Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 29. Mai 2018 - Straßburg
Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee ***I
 Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (kodifizierter Text) ***I
 Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems***
 Abkommen zwischen der EU und Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems***
 Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer *
 Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche
 Umsetzung der GAP-Instrumente für Junglandwirte in der EU nach der Reform im Jahr 2013
 Mehrjahresplan für die Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
 Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ***I
 Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik ***I
 Nachhaltiges Finanzwesen
 EU-Justizbarometer 2017

Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee ***I
PDF 248kWORD 42k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und das Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee (COM(2017)0774 – C8-0446/2017 – 2017/0348(COD))
P8_TA(2018)0205A8-0149/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0774),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0446/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0149/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und das Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee

P8_TC1-COD(2017)0348


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/976.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (kodifizierter Text) ***I
PDF 250kWORD 42k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (kodifizierter Text) (COM(2017)0545 – C8-0337/2017 – 2017/0256(COD))
P8_TA(2018)0206A8-0154/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0545),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0337/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0154/2018),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

P8_TC1-COD(2017)0256


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/974.)

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems***
PDF 120kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (05882/2/2017 – C8-0241/2017 – 2016/0328(NLE))
P8_TA(2018)0207A8-0151/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05882/2/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (05803/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0241/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0151/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


Abkommen zwischen der EU und Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems***
PDF 250kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (05883/2/2017 – C8-0240/2017 – 2016/0329(NLE))
P8_TA(2018)0208A8-0152/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05883/2/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (05814/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0240/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0152/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer *
PDF 119kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2017)0621 – C8-0407/2017 – 2017/0272(NLE))
P8_TA(2018)0209A8-0147/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0621),

–  unter Hinweis auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (14390/2017),

–  gestützt auf Artikel 113 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0407/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0147/2018),

1.  stimmt dem Abschluss der Übereinkunft zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche
PDF 283kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zur Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche (2017/2119(INI))
P8_TA(2018)0210A8-0163/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und zur Umsetzung von Artikel 349 AEUV(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere deren Artikel 35 über die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, insbesondere die Artikel 11, 13, 41 bis 44, 48, 63, 66, 68 und 70 bis 73,

–  unter Hinweis auf die mittelfristige Strategie (2017–2020) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die auf die Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer abzielt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu dem Zustand der Fischbestände und zu der sozioökonomischen Lage der Fischerei im Mittelmeerraum(2),

–  unter Hinweis auf die am 24. Oktober 2017 veröffentlichte neue Strategie der Kommission für „eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Restaurants und im Einzelhandel(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage(4),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0163/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich die Fischerei in der EU mit immer schwierigeren und komplexeren Herausforderungen auseinandersetzen muss; in der Erwägung, dass der Zustand der Ressourcen und die steigenden Kosten – insbesondere die Schwankungen der Kraftstoffpreise – die Einkünfte der Fischer beeinflussen können; in der Erwägung, dass sich die örtliche Bevölkerung in diesem Zusammenhang aufgrund der Senkung der Fangquoten in einer schwierigen Lage befindet, da die Fangtätigkeit zurückgeht; in der Erwägung, dass zusätzlich zum Anstieg der Transportkosten, der auf die doppelte Auswirkung des Anstiegs der Kraftstoffpreise zurückgeht, auch noch der Wettbewerb durch die Einfuhren von Erzeugnissen aus Drittländern hinzukommt, und in der Erwägung, dass dieses und weitere Probleme zwar anerkannt werden, aber trotzdem viele der Ursachen für die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der Branche wie etwa die unangemessene Erstverkaufspreisbildung für Fisch weitestgehend fortbestehen;

B.   in der Erwägung, dass der Fischereibranche strategische Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und für die Ausgewogenheit der Lebensmittelbilanz mehrerer Mitgliedstaaten und der Union selbst zukommt und dass sie einen beträchtlichen Beitrag zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit in den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen der Lieferkette und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen leistet;

C.   in der Erwägung, dass die kleine Fischerei, die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei 83 % der aktiven Fischereifahrzeuge in der EU und 47 % sämtlicher Arbeitsplätze in der Fischereibranche der EU stellen; in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt ist, dass „[sich] die Mitgliedstaaten […] darum bemühen [sollten], dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird“, und dass diese Anforderung bislang nicht erfüllt wurde;

D.   in der Erwägung, dass die meisten Händler von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wie etwa Supermärkte die Unionsvorschriften zwingend einhalten müssen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Einhaltung auf die Arbeitsbedingungen und die Einkommen der Fischer jedoch nicht einheitlich sind, wodurch kleinere Fischereifahrzeuge benachteiligt werden können;

E.  in der Erwägung, dass den deutlichen Unterschieden zwischen den Flotten, Flottensegmenten, Zielarten, Fanggeräten, der Produktivität, den Verbrauchspräferenzen und dem Fischverzehr je Einwohner in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU sowie den besonderen Merkmalen der Fischerei Rechnung getragen werden muss, die sich aus ihrer gesellschaftlichen Struktur, den Vermarktungsformen und den strukturellen und natürlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Fischereiregionen ergeben;

F.  in der Erwägung, dass handwerklich tätige Fischer Unterstützung – auch finanzieller Art – benötigen, damit sie in die neuen Marktsegmente eintreten können;

G.  in Erwägung der Unsicherheit der Einkommen und Löhne der in der Fischerei Tätigen, die sich aus der Art der Vermarktungstätigkeit in der Branche, der Art der Bildung der Erstverkaufspreise und den außergewöhnlichen Merkmalen dieser Wirtschaftstätigkeit ergibt, was unter anderem bedeutet, dass es auch in Zukunft einer angemessenen öffentlichen, nationalen und gemeinschaftlichen Finanzierung der Branche bedarf;

H.  in der Erwägung, dass eine Analyse der wichtigsten Stellschrauben der Wertschöpfungskette von Fischereierzeugnissen bewirken kann, dass die Fischer und Erzeuger vor Ort im Wege der Erschließung neuer lokaler Märkte und des Engagements von Akteuren vor Ort einen größeren Anteil des Wertes einbehalten, was sich positiv auf die lokale Bevölkerung auswirken dürfte, da in diesem Fall eine dynamische, rentable und tragfähige Wirtschaftstätigkeit in der Region generiert wird;

I.  in der Erwägung, dass in Artikel 349 AEUV die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die durch strukturelle Faktoren (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen usw.) erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der Gebiete und die Wertschöpfungskette in der Fischerei in hohem Maße beeinträchtigen;

J.  in der Erwägung, dass Primärerzeuger zwar eine wichtige Funktion in der Wertschöpfungskette innehaben, aber nicht immer in den Genuss des Mehrwerts kommen, der in den nachfolgenden Gliedern dieser Kette erwirtschaftet wird;

K.  in der Erwägung, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) mit dem Ziel konzipiert wurde, die Nachhaltigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur in der Union zu stärken;

L.  in der Erwägung, dass eine Möglichkeit zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage darin besteht, dafür zu sorgen, dass der Preis für Fischereierzeugnisse aus diesen Regionen, die zu den Hauptzielmärkten gelangen, nicht infolge der Transportkosten in die Höhe getrieben wird;

M.   in der Erwägung, dass die EU weltweit der größte Vermarkter von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist;

N.   in der Erwägung, dass die Handelsströme von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen von zahlreichen Faktoren wie etwa den Verbrauchervorlieben in den verschiedenen Regionen beeinflusst werden;

O.  in der Erwägung, dass die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse darauf abzielt, die Markttransparenz und -stabilität insbesondere mit Blick auf das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette zu erhöhen;

P.   in der Erwägung, dass die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obligatorisch ist bzw. bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten gelistet ist, vorgeschrieben ist;

Q.   in der Erwägung, dass Transparenz eine Möglichkeit ist, das Recht der Verbraucher zu wahren, möglichst genau über die Merkmale der von ihnen erworbenen Erzeugnisse Bescheid zu wissen; in der Erwägung, dass hierzu die Kennzeichnung verbessert werden muss, indem bei dem Verkauf sowohl frischer als auch verarbeiteter Erzeugnisse dieselben genauen Informationen über die Herkunft des Fisches aufgeführt werden;

R.  in der Erwägung, dass die derzeitige Verkaufsdynamik keine Abwälzung der Schwankungen der Kosten der Produktionsfaktoren wie etwa von Kraftstoff auf den Preis von Fisch erlaubt und dass die durchschnittlichen Erstverkaufspreise nicht mit der Entwicklung der Endverbraucherpreise einhergegangen sind;

S.  in der Erwägung, dass aus der 2016 von der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik veröffentlichten Studie mit dem Titel „Märkte für Kleinfischerei: Wertschöpfungskette, Vermarktung und Kennzeichnung“ eindeutig hervorgeht, dass die Kennzeichnung der Fischereierzeugnisse aus der EU den Verbraucher verunsichern kann;

T.  in der Erwägung, dass die Erzeugerorganisationen in den Bereichen Fischerei und Aquakultur („Erzeugerorganisationen“) für die Verwirklichung der Ziele und für das ordnungsgemäße Management der GFP und der GMO entscheidend sind;

U.   in der Erwägung, dass die Union zugesagt hat, insbesondere mit Blick auf die Handelsbeziehungen mit Drittstaaten für ein hohes Maß an Qualität von Fischereierzeugnissen zu sorgen;

V.   in Erwägung der großen Bedeutung der Verarbeitungs- und der Konservenindustrie;

W.  in der Erwägung, dass die lokalen Aktionsgruppen für Fischerei im Rahmen der GFP eine grundlegende Rolle bei der Ausarbeitung und Anwendung von branchenübergreifenden und integrierten Strategien für die inklusive lokale Entwicklung spielen, die den Bedürfnissen ihres jeweiligen Fischereigebiets vor Ort gerecht werden; in der Erwägung, dass sie als sinnvolles Instrument anerkannt werden, das zur Diversifizierung der Fischereitätigkeiten beiträgt;

X.  in der Erwägung, dass die Lieferkette für Fischereierzeugnisse nicht isoliert zu betrachten ist und dass der Aufbau von branchenübergreifenden Beziehungen entscheidend dafür ist, dass innovative Produkte entwickelt werden können, die den Zugang zu neuen Märkten und eine Verbesserung der Absatzförderung ermöglichen;

Y.  in der Erwägung, dass es in der Fischereibranche mancher Mitgliedstaaten der Union keine Grundstruktur und keine Tendenz, Zusammenschlüsse zu gründen, gibt;

Z.   in der Erwägung, dass die Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage besonderen Anforderungen unterliegt, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt werden und außerdem ihre Strukturierung beeinflussen;

AA.  in der Erwägung, dass den Branchenverbänden (wie bereits in der GMO erwähnt) das Potenzial innewohnt, die Abstimmung der Vermarktungsaktivitäten entlang der Lieferkette zu verbessern und für die gesamte Branche sinnvolle Maßnahmen anzuregen;

AB.  in der Erwägung, dass es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt und dass deshalb eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen eher mit Organisationen verwirklicht werden kann, die sich aus Mitgliedern aus verschiedenen Staaten und Regionen der Union zusammensetzen, und somit von Region zu Region in Angriff genommen und analysiert werden sollte;

AC.   in der Erwägung, dass die Fischerei für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gebiete in äußerster Randlage eine wichtige Rolle spielt, da sich diese Gebiete durch Volkswirtschaften mit dauerhaften strukturellen Beschränkungen und wenig Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Diversifizierung auszeichnen;

AD.  in der Erwägung, dass der Mangel an jungen, gut ausgebildeten Arbeitskräften der Modernisierung und der Erneuerung der Branche im Weg steht und eine große Bedrohung für das Weiterbestehen zahlreicher Küstengemeinden darstellt;

AE.  in der Erwägung, dass die Rolle von Frauen in der Fischerei kaum wahrgenommen wird, die zwar häufig die Arbeit im Hintergrund wie etwa die logistische Unterstützung oder die mit der Tätigkeit verbundenen Verwaltungsaufgaben erledigen, aber auch als Fischerinnen und Kapitäninnen auf Fischereifahrzeugen anzutreffen sind;

AF.   in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung tatsächlich eine wirtschaftliche und soziale Anforderung ist, die die Rendite schmälert und Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette nach sich zieht, die auf ein Mindestmaß gesenkt werden sollten;

AG.   in der Erwägung, dass ein ausgeprägteres Verbraucherbewusstsein für die große Bedeutung einer gesunden Ernährung und einer nachhaltigen Erzeugung gefördert werden muss;

AH.   in der Erwägung, dass zu den Ursachen für die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage auch der sinkende Erstverkaufspreis von Fisch und der Anstieg der Kraftstoffkosten hinzugerechnet werden müssen;

1.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, gemeinsam mit den regionalen Behörden Expertengruppen einzuberufen, die die Verwendung der einzelnen Posten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds analysieren und Korrekturmaßnahmen vorschlagen, sodass die Ursachen für die mangelnde Durchführung und einen etwaigen Verlust von Geldern gefunden werden, für ein angemessenes Maß an Kontrolle und Transparenz zu sorgen und von den einschlägigen Verwaltungsorganen eine bessere Verwaltungstätigkeit zu verlangen;

2.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuhalten und EU-Fischereifahrzeugen der kleinen und der handwerklichen Fischerei einen wirklich bevorzugten Zugang zu den Fangmöglichkeiten einzuräumen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gründung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen, indem sie den mit dem bestehenden Verfahren verbundenen bürokratischen Aufwand abbauen und die geforderten Mindest-Produktionsmengen verringern, damit der Eintritt kleiner Erzeuger erleichtert wird; weist darauf hin, dass die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen außerdem gestärkt werden muss, indem diese mit mehr Befugnissen versehen werden und ihr Zugang zu der notwendigen finanziellen Förderung erleichtert wird, sodass sie zusätzlich zum täglichen Fischereimanagement noch andere Aufgaben bewältigen können, sofern sich dies innerhalb eines von den Zielen der GFP abgesteckten Rahmens abspielt und das Augenmerk in erster Linie auf die Gebiete in äußerster Randlage gerichtet wird, die in der Lage sein müssen, die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände an den lokalen Bedarf ihrer Gebiete anzupassen, die sich durch Abgelegenheit, Insellage, geringe Oberfläche, die ausgeprägte Dominanz der handwerklichen Fischerei und eine hohe Anfälligkeit gegenüber Einfuhren auszeichnen;

4.  weist darauf hin, dass mit den operativen Programmen (mit angemessener finanzieller Unterstützung) Anreize für die Möglichkeit geschaffen werden müssen, dass die Erzeugerorganisationen ihre Erzeugnisse direkt vermarkten, indem die Wertschöpfungskette weiterentwickelt wird, sodass ihre Produktion aufgewertet und der Wertzuwachs der Fischereierzeugnisse gesteigert wird;

5.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Beihilfen für die Sicherheit an Bord und die Hygiene nicht im Wettbewerb zueinander stehen und dass die Haushaltsmittel für die handwerkliche Fischerei aufgestockt werden;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu werben und es zu erleichtern, dass die Erzeugerorganisationen die Wertschöpfungskette in die Produktions- und Marketingpläne integrieren, damit das Angebot an die Nachfrage angepasst werden kann, ein faires Einkommen für die Fischer gesichert ist und die europäischen Verbraucher Erzeugnisse vorfinden, die ihrem Bedarf und auch den unterschiedlichen Vorlieben gerecht werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an die örtlichen Besonderheiten angepasste Marketingstrategien die Möglichkeit des Direktverkaufs vorsehen müssen und ein grundlegendes Instrument sind, das branchenspezifische und/oder auf ein Produkt ausgerichtete Kampagnen – darunter auch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Angaben – umfasst, die dazu beitragen, dass die Verbraucher besser informiert und sensibilisiert sind;

7.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die handwerkliche Fischerei zu stärken, indem sie den Konsum vor Ort im Wege direkter und spezifischerer Marketingmaßnahmen und im Wege von kurzen Vermarktungskanälen anregen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Fischereiwirtschaft verbessern, indem öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser mit lokalen Fischereierzeugnissen beliefert werden, und indem sie Werbekampagnen zur Förderung des Verzehrs lokal erzeugter Lebensmittel unter Mitwirkung von privaten Initiativen wie etwa der Initiative Slow Fish durchführen, und die Saisonabhängigkeit bestimmter Fänge zu achten; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichzeitig, die Zusammenarbeit zwischen der Fischereiwirtschaft und der Tourismusbranche zu unterstützen und eine Liste bewährter Verfahren mit Erkenntnissen zu erstellen, sodass neue Formen der Zusammenarbeit gefördert werden;

8.   fordert, dass diese Marketingstrategien unter anderem auf der verbindlichen Angabe – beim Verkauf sowohl frischer als auch verarbeiteter Erzeugnisse – der Herkunft der Fischereierzeugnisse auf dem Etikett beruhen;

9.   fordert, dass Mechanismen eingerichtet werden, mit denen der Erstverkaufspreis verbessert wird, damit die Fischer in Form einer besseren Vergütung ihrer Arbeit profitieren, und mit denen eine gerechte und angemessene Verteilung der Wertschöpfung in der Wertschöpfungskette der Branche gefördert wird, indem die Zwischenhandelsmargen verringert, die Erzeugerpreise aufgewertet und die Endverbraucherpreise gesenkt werden; bekräftigt, dass den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Kette starke Ungleichgewichte aufweist, die Möglichkeit offenstehen muss, Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise Obergrenzen für die Zwischenhandelsmargen für die einzelnen Akteure der Kette festlegen;

10.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Initiative der Organisationen im Bereich der kleinen Fischerei der EU zu unterstützen, indem sie ein gesondertes Logo entwerfen, das frische Fischereierzeugnisse, hervorragende Qualität, kontrollierte Hygienestandards, die Erfüllung der Anforderungen an lokale Produkte (Bevorzugung lokaler Erzeugnisse gegenüber Erzeugnissen, die über weite Strecken transportiert wurden), Verbrauchernähe, Wahrung der Traditionen usw. garantiert;

11.   weist darauf hin, dass der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über die Vermarktung von Konserven im Interesse der Transparenz und der Wahrung der Verbraucherrechte überarbeitet werden muss;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sowohl für frischen als auch für verarbeiteten Fisch eine Kennzeichnung vorzuschreiben, bei der das Ursprungsland eindeutig angegeben wird;

13.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Grundstrukturen und Zusammenschlüsse in der Fischereibranche zu fördern;

14.  fordert die Kommission eindringlich auf, eine Klausel mit den Qualitätsstandards der EU in Handelsabkommen mit Drittstaaten aufzunehmen, damit Einfuhren dieselben Standards erfüllen müssen wie die Fischereierzeugnisse der EU;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Interesse der Gewährleistung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen für eingeführte und in der EU erzeugte Fischerei- und Aquakulturprodukte auf, sorgfältig darauf zu achten, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse den geltenden Unbedenklichkeits-, Hygiene- und Qualitätsbestimmungen der EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008(5) über die IUU-Fischerei entsprechen;

16.   besteht darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften über Kennzeichnung und Verbraucherinformationen sowohl im Einzelhandel als auch in der Gastronomie (Horeca) akkurater umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass dies für alle Fischereierzeugnisse sowohl aus der EU als auch aus Drittländern gelten muss; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck die Umsetzung der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 in allen Mitgliedstaaten gestärkt werden sollte und dass die Bestimmungen angepasst werden sollten, sodass alle Glieder der Lieferkette erfasst werden;

17.   fordert die Kommission eindringlich auf, eine Studie zu den Auswirkungen von Einfuhren auf die lokale Fischerei zu erstellen;

18.  ersucht die Kommission, eine sinnvolle Nutzung der Regionalisierung – unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage – und eine Differenzierung der Förderinstrumente zu ermöglichen und darauf hinzuarbeiten, dass diese auf verschiedene Kategorien von Erzeugerorganisationen und deren jeweiligen Bedarf abgestimmt werden können;

19.   hält es für geboten, dass Strategien konzipiert werden, mit denen die lokalen Küstengemeinden integrierte Angebote unterbreiten können, bei denen sie die Synergien nutzen, die sich aus den verschiedenen Produktionssektoren ergeben und die auf lokaler Ebene Wachstum anregen und schaffen können; besteht deshalb darauf, dass die Gelder der GFP mit anderen EU-Programmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds oder der GAP kombiniert werden; hebt hervor, dass mit dieser Kombination aus Finanzmitteln und Programmen die auf die ländliche Entwicklung ausgerichteten Initiativen von Gemeinschaften und Unternehmern vor Ort, die Verbesserung der Lebensbedingungen, Verständigung und insbesondere die Diversifizierung der Einkommen gefördert werden müssen;

20.   hält es für entscheidend, dass der Transport von Fisch aus Gebieten in äußerster Randlage bis zum internationalen Markt auch künftig gefördert und diese Förderung vorzugsweise ausgeweitet wird, sodass ein fairer Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Regionen gesichert ist;

21.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, so bald wie möglich ein Finanzierungsinstrument speziell für die Unterstützung der Fischerei auf der Grundlage des POSEI-Programms für den Agrarsektor in den Gebieten in äußerster Randlage zu entwickeln, um das Fischereipotenzial dieser Regionen faktisch zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, in dieses gesonderte Instrument insbesondere die Bestimmungen von Artikel 8 (staatliche Beihilfen), Artikel 13 Absatz 5 (Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung), Artikel 70 (Ausgleichsregelung), Artikel 71 (Berechnung des Ausgleichs), Artikel 72 (Ausgleichsplan) und Artikel 73 (Staatliche Beihilfen für die Umsetzung der Ausgleichspläne) der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF),aufzunehmen;

22.   ist der Ansicht, dass mit diesen lokalen Entwicklungsplänen für Küstengemeinden neue Aktivitäten und Geschäftstätigkeiten gefördert werden müssen, mit denen hochwertige Rohstoffe, spezifische Verarbeitungsprozesse sowie das kulturelle und historische Erbe dieser Gemeinden in die Wertschöpfungskette integriert werden; vertritt außerdem die Auffassung, dass mit diesen Entwicklungsplänen Vermarktungsmechanismen wie etwa die obligatorische Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses auf dem Etikett unterstützt werden müssen, sodass diese Qualitätsmerkmale auf dem Markt wahrgenommen werden und ein Beitrag dazu geleistet wird, dass der größte Teil der erwirtschafteten Einnahmen diesen Gemeinden zugutekommt;

23.   betont ferner die große Bedeutung des Meeres, der Meeresressourcen und der Fischereierzeugnisse für die Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage und für die Umsetzung von Artikel 349 AEUV; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang eindringlich auf, Artikel 349 AEUV auch in Bezug auf die Fischerei einzuhalten, indem sie das POSEI-Fischerei-Programm, das im Zuge der Reform des derzeitigen EMFF abgeschafft wurde, vollständig und als eigenständiges Programm wieder einsetzt;

24.  ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Gründung – auf der Grundlage der biogeografischen Regionen der EU oder EU-weit – von Branchenverbänden, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf internationaler Ebene (wie bereits in der GMO vorgesehen) zu fördern; weist darauf hin, dass es sich hier um ein grundlegendes Instrument handelt, damit die Erzeugerorganisationen gestärkt werden und über eine bessere Verhandlungsposition verfügen;

25.   fordert, dass dieser Prozess gefördert und mit besonderem Augenmerk auf der Gleichstellungspolitik umgesetzt wird, damit dafür gesorgt ist, dass Frauen in diesen Organisationen angemessen vertreten sind; ist der Ansicht, dass auf diese Weise der Stellenwert der in der Branche tätigen Frauen widergespiegelt und die Rolle von Frauen in der Branche generell gestärkt wird;

26.   hält es für geboten, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Fischereiwirtschaft zu stärken, um die komplexen Abhängigkeiten und Mängel in den Prozessen der Wertschöpfungskette anzugehen, damit die Beteiligten einen besseren Nutzen daraus ziehen können;

27.  ersucht die Kommission, den Rückgriff auf die von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA) bereitgestellten Informationen auszuweiten, zu fördern und zu verbreiten, sodass alle Akteure in der Kette über transparente, zuverlässige und aktuelle Daten verfügen und auf dieser Grundlage effizient unternehmerische Beschlüsse fassen können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, aktualisierte Daten zu den neuen Herausforderungen für die Händler wie zum Beispiel zum Online-Handel oder zu den veränderten Konsumgewohnheiten zu erheben;

28.   hält es für geboten, die GMO für Fischereierzeugnisse ambitioniert zu überarbeiten, sodass sie vermehrt dazu beiträgt, das Einkommen der Branche, die Stabilität des Marktes, eine bessere Vermarktung der Fischereierzeugnisse und die Steigerung ihrer Wertschöpfung sicherzustellen;

29.   ersucht die Kommission, Fischereierzeugnisse in ihren künftigen Rechtsetzungsvorschlag zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken aufzunehmen, da es sich hier um ein Problem handelt, das bei Lebensmitteln generell auftritt;

30.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verankerte System für die Etikettierung von Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der FAO-Fischereigebiete zu überarbeiten, die vor mehr als 70 Jahren mit dem Ziel, die Fänge zu erfassen, festgelegt wurden und nicht dafür konzipiert sind, dem Verbraucher Orientierung zu bieten, da dieses System Verunsicherung auslöst und nicht dazu beiträgt, klare, transparente und einfache Angaben bereitzustellen;

31.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den Mangel an beruflichen Kompetenzen in der Fischereibranche insbesondere bei jungen Arbeitskräften zu analysieren, damit die Ausbildungsprogramme für die in der Fischerei Tätigen gesichert und auf den tatsächlichen Bedarf der Branche ausgerichtet werden und auf diese Weise ein Beitrag dazu geleistet wird, die Branche zu modernisieren und zu fördern und die Bevölkerung in den Fischereigemeinden zu halten, und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aquakulturgebieten, im ländlichen Raum und in Küstenregionen, in den Gebieten in äußerster Randlage und in Regionen zu schaffen, die auf Fischereiaktivitäten angewiesen sind;

32.   betont, dass Herkunftsmärkte und besonders hochwertige traditionelle Erzeugnisse, die auf Messen, im Einzelhandel und in der Gastronomie beworben werden, geschaffen werden müssen, da dies eine Möglichkeit ist, die Wertschöpfung der lokalen Fischereierzeugnisse zu steigern und der örtlichen Entwicklung Dynamik zu verleihen;

33.   hält es für geboten, dass eigens Ausbildungsstrategien für digitale Kompetenzen mit Blick auf Verwaltung und insbesondere Vermarktung konzipiert werden, da es sich hier um ein grundlegendes Instrument für die Verbesserung der Stellung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette handelt;

34.   ruft in Erinnerung, dass diese Ausbildungsmaßnahmen sowohl traditionelle Berufe, die in der Branche in erster Linie von Frauen ausgeübt werden, als auch gesonderte Pläne umfassen müssen, die in erster Linie auf eine bessere Vermittelbarkeit und das Unternehmertum von Frauen ausgerichtet sind; hebt hervor, dass die Aufnahme dieser Gesichtspunkte in die formelle Ausbildung außerdem die entsprechenden rechtlichen Auswirkungen nach sich ziehen und den Status dieser Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt verbessern muss;

35.   fordert die Kommission auf, verstärkte Mechanismen auszuloten, mit denen die Vermarktung verarbeiteter Fischereierzeugnisse mit größerer Wertschöpfung – insbesondere Konserven – ebenso wie bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gefördert werden kann, und Programme zu prüfen, mit denen der Absatz von Fischereierzeugnissen der Union in Drittländern und insbesondere im Rahmen von Leistungsschauen und Messen gefördert wird;

36.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften nachdrücklich auf, die Wirtschaftsakteure der Fischereibranche beim Zugang zu Wissen, Netzwerken und der für innovative Tätigkeiten und die Konzipierung neuer Produkte („novel foods“) – insbesondere mit Blick auf die Aufwertung bereits gefangener Arten von geringem wirtschaftlichen Wert – erforderlichen Finanzierung zu unterstützen und Forschungsorganisationen und ‑einrichtungen wie zum Beispiel Meeresforschungsinstitute einzubinden, um deren ausgeprägtes Fachwissen mit Blick auf den zugrunde liegenden Rohstoff und seine biologischen, nährwertbezogenen und organoleptischen Eigenschaften zu nutzen; ist der Ansicht, dass – um Abfall zu vermeiden – der Wert frischer Erzeugnisse auf ein Höchstmaß gesteigert werden sollte, Synergien zwischen den einzelnen Gliedern der Wertschöpfungskette gefördert werden sollten und die Branche weniger anfällig gemacht werden sollte;

37.   fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bei der Konzipierung von wirkungsvollen und auf bestimmte Erzeugnisse ausgerichteten Informationskampagnen für Verbraucher zusammenzuarbeiten, sodass diese für Themen wie etwa die große Bedeutung des Verzehrs von lokalen Fischereierzeugnissen sensibilisiert werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigung vor Ort und den sozialen Zusammenhalt der Küstengemeinden deutlich gemacht werden, der Nährwert von Frischfisch hervorgehoben wird und außerdem ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, dass Fischereierzeugnisse in eine gesunde Ernährung aufgenommen werden müssen, usw.

38.  ersucht die Kommission, eine eindeutige Definition vorzuschlagen und die Grundlagen eines künftigen europäischen Programms für die Unterstützung der handwerklichen Fischerei zu skizzieren, das einen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit der Fischerei in der EU leistet, eine Identifizierung, Differenzierung und Aufwertung der Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei – mit Blick auf eine Steigerung des Konsums – ermöglicht und junge Menschen dazu motiviert, in der Fischerei tätig zu werden, damit es zu einem Generationswechsel kommt, wobei für angemessene Fangquoten für handwerklich tätige Fischer und Fischerinnen und eine bessere Kontrolle der Ressourcen gesorgt werden muss, sodass der soziale Zusammenhalt in den Fischereigemeinden der EU gestärkt werden kann;

39.   fordert die Kommission auf, gesonderte öffentliche Online-Konsultationen auf EU-Ebene ins Leben zu rufen, damit Daten zahlreicher unterschiedlicher Akteure der Fischereibranche in der EU zu Lieferkette, Markttransparenz, Wertschöpfungsverteilung, Kennzeichnung und Verbraucherbedürfnissen erhoben werden können;

40.  ersucht die Kommission, den potenziellen Nutzen der globalen Wertschöpfungsketten für die handwerkliche Fischerei zu ermitteln, damit sie sich leichter in die globale Wirtschaft eingliedern kann und so der Mehrwert ihrer Erzeugnisse gesteigert wird und die handwerkliche Fischerei sowie die Tätigkeit der Gemeinden vor Ort aufrechterhalten werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung der Heranbildung digitaler Kompetenzen;

41.   ist der Ansicht, dass die Wertschöpfungskette von Fischereierzeugnissen komplex ist, da sie von den Erzeugern über verschiedene Zwischenhändler bis zum Einzelhändler oder Restaurant reicht; hebt hervor, dass Zwischenhändler und Fische und Meeresfrüchte verarbeitende Unternehmen eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette spielen; stellt fest, dass von der Marge in der Wertschöpfungskette durchschnittlich nur 10 % bei den Erzeugern verbleiben, während die restlichen 90 % an die Zwischenhändler gehen; unterstreicht, dass die Verkürzung der Wertschöpfungskette – insbesondere im Wege der Gründung von Erzeugerorganisationen, die mit ihren Produktions- und Marketingplänen wichtige Akteure sind – ein erstes Instrument für die Verbesserung des Einkommens handwerklich tätiger Fischer ist, aber auch die Qualität des Produkts für den Verbraucher (vermutlich zu einem günstigeren Preis) verbessern kann;

42.   unterstreicht die große Bedeutung von Investitionen in junge Fachkräfte, damit die nächste Generation von Fischern an den Beruf herangeführt und gestärkt wird, und fordert, dass jungen Fischern die Gelegenheit geboten wird, neue Kompetenzen zu erwerben, eine solide Geschäftstätigkeit aufzunehmen, aktive Mitglieder ihrer Gemeinschaft vor Ort zu werden und einen sinnvollen Beitrag zur Wertschöpfungskette in der Fischerei zu leisten;

43.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die mit der Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen für Fischerei verbundenen Chancen zu ergreifen, wenn es darum geht, die Tätigkeit in zahlreichen Bereichen – wie zum Beispiel Ausbildung und auf Innovation beruhende Diversifizierung der Aktivitäten – an den Bedarf vor Ort anzupassen, und Fischern und Mitgliedern der lokalen Gemeinschaften beim Zugang zu den bestehenden Unterstützungsprogrammen und Finanzierungsmöglichkeiten der EU zur Seite zu stehen;

44.   fordert die Kommission auf, im wirtschaftlichen und sozialen Interesse der Akteure der Wertschöpfungskette und insbesondere der Fischer sowie zur Unterstützung lokaler Initiativen den Aufbau eines Wirtschaftszweigs für die Verwertung der mit der Anlandeverpflichtung verbundenen unerwünschten Beifänge in Erwägung zu ziehen;

45.   fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die Informationsübermittlung bezüglich vorhandener Förderprogramme zu forcieren und die administrative Unterstützung zum Beispiel im Wege von Informationsplattformen zu intensivieren;

46.   ersucht die Kommission, Initiativen zu fördern und zu unterstützen, die sich für Selektivität in der Fischerei einsetzen, damit unerwünschte Beifänge reduziert werden und letztendlich die finanzielle Tragfähigkeit der Fischereitätigkeit verbessert wird, indem die Arten gefangen werden, die den Erwartungen der Verbraucher gerecht werden;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Geschlechterperspektive in die Fischereipolitik einfließen zu lassen, damit die wichtige Rolle der Frauen in der Fischerei in der Union wahrnehmbar wird und ihre Stellung gestärkt wird;

48.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Verbindung zwischen Arbeitswelt und Wissenschaft auszubauen, indem sie beispielsweise veranlassen, dass Fachschulen für Nautik mit Fischerei und Aquakultur verbundene Fächer in ihre Lehrpläne aufnehmen;

49.   ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften, ihre Bemühungen zu bündeln, damit die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden und hierdurch die Rentabilität der Fischereitätigkeit;

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Beiräten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0255.
(3) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S.40.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0195.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).


Umsetzung der GAP-Instrumente für Junglandwirte in der EU nach der Reform im Jahr 2013
PDF 186kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zur Umsetzung der GAP-Instrumente für Junglandwirte in der EU nach der Reform im Jahr 2013 (2017/2088(INI))
P8_TA(2018)0211A8-0157/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial(3),

–  unter Hinweis auf die von seiner Fachabteilung B — Struktur- und Kohäsionspolitik — in Auftrag gegebene Studie „Young farmers - Policy implementation after the 2013 CAP reform“ (Umsetzung der Politik zur Förderung von Junglandwirten nach der GAP-Reform im Jahr 2013), die in der Sitzung des Landwirtschaftsausschusses vom 23. November 2017 vorgestellt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Anhörung zum Thema „Umsetzung der Politik zur Förderung von Junglandwirten nach der GAP-Reform vom Jahr 2013“ am 23. November 2017,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 10/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden“

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu dem Thema „Aktueller Stand der Konzentration von Agrarland in der EU: Wie kann Landwirten der Zugang zu Land erleichtert werden?“(4),

–  unter Hinweis auf die am 17. Mai 2017 veröffentlichte Studie des Europäischen Rats der Junglandwirte (CEJA) mit dem Titel „Junglandwirte sind von entscheidender Bedeutung für die GAP der Zukunft“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Unterstützung europäischer Junglandwirte“(5),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0157/2018),

A.  in der Erwägung, dass in der EU lediglich 6 % aller Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, unter 35 Jahren alt sind, mehr als die Hälfte jedoch das 55. Lebensjahr überschritten haben, wobei zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen;

B.  in der Erwägung, dass sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren nicht wesentlich geändert haben, der Anteil an Junglandwirten weiter zurückgeht und die zunehmende Überalterung der Landwirte ein großes Problem darstellt; in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Verlaufs des Generationenwechsels bestehen, weswegen ein flexibler und differenzierter Ansatz erforderlich ist;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen der durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geförderten landwirtschaftlichen Entwicklung seit mehr als 50 Jahren die Vergrößerung und Konzentration von Betrieben und eine starke Kapitalisierung der Produktionsgüter gefördert werden, wodurch die Übergabe von Betrieben an junge Menschen bzw. deren Zugang zu diesen Betrieben aufgrund der Höhe der dafür erforderlichen Mittel oft erschwert wird;

D.  in der Erwägung, dass die Alterung der Agrarbevölkerung vor allem im Bereich der Viehhaltung – in erster Linie bei der Haltung von Schafen und Ziegen – besonders ausgeprägt ist, was der eingeschränkten wirtschaftlichen Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs geschuldet ist;

E.  in der Erwägung, dass in den Jahren 2007 bis 2013 die Zahl der Junglandwirte in der gesamten Union von 3,3 auf 2,3 Millionen und die Fläche der von Junglandwirten geleiteten Landwirtschaftsbetriebe von 57 auf 53 Millionen Hektar zurückgegangen sind;

F.  in der Erwägung, dass angesichts des demografischen Wandels, der sich in der Entvölkerung ländlicher Gebiete und dem Altern ihrer Bevölkerung manifestiert, Perspektiven für die Landwirtschaft als moderne und attraktive Branche geschaffen werden müssen, damit junge Menschen dazu ermutigt werden, eine berufliche Laufbahn in der Landwirtschaft einzuschlagen;

G.  in der Erwägung, dass beim Zugang zu Agrarflächen starke Konkurrenz herrscht zwischen jungen Menschen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen bzw. übernehmen wollen, und langjährigen Besitzern eines landwirtschaftlichen Betriebs und manchmal sogar zwischen jungen Menschen und Finanzdienstleistungsinstituten, die gegenwärtig ein Interesse an der Landwirtschaft entwickeln;

H.  in der Erwägung, dass ein ganzes Modell der landwirtschaftlichen Entwicklung, das auf Familienbetrieben beruht, in seiner zukünftigen Existenz bedroht ist;

I.  in der Erwägung, dass die GAP in dieser Hinsicht weiterhin eine entscheidende Rolle spielt;

J.  in der Erwägung, dass das Problem des Generationenwechsels in der Landwirtschaft einerseits die Schwierigkeiten der neuen Generation bei der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und andererseits die Schwierigkeiten der aktiven Generation von Landwirten beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben umfasst und dass der Mangel an jungen Menschen, die landwirtschaftliche Berufe ergreifen, die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit und das Wachstum der ländlichen Gebiete sowie die Unabhängigkeit der Lebensmittelversorgung der EU und ihre Ernährungssicherheit gefährdet; in der Erwägung, dass eine zufriedenstellende wirtschaftliche Situation unabdingbar ist, damit eine Tätigkeit in der Landwirtschaft als attraktiv angesehen wird;

K.  in der Erwägung, dass im Rahmen der jüngsten Reform der GAP eine Reihe von Instrumenten beschlossen und eingeführt wurde, die in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten kombiniert und angepasst werden können, insbesondere die obligatorischen Zahlungen an Junglandwirte im Rahmen der ersten Säule (6,9 Milliarden EUR zugunsten von 180 000 Junglandwirten) und Maßnahmen wie die Unterstützung bei der Betriebsgründung und beim Zugang zu Finanzmitteln und zu Krediten sowie die Möglichkeit, ein thematisches Teilprogramm für Junglandwirte einzurichten, im Rahmen der zweiten Säule (2,6 Milliarden EUR) ;

L.  in der Erwägung, dass in der EU nicht alle Mitgliedstaaten tatsächlich Maßnahmen zur Förderung von Existenzgründungen in der Landwirtschaft verfolgen und nicht alle Mitgliedstaaten all die Instrumente nutzen, die ihnen im Rahmen der GAP zur Förderung von Junglandwirten zur Verfügung stehen, insbesondere die Maßnahme im Rahmen der zweiten Säule zur Vergabe von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte;

M.  in der Erwägung, dass junge Frauen, die die mit großer Verantwortung verbundene Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs übernehmen, lediglich einen kleinen Anteil der Junglandwirte ausmachen, jedoch keine homogene Gruppe sind und deshalb unterschiedliche Bedürfnisse haben, wenn sie ihre Tätigkeit aufnehmen;

N.  in der Erwägung, dass der Generationenwechsel eine der Hauptprioritäten der künftigen GAP sein sollte, die einen einheitlichen politischen Rahmen für maßgeschneiderte einzelstaatliche Strategien bilden sollte, und dass die Förderung des Generationenwechsels unabdingbar dafür ist, die Landwirtschaft in der gesamten EU und die Attraktivität und Lebensfähigkeit des ländlichen Raums zu erhalten, insbesondere indem die Vielfalt der Betriebe und insbesondere nachhaltig wirtschaftende Familienbetriebe gefördert werden;

O.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Agrarflächen bekanntermaßen die größte Hürde für Junglandwirte und Neueinsteiger darstellt, die seit vielen Jahren besteht und konkrete Lösungen erforderlich macht; in der Erwägung, dass der Zugang zu Agrarflächen einerseits durch den Verlust von Agrarland durch Versiegelung, Verstädterung, Tourismus, Infrastrukturprojekte, Nutzungsänderungen und die fortschreitende Wüstenbildung infolge des Klimawandels und andererseits durch die Konzentration der Eigentumsrechte an Agrarflächen erschwert wird; in der Erwägung, dass Preisanstiege durch Bodenspekulation Neueinsteiger und Junglandwirte in zahlreichen Mitgliedstaaten vor schwerwiegende und zunehmend alarmierende Probleme stellen; in der Erwägung, dass die derzeitigen Unterstützungsleistungen zwar den Zugang zu Finanzmitteln oder Kapital erleichtern, jedoch den entscheidenden Aspekt des Zugangs zu Agrarflächen, um dort einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen, außer Acht lassen;

P.  in der Erwägung, dass Neulandwirte, zu denen auch die Junglandwirte gehören, durch die Volatilität der Preise besonders gefährdet sind und zudem Schwierigkeiten haben, Zugang zur Finanzierung durch Banken oder andere Kreditvergeber zu erhalten, weil es ihnen an Vermögenswerten fehlt, die sie als Sicherheit einsetzen können;

Q.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der EU für Junglandwirte zielgerichteter erfolgen sollte, um sicherzustellen, dass der Generationenwechsel erfolgt, und um dem Rückgang der Anzahl der Betriebe und ihrer Konzentration entgegenzuwirken;

R.  in der Erwägung, dass es bei der Niederlassung von Junglandwirten und dem Generationswechsel in der Landwirtschaft der EU trotz der unterstützenden Maßnahmen der EU weiterhin Probleme gibt;

S.  in der Erwägung, dass der Anteil von Frauen unter den Neueinsteigern, die einen Betrieb führen, höher ist als unter den Neueinsteigern in der Agrarbranche im Allgemeinen;

T.  in der Erwägung, dass die demografische Situation in manchen Regionen der EU sehr unausgewogen ist, da dort keine oder nur wenige junge Menschen leben;

U.  in der Erwägung, dass Junglandwirte und Neulandwirte in der Landwirtschaft häufig nützliche Innovationen und Unternehmergeist mitbringen, indem sie beispielsweise neue Kenntnisse oder Techniken einführen, neue an den Konsumenten orientierte Geschäftsmodelle ausarbeiten, nachhaltigere Bewirtschaftungsmethoden entwickeln, neue Organisationsmodelle (zum Beispiel Teilpacht, Vorfinanzierung, Crowdsourcing) aufbauen, die Verbindung zwischen dem Betrieb und der Gemeinschaft vor Ort intensivieren und traditionelles Wissen für die Entwicklung von innovativen Produkten (beispielsweise handwerkliche Lebensmittelerzeugung) nutzen;

V.  in der Erwägung, dass ein großer Teil der Bergregionen aufgrund von niedrigeren Investitionsquoten, besonderen Gegebenheiten und ungünstigen topografischen Bedingungen besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, was junge Menschen davon abschreckt, dort zu verbleiben oder eine Geschäftstätigkeit aufzubauen;

W.  in der Erwägung, dass deshalb unbedingt bei der Anwendung der Maßnahmen für Junglandwirte in den Ländern mit derartigen Gebieten eine flexiblere Vorgehensweise der nationalen bzw. regionalen staatlichen Stellen in Betracht gezogen werden muss;

X.  in der Erwägung, dass Neueinsteiger eher kleinere landwirtschaftliche Betriebe führen und deshalb Betriebsmittel nur selten zu günstigen Preisen erwerben und nur schwerlich die Mengen erzeugen können, die für größenbedingte Kosteneinsparungen benötigt werden;

Y.  in der Erwägung, dass 80 % der GAP-Subventionen lediglich 20 % der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU zugutekommen und dass die tatsächliche Aufteilung der Subventionen sogar noch unausgewogener sein dürfte, da sich aus den verfügbaren Statistiken keine Angaben zu den Eigentümern der Betriebe und zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen entnehmen lassen;

Z.  in der Erwägung, dass das 2015 vom Europäischen Rat der Junglandwirte (CEJA) veröffentlichte „Manifest der Junglandwirte“ folgende Forderungen aufstellt: öffentliche Unterstützungsmaßnahmen für den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und zu Krediten; Regulierungsmaßnahmen zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette; Maßnahmen zur Verringerung der Einkommensschwankungen für Junglandwirte; Förderung von Investitionen und Unterstützung für den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen, um die Böden zu schützen und die Flächennutzung für die Lebensmittelerzeugung durch Junglandwirte zu optimieren;

AA.  in der Erwägung, dass Junglandwirte von entscheidender Bedeutung für eine nachhaltige, diversifizierte und inklusive Agrarbranche sind und die Förderung ihres Einstiegs in die landwirtschaftliche Tätigkeit zum Fortbestand der Lebensmittelerzeugung und zum Schutz der Umwelt und des ländlichen Raums beitragen kann;

AB.  in der Erwägung, dass die stark ausgeprägten Preisschwankungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse Menschen oft von der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit abschrecken und dass deswegen häufig auf die Erzeugung von Nischenprodukten zurückgegriffen wird, bei denen die Gewinnspannen verlässlicher sind;

AC.  in der Erwägung, dass die Begriffe „Junglandwirte“ und „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ Bestandteil des EU-Rechts sind;

AD.  in der Erwägung, dass die Konzentration landwirtschaftlicher Flächen immer weiter zunimmt und die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe zwischen 2005 und 2015 um etwa 3,8 Millionen zurückgegangen ist, während die durchschnittliche Betriebsgröße um 36 % zugenommen hat;

AE.  in der Erwägung, dass in der Cork-2.0-Erklärung vom 6. September 2016 Bedenken in Bezug auf die Landflucht und die Abwanderung junger Menschen zum Ausdruck gebracht werden und die Notwendigkeit hervorgehoben wird, dafür zu sorgen , dass ländliche Gebiete und Gemeinschaften (ländlicher Raum, landwirtschaftliche Betriebe, Dörfer und Kleinstädte) durch einen verbesserten Zugang zu Dienstleistungen wie Schulen, Krankenhäusern mit Entbindungsstationen, Breitbandanbindung und Freizeiteinrichtungen in Verbindung mit Angeboten an die ländliche Bevölkerung zur Förderung von Existenzgründungen sowohl in traditionellen ländlichen Bereichen als auch in neuen Wirtschaftszweigen attraktive Wohn- und Arbeitsorte bleiben;

AF.  in der Erwägung, dass der Generationenwechsel vor allem davon abhängt, dass die gewählten Politiker (auf EU-Ebene und nationaler Ebene), die Fachleute in diesem Bereich und ganz besonders die älteren Menschen diesen tatsächlich wünschen; in der Erwägung, dass dieser Wille eine ehrgeizige und schlüssige Gesamtpolitik voraussetzt – die heutzutage nicht wirklich vorhanden ist –, in der gleichzeitig Instrumente der GAP und verschiedene einzelstaatlichen Maßnahmen in so unterschiedlichen Bereichen wie Agrarflächen, Finanzierung, Formen von Landbesitz und Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsstrukturen, Steuerwesen, Erbrecht, Rentensysteme, Bildung und Ausbildung usw. miteinander kombiniert werden;

AG.  in der Erwägung, dass sich die Junglandwirte in der EU heutzutage in einer sich rasch wandelnden Agrarbranche behaupten müssen und Innovation, Forschung und Präzisionslandwirtschaft das Potenzial innewohnt, die landwirtschaftlichen Erträge zu erhöhen und gleichzeitig die Ressourcen besser zu bewirtschaften;

AH.  in der Erwägung, dass die Zahl der Anträge, die im Rahmen der in der zweiten Säule der GAP vorgesehenen Maßnahme zur Förderung der Existenzgründung junger Menschen in der Landwirtschaft gestellt wurden, in manchen Mitgliedstaaten die Zahl der im Programmplanungszeitraum 2014–2020 insgesamt vorgesehenen landwirtschaftlichen Existenzgründungen überschreitet;

AI.  in der Erwägung, dass Junglandwirte, die ihre Erzeugnisse wie alle anderen Landwirte in der EU auf dem europäischen Binnenmarkt erzeugen und vertreiben, in den Mitgliedstaaten jedoch keine einheitlichen Bedingungen für die Ausübung und Finanzierung ihrer Tätigkeit vorfinden;

AJ.  in der Erwägung, dass es Initiativen wie etwa die EU-Maßnahmen für intelligente Dörfer gibt;

AK.  in der Erwägung, dass der ländliche Raum besiedelt bleiben muss, und zwar sowohl mit jungen erwerbstätigen als auch mit älteren Menschen;

Empfehlungen

Haushaltsmittel und Zugang zu Finanzmitteln

1.  empfiehlt im Hinblick auf die nächste Reform, dass eine starke GAP weitergeführt wird, da dies der wichtigste Anreiz für junge Menschen wäre, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen wollen;

2.  fordert die Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2017/2393 enthaltenen aktuellen Vorgaben sowie eine Fortsetzung der Unterstützung für die „Regelung für Junglandwirte“, indem der Höchstanteil an nationalen Fördermitteln für obligatorische Zahlungen im Rahmen der ersten Säule auf über 2 % heraufgesetzt und der Fördersatz im Rahmen der zweiten Säule erhöht wird, um den Generationenwechsel zu fördern; betont, dass der Ausbau einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der GAP für Existenzgründungen zugunsten von Junglandwirten (Beihilfen für Junglandwirte) in der Zukunft unbedingt in Erwägung gezogen werden sollte;

3.  begrüßt es, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2393 die Möglichkeit erhalten, die Mittelzuweisungen an Junglandwirte aus der ersten Säule unter Einhaltung der bestehenden Schwellenwerte auf bis zu 50 % (zuvor 25 %) zu erhöhen, empfiehlt, den Zeitraum, in dem ein Betrieb in den Genuss dieser Unterstützung kommen kann, zu verlängern, um den Generationenwechsel zu fördern; begrüßt den Beschluss, im Wege der Verordnung (EU) 2017/2393 die Beschränkung für die Gewährung der im Rahmen der ersten Säule vorgesehenen Fördermittel zu überprüfen und den Zeitraum, in dem diese Mittel gewährt werden können, von gegenwärtig fünf Jahren auf zehn Jahre nach Betriebsgründung zu verlängern;

4.  begrüßt die in der Verordnung (EU) 2017/2393 vorgesehene Regelung, wonach Junglandwirte durch eine Vervielfachung der Unterstützungszahlungen auch dann in den Genuss von Beihilfen zur Existenzgründung für Junglandwirte im ländlichen Raum kommen können, wenn sie sich gemeinsam mit anderen Landwirten niederlassen, wobei dies sowohl für Landwirte, die über 40 Jahre alt sind gilt, damit der Generationswechsel gefördert wird, als auch für Junglandwirte;

5.  weist darauf hin, dass die GAP-Instrumente für Junglandwirte auf den konkreten – auch wirtschaftlichen und sozialen – Bedarf der Junglandwirte zugeschnitten sein sollten;

6.  empfiehlt, dass die Förderung auch an das Alter der Junglandwirte und an ihren Ausbildungsstand angepasst wird;

7.  begrüßt die Einrichtung eines Garantieinstruments für die Landwirtschaft, das im März 2015 von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) vorgeschlagen wurde und den Zugang zu Krediten für Junglandwirte erleichtern soll; empfiehlt, den Zugang zu Finanzmitteln durch Zinsvergünstigungen zu verbessern, die auch für Darlehen von privaten Finanzinstituten an Neulandwirte erteilt werden, und insbesondere Finanzierungsinstrumente einzusetzen, mit denen zinslose Darlehen für Investitionen von Junglandwirten gewährt werden können; fordert eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds, um die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten für Junglandwirte in allen Mitgliedstaaten zu fördern;

8.  erachtet es als notwendig, dass in der Landwirtschaft neue Formen von Crowdfunding und Finanzierungsverfahren gefördert werden, die in der EU bei der Übertragung von Grundeigentum bereits genutzt werden und die sich mit diesen neuen Finanzierungsinstrumenten kombinieren lassen;

9.  empfiehlt, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Finanz- und Kreditinstitute verbessert wird, indem unter anderem die im Rahmen der GAP vorgesehenen Finanzierungsinstrumente weiterentwickelt werden;

10.  empfiehlt, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Ergänzung zu den GAP-Beihilfen gebotenen Möglichkeiten leichter zugänglich zu machen, Finanzinstrumente so zu gestalten und einzusetzen, dass sie als Darlehen, Bürgschaften oder Eigenkapitalfinanzierung gewährt und Synergien zwischen diesen Formen genutzt werden können, damit der Zugang zu Finanzmitteln für Junglandwirte vereinfacht wird; weist darauf hin, dass ein belastbarer Geschäftsplan für einen landwirtschaftlichen Betrieb zumeist eine entscheidende Voraussetzung für die Zuweisung von Mitteln ist, und vertritt die Auffassung, dass die Standards der umsichtigen Kreditvergabe angewandt werden sollten; hebt hervor, dass seitens der Landwirte Bedarf an Vermittlungsleistungen besteht, und empfiehlt, Unterstützungsmaßnahmen mit qualifizierten und unabhängigen Finanzberatungsleistungen zu verknüpfen;

11.  hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten die Regelung für Junglandwirte besser bekannt machen, und fordert die nationalen, regionalen und lokalen Stellen zu einer engeren Zusammenarbeit auf, damit die Informationen über die Unterstützungsmaßnahmen für Junglandwirte weiter verbreitet werden;

12.  fordert die Kommission auf, Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen in die intelligente Landwirtschaft vorzuschlagen, damit der Zugang von Junglandwirten zum technischen Fortschritt gefördert wird;

Verwaltung und Vereinfachung der umgesetzten Maßnahmen

13.  begrüßt es, dass die Reform der GAP 2014–2020 neue Maßnahmen eingeführt hat, um Junglandwirte bei der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe zu unterstützen; bringt seine Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen häufig durch das Ausmaß der Verwaltungshürden behindert wird; weist darauf hin, dass die Verwaltung der Direktzahlungen und der Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums als sehr komplex und kompliziert wahrgenommen wird, insbesondere durch Neulandwirte, die mit dem Zahlungssystem nicht vertraut sind; empfiehlt, dass mehr Bemühungen um die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung des für die Genehmigung von Zahlungen erforderlichen Zeitraums unternommen werden;

14.  begrüßt die in der Verordnung (EU) 2017/2393 eingeführten Änderungen zur Unterstützung junger Menschen, mit denen ihr Zugang zu Finanzierungsinstrumenten erleichtert und die Betriebsprämie im Rahmen der ersten Säule aufgestockt wird;

15.  fordert, systematisch Beratungsangebote vorzusehen, vor allem für junge Menschen, die nicht aus dem ländlichen Umfeld stammen;

16.  begrüßt, dass die Kommission die Maßnahmen für den Generationswechsel im Rahmen der nächsten Reform der GAP ausweiten möchte, ist jedoch der Ansicht, dass diese neuen Initiativen mit einer ausreichenden Mittelausstattung der EU für diese Politik einhergehen sollten, da andernfalls der gewünschte Anreizeffekt ausbleiben wird;

17.  bedauert die fehlende Abstimmung zwischen der Zahlungen an Junglandwirte und der Niederlassungsbeihilfe, die von unterschiedlichen Stellen verwaltet werden;

18.  fordert, dass die Kommission einen ganzheitlicheren Ansatz entwickelt, der mehr Synergien zwischen den Beihilfen aus der ersten Säule und denen aus der zweiten Säule ermöglicht, wobei Letztere von sämtlichen Mitgliedstaaten angewandt werden sollten;

19.  weist darauf hin, dass die meisten der neu gegründeten landwirtschaftlichen Betriebe in einem sehr wettbewerbsorientierten Umfeld tätig sind, in dem sich die Gegebenheiten rasch verändern; empfiehlt, Landwirten mehr Flexibilität zu gewähren, damit sie mit ihren Geschäftsplänen auf die sich wandelnden Bedingungen auf den Märkten reagieren können; vertritt die Auffassung, dass Veränderungen bei den Raten der Zahlungen in Erwägung gezogen werden sollten;

20.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Instrumente aus beiden Säulen der GAP anzuwenden, und ersucht die Mitgliedstaaten mit besonderen geografischen Herausforderungen wie zum Beispiel Berggebieten oder benachteiligten Regionen, bei der Gewährung von Fördergeldern für Junglandwirte, die in diesen Gebieten tätig werden wollen, die Einführung eines Multiplikator (zum Beispiel 2) in Erwägung zu ziehen, der der Anzahl der jährlichen Ernten oder den Anbaumöglichkeiten vor Ort Rechnung trägt, damit Anreize für eine Betätigung in diesen Regionen gesetzt werden und auf diese Weise versucht wird, die dortigen demografischen Herausforderungen zu bewältigen;

21.  stellt fest, dass unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette, die es den Käufern und/oder Verarbeitern bzw. Händlern ermöglichen, ihre starke Verhandlungsposition im Hinblick auf ihre Zulieferer auszunutzen, eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebe darstellen; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen;

22.  ersucht die Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass die Beihilfen für junge Menschen zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und zur Förderung ihres Betriebs in den nationalen Rechtsvorschriften als Kapitalbeihilfe und nicht als laufende Zahlung eingestuft werden;

23.  stellt fest, dass die Landwirte weiterhin in der Lage sein müssen, die Bodenbewirtschaftung selbst wahrzunehmen, und dass ein landwirtschaftlicher Betrieb wie alle anderen Unternehmen frei und flexibel sein muss, um funktionsfähig zu sein;

24.  unterstreicht, dass die Zahlungen an Junglandwirte nicht verspätet, sondern regelmäßig und vorhersehbar getätigt werden sollten, damit sich Junglandwirte nicht verschulden müssen, was ihnen die Umsetzung ihrer Vorhaben verhindern würde;

25.  fordert nachdrücklich eine ergebnisorientierte Vorgehensweise, die die Entwicklung neuer Innovationen und ein besseres Ressourcenmanagement fördert und auf diese Weise die Stellung motivierter Junglandwirte stärkt;

26.  weist darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, um wirtschaftlich zu sein, in der Lage sein muss zu wachsen, um eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes angepasste kritische Größe zu erreichen;

27.  besteht darauf, dass die Vielfalt der ländlichen Gebiete und insbesondere die schwierigen Gebiete, die einer passgenauen Unterstützung bedürfen, berücksichtigt werden müssen;

Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und Abwehr von Landaneignung

28.  weist darauf hin, dass der Zugang zu Agrarflächen für Jung- und Neulandwirte in der EU das größte Problem darstellt und dass dieser Zugang in vielen Regionen durch ein geringes Angebot von Flächen, die zum Kauf oder zur Pacht angeboten werden, sowie durch den Wettbewerb zwischen Landwirten, Investoren und Privatnutzern sowie durch Probleme beim Zugang zu Finanzmitteln eingeschränkt wird; vertritt die Auffassung, dass die Faktoren, die den Zugang zu Agrarflächen in den Mitgliedstaaten beschränken, weiter analysiert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das Problem des Zugangs zu Agrarflächen durch das geltende System der Direktzahlungen verschärft wird, das zu höheren Pachtkosten und Kaufpreisen für die Flächen beitragen kann, nur eine sehr geringe aktive Nutzung der Fläche voraussetzt und Beihilfen vor allem auf der Grundlage des Besitzes von Agrarflächen zuteilt; vertritt die Auffassung, dass dies für bestimmte Landwirte – sowohl für Eigentümer als auch für Pächter – ein Anreiz ist, erwerbstätig zu bleiben, um weiterhin Beihilfen zu erhalten, und die Bewirtschaftung Dienstleistern zu übertragen oder auf ein sehr geringes Maß zu beschränken; empfiehlt, die Auszahlung von auf bestimmte Ziele ausgerichteten Subventionen von einer intensiveren Bewirtschaftungstätigkeit abhängig zu machen als bisher gefordert (z. B. dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Bewirtschaftung, auch unter Berücksichtigung von jüngsten Innovationen, oder der Bereitstellung bestimmter ökologischer oder sozialer Güter) und ein Verbot des nicht gerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Finanzhilfen und Altersrente einzuführen;

29.  weist darauf hin, dass Junglandwirte, die eine nachhaltige Landwirtschaft betreiben wollen, in der Lage sein müssen, in Agrarland zu investieren bzw. solches zu erwerben sowie sich neue oder gebrauchte Maschinen zu beschaffen und ihre Techniken der Landbewirtschaftung zu optimieren;

30.  weist darauf hin, dass es den Eigentümern freistehen muss, an den Käufer ihrer Wahl zu verkaufen, und fordert die Kommission auf, die Übertragung von Flächen und insbesondere Vererbungen zu erleichtern, um die Existenzgründung von Junglandwirten zu fördern;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die Bodenspekulation mit Agrarflächen vorzugehen, da der Zugang zu Agrarflächen das größte Problem von Jung- und Neulandwirten ist;

32.  ersucht die Kommission, Empfehlungen auf der Ebene der Europäischen Union auszuarbeiten, mit denen aktive einzelstaatliche Strategien für den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen mit bewährten Verfahren gefördert werden;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Neueinsteigern und Junglandwirten Vorrang beim Zugang zu Agrarflächen zu gewähren, indem sie gemäß der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen hinsichtlich des Erwerbs von Agrarflächen Regulierungsinstrumente umfassend nutzen, die in manchen Mitgliedstaaten bereits erfolgreich umgesetzt werden(6); ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Instrumente wie etwa Bodenfonds konzipieren könnten, damit der Zugang zu Flächen weiter gefördert wird, und eine Karte der ungenutzten Flächen erstellen könnten, die für die Nutzung durch Junglandwirte in Frage kämen;

34.  ist der Ansicht, dass für Junglandwirte eine Ausnahmeregelung von der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 3. März 2014 über die Strukturfonds und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen vorgesehenen und derzeit geltenden 10 %-Obergrenze für Grundstücksinvestitionen geschaffen werden muss;

35.  fordert, dass sich die Beihilfen stärker auf entlegene Gebiete und Gebiete, die unter einer schwachen Bevölkerungsentwicklung oder einem unzureichenden Generationenwechsel leiden, konzentrieren;

36.  ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Verfahren für den Zugang zu Agrarflächen in den Mitgliedstaaten zu fördern;

37.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der direkten und indirekten Auswirkungen des Aufkaufs von Bodenflächen und Betrieben durch Angehörige von Drittländern auf das Angebot und den Preis von Agrarflächen vorzulegen;

38.  schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Strategien Anreize für Beratungsdienste für Landwirtschaft und Betriebsführung schaffen, um die Bodenmobilität und die Nachfolgeplanung zu erleichtern;

39.  fordert, dass alle Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Betriebsinhabern, die älter als 55 sind, keine Nachfolger haben und Gefahr laufen, als Rentner in prekären Verhältnissen leben zu müssen, und die ihre Betriebe vollständig oder teilweise an einen oder mehrere junge Nachfolger übertragen, eine Beihilfe für Betriebsübertragungen bereitstellen;

40.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Verfahren einzuführen, mit denen ein gemeinsames Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben rechtlich abgesichert werden kann, wobei besonderes Augenmerk auf junge Frauen zu richten ist, damit ihre Rechte gewahrt werden;

41.  ist der Ansicht, dass die Definition des „aktiven Landwirts“ nicht dazu führen darf, dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu der letzten Reform weiter zunimmt oder sich der Zugang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit für junge Menschen aufgrund übermäßig hoher Anforderungen noch schwieriger gestaltet;

42.  weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten der Generationenwechsel und der Zugang von jungen Menschen zu landwirtschaftlichen Flächen durch einen sehr späten Antritt der Nachfolge behindert wird; vertritt die Auffassung, dass in der gegenwärtigen GAP keine Anreize für ältere Landwirte mehr vorgesehen sind, ihre Betriebe an die jüngere Generation zu übergeben; empfiehlt eine erneute Prüfung von Maßnahmen, die ältere Betriebsinhaber veranlassen würden, ihre landwirtschaftlichen Betriebe an jüngere Landwirte zu übergeben, wie etwa Regelungen für ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben für Landwirte und andere diesbezügliche Anreize, um Übertragung der Flächen an die jeweiligen Nachbarbetriebe zu verhindern; unterstreicht die Bedeutung von rechtlichen Zusammenschlüssen wie landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, die es Junglandwirten ermöglichen können, gemeinsam einen Betrieb zu gründen, und die eine Weitergabe von Betrieben an die nächste Generation erleichtern;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung der Angebote im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern, um die neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenmobilität zu unterstützen, wie etwa Bodenfonds, Initiativen zur Vermittlung von Agrarflächen und andere auf lokaler Ebene wirksame Initiativen zur Förderung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Flächen für Neulandwirte;

44.  vertritt die Ansicht, dass Junglandwirte in der gesamten Union unter denselben Bedingungen und zu denselben Zinssätzen Zugang zu Darlehen erhalten sollten; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank entsprechende Unterstützungsmaßnahmen und Darlehensfazilitäten für Junglandwirte einzuführen;

45.  fordert die Förderung von neuen Modellen der intergenerationellen Zusammenarbeit zwischen Landwirten durch Partnerschaft, Kooperativen zur gemeinsamen Nutzung von Landmaschinen, Erbpacht und andere langfristige Vereinbarungen, Vereinbarungen zwischen Landwirten sowie Mittel für nationale oder regionale Organisationen, die sich für die Förderung und Unterstützung von Vermittlungsdiensten zwischen jungen und älteren Landwirten einsetzen (z. B. Dienstleistungen im Bereich der Bodenmobilität);

46.  vertritt die Ansicht, dass eine umfassendere und stärkere Organisation der Landwirte durch die Gründung von Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in den Branchen, die auf europäischer Ebene durch die Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) reguliert sind, zu einer höheren Rentabilität der landwirtschaftlichen Tätigkeit beitragen und das Einkommen der Landwirte und insbesondere der Junglandwirte sichern kann, indem die Entscheidungen für bestimmte Erzeugnisse unterstützt und die Möglichkeiten des ländlichen Raums bestmöglich genutzt werden; ist der Auffassung, dass eine strukturelle Reform der Erzeugerorganisationen, durch die ihre Stärke, Kompetenz und Effizienz gefördert werden, sowie eine stärkere Vernetzung in erster Linie wirkungsvoll dazu beitragen können, dass die Rentabilität dieser Branche gesichert und im Laufe der Zeit erhöht wird;

47.  stellt fest, dass es Unterschiede zwischen dem Generationswechsel innerhalb der Familie und dem unter Beteiligung von Neulandwirten gibt; ist der Ansicht, dass Ausbildungs- und Schulungsangebote an den Bedarf der Personen, die den Betrieb ihrer Familie übernehmen oder einen neuen Betrieb aufbauen wollen, angepasst werden müssen;

48.  hebt hervor, dass junge Frauen bei der Übernahme der mit großer Verantwortung verbundenen Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs gefördert werden sollten, und dass ihnen eine angemessene Unterstützung in Form von Zugang zu Flächen, Krediten und detaillierteren Kenntnissen der Bestimmungen und Regelungen gewährt werden sollte;

49.  vertritt die Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben muss, ob sie den Zugang zu landwirtschaftlichen Nutzflächen regulieren und diesbezügliche Anreize oder Beschränkungen einführen möchten, insbesondere um gegen die Landaneignung in der EU vorzugehen und Junglandwirte bei der Existenzgründung zu fördern;

50.  fordert die Kommission auf, die unlängst erlassene Mitteilung zu einer Kriterienordnung für den Bodenmarkt zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern dahingehend weiterzuentwickeln, dass durch das EU-Recht tatsächlich für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle potenziellen Landkäufer gesorgt sowie zugunsten der EU-Landwirte positiv diskriminiert wird und die Mitgliedstaaten umfassend darüber informiert werden, welche Maßnahmen zur Regulierung des Bodenmarkts im Rahmen der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union zulässig sind, damit Landwirte unproblematischer Land für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erwerben können; fordert die Kommission auf, das Vertragsverletzungsverfahren, in dessen Rahmen zurzeit die Vereinbarkeit der für den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen geltenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht geprüft wird, bis zur Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Mitteilung mit den vorstehend genannten Kriterien einzustellen;

51.  vertritt die Ansicht, dass mit den einzelstaatlichen Strategien für Grundbesitz, Städtebau und Raumplanung (Verkehrsinfrastruktur etc.) angesichts der Probleme der Flächenvergeudung und der Aufgabe von Flächen für eine Rekultivierung gesorgt werden muss, damit mehr Flächen für die Existenzgründungen von Junglandwirten zur Verfügung stehen;

52.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen hinsichtlich des Erwerbs von Agrarflächen und der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, stellt jedoch fest, dass aus dieser Mitteilung nicht deutlich genug hervorgeht, wie der Ankauf von Anteilen landwirtschaftlicher Gesellschaften durch Konzerne, die häufig international tätig sind, reguliert werden kann; fordert die Kommission auf, die Mitteilung diesbezüglich nachzubessern;

53.  betont, dass die Kohärenz zwischen lokalen, nationalen und EU-Maßnahmen für Junglandwirte wichtig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Generationswechsel unter anderem durch das Erb- und Steuerrecht, Vorschriften über den Zugang zu Flächen, Raumplanung und Strategien für die Hofnachfolge zu erleichtern;

54.  ersucht die Mitgliedstaaten, Frauen einen fairen Zugang zu Flächen zu ermöglichen, damit Anreize dafür geschaffen werden, dass sich Frauen im ländlichen Raum niederlassen und eine aktive Rolle in der Landwirtschaft übernehmen;

55.  fordert die Kommission auf, eine Studie zum aktuellen Stand der Flächenkonzentration in der EU zu finanzieren, in der das Phänomen von Großkonzernen mit Tochterunternehmen, die Flächen im Wege des Erwerbs von Anteilen an landwirtschaftlichen Gesellschaften („Share Deals“) aufkaufen und besitzen, untersucht und das von Flächenkonzentration ausgehende Risiko nicht nur mit Blick auf den Zugang von Junglandwirten und Neulandwirten zu Flächen, sondern auch mit Blick auf Lebensmittelversorgung, Beschäftigung, Umwelt, Bodenqualität und Entwicklung des ländlichen Raums im Allgemeinen analysiert wird;

56.  hält es für unerlässlich, dass die EU Rechtsvorschriften über die Bodenqualität erlässt, da sich die Böden infolge einer ungünstigen landwirtschaftlichen Entwicklung immer weiter verschlechtern; weist darauf hin, dass sich diese Verschlechterung der Böden nicht nur auf den Markt für landwirtschaftliche Flächen und die Bodenpreise auswirkt, sondern auch auf die Produktivität der Flächen, die den künftigen Generationen junger Landwirte übertragen werden;

57.  weist darauf hin, dass das geltende Zahlungssystem der GAP und insbesondere die entkoppelten Zahlungen die Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen nicht fördern und Junglandwirte, die selbstverständlich stärker von diesem Problem betroffen sind, da sie erst am Anfang stehen und nur über wenig praktische Erfahrung verfügen oder ihnen nur begrenzte Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen, nicht angemessen vor der Volatilität der Agrarpreise schützen;

Ausbildung, Innovation und Kommunikation

58.  weist darauf hin, dass es erforderlich ist, das Angebot an beruflichen Ausbildungsmaßnahmen in den ländlichen Regionen unter aktiver Beteiligung der nationalen Beratungsdienste zu modernisieren und seine wichtige Rolle hervorzuheben; vertritt die Auffassung, dass der Zugang zum Europäischen Sozialfonds vereinfacht werden sollte und dass die Mittel für die berufliche Bildung in ländlichen Gebieten aufgestockt werden sollten;

59.  hebt die jüngste Initiative der EU – das Europäische Solidaritätskorps – hervor, das jungen Menschen die Möglichkeit bietet, in Freiwilligen- oder Beschäftigungsprojekten im Bereich der natürlichen Ressourcen und in verschiedenen Branchen wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei tätig zu werden;

60.  empfiehlt, dass die Einbindung dieser jungen Menschen in Genossenschaften gefördert wird, in denen ihnen automatisch umfangreiche Beratungsleistungen zu Vermarktung und Produktion und zu allen anderen mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Fragen zur Verfügung stehen;

61.  hält es für geboten, dass die Kriterien für die Unterstützung der Eingliederung junger Menschen in einen Betrieb, der nicht in ihrem Besitz ist, überarbeitet werden, da die gewährte Unterstützung in diesem Fall proportional zu der Rolle des jungen Menschen in dem Betrieb sein muss;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Ausbildungs- und Beratungsangebot für potenzielle und bereits aktive Junglandwirte zu erweitern, unter anderem in Bezug auf die Aufnahme einer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit und landwirtschaftliche Tätigkeiten, Kenntnisse in Bezug auf Technik und neue Technologien sowie unternehmerische Kenntnisse wie Marketing, Kontaktpflege, Kommunikation, Innovation, Multifunktionalität und Diversifizierung sowie Kenntnisse im Bereich Finanzen;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Angebot an Schulungen zu erweitern und sehr viel mehr Möglichkeiten und Anreize für internationale Mobilität zu bieten; regt die Einrichtung einer an „Erasmus“ angelehnten Struktur im Bereich der beruflichen Bildung an, um die Fähigkeiten und Erfahrungen von Junglandwirten auch in Bezug auf neue Technologien und neue Geschäftsmodelle zu verbessern und eine wirksame und effiziente Weitergabe von Kenntnissen zu ermöglichen;

64.  empfiehlt, den Ausbau von Netzwerken von an der Schaffung neuer Modelle wirtschaftlicher Entwicklung interessierten Forschern, Wissenschaftlern, Managern und europäischen Junglandwirten zu fördern, um innovative Lösungen für die Bedürfnisse der Gesellschaft und des Marktes zu finden, die in neuen Unternehmen im ländlichen Raum entstehen;

65.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Junglandwirte und Neulandwirte über innovative und unkonventionelle Vorgehensweisen, die am besten für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs geeignet sind, zu informieren, wobei es sich zum Beispiel um die Ausarbeitung neuer, an den Verbrauchern orientierter Geschäftsmodelle, die Entwicklung nachhaltigerer Bewirtschaftungsmethoden, den Aufbau neuer Organisationsmodelle (zum Beispiel Teilpacht, Vorfinanzierung, Crowdsourcing), die Intensivierung der Verbindung zwischen dem Betrieb und der Gemeinschaft vor Ort und die Nutzung traditionellen Wissens für die Entwicklung von innovativen Produkten (beispielsweise handwerkliche Lebensmittelerzeugung) handeln kann;

66.  fordert, dass ein Verfahren für die Überwachung oder Beratung von Unternehmen eingerichtet wird, mit dem junge Menschen mindestens in den ersten drei Jahren nach der Betriebsgründung oder -übernahme bei Entscheidungen unterstützt werden, damit die Zahl der Konkurse möglichst gering bleibt;

67.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen wie „Demain je serai paysan“ („Morgen werde ich Bauer“) zu fördern, mit denen unter jungen Menschen für den Beruf des Landwirts geworben wird, und diesen Menschen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für ihre Ausbildung und Existenzgründung benötigen;

68.  fordert die Schaffung eines attraktiven Umfelds für junge Menschen, die einen landwirtschaftlichen Beruf anstreben, etwa durch genossenschaftliche und solidarische Strukturen wie landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaften, Maschinengemeinschaften, Genossenschaften für die Verarbeitung und den Vertrieb von Agrarerzeugnissen, Mitarbeiterkooperationen, Vertretungsdienste, Zusammenschlüsse zur gegenseitigen Unterstützung, Zusammenschlüsse für Beratung und Innovation, Landwirtschafts- und Verbraucherverbände, Netzwerke landwirtschaftlicher und anderer Akteure (LEADER) u. a.; hebt hervor, dass die Angehörigen landwirtschaftlicher Berufe mithilfe dieser Organisationsformen Erfahrungen weitergeben, Beratungsangebote nutzen und bestimmte Kosten gemeinsam übernehmen können, was sich positiv auf die finanzielle Lage und die Einkommen der Junglandwirte auswirkt, die bei der Existenzgründung oft umfangreiche Investitionen tätigen müssen;

69.  hält es für geboten, dass junge Menschen im ländlichen Raum mit Blick auf das Dienstleistungs- und Infrastrukturangebot (beispielsweise Zugang zu schneller Breitbandanbindung, Schulen, Kindertagesstätten, Straßen usw.) nicht gegenüber jungen Menschen in städtischen Gegenden benachteiligt werden; ist der Ansicht, dass deshalb dafür gesorgt werden muss, dass Junglandwirte im ländlichen Raum ihr eigenes Unternehmen aufbauen und ihre Familie ernähren können;

70.  fordert, dass der Unternehmergeist und unternehmerische Initiativen von Frauen gefördert werden, indem insbesondere das Eigentum von Frauen und Netzwerke von Junglandwirtinnen, Neulandwirtinnen und Unternehmerinnen unterstützt werden, und dass die Finanzbranche Unternehmerinnen im ländlichen Raum den Zugang zu Investitionen und Krediten erleichtert, sodass sie in die Lage versetzt werden, ein Unternehmen aufzubauen, das ihnen ein stabiles Einkommen ermöglicht;

71.  ist der Auffassung, dass der Generationenwechsel von der Attraktivität des Berufs des Landwirts, aber vor allem davon abhängt, ob diejenigen, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen möchten, auskömmliche Einkommen erzielen; hebt hervor, dass, die GAP ein Mindestmaß an Marktsteuerung durch Regulierung ermöglichen muss, um landwirtschaftliche Tätigkeit rentabel zu halten, insbesondere wenn die Märkte versagen und Krisen entstehen; weist darauf hin, dass sich die aktuelle Deregulierung der Märkte negativ auf die Entwicklung der Landwirtschaft auswirkt, junge Menschen abschreckt und Junglandwirte besonders hart trifft, die infolge ihrer Investitionen bei der Existenzgründung oft hoch verschuldet sind.

Öffentliche Dienstleistungen

72.  vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung moderner agrarökologischer landwirtschaftlicher Verfahren und neuer Geschäftsmodelle die Landwirtschaft für Junglandwirte attraktiver machen wird; unterstreicht, dass Junglandwirte im Bereich der modernen Technologien geschult und ausgebildet werden müssen, damit insbesondere die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Bereich der Ökologie bewältigt werden können; hebt hervor, dass innovative und unkonventionelle Konzepte wie zum Beispiel die Agrarökologie, neue, an den Endverbrauchern orientierte Unternehmensmodelle, digitale landwirtschaftliche Technologien und intelligente Lösungen gefördert werden müssen, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dies in Zukunft in der GAP in jedem Fall seinen Niederschlag findet;

73.  weist darauf hin, dass Junglandwirte für ein hohes Innovations- und Diversifizierungspotenzial stehen, da sie oft über bessere betriebswirtschaftliche Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen und eher dazu neigen, sich neue Märkte zu erschließen, neue Produktionsverfahren einzusetzen und technische Neuentwicklungen und Innovationen im Agrarbereich sinnvoll zu verwenden, mit denen sich insbesondere die ökologischen Herausforderungen bewältigen lassen, vor denen die Landwirtschaft steht; spricht sich dafür aus, junge Menschen, die innovative Techniken und Produktionsverfahren – wie zum Beispiel Präzisionslandwirtschaft und konservierende Bodenbearbeitung – einführen wollen, mit denen Rentabilität und Umweltverträglichkeit der Agrarbranche verbessert werden können, entschlossen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, verstärkt die Forschung zur Anwendung von Technologien und landwirtschaftlichen Verfahren zu fördern, die eine nachhaltige Landwirtschaft mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt ermöglichen; betont, dass die Schaffung und Erhaltung neuer Arbeitsplätze sowie die Förderung von Innovationen und Digitalisierung im Bereich landwirtschaftlicher Schulungsmaßnahmen für die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der EU unerlässlich ist;

74.  hebt hervor, dass Landwirte Zugang zu Infrastruktur sowie kostengünstige und hochwertige öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen wie etwa Gesundheitsversorgung, Bildungsangeboten, Hochgeschwindigkeits-Breitbandinternetanbindung, Unterstützungs- und Ausbildungsangeboten, kulturellen Angeboten, Postämtern, öffentlichen Verkehrsmitteln und besseren Straßen benötigen; weist darauf hin, dass im ländlichen Umfeld lebende junge Menschen in den Genuss derselben Lebensbedingungen und desselben Lebensstandards wie in Städten lebende Menschen kommen müssen, damit die Landflucht und die Benachteiligung des ländlichen Raums nicht noch weiter zunehmen;

75.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, sich entschlossen für die Einrichtung von Vertriebskanälen im Bereich der Direktvermarktung einzusetzen, über die Junglandwirte ihre Erzeugnisse nachhaltiger und mit größerem Gewinn auf den lokalen Märkten verkaufen können;

76.  weist darauf hin, dass ein Generationswechsel für eine nachhaltige Weiterentwicklung der bäuerlichen Landwirtschaft und der ländlichen Räume in Europa erforderlich ist;

77.  hält die Kommission dazu an, eine „Agenda für den ländlichen Raum“ auszuarbeiten, die koordinierte Maßnahmen im Rahmen der Strategien der EU sowie der einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassen muss;

78.  betont, dass im Rahmen der GAP intelligente Konzepte eingesetzt werden müssen, die das Leben auf dem Lande und den ländlichen Raum für junge Menschen attraktiv machen;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Landflucht

79.  hält es im Interesse der Bekämpfung der Landflucht für geboten, dass Junglandwirten langfristige Perspektiven eröffnet werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, neue Initiativen zu prüfen, mit denen im ländlichen Raum für den Aufbau einer hinreichenden Infrastruktur zur Unterstützung neuer Unternehmer und ihrer Familien gesorgt wird;

80.  legt in diesem Zusammenhang nahe, eine Harmonisierung der Maßnahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Maßnahmen der ersten Säule der GAP, der Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU und der Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene in Erwägung zu ziehen, um so ihre Wirksamkeit zu steigern;

81.  weist darauf hin, dass Innovation nicht nur landwirtschaftliche Techniken und neue Maschinen betrifft, sondern auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, wozu auch Vermarktungs- und Vertriebsverfahren, Schulungen und die Erhebung von Daten und Informationen gehören;

82.  fordert die Kommission auf, bei der anstehenden GAP-Reform die Direktzahlungen vorrangig kleinen Betrieben und der agrarökologischen Landwirtschaft zukommen zu lassen, da Junglandwirte und Neulandwirte so stärker gefördert werden;

83.  stellt fest, dass auch im ländlichen Raum Dienstleistungen angeboten werden sollten, die die landwirtschaftliche Tätigkeit erleichtern, wie zum Beispiel Berufs- und Finanzberatung und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen;

84.  hebt hervor, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten Breitbandverbindungen bereitgestellt werden müssen; begrüßt die Initiativen im Rahmen der EU-Maßnahmen für intelligente Dörfer, die letztendlich dazu dienen müssen, neue Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beschäftigung junger Menschen auf dem Land zu bieten, sei es in Form von zusätzlichen Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben oder von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten (Sozialfürsorge, Mobilität, Gesundheitsversorgung, Tourismus, Energiewirtschaft); vertritt die Ansicht, dass es aufgrund der höheren Produktivität in der Landwirtschaft und der sinkenden Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse insbesondere für kleinere landwirtschaftliche Betriebe immer schwieriger wird, mit herkömmlicher landwirtschaftlicher Tätigkeit ausreichend hohe Erträge zu erzielen;

85.  ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Strategie für einen Generationswechsel und für die Unterstützung von Junglandwirten auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen sollte, damit der Zugang von Junglandwirten zu Agrarflächen, Finanzmitteln und Beratungsdiensten sowie zu Aus- und Fortbildung erleichtert wird, und dass sie einem jüngeren und älteren Landwirten zugutekommenden Generationswechsel Rechnung tragen sollte; hebt hervor, dass die Landwirtschaft, die für die Menschheit von existenzieller Bedeutung ist, damit sowohl als Beschäftigung für Junglandwirte als auch für die Gesellschaft insgesamt an Attraktivität gewinnen dürfte;

86.  stellt fest, dass eine intensive Förderung der Junglandwirte und die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in der Agrarbranche der EU für die Zukunft des ländlichen Raums unabdingbar sind und im Rahmen der neuen GAP nach 2020 gefördert werden müssen;

Umwelt und Nachhaltigkeit

87.  ersucht die Kommission, für eine bessere Kohärenz der Umweltmaßnahmen und für ihre Harmonisierung Sorge zu tragen; weist darauf hin, dass Junglandwirten konkrete und leicht anzuwendende Maßnahmen zur Verfügung stehen müssen;

88.  vertritt die Auffassung, dass der ländliche Raum besiedelt bleiben und seiner Bevölkerung ein ähnlicher Lebensstandard geboten werden muss wie jener in städtischen Gebieten, und dass in diesem Sinne regulatorische und verwaltungstechnische Hürden abgeschafft werden müssen, damit Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zusätzliche landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, insbesondere in den Bereichen soziale Dienstleistungen, Gesundheitsversorgung, Tourismus, Mobilität älterer Personen und Energiewirtschaft, damit Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Familien ein angemessenes Einkommen zur Verfügung steht und so dem Risiko der Landflucht entgegengewirkt wird;

89.  fordert einen neuen Dialog mit der Gesellschaft über die Zukunft der Land- und Ernährungswirtschaft, um ein realistisches Bild von der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu vermitteln und das Wissen über den Beruf des Landwirts wie auch die Erzeugung von Lebensmitteln zu verbessern.

Sonstiges

90.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Einkommen der Landwirte trotz der klimatischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken sichergestellt und folglich die Überlebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert wird, insbesondere durch die Einführung neuer und die Verbesserung bereits bestehender Instrumente für das Risikomanagement;

91.  weist erneut darauf hin, dass die EU-Gebiete in äußerster Randlage Besonderheiten aufweisen und ihre ökologischen, klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen einzigartig sind und sich stark von denen auf dem europäischen Kontinent unterscheiden, und fordert daher, dass, wie in Artikel 349 AEUV vorgesehen, diese Gebiete sowie ihre besonderen Bedürfnisse und Vorteile bei der Konzeption und Umsetzung der Instrumente der GAP für Junglandwirte stärker berücksichtigt werden, auch was den Zugang zu Finanzierung betrifft;

92.  hebt hervor, dass vor allem Klein- und Familienbetriebe, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten und zusätzliche Einkommensquellen benötigen, noch stärker unterstützt werden sollten, beispielsweise durch die Finanzierung von Beratungsleistungen oder innovativen Geschäftsmodellen;

93.  ist der Ansicht, dass der Generationswechsel auch einem intergenerationellen Wechsel zugunsten von Junglandwirten und älteren Landwirten Rechnung tragen muss; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Landwirte einen Plan für die Betriebsnachfolge ausarbeiten, und weist darauf hin, dass Übergangszahlungen erforderlich sind, um die Nachfolge zu erleichtern;

o
o   o

94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(3) ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15.
(4)Angenommene Texte, P8_TA(2017)0197.
(5)ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 57.
(6) ABl. C 350 vom 18.10.2017, S. 5.


Mehrjahresplan für die Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
PDF 258kWORD 46k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (COM(2016)0493 – C8-0336/2016 – 2016/0238(COD))
P8_TA(2018)0212A8-0263/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0493),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0336/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die offizielle Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass das Land aus der Union austreten wolle;

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0263/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

P8_TC1-COD(2016)0238


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/973.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu verbotenen Arten

Die Verordnung, die auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission zu den technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (2016/0074(COD)) erlassen werden soll, sollte unter anderem Vorschriften über die Arten enthalten, die nicht befischt werden dürfen. Daher haben die beiden Organe entschieden, keine Liste in Bezug auf die Nordsee in die vorliegende Verordnung aufzunehmen (2016/0238(COD)).

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kontrolle

Das Europäische Parlament und der Rat werden die folgenden Kontrollbestimmungen in die bevorstehende Überarbeitung der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) aufnehmen, sofern diese auf die Nordsee zutreffen: Anmeldungen, Logbuchanforderungen, bezeichnete Häfen und andere Kontrollbestimmungen.

(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 109.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. September 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0357).


Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ***I
PDF 135kWORD 47k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2016)0128 – C8-0114/2016 – 2016/0070(COD))
P8_TA(2018)0213A8-0319/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0128),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie die Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0114/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von dem bulgarischen Parlament, von der tschechischen Abgeordnetenkammer und dem tschechischen Senat, vom dänischen Parlament, vom estnischen Parlament, vom kroatischen Parlament, vom lettischen Parlament, vom litauischen Parlament, vom ungarischen Parlament, von dem polnischen Sejm und dem polnischen Senat, von der rumänischen Abgeordnetenkammer und dem rumänischen Senat und vom slowakischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016,(1)

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A8-0319/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

P8_TC1-COD(2016)0070


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/957.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

In Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/71/EG in der durch die heute angenommene Richtlinie geänderten Fassung ist festgelegt, dass die Entsendungszulagen als Bestandteil der Entlohnung gelten, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten, wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, gezahlt werden. Auch ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h dem entsandten Arbeitnehmer solche Kosten gemäß den für das Arbeitsverhältnis geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten erstattet.

Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei den „für das Arbeitsverhältnis geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ grundsätzlich um die nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Heimatmitgliedstaats handelt, es sei denn, nach den Regeln der EU im Bereich des internationalen Privatrechts gilt etwas anderes. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-396/13 (Randnr. 59) betrifft die Erstattung auch den Fall, dass der Arbeitgeber diese Kosten der Arbeitnehmer übernimmt, ohne dass diese sie vorstrecken und ihre Erstattung beantragen müssen.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in der heute angenommenen Richtlinie aufgrund der Tatsache, dass der internationale Straßenverkehrssektor durch besonders hohe Mobilität gekennzeichnet ist, vorgesehen ist, dass die überarbeiteten Vorschriften zur Entsendung für diesen Sektor ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EG für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor gelten werden.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diesen Akt zügig anzunehmen, damit die Vorschriften an die besonderen Bedürfnisse der entsandten Arbeitnehmer in diesem Sektor angepasst werden und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des innereuropäischen Straßenverkehrsmarkts gewährleistet ist.

Bis zur Anwendung des sektorspezifischen Gesetzgebungsakts bleiben die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU im Straßenverkehr in Kraft. Diese Gesetzgebungsakte gelten nicht für Beförderungen im Straßenverkehr, bei denen es sich nicht um Entsendungen handelt.

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, insbesondere im Straßenverkehrssektor, genau überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 81.
(2) ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 75.


Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik ***I
PDF 252kWORD 56k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (COM(2017)0128 – C8-0121/2017 – 2017/0056(COD))
P8_TA(2018)0214A8-0377/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0128),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0121/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. März 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0377/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

P8_TC1-COD(2017)0056


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/975.)

(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 129.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 16. Januar 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0001).


Nachhaltiges Finanzwesen
PDF 330kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (2018/2007(INI))
P8_TA(2018)0215A8-0164/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Selbstverpflichtung der G20 zu nachhaltigem Wachstum während der deutschen Präsidentschaft vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017, insbesondere die Aussage „Wir werden weiterhin alle Instrumente – geld-, fiskal- und strukturpolitischer Art – einzeln und gemeinsam nutzen, um unser Ziel eines starken, nachhaltigen, ausgewogenen und integrativen Wachstums zu erreichen“,

–  unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Verpflichtung, Maßnahmen gegen den Klimawandel und zur Anpassung an seine Folgen zu ergreifen und für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch zu sorgen,

–  unter Hinweis auf die Selbstverpflichtung der Kommission zu einer nachhaltigen Investitionspolitik im Plan für eine Kapitalmarktunion und besonders die Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen („Sachverständigengruppe“),

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Sachverständigengruppe vom Juli 2017 mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ (Wie ließe sich eine nachhaltige europäische Wirtschaft finanzieren?), in dem das Spannungsfeld zwischen kurzfristigem Gewinnstreben und der Notwendigkeit langfristiger Investitionen zur Verwirklichung von ESG-Zielen (Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) beschrieben wird, und insbesondere auf Punkt 5 auf Seite 16 über mangelnden Weitblick bei der Einschätzung künftiger Risiken im Finanzwesen und in der Ordnungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM(2017)0292).

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe vom Januar 2018 mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ (Wie ließe sich eine nachhaltige europäische Wirtschaft finanzieren?),

–  unter Hinweis auf Seite 14 des Zwischenberichts der Sachverständigengruppe, wonach die europäischen Anleger insgesamt etwa 45 % ihrer Mittel in CO2-intensive Wirtschaftszweige investiert haben und weltweit weniger als 1 % der Portfolios der institutionellen Anleger auf grüne Infrastruktur entfallen,

–  unter Hinweis darauf, dass durch die aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), und die Rechnungslegungsvorschriften für Anleger Fehlanreize geschaffen werden, die für einen langfristigen Ansatz kontraproduktiv sind, sowie unter Hinweis darauf, dass nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine Kapitaldeckung erforderlich ist, bei der die Risiken für einen Horizont von einem Jahr kalkuliert werden, und in die Berechnung der Kapitalanforderungen lediglich die finanziellen Risiken einfließen,

–  unter Hinweis auf Artikel 173 des französischen Gesetzes Nr. 2015‑992 vom 17. August 2015 über die Energiewende für umweltverträgliches Wachstum,

–  unter Hinweis auf die Ansprache des Präsidenten der Bank of England und Vorsitzenden des Rats für Finanzstabilität, Mark Carney, vom 22. September 2016 und den Bericht der Carbon Trackers Initiative von 2015 mit besonderer Bezugnahme darauf, dass die kumulierte Marktkapitalisierung der vier größten Kohleproduzenten der USA seit Ende 2010 um über 99 % eingebrochen ist,

–  unter Hinweis auf die im September 2016 von Luxemburg und der EIB eingerichtete Finanzplattform für das Klima,

–  unter Hinweis auf Seite 9 des E3G-Diskussionspapiers vom Mai 2016 mit dem Titel „Clean Energy Lift Off – Capitalising Europe’s Energy Union“ (Die saubere Energie hebt ab – der wirtschaftliche Nutzen der EU-Energieunion), mit besonderer Bezugnahme darauf, dass die 20 größten Energieversorger in Europa zwischen 2008 und 2013 mitansehen mussten, wie über die Hälfte ihres Marktwerts von einer Billion EUR vernichtet wurde,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Carbon Trackers Initiative von 2015 und 2016, denen zufolge möglicherweise weitere Investitionen in fossile Brennstoffe in Höhe von 1,1 bis 2 Billionen USD abgeschrieben werden müssen, 500 Milliarden davon allein in der chinesischen Stromwirtschaft,

–  unter Hinweis auf die von der OECD verabschiedete Empfehlung des Rates hinsichtlich gemeinsamen Konzepten für öffentlich geförderte Ausfuhrkredite und die sorgfältige Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte („Gemeinsame Konzepte“), in der die Verantwortung der Mitglieder zur Erfüllung der von den Parteien gegenüber der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtungen und die Verantwortung der Mitglieder herausgestellt wird, bei der Entscheidung über die Bereitstellung staatlicher Förderungen für Ausfuhrkredite die positiven und negativen Auswirkungen von Projekten – insbesondere wenn das Projekt sensible Wirtschaftszweige betrifft oder in sensiblen Gebieten oder in der Nähe solcher Gebiete liegt – und die ökologischen und sozialen Risiken im Zusammenhang mit bestehenden Unternehmungen zu berücksichtigen,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der OECD für verantwortungsvolles Geschäftsgebaren institutioneller Anleger von 2017, insbesondere auf Seite 13, auf der zu lesen ist, dass die Anleger, auch solche mit Minderheitsbeteiligungen, unmittelbar von Schäden betroffen sein können, die von den Beteiligungsnehmern dadurch verursacht oder mitverursacht werden, dass sie Anteile an Unternehmen halten oder verwalten, die bestimmte soziale oder ökologische Schäden verursachen oder dazu beitragen,

–  unter Hinweis auf die Strategie für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft (Green Economy Transition, GET) der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), deren Ziel die Minderung der Folgen des Klimawandels und anderer Formen der Umweltschädigung bzw. der Anpassung an diese Folgen ist, unter besonderer Bezugnahme auf die Unterlagen der EBWE, in denen der Zusammenhang zwischen den Auswirkungen des Übergangs und Umweltbelangen und möglicherweise notwendigen Änderungen der Bewertungsmethoden des Projekts dargestellt werden,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der OECD mit dem Titel „Responsible Business Conduct for Institutional Investors: Key Considerations for Due Diligence under the OECD Guidelines for Multinational Enterprises“ (Verantwortungsvolles Geschäftsgebaren institutioneller Anleger – grundlegende Überlegungen zu den Sorgfaltspflichten gemäß den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen),

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe von 2018 über Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa mit dem Titel „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa),

–  unter Hinweis auf das französische Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen vom 27. März 2017, insbesondere Artikel 1 und Artikel 2,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen(2) (Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen), insbesondere auf die Artikel 19 und 19a der Richtlinie 2013/34/EU sowie die Erwägungen 3, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/95/EU,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre(3) (Richtlinie über Aktionärsrechte),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)(4) (EbAV-Richtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012(6) (STS-Verordnung),

–  unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs)(7) (PRIIP-Verordnung), dem zufolge der Hersteller eines verpackten Anlageprodukts für Kleinanleger oder eines Versicherungsanlageprodukts, das nachweislich ein ökologisches oder soziales Ziel verfolgt, dem potenziellen Kleinanleger und anderen Interessenträgern darlegen muss, wie diesen Zielen im Investitionsprozess Rechnung getragen wird,

–  unter Hinweis auf die Anregung der Triodos Bank, Modellmandate einzuführen, die die Einbindung von Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung in Anlageentscheidungen, eine aktive Mitwirkung und Mitbestimmung in diesen Fragen, die Wahl nachhaltiger Referenzwerte, eine seltenere, aber aussagekräftigere Berichterstattung der Vermögensverwalter und eine langfristig orientierte Gebühren- und Zahlungsstruktur voraussetzen,

–  unter Hinweis darauf, dass die britische Regierung die treuhänderischen Pflichten dahingehend neu ausgelegt hat, dass die Fixierung auf Maximalrenditen nunmehr gelockert wird und infolgedessen auch ethische und ökologische Belange berücksichtigt werden können,

–  unter Hinweis auf die Vorreiterrolle der Europäischen Investitionsbank (EIB), die die erste grüne Anleihe überhaupt ausgegeben hat und seit Januar 2018 die größte Emittentin grüner Anleihen weltweit ist,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze für Geldanlagen mit positiver Wirkung der Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2017 mit dem Titel „Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris“, in der auf die Rolle der lokalen und regionalen Behörden bei der Verbesserung des EU-Verzeichnisses der nachhaltigen Investitionen für die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris hingewiesen wird,

–  unter Hinweis auf die Studie des UNEP zur Gestaltung eines nachhaltigen Finanzwesens,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Climate Bonds Initiative von 2017, in dem dargelegt wird, wie Anleihen für den Übergang zu einer emissionsarmen Weltwirtschaft eingesetzt werden,

–  unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht des UNEP von 2016, dem zufolge mehrere nationale Finanzaufsichtsbehörden bereits Nachhaltigkeitsbewertungen durchführen oder vorbereiten und solche Initiativen auf der Ebene der EU rasch durchgängig übernommen werden sollten, und unter Bezugnahme darauf, dass solche Analysen von standarisierten Klimaszenarien ausgehen sollten, darunter eines, in dem der weltweite Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C gehalten wird,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe vom Januar 2018 an die Kommission, alle Legislativvorschläge im Finanzbereich einer Nachhaltigkeitsprüfung zu unterziehen,

–  unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM(2017)0292) und die klare Aussage der Kommission, dass sie „die Ausrichtung privater Investitionen auf Klimaschutz-, Ressourceneffizienz- und andere Umweltziele sowohl mittels politischer Maßnahmen als auch durch öffentliche Investitionen unterstützt“ (COM(2016)0601),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Bundesbank vom April 2017 und das vierteljährliche Bulletin der Bank of England (Q4 2014), denen zufolge das meiste in Umlauf befindliche Geld durch die Kreditvergabe der Geschäftsbanken entsteht,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris, in dem das Erfordernis hervorgehoben wird, die Finanzströme auf das Streben nach niedrigeren Treibhausgasemissionen und nach einer klimaresilienten Entwicklung abzustimmen,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNISDR) und des Forschungszentrums für Katastrophenepidemiologie (CRED) mit dem Titel „The Human Cost of Weather-Related Disasters 1995-2015“ (Die Opfer der Wetterkatastrophen 1995–2015), aus dem hervorgeht, dass 90 % aller von Naturgefahren ausgelösten Katastrophen größeren Ausmaßes auf die Klima- und Wetterbedingungen zurückzuführen waren und dass jedes Jahr weltweit ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 300 Mrd. USD durch Katastrophen entsteht(8),

–  unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und dessen Priorität 3 „In die Katastrophenvorsorge investieren, um die Resilienz zu stärken“ mit der Ziffer 30, in der darauf hingewiesen wird, dass gegebenenfalls die Integration von Gesichtspunkten und Maßnahmen der Katastrophenvorsorge in finanzielle und fiskalische Instrumente gefördert werden müssen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rats für Finanzstabilität vom Juni 2017 mit dem Titel „Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosure“ (Empfehlungen der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung),

–  unter Hinweis auf die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu den Risiken sogenannter gestrandeter Vermögenswerte und das Erfordernis europäischer CO2-Stresstests,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31/2016 des Europäischen Rechnungshofs, in dem es heißt, dass die EU ihre politische Zusage, im laufenden Haushaltszeitraum 2014–2020 einen von fünf Euro (20 %) für klimabezogene Maßnahmen auszugeben, wohl nicht halten kann, da die derzeitige Planung nur etwa 18 % vorsieht,

–  unter Hinweis auf den Statistischen Bericht 2016 vom 27. April 2017 der EIB, aus dem hervorgeht, dass die Unterstützung klimabezogener Maßnahmen durch die EIB weiterhin die unterschiedlichen Marktbedingungen in der EU widerspiegelt und sich 2016 in 16 Mitgliedstaaten der EU auf weniger als 20 % belief und dass 2016 zwar hauptsächlich in den wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten in solche Maßnahmen investiert wurde, die EIB 2016 jedoch in 11 Mitgliedstaaten Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und in 18 Mitgliedstaaten Projekte im Bereich Energieeffizienz finanziert hat,

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe über Investitionen in die soziale Infrastruktur Europas, dem zufolge sich die Investitionslücke in Bezug auf die soziale Infrastruktur schätzungsweise auf mindestens 100 bis 150 Mrd. EUR pro Jahr und insgesamt im Zeitraum 2018–2030 auf mehr als 1,5 Billionen EUR beläuft,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 2018 zu dem Jahresbericht über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2018 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2016(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 zu dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden(11),

–  unter Hinweis auf den Investitionsbericht 2017/2018 der EIB,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa(12),

–  unter Hinweis auf das Paket der Kommission zur Kreislaufwirtschaft von 2015 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(13),

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Verantwortung für die Umsetzung des Handlungsrahmens „Protect, Respect and Remedy“ (Schützen, Respektieren, Abhelfen),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0164/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Finanzmärkte entscheidend dazu beitragen können und sollten, den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in der EU zu erleichtern, der nicht nur den Klimaschutz und Umweltbelange, sondern auch soziale Fragen und den Bereich der Unternehmensführung betrifft; in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, gegen das Marktversagen in diesem Bereich vorzugehen; in der Erwägung, dass die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen eng miteinander zusammenhängen; in der Erwägung, dass sich dem Bericht der Sachverständigengruppe vom Juli 2017 zufolge die Finanzierungslücke, die sich bei den Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in Europa ergriffen werden müssten, auf fast 180 Mrd. EUR beläuft – ohne die anderen Ziele für nachhaltige Entwicklung in die Berechnung einzubeziehen;

B.  in der Erwägung, dass mit der ökologischen Wende auch Anreize für mehr Solidarität und einen stärkeren Zusammenhalt verbunden sein müssen; in der Erwägung, dass ein nachhaltiges Finanzwesen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und damit zu einem langfristigen inklusiven Wachstum und zur Förderung des Wohlergehens der Bürger beitragen kann; in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, Kriterien für Investitionen in den Klimaschutz aufzustellen und damit für eine gute Ausgangsbasis zu sorgen; in der Erwägung, dass sich ein nachhaltiges Finanzwesen allerdings nicht nur über Investitionen in den Klima- und Umweltschutz definieren, sondern unbedingt auch soziale und ordnungspolitische Kriterien erfüllen sollte;

C.  in der Erwägung, dass ein berechenbares und stabiles Regelwerk für Investitionen in den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung ist, um die Beteiligung der Privatwirtschaft an der Finanzierung des Klimaschutzes zu fördern; in der Erwägung, dass die Europäische Union Maßstäbe für ein nachhaltiges Finanzsystem setzen kann, indem sie einen glaubwürdigen und umfassenden Rahmen schafft, der schrittweise im Wege einzelner Rechtsetzungsinitiativen ausgestaltet werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass alle Interessenträger umdenken müssen und dafür branchenübergreifende Rechtsvorschriften der Kommission erforderlich sind; in der Erwägung, dass immer mehr institutionelle Anleger und Privatanleger an Investitionen in Produkte interessiert sind, die sich an ESG-Kriterien (Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) orientieren;

E.  in der Erwägung, dass für eine transparentere Offenlegung ESG-bezogener Daten gesorgt werden muss, um „Grünfärberei“ zu verhindern;

F.  in der Erwägung, dass bei der Taxonomie nachhaltiger Finanzprodukte auch eine Evaluierung der Auswirkungen berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass immer mehr Kenntnisse über die Berechnung der Wirkung von Investitionen in ESG-Ziele vorliegen;

Ein geeigneter politischer Rahmen zur Mobilisierung des Kapitals für die Nachhaltigkeitswende

1.  betont, dass eine schnellere Nachhaltigkeitswende die Chance bietet, die Kapitalmärkte und Finanzintermediäre auf langfristige, innovative, sozialverträgliche, umweltfreundliche und effiziente Anlagen auszurichten; stellt fest, dass der Trend derzeit zur Desinvestition aus der Kohle geht, jedoch mehr Desinvestitionen aus anderen fossilen Brennstoffen erforderlich sind; weist darauf hin, dass die europäischen Banken und Kapitalmärkte von Innovationen in diesem Bereich profitieren müssen; stellt fest, dass der Nutzen und die Risiken in den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung (ESG) häufig nicht in die Preise einfließen und dadurch Marktanreize für bestimmte Marktteilnehmer mit einer kurzfristigen Renditeorientierung entstehen, nicht nachhaltige und kurzfristig orientierte Finanzwerte nachzufragen; betont, dass es eines gut gestalteten politischen, aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Rahmens für nachhaltige Finanzprodukte bedarf, der die unterschiedlichen Chancen der EU-Regionen berücksichtigt; stellt fest, dass ein solcher Rahmen dazu beitragen könnte, in großem Umfang Kapital für die nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren und die Markteffizienz zu steigern, damit die Kapitalströme in Vermögenswerte gelenkt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; fordert die Kommission auf, einen anspruchsvollen Rechtsrahmen zu konzipieren, der den in dem Aktionsplan der Kommission für nachhaltige Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen Rechnung trägt;

Beitrag der Finanzwirtschaft zu Nachhaltigkeit und politische Maßnahmen zur Korrektur von Marktversagen

2.  betont, dass sich das gesamte Finanzwesen insbesondere bei seiner zentralen Aufgabe, zum Wohle der Gesellschaft und gemäß den Zielen der EU möglichst effizient Kapital bereitzustellen, von den Werten der Gerechtigkeit und Inklusivität und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit leiten lassen sollte und bei Investitionsanalysen und Anlageentscheidungen systematisch ESG-Aspekte berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass durch eine ungenaue Bewertung oder eine irreführende Darstellung der Klimarisiken und anderen Umweltrisiken von Finanzprodukten die Marktstabilität gefährdet werden kann; hebt hervor, dass der Wirtschafts-, Fiskal- und Geldpolitik eine entscheidende Funktion dabei zukommt, ein nachhaltiges Finanzwesen zu fördern, indem die Kapitalbereitstellung für ressourceneffiziente, katastrophenfeste Wirtschaftstätigkeiten mit niedrigen CO2-Emissionen im Wege der Umlenkung von Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen erleichtert wird, da diese dazu beitragen können, dass sich der derzeit veranschlagte Bedarf an zukünftigen Ressourcen zurückführen ließe und sich somit die Nachhaltigkeitsziele der EU und die im Übereinkommen von Paris vereinbarten Ziele verwirklichen ließen; stellt fest, dass für Treibhausgasemissionen ein angemessener und immer höherer Preis berechnet werden muss, wenn die soziale Marktwirtschaft nicht nur funktionieren, sondern dabei auch effizient und umweltverträglich sein soll und das derzeitige Marktversagen überwunden werden soll; weist darauf hin, dass der Preis auf dem europäischen CO2-Markt nicht stabil ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die allmähliche Abschaffung der direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe hinzuwirken;

Gestrandete Vermögenswerte und damit verbundene Systemrisiken

3.  hebt hervor, dass Anlagen in fossile Energieträger in den Unternehmensbilanzen zwar noch mit einem positiven Wert ausgewiesen werden, dieser Wert jedoch zwangsläufig sinken wird, wenn der Übergang zu einer Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen erreicht werden soll; hebt deshalb hervor, dass diese „gestrandeten“ Investitionen in fossile Brennstoffe und umweltschädliche Vermögenswerte erhebliche Systemrisiken bergen, wenn sie nicht rechtzeitig entsprechend ihrem langfristigen Risikoprofil bewertet werden; hält es für das Gelingen eines planvollen, ausgewogenen und stabilen Übergangs zu klimafreundlichen und ressourceneffizienten Investitionen für unabdingbar, dass diese Aktiva ermittelt und bewertet werden, Gegenstand eines umsichtigen Risikomanagements und einer entsprechenden verbindlichen Berichtspflicht nach einer Übergangsfrist und schrittweise abgeschrieben werden; empfiehlt, den Begriff der gestrandeten Vermögenswerte auf grundlegende Ökosysteme und Ökosystemleistungen auszudehnen;

4.  fordert entsprechend dem Vorschlag des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) von 2016 europäische CO2-Stresstests für die Bewertung der mit diesen gestrandeten Vermögenswerten verbundenen Risiken der Banken und anderen Finanzintermediäre; begrüßt die Vorschläge des ESRB für aufsichtsrechtliche Vorschriften für Klimaresilienz, darunter bestimmte Kapitalanpassungen auf der Grundlage der CO2-Intensität einzelner Anlagen, die im Verhältnis zu der Gesamtinvestition in Vermögenswerte, die bei einem abrupten Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft als hochriskant gelten, als zu hoch bewertet wird; weist darauf hin, dass sich bei der ausstehenden Überarbeitung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden die Chance bietet, die Funktion der Behörden bei der Prüfung und Ausarbeitung von Normen für die Bewertung von CO2-Risiken und anderen Umweltrisiken sowie für deren Offenlegung und Einbeziehung in die bankinternen Risikobewertungsverfahren vor dem Hintergrund der bestehenden Berichtspflichten der Institute im Bereich der Nachhaltigkeit zu überdenken; fordert die Kommission auf, diesbezügliche Legislativvorschläge vorzulegen;

Finanzierung der für die Wende benötigten öffentlichen Investitionen

5.  betont, dass der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft zusammenarbeiten müssen, wenn das Finanzwesen dergestalt reformiert werden soll, dass es aktiv zu einer schnelleren ökologischen Wende beitragen kann; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Fiskal- und Wirtschaftspolitik große Bedeutung dabei zukommt, die richtigen Signale und Anreize zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission, den europäischen Aufsichtsbehörden und der EIB zu bewerten, welche nationalen und kollektiven öffentlichen Investitionen erforderlich sind, damit die EU in den nächsten fünf Jahren ihre Klimaziele und bis 2030 die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen erreichen kann, und etwaige Investitionslücken zu schließen; betont, dass nationale Förderbanken und Förderinstitute dabei eine wichtige Rolle spielen können; schlägt vor, dass dieser Prozess auf EU-Ebene koordiniert wird und im Rahmen der EU-Beobachtungsstelle für ein nachhaltiges Finanzwesen ein System eingerichtet wird, mit dem sich verfolgen lässt, welche Finanzströme tatsächlich nachhaltigen öffentlichen Investitionen zugutekommen; begrüßt innovative Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und diesen Prozess erleichtern könnten, etwa öffentlich emittierte grüne Anleihen; begrüßt, dass Eurostat klargestellt hat, wie Energieeffizienzverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden, da dadurch möglicherweise beträchtliches öffentliches Kapital für einen Wirtschaftszweig freigesetzt wird, auf den derzeit drei Viertel der Investitionslücke der EU für saubere Energie bis 2030 entfallen; fordert die Kommission auf, weiter nach einem geeigneten Verfahren für öffentliche Investitionen im Zusammenhang mit den ESG-Zielen zu suchen, mit dem die Kosten dieser Projekte über den Lebenszyklus der entsprechenden öffentlichen Investitionen verteilt werden;

Nachhaltigkeitsindikatoren und eine Nachhaltigkeitstaxonomie als Anreize für nachhaltige Investitionen

6.  fordert die Kommission auf, sich mit möglichst vielen Interessenträgern einschließlich Klimaforschern und Akteuren der Finanzwirtschaft zu beraten und bis Ende 2019 eine solide, glaubwürdige und technologieneutrale Taxonomie der Nachhaltigkeit einzuführen, die auf Indikatoren beruht, die die Wirkung von Investitionen auf die nachhaltige Entwicklung in vollem Umfang abbilden und einen Vergleich zwischen Investitionen und Unternehmen ermöglichen; betont, dass diese Nachhaltigkeitsindikatoren als erster Schritt bei der Entwicklung einer EU-Nachhaltigkeitstaxonomie ausgearbeitet werden und in eine integrierte Berichterstattung einbezogen werden müssen; weist darauf hin, dass im Anschluss an die Entwicklung der Nachhaltigkeitstaxonomie folgende zusätzliche Legislativvorschläge vorgelegt werden sollten: ein übergreifender, verbindlicher Due-Diligence-Rahmen, der auch Sorgfaltspflichten umfasst und mit einer Übergangsfrist eingeführt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, eine Taxonomie für verantwortliches Investieren und ein Vorschlag für die Integration von ESG-Risiken und -Faktoren in den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Finanzinstitute;

7.  stellt fest, dass Nachhaltigkeitsindikatoren zwar bereits existieren, derzeit jedoch unterschiedliche Modelle der freiwilligen Berichterstattung praktiziert werden; fordert die Kommission daher auf, ihrer Nachhaltigkeitstaxonomie eine vereinheitlichte Übersicht über die Nachhaltigkeitsindikatoren auf der Grundlage der Vorarbeiten etwa der Global Reporting Initiative (GRI), der von den Vereinten Nationen unterstützten Prinzipien für verantwortliches Investieren (UN PRI), der Kommission selbst, der OECD und der Privatwirtschaft und insbesondere die bestehenden Indikatoren von Eurostat für Ressourceneffizienz zugrunde zu legen; empfiehlt, diese Indikatoren dynamisch in die Taxonomie zu integrieren und den Anlegern klare Vorgaben für Fristen zu machen, in denen bestimmte Standards erreicht werden müssen; empfiehlt, dass die Kommission auch erwägt, die Indikatoren danach zu gewichten, wie dringend es ist, dass sie zu einem bestimmten Stichtag erreicht werden; hebt hervor, dass mit der Taxonomie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verpflichtung und Flexibilität hergestellt werden sollte, das heißt, dass der Rahmen nach einer Übergangszeit standardisiert und verbindlich vorgeschrieben sein sollte, aber auch als entwicklungsfähiges Werkzeug zu betrachten ist, mit dem sich neu entstehende Risiken bzw. Risiken, die noch nicht hinreichend dargestellt werden, erfassen lassen;

8.  vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung vorgegebener quantitativer Indikatoren und qualitativer Wertungen für Klimarisiken und andere Umweltrisiken wichtig für die Aufstellung einer Taxonomie für verantwortliches Investieren ist, die den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Arbeitsrecht entspricht; hebt hervor, dass die Mindeststandards für ESG-Risiken und ‑Faktoren soziale Mindeststandards für diese Investitionen umfassen sollten, zu denen Arbeitnehmerrechte, Gesundheits- und Sicherheitsstandards zählen, und sich auf den Ausschluss von Ressourcen beziehen sollten, die aus Konfliktgebieten stammen oder beschafft wurden, ohne dass die betroffenen Gemeinschaften in voller Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung dazu gegeben haben, dass ferner Mindeststandards für die Unternehmensführung gelten sollten, darunter die Anforderungen der EU an die Unternehmensführung und Berichterstattung sowie die Standards der EU für die Finanzberichterstattung und für Maßnahmen gegen Geldwäsche und Korruption und für Steuertransparenz;

Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“

9.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2019 in Abstimmung mit möglichst vielen Interessenträgen im Rahmen einer Rechtsetzungsinitiative eine Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ für Anlage-, Beteiligungs- und Altersvorsorgeprodukte, die die höchsten Standards der Nachhaltigkeitstaxonomie bereits erfüllen, einzuführen, um Anlegern, die ihre Anlageentscheidung vor allem von dem Kriterium der Nachhaltigkeit abhängig machen, eine Orientierung zu geben; empfiehlt, für die Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ die Einhaltung von Mindeststandards in Bezug auf ESG-Risiken und -Faktoren gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem Prinzip der Schadensvermeidung, die in einer Analyse der ESG-Risiken ermittelt werden, vorzuschreiben und Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nachweislich eine „positive Wirkung“ im Sinne der Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI) haben; weist darauf hin, dass eine wichtige Funktion der Taxonomie und der Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ darin besteht, den Finanzmarktteilnehmern durch ein gestaffeltes, marktbasiertes Rating eine bessere Risikobewertung zu ermöglichen; begrüßt Innovationen von Marktteilnehmern, etwa Ratingagenturen, zur Entwicklung und Verwaltung eines solchen marktbasierten Ratings;

Aufnahme von Kriterien für nachhaltige Finanzierung in sämtliche Rechtsakte mit Bezug zur Finanzwirtschaft

10.  stellt fest, dass in jüngster Zeit Nachhaltigkeitskriterien in die Verordnungen über PRIIPs (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) und die STS (einfache, transparente und standardisierte Verbriefung) sowie in die Richtlinie über Aktionärsrechte und die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen aufgenommen wurden; betont, dass die mit grünen und nachhaltigen Anlagen verbundenen Risiken im Regelungsrahmen angemessen berücksichtigt werden; begrüßt, dass in die EbAV-Richtlinie das Risiko gestrandeter Vermögenswerte aufgenommen wurde, der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ausgedehnt und auf die Prinzipien der Vereinten Nationen für verantwortliches Investieren verwiesen wird; fordert, dass die Indikatoren für ein nachhaltiges Finanzwesen in alle neuen Rechtsakte und Neufassungen bestehender Rechtsakte mit Bezug zur Finanzwirtschaft aufgenommen werden, entweder im Wege eines Omnibus-Vorschlags oder von Einzelvorschlägen; fordert die Aufstellung allgemeiner Leitlinien für eine einheitliche Definition der ESG-Faktoren und deren Einbindung in neue und bestehende Rechtsakte;

11.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Wahrnehmung ihrer Befugnis nach Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 möglichst bald und noch vor der Aufstellung der Nachhaltigkeitstaxonomie einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die Einzelheiten der Verfahren festgelegt werden, mit denen festgestellt wird, ob ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte auf bestimmte ökologische oder soziale Ziele ausgerichtet ist; fordert darüber hinaus, einen verhältnismäßigen, verbindlichen Due-Diligence-Rahmen auf der Grundlage der OECD-Leitlinien für verantwortliches Geschäftsgebaren institutioneller Anleger einzuführen, mit dem die Anleger nach einer Übergangsfrist verpflichtet werden, ESG-Faktoren zu ermitteln und entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; vertritt die Ansicht, dass sich dieser paneuropäische Rahmen auf das französische Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen und Anlegern einschließlich Banken stützen sollte; fordert außerdem, dass im Regelungsbereich „Aufsicht und Lenkung“ aller neuen und neugefassten Rechtsakte einschließlich derjenigen, die derzeit erörtert werden, direkt auf die ESG-Kriterien verwiesen wird; begrüßt die Empfehlung der hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen der Kommission, den Grundsatz „Nachhaltigkeit geht vor“ in den gesamten Prozess der Beschlussfassung über EU-Maßnahmen sowie ihrer Umsetzung und Durchsetzung einzubetten;

Nachhaltigkeitsrisiken im Aufsichtsrahmen für Eigenkapitalanforderungen

12.  weist darauf hin, dass Nachhaltigkeitsrisiken auch mit finanziellen Risiken einhergehen können und deshalb in den Kapitalanforderungen und in den aufsichtsrechtlichen Prüfungen von Banken berücksichtigt werden sollten, sobald sie ein ernstzunehmendes Ausmaß annehmen; fordert die Kommission deshalb auf, eine Regelungsstrategie und einen Umsetzungsplan festzulegen, damit unter anderem dafür gesorgt wird, dass die Nachhaltigkeitsrisiken im Aufsichtsrahmen bewertet werden, und auf die Integration der Nachhaltigkeitsrisiken in das Basel-IV-Rahmenwerk hinzuwirken, damit ausreichende Kapitalreserven bereitgestellt werden; betont, dass sich die Eigenkapitalanforderungen nach den nachgewiesenen Risiken richten und diese voll und ganz abbilden müssen; wünscht, dass im Rahmen des nächsten Jahreshaushaltsplans ein Pilotprojekt der EU initiiert wird, in dem methodische Referenzwerte zu diesem Zweck ausgearbeitet werden;

Offenlegung

13.  betont, dass die Offenlegung eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, das Finanzwesen nachhaltig zu gestalten; begrüßt die Arbeit der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung (TCFD) und fordert die Kommission und den Rat auf, deren Empfehlungen zu unterstützen; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima-, Umwelt- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, von den Offenlegungsvorschriften erfasst werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinie, der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, der Eigenkapitalrichtlinie und der Eigenkapitalverordnung ab 2020 eine angemessene Offenlegung verbindlich vorzuschreiben und den Unternehmen eine Umsetzungsfrist zu setzen, in der sie sich darauf vorbereiten können; stellt fest, dass Artikel 173 des französischen Gesetzes über die Energiewende bereits eine mögliche Vorlage für eine Regelung der obligatorischen Offenlegung von Klimarisiken durch Anleger bietet; fordert, dass eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen erwogen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass der Rahmen für die Berichterstattungsanforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, seiner Größe und seinem Verflechtungsgrad stehen sollte; empfiehlt, dass die derzeit nach der PRIIP-Verordnung und in Form des Basisinformationsblatts erforderliche Art der Offenlegung für sämtliche an Privatkunden gerichteten Finanzprodukte vorgeschrieben werden sollte;

Treuhänderische Pflichten

14.  stellt fest, dass die treuhänderischen Pflichten zwar bereits in den finanzpolitischen Regelungsrahmen der Union eingebunden sind, im Zuge der Definition, Einführung und Prüfung einer robusten und glaubwürdigen Nachhaltigkeitstaxonomie jedoch dahingehend präzisiert werden sollten, dass sie sich auf wesentliche Investitionstätigkeiten einschließlich der Bereiche Anlagestrategie, Risikomanagement, Vermögensallokation, Unternehmensführung und Unternehmensverantwortung erstrecken und für sämtliche Akteure der gesamten Investitionskette, darunter Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater oder andere Anlagevermittler, gelten sollten; fordert nachdrücklich, dass die treuhänderischen Pflichten insoweit erweitert werden, als sie einen verbindlichen beidseitig ausgerichteten Integrationsprozess umfassen sollten, in dem sämtliche Akteure der gesamten Investitionskette, darunter Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater oder andere Anlagevermittler, dazu verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen ESG-Faktoren mit erheblichen finanziellen Folgen und die sonstigen wesentlichen ESG-Präferenzen der Kunden und Begünstigten oder der Endanleger zu beachten, deren Anlagehorizont und Nachhaltigkeitspräferenzen vorab abgefragt werden sollten; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima-, Umwelt- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, in das Risikomanagement und die Due-Diligence-Prüfung von Unternehmensleitungen und Behörden einfließen und im Rahmen der treuhänderischen Pflichten der Anleger erfasst werden;

Musterverträge für die Ermittlung von ESG-Risiken und -Faktoren

15.  fordert die europäischen Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien für Musterverträge zwischen Anlegern und Vermögensverwaltern, unabhängigen Anlageberatern und sonstigen Anlagevermittlern zu entwerfen, in denen die Übertragung der Interessen des Begünstigten eindeutig geregelt wird und klare Erwartungen bezüglich der Ermittlung und Einrechnung der ESG-Risiken und -Faktoren formuliert werden, damit entsprechende Präventions-, Schutz-, Abfederungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden können; fordert die Organe der EU vor dem Hintergrund der ausstehenden Überarbeitung der ESA-Verordnung auf, dafür Sorge zu tragen, dass den europäischen Aufsichtsbehörden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass Maßnahmen zur Prävention von Klima- und anderen Nachhaltigkeitsrisiken unterlassen werden, in allen künftigen EU-Rechtsvorschriften, bei der Überarbeitung von Rechtsvorschriften und in den Folgenabschätzungen für Finanzierungen berücksichtigt werden;

Verantwortungsprinzipien

16.  fordert, dass zu den rechtlichen Verpflichtungen der Anleger zählt, dass sie sich aktiv nach Prinzipien der ethischen Verantwortung richten und den Begünstigten und der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft über entsprechende Maßnahmen abgelegen, indem sie unter anderem größere Beteiligungen, Mitwirkungsaktivitäten, die Hinzuziehung von Beratern für die Stimmrechtsvertretung und auch etwaige passive Anlageformen offenlegen; empfiehlt, passive Fonds, die einen Index nachbilden, aufzufordern, ihre Verantwortungsprinzipien offenzulegen und darzulegen, inwieweit bei einem passiven index- und benchmarkorientierten Fondsmanagement die ESG-Risiken der Unternehmen, in die investiert wird, zuverlässig ermittelt werden können; ist der Ansicht, dass Indexanbieter aufgefordert werden sollten, im Einzelnen anzugeben, wie sich die gängigen und als Referenz angegebenen Benchmarks in Bezug auf Klima- und Nachhaltigkeitsparameter verhalten;

Weitere Anforderungen an die ESG-Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen erforderlich

17.  stellt fest, dass die ESG-Berichterstattungspflichten im Rahmen der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen nicht einheitlich genug geregelt sind und es somit einer Harmonisierung mit dem Ziel, mehr Kohärenz zu erreichen, bedarf und für die Offenlegung möglichst geeignete ESG-Parameter anhand von Indikatoren für Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz definiert werden müssen; fordert die Kommission auf, EU-weit Gruppen von Interessenträgern zu bilden, zu denen Vertreter der Finanzdienstleistungswirtschaft, der Hochschulen und der Zivilgesellschaft zählen, die eine geeignete Liste von Parametern aufstellen, die unter anderem eine Liste mit Indikatoren für die Messung von Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit umfasst und besonders wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken abdeckt; vertritt die Auffassung, dass eine solche Reform die Anforderung einer von Dritten geprüften Berichterstattung umfassen sollte;

Grüne Anleihen

18.  stellt fest, dass grüne Anleihen nur einen Bruchteil des Anlagemarktes ausmachen – eines Marktes, der unzureichend reguliert ist und in dem deshalb die Gefahr irreführender Marketingpraktiken groß ist, und dass in der EU derzeit ein vereinheitlichter Standard für grüne Anleihen fehlt – ein Standard, der sich im Übrigen auf eine künftige EU-Nachhaltigkeitstaxonomie stützen sollte; stellt fest, dass solche grünen Anleihen einer amtlichen Überprüfung und Aufsicht sowie der Pflicht zu einer regelmäßigen Berichterstattung über die ökologischen Auswirkungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte unterliegen sollte; hebt hervor, dass grüne Anleihen auch Vermögenswerte umfassen sollten, mit denen die Behebung von Umweltschäden unterstützt und die Reduzierung des Einsatzes fossiler Brennstoffe vorangebracht wird; hebt hervor, dass bei grünen Anleihen bestimmte Branchen – insbesondere solche mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima – ausgeschlossen sein und mit ihnen keine Verstöße gegen zentrale Sozial- und Menschenrechtsnormen unterstützt werden sollten; empfiehlt, dass die Kommission eigens eine Arbeitsgruppe für die vollkommen transparente Ausarbeitung der Norm für eine grüne EU-Anleihe bildet, die der Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Überwachung grüner Anleihen regelmäßig zu bewerten; fordert in diesem Zusammenhang eine legislative Initiative, um Anreize für eine öffentliche europäische Emission grüner Anleihen durch bestehende und künftige europäische Einrichtungen wie die EIB zu schaffen, mit denen neue nachhaltige Anlagen finanziert werden;

Ratingagenturen

19.  stellt fest, dass die Ratingagenturen bei der Bewertung der künftigen Kreditwürdigkeit eines Emittenten die Folgen marktstörender ESG-Risiken und -Faktoren nicht hinreichend berücksichtigen; fordert, dass die EU Normen für die Aufnahme von ESG-Faktoren in die Ratings aller Ratingagenturen, die in der EU tätig sind, und eine diesbezügliche Aufsicht erlässt; weist darauf hin, dass dies auch mit dem mangelnden Wettbewerb zwischen diesen Agenturen und ihrem engen Fokus auf die Wirtschaft zusammenhängt und dass diese Probleme noch nicht zufriedenstellend gelöst sind; fordert, dass ein Akkreditierungsverfahren für die Kennzeichnung „Grünes Finanzprodukt“ durch Zertifizierungsstellen eingeführt wird, die der Aufsicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen; empfiehlt, der ESMA den Auftrag zu erteilen, die Ratingagenturen zur Aufnahme von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Methoden zu verpflichten; fordert die Kommission auf, die Verordnung über Ratingagenturen entsprechend für die Bereiche zu überarbeiten, in denen diese Risiken wahrscheinlich künftig auftreten; betont, dass den von Nachhaltigkeitsindizes und ESG-Ratingagenturen vorgenommenen Nachhaltigkeitsuntersuchungen eine große Bedeutung dabei zukommt, allen Finanzakteuren die notwendigen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Berichterstattungspflichten und treuhänderischen Pflichten zur Verfügung zu stellen und somit zum Übergang zu einem nachhaltigeren Finanzwesen beizutragen;

Kennzeichnungssysteme für Finanzdienstleistungen

20.  schlägt vor, dass die Kommission ein – nach einer Übergangsfrist verbindliches – verhältnismäßiges Kennzeichnungssystem für Institute, die Bankkonten für Privatkunden, Investmentfonds, Versicherungen und Finanzprodukte anbieten, einführt, aus dem ersichtlich wird, inwieweit die zugrunde liegenden Vermögenswerte mit dem Übereinkommen von Paris und den ESG-Zielen vereinbar sind;

Mandat der europäischen Aufsichtsbehörden

21.  beabsichtigt, das Mandat der europäischen Aufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der ESA-Verordnungen so auszugestalten, dass es sich auch auf die Prüfung und das Monitoring von ESG-Risiken und -faktoren erstreckt und damit erreicht wird, dass sich der Finanzmarkt stärker an Nachhaltigkeitszielen ausrichtet; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die ESMA

   Nachhaltigkeitspräferenzen in ihre „Eignungsleitlinien“ aufnehmen sollte, wie die Kommission in ihrem Aktionsplan für nachhaltige Finanzierung vorschlägt, Vorschläge dafür machen sollte, wie Nachhaltigkeitserwägungen sinnvoll in die einschlägigen Finanzvorschriften der EU aufgenommen werden könnten, und eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmungen fördern sollte, sobald sie verabschiedet worden sind;
   ein verhältnismäßiges und nach einer Übergangsfrist verbindliches Aufsichts- und Monitoringsystem für die Bewertung wesentlicher ESG-Risiken und -Faktoren ab 2018 einschließlich einer prospektiven Analyse von Nachhaltigkeitsszenarien einführen sollte,
   die Aufgabe erhalten sollte, Portfolios auf ihre Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Paris und ihre ESG-Risiken und -Faktoren zu prüfen und dafür zu sorgen, dass den Empfehlungen der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung (TCFD) gefolgt wird;

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die europäischen Aufsichtsbehörden über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um ihrem Auftrag nachzukommen; fordert die Behörden auf, in dieser Hinsicht mit den zuständigen Stellen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten;

Aufgaben der EIB in einem nachhaltigen Finanzwesen

22.  betont, dass die EU-Institutionen bei der nachhaltigen Gestaltung des Finanzwesens mit gutem Beispiel vorangehen sollten; stellt fest, dass die EIB zwar 26 % ihres gesamten Finanzierungsvolumens in den Dienst des Klimaschutzes gestellt hat und 2007 die Wegbereiterin für einen Markt für grüne Anleihen war und gut dafür aufgestellt ist, ihre angekündigten Zusagen in dieser Hinsicht zu erfüllen, sie jedoch immer noch CO2-intensive Projekte finanziert und somit Spielraum für Verbesserungen besteht; fordert die EIB deshalb nachdrücklich auf, ihre Kreditvergabe und ihre entsprechenden Prioritäten in Zukunft dahingehend anzupassen, dass sie mit dem Übereinkommen von Paris und dem Klimaziel, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar sind; fordert, dass die Kreditvergabe der EIB und die Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gestärkt und neu ausgerichtet werden, damit nicht mehr in CO2-intensive Projekte investiert wird, sondern – neben anderen innovativen Bereichen und immateriellen Vermögenswerten – vornehmlich in ressourceneffiziente Projekte sowie Projekte zur Reduzierung der CO2-Emissionen; weist darauf hin, dass die EIB in der Lage ist, in regional ausgewogener Weise mehr Risikokapital für die grüne Wende bereitzustellen; ist der Auffassung, dass weitere Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen werden sollten, unter anderem im Zusammenspiel mit den Finanzierungsinstrumenten der EU im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;

Aufgaben der EZB in einem nachhaltigen Finanzwesen

23.  ist sich bewusst, dass die EZB unabhängig ist und ihre primäre Aufgabe die Wahrung der Preisstabilität ist, weist jedoch darauf hin, dass die EZB als EU-Organ auch an das Übereinkommen von Paris gebunden ist; sieht deshalb mit Sorge, dass 62,1 % der von der EZB angekauften Unternehmensanleihen aus Branchen stammen, die für 58,5 % der Treibhausgasemissionen des Euro-Währungsgebiets verantwortlich sind(14), und stellt fest, dass von diesem Programm hauptsächlich Großkonzerne direkt profitieren; empfiehlt, dass sich die EZB in ihren Leitlinien für ihre Ankaufprogramme ausdrücklich zu dem Übereinkommen von Paris und den ESG-Zielen bekennt; hebt hervor, dass diese Leitlinien für die Gestaltung einer künftigen ESG-orientierten Anlagepolitik mit den hohen Standards einer EU-Nachhaltigkeitstaxonomie maßgeblich sein könnten;

Sonstiges

24.  betont, dass sich ein substanzielles Angebot an nachhaltigen Finanzprodukten auch positiv auf die Verbesserung der sozialen Infrastruktur Europas auswirken kann, zu der eine Reihe von Initiativen und Projekten zählen, mit denen ein Mehrwert für die Bevölkerung geschaffen werden soll, indem Investitionen und Innovationen in den für das Wohlbefinden und die Widerstandsfähigkeit von Menschen und Gemeinschaften strategisch wichtigen und zentralen Bereichen, etwa Bildung, Gesundheit und Wohnen, gefördert werden;

25.  begrüßt die Arbeit der Sachverständigengruppe, die wertvolle Grundlagen dafür geschaffen hat, dass ein neuer Maßstab für eine nachhaltige Finanzwirtschaft entsteht; hält es jedoch für dringend geboten, den Bankensektor aktiv einzubeziehen, dem angesichts seiner beherrschenden Stellung in der europäischen Finanzlandschaft nach wie vor eine Schlüsselrolle bei einer nachhaltigeren Ausrichtung des Finanzwesens zukommt;

26.  weist darauf hin, dass die bei der Überwachung der Ausgaben für klimaschutzbezogene Maßnahmen angewandte Methoden für die verschiedenen Programme uneinheitlich sind, sodass Projekte mit fragwürdigem Nutzen für Umwelt und Klima als klimaschutzbezogene Aufwendung eingestuft werden können (z. B. die Ökologisierungskomponente der Gemeinsamen Agrarpolitik);

27.  weist darauf hin, dass in den Methoden keine der gängigen finanziellen Benchmarks ESG-Faktoren berücksichtigt werden; fordert, dass anhand der europäischen Nachhaltigkeitstaxonomie eine oder mehrere europäische Benchmarks für Nachhaltigkeit ausgearbeitet werden, mit denen sich die Performance europäischer Emittenten auf der Grundlage von ESG-Risiken und -Faktoren bewerten lässt;

28.  fordert, dass private Initiativen wie das EeMAP-Projekt für „grüne Hypotheken“ analysiert und gefördert werden, um zu untersuchen und nachzuweisen, unter welchen Bedingungen grüne Vermögenswerte bei einem niedrigeren Investitionsrisiko eine Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bewirken können;

29.  fordert die EU auf, auf internationaler Ebene aktiv auf die Aufnahme von Nachhaltigkeitsindikatoren in die Internationalen Rechnungslegungsstandards hinzuwirken;

30.  betont, dass mit den Systemen der Unternehmensführung und -kontrolle eine langfristig nachhaltige Wertschöpfung befördert werden sollte, beispielsweise durch Treueaktien für langjährige Anteilseigner und unter Einbeziehung von ESG in die Vergütung von Verwaltungsrats- und Vorstandsmitgliedern; weist darauf hin, dass durch die eindeutige Festlegung der diesbezüglichen Pflichten von Verwaltungsratsmitgliedern nachhaltigkeitsorientierte Anleger bei ihrer Mitwirkung in Leitungsgremien unterstützt würden;

31.  fordert die Einführung einer obligatorischen Umwelthaftpflichtversicherung für alle gewerblichen und öffentlichen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Zulassung;

32.  weist darauf hin, dass ein nachhaltiges Finanzwesen bedeutet, dass eindeutig festgelegt werden muss, welchen Pflichten die Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglieder europäischer Unternehmen in Bezug auf eine langfristige nachhaltige Wertschöpfung, ESG-Aspekte und systemische Risiken im Rahmen ihrer vorrangigen Aufgabe, den Unternehmenserfolg zu fördern, nachkommen müssen;

33.  fordert die europäischen Aufsichtsbehörden auf, Leitlinien für die Erhebung statistischer Daten über die Ermittlung von ESG-Risiken und ihre Berücksichtigung in der Finanzierung zu erarbeiten, und fordert, dass die statistischen Daten nach Möglichkeit veröffentlicht werden;

34.  fordert die nationalen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden auf, eindeutige und klare Leitlinien dafür auszuarbeiten, wie die neue Taxonomie und andere mit diesen Vorschriften verbundene Änderungen umgesetzt werden können, ohne vermeidbare Kosten und Verzögerungen zu verursachen;

35.  vertritt die Auffassung, dass preisliche Maßnahmen entscheidend dazu beitragen können, die Finanzierungslücke von 180 Mrd. EUR für die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene zu schließen, indem Investitionen auf langfristige Nachhaltigkeitsziele ausgerichtet werden;

36.  weist darauf hin, dass KMU trotz ihrer Innovationskraft bei den Debatten über ein nachhaltiges Finanzwesen oft keine Berücksichtigung finden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Digitalisierung und in grünen Finanztechnologien ein enormes Potenzial steckt; empfiehlt der Kommission, Mechanismen zu prüfen, die es KMU ermöglichen, sich für Projekte zusammenzuschließen, damit sie sich am Markt für grüne Anleihen beteiligen können;

37.  hebt den Stellenwert der sozialen Komponente eines nachhaltigen Finanzwesens hervor; weist auf das Potenzial der Entwicklung neuer Finanzinstrumente hin, die speziell auf soziale Infrastrukturen ausgerichtet sind, unter anderem Anleihen zur Finanzierung von Sozialprojekten im Sinne der Social Bond Principles (SBP) 2017;

38.  hebt hervor, dass die Ermittlung, Steuerung und Offenlegung der ESG-Risiken untrennbar mit dem Verbraucherschutz und der Finanzstabilität zusammenhängen und daher in den Zuständigkeitsbereich der europäischen Finanzaufsichtsbehörden fallen sollten; fordert den ESRB auf, die Erforschung des Zusammenspiels von ESG-Faktoren und Systemrisiken – nicht nur in Bezug auf den Klimawandel – tatkräftig voranzutreiben;

39.  weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 14. November 2017 über den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden die Schaffung eines EU-Sparkontos zur Finanzierung der grünen Wirtschaft gefordert hat;

40.  fordert, dass alle künftigen Ausgaben der EU im Einklang mit den Zielen von Paris in Bezug auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen müssen, die in die Rechtsinstrumente zur Regulierung der Funktionsweise der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (einschließlich der Kohäsionsfonds), der Fonds für Maßnahmen im Außenbereich und die Entwicklungszusammenarbeit sowie weiterer Instrumente außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens, etwa des EFSI, übernommen werden müssen;

41.  fordert die Kommission auf, in einer Machbarkeitsstudie zu ermitteln, wie die Aufsichts- und Regulierungsbehörden Mandate mit langfristigen Perspektiven besser honorieren könnten;

42.  fordert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) auf, bewährte Verfahren und Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von betrieblichen Altersversorgungssystemen und privaten Altersvorsorgeprodukten und den Begünstigten vor Vertragsabschluss und während der gesamten Laufzeit des Anlageprodukts bereitzustellen; fordert die EIOPA auf, Leitlinien zu bewährten Verfahren, beispielsweise dem Environmental Agency Fund des Vereinigten Königreichs, für die Zusammenarbeit mit Begünstigten und Privatkunden und die Ermittlung ihrer finanziellen und sonstigen Interessen bereitzustellen;

43.  nimmt die Empfehlung der Sachverständigengruppe zur Kenntnis, eine EU-Beobachtungsstelle für ein nachhaltiges Finanzwesen ins Leben zu rufen, die von der Europäischen Umweltagentur in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden sollte und Informationen über nachhaltige Anlagen in der EU erhebt, meldet und offenlegt; empfiehlt im Hinblick auf die Stärkung der Vorbildfunktion der Europäischen Union, dass dieser Beobachtungsstelle auch eine wichtige Funktion bei der Erhebung, Unterstützung und Offenlegung von Informationen über nachhaltige Anlagen von Fonds und Institutionen der EU einschließlich des EFSI, der EIB und der EZB zuerkannt wird; fordert, dass die Beobachtungsstelle dem Parlament über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet;

44.  ist der Ansicht, dass die EIB mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenarbeiten sollte, um kleinere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu bündeln, damit sie für eine Finanzierung durch die EIB und im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors infrage kommen;

45.  stimmt mit der Feststellung der Sachverständigengruppe überein, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den europäischen Bürgern die Teilhabe an einem nachhaltigen Finanzwesen zu ermöglichen; hält es für unumgänglich, einen besseren Zugang zu Informationen über Nachhaltigkeit sicherzustellen und finanzmarktbezogene Kenntnisse und Kompetenz zu fördern;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Kohärenz ihrer Maßnahmen in der Finanzwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass eine nachhaltige Finanzpolitik mit schlüssigen politischen Entscheidungen in anderen Bereichen wie Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft einhergehen muss;

47.  fordert die Kommission auf, regelmäßig einen Fortschrittsbericht zu den in dieser Entschließung angesprochenen Fragen zu veröffentlichen;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einfluss der EU zu nutzen, um in multilateralen politischen Gremien wie den Vereinten Nationen, den G7 und den G20 sowie in internationalen Normungseinrichtungen wie der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) Führungsstärke im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens zu demonstrieren und weltweit neue Maßstäbe in Sachen Nachhaltigkeit zu setzen, unter anderem in bilateralen Abkommen mit Drittländern;

o
o   o

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2)ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.
(3)ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1.
(4)ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37.
(5)ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(6)ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
(7)ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(8)Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos https://www.unisdr.org/files/46796_cop21weatherdisastersreport2015.pdf.
(9)Angenommene Texte, P8_TA(2018)0039.
(10)Angenommene Texte, P8_TA(2018)0025.
(11)Angenommene Texte, P8_TA(2017)0428.
(12)ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 41.
(13)ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(14)Matikainen, Sini, Campiglio, Emanuele und Zenghelis, Dimitri: The climate impact of quantitative easing. Grantham Institute on climate change and the environment, Mai 2017.


EU-Justizbarometer 2017
PDF 202kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zum EU-Justizbarometer 2017 (2018/2009(INI))
P8_TA(2018)0216A8-0161/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 7,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 70, 85, 86, 258, 259 und 260,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine einschlägigen Entschließungen zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. April 2017 mit dem Titel „EU-Justizbarometer 2017“ (COM(2017)0167),

–  unter Hinweis auf die Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mit dem Titel „The judicial system and economic development across EU Member States“ (Die Justizsysteme und die Wirtschaftsentwicklung in den Mitgliedstaaten der EU)(1) von 2017,

–  unter Hinweis auf die Erhebung des US Chamber Institute for Legal Reform mit dem Titel „The Growth of Collective Redress in the EU“ (Zunahme kollektiver Rechtsbehelfsmechanismen in der EU)(2) von 2017,

–  unter Hinweis auf die Gender-Statistik-Datenbank des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE)(3),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig‑Kommission), insbesondere ihre Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit(5),

–  unter Hinweis auf die durch das Unternehmen Milieu im Jahr 2011 ausgearbeitete Vergleichsstudie zum Zugang zu Justiz in Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter und gegen Diskriminierung („Comparative study on access to justice in gender equality and anti-discrimination law“)(6),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europarates zur Unabhängigkeit, zur Effizienz und zu den Zuständigkeiten von Richtern („Recommendation on judges: independence, efficiency and responsibilities“) (CM/Rec(2010)12)(7),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten mit dem Titel „Mapping the Representation of Women and Men in Legal Professions Across the EU“ (Übersicht über den Anteil von Frauen und Männern in Rechtsberufen in der EU)(8) von 2017,

–  unter Hinweis auf die jährlichen Berichte der Kommission des Europarates für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) zur Bewertung der Wirksamkeit der europäischen Justizsysteme(9),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusseses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0161/2018),

A.  in der Erwägung, dass unabhängige, effiziente und hochwertige Justizsysteme für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Fairness von Gerichtsverfahren und das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Rechtsordnung unverzichtbar sind, zumal durch sie dafür gesorgt wird, dass Privatpersonen und Unternehmen ihre Rechte auch tatsächlich umfassend in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass effiziente Justizsysteme und die richterliche Unabhängigkeit untrennbar miteinander verbunden sind und dass so das Wirtschaftswachstum gefördert wird, die Grundrechte verteidigt werden und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts unterstützt wird; in der Erwägung, dass die Justiz einen Wert an sich darstellt, insbesondere in Bezug auf den Zugang der Bürger zur Justiz und die Achtung der Anforderungen an ein faires Verfahren;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission das EU‑Justizbarometer für das Jahr 2017 vorgelegt hat, bei dem es sich um ein vergleichendes, nicht bindendes Informationsinstrument handelt, mit dem hauptsächlich die Effizienz, Unabhängigkeit und Qualität der nationalen Justizsysteme bewertet werden und das auf die Ermittlung von Mängeln, bewährten Verfahren und Fortschritten und die Verbesserung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Justiz abzielt und schwerpunktmäßig die Parameter der Justiz erfasst, die zur Verbesserung des Geschäfts-, Investitions- und Verbraucherklimas in der Union beitragen;

C.  in der Erwägung, dass in der fünften Ausgabe des EU‑Justizbarometers insbesondere Aspekte des Zugangs der Öffentlichkeit zu Gerichtsverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz aus Bürger- und Unternehmensperspektive, der derzeitigen Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Rahmen der Justizsysteme und der Funktionsweise der nationalen Justizsysteme in bestimmten Bereichen, die für den Binnenmarkt und die Wirtschaft von Belang sind, analysiert werden, und gleichzeitig ein erster Gesamtüberblick über die Funktionsweise der nationalen Justizsysteme in Bezug auf die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche gegeben wird;

D.  in der Erwägung, dass das EU‑Justizbarometer 2017 keine Gesamtrangliste der nationalen Justizsysteme enthält und auch nicht vorgesehen ist, bestimmte Systeme im Vergleich zu anderen besonders hervorzuheben;

E.  in der Erwägung, dass das Justizbarometer vielmehr als nützliches Handbuch dienen sollte, das einen Überblick über bewährte Verfahren gibt, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz anwenden können;

F.  in der Erwägung, dass für einige Mitgliedstaaten zahlreiche Daten immer noch nicht verfügbar sind und dass zwischen den Daten einiger Mitgliedstaaten Diskrepanzen bestehen, was die Quantität und die Spezifität angeht;

G.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des EU‑Justizbarometers 2017 auf der Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz liegt, allerdings auch ein erster Überblick gegeben wird, wie im Rahmen der nationalen Systeme bei der Anwendung von EU‑Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Strafsachen vorgegangen wird;

H.  in der Erwägung, dass dieser nicht bindende Vergleich mit dem Vorteil einhergeht, dass sowohl positive als auch negative Entwicklungen ermittelt werden können und dass er ein EU-weites Forum für kollegiales Lernen und den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit bietet;

I.  in der Erwägung, dass die nutzerfreundliche Bereitstellung von Informationen über das Justizsystem eine Voraussetzung für den Zugang zur Justiz ist;

J.  in der Erwägung, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Justizsysteme für die neuen Herausforderungen der EU gerüstet sind;

Allgemeine Bemerkungen

1.  betont, dass durch die Justiz die Rechtsstaatlichkeit in der Gesellschaft gestärkt und das Recht jedes Einzelnen auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewahrt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei jeder Justizreform die Rechtsstaatlichkeit und die Standards der EU für die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleiben; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, im Rahmen des Europäischen Semesters, für das unter anderem Informationen aus dem EU‑Justizbarometer herangezogen werden, auch künftig die Justizreformen in den Mitgliedstaaten zu überwachen; fordert die Kommission ferner auf, neue Kriterien aufzustellen, anhand deren besser bewertet werden kann, inwiefern die Justizsysteme der Rechtsstaatlichkeit Rechnung tragen, und dafür insbesondere die von der Venedig‑Kommission ausgearbeitete Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit heranzuziehen;

2.  fordert die Kommission auf, präzisere Daten über den Umgang mit Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und Angriffen auf die Grundrechte, darunter Korruption, Diskriminierung und die Verletzung der Privatsphäre, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zu erheben;

3.  weist auf die Forderung in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu einem EU‑Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte hin, und fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag für den Abschluss eines EU‑Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorzulegen; fordert die Kommission auf, bestehende Berichte, einschließlich des Justizbarometers, bis zur Einführung des Pakts für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu bündeln;

4.  nimmt das EU‑Justizbarometer 2017 mit großem Interesse zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dieses Verfahren entsprechend den Verträgen und im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten weiter zu fördern;

5.  betont, dass mit der Ausarbeitung eines separaten Justizbarometers für Strafsachen ein grundlegender Beitrag zu einem einheitlichen Verständnis der Rechtsvorschriften der EU im Bereich Strafrecht bei Richtern und Staatsanwälten geleistet wird, was auch zu größerem gegenseitigen Vertrauen führen wird;

6.  fordert die Kommission auf, die Korruptionsbekämpfung zu berücksichtigen, und ist der Auffassung, dass der Aufnahme dieses Themas in das Justizbarometer Priorität eingeräumt werden muss;

7.  unterstützt das Ziel dieses Austauschs und betont, dass mit einem unabhängigen, effizienten und hochwertigen Justizsystem Anreize für Unternehmen entstehen könnten, national und grenzüberschreitend zu expandieren und zu investieren, und dass damit gleichzeitig für den Schutz der Grundrechte der Bürger und die Durchsetzung der Rechte der Verbraucher und der Arbeitnehmer gesorgt werden kann, womit sich deren Beitrag zur Wirtschaft enorm steigern würde;

8.  stellt fest, dass die vergleichende Bewertung der Justizsysteme für das gegenseitige Vertrauen in Bezug auf grenzübergreifende Belange, für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden sowie für die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums und den Aufbau einer europäischen Justizkultur von Bedeutung ist; fordert die Kommission daher auf, weitere konkrete Indikatoren zur Bewertung der Achtung der Werte der EU in der Praxis, etwa der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte, zu entwickeln;

9.  ist der Ansicht, dass ein solcher Vergleich auf objektiven Kriterien und Nachweisen beruhen muss, die sorgfältig erfasst, verglichen und analysiert werden, und dass dabei der einschlägige konstitutionelle und rechtliche Rahmen berücksichtigt werden muss; betont, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass bei der unparteiischen Bewertung der Justizsysteme alle Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden;

10.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, zum ersten Mal bestimmte Aspekte der Strafjustiz im Bereich Geldwäsche zu evaluieren, und empfiehlt der Kommission im Hinblick auf das Inkrafttreten der vierten und dann auch der fünften Geldwäscherichtlinie, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Verfahrensdauer in diesem Bereich bereitstellen;

11.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, messbare Daten vorzulegen und konkrete Schlussfolgerungen dahingehend zu ziehen, inwiefern die Mitgliedstaaten die Qualität und Effizienz ihrer Justizsysteme bereits verbessert haben oder künftig noch verbessern könnten, insbesondere hinsichtlich des Status, der Ernennung und der Unabhängigkeit von Richtern sowie des Geschlechterverhältnisses; weist darauf hin, dass die Datenlücke insbesondere bei den Indikatoren für die Effizienz der Justizsysteme immer kleiner wird; bedauert allerdings, dass erneut der Fall aufgetreten ist, dass Mitgliedstaaten für bestimmte Kategorien keine Daten zur Verfügung gestellt haben, obwohl die entsprechenden Daten erhoben werden könnten oder sogar zur Verfügung stehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen dahingehend, vergleichbare Daten zur Verfügung zu stellen, zu verstärken und umfassend mit der Kommission zusammenzuarbeiten, indem sie die angeforderten Daten bereitstellen; betont, dass die Mitgliedstaaten die Datenlücke weiter verkleinern müssen, damit sie ihre Prioritäten im Hinblick auf effiziente Justizsysteme auch umsetzen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit der Kommission des Europarates für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) und der Kommission zusammenzuarbeiten – und zwar insbesondere im Rahmen der informellen Gruppe der Sachverständigen aus den Ministerien und den Justizsystemen der Mitgliedstaaten –, damit die in einigen Kategorien des Justizbarometers noch bestehenden Datenlücken geschlossen werden können;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse des EU‑Justizbarometers 2017 eingehend zu prüfen und zu ermitteln, welches Fazit es zu ziehen gilt, sowie zu bewerten, ob nationale Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Qualität, die Effizienz und die Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme zu beheben;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten nach wie vor Reformanstrengungen unternehmen, um die Leistungsfähigkeit ihres nationalen Justizsystems zu verbessern; begrüßt, dass eine bedeutende Anzahl von Reformen angekündigt wurde, was Prozesskostenhilfe, alternative Verfahren der Streitbeilegung, die Gerichtsspezialisierung und die örtliche Zuständigkeit angeht;

Effizienz

14.  betont, dass effiziente Verfahren im Rahmen angemessener Fristen im Einklang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU von großer Bedeutung sind; betont ferner, dass in Bezug auf den Verbraucherschutz, das Recht des geistigen Eigentums und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zügige, effiziente Verfahren erforderlich sind; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Verfahren, die diese Bereiche betreffen, in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor zu langwierig sind; weist ferner darauf hin, dass das Vertrauen der Bürger und der Unternehmen in das Justizsystem angesichts vieler unerledigter Altfälle möglicherweise abnimmt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt werden könnte, das Vertrauen in die Justiz jedoch den Eckpfeiler der Achtung der Rechtsstaatlichkeit darstellt;

15.  legt den Mitgliedstaaten nahe, in die Verwendung und kontinuierliche Weiterentwicklung von IKT‑Instrumenten im Rahmen ihrer Justizsysteme zu investieren, damit sich der Zugang für alle Unionsbürger vereinfacht – insbesondere für Menschen mit Behinderungen und andere schutzbedürftige Gruppen, einschließlich nationaler Minderheiten und/oder Migranten –, die Systeme verständlicher werden und auch einfacher genutzt werden können; betont, dass IKT-Systeme sowohl in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten als auch auf nationaler Ebene den Vorteil bieten, dass die Kosten für alle beteiligten Interessenträger sinken und sich auch die Effizienz und Qualität der Justizsysteme insgesamt verbessern, etwa durch die elektronische Geltendmachung von Forderungen, die Möglichkeit, Verfahren online zu verfolgen und zu betreiben, und die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Rechtsanwälten; bedauert, dass das Potenzial der IKT-Systeme bislang nicht in der gesamten EU umfassend ausgeschöpft wird; begrüßt die Transparenz in den meisten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen; betont, dass mit der Bereitstellung nutzerfreundlicher Informationen im Internet wesentlich dazu beigetragen wird, dass die Bürger und die Unternehmen Zugang zur Justiz haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle gerichtlichen Entscheidungen im Internet zu veröffentlichen, da die Bürger und Unternehmen so besser mit dem Justizsystem vertraut werden und das System so transparenter wird; weist ferner darauf hin, dass so auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert werden könnte;

16.  betont, dass für Richter mehr und zudem breiter gefächerte Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden müssen, zumal auch dies eine Grundlage für ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizsystem darstellt; betont insbesondere, dass Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in den Bereichen Geschlechterrollen, -normen und -stereotypen, berufsethische Grundsätze, IT-Fertigkeiten, Gerichtsmanagement, Mediation und Kommunikation mit den Parteien und der Presse notwendig sind; betont ferner, dass unbedingt für eine angemessene Ausbildung im EU-Recht und in Bezug auf die verschiedenen Strukturen der EU für die Zusammenarbeit, etwa Eurojust, gesorgt sein muss; weist darauf hin, dass in bestimmten Bereichen des EU-Rechts wie dem Urheberrecht und den Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch Kenntnisse über technologische Entwicklungen notwendig sein können; stellt fest, dass sich die Effizienz und die Qualität des Justizsystems durch die Spezialisierung der Richter und der Gerichte zu verbessern scheinen; fordert die Kommission auf, dies im Zuge des Vergleichs im kommenden Jahr eingehender zu prüfen; hebt hervor, dass sich Richter und sonstige Rechtssachverständige kontinuierlich und systematisch weiterbilden müssen, damit das Recht einheitlich und bestmöglich angewendet und effizient durchgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr in den Ausbau der Aus- und Fortbildung und der Weiterbildung in den Rechtsberufen, etwa für Richter, zu investieren, und zwar auch in anderen Mitgliedstaaten, damit sich die Betroffenen über ihre Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen können;

17.  legt den Mitgliedstaaten und den Organen der EU nahe, die Weiterentwicklung der Mediation auf Ebene der EU zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Mediation im Rahmen der Rechtssysteme der EU systematisch zu bewerten;

Qualität

18.  fordert die Kommission auf, in der Vergleichsstudie des kommenden Jahres zur Zugänglichkeit der Justizsysteme auch kollektive Rechtsbehelfsmechanismen zu berücksichtigen, zumal diese im Hinblick auf den Zugang zur Justiz und eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; erachtet sie als wichtiges Instrument, um den Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz in der ganzen EU in Bereichen, in denen zahlreiche Antragsteller unmittelbar betroffen sind, zu stärken; ist der Ansicht, dass kollektive Rechtsbehelfsverfahren den Bürgern den Zugang zur Justiz und eine effiziente Streitbeilegung erleichtern und auf diese Weise unverhältnismäßige Hürden, insbesondere für Bürger, die unter der Armutsgrenze leben oder Parteien in Rechtssachen mit grenzübergreifender Dimension sind, aus dem Weg zu räumen;

19.  weist darauf hin, dass in den meisten Mitgliedstaaten von den Parteien zu Beginn eines Gerichtsverfahrens die Zahlung einer Gerichtsgebühr verlangt wird; weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtsgebühren einen entscheidenden Einfluss auf den Zugang zur Justiz – also ein in der EU bestehendes Grundrecht – haben, und zwar insbesondere für Bürger, die in Armut leben, und betont, dass Prozesskostenhilfe von Bedeutung ist, wenn es gilt, sicherzustellen, dass auch schwächere Parteien einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz haben; betont, dass Prozesskostenhilfe für Verbraucher, die unterhalb der Armutsgrenze leben, nach wie vor ein wesentlicher Ausgleichsfaktor ist; weist darauf hin, dass die Schwierigkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, besonders abschreckend sein könnte, wenn die Gerichtsgebühren und/oder Prozesskosten einem erheblichen Teil des Streitwerts entsprechen; weist diesbezüglich darauf hin, dass die Prozesskostenhilfe an die in den Mitgliedstaaten geltende Armutsgrenze geknüpft sein sollte; betont, dass die Prozesskosten allgemein weiter gesenkt werden müssen, beispielsweise durch die Verwendung nationaler Portale für den elektronischen Rechtsverkehr; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informationen im Internet, anhand deren Bürger ermitteln können, ob sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, nutzerfreundlicher zu gestalten und dabei im Internet auch für sehbehinderte Personen zugängliche Informationen bereitzustellen;

20.  fordert die Kommission auf, noch vor dem Abschluss des das kommende Jahr betreffenden Vergleichs einen neuen Indikator einzuführen, anhand dessen bewertet werden kann, inwiefern Angehörige von Gruppen, die möglicherweise benachteiligt oder diskriminiert werden, Zugang zur Justiz haben, damit mögliche Hindernisse ermittelt werden können;

21.  betont, dass den nach wie vor bestehenden Diskrepanzen beim Geschlechterverhältnis und der erheblichen Kluft zwischen den Geschlechtern bei Richtern, insbesondere in den oberen Instanzen/bei den höchstinstanzlichen Gerichten, sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der EU entgegengewirkt werden muss; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich der Anteil der weiblichen Berufsrichter in einigen Mitgliedstaaten in letzter Zeit verringert hat;

22.  weist darauf hin, dass in ganz Europa in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in den Rechtsberufen – und nicht zuletzt beim Zugang zum Richteramt – sowie hinsichtlich der Geschlechterstereotypen, der Transparenz bei Berufungen, der Vereinbarkeit beruflicher und außerberuflicher Pflichten oder auch der Existenz von Mentoring-Verfahren noch viel zu tun bleibt; betont, dass zwischen dem Frauenanteil auf unteren Ebenen des Justizwesens (einschließlich nicht juristisch tätiger Bediensteter) und an höheren Gerichten und bei der Staatsanwaltschaft ein deutliches Missverhältnis besteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in ihren Bemühungen im Bereich Hochschulbildung insbesondere auf Frauen in Rechtsberufen zu konzentrieren und auf eine positive Haltung gegenüber Richterinnen hinzuwirken;

23.  erinnert an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates von 2015(10), in der es hieß, dass die Mitgliedstaaten bei der Benennung der Kandidaten für die Richterstellen am Gericht des Gerichtshofs der Europäischen Union soweit möglich für eine gleichmäßige Präsenz von Frauen und Männern sorgen sollten, um die Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit gutem Beispiel voranzugehen;

24.  betont, dass über die Hälfte der Mitgliedstaaten 2015 die Mittel für Ausgaben für das Justizsystem pro Einwohner zwar erhöht hat, die Bereitstellung der Mittel aber nach wie vor an den in der Vergangenheit angefallenen Kosten bemessen wird und nicht am tatsächlichen Arbeitsvolumen oder an der Anzahl der gerichtlichen Ersuchen;

25.  begrüßt, dass in den meisten Mitgliedstaaten inzwischen vermehrt kollektive Rechtsbehelfsmechanismen zur Anwendung kommen, insbesondere auch die Europäische Plattform zur Online‑Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher und Händler;

26.  nimmt zur Kenntnis, dass für Ehesachen und für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keine Daten vorliegen; legt der Kommission nahe, diese Daten in das EU‑Justizbarometer aufzunehmen, wenn sie von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, wobei dies als Halbzeitziel anvisiert werden könnte, das es nach dem Abschluss der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu erreichen gilt;

Unabhängigkeit

27.  betont, dass die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz ein grundlegendes Element eines wirksamen Justizsystems sind, das wiederum für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, faire Gerichtsverfahren und das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Rechtsordnung von zentraler Bedeutung ist; betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz untrennbar mit der Demokratie verbunden ist; erinnert daran, dass ein unabhängiges Justizsystem einerseits davon abhängt, dass vonseiten der Regierungen und der Politik oder von Parteien mit bestimmten wirtschaftlichen Eigeninteressen nicht eingegriffen und kein Druck ausgeübt wird, und andererseits davon, dass der Status und die Stellung von Richtern sowie ihre finanzielle Lage als wirksame Garantien fungieren; stellt fest, dass für ein ausreichendes Maß an Eigenständigkeit gesorgt werden muss, damit die Strafverfolgungsbehörden vor ungebührlicher politischer Einflussnahme geschützt sind; fordert die Kommission daher auf, in das Justizbarometer einen Abschnitt über den Status der Staatsanwaltschaft und deren Eigenständigkeit aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Bewertung der rechtlichen Garantien zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit weiterzuführen, und zwar auch in Zusammenarbeit mit den Netzen der obersten Gerichtshöfe und der Räte für das Justizwesen;

28.  weist darauf hin, dass die Berufung, Bewertung, Versetzung und auch Entlassung von Richtern unabhängig – d. h. nicht nach willkürlichem Ermessen der Exekutive – erfolgen muss und dafür umfassende Mechanismen bestehen müssen;

o
o   o

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC104594/jrc104594__2017_the_judicial_system_and_economic_development_across_eu_member_states.pdf
(2) http://www.instituteforlegalreform.com/uploads/sites/1/The_Growth_of_Collective_Redress_in_the_EU_A_Survey_of_Developments_in_10_Member_States_April_2017.pdf
(3) http://eige.europa.eu/gender-statistics/dgs
(4) http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2016)007-e
(5) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 136.
(6) Milieu Ltd (2011), „Comparative study on access to justice in gender equality and anti-discrimination law“, Synthesebericht, GD Justiz der Europäischen Kommission, Brüssel.
(7) https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=CM/Rec(2010)12&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=C3C3C3&BackColorIntranet=EDB021&BackColorLogged=F5D383&direct=true
(8) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/596804/IPOL_STU(2017)596804_EN.pdf
(9) https://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_en.asp
(10) ABl. C 436 vom 24.12.2015, S. 1.

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