Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD)(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
(4) Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur gemäß den wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen bewirtschaftet werden, die Abhängigkeit der EU von der Einfuhr von Lebensmitteln zu reduzieren, die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche Entwicklung in Küstenregionen zu fördern, bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Gemäß den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs zwischen Meeresbecken sollte es in allen Mehrjahresplänen einen einheitlichen Rahmen und keine meeresbeckenspezifischen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Grundsätze der Quotenfestsetzung geben.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
(5) Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gibt ausdrücklich das Ziel vor, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vor, dass für alle Bestände soweit möglich bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 schrittweise der Grad der Befischungsrate erreicht werden muss, welcher den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.
(6) Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge, zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere in Form von Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Meeresboden, sowie zur Erreichung sozioökonomischer Ziele enthalten.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte Fischereien.
(8) Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte und/oder Mehrarten-Fischereien.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/200418‚ (EG) Nr. 2166/200519‚ (EG) Nr. 388/200620‚ (EG) Nr. 509/200721‚ (EG) Nr. 1300/200822 und (EG) Nr. 1342/200823 des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
(9) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/200418‚ (EG) Nr. 2166/200519‚ (EG) Nr. 388/200620‚ (EG) Nr. 509/200721‚ (EG) Nr. 1300/200822 und (EG) Nr. 1342/200823 des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
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18 Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1)
18 Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).
19 Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
19 Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
20 Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).
20 Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).
21 Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
21 Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
22 Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
22 Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
23 Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
23 Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer gelten. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.
(11) Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Grundfischbestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für die Gebiete dieser Bestände außerhalb der westlichen Gewässer gelten, sofern diese Gebiete nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Grundfischbestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Im Bewirtschaftungsplan sollten nicht nur Mechanismen zur Festlegung kurzfristiger Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden, da dies zu Unsicherheiten und mangelnder Transparenz im Sektor führen würde.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Bestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Bestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.
(12) Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Grundfischbestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Grundfischbestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, bei den Zielbeständen den MSY zu erreichen und beizubehalten, die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
(14) Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, die unter diese Verordnung fallenden Bestände auf ein Niveau zu bringen, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten, die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Arten enthalten, die im Zuge der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden und für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken24. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
(16) Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten u. a. vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken24. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
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24 EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.
24 EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Um die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen, sollte der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F) so festgelegt werden, dass er nicht die Befischungsrate überschreitet, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.Diese Rate sollte so rasch wie möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände erreicht werden, auf die diese Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Es sollte möglich sein, die TACs für Kaisergranat in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
(20) Es sollte möglich sein, die TACs für einen Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb des für diesen Bestand definierten Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu)
(21a) Es sollten nun spezifische Fangverbote für Wolfsbarsch und Pollack verhängt werden, insbesondere um den Laicherbestand dieser Arten während der Fortpflanzungszeit zu schützen. Um die abnehmenden Bestände von Wolfsbarsch und Pollack zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei geeignete Bestandserholungsmaßnahmen festlegen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Wenn der Rat im Rahmen der Fangmöglichkeiten für einen bestimmten Bestand erhebliche Auswirkungen der Freizeitfischerei berücksichtigt, sollte er in der Lage sein, eine TAC für gewerbliche Fänge festzusetzen, bei der das Volumen der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, und/oder andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei, wie z. B. Fangbegrenzungen und Schonzeiten, zu erlassen.
(22) Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer individuelle und nichtdiskriminierende Fangmöglichkeiten festzusetzen. Solche individuellen Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei sollten Zeiträume von mindestens einem Monat abdecken, um dem tatsächlichen Vorgehen und Fangverhalten in der Freizeitfischerei zu entsprechen. Außerdem sollten bestimmte Arten mit hohem Marktwert, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, durch Entfernung eines Teils der Schwanzflosse gekennzeichnet werden, um zu verhindern, dass solche Fänge unrechtmäßig gewerblich in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden.
(23) Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen und die nachteiligen Folgen für das Ökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren, sollte der Plan unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, insbesondere Maßnahmen, um Rückwürfe schrittweise zu vermeiden und einzustellen und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem zu minimieren, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden. Aus dem Plan sollte hervorgehen, dass die Anlandeverpflichtung nicht für die Freizeitfischerei gilt. Liegen keine gemeinsamen Empfehlungen vor, kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Um sensible Arten und Lebensräume zu schützen, insbesondere diejenigen, die durch fischereilichen Druck stark gefährdet und beeinträchtigt sind, sollten in dem Plan Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betroffenen Fischereien festgelegt werden, einschließlich Änderungen im Hinblick auf die Fanggeräte, Änderungen der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge und Änderungen am Fischereifahrzeug selbst.Der Plan sollte zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden.Die Kommission sollte in der Lage sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu)
(24a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die der Rat herangezogen hat, um Fangmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen festzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung25 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(26) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen der jeweiligen Beiräte, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.April 2016 über bessere Rechtsetzung25 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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25 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
25 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden. Die Verordnung (EU) 2016/113927 sollte daher geändert werden.
(28) Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Die Kommission sollte ferner dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die herangezogen wurden. Darüber hinaus sollte sie das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder andere geeignete wissenschaftliche Gremien wie den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) begutachtet werden.Sie werden auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und erfüllen die Anforderungen von Artikel25 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013.
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27 Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die folgenden Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern erstellt:
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die im Folgenden genannten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern, insoweit diese nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen, sowie für die Fischereien, die diese Bestände befischen, erstellt:
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
(4) Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d-h;
(4) Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a, 7b, 7d-h, 7j Untergebiet 8 und in Division 9a;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 23 – Spiegelstrich 1
– im südlichen Golf von Biskaya (FU 25);
– im Golf von Biskaya (FU 23-24);
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 1
– in Westgalicien (FU 26-27);
– in Westgalicien (FU 26);
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2
– in iberischen Gewässern (FU 28-29);
entfällt
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2 a (neu)
– nördlich von Portugal (FU 27);
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2 b (neu)
– in portugiesischen Gewässern (südliches Portugal und Algarve) (FU 28-29);
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.
Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere die des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
2. Ist die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.
2. Ist die Kommission aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3
3. In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.
3. In Bezug auf die in Absatz1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel4 und 6, die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel7, Artikel 9 Absatz 3a sowie Artikel 9a dieser Verordnung.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4
4. Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Bestände gefangen werden. Werden jedoch in anderen Rechtsakten der Union‚ mit denen Mehrjahrespläne aufgestellt werden, FMSY-Wertebereiche und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt, so sind diese Wertebereiche und Schutzmaßnahmen anzuwenden.
4. Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Grundfischbestände gefangen werden, und stellt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)
4a. In dieser Verordnung sind auch Einzelheiten zur Umsetzung der Maßnahmen festgelegt, mit denen die Auswirkungen der Fischereien auf die Meeresumwelt, insbesondere unbeabsichtigte Fänge geschützter Arten, in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Fischereien, die in diesen Gewässern fischen, minimiert werden sollen.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5
5. Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
5. Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 6
6. Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 8 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.
6. Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei gemäß Artikel8 für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern vor.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
(2) „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
(5) „FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;
(5) „FMSY“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
(8) „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
(8) „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
(9) „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands - oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz - der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
(9) „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands – oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz – der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
(9a) „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und von einem auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium – wie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) – herausgegeben oder begutachtet wurden und den in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Anforderungen genügen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Neben dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit wird der Plan in Einklang mit der Zielsetzung, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungsrelevante Vorteile zu bringen, bewirtschaftet, während er gleichzeitig zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beiträgt.
Der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wird für alle Bestände schrittweise bis spätestens 2020 erreicht und ab diesem Zeitpunkt erhalten.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich, auch durch die Nutzung selektiver Fanggeräte und -techniken, vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel15 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.
3. Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten – darunter Meeressäuger, Meeresreptilien, Seevögel, Meeresgebirge, Tiefseeriffs sowie Korallengärten und Schwammkolonien –, auf ein Mindestmaß reduziert und vorzugsweise beseitigt werden, so dass sichergestellt ist, dass Fischer weiterhin nachhaltig und selektiv fischen. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
b) sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäugetiere und Seevögel, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5
5. Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen, die vorliegen, ergriffen. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.
5. Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten, die vorliegen, ergriffen.Die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten werden von zuverlässigen und geeigneten wissenschaftlichen Gremien, wie dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) oder dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), begutachtet.Sie werden spätestens dann öffentlich bekannt gemacht, wenn diese Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen werden. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.
2. Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;
a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel3 bei gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien zu erreichen, insbesondere um die sozioökonomischen Zwänge für Fischereien zu begrenzen;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken, mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)
6a. Um zu verhindern, dass eine kurzfristige Bewirtschaftung die Umsetzung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans behindert, und um die Beteiligung der Interessenträger an der Entscheidungsfindung zu fördern, ist im Rahmen dieser Verordnung eine Verabschiedung von Nutzungsvorschriften auf regionaler Ebene möglich.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen.
2. Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, und stellen zumindest einen dem MSY vergleichbaren Erhaltungszustand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
3. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.
3. Gemäß Artikel9 Absatz5 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien in Bezug auf die in Artikel1 Absatz4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel1 Absatz1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angefordert:
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands – und bei Kaisergranat die Abundanz – eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
2. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
2. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands – und bei Kaisergranat die Abundanz – eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen zu ergänzen:
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen für Fischereien zu ergänzen, die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern befischen:
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
(a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge, insbesondere von Jungfischen, oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.
2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen, und gelten sowohl für die gewerbliche Fischerei als auch für die Freizeitfischerei.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Schonzeiten und Fangverbotszonen für Wolfsbarsch
1. Sowohl die gewerbliche als auch die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sind in den westlichen Gewässern und in den ICES-Divisionen 4b und 4c vom 1. Februar bis 30. April untersagt. Es ist untersagt, Wolfsbarsch, der an der Küste in den genannten Gebieten gefangen wurde, an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen, anzulanden oder an Bord zu behalten.
2. Es ist Fischereifahrzeugen der Union ferner untersagt, in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7j und 7k sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen 7a und 7g außerhalb des Küstenstreifens von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs Wolfsbarsch zu befischen. Es ist Fischereifahrzeugen der Union untersagt, in den genannten Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen oder anzulanden.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
3. Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für den Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.
3. Unbeschadet des Artikels7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für einen bestimmten Kaisergranatbestand die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten des für diesen Bestand definierten Gebiets sein.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
4. Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, kann der Rat dieser Rechnung tragen und bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei einschränken, um die angestrebte fischereiliche Sterblichkeit insgesamt nicht zu überschreiten.
entfällt
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Freizeitfischerei
1. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten, über die sie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen, die freizeitfischereiliche Sterblichkeit, um zu verhindern, dass das Gesamtziel der fischereilichen Sterblichkeit überschritten wird.
Wenn sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bestands auswirkt, kann der Rat individuelle Fangmöglichkeiten festlegen, die nichtdiskriminierend auf Freizeitfischer anzuwenden sind.
2. Der Rat stützt sich bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die heranzuziehenden Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen dieser Fischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz der Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.
3. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 b (neu)
Artikel 9b
Kennzeichnung von Fängen im Rahmen der Freizeitfischerei
1. Exemplare von Wolfsbarsch, Kabeljau, Pollack und Seezunge, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestandsgebieten gefangen werden, müssen gekennzeichnet werden, wenn ein Freizeitfischer sie fängt und behält.
2. Diese Kennzeichnung erfolgt durch Entfernen des unteren oder oberen Teils der Schwanzflosse, jedoch so, dass die Messung der Größe des Fisches nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach Fang und Tötung des Fisches vorzunehmen, entweder am Ufer oder an Bord, wenn die Fischereitätigkeit von einem Boot aus ausgeübt wird. Exemplare, die an Bord eines Freizeitfischereibootes genommen und in gutem Zustand am Leben erhalten und schließlich wieder zurückgesetzt werden, sind indes nicht zu kennzeichnen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
Für alle Bestände im den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.
Für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten bei Fischereien auf Arten gemäß Artikel 1 Absatz 1, für die die Anlandeverpflichtung gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel18 der Verordnung(EU) Nr.1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 9a der vorliegenden Verordnung individuelle Fangmöglichkeiten festgelegt hat.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Handwerkliche und Küstenfischerei in Regionen in äußerster Randlage
Diese Verordnung trägt den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung. Sofern dadurch keine schweren Auswirkungen auf die Biomasse des Laicherbestands zu befürchten sind, ist die Anlandung von Beifängen somit erlaubt.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
1. Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. Bei solchen Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.
1. Für die in Artikel1 Absatz1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel7 der Verordnung(EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei den in Absatz 1 genannten Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)
1b. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten zu beschränken und so die in Artikel 3 festgelegten Ziele besser erreichen zu können.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
1. Für die in den Artikeln 8 und 10 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
1. Für die in den Artikeln 8, 10 und 11b dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel18 Absätze1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
2. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können auch weitere Empfehlungen vorlegen, insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, sowie einen Plan festlegen, der Maßnahmen zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung in den westlichen Gewässern enthält. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen oder so bald wie möglich, wenn mit diesen gemeinsamen Empfehlungen auf Krisensituationen reagiert werden soll, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
2a. Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission delegierte Rechtsakte auch dann erlassen, wenn die in diesen Absätzen genannte gemeinsame Empfehlung nicht vorliegt.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten
1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.
Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.
2. In Fällen, in denen die neuesten FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Überschrift
Bewertung des Plans
Bewertung und Umsetzung des Plans
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz1, den Artikeln8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel1 Absatz1, den Artikeln8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 6
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel1 Absatz1, den Artikeln8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
(2) „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
(8) „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
(8) „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
(9) „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten - insbesondere des ICES - angegeben ist, und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;
(9) „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten – insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums – angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 4 – Absatz 2
2. Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.
2. Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken, mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel 4a – Absatz 1 – Einleitung
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel1 Absatz1 genannten Bestände werden vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) 2016/1139 Artikel -15 (neu)
4a. In Kapitel IX wird der folgende Artikel eingefügt:
„Artikel -15
Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten
1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.
Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.
2. In Fällen, in denen die neuesten wissenschaftlichen FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen. “;
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0310/2018).