Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (COM(2018)0381 – C8-0244/2018 – 2018/0205(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr.166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr.338/97 und (EG) Nr.2173/2005 des Rates
zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung45 und der entsprechenden Eignungsprüfung46 Änderungen mehrerer umweltrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden.
(1) Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung45 und der entsprechenden Eignungsprüfung46 Änderungen mehrerer Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungsbereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Evidenzgrundlage für künftige Bewertungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Bürger erhöht wird. Dabei ist stets den Umständen Rechnung zu tragen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG47 und 2007/2/EG48 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist.
(2) Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Stellen und insbesondere nichtstaatliche Einrichtungen, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG47 und 2007/2/EG48 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist.
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47 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
47 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
48 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
48 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung49 zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche, analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU ermöglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch als Indikatoren für diesen Zweck dienen können.
(3) Das Verfahren für die vollständige und fristgerechte Meldung einschlägiger Daten vonseiten den Mitgliedstaaten ist für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung49 zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche, analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU ermöglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können.
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49 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
49 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck und wird die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne einmalig um ein Jahr verlängert, sodass der Termin für die nächste (die vierte) Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die nächsten Aktionsplanrunden gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Rechtsvorschriften der Union – z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG – anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.
(5) Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck und wird die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne einmalig um ein Jahr verlängert, sodass der Termin für die nächste (die vierte) Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die nächsten Aktionsplanrunden gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Rechtsvorschriften der Union – z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG – anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.
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50 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).
50 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die REFIT-Evaluierung52 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat.53
(7) Gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die REFIT-Evaluierung52 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat.53 Dennoch sollte die Kommission weiterhin in regelmäßigen Abständen eine Bewertung jener Richtlinie vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Es ist notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates56 festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Diese Bestimmungen umfassen – mit dem Ziel, für mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand zu sorgen – die Einrichtung einer zentralen, frei zugänglichen Datenbank mit Suchfunktion für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und rückblickenden Bewertungen, Informationen über die Umsetzung und die Ersetzung der dreijährlichen statistischen Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung zur Einrichtung einer dynamischen zentralen Datenbank, die von der Kommission betrieben wird, und zur jährlichen Freigabe von Informationen.
(9) Es ist notwendig, die in den Artikeln 43, 54, 57 und58 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates56 festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Diese Bestimmungen umfassen – mit dem Ziel, für mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand zu sorgen – die Einrichtung einer zentralen, frei zugänglichen Datenbank mit Suchfunktion für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und rückblickenden Bewertungen, Informationen über die Umsetzung und die Ersetzung der dreijährlichen statistischen Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung zur Einrichtung einer dynamischen zentralen Datenbank, die von der Kommission betrieben wird, und zur jährlichen Freigabe von Informationen. Angesichts des Berichts der Kommission von 201756a sollte die Überprüfungsklausel jener Richtlinie, die in Art. 58 der Richtlinie festgelegt ist, mit Blick auf eine künftige Überarbeitung überprüft werden.
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56 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
56 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
56a Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 58 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, COM(2017)0631.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 86/278/EWG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
-1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„da) „Geodatendienste“ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;
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* Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 86/278/EWG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
-1a. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„db) „Geodatensatz“ eine identifizierbare Sammlung von Geodaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EWG;“.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung;
entfällt
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln.
entfällt
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.
Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die in Absatz 1 genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission** oder einem anderen gemäß Artikel 17 festgelegten Format zur Verfügung gestellt.
Die in Absatz 1 genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission** oder einem anderen gemäß Artikel 17 festgelegten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 10 – Absatz 3
3. Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen auf Anfrage mitzuteilen.
3. Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung 86/278/EWG Artikel 17
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie Informationen über die Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG zu übermitteln haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 17 bereitgestellten Daten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie Informationen über die Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG zu übermitteln haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 17 bereitgestellten Daten. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Daten gegebenenfalls auch entsprechende Vorschläge zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes der Böden und der Umwelt vor.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2002/49/EG Artikel 10 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Weg an die nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einzurichtende Datenablage. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Weg an eine obligatorische Datenablage. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/49/EG Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
4a. In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
„2a. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie hinsichtlich der Einrichtung der in Absatz 2 genannten obligatorischen Datenablage und der detaillierten Regelungen des Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne auszutauschen, zu ergänzen.“.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/49/EG Artikel 12 a (neu)
4b. Folgender Artikel wird angefügt:
„Artikel 12a
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/49/EG Anhang VI – Nummer 3
5. Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung:
5. Anhang VI Nummer 3 wird gestrichen.
3. Mechanismus für den Informationsaustausch
Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auszutauschen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2004/35/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 16 a (neu)
-1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
„16a. „Geodatendienste“ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;
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* Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Anhang VI dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen, mindestens Angaben über die unmittelbare Gefahr eines Schadens, online in einem offenen Datenformat zur Verfügung stehen. Für jeden Vorfall sind mindestens die in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Anhang VI dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* der Öffentlichkeit und der Kommission angemessene und aktuelle Informationen, mindestens Angaben über die unmittelbare Gefahr eines Schadens, online in einem offenen Datenformat zur Verfügung stehen. Für jeden Vorfall sind mindestens die in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte, um Anhang VI dieser Richtlinie hinsichtlich der detaillierten Kriterien zu ändern, nach denen das Ausmaß und die Art des Umweltschadens eingestuft werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 2
2. Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, beispielsweise die räumliche Lage der Vorfälle, die Bestandteil der Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, darzustellen.
2. Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, beispielsweise die räumliche Lage der Vorfälle, die Bestandteil der Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, darzustellen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 3
3. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten.
3. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten und aktualisieren sie regelmäßig.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Einleitung
4. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:
4. Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor. Diese Bewertung ist öffentlich zugänglich zu machen und unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)
(ba) eine Analyse der Entwicklungen und relevanten Änderungen in den Mitgliedstaaten;
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zu gegebener Zeit über die Ergebnisse ihrer Bewertung gemäß Absatz 4 und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 – Absatz 4 b (neu)
4b. Bei der Bewertung nach Absatz 4 ist auch die Ausweitung des Begriffs „Umweltschaden“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und eine Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie in einer Weise in Erwägung zu ziehen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit einbezogen wird, um auch Schädigungen der Luft aufzunehmen, die mit beträchtlichen Gesundheitsrisiken einhergehen können.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2004/35/EG Artikel 18 a (neu)
2a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 18a
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 1a wird der Kommission ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 18 Absatz 1a tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2004/35/EG Anhang VI – Nummer 1 – Einleitung
Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen, mit folgenden Angaben und Daten zu jedem Fall:
Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen umfassen eine Liste der Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen, mit folgenden Angaben und Daten zu jedem Fall:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2004/35/EG Anhang VI – Nummer 7 – Buchstabe c a (neu)
ca) einschlägige Gerichtsverfahren;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2007/2/EG Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
aa) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ca) Analyse der Entwicklung der Infrastruktur für INSPIRE in den Mitgliedstaaten;“;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2007/2/EG Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung
Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:
Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2007/2/EG Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zu gegebener Zeit über die Ergebnisse ihrer Bewertung gemäß Absatz 2 und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2009/147/EG Artikel 12 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, gleichzeitig mit dem nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates* erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.“
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, gleichzeitig mit dem nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates* erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2009/147/EG Artikel 12 – Absatz 2 – Satz 1
2. Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.
2. Die Kommission erstellt und veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 2010/63/EU Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten.
Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen spätestens sechs Monate, nachdem die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannten Daten übermittelt haben, einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage dieser Daten und aktualisiert ihn regelmäßig.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/63/EU Artikel 54 – Absatz 4
4. Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen.
4. Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2010/63/EU Artikel 56 – Absatz 3
2a. Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
„3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“;
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Artikel 7 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens 9 Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.
2. Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege in dem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens 9 Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Artikel 20 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Artikel 20 – Absatz 3
3. Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls notwendig zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.
3. Spätestens am 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls notwendig zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 Artikel 8 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 Artikel 9 – Absatz 1
Bis Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei sollte sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung tragen. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems.
Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe c
c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels18 Absatz2 festgelegt.
c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 338/97 Artikel 18 – Absatz 2
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel8.
„2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.182/2011.“.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0324/2018).