Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 17. April 2018 - Straßburg
Abkommen EU-Libanon über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit: Beteiligung des Libanon an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
 Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Mauritius: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
 Abkommen EU-Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***
 Eine europäische Strategie zur Förderung von Eiweißpflanzen
 Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ***I
 Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I
 Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ***I
 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ***I
 Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms
 Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU
 Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft
 Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds
 Verbesserung der Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern
 Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU

Abkommen EU-Libanon über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit: Beteiligung des Libanon an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
PDF 245kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11967/2017 – C8-0344/2017 – 2017/0199(NLE))
P8_TA(2018)0092A8-0352/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11967/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11928/2017),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0344/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0352/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.

(1) ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1.


Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Mauritius: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
PDF 322kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (12476/2017– C8-0445/2017 – 2017/0223(NLE))
P8_TA(2018)0093A8-0053/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12476/2017),

–  unter Hinweis auf das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (12479/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0445/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0053/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Mauritius zu übermitteln.


Abkommen EU-Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***
PDF 351kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (13357/2017 – C8-0434/2017 – 2017/0259(NLE))
P8_TA(2018)0094A8-0126/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13357/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (13471/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0434/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0126/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Eine europäische Strategie zur Förderung von Eiweißpflanzen
PDF 303kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu einer europäischen Strategie zur Förderung von Eiweißpflanzen – Förderung des Anbaus von Eiweißpflanzen und Hülsenfrüchten in der europäischen Landwirtschaft (2017/2116(INI))
P8_TA(2018)0095A8-0121/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Thema „Das Proteindefizit in der EU: Wie lässt sich das seit langem bestehende Problem lösen?“(1),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 über die sogenannte „Omnibus-Verordnung“ (COM(2016)0605) des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und die entsprechende Änderung mit Blick auf die Hinzufügung der Aufforderung an die Kommission, bis Ende 2018 einen „Eiweißplan“ vorzulegen(2),

–  unter Hinweis auf die „Europäische Erklärung zu Soja“, die dem Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ am 12. Juni 2017 von Deutschland und Ungarn vorgelegt und anschließend von 14 Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 93/355/EWG des Rates vom 8. Juni 1993 über den Abschluss eines erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT(4),

–  unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und insbesondere die darin genannten Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 12 und 15;

–  unter Hinweis auf den Beschluss der 68. Generalversammlung der Vereinten Nationen, das Jahr 2016 offiziell zum „Internationalen Jahr der Hülsenfrüchte“ unter der Ägide der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zu erklären(5),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung B des Europäischen Parlaments im Auftrag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung durchgeführte Studie mit dem Titel „Die ökologische Rolle von Eiweißpflanzen in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik“(6),

–  unter Hinweis auf die Anhörung im Parlament zur Verbesserung der Versorgung Europas mit Eiweißpflanzen,

–  unter Hinweis auf die „Donau Soja Erklärung“ vom 19. Januar 2013,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0121/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union auch weiterhin ein erhebliches Defizit an Pflanzeneiweiß zu verzeichnen hat, was den Bedürfnissen ihres Tierhaltungssektors zuzuschreiben ist, der in hohem Maß auf Einfuhren aus Drittländern angewiesen ist, woran sich trotz der zahlreichen angekündigten Vorhaben und Initiativen, die seit mehr als 15 Jahren zu diesem Thema aufkommen, und trotz der Verwendung von Nebenerzeugnissen aus der Produktion von Biokraftstoffen in Futtermitteln leider wenig geändert hat; in der Erwägung, dass die derzeit von der Einfuhr von Pflanzeneiweiß (in erster Linie Soja) aus Südamerika geprägte Lage der EU nicht tragbar ist und deutlich zeigt, dass energischer vorgegangen werden muss, damit diese Einfuhren vor allem nachhaltiger werden;

B.  in der Erwägung, dass die massive Abhängigkeit der Union von der Einfuhr von Eiweißpflanzen, die in erster Linie als Futtermittel verwendet werden, unbedingt verringert werden muss; in der Erwägung, dass die derzeitige Lage zusätzlich zu den Umweltauswirkungen in Regionen, in denen Soja angebaut wird, große Risiken insbesondere für die Tierhaltung der EU birgt, da die Preise auf den internationalen Märkten deutlich stärker schwanken;

C.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament mehrfach zum Thema Eiweiß und zu der Notwendigkeit, einen europäischen Eiweißplan umzusetzen, geäußert hat, ohne dass seine Initiativen tatsächlich Folgen gehabt hätten, die einen Richtungswechsel bei der Abhängigkeit Europas von der Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß hätten bewirken können;

D.  in der Erwägung, dass seinerzeit aufgrund des Ausbruchs der BSE-Krise die Verwendung von Tiermehl in Futtermitteln zu Recht europaweit verboten wurde(7), dass infolgedessen jedoch seitdem wesentlich mehr Soja aus Lateinamerika eingeführt wird;

E.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union folglich nur auf 3 % des Ackerlands Eiweißpflanzen angebaut und mehr als 75 % ihres Bedarfs an pflanzlichen Eiweißen in erster Linie durch aus Brasilien, Argentinien und den Vereinigten Staaten eingeführte Erzeugnisse gedeckt werden;

F.  in der Erwägung, dass Bereiche der Tierhaltung in der Union äußerst anfällig für Preisschwankungen und Wettbewerbsverzerrungen sind und auf die Einfuhr von erschwinglichem, hochwertigem pflanzlichem Eiweiß angewiesen sind, was für europäische landwirtschaftliche Betriebe eine echte Herausforderung darstellt;

G.  in der Erwägung, dass europäische Eiweißpflanzen ölhaltige Nebenprodukte erzeugen, die zur Kreislaufwirtschaft beitragen können und sich für den menschlichen Verzehr, als erneuerbare Energieträger oder für die Produktion umweltfreundlicher Chemikalien eignen; in der Erwägung, dass durch die gemeinsame Erzeugung von Eiweiß und Nebenerzeugnissen die Einfuhren von genetisch veränderten Eiweißen und mit Entwaldung einhergehenden Biokraftstoffen verringert werden können;

H.  in der Erwägung, dass das Problem mit pflanzlichem Eiweiß, das in Futtermitteln verwendet wird, zu häufig nur unter dem Aspekt der eiweißreichen Stoffe analysiert wurde, verbunden mit dem Aspekt des Proteindefizits in Europa und der Forschung im Bereich von Rohstoffen, mit denen das Nutzviehfutter ergänzt werden kann;

I.  in der Erwägung, dass das Problem mit pflanzlichem Eiweiß in Europa allgemeiner geprüft werden muss, um eine langfristige Strategie vorzusehen und möglichst viele Wege zu eröffnen, wie wirksamer darauf hingewirkt werden kann, die Abhängigkeit Europas von eingeführtem pflanzlichem Eiweiß zu mindern; in der Erwägung, dass diese Strategie einen Beitrag zum Übergang zu nachhaltigeren Systemen der Lebensmittelerzeugung und der Landwirtschaft leisten kann;

J.  in der Erwägung, dass Eiweiß ebenso wie Energie ein wesentlicher Bestandteil der menschlichen Ernährung ist, der in pflanzlicher oder tierischer Form aufgenommen werden kann;

K.  in der Erwägung, dass pflanzliches Eiweiß bei den Herausforderungen der Ernährungssicherheit und Souveränität (bei Lebens- und Futtermitteln), des Umweltschutzes, des Temperaturanstiegs und der Energie aus erneuerbaren Quellen im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass Eiweiß lebensnotwendig und in allen Nahrungsmitteln enthalten ist, die von Menschen oder Tieren verzehrt werden;

L.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von eiweißreichen Stoffen in der EU zwischen 1994 und 2014 von insgesamt 24,2 auf 36,3 Millionen Tonnen (+50 %) angestiegen ist, der Gesamtverbrauch sich aber im gleichen Zeitraum von 39,7 auf 57,1 Millionen Tonnen (+44 %) gesteigert hat; in der Erwägung, dass das Proteindefizit der Union (20,8 Tonnen im Jahr 2014) unter dem Strich also weiter zunimmt; in der Erwägung, dass sich der weltweite Markt für pflanzliches Eiweiß, verbunden mit dem Markt für Soja und Sojamehl, in den letzten 50 Jahren stark entwickelt hat und dass der Verbrauch dieser Rohstoffe in allen Mitgliedstaaten insofern zugenommen hat, als der Verbrauch von Soja von 2,42 Mio. Tonnen im Jahr 1960 auf derzeit knapp 36 Mio. Tonnen gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Tierhaltung in der EU in hohem Maße auf die Einfuhr von Sojabohnen und Sojamehl aus Drittländern – insbesondere Südamerika – angewiesen ist; in der Erwägung, dass zur Deckung der Nachfrage nach Soja in der EU knapp 15 Mio. Hektar Land benötigt werden, von denen 13 Mio. Hektar in Südamerika liegen;

M.  in der Erwägung, dass durch den Anbau von Eiweißpflanzen ein erheblicher Mehrwert für die Umwelt entsteht, der nicht durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen dieses Anbaus gefährdet ist;

N.  in der Erwägung, dass China in den letzten Jahren zum weltweit größten Sojaimporteur geworden ist und eine eigenständige, intransparente Strategie zur Sicherung seiner Versorgung abweichend von den klassischen Marktmechanismen eingerichtet hat, die auf Produktionsverträgen mit dem weltweit größten Sojalieferanten Brasilien beruht und in deren Rahmen zulasten der Umwelt massiv in die Produktion, die Verarbeitung (Zerkleinern) und Hafentransportinfrastrukturen vor Ort investiert wurde; in der Erwägung, dass diese Strategie der Internalisierung chinesischer Agrarindustriebetriebe Auswirkungen auf die derzeitige Versorgung der Märkte der EU für Soja und Ölsaaten haben könnte, die auch ein großer Abnehmer Brasiliens ist, und die Stabilität der Unionsmärkte gefährden könnte;

O.  in der Erwägung, dass die meiste eingeführte Soja – vor allem bei Einfuhren aus Nord- und Südamerika – aus genetisch verändertem Anbau stammt und die europäischen Verbraucher dieser Technologie mit Misstrauen begegnen; in der Erwägung, dass das Interesse an örtlichen GVO-freien Produkten wächst und die Besorgnis über die CO2-Bilanz von eingeführten Erzeugnissen wächst; in der Erwägung, dass die Erzeuger und Verarbeiter von Sojabohnen und die Tierfuttererzeuger, aber auch Vertreter der Nahrungsmittelindustrie (Fleischerzeuger, Milch- und Eiererzeuger und andere Sojabohnenverbraucher), Handelsketten und andere einschlägige Einrichtungen in der EU nachhaltige, zertifizierte GVO-freie Systeme zur Sojabohnenerzeugung unterstützen;

P.  in der Erwägung, dass sich die europäische Landwirtschaft in dem Bestreben, den Lebensmittelbedarf der EU zu decken, unter dem Einfluss der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gewandelt hat; in der Erwägung, dass sie intensiver geworden ist und die Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohstoffe geöffnet wurden, weshalb die Abhängigkeit der EU von eingeführtem pflanzlichem Eiweiß aus Nord- und Südamerika zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Globalisierung zur Annäherung der Ernährungsgewohnheiten und der Spezialisierung von Betrieben geführt hat, was bei der Erzeugung von Eiweiß zur Folge hatte, dass erhebliche Ausfuhrmengen – stickstoffhaltige Kunstdünger oder eiweißhaltige Rohstoffe für Futtermittel – über weite Strecken befördert werden, was Auswirkungen auf Umwelt und Klima nach sich zieht;

Q.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von Eiweißpflanzen, insbesondere Soja, die für die Futtermittelerzeugung eingeführt werden, zu den Hauptursachen für Landnutzungsänderungen zählt und in vielen außereuropäischen Regionen in erheblichem Maße zur globalen Entwaldung beiträgt; in der Erwägung, dass ein verstärkter Anbau von Eiweißpflanzen in Europa eine wichtige Ergänzung der Maßnahmen zur Förderung von entwaldungsfreien Lieferketten für Agrarrohstoffe darstellen kann; in der Erwägung, dass das weltweite Problem der Entwaldung und Waldschädigung im Lichte der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz umso gewichtiger geworden ist;

R.  in der Erwägung, dass der Bedarf an Stickstoff, der für die Pflanzennahrung und die Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß – ausgenommen Leguminosen – erforderlich ist, derzeit vor allem über stickstoffhaltigen Kunstdünger gedeckt wird, dessen Herstellung teuer und energieintensiv ist, der eine Verschmutzung der Wasser- und Luftressourcen verursacht und dessen ökologischer Fußabdruck erheblich ist, da bei der Herstellung große Mengen fossiler Brennstoffe verwendet werden; in der Erwägung, dass damit kein Beitrag zu dem Ziel der Kreislaufwirtschaft und zur wirksameren Nutzung der Ressourcen und Abfallströme geleistet wird; in der Erwägung, dass unter diesen Umständen die Eiweißfrage von der Produktion bis zum Verbrauch noch einmal überdacht werden muss, was die Produktions- und Umweltleistung betrifft, indem ein besser geschlossener Stickstoffkreislauf zugrundegelegt wird, einschließlich der Nutzung und Entwicklung von organischen Stickstoffdüngemitteln wie recycelten Nährstoffen aus organischen Abfallströmen, etwa Tierdung;

S.  in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der EU von importiertem pflanzlichem Eiweiß nur gemindert werden kann, indem der Schwerpunkt nicht nur auf Eiweißpflanzen für Wiederkäuer und andere Tiere, sondern auch alle anderen Arten von Pflanzen (darunter auch Futterpflanzen und Grasflächen) gelegt wird, die trotz ihres geringen Eiweißgehalts überall in der Union großflächig angebaut werden; in der Erwägung, dass die Weidehaltung für Wiederkäuer zahlreiche Vorteile bietet, da beispielsweise die landwirtschaftlichen Betriebskosten sinken;

T.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß nur gesteigert werden kann, wenn diese Pflanzen rentabler werden, und dass die Umsetzung eines strategischen, wirksamen und ehrgeizigen Plans für die Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß aktuell notwendig ist, damit die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft in Europa unterstützt wird; in der Erwägung, dass für einen solchen Plan mehrere Politikbereiche der Union mobilisiert werden müssen, in erster Linie die GAP;

U.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Laufe der letzten Jahrzehnte in erster Linie drei Handlungsoptionen genutzt hat, um ihr Ziel einer Selbstversorgung der EU mit Eiweißen zu verfolgen, nämlich freiwillige gekoppelte Beihilfen für den Anbau von Ölsaaten und Eiweißpflanzen, die europäische Politik für Biokraftstoffe und die mit der letzten Reform der GAP eingeführte Konditionalität, wonach 30 % der Direktbeihilfen in die Umsetzung von Ökologisierungsmaßnahmen fließen müssen, und hier insbesondere die Verpflichtung, 5 % des Ackerlands in ökologische Vorrangflächen (ÖVF) umzuwandeln, und den Beschluss, auf diesen Flächen den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten zu erlauben;

V.  in der Erwägung, dass das Interesse von Landwirten an stickstoffbindenden und eiweißreichen Pflanzen stark zugenommen hat, da die Landwirte mit diesen Pflanzen die Ökologisierungsanforderungen erfüllen können, und dass die Pflanzenzüchter infolge dieses Interesses angeregt werden, ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Pflanzen wiederaufzunehmen oder auszubauen;

W.  in der Erwägung, dass die im Rahmen der GAP im Zeitraum 2000–2013 ergriffenen Maßnahmen alleine nicht dafür ausgereicht haben, die Tendenz des Rückgangs bzw. der Stagnation bei der Erzeugung von Eiweißen in Europa umzukehren, dass aber seit 2013 die Kombination dieser Beihilfen mit den Ökologisierungsmaßnahmen, die den Anbau von Eiweißpflanzen auf ökologischen Vorrangflächen erlauben, dazu geführt hat, dass der Anbau von Eiweißpflanzen in Europa in die Höhe geschnellt ist;

X.  in der Erwägung, dass bei der politischen Einigung über die GAP, die im Jahr 2013 von Parlament, Rat und Kommission erzielt wurde, die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, auf ökologischen Vorrangflächen stickstoffbindende Pflanzen anzubauen;

Y.  in der Erwägung, dass Futtermittelhersteller Studien zufolge Futtermitteln häufig mehr Eiweiß zusetzen als nach allgemeiner Ansicht erforderlich, und weiter in der Erwägung, dass sich durch die genauere Bestimmung des für die Zieltierart nötigen Eiweißgehalts die Effizienz steigern lässt;

Z.  in der Erwägung, dass die Zahl der Forschungsprogramme zu pflanzlichen Eiweißen sowie Schulungen, Innovation und der Erwerb praktischer Erfahrungen zu diesem Themengebiet in der EU aufgrund der Tatsache, dass vergleichsweise wenig Eiweißpflanzen angebaut werden, zurückgehen; in der Erwägung, dass zwar Innovationen wirksamer werden sollten und die Forschungspolitik im Bereich Eiweiß erweitert werden sollte, dies aber nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie durch mittel- bis langfristige politische Verpflichtungen untermauert werden; in der Erwägung, dass auch an die örtlichen Gegebenheiten angepasste einheimische Hülsenfrüchte in die Forschungspolitik im Bereich Eiweiß eingeschlossen werden sollten;

AA.  in der Erwägung, dass die Unterstützung von Pflanzenzuchttätigkeiten wichtig ist, damit neue Eiweißpflanzensorten entwickelt werden, die zur Steigerung der Eiweißerzeugung in der EU beitragen können; in der Erwägung, dass wirksame Pflanzenzuchttätigkeiten eine mit genügend Mitteln ausgestattete, langfristige Forschungspolitik und ein entsprechendes regulatorisches Umfeld erfordern, mit dem Anreize für Innovationen gesetzt werden;

AB.  in der Erwägung, dass die Kommission bereits zahlreiche einschlägige Vorhaben finanziert hat bzw. noch finanziert, beispielsweise die Projekte im Rahmen des Programms „SFS-44-2016: A joint plant breeding programme to decrease the EU's and China's dependency on protein imports“ (SFS-44-2016: Gemeinsames Pflanzenzuchtprogramm zur Minderung der Abhängigkeit der EU und Chinas von Eiweißeinfuhren); in der Erwägung, dass die entsprechende Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse solcher Vorhaben sichergestellt werden sollten, damit künftige politische Entscheidungen in diesem Bereich auf der Grundlage von Nachweisen getroffen werden können;

AC.  in der Erwägung, dass sich die Kosten von Soja seit 2007 in realen Zahlen ungefähr verdoppelt haben;

1.  ist der Ansicht, dass nun ein umfassender strategischer europäischer Plan für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umgesetzt werden muss, der auf der nachhaltigen Entwicklung des gesamten Anbaus in der Union beruht; vertritt die Auffassung, dass dieser Übergang nur möglich ist, wenn die europäischen Anbausysteme grundlegend geändert werden, damit sie den Existenzanforderungen der Landwirte und den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und der nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion entsprechen, einschließlich Fütterungsstrategien für Wiederkäuer mit geringen Einträgen, bei denen sowohl mit Dauerweideland als auch mit Wechselgrünland auf Ackerland gearbeitet wird;

2.  fordert die Kommission auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit die Produktion von Eiweißpflanzen nicht zurückgefahren wird, und dabei den mit dem konventionellen Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen auf ökologischen Vorrangflächen einhergehenden Umweltnutzen angemessen zu berücksichtigen;

3.  stellt fest, dass Eiweißpflanzen Umweltvorteile bieten können, da sie der Atmosphäre Stickstoff entziehen können; fügt hinzu, dass zu diesen Vorteilen auch ein geringerer Bedarf an aus fossilen Brennstoffen erzeugten Düngemitteln, eine Verbesserung der Bodenqualität und Fruchtbarkeit sowie – beim Fruchtwechsel – ein weniger häufiges Auftreten von Krankheiten als bei dauerhaften Monokulturen und der Schutz sowie die Steigerung der biologischen Vielfalt zählen; weist ferner darauf hin, dass die biologische Stickstoffbindung durch diese Pflanzen dazu beitragen kann, die Betriebsmittelkosten zu senken und die möglichen schädlichen Umweltauswirkungen in Verbindung mit der übermäßigen Verwendung von Düngemitteln zu mindern;

4.  fordert, dass eine von der Beobachtungsstelle der EU für Ackerkulturen (EU Crops Market Observatory) unterstützte europäische Plattform eingerichtet wird, die es ermöglicht, die europäischen Eiweißanbauflächen nach Pflanzenkategorie und Standort zu ermitteln, technische Referenzen auszuarbeiten, die für alle Landwirte zugänglich sind, die Eiweißproduktionskapazitäten in Europa festzustellen, um die Vermarktung zu erleichtern, und alle Forschungsarbeiten des öffentlichen und privaten Sektors im Bereich Eiweiß zu katalogisieren;

5.  empfiehlt, sich mit allen pflanzlichen Eiweißquellen – also mit sowohl für Lebens- als auch für Futtermittel verwendeten Pflanzen – und der regulatorischen Unterstützung der Entwicklung und Vermarktung von neuem Eiweiß pflanzlichen Ursprungs zu befassen; vertritt ferner die Ansicht, dass mehr im Hinblick auf alternative Eiweißquellen geforscht werden sollte;

6.  stellt fest, dass der Sojaanbau in Südamerika zu den Hauptursachen für Landnutzungsänderungen gehört und vielfach zu Umweltproblemen wie Kontaminierung des Grundwassers durch Pestizide, Bodenerosion, Wassermangel und Entwaldung geführt hat, was einen verheerenden Rückgang der biologischen Vielfalt zur Folge hatte; nimmt zur Kenntnis, dass der Sojaanbau negative gesellschaftliche und gesundheitliche Folgen in den Erzeugerländern hat, die durch schwache Landbesitzrechte, Landraub, Zwangsvertreibung und andere Menschenrechtsverletzungen verschärft werden;

7.  weist darauf hin, dass die BSE-Krise in den 1990er-Jahren und das Verbot der Verwendung verarbeiteter tierischer Eiweiße in Tierfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Nachfrage nach pflanzlichen Eiweißen in Europa erhöht haben; stellt fest, dass in der Fischzucht in Europa alternative europäische Eiweißquellen wie Fischmehl verwendet werden;

Die verschiedenen Ziele des Plans

8.  ist der Ansicht, dass mit diesem Plan die nachhaltige Erzeugung von Biomasse auf den entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzflächen maximiert werden muss, indem ganzjährige Pflanzendecken entwickelt werden, von denen ein Teil der Eiweißversorgung dienen kann;

9.  hält es für erforderlich, dass vor allem mehr Augenmerk auf das Potenzial von Hülsenfrüchten – Körner- wie auch Futterleguminosen – gelegt wird, da diese Pflanzenfamilie verschiedene landwirtschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Vorteile bietet, die vor allem darin bestehen, dass sie dank ihres symbiotischen Systems Stickstoff aus der Luft binden können und deshalb weniger synthetischen Stickstoffdünger benötigen und dass Pestizide nur in sehr geringem Maß erforderlich sind; hebt hervor, dass Hülsenfrüchte eine gute Bodenstruktur für die Folgekultur bereiten, da sie Stickstoff zurücklassen, durch den die Ernteerträge um 10 bis 20 % gesteigert werden können; weist darauf hin, dass ein Fruchtwechsel der Bodenqualität zugutekommt, dafür sorgt, dass Krankheiten weniger häufig auftreten, und die biologische Vielfalt fördert;

10.  unterstreicht außerdem, dass die reproduktiven Zyklen von Schädlingen und Krankheitserregern bei einer Fruchtfolge, die Leguminosen umfasst, unterbrochen werden und die Pflanzen somit gesünder sind und weniger Pestizide erforderlich sind; stellt fest, dass ein weiterer Vorteil darin besteht, dass die biologische Vielfalt außerdem durch das Aufbrechen langjähriger Monokulturen gefördert wird;

11.  empfiehlt, dass insbesondere im Rahmen der GAP der Sojaanbau in der EU unterstützt wird, indem er rentabel und konkurrenzfähig gemacht wird, da neue Sorten heutzutage neue Perspektiven für bestimmte Regionen eröffnen, in denen sich die Pflanze anpassen kann, fügt jedoch hinzu, dass der Anbau anderer Körnerleguminosen (Lupinen, Saubohnen, Erbsen, Kichererbsen, Erdnüsse, Ackerbohnen usw.) dadurch nicht beeinträchtigt werden darf; ist der Ansicht, dass erst diese große Artenvielfalt ermöglichen würde, dass in allen Regionen Europas je nach den örtlichen Klimabedingungen so viel Eiweiß wie möglich erzeugt werden kann;

12.  fordert, dass mehr Augenmerk auf den Umgang mit Gräsern und Klee gelegt wird, die in erheblichem Maße zur Deckung des Eiweißbedarfs in der Tierernährung beitragen (nur bei Wiederkäuern), da sie große Flächen einnehmen; stellt fest, dass Leguminosen wie zum Beispiel Klee in Grasland gut gedeihen können;

13.  empfiehlt, dass Eiweißpflanzen wie Soja, Luzerne, Ackerbohne, Erbse und Pflanzen wie Klee, Esparsette und viele weitere Hülsenfrüchte wieder in die Ackerkultursysteme und Futtersysteme aufgenommen werden;

14.  hält es für erforderlich, lokale und regionale Eiweißerzeugungs- und ‑verarbeitungsketten zu entwickeln, indem sich die Landwirte zusammenschließen und sich die Getreidebauern und Viehzüchter annähern (Versorgungs- und Austauschverträge, Aufbau dezentraler kleiner bis mittelgroßer Bio-Veredelungsanlagen für „grünes Eiweiß“), um Kenntnisse über geeignete Sorten von Hülsenfrüchten, Fruchtfolgen und Böden auszutauschen; erachtet es zu diesem Zweck als hilfreich, im Rahmen der GAP Akteure zu unterstützen, die Risiken eingehen, indem sie sich kurzen Lieferketten für Lebens- und Futtermittel auf Eiweißbasis anschließen; unterstreicht die große Bedeutung von Direktverträgen zwischen Erzeugern und Tierfutterherstellern;

15.  ruft dazu auf, die Erzeugung von hochwertigen Sorten von GVO-freiem pflanzlichem Eiweiß mit eindeutiger Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (im Hinblick auf den Erzeugungsort und die Verfahren) zu fördern, um dem wachsenden Interesse der europäischen Verbraucher an GVO-freien Erzeugnissen zu begegnen;

16.  hält es für erforderlich, ein höheres Maß an Futtermittelselbstversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe auf der Ebene der Betriebe und Gebiete zu fördern, und zwar sowohl im Bereich der Wiederkäuer als auch bei Tieren mit mehreren Mägen (einschließlich Nahrungsmittelherstellung auf dem Bauernhof);

17.  hält es für wünschenswert, die Ernteverluste und Restströme zu minimieren und den Nährwert zu steigern, indem die Ernte-, Aufbewahrungs- und Verarbeitungssysteme verbessert werden (Trocknen, Anbringen von Posamenten usw.);

18.  ist der Ansicht, dass eine Steigerung der Rentabilität von Eiweißpflanzen und die Entwicklung von Verfahren wie der Fruchtfolge (mit einer Mindestdauer von drei Jahren) und der Untersaat bei Leguminosen sowie eine häufigere Kombination von Sorten und Pflanzen im Saatenanbau (Klee/Raps, Triticale/Erbsen usw.) und in der Futtermittelerzeugung (Gras, Klee, Mengkorn usw.) Voraussetzung für eine bessere Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß sind, damit auf ein nachhaltigeres System der landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung umgestellt werden kann, mit dem in der EU und in Drittstaaten die Abkehr von einsatzintensiven Mono-Pflanzenkulturen und die Einführung diversifizierter agroökologischer Systeme unterstützt werden;

19.  fordert, dass Forschungsarbeiten angestellt werden, was die Eignung für die Fruchtfolge und für Mischkulturen, die Auswahl an neuen Sorten und Arten, die den Landwirten Flexibilität für die Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, die Widerstandsfähigkeit, die Mischung von Nutzpflanzen, die Steigerung der Erträge, die Verbesserung des Eiweißgehalts und der Verdaulichkeit der Futtermittel (gekeimte Körner, Raps usw.), die Steigerung der Resistenz der Pflanzen gegen Krankheiten, die Keimungsbiologie von Unkräutern im Interesse der Unkrautbekämpfung, die Futterverwertung und Biostimulanzien betrifft; betont, dass den Landwirten ein kohärentes Paket aus Managementmethoden, Techniken und Erzeugnissen zur Bekämpfung von Schädlingen und anderen Faktoren, die den Ernteertrag und das Pflanzenwachstum beeinträchtigen können, zur Verfügung stehen muss;

20.  fordert, dass erhebliche Investitionen in Forschungsarbeiten getätigt werden, damit die agronomische Leistung der Pflanzen verbessert wird, dem Anbau von Eiweißpflanzen wirtschaftliches Interesse verliehen wird, da diese unter dem Vergleich mit den durch den Anbau anderer Pflanzen erzielten Margen leiden können, mehr Pflanzensorten bereitgestellt werden, um die Erträge zu sichern, agronomische Probleme gelöst werden, die den Anbau von Eiweißpflanzen beschränken, und für ausreichende Mengen gesorgt ist, da dies für die Strukturierung der Erzeugungs- und Vertriebsketten unverzichtbar ist; weist darauf hin, dass außerdem Eiweißpflanzen entwickelt werden müssen, die besser an das Klima in Europa angepasst sind, dass ihr Eiweißgehalt verbessert werden muss und Investitionssicherheit zur Förderung der Forschung geboten werden muss;

21.  empfiehlt, verstärkt auf die Präzisionslandwirtschaft – vor allem mittels Digitalisierung – zurückzugreifen, um die Pflanzeneinträge und Tierfutterrationen möglichst genau anzupassen und so Verschwendung und gewissen Formen von Verschmutzung Einhalt zu gebieten, und sie überdies für mechanische Unkrautbekämpfung einzusetzen;

22.  sieht vor, den Erwerb neuer Kenntnisse, den Wissenstransfer, die Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung aller anderen Arten angewandter Innovation und Forschung in den Bereichen Lebens- und Futtermittel zu fördern;

23.  fordert, dass Innovationen und angewandte Forschung in allen Formen unterstützt werden, indem Erfahrungen und Kenntnisse ausgetauscht werden und besonderes Augenmerk auf die Akteure vor Ort gelegt wird, die über innovative Lösungen verfügen;

24.  fordert Nachhaltigkeitskriterien für Futtermitteleinfuhren, damit für eine nachhaltige Produktion von Eiweißpflanzen in Drittstaaten gesorgt ist, die sich nicht schädlich auf die Umwelt oder die sozialen Gegebenheiten auswirkt;

25.  unterstreicht die große Bedeutung, die der Ernährungserziehung bei der Ausgestaltung der Nachfrage nach Lebensmitteln zukommen kann; hält es für geboten, dass entweder auf der Ebene der EU oder in den Mitgliedstaaten Ernährungsleitlinien angenommen werden, die auf die Förderung einer gesunden Ernährung abzielen und sich gleichzeitig mit den ökologischen Aspekten der Lebensmittelerzeugung befassen;

26.  hält es für unverzichtbar, dass die Landwirte mehr technische Unterstützung erhalten und die Beratung, was die Förderung der nachhaltigen Erzeugung von eiweißhaltigen Saaten und Futtermitteln anbelangt, verstärkt wird;

Planinstrumente

27.  ist der Ansicht, dass mehrere Politikbereiche der Union mobilisiert und in Einklang gebracht werden müssen, damit dieser Plan umgesetzt werden kann, nämlich die GAP, die Forschungspolitik, die Umwelt- und Klimaschutzpolitik, die Energiepolitik, die Nachbarschaftspolitik und die Handelspolitik;

28.  hält es für wichtig, dass Eiweißpflanzen im Rahmen der GAP durch verschiedene Maßnahmen wie freiwillige gekoppelte Zahlungen – die nicht auf problembehaftete Pflanzen und Regionen beschränkt sein sollten, damit ein noch größerer Beitrag geleistet werden kann – und durch die Ökologisierungskomponente gefördert werden, aber auch durch die zweite Säule, und zwar vor allem mit Agrarumweltmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf die biologische Landwirtschaft und andere Formen der Landwirtschaft, Investitionsqualität, das landwirtschaftliche Beratungssystem, Ausbildung und nicht zuletzt Innovationen über die EIP; betont, dass die Einführung einer gekoppelten Zahlung den Anbau von Eiweißpflanzen in manchen Mitgliedstaaten gefördert hat;

29.  ist der Ansicht, dass das vor Kurzem verhängte Verbot der Verwendung von Pestiziden auf ökologischen Vorrangflächen im Hinblick auf zu ziehende Schlussfolgerungen bewertet werden sollte, auch wenn diese Flächen 2016 15 % des europäischen Ackerlands (8 Millionen Hektar) ausmachten und auf annähernd 40 % dieser Flächen stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte angebaut werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen der allgemeinen Mobilisierung aller landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Plan für die Autonomie im Bereich pflanzliches Eiweiß vorgesehen ist, ökologische Vorrangflächen für den Anbau von Eiweißpflanzen mobilisiert werden können, und zwar sowohl in der herkömmlichen Landwirtschaft – mit integriertem Schädlingsmanagement unter Berücksichtigung des Umstands, dass Landwirte, die diese Pflanzen auf ökologischen Vorrangflächen in der herkömmlichen Landwirtschaft anbauen, nicht immer die Sicherheit haben, auf Schädlingsinvasionen reagieren zu können – als auch in der biologischen Landwirtschaft, da auf fast 17 Mio. ha Fläche in der Union Soja angebaut werden müsste, wenn die Sojaeinfuhren in die Union ersetzt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass ökologische Vorrangflächen überdies unverzichtbar sind, was die Stärkung der bedrohten biologischen Vielfalt und die Ernährungssicherheit in Europa betrifft, da diese biologische Vielfalt insbesondere durch eine bessere Bestäubung die Erträge der umliegenden Anbauflächen um etwa 20 % steigern könnte, auf denen möglicherweise Eiweißpflanzen angebaut werden;

30.  legt nahe, dass die Möglichkeit der Begrünung im Zusammenhang mit der Beibehaltung von Dauergrünland angepasst werden sollte, damit in bestimmten Regionen die Besonderheit besser berücksichtigt wird, dass Luzerne allein oder in Kombination mit Gras auf Wechselgrünland mit einer Dauer von mehr als 5 Jahren angebaut wird, das aufgrund dieser zeitlichen Beschränkung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in die Kategorie Dauergrünland fällt, wodurch wiederum ein Umpflügen nach Ablauf dieser Zeit von 5 Jahren beschränkt wird, während durch eine Umbepflanzung viele eiweißhaltige Futtermittel erzeugt werden könnten und sich ein höheres Maß an Eiweißautonomie der betroffenen Betriebe erzielen ließe;

31.  begrüßt, dass das Europäische Parlament im Rahmen der Omnibus-Überarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erreicht hat, dass der Gewichtungsfaktor für stickstoffbindende Pflanzen als Ausgleich dafür, dass auf ökologischen Vorrangflächen keine Pestizide verwendet werden dürfen, von 0,7 auf 1 erhöht wird;

32.  vertritt die Auffassung, dass bei einer europäischen Eiweißstrategie die Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, die zweifache Verwendung von Eiweiß und die Rolle der Nebenerzeugnisse, Abfälle und Rückstände in der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden sollten, und fordert Fruchtfolgen und Diversifizierung und die Nutzung von Brachflächen im Einklang mit den Ökologisierungsmaßnahmen der GAP;

33.  hält es für geboten, dass in der GAP künftig zusätzliche Vorschläge zur Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen berücksichtigt werden, zum Beispiel der Vorschlag, auf Ackerland eine Fruchtfolge von mindestens drei Jahren einzuhalten, damit Leguminosen eingeschlossen sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Mitgliedstaaten, in denen häufig mit feuchtem Wetter verbundene Krankheiten auftreten, einen längeren Zeitraum für die Fruchtfolge benötigen dürften; hält es außerdem für besonders wichtig, eine flexiblere Ökosystemkomponente als die Ökologisierungskomponente zu schaffen und so den Nutzen von Leguminosen und Ölsaaten für die biologische Vielfalt, auch als Futter von bestäubenden Insekten, anzuerkennen, denjenigen, die Innovationen wagen, Instrumente für das Eingehen von Risiken bereitzustellen und in der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Teilpriorität „Eiweiß“ einzurichten;

34.  hebt hervor, dass neue Instrumente eingeführt werden müssen, um einen Beitrag zur besseren Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß, insbesondere mit Soja, zu leisten, und dass eine gerechte Umsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich ist;

35.  ist der Ansicht, dass die Forschung im Bereich einer Strategie für Eiweißpflanzen derzeit fragmentiert und nicht zielgerichtet ist; fordert, dass mehr im Bereich kaum entwickelter und sowohl für den menschlichen Verzehr als auch als Tierfutter geeigneter Eiweißpflanzen, die für private Investoren wenig oder gar nicht interessant sind, und im Bereich alternatives Eiweiß wie Insekteneiweiß und Algen geforscht und entwickelt wird (vor allem im Hinblick auf die öffentliche Forschung); fordert öffentliche und private Forschungseinrichtungen auf, enger zusammenzuarbeiten; betont, dass ein Regelungsrahmen erforderlich ist, mit dem Forschungs- und Innovationsprogramme unterstützt werden, damit mehr Eiweiß zu wettbewerbsfähigen Bedingungen erzeugt werden kann;

36.  empfiehlt, dass die Investitionen in diejenigen industriellen und landwirtschaftlichen Forschungsprojekte erhöht werden, bei denen der Schwerpunkt auf der Förderung der Qualität und der Vielfalt der funktionellen Proteine für den menschlichen Verzehr liegt;

37.  vertritt die Auffassung, dass die autonome Sojaversorgung Europas vor allem in Zusammenarbeit mit der europäischen Nachbarschaft gesichert werden muss und dafür Sorge zu tragen ist, dass außerhalb der EU erzeugtes Eiweiß nachhaltig aus verschiedenen Quellen bezogen wird, insbesondere von Nachbarländern der EU, die sich für Europa entschieden haben und Soja produzieren, die über die Donau in die EU eingeführt werden kann; fordert, dass bei der Einfuhr dieselben sozialen und ökologischen Standards eingehalten werden wie bei der innereuropäischen Erzeugung, und räumt ein, dass der Anbau von GVO-freier Soja zur Erfüllung der Bedürfnisse der Verbraucher begrüßt wird;

38.  weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Methoden heutzutage ohne Soja undenkbar sind, dass diese äußerst wichtige Leguminose in der jüngeren Geschichte in Europa kaum mehr angebaut wurde und dass die Sojaanbaumenge von 17 Millionen Tonnen (1960) auf 319 Millionen Tonnen (2015) gestiegen ist;

39.  fordert Anpassungen der zweiten Säule der GAP, damit der Beitrag dieser Pflanzen zur Nahrungsversorgung von bestäubenden Insekten in kritischen Jahreszeiten (Frühblüher im Frühjahr) und zur Bekämpfung des Rückgangs des Bestands an bestäubenden Insekten stärker gewürdigt und honoriert wird;

40.  unterstützt den Aufbau transparenter Regelungen für die Produktkennzeichnung, die auf zertifizierten Produktionsstandards wie zum Beispiel den Standards von Donau Soja und Europe Soya beruhen;

41.  ist der Ansicht, dass das Blair-House-Abkommen von 1992 zwar noch in Kraft, aber de facto veraltet ist und die nachhaltige Entwicklung von Eiweißpflanzen in Europa nicht behindern sollte;

o
o   o

42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 58.
(2) Siehe den Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (A8-0211/2017).
(3) Generalsekretariat des Rates  10055/17, Brüssel, 7. Juni 2017.
(4) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.
(5) Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO): International Year of Pulses (IYP): Nutritious Seeds for a Sustainable Future (Internationales Jahr der Hülsenfrüchte: Nahrhafte Samen für eine nachhaltige Zukunft).
(6) IP/B/AGRI/IC/2012-067 (PE 495.856).
(7) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).


Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ***I
PDF 255kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD))
P8_TA(2018)0096A8-0262/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0479),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0330/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 23. März 2017(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0262/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

P8_TC1-COD(2016)0230


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/841.)

(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.
(2) ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0339).


Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I
PDF 256kWORD 56k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (COM(2016)0482 – C8-0331/2016 – 2016/0231(COD))
P8_TA(2018)0097A8-0208/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0482),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0331/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 23. März 2017(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Januar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0208/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2018 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

P8_TC1-COD(2016)0231


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/842.)

(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.
(2) ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. Juni 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0256).


Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ***I
PDF 250kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (COM(2017)0481 – C8-0307/2017 – 2017/0219(COD))
P8_TA(2018)0098A8-0373/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0481),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0307/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zur Finanzierung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Haushaltskontrollausschusses (A8-0373/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

P8_TC1-COD(2017)0219


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2018/673.)

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0274.


Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ***I
PDF 129kWORD 49k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD))
P8_TA(2018)0099A8-0314/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0765),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0499/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten Kammer und der niederländischen Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0314/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

P8_TC1-COD(2016)0381


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie(EU) 2018/844.)

(1) ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 48.
(2) ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.


Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms
PDF 155kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zur Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms (2017/2030(INI))
P8_TA(2018)0100A8-0059/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(1) („7. UAP“),

–  unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beziehen,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.21 des Übereinkommens von Paris und die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP21), die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre Verbundenheit und Ganzheitlichkeit,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom Dezember 2016 mit dem Titel „Umweltindikatorenbericht 2016 – Zur Unterstützung der Überwachung des Siebten Umweltaktionsprogramms“,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom November 2017 mit dem Titel „Umweltindikatorenbericht 2017 – Zur Unterstützung der Überwachung des Siebten Umweltaktionsprogramms“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2017 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik: Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse“ (COM(2017)0063) und die 28 beiliegenden Länderberichte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ (COM(2016)0316),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(5),

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie(6),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „SOER 2015 – Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2015“,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Zustand der Natur in der EU“,

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom November 2017 zur „Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms (2014–2020)“, einschließlich ihrer beigefügten Studie,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zur Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ (COM(2016)0739),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ (COM(2017)0713),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0059/2018),

A.  in der Erwägung, dass mit dem 7. UAP rechtlich verbindliche Ziele im Umweltbereich und hinsichtlich des Klimawandels festgelegt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen; in der Erwägung, dass das 7. UAP auch ein langfristiges Ziel für 2050 enthält;

B.  in der Erwägung, dass das 7. UAP keine Klausel zur Halbzeitüberprüfung enthält; in der Erwägung, dass der Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Umsetzung des 7. UAP eine Gelegenheit bietet, die im Rahmen dieses UAP erzielten Fortschritte zu bewerten und faktengestützte Empfehlungen für die weitere Umsetzung des laufenden UAP und für künftige UAP abzugeben; in der Erwägung, dass in diesem Bericht nicht nur die bereits allgemein bekannten Probleme erneut aufgeführt, sondern auch Lösungen für die Verwirklichung der Ziele des 7. UAP vorgeschlagen werden sollen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission gegenwärtig einen Bewertungsbericht ausarbeitet, dessen Schwerpunkt auf der Struktur und der strategischen Rolle des 7. UAP liegen wird; in der Erwägung, dass mit diesem Bericht insbesondere geprüft werden soll, ob der vereinbarte Rahmen dazu beiträgt, die neun vorrangigen Ziele auf intelligente Weise zu verwirklichen;

D.  in der Erwägung, dass die EU zwar über strenge Umweltvorschriften verfügt, deren unzureichende und unwirksame Umsetzung jedoch ein seit Langem bestehendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass diese lückenhafte Umsetzung die nachhaltige Entwicklung bedroht, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit über Grenzen hinweg nach sich zieht und erhebliche sozioökonomische Kosten verursacht; in der Erwägung, dass durch die lückenhafte Umsetzung überdies die Glaubwürdigkeit der EU untergraben wird;

E.  in der Erwägung, dass auf dem Weg zu den bis 2020 zu verwirklichenden Zielen bisher sehr unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen sind und es unwahrscheinlich ist, dass das Ziel Nr. 1 (der Schutz des Naturkapitals) verwirklicht wird, einige der Teilziele von Ziel Nr. 2 (CO2-arme Wirtschaft und Ressourceneffizienz) jedoch wahrscheinlich verwirklicht werden, es aber ungewiss ist, ob Ziel Nr. 3 (Verminderung der umweltbedingten Belastungen und Risiken für die menschliche Gesundheit) verwirklicht wird;

F.  in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften in Bereichen wie Luftqualität, Umgebungslärm und Exposition gegenüber Chemikalien nach wie vor nicht umgesetzt wurden und dass entsprechendes Fachwissen bei der diesbezüglichen Politikgestaltung nicht berücksichtigt wird, wodurch schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit der EU-Bürger entstehen und ihre Lebensqualität und -dauer verringert wird;

G.  in der Erwägung, dass durch die neuesten von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichten Daten einerseits die oben dargelegten allgemeinen Entwicklungen bezüglich der einzelnen thematischen Ziele bestätigt werden und sich andererseits Verzögerungen bei den Fortschritten in bestimmten Bereichen erkennen lassen; in der Erwägung, dass die Aussichten hinsichtlich der Verwirklichung der Teilziele in bestimmten Bereichen, darunter Treibhausgasemissionen und Energieeffizienz, von diesen neuen Entwicklungen unbeeinflusst bleiben;

H.  in der Erwägung, dass nunmehr unsicher ist, ob die Zielvorgabe betreffend Ammoniakemissionen umgesetzt wird, und es unwahrscheinlich ist, dass die Zielvorgabe hinsichtlich des Flächenverbrauchs erfüllt wird;

I.  in der Erwägung, dass aufgrund fehlender Indikatoren und der Beschränktheit der vorhandenen Indikatoren viel Unsicherheit bei der Umsetzung besteht; in der Erwägung, dass Wissenslücken weiterhin Fortschritte auf drei Ebenen behindern, nämlich bei der Einschätzung von Risiken, bei der Entwicklung einer angemessenen Politik zur Risikosteuerung und -minderung und bei der Überwachung der Wirksamkeit von Strategien;

J.  in der Erwägung, dass Wissen häufig vorhanden ist, aber nicht in die Politikgestaltung einfließt oder nicht an die für die Umsetzung verantwortlichen Parteien weitergegeben wird; in der Erwägung, dass dies häufig auf einen Mangel an politischem Willen und konkurrierende Interessen zurückzuführen ist, die als mit den Zielen des UAP oder umweltpolitischen Zielen im Allgemeinen nicht vereinbar wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass eine saubere Umwelt eine Voraussetzung für ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum ist;

K.  in der Erwägung, dass die Synergien zwischen den hochrangigen politischen Instrumenten der Union und dem UAP ausgebaut werden müssen, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können;

L.  in der Erwägung, dass für die ordnungsgemäße Umsetzung des 7. UAP auf einigen Ebenen keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Finanzmitteln auf EU-Ebene bisweilen nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht hat und dass dies in vielen Fällen eher das Ergebnis einer schlechten Verwaltung vorhandener Mittel als von Geldmangel war;

M.  in der Erwägung, dass der Geltungsbereich des 7. UAP auf die gegenwärtigen umweltpolitischen Erfordernisse ausgerichtet ist, auch wenn sich viele Interessengruppen für die Aufnahme neuer Teilziele aussprechen, wodurch das Programm künftig mehr an Bedeutung gewinnen soll;

N.  in der Erwägung, dass die Interessengruppen gleichzeitig ein weniger komplexes und stärker fokussiertes UAP bevorzugen würden;

O.  in der Erwägung, dass ein 8. UAP allgemein unterstützt wird;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.  ist der Auffassung, dass das 7. UAP auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bietet, einen positiven Einfluss auf die Umweltpolitik hat und den Bürgern, der Natur und den wirtschaftlichen Akteuren zugutekommt;

2.  weist erneut darauf hin, dass das 7. UAP ein klares langfristiges Ziel für das Jahr 2050 enthält, wodurch ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten geschaffen werden soll;

3.  begrüßt die positiven Entwicklungen in der Vergangenheit hinsichtlich der Verwirklichung zahlreicher Teilziele des 7. UAP sowie die ermutigenden Aussichten hinsichtlich der Verwirklichung einiger der Ziele für das Jahr 2020;

4.  betont jedoch, dass immer noch ein großes Potenzial für Verbesserungen vorhanden ist, und fordert die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, sich auf höchster Ebene politisch stärker für die Umsetzung des 7. UAP einzusetzen;

5.  bedauert, dass das vorrangige Ziel, das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu erweitern, wahrscheinlich nicht verwirklicht wird; stellt außerdem besorgt fest, dass die Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für das Jahr 2020 und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wohl nicht erreicht werden dürften, wenn nicht unverzüglich erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden;

6.  weist darauf hin, dass in Bezug auf das vorrangige Ziel Nr. 2 in bestimmten Bereichen gewisse Fortschritte erzielt worden sind, insbesondere bei den klima- und energiebezogenen Teilzielen; weist jedoch auch darauf hin, dass im Bereich der Ressourceneffizienz größere Anstrengungen unternommen werden müssen; weist auf das Potenzial der Ökodesign-Richtlinie(8) und der Umweltzeichenverordnung(9) hin, die Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Erzeugnissen während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern, indem unter anderem die Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Lebensdauer der Erzeugnisse und der Anteil recycelter Inhaltsstoffe berücksichtigt werden;

7.  bedauert, dass das Teilziel, bis 2020 für eine gute Qualität der Oberflächengewässer zu sorgen, aufgrund von Verschmutzungen, Eingriffen in die Morphologie von Wasserläufen und eines übermäßigen Verbrauchs, der durch die Entnahmen großer Wassermengen durch Wasserkraftwerke bedingt ist, nicht erreicht wird;

8.  betont, dass die Ziele des 7. UAP Mindestziele sind und dass erhebliche zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden können;

9.  weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und sich damit verpflichtet haben, seine Ziele zu verwirklichen, und dass sie national festgelegte Klimaschutzbeiträge zugesagt haben, um die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU bis 2030 um 40 % zu senken; betont, dass die Zielvorgabe für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in alle Strategien und Förderprogramme der Union umfassend integriert werden müssen; fordert die Kommission auf, die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik im Zusammenhang mit dem 2018 stattfindenden unterstützenden Dialog und den alle fünf Jahre stattfindenden weltweiten Bestandsaufnahmen kontinuierlich zu überprüfen und eine Strategie für die EU zur Umsetzung der Klimaneutralität bis Mitte des Jahrhunderts vorzubereiten, die die Umsetzung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziels der Klimaneutralität auf kosteneffiziente Weise ermöglicht;

10.  stellt fest, dass erhebliche Unsicherheit besteht, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zugunsten der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens verwirklicht wurden; betont, dass Wissenslücken und die Beschränktheit der Indikatoren die Entwicklung und Überwachung politischer Maßnahmen behindern;

11.  begrüßt vorhandene Initiativen, die dazu beitragen, Wissenslücken zu schließen, darunter das Modell „Driving Force – Pressure – State – Exposure – Effects – Action“ (DPSEEA, „Treibende Kraft – Druck – Zustand – Exposition – Wirkung“), das das Verständnis der Triebkräfte ermöglicht, die zur Störung von Ökosystemleistungen führen, das Modell „Human-Biomonitoring“ (HBM), mit dessen Hilfe die Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen und deren mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit abgeschätzt werden können, und die Informationsplattform für chemische Überwachung (IPCheM);

12.  ist besorgt darüber, dass Fachwissen und wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Politikgestaltung nicht immer angemessen berücksichtigt bzw. an die für die Umsetzung verantwortlichen Stellen weitergegeben werden; hebt Bioenergie, Palmöl, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien mit endokriner Wirkung, Nahrungsmittelproduktion und -verbrauch, gentechnisch veränderte Organismen, Stadtplanung und Städtebau, Luftverschmutzung, Lärmbelästigung und Nahrungsmittelverschwendung in städtischen Gebieten als Beispiele für Bereiche hervor, in denen der wissenschaftliche Nachweis von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der öffentlichen und politischen Debatte nicht berücksichtigt wurde; ist der Ansicht, dass verantwortungsbewusste politische Entscheidungen auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. gemäß dem Vorsorgeprinzip getroffen werden sollten, wenn ausreichende wissenschaftliche Daten nicht vorhanden sind; weist darauf hin, wie wichtig in dieser Hinsicht die wissenschaftlichen Gutachten der EU-Agenturen sind; unterstreicht, dass zu den Grundsätzen des Umweltrechts und der Umweltpolitik der EU außerdem das Verursacherprinzip, Präventivmaßnahmen und die Bekämpfung der Umweltschäden zugrundeliegenden Ursachen gehören;

13.  verurteilt, dass die Kommission die rechtlich festgesetzten Fristen für die Erarbeitung eines Entwurfs für harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung von Chemikalien mit endokriner Wirkung und für die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (die sogenannte Kosmetik-Verordnung)(10) im Hinblick auf Chemikalien mit endokriner Wirkung nicht eingehalten hat; fordert die Kommission auf, die Kosmetikverordnung sofort und ohne weitere Verzögerungen in Bezug auf Chemikalien mit endokriner Wirkung zu überprüfen; bedauert, dass das Fehlen ausreichender Fortschritte im Hinblick auf Chemikalien mit endokriner Wirkung gesundheitliche Risiken für die Bürger birgt und die Verwirklichung des vorrangigen Ziels Nr. 3 des 7. UAP verhindert;

14.  bedauert den mangelnden Fortschritt bei der Entwicklung einer Strategie der Union für eine schadstofffreie Umwelt, bei der Förderung von schadstofffreien Materialkreisläufen und der Verringerung der Exposition gegenüber in verschiedenen Erzeugnissen enthaltenen schädlichen Stoffen, einschließlich Chemikalien; betont, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, damit bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffen mit endokriner Wirkung, im Einklang mit dem 7. UAP in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Kombinationswirkungen von Chemikalien möglichst bald in allen relevanten Rechtsvorschriften der Union angemessen berücksichtigt werden, wobei den Risiken, denen Kindern durch die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte; begrüßt die Strategie der Kommission für Kunststoffe und fordert ihre schnelle Umsetzung; wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Förderung schadstofffreier Materialkreisläufe wesentlich für die solide Entwicklung eines funktionierenden Markts für Sekundärrohstoffe ist;

15.  betont, dass die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche zu den eigentlichen Ursachen der Lücken bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik gehört; ist der Ansicht, dass Synergien zwischen anderen hochrangigen Instrumenten der EU-Politik (wie der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), den Strukturfonds und der Kohäsionspolitik) und eine größere Kohärenz der wichtigsten politischen Prioritäten weiterhin von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des 7. UAP sind; fordert die Kommission und den Rat in allen Formationen auf, die politische Koordinierung und die Integration der Ziele des 7. UAP zu verbessern; betont außerdem, dass sämtliche offenen Aspekte des 7. UAP in hochrangige Instrumente, einschließlich des Europäischen Semesters, integriert werden müssen;

16.  betont, dass aufgrund des zeitlichen Rahmens des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) die Möglichkeiten eingeschränkt sind, zur Verwirklichung der für 2020 gesetzten Ziele neue Finanzierungsmechanismen für den Erhalt der biologischen Vielfalt einzurichten; fordert in diesem Zusammenhang, die innerhalb des derzeitigen MFR zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms LIFE, der GAP sowie der Strukturfonds, bestmöglich zu nutzen und neue Finanzierungsmechanismen für den Erhalt der biologischen Vielfalt in den nächsten MFR aufzunehmen;

17.  begrüßt die Verbesserungen in der GFP und der Kohäsionspolitik, die zu größerer Kohärenz mit dem 7. UAP geführt haben; bedauert jedoch, dass die GFP trotz der Verbesserung des Rechtsrahmens weiterhin unter einer unzureichenden Umsetzung leidet, und weist auf die Bedeutung gesunder Fischbestände hin;

18.  erkennt an, dass Umweltschutzziele schrittweise in die GAP integriert worden sind, diese aber weiterhin Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des UAP birgt, insbesondere im Hinblick auf die ressourcenintensive Produktion und die biologische Vielfalt; weist erneut darauf hin, dass die GAP die schwierige Aufgabe hat, eine Schädigung der Umwelt durch ungeeignete Landbewirtschaftungsmethoden (wie nicht nachhaltige Biokraftstoffe), eine nicht nachhaltige Intensivierung der Landwirtschaft und die Aufgabe der Bewirtschaftung von Flächen zu verhindern und gleichzeitig mehr Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Rohstoffe von höherer Qualität für die ständig wachsende Weltbevölkerung zu erzeugen; betont, dass weitere Initiativen zur Förderung von in ökologischer Hinsicht nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden, zu denen Fruchtfolge und der Einsatz stickstoffbindender Pflanzen gehören, erforderlich sind und dass die Landwirtschaft und die Landwirte als Teil der Lösung angesehen werden müssen;

19.  betont, dass der Schutz und die langfristige Verbesserung der Ernährungssicherheit durch die Verhütung von Umweltschäden und der Übergang zu einem nachhaltigen Nahrungsmittelsystem, über das Verbrauchern Nahrungsmittel zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden können, zu den wichtigsten Prioritäten einer reformierten GAP gehören sollten; betont, dass diese Ziele nur durch die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und durch politische Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme verwirklicht werden können;

20.  weist erneut darauf hin, dass die steigende Nachfrage nach tierischem Eiweiß bei der Ernährung angesichts des Klimawandels und der wachsenden Weltbevölkerung erhebliche Umweltbelastungen für landwirtschaftliche Nutzflächen und die zunehmend fragilen Ökosysteme mit sich bringt; betont, dass Ernährungsweisen, die übermäßige Mengen an tierischen Fetten beinhalten, zunehmend mit nichtübertragbaren Krankheiten in Verbindung gebracht werden;

21.  erinnert daran, dass sich die Kommission im Jahr 2016 dazu verpflichtet hat, die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Strategien und Initiativen der Europäischen Union durchgängig zu berücksichtigen; merkt jedoch an, dass es dieser Selbstverpflichtung an einer klaren Strategie und konkreten Vorschlägen für institutionelle Strukturen und einen Lenkungsrahmen mangelt, mit denen sich sicherstellen ließe, dass die Nachhaltigkeitsziele in allen Maßnahmen und Gesetzgebungsvorschlägen der EU sowie bei ihrer Umsetzung und Durchsetzung durchgehend berücksichtigt werden; hält es für wesentlich, dass sich die EU als Wegbereiterin umfassend dafür einsetzt, die Ziele der Agenda 2030 und eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; betont außerdem, dass das 7. UAP ein zentrales Instrument für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist;

22.  weist auf die hohe Qualität des Trinkwassers in der EU hin; erwartet, dass die Richtlinie 98/83/EG(11) („Trinkwasserrichtlinie“) überarbeitet wird und dabei die erforderlichen Aktualisierungen an diesem Rechtsrahmen vorgenommen werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen des UAP die Wasser betreffenden Ziele der EU stärker in andere sektorbezogene Maßnahmen und insbesondere in die GAP zu integrieren;

23.  begrüßt die Verbesserungen, die mit einigen von der EU geförderten Projekten einhergegangen sind, bedauert jedoch, dass Gelegenheiten verpasst wurden, bessere Ergebnisse zu erzielen, worauf der Europäische Rechnungshof (EuRH) hingewiesen hat; betont, dass der MFR für die Zeit nach 2020 auf eine nachhaltige Entwicklung und darauf ausgerichtet sein muss, umweltpolitische Ziele in allen Finanzierungsmechanismen und Haushaltslinien durchgängig zu berücksichtigen; betont, dass zur Verwirklichung des langfristigen Ziels des 7. UAP grüne Investitionen, Innovationen und nachhaltiges Wachstum gefördert werden müssen, indem sowohl öffentliche als auch private neue Finanzierungsinstrumente eingesetzt und sich von der gegenwärtigen Investitionspolitik unterscheidende Ansätze verfolgt werden, beispielsweise die allmähliche Einstellung umweltschädlicher Subventionen; ist der Ansicht, dass auf alle Struktur- und Investitionsfonds der EU eindeutig festgelegte Nachhaltigkeitskriterien und leistungsbezogene Ziele Anwendung finden sollten; fordert eine effizientere und zielgerichtetere Verwendung des gegenwärtigen MFR und der Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strategien zur Förderung der regionalen Entwicklung und fordert, dass die vom EuRH benannten Probleme umgehend angegangen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zweckbindung von Mitteln aus dem EU-Haushalt zugunsten von Maßnahmen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz beizubehalten und möglicherweise auszudehnen;

24.  bedauert die anhaltenden Defizite bei der Aufbereitung von kommunalem Abwasser in verschiedenen Regionen in Europa; betont das Potenzial, das mit der Aufbereitung und Wiederverwendung von Abwasser einhergeht, was die Linderung von Wasserknappheit, die Einschränkung der direkten Wasserentnahme, die Erzeugung von Biogas und die Sicherstellung einer besseren Bewirtschaftung der Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewässerung in der Landwirtschaft, anbelangt; sieht dem Gesetzgebungsvorschlag über die Wiederverwendung von Abwasser, den die Kommission Anfang 2018 vorlegen wird, erwartungsvoll entgegen;

25.  weist darauf hin, dass die größten umweltbedingten Gefahren für die Gesundheit zwar am deutlichsten in städtischen Gebieten in Erscheinung treten, sie aber auch Randgebiete und Vorstädte betreffen, und dass voraussichtlich bis 2020 80 % der Bevölkerung in städtischen und stadtnahen Gebieten leben werden; betont, dass der Ausstoß von Luftschadstoffen im Zusammenhang mit einer unangemessenen Planung und Infrastruktur dramatische wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und ökologische Folgen hat; weist darauf hin, dass die Luftverschmutzung in der EU mehr als 400 000 vorzeitige Todesfälle verursacht(12) und dass sich die externen Gesundheitskosten auf einen Betrag zwischen 330 und 940 Milliarden EUR belaufen;

26.  betont, dass von Lärm verursachte Krankheitsbilder für mindestens 10 000 vorzeitige Todesfälle in der EU verantwortlich sind und dass 2012 etwa ein Viertel der EU‑Bevölkerung einer Lärmbelästigung oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt war; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Überwachung der Lärmpegel entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG(13) Vorrang einzuräumen und dafür zu sorgen, dass die für den Außenbereich und für Innenräume geltenden Grenzwerte eingehalten werden;

27.  erkennt die – insbesondere in städtischen Gebieten – erzielten Fortschritte bei der Verringerung bestimmter Luftschadstoffe an, bedauert jedoch die anhaltenden Probleme mit der Luftqualität, zu denen die Emissionen aus dem Straßenverkehr und der Landwirtschaft wesentlich beitragen; begrüßt das von der Kommission im November 2017 vorgelegte Mobilitätspaket und die 2016 vorgestellte europäische Strategie für emissionsarme Mobilität, die einer emissionsarmen Mobilität in der Europäischen Union den Weg ebnen könnten;

28.  begrüßt die Fortschritte, die bei den Rechtsvorschriften des Pakets zur Kreislaufwirtschaft erzielt wurden; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, sich um eine Einigung zu bemühen, die ehrgeizige Ziele beinhaltet;

Empfehlungen

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fortschritte zu bewerten, die sie bei der Verwirklichung der Ziele des 7. UAP erzielt haben, und ihre Maßnahmen bei Bedarf neu auszurichten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Ergebnisse zu veröffentlichen;

30.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die umfassende Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des 7. UAP Bestandteil aller neuen Gesetzgebungsvorschläge ist;

31.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in die Bewertung der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften aktiv einbezogen werden;

32.  fordert, dass die einschlägigen EU-Institutionen und -Agenturen der Forschung Vorrang einräumen und Wissenslücken in den Bereichen Umweltgrenzwerte (Kipppunkte), Kreislaufwirtschaft, Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanomaterialien, Methoden zur Gefahrenermittlung, Auswirkungen von Mikrokunststoffen und Wechselwirkung zwischen systemischen Risiken und anderen Gesundheitsfaktoren, Boden- und Flächennutzung und invasive gebietsfremde Arten schließen;

33.  begrüßt die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (EIR) als einen positiven Mechanismus, mit dem sich die Umsetzung der Umweltvorschriften der EU und ihrer Umweltpolitik verbessern lässt und der zur Überwachung der Umsetzung des 7. UAP beitragen kann, wie bereits in der Entschließung des Parlaments vom 16. November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik betont wurde; ist der Ansicht, dass an der EIR alle relevanten Interessengruppen, einschließlich der Zivilgesellschaft, umfassend beteiligt werden sollten und dass die EIR sämtliche vorrangigen thematischen Ziele des UAP abdecken sollte;

34.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, schnell und endgültig alle umweltschädlichen Subventionen abzuschaffen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung alternativer Verfahren zu Tierversuchen zu verstärken und zu koordinieren, um zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels Nr. 5 des 7. UAP beizutragen;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt darauf hinzuwirken, dass sich die Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der EU verbessert, indem sie Daten für die Bürgerinnen und Bürger leichter zugänglich machen und die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die wissenschaftliche Forschung fördern;

37.  fordert die Organe der Europäischen Union sowie gegebenenfalls die nationalen und regionalen Regierungen auf, das vorhandene Fachwissen über Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Ausarbeitung und Überwachung politischer Maßnahmen umfassend zu nutzen;

38.  fordert ein verbessertes System für die Zulassung von Pestiziden in der EU, das auf wissenschaftlichen Studien beruht, die durch Fachkollegen begutachtet wurden („Peer Review“), und das hinsichtlich des Ausmaßes der Exposition von Mensch und Umwelt und der jeweiligen Gesundheitsrisiken uneingeschränkt transparent ist; fordert verbesserte Standards für die Überwachung von Pestiziden und Ziele, mit deren Hilfe ihre Verwendung eingeschränkt werden soll; nimmt die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Europäischen Bürgerinitiative „Ban glyphosate and protect people and the environment from toxic pesticides“ (Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden) (C(2017)8414) zur Kenntnis;

39.  fordert, dass hinreichend finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, damit die Agenturen der EU ihren Aufgaben nachkommen und die besten wissenschaftlichen Daten, Analysen und Nachweise hervorbringen können;

40.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bis 2020 langfristige Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels einer schadstofffreien Umwelt festgelegt werden;

41.  fordert die einschlägigen Agenturen der EU und die Kommission auf, die Quantität und Qualität der Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Sammlung und Erhebung von neuen Daten zusammenzuarbeiten, damit neue Indikatoren erstellt und die bestehenden Indikatoren verbessert werden;

42.  fordert, dass die Frage der Umsetzung regelmäßig im Rahmen der Prioritäten und Programme des Dreiervorsitzes behandelt und auf den Tagungen des Rates (Umwelt) mindestens einmal jährlich – ggf. im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Rates (Umsetzung) – erörtert wird und dass dies durch ein anderes Forum ergänzt wird, an dem auch das Parlament und der Ausschuss der Regionen beteiligt sind; fordert gemeinsame Ratstagungen, die der Umsetzung im Bereich bereichsübergreifender horizontaler Angelegenheiten, gemeinsamen Herausforderungen und aufkommenden Problemen mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen gewidmet sind;

43.  fordert die umgehende vollständige Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU;

44.  fordert, dass bei Infrastrukturprojekten, insbesondere jenen mit TEN-V-Bezug, die Umweltauswirkungen auf regionaler Ebene sowie auf Projektebene umfassend berücksichtigt werden; stellt fest, dass auch die Kohärenz zwischen verschiedenen Umweltstrategien von Bedeutung ist; betont, dass bei Infrastrukturprojekten zur Erzeugung von erneuerbarer Energie mithilfe von Wasserkraft- und Gezeitenkraftwerken die Umwelt und die biologische Vielfalt berücksichtigt werden müssen;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der Ungewissheit, ob das entsprechende Teilziel des 7. UAP erreicht wird, stärker auf den Erhalt der Nutzbarkeit und der Integrität der Süßwasservorräte hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Verbesserung des schlechten Zustands der Oberflächengewässer Vorrang einzuräumen, da die Ziele in diesem Bereich wahrscheinlich nicht bis 2020 umgesetzt werden; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, Abhilfe hinsichtlich des Drucks zu schaffen, der auf Gewässern lastet, indem sie die Ursachen für Wasserverschmutzung beseitigen, Gebiete einrichten, in denen die Entnahme von Wasser für den Betrieb von Wasserkraftwerken untersagt ist, und den Erhalt der ökologisch erforderlichen Mindestabflüsse entlang von Flüssen sicherstellen; fordert die Kommission auf, unverzüglich die Konformität des zweiten Zyklus der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu bewerten, die im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten angenommen wurden;

46.  fordert nachdrücklich eine weitere Reform der GAP mit dem Ziel, eine nachhaltige Nahrungsmittelproduktion und die umweltpolitischen Ziele, einschließlich der Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt, miteinander in Einklang zu bringen, so dass die Ernährungssicherheit jetzt und in Zukunft sichergestellt ist; betont, dass eine intelligente Agrarpolitik erforderlich ist, die konsequent darauf ausgerichtet ist, öffentliche Güter und Ökosystemleistungen in Bezug auf Boden, Wasser, biologische Vielfalt, Luftqualität, Klimaschutzmaßnahmen und die Landschaftsgestaltung zu erbringen; fordert eine integrierte Politik mit einem stärker zielgerichteten, ehrgeizigeren und dennoch flexiblen Ansatz, im Rahmen derer die Unterstützung des Agrarsektors sowohl an die Sicherstellung der Ernährungssicherheit als auch an die Erbringung von Umweltschutzleistungen geknüpft ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, agrarforstwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(14) als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzuerkennen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass im Rahmen sämtlicher künftiger Überarbeitungen der GAP umweltfreundliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren angemessen gefördert werden;

47.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Lösungen für Umweltprobleme in stärkerem Maße aufzugreifen, insbesondere wenn technische Lösungen vorhanden sind, diese aber noch nicht in vollem Umfang eingesetzt werden, wie z. B. zur Senkung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft;

48.  fordert die Kommission auf, den Umfang der EU-Mittel, die für die Umsetzung der Ziele des UAP vorhanden sind, deutlich aufzustocken und ihre Verwendung und Verwaltung erheblich zu verbessern; fordert eine bessere Überwachung, mehr Transparenz und mehr Rechenschaftspflicht; fordert, Fragen des Klimaschutzes und andere Umweltfragen im EU-Haushalt durchgehend zu berücksichtigen;

49.  fordert die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende, übergreifende Rahmenstrategie für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU zu entwickeln, die sich auf alle Politikbereiche erstreckt und auch einen Überprüfungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung enthält; fordert die Kommission auf, sämtliche neuen Strategien und Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu überprüfen und bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung für vollständige Politikkohärenz zu sorgen;

50.  fordert die Kommission auf, für die Durchsetzung der bestehenden EU‑Rechtsvorschriften Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Ziele des 7. UAP in vollem Umfang einhalten, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, wie z. B. Vertragsverletzungsverfahren, einsetzt;

51.  begrüßt die vorhandenen Sonderberichte und Wirtschaftlichkeitsprüfungen des EuRH und ersucht ihn, weitere für das UAP relevante Bereiche, die bisher nicht Teil des Arbeitsprogramms waren, genauer zu untersuchen;

52.  fordert die Kommission und die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, geeignete Orientierungshilfen zu geben, so dass die EU-Mittel, unter anderem auch für lokale Projekte, insbesondere im Zusammenhang mit umweltfreundlicher Infrastruktur, biologischer Vielfalt und der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, leichter zugänglich sind;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Erhaltung der Luftqualität zu sorgen; fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere im Hinblick auf die Städteplanung und die lokale Politikgestaltung einen unterstützenden Rahmen zu schaffen, um die Ergebnisse im Hinblick auf die Gesundheit in sämtlichen und insbesondere den am stärksten betroffenen Gebieten zu verbessern;

54.  fordert die zuständigen nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, umfassende Pläne mit überzeugenden Maßnahmen zu verabschieden, um das Problem der Überschreitung der Tages- und Jahreshöchstwerte für Feinstaub und Ultrafeinstaub, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in Ballungsräumen mit einer schlechten Luftqualität zu beseitigen; weist darauf hin, dass dies für die Umsetzung der vorrangigen Ziele Nr. 2, 3 und 8 des 7. UAP von grundlegender Bedeutung ist;

55.  schlägt zur Verbesserung der Luftqualität in städtischen Gebieten vor, Niedrigemissionszonen einzurichten, Einrichtungen und Dienstleistungen in den Bereichen Car-Sharing und Fahrgemeinschaften zu fördern, die steuerliche Vorzugsbehandlung für besonders umweltbelastende Fahrzeuge auslaufen zu lassen, „Mobilitätszulagen“ für Beschäftigte als Alternative zu Dienstwagen einzuführen, Parkraumkonzepte, durch die das Verkehrsaufkommen in Gebieten mit hoher Verkehrsdichte reduziert wird, anzuwenden, die Infrastruktur zu verbessern, damit das Radfahren gefördert wird, die Zahl multimodaler Anbindungen zunimmt und die Sicherheit von Fahrradfahrern verbessert wird, und Fußgängerzonen einzurichten;

56.  fordert eine verbesserte Stadtplanung und -entwicklung auf den entsprechenden Verwaltungsebenen mit dem Ziel, die Infrastruktur z. B. durch das Aufstellen von Ladestationen schnellstmöglich auf elektrische und umweltfreundliche Fahrzeuge auszurichten und die Vorteile für Umwelt und Gesundheit – unter anderem in Gestalt der Abnahme des Wärmeinseleffekts und einer Zunahme der körperlichen Betätigung – z. B. durch den Ausbau der grünen Infrastruktur und die Neuerschließung verlassener und verfallener Industriegebiete zu erschließen; stellt fest, dass sich mit diesen Maßnahmen die Luftqualität verbessern ließe, Krankheiten und die vorzeitige durch Umweltverschmutzung bedingte Mortalität bekämpfen und sich Fortschritte auf dem Weg zu einer emissionsfreien Mobilität verwirklichen ließen;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für einen fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und für den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsmittel zu sorgen;

58.  fordert die Kommission auf, bis spätestens 2019 ein bereichsübergreifendes Umweltaktionsprogramm für die Union für die Zeit nach 2020 vorzulegen, wie in Artikel 192 Absatz 3 AEUV gefordert; unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht bei der Überwachung der EU-Politik; betont daher, dass das nächste UAP messbare, ergebnisorientierte Etappenziele enthalten sollte;

59.  fordert die nächste Kommission auf, die nachhaltige Entwicklung, den Umwelt- und Klimaschutz im Allgemeinen und die Ziele des 7. UAP und eines künftigen 8. UAP im Besonderen in der nächsten Wahlperiode zu einem Schwerpunktbereich zu erklären;

º

º º

60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Umweltagentur sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0450.
(3) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(4) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0441.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0100.
(7) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 115.
(8) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(9) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(11) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(12) Bericht der EUA Nr. 13/2017 vom 11. Oktober 2017 über die „Luftqualität in Europa 2017“.
(13) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU
PDF 188kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU (2017/2210(INI))
P8_TA(2018)0101A8-0031/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2017 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (COM(2017)0253),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission vorgeschlagene dritte mittelfristige Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (COM(90)0449),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien(3);

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 mit dem Titel „Für eine Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)“ (COM(2000)0335),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2008 zur Überwindung von Geschlechterstereotypen in der Gesellschaft,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2013 – Stärkere Förderung von Frauen als Entscheidungsträger in den Medien,

–  unter Hinweis auf den vom Rat im März 2011 verabschiedeten Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

–  unter Hinweis auf den am 1. März 2006 vorgelegten Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (COM(2006)0092),

–  unter Hinweis auf die am 21. September 2010 vorgestellte Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 – Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Juli 1997 zur Diskriminierung von Frauen in der Werbung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“)(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU(13),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 10. Juli 2013 zu Geschlechtergleichstellung und Medien,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 1555 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 24. April 2002 zum Thema „Das Bild der Frau in den Medien“,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 1799 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. Juni 2007 zum Thema „Das Bild der Frau in der Werbung“,

–  unter Hinweis auf die an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 27. September 2017 zu Geschlechtergleichstellung im audiovisuellen Sektor,

–  unter Hinweis auf die 2013 vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) vorgelegte Studie mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform in den EU-Mitgliedstaaten: Frauen und Medien – Förderung der Geschlechtergleichstellung in Entscheidungsprozessen von Medienorganisationen“,

–  unter Hinweis auf die im September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedete Erklärung und Aktionsplattform von Peking und die dazugehörigen Anhänge,

–  unter Hinweis auf den 2013 vom Europarat vorgelegten Bericht zum Thema „Medien und die Darstellung von Frauen“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8–0031/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als wesentlicher Grundsatz in Artikel 8 AEUV verankert ist, der besagt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern; in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter dazu beigetragen haben, das Leben vieler EU-Bürger zu verbessern;

B.  in der Erwägung, dass die Medien als vierte Gewalt in der Lage sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und diese letztendlich zu gestalten; in der Erwägung, dass die Medien zu den tragenden Säulen demokratischer Gesellschaften gehören und als solche die Pflicht haben, die Informationsfreiheit, die Meinungsvielfalt und den Medienpluralismus zu gewährleisten, die Achtung der Menschenwürde zu fördern und alle Formen von Diskriminierung und Ungleichheit zu bekämpfen, unter anderem durch die Darstellung diversifizierter sozialer Rollenmodelle; in der Erwägung, dass Medienunternehmen sensibilisiert werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 anerkannt wurde, wie wichtig die Beziehung zwischen Frauen und Medien ist, wenn es darum geht, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen, und dass dabei zwei strategische Ziele in die Pekinger Aktionsplattform (PAP) aufgenommen wurden:

   a) die Erhöhung der Mitwirkung und des Zugangs von Frauen in Bezug auf Ausdrucksmöglichkeiten und Entscheidungsprozesse in und durch Medien und neue Kommunikationstechnologien und
   b) die Förderung einer ausgewogenen und nicht stereotypen Darstellung von Frauen in den Medien;

D.  in der Erwägung, dass das in den Medien gezeichnete Bild von Frauen und Männern in verschiedenen Kontexten, einschließlich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, akademischer, religiöser, kultureller und sportlicher Kontexte, eine ungleiche Darstellung übermitteln kann, wobei Männer hauptsächlich in aktiven sozialen Rollen auftreten und Frauen auf passivere Rollen beschränkt sind; in der Erwägung, dass das beste Beispiel für die verschiedenen Stereotype, die das Bild von Frauen und Männern beeinflussen, die insbesondere in der Regenbogenpresse und in der Werbung praktizierte Sexualisierung des weiblichen Körpers ist; in der Erwägung, dass die in den Medien anzutreffende Erotisierung der Gewalt und Degradierung von Frauen zum Objekt negative Auswirkungen auf die Bemühungen um die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen hat; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Stereotypen oft mit anderen Stereotypen kombiniert werden, die Diskriminierung aus beliebigen Gründen beinhalten;

E.  in der Erwägung, dass die Medien einen erheblichen Einfluss auf kulturell definierte Geschlechternormen und auf die Art und Weise haben, wie soziale Darstellungen, die mit Frauen und Männern assoziiert werden, geformt und weiterentwickelt werden, und das Publikum mit stereotypen Körperbildern und Vorstellungen von Männlichkeit und Weiblichkeit beeinflussen, wie z.B. die Darstellung von Frauen in der Werbung und die Art und Weise, wie Produkte auf potentielle Konsumenten ausgerichtet und traditionelle Geschlechternormen dadurch tendenziell verfestigt werden; in der Erwägung, dass in den Fällen, in denen die Medien weiterhin stereotype Darstellungen von Frauen und Männern, einschließlich derjenigen von LGBTI-Personen, verbreiten, diese Darstellungen sehr oft als legitim angesehen werden, so dass es schwierig oder unmöglich ist, sie in Frage zu stellen;

F.  in der Erwägung, dass in den heutigen Gesellschaften der Werbeindustrie eine wichtige Rolle innerhalb der Medienlandschaft zukommt, da sie mithilfe von Bildern und Ideen kommuniziert, die die Menschen emotional ansprechen und daher ihre Werte und Sichtweisen sowie ihre Wahrnehmungsweise der Welt prägen können; in der Erwägung, dass die Werbung durch die Vermittlung eines verzerrten Geschlechterbildes auf Sexismus hinauslaufen und diskriminierende Praktiken verfestigen kann; in der Erwägung, dass eine Werbung als diskriminierend oder sexistisch angesehen werden kann, wenn ein Geschlecht in erniedrigender und beleidigender Weise oder als weniger begabt, weniger intelligent oder minderwertig dargestellt wird;

G.  in der Erwägung, dass die neuen Technologien die traditionellen Geschäftsmodelle in der Medienbranche verändern; in der Erwägung, dass der audiovisuelle Sektor eine wirtschaftlich bedeutende Branche darstellt, in der mehr als eine Million Menschen in der EU unmittelbar beschäftigt sind; in der Erwägung, dass die neuen Online-Kommunikations- und -Multimediasysteme eine Anpassung der Überwachung der auf nationaler Ebene bestehenden Mechanismen sowie der Selbstregulierungssysteme erforderlich machen, und zwar unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen über die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste;

H.  in der Erwägung, dass die Perspektive von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigt werden sollte, um ein vollständiges und differenziertes Bild aller Facetten der gesellschaftlichen Realität zu erhalten; in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass das Potenzial und die Fähigkeiten von Frauen bei der Vermittlung von Informationen, Fakten und Meinungen über die Herausforderungen, mit denen Frauen in den Medien konfrontiert sind, nicht ungenutzt bleiben, und dass anerkannt werden muss, dass Frauen nicht als homogene Gruppe behandelt werden können;

I.  in der Erwägung, dass die fortgesetzte negative und entwürdigende Darstellung von Frauen in den Medien – seien es elektronische Medien, Printmedien, visuelle Medien oder Audiomedien – geändert werden muss; in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Ungleichheiten auch durch die Sprache und Bilder, die durch die Medien verbreitet werden, entstehen und sich reproduzieren; in der Erwägung, dass Kinder bereits in sehr jungem Alter mit geschlechtsspezifischen Ungleichheiten konfrontiert sind, weil durch Fernsehserien und -programme, Diskussionsrunden, Spiele, Videospiele und in der Werbung Rollenmodelle befördert werden; in der Erwägung, dass die Geschlechterrollen vor allem in der Kindheit und Jugend geprägt werden und sich auf das ganze Leben auswirken; in der Erwägung, dass die Bildung und Ausbildung der im Medienbereich tätigen Personen ein wirksames Instrument ist, um Stereotypen zu bekämpfen und zu überwinden, ein Bewusstsein für die Problematik zu schaffen und die Gleichstellung voranzubringen;

J.  in der Erwägung, dass im Jahr 2015 in der EU-28 68 % der Absolventen in den Fächern Journalismus und Informationswissenschaften Frauen waren(14), wohingegen aus den Beschäftigungsdaten für die EU-28 im Zeitraum 2008 - 2015 hervorgeht, dass der durchschnittliche Frauenanteil im Mediensektor dauerhaft bei etwa 40 % verharrt;

K.  in der Erwägung, dass der Anteil der Frauen an der Entscheidungsfindung in den Medien in der EU-28 im Jahr 2015 mit nur 32 % noch immer unter dem Bereich eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses (40-60 %) lag, während der Anteil der Frauen als Vorstandsvorsitzende lediglich bei 22 % lag(15);

L.  in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle in der EU nach wie vor ein Problem darstellt und sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen, darunter auch der Medienbranche, in der das geschlechterspezifische Lohngefälle 17 % beträgt, beobachten lässt;

M.  in der Erwägung, dass in der Medienbranche tätige Frauen weiterhin mit einer gläsernen Decke konfrontiert sind und möglicherweise keine gleichen Chancen auf Beförderung oder beruflichen Aufstieg haben, was auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen ist, darunter eine Organisationskultur, die einer Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben oft abträglich ist, und ein konkurrenzgeprägtes Umfeld, das sich durch hohe Stressbelastung, starre Fristen und lange Arbeitszeiten auszeichnet; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihrer Unterrepräsentation in höheren Führungspositionen weniger Entscheidungsmacht in Bezug auf die Festlegung der Nachrichtenthemen haben;

N.  in der Erwägung, dass Medienorganisationen in den Mitgliedstaaten ihre Gleichstellungspolitik selbst festlegen können, was zu einer breiten Vielfalt an diesbezüglichen Vorgehensweisen in der EU führt: von sehr umfassenden Rahmenregelungen, die sich auf Medieninhalte beziehen und für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien sorgen, bis hin zum völligen Fehlen entsprechender Regelungen;

O.  in der Erwägung, dass aus Untersuchungen hervorgeht, dass lediglich 4 % der Nachrichtenbeiträge frei von stereotypen Darstellungen sind; in der Erwägung, dass unter den Personen, über die in den Nachrichten berichtet wird, der Frauenanteil bei lediglich 24 % liegt(16); in der Erwägung, dass lediglich 37 % der Online- und Offline-Nachrichten von Frauen berichtet werden, wobei in den letzten zehn Jahren keine Aussicht auf Verbesserung dieser Situation bestand(17); in der Erwägung, dass Frauen meistens gefragt werden, wenn es darum geht, eine populäre Meinung (41 %) oder persönliche Erfahrung (38 %) wiederzugeben, aber selten als Expertinnen zitiert werden (nur 17 % der Meldungen); in der Erwägung, dass Untersuchungen ferner gezeigt haben, dass es sich bei weniger als einem Fünftel der Experten oder Kommentatoren um Frauen handelt (18 %)(18);

P.  in der Erwägung, dass trotz der vielfältigen Medienlandschaft in den Mitgliedstaaten Frauen in den Nachrichten- und Informationsmedien unterrepräsentiert sind und in den Bereichen Sport, Politik, Wirtschaft und Finanzen sogar noch weniger zu sehen sind; in der Erwägung, dass historisch bedeutende Frauen in diesbezüglichen Medieninhalten, wie etwa biografischen Dokumentarfilmen, fast nicht vorkommen;

Q.  in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern an den Inhalten der Berichterstattung und als Informationsquellen nicht nur aus Gründen der Repräsentation, sondern auch aus Gründen der Chancengleichheit und der uneingeschränkten Anerkennung ihrer Fachkenntnisse und ihres Wissens von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es in der europäischen Medienlandschaft aufgrund der finanziellen Zwänge und der Arbeitsbedingungen, wie etwa prekäre Beschäftigungsverhältnisse und hohe Anforderungen an die Berufserfahrung, sowie aufgrund der zunehmenden Geschwindigkeit der Informationsverbreitung und der kommerziellen Erwägungen Hindernisse für einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Gleichstellung der Geschlechter gibt;

R.  in der Erwägung, dass es Frauen in den Medien gibt, die auf höchstem professionellen Niveau arbeiten, darunter renommierte Filmemacherinnen, Journalistinnen und Reporterinnen, die zwar ebenso gut abschneiden wie Männer, aber in höherem Maße geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind und möglicherweise nicht das gleiche Maß an Wertschätzung erfahren wie ihre männlichen Kollegen;

S.  in der Erwägung, dass Frauen, die in den sozialen Medien aktiv sind, in zunehmendem Maße mit Mobbing konfrontiert sind; in der Erwägung, dass ein solches Mobbing die Frauen zum Schweigen bringen kann und ihre gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt; in der Erwägung, dass aus weltweit gesammelten Daten hervorgeht, dass jede zweite in der Medienbranche tätige Frau sexuellen Missbrauch, jede vierte physische Gewalt und drei von vier Einschüchterungen, Bedrohungen oder Missbrauch erfahren haben(19); in der Erwägung, dass die Gewalt im Internet gegen Frauen und Mädchen zunehmend Anlass zur Sorge gibt, und dass Schätzungen zufolge jede zehnte Frau in der EU nach ihrem 15. Lebensjahr irgendeine Form von Gewalt im Internet erfahren hat; in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene einen Mangel an Daten und Forschung in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Internet gibt; in der Erwägung, dass Mobbing und sexuelle Belästigung Menschenrechtsverletzungen darstellen; in der Erwägung, dass die Medien und die nationalen und internationalen Regulierungsbehörden Regeln festlegen sollten, darunter auch in Bezug auf die von den Medienorganisationen anzuwendenden Sanktionen, um auf diese Probleme einzugehen;

T.  in der Erwägung, dass insbesondere investigative Journalistinnen oft Opfer von Gewalt und gezielter tödlicher Angriffe werden, wie es die Fälle Veronica Guerin und Daphne Caruana Galizia gezeigt haben;

U.  in der Erwägung, dass laut einer Studie des „European Women’s Audiovisual Network“ (EWA)(20) nur bei einem von fünf europäischen Filmen in sieben untersuchten Ländern eine Frau die Regie führte und die überwiegende Mehrheit der Finanzmittel an Filme geht, bei denen die Regie nicht von einer Frau geführt wird, obwohl rund die Hälfte der Absolventen von Filmhochschulen Frauen sind;

V.  in der Erwägung, dass Medienunternehmen Selbstregulierungsmechanismen und Verhaltenskodizes einführen sollten, die auch Verfahrensregeln und -kriterien in Bezug auf die berufliche Laufbahn und die Berichterstattung umfassen, damit die Gleichstellung der Geschlechter geschützt und gefördert wird; in der Erwägung, dass die Selbstregulierung und die Verhaltenskodizes in Zusammenarbeit mit den branchenspezifischen Gewerkschaften ausgearbeitet werden sollten, wobei eine eindeutige Gleichstellungsstrategie verfolgt werden sollte;

Präsenz von Frauen in den Medien

1.  betont, dass Frauen mit höherem Bildungsabschluss zwar einen beachtlichen Teil der Beschäftigten in der Medienbranche ausmachen, sie aber auf der Management- und Führungsebene unterrepräsentiert sind; ist der Auffassung, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Medien die Aufgabe haben, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten und jeglicher Form von Diskriminierung vorzubeugen; fordert die Mitgliedstaaten auf, politische Anreize zu entwickeln, um Hindernisse für den Zugang von Frauen zu Management- und Führungspositionen in Medienorganisationen abzubauen;

2.  bedauert, dass der Frauenanteil in den öffentlich-rechtlichen Medien in der EU im Durchschnitt gering ist, was strategische und operative Führungspositionen und auch Verwaltungsräte betrifft (2017: 35,8 % bei Führungspositionen, 37,7 % bei Positionen ohne Führungsfunktion und 33,3 % bei Verwaltungsratsmitgliedern)(21);

3.  erinnert daran, dass im Hinblick auf die Überwachung der kritischen Bereiche der Aktionsplattform von Peking in Bezug auf Frauen in den Medien das EIGE folgende Indikatoren entwickelt hat:

   Anteil der Frauen und Männer in Positionen mit Entscheidungsbefugnissen und in den Leitungsgremien von Medienorganisationen in der EU,
   Anteil der Frauen und Männer in Leitungsgremien von Medienorganisationen in der EU,
   Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Medienorganisationen,

4.  erinnert daran, dass es in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste heißt, dass die Ziele der Richtlinie „von den Mitgliedstaaten nicht in hinreichendem Maße verwirklicht und besser auf Unionsebene erreicht werden können“, die Richtlinie aber keinerlei Hinweis auf eine ausgewogene Vertretung in Medienorganisationen enthält;

5.  weist darauf hin, dass Frauen zwar in den öffentlich-rechtlichen Medien derzeit nicht genügend vertreten sind, sie aber in den öffentlich-rechtlichen Medien höhere Chancen auf Einstellung oder Beförderung in eine Führungsposition haben als bei privaten Medienunternehmen(22);

6.  fordert die Mitgliedstaaten und die Medienorganisationen auf, Anreizmaßnahmen zu entwickeln und zu fördern, darunter auch Quoten für die Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Positionen mit Entscheidungsbefugnis; fordert ferner, dass der wirksamen Überwachung solcher Bemühungen in diesen Organisationen höhere Priorität eingeräumt wird; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um die im Rat seit 2013 bestehende Blockade der Richtlinie zu Frauen in Verwaltungs- und Aufsichtsräten zu überwinden;

7.  nimmt die lange Tradition der Beschäftigung von freiberuflichen und festangestellten Mitarbeitern im Mediensektor sowie die fortschreitende Digitalisierung zur Kenntnis, die zu einem Rückgang der traditionellen Vertriebs- und Werbeeinnahmen geführt hat, was sich auf die Art der in dieser Branche angebotenen Beschäftigungsverhältnisse auswirkt; weist ferner darauf hin, dass bei vielen atypischen Beschäftigungsverhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt Frauen überrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass der zunehmende Druck auf die Medienbranche, die Rentabilität zu bewahren, wahrscheinlich dazu führen wird, dass diese Art von Beschäftigungsverhältnissen zunehmen werden;

8.  ist der Ansicht, dass Stereotype zu einem negativen sozialen Umfeld für Frauen führen und zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung am Arbeitsplatz beitragen können; weist darauf hin, wie wichtig ein positives soziales Umfeld dafür ist, dass Arbeitnehmer ein hohes Arbeitsaufkommen bewältigen können;

9.  erinnert daran, dass es den Medienorganisationen freisteht, die Rollen ihrer Beschäftigten, egal ob Männer oder Frauen, festzulegen, fordert sie aber nachdrücklich auf, dabei die persönliche Würde und die professionellen Qualitäten in höchstem Maße zu achten; nimmt in diesem Zusammenhang die besorgniserregenden Fälle von Reporterinnen zur Kenntnis, die aufgrund ihrer Attraktivität für das Publikum als für den Fernsehjournalismus geeigneter betrachtet werden und später, wenn sie älter werden, durch jüngere Kolleginnen ersetzt werden;

10.  verurteilt ferner das weit verbreitete Auftreten von sexueller Belästigung und anderer Formen des Missbrauchs, vor allem bei Online-Spielen und in den sozialen Medien, und fordert die Medienunternehmen auf, eine Sicherheitsumgebung schaffen, die auf sämtliche Belästigungsfälle reagiert; fordert daher verschiedene Maßnahmen, einschließlich Sensibilisierung, interne Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen gegen die Täter und psychologische und/oder rechtliche Unterstützung für die Opfer dieser Praktiken, um Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in Online-Umgebungen zu verhindern und zu bekämpfen;

11.  verurteilt aufs Schärfste die Angriffe auf Journalistinnen, die furchtlos über gravierende politische und kriminelle Vorkommnisse berichten, und fordert, dass größtmögliche Bemühungen unternommen werden, um den Schutz und die Sicherheit aller Journalisten zu gewährleisten;

12.  fordert die öffentlich-rechtlichen und privaten Medienorganisationen nachdrücklich auf, interne Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa Strategien zur Förderung von Chancengleichheit und Vielfalt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen, Mutterschafts- oder Elternurlaub, flexible Arbeitszeitregelungen, mit denen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert wird und die es sowohl Frauen als auch Männern ermöglichen, Elternurlaub zu nehmen und die Männer zur Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub ermutigen, die Sicherstellung einer gerechten Verteilung der Aufgaben der Kinderbetreuung, Mentoring- und Ausbildungsprogramme für Führungskräfte, der Rückgriff auf Heimarbeit und flexible Arbeitszeitregelungen für Männer und Frauen, was auf freiwilliger Basis und ohne nachteilhafte Auswirkungen auf den beruflichen Aufstieg erfolgen sollte;

13.  fordert die Medien auf, das Recht von Frauen und Männern zu achten, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub in Anspruch zu nehmen; verweist darauf, dass keine Frau aufgrund einer Schwangerschaft diskriminiert werden darf und keiner Frau eine Arbeitsstelle verwehrt werden darf, weil sie sich dazu entschließen könnte, Mutter zu werden; fordert Medienorganisationen und Regulierungsbehörden auf, Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen offenzulegen, sich zu Transparenz in Bezug auf Gehälter zu verpflichten und den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit durch verbindliche Maßnahmen in die Tat umzusetzen;

14.  schlägt vor, dass Medienorganisationen Datenbanken mit Expertinnen für verschiedene Fachgebiete, insbesondere diejenigen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, einrichten, damit sie bei Bedarf darauf zurückgreifen können; regt ferner an, zu Medieninhalten jeder Art nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zu erheben;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mitwirkung und den Zugang von Frauen zur Meinungsäußerung und Entscheidungsfindung in und mithilfe der Medien und der neuen Kommunikationstechnologien zu verbessern;

16.  ist der Ansicht, dass alle in der Medienbranche Beschäftigten Nutzen daraus ziehen würden, wenn sich die Arbeitsbedingungen für Frauen generell verbessern; vertritt jedoch die Auffassung, dass eine solche Verbesserung nicht ausreicht und dass es weiterhin Ungleichbehandlung geben wird; betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 157 AEUV den Grundsatz des gleichen Entgelts fördern und sicherstellen müssen, indem sie unter anderem gegen das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle vorgehen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse zurückdrängen(23), den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Kinderbetreuung gewährleisten, Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben ergreifen und das Recht auf Tarifverhandlungen sicherstellen;

17.  erinnert daran, dass die Medien unbedingt eine Politik des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit umsetzen müssen, darunter auch Verpflichtungen in Bezug auf Lohntransparenz, und dass sie darüber hinaus den Frauen in Bezug auf beruflichen Aufstieg und Weiterbildung sowie jegliche weitere zusätzliche Vorteile dieselben Möglichkeiten zu denselben Bedingungen wie Männern einzuräumen haben;

18.  verweist auf die positive Rolle von Frauenräten und Gleichstellungsbeauftragten am Arbeitsplatz; fordert, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Medien bereichsübergreifend gefördert wird; ist der Auffassung, dass die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen auf allen Ebenen, insbesondere auf den Entscheidungsebenen, erfordert, dass in den Medien eine mitarbeiterzentrierte Unternehmenskultur herrscht und bei den Führungskräften ein Bewusstsein für das Thema Gleichstellung entsteht; empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden und den Medienorganisationen, sich an die Empfehlung der Kommission 2014/124/EU zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz zu halten(24), Leitlinien für faire Auswahlverfahren auszuarbeiten, umfassende Gleichstellungsstrategien festzulegen, die sich sowohl auf Medieninhalte als auch auf die Beförderung von Frauen in Entscheidungsgremien beziehen, sowie interne Verfahren in Bezug auf Mobbing am Arbeitsplatz einzurichten; fordert die Kommission auf, auch künftig die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zu überwachen, die in Fällen geschlechtsspezifischer Diskriminierung eine Beweislastumkehr vorsieht;

Medieninhalte und Frauen

19.  betont die Rolle der Medien im Dienste des sozialen Wandels und ihren Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in den öffentlich-rechtlichen Medien Inhalte zum Thema Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; weist darauf hin, dass bislang alle Regulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Sexismus und stereotypen Geschlechterdarstellungen in Medieninhalten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; erinnert daran, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ein Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den Medien enthält; betont ferner, dass Regulierungsmaßnahmen im Hinblick auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit zwar einer ordnungsgemäßen Abwägung bedürfen, die redaktionelle Freiheit jedoch unter keinen Umständen als Ansporn oder Rechtfertigung für erniedrigende Darstellungen von Frauen und LGBTI-Personen dienen darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Wahrung der genannten Freiheiten den Zugang zu Videospielen mit schädlichen Online-Inhalten und zu Pornografie im Internet zu regulieren;

20.  betont, dass wirtschaftliche Gründe nicht als Vorwand für die Verfestigung von Geschlechterstereotypen in den Medien dienen dürfen;

21.  betont, dass sich Gewalt darstellende und sexistische Medieninhalte nachteilig auf Frauen und ihre gesellschaftliche Teilhabe auswirken; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass bestimmte audiovisuelle Inhalte kommerzieller Anbieter Kindern und jungen Menschen seelische oder körperliche Schäden zufügen; fordert die relevanten Akteure und Stellen auf, sich des Problems der Werbeinhalte anzunehmen, die Essstörungen wie Magersucht indirekt Vorschub leisten, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um besonders schutzbedürftige Personen wie Mädchen und junge Frauen vor solchen Inhalten zu schützen;

22.  fordert nachdrücklich, dass Medieninhalte – einschließlich Werbung –, die mit Familienplanung, sexuellen und reproduktiven Rechten, der Gesundheit von Müttern und Kindern sowie der Erziehung im Zusammenhang stehen, sowohl an Männer als auch an Frauen gerichtet werden;

23.  betont, wie wichtig es ist, die Medienkompetenz zu fördern und allen relevanten Akteuren Initiativen im Bereich der Medienerziehung anzubieten, bei denen Geschlechteraspekte berücksichtigt werden, damit junge Menschen darin bestärkt werden, ihre Fähigkeit zum kritischen Denken zu entwickeln, und es ihnen ermöglicht wird, sexistische Darstellungen und Diskriminierungen, geschlechtsspezifische Gewalt, Cyber-Mobbing, Hassrede und Gewalt, die durch das Geschlecht, die Geschlechtsidentität, die geschlechtsspezifische Ausdrucksweise, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsmerkmale einer Person motiviert sind, zu erkennen und dagegen ihre Stimme zu erheben; hebt hervor, dass vorbeugende Maßnahmen, einschließlich Verschlüsselung und elterlicher Kontrolle, erforderlich sind, um eine sicherere Internetnutzung sowie die digitale und mediale Kompetenz zu gewährleisten; weist darauf hin, dass sich Stereotype in der Werbung und in anderen Medienprodukten auf die Sozialisation von Kindern und somit auf ihr Selbstverständnis, ihre Familienangehörigen und die Außenwelt auswirken können; weist darauf hin, dass Werbung ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Stereotypen, wie etwa Geschlechterstereotypen und Vorurteile gegen LGBTI-Personen, sein kann; fordert daher eine stärkere Konzentration auf berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, um Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter und von LGBTI-Personen zu fördern;

24.  empfiehlt, dass freiwilligen Maßnahmen wie Gleichstellungsplänen oder -leitlinien in den Medienorganisationen noch mehr Gewicht eingeräumt werden sollte, und rät dazu, dass in solchen Protokollen Standards für eine positive Darstellung von Frauen in der Werbung, in Nachrichten, in der Berichterstattung sowie in der Produktion und Ausstrahlung niedergelegt werden und dass sie alle Bereiche mit sensiblen Inhalten, wie etwa die Darstellung von Macht und Autorität, Sachverstand, Entscheidungskompetenz, Sexualität, Gewalt, Rollenvielfalt und die Verwendung einer sexismusfreien Sprache abdecken; fordert die öffentlich-rechtlichen und privaten Medien ferner auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei allen ihren Inhalten zu berücksichtigen und Gleichstellungspläne zu erlassen, um die soziale Vielfalt widerzuspiegeln;

25.  empfiehlt, dass die von den Aufsichtsbehörden für Medien und Kommunikation erlassenen Regelungen Kriterien enthalten, die eine klischeefreie Darstellung von Frauen und Mädchen gewährleisten und die Möglichkeit schaffen, beleidigende Inhalte zu entfernen oder zu sperren; empfiehlt, dass spezialisierte Einrichtungen, wie nationale Gleichstellungsstellen oder Frauenverbände, in die Überwachung der Umsetzung solcher Regelungen einbezogen werden;

26.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mit allen geeigneten Mitteln dafür Sorge tragen müssen, dass die Medien, einschließlich der Online-Medien, der sozialen Medien und der Werbung, frei von jeglicher Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen Personen oder Personengruppen sind; betont die Notwendigkeit, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten auf EU-Ebene zu erheben und in Zusammenarbeit mit dem EIGE Forschung in diesem Bereich zu betreiben, um auf Gewalt und sexuelle Belästigung im Internet, Bedrohungen, sexistische Äußerungen und Hassreden gegen Frauen und Mädchen, einschließlich solcher, bei denen es sich um LGBTI-Personen handelt, reagieren zu können; betont, dass besonderes Augenmerk auf Schulungen darüber gerichtet werden muss, wie in den Medien über Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich gegen LGBTI-Personen gerichteter Gewalt, berichtet wird; schlägt vor, dass Medienmitarbeitern, auch solchen in Führungspositionen, kontinuierliche Schulungen zur Darstellung von Frauen und Männern in den Medien angeboten werden; empfiehlt, dass das Thema Geschlechtergleichstellung in den Lehrplänen der Fächer Journalismus und Kommunikation für Studierende und Postgraduierte berücksichtigt werden sollte;

27.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Selbstregulierung und Koregulierung in den Medien durch Verhaltenskodizes zu fördern;

Beispiele für bewährte Praktiken

28.  nimmt mit Begeisterung die verschiedenen Beispiele für bewährte Praktiken zur Kenntnis, die in allen Mitgliedstaaten zu beobachten sind, wie etwa Medienkampagnen, spezielle Rechtsvorschriften, Preise oder Negativpreise für stereotype und sexistische Werbung, Expertinnen-Datenbanken, Schulungen für Branchenfachkräfte, Gleichstellungspläne von Medienorganisationen, Verhaltenskodizes und Strategien zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Vielfalt sowie die Festlegung von Mindestquoten für die Vertretung der Geschlechter in den Leitungsgremien der Medienaufsichtsbehörden;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen wie u.a. das belgische Expertalia-Instrument, die in Tschechien verliehenen „Sexist Piggy“-Preise oder die schwedische Initiative #TackaNej (‘Nein, danke’) zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu geschlechtsbezogenen, diskriminierenden Inhalten in den Medien durchzuführen und regelmäßig über die Entwicklungen im Bereich der Geschlechtergleichstellung in den Medien Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, spezielle Finanzmittel für Unterprogramme zur gezielten Förderung von Frauen im Mediensektor bereitzustellen und Medienverbände und -netzwerke dabei zu unterstützen, öffentliche und sektorspezifische Sensibilisierungskampagnen in die Wege zu leiten; fordert die Kommission ferner auf, einen EU-Preis einzuführen, der an Studierende im Medienbereich für Arbeiten mit Bezug zum Thema Gleichstellung der Geschlechter verliehen wird;

30.  fordert die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, Kommunikationsstrategien auszuarbeiten, und zwar nicht nur für die traditionellen Medien, sondern auch für die Online-Medien, damit die Möglichkeiten, die Medienagenda zu beeinflussen und zu überwachen, erweitert werden;

Weitere Empfehlungen

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Gleichstellungsgremien für die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen und den Aufsichtsbehörden nahezulegen, darauf zu achten, dass Frauen beruflich aufsteigen können, und dass keine stereotypisierenden Medieninhalte verbreitet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die oben genannten Bereiche regelmäßig zu evaluieren und, falls dies noch nicht geschehen ist, Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die sich auf stereotypfreie Medieninhalte konzentrieren; betont, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes die in den Medien vorhandenen Ressourcen besser zu nutzen und damit einer geschlechtergerechteren und demokratischeren Gesellschaft Ausdruck zu verleihen;

32.  fordert die Kommission auf, die Vertretung von Frauen in Führungspositionen in der Medienbranche weiter zu untersuchen; lobt das EIGE für seine Arbeit in diesem Bereich und fordert es auf, die Entwicklung und Überwachung relevanter Indikatoren fortzusetzen, wie etwa die Beteiligung von Frauen an der Entscheidungsfindung, ihre Arbeitsbedingungen und die Gleichstellung der Geschlechter in den Medieninhalten; fordert das EIGE ferner auf, seine Aufmerksamkeit auf die neuen Technologien im Bereich der sozialen Medien zu richten, um Methoden zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in sozialen Medien zu entwickeln;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauenorganisationen, die die Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche aktiv fördern, zu unterstützen und diese Unterstützung auch Organisationen zu gewähren, die Frauen und Mädchen betreuen, die unter geschlechtsspezifischer Gewalt, sich überschneidenden Diskriminierungen oder sexueller Belästigung leiden;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktionsprogramme umzusetzen, mit denen für die Beteiligung von Frauen an der Gestaltung und Umsetzung von wirksamen und effizienten gleichstellungsorientierten Maßnahmen und Programmen in den Medienorganisationen gesorgt ist;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme auszuarbeiten, um die Fertigkeiten von Frauen in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Fächer), die für Laufbahnen in der Medienbranche mit einem eher technischen Schwerpunkt wie Tontechnik oder audiovisuelle Technik wichtig sind, zu verbessern; betont die große Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, da sie Laufbahnoptionen diversifiziert und Frauen und Männern unkonventionelle Karrierechancen bietet, wodurch die horizontale und die vertikale Segregation überwunden werden;

o
o   o

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(2) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(3) ABl. C 296 vom 10.11.1995, S. 15.
(4) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 60.
(5) ABl. C 295E vom 4.12.2009, S. 43.
(6) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.
(7) ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 44.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0260.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0290.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0364.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0417.
(14) Gemeinsame Datenerhebung von UNESCO, OECD und Eurostat (UOE), abrufbar unter: http://eige.europa.eu/gender-statistics/dgs/indicator/ta_educ_part_grad__educ_uoe_grad02
(15) Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE).
(16) https://www.womenlobby.org/IMG/pdf/factsheet_women_and_media.pdf
(17) Lenka Vochocová, öffentliche Anhörung im FEMM-Ausschuss zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter in der Medienbranche in der EU“, 26. Juni 2017, Aufzeichnung abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/video?event=20170626-1500-COMMITTEE-FEMM
(18) Global Media Monitoring Projekt, Regionalbericht für Europa (2015), abrufbar unter: http://cdn.agilitycms.com/who-makes-the-news/Imported/reports_2015/regional/Europe.pdf
(19) Kampagne der Internationalen Journalisten-Vereinigung (IFJ) zu geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz https://www.ifj-stop-gender-based-violence.org/
(20) Wo sind die Regisseurinnen in der europäischen Filmbranche? Bericht über die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Filmindustrie (2006-2013) mit bewährten Verfahren und politischen Empfehlungen http://www.ewawomen.com/en/research-.html
(21) Geschlechtergleichstellung in Machtpositionen und bei der Entscheidungsfindung. Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den Mitgliedstaaten der EU, 2017 (Quelle: EIGE-Datenbank für Gender-Statistiken – Frauen und Männer in Entscheidungsprozessen).
(22) Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE): Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing in den EU-Mitgliedstaaten: Frauen und Medien – Förderung der Geschlechtergleichstellung in Entscheidungsprozessen von Medienorganisationen (2013).
(23) Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen.
(24) ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 112.


Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft
PDF 195kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft (2017/3016(RSP))
P8_TA(2018)0102B8-0183/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die 1995 im Rahmen der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, und insbesondere auf den betreffenden Abschnitt „Frauen und die Medien“,

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument des hochrangigen Treffens der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2015 über die Gesamtüberprüfung der Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019)“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und deren Halbzeitüberprüfung mit dem Titel „Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle“ (COM(2017)0228),

–  unter Hinweis auf die Säule II der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt, die auf die Schaffung der richtigen Bedingungen und von gleichen Voraussetzungen für florierende digitale Netze und innovative Dienste abzielt, und unter Hinweis auf die Säule III, in deren Rahmen eine inklusive digitale Gesellschaft gefördert wird, deren Bürger die notwendigen Kompetenzen besitzen, um die Möglichkeiten, die das Internet bietet, zu nutzen und ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern,

–  unter Hinweis auf den Rahmen „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“,

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission zum Thema „ICT for work: Digital skills in the workplace“ (IKT für den Job – Digitale Kompetenzen am Arbeitsplatz) und unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (COM(2016)0381),

–  unter Hinweis auf die 2015 von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Empowering women on the Internet“ (Stärkung der Rolle von Frauen im Internet)(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 1. Oktober 2013 mit dem Titel „Women active in the ICT sector“ (In der IKT-Branche tätige Frauen),

–  unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Gender and Digital Agenda“ (Gender und die digitale Agenda),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 mit dem Titel „Digitale Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln“(4) und insbesondere auf die Große Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter(6),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft (O-000004/2018 – B8-0010/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Digitalisierung die Art und Weise, wie Menschen auf Informationen zugreifen und sie zur Verfügung stellen, wie sie kommunizieren, Kontakte pflegen, lernen und arbeiten, revolutioniert und einem tiefen Wandel unterzogen hat, wodurch neue Möglichkeiten zur Beteiligung an öffentlichen und politischen Debatten, an der Bildung und am Arbeitsmarkt, neue Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben und ein enormes wirtschaftliches Potenzial für die Europäische Union und darüber hinaus entstanden sind; in der Erwägung, dass sich die Digitalisierung nicht nur auf die Märkte, sondern auf die Gesellschaft insgesamt auswirkt;

B.  in der Erwägung, dass die Informationsgesellschaft, angestoßen durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), enorme Möglichkeiten für die Schaffung und Verteilung von Vermögen und Wissen mit sich bringt;

C.  in der Erwägung, dass Frauen als Bevölkerungsgruppe weltweit tendenziell weniger online sind als Männer; in der Erwägung, dass 68 % der Männer und 62 % der Frauen regelmäßig Computer und das Internet nutzen; in der Erwägung, dass 54 % der Männer und 48 % der Frauen das Internet über mobile Geräte nutzen; in der Erwägung, dass 33 % der Männer selbst Software auf diesen Geräten installieren, während dies nur 18 % der Frauen tun; in der Erwägung, dass 41 % der Männer Radio und Fernsehen über das Internet nutzen, während sich der Anteil bei den Frauen auf 35 % beläuft; in der Erwägung, dass 47 % der Männer Online-Banking nutzen, während sich der Anteil bei den Frauen auf 35 % beläuft; in der Erwägung, dass 22 % der Männer Waren über das Internet verkaufen, während dies nur 17 % der Frauen tun; in der Erwägung, dass 20 % der Männer Waren über das Internet kaufen, während sich der Anteil bei den Frauen auf 13 % beläuft;

D.  in der Erwägung, dass mithilfe digitaler Kommunikationsmodelle Bedingungen geschaffen wurden, die eine verstärkte Verbreitung von Hassreden und Drohungen gegen Frauen begünstigen, und 18 % der Frauen in Europa seit dem Erreichen des Jugendalters von einer Form des Cybermobbing betroffen waren; in der Erwägung, dass die Anzahl der Drohungen, darunter Todesdrohungen, gegen Frauen zugenommen hat; in der Erwägung, dass das soziale Bewusstsein für digitale Formen der Gewalt nach wie vor unzureichend ist; in der Erwägung, dass mehrere Arten der Online-Gewalt in den Rechtsvorschriften noch nicht umfassend berücksichtigt worden sind;

E.  in der Erwägung, dass nur 2 % aller Frauen auf dem Arbeitsmarkt im technischen und wissenschaftlichen Bereich als Fachkräfte beschäftigt sind, während sich der Anteil bei den Männern auf 5 % beläuft; in der Erwägung, dass in Europa nur 9 % der Entwickler Frauen sind, dass ihr Anteil in der höheren Führungsebene der IKT-Branche nur 19 % beträgt (im Vergleich zu 45 % in anderen Dienstleistungsbranchen) und dass lediglich 19 % der Unternehmer in diesen Branchen Frauen sind (im Vergleich zu 54 % in anderen Dienstleistungsbranchen);

F.  in der Erwägung, dass es eine beträchtliche geschlechtsspezifische Diskrepanz gibt, was den Zugang zu Möglichkeiten in Bezug auf Bildung und Beruf im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien und digitalen Kompetenzen betrifft;

G.  in der Erwägung, dass Sexismus und Geschlechterstereotype ein großes Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen und das geschlechtsspezifische Gefälle in der Digitalwirtschaft weiter vergrößern, wodurch es für Frauen schwierig wird, ihre Fähigkeiten als Nutzerinnen, Innovationsbringerinnen und Erfinderinnen vollständig zu entfalten;

H.  in der Erwägung, dass für immer mehr Tätigkeiten – und zwar nicht nur in der IKT-Branche – zumindest in einem gewissen Ausmaß IKT-Kompetenzen und digitale Kompetenz erforderlich sind und sich diese Tendenz künftig wahrscheinlich verstärkt und für einen Großteil der Berufe und offenen Stellen ein noch breiteres Spektrum an digitalen Kompetenzen erforderlich wird;

I.  in der Erwägung, dass eine einzigartige Möglichkeit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben darin liegt, digitale Kompetenzen und IT-Fachwissen zu verbessern, zumal hierdurch der Zugang zu Bildung und Ausbildung erleichtert wird und nicht nur Frauen und Mädchen, sondern auch Personen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Personen mit Behinderungen, und Bewohner ländlicher und abgelegener Gebiete fernab von städtischen Zentren leichter in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können; in der Erwägung, dass die Digitalisierung der Arbeitswelt einige Herausforderungen mit sich bringen könnte, die es zu bewältigen gilt; in der Erwägung, dass durch die Erhöhung der Anzahl von Frauen in der IKT-Branche, die zu einer der bestbezahlten Branchen gehört, ein Beitrag zur finanziellen Gestaltungsmacht und Unabhängigkeit von Frauen geleistet werden könnte, was zu einer Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles insgesamt führen und Frauen finanziell unabhängiger machen würde; in der Erwägung, dass von den fast acht Millionen Menschen in Europa, die in der IKT-Branche tätig sind, nur etwa 16 % Frauen sind;

J.  in der Erwägung, dass die Digitalisierung den Frauen neue Möglichkeiten in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten eröffnet, unter anderem für digitales Unternehmertum im kleinen Maßstab, das in vielen Fällen kein bedeutendes Anfangskapital erfordert, oder für Unternehmen, die im Rahmen der Sozialwirtschaft betrieben werden und durch die die soziale Inklusion verbessert wird; in der Erwägung, dass das digitale Unternehmertum von Frauen gefördert werden muss, da es einen der am schnellsten wachsenden und florierendsten Wirtschaftsbereiche darstellt, der zahlreiche Möglichkeiten für Innovation und Wachstum bietet, und Frauen nur 19 % der Unternehmer in diesem Bereich stellen;

K.  in der Erwägung, dass durch den Eintritt von mehr Frauen in die IKT-Branche ein Markt gefördert würde, in dem ein Arbeitskräftemangel absehbar ist und in dem eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen zu einem jährlichen Zuwachs von etwa 9 Mrd. EUR für das EU-BIP führen würde; in der Erwägung, dass Frauen in IKT-Studiengängen weiterhin stark unterrepräsentiert sind, da sie nur rund 20 % der Hochschulabsolventen auf diesem Gebiet stellen und lediglich 3 % aller Hochschulabsolventinnen einen Abschluss in IKT haben; in der Erwägung, dass Frauen mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, wenn es darum geht, in der IKT-Branche dauerhaft Fuß zu fassen; in der Erwägung, dass das männlich dominierte Arbeitsumfeld, in dem nur 30 % der Arbeitskräfte Frauen sind, zu der Tendenz beiträgt, dass viele Frauen die IKT-Branche wenige Jahre nach ihrem Hochschulabschluss verlassen; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen am digitalen Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter abnimmt; in der Erwägung, dass Frauen unter 30 mit einem Abschluss in IKT 20 % der in der IKT-Branche Beschäftigten ausmachen, während sich der Anteil bei den Frauen zwischen 31 und 45 Jahren auf 15,4 % und bei den Frauen über 45 auf 9 % beläuft;

L.  in der Erwägung, dass laut der Studie „Women active in the ICT sector‟ („In der IKT-Branche tätige Frauen‟) bis zum Jahr 2020 in der europäischen IKT-Branche 900 000 Stellen nicht besetzt werden können; in der Erwägung, dass die IKT-Branche schnell wächst und jedes Jahr rund 120 000 neue Stellen generiert;

M.  in der Erwägung, dass die IKT-Branche von einer besonders hohen vertikalen und horizontalen Segregation sowie von einer Diskrepanz zwischen den beruflichen Qualifikationen von Frauen und ihrer Stellung innerhalb der IKT-Branche durchzogen wird; in der Erwägung, dass weniger als 20 % der IKT-Unternehmer Frauen sind; in der Erwägung, dass eine Mehrheit (54 %) der Frauen in IKT-Berufen geringer bezahlte und geringer qualifizierte Stellen besetzen und nur eine kleine Minderheit von ihnen (8 %) in hochqualifizierten Stellen als Software-Ingenieurinnen tätig sind; in der Erwägung, dass Frauen in dieser Branche auf der Führungsebene ebenfalls unterrepräsentiert sind, wobei lediglich 19,2 % der Beschäftigten in der IKT-Branche weibliche Vorgesetzte haben – anders als in anderen Branchen, wo der Anteil bei 45,2 % liegt;

N.  in der Erwägung, dass Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber dem Risiko der Arbeitslosigkeit und der Nichtteilnahme am Arbeitsmarkt in besonderem Maße ausgesetzt sind, wobei 2016 die durchschnittliche EU-Beschäftigungsrate für Frauen im Alter von 55 bis 64 Jahren bei lediglich 49 % im Vergleich zu 62 % bei Männern lag; in der Erwägung, dass dieses Risiko durch geringes IT-Fachwissen und geringe digitale Kompetenzen weiter erhöht wird; in der Erwägung, dass die Beschäftigungschancen von Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber durch die Verbesserung ihrer digitalen Kompetenzen und durch Investitionen in dieselben erhöht würden und sie in einem gewissen Ausmaß vor einer Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt geschützt wären;

O.  in der Erwägung, dass laut Daten von Eurostat aus dem Jahr 2014 die Bildungsbeteiligung von Frauen (42,3 %) im Bereich der Hochschulbildung höher ist als die der Männer (33,6 %), dass jedoch mehr Frauen ein geisteswissenschaftliches Studium aufnehmen als ein naturwissenschaftliches; in der Erwägung, dass im Bereich der Hochschulbildung nur 9,6 % der Studentinnen einen Studiengang mit IKT-Bezug belegen, während es bei den Studenten 30,6 % sind; in der Erwägung, dass Frauen in Initiativen wie der „EU Code Week“, „IKT für eine bessere Bildung“, dem „Startup Europe Leaders Club“ und der Großen Koalition für digitale Arbeitsplätze, mit denen die IKT-gestützte Bildung sowie digitale Kompetenzen gefördert werden sollen, weiterhin stark unterrepräsentiert sind;

P.  in der Erwägung, dass die geringe Beteiligung von Frauen und Mädchen in der IKT-bezogenen Ausbildung und später in der Beschäftigung eine Folge eines komplexen Zusammenspiels von Geschlechterstereotypen ist, das bereits in frühen Lebens- und Bildungsphasen seinen Anfang nimmt und sich während der Berufslaufbahn fortsetzt;

1.  fordert die Kommission auf, die Digitale Agenda und die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu nutzen und zielgerichteter zu gestalten, um die ausgeprägte geschlechtsspezifische Diskrepanz innerhalb der IKT-Branche zu beheben, die umfassende Einbindung von Frauen in die Branche zu fördern, insbesondere was Berufe in den Bereichen Technik und Telekommunikation betrifft, und die Aus- und Fortbildung von Frauen und Mädchen in den IKT und weiteren MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu fördern;

2.  begrüßt die Maßnahmen zur Unterstützung der Einbindung von Frauen in die Informationsgesellschaft und deren Teilhabe daran, die Teil des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 sind; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Einkommens- und Rentengefälles und dadurch zur Bekämpfung der Armut umzusetzen und die Förderung der Beschäftigung von Frauen in der IKT-Branche, die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen und in allen Formen der Bildung, auch im Hinblick auf die vom Geschlecht abhängige Wahl des Studiums und der beruflichen Laufbahn, im Einklang mit den im Rahmen der „Allgemeinen und beruflichen Bildung 2020“ festgelegten Prioritäten wichtig zu nehmen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Geiste einer offenen Zusammenarbeit innerhalb des strategischen Rahmens „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ darauf hinzuarbeiten, dass im Bereich der frühkindlichen digitalen Bildung Lösungen gefunden und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, einschließlich digitaler Kompetenzen und Programmierung auch für Mädchen, und an Programmen für höhere Bildungsstufen zu arbeiten, mit denen der Anteil der Frauen, die sich entscheiden, ein MINT-Studium aufzunehmen und einen entsprechenden Abschluss zu erwerben, gesteigert werden soll, da es Frauen dadurch ermöglicht würde, in gleicher Weise wie Männer umfassenden Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu erlangen und aus den zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Ingenieure und Fachkräfte im IT-Bereich Nutzen zu ziehen;

4.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die von den Vereinten Nationen und ihren Gremien insbesondere im Rahmen der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking und des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS) geförderten Maßnahmen – auch im Zusammenhang mit Lehrplänen – zu entwickeln, zu unterstützen und umzusetzen, um für die Stärkung der Rolle von Frauen im digitalen Zeitalter auf europäischer und globaler Ebene einzutreten;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Diskrepanz in der IKT-Branche zu beheben, indem sie den Nutzen der Vielfalt für Unternehmen hervorheben und zusätzliche und stärkere Anreize für Unternehmen und Frauen schaffen, darunter Leitbilder, Mentoring-Programme und Aufstiegsmöglichkeiten, um die Sichtbarkeit von Frauen zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen unter anderem in Bezug auf die Entwicklung von Online-Inhalten, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern, die Förderung des Zugangs zu und die Nutzung von IKT als Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, etwa im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt, und die Verwirklichung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, zu unterstützen und zu ergreifen;

6.  begrüßt den Aktionsplan der EU 2017–2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (COM(2017)0678); betont, dass die Einhaltung des im EUV verankerten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verbessert werden muss, und fordert die Kommission auf, die im Aktionsschwerpunkt 2 des Plans enthaltenen Initiativen, die darauf abzielen, MINT-Berufe für Frauen attraktiver zu machen, umzusetzen, wodurch laut dem EIGE das geschlechtsspezifische Lohngefälle aufgrund der höheren Produktivität der Arbeitsplätze im MINT-Bereich möglicherweise bis 2050 geschlossen werden könnte;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzmittel bereitzustellen und den Zugang zu bestehenden Finanzmitteln zu verbessern, um Unternehmerinnen insbesondere im Kontext des digitalen Wandels der Industrie zu fördern und zu unterstützen, damit sichergestellt ist, dass jedes Unternehmen unabhängig von seiner Größe, der Branche, in der es tätig ist, und seinem Standort in Europa, Nutzen aus digitalen Innovationen ziehen kann; betont in diesem Zusammenhang, dass Drehscheiben der digitalen Innovation, die für die Erleichterung des digitalen Wandels entscheidend sind, einen besonderen Schwerpunkt auf Unternehmerinnen und Start-up-Unternehmen, die von Frauen geleitet werden, legen sollten; fordert die Kommission auf, die im Rahmen der Digitalisierung bestehende geschlechtsspezifische Diskrepanz vollständig und umfassend zu beheben;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, lebenslanges Lernen sowie Schulungen und Pläne zu unterstützen, durch die die Teilnehmer dabei unterstützt werden, sich entsprechend dem wachsenden Bedarf an digitalen Kompetenzen in vielen unterschiedlichen Branchen besser anzupassen oder auf einen etwaigen Wechsel der Laufbahn vorzubereiten, und zwar mit besonderem Augenmerk auf Frauen im Alter von 55 Jahren und darüber, insbesondere jene mit Betreuungspflichten und jene, deren Berufslaufbahn unterbrochen wurde oder die erneut eine Arbeit aufnehmen wollen, damit diese beim immer schnelleren Wandel hin zur Digitalisierung nicht außen vor bleiben und nicht aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden;

9.  betont die Wirksamkeit der Nutzung des Internets für Kampagnen und Foren und zur Förderung der Sichtbarkeit von weiblichen Vorbildern, durch die sich die Gleichstellung der Geschlechter beschleunigen lässt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Netzwerke von Frauen im Internet zu unterstützen, da diese in Bezug auf die Stärkung der Rolle von Frauen einen von der Basis ausgehenden Ansatz verfolgen;

10.  fordert die Kommission auf, die Schaffung von Netzen zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft und professionellen Medienorganisationen zu fördern, um Frauen zu stärken, damit sie aktiv werden können, und um deren besondere Bedürfnisse in der Medienbranche anzuerkennen;

11.  hebt die Schlüsselrolle hervor, die die Zivilgesellschaft bei der Internet Governance spielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Organisationen der Zivilgesellschaft im digitalen Bereich konstruktiv zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen;

12.  fordert alle Behörden und Akteure der Zivilgesellschaft auf, die Einführung und Umsetzung digitaler Dienstleistungen, digitaler Kompetenzen und digitaler Formen der Arbeit, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in unseren Gesellschaften fördern können, zu unterstützen und dabei sicherzustellen, dass eine doppelte Belastung von Frauen vermieden wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung, auch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, etwa prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder arbeitsbedingte psychische Probleme, zu ermitteln;

13.  betont, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass der Gleichstellungsaspekt im Bildungswesen durchgängig berücksichtigt wird, indem die digitale Kompetenz und die Beteiligung von Frauen und Mädchen bei der Bildung und Ausbildung im IKT-Bereich gefördert werden, und zwar durch die Aufnahme der Programmierung sowie neuer Medien und Technologien in die Lehrpläne auf allen Bildungsstufen sowie in die außerschulische und informelle und nicht formale Bildung und in sämtliche Formen der Bildung und Ausbildung, darunter für das Lehrpersonal, um die Kluft bei der digitalen Kompetenz zu verringern und zu beseitigen sowie um Mädchen und junge Frauen dazu zu ermutigen, eine Laufbahn in den Bereichen Wissenschaft und IKT einzuschlagen; misst einem ständigen Dialog mit den Sozialpartnern große Bedeutung für die Überwindung der geschlechtsspezifischen Diskrepanz auf diesem Gebiet bei;

14.  legt den Mitgliedstaaten nahe, einen altersgerechten IKT-Unterricht in den ersten Schuljahren einzuführen und das Augenmerk dabei besonders darauf zu legen, Mädchen zu ermutigen, Interesse am digitalen Bereich und entsprechende Talente zu entwickeln, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ausbildung von Mädchen in MINT-Fächern schon in jungen Jahren zu fördern, zumal sich Mädchen aufgrund von Geschlechterstereotypen, mit denen diese Fächer behaftet sind, des Fehlens von Vorbildern sowie der Trennung, die bei Aktivitäten und Spielsachen vorgenommen wird, von den MINT-Fächern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Bildungsweg abwenden werden, was zu einer Unterrepräsentation von Frauen in diesen Fächern an Universitäten führt, die sich auch am Arbeitsplatz fortsetzt;

15.  legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, die Teilnahme von Frauen in Wirtschaftszweigen, die in stereotyper Weise als „männlich“ wahrgenommen werden, etwa der Digitalisierung, zu fördern, und zwar insbesondere mittels Informations- und Sensibilisierungskampagnen; betont, dass Kampagnen zur Sensibilisierung, zur Schulung und zum Gender Mainstreaming organisiert werden müssen, die sich an alle politischen Akteure im Bereich der Digitalisierung richten; betont, dass der Erwerb digitaler Kompetenzen durch Frauen in Branchen, in denen IKT keine wichtige Rolle spielen, die aber in der nahen Zukunft digitale Fähigkeiten und Kompetenzen voraussetzen werden, gefördert werden muss;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die Unternehmen auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den IKT zu fördern, indem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Nutzung von IKT erhoben und Ziele, Indikatoren und Benchmarks entwickelt werden, um die Fortschritte beim Zugang von Frauen zu IKT zu verfolgen und Beispiele bewährter Verfahren bei IKT-Unternehmen zu fördern; fordert das EIGE auf, Daten darüber zu erheben, wie digitale Dienstleistungen besser zugunsten von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter eingesetzt werden können;

17.  betont, dass die durch die Nutzung von IKT und Internet entstehenden Herausforderungen in Bezug auf die Begehung von Straftaten, das Aussprechen von Drohungen und die Belästigung von Frauen oder Gewalt, die gegen diese verübt wird, ermittelt werden müssen; fordert die politischen Entscheidungsträger eindringlich auf, sich mit diesen Themen in angemessener Weise zu befassen und dafür zu sorgen, dass ein Rahmen eingesetzt wird, damit Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, wirksam gegen Cyberkriminalität vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Mädchen vor Werbung im digitalen Umfeld, die sie zu gesundheitsgefährdendem Verhalten verleiten könnte, geschützt werden;

18.  fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung von Frauen für den Nutzen, aber auch für die Risiken der IKT durchzuführen und ihnen die notwendigen Schulungen und das erforderliche Wissen darüber bereitzustellen, wie sie sich im Internet schützen können;

19.  fordert die Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Strafverfolgungsbehörden auf, zusammenzuarbeiten und konkrete Schritte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu setzen, um der Nutzung von IKT zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel, Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking entgegenzutreten, zumal diese häufig grenzüberschreitend begangen werden und eine Koordinierung auf EU-Ebene von zentraler Bedeutung ist, um diese Straftaten zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr jeweiliges Strafrecht zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass neue Formen der digitalen Gewalt definiert und anerkannt werden;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Eingehende Analyse – „Empowering women on the Internet“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C – Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, Oktober 2015.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.
(3) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.
(4) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 120.
(5) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 56.
(6) ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 44.


Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds
PDF 359kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu der Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds (2017/2258(INI))
P8_TA(2018)0103A8-0118/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 208 bis 211 und Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit, die im Rahmen des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Jahr 2011 in Busan angenommen und auf der hochrangigen Tagung in Nairobi im Jahr 2016 aktualisiert wurde,

–  unter Hinweis auf die dritte Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Verringerung des Katastrophenrisikos, die vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai (Japan) stattfand,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York angenommen wurde und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Weltgipfel für humanitäre Hilfe, der vom 23. bis 24. Mai 2016 in Istanbul stattfand und die von einigen der größten Geld- und Beihilfegeber unterzeichnete umfassende Vereinbarung („Grand Bargain“),

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 sowie am 22. Juni 2010 geänderte Partnerschaftsabkommen AKP-EU(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),

–  gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020(7),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2007(8),

–  unter Hinweis auf den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 7. Juni 2017(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zur Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 mit dem Titel „Treuhandfonds der Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung(13),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 18/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2017 mit dem Titel „Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln“ (COM(2017)0720) und die damit zusammenhängenden Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit den Titeln „Evaluation of the Development Cooperation Instrument“ (Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2017)0600) und „Evaluation of the 11th European Development Fund“ (Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (SWD(2017)0601),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the 11th European Development Fund“ (Externe Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the Development Cooperation Instrument “ (Externe Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Coherence report – Insight from the External Evaluations of the External Financial Instruments“ (Kohärenzbericht – Erkenntnisse aus den externen Bewertungen der Außenfinanzierungsinstrumente) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0118/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich der politische Rahmen der EU und der internationalen Gemeinschaft seit der Annahme der Außenfinanzierungsinstrumente mit der Annahme maßgeblicher Instrumente wie etwa der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Abkommens zum Klimawandel, des Aktionsplans von Addis Abeba, des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und der Agenda für die Menschlichkeit erheblich verändert haben; in der Erwägung, dass die EU eine führende Rolle bei der Aushandlung dieser Instrumente gespielt hat;

B.  in der Erwägung, dass sich die Strategie der EU für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe aus dem Vertrag von Lissabon, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Grundsätzen von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit ableitet; in der Erwägung, dass der Rat außerdem eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union angenommen hat, die unter anderem ebenfalls die Entwicklungszusammenarbeit zum Gegenstand hat;

C.  in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe gemäß Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe im Einklang mit den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geleistet werden und an einem bedarfsorientierten Ansatz ausgerichtet sein muss; in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe kein Instrument des Krisenmanagements sein darf;

D.  in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik die Außenpolitik und Migrationssteuerung der EU ergänzen sollte, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die für die Entwicklungshilfe gedachten Mittel tatsächlich nur für deren Ziele und Zwecke eingesetzt und nicht zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, mit denen andere Ziele verfolgt werden, wie Grenzkontrollen oder gegen die Migration gerichtete Maßnahmen;

E.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) darin besteht, die Armut in Entwicklungsländern zu verringern und langfristig zu beseitigen, die keine Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) oder dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) erhalten, sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in Partnerländern thematische Unterstützung in Bezug auf entwicklungsrelevante globale öffentliche Güter und Herausforderungen bereitzustellen und die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der EU zu unterstützen; in der Erwägung, dass das DCI das wichtigste geografisch ausgerichtete Instrument im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im EU-Haushalt ist, dem 19,6 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wurden;

F.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des EEF darin besteht, die Armut in den Staaten der Region Afrika, karibischer Raum und Pazifik (AKP-Gruppe) zu verringern und langfristig zu beseitigen sowie die nachhaltige Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) zu verwirklichen; in der Erwägung, dass der EEF das wichtigste Instrument für Entwicklungszusammenarbeit der EU ist und dass dem 11. EEF 30,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wurden;

G.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Instruments für humanitäre Hilfe die Bereitstellung von Hilfe-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten von Bevölkerungsgruppen ist, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen und vergleichbaren Ausnahmesituationen betroffen sind, mit Fokus auf den am stärksten gefährdeten Opfern, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft oder politischer Zugehörigkeit, entsprechend echter Bedürfnisse sowie auf Grundlage der Grundsätze der humanitären Hilfe und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass das Instrument für humanitäre Hilfe über die Kernaufgabe lebensrettender Aktionen hinaus die Gewährung der notwendigen Hilfe und Unterstützung für diejenigen, die von längeren Krisen betroffen sind, kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, Katastrophenvorsorge und die Bewältigung der Folgen von Bevölkerungsbewegungen umfasst;

I.  in der Erwägung, dass eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit innovative Ansätze erfordert, die die Geber in die Lage versetzen, insbesondere in den ärmsten und instabilsten Ländern schnell auf örtliche Gegebenheiten zu reagieren, mit den örtlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und die örtlichen Unternehmen und Unternehmer zu unterstützen; in der Erwägung, dass das Kontrollsystem der EU den Gebern ausreichend Flexibilität einräumen muss, bei diesen Projekten ein annehmbares Risiko auf sich zu nehmen, wodurch die Fähigkeit der EU erhöht wird, schnell zu reagieren und wirksame Hilfe zu leisten;

J.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe ist; in der Erwägung, dass sich die EU durch diese Hilfe für die Armutsbekämpfung und die Förderung der Interessen und Grundwerte der internationalen Gemeinschaft und der EU einsetzt;

K.  in der Erwägung, dass bei dem am 29. und 30. November 2017 in Abidjan abgehaltenen Gipfeltreffen zwischen der Afrikanischen Union und der EU die Entschlossenheit bekräftigt worden ist, eine echte, erneuerte, globalisierte und ehrgeizige Partnerschaft aufzubauen, die auf tatsächlicher politischer und wirtschaftlicher Gleichberechtigung beruht;

L.  in der Erwägung, dass die Zahl der zwischen Drittländern, darunter China, Russland, der Türkei, Brasilien und Indien, abgeschlossenen Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit rasant zunimmt;

M.  in der Erwägung, dass die Wiedereinführung und Ausweitung der sogenannten „Global Gag Rule“ (globale Knebelung) und die Streichung der Mittel für Organisationen, die Frauen und Mädchen Dienstleistungen im Bereich der Familienplanung sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte anbieten, schwerwiegende Bedenken aufwirft;

N.  in der Erwägung, dass die Regierungen der Drittländer konkrete Erwartungen in Sachen Schnelligkeit und Wirksamkeit sowie in Bezug auf das dringende Erfordernis hegen, solide Partnerschaften zur Entwicklungszusammenarbeit zu pflegen; in der Erwägung, dass in den Partnerländern offene und produktive Volkswirtschaften aufgebaut werden müssen, wobei die neuen Realitäten und die neuen Wirtschaftsakteure auf der internationalen Bühne zu berücksichtigen sind;

O.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Union infolge des Brexit um 12 bis 15 % verringern wird, da nach 2020 die Beiträge aus dem Vereinigten Königreich entfallen werden;

P.  in der Erwägung, dass die Bewertungen des EEF und des DCI bestätigen, dass die kohärente Nutzung der verschiedenen geografisch und thematisch ausgerichteten Instrumente tatsächlich möglich ist;

Q.  in der Erwägung, dass laut der Bewertung des 11. EEF die reale Gefahr besteht, dass der EEF zur Verfolgung von politischen Agenden gedrängt wird, die ihn von seinem vorrangigen Ziel der Linderung von Armut entfernen, schwer mit den zentralen Zielen des EEF zu vereinbaren sind und dem Abbruch tun, was er richtig macht, sowie dass den Gesichtspunkten der Regierung und der Organisationen der Zivilgesellschaft trotz der Konsultationen nur selten bei den Programmentscheidungen Rechnung getragen wurde (mit einigen beachtenswerten Ausnahmen beispielsweise im Pazifikraum) und dass daher bei der Planung des 11. EEF unter Anwendung des Prinzips der Konzentration ein von oben nach unten gerichteter Ansatz verfolgt wurde, was allerdings zulasten des zentralen Partnerschaftsgrundsatzes des Abkommens von Cotonou ging;

R.  in der Erwägung, dass laut der Bewertung des 11. EEF bis April 2017 annähernd 500 Mio. EUR aus der EEF-Reserve zur Unterstützung von Maßnahmen des Dienstes für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Europäischen Kommission (ECHO) ausgegeben wurden, fast 500 Mio. EUR der Soforthilfe für einzelne Länder zugewiesen wurden und 1,5 Mrd. EUR in den Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika der EU eingezahlt wurden; in der Erwägung, dass Mittel aus dem EEF außerdem in den neuen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung fließen;

S.  in der Erwägung, dass es in der Bewertung des DCI heißt, dass das DCI insgesamt gleichbleibend sachdienlich und bedarfsgerecht gewesen sei, sowohl bei seiner Verabschiedung als auch in der Mitte seiner Laufzeit und dass es weitgehend in Einklang mit neuen Strategiepapieren (z. B. dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) stehe, auch wenn die Umsetzung bestimmter Prioritäten unter Beibehaltung der derzeitigen Form schwierig sein könne;

T.  in der Erwägung, dass sich das Parlament zum Zeitpunkt der Annahme der Außenfinanzierungsinstrumente für 2014–2020 für ein spezifisches Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit aussprach und eine Zweckbindung der Entwicklungsfonds forderte, falls der EEF in den Haushaltsplan einbezogen wird;

U.  in der Erwägung, dass in der Bewertung des EEF in Bezug auf den Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika der EU festgestellt wird, dass im Vergleich zu EEF-Standardprojekten die verkürzte Vorbereitungs- und Genehmigungszeit, die indirekte Beteiligung der EU an der Projektumsetzung und die Tatsache, dass diese Projekte vorrangigen Anliegen der EU entspringen, anstatt den langfristigen Zielen der Partnerländer zu dienen, insgesamt Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der EU-Treuhandfonds-Projekte sowie der Fähigkeit der EU aufwerfen, ihre Umsetzung genau zu überwachen;

V.  in der Erwägung, dass der Finanzstrom aus der Europäischen Union in die im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für die Entwicklung begünstigten Länder geringer ist als die privaten Geldüberweisungen der in Europa ansässigen, in der Diaspora lebenden Menschen aus diesen Ländern;

W.  in der Erwägung, dass die Friedensfazilität für Afrika nicht in die Bewertung des EEF einbezogen wurde, obwohl sie über Jahre mehrere Milliarden Euro vom EEF erhalten hat und obwohl die Kommission schwerwiegende Bedenken hinsichtlich ihres Finanzmanagements geäußert hat; in der Erwägung, dass die Friedensfazilität für Afrika seit 2011 keiner Bewertung unterzogen wurde;

X.  in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit des DCI und des EEF für die Verwirklichung ihrer Ziele laut ihren jeweiligen Bewertungen und dem Kommissionsbericht über die Halbzeitüberprüfung der Außenfinanzierungsinstrumente aufgrund der großen Schwierigkeiten bei der Festlegung geeigneter Bewertungs- und Überwachungssysteme und bei der Bewertung der Rolle externer Faktoren sowie wegen der Vielfalt der Länder und Themenbereiche schwer messen lässt; in der Erwägung, dass den Gutachtern zufolge die Mischfinanzierung in nur 50 % der Fälle zusätzliche Mittel mobilisiert;

Y.  in der Erwägung, dass das Parlament mit sehr kurzen Fristen für die Prüfung der Entwürfe der Durchführungsmaßnahmen konfrontiert war; in der Erwägung, dass diese Fristen den Besonderheiten der parlamentarischen Arbeit nicht angemessen Rechnung tragen; in der Erwägung, dass manchmal erschwerend hinzukam, dass dem Parlament Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen nach Ablauf der Frist oder vor Ferienzeiten übermittelt wurden, wodurch seine Fähigkeit, seine Kontrollbefugnisse angemessen wahrzunehmen, noch weiter eingeschränkt wurde;

Z.  in der Erwägung, dass die EU zur Kenntnis genommen hat, dass Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Außenbeziehungen große Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass dies die Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft in die Programmplanung für Außenfinanzierungsinstrumente und in die Anwendung dieser Instrumente umfasst;

Fakten und Erkenntnisse der Halbzeitüberprüfung der Anwendung des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe

Allgemeine Bemerkungen

1.  äußert seine Zufriedenheit darüber, dass die durchgeführten Bewertungen des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe zeigen, dass die Ziele dieser Instrumente zum Zeitpunkt ihrer Ausgestaltung für die politischen Prioritäten weitgehend relevant waren und grundsätzlich für ihren Zweck geeignet sind sowie mit den Werten und Zielsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung übereinstimmen; weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine jährliche Finanzierungslücke von 200 Mrd. USD besteht;

2.  weist darauf hin, dass einige Länder, in denen geografische Programme des EEF und des DCI durchgeführt werden, in den letzten zehn Jahren Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut sowie im Bereich der menschlichen und wirtschaftlichen Entwicklung erzielt haben, während in anderen Ländern die Lage weiterhin kritisch ist;

3.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Werte und Zielsetzungen der Ziele für nachhaltige Entwicklung dank der maßgeblichen Rolle, welche die EU bei ihrer Verabschiedung gespielt hat, mit den Prioritäten des DCI und des EEF übereinstimmen und dass diese Tatsache die Halbzeitüberprüfung dieser Instrumente entscheidend erleichtert und vereinfacht hat;

4.  weist darauf hin, dass es der EU dank des weitgefassten Charakters der Zielsetzungen des DCI und des EEF in den ersten Anwendungsjahren dieser Instrumente möglich war, auf neue Krisen und Anforderungen zu reagieren; weist jedoch darauf hin, dass das DCI, der EEF und das Instrument für humanitäre Hilfe angesichts der zunehmenden Krisen und der Entstehung neuer politischer Prioritäten finanziell unter Druck geraten und an ihre Grenzen gelangt sind, was zu der Entscheidung führte, neue Ad-hoc-Mechanismen wie etwa Treuhandfonds einzurichten, in Bezug auf die schwerwiegende Bedenken bestehen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, der demokratischen Rechenschaftspflicht und der Abkopplung von Entwicklungszielen; erinnert an den unlängst ins Leben gerufenen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der geschaffen wurde, um die Hebelwirkung der Unterstützung weiter zu erhöhen;

5.  zeigt sich erfreut über die gesteigerte interne Kohärenz des DCI und des EEF, die sich vor allem aus hochwertigen Bewertungen, harmonisierten Entscheidungsprozessen und einer sektoralen Schwerpunktsetzung ergibt;

6.  weist darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen Budgethilfe nach wie vor der Kritik hinsichtlich Nutzen und Wirksamkeit ausgesetzt ist, obwohl diese Art der Unterstützung auf einem modernen Ansatz der Kooperation ganz im Sinne echter Entwicklungspartnerschaften beruht, die die Eigenverantwortung der Partnerländer stärkt und die sich durch Flexibilität und Wirksamkeit auszeichnet; fordert daher Maßnahmen zur Stärkung der politischen und institutionellen Partnerschaft, bei der die Gewährung von Budgethilfen gefördert wird und man auf einer leistungsstarken wirtschaftspolitischen Steuerung sowie der Achtung der demokratischen Werte bestehen kann; weist darauf hin, dass den Wünschen der bedürftigen Länder und Bevölkerungen bei der Umsetzung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Rechnung getragen werden muss, sodass deren Teilhabe am Entscheidungsprozess sichergestellt ist und sie die Verantwortung für die Transparenz und Effizienz dieses Prozesses übernehmen;

7.  begrüßt die Tatsache, dass sich viele Länder zu Ländern mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie (UMIC) entwickelt haben, was zur Folge hat, dass sie nicht mehr im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit nach den Bestimmungen des DCI förderfähig sind beziehungsweise weniger Fördermittel für bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des EEF erhalten, da Entwicklungshilfe in Verbindung mit einer erfolgreichen nationalen Politik zu positiven Resultaten führen kann; erinnert daran, dass Armut und Entwicklung mehrdimensional sind und dass das BIP als einziger Entwicklungsindikator nicht ausreicht; ist der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Mehrzahl der ärmsten Menschen der Welt in Ländern mit mittlerem Einkommen lebt, in denen weiterhin Ungleichheiten bestehen, die abrupte Einstellung der Hilfe für Länder mit mittlerem Einkommen das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung gefährden könnte; beharrt daher darauf, dass diese Länder in der heiklen Phase auf dem Weg zu mehr Entwicklung weiter unterstützt werden müssen;

8.  betont, dass sicherzustellen ist, dass Entwicklungshilfe im Einklang mit ihrem ursprünglichen Zweck unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze zur Wirksamkeit der Hilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit geleistet wird; bekräftigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU an den Plänen und Bedürfnissen der Partnerländer ausgerichtet werden sollte;

9.  betont, dass unter keinen Umständen die kurzfristigen Eigeninteressen der EU (Sicherheit oder Migration) ihre Entwicklungsagenda bestimmen sollten, und dass die Grundsätze zur Wirksamkeit der Hilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit ohne Einschränkung geachtet und auf alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit angewendet werden sollten;

10.  weist auf die Schlussfolgerungen der Kommission hin, denen zufolge die Kohärenz zwischen den Instrumenten durch Verschlankungsmaßnahmen weiter gestärkt werden könnte; betont, dass diese Feststellung in keiner der Bewertungen zu finden ist;

11.  ist besorgt über die Feststellungen der Gutachter hinsichtlich der fehlenden Überwachungs- und Bewertungssysteme, wodurch die Messung der Ergebnisse schwierig ist; hebt andererseits die zahlreichen positiven Feststellungen zur Entwicklungspolitik der EU in den Prüfungen des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) hervor; erinnert an die Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 18/2014 mit dem Titel „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“ des Europäischen Rechnungshofs; fordert die Kommission auf, diese Gelegenheit zu nutzen, um ihren Ergebnisrahmen gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs weiter zu verbessern;

12.  verleiht seiner Verwunderung über die Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Bewertung und den Schlussfolgerungen der Kommission in der Halbzeitüberprüfung Ausdruck; bedauert, dass die schwerwiegenden Probleme im Hinblick auf den Mangel an Partnerschaft bei den Instrumenten und das Risiko, dass die Linderung der Armut aus dem Fokus rückt, in den Schlussfolgerungen der Kommission überhaupt nicht zur Sprache gebracht werden, obgleich es sich hierbei um wesentliche Aspekte der Bewertung handelt;

13.  zeigt sich besorgt darüber, dass keine oder nur begrenzte Daten verfügbar sind; stellt fest, dass es abgesehen von den Millenniums-Entwicklungszielen (MDG) und den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) kein Überwachungs- und Bewertungssystem gibt, sodass Änderungen zum Beispiel hinsichtlich der Flexibilität des Instruments oder seiner Kohärenz mit anderen Instrumenten nicht genau gemessen werden können;

14.  weist ferner darauf hin, dass das Fehlen eines Kapitels zur Finanzierung, das ausdrücklich der Förderung der politischen Auseinandersetzung, mit einem besonderen Verweis auf die Unterstützung politischer Parteien, vorbehalten ist, dem Erreichen der Ziele der nachhaltigen Entwicklung nicht förderlich ist;

15.  fordert eine verbesserte Berichterstattung mithilfe der automatischen Erstellung von Statistiken und Berechnung von Indikatoren;

16.  bedauert, dass die Kommission nicht die Chance der Halbzeitüberprüfung genutzt hat, um ihre Politik an die im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik enthaltenen Anforderungen bezüglich der Unterstützung der kleinbäuerlichen und nachhaltigen agroökologischen Landwirtschaft anzupassen; weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Gegenteil sogar die verstärkte Unterstützung großer landwirtschaftlicher Betriebe und der Agrarindustrie beinhalten;

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

17.  betont, dass die Relevanz des DCI vor allem in seiner Flexibilität bei der Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse auf verschiedenen Ebenen begründet liegt, wie etwa der Flexibilität bei der Auswahl der Programmplanungs- und Umsetzungsmethoden, bei Mittelumschichtungen innerhalb und zwischen Instrumenten sowie bei der Nutzung von Rücklagen; hebt hervor, dass die Flexibilität bei der mehrjährigen Programmplanung auch die Anpassung der Länge des Programmplanungszeitraums an die Lage vor Ort ermöglichte, um Mittel im Fall größerer Veränderungen rasch umzuwidmen, sowie die Anwendung von Sondermaßnahmen;

18.  begrüßt, dass in Bewertungen die strategische Relevanz des thematischen Programms des DCI, insbesondere seine Fähigkeit zur Förderung globaler Maßnahmen für öffentliche Güter, hervorgehoben wurde;

19.  nimmt die Vereinfachung und Ausweitung der Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Anwendung der Außenfinanzierungsinstrumente zur Kenntnis, wodurch das DCI wirksamer wurde; betont, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) keine näheren Einzelheiten zum Überwachungs- und Bewertungssystem zur Messung der Leistungsfähigkeit des Instruments enthält; ist äußerst besorgt darüber, dass die Durchführungsverfahren, von denen einige aus der Haushaltsordnung stammen, weiterhin als langwierig und aufwendig wahrgenommen werden, was die EU in Misskredit bringt und die Ansätze von bestimmten Ländern, die als weniger formalistisch und weniger an Bedingungen geknüpft wahrgenommen werden, noch attraktiver macht; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass einige dieser Verfahren der Haushaltsordnung und nicht den Außenfinanzierungsinstrumenten entstammen, während andere Anforderungen auf grundlegenden Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit wie Partnerschaft und Eigenverantwortung basieren;

20.  stellt fest, dass laut den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen im Vergleich zu den zugesagten Beträgen relativ geringe Beträge tatsächlich gezahlt worden sind; betont, dass dies angesichts des „Wettbewerbs“ bei der Entwicklungszusammenarbeit ein erhebliches Problem darstellt; fordert daher eine bessere Kommunikation über die Finanzierungsmöglichkeiten, damit die Partner der EU informiert sind; fordert eine Schulung der Akteure vor Ort einschließlich der öffentlichen Bediensteten hinsichtlich der Zusammenstellung von EU-Dossiers, damit sie optimal auf die Kriterien eingehen können und somit bessere Aussichten auf Berücksichtigung ihrer Projektanträge haben; stellt fest, dass mit einer derartigen Schulung zudem darauf abgezielt werden könnte, auch von anderen internationalen Organisationen veröffentlichte Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen besser zu bearbeiten;

21.  zeigt sich besorgt darüber, dass in der Halbzeitüberprüfung des DCI auf das Risiko einer wahrgenommenen mangelnden Erfüllung der Anforderung hingewiesen wird, mindestens 20 % der Zuwendungen im Rahmen des DCI für grundlegende soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Gesundheitsversorgung, und für die Sekundarschulbildung sowie andere soziale Dienstleistungen bereitzustellen, obwohl diese Bedürfnisse von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung dieser Länder sind; äußert auch Bedenken hinsichtlich der unangemessenen Unterstützung, die den nationalen Gesundheitssystemen zuteilwird, und über den Mangel an Daten zu den bei der Bildungsfinanzierung erzielten Ergebnissen; weist erneut auf die im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik eingegangene Verpflichtung, 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) der EU für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung aufzuwenden;

22.  zeigt sich erfreut über die Ziele und Ergebnisse des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ und fordert dessen Aufrechterhaltung in zukünftigen Instrumenten; zeigt sich jedoch äußerst besorgt darüber, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden im Rahmen der Programmplanungs- und Anwendungsphasen der Programme immer weniger Raum eingeräumt wird, und fordert eine Stärkung ihrer Rolle unter anderem als Bereitsteller von Dienstleistungen sowie maßgerechtere Modalitäten der Zusammenarbeit und einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz; betont, dass eine umfassende Entwicklung dieser Länder nur in Zusammenarbeit mit den legitimen lokalen Behörden erzielt werden kann;

23.  ermutigt die Kommission, politische Maßnahmen zur Einbeziehung der afrikanischen Diaspora zu ergreifen, der bei der Entwicklung eine entscheidende Rolle zukommt;

Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

24.  weist darauf hin, dass der EEF bislang eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung gespielt hat; weist jedoch darauf hin, dass die Sichtbarkeit von Fortschritten auf regionaler Ebene schwächer ist und der EEF nicht durchgängig solide Synergien und Kohärenz zwischen den nationalen, regionalen und AKP-übergreifenden Programmen geschaffen hat;

25.  bedauert, dass sich die Halbzeitüberprüfung nicht auf die Friedensfazilität für Afrika erstreckt hat, die seit Jahren keiner ordentlichen Bewertung unterzogen wurde; ist der Auffassung, dass in Zeiten, in denen der Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung in der Politik immer stärker betont wird, eine evidenzbasierte Politikgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist;

26.  begrüßt die Tatsache, dass sich der EEF in einem sich rasch wandelnden Umfeld dank eines reduzierten Planungszyklus, optimierter Verfahren und einer verbesserten Mittelverwaltung als zweckmäßig erwiesen hat; stellt jedoch fest, dass dieser noch immer nicht an das sich veränderte Umfeld angepasst wurde und dass die Verfahren weiterhin recht unflexibel und aufwendig sind;

27.  weist darauf hin, dass durch die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse und Eigenschaften der aus dem EEF geförderten Gruppen der AKP-Länder und überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) das für alle geltende „Universalkonzept“, nach dem die Verfahren und Modalitäten ausgewählt werden, sowie letztlich auch der territoriale Anwendungsbereich des EEF infrage gestellt werden; weist auf die Notwendigkeit einer neuen und echten Partnerschaft unter Gleichen hin, bei der die Menschenrechte im Mittelpunkt stehen;

28.  weist darauf hin, dass der EEF bei der Bewältigung der steigenden politischen Anforderungen, wie Sicherheit und Migration, unter Druck geraten ist und sich diese Anforderungen nur schwer mit den zentralen Werten des EEF und den Prinzipien der EU-Politik der Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere betreffend die Armutsbekämpfung, vereinbaren lassen;

Instrument für humanitäre Hilfe (HAI)

29.  stellt erfreut fest, dass das Instrument für humanitäre Hilfe sein Ziel der Gewährung von Hilfe in Krisensituationen unter uneingeschränkter Wahrung des Völkerrechts und bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass humanitäre Hilfe nicht instrumentalisiert wird und die Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gewahrt werden, erreicht hat;

30.  weist darauf hin, dass die Anzahl der vom Instrument für humanitäre Hilfe erfassten humanitären Krisen und Katastrophen in den vergangenen Jahren signifikant gestiegen ist, was zu einer vollständigen Inanspruchnahme der Soforthilfereserve und einem zusätzlichen Mittelbedarf führte, und sich diese Situation angesichts der immer zahlreicheren Krisen in vielen Teilen der Welt auf kurze bis mittlere Sicht nicht grundlegend ändern dürfte; stellt fest, dass dies auf die Notwendigkeit hindeutet, die Soforthilfereserve maßgeblich aufzustocken und eine schnellere und flexiblere Nutzung aller verfügbaren Mittel zu ermöglichen;

31.  ist der Auffassung, dass Menschen und Gemeinschaften weiterhin die Kernzielgruppe und die wichtigsten Interessenträger des Instruments für humanitäre Hilfe bleiben sollten und dass in allen Fällen ein flexibler, abgestimmter und kontextbezogener Ansatz angeraten ist, in dem die Standpunkte von örtlichen Gebietskörperschaften, Behörden und Gemeinschaften sowie religiösen Organisationen im Entwicklungsbereich und Vertretern der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden; betont, dass viele dieser Organisationen, darunter solche von Diasporas in Europa, in einer Reihe wichtiger Bereiche wertvolle Arbeit leisten und einen Mehrwert für die humanitäre Hilfe darstellen können;

32.  erinnert daran, dass die Weltgesundheitsorganisation unsichere Abtreibungen als eine der fünf Hauptursachen der Müttersterblichkeit anführt; erinnert an die auf internationaler Ebene verkündete Rechtsgrundlage für das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie die Rechte der Opfer von sexueller Gewalt und der Menschen in Konfliktsituationen;

Empfehlungen für den verbleibenden Anwendungszeitraum

33.  betont, dass die Anwendung des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe im Lichte des neuen politischen Rahmens auf internationaler und EU-Ebene, einschließlich der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Abkommens zum Klimawandel, des Aktionsplans von Addis Abeba und der Agenda für die Menschlichkeit erfolgen sollte;

34.  erinnert daran, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die gemeinsamen Anstrengungen und die Partnerschaft aller internationalen Akteure unter Einschluss der Industrie- und Entwicklungsländer ebenso wie der internationalen Organisationen weltweit erreicht werden müssen; betont, dass dies auf EU-Ebene nach einer Innen- und Außenpolitik verlangt, die im Einklang mit den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in kohärenter und koordinierter Weise gemeinsam gestaltet und umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung aufgrund der Verknüpfung der Innen- und Außenpolitik der EU ein wichtiger Faktor bei der Festlegung und Anwendung der Außenfinanzierungsinstrumente und der Annahme anderer Strategien und Instrumente der EU sein muss; ist gleichwohl der Ansicht, dass die Gesamtkohärenz zwischen Instrumenten weiter verbessert werden sollte, insbesondere durch eine verbesserte Kohärenz und Abstimmung zwischen geografisch und thematisch ausgerichteten Programmen sowie durch eine bessere Koordinierung und erhöhte Komplementarität mit anderen Politikbereichen der EU;

35.  äußert die Befürchtung, dass sich Länder mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie (UMIC), die dem EEF und dem DCI entwachsen sind, mit einer Finanzierungslücke konfrontiert sehen könnten, wodurch sie wiederum verwundbarer würden; fordert die Kommission auf, über die Konsequenzen nachzudenken und Maßnahmen zu erwägen, mit denen negative Folgen verhindert werden und diesen Ländern ein Zugang zu speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Außenfinanzierungsinstrumenten ermöglicht wird, damit insbesondere Anstrengungen zur Stärkung einer verantwortungsvollen Staatsführung durch Bekämpfung von Korruption, Steuerbetrug und Straflosigkeit intensiviert, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Durchführung freier und transparenter Wahlen und der gleichberechtigte Zugang zur Justiz sichergestellt sowie institutionelle Schwächen angegangen werden; würdigt die in diesem Bereich von EUROsociAL geleistete Arbeit; betont jedoch die Notwendigkeit, bei der Zuweisung von Fördermitteln den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) den Vorrang zu geben, die stärker zu Instabilität neigen, erheblichen strukturellen Hindernissen für eine nachhaltige Entwicklung gegenüberstehen und daher in hohem Maße von internationalen öffentlichen Finanzmitteln abhängen;

36.  vertritt die Auffassung, dass mit den Außenfinanzierungsinstrumenten weiterhin sowohl örtliche als auch EU-weit agierende Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften bzw. lokale Behörden in Partnerländern und ihre Partnerschaften mit europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden sollten und dass ihre aktive Teilhabe an Dialogen der Interessenträger zur EU-Politik und sämtlichen Programmplanungsprozessen über alle Instrumente hinweg erleichtert werden sollte; ist zudem der Ansicht, dass die EU die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanzen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU sowie Dezentralisierungsreformen in Partnerländern fördern sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, die laufende Arbeit zum Ausbau der Partnerschaften und des Dialogs mit der im Bereich der Entwicklung tätigen Zivilgesellschaft zu verstärken und zu konsolidieren sowie den Dialog und die Einbeziehung der Netze der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die politischen Entscheidungsprozesse in der EU zu intensivieren; weist nachdrücklich darauf hin, dass die EU die Bestrebungen zur Festigung der Demokratie fördern sollte, indem sie Mechanismen zur Unterstützung der Betätigung von Organisationen in Drittländern festlegt, um die Stabilisierung und die Verbesserung institutioneller Standards der Verwaltung öffentlicher Güter zu begünstigen;

37.  bekräftigt seine Entschlossenheit, die Erfüllung der von der EU eingegangenen Verpflichtung zur kontinuierlichen Unterstützung der menschlichen Entwicklung im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zwecks Verbesserung der Lebensverhältnisse der Menschen zu überwachen; erinnert daran, dass dies im Falle des DCI bedeutet, dass mindestens 20 % der Zuwendungen für grundlegende soziale Dienstleistungen – mit Schwerpunkt auf Gesundheit und Bildung – und Sekundarschulbildung bereitgestellt werden müssen; zeigt sich daher besorgt darüber, dass die Kommission Mittel für die menschliche Entwicklung in Richtung Investitionen umschichtet, obwohl weiterhin Zweifel bestehen, ob das Ziel der Zuweisung von 20 % für die menschliche Entwicklung erreicht wird;

38.  fordert eine strikte Anwendung von Vorbedingungen für eine wirksame Inanspruchnahme von Budgethilfe und eine systematischere Überwachung dieser Beihilfemodalität in Partnerländern, um die Rechenschaftspflicht und die Transparenz zu stärken und die Wirksamkeit der Hilfe sowie die Anpassung der Budgethilfe an ihre Ziele zu verbessern;

39.  warnt vor einem Missbrauch von Treuhandfonds, da dadurch die Einzigartigkeit der EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit gefährdet wird; beharrt darauf, dass Treuhandfonds insbesondere in Krisensituationen nur dann genutzt werden sollten, wenn es Garantien für ihren Mehrwert im Vergleich zu anderen Beihilfemodalitäten gibt, und dass deren Nutzung stets in vollem Einklang mit den Grundsätzen zur Wirksamkeit der Hilfsmaßnahmen und dem Hauptziel der Entwicklungspolitik, der Beseitigung der Armut, stehen sollte; zeigt sich besorgt über die Tatsache, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geber zu Treuhandfonds hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, was sich nachteilig auf deren Wirksamkeit auswirkt; weist auf die Notwendigkeit der parlamentarischen Kontrolle über diese Fonds hin; ist ernsthaft besorgt über die Ergebnisse der Bewertung des EEF in Bezug auf die Wirksamkeit des Nothilfe-Treuhandfonds EU-Afrika;

40.  erinnert daran, dass die Kommission für Transparenz bei der Nutzung von Treuhandfonds sorgen sollte, indem sie unter anderem das Parlament regelmäßig unterrichtet und im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften dessen angemessene Einbeziehung in die entsprechenden Steuerungsstrukturen sicherstellt; erinnert zudem daran, dass Treuhandfonds die Gesamtheit der Grundsätze zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit anwenden und den langfristigen Entwicklungsprioritäten, den Grundsätzen und Werten der Entwicklungspolitik, nationalen und EU-Länderstrategien und anderen relevanten Instrumenten und Programmen entsprechen sollten, sowie dass alle zwei Jahre ein Bericht über die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben veröffentlicht werden sollte; weist zu diesem Zweck erneut darauf hin, dass das Ziel des EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika darin besteht, die Ursachen der Migration zu beheben, indem die Widerstandskraft, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden;

41.  weist erneut darauf hin, dass die EU-Mittel für das auswärtige Handeln der EU stets in Anspruch genommen und gestärkt werden und dass sämtliche verfügbaren Spielräume ausgeschöpft werden, damit die wachsende Zahl von Krisen bewältigt werden kann; vertritt die Ansicht, dass die Außenfinanzierungsinstrumente vor dem Hintergrund der zahlreichen Krisen und der hohen Unsicherheit ausreichend flexibel sein sollten, um zügig auf veränderte Prioritäten und unvorhergesehene Ereignisse reagieren und so rasch wie möglich Ergebnisse vor Ort bewirken zu können; empfiehlt zu diesem Zweck eine intelligente Nutzung der Reserve der Außenfinanzierungsinstrumente oder der nicht genutzten Mittel, mehr Flexibilität bei der mehrjährigen Programmplanung, eine angemessene Kombination verschiedener Finanzierungsmodalitäten sowie eine stärkere Vereinfachung auf Anwendungsebene; betont gleichwohl, dass eine größere Flexibilität weder zulasten der Wirksamkeit und der Vorhersehbarkeit der Hilfe noch zulasten der langfristigen geografischen und thematischen Prioritäten bzw. der Verpflichtungen, Reformen in den Partnerländern fortzusetzen, gehen sollte;

42.  fordert die Kommission auf, das Instrument für humanitäre Hilfe in Übereinstimmung mit den humanitären Grundsätzen und den in der umfassenden Vereinbarung („Grand Bargain“) auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe eingegangenen Verpflichtungen und den Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 15/2016(14) anzuwenden; fordert die Kommission auf, insbesondere die Transparenz der strategischen Gesamtplanung und des Verfahrens für die Mittelvergabe zu erhöhen, die Kosteneffizienz der Maßnahmen fest im Blick zu behalten, ohne die Ziele der humanitären Hilfe zu gefährden oder die Bereitschaft zu mindern, den besonders schutzbedürftigen Menschen zu helfen, sondern dabei die Fähigkeit zu bewahren, dem Gebot der Menschlichkeit Folge zu leisten und die am stärksten gefährdeten Menschen zu erreichen und dort einzugreifen, wo der dringendste Bedarf besteht, die Überwachung während der Anwendung zu verbessern, nationalen und lokalen Hilfeleistenden mehr Mittel bereitzustellen, den bürokratischen Aufwand durch harmonisierte Berichterstattungsanforderungen zu verringern sowie eine mehrjährige Strategie, Programmplanung und Finanzierung vorzusehen, um somit eine höhere Vorhersehbarkeit, Flexibilität, Schnelligkeit und Kontinuität der humanitären Hilfe sicherzustellen;

43.  besteht darauf, dass Bevölkerungsgruppen in Krisengebieten weiterhin humanitäre Hilfe erhalten und dass die Akteure der humanitären Hilfe freien Zugang zu den Opfern in Konfliktgebieten und fragilen Staaten haben, um für sie dort tätig werden zu können;

44.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Instrument für humanitäre Hilfe im Hinblick auf die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zusätzlich zur Sofortreaktion auf humanitäre Krisen, in Verbindung mit und als Ergänzung zu dem DCI und dem EEF, durch Förderung von Strategien und Strukturen für Frühwarnung und Prävention zur Stärkung der Widerstandskraft gegen künftige Störungen beiträgt, einen langfristigen Nutzen für die Entwicklung im Einklang mit der erforderlichen Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitationsmaßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit bringt und unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes „Niemand darf zurückgelassen werden“ „vergessene“ Krisen im Auge behält;

45.  weist darauf hin, dass die Komplementarität zwischen den Entwicklungsinstrumenten und dem Instrument für humanitäre Hilfe insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, das neue strategische Konzept für die Widerstandskraft und das Engagement der EU für Katastrophenprävention und -vorsorge verbessert werden muss, ohne ihre jeweiligen Ziele und Mandate zu unterlaufen;

46.  ruft in Erinnerung, dass die Entwicklungszusammenarbeit durch humanitäre Hilfe ergänzt wird, damit es nicht zu Schocks oder Krisen kommt;

47.  fordert die Anerkennung der Spezifität der humanitären Hilfe im EU-Haushalt, womit die erforderliche Sicherung der Soforthilfereserve als flexibles Instrument für ein sofortiges Eingreifen im Falle einer neuen Krise mit ausreichenden Mitteln einhergeht;

48.  ist der Ansicht, dass die EU-Delegationen stärker in die Programmentscheidungen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der verschiedenen von ihnen verwalteten Außenfinanzierungsinstrumente eingebunden werden sollten; vertritt die Auffassung, dass man hierdurch auch die Komplementarität und Synergien verbessern und für eine größere Angleichung an die Bedürfnisse und die Eigenverantwortung der Partnerländer sorgen könnte;

49.  beharrt auf einer angemessenen personellen Ausstattung der Kommission, der zentralen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der EU‑Delegationen, sowohl was die Zahl der Mitarbeiter als auch den Sachverstand im Bereich Entwicklung und humanitäre Hilfe anbelangt;

50.  beanstandet die sehr kurze Frist, die dem Parlament für die Prüfung der Entwürfe der Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des DCI eingeräumt wurde; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verfahrensregeln des DCI-Ausschusses und des Ausschusses für humanitäre Hilfe bis Dezember 2018 so zu ändern, dass dem Parlament und dem Rat mehr Zeit gegeben wird, um ihre Kontrollbefugnisse angemessen wahrzunehmen;

51.  fordert die Kommission und den EAD auf, die Koordinierung zwischen den Gebern durch die gemeinsame Programmplanung und die gemeinsame Umsetzung mit anderen Mitgliedstaaten und Gebern in Abstimmung mit den Entwicklungsprogrammen der Partnerländer und unter der Federführung und Koordinierung der EU-Delegationen zu intensivieren und zu verbessern;

52.  fordert eine stärkere politische Kontrolle des Parlaments über die Programmierungsdokumente im Rahmen des 11. EEF, um dadurch die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern;

Empfehlungen für die Gestaltung des DCI und des EEF für die Zeit nach 2020 sowie für die zukünftige Anwendung des Instruments für humanitäre Hilfe

53.  bekräftigt die Eigenständigkeit der Strategien der EU in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe, die auf spezifischen, in den Verträgen verankerten Rechtsgrundlagen basieren und konkrete Werte und Ziele festlegen und nicht der geopolitischen Strategie der EU untergeordnet werden sollten sowie stets in Einklang mit den Grundsätzen zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und, im Falle humanitärer Hilfe, mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit stehen sollten;

54.  betont, dass die Entwicklungsinstrumente und die Instrumente für humanitäre Hilfe unter Beachtung der wesentlichen Entwicklungsgrundsätze und in Anbetracht der Ergebnisse der Bewertungen des EEF und des DCI, wonach die Partnerschaften verbesserungswürdig sind und das zentrale Ziel der Linderung der Armut im neuen Kontext sich verschiebender politischer Prioritäten gefährdet ist, unbedingt voneinander getrennt bleiben müssen;

55.  erinnert daran, dass der EEF, das DCI und das Instrument für humanitäre Hilfe durch eine positive Ausführung des Haushaltsplans gekennzeichnet und von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, internationale Solidarität unter Beweis zu stellen und gleichzeitig einen Beitrag zur Glaubwürdigkeit der EU auf der internationalen Bühne zu leisten; ist der Überzeugung, dass ungeachtet möglicher struktureller Veränderungen oder Fusionen bei diesen Instrumenten, einschließlich einer möglichen Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, die Mittel für den nächsten MFR insgesamt aufgestockt werden sollten, ohne dass die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) dadurch verwässert werden; ist ferner der Überzeugung, dass die künftige Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente einer transparenteren Einbeziehung von Treuhandfonds und Fazilitäten Rechnung tragen sollte, die sich an den Grundprinzipien der demokratischen Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientieren, sowie dass die Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) eventuell fortgesetzt werden sollte, wenn sich im Rahmen einer Bewertung herausstellt, dass sie eine Zusätzlichkeit in Bezug auf die Entwicklung aufweist und sich auf die Menschenrechte, die Gesellschaft und die Umwelt auswirkt;

56.  fordert den Rat, die Kommission und die Europäische Investitionsbank angesichts der Verlagerung bei den Beihilfemodalitäten von Direktzuschüssen in Richtung Treuhandfonds und Mischfinanzierung, auch durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, auf, mit dem Europäischen Parlament auf Grundlage der im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegten politischen Grundsätze eine interinstitutionelle Vereinbarung über Transparenz, Rechenschaftspflicht und parlamentarische Kontrolle abzuschließen;

57.  unterstreicht das positive Bild, das die internationale Gemeinschaft von der EU als kooperativen globalen Akteur hat, wobei jedoch die Gefahr besteht, dass dieses positive Bild durch schwerfällige und langwierige administrative Prozesse getrübt wird; vertritt die Ansicht, dass dies zur „Soft Power“ (sanften Macht) der EU im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen beiträgt, was wiederum eine starke und eigenständige Entwicklungspolitik für die Zeit nach 2020 mit differenzierten Entwicklungsinstrumenten erforderlich macht;

58.  betont, dass die Verringerung und langfristige Beseitigung der Armut, einhergehend mit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Abkommens sowie mit dem Schutz der globalen Gemeingüter, die vorrangigen Ziele der Entwicklungsstrategie der EU und ihrer Entwicklungsinstrumente bilden sollten, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen eine besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;

59.  betont, dass die Gestaltung des DCI und des EEF für die Zeit nach 2020 und die Anwendung des Instruments für humanitäre Hilfe mit den internationalen Verpflichtungen der EU, darunter der Agenda 2030 mit ihren Zielen für die nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, und mit dem EU-Politikrahmen, wie dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der neuen Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, abgestimmt werden müssen;

60.  vertritt die Auffassung, dass bei der Gestaltung der neuen Außenfinanzierungsinstrumente dem erwiesenermaßen guten Funktionieren der gegenwärtigen Außenfinanzierungsinstrumente, der Anrechenbarkeit auf die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) und der Notwendigkeit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung Rechnung getragen werden sollte;

61.  ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die globale Dimension vieler Ziele für nachhaltige Entwicklung nach einem neuen politischen Ansatz verlangen, dem zufolge sich alle politischen Akteure, sowohl aus den Entwicklungsländern als auch aus den Industrieländern, bemühen müssen, durch eine stimmige und koordinierte Innen- und Außenpolitik einen Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu leisten; vertritt ferner die Auffassung, dass die neuen Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 und der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik hierzu zweckdienlich sein werden;

62.  vertritt die Überzeugung, dass es wichtig ist, ein an den Menschenrechten orientiertes und auf Prinzipien fußendes Entwicklungskonzept zu unterstützen und so die demokratischen Grundsätze, Grundwerte und Menschenrechte weltweit zu fördern; fordert die Kommission und den EAD auf, die Zuwendungen im Rahmen der Außenfinanzierungsinstrumente angemessen mit dem politischen Dialog, sowohl bilateral als auch im Rahmen regionaler und globaler Organisationen, zu verbinden, um diese Grundsätze, Werte und Rechte zu fördern;

63.  ist der Auffassung, dass der Umweltschutz und die Chancen der Umweltpolitik als Querschnittsthemen und bereichsübergreifend in alle Bereiche der Entwicklungspolitik aufgenommen werden müssen; bedauert die unzureichenden Fortschritte bei der Einbeziehung der Themen Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter in alle Politikbereiche; fordert darüber hinaus mit Nachdruck, dass den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris in künftigen Instrumenten und Programmen in vollem Maße Rechnung getragen wird, wozu auch eine angemessene Überwachung gehört; ist daher der Auffassung, dass dem Klimaschutz in der Entwicklungszusammenarbeit eine immer größere Bedeutung zukommen muss;

64.  erachtet eine Auswertung der Erfahrungen als notwendig, um die Unzulänglichkeiten der Koordinierung der Außenfinanzierungsinstrumente mit den Finanzierungsinstrumenten anderer internationaler Einrichtungen zu bestimmen und diese Koordinierung entsprechend zu verbessern, sodass Synergien geschaffen und die Wirkungen der Finanzierungsinstrumente in den Entwicklungsländern maximiert werden;

65.  erachtet es für notwendig, die derzeitig von der EU geleistete öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) im Rahmen der künftigen Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 auszuweiten und einen klaren Zeitplan auszuarbeiten, damit die EU ihre kollektive Verpflichtung erfüllen kann, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe einzusetzen und 0,2 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzubringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die kürzlich übermittelte Mitteilung der Kommission zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie ihre Zusage einhalten müssen, 0,7 % ihres BNE für öffentliche Entwicklungshilfe aufzuwenden; erinnert an die Notwendigkeit, die Empfehlungen des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umzusetzen, denen zufolge die öffentliche Entwicklungshilfe insgesamt einen Zuschussanteil von durchschnittlich 86 % erreichen sollte;

66.  vertritt die Ansicht, dass bei der Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 – unbeschadet der Erhöhung der Flexibilität bzw. der Reserven – weiterhin auf einen Mix aus geografischen und themenspezifischen Mehrjahresprogrammen gesetzt werden sollte, der es ermöglicht, Entwicklungsmaßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen durchzuführen; betrachtet die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration von Partnerländern als einen wichtigen Faktor, um die Armut zu beseitigen und eine langfristige nachhaltige Entwicklung zu fördern;

67.  betont, dass die außenpolitischen Entwicklungsmaßnahmen der EU auf einem ausgewogenen Verhältnis von Flexibilität und Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe, einhergehend mit einer ausreichenden Mittelausstattung, fußen sollten; erkennt zugleich an, dass die Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe vor allem in den am stärksten gefährdeten Ländern mit der geringsten Widerstandskraft unter anderem durch gut funktionierende und bewährte Frühwarnsysteme erreicht werden kann;

68.  vertritt die Ansicht, dass ein Mitteltransfer zwischen den Zielsetzungen und wegen sich ändernder Prioritäten innerhalb eines Instruments nur auf der Grundlage eines tatsächlichen Bedarfs der Partnerländer stattfinden sollte, ohne dass dabei die Grundsätze und Ziele des Instruments verwässert werden, sowie unter angemessener Einbeziehung der Überwachungsbehörde; fordert insbesondere eine klare Unterscheidung zwischen Fördermitteln, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und anderen Fördermitteln, bei denen dies nicht der Fall ist; wendet sich entschieden gegen jedwede Umwidmung von Mitteln, die für Maßnahmen im Rahmen von Programmen vorgesehen sind, die nach dem Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für öffentliche Entwicklungshilfe vorgesehen sind, zugunsten von Programmen, die nicht zur öffentlichen Entwicklungshilfe gezählt werden können; unterstreicht, dass dies durch die Ziele der öffentlichen Entwicklungshilfe in den Regelungen der Außenfinanzierungsinstrumente gewährleistet sein muss;

69.  ist der Auffassung, dass in die Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 eine Reihe von Referenzwerten und separaten Zweckbindungen sowie Einbeziehungsverpflichtungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für Schlüsselprioritäten einbezogen werden sollten;

70.  ist der Ansicht, dass in den verschiedenen EU-Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns umfangreiche Vorsorgereserven für unvorhergesehene Bedarfsfälle eingerichtet werden sollten und dass nicht gebundene oder aufgehobene Mittel für ein bestimmtes Jahr in die Vorsorgereserven für das darauffolgende Jahr übertragen werden sollten;

71.  weist auf die Notwendigkeit hin, weiterhin über ein solides und unabhängiges Instrument für humanitäre Hilfe zu verfügen, wie es im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe gefordert wird; ist der Auffassung, dass eine gesonderte Reserve für die humanitäre Hilfe gehalten werden sollte, damit der Tatsache Rechnung getragen wird, dass im laufenden MFR-Zeitraum aufgrund des weltweit wachsenden Bedarfs regelmäßig auf die Reserve für die humanitäre Hilfe zurückgegriffen wurde; erinnert daran, dass das Parlament zwar wiederholt seine Anerkennung für die Anstrengungen der Kommission zur Bewältigung der zunehmenden Herausforderungen bekundet hat, jedoch auch immer wieder hervorgehoben hat, dass die Mittel für die humanitäre Hilfe erhöht werden müssen, und außerdem nachdrücklich betont hat, dass die größer werdende Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen geschlossen werden muss sowie die Effizienz und Wirkungskraft der im Rahmen des EU-Haushalts verfügbaren humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe gesteigert werden müssen;

72.  hebt hervor, dass etwaige Hinzugewinne in puncto finanzieller Flexibilität und Vereinfachung nicht auf Kosten einer geringeren Überwachung und Fähigkeit zur Kontrolle seitens des Mitgesetzgebers erreicht werden sollten, da dies die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Transparenz aufs Spiel setzen würde; unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Kriterien für die Mittelzuweisung in allen Phasen der Programmplanung; vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente flexibel und modern sein muss, um eine Optimierung der Ressourcen und der Entwicklungsergebnisse für die Partnerländer zu ermöglichen;

73.  betont, dass sich die im Rahmen der neuen Außenfinanzierungsinstrumente eingeräumte finanzielle Flexibilität auch auf die inländische Flexibilität erstrecken sollte, um nach Ermessen Finanzhilfen geringer Höhe an Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmer vergeben zu können; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre gegenwärtigen Rechnungslegungsanforderungen bezüglich der Entwicklungshilfe überprüfen sollte, um ein höheres Risikoprofil für inländische Finanzhilfen geringer Höhe zuzulassen;

74.  betont, dass die Entwicklungspolitik und die humanitären Ziele weder den Sicherheitszielen der Geberländer und der EU noch Grenzkontrollmaßnahmen oder der Steuerung der Migrationsströme unterworfen werden sollten; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die öffentliche Entwicklungshilfe in erster Linie der Bekämpfung von Armut dienen sollte und dass Maßnahmen und Programme, die nur an den nationalen Sicherheitsinteressen von Geberländern ausgerichtet sind, daher nicht aus der Entwicklungsfinanzierung gefördert werden sollten; erachtet es zugleich als erforderlich, die Widerstandskraft der Partnerländer zu fördern, um günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen;

75.  ist der Ansicht, dass im künftigen MFR die Ausgaben für die Verfolgung der internen Zielsetzungen der EU in den Rubriken Migration, Asyl und innere Sicherheit einerseits und die auf die Unterstützung der Umsetzung des neuen Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik ausgerichteten Ausgaben andererseits separat gehalten werden müssen; ist der Auffassung, dass die Zusammenlegung dieser beiden gesonderten Rubriken das Risiko einer weiteren Instrumentalisierung der EU-Hilfe auch dadurch mit sich brächte, dass sie von der Kooperation im Bereich der Migration abhängig gemacht wird;

76.  schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Widerstandskraft der Gesellschaft und des Staates durch die Entwicklungshilfe weiter zu stärken, der Konfliktprävention und der Katastrophenvorsorge mehr finanzielle und politische Ressourcen zukommen zu lassen und angesichts drohender Konflikte oder Katastrophen frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen;

77.  fordert die Kommission auf, die Mittelzuweisungen an Partnerländer und die Modalitäten der Zusammenarbeit nicht allein vom BIP abhängig zu machen, sondern ein breites Spektrum von Kriterien anzuwenden und dabei auch der inklusiven menschlichen Entwicklung, den Menschenrechten und dem Ausmaß der Ungleichheit Rechnung zu tragen;

78.  bekräftigt seine Forderung nach der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, da dies ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen der Entwicklungspolitik und anderen Politikfeldern der EU wäre und weil dadurch die Haushaltskontrolle durch das Parlament gestärkt würde; bekräftigt, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan Vorteile mit sich brächte, wie etwa eine höhere demokratische Legitimität und Kontrolle des Instruments, eine bessere Absorptionsfähigkeit, eine stärkere Sichtbarkeit und Transparenz, was zu mehr Klarheit in Bezug auf die EU-Ausgaben in diesem Bereich sowie zu mehr Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der EU führen würde; erinnert daran, dass parlamentarische Debatten über die Entwicklungshilfe hilfreich für die Bürger im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit EU-Ausgaben für Entwicklungshilfe sind;

79.  betont, dass eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan mit Garantien einhergehen sollte, wonach die Übertragung von EEF-Mitteln in andere Haushaltslinien verhindert wird und in diesem Zusammenhang Drittstaaten, die Geberländer sind, berücksichtigt werden; hebt ferner hervor, dass die Friedensfazilität für Afrika nicht in den EU-Haushalt einbezogen werden, sondern ein gesondertes Instrument bleiben sollte;

80.  betont, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan mit einer proportionalen Erhöhung der vereinbarten Haushaltshöchstgrenze der EU einhergehen sollte, sodass sie weder zu einer Schwächung der finanziellen Verpflichtung der EU gegenüber den AKP-Ländern noch zu einer allgemeinen Reduzierung der Entwicklungshilfe der EU im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020 führt;

81.  ist der Ansicht, dass die unbefristete Laufzeit des Instruments für humanitäre Hilfe positive Auswirkungen hat; empfiehlt daher, die Instrumente und Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe getrennt zu halten und gleichzeitig starke, strategische Verbindungen zwischen diesen beiden Bereichen aufrechtzuerhalten;

82.  betont, wie wichtig die Stärkung der demokratischen Legitimität bei der Gestaltung der Zeit nach 2020 ist, wobei das Beschlussfassungsverfahren überdacht werden muss; betont, dass die Mitgesetzgeber bei dieser Neugestaltung der Zeit nach 2020 ermächtigt werden sollten, in allen Phasen der Gestaltung, Annahme und Umsetzung der Instrumente und ihrer Umsetzungsprogramme ihre Kontrollbefugnisse auf gesetzlicher und politischer Ebene durchweg wahrzunehmen; hebt hervor, dass hierfür ausreichend Zeit vorzusehen ist;

83.  ist der Ansicht, dass das Potenzial für die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten in den Phasen der Gestaltung und Umsetzung von Entwicklungsprogrammen, insbesondere durch die gemeinsame Programmplanung sowie basierend auf und abgestimmt mit den nationalen Entwicklungsprogrammen, voll ausgeschöpft werden sollte;

84.  fordert eine Halbzeitüberprüfung und Überprüfung der Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020, um ihre Verwaltung weiter zu verbessern, nach Möglichkeiten zur Steigerung der Kohärenz und zur Vereinfachung zu suchen sowie sicherzustellen, dass sie weiterhin sachdienlich sind und im Einklang mit den Entwicklungszielen stehen; fordert hierbei die umfassende Einbeziehung der Interessenträger;

o
o   o

85.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1.
(6) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(7) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.
(8) ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
(9) ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.
(12) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 2.
(13) ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.
(14) Sonderbericht Nr. 15/2016 des Rechnungshofs vom 4. Juli 2016 mit dem Titel „Hat die Kommission die humanitäre Hilfe für Bevölkerungsgruppen, die von Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen betroffen sind, wirksam verwaltet?“.


Verbesserung der Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern
PDF 204kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zur Verbesserung der Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern (2016/2241(INI))
P8_TA(2018)0104A8-0129/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Abschnitt zum Thema Schulden und Schuldentragfähigkeit in der Aktionsagenda von Addis Abeba(1),

–  unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 22. Juli 2014, vom 2. August 2016 und vom 31. Juli 2017 über die Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung und Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) für eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der UNCTAD für tragfähige Mechanismen zur Umwandlung von Staatsschulden (Roadmap towards Sustainable Sovereign Debt Workouts – April 2015),

–  unter Hinweis auf die operativen Leitlinien der G20 für tragfähige Finanzierung (Operational Guidelines for Sustainable Financing),

–  unter Hinweis auf die Resolution 68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Schaffung eines multilateralen Rechtsrahmens für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden“,

–  unter Hinweis auf die Resolution 69/319 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. September 2015 zu den Grundsätzen für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Auslandsschulden und Menschenrechte des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung(2) und insbesondere auf die Ziffern 10, 26, 40, 46 und 47,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Forschungs- und Beratungseinrichtung „Global Financial Integrity“, die Schätzungen zu Ausmaß und Zusammensetzung der illegalen Kapitalströme enthalten,

–  unter Hinweis auf das belgische Gesetz vom 12. Juli 2015 zur Bekämpfung der Tätigkeit von Geierfonds (Moniteur belge vom 11. September 2015),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0129/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Lösung der Staatsschuldenkrise der Entwicklungsländer ein wichtiges Element der internationalen Zusammenarbeit darstellt und zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern beitragen kann;

B.  in der Erwägung, dass für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern umfangreiche Investitionen getätigt werden müssen und dass sich die derzeitige Finanzierungslücke schätzungsweise auf jährlich etwa 2,5 Billionen USD beläuft(3);

C.  in der Erwägung, dass Kredite eine der möglichen Quellen der Entwicklungsfinanzierung sind; in der Erwägung, dass Kredite einen verantwortungsvollen Umgang und Planbarkeit erfordern; in der Erwägung, dass die Kreditkosten vollständig durch die Rendite gedeckt werden müssen und die mit der Verschuldung verbundenen Risiken genau bewertet und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass die Schuldenkrise der Entwicklungsländer in den 1980er und 1990er Jahren sowie eine umfangreiche Kampagne für den Schuldenerlass dazu geführt haben, dass der IWF und die Weltbank die Initiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC) und die Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI) auf den Weg gebracht haben, damit die betroffenen Länder der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele näher kommen können;

E.  in der Erwägung, dass die Initiativen HIPC und MDRI nicht ausreichen, um die Schuldenkrise zu beenden;

F.  in der Erwägung, dass sich durch diese Initiativen und den Boom der Rohstoffpreise die finanzielle Situation zahlreicher Entwicklungsländer verbessert hat und die seit der Finanzkrise 2008 außergewöhnlich niedrigen Zinsen ebenfalls zu einer besseren Schuldentragfähigkeit beigetragen haben; in der Erwägung, dass die Rohstoffpreise jedoch seit 2008 sinken; in der Erwägung, dass in verarmten Ländern eine neue Schuldenkrise ausgebrochen ist und Mosambik, Tschad, Kongo und Gambia zahlungsunfähig sind;

G.  in der Erwägung, dass durch sinkende Rohstoffpreise und schwankende Kapitalströme ausgelöste Schuldenkrisen eine anhaltende Bedrohung für die Schuldentragfähigkeit darstellen, insbesondere der Entwicklungsländer, die nach wie vor von Rohstoffausfuhren abhängig sind;

H.  in der Erwägung, dass die Zahl der Entwicklungsländer gestiegen ist, deren Verschuldung nach Einschätzung des IWF und der Weltbank nicht tragfähig ist bzw. die ein hohes oder mittleres Risiko aufweisen, und dass mittlerweile die meisten Länder mit geringem Einkommen einer dieser Kategorien zuzuordnen sind;

I.  in der Erwägung, dass nach Angaben des IWF der mittlere Schuldenstand in den Ländern in Afrika südlich der Sahara stark gestiegen ist, und zwar von 34 % des BIP im Jahr 2013 auf 48 % im Jahr 2017;

J.  in der Erwägung, dass mehrere Länder, darunter Äthiopien, Ghana und Sambia, eine Verschuldung von mindestens 50 % des BIP aufweisen, was angesichts des niedrigen Steueraufkommens in den meisten afrikanischen Ländern einer erheblichen Schuldenlast entspricht;

K.  in der Erwägung, dass der Schuldendienst im Verhältnis zu den Staatsausgaben seit 2013 erheblich gestiegen ist und dadurch die Möglichkeiten für öffentliche Investitionen enorm eingeschränkt werden;

L.  in der Erwägung, dass sich das weltweite Umfeld für die öffentlichen Schulden in den vergangenen Jahrzehnten mit dem Auftreten privater Investoren sowie Chinas, die nunmehr als zentrale Akteure agieren, grundlegend verändert hat;

M.  in der Erwägung, dass sich die Zusammensetzung der Staatsverschuldung der Entwicklungsländer insofern geändert hat, als private Gläubiger und Handelsbedingungen immer wichtiger werden und die Risiken durch die Volatilität der Finanzmärkte zunehmen, was Auswirkungen auf die Schuldentragfähigkeit hat; in der Erwägung, dass bei Krediten in der Nationalwährung zwar das Wechselkursrisiko entfällt, sich diese Option aber als nachteilig oder unmöglich erweisen kann, wenn es an nationalem Kapital fehlt;

N.  in der Erwägung, dass die Schuldentragfähigkeit von Einbrüchen beim internationalen Tauschverhältnis (Termes of Trade), Naturkatastrophen oder von Menschenhand verursachte Katastrophen, ungünstige Entwicklungen und die Volatilität der internationalen Finanzmärkte sowie durch eine unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme, Missmanagement bei den öffentlichen Finanzen, Veruntreuung von Geldern und Korruption bedroht wird; in der Erwägung, dass sich mit einer besseren Mobilisierung inländischer Ressourcen zahlreiche Möglichkeiten ergeben, die Schuldentragfähigkeit zu verbessern;

O.  in der Erwägung, dass der Ausbau der steuerbehördlichen Kapazitäten und der verstärkte Wissenstransfer an die Partnerländer unterstützt werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der UNCTAD für eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme und die operativen Leitlinien der G20 für tragfähige Finanzierung zwar als nützlicher Beitrag für die Festlegung eines Regelungsrahmens anzusehen sind, vor allem aber gegen unverantwortliche Praktiken vorgegangen werden muss, indem transparente Regeln eingeführt, verbindliche und durchsetzbare Abschreckungsmaßnahmen ergriffen und in begründeten Fällen Sanktionen verhängt werden;

Q.  in der Erwägung, dass die Schuldentragfähigkeit der Länder nicht nur von ihrem Schuldenstand, sondern auch von anderen Faktoren abhängt, etwa den von ihnen bereitgestellten expliziten und impliziten Finanzsicherheiten (Eventualverbindlichkeiten); in der Erwägung, dass öffentlich-private Partnerschaften häufig mit entsprechenden Garantien einhergehen und daher möglicherweise die große Gefahr besteht, dass Bankenrettungen notwendig sein werden;

R.  in der Erwägung, dass sich die Analyse der Schuldentragfähigkeit nicht allein auf wirtschaftliche Erwägungen wie die Aussichten für das Wirtschaftswachstum des Schuldnerlands und seine Schuldendienstfähigkeit konzentrieren darf, sondern auch die Auswirkungen der Schuldenlast auf die Fähigkeit des Landes zur Wahrung sämtlicher Menschenrechte berücksichtigt werden müssen;

S.  in der Erwägung, dass der zunehmende Einsatz von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) in Entwicklungsländern im Rahmen der Investitionsoffensive der EU für Drittländer und der „Compact with Africa“-Initiative der G20 zur weiteren Verschuldung der Staaten beitragen könnte; in der Erwägung, dass ÖPP-Investoren durch bilaterale Investitionsverträge und insbesondere die darin vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten geschützt sind, die es ihnen ermöglichen, gerichtlich gegen die Aufnahmestaaten zu vorzugehen;

T.  in der Erwägung, dass sogenannte Diktatorenschulden, die von Regimen für Korruptions- oder sonstige illegale Geschäfte aufgenommen werden – was den Gläubigern bekannt ist –, eine erhebliche Belastung für die Bevölkerungen und insbesondere die am meisten gefährdeten Bevölkerungsteile darstellen;

U.  in der Erwägung, dass bei der Kreditvergabe an die Regierungen von Entwicklungsländern Transparenz herrschen muss, damit sichergestellt werden kann, dass der Rechenschaftspflicht bei der Kreditvergabe Folge geleistet wird; in der Erwägung, dass die verantwortungslose Vergabe von Krediten an Mosambik durch mangelnde Transparenz wesentlich begünstigt wurde, wodurch Kredite ohne eingehende Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit des Landes vergeben und anschließend vor den Finanzmärkten und der mosambikanischen Bevölkerung verschleiert wurden;

V.  in der Erwägung, dass sogenannte Diktatorenschulden definiert werden als Schulden, die ein Regime aufnimmt, um Machenschaften zu finanzieren, die den Interessen der Bürger zuwiderlaufen – was den Gläubigern bekannt ist –, und dass es sich dabei um persönliche Schulden der Machthaber handelt, die sie bei Gläubigern aufgenommen haben, denen ihre Absichten sehr wohl bekannt sind; in der Erwägung, dass über diesen Begriff jedoch aufgrund der hartnäckigen Weigerung einiger Gläubiger keine Einigkeit herrscht;

W.  in der Erwägung, dass die Mobilisierung inländischen Kapitals durch Steuerhinterziehung und schädlichen Steuerwettbewerb sowie insbesondere durch die Verlagerung von Gewinnen transnationaler Unternehmen behindert wird; in der Erwägung, dass die Initiative der OECD zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) eine begrüßenswerte, aber unzureichende Reaktion auf dieses Phänomen ist; in der Erwägung, dass unter dem Dach der Vereinten Nationen ein zwischenstaatliches Gremium für die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten geschaffen werden muss, um es Entwicklungsländern zu ermöglichen, gleichberechtigt an der weltweiten Reform der bestehenden internationalen Steuervorschriften teilzunehmen, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(4) gefordert wird;

X.  in der Erwägung, dass sich die illegalen Kapitalströme der Entwicklungs- und Schwellenländer schätzungsweise auf 1 Billion USD pro Jahr belaufen und in diesen Ländern kontinuierlich einen Abfluss inländischer Ressourcen bewirken, die insbesondere für die Verwirklichung der Entwicklungsziele benötigt würden; in der Erwägung, dass diese Ströme zu einer Kreditaufnahme im Ausland führen und die Fähigkeit zur Rückzahlung der Schulden beeinträchtigen;

Y.  in der Erwägung, dass mit Blick auf die Umsetzung der Agenda 2030 und der Aktionsagenda von Addis Abeba neue Finanzierungsmöglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Erwägung gezogen werden müssen, etwa die Einführung einer Finanztransaktionssteuer und einer Devisentransaktionssteuer; in der Erwägung, dass sich den Schätzungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zufolge durch eine Devisentransaktionssteuer in Höhe von 0,1 Prozent die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in sämtlichen Ländern mit niedrigem Einkommen (LIC) und Ländern mit niedrigerem mittleren Einkommen (LMIC), problemlos finanzieren ließe(5);

Z.  in der Erwägung, dass gegen illegale Finanzströme vorgegangen werden muss, um sie bis 2030 endgültig zu beseitigen, insbesondere durch die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit durch Maßnahmen zur Erleichterung der Offenlegung von Steuerdaten gegenüber den zuständigen Behörden und zur Förderung der Steuertransparenz in Herkunfts- und Zielländern;

AA.  in der Erwägung, dass sich die bestehenden Regelungen für zahlungsunfähige Staaten grundlegend von den Insolvenzverfahren für Unternehmen, die dem jeweiligen nationalen Recht unterstehen, unterscheiden, da kein Anspruch auf ein unparteiisches Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann; in der Erwägung, dass der IWF, dessen Auftrag in der Sicherung der Stabilität des internationalen Finanzsystems besteht, kurzfristige Kredite ausreicht, die an Bedingungen geknüpft sind und in Tranchen ausgezahlt werden; in der Erwägung, dass der Pariser Club der Gläubigerstaaten nur über Schuldenerlasse entscheidet, die sich auf die offizielle bilaterale Kreditvergabe durch seine Mitglieder beziehen; in der Erwägung, dass der Londoner Club der privaten Gläubiger nur über Geschäftsbankdarlehen seiner Mitglieder entscheidet; in der Erwägung, dass es kein ständiges Forum für koordinierte Entscheidungen über Umschuldungen für überschuldete Länder durch alle Gläubiger gibt;

AB.  in der Erwägung, dass der IWF nach wie vor das wichtigste Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Staatsschulden ist und erheblichen Einfluss auf die EU und ihre Mitgliedstaaten hat;

AC.  in der Erwägung, dass Geierfonds, die notleidenden Schuldner im Visier haben und eine Umstrukturierung von deren Schulden behindern, keine rechtliche und gerichtliche Unterstützung für ihre destruktiven Tätigkeiten erhalten dürfen und dass diesbezüglich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind;

AD.  in der Erwägung, dass Schuldenerlasse Ländern mit geringem Einkommen zwar neue Möglichkeiten verschafft haben, es sich dabei jedoch um einmalige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Schuldentragfähigkeit handelt, mit denen die Ursachen für die Anhäufung nicht tragfähiger Schulden nicht beseitigt werden, und dass Herausforderungen wie Korruption, schwache Institutionen und die Anfälligkeit für externe Schocks vorrangig in Angriff genommen werden müssen;

1.  hebt hervor, dass die Möglichkeit einer verantwortungsvollen und planbaren Kreditaufnahme eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Entwicklungsländer eine würdevolle Zukunft haben; weist darauf hin, dass andererseits ein tragfähiger Schuldenstand eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Agenda 2030 ist; stellt jedoch fest, dass die Fremdfinanzierung lediglich eine ergänzende Option und die zweite Wahl gegenüber Instrumenten, die keine Schulden generieren – wie Steuer- und Zolleinnahmen oder die öffentliche Entwicklungshilfe –, darstellen sollte, da die Fremdfinanzierung das inhärente und erhebliche Risiko von Krisen birgt, das die Einrichtung geeigneter Institutionen zur Prävention und Bewältigung von Schuldenkrisen erfordert;

2.  weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer durch den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten die Möglichkeit erhalten, Mittel zur Verwirklichung der Entwicklungsziele zu beschaffen;

3.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Kreditvergabe an arme Länder seit 2008 massiv zugenommen hat; befürchtet, dass ein neuer Kreislauf von Schuldenkrisen beginnt; betont, dass mehr Transparenz, eine bessere Regulierung der Kreditgeber sowie Steuergerechtigkeit notwendig sind und Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Länder ihre Abhängigkeit von Rohstoffausfuhren verringern können;

4.  weist darauf hin, dass die Kreditaufnahme ein wichtiges Mittel zur Förderung von Investitionen ist, die für eine nachhaltige Entwicklung und die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von entscheidender Bedeutung sind;

5.  vertritt die Ansicht, dass die Kreditaufnahme untrennbar mit anderen Formen der Entwicklungsfinanzierung verbunden ist, wozu insbesondere Einnahmen aus dem Handel, Steuereinnahmen, Überweisungen von Migranten in die Entwicklungsländer sowie die öffentliche Entwicklungshilfe gehören; weist erneut darauf hin, dass insbesondere die Mobilisierung inländischen Kapitals durch Besteuerung die wichtigste Einnahmequelle für die Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung darstellt; fordert die EU daher nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für den Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern auszubauen, um illegale Finanzströme einzudämmen, ein effizientes, progressives und transparentes Steuersystem entsprechend den Grundsätzen der guten Regierungsführung zu fördern und ihre Unterstützung zur Bekämpfung von Korruption und zur Wiederbeschaffung gestohlener Vermögenswerte zu verstärken;

6.  zeigt sich besorgt über die erhebliche Zunahme der privaten als auch der öffentlichen Verschuldung in vielen Entwicklungsländern und deren negative Folgen auf die Finanzierungskapazitäten für Investitionen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Wirtschaft, Infrastruktur und Klimaschutz;

7.  weist darauf hin, dass die in den überschuldeten Staaten durchgeführten Strukturanpassungsprogramme der 1990er Jahre die Entwicklung der sozialen Grundversorgung erheblich belastet und die Fähigkeit der Staaten zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben, die zur Wahrung der Sicherheit unabdingbar sind, untergraben haben;

8.  hebt hervor, dass Schuldenerlassmaßnahmen die Grundversorgung und die Achtung sämtlicher Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, sowie die Entwicklung im Empfängerstaat nicht beeinträchtigen dürfen;

9.  vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die übermäßige Zunahme der (Auslands-)verschuldung eines Staates zwar in erster Linie bei den politischen Entscheidungsträgern liegt, dass aber Schuldner und Gläubiger gemeinsam die Verantwortung für die Vermeidung und Bewältigung nicht tragbarer Schuldensituationen übernehmen müssen; betont, dass generell Schuldner und Gläubiger gemeinsam dafür verantwortlich sind, Schuldenkrisen durch eine verantwortungsvollere Kreditvergabe und -aufnahme zu verhindern und zu bewältigen;

10.  weist darauf hin, dass die Mischfinanzierung zu einer Schuldenblase, insbesondere in den Ländern in Afrika südlich der Sahara und im karibischen Raum, führen kann, in deren Folge diesen Ländern kaum Einnahmen bleiben, die sie für den Schuldendienst aufwenden können; fordert die Geber daher auf, den Großteil ihrer Unterstützung für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) in Form von Zuschüssen zu leisten; wiederholt, dass Entscheidungen darüber, ob Mischfinanzierungen in Form von ÖPP in Entwicklungsländern gefördert werden sollen, nur nach einer sorgfältigen Analyse dieser Konstrukte, insbesondere mit Blick auf Entwicklung und finanziellen Zusätzlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht – sowie der bisherigen Erfahrungen getroffen werden sollte; fordert, dass bei der Überarbeitung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) klare Kriterien zur Schuldentragfähigkeit Berücksichtigung finden;

11.  betont, dass Schutzmechanismen festgelegt werden müssen, um zu verhindern, dass Eventualverbindlichkeiten von Regierungen die Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern untergraben; fordert insbesondere die multilateralen Entwicklungsbanken nachdrücklich auf, ÖPP-Projekte einer Ex-ante-Folgenabschätzung zum Haushaltsrisiko zu unterziehen (wobei sämtliche während der Laufzeit von ÖPP-Projekten entstehenden Haushaltsrisiken zu berücksichtigen sind), damit die Schuldentragfähigkeit der Entwicklungsländer nicht beeinträchtigt wird; vertritt die Ansicht, dass der IWF und die Weltbank sämtliche Kosten von ÖPP in ihre Analyse der Schuldentragfähigkeit einfließen lassen sollten;

12.  ist der Auffassung, dass die derzeit geltenden Vorschriften bzw. Instrumente entweder unzulänglich oder – in unterschiedlichem Maße – nicht hinreichend verbindlich sind;

13.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, aktiv gegen Steuerparadiese, Steuerhinterziehung und illegale Finanzströme vorzugehen, die nur noch zur weiteren Verschuldung der Entwicklungsländer beitragen, und mit den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten, um aggressive Steuerhinterziehungspraktiken zu bekämpfen, sowie nach Mitteln und Wegen zur Unterstützung der Entwicklungsländer zu suchen, damit diese dem Druck widerstehen, in einen Steuerwettbewerb einzutreten, welcher der Mobilisierung nationaler Ressourcen zugunsten der Entwicklung schaden würde;

14.  ist der Auffassung, dass Gläubiger bei der behördlichen Feststellung einer Veruntreuung öffentlicher Geldern Warnmaßnahmen ergreifen und, falls diese nicht wirksam sind, Sanktionen verhängen sollten, die eine Aussetzung der Kredite oder sogar eine Rückzahlung vor Ablauf der bei deren Vergabe vereinbarten Frist umfassen;

15.  ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, die Daten zu ihrer Staatsverschuldung öffentlich verfügbar zu machen, und eine gesellschaftliche Aufklärung über diesen Bereich zu fördern, da der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern nur selten detaillierte Informationen über den Stand der öffentlichen Finanzen zur Verfügung stehen;

16.  fordert die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, mit denen die Vergabe von Krediten an offenkundig korrupte Regierungen verhindert und Gläubiger, die an diese wissentlich Kredite vergeben, sanktioniert werden;

17.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit allen wichtigen internationalen Akteuren sowie den betroffenen Ländern eine echte Strategie zur Bekämpfung der übermäßigen Verschuldung der Entwicklungsländer in Form eines Weißbuchs auszuarbeiten, die eine multilaterale Herangehensweise unter Angabe der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure umfasst und in der geprüft wird, welche institutionellen Strukturen am besten geeignet wären, um für einen gerechten und tragfähigen Ansatz in der Schuldenproblematik zu sorgen; fordert die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für den Bereich der Kreditverwaltung, der für institutionelle, politische und private Interessenträger gilt;

18.  stellt fest, dass die meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung mit den Menschenrechten zusammenhängen und damit selbst ein Ziel der Armutsbekämpfung darstellen, während die Rückzahlung von Schulden nur ein Mittel zum Zweck ist;

19.  unterstützt die Leitprinzipien für Auslandsschulden und Menschenrechte des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, denen zufolge das Recht auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung über der Pflicht zur Schuldenrückzahlung stehen sollte; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die systematische Bewertung der Folgen bezüglich der Menschenrechte im Rahmen der von Internationalem Währungsfonds und Weltbank durchgeführten Bewertungen zur Schuldentragfähigkeit zu fördern;

20.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diesen Grundsätzen zu folgen, wenn sie bilateral Kredite vergeben und wenn sie in internationalen Finanzinstitutionen auftreten;

21.  stellt fest, dass Kreditgeber die Bewertungen des IWF und der Weltbank zur Schuldentragfähigkeit für gewöhnlich als Richtschnur für ihre Kreditvergabe verwenden; betont, dass eine Auseinandersetzung mit den Schwachstellen dieser Bewertungen erforderlich ist, was insbesondere für die Überwachung der privaten Auslandsschulden und die mangelnde Berücksichtigung der Menschenrechte gilt;

22.  fordert die Interessenträger im Bereich der Entwicklung auf, die Folgen des Schuldendienstes auf die Finanzierungskapazitäten hochverschuldeter Länder unter Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu bewerten, zumal in diesem Bereich bis 2030 Ergebnisse zu verzeichnen sein und die Ziele Vorrang vor den Rechten derjenigen Gläubiger haben müssen, die wissentlich Kredite an korrupte Regierungen vergeben;

23.  unterstützt die Empfehlung der UNCTAD, einen Fonds zur Stabilisierung der Rohstoffpreise für Afrika aufzulegen, um der Gefahr vorzubeugen, dass aufgrund von sinkenden Rohstoffpreisen Kredite aufgenommen werden müssen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten und andere Gläubigerländer auf, verstärkt Finanzierungsmittel für Investitionen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bereitzustellen und ihr langjähriges Versprechen, öffentliche Entwicklungshilfe in Höhe von 0,7 % ihres BIP zu leisten, zu halten; fordert sie auf, diese Finanzierung in Form von Zuschüssen anstatt von Krediten zu gewähren, wenn Bewertungsberichten zufolge die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch schwindende Staatsfinanzen dauerhaft aufs Spiel gesetzt wird; fordert die Gläubigerländer darüber hinaus nachdrücklich auf, neue innovative und diversifizierte Finanzierungsquellen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu schaffen, etwa Devisentransaktionssteuern oder Finanztransaktionssteuern, die insbesondere bei einer Finanzkrise zur Schuldentragfähigkeit eines Landes beitragen können;

25.  betrachtet die Überarbeitung der Meldekriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe durch den OECD-Entwicklungsausschuss mit Sorge, insbesondere im Hinblick auf privatwirtschaftliche Instrumente, da erweiterte Meldekriterien Anreize für die Verwendung bestimmter Hilfsformen, vor allem Kredite und Bürgschaften, schaffen; weist darauf hin, dass die diesbezüglichen Diskussionen zwar noch laufen, es Gebern jedoch derzeit bereits gestattet ist, bestimmte Kredite und Bürgschaften als öffentliche Entwicklungshilfe zu melden, ohne dass hierfür ein allgemein anerkanntes Regelwerk gilt; betont, dass es notwendig ist, Schutzvorkehrungen bezüglich Transparenz und Verschuldung zu treffen;

26.  betont, dass die Transparenz gefördert werden sollte, damit die Rechenschaftspflicht der betreffenden Akteure gestärkt wird; hebt hervor, wie wichtig es ist, sowohl Daten als auch Verfahren zur Umwandlung von Staatsschulden auszutauschen;

27.  unterstützt die Grundsätze, die die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Politik im Bereich der Kreditvergabe festgelegt hat und in denen vor allem die gemeinsame Verantwortung von Gläubigern und Kreditnehmern herausgestellt wird (Grundsätze der UNCTAD für eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme), fordert die Europäische Union zur Umsetzung dieser Grundsätze auf und hebt hervor, dass die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Finanzierung unerlässlich ist; vertritt die Ansicht, dass die Grundsätze der UNCTAD für eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme in rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Instrumente umgesetzt werden sollten;

28.  ist der Auffassung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht unerlässlich sind, um eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme zu begünstigen; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union daher auf, auf den im Rahmen der Aktionsagenda von Addis Abeba sowie der operativen Leitlinien der G20 für tragfähige Finanzierung gemachten Zusagen aufzubauen und Kreditgeber verstärkt für ihre Kredite verantwortlich zu machen, und zwar auf der Grundlage der bestehenden Grundsätze für Transparenz und Rechenschaftspflicht, die in der mineralgewinnenden Industrie (IETA) gelten, und die öffentliche Verfügbarkeit von Daten zur Staatsverschuldung, darunter zu Eventualverbindlichkeiten, zu unterstützen, die in einem öffentlichen Zentralregister zusammengestellt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, systematisch Informationen zu ihrer Vergabe von Krediten an Entwicklungsländer zu veröffentlichen;

29.  betont, dass international verbindliche Vorschriften festgelegt werden müssen, um gegen sogenannte Diktatorenschulden und illegitime Schulden vorzugehen; vertritt daher die Ansicht, dass Umschuldungen mit einer unabhängigen Schuldenprüfung einhergehen sollten, damit illegitime Kredite bzw. sogenannte Diktatorenkredite von anderen Krediten unterschieden werden können; hebt hervor, dass illegitime Kredite und sogenannte Diktatorenkredite gekündigt werden sollten;

30.  bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten 2015 entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 7. September 2015(6) geweigert haben, die Resolution 69/319 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Grundsätze für Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden zu billigen, obwohl diese am 10. September 2015 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Mehrheit der Stimmen angenommen wurde;

31.  betont, dass auf der Ebene des IWF und im Kontext der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen abgestimmt und die Standpunkte der Mitgliedstaaten unbedingt zu koordiniert werden sollten;

32.  betont, dass Schuldenkrisen gerecht, zügig und nachhaltig bewältigt werden müssen, wozu ein internationaler Mechanismus zur Schuldumwandlung einzurichten ist, der auf dem Fahrplan der UNCTAD zur Umwandlung von Staatsschulden und der Idee der sogenannten Stiglitz-Kommission zur Schaffung eines Internationalen Umschuldungsgerichts beruht;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Sinne des in der Resolution 69/319 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. September 2015 vorgesehenen Auftrags zu handeln und

   a) einen Frühwarnmechanismus einzurichten, in dessen Rahmen eine allgemeine Verschlechterung der Schuldentragfähigkeit gemeldet wird, was dazu beitragen würde, Risiken und Schwachstellen hochverschuldeter Länder frühzeitig zu erkennen;
   b) in Abstimmung mit dem IWF einen multilateralen Rechtsrahmen für eine geordnete und planbare Umstrukturierung von Staatsschulden zu schaffen, um zu verhindern, dass die Schulden untragbar werden, und um die Planbarkeit für Investoren zu verbessern, und zu fordern, dass die Entwicklungsländer in den Beschlussorganen der internationalen Finanzinstitutionen ausgewogen vertreten sind;
   c) sicherzustellen, dass die EU die Entwicklungsländer dabei unterstützt, Korruption, kriminelle Aktivitäten, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu bekämpfen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in internationalen Foren und mit der Privatwirtschaft zusammenzuarbeiten, um einen Regelungsrahmen – wie etwa den derzeit von einigen Finanzinstitutionen diskutierten Pakt für transparente Kreditvergabe (Transparent Lending Covenant) – auszuarbeiten, mit dem dafür gesorgt wird, dass mit Blick auf die Bedingungen und Eigentumsverhältnisse von Krediten an Entwicklungsländer uneingeschränkte Transparenz herrscht;

35.  bedauert, dass auf Staaten wie Tunesien Druck ausgeübt wird, damit sie keine öffentlichen Prüfungen der Herkunft und der Bedingungen ihrer Kredite durchführen; fordert die EU auf, mit anderen Gebern und internationalen Institutionen wie dem IWF zusammenzuarbeiten, um das Recht von Staaten auf die Durchführung öffentlicher Schuldenprüfungen zu schützen und zu fördern;

36.  fordert nachdrücklich, eine Vorschrift für den Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erlassen, der zufolge ein Gericht Gläubigern das Recht absprechen kann, Schulden einzufordern, wenn der Staat den betreffenden Kredit unter Verletzung der von seinem nationalen Parlament erlassenen Rechtsvorschriften aufgenommen hat;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine auf die Initiative der Kommission zurückgehende Verordnung zu verabschieden, die sich an das belgische Gesetz zur Bekämpfung der Spekulation von Geierfonds auf Schulden anlehnt;

38.  fordert institutionelle und private Gläubiger auf, im Falle einer Naturkatastrophe oder einer akuten humanitären Krise, einschließlich des einmaligen Massenzustroms von Einwanderern, einem Schuldenmoratorium zuzustimmen, damit der kreditnehmende Staat sämtliche Mittel für eine Rückkehr zur Normalität aufwenden kann;

39.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Siehe S. 33–35.
(2) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 2.
(3) Weltinvestitionsbericht 2014 – Investitionen in die Ziele für nachhaltige Entwicklung: ein Aktionsplan (World Investment Report 2014 – Investing in the SDGs: An Action Plan), UNCTAD 2014, S. 140–145.
(4) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.
(5) Erneute Überprüfung der Schuldentragfähigkeit in Afrika (Revisiting Debt Sustainability in Africa), Hintergrunddokument zum Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung in Afrika der UNCTAD von 2016: Schuldendynamik und Entwicklungsfinanzierung in Afrika (Debt Dynamics and Development Finance in Africa).
(6) Dok. 11705/15.


Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU
PDF 419kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zu dem 7. Bericht der Kommission über die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union (2017/2279(INI))
P8_TA(2018)0105A8-0138/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(4),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. Oktober 2017 mit dem Titel „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2017)0583),

–  unter Hinweis auf den Pakt von Amsterdam, der auf einem informellen Treffen der für städtische Angelegenheiten zuständigen EU-Minister am 30. Mai 2016 in Amsterdam vereinbart wurde und in dem die Grundsätze einer Städteagenda für die EU niedergelegt sind,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Dezember 2015(6),

–  unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission verkündet wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. April 2017 zum Thema „Die Wirksamkeit und die Relevanz der Kohäsionspolitik und deren Sichtbarkeit bei unseren Bürgerinnen und Bürgern erhöhen“(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2017 zum Thema „Synergien und Vereinfachung für die Kohäsionspolitik nach 2020“(8),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 1. März 2017 vorgelegte Weißbuch zur Zukunft Europas „Die EU der 27 im Jahr 2025 – Überlegungen und Szenarien“ (COM(2017)2025),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 26. April 2017 vorgelegte Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas (COM(2017)0206),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 10. Mai 2017 vorgelegte Reflexionspapier mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ (COM(2017)0240),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission vom 31. Mai 2017 vorgelegte Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (COM(2017)0291),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission vom 28. Juni 2017 vorgelegte Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (COM(2017)0358),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. April 2017 über Wettbewerbsfähigkeit in Regionen mit niedrigem Einkommen und niedrigem Wachstum: Bericht über die Regionen mit Entwicklungsrückstand“ (SWD(2017)0132),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission mit dem Titel „Why Regional Development matters for Europe’s Economic Future“ (Warum die Regionalentwicklung für die wirtschaftliche Zukunft Europas wichtig ist)(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Mai 2017 mit dem Titel „Die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 – Für eine starke und wirkungsvolle europäische Kohäsionspolitik nach 2020“(10),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zu der städtischen Dimension der EU-Politikfelder,(13)

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 mit dem Titel „Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU‑Kohäsionspolitik“(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3)(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung“(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu Bausteinen für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu der Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 über die Förderung der Kohäsion und der Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und die Umsetzung von Artikel 349 AEUV(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen(22),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Regionen in der EU(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“(24)

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für Begünstigte der ESI-Fonds,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8‑0138/2018),

A.  in der Erwägung, dass mit der Kohäsionspolitik darauf abgezielt wird, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung der Union insgesamt und ihrer Regionen zu fördern, und dadurch eine Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu bewirken, und zwar im Geiste der Solidarität und mit dem Ziel, nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu fördern und die Entwicklungsunterschiede zwischen und in den Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete im Einklang mit den Verträgen zu verringern;

B.  in der Erwägung, dass dem Siebten Kohäsionsbericht zufolge die regionalen Unterschiede wieder zurückgehen, wobei das Bild jedoch sehr uneinheitlich ist, etwa mit Blick auf das Pro-Kopf-BIP, die Beschäftigung oder sonstige Indikatoren, und dass bestimmte Unterschiede zwischen und innerhalb der Regionen und der Mitgliedstaaten auch innerhalb des Euroraums fortbestehen oder sich verschieben oder verstärken;

C.   in der Erwägung, dass der Siebte Kohäsionsbericht besorgniserregende Angaben über die Arbeitslosenquoten enthält, insbesondere über die Jugendarbeitslosigkeit, die in vielen Regionen noch immer nicht ihren Vorkrisenstand erreicht hat, sowie über Wettbewerbsfähigkeit, Armut und soziale Eingliederung;

D.  in der Erwägung, dass 24 % der Europäer, also fast 120 Millionen Personen in Armut leben, von Armut bedroht sind oder unter erheblichen materiellen Einschränkungen leiden und/oder in Haushalten mit niedriger Erwerbsbeteiligung leben; in der Erwägung, dass die Zahl der von Erwerbsarmut Betroffenen steigt und die Zahl der jungen Menschen ohne Arbeit nach wie vor auf einem hohen Niveau steht;

E.  in der Erwägung, dass in der Union seit 2013 zwar ein allmählicher Rückgang der Arbeitslosigkeit und der Jugendarbeitslosigkeit zu verzeichnen ist, sie jedoch mit 7,3 % bzw. 16,1 % (Dezember 2017)(25) nach wie vor über dem Niveau von 2008 liegen, wobei zwischen und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen, insbesondere in einigen der von der Finanzkrise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass eine Verringerung des regionalen Gefälles eingesetzt hat; in der Erwägung, dass es bei der Arbeitslosenquote nach wie vor große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, wobei die aktuellen Zahlen von 2,4 % in der Tschechischen Republik und 3,6 % in Deutschland bis zu 16,3 % in Spanien und 20,9 % in Griechenland reichen(26); in der Erwägung, dass der Anteil der versteckten Arbeitslosigkeit, also der Personen, die arbeitslos sind und arbeiten wollen, aber nicht aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen, 2016 bei 18 % lag;

F.  in der Erwägung, dass im Siebten Kohäsionsbericht auf die große Vielfalt der Regionen und Gebiete – auch innerhalb der derzeitigen Regionskategorien entsprechend den spezifischen Bedingungen der einzelnen Regionen (äußerste Randlage, dünne Besiedelungsdichte, geringes Einkommen, schwaches Wachstum usw.) – aufmerksam gemacht wird, weshalb ein maßgeschneiderter territorialer Ansatz erforderlich ist;

G.  in der Erwägung, dass einer der wichtigsten Beiträge des Siebten Kohäsionsberichts in der Identifizierung der Regionen liegt, die als in der „Falle der mittleren Einkommen“ feststeckend bezeichnet werden und bei denen die Gefahr besteht, dass sie abgehängt werden, stagnieren oder zurückfallen;

H.  in der Erwägung, dass im Siebten Kohäsionsbericht die Existenz von Armutszonen, das Risiko einer territorialen Fragmentierung und die Vertiefung der intraregionalen Unterschiede hervorgehoben wird, wobei dies selbst relativ wohlhabende Regionen betrifft;

I.  in der Erwägung, dass im Siebten Kohäsionsbericht hervorgehoben wird, „dass die Auswirkungen von Globalisierung, Migration, Armut, Innovationsmangel, Klimawandel, Energiewende und Umweltverschmutzung nicht auf die weniger entwickelten Regionen begrenzt sind“;

J.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik zwar durch die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums eine wesentliche Rolle bei der Erholung der EU-Wirtschaft gespielt hat, dass aber die öffentlichen Investitionen in der EU immer noch unter dem Vorkrisenniveau liegen und in einigen der von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche Lücken aufweisen, da sie von 3,4 % des BIP im Jahr 2008 auf 2,7 % im Jahr 2016 zurückgegangen sind;

K.   in der Erwägung, dass im Siebten Kohäsionsbericht die Ergebnisse der Kohäsionspolitik in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, Verkehr, Energie, Umwelt und allgemeine und berufliche Bildung klar hervorgehoben werden, wie es die Unterstützung im Programmplanungszeitraum 2014–2020 zeigt, in dem 1,1 Millionen KMU gefördert wurden, was unmittelbar dazu geführt hat, dass weitere 420 000 Arbeitsplätze geschaffen wurden, mehr als 7,4 Millionen Arbeitslosen geholfen wurde, einen Arbeitsplatz zu finden, und darüber hinaus über 8,9 Millionen Menschen dabei unterstützt wurden, neue Qualifikationen zu erwerben, sodass die Kohäsionspolitik als das Bindemittel bezeichnet werden kann, das Europa zusammenhält;

Mehrwert der Kohäsionspolitik

1.   hält es für unerlässlich ist, dass sich die Kohäsionspolitik auch im nächsten Programmplanungszeitraum in angemessener Weise auf alle europäischen Regionen erstreckt und das Hauptinstrument der Europäischen Union für öffentliche Investitionen bleibt, das auf einer langfristigen Strategie und Perspektive beruht und mit einem Budget ausgestattet ist, das den bestehenden und künftigen Herausforderungen gerecht wird und sicherstellt, dass die grundlegenden Ziele der Kohäsionspolitik erreicht werden; betont, dass eine ausschließliche Konzentration der Kohäsionspolitik auf die am wenigsten entwickelten Regionen Fortschritte bei den politischen Prioritäten der Union insgesamt behindern würde;

2.  betont, dass die Kohäsionspolitik einen europäischen Mehrwert bietet, indem sie zu europäischen öffentlichen Gütern und Prioritäten (wie Wachstum, soziale Eingliederung, Innovation und Umweltschutz) sowie zu öffentlichen und privaten Investitionen beiträgt, und dass sie ein grundlegendes Instrument zur Verwirklichung des in den Verträgen festgelegten Ziels der Bekämpfung von Ungleichheiten im Hinblick auf die Anpassung des Lebensstandards nach oben und die Verringerung des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen darstellt;

3.  bekräftigt sein starkes Engagement für die geteilte Verwaltung und den Grundsatz der Partnerschaft, der für die Zeit nach 2020 beibehalten und gestärkt werden sollte, sowie für die Mehrebenenverflechtung (MLG-Ansatz) und die Subsidiarität, die zum Mehrwert der Kohäsionspolitik beitragen; hebt hervor, dass der Mehrwert dieser Politik in erster Linie in der Möglichkeit liegt, den nationalen Entwicklungsbedarf entsprechend den Bedürfnissen und die Besonderheiten der einzelnen Regionen und Territorien zu berücksichtigen und die Union ihren Bürgern damit näherzubringen;

4.  betont, dass der europäische Mehrwert in der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETC) in all ihren Dimensionen (grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit, sowohl intern als auch extern) als Beitrag zu den allgemeinen Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie zur Solidarität deutlich zum Ausdruck kommt; fordert erneut dazu auf, den Anteil der europäischen territorialen Zusammenarbeit am Budget der Kohäsionspolitik zu erhöhen und dabei die Koordinierung zwischen den einzelnen Programmen zu verbessern, um Überschneidungen zu vermeiden; weist erneut auf die Bedeutung hin, die der Umsetzung makroregionaler Strategien für die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik zukommt;

5.   stellt fest, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik in einer Region zu externen Effekten führen und in der gesamten Europäischen Union Vorteile mit sich bringen kann, die sich durch unmittelbare und mittelbare Übertragungseffekte ergeben, unter anderem dank eines intensiveren Handels, wodurch der Binnenmarkt gestärkt wird; weist jedoch darauf hin, dass diese Vorteile unter den Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von insbesondere der geografischen Nähe und der Struktur ihrer Volkswirtschaften – erheblich variieren;

6.  hebt hervor, dass nach dem Beispiel der Arbeit des Europäischen Parlaments zur Erfassung der Kosten, die bei einem Verzicht auf ein Tätigwerden auf EU-Ebene anfallen würden, eine Methode zur Berechnung der Kosten eines Verzichts auf kohäsionspolitische Maßnahmen entwickelt werden muss, damit ein zusätzlicher quantifizierbarer Nachweis über den europäischen Mehrwert der Kohäsionspolitik erstellt werden kann;

Territoriale Dimension

7.  stellt fest, dass in städtischen Gebieten große Wachstums-, Investitions- und Innovationschancen auf der einen Seite und verschiedene ökologische, wirtschaftliche und soziale Herausforderungen auf der anderen Seite nah beieinanderliegen, da u. a. sich selbst in relativ wohlhabenden Städten die Bevölkerung konzentriert und es Armutszonen gibt; hebt daher hervor, dass das Risiko von Armut bzw. gesellschaftlicher Ausgrenzung nach wie vor ein großes Problem ist;

8.  betont, dass die Stärkung der territorialen Dimension der Kohäsionspolitik auch damit einhergeht, dass den Problemen in stadtnahen und ländlichen Gebieten mehr Beachtung geschenkt, etwa mit Blick auf die Fachkompetenz in den lokalen Behörden, und besonderes Augenmerk auf die mittelgroßen Städten in den Mitgliedstaaten gelegt wird;

9.  erachtet es als äußerst wichtig, die ländlichen Gebiete in ihrer ganzen Vielfalt zu erhalten, indem ihr jeweiliges Potenzial erschlossen, Investitionen in Projekte zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft sowie in eine besseren Verkehrsanbindung, in die Zugänglichkeit und in Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen gefördert und ihnen Unterstützung bei den Herausforderungen gewährt wird, mit denen sie konfrontiert sind, etwa die Entvölkerung des ländlichen Raums, die soziale Eingliederung, die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten, die fehlenden Anreize für unternehmerische Tätigkeit, der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Bevölkerungsrückgang, das Absterben von Stadtzentren und die Entstehung von Gebieten ohne medizinische Versorgung; weist in diesem Zusammenhang auf den Stellenwert hin, den die zweite Säule der GAP bei der Förderung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung hat;

10.  fordert dazu auf, bei der Festlegung der Investitionsprioritäten bestimmte territoriale Besonderheiten besser zu berücksichtigen, etwa die in Artikel 174 Absatz 3 AEUV genannten Regionen – wie Insel-, Berg-, Grenz- und Küstenregionen, ländliche, abgelegene Regionen sowie die nördlichsten Regionen; hebt hervor, wie wichtig es ist, maßgeschneiderte Strategien, Programme und Maßnahmen für diese unterschiedlichen Regionen auszuarbeiten, oder auch die etwaige Einführung neuer spezifischer Arbeitsprogramme auszuloten und dabei dem Beispiel der EU-Städteagenda und des Pakts von Amsterdam zu folgen;

11.  weist darauf hin, dass aufgrund der strukturbedingten besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Regionen in äußerster Randlage spezifische Maßnahmen im Sinne von Artikel 349 AEUV insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen ihres Zugangs zu den ESI-Fonds gerechtfertigt sind; hebt hervor, dass alle abweichenden Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, ihre strukturellen Nachteile zu kompensieren, dauerhaft gesichert, die spezifischen Maßnahmen für diese Regionen verbessert und erforderlichenfalls angepasst werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Dezember 2015 zu stützen und sicherzustellen, dass Artikel 349 AEUV ordnungsgemäß angewandt wird, was die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds betrifft; empfiehlt insbesondere, die Sonderbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage um Sozialmaßnahmen zu ergänzen, die derzeitige Höhe der Kofinanzierung aus Unionsmitteln in diesen Regionen beizubehalten, und die thematische Konzentration besser abzustimmen; weist auf das Potenzial hin, das die Regionen in äußerster Randlage etwa für die Umsetzung von Pilotprojekten haben;

12.  ist der Auffassung, dass die Einführung integrierter Strategien für die nachhaltige Stadtentwicklung von Erfolg gekennzeichnet war und die Strategien daher ausgeweitet sowie auch in anderen subregionalen Gebieten angewandt werden sollten, indem unbeschadet der thematischen Konzentration beispielsweise zusätzlich zu den thematischen Zielen ein integriertes territoriales Konzept eingeführt wird; hebt den Stellenwert hervor, der den von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen mit Blick auf die lokale Entwicklung zukommt, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, lokale Akteure verstärkt in die Kohäsionspolitik einzubeziehen; betont, dass auszuloten ist, ob auf nationaler und regionaler Ebene operationelle Programmen eingeführt werden sollten, die auf integrierten gebietsspezifischen Strategien und intelligenten Spezialisierungsstrategien beruhen;

Regionen mit mittleren Einkommen – Widerstandskraft fördern und verhindern, dass gefährdete Gebiete abgehängt werden

13.  betont, dass Regionen mit mittleren Einkommen weder dasselbe Wachstum wie die Regionen mit geringen Einkommen (die gegenüber dem Rest der Union aufholen müssen) noch der Regionen mit sehr hohen Einkommen verzeichnen konnten und aufgrund der im Vergleich zu den Regionen mit geringen Einkommen zu hohen Kosten sowie der gegenüber den Regionen mit sehr hohen Einkommen viel zu schwachen Innovationssysteme mit der sogenannten „Falle der mittleren Einkommen“ konfrontiert sind; stellt fest, dass diese Regionen zudem unter einer geschwächten verarbeitenden Industrie leiden und für Erschütterungen aufgrund der Globalisierung und der sich daraus ergebenden sozioökonomischen Veränderungen schlecht gewappnet sind;

14.  ist davon überzeugt, dass ein Hauptanliegen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik sein sollte, die Regionen mit mittleren Einkommen in geeigneter Weise zu unterstützen, um u. a. ein investitionsfreundliches Klima zu schaffen, und dass mit der Kohäsionspolitik darauf abgezielt werden muss, sowohl die Unterschiede und die Ungleichheit zu verringern als auch zu verhindern, dass gefährdete Regionen abgehängt werden, indem die verschiedenen Trends, Dynamiken und Umstände berücksichtigt werden;

15.  fordert die Kommission auf, die Probleme der Regionen mit mittleren Einkommen, die im Vergleich zum EU-Durchschnitt geringe Wachstumsraten aufweisen, anzugehen, damit insgesamt eine harmonische Entwicklung der Union begünstigt wird; weist erneut darauf hin, dass diese Regionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik im nächsten Programmplanungszeitraum – etwa durch die Erstellung und Umsetzung maßgeschneiderter Strategien, Programme und Aktionen – angemessen abgedeckt, unterstützt und eingebunden werden müssen, um sie zu fördern und Lösungen für ihre Probleme zu finden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, wie wichtig neben dem Bruttoinlandsprodukt ergänzende Indikatoren sind, um ein genaueres Bild der sozioökonomischen Bedingungen dieser spezifischen Regionen zu erhalten; ist der Ansicht, dass der frühzeitigeren Identifikation von Schwachstellen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, damit über die Kohäsionspolitik die Widerstandsfähigkeit der Regionen gestärkt werden kann und in Regionen jeder Art die Entstehung neuer Disparitäten vermieden wird;

16.  begrüßt, dass die Kommission ein Pilotprojekt auf den Weg gebracht hat, mit dem vom industriellen Wandel betroffene Regionen bei ihren spezifischen Herausforderungen gezielt unterstützt werden sollen; fordert die Kommission auf, das Pilotprojekt schnellstmöglich auszuwerten, und erwartet, dass möglichst rasch die beabsichtigten Ergebnisse zu verzeichnen sind; ist der Auffassung, dass die Strategien der intelligenten Spezialisierung die Möglichkeit bieten, diese Regionen über ein ganzheitliches Konzept in ihren Entwicklungsstrategien besser zu begleiten, und allgemein eine differenzierte Umsetzung auf der Regionsebene zu begünstigen, wobei sie aber auch durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen stärkeren Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen unterstützt werden könnten; begrüßt Maßnahmen wie die Vanguard-Initiative, in deren Rahmen eine Strategie der intelligenten Spezialisierung eingesetzt wird, um das Wachstum und die industrielle Erneuerung in Schwerpunktbereichen in der EU anzukurbeln;

17.  hebt hervor, dass eine soziale und fiskalische Konvergenz dazu beiträgt, das Kohäsionsziel zu erreichen und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern; ist der Ansicht, dass ein diesbezüglich abweichendes Vorgehen dem Kohäsionsziel abträglich sein und dazu führen kann, dass Gebiete mit einem Entwicklungsrückstand bzw. Gebiete, die potenziell unter der Globalisierung leiden, noch mehr belastet werden, und weist darauf hin, dass weniger entwickelte Regionen nach wie vor gegenüber dem Rest der Union aufholen müssen; vertritt die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen könnte, die soziale und steuerliche Annäherung (neben der wirtschaftlichen und territorialen Konvergenz) zu fördern, indem entsprechende positive Anreize gesetzt werden; weist in dieser Hinsicht auf die Möglichkeit hin, bei der sozialen Annäherung auf die Europäische Säule sozialer Rechte aufzubauen; fordert die Europäische Kommission auf, diesen Aspekt im Rahmen des Europäischen Semesters noch besser zu berücksichtigen, damit die soziale Dimension der Kohäsionspolitik in höherem Maße in die Wirtschaftspolitik eingebunden wird, und lokale und regionale Behörden angemessen zu beteiligen, um deren Eigenverantwortung bezüglich des Prozesses sowie dessen Wirksamkeit zu erhöhen;

Aktionsbereiche

18.  befürwortet eine starke thematische Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten im Zusammenhang mit den großen politischen Zielen der EU, wobei den Verwaltungsbehörden mehr Flexibilität eingeräumt werden sollte, was die Ausarbeitung ihrer territorialen Strategien auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfs und des Potenzials angeht, wobei umfassenden Konsultationen auf lokaler und regionaler Ebene in Vorbereitung von Partnerschaftsabkommen durchzuführen sind; hebt hervor, dass die Beschäftigung (einschließlich der Jugendarbeitslosigkeit), die soziale Eingliederung, die Armutsbekämpfung, die Unterstützung von Innovation, die Digitalisierung, die Unterstützung von KMU und Start-up-Unternehmen, der Klimaschutz, die Kreislaufwirtschaft und die Infrastruktur die vorrangigen Tätigkeitsbereiche im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik sein sollten;

19.  begrüßt die Annahme der Europäischen Säule sozialer Rechte, mit der ein Schritt hin zu einem sozialen Europa getan wird; weist darauf hin, dass es am ESF als starker, integraler Bestandteil des ESI-Fonds, an der Garantie für die Jugend, der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und dem Europäischen Solidaritätskorps festhält, um die Herausforderungen im Hinblick auf Beschäftigung, Wirtschaftswachstum, soziale Eingliederung, Lehre und Berufsbildung zu meistern;

20.  hebt hervor, dass mit der künftigen Kohäsionspolitik verstärkt die Menschen und Gebiete geschützt werden sollten, auf die sich die Globalisierung und ähnliche Trends innerhalb der EU negativ auswirken (Verlagerung und Verlust von Arbeitsplätzen); fordert dazu auf, zu prüfen, ob bei wichtigen Fällen eine Koordinierung zwischen den Strukturfonds und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfolgen kann, damit u. a. die Verlagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der EU abgedeckt ist;

21.  stellt fest, dass die Regionen in sehr unterschiedlichem Maße für die Folgen des Klimawandel anfällig sind; ist der Auffassung, dass die europäischen ESI-Fonds möglichst wirksam eingesetzt werden müssen, um die Verpflichtungen, die die EU im Rahmen des Übereinkommen von Paris (COP21) eingegangen ist, etwa im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz und den Austausch bewährter Verfahren, insbesondere im Wohnungsbau, zu erfüllen, wobei auch die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen sind; betont, dass im Fall einer Naturkatastrophe eine entsprechend den Umständen schnellstmögliche Mobilisierung der Solidaritätsinstrumente erforderlich ist und dabei stets auf Koordinierung gesetzt wird;

22.  fordert, dass die ESI-Fonds zu nutzen, um den demografischen Herausforderungen (Alterung der Bevölkerung, Bevölkerungsrückgang, demografischer Druck, Unvermögen, geeignete Arbeitskräfte anzuziehen und zu halten) nachhaltig zu begegnen, von denen die europäischen Regionen auf unterschiedliche Weise betroffen sind; betont insbesondere, dass die Gebiete angemessen unterstützt werden müssen, etwa bestimmte Gebiete in äußerster Randlage;

23.  fordert, dass ein spezifischer Finanzierungsmechanismus im Rahmen von Artikel 349 AEUV für den Zeitraum nach 2020 für die Integration von Migranten in Gebieten in äußerster Randlage geschaffen werden muss, die aufgrund ihrer Besonderheiten einem größerem Migrationsdruck ausgesetzt sind, womit auch ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung dieser Regionen geleistet wird;

24.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der EU‑Fonds das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden muss und auch künftig die Abkehr von der Unterbringung in Heimen unterstützt werden sollte;

25.  weist auf das Potenzial hin, dass weitere Investitionen in Kultur, Bildung, Kulturerbe, Jugend, Sport und nachhaltigen Tourismus für die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere von hochwertigen Arbeitsplätzen für junge Menschen, und Wachstum sowie zur Verbesserung der sozialen Kohäsion haben, wobei zugleich Armut und Diskriminierung bekämpft werden, was etwa für die Regionen in äußerster Randlage sowie die ländlichen und abgelegenen Regionen besonders wichtig ist; befürwortet die Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft, die in einem engen Zusammenhang mit Innovation und Kreativität steht;

Planungsrahmen für den Zeitraum nach 2020

26.  betont, dass aus dem Siebten Kohäsionsbericht hervorgeht, dass außer dem BIP pro Kopf, was der Hauptindikator bleiben sollte, noch weitere Indikatoren im Einklang mit den ermittelten Herausforderungen und Bedürfnissen, auch auf infraregionaler Ebene, zu berücksichtigen sind, um Mittel zuzuweisen und ein genaueres Bild der sozioökonomischen Bedingungen zu erhalten; stellt fest, dass es wichtig ist, sich auf zuverlässige, aktuelle, strukturierte und verfügbare Daten von hoher Qualität zu stützen; verlangt deshalb von der Kommission und Eurostat, möglichst detaillierte und geografisch aufgeschlüsselte Statistiken bereitzustellen, die für die Kohäsionspolitik relevant sind und die die Bedürfnisse der Regionen im Programmplanungsprozess in angemessener Weise widerspiegeln; unterstützt die Verwendung sozialer, ökologischer und demographischer Kriterien, insbesondere der Arbeitslosenquote und der Jugendarbeitslosenquote;

27.  tritt für die Stärkung integrierter Ansätze ein und betont nachdrücklich, dass der ESF aufgrund seiner wesentlichen Kohäsionsdimension integraler Bestandteil der europäischen Regionalpolitik bleiben muss;

28.  unterstreicht, dass Finanzhilfen das Hauptfinanzierungsinstrument der Kohäsionspolitik bleiben sollten, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Finanzierungsinstrumente einen wirksamen Hebel darstellen können und dass sie auf der Grundlage einer angemessenen Ex-ante-Bewertung gefördert werden müssen, sofern sie einen Mehrwert schaffen; hebt jedoch hervor, dass ihr Einsatz nicht zum Selbstzweck werden darf, dass ihre Effizienz von zahlreichen Faktoren abhängt (Art des Projekts, des Gebiets oder des Risikos) und dass alle Regionen unabhängig von ihrem Entwicklungsstand die geeignetste Form der Finanzierung frei festlegen können müssen; würde verbindliche Ziele für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten ablehnen;

29.  fordert, dass die Bedingungen, die für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gelten, vereinfacht werden und dass die Abstimmung dieser Instrumente mit Finanzhilfen im Hinblick auf Komplementarität, Effizienz und territoriale Gegebenheiten erleichtert wird; betont, wie wichtig die Verwaltungskapazität und die Qualität des Verwaltungsmanagements sowie die ergänzende Rolle sind, die die nationalen Entwicklungsbanken und -institutionen bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, die auf die örtlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, spielen; vertritt die Ansicht, dass die Regeln für Finanzierungsinstrumente unabhängig von ihrem Verwaltungsmodus so weit wie möglich harmonisiert werden müssen; schlägt vor, zusätzlich zu den bestehenden Finanzierungsinstrumenten für die Kohäsionspolitik auch partizipative Finanzierungsinstrumente zu fördern;

30.  ist der Auffassung, dass eine Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und einem günstigen Umfeld für Investitionen, Effizienz und die ordnungsgemäße Verwendung der Fonds auch dazu beitragen kann, die Ziele der Kohäsionspolitik zu erreichen; betont aber, dass die Kohäsionspolitik nicht auf ein Instrument reduziert werden sollte, das Prioritäten dient, die keine Verbindung zu ihren Zielen aufweisen; betont, dass der vereinbarte Standpunkt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt bezüglich der Flexibilität im Hinblick auf konjunkturelle Umstände, Strukturreformen und staatliche Investitionen Anwendung finden muss; ist der Überzeugung, dass die Maßnahmen zur Kopplung der Effektivität der ESI-Fonds an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, unter anderem indem sämtliche Interessenträger eingebunden werden, sorgfältig analysiert werden sollten; ist der Meinung, dass die Kommission Anpassungen der Art und Weise prüfen sollte, wie die Kohäsionspolitik und das Europäische Semester miteinander in Verbindung stehen, um die territoriale und soziale Dimension des Europäischen Semesters zu stärken und weitere Faktoren zu berücksichtigen, die zur Erreichung der Kohäsionsziele, wie etwa reale Konvergenz, beitragen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang und im Kontext des Europäischen Semesters auf, eine regionale und nationale Kofinanzierung im Rahmen der ESI-Fonds sowie deren Auswirkungen auf die nationalen Defizite zu untersuchen;

31.  fordert Strategien einer intelligenten Spezialisierung, die als neuartiger Weg intensiviert werden sollte, auf dem Investitionen in langfristiges Wachstumspotenzial in einem Umfeld von raschem technologischem Wandel und Globalisierung getätigt werden; erkennt den Nutzen von Ex-ante-Konditionalitäten an, betont aber, dass diese in einigen Fällen bei der Erarbeitung und Einleitung der Programmplanung zu Komplexität und Verzögerungen geführt haben; nimmt die Anmerkungen des Rechnungshofs zu Ex-ante-Konditionalitäten in seinem Sonderbericht 15/2017 zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls die Anzahl der Ex-ante-Konditionalitäten zu reduzieren und in diesem Bereich die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu verbessern, indem sie die vorhandenen strategischen Dokumente optimal nutzt, wodurch künftige Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt werden könnten; betont, dass Ex-ante-Konditionalitäten einen engen Bezug zur Wirksamkeit von Investitionen aufweisen und gleichzeitig eine Gleichbehandlung aller Mitgliedsstaaten gewährleisten sollten;

32.  stellt fest, dass die Qualität und Stabilität der öffentlichen Verwaltung, für die eine gute allgemeine und berufliche Bildung sowie eine örtlich verfügbare Beratung Vorbedingungen sind, weiterhin ein entscheidender Faktor für regionales Wachstum und die Wirksamkeit der ESI-Fonds sind; betont, dass die Qualität des Verwaltungsmanagements verbessert werden muss und dass sichergestellt werden muss, dass ausreichende technische Unterstützung zur Verfügung steht, da diese Umstände beträchtliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Umsetzung der Kohäsionspolitik haben und in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sein können, was sich besonders in strukturschwachen Regionen zeigt; fordert die Kommission auf, insbesondere das künftige JASPERS-Programm unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs zu bewerten;

33.  hält es für richtig, dass in der Kohäsionspolitik dazu übergegangen wird, den Schwerpunkt stärker auf Ergebnisse und Inhalt zu legen, und eine Abkehr von einem Ansatz, der sich auf die Rechnungslegung stützt, zu einem Ansatz erfolgt, dessen Schwerpunkt auf Leistung liegt und den Verwaltungsbehörden mehr Flexibilität bei der Frage, wie Ziele erreicht werden können, einräumt, wobei allerdings die Grundsätze von – unter anderem – Partnerschaft, Transparenz und Rechenschaftspflicht eingehalten werden müssen;

34.  hält es für unerlässlich, weiterhin gegen Betrug vorzugehen, und fordert nachdrücklich, Korruption mit einer Null-Toleranz-Politik zu bekämpfen;

Eine vereinfachte Kohäsionspolitik

35.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für Begünstigte der ESI-Fonds in ihren künftigen Gesetzgebungsvorschlägen zu berücksichtigen;

36.  betont, dass ein Rahmen geschaffen werden muss, mit dem dank einfacher, klarer und vorhersehbarer Regeln für Rechtssicherheit vor allem im Hinblick auf Verwaltung und Kontrolle gesorgt wird, damit ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Leistung und Zielen der Vereinfachung gewährleistet wird; fordert, dass im nächsten Programmplanungszeitraum die Menge an Rechtsvorschriften und Leitlinien reduziert wird (mit Umsicht, damit in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern die notwendige Kontinuität von Vorschriften und Verfahren geboten wird, die den interessierten Betroffenen und den Verwaltungsbehörden vertraut sind); fordert, dass die relevanten Dokumente in aller EU-Sprachen übersetzt werden und dass jede rückwirkende Anwendung und Auslegung von Vorschriften soweit wie möglich vermieden wird; fordert einen vereinheitlichten Rechtsrahmen und Leitlinien für grenzübergreifende Projekte;

37.  betont gleichzeitig, dass eine übermäßige Regulierung vermieden werden muss und dass die operationellen Programme zu echten strategischen Dokumenten gemacht werden müssen, die prägnanter und flexibler sind, indem ein vereinfachtes Verfahren für ihre zielgerichtete Änderung während der Programmplanung (z. B. bei Naturkatastrophen) eingerichtet wird, um auf die sich wandelnden weltweiten Gegebenheiten und einen sich ändernden regionalen Bedarf angemessen reagieren zu können;

38.  fordert dazu auf, für die ESI-Fonds ein wirklich einheitliches Regelwerk zu schaffen, einschließlich einer weiteren Harmonisierung gemeinsamer Vorschriften für Instrumente, die zu demselben thematischen Ziel beitragen; hält es für notwendig, die Beschaffungsverfahren im Rahmen der Fonds zu straffen und die Verfahren für staatliche Beihilfen zu beschleunigen, bei denen Vorschriften eingehalten werden müssen; spricht sich für eine homogene Handhabung der europäischen Fonds mit direkter Mittelverwaltung und der Fonds der Kohäsionspolitik im Hinblick auf staatliche Beihilfen auf kohärentere Weise und – allgemeiner ausgedrückt – für harmonisierte Regeln für die europäischen Instrumente aus, die sich an dieselben Begünstigten richten; betont, dass sich die Kohäsionspolitik und das künftige Forschungsprogramm der Europäischen Union besser ergänzen müssen, um den gesamten Zyklus von der Grundlagenforschung bis hin zu kommerziellen Anwendungen abzudecken; vertritt die Ansicht, dass die thematische Konzentration beibehalten werden sollte, damit auf der Projektebene Synergien zwischen den unterschiedlichen Finanzierungsquellen erzielt werden können;

39.  nimmt die Schaffung einer Task Force für Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Kenntnis und erwartet von dieser Arbeitsgruppe konkrete Vorschläge dazu, wie die Einhaltung der beiden Grundsätze im Rahmen der Kohäsionspolitik verbessert werden kann; tritt dafür ein, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Hinblick auf eine echte Mehrebenenverwaltung sichergestellt wird, was eine angemessene Stärkung der Position lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie anderer Interessenträger erfordert,

40.  bedauert, dass die Kommission keine besser integrierte Evaluierung bereichsübergreifender Maßnahmen vorgelegt hat und dass Synergien zwischen verschiedenen europäischen Maßnahmen nicht erfasst wurden; ersucht um anspruchsvolle Strategien, Finanzierungen und Maßnahmen, die die Synergien mit anderen EU-Fonds steigern und ergänzende finanzielle Unterstützung anziehen werden; betont, dass die Synergien zwischen den ESI-Fonds und anderen Instrumenten, einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), sowie mit den sonstigen zentral verwalteten Programmen, wie etwa Horizont 2020, durch das die Kohäsionspolitik bei der Unterstützung von Forschung und Innovation ergänzt wird, weiter optimiert werden müssen;

41.  fordert, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Programmplanung, die Umsetzung und die Kontrolle der ESI-Fonds künftig auf den Grundsätzen der Differenzierung und der Verhältnismäßigkeit sowie auf transparenten und fairen Kriterien in Abhängigkeit der Höhe der Mittelzuweisungen für die Programme, des Risikoprofils, der Verwaltungsqualität und der Höhe der Eigenbeteiligung beruhen müssen;

42.  erachtet es als wesentlich, dass sich die Beziehungen zwischen der Kommission und den Verwaltungsbehörden in Richtung eines „Vertrauensvertrags“ entwickeln; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, über einen angemessenen und funktionierenden Rahmen für die Mehrebenenverwaltung zu verfügen; fordert die Kommission auf, die im Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Finanzmittel bereits geleistete Arbeit dergestalt zu würdigen, dass der Grundsatz eines neuen Gütesiegels eingerichtet wird, das Verwaltungsbehörden, die ihre Fähigkeit zur Einhaltung der Vorschriften unter Beweis gestellt haben, verliehen wird; fordert dazu auf, sich bezüglich der Kontrolle verstärkt auf die nationalen und regionalen Regeln zu stützen, sofern deren Effizienz geprüft und bestätigt wurde;

43.  fordert dazu auf, den Grundsatz der einzigen Prüfung zu stärken, die Umsetzung der E-Kohäsion zu beschleunigen sowie den Einsatz vereinfachter und standardisierter Kosten zu verallgemeinern, da sich u. a. erwiesen hat, dass dies einfacher umzusetzen ist, und da dies nicht zu irgendwelchen Fehlern geführt hat; betont das Potenzial der Digitalisierung bei Überwachungs- und Berichterstattungstätigkeiten; ist der Auffassung, dass der Austausch von Fachwissen dadurch erleichtert werden sollte, dass ein Portal für die Weitergabe von Wissen zum Austausch bewährter Verfahren eingerichtet wird;

44.  fordert die Kommission auf Ideen vorzulegen, wie die Kohäsionspolitik besser auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann, und erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung nach einer Reserve von einer Art, dass den Regionen zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden kann, ohne die langfristigen Ziele der operationellen Programme in Frage zu stellen;

Herausforderungen und Perspektiven

45.  ist äußerst besorgt über die von der Kommission kürzlich vorgelegten Szenarios bezüglich Haushaltskürzungen, die es innerhalb des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens in der Kohäsionspolitik geben könnte und die dazu führen könnten, dass viele Regionen von der Kohäsionspolitik ausgeschlossen werden; wünscht einen ehrgeizigen Haushalt, der den Herausforderungen gerecht wird, und fordert dazu auf, die Kohäsionspolitik nicht zu einer Anpassungsvariablen werden zu lassen; weist darauf hin, dass die Einbeziehung aller Regionen der Europäischen Union für das Europäische Parlament eine „rote Linie“ darstellt; betont, dass die Theorie der „Witschaftsentwicklungsclubs“ die Bedeutung einer differenzierten Unterstützung für alle europäischen Regionen bestätigt, wozu auch die Regionen mit sehr hohem Einkommen zählen, die hinsichtlich ihrer Mitbewerber auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben müssen;

46.  vertritt die Ansicht, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen kann, den neuen Herausforderungen, wie der Sicherheit oder der Integration von Flüchtlingen unter internationalem Schutz, gerecht zu werden; betont allerdings, dass die Kohäsionspolitik nicht die Lösung aller Krisen sein kann, und lehnt den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik zur Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs außerhalb des Geltungsbereichs der Politik ab und erinnert daran, dass sie auf die mittel- und langfristige sozioökonomische Entwicklung der EU ausgerichtet ist;

47.  nimmt die positiven Ergebnisse des EFSI zur Kenntnis, der allerdings noch transparenter und bewusster investieren muss; betont, dass die Kohäsionspolitik und der EFSI auf unterschiedlichen Konzepten und Zielen basieren, die in bestimmten Fällen unabhängig vom Entwicklungsniveau der Regionen zwar komplementär, jedoch nicht substituierbar sind, insbesondere weil sich der EFSI – anders als die Strukturfonds – vor allem auf Darlehen stützt; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine sachgerechte Unterscheidung zwischen dem EFSI und der Kohäsionspolitik zu treffen sowie klare Möglichkeiten für ihre Kombination zu ermitteln,

48.  weist erneut darauf hin, dass es an einer langfristigen Programmplanung festhält; ist der Auffassung, dass die einzig tragfähige Alternative zur derzeitigen Laufzeit von sieben Jahren ein mehrjähriger Finanzrahmen von 5+5 Jahren mit einer Halbzeitprüfung ist; fordert die Kommission auf, einen klaren Vorschlag auszuarbeiten, in dem die Methoden für die konkrete Umsetzung eines Finanzrahmens mit einer Laufzeit von 5+5 Jahren dargelegt werden;

49.  fordert, dass man sich mit allen Mitteln darum bemüht, dass Verzögerungen bei der Programmplanung für den neuen Zeitraum vermieden werden, um Zahlungsverzug und Aufhebungen von Mittelbindungen zu verhindern, was positive Ergebnisse der Kohäsionspolitik beeinträchtigt; erachtet es als äußerst wichtig, dass alle Dokumente des künftigen Rechtsrahmens rechtzeitig in allen EU-Amtssprachen vorgelegt werden, um eine faire und zeitnahe Information aller Begünstigten sicherzustellen;

50.  fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit den europäischen Bürgern, damit sich die Öffentlichkeit stärker bewusst wird, was mit der Kohäsionspolitik konkret erreicht wurde; fordert die Kommission auf, die Rolle der Verwaltungsbehörden und derjenigen Projektträger zu stärken, die innovative örtliche Kommunikationsmethoden benutzen, um die Menschen über die Ergebnisse des Einsatzes von Mitteln vor Ort zu informieren; betont, dass Information und Kommunikation nicht nur im nachgelagerten Bereich (Leistungen der ESI-Fonds), sondern auch im vorgelagerten Bereich (Finanzierungsmöglichkeiten) und insbesondere bei kleinen Projektträgern verbessert werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kooperationsmechanismen einzuführen und breite institutionalisierte Plattformen für Zusammenarbeit einzurichten, damit der Bekanntheitsgrad zunimmt und ein Bewusstsein geschaffen wird;

51.  stellt fest, dass einige europäische Regionen von den Folgen des Brexits besonders betroffen sind; betont, dass die negativen Auswirkungen des Brexits auf die übrigen europäischen Regionen mit der künftigen Kohäsionspolitik weitestgehend begrenzt werden müssen, und fordert dazu auf, im Einzelnen zu prüfen, ob Partnerschaften im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit weitergeführt werden können;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(6) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat der Europäischen Union, C-132/14 bis C-136/14, ECLI:EU:C:2015:813.
(7) Dok. 8463/17.
(8) Dok. 14263/17.
(9) Iammarino, S., Rodríguez-Pose, A., Storper, M. (2017), Why regional development matters for Europe’s economic future, Arbeitspapier Nr. 07/2017, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Europäische Kommission.
(10) ABl. C 306 vom 15.9.2017, S.8.
(11) ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 94.
(12) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 132.
(13) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 124.
(14) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 2.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0222.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0320.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0254.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0245.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0067.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075.
(25) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/8631696/3-31012018-BP-DE.pdf
(26) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/8701418/3-01032018-AP-EN/37be1dc2-3905-4b39-9ef6-adcea3cc347a

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen