Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/0043(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0337/2018

Eingereichte Texte :

A8-0337/2018

Aussprachen :

PV 12/11/2018 - 15
CRE 12/11/2018 - 15

Abstimmungen :

PV 13/11/2018 - 4.6
CRE 13/11/2018 - 4.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0445

Angenommene Texte
PDF 265kWORD 74k
Dienstag, 13. November 2018 - Straßburg
Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
P8_TA(2018)0445A8-0337/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2017)0097 – C8-0095/2017 – 2017/0043(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0097),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0095/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0337/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 68.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
P8_TC1-COD(2017)0043

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollte zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt bis 2020 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) Rates3 sowie zum Erreichen des Ziels eines günstigen Erhaltungszustands der Arten und Lebensräume im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(4) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) beitragen. [Abänd. 1]

(1a)   Auf dem UN-Gipfel für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um die Fischbestände möglichst rasch wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. [Abänd. 2]

(2)  In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, sicherzustellen dass Fischerei und Aquakultur in einer Weise durchgeführt werden, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischerei langfristig für Umwelt, Wirtschaft und Aquakultur sicherzustellen Gesellschaft verträglich ist, sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen. [Abänd. 3]

(2a)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfordert eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. [Abänd. 4]

(3)  Aus wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Wissenschaftlichen Beirats der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM – SAC) geht hervor, dass die Sardellen- und Sardinenbestände im Adriatischen Meer über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) gesichert wird.

(3a)  Das Adriatische Meer ist ein wichtiges Untergebiet des Mittelmeers, auf das etwa ein Drittel des Wertes aller Anlandungen entfällt. [Abänd. 5]

(4)  Obgleich sie sowohl nach einem internationalen Bewirtschaftungsplan im Rahmen der GFCM als auch nach nationalen Bewirtschaftungsplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(7) bewirtschaftet werden, sind die Sardellen- und Sardinenbestände in der Adria weiterhin überfischt und die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen werden als unzureichend erachtet, um bis 2020 MSY-Niveau zu erreichen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben sich für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für diese beiden Bestände auf Unionsebene ausgesprochen.

(4a)   Die umgesetzten Bewirtschaftungspläne und die im Jahr 2016 eingeführten technischen Maßnahmen haben sich vermutlich auf die Bestände ausgewirkt und sind bei der Aufstellung des Mehrjahresplans für die pelagischen Bestände in der Region zu analysieren und zu berücksichtigen. [Abänd. 6]

(4b)   Voraussetzung für die Einführung eines Ansatzes zur Begrenzung der Abwanderung auf ein Minimum ist, dass die bei biologischen Probenahmen und Forschung üblichen Verfahren geändert werden, was Zeit in Anspruch nehmen wird, weshalb vor der Umsetzung eines solchen Ansatzes ein Übergangszeitraum vorzusehen ist. [Abänd. 99]

(5)  Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer betreffen den Zugang zu den Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands und technische die technischen Maßnahmen, mit denen die Verwendung Nutzung des Fanggeräts geregelt wird. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge ist die Kontrolle der Fänge das am besten geeignete Mittel zur Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und sie wäre ein wirksameres Bewirtschaftungsinstrument für kleine pelagische Arten(8). [Abänd. 7]

(6)  Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, und technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten. [Abänd. 8]

(6a)   Die Befischung von kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer, insbesondere in den geografischen Untergebieten 17 und 18, hat enorme sozioökonomische Auswirkungen auf die Existenzgrundlage und die Zukunft der in den Küstenregionen ansässigen Bevölkerung der Mitgliedstaaten. [Abänd. 9]

(6b)   Im Einklang mit den Grundsätzen und Zielsetzungen der GFP und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Regionalisierung eingesetzt werden, um Maßnahmen anzunehmen und umzusetzen, mit denen den Besonderheiten der jeweiligen Fanggebiete Rechnung getragen und deren ökologischer Zustand geschützt wird. [Abänd. 10]

(6c)   Die Fangmöglichkeiten sollten nach Maßgabe der Grundsätze von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugeteilt werden; dabei sollten transparente und objektive Kriterien in Bezug auf Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft zur Anwendung kommen. Die Fangmöglichkeiten sollten zudem gleichmäßig auf die verschiedenen Bereiche der Fischereibranche, darunter auch auf die traditionell und handwerklich geprägte Fischerei, aufgeteilt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Anreize dafür schaffen, dass auf Fischereifahrzeugen selektives Fanggerät eingesetzt wird bzw. Fangtechniken verwendet werden, die die Umwelt in verhältnismäßig geringem Maße beeinträchtigen. [Abänd. 11]

(7)  Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten Empfehlungen erstellt sein werden und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung, Zielsetzungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sowie Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Beifänge und Sicherheitsmechanismen enthalten. [Abänd. 12]

(8)  Der Mehrjahresplan sollte dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden und dass insbesondere die Fischbestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus an Biomasse liegt, das MSY-Niveau für den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, dass die betreffenden Bestände erreicht Anlandeverpflichtung umgesetzt wird und gehalten wird, ein die Fischereibranche in nachhaltiger Fischereisektor erreicht Weise arbeitet und dass ein effizienter Bewirtschaftungsrahmen geschaffen wird. [Abänd. 13]

(8a)   Die vorliegende Verordnung sollte nicht als Präzedenzfall für andere Mehrjahrespläne im Mittelmeer betrachtet werden, sofern nichts anderes bestimmt wurde. [Abänd. 14]

(8b)   Bei einem Mehrjahresplan sollte unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens stets ein Gleichgewicht zwischen dem erreichbaren Ergebnis und den sozioökonomischen Auswirkungen gefunden werden. [Abänd. 15]

(9)  Durch Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, eingeführt. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission(9) ein dreijähriger Rückwurfplan festgelegt, der eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit für Sardelle, Sardine, Makrele und Stöcker im Adriatischen Meer vorsieht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sollte die Gültigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegten Maßnahmen ausgeweitet werden, indem ihre einschlägigen Bestimmungen in den Mehrjahresplan aufgenommen werden.

(10)  Im Einklang mit dem ökosystembasierten Ansatz und zusätzlich zu dem fischereibezogenen Deskriptor sollte dieser Plan zudem zum Erreichen eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind beitragen, wobei die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Deskriptoren 1, 4 und 6 im Rahmen der Bestandsbewirtschaftung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte dieser Plan zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten beitragen, wie in der Richtlinie 2009/147/EG bzw. in der Richtlinie 92/43/EWG gefordert. [Abänd. 16]

(11)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. [Abänd. 17]

(12)  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht es ermöglicht, den MSY zu erreichen und beizubehalten, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Wertebereiche auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen sind erforderlich, um Entwicklungen bei den der wissenschaftlichen Gutachten Empfehlungen flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche wurden vom STECF berechnet(10) und sollen eine Senkung auf der Grundlage des Plans zu einer Verringerung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als höchstens 5 % gegenüber dem MSY(11) bewirken führen. Zusätzlich Zudem ist der obere Grenzwert gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim oder Abundanzlimit den Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. [Abänd. 18]

(13)  Für Um die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten Ziele des Mehrjahresplans zu erreichen, sollte es einen Schwellenwert der Zielwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine höhere Grenze für bestimmte Fälle geben alle Arten ihrem jeweiligen SSBpa entsprechen. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur möglich sein, einen höheren Grenze festgelegt werden können Zielwert festzulegen, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken wenn der Bestand einer kleinen pelagischen Art unter dem SSBlim liegt. [Abänd. 19]

(14)  Sind die MSY-Vorgaben nicht verfügbar, so sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.

(15)  Für Bestände, für die sie vorliegen, und für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung, die als MSY Btriggerfür kleine pelagische Arten als SSBlim und Blim SSBpa ausgedrückt werden, für Sardellen- und Sardinenbestände festgelegt werden. Sinken die Bestände unterhalb MSY Btrigger, sollte die fischereiliche Sterblichkeit unterhalb FMSY gesenkt werden unter den SSBlim, sollten angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um dazu beizutragen, dass der jeweilige Bestand rasch wieder ein Niveau über dem SSBpa erreicht. [Abänd. 20]

(16)  Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Bezugspunkt Blim sinkt, sollten weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung angegeben wird, dass ein Bestand gefährdet ist. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. [Abänd. 21]

(17)  Für Bestände, für die keine Referenzpunkte Referenzwerte vorliegen, sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Im Sonderfall von Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. [Abänd. 22]

(18)  Um die Einhaltung Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ermöglichen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen, zur Zählung von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße und zur Minimierung und, wenn möglich, Beseitigung der negativen Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Meeresumwelt. Derartige Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. [Abänd. 23]

(18a)  Eine gemeinsame Empfehlung von Kroatien, Italien und Slowenien (hochrangige Gruppe ADRIATICA) und eine Studie über die technischen Eigenschaften von Ringwaden und ihre Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften auf dem Meeresboden wurden unabhängigen Sachverständigen und dem STECF vorgelegt und von diesen geprüft. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgesehen sein. [Abänd. 24]

(19)  Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(19a)   Weisen wissenschaftliche Empfehlungen darauf hin, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit bei einem bestimmten Bestand hat, sollte der Rat diese Fischerei berücksichtigen. In diesem Sinne sollte der Rat in der Lage sein, eine Gesamtfangmenge (TAC) für kommerzielle Fänge festzulegen, bei welcher die Fangmenge der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, bzw. andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei wie Fangbegrenzungen und Schonzeiten zu verabschieden. [Abänd. 25]

(20)  Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen bestimmte flankierende technische sowie zeitliche und räumliche Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung Umsetzung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen oder zur Verbesserung der Selektivität. [Abänd. 26]

(20a)   Bei der Festlegung der sich aus dem Mehrjahresplan oder aus nachfolgenden delegierten Rechtsakten ergebenden technischen Maßnahmen sollte die Nutzung von traditionellen und von jeher verwendeten handwerklichen Fanggeräten geschützt werden. [Abänd. 27]

(21)  Um die vollständige Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(12) ergänzen.

(21a)   Damit die Branche die Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands und die damit verbundenen Einnahmenverlusten für Unternehmen und Seeleute verkraftet, sollte für einen vorrangigen Zugang zu entsprechender Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gesorgt werden(13). [Abänd. 28]

(21b)   Damit die Umsetzung den sozioökonomischen Auswirkungen gerecht wird, sollte einerseits für Fischereifahrzeuge, für die der Mehrjahresplan gilt, Ausnahmen von den in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Fristen für Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, und in Bezug auf diese Fischereifahrzeuge andererseits der Zugang zur Unterstützung von Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung wieder ermöglicht werden. [Abänd. 29]

(22)  Da im Adriatischen Meer auf kleine pelagische Arten fischende Schiffe in der Regel kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derart angepasst werden, dass die Anmeldungen mindestens eineinhalb Stunden eine halbe Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen vorzulegen sind. Angesichts der begrenzten Auswirkung von Fangreisen, bei denen es um sehr kleine Mengen von Fisch der betreffenden Bestände geht, sollte ein Schwellenwert für diese Anmeldungen festgelegt werden, wenn diese Schiffe mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine kleiner pelagischer Arten an Bord mitführen. [Abänd. 30]

(23)  Da elektronische Instrumente eine bessere und frühzeitigere Überwachung der Fischereien gewährleisten, vor allem der räumlichen Verteilung der Fangtätigkeiten und der Nutzung der Bestände, sollte der Einsatz des Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Logbuchs gemäß den Artikeln 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern ausgeweitet werden.

(24)  Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Sardelle und Sardine kleinen pelagischen Arten festgelegt werden, bei deren Überschreiten die Fischereifahrzeuge die Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird. [Abänd. 31]

(25)  Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die der Kommission ermächtigt die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung von Makrele und Stöcker, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(14) niedergelegt wurden. Um Iinsbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche alle Dokumente zur selben gleichen Zeit wie die Experten Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben gezielt systematisch Zugang zu den Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission befasst sind. [Abänd. 32]

(26)  In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften Bestimmungen für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Empfehlungen stützen. Der Plan sollte innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug so lang, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung vollständig umgesetzt und sowie regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Auch von wissenschaftlichen Einrichtungen schreiben wird dies auch als Mindestzeitabstand vor Mindestzeitraum genannt.   [Abänd. 33]

(27)  Vor der Erstellung des Plans wurden seine voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewertet(15).

(27a)   Um die Fischer bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehenen Maßnahmen möglichst umfassend nutzen. Es sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die ergriffen wurden, um die Zielsetzungen der vorliegenden Verordnung zu erreichen, für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Betracht kommen können, um so den sozioökonomischen Aspekten der vorliegenden Verordnung gerecht zu werden. Zudem sollte für Fischereifahrzeuge, für die der Mehrjahresplan gilt, eine Ausnahmeregelung von den Zeiträumen, für die Unterstützung gewährt werden kann, sowie von der Obergrenze für die Unterstützung durch den EMFF zu Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sein [Abänd. 34]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.  Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer aufgestellt.

2.  Diese Verordnung gilt für die Bestände von Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer („die betreffenden Bestände“(„kleine pelagische Arten“) und für die Fischereien, die diese Bestände gezielt befischen. Sie Damit die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umgesetzt wird, gilt die vorliegende Verordnung auch für Beifänge von Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im Adriatischen Meer bei der Befischung der betreffenden Bestände kleiner pelagischer Arten gefangen werden. [Abänd. 35]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

2.  Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

a)  „Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

b)  „geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(16);

ba)  „gezielte Befischung“ einen Anteil von Sardine oder Sardelle von mindestens 50 % des Fangs in Lebendgewicht; [Abänd. 37]

c)  „kleine pelagische Bestände Arten“ die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Bestände Bestände von Sardine (Sardina pilchardus) und jede Kombination dieser Bestände Sardelle (Engraulis encrasicolus); [Abänd. 38]

ca)  Der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Empfehlungen“ bezieht sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Empfehlungen, die auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das in der Union oder auf internationaler Ebene tätig ist, wie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder der GFCM, herausgegeben oder durch sie einem Peer-Review unterzogen wurden und die den Anforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen. [Abänd. 104]

(d)  „Spanne von FMSY“ eine Spanne, bei der jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen; [Abänd. 39]

da)  „Fangtag“ einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Stunden oder einen beliebigen Teil eines derartigen Zeitraums, während dessen ein Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten nachgeht, die gemäß Artikel 28 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Aufspüren von Fisch, Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, Anbordnehmen von Fängen, Umladen, Anbordbehalten von Fängen, Verarbeiten an Bord, Transfer, Umsetzen in Käfige, Mästen und Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen bestehen; [Abänd. 40]

db)  „SSBlim“ den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten durch Bewirtschaftungsmaßnahmen gegengesteuert werden muss, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt; [Abänd. 41]

dc)  „SSBpa“ den Vorsorge-Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt; [Abänd. 42]

(e)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht; [Abänd. 43]

f)  „Fangmöglichkeit“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand.

Artikel 3

Ziele

1.  Der Mehrjahresplan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. [Abänd. 45]

2.  Der Mehrjahresplan bietet einen wirksamen, einfachen und stabilen Rahmen für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer.

2a.   Bei der Erstellung oder einer Änderung des Mehrjahresplans werden gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sozioökonomische Aspekte berücksichtigt. [Abänd. 47]

3.  Der Mehrjahresplan trägt zur Einstellung Verringerung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die diese Pflicht gilt und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. [Abänd. 48]

4.  Mit dem Mehrjahresplan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, insbesondere auf gefährdete Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäuger, Seevögel und Reptilien, auf ein Mindestmaß reduziert und, wenn möglich, verhindert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist und mit den Zielen und Bestimmungen der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. [Abänd. 49]

5.  Insbesondere wird mit dem Mehrjahresplan das Ziel verfolgt,

a)  sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG dargelegten Bedingungen erfüllt sind, und

b)  zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.

5a.   Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen ergriffen. [Abänd. 50]

KAPITEL II

SOZIOÖKONOMISCHE ZIELVORGABEN, SICHERHEITSMECHANISMEN UND BESONDERE MAßNAHMEN [Abänd. 51]

Artikel 4

Zielvorgaben für Sardelle und Sardine kleine pelagische Arten [Abänd. 52]

1.  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss Die angestrebten Referenzwerte für die betreffenden Bestände kleine pelagische Arten müssen so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der danach über den in Anhang I festgelegten Spannen Werten liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. [Abänd. 53]

2.  Die Fangmöglichkeiten entsprechen den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten entsprechen den gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung angestrebten Referenzwerten. [Abänd. 54]

3.  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Niveaus festgelegt werden abzielen, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten höheren Werten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.

a)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um bei gemischten Fischereien die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen,

b)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um einen durch Wechselwirkungen innerhalb eines Bestands oder zwischen diesem und anderen Beständen hervorgerufenen ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, oder

c)  wenn ein Bestand einer kleinen pelagischen Art unterhalb des in Anhang I Spalte B festgelegten Referenzwerts liegt. [Abänd. 55]

4.  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,

(a)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,

(b)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder

(c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken. [Abänd. 56]

4a.   Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit in einem bestimmten Bestand hat, berücksichtig der Rat dies und kann die Freizeitfischerei bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten einschränken, um zu verhindern, dass der Gesamtzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit überschritten wird. [Abänd. 57]

Artikel 4a

Sozioökonomische Zielvorgaben

Damit bei der Durchführung von technischen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen den sozioökonomischen Zielvorgaben nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung getragen wird, greifen die Mitgliedstaaten umfassend auf die diesbezüglichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zurück. [Abänd. 58]

Artikel 5

Sicherheitsmechanismen

1.  Die Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die sind anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betreffenden Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt. [Abänd. 59]

1a.   Drei Jahre nach der Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1a genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen wird mit Hilfe wissenschaftlicher Verfahren die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen überprüft, insbesondere in Bezug auf jene Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und in Bezug auf die Fischereien, die diese Bestände befischen. [Abänd. 60]

2.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen, dass die Biomasse des Laicherbestands eines einer der betreffenden Bestände kleinen pelagischen Arten unter dem in Anhang II I Spalte A dieser B festgelegten Mindestreferenzpunkt Mindestreferenzwert für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen dazu beizutragen, dass der betroffene Bestand die kleinen pelagischen Arten schnell wieder Werte erreicht erreichen, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen. Abweichend von Artikel 4 Absätze Absatz 2 und 4 gemäß Artikel 4 Absatz 3 werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der die Bewirtschaftungsmaßnahmen an die Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird angepasst. [Abänd. 61]

3.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände der beiden kleinen pelagischen Arten unter dem in Anhang II I Spalte B dieser festgelegten Grenzwert Mindestreferenzwert für den Referenzpunkt der die Biomasse des Laicherbestands (Blim SSBlim) liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen dazu beizutragen, dass der betroffene Bestand die beiden Arten schnell wieder Werte erreicht erreichen, die oberhalb des Niveaus Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze Absatz 2 und 4 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine weitere angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen. [Abänd. 62]

Artikel 6

Spezifische Erhaltungsmaßnahmen

1.  Geht Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Empfehlungen besagen, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der kleinen pelagischen Bestände Arten nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich sind, oder liegt im Fall von Sardelle und Sardine in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines dieser Bestände unter den Referenzpunkten dem Referenzwert für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II I Spalte A B der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

(a)  Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Konstruktion der Fanggeräte, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

(b)  Einsatz von Fanggeräten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

(c)  Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und Jungfischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

(d)  Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

(e)  Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren;

(f)  sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität. [Abänd. 63]

1a.  Damit die in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben erreicht werden, werden unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 von 2019 bis 2022 folgende Maßnahmen angewendet:

a)  Die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten für 2019 entspricht der für 2014 geltenden Fangobergrenze. Ab 2020 wird die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten für die betroffenen Mitgliedstaaten bis 2022 schrittweise jährlich um 4 % gegenüber dem Vorjahr verringert. Die Verringerung greift jedoch nicht, wenn die Gesamtfangmenge jedes der betroffenen Mitgliedstaaten im Vorjahr um mehr als 2 % unter der Fangmenge von 2014 gelegen hat.

b)  Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die kleine pelagische Arten befischen, darf nicht über 180 Fangtage pro Jahr und 20 Fangtage pro Monat hinausgehen, wobei an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardine und an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardelle befischt werden darf.

c)  Jedes Jahr erfolgen zum Schutz der Aufwuchs- und Laichgebiete räumlich bzw. zeitlich beschränkte Schließungen. Diese für verschiedene Arten von Fanggerät geltenden Schließungen erfassen während Zeiträumen von nicht weniger als 15 aufeinanderfolgenden Tagen und von bis zu 30 aufeinanderfolgenden Tagen das gesamte Verbreitungsgebiet der kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer. Diese Schließungen erfolgen während der folgenden Zeiträume:

i)  für Sardine vom 1. Oktober bis zum 31. März und

ii)  für Sardelle vom 1. April bis zum 30. September.

d)  Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern gelten jeweils für verschiedene Arten von Fanggerät zusätzliche Schließungen von nicht weniger als sechs Monaten. Durch derartige Schließungen werden mindestens 30 Prozent des Gebiets abgedeckt, das als Aufwuchsgebiet oder als Gebiet von besonderer Bedeutung für den Schutz von Jungfischen (in Hoheitsgewässern und küstennahen Gewässern) ausgewiesen wurde.

e)  Die Gesamtkapazität der Schleppnetzfischer- und Ringwadenfischerflotte, die kleine pelagische Bestände aktiv befischt, darf die für 2014 registrierte Flottenkapazität der aktiven Fischereiflotte bezüglich Bruttoraumzahl (BRZ) bzw. Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Fahrzeuge nicht übersteigen. [Abänd. 70]

1b.  Unbeschadet Absatz 1a weicht die Dauer der Schließungen gemäß Absatz 1a Buchstabe c und d zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nicht um mehr als 10 % voneinander ab, damit Stabilität gewährleistet ist und Schwankungen bei den Bewirtschaftungsmaßnahmen begrenzt werden. [Abänd. 71]

Artikel 6a

Technische Maßnahmen

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung finden Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 nicht Anwendung.

2.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Länge von Umschließungsnetzen (Ringwaden und Waden ohne Schließleine) auf höchstens 600 Meter und die Netztiefe auf höchstens ein Drittel der Länge beschränkt [Abänd. 72].

KAPITEL III

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 7

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung für im Adriatischen Meer gefangene kleine pelagische Arten

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend: [Abänd. 73]

a)  Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung für Arten, bei denen wissenschaftlich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen hohe Überlebensraten nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung zu erleichtern fördern;[Abänd. 74]

b)  Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu ermöglichen; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind und die Bedingungen der genannten Bestimmung erfüllen; und

c)  spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung.

(d)  Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren. [Abänd. 75]

KAPITEL IV

REGIONALISIERUNG

Artikel 8

Regionale Zusammenarbeit

1.  Für die in den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Mehrjahresplans gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juni des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

3.  Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.

KAPITEL V

KONTROLLE UND DURCHSETZUNG

Artikel 9

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 10

Anmeldung

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eineinhalb Stunden eine halbe Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten. [Abänd. 76]

2.  Die Anmeldepflicht gilt für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die mindestens eine Tonne zwei Tonnen Sardelle oder zwei Tonnen Sardine an Bord mitführen. Diese Mengen werden nach Abzug der Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 berechnet. [Abänd. 77]

Artikel 11

Schiffsüberwachungssystem

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Fischerei in der Adria betreiben.

2.  Die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Schiffe, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Arten in der Adria gemäß der vorliegenden Verordnung betreiben.

Artikel 12

Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbüchern

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Pflicht zum Führen eines elektronischen Fischereilogbuchs und zu seiner elektronischen Übermittlung mindestens einmal täglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf die Kapitäne von Schiffen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

2.  Die Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Kapitäne von Schiffen, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

2a.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne aller Schiffe der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern die in Artikel 14 der Verordnung genannten Informationen vor Beginn des Anlandevorgangs. [Abänd. 78]

Artikel 13

Bezeichnete Häfen

Für Arten des betreffenden Bestands, für die der Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

a)  2 000 kg Sardelle;

b)  2 000 kg Sardine.

KAPITEL VI

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 14

Bewertung des Mehrjahresplans

Fünf Drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. [Abänd. 80]

KAPITEL VII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Bedingungen übertragen. [Abänd. 81]

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15a

Unterstützung durch den EMFF

1.  Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Mehrjahresplans unternommen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

2.  Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt bis zum 31. Dezember 2020 für die Unterstützung gemäß der genannten Verordnung für Fischereifahrzeuge, die den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen räumlich bzw. zeitlich begrenzten Schließungen unterliegen, eine Höchstdauer von neun Monaten.

3.  Um die Umsetzung von Absatz 2 sicherzustellen, ist es abweichend von Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 möglich, den Gesamtfinanzbeitrag des EMFF über die in dem genannten Artikel genannte Obergrenze von 15 % anzuheben.

4.  Bei der Durchführung der in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehenen Maßnahmen werden Fischer, die von der Durchführung der Maßnahmen des Mehrjahresplans betroffen sind, vorrangig behandelt.

5.  Fischereifahrzeuge, die aufgrund der Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands gemäß der vorliegenden Verordnung jegliche Fangtätigkeit eingestellt haben und die von den Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands im Sinne dieser Verordnung betroffen sind, haben abweichend von der Frist gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf Unterstützung für Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. [Abänd. 82]

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Angestrebte Referenzwerte

(gemäß Artikel 4 und 5) [Abänd. 86]

Bestand

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit, der mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar ist Angestrebte Referenzwerte für kleine pelagische Arten

 

Spalte A

Spalte B

Sardelle

0,23 – 0,30SSBpa

0,30 – 0,364SSBlim

Sardine

0,065 – 0,08

0,08 – 0,11SSBlim

[Abänd. 83]

ANHANG II

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

(gemäß Artikel 5)

Bestand

Mindestwert für die Biomasse des Laicherbestands (in Tonnen) (MSY Btrigger)

Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen) (Blim)

Spalte A

Spalte B

Sardelle

139 000

69 500

Sardine

180 000

36 000

[Abänd. 84]

(1)ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 68.
(2)Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018.
(3)Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(4) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(5) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(6)Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(7)Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (Mittelmeerverordnung) (ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(8)Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Bewertung der Bestände im Mittelmeer – Teil 2 (STECF-11-14).
(9)Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 21).
(10) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer. Bewertungen für das Mittelmeer Teil 1 (STECF-15-14). [Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27492 EN, JRC 97707, 52 Seiten.] [Der zweite Teil dieses Verweises scheint falsch zu sein. OPOCE, bitte prüfen.]
(11)Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer. Bewertungen für das Mittelmeer Teil 1 (STECF-15-14). 2015. [Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27492 EN, JRC 97707, 52 Seiten.] [Der zweite Teil dieses Verweises scheint falsch zu sein. OPOCE, bitte prüfen.]
(12)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(14) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(15)Folgenabschätzung [Verweis angegeben, sobald veröffentlicht].
(16)Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen