Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zum Thema „Blockchain – eine zukunftsorientierte Handelspolitik“ (2018/2085(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über Informationstechnologie,
– unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der WTO zum elektronischen Geschäftsverkehr,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der WTO über Handelserleichterungen,
– unter Hinweis auf die Neufassung des Übereinkommens von Kyoto der Weltzollorganisation,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu virtuellen Währungen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2017 zur Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten(5),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires angenommen wurde(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung)(7),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für horizontale Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenströme und den Schutz personenbezogener Daten (in Handels- und Investitionsabkommen der EU),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung (COM(2017)0491),
– unter Hinweis auf den Bericht des obersten wissenschaftlichen Beraters der Wissenschaftsbehörde des Vereinigten Königreichs von 2016 mit dem Titel „Distributed Ledger Technology: beyond blockchain“(8),
– unter Hinweis auf das Weißbuch des Zentrums für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse der Vereinten Nationen (UN/CEFACT) von 2018 zu technischen Anwendungen der Blockchain‑Technologie,
– unter Hinweis auf die Erklärung von 21 Mitgliedstaaten der EU und Norwegens vom 10. April 2018 zur Einrichtung einer europäischen Blockchain-Partnerschaft(9), der sich mittlerweile fünf weitere Mitgliedstaaten angeschlossen haben, womit es derzeit 27 Unterzeichnerstaaten gibt,
– unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 1. Februar 2018 eine Beobachtungsstelle und ein Forum der EU für die Blockchain-Technologie eingerichtet hat(10),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2017(11),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0407/2018),
A. in der Erwägung, dass, sofern nicht anders angegeben „Blockchain“ in diesem Bericht eine private, zugangsbeschränkte Distributed-Ledger-Technologie (DLT) bezeichnet, die eine Datenbank darstellt, die aus sequenziellen Datenblöcken besteht, die im Rahmen eines Konsensverfahrens von den Netzwerkteilnehmern hinzugefügt werden;
B. in der Erwägung, dass in unterschiedlichen Fallstudien und Branchen aus einer Mischung aus privaten bzw. öffentlichen Blockchain-Systemen mit uneingeschränktem bzw. eingeschränktem Zugriff ein unterschiedlicher Nutzen abgeleitet werden dürfte;
C. in der Erwägung, dass jeder Block einer Blockchain einen „Hash“ enthält, der dazu dient, den Inhalt des vorherigen Blocks zu überprüfen, und so bei Transaktionen zwischen verschiedenen Parteien für größeres Vertrauen und erhöhte Rechenschaftspflicht sorgt, da sich die Fälschung von Daten, die auf einem Ledger gespeichert werden, sehr schwierig gestaltet;
D. in der Erwägung, dass die quelloffene Blockchain-Technologie die Grundlage für die weltweite Zunahme von zugriffsbeschränkten Blockchain-Systemen darstellt und dazu beiträgt, dass das Vertrauen in das jeweilige geschäftsbezogene Netzwerk steigt;
E. in der Erwägung, dass bestimmte Administratoren dank der Blockchain-Technologie Aufgaben, Zuständigkeiten, Zugangsstufen und Validierungsberechtigungen für die Teilnehmer klar definieren könnten;
F. in der Erwägung, dass der Welthandel auf einem Lieferkettensektor im Wert von schätzungsweise 16 Billionen Euro beruht, in dem hohe Transaktionskosten und aufwändige bürokratische Anforderungen in komplexen Verfahren und fehleranfälligen Systemen resultieren;
G. in der Erwägung, dass Pilotinitiativen eingeleitet worden sind, die vielversprechendes Potenzial aufweisen, um die Transportkosten zu senken, die Industrie umweltfreundlicher zu gestalten und die Wirtschaftsleistung zu steigern;
H. in der Erwägung, dass es mindestens 202 Blockchain-Initiativen von Regierungen in 45 Ländern auf der ganzen Welt gibt, und dass insbesondere Volkswirtschaften im asiatisch-pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika sowie im Nahen Osten in Blockchain-Technologien für den Handel investieren;
I. in der Erwägung, dass die handelspolitischen Maßnahmen der EU – etwa Freihandelsabkommen (FHA), Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA), insbesondere von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Entscheidungen über die Angemessenheit von Daten sowie Handelsschutzmaßnahmen – mithilfe der Blockchain-Technologie ausgebaut und verbessert werden können;
J. in der Erwägung, dass die Blockchain-Technologie über ein enormes Potenzial verfügt, die Transparenz der gesamten Lieferkette sowie die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, das Vertrauen der Teilnehmer in das jeweilige Netzwerk zu steigern, die Zollkontrollen und die Überprüfung der Einhaltung der Regulierungsvorschriften zu straffen sowie die Transaktionskosten zu senken, die Unveränderlichkeit von Daten sowie die Datensicherheit zu stärken und als Instrument der Korruptionsbekämpfung zu wirken; in der Erwägung, dass die möglichen Vorteile mit mehreren Herausforderungen einhergehen, etwa im Bereich Cybersicherheit;
K. in der Erwägung, dass mit der Blockchain-Technologie ein Transparenzrahmen in einer Lieferkette geschaffen, Korruption verringert, Steuerhinterziehung aufgedeckt, die Verfolgung rechtswidriger Zahlungen ermöglicht und handelsbasierte Geldwäsche bekämpft werden kann; in der Erwägung, dass mit der Nutzung von nicht zugangsbeschränkten Blockchain-Anwendungen das Risiko von kriminellen Aktivitäten verbunden ist, einschließlich Steuerhinterziehung und handelsbasierter Geldwäsche; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Aspekte dringend überwachen und entsprechende Gegenmaßnahmen treffen müssen;
L. in der Erwägung, dass sich die Blockchain-Technologie im Bereich des internationalen Handels nach wie vor in der Entwicklung befindet, weshalb es eines innovationsfreundlichen, -ermöglichenden und -förderlichen Rahmens bedarf, in dem Rechtssicherheit gegeben ist, gleichzeitig aber Verbraucher-, Investoren- und Umweltschutz vorangebracht werden, wodurch der gesellschaftliche Wert dieser Technologie steigt, die digitale Kluft verkleinert wird und die digitalen Fertigkeiten der Bürger verbessert werden;
M. in der Erwägung, dass mit der Blockchain-Technologie für alle am Handel beteiligten Parteien, sowohl öffentlich als auch privat, ein ständiger Zugang in Echtzeit zu einer unveränderlichen, mit Zeitstempel versehenen Datenbank mit Dokumenten geschaffen werden kann, die mit Transaktionen in Verbindung stehen, und auf diese Weise ein Beitrag zum Aufbau von Vertrauen, zur Verhinderung von Problemen mit der Einhaltung von Vorschriften und zur Bekämpfung der Nutzung von gefälschten Dokumenten und Waren geleistet werden kann;
N. in der Erwägung, dass in einigen regionalen und städtischen Gebieten der EU im Wege von spezifischen Projekten und Programmen und auf der Grundlage eigener Merkmale bereits mit der Weiterentwicklung dieser Technologie begonnen wurde und Netzwerke zur Verbreitung bewährter Verfahren errichtet wurden;
Handelspolitik der Europäischen Union
1. räumt ein, dass in der Vergangenheit im Bereich Handel zwar Erfolge verzeichnet werden konnten, das Potenzial der FHA der EU allerdings bei weitem noch nicht voll ausgeschöpft wird und deren umfassende Nutzung noch aussteht, zumal durchschnittlich lediglich 67 % der EU-Ausführer und 90 % der EU-Einführer sowohl in der EU als auch ihren Partnerländern und -regionen Präferenzzölle nutzen, und unterstützt eine Analyse technischer Lösungen, mit denen die Nutzung der FHA und die Ausfuhren erhöht werden könnten, weist darauf hin, dass Ausführer alle Dokumente in eine Anwendung einer öffentlichen Stelle, der eine Blockchain zugrunde liegt, einstellen und somit nachweisen könnten, dass sie die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung im Rahmen eines FHA erfüllen, wie etwa die Qualifikation für Präferenzursprungsregeln, die Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften und die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung; ist der Auffassung, dass mit der Blockchain-Technologie Kumulierungsvorschriften in FHA gestärkt werden könnten;
2. ist der Auffassung, dass die Verfahren zum Erhalt einer Bescheinigung im Rahmen der präferenziellen und der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Unternehmen kostspielig und mühsam sind; vertritt die Ansicht, dass mit der Blockchain-Technologie in Bezug auf die präferenziellen Ursprungsregeln dazu beigetragen werden kann, die „wirtschaftliche“ Staatszugehörigkeit einer Ware zu bestimmen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Blockchain-Technologie in Bezug auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln eine Ergänzung der verhältnismäßigen Anwendung der Handelsschutzinstrumente der EU darstellen könnte, da somit für Transparenz in Bezug auf den Ursprung der Waren, die auf den Binnenmarkt eingeführt werden, und für einen Überblick über den Zustrom von Einfuhren im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicherer Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen gesorgt wäre;
3. betont, dass die Blockchain-Technologie das Potenzial birgt, die Agenda für nachhaltige Entwicklung zu fördern, da somit für Vertrauenswürdigkeit gesorgt wäre, was den Ursprung von Rohstoffen und Waren, transparente Produktionsverfahren und Lieferketten und deren Übereinstimmung mit internationalen Arbeits-, Sozial- und Umweltschutznormen und -verpflichtungen angeht, zumal in diesem Zusammenhang Konfliktmineralien, der illegale Handel mit Kulturgütern, Ausfuhrkontrolle und Korruption von einschlägiger Bedeutung sind; betont, dass mit der Blockchain-Technologie zur Nachhaltigkeitsarbeit von Unternehmen beigetragen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln gefördert werden könnte;
4. ist der Ansicht, dass Unternehmen mithilfe der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA) von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Lieferketten durch eine Verringerung des Zeitaufwands und der Kosten im Zusammenhang mit Zollkontrollen an den Grenzen diversifizieren können; stellt fest, dass die Probleme, die bei der Umsetzung bestehen, gelöst werden müssen; ist der Auffassung, dass die Blockchain-Technologie das Potenzial birgt, die Unsicherheit, die in Bezug auf die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA) von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten herrscht, zu mindern, da über die Blockchain ein lückenloser Datenaustausch möglich wäre;
Externe Aspekte des Bereichs Zoll- und Handelserleichterungen
5. begrüßt nachdrücklich das WTO‑Handelserleichterungsabkommen; ist der Auffassung, dass es den Mitgliedern der WTO eine Grundlage dafür bietet, weitere Möglichkeiten im Hinblick auf Handelserleichterungen zu eruieren, darunter auch die Blockchain-Technologie; begrüßt die Bemühungen der EU zur Erhaltung und Stärkung der WTO und das Bekenntnis der EU zu einem auf Regeln gestützten Handelssystem, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und Welthandelsregeln durchzusetzen;
6. vertritt die Ansicht, dass die Blockchain-Technologie für die automatische Übermittlung der für Zollanmeldungen erforderlichen Angaben an die Zollbehörden verwendet werden könnte und dass mit ihr die Zahl der erforderlichen manuellen Überprüfungen und Papierdokumente gesenkt werden könnte sowie präzise, aktuelle Angaben zum zollrechtlichen Status und zu den Merkmalen der in die EU eingeführten Waren allen beteiligten Parteien gleichzeitig verfügbar gemacht werden könnten, was zur Verbesserung der Kapazitäten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und zur Erhöhung der Transparenz beitragen würde;
7. ist der Auffassung, dass der Informationsaustausch im Zuge der Digitalisierung effizienter und transparenter werden wird; vertritt die Ansicht, dass die Blockchain-Technologie Produzenten, Laboren, Logistikunternehmen, Regulierungsbehörden und Verbrauchern den Zugang zu und den Austausch von allen erforderlichen Informationen, etwa in Bezug auf den Ursprung, Prüfungen sowie Zertifizierung und Zulassung, ermöglichen kann; weist darauf hin, dass mit der Blockchain-Technologie auch die Ausstellung entsprechender elektronischer Zertifikate unterstützt werden könnte; vertritt die Ansicht, dass die Digitalisierung und die Nutzung von Anwendungen in der gesamten Lieferkette einerseits eine Voraussetzung dafür sind, dass die Blockchain-Technologie umfassend eingesetzt werden kann, und diese andererseits ergänzen; stellt fest, dass im Hinblick auf die Digitalisierung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;
8. ist der Ansicht, dass Effizienz, Geschwindigkeit und Volumen des Welthandels zunehmen können, wenn die Blockchain-Technologie in der gesamten Lieferkette verwendet wird, da somit die mit internationalen Transaktionen verbundenen Kosten gesenkt würden und Unternehmen dabei unterstützt würden, neue Handelspartner zu ermitteln, und dass dies zu einem besseren Verbraucherschutz und einem vermehrten Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel führen kann;
9. betont, dass die Verwendung der Blockchain-Technologie insbesondere in den folgenden Bereichen von Nutzen sein kann:
a)
Stärkung sowohl der Zuverlässigkeit der Informationen zum Ursprung als auch der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums, wodurch das Risiko der Verbringung illegaler Waren, einschließlich gefälschter und nachgeahmter Waren, in die Lieferkette gesenkt wird,
b)
Übermittlung von genauen Informationen an Behörden dazu, wann eine Ware möglicherweise in der Lieferkette beschädigt/manipuliert wurde,
c)
Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit, indem die Protokollierung von Transaktionen durch alle Teilnehmer sowie die Einstellung dieser Informationen in das Netzwerk ermöglicht werden,
d)
Durchsetzung des Verbraucherschutzes und Erhalt des Vertrauens der Verbraucher, in dem den Verbrauchern detaillierte Informationen über Waren übermittelt werden und zur Nachhaltigkeitsarbeit der Unternehmen beigetragen wird,
e)
Senkung der Verwaltungskosten der Lieferkette, da keine Vermittler mehr notwendig sind und die mit ihnen verbundenen Kosten wegfallen und keine Dokumente in Papierform vorgelegt, transportiert und verarbeitet werden müssen,
f)
Verbesserung der Anwendung korrekter Abgaben- und Mehrwertsteuerzahlungen sowie der Einnahmenerhebung im Rahmen der Handelspolitik und
g)
Verringerung der Gesamtdauer des Transitwegs von Waren durch Automatisierung von Aufgaben, die gewöhnlich manuell durchgeführt werden, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass dies insbesondere für Just-in-Time-Lieferketten in Bezug auf die Senkung der Kosten und die Verkleinerung des CO2‑Fußabdrucks der Logistikbranche Vorteile bietet;
10. weist darauf hin, dass Kriminelle rechtmäßige Handelstätigkeiten manipulieren können, um ihre illegalen Aktivitäten zu verschleiern, wie etwa handelsbasierte Geldwäsche, indem sie die erforderlichen Dokumente durch falsche Angaben, wie etwa eine Über- oder Unterbewertung der jeweiligen Ware, fälschen; ist der Auffassung, dass Zollbehörden und andere Behörden mithilfe der Blockchain-Technologie die notwendigen Maßnahmen zur Aufdeckung illegaler Finanzströme rechtzeitig, rasch und auf koordinierte Art und Weise einleiten können;
Grenzüberschreitende Datenströme und entsprechender Datenschutz
11. stellt fest, dass grenzüberschreitende Datenströme eine integrale Komponente des internationalen Handels mit Waren und Dienstleistungen und der Gestaltung der Blockchain-Architektur sind;
12. betont, dass anhand der Blockchain-Technologie Transaktionen in einer internationalen Lieferkette validiert werden könnten, indem den Teilnehmern bestimmte Zugriffs- und Validierungsberechtigungen gewährt würden;
13. weist auf den Zusammenhang zwischen der Blockchain-Technologie und grenzüberschreitenden Datenströmen zu Handelszwecken hin; stellt fest, dass mit einem privaten, zugangsbeschränkten Inter-Ledger-Netzwerk, das Daten aus verschiedenen Quellen integriert, für Vertrauen zwischen Plattformen gesorgt werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass grenzüberschreitende Datenströme von Bedeutung sind, was Wachstum und Beschäftigung betrifft; hebt hervor, dass im Rahmen von Blockchains zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten unterschieden wird;
14. räumt ein, dass die Beziehung zwischen der Blockchain und der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Herausforderungen mit sich bringt; betont, dass die Umsetzung der Blockchain-Technologie in Übereinstimmung mit allen aktuellen und künftigen Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Datenschutz und Privatsphäre erfolgen sollte; betont, dass die Blockchain-Technologie Lösungen für die Bestimmungen über den „Datenschutz durch Technikgestaltung“ im Rahmen der Umsetzung der DSGVO bietet, und zwar auf der Basis der gemeinsamen Grundsätze im Hinblick auf die Gewährleistung der Datensicherheit und der Selbstverwaltung von Daten; hebt hervor, dass die DSGVO nur begrenzte Auswirkungen auf gewerbliche Transaktionen hat, da auf privaten, zugangsbeschränkten Blockchains keine personenbezogenen Daten gespeichert werden; räumt allerdings ein, dass zusätzliche Garantien und eine Regulierungsaufsicht notwendig sind; betont, dass die DSGVO nur auf personenbezogene Daten Anwendung findet; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt eingehender zu prüfen;
15. räumt ein, das dafür gesorgt sein muss, dass Blockchains in Übereinstimmung mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ konzipiert werden, und stellt fest, dass die Nutzer von Blockchains und von Blockchain-Anwendungen entsprechend ihren Zugriffsrechten jederzeit Zugang zu allen Daten haben sollten, die mit Transaktionen in Verbindung stehen, an denen sie beteiligt sind;
16. bekräftigt seine Forderung nach Bestimmungen, mit denen das vollständige Funktionieren des digitalen Ökosystems sichergestellt wird und grenzüberschreitende Datenströme in Freihandelsabkommen gefördert werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass durch Angemessenheitsentscheidungen der freie Fluss nicht personenbezogener Daten nicht gefördert wird; fordert die Kommission daher auf, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen zu Datenübertragungen in FHA auszuhandeln, und zwar auch zu nicht personenbezogenen Daten;
17. betont, dass die Blockchain-Technologie ein neues Paradigma in der Datenspeicherung und -verwaltung darstellt, wodurch Formen der menschlichen Interaktion sowie Märkte, das Bankwesen und der internationale Handel dezentralisiert werden können; hebt hervor, dass sich mit dem Aufkommen der Blockchain-Technologie sowohl Chancen als auch Herausforderungen in Bezug auf Datenschutz, Transparenz und Finanzkriminalität stellen, da die Daten nach der Eingabe unveränderlich sind und von allen beteiligten Parteien gemeinsam genutzt werden, was ebenfalls zur Wahrung der Sicherheit und Integrität der Daten beiträgt; fordert, dass das Mögliche unternommen wird, auch auf nationaler Ebene, um die Unverfälschlichkeit und Unveränderlichkeit der Technologie zu garantieren und sicherzustellen, dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht aufs Spiel gesetzt wird;
18. räumt ein, dass sich aus dem Zusammenhang zwischen Blockchain-Technologien und der Umsetzung des EU-Datenschutzrahmens – insbesondere der DSGVO – Herausforderungen ergeben, und weist darauf hin, dass dadurch ein Konflikt zwischen dem Schutz der Grundrechte einerseits und der Förderung von Innovationen andererseits zutage treten könnte; weist darauf hin, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Blockchain-Technologie vollständig mit dem EU-Datenschutzrahmen im Einklang steht und bei der Nutzung dieser Technologie die in EU-Rechtsvorschriften verankerten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundrecht nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 Absatz 1 AEUV, uneingeschränkt geachtet werden;
19. betont zudem, dass sich aus dem zuvor genannten Konflikt teilweise auch ergibt, dass im Rahmen der Blockchain-Technologie keineswegs automatisch die Datensouveränität unterstützt wird, sondern dass sie eigens zu diesem Zweck konzipiert sein muss, da sie auch Risiken für den Datenschutz aufweisen kann;
20. hebt hervor, dass eine angemessen konzipierte Blockchain-Technologie mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung im Einklang stehen sollte, der nach Maßgabe der DSGVO dazu dient, den betroffenen Personen mehr Kontrolle über ihre Daten zu geben; betont überdies, dass personenbezogene Daten in einer Blockchain normalerweise nicht anonym sind, weshalb sie in den Geltungsbereich der DSGVO fallen; beharrt darauf, dass Blockchain-Systeme uneingeschränkt mit dem Unionsrecht vereinbar sein sollten, und zwar auch bei der Verwendung für die Verarbeitung personenbezogener Daten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass in Blockchain-Systemen und -Anwendungen Mechanismen enthalten sein sollten, mit denen sichergestellt wird, dass die Daten vollständig anonymisiert werden können, womit garantiert wird, dass nur Daten gespeichert werden, die sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
21. hebt hervor, dass im Rahmen zukünftiger Blockchain-Anwendungen Mechanismen eingeführt werden sollten, durch die personenbezogene Daten und die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden und sichergestellt ist, dass die Daten vollständig anonymisiert werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung zu finanzieren, insbesondere die wissenschaftliche Forschung zu neuen Blockchain-Technologien, die mit der DSGVO im Einklang stehen und auf dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung beruhen, beispielsweise auf der zk-SNARK-Technologie („zero-knowledge Succinct Non-Interactive Arguments of Knowledge“);
22. ist der Ansicht, dass personenbezogene Daten im Interesse der Wahrung des Grundrechts des Schutzes dieser Daten nicht im Rahmen der Blockchain-Technologie verarbeitet werden sollten, solange die Organisation, die diese Systeme anwendet, die Einhaltung der DSGVO und insbesondere das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Löschung von Daten nicht garantieren kann;
23. hebt hervor, dass die Nutzer von Blockchain-Systemen sowohl Verantwortliche für die von ihnen auf den Ledger hochgeladenen personenbezogenen Daten als auch – aufgrund der Speicherung einer vollständigen Kopie des Ledgers auf ihren eigenen Computern – Auftragsverarbeiter sein können;
24. stellt fest, dass die Unveränderlichkeit bestimmter Blockchain-Technologien wahrscheinlich nicht mit dem in Artikel 17 der DSGVO verankerten Recht auf Löschung vereinbar ist, wenn eine Blockchain personenbezogene Daten enthält;
25. stellt mit Besorgnis fest, dass die Verbreitung von Kopien von Daten in einer Blockchain wahrscheinlich nicht mit dem in Artikel 5 der DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung vereinbar ist, wenn die Blockchain personenbezogene Daten enthält;
26. fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, Leitlinien und Empfehlungen dazu herauszugeben, wie sichergestellt werden kann, dass Blockchain-Technologien mit dem Unionsrecht im Einklang stehen;
27. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in keiner Weise auf die schwerwiegenden Auswirkungen Bezug genommen wird, die sich aus der Anwendung der Blockchain-Technologie ergeben, insbesondere in Bereichen wie der Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung; ist der Ansicht, dass vor der Nutzung von Blockchain-Technologien festgelegt werden sollte, was in der Blockchain und was außerhalb der Blockchain gespeichert wird, wobei personenbezogene Daten außerhalb der Kette zu speichern wären;
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
28. ist der Auffassung, dass sich im Zuge der Innovationen im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie sowie mit deren Förderung für KMU Chancen zur Internationalisierung und zum Wegfall der mit Ausfuhren verbundenen Kosten eröffnen können, da die Blockchain die Kommunikation mit den Verbrauchern, den Zollbehörden, internationalen und nationalen Regulierungsbehörden und anderen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen vereinfacht; stellt ferner fest, dass die Blockchain-Infrastruktur dazu beitragen kann, Produkte und Dienstleistungen schneller und kostengünstig zu vermarkten;
29. weist auf die Vorteile hin, die sich für KMU durch die Blockchain-Technologie dadurch ergeben könnten, dass diese die Peer-to-Peer-Kommunikation ermöglicht und Kooperationsinstrumente und sichere Zahlungen umfasst, womit sich die Geschäftstätigkeit vereinfacht und das Risiko des Zahlungsausfalls sowie die Rechtskosten der Vertragserfüllung durch die Nutzung intelligenter Verträge (Smart Contracts) sinken; stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass bei der Entwicklung der Blockchain-Technologie auf dem Gebiet des internationalen Handels auch KMU Rechnung getragen wird; betont, dass intelligente Verträge momentan möglicherweise noch nicht so ausgereift sind, dass sie in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften als rechtlich verbindlich angesehen werden könnten, und betont, dass die Risikobewertung fortgesetzt werden muss;
30. nimmt die Chancen zur Kenntnis, die sich auch für KMU aus der Einführung der Blockchain-Technologie als Teil der Handelspolitik der EU ergeben, die neben anderen Vorteilen auch geringere Transaktionskosten und mehr Effizienz mit sich bringen könnte; räumt ein, dass die Blockchain-Technologie zudem das Potenzial birgt, das Vertrauen und die Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit dem aktuellen Handelssystem dadurch zu stärken, dass unveränderliche Transaktionsverzeichnisse geschaffen werden; stellt jedoch fest, dass die Anwendung dieser Technologie in Fällen, die nicht in den Geltungsbereich der EU-Handelspolitik fallen, das Risiko der Geldwäsche und der Erleichterung der Finanzierung der organisierten Kriminalität bergen kann;
Interoperabilität, Skalierbarkeit und Wechselbeziehungen mit verwandten Technologien
31. ist sich der Herausforderungen in Bezug auf die Skalierbarkeit bewusst, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Blockchain-Systemen vor dem Hintergrund der immer größer werdenden internationalen Handelsnetze bestehen;
32. weist darauf hin, dass die Anchor-Daten von Transaktionen im Rahmen verschiedener Blockchains in verschiedene private und öffentliche Ledger übertragen werden; weist darauf hin, dass ein zunehmender Bedarf daran besteht, globale Interoperabilitätsnormen zu entwickeln, um die Transaktionen verschiedener Blockchains im Zusammenhang mit der Produktbewegung entlang einer Lieferkette zu integrieren und so die Interoperabilität verschiedener Systeme, darunter auch Altsysteme, zu fördern; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und anderen einschlägigen Normungsgremien zu verbessern;
33. ist der Ansicht, dass zwischen der Blockchain-Technologie und anderen Innovationen im Bereich Handel möglicherweise Wechselbeziehungen bestehen; betont, dass die mit diesen Entwicklungen im Rahmen der Blockchain-Technologie verbundenen Chancen und Risiken analysiert werden müssen; fordert, dass weiter erforscht wird, ob und wie sie sich auf den digitalen Wandel und die Automatisierung des internationalen Handels sowie den öffentlichen Sektor, insbesondere im Rahmen des Programms Digitales Europa, anwenden lassen;
Schlussfolgerungen
34. fordert die Kommission auf, die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-Technologie und insbesondere die aktuellen Pilotprojekte/Initiativen in der internationalen Lieferkette und in Bezug auf externe Aspekte des Zollwesens und regulatorische Verfahren mitzuverfolgen; fordert die Kommission auf, unter Beteiligung der einschlägigen Generaldirektionen ein horizontales Strategiepapier zur Verwendung der Blockchain-Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement sowie auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von betrügerischer Nachahmung auszuarbeiten; legt der Kommission nahe, die rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekte der Blockchain-Technologie zu prüfen sowie auch, ob diese Technologie im Vergleich zu bereits bestehenden und derzeit aufkommenden Technologien bessere Lösungen für die derzeitigen Herausforderungen im Rahmen der Handelspolitik der EU bietet; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-Technologie und insbesondere die aktuellen Pilotprojekte/Initiativen in der internationalen Lieferkette mitzuverfolgen; fordert die Kommission auf, ein Strategiepapier zur Verwendung der Blockchain-Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass das Ziel darin bestehen muss, Akteure aus der Blockchain-Szene für Projekte und Initiativen in internationalen Lieferketten zu gewinnen und gemeinsam Projekte zu entwickeln, bei denen in Bezug auf die Bereiche Identität, Ursprung und Datenspeicherung ganz verschiedene Partner beteiligt werden;
35. fordert die Kommission auf, grundlegende Leitlinien für die Anwendung der Blockchain-Technologie auf dem Gebiet des internationalen Handels vorzulegen und so für die Industrie, die Zollbehörden und die Regulierungsbehörden für ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit zu sorgen, das der Verwendung der Blockchain-Technologie, gleichzeitig aber auch Innovationen förderlich ist; stellt fest, dass durch eine gesetzliche Regulierung der Technologie, die die Grundlage der Anwendungen bildet, Innovationen und die Schaffung neuer Anwendungen eingeschränkt würden; erachtet es als wichtig, dass die EU und insbesondere die Industrie in der EU eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Blockchain-Technologien übernehmen, und dass auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf den globalen Wettbewerb, die Weiterentwicklung und das regulatorische Umfeld gesorgt wird; betont, dass der Dialog und der Austausch über bewährte Verfahren sowie auch der Aufbau von Kompetenzen und digitalen Fertigkeiten von Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, dass Pilotprojekte zur Verwendung der Blockchain-Technologie im internationalen Handel eingeleitet und überwacht werden, damit ihr Nutzen ermittelt werden kann;
36. legt der Kommission nahe, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, die Informationsströme im Zusammenhang mit Handelserleichterungen zu vereinfachen und auszuweiten, und legt ihr nahe, zu diesem Zweck insbesondere entsprechend geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen;
37. fordert die Kommission auf, in der Generaldirektion Handel eine Beratungsgruppe zum Thema Blockchain einzusetzen und ein Konzeptpapier für private, zugangsbeschränkte Pilotprojekte in Bezug auf die durchgängige Verwendung der Blockchain in der Lieferkette („End-to-End“) unter Beteiligung der Zollbehörden und anderer grenzüberschreitend tätiger Behörden auszuarbeiten und dabei dem Recht des geistigen Eigentums und der Bekämpfung der betrügerischen Nachahmung Rechnung zu tragen; stellt fest, dass sich die Blockchain-Technologie noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet, jedoch eine Industriestrategie für die wirksame Umsetzung der Blockchain-Technologie ausgearbeitet werden muss;
38. fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Blockchain-Technologie zur Unterstützung von Handel und nachhaltiger Entwicklung eingesetzt werden kann; weist erneut auf den Standpunkt des Parlaments hin, dass Maßnahmen zur Förderung einer digitalen Handelsstrategie der EU vollständig mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang stehen und zu deren Umsetzung beitragen sollten, einschließlich des Ziels Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Befähigung der Frau zur Selbstbestimmung; weist in diesem Zusammenhang erneut auf den Standpunkt des Parlaments hin, dass die Teilhabe von Frauen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gefördert werden muss und dass das geschlechterbedingte Gefälle beim Zugang zu neuen Technologien und bei deren Nutzung beseitigt werden muss;
39. fordert die Kommission auf, strategische Untersuchungen durchzuführen, wie mit der Blockchain-Technologie zur Modernisierung der Handelsschutzmaßnahmen der Union und zur Stärkung ihrer Legitimität und Durchsetzung beigetragen werden kann;
40. fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie optimal eine Blockchain-Architektur wäre, in deren Rahmen keine personenbezogenen Daten an die Kette angehängt werden;
41. fordert die Kommission auf zu bewerten, wie die Erleichterung und die Sicherheit des Handels mithilfe der Blockchain-Technologie, darunter auch das Konzept der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, gefördert werden können;
42. legt der Kommission nahe, an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken, mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zu den laufenden Projekten zu leisten, in deren Rahmen die Normen und Grundsätze festgelegt werden, die als Grundlage der Regelungen dienen sollen, mit denen der Rückgriff auf die Blockchain gefördert werden soll;
43. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei den Verfahren in Bezug auf die Normung und Sicherheit der Blockchain-Technologie eine Führungsrolle zu übernehmen und gemeinsam mit den internationalen Partnern und allen maßgeblichen Interessenträgern und Branchen an der Ausarbeitung von Normen für die Blockchain, einschließlich Terminologie, Entwicklung und Einführung der Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement, zu arbeiten; betont, dass Cybersicherheit für Blockchain-Anwendungen, darunter auch Anwendungen für den internationalen Handel, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, die Herausforderungen im Bereich Sicherheit zu untersuchen, die Technologierisiken, etwa in Bezug auf die Quanten-IT, zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, um diese Herausforderungen in Angriff zu nehmen;
44. fordert die Kommission auf, den Rahmen für den Umgang mit den Herausforderungen, die in Bezug auf die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen verschiedenen Blockchain-Systemen bestehen, gemeinsam mit den entsprechenden Interessenträgern zu erörtern und auszuarbeiten;
45. begrüßt die Einrichtung der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie, und legt diesen nahe, Anwendungen zu untersuchen, mit denen der internationale Handel erleichtert werden soll; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das Mandat der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie ausgeweitet werden kann, und einschlägige lokale und globale Interessenträger einzubeziehen, sodass die anstehenden Herausforderungen bewältigt und die Entscheidungsträger besser unterstützt werden können;
46. fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Weiterentwicklung von Blockchain-Technologien die Führungsrolle zu übernehmen, und zwar auch in spezifischen Bereichen – etwa jenen, die Gegenstand der EU-Handelspolitik sind –, und eine Beratungsgruppe zum Thema Blockchain einzusetzen, der Sachverständige zu den Themen Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung Datenschutz und organisierte Kriminalität angehören sollten;
47. weist die Kommission erneut darauf hin, dass die EU die Chance hat, im Bereich Blockchain-Technologie und internationaler Handel ein führender Akteur zu werden, und dass sie ihren Einfluss geltende machen sollte, um die Entwicklung dieser Technologie auf globaler Ebene gemeinsam mit internationalen Partnern zu gestalten;
o o o
48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem EAD zu übermitteln.