Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 13. Juni 2018 - Straßburg
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ***
 Insolvenzverfahren: aktualisierte Anhänge zu der Verordnung***I
 Abkommen EU/Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
 Abkommen EU/Schweiz über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
 Umsetzung der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *
 Kohäsionspolitik und Kreislaufwirtschaft
 Weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine ***I
 Verhandlungen über die Neufassung des Assoziierungsabkommens EU/Chile
 Beziehungen zwischen der EU und der NATO
 Cyberabwehr

Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ***
PDF 124kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00007/2018 – C8-0216/2018 – 2017/0900(NLE))
P8_TA(2018)0249A8-0207/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (00007/2018),

—  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0216/2018),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und auf seinen dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss des Rates(1),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0207/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0029.


Insolvenzverfahren: aktualisierte Anhänge zu der Verordnung***I
PDF 245kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung des Anhangs A der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (COM(2017)0422 – C8-0238/2017 – 2017/0189(COD))
P8_TA(2018)0250A8-0174/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0422),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0238/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0174/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

P8_TC1-COD(2017)0189


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/946).


Abkommen EU/Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
PDF 248kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (09228/2017 – C8-0101/2018 – 2017/0088(NLE))
P8_TA(2018)0251A8-0196/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09228/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (09253/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0101/2018),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0196/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Islands zu übermitteln.


Abkommen EU/Schweiz über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
PDF 248kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (06222/2018 – C8-0119/2018 – 2018/0032(NLE))
P8_TA(2018)0252A8-0195/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06222/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (06223/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0119/2018),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0195/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


Umsetzung der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *
PDF 353kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (15820/1/2017 – C8-0017/2018 – 2018/0802(CNS))
P8_TA(2018)0253A8-0192/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs des Rates (15820/1/2017),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0017/2018),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0192/2018),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Kohäsionspolitik und Kreislaufwirtschaft
PDF 293kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zur Kohäsionspolitik und der Kreislaufwirtschaft (2017/2211(INI))
P8_TA(2018)0254A8-0184/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4, 11, 174 bis 178, 191 und 349,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, den Beschluss 1/CP.21 und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris,

–  unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris, in denen die lokale, subnationale und regionale Dimension des Klimawandels und des Klimaschutzes anerkannt wird,

–  unter Hinweis auf die neuen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern“ und Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Dachverordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft“ (COM(2017)0034),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (COM(2017)0033),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“ (COM(2014)0398),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Grüner Aktionsplan für KMU: KMU in die Lage versetzen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln“ (COM(2014)0440),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ (COM(2012)0060),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2012 mit dem Titel „Intelligente Städte und Gemeinschaften – Eine europäische Innovationspartnerschaft“ (C(2012)4701),

–  unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom Dezember 2017 mit dem Titel „Integration of environmental concerns in Cohesion Policy Funds (ERDF, ESF, CF) – Results, evolution and trends through three programming periods (2000-2006, 2007-2013, 2014-2020)“ (Einbeziehung von Umweltbelangen in die Kohäsionsfonds (EFRE, ESF, KF) – Ergebnisse, Entwicklung und Trends über drei Programmplanungszeiträume hinweg (2000–2006, 2007–2013, 2014–2020),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 mit dem Titel „Europäische territoriale Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu dem Thema „Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, „Horizont 2020“ und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu dem Thema „Chancen für ein umweltverträgliches Wachstum von KMU“(12),

–  unter Hinweis auf die „Smart Islands Declaration“ (Erklärung über intelligente Inseln) vom 28. März 2017,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0184/2018),

A.  in der Erwägung, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften, die am besten mit den Problemen auf lokaler und regionaler Ebene vertraut sind und die entscheidenden Akteure für die konkrete Umsetzung der Kohäsionspolitik sind, auch an der Spitze des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft stehen; in der Erwägung, dass ein europäisches Modell der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen, das auf einer tatkräftigen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Interessenträgern beruht, zusammen mit einer angemessenen Unterrichtung und konkreten Einbeziehung der Bürgerschaft für die Verwirklichung dieses Übergangs von entscheidender Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass Städte nur 3 % der Erdoberfläche ausmachen, jedoch mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung beherbergen, über 75 % der globalen Ressourcen verbrauchen und für 60–80 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, und in der Erwägung, dass 2050 voraussichtlich 70 % der Weltbevölkerung in Städten leben werden;

C.  in der Erwägung, dass der Übergang zu einer stärkeren und mehr auf Kreisläufe ausgerichteten Wirtschaft eine große Chance und eine Herausforderung für die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger ist, die Wirtschaft der EU zu modernisieren und in eine stärker von Nachhaltigkeit geprägte Richtung zu steuern; in der Erwägung, dass dieser Übergang insbesondere eine Chance für alle Regionen der EU und für die lokalen Gebietskörperschaften ist, also für die der Bevölkerung vor Ort am nächsten stehende staatliche Ebene; in der Erwägung, dass dieser Übergang den Regionen der EU Chancen für Entwicklung und Wachstum bietet und dazu beitragen kann, dass sie ein Nachhaltigkeitsmodell entwickeln, mit dem die Wirtschaft weiterentwickelt wird, bestehende Wirtschaftszweige transformiert werden, die Handelsbilanzen der Regionen verbessert werden und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrieunternehmen bei höherer Produktivität verbessert wird sowie neue, hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze und neue Wertschöpfungsketten entstehen;

D.  in der Erwägung, dass in der EU derzeit etwa 60 % der Abfälle nicht rezykliert werden und dass große Kostenvorteile und Geschäftsmöglichkeiten durch die Erforschung und Einführung neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft zum Vorteil der KMU in der EU geschaffen werden könnten;

E.  in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voraussetzt, womit ein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftsmodells geleistet wird, das nicht nur auf Gewinnerzielung, sondern auch auf den Schutz der Umwelt ausgerichtet ist;

F.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) nicht nur Investitionsmöglichkeiten bietet, um auf lokale und regionale Bedürfnisse einzugehen, sondern auch einen integrierten politischen Rahmen, um Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen den Regionen der EU zu verringern und bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Entwicklungsprobleme zu helfen, auch durch Unterstützung für Ressourceneffizienz und nachhaltige Entwicklung sowie territoriale Zusammenarbeit und den Aufbau von Kapazitäten und die Einwerbung und Förderung von Privatinvestitionen;

G.  in der Erwägung, dass im derzeitigen Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft nicht als Ziel genannt wird, und in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 8 und des gemeinsamen strategischen Rahmens (Anhang I) der Dachverordnung die nachhaltige Entwicklung ein Querschnittsgrundsatz bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds ist, wodurch die Verbindung zwischen den bestehenden Instrumenten zur Förderung von Projekten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft gestärkt werden kann;

H.  in der Erwägung, dass viele der thematischen Ziele, durch die die ESI-Fonds in Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gebracht werden sollen, und die entsprechenden Ex-ante-Konditionalitäten für die Ziele der Kreislaufwirtschaft von Belang sind;

I.  in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Dachverordnung vorgeschrieben wird, dass die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen müssen, was insbesondere auch das Umweltrecht einschließt;

J.  in der Erwägung, dass eines der Ziele der Kreislaufwirtschaft in der Verringerung des Abfallaufkommens in Deponien besteht und dass die Sicherung und Sanierung legaler und illegaler Deponien in den Mitgliedstaaten höchste Priorität haben sollte;

K.  in der Erwägung, dass in China seit dem 1. Januar 2018 ein Verbot für Einfuhren von Kunststoffabfällen und unsortierten Papierabfällen gilt und dass durch dieses Verbot Herausforderungen für die EU im Bereich des Recyclings entstehen, denen auf lokaler und regionaler Ebene begegnet werden muss;

Aufgaben der Kohäsionspolitik bei der Förderung der Kreislaufwirtschaft

1.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Kreislaufwirtschaft mithilfe der Kohäsionspolitik zu fördern, insbesondere im Rahmen von Einbindungsmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen der EU bei der Inanspruchnahme von Mitteln aus den Kohäsionsfonds für die Kreislaufwirtschaft;

2.  stellt fest, dass sich nach dem Bericht der Kommission über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft die für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehene EU-Unterstützung für Innovationen, KMU, eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen und den Umweltschutz auf 150 Mrd. EUR beläuft und viele dieser Bereiche zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft beitragen;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Analyse des Ergebnisses der Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen und den Europäischen Sozialfonds (ESF) für den aktuellen Programmplanungszeitraum gezeigt hat, dass der ESF für Maßnahmen zur Einführung umweltfreundlicherer Modelle der Arbeitsgestaltung und für Maßnahmen in der Ökobranche in Anspruch genommen wurde;

4.  stellt jedoch fest, dass in einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie hervorgehoben wurde, dass sich der volle Beitrag der Kohäsionspolitik zur Kreislaufwirtschaft wegen der derzeitigen politischen Rahmenbedingungen nicht erfassen lässt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Definition der vorhandenen und für die Mittelzuweisungen verwendeten Kategorien von „Interventionsbereichen“ die Kreislaufwirtschaft als solche nicht umfasst;

5.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung bewährter Rechtsetzungsverfahren umzusetzen, und hebt hervor, dass die Durchführungsmaßnahmen überwacht werden müssen;

6.  betont, dass der von der Kommission zugesagte Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft(13) umgesetzt werden muss, damit die beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte gemehrt und bewertet werden können, wobei zugleich der Verwaltungsaufwand zu verringern ist;

7.  fordert die Kommission auf, außerordentliche Maßnahmen zur Sanierung von Gebieten zu ergreifen, die von der illegalen Verbringung und Deponierung gefährlicher Abfälle betroffen sind, was der Gesundheit der dortigen Bevölkerung ebenso schadet wie ihrem wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehen;

8.  betont, dass das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und das LIFE-Programm 2014–2020 wichtig sind, und zwar im Hinblick auf die Finanzierung innovativer Projekte und die Förderung von Projekten in den Bereichen Abfallreduzierung, Recycling und Wiederverwendung, die für die Kreislaufwirtschaft von Belang sind;

9.  stellt fest, dass mehrere Regionen ihre Strategien der intelligenten Spezialisierung genutzt haben, um Prioritäten in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft zu setzen und ihre Investitionen in Forschung und Innovation im Wege der Kohäsionspolitik in Richtung dieses Ziels zu lenken, womit sie einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung von Investitionen und der Infrastruktur leisten, die auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten sind; fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, dieses bewährte Verfahren als übliche Vorgehensweise für sich zu nutzen und die Strategien der intelligenten Spezialisierung umzusetzen;

10.  begrüßt, dass ein Europäisches Exzellenzzentrum für Ressourceneffizienz für KMU und eine Plattform zur Unterstützung der Finanzierung der Kreislaufwirtschaft geschaffen wurden;

11.  bekräftigt seine Auffassung, dass die Kreislaufwirtschaft über die Abfallwirtschaft hinausgeht und Bereiche umfasst, zu denen Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen, Energie aus erneuerbaren Quellen, Ressourceneffizienz, Bioökonomie, Landwirtschaft und Fischerei (mit ihren biobasierten Branchen, in denen angestrebt wird, fossile Kraftstoffe zu ersetzen), Wasserwirtschaft, Energieeffizienz, Lebensmittelverschwendung, Abfälle im Meer, Verbesserung der Luftqualität sowie Forschung, Entwicklung und Innovation in verwandten Bereichen zählen; räumt jedoch ein, dass die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur entscheidend für die Reduzierung linearer Produktions- und Konsummuster ist und dass Innovationen im Bereich Ökodesign gefördert werden müssen, um die Menge der anfallenden Kunststoffabfälle zu verringern;

12.  weist erneut darauf hin, dass der Sekundärrohstoffmarkt das grundlegende Problem ist, das zuallererst gelöst werden muss, da es – wenn Rohstoffe günstiger als rezyklierte Stoffe sind – nicht verwunderlich ist, dass der Wandel zu einer umweltverträglichen Wirtschaft deutlich an Schwung eingebüßt hat und Gelder aus den Strukturfonds möglicherweise in einem Teufelskreis vergeudet werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass manche Ad-hoc-Rechtsvorschriften (beispielsweise der anstehende Vorschlag der Kommission für Einweg-Kunststofferzeugnisse) und geeignete EU-weite Besteuerungsmaßnahmen im Rahmen der Eigenmittel des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens wesentlich zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft beitragen können;

13.  hebt hervor, dass rezyklierte Stoffe im Durchschnitt nur 10 % der EU-Rohstoffnachfrage decken; räumt ein, dass für Regionen und die Bevölkerung vor Ort aufgrund neuer Entwicklungen auf den Weltmärkten, insbesondere des unlängst verhängten Einfuhrverbot Chinas für Kunststoffabfälle und unsortierte Papierabfälle, neues Potenzial für Investitionen in die Recyclinginfrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen und die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen, denen die EU gegenübersteht, entstanden ist;

14.  hebt hervor, dass insbesondere im Hinblick auf das thematische Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und die Förderung der Ressourceneffizienz Ex-ante-Konditionalitäten für ESI-Fonds vorhanden und wichtig sind; weist insbesondere auf das Ziel „Förderung wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Investitionen im Abfallsektor“ hin; bedauert jedoch die Vernachlässigung der Abfallhierarchie und den Mangel an fundierten Umweltprüfungen, was die langfristigen Ergebnisse von Investitionen aus den ESI-Fonds betrifft;

15.  fordert, dass sich Regionen, KMU und andere Akteure öffentlicher und privater Unternehmen abstimmen und enger zusammenarbeiten, damit neue themenspezifische Plattformen der intelligenten Spezialisierung eingeführt werden, was insbesondere die Lebensmittelindustrie, die Energiewirtschaft und das verarbeitende Gewerbe betrifft;

16.  betont, dass die Anwendung der Abfallhierarchie als Voraussetzung für die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wichtig ist; betont zudem, dass die Lieferketten transparenter werden müssen, damit Altprodukte und Werkstoffe nachverfolgt und effizient rückgewonnen werden können; stellt ferner fest, dass die Investitionen aus den ESI-Fonds in die unteren Ebenen der Abfallhierarchie und insbesondere in Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung und Verbrennung tendenziell rückläufig sind, was in manchen Fällen zu Überkapazitäten und langfristigen Bindungen an bestimmte Techniken führt, wodurch die Verwirklichung der EU-Recyclingziele gefährdet wird; weist erneut darauf hin, dass durch Anreize für die Wirtschaft, die Hierarchie zu befolgen, zusätzliches Material im Ressourcenstrom anfallen sollte und Absatzmöglichkeiten für deren Verwendung bei der Herstellung geschaffen werden;

17.  weist erneut darauf hin, dass bei der Überarbeitung des Abfallrechts der EU neue Abfallvorgaben für 2025, 2030 und 2035 festgelegt wurden, und hebt hervor, dass es für die Verwirklichung dieser Vorgaben politischen Engagements auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie Wirtschaftsinvestitionen bedarf; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Fonds der Union uneingeschränkt für die Mobilisierung dieser Investitionen in Anspruch zu nehmen, und hebt hervor, dass sich diese Investitionen in Form von Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen deutlich rentieren werden;

18.  hebt hervor, dass regionale Projekte zur Verarbeitung von vollständig nicht rezyklierbaren Restabfällen für die Erzeugung nachhaltiger Biobrennstoffe der zweiten Generation – nach sorgfältiger Trennung oder getrennter Sammlung im Einklang mit der Abfallhierarchie – von Bedeutung sind;

19.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Abfall im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie stehen und dass vergleichbare Daten zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorliegen;

20.  hebt den Stellenwert der innovativen Maßnahmen für die nachhaltige Stadtentwicklung hervor, in deren Rahmen EFRE-Mittel für bislang acht innovative Kreislaufwirtschaftsprojekte in städtischen Ämtern bewilligt wurden, und fordert die Kommission auf, dass sie ihre Umsetzung überwacht und bewertet, um breiter angelegte Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen festzulegen;

Kreislaufwirtschaft als Triebkraft für nachhaltige und regionale Entwicklung

21.  betont, dass bei der Ausarbeitung von Partnerschaftsabkommen und operationellen Programmen das Partnerschaftsprinzip sehr wichtig ist und allen Interessenträgern eine wichtige Aufgabe zukommt, insbesondere regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie dem nichtstaatlichen Bereich einschließlich KMU und Unternehmen der Sozialwirtschaft; fordert, dass die Partner durch die Schaffung von Querschnittspartnerschaften wirklich in politische Prozesse einbezogen und Kreislaufwirtschaftsziele in angemessener Weise in die Programmplanungsdokumente einfließen; legt den Mitgliedstaaten nahe, in Abstimmung mit dem Kreislaufwirtschaftskonzept der EU eigene nationale Strategien in diesem Bereich auszuarbeiten; weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften bei der Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft die Führungsrolle übernehmen können;

22.  betont, dass öffentlich-private Partnerschaften bei der konstruktiven Gestaltung und Planung neuer Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Lebenszyklus wichtig sind, damit die vier Designmodelle umgesetzt werden, die in einer Kreislaufwirtschaft möglicherweise zum Tragen kommen, nämlich Design für Langlebigkeit, Design für Vermietung bzw. Dienstleistungen, Design für die Wiederverwendung in der Produktion und Design für die Materialrückgewinnung;

23.  erachtet es als sehr wichtig, die gegenwärtigen Strategien und Marktmodelle zu verändern und anzupassen, um die Regionen beim Übergang zu einer solchen nachhaltigeren Wirtschaftsform zu unterstützen und gleichzeitig ihre wirtschaftliche, industrielle und ökologische Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;

24.  fordert, dass die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der koordinierten Mehrebenenverflechtung und des Partnerschaftsprinzips mit vollständiger Transparenz, unter Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften und unter umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit eingeführt wird;

25.  weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen allen an den Abläufen der Kreislaufwirtschaft beteiligten Akteuren gefördert werden muss;

26.  stellt fest, dass die im Rahmen der Kohäsionspolitik unterstützten Kreislaufwirtschaftsprojekte stärker entwickelten Regionen größeren Nutzen gebracht haben; stellt fest, dass die Verwaltungskapazität in weniger entwickelten Regionen begrenzt ist, und fordert deshalb die gesamtstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, um Hilfestellung durch Sachverständige zu leisten und die Kapazität dieser Regionen zu stärken, damit sie ihre Bemühungen intensivieren können, und die Voraussetzungen für bahnbrechende technologische Fortschritte zu schaffen, indem mehr Projekte umgesetzt werden, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft genügen, und indem Partnerschaften aufgebaut werden und – insbesondere im Rahmen der Initiative „Industrie 2020 in der Kreislaufwirtschaft“ – eine engere Zusammenarbeit mit Akteuren wie Werkstoffwissenschaftlern, Chemikern, Herstellern und Recyclingunternehmen in die Wege geleitet wird;

27.  weist mit Nachdruck auf Schätzungen hin, wonach durch die Umstellung auf biologische Rohstoffe und biologische Verarbeitungsverfahren bis 2030 bis zu 2,5 Mrd. t CO2-Äquivalent jährlich eingespart werden können und die Märkte für biobasierte Rohstoffe und neue Konsumgüter entsprechend um ein Mehrfaches wachsen würden; hebt hervor, dass bei der Umwandlung von Ressourcen in biobasierte Produkte, Materialien und Kraftstoffe unter allen Umständen die natürlichen Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden müssen und die biologische Vielfalt erhalten werden muss;

28.  ist der Ansicht, dass die Bioökonomie für die regionale und lokale Entwicklung von unschätzbarer Bedeutung ist, da sie Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum im ländlichen Raum aufweist, wodurch der regionale Zusammenhalt gestärkt wird; fordert, dass die ESI-Fonds im Rahmen von Maßnahmen zur Unterstützung der beteiligten Akteure stärker für die Anwendung vorhandener Innovationen in Anspruch genommen werden und dass Neuentwicklungen im Bereich biobasierter, biologisch abbaubarer, rezyklierbarer und kompostierbarer Materialien aus nachhaltig bewirtschafteten biologischen Ausgangsstoffen weiter gefördert werden; weist darauf hin, dass durch die konsequente Einführung der Bioökonomie auch das Problem der Lebensmittelverschwendung gelöst werden könnte; fordert, dass die nationalen Behörden und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften besser zusammenarbeiten, wenn es um die Einrichtung von Systemen und Plattformen geht, in denen die einzelnen Akteure der Lebensmittelerzeugung, des Verkehrs, des Einzelhandels, der Verbraucherorganisationen, der Abfallwirtschaft und andere betroffene Interessenträger zusammengeführt werden, wodurch größere Synergieeffekte erzielt und effiziente Lösungen geschaffen werden;

29.  weist darauf hin, dass nicht nur den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den nationalen Behörden, sondern auch den Verbrauchern selbst Anreize gegeben werden sollten, und zwar durch kontinuierliche Informationen und Anregungen zur Änderung ihres Verhaltens in Bezug auf Abfallbewirtschaftung, Abfallerzeugung, Recycling und Themen, die nachhaltige Lösungen im Alltag betreffen;

30.  fordert, den Zugang lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu Finanzmitteln – auch durch die Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten und die intensivere Zusammenarbeit mit der EIB im Rahmen der Europäischen Plattform für Investitionsberatung – zu verbessern und zu vereinfachen, damit stärker in Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen, die Abfallbewirtschaftung, die intelligente Spezialisierung, die Weiterentwicklung des ländlichen Raums, auch in Bezug auf die notwendige Infrastruktur und umweltfreundliche Technologien, die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger und in die Energiewende auf lokaler Ebene investiert wird, was Investitionen in Energieeffizienz, die dezentralisierte Energieverteilung, Innovationen im Bereich saubere Energiequellen und die Kreislaufwirtschaft umfasst; begrüßt, dass die EIB in den vergangenen fünf Jahren ca. 2,4 Mrd. EUR für die Kofinanzierung von Kreislaufwirtschaftsprojekten in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wasserwirtschaft sowie FuE in der Landwirtschaft bereitgestellt hat; hält es für dringend geboten, dass die Inanspruchnahme der ESI-Fonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Bereich Kreislaufwirtschaft besser koordiniert wird, auch damit in den Programmen regionale Aspekte zum Tragen kommen und das Potenzial der Regionen für die Nutzung nachhaltiger Energiequellen besser ausgeschöpft wird;

31.  fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Einrichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen zu fördern, insbesondere von Betrieben, die in der Sozialwirtschaft tätig sind, und die Lebensdauer von Produkten durch Wiederverwendung, Reparatur und Umnutzung zu verlängern, indem der Zugang solcher Netze zu Abfallsammelstellen verbessert wird und indem die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, die Nutzung von ökonomischen Instrumenten und von Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und andere einschlägige Maßnahmen gefördert werden;

32.  hebt hervor, dass die Nachhaltigkeit der Wiederverwendung und des Recyclings über den gesamten Lebenszyklus hinweg unter anderem vom Energieverbrauch beim Transport abhängt; betont, dass dies insbesondere für den ländlichen Raum gilt, in dem längere Strecken zwischen dem Ort der Abholung und dem Ort der Verarbeitung zurückgelegt werden müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, das Lebenszykluskonzept in ihren Strategien für die Kreislaufwirtschaft im ländlichen Raum zu berücksichtigen, damit negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima generell verhindert werden;

33.  weist darauf hin, dass sich bei einer Stichprobe von 32 operationellen Programmen, die im Rahmen einer Studie über die Einbeziehung von Umweltbelangen in Kohäsionsfonds geprüft wurden, ergab, dass sich neun mit der Kreislaufwirtschaft und sechs mit Arbeitsplätzen in umweltrelevanten Branchen befassen; begrüßt die bisherigen Anstrengungen der nationalen Behörden und regionalen Gebietskörperschaften, fordert die Mitgliedstaaten jedoch gleichzeitig auf, die Kreislaufwirtschaft stärker in ihre operationellen und regionalen Programme und Partnerschaftsabkommen zu integrieren; fordert nachdrücklich, den Regionen Unterstützung zu gewähren, damit sich der Übergang zur Kreislaufwirtschaft möglichst reibungslos vollzieht;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die angemessene fächerübergreifende Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft in den Lehrplänen der Schulen und in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu sorgen, damit eine neue Haltung entsteht, die letztlich zur Herausbildung neuer Geschäftsmodelle und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt;

35.  fordert die für die Erstellung operationeller Programme zuständigen nationalen Behörden und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Kreislaufwirtschaft verstärkt in Programme der territorialen Zusammenarbeit aufzunehmen, insbesondere in Programme der länderübergreifenden Zusammenarbeit, damit länderübergreifende Lösungen umgesetzt werden, mit denen effizientere und kostengünstigere Ergebnisse erzielt werden können;

36.  ist der Ansicht, dass die künftige Planung der ESI-Fonds im nächsten Programmplanungszeitraum besser mit den nationalen Energie- und Klimaplänen für den Zeitraum bis 2030 abgestimmt werden sollte, indem nach Möglichkeit ähnliche Indikatoren wie in der Verordnung über das Governance-System der Energieunion verwendet werden; fordert, dass die Mitgliedstaaten eine ehrgeizige und konsequente Strategie verfolgen, damit sie die bereits vorhandenen verbindlichen Ziele der EU zur Eindämmung des Klimawandels verwirklichen können;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gelegenheit wahrzunehmen und die Kreislaufwirtschaft während des Überarbeitungszeitraums noch stärker in ihre laufenden operationellen Programme einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dieses Verfahren vereinfachen und die Mitgliedstaaten bei der Analyse des aktuellen Stands und möglicher Bereiche, in denen die Kreislaufwirtschaft und ihre Grundsätze angewandt und hinzugefügt werden könnten, unterstützen sollte;

38.  ist der Ansicht, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit (EZT) bei der Bewältigung der Herausforderungen gestärkt werden sollte, die die Einführung der Kreislaufwirtschaft mit sich bringt; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Umsetzung von Kreislaufwirtschaftsprojekten die länderübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere im Rahmen der ETZ; betont zudem, dass nachhaltige Lösungen im Rahmen beitrittsvorbereitender Vereinbarungen mit Drittländern gefunden werden müssen, um den aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich Luftverschmutzung die Stirn zu bieten;

39.  betont, dass die laufenden makroregionalen Strategien noch ungenutztes Potenzial bergen, mit dessen Erschließung dazu beigetragen werden kann, Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einführung der Kreislaufwirtschaft nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch in Drittländern im gleichen geografischen Raum zu bewältigen; betont, dass der Schwerpunkt dieser Strategien auf Prioritäten liegen sollte, mit denen die Schaffung eines Sekundärrohstoffmarktes für die Union unterstützt wird; fordert neue Kooperationsinitiativen der EU mit Nachbarländern;

40.  hält es nach wie vor für wichtig, in lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und nationalen Behörden angemessene Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, da dies auch für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft von sehr großer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die fachliche Unterstützung hierbei sehr wichtig sein kann; stellt fest, dass Regionen und städtischen Gebieten eine entscheidende Aufgabe dabei zukommt, die Eigenverantwortung im Rahmen einer von unten ausgehenden Energiewende zu fördern, und dass sie am besten dafür geeignet sind, integrierte Energielösungen im direkten Kontakt mit den Bürgern zu erproben und umzusetzen; betont, dass den Initiativen für intelligente Städte eine wichtige Aufgabe in der Kreislaufwirtschaft zukommen kann, indem sie im Rahmen von Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung Modelle für den Einsatz umweltfreundlicher Technologie fördern; hebt hervor, dass von der Nachhaltigkeit und Kreisläufen geprägte Städte wichtig für den Erfolg der Kreislaufwirtschaft sind;

41.  betont, dass die Kreislaufwirtschaft durch die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge – mit einem potenziellen Markt für öffentliche Arbeiten, Waren und Dienstleistungen in Höhe von schätzungsweise 1,8 Billionen EUR pro Jahr(14) – maßgeblich vorangebracht werden kann;

42.  hebt hervor, dass es eines Rechtsrahmens im Energiebereich bedarf, mit dem Bürger und Energiegemeinschaften dazu angeregt werden, sich an der Energiewende zu beteiligen, und zwar durch das Recht auf Eigenerzeugung und Eigenverbrauch von Energie sowie durch beständige Förderregelungen, den garantierten prioritären Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

43.  bestärkt regionale und lokale Gebietskörperschaften darin, unter Rückgriff auf Projekte der Kohäsionspolitik auch künftig in Bildungsprogramme, die berufliche Bildung und die Umschulung von Arbeitnehmern sowie in Kampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bürger für den Nutzen und die Vorteile aller Maßnahmen zur Einführung der Kreislaufwirtschaft zu investieren und so auch die Bürger stärker einzubeziehen und das Verbraucherverhalten zu beeinflussen; betont in diesem Zusammenhang das Potenzial des ESF; hebt hervor, dass jungen Unternehmern – insbesondere in Regionen mit niedrigem Einkommen und schwachem Wachstum – nahegelegt werden muss, sich auf die Kreislaufwirtschaft auszurichten; betont überdies, dass die Kreislaufwirtschaft eine Gelegenheit für den ländlichen Raum ist, der Bevölkerungsabwanderung entgegenzuwirken, die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren und die Krisenfestigkeit zu erhöhen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der ländliche Raum Anreize für den Übergang zu nachhaltigen Wertschöpfungsketten benötigt; betont, dass eine spezielle Strategie für Inselgebiete ausgearbeitet werden muss;

44.  fordert die Kommission auf, den Rückgriff auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und integrierte territoriale Investitionen zu fördern, damit lokale Interessenträger dabei unterstützt werden, Finanzierungsmöglichkeiten zu kombinieren und örtliche Initiativen für die Kreislaufwirtschaft zu planen;

45.  stellt fest, dass 80 % der Abfälle im Meer aus landseitigen Quellen stammen; erachtet es daher als überaus wichtig, gegen die Vermüllung von Land und Meer mit Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene vorzugehen, die sowohl der Umwelt als auch der Gesundheit des Menschen zugutekommen; fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften auf, ihre Bemühungen vorrangig auf die Abfallvermeidung an Land zu richten;

46.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters zu prüfen, wie sich regionale und nationale Investitionen, die durch ESI-Fonds in Projekten im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft kofinanziert werden, auf die Berechnung der öffentlichen Defizite auswirken;

47.  begrüßt den Vorschlag zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG, wodurch der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erleichtert wird, indem das Abfallaufkommen aus Kunststoffwasserflaschen verringert wird, größere Energieeinsparungen erzielt werden und die Trinkwasserressourcen effizient bewirtschaftet werden;

Kreislaufwirtschaft in der Kohäsionspolitik nach 2020

48.  fordert die Kommission auf, für den nächsten Programmplanungszeitraum eine entsprechende Nachverfolgungsmethode mit geeigneten Indikatoren auszuarbeiten, damit der Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft besser überwacht werden kann, um ein genaueres Bild der ökologischen und sozioökonomischen Bedingungen zu erhalten;

49.  weist darauf hin, dass auch andere Programme wie LIFE, COSME und „Horizont 2020“ erheblich zur Vollendung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen; betont, dass die Synergieeffekte zwischen diesen Instrumenten verbessert werden müssen, damit die Ziele des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden können;

50.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit den neuen Legislativvorschlägen für den künftigen Rahmen für die Kohäsionspolitik geeignete Ex-ante-Konditionalitäten für die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft in Partnerschaft mit den nationalen Behörden, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und den Wirtschafts- und Sozialpartnern ausgearbeitet werden sollten;

51.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ Innovations- und Forschungsprojekte im Bereich Kreislaufwirtschaft verstärkt berücksichtigt und finanziert werden;

52.  erachtet es als sehr wichtig, dass mehr kohäsionspolitische Mittel für die nachhaltige Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums bereitgestellt werden, und fordert, den Zielen der Kreislaufwirtschaft in diesem Zusammenhang einen höheren Stellenwert beizumessen; fordert, dass einschlägige innovative Maßnahmen im städtischen und ländlichen Raum fortgesetzt werden, und fordert die Kommission auf, die im Zeitraum 2014–2020 gewonnenen Erkenntnisse bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Zukunft so gut wie möglich zu nutzen; fordert einen flexiblen, maßgeschneiderten Ansatz bei der Umsetzung der Städteagenda, der Anreize und Orientierungshilfen bietet, um das Potenzial der Städte bei der Einführung der Kreislaufwirtschaft voll auszuschöpfen;

53.  fordert die Kommission auf, dass sie die europäische Plattform für Interessenträger zum Thema Kreislaufwirtschaft zu einem Ort des Austauschs bewährter Verfahren macht, damit die Mittel der Kohäsionspolitik möglichst sinnvoll für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden;

54.  weist nachdrücklich darauf hin, dass sich Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz gegenseitig bedingen, und fordert daher im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 höhere Ausgaben für die Kreislaufwirtschaft und mehr Investitionen in den Klimaschutz; betont überdies, dass die Ausgaben für den Klimaschutz im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) gegenüber dem derzeitigen MFR angehoben werden sollten;

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o   o

55.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(10) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 111.
(11) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(12) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 27.
(13) Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029).
(14) „Umweltorientierte Beschaffung! Ein Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“, 3. Auflage, Europäische Kommission, 2016.


Weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine ***I
PDF 135kWORD 46k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (COM(2018)0127 – C8-0108/2018 – 2018/0058(COD))
P8_TA(2018)0255A8-0183/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0127),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0108/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0183/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine

P8_TC1-COD(2018)0058


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/947).

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

Vor dem Hintergrund, dass Auflagen im Zusammenhang mit Antikorruptionsmaßnahmen nicht erfüllt wurden und infolgedessen die dritte Rate des vorigen Makrofinanzhilfeprogramms gemäß dem Beschluss (EU) 2015/601 storniert wurde, heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass eine weitere Makrofinanzhilfe an Fortschritte beim Vorgehen gegen die Korruption in der Ukraine geknüpft sein wird. Dafür müssen in der Grundsatzvereinbarung zwischen der EU und der Ukraine wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen festgelegt werden, die unter anderem die Pflicht umfassen, die Regierungsführung, die Verwaltungskapazitäten und die institutionellen Strukturen insbesondere im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine zu stärken; im Einzelnen bedarf es eines Systems für die Überprüfung der Vermögenserklärungen, einer Überprüfung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und eines funktionsfähigen Gerichts zur Verfolgung von Korruptionsdelikten gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission. Auch die Auflagen hinsichtlich Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuervermeidung müssen festgelegt werden. Werden die Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein.

Die Kommission muss nicht nur das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen, sondern auch bei jeder Auszahlung öffentlich darüber berichten, ob alle wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, an die die jeweilige Auszahlung geknüpft war, erfüllt wurden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Korruptionsbekämpfung beziehen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass mit dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemeinsame Werte gefördert werden sollen, darunter eine nachhaltige und sozialverträgliche Entwicklung, die zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und zur Reduzierung der Armut beiträgt, und die Selbstverpflichtung zum Aufbau einer starken Zivilgesellschaft. Die Kommission muss dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission, mit dem die Grundsatzvereinbarung gebilligt wird, eine Analyse der erwarteten sozialen Wirkung der Makrofinanzhilfe hinzufügen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird diese Analyse dem Ausschuss der Mitgliedstaaten übermittelt und dem Parlament und dem Rat über das Register der Ausschussverfahren zur Verfügung gestellt.

(1) ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15.


Verhandlungen über die Neufassung des Assoziierungsabkommens EU/Chile
PDF 185kWORD 49k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13 Juni 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über die Neufassung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile (2018/2018(INI))
P8_TA(2018)0256A8-0158/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 und Titel V, insbesondere Artikel 21 und 36, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 218 AUEV,

–  unter Hinweis auf das bestehende Assoziierungsabkommen zwischen der Republik Chile und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union und Chile am 16. November 2017 Verhandlungen über eine Neufassung des Assoziierungsabkommens aufgenommen haben,

–  unter Hinweis darauf, dass der Rat am 13. November 2017 Leitlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die in der 25. Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Chile vom 22. Januar 2018 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2017 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU-Chile(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zu Lateinamerika(2),

–  unter Hinweis auf die im Rahmen des Forums der Zivilgesellschaft EU-CELAC am 11. Mai 2015 abgegebene Erklärung mit dem Titel „Equality, rights and democratic participation for the peoples of Europe and Latin America and the Caribbean“ (Gleichstellung, Rechte und demokratische Teilhabe für die Völker Europas, Lateinamerikas und der Karibik),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0158/2018),

A.  in der Erwägung, dass Chile und die EU durch gemeinsame Werte und enge kulturelle, wirtschaftliche und politische Beziehungen verbunden sind;

B.  in der Erwägung, dass Chile und die EU enge Partner sind, wenn es um die Bewältigung regionaler und globaler Herausforderungen etwa in den Bereichen Klimawandel, internationale Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und Weltordnungspolitik geht;

C.  in der Erwägung, dass Chile sich entschieden für Demokratie und Menschenrechte, freien und offenen Handel und Multilateralismus einsetzt; in der Erwägung, dass das Land darüber hinaus ein wichtiges Mitglied der Pazifischen Allianz, der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) sowie ein Land mit hohem Einkommen ist und der OECD angehört;

D.  in der Erwägung, dass Chile in regionalen Angelegenheiten stets eine wichtige Rolle gespielt hat, etwa als Garantiegeber im kolumbianischen Friedensprozess und bei den Gesprächen zwischen der venezolanischen Regierung und der Opposition in Santo Domingo; in der Erwägung, dass Chile sich aus den Gesprächen über die Zukunft Venezuelas zurückgezogen hat, weil die Mindestbedingungen für eine demokratische Präsidentschaftswahl und eine institutionelle Normalisierung nicht erfüllt wurden;

E.  in der Erwägung, dass seit Januar 2014 ein Rahmenbeteiligungsabkommen für die Beteiligung Chiles an Krisenbewältigungsoperationen der EU besteht; in der Erwägung, dass sich Chile an der Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina sowie an einer Reihe von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen beteiligt, was vom Engagement des Landes für Frieden und Sicherheit weltweit zeugt;

F.  in der Erwägung, dass die jüngsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erneut gezeigt haben, wie solide und ausgereift die chilenische Demokratie ist; in der Erwägung, dass Chile Nutzen aus einem starken Wirtschaftswachstum gezogen hat und seit einigen Jahrzehnten zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Südamerikas zählt; in der Erwägung, dass die Reformanstrengungen in dem Land noch nicht abgeschlossen sind;

G.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Abtreibung unter bestimmten Bedingungen seit Kurzem nicht mehr strafbar ist, belegt, dass die chilenische Gesellschaft der Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen zunehmend offen gegenübersteht;

H.  in der Erwägung, dass Chile im Index der menschlichen Entwicklung von 2016 zur Kategorie der Länder mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gezählt wird und unter den lateinamerikanischen Ländern an erster Stelle sowie weltweit noch vor sieben Mitgliedstaaten der EU auf Platz 38 steht;

I.  in der Erwägung, dass das bestehende Assoziierungsabkommen wesentlich zur Vertiefung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Chile sowie zu einer wesentlichen Vermehrung der Handels- und Investitionsströme beigetragen hat; in der Erwägung, dass die dauerhafte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und ein stabiler rechtlicher und politischer Rahmens Chile und die EU in die Lage versetzen, freies Unternehmertum zu verwirklichen, und ein angemessenes Investitionsumfeld fördern, zu dem auch Garantien für den Grundsatz der Rechtssicherheit gehören;

J.  in der Erwägung, dass die EU und Chile in den vergangenen Jahren ehrgeizigere und umfassendere Abkommen mit anderen Partnern geschlossen haben; in der Erwägung, dass eine Neufassung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile daher das Potenzial birgt, die bestehenden Beziehungen unter anderem im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik in bedeutendem Maße auszubauen;

K.  in der Erwägung, dass das künftige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile dem Wandel, der durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bewirkt werden soll, und der Bedeutung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung uneingeschränkt Rechnung tragen muss;

L.  in der Erwägung, dass ein aktualisiertes Assoziierungsabkommen – neben den Abkommen mit Mexiko und dem Mercosur, die derzeit (neu) verhandelt werden – in einer Zeit, in der andere Akteure wie China und Russland verstärkt versuchen, in der Region an Einfluss zu gewinnen, zu einer Stärkung der Rolle der EU als wichtiger Verbündeter Lateinamerikas beitragen würde;

M.  in der Erwägung, dass der Gemischte Parlamentarische Ausschuss (GPA) EU-Chile immer wieder seine Unterstützung für die Modernisierung des Assoziierungsabkommens zum Ausdruck gebracht hat – zuletzt in der Gemeinsamen Erklärung, die in seiner 25. Sitzung vom 22. Januar 2018 angenommen wurde;

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR),

  

Allgemeine Grundsätze

   a) die Zusammenarbeit zwischen Chile und der EU – zweier gleichgesinnter Partner in einem Klima neuer Ungewissheit in den internationalen Beziehungen – auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte und der Grundsätze der Demokratie, der Bekämpfung des Klimawandels, der Durchsetzung der Gleichstellung der Gerechter, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in beträchtlichem Maße zu stärken;
   b) dafür zu sorgen, dass das modernisierte Abkommen mit Chile ehrgeizig, umfassend und ausgewogen ist und den Bürgern, den Unternehmen und der Wirtschaft auf beiden Seiten spürbar zugutekommt; dafür zu sorgen, dass es zu den fortschrittlichsten Abkommen gehört, die bislang von der EU mit Drittstaaten geschlossen wurden;
   c) vor dem Hintergrund der Menschenrechtsstrategie EU-Chile für 2016–2020 im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile das Thema Menschenrechte verstärkt in den Vordergrund zu rücken; eine gemeinsame Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Minderheiten wie lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen und indigenen Völkern aufzunehmen, die auch durchsetzbare Mechanismen für die Überwachung, die regelmäßige Berichterstattung und die Streitbeilegung umfasst; Chile nahezulegen, für die Belange im Zusammenhang mit dem indigenen Volk der Mapuche und anderen indigenen Völkern eine Lösung zu finden; die Praxis, eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen, bei allen künftigen Assoziierungsabkommen fortzuführen; den regelmäßigen Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Chile mit dem Ziel fortzusetzen, den institutionellen Rahmen und öffentliche Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte unter anderem durch multilaterale Zusammenarbeit zu stärken;
   d) Chile nahezulegen, für ordnungsgemäße Rechtsverfahren und faire Gerichtsverfahren zu sorgen, die den internationalen Normen umfassend genügen;
   e) sich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich Chile verpflichtet hat, die in der Agenda 2030 festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen, um die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, die Armutsbekämpfung und den Abbau der Ungleichheiten zu bemühen;
   f) Chile dabei zu unterstützen, die Bildungsstandards und Bildungsprogramme zu verbessern und dabei dafür zu sorgen, dass die Menschen mit den geringsten Einkommen umfassenden Zugang zu höherer Bildung erhalten; die Beziehungen zwischen den Universitäten und dem Arbeitsmarkt zu stärken, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu beseitigen und die Beschäftigung junger Menschen zu fördern;
   g) den Sozialschutz und die Achtung des Umweltrechts zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) wirksam umgesetzt und Zwangs- sowie Kinderarbeit abgeschafft werden;
  

Multilateralismus sowie regionale und internationale Zusammenarbeit

   h) den Dialog und die Zusammenarbeit zu stärken, wenn es um regionale und globale Herausforderungen wie organisiertes Verbrechen, Drogenhandel, zunehmende Ungleichheit, Migration, Terrorismus und den Klimawandel geht, und dabei auch der Umsetzung der Agenda 2030 Rechnung zu tragen; die Zusammenarbeit der EU mit Chile in Bezug auf die Steuerung von Migrationsströmen zu unterstützen und Rückübernahmemechanismen einzuführen, die auch für staatenlose Personen und Drittstaatsangehörige gelten;
   i) sich die große Bedeutung der multilateralen Agenda ins Gedächtnis zu rufen und zu bedenken, dass bilaterale Verhandlungen das Streben nach multilateralen Fortschritten nicht untergraben dürfen;
   j) zur Stärkung des Multilateralismus und der internationalen Zusammenarbeit beizutragen, um die internationale Sicherheit voranzutreiben und weltweite Herausforderungen erfolgreich anzugehen; die Abstimmung der von beiden Seiten in internationalen Organisationen und Gremien vertretenen Positionen zu verbessern;
   k) Chile darin zu bestärken, auch weiterhin Programme der regionalen Integration und Zusammenarbeit zu unterstützen, darunter insbesondere die Pazifische Allianz – zumal sie als wirkliche und aktive Treibkraft der wirtschaftlichen Integration zwischen den Mitgliedern aus der Region fungiert und dabei vielversprechende Ergebnisse hervorbringt –, aber auch die UNASUR und die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC); zu prüfen, ob es möglich ist, dass die EU in der Pazifischen Allianz Beobachterstatus erhält;
  

Politischer Dialog und Zusammenarbeit

   l) für einen sinnvollen regelmäßigen Dialog über alle relevanten Angelegenheiten zu sorgen, wobei bestehende Formate genutzt und ausgebaut werden sollten; über das Partnerschaftsinstrument verfügbare Ressourcen zu mobilisieren, damit strategische Ziele erreicht werden können;
   m) für eine enge Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu sorgen, insbesondere was Konfliktverhütung, Krisenbewältigung, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Abrüstung und Nichtverbreitung betrifft; eine intensivere Beteiligung Chiles an Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU zu ermöglichen;
   n) die Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus, organisiertes Verbrechen und Cyberkriminalität sowie bei der Radikalisierungsprävention und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu vertiefen, ohne dabei die Grundfreiheiten und die Grundrechte zu beschneiden; im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Hinblick auf die weltweite Bekämpfung des Terrorismus zu handeln und zu diesem Zweck die Mechanismen, Maßnahmen und Organe für die weltweite und regionale Zusammenarbeit zu stärken;
   o) die Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu verbessern; Bestimmungen über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich sowie Transparenznormen zur Bekräftigung der Verpflichtung der Parteien vorzusehen, im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung internationale Standards umzusetzen;
   p) darauf hinzuweisen, dass Korruption die Menschenrechte, die Gleichheit und die soziale Gerechtigkeit, den Handel und den lauteren Wettbewerb unterhöhlt und somit Wirtschaftswachstum verhindert; spezifische Abschnitte aufzunehmen, in denen eindeutige, solide Verpflichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Korruption und zur Umsetzung internationaler Standards sowie multilateraler Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption niedergelegt werden;
   q) die Mobilität zwischen der EU und Chile zu erleichtern; Jugend-, Schüler- und Studierendenaustausche, Stipendienprogramme sowie Aus- und Weiterbildungskurse unter anderem über das Programm ERASMUS+ auszuweiten; sich weiter um die uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung akademischer Abschlüsse und die Modernisierung, Zugänglichkeit und Internationalisierung der Hochschulbildung zu bemühen;
   r) den Transfer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse voranzutreiben und die Kooperation im Bereich Forschung und Zusammenarbeit zu intensivieren, wobei bestehende Programme wie Horizont 2020 voll ausgeschöpft werden sollten;
   s) die Beziehungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der 2015 unterzeichneten Vereinbarung über die internationale Zusammenarbeit zu fördern und zu stärken; innovative Mechanismen zum Ausbau und zur Stärkung der Dreieckskooperation und der regionalen Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb und außerhalb Lateinamerikas durch Programme wie EUROsociAL+ und Euroclima+ und der Zusammenarbeit in Bezug auf Drogenbekämpfungsmaßnahmen wie etwa COPOLAD zu schaffen;
   t) eine Methode auszuarbeiten, mit der die Auswirkungen des modernisierten Abkommens auf Männer und Frauen sichtbar gemacht werden können, und die Ergebnisse als Grundlage dafür zu nutzen, Maßnahmen im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten;
   u) das gemeinsame Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen und zur Agenda 2030 zu bekräftigen und zwischen der EU und Chile eine enge Zusammenarbeit beim Umweltschutz und im Kampf gegen den Klimawandel vorzusehen; die Partnerschaft in Bezug auf die technische und politische Zusammenarbeit in wesentlichen Umweltbereichen zu stärken, die unter anderem die CO2-Emissionen aus dem internationalen Verkehr, die Erhaltung der Artenvielfalt sowie die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Verbrauch betreffen; auf den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft hinzuwirken, damit in den Bereichen Ressourceneffizienz, nachhaltige Verwendung natürlicher Ressourcen, Öko-Innovationen und Wasserbewirtschaftung Verbesserungen erzielt werden können; mehr Unterstützung für Projekte zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels bereitzustellen;
   v) die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung und in Bezug auf die Nutzung des Copernicus-Programms der EU im Bereich Erdbeobachtungsdaten für Umweltzwecke zu stärken;
   w) die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern und die Diaspora sowohl in Chile als auch in der EU mit dem Ziel zu unterstützen, ausländische Investitionen in der EU wie auch in Chile zu fördern;
   x) erneut zu bestätigen, dass der Zugang zu Wasser ein Menschenrecht ist;
  

Institutionelle Bestimmungen

   y) sicherzustellen, dass das Assoziierungsabkommen auf einer intensiven parlamentarischen Beteiligung beruht, indem die gegenwärtigen Bestimmungen und Verfahren für die Zusammenarbeit ausgeweitet werden, sodass stärker zu der konkreten Umsetzung des Abkommens beigetragen und diese besser kontrolliert werden kann, vor allem durch das bestehende interparlamentarische Format des GPA; dem GPA die Möglichkeit einzuräumen, einschlägige Informationen über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens anzufordern;
   z) unter anderem über den Gemischten Beratenden Ausschuss eine angemessene Einbindung der Zivilgesellschaft sowohl während der Verhandlungen als auch in der Umsetzungsphase des Assoziierungsabkommens sicherzustellen; einen institutionellen Mechanismus für einen politischen Dialog zu schaffen, an dem zivilgesellschaftliche Organisationen beider Regionen beteiligt sind;
   aa) das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Verhandlungsphasen unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wobei dem Parlament auch die Verhandlungstexte und Protokolle der einzelnen Verhandlungsrunden zur Verfügung zu stellen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Rates vom 22. Januar 2018, das der Kommission und der VP/HR im November 2017 erteilte Verhandlungsmandat zu veröffentlichen;
   ab) die kürzlich veranlasste Veröffentlichung der Verhandlungsleitlinien als wichtigen Präzedenzfall zu betrachten und sich zu verpflichten, künftig alle Verhandlungsleitlinien für internationale Abkommen zu veröffentlichen;
   ac) die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zu beschleunigen, damit es noch vor Ende der aktuellen europäischen Legislaturperiode vom Parlament ratifiziert werden kann;
   ad) die seit Langem bestehende Praxis, das neue Abkommen nicht vorläufig anzuwenden, solange das Parlament nicht seine Zustimmung erteilt hat, auf allen Ebenen zu respektieren;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Chile zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0354.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0345.


Beziehungen zwischen der EU und der NATO
PDF 213kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO (2017/2276(INI))
P8_TA(2018)0257A8-0188/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

–  unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, vom 26. Juni 2015, vom 28. Juni und 15. Dezember 2016 und vom 9. März, 22. Juni und 15. Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2015 und vom 14. November 2016 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, vom 6. Dezember 2016 zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, vom 6. März, 18. Mai und 17. Juli 2017 zur Globalen Strategie der EU und vom 19. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016, auf das vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 gemeinsam gebilligte Paket mit 42 Vorschlägen und die Sachstandsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieser Vorschläge sowie auf das von beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligte neue Paket mit 32 Vorschlägen,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich Verteidigung) vom 13. November 2017 und vom 6. März 2018, bei denen es eigens um die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ging,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016)0950),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der VP/HR vom 10. November 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern“ (JOIN(2017)0041) und auf den im März 2018 vorgelegen dazugehörigen Aktionsplan (JOIN(2018)0005),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 7. Juni 2017 vorgestellte Verteidigungspaket,

–  unter Hinweis auf den am 15. März 2018 veröffentlichten Jahresbericht 2017 des NATO-Generalsekretärs,

–  unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 439 der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 9. Oktober 2017 zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU,

–  unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 440 der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 9. Oktober 2017 zu der industriellen Basis der europäischen Verteidigung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Verteidigungs- und Sicherheitsausschusses der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 8. Oktober 2017 über die Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU nach Warschau, einschließlich des vom Europäischen Parlament eingebrachten Anhangs,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. November 2016 und 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016 und 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“(5),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0188/2018),

A.  in der Erwägung, dass unsere Werte wie etwa liberale Demokratie, Multilateralismus, Menschenrechte, Frieden, Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit, auf die sich die EU und die transatlantischen Bindungen stützen, sowie das auf Regeln beruhende internationale System und die Einheit und der Zusammenhalt Europas in Zeiten geopolitischer Turbulenzen und einer rasanten Schwächung des strategischen Umfelds ins Wanken geraten;

B.  in der Erwägung, dass die beiden größten westlichen Organisationen, nämlich die EU und die NATO, zunehmend enger zusammenarbeiten, wenn es darum geht, komplexe Herausforderungen, Risiken und Bedrohungen sowohl konventioneller als auch hybrider Art zu bewältigen, die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren vor allem aus dem Osten und Süden ausgehen; in der Erwägung, dass die Häufung von Krisen, die zur Destabilisierung der europäischen Nachbarschaft führen, innen- und außenpolitische Sicherheitsbedrohungen nach sich ziehen; in der Erwägung, dass keine der beiden Organisationen über das vollständige erforderliche Instrumentarium verfügt, um diese sicherheitspolitischen Herausforderungen alleine angehen zu können, und dass jede von ihnen sie in Zusammenarbeit mit der anderen besser bewältigen könnte; in der Erwägung, dass die EU und die NATO unabdingbar sind, wenn die Sicherheit Europas und seiner Bürger sichergestellt werden soll;

C.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO nicht als Selbstzweck zu betrachten ist, sondern als Möglichkeit, durch einander ergänzende Missionen und verfügbare Hilfsmittel gemeinsame sicherheitspolitische Prioritäten und Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten und die NATO-Bündnispartner über ein einziges Kräftedispositiv verfügen; in der Erwägung, dass sie Ressourcen gemeinsam effizient nutzen und wirksamer eine große Bandbreite bestehender Instrumente mobilisieren können, um auf sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren;

D.  in der Erwägung, dass die NATO ein Militärbündnis ist und die EU nicht; in der Erwägung, dass die EU ein globaler strategischer Akteur und ein Sicherheitsgarant ist, der über ein einzigartiges und breit gefächertes Instrumentarium verfügt, um dank seiner verschiedenen Politikbereiche umfassend auf aktuelle Herausforderungen reagieren zu können; in der Erwägung, dass sich die EU – seit der Einführung der Globalen Strategie und gemäß den darin enthaltenen Zielen – zunehmend ihrer Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und Verteidigung sowie ihrer Rolle als Partner für Frieden und Sicherheit in der Welt stellt und ihre Fähigkeit zum autonomen Handeln stärkt, während sie zugleich ihren Beitrag zur NATO verstärkt und sich für eine engere Zusammenarbeit einsetzt;

E.  in der Erwägung, dass die NATO die Hauptverantwortung für die kollektive Verteidigung ihrer Mitglieder trägt; in der Erwägung, dass die Bündnispartner gemäß den NATO-Leitlinien innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren 2 % ihres BIP für Verteidigung aufwenden sollten, damit eine ausreichende Verteidigungsfähigkeit sichergestellt bleibt; in der Erwägung, dass die NATO als wichtigster Sicherheitspartner der EU ein wichtiger Garant für die Interoperabilität der Kapazitäten der verbündeten Streitkräfte und der Kohärenz ihrer Beschaffungsmaßnahmen ist;

F.  in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen der EU und der NATO im Bereich Sicherheit ergänzen sollten, damit auf neue, noch nie dagewesene und komplexe Sicherheitsherausforderungen besser reagiert werden kann; in der Erwägung, dass gemeinsame Bereiche zwischen den beiden Organisationen auch eine engere und effizientere Zusammenarbeit erforderlich machen;

G.  in der Erwägung, dass die EU und die NATO, die beide mit Krisenbewältigung befasst sind, in diesem Bereich effizienter wären, wenn sie ihre Tätigkeiten richtig aufeinander abstimmen und ihre Expertise und Ressourcen optimal nutzen würden; in der Erwägung, dass die EU im Zuge ihrer Globalen Strategie ihren gemeinschaftlichen Ansatz stärkt, um externe Konflikte und Krisen sowie Bedrohungen und Herausforderungen an der Nahtstelle zwischen innerer und äußerer Sicherheit unter Verwendung ziviler oder militärischer Mittel zu meistern;

H.  in der Erwägung, dass die NATO und die EU auf dem NATO-Gipfel im Jahr 2016 in Warschau angesichts gemeinsamer Herausforderungen im Osten und Süden Bereiche für eine verstärkte Zusammenarbeit abgesteckt haben, darunter die Abwehr hybrider Bedrohungen, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit, der Aufbau von Verteidigungskapazitäten, die Cyberabwehr, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Übungen; in der Erwägung, dass im Dezember 2016 von den NATO-Außenministern 42 Maßnahmen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU in vereinbarten Bereichen gebilligt wurden und dass im Dezember 2017 weitere Bereiche für die gemeinsame Arbeit vereinbart wurden;

I.  in der Erwägung, dass es einer Partnerschaft zwischen der EU und der NATO bedarf, um hybride Bedrohungen abwehren zu können, wobei hierzu auch gehört, Fehlinformationen und Desinformation entgegenzuwirken sowie die Widerstandsfähigkeit zu stärken; in der Erwägung, dass es einer klaren Unterscheidung hinsichtlich der Kompetenzen und der politischen Strategien beider Institutionen bedarf;

J.  in der Erwägung, dass die Aktivitäten Russlands zunehmen; in der Erwägung, dass die Gefahr einer Schwächung der transatlantischen Beziehungen und der Solidarität unter den EU-Mitgliedstaaten weiter besteht und ihr gemeinsamer strategischer Ansatz in Bezug auf Russland gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die NATO angesichts des energischeren militärischen Auftretens Russlands besorgt sind; in der Erwägung, dass politische Manipulation und Cyberangriffe ebenfalls Anlass zur Besorgnis geben; in der Erwägung, dass die EU darauf reagiert hat, dass sich Russland unter Missachtung des Völkerrechts und internationaler Normen in innere Angelegenheiten Europas eingemischt hat; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit ein entscheidender Faktor der kollektiven Verteidigung ist und bleiben wird;

K.  in der Erwägung, dass sich die südliche Nachbarschaft mit noch nie dagewesener Instabilität konfrontiert sieht, woraus sich eine erhebliche strategische Herausforderung sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für die NATO-Mitglieder und insbesondere für die an den Außengrenzen liegenden Staaten ergibt;

L.  in der Erwägung, dass Cyberangriffe immer häufiger und immer raffinierter werden; in der Erwägung, dass die NATO die Cyberabwehr im Jahr 2014 zu einer der Kernaufgaben des Bündnisses im Bereich der kollektiven Verteidigung erklärt und im Jahr 2016 den Cyberraum neben Land, Luft und See als einen der operativen Bereiche anerkannt hat; in der Erwägung, dass die EU und die NATO die Anstrengungen des jeweils anderen ergänzen können; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich Cybersicherheit gefördert werden sollte und dass es in diesem Bereich eines koordinierten Ansatzes aller EU-Mitgliedsstaaten bedarf;

M.  in der Erwägung, dass die NATO und die EU im Dezember 2017 beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung insbesondere durch vermehrten Informationsaustausch und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der einzelnen Staaten erheblich zu vertiefen;

N.  in der Erwägung, dass die EU und die NATO in Europa die gleiche Verkehrsinfrastruktur nutzen und dass diese einen entscheidenden Faktor für die rasche Entfaltung militärischer Präsenz darstellt, und in der Erwägung, dass die militärische Mobilität jüngst als vorrangiger Bereich der Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen festgelegt wurde;

O.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Öffentlichkeit für die NATO laut den vom Pew Research Center durchgeführten aktuellen Meinungsumfragen hoch ist und in den meisten NATO-Mitgliedstaaten weiter zunimmt;

Eine Partnerschaft mit mehr Substanz

1.  ist überzeugt, dass die EU und die NATO im Streben nach Frieden und Sicherheit in der Welt die gleichen Werte teilen, dass sie es mit ähnlichen strategischen Herausforderungen zu tun haben und dass sie aufgrund der Schnittmenge von 22 Mitgliedstaaten ähnliche Interessen im Bereich Sicherheit und Verteidigung verfolgen, wobei hierzu auch der Schutz ihrer Bürger vor Bedrohungen jeglicher Art gehört; ist der Ansicht, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, diese sicherheitspolitischen Herausforderungen anzugehen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in ergänzender Weise und unter Achtung der jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben erfolgen sollte;

2.  betont, dass Offenheit und Transparenz unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsautonomie und der Verfahren der beiden Organisationen sowie Inklusivität und Gegenseitigkeit unbeschadet des spezifischen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten wichtige Grundsätze der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO sind; betont, dass die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, sowie mit NATO-Mitgliedern, die nicht der EU angehören, ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist;

3.  ist überzeugt, dass die NATO für ihre Mitglieder der Eckpfeiler der kollektiven Verteidigung und Abschreckung in Europa ist; ist ferner überzeugt, dass eine stärkere EU mit einer wirksameren GSVP, die durch mannigfaltige Projekte unter den Mitgliedstaaten zum Tragen kommt und in der Lage ist, den Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union nachzukommen, wonach die Mitgliedstaaten Beistand anfordern können, zu einer stärkeren NATO beiträgt; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO zudem der Sicherheits- und Verteidigungspolitik jener sechs EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, und jener sieben NATO-Mitglieder, die nicht der EU angehören, Rechnung tragen muss;

4.  ist der festen Überzeugung, dass wirksame Reaktionen auf die ganze Bandbreite von Herausforderungen im Bereich der Sicherheit strategische Weitsicht, weitere strukturelle Anpassungen und eine Kombination aus Hard-Power- und Soft-Power-Instrumenten sowohl aufseiten der EU als auch aufseiten der NATO erfordern; betont, dass der Zeitfaktor bei der Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der NATO von entscheidender Bedeutung ist, wobei die Unterschiede zwischen beiden Organisationen zu berücksichtigen sind;

5.  weist darauf hin, dass eine gemeinsame strategische Kultur Europas weiter ausgebaut werden sollte und dass es dabei von Vorteil sein wird, eine gemeinsame Einschätzung der Bedrohungslage zu erzielen; ist der Ansicht, dass die EU an der Stärkung ihrer strategischen Autonomie arbeiten muss; legt den EU-Mitgliedstaaten daher nahe, sich in Zusammenarbeit mit den EU-Organen auf eine gemeinsame Auffassung bezüglich der sich abzeichnenden Bedrohungslandschaft zu verständigen sowie ihre diesbezüglichen Tätigkeiten – wie gemeinsame Unterrichtungen, Zivilschutzübungen und gemeinsame Bedrohungsanalysen – fortzusetzen; begrüßt die Bemühungen, die zuletzt in diese Richtung unternommen wurden;

6.  betont, dass die europäischen Bürger, denen bewusst ist, dass rein nationale Antworten auf Terrorismus und Unsicherheit nicht ausreichen, von der EU erwarten, dass diese sie vor diesen Bedrohungen schützt; betont ferner, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO dafür sorgen würde, dass die Mitgliedstaaten einander besser ergänzen und wirksamer handeln könnten;

7.  betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen von Missionen und Operationen sowohl auf strategischer als auch auf taktischer Ebene zu stärken;

8.  betont, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für die sich kontinuierlich entwickelnde GSVP der EU und für die Zukunft des Bündnisses wie auch für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit gleichermaßen von grundlegender Bedeutung ist;

9.  ist der Auffassung, dass das Potenzial der Beziehungen zwischen der EU und der NATO noch besser ausgeschöpft werden kann und dass sich die Weiterentwicklung und Vertiefung der Partnerschaft nicht auf eine gemeinsame Reaktion auf Krisen außerhalb Europas und insbesondere in der Nachbarschaft beschränken, sondern sich auch auf Krisen auf dem Kontinent selbst erstrecken sollte;

10.  unterstreicht, dass in den Bereichen Prävention, Analyse und Frühwarnung mittels eines wirksamen Austauschs von Informationen zusammengearbeitet werden muss, wenn neu entstehende Bedrohungen durch gemeinsames Handeln abgewehrt werden sollen;

11.  ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Erklärung der EU und der NATO und die anschließenden Maßnahmen zu ihrer Umsetzung eine neue und substanzielle Phase der strategischen Partnerschaft kennzeichnen; begrüßt die greifbaren Ergebnisse bei der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung, die insbesondere die Abwehr hybrider Bedrohungen, die strategische Kommunikation, die Kohärenz der Ergebnisse der jeweiligen Verteidigungsplanungsprozesse und die Zusammenarbeit in maritimen Angelegenheiten betreffen; befürwortet weitere Fortschritte in diese Richtung und begrüßt das neue Maßnahmenpaket, das am 5. Dezember 2017 hinzugefügt wurde, und insbesondere die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, zur militärischen Mobilität, zur Rolle der Frauen sowie zu Frieden und Sicherheit; begrüßt den Wandel in der Kultur des Engagements und die reibungslose Zusammenarbeit des Personals bei der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen; bekräftigt, dass der Prozess selbst zwar von den betreffenden Organisationen gesteuert wird, der letztliche Erfolg der Umsetzung der vereinbarten gemeinsamen Ziele und Maßnahmen jedoch vom nachhaltigen politischen Willen aller Mitgliedstaaten abhängt; begrüßt in diesem Zusammenhang auch das Engagement der Mitglieder sowohl der EU als auch der NATO und betont, dass die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung durchweg vom politischen Willen aller Mitgliedstaaten abhängt; hält es für wichtig, für eine bessere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zwischen der EU und der NATO zu sorgen und den politischen Willen wie auch angemessene Ressourcen für die laufende Umsetzung und weitere Verbesserung der Zusammenarbeit sicherzustellen; sieht einer neuen Erklärung der EU und der NATO, die beim NATO-Gipfel am 11./12. Juli 2018 in Brüssel angenommen werden soll, erwartungsvoll entgegen;

12.  weist auf die regelmäßigen gemeinsamen Unterrichtungen durch die VP/HR und den NATO-Generalsekretär im Rat (Auswärtige Angelegenheiten) der EU bzw. im Nordatlantikrat (NAC) der NATO und die Fortführung der regelmäßigen Treffen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU mit dem NAC hin;

13.  begrüßt, dass sich die USA erneut zur NATO und zur Sicherheit in Europa bekannt haben; erinnert daran, dass die EU und die Vereinigten Staaten wichtige internationale Partner sind und dass diese Partnerschaft auch durch die NATO Bestand hat; weist auf den Wert der bilateralen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den USA hin; ist der festen Überzeugung, dass durch die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auch die transatlantischen Bindungen gestärkt werden und dass die Fähigkeit der NATO, ihre Aufgaben zu erfüllen, an die transatlantischen Beziehungen geknüpft ist; stellt daher fest, dass die jüngsten politischen Entwicklungen Auswirkungen auf die Stärke der transatlantischen Beziehungen haben könnten; stellt fest, dass die USA, die die wesentlichen verteidigungspolitischen Entwicklungen in der EU in der Vergangenheit im Allgemeinen unterstützt und befürwortet haben, sich weiterhin bemühen sollten, die strategischen Interessen Europas einschließlich des Ausbaus der europäischen Verteidigungsfähigkeiten besser zu verstehen; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Sicherheitsumfeld des Bündnisses durch die Bemühungen der EU zur Erlangung ihrer strategischen Autonomie gestärkt wird;

14.  begrüßt die Enhanced Forward Presence („verstärkte Vornepräsenz“) der NATO an ihrer Ostflanke; begrüßt die Stationierung von vier multinationalen Bataillonen der NATO in Estland, Lettland, Litauen und Polen, die unter der Führung des Vereinigten Königreichs, Kanadas, Deutschlands bzw. der Vereinigten Staaten stehen; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Interesse der Sicherheit beider Organisationen an der Ost- und Südflanke weiter verstärkt und ein Eindringen Russlands auch in Länder der Ostflanke – sei es durch hybride oder konventionelle Mittel – verhindert und in geeigneter Weise abgewehrt werden sollte; unterstreicht, dass die aktuelle Infrastruktur in Europa, die im Wesentlichen von einer West-Ost-Ausrichtung geprägt ist, durch die Entwicklung einer neuen Nord-Süd-Orientierung ergänzt werden sollte, um den Anforderungen hinsichtlich der militärischen Mobilität gerecht zu werden; unterstreicht, dass die Bemühungen um militärische Mobilität zur wirksamen Durchführung der Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP sowie zur Verteidigungsfähigkeit des Bündnisses beitragen sollten; ist der Ansicht, dass Straßen, Brücken und Bahnstrecken ausgebaut werden sollten, um eine rasche Verlegung von Truppen und militärischer Ausrüstung zu ermöglichen;

15.  betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Fähigkeiten der NATO zur raschen Verstärkung zu verbessern, indem die Infrastruktur auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ausgebaut wird, Hemmnisse in den Bereichen Bürokratie und Infrastruktur, die der raschen Verlegung von Streitkräften entgegenstehen, beseitigt werden sowie militärische Ausrüstung und Nachschub an geeigneten Stellen vorgehalten werden, wodurch sich unsere kollektive Sicherheit erhöht;

16.  begrüßt die Einführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ); betont ihr Potenzial, den europäischen Beitrag innerhalb der NATO zu stärken; ist der Ansicht, dass durch die SSZ Synergieeffekte und die Wirksamkeit verstärkt werden können und dass sie ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der EU sowie der potenziellen Leistung der europäischen NATO-Mitglieder ist, und ist überzeugt, dass sich eine stärkere EU und eine stärkere NATO gegenseitig stärken können;

17.  betont, dass die SSZ die NATO ergänzt und dass sie die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich des Kapazitätsaufbaus weiter vorantreiben sollte, zumal sie darauf abzielt, die Verteidigungskapazitäten der EU zu stärken und die GSVP allgemein wirksamer und zweckmäßiger zu machen, wenn es darum geht, auf die sicherheitspolitischen und militärischen Herausforderungen der Gegenwart zu reagieren; betont, wie wichtig Transparenz und Kommunikation bezüglich der SSZ gegenüber den Vereinigten Staaten und anderen NATO-Mitgliedern sind, wenn Fehleinschätzungen verhindert werden sollen;

18.  betont, dass in der nächsten gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO nachdrücklich gefordert werden sollte, dass die im Rahmen multinationaler Zusammenarbeit – einschließlich der SSZ – von EU-Mitgliedstaaten und von NATO-Mitgliedern entwickelten Fähigkeiten sowohl für EU- als auch für NATO-Operationen verfügbar sein müssen; hebt hervor, dass die unlängst von der EU gefassten Beschlüsse (Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, SSZ, Europäischer Verteidigungsfonds), mit denen darauf abgezielt wird, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen, dazu beitragen, die NATO zu stärken sowie eine gerechte transatlantische Lastenverteilung sicherzustellen, während zugleich das Ziel berücksichtigt wird, sich sicherheitspolitischen Herausforderungen gemeinsam zu stellen, dabei unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und kohärente, komplementäre und interoperable Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln; ist der Ansicht, dass die Entwicklung gemeinsamer Standards, Verfahren, Schulungen und Übungen eine wichtige Voraussetzung für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist;

19.  stellt fest, dass nach dem Brexit 80 % der NATO-Verteidigungsausgaben von Nicht-EU-Staaten getätigt werden und dass drei der vier NATO-Bataillone im Osten unter der Führung von Nicht-EU-Staaten stehen werden;

20.  fordert die EU und die NATO nachdrücklich auf, regelmäßig strategische Übungen unter Beteiligung der höchsten politischen Führungsebene beider Organisationen zu veranstalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Übung EU CYBRID 2017 in Estland als erste EU-Übung, an der auch der NATO-Generalsekretär teilgenommen hat;

Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit

21.  stellt fest, dass die Sicherheitsbedrohungen hybrider und unkonventioneller geworden sind und dass die internationale Zusammenarbeit gefordert ist, sie zu bekämpfen; fordert die EU und die NATO auf, ihre Widerstandsfähigkeit weiter zu stärken und ein gemeinsames Lagebewusstsein für hybride Bedrohungen zu entwickeln; legt der EU und der NATO nahe, ihre Mechanismen zur Krisenbewältigung aufeinander abzustimmen, damit auf hybride Bedrohungen einheitlich reagiert werden kann; begrüßt das kürzlich vom NATO-Generalsekretär und der VP/HR eröffnete Exzellenzzentrum zur Abwehr hybrider Bedrohungen in Helsinki und legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, Exzellenzzentren zur Abwehr hybrider Bedrohungen nach dem Vorbild des Zentrums in Helsinki zu schaffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die separaten, aber parallelen Übungen PACE17 und CMX17, die im Jahr 2017 abgehalten wurden und bei denen EU- bzw. NATO-Personal die jeweiligen Verfahren für die Kommunikation und den Informationsaustausch während einer sich abzeichnenden fiktiven hybriden Bedrohung erprobte; begrüßt das konzertierte Vorgehen der westlichen Verbündeten als Reaktion auf den mutmaßlichen chemischen Angriff Russlands im Vereinigten Königreich;

22.  ist der Ansicht, dass in der bevorstehenden gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO die erzielten Fortschritte positiv bewertet werden sollten und die konkreten Umsetzung aller Vorschläge, die von beiden Organisationen angenommen wurden, gefordert werden sollte; ist der Ansicht, dass mehr Anstrengungen zur Umsetzung der zahlreichen bereits eingegangenen Verpflichtungen unternommen werden sollten;

23.  ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Initiativen zur Stärkung des Europas der Verteidigung beiden Organisationen zugutekommen sollten, sodass die EU-Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre strategische Autonomie zu stärken und auf glaubwürdige Weise gemeinsam militärisch vorzugehen; erinnert daran, dass diese Initiativen der Ergänzung der NATO-Initiativen dienen;

24.  hält es für wichtig, auch sicherzustellen, dass die Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der uneingeschränkten Achtung der Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen umgesetzt werden, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 festgelegt;

25.  begrüßt die im Jahr 2017 mit Erfolg durchgeführte parallele und koordinierte Krisenmanagementübung, die eine nützliche Plattform zum Austausch bewährter Verfahren bot; sieht der Begutachtung der aus der Übung gewonnenen Erkenntnisse und der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der gemeinsamen Übungen einschließlich der für 2018 vorgesehenen und von der EU geleiteten Übung erwartungsvoll entgegen;

26.  weist auf die nach wie vor schwerfälligen und ineffizienten gegenwärtigen Verfahren zum Austausch von Verschlusssachen zwischen den beiden Organisationen hin; vertritt die Auffassung, dass beide Organisationen mit ähnlichen strategischen Herausforderungen konfrontiert sind und sich implizit gemeinsam mit den Folgen auseinandersetzen werden; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit beim Austausch von Verschlusssachen und Informationsanalysen durch den Aufbau gegenseitigen Vertrauens – auch bei der Terrorismusbekämpfung – verbessert werden muss; betont, dass die EU ihre Kapazitäten ausweiten muss, indem sie mehr EU-Bedienstete mit Verschlusssachenermächtigungen versieht, spezielle Schulungen zum Umgang mit Verschlusssachen anbietet und in sichere Kommunikation investiert; ist der Ansicht, dass es auch zum Nutzen von Missionen und Operationen beider Organisationen wäre, wenn bezüglich des Austauschs geeigneter Informationen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und ein Need-to-share-Ansatz verfolgt werden würden; vertritt die Auffassung, dass die parallele und koordinierte Auswertung von Informationen genutzt werden könnte, um hybride Bedrohungen gemeinsam wirksamer zu bekämpfen;

27.  ersucht die EU und die NATO, ihre Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation auszuweiten, indem sie unter anderem die Partnerschaft zwischen dem Exzellenzzentrum der NATO für strategische Kommunikation und der für die strategische Kommunikation zuständigen Dienststelle des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) stärken;

28.  begrüßt die neu eingerichtete EU-Analyseeinheit für hybride Bedrohungen und ihr Zusammenspiel mit der Analyseeinheit für hybride Bedrohungen der NATO, wenn es um die Weitergabe von Lagebewusstsein und den Austausch von Analysen potenzieller hybrider Bedrohungen geht;

29.  ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit sowie der Austausch und die Weitergabe von Informationen im Bereich der Cybersicherheit von elementarer Bedeutung sind, und erkennt die Fortschritte an, die auf diesem Gebiet bislang erzielt worden sind; betont, dass die Verhütung und Aufdeckung von Cybervorfällen sowie die Reaktion darauf verbessert werden müssen; ersucht beide Organisationen, ihre Überwachungstätigkeiten aufeinander abzustimmen und gegebenenfalls Daten mit Bezug zur Cyberabwehr auszutauschen, um dadurch die Anstrengungen der EU und der NATO im Bereich der Nachrichtengewinnung zu unterstützen; legt der EU und der NATO nahe, ihre operative Zusammenarbeit und Koordinierung zu vertiefen und die Interoperabilität zu verbessern, indem sie bewährte Verfahren hinsichtlich Hilfsmitteln, Methoden und Prozessen austauschen, die zur Rückverfolgung von Cyberangriffen verwendet werden; hält den verstärkten Austausch von Informationen zwischen der EU und der NATO für ein vorrangiges Ziel, damit alle für Cyberangriffe verantwortlichen Urheber identifiziert und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können; hält es für wichtig, auch die Schulungsmaßnahmen anzugleichen und bei Forschung und Technologie im Cyberbereich zusammenzuarbeiten; begrüßt die zwischen dem IT-Notfallteam der EU und der Computer Incident Response Capability der NATO getroffene Vereinbarung; ist der Ansicht, dass mit neuen Tätigkeiten in Verbindung mit der Zusammenarbeit bei der Cyberabwehr im Rahmen des neuen Mandats der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) das Interesse der NATO gewonnen werden kann;

30.  hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass sich die Anstrengungen im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten unter Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen ergänzen, damit die Sicherheit auf See effizienter gewährleistet werden kann; begrüßt die verstärkte operative Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und der NATO, die sich unter anderem auf die Weitergabe von Lagebewusstsein auf der Grundlage der in der Mittelmeerregion und am Horn von Afrika gesammelten Erfahrungen erstreckt, wobei gleichzeitig nach weiteren Möglichkeiten zur gegenseitigen logistischen Unterstützung und zum Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern beider Organisationen zu operativen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der irregulären Migration, gesucht wird;

31.  begrüßt die vertiefte taktische und operative Zusammenarbeit, die sich unter anderem im Wege direkter Verbindungen zwischen dem NATO-Kommando über die alliierten Seestreitkräfte und Frontex sowie zwischen der Operation „Sea Guardian“ und der EUNAVFOR MED Operation Sophia gestaltet und dazu beiträgt, dass die EU und ihre Missionen die irreguläre Migration besser eindämmen und illegale Schmuggelnetze, die unter anderem illegalen Waffenhandel betreiben, bekämpfen können; stellt fest, dass die NATO auf Anfrage logistische Unterstützung und andere Leistungen wie etwa das Betanken auf See oder medizinische Unterstützung zur Verfügung stellen kann; stellt fest, dass es zuvor bereits eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der NATO-Mission Operation Ocean Shield und der EU-Mission EUNAVFOR Operation Atalanta bei der Bekämpfung der Piraterie am Horn von Afrika gegeben hat;

32.  fordert eine weitere Verstärkung der Synergieeffekte zwischen der EU und der NATO im praktischen Einsatz sowie weitere Verbesserungen insbesondere bei der Koordinierung der Bemühungen im Bereich Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR);

33.  bekräftigt, dass die Initiativen der EU zur Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigung auch dazu beitragen sollten, dass jene EU-Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglieder sind, ihren Verpflichtungen gegenüber der NATO nachkommen; vertritt die Ansicht, dass es für keinen Staat nachteilig sein sollte, gleichzeitig Mitglied der EU und der NATO zu sein; betont ferner, dass die Neutralität bestimmter EU-Mitgliedstaaten gegenüber der NATO andere Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Kontext der Europäischen Verteidigungsunion nach sich ziehen sollte; betont, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, selbstständige Militärmissionen auch dann in die Wege zu leiten, wenn die NATO nicht tätig werden möchte oder wenn EU-Maßnahmen angemessener sind;

34.  begrüßt die anhaltende Tendenz, dass die NATO-Mitglieder ihre Verteidigungsausgaben erhöhen, ersucht alle EU-Mitgliedstaaten, die auch NATO-Mitglieder sind, substanzielle Schritte in Richtung des Ziels, 2 % des BIP für die Verteidigung aufzuwenden, zu tätigen, wobei 20 % der Ausgaben auf neue Großgeräte entfallen sollten; ist der Ansicht, dass jene Mitgliedstaaten, für welche die NATO-Ziele hinsichtlich der Verteidigungsausgaben gelten, in Erwägung ziehen sollten, im Rahmen des 20 %-Ziels für die Beschaffung einen bestimmten Betrag speziell für Forschung und Entwicklung bereitzustellen, um sicherzustellen, dass ein Mindestbetrag in Innovation investiert wird, woraus sich wiederum technologische Rückwirkungen auf den zivilen Bereich ergeben können;

35.  weist auf die in der gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO von Warschau enthaltene Aufforderung an die Mitglieder hin, sich für eine stärkere Verteidigungsindustrie und eine intensivere Verteidigungsforschung einzusetzen; ist fest davon überzeugt, dass die Mitglieder der EU und der NATO bei der Stärkung und Weiterentwicklung ihrer technologischen und industriellen Basis zusammenarbeiten und sich um Synergieeffekte bemühen müssen, um den Prioritäten im Bereich Kapazitäten gerecht zu werden, wobei es hier insbesondere um die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung und den Verteidigungsplanungsprozess der NATO geht; hält es für wichtig, dass die erfolgreiche und ausgewogene transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Wehrtechnik und der Verteidigungsindustrie für beide Organisationen eine strategische Priorität darstellen sollte; unterstützt die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen Forschung und der Entwicklung der europäischen Kapazitäten; vertritt die Auffassung, dass sich durch verstärktes Engagement für Forschung und Fähigkeitenplanung mehr Effizienz erzielen lässt;

36.  bekräftigt, dass die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung der EU, der Fähigkeitenentwicklungsplan und die betreffenden NATO-Prozesse wie der NATO-Verteidigungsplanungsprozess hinsichtlich der Ergebnisse und Zeitpläne kohärent sein müssen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die multinationalen Initiativen der EU wie auch der NATO zur Fähigkeitenentwicklung einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken; betont, dass die Fähigkeiten, die im Rahmen der GSVP eingesetzt und im Rahmen der SSZ entwickelt werden, Eigentum der Mitgliedstaaten bleiben und von diesen auch in anderem institutionellen Rahmen zur Verfügung gestellt werden können;

37.  betont, dass die physischen und rechtlichen Hürden, die einer raschen und zügigen Verlegung von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung innerhalb der EU und darüber hinaus im Wege stehen, in enger Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO abgebaut werden müssen, um bei Bedarf eine reibungslose Verlegung von Ausrüstung und Streitkräften innerhalb Europas zu gewährleisten, wobei dies auch die Nutzbarkeit kritischer Infrastruktur wie Straßen, Brücken und Bahnstrecken einschließt; betont ferner, dass der Abbau der genannten Hürden erfolgen sollte, indem insbesondere der von der VP/HR und der Kommission vorgelegte Aktionsplan umgesetzt wird, der wiederum auf dem Fahrplan basiert, den die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur entwickelt haben; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch Folgemaßnahmen zu ergreifen, um die bislang erzeugte Dynamik zu nutzen; betont, dass es kompatibler Verteidigungskapazitäten bedarf, die die EU- und NATO-weite Verwendung und Zusammenarbeit erleichtern; empfiehlt der EU und der NATO, sich auch mit der Mobilität von NATO-Streitkräften aus Nicht-EU-Ländern auf dem Hoheitsgebiet der EU zu befassen;

38.  ist der Ansicht, dass die EU und die NATO gemeinsam mehr unternehmen sollten, um die Widerstandsfähigkeit, die Verteidigung und die Sicherheit der Nachbarn und Partner beider Organisationen zu stärken; begrüßt nachdrücklich, dass die Hilfe für Nachbar- und Partnerländer beim Aufbau ihrer Kapazitäten und bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit unter anderem in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, strategische Kommunikation, Cyberabwehr, Munitionsaufbewahrung und Reform des Sicherheitssektors ein gemeinsames Ziel ist, das insbesondere in drei Pilotländern (Bosnien und Herzegowina, Republik Moldau und Tunesien) verfolgt wird;

39.  ruft in Erinnerung, dass es im Interesse sowohl der EU als auch der NATO liegt, sich mit Sicherheitsfragen auf dem Westbalkan und in der Nachbarschaft der EU zu befassen und in bestimmten Bereichen zusammenzuarbeiten; begrüßt die Bemühungen der EU und der NATO, Ländern auf dem Westbalkan, in Osteuropa und im Südkaukasus politische und praktische Unterstützung zu gewähren; ersucht die EU-Mitgliedstaaten, diese Bemühungen fortzusetzen, um die weitere demokratische Entwicklung und die Reform des Sicherheitssektors sicherzustellen; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und den Westbalkanländern von entscheidender Bedeutung ist, um Sicherheitsbedrohungen bewältigen zu können, die den gesamten Kontinent betreffen;

40.  betont die Bedeutung der im Wiener Dokument verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Offenheit und Transparenz; begrüßt in diesem Zusammenhang die Offenheit der militärischen Übungen sowie der gemeinsamen Übungen der EU und der NATO für internationale Beobachter;

41.  weist erneut darauf hin, dass Frauen – insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Frauen und Kindern in Konfliktgebieten – in GSVP- und NATO-Missionen eine wichtige Rolle spielen; begrüßt, dass sowohl die EU als auch die NATO diese wichtige Rolle erkannt haben; empfiehlt, dass die EU und die NATO die Geschlechtervielfalt in ihren Strukturen und bei ihren Einsätzen proaktiv fördern;

42.  betont, dass die EU für die Zeit nach dem Brexit im Bereich Sicherheit und Verteidigung eine enge Beziehung mit dem Vereinigten Königreich sicherstellen muss, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vereinigte Königreich sowohl als NATO-Mitglied als auch als europäische Nation nach wie vor einen führenden Beitrag zur europäischen Verteidigung leisten wird, auch wenn es nicht mehr Mitglied der EU sein wird;

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43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der VP/HR, dem NATO-Generalsekretär, den EU-Agenturen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, den Regierungen und nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.

(1) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 109.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0440 und P8_TA(2017)0492.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0503 und P8_TA(2017)0493.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0092.


Cyberabwehr
PDF 253kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (2018/2004(INI))
P8_TA(2018)0258A8-0189/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017 und 15. Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung“ (COM(2017)0315),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ (COM(2017)0295),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 über den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016)0950),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 13. September 2017 mit dem Titel „Assessment of the EU 2013 Cybersecurity Strategy“ (Bewertung der Cybersicherheitsstrategie der EU aus dem Jahr 2013) (SWD(2017)0295),

–  unter Hinweis auf den EU-Politikrahmen vom 18. November 2014 für die Cyberabwehr,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2015 zur Cyberdiplomatie,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten („Cyber Diplomacy Toolbox“),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. September 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ (JOIN(2017)0450),

–  unter Hinweis auf das „Tallinn Manual 2.0 on the International Law Applicable to Cyber Operations“(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union(2),

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Global Commission on the Stability for Cyberspace,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN(2016)0018),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(3),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016, auf die gemeinsamen Pakete von Vorschlägen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung, die vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligt wurden, sowie auf die Sachstandsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung der Pakete,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cybersicherheit und Verteidigung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion(5),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. September 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) (COM(2017)0477),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0189/2018),

A.  in der Erwägung, dass Herausforderungen, Bedrohungen und Angriffe im Cyberraum sowie solche hybrider Natur eine große Bedrohung für die Sicherheit, die Verteidigung, die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger darstellen; in der Erwägung, dass die Cyberabwehr ganz eindeutig militärischer wie auch ziviler Natur ist;

B.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von politisch motivierten, staatlich geförderten Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Cyberterrorismus ausgesetzt sind;

C.  in der Erwägung, dass der Cyberraum vom Militär weitgehend als fünfter operativer Bereich anerkannt wird, was die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der Cyberabwehr ermöglicht; in der Erwägung, dass diskutiert wird, ob der Cyberraum als fünfte Dimension der Kriegsführung anerkannt werden soll;

D.  in der Erwägung, dass die Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) vorsieht, dass im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung schulden; in der Erwägung, dass dies den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt; in der Erwägung, dass die Beistandsklausel durch die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) ergänzt wird, laut der die EU-Länder verpflichtet sind, gemeinsam zu handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist; in der Erwägung, dass die Solidaritätsklausel den Einsatz sowohl ziviler als auch militärischer Mittel vorsieht;

E.  in der Erwägung, dass die Cyberabwehr zwar nach wie vor einer der wichtigsten Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten ist, die EU aber eine wichtige Rolle spielt, wenn eine Plattform für die europäische Zusammenarbeit geboten und sichergestellt werden soll, dass diese neuen Anstrengungen auf internationaler Ebene und im Rahmen der transatlantischen Sicherheitsarchitektur von Beginn an eng aufeinander abgestimmt werden, damit die Lücken und Ineffizienzen, die viele herkömmliche Verteidigungsbereiche kennzeichnen, gar nicht erst entstehen; in der Erwägung, dass wir mehr tun müssen, als nur unsere Zusammenarbeit und die Koordinierung zu verbessern; in der Erwägung, dass wir für eine wirksame Prävention sorgen müssen, indem die Fähigkeiten der EU in den Bereichen Aufdeckung, Abwehr und Abschreckung verbessert werden; in der Erwägung, dass es einer glaubwürdigen Cyberabwehr und digitalen Abschreckung bedarf, um für die EU eine wirksame Cybersicherheit zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die am wenigsten vorbereiteten Staaten nicht zu leichten Zielen für Cyberangriffe werden, und in der Erwägung, dass eine solide Cyberabwehr ein notwendiger Bestandteil der GSVP und der Entwicklung der Europäischen Verteidigungsunion sein sollte; in der Erwägung, dass es im Bereich der Cyberabwehr beständig an hochqualifizierten Fachkräften mangelt; in der Erwägung, dass eine enge Abstimmung beim Schutz der Streitkräfte vor Cyberanschlägen ein notwendiger Bestandteil der Entwicklung einer wirksamen GSVP ist;

F.  in der Erwägung, dass sich die EU-Mitgliedstaaten häufig Cyberangriffen ausgesetzt sehen, die von feindlich gesinnten und gefährlichen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen und gegen zivile oder militärische Ziele gerichtet sind; in der Erwägung, dass die gegenwärtige Gefährdung in erster Linie auf die Zersplitterung der europäischen Strategien und Fähigkeiten im Bereich der Verteidigung zurückzuführen ist, die es ausländischen Nachrichtendiensten ermöglicht, sich die Sicherheitslücken in den IT-Systemen und ‑Netzen, die für die europäische Sicherheit essenziell sind, immer wieder zunutze zu machen; in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten die betroffenen Interessenträger in der Vergangenheit häufig nicht rechtzeitig informiert haben, um ihnen die Behebung der Schwachstellen in ihren Produkten und Diensten zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Angriffe dringende Verstärkungen und die Entwicklung offensiver und defensiver europäischer Fähigkeiten auf ziviler und militärischer Ebene erforderlich machen, um mögliche grenzüberschreitende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, die durch Cybervorfälle verursacht werden können, abzuwenden;

G.  in der Erwägung, dass die Grenzen zwischen zivilen und militärischen Störungen im Cyberraum verschwimmen;

H.  in der Erwägung, dass viele Cybervorfälle erst durch die mangelnde Widerstandsfähigkeit und Robustheit der privaten und öffentlichen Netzinfrastruktur, den mangelhaften Schutz und die unzureichende Sicherung von Datenbanken und durch andere Mängel in der kritischen Informationsinfrastruktur ermöglicht werden; in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Verantwortung für den Schutz ihrer jeweiligen Netze und Informationssysteme und der damit verbundenen Daten übernehmen, was den allgemeinen Mangel an Investitionen in Schulungen und moderne Sicherheitstechnologie und die mangelnde Entwicklung geeigneter Leitlinien erklärt;

I.  in der Erwägung, dass die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz in der EU-Grundrechtecharta und in Artikel 16 AEUV verankert und in der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der EU geregelt sind;

J.  in der Erwägung, dass eine aktive und effiziente Cyberpolitik in der Lage sein muss, Feinde abzuschrecken sowie ihre Kapazitäten zu zerschlagen und ihrer Fähigkeit, Angriffe durchzuführen, vorzugreifen und sie zu schwächen;

K.  in der Erwägung, dass der Cyberraum von verschiedenen terroristischen Vereinigungen und Organisationen als kostengünstiges Instrument zum Zwecke der Anwerbung neuer Mitglieder, der Radikalisierung und der Verbreitung terroristischer Propaganda genutzt wird; in der Erwägung, dass terroristische Vereinigungen, nichtstaatliche Akteure und grenzüberschreitend agierende kriminelle Netze sich Cyber-Operationen bedienen, um anonym Gelder zu beschaffen, Erkenntnisse zu gewinnen und Cyber-Ableger aufzubauen, um über das Internet Terrorkampagnen zu führen, kritische Infrastruktur zum Erliegen zu bringen, zu beschädigen oder zu zerstören, Finanzsysteme anzugreifen und andere illegale Aktivitäten, die sich auf die Sicherheit der europäischen Bürger auswirken, zu verfolgen;

L.  in der Erwägung, dass die Cyberabschreckung und die Cyberabwehr in Bezug auf die europäischen Streitkräfte und die kritische Infrastruktur in den Debatten über die Modernisierung der Verteidigung, die gemeinsame Verteidigung Europas, die künftige Entwicklung von Streitkräften und ihrer Einsätze sowie die strategische Autonomie der Europäischen Union zu kritischen Fragen geworden sind;

M.  in der Erwägung, dass etliche Mitgliedstaaten Investitionen in beträchtlicher Höhe getätigt haben, um zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen und zur Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe personell gut ausgestattete Cyberkommandos einzurichten, dass aber noch viel mehr getan werden muss, weil es immer schwieriger wird, Cyberangriffe auf der Ebene der Mitgliedstaaten abzuwehren; in der Erwägung, dass sich die Cyberkommandos der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, was ihre offensiven bzw. defensiven Aufträge angeht; in der Erwägung, dass sich auch andere Cyberabwehrstrukturen von einem Mitgliedstaat zum anderen stark unterscheiden und häufig nach wie vor zersplittert sind; in der Erwägung, dass die Cyberabwehr und die Cyberabschreckung am besten durch Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und in Zusammenarbeit mit unseren Partnern und Verbündeten bewältigt werden können, weil ihr Wirkungsraum weder Staats- noch Organisationsgrenzen kennt; in der Erwägung, dass die militärische und die zivile Cybersicherheit eng miteinander verbunden sind und es daher einer verstärkten Bündelung der Kräfte ziviler und militärischer Fachleute bedarf; in der Erwägung, dass Privatunternehmen auf diesem Gebiet über beträchtlichen Sachverstand verfügen, was grundlegende Fragen hinsichtlich Kontrolle und Sicherheit und bezüglich der Fähigkeit von Staaten, ihre Bürger zu schützen, aufwirft;

N.  in der Erwägung, dass die Cyberabwehrfähigkeiten der EU dringend ausgebaut werden müssen, weil nicht rechtzeitig auf die Veränderungen der Cybersicherheitslandschaft reagiert wurde; in der Erwägung, dass eine rasche Reaktion und eine angemessene Vorsorge zentrale Elemente sind, um die Sicherheit in diesem Bereich zu wahren;

O.  in der Erwägung, dass es sich bei der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) wie auch beim Europäischen Verteidigungsfonds um neue Initiativen handelt, die über die erforderlichen Möglichkeiten verfügen, ein Umfeld zu fördern, das Chancen für KMU und Jungunternehmen bieten kann, sowie Kooperationsprojekte im Bereich der Cyberabwehr zu unterstützen, und in der Erwägung, dass beide zur Ausgestaltung des regulatorischen und institutionellen Rahmens beitragen werden;

P.  in der Erwägung, dass sich die an der SSZ beteiligenden Mitgliedstaaten verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Kooperationsbemühungen im Bereich der Cyberabwehr etwa auf dem Gebiet des Informationsaustauschs, der Ausbildung und der operativen Unterstützung weiter ausgebaut werden;

Q.  in der Erwägung, dass es bei zweien der 17 für die SSZ ausgewählten Projekte um die Cyberabwehr geht;

R.  in der Erwägung, dass durch den Europäischen Verteidigungsfonds die weltweite Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationsgeist der europäischen Verteidigungsindustrie gefördert werden müssen, indem in digitale Technologien und Cybertechnologien investiert wird, und dass die Entwicklung intelligenter Lösungen vorangetrieben werden muss, indem KMU und Jungunternehmen Gelegenheiten der Beteiligung daran geboten werden;

S.  in der Erwägung, dass die Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) eine Reihe von Projekten auf den Weg gebracht hat, mit denen dem Bedarf der Mitgliedstaaten, ihre Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr auszubauen, unter anderem durch Aus- und Fortbildungsprojekte entsprochen werden soll, und dass zu diesen Projekten beispielsweise die Koordinierungsplattform für Schulungen und Übungen im Bereich der Cyberabwehr (CD TEXP), die Bedarfsbündelung hinsichtlich Schulungen und Übungen im Bereich der Cyberabwehr mit Unterstützung durch den Privatsektor (DePoCyTE) und das Cyber-Ranges-Projekt gehören;

T.  in der Erwägung, dass es weitere laufende EU-Projekte in den Bereichen Lagebewusstsein, Erkennung von Schadprogrammen und Informationsaustausch gibt (die Malware Information Sharing Platform (MISP) und das Multi-Agent System For Advanced persistent threat Detection (MASFAD));

U.  in der Erwägung, dass im Bereich der Cyberabwehr ein großer und ständig wachsender Bedarf im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung besteht, der am effizientesten durch Zusammenarbeit auf Ebene der EU und der NATO gedeckt werden kann;

V.  in der Erwägung, dass die Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP wie alle modernen organisatorischen Unternehmungen stark von funktionierenden IT-Systemen abhängen; in der Erwägung, dass gegen GSVP-Missionen und -Operationen gerichtete Cyberbedrohungen auf verschiedenen Ebenen bestehen können – von der taktischen Ebene (GSVP-Missionen und ‑Operationen) über die operative Ebene (EU-Netze) bis hin zu der breiteren Ebene weltweiter IT-Infrastruktur;

W.  in der Erwägung, dass die Führungs‑ und Kontrollsysteme, der Informationsaustausch und die Logistik insbesondere auf taktischer und operativer Ebene auf gesicherter und auf frei zugänglicher IT-Infrastruktur beruhen; in der Erwägung, dass diese Systeme für Personen mit unlauteren Absichten, die es auf Missionen abgesehen haben, attraktive Ziele darstellen; in der Erwägung, dass Cyberangriffe empfindliche Auswirkungen auf EU-Infrastruktur haben können; in der Erwägung, dass Cyberangriffe insbesondere für die Energieinfrastruktur der EU schwerwiegende Folgen hätten und daher verhindert werden müssen;

X.  in der Erwägung, dass die Cyberabwehr in allen Phasen des Planungsprozesses für GSVP-Missionen und ‑Operationen selbstverständlich gebührend berücksichtigt werden sollte, dass sie einer ständigen Überwachung bedarf und dass angemessene Kapazitäten zur Verfügung stehen müssen, um sie zu einem festen Bestandteil der Missionsplanung zu machen und ununterbrochen die notwendige wichtige Unterstützung zu leisten;

Y.  in der Erwägung, dass das Netzwerk des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) der einzige europäische Ausbildungsanbieter für die Strukturen, Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP ist; in der Erwägung, dass die Rolle, die es bei der Bündelung der europäischen Ausbildungskapazitäten im Cyberbereich spielt, nach aktuellen Plänen deutlich ausgebaut werden soll;

Z.  in der Erwägung, dass der Cyberraum in der beim NATO-Gipfel 2016 in Warschau abgegebenen Erklärung als operativer Bereich anerkannt wurde, in dem sich die NATO genauso wirksam verteidigen muss wie in der Luft, zu Land und auf See;

AA.  in der Erwägung, dass die EU und die NATO durch von der EDA und der NATO koordinierte Projekte im Bereich der Dual-Use-Forschung und durch Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen Cyberangriffe mittels von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) geleisteter Unterstützung dazu beigetragen haben, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr zu verbessern;

AB.  in der Erwägung, dass die NATO Operationen im Bereich der Cybersicherheit im Jahr 2014 als Bestandteil ihrer kollektiven Verteidigung etabliert hat und im Jahr 2016 den Cyberraum neben Land, Luft und See als weiteren operativen Bereich anerkannt hat; in der Erwägung, dass sich die EU und die NATO beim Aufbau ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe und ihrer Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr partnerschaftlich ergänzen; in der Erwägung, dass die Cybersicherheit und die Cyberabwehr bereits eine der stärksten Säulen der Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen sind und ein wichtiges Gebiet darstellen, auf dem beide einzigartige Fähigkeiten haben; in der Erwägung, dass die EU und die NATO in der gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO vom 8. Juli 2016 einer umfassenden Kooperationsagenda zugestimmt haben; in der Erwägung, dass vier von 42 Vorschlägen für eine engere Zusammenarbeit die Cybersicherheit und die Cyberabwehr betreffen und dass weitere Vorschläge auf die Bekämpfung hybrider Bedrohungen im weiteren Sinne abzielen; in der Erwägung, dass dies am 5. Dezember 2017 durch einen weiteren Vorschlag zum Thema Cybersicherheit und Cyberabwehr ergänzt wurde;

AC.  in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen eingesetzte Gruppe von Regierungssachverständigen für die Informationssicherheit (UNGGE) ihre letzte Verhandlungsrunde abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass sie 2017 zwar nicht in der Lage war, einen Konsensbericht zu erstellen, die Berichte aus den Jahren 2015 und 2013 aber Gültigkeit unter anderem dahingehend haben, dass darin anerkannt wird, dass das bestehende Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen anwendbar und für die Wahrung von Frieden und Stabilität und für die Förderung eines offenen, sicheren, friedlichen und zugänglichen IKT-Umfelds essenziell sind;

AD.  in der Erwägung, dass der unlängst auf den Weg gebrachte Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten (die „Cyber Diplomacy Toolbox“ der EU), der auf die Entwicklung der Fähigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten zur Beeinflussung des Verhaltens potenzieller Angreifer abzielt, den Einsatz angemessener und auch restriktiver Maßnahmen im Rahmen der GASP vorsieht;

AE.  in der Erwägung, dass verschiedene staatliche Akteure – unter anderem Russland, China und Nordkorea –, aber auch von Staaten angestiftete, beauftragte oder geförderte nichtstaatliche Akteure (einschließlich organisierter krimineller Vereinigungen), Sicherheitsbehörden und Privatunternehmen immer wieder an böswilligen Cyberaktivitäten beteiligt sind, mit denen politische, wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Ziele verfolgt werden, wobei zu diesen Aktivitäten unter anderem Angriffe auf kritische Infrastruktur, Cyberspionage und Massenüberwachung von EU-Bürgern, die Unterstützung von Desinformationskampagnen und die Verbreitung von Schadprogrammen (Wannacry, NotPetya usw.), durch die der Zugang zum Internet und die Betriebsfähigkeit von IT-Systemen beschränkt werden, zählen; in der Erwägung, dass durch derartige Aktivitäten das Völkerrecht, die Menschenrechte und die Grundrechte der EU missachtet und verletzt und gleichzeitig die Demokratie, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die strategische Autonomie der EU gefährdet werden und dass diese Aktivitäten daher eine gemeinsame Reaktion der EU wie etwa den Einsatz des Rahmens für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU, einschließlich der Nutzung der in der „Cyber Diplomacy Toolbox“ vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wie etwa im Falle von Privatunternehmen die Verhängung von Bußgeldern oder die Beschränkung des Zugangs zum Binnenmarkt nach sich ziehen sollten;

AF.  in der Erwägung, dass es in der Vergangenheit bereits etliche Male derartige groß angelegte Angriffe auf IKT-Infrastruktur gegeben hat, darunter 2007 in Estland, 2008 in Georgien und gegenwärtig fast täglich in der Ukraine; in der Erwägung, dass offensiv ausgerichtete Cyberfähigkeiten in bislang ungekanntem Maße derzeit auch gegen die Mitgliedstaaten der EU und der NATO eingesetzt werden;

AG.  in der Erwägung, dass Cybersicherheitstechnologien, die für den militärischen wie auch den zivilen Bereich von Bedeutung sind (sogenannte „Dual-Use-Technologien“), zahlreiche Möglichkeiten bieten, in etlichen Bereichen wie etwa bei Verschlüsselungs-, Sicherheits- und Schwachstellenmanagementtools und Systemen zum Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen Synergieeffekte zwischen zivilen und militärischen Akteuren zu schaffen;

AH.  in der Erwägung, dass sich die Entwicklung von Cybertechnologien in den kommenden Jahren auch auf neue Gebiete wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge, Robotertechnik und mobile Geräte erstrecken wird und dass all diese Bereiche auch Folgen für die Sicherheit auf dem Gebiet der Verteidigung haben könnten;

AI.  in der Erwägung, dass die von verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichteten Cyberkommandos einen wesentlichen Beitrag zum Schutz grundlegender ziviler Infrastruktur leisten können, und in der Erwägung, dass Wissen im Bereich der Cyberabwehr im zivilen Bereich häufig gleichermaßen nützlich ist;

Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr und der Cyberabschreckung

1.  betont, dass eine gemeinsame Politik und solide Kapazitäten im Bereich der Cyberabwehr eines der Kernstücke der Entwicklung der Europäischen Verteidigungsunion bilden sollten;

2.  begrüßt, dass die Kommission ein Cybersicherheitspaket auf den Weg gebracht hat, um die Widerstandsfähigkeit der EU gegen Cyberangriffe und die entsprechende Abschreckung und Abwehr voranzubringen;

3.  erinnert daran, dass die Cyberabwehr militärischen und zivilen Charakter hat und dass daher eine integrierte politische Vorgehensweise und eine enge Zusammenarbeit zwischen militärischen und zivilen Interessenträgern erforderlich ist;

4.  fordert, dass über sämtliche Organe und Einrichtungen der EU hinweg sowie in den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise Cyberkapazitäten entwickelt werden und dass politische und praktische Lösungen hervorgebracht werden, die erforderlich sind, um die verbleibenden politischen, rechtlichen und organisatorischen Hindernisse, die einer Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr im Wege stehen, zu beseitigen; hält es daher für äußerst wichtig, dass sich die betreffenden öffentlichen Interessenträger auf Ebene der EU und der Einzelstaaten im Bereich der Cyberabwehr regelmäßig und vermehrt austauschen und regelmäßig und intensiver zusammenarbeiten;

5.  betont nachdrücklich, dass die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen der im Entstehen begriffenen Europäischen Verteidigungsunion eine führende Rolle spielen und von Beginn an so weit wie möglich verzahnt werden sollten, um größtmögliche Effizienz zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Cyberabwehr unter Verfolgung eines klaren Fahrplans eng zusammenzuarbeiten, um so einen von der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der EDA koordinierten Prozess voranzubringen, durch den die Cyberabwehrstrukturen unter den Mitgliedstaaten besser aufeinander abgestimmt und verfügbare kurzfristige Maßnahmen akut umgesetzt werden sollen und der Austausch von Fachwissen gefördert werden soll; vertritt die Auffassung, dass wir ein sicheres europäisches Netz für kritische Informationen und Infrastruktur entwickeln sollten; weist darauf hin, dass solide Fähigkeiten im Bereich der Attribution wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Cyberabwehr und Cyberabschreckung sind und dass eine wirksame Prävention die Entwicklung bedeutenden weiteren technologischen Fachwissens erfordern würde; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr finanzielle und personelle Ressourcen und insbesondere Fachleute für Cyberforensik einzusetzen, um die Attribution von Cyberangriffen zu verbessern; betont, dass diese Zusammenarbeit auch durch den Ausbau der ENISA realisiert werden sollte;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der Besitz eigener Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr für ihre nationale Sicherheitsstrategie von zentraler Bedeutung ist und einen wesentlichen Teil ihrer nationalen Souveränität ausmacht; betont jedoch, dass der Umfang an Kapazitäten und Wissen, der für wirklich umfassende und schlagkräftige Streitkräfte erforderlich ist, die das Ziel der strategischen Autonomie der EU im Cyberraum sicherstellen, wegen der Abwesenheit von Grenzen im Cyberraum von keinem Mitgliedstaat alleine geleistet werden kann und daher eine verstärkte und koordinierte Reaktion seitens aller Mitgliedstaaten auf EU-Ebene erforderlich ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten beim Aufbau von Streitkräften dieser Art unter Zeitdruck stehen und unverzüglich handeln müssen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die EU wegen EU-Initiativen wie dem digitalen Binnenmarkt in einer guten Ausgangsposition befindet, um bei der Entwicklung europäischer Strategien zur Cyberabwehr eine führende Rolle einzunehmen; weist erneut darauf hin, dass bei der Entwicklung der Cyberabwehr auf EU-Ebene besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit der EU gelegt werden muss, sich selbst zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag für ein dauerhaftes Mandat und eine gefestigte Rolle der ENISA;

7.  fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, den von der SSZ und dem Europäischen Verteidigungsfonds gebotenen Rahmen bestmöglich zu nutzen, um Kooperationsprojekte vorzuschlagen;

8.  nimmt die von der EU und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Cyberabwehr geleistete harte Arbeit zur Kenntnis; nimmt insbesondere die Projekte der EDA im Bereich Cyber Ranges, die strategische Forschungsagenda für die Cyberabwehr und die Entwicklung einsetzbarer Cyber-Lagebewusstseinspakete für Hauptquartiere zur Kenntnis;

9.  begrüßt die beiden Cyberprojekte, die im Rahmen der SSZ auf den Weg gebracht werden sollen, nämlich die Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle und die Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit; betont, dass diese beiden Projekte auf eine defensive Cyberpolitik ausgerichtet sind, die auf dem Austausch von Informationen über Cyberbedrohungen über eine vernetzte Plattform der Mitgliedstaaten und der Einrichtung von Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle fußt, wodurch es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, einander dabei zu helfen, eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe sicherzustellen, und Cyberbedrohungen gemeinsam aufzudecken, zu erkennen und zu entschärfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der SSZ-Projekte für nationale Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit ein europäisches Team für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle einzurichten, das zur Unterstützung der Bemühungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit der Koordinierung sowie der Erkennung und Bekämpfung gemeinsamer Cyberbedrohungen betraut ist;

10.  stellt fest, dass die Fähigkeit der EU, Projekte im Bereich der Cyberabwehr zu entwickeln, davon abhängt, dass Technologien, Ausrüstung, Dienste, Daten und Datenverarbeitung beherrscht werden und dass auf vertrauenswürdige Akteure aus der Branche zurückgegriffen werden kann;

11.  weist erneut darauf hin, dass ein Ziel der Anstrengungen, die zur Verbesserung der Homogenität von Kommandosystemen unternommen werden, darin besteht, für die Interoperabilität der verfügbaren Kommandoinstrumente, mit denen der NATO-Länder, die nicht gleichzeitig Mitgliedstaaten der EU sind, sowie mit denen gelegentlicher Partner zu sorgen und einen reibungslosen Austausch von Informationen sicherzustellen, um den Entscheidungsprozess zu beschleunigen und vor dem Hintergrund des Cyberrisikos die Kontrolle über die Informationen zu wahren;

12.  empfiehlt, Möglichkeiten zu sondieren, die Projekte im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“ der NATO (etwa das Projekt zur Kapazitätsentwicklung für die multinationale Cyberabwehr, die Plattform für den Austausch von Informationen über Schadprogramme (MISP) und die multinationale Aus- und Fortbildung im Bereich der Cyberabwehr (MNCDE&T)) zu ergänzen;

13.  weist auf die Entwicklungen hin, die in Bereichen wie der Nanotechnologie, der künstlichen Intelligenz, Big Data, Elektronikschrott und Hochleistungsrobotik gegenwärtig stattfinden; fordert die Mitgliedstaaten und die EU nachdrücklich auf, der möglichen Ausnutzung dieser Bereiche durch feindlich gesinnte staatliche Akteure und organisierte kriminelle Vereinigungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert, dass Schulungsmaßnahmen und Fähigkeiten, die dem Schutz vor der Entstehung ausgeklügelter krimineller Machenschaften wie etwa komplexem Identitätsbetrug und Warenfälschungen dienen, ausgebaut werden;

14.  betont, dass es auf dem Gebiet der Sicherheit im Cyberraum größerer terminologischer Klarheit sowie einer umfassenden und integrierten Herangehensweise und gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um Cyberbedrohungen und hybride Bedrohungen zu bekämpfen und extremistische und kriminelle sichere Häfen im Internet zu erkennen und zu eliminieren, indem der Informationsaustausch zwischen der EU und EU-Agenturen wie Europol, Eurojust, der EDA und der ENISA verstärkt und intensiviert wird;

15.  hebt die zunehmend wichtige Funktion hervor, die der künstlichen Intelligenz sowohl bei Cyberangriffen als auch bei deren Abwehr zukommt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesem Bereich im Rahmen der Forschung wie auch bei der praktischen Entwicklung ihrer Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

16.  betont nachdrücklich, dass beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie bewaffnet sind oder nicht, zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre mögliche Gefährdung durch Cyberangriffe zu verringern;

Cyberabwehr im Rahmen von GSVP-Missionen und ‑Operationen

17.  betont, dass die Cyberabwehr für GSVP-Missionen und ‑Operationen als operative Aufgabe betrachtet und in alle GSVP-Planungsprozesse eingebunden werden sollte, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Cybersicherheit im gesamten Planungsprozess eine ständige Erwägung bleibt, damit die Angriffsflächen für Cyberangriffe verringert werden;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass es bei der Planung einer erfolgreichen GSVP-Mission oder ‑Operation eines beträchtlichen Sachverstands im Bereich der Cyberabwehr sowie sicherer IT-Infrastruktur und ‑Netze sowohl in den operativen Hauptquartieren als auch im Rahmen der Missionen selbst bedarf, um eine genaue Bewertung der Bedrohungslage vornehmen und im Einsatz angemessenen Schutz gewähren zu können; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten mit Hauptquartieren für GSVP-Operationen auf, den für EU-Missionen und ‑Operationen bereitgestellten Sachverstand im Bereich der Cyberabwehr zu stärken; stellt fest, dass eine Vorbereitung von GSVP-Missionen auf den Schutz vor Cyberangriffen nur begrenzt möglich ist;

19.  betont, dass jede Planung von GSVP-Missionen und ‑Operationen mit einer eingehenden Bewertung der Bedrohungslage im Cyberraum einhergehen muss; stellt fest, dass die von der ENISA erstellte Klassifizierung eine geeignete Vorlage für eine Bewertung dieser Art bietet; empfiehlt, dass für die GSVP-Hauptquartiere Kapazitäten zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe geschaffen werden;

20.  weist insbesondere darauf hin, wie wichtig es ist, die Fußabdrücke und Angriffsflächen von GSVP-Missionen und ‑Operationen im Netz auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken; fordert die an den Planungen beteiligten Personen nachdrücklich auf, dies im Planungsprozess von Anfang an zu berücksichtigen;

21.  nimmt die Untersuchung der EDA zum Fortbildungsbedarf zur Kenntnis, bei der sich im Bereich der Cyberabwehr enorme Lücken bei den Fertigkeiten und Kompetenzen der Entscheidungsträger nicht nur in den Mitgliedstaaten gezeigt haben, und begrüßt die Initiativen, die die EDA zur Fortbildung ranghoher Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Planung von GSVP-Missionen und ‑Operationen ergriffen hat;

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr

22.  stellt fest, dass durch ein EU-weit vereinheitlichtes Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr Bedrohungen deutlich abgeschwächt werden könnten, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich Aus- und Fortbildungs- sowie Übungsmaßnahmen zu verstärken;

23.  unterstützt nachdrücklich das militärische Erasmus-Programm und andere gemeinsame Initiativen in den Bereichen Schulung und Austausch, die darauf abzielen, die Interoperabilität der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und den Aufbau einer gemeinsamen Strategiekultur durch einen verstärkten Austausch von jungen Militärangehörigen zu erhöhen, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass eine solche Interoperabilität zwischen allen Mitgliedstaaten und NATO-Bündnispartnern erforderlich ist; vertritt die Ansicht, dass der Austausch zu Aus- und Fortbildungszwecken im Bereich der Cyberabwehr über diese Initiative hinausgehen und sich auf Militärangehörige aller Altersgruppen und Ränge sowie Studierende aller akademischen Einrichtungen, die Ausbildungsprogramme zur Cybersicherheit anbieten, erstrecken sollte;

24.  betont, dass im Bereich der Cyberabwehr mehr Fachkräfte benötigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen zivilen akademischen Einrichtungen und Militärakademien zu erleichtern, um diese Lücke zu schließen und so mehr Möglichkeiten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr zu schaffen, und mehr Ressourcen für Spezialschulungen im Bereich der Cyberoperationen einschließlich Schulungen zur künstlichen Intelligenz bereitzustellen; fordert die Militärakademien auf, die Schulung im Bereich der Cyberabwehr in ihre Lehrpläne aufzunehmen und so dazu beizutragen, den Pool von Talenten im Bereich der Computer- und Netzsicherheit, die für GSVP-Missionen benötigt werden, zu vergrößern;

25.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, Schulen und Bürger hinreichend und aktiv über die Cybersicherheit und die größten digitalen Bedrohungen aufzuklären bzw. das Bewusstsein dafür zu schärfen und dazu zu beraten; begrüßt in diesem Zusammenhang Leitfäden zur Computer- und Netzsicherheit, mit deren Hilfe den Bürgern und Organisationen bessere Strategien im Bereich der Cybersicherheit nahegebracht werden, das entsprechende Wissen vertieft und die Widerstandsfähigkeit in diesem Bereich durchgehend verbessert werden kann;

26.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten angesichts des Umstands, dass mehr Fachkräfte benötigt werden, nicht ausschließlich auf die Rekrutierung kompetenter Angehöriger der Streitkräfte, sondern auch auf die Bindung des benötigten Fachpersonals setzen sollten;

27.  begrüßt, dass elf Mitgliedstaaten des Projekts „Cyber Ranges Federation“ (Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, die Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden) das erste von vier Cyberabwehrprojekten, die im Rahmen der Agenda der EDA zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung auf den Weg gebracht wurden, umgesetzt haben; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, sich dieser Initiative anzuschließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einander vermehrt Schulungsangebote im Bereich der virtuellen Cyberabwehr anzubieten und Cyber Ranges zur Verfügung zu stellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der Rolle der ENISA und ihrer Fachkompetenz Rechnung getragen werden sollte;

28.  vertritt die Auffassung, dass derartige Initiativen dazu beitragen, die Ausbildungsqualität im Bereich der Cyberabwehr auf EU-Ebene insbesondere durch die Schaffung breit angelegter technischer Plattformen und die Etablierung einer Gemeinschaft von EU-Sachverständigen zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass die europäischen Streitkräfte ihre Attraktivität erhöhen und Talente im Bereich der Computer- und Netzsicherheit anwerben und binden können, wenn sie umfassende Schulungsangebote im Bereich der Cyberabwehr anbieten; betont, dass Schwachstellen in den Computersystemen der Mitgliedstaaten und der Organe der EU aufgedeckt werden müssen; weist darauf hin, dass menschliches Versagen zu den häufigsten Schwachstellen in Cybersicherheitssystemen zählt, und fordert daher, dass sowohl das Militär- als auch das Zivilpersonal, das für die Organe der EU tätig ist, auf diesem Gebiet regelmäßig geschult wird;

29.  fordert die EDA auf, die Koordinierungsplattform für die Ausbildung und Übungen im Bereich der Cyberabwehr (CD TEXP) zur Unterstützung der „Cyber Ranges Federation“ baldmöglichst in Betrieb zu nehmen, wobei der Schwerpunkt auf einer verstärkten Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der Anforderungen, auf der Förderung der Forschung im Bereich der Cyberabwehr und der technologischen Innovationen und auf der gemeinsamen Unterstützung von Drittstaaten beim Aufbau ihrer Kapazitäten mit Blick auf die Widerstandsfähigkeit im Bereich der Cyberabwehr liegen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Initiativen durch ein spezielles europäisches Kompetenzzentrum für die Fortbildung im Bereich Cyberabwehr zu ergänzen, das eine Spezialisierung der aussichtsreichsten Rekruten bietet und die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Fortbildung im Bereich der Cyberabwehr unterstützt;

30.  begrüßt die Entwicklung der Plattform zur Aus- und Fortbildung, Evaluierung und Übung im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen des ESVK, durch die sich die Qualität der Aus- und Fortbildungsangebote in den Mitgliedstaaten verbessern sollte;

31.  fordert einen verstärkten Austausch von Lagebewusstsein, indem Simulationsübungen zur Cybersicherheit angeboten und die entsprechenden Anstrengungen zum Aufbau von Fähigkeiten koordiniert werden, die auf eine höhere Interoperabilität sowie eine bessere Prävention gegen und eine bessere Reaktion auf künftige Angriffe ausgerichtet sind; fordert, dass Projekte dieser Art mit den NATO-Bündnispartnern, den Streitkräften der EU-Mitgliedstaaten und anderen Partnern, die über weitreichende Erfahrungen in der Abwehr von Cyberangriffen verfügen, durchgeführt werden, um die operative Einsatzbereitschaft zu stärken und gemeinsame Verfahren und Standards auszuarbeiten, damit auf die verschiedenen Cyberbedrohungen umfassend reagiert werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die Beteiligung der EU an Cyberübungen wie etwa der Übung zu Cyberangriffen und -abwehr (Cyber Offence and Defence Exercise, CODE);

32.  weist erneut darauf hin, dass ein widerstandsfähiger Cyberraum eine lückenlose Cyberhygiene voraussetzt; fordert alle öffentlichen und privaten Interessenträger auf, für alle Mitarbeiter regelmäßig Fortbildungen zum Thema Cyberhygiene durchzuführen;

33.  empfiehlt, dass die Streitkräfte, die Polizeikräfte und andere aktiv an der Bekämpfung von Cyberbedrohungen beteiligte staatliche Stellen der Mitgliedstaaten verstärkt Fachwissen und Erfahrungen austauschen;

Zusammenarbeit der EU und der NATO im Bereich der Cyberabwehr

34.  weist erneut darauf hin, dass der EU und der NATO aufgrund ihrer gemeinsamen Werte und strategischen Interessen besondere Verantwortung zukommt und sie in der Lage sind, den wachsenden Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit und -abwehr mit mehr Effizienz und in enger Zusammenarbeit zu begegnen, und zwar durch Ermittlung möglicher Komplementaritäten, durch Vermeidung von Doppelarbeit und unter Anerkennung der Aufgaben der jeweils anderen Seite;

35.  fordert den Rat auf, mit anderen einschlägigen Organen und Strukturen der EU zusammenzuarbeiten, damit auf Unionsebene möglichst bald Unterstützung für die einheitliche Einbindung von Cyberfragen in die Militärdoktrin der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der NATO geboten werden kann;

36.  fordert, dass bereits beschlossene Maßnahmen in die Praxis umgesetzt werden; fordert, dass neue Initiativen sondiert werden, mit denen die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO weiter vorangetrieben werden kann, wobei auch die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit innerhalb des Kompetenzzentrums der NATO für kooperativen Schutz vor Computerangriffen (CCD COE) und der Kommunikations- und Informationsakademie der NATO berücksichtigt werden sollten, deren Ziel es ist, die Fortbildungskapazitäten im Bereich der Cyberabwehr in IT- und Cybersystemen sowohl die Software als auch die Hardware betreffend zu verstärken; weist darauf hin, dass dies auch einen Dialog mit der NATO über die mögliche partnerschaftliche Beteiligung der EU am CCD COE umfasst, durch den die Komplementarität verstärkt und die Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll; begrüßt das neu entstandene Europäische Zentrum zur Bewältigung hybrider Bedrohungen; fordert alle einschlägigen Institutionen und Bündnispartner auf, ihre Tätigkeiten regelmäßig zu besprechen, um Überschneidungen zu vermeiden und im Bereich der Cyberabwehr eine koordinierte Vorgehensweise voranzutreiben; hält es für äußerst wichtig, auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens den Austausch von Informationen zu Cyberbedrohungen unter den Mitgliedstaaten und mit der NATO zu fördern;

37.  ist überzeugt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cyberabwehr wichtig und nützlich ist, um Cyberangriffe zu verhindern und aufzudecken und Angreifer abzuschrecken; fordert daher beide Organisationen auf, ihre operative Zusammenarbeit und Koordinierung zu verstärken und ihre gemeinsamen Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten insbesondere in Form gemeinsamer Übungen und Fortbildungen für mit der Cyberabwehr befasstes ziviles und militärisches Personal und durch die Teilnahme der Mitgliedstaaten an NATO-Projekten im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“ auszubauen; vertritt die Ansicht, dass es für die EU und die NATO von wesentlicher Bedeutung ist, verstärkt nachrichtendienstliche Informationen auszutauschen, damit Cyberangriffe offiziell zugeordnet und anschließend restriktive Sanktionen gegen die Verantwortlichen verhängt werden können; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, auch bei den Cyberaspekten des Krisenmanagements enger zusammenzuarbeiten;

38.  begrüßt, dass Konzepte ausgetauscht wurden, um Anforderungen und Normen für die Cyberabwehr in die Planung und Durchführung von Missionen und Operationen zu integrieren und dadurch die Interoperabilität zu fördern, und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass darauf eine weitere operative Zusammenarbeit folgt, mit der der Aspekt der Cyberabwehr der jeweiligen Missionen und die Abstimmung der operativen Vorgehensweisen gesichert wird;

39.  begrüßt die zwischen dem IT-Notfallteam der EU (CERT-EU) und der Computer Incident Response Capability der NATO (NCIRC) getroffene Vereinbarung, durch die der Austausch von Informationen, logistische Unterstützung, die gemeinsame Bewertung von Bedrohungen, die Gewinnung von Personal und der Austausch bewährter Verfahren erleichtert werden sollen, damit auf Bedrohungen in Echtzeit reagiert werden kann; betont, wie wichtig es ist, den Informationsaustausch zwischen dem CERT-EU und dem NCIRC zu verstärken und auf ein höheres Maß an Vertrauen hinzuarbeiten; geht davon aus, dass im Besitz des CERT-EU befindliche Informationen zu Forschungszwecken im Bereich der Cyberabwehr und zugunsten der NATO verwendet werden könnten und dass diese Informationen daher unter umfassender Wahrung der Datenschutzvorschriften der EU ausgetauscht werden sollten;

40.  begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen im Rahmen von Cyberabwehrübungen; weist auf die Teilnahme von EU-Vertretern an der jährlichen Übung „Cyber Coalition“ hin; erkennt den Fortschritt an, den die Beteiligung der EU über parallele und koordinierte Übungen (PACE) 17 an der NATO-Krisenmanagementübung 17 bedeutet, und begrüßt insbesondere, dass es bei der Übung auch um die Cyberabwehr ging; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, diese Bemühungen zu intensivieren;

41.  fordert die EU und die NATO nachdrücklich auf, regelmäßig strategische Übungen unter Beteiligung der höchsten politischen Führungsebene beider Organisationen zu veranstalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Übung EU CYBRID 2017 in Estland als erste EU-Übung, an der auch der NATO-Generalsekretär teilnahm;

42.  weist darauf hin, dass großer Spielraum für ein noch ehrgeizigeres und konkreteres Kooperationsprogramm im Bereich der Cyberabwehr vorhanden ist, das im Rahmen konkreter Operationen über die konzeptionelle Ebene der Zusammenarbeit hinausgeht; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, alle bereits bestehenden Pläne wirksam in die Praxis umzusetzen und ehrgeizigere Vorschläge für die nächste Überprüfung der Umsetzung der gemeinsamen Erklärung vorzulegen;

43.  begrüßt die 2014 eingerichtete Branchenpartnerschaft der NATO zu Cyberfragen (NICP) und fordert, dass sich die EU an den Kooperationsbemühungen im Rahmen der NICP beteiligt, damit die Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU mit den Kooperationsabsichten von Branchenführern aus dem Bereich der Cybertechnologie verknüpft wird, um die Cybersicherheit über eine dauerhafte Zusammenarbeit zu stärken, wobei Folgendes den Schwerpunkt bilden sollte: Fortbildung, Übungen und Ausbildung für Vertreter der NATO, der EU und der Branche, die Einbindung der EU und der Branche in NATO-Projekte im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“, der wechselseitige Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der NATO, der EU und der Branche mit Blick auf Vorsorge- und Wiederherstellungsmaßnahmen, der gemeinsame Aufbau von Kapazitäten zur Cyberabwehr und die Sicherstellung gemeinsamer Reaktionen auf Cybervorfälle, soweit zweckmäßig;

44.  weist darauf hin, dass derzeit an einem Vorschlag für eine Verordnung gearbeitet wird, mit dem die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 über die ENISA überarbeitet und ein Rahmen für die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und eine entsprechende Kennzeichnung geschaffen werden soll; fordert die ENISA auf, mit der NATO ein Übereinkommen über eine stärkere Zusammenarbeit in der Praxis zu unterzeichnen, das den Informationsaustausch und die Teilnahme an Übungen zur Cyberabwehr einschließt;

Für den Cyberraum geltende internationale Normen

45.  fordert, dass die Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen der GASP und des auswärtigen Handelns der EU und ihrer Mitgliedstaaten als Querschnittsaufgabe einen festen Platz einnehmen sollten, und fordert im Bereich der Cyberabwehr eine engere Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Organen, der NATO, den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten und anderen strategischen Partnern, insbesondere was die Bestimmungen, Normen und Durchsetzungsmaßnahmen im Cyberraum anbelangt;

46.  bedauert, dass es der von den Vereinten Nationen für den Zeitraum 2016–2017 eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen (UNGGE) auch nach mehrmonatigen Verhandlungen nicht gelungen ist, einen neuen Konsensbericht zu erstellen; erinnert daran, dass dem Bericht aus dem Jahr 2013 zufolge das bestehende Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen – laut der die gegen die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen ist, wobei hierzu auch als Druckmittel konzipierte Cyberoperationen zählen, mit denen die technische Infrastruktur, die in einem anderen Staat für auf Partizipation ausgerichtete amtliche Verfahren wie etwa Wahlen essenziell ist, zum Erliegen gebracht werden soll – gilt und auch im Cyberraum durchgesetzt werden sollte; weist darauf hin, dass der Bericht der UNGGE aus dem Jahr 2015 eine Reihe von Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten enthält, darunter das Verbot für Staaten, Cyberaktivitäten durchzuführen oder wissentlich zu unterstützen, die ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen; fordert die EU auf, in den laufenden und künftigen Debatten über internationale Normen im Cyberraum und bei deren Umsetzung eine Führungsrolle zu übernehmen;

47.  stellt fest, dass das „Tallinn Manual 2.0“ als Grundlage für eine Debatte und als Analyse dahingehend, wie geltendes Völkerrecht auf den Cyberraum angewendet werden kann, von Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Auswertung und Anwendung der Feststellungen der Sachverständigen aus dem Tallinn Manual zu beginnen und sich auf weitere freiwillige Normen für das internationale Verhalten zu verständigen; stellt insbesondere fest, dass sich jedweder offensiv ausgerichtete Einsatz von Cyberfähigkeiten auf das Völkerrecht stützen muss;

48.  bekräftigt sein uneingeschränktes Bekenntnis zu einem offenen, freien, stabilen und sicheren Cyberraum, in dem die Grundwerte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit geachtet und völkerrechtliche Streitigkeiten auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts mit friedlichen Mitteln beigelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitere Umsetzung des gemeinsamen, umfassenden Ansatzes der EU für die Cyberdiplomatie und bestehender Normen für den Cyberraum voranzutreiben und zusammen mit der NATO auf EU-Ebene geltende Kriterien und Definitionen zu erarbeiten, um festzulegen, was einen Cyberangriff darstellt, damit die EU nach einer völkerrechtswidrigen Handlung in Form eines Cyberangriffs schneller zu einem gemeinsamen Standpunkt gelangen kann; unterstützt nachdrücklich die Umsetzung der in dem Bericht der UNGGE aus dem Jahr 2015 festgehaltenen freiwilligen, nicht bindenden Normen für ein verantwortungsvolles Verhalten der Staaten im Cyberraum, das die Wahrung der Privatsphäre und der Grundrechte der Bürger sowie die Schaffung regionaler vertrauensbildender Maßnahmen einschließt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Global Commission on the Stability of Cyberspace, die mit Blick auf die Verbesserung der internationalen Sicherheit und Stabilität Vorschläge für Normen und politische Strategien ausarbeitet und eine Richtschnur für verantwortungsvolles staatliches und nichtstaatliches Verhalten im Cyberraum bieten will; unterstützt den Vorschlag, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure keine Handlungen vornehmen oder wissentlich unterstützen sollten, mit denen die allgemeine Verfügbarkeit oder Integrität des öffentlichen Kerns des Internets und damit die Stabilität des Cyberraums vorsätzlich und in beträchtlichem Maße beschädigt wird;

49.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Großteil der technologischen Infrastruktur im Besitz der Privatwirtschaft befindet oder durch diese betrieben wird und dass der engen Zusammenarbeit, Beratungen und der Einbeziehung der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Gruppen in Form eines mehrseitigen Dialogs daher eine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, einen offenen, freien, stabilen und sicheren Cyberraum zu schaffen;

50.  nimmt zur Kenntnis, dass durch bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten aufgrund von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung nicht immer die erhofften Ergebnisse erzielt werden; ist daher der Ansicht, dass die Bildung von Bündnissen innerhalb von Gruppen gleichgesinnter, konsensbereiter Staaten eine wirksame Möglichkeit darstellt, die Bemühungen der unterschiedlichen Interessenträger zu ergänzen; unterstreicht die wichtige Rolle, die den lokalen Behörden bei der technologischen Innovation und dem Austausch von Daten mit Blick auf die Verbesserung der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung zukommt;

51.  begrüßt, dass der Rat den Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswilliger Cyberaktivitäten – die sogenannte „Cyber Diplomacy Toolbox“ der EU – angenommen hat; unterstützt die Möglichkeit für die EU, restriktive Maßnahmen einschließlich der Verhängung von Sanktionen gegen Feinde einzusetzen, die EU-Mitgliedstaaten im Cyberraum angreifen;

52.  fordert darüber hinaus, dass ein klares, vorausschauendes Konzept für die Cybersicherheit und die Cyberabwehr entworfen wird und dass die Cyberdiplomatie der EU als außenpolitische Querschnittsaufgabe der EU wie auch die damit verbundenen Kapazitäten und Instrumente allgemein gestärkt werden, um die Normen und Werte der EU wirksam zu festigen und den Weg für einen weltweiten Konsens bezüglich der Regeln, Normen und Durchsetzungsmaßnahmen für den Cyberraum zu ebnen; stellt fest, dass mit dem Aufbau der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe in Drittländern ein Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit geleistet wird, wobei dies letztlich auch der Sicherheit der Unionsbürger zuträglich ist;

53.  vertritt die Auffassung, dass Cyberangriffe wie NotPetya und WannaCry entweder staatlich gelenkt sind oder mit dem Wissen eines Staates und dessen Zustimmung durchgeführt werden; stellt fest, dass diese Cyberangriffe, die schwerwiegende und nachhaltige wirtschaftliche Schäden verursachen und lebensbedrohlich sind, einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht und Rechtsnormen darstellen; ist daher der Ansicht, dass NotPetya und WannaCry Verstöße der Russischen Föderation bzw. Nordkoreas gegen das Völkerrecht darstellen und dass die beiden Länder mit angemessenen und geeigneten Reaktionen der EU und der NATO konfrontiert werden sollten;

54.  fordert, dass das Europol-Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu einer Anlaufstelle für Strafverfolgungsabteilungen und Regierungsstellen wird, die im Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität tätig sind, wobei die vorrangige Aufgabe des Zentrums darin bestehen sollte, bei einem Angriff die Verteidigung der auf .eu lautenden Domains und der kritischen Infrastruktur der EU-Netze zu steuern; hebt hervor, dass eine solche Anlaufstelle ebenfalls den Auftrag erhalten sollte, Informationen auszutauschen und den Mitgliedstaaten Unterstützung anzubieten;

55.  betont, dass der Ausarbeitung von Normen in den Bereichen Privatsphäre und Sicherheit, Verschlüsselung, Hetze, Desinformation und terroristische Bedrohungen große Bedeutung zukommt;

56.  empfiehlt, dass sich jeder Mitgliedstaat verpflichtet, jedem anderen Mitgliedstaat im Fall eines Cyberangriffs beizustehen und in enger Zusammenarbeit mit der NATO die nationale Rechenschaftspflicht in Cyberangelegenheiten sicherzustellen;

Zivil-militärische Zusammenarbeit

57.  fordert alle Interessenträger auf, Partnerschaften für den Wissenstransfer zu stärken, geeignete Geschäftsmodelle einzuführen und das Vertrauen zwischen Unternehmen und Endnutzern aus dem Wehr- und dem Zivilbereich zu vertiefen sowie die Umsetzung akademischen Wissens in praktische Lösungen zu verbessern, um auf der Grundlage transparenter Verfahren und unter Einhaltung von Rechtsvorschriften der EU und des Völkerrechts Synergieeffekte zu schaffen und Lösungen zwischen dem zivilen und dem militärischen Markt zu portieren, d. h. im Wesentlichen einen Einheitsmarkt für Cybersicherheit und Cybersicherheitsprodukte zu schaffen, um auf diesem Wege die strategische Autonomie der EU zu erhalten und auszubauen; stellt fest, dass den im Bereich der Cybersicherheit tätigen Privatunternehmen eine Schlüsselrolle bei der Frühwarnung und der Attribution von Cyberangriffen zukommt;

58.  betont nachdrücklich, dass Forschung und Entwicklung insbesondere in Anbetracht der hohen Sicherheitsanforderungen im Verteidigungsmarkt eine wichtige Rolle spielen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der europäischen Cybersicherheitsindustrie und anderen einschlägigen Wirtschaftsakteuren verstärkt praktische Unterstützung zukommen zu lassen, den bürokratischen Aufwand insbesondere für KMU und Jungunternehmen (die wichtigsten Entwickler innovativer Lösungen im Bereich der Cyberabwehr) zu verringern und eine engere Zusammenarbeit mit universitären Forschungseinrichtungen und großen Akteuren zu fördern, um im Bereich der Cybersicherheit die Abhängigkeit von Fremdprodukten zu reduzieren und eine strategische Lieferkette innerhalb der EU aufzubauen und so die strategische Autonomie zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang auf den wertvollen Beitrag hin, der vom Europäischen Verteidigungsfonds und von anderen Instrumenten im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) geleistet werden kann;

59.  legt der Kommission nahe, Elemente der Cyberabwehr in ein Netz europäischer Kompetenz- und Forschungszentren auf dem Gebiet der Cybersicherheit zu integrieren, auch mit Blick darauf, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ausreichend Mittel für Cyberfähigkeiten und -technologien mit doppeltem Verwendungszweck bereitgestellt werden;

60.  weist darauf hin, dass der Schutz öffentlicher und anderer kritischer ziviler Infrastrukturanlagen und insbesondere von Informationssystemen und der damit verbundenen Daten eine wesentliche Verteidigungsaufgabe für die Mitgliedstaaten und insbesondere für die mit der Sicherheit der Informationssysteme betrauten Behörden ist und dass er in den Aufgabenbereich entweder der nationalen Cyberabwehrstrukturen oder der besagten Behörden fallen sollte; betont, dass dies ein gewisses Maß an Vertrauen und eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen militärischen Akteuren, für die Cyberabwehr zuständigen Behörden, anderen einschlägigen Behörden und den betreffenden Wirtschaftszweigen voraussetzt, wobei dies nur gelingen kann, wenn die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der zivilen und militärischen Akteure eindeutig festgelegt werden, und fordert alle Interessenträger nachdrücklich auf, dies in ihren Planungsprozessen zu berücksichtigen; fordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung böswilliger Cyberaktivitäten, wobei die Datenschutzvorschriften der EU uneingeschränkt einzuhalten sind;

61.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strategien für die Cybersicherheit auf den Schutz der Informationssysteme und der damit verbundenen Daten auszurichten und den Schutz dieser kritischen Infrastruktur als Teil ihrer jeweiligen Sorgfaltspflicht zu betrachten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Strategien, Leitlinien und Instrumente zu beschließen und umzusetzen, die einen angemessenen Schutz vor Bedrohungen, die ohne übermäßigen Aufwand erkennbar sind, bieten, wobei die mit dem Schutz verbundenen Kosten und Belastungen im Verhältnis zu dem Schaden stehen müssen, der den betroffenen Parteien aller Voraussicht nach entsteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um juristische Personen auf ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten zu verpflichten;

62.  weist darauf hin, dass angesichts der im ständigen Wandel befindlichen Cyberbedrohungen vor allem in einigen kritischen Bereichen wie der Verfolgung von Bedrohungen in den Bereichen Cyber-Dschihad, Cyber-Terrorismus, Radikalisierung über das Internet und Finanzierung extremistischer oder radikaler Organisationen eine tiefergreifende und strukturiertere Zusammenarbeit mit Polizeikräften ratsam sein könnte;

63.  setzt sich dafür ein, dass die Agenturen der EU – etwa die EDA, die ENISA und das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität – bereichsübergreifend zusammenarbeiten, um Synergieeffekte zu begünstigen und Überschneidungen zu vermeiden;

64.  fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für ein abgestimmtes Konzept für die europäische Cyberabwehr und die Aktualisierung des EU-Politikrahmens für die Cyberabwehr auszuarbeiten, damit er als einschlägiger politischer Mechanismus für die Umsetzung der Ziele der EU im Bereich der Cyberabwehr auch weiterhin seinem Zweck genügt, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der EDA, dem Parlament und dem EAD erforderlich ist; stellt fest, dass dieses Vorgehen Teil eines umfassenderen Strategiekonzepts für die GSVP sein muss;

65.  fordert, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit aufgebaut werden und eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung zur Sensibilisierung für Cyberfragen angestrebt wird, weil in den kommenden Jahren vor allem in Entwicklungsländern Millionen neue Internetnutzer online gehen werden; weist darauf hin, dass dadurch die Widerstandsfähigkeit von Ländern und Gesellschaften gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen gestärkt wird;

66.  fordert eine internationale Zusammenarbeit und multilaterale Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, einen stringenten Rahmen für die Cyberabwehr und die Cybersicherheit aufzubauen, um einer Vereinnahmung von Staaten durch Korruption, Finanzbetrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken, und die Herausforderungen zu bewältigen, die durch Cyberterrorismus und durch Kryptowährungen und andere alternative Zahlungsmethoden entstehen;

67.  stellt fest, dass sich Cyberangriffe wie NotPetya rasch ausbreiten und dabei unterschiedslos Schaden anrichten, wenn weltweit keine allgemeine Widerstandsfähigkeit besteht; ist der Ansicht, dass die Aus- und Fortbildung in Sachen Cyberabwehr Teil des auswärtigen Handeln der EU sein sollte und dass mit dem Aufbau der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe in Drittländern ein Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit geleistet wird, wobei dies letztlich auch der Sicherheit der Unionsbürger zuträglich ist;

Institutionelle Stärkung

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der SSZ eine ambitioniertere Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten zu verfolgen; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten ein neues SSZ-Programm zur Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten auf den Weg bringen, um die rasche und wirksame Planung, Führung und Kontrolle aktueller und künftiger EU-Operationen und ‑Missionen zu unterstützen; stellt fest, dass dies zu einer besseren Koordinierung operativer Fähigkeiten, die den Cyberraum betreffen, führen sollte und den Aufbau eines gemeinsamen Cyberabwehrkommandos nach sich ziehen könnte, wenn der Europäische Rat einen entsprechenden Beschluss fasst;

69.  wiederholt seine an die Mitgliedstaaten und die VP/HR gerichtete Forderung, ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten und die VP/HR auf, die Cyberabwehr und die Cyberabschreckung zu einem Eckpfeiler des Weißbuches zu machen, das den Schutz des Cyberraums für Operationen nach Artikel 43 EUV und die gemeinsame Verteidigung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV abdecken sollte;

70.  stellt fest, dass das neue SSZ-Programm zur Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten nach einem Rotationsverfahren von hochrangigen Militärangehörigen und hochrangigem Zivilpersonal aus jedem Mitgliedstaat geleitet werden und gegenüber den Verteidigungsministern der EU in der SSZ-Zusammensetzung und gegenüber der VP/HR rechenschaftspflichtig sein sollte, damit beim Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und den Organen und Agenturen der EU gefördert wird;

71.  wiederholt seine Forderung nach der Einsetzung eines EU-Rates für Verteidigung, der auf dem bestehenden ministeriellen Lenkungsausschuss der EDA und dem SSZ-Format der EU-Verteidigungsminister aufbaut, damit für eine Priorisierung und die erforderliche Bereitstellung von Ressourcen sowie eine wirksame Zusammenarbeit und Verzahnung unter den Mitgliedstaaten gesorgt wird;

72.  weist erneut darauf hin, dass der Europäische Verteidigungsfonds beibehalten bzw. im nächsten MFR ausgebaut werden muss, wobei ausreichend Mitteln für die Cyberabwehr zweckgebunden werden müssen;

73.  fordert zusätzliche Mittel, um die Cybersicherheit und den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zwischen dem EAD bzw. dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und ‑analyse (INTCEN), dem Rat und der Kommission zu modernisieren und zu optimieren;

Öffentlich-private Partnerschaften

74.  stellt fest, dass privaten Unternehmen bei der Prävention, der Aufdeckung, der Eindämmung und der Reaktion in Zusammenhang mit Cybervorfällen nicht nur deshalb große Bedeutung zukommt, weil sie Technologie bereitstellen, sondern auch, weil sie über IT-Dienste hinaus auch andere Dienstleistungen erbringen;

75.  stellt fest, dass die Privatwirtschaft bei der Prävention, der Aufdeckung, der Eindämmung und der Reaktion in Zusammenhang mit Cybervorfällen eine wichtige Aufgabe übernimmt und Impulsgeber für Innovationen im Bereich der Cyberabwehr ist, und fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, um das gemeinsame Verständnis der Anforderungen der EU und der NATO und Hilfe bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen sicherzustellen;

76.  fordert die EU auf, die Software, die IT- und Kommunikationsgeräte sowie die entsprechenden Infrastrukturen, die in den Organen eingesetzt werden, einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen, um die Verwendung potenziell gefährlicher Programme und Geräte auszuschließen und die Verwendung als böswillig eingestufter Programme und Geräte wie Kaspersky Lab zu verbieten;

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77.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EU-Agenturen in den Bereichen Verteidigung und Cybersicherheit, dem NATO-Generalsekretär und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Cambridge University Press, Februar 2017, ISBN 9781316822524, https://doi.org/10.1017/9781316822524
(2) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(4) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 145.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0492.

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