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Verfahren : 2018/0228(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0409/2018

Eingereichte Texte :

A8-0409/2018

Aussprachen :

PV 11/12/2018 - 21
CRE 11/12/2018 - 21

Abstimmungen :

PV 12/12/2018 - 19.2
CRE 12/12/2018 - 19.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 16.13

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0517
P8_TA(2019)0420

Angenommene Texte
PDF 361kWORD 123k
Mittwoch, 12. Dezember 2018 - Straßburg
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ ***I
P8_TA(2018)0517A8-0409/2018
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (COM(2018)0438 – C8-0255/2018 – 2018/0228(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
zum Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, falls nicht anders angegeben]

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0409/2018).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


Vorschlag für eine
VERORDNUNG (EU) .../... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen zu erfüllen, braucht die Union moderne, multimodale und leistungsstarke Infrastrukturen, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Regionen – einschließlich der abgelegenen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage, der Inselgebiete, der Randgebiete und der Berggebiete – in den Bereichen Verkehr, Digitales und Energie beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr von Personen, einschließlich Personen mit eingeschränkter Mobilität, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.

(2)  Die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden das „Programm“) soll Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Das Programm sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und eine Optimierung der Durchführungskosten zu ermöglichen.

(2a)  Das Programm sollte zur Förderung der territorialen Zugänglichkeit und Anbindung aller Regionen innerhalb der Union, einschließlich der abgelegenen Gebiete, Regionen in äußerster Randlage, Inselregionen, Randgebiete, Bergregionen, Grenzregionen, bevölkerungsarmer und dünn besiedelter Regionen, beitragen.

(3)  Das Programm sollte einen Beitrag zu den Maßnahmen der EU gegen den Klimawandel leisten sowie ökologisch und sozial nachhaltige Projekte und gegebenenfalls Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen unterstützen. Insbesondere sollte das Programm einen größeren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens sowie zur Erreichung der für 2030 vorgeschlagenen Klima- und Energieziele und des langfristigen Dekarbonisierungsziels leisten.

(3a)   Im Rahmen des Programms sollte ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet werden, indem insbesondere dann, wenn Projekte die Umwelt oder die Gesundheit der Menschen beeinträchtigen, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten gewährt wird. Auch sollten bei dem Verfahren zur Bewertung von Projekten soziale und den Zusammenhalt betreffende Kriterien sowie insbesondere die Akzeptanz durch die örtliche Bevölkerung berücksichtigt werden. [Abänd. 82]

(4)  Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens dem Klimawandel entgegenzuwirken, und der Verpflichtung, die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, sollte durch diese Verordnung der Klimaschutz in alle Politikbereiche der Union eingebunden werden, damit das allgemeine Haushaltsziel erreicht wird, 25 % der EU-Haushaltsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden(3). Die Maßnahmen dieses Programms sollen in Höhe von 60 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen beitragen, was u. a. anhand der ▌Rio-Marker bewertet wird. Die Ausgaben für Eisenbahn- und Schifffahrtsinfrastruktur, Ladeinfrastruktur, alternative und nachhaltige Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, Energieeffizienz, umweltfreundlichen Stadtverkehr, Stromübertragung, Stromspeicherung, intelligente Netze, CO2-Transport und erneuerbare Energien▌, Binnenschifffahrt und multimodalen Verkehr sowie Gasinfrastruktur sollten mit den Klimazielen im Einklang stehen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Um zu verhindern, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und um zu gewährleisten, dass die von dem Projekt verursachten Kosten der Treibhausgasemissionen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einbezogen werden, sollten Projekte, die im Rahmen des Programms gefördert werden, gegebenenfalls einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden, das den Leitlinien entspricht, die von der Kommission gegebenenfalls in Abstimmung mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien aufgestellt werden. Im Einklang mit den Zielen und Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels wird im Rahmen des Programms die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger wie Eisenbahn, umweltfreundlicher Nahverkehr, Seeverkehr und Binnenschifffahrt gefördert.

(5)  Zur Erfüllung der in Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG festgelegten Berichterstattungspflichten über die Verwendung von Unionsmitteln zur Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergriffen werden, müssen die nach dieser Richtlinie getätigten Ausgaben zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen verfolgt werden.

(6)  Eine der großen Herausforderungen für dieses Programm besteht darin, größere Synergien und wechselseitige Ergänzung zwischen den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales zu erzielen. Dazu könnten sich Arbeitsprogramme effektiv mit besonderen Förderbereichen befassen, wie beispielsweise der vernetzten und automatisierten Mobilität, alternativen, nachhaltigen Kraftstoffen, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur für alle Verkehrsträger, oder einer gemeinsamen grenzübergreifenden Infrastruktur, und sie sollten mehr Flexibilität bieten, um die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen zu verschmelzen. Digitale Kommunikation zu ermöglichen, könnte ein fester Bestandteil eines Projekts von gemeinsamem Interesse im Bereich Energie und Verkehr sein. ▌Das Programm sollte die Möglichkeit zulassen, innerhalb jedes Sektors bestimmte Synergieelemente aus einem anderen Sektor als förderfähig zu betrachten, sofern dadurch der sozioökonomische Nutzen der Investition gesteigert wird. Die Gewährungskriterien für die Auswahl der Maßnahmen sowie für mehr Kofinanzierung sollten Anreize für Synergien zwischen den Sektoren bieten.

(7)  In den mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegten Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden die „TEN-V-Leitlinien“) sind die Infrastrukturen des TEN-V angegeben, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt und Maßnahmen für ihre Verwirklichung festgelegt. Diese Leitlinien sehen insbesondere die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen sowie die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen bis 2030 vor.

(7a)   Maßnahmen, die zur Entwicklung von durch das Programm finanzierten Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich Verkehr beitragen, sollten auf der wechselseitigen Ergänzung aller Verkehrsträger aufbauen, um effiziente, miteinander verflochtene und multimodale Netze bereitzustellen und so für eine Anbindung in der gesamten Union zu sorgen.

(8)  Zur Erfüllung der in den TEN-V-Leitlinien festgelegten Ziele müssen die laufenden TEN-V-Projekte sowie die grenzüberschreitenden Verbindungen, Engpässe, horizontale Prioritäten, die Verbindungslücken und städtische Knoten vorrangig gefördert werden, und es muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die geförderten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 erstellten Korridor-Arbeitsplänen und mit der Entwicklung des Gesamtnetzes in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Interoperabilität im Einklang stehen.

(8a)   In einigen Fällen haben Projekte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, erhebliche grenzüberschreitende Wirkung und schaffen einen Wert, der über nationale Grenzen hinausgeht, indem die grenzüberschreitende Vernetzung an der Küste oder die Vernetzung mit der Wirtschaft im weiteren Hinterland über nationale Grenzen hinaus gestärkt wird. Projekte, die eine solche Wirkung haben, sollten somit als „grenzüberschreitend“ betrachtet werden.

(8b)   Aufgrund der außerordentlichen Umstände, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union einhergehen, muss die Anbindung Irlands an Kontinentaleuropa durch eine Veränderung der Strecken und der Zusammensetzung der TEN-V-Korridore sichergestellt werden, damit maritime Verbindungen zwischen irischen und kontinentaleuropäischen Häfen des Kernnetzes und des globalen Netzes darin eingebunden werden.

(9)  Um den zunehmenden Verkehrsflüssen und der Entwicklung des Netzes Rechnung zu tragen, sollten die Streckenführung der Kernnetzkorridore, ihre vorermittelten Abschnitte und ihre Kapazität angepasst werden. Diese Anpassungen des Kernnetzes sollten seine Fertigstellung bis 2030 nicht beeinträchtigen, die Abdeckung des EU-Gebiets mit Korridoren verbessern und verhältnismäßig sein, um die Kohärenz und Effizienz der Entwicklung und Koordinierung der Korridore zu wahren. Aus diesem Grund sollten die Kernnetzkorridore nicht um mehr als 15 % verlängert werden. Entwicklungen beim Gesamtnetz müssen überwacht und bewertet werden um zu gewährleisten, dass die Abschnitte relevant sind.

(10)  Es ist notwendig, öffentliche und private Investitionen zugunsten einer intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, multimodalen, inklusiven, für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen, sicheren und geschützten Mobilität in der gesamten Union für alle Verkehrsträger zu fördern. Im Jahr 2017 stellte die Kommission mit „Europa in Bewegung“(5) ein umfangreiches Paket von Initiativen vor, die darauf abzielen, den Verkehr sicherer zu machen, intelligente Mautsysteme zu fördern, die CO2-Emissionen, die Luftverschmutzung und die Staubildung zu verringern, eine vernetzte und autonome Mobilität zu fördern und angemessene Arbeitsbedingungen und Ruhezeiten für die Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Initiativen sollten von der Union– soweit dies zweckmäßig ist – auch im Rahmen dieses Programms finanziell unterstützt werden, beispielsweise zur Beschleunigung der Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers bzw. seiner Nachrüstung.

(11)  In den TEN-V-Leitlinien ist in Bezug auf neue Technologien und Innovation bestimmt, dass das transeuropäische Verkehrsnetz eine Verringerung der CO2-Emissionen bei allen Verkehrsträgern ermöglichen soll, indem die Energieeffizienz und die Verwendung alternativer Kraftstoffe unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität gefördert werden. Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) hat einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger in der Union geschaffen, um die Abhängigkeit von fossilen Kraftstoffen so weit wie möglich zu verringern und die Umwelt- und Klimaauswirkungen des Verkehrs zu mindern, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich zugängliche Ladestationen oder Tankstellen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Kommission in ihren Vorschlägen(7) vom November 2017 dargelegt hat, ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung der emissionsarmen Mobilität erforderlich, das auch finanzielle Hilfen einschließt, wenn die Marktbedingungen keine ausreichenden Anreize bieten.

(12)  Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung „Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“(8) hob die Kommission hervor, dass automatisierte Fahrzeuge und fortgeschrittene Konnektivitätssysteme dazu führen werden, dass Fahrzeuge sicherer werden, leichter geteilt werden können und für alle Bürgerinnen und Bürger, einschließlich derjenigen, die wie ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise von den heutigen Mobilitätsdiensten abgeschnitten sind, auch zugänglicher werden. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission auch einen „Strategischen Aktionsplan der EU zur Straßenverkehrssicherheit“ und eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur vor. Im gleichen Sinne müssen weitere Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz an die neuen Sicherheits- und Digitalisierungsstandards des Verkehrsbereichs angepasst werden. Die Verbesserung der Sicherheit muss auch im Eisenbahnsektor eine Priorität sein. Insbesondere sind Investitionen in die Sicherheit von Bahnübergängen zu tätigen (z. B. Signaltechnik, Verbesserung der Infrastruktur). Im Jahr 2012 ereigneten sich an den 114 000 bestehenden schienengleichen Bahnübergängen in der EU 573 schwere Unfälle, bei denen 369 Menschen ums Leben kamen und 339 Personen schwer verletzt wurden (Bericht ERA 2014). Demzufolge sollte EU-weit eine Identifizierung von Bahnübergängen mit hohem Sicherheitsrisiko vorgenommen werden, um in die Verbesserung dieser Infrastruktur zu investieren, die langfristig durch Brücken und Unterführungen ersetzt werden sollte.

(13)  Um den Abschluss von Verkehrsprojekten in weniger entwickelten Teilen des Netzes zu verbessern, sollte eine Kohäsionsfondszuweisung auf das Programm übertragen werden, um Verkehrsprojekte in jenen Mitgliedstaaten zu finanzieren, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen. In einer Anfangsphase sollten bei der Wahl der für die Finanzierung geeigneten Projekte ▌die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds eingehalten werden. Am Ende der Anfangsphase sollten die auf das Programm übertragenen Mittel, die nicht für ein Projekt der Verkehrsinfrastruktur gebunden sind, auf wettbewerblicher Grundlage für Projekte in jenen Mitgliedstaaten zugewiesen werden, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, wobei grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen Priorität haben sollten. Die Kommission sollte Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, bei ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer angemessenen Anzahl von Projekten unterstützen, insbesondere auch durch die Stärkung der institutionellen Kapazität der betreffenden öffentlichen Verwaltungen.

(14)  Im Anschluss an die gemeinsame Mitteilung über die Verbesserung der dualen Mobilität in der Europäischen Union vom November 2017(9) wurde in dem am 28. März 2018 von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Aktionsplan zur militärischen Mobilität(10) herausgestellt, dass die Verkehrsinfrastrukturpolitik eine klare Chance bietet, die Synergien zwischen dem Verteidigungsbedarf und dem TEN-V zu stärken, wobei das übergeordnete Ziel ist, die Mobilität in der gesamten Union zu verbessern. In dem Aktionsplan heißt es, dass der Rat aufgefordert ist, bis Mitte 2018 die militärischen Anforderungen in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur zu prüfen und zu bestätigen, und dass die Dienststellen der Kommission bis 2019 ermitteln sollen, welche Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes auch für eine Doppelnutzung (für zivile und Verteidigungszwecke) der Infrastruktur geeignet sind und welche bestehenden Infrastrukturen modernisiert werden können. Die Infrastruktur wird stets der Doppelnutzung dienen. Die Unionsförderung der Durchführung solcher Projekte mit Doppelnutzung sollte im Rahmen des Programms auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen über messbare Maßnahmen erfolgen, in denen die im Zusammenhang mit dem Aktionsplan geltenden Anforderungen eingehalten werden.

(14a)   Ein Teil des wichtigen Ziels, die Mobilität in der EU zu verbessern, ist die Einführung des Aktionsplans zur dualen (zivilen und militärischen) Mobilität in der Union, um gleichzeitig auf die Herausforderungen für Logistik und Mobilität im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Europäischen Union reagieren zu können. Hierfür ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Standards und grenzüberschreitenden Regelungen und Zollvorschriften sowie die Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren harmonisiert werden. Die Rolle von Gemeinschaftsunternehmen in der EU ist unter anderem entscheidend dafür, zu einer Harmonisierung der Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren, sowohl für die CEF als auch für den Aktionsplan zur dualen (zivilen und militärischen) Mobilität beizutragen. Die duale (zivile und militärische) Mobilität wird grundlegend zur Entwicklung der CEF, insbesondere hinsichtlich Haushaltsthemen, und zur Befriedigung künftiger neuer Bedürfnisse beitragen.

(15)  In ihrer Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“(11) hob die Kommission die besonderen Verkehrs-, Energie- und digitalen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit einer angemessenen Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs – auch im Rahmen des Programms durch Anwendung von Kofinanzierungssätzen bis höchstens 85 % – hervor.

(16)  Angesichts der erheblichen Investitionen, die für die Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 (schätzungsweise 350 Mrd. EUR im Zeitraum 2021–2027) und des TEN-V-Gesamtnetzes bis 2050 sowie für die städtische Dekarbonisierung und Digitalisierung (schätzungsweise 700 Mrd. EUR im Zeitraum 2021–2027) nötig sind, ist es geboten, ein angemessenes, den zu Beginn des Programmplanungszeitraums 2014–2020 vorgesehenen Mitteln entsprechendes Budget für den Verkehrsbereich bereitzustellen, und die verschiedenen Finanzierungsprogramme und Instrumente der Union so effizient wie möglich einzusetzen und so mit den von der Union geförderten Investitionen den größtmöglichen Mehrwert zu erzielen. Erreicht werden könnte dies durch einen gestrafften Investitionsprozess mit einer gut sichtbaren Verkehrsprojektplanung, die mit allen einschlägigen Unionsprogrammen abgestimmt wird, insbesondere mit der Fazilität „Connecting Europe“, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem Fonds InvestEU. Dabei sollten – soweit zutreffend – insbesondere die grundlegenden Voraussetzungen berücksichtigt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EU) XXX [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Finanzregelungen für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („Dachverordnung“)] im Einzelnen festgelegt sind.

(17)  Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen; sie bestimmt Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Verwirklichung dieser Prioritäten erforderlich sind, und legt Maßnahmen bezüglich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Projektdurchführung fest, einschließlich allgemeiner Förderfähigkeitskriterien für eine finanzielle Unterstützung solcher Projekte durch die Union.Die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die TEN-E-Leitlinien sollten so überarbeitet werden, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris sowie die für 2030 und darüber hinaus vorgesehenen Klima- und Energieziele der Union in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(18)  In der Richtlinie [Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energieträger] wird unterstrichen, dass es notwendig ist, als Voraussetzung einen Rahmen zu schaffen, der den verstärkten Einsatz von Unionsmitteln umfasst, wobei ausdrücklich auf grundlegende Maßnahmen zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien verwiesen wird.

(19)  Wenngleich die Fertigstellung der Netzinfrastruktur für die Entwicklung erneuerbarer Energien weiterhin Priorität hat, spiegelt die Einbindung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und die Entwicklung eines intelligenten und effizienten Energiesystems, einschließlich Speicher- und Demand-Response-Lösungen zur Aufrechterhaltung des Netzgleichgewichts, den im Rahmen der Initiative „Saubere Energie für alle Europäer“ beschlossenen Ansatz wider, nach dem eine gemeinsame Verantwortung für die Erreichung eines ehrgeizigen Ziels für den Einsatz erneuerbarer Energien im Jahr 2030 besteht, und trägt dem veränderten politischen Kontext mit ehrgeizigen langfristigen Dekarbonisierungszielen Rechnung, wobei ein gerechter und angemessen sozialer Übergang sicherzustellen ist.

(20)  Innovative Infrastrukturtechnik, die den Übergang zu emissionsarmen Energie- und Mobilitätssystemen ermöglicht und die Versorgungssicherheit durch die Ausrichtung auf eine größere Unabhängigkeit in der Energieversorgung der Union erhöht, ist für die Umsetzung der Dekarbonisierungsagenda der Union unverzichtbar. So betonte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 über die „Stärkung der europäischen Energienetze“(13) insbesondere, dass eine bis 2030 zur Hälfte aus erneuerbaren Energiequellen erfolgende Stromerzeugung eine zunehmende Rolle dabei spielen wird, die Dekarbonisierung von bisher von fossilen Brennstoffen dominierten Sektoren wie Verkehr, Industrie sowie Wärme- und Kältesektor voranzutreiben, und dass dementsprechend der Schwerpunkt der transeuropäischen Energieinfrastrukturpolitik ▌ auf Investitionen in Stromverbindungsleitungen, Stromspeicher, intelligente Netze und in die Gasinfrastruktur liegen muss. Im Hinblick auf die Dekarbonisierungsziele der Union, die Binnenmarktintegration und die Versorgungssicherheit sollten Technologien und Projekte, die zum Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beitragen, Priorität haben und gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission wird sich bemühen, die Zahl der im Rahmen des Programms zu fördernden Projekte für grenzüberschreitende intelligente Netze, eine innovative Speicherung und den Kohlendioxidtransport zu erhöhen.

(20a)   Die Unterstützung von Vorhaben im Zusammenhang mit intelligenten Stromnetzen, sofern derartige Vorhaben die Erzeugung, Verteilung oder den Verbrauch von Strom unter Einsatz eines Echtzeit-Systemmanagements miteinander verbinden und grenzüberschreitende Energieströme beeinflussen, ist erforderlich. Die Energieprojekte sollten der zentralen Rolle der intelligenten Netze bei der Energiewende besser Rechnung tragen, und die CEF-Förderung sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücken zu überbrücken, die derzeit die Investitionen zugunsten der großmaßstäblichen Nutzung der Technologie der intelligenten Netze behindern.

(20b)  In Bezug auf die Stromverbundnetze wird durch die Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates [über das Governance-System der Energieunion] eine Stromverbundvorgabe bis 2030 von 15 % unter den Mitgliedstaaten festgelegt. Das Programm sollte zur Erreichung dieser Vorgabe beitragen.

(21)  Die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts hängt von den zugrunde liegenden digitalen Vernetzungsinfrastrukturen ab. Die Digitalisierung der europäischen Industrie und die Modernisierung in Bereichen wie Verkehr, Energie, Gesundheitswesen und öffentliche Verwaltung hängen von einem universellen Zugang zu verlässlichen und erschwinglichen Netzen mit hoher und sehr hoher Kapazität ab. Die digitale Netzanbindung ist zu einem der entscheidenden Faktoren für die Überwindung wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Klüfte geworden, der die Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Diversifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt. Der Handlungsbereich des Programms auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen sollte angepasst werden, um deren zunehmender Bedeutung für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzem Rechnung zu tragen. Deshalb ist es notwendig, die digitalen Vernetzungsinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse, die zur Erfüllung der Ziele der Union im Hinblick auf den digitalen Binnenmarkt erforderlich sind, festzulegen und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) aufzuheben.

(22)  In der Mitteilung „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“(15) („Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft“) werden strategische Ziele für das Jahr 2025 im Hinblick auf die Optimierung der Investitionen in die digitale Vernetzungsinfrastrukturen festgelegt. Die Richtlinie (EU) 2018/XXX [europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation] zielt unter anderem darauf ab, ein ordnungspolitisches Umfeld zu schaffen, das Anreize für private Investitionen in digitale Anbindungsnetze bietet. Dennoch liegt auf der Hand, dass ▌in der gesamten Union aufgrund verschiedener Faktoren wie Abgelegenheit, territorialer oder geografischer Besonderheiten, geringer Bevölkerungsdichte und verschiedener sozioökonomischer Faktoren der Netzausbau wegen seiner geringen Kosteneffizienz dringend mehr Aufmerksamkeit verlangt. Das Programm sollte daher darauf ausgerichtet sein, auch dazu beizutragen, einen Ausgleich zwischen dem ländlichen und städtischen Raum zu erzielen, damit es einen Beitrag zur Verwirklichung dieser strategischen Ziele, die in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft festgelegt sind, leistet, und zwar ergänzend zur Förderung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch andere Programme, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds (KF) und den Fonds „InvestEU“.

(23)  Zwar sind alle digitalen Anbindungsnetze, die mit dem Internet verbunden sind, naturgemäß transeuropäisch, was vor allem auf die Funktionsweise der von ihnen ermöglichten Anwendungen und Dienste zurückzuführen ist, im Rahmen des Programms sollten aber vorrangig Maßnahmen unterstützt werden, welche eine möglichst große Wirkung auf den digitalen Binnenmarkt erwarten lassen, und zwar u. a. wegen ihrer Übereinstimmung mit den in der Mitteilung über die Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft genannten Zielen, sowie ihrer Wirkung auf den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft, wobei ein festgestelltes Marktversagen und Umsetzungshindernisse zu berücksichtigen sind.

(24)  Schulen, Universitäten, Bibliotheken, lokale, provinzielle, regionale oder nationale Verwaltungen, Hauptanbieter öffentlicher Dienste, Krankenhäuser und Gesundheitszentren, Verkehrsknoten und stark von der Digitalisierung geprägte Unternehmen sind Einrichtungen und Orte, die wichtige sozioökonomische Entwicklungen in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, einschließlich der ländlichen und dünn besiedelten Regionen, beeinflussen können. Solche sozioökonomischen Schwerpunkte müssen als Vorreiter der Gigabit-Anbindung vorangehen, um den europäischen Bürgern, Unternehmen und Kommunen Zugang zu den für sie besten Diensten und Anwendungen zu ermöglichen. Das Programm sollte die Gigabit-Anbindung und Verbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten, einschließlich einer mobilen Anbindung nach dem neuesten Stand der Technik, dieser sozioökonomischen Schwerpunkte fördern, um möglichst große positive Folgewirkungen auf die weitere Wirtschaft und die Gesellschaft im Ganzen zu erzielen, auch durch die Schaffung einer größeren Nachfrage nach Netzanbindung und nach Diensten.

(25)  Aufbauend auf dem Erfolg der Initiative „WiFi4EU“ sollte das Programm zudem die Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in den Zentren des lokalen öffentlichen Lebens weiterhin unterstützen, zu denen auch in öffentlichem Auftrag tätige Einrichtungen zählen, z. B. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, aber auch öffentlich zugängliche Orte im Freien, um die digitalen Zielvorstellung der Union in den Kommunen zu fördern.

(25a)  Digitale Infrastruktur ist eine wichtige Grundlage für Innovationen. Damit das Programm seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte sein Schwerpunkt auf der Finanzierung der Infrastruktur liegen. Einzelne digitale Dienste und Anwendungen, wie etwa diejenigen, die verschiedene Distributed-Ledger-Technologien umfassen oder künstliche Intelligenz anwenden, sollten deshalb aus dem Anwendungsbereich des Programms ausgenommen und stattdessen gegebenenfalls über andere Instrumente, wie etwa „Digitales Europa“, behandelt werden. Es ist auch wichtig, möglichst große Synergien zwischen unterschiedlichen Programmen zu erzielen.

(26)  Damit die erwarteten digitalen Dienste der nächsten Generation, z. B. die Dienste und Anwendungen des Internets der Dinge, von denen beträchtliche Vorteile für verschiedene Sektoren und die Gesellschaft insgesamt erhofft werden, tragfähig sein können, wird eine unterbrechungsfreie grenzüberschreitende 5G-Netzabdeckung erforderlich sein, sodass Benutzer und Objekte auch unterwegs miteinander verbunden bleiben können. Nach wie vor ist jedoch unklar, wie die Kosten der 5G-Einführung auf diese Sektoren aufgeteilt werden könnten, und auch die Risiken der gewerblichen Einführung gelten in einigen wichtigen Gebieten als sehr hoch. In der ersten Phase der Einführung neuer Anwendungen der vernetzten Mobilität werden Straßenkorridore und Bahnverbindungen von großer Bedeutung sein, weshalb sie im Hinblick auf eine Förderung im Rahmen dieses Programms als wichtige grenzüberschreitende Projekte betrachtet werden.

(27)  Schlecht angebundene Gebiete in allen Teilen der Union, auch in den zentral gelegenen, stellen Engpässe und ein ungenutztes Potenzial für den digitalen Binnenmarkt dar. In den meisten ländlichen und abgelegenen Gebieten kann eine hochwertige Anbindung an das Internet eine wesentliche Rolle dabei spielen, der digitalen Kluft, Isolation und Abwanderung entgegenzuwirken, indem sich – als zumindest teilweiser Ausgleich für die Randlage – die Kosten der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen verringern. Eine hochwertige Internetanbindung ist eine Voraussetzung für neue wirtschaftliche Möglichkeiten wie die Präzisionslandwirtschaft oder die Entwicklung einer Bioökonomie in ländlichen Gebieten. Das Programm sollte dazu beitragen, dass alle europäischen Haushalte in ländlichen wie städtischen Gebieten mit sehr hoher Kapazität fest oder drahtlos an das Internet angebunden werden, wobei der Schwerpunkt jeweils dort liegen sollte, wo ein gewisses Marktversagen zu beobachten ist, das mithilfe von Finanzhilfen mit geringer Intensität behoben werden kann. Auf diese Weise sollte das Programm eine umfassende Versorgung der Haushalte und Gebiete anstreben, da das Schließen von Lücken in einem bereits versorgten Gebiet im Nachhinein unwirtschaftlich ist.

(28)  Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, auch mit Seekabeln, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten oder europäische Inseln oder überseeische Gebiete mit dem Festland verbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig.

(29)  Maßnahmen, die zu Projekten von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen beitragen, sollen die beste verfügbare und geeignete Technik einsetzen und das beste Gleichgewicht zwischen dem neuesten Stand der Technik in Bezug auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bieten; ihnen sollte unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien in den Arbeitsprogrammen Priorität gegeben werden. Die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität kann auch passive Infrastrukturen umfassen, um den größtmöglichen sozioökonomischen und ökologischen Nutzen zu erreichen. Schließlich sind bei der Festlegung der Prioritäten für Maßnahmen auch die potenziellen positiven Folgewirkungen auf die Netzanbindung zu berücksichtigen, wenn z. B. ein verwirklichtes Projekt die Rentabilitätsaussichten für einen künftigen Netzausbau verbessern könnte, der zu einer erweiterten Versorgung von Gebieten und Bevölkerungen in Gegenden führt, die bisher nicht angebunden sind.

(30)  Die Union hat ihre eigene satellitengestützte Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungstechnik (PNT – EGNOS/Galileo) und ihr eigenes Erdbeobachtungssystem (Copernicus) entwickelt. Sowohl EGNOS/Galileo als auch Copernicus bieten hochentwickelte Dienste an, die öffentlichen und privaten Nutzern große wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher sollte jede im Rahmen des Programms finanzierte Verkehrs-, Energie- oder Digitalinfrastruktur, die solche PNT- oder Erdbeobachtungsdienste nutzt, technisch mit EGNOS/Galileo und Copernicus kompatibel sein.

(31)  Die positiven Ergebnisse der 2017 im Rahmen des laufenden Programms eingeleiteten ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mischfinanzierungsprojekte bestätigten die Zweckmäßigkeit und den Mehrwert der Verwendung von EU-Finanzhilfen für Mischfinanzierungen mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften. Die Mischfinanzierung sollte dazu beitragen, private Investitionen anzuziehen, und eine Hebelwirkung des Gesamtbeitrags des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Zielen des Programms InvestEU entfalten. Das Programm sollte daher auch weiterhin Maßnahmen fördern, die eine Kombination von EU-Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen ermöglichen. Im Bereich Verkehr dürfen Mischfinanzierungsmaßnahmen nicht über 10 % der dafür vorgesehenen Mittel ausmachen.

(31a)  Im Verkehrssektor sollten Mischfinanzierungsmaßnahmen hauptsächlich für Projekte vorgesehen werden, die auf die Digitalisierung des Sektors abzielen, insbesondere SESAR und ERTMS, von denen ein finanzieller Ertrag erwartet wird.

(32)  Darüber hinaus werden die politischen Ziele dieses Programms auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des bzw. der Politikbereiche [...] des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Investitionen zu mobilisieren, indem Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in verhältnismäßiger und angemessener Weise ausgeglichen werden, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(33)  Um eine integrierte Entwicklung des Innovationszyklus zu fördern, kommt es darauf an, dass sich die innovativen Lösungen, die im Zusammenhang mit den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation entwickelt werden, und die innovativen Lösungen, die mit Unterstützung der Fazilität „Connecting Europe“ aufgebaut werden, gegenseitig ergänzen. Hierzu werden Synergien mit „Horizont Europa“ u. a. Folgendes gewährleisten: a) der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales innerhalb der EU wird im Zuge des strategischen Planungsprozesses von „Horizont Europa“ ermittelt und festgelegt; b) die Fazilität „Connecting Europe“ arbeitet bei der groß angelegten Einführung und Verbreitung innovativer Technologien und Lösungen in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Infrastruktur, insbesondere solcher, die aus Horizont Europa hervorgehen, eng mit „Horizont Europa“ zusammen; c) der Daten- und Informationsaustausch zwischen „Horizont Europa“ und der Fazilität „Connecting Europe“ wird erleichtert, indem beispielsweise Technologien aus „Horizont Europa“ herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und mithilfe der Fazilität „Connecting Europe“ weiter ausgebaut werden könnten.

(34)  Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den gesamten Zeitraum 2021–2027 festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung31] bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte für die gesamte Programmlaufzeit beibehalten und nicht gekürzt oder auf andere Programme umverteilt werden, um das ursprüngliche Gleichgewicht, aber auch die Kompromisse und die thematischen und geografischen Zuweisungen während der gesamten Laufzeit dieses Programms zu wahren.

(35)  Auf Unionsebene bildet das europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu verfolgen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten entwickeln die Mitgliedstaaten ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Ferner sollten sie auch dazu dienen, die Unionsmittel in kohärenter Weise einzusetzen und mit der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf vor allem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion, dem Fonds „InvestEU“ und der Fazilität „Connecting Europe“ gewährt wird, den größtmöglichen Mehrwert zu erzielen. Die finanzielle Unterstützung sollte in einer Weise verwendet werden, die – soweit zutreffend – mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang steht.

[gesonderte Abstimmung]

(37)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.

(38)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(39)  Die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Um den Besonderheiten der im Rahmens des Programms geförderten Maßnahmen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung in den unter das Programm fallenden Bereichen sicherzustellen, müssen zusätzliche Angaben zu den Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien gemacht werden. Die Kommission und/oder die für die Programmdurchführung zuständigen Exekutivagenturen sind darüber hinaus nicht befugt, zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Auswahl der Maßnahmen und deren Finanzierung zu schaffen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. Ohne von der Haushaltsordnung abzuweichen, können die Arbeitsprogramme in bestimmten Fällen vereinfachte Verfahren vorsehen, wenn die Ziele der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen keine strategischen Auswirkungen haben.

(39a)  Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden die Auswahl- und Gewährungskriterien in den Arbeitsprogrammen festgelegt. Im Verkehrssektor sollten Qualität und Relevanz eines Projekts unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner erwarteten Auswirkungen auf die Vernetzung der EU, seiner Erfüllung der Zugänglichkeitsanforderungen und seiner Strategie in Bezug auf zukünftige Wartungsanforderungen bewertet werden.

(40)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(18) und der Verordnung (EU) 2017/193 des Rates(19) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(40a)   Eine erfolgreiche Durchführung des Programms hängt in hohem Maße vom Grad der Zusammenarbeit zwischen den an einem gemeinsamen Projekt teilnehmenden Stellen ab. Daher sollte der Aufbau der Struktur eines Gemeinschaftsunternehmens gefördert werden, auch durch einen höheren Kofinanzierungssatz.

(41)  Gemäß [Verweis ggf. entsprechend dem neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(21)] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(42)  Die Union sollte sich nach den Zusagen, die in der Mitteilung „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ gemacht wurden, auch um Kohärenz und Synergien mit den Programmen der Union für das auswärtige Handeln, einschließlich der Heranführungshilfe, bemühen(22).

(43)  Nehmen Drittländer oder in Drittländern niedergelassene Stellen an Maßnahmen teil, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder zu grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen, so sollte eine finanzielle Unterstützung nur dann gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung der Ziele dieser Projekte unerlässlich ist.

(43a)   Gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2014/25/EU und im Falle von Drittländern, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird, kann jedes Angebot, das im Rahmen eines von der CEF kofinanzierten Projektes zur Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereicht wird, zurückgewiesen werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt.

(44)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(23) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen, wie etwa hinsichtlich der Sicherung der Klimaverträglichkeit, erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen.Die Kommission sollte Evaluierungen durchführen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele des Programms zu bewerten, und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse mitteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Änderungen vornehmen.

(45)  Es sollten transparente, verantwortliche und angemessene Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen ergriffen und geeignete messbare Indikatoren verwendet werden, um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten sowie für seine Errungenschaften zu werben. Dieses System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die ▌Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und seiner Ergebnisse für eine eingehende Analyse der entlang den Kernnetzkorridoren erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet ist und dass diese Daten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Um einschlägige Daten für das Programm erheben zu können, ist es notwendig, für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festzulegen.

(45a)  Das Programm sollte über Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Die Kommission sollte bis Ende März 2021 ein Rahmenprogramm vorbereiten, das den vorgesehenen Zeitplan für die Arbeitsprogramme, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, deren Themen und zugewiesene Mittel sowie andere erforderliche Angaben enthält, die erforderlich sind, um Transparenz und Vorhersehbarkeit für die gesamte Laufzeit des Programms sicherzustellen und die Qualität der Projekte zu verbessern.

(45b)  Eine umfassende Evaluierung des Programms sollte vorgenommen werden um sicherzustellen, dass die Investitionsprioritäten des Programms im Einklang mit den Klimaschutzverpflichtungen der Union stehen.

(46)  Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Arbeitsprogrammen und des Rahmenprogramms zu erlassen. ▌

(47)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Teile I, II und III des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, damit sie erforderlichenfalls die zur Programmüberwachung verwendeten Indikatoren ▌und die Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und die militärischen Anforderungen anpassen, die Liste der für militärische Transporte geeigneten Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes erstellen oder ändern, die Liste der vorrangigen Projekte im Bereich der Doppelnutzung von Infrastruktur erstellen oder ändern sowie das Bewertungsverfahren in Bezug auf die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität einrichten oder ändern kann. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)  Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 sollten aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. Allerdings sollte der Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, durch den der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) bezüglich der Liste der Güterverkehrskorridore geändert wurde, seine Wirkung behalten.

(49)  Um den rechtzeitigen Erlass der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zu ermöglichen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden das „Programm“) geschaffen.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)  „Maßnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit, deren technische und finanzielle Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;

b)  „alternative Kraftstoffe“ bezeichnet alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;

c)  „assoziiertes Land“ bezeichnet ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung geschlossen hat, die seine Teilnahme am Programm gemäß Artikel 5 ermöglicht;

ca)   „Begünstigter“ bezeichnet einen Rechtsträger, der anhand der in Artikel 11 dieser Verordnung und nach Maßgabe des Artikels [197] der Haushaltsordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien als Empfänger finanzieller Unterstützung durch die Union ausgewählt wurde;

d)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/XXX (im Folgenden die „Haushaltsordnung“), die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente bzw. Haushaltsgarantien aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

da)  „Engpass“ bezeichnet ein physisches, technisches oder funktionelles Hindernis, das zu einem Systembruch führt, der die Kontinuität von Verkehrsflüssen über große Entfernungen oder im grenzüberschreitenden Bereich beeinträchtigt, und das durch die Errichtung neuer Infrastrukturen oder den grundlegenden Ausbau vorhandener Infrastrukturen, durch die erhebliche Verbesserungen im Sinne einer Beseitigung der durch ihn verursachten Einschränkungen erzielt werden könnten, überwunden werden kann;

e)  „Gesamtnetz“ bezeichnet die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

f)  „Kernnetz“ bezeichnet die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

g)  „Kernnetzkorridore“ bezeichnet ein Instrument, das die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglicht und in Teil III des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist;

ga)   „grenzüberschreitende Verbindung“ bezeichnet im Bereich der Verkehrsinfrastruktur Projekte, die einen Schienen-, Straßen-, Binnenwasserstraßen- oder Seeabschnitt zwischen Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittland betreffen, oder ein Projekt bei einem beliebigen Verkehrsträger, das in einem einzelnen Mitgliedstaat durchgeführt wird und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, indem grenzüberschreitende Verkehrsflüsse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbessert werden;

h)  „grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ bezeichnet ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne der [Artikel 8, 9, 11 oder 13 der] Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates1(25) im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs dieser Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;

ha)  „Energieeffizienz an erster Stelle“ bezeichnet die vorrangige Berücksichtigung alternativer kostenwirksamer und energieeffizienter Maßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine nachfrageseitige Reaktion und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen in Bezug auf Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich, ohne die Erreichung der Ziele der entsprechenden Entscheidungen zu gefährden;

i)  „digitale Vernetzungsinfrastruktur“ bezeichnet Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, sehr hochwertige lokale drahtlose Netzanbindungen, Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;

j)  „5G-Systeme“ bezeichnet eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, niedrige Latenzzeit, hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;

k)  „5G-Korridor“ bezeichnet einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine unterbrechungsfreie Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Anbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

ka)   „Verbindungslücke“ bezeichnet in Verbindung mit allen Verkehrsträgern Abschnitte von TEN-V-Korridoren oder Verkehrsabschnitte in Kern- oder Gesamtnetzen, die fehlen oder einen oder mehrere Engpässe enthalten, die die Kontinuität des TEN-V-Korridors beeinträchtigen;

l)  „operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind“ bezeichnet physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), die zusätzlich zur Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- und/oder Energieinfrastrukturdaten unterstützen;

m)  „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 dieser Verordnung festgelegt ist;

n)  „Studien“ bezeichnet die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

o)  „sozioökonomische Schwerpunkte“ bezeichnet Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;

p)  „Drittland“ bezeichnet ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

q)  „Netze mit sehr hoher Kapazität“ bezeichnet Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels [2 Nummer 2] der Richtlinie (EU) 2018/XXX [europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation];

r)  „Arbeiten“ bezeichnet den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.

ra)   „Infrastruktur für die Doppelnutzung für zivile und Verteidigungszwecke“ bezeichnet eine Infrastruktur, die hauptsächlich für zivile Zwecke genutzt wird, die aber über strategische Bedeutung für Zwecke der Verteidigung und des Krisenmanagements verfügt und an die Erfordernisse der zivilen und militärischen Doppelnutzung angepasst werden könnte.

Artikel 3

Ziele

(1)  Das Programm hat das allgemeine Ziel, die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales zu bauen, auszubauen und zu modernisieren und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, um einen Beitrag zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, zum Zugang zum Binnenmarkt, zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum zu leisten und den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zu konsolidieren, wobei zu den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen beigetragen wird und der Schwerpunkt auf möglichst große Synergien zwischen den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales gelegt wird.

(2)  Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)  im Verkehrsbereich:

i)  ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine Mobilität und einen europäischen Verkehrsraum, die intelligent, nachhaltig, inklusiv, barrierefrei, sicher und geschützt sind;

ii)  Anpassung der für Militärtransporte geeigneten Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Erfordernisse der dualen (zivilen und militärischen) Mobilität;

b)  im Energiebereich: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Energieunabhängigkeit der EU sowie die Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie, einschließlich der erneuerbaren Energien, und die Förderung der Energieeffizienz;

c)  im digitalen Bereich: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität und 5G-Systemen, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der EU durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2021–2027 auf 43 850 768 000 EUR zu konstanten Preisen (XXX EUR zu jeweiligen Preisen) festgelegt. ▌.

(2)  Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)  33 513 524 000 EUR zu konstanten Preisen (XXX EUR zu jeweiligen Preisen) für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel, davon

i)  17 746 000 000 EUR zu konstanten Preisen (XXX EUR zu jeweiligen Preisen) aus dem Cluster „europäische strategische Investitionen“;

ii)  10 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen (11 285 493 000 EUR zu jeweiligen Preisen) als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können;

iii)  5 767 524 000 EUR zu konstanten Preisen (6 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) aus der Rubrik „Sicherheit und Verteidigung“ für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;

b)  höchstens 8 650 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 20 % für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, [Abänd. 9]

c)  2 662 000 000 EUR zu konstanten Preisen (3 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.

(3)  Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.

(4)  Bis zu 3 % des in Absatz 1 genannten Betrags kann zudem für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden.

(5)  Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(5a)  Bei großen Projekten müssen Transparenz und Bürgerbeteiligung sichergestellt sein. [Abänd. 27]

(6)  Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

(7)  Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit dieser Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 und unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b verwendet.

(8)  In Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds bis zum 31. Dezember 2022 übertragenen Beiträge werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds ▌eingehalten. Die auf das Programm übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2023 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß dieser Verordnung auf Wettbewerbsbasis zur Verfügung gestellt.

(9)  Einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf seinen Antrag und im Benehmen mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde auf das Programm übertragen werden, damit sie als Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme oder Synergiemaßnahme mit anderen Programmen der Union in einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Vorschlag aufgenommen werden und die Kommission sie nach dem Verfahren eines Arbeitsprogramms für förderfähig erklärt. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. ▌

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)  Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen;

c)  unter die europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)  andere Drittländer, nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen

–  ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

–  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.

–  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

–  die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;

–  die Gegenseitigkeit beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, insbesondere beim öffentlichen Beschaffungswesen, vorsieht.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Drittländer und darin niedergelassene Stellen erhalten keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 19 genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind, und gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)  Im Rahmen des Programms können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen als Finanzhilfen und durch Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Durch das Programm bereitgestellte Finanzmittel können im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden, einschließlich der Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der InvestEU-Verordnung. Im Bereich Verkehr dürfen Mischfinanzierungsmaßnahmen nicht über 10 % der dafür vorgesehenen Mittel ausmachen und sind vorrangig für horizontale Schwerpunkte gemäß Anhang Teil III - Nummer 1 (neu) bestimmt. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit der InvestEU-Verordnung und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

(3)  Die Kommission kann die Befugnis zur Durchführung eines Teils des Programms gemäß Artikel [69] der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um den Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung des Programms in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales zu genügen.

(4)  Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

Artikel 6a

Anpassung der TEN-V-Netze an die Erfordernisse der Doppelnutzung für zivile und Verteidigungszwecke

(1)  Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen zur Anpassung der TEN-V-Netze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 insofern bei, als sie eine Doppelnutzung zu zivilen und Verteidigungszwecken von Infrastruktur im Einklang mit den Erfordernissen der dualen (zivilen und militärischen) Mobilität, im Folgenden „Anforderungen der dualen Mobilität“, und vorrangige Infrastrukturprojekte im Bereich der Doppelnutzung nach Absatz 2 dieses Artikels ermöglichen.

(2)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 dieser Verordnung, in denen sie die Anforderungen der dualen Mobilität, die Liste der für Militärtransporte geeigneten Abschnitte des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die Liste der vorrangigen Projekte zur Doppelnutzung von Infrastruktur und das Bewertungsverfahren in Bezug auf die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Doppelnutzung für zivile und Verteidigungszwecke von Infrastruktur weiter präzisiert. Bei der Präzisierung der vorigen Projekte ist der Lage von Mitgliedstaaten im Osten und im Süden der Union Rechnung zu tragen.

(3)  Die Studien mit dem Ziel, Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den für Militärtransporte geeigneten Abschnitte des transeuropäischen Verkehrsnetzes zu entwickeln und festzulegen, die stets auf bestehenden TEN-V-Machbarkeitsstudien, Projekten und Durchführung beruhen, umfassen auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um vom Rat validierte Anforderungen der dualen Mobilität zu erfüllen, und die vorrangigen Projekte im Bereich der Doppelnutzung für zivile und Verteidigungszwecke von Infrastruktur.

Alle vorgeschlagenen Projekte enthalten auch messbare Maßnahmen, um die vom Rat validierten Anforderungen der dualen Mobilität einzubinden.

Vorschläge, die nur Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität enthalten, können nur gefördert werden, wenn eine bestehende zivile Infrastruktur ausgebaut wird.

Sämtliche Maßnahmen, die mit der Erfüllung Erfordernissen der dualen Mobilität zusammenhängen, werden aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii finanziert und müssen die Doppelnutzung für zivile und Verteidigungszwecke von Infrastruktur ermöglichen.

(4)  Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt die Kommission eine Bewertung der bereits ausgegebenen Beträge vor und erstellt eine Vorausschau der Ausgaben hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten Betrags. Abhängig vom Ergebnis dieser Bewertung beschließt die Kommission, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.

Artikel 6b

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich Verkehr

(1)  Die Mitgliedstaaten, regionalen Behörden oder andere Stellen, die sich an einem grenzüberschreitenden Projekt im Bereich Verkehr beteiligen, können eine gemeinsame Stelle (zentrale Anlaufstelle) für die Verwaltung der Projekte einrichten. Solche gemeinsamen Stellen haben eine umfassende Koordinierungsbefugnis, wobei die Regelungen auf EU-Ebene den Ausschlag geben, um alle Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Projektebene durchzuführen sowie alle Planungs- und Baugenehmigung einzuholen.

(2)  Um Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Konzessionsverfahren bei grenzüberschreitenden Infrastrukturprojekten des TEN-V zu bewältigen, überwachen die europäischen Koordinatoren die Koordinierung von Projekten und schlagen Verfahren zur Vereinfachung ihrer Synchronisierung und Vollendung vor.

(3)  Was die Koordinierung und Kooperation der Mitgliedstaaten über die einzige zuständige benannte Behörde sowie die Notwendigkeit anbelangt, gemeinsame Fristen für die Konzessionsverfahren für grenzüberschreitende Genehmigungen aufzustellen und entsprechende öffentliche Beschaffungen für grenzüberschreitende Projekte in die Wege zu leiten, erfolgt dies im Einklang mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Straffung der Fördermaßnahme zur Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (COM(2018)0277)

Artikel 7

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)  Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Stärkung der Versorgungssicherheit beitragen, müssen zumindest zwei Mitgliedstaaten umfassen und Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene, oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates1](26) sein. Diese Projekte werden nach den allgemeinen Kriterien und dem Verfahren in Teil IV des Anhangs dieser Verordnung festgelegt.

(2)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 23 Buchstabe d, in dem sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 13 die spezifischen Auswahlkriterien präzisiert und Einzelheiten zum Auswahlverfahren für die Projekte festlegt, und veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags der Projekte zu den allgemeinen Kriterien und für die Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.

(3)  Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.

(4)  Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:

a)  die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch, wird in einer transparenten, umfassenden und vollständigen Weise durchgeführt und ergibt erhebliche Kosteneinsparungen und/oder Vorteile hinsichtlich der Nachhaltigkeit, der Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation und

b)  der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann. Bei dieser Analyse sind etwaige Einnahmen aus Förderprogrammen zu berücksichtigen.

(5)  Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen und/oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs stehen, darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird und muss den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 3 entsprechen.

Artikel 8

Projekte von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen

(1)  Projekte von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen sind diejenigen Projekte, die einen erheblichen Beitrag leisten

a)  zur Vollendung des europäischen digitalen Binnenmarktes,

b)  zu den strategischen Netzanbindungszielen der Union und

c)  dazu, die zugrunde liegenden Netzinfrastrukturen bereitzustellen, um den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen.

(1a)  Projekte von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen erfüllen die nachstehenden Kriterien:

a)  Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei.

b)  Sie setzen die beste verfügbare Technologie ein und bieten gleichzeitig ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz.

(2)  Studien zur Entwicklung und Feststellung von Projekten von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.

(3)  Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 13 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:

a)  Maßnahmen zugunsten von Anschlüssen an Netze mit sehr hoher Kapazität, die der Gigabit-Netzanbindung, einschließlich 5G- oder einer anderen mobilen Anbindung nach dem neuesten Stand der Technik, sozioökonomischer Schwerpunkte dienen können, haben Priorität. Im Hinblick auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihre Kapazität zur Aufnahme von Investitionen wird zusätzlich zu den sozioökonomischen Schwerpunkten die Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich möglicher positiver Folgewirkungen auf die Netzanbindung, im Einklang mit Teil V des Anhangs berücksichtigt;

b)  Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer sehr hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen beitragen, im Einklang mit Teil V des Anhangs;

c)  im Hinblick auf Maßnahmen, die zum Aufbau von 5G-Systemen beitragen, hat der Aufbau von 5G-Korridoren entlang der wichtigen Landverkehrswege, einschließlich der transeuropäischen Verkehrsnetze und der sozioökonomischen Knotenpunkte, Priorität. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Maßnahme dazu beiträgt, eine Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege zu gewährleisten, die eine unterbrechungsfreie Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste ermöglicht, und gleichzeitig möglichst große positive Folgewirkungen auf Gebiete und Bevölkerungen in der Nachbarschaft des Projektausbaugebiets erzielt werden. Teil V des Anhangs enthält eine indikative Liste der Projekte, für die eine Unterstützung gewährt werden könnte;

d)  Projekte zum Aufbau grenzüberschreitender Hochleistungs- und Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden und Verbindungen innerhalb des Unionsgebiets stärken, auch mit Seekabeln, haben in dem Maße Priorität, wie sie erheblich dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit und Kapazität elektronischer Kommunikationsnetze im Unionsgebiet zu erhöhen;

e)  im Hinblick auf die Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität haben Maßnahmen Priorität, die zur Versorgung von Gebieten und Bevölkerungen beitragen, und zwar im umgekehrten Verhältnis zu der für die Durchführung des Projekts erforderlichen Finanzhilfeintensität gegenüber den in Artikel 14 festgelegten Höchstsätzen für die Kofinanzierung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Maßnahme dazu beiträgt, die vollständige Netzabdeckung des Gebiets und der Bevölkerung in einem bestimmten Projektausbaugebiet zu gewährleisten, und gleichzeitig möglichst große positive Folgewirkungen auf Gebiete und Bevölkerungen in der Nachbarschaft des Projektausbaugebiets erzielt werden;

f)  im Hinblick auf Projekte zum Aufbau operativer digitaler Plattformen haben Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind;

Artikel 8a

Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder Lieferaufträgen

(1)  Bei der Auftragsvergabe mit Unterstützung des Programms sollten sich die Begünstigten nicht ausschließlich auf das wirtschaftlich günstigste Angebot stützen, sondern ebenso eine Kosten-Wirksamkeits-Erwägung anhand qualitativer, sozialer und umweltbezogener Daten anstellen.

(2)  Jedes Angebot, das bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und/oder Lieferaufträgen eingereicht wird, die im Rahmen des Programms begünstigt werden, gilt als zulässig, sofern der Anteil an Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Union kein Abkommen abgeschlossen hat, durch das ein vergleichbarer und wirksamer Zugang zu den Märkten dieses Drittlands für Unternehmen aus der Union sichergestellt wird, 50 % des Gesamtwerts der Erzeugnisse des Angebots nicht überschreitet. [Abänd. 35]

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen und bei denen die Klimaverträglichkeit gesichert ist, kommen für eine Förderung in Betracht. Dazu gehören insbesondere Studien, Arbeiten und sonstige flankierende Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms und der sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Studien sind nur förderfähig, wenn sie sich auf Projekte beziehen, die im Rahmen dieses Programms förderfähig sind und in eine Ausschreibung im Rahmen von Arbeitsprogrammen aufgenommen wurden. Die Auswahl der Maßnahmen und ihre Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung darf an keinerlei zusätzliche Verpflichtungen geknüpft sein, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind.

(2)  Im Verkehrsbereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden:

a)  Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze:

i)  Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, multimodaler logistischer Plattformen, Flughäfen, Seehäfen und Binnenhäfen, Schiffbarkeit von Binnenwasserstraßen, Inlandhäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes im Sinne von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, hauptsächlich in Teil III unter Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführte Maßnahmen, sowie Verbindungen zwischen Netzen. Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes können auch zugehörige Elemente im Gesamtnetz umfassen, wenn diese zur Optimierung der Investition erforderlich sind und den Modalitäten der in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramme entsprechen;

ii)  Maßnahmen zur Verwirklichung und Förderung grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere der in Teil III Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Abschnitte;

iia)  Unterstützende Maßnahmen zur Harmonisierung der grenzüberschreitenden und zollrechtlichen Regelungen sowie der Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren, um auf EU-Ebene einen Regulierungsrahmen für die duale Mobilität (die zivile und der Verteidigungsmobilität) zu schaffen;

iib)   Maßnahmen zum Wiederaufbau fehlender regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen, die abgebaut oder stillgelegt wurden;

iii)  Maßnahmen zur Verwirklichung von Abschnitten des Gesamtnetzes in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen für die betreffenden städtischen Knoten, Flughäfen, multimodalen Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Gesamtnetzes im Sinne von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iiia)   Maßnahmen zur Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten und mit Schwerpunkt darauf, den Zuwachs des Schienengüterverkehrs zu fördern; [Abänd. 33]

iv)  Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützt werden, um das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbarländern zu verbinden;

b)  Maßnahmen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität:

i)  Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit einem Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr;

ii)  Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen, unter anderem ERTMS- und SESAR-Projekten, auch für Sicherheitszwecke, gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iii)  Maßnahmen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iv)  Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovationen, einschließlich Automatisierung, verbesserter Verkehrsdienste, Integration der Verkehrsträger und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, und Dekarbonisierung des Verkehrssektors, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v)  Maßnahmen zur Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen, insbesondere in städtischen Knotenpunkten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und insbesondere im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten;

vi)  Maßnahmen zur Verwirklichung einer sicheren und geschützten Infrastruktur und Mobilität, auch bezüglich der Straßenverkehrssicherheit, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

vii)  Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen;

viii)  Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen für alle Verkehrsmittel und alle Benutzer, insbesondere für Benutzer mit eingeschränkter Mobilität, gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

ix)  Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der Verkehrsinfrastrukturen für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes.

ixa)  Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms.

c)  Für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel und gemäß Artikel 6a:

i)  ▌ bestimmte Tätigkeiten einer Maßnahme, mit denen die Anpassung von neuen oder bestehenden für Militärtransporte geeigneten Teilen des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Erfordernisse der dualen Mobilität unterstützt wird, um eine zivile und militärische Doppelnutzung der Infrastrukturen zu ermöglichen;

ia)  Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der Verkehrsinfrastrukturen für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes.

ib)  Maßnahmen zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegen Bedrohungen der Cybersicherheit.

(3)  Im Energiebereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden:

a)  Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;

b)  Maßnahmen zur Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich ihrer Konzeption gemäß Teil IV des Anhangs dieser Verordnung, unter den in Artikel 7 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(4)  Im digitalen Bereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden:

a)  Maßnahmen zur Förderung der Gigabit- und 5G-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte;

b)  Maßnahmen zur Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien Bereitstellung einer sehr hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen;

c)  Maßnahmen zur Verwirklichung einer unterbrechungsfreien Netzabdeckung aller wichtigen Landverkehrswege, einschließlich der transeuropäischen Verkehrsnetze, mit 5G-Systemen;

d)  Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus oder der Integration von neuen oder bestehenden Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln, in den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern;

e)  Maßnahmen zur Unterstützung des Anschlusses europäischer Haushalte an Netze mit sehr hoher Kapazität und zur Realisierung der strategischen Netzanbindungsziele der EU;

f)  Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie und/oder Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind.

Teil V des Anhangs enthält eine indikative Liste der förderfähigen Projekte im digitalen Bereich.

Artikel 10

Synergien zwischen den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales

(1)  Maßnahmen, die zur gleichzeitigen Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 14 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen, besondere Gewährungskriterien vorsehen und aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert werden.

(2)  Innerhalb jedes der Bereiche Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Bereiche umfassen, die keinen Bezug zu den nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen aufweisen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  die Kosten dieser Synergieelemente dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; und

b)  diese Synergieelemente beziehen sich auf den Verkehrs-, Energie- oder Digitalsektor; und

c)  diese Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.

Artikel 11

Förderfähige Stellen

(1)  Die Förderfähigkeitskriterien dieses Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel [197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)  Förderfähig sind:

a)  Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

b)  Rechtsträger mit Sitz in einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

c)  Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und internationale Organisationen, soweit dies in den Arbeitsprogrammen vorgesehen ist.

(3)  Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(4)  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen des Programms förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.

(5)  Die in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramme können vorsehen, dass nur solche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von Gemeinschaftsunternehmen oder – in Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten – von regionalen oder lokalen Behörden oder von internationalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht werden.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 12

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels [VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 13

Gewährungskriterien

(1)  Die Gewährungskriterien werden in den in Artikel 19 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt und umfassen – soweit zutreffend – folgende Aspekte▌:

a)  wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen (Vorteile und Kosten), einschließlich der Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;

aa)  Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 82 und 85 der Richtlinie 2014/25/EU;

b)  Aspekte der Innovation, Sicherheit, Digitalisierung, Interoperabilität und Zugänglichkeit;

c)  grenzübergreifende Dimension und Vernetzungsdimension;

ca)  Anbindung und territoriale Zugänglichkeit, auch für Regionen in äußerster Randlage und Inseln;

cb)  europäischer Mehrwert;

d)  Synergien zwischen den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales;

e)  Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

ea)  Lebenszyklus von Projekten und Solidität der für das abgeschlossene Projekt vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie;

f)  Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

g)  Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;

h)  Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;

ha)  Beitrag zur Einbindung der Erfordernisse der dualen (zivilen und militärischen) Mobilität;

hb)  Zugänglichkeit für Personen eingeschränkter Mobilität;

i)  Beitrag zu den Energie- und Klimapläne der Union und der Mitgliedstaaten.

ia)  durch Projekte erreichte Dekarbonisierung;

ib)  Beitrag zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“.

(2)  Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.

(3)  Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird sichergestellt, dass, soweit zutreffend, in den im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen – wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen – Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungstechnik (PNT) verwendet wird, die technisch mit EGNOS/Galileo und Copernicus kompatibel ist.

(4)  Im Verkehrsbereich wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien nach Absatz 1 gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch geprüft werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und müssen gegebenenfalls Lösungen vorgeschlagen werden.

(5)  Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.

(6)  Bei Maßnahmen in Bezug auf digitale Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.

Artikel 14

Kofinanzierungssätze

(1)  Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragene Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe b auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.

(2)  Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)  bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen mit allen Verkehrsträgern unter den in Buchstabe c genannten Bedingungen, bei Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen, bei Maßnahmen zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen, Eisenbahn oder Meeresautobahnen, bei Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovationen, bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktursicherheit entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, bei Maßnahmen in Gebieten in äußerster Randlage und bei Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserung der territorialen Zugänglichkeit und Anbindung auf höchstens 50 % angehoben werden. Bei Arbeiten in den Regionen in äußerster Randlage werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung auf 85 % festgelegt;

b)  in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die gemäß der Verordnung (EU) XXX [Dachverordnung] auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind. Diese Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen für grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen unter den in Buchstabe c genannten Bedingungen und bei Maßnahmen in Verbindung mit der Verbesserung der territorialen Anbindung und Zugänglichkeit auf höchstens 85 % angehoben werden;

c)  bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die nach den Buchstaben a und b angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe ca genannte Gewährungskriterium ein besonders hohes Maß an Integration aufweisen, insbesondere durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur und einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder regionalen Behörden. Darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von einem Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt werden, um 10 % erhöht werden. Der Kofinanzierungssatz darf 90 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht übersteigen;

ca)  bei Maßnahmen, die sich auf das besondere Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii beziehen, können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85 % angehoben werden für Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe c genannten Bedingungen.

(3)  Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)  bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei Arbeiten in den Regionen in äußerster Randlage werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung auf 85 % festgelegt;

b)  die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten oder auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten oder die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen umfassen, auf höchstens 75 % angehoben werden.

(4)  Für Arbeiten im digitalen Sektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei Arbeiten in den Regionen in äußerster Randlage werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung auf 85 % festgelegt. Die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzübergreifender Dimension (z. B. unterbrechungsfreie Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern) auf höchstens 50 % und bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte auf höchstens 75 % angehoben werden. Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt.

(5)  Für die in Artikel 10 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10 % erhöht werden. Der Kofinanzierungssatz darf 90 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

(5a)  Bei der Gewährung und im Anschluss an die Entscheidung über den Kofinanzierungssatz stellt die Kommission den Projektträgern eine Liste zur Verfügung, in der alle Möglichkeiten und Mittel aufgeführt werden, um die restliche finanzielle Beteiligung rechtzeitig zu sichern.

Artikel 15

Förderfähige Kosten

Zusätzlich zu den in Artikel [186] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

a)  nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben können förderfähig sein, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;

b)  die Kosten von Ausrüstungen, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, können in ihrer Gesamtheit förderfähig sein;

c)  Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten;

d)  förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer („MwSt.“);

da)  Ausgaben im Zusammenhang mit militärischen Anforderungen sind ab dem Beginn des Zeitraums der Förderfähigkeit der Maßnahme förderfähig, gleichgültig, an welchem Datum die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 2 in Kraft treten.

Artikel 16

Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen

(1)  Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.

(2)  Die Gewährung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.

Artikel 17

Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

(1)  Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in [Artikel 131 Absatz 4] der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen gekürzt werden:

a)  die Maßnahme ist im Falle von Studien ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns oder nach zwei Jahren für alle anderen gemäß dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen nicht angelaufen;

b)  die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass ihre Durchführung im Vergleich zu den in Artikel 6 der [Verordnung Nr. XXX - Smart TEN-T] festgelegten Schritten und Fristen mehr Zeit in Anspruch genommen hat oder der Verzug bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden können.

(2)  Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen gekündigt werden.

(2a)  Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt, wird auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.

Artikel 18

Synergien mit anderen Programmen der Union

(1)  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Durchführung erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels [xxx]der Haushaltsordnung. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

(2)  Maßnahmen, die alle folgenden ▌Bedingungen erfüllen:

a)  sie wurden einer Bewertung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterzogen,

b)  sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)  sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden,

können ohne weitere Bewertung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Kohäsionsfonds gemäß Artikel [67 Absatz 5] der Verordnung (EU) XXX [Dachverordnung] unterstützt werden, sofern diese Projekte im Einklang mit den Zielen des betreffenden Programms stehen. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 19

Arbeitsprogramme

(1)  Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. ▌.

(1a)  Um über den gesamten Programmzeitraum für Transparenz und Planungssicherheit zu sorgen und die Qualität der Projekte zu verbessern, erarbeitet die Kommission bis Ende März 2021 ein Rahmenprogramm, das den Zeitplan der Arbeitsprogramme und Aufforderungen, ihre Themen, die zugewiesenen Mittel und andere Details enthält. Das Rahmenprogramm wird im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 24 angenommen.

(1b)  Bei der Veröffentlichung eines Arbeitsprogrammes veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung über die im Rahmen des Arbeitsprogramms vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Diese Bekanntmachung enthält gemäß Artikel 194 der Haushaltsordnung für jede aufgeführte Aufforderung mindestens folgende Informationen:

a)  Prioritäten;

b)  indikativer Fristbeginn für die Einreichung von Vorschlägen;

c)  indikatives Fristende für die Einreichung von Vorschlägen;

d)  veranschlagtes Budget.

(2)  Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 24 festgelegt.

(2a)  Gemäß Artikel 200 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 enthalten alle Aufforderungen ein zweistufiges Auswahlverfahren und werden folgendermaßen durchgeführt:

a)  Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen zum Zwecke der Vorauswahl im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Projekts ein.

b)  Die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.

c)  Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mindestens drei Monate vor Beginn des Verfahrens.

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

(-1)  Die Kommission bestimmt eine Methode für die Festlegung qualitativer Indikatoren, um die projektweise im Rahmen des Programms erreichten Fortschritte entlang des TEN-V-Netzes und auf dem Weg zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 präzise zu messen. Basierend auf dieser Methode ergänzt die Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2021 im Wege eines delegierten Rechts Teil I des Anhangs im Einklang mit Artikel 24.

(1)  In Teil I des Anhangs sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)  Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Teils I des Anhangs zu erlassen, um erforderlichenfalls die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen für eine eingehende Analyse der entlang den Kernnetzkorridoren erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet ist und effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(3a)  Die Kommission erstellt eine eigene Website, auf der eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Daten (Folgenabschätzungen, Betrag, Empfänger, durchführende Stelle, Sachstand) in Echtzeit veröffentlicht wird.

Artikel 21

Evaluierung und Überprüfung

(1)  Evaluierungen werden rechtzeitig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(1a)  Im Rahmen der Evaluierungen wird die Durchführung des Programms anhand seiner allgemeinen und sektorspezifischen Ziele nach Artikel 3 bewertet und festgestellt, ob die verschiedenen Sektoren planmäßig verlaufen, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte einen ausreichenden Fertigstellungsgrad erreicht haben, ob sie noch immer machbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.

(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Programmdurchführung auf der Grundlage der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Sie umfasst auch eine umfassende Evaluierung der Frage, ob die Verfahren, Ziele und Förderfähigkeitskriterien für die Erreichung der allgemeinen und der sektorspezifischen Ziele nach Artikel 3 geeignet sind. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Zwischenevaluierung werden Empfehlungen für eine Überprüfung des Programms ausgesprochen.

(3)  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um

a)  Teil I des Anhangs bezüglich der Indikatoren zu ändern und einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu schaffen;

c)  Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und vorermittelten Abschnitte sowie der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;

d)  Teil IV des Anhangs bezüglich der Festlegung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu ändern;

e)  Teil V des Anhangs bezüglich der Aufstellung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern;

ea)  das Arbeitsprogramm anzunehmen;

eb)  das Rahmenprogramm anzunehmen;

ec)  die militärischen Anforderungen zu präzisieren oder zu ändern, eine Liste der für Militärtransporte geeigneten Abschnitte des transeuropäischen Verkehrsnetzes zu erstellen oder zu ändern, die Liste der vorrangigen Projekte im Bereich der Doppelnutzung von Infrastruktur und das Bewertungsverfahren in Bezug auf die Förderfähigkeit der mit der militärischen Mobilität zusammenhängenden Maßnahmen gemäß Artikel 6azu erstellen oder zu ändern;

ed)  die Methode für die Festlegung qualitativer Indikatoren für eine präzise Messung der im Rahmen des Programms projektweise erreichten Fortschritte im TEN-V-Netz zu bestimmen.

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die in Artikel 23 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 26

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 werden aufgehoben.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 lässt diese Verordnung die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung bleibt auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2a)  Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird rechtzeitig für den nächsten MFR überarbeitet, um die Leitlinien an die Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und die langfristige Verpflichtung der EU zur Dekarbonisierung anzupassen und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ einzubeziehen. [Abänd. 10]

(3)  Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorgängerprogramm – der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(4)  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

TEIL I – INDIKATOREN

Das Programm wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Sektoren

Spezifische Ziele

Indikatoren

Verkehr:

Effiziente und miteinander verbundene Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, sichere und geschützte Mobilität

Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (auch Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, Seehäfen, Binnenhäfen, Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kernnetzes und des Gesamtnetzes)

 

 

Zahl der von der CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs (ERTMS, SESAR)

 

 

Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

 

 

Zahl der von der CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrs für Menschen mit Behinderungen

 

 

Zahl der von der CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms beitragen

 

Anpassung an die Erfordernisse der dualen (zivilen und militärischen) Mobilität

Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Erfordernisse der dualen (zivilen und militärischen) Mobilität angepasst sind

Energie

Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte

Zahl der CEF-Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse

 

Energieversorgungssicherheit

Zahl der CEF-Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten

 

Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung

Zahl der CEF-Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen, die zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen

Digitales

Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Europäischen Union.

Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und sehr hochwertige drahtlose Internetanbindungen für Kommunen

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen, die eine 5G-Netzanbindung entlang der Verkehrswege ermöglichen

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für Privathaushalte ermöglichen

 

 

Zahl der CEF-Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen

TEIL II: INDIKATIVE PROZENTSÄTZE FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:

–  60 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf effiziente und miteinander verbundene Netze“;

–  40 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen für eine intelligente, nachhaltige, inklusive, sichere und geschützte Mobilität“.

Zur Finanzierung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen verwendete Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt: 75 % werden für Maßnahmen zu den Kernnetzkorridoren, 10 % für Maßnahmen zum Kernnetz außerhalb der Kernnetzkorridore und 15 % für Maßnahmen zum Gesamtnetz zugewiesen.

TEIL III: HORIZONTALE PRIORITÄTEN, VERKEHRSKERNNETZKORRIDORE UND VORERMITTELTE ABSCHNITTE; VORERMITTELTE ABSCHNITTE IM GESAMTNETZ

-1a.  Horizontale Prioritäten

SESAR, ERTMS, ITS, RIS, VTMIS Intelligente Technologiegeräte

1.  Kernnetzkorridore und vorermittelte Abschnitte

Kernnetzkorridor „Atlantik“

Strecke

Gijón – León – Valladolid

 

A Coruña – Vigo – Orense – León –

 

Zaragoza – Pamplona/Logroño – Bilbao

 

Bordeaux Toulouse

 

Tenerife/Gran Canaria – Huelva/Sanlúcar de Barrameda – Sevilla – Córdoba

 

Algeciras – Bobadilla – Madrid

 

Madeira (Insel)/Sines – Ermidas/Lisboa – Madrid – Valladolid

 

Lisboa – Aveiro – Leixões/Porto – Douro (Fluss)/Vigo

 

Aveiro – Valladolid – Vitoria-Gasteiz – Bergara – Bilbao/Bordeaux – La Rochelle – Tours – Paris – Le Havre/Metz – Mannheim/Strasbourg

 

Shannon Foynes – Dublin – Rosslare – Waterford – Cork – Brest – Roscoff –Cherbourg – Caen – Le Havre – Rouen – Paris

 

Dublin/Cork – Brest – Roscoff – Saint Nazaire – Nantes – Tours – Dijon

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Evora – Merida

Eisenbahn

 

 

Vitoria-Gasteiz – San Sebastián – Bayonne – Bordeaux

 

 

 

Aveiro – Salamanca

 

 

 

Douro (Via Navegável do Douro)

Binnenwasserstraßen

 

Verbindungslücke

Paris (Verbindung Orly – Versailles und Orly – Flughafen Ch. de Gaulle)

Multimodal

Kernnetzkorridor „Ostsee – Adria“

Strecke

Gdynia – Gdańsk – Katowice/Sławków

 

Gdańsk – Warszawa – Katowice

 

Katowice – Ostrava – Brno – Wien

 

Szczecin/Świnoujście – Poznań – Wrocław – Ostrava

 

Katowice – Žilina – Bratislava – Wien

 

Wien – Graz– Villach – Udine – Trieste

 

Udine – Venezia – Padova – Bologna – Ravenna – Ancona – Foggia

 

Graz – Maribor –Ljubljana – Koper/Trieste

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Katowice – Ostrava

Eisenbahn

 

Katowice – Žilina

 

 

Opole – Ostrava

 

 

Bratislava – Wien

 

 

Graz – Maribor

 

 

Trieste – Divača

 

 

Katowice – Žilina

Straße

 

Brno – Wien

 

 

Verbindungslücke

Gloggnitz – Mürzzuschlag:

Eisenbahn

 

Semmering-Basistunnel

 

 

Graz – Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel

 

 

Koper – Divača

 

Kernnetzkorridor „Mittelmeer“

Strecke

Algeciras – Bobadilla – Madrid – Zaragoza – Tarragona

 

Zaragoza – Teruel – Valencia/Sagunto

 

Sagunto – Valencia – Madrid

 

Sevilla – Bobadilla – Murcia

 

Cartagena – Murcia – Valencia – Tarragona/Palma de Mallorca – Barcelona

 

Tarragona – Barcelona – Perpignan – Marseille – Genova/Lyon – La Spezia – Torino – Novara – Milano – Bologna/Verona – Padova – Venezia – Ravenna/Trieste/Koper – Ljubljana – Budapest

 

Toulouse – Narbonne

 

Ljubljana/Rijeka – Zagreb – Budapest – Grenze UA

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Lyon – Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken

Eisenbahn

 

 

Barcelona – Perpignan

 

 

 

Nice – Ventimiglia

 

 

 

Trieste – Divača

 

 

 

Ljubljana – Zagreb

 

 

 

Zagreb – Budapest

 

 

 

Budapest – Miskolc – Grenze UA

 

 

 

Lendava – Letenye

Straße

 

 

Vásárosnamény – Grenze UA

 

 

Verbindungslücke

Perpignan – Montpellier

Eisenbahn

 

 

Madrid – Zaragoza – Barcelona

 

 

 

Koper – Divača

 

 

 

Rijeka – Zagreb

 

 

 

Milano – Cremona – Mantova Ferrara – Porto Levante/Venezia –Trieste/ Ravenna – Porto Garibaldi

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor „Nordsee – Ostsee“

Strecke

Luleå – Helsinki – Tallinn – Riga

 

Ventspils – Riga

 

Riga – Kaunas

 

Klaipeda – Kaunas – Vilnius

 

Kaunas – Warszawa

 

BY border – Warszawa – Łódź/Poznań – Frankfurt/Oder – Berlin – Hamburg – Kiel

 

Łódź – Katowice/Wrocław

 

Grenze UA/PL – Rzeszów – Katowice – Wrocław – Falkenberg – Magdeburg

 

Szczecin/Świnoujście – Berlin – Magdeburg – Braunschweig – Hannover

 

Hannover – Bremen – Bremerhaven/Wilhelmshaven

 

Hannover – Osnabrück – / Kleve – Nijmegen / – Hengelo – Almelo – Deventer – Utrecht

 

Utrecht – Amsterdam

 

Utrecht – Rotterdam – Antwerpen

 

Hannover – Köln – Antwerpen

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Tallinn – Rīga – Kaunas/Vilnius – Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

 

 

Antwerpen – Duisburg

Eisenbahn

 

 

Świnoujście/Szczecin/Karniner Brücke – Berlin

Eisenbahn/Binnenwasserstraßen

 

 

Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL

Straße

 

Verbindungslücke

Eisenbahn

 

 

Warszawa/Idzikowice – Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe

 

 

 

Kiel-Kanal

Binnenwasserstraßen

 

 

Berlin – Magdeburg – Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle

 

 

 

Rhein, Waal

 

 

 

Noordzeekanaal, IJssel, Twentekanaal

 

 

Modernisierung (zweigleisige Strecke)

Ruhrgebiet – Münster – Osnabrück – Hamburg

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Nordsee – Mittelmeer“

Strecke

 

DerrySligoGalway – Shannon Foynes/Cork

 

 

 

Baile Átha Cliath/Dublin/Corcaigh/Cork – Zeebrugge/Antwerpen/Rotterdam

 

Dublin – Cork – Calais – Dunkerque – Zeebrugge – Antwerpen – Rotterdam

 

Grenze UK – Lille – Brussel/Bruxelles

 

London – Lille – grenzüberschreitende Eisenbahnlinie Bruxelles-Quiévrain-Valenciennes – Brussel/Bruxelles

 

Amsterdam – Rotterdam – Antwerpen – Brussel/Bruxelles – Luxembourg

 

Luxembourg – Metz – Dijon – Macon – Lyon – Marseille

 

Luxembourg – Metz – Strasbourg – Basel

 

Antwerpen/Zeebrugge – Gent – Dunkerque/Lille – Paris

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Brussel/Bruxelles – Luxembourg – Strasbourg

Eisenbahn

 

 

Terneuzen – Gent

Binnenwasserstraßen

 

 

Seine-Escaut-Netz und zugehörige Seine-, Escaut- und Meuse-Flusseinzugsgebiete

 

 

 

Rhein-Schelde-Korridor

 

 

Verbindungslücke

Albertkanaal/Kanal Bocholt–Herentals

Binnenwasserstraßen

 

Dunkerque – Lille

Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“

Strecke

Hamburg – Berlin

 

Rostock – Berlin – Dresden

 

Bremerhaven/Wilhelmshaven – Magdeburg – Dresden

 

Dresden – Ústí nad Labem – Melnik/Praha – Lysá nad Labem/Poříčany – Kolin

 

Kolin – Pardubice – Brno – Wien/Bratislava – Budapest – Arad – Timişoara – Craiova – Calafat – Vidin – Sofia

 

Sofia – Plovdiv – Burgas

 

Plovdiv – Grenze TR – Alexandropouli – Kavala – Thessaloniki – Ioannina – Kakavia/Igoumenitsa

 

Grenze FYROM – Thessaloniki

 

Sofia – Thessaloniki – Athina – Piraeus/Ikonio – Heraklion – Lemesos (Vasiliko) – Lefkosia

 

Athina – Patras/Igoumenitsa

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Dresden – Praha

Eisenbahn

 

 

Wien/Bratislava – Budapest

 

 

 

Békéscsaba – Arad

 

 

 

Calafat – Vidin – Sofia – Thessaloniki

 

 

 

Grenze TR – Alexandropouli

 

 

 

Grenze FYROM – Thessaloniki

 

 

 

Ioannina – Kakavia (Grenze AL)

Straße

 

 

Craiova – Vidin

 

 

 

Hamburg – Dresden – Praha – Pardubice

Binnenwasserstraßen

 

Verbindungslücke

Thessaloniki – Kavala

Eisenbahn

 

 

Budapest KelenföldFerencváros

 

 

 

Bahnhof Szolnok

 

Kernnetzkorridor „Rhein – Alpen“

Strecke

Genova – Milano – Lugano – Basel

 

Genova – Novara – Brig – Bern – Basel – Wiederherstellung der grenzüberschreitenden Eisenbahnbrücke Freiburg (Breisgau)-Colmar – grenzüberschreitende Verbindung Rastatt-Haguenau – Karlsruhe – Mannheim – Mainz – Koblenz – Köln

 

Milano – Verona – Trento – Bozen – Innsbruck – München, einschließlich dem Brenner-Korridor

 

Köln – Düsseldorf – Duisburg – Nijmegen/Arnhem – Utrecht – Amsterdam

 

Nijmegen – Rotterdam – Vlissingen

 

Köln – Liège – Bruxelles/Brussel – Gent

 

Liège – Antwerpen – Gent – Zeebrugge

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Zevenaar – Emmerich – Oberhausen

Eisenbahn

 

 

Karlsruhe – Basel

 

 

 

Milano/Novara – Grenze CH

 

 

 

Antwerpen – Duisburg

 

 

 

Basel – Antwerpen/Rotterdam – Amsterdam

Binnenwasserstraßen

 

Verbindungslücke

Genova – Tortona/Novi Ligure

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Rhein – Donau“

Strecke

Paris – Strasbourg – Stuttgart – Augsburg – München – Salzburg – Wels/Linz

 

Strasbourg – Mannheim – Frankfurt – Würzburg – Nürnberg – Regensburg – Passau – Wels/Linz

 

München/Nürnberg – Praha – Ostrava/Přerov – Žilina – Košice – Grenze UA

 

Wels/Linz – Wien – Bratislava – Budapest – Vukovar

 

Wien/Bratislava – Budapest – Arad – Brašov/Craiova – București – Focșani – Albita (Grenze MD)/Constanta – Sulina

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

München – Praha

Eisenbahn

 

 

Nürnberg – Plzeň

 

 

 

München – Mühldorf – Freilassing – Salzburg

 

 

 

Strasbourg – Kehl – Appenweier

 

 

 

Hranice – Žilina

 

 

 

Wien – Bratislava/Budapest

 

 

 

Bratislava – Budapest

 

 

 

Békéscsaba – Arad

 

 

 

Donau (Kehlheim – Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Sava- und Tisza-Flusseinzugsgebiete

Binnenwasserstraßen

 

 

Zlín – Žilina

Straße

 

Verbindungslücke

Stuttgart – Ulm

Eisenbahn

 

 

Salzburg – Linz

 

 

 

Arad – Craiova

 

 

 

București – Constanța

 

 

 

Arad – Brasov

Eisenbahn

 

 

Brasov – Predeal

Eisenbahn

 

 

București – Craiova

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Skandinavien – Mittelmeer“

Strecke

Grenze RU – Hamina/Kotka – Helsinki – Turku/Naantali – Stockholm – Örebro – Malmö

 

Narvik/Oulu – Luleå – Umeå – Stockholm

 

Oslo – Goteburg – Malmö – Trelleborg

 

Malmö – København – Fredericia – Aarhus – Aalborg – Hirtshals/Frederikshavn

 

København – Kolding/Lübeck – Hamburg – Hannover

 

Bremerhaven – Bremen – Hannover – Nürnberg

 

Rostock – Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt/Weimar – München

 

Nürnberg – München – Innsbruck – Verona – Bologna – Ancona/Firenze

 

Livorno/La Spezia – Firenze – Roma – Napoli – Bari – Taranto – Valletta

 

Napoli – Cagliari /Gioia Tauro – Palermo/Augusta – Valletta – Marsaxlokk

Vorermittelte Abschnitte

Grenzübergreifend

Grenze RU – Helsinki

Eisenbahn

 

 

København – Hamburg: Anschlussstrecken zur festen Fehmarnbelt-Querung

 

 

 

München – Wörgl – Innsbruck – Fortezza – Bolzano – Trento – Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken

 

 

 

Trelleborg – Malmö – Göteborg – Grenze NO (grenzüberschreitend, Eisenbahn)

 

 

 

Göteborg – Oslo

 

 

 

Helsingborg – Helsingør

 

 

 

København – Malmö

 

 

 

København – Hamburg: feste Fehmarnbelt-Querung

Eisenbahn/ Straße

2.  vorermittelte Abschnitte im Gesamtnetz

Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zugehörigen Elementen im Gesamtnetz und den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten grenzüberschreitenden Verbindungen des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:

Dublin – Strabane – Letterkenny

Straße

DerrySligoGalway

Eisenbahn

Pau – Huesca

Eisenbahn

Lyon – Grenze CH

Eisenbahn

Athus – Mont-Saint-Martin

Eisenbahn

Eisenbahn

Mons – Valenciennes

Eisenbahn

Gent – Terneuzen

Eisenbahn

Heerlen – Aachen

Eisenbahn

Groningen – Bremen

Eisenbahn

Stuttgart – Grenze CH

Eisenbahn

Berlin – Rzepin/Horka – Wrocław

Eisenbahn

Prag – Linz

Eisenbahn

Villach – Ljubljana

Eisenbahn

Ancona – Foggia

Eisenbahn/ Straße

Pivka – Rijeka

Eisenbahn

Plzeň – České Budějovice – Wien

Eisenbahn

Wien – Gyor

Eisenbahn

Graz – Celldömölk – Gyor

Eisenbahn

Neumarkt-Kalham – Mühldorf

Eisenbahn

Bernsteinkorridor PL–SK–HU

Eisenbahn

Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA–PL–SK–HU–RO

Straße

Budpaest – Osijek – Svilaj (Grenze BiH)

Straße

TimișoaraMoravița

Straße

Faro – Huelva

Eisenbahn

Porto – Vigo

Eisenbahn

București – Giurgiu – Varna/Bourgas

Eisenbahn

Svilengrad – Pithio

Eisenbahn

SiretSuceava

Straße

FocșaniAlbița

Straße

München – Salzburg – Ljubljana

Eisenbahn

Gallarate/Sesto C. – Laveno/Luino

Eisenbahn

ANHANG – TEIL IV: Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

1.   Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollen die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit dem Ziel fördern, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsziele der Union beizutragen.

2.  Allgemeine Kriterien

Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  es ist in einem Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten und/oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 6, 7, 9 oder 11 der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehen;

b)  es bewirkt Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien und/oder Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation im Vergleich zu einem grenzüberschreitenden Projekt für alternative Energien oder einem Projekt für erneuerbare Energien, das von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt wird;

c)  der potenzielle Gesamtnutzen der Zusammenarbeit übersteigt – auch langfristig – deren Kosten, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 3 unter Anwendung der in Artikel [7] genannten Methode.

3.  Kosten-Nutzen-Analyse

In der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Kosten-Nutzen-Analyse muss für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer die Wirkung in Bezug auf folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)  Stromerzeugungskosten,

b)  Systemintegrationskosten,

c)  Unterstützungskosten,

d)  Treibhausgasemissionen,

e)  Versorgungssicherheit,

f)  Luftverschmutzung und sonstige lokale Verschmutzung oder Auswirkungen auf die lokale Natur und die Umwelt

g)  Innovation.

4.  Verfahren

Projektträger, einschließlich Mitgliedstaaten, die potenziell für die Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen eines Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen Mitgliedstaaten und/oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel ▌9 oder 11 der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates1](27) in Betracht kommen und den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien begehren, stellen hierzu bei der Kommission einen Antrag auf Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Antrag enthält die einschlägigen Informationen, damit die Kommission das Projekt anhand der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Kriterien nach den in Artikel 7 genannten Methoden bewerten kann.

Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.

Die Kommission führt angemessene Konsultationen in Bezug auf die Liste der Projekte durch, für die der Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt wurde.

Die Kommission bewertet die Anträge anhand der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Kriterien.

Bei der Auswahl der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien strebt die Kommission eine überschaubare Gesamtzahl an. Bei der Ermittlung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien bemüht sich die Kommission um geografische Ausgewogenheit. An der Ermittlung von Projekten können regionale Zusammenschlüsse beteiligt werden.

Ein Projekt wird nicht als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt oder verliert diesen Status, wenn seine Bewertung auf falschen Angaben beruhte, die für die Bewertung ausschlaggebend waren, oder wenn das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf ihrer Website.

TEIL V – DIGITALE VERNETZUNGSINFRASTRUKTURPROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.  Gigabit- und 5G-Anbindung oder andere mobile Vernetzung nach dem neuesten Stand der Technik für sozioökonomische Schwerpunkte

Die Maßnahmen haben Priorität unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich möglicher positiver Folgewirkungen auf die Netzanbindung. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Priorität haben Maßnahmen, die zu Folgendem beitragen:

—  Die Gigabit-Anbindung von Krankenhäusern und Gesundheitszentren im Einklang mit den Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, um das Wohlergehen der EU-Bürger zu verbessern und die Art und Weise zu ändern, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden(28).

—  Gigabit-Anbindung von Bildungs- und Forschungszentren im Rahmen der Bemühungen, die Nutzung unter anderem von Hochleistungsrechnen, Cloud-Anwendungen und Big Data zu erleichtern, digitale Klüfte zu überwinden, Innovation in den Bildungssystemen zu fördern, Lernergebnisse zu verbessern, die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Lerneffizienz zu steigern(29).

—  5G-Anbindung oder drahtlose Breitbandanbindung mit sehr hoher Kapazität für Bildungs- und Forschungszentren, Krankenhäuser und Gesundheitszentren im Rahmen der Bemühungen, für alle städtische Gebiete bis 2025 eine ununterbrochene drahtlose 5G-Breitbandversorgung bereitzustellen.

2.   Drahtlose Internetanbindung in Kommunen

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

—  sie werden von einer öffentlichen Stelle im Sinne des folgenden Absatzes durchgeführt, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;

—  sie basieren auf digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, die den Benutzern ein sehr hochwertiges Interneterlebnis ermöglichen;

—  sie sind kostenlos, diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert und beruhen auf der neuesten und besten verfügbaren Technik, mit der den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung gestellt werden kann, und

—  sie ermöglichen den gleichberechtigten Zugang zu innovativen digitalen Diensten;

—  sie verwenden die von der Kommission in verschiedenen Sprachen bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität und sind mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt;

—  sie gehen mit der Verpflichtung einher, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, damit der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.

Finanzielle Unterstützung steht denjenigen öffentlichen Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) zur Verfügung, die kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten, an denen sie im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.

Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

3.  Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Verbindungen

Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach wichtige Landverkehrswege bis 2025 unterbrechungsfrei von 5G-Netzen abgedeckt werden sollen(31), beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer unterbrechungsfreien Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für CAM(32)-Versuche in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt auch Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt(33).

Kernnetzkorridor „Atlantik“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Porto–Vigo und Merida–Evora

 

Azores/Madeira (Inseln) – Lisboa – Paris – Amsterdam – Frankfurt

 

Aveiro – Salamanca

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Metz – Paris – Bordeaux – Bilbao – Vigo – Porto – Lisboa

 

–  Bilbao – Madrid – Lisboa

Kernnetzkorridor „Ostsee – Adria“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

-

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Gdansk – Warschau – Brno – Wien – Graz – Ljubljana – Trieste

Kernnetzkorridor „Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

–  Seekabelnetze Lisboa – Marseille – Milano

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Budapest – Zagreb – Ljubljana / Rijeka / Split

Kernnetzkorridor „Nordsee – Ostsee“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Ostsee-Korridor (noch festzulegen)

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Tallinn – Kaunas

Kernnetzkorridor „Nordsee – Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Metz – Merzig – Luxembourg

 

Rotterdam – Antwerpen – Eindhoven

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Amsterdam – Rotterdam – Breda – Lille – Paris

 

Brussel/Bruxelles – Metz – Basel

 

Mulhouse – Lyon – Marseille

Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Sofia – Thessaloniki – Belgrad

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Berlin – Prag – Brno – Bratislava

 

Timisoara – Sofia – Grenze TR

 

Sofia – Thessaloniki – Athen

Kernnetzkorridor „Rhein – Alpen“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Bologna – Innsbruck – München (Brenner-Korridor)

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Rotterdam – Oberhausen – Frankfurt (Main)

 

Basel – Mailand – Genua

Kernnetzkorridor „Rhein – Donau“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

München – Salzburg

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Frankfurt (M) – Passau – Wien – Budapest – București – Iasi/Constanta

 

Karlsruhe – München – Salzburg – Wels

 

Frankfurt (Main) – Strasbourg

Kernnetzkorridor „Skandinavien – Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Oulu – Tromsø

 

Oslo – Stockholm – Helsinki

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Turku – Helsinki –Russische Grenze

 

Stockholm/Oslo – Malmö

 

Malmö – København – Hamburg – Würzburg

 

Nürnberg – München – Verona

 

Rosenheim – Bologna – Napoli – Catania – Palermo

 

Napoli – Bari – Taranto

(1) ABl. C vom , S. .
(2) ABl. C vom , S. .
(3) COM(2018)0321, S. 3.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) Mitteilung der Kommission „Europa in Bewegung – Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“ (COM(2017)0283).
(6) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(7) Mitteilung der Kommission „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ (COM(2017)0675).
(8) COM(2018)0293.
(9) JOIN(2017)0041.
(10) JOIN(2018)0005.
(11) COM(2017)0623.
(12) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(13) COM(2017)0718.
(14) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
(15) COM(2016)0587.
(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(17) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(18) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(19) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(20) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(21) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(22) COM(2018)0065.
(23) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(24) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
(25)+ ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 55/18 (2016/0375(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.[1] ABl. …+ ABl.: Nummer, Datum und ABl.-Nr. von COD 2016/0382 (erneuerbare Energieträger) einfügen.
(26)+ ABl.: Nummer, Datum und ABl.-Nr. von COD 2016/0382 (erneuerbare Energieträger) einfügen.
(27)+ ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 55/18 (2016/0375(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.[1] ABl. …+ ABl.: Nummer, Datum und ABl.-Nr. von COD 2016/0382 (erneuerbare Energieträger) einfügen.
(28) Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft, COM(2018)0233 final.
(29) Siehe auch die Mitteilung der Kommission zum Aktionsplan für digitale Bildung, COM(2018)0022 final.
(30) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). Mitteilung:
(31) Mitteilung: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft, COM(2016)0587.
(32) Vernetzte und automatisierte Mobilität.
(33) Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.

Letzte Aktualisierung: 21. November 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen