– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen und Empfehlungen zu Belarus,
– unter Hinweis auf die Parlamentswahl vom 11. September 2016, die Präsidentschaftswahl vom 11. Oktober 2015 und die Kommunalwahlen vom 18. Februar 2018 in Belarus,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 20. Februar 2018 zu den Kommunalwahlen in Belarus,
– unter Hinweis auf die zu den Ereignissen im Vorfeld und während des Tags der Freiheit in Belarus am 25. März 2018 am gleichen Tage abgegebene Erklärung des Sprechers der VP/HR,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, insbesondere jene vom 15. Februar 2016, mit denen die Sanktionen gegen 170 Personen und drei belarussische Unternehmen aufgehoben wurden sowie ein Rahmen für den politischen Dialog gesteckt wurde und die Bedingungen dafür festgelegt wurden, wie die Beziehungen zwischen der EU und Belarus nach einem konstruktiveren Programm, insbesondere in Bezug auf demokratische Reformen, weiterentwickelt werden könnten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 24. November 2017 und die Billigung der 20 Ziele für 2020, mit denen konkret greifbare Ergebnisse für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden sollen,
– unter Hinweis auf den Besuch von Kommissionsmitglied Hahn in Belarus im Januar 2018 und die laufenden Verhandlungen über die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Belarus,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), die sonstigen restriktiven Maßnahmen gegen Belarus – einschließlich des Waffenembargos, des Verbots der Ausfuhr von Ausrüstung für die interne Repression, des Einfrierens von Vermögenswerten und des Reiseverbots für vier Personen, die mit dem nicht aufgeklärten Verschwinden von zwei Oppositionspolitikern, einem Geschäftsmann und einem Journalisten in den Jahren 1999 und 2000 in Verbindung gebracht werden – um ein Jahr bis Februar 2019 zu verlängern,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Belarus ist,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Belarus vom 28. März 2018,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in Belarus nach der Präsidentschaftswahl 2015 und der Parlamentswahl 2016 am 18. Februar 2018 Kommunalwahlen stattfanden; in der Erwägung, dass Belarus die seit langer Zeit bestehenden Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und der Venedig-Kommission in Bezug auf das Wahlgesetz und die Wahlverfahren immer noch nicht umgesetzt hat; in der Erwägung, dass diese Mängel nach Angaben ausländischer Diplomaten und belarussischer Beobachter bei den Kommunalwahlen im Februar 2018 erneut offenbar wurden;
B. in der Erwägung, dass die EU im Februar 2016 in einer Geste des guten Willens die meisten ihrer restriktiven Maßnahmen gegen Amtsträger und juristische Personen aus Belarus aufgehoben hat, um Belarus dazu zu bewegen, die Lage der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu verbessern;
C. in der Erwägung, dass die EU mehrmals festgestellt hat, dass die Achtung der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte eine eindeutige Voraussetzung für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus ist; in der Erwägung, dass die Lage in dem Land allerdings nach wie vor Anlass zur Sorge gibt, da diesbezüglich nur sehr begrenzte, zaghafte Verbesserungsmaßnahmen festzustellen sind;
D. in der Erwägung, dass die seit langer Zeit erwarteten Verfassungs- und Gesetzesreformen, mit denen eine echte Demokratie aufgebaut werden könnte, noch in den Anfängen stecken;
E. in der Erwägung, dass keine Wahlreform in Angriff genommen worden ist und nach wie vor zahlreiche erhebliche Mängel und Verfahrensunregelmäßigkeiten vorliegen, die auch bei den Kommunalwahlen vom Februar 2018 wieder offenbar wurden, darunter ein restriktiver Rechtsrahmen für die Ausübung der politischen Rechte in allen Wahlkampfphasen sowie Probleme bei der Wahlbeobachtung, der eigentlichen Abstimmung und der Stimmauszählung; in der Erwägung, dass seit 1994 keine freien und fairen Wahlen in Belarus stattfanden;
F. in der Erwägung, dass keine internationalen Beobachter zu den Kommunalwahlen eingeladen wurden, während belarussische Beobachter handfeste Beweise dafür gesammelt haben, dass in großem Ausmaß landesweite Bemühungen unternommen wurden, mit denen die Wahlbeteiligung in die Höhe getrieben werden sollte, und dass erstmals seit mehreren Jahren wieder Karussellabstimmungen durchgeführt wurden;
G. in der Erwägung, dass Einschüchterungsmaßnahmen fortgesetzt wurden, darunter zahlreiche Fälle von Festnahmen unabhängiger und oppositioneller Aktivisten, Politiker und Journalisten; in der Erwägung, dass erneut namhafte Oppositionsmitglieder, Demokratie- und Menschenrechtsverfechter daran gehindert wurden, an einer nicht genehmigten Demonstration am 25. März 2018 in Minsk anlässlich des 100. Jahrestags der Unabhängigkeitserklärung von Belarus teilzunehmen, bzw. im Vorfeld und während dieser Demonstration festgenommen wurden, wenngleich die meisten anschließend ohne Anklageerhebung wieder freigelassen wurden;
H. in der Erwägung, dass zwei Gefangene aus Gewissensgründen, nämlich Michail Schamtschuschny und Dsmitry Palijenka, immer noch in Haft sind;
I. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Zivilgesellschaft in Belarus seit Jahren unterstützt – neben anderen Initiativen unter anderem dadurch, dass es 2004 dem Weißrussischen Journalistenverband und 2006 Aljaksandr Milinkewitsch den Sacharow-Preis verlieh;
J. in der Erwägung, dass an den Ereignissen am Tag der Freiheit 2018 erneut deutlich geworden ist, dass die Regierung von Belarus keinerlei Absicht hegt, ihre bisherige Politik der massiven Unterdrückung von Bürgern, die versuchen, ihre verfassungsmäßigen und in internationalen Verträgen verankerten Rechte wahrzunehmen, aufzugeben;
K. in der Erwägung, dass das Informationsministerium von Belarus am 24. Januar 2018 ohne Angabe von Gründen den Zugang zu der führenden unabhängigen Nachrichtenwebsite Charter97.org im Hoheitsgebiet von Belarus gesperrt hat; in der Erwägung, dass Strafverfahren gegen unabhängige Blogger eröffnet wurden; in der Erwägung, dass die Entwürfe von Änderungsanträgen zum Mediengesetz eine neue weitreichende Bedrohung der Freiheit der Meinungsäußerung in Belarus darstellen;
L. in der Erwägung, dass Belarus am 25. Oktober 2016 seinen ersten nationalen Aktionsplan für Menschenrechte beschlossen hat, der mit einer Entschließung des Ministerrates gebilligt wurde und in dem der Rahmen für Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes im Bereich Menschenrechte abgesteckt wurde;
M. in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus feststellte, dass Todesurteile in Belarus als höchst umstritten gelten können, da die Justiz nicht unabhängig ist und es keine fairen Verfahren gibt;
N. in der Erwägung, dass die EU und Belarus derzeit maßgeschneiderte Prioritäten für eine Partnerschaft aushandeln, deren wichtigste Bereiche von gemeinsamem Interesse beispielsweise die Weiterentwicklung und Modernisierung der Wirtschaft, die Stärkung der Institutionen und das verantwortungsvolle Regierungshandeln, die Vernetzung und zwischenmenschliche Kontakte umfassen; in der Erwägung, dass die Regierung von Belarus mehrmals bekräftigte, sie strebe eine Normalisierung der Beziehungen zur EU, die Aufhebung der noch geltenden Sanktionen und eine Liberalisierung der Visumregelung an; in der Erwägung, dass diesbezügliche Fortschritte jedoch zwangsläufig davon abhängen, dass Belarus in seiner Politik den Willen und das Engagement unter Beweis stellt, demokratische Werte, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten zu achten;
1. unterstützt das kritische Engagement der EU gegenüber Belarus, sofern es daran geknüpft ist, dass konkrete Demokratisierungsmaßnahmen ergriffen werden und die Staatsorgane von Belarus die Grundfreiheiten und Menschenrechte uneingeschränkt achten;
2. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass trotz früherer Appelle die Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission nicht umgesetzt wurden, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahl 2015 und die Parlamentswahl 2016 ausgesprochen wurden und vor den Kommunalwahlen 2018 hätten umgesetzt werden sollen; fordert die Staatsorgane von Belarus auf, die Arbeit an umfassenden Reformen des Wahlsystems im Rahmen des Prozesses der weiteren Demokratisierung und in Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern unverzüglich wiederaufzunehmen;
3. bedauert, dass Journalisten und unabhängige Medien in Belarus nach den Kommunalwahlen schikaniert wurden und beispielsweise Andrus Kosel, ein Journalist von Belsat TV, unrechtmäßig und mit brutaler Gewalt eines Wahllokals verwiesen und das Nachrichtenportal Charter97.org gesperrt wurde;
4. fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, die Sperrung der führenden unabhängigen Nachrichtenwebsite Charter97.org sofort und bedingungslos aufzuheben, die Änderungen des Mediengesetzes fallenzulassen, bei deren Annahme die Freiheit der Meinungsäußerung bedroht wäre, und der Verfolgung unabhängiger Blogger wegen freier Meinungsäußerung ein Ende zu setzen;
5. stellt fest, dass die Zahl der Vertreter der demokratischen Opposition in den Wahllokalen auf Bezirksebene im Vergleich zu der Zahl der eingereichten Anträge verhältnismäßig gering war;
6. ist enttäuscht darüber, dass sich Parteien der demokratische Opposition zum wiederholten Male nicht haben registrieren lassen können; fordert, dass die Restriktionen aufgehoben werden und dass das Verfahren zur Registrierung von Parteien in Belarus vereinfacht wird; betont, dass allen Parteien gestattet werden muss, sich insbesondere im Wahlkampf uneingeschränkt politisch zu betätigen; fordert die Abschaffung des Artikels 193-1 des Strafgesetzbuchs von Belarus, mit dem die Teilnahme an Tätigkeiten nicht registrierter Organisationen unter Strafe gestellt wird;
7. bedauert die unverhältnismäßige Reaktion der belarussischen Staatsorgane auf die Versuche von Oppositionellen, am 25. März 2018 anlässlich des Tags der Freiheit eine nicht genehmigte Demonstration zu organisieren, was zur Festnahme zahlreicher Personen führte, darunter der führenden Oppositionellen und früheren Präsidentschaftskandidaten Mikalaj Statkewitsch und Uladsimir Njakljajeu; bekräftigt, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu den grundlegenden Menschenrechten gehören; betont, dass jegliche schwerwiegenden Rückschritte in Bezug auf die Demokratie und die Achtung der Grundfreiheiten, wie etwa weitere Festnahmen aus politischen Gründen, in jedem einzelnen Fall zu einer eindeutigen Reaktion der EU im Rahmen ihrer Beziehungen zu Belarus führen sollte;
8. fordert mit Nachdruck die Freilassung von Michail Schamtschuschny und Dsmitry Palijenka, zwei zivilgesellschaftlich engagierten Bürgern, die derzeit aus politischen Gründen inhaftiert sind, sowie die Rehabilitierung aller ehemaligen politischen Gefangenen und die Wiederherstellung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte;
9. fordert die Staatsorgane von Belarus erneut auf, dafür zu sorgen, dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden;
10. weist darauf hin, dass die Achtung der Grundfreiheiten für ein funktionierendes demokratisches System unerlässlich ist; fordert die staatlichen Stellen von Belarus nachdrücklich auf, mit der demokratischen Opposition und den Organisationen der Zivilgesellschaft in einen konstruktiven und offenen Dialog einzutreten, sodass die bürgerlichen Freiheiten und Rechte, insbesondere das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie auf freie Meinungsäußerung, gewahrt werden, und dass ein Rahmen für freie und unabhängige Medien geschaffen wird;
11. wiederholt mit Nachdruck seine Forderung an Belarus, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe dem weltweiten Hinrichtungsmoratorium anzuschließen; weist erneut darauf hin, dass die Todesstrafe unmenschlich und entwürdigend ist, dass sie keine nachweislich abschreckende Wirkung hat und dass Justizirrtümer im Fall der Vollstreckung unumkehrbar sind; stellt mit Bedauern fest, dass belarussische Gerichte auch in diesem Jahr wieder Todesurteile verhängt haben;
12. fordert den EAD und die Kommission auf, in Belarus und im Ausland tätige Organisationen der Zivilgesellschaft auch künftig zu unterstützen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle unabhängigen Informationsquellen der belarussischen Gesellschaft unterstützt werden müssen, darunter auch Sendungen in belarussischer Sprache und im Ausland produzierte Sendungen;
13. nimmt die Politikbereichsdialoge zwischen der EU und Belarus auf fachlicher Ebne und die Tatsache zur Kenntnis, dass es immer mehr Zusammenarbeit auf Feldern wie Wirtschaftsreformen, Ressourceneffizienz, ökologische Wirtschaft und Umweltschutz gibt; fordert den EAD und die Kommission auf, die Sicherheit des belarussischen Kernkraftwerks Astrawez ganz oben auf die Tagesordnung zu setzen und dafür zu sorgen, dass Fortschritte in den Beziehungen zwischen der EU und Belarus von einer weiteren Öffnung und Kooperation sowie von der vollständigen Einhaltung internationaler Normen der kerntechnischen Sicherheit und des Umweltschutzes durch Belarus abhängig gemacht werden;
14. stellt mit Bedauern fest, dass der gegenwärtige Menschenrechtsdialog zu keinen konkreten Ergebnissen führt, und fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte nachdrücklich auf, nach Mitteln und Wegen zu suchen, mit denen die Menschenrechte in Belarus uneingeschränkt und wirksam geschützt werden können; fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen;
15. nimmt die laufenden Verhandlungen über die Prioritäten einer Partnerschaft zwischen der EU und Belarus zur Kenntnis und hofft auf deren baldigen Abschluss, was zu einer Ausweitung der bilateralen Zusammenarbeit führen wird, von der die Bürger auf beiden Seiten profitieren werden und die Belarus Zugang zu mehr finanzieller Unterstützung und Kooperation als bisher verschaffen wird, wobei dies an die Bedingung geknüpft ist, dass das Land klare und konkrete Schritte der in Richtung Demokratie und Offenheit unternimmt, darunter eine umfassende Wahlreform als vorrangige Aufgabe; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, die Höhe der Finanzhilfen für den Zeitraum 2018–2020 aufzustocken; besteht auf eindeutigen Reformzusagen vonseiten der belarussischen Regierung und empfiehlt die Ausarbeitung eines Fahrplans für engere Beziehungen zwischen der EU und Belarus, zu dem Referenzwerte und ein Zeitplan für die Einhaltung dieser Zusagen gehören;
16. verlangt mit Nachdruck, dass die EU zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverfechter auch künftig unterstützt, und fordert die Kommission auf, mit dem Zivilgesellschaftlichen Forum der Östlichen Partnerschaft eng zusammenzuarbeiten und sich an dessen Empfehlungen zu orientieren; fordert die belarussische Regierung nachdrücklich auf, die Beteiligung der Bürger an politischen Entscheidungsprozessen auf lokaler und nationaler Ebene zu ermöglichen und sich dabei an den Leitlinien des Europarats vom 27. November 2017 zu orientieren; stellt einen immer regeren Austausch zwischen Belarus und dem Europarat fest;
17. fordert den EAD und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Wege zu finden, wie zivilgesellschaftliche Organisationen in Belarus über den Dialog und die Verhandlungen zwischen der EU und Belarus auf dem Laufenden gehalten werden können und wie man sich mit ihnen darüber austauschen kann;
18. begrüßt, dass mit der Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Belarus begonnen wurde, und sieht dem baldigen Abschluss der Abkommen zwischen beiden Seiten über Visumserleichterungen und die Rückübernahme erwartungsvoll entgegen, was den zwischenmenschlichen Kontakten und den Geschäftskontakten eindeutig zugutekommen würde;
19. begrüßt die Entscheidung der Regierung in Minsk, wonach Kurzaufenthalte von ausländischen Staatsbürgern aus 80 Ländern in Belarus seit Februar 2018 von der Visumpflicht befreit sind;
20. begrüßt, dass bei der Förderung des Jugendaustauschs und zwischenmenschlicher Kontakte zwischen der EU und Belarus Fortschritte erzielt wurden, die unter anderem mithilfe der EU-Mobilitätsregelung MOST, von Erasmus+, Horizont 2020 sowie des Instruments für Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) und durch die Beteiligung von Belarus am Bologna-Prozess erreicht wurden; fordert die Umsetzung des Bologna-Prozesses gemäß dem Fahrplan, auf den sich der Europäische Hochschulraum und Belarus gemeinsam verständigt haben, eine Maßnahme, von der junge Menschen aus Belarus profitieren werden und die zu mehr Austausch und zwischenmenschlichen Kontakten mit der EU führen wird;
21. fordert eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Belarus; fordert die Regierung von Belarus auf, uneingeschränkt mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu werben und sie zu unterstützen, und fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, damit sich die Lage in dem Land verbessert;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Staatsorganen von Belarus zu übermitteln.
Die Philippinen
180k
48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu den Philippinen (2018/2662(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage auf den Philippinen, insbesondere seine Entschließungen vom 15. September 2016(1) und vom 16. März 2017(2),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 16. März 2018 zu den Philippinen und dem Internationalen Strafgerichtshof,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation und der Sprecherin der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HR/VP),
– unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der HR/VP vom 19. Januar 2018 zur Bewertung der Lage auf den Philippinen im Zeitraum 2016/2017 im Rahmen der EU-Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) (SWD(2018)0032),
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Raad al-Hussein, zu dem von der Regierung der Philippinen erhobenen Vorwurf, die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker und weitere Menschenrechtsverfechter seien in terroristische Handlungen verwickelt,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Jubiläumsgipfels ASEAN-EU anlässlich des 40. Jahrestags der Aufnahme der Dialogbeziehungen zwischen dem ASEAN und der EU und unter Hinweis auf den Aktionsplan ASEAN-EU (2018–2022),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2018, wonach es nicht hinnehmbar sei, Senatorin Leila de Lima ohne Anklage weiterhin in Gewahrsam zu halten,
– unter Hinweis auf die diplomatischen Beziehungen zwischen den Philippinen und der EU (ehemals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)), die am 12. Mai 1964 mit der Ernennung des philippinischen Botschafters bei der EWG aufgenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Status der Philippinen als Gründungsmitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf das Römische Statut,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Philippinen und die EU seit langem diplomatische, wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen pflegen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Philippinen durch die Ratifizierung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit ihr gemeinsames Engagement für die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie für den Frieden und die Sicherheit in der Region bekräftigt haben;
B. in der Erwägung, dass im Rahmen einer laufenden Kampagne zur Drogenbekämpfung, die als von Präsident Duterte ausgerufener „Krieg gegen Drogen“ international Bekanntheit erlangte, seit dem 1. Juli 2016 auf den Philippinen rund 12 000 Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet worden sein sollen; in der Erwägung, dass Präsident Duterte geschworen hat, seine Kampagne zur Drogenbekämpfung bis zum Ende seiner Amtszeit als Präsident im Jahr 2022 fortzusetzen; in der Erwägung, dass die EU in Anbetracht der vielen Morde im Zusammenhang mit der Kampagne zur Drogenbekämpfung auf den Philippinen nach wie vor zutiefst beunruhigt ist;
C. in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker und Bürgerin der Philippinen, Victoria Tauli-Corpuz, terroristischer Handlungen angeklagt und zusammen mit 600 weiteren Personen, darunter auch Anführer indigener Völker und Menschenrechtsverfechter, im März 2018 von der Regierung der Philippinen auf eine Liste terroristischer Vereinigungen gesetzt wurde; in der Erwägung, dass die Sachverständigen der Vereinten Nationen rechtliche Immunität genießen; in der Erwägung, dass die Vorwürfe erhoben wurden, nachdem Victoria Tauli-Corpuz die Angriffe der Armee auf die Lumad, eine Gruppe indigener Völker auf Mindanao, verurteilt hatte; in der Erwägung, dass Victoria Tauli-Corpuz von Schikanen, Folter und Festnahmen berichtete, denen die Angehörigen der indigenen Völker, die ihr Eigentum friedlich verteidigten, ausgesetzt waren;
D. in der Erwägung, dass Senatorin Leila de Lima, Menschenrechtsverfechterin und eine der prominentesten Kritikerinnen der Kampagne zur Drogenbekämpfung des Präsidenten der Philippinen, Rodrigo Duterte, am 19. September 2016 ihres Amtes als Vorsitzende des Ausschusses für Justiz und Menschenrechte des Senats enthoben und am 23. Februar 2017 in Haft genommen wurde; in der Erwägung, dass Senatorin de Lima die Ermittlungen zu den außergerichtlichen Hinrichtungen in Davao während der Amtszeit von Präsident Duterte als Bürgermeister dieser Stadt leitete; in der Erwägung, dass erhebliche Zweifel an der Schuld von Senatorin de Lima bestehen, da die Straftaten, derer sie angeklagt ist, beinahe zur Gänze erfunden und vielmehr politisch motiviert sein dürften;
E. in der Erwägung, dass das Vorgehen der philippinischen Behörden gegen indigene Völker Anlass zu großer Sorge gibt; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen Ende Dezember warnend auf die schwerwiegenden Verstöße gegen die Menschenrechte der Lumad auf der philippinischen Insel Mindanao hingewiesen haben; in der Erwägung, dass Sachverständige der Vereinten Nationen davon ausgehen, dass seit Oktober 2017 mindestens 2 500 Angehörige der Lumad vertrieben wurden; in der Erwägung, dass zu befürchten ist, dass einige dieser Angriffe auf dem unbegründeten Verdacht beruhen, dass die Angehörigen der Lumad Mitglieder terroristischer Vereinigungen sind, oder als Vergeltung für den Widerstand der Lumad gegen den Bergbau in angestammten Gebieten angeordnet wurden;
F. in der Erwägung, dass die Philippinen das Römische Statut am 28. Dezember 2000 unterzeichnet und am 30. August 2011 ratifiziert haben; in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine vorläufige Prüfung der Lage auf den Philippinen eingeleitet hat, in deren Rahmen die Straftaten untersucht werden, die im Rahmen des von der Regierung der Philippinen ausgerufenen „Kriegs gegen Drogen“ seit dem 1. Juli 2016 oder bereits früher in dem Land verübt worden sein sollen;
G. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den IStGH am 19. März 2018 förmlich davon in Kenntnis setzten, dass die Philippinen am 17. März 2018 schriftlich ihren Austritt aus dem Römischen Statut bekanntgegeben hatten;
H. in der Erwägung, dass das Repräsentantenhaus der Philippinen am 7. März 2017 ein Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe gebilligt hat; in der Erwägung, dass das Gesetz noch vom Senat gebilligt werden muss, bevor der Präsident es unterzeichnen kann, damit es endgültig in Kraft tritt; in der Erwägung, dass Präsident Duterte aktiv für die Wiedereinführung der Todesstrafe geworben hat; in der Erwägung, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe einen klaren Verstoß gegen das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) darstellen würde, dessen Vertragspartei die Philippinen seit 2007 sind;
I. in der Erwägung, dass die Philippinen in der Rangliste zur Korruption, die jährlich von Transparency International veröffentlicht wird, auf Rang 111 von insgesamt 180 Ländern liegen;
J. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft immer weniger Handlungsspielraum hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Menschenrechtsverfechter auf den Philippinen mit einem zunehmend feindlichen Umfeld konfrontiert sind; in der Erwägung, dass Präsident Duterte zu Polizeiangriffen auf Menschenrechtsgruppen und ‑aktivisten aufgerufen hat;
K. in der Erwägung, dass Personen, die sich in der philippinischen Öffentlichkeit gegen außergerichtliche Hinrichtungen aussprechen, der Gefahr ausgesetzt sind, dass gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wird;
L. in der Erwägung, dass Präsident Duterte entwürdigende und herabsetzende Äußerungen über Frauen getätigt, wiederholt Vergewaltigungen gerechtfertigt und dazu aufgefordert hat, Frauen zu erschießen;
M. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverfechter, Journalisten und Aktivisten systematisch bedroht, belästigt und eingeschüchtert werden und Gewalt ausgesetzt sind, weil sie mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen und andere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen aufdecken wollen; in der Erwägung, dass Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft unaufhörlich schikaniert werden;
N. in der Erwägung, dass die Philippinen am Allgemeinen Präferenzsystem Plus (APS+) der Europäischen Union teilnehmen;
O. in der Erwägung, dass in dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und den Philippinen die Aufnahme eines substanziellen Menschenrechtsdialogs im Rahmen einer Arbeitsgruppe zu Menschenrechtsfragen vorgesehen ist;
1. fordert die Regierung der Philippinen auf, außergerichtlichen Hinrichtungen unter dem Deckmantel des „Kriegs gegen Drogen“ umgehend ein Ende zu setzen; verurteilt die große Zahl außergerichtlicher Hinrichtungen durch die Streitkräfte und Bürgerwehren im Rahmen der Kampagne zur Drogenbekämpfung auf das Schärfste; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verleiht seiner tiefen Besorgnis angesichts glaubhafter Berichte Ausdruck, aus denen hervorgeht, dass die philippinische Polizei Beweise fälscht, um außergerichtliche Hinrichtungen zu rechtfertigen, und dass vor allem arme Stadtbewohner diesen Hinrichtungen zum Opfer fallen;
2. nimmt die jüngsten Initiativen der Regierung zur Kenntnis, mit denen für ein einheitlicheres und stärker integriertes Konzept für Maßnahmen zur Drogenbekämpfung gesorgt werden soll, das auf Durchsetzung, Gerechtigkeit, Fürsprache, Rehabilitation und Integration beruht; begrüßt die Entschließung Nr. 516 des Senats, die am 25. September 2017 auf den Philippinen eingereicht wurde und in der die Behörden aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Serie von Hinrichtungen – insbesondere von Kindern – zu beenden; fordert die Regierung auf, dem Kampf gegen organisierte Drogenhändler und große Drogenbarone Vorrang vor der Jagd auf Konsumenten kleiner Drogenmengen einzuräumen; weist darauf hin, dass die philippinischen Behörden bei ihrem Kampf gegen Drogen den Schwerpunkt auf die öffentliche Gesundheit legen und im Einklang mit nationalem Recht und Völkerrecht das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren in vollem Umfang achten müssen; fordert die Regierung auf, konkrete gewaltfreie Maßnahmen zu ergreifen;
3. fordert die Behörden auf, uneingeschränkt mit den Sonderverfahren der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten; fordert die Behörden der Philippinen auf, umgehend unparteiische und ernsthafte Ermittlungen zu diesen außergerichtlichen Hinrichtungen aufzunehmen und alle Schuldigen zu verfolgen und vor Gericht zu bringen; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten auf, Ermittlungen unter der Ägide der Vereinten Nationen zu den Hinrichtungen auf den Philippinen zu unterstützen, damit die Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden;
4. fordert die philippinischen Behörden erneut auf, Senatorin Leila de Lima freizulassen und für angemessene Sicherheits- und Hygienebedingungen während ihrer Haft zu sorgen; fordert die Behörden ferner erneut auf, ein faires Verfahren zu garantieren und alle politisch motivierten Anklagen gegen sie fallen zu lassen; fordert die EU auf, das Verfahren gegen Senatorin De Lima auch weiterhin genau zu beobachten;
5. fordert die philippinischen Behörden auf, Menschenrechtsverfechter von der Liste der Terroristen zu streichen, alle Anklagen fallen zu lassen und ihnen zu ermöglichen, ihren Tätigkeiten in Frieden nachzugehen; weist die philippinischen Behörden darauf hin, dass Victoria Tauli-Corpuz gemäß dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten von 1946 Immunität genießt;
6. begrüßt die Initiative des IStGH, Ermittlungen zu den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Hinrichtungen im „Krieg gegen Drogen“ anzustellen; fordert die Regierung der Philippinen auf, das Büro der Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs bei seiner vorläufigen Prüfung der Philippinen umfassend zu unterstützen; bedauert zutiefst, dass die Regierung der Philippinen entschieden hat, den Austritt aus dem Römischen Statut in die Wege zu leiten; fordert die Regierung auf, diese Entscheidung aufzuheben;
7. äußert erneut seine tiefe Besorgnis angesichts des Beschlusses des Repräsentantenhauses, die Todesstrafe wieder einzuführen; fordert die philippinischen Behörden erneut auf, die laufenden Verfahren zur Wiedereinführung der Todesstrafe umgehend einzustellen; weist darauf hin, dass die Todesstrafe nach Auffassung der EU eine grausame und unmenschliche Strafe ist, die potenzielle Täter nicht davon abhält, eine Straftat zu begehen; fordert die Regierung der Philippinen auf, das Strafmündigkeitsalter nicht herabzusetzen;
8. ist besorgt angesichts der zunehmenden Korruption unter der derzeitigen philippinischen Verwaltung; fordert die philippinischen Behörden auf, verstärkt darauf hinzuwirken, dass wirkungsvoll gegen Korruption vorgegangen wird; betont, dass in diesem Zusammenhang unbedingt die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geachtet werden müssen;
9. verurteilt alle Formen von Drohungen, Schikane, Einschüchterung und Gewalt gegen diejenigen, die mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen und andere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen offenlegen wollen, etwa Menschenrechtsverfechter, Journalisten und Aktivisten; fordert die Regierung der Philippinen mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechtsverfechter, Journalisten und Aktivisten ihrer Arbeit in einem für sie günstigen Umfeld nachgehen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen fürchten zu müssen;
10. fordert die Philippinen nachdrücklich auf, nicht länger Einreiseverbote gegen Personen zu verhängen, die als Kritiker der Politik von Präsident Duterte gelten;
11. fordert die Philippinen mit Nachdruck auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und in diesem Sinne die Menschenrechte der indigenen Völker zu schützen, auch in bewaffneten Konflikten;
12. verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und weist darauf hin, dass derlei Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und der Würde von Frauen und Mädchen darstellt; verurteilt aufs Schärfste die herabsetzenden und frauenfeindlichen Äußerungen, die Präsident Duterte über Kämpferinnen getätigt hat; weist den Präsidenten darauf hin, dass es gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt, die staatlichen Sicherheitskräfte zu sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten aufzurufen; fordert den Präsidenten auf, Frauen respektvoll zu behandeln und nicht zur Gewalt gegen Frauen aufzurufen;
13. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Forderung in Erwägung zu ziehen, dass die Republik der Philippinen aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgeschlossen wird, noch bevor Ende 2018 ihre derzeitige Mitgliedschaft endet;
14. erinnert die philippinischen Behörden an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihre Pflichten im Rahmen des APS+ und des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens – in erster Linie im Hinblick auf die Menschenrechte – und an die Folgen, die eine Nichteinhaltung nach sich zieht; weist darauf hin, dass zwar bei der Umsetzung der APS+‑Übereinkommen weitgehend begrüßenswerte Fortschritte erzielt werden, aber weiterhin ernstliche Bedenken im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen bestehen, die im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Drogen begangen werden; weist in diesem Zusammenhang auf seine frühere Entschließung vom 16. März 2017 zu den Philippinen hin und fordert die Kommission und den Auswärtigen Dienst auf, alle zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zu nutzen, um die Philippinen davon zu überzeugen, den außergerichtlichen Hinrichtungen im Zusammenhang mit der Kampagne zur Drogenbekämpfung ein Ende zu setzen, und Verfahrensschritte mit dem Ziel einer möglichen vorübergehenden Abschaffung der Präferenzen im Rahmen des APS+ einzuleiten, falls keine deutlichen Verbesserungen erzielt werden sollten; fordert die EU mit Nachdruck auf, sämtliche verfügbaren Instrumente einzusetzen, um die Regierung der Philippinen bei der Achtung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu unterstützen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Philippinen, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum israelisch-palästinensischen Konflikt und zum Friedensprozess im Nahen Osten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 31. März 2018 und die Erklärungen ihrer Sprecherin vom 5. und 7. April sowie vom 19. Februar 2018,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres, vom 5. April 2018 und die Erklärung seines Sprechers vom 30. März 2018,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Chefanklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 8. April 2018,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
– unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen von 1990,
– unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gaza Ten Years Later“ (Gaza – zehn Jahre danach) von Juli 2017,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im Gazastreifen am 30. März 2018 der von zivilgesellschaftlichen Gruppen initiierte „Große Marsch der Rückkehr“ – wöchentliche Massenproteste über einen Zeitraum von sechs Wochen – begann; in der Erwägung, dass die Hamas und andere palästinensische Gruppierungen die Bevölkerung zur Teilnahme an diesem Marsch aufgerufen haben; in der Erwägung, dass die israelischen Streitkräfte den israelischen Behörden zufolge mit Steinen und Brandbomben beworfen wurden und einige Protestierende versucht haben, den Zaun an der Grenze zu Israel zu beschädigen und auf die andere Seite zu gelangen;
B. in der Erwägung, dass die israelischen Streitkräfte am 30. März sowie am 6. und am 13. April 2018 mit scharfer Munition auf die Protestierenden geschossen haben; in der Erwägung, dass dabei fast 30 Palästinenser getötet und mehr als 2000 Palästinenser, darunter auch viele Frauen und Kinder, verletzt wurden;
C. in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, die VP/HR Federica Mogherini und einige andere internationale Akteure fordern, dass diese Gewalttaten von unabhängiger Seite einer transparenten Untersuchung unterzogen werden und dabei ein besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass scharfe Munition zum Einsatz kam;
D. in der Erwägung, dass der vorsätzliche tödliche Schusswaffengebrauch allenfalls unter den in den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Prinzip 9) niedergelegten Umständen zulässig ist;
E. in der Erwägung, dass die Hamas, die die Zerstörung des Staates Israels fordert, auf der EU-Liste terroristischer Organisationen steht; in der Erwägung, dass das israelische Hoheitsgebiet nach wie vor aus dem Gazastreifen mit Raketen beschossen wird; in der Erwägung, dass die Terrorangriffe auf Israel in den vergangenen Wochen zugenommen haben, wodurch es zu einer Eskalation militärischer Zwischenfälle im Gazastreifen und in der näheren Umgebung kam;
F. in der Erwägung, dass aus Daten der Vereinten Nationen hervorgeht, dass im Gazastreifen 1,3 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, 47 % der Privathaushalte von schwerwiegender oder moderater Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, 97 % des Leitungswassers nicht zum Verzehr geeignet ist, der Energiebedarf zu 80 % ungedeckt ist und die Arbeitslosenquote über 40 % beträgt;
G. in der Erwägung, dass die Hamas die Bevölkerung im Gazastreifen weiterhin kontrolliert und unter Druck setzt und der Gazastreifen nach wie vor als Drehscheibe international geächteter Terrororganisationen dient; in der Erwägung, dass die Hamas‑Behörden die Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und andere Grundrechte stark einschränken; in der Erwägung, dass die Kapazitäten der lokalen Institutionen im Gazastreifen zur Sicherung der Grundversorgung, die durch die Blockade ohnehin schon eingeschränkt sind, durch die innerpalästinensische Spaltung weiter geschwächt werden; in der Erwägung, dass der Prozess der innerpalästinensischen Aussöhnung aufgrund des Attentats, dem der palästinensische Premierminister Rami Hamdallah vor kurzem während eines Besuchs in dem Gebiet entging, inzwischen völlig zum Stillstand gekommen ist;
H. in der Erwägung, dass Avera Mengistu, ein aus Äthiopien nach Israel emigrierter Mann, und Hischam Al-Sayed, ein palästinensischer Beduine aus Israel, sich mutmaßlich in rechtswidriger Isolationshaft im Gazastreifen befinden, und in der Erwägung, dass beide Männer von psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind; in der Erwägung, dass sich die sterblichen Überreste der israelischen Soldaten Hadar Goldin und Oron Schaul nach wie vor in den Händen der Hamas im Gazastreifen befinden;
1. fordert zu äußerster Zurückhaltung auf und hebt hervor, dass es vorrangig darum gehen muss, eine weitere Eskalation der Gewalt und den Verlust von Menschenleben zu verhindern;
2. verleiht seinem Bedauern über die Todesopfer Ausdruck; verurteilt, dass in den vergangenen drei Wochen im Gazastreifen unschuldige palästinensische Demonstranten getötet und verletzt wurden, und fordert die israelischen Streitkräfte nachdrücklich auf, keine tödlichen Waffen gegen unbewaffnete Protestierende einzusetzen; bekundet den Angehörigen der Opfer sein Beileid; weist erneut darauf hin, dass eine rasche Versorgung aller Bedürftigen mit medizinischem Material ermöglicht werden muss und dass ärztliche Überweisungen an Krankenhäuser außerhalb des Gazastreifens aus humanitären Gründen gestattet werden müssen;
3. räumt ein, dass Israels Sicherheitslage schwierig ist und das Land sein Hoheitsgebiet und seine Grenzen schützen muss, weist allerdings darauf hin, dass die verwendeten Mittel verhältnismäßig sein müssen; verurteilt, dass die Hamas und andere militante Gruppierungen vom Gazastreifen aus Terrorangriffe auf Israel verüben und in diesem Rahmen auch Raketen abschießen, Personen nach Israel einschleusen und Tunnel bauen; sieht mit Besorgnis, dass es die Hamas offenbar darauf anlegt, die Spannungen eskalieren zu lassen; verurteilt entschieden die anhaltende Taktik der Hamas, Zivilisten als Schutzschilde für terroristische Aktivitäten zu missbrauchen;
4. betont, dass die Palästinenser in legitimer Ausübung der Grundrechte der freien Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit das Recht haben, friedlich zu protestieren; fordert die Anführer der Proteste im Gazastreifen auf, Gewaltaufrufe zu vermeiden und sicherzustellen, dass Proteste, Demonstrationen und Versammlungen völlig gewaltfrei ablaufen und nicht für andere Zwecke missbraucht werden; fordert Israel auf, dieses Grundrecht auf friedlichen Protest zu achten;
5. unterstützt die Forderung nach unabhängigen und transparenten Untersuchungen dieser Gewaltvorfälle; nimmt zur Kenntnis, dass die israelischen Streitkräfte einen Mechanismus zur Aufklärung und Bewertung der Einsätze der Verteidigungskräfte und der besonderen Vorkommnisse an der Grenze zwischen Israel und Gaza seit dem 30. März 2018 eingerichtet haben; weist erneut darauf hin, dass der Rechenschaftspflicht eine große Bedeutung zukommt und der gezielte Einsatz tödlicher Waffen gegen Protestierende, die keine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder gegenwärtige Gefahr schwerer Körperverletzung darstellen, eine Verletzung des humanitären Völkerrechts und im Rahmen der Besatzung ein schwerwiegender Verstoß gegen das IV. Genfer Abkommen ist;
6. nimmt mit größter Sorge zur Kenntnis, dass in verschiedenen Berichten der Vereinten Nationen warnend darauf hingewiesen wird, dass der Gazastreifen bis 2020 unbewohnbar werden könnte; bedauert insbesondere, dass das Gesundheitswesen dem Zusammenbruch nahe ist und in den Krankenhäusern ein dramatischer Mangel an Arzneimitteln, Geräten und elektrischem Strom herrscht; fordert eine sofortige und ernsthafte internationale Anstrengung für den Wiederaufbau und die Instandsetzung in Gaza, damit die humanitäre Krise gemildert wird; würdigt die Arbeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), das Ernährungshilfe leistet und sich für Bildung, Gesundheitsversorgung und andere lebenswichtige Leistungen für die 1,3 Millionen palästinensischen Flüchtlinge in dem Gebiet einsetzt;
7. fordert die sofortige und bedingungslose Aufhebung der Blockade und Absperrung des Gazastreifens, die zu einer beispiellosen humanitären Krise in dem Gebiet geführt hat, die sich immer weiter zuspitzt;
8. fordert erneut, dass die Palästinensische Behörde in den Gazastreifen zurückkehrt, damit sie ihre Regierungsfunktionen erfüllen kann, die Priorität haben müssen; fordert alle palästinensischen Gruppierungen auf, sich gemeinsam für eine Aussöhnung einzusetzen, ohne die sich die Lage der Menschen in Gaza nicht verbessern wird; unterstreicht, dass die Aussöhnung zwischen den Palästinensern und in dem Zusammenhang auch die längst überfälligen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wichtig dafür sind, zu einer Zweistaatenlösung zu kommen, und dass sie von der EU mit innovativen Maßnahmen weiter unterstützt werden sollte; fordert die Entwaffnung aller militanten Gruppierungen im Gazastreifen;
9. fordert, dass Avera Mengistu und Hischam Al-Sayed freigelassen werden und nach Israel zurückkehren können; fordert, dass die sterblichen Überreste von Hadar Goldin und Oron Schaul nach Israel überführt werden, und bekundet den Angehörigen sein Beileid; fordert, dass die sterblichen Überreste der getöteten Palästinenser übergeben werden;
10. fordert alle Konfliktparteien erneut auf, die Rechte von Häftlingen und Gefangenen zu achten;
11. weist darauf hin, dass die Lage im Gazastreifen im weiteren Zusammenhang des Friedensprozesses in Nahost betrachtet werden muss; betont erneut, dass die EU vor allem das Ziel verfolgt, im israelisch-palästinensischen Konflikt die Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu verwirklichen, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, lebensfähiger palästinensischer Staat mit zusammenhängendem Hoheitsgebiet auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit koexistieren;
12. betont, dass eine nachhaltige Lösung und ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur erreicht werden können, wenn alle staatlichen und nichtstaatlichen Akteure auf Gewalt verzichten und die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht achten; ist davon überzeugt, dass die anhaltende Gewalt, die Terroranschläge und die Aufstachelung zur Gewalt den Bemühungen um eine friedliche Zweistaatenlösung diametral entgegenstehen; weist darauf hin, dass die Zusage, aktiv gegen Gewalt, Terrorismus, Hetze und Aufstachelung vorzugehen, unbedingt aufrecht erhalten werden muss, damit wieder Vertrauen entstehen kann und eine Eskalation verhindert wird, die die Aussichten auf Frieden nur weiter gefährden würde;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Knesset, dem Präsidenten und der Regierung von Israel, dem Palästinensischen Legislativrat und dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde zu übermitteln.
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *
245k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (COM(2017)0783 – C8-0007/2018 – 2017/0349(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0450),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0265/2016),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 2016(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Rechtsausschusses (A8‑0056/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU
Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (COM(2016)0031 – C8-0015/2016 – 2016/0014(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2016)0031),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0015/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0048/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (COM(2014)0180 – C7-0109/2014 – 2014/0100(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0180),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0109/2014),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer und vom Österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2014(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0311/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. April 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/848.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu zeitlich befristeten Versuchen mit ökologischen/biologischen Sorten
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Sorten entwickelt werden, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind.
Um Kriterien für die Beschreibung der Merkmale von „ökologischen/biologischen Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind“, festzulegen und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen mit Blick auf die Vermarktung „ökologische/biologische Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind“, erzeugt werden können, organisiert die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung einen zeitlich befristeten Versuch.
Bei diesem zeitlich befristeten Versuch werden Kriterien für die Beschreibung der Unterscheidbarkeit, Einheitlichkeit, Stabilität und, falls zutreffend, des Wertes für den Anbau und die Verwendung ökologischer/biologischer Sorten, die für eine ökologische/biologische Produktion geeignet sind, festgelegt und andere Vermarktungsbedingungen wie Kennzeichnung und Verpackung behandelt. Diese Bedingungen und Kriterien tragen den besonderen Anforderungen und Zielen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft Rechnung, beispielsweise der Verbesserung der genetischen Vielfalt, der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und der Anpassung an Boden- und Klimabedingungen. Zur Überwachung der Fortschritte des zeitlich befristeten Versuchs werden Jahresberichte vorgelegt.
Im Rahmen dieses mit einer Laufzeit von sieben Jahren vorgesehenen Versuchs, der an ausreichenden Mengen durchgeführt werden soll, können die Mitgliedstaaten von bestimmten Verpflichtungen aus den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG befreit werden.
Die Kommission wird die Ergebnisse dieses Versuchs auswerten, um zur Berücksichtigung der Merkmale der "für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeigneten ökologischen/biologischen Sorten" eine Änderung der Anforderungen der horizontalen Gesetzgebung über die Vermarktung von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial vorschlagen zu können.
Erklärung der Kommission zu Artikel 55
Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss die spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
473k
63k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677 – C8-0424/2017 – 2017/0305(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0677),
– gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0424/2017),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(2),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0140/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat koordinieren, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, eine wirksame und koordinierte Beschäftigungsstrategie auszuarbeiten und bereitzustellen, mit der insbesondere inklusive Arbeitsmärkte gefördert werden, die auf wirtschaftliche, soziale, technologische und ökologische Gegebenheiten und Veränderungen reagieren können, mit qualifizierten, ausgebildeten und anpassungsfähigen Arbeitnehmern, und das Wohlergehen aller Arbeitnehmer auf inklusiven Arbeitsmärkten sichergestellt wird, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat koordinieren, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2
(2) Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.
(2) Es ist Aufgabe der Union, alle Formen von Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieses allgemeine Ziel sollte auch mithilfe von Rechtsakten und politischen Maßnahmen der Union in anderen Bereichen verfolgt werden. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist es Aufgabe der Union, die aktive Teilhabe aller Bürger am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3
(3) Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte entfalten dürfte.
(3) Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt, die sich erheblich auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der Union auswirken und zu deren möglichen Folgen Unsicherheit, Armut und Ungleichheit zählen. Die vorliegenden Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind Teil dieser Instrumente; zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen und sozialen Policy-Mix, der positive Ausstrahlungseffekte für alle Mitgliedstaaten entfalten dürfte.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu)
(3a) Damit das Beschlussfassungsverfahren im Rahmen der integrierten Leitlinien, die sich auf die Bürger und Arbeitsmärkte der gesamten Union auswirken, demokratischer wird, ist es wichtig, dass der Rat dem Standpunkt des Europäischen Parlaments Rechnung trägt.
Abänderung 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4
(4) Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und verschiedenen EU-Initiativen, einschließlich der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie1, der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt2 der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade3 und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen4.
(4) Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und verschiedenen EU-Initiativen, einschließlich dereuropäischen Säule sozialer Rechte, der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie1, der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt2, der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade3 und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen4.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5
(5) Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Dabei sollen die Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates5, verwirklicht werden. Seit 2015 wird das Europäische Semester kontinuierlich verstärkt und gestrafft, insbesondere um dessen Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte zu vertiefen und einen umfassenderen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft anzuregen.
(5) Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt. Dabei sollen die Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß dem Beschluss 2010/707/EU des Rates5, verwirklicht werden. Seit 2015 wird das Europäische Semester kontinuierlich verstärkt und gestrafft, insbesondere um dessen Ausrichtung auf Beschäftigung und soziale Aspekte zu vertiefen und einen umfassenderen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft anzuregen, wobei weiterhin starke Betonung auf Strukturreformen und Wettbewerbsfähigkeit liegt.
_________________
_________________
5 ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
5 ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6
(6) Zwar wird die Erholung von der Wirtschaftskrise in der Europäischen Union durch positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt, doch nach wie vor sind erhebliche Herausforderungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistung zu bewältigen. Die Krise hat deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Rechtsvorschriften der Union zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, eine Ankurbelung der Investitionen und ein erneuertes Engagement für Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wachstums, des sozialen Zusammenhalts und der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen bewirken, und sie sollten zur Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung beitragen, wobei zugleich ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist.
(6) Zwar wird die Erholung von der Wirtschaftskrise in der Europäischen Union durch positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt, doch nach wie vor sind erhebliche Herausforderungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der wirtschaftlichen und sozialen Leistung zu bewältigen, da Wirtschaftswachstum nicht automatisch zu mehr Beschäftigung führt. Die Krise hat deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und zugleich dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und den Rechtsvorschriften der Union zur wirtschaftspolitischen Steuerung. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, eine Ankurbelung der Investitionen, einschließlich der Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die umweltverträgliche Wirtschaft sowie Sozialinvestitionen, und ein erneuertes Engagement für angemessen geplante, sozial und wirtschaftlich ausgewogene Strukturreformen zur Verbesserung der Produktivität, des Wachstums, des sozialen Zusammenhalts und der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen bewirken, und sie sollten zur Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung beitragen, wobei sich die Strukturreformen beschäftigungspolitisch und sozial positiv auswirken sollten.
Abänderung 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7
(7) Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung sowie Realeinkommen.
(7) Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Lebensstandards, Gleichstellung, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Schaffung von dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen, lebenslanges Lernen und Berufsbildung sowie Realeinkommen.
Abänderung 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8
(8) Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise befassen und darauf hinarbeiten, eine inklusive Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können; die Kommission hat dies in ihrer Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen6 dargelegt. Ungleichheiten sollten bekämpft, Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (auch von Kindern) sollten abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der EU neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen neuen Beschäftigungsverhältnissen das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise befassen und darauf hinarbeiten, eine inklusive und sozial gerechte Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können; die Kommission hat dies in ihrer Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen6 dargelegt. Ungleichheit und Diskriminierung sollten bekämpft, gleiche Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung (vor allem von Kindern) sollten beseitigt werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und angemessene und wirksame Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung und am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Da an den Arbeitsplätzen in der EU neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle Einzug halten, ändern sich auch die Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in diesen neuen Beschäftigungsverhältnissen das europäische Sozialmodell aufrechterhalten und weiter gestärkt wird, indem sie sicherstellen, dass in neuen Beschäftigungsformen Arbeitende von arbeitsrechtlichen Vorschriften abgedeckt und geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung zu leisten, fördern.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung von spezialisierten nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen von Menschen, die von Armut betroffen sind, Räume für Reflexion und Dialog schaffen, damit diese Menschen zur Beurteilung der sie betreffenden politischen Maßnahmen beitragen können.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11
(11) Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(11) Die integrierten Leitlinien und die europäische Säule sozialer Rechte sollten die Grundlage für gezielte länderspezifische Empfehlungen bilden, die der Rat an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
Abänderung 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12
(12) Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten —
(12) Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng mit dem Europäischen Parlament und insbesondere mit dessen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zusammenarbeiten, um die demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen —
Abänderung 13 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern, unter anderem indem sie die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften beseitigen und das Unternehmertum und die Selbstständigkeit fördern und insbesondere indem sie die Gründung und das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung dauerhafter, zugänglicher und hochwertiger Arbeitsplätze auf allen Qualifikationsniveaus und in sämtlichen Bereichen des Arbeitsmarktes und Regionen erleichtern und darin investieren, unter anderem durch die umfassende Erschließung des Potenzials zukunftsgerichteter Branchen wie der umweltverträglichen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft, des Pflegebereichs und der digitalen Wirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten es den Bürgern ermöglichen, Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, dafür sorgen, dass sämtliche Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und ältere Arbeitnehmer geeignet sind, Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften unterstützen sowie das verantwortungsvolle Unternehmertum und die Selbstständigkeit fördern, indem sie insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.
Abänderung 14 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten innovative Arbeitsformen unterstützen, durch die auf verantwortungsvolle Art und Weise Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Menschen geschaffen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten innovative Arbeitsformen unterstützen, durch die auf verantwortungsvolle Art und Weise hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Menschen geschaffen werden, wobei die Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu berücksichtigen und zugleich dafür zu sorgen ist, dass diese Arbeitsformen uneingeschränkt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, nationalen Bestimmungen und Beschäftigungsbedingungen sowie Systemen für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern stehen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Verfahren auf diesem Gebiet fördern.
Abänderung 15 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten Bürokratie abbauen, um kleine und mittlere Unternehmen, die erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, von unnötigen Lasten zu befreien.
Abänderung 16 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen verlagert werden, bei denen die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, schrittweise die steuerliche Belastung der Arbeit zu verringern und die Steuerlast vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen zu verlagern, bei denen die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben, einschließlich Investitionen in öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, sichergestellt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 4
Gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie sollten die Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und eine faire Entlohnung sicherstellen, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Bei diesen Mechanismen sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner angemessene Mindestlöhne gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie sollten die Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und eine faire Entlohnung sicherstellen, die auf nachhaltige und verantwortungsvolle Weise einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Bei diesen Mechanismen sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner angemessene Mindestlöhne gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Überschrift
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots:Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen
Abänderung 19 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1
Im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot an einschlägigen Kenntnissen, Qualifikationen und Kompetenzen fördern, die die Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens erwerben und die den aktuellen und künftigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen sowohl in die Grundbildung und die berufliche Erstausbildung als auch in die berufliche Weiterbildung tätigen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderen Interessenträgern sollten sie an der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten, um dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen eine hohe Qualität aufweisen und zur Inklusion beitragen. Sie sollten sicherstellen, dass Ansprüche auf Fortbildung bei beruflichen Übergängen übertragen werden können. Dies sollte es allen Beteiligten ermöglichen, die Bedürfnisse des Arsbeitsmarktes besser zu antizipieren, sich an diese Bedürfnisse anzupassen und Übergänge erfolgreich zu bewältigen, sodass die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen verbessert wird.
Im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft Nachhaltigkeit, Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot an einschlägigen Kenntnissen, Qualifikationen und Kompetenzen fördern, die die Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens erwerben und die den aktuellen und in Zukunft erwartbaren Chancen des Arbeitsmarktes entsprechen, etwa durch die gezielte Förderung der Ausbildung in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen sowohl in die Grundbildung und die berufliche Erstausbildung als auch in die berufliche Weiterbildung und das lebenslange Lernen tätigen und dabei nicht nur die formale Bildung, sondern auch nichtformales und informelles Lernen in den Blick nehmen und überdies gleiche Chancen und gleichberechtigten Zugang für alle sicherstellen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern sollten sie an der Verbesserung der Qualität und der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten, um dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen eine hohe Qualität aufweisen und zur Inklusion beitragen, wobei den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, ethnischen und nationalen Minderheiten, Einwanderern und Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist. Sie sollten sicherstellen, dass Ansprüche auf Fortbildung bei Veränderungen im Berufsleben mithilfe eines Punktesystems und der Akkumulation damit verbundener Rechte übertragen werden können. Dies sollte es allen Beteiligten ermöglichen, die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes besser zu antizipieren, sich an diese Bedürfnisse anzupassen, Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage abzuwenden und Übergänge erfolgreich zu bewältigen, sodass die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Erschütterungen verbessert wird.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit in der Bildung fördern und das allgemeine Bildungsniveau steigern und hier insbesondere bei den am geringsten qualifizierten Menschen ansetzen. Sie sollten hochwertige Lernergebnisse sicherstellen, die Grundkompetenzen stärken, die Zahl der jungen Menschen, die früh von der Schule abgehen, verringern und die Relevanz von Hochschul- und gleichwertigen Abschlüssen für den Arbeitsmarkt steigern, die Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern und die Teilnahme Erwachsener an der Weiterbildung verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Berufsbildungssystemen das berufspraktische Lernen am Arbeitsplatz verstärken, unter anderem mittels hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen, sie sollten die Darstellung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen verbessern und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Einrichtung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, geeignete Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit in der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Bildung, fördern und das allgemeine Bildungsniveau steigern und hier insbesondere bei den am geringsten qualifizierten Menschen und Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen ansetzen. Sie sollten hochwertige Lernergebnisse sicherstellen, die Grundkompetenzen aufbauen und stärken, die Entwicklung unternehmerischer Fähigkeiten fördern, die Zahl der jungen Menschen, die früh von der Schule abgehen, verringern und die Relevanz von Hochschul- und gleichwertigen Abschlüssen für den Arbeitsmarkt steigern, die Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern und die Teilnahme Erwachsener an der Weiterbildung verstärken, unter anderem durch Strategien zur Förderung von Bildungs- und Weiterbildungsurlaub sowie der Ausbildung am Arbeitsplatz und des lebenslangen Lernens. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Berufsbildungssystemen das berufspraktische Lernen am Arbeitsplatz verstärken, unter anderem mittels hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen, sie sollten die Darstellung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen verbessern und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gezielt Unterstützung für gering qualifizierte Erwachsene bereitstellen, damit sie langfristig beschäftigungsfähig werden bzw. bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Einrichtung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen, Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote, die den Chancen auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen.
Abänderung 21 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2 a (neu)
Um das langfristige Wohlergehen und die Produktivität ihrer Arbeitnehmer zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme nicht nur den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen, sondern auch darauf abzielen, persönliche Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, interkulturelles Verständnis und aktive Staatsbürgerschaft zu fördern.
Abänderung 22 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3
Hohe Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit sollten angegangen werden, auch durch frühzeitige und bedarfsgerechte Hilfsangebote, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung basieren. Um die strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit umfassen. Zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), sollten weiterhin strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie1.
Hohe Arbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit und dauerhafte Nichterwerbstätigkeit sollten angegangen werden, auch durch frühzeitige, integrierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und angemessenen Folgemaßnahmen basieren. Zu diesem Zweck ist ein koordinierter Ansatz für soziale und beschäftigungsbezogene Dienste erforderlich, mithin eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsverwaltungen und Sozialämtern, Sozialpartnern und lokalen Gebietskörperschaften. Um Langzeit- und strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten umfassende Strategien verfolgt werden, die eine möglichst früh vorgenommene, eingehende individuelle Bewertung umfassen. Zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), sollten weiterhin strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgenommen werden, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie1.
__________________
__________________
1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
1 ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
Abänderung 23 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4
Steuerreformen zur steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit sollten auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, abstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen.
Steuerreformen zur allmählichen steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit sollten auf den Abbau von ungerechtfertigten Hindernissen und übermäßigem Verwaltungsaufwand abstellen und vor allem denjenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, Anreize für die Erwerbsbeteiligung bieten, wobei sichergestellt werden muss, dass Steuerverlagerungen die Nachhaltigkeit des Sozialstaats nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft als Ganzes ermöglichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die unterstützte Beschäftigung auf einem offenen und alle einbeziehenden Arbeitsmarkt fördern.
Abänderung 24 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 5
Um die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern, sollten Hindernisse für ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt und ihre berufliche Entwicklung beseitigt werden, auch durch gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenen Freistellungs- und flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.
Um die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern, sollten Hindernisse für ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt und ihre berufliche Entwicklung beseitigt werden, auch durch gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit in allen Branchen und Berufen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Lohntransparenz und Prüfungen der Lohngleichheit ausarbeiten und umsetzen, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a durchzusetzen, indem sie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber festlegen, die dieselbe Arbeit unterschiedlich entlohnen, je nachdem, ob ein Mann oder eine Frau sie ausübt.Es sollte allen Menschen garantiert werden, dass Berufs-, Privat- und Familienleben vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenen Freistellungsregelungen, erschwinglichen, hochwertigen Angeboten für Langzeitpflege und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und flexiblen arbeitnehmerorientierten Arbeitszeitregelungen haben, z. B. Telearbeit und flexibles und autonomes Arbeiten („Smart Working“), sodass sie ihr Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Nutzung solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Betreuende oder Pflegende, die gezwungen sind, ihre berufliche Tätigkeit einzuschränken oder aufzugeben, dabei unterstützt werden, andere Menschen angemessen zu versorgen.
________________
1a Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
Abänderung 25 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und ihre Verknüpfung mit Einkommensbeihilfen verbessern, und zwar auf Grundlage der Rechte und der Verpflichtungen von Arbeitslosen zur aktiven Arbeitssuche. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen, sodass Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Laufbahn vorankommen können. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, durch individuelle Unterstützung und integrierte Leistungen im Rahmen eines breiter angelegten Ansatzes der aktiven Inklusion aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Finanzierung, Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern, für angemessene Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche sorgen und zugleich den Rechten und Pflichten von Arbeitslosen Rechnung tragen. Dies umfasst auch, dass sie mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, etwa Organisationen der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, die Wirksamkeit und Qualität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und die Vernetzung zwischen ihnen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen und ihnen die Möglichkeit bieten, unionsweit Arbeit zu suchen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen.
Abänderung 26 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese Leistungen sollten die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung angemessene Leistungen für einen Zeitraum gewähren, der nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um einen hochwertigen Arbeitsplatz finden zu können. Diese Leistungen sollten von aktiven Arbeitsmarktstrategien und Maßnahmen flankiert werden, die Anreize dafür bieten, rasch wieder an hochwertige Arbeitsplätze zurückzukehren.
Abänderung 27 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden und sollte gefördert werden, um den Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen zu verstärken und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Rentenversicherungen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten blockieren oder erschweren. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und einer potenziellen Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Arbeitskräfte und Lernende ein Grundrecht auf Mobilität haben, damit der Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen verstärkt und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll ausgeschöpft werden kann.Darüber hinaus sollte die interne Mobilität gefördert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Rentenversicherungen, für den Zugang zum Sozialschutz und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten ebenso beseitigt werden wie unverhältnismäßige sprachliche Anforderungen. Mobile Arbeitnehmer sollten auch dadurch unterstützt werden, dass ihnen ihre Rechte am Arbeitsplatz besser zugänglich und bewusster gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten blockieren oder erschweren. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und der potenziellen Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken. Hierzu sollten sie stärker in Branchen investieren, die tatsächlich Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bergen, beispielsweise die umweltverträgliche Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft, der Pflegebereich oder die digitale Wirtschaft, und Investitionen in diese Bereiche fördern.
Abänderung 28 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 5
Im Einklang mit den nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner – zwecks Steigerung der Wirksamkeit des sozialen Dialogs und zwecks Verbesserung der sozioökonomischen Ergebnisse – rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.
Im Einklang mit den nationalen Verfahren und den Grundsätzen der Partnerschaft sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – zwecks Steigerung der Wirksamkeit des sozialen und zivilen Dialogs und zwecks Verbesserung der sozioökonomischen Ergebnisse – rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Reformen und Maßnahmen sowie in sämtliche Phasen des Prozesses eingebunden werden, auch durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft. Eine solche Einbindung sollte über die bloße Konsultation der Interessenträger hinausgehen. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. Zudem sollte es Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und selbstständig Erwerbstätigen ermöglicht werden, ihr Recht auf Bildung von Vereinigungen und auf Kollektivverhandlungen wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um den Stellenwert der Sozialpartner zu erhöhen.
Abänderung 29 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Überschrift
Leitlinie 8: Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
Leitlinie 8: Förderung von Gleichheit, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
Abänderung 30 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen, indem sie wirksame Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen einführen. Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung sollten sie für Gleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen sorgen.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksame Maßnahmen einführen, um sämtliche Formen von Diskriminierung zu bekämpfen und die Chancengleichheit aller Menschen bei der Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Hierzu sollten auch Maßnahmen zählen, mit denen inklusive und allen Menschen offenstehende Arbeitsmärkte unter anderem dadurch gefördert werden, dass der Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch auf dem Arbeitsmarkt selbst, entgegengewirkt wird, damit all diejenigen unterstützt werden, die diskriminiert werden, unterrepräsentiert sind oder sich in einer prekären Lage befinden. Unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten für Gleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen sorgen und alle Formen einschlägiger Diskriminierung bekämpfen.Zu diesem Zweck sind besondere Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen erforderlich, die angemessen finanziert werden müssen, damit zwischen den betroffenen Begünstigten kein Konkurrenzkampf um die Mittel entbrennt.
Abänderung 31 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte sich deren Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit, Angemessenheit und Qualität verbessern.
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme verbessern, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen, einschließlich der Selbstständigen, in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Durch Verbesserungen und Neuerungen in den Sozialschutzsystemen sollte sich deren Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Nachhaltigkeit, Angemessenheit und Qualität verbessern.
Abänderung 32 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, ein Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen hat, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen.
Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jeder Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen zuteilwerden, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen.
Abänderung 33 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3 a (neu)
Ebenso müssen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die aktive Beteiligung nichtstaatlicher, auf Armutsbekämpfung spezialisierter Organisationen sowie der Organisationen von Menschen, die Armut ausgesetzt sind, an der Ausarbeitung von Strategien zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern.
Abänderung 34 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4
Bezahlbare, zugängliche und hochwertige Dienstleistungen, beispielsweise Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, sind ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Kinder und junge Menschen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden, einschließlich der Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdiensten und digitaler Kommunikation hat. Hilfsbedürftigen und sozial schwachen Personen sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und ein Recht auf angemessene Hilfe und Schutz vor Zwangsräumungen einräumen. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden.
Der Zugang zu und die Verfügbarkeit von bezahlbaren, zugänglichen und hochwertigen Dienstleistungen, beispielsweise Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste, Rehabilitation und Langzeitpflege, sind ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Kinder und junge Menschen sowie für ethnische Minderheiten und Migranten. In Armut lebende Kinder sollten Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung und Kinderbetreuung, menschenwürdiger Unterkunft und gesunder Ernährung haben. Besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit, und von Diskriminierung gerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass essenzielle Dienstleistungen wie allgemeine Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraumbeschaffung, Versorgung mit sauberem Wasser, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdiensten und digitale Kommunikation für alle zugänglich und erschwinglich sind. Hilfsbedürftigen oder in einer prekären Lage befindlichen Personen sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und ein Recht auf angemessene Hilfe und Schutz vor Zwangsräumungen einräumen. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse sowie das Potenzial von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die Systeme zur Bewertung einer Behinderung überprüfen, damit keine Hemmnisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen werden.
Abänderung 35 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, angemessene Unterstützung und Beratung erhalten. Es sollte gefördert und unterstützt werden, dass Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich und von Arbeitsverwaltungen persönlich betreut werden.
Abänderung 36 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gewährleisten und zugleich deren langfristige Tragfähigkeit sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher und zugänglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gewährleisten und zugleich deren langfristige Tragfähigkeit sicherstellen.
Abänderung 37 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 6
Vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, für Arbeitnehmer und Selbstständige beiderlei Geschlechts sorgen, sodass die Menschen im Alter ein würdevolles Leben führen können. Reformen der Rentensysteme sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens und zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters gestützt werden, etwa durch Begrenzung des frühen Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt und Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Die Mitgliedstaaten sollten umgehend sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit beim Erwerb von angemessenen gesetzlichen Ruhegehaltsansprüchen für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen sorgen, sodass die Menschen im Alter ein würdevolles Leben führen können, und sie sollten das Ziel verfolgen, älteren Menschen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten, das mindestens über der Armutsgrenze liegt. Es sollte für diskriminierungsfreien Zugang zu Zusatzsystemen gesorgt werden, die als Ergänzung solider gesetzlicher Ruhegehälter dienen können. Abhängig von institutionellen Vereinbarungen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten Ruhegehälter auf der Grundlage der ersten Säule oder in Verbindung mit der zweiten Säule ein angemessenes Ersatzeinkommen auf der Grundlage des früheren Einkommens des Arbeitnehmers darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Ruhegehaltsansprüche für Menschen vorsehen, die dem Arbeitsmarkt für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung standen, weil sie informell Pflegeleistungen erbracht haben.Reformen der Rentensysteme – und damit auch die mögliche Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters – sollten in Strategien für aktives und gesundes Altern eingebettet sein und durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens für all jene, die länger arbeiten möchten, gestützt werden. Kurz vor der Rente stehenden Arbeitnehmern sollte die Möglichkeit geboten werden, ihre Arbeitszeit freiwillig zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft aufnehmen und bei der Einführung jeglicher Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2019 – Einzelplan I – Europäisches Parlament
302k
62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 (2018/2001(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2017 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(7),
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019,
– unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 16. April 2018 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,
– gestützt auf Artikel 96 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0146/2018),
A. in der Erwägung, dass dies das vierte Verfahren, das vollständig in die neue Wahlperiode fällt, und das sechste Verfahren im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 ist;
B. in der Erwägung, dass der im Bericht des Generalsekretärs vorgeschlagene Haushaltsplan für 2019 vor dem Hintergrund einer jährlichen Anhebung der Obergrenze von Rubrik V, die teilweise einen Inflationsausgleich und teilweise eine tatsächliche Erhöhung darstellt, aufgestellt wird, wodurch mehr Spielraum für Wachstum und Investitionen sowie für die Fortsetzung der an einem leistungsorientierten Haushalt ausgerichteten Spar- und Effizienzmaßnahmen entsteht;
C. in der Erwägung, dass der Generalsekretär für den Haushaltsplan 2019 folgende vorrangigen Ziele vorschlägt: die Kampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament 2019, Sicherheitsprojekte, mehrjährige Bauvorhaben, IT-Entwicklung, die Verbesserung der Dienstleistungen für die Mitglieder und die Förderung „grüner“ Verkehrslösungen;
D. in der Erwägung, dass der Generalsekretär Mittel in Höhe von 2 016 644 000 EUR für den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags 2019 für das Parlament und damit eine Aufstockung um insgesamt 3,38 % gegenüber dem Haushaltsplan 2018 (einschließlich 37,3 Mio. EUR für den Übergang zur neuen Wahlperiode und 34,3 Mio. EUR für andere außerordentliche Ausgaben) und einen Anteil von 18,79 % der Rubrik V des MFR 2014–2020 vorgeschlagen hat;
E. in der Erwägung, dass fast zwei Drittel der Haushaltsmittel indexgebundene Ausgaben sind, die größtenteils auf Bezüge, Ruhegehälter, die Erstattung von Krankheitskosten und Zulagen der aktiven und pensionierten Mitglieder (23 %) und Bediensteten (34 %) sowie Gebäude (13 %) entfallen, die gemäß dem Statut der Beamten und dem Abgeordnetenstatut anhand der sektorspezifischen Indexierung oder an die Inflationsrate angepasst werden;
F. in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 29. April 2015 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016(8) betont hat, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2016 auf einer realistischen Grundlage festgelegt werden und mit den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmen sollte;
G. in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde in gewissem Maße davon abhängt, ob es seine eigenen Ausgaben zu verwalten und die Demokratie auf der Ebene der EU weiterzuentwickeln vermag;
H. in der Erwägung, dass der freiwillige Pensionsfonds 1990 mit der Regelung des Präsidiums betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem eingerichtet wurde(9);
Allgemeiner Rahmen
1. betont, dass der Anteil des Parlamentshaushalts auch 2019 weniger als 20 % von Rubrik V ausmachen sollte; stellt fest, dass sich der Haushaltsvoranschlag für 2019 auf 18,53 % beläuft, damit unter dem Volumen von 2018 (18,85 %) liegt und den niedrigsten Anteil an Rubrik V seit über 15 Jahren darstellt;
2. unterstreicht, dass der größte Teil des Haushaltsplans des Parlaments durch vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtungen festgelegt ist und einer jährlichen Indexierung unterliegt;
3. stellt fest, dass die Ausgaben aufgrund der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in einigen Bereichen – vor allem im Zusammenhang mit den Mitgliedern, die nicht wiedergewählt werden, und ihren Assistenten – deutlich höher sein werden, in anderen Bereichen hingegen infolge des niedrigeren Arbeitsaufwands im Parlament in einem Wahljahr Einsparungen erzielt werden, wenn auch nicht in demselben Maße;
4. billigt die zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss im Vermittlungsverfahren am 26. März 2018 und am 10. April 2018 erzielte Einigung, eine Aufstockung gegenüber dem Haushaltsplan 2018 um 2,48 % und entsprechend dem Gesamtvolumen des Haushaltsvoranschlags für 2019 von 1 999 144 000 EUR zu beschließen, die Ausgaben des vom Präsidium am 12. März 2018 gebilligten Voranschlags um 17,5 Mio. EUR zu senken und die Mittel der folgenden Haushaltslinien entsprechend zu kürzen: 1004 – Normale Reisekosten 105 – Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder; 1404 – Praktika für Hochschulabsolventen, Zuschüsse und Austausch von Beamten; 1612 – Berufliche Fortbildung; 1631 – Mobilität; 2000 – Mieten; 2007 – Bau von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume; 2022 – Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude; 2024 – Energieverbrauch; 2100 – Datenverarbeitung und Telekommunikation; 2101 – Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur; 2015 – Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte; 212 – Mobiliar; 214 – Material und technische Anlagen; 230 – Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien; 238 – Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb; 300 – Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten; 302 – Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke; 3040 – Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen; 3042 – Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen; 3049 – Kosten für Leistungen des Reisebüros; 3243 – Besucherzentren des Europäischen Parlaments; 3248 – Ausgaben für audiovisuelle Informationen; 325 – Ausgaben für Informationsbüros; 101 – Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben; stattet Posten 1400 – Sonstige Bedienstete – Generalsekretariat und Fraktionen mit Mitteln in Höhe von 50 000 EUR, Posten 320 – Beschaffung von Fachwissen mit 50 000 EUR und Posten 3211 – Wissenschaftsmedienzentrum mit 800 000 EUR aus; begrüßt, dass das Präsidium diese Änderungen am 16. April 2018 angenommen hat;
5. hebt hervor, dass die zentralen Funktionen des Parlaments darin bestehen, gemeinsam mit dem Rat Rechtsakte zu verabschieden und über den Haushalt der EU zu entscheiden, die Bürger zu vertreten und die Arbeit der anderen Institutionen zu kontrollieren;
6. betont, dass das Parlament bei der Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und der Förderung der Werte der Union eine wichtige Rolle spielt;
7. stellt fest, dass der Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags und die damit zusammenhängenden Unterlagen erst spät eingegangen sind, nachdem sie vom Präsidium am 12. März 2018 gebilligt wurden; verlangt, dass ihm der Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich der Anhänge in den kommenden Jahren rechtzeitig übermittelt wird;
Transparenz und Zugänglichkeit
8. begrüßt die Reaktion auf das Ersuchen des Haushaltsausschusses, der in mehreren haushaltsbezogenen Entschließungen zusätzliche Informationen über die mittel- und langfristige Planung, Investitionen, rechtliche Verpflichtungen, operative Ausgaben und eine Methode, die eher am derzeitigen Bedarf und weniger an Koeffizienten ausgerichtet ist, gefordert hat; stellt fest, dass Pauschalbeträge ein sinnvolles und anerkanntes Mittel sind, um für mehr Flexibilität und Transparenz zu sorgen;
9. stellt fest, dass wie in den vergangenen Jahren vorgeschlagen wird, Mittel für „außerordentliche“ Investitionen und Ausgaben vorzusehen, d. h. für Investitionen und Ausgaben, die für das Parlament unüblich oder untypisch sind und selten vorkommen; stellt fest, dass sich diese Investitionen und Ausgaben 2019 auf 71,6 Mio. EUR belaufen und 37,3 Mio. EUR für den Übergang zur neuen Wahlperiode und 34,3 Mio. EUR für andere außerordentliche Ausgaben umfassen; weist darauf hin, dass zunächst im Haushaltsplan 2016 und anschließend in den nachfolgenden Haushaltsplänen zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben unterschieden wurde, damit dringende Maßnahmen im Bereich der Gebäude- und Cybersicherheit nach den Terroranschlägen durchgeführt werden konnten; ist der Ansicht, dass die zu häufige Anwendung dieser Unterscheidung, d. h. die Einbeziehung sonstiger Ausgaben in den Posten der außerordentlichen Ausgaben, eine falsche Vorstellung von der Entwicklung des haushaltspolitischen Spielraums vermittelt und somit dem Grundsatz der Transparenz bei den Ausgaben des Parlaments zuwiderläuft;
10. erwartet, dass der Haushaltsplan 2019 für das Parlament realistisch und genau auf den Bedarf und die Kosten zugeschnitten ist, damit eine überhöhte Veranschlagung von Haushaltsmitteln weitestmöglich vermieden wird;
Brexit
11. nimmt zur Kenntnis, dass sich die Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs am 8. Dezember 2017 grundsätzlich über eine Finanzregelung im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geeinigt haben und vereinbart wurde, dass sich das Vereinigte Königreich am Haushalt der EU für 2019 und 2020 beteiligt, als wäre es noch Mitglied der EU, und seinen Beitrag zur Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der EU leistet; stellt fest, dass die freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder als Verbindlichkeit in der Bilanz der EU ausgewiesen wird und der Beitrag zu den ausstehenden Verbindlichkeiten, der erforderlich ist, um die vor 2020 eingegangenen, aber über dieses Jahr hinausreichenden Altersversorgungsverbindlichkeiten zu decken, Gegenstand der Verhandlungen sein wird;
12. stellt fest, dass im Februar 2018 im Plenum ein Initiativbericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über die Zusammensetzung des Parlaments und insbesondere die Verringerung der Zahl der Mitglieder auf 705 nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs verabschiedet wurde; stellt fest, dass Präsident Tusk nach der informellen Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs am 23. Februar 2018 eine breite Unterstützung dieses Vorschlags zu erkennen gab; stellt fest, dass, sollte das Vereinigte Königreich zu Beginn der Wahlperiode 2019–2024 immer noch Mitglied der EU sein, die Zahl der Mitglieder 751 beträgt, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU rechtlich wirksam wird; weist gleichwohl darauf hin, dass das Verfahren einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates nach der Zustimmung des Parlaments erfordert; hebt hervor, dass der Voranschlag des Parlaments im Augenblick vom Status quo mit einem Parlament ausgeht, das sich vom 30. März 2019 bis zum Ende der 8. Wahlperiode aus 678 Mitgliedern aus 27 Mitgliedstaaten und von Beginn der 9. Wahlperiode bis zum Ende des Haushaltsjahres 2019 aus 705 Mitgliedern aus 27 Mitgliedstaaten zusammensetzt; begrüßt die vom Generalsekretär vorgeschlagenen Änderungen, die am 12. März 2018 vom Präsidium angenommen wurden;
Europawahl 2019
13. begrüßt die Kommunikationskampagne als hilfreiches Mittel, um den Bürgern den Zweck der EU und des Parlaments zu erklären; betont, dass die Kampagne unter anderem darauf abzielen sollte, die Rolle der EU, die Befugnisse und die Aufgaben des Parlaments, etwa die Wahl des Kommissionspräsidenten, und den Einfluss des Parlaments auf das Leben der Bürger zu erklären;
14. weist darauf hin, dass im Haushaltsverfahren 2018 festgelegt wurde, dass sich das Gesamtbudget für die Kampagne auf 33,3 Mio. EUR für die beiden Jahre beläuft, wovon 25 Mio. EUR für 2018 (aufgrund der für die Vergabeverfahren und den Abschluss der Verträge benötigten Zeit) und 8,33 Mio. EUR für 2019 vorgesehen sind; stellt fest, dass die Strategie für die Kampagne, die sich auf eine Analyse der bei der letzten Wahl gewonnenen Erkenntnisse stützt, im November 2017 im Präsidium gebilligt wurde;
15. hebt hervor, dass sich die Kommunikationsprozesse im Zusammenhang mit der Europawahl auf drei Ebenen vollziehen, wobei auf der am besten sichtbaren Ebene die nationalen und europäischen Parteien und ihre Kandidaten, auf der zweiten Ebene das 2014 eingeführte Spitzenkandidaten-Verfahren und auf der dritten Ebene die institutionelle Wahlkampagne angesiedelt sind, mit der vermittelt werden soll, was das Parlament ist, womit es sich befasst, wie es das Leben der Bürger beeinflusst und warum es wichtig ist, an der Wahl teilzunehmen;
16. hebt hervor, dass das Parlament allein nicht über die Ressourcen verfügt, um die 400 Millionen Wahlberechtigten zu erreichen, und sich deshalb möglichst weitgehend seiner Multiplikatorennetzwerke bedienen muss; ist der Ansicht, dass die Kommunikation über Social-Media-Websites ebenfalls eine wichtige Rolle spielen sollte; weist darauf hin, dass 2018 auf der Ebene der EU mehrere Konferenzen für Bürger und Interessenträger veranstaltet werden und auf nationaler Ebene die Verbindungsbüros eine wichtige Rolle spielen werden; wird weiterhin den Europäischen Ausschuss der Regionen und dessen lokale und regionale Vertreter in die Vernetzungsstrategie einbeziehen; vertritt die Ansicht, dass den europäischen Parteien in der letzten Phase vor der Wahl neben den nationalen Parteien eine entscheidende Rolle zukommt, insbesondere im Rahmen des Spitzenkandidaten-Verfahrens; schlägt deshalb vor, ihnen für 2019 eine Mittelaufstockung zu gewähren, damit sie diese Aufgabe wahrnehmen können;
Sicherheit und Cybersicherheit
17. stellt fest, dass der Haushaltsplan 2019 weitere Tranchen von umfangreichen Investitionen enthalten wird, die 2016 ihren Anfang nahmen und einer deutlichen Erhöhung der Sicherheit im Parlament dienen; weist darauf hin, dass diese Projekte verschiedene Bereiche betreffen, und zwar hauptsächlich die Gebäude – d. h. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen an den Eingängen –, die Ausrüstung und die Bediensteten, aber auch Verbesserungen in den Bereichen Cybersicherheit und sichere Kommunikation;
18. begrüßt, dass zwischen der belgischen Regierung und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und anderen in Brüssel angesiedelten Institutionen eine Vereinbarung über die Überprüfung der Sicherheitsberechtigungen aller Mitarbeiter externer Auftragnehmer, die Zugang zu den Institutionen der EU wünschen, geschlossen wurde; erinnert an seine im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für 2018 an den Generalsekretär gerichtete Forderung, zu überprüfen, inwieweit es zweckmäßig ist, die Vereinbarung auf Beamte, parlamentarische Assistenten und Praktikanten auszuweiten, um vor ihrer Einstellung alle erforderlichen Sicherheitsberechtigungen zu überprüfen; fordert daher den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss über den Stand dieser Angelegenheit in Kenntnis zu setzen;
19. vertritt die Auffassung, dass IT-Tools für die Mitglieder und Bediensteten wichtige Arbeitsinstrumente sind, aber auch anfällig für Cyberangriffe sind; begrüßt deshalb, dass eine leichte Mittelaufstockung vorgesehen ist, die es dem Organ ermöglicht, sein Vermögen und seine Informationen durch die Fortführung des Aktionsplans für Cybersicherheit besser zu schützen;
Gebäudepolitik
20. bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 203 der Haushaltsordnung;
21. weist auf die im Dezember 2017 vom Präsidium beschlossene Verbesserung des Arbeitsumfelds der Mitglieder und der Bediensteten hin, die 2019 fortgeführt wird, um flexible Arbeitsbereiche für die Mitglieder bereitzustellen, die der sich wandelnden Arbeitsorganisation Rechnung tragen, und ihnen nach der Wahl 2019 drei Büros in Brüssel und zwei in Straßburg zur Verfügung zu stellen; betont gleichwohl, dass es in Straßburg sinnvoller wäre, flexible Bereiche für Tagungen bereitzustellen; weist auf die Kosten hin, die 2019 durch die Instandhaltung der Gebäude des Parlaments – einschließlich der Sicherheits- und Umweltanforderungen – anfallen werden; stellt die sehr hohen Kosten bestimmter vorgeschlagener Baumaßnahmen in Frage, namentlich: des Umzugs der Bibliothek und der zugehörigen Büros, der Renovierung des Restaurants der Mitglieder (ASP-Gebäude) und der Sanierung des Restaurants im Winston-Churchill-Gebäude; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushaltsplans im Parlament im Herbst 2018 über diese Beschlüsse zu informieren, zumal davon auszugehen ist, dass einige Projekte verschoben werden;
22. stellt die für Studien zur Sanierung des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes eingeplanten 1,58 Mio. EUR angesichts des bereits im Haushaltsplan 2018 veranschlagten Betrags in Höhe von 14 Mio. EUR in Frage; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2018 über die Beschlussfassung zu informieren;
23. ersucht um weitere Einzelheiten über den Zustand der Möbel im Brüsseler ASP-Gebäude, mit dem deren Ersetzung begründet wird, sowie über das Verfahren zur Auswahl der neuen Möbel, insbesondere über das Verhältnis zwischen deren Preis und der Notwendigkeit der Ersetzung;
24. nimmt die aktualisierte Grundsatzerklärung zu den Aufgaben der Informationsbüros zur Kenntnis, die nach einem Beschluss des Präsidiums vom November 2017 fortan „Verbindungsbüros“ heißen; stellt fest, dass die wichtigste Funktion der Verbindungsbüros darin besteht, lokal im Namen des Parlaments in einer politisch neutralen Weise zu informieren und zu kommunizieren, um mithilfe der Tätigkeiten externer Interessenträger auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einschließlich der Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen Auskunft über die EU und ihre Politik zu geben;
25. nimmt zur Kenntnis, dass die ersten Teile des Ostflügels des neuen KAD-Gebäudes Ende 2018 fertiggestellt und belegt werden und die übrigen Teile des Ostflügels und die Konferenzräume 2019 nach und nach belegt werden; stellt fest, dass direkt im Anschluss mit der Arbeit am Westflügel begonnen wird;
26. verweist auf die Analyse des Rechnungshofs aus dem Jahr 2014, in der die Kosten der geografischen Verteilung des Parlaments auf verschiedene Standorte auf 114 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt wurden; verweist darüber hinaus auf die Erkenntnisse seiner Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union(10), wonach 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments unmittelbar auf diese geografische Verteilung zurückzuführen sind; hebt hervor, dass sich dem Bericht zufolge durch die geografische Verteilung auch Auswirkungen auf die Umwelt in Form von schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen ergeben; hebt die Einsparungen im Haushalt des Parlaments hervor, die durch die Einrichtung eines einzigen Sitzes erzielt werden könnten, und fordert daher, einen Fahrplan für einen einzigen Sitz auszuarbeiten;
27. weist erneut auf die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz(11) vom Parlament abgegebene Zusage hin, aufgrund der großen Wirkung seiner Gebäude in der öffentlichen Wahrnehmung und der führenden Rolle, die es im Hinblick auf die Energieeffizienz seiner Gebäude spielen sollte, „unbeschadet geltender Haushalts- und Vergabevorschriften [...] für Gebäude, die sich in [seinem] Eigentum befinden und von [ihm] genutzt werden, die gleichen Anforderungen anzuwenden wie sie für Gebäude der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6“ dieser Richtlinie gelten; betont, dass diese Erklärung unbedingt eingehalten werden muss, nicht zuletzt für seine eigene Glaubwürdigkeit bei der derzeit laufenden Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie;
MdEP und akkreditierte parlamentarische Assistenten
28. begrüßt die Arbeit des Generalsekretariats des Parlaments, der Sekretariate der Fraktionen und der Büros der Mitglieder zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats; befürwortet den weiteren Ausbau dieser Dienste, die dafür sorgen, dass die Mitglieder ihre Aufgabe, die Arbeit der Kommission und des Rates zu kontrollieren und die Bürger zu vertreten, besser wahrnehmen können;
29. begrüßt insbesondere, dass sich die Qualität der Beratung und der wissenschaftlichen Unterstützung der Mitglieder und Ausschüsse durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) und die Fachabteilungen immer weiter erhöht; stellt fest, dass der Generalsekretär im Oktober 2017 die Zusammenarbeit dieser beiden Dienststellen einer Halbzeitbewertung unterzogen hat; fordert den Generalsekretär auf, weitere Angaben darüber zu machen, wie die beiden Dienststellen ihre Arbeit koordinieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und den Bedarf der Kunden zu decken; begrüßt die neuen und laufenden Projekte im Bereich der IT-Anwendungen, die 2019 vollständig oder teilweise durchgeführt werden, nämlich das e-Parliament-Projekt, das elektronische Archivierungssystem (ERMS), das Programm „Offene digitale Bibliothek“, das neue Projekt im Bereich der Forschung und Entwicklung zu maschinellem Lernen anhand von Übersetzungsspeichern und das Anmeldungstool für die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen;
30. erinnert an die vorgenannten Entschließungen des Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2018 und vom 25. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018; fordert erneut, dass bei der allgemeinen Kostenvergütung für die Mitglieder Transparenz herrscht; fordert das Präsidium des Parlaments dazu auf, genauere Regeln für die Rechenschaftslegung bezüglich der im Rahmen dieser Vergütung bewilligten Ausgaben festzulegen, ohne dass der Verwaltung des Parlaments dadurch ein höherer finanzieller oder administrativer Aufwand entsteht; stellt fest, dass ein umfassendes Kontrollsystem der Gelder für das parlamentarische Mandat der Mitglieder 40 bis 75 neue Stellen in der Verwaltung(12) erforderlich machen würde, was dem Plan zum Abbau von Stellen entgegenläuft;
31. erinnert an den Grundsatz des freien Mandats; hebt hervor, dass die gewählten Mitglieder die Verantwortung dafür tragen, die Mittel für parlamentarische Tätigkeiten zu verwenden, und dass die Mitglieder ihre Ausgabenbelege für die allgemeine Kostenvergütung für Mitglieder freiwillig auf ihrer persönlichen Website veröffentlichen können; betont, dass Pauschalbeträge weit verbreitet und in den Mitgliedstaaten als sinnvoll anerkannt sind; hebt hervor, dass der gegenwärtige Rückgriff auf Pauschalbeträge weder zusätzliches Personal in der Verwaltung des Europäischen Parlaments erforderlich macht noch mit zusätzlichen Kosten für diese verbunden ist, und dass in diesem Zusammenhang darauf geachtet wird, obligatorische zusätzliche Kosten und Verwaltungslasten für die Mitglieder und ihre Büros zu vermeiden; weist erneut darauf hin, dass die Forderung nach mehr Effizienz und Transparenz im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung für Mitglieder nicht bedeutet, dass der Datenschutz verletzt werden darf;
32. fordert die Arbeitsgruppe des Präsidiums des Parlaments für die allgemeine Kostenvergütung der Mitglieder auf, ihre Vorarbeiten für Empfehlungen abzuschließen, die auf der Grundlage des im Oktober 2017 dargelegten Standpunkts des Parlaments ausgesprochen und vor der Wahl der 9. Wahlperiode erwogen werden sollten;
33. fordert das Präsidium erneut auf, zu gewährleisten, dass die sozialen Rechte und die Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder und der akkreditierten parlamentarischen Assistenten gewahrt und ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Willen, eine praktikable Lösung für jene akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu finden, die am Ende der laufenden Wahlperiode während zweier Wahlperioden ohne Unterbrechung beim Parlament beschäftigt gewesen sein werden und bei Erreichen des Ruhestandseintrittsalters keinen Anspruch auf das europäische Ruhegehalt haben, da sie aufgrund der vorzeitigen Wahl 2014 und der verzögerten Validierung der neuen Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die der hohen Arbeitsbelastung nach der Wahl 2009 geschuldet war, nicht auf die erforderlichen zehn Dienstjahre kommen; weist darauf hin, dass nach Artikel 27 Absatz 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments die „erworbenen Rechte und Anwartschaften ... in vollem Umfang erhalten [bleiben]“; weist gleichwohl darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem freiwilligen Pensionsfonds ständig zu Problemen kommt, und fordert das Präsidium und den Generalsekretär auf, alle Optionen zu prüfen, um die Belastung des Haushalts des Parlaments auf ein Minimum zu beschränken;
34. hält die Mittelausstattung der Haushaltslinie 422 „Ausgaben für parlamentarische Assistenz“ für angemessen;
35. stellt fest, dass die Zulagensätze für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Zusammenhang mit Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments überarbeitet werden; erinnert an seine Forderung an das Präsidium, Maßnahmen zu ergreifen, um ab der nächsten Wahlperiode eine vollständige Gleichstellung von Beamten, sonstigen Bediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten herbeizuführen;
36. fordert mit Blick auf die kommende Wahlperiode die Konferenz der Präsidenten erneut auf, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und Missionen außerhalb der Europäischen Union zu überarbeiten; hebt hervor, dass bei einer solchen Überarbeitung die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten Bedingungen auf offiziellen Delegationen des Parlaments und Dienstreisen begleiten;
37. fordert das Präsidium des Europäischen Parlaments auf, dessen Beschluss vom 19. April 2010 zu der Regelung betreffend die Praktikanten der Mitglieder dahingehend zu ändern, dass in den Verträgen der Praktikanten eine angemessene Vergütung zugesichert wird; hebt hervor, dass die Vergütung der Praktikanten in Abgeordnetenbüros oder Fraktionen mindestens die Lebenshaltungskosten in Brüssel oder in der Stadt, in der das Praktikum absolviert wird, decken sollte;
38. ist der Auffassung, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden sollten, um den Fahrplan für die Anpassung der Präventivmaßnahmen und Maßnahmen für die frühzeitige Unterstützung bei Konflikten und Mobbing zwischen Mitgliedern und akkreditierten parlamentarischen Assistenten oder anderen Bediensteten umzusetzen;
Personalfragen
39. kürzt den Stellenplan seines Generalsekretariats für 2019 gemäß der mit dem Rat am 14. November 2015 erzielten Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der zufolge die jährlichen Maßnahmen zum Personalabbau im Parlament bis 2019 fortgesetzt werden, um 59 Stellen (Ziel des Personalabbaus um 1 %);
40. ist der Ansicht, dass die Organe in einer Zeit, in der die finanziellen und personellen Ressourcen, die den Organen der EU zur Verfügung stehen, voraussichtlich unter immer stärkeren Druck geraten, in der Lage sein müssen, die fähigsten Mitarbeiter einzustellen und zu binden, um den anstehenden komplexen Herausforderungen auf eine Weise zu begegnen, die mit den Grundsätzen der leistungsorientierten Haushaltsplanung vereinbar ist;
41. ist der Ansicht, dass das Parlament vor der wahlbedingten Sitzungspause mit einer beispiellosen Situation konfrontiert sein wird, da der für das Ende einer Wahlperiode übliche Hochbetrieb mit dem komplexen Paket der Legislativvorschläge für den MFR, dem Brexit und der steigenden Zahl der Triloge zusammenfallen wird; ist der Ansicht, dass das Parlament und seine Ausschüsse in einem angemessenen Umfang mit logistischen Mitteln und Personal ausgestattet werden müssen, damit sie ihrem Kerngeschäft nachgehen können;
42. fordert den Generalsekretär auf, auf den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss aufzubauen, für die der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments ein hervorragendes Beispiel ist; fordert, dass Bereiche ermittelt werden, etwa IT-Dienste oder Sicherheit, in denen die Synergien bei den Backoffice-Funktionen besser genutzt werden könnten, wenn die Erfahrungen des Parlaments und der beiden Ausschüsse verwertet und gerechte Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die den Schwierigkeiten der Governance sowie den Größenunterschieden Rechnung tragen; fordert darüber hinaus den Generalsekretär auf, eine Studie darüber durchzuführen, ob auch mit anderen Institutionen Synergien bei den Backoffice-Funktionen und -Diensten erzielt werden können;
43. fordert, dass die Einsparungen und die Vorteile aller beteiligten Parteien durch die Interinstitutionelle Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf den Gebieten der gemeinsamen Dienste und der Zusammenarbeit sowie die potenziellen Einsparungen und Vorteile möglicher künftiger Vereinbarungen mit anderen Organen und Agenturen bewertet werden müssen;
44. begrüßt die Entschließung des Parlaments zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU(13); ist der Auffassung, dass die Entschließung ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem wirksameren Vorgehen gegen sexuelle Belästigung und unangemessenes Verhalten aller Art in der Union und ihren Organen einschließlich des Parlaments ist; fordert, dass angemessene Mittel für die Umsetzung der Forderungen der Entschließung bereitgestellt werden;
Sonstiges
45. stellt fest, dass die Praxis, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu laufenden Gebäudeprojekten beizusteuern, immer noch gang und gäbe ist; hebt auf der Grundlage der Zahlen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 hervor, dass die Sammelmittelübertragung zu diesem Jahresende systematisch für die gleichen Kapitel und Titel und mit wenigen Ausnahmen für genau die gleichen Linien erfolgt; fragt sich daher, ob für diese Kapitel und Linien eine regelmäßige Überbewertung erfolgt, um auf diese Weise Mittel zur Finanzierung der Haushaltspolitik zu beschaffen;
46. bezweifelt, dass die Ausstattung der Büros sämtlicher parlamentarischer Assistenten mit Headsets und Webcams notwendig ist, zumal diese in den wenigsten Fällen noch nicht einmal beantragt wurden; stellt daher die Kosten einer solchen Entscheidung und die Rechtfertigung dafür in Frage; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss über diesen Beschluss zu informieren;
47. stellt fest, dass die Beschränkungen des Zugangs zu den Gastronomiebereichen des Parlaments zum 1. Januar 2017 aufgehoben wurden; akzeptiert die Praxis, dass jede Person, die in den Gebäuden des Parlaments arbeitet oder anlässlich einer interinstitutionellen Sitzung Zugang zu seinen Räumen haben kann, in den Kantinen und Restaurants des Parlaments zu Mittag isst; stellt jedoch fest, dass der Zugang zum Selbstbedienungsrestaurant im ASP-Gebäude in Brüssel und zum Selbstbedienungsrestaurant im LOW-Gebäude in Straßburg durch die tägliche Anwesenheit von Besuchergruppen sehr erschwert wird; fordert daher, umgehend für eine Wiedereinführung von Kontrollen am Eingang dieser beiden Selbstbedienungsrestaurants zu sorgen, nicht für Mitglieder des Parlaments und das Personal anderer Organe, sondern um diese Besuchergruppen systematisch wieder zu den ihnen zugedachten Gastronomiebereichen zu leiten;
48. stellt fest, dass das Parlament weiterhin im Dialog mit den nationalen Parlamenten steht; betont, dass der bestehende Rahmen der Arbeitswoche des Europäischen Parlaments aufgehoben werden muss, um dauerhafte Synergieeffekte durch die Beziehungen zwischen dem Parlament und den nationalen Parlamenten zu erzielen; fordert eine Intensivierung dieses Dialogs, um ein besseres Verständnis davon zu vermitteln, welchen Beitrag das Parlament und die EU in den Mitgliedstaaten leisten;
49. fordert, dass das europäische Wissenschaftsmedienzentrum, das im Haushaltsplan für 2018 beschlossen wurde und für eine Zusammenarbeit mit Fernsehsendern, sozialen Medien und weiteren Partnern ausgebaut wird, damit Schulungsmöglichkeiten für junge Journalisten – vor allem in Bezug auf neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen und auf faktenbasierte, gesicherte Nachrichten – entstehen;
50. begrüßt die Maßnahmen des Parlaments zur Förderung nachhaltiger Mobilität;
51. fordert das Parlament auf, sich einem ökologisch nachhaltigen Ansatz zu verpflichten und seine Arbeit in diesen Sinne mehrheitlich umweltfreundlich auszurichten;
52. nimmt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Mobilität zur Kenntnis, die inklusiv arbeiten und ein klares Mandat erhalten sollte; betont, dass das Parlament an den Arbeitsorten alle regional geltenden Rechtsvorschriften, auch in diesem Bereich, einhalten muss; spricht sich dafür aus, dass die Nutzung der direkten Zugverbindung gefördert wird, die zwischen dem Standort des Parlaments in Brüssel und dem Flughafen eingerichtet wurde; fordert die zuständigen Dienststellen auf, vor diesem Hintergrund die Zusammensetzung und Größe des eigenen Fuhrparks neu zu bewerten; fordert das Präsidium auf, unverzüglich ein Anreizsystem einzuführen, mit dem die Verwendung von Fahrrädern für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit gefördert wird; weist darauf hin, dass ein solches System bei anderen Organen und insbesondere beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bereits besteht;
53. fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, in der gesamten Parlamentsverwaltung eine Kultur der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und ein Konzept einer schlanken Verwaltung zu verfestigen, um für mehr Effizienz und weniger Verwaltungsaufwand und Bürokratie innerhalb des Parlaments zu sorgen; hebt hervor, dass die schlanke Verwaltung dank der Vereinfachung der Prozesse und Erfahrung des Verwaltungspersonals mit einer stetigen Verbesserung der Arbeitsabläufe einhergeht;
o o o
54. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2019 fest;
55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Schutz von Investigativjournalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová
283k
52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová (2018/2628(RSP))
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 4, 5, 6, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zu Artikel 19 des IPBPR (Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung),
– unter Hinweis auf die Resolution 2141 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Januar 2017 zu den Angriffen auf Journalisten und die Freiheit der Medien in Europa,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren;
– unter Hinweis auf das Engagement der OSZE auf dem Gebiet der Medienfreiheit, freien Meinungsäußerung und des freien Informationsflusses;
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und die Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung(4),
– unter Hinweis auf den offenen Brief von 17 im Bereich Medienfreiheit tätigen Organisationen an den Präsidenten der Kommission Jean-Claude Juncker vom 6. März 2018,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 14. März 2018 zum Thema „Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová“,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die in EU-Verträgen und internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Werte und Grundsätze für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen;
B. in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 3 EUV bestätigt, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK verankert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des EU-Rechts sind;
C. in der Erwägung, dass die EU vom gegenseitigen Vertrauen darin ausgeht, dass die Mitgliedstaaten ihr Handeln an der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechte ausrichten, wie sie in der EMRK der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem IPBPR verankert sind;
D. in der Erwägung, dass unabhängige und in ihrer Arbeit nicht behinderte Medien zu den tragenden Säulen einer demokratischen Gesellschaft gehören; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für den Schutz der Pressefreiheit und von Journalisten in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen;
E. in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Meinungsfreiheit unabdingbare Voraussetzungen für die uneingeschränkte Verwirklichung der Grundsätze von Transparenz und Rechenschaftspflicht sind;
F. in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die Freiheit der Medien und ihre Pluralität sowie das Recht auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten, wie sie in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 10 der EMRK und Artikel 19 des IPBPR verankert sind; in der Erwägung, dass die Rolle der Medien als Kontrollinstanz für die Wahrung dieser Rechte und für den Schutz aller übrigen Grundrechte unerlässlich ist;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union befugt ist, zum Schutz der gemeinsamen Werte, auf die sie sich gründet, zu handeln; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit der geleichen Konsequenz für alle Mitgliedstaaten gelten sollten;
H. in der Erwägung, dass der slowakische Enthüllungsjournalist Ján Kuciak und seine Lebensgefährtin Martina Kušnírová am 25. Februar 2018 ermordet in ihrer Wohnung in Veľká Mača aufgefunden wurden;
I. in der Erwägung, dass das Recht auf unabhängigen und transparenten Zugang zur Justiz ein grundlegendes Element des Rechtsstaats ist; in der Erwägung, dass die Täter in diesem und auch in früheren Mordfällen bislang nicht vor Gericht gestellt wurden und dass eine Kultur der Straflosigkeit zu verurteilen ist;
J. in der Erwägung, dass dies der fünfte Fall aus den vergangenen zehn Jahren ist, in dem ein Journalist in einem EU-Mitgliedstaat ermordet wurde(5), und der zweite Mord an einem zu den Panama-Papieren recherchierenden Enthüllungsjournalisten in der EU, nachdem die Reporterin Daphne Caruana Galizia in Malta im Oktober 2017 einem Anschlag zum Opfer gefallen war; in der Erwägung, dass Angriffe auf den investigativen Journalismus auch Angriffe auf die Rechtstaatlichkeit und die Demokratie sind;
K. in der Erwägung, dass der Gegenstand von Ján Kuciaks Recherchetätigkeit hauptsächlich große Skandalen der Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs, der Korruption und der Geldwäsche waren und dass er sich in seinem letzten, posthum veröffentlichten Artikel mit der mutmaßlichen Veruntreuung von EU-Agrarsubventionen durch die italienische Mafiaorganisation ‘Ndrangheta beschäftigt hatte, deren Komplizen möglicherweise hochrangigen Politikern nahestehende Regierungsbeamte sind;
L. in der Erwägung, dass der Doppelmord die größten friedlichen Proteste und Demonstrationen in der Slowakei seit der Samtenen Revolution von 1989 ausgelöst hat, deren Teilnehmer Gerechtigkeit, Rechenschaftspflicht, Rechtsstaatlichkeit, freie Medien und Maßnahmen gegen Korruption einforderten; in der Erwägung, dass die Demonstranten und die slowakische Öffentlichkeit den staatlichen Institutionen und Amtspersonen einschließlich der Polizei ein tiefes Misstrauen entgegenbringen; in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Staatsorgane wiederhergestellt werden muss;
M. in der Erwägung, dass nach Angaben des Europarats Übergriffe und Straftaten, die sich gegen Journalisten richten, gravierende Folgen für die freie Meinungsäußerung haben und vermehrt zu Selbstzensur führen;
N. in der Erwägung, dass laut dem Projekt für Berichterstattung über organisierte Kriminalität und Korruption (Organized Crime and Corruption Reporting Project) möglicherweise personenbezogen Angaben über Ján Kuciak unbefugt weitergeleitet wurden, nachdem er wiederholt Anträge bei den staatlichen Stellen der Slowakei unter Berufung auf die Informationsfreiheit gestellt hatte; in der Erwägung, dass Ján Kuciak Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattete, nachdem ihn ein slowakischer Geschäftsmann bedroht hatte, und dass anschließend seinen Angaben zufolge 44 Tage kein Polizist damit betraut wurde, bevor der Fall schließlich ohne Zeugenanhörung zu den Akten gelegt wurde;
O. in der Erwägung, dass der Schutz von Journalisten und ihren Quellen, einschließlich Hinweisgebern, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird und dass in den meisten Ländern keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltung, Verleumdungsklagen, Drohungen, der Einschüchterung dienenden Gerichtsverfahren oder anderen negativen Konsequenzen ergriffen werden; in der Erwägung, dass die Grundrechte von Journalisten durch unzureichenden Schutz in einigen Mitgliedstaaten und durch das zunehmend feindliche Gebaren von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ihnen gegenüber erheblich untergraben werden;
P. in der Erwägung, dass laut dem Länderbericht zur Slowakei für 2016 des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus (Media Pluralism Monitor) die politische Unabhängigkeit dort in großer Gefahr ist, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass lokale Medien durch die Kommunen finanziert werden, die oftmals auch deren indirekte Eigentümer sind, und somit einem potenziellen politischen Druck ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch bestehende Mechanismen zum Schutz der Informationsquellen von Journalisten wie gerichtliche Überprüfungsverfahren und gesetzliche Definitionen genannt werden;
Q. in der Erwägung, dass gemäß der von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit für das Jahr 2017 in der Slowakei Verleumdung mit bis zu acht Jahren Haft bestraft werden kann, was das höchste Strafmaß für diesen Tatbestand in der EU ist; in der Erwägung, dass die Slowakei hingegen in der Rangliste Platz 17 belegt;
R. in der Erwägung, dass der Generalsekretär von „Reporter ohne Grenzen“ bei seinem Besuch in der slowakischen Hauptstadt Bratislava am 2. März 2018 ein „schreckliches Klima für Journalisten“ beklagte, das schon seit längerem von zahlreichen europäischen Politikern, darunter Regierungschefs, in bestimmten Mitgliedstaaten geduldet werde oder gar von ihnen geschaffen worden sei;
S. in der Erwägung, dass in der Slowakei seit 2007 eine Reihe von Angriffen auf Journalisten gemeldet wurde und dass dort zwei Journalisten als vermisst gelten;
T. in der Erwägung, dass die Slowakei nach den Angaben des Weltwirtschaftsforums von 2017 in der Korruptionsstatistik den 117. Platz von 137 untersuchten Ländern einnimmt; in der Erwägung, dass die Zahl der Strafverfahren wegen Korruption beträchtlich gesunken ist; in der Erwägung, dass laut dem Länderbericht 2017 des Europäischen Semesters in der Slowakei bei der Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte zu verzeichnen waren;
U. in der Erwägung, dass das Parlament vom 7. bis 9. März 2018 eine Informationsreise in die Slowakei unternommen hat, an der Mitglieder des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Haushaltskontrollausschusses teilnahmen;
V. in der Erwägung, dass Vertreter nichtstaatlicher Organisationen in dem Bericht über die Delegationsreise des Parlaments schwere Bedenken äußern, die sich hauptsächlich auf mögliche Interessenkonflikte, zum Beispiel zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und den für sie eingerichteten Kontrollorganen und zwischen dem Innenminister und dem Polizeichef, beziehen; in der Erwägung, dass die Auswahl der leitenden öffentlichen Ankläger dem Vernehmen nach in hohem Maße von politischen Erwägungen beeinflusst sein soll und dass außerdem das Fehlen einer unabhängigen Stelle zur Prüfung von Beschwerde gegen die Polizei beanstandet wurde; in der Erwägung, dass bezweifelt wurde, dass es einen angemessenen Schutz der Medienfreiheit und ausreichend Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse in der Medienbranche gebe;
W. in der Erwägung, dass die oberste Rechnungskontrollbehörde der Slowakei in einer Prüfung aller Behördenstellen für die Verwaltung oder Zuweisung von EU-Mitteln allein bei der slowakischen Zahlstelle für die Landwirtschaft Probleme festgestellt wurden; in der Erwägung, dass die Rechnungskontrollbehörde ihre Erkenntnisse an den Generalstaatsanwalt und die nationale Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat;
1. verurteilt aufs Schärfste den Mord an dem slowakischen Journalisten Ján Kuciak und seiner Lebensgefährtin Martina Kušnírová;
2. ist darüber bestürzt, dass dies der zweite tödliche Anschlag auf Journalisten in der EU innerhalb eines halben Jahres ist, nachdem die Reporterin Daphne Caruana Galizia am 16. Oktober 2017 in Malta ermordet wurde;
3. fordert die staatlichen Stellen der Slowakei auf, alle erforderlichen Ressourcen einzusetzen, damit eine umfassende, gründliche und unabhängige Untersuchung des Mordes an Ján Kuciak und Martina Kušnírová sichergestellt wird und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; begrüßt die Absicht der slowakischen Staatsorgane, im Rahmen der Ermittlungen mit den internationalen Strafverfolgungsbehörden und dem italienischen Kriminalamt zur Bekämpfung der Mafia (Direzione Investigativa Antimafia, DIA) uneingeschränkt zu kooperieren; empfiehlt nachdrücklich die Einrichtung eines gemeinsamen Ermittlungsteams unter der gemeinsamen Leitung von der Slowakei und Europol, dem uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt wird;
4. fordert den slowakischen Generalstaatsanwalt auf, die von Ján Kuciak gestellte Strafanzeige wegen Bedrohung erneut zu prüfen und Berichten nachzugehen, wonach seine Person betreffende Angaben an Dritte unbefugt weitergeleitet wurden, nachdem er mehrere Anträge unter Berufung auf die Informationsfreiheit bei den slowakischen Behörden gestellt hatte;
5. fordert die stattlichen Stellen der Slowakei nachdrücklich auf, für den Schutz investigativer Journalisten vor jeglicher Einschüchterung, Verleumdungsklagen, Drohungen und tätlichen Angriffen zu sorgen sowie Personen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen, wirksam vor Angriffen zu schützen, mit denen sie zum Schweigen gebracht werden sollen;
6. erkennt die eminent wichtige Rolle investigativer Journalisten als Kontrollinstanzen für die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit an; verurteilt die Schmähungen von Journalisten durch EU-Politiker; stellt fest, dass ein Höchstmaß an Schutzmaßnahmen für investigative Journalisten und Hinweisgeber im ureigensten Interesse der ganzen Gesellschaft ist; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, legislative oder andere Vorschläge für den Schutz von Journalisten in der EU vorzulegen, bei denen immer wieder versucht wird, mit Gerichtsverfahren ihre Berichterstattung einzuschränken oder sie einzuschüchtern, und nennt als mögliches Instrument gesamteuropäische Bestimmungen zur Unterbindung von strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Praktiken);
7. fordert die Kommission auf, die im Vertrag über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im IPBPR verankerten Werte zu schützen, zu fördern und anzuwenden und in diesem Zusammenhang auf Herausforderungen für die Freiheit der Medien und den Pluralismus in der EU zu achten und entsprechende Gegenmaßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität zu ergreifen; fordert die Kommission auf, das Parlament über die ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;
8. weist darauf hin, dass Hinweisgeber unerlässliche Informationsquellen für den investigativen Journalismus und eine unabhängige Presse sind, und dass eine Sicherstellung der Vertraulichkeit von Quellen eine wesentliche Voraussetzung der Pressefreiheit ist; betont daher, dass Hinweisgeber einen Beitrag für die Demokratie, Transparenz in Politik und Wirtschaft und informierte Öffentlichkeit leisten; fordert die stattlichen Stellen der Slowakei und alle Mitgliedstaaten auf, für den Schutz der persönlichen Sicherheit und Existenzgrundlage von investigativen Journalisten und Hinweisgebern zu sorgen; fordert von der Kommission, eine wirksame, umfassende und horizontale EU-Richtlinie für den Schutz von Hinweisgebern vorzuschlagen, indem sie die Empfehlungen des Europarats und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017(6) und 24. Oktober 2017 uneingeschränkt unterstützt;
9. fordert die Kommission auf, ein Regelung für die ständige finanzielle Unterstützung einschließlich eines eigens dafür vorgesehenen Budgets zu schaffen, indem bestehende Mittel zur Unterstützung eins unabhängigen investigativen Journalismus umgeschichtet werden;
10. fordert seine Konferenz der Präsidenten auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Parlament die Arbeit von Daphne Caruana Galizia and Ján Kuciak würdigen könnte, und zu erwägen, das Praktikum des Parlaments für Journalisten nach Ján Kuciak zu benennen;
11. eist darauf hin, dass in dem Bericht über den Medienpluralismus für das Jahr 2016 des Zentrums für Medienpluralismus und -freiheit (CMPF) ein mittleres bis hohes Risiko einer horizontalen Konzentration von Medieneigentum in der Slowakei festgestellt wurde; ist der Auffassung, dass der Medienpluralismus in einer Reihe von Mitgliedstaaten durch die Kontrolle politischer Stellen oder Vertreter oder von bestimmten Unternehmen über die Medien gefährdet ist; hebt hervor, dass Regierungen ihre Stellung grundsätzlich nicht dazu missbrauchen sollten, um Einfluss auf die Medien zu nehmen; empfiehlt unter anderem detailliertere Informationen über die Eigentumsverhältnisse bei Medien im Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus;
12. begrüßt die Initiative „Investigativer Journalismus für die EU“ (IJ4EU), mit der die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen investigativen Journalisten in der EU gefördert und intensiviert werden soll;
13. ist über die Vorwürfe hinsichtlich Korruption, der missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln, des Machtmissbrauchs und der Interessenkonflikte in der Slowakei besorgt, die zu einer Schwächung der Demokratie führen könnten; fordert die slowakischen Aufsichts- und Justizbehörden und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf, alle mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, darunter Karussellbetrug bei der Mehrwertsteuer und solche in Zusammenhang mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderen Strukturfonds zu untersuchen;
14. ist angesichts der möglichen Beteiligung des organisierten Verbrechens an dem Mord14 und angesichts der Gefahr einer Infiltration der Politik, der Regierung auf allen ihren Ebenen, der Wirtschaft und der Finanzwelt zutiefst besorgt; betont, dass dieses Problem nicht unterschätzt werden darf; weist darauf hin, dass internationale Verbrechernetze äußerst rege sind und dass die organisierte Kriminalität immer größere Ausmaße annimmt und über immer raffiniertere Methoden verfügt; fordert von der Slowakei und allen übrigen Mitgliedstaaten eine Verbesserung der Zusammenarbeit miteinander und Abstimmung untereinander bei der Schaffung gemeinsamer standardisierter Verfahren auf der Grundlage der bewährten Praxis der am weitesten entwickelten Rechtssysteme, was die Bekämpfung der organisierten Kriminalität anbelangt;
15. weist darauf hin, dass die oberste Rechnungskontrollbehörde der Slowakei drei kritische Berichte über die slowakische Zahlstelle für die Landwirtschaft veröffentlicht hat; fordert die staatlichen Stellen der Slowakei auf, für eine gründliche Untersuchung der Ergebnisse der obersten Rechnungskontrollbehörde zu sorgen; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, eine Untersuchung durchzuführen und einen Sonderbericht über die Agrarzahlungen in der Slowakei zu veröffentlichen;
16. legt dem Sonderausschuss des Parlaments zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung nahe, die Vorwürfe in Bezug auf Mehrwertsteuerbetrug, Geldwäsche und missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln sowie die Frage zu prüfen, ob nationale Bestimmungen zur Beschlagnahme von Vermögenswerten im Anschluss an kriminelle Handlungen in diesem Kontext ausreichend sind, wobei ein besonderes Augenmerk auf Ján Kuciak und andere investigative Journalisten gelegt wird;
17. fordert den Rat auf, im Interesse eines koordinierten Vorgehens gegen Betrug in der EU und andere und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der möglichst raschen Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten;
18. ist besorgt über die Ergebnisse des Berichts seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und seines Haushaltskontrollausschusses im Abschluss nach deren Informationsreise in die Slowakei, denen zufolge die Auswahl der leitenden öffentlichen Ankläger in hohem Maße von politischen Erwägungen bestimmt wird und wonach gegen hohe Beamte erhobene Korruptionsvorwürfe nicht ordentlich untersucht wurden; fordert die staatlichen Stellen der Slowakei auf, die Unparteilichkeit der Strafverfolgung zu stärken und sich mit den wichtigsten Erkenntnissen und Empfehlungen des Berichts über die Informationsreise des Parlaments zu befassen; fordert die Regierung und das Parlament der Slowakei auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatlichen Institutionen einschließlich der Polizei wiederhergestellt wird;
19. bedauert erneut den Beschluss der Kommission, den Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU im Jahr 2017 nicht zu veröffentlichen, und fordert die Kommission auf, ihre jährliche Überwachung der Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten unverzüglich wieder aufzunehmen; ersucht die Kommission, im Einklang mit einer Entschließung vom 8. März 2016 zu dem Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU(7) ein System strenger Indikatoren sowie einfach anwendbare, einheitliche Kriterien zu schaffen, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und ihre Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu bewerten;
20. betont, wie überaus wichtig es ist, zu gewährleisten, dass die in Artikel 2 AEU aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte ohne Einschränkung geachtet und dass die in der Charta der Grundfreiheiten der Europäischen Union verankerten Grundfreiheiten gewährleistet sind;
21. fordert nachdrücklich im Sinne seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte) ein geregeltes Verfahrens für die Überwachung und den Dialog, an dem alle Mitgliedstaaten mitwirken und der Rat, die Kommission und das Parlament beteiligt sind, damit die Grundwerte der EU – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte – gewahrt werden;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Slowakischen Republik zu übermitteln.
Ein Instrument für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundwerte in der Europäischen Union fördern
168k
46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (2018/2619(RSP))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(1),
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),
– unter Hinweis auf den im Januar 2018 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu dem Thema „Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017 mit dem Titel „Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU“(3),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV verankerten europäischen Grundwerte, d. h. die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, und die Grundsätze des Pluralismus, der Nichtdiskriminierung, der Toleranz, der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Gleichheit von Frauen und Männern nicht als selbstverständlich angesehen werden dürfen und fortwährend gefördert und geschützt werden müssen, da es nachteilige Auswirkungen auf die gesamte EU haben kann, wenn sie in einem Mitgliedstaat missachtet werden;
B. in der Erwägung, dass eine aktive und hoch entwickelte Zivilgesellschaft in allen EU‑Mitgliedstaaten den besten Schutz gegen den Verfall dieser Werte darstellt;
C. in der Erwägung, dass zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen diese Werte weiterhin fördern, obwohl sie zunehmend Schwierigkeiten dabei haben, die notwendigen Finanzmittel zu beschaffen, um ihre Maßnahmen auf unabhängige und wirksame Weise entwickeln und umsetzen zu können;
D. in der Erwägung, dass die EU zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich in Drittstaaten für die Förderung dieser Werte einsetzen, unmittelbar finanziell unterstützt, dass die Finanzierungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die dieses Ziel in der EU verfolgen, jedoch äußerst beschränkt sind, vor allem mit Blick auf zivilgesellschaftliche Organisationen, die auf lokaler und nationaler Ebene tätig sind;
1. bekräftigt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen entscheidend dazu beitragen, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, d. h. die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, geachtet und gefördert werden, und eine wesentliche Rolle dabei spielen, das bürgerschaftliche Engagement in der EU zu fördern und eine sachkundige öffentliche Debatte im Rahmen der pluralistischen Demokratie zu erleichtern;
2. betont, dass die EU neue und wirksame Verfahren entwickeln muss, mit denen diese Werte in der Union geschützt und gefördert werden;
3. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU zivilgesellschaftliche Organisationen, die diese Werte auf lokaler und nationaler Ebene aktiv fördern und schützen, gezielt finanziell unterstützen sollte;
4. fordert die EU auf, ein spezifisches Finanzierungsinstrument für die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte (vor allem der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte) einzurichten, das als „Instrument für europäische Werte“ bezeichnet werden könnte, aus dem Unionshaushalt im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zeit nach 2020 finanziert wird und dessen Mittelausstattung mindestens der Mittelausstattung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte entspricht, mit dem ähnliche Ziele außerhalb der EU verfolgt werden; empfiehlt, dass die strukturelle Priorität des Instruments darin bestehen sollte, dafür zu sorgen, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen auf nationaler und lokaler Ebene stark, zukunftsfähig und in der Lage sind, ihre Aufgabe wahrzunehmen und diese Werte zu schützen;
5. ist der Ansicht, dass aus diesem Instrument die Beiträge zu den Betriebskosten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz dieser Werte in der EU einsetzen, geleistet werden sollten (Grundfinanzierung sowie Zuschüsse für Projekte und Initiativen);
6. betont, dass das Instrument von der Kommission verwaltet werden sollte und dass für zügige und flexible Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen gesorgt werden muss; empfiehlt vor allem ein benutzerfreundliches und für lokale und nationale zivilgesellschaftliche Organisationen leicht zugängliches Verfahren für die Beantragung von Mitteln;
7. ist der Ansicht, dass das Instrument vor allem auf Projekte und Initiativen ausgerichtet sein sollte, mit denen die europäischen Werte auf lokaler und nationaler Ebene gefördert werden, wie Projekte zur Bürgerbeteiligung und Maßnahmen im Bereich der Interessenvertretung und Überwachung, und dass länderübergreifende Projekte und Initiativen nur eine untergeordnete Rolle spielen sollten; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt dabei vor allem darauf gelegt werden sollte, die Fähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auszubauen, mit der Öffentlichkeit in Dialog zu treten, damit diese die Konzepte der pluralistischen und partizipativen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundrechte besser versteht;
8. betont, dass das Instrument die bereits bestehenden europäischen und nationalen Instrumente und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz dieser Werte ergänzen und daher nicht zu Lasten anderer europäischer oder nationaler Fonds oder Maßnahmen auf diesem Gebiet gehen sollte;
9. hebt hervor, dass bei der Verwaltung des neuen Instruments für finanzielle Rechenschaftspflicht im Einklang mit der Haushaltsordnung und vor allem für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, vollständige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen umsichtigen Einsatz der Mittel gesorgt werden muss;
10. empfiehlt der Kommission, jährlich über die Leistung des Instruments zu berichten und eine Liste der daraus finanzierten Organisationen und Maßnahmen zu veröffentlichen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.
Die Verletzung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit im Fall von zwei in der Türkei festgenommenen und inhaftierten griechischen Soldaten
158k
42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu der Verletzung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit im Fall von zwei in der Türkei festgenommenen und inhaftierten griechischen Soldaten (2018/2670(RSP))
– unter Hinweis darauf, dass am 1. März 2018 zwei griechische Soldaten von den Staatsorganen der Türkei festgenommen wurden und immer noch in Haft gehalten werden, wobei die Soldaten selbst angeben, bei schlechten Witterungsbedingungen vom Weg abgekommen zu sein,
– unter Hinweis darauf, dass der betreffende Grenzabschnitt im Waldgebiet bei Kastanies entlang des Flusses Evros/Meriç eine bedeutende Übertrittsstelle für Migranten, Flüchtlinge und Schmuggler ist und dass sich die beiden Soldaten, ein Leutnant und ein Feldwebel, auf einem regulären Patrouillengang entlang der Grenze befanden,
– unter Hinweis darauf, dass Amtsträger der EU und der NATO die Freilassung der Soldaten forderten, nicht zuletzt bei der Tagung des Europäischen Rates am 22. März 2018 und während des Gipfeltreffens zwischen der EU und der Türkei am 26. März 2018,
– unter Hinweis auf die Bemühungen der Regierung Griechenlands, die Freilassung und Rückkehr der Soldaten zu erwirken,
– unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach „[j]eder festgenommenen Person […] innerhalb möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden [muss], welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden“,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 4. März 2018 ein türkisches Gericht in Edirne urteilte, dass die beiden Soldaten, die derzeit in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert sind und denen illegales Überschreiten der Grenze zur Türkei vorgeworfen wird, weiter in Haft bleiben müssen;
B. in der Erwägung, dass die beiden griechischen Soldaten seit über einem Monat ohne Anklage in einem türkischen Gefängnis sitzen, ohne dass ihnen mitgeteilt wurde, welcher Straftat sie bezichtigt werden;
C. in der Erwägung, dass vorherige Fälle eines ähnlichen versehentlichen Grenzübertritts griechischer bzw. türkischer Soldaten in der Vergangenheit sogleich von den vor Ort zuständigen Stellen der Streitkräfte beider Seiten geregelt wurden;
1. fordert die Staatsorgane der Türkei auf, das Gerichtsverfahren zügig abzuschließen und die beiden griechischen Soldaten freizulassen und nach Griechenland zurückkehren zu lassen;
2. fordert den Rat, die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und alle Mitgliedstaaten der EU auf, Solidarität mit Griechenland unter Beweis zu stellen und im Sinne des Völkerrechts und im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen bei sämtlichen Gelegenheiten des Kontakts oder der Kommunikation mit der türkischen Führung und den Staatsorganen der Türkei die sofortige Freilassung der beiden griechischen Soldaten zu verlangen;
3. fordert die Staatsorgane der Türkei auf, sich minutiös an die Verfahrensvorschriften zu halten und die im Völkerrecht und in der Genfer Konvention verankerten Menschenrechte aller Betroffenen uneingeschränkt zu achten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten der Türkei und Griechenlands, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Kommission, den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der NATO zu übermitteln.
Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags
203k
53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu der Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags (2016/2149(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 5 zur Übertragung von Zuständigkeiten und zur Subsidiarität, Artikel 10 Absatz 1 zur repräsentativen Demokratie, Artikel 10 Absatz 2 zur Vertretung der Unionsbürger, Artikel 10 Absatz 3 zum Recht der Unionsbürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, Artikel 11 zur partizipativen Demokratie, Artikel 12 zur Rolle der nationalen Parlamente, Artikel 48 Absatz 3 zum ordentlichen Änderungsverfahren und Artikel 48 Absatz 7 („Überleitungsklausel“),
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union sowie auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– gestützt auf Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juni 1997 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten(1), vom 7. Februar 2002 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten im Rahmen des europäischen Aufbauwerks(2), vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon(3) und vom 16. April 2014 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(5), zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet(6) und zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(7),
– unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission über die Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Parlamenten, insbesondere auf den Bericht für 2014 vom 2. Juli 2015 (COM(2015)0316) und den Bericht für 2015 vom 15. Juli 2016 (COM(2016)0471), sowie auf die Jahresberichte der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf den Bericht für 2015 vom 15. Juli 2016 (COM(2016)0469) und den Bericht für 2016 vom 30. Juni 2017 (COM(2017)0600),
– unter Hinweis auf die Jahresberichte der Direktion des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten, insbesondere auf den Zwischenbericht 2016 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015(8),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas vom 1. März 2017 und auf die Rede zur Lage der Union des Präsidenten der Kommission Jean-Claude Juncker vom 13. September 2017, in der ein Fahrplan vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die von den Präsidenten der italienischen Camera dei Deputati, der französischen Assemblée nationale, des Deutschen Bundestags und der luxemburgischen Chambre des Députés abgegebene Erklärung mit dem Titel „Mehr europäische Integration: das zu erreichende Ziel“, die am 14. September 2015 unterzeichnet und bisher von 15 Kammern nationaler Parlamente in der EU gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Europäischen Union seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere der Sitzungen in Luxemburg 2016 und in Bratislava 2017,
– unter Hinweis auf die Beiträge und Schlussfolgerungen der Treffen der Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere der Tagungen in Valletta und Tallinn 2017, sowie auf die Halbjahresberichte der COSAC,
– unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag), in dem die Organisation interparlamentarischer Konferenzen festgeschrieben ist, um die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten zu diskutieren,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Senát der Tschechischen Republik vom 30. November 2016 (26. Entschließung der 11. Wahlperiode), auf die Entschließung des italienischen Senato della Repubblica vom 19. Oktober 2016 (Doc. XVIII n. 164) und die Beiträge seines für Europapolitik zuständigen Ausschusses vom 2. Mai 2017 (Prot. 573) sowie auf die Beiträge des Ausschusses für EU-Angelegenheiten der französischen Assemblée nationale vom 31. Mai 2017 (Referenznummer 2017/058) und des Ständigen Ausschusses für europäische Angelegenheiten der Tweede Kamer der Staten-Generaal (Zweite Kammer der Generalstaaten) der Niederlande vom 22. Dezember 2017 (Schreiben A(2018)1067),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0127/2018),
A. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente aktiv zur guten verfassungsrechtlichen Arbeitsweise der Europäischen Union beitragen (Artikel 12 EUV) und somit eine wichtige Rolle im Hinblick auf ihre demokratische Legitimität spielen und für deren vollständige Umsetzung sorgen;
B. in der Erwägung, dass die parlamentarische Rechenschaftspflicht der nationalen Regierungen im Rahmen der europäischen Angelegenheiten, die auf den einzelnen nationalen Gepflogenheiten beruht, der Grundstein der Rolle der nationalen Parlamente gemäß den geltenden Europäischen Verträgen ist;
C. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente die nationalen Regierungen kontrollieren sollten, ebenso wie das Europäische Parlament die EU-Exekutive kontrolliert, um die Eigenverantwortung zu stärken; in der Erwägung, dass sich das Ausmaß des Einflusses der nationalen Parlamente auf die nationalen Regierungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat deutlich unterscheidet;
D. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente oft beklagen, kaum in EU‑Angelegenheiten einbezogen zu werden, und dass sie stärker an der Ausgestaltung des europäischen Integrationsprozesses mitwirken wollen;
E. in der Erwägung, dass durch mangelnde Transparenz in den Rechtsetzungs- und Beschlussfassungsverfahren der EU die Gefahr besteht, dass die Vorrechte der nationalen Parlamente gemäß den Verträgen und den entsprechenden Protokollen sowie insbesondere ihre Rolle als Kontrollinstanz ihrer jeweiligen Regierungen untergraben werden;
F. in der Erwägung, dass der Pluralismus der nationalen Parlamente für die EU insofern äußerst vorteilhaft ist, als die bereichsübergreifende Diskussion auf EU-Ebene durch die gleichzeitige Existenz unterschiedlicher politischer Auffassungen quer durch alle Mitgliedstaaten gestärkt und ausgeweitet werden kann;
G. in der Erwägung, dass der ungenügenden Vertretung parlamentarischer Minderheiten auf dem Gebiet der europäischen Angelegenheiten entgegengewirkt werden sollte, wobei man die Mehrheiten in allen nationalen Parlamenten jedoch uneingeschränkt achten und den Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung einhalten sollte;
H. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente an sämtlichen Überarbeitungen der Europäischen Verträge mitwirken und vor kurzem aufgefordert wurden, sich an einer Reihe von demokratischen Foren der EU zu beteiligen;
I. in der Erwägung, dass der europäische öffentliche Raum durch eine Reihe von Foren zur Zukunft Europas gefördert werden könnte, die von den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament – den logischen Vertretern des europäischen Volkes – organisiert werden sollten; in der Erwägung, dass derartige Foren durch eine europäische Woche gestärkt würden, in der die Mitglieder der Kammern der nationalen Parlamente mit Mitgliedern der Kommission und des Europäischen Parlaments gleichzeitig Aussprachen über europäische Angelegenheiten führen;
J. in der Erwägung, dass die Wirtschafts-, Finanz- und Gesellschaftskrise dazu geführt hat, dass die Unionsbürger das Vertrauen in das derzeitige System der demokratischen Vertretung auf europäischer sowie auf nationaler Ebene verloren haben und von diesem System enttäuscht sind, was sich an den Tendenzen bei den Wahlen in der letzten Zeit ablesen lässt;
K. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den EU-Organen und den nationalen Parlamenten durch die Durchsetzung des Rechts der nationalen Parlamente, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auf der Grundlage des sogenannten Frühwarnsystems zu kontrollieren, teilweise verbessert wurden;
L. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente das Frühwarnsystem teilweise kritisieren, da es nicht einfach sei, die Bestimmungen umzusetzen, und ein umfassender Geltungsbereich fehle;
M. in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Frühwarnsystems Fortschritte erzielt wurden, was durch die aktuellsten Zahlen über die Gesamtanzahl der im Rahmen des politischen Dialogs von den nationalen Parlamenten eingereichten Stellungnahmen belegt wird; in der Erwägung, dass die eingeschränkte Nutzung des Verfahrens der „gelben Karte“ und die Wirkungslosigkeit des Verfahrens der „orangefarbenen Karte“ belegen, dass es nach wie vor Verbesserungspotenzial gibt und dass eine bessere Koordinierung der nationalen Parlamente in dieser Hinsicht möglich ist;
N. in der Erwägung, dass sich die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die zeitnahe Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips als ungeeignet erwiesen hat;
O. in der Erwägung, dass das Frühwarnsystem durch das System ergänzt werden kann, das es den nationalen Parlamenten derzeit ermöglicht, der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihres Initiativrechts konstruktive Vorschläge zu unterbreiten;
P. in der Erwägung, dass mehrere nationale Parlamente ihr Interesse an einem Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben, was den nationalen Parlamenten die Möglichkeit einräumen würde, der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihres Initiativrechts konstruktive Vorschläge zu unterbreiten;
Q. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente im Rahmen des politischen Dialogs jederzeit Stellungnahmen abgeben können, ihre Regierungen beauftragen können, im Rat die Ausarbeitung von Rechtsetzungsvorschlägen zu fordern, oder sich einfach mit dem Ersuchen an das Parlament wenden können, die Kommission gemäß Artikel 225 AEUV aufzufordern, Vorschläge zu unterbreiten;
R. in der Erwägung, dass die Einführung des Verfahrens der „roten Karte“ in der aktuellen Phase des europäischen Integrationsprozesses nicht absehbar ist;
S. in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon verankerten umfassenden Rechte auf Information gestärkt werden könnten, wenn die nationalen Parlamente mehr Ressourcen und Zeit erhielten, um sich mit den ihnen von den EU-Organen übermittelten Unterlagen zu befassen;
T. in der Erwägung, dass IPEX, die Plattform für den ständigen Informationsaustausch unter den nationalen Parlamenten sowie zwischen den nationalen Parlamenten und den EU-Organen, im Einklang mit der digitalen Strategie, in deren Rahmen das Europäische Parlament eine zentrale unterstützende Funktion übernimmt, weiter ausgebaut werden sollte;
U. in der Erwägung, dass sich die interinstitutionelle Zusammenarbeit seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und des als Barroso-Initiative bezeichneten und von der Kommission im September 2006 eingeleiteten politischen Dialogs verbessert hat, durch den die nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten haben, Anmerkungen, positive Rückmeldungen und Kritik an Kommissionsvorschlägen zu übermitteln;
V. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente manchmal Bedenken über ihre Beziehungen zur Europäischen Union äußern und vorbringen, dass diese zu komplex seien;
W. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Justiz gemäß den Artikeln 70, 85 und 88 AEUV über einschlägige Zuständigkeiten verfügen und bei der zukünftigen Gestaltung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union daher eine wichtige Rolle spielen sollten;
X. in der Erwägung, dass auf nationaler und europäischer Ebene ein höheres Maß an parlamentarischer Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftspolitik, der gefassten Beschlüsse und der Steuerung auf EU-Ebene bestehen sollte;
Y. in der Erwägung, dass sich die künftige Beteiligung der nationalen Parlamente an Handelsabkommen durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 über den gemischten Charakter des Handelsabkommens zwischen der EU und Singapur verändert hat;
Z. in der Erwägung, dass ein besseres Zusammenwirken und ein besserer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern der nationalen Parlamente sowie mit den Beamten der nationalen Parlamente dazu beitragen könnte, die Kontrolle der Diskussionen über europapolitische Fragen auf nationaler Ebene zu verbessern und somit eine wirklich europäische parlamentarische und politische Kultur zu fördern;
Kontrolle der Regierungstätigkeit im Bereich europäische Angelegenheiten
1. vertritt die Ansicht, dass die Durchsetzung der im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen Rechte und Pflichten der nationalen Parlamente zur Stärkung ihrer Rolle im konstitutionellen Rahmen der EU beigetragen hat, wodurch für mehr Pluralismus, demokratische Legitimität und eine bessere Arbeitsweise der Union gesorgt wird;
2. nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Regierungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 EUV und gemäß ihrer jeweiligen nationalen verfassungsmäßigen Ordnung in demokratischer Weise gegenüber den nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen; vertritt die Ansicht, dass diese Rechenschaftspflicht den Grundstein für die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bildet; legt den nationalen Parlamenten nahe, ihre europäische Funktion umfassend auszuüben, um den Inhalt der politischen Maßnahmen auf EU-Ebene insbesondere durch die Kontrolle ihrer nationalen Regierungen, die als Mitglieder des Europäischen Rates und des Rates handeln, unmittelbar zu beeinflussen und zu kontrollieren;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Parlamente ausreichend Zeit und Kapazitäten sowie den erforderlichen Zugang zu Informationen erhalten, um ihrer verfassungsmäßigen Rolle gerecht zu werden, wonach sie die Tätigkeiten der nationalen Regierungen auf europäischer Ebene – sowohl im Rat als auch im Europäischen Rat – kontrollieren und ihnen somit Legitimität verleihen; stellt fest, dass die verfassungsmäßigen Traditionen der jeweiligen Mitgliedstaaten bei dieser Funktion im Hinblick auf die europäische Ebene uneingeschränkt geachtet werden sollten; vertritt die Ansicht, dass der bestehende Austausch über bewährte Verfahren und das Zusammenwirken der nationalen Parlamente ausgebaut und gefördert werden sollte, um diese Funktion beizubehalten und zu stärken;
4. vertritt die Ansicht, dass die Transparenz der Arbeitsweisen und der Beschlussfassungsverfahren der Organe der EU eine Voraussetzung dafür darstellt, es den nationalen Parlamenten zu ermöglichen, ihre in den Verträgen festgeschriebene institutionelle Rolle wirksam wahrzunehmen; fordert die nationalen Parlamente außerdem auf, ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Kontrolle der Tätigkeiten der Regierungen auf europäischer Ebene in vollem Umfang wahrzunehmen, unter anderem, indem sie ihre interne Organisation, ihre Zeitplanung und ihre Geschäftsordnungen entsprechend anpassen; schlägt außerdem einen Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Kammern der nationalen Parlamente, regelmäßige Aussprachen der zuständigen Minister und der Fachausschüsse in den nationalen Parlamenten vor und nach Tagungen des Rates und des Europäischen Rates sowie regelmäßige gemeinsame Sitzungen der Mitglieder der nationalen Parlamente, der Kommission und des Europäischen Parlaments vor;
5. ist der Ansicht, dass jede Art der „Überregulierung“ von Rechtsvorschriften der EU durch Mitgliedstaaten verhindert werden muss und dass die nationalen Parlamente dabei eine Schlüsselrolle spielen; weist jedoch zugleich darauf hin, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die Befugnis der Mitgliedstaaten hat, Klauseln über das Verbot eines verminderten Schutzniveaus anzuwenden und auf nationaler Ebene beispielsweise höhere soziale und ökologische Normen festzulegen;
6. fördert zwar einen stärkeren und politischen Dialog mit den nationalen Parlamenten und erkennt an, dass die parlamentarische Teilhabe gestärkt werden muss, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass Beschlüsse im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten getroffen werden müssen und dass dabei die eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten für die Beschlussfassung der einzelstaatlichen und der europäischen Gremien berücksichtigt werden muss;
7. erklärt, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente besser in das Europäische Semester eingebunden werden sollten, und empfiehlt, dass die Zeitpläne für die Haushaltsplanung auf nationaler und europäischer Ebene während des gesamten Verfahrens besser aufeinander abgestimmt werden, um eine wirksamere Nutzung dieses Instruments zu fördern; weist außerdem mit Nachdruck darauf hin, dass die Abstimmung des Europäischen Semesters auf die Zeitpläne der nationalen Parlamente zudem zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik beitragen könnte, betont, dass die Befugnis zur Selbstverwaltung und die spezifischen Geschäftsordnungen der jeweiligen parlamentarischen Kammern bei dieser Abstimmung jedoch nicht missachtet werden dürfen;
8. schlägt vor, dass ein nationaler Zeitraum für den haushaltsbezogenen Dialog eingeführt wird, in dessen Rahmen die nationalen Parlamente das Europäische Semester erörtern und zu ihm beitragen könnten, indem sie ihren Regierungen im Hinblick auf ihre Beziehungen zur Kommission und zum Rat Mandate erteilen;
9. betont, dass bei der letzten Plenarsitzung der COSAC in Tallinn anerkannt wurde, dass die Mehrzahl der nationalen Parlamente entweder regelmäßig oder ad hoc Plenarsitzungen zur Erörterung von EU-Angelegenheiten abhält, dass die Sichtbarkeit der Europäischen Union durch mehr Aussprachen über EU-Angelegenheiten im Plenum erhöht wird und dass die Bürger dadurch die Möglichkeit erhalten, mehr über die Agenda der EU und die Standpunkte der Fraktionen zu diesen Themen zu erfahren;
Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums
10. stellt fest, dass die bereichsübergreifende Diskussion auf europäischer Ebene durch die gleichzeitige Existenz unterschiedlicher politischer Auffassungen quer durch alle Mitgliedstaaten gestärkt und ausgeweitet werden könnte; empfiehlt daher, dass die Delegationen der nationalen Parlamente, die mit den EU-Organen interagieren, die politische Vielfalt widerspiegeln sollten; betont, dass der Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung der Mitglieder verschiedener Parteien in dieser Hinsicht von Bedeutung ist;
11. stellt fest, dass in den Stellungnahmen der nationalen Parlamente, die im Rahmen des Frühwarnsystems sowie anderweitig abgegeben werden, die verbindlichen Ansichten der parlamentarischen Mehrheiten zum Ausdruck kommen könnten; unterstützt jedoch die Idee, dass die parlamentarischen politischen Minderheiten auf nationaler Ebene die Möglichkeit erhalten, entgegengesetzte Ansichten zum Ausdruck zu bringen, die in die Anhänge derartiger Stellungnahmen aufgenommen werden könnten; vertritt die Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Geschäftsordnung der jeweiligen parlamentarischen Kammer bei der Abfassung dieser Stellungnahmen in vollem Umfang geachtet werden sollten;
12. nimmt gebührend zur Kenntnis, dass kürzlich eine Reihe von in ganz Europa abgehaltenen demokratischen Konventen gefordert wurde; vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass die Einführung einer jährlich stattfindenden europäischen Woche es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission und insbesondere den für breitere Themengebiete zuständigen Vizepräsidenten ermöglichen würde, vor alle nationalen parlamentarischen Versammlungen zu treten, um die Agenda der EU mit den Mitgliedern der nationalen Parlamente und Vertretern der Zivilgesellschaft zu erörtern und zu erläutern; empfiehlt eine Überarbeitung seiner eigenen Geschäftsordnung, um diese Initiative zu billigen, und legt den nationalen Parlamenten nahe, ebenso zu verfahren; vertritt außerdem die Ansicht, dass Sitzungen der nationalen und europäischen Fraktionen im Rahmen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in der EU durch eine echte politische Debatte auf europäischer Ebene einen Mehrwert erbringen könnten;
Unterstützung der Reform des Frühwarnsystems
13. betont, dass das Frühwarnsystem seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon selten genutzt wurde, und vertritt die Ansicht, dass es innerhalb des geltenden konstitutionellen Rahmens reformiert werden könnte;
14. stellt fest, dass Beispiele wie der Einsatz des Verfahrens der „gelben Karte“ gegen den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Jahr 2016 zeigen, dass das Frühwarnsystem funktioniert; betont, dass die eingeschränkte Nutzung des Verfahrens der „gelben Karte“ darauf hindeuten könnte, dass das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der EU im Allgemeinen geachtet wird; vertritt daher die Ansicht, dass die Unzulänglichkeiten der Verfahren im Rahmen des Frühwarnsystems nicht als Nachweis für die Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzip aufgefasst werden sollten; weist außerdem darauf hin, dass nationale Parlamente sich auch vor der Vorlage eines Legislativvorschlags durch die Kommission im Rahmen von Grün- und Weißbüchern oder der jährlichen Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission einbringen und mit der Frage der Achtung des Subsidiaritätsprinzips befassen können;
15. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission bei jeder neuen Rechtsetzungsinitiative verpflichtet ist, zu prüfen, ob die EU berechtigt ist, tätig zu werden, und ob dies auch gerechtfertigt ist; weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass es manchmal schwierig und problematisch ist, die politische Dimension des Subsidiaritätsprinzips und die rechtliche Dimension des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voneinander zu trennen; fordert die Kommission daher auf, bei der Beantwortung der im Rahmen des Frühwarnsystems sowie anderweitig abgegebenen begründeten Stellungnahmen zusätzlich zur Auslegung des Subsidiaritätsprinzips auch die Verhältnismäßigkeit und soweit erforderlich die Bedenken im Hinblick auf die vorgeschlagenen Politikoptionen zu behandeln;
16. nimmt die von nationalen Parlamenten vorgetragene Forderung nach einer Verlängerung der ihnen für die Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 eingeräumten Frist von acht Wochen zur Kenntnis; betont jedoch, dass im Rahmen der geltenden Verträge keine derartige Verlängerung vorgesehen ist; vertritt daher die Ansicht, dass die Kommission eine technische Mitteilungsfrist im Rahmen des Frühwarnsystems einführen sollte, um den Zeitraum zwischen dem Datum des technischen Eingangs der Entwürfe von Rechtsakten bei den Kammern der nationalen Parlamente und dem Datum des Beginns der Frist von acht Wochen zu verlängern; weist in dieser Hinsicht nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission 2009 andere praktische Modalitäten im Hinblick auf die Funktionsweise des Mechanismus der Subsidiaritätskontrolle eingeführt hat;
17. nimmt die von bestimmten nationalen Parlamenten vorgetragene Forderung nach einer Verlängerung der ihnen für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 eingeräumten Frist von acht Wochen zur Kenntnis;
18. schlägt vor, dass das System, wonach die nationalen Parlamente konstruktive Vorschläge an die Kommission übermitteln können, um auf die Diskussionen auf europäischer Ebene und das Initiativrecht der Kommission positiven Einfluss zu nehmen, im Einklang mit dem 2016 von der Kommission in die Wege geleiteten politischen Dialog in vollem Umfang genutzt wird; schlägt in dieser Hinsicht vor, dass die Kommission weiterhin über die Befugnis verfügen könnte, diese Vorschläge entweder anzunehmen oder eine förmliche Antwort zu übermitteln, in der sie die Gründe dafür darlegt, dies nicht zu tun; weist darauf hin, dass ein derartiges Verfahren nicht aus einem Initiativrecht oder dem Recht, Rechtsvorschriften zurückzuziehen oder zu ändern, bestehen kann, da dadurch die Arbeitsweise der Union und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der nationalen und der europäischen Ebene untergraben würden und somit gegen die Verträge verstoßen würde; empfiehlt gleichzeitig, dass das Recht der gesetzgeberischen Initiative im Falle einer künftigen Überarbeitung der Verträge dem Europäischen Parlament als direkter Vertretung der Unionsbürger übertragen werden sollte;
Umsetzung des Rechts auf Information
19. weist nachdrücklich darauf hin, dass die nationalen Parlamente gemäß Artikel 12 EUV und Protokoll Nr. 1 das Recht haben, unmittelbar von den EU-Organen Informationen zu erhalten;
20. betont, dass die nationalen Parlamente die ihnen im Rahmen des Frühwarnsystems oder aufgrund ihres Rechts auf Information übermittelten Informationen besser bewältigen könnten, wenn der IPEX-Plattform die Bedeutung einer „Agora“ bzw. eines Forums für den ständigen informellen Dialog unter den nationalen Parlamenten sowie zwischen ihnen und den EU-Organen beigemessen würde; beschließt daher, die Nutzung der Plattform zu fördern, um den politischen Dialog zu verbessern; empfiehlt den nationalen Parlamenten, die IPEX-Plattform rechtzeitig einzusetzen, um dafür zu sorgen, dass der nationale Kontrollmechanismus frühzeitig eingeleitet wird; empfiehlt, die IPEX-Plattform als Kanal für den systematischen Austausch von Informationen und die frühzeitige Meldung von Bedenken im Hinblick auf die Subsidiarität zu nutzen; vertritt die Ansicht, dass die IPEX-Plattform das Potenzial hat, zum wichtigsten Kanal für die Kommunikation und die Übermittlung einschlägiger Dokumente von den Organen der EU an die nationalen Parlamente und von den nationalen Parlamenten an die Organe der EU zu werden; verpflichtet sich in dieser Hinsicht, den Verwaltungen der Kammern der nationalen Parlamente im Hinblick auf den Umgang mit der Plattform Unterstützung zu leisten; fordert außerdem die Einführung eines intensiveren Austauschs von Beamten der Organe und der Fraktionen zwischen den Verwaltungen des Europäischen Parlaments und den Verwaltungen der nationalen Parlamente;
Auf dem Weg zu einer besseren interinstitutionellen Zusammenarbeit
21. nimmt die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in der COSAC und in der Interparlamentarischen Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP-IPK) sowie im Rahmen von Artikel 13 des SKS-Vertrags gebührend zur Kenntnis; betont, dass diese Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grundsätze des Konsenses, des Austauschs von Informationen und der Konsultation ausgebaut werden sollte, damit die nationalen Parlamente ihre jeweiligen Regierungen und Verwaltungen kontrollieren;
22. betont mit Nachdruck, dass der derzeitige Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten vereinfacht und harmonisiert werden könnte, damit er effizienter und wirksamer wird; fordert in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Zusammenarbeit der Europäischen Union und der nationalen Parlamente ihrer Mitgliedstaaten über die bestehenden Plattformen und Foren, um diese Beziehungen zu stärken und sie an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen; besteht jedoch auf einer klaren Abgrenzung der jeweiligen Beschlussfassungskompetenzen der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, wobei erstere ihre europäische Funktion auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Verfassungen ausüben sollten, insbesondere durch die Kontrolle der Mitglieder ihrer nationalen Regierungen als Mitglieder des Europäischen Rates und des Rates, d. h. auf der Ebene, auf der sie das europäische Rechtsetzungsverfahren am besten überwachen können; spricht sich daher aus Gründen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und besseren Handlungsfähigkeit gegen die Einrichtung gemeinsamer parlamentarischer Beschlussfassungsorgane aus;
23. weist darauf hin, dass die Stärkung des politischen und fachlichen Dialogs zwischen den parlamentarischen Ausschüssen – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene – ein wichtiger Schritt hin zur umfassenden interparlamentarischen Zusammenarbeit wäre; prüft die Möglichkeit, zu diesem Zweck zusätzliche Mittel bereitzustellen und sofern möglich Videokonferenzen zu nutzen;
24. stellt fest, dass die in den Artikeln 9 und 10 von Protokoll Nr. 1 vorgesehenen interparlamentarischen Ausschusssitzungen von Bedeutung sind; vertritt die Ansicht, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessert werden könnte, wenn den interparlamentarischen Ausschusssitzungen von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente mehr Bedeutung beigemessen würde und wenn diese in engerer Zusammenarbeit vorbereitet würden;
25. empfiehlt, dass die nationalen Parlamente an der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in vollem Umfang mitwirken; vertritt die Ansicht, dass diese Beteiligung in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und unter uneingeschränkter Achtung der einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungspolitik erfolgen sollte, beispielsweise im Rahmen interparlamentarischer Sitzungen von Vertretern der nationalen Parlamente und Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie über einen politischen Dialog zwischen einem vollwertigen Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung im Europäischen Parlament und den entsprechenden einzelstaatlichen parlamentarischen Ausschüssen; stellt fest, dass dies im Hinblick auf die neutralen Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf die konstruktive Kontrolle auf diesem Gebiet ein Potenzial darstellt;
26. ist der Ansicht, dass ein verbesserter politischer und legislativer Dialog zwischen und mit den nationalen Parlamenten zur Verwirklichung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung festgelegten Ziele beitragen würde;
o o o
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 39, 42, 101 bis 109 und 174,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Wettbewerbspolitik 2016 (COM(2017)0285) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde (SWD(2017)0175),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf das Weißbuch vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Eine wirksamere EU‑Fusionskontrolle“ (COM(2014)0449),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten(2),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142),
– unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „EU‑Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der einzuschlagende Weg“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu der besonderen Situation von Inseln(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik(7) sowie seine Entschließungen aus den vergangenen Jahren über dieses Thema,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 zu dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden(8),
– unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Beschlüsse, Entschließungen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2016,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(9),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0049/2018),
1. begrüßt den Bericht der Kommissionvom 31. Mai 2017 über die Wettbewerbspolitik, aus dem hervorgeht, dass Investitionen und Innovation in einem von fairem Wettbewerb geprägten Umfeld der Schlüssel für die Zukunft Europas sind;
2. unterstützt daher entschieden, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die EU-Wettbewerbsregeln zum Nutzen der Unionsbürger und der in der EU tätigen Unternehmen zu gestalten und wirksam durchzusetzen, unabhängig agieren;
3. begrüßt, dass die Kommission bestrebt ist, neben dem strukturierten Dialog mit dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission, Margrethe Vestager, regelmäßigen Kontakt mit den Mitgliedern des zuständigen parlamentarischen Ausschusses und seiner Arbeitsgruppe zur Wettbewerbspolitik zu halten, und ersucht sie, ihr diesbezügliches Engagement fortzuführen; vertritt die Überzeugung, dass der Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik ein Schlüsselelement demokratischer Kontrolle ist, und begrüßt die Rückmeldungen der Kommission zu sämtlichen spezifischen Forderungen, die das Parlament angenommen hat;
4. fordert die Kommission auf, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) zwischen der Kommission und dem Parlament dafür zu sorgen, dass das Parlament im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs über die Ausarbeitung und Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften, internationalen Abkommen und anderen nicht bindenden Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbspolitik auf dem Laufenden gehalten wird; weist darauf hin, dass dies etwa bei den Beratungen über das Abkommen zwischen der EU und Kanada über den Informationsaustausch in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht zufriedenstellend erfolgt; fordert den Rat auf, das Abkommen zwischen der EU und Kanada so bald wie möglich zu ratifizieren; beabsichtigt, im zuständigen Ausschuss regelmäßige Aussprachen mit dem Europäischen Wettbewerbsnetz und den nationalen Wettbewerbsbehörden abzuhalten;
5. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes, etwa in der Energiewirtschaft (einschließlich Eigenverbrauch) und dem Verkehrssektor, auf dem digitalen Binnenmarkt sowie bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden, zu überwachen, damit die Wettbewerbsregeln der EU besser durchgesetzt werden und dafür gesorgt wird, dass sie von den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden;
6. weist darauf hin, dass staatliche Beihilfen in bestimmten Fällen unabdingbar sein können, wenn es darum geht, die erforderliche Infrastruktur und Versorgung sowohl der Energiewirtschaft als auch des Verkehrssektors sicherzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Übergang zu saubereren und klimafreundlicheren Energieversorgungs- und Verkehrssystemen, der derzeit in Europa vollzogen wird;
7. weist darauf hin, dass staatliche Beihilfen notwendig sein können, damit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – etwa in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation – erbracht werden können; betont, dass staatliche Maßnahmen oftmals das am besten geeignete politische Instrument darstellen, wenn es gilt, Dienstleistungen sicherzustellen, die zur Unterstützung von isolierten und abgelegenen Regionen bzw. von Regionen in Randlage sowie von Inseln von entscheidender Bedeutung sind;
8. ist der Ansicht, dass für Wettbewerb gesorgt werden muss, etwa indem sichergestellt wird, dass auf dem innereuropäischen Markt für Finanzdienstleistungen und Versicherungen grenzüberschreitende Akquisitionen getätigt werden können;
9. betont, dass die Konnektivität von Inseln und Randgebieten von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, ein annehmbares Maß an wirtschaftlicher und sozialer Initiative zu erhalten und zu entwickeln, indem wichtige geschäftliche Verbindungen aufrechterhalten werden;
10. betont, dass der Zugang zu Bargeld mittels Geldautomaten eine grundlegende öffentliche Dienstleistung ist, die frei von diskriminierenden, wettbewerbsverzerrenden und missbräuchlichen Praktiken angeboten werden muss und dementsprechend nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein darf;
11. begrüßt die Bemühungen der Generaldirektion Wettbewerb im Laufe des Jahres 2016 im Hinblick darauf, eine dauerhafte und ausgewogene Personalausstattung aufzubauen; begrüßt darüber hinaus, dass bei der Personalverwaltung in der Generaldirektion Wettbewerb Fortschritte erzielt wurden und dass die Personalfluktuation auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen sank (von 13,9 % im Jahr 2015 auf 10,8 % im Jahr 2016(10)); fordert die Kommission auf, ausreichend finanzielle Mittel und Personal für ihre Generaldirektion Wettbewerb umzuwidmen und für eine stabile Finanzlage zu sorgen, damit die Direktion ihre elektronische Ausstattung und ihre IT-Instrumente modernisieren und so die zunehmende Arbeitsbelastung und den technischen Fortschritt bewältigen kann; fordert erneut eine strikte Trennung zwischen den Dienststellen, die Leitlinien ausarbeiten, und denjenigen, die für ihre Anwendung zuständig sind;
12. begrüßt, dass die Generaldirektion Wettbewerb im Bereich der Chancengleichheit Fortschritte erzielt hat, etwa in Form eines Frauenanteils von 36 % in der mittleren Führungsebene;
13. betont erneut, dass Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schwerwiegende marktverzerrende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas hat; weist erneut darauf hin, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge zu den Tätigkeiten der öffentlichen Hand gehört, die für Korruption besonders anfällig sind; hebt hervor, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die von der EU finanzierte Beschaffung ein größeres Korruptionsrisiko birgt als Aufträge, die aus den nationalen Haushalten finanziert werden; fordert die Kommission auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass dem Missbrauch von EU-Mitteln vorgebeugt und die Rechenschaftspflicht im öffentlichen Beschaffungswesen gestärkt wird; begrüßt darüber hinaus die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft;
14. weist darauf hin, dass in den EU-Rechtsvorschriften kein Zeitrahmen für kartellrechtliche Untersuchungen festgelegt ist, was dazu führt, dass Beschlüsse manchmal zu spät gefasst werden, nachdem Wettbewerber bereits gezwungen waren, sich aus dem Markt zurückzuziehen;
15. fordert die Kommission auf, indikative Leitlinien anzunehmen, mit denen die Dauer von kartellrechtlichen Untersuchungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verkürzt wird, um Unsicherheit und übermäßiger Belastung für Unternehmen vorzubeugen und ein Wettbewerbsumfeld zu schaffen, das Verbrauchern zum Vorteil gereicht; weist warnend darauf hin, dass flexiblere Zeitrahmen nur in komplexen Fällen zulässig sein sollten, in denen die Untersuchungen auf andere Unternehmen ausgeweitet werden müssen;
16. betont, dass Kartellbehörden ihre Ressourcen möglicherweise effizienter nutzen könnten, wenn indikative Zeitrahmen festgelegt würden, wobei zu beachten ist, dass die Geschwindigkeit, mit der Untersuchungen durchgeführt werden, so gewählt werden muss, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben und die Untersuchungen in angemessener Weise durchgeführt werden können; weist darauf hin, dass groß angelegte kartellrechtliche Untersuchungen beschleunigt werden könnten, wenn die Kommission und andere Akteure verstärkt auf einheitliche kartellrechtliche Verfahren zurückgriffen und den Zugang zu den einschlägigen Akten erleichterten;
17. stellt fest, dass die meisten Beschlüsse über Kartellangelegenheiten auf nationaler Ebene gefasst werden; fordert die Kommission daher auf, mithilfe des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu überwachen, ob die wettbewerbspolitischen Maßnahmen innerhalb des Binnenmarkts global konsistent und unabhängig durchgesetzt werden, wobei den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit umfassend Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass nationale Wettbewerbsbehörden unbedingt unabhängig agieren können müssen, und begrüßt daher den Vorschlag der Kommission zur Erhöhung der Kapazitäten der nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN+), mit dem für eine wirksamere Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gesorgt werden soll;
18. vertritt die Auffassung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden mit ausreichend finanziellen und technischen Mitteln und Personal ausgestattet werden und die Wahl bzw. Ernennung der Direktoren und der höheren Führungsebene transparent und ohne politische Einflussnahme erfolgt, sodass die Behörden unabhängig agieren können; betont, dass nationale Wettbewerbsbehörden – auch in haushaltspolitischer Sicht – unbedingt autonom agieren können müssen, damit das EU-Wettbewerbsrecht wirksam durchgesetzt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden öffentlich zugängliche Jahresberichte erstellen, die entsprechende Statistiken und eine begründete Darstellung ihrer Tätigkeiten enthalten, und fordert die Kommission auf, dem Parlament einen jährlichen Bericht über diese wichtigen Aspekte vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Verfahren verfügen müssen, mit denen sichergestellt wird, dass ihre Bediensteten und Direktoren während eines angemessenen Zeitraums nach dem Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit aufnehmen, die dazu führen könnte, dass im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall, in den sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die jeweilige nationale Wettbewerbsbehörde involviert waren, ein Interessenkonflikt entsteht; hebt die große Bedeutung des Europäischen Wettbewerbsnetzes hervor, das eine Plattform für den regelmäßigen Austausch zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden bietet, um dafür zu sorgen, dass die Wettbewerbsregeln wirksam und einheitlich angewendet werden; fordert die Kommission auf, die Stellungnahmen der nationalen Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen;
19. ist der Ansicht, dass eine Studie darüber, inwiefern sich Unternehmen, insbesondere KMU, der EU-Wettbewerbsregeln und des EU-Beihilferechts bewusst sind bzw. diese verstehen, zu einer besseren Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln beitragen und gleichzeitig als nützliche Orientierungshilfe dienen könnte;
20. vertritt die Auffassung, dass einstweilige Maßnahmen gerade in der digitalen Wirtschaft ein wichtiges Mittel darstellen können, um sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen während einer laufenden Untersuchung den Wettbewerb nicht ernsthaft und irreparabel schädigen; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Optionen prüfen, um entweder Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu beschleunigen oder den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Studie darüber durchzuführen und dem Parlament und dem Rat die Ergebnisse sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorzulegen;
21. fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit einer möglichen Reform der Fusionskontrollverordnung sorgfältig zu prüfen, ob mit den derzeitigen Beurteilungsverfahren den Gegebenheiten auf den digitalen Märkten hinreichend Rechnung getragen wird; ist der Auffassung, dass es notwendig sein könnte, die Kriterien für die Beurteilung von Fusionen in der digitalen Wirtschaft anzupassen; hebt darüber hinaus hervor, dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden nicht nur bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, sondern auch bei der Durchsetzung der europäischen Vorschriften für die Fusionskontrolle sichergestellt werden sollte; betont daher, dass es in diesem Bereich äquivalenter Regeln auf EU-Ebene bedarf;
22. begrüßt, dass die Kommission unentwegt darum bemüht ist, die verschiedenen Aspekte der Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe genauer zu erläutern, wie in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV deutlich wird, die ein wichtiger Teil der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts ist; verweist insbesondere auf die Bemühungen der Kommission um die Präzisierung der Begriffe „Unternehmen“ und „Wirtschaftstätigkeit“; stellt allerdings fest, dass es insbesondere im Bereich Soziales nach wie vor schwierig ist, zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden; weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, die ordnungsgemäße Auslegung der Verträge sicherzustellen;
23. bekräftigt, dass ein fairer Steuerwettbewerb für die Integrität des Binnenmarkts von Bedeutung ist und dass alle Marktakteure, auch digitale Unternehmen, ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen sollten – und zwar dort, wo sie Gewinne erwirtschaften – und unter gleichen Voraussetzungen am Wettbewerb teilnehmen sollten; begrüßt, dass die Kommission in dieser Angelegenheit grundlegende Untersuchungen anstellt, und betont, dass Steuerbetrug und aggressive Steuerplanung bekämpft werden müssen, damit auf dem gesamten Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und die öffentlichen Haushalte konsolidiert werden können; betont, dass das Beihilferecht auch auf Steuerbefreiungen Anwendung findet und dass verzerrende wettbewerbswidrige Praktiken wie selektive Steuervergünstigungen abgeschafft werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Kommission Zugang zu allen relevanten Informationen hat, die zwischen den nationalen Steuerbehörden ausgetauscht werden, damit sie prüfen kann, ob deren Steuervorbescheide und -modelle im Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln stehen;
24. zeigt sich besorgt darüber, dass die Wettbewerbsbehörden keine Maßnahmen gegen den rückwirkenden Ausstieg aus Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen ergriffen haben; betont, dass der Wettbewerb durch die Untätigkeit weiter verzerrt wurde, da es internationalen Investoren im Gegensatz zu lokalen Investoren gelang, eine Entschädigung zu erhalten; fordert die Kommission auf, die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen bestehender Kapazitätszahlungen und die im Zusammenhang mit dem Moratorium für Kernkraftwerke getätigten Zahlungen auf den Strommärkten zu untersuchen;
25. fordert, dass die Beihilfeleitlinien für den Steuerbereich überarbeitet werden, damit die Fälle unlauteren Wettbewerbs, die über Steuervorbescheide und Verrechnungspreise hinausgehen, erfasst werden können;
26. betont, dass einfache und transparente steuerpolitische Maßnahmen und Vorschriften vonnöten sind;
27. begrüßt nachdrücklich den Beschluss der Kommission gegen Luxemburg im Zusammenhang mit den unlauteren Steuervorteilen, die dem Unternehmen Amazon gewährt wurden, sowie die vorherigen richtungsweisenden Beschlüsse zu illegalen selektiven Steuervergünstigungen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die zügige Rückforderung illegaler Beihilfen unerlässlich ist; weist darauf hin, dass Luxemburg – wie Irland im Fall Apple – angekündigt hat, Widerspruch gegen den Beschluss bezüglich Amazon einzulegen; fordert die Kommission auf, die Situation in allen Mitgliedstaaten weiter zu überwachen und Beschlüsse gegen jede Form illegaler staatlicher Beihilfen in vergleichbaren Fällen zu fassen, um Gleichbehandlung sicherzustellen und wieder für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;
28. betont, dass digitale Unternehmen auf der Grundlage ihrer wirklichen Tätigkeit in den Mitgliedstaaten besteuert werden müssen, indem auch der durch digitale Plattformen generierte Umsatz erfasst wird, sodass verhindert wird, dass Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit über eine dauerhafte physische Präsenz ausüben, ein Wettbewerbsnachteil entsteht;
29. ist der Ansicht, dass der lautere Wettbewerb im Binnenmarkt durch Steuerplanung beeinträchtigt werden kann, da neue Marktteilnehmer und KMU, deren Geschäftstätigkeit sich auf ein Land beschränkt, gegenüber multinationalen Unternehmen benachteiligt werden, die Gewinne verlagern können oder sich mithilfe verschiedener Entscheidungen und Instrumente, die nur ihnen zur Verfügung stehen, anderer Modelle der aggressiven Steuerplanung bedienen können; stellt besorgt fest, dass die sich daraus ergebende niedrigere Steuerlast der multinationalen Unternehmen diesen einen höheren Gewinn nach Steuern ermöglicht und für ungleiche Bedingungen gegenüber ihren Wettbewerbern im Binnenmarkt sorgt, die keine aggressive Steuerplanung vornehmen können und deren Gewinne weiterhin an dem Ort besteuert werden, an dem sie erzielt wurden;
30. fordert die Kommission auf, Verhandlungen mit allen Staaten und Gebieten aufzunehmen, die über einen privilegierten Zugang zum Binnenmarkt, jedoch über keine wirksamen Kontrollen gegen unlauteren Steuerwettbewerb verfügen;
31. nimmt zur Kenntnis, dass öffentliche Mittel dafür verwendet werden können, Banken zu retten, die in ihrer jeweiligen Region von Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, zu erläutern, unter welchen Umständen dies möglich ist, insbesondere im Zusammenhang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen und Bail-in; ist der Ansicht, dass der geltende Rechtsrahmen unklar ist, und fordert die Kommission auf, Verbesserungen vorzunehmen;
32. weist darauf hin, dass gemäß der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme einem eindeutig festgelegten Rahmen Rechnung getragen werden muss, wenn Einlagensicherungssysteme genutzt werden, um den Ausfall von Banken zu verhindern, und dass dabei die Vorschriften über staatliche Beihilfen stets eingehalten werden müssen;
33. fordert die Kommission auf, Jahr für Jahr erneut zu prüfen, ob die Anforderungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in der Finanzbranche weiterhin erfüllt sind;
34. ist der Ansicht, dass die Konzentration in der Bankenbranche im Anschluss an die Finanzkrise zugenommen hat und in einigen Fällen von den europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden befördert wurde; fordert die Kommission auf, diese Entwicklung zu überwachen und auf europäischer Ebene eine Studie für alle Länder durchzuführen, um die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu untersuchen;
35. begrüßt, dass das Mitglied der Kommission Margrethe Vestager im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 21. November 2017 zugesagt hat, zu prüfen, ob das Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und in Form einer qualitativen Antwort darüber zu berichten; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Selektivität bei der Gewährung staatlicher Beihilfen ein entscheidendes Kriterium darstellt, das eingehend geprüft werden muss; verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem der sogenannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist;
36. fordert die Kommission auf, die Tätigkeiten von Banken im Privatkundengeschäft und im Finanzdienstleistungssektor mit Blick auf etwaige Verstöße gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Vorschriften zu überwachen sowie bei der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts eng mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten;
37. ist der Ansicht, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen bei weiteren Bankenkrisen streng und unvoreingenommen eingehalten werden, damit den Steuerzahlern nicht die Last auferlegt wird, die Rettung von Banken zu finanzieren;
38. befürwortet die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten „Untersuchung des elektronischen Handels“, wonach grenzüberschreitender elektronischer Handel zu einer weiteren Integration des Binnenmarkts beitragen, Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und mehr Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher schaffen kann, was jedoch durch Geoblocking-Maßnahmen ernsthaft behindert wird; bekräftigt, dass dies unter bestimmten Umständen als Verstoß gegen Artikel 101 angesehen werden kann; begrüßt, dass die Kommission zugesagt hat, sich gezielt der Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der EU zu widmen, die angesichts des Aufkommens und der wachsenden Bedeutung der digitalen Wirtschaft eingeführt wurden oder an Bedeutung gewonnen haben; begrüßt ferner, dass die Kommission anstrebt, den Dialog mit den nationalen Wettbewerbsbehörden auszuweiten, um für eine einheitliche Umsetzung des EU-Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit den Gepflogenheiten des elektronischen Handels zu sorgen;
39. fordert den Chefunterhändler der EU für die Brexit-Verhandlungen auf, in Zusammenarbeit mit dem Mitglied der Kommission Margrethe Vestager so rasch wie möglich eine gerechte und transparente Debatte über die Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Wettbewerbsfragen zu eröffnen;
40. ist der Ansicht, dass keine der laufenden Ermittlungen(11) in Fällen möglicher Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht durch das Vereinigte Königreich oder ein dort angesiedeltes Unternehmen durch den Zeitplan für den Brexit gefährdet wird und dass die endgültigen Beschlüsse, die die Kommission nach dem 29. März 2019 fasst, weiterhin verbindlich sein sollten;
41. verweist auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und ihre vorläufigen Schlussfolgerungen, in denen sie zu der Feststellung gelangt, dass Google seine dominierende Stellung auf dem Suchmaschinenmarkt missbraucht hat, indem es einem anderen Google-Produkt einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, und zwar seinem Preisvergleichsdienst; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Abhilfemaßnahme wirksam und umgehend umsetzt, damit die marktbeherrschende Stellung nicht weiter missbraucht werden kann; betont, dass die Kommission eingehend untersuchen und überwachen muss, wie sich der Vorschlag von Google in der Praxis auswirkt, um wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, die notwendig sind, damit Wettbewerb und Innovation florieren können; weist darauf hin, dass mit einem auktionsbasierten Ansatz möglicherweise keine Gleichbehandlung erreicht werden kann, wenn die allgemeinen und spezialisierten Suchdienste des Unternehmens strukturell nicht vollständig voneinander getrennt werden; ersucht die Kommission und den Vorstandsvorsitzenden von Google, an einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung der Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und für Binnenmarkt und Verbraucherschutz teilzunehmen; vertritt die Auffassung, dass alle Unternehmen, auch der Digitalwirtschaft, eng mit dem Parlament zusammenarbeiten sollten, etwa indem sie an öffentlichen Anhörungen teilnehmen;
42. fordert die Kommission auf, ehrgeizigere Schritte zur Beseitigung rechtswidriger Hindernisse für den Onlinewettbewerb einzuleiten, um den europäischen Verbrauchern ungehinderte Online-Einkäufe bei Händlern in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, ohne zugleich neue Hindernisse durch bestehende Unterschiede im Verbraucherrecht zu errichten;
43. fordert die Kommission auf, alle übrigen anhängigen kartellrechtlichen Untersuchungen – etwa im Zusammenhang mit Android und AdSense – sowie die Untersuchungen in den Branchen Reisesuche und lokale Suche – in denen Google seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil bestehender oder potentieller Wettbewerber missbrauchen soll, die daran gehindert werden, diesen Markt zu erschließen bzw. zu wachsen – sorgsam durchzuführen und schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen; betont, dass die Kommission sich gut auf den ersten Big-Data-Fall vorbereiten und für die nötige Ausstattung sorgen muss, da der Fall etwa 5,2 Terabyte an Daten umfasst; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, dass große Technologieunternehmen intensiver denn je auf personenbezogene Daten zugreifen, und sich Verbraucher oftmals nicht bewusst sind oder nicht darüber informiert werden, in welchem Ausmaß ihre Daten – etwa zur Erstellung von Profilen oder gezielter Werbung – verwendet werden; ist der Ansicht, dass digitale Unternehmen die Wettbewerbs- und Steuerbehörden vor besondere Herausforderungen stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Algorithmen, künstlicher Intelligenz und dem Wert von Daten; fordert die Kommission auf, politische Instrumente und Durchsetzungsinstrumente für die immer wichtiger werdenden digitalen Branchen zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass ihr ein umfassendes Team an hauseigenen Hightech-Ingenieuren und Spezialisten für die neuesten Technologien zur Verfügung steht, mit dem wettbewerbswidrige Bedingungen im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft und der Plattformwirtschaft überwacht und bewältigt werden können;
44. betont, dass die derzeit laufenden Untersuchungen in der Arzneimittelbranche in Anbetracht der zunehmenden Belege für Marktverzerrungen in diesem Bereich – etwa in Form von Quantitätsbeschränkungen, Preismanipulationen und Hindernissen für den Zugang zu generischen Arzneimitteln – von großer Bedeutung sind;
45. begrüßt, dass die Kommission in ihrem Informationsblatt vom 6. Oktober 2017 betätigt hat, dass sie unangekündigte Inspektionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bankkontoinformationen durch konkurrierende Dienste durchführen wird; ersucht die Kommission, in dieser Angelegenheit wachsam zu bleiben, insbesondere wenn die technischen Regulierungsstandards für starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation in Kraft treten;
46. begrüßt die Untersuchungen der Kommission im Fall des Lkw-Kartells und ihre Schlussfolgerungen;
47. fordert die Kommission auf, bei den Regeln für staatliche Beihilfen für europäische und nichteuropäische Fluggesellschaften für Klarheit zu sorgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für deren Tätigkeiten auf den europäischen und außereuropäischen Märkten zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe unter bestimmten Umständen zu Marktverzerrungen führen könnte; ist der Ansicht, dass bei allen Fluggesellschaften, die Flüge in die oder aus der EU durchführen, sowie bei nationalen Fluggesellschaften und Billigfluganbietern die gleichen Wettbewerbsvorschriften angewendet werden sollten, wobei die Situation von Fluggesellschaften berücksichtigt werden sollte, deren Tätigkeit keine nennenswerten Auswirkungen auf den Markt hat; weist darauf hin, dass die Kommission die Übernahme der Air-Berlin-Tochter LGW durch Lufthansa unter der Bedingung genehmigt hat, dass Lufthansa bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einhält; fordert die Kommission auf, die Lage mittel- und langfristig zu überwachen und gegen sämtliche wettbewerbsverzerrenden Praktiken in der Luftfahrtindustrie vorzugehen, die die Verbraucherschutzvorschriften untergraben;
48. fordert die Kommission auf, die dominierende Stellung, die Billigfluglinien oft auf bestimmten Flugrouten in Europa einnehmen, sowie die Preisgestaltungsmuster für diese Routen zu untersuchen; weist darauf hin, dass eine derartige Stellung oftmals durch aggressives Marktverhalten oder gar Verdrängungspraktiken erreicht wird, durch die die Konkurrenz aus dem Markt gedrängt wird und Verbraucher durch höhere Gebühren und Kosten belastet werden;
49. fordert, dass die Kommission gemäß dem Verfahren der EU zur Fusionskontrolle sämtliche Fusionsgeschäfte in der Luftfahrtbranche sorgfältig prüft, auch im Hinblick darauf, inwiefern sich das Geschäft auf den Wettbewerb auf dem Markt auswirkt und ob womöglich ein Schaden für die Verbraucher entsteht, etwa in Form höherer Preise oder Einschränkungen beim direkten Zugang zu Flugzielen;
50. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, für vollkommene Transparenz bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen zu sorgen und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale kartellrechtliche Regulierungsstelle verfügen;
51. ist beunruhigt angesichts der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen gemeinsamer Eigentümerschaft durch große institutionelle Anleger; ist der Ansicht, dass durch den Umstand, dass diese Anleger beträchtliche Anteile an direkten Konkurrenten in einer Branche, etwa von Luftfahrtunternehmen, halten, gewissermaßen Oligopole entstehen, was sich aufgrund der daraus resultierenden Einschränkung des Wettbewerbs negativ auf die Verbraucher und die Wirtschaft auswirkt; fordert die Kommission auf, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der möglichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen gemeinsamer Eigentümerschaft Herr zu werden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Untersuchungen im Zusammenhang mit gemeinsamer Eigentümerschaft anzustellen und einen Bericht über deren Auswirkungen auf die Märkte in der EU, insbesondere auf Preise und Innovation, auszuarbeiten und ihn dem Parlament vorzulegen;
52. begrüßt die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004, mit der für einen fairen Wettbewerb im Luftverkehr gesorgt und Gegenseitigkeit sichergestellt werden soll sowie unlautere Praktiken – einschließlich mutmaßlicher staatlicher Beihilfen für Fluggesellschaften aus bestimmten Drittländern – unterbunden und Regulierungsfragen, etwa im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen und Umweltangelegenheiten, angegangen werden sollen; pflichtet der Kommission bei, dass die geeignetste Vorgehensweise darin besteht, ein neues umfassendes Rechtsinstrument zur Bewältigung der Marktverzerrungen im internationalen Verkehrssektor einzuführen, ein Engagement der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im regionalen Luftfahrtwettbewerb zu fördern und sich für einen fairen, auf Luftverkehrsabkommen beruhenden Wettbewerb einzusetzen; ist der Ansicht, dass Transparenz im Zusammenhang mit der Klausel über fairen Wettbewerb eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass diese Regelung oder andere angemessene Rechtsinstrumente wettbewerbsverzerrenden Praktiken beim Vertrieb von Flugscheinen vorbeugen könnten, etwa der Erhebung zusätzlicher Gebühren oder der Einschränkung des Zugangs zu Informationen für diejenigen, die andere Buchungskanäle als die des jeweiligen Unternehmens verwenden;
53. weist erneut nachdrücklich darauf hin, dass die Luftfahrt einen wesentlichen Beitrag zur Konnektivität der EU leistet – und zwar sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch mit Nicht-EU-Staaten –, eine wichtige Rolle bei der Integration und Wettbewerbsfähigkeit der EU spielt und in erheblichem Maß zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung beiträgt; weist darauf hin, dass die Konnektivität der EU insgesamt zu großen Teilen auf Luftverkehrsdiensten beruht, die von Luftfahrtunternehmen aus der EU geleistet werden;
54. begrüßt, dass die Kommission die Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen, Kultur und die Gebiete in äußerster Randlage vereinfacht hat; betont, dass alle Flughäfen, die mit Mitteln aus dem EU-Haushalt oder von der Europäischen Investitionsbank finanziert werden, unter Berücksichtigung des Konnektivitätsbedarfs der Regionen in Randlage und äußerster Randlage sowie im Einklang mit den geltenden Leitlinien der Kommission auf der Grundlage einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse und einer mittel- bis langfristigen operationellen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit betrieben werden sollten, damit in Europa keine sogenannten Geisterflughäfen finanziert werden;
55. betont, dass die Transparenz und Neutralität von Fluginformationen gewahrt werden muss, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt sichergestellt werden müssen und letztendlich den Verbrauchern in der EU weiterhin ermöglicht werden muss, sachkundige Entscheidungen zu treffen; fordert die Kommission daher auf, diese Grundsätze bei der Überarbeitung des Verhaltenskodex für Computerreservierungssysteme und der Verordnung über Luftverkehrsdienste zu berücksichtigen;
56. fordert die Kommission auf, im Sinne der Vollendung des Binnenmarkts für einen fairen Wettbewerb im Verkehrssektor zu sorgen, wobei sie dem Interesse der Allgemeinheit und ökologischen Aspekten Rechnung tragen sowie die Anbindung von Inseln und Gebieten in Randlage sicherstellen sollte; fordert die Kommission auf, die Fälle zu überwachen, in denen öffentliche Hafen- und Flughafennetze von einem Monopol verwaltet werden;
57. betont, dass eine internationale Zusammenarbeit unabdingbar ist, wenn es gilt, im Zeitalter der Globalisierung wettbewerbsrechtliche Grundsätze wirksam durchzusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang das kontinuierliche Engagement der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden in multilateralen Gremien wie dem Internationalen Wettbewerbsnetz, dem Wettbewerbsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbank und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD); fordert die Kommission auf, in internationale Handels- und Investitionsabkommen Kapitel über Wettbewerb aufzunehmen; fordert die Kommission auf, weiterhin die Konvergenz der wettbewerbspolitischen Instrumente und Verfahren zu fördern, etwa durch die bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern nach dem Vorbild des Kooperationsabkommens der zweiten Generation zwischen der EU und der Schweiz von 2013; begrüßt die Eröffnung des Dialogs zwischen der Kommission und China über die Kontrolle staatlicher Beihilfen und verfolgt aufmerksam die Einführung eines Systems zur Wettbewerbskontrolle („Fair Competition Review System“) in China, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass der Markteintritt und -austritt nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt wird und der freie Warenverkehr sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung an das Mitglied der Kommission Margrethe Vestager, wirksam dafür zu sorgen, dass die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments über seine außenpolitischen Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbspolitik informiert und regelmäßig auf dem Laufenden hält;
58. betont, dass ein funktionierender Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt vor allem dem Verbraucher zugutekommt; ist der Ansicht, dass ein bedeutender Beitrag zur Umsetzung von zentralen politischen Prioritäten wie einem vertieften und gerechteren Binnenmarkt, einem vernetzten digitalen Binnenmarkt und einer integrierten und klimafreundlichen Energieunion geleistet werden kann, indem die Wettbewerbspolitik konsequent und gerecht durchgesetzt wird; bekräftigt, dass sich die traditionellen Marktmodelle der Wettbewerbspolitik nicht immer auf den digitalen Markt übertragen lassen, der unter anderem von plattformbasierten Geschäftsmodellen und mehrseitigen Märkten geprägt ist;
59. weist darauf hin, dass ein unlauterer Steuerwettbewerb – etwa in Form von Steuerübereinkommen zwischen bestimmten internationalen Konzernen und Mitgliedstaaten – unterbunden werden könnte, wenn die Vorschriften zur Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vereinheitlicht würden; nimmt die laufenden Verhandlungen über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zur Kenntnis;
60. weist darauf hin, dass es eines günstigen Regelungsrahmens für Flughäfen bedarf, um private Investitionen anzuziehen und zu mobilisieren; ist der Ansicht, dass sich im Zuge der Bewertung der Richtlinie über Flughafenentgelte durch die Kommission in Verbindung mit einer tatsächlichen Konsultation der Fluggesellschaften/Flughäfen auch abzeichnen sollte, ob die geltenden Bestimmungen eine wirksame Handhabe bieten, wenn es darum geht, den Wettbewerb und die Interessen der europäischen Verbraucher zu fördern, oder ob diese Bestimmungen reformiert werden müssen;
61. begrüßt, dass die spanische Regierung bereit ist, das Luftverkehrsabkommen zwischen Spanien und Russland zu lockern, wodurch Direktflüge zwischen Barcelona und Tokio ermöglicht würden;
62. ersucht die Kommission, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu prüfen, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen;
63. fordert die Kommission auf, die potentiellen Auswirkungen des Brexit auf den Wettbewerb im Luftfahrtsektor zu prüfen und anzugehen, insbesondere in den Bereichen, in denen die Rolle des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftraum betroffen wäre, wodurch der Zugang zu sämtlichen Flugzielen in der EU und umgekehrt eingeschränkt würde;
64. vertritt die Auffassung, dass es zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt auch erforderlich ist, entschieden gegen Sozialdumping vorzugehen;
65. fordert die Kommission auf, weiterhin gegen die langfristigen Auswirkungen der unterbrochenen Diskussionen über die künftigen Rechtsvorschriften im Rahmen der Luftfahrtstrategie der EU vorzugehen;
66. begrüßt die Folgenabschätzung in der Anfangsphase und die öffentliche Konsultation über die Lebensmittelversorgungskette, die von der Kommission initiiert wurden; weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden bereits dazu aufgefordert hat, den Bedenken Rechnung zu tragen, die geäußert wurden, weil zum einen wegen der raschen Konzentration des Handels auf nationaler Ebene und zum anderen aufgrund von Zusammenschlüssen großer Handelsketten auf europäischer und internationaler Ebene eine kumulative Wirkung sowohl auf die vorgelagerten Akteure der Lebensmittelversorgungskette als auch auf den Einzelhandel und die Verbraucher festgestellt wurde; vertritt die Ansicht, dass durch diese strukturelle Entwicklung Bedenken geschürt werden, die sich auf mögliche strategische Anpassungen, eine Einschränkung des Wettbewerbs und die Verringerung des Spielraums für Investitionen in Innovationen in der Lebensmittelversorgungskette, das reibungslose Funktionieren von Erzeugerorganisationen, insbesondere kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, und die Auswahl an Saatgutsorten, die an bestimmte agrarökologische Bedingungen angepasst sind, beziehen; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene einen verbindlichen Regelungsrahmen einzuführen, um gegen unfaire Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen, die sich nachteilig auf die Erzeuger auswirken;
67. begrüßt die eingehenden Untersuchungen der Kommission zur Übernahme des Unternehmens Monsanto durch Bayer; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass im Fall einer Genehmigung der Übernahme Monsantos durch Bayer drei Unternehmen (ChemChina-Syngenta, Du Pont-Dow und Bayer-Monsanto) bis zu 60 % des weltweit patentierten Saatguts und 64 % der weltweiten Pestizide und Herbizide besitzen und verkaufen würden; weist darauf hin, dass ein derartiger Konzentrationsgrad unweigerlich dazu führen wird, dass die Preise steigen, die Landwirte in technologischer und wirtschaftlicher Hinsicht immer abhängiger von zentralen Anlaufstellen werden, die Saatgutvielfalt eingeschränkt wird, Innovationen nicht mehr an einem Produktionsmodell im Sinne der Umwelt und der biologischen Vielfalt ausgerichtet sind und Innovationen aufgrund des geringeren Wettbewerbs grundsätzlich zurückgehen; fordert die Kommission daher auf, bei der Prüfung des Konzentrationsgrads und der Auswirkungen der Übernahme auf den Wettbewerb auf den verschiedenen betroffenen Märkten keinesfalls außer Acht zu lassen, dass derzeit eine ganze Reihe von Fusionen stattfinden;
68. ist zutiefst beunruhigt, dass die Kommission die Fusion von Monsanto und Bayer genehmigt hat, da die ohnehin bereits weitgehende Konzentration in der Agrarindustrie – trotz des vorgeschlagenen Verkaufs von Vermögenswerten von Bayer – durch die Fusion weiter verschärft und der Übergang von einer stark von chemischen Substanzen abhängigen hin zu einer tatsächlich nachhaltigen Landwirtschaft behindert wird; fordert, dass das Wettbewerbsrecht überarbeitet wird, damit Fusionen dieser Art künftig wirksam Einhalt geboten werden kann; fordert die Kommission daher mit großem Nachdruck auf, bei Fusionen im Agrarsektor zu prüfen, ob sie zu wesentlichen Beeinträchtigungen des wirksamen Wettbewerbs führen könnten, und zwar nicht mittels eines eng gefassten Tests, bei dem lediglich die Auswirkungen einer Fusion auf Preise, Produktionsmengen und Innovationen beleuchtet werden, sondern einschließlich einer Bewertung der gesamten gesellschaftlichen Kosten, die eine derartige Übernahme verursacht, wobei gemäß Artikel 11 AEUV auch die umfassenderen Auswirkungen auf den Umweltschutz und die internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Artenvielfalt berücksichtigt werden müssen;
69. vertritt die Auffassung, dass Handelssubventionen und -präferenzen wie das APS und das APS+, die Nicht-EU-Staaten zur Förderung der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte gewährt werden, sich jedoch auch bei der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU auf internationaler Ebene als hilfreich erwiesen haben, angemessen überwacht und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Industrie der EU angewendet werden müssen; fordert die Kommission daher auf, die Subventionen und Präferenzen auszusetzen, sollten sie von Nicht-EU-Staaten missbraucht werden;
70. weist erneut darauf hin, dass die Kommission seit Juni 2014 wegen der steuerlichen Behandlung des Unternehmens McDonald‘s durch den Staat Luxemburg ermittelt und im Dezember 2015 beschlossen hat, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, dass bislang jedoch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in dieser Angelegenheit bald zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen;
71. fordert die Kommission auf, regelmäßig zu bewerten, inwieweit die Mitgliedstaaten die Rechte des geistigen Eigentums, die wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbspolitik im Gesundheitsbereich sind, wirksam schützen; betont, dass der Markenschutz von grundlegender Bedeutung ist, damit bestimmte Produkte auf dem Markt erkannt und unterschieden werden können, und dass es für Hersteller äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, neue Märkte zu erschließen, wenn es keine Handelsmarken gibt und Verbraucher nicht zwischen ihren Produkten unterscheiden können; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Umstand, dass der Schwerpunkt des Wettbewerbs auf dem Preis liegt, es Herstellern mit geringem Marktanteil erschwert, ihre Marktposition zu stärken; ist daher der Ansicht, dass die Entfernung oder eingeschränkte Verwendung von Handelsmarken eine erhebliche Hürde für den Markteintritt darstellt und einen wesentlichen Aspekt des freien und fairen Wettbewerbs in der EU untergräbt;
72. unterstützt nachdrücklich die Aussage der Kommission im Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik 2016, dass die Wettbewerbsbehörden global agieren müssen, da die Unternehmen auch weltweit tätig sind; ist der Auffassung, dass weltweite Vorschriften für Wettbewerb und Transparenz sowie eine möglichst weitgehende Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden, auch im Hinblick auf den Informationsaustausch im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verfahren, Voraussetzungen für die Entwicklung des weltweiten fairen Handels sind; weist darauf hin, dass ein Vorgehen gegen unlautere Handelspraktiken, auch mithilfe der Wettbewerbspolitik, notwendig ist, um weltweit gleiche Bedingungen zu gewährleisten, die den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und den Unternehmen zugutekommen, und zu den Prioritäten der Handelsstrategie der EU zählt; betont, dass die EU dem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ zufolge Schritte unternehmen muss, damit wieder gerechte Wettbewerbsbedingungen herrschen, und fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen dafür vorzuschlagen;
73. fordert, dass die handelspolitischen Schutzinstrumente modernisiert werden, damit sie schlagkräftiger und wirksamer werden und schneller greifen; begrüßt die neue Methode für die Berechnung des Antidumpingzolls durch die Bewertung der Marktverzerrungen in Drittländern, mit der zumindest die gleiche Wirksamkeit wie mit den zuvor erlassenen Antidumpingmaßnahmen unter uneingeschränkter Einhaltung der WTO-Verpflichtungen gewährleistet werden muss; hebt hervor, dass überwacht werden muss, dass diese Methode auch tatsächlich umgesetzt wird; hebt darüber hinaus die besondere Bedeutung des Antisubventionsinstruments bei der Bekämpfung des unlauteren weltweiten Wettbewerbs und der Schaffung gleicher Bedingungen im Einklang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen hervor;
74. fordert, dass das Gegenseitigkeitsprinzip zu einem handelspolitischen Grundpfeiler der EU wird, damit gleiche Ausgangsbedingungen für EU-Unternehmen, insbesondere im öffentlichen Auftragswesen, geschaffen werden; betont, dass die Bemühungen um einen besseren Zugang zu ausländischen Beschaffungsmärkten nicht der Weiterentwicklung der EU-Vorschriften in Bezug auf soziale und ökologische Kriterien zuwiderlaufen dürfen; betont, dass die EU ein Instrument für das internationale Beschaffungswesen braucht, das für die erforderliche Gegenseitigkeit sorgt, wenn Handelspartner den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten einschränken; weist auf den Nutzen von ausländischen Direktinvestitionen hin und vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen beim Marktzugang zu mehr Gegenseitigkeit führen dürfte;
75. fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen und in den Handelsbeziehungen besonders auf die Interessen der KMU zu achten, um ihnen einen besseren Zugang zu den Märkten zu sichern und sie wettbewerbsfähiger zu machen; würdigt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission in Fällen von großem öffentlichem Interesse gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, betont jedoch, dass die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs im Falle von KMU ebenfalls äußerst wichtig ist;
76. betont, dass die Handelspolitik und die Handelsabkommen der EU zur Bekämpfung von Korruption beitragen können;
77. weist darauf hin, dass wirksame und einheitliche europäische Zollkontrollen wichtig für das Vorgehen gegen unlauteren Wettbewerb sind;
78. fordert die Kommission auf, genauer zu erläutern, wie im Rahmen der gegenwärtigen Wettbewerbspolitik gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen werden kann;
79. begrüßt deshalb, dass die Kommission einen Vorschlag zum Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN+) vorgelegt hat, in dem auch abschreckenden Geldbußen im Rahmen der Wettbewerbspolitik hohe Bedeutung beigemessen wird; betont überdies, dass eine angerufene Behörde ihre Weigerung, eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße zu vollstrecken, stets hinreichend begründen sollte und dass ein System geschaffen werden sollte, mit dem in derartigen Fällen möglicherweise auftretende Konflikte zwischen Behörden beigelegt werden können;
80. nimmt die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel und den zugehörigen Abschlussbericht zur Kenntnis, dem zufolge im elektronischen Handel durch bestimmte Geschäftsgepflogenheiten der faire Wettbewerb beeinträchtigt und die Wahl der Verbraucher eingeschränkt wird; vertritt die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt die Untersuchung Teil der stärkeren Bemühungen der Kommission um die Durchsetzung sein sollte, damit die Wettbewerbspolitik uneingeschränkt auf den Online-Handel angewandt wird;
81. unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der EU für die am weitesten verbreiteten Geschäftsgepflogenheiten voranzutreiben, die infolge des Wachstums des elektronischen Handels entstanden sind bzw. sich weiterentwickelt haben, und betont, dass die Kommission stärker darauf hinarbeiten muss, dass die Wettbewerbsvorschriften der EU in allen Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die Gepflogenheiten im elektronischen Geschäftsverkehr konsequent angewandt werden; hebt hervor, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden angesichts der asymmetrischen Beziehung zwischen großen Online-Händlern und ihren Lieferanten die Wettbewerbsvorschriften tatkräftig durchsetzen sollten, da Lieferanten, insbesondere KMU, möglicherweise nicht immer über einen kostengünstigen Zugang zu Rechtsmitteln verfügen;
82. fordert größere Wahlfreiheit für die Verbraucher im digitalen Binnenmarkt; hält das in der Datenschutz-Grundverordnung(Regulation (EU) 2016/679) verankerte Recht auf Datenportabilität für geeignet, die Verbraucherrechte und den Wettbewerb zu stärken;
83. ist der Ansicht, dass Regelungsvorhaben im Bereich des digitalen Binnenmarkts durch wirksame Wettbewerbspolitik ergänzt werden können, und gibt zu bedenken, dass Regelungsmaßnahmen in erster Linie als Reaktion auf das Vorgehen einiger Akteure auf dem Markt ergriffen werden, weshalb etwaigen Beeinträchtigungen mittels wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen vorgebeugt werden sollte, ohne diejenigen einzuschränken, die im Wettbewerb bestehen wollen;
84. ist besorgt darüber, dass Hersteller immer häufiger vertragliche Beschränkungen für Online-Verkäufe auferlegen, wie die Untersuchung zum elektronischen Handel ergab, und fordert die Kommission auf, derlei Klauseln zu überprüfen, damit sie keine ungerechtfertigten Wettbewerbsbeschränkungen bewirken; fordert die Kommission zugleich auf, angesichts dieser Veränderungen die Leitlinien für vertikale Beschränkungen und die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 330/2010 zu überprüfen;
85. nimmt den Schlussantrag von Generalanwalt Wahl vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache C‑230/16 Coty Germany GmbH gegen Parfümerie Akzente GmbH zur Kenntnis, wonach Vereinbarungen über die Einschränkung des Vertriebs über Online-Plattformen nicht als Kernbeschränkungen im Sinne der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 330/2010 gelten sollten;
86. betont, dass der Zugang zur Justiz, wozu auch die Verfügbarkeit kollektiver Rechtsbehelfe zählt, für die Verwirklichung der Ziele der EU-Wettbewerbspolitik wesentlich ist; hebt hervor, dass Wettbewerb und Verbraucherrechte geschwächt werden und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird, wenn derartige Möglichkeiten nicht vorhanden sind;
87. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eine Wirtschaftspolitik verfolgen müssen, die mit den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft, die auf fairem Wettbewerb beruht, im Einklang steht, wenn wettbewerbswidrige Praktiken erfolgreich bekämpft werden sollen, da durch rein protektionistische Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigt wird; weist erneut darauf hin, dass alle Aspekte des unlauteren Wettbewerbs beseitigt werden müssen, auch nicht registrierte Erwerbstätigkeit und die Umgehung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, ohne dass dadurch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts – eingeschränkt wird;
88. erachtet die von der Kommission durchgeführte Konsultation zur möglichen Verbesserung der EU-Fusionskontrolle als sehr wichtig; ist der Ansicht, dass insbesondere im digitalen Umfeld Maßnahmen getroffen werden müssen, damit der Wettbewerb im Binnenmarkt durch Zusammenschlüsse nicht eingeschränkt wird; fordert deshalb die Kommission nochmals auf, sorgfältig zu prüfen, ob in der derzeitigen Beurteilungspraxis den Gegebenheiten auf den digitalen Märkten und der Internationalisierung der Märkte hinreichend Rechnung getragen wird; fordert darüber hinaus die Kommission auf, dass sie bei der Bewertung der Marktmacht dem Stellenwert des Zugangs zu Daten und Informationen ebenso Rechnung trägt wie der Frage, ob durch die Zusammenführung von Daten und Kundeninformationen bei Zusammenschlüssen der Wettbewerb verzerrt wird und in welchem Umfang der Zugang eines Unternehmens zu ausschließlichen Analyseverfahren und Patenten bewirkt, dass Wettbewerber ausgeschlossen werden; fordert die Kommission erneut auf, zu erläutern, wie viele Marktteilnehmer ihrer Auffassung nach mindestens vorhanden sein müssen, damit fairer Wettbewerb herrscht, und wie sie für neue Unternehmen, insbesondere Neugründungen, die Möglichkeit wahren will, dass sie sich hochgradig konzentrierte Märkte erschließen;
89. fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Durchsetzung der EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu sorgen, damit gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgegangen werden kann, erforderlichenfalls auch mittels Kriterien für sozialen Schutz sowie Umwelt- und Verbraucherschutz, und Verfahren zu fördern, die sich bei Vorgängen der öffentlichen Verwaltung bewährt haben; vertritt die Auffassung, dass durch die Entwicklung elektronischer Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge KMU der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert sowie die Transparenz erhöht und für eine wirksamere Kontrolle von Verstößen gegen Wettbewerbsregeln gesorgt wird; fordert die Kommission außerdem auf, KMU durch die Vergabe kleinerer Aufträge mehr Marktzugangsmöglichkeiten zu eröffnen, sofern dies mit den wesentlichen Zielen der Auftragsvergabe vereinbar ist, und fordert sie zudem auf, die Durchsetzung von Vorschriften über die Zentralisierung von Beschaffungen auf Märkten für öffentliche Aufträge sorgfältig zu überwachen;
90. begrüßt, dass im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt Vorschriften über die Übertragbarkeit von vorausbezahlten Diensten eingeführt wurden, wodurch sich der Wettbewerb im Binnenmarkt verbessern wird und die Verbraucherrechte gestärkt werden;
91. vertritt die Auffassung, dass die Kriterien für den Beitritt zu selektiven Vertriebs- oder Franchisingsystemen transparent sein sollten, damit sichergestellt ist, dass sie der Wettbewerbspolitik und dem Funktionieren des Binnenmarkts nicht zuwiderlaufen; betont, dass es sich dabei um objektive, qualitative und diskriminierungsfreie Kriterien handeln muss und dass sie nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen; fordert, dass die Kommission Maßnahmen trifft, um in diesem Zusammenhang für Transparenz zu sorgen;
92. stellt fest, dass die Gefahr von Absprachen zwischen Wettbewerbern – unter anderem aufgrund des Einsatzes von Computerprogrammen zur Preisüberwachung – größer geworden ist; hält es für möglich, dass es zu abgestimmten Verhaltensweisen kommt, obwohl Wettbewerber miteinander in spärlicherem Kontakt stehen, als dies im Rahmen der geltenden Normen vorgesehen ist, möglicherweise sogar in automatisierter Form, da Algorithmen unabhängig von der Richtung, in die sich ein oder mehrere Marktteilnehmer bewegen, miteinander interagieren; fordert die Kommission auf, diesen neuen Herausforderungen in Bezug auf den freien Wettbewerb mit Wachsamkeit zu begegnen;
93. begrüßt, dass sich die Kommission im Bereich Wettbewerbspolitik um eine Vernetzung mit ihren internationalen Partnern und multilateralen Gremien bemüht; vertritt die Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit immer bedeutender wird, da von Durchsetzungsmaßnahmen betroffene Unternehmen in mehreren Ländern tätig sind;
94. ist der Ansicht, dass der Ausbau des Netzes der Freihandelsabkommen, an denen die Europäische Union beteiligt ist, der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf der ganzen Welt zugutekommt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auf weitere Handelsabkommen hinzuwirken und in diesen künftigen Abkommen strenge kartellrechtliche Vorschriften und strenge Regelungen für staatliche Beihilfen vorzusehen;
95. ist der Auffassung, dass der besondere Charakter der Landwirtschaft berücksichtigt werden muss; weist erneut darauf hin, dass der Landwirtschaft in Artikel 42 AEUV ein besonderer Status in Bezug auf das Wettbewerbsrecht eingeräumt wird, der im Rahmen der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dadurch bekräftigt wurde, dass eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von Artikel 101 AEUV zugelassen wurde; stellt fest, dass mit der GAP das Ziel verfolgt wird, angesichts der durchgängig bestehenden wirtschaftlichen und klimabezogenen Risiken einen angemessenen Lebensstandard für in der Landwirtschaft tätige Personen sicherzustellen; weist darauf hin, dass mit der Wettbewerbspolitik hauptsächlich Verbraucherinteressen geschützt werden und dabei die spezifischen Interessen und Schwierigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeuger unzureichend berücksichtigt werden; betont, dass die Wettbewerbspolitik dem Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger die gleiche Bedeutung beimessen muss wie dem Schutz der Verbraucherinteressen, indem für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gleichen Zugang zum Binnenmarkt gesorgt wird, um Investitionen und Innovation im Hinblick auf Beschäftigung und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe sowie eine ausgewogene Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dabei gleichzeitig die Transparenz für die Marktteilnehmer zu fördern;
96. betont nachdrücklich, dass der Begriff des „fairen Preises“ nicht als möglichst niedriger Preis für den Verbraucher zu verstehen ist, sondern dass es sich um einen vernünftigen Preis handeln muss, der die gerechte Vergütung jedes einzelnen Akteurs in der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht;
97. vertritt die Auffassung, dass kollektive Maßnahmen von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen – auch in der Produktionsplanung und den Verhandlungen über Verkaufs- und Vertragsbedingungen – erforderlich sind, um die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP zu verwirklichen, und dass für sie eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 101 AEUV gelten sollte, sofern diese gemeinsamen Aktivitäten tatsächlich so ausgeübt werden, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte verbessern; stellt fest, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Verordnung über die einheitliche GMO) vorgesehenen Ausnahmen nicht vollständig ausgeschöpft wurden und dass fehlende Klarheit in Bezug auf diese Ausnahmen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung und eine fehlende einheitliche Anwendung durch nationale Wettbewerbsbehörden dazu geführt haben, dass die Landwirte und ihre Organisationen nicht genügend Rechtssicherheit haben; begrüßt es, dass mit der Verordnung (EU) 2017/2393(12) die Vorschriften über kollektive Organisationsformen von Landwirten vereinfacht und die Aufgaben und Befugnisse der Erzeugerorganisationen bei der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht klargestellt werden und somit ihre Verhandlungsposition gestärkt wird und gleichzeitig die in Artikel 39 AEUV niedergelegten Grundsätze gewahrt werden;
98. begrüßt mit Blick auf die positiven Umsetzungsberichte(13) und den Beitrag, den das Milchpaket zur Stärkung der Stellung der Milchproduzenten in der Lebensmittelversorgungskette geleistet hat, dass das Milchpaket von 2012 im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2393 verlängert werden soll; fordert die Kommission gleichwohl auf, eine Folgenabschätzung zu der Frage durchzuführen, ob die Bestimmungen über Vertragsverhandlungen im Bereich Milch und Milcherzeugnisse auf andere Agrarbereiche ausgedehnt werden sollten, da die Landwirte und Erzeugerorganisationen dadurch mehr Planungsspielraum in Bezug auf die Produktion erhielten sowie das Recht, kollektive Preisverhandlungen zu führen und Verkaufs- und Vertragsbedingungen auszuhandeln, bei denen Preise und Mengen klar festgelegt werden;
99. fordert, dass für landwirtschaftliche Branchenverbände vorbehaltlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit ausdrückliche und automatische Ausnahmen von Artikel 101 AEUV festgelegt werden, damit sie die Aufgaben, die ihnen mit der Verordnung über die einheitliche GMO übertragen wurden, mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV verankerten Ziele erfolgreich wahrnehmen können;
100. schlägt vor, die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehene Möglichkeit, Maßnahmen zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (Artikel 150), bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (Artikel 172) und bei Wein (Artikel 167) zu ergreifen, auf Produkte mit einem Qualitätszeichen auszuweiten, damit das Angebot in höherem Maße an die Nachfrage angepasst werden kann;
101. begrüßt, dass mit der Verordnung (EU) 2017/2393 ein Verfahren geschaffen wird, das es Zusammenschlüssen von Landwirten ermöglicht, um eine unverbindliche Stellungnahme der Kommission zu der Frage zu ersuchen, ob eine bestimmte kollektive Maßnahme mit der in Artikel 209 der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehenen allgemeinen Ausnahme von den Wettbewerbsregeln vereinbar wäre; fordert die Kommission mit Blick auf die Empfehlung der Task Force „Agrarmärkte“ dennoch auf, den Anwendungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft dahingehend zu präzisieren, dass die Nichtanwendung von Artikel 101 AUEV – sofern eine derartige Maßnahme vorgesehen ist – umsetzbar und praktikabel wird;
102. weist darauf hin, dass in Zeiten massiver Ungleichgewichte an den Märkten, in denen die Landwirtschaft gefährdet ist und alle Bürger von der potenziellen Störung der Versorgung mit grundlegenden Lebensmitteln betroffen sind, eine marktorientierte GAP die Landwirte unterstützen und ihnen zusätzliche, zeitlich befristete und ordnungsgemäß begründete Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln gewähren muss; begrüßt den Umstand, dass es infolge der mit der Verordnung (EU) 2017/2393 vorgenommenen Änderungen leichter sein wird, auf Artikel 222 der Verordnung über die einheitliche GMO zurückzugreifen, der zeitlich befristete Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln ermöglicht;
103. fordert, dass das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise weiterentwickelt wird, damit anhand besserer und stärker aufgeschlüsselter Daten Krisen im Agrar- und Lebensmittelsektor leichter erkannt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verbände der Landwirte in die Festlegung von Datenstandards und die Datenerhebung eingebunden werden müssen;
104. weist darauf hin, dass die Kommission anerkannt hat, dass die landwirtschaftlichen Erzeuger den geringsten Konzentrationsgrad innerhalb der Lebensmittelversorgungskette aufweisen, wohingegen ihre Zulieferer und Abnehmer oftmals weitaus größer sind und einen höheren Konzentrationsgrad aufweisen, was zu einer ungleichen Beziehung sowie zu negativen und unlauteren Praktiken vonseiten einiger großer Handelsketten, Verarbeitungsbetriebe und Einzelhandelsunternehmen führt, die von der Wettbewerbspolitik allein nicht behoben werden können, weshalb Kohärenz mit anderen Politikbereichen erforderlich ist; fordert daher die Kommission auf, den Begriff der „marktbeherrschenden Stellung“ und des Missbrauchs einer solchen Stellung eindeutiger zu definieren und dabei dem Konzentrationsgrad und der Verhandlungsstärke des Zuliefer-, Verarbeitungs- und Einzelhandelssektors Rechnung zu tragen; weist ferner darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2017/2393 bestimmte Vorschriften über das Recht auf Vereinbarungen in Schriftform sowie auf Aushandlung von Vertragsbedingungen für eine verbesserte Aufteilung der Wertschöpfung entlang der Versorgungskette enthält, mit denen dazu beigetragen werden soll, die Beziehungen zwischen den Akteuren zu verbessern, gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen, die Landwirte stärker für Marktsignale zu sensibilisieren, die Preisberichterstattung und -weitergabe zu verbessern und das Angebot schneller an die Nachfrage anzupassen; fordert ferner die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass Agrargüter ordnungsgemäß klassifiziert und bepreist werden und dass missbräuchliche und unlautere Handelspraktiken, die sich auf die Landwirte auswirken, überwacht und sanktioniert werden und ihnen mithilfe verbindlicher Maßnahmen begegnet wird; vertritt die Ansicht, dass die bestehenden nationalen Systeme analysiert werden sollten, um bewährte Verfahren zu ermitteln;
105. stellt fest, dass das Wettbewerbsrecht bislang weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene angewendet wurde, um unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette ein Ende zu setzen; weist darauf hin, dass diesbezüglich spezifische einzelstaatliche Vorschriften umgesetzt wurden, die sich jedoch nicht als vollständig wirksam erwiesen haben, wenn es darum geht, das endemische Problem im Zusammenhang mit unlauteren Handelspraktiken und den ungleichen Kräfteverhältnissen in der Lebensmittelversorgungskette zu beseitigen; fordert die Kommission auf, den angekündigten Gesetzgebungsvorschlag auf EU-Ebene zu unlauteren Handelspraktiken unverzüglich zu veröffentlichen und zu billigen, einen einheitlichen Rechtsrahmen für einen besseren Schutz der Erzeuger und Landwirte vor unlauteren Handelspraktiken zu schaffen und für eine weitere Konsolidierung des Binnenmarktes zu sorgen;
106. weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden bereits dazu aufgefordert hat, wirksam auf die Bedenken einzugehen, die zum einen angesichts der kumulativen Wirkung der raschen Konzentration des Handels auf nationaler Ebene und aufgrund von Zusammenschlüssen großer Handelsketten auf europäischer und internationaler Ebene sowohl auf die vorgelagerten Akteure der Lebensmittelversorgungskette als auch auf den Einzelhandel und die Verbraucher, geäußert wurden; vertritt die Ansicht, dass durch diese strukturelle Entwicklung Bedenken geschürt werden, die sich auf mögliche strategische Anpassungen, eine Einschränkung des Wettbewerbs und die Verringerung des Spielraums für Investitionen in Innovationen in der Lebensmittelversorgungskette beziehen;
107. fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, sich vorrangig mit der Stärkung des Binnenmarkts nach dem Brexit zu beschäftigen und dafür die vollständige Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts und der damit verbundenen Ausnahmeregelungen sowie anderer Standards sicherzustellen, um in den einzelnen Mitgliedstaaten für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;
108. weist erneut darauf hin, dass der individuelle Höchstbetrag für „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor 2013 verdoppelt wurde (von 7 500 EUR auf 15 000 EUR), um der Zunahme von klimabedingten, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Krisen zu begegnen; weist darauf hin, dass zugleich der einzelstaatliche „De-minimis-Höchstwert“ nur geringfügig angepasst wurde (von 0,75 % auf 1 % des Wertes der einzelstaatlichen Agrarproduktion), wodurch die Staaten einen geringeren Spielraum bei der Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben in Schwierigkeiten haben; fordert daher, dass der einzelstaatliche „De-minimis“-Höchstwert auf 1,25 % der einzelstaatlichen Agrarproduktion heraufgesetzt wird, um die angespannte wirtschaftliche Lage der Landwirte zu lindern; weist darauf hin, dass mit kohärenten Regeln für „De-minimis“-Beihilfen die Lage der Landwirte verbessert werden sollte, ohne dass es dadurch zu einer Renationalisierung der Agrarpolitik kommt;
109. weist darauf hin, dass Mittel für die Schaffung eines Zugangs zu Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen bereitgestellt werden müssen, damit – vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten – mit der technischen Entwicklung Schritt gehalten werden und der Wettbewerb angekurbelt werden kann;
110. hebt hervor, dass die Öffnung des EU-Marktes für äußerst wettbewerbsfähige Handelspartner und große Agrarexporteure, die unterschiedlichen Standards unterliegen, möglicherweise eine Gefahr für die besonders schutzbedürftigen Bereiche der Landwirtschaft in der EU darstellt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen möglicher Marktverzerrungen, die sich für die Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte in Europa aufgrund von Handelsabkommen mit Drittländern ergeben, umfassend zu berücksichtigen, zumal sich die Erzeuger in einer schwierigen finanziellen Situation befinden und für unsere Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind;
111. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen sowie gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.
Etwa die eingehende Untersuchung eines möglichen Systems staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen im Vereinigten Königreich (UK CFC Group Financing Exemption, SA.44896) durch die Kommission.
Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
– gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Impfschutz von Kindern: Erfolge und Herausforderungen beim Impfschutz von Kindern in Europa und künftiges Vorgehen“(1) , die am 6. Juni 2011 von den Gesundheitsministern der EU-Mitgliedstaaten angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2014 zu Impfungen als wirksames Instrument für die öffentliche Gesundheit(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (COM(2017)0339),
– unter Hinweis auf den Globalen Impfaktionsplan der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der im Mai 2012 von den 194 Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsversammlung gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 68.6 der WHO, die am 26. Mai 2015 von den 194 Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den am 18. September 2014 angenommenen Europäischen Impfaktionsplan der WHO für den Zeitraum 2015–2020,
– unter Hinweis auf den technischen Bericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 27. April 2017 über Schutzimpfungs-Informationssysteme in der EU und im EWR,
– unter Hinweis auf den technischen Bericht des ECDC vom 14. Juni 2017 über Kernkompetenzen im Bereich von Krankheiten, die durch eine Impfung verhindert werden können, sowie von Schutzimpfungen,
– unter Hinweis auf die politische Erklärung zu Antibiotika-Resistenzen, die anlässlich des hochrangigen Treffens der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. September 2016 in New York angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank vom März 2017 über die Bedrohung unserer wirtschaftlichen Zukunft durch arzneimittelresistente Infektionen,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 2009/1019/EU vom 22. Dezember 2009 zur Impfung gegen die saisonale Grippe(3),
– unter Hinweis auf die steigende Zahl von Interkontinentalreisenden,
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Zögerlichkeit bei Impfungen und dem Rückgang der Impfquoten in Europa (O-000008/2018 – B8-0011/2018 und O-000009/2018 – B8-0012/2018),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich führende Persönlichkeiten im Gesundheitsbereich aus allen Ländern im Dezember 2010 verpflichteten, für die Entdeckung, die Entwicklung und die weltweite Bereitstellung von lebensrettenden Impfstoffen insbesondere für die ärmsten Länder zu sorgen, und die folgenden 10 Jahre (2011–2020) zum „Jahrzehnt der Impfstoffe“ erklärten;
B. in der Erwägung, dass die Kosten eines Impfkomplettpakets für ein Kind selbst bei den weltweit niedrigsten Preisen zwischen 2001 und 2014 um den Faktor 68 gestiegen sind; in der Erwägung, dass dieser Preisanstieg ungerechtfertigt und mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung, ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern, unvereinbar ist;
C. in der Erwägung, dass innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erhebliche Unterschiede in Bezug auf empfohlene Impfungen und die Organisation der Gesundheitsversorgung bestehen;
D. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der EU den Europäischen Impfaktionsplan der WHO für den Zeitraum 2015–2020 gebilligt haben;
E. in der Erwägung, dass durch die Förderung hoher Durchimpfungsraten die Bürger vor Krankheiten geschützt werden, die durch eine Impfung verhindert werden können und in Ländern mit niedrigen Impf- und Schutzimpfungsraten pandemisch sind;
F. in der Erwägung, dass aus einer weltweiten Untersuchung der Forschungsgruppe „Vaccine Confidence Project“ hervorgeht, dass in Europa die meisten negativen Antworten in Bezug auf die Beurteilung der Bedeutung von Impfstoffen sowie ihrer Sicherheit und Wirksamkeit verzeichnet werden, was zur Folge hat, dass der Grad der Skepsis bei Impfungen in der Bevölkerung am höchsten ist(4);
G. in der Erwägung, dass der Rückgang der Durchimpfung in Europa in mehreren europäischen Ländern zu bedeutenden Masernausbrüchen und damit zusammenhängenden Todesfällen geführt hat;
H. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ die Impfung von Nutz- und Haustieren als eine wichtige politische Maßnahme betrachten und diese Praxis eingeführt haben, um sowohl den Ausbruch grenzüberschreitender Tierseuchen zu verhindern als auch das weitere Infektionsrisiko, einschließlich Infektionen mit Coxiella burnetii und anderer bakterieller und viraler Erkrankungen, die ebenfalls ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen, zu verringern;
I. in der Erwägung, dass es im Zeitraum 2008–2015 in Europa 215 000 Fälle von Krankheiten, mit Ausnahme von Grippe, gab, die durch eine Impfung hätten verhindert werden können(5),
1. würdigt die Rolle, die Impfstoffe bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen spielen könnten, welche Gegenstand weiterer Forschungen sein sollten;
2. würdigt die Rolle, die Impfstoffe dabei spielen könnten, den Bedarf an Antibiotika zu senken und auf diese Weise dazu beizutragen, die Verbreitung antimikrobieller Resistenzen, welche Gegenstand weiterer Forschungen sein sollten, einzuschränken; hebt indes hervor, dass oberste Priorität nach wie vor sein muss, dringend die übermäßige Nutzung und die falsche Verwendung von Antibiotika sowie die unbeabsichtigte Exposition zu senken;
3. stellt fest, dass durch Impfungen jährlich schätzungsweise 2,5 Millionen Todesfälle weltweit verhindert und die Kosten für krankheitsspezifische Behandlungen, u. a. für Behandlungen mit Antimikrobiotika, gesenkt werden;
4. begrüßt, dass die Einführung umfassender Schutzimpfungen in Europa wesentlich dazu beigetragen hat, dass viele Infektionskrankheiten ausgerottet oder zurückgedrängt wurden; ist beunruhigt über das Phänomen der Impfskepsis, das Anlass zur Sorge gibt; ist ferner beunruhigt darüber, dass es an einzelstaatlichen Empfehlungen, dem steigenden Durchschnittsalter der Bevölkerung Rechnung zu tragen, mangelt, und verlangt nach mehr Transparenz bei der Herstellung von Impfstoffen sowie nach Maßnahmen zur Beschwichtigung der europäischen Bürger;
5. weist darauf hin, dass Impfstoffe im Zuge mehrerer Testphasen eine strenge Prüfung durchlaufen, ehe sie von der WHO präqualifiziert und von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassen werden, und anschließend regelmäßig erneut überprüft werden; weist darauf hin, dass Wissenschaftler Interessenkonflikte offenlegen müssen;
6. schlägt vor, Wissenschaftler, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, von Bewertungsgremien auszuschließen; fordert, dass die Aussprachen des Bewertungsgremiums der EMA nicht länger vertraulich sind; schlägt vor, dass die wissenschaftlichen und klinischen Daten, auf denen die Schlussfolgerungen des Gremiums beruhen und deren Anonymität zuvor garantiert wurde, veröffentlicht werden;
7. weist erneut darauf hin, dass in dem europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ festgestellt wird, dass eine Immunisierung durch Impfung eine kostenwirksame gesundheitspolitische Maßnahme ist(6);
8. begrüßt das aktive Engagement der Kommission im Bereich Schutzimpfung sowie die Aufnahme einer Initiative für Schutzimpfungen in das Arbeitsprogramm der Kommission 2018; begrüßt die Veröffentlichung des Fahrplans für eine Empfehlung des Rates für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Krankheiten, die durch eine Impfung verhindert werden können;
9. begrüßt, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ankündigt, sie werde „Anreize für eine bessere Annahme von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen bereitstellen“(7);
10. begrüßt die bevorstehende Einleitung einer im Rahmen des Gesundheitsprogramms der EU kofinanzierten Gemeinsamen Maßnahme, die darauf abzielt, die Durchimpfungsrate zu erhöhen;
11. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Rechtsgrundlage für eine Durchimpfungsrate zu stärken; weist darauf hin, dass es gemäß Ziel 1 des Europäischen Impfaktionsplans für den Zeitraum 2015–2020 unbedingt erforderlich ist, einen entsprechenden Gesetzgebungsrahmen einzuführen und umzusetzen, um einzelstaatliche Prioritäten festzulegen und konkrete Schritte hin zu einem dauerhaften Engagement für Schutzimpfungen zu unternehmen;
12. unterstützt ausdrücklich die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung, die den Mitgliedstaaten und der Kommission einen Rahmen bietet, um gemeinsam Impfstoffe zu beschaffen, so dass die Kaufkraft der Mitgliedstaaten gebündelt und auf diese Weise gewährleistet wird, dass Pandemie- und andere Impfstoffe in solch einer Menge verfügbar sind, dass der Zugang zu Impfstoffen sichergestellt ist, und dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in gleicher Weise behandelt werden;
13. begrüßt, dass 24 Mitgliedstaaten die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung unterzeichnet haben, sodass sie für 447,8 Millionen der 508,2 Millionen Unionsbürger gilt; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die die Vereinbarung noch nicht unterzeichnet haben, auf, dies zu tun, damit sie für alle Unionsbürger gilt;
14. verweist darauf, dass Transparenz erforderlich ist, damit die Menschen Vertrauen zu Arzneimitteln entwickeln und sich dieses Vertrauen auch bewahren;
15. weist erneut darauf hin, wie wichtig die Verordnung über klinische Prüfungen(8) dafür ist, Forschungsarbeiten zu neuen Impfstoffen zu fördern und zu erleichtern und die Transparenz der Ergebnisse klinischer Studien zu gewährleisten; fordert die Kommission und die EMA auf, die Verordnung über klinische Prüfungen unverzüglich umzusetzen, insbesondere mittels der Einrichtung des EU-Portals und der EU-Datenbank (EUPD), bei deren Umsetzung es zu beträchtlichen Verzögerungen von mehr als zwei Jahren gekommen ist; fordert alle beteiligten Parteien ferner auf, dafür zu sorgen, dass die zurzeit laufende Umsiedlung der EMA aus London keine zusätzliche Beeinträchtigung oder Verzögerungen der Arbeit der Agentur nach sich zieht;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle im Gesundheitsbereich Beschäftigten selbst über ausreichenden Impfschutz verfügen; fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Krankheiten, die durch eine Impfung verhindert werden können, die Durchimpfungsraten von im Gesundheitsbereich Beschäftigten zur Sprache zu bringen;
17. verweist auf die Initiative der Kommission für einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Krankheiten, die durch eine Impfung verhindert werden können; vertritt die Auffassung, dass die Initiative, die im zweiten Quartal 2018 zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Impfprogrammen, dem Abbau der Impfskepsis, der Verbesserung des Angebots an Impfstoffen und der generellen Verbesserung der Durchimpfungsrate vorgestellt werden soll, ein guter Schritt ist; fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Ausarbeitung der Empfehlungen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen;
18. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass aus den epidemiologischen Daten zum aktuellen Impfstand in den Mitgliedstaaten hervorgeht, dass bei der Akzeptanz von Impfstoffen große Lücken bestehen und die Durchimpfungsraten, die für einen angemessenen Schutz erforderlich sind, unzureichend sind; ist beunruhigt darüber, dass die zunehmende und weit verbreitete Impfskepsis angesichts der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit in den Mitgliedstaaten Anlass zur Sorge gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchimpfungsrate über das Kleinkindalter hinaus auszuweiten und alle Bevölkerungsgruppen in ein Konzept für lebensbegleitende Impfungen einzubeziehen, zumal Impfungen zur Vorsorge sinnvoll sind;
19. unterstreicht, dass das schwindende Vertrauen der Öffentlichkeit gegenüber Impfungen weltweit besorgniserregend ist und für Sachverständige aus dem Bereich öffentliche Gesundheit eine große Herausforderung darstellt; stellt fest, dass es in Europa in einer Reihe von Ländern zurzeit zu vermeidbaren Masernausbrüchen kommt, die auf eine zögerliche Haltung gegenüber Impfungen zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für einzelstaatliche Bemühungen um eine höhere Durchimpfungsrate weiter zu verstärken;
20. betont, dass durch mehr Transparenz bei der Bewertung von Impfstoffen und ihren Zusatzstoffen und die Finanzierung unabhängiger Forschungsprogramme zu den möglichen Nebenwirkungen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Impfstoffe beigetragen werden könnte;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Ausarbeitung von Immunisierungsprogrammen die Infrastruktur für die Erhebung von Daten zur Verfolgung der Muster von Infektionskrankheiten und der realen Auswirkungen von Impfstoffen zu verstärken;
22. ist beunruhigt über die Vielzahl an unterschiedlichen Impfstoffen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten empfohlen, bereitgestellt und/oder vorgeschrieben werden; ist ferner beunruhigt darüber, dass durch diese Unterschiede bei der Durchimpfung gesundheitsbezogene Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten verschärft und Bemühungen, vermeidbare Krankheiten zurückzudrängen und auszurotten, beeinträchtigt werden;
23. verurteilt die Verbreitung unzuverlässiger, irreführender und unwissenschaftlicher Informationen über Impfungen, die durch kontroverse Diskussionen in den Medien, die Sensationsgier der Medien und schlechten Journalismus noch verschärft werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wirksame Schritte gegen die Verbreitung derartiger Fehlinformationen einzuleiten, Sensibilisierungs- und Informationskampagnen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Impfstoffe auszubauen und insbesondere Eltern besser aufzuklären und verstärkt in einen Dialog einzubinden, und zwar auch durch die Schaffung einer europäischen Plattform für eine höhere Durchimpfung, mit der Fehlinformationen entgegengewirkt werden soll;
24. betont, dass den Bürgern umfassende, tatsachengestützte und wissenschaftsbasierte Informationen bereitgestellt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit Akteuren der Zivilgesellschaft, der Basisbewegungen, der Wissenschaft, der Medien und der nationalen Gesundheitsbehörden zu fördern, um gegen unzuverlässige, irreführende und unwissenschaftliche Informationen über Impfungen vorzugehen;
25. ist beunruhigt darüber, dass es in bestimmten Mitgliedstaaten an tatsächlich für Impfungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln mangelt; ist ferner beunruhigt über die hohen Preise und die starken Schwankungen bei den Preisen bestimmter lebensrettender Impfstoffe, die die bestehenden gesundheitsbezogenen Ungleichheiten noch zu verschärfen drohen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 2. März 2017 zu Optionen, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern(9), fordert, möglichst bald umzusetzen, und hebt hervor, dass Impfungen für Gesundheitssysteme auf lange Sicht eine der kostenwirksamsten gesundheitspolitischen Maßnahmen sind;
26. ist beunruhigt darüber, dass Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, einschließlich der Länder, die im Rahmen der Impfallianz Gavi im Vergleich zu früher immer weniger von Spendern unterstützt werden, unverhältnismäßig von hohen Preisen für Impfstoffe betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um dazu beizutragen, den Zugang zu Impfstoffen in den betroffenen Ländern zu erleichtern;
27. begrüßt, dass aufgrund von Impfprogrammen bei der Bekämpfung von Krankheiten und Krebserkrankungen, die von Humanen Papillomviren (HPV) ausgelöst werden, ermutigende Fortschritte erzielt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Programme auszubauen und nach Wegen zu suchen, um die Durchimpfungsraten zu erhöhen und weiteren Krebsformen vorzubeugen, etwa indem auch Jungen bei Impfprogrammen berücksichtigt werden;
28. vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, zu überprüfen, ob die Migranten und Flüchtlinge, die in EU-Länder einreisen, geimpft sind, und diese gegebenenfalls zu impfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu kartieren, welche konkreten Impftätigkeiten für Migranten und Flüchtlinge, die in EU-Länder einreisen, durchgeführt werden, und daran zu arbeiten, die festgestellten Mängel mit Entschlossenheit zu beheben;
29. ist beunruhigt über Versorgungsengpässe bei Impfstoffen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Lösungen zu entwickeln, um die Bereitstellung und Verfügbarkeit von Impfstoffen, einschließlich Vorkehrungen zu ihrer Lagerung, zu verbessern;
30. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, verstärkt Sensibilisierungskampagnen bei Fachleuten im Gesundheitswesen durchzuführen, die Impfungen vornehmen, in deren Rahmen ihre sowohl moralische als auch ethische Verpflichtung hervorgehoben wird, die öffentliche Gesundheit dadurch zu schützen, dass sie Patienten (oder deren gesetzlichem Vormund) Informationen über Impfstoffe bereitstellen, aufgrund deren diese eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können;
31. weist darauf hin, dass Fachleute im Gesundheitswesen ausschlaggebend für die Akzeptanz von Impfungen in der Öffentlichkeit sind und ihre Empfehlungen laufend als Hauptgrund für eine Impfung genannt werden(10);
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden EU-Aktionsplan zu erstellen und dabei das gesellschaftliche Problem der Impfskepsis anzusprechen, das Engagement der Mitgliedstaaten, Schutzimpfungen als prioritäre Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu betrachten, zu stärken, einschließlich prioritärer und regionsspezifischer Maßnahmen, und den unterschiedlichen Umständen und besonderen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, Rechnung zu tragen;
33. fordert die Kommission auf, unionsweit einen besser harmonisierten und besser abgestimmten Impfplan zu fördern, bewährte Verfahren auszutauschen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Optionen für die Einrichtung einer EU-Plattform für die Überwachung der Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen zu prüfen, eine gleichmäßige Abdeckung in ganz Europa zu gewährleisten, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu verringern und dazu beizutragen, das Vertrauen in Impfprogramme und Impfstoffe zu stärken; fordert die Kommission auf, Impfinitiativen wie einen „Europäischen Tag der Grippeimpfung“ in die Wege zu leiten, an dem alljährlich die Impfkampagne anlaufen könnte, damit dem in den Schlussfolgerungen des Rates zur saisonalen Grippe festgesetzten Ziel einer 75%igen Abdeckung entsprochen wird;
34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um durch finanzielle und politische Anreize die Durchimpfungsrate sowohl bei Menschen als auch gegebenenfalls bei Tieren zu erhöhen, damit Infektionskrankheiten und Antibiotika-Resistenzen kostenwirksamer bekämpft werden, auch im Rahmen der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2020;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission, dem ECDC und der WHO pünktlich Impfdaten und Daten über Krankheiten, die durch eine Impfung verhindert werden können, bereitzustellen;
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Larson, Heidi J. u. a. (2016): „The State of Vaccine Confidence 2016: Global Insights Through a 67-Country Survey“. In: EBioMedicine 12(2016), S. 295–301.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
Leask J., Kinnersley P., Jackson C., Cheater F., Bedford H., Rowles G. (2012): „Communicating with parents about vaccination: a framework for health professionals“. In: BMC Pediatrics 12(2012), S. 12–154.
Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung
458k
58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung (2016/2329(INI))
– gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8, 10, 18, 19, 21, 79 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf Artikel 3, 6, 20, 21, 23, 24, 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die im Jahr 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 26. August 2016 zu Artikel 6 („Frauen und Mädchen mit Behinderungen“) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und die Beschlüsse (EU) 2017/865(1) und (EU) 2017/866(2) des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,
– unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) durch alle Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/80/EG vom 29. April 2004 des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(6) und auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2012 mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016“ (COM(2012)0286),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(9),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen(10),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft(11),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(12),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren(13),
– unter Hinweis auf das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger(14),
– unter Hinweis auf das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014–2020),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 zu dem Thema „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019)“ (SWD(2015)0278),
– unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(18),
– unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU, die vom Referat Ex-post-Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments erstellt wurde (PE603.272),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Überlegungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0065/2018),
A. in der Erwägung, dass jedwede Art der gegen Menschen gerichteten Gewalt einen direkten Verstoß gegen ihre Menschenwürde darstellt, die als Basis aller grundlegenden Menschenrechte dient und daher geachtet und geschützt werden muss; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine brutale Form der Diskriminierung und einen Verstoß gegen Menschen- und Grundrechte darstellt;
B. in der Erwägung, dass die Opfer von Gewalt und Missbrauch Gefahr laufen, Opfer von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Vergeltungsmaßnahmen und Einschüchterung zu werden; in der Erwägung, dass daher das Bewusstsein der Opfer, der Gesellschaft im Allgemeinen und aller Personen, die beruflich mit ihnen zu tun haben, darunter auch wichtige Akteure wie solche, die Schutzunterkünfte bereitstellen, entscheidend dafür ist, den Opfern (auch grenzüberschreitend) den notwendigen Schutz zukommen zu lassen;
C. in der Erwägung, dass es nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat, wenn ein Mensch nicht ausreichend vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt wird;
D. in der Erwägung, dass einer der wichtigsten Sicherheitsaspekte jeder Gesellschaft der Schutz der persönlichen Unversehrtheit und Freiheit jedes Menschen ist; in der Erwägung, dass dem Schutz der persönlichen Sicherheit und aller Menschen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in der Europäischen Sicherheitsagenda Priorität eingeräumt werden sollte;
E. in der Erwägung, dass Gewalt, körperliche Misshandlung sowie emotionaler und sexueller Missbrauch unverhältnismäßig oft gegen Frauen gerichtet sind(19); in der Erwägung, dass ein Drittel der Frauen in der EU nach ihrem 15. Lebensjahr mindestens einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten hat; in der Erwägung, dass das Ausmaß und die Brutalität der Gewalt gegen Frauen häufig ignoriert und in einigen Mitgliedstaaten verharmlost werden und dass es immer noch eine besorgniserregend weit verbreitete Tendenz gibt, den Opfern die Schuld zuzuweisen; in der Erwägung, dass sich nur etwa ein Drittel der Frauen, die von ihrem Partner körperlich misshandelt oder sexuell missbraucht werden, an die Behörden wendet;
F. in der Erwägung, dass die Sicherstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen ein Grundsatz der Europäischen Union und ein wesentlicher Aspekt der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist;
G. in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen von Istanbul, das von der EU und allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde(20), festgelegt ist, dass all seine Bestimmungen und vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Opfern ohne jedwede Diskriminierung umzusetzen sind, und dass die Vertragsparteien darin ausdrücklich aufgefordert werden, Stalking als Straftatbestand anzuerkennen; in der Erwägung, dass die Ratifizierung und uneingeschränkte Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul dazu beitragen wird, die durch die Europäische Schutzanordnung aufgeworfenen Probleme zu beheben, indem ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen geschaffen wird;
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Frühwarnsysteme und Instrumente zum Schutz von Frauen einführen und verstärken müssen, damit sich diese sicher fühlen und geschlechtsspezifische Gewalt melden können und damit so die geschätzte Dunkelziffer gesenkt werden kann; in der Erwägung, dass die äußerst hohe Dunkelziffer im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt in Zusammenhang mit dem Mangel an öffentlichen Mitteln stehen könnte; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden über Einrichtungen wie Schutzunterkünfte verfügen müssen, in denen medizinische und forensische Unterstützung, psychologische Betreuung und Rechtsberatung angeboten werden und die als sicherer Hafen für Frauen dienen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind;
I. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit in der EU bedeutet, dass Menschen sich häufig von einem Land in ein anderes begeben; in der Erwägung, dass die Europäische Schutzanordnung auf der Notwendigkeit beruht, sowohl die Rechte und Freiheiten der Opfer zu schützen, vor allem das Recht der Opfer und potenziellen Opfer auf Freizügigkeit, als auch ihren fortwährenden Schutz sicherzustellen, wenn sie dieses Recht ausüben;
J. in der Erwägung, dass die Prävention von Gewalt durch Investitionen in Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, über die in den Medien wirksam berichtet wird, Schulungsmaßnahmen und die Ausbildung von Fachleuten ein entscheidender Aspekt der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist; in der Erwägung, dass die Parteien des Übereinkommens von Istanbul verpflichtet sind, geschlechtsspezifischer Gewalt und geschlechtsspezifischen Klischees vorzubeugen, indem sie die Rolle der Medien beleuchten; in der Erwägung, dass die Europäische Schutzanordnung bei den Opfern, für die eine nationale Schutzmaßnahme gilt, kaum bekannt ist, was sich nachteilig auf ihre Inanspruchnahme auswirkt; in der Erwägung, dass Sensibilisierungskampagnen und Aufklärungsprogramme zur Bekämpfung der Verharmlosung von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt dazu beitragen, die Bereitschaft der Opfer, Missbrauchsfälle zu melden und einzelstaatliche oder Europäische Schutzanordnungen zu beantragen, zu steigern und ihr Vertrauen in die zuständigen Behörden zu verbessern;
K. in der Erwägung, dass im Jahr 2010, in dem der Europäische Rat die Europäische Schutzanordnung vorschlug, für mehr als 118 000 Frauen, die in der EU wohnhaft waren, Schutzmaßnahmen aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt galten; in der Erwägung, dass Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge durchschnittlich 1 180 Menschen durchgängig grenzüberschreitende Schutzmaßnahmen in der EU benötigen würden;
L. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen in zahlreichen Mitgliedstaaten oft eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Opfern spielen;
M. in der Erwägung, dass die Europäische Schutzanordnung ein Instrument der gegenseitigen Anerkennung und der Zusammenarbeit ist, das erst dann ordnungsgemäß funktionieren und zum Schutz der Opfer beitragen kann, wenn es von allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt umgesetzt wurde;
N. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in Fällen von Gewalt Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Strafverfahren anordnen, während andere Schutzanordnungen auf der Grundlage von Zivilverfahren erlassen;
O. in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten der EU viele verschiedene Schutzanordnungen gibt und dass die Umsetzung von Europäischen Schutzanordnungen aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten mit zahlreichen Schwierigkeiten einhergeht und daher die ordnungsgemäße Umsetzung von Europäischen Schutzanordnungen für die Opfer gefährdet werden kann und die Anzahl der ausgestellten Europäischen Schutzanordnungen gering bleibt;
P. in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht über ein Registersystem zur Erfassung von Daten über die Europäischen Schutzanordnungen verfügen und dass es auch kein zentrales europäisches Registersystem zur Erfassung aller einschlägigen EU-Daten gibt; in der Erwägung, dass es aufgrund unzureichender Daten schwierig ist, die Umsetzung der Europäischen Schutzanordnung zu bewerten und Mängel in den Rechtsvorschriften oder bei der Umsetzung zu beheben;
Q. in der Erwägung, dass die Europäische Schutzanordnung für Opfer aller Arten von Straftaten gilt, darunter Opfer von Terroranschlägen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt und organisiertem Verbrechen; in der Erwägung, dass Menschen, die sich in einer prekären Situation befinden und Opfer einer Straftat geworden sind, bei der Beantragung einer Europäischen Schutzanordnung mit besonderer Rücksicht behandelt werden müssen;
R. in der Erwägung, dass es einen engen Zusammenhang zwischen der Funktionsweise der Europäischen Schutzanordnung und den in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten gibt;
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen unmissverständlich zu verurteilen, sich zu verpflichten, jegliche Art der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, und dafür zu sorgen, dass diese Formen der Gewalt keinesfalls toleriert werden;
2. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den geschlechtsspezifischen Blickwinkel in alle ihre Maßnahmen und insbesondere in diejenigen Maßnahmen einfließen zu lassen, die potenziell mit der Sensibilisierung für und der Aufdeckung von Gewalt gegen Frauen und dem Schutz und der Wahrung der Unversehrtheit der Opfer in Zusammenhang stehen;
Allgemeine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie und Empfehlungen zur Verbesserung des Stands der Umsetzung und der Funktionsweise der Europäischen Schutzanordnung
3. stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung gebunden sind, die Kommission von deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht in Kenntnis gesetzt haben;
4. ist sich der möglichen positiven Auswirkungen der Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf den grenzüberschreitenden Schutz von Opfern bewusst; ist der Ansicht, dass die Europäische Schutzanordnung ein wirksames Instrument für den Schutz von Opfern in einer modernen Welt sein kann, die durch hohe Mobilität und fehlende Binnengrenzen geprägt ist; nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung nur sieben Europäische Schutzanordnungen erfasst wurden, obwohl in den vergangenen Jahren in den Mitgliedstaaten Tausende nationaler Schutzanordnungen beantragt und erlassen wurden(21);
5. bedauert, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 11. Januar 2016 keinen Bericht über die Anwendung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, ihrer Berichtspflicht gemäß der Richtlinie nachzukommen und in ihrem Bericht die nationalen Schutzmaßnahmen, die Schulungsmaßnahmen und die Sensibilisierungskampagnen in den Mitgliedstaaten zu beschreiben und darauf einzugehen, ob das Recht der Opfer auf kostenlose Rechtsberatung durch die Mitgliedstaaten geachtet wird und ob die Kosten für eine Schutzanordnung von den Opfern getragen werden müssen;
6. weist darauf hin, dass der vollstreckende Staat ungeachtet der verschiedenen damit verbundenen Schwierigkeiten und rechtlichen Herausforderungen verpflichtet ist, die Europäische Schutzanordnung mit dem gleichen Vorrang anzuerkennen wie der anordnende Staat;
7. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in Verbindung mit der Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung eine erhebliche Lücke zwischen der Koordinierung der Mitgliedstaaten und der Kommunikation zwischen ihnen gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und die Kommunikation in Bezug auf die Europäische Schutzanordnung gemeinsam zu verbessern, weil dies zu deutlich effizienteren Verfahren und gleichzeitigen grenzüberschreitenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten führen würde;
8. hält es für geboten, die Erhebung statistischer Daten zu verbessern, damit das Ausmaß des Problems und die Ergebnisse der zur Eindämmung der geschlechtsspezifischen Gewalt ergriffenen Maßnahmen beurteilt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Formulare und Verfahren für die Beantragung einer Europäischen Schutzanordnung zu standardisieren und zu digitalisieren, ein nationales Registersystem für Europäische Schutzanordnungen zur Datenerfassung einzurichten und den Informationsaustausch mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Daten zur Anzahl der beantragten, erlassenen und vollstreckten Europäischen Schutzanordnungen sowie zu den Straftatbeständen zu erfassen und regelmäßig der Kommission zu übermitteln;
9. fordert die Kommission auf, ein europäisches Registersystem zur Erfassung von Daten über Europäische Schutzanordnungen aus allen Mitgliedstaaten einzurichten;
10. regt dazu an, dass ein einheitliches und sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren gültiges Formular für die Beantragung und Anerkennung von Schutzanordnungen entworfen und genutzt wird, das in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann; fordert, dass auch ein digitales Verwaltungssystem eingeführt wird, das die Abstimmung erleichtert, die erhobenen Daten standardisiert und sowohl die Verwaltung der Anordnungen als auch die Erstellung von unionsweiten operativen Statistiken vereinfacht;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Liste der für die Ausstellung und Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen zuständigen Behörden und der zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Europäische Schutzanordnungen übermitteln und erhalten, zu veröffentlichen und leicht zugänglich zu machen, damit geschützte Personen und Opferschutzorganisationen Europäische Schutzanordnungen beantragen oder damit verbundene Fragen klären können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen und lokalen Institutionen und zuständigen Behörden zu stärken, um die Zugänglichkeit und Anwendbarkeit der Europäischen Schutzanordnung auf eine Art und Weise zu verbessern, die der Ausstellung von Europäischen Schutzanordnungen zuträglich ist;
12. fordert die Kommission auf, alle Formen des Austauschs über bewährte Verfahren und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft zu fördern, um für eine geeignete Funktionsweise der Europäischen Schutzanordnung zu sorgen;
13. betont, dass die Opfer von Straftaten, die eine nationale Schutzanordnung beantragt haben oder dies in Betracht ziehen, von einer bestimmten zuständigen Behörde automatisch und ordnungsgemäß sowohl mündlich als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt und daran erinnert werden sollten, dass im Rahmen von Strafverfahren eine Europäische Schutzanordnung beantragt werden kann; betont, dass geschützten Personen keine finanziellen Kosten entstehen dürfen, wenn sie eine Europäische Schutzanordnung beantragen;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine individuelle geschlechtsspezifische Bewertung der Bereitstellung von Unterstützung und Hilfe bei der Beantragung Europäischer Schutzanordnungen durchzuführen;
15. bedauert, dass die Opfer aller Arten von Straftaten in einigen Mitgliedstaaten kaum Zugang zum Rechtssystem und zu Rechtsberatung haben, was dazu führt, dass die Opfer nur wenige Informationen über die Möglichkeit der Beantragung einer Europäischen Schutzanordnung erhalten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass geschützte Personen eine kostenlose Rechtsberatung, administrative Unterstützung und angemessene Informationen über die Europäische Schutzanordnung erhalten, weil dies für die Inanspruchnahme und Wirksamkeit dieses Instruments hinsichtlich der Ausstellung und Vollstreckung entscheidend ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Überwachung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen im ländlichen Raum mehr Mittel zu widmen;
16. regt die Mitgliedstaaten dazu an, geschützte Personen über die im vollstreckenden Staat zur Verfügung stehenden zusätzlichen Sozialleistungen wie zum Beispiel Unterstützung für Familien, Unterbringung usw. zu informieren, weil diese Maßnahmen nicht zum Anwendungsbereich der Europäischen Schutzanordnung gehören;
17. betont, dass in erster Linie minderjährige Opfer und die Kinder der Opfer von Straftaten Schutz und zusätzliche soziale Unterstützung erhalten sollten, vor allem wenn sie der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind;
18. bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht dafür sorgen, dass vor, während und nach der Ausstellung einer Europäischen Schutzanordnung Übersetzungen und Verdolmetschungen in eine Sprache angeboten werden, die das Opfer versteht;
19. betont, dass den Opfern im Rahmen der Verfahren der Ausstellung einer Europäischen Schutzanordnungen immer ein Recht auf Anhörung zustehen sollte; betont, dass während des gesamten Verfahrens der Ausstellung einer Europäischen Schutzanordnung kostenlos Übersetzungen und Dolmetscherdienste zur Verfügung gestellt werden müssen; betont daher, dass alle einschlägigen Dokumente in eine Sprache übersetzt werden müssen, die das Opfer versteht;
20. bedauert den Mangel an Sondermaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Opfer, die sich in einer prekären Situation befinden, oder für Opfer mit besonderen Bedürfnissen ergriffen werden; ist der Ansicht, dass sich die Kürzungen öffentlicher Ausgaben häufig nachteilig auf die für solche Sondermaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel auswirken; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und einschlägigen Organisationen für den Schutz von Opfern besondere Leitlinien und Maßnahmen anzunehmen, mit denen es für diese Opfer leichter wird, eine Europäische Schutzanordnung zu beantragen;
21. betont, dass die Europäische Schutzanordnung aufgrund des in gefährlichem Maße zunehmenden Menschenhandels für die Opfer von Menschenhandel von großem Vorteil sein kann; fordert die Kommission daher auf, die Europäische Schutzanordnung in einer Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels zu berücksichtigen;
22. ist der Ansicht, dass die Schutzanordnung möglichst rasch, wirksam und automatisch ausgestellt werden muss und möglichst wenig bürokratischen Aufwand mit sich bringen darf, damit ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden kann und sowohl im vollstreckenden als auch im anordnenden Staat für gleichwertige Schutzmaßnahmen gesorgt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine eindeutige und kurze Frist von zwei Wochen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen, innerhalb derer sie Europäische Schutzanordnungen erlassen und melden müssen, damit die Ungewissheit und der Druck für die geschützten Personen nicht steigt, und die zuständigen Behörden aus demselben Grund anzuweisen, den Opfern im Rahmen der Beschlussfassung über ihre Anträge auf Europäische Schutzanordnungen ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen und sie über alle Vorgänge während dieses Verfahrens zu unterrichten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den Behörden, die mit Europäischen Schutzanordnungen befasst sind, ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, damit ein effizientes System angewandt werden kann, in dessen Rahmen der Situation der Opfer Rechnung getragen wird;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Interessen der geschützten Person gebührend Rechnung zu tragen und als sicherer Hafen für Menschen aufzutreten, die Gewalt melden, und dazu uneingeschränkt der Verpflichtung nachzukommen, die gefährdende Person nicht vom Aufenthaltsort der geschützten Person in Kenntnis zu setzen oder ihr andere Informationen über die geschützte Person mitzuteilen, sofern dies nicht zwingend erforderlich ist, um die Ziele der Schutzanordnung zu erreichen; betont, dass das Opfer entsprechend unterrichtet werden muss, wenn der Täter aufgrund der Umstände über Einzelheiten der Europäischen Schutzanordnung informiert werden muss;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, Sondermaßnahmen in Betracht zu ziehen, um die Ausstellung einer Europäischen Schutzanordnung zum Schutz der Familienangehörigen zu erleichtern, die mit einem Opfer zusammenwohnen, für das bereits eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;
25. betont die zunehmende Effizienz neuer Technologien wie etwa von GPS-Überwachungssystemen und Smartphone-Anwendungen, die einen Alarm auslösen, wenn unmittelbare Gefahr droht, und mit denen die Effizienz und Anpassungsfähigkeit Europäischer Schutzanordnungen sowohl im anordnenden als auch im vollstreckenden Staat verbessert werden können; ist besorgt, dass diese neuen Technologien nur von sehr wenigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden;
26. betont, wie wichtig es ist, Europäische Schutzanordnungen im vollstreckenden Staat in Bezug auf die Bedrohung, der das Opfer ausgesetzt ist, zu überwachen, um festzustellen, ob die angeordneten Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt wurden und ob sie überarbeitet werden müssen;
27. fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen und umgehend Vertragsverletzungsverfahren gegen alle Mitgliedstaaten einzuleiten, die gegen die Richtlinie verstoßen;
28. regt dazu an, dass gemäß dem wiederholt von Verbänden von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt vorgebrachten Vorschlag Verfahren erprobt werden, die die in den meisten Mitgliedstaaten bestehende herkömmliche Herangehensweise an das Schutzkonzept abwandeln; betont, dass zu den Methoden zur Risikominderung unter anderem Maßnahmen zur Vorbeugung, Überwachung, Kontrolle und Begleitung der Täter gehören und die Bemühungen nicht ausschließlich auf Maßnahmen für die Opfer gerichtet sein sollten und dass zu den anzuwendenden Präventivmaßnahmen prioritär die zwingend vorgeschriebene Belehrung von Aggressoren und Tätern gehören sollte;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine eingehende Untersuchung möglicher Methoden der Verbesserung von Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Europäischen Schutzanordnung und ihrer wirksamen Umsetzung in allen Mitgliedstaaten und von praktischer Unterstützung durchzuführen, um die Rechte auf internationalen Schutz und Hilfe und Unterstützung der Opfer von Gewalt sicherzustellen, die auf nationaler Ebene geschützt sind;
30. fordert die EU-Agenturen wie die Agentur für Grundrechte und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, die Umsetzung der Richtlinie regelmäßig zu überwachen;
31. fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft zur Überwachung und Berichterstattung aufzurufen, um die Funktionsweise der Europäischen Schutzanordnung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, und nichtstaatlichen Organisationen zu diesem Zweck Unionsmittel zur Verfügung zu stellen;
32. fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der Inanspruchnahme nationaler Schutzanordnungen und der Europäischen Schutzanordnung zu fördern und Programme zu koordinieren, mit denen in den Mitgliedstaaten Sensibilisierungskampagnen umgesetzt und so die Opfer von Straftaten über die Möglichkeit der Beantragung einer Europäischen Schutzanordnung und über grenzüberschreitende Schutzmaßnahmen unterrichtet werden;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, enger mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und auf den Menschenrechten beruhende, dienstleistungsorientierte, praktische und bereichsübergreifende Pflichtschulungen zur Europäischen Schutzanordnung für alle Beamten zu organisieren, die beruflich mit Opfern zu tun haben und für die richtige Umsetzung der Richtlinie von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass in allen Mitgliedstaaten spezielle regelmäßige Schulungen und Kurse zur Europäischen Schutzanordnung für die Polizei, die Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden, Angehörige der Rechtsberufe, Sozialarbeiter sowie Verbände und nichtstaatliche Organisationen, die Opfer von Gewalt unterstützen, eingeführt werden sollten; fordert, dass Mitarbeiter, die mit Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt befasst sind, angesichts der besonderen Bedürfnisse von Frauen, die einer Gewalttat zum Opfer gefallen sind, eine angemessene Ausbildung und ausreichende Ressourcen erhalten, damit sie Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt Vorrang einräumen können;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der in unseren Gesellschaften tief verwurzelten Frauenfeindlichkeit und des ebenso tief verwurzelten Sexismus sowie der Tatsache, dass Kinder und Jugendliche zunehmend Gewalt im Internet ausgesetzt sind, die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern und Verzicht auf Gewalt in die Lehrpläne der Grund- und Sekundarschulen aufzunehmen, in deren Rahmen eine aktive Beteiligung der Schüler an Diskussionen angeregt und alle sich bietenden lerngünstige Momente genutzt werden;
35. betont, dass neue Kommunikationskanäle, beispielsweise digitale Plattformen, als neue Plattform für geschlechtsspezifische Gewalt (z. B. Drohungen und Belästigungen) genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diese Aspekte bei der Ausstellung bzw. Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung zu berücksichtigen;
Allgemeine Empfehlungen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt
36. fordert die Kommission auf, den Schutz aller Bürger und vor allem derjenigen, die sich in einer besonders prekären Situation befinden, in die Europäische Sicherheitsagenda aufzunehmen und den Schwerpunkt dabei auf die Opfer von Straftaten wie Menschenschmuggel, geschlechtsspezifischer Gewalt oder Terroranschlägen zu legen, wobei diese Opfer ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit, Unterstützung und sozialer Anerkennung bedürfen;
37. fordert die Kommission auf, Kampagnen durchzuführen, mit denen Frauen angehalten werden sollen, jegliche Form von geschlechtsspezifischer Gewalt zu melden, damit sie geschützt werden können und die Genauigkeit der Daten zur geschlechtsspezifischen Gewalt verbessert wird;
38. hebt hervor, dass der unterschiedliche Rückgriff auf die nationalen Schutzanordnungen und die Europäische Schutzanordnung dem Bewertungsbericht des Wissenschaftlichen Diensts des Parlaments zufolge in erster Linie der Tatsache geschuldet ist, dass die Opfer und viele in diesem Bereich Tätige über die Möglichkeiten, die diese Richtlinie bietet, nicht Bescheid wissen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die volle Verantwortung für ihre Bürger zu übernehmen und zusammen mit einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen langfristige Aufklärungs- und bereichsübergreifende Sensibilisierungskampagnen zu den verfügbaren Schutzinstrumenten und ihrem Einsatz einzuführen, die a) an die gesamte Gesellschaft, b) an potenzielle Opfer (vor allem Frauen, für die bereits nationale Schutzanordnungen gelten) und c) an Fachleute wie Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, Beamte im Justizwesen, Rechtsbeistände und Mitarbeiter der Sozialämter und Notfalldienste gerichtet sind, die als erste Anlaufstelle für Opfer dienen; fordert die Kommission daher auf, Finanzmittel für die Einführung von Informationsprogrammen bereitzustellen;
39. weist auf das von der Kommission betriebene Europäische Justizportal hin, zu dem die Mitgliedstaaten beitragen; begrüßt die Initiative der Kommission, den Bereich des Europäischen Justizportals für Opfer zu erweitern und alle einschlägigen Informationen zu den Rechten von Opfern einzubinden, darunter auch länderspezifische Anleitungen für die Meldung von Gewalttaten; betont, dass der Bereich für Opfer als benutzerfreundliches, praktisches Instrument und Informationsquelle gestaltet werden muss, die in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine benutzerfreundliche Website zu den Rechten von Opfern einzurichten, über die auch Informationen zur Europäischen Schutzanordnung abgerufen werden können, die eine digitale Plattform für die Meldung von Vorfällen beinhaltet, damit geschlechtsspezifische Gewalt leicht ermittelt werden kann, und auf die beispielsweise über die einzelstaatlichen Justizportale einfach zugegriffen werden kann;
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, enger mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die Opfer von Gewalt schützen, um Strategien zu erarbeiten, die sowohl proaktive als auch reaktive Maßnahmen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, der Funktionsweise der Europäischen Schutzanordnung und den notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften und der Unterstützung vorsehen;
41. fordert die Kommission auf, einen Rechtsakt vorzulegen, durch den die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und diese zu verfolgen;
42. fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einstimmig einen Beschluss zu fassen, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt) als Straftaten gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert;
43. fordert nachdrücklich, dass ein Prozess vorangetrieben wird, mit dem die Rechtsvorschriften über die Gewalttaten, die eine Schutzanordnung auslösen können, nach und nach angeglichen werden; betont, dass Übergriffe, die speziell gegen Frauen gerichtet sind, ernst genommen werden müssen und in allen Mitgliedstaaten eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen sollten und dass die Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt auch von Gerichten erlassen werden sollten;
Für einen kohärenten Rechtsrahmen der EU zum Schutz der Opfer
44. begrüßt die Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul am 13. Juni 2017, das einem ganzheitlichen, umfassenden und koordinierten Ansatz entspricht, bei dem die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt gerückt werden, und in enger Verbindung zur Europäischen Schutzanordnung stehen sollte; fordert die EU auf, einen möglichst umfassenden Beitritt zum Übereinkommen zu beschließen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten, Straffreiheit zu bekämpfen und Opfer zu schützen; betont, wie wichtig dieser Rechtsakt ist, um eines der Hindernisse bei der Anwendung der Europäischen Schutzanordnung – die mangelnde Anerkennung von Stalking als Straftat in allen Mitgliedstaaten – zu überwinden; fordert die Kommission im Einklang mit seiner Entschließung vom 12. September 2017 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul auf, einen Koordinator der EU für Gewalt gegen Frauen zu benennen, der für die Koordinierung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von politischen Strategien, Instrumenten und Maßnahmen der EU zuständig wäre, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhüten und zu bekämpfen und die EU im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten;
45. fordert sämtliche Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzusetzen und ausreichende Finanzmittel und Personalressourcen bereitzustellen, um Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und sie zu bekämpfen, indem unter anderem Frauen und Mädchen gestärkt und Opfer geschützt werden und dafür gesorgt wird, dass Opfer eine Entschädigung erhalten können;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Personen, die beruflich mit den Opfern aller Formen von Gewalt zu tun haben, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, angemessen geschult sind und ihnen Verfahren und Leitlinien zur Verfügung stehen, damit es im Rahmen von gerichtlichen, medizinischen und polizeilichen Verfahren nicht zu Diskriminierung oder einer erneuten Viktimisierung kommt;
47. begrüßt die im Übereinkommen von Istanbul verankerte Verpflichtung, kostenlose landesweite Telefon-Hotlines einzurichten, die rund um die Uhr besetzt sind und unter denen Anrufer Ratschläge zu allen Formen von Gewalt erhalten können, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Instrument in einschlägigen Fällen zu nutzen und Opfern Informationen über die Europäische Schutzanordnung zur Verfügung zu stellen;
48. betont, dass die rechtlichen und praktischen Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie durch das richtige Zusammenspiel und die richtige Abstimmung der verschiedenen Rechtsakte der EU zum Opferschutz behoben werden können, darunter der Rahmenbeschluss über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft und der Rahmenbeschluss 2009/829/JHA über Bewährungsmaßnahmen, die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und die Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, mit der das Recht eingeführt wurde, Informationen, kostenlose Dolmetscherdienste und kostenlose Übersetzungen der Informationen zu erhalten, und in der ein allgemeines Vorgehen für Opfer mit besonderen Bedürfnissen festgelegt wurde, darunter auch Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt;
49. fordert die Mitgliedstaaten auf, Opfer über andere Schutzmaßnahmen zu unterrichten, falls der vollstreckende Staat nicht länger in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;
50. fordert die Kommission auf, die bestehenden Instrumente für den rechtlichen Schutz von Opfern von Straftaten zu überprüfen und einen entsprechenden kohärenten Rechtsrahmen der EU einzuführen;
51. fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie diese Richtlinie in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften für Zivilsachen, vor allem der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, angewandt wird, und Leitlinien dazu vorzuschlagen, wie diese beiden Rechtsvorschriften der EU, mit denen Opfer durch die Anerkennung von im Rahmen nationaler Zivil- oder Strafverfahren angenommener Schutzmaßnahmen geschützt werden sollen, von den Mitgliedstaaten wirksamer angewandt werden können;
o o o
52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zu übermitteln.
Aus dem Bericht der Agentur für Grundrechte mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung – Bericht über die wichtigsten Ergebnisse“ geht hervor, dass ein Drittel der Frauen (33 %) nach ihrem 15. Lebensjahr mindestens einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten hat, jede fünfte Frau (18 %) Opfer von Stalking geworden ist und die Hälfte aller Frauen (55 %) mit einer oder mehreren Formen sexueller Belästigung konfrontiert war. In Anbetracht dessen kann Gewalt gegen Frauen nicht als Randproblem eingestuft werden, das nur einige Frauen betrifft.
In der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung wird berichtet, dass Schätzungen zufolge im Jahr 2010 für mehr als 100 000 Frauen, die in der EU wohnhaft waren, Schutzmaßnahmen aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt galten.
Umsetzung des Bologna-Prozesses – Sachstand und Folgemaßnahmen
265k
48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zur Umsetzung des Bologna-Prozesses – Sachstand und Folgemaßnahmen (2018/2571(RSP))
– unter Hinweis auf Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu dem Beitrag der europäischen Organe zur Konsolidierung und zum Fortschritt im Bologna-Prozess(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25./26. November 2013 zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ (COM(2011)0567),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28./29. November 2011 zur Modernisierung der Hochschulbildung(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(4),
– unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna von den für den Bereich Hochschulbildung zuständigen Ministern 29 europäischer Staaten unterzeichnete Gemeinsame Erklärung (Bologna-Erklärung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zu der Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (COM(2017)0673),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Umsetzung des Bologna-Prozesses – Sachstand und Folgemaßnahmen (O‑000020/2018 – B8‑0014/2018),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess eine zwischenstaatliche Initiative darstellt, mit der die einschlägigen Länder im Zuge eines offenen, auf Zusammenarbeit beruhenden Dialogs durch international vereinbarte Verpflichtungen gemeinsame Ziele erreichen möchten, womit sie zur Schaffung des Europäischen Hochschulraums (EHR) beitragen; in der Erwägung, dass eine hochwertige Hochschulbildung zu den wesentlichen Grundlagen zählt, wenn es gilt, eine Gesellschaft zu schaffen, die auf einer breiten, fortschrittlichen Wissensbasis fußt, in deren Rahmen im Zuge der Sicherstellung der Chancengleichheit und hochwertiger Bildung, die für alle zugänglich ist, letztendlich ein Beitrag zu einer stabilen, friedlichen und toleranten Gemeinschaft geleistet wird;
B. in der Erwägung, dass mit dem Ausbau der Internationalisierung der Hochschulbildung und der Verbesserung der Vereinbarkeit und Vergleichbarkeit der Standards verschiedener Hochschulbildungssysteme im Rahmen des Bologna-Prozesses die Mobilität gefördert wurde, wobei den Grundsätzen der Wissenschaftsfreiheit und der institutionellen Autonomie Rechnung getragen und ein Schwerpunkt auf die Stärkung der Qualität der Hochschulbildung und auf Chancengleichheit für die Bürger gelegt wurde;
C. in der Erwägung, dass mit dem EHR eine dreigliedrige Studienstruktur (Bachelor, Master und Promotion) eingeführt und die europäischen Hochschulsysteme weltweit vergleichbarer und attraktiver gemacht werden sollten;
D. in der Erwägung, dass Bildung zu den Grundsäulen unserer Gesellschaft zählt und die Hochschulbildung für die Entwicklung der Persönlichkeit und von Kompetenzen sowie für die Steigerung der Beschäftigungs- und Wettbewerbsfähigkeit, vermehrtes soziales Engagement, eine aktive Bürgerschaft und interkulturelle Kompetenz sowie die Förderung gemeinsamer Werte und die Bewältigung der Herausforderungen, die mit der Tatsache einhergehen, dass die Welt in raschem Wandel begriffen ist, von wesentlicher Bedeutung ist;
E. in der Erwägung, dass die EU zur Unterstützung der Hochschuleinrichtungen und der für den Bereich Hochschulbildung zuständigen einzelstaatlichen Behörden eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung auf den Weg gebracht hat; in der Erwägung, dass in diesen Prozess nach und nach weitere Länder des EHR eingebunden werden könnten, und zwar durch Konsultationen und den Austausch über bewährte Verfahren;
F. in der Erwägung, dass die Schaffung eines auf Qualität und gegenseitigem Vertrauen basierenden offenen, inklusiven EHR die Grundlage des Bologna-Prozesses bildet;
G. in der Erwägung, dass am Bologna-Prozess und am EHR 48 Länder – darunter auch viele wichtige Nachbar- und Partnerländer der EU – beteiligt sind; in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess der Stärkung der Wirksamkeit der Partnerschaften mit Drittstaaten im Bereich Hochschulbildung dient und durch diesen Prozess in den einschlägigen Ländern Anreize für Bildungsreformen und Reformen in anderen Bereichen entstehen;
H. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Mobilität von Studenten inzwischen zugenommen hat und sich die Mobilität auch einfacher gestaltet, und der Umstand, dass inzwischen gemeinsame Abschlüsse vergeben werden, bislang als die beiden großen Errungenschaften des Bologna-Prozesses anzusehen sind, zumal die Umsetzung des Bologna-Prozesses im EHR ungleich voranschreitet und es bei der Umsetzung der vereinbarten Strukturreformen in vielen Fällen zu Schwierigkeiten gekommen ist;
I. in der Erwägung, dass Belarus 2015 unter der Bedingung in den EHR aufgenommen wurde, dass es den im Fahrplan für Reformen in der Hochschulbildung in Belarus („Belarus Roadmap for Higher Education Reform“) niedergelegten Anforderungen entsprechen würde; in der Erwägung, dass die Behörden von Belarus ihren Verpflichtungen bis Ende 2017 nicht nachgekommen waren und den Reformkurs nun fortsetzen sollten;
1. fordert die teilnehmenden Länder auf, sich auf politischer Ebene intensiver zu engagieren und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele im gesamten EHR zu fördern und dabei – falls erforderlich – angemessene Legislativrahmen auszuarbeiten, um die Entwicklung dieses Raumes zu konsolidieren, seine Glaubwürdigkeit zu stärken und dafür zu sorgen, dass er sich weltweit zu einem Synonym für Exzellenz in der Wissenschaft entwickelt, dabei aber auch für mehr Plätze im Rahmen der Mobilität zu sorgen, damit möglichst viele Studenten teilhaben können;
2. fordert die teilnehmenden Länder auf, für die Gewährung von Mobilitätsdarlehen und -zuschüssen transparente, niedrigschwellige, gerechte Mechanismen aufzulegen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für den Bereich Bildung mehr Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, damit eine kostenfreie, allgemein zugängliche Hochschulbildung möglich ist und das lebenslange Lernen gefördert wird;
3. fordert die Kommission und die teilnehmenden Länder auf, die Anerkennung akademischer Studienzeiten im Ausland und dort erworbener Leistungspunkte sowie von Qualifikationen für akademische und berufliche Zwecke sowie früherer Lernerfahrungen zu vereinfachen und hochwertige Anerkennungssysteme zu entwickeln; drängt darauf, dass die Union, die Mitgliedstaaten und die Universitäten Vorkehrungen treffen, um Studenten, Wissenschaftler und sonstiges Personal aus benachteiligten Verhältnissen in angemessenem Maße finanziell zu fördern, und zwar auch in Bezug auf die Teilnahme an Mobilitätsprogrammen, und den Zugang zur höheren Bildung weiter zu öffnen und zu diesem Zweck auch auf akademischer Ebene Möglichkeiten des lebenslangen Lernens zu schaffen, zusätzliche Lernformen – etwa nicht formales und informelles Lernen – zu fördern und verstärkt auf offenes Lernen zu setzen, indem die Hemmnisse zwischen den verschiedenen Bildungsebenen beseitigt werden;
4. fordert die einschlägigen Interessenträger und Einrichtungen auf, eine Lösung für das Problem im Zusammenhang mit Kurzzyklen vorzulegen, das die Anforderung einer Hochschulzugangsberechtigung im Hinblick auf den Zugang bzw. die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang betrifft;
5. fordert die Länder des EHR auf, bei Mobilitätsprogrammen für Studenten, Forscher und Verwaltungspersonal verstärkt für Inklusion zu sorgen, zumal mit solchen Programmen sowohl zur persönlichen als auch zur beruflichen Entwicklung sowie auch zur qualitativen Verbesserung des Lernens, der Lehre, der Forschung und der Verwaltung beigetragen wird; spricht sich dafür aus, dass der Bereich Mobilität in die Lehrpläne aufgenommen und auch der Fremdsprachenerwerb verbessert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichend öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen und die Mittel effizienter einzusetzen, damit Studenten und Forscher über die notwendigen materiellen Voraussetzungen für ein Auslandsstudium verfügen und ihr sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund kein Hindernis darstellt;
6. betont, dass der Wissenstransfer sowie der Transfer von Ergebnissen aus Wissenschaft und Forschung im gesamten EHR entscheidende Bestandteile der Strategie der EU für den Zeitraum nach 2020 sind, womit in hohem Maße zur Förderung der Unionsbürgerschaft beigetragen wird;
7. fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwiefern die im Jahr 2015 auf der Ministerkonferenz in Eriwan vereinbarten Ziele in Bezug auf die Qualität der Lehre und des Lernens sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen während ihres gesamten Berufslebens umgesetzt wurden;
8. betont, dass die soziale Dimension der Hochschulbildung unbedingt verbessert werden muss; fordert die Länder des EHR auf, die Strategie in Bezug auf die soziale Dimension des EHR wirksam umzusetzen und für Studenten mit Behinderungen und Studenten aus benachteiligten Verhältnissen konkrete Möglichkeiten des Zugangs zur Hochschulbildung und des Erwerbs eines Abschlusses zu schaffen;
9. fordert die Länder des EHR auf, dafür zu sorgen, dass auf internationaler Ebene Konsultationen sowie kritische Bewertungen in Bezug auf ihre Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden, und fordert sie ferner auf, auf einen besser koordinierten Ansatz für die Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele hinzuwirken, damit die Ziele, die mit dem Bologna-Prozess verfolgt werden, auch wirklich erreicht werden, sowie darauf, dass Kompetenzen, die im Rahmen des nicht formalen und des informellen Lernens erlangt werden, auch wirklich anerkannt werden, damit die Beschäftigungsfähigkeit und das soziale Engagement von Studenten zunehmen;
10. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Angehörige unterrepräsentierter Gruppen besseren Zugang haben, und dass zu diesem Zweck für die Zulassungs- und die Absolventenquoten klar definierte quantitative Ziele festgelegt werden müssen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Flüchtlinge und Asylbewerber Zugang zu allen einschlägigen Einrichtungen im ERH haben, und dass auch eine entsprechende Förderung stattfinden muss, und weist darauf hin, dass die „Attraktivität“ der Hochschulbildung in Europa auch gerade darin besteht, dass Studenten hier keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sind;
11. fordert die Kommission auf, zu überwachen, inwiefern bei den Zielen, die die soziale Dimension des Bologna-Prozesses betreffen, sowie bei den Zielen, mit denen für mehr Inklusion gesorgt werden soll, Fortschritte erzielt werden;
12. fordert, dass im Rahmen der diesjährigen Ministerkonferenz in Paris über die Umsetzung des Ziels im Hinblick auf die Vollendung des EHR, das auf der letzten Ministerkonferenz – d. h.in Eriwan im Mai 2015 – festgelegt wurde, Bericht erstattet wird;
13. fordert, dass im Rahmen der nächsten EHR-Ministerkonferenz, die 2018 in Paris stattfindet, eine kritische Bewertung des Bologna-Prozesses mit dem Ziel vorgelegt wird, a) zu ermitteln, welche Hemmnisse noch nicht beseitig wurden und welche Lösungen es diesbezüglich gibt, und dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, b) die Länder, die bei der Umsetzung der wichtigsten im Rahmen des Bologna-Prozesses bestehenden Verpflichtungen im Verzug sind, durch eine Verbesserung des Kapazitätsaufbaus zu unterstützen und spezifische Mechanismen und Verfahren auszuarbeiten, die zur Anwendung kommen, wenn Verpflichtungen nicht erfüllt werden, sowie c) für den EHR neue Ziele für den Zeitraum nach 2020 zu erörtern und den Dialog zwischen den Regierungen, den Hochschuleinrichtungen und Forschungseinrichtungen auszubauen und so zu der Schaffung eines in höherem Maße integrierten, hochwertigen, inklusiven, attraktiven und wettbewerbsfähigen EHR beizutragen;
14. fordert die Länder des EHR auf, sich auch weiterhin mit Belarus zu befassen; fordert die Kommission auf, für die Maßnahmen, die zur Umsetzung des Fahrplans für Reformen in der Hochschulbildung in Belarus erforderlich sind, Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
15. fordert das Sekretariat der Bologna-Follow-Up-Gruppe auf, die Meldungen dahingehend, dass ein und dieselben Leitlinien in verschiedenen Ländern des EHR unterschiedlich umgesetzt wurden und verschiedene Rahmenbedingungen und Ressourcenausstattungen zu wesentlichen Unterschieden zwischen den Einrichtungen im EHR geführt hätten, zu überwachen;
16. betont, dass die gesellschaftliche Debatte über die Hochschulbildung und die Herausforderungen, die sich den Interessenträgern stellen, gestärkt werden muss und dementsprechend auch mehr Gelegenheiten für diese Debatte geschaffen werden müssen; betont, dass die Mitwirkung von Studenten, Forschern und Lehrpersonal sowie Angehörigen des nicht lehrenden Personals an der Gestaltung der Hochschulpolitik unbedingt gefördert werden muss;
17. betont, dass für den Bereich Bildung mehr öffentliche Mittel bereitgestellt werden müssen und das Kernziel der EU, bis 2020 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung zu investieren, eingehalten werden muss;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.