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Verfahren : 2017/0326(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0153/2018

Eingereichte Texte :

A8-0153/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/10/2018 - 13.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0426

Angenommene Texte
PDF 143kWORD 55k
Donnerstag, 25. Oktober 2018 - Straßburg
Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ***I
P8_TA(2018)0426A8-0153/2018
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (COM(2017)0734 – C8-0420/2017 – 2017/0326(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0734),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0420/2017),

–  unter Hinweis auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung, in denen die Verpflichtung zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus und die Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber festgelegt sind;

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

–  unter Hinweis auf das Verfahren im Hinblick auf einen Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde –EBA) im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie es am Rande der Tagung des Europäischen Rates (im Format nach Artikel 50 EUV) am 22. Juni 2017 gebilligt wurde;

–  nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0153/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.   fordert, dass das Gemeinsame Konzept, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt ist, umgehend überarbeitet wird, damit der Funktion des Parlaments mit Blick auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei der Entscheidungsfindung, was den Standort von Agenturen betrifft, gebührend Rechnung getragen wird, und fordert daher, dass das Parlament in diese Entscheidungsfindung eng eingebunden wird;

4.  weist erneut auf die Kriterien hin, die die Kommission festgelegt hat und die von den Staats- und Regierungschefs während der Tagung des Europäischen Rates am 22. Juni 2017 im EU27-Format (Artikel 50 EUV) mit Blick auf die Verlegung der Unionsagenturen aus London im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gebilligt wurden, d. h. folgende Kriterien: i) die Gewissheit, dass die Agentur zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union an dem in Betracht gezogenen Ort errichtet werden und ihren Betrieb aufnehmen kann, ii) die Erreichbarkeit des Ortes, iii) das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder des Personals der Agentur, iv) ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten; v) die Aufrechterhaltung des Betriebs und vi) die geografische Verteilung;

5.  bedauert, dass das Parlament trotz seiner Vorrechte nicht zur Festlegung und Gewichtung der Kriterien, die für die Auswahl des Sitzes der EBA Anwendung finden, herangezogen wurde, obgleich das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(2) aufgetreten sind, mit der die EBA errichtet und ihr Standort festgelegt wurde;

6.  weist erneut darauf hin, dass der Beschluss aus dem Jahr 2010 über den Standort der EBA ebenso wie die Beschlüsse über die Standorte der EIOPA und der ESMA im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach einen ordnungsgemäßen Trilogverfahren gefasst wurde; stellt fest, dass die Verlegung des Sitzes der anderen ebenfalls betroffenen Agentur in Form eines einvernehmlichen Beschlusses der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beschlossen wurde; weist darauf hin, dass der Rat (im Format nach Artikel 50 EUV) den neuen Sitz der EBA auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen gewählt hat, die im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen geringeren Rechtsrang aufweist;

7.  bedauert, dass es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelte, was die Abstimmung im Rat am 20. November 2017 betrifft, und die endgültigen Entscheidungen im Losverfahren getroffen wurden; weist darauf hin, dass die Agenturen derzeit teilweise aus dem EU-Haushalt finanziert werden und dass die Kosten der Verlegung ebenfalls zum Teil zulasten des EU-Haushalts gehen können, wenngleich diese Kosten derzeit noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sind; weist daher darauf hin, dass im Interesse der europäischen Öffentlichkeit der demokratischen Rechenschaftspflicht Folge geleistet werden muss und eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungsfindung erforderlich ist; fordert weitere Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Rat bei dem Verfahren zur Auswahl des Standorts der EBA verwendet hat;

8.  vertritt die Ansicht, dass das Parlament systematisch und zu gleichen Bedingungen wie die Kommission und der Rat an der Festlegung und Gewichtung der Kriterien beteiligt sein sollte, die für die Bestimmung des Standorts sämtlicher Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anwendung finden; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen einzuleiten, wobei eine weitreichenden Beteiligung des Parlaments abgestrebt und insbesondere seinen Mitentscheidungsbefugnissen Rechnung getragen wird;

9.  betont, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche aufweisen; weist erneut auf die bewusste Entscheidung der Mitgesetzgeber hin, drei Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeitsbereichen einzurichten, d. h. für den Bankenbereich, für Wertpapiere und für das Versicherungswesen und die Altersversorgung; fordert, dass diese Aufgabentrennung weiterhin in den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten, in der Leitungsstruktur, der zentralen Organisation und der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten, die standortunabhängig sind, ihren Niederschlag findet, wobei zugleich gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung gemeinsam genutzt werden können, die keinerlei Verbindung zu den Kerntätigkeiten aufweisen; ersucht die Kommission und den Rat, die gegenwärtige Ausgestaltung der drei Behörden während und auch nach der Verlegung des Sitzes der EBA zu wahren; fordert, dass die Kommission dazu regelmäßig aktuelle Informationen vorlegt, insbesondere im Rahmen des laufenden Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536); weist erneut darauf hin, dass Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Teil des Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536) ist;

10.  hebt hervor, dass die Verlegung des Sitzes abgeschlossen und die neuen Räumlichkeiten bereit und zweckmäßig eingerichtet sein müssen, wenn der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig wird;

11.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 72.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
P8_TC1-COD(2017)0326

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1717.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates zum Thema EBA/EMA

Unter Hinweis auf die Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Verlegung der EMA und der EBA, das situationsspezifisch war und keinen Präzedenzfall für die künftige Ansiedlung von Agenturen darstellt,

erkennt der Rat unter Hinweis auf die Verträge an, dass ein verstärkter Informationsaustausch ab der Anfangsphase künftiger Verfahren zur Ansiedlung von Agenturen von Nutzen ist.

Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.

Der Rat nimmt Kenntnis von dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen aus dem Jahr 2012 so bald wie möglich zu überarbeiten. Als ersten Schritt ersucht er die Kommission, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen. Diese Analyse würde als Grundlage für die Bewertung des weiteren Vorgehens bei der Durchführung einer solchen Überarbeitung dienen.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen