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Verfahren : 2017/0245(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0356/2018

Eingereichte Texte :

A8-0356/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/11/2018 - 8.7
CRE 29/11/2018 - 8.7
PV 04/04/2019 - 6.24
CRE 04/04/2019 - 6.24

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0472
P8_TA(2019)0356

Angenommene Texte
PDF 213kWORD 62k
Donnerstag, 29. November 2018 - Brüssel
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I
P8_TA(2018)0472A8-0356/2018

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (COM(2017)0571 – C8-0326/2017 – 2017/0245(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
(-1)  Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, sollten gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. Gleichzeitig bedarf es einer gemeinsamen Reaktion auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums oder von Teilen dieses Raums darstellen, indem die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel gestattet und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ausgeweitet wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Sie sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen.
(1)  In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Da der freie Personenverkehr von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten diese Kontrollen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen. Eine solche Maßnahme sollte beendet werden, sobald die ihr zugrunde liegenden Ursachen ausgeräumt sind.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollten nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Die Mitgliedstaaten verfügen auch über polizeiliche Befugnisse nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)8, die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum9 enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.
(2)  Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Es liegt zwar auf der Hand, dass sich polizeiliche Befugnisse in ihrer Art und ihrem Zweck von der Grenzkontrolle unterscheiden, die Mitgliedstaaten verfügen jedoch nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)8 über diese polizeilichen Befugnisse, die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum9 enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.
__________________
__________________
8 ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.°1.
8 ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
9 C(2017) 3349 final vom 12.5.2017.
9 C(2017)3349 vom 12.5.2017.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Vor dem Rückgriff auf die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Mitgliedstaaten zunächst alternative Maßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte insbesondere – sofern erforderlich und gerechtfertigt – den wirkungsvolleren Einsatz von Polizeikontrollen bzw. eine Ausweitung dieser Kontrollen auf seinem Hoheitsgebiet einschließlich in Grenzgebieten und an den wichtigsten Verkehrswegen auf der Grundlage einer Risikobewertung in Erwägung ziehen und gleichzeitig dafür sorgen, dass diese Polizeikontrollen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben. Moderne Technologien leisten einen wertvollen Beitrag zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Lage im Wege einer stärkeren grenzübergreifenden Zusammenarbeit – sowohl in operativen Belangen als auch mit Blick auf den Austausch von Informationen zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten – angemessen bewältigt werden könnte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wie grenzübergreifende terroristische Bedrohungen oder bestimmte Fälle von Sekundärbewegungen irregulärer Migranten innerhalb der Union, welche die Wiedereinführung von Grenzkontrollen rechtfertigten, weit über die genannten Zeiträume hinaus anhalten können. Daher ist es notwendig und gerechtfertigt, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die allgemeine Frist nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex auf ein Jahr verlängert werden.
(4)  Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es nur selten erforderlich ist, die Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wiedereinzuführen. Lediglich unter außergewöhnlichen Umständen könnten bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den derzeit für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen genehmigten Zeitraum von maximal sechs Monaten hinaus anhalten. Daher ist es notwendig, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Eine Ausnahmeregelung vom grundlegenden Prinzip des freien Personenverkehrs sollte eng ausgelegt werden, und das Konzept der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder deren Verlängerung vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Dauern die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate an, ist in der Risikobewertung im Nachhinein nicht nur die Effizienz der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachzuweisen, sondern auch ausführlich darzulegen, wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden.
(5)  Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel sind und eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Verlängerung von Grenzkontrollen über zwei Monate hinaus vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist – indem insbesondere nachgewiesen wird, dass sich etwaige alternative Maßnahmen als unzureichend herausgestellt haben oder dass sie als unzureichend erachtet werden – und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. In der Risikobewertung sollte im Nachhinein nicht nur die Effizienz und Wirksamkeit der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachgewiesen, sondern auch ausführlich dargelegt werden, wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die bereitgestellten Informationen erforderlichenfalls ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für konkrete geplante Ereignisse vorgeschlagen wird, die wie etwa Sportveranstaltungen aufgrund ihrer Art und Dauer Ausnahmesituationen sind, sollte die Dauer der Kontrollen sehr präzise, genau abgegrenzt und an die tatsächliche Dauer des Ereignisses geknüpft sein.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol sollten an dieser Beurteilung mitwirken.
(6)  Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sollten an dieser Beurteilung mitwirken.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Befugnis der Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex sollte geändert werden, um die neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Risikobewertung sowie der Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Werden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durchgeführt, sollte die Kommission verpflichtet sein, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem sollte das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol) zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte, beispielsweise auf der Abstimmung etwaiger verschiedener Maßnahmen auf beiden Seiten der Grenze.
(7)  Das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex sollte dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen der Union zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Um die geänderten Vorschriften besser den Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen über ein Jahr hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden.
(8)  Um die geänderten Vorschriften besser an die Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen in Ausnahmefällen über sechs Monate hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus verlängert werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte gegen die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die dem Erfordernis einer solchen Wiedereinführung zugrunde liegt, abgewogen werden; dasselbe gilt für die alternativen Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf Unionsebene ergriffen werden könnten, und für die Auswirkungen dieser Kontrollen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Der Verweis auf Artikel 29 in Artikel 25 Absatz 4 sollte geändert werden, um die Beziehung zwischen den Fristen nach Artikel 29 und Artikel 25 des Schengener Grenzkodex klarzustellen.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über ein Jahr hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein.
(10)  Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über sechs Monate hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein, für das es einer Empfehlung des Rates bedarf.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung und gegebenenfalls zur Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten abgeben.
(11)  Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung abgeben. Das Europäische Parlament sollte umgehend von der vorgeschlagenen Verlängerung in Kenntnis gesetzt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission Anmerkungen zukommen zu lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über ein Jahr hinausgehende Verlängerung und von der gleichen Art wie die Empfehlung nach Artikel 29 sein.
(13)  Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über sechs Monate hinausgehende Verlängerung sein. Die Empfehlung des Rates sollte umgehend an das Europäische Parlament weitergeleitet werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die im Rahmen des besonderen Verfahrens aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden, getroffenen Maßnahmen sollten nicht durch Maßnahmen verlängert oder mit Maßnahmen kombiniert werden, die nach einem anderen Verfahren für die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, sollte sie in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge, die die Anwendung des Unionsrechts überwacht, im Einklang mit Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen – einschließlich einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Angelegenheit – ergreifen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 25 – Absatz 1
1.  Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet, wobei die Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
1.  Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen als letztes Mittel die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 27a, 28 und 29 wiedereingeführt. Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 27a, 28 oder 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zugrunde zu legen.
entfällt
Abänderungen 22 und 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 25 – Absatz 3
(3)  Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume, die der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entsprechen und sechs Monate nicht überschreiten dürfen, verlängern.
entfällt
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 25 – Absatz 4
Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3, beträgt höchstens ein Jahr.
entfällt
Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 27a vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 27a auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann der Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 26
1a.  Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Artikel 26
Artikel 26
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 oder Artikel 28 Absatz 1 als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung dieser Wiedereinführung, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Bei der Durchführung dieser Bewertungen trägt der Mitgliedstaat insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung:
Bevor ein Mitgliedstaat als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung einer vorübergehenden Wiedereinführung beschließt, prüft er
a)  ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit hinreichend begegnet;
b)  ob andere Maßnahmen als die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit oder eine Ausweitung von Polizeikontrollen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich hinreichend begegnen;
c)  ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gewahrt ist, wobei er insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt:
a)  den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität;
i)  den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität, und
b)  den voraussichtlichen Auswirkungen, die diese Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird.
ii)  den voraussichtlichen Auswirkungen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich nicht hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit anderen Maßnahmen als der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert er diese nicht und ergreift die anderen Maßnahmen.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeschlagenen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung nicht gewahrt ist, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert sie nicht.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Überschrift
-i)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25
Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i a (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz -1 (neu)
-ia)  In Artikel 27 wird vor Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:
„(-1) Ist die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat als letztes Mittel und im Einklang mit den in Artikel 26 genannten Kriterien die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder – sofern die ernsthafte Bedrohung länger als 30 Tage anhält – für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, jedoch keinesfalls länger als zwei Monate, gestattet.“
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i b (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung
-ib)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(1)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung mit, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:
(1)   Für die Zwecke von Absatz -1 benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:
Abänderungen 28 und 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer i
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a a
i)  In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe aa eingefügt:
entfällt
aa)  eine Risikobewertung, aus der hervorgeht, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Wurden Grenzkontrollen bereits für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wiedereingeführt, ist in der Risikobewertung zudem darzulegen, wie die vorherige Wiedereinführung von Grenzkontrollen dazu beigetragen hat, der festgestellten Bedrohung zu begegnen.
Die Risikobewertung muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Abstimmung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, mit dem bzw. denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt wurden.
Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beziehungsweise an Europol weiter.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer i a (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ia)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ab eingefügt:
„ab) alle von dem Mitgliedstaat außer der vorgeschlagenen Wiedereinführung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Abwehr der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit und die auf Fakten gestützte Darlegung der Gründe, aus denen alternative Maßnahmen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit und Polizeikontrollen für unzureichend erachtet wurden;“
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer ii
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den betroffenen Binnengrenzen vereinbart wurden.
e)  gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den einschlägigen Binnengrenzen vereinbart wurden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 – letzter Satz
Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.
Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie weitere Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii a (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
iiia)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat länger als zwei Monate an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien, aus den Gründen nach Absatz -1 dieses Artikels und unter Berücksichtigung neuer Umstände um einen Zeitraum, der der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entspricht und keinesfalls vier Monate überschreitet, verlängern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.“
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii b (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 1 b (neu)
iiib)  Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
„(1b) Für die Zwecke von Absatz 1a und zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben übermittelt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung, in der er
i)  bewertet, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welcher Abschnitt seiner Binnengrenzen betroffen ist;
ii)  die alternativen Maßnahmen oder die zuvor ergriffenen Maßnahmen, mit denen der festgestellten Bedrohung begegnet werden sollte, darstellt;
iii)  die Gründe erläutert, aus denen die ermittelte Bedrohung mit den alternativen Maßnahmen gemäß Ziffer ii nicht hinreichend abgewehrt werden konnte;
iv)  nachweist, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist, und
v)  erläutert, inwiefern der festgestellten Bedrohung mit Grenzkontrollen besser begegnet werden kann.
Die Risikobewertung nach Unterabsatz 1 muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, die unmittelbar von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen betroffen sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, mit denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt werden.
Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Agentur und an Europol weiter und kann diese gegebenenfalls um ihre Standpunkte hierzu ersuchen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methodik für die Risikobewertung zu erlassen.“
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii c (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 2
iiic)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelt werden.
(2)  Die in den Absätzen 1 und 1b genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesen Absätzen übermittelt werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii d (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 3
iiid)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, Teile dieser Informationen als Verschlusssache einzustufen. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
(3)  Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 1b ganz oder teilweise als Verschlusssache einstufen. Diese Einstufung schließt den Zugang – im Wege geeigneter und sicherer Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit – der anderen Mitgliedstaaten, die von der vorübergehenden Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, zu den Informationen nicht aus, und schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.
Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach den Absätzen 1 und 1a und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie eine dahingehende Stellungnahme ab.
Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie unverzüglich eine dahingehende Stellungnahme ab.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
In Fällen, in denen Kontrollen an den Binnengrenzen bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten wiedereingeführt wurden, gibt die Kommission eine Stellungnahme ab.“
entfällt
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer v
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 – Absatz 5
Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation, die von der Kommission geleitet wird. Die Konsultation umfasst gegebenenfalls gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den zuständigen Agenturen. Es ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen, die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sowie die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, trägt den Ergebnissen der Konsultation bei der Durchführung der Grenzkontrollen weitestgehend Rechnung.“
Die in den Absätzen 1 und 1b genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation. Die Konsultation umfasst:
i)  gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission, deren Ziel darin besteht, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen einschließlich etwaiger alternativer Maßnahmen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen;
ii)  gegebenenfalls unangemeldete Vor-Ort-Inspektionen der einschlägigen Binnengrenzen durch die Kommission – falls angezeigt mit Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten bzw. der Agentur, von Europol oder anderen einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union –, um die Wirksamkeit der Kontrollen an diesen Binnengrenzen und die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten; die Berichte über diese unangemeldeten Vor-Ort-Inspektionen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 a – Überschrift
Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mehr als ein Jahr andauert
Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate andauert
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 a – Absatz 1
(1)  In Ausnahmefällen, in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.
(1)  Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel 27 Absatz 1a genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 a – Absatz 2
(2)  Spätestens sechs Wochen vor Ablauf des in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Die Mitteilung enthält die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
(2)  Spätestens drei Wochen vor Ablauf des in Artikel 27 Absatz 1a genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält alle in Artikel 27 Absätze 1 und 1b geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 a – Absatz 3
(3)  Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab.
(3)  Die Kommission gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob die vorgeschlagene Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt und ob sie notwendig und verhältnismäßig ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten können der Kommission Anmerkungen zukommen lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 27 a – Absatz 4
(4)  Der Rat kann dem Mitgliedstaat unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission empfehlen, die Kontrollen an den Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e. Gegebenenfalls legt der Rat die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.
(4)  Der Rat kann dem betreffenden Mitgliedstaat nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission als letztes Mittel empfehlen, die Kontrollen an seinen Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Der Rat weist in seiner Empfehlung auf die Angaben nach Artikel 27 Absätze 1 und 1b hin und legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.
Abänderungen 45 und 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 28 – Absatz 4
3a.  Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.
(4)  Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 28 a (neu)
3b.  Ein neuer Artikel 28a wird eingefügt:
„Artikel 28a
Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen Grenzkontrollen aufgrund einer vorhersehbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wiedereingeführt oder verlängert werden, sofern die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate anhält, und in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern
Jede Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen wurde, wird in die Berechnung der in den Artikeln 27, 27a und 28 genannten Zeiträume aufgenommen.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
3c.  Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die in Artikel 30 genannten Kriterien werden in den Fällen, in denen die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach diesem Artikel erwogen wird, stets berücksichtigt.“
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)
Verordnung (EU) 2016/399
Artikel 29 – Absatz 5
3d.  Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)  Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.
(5)  Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 27, 27a und 28 erlassen können. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß diesem Artikel wiedereingeführt oder verlängert werden, wird jedoch nicht durch nach den Artikeln 27, 27a oder 28 ergriffenen Maßnahmen verlängert oder mit diesen kombiniert.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Diese Verordnung gilt für Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 des Schengener Grenzkodex ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln.
Jeder Zeitraum einer aktuellen Mitteilung über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, der vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] beendet ist, wird bei der Berechnung des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Zeitraums berücksichtigt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0356/2018).

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen