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Verfahren : 2018/2006(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0298/2018

Eingereichte Texte :

A8-0298/2018

Aussprachen :

PV 25/10/2018 - 10
CRE 25/10/2018 - 10

Abstimmungen :

PV 25/10/2018 - 13.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0419

Angenommene Texte
PDF 135kWORD 48k
Donnerstag, 25. Oktober 2018 - Straßburg
Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen
P8_TA(2018)0419A8-0298/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ (2018/2006(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Achtzehnten Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) für das Jahr 2017,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. September 2018 mit dem Titel „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“ (COM(2018)0553) und auf die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0381–0386),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)(5) (CRIM‑Entschließung) und auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM‑Entschließung(6),

–  unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 470,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Bekämpfung von Zollbetrug und zum Schutz der Eigenmittel der EU (O-000066/2018),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0298/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentrales Element der EU‑Politik sein sollte, um das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Finanzmittel der Bürger sichergestellt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Betrugsbekämpfung erschwert und dass es keine harmonisierten europäischen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität gibt;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur „Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, [...] die gleichen Maßnahmen [ergreifen], die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten“;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union(7) Mindestregelungen für die EU in Bezug auf die Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung und in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen enthält;

E.  in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2016 für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (2016/0412(COD)) standardisierte Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden;

F.  in der Erwägung, dass keiner dieser Rechtsakte für Drittstaaten gilt;

G.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und insbesondere deren Artikel 104, Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten vorgesehen sind;

H.  in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) zufolge „jede Vertragspartei [...] die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen [trifft], um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist“;

I.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der Europarat auf regionaler und globaler Ebene mehrere Übereinkommen und Mechanismen in Bezug auf die Einziehung und Rückführung von Vermögensgegenständen ausgearbeitet haben, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; in der Erwägung, dass diese Übereinkommen jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer eine wirksame und zügige Einziehung gestohlener Vermögensgegenstände ermöglichen;

J.  in der Erwägung, dass diese Angelegenheit zu den Prioritäten der EU im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zählt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß den Artikeln 1, 3 und 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(8), beauftragt ist, in allen Fällen, in denen EU-Mittel ausgegeben werden – und zwar auch in von der EU unterstützten Drittstaaten –, Nachforschungen anzustellen;

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen kann, nachdem es sich diesbezüglich mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestimmt hat;

1.  hebt das anhaltende Problem hervor, dass EU‑Finanzmittel aufgrund von Betrugsfällen, in denen Finanzmittel in Drittstaaten ausgeführt werden, verloren gehen;

2.  hält es für geboten, dass präventiv Geldtransfers über Finanzintermediäre, die in nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten tätig sind, unterbunden werden;

3.  hebt beunruhigt hervor, dass Finanzmittel aus Drittstaaten auch in betrügerischer Weise in die EU eingeführt werden können; betont, dass die Ergebnisse der von der EU finanzierten vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Länder des Arabischen Frühlings bei der Einziehung von Vermögensgegenständen durch das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) zu einem breiter angelegten, dauerhaften EU‑Programm für die Einziehung von Vermögensgegenständen führen sollten;

4.  hält es für geboten, dass die Auszahlung von Mitteln an die Veröffentlichung von Daten zum wirtschaftlichen Eigentum geknüpft wird, damit die Vermögensgegenstände im Falle von Betrug leichter eingezogen werden können;

5.  betont, dass die EU bedauerlicherweise bisher nur mit wenigen Drittstaaten – unter anderem Japan, Liechtenstein, Norwegen und den USA – Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, obwohl der Verdacht besteht, dass auch in andere Staaten Finanzmittel ausgeführt werden; fordert die Kommission auf, sich für Abkommen mit Drittstaaten einzusetzen, die von der EU finanziell unterstützt werden;

6.  bedauert, dass viele Mitgliedstaaten derzeit auf bilaterale Abkommen angewiesen sind und es keinen EU‑weiten Ansatz in dieser ernsten Angelegenheit gibt; fordert deshalb nachdrücklich ein einheitlicheres Vorgehen;

7.  fordert die EU auf, schnellstmöglich den Beitritt zur Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) zu beantragen und das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten;

8.  fordert die Kommission auf, bei der Unterzeichnung von Abkommen mit Drittstaaten entschieden auf Klauseln zur Betrugsbekämpfung zu bestehen; bedauert, dass keine Daten darüber vorliegen, wie hoch die EU‑Finanzmittel sind, die jährlich aufgrund von betrügerischen Finanztransfers in Drittstaaten verloren gehen; fordert die Kommission auf, die Höhe dieser verschwundenen Finanzmittel zu berechnen;

9.  fordert die Kommission auf, eine Risikobewertung der EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen, die rechtswidrigen Finanztransfers in Drittländer Vorschub leisten, und die entsprechenden Passagen in diesen Rechtsakten zu streichen;

10.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die schnellstmögliche Einrichtung einer zentralen Datenbank für die EU ein standardisiertes, für alle Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur Datenerhebung einzuführen, mit dem betrügerische Vermögenstransfers in Drittstaaten aufgedeckt werden können; betont, dass ein derartiger Mechanismus für die Bekämpfung von Geldwäsche bereits vorliegt und dass dieser ausgebaut werden könnte;

11.  hebt hervor, dass das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten bedeutende Instrumente zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen darstellen; begrüßt, dass die Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erfolgreich abgeschlossen wurden, und stellt fest, dass deren zentrale Punkte eine nützliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen internationaler Übereinkommen und bilateraler Abkommen, zu deren Vertragsparteien die EU zählt, bilden;

12.  bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU eingewilligt haben, sich an der Europäischen Staatsanwalt (EUStA) zu beteiligen; betont, dass die EUStA der zentrale Akteur in einem potenziellen künftigen Einziehungsmechanismus in Bezug auf Drittstaaten werden sollte und deshalb gemäß Artikel 104 der EUStA-Verordnung in bestehenden und künftigen Abkommen über Rechtshilfe und Vermögenseinziehung und insbesondere in den Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen als zuständige Behörde anerkannt werden müsste;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.

(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(2) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(3) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(4) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(5) ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.
(6) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 96.
(7) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.
(8) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen