Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476 – C8-0268/2018 – 2018/0254(COD))(1)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0412/2018).
* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(-1a) Verteidigung gilt als ein anschauliches Beispiel dafür, wie mehr Wirkung erreicht werden könnte, wenn bestimmte Zuständigkeiten und Tätigkeiten sowie die entsprechenden Mittelzuweisungen von den Mitgliedstaaten auf die europäische Ebene übertragen würden, und wie sich damit der europäische Mehrwert offenbaren würde und sich die Gesamtbelastung der öffentlichen Ausgaben in der Union verringern ließe.
(-1b) Die geopolitische Lage der EU hat sich im vergangenen Jahrzehnt dramatisch gewandelt. Die Situation in den Nachbarregionen Europas ist instabil, und die EU steht vor einem komplexen Umfeld voller Herausforderungen, in dem neue Bedrohungen wie hybride Angriffe und Cyberattacken mit erneut auftretenden Herausforderungen eher konventioneller Art einhergehen. Angesichts dieser Lage sind sowohl die Unionsbürger als auch die politischen Meinungsführer der Ansicht, dass im Bereich der Verteidigung mehr kollektiv getan werden muss. 75 % der Europäerinnen und Europäer sprechen sich für eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik aus. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 stellten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission fest, dass die Union ihre Sicherheits- und Verteidigungspolitik stärken und eine wettbewerbsfähigere und stärker integrierte Verteidigungsindustrie fördern wird.
(1) In ihrer Mitteilung vom30. November 2016zu dem am 30. November 2016 angenommenen Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern und einen stärker integrierten Verteidigungsmarkt in der gesamten Union zu schaffen. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Dieser Fonds würde die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen und als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.
(1a) Am 7. Juni 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds an. Darin wurde ein zweistufiger Ansatz vorgeschlagen: In einem ersten Schritt wurde mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates2 im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens („MFR“) für 2014–2020 eine Anfangsfinanzierung für Forschung und Entwicklung zur Verfügung gestellt, um das Konzept zu testen. In einem zweiten Schritt soll im Rahmen des MFR 2021 bis 2027 ein spezieller Fonds zur Aufstockung der Finanzierung für die gemeinsame Forschung im Bereich innovativer Verteidigungsprodukte und ‑technologien sowie für die nachfolgenden Phasen des Entwicklungszyklus, einschließlich der Entwicklung von Prototypen, eingerichtet werden. Die beiden Schritte sollten konsistent und kohärent sein.
(1b) Die Verteidigungsbranche zeichnet sich durch steigende Kosten für Verteidigungsausrüstung und hohe Kosten für Forschung und Entwicklung (FuE) aus, die die Einführung neuer Verteidigungsprogramme beschränken und sich unmittelbar auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Industrie in der EU auswirken. Angesichts der Kostensteigerungen, der hohen einmaligen Aufwendungen für FuE und der geringen Seriengrößen, die auf nationaler Ebene beschafft werden können, gerät die Entwicklung einer neuen Generation größerer Verteidigungssysteme und neuer Verteidigungstechnologien immer mehr außer Reichweite eines einzelnen Mitgliedstaats.
(1c) In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFRundzur Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 hat das Europäische Parlament seine Unterstützung für die Schaffung einer Europäischen Verteidigungsunion mit einem spezifischen Forschungsprogramm im Bereich der Verteidigung der EU und einem Programm für industrielle Entwicklung bekräftigt, die durch Investitionen der Mitgliedstaaten ergänzt werden, um Überschneidungen zu vermeiden und die strategische Autonomie sowie die Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie zu erhöhen. Es wies außerdem erneut darauf hin, dass ein stärkeres und ehrgeizigeres Europa nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel erreicht werden könne, und forderte deshalb, dass bestehende politische Maßnahmen kontinuierlich unterstützt, die Mittel für die Leitprogramme der Union aufgestockt und für zusätzliche Verantwortlichkeiten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
(1d) Die Lage der Verteidigungsbranche hat sich in den letzten zehn Jahren aufgrund spürbarer Kürzungen in den Verteidigungshaushalten überall in Europa weiter verschärft, wobei von den Kürzungen insbesondere die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie für Ausrüstungsgüter betroffen waren. Von 2006 bis 2013 sanken die tatsächlichen Ausgaben für die Verteidigung in den an der EDA beteiligten Mitgliedstaaten um 12 %. Da FuE im Bereich Verteidigung die Grundlage für die Entwicklung künftiger bahnbrechender Verteidigungstechnologien bilden, sind diese Tendenzen besonders besorgniserregend und stellen eine ernstzunehmende Gefahr für die Fähigkeit dar, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsbranche der EU langfristig zu erhalten.
(1e) Trotz des Zusammenspiels zwischen steigenden Kosten und sinkenden Ausgaben liegt die Zuständigkeit für die Programmplanung und die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie Beschaffung von Ausrüstung im Verteidigungsbereich nach wie vor weitgehend bei den Mitgliedstaaten, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Investitionen in Verteidigungsausrüstung äußerst beschränkt ist. Außerdem sind – wenn sie umgesetzt werden – nur wenige Programme auch mit den Prioritäten hinsichtlich der Fähigkeiten der EU verbunden: 2015 wurden nur 16 % der Anschaffungen von Ausrüstungsgütern im Wege gemeinsamer europäischer Ausschreibungen getätigt, was weit unterhalb der vereinbarten kollektiven Benchmark von 35 % liegt.
(2) Er würde zur Errichtung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen industriellen und technologischen Basis der Verteidigung beitragen und mit den Initiativen der Union für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsmarkts und insbesondere mit den beiden 2009 hinsichtlich des Verteidigungssektors erlassenen Richtlinien(1) über die Auftragsvergabe und die Verbringung innerhalb der EU Hand in Hand gehen. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die wesentlichen regulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die vollständige Umsetzung dieser Richtlinien. Der Fonds soll als Eckpfeiler einer soliden europäischen Industriepolitik im Bereich der Verteidigung dienen.
(3) Im Einklang mit einem integrierten Ansatz und zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union sollte ein Europäischer Verteidigungsfonds eingerichtet werden. Der Fonds sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz sowietechnologische und industrielle Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, und dadurch einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union leisten, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Unternehmen, Forschungszentren, nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und Universitäten in der gesamten Union in der Forschungsphase und in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Im Hinblick auf innovativere Lösungen und einen offenen Binnenmarkt sollte der Fonds die grenzüberschreitende Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Verteidigungsbereich unterstützen. Um einen offenen Binnenmarkt zu fördern, sollte der Fonds die Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern – insbesondere die grenzüberschreitende Teilhabe von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung – erleichtern.
(3a) Die Sicherheit Europas hängt von starken und stabilen Beziehungen mit strategischen Partnern auf der ganzen Welt ab, und durch das Programm sollte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie verbessert werden, indem Partnerschaften im Rahmen von FuE gestärkt und dadurch die strategische Kapazität und die Fähigkeiten Europas gefördert werden.
(4) Die Forschungsphase ist ein entscheidender Faktor, da sie die Kapazitäten und die Autonomie der europäischen Industrie bei der Produktentwicklung und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer im Verteidigungssektor beeinflusst. Die mit der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten verbundene Forschungsphase kann mit erheblichen Risiken einhergehen, insbesondere im Zusammenhang mit der geringen Ausgereiftheit und der mangelnden Disruption der Technologien. Darüber hinaus bringt die Entwicklungsphase, die auf die Forschungs- und Technologiephase folgt, auch erhebliche Risiken und Kosten mit sich, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Der Fonds sollte die Verbindung zwischen den FuE-Phasen von Verteidigungsprodukten und -technologien stärken, um die damit verbundene „Durststrecke“ zu überbrücken.
(5) Der Fonds sollte nicht die reine Grundlagenforschung unterstützen, die im Wege anderer Regelungen gefördert werden sollte, könnte jedoch auf den Verteidigungsbereich ausgerichtete Grundlagenforschung einschließen, die wahrscheinlich Lösungen für erkannte oder erwartete Probleme oder Möglichkeiten bietet.
(6) Im Rahmen des Fonds könnten Maßnahmen unterstützt werden, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Verbesserungsmaßnahme erforderlich sind, nicht von nicht assoziierten Drittländern oder Einrichtungen nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird. Wenn Rechtsträger die Unionsfinanzierung beantragen, sollte von ihnen die Bereitstellung der einschlägigen Informationen als Nachweis dafür, dass es keine Beschränkungen gibt, verlangt werden. Liegen diese Informationen nicht vor, sollte die Finanzierung durch die Union nicht möglich sein.
(6a) Der Fonds sollte FuE-Maßnahmen auf dem Gebiet der disruptiven Technologien für Verteidigungszwecke angemessen unterstützen. Da disruptive Technologien auf Konzepten oder Ideen basieren können, die nicht von den herkömmlichen Akteuren der FuE im Verteidigungsbereich stammen, sollte durch den Fonds eine ausreichende Flexibilität bezüglich der Konsultation von Interessengruppen, der Finanzausstattung und der Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht werden.
(7) Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen in Bezug auf Güter oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung nach dem Völkerrecht verboten sind, nicht im Rahmen des Fonds finanziert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Hinblick auf neue Verteidigungsgüter oder -technologien, wie etwa derjenigen, die speziell für die Durchführung tödlicher Angriffe konzipiert sind, ohne dass die die Entscheidungen über ihren Einsatz einer menschlichen Kontrolle unterliegen, ebenfalls den völkerrechtlichen Entwicklungen unterliegen.
(7a) Mit Blick auf die Ausfuhr von Produkten, die das Ergebnis von FuE-Maßnahmen des Programms sind, sollte Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags der Vereinten Nationen über den Waffenhandel von 2013 besonders beachtet werden, in dem vorgeschrieben ist, dass die ausführenden Vertragsstaaten auch dann, wenn die Ausfuhr nicht verboten ist, auf objektive und nichtdiskriminierende Weise und unter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Faktoren die Möglichkeit bewerten müssen, dass die konventionellen Waffen oder die Güter a) zu Frieden und Sicherheit beitragen oder diese untergraben würden, oder b) dazu verwendet werden könnten, i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen oder zu erleichtern, ii) eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern, iii) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt, oder iv) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt.
(8) Die Schwierigkeit, eine Einigung über konsolidierte Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit sowie gemeinsame technische Spezifikationen oder Standards zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Rechtsträgern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Das Fehlen solcher Anforderungen, Spezifikationen oder Standards hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen, überhöhten Kosten und unnötigen Doppelstrukturen im Bereich der Fähigkeiten geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, mit denen die Interoperabilität begünstigt wird und die zu gemeinsamen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und zur Unterstützung von Studien führen, sowie Maßnahmen zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein, damit verhindert wird, dass miteinander konkurrierende Spezifikationen oder Normen die Interoperabilität beeinträchtigen.
(9) Da das Ziel des Fonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz, industrielle Autonomie und Innovation der Verteidigungsindustrie der Union zu unterstützen, indem gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und -technologie unter Ausnutzung von Hebeleffekten vorangetrieben und ergänzt werden sowie das Risiko der Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit FuE eines Verteidigungsprodukts oder einer Verteidigungstechnologie im Rahmen des Fonds förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien sowie deren Interoperabilität.
(10) Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern und Mitgliedstaaten in ganz Europa abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb eines Konsortiums zwischen mindestens drei Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ▌durchgeführt wird. Jedem zusätzlichen Rechtsträger, der an dem Konsortium teilnimmt, sollte gestattet werden, seinen Sitz in einem assoziierten Land zu haben.Bei jeder Art der Zusammenarbeit sollten Rechtsträger mit Sitz in den Mitgliedstaaten über die Mehrheit innerhalb des Konsortiums verfügen. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben, sollten nicht unter der ▌mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen, und sie sollten sich auch nicht gegenseitig kontrollieren. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten kann im Rahmen des Fonds eine gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergabe unterstützt werden.
(11) Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(2)] müssen Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets (im Folgenden „ÜLG“) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(12) Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur Stellen mit Sitz in der Union, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen, für eine Förderung in Betracht kommen. Ferner sollten sich die Infrastruktur, die Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Empfängern und deren Unterauftragnehmern im Rahmen der durch den Fonds geförderten Maßnahmen genutzt werden, ▌im Hoheitsgebiet der Union oder assoziierter Drittländer befinden, damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
(13) Unter bestimmten Umständen sollte es – wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist – möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und ihre Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen sollten. In diesem Sinne können Rechtsträger mit Sitz in der Union, die der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine Stelle eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, förderfähig sein, wenn einschlägige strenge Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfüllt sind. Die Beteiligung solcher Stellen sollte nicht den Zielen des Fonds zuwiderlaufen. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendende Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen bereitstellen. In jedem Fall sollte keine Ausnahme Antragstellern gewährt werden, die durch ein nicht assoziiertes Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes, der restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, kontrolliert werden.
(14) Wünscht ein Konsortium an einer förderfähigen Maßnahme teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der als Ansprechpartner dient.
(15) Wird eine durch den Fonds geförderte Entwicklungsmaßnahme von einem Projektmanager geleitet, der von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ernannt wurde, sollte die Kommission den Projektmanager vor Ausführung der Zahlung an den Empfänger konsultieren, damit der Projektmanager gewährleisten kann, dass der Zeitplan von den Empfängern eingehalten wird. ▌Der Projektmanager sollte der Kommission seine Anmerkungen zum Fortschritt der Maßnahme übermitteln, damit die Kommission die Erfüllung der Voraussetzungen für die Veranlassung der Zahlung validieren kann.
(16) Zwecks Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der geförderten Maßnahmen müssen die Begünstigten nachweisen, dass die nicht von den Unionsmitteln gedeckten Kosten der Maßnahme durch andere Finanzierungsmittel gedeckt sind.
(17) Den Mitgliedstaaten sollten verschiedene Arten finanzieller Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Erwerb von Verteidigungsfähigkeiten zur Verfügung stehen. Das von der Kommission entwickelte Finanzinstrumentarium sollte den Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Regelungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Entwicklung und Beschaffung unter dem Aspekt der Finanzierung an die Hand geben. Die Verwendung solcher finanziellen Regelungen könnte die Einleitung von grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich weiter begünstigen, zur Verhinderung von Doppelarbeit beitragen und die Effizienz von Verteidigungsausgaben, auch bei aus dem Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Projekten, erhöhen.
(18) Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungssektors, in dem die Nachfrage fast ausschließlich aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern kommt, die außerdem die gesamte Beschaffung von Produkten und Technologien im Bereich Verteidigung einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, funktioniert dieser Sektor auf einzigartige Weise und folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten üblich sind. Die Branche ist daher nicht in der Lage, wesentliche eigenfinanzierte FuE-Projekte in Angriff zu nehmen, und die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder finanzieren normalerweise vollumfänglich die gesamten FuE-Kosten. Zur Verwirklichung der Ziele des Fonds, nämlich Anreize für die Kooperation zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu schaffen, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors sollten bei Maßnahmen, die vor der Phase der Entwicklung von Prototypen stattfinden, die förderfähigen Kosten in voller Höhe abgedeckt werden.
(19) Die Prototypphase ist von entscheidender Bedeutung, da die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder in dieser Phase üblicherweise über die Konsolidierung ihrer Investitionen entscheiden und den Beschaffungsprozess für ihre künftigen Verteidigungsprodukte oder -technologien einleiten. Deshalb vereinbaren Mitgliedstaaten und assoziierte Länder genau in diesem Stadium die erforderlichen Verpflichtungen, auch im Hinblick auf Kostenteilung und Eigentum an dem Projekt. Im Interesse der Glaubwürdigkeit dieser Zusagen sollte die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des Fonds normalerweise 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(20) Für Maßnahmen jenseits der Prototypphase sollte eine Finanzierung von bis zu 80 % vorgesehen werden. Diese Maßnahmen, die mehr mit der Finalisierung von Produkten und Technologien zu tun haben, können immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein.
(21) Interessenträger im Verteidigungssektor sind mit besonderen indirekten Kosten konfrontiert, z. B. für die Sicherheit. Darüber hinaus bearbeiten sie einen spezifischen Markt, auf dem sie – bei ausbleibender Nachfrage auf der Käuferseite – die Kosten für FuE nicht wie im zivilen Bereich wettmachen können. Daher ist die Gewährung einer Pauschalfinanzierung von 25 % ebenso gerechtfertigt wie die Möglichkeit, ▌indirekte Kosten zu belasten, die gemäß der üblichen Rechnungsführungspraxis der Begünstigten berechnet wurden, wenn das entsprechende Vorgehen von den jeweiligen nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer nationaler Fördersysteme akzeptiert wird und dies der Kommission mitgeteilt wurde. ▌
(21a) Projekte, an denen grenzüberschreitend agierende KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung beteiligt sind, unterstützen die Öffnung der Lieferketten und tragen zur Erreichung der mit dem Fonds verfolgten Ziele bei. Für solche Maßnahmen sollte daher ein höherer Finanzierungssatz in Erwägung gezogen werden, der allen am Konsortium beteiligten Rechtsträgern zum Vorteil gereicht.
(22) Um zu gewährleisten, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten bereits beabsichtigen, das Endprodukt gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, insbesondere mithilfe einer zentralen Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren. Da die Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten exklusive Kunden sind und die Verteidigungsindustrie der alleinige Anbieter von Verteidigungsgütern ist, muss sie, um die Auftragsvergabe zu vereinfachen, in alle Phasen eines Projekts einbezogen werden, angefangen bei der technischen Spezifikation bis hin zu dem Zeitpunkt, zu dem das Projekt abgeschlossen ist.
(22a) Um auf die zunehmende Instabilität und die Konflikte in ihrer Nachbarschaft sowie neue Sicherheits- und geopolitische Bedrohungen zu reagieren, müssen die Mitgliedstaaten und die Union ihre Investitionsentscheidungen aufeinander abstimmen und somit eine einheitliche Definition der Bedrohungen, Bedürfnisse und Prioritäten fordern, wozu auch der voraussichtliche Bedarf an militärischen Kapazitäten zählt, der mithilfe von Verfahren wie dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) ermittelt werden könnte.
(23) Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union kohärenten Weise erfolgen. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei Verteidigungsforschung und -fähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. Innerhalb der Union werden die Unzulänglichkeiten bei der gemeinsamen Verteidigungsforschung und Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) insbesondere mithilfe der übergeordneten strategischen Forschungsagenda und des CDP, einschließlich der Geschäftsfälle im strategischen Umfeld des CDP, festgestellt. Mit anderen Verfahren der Union wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) wird die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt, damit das auf EU-Ebene angestrebte Sicherheits- und Verteidigungsniveau erreicht wird. Gegebenenfalls sollte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der Prioritäten im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und keinen assoziierten Staat an einer Teilnahme hindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass unnötige Doppelstrukturen vermieden werden sollten.
(24) Im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union entwickelte förderfähige Maßnahmen sollten eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Rechtsträgern in den verschiedenen Mitgliedstaaten kontinuierlich gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Fonds leisten. Wenn sie ausgewählt werden, sollten solche Projekte daher für einen höheren Finanzierungssatz infrage kommen.
(24a) Der Fonds sollte dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität, der Teil der nächsten Fazilität „Connecting Europe“ ist, sowie der Europäischen Friedensfazilität Rechnung tragen, um unter anderem die GASP-/GSVP-Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Anstrengungen zur Bewältigung von hybriden Bedrohungen zu unterstützen, die zusammen mit dem CDP, der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der PESCO dazu beitragen, die Planung, Entwicklung, Beschaffung und Vorhaben im Bereich der Fähigkeiten zu koordinieren.
(25) Die Kommission wird die sonstigen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Tätigkeiten berücksichtigen, um unnötige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden; ferner wird sie den gegenseitigen Nutzen und die Synergien zwischen ziviler und verteidigungsbezogener Forschung gewährleisten und sicherstellen, dass das Programm „Horizont Europa“ ein rein ziviles Forschungsprogramm bleibt.
(26) Probleme der Cybersicherheit und Cyberabwehr gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission und die Hohe Vertreterin haben erkannt, dass Synergien zwischen den im Rahmen des Fonds getroffenen Maßnahmen zur Cyberabwehr und den Unionsinitiativen auf dem Gebiet der Cybersicherheit, wie sie beispielsweise in der Gemeinsamen Mitteilung zur Cybersicherheit angekündigt wurden, hergestellt werden müssen. Insbesondere sollte das geplante europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in den Bereichen Industrie, Technologie und Forschung Synergien zwischen den zivilen und verteidigungsbezogenen Aspekten der Cybersicherheit anstreben. Das Kompetenzzentrum könnte die Mitgliedstaaten und andere relevante Akteure aktiv unterstützen, und zwar durch Beratung, Austausch von Fachwissen und Erleichterung der projekt- und maßnahmenbezogenen Zusammenarbeit; darüber hinaus könnte es auf Ersuchen der Mitgliedstaaten als Projektmanager im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds fungieren.
(27) Es sollte ein integrierter Ansatz sichergestellt werden, indem die Maßnahmen im Geltungsumfang der von der Kommission im Sinne des Artikels [58 Absatz 2 Buchstabe b] der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) eingeleiteten Vorbereitenden Maßnahme für Verteidigungsforschung und des durch die Verordnung (EG) ... des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zusammengefasst werden, um die Teilnahmebedingungen zu harmonisieren, ein kohärenteres Instrumentarium zu schaffen und die innovativen, kooperativen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu verstärken und gleichzeitig unnötige Doppelgleisigkeiten und eine Fragmentierung zu vermeiden. Durch diesen integrierten Ansatz würde der Fonds zu einer besseren Nutzung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung beitragen, indem die Lücke zwischen FuE unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors geschlossen und alle Formen der Innovation gefördert werden, sofern mit positiven Auswirkungen gegebenenfalls auf den zivilen Bereich zu rechnen ist, einschließlich disruptiver Innovationen, bei denen die Möglichkeit des Scheiterns akzeptiert werden sollte.
(28) Die politischen Ziele dieses Fonds werden auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs/der Politikbereiche [...] des Fonds „InvestEU“ angegangen werden.
(29) Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.
(30) Die Wahl der Art der Finanzierung und der Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit erwogen werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.
(31) Die Kommission sollte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds erstellen. Die Arbeitsprogramme sollten die ersten aus dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, dem Pilotprojekt und der vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigen. ▌
(32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme des Arbeitsprogramms und für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Entwicklungsmaßnahmen übertragen werden. Dabei sollten insbesondere bei der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen die Besonderheiten des Verteidigungssektors, vor allem die Verantwortung der Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Länder für den Planungs- und Beschaffungsprozess, berücksichtigt werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) [Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates](3) ausgeübt werden.
(33) Zur Förderung eines offenen Binnenmarktes sollten grenzüberschreitend tätige KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung ermutigt werden, sich als Mitglied eines Konsortiums oder als Unterauftragnehmer zu beteiligen. Mithilfe des Arbeitsprogramms sollte sichergestellt werden, dass ein beträchtlicher Teil der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung eingesetzt wird.
(34) Die Kommission sollte anstreben, mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und der Industrie im Gespräch zu bleiben, um den Erfolg des Fonds durch seine Auswirkung auf die Verteidigungsindustrie zu sichern.
(35) In dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Europäischen Verteidigungsfonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne [der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4) bilden soll. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich gehalten sind und die Zusatzkosten auf ein Minimum beschränkt werden.
(36) Die Haushaltsordnung findet auf den Fonds Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(37) Auf diese Verordnung finden horizontale Finanzvorschriften Anwendung, die das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen haben. Diese in der Haushaltsordnung niedergelegten Vorschriften regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug und sehen eine Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung.
(38) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(7) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(8) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(9) Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(39) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.
(40) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss diese Verordnung auf der Grundlage von Informationen, die unter Berücksichtigung besonderer Überwachungsanforderungen gesammelt wurden, evaluiert werden; dabei sind jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Fonds eine Zwischenevaluierung und zum Abschluss der Durchführung des Fonds eine abschließende Evaluierung erstellen, in denen die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und – wenn zum gegebenen Zeitpunkt möglich – die Ergebnisse und Auswirkungen untersucht werden. In diesen Berichten sollten auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an den im Rahmen des Fonds geförderten Projekten sowie die Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an der globalen Wertschöpfungskette analysiert werden, und sie sollten zudem über die Herkunftsländer der Empfänger, die Anzahl der an den einzelnen Projekten beteiligten Staaten und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums Aufschluss geben. Die Kommission kann auch Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um auf mögliche Entwicklungen während der Durchführung des Fonds zu reagieren.
(41) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieser Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut bewertet.
(42) Da die Unterstützung im Rahmen des Fonds nur die FuE-Phasen im Zusammenhang mit Verteidigungsprodukten und -technologien betrifft, sollten kein Eigentum oder keine Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beansprucht werden, es sei denn, die Unionsunterstützung erfolgt im Zuge von Beschaffungsmaßnahmen Bei Forschungsmaßnahmen sollte es interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern jedoch möglich sein, die Ergebnisse geförderter Maßnahmen zu nutzen und sich an Folgemaßnahmen in Forschungskooperationen zu beteiligen, weshalb Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein sollten.
(43) Die finanzielle Hilfe der Union sollte von der vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10)über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union begleitet werden und sich nicht auf die Ausfuhr von Produkten, Ausrüstungen oder Technologien auswirken.
(43a) Rechtsträger, die von einem Gericht einer Straftat für schuldig befunden wurden, beispielsweise, aber nicht nur der Bestechung von Beamten oder des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der EU, sollten nicht für eine Finanzierung infrage kommen. Die Kommission kann beschließen, dass ein solcher Rechtsträger oder ein Rechtsträger, dessen Führungskräfte für schuldig befunden wurden, für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab dem Tag der Verurteilung von der Beantragung einer Finanzierung ausgeschlossen wird. Die Kommission führt eine öffentlich zugängliche Datenbank aller ausgeschlossenen Unternehmen. Ist ein Rechtsträger Gegenstand einer glaubwürdigen und sachdienlichen Untersuchung im Zusammenhang mit einer Straftat, sollte sich die Kommission das Recht vorbehalten, das Ergebnis der Untersuchung abzuwarten, bevor die Finanzierung gewährt wird. [Abänd. 4]
(43b) Mit dem Fonds sollten bewährte Verfahren der Branche in den Bereichen Unternehmensführung und Auftragsvergabe gefördert werden. Dazu sollte auch die Möglichkeit der anonymen und vertraulichen Meldung von Missständen über Hotlines, die von Dritten betrieben werden, bestehen, und es sollte Verfahren geben, um Vergeltungsmaßnahmen vorzubeugen. Diese Standards der Unternehmensführung sollten sich im Gewährungsverfahren widerspiegeln, um die Standards der Rechenschaftspflicht von Unternehmen im europäischen Verteidigungssektor anzuheben. [Abänd. 5]
(44) Die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang unbefugter Einzelpersonen zu sensiblen Ergebnissen von Forschungsprojekten kann sich negativ auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auswirken. Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollten folglich das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der internen Vorschriften der Organe wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(11), gelten.
(45) Um diese Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte für die Vergabe von Finanzmitteln an Entwicklungsmaßnahmen, die Annahme der Arbeitsprogramme und die Indikatoren für die Wirkungspfade zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(46) Die Kommission wird den Fonds unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse, insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen und vertrauliche Informationen, verwalten –
(46a) Unternehmen, die neue Verteidigungsgüter oder ‑technologien oder die Umwidmung bestehender Verteidigungsgüter oder ‑technologien anbieten, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften. Soweit keine unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften vorhanden sind, sollten sie sich verpflichten, eine Reihe universeller ethischer Grundsätze einzuhalten, die sich auf die Grundrechte und das Wohlergehen der Menschen, den Schutz des menschlichen Genoms, den Umgang mit Tieren, den Erhalt der natürlichen Umwelt, den Schutz des kulturellen Erbes und den gerechten Zugang zu den öffentlichen Gütern auf der ganzen Welt einschließlich des Weltraums und des Cyberraums beziehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vorschläge systematisch daraufhin geprüft werden, ob die Maßnahmen schwerwiegende ethische Fragen aufwerfen, und einer Ethikbewertung unterzogen werden. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind, sollten keine Finanzierung von der Union erhalten.
(46b) Der Rat sollte darauf hinwirken, dass bis spätestens [31. Dezember 2020] ein Beschluss über den Einsatz von unbemannten, bewaffneten Luftfahrzeugen zustande kommt; Es werden keine Mittel für die Entwicklung unbemannter, bewaffneter Luftfahrzeuge bereitgestellt, bevor ein solcher Beschluss in Kraft getreten ist.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Verteidigungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) aufgestellt.
Sie regelt die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
▌
(2) „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;
(3) „Entwicklungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die überwiegend aus verteidigungsbezogenen Tätigkeiten in der Entwicklungsphase besteht und sowohl neue Produkte und Technologien als auch die Modernisierung vorhandener Produkte und Technologien umfasst, nicht aber Produktion und Einsatz von Waffen;
(4) „disruptive Technologie für die Verteidigung“ eine Technologie, deren Anwendung eine radikale Veränderung der Verteidigungstheorie und -praxis bewirken kann;
(5) „Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ das oder die Gremien, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestellt wurden und die befugt sind, die Unternehmensstrategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und die die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrollieren und überwachen;
(6) „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung;
(7) „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Mid-cap-Unternehmen)“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(12) handelt, mit bis zu 3000 Arbeitnehmern, dessen Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet wird;
(8) „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;
(9) „Projektmanager“ jeden öffentlichen Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, der von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land beziehungsweise von einer Gruppe von Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern dauerhaft oder ad hoc für die Abwicklung multinationaler Rüstungsprojekte eingerichtet wurde;
(10) „Empfänger“ jeden Rechtsträger, der Mittel aus diesem Fonds erhält;
(11) „Forschungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die aus Forschungstätigkeiten mit ausschließlicher Konzentration auf Verteidigungsanwendungen besteht;
(12) „Ergebnisse“ die im Rahmen der Maßnahme erzeugte materielle oder immaterielle Wirkung wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
(13) „Sonderbericht“ das konkrete Produkt einer Forschungsmaßnahme, in dem deren Ergebnisse zusammengefasst und die Grundprinzipien, die Ziele, die tatsächlichen Resultate, die Basiseigenschaften, die durchgeführten Erprobungen, die möglichen Vorteile, die möglichen Anwendungen in der Verteidigung und der zu erwartende Verwertungsweg der Forschung ausführlich dargelegt werden.
(14) „Systemprototyp“ ein Modell eines Produkts oder einer Technologie, das die Leistung in einem operativen Umfeld nachweisen kann;
(15) „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;
(16) „nicht assoziiertes Drittland“ ein Drittland, bei dem es sich nicht um ein assoziiertes Land im Sinne des Artikels 5 handelt;
(17) „Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes“ einen Rechtsträger, der seinen Sitz in einem nicht assoziierten Drittland hat oder dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;
(17a) „Eignungsnachweis“ das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht. Dieses Verfahren bietet objektive Nachweise dafür, welche spezifischen Anforderungen eines Entwurfs nachgewiesenermaßen eingehalten werden;
(17b) „Konsortium“ einen Zusammenschluss miteinander kooperierender Rechtsträger zur Durchführung einer Maßnahme im Rahmen des Fonds;
(17c) „Zertifizierung“ das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass das Produkt, die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologien für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
(17d) „Koordinator“ einen Rechtsträger, der einem Konsortium angehört und hinsichtlich der Finanzhilfevereinbarung von allen Mitgliedern des Konsortiums zum Hauptansprechpartner der Kommission ernannt wurde.
Artikel 3
Ziele des Fonds
1. Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu steigern, indem Kooperationsmaßnahmen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern aus der gesamten Union, auch von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, ▌gefördert werden, die Flexibilität der Liefer- und Wertschöpfungsketten im Verteidigungsbereich gestärkt und verbessert wird, die grenzüberschreitende Kooperation zwischen Rechtsträgern ausgeweitet wird und eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des Lebenszyklus von Verteidigungsprodukten und ‑technologien gefördert wird. Der Fonds soll zudem einen Beitrag zur Handlungsfreiheit der Union und zu ihrer strategischen Autonomie, insbesondere in technologischer und industrieller Hinsicht, leisten.
2. Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin:
a) hocheffiziente gemeinsame Forschungsprojekte zu fördern, die die Leistungsfähigkeit europäischer künftiger Fähigkeiten erheblich steigern könnten und mit denen die Innovationsleistung maximiert und neue Verteidigungsprodukte und -technologien auch disruptiver Natur eingeführt werden sollen;
b) europäische Kooperationsentwicklungsprojekte für Verteidigungsprodukte und -technologien zu fördern, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten der Verteidigungsfähigkeiten insbesondere im Kontext des CDP mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Einklang stehen, was zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beiträgt, größenbedingte Kostenvorteile mit sich bringt, das Risiko von Doppelarbeit sowie einer übermäßigen Abhängigkeit von Importen aus Drittländern verringert und dadurch den Erwerb europäischer Ausrüstungsgegenstände durch die Mitgliedstaaten steigert sowie die Fragmentierung des Marktes für Verteidigungsprodukte und -technologien in der Union, wobei angestrebt wird, die Standardisierung der Verteidigungssysteme und die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zu erhöhen.
Artikel 4
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 11 453 260 000 EUR zu Preisen von 2018 (13 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
2. Die ▌Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:
a) 3 612 182 000 EUR zu Preisen von 2018 (4 100 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für Forschungsmaßnahmen);
b) 7 841 078 000 EUR zu Preisen von 2018 (8 900 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für Entwicklungsmaßnahmen.
2a. Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens um höchstens 10 % von den in Absatz 2 genannten Beträgen abweichen.
3. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag darf 5 % des Wertes der Finanzausstattung nach Absatz 1 nicht überschreiten.
4. Mindestens 5 % und bis zu 10 % der Finanzausstattung nach Absatz 1 dient der Förderung von disruptiven Verteidigungstechnologien.
▌
Artikel 5
Assoziierte Länder
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können sich nach Maßgabe des EWR-Abkommens am Fonds beteiligen. Finanzielle Beiträge zu dem Fonds auf der Grundlage dieses Artikels gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Förderung disruptiver Verteidigungstechnologien
1. Die Kommission gewährt Finanzierungen durch offene und öffentliche Konsultationen zu disruptiven Technologien, die sich ausschließlich auf Verteidigungsanwendungen in den Interventionsbereichen konzentrieren, die in den Arbeitsprogrammen gemäß dem in Artikel 27 vorgesehenen Verfahren festgelegt sind.
2. Die Kommission kann – je nach Einzelfall – die am besten geeignete Finanzierungsform für disruptive Technologien auswählen.
Artikel 7
Ethikfragen
1. Die im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen stehen im Einklang mit
– ethischen Grundsätzen und den maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts, des Unionsrechts oder des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und ihrer Zusatzprotokolle sowie des humanitären Völkerrechts,
– Vorschriften und Initiativen gegen Korruption und Geldwäsche. [Abänd. 6/rev und 13]
2. Die Vorschläge werden systematisch vorab von der Kommission daraufhin geprüft, ob die Maßnahmen komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen aufwerfen, und gegebenenfalls einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und ‑bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Sachverständige verschiedener Fachgebiete vorgenommen. Die Kommission sorgt für eine möglichst weitgehende Transparenz der Ethikverfahren und erstattet hierüber im Rahmen ihrer in den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten Bericht. Alle Sachverständigen sind Unionsbürger und Staatsangehörige von so vielen verschiedenen Mitgliedstaaten wie möglich.
3. An Maßnahmen teilnehmende Rechtsträger holen vor Beginn der einschlägigen Tätigkeiten sämtliche Genehmigungen oder andere vorgeschriebene Dokumente bei den zuständigen nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder anderen Stellen, wie den Datenschutzbehörden, ein. Diese Dokumente sind zu verwahren und der Kommission vorzulegen.
▌
5. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind, sind abzulehnen.
KAPITEL II
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1. Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung von der Kommission durchgeführt.
2. Im Rahmen des Fonds können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. ▌
Artikel 9
Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung
1. Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Fonds erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms oder -fonds zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms oder Fonds. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
▌
KAPITEL III
FÖRDERFÄHIGKEITSBEDINGUNGEN, GEWÄHRUNGSKRITERIEN UND FINANZIERUNG
Artikel 10
Förderfähige Stellen
1. An der Maßnahme beteiligte Antragsteller und ihre Unterauftragnehmer kommen für eine Finanzierung infrage, sofern sie ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben, ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in der Union oder in einem assoziierten Land nach Artikel 5 befinden und sie nicht von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert werden.
2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Antragsteller oder ein an der Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer, der seinen Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land hat und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert wird, eine förderfähige Einrichtung darstellen, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern seine Teilnahme die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 festgelegten Ziele nicht gefährdet. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Antragsteller verlangt, sich vor Beginn der Maßnahme zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu verpflichten, mit denen sichergestellt wird, dass:
a) die Kontrolle über den Antragsteller nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die seine Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse zu erzielen, einschränkt, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegt oder die seine Fähigkeiten und Standards, die für die Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlt;
b) der Zugang nicht assoziierter Drittländer oder von Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen betreffend die Maßnahme verhindert wird, und Mitarbeiter oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung verfügen;
c) das aus der Maßnahme hervorgehende geistige Eigentum und die mit der Maßnahme erzielten Ergebnisse bei dem Begünstigten verbleiben und nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind, sie nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten, in denen der Begünstigte seinen Sitz hat, in ein Drittland ausgeführt oder einem Rechtsträger eines Drittlands zugänglich gemacht werden und sie mit den in Artikel 3 aufgeführten Zielen vereinbar sind. Dies gilt während der Durchführung und eines bestimmten Zeitraums nach dem Abschluss der Maßnahme, der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt wird.
Einem Antragsteller oder einem an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer, der seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land hat und von einem nicht assoziierten Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes, der restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, kontrolliert wird, wird keine Ausnahme gemäß diesem Absatz gewährt.
3. Sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die zu Zwecken der im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen verwendet werden, befinden sich im Gebiet der Union oder im Hoheitsgebiet assoziierter Länder und unterliegen nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes. Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme arbeiten die Begünstigten und an der Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer zudem nur mit Rechtsträgern zusammen, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben und nicht unter der Kontrolle von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern eines nicht assoziierten Drittlands stehen.
4. Abweichend von Absatz 3 und wenn es in der Union keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können an der Maßnahme beteiligte Begünstigte und Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen einsetzen, die sich im Hoheitsgebiet eines nicht assoziierten Drittlands befinden oder dort gehalten werden, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern dadurch die Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Ziele nach Artikel 3 nicht gefährdet werden. Unter den gleichen Bedingungen können die Begünstigten und ihre an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme mit einem Rechtsträger zusammenarbeiten, der seinen Sitz in einem nicht assoziierten Drittland hat. Die Kosten für die Verwendung derartiger Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte oder Ressourcen und für eine solche Kooperation kommen für eine Finanzierung aus dem Fonds nicht infrage. In jedem Fall wird eine solche Ausnahme nicht gewährt, wenn sich diese Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen im Hoheitsgebiet eines nicht assoziierten Drittlandes, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, befinden oder dort gehalten werden.
5. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in der Finanzhilfevereinbarung alle Bedingungen, einschließlich der nach Absatz 2, aufgeführt. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Regelung des Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahme und den Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen sowie Garantien der Liefersicherheit.
6. Die Antragsteller legen alle einschlägigen Informationen vor, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien und der Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind.
7. Anträge, für die Überprüfungen nach Absatz 2 oder 4 erforderlich sind, dürfen nur mit Genehmigung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
8. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung dieser Kriterien und Bedingungen infrage gestellt wird, setzt der Begünstigte die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Kriterien und Bedingungen noch erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen (Aussetzung, Streichung) auf die Finanzierung der Maßnahme.
9. Als Unterauftragnehmer im Sinne dieses Artikels sind die Unterauftragnehmer mit einem direkten Vertragsverhältnis zu einem Begünstigten, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie die Unterauftragnehmer, die zur Durchführung der Maßnahme Zugang zu Verschlusssachen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission verlangen können, zu verstehen.
Artikel 11
Förderfähige Maßnahmen
1. Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
2. Im Rahmen des Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht mittelbar oder unmittelbar von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird.
3. Förderfähige Maßnahmen bezieht sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche:
a) Tätigkeiten mit dem Ziel, ▌Know-how und Verteidigungsprodukte oder ‑technologien, einschließlich disruptiver Verteidigungstechnologien, zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;
b) Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, der Beherrschung kritischer Verteidigungstechnologien, der Verbesserung der Versorgungssicherheit oder der effektiven Sicherstellung der Verwertung der Ergebnisse für die Zwecke von Verteidigungsprodukten und -technologien;
c) Studien, zum Beispiel Machbarkeitsstudien zur Untersuchung der Machbarkeit von neuen oder verbesserten Technologien, Produkten, Prozessen, Diensten, Lösungen▌;
d) Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, wozu auch Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören können;
e) Entwicklung eines Modells eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder einer Technologie, welches deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann (Systemprototyp);
f) Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;
g) Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung▌;
h) Zertifizierung eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung▌;
i) Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung;
▌
4. ▌Die Maßnahme wird in Form einer Kooperation von mindestens drei Rechtsträgern im Rahmen eines Konsortiums durchgeführt, die ihren Sitz in mindestens drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten ▌haben.Jeder zusätzliche Rechtsträger, der an dem Konsortium teilnimmt, darf seinen Sitz in einem assoziierten Land nach Artikel 5 haben. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder nicht assoziierten Ländern haben, unterstehen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht der ▌ mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers und sie kontrollieren sich auch nicht gegenseitig.
5. Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben c ▌sowie für Maßnahmen nach Artikel 6.
6. Maßnahmen zur Entwicklung von Produkten und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, kommen für eine Finanzierung nicht infrage. Insbesondere dürfen aus dem Programm nicht gefördert werden: Brandwaffen, darunter auch weißer Phosphor, Munition mit abgereichertem Uran, tödliche autonome Waffen, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge, die keine wirksame menschliche Kontrolle über die kritischen Funktionen der Auswahl von und des Angriffs auf einzelne Ziele ermöglichen, Kleinwaffen und leichte Waffen, die hauptsächlich für Exportzwecke entwickelt wurden, d.h. für die kein Mitgliedstaat eine Anforderung aufgestellt hat, dass die Maßnahme durchgeführt werden muss. [Abänd. 29/rev]
6a. Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, die zur Begehung oder Erleichterung von Folgendem in der Lage sind, kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms nicht infrage:
i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts;
ii) eine schwere Verletzung internationaler Menschenrechtsnormen;
iii) eine Handlung, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus eine Straftat darstellt;
iv) eine Handlung, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eine Straftat darstellt.
6b. Maßnahmen, die teilweise oder vollständig mittelbar oder unmittelbar zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und zugehörigen Gefechtskopf- und Raketentechnologien beitragen, sind nicht förderfähig. [Abänd. 21]
Artikel 12
Auswahl- und Gewährungsverfahren
▌ [Abänd. 30]
2. Die Kommission gewährt die Finanzhilfen für ausgewählte Maßnahmen nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder nach Anwendung des [Artikels 195 Buchstabe e] der Haushaltsordnung.
3. Zum Zweck der Gewährung von Finanzierungen für Entwicklungsmaßnahmen erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dem in Artikel 28a genannten Verfahren.
Artikel 13
Gewährungskriterien
1. Jeder Vorschlag wird anhand folgender Kriterien bewertet:
a) Beitrag zu herausragender Qualität oder Potenzial für Disruption im Verteidigungsbereich, indem insbesondere nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Produkten oder Technologien bieten;
b) Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie, indem insbesondere nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende technologische Verbesserungen für die Zukunft oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien und Konzepten umfasst;
c) Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem insbesondere in der gesamten Union neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen beschleunigt wird;
ca) Beitrag zur industriellen und technologischen Autonomie der Union, indem die Verteidigungstechnologien oder -produkte im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP und vor allem des CDP und der GSVP vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten verbessert werden;
d) Beitrag zur Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls regionalen und internationalen Kooperationsvereinbarungen;
e) Beitrag zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Rechtsträger des Konsortiums, bei denen es sich nicht um KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung handelt;
f) Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.
2. In Absatz 1 Buchstabe d können regionale und internationale Prioritäten berücksichtigt werden, insbesondere um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sofern sie den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienlich sind und keinen Mitgliedstaat von der Teilnahme ausschließen.
Artikel 14
Kofinanzierungssatz
1. Aus dem Fonds werden unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes ▌100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert▌.
2. Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 20 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.
b) Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben f bis h darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 80 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.
3. Bei Entwicklungsmaßnahmen wird der Finanzierungssatz in folgenden Fällen angehoben, wobei er die förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen darf:
a) Für eine Maßnahme, die im Rahmen der durch den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entwickelt wurde, wird ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt▌.
b) Für eine Maßnahme wird der Kofinanzierungssatz um die Prozentpunkte erhöht, die dem Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten entsprechen, welche auf KMU entfallen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Konsortiumsmitglieder, bei denen es sich nicht um KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung handelt.
c) Für eine Maßnahme wird der Kofinanzierungssatz um die Prozentpunkte erhöht, die einem Viertel des Prozentsatzes der förderfähigen Gesamtkosten entsprechen, welche auf Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung entfallen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern haben, als jene Konsortiumsmitglieder, bei denen es sich nicht um KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung handelt.
d) Die Finanzierungsrate darf für eine Maßnahme um insgesamt höchstens 30 Prozentpunkte angehoben werden.
Artikel 15
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Abweichend von Artikel [198] der Haushaltsordnung gilt:
a) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit betrifft nur den Koordinator, und auch nur dann, wenn die beantragte Finanzierung durch die Union mindestens 500 000 EUR beträgt. Besteht jedoch Anlass, die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuzweifeln, prüft die Kommission auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder der Koordinatoren unterhalb der im ersten Satz genannten Grenze.
b) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird weder bei Rechtsträgern, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit durch einen Mitgliedstaat garantiert wird, noch bei Universitäten oder öffentlichen Forschungszentren geprüft.
c) Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Artikel 16
Indirekte Kosten
1. Indirekte förderfähige Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.
2. Alternativ können die indirekten förderfähigen Kosten ▌anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme gemäß Artikel [185] der Haushaltsordnung akzeptiert und der Kommission mitgeteilt wurden.
Artikel 17
Verwendung eines einmaligen Pauschalbetrags oder eines nicht an Kosten geknüpften Beitrags
1. Für Finanzhilfen für Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und andere Maßnahmen, bei denen mehr als 50 % der Mittel von Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern finanziert werden, kann die Kommission Folgendes verwenden:
a) einen nicht an Kosten geknüpften Beitrag nach [Artikel 180 Absatz 3] der Haushaltsordnung, der auf den erzielten Ergebnissen beruht, welche anhand von vorab festgelegten Zwischenzielen oder Leistungsindikatoren gemessen werden, oder
b) einen einmaligen Pauschalbetrag nach [Artikel 182] der Haushaltsordnung, der auf dem Kostenvoranschlag der Maßnahme beruht, welcher von den nationalen Behörden der kofinanzierenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bereits genehmigt wurde.
2. Indirekte Kosten sind in den Pauschalbetrag aufzunehmen.
Artikel 18
Vorkommerzielle Auftragsvergabe
1. Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie eine Finanzhilfe für Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(13), 2014/25/EU(14) und 2009/81/EG(15) des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsleistungen in der Verteidigung vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren.
2. Die Vergabeverfahren:
a) stehen im Einklang mit dieser Verordnung;
b) können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“);
c) sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben.
Artikel 19
Garantiefonds
Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].
▌
Artikel 21
Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten
Die Begünstigten des Fonds können im Einklang mit ▌Titel X der Haushaltsordnung bestimmte Finanzprodukte, die im Rahmen von InvestEU zum Einsatz kommen, in Anspruch nehmen.
TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FORSCHUNG
Artikel 22
Eigentum an den Ergebnissen
1. Die Ergebnisse der Maßnahmen sind Eigentum der Begünstigten, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer schließen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.
2. Wird die Unterstützung der Union im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags gewährt, dann ist die Union Eigentümerin der Ergebnisse. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben auf deren schriftliches Ersuchen das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen.
3. ▌Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine finanzielle Hilfe aus dem Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Kontrolle oder Beschränkung unterliegen▌; dies gilt auch im Hinblick auf den Technologietransfer durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle.
4. Sofern dies gerechtfertigt ist, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission festgelegt, über die Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder über die Erteilung einer diesbezüglichen Lizenz an ein nicht assoziiertes Drittland oder an eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle unterrichtet zu werden und Einwände dagegen erheben zu können. Solche Übertragungen dürfen dem Schutz der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie den Zielen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
5. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierter Länder haben ein Recht auf Zugang zum Sonderbericht über eine Maßnahme, die eine Finanzierung durch die Union erhalten hat. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt und von der Kommission an die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder übertragen, nachdem gewährleistet ist, dass angemessene Vertraulichkeitspflichten eingeführt werden. Die Teilnehmer sind keinesfalls verpflichtet, in diesem Sonderbericht Daten oder Informationen, die Teil geistigen Eigentums sind, preiszugeben.
6. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierter Länder verwenden den Sonderbericht ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung durch die oder für die Streitkräfte oder für Zwecke der militärischen Sicherheit oder des militärischen Nachrichtenwesens sowie im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme. Unter diese Verwendung fallen beispielsweise die folgenden Aspekte: Studien, Evaluierungen, Einschätzungen, Forschung, Design, Entwicklung, Herstellung, Verbesserungen, Veränderungen, Instandhaltung, Reparaturen, Modernisierungen und die Produktabnahme und Zertifizierung, Betrieb, Ausbildung, Entsorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produktdesign und -einführung sowie die Bewertung und Ausarbeitung der technischen Anforderungen für die Auftragsvergabe.
7. Die Begünstigten gewähren den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.
8. In den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentum, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und eine unlautere Bevorteilung vermieden wird. ▌Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er das Eigentum an den Ergebnissen an die Auftraggeber übertragen, falls dies möglich ist.
8a. Drei oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die auf multilateraler Ebene oder im Rahmen einer Organisation der Union gemeinsam einen oder mehrere Verträge mit einem oder mehreren Begünstigten abgeschlossen haben, um Ergebnisse weiterzuentwickeln, die im Rahmen einer auf der Grundlage einer Finanzhilfevereinbarung für eine Forschungsmaßnahme im Bereich Verteidigung geförderten bestimmten Maßnahme erzielt wurden, wird der Zugang zu den Ergebnissen der jeweiligen Maßnahme gewährt, die Eigentum dieses Teilnehmers und für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Diese Zugangsrechte werden unentgeltlich und unter spezifischen Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Rechte nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ENTWICKLUNG
Artikel 23
Zusätzliche Förderkriterien
1. Gegebenenfalls weist das Konsortium nach, dass die Kosten einer förderfähigen Maßnahme, die nicht mehr durch eine Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen wie Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder assoziierter Länder oder durch eine Kofinanzierung durch Rechtsträger gedeckt werden.
2. Bezieht sich die Maßnahme auf Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d, so stützt sie sich auf harmonisierte Anforderungen an die Fähigkeiten, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart werden.
3. Bei den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e bis h genannten Maßnahmen weist das Konsortium durch von nationalen Behörden ausgestellte Dokumente nach, dass
a) mindestens zwei Mitgliedstaaten ▌oder mindestens ein Mitgliedstaat mit assoziierten Ländern garantieren bzw. garantiert, das Endprodukt zu beschaffen oder die Technologie in koordinierter Weise zu nutzen,wozu auch eine gemeinsame Beschaffung gehören kann;
b) sich die Maßnahme auf gemeinsame technische Spezifikationen stützt, die von den Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern, die das Endprodukt kofinanzieren, gemeinsam vereinbart wurden.
Artikel 24
Zusätzliche Gewährungskriterien
Neben den in Artikel 13 genannten Gewährungskriterien kann das Arbeitsprogramm auch Folgendes berücksichtigen:
a) den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Wartung und Entsorgung;
b) den Grad der Zusammenarbeit zwischen den an der förderfähigen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten;
ba) das beabsichtigte Beschaffungsvolumen und die erwarteten Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeiten und die Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten sowie die strategische Autonomie Europas.
Artikel 25
Eigentum an den Ergebnissen
1. Die Union darf weder Eigentum an den Gütern oder Technologien, die sich aus Entwicklungsmaßnahmen ergeben, noch Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahmen beanspruchen.
1a. Die Ergebnisse der Maßnahmen sind Eigentum der Begünstigten, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer schließen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.
2. Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine Unterstützung aus dem Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch im Hinblick auf den Technologietransfer, einer Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle unterliegen.
3. Was die von den Begünstigten gemäß dieser Verordnung hervorgebrachten Ergebnisse betrifft, und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, ist die Kommission über jede Übertragung von Eigentum oder jede Gewährung einer Lizenz an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes vorab mindestens sechs Wochen im Voraus in Kenntnis zu setzen. Falls eine solche Übertragung von Eigentum oder Gewährung einer Lizenz im Widerspruch zu den Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den Zielen dieser Verordnung gemäß Artikel 3 steht, ist die Finanzierung aus dem Fonds zurückzuerstatten.
4. Abweichend von Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die Unterstützung durch die Union im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, dass die Union Eigentümerin der Ergebnisse ist und die Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Länder auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine kostenlose nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der entsprechenden Ergebnisse erhalten.
Artikel 26
Unterrichtung des Projektmanagers
Für den Fall, dass ein Projektmanager von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ernannt wird, konsultiert die Kommission den Projektmanager hinsichtlich der erzielten Fortschritte der Maßnahme, bevor die Zahlung an den Begünstigten der förderfähigen Maßnahme erfolgt.
TITEL IV
STEUERUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 27
Arbeitsprogramme
1. Der Fonds wird durch ein- oder mehrjährige Arbeitsprogramme, die gemäß Artikel [110] der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, durchgeführt. ▌
1a. In den Arbeitsprogrammen können insbesondere die im Rahmen der übergeordneten strategischen Forschungsagenda (OSRA) und die in den Fallstudien zum strategischen Kontext (SCC) entwickelten Strategien berücksichtigt werden.
1b. Die Kommission stellt während der gesamten Lebenszyklusverwaltung der Verteidigungsprodukte und -technologien die Kohärenz der Arbeitsprogramme sicher.
2. Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß dem in Artikel 28a genannten Verfahren.
2a. In den Arbeitsprogrammen sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Fonds finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen. Diese Arbeitsprogramme müssen im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen stehen.
2b. Auf der Grundlage des Verfahrens für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme nimmt die Kommission eine Vorabprüfung potenzieller Überschneidungen mit bestehenden Fähigkeiten oder bereits finanzierten Forschungs- oder Entwicklungsprojekten in der Union vor.
▌
Artikel 28a
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(16) enthaltenen Grundsätzen.
Artikel 29
Unabhängige Sachverständige
1. Die Kommission benennt unabhängige Sachverständige, die gemäß Artikel [237] der Haushaltsordnung bei der Bewertung von Vorschlägen mitwirken. ▌
2. Unabhängige Sachverständige sind Unionsbürger aus so vielen verschiedenen Mitgliedstaaten wie möglich und werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Interessenbekundung ▌im Hinblick auf die Erstellung einer Sachverständigenliste ausgewählt. Abweichend von Artikel [237] der Haushaltsordnung darf diese Liste der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zugänglich gemacht werden, wenn dies aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
3. Die unabhängigen Sachverständigen müssen über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte geeignete Sicherheitsüberprüfung verfügen.
▌
5. Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt.
5a. Die Kommission stellt sicher, dass ein Sachverständiger, der sich in Bezug auf eine Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, in Bezug auf diese spezielle Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.
Artikel 30
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen
1. Im Rahmen dieser Verordnung:
(a) gewährleistet jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Land, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen(17) und den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates(18) gleichwertig ist;
(b) unterrichten die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder die Kommission unverzüglich über die unter Buchstabe a genannten nationalen Sicherheitsvorschriften;
(c) dürfen in nicht assoziierten Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den den Fonds betreffenden EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten,
(d) dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.
2. Bei Maßnahmen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt die jeweilige Fördereinrichtung in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.
3. Um den Austausch von sensiblen Informationen zwischen der Kommission, den Empfängern und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres elektronisches Austauschsystem ein.
Artikel 31
Überwachung und Berichterstattung
1. Im Anhang sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Fonds aufgeführt.
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
3. Die Kommission wird regelmäßig die Durchführung des Fonds überwachen und evaluieren und jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte berichten. Dieser Jahresbericht enthält einen Abschnitt über die Umsetzung von Artikel 7. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.
4. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Fondsüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 32
Evaluierung des Fonds
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
2. Die Zwischenevaluierung des Fonds erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Fonds vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Fonds. Der Zwischenevaluierungsbericht umfasst insbesondere eine Bewertung der Fondsverwaltung, die aus dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich und der vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung gewonnenen Erkenntnisse, eine Bewertung der Durchführung der Ethikverfahren nach Artikel 7, den Durchführungsstand, die Ergebnisse der Projektvergabe, einschließlich der Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung sowie des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Beteiligung, die Verteilung der Finanzmittel unter den verschiedenen Kategorien von Unterauftragnehmern im Sinne des Artikels 10 Nummer 9, die disruptiven Technologien zugewiesenen Mittel sowie Finanzierungen, die gemäß Artikel [195] der Haushaltsordnung bis zum 31. Juli 2024 gewährt werden. Die Zwischenevaluierung gibt auch über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der an den einzelnen Projekten beteiligten Länder und, wenn möglich, die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums Aufschluss. Die Kommission kann zweckmäßige Änderungen an dieser Verordnung vorschlagen.
3. Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem 31. Dezember 2027, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung des Fonds vor. Der Evaluierungsbericht enthält die Ergebnisse der Durchführung und, soweit zeitlich möglich, der Auswirkungen des Fonds. In dem Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten, assoziierter Länder und wichtiger Interessenträger aufbaut, wird insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 bewertet. Darin wird auch die grenzüberschreitende Teilnahme einschließlich von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung an Projekten, die im Rahmen des Fonds durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung in die globale Wertschöpfungskette analysiert. Die Evaluierung gibt auch über die Herkunftsländer der Empfänger und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums Aufschluss.
4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 33
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel [127] der Haushaltsordnung. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.
Artikel 34
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.
Artikel 35
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die ▌Kommunikation der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. Diese Mittel können für Projekte zu Statistiken über die Verteidigungsindustrie sowie Projekte zur Steuerung der Datenerhebung verwendet werden.
TITEL V
DELEGIERTE RECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Delegierte Rechtsakte
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 37
Aufhebung
Die Verordnung (EU)…/.... (über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 38
Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die im Rahmen [der Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich] sowie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die vorliegende Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
2. Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den mit den Vorgängerfonds, der [Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich] sowie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.
3. Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).2 Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).
Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Zu aktualisierender Verweis: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).