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Verfahren : 2018/2156(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0372/2018

Eingereichte Texte :

A8-0372/2018

Aussprachen :

PV 10/12/2018 - 18
CRE 10/12/2018 - 18

Abstimmungen :

PV 11/12/2018 - 5.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0498

Angenommene Texte
PDF 153kWORD 56k
Dienstag, 11. Dezember 2018 - Straßburg
Militärische Mobilität
P8_TA(2018)0498A8-0372/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (2018/2156(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017, 14. Dezember 2017 und 28. Juni 2018,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2017 und vom 25. Juni 2018 über Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung“ (COM(2017)0315),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2017 mit dem Titel „Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern“ (JOIN(2017)0041),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. März 2018 über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität (JOIN(2018)0005),

–  gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten(1),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ(2),

–  gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte(3),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016 und vom 10. Juli 2018, auf die gemeinsamen Pakete von Vorschlägen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärungen, die vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligt wurden, sowie auf die Sachstandsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 und vom 6. Juni 2018 über die Umsetzung der Pakete, einschließlich der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 und vom 25. Juni 2018 zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärungen,

–  unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung zur transatlantischen Sicherheit und Solidarität und die Erklärung des NATO-Gipfels von Brüssel, beide vom 11. Juli 2018,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Europäischen Verteidigungsunion(4) und seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)(6),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0372/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Grundwerte, auf denen die Europäische Union beruht – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit –, sowie das regelbasierte internationale System und die europäische Einheit in einer Zeit der geopolitischen Turbulenzen und der Verschlechterung des strategischen Umfelds zunehmend auf die Probe gestellt werden;

B.  in der Erwägung, dass eine glaubwürdige Abschreckung sowie die Planung einer Krisenreaktion und der Verteidigung Kontinentaleuropas von der Fähigkeit abhängen, Streitkräfte, darunter auch verbündete externe Streitkräfte, schnell und effizient zu entsenden;

C.  in der Erwägung, dass die sogenannte „Friedensdividende“ nach 1989 von einer schrittweisen Erosion des Verteidigungsbedarfs geprägt war, die die Infrastruktur und die Mobilität der Streitkräfte in ganz Europa betrifft;

D.  in der Erwägung, dass es das Ziel der EU ist, in umfassender Zusammenarbeit mit der NATO weltweit als Sicherheitsgarant zu agieren und damit zur Wahrung von Frieden und Stabilität sowohl im Inneren als auch extern beizutragen und für die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Hoheitsgebiets zu sorgen, und zwar anhand des einzigartigen, breiten Spektrums der Strategien, Instrumente und Werkzeuge, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Ziele zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union im Einklang mit den Zielen der Globalen Strategie zunehmend ihrer Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und Verteidigung sowie ihrer Rolle als Partner für den Frieden und die Sicherheit in der Welt und insbesondere in ihrer Nachbarschaft – aber auch darüber hinaus – stellt und ihre strategische Autonomie im Zuge der Umsetzung einer Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik stärkt;

F.  in der Erwägung, dass die EU mittels einer effizienten Außen- und Sicherheitspolitik ihre eigene strategische Autonomie entwickeln muss, um den Frieden zu erhalten, Konflikten vorzubeugen und die internationale Sicherheit zu stärken und gleichzeitig die Sicherheit ihrer eigenen Bürger und der Personen, die an GSVP-Missionen beteiligt sind, zu garantieren, um ihre eigenen Interessen zu schützen und ihre Grundwerte zu verteidigen und dabei gleichzeitig zu einem wirksamen Multilateralismus beizutragen;

G.  in der Erwägung, dass die EU in der Lage sein muss, unabhängig von den Kapazitäten Dritter zu entscheiden und zu agieren, wenn sie eine eigene Resilienz aufbauen und ihre strategische Autonomie im Verteidigungsbereich, bei der Terrorismusbekämpfung und im Bereich der Cybersicherheit festigen will;

H.  in der Erwägung, dass Standardisierung und Interoperabilität im Bereich der Infrastruktur und im Beschaffungswesen die zentralen Voraussetzungen sind, um strategische Autonomie zu erlangen und die Verteidigungsunion und eine effiziente militärische Mobilität zu verwirklichen;

I.  in der Erwägung, dass eine erfolgreiche militärische Mobilität nur mit voller Beteiligung und vollem Engagement aller Mitgliedstaaten erreicht werden kann, wobei eine wirksame Zusammenarbeit mit der NATO unter Berücksichtigung der den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie ihres Bedarfs und der regionalen Besonderheiten erfolgen muss, und zwar in einer Weise, die mit den einschlägigen Initiativen auf EU-Ebene in Einklang steht, wobei der Zweck darin besteht, mittels kohärenter und ergänzender Projekte eine effiziente europäische Infrastruktur für den Sicherheitsbedarf aufzubauen;

J.  in der Erwägung, dass die militärische Mobilität ein strategisches und operatives Mittel militärischen Vorgehens ist, das die strategische Autonomie der Union stark verbessert und den Einsatz, die Verlegung und die Unterstützung der Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Union erleichtert, um die angestrebten militärischen Ziele zu erreichen;

K.  in der Erwägung, dass die EU vor hybriden und in mehrere Richtungen gerichteten Herausforderungen steht, insbesondere im hohen Norden, im Osten, auf dem Balkan und im Süden bzw. im Mittelmeerraum; in der Erwägung, dass ein schnellerer und einfacherer Transport von Gütern und Mitteln auf diesen Achsen (Nord-Süd, West-Ost) von entscheidender Bedeutung sein könnte, wenn es gilt, eine glaubwürdige Reaktion zu ermöglichen;

L.  in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der Alliierten auf dem NATO-Gipfel in Warschau im Jahr 2016 vereinbarten, die Abschreckungs- und Verteidigungsstrategie der Allianz zu stärken, und die Bereitschaft der Eingreiftruppe erhöht und gleichzeitig die Initiativen Enhanced Forward Presence („verstärkte Vornepräsenz“) und Tailored Forward Presence („maßgeschneiderte Vornepräsenz“) ins Leben gerufen haben, um diese Ziele zu erreichen;

M.  in der Erwägung, dass die militärische Mobilität eine konkrete Maßnahme ist, die dem Eigenbedarf der EU an Sicherheit und Verteidigung entspricht und Teil der GSVP ist; in der Erwägung, dass die kollektive Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten der EU und ihre Fähigkeit, in Krisenfällen im Ausland einzugreifen, im Wesentlichen von der Fähigkeit abhängen, verbündete Streitkräfte und ziviles Krisenbewältigungspersonal, Material und Ausrüstung frei und rasch über das Gebiet des jeweils anderen Mitgliedstaats und außerhalb der Grenzen der Union zu bewegen; in der Erwägung, dass 22 EU-Mitgliedstaaten auch NATO-Verbündete und der kollektiven Verteidigung verpflichtet sind und nur über eine Streitkraft und Transportinfrastruktur verfügen; in der Erwägung, dass die geplanten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur besser mit dem Sicherheits- und Verteidigungsbedarf abgestimmt werden müssen;

N.  in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl von physischen, rechtlichen und ordnungspolitischen Hindernissen diese Bewegungen oft erschweren, da sie erhebliche Verzögerungen mit sich bringen, und somit deren Zweck, insbesondere in Krisensituationen, zu untergraben drohen; in der Erwägung, dass sich bei den Übungen der europäischen Streitkräfte unter Federführung der NATO in den vergangenen Jahren herausgestellt hat, wie wichtig eine geeignete Transportinfrastruktur ist, um die militärischen Ziele zu erreichen;

O.  in der Erwägung, dass die EU über umfangreiche Strategien und Instrumente verfügt, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Erfordernisse im Bereich der militärischen Mobilität und ihrer internationalen Verpflichtungen zu unterstützen;

P.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin am 28. März 2018 einen Aktionsplan zur militärischen Mobilität veröffentlicht haben, der einen Zeitplan für die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen enthält; in der Erwägung, dass die Umsetzung mit der Ermittlung gemeinsamer militärischer Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU und der Vorlage eines Vorschlags zur Finanzierung der militärischen Mobilität über die Fazilität „Connecting Europe“ im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) begonnen hat, mit der die Durchführung von Projekten zur dualen (zivilen und militärischen) Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen finanziert werden kann;

Q.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2018 aufgefordert werden, auf nationaler Ebene aktiv zu werden, um die Effizienz der militärischen Mobilität zu erhöhen und einschlägige Vorschriften und Verfahren in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan und den militärischen Erfordernissen für militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2024 zu vereinfachen;

R.  in der Erwägung, dass ein SSZ-Projekt zur militärischen Mobilität gestartet wurde, um die Tätigkeiten der Kommission und der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin zu ergänzen; in der Erwägung, dass diese Bemühungen durch ein weiteres SSZ-Projekt über ein Netz von Logistikzentren in Europa und die Unterstützung von Operationen ergänzt werden sollten; in der Erwägung, dass die Eröffnung der dualen Nutzung der Infrastruktur im Hinblick auf diese logistischen Anforderungen von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem Verpflichtungen zur militärischen Mobilität als Teil der im Protokoll über die SSZ geforderten verbindlicheren Verpflichtungen eingegangen sind; in der Erwägung, dass SSZ-Projekte in Abstimmung mit der NATO ausgearbeitet werden sollten; in der Erwägung, dass ein SSZ-Projekt zur Herausforderung der Mobilität im Zusammenhang mit den militärischen Aufgaben gemäß Artikel 43 Absatz 1 EUV vonnöten ist, insbesondere im Hinblick auf Luft- und Seeaktionen;

S.  in der Erwägung, dass es sich bei der Fazilität „Connecting Europe“ um ein gemeinsames, zentral verwaltetes Finanzierungsprogramm handelt, das auf die Förderung des Aufbaus eines nachhaltigen und ineinandergreifenden transeuropäischen Hochleistungsnetzes (TEN) in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Dienste abzielt, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen und der Beseitigung von Verkehrsengpässen liegen sollte und ein eindeutiger EU-Mehrwert bewirkt werden sollte, was die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung betrifft; in der Erwägung, dass im Entwurf des MFR für den Zeitraum 2021–2027 in der Haushaltslinie der Fazilität „Connecting Europe“ für den Verkehrsbereich eine neue Mittelausstattung für militärische Mobilität vorgesehen ist; in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert wäre, die Effizienz der Fazilität „Connecting Europe“ aufrechtzuerhalten bzw. weiter zu steigern;

T.  in der Erwägung, dass die Europäische Verteidigungsagentur mehrere Projekte im Bereich der militärischen Mobilität, der diplomatischen Genehmigungen und der multimodalen Umschlagplätze der EU sowie die kürzlich eingeführten Ad-hoc-Programme über Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen und zur Harmonisierung zollbezogener militärischer Anforderungen durchführt; in der Erwägung, dass die Arbeiten der Europäischen Verteidigungsagentur eindeutig und schlüssig auf jene der Kommission abgestimmt werden müssen, um die Mitgliedstaaten beim Abschluss bestimmter Aspekte des Aktionsplans zu unterstützen; in der Erwägung, dass der Bedarf, die Prioritäten und die Anforderungen der Mitgliedstaaten im militärischen Bereich im Rahmen eines Konsultationsverfahrens berücksichtigt werden müssen;

U.  in der Erwägung, dass die militärische Mobilität kürzlich als vorrangiger Bereich für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO in dem gemeinsamen Paket von Vorschlägen für die Umsetzung der gemeinsamen Erklärung festgelegt und in der neuen gemeinsamen Erklärung und in der Brüsseler Erklärung zur transatlantischen Sicherheit und Solidarität als Priorität bekräftigt wurde; in der Erwägung, dass die NATO der Europäischen Union ihre Standards für die militärische Mobilität, einschließlich der allgemeinen Parameter der NATO für die Verkehrsinfrastruktur, übermittelt hat;

V.  in der Erwägung, dass sich die NATO auch auf die Verbesserung ihrer eigenen logistischen Fähigkeiten durch den Befähigungsplan für den Zuständigkeitsbereich des Obersten Alliierten Befehlshabers der NATO in Europa (SACEUR) konzentriert, insbesondere durch die Anpassung von Rechtsvorschriften und Verfahren, die Verbesserung der Kommando- und Kontrollstrukturen, die Erhöhung der Transportkapazitäten und die Verbesserung der Infrastrukturen; mit der Feststellung, dass in diesem Zusammenhang zwei neue Kommandos eingerichtet wurden, das „Joint Force Command“ in Norfolk und das „Joint Support and Enabling Command“ in Ulm;

W.  in der Erwägung, dass ab 2019 drei von vier Rahmennationen, die im Rahmen der NATO-Initiative Enhanced Presence on the Eastern Flank („verstärkte Präsenz an der Ostflanke“) Truppen entsendet haben, außerhalb der EU liegen werden; in der Erwägung, dass eine permanente Präsenz auf dem Kontinent und die Verlegung von Verstärkungstruppen aus den Vereinigten Staaten, Kanada und dem Vereinigten Königreich für die Sicherheit Europas von entscheidender Bedeutung sind;

X.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Vorhaltung militärischer Versorgungsvorräte, einschließlich Munition und Treibstoff, dazu beitragen wird, einige Probleme im Zusammenhang mit der Mobilität zu verringern;

Y.  in der Erwägung, dass trotz all dieser institutionellen Maßnahmen die hauptsächlichen Verbesserungen in Bezug auf die Kapazitäten der militärischen Mobilität von den EU-Mitgliedstaaten getroffen werden müssen, die wiederum ihre nationale Infrastruktur und ihr Regelungsumfeld anpassen müssen; in der Erwägung, dass dies aufgrund des breiten Spektrums von Fragen, die angegangen werden müssen, einen ressortübergreifenden Ansatz erfordert; in der Erwägung, dass diese gemeinsamen Anstrengungen unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Beschlussfassungsverfahren und der verfassungsrechtlichen Anforderungen der EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, wobei auch den Anforderungen an die militärische Mobilität Rechnung zu tragen ist, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ermittelt werden;

Z.  in der Erwägung, dass laut dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität und einer im Jahr 2017 vom estnischen Ratsvorsitz eingeleiteten Pilotanalyse für die Länder des Nordsee-Ostsee-Korridors des transeuropäischen Verkehrsnetzes die maximale Freiraumhöhe und die Gewichtstoleranz vieler Straßenbrücken unzureichend für Militärfahrzeuge sind und dass auch im Schienenverkehr die Ladekapazität nicht für die Beförderung übergroßer Militärausrüstung ausreicht;

1.  betont, dass die militärische Mobilität ein zentrales strategisches Instrument ist, das es der EU ermöglicht, ihre Sicherheits- und Verteidigungsinteressen wirksam und komplementär zu anderen Organisationen, etwa der NATO, zu verfolgen, und betont ferner, dass sie sich nicht nur auf physische, rechtliche und infrastrukturelle Hindernisse beschränken sollte; betont, dass die militärische Mobilität im Hinblick auf die Fähigkeiten der NATO zur raschen Verstärkung verbessert werden muss, zumal sich somit die kollektive Sicherheit erhöhen würde und die EU möglicherweise einen größeren Beitrag zur internationalen Sicherheit und Stabilität leisten würde; begrüßt, dass die militärische Mobilität in jüngster Zeit bei allen relevanten Akteuren ein hohes Maß an Aufmerksamkeit erlangt hat; stellt fest, dass sich dadurch die militärische Bereitschaft und die Verteidigungsfähigkeit Europas gegenüber potenziellen Gegnern und in Krisensituationen verbessert und gleichzeitig dazu beigetragen wird, dass die ehrgeizigen Ziele der EU in der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, einschließlich der politischen, operativen und industriellen strategischen Autonomie, erreicht werden;

2.  betont, dass die Aufstellung des Aktionsplans zur militärischen Mobilität in der EU Teil des großen Ziels ist, die Mobilität in der EU zu verbessern und gleichzeitig die in der GSVP festgelegten Logistik- und Mobilitätsherausforderungen zu bewältigen; erachtet es zu diesem Zweck als unerlässlich, die grenzüberschreitenden Normen und Zollvorschriften sowie die Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren zu harmonisieren; unterstreicht, dass den gemeinsamen Unternehmen der EU eine für die Harmonisierung der Verwaltungs- und Legislativverfahren sowohl für die Fazilität „Connecting Europe“ als auch für den Aktionsplan zur militärischen Mobilität entscheidende Bedeutung zukommt; hofft, dass sich die duale Mobilität positiv auf die Entwicklung der Fazilität „Connecting Europe“ auswirken wird, indem so ein Beitrag zu Haushaltsfragen geleistet wird und neuen und zukünftigen Bedürfnissen Rechnung getragen wird;

3.  betont dass die Ausweitung der Europäischen Verteidigungsunion und der weitere Aufbau strategischer Autonomie und eigener Widerstandsfähigkeit nicht dazu führen sollten, dass sich die Spannungen in den Beziehungen der EU mit strategisch wichtigen Akteuren in der Region verschärfen;

4.  betont, dass die Verwirklichung der militärischen Mobilität in Europa in erster Linie von dem ausdrücklichen Engagement und dem politischen Willen der Mitgliedstaaten abhängt, während die Europäische Union dazu beitragen sollte, den Prozess zu lenken, indem sie einen Rahmen für den Bedarf festlegt, Finanzmittel bereitstellt, Protokolle ausarbeitet, mit denen die effiziente Verlegung von technischer Ausrüstung und Personal erleichtert wird, die Zusammenarbeit fördert und Foren für den Austausch von bewährten Verfahren, Informationen und Erfahrungen zwischen zivilen und militärischen Behörden schafft; betont, dass eine wirksame militärische Mobilität allen Mitgliedstaaten zugutekommen wird, indem sie ihre Vernetzung sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich verbessern wird; betont, dass die nationalen Beschlussverfahren und die verfassungsmäßige Rolle der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben müssen;

5.  unterstreicht, dass es wichtig ist, eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit (Synergien) unter den Mitgliedstaaten zu fördern, um eine effiziente, interoperable, sichere, multimodale, intelligente und nachhaltige duale Mobilität zu entwickeln, die den neuen Herausforderungen der Digitalisierung des Verkehrs (Automation und Netzanbindung) entspricht, sowie die Pflichten und Verantwortlichkeiten der EU in ihrer Rolle als globaler Akteur in Bezug auf die duale Logistik (im zivilen und Verteidigungsbereich) zuverlässig zu bewältigen;

6.  unterstützt nachdrücklich die Forderung des Rates an die Mitgliedstaaten, bis Ende 2019 nationale Pläne für die militärische Mobilität zu entwickeln und ihrer Umsetzung hohe Priorität einzuräumen; begrüßt die übrigen in den Schlussfolgerungen des Rates im Rahmen der Globalen Strategie der EU vom 25. Juni 2018 vereinbarten Maßnahmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die darin festgelegten Fristen einzuhalten; betont, dass erfolgreiche Bemühungen zur Förderung der militärischen Mobilität die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würden, ihre nationale und kollektive europäische Verteidigungsplanung und die effiziente Beteiligung an gemeinsamen Übungen, Ausbildungsmaßnahmen und GSVP-Missionen und -Operationen wirksam fortzusetzen;

7.  betont die Bedeutung einer Krisenreaktionsmobilität, d. h. die Notwendigkeit, bei der Bereitstellung von Mitteln für Missionen und Operationen schnell und effizient zu sein, um sicherzustellen, dass die Europäische Union ihre Stellung als verlässlicher globaler Sicherheitsgarant und Friedensakteur beibehält und in der Lage ist, Naturkatastrophen und humanitäre Krisen wirksam zu bewältigen, die in Artikel 43 Absatz 1 EUV genannten und in den illustrativen Szenarien beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen und die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und Solidarität umzusetzen;

8.  vertritt die Auffassung, dass eine effiziente Strategie für die militärische Mobilität, bei der Synergien zwischen den Verteidigungserfordernissen gesteigert werden, die GSVP-Missionen der EU stärken wird, da sie über eine internationale Dimension verfügen und ihr Ziel darin besteht, den Frieden zu sichern, und ist ferner der Auffassung, dass diese Strategie die Kapazität der EU, auf Notsituationen zu reagieren, stärken wird und dass eine gesteigerte Mobilität auch den humanitären Mission und Maßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen in der EU zugutekommen sollten; stellt fest, dass die Missionen, die am meisten von einer verstärkten militärischen Mobilität in der Europäischen Union und darüber hinaus profitieren würden, in den Bereichen der kollektiven Verteidigung und der nationalen oder europäischen Krisenbewältigungsmissionen und -operationen angesiedelt sind; betont in diesem Zusammenhang, dass Fortschritte in diesem Bereich den EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der NATO sind, helfen werden, ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 nachzukommen; betont dabei die besondere Rolle der neutralen Mitgliedsstaaten; erkennt jedoch an, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV auch dann eine eindeutige Verpflichtung zur Hilfe und Unterstützung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln haben, wenn ein Mitgliedstaat Opfer einer bewaffneten Aggression auf seinem Hoheitsgebiet ist, was auch mit den Verpflichtungen im Rahmen der NATO im Einklang steht;

9.  weist darauf hin, dass gründlich analysiert werden muss, welche Bereiche der EU oder der Mitgliedstaaten mehr Investitionen in die militärische Mobilität benötigen und in höherem Maße Sicherheitsbedrohungen von außen ausgesetzt sind;

10.  verweist auf den komplexen Charakter der Herausforderung, die unter anderem Fragen des Aufbaus von Infrastrukturen, gemeinsame Normen, Verkehrsvorschriften, Zölle, Steuern und Genehmigungen für Bewegungen sowie alle Regierungsebenen von kommunalen Verwaltungen bis hin zu internationalen Organisationen umfasst; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass sowohl militärische als auch zivile Akteure auf allen Ebenen, einschließlich aus Kreisen der NATO und der NATO-Partner, zusammengebracht werden, um die relevanten Fragen zu erörtern, damit ein Mehrwert erzielt und eine wirksame Koordinierung und Umsetzung sichergestellt wird, und weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in die gemeinsame Ausbildung des Personals auf administrativer und institutioneller Ebene investieren müssen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen; begrüßt es, dass die Kommission zugesagt hat, die Optionen für eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollverfahren bis Ende 2018 zu prüfen; betont, dass die institutionelle Zusammenarbeit unter den beteiligten Mitgliedstaaten, Organisationen und Behörden entscheidend ist, um zu einer Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften zu gelangen; fordert eine besondere Koordinierung und einen entsprechenden Erfahrungsaustausch bei einer Doppelnutzung der Infrastrukturen für gefährliche Güter, um Unfallrisiken vorzubeugen und dabei die Sicherheit des gesamten Netzes zu optimieren;

11.  weist darauf hin, dass die Zahl der für die kurzfristige Verlegung schwerer Ausrüstung und Fahrzeuge zur Verfügung stehenden Schienenfahrzeuge beträchtlich zurückgegangen ist;

12.  erkennt an, dass ein Agieren in einem derart komplexen Umfeld zahlreiche Schwierigkeiten in Bezug auf Doppelarbeit und Koordinierung sowie auf die zugehörigen Ausgaben mit sich bringt, die das gesamte Projekt, wenn es nicht angemessen verwaltet wird, grundlegend gefährden könnten; stellt fest, dass es in der EU im Bereich Verkehr bereits Erfahrungen mit dieser dualen Zusammenarbeit gibt, beispielsweise beim Projekt für den einheitlichen europäischen Luftraum; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für einen effizienteren Rahmen für die Zusammenarbeit zu sorgen; betont, dass bei der Durchführung von Projekten der militärischen Mobilität eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vonnöten sein wird und dass die Zusammenarbeit zwischen dem zivilen und dem militärischen Bereich gefördert werden muss; betont, dass es einer engen Koordinierung mit den im Rahmen der SSZ vorbereiteten Projekten im Bereich der militärischen Mobilität und den im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds durchgeführten Projekten bedarf;

13.  betont daher, dass ein Verständnis des gemeinsamen strategischen Ziels, die Entwicklung eines gemeinsamen Plans und die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten für den Erfolg unabdingbar sind; betont, dass es für eine tatsächliche strategische Autonomie unbedingt einer kohärenten militärischen Planung bedarf, die auf der Standardisierung und Interoperabilität von Ausrüstung und Waffen sowie einer strategischen Doktrin und Befehlsstrukturen und Kontrollverfahren beruht; begrüßt in diesem Zusammenhang den Aktionsplan zur militärischen Mobilität, in dem konkrete Schritte für die verschiedenen institutionellen Akteure und die EU-Mitgliedstaaten dargelegt sind und die strategische Rolle der transeuropäischen Verkehrsnetze anerkannt wird; begrüßt die diesbezüglichen Zusagen der Mitgliedstaaten;

14.  bedauert, dass der Aktionsplan im Wesentlichen einen Bottom-up-Ansatz beschreibt, der nur eine begrenzte strategische Vision davon enthält, welche konkreten Verteidigungsziele die Europäische Union mit den verschiedenen im Aktionsplan beschriebenen Maßnahmen erreichen will; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es weiterhin kein Weißbuch der EU zur Verteidigung gibt, das diesem übergeordneten Ziel hätte dienen können; ist gleichwohl der Auffassung, dass der derzeitige Ansatz von großem Nutzen ist und den Interessen aller EU-Mitgliedstaaten dienen wird, sowohl den neutralen Staaten, als auch den EU-Mitgliedstaaten in ihrer Rolle als NATO-Verbündete;

15.  betont, dass der ehrgeizige Zeitplan des Aktionsplans sowohl von den EU-Organen als auch von den Mitgliedstaaten eingehalten werden sollte, um sicherzustellen, dass die derzeitigen Mobilitätslücken so bald wie möglich geschlossen werden und das ehrgeizige Niveau der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik erreicht wird; begrüßt die in dem Aktionsplan gestellte Forderung, die militärische Mobilität zu verbessern, indem hybride Bedrohungen, insbesondere des Verkehrs und der kritischen Infrastruktur, berücksichtigt werden, sowie die Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur gegen hybride Bedrohungen zu erhöhen;

16.  nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Entwicklung der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU, insbesondere bei der Infrastruktur mit Doppelnutzung, erzielt wurden, und begrüßt die enge Einbeziehung der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses, die Führungsrolle der Niederlande im Hinblick auf das SSZ-Projekt sowie den Beitrag der NATO;

17.  begrüßt den Vorschlag der Kommission über die Nutzung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie die Tatsache, dass erhebliche Mittel für Projekte zur militärischen Mobilität mit doppeltem Verwendungszweck vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Infrastruktur an die Erfordernisse im Hinblick auf die Doppelnutzung angepasst wird; ist der Ansicht, dass die Doppelnutzung von Infrastrukturen eine wesentliche Vorbedingung ist, damit das zivile Verkehrsnetz vom Aktionsplan und von der Mittelausstattung für militärische Mobilität profitieren kann; betrachtet die Umsetzung des Aktionsplans als Chance, dass das zivile Verkehrsnetz von der erhöhten Netzkapazität profitieren könnte und multimodale Verbindungen gefördert werden könnten; begrüßt die Forderungen nach einer Bewertung und Anpassung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, um die Anforderungen der militärischen Mobilität zu erfüllen, die auch bei neuen zivilen Verkehrsprojekten zur Anwendung kommen, insbesondere Flughäfen, Häfen, Autobahnen und Eisenbahnstrecken als intermodale Knotenpunkte in Schlüsselkorridoren; weist zu diesem Zweck darauf hin, dass in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der nationalen Infrastrukturen und Korridore erstellt werden muss, wobei die militärischen Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass die Entwicklungen von Projekten im Bereich der Doppelnutzung nachhaltig sein und den Umweltnormen entsprechen sollten;

18.  ist der Ansicht, dass zwecks Optimierung der Verwendung der EU-Mittel alle über die CEF finanzierten Verkehrsprojekte von gemeinsamem Interesse erforderlichenfalls die Anforderungen für die militärische Mobilität in der Planungsphase einbeziehen sollten, um die unnötige Umrüstung der Infrastrukturen in einer späteren Phase und damit eine unwirtschaftliche Mittelverwendung zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass Beiträge aus dem CEF-Finanzrahmen für militärische Mobilität, soweit möglich, vorrangig in multimodale Projekte fließen sollten, da sie die meisten Chancen für eine Doppelnutzung bieten, ebenso in grenzüberschreitende Projekte, da sie dazu beitragen, in Bezug auf bestehende fehlende Verbindungen und Verkehrsengpässe, die die wesentlichen derzeitigen physischen Barrieren für eine rasche und nahtlose Mobilität sowohl für Zivilpersonen als auch für den Transport von Truppen und schwerem militärischen Gerät sind, Abhilfe zu schaffen; betont, dass bei der Ermittlung der Abschnitte des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), die sich für Militärtransporte eignen, bedingungslos die zivilen und militärischen Synergien optimiert werden müssen und der Grundsatz der Doppelnutzung beachtet werden muss; ist der Ansicht, dass zusätzliche Investitionen entlang dieses Netzes mit erheblichen Vorteilen für die militärische Mobilität verbunden sein und dabei zur Vollendung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 und des umfassenden Netzes bis 2050 beitragen könnten; betont, dass es möglich sein sollte, für die militärische Mobilität vorgesehene Mittel dafür zu verwenden, die Verkehrsinfrastruktur sowohl im Rahmen des TEN-V-Kernnetzes als auch des umfassenden TEN-V-Netzes anzupassen;

19.  unterstützt den Beschluss, die Mittel für militärische Mobilität im Rahmen der zentralisierten Verwaltung des CEF-Programms zuzuweisen, wobei strikt das Ziel der dualen Mobilität zu verfolgen ist; nimmt die im Aktionsplan vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, bis zum 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die militärischen Erfordernisse weiter zu präzisieren, die Teile des TEN-V, die sich für militärische Transporte eignen, sowie die vorrangigen Infrastrukturprojekte, die sich für eine Doppelnutzung eignen, aufzulisten und die Bewertungsverfahren für die Förderfähigkeit der Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität sowie die Auswahlkriterien festzulegen;

20.  weist darauf hin, dass mehrere im Verteidigungsbereich eingesetzte Technologien erfolgreich auf den zivilen Bereich übertragen wurden; hebt hervor, dass die Errichtung eines intelligenten Verkehrssystems, das sich auf Systeme für Telematikanwendungen wie das ERTMS und SESAR stützt, und die Verbreitung der für Galileo/Egnos/GOVSATCOM genutzten Technologien eine der schwierigsten kommenden Herausforderungen für den zivilen Verkehrssektor sind; vertritt daher die Auffassung, dass bei künftigen Überarbeitungen des Aktionsplans letztendlich die Möglichkeit geprüft werden sollte, ob der zivile Verkehr die militärischen Reaktionen auf diese Herausforderungen, z. B. auf dem Gebiet der Cybersicherheit und der sicheren Kommunikation, nutzen kann; fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Akteuren in den Bereichen Cybersicherheit und Verteidigung zu verbessern und die Zusammenarbeit als Teil der SSZ zu vertiefen; betont, dass die Entwicklung eines gemeinsamen Netzwerks für die Abwehr hybrider Bedrohungen fortgeführt werden muss, um die Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen sicherzustellen, die im Hinblick auf die Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Mobilität in der EU von strategischer Bedeutung sind; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der laufenden Anstrengungen der Organe der EU um eine Aktualisierung der Verordnung zur Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

21.  erkennt den Wert möglicher Vorschläge zur Regelung der Beförderung gefährlicher Güter für militärische Zwecke, zur Aktualisierung des EU-Zollkodex und zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an;

22.  begrüßt, dass diesbezüglich zwischen militärischen und zivilen Akteuren Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, und betont, dass gemeinsam daran gearbeitet werden muss, eine gemeinsame Grundlage für die Regelung der Beförderung gefährlicher Güter für militärische Zwecke zu schaffen;

23.  stellt fest, dass im Aktionsplan eine beträchtliche Anzahl von Aufgaben festgelegt sind, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen und zu deren rascher und effizienter Umsetzung die Europäische Verteidigungsagentur und die Kommission Unterstützung und Beratung bereitstellen sollen; weist darauf hin, dass ein Regelungsrahmen im Zoll- und Steuerbereich, insbesondere hinsichtlich der Mehrwertsteuer, notwendig ist; hebt insbesondere hervor, dass es wichtig ist, harmonisierte Vorschriften für Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen zu erreichen, die ein wesentliches Hindernis für rasche Bewegungen darstellen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, um die Wirksamkeit des grenzüberschreitenden dualen Verkehrs zu optimieren sowie die Verwaltungskosten zu senken. unterstützt in diesem Zusammenhang das Vorhaben, bis 2019 die Fristen für den Grenzübertritt zu beschleunigen und hierzu diplomatische Genehmigungen für Bewegungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft innerhalb von fünf Tagen auszustellen und ins Auge zu fassen, diese Frist für Schnelleingreifkräfte noch zu verkürzen;

24.  unterstützt den Beschluss der Mitgliedstaaten, die sich an der SSZ beteiligen, die militärische Mobilität auf die erste Liste von 17 vorrangigen Vorhaben zu setzen, die im Rahmen der SSZ entwickelt werden sollen; betont in diesem Zusammenhang, dass das SSZ-Projekt zur militärischen Mobilität ein nützliches Instrument zur Koordinierung der im Aktionsplan vorgesehenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten sowie anderer Aktivitäten außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeiten der EU darstellen könnte; ist der Auffassung, dass diese Arbeitsteilung, begleitet von einer angemessenen Koordinierung, von entscheidender Bedeutung ist, wenn das SSZ-Projekt einen Mehrwert erbringen soll; begrüßt auch die in der Mitteilung zur SSZ enthaltenen verbindlicheren Verpflichtungen zur Vereinfachung grenzüberschreitender Militärtransporte; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sich am SSZ-Projekt zur militärischen Mobilität aktiv zu beteiligen;

25.  betont, dass es wichtig ist, lokale Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Planung und den Auswirkungen wichtiger Infrastruktur für die militärische Mobilität ordnungsgemäß zu informieren und einzubeziehen;

26.  betont, dass die Europäische Union die Bemühungen der Mitgliedstaaten letztlich nur ergänzen kann; unterstreicht, dass der Erfolg im Wesentlichen davon abhängt, ob die Mitgliedstaaten bereit und dazu in der Lage sind, einen ressortübergreifenden Ansatz zur Bewältigung der einschlägigen Probleme umzusetzen; betont, dass das politische Engagement der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, eine wirksame militärische Mobilität in der EU und darüber hinaus zu verwirklichen; betont, dass es der Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen NATO-Verbündeten bedarf, damit die militärische Mobilität gelingen kann;

27.  begrüßt die neue gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und die Brüsseler Erklärung zur transatlantischen Sicherheit und Solidarität sowie die Tatsache, dass in beiden Erklärungen ein starker Akzent auf Aspekte der militärischen Mobilität gelegt wird; begrüßt auch die neuen Initiativen der NATO, insbesondere den Befähigungsplan für den Zuständigkeitsbereich des Obersten Alliierten Befehlshabers der NATO in Europa; begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen der NATO zur Sicherstellung der militärischen Mobilität, und fordert sowohl die EU als auch die NATO nachdrücklich auf, unnötigen Überschneidungen vorzubeugen; unterstreicht die Bedeutung der Häfen als Verbindungspunkte der EU mit ihren NATO-Verbündeten und für die innereuropäischen Verbindungen über Kurzstreckenseewege; betont, dass Transparenz vonnöten ist und dass die Vereinigten Staaten und andere NATO-Verbündete über EU-Initiativen im Verteidigungsbereich, einschließlich der SSZ, in Kenntnis gesetzt werden müssen, um Missverständnissen vorzubeugen, und begrüßt die EU-Initiativen im Verteidigungsbereich zur Stärkung der europäischen Komponente innerhalb des NATO-Bündnisses;

28.  fordert daher die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die NATO nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung zu intensivieren – unter anderem durch den Einsatz von Mitteln für gemeinsame Projekte, die Steigerung der politischen Flexibilität, die Formalisierung der Beziehungen zwischen der EU und der NATO sowie die Ausweitung der Bereiche der Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch auf breiterer Ebene, sofern dies den Sicherheitsinteressen der EU dient –, um sicherzustellen, dass Synergien erzielt werden; äußert die Hoffnung, dass die Hindernisse für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der EU und der NATO so bald wie möglich ausgeräumt werden, um diese engere Zusammenarbeit zu ermöglichen;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den im Verteidigungsbereich tätigen EU-Agenturen, dem NATO-Generalsekretär sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU und der NATO zu übermitteln.

(1) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.
(2) ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.
(3) ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24.
(4) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 18.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0257.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0492.

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen