Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
(1) Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor illegalem Handel und dem Verlust oder der Zerstörung von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Da die Union fairen Verfahren und der Opferentschädigung sowie der Satzung und den Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zum Schutz des Kulturerbes verpflichtet ist, sollte dafür gesorgt werden, dass illegal gehandelte und/oder ausgegrabene oder beschaffte Kulturgüter zurückgegeben werden. Angesichts der Ausbeutung von Völkern und Gebieten, die gewöhnlich zum illegalen Handel mit Kulturgütern führt, insbesondere wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt, sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Das Kulturerbe gehört zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation, bereichert das kulturelle Leben aller Völker und sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Kulturgüter sind häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das Kulturerbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit.Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen durch das Wissen aus dem gemeinsamen Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen industrielle Ausmaße angenommen. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und nicht mit spürbaren Risiken einhergeht, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Da das Kulturerbe von wirtschaftlicher und künstlerischer Bedeutung ist, besteht auf dem internationalen Markt eine hohe Nachfrage. Doch die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine deutlichen rechtlichen Maßnahmen gibt bzw. solche Maßnahmen nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Plünderung archäologischer Stätten und der illegale Handel mit ausgegrabenem Kulturerbe ist ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen großes Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder Vertreibung bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Entsprechend sollte die Union die Einfuhr von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen, mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Güter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen ausgeführt wurden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die zuständigen Behörden von Drittländern verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten für die Bekämpfung des Schmuggels von und des illegalen Handels mit Kulturgütern. Diese Behörden könnten auch von Korruption oder anderen Missständen in der Verwaltungstätigkeit betroffen sein. Werden Kulturgüter aus ihrem Kontext entfernt, wird die Bevölkerung ihrer Bräuche und Erinnerungsobjekte und -orte sowie ihrer Gegenstände und Orte der Religionsausübung beraubt. Wenn zusammengehörende Kulturgüter getrennt veräußert werden, gehen ihr historischer Kontext und ihr Wert für die Wissenschaft verloren. Aufgrund der Tatsache, dass Kulturgüter nicht ersetzt werden können und von öffentlichem Interesse sind, sollte der Besitz solcher Gegenstände nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Das Verfahren für die Einfuhr sollte eine Erklärung darüber umfassen, dass nach der Einfuhr für eine angemessene Lagerung, Dokumentation und Zugänglichkeit für akademische Einrichtungen und öffentliche Museen gesorgt ist, sowie dafür, dass bei rechtmäßigen Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgen wird.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden.
(3) Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, wodurch eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erreicht werden soll.
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1a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten, d. h. sowohl für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als auch für ihre Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens.
(4) Die gemeinsamen Vorschriften sollten für das Verbringen und die Einfuhr von Nicht-Unions-Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder den Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern verletzen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. WährenddieKontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden.
(5) Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Zollfreigebiete (und sogenannte Freihäfen) betreffen, sollten bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch die Ausnutzung der Freigebiete verhindert wird, die potenziell einen Nährboden für eine anhaltende Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der Union bieten. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen, es sei denn,diezuständigen Behörden haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit der Ausfuhr der Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.
(6) Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“) und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land, das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen.
(7) Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen des Landes geprüft werden, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder des Landes, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden.In Ausnahmefällen, in denen entweder das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden, oder in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden, müssen dem Antrag geeignete Unterlagen und Informationen beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder es muss nachgewiesen werden, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.
Abänderungen 10 und 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Artikel 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 fordert die Einrichtung einer oder mehrerer nationaler Dienststellen für den Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vor illegaler Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung. Gemäß dem Übereinkommen sollten diese nationalen Dienststellen mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz zu gewährleisten und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der rechtswidrigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere in Krisengebieten, zu ermöglichen. Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Übereinkommens sind, sollten die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sind dringend aufgefordert, dies nachzuholen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von250Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.
(8) Um den Handel mit Gütern über die Außengrenzen der Union hinweg nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Alters- und Wertgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für die meisten Kategorien von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, den Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und dem UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 ein Mindestalter sowie eine Wertgruppe für bestimmte Kategorien vonKulturgütern gemäß dem AnhangI festzulegen. Bestimmte Kategorien von Kulturgütern sollten keiner Wertgruppe unterliegen, da sie aufgrund eines erhöhten Risikos in Bezug auf Diebstahl, Verlust oder Zerstörung stärkerer Schutzmaßnahmen bedürfen. Durch das Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit AusnahmedesVersandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.
(10) Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union eine von der zuständigen BehördedesMitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab. Unter gebührender Berücksichtigung der Risiken und Anwendung der Grundsätze der Sorgfaltspflicht sollte die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise (vom Ursprungsland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, das den internationalen Standard für die Beschreibung von Kulturgütern darstellt, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere) nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts-undVerwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, sollte der Antrag eine Sachverständigenbegutachtung enthalten, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Lizenz innerhalb der festgelegten Zeiträume entscheiden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Angesichts des besonderen Charakters dieser Güter spielen die Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer körperlichen Kontrolle zu untersuchen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen.
(11) Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer elektronischen Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte ein standardisiertes Dokument nach dem von der UNESCO empfohlenen Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Die elektronische Erklärung umfasst auch die von dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus diesem Land im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Ist nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, sollte die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege umfassen, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden und sollte dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente ausgehändigt werden.Die den zuständigen Behörden in Form einer elektronischen Erklärung erteilten Informationen sollten sie in die Lage versetzen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie anhand einer Risikoanalyse davon ausgehen, dass diese Güter möglicherweise unrechtmäßig eingeführt wurden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.
(12) Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen sollte keine Einfuhrlizenz oder Erklärung eines Einführers erforderlich sein. Die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers sollte nicht für Kulturgüter erforderlich sein, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden. Werden die Kulturgüter allerdings erworben und verbleiben sie im Gebiet der Union, ist in Abhängigkeit von der Kategorie der Kulturgüter die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder Erklärung des Einführers erforderlich.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, um Sicherheit und Erhalt zu gewährleisten.
(13) Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers zulässig sein, um Sicherheit und Erhaltung zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14) Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf der Kriterien des Mindestalters und der Wertgruppe für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, Anhang I infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren und einen zweiten Anhang (Anhang II) mit einer Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage der „Roten Listen gefährdeter Kulturgüter“ zu erlassen, die vom Internationalen Museumsrat (ICOM) zusammengestellt und geändert wird. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.April 201627 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
(15) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, wobei angemessene Bedingungen für ihre Erhaltung garantiert werden sollten, mit denen der besonderen Beschaffenheit der Kulturgüter gebührend Rechnung getragen wird. Diese Vorkehrungen sollten auch für die elektronischen Standardmuster für elektronische Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare und eine Liste der Gründe, aus denen ein solcher Antrag abgelehnt werden könnte, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie für weitere Verfahrensvorschriften für deren elektronische Vorlage und Bearbeitung gelten. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu treffen. Eine solche Einrichtung kann Teil des gemäß Artikel 280 jener Verordnung aufgestellten Arbeitsprogramms sein. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Für die Durchführung dieser Verordnung gelten für die Kontroll- und Überprüfungsverfahren des Zolls die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.
(16) Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen sowie an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeleitet werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und öffentlichen Kontrolle sollten so viele Informationen wie möglich öffentlich zugänglich sein. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zu sammeln. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement29 sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.
(17) Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement sollen — unter anderem — dieSchulung und die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.
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29COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.
29COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die Risiken illegaler Güter betreffen, und die Marktakteure in ihrem Verständnis und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Dienste zur Erteilung von Informationen in die Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Die Kommission sollte sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KKMU“) Nutzen aus geeigneter technischer Unterstützung ziehen, und sie sollte den Informationsaustausch mit ihnen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. Den KKMU, die in der Union niedergelassen sind und Kulturgüter einführen, sollte deshalb das COSME-Programm zugute kommen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtet wurde.
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1a Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission benachrichtigen, wenn Sanktionen verhängt werden. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer einheitlichen Vorgehensweise ist es erstrebenswert und angezeigt, dass die Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sind.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.
(19) Die Kommission sollte umgehend Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für dieVerbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.
Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.
Diese Verordnung gilt für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr der einschlägigen Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes verstoßen wurde.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien inder Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;
a) „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, zu den inden Anhängen aufgeführten Kategorien gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen sowie der darin genannten Wertgruppe entsprechen;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) „Einfuhr von Kulturgütern“
i) die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, oder
ii) die Überführung von Waren in die folgenden Arten besonderer Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:
a) die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,
b) die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,
c) die aktive Veredelung;
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden;
b) „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder das Land, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt;
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren;
c) „Drittland“ das letzte Land, das nicht das Ursprungsland ist und in dem die Kulturgüter aufbewahrt wurden, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) „dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
ha) „Objektidentifizierung“ den von der UNESCO eingeführten internationalen Standard zur Beschreibung von Kulturgütern und zur Erstellung eines Datensatzes für Kulturgüter;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
hb) „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Registrierung der Erklärungen des Einführers zuständig sind.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I zu erlassen und das Mindestalter und die Wertgrenzen im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 zu ändern.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, in dem Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht, auf der Grundlage der Datenbank der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) veröffentlichten Roten Listen gefährdeter Kulturgüter aufgeführt sind. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Anhang II regelmäßig aktualisiert wird.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift
Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union
Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. DieÜberlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit AusnahmedesVersandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.
1. DasVerbringen von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet eines Ursprungslandes unter Verstoß gegen internationales Recht und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes ist verboten.
Die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die erfolgreiche Einfuhr von Kulturgütern gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft oder eines rechtmäßigen Eigentums.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;
a) die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) für Kulturgüter, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden, es sei denn, sie werden erworben und verbleiben im Gebiet der Union.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde.
b) die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern, um Sicherung und Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Rückgabe von Kulturgütern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/60/EU.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern oder zurückgegebenen Kulturgütern zu ihrem Schutz gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstabenc, d und h des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.
1. Für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß den BuchstabenA1 und A2 des Anhangs I in die Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Güter gilt dieser Artikel nur, wenn sie in der in Anhang II enthaltenen Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und eine solche Liste in dem Ursprungsland verwendet wird, aus dem die Kulturgüter ausgeführt werden, und das Ursprungsland der Kulturgüter bekannt ist.
Dieser Artikel gilt auch für Kulturgüter, wenn sie nur in Anhang II aufgeführt sind und in das Zollgebiet der Union aus einem Ursprungs-oder Drittland eingeführt werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
2. Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gibt. Der Antrag enthält Folgendes:
– Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen;
– ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können;
– Besitztitel;
– Rechnungen;
– Kaufverträge;
– Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder
a) das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder
b) in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,
dass dem Antrag die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen sind, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.
Die Unterlagen umfassen
– Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen,
– ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,
– Besitztitel,
– Rechnungen,
– Kaufverträge sowie
– Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.
3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dendieerstmalige Einfuhr erfolgen soll, prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen bzw. zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
4. Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie kann den Antrag aus den folgenden Gründen ablehnen:
4. Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Wird eine Einfuhrlizenz ausgestellt, registriert die zuständige Behörde diese Lizenz elektronisch. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag aus den folgenden Gründen ab:
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;
a) es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab, oder in den in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten Ausnahmefällen aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;
entfällt
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c
c) die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.
c) die zuständige Behörde hat hinreichende und überprüfbare Gründe zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca) der Antrag auf eine Einfuhrlizenz für Kulturgüter wurde von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Union für dieselben Kulturgüter bereits vorher abgelehnt, und keine weiteren Belege, die nicht bereits im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag vorgelegt wurden, wurden zur Verfügung gestellt;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
cb) die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland kann nicht anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, die vom Ausfuhrland ausgestellt wurden, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, die Objektidentifizierung, falls verfügbar, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigenbegutachtungen, belegt werden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn über Anträge auf Rückgabe oder auf Zahlung von Schadensersatz, die von den Behörden des Ursprungsland gestellt wurden, noch vor Gericht verhandelt wird.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
4b. Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 4 mit einer Begründung, einschließlich Informationen zum Berufungsverfahren, versehen und dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt ihres Erlasses übermittelt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)
4c. Der Antrag enthält eine Erklärung, dass die Gegenstände noch nie Gegenstand eines Antrags waren. Im Falle einer vorherigen Ablehnung enthält die Erklärung die Gründe dieser Ablehnung und zusätzliche Belege, die nicht zur Verfügung standen, als der vorherige Antrag geprüft wurde.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 d (neu)
4d. Bei Ablehnung einer elektronischen Anlage werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie basiert, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Besteht ein Verdacht des illegalen Handels, unterrichten die Mitgliedstaaten auch andere einschlägige Behörden, wie etwa INTERPOL und EUROPOL.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten benennen unverzüglich die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6
6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
6. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstabena, b, e, f, g, i, j, kundl des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit AusnahmedesVersandverfahrensinder Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.
1. Für die Einfuhr von Kulturgüter gemäß den Nummern 3 bis 14 von Teil A des Anhangs I in das Zollgebiet der Union ist den Zollbehörden des Mitgliedstaats,inden die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine elektronische Erklärung des Einführers vom Besitzer der Güter vorzulegen.
Dieser Artikel gilt auch für diejenigen Kulturgüter gemäß den Buchstaben A1 und A2, deren Codes der Kombinierten Nomenklatur nicht in Anhang II aufgeführt sind.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
2. Die Erklärung des Einführers wird elektronisch registriert. Sie besteht aus
a) einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,
b) einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,
c) den vom Ursprungsland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder
a) das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder
b) in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,
dass die Erklärung des Einführers bestehen muss aus
a) einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,
b) einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und
c) den vom Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
Ist nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, umfasst die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
3. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung der Erklärung des Einführers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
Die Kommission muss sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von geeigneter technischer und finanzieller Unterstützung, einschließlich der Förderung nationaler Kontaktstellen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Einrichtung einer speziellen Website, die alle relevanten Informationen enthält, profitieren, und sie muss den Informationsaustausch zwischen KKMU und den jeweiligen nationalen Kontaktstellen bei Eingang von Auskunftsersuchen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Einsatz einer elektronischen Datenbank
1. Jeder Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Anmeldern gemäß den Artikeln 4 und 5, wie etwa der Austausch von Bestätigungen, Anträgen oder Entscheidungen, erfolgt auf elektronischem Weg.
2. Die Kommission richtet die in Absatz 1 genannte elektronische Datenbank ein. Sie erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:
– die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1;
– die detaillierten Vorschriften für die Vorlage, Bearbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Hilfe der elektronischen Datenbank.
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung, der Wartung und dem Einsatz der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1 und bei der Speicherung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung mit der Kommission zusammen.
3. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Anmelder und zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EU) .../…* wahr.
__________________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
*ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung aus 2017/0003(COD) einfügen.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Zollkontrolle und Überprüfung
1. Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.
2. Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.
3. Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.
4. Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens wird die Menge der Güter unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten angegeben.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens zuständig sind, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen, die für die Genehmigung der Einfuhr von Kulturgütern zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz
1. Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
1. Die zuständigen Behörden beschlagnahmen Kulturgüter, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind, und behalten sie vorübergehend ein.Werden Kulturgüter einbehalten, werden angemessene Anforderungen an deren Erhaltung gemäß den in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren garantiert, wobei der spezifische Charakter der Güter gebührend zu berücksichtigen ist.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.
2. Für die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
3. Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt.
3. Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Dieser Zeitraum kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zollbehörden um weitere drei Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kulturgüter an das Ursprungsland das Ursprungsland nicht von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, in dem die Sicherheit der Kulturgüter nicht garantiert werden kann. In einem solchen Fall verbleibt das Kulturgut in der Union, bis sich die Lage im Ursprungsland stabilisiert hat.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 –Absatz 3 a (neu)
3a. Die Zollbehörden unterrichten unverzüglich das Ursprungsland oder in Fällen, in denen das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann, das Drittland sowie EUROPOL bzw. INTERPOL, nachdem sie eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen haben.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 b (neu)
3b. Wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr von Kulturgütern, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Ursprungslandes verstoßen wurde, weisen sie die Zollbehörden an, diese Güter vorübergehend zu beschlagnahmen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und Einsatz einer elektronischen Datenbank
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
1. Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 4.
1. Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 5.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
2. Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden.
2. Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird eine elektronische Datenbank eingerichtet. Eine solche Datenbank dient der Entgegennahme, der Bearbeitung, der Speicherung und dem Austausch von Informationen, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die elektronische Datenbank im Sinne von Absatz 2 kann von Mitgliedstaaten abgefragt werden, wenn Anträge bearbeitet werden, die im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlichen Ausfuhrlizenzen gestellt werden. Diese Anträge können sich unmittelbar auf Informationen in der elektronischen Datenbank beziehen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen,
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis ... [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Verordnung erfolgt nur für die Zwecke des wirksamen Schutzes vor dem Verlust von Kulturgütern, der Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)
3b. Alle im Einklang mit den Artikeln 4, 5 und 9 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen zu können, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen, die ähnlicher Art und Wirkung sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz -1 (neu)
Bei ihren Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen, wie etwa der UNESCO, Interpol, EUROPOL, der Weltzollorganisation (WZO), der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um wirksame Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen sicherzustellen und gegebenenfalls einschlägige Forschungs- und Standardentwicklungstätigkeiten in Auftrag zu geben.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.
Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
i) Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen für betroffene Behörden, nationale Kontaktstellen und Fachleute um sicherzustellen, dass diese Verordnung wirksam durchgeführt wird,
ii) Maßnahmen zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit von Ursprungsländern und
iii) einen Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel der Förderung einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der geeigneten Verfahren aus Mitgliedstaaten, in denen nationale Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Kulturgütern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Diese Tätigkeiten, Kampagnen und Maßnahmen bauen auf der Erfahrung aus derzeit bestehenden Programmen auf, einschließlich derjenigen, die von der WZO und der Kommission gefördert werden.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Zusammenarbeit mit Drittländern
In Angelegenheiten, die unter diese Tätigkeiten fallen, und soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, erleichtert und fördert die Kommission die technische und operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.
Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittländern Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ... [das Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzusetzen] übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von … Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung;
b) Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung und verhängte Sanktionen;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Fragebogen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrlizenzen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angeforderten Informationen umgehend übermittelt werden.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KKMU. In dem Bericht wird die Durchführung in den Mitgliedstaaten verglichen, einschließlich einer Einschätzung der Frage, wie einheitlich die Verordnung seit dem Datum des vorhergehenden Berichts angewendet wurde. Bei dieser Einschätzung werden auch die Bestimmungen zur Festlegung und Verhängung von Sanktionen sowie die Frage geprüft, inwieweit sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten sorgen. Erforderlichenfalls enthält der Bericht Empfehlungen dazu, wie mit der ungleichen Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
2a. Bei dem Bericht nach Absatz 2 wird die Wirkung dieser Verordnung vor Ort berücksichtigt, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KKMU. Der Bericht liefert Belege für die verschiedenen nationalen Leistungen, umfasst eine Einschätzung der Frage, wie einheitlich diese Verordnung in dem betreffenden Zeitraum durchgeführt und angewendet wurde, und enthält Empfehlungen dazu, wie mit einer mangelhaften Durchführung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Zwischenüberschrift 3
Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1
Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1.
Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
9705 00 00
– archäologischen Stätten
9706 00 00
– archäologischen Sammlungen
2.
Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
9705 00 00 9706 00 00
3.
Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a
9701
4.
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a
9701
5.
Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a
6914
9701
6.
Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und ‑Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1a
Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99
7.
Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original1a hergestellt worden sind
9703 00 00
8.
Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1a
3704
3705
3706
4911 91 80
9.
Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1a
Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
9705 00 00 9706 00 00
11.
Gedruckte Landkarten, die älter sind als200 Jahre
9706 00 00
12.
Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
3704
3705
3706
4901
4906
9705 00 00 9706 00 00
13.
(a) Sammlungen1b und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen
9705 00 00
(b) Sammlungen1b von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.
9705 00 00
14.
Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
9705 00 00 Kapitel 86-89
15.
Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen
(a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
Spielzeug, Spiele
Kapitel 95
Gegenstände aus Glas
7013
Gold- und Silberschmiedearbeiten
7114
Möbel und Einrichtungsgegenstände
Kapitel 94
optische, photographische und kinematographische Instrumente
Kapitel 90
Musikinstrumente
Kapitel 92
Uhrmacherwaren
Kapitel 91
Holzwaren
Kapitel 44
keramische Waren
Kapitel 69
Tapisserien
5805 00 00
Teppiche
Kapitel 57
Tapeten
4814
Waffen
Kapitel 93
(b) über 100 Jahre alte Antiquitäten
9706 00 00
______________
1a die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
1b im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den unter B genannten Wertgruppen entspricht.
B. Wertgruppen, die bestimmten unter A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)
Wert:
Wertunabhängig:
–
1 (archäologische Gegenstände)
–
2 (Aufteilung von Denkmälern)
–
9 (Wiegendrucke und Handschriften)
–
12 (Archive)
15 000
–
5 (Mosaike und Zeichnungen)
–
6 (Radierungen)
–
8 (Fotografien)
–
11 (gedruckte Landkarten)
30 000
–
4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
50 000
–
7 (Bildhauerkunst)
–
10 (Bücher)
–
13 (Sammlungen)
–
14 (Verkehrsmittel)
–
15 (sonstige Gegenstände)
150 000
–
3 (Bilder)
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes auf dem internationalen Markt.
Die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen werden in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I b (neu)
Anhang Ib
Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht
[von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2a festzulegen]
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0308/2018).