Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142 – C8-0119/2017 – 2017/0063(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0142),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 103 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0119/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0057/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission
Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Wortlaut des Artikels 11 zu einstweiligen Maßnahmen zur Kenntnis.
Einstweilige Maßnahmen können ein Schlüsselinstrument für die Wettbewerbsbehörden sein, um zu verhindern, dass ein Schaden für den Wettbewerb entsteht, während eine Untersuchung noch läuft.
Damit die Wettbewerbsbehörden wirksamer mit den Entwicklungen auf sich rasch verändernden Märkten umgehen können, sagt die Kommission zu, innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie, innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu prüfen, ob es Mittel und Wege gibt, den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.