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Verfahren : 2018/0166R(APP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0358/2018

Eingereichte Texte :

A8-0358/2018

Aussprachen :

PV 13/11/2018 - 2
CRE 13/11/2018 - 2

Abstimmungen :

PV 14/11/2018 - 14.1
CRE 14/11/2018 - 14.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0449

Angenommene Texte
PDF 319kWORD 132k
Mittwoch, 14. November 2018 - Straßburg
Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung
P8_TA(2018)0449A8-0358/2018
Entschließung
 Anlage
 Anlage
 Anlage
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (COM(2018)0322 – C8-0000/2018 – 2018/0166R(APP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2018 mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322) und die Vorschläge der Kommission vom 2. Mai 2018 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325, COM(2018)0326, COM(2018)0327 und COM(2018)0328),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2018)0323),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 mit den Titeln „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ und „Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(2),

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016(3) und durch den Rat am 5. Oktober 2016(4),

–  unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Zusage der Union, das Ziel zu verwirklichen, während der Laufzeit der Agenda für die Zeit nach 2015 einen Anteil von 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(5),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0358/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können,

B.  in der Erwägung, dass der aktuelle Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 der erste seiner Art war, in dessen Rahmen sowohl die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen niedriger angesetzt wurden als bei dem jeweils vorausgehenden MFR; in der Erwägung, dass sich die späte Annahme des MFR und der sektorbezogenen Rechtsakte äußerst negativ auf die Umsetzung der neuen Programme ausgewirkt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich der MFR rasch als unzulänglich erwies, was die Reaktion auf verschiedene Krisen, neue internationale Verpflichtungen und neue politische Herausforderungen anging, die zum Zeitpunkt der Annahme nicht einbezogen worden bzw. nicht absehbar waren; in der Erwägung, dass der MFR zur Sicherstellung der erforderlichen Mittel an seine Grenzen gedrängt wurde und dabei in noch nie dagewesenem Maße auf die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente zurückgegriffen wurde, nachdem die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft worden waren; in der Erwägung, dass die Mittel für vordringliche EU-Programme der Bereiche Forschung und Infrastruktur nur zwei Jahre nach der Annahme sogar gekürzt wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich die Ende 2016 eingeleitete Halbzeitrevision des MFR als unerlässlich erwiesen hat, um das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen auszubauen, während es dabei allerdings nicht gelang, die Obergrenzen des MFR zu überarbeiten; in der Erwägung, dass diese Revision sowohl vom Parlament als auch vom Rat positiv bewertet wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Festlegung des neuen MFR für die EU-27 ein entscheidender Moment sein wird, da er die Möglichkeit bietet, eine gemeinsame langfristige Vision zu verabschieden und die künftigen politischen Prioritäten der EU festzulegen sowie dafür zu sorgen, dass die EU diese dann auch umsetzen kann; in der Erwägung, dass der Union im Rahmen des MRF 2021–2027 die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden sollten, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation zu fördern, die Teilhabe junger Menschen zu stärken, den Herausforderungen der Migration wirksam zu begegnen, Arbeitslosigkeit, anhaltende Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt weiter zu stärken, auf Nachhaltigkeit hinzuwirken, gegen den Verlust der Artenvielfalt und den Klimawandel vorzugehen, die Sicherheit und Verteidigung der EU zu stärken, die Außengrenzen der EU zu schützen und die Nachbarländer zu unterstützen;

F.  in der Erwägung, dass es angesichts der globalen Herausforderungen, denen die Mitgliedstaaten nicht allein begegnen können, möglich sein sollte, gemeinsame europäische Güter anzuerkennen und zu prüfen, in welchen Bereichen Ausgaben auf Ebene der EU wirksamer wären als Ausgaben der Einzelstaaten, und in der Folge die entsprechenden Finanzmittel auf die Ebene der EU zu übertragen und somit die strategische Bedeutung der EU zu stärken, ohne zwingenderweise die öffentlichen Ausgaben insgesamt zu erhöhen;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 eine Reihe von Legislativvorschlägen zum MFR 2021–2027 und zu den Eigenmitteln der EU vorgelegt hat, auf die dann Legislativvorschläge für die Einrichtung neuer EU-Programme und ‑Instrumente folgten;

1.  betont, dass mit dem MFR 2021–2027 die Zuständigkeit und Fähigkeit der EU gewährleistet werden muss, auf neue Bedürfnisse, zusätzliche Herausforderungen und neue internationale Verpflichtungen zu reagieren und ihre politischen Prioritäten und Ziele zu erreichen; weist auf die schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit der Unterfinanzierung des MFR 2014–2020 hin und erinnert daran, dass eine Wiederholung früherer Fehler vermieden werden muss, indem zum Wohle der Bürger von Anfang an ein starker und glaubwürdiger EU‑Haushalt für den nächsten Siebenjahreszeitraum sichergestellt wird;

2.  ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission zum MFR 2021–2027 und zum Eigenmittelsystem der EU den Ausgangspunkt für die bevorstehenden Verhandlungen darstellen; äußert seinen Standpunkt zu diesen Vorschlägen in Erwartung des noch ausstehenden Verhandlungsmandates des Rates;

3.  betont, dass der Vorschlag der Kommission, den nächsten MFR mit Mitteln im Gesamtumfang von 1,08 % des BNE der EU‑27 (1,11 % nach Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds) auszustatten, gemessen am BNE-Anteil real eine Verringerung gegenüber dem derzeitigen MFR darstellt; ist der Auffassung, dass es der EU auf der Grundlage des vorgeschlagenen Umfangs des MFR nicht möglich sein wird, ihren politischen Verpflichtungen nachzukommen und auf die wichtigen bevorstehenden Herausforderungen zu reagieren; beabsichtigt daher, die erforderliche Aufstockung auszuhandeln;

4.  spricht sich darüber hinaus gegen jede Senkung der Ausstattungshöhe der bewährten und in den Verträgen verankerten Politikbereiche der EU, namentlich etwa der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrar- sowie der Gemeinsamen Fischereipolitik, aus; lehnt insbesondere radikale Kürzungen ab, die sich nachteilig auf die Beschaffenheit und die Ziele dieser Politikbereiche auswirken werden, beispielsweise die vorgeschlagenen Kürzungen in Bezug auf den Kohäsionsfonds oder den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; spricht sich in diesem Zusammenhang zudem gegen den Vorschlag, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) zu kürzen, aus, wo doch der Anwendungsbereich dieses Fonds erweitert und vier bestehende Sozialprogramme wie etwa die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fonds integriert wurden;

5.  erachtet es als sehr wichtig, dass der MFR und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU auf bereichsübergreifenden Grundsätzen beruhen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt, dass die EU ihrer Zusage, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mit gutem Beispiel voranzugehen, Taten folgen lassen muss, und bedauert, dass es in den Vorschlägen zum MFR diesbezüglich an klarem, erkennbarem Engagement mangelt; fordert deshalb, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union und bei allen Initiativen des nächsten MFR berücksichtigt werden; hebt überdies hervor, dass alle Programme im Rahmen des nächsten MFR der Charta der Grundrechte Rechnung tragen sollten; betont, dass die Europäische Säule sozialer Rechte, die Beseitigung der Diskriminierung, insbesondere von LGBTI-Personen, und die Schaffung eines Portfolios für Minderheiten, darunter auch Roma, von großer Bedeutung sind, zumal diese Elemente unabdingbar dafür sind, dass die EU ihren Verpflichtungen im Hinblick auf ein inklusives Europa gerecht werden kann; betont, dass der Anteil der zur Verwirklichung der Klimaziele aufgewandten EU‑Ausgaben im MFR-Zeitraum 2021-2027 mindestens 25 % erreichen und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, auf 30 % ansteigen sollte, damit die EU ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris gerecht wird;

6.  bekräftigt in diesem Zusammenhang sein Bedauern darüber, dass im Rahmen des MFR 2014-2020 trotz der der Verordnung beigefügten gemeinsamen Erklärung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter keine wesentlichen Fortschritte in diesem Bereich erzielt wurden und die Kommission die entsprechende Umsetzung in ihrer Halbzeitüberprüfung des MFR nicht berücksichtigt hat; bedauert zutiefst, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im MFR-Vorschlag völlig an den Rand gedrängt wurde, und bedauert den Mangel an eindeutigen Zielen, Anforderungen und Indikatoren in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in den Vorschlägen zu den einschlägigen EU-Maßnahmen; fordert, dass im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren die Gesamtauswirkungen der EU‑Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung) bewertet und berücksichtigt werden; erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Kommission sich im nächsten MFR erneut zur Gleichstellung der Geschlechter bekennen, und fordert, dass dies auch wirksam überwacht wird, und zwar auch im Rahmen der Halbzeitrevision des MFR;

7.  betont, dass sich der nächste MFR auf vermehrte Rechenschaftspflicht, Vereinfachung, Sichtbarkeit, Transparenz und leistungsbasierte Mittelzuweisung stützen muss; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass bei den künftigen Ausgaben die Fokussierung auf Leistung und Ergebnisse gestärkt werden muss, und zwar auf der Grundlage ehrgeiziger, relevanter Leistungsziele und einer umfassenden gemeinsamen Definition des europäischen Mehrwerts; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der oben genannten bereichsübergreifenden Grundsätze die Leistungsberichterstattung zu straffen, sie auf einen qualitativen Ansatz auszudehnen, der Umwelt- und Sozialindikatoren umfasst, und präzise Informationen über die wichtigsten noch zu bewältigenden Herausforderungen der EU vorzulegen;

8.  ist sich der ernsthaften Herausforderungen bewusst, vor denen die EU steht, und kommt seiner Verantwortung, rechtzeitig für einen Haushaltsplan zu sorgen, der den Bedürfnissen, Erwartungen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, vollumfänglich nach; ist bereit, unverzüglich Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, um die Vorschläge der Kommission zu verbessern und einen realistischen MFR zu schaffen;

9.  erinnert daran, dass das Parlament seinen Standpunkt bereits in seinen Entschließungen vom 14. März und vom 30. Mai 2018 eindeutig dargelegt hat und dass diese Entschließungen seine politische Haltung im Hinblick auf den MFR 2021–2027 und die Eigenmittel darstellen; erinnert daran, dass diese Entschließungen mit sehr großen Mehrheiten angenommen wurden, woran sich die Geschlossenheit und Bereitschaft des Parlaments im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen zeigt;

10.  erwartet daher, dass der Rat den MFR politisch vorrangig behandelt, und bedauert, dass noch keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; ist der Auffassung, dass die regelmäßigen Treffen zwischen den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen und dem Verhandlungsteam des Parlaments intensiviert werden sollten, um den Weg für offizielle Verhandlungen zu ebnen; erwartet, dass noch vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 eine gute Einigung erzielt wird, damit es bei der Einführung der neuen Programme keine schwerwiegenden Rückschläge aufgrund der verspäteten Annahme des Finanzrahmens gibt, wie sie in der Vergangenheit zu verzeichnen waren; betont, dass dieser Zeitplan das neu gewählte Europäische Parlament in die Lage versetzen wird, den MFR 2021–2027 im Zuge der obligatorischen Halbzeitrevision anzupassen;

11.  weist darauf hin, dass die Ausgaben und Einnahmen im Zuge der anstehenden Verhandlungen als Gesamtpaket behandelt werden sollten; betont daher, dass über den künftigen MFR keine Einigung erzielt werden kann, wenn bei den Eigenmitteln der EU keine entsprechenden Fortschritte erzielt werden;

12.  betont, dass alle Elemente des Pakets zum MFR und den Eigenmitteln und insbesondere auch das MFR-Zahlenwerk auf dem Verhandlungstisch bleiben sollten, bis eine endgültige Einigung erzielt worden ist; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der dominanten Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er entgegen dem Geist und den Buchstaben der Verträge unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht; ist insbesondere besorgt darüber, dass die ersten Elemente der vom Ratsvorsitz ausgearbeiteten MFR-Verhandlungspakete die gleiche Logik verfolgen und Fragen umfassen, die von Rat und Parlament bei der Annahme von Rechtsvorschriften zur Aufstellung neuer EU-Programme gemeinsam zu entscheiden sind; beabsichtigt daher, seine eigene Strategie entsprechend anzupassen;

13.  vertritt die Ansicht, dass die für die Annahme und Überarbeitung der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit für das Verfahren ein echtes Hindernis darstellt; fordert den Europäischen Rat auf, die Überleitungsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um im Rat die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen;

14.  nimmt diese Entschließung mit dem Ziel an, sein Verhandlungsmandat zu allen Aspekten der Vorschläge der Kommission darzulegen, einschließlich konkreter Änderungen sowohl der vorgeschlagenen MFR-Verordnung als auch der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV); legt darüber hinaus eine Tabelle mit Zahlen für alle Maßnahmen und alle Programme der EU vor, die den Standpunkten des Parlaments entspricht, die bereits im Rahmen früherer Entschließungen zum MFR angenommen wurden; betont, dass diese Zahlen auch Teil des Mandats des Parlaments für die bevorstehenden Legislativverhandlungen sein werden, die zur Annahme der EU-Programme für den Zeitraum 2021-2027 führen sollen;

A.FORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM MFR

15.  fordert daher, dass der Rat die folgenden Standpunkte des Parlaments gebührend berücksichtigt, um zu einem positiven Ergebnis der Verhandlungen über den MFR 2021–2027 zu gelangen und die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 312 AEUV zu erhalten;

Zahlenangaben

16.  bekräftigt seinen förmlichen Standpunkt, dass der MFR 2021–2027 mit 1 324,1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 ausgestattet werden sollte, was 1,3 % des BNE der EU-27 entspricht, damit für Mittel in der Höhe gesorgt ist, die notwendig ist, damit die im Rahmen der wichtigsten Politikbereiche der EU bestehenden Zwecke und Ziele erreicht werden;

17.  fordert in diesem Zusammenhang, dass für die Programme und Maßnahmen der EU das folgende Finanzierungsniveau gesichert wird, wobei sich die Auflistung entsprechend dem Vorschlag der Kommission an der Struktur des MFR orientiert und diese Struktur auch in der ausführlichen Tabelle (Anhänge III und IV dieser Entschließung) Anwendung findet; fordert, dass die einschlägigen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß den Anhängen I und II dieser Entschließung angepasst werden:

   i. Aufstockung der Mittel für Horizont Europa auf 120 Mrd. EUR zu Preisen von 2018;
   ii. Aufstockung der Mittelzuweisungen für den Fonds „InvestEU“, sodass sie in der Summe der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel der in das neue Programm integrierten Finanzierungsinstrumente entsprechen;
   iii. Aufstockung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur über das Programm für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Verkehr);
   iv. Verdoppelung der gesonderten Mittel für KMU (im Vergleich zu COSME) im Rahmen des Binnenmarktprogramms mit dem Ziel, deren Marktzugang, das Geschäftsumfeld und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern und das Unternehmertum zu fördern;
   v. weitere Aufstockung der Mittel für das Binnenmarktprogramm zur Finanzierung eines neuen Ziels, namentlich der Marktüberwachung;
   vi. Verdoppelung der für das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU vorgeschlagenen Mittel und Aufstockung der Mittel für das Programm FISCALIS;
   vii. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für nachhaltigen Tourismus;
   viii. weitere Aufstockung der Mittel für das Europäische Raumfahrtprogramm, insbesondere Stärkung von SSA/GOVSATCOM und Copernicus;
   ix. Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung der Kohäsionspolitik für die EU-27 (preisbereinigt);
   x. Verdoppelung der Ressourcen für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit im ESF+ (im Vergleich zur aktuellen Beschäftigungsinitiative für junge Menschen) und zugleich Sicherstellung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Programms;
   xi. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (5,9 Mrd. EUR) für die Garantie gegen Kinderarmut zur Bekämpfung der Kinderarmut in der EU und im Rahmen des auswärtigen Handelns;
   xii. Verdreifachung der derzeitigen Mittel für das Programm Erasmus+;
   xiii. Sicherstellung ausreichender Mittel für die Initiative DiscoverEU (Interrail);
   xiv. Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Kreatives Europa“;
   xv. Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Rechte und Werte“ und Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für einen neuen EU-Aktionsbereich „Werte der EU“ (mindestens 500 Mio. EUR) zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte und die Demokratie in der EU auf lokaler und nationaler Ebene fördern;
   xvi. Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für die EU-27 (preisbereinigt) bei gleichzeitiger Wiedereinsetzung der ursprünglich für die Agrarreserve eingesetzten Mittel;
   xvii. Aufstockung der Mittelausstattung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds um 10 % entsprechend seiner neuen Aufgabe im Hinblick auf die blaue Wirtschaft;
   xviii. Verdoppelung der aktuellen Mittelausstattung des Life+-Programms, einschließlich gesonderter Mittel für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000;
   xix. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (4,8 Mrd. EUR) für einen neuen Fonds für eine gerechte Energiewende für die Reaktion auf gesellschaftliche, sozioökonomische und ökologische Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gemeinschaften, die durch den Ausstieg aus der Kohle und die Verringerung der Abhängigkeit von CO2 negativ beeinträchtigt werden;
   xx. Aufstockung des Instruments/der Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik (3,5 Mrd. EUR) zur weiteren Förderung der Finanzierung des Investitionsplans für Afrika;
   xxi. Wiedereinsetzung der Mittel für alle Agenturen mindestens in der Höhe von 2020 bei gleichzeitiger Verteidigung der höheren Summen, die die Kommission vorschlägt, einschließlich für die Agenturen, denen neue Zuständigkeiten und Aufgabengebiete übertragen wurden, und Forderung eines umfassenden Ansatzes für die Finanzierung durch Gebühren;
   xxii. Aufrechterhaltung des im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelumfangs für bestimmte EU-Programme (etwa Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten), einschließlich der für die Zusammenführung zu größeren Programmen vorgeschlagenen Programme (etwa Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, Gesundheit, Verbraucherrechte), für die die Kommission daher preisbereinigt eine Reduzierung vorschlägt;
   xxiii. vorbehaltlich der oben genannten Änderungen Festlegung der Finanzmittel für alle anderen Programme in der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe, und zwar auch für die Bereiche Energie und Digitales der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie den Europäischen Verteidigungsfonds und den Bereich humanitäre Hilfe;

18.  beabsichtigt, auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission eine ausreichende Mittelausstattung für die Bereiche „Migration und Grenzmanagement“ (Rubrik 4) und „Sicherheit und Verteidigung“ einschließlich Krisenreaktion (Rubrik 5) zu gewährleisten; bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass zusätzliche politische Prioritäten mit zusätzlichen Finanzmitteln verbunden werden sollten, um die bestehenden Maßnahmen und Programme und ihre Finanzierung im Rahmen des neuen MFR nicht zu untergraben;

19.  beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission zur Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für eine starke, effiziente und hochwertige europäische öffentliche Verwaltung, die im Dienste aller Europäer steht, zu verteidigen; weist darauf hin, dass die Organe, Einrichtungen und dezentralen Agenturen der EU während des derzeitigen MFR eine Reduzierung des Personals um 5 % vorgenommen haben, und ist der Auffassung, dass sie keinem weiteren Personalabbau unterworfen werden sollten, zumal ein solcher die Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU unmittelbar gefährden würde; bekräftigt einmal mehr seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen;

20.  ist entschlossen, eine weitere Zahlungskrise, wie sie während des aktuellen Zeitraums in den ersten Jahren eingetreten ist, im Rahmen des MFR 2021-2027 zu verhindern; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen der bislang ungekannten Höhe der Ende 2020 noch ausstehenden Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die im Rahmen des nächsten MFR abgewickelt werden müssen und deren geschätzter Umfang aufgrund größerer Verzögerungen bei der Umsetzung stetig zunimmt; fordert daher die angemessene Festsetzung der Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen sowie der jährlichen Ausgabenobergrenzen, insbesondere zu Beginn des Zeitraums, auch unter angemessener Berücksichtigung dieser Umstände; beabsichtigt, nur eine begrenzte und angemessen gerechtfertigte Kluft zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen für den nächsten MFR zu akzeptieren;

21.  legt auf dieser Grundlage in den Anhängen III und IV dieser Entschließung eine Tabelle vor, in der die genauen Zahlen für die einzelnen Maßnahmen und Programme der EU aufgeführt sind; weist darauf hin, dass die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurden, folgt, damit Vergleiche angestellt werden können, wobei jedoch möglichen Änderungen, die unter Umständen während des Legislativverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt, nicht vorgegriffen werden soll;

Halbzeitrevision

22.  betont, dass die Halbzeitrevision des MFR angesichts des positiven Präzedenzfalls des derzeitigen Rahmens beibehalten werden muss, und fordert

   i. eine verpflichtende, rechtsverbindliche Halbzeitrevision, der eine Überprüfung der Funktionsweise des MRF vorausgeht, und zwar unter Berücksichtigung einer Bewertung des Fortschritts in Bezug auf das Klimaziel, die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie Gleichstellung und der Auswirkungen der Vereinfachungsmaßnahmen auf Begünstigte;
   ii. die rechtzeitige Vorlage des einschlägigen Vorschlags der Kommission, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission eine sinnvolle Anpassung des Rahmens 2021–2027 vornehmen können, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2023;
   iii. dass die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Revision nicht verringert werden;

Flexibilität

23.  begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Flexibilität als guten Ausgangspunkt für die Verhandlungen; billigt die Gesamtstruktur der Flexibilitätsmechanismen des MFR 2021-2027; betont, dass die besonderen Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Bedürfnisse bedienen und widersetzt sich allen Bestrebungen, sie zusammenzulegen; unterstützt nachdrücklich die eindeutige Bestimmung, dass in Bezug auf Mittel, die aus den besonderen Instrumenten in Anspruch genommen werden, Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan eingestellt werden, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen, und dass bei den Anpassungen, die sich aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen ergeben, jegliche Begrenzungen aufgehoben werden; fordert, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden, unter anderem

   i. eine Aufstockung der Unionsreserve um einen Betrag, der den Einnahmen aus Geldstrafen und anderen Strafen entspricht;
   ii. die sofortige Wiederverwendung der im Zuge des Jahres n-2 aufgehobenen Mittelbindungen, einschließlich jener aus Mitteln für Verpflichtungen des derzeitigen MFR;
   iii. die Bereitstellung verfallener Beträge der besonderen Instrumente für alle besonderen Instrumente und nicht nur das Flexibilitätsinstrument;
   iv. eine höhere Zuweisung für das Flexibilitätsinstrument, die Soforthilfereserve und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, wobei bei diesem Spielraum kein zwingender Ausgleich vorzusehen ist;

Laufzeit

24.  hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; akzeptiert, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt werden sollte, was allerdings eine Übergangslösung darstellen sollte, die danach nicht mehr angewendet werden sollte; erwartet, dass die ausführlichen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines 5+5-Rahmens im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 festgelegt werden;

Struktur

25.  akzeptiert die von der Kommission vorgeschlagene Gesamtstruktur von sieben MFR-Rubriken, die weitgehend dem eigenen Vorschlag des Parlaments entspricht; ist der Auffassung, dass mit dieser Struktur für mehr Transparenz gesorgt ist, die Sichtbarkeit der Ausgaben der EU verbessert wird und gleichzeitig das erforderliche Maß an Flexibilität gewahrt bleibt; stimmt im Übrigen der Schaffung von „Programmclustern“ zu, die zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung der Struktur des Haushaltsplans der Union und einer klaren Ausrichtung dieser Struktur auf die MFR-Rubriken führen dürften;

26.  stellt fest, dass die Kommission vorschlägt, die Anzahl der EU-Programme um mehr als ein Drittel zu senken; betont, dass der Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Struktur und Zusammensetzung der 37 neuen Programme im Zuge der Annahme der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsakte festgelegt wird; erwartet, dass die vorgeschlagene Haushaltsnomenklatur in jedem Fall alle verschiedenen Komponenten jedes Programms in einer Weise widerspiegelt, die Transparenz gewährleistet und den Umfang der Informationen bietet, die die Haushaltsbehörde für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und die Überwachung der Durchführung benötigt;

Einheit des Haushaltsplans

27.  begrüßt den Vorschlag, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushalt der Union einzustellen, womit einer seit langem bestehenden Forderung des Parlaments in Bezug auf alle haushaltsexternen Instrumente entsprochen wird; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie darstellt;

28.  stellt daher die Logik der bzw. die Rechtfertigung für die Schaffung von Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans in Frage, da somit die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Finanzen verhindert und die Transparenz der Entscheidungsfindung untergraben wird; ist der Auffassung, dass das Parlament mit Beschlüssen zur Schaffung solcher Instrumente im Hinblick auf seine dreifache Verantwortung als Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird; ist zudem der Ansicht, dass bei Ausnahmen, die als notwendig erachtet werden, um spezifische Ziele zu erreichen – beispielsweise durch Finanzierungsinstrumente oder Treuhandfonds –, auf umfassende Transparenz sowie erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert geachtet werden sollte und dass sie auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

29.  betont jedoch, dass die Einstellung dieser Instrumente in den EU-Haushalt nicht zu einer Reduzierung der Finanzierung von anderen EU-Strategien und -Programmen führen sollte; unterstreicht daher, dass bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des nächsten MFR nicht die Zuweisung von 0,03 % des BNE der EU für den Europäischen Entwicklungsfonds eingerechnet werden darf, die zu den vereinbarten Obergrenzen hinzugerechnet werden sollte;

30.  betont, dass die Finanzierung der politischen Ziele der EU über den Unionshaushalt nicht durch die Obergrenzen des MFR behindert werden darf; erwartet daher, dass eine Aufwärtsrevision der Obergrenzen des MFR gewährleistet wird, wann immer dies für die Finanzierung neuer politischer Ziele erforderlich ist, und zwar ohne einen Rückgriff auf zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden;

B.LEGISLATIVE FRAGEN

Rechtsstaatlichkeit

31.  betont die große Bedeutung des neuen Mechanismus, der die Achtung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte gewährleistet, wonach Mitgliedstaaten, die sich nicht an diese Werte halten, finanzielle Folgen auferlegt werden; weist allerdings warnend darauf hin, dass die Endbegünstigten des Unionshaushalts in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, wenn ihre Regierung die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachtet; betont daher, dass diese Maßnahmen die Verpflichtung von Regierungsstellen oder der Mitgliedstaaten, Zahlungen an Endbegünstigte oder Empfänger zu leisten, nicht berühren dürfen;

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren und delegierte Rechtsakte

32.  betont, dass die Programmziele und Ausgabenprioritäten, die Mittelzuweisungen, die Förderfähigkeit, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die Bedingungen, Definitionen und Berechnungsmethoden in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten, wobei die Befugnisse des Parlaments als Mitgesetzgeber uneingeschränkt zu beachten sind; betont, dass solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden sollten, wenn sie nicht in den Basisrechtsakt aufgenommen werden, da sie mit wichtigen politischen Entscheidungen einhergehen können; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass mehrjährige und/oder jährliche Arbeitsprogramme im Allgemeinen durch delegierte Rechtsakte angenommen werden sollten;

33.  bekundet die Absicht des Parlaments, bei Bedarf die Bestimmungen über Governance, Rechenschaftspflicht, Transparenz und parlamentarische Kontrolle, über die Stärkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Partner sowie über die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft an der nächsten Generation von Programmen zu verbessern; beabsichtigt ferner, die Kohärenz und die Synergien zwischen und innerhalb der verschiedenen Fonds und Maßnahmen bei Bedarf zu verbessern und zu erläutern; erkennt die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Zuweisung von Mitteln innerhalb bestimmter Programme an, betont jedoch, dass dies nicht zu Lasten ihrer ursprünglichen und langfristigen politischen Ziele, der Vorhersehbarkeit und der Rechte des Parlaments gehen sollte;

Überprüfungsklauseln

34.  weist darauf hin, dass in die einzelnen MFR-Programme und -Instrumente detaillierte und wirksame Überprüfungsklauseln aufgenommen werden sollten, um sicherzustellen, dass sie sinnvoll bewertet werden und dass das Parlament anschließend umfassend in alle Entscheidungen über notwendige Anpassungen einbezogen wird;

Legislativvorschläge

35.  fordert die Kommission auf, neben den von ihr bereits vorgelegten Legislativvorschlägen zusätzliche einschlägige Legislativvorschläge vorzulegen, und zwar insbesondere einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds für eine gerechte Energiewende sowie ein eigenständiges Programm für nachhaltigen Tourismus; unterstützt ferner die Einführung der Europäischen Kindergarantie im Rahmen des ESF+, die Einbeziehung eines spezifischen Aktionsbereichs zu den Werten der EU in das Programm „Rechte und Werte“ sowie eine Überarbeitung der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union; bedauert, dass die entsprechenden Vorschläge der Kommission keine Maßnahmen enthalten, die den Anforderungen von Artikel 174 AEUV in Bezug auf die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Berggebiete entsprechen; ist der Auffassung, dass stets auch ein Vorschlag für die Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgelegt werden sollte, wenn sich aus den Verhandlungen über den MFR ergibt, dass dies erforderlich ist;

C.EIGENMITTEL

36.  betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die Unionsbürger völlig undurchsichtig ist; fordert erneut ein vereinfachtes System, das für die Unionsbürger besser verständlich ist;

37.  begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission am 2. Mai 2018 angenommene Paket von Vorschlägen zu einem neuen Eigenmittelsystem, das einen wichtigen Schritt zu einer ehrgeizigeren Reform darstellt; ersucht die Kommission, die Stellungnahme Nr. 5/2018 des Europäischen Rechnungshofes zum Vorschlag der Kommission über das neue Eigenmittelsystem der Europäischen Union zu berücksichtigen, in der hervorgehoben wird, dass die Berechnung verbessert und das System weiter vereinfacht werden muss;

38.  ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, erstens einer erheblichen Verringerung des Anteils der BNE-basierten Beiträge und zweitens einer angemessenen Finanzierung der EU-Ausgaben im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020;

39.  unterstützt die vorgeschlagene Modernisierung der bestehenden Eigenmittel, die bedeutet, dass

   die Zölle als traditionelle Eigenmittel der EU beibehalten werden, der von den Mitgliedstaaten als „Erhebungskosten“ einbehaltene Anteil jedoch wieder auf den ursprünglichen Satz von 10 % reduziert wird;
   die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel vereinfacht werden, d. h. ein einheitlicher Abrufsatz ohne Ausnahmen eingeführt wird;
   die BNE-Eigenmittel mit dem Ziel beibehalten werden, den Anteil an der Finanzierung des EU-Haushalts schrittweise an 40 % anzunähern, ohne ihre Ausgleichsfunktion anzutasten;

40.  fordert im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission die geplante Einführung einer Reihe neuer Eigenmittelkategorien, die, ohne die Bürger stärker steuerlich zu belasten, grundlegenden strategischen Zielen der EU entsprechen würden, deren europäischer Mehrwert offensichtlich und unersetzbar ist:

   das reibungslose Funktionieren, die Konsolidierung und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere durch die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage als Grundlage für neue Eigenmittel durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer und die Besteuerung großer Unternehmen des digitalen Sektors, die vom Binnenmarkt profitieren;
   die Bekämpfung des Klimawandels und die Beschleunigung der Energiewende, etwa durch einen Anteil der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem;
   der Kampf zum Schutz der Umwelt durch einen Beitrag auf der Grundlage der Menge nicht recycelter Kunststoffverpackungen;

41.  verlangt eine Ausweitung der Liste potentieller neuer Eigenmittel, zu denen Folgendes gehören sollte:

   eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer Finanztransaktionssteuer (FTS), wobei sich alle Mitgliedstaaten auf ein wirksames System einigen müssten;
   die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems als neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung der Produktion zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

42.  spricht sich nachdrücklich für die Abschaffung aller Rabatte und anderen Korrekturmechanismen aus, die, sofern dies nötig ist, schrittweise innerhalb einer begrenzten Zeitspanne erfolgen kann;

43.  besteht auf der Einführung anderer Einnahmen, die zusätzliche Einnahmen für den EU-Haushalt darstellen sollten, ohne eine entsprechende Senkung der BNE-Beiträge zu bewirken:

   Geldbußen, die von Unternehmen gezahlt werden, die gegen die Unionsvorschriften verstoßen, oder Geldbußen für die verspätete Zahlung von Beiträgen;
   Erlöse aus Geldbußen, die durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union verhängt wurden, einschließlich Pauschalbeträgen oder Zwangsgeldern, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren auferlegt wurden;

44.  fordert ferner, dass im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission weitere Einnahmen eingeführt werden, etwa durch

   Gebühren, die mit der Umsetzung von Mechanismen in Verbindung stehen, die einen direkten Bezug zur EU aufweisen, wie etwa das EU-weite Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS);
   Seigniorage-Einkünfte in Form von zweckgebundenen Einnahmen zum Zwecke der Finanzierung eines neuen Mechanismus zur Stabilisierung von Investitionen;

45.  weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts gegenüber den Finanzmärkten erhalten werden muss, was eine Anhebung der Obergrenzen für Eigenmittel erfordert;

46.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um die paradoxe Situation aufzulösen, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs zu den noch abzuwickelnden Mittelbindungen vor 2021 als allgemeine Einnahmen in den Haushalt eingestellt und als solche auf die Eigenmittelobergrenze angerechnet werden, obwohl diese Obergrenze auf der Basis des BNE der EU-27 berechnet wird, also ohne das Vereinigte Königreich, nachdem es aus der EU ausgetreten ist; vertritt die Ansicht, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs hingegen zur Eigenmittelgrenze hinzugerechnet werden sollten;

47.  weist darauf hin, dass die Zollunion eine wichtige Quelle der Finanzkapazität der Europäischen Union darstellt; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer unionsweiten Harmonisierung der Zollkontrolle und -verwaltung, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu bekämpfen;

48.  fordert nachdrücklich ein wirkliches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung mit der Einführung abschreckender Sanktionen für Offshore-Gebiete und für diejenigen, die solche Aktivitäten ermöglichen oder befördern, insbesondere und als ersten Schritt für diejenigen, die auf dem europäischen Festland tätig sind; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, indem sie ein koordiniertes System zur Überwachung des Kapitalverkehrs einrichten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche zu bekämpfen;

49.  vertritt die Auffassung, dass ein Betrag in die nationalen Haushalte eingestellt werden könnte, der sich nach Schätzungen der Kommission auf 1 000 Mrd. EUR jährlich beläuft, wenn wirksam gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen und Superreiche vorgegangen wird, und ist der Ansicht, dass in der Europäischen Union in dieser Hinsicht noch erheblicher Handlungsbedarf besteht;

50.  unterstützt nachdrücklich, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0327) vorlegt; erinnert daran, dass für diese Verordnung die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist; weist darauf hin, dass diese Verordnung ein wesentlicher Teil des von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittelpakets ist, und erwartet, dass der Rat die vier zugehörigen Texte über Eigenmittel als Gesamtpaket zusammen mit dem MFR behandelt;

D.ÄNDERUNGEN AN DEM VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DES MFR 2021–2027

51.  ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 folgendermaßen geändert werden sollte:

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.
(1)  Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen und des Erfordernisses demokratischer Legitimität und Rechenschaftspflicht sollte die Geltungsdauer dieses Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden, wobei angestrebt werden sollte, danach auf einen Zeitraum von fünf plus fünf Jahren überzugehen, der dem politischen Zyklus des Europäischen Parlaments und der Kommission entsprechen würde.
Änderungsvorschlag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die mit dem MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berücksichtigen.
(2)  Der MFR sollte jährliche Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährliche Obergrenzen der Mittel für Zahlungen festlegen, damit sichergestellt ist, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen und dass sich die Union gemäß Artikel 311 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit den erforderlichen Mitteln ausstatten kann, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann;
Änderungsvorschlag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Obergrenzen sollten auf der Grundlage der Beträge festgelegt werden, die für die Finanzierung und Durchführung der Programme und Maßnahmen der EU sowie die erforderlichen Spielräume für Anpassungen an den künftigen Bedarf notwendig sind. Ferner sollten die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen dem erwarteten hohen Umfang der Ende 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen Rechnung tragen. Bei den in dieser Verordnung sowie in den Basisrechtsakten für Programme im Zeitraum 2021–2027 ausgewiesenen Beträgen sollte eine Einigung in Preisen von 2018 erfolgen, und im Sinne einer Vereinfachung und der Vorhersehbarkeit sollten die Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst werden.
Änderungsvorschlag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.
(3)   Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus bereitgestellt werden und deshalb auch bei der Festlegung der Obergrenze für die Eigenmittel berücksichtigt werden.
Änderungsvorschlag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanzierte Haushaltslinien sollten im MFR nicht berücksichtigt werden.
(4)  Zweckgebundene Einnahmen für die Finanzierung von Haushaltslinien im Sinne der Haushaltsordnung sollten nicht auf die Obergrenzen des MFR angerechnet werden, aber alle verfügbaren Informationen sollten während des Verfahrens der Feststellung des Jahreshaushaltsplans und während seiner Ausführung unter voller Transparenz bereitgestellt werden.
Änderungsvorschlag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen kann.
(6)   Es sollte für größtmögliche Flexibilität innerhalb des MFR gesorgt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 311 und Artikel 323 des AEUV erfüllen kann.
Änderungsvorschlag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zum reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Mit der Reserve für Soforthilfe wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Handel auszugleichen. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
(7)  Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es folgender besonderer Instrumente, die den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens ermöglichen: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Verpflichtungen), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
Änderungsvorschlag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Insbesondere sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten zwar alle Anstrengungen unternehmen, um dafür zu sorgen, dass Verpflichtungen, die die Haushaltsbehörde genehmigt hat, wirksam im Sinne ihres ursprünglichen Verwendungszwecks eingesetzt werden, es sollte aber möglich sein, Mittel für Verpflichtungen, die nicht ausgeschöpft wurden oder deren Bindung aufgehoben wurde, mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht als Möglichkeit für Begünstigte dient, die einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen.
Änderungsvorschlag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erlassenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.
(9)   Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erfolgten Aussetzungen von Mittelbindungen für Unionsmittel erforderlich werden.
Änderungsvorschlag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Nach Ablauf der halben Umsetzungszeit des MFR ist eine Überprüfung seiner Funktionsweise erforderlich. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei einer etwaigen Revision dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden.
(10)   Um neue Maßnahmen und Prioritäten zu berücksichtigen, sollte zur Halbzeit auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung des MFR eine Revision des MFR vorgenommen werden, die auch einen Bericht umfasst, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines Finanzrahmens, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.
Änderungsvorschlag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Um der Verpflichtung der Union, bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, zu denen auch die Gleichstellung der Geschlechter zählt, eine Vorreiterrolle einzunehmen, gerecht zu werden, sollte bei der Revision des MFR der im Hinblick auf ihre Umsetzung in allen Politikbereichen der EU und Initiativen des MFR 2021–2027 erzielte Fortschritt berücksichtigt werden, der anhand der von der Kommission erarbeiteten Leistungsindikatoren sowie der Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei allen Tätigkeiten der EU zu messen ist. Bei der Revision des MFR sollten auch die Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels gemessen werden, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch, spätestens aber bis 2027 jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen, was auf der Grundlage reformierter Leistungsindikatoren gemessen wird, die zwischen Eindämmung und Anpassung differenzieren. Bei der Revision sollte auch in Absprache mit nationalen und lokalen Interessenträgern bewertet werden, ob mit den erlassenen Vereinfachungsmaßnahmen tatsächlich eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Programme erreicht wurde.
Änderungsvorschlag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Alle Ausgaben auf Unionsebene, die der Umsetzung von auf den Verträgen beruhenden Maßnahmen der Union dienen, sind Ausgaben der Union im Sinne von Artikel 310 Absatz 1 AEUV und sollten daher im Einklang mit dem Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden, damit die Grundprinzipien der demokratischen Vertretung von Bürgern bei der Beschlussfassung, der parlamentarischen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der Transparenz von Beschlussfassungsverfahren gewahrt werden. Die Obergrenzen des MFR dürfen die Finanzierung der politischen Ziele der Union durch den Unionshaushalt nicht behindern. Daher muss für den MFR eine Revision nach oben in Fällen vorgesehen sein, in denen dies nötig ist, um die Finanzierung der Unionsmaßnahmen – insbesondere neuer politischer Ziele – zu erleichtern, ohne dass zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden in Anspruch genommenen werden müssen.
Änderungsvorschlag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei Weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.
(13)  Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Die Finanzierung dieser Großprojekte, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, muss im Gesamthaushaltsplan der Union gesichert sein, jedoch müssen für die aus ihm finanzierten Beiträge zu diesen Projekten Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sich etwaige Kostenüberschreitungen nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.
Änderungsvorschlag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)   Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.
(14)  Für Transparenz und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen unter Wahrung der in den Verträgen festgelegten Haushaltsbefugnisse der Organe allgemeine Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass haushaltspolitische Entscheidungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 EUV so transparent und bürgernah wie möglich getroffen werden und das Haushaltsverfahren, wie in Artikel 312 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV vorgesehen, reibungslos ablaufen kann;
Änderungsvorschlag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –
(15)  Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen. Diese Zeitplanung lässt der neu benannten Kommission genug Zeit, um ihre Vorschläge auszuarbeiten, und ermöglicht es dem Europäischen Parlament, nach der Wahl im Jahr 2024 einen eigenen Vorschlag für einen MFR nach 2027 vorzulegen. So können die Organe ihn ferner rechtzeitig vor Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –
Änderungsvorschlag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Überschrift
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
Verhältnis zu Eigenmitteln
Änderungsvorschlag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Absatz 4
4.  Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union übersteigt, der nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) erlassen wurde.
4.  Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, unbeschadet der Verpflichtung der Union gemäß Artikel 311 Absatz 1 AEUV sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und der Verpflichtung der Organe, gemäß Artikel 323 AEUV, sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Grenzen der Eigenmittel der Union übersteigt.
Änderungsvorschlag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Absatz 5
5.  Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss einzuhalten.
entfällt
Änderungsvorschlag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 5 – Absatz 4
4.  Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
entfällt
Änderungsvorschlag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 7 – Überschrift
Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
Anpassungen aufgrund der Aussetzung von Mittelbindungen
Änderungsvorschlag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 7
Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel aufgehoben, werden die entsprechenden Beträge auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird der Betrag der verfallenen Mittelbindungen in die in Artikel 12 vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt.
Änderungsvorschlag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 10 – Absatz 1
1.  Die Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
1.  Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen, und seine Mittelausstattung darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Änderungsvorschlag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mittel für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Änderungsvorschlag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 11 – Absatz 2
2.  Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
2.  Für die Mittelausstattung der Reserve für Soforthilfe wird ein jährlicher Betrag von 1 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres müssen mindestens 150 Millionen EUR (zu Preisen von 2018) der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
Änderungsvorschlag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Überschrift
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve)
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen)
Änderungsvorschlag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 1
1.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), die über die im MFR für die Jahre 2022 bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:
(a)  unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,
(b)  ab 2023 zusätzlich zu den Spielräumen nach Buchstabe a ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels 15] der Haushaltsordnung.
1.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen), die über die im MFR für die Jahre 2021 bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:
(a)  unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen der Vorjahre,
(aa)  nicht ausgeschöpfte Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,
(b)  ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels 15] der Haushaltsordnung,
(ba)  ein Betrag, der den ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n-3 entspricht, die gemäß Artikel 7 nicht mehr in den Haushalt eingestellt werden können;
(bb)  ein Betrag, der Einnahmen aus Geldbußen und anderen Strafen entspricht.
Änderungsvorschlag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 2
2.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
2.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden. Spielräume aus dem Jahr n können für die Jahre n und n+1 mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu anhängigen oder geplanten Berichtigungshaushaltsplänen steht.
Änderungsvorschlag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Ende 2027 werden die Beträge, die im Rahmen der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen noch verfügbar sind, auf den nächsten MFR bis zum Jahr 2030 übertragen.
Änderungsvorschlag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 13 – Absatz 1
Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).
Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken oder des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Reserve für Soforthilfe nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).
Änderungsvorschlag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 1
1.  Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.
1.  Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,05 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden. Er kann für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen, jedoch auch für Mittel für Zahlungen allein in Anspruch genommen werden.
Änderungsvorschlag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 2
2.  Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.
2.  Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Änderungsvorschlag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 3
3.  Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.
entfällt
Änderungsvorschlag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 4
4.  Die nach Absatz 3 aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.
entfällt
Änderungsvorschlag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Titel
Überprüfung und Revision des MFR
Revisionen
Änderungsvorschlag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 15 – Absatz 1
1.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
1.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 werden die einschlägigen MFR-Obergrenzen nach oben korrigiert, falls dies notwendig ist, um unter Umständen, unter denen es ansonsten erforderlich wäre, zusätzliche zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden zu schaffen, durch die das Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV umgangen würde, die Finanzierung der Politik der Union, insbesondere neuer politischer Ziele, zu ermöglichen.
Änderungsvorschlag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 15 – Absatz 3
3.  In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln.
entfällt
Änderungsvorschlag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 16 – Überschrift
Halbzeitüberprüfung des MFR
Halbzeitrevision des MFR
Änderungsvorschlag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 16
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor. Die Kommission fügt dieser Überprüfung gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.
Die Kommission legt bis zum 1. Juli 2023 auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise des MFR einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vor. Unbeschadet des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wird eine Bewertung folgender Elemente berücksichtigt:
–  der Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen,
–  der Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,
–  der Berücksichtigung einer Gleichstellungsperspektive im Haushaltsplan der Union (an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung) und
–  der Wirkung von Vereinfachungsmaßnahmen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Finanzierungsprogramme, die in Abstimmung mit Interessenträgern zu bewerten ist.
Änderungsvorschlag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 17
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR oder wenn die Obergrenzen für die Zahlungen die Union daran hindern könnten, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
Änderungsvorschlag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Artikel 21 – Absatz 1
1.  Für die Großprojekte nach der Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über - Raumfahrtprogramm] wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 14 196 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.
1.  Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) und für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein gemeinsamer Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Dieser Höchstbetrag wird auf 15 % über den Richtbeträgen festgesetzt, die für beide Großprojekte nach der [Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates – Raumfahrtprogramm] festgesetzt worden sind. Jede Aufstockung innerhalb dieses Höchstbetrags wird über die Spielräume oder besonderen Instrumente finanziert und führt nicht zu Kürzungen bei anderen Programmen und Projekten.
Änderungsvorschlag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Falls bei den vorstehend genannten Großprojekten ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf aus dem Haushalt der Union entsteht, schlägt die Kommission eine entsprechende Korrektur der MFR-Obergrenzen vor.
Änderungsvorschlag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Titel
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Änderungsvorschlag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Änderungsvorschlag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
Das Europäische Parlament und der Rat werden beide durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, wenn Sitzungen auf politischer Ebene abgehalten werden.
Änderungsvorschlag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22 – Absatz 4 b (neu)
Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.
Änderungsvorschlag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 23
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel [7] der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Änderungsvorschlag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7 – Artikel 24
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen.
Vor dem 1. Juli 2023 legt die Kommission zusammen mit ihren Vorschlägen für eine Halbzeitrevision einen Bericht vor, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines MFR, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.
Wird vor dem 31. Dezember 2027 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass der Europäischen Union nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.

E.ÄNDERUNGEN DES VORSCHLAGS FÜR EINE INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

52.betont, dass als Ergebnis der Verhandlungen über die neue MFR-Verordnung und ihrer Annahme der Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung folgendermaßen geändert werden sollte:

Änderungsvorschlag 48
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil 1
Abschnitt A – Nummer 6 a (neu)
6a.  Die Angaben zu Vorhaben, die im Gesamthaushaltsplan der Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Kategorien von Eigenmitteln der Union sind in gesonderten Tabellen indikativ aufgeführt. Sie werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.
Änderungsvorschlag 49
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt A – Nummer 7
7.  Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.
7.  Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans so weit wie möglich ausreichende Beträge innerhalb der Spielräume bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR oder innerhalb der verfügbaren besonderen Instrumente verfügbar bleiben.
Änderungsvorschlag 50
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt A – Nummer 8
Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027
8.  Die Kommission aktualisiert 2024 die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027.
Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.
Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen
8.  Die Kommission aktualisiert jährlich die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit bis und nach 2027.
Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.
Änderungsvorschlag 51
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 9
9.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
9.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
Änderungsvorschlag 52
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 10
10.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung einen Vorschlag für das geeignete Haushaltsinstrument vor.
10.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds.
Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Die Mittelübertragungen für den Solidaritätsfonds werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
Änderungsvorschlag 53
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 11
11.  Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.
11.  Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Änderungsvorschlag 54
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 12
Flexibilitätsinstrument
12.  Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.
In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.
Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Flexibilitätsinstrument
12.  Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie die Spielräume der entsprechenden Rubriken ausgeschöpft hat.
In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben.
Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Änderungsvorschlag 55
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 13
13.  Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.
Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
13.  Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen.
Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Änderungsvorschlag 56
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt A – Nummer 14 a (neu)
14a.  Um die Annahme eines neuen MFR oder eine Revision des MFR zu erleichtern und um Artikel 312 Absatz 5 AEUV Wirkung zu verleihen, treten die Organe in regelmäßigen Treffen zusammen, und zwar:
–  Treffen der Präsidenten gemäß Artikel 324 des Vertrags;
–  Briefing und nachträgliche Unterrichtung einer Delegation des Europäischen Parlaments durch den Ratsvorsitz vor und nach einschlägigen Ratstagungen;
–  informelle trilaterale Treffen im Verlaufe der Verfahren des Rates, durch die die Ansichten des Parlaments in allen Dokumenten berücksichtigt werden sollen, die vom Ratsvorsitz erstellt werden;
–  Triloge, sobald sowohl das Parlament als auch der Rat ihre jeweiligen Verhandlungsmandate angenommen haben;
–  gegenseitige Besuche des Ratsvorsitzes im entsprechenden parlamentarischen Ausschuss und des Verhandlungsteams des Parlaments in der entsprechenden Ratsformation.
Das Parlament und der Rat übermitteln sich gegenseitig alle Dokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien förmlich angenommen wurden oder in ihrem Namen förmlich vorgelegt wurden, sobald diese verfügbar sind.
Änderungsvorschlag 57
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt B – Nummer 15 – Spiegelstrich 2
–  die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen;
–  die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen, die nicht über den Haushalt der Union finanziert werden, sondern bestehen, um die politischen Ziele der Union zu unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben;
Änderungsvorschlag 58
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt B – Nummer 15 a (neu)
15a.  Wenn die Kommission eigenständige Mittelübertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 der Haushaltsordnung beschließt, unterrichtet sie unverzüglich die Haushaltsbehörde über die detaillierten Gründe für solche Übertragungen. Melden das Parlament oder der Rat einen Vorbehalt gegen eine eigenständige Mittelübertragung an, trägt die Kommission diesem Rechnung, einschließlich gegebenenfalls durch eine Rückgängigmachung der Übertragung.
Änderungsvorschlag 59
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil III
Abschnitt A – Nummer 24 a (neu)
24a.  Wenn die Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu spezifischen Aufstockungen der Mittelausstattung Beschlüsse fasst, gleicht die Kommission keine davon in den folgenden Jahren ihrer Finanzplanung aus, es sei denn, sie wird von der Haushaltsbehörde konkret dazu aufgefordert.
Änderungsvorschlag 60
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil A – Nummer 1 a (neu)
1a.  Jedes Organ sagt zu, den anderen Organen während ihrer Ferienzeiten keine nicht dringenden haushaltspolitischen Standpunkte, Übertragungen oder anderen Mitteilungen zu übermitteln, die den Lauf von Fristen auslösen, damit sichergestellt ist, dass jedes Organ seine verfahrensrechtlichen Vorrechte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Die Dienststellen der Organe unterrichten einander rechtzeitig über die Ferientermine ihrer jeweiligen Organe.
Änderungsvorschlag 61
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil B – Nummer 2
2.  Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.
2.  Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten sowie jegliche Fragen erörtert werden, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres ergeben.
Änderungsvorschlag 62
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil C – Nummer 8
8.  Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.
8.  Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen und übermitteln sich in diesem Rahmen gegenseitig insbesondere alle Verfahrensdokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien angenommen wurden, sobald diese verfügbar sind. Außerdem verpflichten sie sich, nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.
Änderungsvorschlag 63
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil D – Nummer 12 a (neu)
12a.   Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.
Änderungsvorschlag 64
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 15
15.  Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.
15.  Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat werden im Vermittlungsausschuss durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.
Änderungsvorschlag 65
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 19
19.  Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.
19.  Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt. Zusätzliche Sitzungen, auch auf technischer Ebene, können erforderlichenfalls während der Vermittlungsfrist anberaumt werden.
Änderungsvorschlag 66
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 21 a (neu)
21a.   Um die im Vertrag niedergelegte Vermittlungsfrist von 21 Tagen umfassend zu nutzen und es den Organen zu ermöglichen, ihre jeweiligen Verhandlungspositionen zu überarbeiten, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Stand des Vermittlungsverfahrens in allen Sitzungen ihrer einschlägigen vorbereitenden Gremien während der genannten Frist zu überprüfen und davon abzusehen, dies erst in der letzten Phase zu tun.
Änderungsvorschlag 67
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil G – Überschrift
Teil G: Noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Teil G: Ausführung des Haushalts, Zahlungen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Änderungsvorschlag 68
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil G – Nummer 36
36.  Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.
Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.
Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2021-2027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.
36.  Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Vorausschätzungen für die Zahlungen und die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.
Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete kurz- bis langfristige Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 20212027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.

o

o o

53.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075 und P8_TA(2018)0076.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.
(3) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 249.
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(5) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.


Anhang I – MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu Preisen von 2018)

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

166 303

31 035

31 006

31 297

30 725

30 615

30 757

30 574

216 010

II.  Zusammenhalt und Werte

391 974

60 026

62 887

64 979

65 785

66 686

69 204

67 974

457 540

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

330 642

52 143

52 707

53 346

53 988

54 632

55 286

55 994

378 097

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

336 623

57 780

57 781

57 789

57 806

57 826

57 854

57 881

404 718

IV.  Migration und Grenzmanagement

30 829

3 227

4 389

4 605

4 844

4 926

5 066

5 138

32 194

V.  Sicherheit und Verteidigung

24 323

3 202

3 275

3 223

3 324

3 561

3 789

4 265

24 639

VI.  Nachbarschaft und die Welt

108 929

15 368

15 436

15 616

15 915

16 356

16 966

17 729

113 386

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

75 602

10 388

10 518

10 705

10 864

10 910

11 052

11 165

75 602

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

58 547

8 128

8 201

8 330

8 432

8 412

8 493

8 551

58 547

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 134 583

181 025

185 293

188 215

189 262

190 880

194 688

194 727

1 324 089

in Prozent des BNE

1,11 %

1,29 %

1,31 %

1,31 %

1,30 %

1,30 %

1,31 %

1,29 %

1,30 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 104 805

174 088

176 309

186 391

187 490

188 675

189 961

191 398

1 294 311

in Prozent des BNE

1,08 %

1,24 %

1,24 %

1,30 %

1,29 %

1,28 %

1,28 %

1,27 %

1,27 %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 400

200

200

200

200

200

200

200

1 400

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Flexibilitätsinstrument

7 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

14 000

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

9 223

753

970

1 177

1 376

1 567

1 707

1 673

9 223

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

26 023

4 953

5 170

5 377

5 576

5 767

5 907

5 873

38 623

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 160 606

185 978

190 463

193 592

194 838

196 647

200 595

200 600

1 362 712

in Prozent des BNE

1,14 %

1,32 %

1,34 %

1,35 %

1,34 %

1,34 %

1,35 %

1,33 %

1,34 %


Anhang II – MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu aktuellen Preisen)

(in Mio. EUR – zu aktuellen Preisen)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

187 370

32 935

33 562

34 555

34 601

35 167

36 037

36 539

243 395

II.  Zusammenhalt und Werte

442 412

63 700

68 071

71 742

74 084

76 601

81 084

81 235

516 517

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

373 000

55 335

57 052

58 899

60 799

62 756

64 776

66 918

426 534

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

378 920

61 316

62 544

63 804

65 099

66 424

67 785

69 174

456 146

IV.  Migration und Grenzmanagement

34 902

3 425

4 751

5 084

5 455

5 658

5 936

6 140

36 448

V.  Sicherheit und Verteidigung

27 515

3 397

3 545

3 559

3 743

4 091

4 439

5 098

27 872

VI.  Nachbarschaft und die Welt

123 002

16 308

16 709

17 242

17 923

18 788

19 878

21 188

128 036

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

85 287

11 024

11 385

11 819

12 235

12 532

12 949

13 343

85 287

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

66 028

8 625

8 877

9 197

9 496

9 663

9 951

10 219

66 028

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 279 408

192 105

200 567

207 804

213 140

219 261

228 107

232 717

1 493 701

in Prozent des BNE

1,11 %

1,29 %

1,31 %

1,31 %

1,30 %

1,30 %

1,31 %

1,29 %

1,30 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 246 263

184 743

190 843

205 790

211 144

216 728

222 569

228 739

1 460 556

in Prozent des BNE

1,08 %

1,24 %

1,24 %

1,30 %

1,29 %

1,28 %

1,28 %

1,27 %

1,27 %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 578

212

216

221

225

230

234

239

1 578

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Flexibilitätsinstrument

7 889

2 122

2 165

2 208

2 252

2 297

2 343

2 390

15 779

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

10 500

800

1 050

1 300

1 550

1 800

2 000

2 000

10 500

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

29 434

5 256

5 596

5 937

6 279

6 624

6 921

7 019

43 633

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 308 843

197 361

206 163

213 741

219 419

225 885

235 028

239 736

1 537 334

in Prozent des BNE

1,14 %

1,32 %

1,34 %

1,35 %

1,34 %

1,34 %

1,35 %

1,33 %

1,34 %


Anhang III – MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu Preisen von 2018)

Anmerkung: Um Vergleiche anstellen zu können, folgt die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurde, ohne dass mögliche Änderungen davon berührt werden, die unter Umständen während des Gesetzgebungsverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt.

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

116 361

166 303

216 010

1.  Forschung und Innovation

69 787

91 028

127 537

Horizont Europa

64 674

83 491

120 000

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 119

2 129

2 129

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 992

5 406

5 406

Sonstiges

2

2

2

2.  Strategische Investitionen in Europa

31 886

44 375

51 798

Fonds „InvestEU“

3 968

13 065

14 065

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 579

21 721

28 083

Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

12 393

11 384

17 746

Fazilität „Connecting Europe“ – Energie

4 185

7 675

7 675

Fazilität „Connecting Europe“ – Digitaler Sektor

1 001

2 662

2 662

Programm „Digitales Europa“

172

8 192

8 192

Sonstiges

9 097

177

177

Dezentrale Agenturen

1 069

1 220

1 281

3.  Binnenmarkt

5 100

5 672

8 423

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 547

3 630

5 823

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

156

161

322

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

226

239

300

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

536

843

843

Nachhaltiger Tourismus

 

 

300

Sonstiges

61

87

87

Dezentrale Agenturen

575

714

748

4.  Raumfahrt

11 502

14 404

15 225

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 308

14 196

15 017

Dezentrale Agenturen

194

208

208

Spielraum

-1 913

10 824

13 026

II.  Zusammenhalt und Werte

387 250

391 974

457 540

5.  Regionale Entwicklung und Kohäsion

272 647

242 209

272 647

EFRE + Kohäsionsfonds

einschließlich:

272 411

241 996

272 411

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

196 564

200 622

 

Kohäsionsfonds

75 848

41 374

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

11 487

10 000

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

236

213

236

6.  Wirtschafts- und Währungsunion

273

22 281

22 281

Reformhilfeprogramm

185

22 181

22 181

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

7

7

Sonstiges

81

93

93

7.  In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

115 729

123 466

157 612

Europäischer Sozialfonds+ (einschließlich 5,9 Mrd. EUR für eine Garantie gegen Kinderarmut)

96 216

89 688

106 781

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 075

1 042

1 095

Erasmus+

13 699

26 368

41 097

Europäisches Solidaritätskorps

373

1 113

1 113

Kreatives Europa

1 403

1 642

2 806

Justiz

316

271

316

Rechte und Werte, darunter mindestens 500 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Werte der Union“

594

570

1 627

Sonstiges

1 158

1 185

1 185

Dezentrale Agenturen

1 971

2 629

2 687

Spielraum

-1 399

4 018

4 999

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

399 608

336 623

404 718

8.  Landwirtschaft und Meerespolitik

390 155

330 724

391 198

EGFL + ELER

einschließlich:

382 855

324 284

383 255

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

286 143

254 247

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

96 712

70 037

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 243

5 448

6 867

Sonstiges

962

878

962

Dezentrale Agenturen

95

113

113

9.  Klima- und Umweltpolitik

3 492

5 085

11 520

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 221

4 828

6 442

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

4 800

Dezentrale Agenturen

272

257

278

Spielraum

5 960

814

1 999

IV.  Migration und Grenzmanagement

10 051

30 829

32 194

10.  Migration

7 180

9 972

10 314

Asyl- und Migrationsfonds

6 745

9 205

9 205

Dezentrale Agenturen*

435

768

1 109

11.  Grenzmanagement

5 492

18 824

19 848

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 773

8 237

8 237

Dezentrale Agenturen*

2 720

10 587

11 611

Spielraum

-2 621

2 033

2 033

V.  Sicherheit und Verteidigung

1 964

24 323

24 639

12.  Sicherheit

3 455

4 255

4 571

Fonds für die innere Sicherheit

1 200

2 210

2 210

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 359

1 045

1 359

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

459

490

692

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

900

555

667

Dezentrale Agenturen

896

1 001

1 002

13.  Verteidigung

575

17 220

17 220

Europäischer Verteidigungsfonds

575

11 453

11 453

Militärische Mobilität

0

5 767

5 767

14.  Krisenreaktion

1 222

1 242

1 242

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

560

1 242

1 242

Sonstiges

662

p.m.

p.m.

Spielraum

-3 289

1 606

1 606

VI.  Nachbarschaft und die Welt

96 295

108 929

113 386

15.  Auswärtiges Handeln

85 313

93 150

96 809

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

71 767

79 216

82 716

Humanitäre Hilfe

8 729

9 760

9 760

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 101

2 649

2 649

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

594

444

594

Sonstiges

801

949

949

Dezentrale Agenturen

144

132

141

16.  Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Spielraum

-2 027

2 913

3 567

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

70 791

75 602

75 602

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

14 047

17 055

17 055

Verwaltungsausgaben der Organe

56 744

58 547

58 547

GESAMT

1 082 320

1 134 583

1 324 089

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16 %

1,11 %

1,30 %

* Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.


Anhang IV – MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu jeweiligen Preisen)

(in Mio. EUR – zu jeweiligen Preisen)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

114 538

187 370

243 395

1.  Forschung und Innovation

68 675

102 573

143 721

Horizont Europa

63 679

94 100

135 248

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 085

2 400

2 400

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 910

6 070

6 070

Sonstiges

1

3

3

2.  Strategische Investitionen in Europa

31 439

49 973

58 340

Fonds „InvestEU“

3 909

14 725

15 852

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 435

24 480

31 651

Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

12 281

12 830

20 001

Fazilität „Connecting Europe“ – Energie

4 163

8 650

8 650

Fazilität „Connecting Europe“ – Digitaler Sektor

991

3 000

3 000

Programm „Digitales Europa“

169

9 194

9 194

Sonstiges

8 872

200

200

Dezentrale Agenturen

1 053

1 374

1 444

3.  Binnenmarkt

5 017

6 391

9 494

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 485

4 089

6 563

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

153

181

363

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

222

270

339

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

526

950

950

Nachhaltiger Tourismus

 

 

338

Sonstiges

59

98

98

Dezentrale Agenturen

572

804

843

4.  Raumfahrt

11 274

16 235

17 160

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 084

16 000

16 925

Dezentrale Agenturen

190

235

235

Spielraum

-1 866

12 198

14 680

II.  Zusammenhalt und Werte

380 738

442 412

516 517

5.  Regionale Entwicklung und Kohäsion

268 218

273 240

307 578

EFRE + Kohäsionsfonds

einschließlich:

267 987

273 000

307 312

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

193 398

226 308

 

Kohäsionsfonds

74 589

46 692

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

11 306

11 285

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

231

240

266

6.  Wirtschafts- und Währungsunion

275

25 113

25 113

Reformhilfeprogramm

188

25 000

25 000

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

8

8

Sonstiges

79

105

105

7.  In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

113 636

139 530

178 192

Europäischer Sozialfonds+ (einschließlich 5,9 Mrd. EUR in Preisen von 2018 für eine Garantie gegen Kinderarmut)

94 382

101 174

120 457

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 055

1 174

1 234

Erasmus+

13 536

30 000

46 758

Europäisches Solidaritätskorps

378

1 260

1 260

Kreatives Europa

1 381

1 850

3 162

Justiz

 

305

356

Rechte und Werte, darunter mindestens 500 Mio. EUR in Preisen von 2018 für den Aktionsbereich „Werte der Union“

 

642

1 834

Sonstiges

1 131

1 334

1 334

Dezentrale Agenturen

1 936

2 965

3 030

Spielraum

-1 391

4 528

5 634

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

391 849

378 920

456 146

8.  Landwirtschaft und Meerespolitik

382 608

372 264

440 898

EGFL + ELER

einschließlich:

375 429

365 006

431 946

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

280 351

286 195

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

95 078

78 811

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 139

6 140

7 739

Sonstiges

946

990

1 085

Dezentrale Agenturen

94

128

128

9.  Klima- und Umweltpolitik

3 437

5 739

12 995

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 170

5 450

7 272

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

5 410

Dezentrale Agenturen

267

289

313

Spielraum

5 804

918

2 254

IV.  Migration und Grenzmanagement

9 929

34 902

36 448

10.  Migration

7 085

11 280

11 665

Asyl- und Migrationsfonds

6 650

10 415

10 415

Dezentrale Agenturen*

435

865

1 250

11.  Grenzmanagement

5 439

21 331

22 493

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 734

9 318

9 318

Dezentrale Agenturen*

2 704

12 013

13 175

Spielraum

-2 595

2 291

2 291

V.  Sicherheit und Verteidigung

1 941

27 515

27 872

12.  Sicherheit

3 394

4 806

5 162

Fonds für die innere Sicherheit

1 179

2 500

2 500

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 334

1 178

1 533

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

451

552

780

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

883

626

753

Dezentrale Agenturen

882

1 128

1 129

13.  Verteidigung

590

19 500

19 500

Europäischer Verteidigungsfonds

590

13 000

13 000

Militärische Mobilität

0

6 500

6 500

14.  Krisenreaktion

1 209

1 400

1 400

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

561

1 400

1 400

Sonstiges

648

p.m.

p.m

Spielraum

-3 253

1 809

1 809

VI.  Nachbarschaft und die Welt

93 381

123 002

128 036

15.  Auswärtiges Handeln

82 569

105 219

109 352

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

70 428

89 500

93 454

Humanitäre Hilfe

8 561

11 000

11 000

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 066

3 000

3 000

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

582

500

669

Sonstiges

790

1 070

1 070

Dezentrale Agenturen

141

149

159

16.  Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Spielraum

-1 987

3 283

4 020

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

69 584

85 287

85 287

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

13 823

19 259

19 259

Verwaltungsausgaben der Organe

55 761

66 028

66 028

GESAMT

1 061 960

1 279 408

1 493 701

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16 %

1,11 %

1,30 %

* Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.

Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen