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Verfahren : 2018/2157(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0335/2018

Eingereichte Texte :

A8-0335/2018

Aussprachen :

PV 13/11/2018 - 12
CRE 13/11/2018 - 12

Abstimmungen :

PV 14/11/2018 - 14.3
CRE 14/11/2018 - 14.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0451

Angenommene Texte
PDF 182kWORD 61k
Mittwoch, 14. November 2018 - Straßburg
Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
P8_TA(2018)0451A8-0335/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2018/2157(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätze, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1) (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“),

–  unter Hinweis auf den 19. Jahresbericht(2), der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen(3) und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 26. Februar 2018 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

–  unter Hinweis auf das Wassenaar-Abkommen vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Dezember 2017 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition(6),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012, insbesondere Ergebnis 11 Buchstabe e des Aktionsplans, und auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) vom 20. Juli 2015, insbesondere Ziel 21 Buchstabe d dieses Aktionsplans,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013(7) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(9) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 vom 16. April 2014 geänderten Fassung sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),

–  gestützt auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Agenda der Vereinten Nationen für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(10),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat mit dem Titel „Impact of arms transfers on the enjoyment of human rights“ (Auswirkungen von Waffenlieferungen auf die Achtung der Menschenrechte)(11),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen in dieser Sache, insbesondere diejenigen vom 13. September 2017(12) und vom 17. Dezember 2015(13) zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU (EDIDP) (COM(2017)0294) und auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016(14), 15. Juni 2017(15) und 30. November 2017(16) zur humanitären Lage in Jemen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(17),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsrats vom 17. August 2018 zum Thema „Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014“ (Situation der Menschenrechte im Jemen, einschließlich Verletzungen und Verstöße seit September 2014) (A/HRC/39/43),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0335/2018),

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung niedergelegt ist;

B.  in der Erwägung, dass die Ausfuhr und Verbringung von Waffen eine unbestreitbare Auswirkung auf die Menschenrechte und die Sicherheit von Menschen, die sozio-ökonomische Entwicklung und die Demokratie haben; in der Erwägung, dass mit Waffenausfuhren auch zur Schaffung von Umständen beigetragen wird, die Menschen zur Flucht aus ihren Heimatländern zwingen, und dass es Gründe gibt, ein striktes, transparentes, wirksames und allgemein anerkanntes und festgelegtes Waffenkontrollsystem einzuführen;

C.  in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates ein rechtsverbindlicher Rahmen ist, der acht Kriterien beinhaltet; in der Erwägung, dass, bei deren Nichteinhaltung, die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung verweigert wird (Kriterien 1–4) oder dies zumindest in Betracht gezogen werden sollte (Kriterien 5–8); in der Erwägung, dass die Entscheidung darüber, ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militärgütern genehmigt oder verweigert wird, gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats überlassen bleibt;

D.  in der Erwägung, dass sich neusten Zahlen zufolge(18) die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2013–2017 auf 27 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass die EU zusammengenommen der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit ist – nach den USA (34 %) und vor Russland (22 %); in der Erwägung, dass in den Jahren 2015 und 2016 seit Beginn der Datensammlung durch die EU die höchste Zahl von Waffenausfuhrgenehmigungen erteilt wurde, wobei die Zahl im Jahr 2015 einen Gesamtwert von 195,95 Mrd. EUR erreichte und im Jahr 2016 laut dem jüngsten Bericht der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) 191,45 Mrd. EUR(19); in der Erwägung, dass die Zahlen für 2015 und 2016 bedauerlicherweise irreführend und ungenau sind, da die Menge der Genehmigungen teilweise eher eine Absichtsbekundung darstellt und weniger eine präzise Zahl zu den in naher Zukunft zu erwartenden realen Ausfuhren;

E.  in der Erwägung, dass die Jahresberichte der Ratsarbeitsgruppe COARM bislang die einzigen Instrumente sind, die den Zweck haben, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts abzudecken, dass diese Jahresberichte dazu beigetragen haben, die Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten transparenter zu machen, und dass der Umfang der Leitlinien und Erläuterungen im Leitfaden beträchtlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich dank des Gemeinsamen Standpunkts die Anzahl der Informationen zur Erteilung von Waffenausfuhrgenehmigungen verbessert hat;

F.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene – insbesondere mit Blick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Union – dramatisch verändert hat, was verdeutlicht, dass die Methoden zur Erhebung von Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen dringend verbessert und sicherer gestaltet werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts mit den acht Kriterien lediglich Mindeststandards festgelegt werden und restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten hiervon unberührt bleiben; in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für die Bewilligung oder Verweigerung einer Waffenausfuhrgenehmigung ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt;

H.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten vollständige Angaben an die COARM übermitteln; dass die Datensätze aufgrund der unterschiedlichen Datensammlungs- und Übermittlungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer unterschiedlichen Auslegung der acht Kriterien unvollständig sind und variieren und dass auch die Waffenausfuhrpraxis sehr unterschiedlich ist; erinnert daran, dass der Informationsaustausch unter Einhaltung der nationalen Gesetzgebung sowie der länderspezifischen Verwaltungsverfahren erfolgen muss;

I.  in der Erwägung, dass derzeit kein Mechanismus für eine standardisierte und unabhängige Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf die Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes existiert;

J.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Maßnahmen gegen den Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen ergriffen wurden und die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Wassenaar-Abkommen aktualisiert wurde; in der Erwägung, dass Themen wie Waffenvermittlungsgeschäfte, Lizenzproduktion außerhalb der EU und Kontrolle der Endnutzer zwar auf die Agenda gesetzt und in bestimmtem Ausmaß auch in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, dass viele Produkte aber, insbesondere im Bereich von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Cybertechnologie und Überwachung, durch das Kontrollsystem noch immer nicht abgedeckt sind;

K.  in der Erwägung, dass laut dem 19. Jahresbericht 40,5 % der Genehmigungen von Waffenausfuhren im Wert von 77,5 Mrd. EUR als Ziel Länder der Region Naher und Mittlerer Osten und Nordafrika (MENA) hatten, wobei der Großteil dieser Ausfuhren in Höhe von 57,9 Mrd. EUR an Saudi-Arabien, Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate ging;

L.  in der Erwägung, dass die Waffen, die in bestimmte Länder, beispielsweise Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition, ausgeführt wurden, in einigen Fällen auch in Konflikten, etwa demjenigen im Jemen, eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass solche Ausfuhren eine eindeutige Verletzung des Gemeinsamen Standpunktes darstellen;

M.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen aufgefordert wurde, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

N.  in der Erwägung, dass die Waffen, deren Verbringung von den EU-Mitgliedstaaten genehmigt wurde und die anschließend im aktuellen Konflikt im Jemen zum Einsatz kamen, katastrophale Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Jemen hatten;

O.  in der Erwägung, dass der Verteidigungssektor ein Schwerpunkt der EU-Politik geworden ist, zumal es in der Globalen Strategie der Europäischen Union heißt, dass eine „tragfähige, innovative und wettbewerbsfähige europäische Verteidigungsindustrie [...] von wesentlicher Bedeutung für die strategische Autonomie Europas und eine glaubwürdige GSVP [ist]“(20); dass der Rüstungsexport für die Stärkung der europäischen industriellen und technischen Verteidigungsbasis unerlässlich ist und dass die Verteidigungsindustrie in erster Linie dafür sorgt, die Verteidigung und Sicherheit der Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten und gleichzeitig zur Umsetzung der GSVP beiträgt; in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe des Europäischen Verteidigungsfonds und dessen Vorläufers, dem kürzlich eingerichteten EDIDP, „eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie“ ist(21);

P.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Förderung der Transparenz wie Waffenausfuhrkontrollen zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander beitragen;

Q.  in der Erwägung, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Einhaltung der acht Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, gewerblichen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten hat;

Stärkung des Gemeinsamen Standpunkts und Verbesserung seiner Umsetzung

1.  betont, dass Staaten das legitime Recht haben, Militärtechnologie zur Selbstverteidigung zu erwerben; weist darauf hin, dass mit der Erhaltung der Verteidigungsindustrie ein Beitrag zur Selbstverteidigung der Mitgliedstaaten geleistet wird;

2.  stellt fest, dass ein europäischer Verteidigungsmarkt dazu dient, die Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten und Unionsbürger zu gewährleisten, und dazu beiträgt, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

3.  würdigt die Tatsache, dass die EU die einzige Staatenvereinigung ist, die über einen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, mit dem die Waffenausfuhrkontrolle auch bei Ausfuhren in Krisenregionen und Staaten mit einer fragwürdigen Menschenrechtsbilanz verbessert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass europäische und außereuropäische Drittstaaten auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren beigetreten sind; empfiehlt auch den verbleibenden Bewerberländern sowie Staaten, die den Status eines Bewerberlandes erlangen möchten oder einen Beitritt zur EU anstreben, die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden;

4.  betont, dass der Aufgabenbereich der EU-Delegationen dringend erweitert werden muss, damit sie die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen und der Umsetzung von Kontrollen der Endverwender und der Endverwendung sowie Inspektionen vor Ort unterstützen können;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Anwendung und Auslegung der acht Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wird; fordert eine einheitliche, kohärente und koordinierte Anwendung der acht Kriterien und eine vollständige Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen;

6.  vertritt die Ansicht, dass bei der Bewertung des Risikos von Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich das Vorsorgeprinzip zur Geltung kommen sollte und dass die Mitgliedstaaten neben einer Bewertung, ob bestimmte Militärtechnologien für interne Repressionen oder sonstige unerwünschte Zwecke verwendet werden könnten, auch Risiken auf der Grundlage der in dem Bestimmungsland herrschenden Gesamtsituation unter Berücksichtigung von Faktoren, wie etwa des Zustands der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der sozioökonomischen Entwicklung, bewerten sollten;

7.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD im Einklang mit seinen Empfehlungen vom 13. September 2017 auf, das gegenwärtige Überprüfungsverfahren zu nutzen, um die Mechanismen für den Austausch von Informationen zu stärken, indem sie hochwertigere und umfangreichere Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen bereitstellen, und zwar konkret durch:

   a) die Bereitstellung von mehr Informationen über Ausfuhrgenehmigungen und tatsächliche Ausfuhren, die systematisch und zügig übermittelt werden, unter anderem über bedenkliche Endverwender, Fälle von Abzweigung, gefälschte oder anderweitig bedenkliche Endverbleibserklärungen sowie verdächtige Händler oder Transportunternehmen, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
   b) die Pflege einer Liste von juristischen und natürlichen Personen, die wegen Verstößen gegen Waffenexportvorschriften verurteilt wurden, von Fällen festgestellter Abzweigungen sowie von Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in illegalen Waffenhandel oder in Aktivitäten verwickelt sind, die die internationale und nationale Sicherheit gefährden;
   c) den Austausch bewährter, für die Umsetzung der acht Kriterien angewandter Verfahren;
   d) die Umwandlung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in eine interaktive Online-Ressource;
   e) die Umwandlung des Jahresberichts der EU in eine durchsuchbare Online-Datenbank bis Ende 2019, wobei das neue Format auf die Daten von 2017 angewandt werden sollte;
   f) die Förderung von klaren und bewährten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungskräften und den Grenzschutzbehörden, die auf dem Informationsaustausch zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und zur Beseitigung des unerlaubten Waffenhandels, der eine Gefahr für die Sicherheit der EU und ihrer Bürger darstellt, beruhen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mehr Personal für die Bearbeitung ausfuhrbezogener Angelegenheiten auf nationaler und auf EU-Ebene einzustellen; regt an, EU-Mittel zu nutzen, um die Kapazitäten von Beamten der Genehmigungs- und Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten aufzubauen;

9.  ruft in Erinnerung, dass es einer der Gründe für die Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts war zu verhindern, dass europäische Waffen gegen die Streitkräfte von Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen, dass die Menschenrechte verletzt werden und dass sich bewaffnete Konflikte länger hinziehen; weist erneut darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen anzuwendende Mindestanforderungen festlegt und auch die Verpflichtung enthält, einen Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung auf die Einhaltung aller acht darin aufgeführten Kriterien zu prüfen;

10.  kritisiert die systematische Nicht-Anwendung der acht Kriterien durch die Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass Militärtechnologie Bestimmungsorte und Endnutzer erreicht, die die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien nicht erfüllen; wiederholt seine Forderung nach einer unabhängigen Bewertung der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts durch die Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, eine größere Konvergenz in der Anwendung der acht Kriterien zu fördern; bedauert, dass es keine Bestimmungen zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten gibt, die beim Erteilen von Genehmigungen die Einhaltung der acht Kriterien nicht vorab geprüft haben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kohärenz bei der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu verbessern, und empfiehlt ihnen, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen;

11.  vertritt die Ansicht, dass Ausfuhren nach Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und an andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition zumindest das Kriterium 2 verletzen, da diese Länder, wie von den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen festgestellt wurde, in schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Recht verwickelt sind; wiederholt seine Forderung vom 13. September 2017, wonach es dringend geboten ist, ein Waffenembargo gegen Saudi-Arabien zu verhängen, und fordert die HR/VP sowie den Rat auf, dieses Embargo auf alle anderen Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen auszuweiten;

12.  hält es für erforderlich, einen Prozess zur Schaffung eines Mechanismus einzuleiten, mit dem Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt nicht befolgen, sanktioniert werden;

13.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten keine Waffen mehr an Saudi-Arabien und andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen liefern, während andere weiterhin Militärtechnologie bereitstellen; beglückwünscht diejenigen Mitgliedstaaten, wie Deutschland und die Niederlande, die ihre Vorgehensweise in Bezug auf den Jemen-Konflikt geändert haben; bedauert es jedoch zutiefst, dass andere Mitgliedstaaten das Verhalten des Bestimmungslandes und die Endverwendung ausgeführter Waffen und Munition nicht zu berücksichtigen scheinen; betont, dass diese unterschiedlichen Vorgehensweisen das gesamte europäische Waffenkontrollsystem zu untergraben drohen;

14.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass fast alle Genehmigungsanträge für Ausfuhren in bestimmte Länder, wie Saudi-Arabien, bewilligt wurden, obwohl Ausfuhren in diese Länder zumindest die Kriterien 1–6 des Gemeinsamen Standpunkts verletzen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eine Nichteinhaltung der Kriterien 1–4 eine Verweigerung der Genehmigung zur Folge haben muss; bedauert, dass fast alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen (95 %) nach Saudi-Arabien für Ausfuhren der Kategorie ML9(22) (Kriegsschiffe, die zur Durchsetzung der Seeblockade gegen den Jemen eingesetzt werden, sowie für Ausfuhren der Kategorien ML10 (Luftfahrzeuge) und ML4 (Bomben usw.), die für die Luftangriffe von grundlegender Bedeutung sind und die damit zur Verschlechterung der Menschenrechtslage und zur Untergrabung der nachhaltigen Entwicklung des gesamten Landes sowie zur Verlängerung des Leidens der jemenitischen Bevölkerung beitragen, bewilligt wurden;

15.  ist schockiert über die Menge der in der EU hergestellten Waffen und Munition, die im Besitz von Da'esh in Syrien und im Irak gefunden wurden; stellt fest, dass Bulgarien und Rumänien den Gemeinsamen Standpunkt nicht wirksam anwenden, was Weitertransfers angeht, bei denen gegen Endverbleibsbescheinigungen verstoßen wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ähnliche Transfers, insbesondere in die USA und nach Saudi-Arabien, künftig abzulehnen, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten, insbesondere Bulgarien und Rumänien, auf, im Rahmen der COARM, aber auch öffentlich vor dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE) des Parlaments zu erklären, welche Schritte diesbezüglich in die Wege geleitet wurden; fordert den EAD auf, sich mit den zahlreichen Fällen, die im Bericht der Organisation Conflict Armament Research aufgedeckt wurden, auseinanderzusetzen und in der COARM und in den einschlägigen Foren wirksamere Methoden für die Bewertung des Risikos der Umleitung zu prüfen, unter anderem indem die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren verpflichtet werden, eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, umgeleitet werden; beschließt, eine diesbezügliche Untersuchung einzuleiten;

16.  befürchtet, dass die Lieferung von Waffensystemen in Kriegszeiten und in politisch äußerst angespannten Situationen dazu führt, dass Zivilisten überproportional stark in Mitleidenschaft gezogen werden; betont, dass Konflikte vorrangig auf diplomatischem Wege gelöst werden sollten; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten auf, Schritte in Richtung einer echten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu unternehmen;

17.  weist darauf hin, dass eine bessere Umsetzung von Kriterium 8 entscheidend zum Erreichen der EU-Ziele der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 16.4, beitragen würde; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, den laufenden Prozess der Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts diesbezüglich zu nutzen; empfiehlt, den Leitfaden zur Anwendung diesbezüglich zu aktualisieren und den Schwerpunkt nicht nur darauf zu legen, welche Auswirkungen der Waffenerwerb auf die Entwicklung des Bestimmungslandes haben könnte, sondern auch darauf, inwieweit die Waffennutzung auch der Entwicklung anderer Länder als dem Bestimmungsland schaden könnte;

18.  schlägt vor, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die EU die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts unterstützen kann, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen in der Risikobewertungsphase, Kontrollen der Endnutzer, Ex-ante-Überprüfungen des Versands sowie durch die Bereitstellung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Drittländer, welche die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts erfüllen;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rat 2018 eine Neubewertung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts sowie der Verwirklichung seiner Ziele vornimmt; fordert, dass der Gemeinsame Standpunkt überprüft wird, um zu ermitteln, wie er auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzt wird, wozu auch eine Bewertung der verschiedenen Arten der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staaten, den Methoden zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen und den beteiligten Regierungsstellen und Ministerien gehört; betont in diesem Zusammenhang, dass die durch das neu eingerichtete EDIDP und den zukünftigen Verteidigungsfonds finanzierten Projekte den Kontroll- und Berichterstattungsmechanismen/-regelungen der Einzelstaaten und der EU genügen und voller parlamentarischer Kontrolle unterworfen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Europäische Friedensfazilität ebenfalls einer parlamentarischen Kontrolle unterworfen werden muss;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

21.  ist der Auffassung, dass produktbezogene Maßnahmen, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die überwiegend zu Exportzwecken konzipiert werden, zusammenhängen, von einer Finanzierung durch die Union im Zusammenhang mit der bevorstehenden Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) (COM(2018)0476) ausgenommen werden sollten;

22.  ist der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem Brexit wichtig wäre, dass das Vereinigte Königreich weiterhin an den Gemeinsamen Standpunkt gebunden bleibt und die entsprechenden operativen Bestimmungen ebenso wie andere europäische Drittländer anwendet;

23.  betont, dass das Ziel einer größeren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verteidigungssektors die Anwendung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts nicht beeinträchtigen darf, da diese Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, gewerblichen, sozialen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten haben;

24.  ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt erfolgen sollte, auch was Ersatzteile und Bestandteile anbelangt; weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien dementsprechend auch für innergemeinschaftliche Verbringung gelten;

25.  weist erneut darauf hin, dass sich die ungenügend kontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Achtung der Menschenrechte auswirken kann; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer schnellen, wirksamen und umfassenden Aktualisierung der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck; erinnert an den Standpunkt des Parlaments betreffend den Vorschlag der Kommission, der im Januar 2018 von einer überwältigenden Mehrheit angenommen wurde, und schlägt dem Rat vor, schnell einen ehrgeizigen Standpunkt zu formulieren, damit die Mitgesetzgeber vor Ende dieser Wahlperiode eine Einigung erzielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung der acht Kriterien Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, wie z. B. Überwachungstechnologie, und in ähnlicher Weise Komponenten, die zur Cyber-Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, eine größere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ausreichend in Technologie und in Humanressourcen zu investieren, damit Personen in besonderen Programmen für Cybersicherheit geschult werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme der betreffenden Güter in die Kontrolllisten (insbesondere Wassenaar) auf internationaler Ebene zu fördern;

26.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Lizenzproduktion von Drittländern eingehender zu untersuchen und für mehr Schutz vor möglichen unerwünschten Verwendungen zu sorgen; fordert die strikte Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf die Lizenzproduktion in Drittländern; fordert, dass Lizenzproduktionsvereinbarungen auf diejenigen Länder beschränkt werden, die Vertragsparteien oder Unterzeichner des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) sind, und dass diese Drittländer dazu verpflichtet werden, nur unter Lizenz produzierte Ausrüstung und mit ausdrücklicher Genehmigung des ursprünglich ausführenden Mitgliedstaats auszuführen;

27.  betont, dass ein Konzept für Situationen entwickelt werden muss, in denen Mitgliedstaaten die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts für Ausfuhren von Produkten, die im Wesentlichen gleich und für ähnliche Bestimmungsorte und Endverwender bestimmt sind, anders auslegen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Glaubwürdigkeit der EU im Ausland gewahrt bleiben;

28.  ersucht die Mitgliedstaaten und den EAD, eine besondere Strategie auszuarbeiten, damit Hinweisgeber förmlich geschützt werden, die Praktiken von Einrichtungen und Unternehmen der Rüstungsindustrie melden, die gegen die Kriterien und Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen;

29.  fordert darüber hinaus die Ausweitung bzw. Anwendung der acht Kriterien auch auf den Transfer von Militär-, Sicherheits- und Polizeipersonal, auf rüstungsexportbezogene Dienstleistungen, Know-how und Ausbildung, Sicherheitstechnologie und auf private Militär- und Sicherheitsdienste;

30.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Risiken zu vermeiden, die sich aus der Umleitung und der Hortung von Waffen ergeben, darunter illegaler Waffenhandel und -schmuggel; unterstreicht das Risiko, dass in Drittländer exportierte Waffen über diesen Waffenschmuggel und -handel erneut in die EU eingeführt werden;

31.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein neues Kriterium zum gemeinsamen Standpunkt hinzuzufügen, damit bei der Vergabe von Lizenzen sichergestellt wird, dass das Korruptionsrisiko bei Ausfuhren ausreichend berücksichtigt wird;

Jahresbericht der COARM

32.  würdigt die Anstrengungen der COARM hinsichtlich der Kooperation, Koordinierung und Konvergenz (unter Nutzung insbesondere des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts) und Stärkung bzw. Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, insbesondere was Sensibilisierungskampagnen und Angleichungs- bzw. Harmonisierungsprozesse innerhalb der EU und mit Drittländern anbelangt;

33.  bedauert die sehr späte Veröffentlichung des 18. Jahresberichts für 2015 im März 2017 und des 19. Jahresberichts für 2016 im Februar 2018; fordert, dass für ein stärker vereinheitlichtes und zügigeres Berichterstattungs- und Übermittlungsverfahren gesorgt wird, indem eine strenge Frist für die Übermittlung von Daten festgelegt wird, die spätestens im Januar nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, abläuft, oder indem ein fester Veröffentlichungstermin festgelegt wird, der spätestens im März nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, liegt;

34.  erinnert daran, dass gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über ihre Waffenausfuhren zu berichten, und drängt alle Mitgliedstaaten, ihren im Gemeinsamen Standpunkt festgehaltenen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen; betont, dass hochwertige und disaggregierte Daten über tatsächliche Lieferungen unerlässlich sind, um nachvollziehen zu können, wie die acht Kriterien angewandt werden;

35.  kritisiert die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten für den 19. Jahresbericht keine vollständigen Angaben auf der Grundlage detaillierter länderspezifischer Daten gemacht haben; ist besorgt darüber, dass deshalb im Jahresbericht der Ratsarbeitsgruppe COARM wichtige Informationen fehlen und dieser Bericht demzufolge nicht aktuell ist und kein Gesamtbild der Ausfuhrtätigkeiten der Mitgliedstaaten liefern kann; ist der Ansicht, dass ein standardisiertes Überprüfungs- und Berichterstattungssystem eingerichtet werden sollte, damit detailliertere und umfassendere Informationen verfügbar sind; wiederholt seine Forderung, dass alle Mitgliedstaaten, die keine vollständigen Angaben gemacht haben, für den nächsten Jahresbericht zusätzliche Informationen zu ihren vergangenen Ausfuhren nachliefern;

36.  weist darauf hin, dass bei einer Verweigerung gemäß dem 19. Jahresbericht unterschiedliche Kriterien angeführt wurden, wobei Kriterium 1 insgesamt 82-mal angeführt wurde, Kriterium 2 119-mal, Kriterium 3 103-mal, Kriterium 4 85-mal, Kriterium 5 8-mal, Kriterium 6 12-mal, Kriterium 7 139-mal und Kriterium 8 einmal; weist besorgt darauf hin, dass die Zahl der verweigerten Genehmigungen insgesamt und auch relativ abgenommen hat (nur 0,76 % der Genehmigungsanträge wurden 2016 verweigert, verglichen mit knapp 1 % im Jahr 2015); stellt enttäuscht fest, dass der Bericht noch immer keine Zahlen zu den Ergebnissen der Konsultationen über Verweigerungsmitteilungen enthält, und fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Daten in künftige Jahresberichte aufzunehmen;

37.  regt an, dass von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangt und sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch im COARM-Jahresbericht veröffentlicht werden; regt ferner an, dass der COARM-Jahresbericht um eine Zusammenfassung ergänzt wird, in der u. a. vergleichende Trends zu den Vorjahren und aggregierte Zahlen enthalten sein sollten;

Parlament und Zivilgesellschaft

38.  weist darauf hin, dass nicht alle einzelstaatlichen Parlamente der EU die staatlichen Genehmigungsentscheide kontrollieren; verweist auf die Geschäftsordnung des Parlaments, in der die Möglichkeit einer regelmäßigen Stellungnahme zu den EU-Jahresberichten über Waffenexporte vorgesehen ist, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Situation verbessert und gewährleistet wird, dass das Parlament zusammen mit seinem eigenen Jahresbericht eine Stellungnahme zum COARM-Jahresbericht abgibt, die außerhalb der Quote liegen sollte; fordert die nationalen Parlamente auf, bestehende bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung zu Waffenausfuhren und ihrer Überwachung auszutauschen;

39.  betont die wichtige Rolle, die den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament, der Zivilgesellschaft, den für die Waffenkontrolle zuständigen Behörden und den Industrieverbänden bei der Unterstützung und Förderung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und EU-Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems zukommt; fordert daher einen transparenten und robusten Kontrollmechanismus, der die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft stärkt; bestärkt die nationalen Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft darin, unabhängige Überprüfungen des Waffenhandels vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, derartige Aktivitäten – auch finanziell – zu unterstützen;

40.  betont die Bedeutung und Legitimität einer parlamentarischen Aufsicht über Daten betreffend die Waffenausfuhrkontrolle und die Art der Durchführung dieser Kontrolle; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, Unterstützung und Informationen, die nötig sind um sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsichtsfunktion umfassend wahrgenommen werden kann;

41.  regt an, dass Ausfuhren von Produkten, die im Rahmen des EDIDP und/oder des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) finanziert wurden, in den Daten gesondert aufgelistet werden, die der COARM übermittelt werden, um eine genaue Überwachung dieser Produkte zu gewährleisten, die mit europäischen Haushaltsmitteln finanziert wurden; fordert den Rat und das Parlament auf, sich auf ein detailliertes System zur Auslegung und Umsetzung zu einigen, das ein Aufsichtsorgan, ein Sanktionierungsorgan und einen Ethikausschuss umfassen sollte, um sicherzustellen, dass die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts zumindest auf die Produkte angewandt werden, die im Rahmen des EDIDP und/oder des EDF finanziert wurden, um für gleiche Exportrahmen für die beteiligten Länder zu sorgen; vertritt die Ansicht, dass die gemeinsame Auslegung und Umsetzung für alle Waffenausfuhren aus den Mitgliedstaaten mit Wirkung in der Zukunft gelten sollten;

Internationale Waffenkontrolle und Abrüstung

42.  betont erneut die Zielvorgabe der Europäischen Union, als globaler Akteur für den Frieden einzutreten; ist der Auffassung, dass die EU ihrer größer gewordenen Verantwortung für Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt durch weiter verbesserte Ausfuhrkontrollmechanismen und Abrüstungsinitiativen gerecht werden und an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur auftreten sollte, d. h. die EU sollte eine aktive Rolle spielen, und die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften um einen gemeinsamen Standpunkt in den Bereichen Nichtverbreitung von Waffen, weltweite Abrüstung und Kontrollen von Waffenverbringungen sowie bei der Förderung der Erforschung und Entwicklung von Technologien und Produktionslinien zur Umwandlung von militärischen zu zivilen Nutzungsstrukturen bemühen, und durch Maßnahmen, wie etwa die Gewährung von Vergünstigungen für die Ausfuhr der betreffenden Güter;

43.  erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) unterzeichnet haben; fordert eine weltweite Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel und ein besonderes Augenmerk auf Länder, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben; begrüßt auch die Outreach-Maßnahmen betreffend den Vertrag über den Waffenhandel und unterstützt die wirksame Umsetzung dieses Vertrags;

44.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Drittländer bei der Erarbeitung, Aktualisierung, Verbesserung und Umsetzung von Waffenkontrollsystemen entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen;

45.  bekräftigt seinen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen mit tödlicher Wirkung; fordert ein Ausfuhrverbot für Produkte, die in der Entwicklung und Herstellung solcher Waffensysteme verwendet werden;

46.  betont, dass ein effektives internationales Rüstungsexportkontrollabkommen sämtliche Verbringungen, darunter die Verbringung zwischen Staaten, die Verbringung zwischen Staaten und nichtstaatlichen Endnutzern, das Leasing sowie Darlehen, Schenkungen oder Verbringungen in Form von Hilfsleistungen bzw. anderweitigen Leistungen umfassen sollte;

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47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(2) ABl. C 56 vom 14.2.2018, S. 1.
(3) ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40.
(4) ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.
(5) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
(6) http://www.wassenaar.org/control-lists/, „Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Munitionsliste“ des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
(7) Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.
(8) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(9) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(10) ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1.
(11) A/HRC/35/8.
(12) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 63.
(13) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 178.
(14) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.
(15) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 146.
(16) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
(17) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
(18) „Trends in international arms transfers“ (Tendenzen im internationalen Waffenhandel), 2017, (SIPRI-Informationsbroschüre, März 2018).
(19) http://enaat.org/eu-export-browser/licence.de.html
(20) „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016, Brüssel.
(21) „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“, COM(2017)0295, 7.6.2017.
(22) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XG0406(01)&from=DE

Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen