Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 mit Empfehlungen an die Kommission zur beschleunigten Beilegung von Handelsstreitigkeiten (2018/2079(INL))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 AEUV,
– gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche mit dem Titel „Building Competence in Commercial Law in the Member States“ (Aufbau von Fachwissen im Handelsrecht in den Mitgliedstaaten),
– unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2018,
– unter Hinweis auf die „Grundsätze der justiziellen Fortbildung“ des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) aus dem Jahr 2016(1),
– unter Hinweis auf den Besitzstand der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen,
– gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0396/2018),
A. in der Erwägung, dass das in Artikel 47 der Charta und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf ein faires, öffentliches und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführtes Verfahren eine der grundlegenden Garantien für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie darstellt und mit dem Zivilverfahren als Ganzem untrennbar verbunden ist;
B. in der Erwägung, dass die Einführung eines beschleunigten europäischen Zivilverfahrens einen Beitrag zur Modernisierung nationaler Verfahren, zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und zu mehr Wirtschaftswachstum dank wirksamer und effizienter Justizsysteme leisten könnte und gleichzeitig den Zugang der Bürger zur Justiz in der Union vereinfacht und dazu beiträgt, die Grundfreiheiten der Union zu wahren;
C. in der Erwägung, dass das Justizbarometer 2018 gezeigt hat, dass die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtsgebühren insbesondere für die in Armut lebenden Bürger entscheidenden Einfluss auf ihren Zugang zur Justiz haben;
D. in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit durch mehrere verfahrenstechnische Rechtsakte im Sekundärrecht der Union unterstützt, gefördert und begünstigt wird, zu denen etwa die Verordnung über geringfügige Forderungen, die Richtlinie über Prozesskostenhilfe, die Beweisaufnahmeverordnung und die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken gehören;
E. in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter anderem darauf abzielt, die umfassende Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren in länderübergreifenden Fällen sicherzustellen, wirksame und reibungslose Gerichtsverfahren auch in solchen Situationen zu gewährleisten sowie das gegenseitige Vertrauen in die Justizsysteme zu stärken, da dieses Vertrauen das Fundament für eine weitergehende gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen in der Union bildet;
F. in der Erwägung, dass zahlreiche Angelegenheiten des Verfahrensrechts in der Zivilgerichtsbarkeit auf nationaler Ebene geregelt sind, weshalb sich das Verfahrensrecht in diesem Bereich in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, was mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht; in der Erwägung, dass mit einem beschleunigten Verfahren die notwendige Angleichung der Verfahrensregelungen in der Union herbeigeführt werden könnte;
G. in der Erwägung, dass die stärkere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Justizsystemen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene weiter gefestigt werden muss, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die durch Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Rechts- und Verwaltungssystemen entstehen können;
H. in der Erwägung, dass in der Brüssel-I-Verordnung grundlegende Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in länderübergreifenden Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union festgelegt sind; in der Erwägung, dass mit der 2015 in Kraft getretenen Neufassung (Brüssel Ia) eine Reihe grundlegender Anpassungen zur Beilegung länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten in der EU eingeführt wurden, wodurch Zeit und Kosten für Unternehmen und Bürger eingespart werden;
I. in der Erwägung, dass in der Rom-I-Verordnung Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Zivil- und Handelsrecht verankert sind;
J. in der Erwägung, dass durch die Verfahrensregeln sowohl der Schutz der Rechte der Parteien als auch eine zügige Streitbeilegung gewährleistet werden sollten;
K. in der Erwägung, dass die Beilegung von Handelsstreitigkeiten an öffentlichen Gerichten in den Mitgliedstaaten nicht den Erwartungen der Parteien des Handelsstreits entspricht und generell schleppend verläuft, was an der Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen noch deutlicher wird, das im Gegensatz dazu eine deutlich schnellere Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten ermöglicht; in der Erwägung, dass die angemessene Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren und zur Reduzierung der Kosten führt;
L. in der Erwägung, dass die schleppende Beilegung von Handelsstreitigkeiten in der Union die Handelspartner dazu anhalten könnte, eine alternative Streitbeilegung oder eine Streitbeilegung in Drittstaaten in Anspruch zu nehmen und sich für die Anwendung des nationalen Rechts eines Drittstaats auf ihre Verträge zu entscheiden;
M. in der Erwägung, dass Handelsstreitigkeiten nur dann tadellos beigelegt werden können, wenn Gerichte – Richter, Rechtsanwälte und Angehörige der Rechtsberufe – über ausgeprägte Fachkenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich verfügen;
N. in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit eines beschleunigten, kosteneffizienten und schnellen Verfahrens, das von erfahrenen und hochqualifizierten Richtern und Rechtsanwälten in den Mitgliedstaaten abgewickelt würde, die Parteien eher dazu anhalten würde, sich für das nationale Recht eines Mitgliedstaats zu entscheiden, und in der Folge die Fachkenntnisse in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten erweitert würden;
O. in der Erwägung, dass es notwendig erscheint, für die verschiedenen Sprachenregelungen eine geeignete Lösung zu finden, die aus harmonisierten und in allen Amtssprachen der Union verfügbaren Formularen bestehen könnte;
P. in der Erwägung, dass durch auf Handelssachen spezialisierte Gerichte und Kammern ein höheres Qualifikations- und Unabhängigkeitsniveau in diesen Angelegenheiten sichergestellt wird und auf diese Weise solche Fälle eher den Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden;
1. stellt fest, dass die Beilegung von Handelsstreitigkeiten erheblich schleppender als möglich verläuft, da sie im Durchschritt drei bis vier Jahre dauert, und dass dies für Unternehmen nicht nur einen großen wirtschaftlichen Verlust, sondern auch einen Aufwand an Zeit, Energie und anderen Ressourcen bedeutet, die anderweitig genutzt werden könnten;
2. betont, dass die umfassende Beachtung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren sowie eines hohen Qualitätsniveaus der Gerichtsverfahren in Handelssachen sichergestellt werden muss;
3. hebt die erfolgreiche Umsetzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen hervor, mit dem eine Möglichkeit geschaffen wurde, länderübergreifende Verbraucherstreitigkeiten und andere Streitigkeiten über geringe Beträge in der Union rasch und kosteneffizient zu klären und dabei den Schutz der Rechte der Parteien zu gewährleisten;
4. betont, dass „gegenseitiges Vertrauen“ ein komplexer Begriff ist und dass viele Faktoren beim Aufbau dieses Vertrauens eine Rolle spielen, wie etwa justizielle Schulung und Fortbildung, länderübergreifende justizielle Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Richtern;
5. hebt hervor, dass Netze für die Zusammenarbeit und Datenbanken, mit denen die justizielle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gestärkt werden, mit Blick auf faire Verfahren und den Zugang zur Justiz beibehalten und ausgeweitet werden sollten, wobei hier auch das Europäische Justizielle Netz und das Europäische Justizportal zu nennen sind, das die einzige Anlaufstelle im Justizwesen in der Union werden soll;
6. ist der Ansicht, dass der Erlass einer Verordnung über das beschleunigte europäische Zivilverfahren – in Anlehnung an das Verfahren für geringfügige Forderungen – für länderübergreifende Handelsstreitigkeiten die beste Möglichkeit wäre, die langen Wartezeiten für Handelsstreitigkeiten in der Union zu verkürzen, wodurch spürbare Kosteneinsparungen für europäische Unternehmen und die Aktivierung von ungenutztem Kapital erreicht werden könnten;
7. vertritt die Auffassung, dass die Handelspartner besser in der Lage sein werden, eine Vertretung zu vergüten und sich auf ein Gerichtsverfahren vorzubereiten, was bedeutet, dass sie bessere Aussichten haben, ihre Rechte zu schützen, wodurch das Verfahren schneller abgewickelt werden könnte;
8. stellt fest, dass dieses Verfahren an Anforderungen geknüpft werden könnte, die eine sorgfältige Vorbereitung der Parteien vor Einleitung des Verfahrens, feste Fristen, wenig Möglichkeiten, während des Verfahrens weitere Umstände oder Beweise geltend zu machen, und den Ausschluss einer gesonderten Beschwerde gegen den Verfahrensbeschluss betreffen, wodurch ein beschleunigtes Verfahren verwirklicht werden könnte;
9. ist der Ansicht, dass diese strenge Verfahrensregelung mit dem Schutz der Rechte der Parteien vereinbar ist, sofern das beschleunigte europäische Zivilverfahren freiwillig ist und nur dann herangezogen wird,
–
wenn sich die Parteien diesbezüglich nach einer Streitigkeit geeinigt haben oder
–
wenn der Beklagte das Verfahren akzeptiert, nachdem der Kläger eine Klage nach diesem beschleunigten Verfahren eingereicht hat, sofern der Beklagte genügend Zeit hat, um sich auf das Verfahren vor dessen Beginn angemessen vorzubereiten;
10. ist der Ansicht, dass das beschleunigte europäische Zivilverfahren in jedem Fall nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn die Parteien im Voraus über die Folgen der Zustimmung zur Anwendung eines solchen Verfahrens ordnungsgemäß informiert worden sind; ist der Auffassung, dass die Kosten des beschleunigten europäischen Zivilverfahrens für die Parteien nicht übermäßig hoch sein dürfen, damit die Wahrung des Rechts auf Zugang zur Justiz sichergestellt werden kann;
11. hebt hervor, dass die Streitparteien häufig nur unter der Voraussetzung zu einer gütlichen Einigung gelangen, dass der Sachverhalt und die Argumente vollständig geklärt sind, was bedeutet, dass in einem Verfahrenssystem, bei dem die Parteien vor Einleitung des Verfahrens den Sachverhalt untersuchen und ihre Argumente formulieren müssen, mehr Streitigkeiten in einer früheren Phase gütlich beigelegt würden;
12. stellt fest, dass die Einführung eines harmonisierten beschleunigten Verfahrens allein nicht ausreicht, um das Ziel, Handelsstreitigkeiten in der Union zügiger und kosteneffizienter beizulegen, zu erreichen; weist darauf hin, dass hierzu im Handelsrecht und im internationalen Privatrecht hochspezialisierte Gerichte, Richter, Rechtsanwälte und Angehörige der Rechtsberufe erforderlich wären, damit ein solches Verfahrenssystem wirksam funktionieren kann;
13. betont, dass derzeit die Wahl des bei Handelsverträgen anwendbaren Rechts zwischen den unterschiedlichen europäischen Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gleichmäßig gehandhabt wird;
14. stellt fest, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts häufig auf komplexen Erwägungen beruht, dass aber die Kombination aus einer ausländischen Rechtsordnung und einem ausländischen Gericht eine Partei häufig erheblichen wirtschaftlichen Risiken aussetzt und dass diese Bestimmungen insbesondere dann fragwürdig sind, wenn sie in Standardverträgen oder in Situationen vereinbart wurden, in denen eine der Parteien kaum eine oder gar keine Möglichkeit hat, die diesbezügliche Einigung zu beeinflussen;
15. stellt fest, dass Sprachbarrieren ein zusätzliches Hindernis darstellen und somit ein weiterer Grund für die Wahl eines bestimmten anwendbaren Rechts sein können;
16. betont, dass die Verfügbarkeit einheitlicher Standardformulare in allen Amtssprachen der Union den Zugang zum beschleunigten europäischen Zivilverfahren erleichtern würde;
17. empfiehlt, dass der Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Standardformulare einheitlich sind;
18. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es einer Überarbeitung der Rom‑I‑ und Rom‑II-Verordnung und der Brüssel‑Ia-Verordnung bedarf, um den Bezug zwischen Zweck und Gegenstand von Verträgen und dem gewählten Recht zu stärken und gleichzeitig sicherzustellen, dass die schwächeren Parteien in Geschäftsbeziehungen und Verträgen geschützt werden, und die Autonomie der Parteien in Bezug auf die Rechtswahl zu wahren;
19. hebt hervor, dass diese Angelegenheiten nicht allein mit Legislativmaßnahmen angegangen werden können, sondern dass es außerdem praktischer Maßnahmen, z. B. besserer Ausbildung im Handelsrecht und eines leichteren Zugangs zum Unionsrecht und zum nationalem Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Rechtsprechung, bedarf, mit denen die Fachkenntnisse von Gerichten und Rechtsanwälten ausgeweitet werden;
20. stellt fest, dass das Handelsrecht und das internationale Privatrecht nicht in so hohem Maße kodifiziert sind wie andere Bereiche des Rechts, wodurch der akademischen Forschung eine bedeutendere Rolle zukommt, denn eine der Maßnahmen zum Ausbau der Fachkenntnisse in Handelssachen in den Mitgliedstaaten besteht darin, mehr Gelder für die Forschung in diesem Bereich bereitzustellen;
21. begrüßt deshalb die neun Grundsätze der justiziellen Fortbildung, die im Jahr 2016 von der Generalversammlung des EJTN verabschiedet wurden, da sie eine gemeinsame Grundlage und einen gemeinsamen Rahmen sowohl für die Justiz als auch für die juristischen Ausbildungseinrichtungen Europas bieten;
22. hebt hervor, dass auch der Qualität des für Handelssachen anwendbaren Rechts und dem Maß seiner Anpassung an die Gepflogenheiten und Entwicklungen im Handel große Bedeutung zukommt;
23. fordert die Kommission deshalb im Einklang mit Artikel 225 AEUV auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 AEUV bis zum 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen Rechtsakt über ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren und entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen nach der Bewertung der Kommission, ob es einer solchen Überprüfung bedarf, nötigenfalls einen Vorschlag für die Abänderung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung zu unterbreiten;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Vorschläge durch weitere unterstützende Maßnahmen zu ergänzen, die darauf abzielen, das Fachwissen in den Mitgliedstaaten im Handelsrecht und im internationalen Privatrecht auszuweiten;
25. bekräftigt, dass die Empfehlungen, die dieser Entschließung als Anlage beigefügt sind, mit den Grundrechten, dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;
26. ist der Ansicht, dass etwaige finanzielle Auswirkungen des Vorschlags, insbesondere in Bezug auf die Verfahrenskosten im Rahmen des beschleunigten europäischen Zivilverfahrens, durch Einsparungen in gleicher Höhe ausgeglichen würden, da davon auszugehen ist, dass das beschleunigte europäische Zivilverfahren erheblich kosteneffizienter als die herkömmlichen Verfahren der Mitgliedstaaten ist, und da die fraglichen Streitsachen nicht im allgemeinen Verfahrenssystem des fraglichen Mitgliedstaats behandelt würden;
27. betont, dass das Handelsrecht nur einer der Bereiche ist, in denen auf Unionsebene weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen besseren Zugang zur Justiz, eine höhere Qualität der Verfahren, stärkere Schutzmaßnahmen für die Parteien und eine schnellere Streitbeilegung sicherzustellen;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
EMPFEHLUNGEN ZU MASSNAHMEN ZUR EINFÜHRUNG UND VERBREITUNG EINES BESCHLEUNIGTEN EUROPÄISCHEN ZIVILVERFAHRENS
GRUNDSÄTZE UND ZIELE DER ANGEFORDERTEN VORSCHLÄGE
I. Beschleunigtes europäisches Zivilverfahren
Der folgende Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, ein freiwilliges beschleunigtes europäisches Zivilverfahren einzuführen, um europäischen Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, reine Handelsstreitigkeiten mit länderübergreifendem Charakter innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizulegen.
Ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren könnte auf folgenden Grundsätzen aufgebaut sein:
1. Es sollte für länderübergreifende Handelsstreitigkeiten gelten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nicht herangezogen werden kann.
2. Es sollte zur Anwendung kommen, wenn die Parteien nach der Einleitung des Verfahrens eine entsprechende Vereinbarung treffen oder wenn der Kläger nach diesem Verfahren eine Klage einreicht und der Beklagte die Klage akzeptiert.
3. Es sollte nur zur Anwendung kommen, wenn die Parteien im Voraus über die Folgen der Zustimmung zur Anwendung dieses Verfahrens ordnungsgemäß informiert worden sind.
4. Es sollte die Parteien verpflichten, ihr Klagebegehren bereits vor der Anrufung eines Gerichts sorgfältig vorzubereiten. Außerdem sollte die Einreichung neuer Sachverhalte oder Beweismittel ab einem frühen Stadium des Einreichungsverfahrens ausgeschlossen sein.
5. Es sollte keine gesonderte Beschwerde gegen Verfahrensbeschlüsse zugelassen sein.
6. Das Verfahren könnte grundsätzlich in schriftlicher Form abgewickelt werden; auf Antrag von mindestens einer der Parteien könnten mündliche Anhörungen stattfinden.
7. Es sollten zunächst sehr kurze Fristen in dem Verfahren gelten, wobei das Gericht mit Zustimmung der Parteien längere Fristen festlegen kann, wenn es sich um sehr komplexe Fälle handelt.
8. Bei länderübergreifenden Handelsstreitigkeiten sollte eine gerichtliche oder außergerichtliche gütliche Einigung – auch im Wege einer Schlichtung – unterstützt werden.
9. Für die Zwecke der mündlichen Anhörungen, der Beweisaufnahme und der Zustellung von Schriftstücken sollte der Einsatz moderner Technologie angeregt werden.
10. Die Kosten des Verfahrens sollten begrenzt sein, um das Recht auf Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
11. Das rechtskräftige Urteil in dem Verfahren sollte so einfach und benutzerfreundlich wie nach Unionsrecht möglich anerkannt und vollstreckt werden können.
II. Etwaige Änderungen an der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und an der Brüssel-Ia-Verordnung
Der Vorschlag für ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren könnte durch einen Vorschlag zur Änderung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung ergänzt werden, damit ein deutlicherer Bezug zwischen Zweck und Ziel von Verträgen und dem innerhalb der Union gewählten Recht geschaffen wird, und damit den Parteien bei reinen Handelsverträgen mehr Autonomie sowie den schwächeren Parteien in Geschäftsbeziehungen besserer Schutz gewährt wird.
Die Rom-I-Verordnung könnte beispielsweise in folgenden Punkten geändert werden:
1. Es könnte eine Stärkung des Bezugs zwischen dem gewählten Recht und Inhalt, Ziel und Zweck des Vertrags und der Parteien in Erwägung gezogen werden.
2. Die Neubewertung der für die Gültigkeit der Wahl des anzuwendenden Rechts geltenden Regeln sollte gemäß dem für den Vertrag im Normalfall geltenden Recht geprüft werden.
III. Weitere Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen in Handelssachen in den Mitgliedstaaten
1. Zur Untermauerung dieser Vorschläge sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beispielsweise folgende Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen in Handelssachen ergreifen:
a) Schulung von Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen der Rechtsberufe in Handelssachen;
b) vereinfachter und besser Zugang zum Unionsrecht und zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten einschließlich der Rechtsprechung;
c) vermehrtes Augenmerk in der juristischen Ausbildung auf Handelsrecht und internationales Privatrecht sowie
d) zusätzliche Ressourcen für die akademische Forschung in den Bereichen Handelsrecht und internationales Privatrecht;
e) Beherrschung einer Fremdsprache und der entsprechenden Rechtsterminologie.
2. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Gerichte, die für das beschleunigte europäische Zivilverfahren zuständig sind, über konkretes Fachwissen im Bereich des Handelsrechts verfügen, indem beispielsweise Handelsgerichte oder Kammern für Handelssachen benannt oder die bestehenden verstärkt werden.
3. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeit der Errichtung eines europäischen Handelsgerichts eingehender prüfen, das die Gerichte der Mitgliedstaaten ergänzt und den Parteien ein zusätzliches internationales Forum bietet, das auf die Beilegung von Handelsstreitigkeiten spezialisiert ist.
4. Schlussendlich sollten die Mitgliedstaaten eine Überarbeitung ihrer für Handelssachen in Geschäftsbeziehungen geltenden Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, da ein wichtiges Kriterium für die Wahl des anzuwendenden Rechts die Wirksamkeit und die Qualität des Handelsrechts eines Landes ist.