Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2018 über den Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2018/2099(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 22. Juni 2017 und 28. Juni 2018,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(2),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016, 14. November 2016, 18. Mai 2017, 17. Juli 2017 und 25. Juni 2018 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
– unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016 und 10. Juli 2018,
– unter Hinweis auf das gemeinsame Paket aus 42 Vorschlägen, das vom Rat der Europäischen Union und vom Nordatlantikrat am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, die Fortschrittsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieses Pakets und das neue Paket aus 32 Vorschlägen, das von beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf das Reflexionspapier vom 7. Juni 2017 über die Zukunft der europäischen Verteidigung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zu den militärischen Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)(6) und vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018(9),
– unter Hinweis auf das Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU, das am 10. November 2009 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO(10),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),
– unter Hinweis auf das am 7. Juni 2017 von der Kommission in der Pressemitteilung „Ein Europa, das sich verteidigt: Kommission eröffnet Debatte über Wege zur Sicherheits- und Verteidigungsunion“ vorgestellte neue Verteidigungspaket,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Umsetzung der Globalen Strategie der EU – Jahr 2,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(11) und vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(12),
– unter Hinweis auf den am 28. März 2018 veröffentlichten Aktionsplan der EU zur militärischen Mobilität,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Stärkung der Strategischen Partnerschaft VN-EU für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung: Prioritäten 2019–2021“, die am 18. September 2018 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Friedensnobelpreis, mit dem die EU 2012 für ihren mehr als 60 Jahre währenden Einsatz für Frieden, Versöhnung, Demokratie und Menschenrechte ausgezeichnet wurde,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0375/2018),
A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten entschlossen sind, gemäß Artikel 42 EUV schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festzulegen, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern;
Das strategische Umfeld der Union
1. weist darauf hin, dass die auf Regeln beruhende Weltordnung in der EU-Nachbarschaft und darüber hinaus sowohl auf politisch-militärischer Ebene als auch – in jüngerer Zeit – auf Handels- und Wirtschaftsebene zunehmend infrage gestellt wird; stellt fest, dass diese systemischen Herausforderungen mit einer ständigen Verschlechterung des internationalen strategischen Umfelds einhergehen, in dem inner- und zwischenstaatliche Konflikte und Gewalt, Terrorismus, Staatszerfall, Cyberangriffe und hybride Angriffe auf die Grundsäulen der Gesellschaften sowie die Auswirkungen des Klimawandels und Naturkatastrophen zu bewältigen sind; stellt fest, dass die Verteidigung der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung, des Völkerrechts und der Werte, für die liberale Demokratien eintreten, oberste Priorität haben und kompromisslos erfolgen sollte;
2. betont, dass diese Herausforderungen zu gewaltig sind, um von einem Land allein bewältigt zu werden; betont, dass es für die EU von entscheidender Bedeutung ist, auf diese Herausforderungen zügig, einheitlich, wirksam und mit einer Stimme sowie gemeinsam mit Verbündeten, Partnern und anderen internationalen Organisationen zu reagieren; weist darauf hin, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eines der Instrumente ist, die für die Bewältigung vieler dieser Herausforderungen nützlich sind, dass sie jedoch effizienter und im Einklang mit weiteren externen und internen Instrumenten genutzt werden sollte, damit die EU entschlossen zur Bewältigung internationaler Krisen beitragen und ihre strategische Autonomie ausüben kann; weist darauf hin, dass die Einrichtungen der GSVP und ihre vielen Instrumente vorhanden sind, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sie umgehend zu nutzen;
3. weist erneut darauf hin, dass die Sicherheitsbelange der EU-Mitgliedstaaten stark miteinander verflochten sind; betont, dass die von allen Mitgliedstaaten festgestellten Risiken bestimmt werden müssen; stellt fest, dass die Komplexität der Herausforderungen – wobei die Mitgliedstaaten von den einzelnen Bedrohungen unterschiedlich stark betroffen sind – Raum für eine Einigung darauf bietet, wie mit diesen Herausforderungen gemeinsam und solidarisch umgegangen werden kann;
4. betont, dass der dschihadistische Terrorismus, der den Nahen Osten, die Sahelzone und das Horn von Afrika bereits heimgesucht hat, sich in Richtung Westafrika, Zentralasien und Südostasien ausbreitet; betont, dass diese andauernde Bedrohung eine nachhaltige und gut koordinierte Strategie auf EU-Ebene erfordert, um die Bürger und die Interessen der EU zu schützen und die betroffenen Regionen zu unterstützen;
5. weist darauf hin, dass die Aktivitäten und politischen Maßnahmen, die Russland in letzter Zeit durchgeführt hat, die Stabilität vermindert und das Sicherheitsumfeld verändert haben, und betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten zu einem einheitlicheren, strategischen Ansatz in Bezug auf Russland gelangen müssen;
6. erklärt sich besorgt über den Einsatz eines Nowitschok-Nervengifts in Salisbury im März 2018, bei dem es sich um den ersten Angriff dieser Art auf europäischem Boden seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs handelte und in dessen Folge eine EU-Bürgerin ums Leben gekommen ist; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen verantwortlich sind;
7. betont, dass die Besetzung der Ukraine durch Russland noch immer andauert, die Minsker Vereinbarungen – ohne die es keine Lösung des Konflikts geben kann – nicht umgesetzt wurden und die illegale Annexion und Militarisierung der Krim anhalten; ist zutiefst besorgt, dass die exzessiven Militärübungen und -aktivitäten Russlands sowie seine hybriden Taktiken wie Cyber-Terrorismus, gezielte Falschmeldungen, Desinformationskampagnen und die Erpressung mit wirtschaftlichen Mitteln und im Rahmen von Energielieferungen die Staaten der östlichen Partnerschaft und den westlichen Balkan destabilisieren und darüber hinaus die westlichen Demokratien zum Ziel haben und die inneren Spannungen in diesen Ländern erhöhen; ist besorgt darüber, dass das die EU umgebende Sicherheitsumfeld auch über Jahre hinweg sehr instabil bleiben wird; bekräftigt die strategische Bedeutung des westlichen Balkans für die Sicherheit und Stabilität der EU und weist erneut darauf hin, dass das politische Engagement der EU in Bezug auf diese Region gezielt ausgerichtet und gestärkt werden muss, unter anderem durch eine Stärkung des Mandats der GSVP-Missionen der EU; ist der festen Überzeugung, dass die Verwundbarkeit der EU nur durch mehr Integration und Koordinierung überwunden werden kann;
8. stellt fest, dass in den vergangenen Jahren zunehmend anerkannt wurde, dass dieser Bedarf an Zusammenarbeit besteht und begrüßt die Schritte, die in diese Richtung unternommen wurden, wie z. B. die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), wobei allerdings noch angemessen zu bewerten ist, ob und inwieweit konkrete Ergebnisse erzielt werden; vertritt die Ansicht, dass die EU ferner den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Drittländern ihrer Region sowie mit den regionalen und subregionalen Organisationen intensivieren sollte;
9. betont jedoch, dass sich die Zusammenarbeit bislang noch in einer Entwicklungsphase befindet und dass noch viel zu tun ist, um sicherzustellen, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Früchte einer tiefgehenden, nachhaltigen und langfristigen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ernten können;
10. betont den praktischen und finanziellen Nutzen einer weiteren Integration der europäischen Verteidigungsfähigkeiten; hebt hervor, dass durch umfassende und glaubwürdige Anstrengungen aller Interessenträger der Wirkungsbereich und der Wirkungsgrad der Verteidigungsausgaben gesteigert werden können, ohne die eigentlichen Verteidigungsausgaben zu erhöhen;
11. weist darauf hin, dass die Verteidigung der EU-Mitgliedstaaten zunächst von ihrer politischen Bereitschaft und militärischen Fähigkeit abhängt, ihrer Verantwortung in einem unsicheren strategischen Umfeld nachzukommen; hebt den Stellenwert hervor, die dem transatlantischen Bündnis für die Sicherheit und Verteidigung der europäischen und nordamerikanischen Demokratien zukommt; äußert sich jedoch besorgt über den derzeitigen Zustand dieser Beziehungen und fordert alle politischen und gesellschaftlichen Verantwortungsträger auf beiden Seiten des Atlantiks auf, diese wichtigen Beziehungen weiter zu vertiefen, statt sie zu schwächen; betont, dass verhindert werden muss, dass sich die Schwierigkeiten bei den Handelsbeziehungen, die es in der letzten Zeit gab, auf das transatlantische Sicherheitsbündnis übertragen; betont, dass eine klar definierte strategische Autonomie für die Sicherheit Europas sowie die Beziehungen zwischen der EU und der NATO förderlich wäre; weist vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass es zunehmend einer Verteidigungszusammenarbeit auf europäischer Ebene und einer Konzentration der Ressourcen auf die zentralen Prioritäten bedarf;
12. betont, dass der Multilateralismus, dem sich die EU zutiefst verpflichtet fühlt, durch die Haltung der Vereinigten Staaten und anderer Weltmächte mehr und mehr infrage gestellt wird; weist erneut auf die Bedeutung des Multilateralismus für die Wahrung des Friedens und der Stabilität und damit für die Förderung rechtsstaatlicher Werte sowie die Bewältigung globaler Fragen hin;
GSVP – wie geht es weiter?
13. ist der Auffassung, dass verstärkte Investitionen in Sicherheit und Verteidigung ein dringliches Anliegen für die Mitgliedstaaten und die Union sind und dass Solidarität im Verteidigungsbereich und die Verteidigungszusammenarbeit zur Regel werden sollten, wie in der Globalen Strategie der EU (EUGS) festgelegt wurde; begrüßt die Fortschritte, die bisher bei der Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungsvorkehrungen der EUGS erzielt wurden; ist der Überzeugung, dass diese Erfolge neue Perspektiven für wichtige strukturelle Veränderungen in der Zukunft eröffnen;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Vorgabe von 2 % des BIP für die Verteidigungsausgaben anzustreben und 20 % ihres Verteidigungshaushalts für von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) als notwendig identifiziertes Gerät auszugeben, unter anderem für Forschung und Entwicklung in diesem Bereich;
15. begrüßt die Schaffung einer eigenen Rubrik für Verteidigung im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), insbesondere die Schaffung einer Haushaltslinie, aus der der Europäische Verteidigungsfonds und Projekte für militärische Mobilität finanziert werden können; ist der Ansicht, dass diese Beschlüsse aller Wahrscheinlichkeit nach eine zentralisierte Verwaltung im Verteidigungsbereich auf Kommissionsebene erforderlich machen; betont, dass Mittel aus dieser Haushaltslinie ausschließlich für Verteidigungszwecke frei von jeder Politisierung eingesetzt werden sollten, da Sicherheit unteilbar ist und mit dem Bedarf der Mitgliedstaaten an Fähigkeiten und Infrastruktur sowie dem Streben der EU nach strategischer Autonomie im Einklang stehen sollte;
16. stellt fest, dass militärische Mobilität auf der europäischen Verteidigungsagenda immer mehr in den Vordergrund rückt; betont, dass militärische Mobilität ein zentrales strategisches Instrument im derzeitigen Bedrohungsumfeld darstellt und für die GSVP wie auch die weiteren multilateralen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich der NATO von größter Bedeutung ist; betont, dass bestehende Netzwerke an die Anforderungen der militärischen Mobilität angepasst werden müssen; begrüßt daher, dass die militärische Mobilität nicht nur in den Vorschlag für eine neue Fazilität „Connecting Europe“, sondern auch in die SSZ aufgenommen wurde und im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO eine wichtige Rolle spielt; betont, dass diese unterschiedlichen Projekte entsprechend abgestimmt werden müssen, auch mit Verbündeten, damit die erwünschten Ergebnisse erzielt werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des nächsten MFR (2021–2027) im Wege der Fazilität „Connecting Europe“ 6,5 Mrd. EUR für Projekte im Bereich der militärischen Mobilität zuzuweisen;
17. stellt jedoch fest, dass es von größter Bedeutung ist, einen klar festgelegten übergreifenden strategischen Ansatz für die europäische Verteidigung zu entwickeln, der am besten mittels eines Weißbuchs für die Sicherheit und Verteidigung der Union festgelegt werden könnte, wenn all diese verschiedenen Elemente zusammenpassen sollen;
18. fordert nachdrücklich, dass genaue Leitlinien aufgestellt werden, damit ein eindeutig definierter Rahmen für die künftige Inanspruchnahme und Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV bereitgestellt wird; fordert die Ausgestaltung und Annahme eines Weißbuchs über die Sicherheit und Verteidigung der Union, mit dem sichergestellt wird, dass derzeitige und künftige Kapazitätsaufbauprozesse auf den Sicherheitsinteressen der EU basieren;
19. begrüßt zudem den von der Kommission unterstützten Vorschlag der HR/VP zur Schaffung einer Europäischen Friedensfazilität, mittels der Teile der Kosten von EU-Verteidigungstätigkeiten wie die Friedenssicherungsmissionen der Afrikanischen Union, die gemeinsamen Kosten der eigenen GSVP-Militäroperationen und der Aufbau der militärischen Kapazitäten für Partner finanziert werden, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV von der Finanzierung aus dem Haushalt ausgenommen sind; bekräftigt, dass Überschneidungen mit anderen bestehenden Instrumenten vermieden werden müssen; nimmt insbesondere den ehrgeizigen Schritt zur Kenntnis, dass der Mechanismus Athena zur gemeinsamen Finanzierung von GSVP-Missionen und -Operationen aufgenommen und erweitert wurde, was seit Langem eine Forderung des Parlaments war; fordert eine verbesserte Finanzkontrolle aller künftigen Missionen und zeitgerechte Folgenabschätzungen;
Fähigkeiten im Bereich Sicherheit und Verteidigung der Union
20. betont, dass die EU die gesamte Palette verfügbarer politischer Instrumente von weicher bis zu harter Macht und von kurzfristigen bis zu langfristigen politischen Maßnahmen anwenden muss; bekräftigt, dass unbedingt die notwendigen zivilen und militärischen Fähigkeiten aufgebaut werden müssen, auch durch Bündelung und gemeinsame Nutzung, um die umfassenden Sicherheitsherausforderungen, die sich innerhalb und außerhalb Europas und an seiner Peripherie stellen und die in der EUGS dargelegt wurden, zu bewältigen; verweist darauf, dass im Rahmen der EUGS eine tiefgreifende Verteidigungszusammenarbeit in der Union angeregt wird;
21. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der EU sich bemühen müssen, ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern, um das ganze Spektrum an Land-, Luft-, See- und Cyberfähigkeiten einschließlich der strategischen Grundvoraussetzungen abzudecken, um die GSVP der EU zu einer glaubwürdigen Kraft zu machen; betont, dass in die Bereiche Aufklärung, Überwachung und Aufklärung, Satellitenkommunikation und autonomer Zugang zu Weltraum- und dauerhaften Erdbeobachtungsdiensten investiert werden muss, damit interne und externe Bedrohungen besser bewertet werden können;
22. bekräftigt die Rolle der EU bei der Bereitstellung globaler maritimer Sicherheit und betont, dass die entsprechenden militärischen und zivilen Fähigkeiten aufgebaut werden müssen; begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme des überarbeiteten Aktionsplans für die Strategie der EU für maritime Sicherheit im Juni 2018;
23. erachtet es als unbedingt erforderlich, dass die EU und die NATO den Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen intensivieren, um die formale Zuordnung von Cyberangriffen und in der Folge die Verhängung restriktiver Sanktionen gegen die für Cyberangriffe Verantwortlichen zu ermöglichen;
24. erkennt die strategische Dimension der Raumfahrtindustrie für Europa und die Notwendigkeit an, die Synergien zwischen ihren zivilen Aspekten und ihren Sicherheits- und Verteidigungsaspekten zu verbessern; betont, dass die Raumfahrtfähigkeiten genutzt werden müssen, auch unter Berücksichtigung des größeren geopolitischen Umfelds und der GSVP, und betont gleichzeitig, dass die Weltraumprogramme der EU ziviler Natur sind;
25. begrüßt die Schritte der EU zu einer Konsolidierung ihrer Cyberabwehrfähigkeit durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zertifizierung der Cybersicherheit, durch die Stärkung der EU-Agentur für Cybersicherheit und durch die zügige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union(13) (NIS-Richtlinie);
26. ist der Auffassung, dass die Einmischung in die Wahlen anderer Länder über Cyber-Operationen das Recht des Volkes untergräbt oder verletzt, sich direkt oder durch frei gewählte Vertreter an der Regierung seines Landes zu beteiligen, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert, und dass eine solche Einmischung durch andere Staaten eine Verletzung des Völkerrechts darstellt, selbst wenn kein Einsatz militärischer Gewalt und keine Bedrohung der territorialen Integrität oder der politischen Unabhängigkeit vorliegt;
27. ist der Auffassung, dass die Fähigkeiten zur Wahrung der Sicherheit und Verteidigung der Union verbessert werden könnten, indem die bestehenden Rahmen für Verteidigungs- und Militärzusammenarbeit wie die Hauptquartiere der europäischen multinationalen Streitkräfte mit hohem Bereitschaftsgrad sowie die Gefechtsverbände der EU besser genutzt werden, wobei ähnliche Initiativen im Rahmen der NATO nicht dupliziert, sondern gestärkt werden müssen; ist der Überzeugung, dass dies zu dem kontinuierlichen Wandel der nationalen Streitkräfte hin zu dem Ziel beitragen wird, sie interoperabler, tragfähiger, flexibler und einsatzfähiger zu machen;
28. begrüßt die Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP), das auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU mit Mitteln in Höhe von 500 Mio. EUR bis 2020 abzielt; fordert, dass es zügig umgesetzt wird;
29. ist der Überzeugung, dass das EDIDP dazu beitragen wird, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der Verteidigungsindustrie der EU zu stärken, was unter anderem Entwürfe, Prototypen, Tests, Eignungsnachweise und Zertifizierungen von Verteidigungsprodukten, die Entwicklung von Technologien innerhalb eines Konsortiums aus kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, Forschungszentren und Hochschulen sowie die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten umfassen kann, wodurch zur strategischen Autonomie der EU beigetragen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) gestärkt wird; weist darauf hin, dass der Aufbau eines Verteidigungsbinnenmarkts für die interne und externe Dimension der GSVP der Union förderlich sein kann;
30. begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds und die nachhaltige Finanzierung, die von der Kommission für den nächsten MFR vorgeschlagen wurde; fordert, dass die ersten gewonnenen Erkenntnisse aus der Umsetzung des EDIDP, des Pilotprojekts und der Vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung berücksichtigt werden; betont, dass die Ergebnisse des EDIDP gebührend berücksichtigt werden sollten, und drückt seine Hoffnung aus, dass so schnell wie möglich eine Einigung über den Vorschlag erzielt werden kann, um die europäische Verteidigungsindustrie und ihre Fähigkeit, mit ihren Partnern zusammenzuarbeiten, zu verbessern;
31. betont, dass die sicherheits- und verteidigungsstrategischen Ziele der EU nur erreicht werden können, wenn der Bedarf und die langfristigen Anforderungen im Bereich des Kapazitätsaufbaus der Streitkräfte wie der Verteidigungsindustrie der Mitgliedstaaten so eng wie möglich abgestimmt werden; stellt fest, dass sowohl durch den Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) als auch die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) wichtige Beiträge zur Verwirklichung dieses Ziels geleistet werden können;
32. betont erneut, dass die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) die Durchführungsstelle für Unionsmaßnahmen im Rahmen der europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung sein sollte, soweit dies durch den Vertrag von Lissabon vorgesehen ist; hebt hervor, dass die Verwaltungs- und Betriebsausgaben der EDA aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollten; begrüßt die kleineren Anpassungen, die an der Mittelausstattung der EDA vorgenommen wurden, betont jedoch, dass die vermehrten Zuständigkeiten der EDA, unter anderem im Zusammenhang mit der SSZ, der CARD und dem Europäischen Verteidigungsfonds, eine angemessene Finanzierung erforderlich machen;
33. weist erneut darauf hin, dass die Organisation zusätzlicher gemeinsamer Schulungen und Übungen der europäischen Streitkräfte unterstützt werden muss, da diese Interoperabilität, Standardisierung und die Bereitschaft fördert, einem breiten Spektrum an sowohl konventionellen als auch nicht konventionellen Bedrohungen zu begegnen;
34. begrüßt die jüngsten Maßnahmen zur Stärkung der zivilen GSVP als wichtigen Teil des integrierten Ansatzes der EU, insbesondere die Entwicklung von Fähigkeiten und der Reaktionsfähigkeit ziviler GSVP-Missionen und die Ausrichtung auf eine Steigerung der Wirksamkeit bei der Bewältigung von Herausforderungen entlang der Verbindung zwischen interner und externer Sicherheit; betont, dass der Rat und die Kommission die Investitionen in die zivile Konfliktverhütung im nächsten MFR erhöhen sollten, womit dazu beigetragen würde, die Rolle der EU als internationaler Akteur zu stärken; fordert eine Anpassung der Strukturen und Verfahren der GSVP, um zivile und militärische Missionen und Operationen schneller und wirksamer sowie auf integrierte Art und Weise einzusetzen und zu steuern;
35. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, der Vermittlung als erstem Instrument der Reaktion auf aufkommende Krisen stets Vorrang zu geben und die Vermittlungsbemühungen anderer Partner zu unterstützen; betont, dass die EU friedliche Verhandlungen und Konfliktverhütung bei ihren internationalen Partnern aktiv fördern muss;
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
36. begrüßt die Umsetzung einer inklusiven SSZ als einen grundlegenden Schritt hin zu einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung unter den Mitgliedstaaten; begrüßt, dass es sich bei der SSZ um ein rechtsverbindliches langfristiges Projekt handelt, das eine Reihe äußerst ehrgeiziger Zusagen sowie eine große Zahl an Kooperationsprojekten umfasst; betont, dass SSZ-Tätigkeiten und andere GSVP-Tätigkeiten vollumfänglich aufeinander abgestimmt werden müssen, insbesondere mit den GSVP-Zielen gemäß dem EUV und den Tätigkeiten bei der NATO; vertritt die Ansicht, dass die SSZ eine treibende Kraft für den Aufbau von Fähigkeiten für beide Organisationen sein sollte;
37. fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, als Antwort auf ermittelte Defizite bei den Fähigkeiten der EU und zur Stärkung der EDTIB Projekte mit einer strategischen europäischen Dimension vorzulegen; fordert die an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, mehr Ehrgeiz an den Tag zu legen und das Maß des europäischen Mehrwerts umfassend zu berücksichtigen, wenn sie Vorschläge für weitere SSZ-Projekte vorlegen;
38. betont den engen Zusammenhang zwischen der SSZ und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung wie auch dem Europäischen Verteidigungsfonds bei der Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten;
39. begrüßt den Beschluss des Rates, gemeinsame Vorschriften für die Governance von SSZ-Projekten aufzustellen, durch die viele der noch offenen Fragen zu Details der Durchführung der SSZ geklärt werden; stellt jedoch fest, dass zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich sein werden, um die Verwaltungsausgaben des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der EDA zu finanzieren, damit diese ihre Aufgaben als SSZ-Sekretariat wahrnehmen können;
Einsätze und Operationen der GSVP
40. nimmt den Beitrag der GSVP-Missionen und ‑Operationen zu Frieden und Stabilität auf internationaler Ebene zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die Wirksamkeit dieser Missionen dennoch durch strukturelle Schwächen und ungleiche Beiträge der Mitgliedstaaten sowie Untauglichkeit in Bezug auf die Einsatzumgebung gefährdet wird; stellt fest, dass die Weiterentwicklung der GSVP vor allem den politischen Willen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und Prioritäten sowie die Einrichtung von institutionellen Strukturen der Zusammenarbeit erfordert; ist der Überzeugung, dass die seit langem bestehende GSVP-Mission der EU, die Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, noch immer eine abschreckende Funktion erfüllt und so ein sichtbares Zeichen für die Verpflichtung der EU gegenüber dem Land und der gesamten Region des westlichen Balkans darstellt; hält es daher für wesentlich, das Exekutivmandat fortzusetzen und die derzeitige Stärke der Streitkräfte (600) aufrechtzuerhalten, da das gegenwärtig sichere Umfeld noch immer durch zunehmende Spannungen und die ethno-nationalistisch zentrierte Politik destabilisiert werden könnte;
41. bekräftigt die strategische Bedeutung der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika auf der Grundlage ihrer engen historischen, kulturellen und geografischen Bindungen; betont, dass die Zusammenarbeit, einschließlich im Bereich der Sicherheit, verstärkt werden muss; hebt insbesondere den Stellenwert des Regionalisierungsprozesses der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone hervor, in denen die zivilen und militärischen Aktivitäten der EU kombiniert sind, um die Kooperationsfähigkeiten der G5 der Sahelzone zu verbessern;
42. stellt fest, dass die geopolitische Situation am Horn von Afrika angesichts der Bedeutung der Region für den globalen Handel und die regionale Stabilität zunehmend durch Wettbewerb geprägt ist; begrüßt daher die weitere Präsenz der Operation Atalanta, von EUCAP Somalia und EUTM Somalia als Beiträge zur Stabilisierung der Region; betont jedoch, dass die GSVP nur Teil jeglicher Lösung für die mannigfaltigen Herausforderungen in der Region sein kann, und stellt fest, dass ein umfassender Ansatz auch weiterhin von Bedeutung ist;
43. begrüßt außerdem die Tätigkeiten der EU-Missionen und Operationen in der Sahelzone – EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger sowie EUTM Mali – und deren Beiträge zur regionalen Stabilität, zur Bekämpfung des Terrorismus und des Menschenhandels sowie zur Sicherheit der lokalen Bevölkerung;
44. nimmt die Ergebnisse des jüngsten Berichts des Europäischen Rechnungshofes zu EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali zur Kenntnis, in dem auf Probleme bezüglich Mitarbeiterschulungen, offene Stellen, Nachhaltigkeit und Leistungsindikatoren verwiesen wird, wobei es sich hier um Probleme handelt, die auch andere zivile Missionen betreffen könnten; begrüßt die schnelle Antwort des EAD, mit der die genannten Aspekte angegangen wurden, um die Wirksamkeit der zivilen GSVP zu verbessern; begrüßt die Beteiligung des Europäischen Rechnungshofes am Audit von GSVP-Missionen und Operationen, und spricht sich für die Erstellung von weiteren Sonderberichten zu anderen Missionen und Operationen aus;
45. hebt den kontinuierlichen Beitrag der EUNAVFOR MED-Operation SOPHIA zu den generellen Bemühungen der EU hervor, das Geschäftsmodell des Menschenschmuggels und -handels im südlichen zentralen Mittelmeer zu sprengen und den Verlust weiterer Menschenleben auf See zu verhindern;
46. begrüßt die Einrichtung und volle operationelle Kapazität des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) für EU-Missionen und ‑Operationen ohne Exekutivbefugnisse (Ausbildungsmissionen); betont, dass dem MPCC bald das Mandat erteilt werden muss, alle zukünftigen militärischen GSVP-Operationen zu planen und durchzuführen, und einige Hindernisse ausgeräumt werden müssen, die der Entsendung von EU-Gefechtsverbänden im Wege standen; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen dem MPCC und dem Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC), etwa im Rahmen der gemeinsamen Unterstützungskoordinierungszelle für eine bestmögliche Abstimmung der zivilen und militärischen Synergieeffekte und für den Austausch von Fachwissen als Teil eines integrierten und umfassenden Ansatzes für die Bewältigung von Krisen und Konflikten; fordert, dass der MPCC gestärkt wird, um seine Kommando- und Kontrollkapazitäten für Operationen mit Exekutivbefugnissen auszubauen und die Synergien zwischen zivilen Missionen zu stärken;
47. betont, dass in Anbetracht der Rolle, die Frauen im Krieg, in der Post-Konflikt-Stabilisierung und im Friedensprozess spielen, bei den GSVP-Maßnahmen der EU eine Gender-Perspektive angewendet werden muss; betont, dass die geschlechtsbezogene Gewalt als Kriegsinstrument in Konfliktregionen angegangen werden muss; hebt hervor, dass Frauen stärker vom Krieg betroffen sind als Männer; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, Frauen aktiv in Friedens- und Stabilisierungsprozesse einzubinden sowie sich mit deren spezifischen Sicherheitsbedürfnissen zu befassen;
48. fordert eine zügige Umsetzung der Initiative Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD), damit die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der GSVP-Missionen und -Operationen verbessert werden kann und die EU die Fähigkeiten im Bereich Sicherheit und Verteidigung ihrer Partnerländer stärken kann;
49. drängt den EAD und den Rat, ihre derzeitigen Bemühungen zur Verbesserung der Cybersicherheit, insbesondere bei GSVP-Missionen, unter anderem durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu verstärken, um Gefahren für die GSVP zu verringern, beispielsweise durch den Aufbau von Widerstandsfähigkeit mittels entsprechender Sensibilisierung, Schulungen und Übungen sowie durch die Straffung und Optimierung des EU-weiten Angebots an Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für Cybersicherheit;
50. ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von staatlich geförderten und Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Terrorismus gegenüberstehen; vertritt die Ansicht, dass Cyberangriffe ihrem Wesen nach eine Bedrohung sind, der auf europäischer Ebene begegnet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, falls ein Mitgliedstaat Ziel eines Cyberangriffs werden sollte;
Beziehungen zwischen EU und NATO
51. betont, dass die strategische Partnerschaft der EU und der NATO grundlegend ist für die Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit, vor denen die EU und ihre Nachbarschaft stehen; betont angesichts dessen, dass 22 der 28 EU-Mitgliedstaaten auch NATO-Mitglieder sind, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in ergänzender Weise und unter Achtung der jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben erfolgen sollte; betont, dass beide Organisationen ganz unterschiedlich angelegt sind und dass ihre Zusammenarbeit unter vollständiger Wahrung der Autonomie und der jeweiligen Beschlussfassungsverfahren beider Organisationen erfolgen und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen muss, unbeschadet des spezifischen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten; ist der Überzeugung, dass eine stärkere EU und NATO sich auch gegenseitig stärken und zu mehr Synergien und Effizienz zugunsten der Sicherheit und Verteidigung aller Partner führen würden; betont, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für die sich kontinuierlich entwickelnde GSVP der EU und für die Zukunft des Bündnisses wie auch für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit gleichermaßen von grundlegender Bedeutung ist;
52. begrüßt die wichtigsten Säulen der neuen EU-NATO-Erklärung, die auf dem NATO-Gipfel in Brüssel am 12. Juli 2018 angenommen wurde, und betont, dass die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung während des gesamten Prozesses vom politischen Willen aller Mitgliedstaaten abhängt; erkennt zwar an, dass bei der Umsetzung der 74 gemeinsamen Maßnahmen greifbare Ergebnisse erzielt wurden, ist aber der Überzeugung, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, was die praktische Umsetzung der vielen bereits eingegangenen Verpflichtungen angeht, insbesondere in den Bereichen Bekämpfung von hybriden Bedrohungen, Cybersicherheit und gemeinsame Übungen; nimmt insbesondere die Einbindung der EDA in die Umsetzung von 30 Maßnahmen zur Kenntnis;
53. betont, dass Anstrengungen im Bereich der militärischen Mobilität eine Priorität sein und zur wirksamen Umsetzung von GSVP-Missionen und ‑Operationen sowie zur Verteidigungsfähigkeit des Bündnisses beitragen sollten, bestärkt daher beide Organisationen darin, im Bereich militärische Mobilität weiterhin so eng wie möglich zusammenzuarbeiten, einschließlich durch die Entwicklung gemeinsamer Anforderungen, um die rasche Verlegung von Streitkräften und Ausrüstung innerhalb Europas zu erleichtern; wobei den multidirektionalen Herausforderungen aus dem Süden und dem Osten Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission auf, diese Anstrengungen durch die erforderlichen Investitionen und gegebenenfalls Rechtsvorschriften zu untermauern; betont, dass die Verwaltungsabläufe für die grenzüberschreitende Verlegung der schnellen Eingreiftruppe innerhalb der EU vereinfacht werden müssen;
54. betont in diesem Kontext, dass sich die EU und die NATO ergänzen und dass es notwendig ist, dass sich die multinationalen Initiativen beim Kapazitätsaufbau, sowohl auf Seiten der EU als auch der NATO, gegenseitig ergänzen und verstärken;
55. betont die Bedeutung der Zusammenarbeit und Integration bei der Cybersicherheit, nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, den wichtigsten Partnerländern und der NATO, sondern auch zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren;
GSVP-Partnerschaften
56. betont, dass eine Partnerschaft und Kooperation mit Ländern und Organisationen, die die Werte der EU teilen, zu einer wirksameren GSVP beitragen; begrüßt die Beiträge von GSVP-Partnern zu laufenden EU-Missionen und -Operationen, die dabei helfen, den Frieden zu stärken und die regionale Sicherheit und Stabilität zu verbessern;
57. ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit institutionellen Partnern, einschließlich der VN, der NATO, der Afrikanischen Union und der OSZE, sowie mit strategischen bilateralen Partnern wie den Vereinigten Staaten unbedingt weiter verbessert werden muss; empfiehlt, GSVP-Partnerschaften in den Bereichen Stärkung der Resilienz der Partner und Reform des Sicherheitssektors (SSR) voranzutreiben;
58. betont die Bedeutung der Partnerschaft EU/VN für die Lösung internationaler Konflikte und Friedenskonsolidierungsaktivitäten; fordert sowohl die EU als auch die VN auf, den gemeinsamen Konsultationsmechanismus EU-VN-Lenkungsausschuss für Krisenmanagement zu stärken, um durch die Bündelung der politischen Legitimität und der operationellen Kapazitäten das volle Potenzial ihrer Partnerschaft zu nutzen;
59. ist der festen Überzeugung, dass die EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nach dem Brexit die engstmögliche Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich aufrechterhalten sollte;
Parlamentarische Dimension
60. betont, wie ausgesprochen wichtig eine parlamentarische Überwachung von Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten auf nationaler wie auch auf europäische Ebene als grundlegendes Element für künftige Fortschritte in diesem Politikbereich ist und bestärkt die parlamentarischen Akteure darin, in diesem Bereich enger zusammenzuarbeiten und hierbei möglicherweise nach neuen und verbesserten Formen der Zusammenarbeit zu suchen, um so für eine lückenlose parlamentarische Kontrolle auf allen Ebenen zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass die Zivilgesellschaft und die Bürger in die zukünftigen Debatten zur Sicherheit Europas einbezogen werden müssen;
61. begrüßt zwar die Fortschritte, die in der GSVP seit der Vorstellung der EUGS insgesamt erzielt wurden, stellt aber fest, dass die parlamentarischen Strukturen auf EU-Ebene, die zu einer Zeit geschaffen wurden, als die Ambitionen der EU und ihre Tätigkeit bei Sicherheits- und Verteidigungsfragen eher gering ausgeprägt waren, nicht mehr angemessen sind, um für die notwendige parlamentarische Kontrolle in einem sich rasch wandelnden Politikbereich, der eine schnelle Reaktionsfähigkeit erfordert, zu sorgen; wiederholt daher seine frühere Aufforderung, den Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung zu einem regulären Ausschuss aufzuwerten und mit den Befugnissen auszustatten, die für eine umfassende parlamentarische Kontrolle der GSVP, einschließlich der SSZ, der EDA und aller anderen GSVP-Maßnahmen, die durch die Verträge vorgesehen sind, notwendig sind; ist der Ansicht, dass die Aufwertung von einem Unterausschuss zu einem Ausschuss die Konsequenz daraus sein sollte, dass das Ad-hoc-Management betreffend Verteidigung und Sicherheit auf Kommissionsebene durch ein spezialisierteres Modell ersetzt werden sollte, bei dem die zunehmende Komplexität der zu verwaltenden Anstrengungen berücksichtigt wird;
62. stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten kürzlich die Einrichtung eines EU-Sicherheitsrats gefordert haben, und ist der Ansicht, dass der entsprechende Mehrwert erst bewertet werden kann, wenn diese Überlegung genauer ausgeführt worden ist;
63. fordert erneut, dass ein Format für Sitzungen der Verteidigungsminister im Rat unter dem Vorsitz des VP/HR eingerichtet wird; stellt fest, dass mit der weiteren europäischen Integration auch eine stärkere demokratische – also parlamentarische – Kontrolle einhergehen sollte; hebt deshalb hervor, dass die einschlägigen Aufgaben des Europäischen Parlaments ausgeweitet werden müssen, insbesondere durch einen vollwertigen Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung, der durch interparlamentarische Treffen von Vertretern der nationalen Parlamente und Mitgliedern des Europäischen Parlaments ergänzt wird;
64. betont, dass bei einem künftigen Konvent bzw. einer künftigen zwischenstaatlichen Konferenz, bei der eine Überarbeitung der EU-Verträge vorbereitet wird, die Einrichtung europäischer Streitkräfte geprüft werden sollte, die über die erforderlichen wirksamen Verteidigungskapazitäten verfügen, um sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 EUV beschriebenen Aufgaben an der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit beteiligen;
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65. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der VP/HR, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU‑Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.