Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 4. Juli 2018 - Straßburg
Programm zur Unterstützung von Strukturreformen: Finanzausstattung und übergeordnetes Ziel ***I
 Reform des Wahlrechts der Europäischen Union ***
 Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der EAG sowie Armenien ***
 Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der EAG sowie Armenien (Entschließung)
 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Irak ***
 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Irak (Entschließung)
 Abkommen EU/Neuseeland im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse (Beitritt Kroatiens) ***
 Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank: Verrechnungs- und Zahlungssysteme***I
 Kraftfahrzeugsteuern: Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge *
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2017
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
 Künftige externe Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung
 Definition von KMU
 Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Israel über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Libanon über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
 Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen: Finanzausstattung und übergeordnetes Ziel ***I
PDF 171kWORD 55k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels (COM(2017)0825 – C8-0433/2017 – 2017/0334(COD))(1)
P8_TA(2018)0281A8-0227/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
(-1)  Die Union ist gehalten, die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Verbesserung ihrer administrativen Kapazitäten, die für die Umsetzung des Unionsrechts erforderlich sind, zu unterstützen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zu wirtschaftlicher und sozialer Kohäsion bei. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde Strukturreformen ein geeignetes Mittel.
(1)  Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, die einen Mehrwert für die EU aufweisen, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung solider Volkswirtschaften und einer krisenfesten Gesellschaft auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bei. Die durch das Programm unterstützten Reformen erfordern eine effiziente und wirksame nationale Verwaltung sowie Eigenverantwortung und die aktive Beteiligung aller relevanten Interessenträger. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde länderspezifische Strukturreformen sowie die Übernahme von Verantwortung vor Ort für im Unionsinteresse liegende Strukturreformen – insbesondere durch die lokalen und regionalen Behörden und die Sozialpartner – geeignete Mittel.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Ergebnisse des Programms müssen auf Unionsebene, auf nationaler und auf regionaler Ebene wirksam umgesetzt und verbreitet werden, damit die Ergebnisse der Reformen, die aufgrund der Anträge aus den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, bekannt werden. So ließe sich der Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren – eines der Ziele des Programms – sicherstellen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Es ist zu erwarten, dass auch weiterhin eine starke Nachfrage nach Unterstützung im Rahmen des Programms herrschen wird, was bedeutet, dass bestimmte Anfragen vorrangig behandelt werden müssen. Dabei sollten gegebenenfalls Anträge bevorzugt werden, die darauf abzielen, eine Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf Wohlstand und Umweltverschmutzung zu fördern, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu stärken und somit die soziale Eingliederung voranzubringen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch mehr Transparenz zu bekämpfen, Strategien für eine innovative und nachhaltige Reindustrialisierung zu entwickeln und die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit sollte Anträgen auf Unterstützung gewidmet werden, die durch ein hohes Maß an demokratischer Unterstützung und Beteiligung von Partnern gekennzeichnet sind und Ausstrahlungseffekte auf andere Bereiche haben. Das Programm sollte andere Instrumente ergänzen, um Überschneidungen zu vermeiden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 c (neu)
(1c)   Das Programm sollte bei der Verfolgung des Ziels, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ausarbeitung und die Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen zu stärken, nicht dazu dienen, Mittel aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten zu ersetzen oder laufende Ausgaben zu decken.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Für die erfolgreiche Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefergreifende Strukturreformen gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro.
(3)  Für die Stärkung der realen Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion, für ihre langfristige Stabilität und ihren langfristigen Wohlstand und für die erfolgreiche Teilnahme an ihr muss die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion durch Strukturreformen, die der Union nutzen und mit ihren Grundsätzen und Werten im Einklang stehen, gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung noch nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Daher ist es angemessen, im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Programms – im Rahmen des Beitrags zur Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen – festzuhalten, dass Verbesserungen in den Bereichen Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen zu den Vorbereitungen auf eine künftige Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beitragen sollten.
(4)  Daher ist es angemessen, im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Programms – im Rahmen des Beitrags zur Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen – festzuhalten, dass Verbesserungen in den Bereichen wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Eingliederung und Verringerung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen zu den Vorbereitungen auf eine künftige Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beitragen sollten.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Darüber hinaus sollte festgehalten werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können, die Mitgliedstaaten, die den Euro einführen möchten, bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet unterstützen können.
(5)  Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrung der Union mit der technischen Hilfe, die sie anderen Ländern, die bereits den Euro eingeführt haben, angeboten hat, sollte darüber hinaus festgehalten werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können, die Mitgliedstaaten, die der Union zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten sind und den Euro einführen möchten, bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet unterstützen können.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Sieben Mitgliedstaaten – Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, die Tschechische Republik und Ungarn – sind vertraglich verpflichtet, sich auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet vorzubereiten. Einige dieser Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren kaum Fortschritte im Hinblick auf dieses Ziel erreicht, weshalb der Unterstützung durch die Union für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet immer größere Bedeutung zukommt. Dänemark und das Vereinigte Königreich sind nicht verpflichtet, dem Euro-Währungsgebiet beizutreten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)   Regionale und lokale Behörden spielen bei Strukturreformen eine wichtige Rolle, deren Umfang von der verfassungsrechtlichen Gestaltung und der Verwaltungsorganisation des jeweiligen Mitgliedstaats abhängt. Es ist deshalb angebracht, die regionalen und lokalen Behörden in angemessenem Maße an der Vorbereitung und Umsetzung von Strukturreformen zu beteiligen und sie hierzu anzuhören.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten.
(6)  Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von im Unionsinteresse liegenden Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung noch nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms unter Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates1a auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. Diese Anhebung sollte sich nicht negativ auf die anderen Prioritäten der Kohäsionspolitik auswirken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre nationalen und regionalen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu übertragen, um die Finanzierungslücke des Programms zu schließen.
___________
1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Damit die Unterstützung möglichst rasch erfolgen kann, sollte die Kommission einen Teil der Mittel auch zur Deckung der Kosten für das Programm unterstützende Maßnahmen verwenden dürfen, etwa für Ausgaben in Verbindung mit Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten vor Ort.
(7)  Damit die hochwertige Unterstützung möglichst rasch erfolgen kann, sollte die Kommission einen Teil der Mittel auch zur Deckung der Kosten für das Programm unterstützende Maßnahmen verwenden dürfen, etwa für Ausgaben in Verbindung mit Qualitätskontrolle, Überwachung und Bewertung von Projekten vor Ort. Derartige Ausgaben sollten im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Ausgaben im Rahmen der unterstützen Projekte stehen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Im Hinblick auf eine reibungslose Berichterstattung über die Umsetzung des Programms an das Europäische Parlament und den Rat sollte festgelegt werden, wann die Kommission jährliche Überwachungsberichte vorlegen sollte.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2017/825
Artikel 4 – Absatz 1
Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.
Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die Behörden der Mitgliedstaaten, falls angezeigt einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die soziale Eingliederung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Armut sowie Investitionen und die reale Konvergenz in der Union zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2017/825
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(1a)   In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„da) Unterstützung der Beteiligung und Anhörung regionaler und lokaler Behörden bei der Vorbereitung und Umsetzung von Strukturreformmaßnahmen in einem Umfang, der den Zuständigkeiten und Befugnissen dieser regionalen und lokalen Behörden innerhalb der konstitutionellen und administrativen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht.“
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2017/825
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 222 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.;
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 222 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen, wovon 80 000 000 EUR über das Flexibilitätsinstrument gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates* bereitgestellt werden.;
_________________
* Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2017/825
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(3a)   In Artikel 16 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über:
(2) Von 2018 bis einschließlich 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über:
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EU) 2017/825
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(3b)  In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Buchstabe da eingefügt:
„da) die Ergebnisse der Qualitätskontrolle und Überwachung von Unterstützungsprojekten vor Ort; “

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0227/2018).


Reform des Wahlrechts der Europäischen Union ***
PDF 124kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (09425/2018 – C8-0276/2018 – 2015/0907(APP))
P8_TA(2018)0282A8-0248/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09425/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 223 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0276/2018),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union, der ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments („Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen“) beigefügt ist(1),

–  unter Hinweis auf die von dem französischen Senat, der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, dem maltesischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer, dem schwedischen Reichstag, dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs und dem Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0248/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.


Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der EAG sowie Armenien ***
PDF 118kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (12543/2017 – C8-0422/2017 – 2017/0238(NLE))
P8_TA(2018)0283A8-0177/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12543/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (12548/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union sowie gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und 209 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0422/2017),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 4. Juli 2018(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0177/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Armenien zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0284.


Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der EAG sowie Armenien (Entschließung)
PDF 163kWORD 60k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (12543/2017 – C8-0422/2017 – 2017/0238(NLE)2017/2269(INI))
P8_TA(2018)0284A8-0179/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12543/2017),

–  unter Hinweis auf das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (12548/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union sowie gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und 209 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0422/2017),

–  unter Hinweis auf seine einschlägigen Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und Armenien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen der Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft, insbesondere auf die Erklärung, die 2017 in Brüssel verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), insbesondere den Bericht vom 18. Mai 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018) und das gemeinsame Arbeitsdokument vom 9. Juni 2017 mit dem Titel „Eastern Partnership – 20 Deliverables for 2020: Focusing on key priorities and tangible results“ (Die Östliche Partnerschaft und 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse) (SWD(2017)0300), sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in der Östlichen Nachbarschaft und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(2) und seine Entschließung vom 15. April 2015 zu dem 100. Jahrestag des Völkermords an den Armeniern(3),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. Juli 2018(4) 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  unter Hinweis auf die am 21. Februar 2018 unterzeichneten Partnerschaftsprioritäten zwischen der Europäischen Union und Armenien,

–  gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0179/2018),

A.  in der Erwägung, dass die derzeitige Grundlage für die Beziehungen zwischen Armenien und der Europäischen Union das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aus dem Jahr 1996 ist, das 1999 in Kraft getreten ist und das durch das vorgeschlagene Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft ersetzt werden wird;

B.  in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft, die EU und Armenien ihre Beziehungen zueinander auf der Grundlage eines gemeinsamen Eintretens für das Völkerrecht und Grundwerte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten errichtet haben;

C.  in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der uneingeschränkten Achtung einiger oben genannter Grundwerte bestehen, insbesondere im Hinblick auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die durch Korruption, Stimmenkauf, organisierte Kriminalität und eine missbräuchliche oligarchische Kontrolle ausgehöhlt werden;

D.  in der Erwägung, dass die geografische Lage Armeniens zwischen Europa, Zentralasien und dem Nahen Osten sowie den benachbarten regionalen Großmächten, insbesondere Russland, dem Iran und der Türkei, sowohl von strategischer Bedeutung ist als auch eine Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass die Nichtanerkennung einiger Tragödien der Vergangenheit – insbesondere des Völkermords an den Armeniern –, die Anwesenheit ausländischer Truppen in Armenien sowie die Langzeitkonflikte im Südkaukasus, von denen auch Aserbaidschan und Georgien in Mitleidenschaft gezogen werden, eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit und regionale Stabilität aller Partner darstellen; in der Erwägung, dass der Berg-Karabach-Konflikt nur friedlich und entsprechend den Grundprinzipien der OSZE aus dem Jahr 2009 gelöst werden kann, insbesondere durch die Bemühungen und Vorschläge der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE;

E.  in der Erwägung, dass die EU der Haupthandelspartner und der wichtigste Geldgeber Armeniens ist; in der Erwägung, dass Armenien auch Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion ist, was somit ein Beweis dafür ist, dass die EU von Partnern nicht verlangt, ihre Beziehungen zur EU zulasten ihrer Beziehungen zu Dritten zu vertiefen, auch wenn einige Chancen – wie eine weitreichende und umfassende Freihandelszone mit der EU – in diesem Zusammenhang nicht verwirklicht werden konnten;

F.  in der Erwägung, dass mit dem neuen Abkommen eine neue Rechtsgrundlage zur Wiederbelebung des politischen Dialogs und zur Ausweitung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie zur Kooperation in den Bereichen Energie, Verkehr, Infrastruktur und Umwelt geschaffen wird; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen voraussichtlich hinsichtlich des Demokratiestandards, des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung positive Auswirkungen auf Armenien haben werden; in der Erwägung, dass derartige Perspektiven besonders wichtig für Jugendliche in Armenien sind, unter anderem durch bessere Bildung und eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten; in der Erwägung, dass sowohl die europäischen als auch die armenischen Bürger Nutzen aus einer verstärkten Zusammenarbeit ziehen werden;

1.  begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft, das einen bedeutenden Fortschritt in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Armenien darstellt und eine Verpflichtung zu einer weiteren Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen beinhaltet;

2.  stellt fest, dass die Unterzeichnung des Abkommens nicht der Endpunkt der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Armenien ist, sondern betont vielmehr die Bedeutung einer raschen und wirksamen Umsetzung, bevor das Potenzial für eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit und Integration zwischen den beiden Parteien in einem für beide Seiten annehmbaren Tempo und Umfang geprüft wird;

3.  weist darauf hin, dass wesentliche Fortschritte bei der Wahrung der Grundwerte wie Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ein funktionierendes demokratisches System, das die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz verteidigt und konkrete Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung liefert, von entscheidender Bedeutung sind, um weitere Perspektiven für die Zusammenarbeit zu eröffnen; erwartet in diesem Zusammenhang, dass die EU zu gegebener Zeit die Eröffnung eines möglichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit Armenien in Betracht zieht, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität gegeben sind, unter anderem die wirksame Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen zwischen den Parteien;

4.  beglückwünscht die Bürger Armeniens zu dem friedlichen Machtwechsel im April und Mai 2018, der zu einem Regierungswechsel im Einklang mit der armenischen Verfassung geführt hat; begrüßt die Zurückhaltung der Strafverfolgungsbehörden, ist jedoch besorgt über die ungerechtfertigten Verhaftungen friedlicher Demonstranten, darunter Mitglieder des Parlaments; gratuliert Nikol Pashinyan herzlich zu seiner Wahl zum neuen Premierminister Armeniens; freut sich auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit ihm, seiner Regierung und der Nationalversammlung, nicht zuletzt um sie bei der Erfüllung der bei den Demonstrationen geäußerten Erwartungen der armenischen Gesellschaft zu unterstützen, und bekundet seine Bereitschaft, künftige Parlamentswahlen in Armenien zu beobachten;

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, grundlegende Werte und Engagement für die Beilegung von Konflikten

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die territoriale Anwendung des Abkommens einerseits die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge Anwendung finden, und andererseits das Hoheitsgebiet der Republik Armenien umfasst; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass keine Erzeugnisse illegal über Armenien in die EU ausgeführt werden;

6.  stellt fest, dass das Abkommen im Einklang mit dem Geist und den Grundsätzen steht, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zum Ausdruck kommen, in der unmissverständlich erklärt wird, dass kein umfassendes Abkommen mit einem Land ratifiziert wird, das die Werte der EU – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten – nicht respektiert; fordert die armenischen Behörden dennoch nachdrücklich auf, mit Unterstützung der EU dafür zu sorgen, dass es keine Rückschritte in Bezug auf diese Werte gibt, zumal dies die Aussetzung der Anwendung des Abkommens durch seinen Artikel 379 auslösen könnte; weist erneut darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung Armeniens durch die EU weiterhin an die Durchführung von Reformen und deren Qualität gebunden sein muss;

7.  ermutigt Armenien, die insbesondere in den Bereichen der Stabilität des Wahlsystems, der Unabhängigkeit der Justiz sowie der Transparenz bei der Steuerung der staatlichen Institutionen gemeinsam vereinbarten Reformen zügig zu verabschieden und umzusetzen, insbesondere im Rahmen der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Armenien, die als Orientierungsrahmen für die Umsetzung des Abkommens dienen sollten, damit greifbare und positive Ergebnisse erzielt werden können;

8.  hält eine sinnvolle Beteiligung und Einbindung der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft während dieser Durchführungsphase für sehr wichtig, auch über die neue, durch das Abkommen geschaffene Plattform der Zivilgesellschaft, die über die begrenzten Verpflichtungen zur Information der Vertreter der Zivilgesellschaft und zum Meinungsaustausch mit ihnen, wie sie derzeit in Artikel 366 des Abkommens vorgesehen sind, hinausgeht; erinnert daran, dass die beteiligten Organisationen der Zivilgesellschaft ein breitest mögliches Spektrum an verschiedensten politischen und sozialen Interessen widerspiegeln sollte;

9.  fordert die Kommission auf, an der Konditionalität der Finanzhilfe der Europäischen Union festzuhalten, indem sie die Unterstützung der EU – auch über das Europäische Nachbarschaftsinstrument, die Makrofinanzhilfe und andere Instrumente – systematisch mit einer wirksamen Umsetzung der Reformen verknüpft, wobei die Fortschritte bei diesen Reformen gründlich überwacht werden sollten;

10.  stellt fest, dass das Abkommen auch dem Geist und den Grundsätzen der Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 entspricht, wonach die Ratifizierung eines neuen Abkommens mit Armenien oder Aserbaidschan auch von sinnvollen Verpflichtungen und wesentlichen Fortschritten bei der Lösung des Berg-Karabach-Konflikts abhängig gemacht werden muss; fordert beide Seiten nachdrücklich auf, das Tempo und die Ergebnisse ihrer Verhandlungen nach den Wahlen von 2018 in beiden Ländern in gutem Glauben zu erhöhen, um Geschichte zu schreiben, indem ein Konflikt beendet wird, der nicht militärisch gelöst werden kann, jedoch zu viele Menschenleben gefordert hat, vor allem Zivilisten, und der seit fast drei Jahrzehnten nicht nur die Schaffung von Frieden und Stabilität verhindert, sondern auch die sozioökonomische Entwicklung in der Region behindert hat; äußert in diesem Zusammenhang tiefe Besorgnis angesichts der militärischen Aufrüstung und der unverhältnismäßig hohen Rüstungsausgaben in der Region; unterstützt alle Initiativen, die dem Frieden und der Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen förderlich sind, einschließlich hochrangiger Gespräche und eines Mechanismus zur Überwachung des Waffenstillstands, und fordert den EAD und die Kommission auf, die Unterstützung der EU für Programme zu verstärken, die verstärkte Kontakte zwischen armenischen und aserbaidschanischen nichtstaatlichen Organisationen und Jugendorganisationen ermöglichen, wobei sicherzustellen ist, dass die EU-Mitgliedstaaten indirekte Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Konfliktparteien vermeiden;

Politische Reformen

11.  fordert sowohl Armenien als auch die Europäische Union auf, den in Artikel 4 dargelegten internen Reformen hohe Priorität einzuräumen, um insbesondere einen reibungslosen Übergang von einem präsidialen zu einem parlamentarischen System und die Nichtpolitisierung der staatlichen Institutionen zu gewährleisten; fordert die armenische Regierung auf, im Interesse der armenischen Gesellschaft insgesamt dafür zu sorgen, dass wichtige Reformen – etwa im Zusammenhang mit der Struktur und den Tätigkeiten der Regierung oder dem Strafgesetzbuch – einer größeren Transparenz und einem umfassenden Dialog mit der Opposition und der Zivilgesellschaft unterliegen;

12.  hält es für wichtig, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Opposition und ein Umfeld zu sorgen, in dem die Zivilgesellschaft, darunter Medienvertreter und Menschenrechtsverfechter, ohne Angst vor Repressalien handeln können; fordert Armenien in diesem Zusammenhang auf, einen raschen und fairen Prozess für alle Gefangenen, auch im Fall Andreas Ghukasyan, ohne jegliche politische Überlegungen zu gewährleisten; fordert die armenischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Journalisten keinem Druck und keiner Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder Gewalt wegen ihrer Arbeit ausgesetzt sind und dass das Recht auf Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt, und von übermäßigem Einsatz von Gewalt und Druck wie ungerechtfertigten Anschuldigungen gegen friedliche Demonstranten und Protestführer Abstand zu nehmen; fordert in allen Fällen unparteiische Ermittlungen und faire Verfahren, auch in Bezug auf unverhältnismäßige Aktionen der Polizei gegen friedliche Demonstranten und im Fall „Sasna Tsrer“, in dem die Polizei die Arbeit der Strafverteidiger ernsthaft behindert hat;

13.  fordert die armenischen Staatsorgane nachdrücklich auf, im Hinblick auf künftige Wahlen alle Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR der OSZE), rasch und umfassend umzusetzen, wie in ihrem Abschlussbericht hervorgehoben, insbesondere in Bezug auf Vorwürfe des Stimmenkaufs, der Einschüchterung von Wählern, der Ausübung von Druck auf Beamte und Mitarbeiter des privaten Sektors und der unzulässigen Einmischung in den Wahlprozess durch Vertreter der Parteien oder die Strafverfolgungsbehörden, denen es nicht gelungen ist, das öffentliche Vertrauen in das Wahlsystem des Landes zu stärken;

14.  fordert Armenien auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission umzusetzen, zum Beispiel diejenigen in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Gerichtsgesetzbuches von 2017, wonach mit diesem positive Änderungen im Zuge der Verfassungsreform vorgenommen wurden, es jedoch Lücken und Widersprüche gibt, die behoben werden müssen;

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

15.  bekräftigt sein starkes Bekenntnis zum Völkerrecht und zu den Grundwerten, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und fordert Armenien auf, in diesen Bereichen erhebliche Fortschritte zu erzielen, insbesondere in Bezug auf die Medienfreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Vetternwirtschaft und missbräuchlicher oligarchischer Kontrolle; fordert die armenischen Staatsorgane auf, einen tiefgreifenden und echten Wirtschaftsreformprozess einzuleiten, um die derzeitige oligarchische Struktur zu beseitigen und die einschlägigen Monopole abzuschaffen; fordert die armenischen staatlichen Stellen auf, weiterhin konsequent auf den Verpflichtungen des Landes als Vertragsstaat des UN-Übereinkommens gegen Folter nachzukommen und Verstöße zu verhindern, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen;

16.  bedauert, dass Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtszugehörigkeit in dem Land weiterhin erheblichen Anlass zur Besorgnis gibt; nimmt zur Kenntnis, dass die häusliche Gewalt mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Prävention von Gewalt innerhalb der Familie, zum Schutz der Opfer von Gewalt innerhalb der Familie und zur Wiederherstellung von Frieden (Zusammenhalt) in der Familie in der Nationalversammlung am 8. Dezember 2017 als großes Problem anerkannt wurde, fordert jedoch eine strengere Gesetzgebung zur wirksamen Bekämpfung dieser Gewalt und einen besseren Schutz und eine bessere Unterstützung der Überlebenden durch die Behörden; beglückwünscht Armenien zur Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 18. Januar 2018 und fordert Armenien auf, dieses Übereinkommen rasch zu ratifizieren und umfassend umzusetzen, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Normen in diesem Bereich wirksam nachzukommen;

17.  fordert Armenien auf, die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierung anzugehen, indem es rasche, aber wirksame Schritte unternimmt, um Chancengleichheit für alle zu erreichen, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, gleiche Bezahlung und öffentliche Ämter, idealerweise durch ein umfassendes eigenständiges gesetzliches Diskriminierungsverbot, das auch andere schutzbedürftige Gruppen wie LGBTI-Personen im Einklang mit den internationalen Standards und den verschiedenen Menschenrechtsverpflichtungen Armeniens schützt, und wirksame und mit angemessenen Mitteln ausgestattete Schutzmechanismen zu gewährleisten; äußert sich in diesem Zusammenhang besorgt über die Unvereinbarkeit der anhängigen Rechtsvorschriften mit internationalen Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung;

18.  fordert die armenischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, der Abschaffung der Geschlechterselektion in Form von selektiven Abtreibungen, die in Armenien und Aserbaidschan nach China weltweit am meisten verbreitet ist, hohe Priorität beizumessen; unterstützt Armeniens Engagement für die Verbesserung des Lebens von Kindern – insbesondere von behinderten und verwaisten Kindern – durch die konsequente Umsetzung der in der Nationalen Strategie zum Schutz der Rechte des Kindes und im entsprechenden Aktionsplan zur Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNCRC) festgelegten Prioritäten sowie die Gewährleistung einer inklusiven Bildung für alle Kinder bis 2025 und die Abschaffung der Kinderarbeit;

19.  fordert weitere Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung krimineller Aktivitäten wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und grenzüberschreitende Kriminalität, und fordert Armenien auf, sich stärker auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auszurichten;

20.  fordert Armenien auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu ratifizieren, das es 1999 unterzeichnet hat;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

21.  begrüßt die Vertiefung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Armenien sowie die Tatsache, dass das Abkommen über eine umfassende und vertiefte Partnerschaft in einigen Fällen über die WTO-Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz und Marktzugang für EU-Erzeugnisse und Marktteilnehmer in Bereichen wie dem Handel mit Dienstleistungen, geistigen Eigentumsrechten und öffentlichem Auftragswesen hinausgeht;

22.  fordert Armenien auf, entsprechend den bei seinem WTO-Beitritt eingegangenen Verpflichtungen vertrauensvolle Handelsbeziehungen mit der EU zu unterhalten; erinnert daran, dass die Bedingungen für den Beitritt zur WTO sowie die aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen und die Bestimmungen dieser Abkommen nur auf die von den Vereinten Nationen anerkannten Gebiete der Republik Armenien Anwendung finden;

23.  äußert die Hoffnung, dass das Abkommen rasch neue und attraktive wirtschaftliche Möglichkeiten für armenische Bürger, die in Armenien leben oder nach Armenien zurückkehren, bietet, nicht zuletzt für junge Menschen im Land;

24.  bedauert jedoch, dass das Abkommen nicht die Beseitigung von Zollschranken infolge der Mitgliedschaft Armeniens in der Eurasischen Wirtschaftsunion beinhalten kann; begrüßt dennoch die hohe Verwendungsrate des Allgemeinen Präferenzsystems (APS+) der EU durch Armenien, stellt jedoch mit einiger Sorge fest, dass diese APS+-Ausfuhren stark auf wenige Warenarten konzentriert sind; stellt fest, dass das Abkommen die Mehrvektoren-Außenpolitik Armeniens respektiert, fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Hilfe innerhalb Armeniens nicht auf Bereiche ausgerichtet ist, die von russischen Sanktionen gegen die EU betroffen sind, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates durch die EU-Mitgliedstaaten streng zu überwachen, um zu verhindern, dass Russland Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck über Armenien beschafft;

25.  begrüßt die Einigung über den Schutz von Marken, einschließlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 237 über Cognac und Champagner, wodurch die Interessen der Europäischen Union geschützt werden und Armenien die Möglichkeit erhält, seinen Handel in allen wichtigen Wirtschaftszweigen auszubauen;

Energiewirtschaft und andere Bereiche der Zusammenarbeit

26.  begrüßt, dass insbesondere in Artikel 42 der Schwerpunkt auf die nukleare Sicherheit auf der Grundlage der Normen und Verfahren der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Europäischen Union gelegt wird; bedauert die Entscheidung der armenischen staatlichen Stellen, die Betriebsdauer des Kernkraftwerks Mezamor zu verlängern, und bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Diskrepanz zwischen den Sicherheitsstandards dieses Kernkraftwerks und den großen Risiken, die sich aus seiner Lage in einem Erdbebengebiet ergeben; lobt die Verhandlungsführer für die Aufnahme einer spezifischen Zusammenarbeit in Artikel 42 des Abkommens über eine umfassende und vertiefte Partnerschaft bei der Schließung und sicheren Stilllegung des Kernkraftwerks Mezamor und die baldige Annahme eines entsprechenden Fahrplans oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dieses Kernkraftwerk durch neue Kapazitäten zu ersetzen, um die Energiesicherheit der Republik Armenien sicherzustellen;

27.  begrüßt auch die besonderen Bestimmungen für die Zusammenarbeit in Umweltfragen in Armenien angesichts der dringenden Notwendigkeit von Fortschritten in diesem Bereich sowie der Möglichkeit, Arbeitsplätze zu schaffen und die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, die sich aus der Entwicklung sauberer alternativer Energiequellen ergeben können; fordert die Kommission insbesondere auf, die armenische Regierung bei ihrem ehrgeizigen Plan zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger sowohl technologisch als auch finanziell zu fördern und zu unterstützen;

28.  fordert die armenischen Behörden auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie bei der öffentlichen Auftragsvergabe und dem Privatisierungsprozess zu verbessern und darüber hinaus die Aufsicht über den Bankensektor zu verstärken;

29.  betont die Bedeutung der Bestimmungen über den Dialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsrechte wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung, auch für benachteiligte und marginalisierte Gruppen, um bessere Arbeitsplätze mit verbesserten Arbeitsbedingungen, insbesondere für junge Armenier, zu schaffen und einen Beitrag zur Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und der bitteren Armut zu leisten;

Institutionelle Bestimmungen

30.  begrüßt die Einsetzung eines parlamentarischen Partnerschaftsausschusses gemäß Artikel 365 des Abkommens und verpflichtet sich, zusammen mit dem Parlament Armeniens rasch seine Geschäftsordnung im Hinblick auf eine baldige Aufnahme seiner Tätigkeit festzulegen;

31.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission und den EAD, dem Parlament alle sechs Monate einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Umsetzung der internationalen Abkommen im Einklang mit seiner Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfels vom November 2017 zu übermitteln, in dem die Entschlossenheit des Parlaments bekräftigt wurde, die Umsetzung der internationalen Abkommen mit den östlichen Partnern stärker zu überwachen und seine Kontrolle der EU-Unterstützung zu verstärken;

32.  fordert die Europäische Union und die armenischen Behörden auf, ihre Kommunikationsbemühungen über die Ziele dieses neuen Abkommens zu intensivieren, um die Öffentlichkeit sowohl in Armenien als auch in der Europäischen Union über die zu erwartenden Chancen und Vorteile, die sich aus seinem Abschluss ergeben würden, weiter zu informieren; fordert beide Seiten ferner auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EU und Armenien fortzusetzen;

o
o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament Armeniens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.
(3) ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 2.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0283.


Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Irak ***
PDF 119kWORD 49k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (10209/1/2012 – C8-0038/2018 – 2010/0310(NLE))
P8_TA(2018)0285A8-0222/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10209/1/2012),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (5784/2/2011 und 8318/2012),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100, Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0038/2018),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Januar 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsgrundlage im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2014(2),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 4. Juli 2018(3) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0222/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Irak zu übermitteln.

(1) ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 301.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2014, Kommission gegen Rat, zu dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen, C-377/12, ECLI: EU:C:2014:1903.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0286.


Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Irak (Entschließung)
PDF 169kWORD 63k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (10209/1/2012 – C8-0038/2018 – 2010/0310M(NLE))
P8_TA(2018)0286A8-0224/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10209/1/2012),

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100, Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0038/2018),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Irak(2),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und der Kommission vom 8. Januar 2018 über Elemente einer EU-Strategie für den Irak,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2018 zur Festlegung einer neuen Strategie für den Irak,

–  unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm der Kommission für den Irak (2014–2017),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem vom so genannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak und in Mossul(4),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2367 (2017) und 2379 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. Juli 2017 und 21. September 2017,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. Juli 2018(5) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0224/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europa und der Irak durch eine tausendjährige gegenseitige kulturelle Beeinflussung und eine gemeinsame Geschichte miteinander verbunden sind;

B.  in der Erwägung, dass der Irak durch die jahrzehntelange diktatorische Herrschaft Saddam Husseins verwüstet wurde, der 1980 einen Angriffskrieg gegen den Iran und 1990 einen Angriffskrieg gegen Kuwait führte, dass er durch Sanktionen gelähmt wird, von internen Konflikten nach der Invasion unter Führung der USA im Jahr 2003 gezeichnet ist und auch von religiös motivierter Gewalt und kurdischem Sezessionismus sowie dem dschihadistischen Terrorismus des IS bedroht wird; in der Erwägung, dass all diese Faktoren deutlich machen, vor welch großen Herausforderungen der Irak steht, wenn er nun Anstrengungen unternimmt, um Fortschritte in Richtung auf eine bessere Staatsführung, wirtschaftlichen Fortschritt und nationale Aussöhnung zu erzielen;

C.  in der Erwägung, dass die Union ihre Zusage bekräftigt hat, auf der Grundlage des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens eine starke Partnerschaft zwischen der EU und dem Irak aufzubauen und die irakischen Behörden während des gesamten Prozesses des Übergangs zur Demokratie und des Wiederaufbaus zu unterstützen und gleichzeitig auch die zugrundeliegenden Ursachen der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Instabilität anzugehen; in der Erwägung, dass die Kosten für den Wiederaufbau mit bis zu 88 Mrd. USD beziffert wurden;

D.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten, die an dem Krieg von 2003 beteiligt waren, und die EU in ihrer Gesamtheit eine besondere Verantwortung tragen, der Bevölkerung des Irak zu helfen und die Bemühungen, Frieden und Stabilität im Land zu erreichen, zu unterstützen;

E.  in der Erwägung, dass am 12. Mai 2018 Parlamentswahlen stattfanden; in der Erwägung, dass der Irak in dieser Region, die unter den Restriktionen autoritärer Regime und Praktiken leidet, eines der wenigen Beispiele für ein vom Wettstreit geprägtes politisches Umfeld, einschließlich eines Mehrparteiensystems und relativ freier Medien, darstellt; in der Erwägung, dass sich die politischen Kräfte des Landes dessen bewusst zu sein scheinen, dass sektorübergreifende Allianzen gebildet werden müssen, um die Legitimität und Stabilität des Systems zu stärken; in der Erwägung, dass wirkliche Wahlen, an denen konkurrierende Parteien teilnehmen, für die demokratische Konsolidierung im Irak von grundlegender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Beteiligung aller Teile der irakischen Gesellschaft ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven Demokratie und einem gemeinsamen Nationalgefühl sein wird;

F.  in der Erwägung, dass eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erforderlich ist, um die Stabilisierung, die Aussöhnung, eine inklusive Staatsführung und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Landes sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene zu fördern; in der Erwägung, dass es zur Erreichung einer Aussöhnung notwendig ist, dass alle Parteien für die von ihnen begangenen Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass die EU die Reform des Sicherheitssektors im Irak über die Beratende Mission der EU unterstützt; in der Erwägung, dass die Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) seit 2003 in dem Land präsent ist und erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um einen inklusiven politischen Dialog und die nationale Aussöhnung voranzubringen; in der Erwägung, dass die NATO ihre Initiative zum Aufbau von Kapazitäten im Irak weiterverfolgt, die sich auf die Bekämpfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen, die Beseitigung von Explosivstoffen, die Minenräumung, die zivil-militärische Planung, die Instandhaltung von Ausrüstung aus der Sowjetzeit, die Militärmedizin und die Reform der irakischen Sicherheitsinstitutionen konzentriert;

G.  in der Erwägung, dass die Staatsführung im Irak vor etlichen Herausforderungen steht, insbesondere dem Aufbau institutioneller und administrativer Kapazitäten und der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtsdurchsetzung und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und aller ethnischen und religiösen Minderheiten;

H.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit und die soziale Ausgrenzung, insbesondere bei jungen Menschen, bekämpft werden müssen, um zu verhindern, dass sie sich radikalisieren und so allzu leicht von terroristischen Organisationen oder anderen organisierten kriminellen Gruppen rekrutiert werden können;

I.  in der Erwägung, dass die irakischen Kräfte zur Terrorismusbekämpfung, die die Hauptakteure bei der Befreiung Mossuls waren, schwere Verluste erlitten haben und angemessene Anerkennung und Unterstützung erhalten müssen, um ihre Rekrutierungsfähigkeiten zu verbessern, sodass die Streitkräfte wieder eine ausgewogene und tragfähige Streitkräftegröße erlangen;

J.  in der Erwägung, dass die irakischen Regierungsstellen die Erdöleinnahmen des Landes als Chance und Instrument für einen nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau sehen sollten, der der irakischen Gesellschaft insgesamt zugutekommen wird, anstatt diese Einnahmen auf der Grundlage eines Systems des Klientelismus zu verteilen; in der Erwägung, dass erhebliche Erdölvorkommen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak liegen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der kurdischen Regionalregierung der Autonomen Region Kurdistan im Irak im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung normalisiert werden müssen;

K.   in der Erwägung, dass der Irak ein Flickenteppich von Gemeinschaften ist, die oft miteinander um Macht und Kontrolle über nationale Ressourcen konkurrieren; in der Erwägung, dass Tausende irakische Bürger, auch aus Minderheitengemeinschaften, und insbesondere Frauen und Mädchen vom IS auf unmenschliche Art und Weise umgebracht oder versklavt wurden, und dass dabei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden; in der Erwägung, dass terroristische und extremistische Gruppen religiös motivierte und lokale Spannungen nach wie vor leicht ausnutzen können; in der Erwägung, dass 2003 über 1,5 Millionen Christen (Chaldäer, syrische Christen, Assyrer und andere christliche Minderheiten) im Irak lebten und dass diese Christen eine alteingesessene, autochthone Bevölkerungsgruppe bilden, die stark von Verfolgung und Exilierung bedroht ist; in der Erwägung, dass Millionen irakischer Bürger, auch Christen, vor der Gewalt fliehen mussten und entweder ihr Land endgültig verlassen haben oder in andere Landesteile geflüchtet sind; in der Erwägung, dass die Kurden eine bedeutende Minderheit der irakischen Bevölkerung bilden, die mehrheitlich in der Autonomen Region Kurdistan im Irak lebt;

L.  in der Erwägung, dass sich der IS, Al-Qaida und gleichgesinnte terroristische Organisationen an der extremen Version des Salafismus/Wahhabismus orientieren; in der Erwägung, dass trotz der militärischen Niederlage und des vollständigen Gebietsverlustes des IS die Bedrohung durch diese Ideologie weiterhin durch verbesserte Staatsführung, Bildung, Erbringung von Dienstleistungen, Entradikalisierungsbemühungen und die vollständige Einbeziehung der sunnitischen Gemeinschaft in den politischen Prozess im Irak bekämpft werden muss;

M.  in der Erwägung, dass in einem Land mit 26 Millionen Einwohnern mittlerweile 11 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen und über 3 Millionen Iraker Opfer von Binnenvertreibung wurden, von denen viele in der Region Kurdistan im Irak untergebracht sind, und in der Erwägung, dass sich 246 000 Flüchtlinge aus Syrien im Irak aufhalten; in der Erwägung, dass für die Rückkehr der Binnenvertriebenen eine finanzielle Unterstützung beim Wiederaufbau ihrer Lebensgrundlagen unerlässlich ist;

N.  in der Erwägung, dass der vollständige Gebietsverlust des IS das Ergebnis der Anstrengungen der von der Internationalen Allianz gegen den Islamischen Staat unterstützten irakischen Streitkräfte sowie der verschiedenen Volksmobilisierungskräfte, der Peschmerga und anderer alliierter Kräfte ist; in der Erwägung, dass trotz des vollständigen Gebietsverlustes des IS im Irak die dschihadistische Bedrohung fortbesteht und dadurch die Konsolidierung von Stabilität und Sicherheit im Irak, insbesondere entlang der syrischen Grenze, gefährdet ist; in der Erwägung, dass es für den Wiederaufbau des Landes und die Integration der irakischen Gesellschaft notwendig ist, die religiös motivierten Unterschiede zu überwinden, die Volksmobilisierungskräfte aufzulösen und ihre Mitglieder entsprechend den Bedürfnissen des Staates zu integrieren, da es ansonsten nicht möglich sein wird, einen funktionierenden Staat auf der Grundlage von Demokratie und Pluralismus zu erreichen; in der Erwägung, dass das irakische Parlament 2016 ein Gesetz verabschiedet hat, durch das die Aufstellung von Milizen zu einem dauerhaften Bestandteil der irakischen Sicherheitskräfte wurde; in der Erwägung, dass ein geeinter, pluralistischer und demokratischer irakischer Staat Voraussetzung für die Stabilität und die Entwicklung des Landes und seiner Bürger ist;

1.  begrüßt den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Irak; fordert, dass die dadurch geschaffenen Mechanismen in vollem Umfang genutzt werden, um die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Irak zu vertiefen;

2.  betont, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ein wesentliches Instrument zur Umsetzung einer langfristigen EU-Strategie für den Irak und zur Stärkung unserer Zusammenarbeit bei dem Wiederaufbau, der Stabilisierung und der Aussöhnung des Landes auf nationaler und lokaler Ebene ist; unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung des Irak beim Aufbau eines demokratischen, föderalen und pluralistischen Staates auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit;

3.  begrüßt die Organisation der Internationalen Konferenz für den Wiederaufbau des Irak, die am 12. Februar 2018 in Kuwait stattfand; appelliert an die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, ihren finanziellen Verpflichtungen und ihren Verpflichtungen im Bereich der technischen Hilfe nachzukommen;

4.  begrüßt die Zusage der Europäischen Union, das Land langfristiger unterstützen zu wollen, sowie die Tatsache, dass sie den Irak als eines der Länder ausgemacht hat, in denen vorrangig versucht werden soll, die Verknüpfung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe stärker zu berücksichtigen und praktisch umzusetzen, um den Übergang von humanitärer Hilfe zu langfristigem Wiederaufbau und dauerhafter Stabilisierung zu fördern; weist darauf hin, dass die Vereinten Nationen für die Irakkrise die Nothilfestufe 3 ausgerufen haben und derzeit 11 Millionen Menschen Hilfe benötigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, zunächst die Anstrengungen zu verstärken, die auf die sofortige Bewältigung zentraler humanitärer Herausforderungen und die umgehende Deckung menschlicher Bedürfnisse ausgerichtet sind, was insbesondere mit Blick auf die mehr als drei Millionen Binnenvertriebenen gilt;

5.  betont, dass die Armut im Irak weit verbreitet ist und dass es sich zwar um ein Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie handelt, die vielen von Gewalt, Konflikt und Sektierertum geprägten Jahre den Fortschritt in der Entwicklung aber erheblich beeinträchtigt haben; fordert die EU auf, ihre Entwicklungshilfe mittels zielgerichteter Projekte auf die am stärksten gefährdeten Gruppen und die bedürftigsten Bevölkerungsteile, d. h. Frauen und Kinder, junge Menschen, Binnenvertriebene und Flüchtlinge, auszurichten;

Prioritäten für die Maßnahmen der Europäischen Union im Irak

6.  ruft die Europäische Union und die Mitgliedstaaten dazu auf, die humanitäre Hilfe aufrechtzuerhalten, die sie derzeit zur Unterstützung und zum Schutz aller vom Konflikt betroffenen Iraker leisten, wobei die Hilfe als Mittel zur Konsolidierung von Staatsführung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine umfassende Überwachung der von ihnen bereitgestellten Finanzhilfen zu sorgen, um sicherzustellen, dass diese die Bedürftigen auch erreichen; betont, dass alle irakischen Bürger das Recht haben, Personenstandsunterlagen zu erhalten und frei von Diskriminierung Zugang zu Hilfe zu haben;

7.  fordert die Europäische Union auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Stabilisierung und die Sicherheit der kürzlich befreiten Gebiete zu erleichtern und so eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr der Binnenvertriebenen in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen; fordert die EU auf, die irakischen Behörden weiterhin zu unterstützen, um demokratische Wahlprozesse zu gewährleisten, und der Unabhängigen Hohen Wahlkommission im Irak bei ihren Bemühungen zu helfen, Binnenvertriebenen die Teilnahme an den Wahlen zu ermöglichen; fordert die Europäische Union auf, bei der Minenräumung und der Beseitigung von Explosionsgefahren in befreiten Gebieten technische Hilfe für den Ausbau von Kapazitäten im Irak zu leisten; fordert die irakische Regierung auf, auf eine Beschleunigung der Registrierungsverfahren für Minenräumorganisationen hinzuarbeiten;

8.  fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dringend finanzielle Unterstützung für den Wiederaufbau der vorrangigen Infrastruktur und die Wiederherstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen wie Zugang zu Wasser und Abwasser, Elektrizität, Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, damit für die Bevölkerung ein Mindestlebensstandard gewährleistet und die Unterstützung für die Zivilgesellschaft verstärkt wird und vorrangig Mittel für Projekte bereitgestellt werden, die Akteuren zugutekommen, die sich für Rechenschaftspflicht und demokratischen Wandel einsetzen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, einen Prozess städtischer Wiederaufbauprojekte zu unterstützen, der es den Bürgern ermöglicht, an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau mitzuwirken, um die Einbeziehung in die Stadtplanung und den Wiederaufbau zu gewährleisten und so das Vertrauen zwischen Bürgern und Staat zu stärken; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die für den Wiederaufbau bereitgestellten Mittel unabhängig von der ethnischen oder religiösen Identität der Empfänger gleichmäßig auf die bedürftigen Gemeinschaften verteilt und über legitime staatliche Stellen und nicht über substaatliche Akteure geleitet werden; ist der Auffassung, dass eine finanzielle Unterstützung eingeführt und an Unternehmer und Unternehmen vor Ort verteilt werden könnte, um die Bereitstellung von Kapital für kleine und mittlere Unternehmen zu gewährleisten;

9.  fordert die Europäische Union auf, alles zu tun, um die Fortsetzung eines dauerhaften und konstruktiven Dialogs zwischen der Zentralregierung und den Behörden der irakischen Region Kurdistan, insbesondere nach dem im September 2017 in Kurdistan abgehaltenen Referendum, zu fördern, um stabile Beziehungen aufzubauen, die beide Seiten zufrieden stellen, und eine inklusive Entscheidungsfindung auf höchster Ebene zu fördern, wobei die Vielfalt des Landes und die Rechte aller Teile der irakischen Gesellschaft sowie die Grundsätze der irakischen Verfassung, die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität des Irak uneingeschränkt zu achten sind; betont, dass die Grenzziehung zwischen der kurdischen Region und dem übrigen Irak mit Unterstützung der Vereinten Nationen auf dem Wege des Dialogs festgelegt werden muss; ist der Auffassung, dass der Irak und die Regionalregierung der Autonomen Region Kurdistan aus den Ölexporten Nutzen ziehen können sollten, und zwar ohne Einmischung von außen; fordert die Europäische Union ferner auf, eine engere Zusammenarbeit zwischen den föderalen und lokalen Behörden zu fördern, um das Land wirksam wieder aufzubauen und eine langfristige Stabilität und ein friedliches Zusammenleben zu erreichen, betont, dass in der Region Kurdistan im Irak unbedingt die notwendigen politischen und wirtschaftlichen Reformen durchgeführt, die Korruption bekämpft, das Entstehen neuer arbeitsfähiger Parteien ermöglicht und wirkliche Wahlen zum Regionalparlament im Jahr 2018, an der konkurrierende Parteien teilnehmen, gewährleistet werden müssen;

10.  ist der Überzeugung, dass während des Übergangs von Soforthilfe zu Entwicklung ein langfristiger Ansatz, Stabilisierung, Reformen und Verbesserungen in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Rechenschaftspflicht, Bildung und Entwicklung von Kompetenzen, Zugang zu Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und grundlegenden Sozialleistungen für die Entwicklungshilfe von größter Bedeutung sind; betont ferner, dass Reformen zur Erreichung eines ausgewogeneren Verhältnisses von Männern und Frauen und einer stärkeren Vertretung von Frauen im politischen Leben des Landes durchgeführt werden müssen; erwartet mit Interesse konkrete Vorschläge zu geplanten Maßnahmen, die hierauf ausgerichtet sind, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Nachweise für die Ergebnisse und positiven Auswirkungen vorzulegen, die im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2014–2017 erzielt wurden;

11.  äußert seine Besorgnis über die starke Zersplitterung der irakischen Gesellschaft; fordert die Europäische Union auf, in Abstimmung mit der Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und den irakischen Behörden die Arbeit der Nationalen Kommission zur Förderung der Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen und einen von den Irakern in Eigenverantwortung durchgeführten nationalen Prozess der Aussöhnung uneingeschränkt zu unterstützen, um die Achtung der Vielfalt im Irak zu gewährleisten und eine inklusive und repräsentative Staatsführung auf nationaler und lokaler Ebene zu fördern, die zur Stärkung eines gemeinsamen irakischen Bürgersinns beiträgt; stellt fest, dass die Notwendigkeit der Konfliktverhütung und der Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen sowie die Forderung nach Aussöhnungs-, Vermittlungs- und Dialoginitiativen es erforderlich machen, die für solche Initiativen verfügbaren Mittel erheblich aufzustocken, vor allem durch den Einsatz des Stabilitäts- und Friedensinstruments (IcSP); begrüßt die Empfehlungen irakischer religiöser Führer an die irakische Regierung, einen Rat hochrangiger Geistlicher und Gelehrter im Irak einzurichten, eine Aufforderung an das irakische Parlament zu richten, ein Gesetz zu verabschieden, das extremistische religiöse Reden, die zu Hass und Gewalt aufstacheln, unter Strafe stellt, und diejenigen zu bestrafen, die zu derlei Handlungen aufrufen, die Lehrpläne zu überarbeiten und den Schwerpunkt auf die Aussöhnung und die nationale Staatsbürgerschaft und nicht auf die Religionszugehörigkeit zu legen;

12.  fordert die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union auf, den Erhalt der Vielfalt der ethnischen, kulturellen und religiösen Identitäten im Irak zu unterstützen; ruft dazu auf, im Rahmen der irakischen Verfassung Möglichkeiten auszuloten, wie die lokale Selbstverwaltung ethnischer und religiöser Minderheiten, die in Gebieten leben, in denen sie in der Vergangenheit immer schon eine starke Präsenz hatten und friedlich nebeneinander lebten – zum Beispiel im Sindschar-Gebirge (Jesiden) und in der Ninive-Ebene (Angehörige der Chaldäischen, Syrischen und Assyrischen Kirche) –, anerkannt, geschützt und gestärkt werden kann; fordert die irakischen Behörden auf, Kurden, Christen und Jesiden die Rückkehr in ihre ursprünglichen Wohngebiete zu gestatten und dafür zu sorgen, dass sie dies auf sichere Art und Weise tun können;

Politischer Dialog

13.  fordert die Europäische Union auf, ihren politischen Dialog mit den irakischen Behörden zu verstärken, um die Achtung der Menschenrechte und die Stärkung der demokratischen Institutionen durch eine bessere Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und ein gut funktionierendes Justizsystem zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Abschaffung der Todesstrafe zu einer Priorität dieses Dialogs gemacht wird, und fordert die irakischen Behörden auf, unverzüglich ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen;

14.  weist darauf hin, dass die Entwicklung der irakischen Zivilgesellschaft und ihre uneingeschränkte politische Vertretung und Beteiligung an den verschiedenen Reformprozessen unterstützt werden muss; betont, dass der Vertretung von Frauen, Jugendlichen und Angehörigen aller ethnischen und religiösen Gruppen der irakischen Gesellschaft, insbesondere von Christen, Schiiten und Sunniten, Jesiden und Mandäern, Schabak, Kurden, Turkmenen und anderen, deren Forderungen berücksichtigt werden müssen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; betont gleichzeitig, dass die Schaffung einer inklusiven, nicht religionsgebundenen politischen Klasse, die alle Teile der irakischen Gesellschaft repräsentiert, vorrangig vorangetrieben werden muss;

15.  fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung des europäischen Besitzstands im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit den irakischen Behörden Programme für die justizielle Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren und wirksamer Instrumente zur Bekämpfung der weitverbreiteten Korruption in der Praxis durchzuführen und so eine gerechte Verteilung des Wohlstands des Landes sicherzustellen; unterstreicht, dass die Union einen wichtigen Beitrag zur Beratung der irakischen Regierung in Fragen der Sicherheit und der Staatsführung leisten kann, um die Stabilität des irakischen Hoheitsgebiets zu gewährleisten;

16.   lobt die irakischen Streitkräfte für ihren Beitrag zum weltweiten Kampf gegen die Terrororganisation IS; unterstützt weiterhin die umfassenden Bemühungen um die Bekämpfung des Terrorismus, die die Internationale Allianz gegen den Islamischen Staat unternimmt, der trotz der jüngsten gegen ihn erzielten militärischen Erfolge nach wie vor eine erhebliche Bedrohung darstellt, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass das Völkerrecht und die Menschenrechte gewahrt werden; erkennt an, dass der Kampf gegen den Terrorismus im Irak stark von der Lage im Umfeld des Irak wie dem Krieg in Syrien beeinflusst wird; fordert die Europäische Union auf, einen Dialog über Fragen der Terrorismusbekämpfung aufzunehmen, um das Antiterrorgesetz zu reformieren und die Fähigkeit des Landes, terroristischen Bedrohungen zu begegnen, zu stärken, und mit den irakischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Straflosigkeit für jede Art von Verbrechen zu bekämpfen, die an ethnischen, religiösen oder anderen Bevölkerungsgruppen, einschließlich Minderheiten gleich welcher Art, begangen werden; ist der Auffassung, dass die wesentlichen Ursachen des Terrorismus angegangen werden müssen, um ihn bekämpfen zu können;

17.  fordert die Europäische Union auf, die irakischen Behörden zu ermutigen, eine nationale Strategie zur Bekämpfung der vom IS begangenen Verbrechen zu beschließen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beizutreten und sich freiwillig der Gerichtsbarkeit des IStGH zu unterwerfen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen transparent und fair geführt und die vom IS begangenen Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden; betont, dass die Verantwortlichen für die vom IS begangenen Verbrechen auf glaubwürdige Art und Weise gerichtlich verfolgt werden müssen, wobei die Opfer substanziell einbezogen werden sollten und ein umfassendes Strafregister über diese Verbrechen angelegt werden sollte; ist gleichzeitig besorgt darüber, dass die Tatsache, dass der Strafverfolgung ein zu breiter Raum eingeräumt wird, zu weiteren Ungerechtigkeiten führen könnte, die die künftige Aussöhnung der Gemeinschaften und die Wiedereingliederung behindern könnten;

18.  betont, dass es umfassender Kenntnisse in Fragen im Zusammenhang mit Medien und Meinungsfreiheit bedarf, um Medienakteure vor Ort in friedensorientiertem Journalismus zu schulen;

19.  fordert die Europäische Union auf, ihre Verantwortung für Unionsbürger anzuerkennen, die in den Irak gereist sind, um sich an vom IS begangenen Verbrechen zu beteiligen, und die nach rechtsstaatlichen Prinzipien gerichtlich verfolgt werden sollten; fordert die Einführung klarer Verfahren zwischen dem Irak und den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rückführung und der rechtlichen Verantwortung der Beteiligten;

20.  fordert die Kommission auf, die Reform des Justizsystems, insbesondere in Bezug auf die Übergangsjustiz, zu unterstützen, um die Einhaltung der internationalen Standards eines ordnungsgemäßen und fairen Verfahrens und der Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten, damit die Rechenschaftspflicht innerhalb der Regierungsstrukturen sichergestellt wird; fordert ferner die Europäische Union auf, mit den irakischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Straflosigkeit für jede Art von Verbrechen zu bekämpfen, die an ethnischen, religiösen oder anderen Bevölkerungsgruppen, einschließlich Minderheiten gleich welcher Art, begangen werden;

21.  fordert die irakischen Behörden auf, der Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Priorität beizumessen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass das Gesetz abgeschafft wird, demzufolge der Beschuldigte nicht wegen Vergewaltigung, sexueller Übergriffe, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, Kindesentführung oder ähnlichen Handlungen gerichtlich verfolgt wird, wenn der Vergewaltiger sein Vergewaltigungsopfer heiratet;

22.  fordert die Europäische Union auf, gute und konstruktive Beziehungen zwischen dem Irak und seiner Nachbarschaft zu fördern und ihre zum regionalen Frieden beitragende Rolle zu stärken; unterstreicht, dass der Irak in einem umfassenden Austausch mit den Vereinigten Staaten und dem Iran steht und dass sich seine Beziehungen zu Saudi-Arabien in jüngster Zeit verbessert haben, wodurch der Irak möglicherweise zu einem zentralen Punkt der regionalen Bemühungen zur Entschärfung der Spannungen werden könnte; fordert alle Beteiligten zur Umsetzung von Ziffer 8 der Resolution 598 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf, in der regionale Sicherheitsvereinbarungen zwischen den Anrainerstaaten des Persischen Golfs gefordert werden;

23.   fordert die Europäische Union auf, bei der Ausarbeitung einer nationalen Strategie für den Schutz und die Exhumierung von Massengräbern mit den irakischen Behörden zusammenzuarbeiten, damit Massengräber in früheren Konfliktgebieten erhalten werden und die darin befindlichen sterblichen Überreste exhumiert und einer forensischen Analyse unterzogen werden können, sodass die Überreste der Opfer anschließend menschenwürdig bestattet oder ihren Angehörigen übergeben werden können, und damit Beweismittel sichergestellt werden und die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermöglicht werden; fordert ferner Maßnahmen vonseiten der EU und der Mitgliedstaaten, um unverzüglich eine Sachverständigengruppe einzurichten, die sämtliche Beweise für andauernde internationale Verbrechen – einschließlich Völkermord – im Vorfeld der strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen auf internationaler Ebene zusammentragen soll, und zwar ungeachtet dessen, wo diese Verbrechen begangen werden;

24.  fordert, dass ein weltweiter jährlicher Gedenktag für die Opfer der terroristischen Gräueltaten des IS sowie von Al-Qaida und ähnlichen terroristischen Organisationen eingeführt wird;

Sektorielle Zusammenarbeit

25.  betont, dass der Wiederaufbau- und Stabilisierungsprozess von einer kohärenten Politik der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung begleitet werden muss, die allen Irakern nachhaltig und umfassend zugutekommt; fordert die Europäische Union auf, mit den irakischen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um nicht nur wirtschaftliche und haushaltspolitische Ungleichgewichte zu beseitigen, sondern auch ein nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum zu fördern, das Arbeitsplätze schaffen kann, insbesondere für junge Menschen, und darüber hinaus einen Rahmen für Handel und ein günstiges Umfeld für Investitionen schaffen kann; fordert die EU auf, den Irak zu ermutigen und zu unterstützen, jungen Menschen, die nach der Vertreibung durch den IS keine formale Bildung erhalten haben, die Möglichkeit zu geben, an formalen Bildungsprogrammen teilzunehmen, die sie mit Wissen und Fähigkeiten ausstatten, um ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern;

26.  fordert die Europäische Union auf, den Irak zur Diversifizierung seiner Wirtschaft aufzufordern und ihn dabei zu unterstützen;

27.  ist betroffen angesichts der hohen Schulabbrecherquote, die an irakischen Schulen bei Jungen wie bei Mädchen zu verzeichnen ist (nach Angaben von Organisationen der Zivilgesellschaft haben 60 % der Schüler, die 2015 für die Grundschule angemeldet wurden, den Schulbesuch seither abgebrochen); betont, dass ein hoher Alphabetisierungsgrad für die Schaffung von positivem Frieden in Konfliktsituationen von größter Bedeutung ist;

28.  fordert die Europäische Union auf, ihre Zusammenarbeit im Bildungsbereich zu verstärken und sich für eine Bildungsreform einzusetzen, um den Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung auf allen Ebenen und für alle, vor allem für Minderjährige, zu gewährleisten; ist sich dessen bewusst, dass Mädchen aufgrund von Bräuchen, gesellschaftlicher Wahrnehmung, Armut und Sicherheit oft keinen Zugang zur Schulbildung haben; fordert die Europäische Union auf, die Bewusstseinsbildung bezüglich der Bildung von Mädchen zu fördern und mit der irakischen Regierung zusammenzuarbeiten, um die Situation zu verbessern, da dies für die Verbesserung ihrer Lebensqualität von entscheidender Bedeutung ist;

29.  fordert die Europäische Union auf, Kooperationsmöglichkeiten im Bereich Wissenschaft und Forschung, vor allem hinsichtlich der Hochschulzusammenarbeit und Partnerschaften, insbesondere im Hinblick auf Erasmus+ und Austauschmöglichkeiten im Bereich von Lehre und Forschung, zu entwickeln;

30.  fordert die EU auf, die Zusammenarbeit im kulturellen Bereich zu verstärken, um das künstlerische und kulturelle Erbe des Irak zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen;

31.  begrüßt, dass auf Ersuchen der irakischen Behörden und im Rahmen der irakischen Sicherheitsstrategie eine Mission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Irak (EUAM Iraq) eingeleitet wurde; hofft, dass es dadurch möglich wird, die öffentlichen Institutionen zu stärken und eine unparteiische und inklusive Polizei auszubilden; unterstreicht, dass die Reform des Sicherheitssektors im Irak eine wichtige Herausforderung darstellt, die auch von den Vereinten Nationen unterstützt werden sollte; betont, dass im Rahmen umfangreicherer Anstrengungen zur Reformierung des Sicherheitssektors die Demobilisierung der Milizen und die Wiedereingliederung der Kämpfer – gegebenenfalls durch maßgeschneiderte Wiedereingliederungsprogramme – gefördert werden müssen;

32.  fordert die EU auf, die technische Hilfe für die irakischen Behörden bei der tragfähigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einer verbesserten Steuererhebung und der Reduzierung illegaler Finanzströme zu erweitern, damit der Irak in der Lage ist, seine Entwicklung mittelfristig selbst zu finanzieren und die Ungleichheit zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen zu verringern; betont, dass die Privatwirtschaft und Investoren aktiv Beratung erhalten müssen, um sie stärker für Konflikte zu sensibilisieren und ihren Beitrag zur Friedenskonsolidierung und nachhaltigen Entwicklung zu verbessern;

33.  fordert die Europäische Union auf, mit dem Irak im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens einen Dialog über die Migration in all ihren Aspekten aufzunehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, langfristige, wirksame und tragfähige Lösungen zu finden, ein auf die Menschenrechte gestütztes Konzept für die Bewältigung der Migration zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union und des Irak zu entwickeln;

34.  unterstreicht, dass der Irak im Hinblick auf den Wiederaufbau der Energieinfrastruktur und eine stärkere Diversifizierung der Energiequellen im Irak und der Versorgungsquellen in der Europäischen Union ein wichtiger Partner sein könnte; fordert die Europäische Union daher auf, den Irak bei seiner Energiewende zu unterstützen und bei der Entwicklung gemeinsamer Projekte und dem Austausch über bewährte Verfahren und von Fachwissen in den Schlüsselbereichen Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen, Umwelt und effiziente Bewirtschaftung der Ressourcen, einschließlich Wasser, mit ihm zusammenzuarbeiten, unter anderem um die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen;

35.  weist erneut darauf hin, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Konflikten und Extremismus betroffen sind und stärker gefährdet sind, Opfer von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, Folter, Menschenhandel, Sklaverei und Kinderehen, zu werden; betont, dass auf die besonderen humanitären und entwicklungsrelevanten Bedürfnisse von Frauen und Mädchen, insbesondere in Gemeinschaften von Vertriebenen, eingegangen werden muss; fordert die Europäische Union auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft im Rahmen ihrer Entwicklungsbemühungen weiter zu fördern und die Rolle hervorzuheben, die Frauen beim Wiederaufbau und der Friedenskonsolidierung in dem Land zukommt;

36.  betont, dass in die irakische Landwirtschaft investiert werden muss, da sie über ein hohes Beschäftigungspotenzial verfügt und es wichtig ist, die aufgrund der Konflikte immer dünner besiedelten ländlichen Gebiete wieder zu bevölkern;

37.  begrüßt, dass der Irak verbindlich zugesagt hat, der Welthandelsorganisation beizutreten, und fordert die Kommission auf, die irakischen Behörden bei ihren Bemühungen um einen Wiedereinstieg des Landes in die Weltwirtschaft und den Welthandel zu unterstützen;

Institutionelle Beziehungen

38.  besteht darauf, dass jede von der Union geleistete Hilfe der strikten Einhaltung der Grundsätze der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit unterliegt und von einem ständigen Evaluierungsprozess begleitet wird, über dessen Ergebnisse das Parlament gemäß Artikel 113 des PKAs ordnungsgemäß unterrichtet wird;

39.  verpflichtet sich, gemeinsam mit dem irakischen Parlament einen parlamentarischen Kooperationsausschuss gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen einzusetzen, damit dieser seine Tätigkeit aufnehmen kann, einschließlich der Überwachung der Durchführung von Kooperationsprojekten zwischen der Europäischen Union und dem Irak;

40.  bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass seine Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen den Irak in ihre Liste der vorrangigen Länder für 2019 aufnimmt und sich an der Ausarbeitung von Programmen zur Stärkung der Kapazitäten des irakischen Parlaments beteiligt; fordert die Kommission auf, diese Programme zu unterstützen;

o
o   o

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Repräsentantenrat der Republik Irak zu übermitteln.

(1) ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 20.
(2) ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 83.
(3) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 77.
(4) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 194.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0285.


Abkommen EU/Neuseeland im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse (Beitritt Kroatiens) ***
PDF 122kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (10670/2017 – C8-0121/2018 – 2017/0137(NLE))
P8_TA(2018)0287A8-0220/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10670/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (10672/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0121/2018),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0220/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank: Verrechnungs- und Zahlungssysteme***I
PDF 167kWORD 56k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (10850/2017 – EZB/2017/18 – C8-0228/2017 – 2017/0810(COD))(1)
P8_TA(2018)0288A8-0219/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf der Europäischen Zentralbank   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 1
(1)  Zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehören unter anderem die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme. Sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen und insbesondere Clearingsysteme sind für die Wahrnehmung dieser grundlegenden Aufgaben unerlässlich.
(1)  Zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehören unter anderem die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme, bei dem es sich um eine Grundvoraussetzung dafür handelt, dass die Finanzstabilität aufrechterhalten wird. Sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen und insbesondere Clearingsysteme sind für die Wahrnehmung dieser grundlegenden Aufgaben unerlässlich.
Abänderung 2
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 3
(3)  Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/EZB, Rechtssache T-496/117, erlassen. Das Gericht entschied, dass die EZB nicht die notwendige Befugnis habe, um die Tätigkeit von Clearingsystemen zu regulieren. Das Gericht stellte fest, dass durch Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht werde, Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und auf Empfehlung der EZB zu ändern. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ‚falls die EZB meint, dass es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich AEUV erforderlich ist, ihr eine Befugnis zur Regulierung von Infrastrukturen, die Clearingoperationen bei Wertpapiertransaktionen durchführen, einzuräumen, obliegt es ihr demzufolge, den Unionsgesetzgeber zu ersuchen, Artikel 22 der Satzung in der Weise zu ändern, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Wertpapierclearingsysteme hinzugefügt wird.
(3)  Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/EZB, Rechtssache T-496/117, erlassen. Das Gericht entschied, dass die EZB nicht über die erforderliche Befugnis verfügt, um die Tätigkeit von Clearingsystemen für Wertpapiere zu regulieren, so dass der Überwachungsrahmen, soweit er den CCPs, die am Wertpapierclearing beteiligt sind, das Erfordernis eines Standorts innerhalb des Euroraums auferlegt, wegen Unzuständigkeit für nichtig zu erklären ist. Das Gericht stellte fest, dass durch Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht werde, Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und auf Empfehlung der EZB zu ändern. Das Gericht kam daher zu folgendem Ergebnis: Falls die EZB meint, dass es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich AEUV erforderlich ist, ihr eine Befugnis zur Regulierung von Infrastrukturen, die Clearingoperationen bei Wertpapiertransaktionen durchführen, einzuräumen, obliegt es ihr demzufolge, den Unionsgesetzgeber zu ersuchen, Art. 22 der Satzung in der Weise zu ändern, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Wertpapierclearingsysteme hinzugefügt wird.
_________________
_________________
7 ECLI: EU:T:2015:133.
7 ECLI: EU:T:2015:133.
Abänderung 3
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Wertpapierclearingsysteme sind zwar eine Art von Zahlungssystemen, in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 4. März 2015 in der Rechtssache T-496/11 bedarf es diesbezüglich jedoch einer Klarstellung, weshalb die Frage nach der Zuständigkeit für diese Systeme im Wege einer Überarbeitung von Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geklärt werden muss.
Abänderung 4
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 4
(4)  Wesentliche Entwicklungen sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene lassen einen Anstieg des Risikos dahingehend erwarten, dass Störungen der Verrechnungssysteme, insbesondere bei CCPs, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik gefährden, was sich letztlich auf das vorrangige Ziel des Eurosystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirkt.
(4)  Wesentliche Entwicklungen sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene lassen einen Anstieg des Risikos dahingehend erwarten, dass Störungen der Verrechnungssysteme, insbesondere bei CCPs, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik gefährden, was sich letztlich auf die Finanzstabilität und auf das vorrangige Ziel des Eurosystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirkt.
Abänderung 5
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 5
(5)   Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der EU auszutreten. Der Austritt des Vereinigten Königreichs wird eine grundlegende Änderung der Regulierung, Überwachung und Beaufsichtigung bestimmter auf Euro lautender systemrelevanter Clearingtätigkeiten zur Folge haben und damit die Fähigkeit des Eurosystems, Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems zu überwachen und zu steuern, negativ beeinflussen.
entfällt
Abänderung 6
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 6
(6)  Das zentrale Clearing ist zunehmend grenzüberschreitend und gewinnt an Systemrelevanz. Angesichts der Vielfalt ihrer Mitgliedschaft und dem gesamteuropäischen Charakter der von ihnen erbrachten Finanzdienstleistungen sind CCPs von zentraler Bedeutung für die Union als Ganzes und insbesondere für das Euro-Währungsgebiet. Dies kommt in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates8 zum Ausdruck, die kollektive Aufsichtsmechanismen in Form von Kollegien festlegt, die sich aus den entsprechenden nationalen Behörden und den Behörden der Union einschließlich des Eurosystems in seiner Rolle als ausgebende Zentralbank für den Euro zusammensetzen.
(6)  Das zentrale Clearing ist zunehmend grenzüberschreitend und gewinnt an Systemrelevanz. Angesichts der Vielfalt ihrer Mitgliedschaft und dem gesamteuropäischen Charakter der von ihnen erbrachten Finanzdienstleistungen sind CCPs von zentraler Bedeutung für die Union als Ganzes und insbesondere für das Euro-Währungsgebiet. Dies kommt in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausdruck, die kollektive Aufsichtsmechanismen in Form von Kollegien festlegt, die sich aus den entsprechenden nationalen Behörden und den Behörden der Union einschließlich des Eurosystems in seiner Rolle als ausgebende Zentralbank für den Euro – die Währung der Union – zusammensetzen.
_________________
8 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
Abänderung 7
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 7
(7)  Zur Behandlung dieser Fragestellungen und zur Gewährleistung der Finanzstabilität sowie der Sicherheit und Solidität von CCPs mit Systemrelevanz für Finanzmärkte innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 13. Juni 2017 ihren Legislativvorschlag vorgelegt. Damit sichergestellt ist, dass das Eurosystem als ausgebende Zentralbank für den Euro seine ihm im Legislativvorschlag zugedachte Rolle auch wahrnehmen kann, muss es mit den entsprechenden Befugnissen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ESZB-Satzung ausgestattet sein. Das Eurosystem sollte insbesondere über die Regelungsbefugnisse verfügen, um in enger Zusammenarbeit mit anderen Unionsbehörden verbindliche Beurteilungen erlassen und Korrekturmaßnahmen fordern zu können. Ferner sollte die EZB zum Schutz der Stabilität des Euro über die Regelungsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Anforderungen für CCPs aufstellen zu können, die an der Verrechnung von erheblichen Volumina an auf Euro lautenden Transaktionen beteiligt sind.
(7)  Zur Behandlung dieser Fragestellungen und zur Gewährleistung der Finanzstabilität sowie der Sicherheit und Solidität von CCPs mit Systemrelevanz für Finanzmärkte innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 13. Juni 2017 ihren Legislativvorschlag vorgelegt. Damit sichergestellt ist, dass das Eurosystem als ausgebende Zentralbank für den Euro seine ihm im Legislativvorschlag zugedachte Rolle auch wahrnehmen kann, muss es mit den entsprechenden Befugnissen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ESZB-Satzung ausgestattet sein. Das Eurosystem sollte insbesondere über die Regelungsbefugnisse verfügen, um in enger Zusammenarbeit mit anderen Unionsbehörden verbindliche Beurteilungen erlassen und Korrekturmaßnahmen fordern zu können. Ferner sollte die EZB zum Schutz der Stabilität des Euro über die Regelungsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Anforderungen für CCPs aufstellen zu können, die an der Verrechnung von erheblichen Volumina an auf Euro lautenden Transaktionen beteiligt sind. Diese Anforderungen sollten die Integrität des Binnenmarkts schützen und sicherstellen, dass das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Aufsicht über CCPs aus Drittstaaten Vorrang genießen.
Abänderung 8
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 8
(8)  Artikel 22 der ESZB-Satzung ist in Kapitel IV ‚Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB’ enthalten. Die darin übertragenen Aufgaben sollten dementsprechend nur geldpolitischen Zwecken dienen.
(8)  Artikel 22 der ESZB-Satzung ist in Kapitel IV ‚Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB’ enthalten. Die darin übertragenen Aufgaben sollten dementsprechend nur geldpolitischen Zwecken dienen. Mit Blick auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente sollten Anforderungen, die auf der Grundlage des genannten Artikels angewandt werden können, Berichtspflichten und dem Clearingsystem auferlegte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit der EZB und den nationalen Zentralbanken bei ihrer Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Systems gegenüber ungünstigen Marktbedingungen umfassen. Diese Anforderungen sollten außerdem die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos beim ESZB durch das System im Einklang mit den maßgeblichen Zugangskriterien und Anforderungen des ESZB einschließen. Ferner sollten sie die Anforderungen umfassen, die erforderlich sind, um Situationen zu bewältigen, in denen von einem Clearingsystem für Finanzinstrumente die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Finanzinstitute oder Märkte in der Union oder das Finanzsystem der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, wobei sich diese Anforderungen beispielsweise auf die Kontrolle von Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschusszahlungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen erstrecken können. Für Clearingsysteme aus Drittländern für systemrelevante Finanzinstrumente kann die EZB auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. … /… [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten] zusätzliche Anforderungen vorschlagen.
Abänderung 9
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Die auf der Grundlage des geänderten Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB in Bezug auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente vorgesehenen neuen Befugnisse der EZB werden parallel zu den Befugnissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf der Grundlage der Bestimmungen über die Schaffung bzw. das Funktionieren des Binnenmarkts nach Maßgabe des dritten Teils des AEUV wahrgenommen, einschließlich der Bestimmungen, die in den von der Kommission oder vom Rat kraft der ihnen übertragenen Befugnisse erlassenen Rechtsakten niedergelegt sind. Damit die jeweiligen Befugnisse jeder Einrichtung gewahrt werden und es nicht zu widersprüchlichen Bestimmungen und Unstimmigkeiten zwischen den von verschiedenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gefassten Beschlüssen kommt, sollte bei der Wahrnehmung der gemäß dem geänderten Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse in diesem Zusammenhang dem von den Mitgesetzgebern geschaffenen allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt angemessen Rechnung getragen und so vorgegangen werden, dass stets Kohärenz mit den Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den nach diesen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen gegeben ist.
Abänderung 10
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 8 b (neu)
(8b)   Die EZB sollte gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben gemäß Artikel 22 ihrer Satzung an den Tag legen. Insbesondere sollte sie das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig von allen auf der Grundlage des genannten Artikels gefassten Beschlüssen und erlassenen Verordnungen in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck sollte sie der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 22 ihrer Satzung ein gesondertes Kapitel ihres Jahresberichts widmen und auf ihrer Website alle Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen Verordnungen veröffentlichen.
Abänderung 11
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 1
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Artikel 22
Artikel 22
Artikel 22
Verrechnungssysteme und Zahlungssysteme
Verrechnungssysteme und Zahlungssysteme
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Clearingsysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
Um die Ziele des ESZB zu verwirklichen und seine Aufgaben zu erfüllen, kann die EZB Verordnungen in Bezug auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente in der Union und im Verkehr mit Drittstaaten erlassen, sofern sie hierbei den Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den nach diesen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung trägt und so vorgeht, dass ausnahmslos Kohärenz mit diesen Rechtsakten und Maßnahmen gegeben ist.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0219/2018).


Kraftfahrzeugsteuern: Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge *
PDF 162kWORD 45k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu den Kraftfahrzeugsteuern (COM(2017)0276 – C8-0196/2017 – 2017/0115(CNS))
P8_TA(2018)0289A8-0200/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0276),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0196/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0200/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Die Kraftfahrzeugsteuern sind Kosten, die bisher von der Wirtschaft in jedem Fall zu tragen waren, auch wenn von den Mitgliedstaaten Mautgebühren erhoben wurden. Daher können die Kraftfahrzeugsteuern ein Hindernis für die Einführung von Mautgebühren darstellen.
(4)  Die Kraftfahrzeugsteuern sind Kosten, die bisher von der Wirtschaft und insbesondere von den KMU in jedem Fall zu tragen waren, auch wenn von den Mitgliedstaaten Mautgebühren erhoben wurden. Daher können die Kraftfahrzeugsteuern ein Hindernis für die Einführung von Mautgebühren darstellen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten ein größerer Spielraum zur Senkung der Kraftfahrzeugsteuern insbesondere durch eine Verringerung der in der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Mindestsätze eingeräumt werden. Zur Minimierung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten sollte eine solche Verringerung schrittweise erfolgen.
(5)  Im Hinblick auf die Form der Straßenbenutzungsgebühren im Zusammenhang mit der zurückgelegten Wegstrecke und mit dem Ziel der Minimierung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten und der Verringerung des potenziellen Verwaltungsaufwands sollte den Mitgliedstaaten ein größerer Spielraum zur Senkung der Kraftfahrzeugsteuern insbesondere durch eine Verringerung der in der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Mindestsätze eingeräumt werden.
Abänderungen 3 und 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, alle widersprüchlichen steuerlichen Anreize, die einer emissionsarmen Mobilität entgegenwirken und ineffiziente und schadstoffreiche Fahrzeuge wie etwa Firmendieselwagen subventionieren, abzubauen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Um den Mitgliedstaaten einen größeren Ermessensspielraum bei der Senkung ihres Kraftfahrzeugsteuersatzes zu geben, um die Einführung von entfernungsabhängigen Mautgebühren zu unterstützen und potenzielle Verwaltungslasten zu vermeiden, sollten die Mindeststeuersätze ab dem 1. Januar 2024 in einem Schritt gesenkt werden, so dass den Mitgliedstaaten die größtmögliche Flexibilität bei der Entscheidung über den Satz und das Tempo der Senkung eingeräumt wird.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 1999/62/EG
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
(2a)   In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
„(4a) Die schrittweise Senkung der Kraftfahrzeugsteuern für schwere Nutzfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat wird durch zusätzliche Einnahmen aus dem Mautsystem des Mitgliedstaats vollständig ausgeglichen. Spätestens zum 1. Januar 2024 haben alle Mitgliedstaaten das Mautsystem im Einklang mit dieser Richtlinie umgesetzt.“
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe a
Richtlinie 1999/62/EG
Anlage I – Überschrift
Tabelle A: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN BIS ZUM 31. DEZEMBER […]“ [bitte Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen];
Tabelle A: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN BIS ZUM 31. DEZEMBER 2023
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/62/EG
Anhang I – Tabelle B
„Tabelle B: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR [...] [bitte das zweite Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]
entfällt
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/62/EG
Anhang I – Tabelle C
Tabelle C: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR […] [bitte das vierte Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]
entfällt
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/62/EG
Anhang I – Tabelle D
Tabelle D: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR […] [bitte das vierte Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]
entfällt
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/62/EG
Anhang I – Tabelle E
Tabelle E: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR […] [bitte das vierte Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]
entfällt
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 1999/62/EG
Anhang I – Tabelle F – Überschrift
Tabelle F: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR […] [bitte das vierte Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]
Tabelle F: KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE FÜR LASTKRAFTWAGEN AB 1. JANUAR 2024

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2017
PDF 129kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2017 (09325/2018 – C8-0277/2018 – 2018/2057(BUD))
P8_TA(2018)0290A8-0209/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der am 30. November 2017 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018, der von der Kommission am 13. April 2018 angenommen wurde (COM(2018)0227),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018, der vom Rat am 18. Juni 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 19. Juni 2018 zugeleitet wurde (09325/2018 – C8‑0277/2018),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0209/2018),

A.  in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018 das Ziel verfolgt wird, den Überschuss des Haushaltsjahres 2017, der sich auf 555,5 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2018 einzustellen;

B.  in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 338,6 Mio. EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 383,4 Mio. EUR und Wechselkursdifferenzen in Höhe von 166,4 Mio. EUR zusammensetzt;

C.  in der Erwägung, dass die größte Differenz auf der Einnahmenseite auf Verzugszinsen und Geldbußen zurückzuführen ist, die sich auf einen höheren Betrag beliefen als erwartet (342,6 Mio. EUR);

D.  in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite bei der Kommission die Nichtausschöpfung von Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2017 auf 201,5 Mio. EUR (davon 99,3 Mio. EUR aus der Soforthilfereserve) und von Übertragungen aus dem Jahr 2016 auf 53,5 Mio. EUR belief und sich die Nichtausschöpfung bei den anderen Organen für das Jahr 2017 auf 82,6 Mio. EUR und von Übertragungen aus dem Jahr 2016 auf 45,7 Mio. EUR belief;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018, der ausschließlich die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2017 in Höhe von 555,5 Mio. EUR in den Haushaltsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zum Gegenstand hat, sowie von dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  weist darauf hin, dass der Betrag an nicht ausgeschöpften Mitteln zum Ende 2017 nur so niedrig war, weil der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 angenommen wurde, mit dem die Mittel für Zahlungen um 7 719,7 Mio. EUR abnahmen, was auf starke Verzögerungen bei der Umsetzung zurückzuführen war, und zwar insbesondere in Bezug auf die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“; weist ferner darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen zwar wesentlich erhöht wurden (z. B. wurden weitere 1 166,8 Mio. EUR für den Solidaritätsfonds der EU für Italien bereitgestellt, weitere 500 Mio. EUR für die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche und weitere 275 Mio. EUR für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung), aber alle Berichtigungshaushaltspläne des Jahres 2017 in vollem Umfang über Umschichtungen nicht verwendeter Mittel für Zahlungen finanziert wurden; bedauert, dass offenbar auch 2018 Verzögerungen bei der Umsetzung und ungenaue Prognosen der Mitgliedstaaten zu verzeichnen sein werden;

3.  stellt fest, dass mit 3 273 Mio. EUR 2017 erneut ein relativ hoher Betrag an Geldbußen für Wettbewerbsverstöße zu verzeichnen war; ist der Auffassung, dass es im Rahmen des EU Haushalts möglich sein sollte, neben den Überschüssen, die durch die Nichtausschöpfung von Mitteln entstehen, auch Einnahmen, die über Geldbußen oder Verzugszinsen generiert werden, im Unionshaushalt wiederzuverwenden, ohne dass die BNE‑Beiträge entsprechend gesenkt werden; fordert aus diesem Grund erneut, dass eine Sonderrücklage in den EU‑Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden;

4.  ist der Ansicht, dass der Haushaltsüberschuss 2017 im Umfang von 555,5 Mio. EUR in Anbetracht der Tatsache, dass dringend eine rasche Antwort auf die Migrationsproblematik gefunden werden muss und bei der Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei Verzögerungen zu verzeichnen sind, eine hervorragende Lösung darstellen könnte, um den EU‑Beitrag zu diesem Instrument für das Jahr 2018 zu finanzieren, ohne den Gesamthaushalt der EU an seine Grenzen zu bringen;

5.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2018;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
PDF 128kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III – Kommission: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (09713/2018 – C8-0302/2018 – 2018/2072(BUD))
P8_TA(2018)0291A8-0246/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der am 30. November 2017 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018, der von der Kommission am 23. Mai 2018 angenommen wurde (COM(2018)0310),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018, der vom Rat am 22. Juni 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 25. Juni 2018 zugeleitet wurde (09713/2018 – C8‑0302/2018),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0246/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2018 ihren Beschluss über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei geändert hat, um der Fazilität gemäß der Erklärung EU–Türkei vom 18. März 2016 zusätzliche 3 Mrd. EUR (eine zweite Tranche) zuzuweisen;

B.  in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2018 neben den 50 Mio. EUR aus der bestehenden Mittelausstattung für humanitäre Hilfe als Beitrag der EU zur zweiten Tranche der EU-Mittel 2018 die Mittel für Verpflichtungen um 500 Mio. EUR aufgestockt werden sollen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, die Differenz von 243,8 Mio. EUR, die nicht allein mit den nicht zugewiesenen Mitteln im Rahmen der Ausgabenobergrenze der Rubrik 4, unter der 256,2 Mio. EUR beigetragen werden sollen, gedeckt werden kann, gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen zu zahlen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, im Entwurf des Haushaltsplans 2019 weitere 1,45 Mrd. EUR als Beitrag zu der Fazilität aus dem Unionshaushalt vorzusehen;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament immer seine Unterstützung für die Fortsetzung der Fazilität betont hat, zugleich jedoch darauf hingewiesen hat, dass es als Teil der Haushaltsbehörde in vollem Umfang an der Beschlussfassung über die Ausweitung der Fazilität beteiligt sein muss, damit unter anderem verhindert wird, dass sich das Verfahren wiederholt, mit dem sie eingerichtet wurde; in der Erwägung, dass bisher keine Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über die Finanzierung der zweiten Tranche der Fazilität stattgefunden haben; in der Erwägung, dass es ratsam gewesen wäre, im Rahmen des Vermittlungsverfahrens für den Haushaltsplan der Union 2018 über die Finanzierung der zweiten Tranche zu sprechen;

1.  nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018, der ausschließlich die Finanzierung des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei aus dem Unionshaushalt 2018 in Form von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 500 Mio. EUR zum Gegenstand hat, sowie den diesbezüglichen Standpunkt des Rates zur Kenntnis;

2.  bedauert zutiefst, dass das Parlament einerseits nicht an der Annahme der Beschlüsse über die Einrichtung und die Verlängerung der Fazilität beteiligt wurde, obwohl ihm andererseits als Haushaltsbehörde eine entscheidende Funktion bei der Finanzierung der Fazilität aus dem Unionshaushalt zukommt;

3.  bedauert, dass die Kommission die Finanzierung der Fazilität im Jahr 2018 zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens 2018 in ihren Entwurf des Haushaltsplans für 2018 aufgenommen hat; ist der Ansicht, dass damit die beiden Teile der Haushaltsbehörde nämlich die Gelegenheit gehabt hätten, die Finanzierung der gesamten zweiten Tranche der Fazilität zu besprechen, zumal das Parlament und der Rat unterschiedliche Standpunkte zum Volumen des Beitrags aus dem Unionshaushalt vertreten;

4.  fordert die Kommission entschieden auf, die Verwendung der Fazilität genauer zu überwachen und der Haushaltsbehörde regelmäßig und detailliert darüber Bericht zu erstatten, inwieweit die finanzierten Maßnahmen mit der allgemeinen Rechtsgrundlage und insbesondere mit den in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission zur Einrichtung der Fazilität aufgeführten Maßnahmen vereinbar sind;

5.  stellt fest, dass der Zweck des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018 hauptsächlich darin besteht, dass die Flüchtlingskinder in der Türkei ohne Unterbrechung weiter zur Schule gehen können;

6.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018;

7.  hebt hervor, dass dieser Beschluss seinen Standpunkt zu dem verbleibenden Teil der Finanzierung der zweiten Tranche der Fazilität nicht berührt; betont, dass das Parlament seine Vorrechte im Haushaltsverfahren 2019 unabhängig von den Beschlüssen des Rates über die Verlängerung der Fazilität wahrnehmen wird;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


Künftige externe Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung
PDF 159kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur künftigen externen Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung – nächste Schritte (2017/2275(INI))
P8_TA(2018)0292A8-0187/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“(1),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf Artikel 16, und alle anderen Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die vier zentralen Grundsätze nach Artikel 2 (Diskriminierungsverbot), Artikel 3 (Wohl des Kindes), Artikel 6 (Überleben, Entwicklung und Schutz) und Artikel 12 (Einbeziehung) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 und 19. Dezember 2016 zu Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat,

–  unter Hinweis auf die am 2. Juli 2015 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 29/8 zur Stärkung der Bemühungen um die Verhinderung und Beseitigung der Kinderheirat, der Frühverheiratung und der Zwangsheirat, seine Resolution 24/23 vom 9. Oktober 2013 zur Stärkung der Bemühungen um die Verhinderung und Beseitigung der Kinderheirat, der Frühverheiratung und der Zwangsheirat: Herausforderungen, Erfolge, bewährte Verfahren und Umsetzungslücken und seine Resolution 35/16 vom 22. Juni 2017 zu Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat in humanitären Zusammenhängen,

–  unter Hinweis auf den im Juni 2015 in Johannesburg (Südafrika) auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union angenommenen Standpunkt zu Kinderheirat,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame allgemeine Anmerkung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) und des Afrikanischen Sachverständigenkomitees für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes (ACERWC) zur Beendigung von Kinderheirat,

–  unter Hinweis auf die Artikel 32 und 37 sowie Artikel 59 Absatz 4 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2012 mit dem Titel „Marrying Too Young – End Child Marriage“ (Zu jung zum Heiraten – Kinderehen ein Ende setzen),

–  unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der Mitteilung des Europäischen Auswärtigen Dienstes von 2016 zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union festgehalten sind,

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie(3), den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019, den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat(4), und die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „EU Action Plan on Human Rights and Democracy (2015-2019): Mid-Term Review – June 2017“ (EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019: Halbzeitüberprüfung – Juni 2017) vom 27. Juni 2017 (SWD(2017)0254),

–  unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der EU vom 6. März 2017 für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes mit dem Titel „Kein Kind zurücklassen“,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 7. Juni 2017, mit dem die Zusage der EU, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durchgehend zu berücksichtigen, bekräftigt wird,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0187/2018),

A.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte sind, insbesondere der Rechte von Frauen, einschließlich des Rechts auf Gleichstellung, Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Zugang zu Bildung und Freiheit von Ausbeutung und Diskriminierung, und es sich um ein Problem handelt, das nicht nur in Drittländern besteht, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten auftreten kann; in der Erwägung, dass die Beendigung dieser Praktiken eine der Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU im Bereich der Förderung der Rechte der Frau und der Menschenrechte ist; in der Erwägung, dass gemäß verschiedenen Chartas und Normen des Völkerrechts, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen, die Eheschließung mit Minderjährigen verboten ist; in der Erwägung, dass sich Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen äußerst negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit sowie die persönliche Entwicklung der Betroffenen und die aus diesen Ehen hervorgehenden Kinder und damit auf die gesamte Gesellschaft auswirken; in der Erwägung, dass Kinderehen eine Form der Zwangsverheiratung sind, da Kinder aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, ihre uneingeschränkte, freie und aufgeklärte Zustimmung zur Heirat oder zu deren Zeitpunkt zu erklären; in der Erwägung, dass Kinder besonderes schutzbedürftig sind;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu fördern, und in der Erwägung, dass diese Rechte durch Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen verletzt werden; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes im Rahmen ihrer Außenpolitik umfassend zu fördern und zu schützen;

C.  in der Erwägung, dass rechtlich keine Ehe geschlossen werden darf, ohne dass beide Seiten ihre uneingeschränkte und freiwillige Zustimmung erteilen, und niemand eine Ehe eingehen darf, der nicht das Mindestheiratsalter erreicht hat;

D.  in der Erwägung, dass Kinderehen weltweit ein Problem darstellen, das in verschiedenen Staaten, Kulturen und Religionen zutage tritt; in der Erwägung, dass in sämtlichen Weltregionen vom Nahen Osten bis Lateinamerika, von Asien bis Europa und von Afrika bis Nordamerika verheiratete Mädchen anzutreffen sind; in der Erwägung, dass auch Jungen von Kinderehen betroffen sind, wenn auch in weit geringerem Maße als Mädchen;

E.  in der Erwägung, dass bis heute mehr als 750 Millionen Frauen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet wurden, 250 Millionen davon sogar vor der Vollendung des 15. Lebensjahres; in der Erwägung, dass derzeit etwa 40 Millionen Mädchen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben; in der Erwägung, dass jährlich weitere 15 Millionen Mädchen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (davon 4 Millionen vor der Vollendung des 15. Lebensjahres) verheiratet werden; in der Erwägung, dass bis heute auch 156 Millionen Jungen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet wurden, 25 Millionen davon sogar vor der Vollendung des 15. Lebensjahres; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen in armen und weniger entwickelten Regionen häufiger sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen mit der Zunahme der Weltbevölkerung steigt; in der Erwägung, dass laut Schätzungen in einem aktuellen UNICEF-Bericht bis 2050 etwa 1,2 Milliarden Mädchen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet worden sein werden; in der Erwägung, dass neun der zehn Länder mit den höchsten Anteilen an Kinderehen als fragile Staaten eingestuft werden;

F.  in der Erwägung, dass die eigentlichen Ursachen von Kinderehen im Allgemeinen Armut, Bildungsmangel, tief verwurzelte geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Stereotype, die Wahrnehmung, dass eine Ehe „Schutz“ bietet, Familienehre, ein Mangel an wirksamem Schutz der Rechte von Jungen und Mädchen, schädliche Praktiken, Wahrnehmungen und Bräuche sowie diskriminierende Normen sind; in der Erwägung, dass diese Faktoren häufig durch einen begrenzten Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten und Beschäftigungsmöglichkeiten verschärft werden und durch bestimmte tief verwurzelte gesellschaftliche Normen hinsichtlich Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung noch an Bedeutung gewinnen;

G.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen mit einem hohen Risiko von Teenagerschwangerschaften und ungewollten Schwangerschaften, einer hohen Mütter- und Kindersterblichkeit, einer geringeren Nutzung von Möglichkeiten der Familienplanung, ungewollten Schwangerschaften mit erhöhten gesundheitlichen Risiken und einem unzureichenden oder fehlenden Zugang zu Informationen über Dienste der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einhergehen und für die Mädchen in der Regel das Ende ihrer schulischen Ausbildung bedeuten; in der Erwägung, dass es schwangeren Mädchen und jungen Müttern in einigen Ländern sogar untersagt ist, die Schule zu besuchen; in der Erwägung, dass Kinderehen außerdem Zwangsarbeit, Sklaverei und Prostitution nach sich ziehen können;

H.  in der Erwägung, dass viele Mädchen aus verschiedenen Gründen keine Schulbildung erhalten, zum Beispiel weil Schulen nicht zugänglich oder teuer sind, obwohl im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes die Bedeutung von Maßnahmen hervorgehoben wird, mit denen ein regelmäßiger Schulbesuch begünstigt wird; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen für ihre Opfer verheerende Auswirkungen, die in keinem Verhältnis stehen, und lebenslange Folgen haben und es den Betroffenen oft nicht möglich ist, ihre schulische Ausbildung fortzusetzen, da Mädchen während der Vorbereitungszeit vor einer Hochzeit oder kurz danach die Schule häufig abbrechen; in der Erwägung, dass Bildung einschließlich der Sexualerziehung ein wirksames Mittel ist, um Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung vorzubeugen, da der Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung zur Stärkung der Stellung in der Gesellschaft und zu den Beschäftigungsmöglichkeiten beiträgt und die Wahlfreiheit, das Recht auf Selbstbestimmung und die aktive Teilhabe an der Gesellschaft fördert und es den Personen so ermöglicht, sich von jeder Form der Bevormundung zu befreien, die sie ihrer Rechte beraubt, deren Achtung Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftliche, rechtliche, gesundheitliche und soziale Lage von Frauen und Mädchen und die Entwicklung der Gesellschaft insgesamt nicht weiter beeinträchtigt werden;

I.  in der Erwägung, dass jedes Jahr 17 Millionen Minderjährige ein Kind zur Welt bringen, wodurch sie gezwungen werden, die Verantwortung eines Erwachsenen zu übernehmen, und ihre Gesundheit, ihre Bildung und ihre wirtschaftlichen Aussichten gefährdet werden; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bei Mädchen zu frühen Schwangerschaften führen, was mit erheblichen Risiken und Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt verbunden ist, die vor allem dadurch bedingt sind, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu Gesundheitszentren, die eine hohe Qualität bieten, bei weitem nicht ausreichend ist oder ganz fehlt, und die eine hohe Müttersterblichkeit und mütterliche Morbidität zur Folge haben; in der Erwägung, dass ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten, etwa eine HIV-Infizierung, besteht; in der Erwägung, dass Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt bei Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren in Ländern mit geringem oder mittlerem Einkommen die häufigste Todesursache sind; in der Erwägung, dass die Sterblichkeitsrate von Babys jugendlicher Mütter um etwa 50 % höher ist und dass bei diesen Babys häufiger Probleme in der körperlichen und kognitiven Entwicklung auftreten; in der Erwägung, dass häufige Schwangerschaften und Teenagerschwangerschaften auch zu einer Reihe langfristiger gesundheitlicher Komplikationen oder sogar zum Tod führen können;

J.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen ein Verstoß gegen die Rechte des Kindes und eine Form der Gewalt gegen Jungen und Mädchen darstellen, und in der Erwägung, dass die Staaten daher verpflichtet sind, Anschuldigungen nachzugehen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern, bei denen es sich hauptsächlich um Frauen und Mädchen handelt, eine Entschädigung zukommen zu lassen; in der Erwägung, dass diese Eheschließungen zu verurteilen sind und nicht durch kulturelle oder religiöse Gründe zu rechtfertigen sind; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen für die Betroffenen mit einem erhöhten Risiko einhergehen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, oft häusliche Gewalt und sexuellen, körperlichen, psychischen, emotionalen und finanziellen Missbrauch und andere schädliche Praktiken nach sich ziehen, deren Opfer Frauen und Mädchen sind, wie etwa Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen und sogenannte Verbrechen im Namen der Ehre, und das Risiko für Frauen und Mädchen erhöhen, im Laufe ihres Lebens Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein;

K.  in der Erwägung, dass die Zahl der Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen im Kontext von Instabilität, bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen erheblich steigt und es in diesen Situationen oft an medizinischer und psychologischer Betreuung, am Zugang zu Bildung und an Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlt und es zu einer Beeinträchtigung der sozialen Netze und Abläufe kommt; in der Erwägung, dass in der jüngsten Flüchtlingskrise einige Eltern, die ihre Kinder und insbesondere ihre Töchter vor sexueller Aggression schützen wollten oder sie als finanzielle Belastung für ihre Familien erachteten und glaubten, eine Heirat sei eine Möglichkeit, der Armut zu entkommen, keine andere Möglichkeit sahen, als sie mit unter 18 Jahren zu verheiraten;

L.  in der Erwägung, dass Zwangsverheiratung im Übereinkommen von Istanbul als eine Form der Gewalt gegen Frauen aufgeführt ist und darin gefordert wird, dass Verhalten, durch das ein Kind zur Eheschließung gezwungen oder mit dem Ziel einer Zwangsverheiratung in ein anderes Land gelockt wird, unter Strafe gestellt wird; in der Erwägung, dass der mangelnde Zugang der Opfer zu rechtlicher, medizinischer und sozialer Unterstützung das Problem noch verschlimmern kann; in der Erwägung, dass 11 EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben;

M.  in der Erwägung, dass es in der Natur von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung liegt, dass viele Fälle nicht erfasst werden – wobei Missbrauchsfälle oft nicht vor Landesgrenzen halt machen und häufig mehrere Kulturräume betreffen –, und sie eine Form des Menschenhandels darstellen können, die zu Sklaverei, Ausbeutung und/oder Herrschaft über die Person führt;

N.  in der Erwägung, dass im Juli 2014 in London der erste Mädchengipfel („Girl Summit“) stattfand, mit dem Anstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Ziel angestoßen werden sollten, innerhalb einer Generation der Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen sowie Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung ein Ende zu setzen;

O.  in der Erwägung, dass die Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, zu denen auch Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehören, eines der Ziele des EU-Aktionsplans für die Gleichstellung für den Zeitraum 2016–2020 ist;

P.  in der Erwägung, dass Kinderehen die Entwicklungsländer bis 2030 Billionen von Dollar kosten werden(5);

Q.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Frühverheiratung immer noch ein Tabuthema sind und öffentlich zur Sprache gebracht werden müssen, um das alltägliche Leiden der betroffenen jungen und heranwachsenden Mädchen und die ständige Verletzung ihrer Menschenrechte zu beenden; in der Erwägung, dass eine diesbezügliche Möglichkeit darin besteht, die Arbeiten von Journalisten, Künstlern, Fotografen und Aktivisten, die Frühverheiratung zum Thema haben, zu unterstützen und zu verbreiten;

1.  stellt fest, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten Eheschließungen im Alter von 16 Jahren zulässig sind, sofern die Eltern zustimmen; fordert die Gesetzgeber in den EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzulegen und die administrativen, rechtlichen und finanziellen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit diese Anforderung tatsächlich eingehalten wird, d. h. zum Beispiel die Registrierung von Eheschließungen und Geburten zu fördern und sicherzustellen, dass Mädchen Zugang zu Mechanismen der institutionellen Unterstützung haben, einschließlich psychosozialer Beratung, Schutzmechanismen und Möglichkeiten zur Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung; bekräftigt, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und Verstoß gegen die Grundrechte der betroffenen Minderjährigen erachtet werden müssen, und zwar vor allem des Rechts, das eigene Einverständnis frei zu äußern, und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und psychische Gesundheit sowie indirekt des Rechts auf Bildung und des Rechts, die bürgerlichen und politischen Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen; verurteilt Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung und ist der Auffassung, dass jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften angemessen und wirksam geahndet werden muss;

2.  ist der Überzeugung, dass die verschiedenen Ursachen von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bekämpft werden müssen, darunter schädliche Traditionen, endemische Armut, Konflikte, Bräuche, die Folgen von Naturkatastrophen, Stereotype, mangelnde Achtung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Rechte, der Gesundheit und des Wohls von Frauen und Mädchen, der Mangel an angemessenen Bildungsmöglichkeiten und schwache rechtliche und politische Reaktionen unter besonderer Beachtung von Kindern aus benachteiligten Gemeinschaften; fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und weiteren Partnern zusammenzuarbeiten, um auf Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung aufmerksam zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, damit schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen wirksamer bekämpft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; spricht sich dafür aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mehr Mittel im Wege von Mechanismen der Entwicklungshilfe zur Verfügung stellen, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter und Bildung gefördert werden, um den Zugang zu Bildung für Mädchen und Frauen und ihre Möglichkeiten zur Teilhabe an der Entwicklung der Gemeinschaft und der wirtschaftlichen und politischen Führung zu verbessern und so gegen die Ursachen von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung vorzugehen;

3.  räumt ein, dass durch ein gesetzliches Verbot von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung allein nicht garantiert würde, dass diesen Praktiken ein Ende gesetzt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung internationaler Verträge, Rechtsvorschriften und Programme besser zu koordinieren und zu stärken, auch im Wege diplomatischer Beziehungen mit Regierungen und Organisationen in Drittstaaten, damit Probleme in Verbindung mit Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bewältigt werden können; fordert, dass größtmögliche Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass gesetzliche Verbote durchgesetzt und durch eine größere Bandbreite an Gesetzen und politischen Maßnahmen ergänzt werden; nimmt zur Kenntnis, dass dies die Annahme und Umsetzung umfassender und ganzheitlicher politischer Maßnahmen, Strategien und Programme erfordert, einschließlich der Aufhebung diskriminierender rechtlicher Bestimmungen betreffend Heirat und der Annahme positiver Maßnahmen zur Stärkung der Stellung von Mädchen;

4.  stellt fest, dass geschlechtsspezifische Diskrepanzen, die mangelnde Achtung von Mädchen und Frauen im Allgemeinen und das Festhalten an kulturellen und sozialen Traditionen, durch die die Diskriminierung von Mädchen und Frauen aufrechterhalten wird, zu den größten Hindernisse bei der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehören; nimmt ferner zur Kenntnis, dass ein Zusammenhang zwischen Kinderehen sowie Früh- und Zwangsverheiratung und Gewalt aus Gründen der Ehre besteht, und fordert, dass diese Verbrechen ordnungsgemäß untersucht und die Täter strafrechtlich verfolgt werden; stellt des Weiteren fest, dass auch Jungen und junge Männer Opfer von derartiger Gewalt sein können; fordert, dass diese Praktiken in allen einschlägigen Programmen und politischen Dialogen der EU mit Partnerländern berücksichtigt werden, damit Mechanismen für ihre Bekämpfung geschaffen werden, und gegen sie auch im Rahmen von Bildungs- und Sensibilisierungsbemühungen in Partnerländern vorgegangen wird;

5.  weist darauf hin, dass die Europäische Union als wichtiger Akteur der weltweiten Entwicklung und der Förderung der Menschenrechte in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen und lokalen Gemeinschaften eine führende Rolle übernehmen muss, wenn das Problem von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen in seiner Gänze bewältigt werden soll; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz in Drittländern zusammenzuarbeiten und Schulungen und fachliche Unterstützung anzubieten, um bei der Annahme und Durchsetzung von Rechtsvorschriften behilflich zu sein, mit denen Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung verboten werden und Gesetze, gesellschaftliche Normen und kulturelle Traditionen aus dem Weg geräumt werden, durch die die Rechte und die Freiheit junger Mädchen und Frauen eingeschränkt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu Initiativen wie der „Spotlight“-Initiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen beizutragen;

6.  fordert daher die Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht der Fall ist, auf, in ihre nationalen Rechtsvorschriften ein vollständiges Verbot von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung aufzunehmen, das Strafrecht durchzusetzen und das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, zwecks Koordinierung ihrer einschlägigen Maßnahmen mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten; betont, dass Frauenhäuser und Unterkünfte für Flüchtlinge und unbegleitete und vertriebene Minderjährige angemessen und langfristig unterstützt werden müssen, damit niemandem aufgrund mangelnder Ressourcen der Schutz verwehrt wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das gesetzlich vorgeschriebene Mindestheiratsalter durchzusetzen und die Lage zu überwachen, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Informationen über mit dem Thema zusammenhängende Faktoren erheben, damit der Umfang des Problems besser bewertet werden kann; fordert die Kommission auf, zwecks Überwachung des Problems der Zwangsverheiratung eine europäische Datenbank einzurichten, in die auch Informationen aus Drittländern aufgenommen werden;

7.  fordert die Europäische Union auf, im Rahmen ihrer Außenpolitik und Politik der Entwicklungszusammenarbeit ihren Partnern einen strategischen Pakt anzubieten und zu diesem Zweck Folgendes zu fordern:

   a. alle Partnerländer verbieten Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung, wobei sämtliche Gesetzeslücken geschlossen werden müssen, und setzen Rechtsvorschriften im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen durch, wozu auch die Aufhebung sämtlicher Bestimmungen – durch Aufhebung oder Änderung der jeweiligen Gesetze – gehört, die Kinderehen oder Früh- oder Zwangsverheiratung ermöglichen, rechtfertigen oder veranlassen könnten, einschließlich der Bestimmungen, die es denjenigen, die Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, Entführungen, Menschenhandel oder zeitgenössische Formen der Sklaverei begehen, ermöglichen, einem Strafverfahren oder einer Bestrafung zu entgehen, indem sie ihre Opfer heiraten;
   b. dieses Verbot wird in der Praxis und auf allen Ebenen eingehalten und durchgesetzt, sobald das entsprechende Gesetz in Kraft getreten ist, und es werden umfassende und ganzheitliche Strategien und Programme mit messbaren progressiven Zielen eingeführt, um Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zu verhindern und zu bekämpfen, wobei sie mit ausreichend Finanzmitteln ausgestattet und angemessen bewertet werden und zu ihrer Verwirklichung insbesondere für den Zugang zur Justiz, zu Rechenschaftsmechanismen und zu Rechtsbehelfen gesorgt wird;
   c. die Partnerregierungen übernehmen mit Entschlossenheit eine Führungsrolle und legen politischen Willen an den Tag, wenn es darum geht, Kinderehen ein Ende zu setzen, erarbeiten umfassende Rechtsrahmen und Aktionspläne mit eindeutigen Zielvorgaben und Fristen, die Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderehen für verschiedene Bereiche umfassen, und schaffen ein politisches, wirtschaftliches, soziales, kulturelles und ziviles Umfeld, in dem Frauen und Mädchen geschützt werden, ihre Stellung gestärkt und die Gleichstellung der Geschlechter unterstützt wird;
   d. die für die Verwirklichung dieses Ziel erforderlichen Ressourcen werden mobilisiert, und es wird dafür gesorgt, dass diese Zusammenarbeit allen institutionellen Akteuren im Bereich der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung offen steht, etwa der Justiz, Angehörigen der Bildungs- und Gesundheitsberufe, Strafverfolgungsbehörden, führenden Vertretern der Gemeinschaften, religiösen Führern und der Zivilgesellschaft;
   e. die Höhe der öffentlichen Entwicklungshilfe, die Regierungsbehörden gewährt wird, ist an das Engagement geknüpft, das das Empfängerland bei der Einhaltung, insbesondere bei den Auflagen für die Menschenrechte, zu der auch die Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehört, an den Tag legt;
   f. das Programm des UNFPA und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) wird im Rahmen einer dreiseitigen Kooperation zwischen diesen Organisationen, der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, und den Partnerländern bei der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung umgesetzt, indem im Haushaltsplan vorgesehene einzelstaatliche Aktionspläne umgesetzt werden, wobei insbesondere auf Programme und Methoden zurückgegriffen wird, mit denen sogenannte kulturelle, religiöse oder stammeseigene Gepflogenheiten überwunden werden können, die in Wirklichkeit die schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern und ihrer Würde sind; fordert, dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit auch gegen die mit dem Problem zusammenhängende Gewalt im Namen der Ehre vorgegangen wird;
   g. die Programme werden auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen und Dokumente sowie der konkreten Zielvorgaben und Ziele umgesetzt, die im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 angenommen wurden, insbesondere auf der Grundlage von Ziel 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“), Ziel 4 („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“), Ziel 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ und insbesondere „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden)“;
   h. die Programme werden auch auf der Grundlage von Ziel 5 für nachhaltige Entwicklung („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“) umgesetzt, zu dem auch der Zugang zur Familienplanung und zu sämtlichen öffentlichen und allgemeinen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gehören, insbesondere zu modernen Verhütungsmitteln und sicherer und legaler Abtreibung für Mädchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Bewegung „SheDecides“ zu unterstützen, der internationalen Hilfe für Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (wozu auch sichere Abtreibungen und Informationen über Abtreibungen zählen) zusätzliche Finanzmittel zuzusichern und dadurch der „Global Gag Rule“ entgegenzuwirken, die Anfang 2017 von der Regierung der Vereinigten Staaten wieder eingeführt wurde;
   i. Themen im Zusammenhang mit Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung werden in dem laufenden Dialog zwischen dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, und Drittstaaten angesprochen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Programme zur Friedenskonsolidierung und zum Wiederaufbau nach Konflikten eine geschlechtsspezifische Perspektive aufzunehmen, für Mädchen und Frauen, die Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung geworden sind, Programme für die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und Bildungsprogramme zu entwickeln und ihnen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und reproduktionsmedizinischen Leistungen in Konfliktgebieten zu erleichtern;

8.  ist der Auffassung, dass unbedingt Raum für einen respektvollen Dialog mit führenden Vertretern der Gemeinschaften geschaffen werden muss und es von größter Bedeutung ist, dass die Öffentlichkeit im Allgemeinen und insbesondere gefährdete Personen durch Bildungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen sowie in den sozialen Netzwerken und neuen Medien sensibilisiert werden, was Teil des Kampfes gegen Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung sein sollte; fordert daher die Entwicklung bereichsübergreifender staatlicher, rechtlicher, gesellschaftlicher und diplomatischer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Praktiken; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, in den lokalen Gemeinschaften über gemeindenahe Programme oder besondere Sensibilisierungsprogramme, mit denen auf die negativen Auswirkungen von Kinderehen auf die Kinder, Familien und Gemeinschaften aufmerksam gemacht werden soll, mit wichtigen Interessenträgern wie Schülern und Schülerinnen im Teenageralter, Lehrern, Eltern, religiösen Führern und führenden Vertretern der Gemeinschaften die geltenden Gesetze über Kinderehen und geschlechtsspezifische Diskrepanzen sowie die Möglichkeiten des Zugangs zu Finanzmitteln für die Bekämpfung dieser Probleme zu erörtern;

9.  ist der Ansicht, dass die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch Bildung, soziale Unterstützung und wirtschaftliche Chancen entscheidend dafür ist, dass diese Praktiken bekämpft werden können; empfiehlt, dass die EU den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen zu Bildung fördert und schützt und dabei besonderes Augenmerk auf eine kostenlose und hochwertige Primär- und Sekundarbildung richtet, das Thema sexuelle und reproduktive Gesundheit in die Lehrpläne der Schulen aufnimmt und für die Familien der Mädchen finanzielle Anreize für die Einschulung und das Erreichen des Schulabschlusses schafft bzw. sie entsprechend unterstützt; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Flüchtlingskinder uneingeschränkten Zugang zu Bildung haben, und ihre Integration und Inklusion in die nationalen Bildungssysteme gefördert werden müssen; stellt fest, dass diejenigen, die der Gefahr einer Kinderehe, Früh- oder Zwangsverheiratung ausgesetzt sind, sowie diejenigen, die bereits Opfer von einer derartigen Eheschließung geworden sind, im Hinblick auf Bildung, psychologische und soziale Betreuung, Unterbringung und weitere hochwertige soziale Dienste sowie Dienstleistungen im Bereich der geistigen, sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die sonstige Gesundheitsversorgung unterstützt und geschützt werden müssen;

10.  fordert, dass die Europäische Union dafür Sorge trägt, dass Staatsbedienstete, auch diplomatische Mitarbeiter, Sozialarbeiter, religiöse Führer und führende Vertreter der Gemeinschaften, sowie alle Strafverfolgungsbehörden, die Justiz der Drittländer, Lehrkräfte, Erzieher und weitere Mitarbeiter, die Kontakt zu potenziellen Opfern haben, dahingehend geschult werden, dass sie auf Fälle von Kinderehen und geschlechtsspezifischer Gewalt rasch reagieren können, besser in der Lage sind, zu erkennen, wenn Mädchen und Jungen Kinderehen oder Zwangs- und Frühverheiratung, häuslicher Gewalt, der Gefahr sexueller Gewalt und weiteren Praktiken ausgesetzt sind, durch die die Menschenrechte und die Würde des Menschen verletzt werden, und sie besser zu unterstützen vermögen sowie wirksame Maßnahmen ergreifen können, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte und die Würde dieser Menschen geachtet werden;

11.  fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden dahingehend geschult werden, dass sie die Rechte von jungen Mädchen, die Früh- oder Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, der Gefahr von Vergewaltigung oder sonstigen die Menschenwürde verletzenden Praktiken ausgesetzt sind, besser zu schützen wissen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Migrantinnen (auch minderjährige Migrantinnen) eine eigene, vom Status ihres Ehemanns oder Partners unabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten, vor allem wenn sie Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt geworden sind, zu der auch Zwangsverheiratung und arrangierte Ehen gehören, und sicherzustellen, dass alle zu ihrem Schutz erforderlichen administrativen Maßnahmen einschließlich der Sicherstellung des wirksamen Zugangs zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen ergriffen werden;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, es in Betracht zu ziehen, Schutzmaßnahmen in Drittstaaten für die Opfer von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zu unterstützen und zu stärken, wie beispielsweise Schutzunterkünfte oder den Zugang zu Rechtsberatung, medizinischer Hilfe und bei Bedarf konsularischer Unterstützung;

14.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die Europäische Union, die sich der Achtung der Menschenrechte und Grundwerte, zu denen die Achtung der Würde des Menschen zählt, verschrieben hat, auf Ebene ihrer Mitgliedstaaten untadelig sein muss, und fordert die Kommission auf, eine umfassende Sensibilisierungskampagne einzuleiten und die Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zum Gegenstand eines Europäischen Jahres zu machen;

15.  unterstützt nachdrücklich die Arbeit der globalen Partnerschaft „Girls Not Brides“, die sich darum bemüht, Kinderehen ein Ende zu setzen und Mädchen zu befähigen, ihr Potenzial auszuschöpfen;

16.  begrüßt die laufende Kampagne der Afrikanischen Union, mit der Kinderehen ein Ende gesetzt werden soll, und die Arbeit von Organisationen wie der Royal Commonwealth Society, die sich für stärkere Maßnahmen zur Beendigung der Praxis von Kinderehen und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskrepanzen einsetzen;

17.  betont, dass es unbedingt erforderlich ist, Männer und Jungen zu informieren und aufzuklären und sie für Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte, unter anderem der Rechte von Kindern und Frauen, zu gewinnen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0379.
(2) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(3) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(4) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_action_plan_on_human_rights_and_democracy_en_2.pdf
(5) Wodon, Quentin T.; Male, Chata; Nayihouba, Kolobadia Ada; Onagoruwa, Adenike Opeoluwa; Savadogo, Aboudrahyme; Yedan, Ali; Edmeades, Jeff; Kes, Aslihan; John, Neetu; Murithi, Lydia; Steinhaus, Mara; Petroni, Suzanne: Economic Impacts of Child Marriage: Global Synthesis Report (Wirtschaftliche Auswirkungen von Kinderehen: Globaler Synthesebericht), Economic Impacts of Child Marriage, Washington, D.C., Weltbankgruppe, 2017.


Definition von KMU
PDF 151kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur Definition von KMU (2018/2545(RSP))
P8_TA(2018)0293B8-0304/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2011)0078) und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsmöglichkeiten(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu Familienunternehmen in Europa(4),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. September 2016,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016)0733),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Definition von KMU (O-000050/2018 – B8-0031/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  gestützt auf Artikel 128 und Artikel 123 Absätze 2 bis 8 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die 23 Millionen KMU in der Union, die ca. 99 % aller Unternehmen ausmachen, fast zwei Drittel der europäischen Arbeitskräfte beschäftigen, über 90 Millionen Arbeitsplätze generieren und Mehrwert in einer Größenordnung von 3,9 Billionen EUR schaffen; in der Erwägung, dass sie entscheidend zu Wirtschaftswachstum, sozialem Zusammenhalt und Schaffung und Erhalt von nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen beitragen und in bedeutendem Maße Innovationen in der EU hervorbringen, wesentliche Triebkräfte im Zusammenhang mit der Energiewende, der Bekämpfung des Klimawandels und der Wettbewerbsfähigkeit der EU im Bereich umweltverträglicher Technologien sind sowie in bedeutendem Maße Innovationen in der EU hervorbringen;

B.  in der Erwägung, dass in der EU 90 % der KMU und 93 % aller Unternehmen in den Wirtschaftszweigen außerhalb der Finanzwirtschaft Kleinstunternehmen sind, die unter den KMU den größten Anteil an der Wertschöpfung haben und am meisten zur Beschäftigung beitragen, da sie etwa 30 % der Arbeitnehmer in der EU beschäftigen, und dass ihnen daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

C.  in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Hürden für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen und unabhängig von ihrer Organisationsstruktur unverhältnismäßig hoch sind und ein Hindernis für ihre Wettbewerbsfähigkeit, für den Export und für die Schaffung von Arbeitsplätzen darstellen; ist der Ansicht, dass die KMU zwar auf der Ebene der EU, der Mitgliedstaaten bzw. auf regionaler und lokaler Ebene bereits spezifische Unterstützung genießen, darunter auch Finanzierungsmöglichkeiten und vereinfachte Verfahren, aber die Bemühungen um ein einfacheres KMU-freundliches Umfeld über die erklärten politischen Zusagen hinaus verstärkt werden könnten;

D.  in der Erwägung, dass in etwa 100 Unionsrechtsakten Bezug auf die Definition von KMU (im Folgenden „KMU-Definition“) genommen wird, und zwar in erster Linie in den Bereichen der Wettbewerbspolitik, der Rechtsvorschriften für den Finanzmarkt, der Struktur-, Forschungs- und Innovationsfonds, aber auch im Arbeits-, Umwelt-, Energie-, Verbraucherschutz- und Sozialrecht wie beispielsweise in den abgeleiteten Rechtsakten der Union zu REACH und in der Energieeffizienzrichtlinie;

E.  in der Erwägung, dass ein stimmiges rechtliches Umfeld mit klaren Regeln für alle Unternehmen vorteilhaft ist und dass eine strenge KMU-Definition ein Instrument ist, mit dem Fälle von Marktversagen und Probleme abgemildert werden können, die sich aus dem Wettbewerb größen-, eigentums- und geschäftsmodellbedingt unterschiedlicher Unternehmen ergeben;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission regelmäßig die Anwendung der KMU-Definition der EU prüft; in der Erwägung, dass verschiedene Bewertungen (2006, 2009 und zuletzt 2012) durchgeführt wurden, die ergeben haben, dass keine umfassende Überarbeitung der KMU-Definition in der EU erforderlich ist;

G.  in der Erwägung, dass es die branchenübergreifende Wertschöpfungskette für KMU ermöglicht, institutionelle, technische und bürokratische Hürden abzubauen, und in der Erwägung, dass wirksame politische Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, damit sich Unternehmen vernetzen;

H.  in der Erwägung, dass eine KMU-Definition dazu beitragen muss, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu erleichtern, Arbeitsbedingungen und Sicherheit zu verbessern und jeglichen Missbrauch so weit wie möglich auszuschließen;

KMU-Definition

Anstrengungen der Kommission

1.  begrüßt die anfängliche Folgenabschätzung der Kommission und befürwortet die Fokussierung auf Unternehmen, die Unterstützung und einfache Regeln benötigen, auch mit Blick auf die Optimierung der Planungs- und Rechtssicherheit für KMU; begrüßt in diesem Zusammenhang die öffentliche Konsultation der Kommission;

2.  ist der Auffassung, dass die Flexibilität, die die Empfehlung von 2003 bietet, angesichts der Eigenheiten dieses strategischen Instruments und der zahlreichen Unterschiede der KMU und der Mitgliedstaaten beibehalten werden sollte; ist davon überzeugt, dass die Gesamtstruktur der Definition erhalten bleiben und mit der richtigen Kombination der bereits ermittelten Kriterien angewandt werden muss;

Neubewertung der KMU-Definition

3.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu verhindern, dass größere Akteure möglicherweise künstliche Unternehmensstrukturen schaffen, um Nutzen aus der KMU-Definition zu ziehen, was dazu führen könnte, dass die verfügbare Unterstützung ungerechtfertigterweise erteilt und breiter gestreut wird und daher nicht denjenigen KMU zur Verfügung steht, die sie benötigen; betont, dass eine Anpassung der KMU-Definition stets KMU zugutekommen und ihren Zugang zu öffentlicher Unterstützung erleichtern sollte;

4.  fordert die Kommission auf, die Aktualisierung der KMU-Definition in Erwägung zu ziehen und dabei die Wirtschaftsprognose der Kommission in Bezug auf Inflation und Arbeitsproduktivität zu berücksichtigen, damit in den kommenden Jahren nicht erneut rasche Anpassungen erforderlich werden; ist der Ansicht, dass alle künftigen Anpassungen der KMU-Definition so vorgenommen werden sollten, dass für eine langfristige Stabilität der Definition gesorgt ist;

5.  weist darauf hin, dass die Mitarbeiterzahl zu einem weithin akzeptierten Kriterium geworden ist und auch weiterhin das wichtigste Kriterium bleiben sollte; räumt ein, dass das Kriterium der Mitarbeiterzahl mit Blick auf einen unionsweiten Vergleich gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Genauigkeit unterliegt, und vertritt daher die Ansicht, dass Umsatz und Bilanz ebenso wichtige Kriterium für die Definition sind; hebt darüber hinaus die Bedeutung hervor, die der angemessenen Anerkennung von Start-up-Unternehmen und Kleinstunternehmen und damit auch dem Akronym „KKMU“ zukommt;

6.  betont, dass die Begriffe „verbundene Unternehmen“ und „Partnerunternehmen“ sowie der Status von KMU bei Fusionen präzisiert werden müssen; hält Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau und eine Vereinfachung der geltenden Bestimmungen für unerlässlich; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die geltenden Bestimmungen zu vereinfachen; ist der Auffassung, dass in dem Fall, dass Start-up-Unternehmen mit Gemeinschaftsunternehmen zusammenarbeiten, mit Gemeinschaftsunternehmen verbundene Unternehmen bei der Beurteilung des KMU-Status des Start-up-Unternehmen nicht berücksichtigt werden sollten, sofern es sich nicht um eine künstliche Konstruktion handelt und keine weitere Beziehungen des Start-up-Unternehmens zu den verbundenen Unternehmen bestehen;

7.  fordert die Kommission auf, den Zusammenschluss von Unternehmen, vor allem in Form von Clustern und Unternehmensnetzwerken, zu unterstützen, um die Rationalisierung mit Blick auf die Kosten und einen verbesserten Austausch von Wissen und Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Innovationen sowohl bei Produkten und Dienstleistungen als auch bei Verfahren zu fördern;

Weitere Aspekte der KMU-Definition

8.  befürwortet die Start-up- und Scale-up-Initiative der Kommission; erachtet die Förderung des Unternehmertums als bedeutend für das Wirtschaftswachstum in der Union; begrüßt den Übergangszeitraum von zwei Jahren, in denen beispielsweise rasch wachsende Unternehmen ihren KMU-Status beibehalten können; fordert, dass geprüft wird, ob der Übergangszeitraum verlängert werden muss; fordert die Kommission auf, sich mit Initiativen zur Mittelbeschaffung für Unternehmer, Start-up-Unternehmen und KMU zu befassen, darunter auch mit neuen Initiativen wie das Crowdfunding;

9.  ist der Auffassung, dass durch Instrumente der Wirtschaftsdiplomatie auf Unionsebene, beispielsweise die Wachstumsmission, die wirtschaftlichen Herausforderungen und Chancen weltweit besser angegangen werden können; fordert die Kommission auf, diesbezüglich ihre Anstrengungen im Rahmen der EU-Strategie für die Industriepolitik zu intensivieren, ohne Doppelstrukturen zu kreieren; fordert in diesem Zusammenhang, dass ein KMU-Indikator „Exportpotenzial im Verhältnis zur Unternehmensgröße“ entwickelt wird, um Informationen und Beispiele für bewährte Verfahren mit Blick auf die Chancen einer internationalen Ausrichtung und auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der KMU zu verbessern, und dass den KMUs mit großem Exportpotenzial besondere Unterstützung geboten wird;

10.  ist besorgt, dass Unternehmen, die über die KMU-Definition hinausgehen, aber noch die typischen mittelständischen Strukturen aufweisen (sogenannte Midcap-Unternehmen) von der Politik keine angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird, obwohl sie infolge ihrer Produktivität einen hohen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum leisten; fordert daher die Kommission auf, die Festlegung einer gesonderten Definition dieser Unternehmen in Betracht zu ziehen, sodass gezielte Maßnahmen für Midcap-Unternehmen möglich werden und dabei der Gefahr einer ihren ursprünglichen Zielen abträglichen Ausweitung der KMU-Definition aus dem Weg gegangen wird;

11.  stellt fest, dass neben KMU, Freiberuflern und großen Unternehmen auch Midcap-Unternehmen, insbesondere dank ihrer Produktivität, zu Beschäftigung und Wachstum beitragen und ihnen daher in der Politik der EU angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

12.  fordert die Kommission auf, nicht nur den politischen Maßnahmen für die KMU in der EU Vorrang einzuräumen, sondern auch eine auf Finanzmittel ausgerichtete Initiative in Betracht zu ziehen, die- den Zugang zu Forschungskooperationen, Digitalisierungsstrategien und die Erschließung von Exportmärkten umfassen würde;

Berichtspflichten, Statistiken, Studien und Folgenabschätzungen

13.  ist die Ansicht, dass für das künftige COSME-Programm, das neunte Rahmenprogramm sowie die Strukturfondsprogramme im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens weiterhin ausreichend Mittel vorgemerkt werden sollten, um KMU zu unterstützen, die sich um Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bemühen;

14.  betont, wie wichtig es angesichts der laufenden Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist, an einer klaren gemeinsamen Definition von KMU festzuhalten, da KMU im EU-Recht definiert sind und ihnen in den Handelsabkommen der EU oft ein besonderer Status zugewiesen wird;

15.  fordert die Kommission auf, die etwaigen Auswirkungen der KMU-Definition auf die Wirtschaftsentwicklung und auf Bindungseffekte eingehend zu untersuchen, die sich darin äußern, dass Unternehmen aus freien Stücken auf Wachstum verzichten, um bürokratischem Aufwand und sonstigen Verpflichtungen zu entgehen, die sich aus dem Verlust ihres KMU-Status ergeben;

16.  betont, dass kleine lokale öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den KMU-Kriterien entsprechen, wichtige Aufgaben für lokale Gemeinschaften erfüllen und in ihrem lokalen unternehmerischen Umfeld tief verwurzelt sind und u. a. die Voraussetzungen für das Wachstum aller anderen KMU schaffen; stellt fest, dass eine öffentliche Stelle nicht zwangsläufig finanzielle oder behördliche Unterstützung für Unternehmen in öffentlicher Hand leistet, was auf die nationalen Rechtsvorschriften, die Vorschriften über staatliche Beihilfen und oder auch die Finanzschwäche öffentlicher Stellen zurückzuführen sein kann; legt der Kommission daher nahe, die Auswirkungen der Definition auf öffentliche Unternehmen zu untersuchen, die finanziell unabhängig, privatrechtlich organisiert sind bzw. im Wettbewerb zu Privatunternehmen stehen;

17.  fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie zu branchenspezifischen KMU-Definitionen durchzuführen und dabei zu prüfen, wie sich dieses Konzept auf die entsprechenden Wirtschaftszweige auswirken würde und welchen Mehrwert es erzeugen könnte;

18.  fordert bei allen Rechtsetzungsvorschlägen der EU – über die Selbstverpflichtungen der Kommission hinaus – einen grundsätzlich verpflichtenden Test zu den Auswirkungen auf die KMU, mit dem das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ umgesetzt wird; hebt hervor, dass das Ergebnis dieses Tests in der Folgenabschätzung aller Rechtsetzungsvorschläge deutlich hervorzuheben ist; fordert eine entsprechende Verpflichtung für die Kommission in der nächsten Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und vertritt die Ansicht, dass eine Aktualisierung des „Small Business Act“ für Europa in Betracht gezogen werden könnte;

Orientierungshilfen für KMU in Bezug auf die Definition

19.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Unternehmen zeitnah und in optimaler Form Orientierungshilfen zur den Verfahren für die Bestimmung des KMU-Status an die Hand zu geben und sie entsprechend über etwaige Änderungen der KMU-Definition oder der Verfahren zu informieren;

o
o   o

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(2) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 102.
(3) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 40.
(4) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 57.


Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan (2017/2056(INI))
P8_TA(2018)0294A8-0185/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2, 3 und 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22 und 36 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union und Aserbaidschan am 7. Februar 2017 Verhandlungen über ein neues umfassendes Abkommen aufgenommen haben, mit dem das 1999 abgeschlossene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits(1) ersetzt werden soll,

–  unter Hinweis darauf, dass der Rat am 7. November 2016 Leitlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen annahm,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan im Energiebereich vom 7. November 2006,

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Ergebnisse der 15. Tagung des Kooperationsrates EU–Aserbaidschan vom 9. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan im Rahmen der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (SWD(2017)0485),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung des Präsidiums der Parlamentarischen Versammlung Euronest an die Staats- und Regierungschefs vom 30. Oktober 2017,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(3),

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, einschließlich jener vom 24. November 2017,

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 von der Kommission und dem EAD veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und insbesondere die darin verankerten wichtigsten Grundsätze,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı(4) und auf weitere Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen vom 14. Januar 2018 zu der Verurteilung des Journalisten Əfqan Muxtarlı in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die am 11. Oktober 2017 angenommene Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarates am 5. Dezember 2017 wegen der fortgesetzten Weigerung der Staatsorgane Aserbaidschans, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall İlqar Məmmədov gegen Aserbaidschan umzusetzen, ein Verletzungsverfahren einleitete,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Bedarfsermittlungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR der OSZE) vom 2. März 2018 über die vorgezogene Präsidentschaftswahl in Aserbaidschan,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie den Standpunkt des Ausschusses für internationalen Handel in Form von Änderungsanträgen (A8‑0185/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft auf einem gemeinsamen Bekenntnis von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau, der Ukraine und der Europäischen Union zur Vertiefung ihrer Beziehungen und zur Einhaltung des Völkerrechts und der zentralen Werte beruht, was Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten umfasst; in der Erwägung, dass das neue Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan dazu beitragen sollte, die Interessen der Union in der Region voranzubringen und die Werte der Union zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass dem Parlament daran gelegen ist, die Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten der Östlichen Partnerschaft zu vertiefen, sofern sie die Grundwerte der Union achten; in der Erwägung, dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft das vom Parlament in seiner Entschließung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft vorgeschlagene attraktive und langfristig ausgerichtete Modell der „erweiterten Östlichen Partnerschaft“, das letzten Endes den Beitritt zur Zoll-, Energie- und Digitalunion und zum Schengen-Raum nach sich ziehen könnte, auch Staaten, die – wie Aserbaidschan – kein Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, offenstehen sollte, sobald sie für derartige weitergehende Verpflichtungen bereit sind und erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Reformen erzielt haben;

C.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan derzeit im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1999 geregelt sind; in der Erwägung, dass die EU der größte Handelspartner und der größte Einfuhr- und Ausfuhrmarkt Aserbaidschans ist, wobei 48,6 % des Gesamthandelsvolumens des Landes auf die EU entfallen und die meisten ausländischen Direktinvestitionen in dem Land von der EU getätigt werden; in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein strategischer Partner der EU im Energiebereich ist, mit dessen Hilfe die Energiequellen der EU diversifiziert werden können; in der Erwägung, dass Aserbaidschans Wirtschaft jedoch von Erdöl und Erdgas abhängt, worauf 90 % der Ausfuhren des Landes entfallen, wodurch es gegenüber äußeren Turbulenzen und Schwankungen bei den Erdölweltmarktpreisen anfällig ist; in der Erwägung, dass Aserbaidschan noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, weshalb die Handels- und Geschäftsbeziehungen zur EU durch erhebliche tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse erschwert werden;

D.  in der Erwägung, dass die EU und Aserbaidschan in der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 24. November 2017 hervorhoben, die EU werde „weiterhin mit jedem der Partnerländer, einschließlich Armenien, Aserbaidschan und Belarus, in differenzierter Weise erörtern, welche Optionen zur Stärkung von gegenseitigem Handel und zur Anregung von Investitionen attraktiv und realistisch sind und den gemeinsamen Interessen, der reformierten Investitionspolitik in Bezug auf Investitionsschutz sowie internationalen Handelsregeln und internationalen handelsbezogenen Standards, auch im Bereich des geistigen Eigentums, Rechnung tragen und einen Beitrag zur Modernisierung und Diversifizierung der Volkswirtschaften leisten“;

E.  in der Erwägung, dass sich das neue Abkommen positiv auf Aserbaidschan auswirken dürfte, was die Förderung der demokratischen Normen, des Wachstums und der Wirtschaftsentwicklung anbelangt; in der Erwägung, dass diese Aussichten insbesondere für die jungen Menschen in Aserbaidschan von Bedeutung sind, da eine neue Generation gebildeter aserbaidschanischer Bürger unterstützt wird, um so die zentralen Werte der EU hochzuhalten und auf die Modernisierung des Landes hinzuwirken; in der Erwägung, dass eine gut funktionierende Zivilgesellschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Sicherung der ökonomischen Diversifizierung ist;

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Folgendes:

  

Allgemeine Grundsätze, zentrale Werte und Engagement für die Beilegung von Konflikten

   a) sicherzustellen, dass die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan im Interesse beider Parteien und insbesondere der Bürger davon abhängig gemacht wird, dass die zentralen Werte und Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung gewahrt und befolgt werden und dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, die Rechte von Minderheiten und die Gleichstellung der Geschlechter geachtet werden;
   b) die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals auf den Standpunkt des Parlaments hinzuweisen, den es in seiner Empfehlung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft ausdrückte, in der Aserbaidschan aufgefordert wird, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, und in der unmissverständlich festgestellt wird, dass kein umfassendes Abkommen mit einem Land ratifiziert wird, das die grundlegenden Werte und Rechte der EU nicht achtet, vor allem dann, wenn es Urteile des EGMR nicht umsetzt und Menschenrechtsverteidiger, nichtstaatliche Organisationen, Oppositionsmitglieder, Anwälte, Journalisten und Umweltschutzaktivisten schikaniert, einschüchtert und verfolgt; sicherzustellen, dass vor jedwedem Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan alle politischen Häftlinge und Gefangenen aus Gewissensgründen in Aserbaidschan freigelassen werden, wie es die Staatsorgane Aserbaidschans angekündigt hatten; dafür Sorge zu tragen, dass in das neue Abkommen ein spezieller Aussetzungsmechanismus mit eindeutigen Bestimmungen in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten aufgenommen wird;
   c) die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals auf den Standpunkt des Parlaments hinzuweisen, den es in derselben Empfehlung zum Ausdruck gebracht hat, wonach die Ratifizierung neuer Abkommen zwischen der EU und jeder der Parteien des Konflikts um Bergkarabach von sinnvollen Zusagen und substanziellen Fortschritten auf dem Weg zur friedlichen Beilegung des Konflikts abhängig zu machen ist, z. B. dass die Waffenruhe eingehalten wird und die Umsetzung der Grundprinzipien der OSZE aus dem Jahr 2009 und die Anstrengungen der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE unterstützt werden; zu bekräftigen, dass die Zivilgesellschaft Armeniens und Aserbaidschans in jegliche Verhandlungen einzubeziehen ist;
   d) dafür Sorge zu tragen, dass das künftige Abkommen mit Aserbaidschan anspruchsvoll, umfassend und zukunftsgerichtet ausgestaltet wird, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen mit den Bestrebungen der EU und Aserbaidschans vereinbar ist, an den Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist und greifbare und konkrete Vorteile für beide Seiten bietet, und zwar nicht nur für Großunternehmen, sondern auch – unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale – für KMU sowie für die Bürger der EU und Aserbaidschans;
   e) sicherzustellen, dass rasche und stetige Fortschritte in den Verhandlungen erzielt werden, damit das neue Abkommen noch vor dem im Jahr 2019 stattfindenden nächsten Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft unterzeichnet werden kann, jedoch nur, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden;
   f) tatkräftig und deutlich darüber zu informieren, welche Ziele und Auflagen mit dem neuen Abkommen und den laufenden Verhandlungen verbunden sind, um diesbezüglich in Aserbaidschan und der EU für mehr Transparenz zu sorgen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, und in gleicher Weise über die voraussichtlichen Chancen und Vorteile zu informieren, die sich aus dem Abschluss des Abkommens ergäben, um so sämtlichen Desinformationskampagnen erfolgreich entgegenzuwirken;
  

Politischer Dialog und regionale Zusammenarbeit

   g) einen regelmäßigen und intensiven Dialog vorzusehen, um weitreichende Reformen zu unterstützen, mit denen die Institutionen und die Teilung der Gewalten zwischen ihnen so gestärkt wird, dass sie demokratischer und unabhängiger werden, dass die Menschenrechte und die Medienfreiheit geschützt werden und dass ein rechtliches Umfeld geschaffen wird, in dem die Zivilgesellschaft ohne ungebührliche Einflussnahme tätig werden und auch am Reformprozess teilhaben kann;
   h) besondere Maßnahmen einzuführen, mit denen die Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarates umgesetzt werden sollen, damit konkrete Fortschritte im Hinblick auf Wahlen und Referenden erzielt werden, die von Inklusivität, Wettbewerb und Transparenz geprägt sind und bei denen die Bürger Aserbaidschans ihre Meinung und ihren Willen frei und redlich bekunden können;
   i) sich uneingeschränkt den vorläufigen Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission der OSZE und des Europarates zu der vorgezogenen Präsidentschaftswahl vom 11. April 2018 anzuschließen, in denen es heißt, bei der Wahl habe es an echtem Wettbewerb gefehlt, und zwar wegen des restriktiven politischen Umfelds, eines Rechtsrahmens, durch den die Grundrechte und Grundfreiheiten eingeschränkt werden, mangelnden Pluralismus, auch in den Medien, der weit verbreiteten Missachtung vorgeschriebener Verfahren, fehlender Transparenz und zahlreicher gravierender Unregelmäßigkeiten wie der Verwendung gefälschter Wahlzettel;
   j) die Aufnahme von Bestimmungen anzustreben, mit denen die Zusammenarbeit beim Einsatz für den Frieden und bei der Unterstützung der internationalen Gerichtsbarkeit verbessert wird, und insbesondere darauf zu pochen, dass Aserbaidschan seinen internationalen Verpflichtungen – auch als Mitglied des Europarates – nachkommt und Urteilen des EGMR Folge leistet; Aserbaidschan nachdrücklich aufzufordern, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu unterzeichnen und zu ratifizieren; außerdem auf eine intensive Zusammenarbeit bei Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und gegen den rechtswidrigen Handel mit Klein- und Leichtwaffen hinzuwirken;
   k) für engere außen-, verteidigungs- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu sorgen, damit eine möglichst große Übereinstimmung erzielt wird, was insbesondere die Reaktion auf weltweite Bedrohungen und Herausforderungen wie Terrorismus, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und regionale Zusammenarbeit anbelangt, wobei auch der diversifizierten Außenpolitik Aserbaidschans Rechnung zu tragen ist; auf die Unterzeichnung eines Rahmenbeteiligungsabkommens zwischen der EU und Aserbaidschan hinzuwirken, damit eine rechtliche und politische Grundlage für die Zusammenarbeit bei Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geschaffen wird;
   l) dafür einzutreten, dass dem Dialog zwischen Aserbaidschan und Armenien und der stärkeren Mitwirkung der EU an der friedlichen Beilegung des Konflikts um Bergkarabach nach Maßgabe der Grundprinzipien der OSZE aus dem Jahr 2009 und vor allem mit Unterstützung der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE oberste Priorität eingeräumt wird, wobei sämtliche Initiativen zu unterstützen sind, die der Konsolidierung des Friedens zuträglich sind, beispielsweise die Einhaltung des Waffenstillstands durch alle Seiten, Gespräche auf allen Ebenen und auch auf hoher Ebene, die Unterbindung von Hetze, auf die Schaffung aufrichtigen Vertrauens ausgerichtete Maßnahmen, die wesentliche Aufstockung der Zahl der internationalen OSZE-Beobachter und der vertiefte Austausch zwischen der Zivilgesellschaft in Armenien und Aserbaidschan, auch zwischen Persönlichkeiten des religiösen und kulturellen Lebens, um die Gesellschaft in Armenien und Aserbaidschan auf die friedliche Koexistenz vorzubereiten; tiefe Besorgnis über die militärische Aufrüstung und die unverhältnismäßig hohen Rüstungsausgaben in der Region zu äußern;
   m) besondere Bestimmungen einzuführen, mit denen die weitreichenden Bemühungen der Staatsorgane um Hilfe für die zahlreichen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen flankiert werden, und der innerhalb der international anerkannten Grenzen Aserbaidschans in Konfliktgebieten ansässigen Zivilbevölkerung zu helfen; darauf zu bestehen, dass die Rechte aller – vorübergehend oder dauerhaft – innerhalb der Grenzen Aserbaidschans ansässigen Personen geachtet werden; insbesondere dazu beizutragen, dass das Recht der Zivilbevölkerung auf Rückkehr und Eigentum gewahrt wird und Zivilpersonen von allen Konfliktparteien Entschädigungen nach Maßgabe der Urteile des EGMR erhalten;
  

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   n) Unterstützung bei der Justizreform zu leisten, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu sichern und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken; insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Unabhängigkeit der Angehörigen der Rechtsberufe gewahrt wird, indem unzulässige Eingriffe in die anwaltliche Tätigkeit unterlassen werden, dass nicht verkammerten Rechtsanwälten die Vertretung von Mandanten mit notariell beurkundeter Vollmacht gestattet ist und dass die Willkürakten Vorschub leistende Befugnis der aserbaidschanischen Anwaltskammer zur Verhängung von Berufsverboten gegen Anwälte abgeschafft wird;
   o) außerdem Unterstützung bei der Schaffung eines leistungsfähigen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Gleichstellung der Geschlechter zu leisten; hervorzuheben, dass Frauen auf allen Ebenen der Regierung vertreten sein müssen, was auch ihre gleichberechtigte, uneingeschränkte und tatkräftige Mitwirkung an der Verhütung und Beilegung von Konflikten einschließt, und Aserbaidschan nachdrücklich aufzufordern, dem Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beizutreten;
   p) dazu beizutragen, dass konkrete Bestimmungen eingeführt werden, damit Aserbaidschan beim Kampf gegen Wirtschaftskriminalität – darunter Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung – unterstützt wird; sich dafür einzusetzen, dass transparenter wird, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts sind und wie Großkonzerne in Bezug auf erzielte Erträge und entrichtete Steuern finanziell vorgehen; die Ermittlungen im Bereich Geldwäschesysteme zu unterstützen, insbesondere in der sogenannten Geldwaschmaschinen-Affäre, und spezielle Überwachungs- und Kontrollmechanismen einzurichten, etwa durch die Einschränkung des Zugangs zum Bankensystem der EU für diejenigen, die in Geldwäsche und Betrug verwickelt sind;
   q) die Zusammenarbeit beim Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität sowie in der Radikalisierungsprävention und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu vertiefen und Aserbaidschan in diesen Bereichen zu unterstützen; insbesondere bei Maßnahmen gegen Rekrutierungsaktionen terroristischer Vereinigungen zusammenzuarbeiten;
   r) in das Abkommen Bestimmungen über die Umsetzung des Strafrechts in Aserbaidschan aufzunehmen, die sich auf den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen und mit denen darauf hingewirkt werden soll, der politisch motivierten strafrechtlichen Verfolgung und der Verschleppung von Personen, willkürlichen Reiseverboten sowie gezielten Maßnahmen gegen Dissidenten, wozu etwa Diffamierungen gehören, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverfechter, Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, beispielsweise Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch LGBTQI-Personen, ein Ende zu setzen; sicherzustellen, dass in dem Abkommen besonders auf diese Gruppen Bezug genommen wird; zu bekräftigen, dass die genannten Praktiken für die EU in Bezug auf alle potenziellen Partnerländer nicht hinnehmbar sind; in Absprache mit den wichtigsten internationalen und wirklich unabhängigen aserbaidschanischen nichtstaatlichen Organisationen ein Forum für einen effizienten und ergebnisorientierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan einzurichten und zu stärken, dessen Erfolge jährlich anhand konkreter Vergleichswerte bemessen werden sollten;
   s) darauf zu beharren, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet werden, damit sich die Zivilgesellschaft rechtmäßig betätigen kann und unangemessene Einschränkungen in Bezug auf Anforderungen an ihre Registrierung, auf den Betrieb und auf die Registrierung des Zugangs zu Finanzierung und Krediten aus dem Ausland aufgehoben werden, und darauf hinzuwirken, dass unangemessenen kriminalpolizeilichen Ermittlungen, unnötiger Berichterstattung an staatliche Stellen, Razzien in Büroräumen, dem Einfrieren von Konten und der Verfolgung der Führungspersönlichkeiten sowie Reiseverboten gegen sie ein Ende gesetzt wird;
   t) vor Abschluss der Verhandlungen sicherzustellen, dass Aserbaidschan seine politischen Häftlinge und Gefangenen aus Gewissensgründen freilässt, für die stellvertretend die bekannten Fälle İlqar Məmmədov, Əfqan Muxtarlı, Mehman Hüseynov, İlkin Rüstəmzadə, Seymur Həziyev, Rəșad Ramazanov, Elçin İsmayıllı, Qiyas İbrahimov, Bayram Məmmədov, Asif Yusifli und Fuad Qəhrəmanlı stehen, dass es nach ihrer Freilassung zudem das gegen sie verhängte Ausreiseverbot aufhebt, darunter auch das gegen die Journalistin Xədicə İsmayılova und den Anwalt İntiqam Əliyev, und dass es die Entscheidungen des EGMR, insbesondere in Bezug auf İlqar Məmmədov, vollumfänglich umsetzt; sicherzustellen, dass diese Personen freigelassen werden und sich ihre Lage und die Lage ihrer Familien verbessert, wozu auch die Rehabilitierung dieser Personen zählt, indem das Recht und rechtsstaatliche Normen angewandt werden, und aserbaidschanische Dissidenten in der EU zu schützen; zu verurteilen, dass entgegen den Ankündigungen der Staatsorgane Aserbaidschans keiner der genannten politischen Gefangenen freigelassen wurde und weitere Personen, die ihre verfassungsmäßigen Rechte friedlich ausübten, inhaftiert wurden, darunter Mitglieder der Oppositionsparteien und der Menschenrechtsanwalt Emin Aslan; zu fordern, dass der Menschenrechtsanwalt Emin Aslan sofort aus der Verwaltungshaft entlassen und der gegen ihn erhobene zweifelhafte Vorwurf des „Ungehorsams gegenüber der Polizei“ vollständig fallengelassen wird; dafür zu sorgen, dass Aserbaidschan die Praxis, regierungskritische Personen mittels Verwaltungshaft zum Schweigen zu bringen, einstellt;
   u) darauf hinzuwirken, dass Aserbaidschan das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, achtet, davon Abstand nimmt, dieses Recht in einer Weise einzuschränken, die nicht mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich jener nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist, und umgehend und wirksam sämtliche Fälle des exzessiven Rückgriffs auf Gewalt, willkürlicher Festnahmen und Verhaftungen friedlicher Demonstranten untersucht, auch im Zusammenhang mit den genehmigten Oppositionskundgebungen im September 2017 und März 2018, und die Täter vor Gericht stellt;
   v) sich vor Abschluss der Verhandlungen darum zu bemühen, dass die Staatsorgane Aserbaidschans zusichern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe anzuwenden und in allen Fällen von Misshandlungen politischer Häftlinge und Gefangener aus Gewissensgründen, vor allem im Fall des in Aserbaidschan in der Haft verstorbenen Mehman Qələndərov und im Fall der LGBTI-Personen, die im September 2017 kollektiv schikaniert und festgenommen wurden, echte Ermittlungen durchzuführen;
   w) deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die EU über die aktuelle Lage der Pressefreiheit in Aserbaidschan besorgt ist, zumal das Land in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 163 von 180 Ländern liegt; zu betonen, dass die Freiheit und Unabhängigkeit der herkömmlichen Medien und der Internetmedien sehr wichtig ist, und seitens der EU im Einklang mit den entsprechenden EU-Gepflogenheiten freie, pluralistische, von dominanten politischen Gruppierungen und Oligarchen redaktionell unabhängige Medien in Aserbaidschan sowohl politisch als auch finanziell stärker zu unterstützen; die Staatsorgane aufzufordern, dass sie die Sperrung der Websites von Azadlıq und von drei Nachrichtenmedien, die aus dem Ausland senden müssen, nämlich der aserbaidschanische Dienst von Radio Freies Europa / Radio Freiheit (RFE/RL), Meydan TV und Azərbaycan saatı, aufheben;
  

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

   x) faire und anspruchsvolle Bestimmungen über Handel und Investitionen aufzunehmen, die mit dem Status Aserbaidschans, das kein Mitglied der WTO ist, vereinbar sind, vollständig mit den EU-Normen im Einklang stehen und ihnen nicht zuwiderlaufen, insbesondere in den Bereichen Hygiene, Pflanzengesundheit, Umweltschutz, Arbeit, Gesellschaft, Gleichstellung der Geschlechter und Vorschriften über das Diskriminierungsverbot, und mit denen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und damit auch der Schutz geografischer Angaben, vor allem für Weine und Spirituosen, anerkannt und gewahrt wird; Aserbaidschan bei seinem Verfahren zum WTO-Beitritt zu unterstützen;
   y) tragfähige Maßnahmen einzuführen, mit denen sichergestellt werden könnte, dass rasche Fortschritte zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in Aserbaidschan erzielt werden, insbesondere in den Bereichen Besteuerung, Verwaltung der Staatsfinanzen und – unter Verweis auf die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen – Vergabe öffentlicher Aufträge, damit für mehr Transparenz, verantwortungsvollere Verwaltung, größere Rechenschaftspflicht, gleichberechtigten Marktzugang und fairen Wettbewerb gesorgt wird;
  

Energiewirtschaft und andere Bereiche der Zusammenarbeit

   z) im Einklang mit der strategischen Energiepartnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan, das sich überdies als verlässlicher Energielieferant erwiesen hat, die Zusammenarbeit in der Energiewirtschaft zu intensivieren, dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft Aserbaidschans in der EITI (Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie) im März 2017 ausgesetzt wurde, weil Aserbaidschan Änderungen an den Rechtsvorschriften über nichtstaatliche Organisationen vorgenommen hatte, die den Anforderungen der Initiative im zivilgesellschaftlichen Bereich nicht entsprachen, und dass das Land sich anschließend aus der Initiative zurückzog; Aserbaidschan dazu zu drängen, dass es diese Anforderungen wieder erfüllt, damit es seine Tätigkeit in der EITI fortsetzen kann;
   aa) außerdem die Diversifizierung des Energiemixes in Aserbaidschan zu unterstützen und dabei nichtfossile Energiequellen zu fördern und im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris Vorkehrungen für die Zeit ohne fossile Energiequellen zu treffen, indem – auch im Interesse der Energieversorgungssicherheit – die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert wird; die Fertigstellung des südlichen Gaskorridors zu unterstützen, sobald die erheblichen Bedenken ausgeräumt sind, die in der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank über die Finanzierung der transanatolischen Erdgasfernleitung (TANAP) in Bezug auf den Klimaschutz und die Auswirkungen auf die ortsansässige Bevölkerung geäußert werden;
   ab) im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Union und den Verpflichtungen beider Seiten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind, anspruchsvolle Bestimmungen über den Umweltschutz und die Eindämmung des Klimawandels in das neue Abkommen aufzunehmen, auch indem die entsprechenden Maßnahmen mit allen anderen bereichsbezogenen Maßnahmen verwoben werden;
   ac) neue Perspektiven für eine bessere Zusammenarbeit in anderen Bereichen als der Energiewirtschaft – insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Verkehr und Tourismus – aufzuzeigen, damit auf die Diversifizierung der Wirtschaft Aserbaidschans hingewirkt wird, mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, die Bereiche Industrie und Dienstleistungen modernisiert werden und in Wirtschaft und Forschung eine nachhaltige Entwicklung angeregt wird; weitere zwischenmenschliche Kontakte auf europäischer Ebene und im regionalen Austausch mit armenischen nichtstaatlichen Organisationen zu ermöglichen;
   ad) die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Jugend-, Schüler- und Studierendenaustausch durch die Stärkung vorhandener und bereits erfolgreicher Programme wie des Netzes „Young European Neighbours“ und durch die Ausarbeitung neuer Stipendienprogramme und Schulungen zu verbessern sowie die Teilnahme an Programmen im Bereich Hochschulbildung, insbesondere an dem Programm Erasmus+, zu erleichtern, wodurch Qualifikationen und Sprachkenntnisse verbessert werden und die Bürger Aserbaidschans die EU und ihre Werte kennenlernen können;
   ae) auch das Wirtschaftswachstum durch Verkehr und Vernetzung anzukurbeln; das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) auf Aserbaidschan auszuweiten;
   af) im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft 2017 zu gegebener Zeit, wenn die Umstände dies zulassen, zu prüfen, ob ein Dialog über die Visaliberalisierung mit Armenien und Aserbaidschan aufgenommen wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und sichere Mobilität erfüllt sind, wozu auch die wirksame Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme zwischen den Parteien zählt;
  

Institutionelle Bestimmungen

   ag) sicherzustellen, dass das Abkommen auch unter parlamentarischen Gesichtspunkten tragfähig wird, indem die gegenwärtigen Bestimmungen und Verfahren für die Zusammenarbeit so ausgeweitet werden, dass stärker zu der konkreten Umsetzung des Abkommens beigetragen und diese besser kontrolliert werden kann, vor allem durch die Schaffung einer erweiterten interparlamentarischen Struktur, damit ein regelmäßiger und konstruktiver Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament Aserbaidschans über alle Aspekte der Beziehungen, auch über die Umsetzung von Abkommen, geführt werden kann;
   ah) die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen; das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV, wonach „[d]as Europäische Parlament […] in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“, tatsächlich in allen Phasen der Verhandlungen zu unterrichten; dem Parlament auch die Verhandlungstexte und Protokolle der einzelnen Verhandlungsrunden zur Verfügung zu stellen; dem Rat in Erinnerung zu rufen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 218 Absatz 10 AEUV in der Vergangenheit bereits die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss mehrerer Abkommen für nichtig erklärt hat; sich darüber im Klaren zu sein, dass die Zustimmung des Parlaments zu künftigen Abkommen auch in Zukunft verweigert werden kann, bis der Rat seinen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist;
   ai) dafür zu sorgen, dass die vorläufige Anwendung des neuen Abkommens erst erfolgt, wenn das Parlament seine Zustimmung erteilt hat; zu betonen, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu neuen und anderen künftigen Abkommen verweigert werden kann, wenn diese Bedingung missachtet wird;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.

(1) ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0267.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 143kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen jordanischen Behörden (COM(2017)07982018/2060(INI))
P8_TA(2018)0295A8-0232/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen jordanischen Behörden (COM(2017)0798),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union , insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittstaaten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), und insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung personenbezogener Daten, das für Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten gilt, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 4 und 5 des dritten Teils des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0232/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen beruhen muss, das geeignete Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen vorsieht;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018-2020(7) hervorgehoben wird, dass es immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden –, damit Europol seinen Aufgaben nachkommen kann;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere den Datenaustausch betreffende Abkommen mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der EDSB seit 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehenden Strategien und Rechtsvorschriften berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union sorgfältig überprüft werden muss, ob die Zusammenarbeit mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien im Bereich der Strafverfolgung notwendig und verhältnismäßig ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden Jordaniens mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine geeignete Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an das Haschemitische Königreich Jordanien für die Rechte des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und der Daten, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die im Abkommen verankert werden sollen;

4.  besteht darauf, dass aus dem Abkommen ein Schutzniveau hervorgeht, das im Wesentlichen jenem des EU-Rechts gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Bestimmungen enthält, mit denen sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird, sowie eindeutige Voraussetzungen für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Garantien übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihm von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug auf die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die an das Haschemitische Königreich Jordanien übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem EDSB auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, die die zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten, und festlegt, wie die Einhaltung dieser Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  besteht darauf, dass das Abkommen eine klare und präzise Bestimmung enthält, die die Speicherdauer der übermittelten personenbezogenen Daten festlegt und die Löschung der übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf der Speicherdauer vorschreibt; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, um die Einhaltung zu gewährleisten; besteht darauf, dass in Ausnahmefällen, wenn hinreichend begründete Gründe für eine längere Speicherdauer vorliegen, diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation Europol und dem EDSB mitgeteilt werden;

9.  erwartet, dass die in Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d.h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitspflichten der zuständigen jordanischen Behörden, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezialität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden, eine Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien festzulegen, welches unabhängige Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden können; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass eine klare Definition des Begriffs des Einzelfalls erforderlich ist, da dieses Konzept erforderlich ist, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung zu bewerten; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden im Haschemitischen Königreich Jordanien erstellt werden sollte, an die Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  besteht darauf, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Weitergabe von Informationen durch die zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien an andere Behörden im Haschemitischen Königreich Jordanien nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol erlaubt werden darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem EDSB und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen durch die zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien an andere Staaten unzulässig ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Prägung und des kulturellen Hintergrunds des Haschemitischen Königreichs Jordanien Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als im Haschemitischen Königreich Jordanien; ist der Auffassung, dass eine solche Datenübermittlung daher nur in Ausnahmefällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die das Haschemitische Königreich Jordanien erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV in alle Phasen des Verfahrens zufriedenstellend einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Haschemitischen Königreich Jordanien zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018-2020, das am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol angenommen wurde, EDOC# 856927v18.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
PDF 141kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden (COM(2017)07992018/2061(INI))
P8_TA(2018)0296A8-0233/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden (COM(2017)0799),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0233/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und wenn dies auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, bei der ein angemessener Schutz sichergestellt ist, oder einem vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommen über den Austausch personenbezogener Daten beruht, sowie in Ausnahmesituationen oder Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 verankerten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und ein angemessener Schutz sichergestellt sein muss;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV beruhen muss, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet;

D.  in der Erwägung, dass in der Republik Türkei in den vergangenen Jahren mehrere Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt wurden; in der Erwägung, dass insbesondere Personen mit abweichenden Meinungen rigoros unterdrückt wurden, worunter unter anderem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverfechter zu leiden hatten; in der Erwägung, dass Fälle von Folter gemeldet wurden, unter anderem nach dem Putschversuch vom Juli 2016; in der Erwägung, dass gegen Staatsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, wegen der allgegenwärtigen Straflosigkeit keine konkreten Ermittlungen durchgeführt werden und die missbräuchlichen Praktiken bewaffneter Gruppen andauern;

E.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden –, damit Europol seinen Aufgaben nachkommen kann;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

G.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere den Datenaustausch mit Drittländern betreffende Abkommen mit Drittländern abgeschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

H.  in der Erwägung, dass der EDSB seit 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehenden Strategien und Rechtsvorschriften berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit der Republik Türkei im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik der Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittländern die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Achtung der Grundrechte in der Republik Türkei Anlass zu großer Sorge besteht, insbesondere im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung, der Religionsfreiheit und dem Recht, nicht gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die in der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind;

4.  betont, dass eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei ist, dass das Land seiner horizontalen Verpflichtung zur vollständigen, wirksamen und nicht diskriminierenden Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres mit allen Mitgliedstaaten, auch der Republik Zypern, nachkommt;

5.  stellt fest, dass bislang keine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Republik Türkei für die Rechte des Einzelnen auf Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die im Abkommen verankert werden sollen;

6.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

7.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

8.  fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug auf die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die an die Republik Türkei übermittelt werden sollen, festgelegt wurden;

9.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden der Republik Türkei verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

10.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung sichergestellt werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der Europäische Datenschutzbeauftragte über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

11.  erwartet, dass die in Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen türkischen Behörden, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

12.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, im internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

13.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der türkischen Regierung festzulegen, welche unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

14.  ist der Auffassung, dass die Kommission angesichts der häufigen Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen in der Republik Türkei das Ausmaß der Risiken, das mit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Türkei einhergeht, sorgfältig prüfen soll;

15.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden können; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

16.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition nur auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte und nicht auf Aufklärungsoperationen gegen bestimmte Personen, die als verdächtig eingestuft werden;

17.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

18.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in der Republik Türkei erstellt werden sollte, denen Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeiten der Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

19.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Republik Türkei an andere Behörden in der Republik Türkei nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

20.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Republik Türkei an andere Länder untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

21.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung im internationalen Abkommen mit der Republik Türkei verankert sein sollte;

22.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds der Republik Türkei Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in der Republik Türkei; ist der Auffassung, dass eine solche Datenübermittlung daher nur in Ausnahmefällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die die Republik Türkei erfüllen muss;

23.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

24.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

25.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV zufriedenstellend in alle Phasen des Verfahrens einbezogen wird;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Israel über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 148kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden (COM(2017)08062018/2062(INI))
P8_TA(2018)0297A8-0235/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden (COM(2017)0806),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union , insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0235/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und wenn dies auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, bei der ein angemessener Schutz sichergestellt ist, oder einem vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommen über den Austausch personenbezogener Daten beruht, sowie in Ausnahmesituationen oder Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 verankerten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und ein angemessener Schutz sichergestellt sein muss;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV beruhen muss, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden –, damit Europol seinen Aufgaben nachkommen kann;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der Staat Israel in die im Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 festgelegte Liste von Drittstaaten und dritten Organisationen aufgenommen wurde, mit denen Europol Abkommen abschließen sollte(8); in der Erwägung, dass im Jahr 2010 Verhandlungen über ein Abkommen über eine operative Zusammenarbeit begonnen wurden, jedoch nicht abgeschlossen wurden, bevor die Europol-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/794) am 1. Mai 2017 in Kraft trat;

H.  in der Erwägung, dass der EDSB seit 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehenden Strategien und Rechtsvorschriften berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit dem Staat Israel im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittländern die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an den Staat Israel für die Rechte des Einzelnen auf Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die im Abkommen verankert werden sollen;

4.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission Israel im Jahr 2011 förmlich als Land anerkannt hat, das im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung von Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG ein angemessenes Datenschutzniveau bietet;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug auf die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die an den Staat Israel übermittelt werden sollen, festgelegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden des Staates Israel verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, um die Einhaltung zu gewährleisten; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der Europäische Datenschutzbeauftragte über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.  erwartet, dass die in Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen israelischen Behörden, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, im internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich entsprechend den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung des Staates Israel festzulegen, welche unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden können; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine vollständige Liste der zuständigen Behörden im Staat Israel erstellt werden sollte, an die Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeiten der Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden des Staates Israel an andere Behörden im Staat Israel nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden des Staates Israel an andere Länder untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.  ist der Auffassung, dass das in anderen Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung im internationalen Abkommen mit dem Staat Israel verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds des Staates Israel Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als im Staat Israel; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die der Staat Israel erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV zufriedenstellend in alle Phasen des Verfahrens einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Staates Israel zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.
(8) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 137kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen tunesischen Behörden (COM(2017)08072018/2063(INI))
P8_TA(2018)0298A8-0237/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen tunesischen Behörden (COM(2017)0807),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittstaaten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0237/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen beruhen muss, das hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen vorsieht;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (2017/2068(INI)) hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der EDSB seit dem 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Datenschutz berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit Tunesien im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden Tunesiens mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine geeignete Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an Tunesien für die Rechte des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die in dem Abkommen verankert werden sollen;

4.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihm von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die Tunesien übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem EDSB auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden Tunesiens verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung dieser Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, damit die Einhaltung gewährleistet werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der EDSB über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.  erwartet, dass die in Erwägung 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen Behörden Tunesiens, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung Tunesiens festzulegen, welches unabhängige Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden dürfen; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die einer empfangenden Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden können und dass zu diesem Zweck eine vollständige Liste der zuständigen Behörden Tunesien erstellt werden sollte, denen Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeiten der Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden Tunesiens an andere Behörden in Tunesien nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden Tunesiens an andere Länder untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit Tunesien verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds Tunesiens Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in Tunesien; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die Tunesien erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV in alle Phasen des Verfahrens zufriedenstellend einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Tunesiens zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 140kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen marokkanischen Behörden (COM(2017)08082018/2064(INI))
P8_TA(2018)0299A8-0238/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen marokkanischen Behörden (COM(2017)0808),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0238/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und wenn dies auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, bei der ein angemessener Schutz sichergestellt ist, oder einem vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommen über den Austausch personenbezogener Daten beruht, sowie in Ausnahmesituationen oder Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 verankerten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und ein angemessener Schutz sichergestellt sein muss;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV beruhen muss, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der EDSB seit 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehenden Strategien und Rechtsvorschriften berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit dem Königreich Marokko im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen marokkanischen Behörden mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an das Königreich Marokko für die Rechte des Einzelnen auf Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden können, die dann in das Abkommen aufgenommen werden;

4.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug auf die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die an das Königreich Marokko übermittelt werden sollen, festgelegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden des Königreichs Marokko verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung dieser Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung sichergestellt werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der Europäische Datenschutzbeauftragte über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.  erwartet, dass die in Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen marokkanischen Behörden, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, entsprechend den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung des Königreichs Marokko festzulegen, welche unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden können; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden im Königreich Marokko erstellt werden sollte, an die Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeiten der Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden des Königreichs Marokko an andere Behörden im Königreich Marokko nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden des Königreichs Marokko an andere Länder untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung im internationalen Abkommen mit dem Königreich Marokko verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds des Königreichs Marokko Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als im Königreich Marokko; ist der Auffassung, dass eine solche Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die das Königreich Marokko erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV zufriedenstellend in alle Phasen des Verfahrens einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs Marokko zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Libanon über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 137kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen libanesischen Behörden (COM(2017)08052018/2065(INI))
P8_TA(2018)0300A8-0234/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen libanesischen Behörden (COM(2017)0805),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0234/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und wenn dies auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, bei der ein angemessener Schutz sichergestellt ist, oder einem vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommen über den Austausch personenbezogener Daten beruht, sowie in Ausnahmesituationen oder Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 verankerten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und ein angemessener Schutz sichergestellt sein muss;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV beruhen muss, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der EDSB seit 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehenden Strategien und Rechtsvorschriften berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit der Libanesischen Republik im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen libanesischen Behörden mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Libanesische Republik für die Rechte des Einzelnen auf Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden können, die dann in das Abkommen aufgenommen werden;

4.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihr von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug auf die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die an die Libanesische Republik übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden der Libanesischen Republik verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung sichergestellt werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der Europäische Datenschutzbeauftragte über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.  erwartet, dass die in Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen libanesischen Behörden, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, entsprechend den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung der Libanesischen Republik festzulegen, welche unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden können; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in der Libanesischen Republik erstellt werden sollte, an die Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Libanesischen Republik an andere Behörden in der Libanesischen Republik nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Libanesischen Republik an andere Staaten untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

18.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit der Libanesischen Republik verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds der Libanesischen Republik Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in der Libanesischen Republik; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die die Libanesische Republik erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV zufriedenstellend in alle Phasen des Verfahrens einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Libanesischen Republik zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 145kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zu der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ägyptischen Behörden (COM(2017)08092018/2066(INI))
P8_TA(2018)0301A8-0236/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ägyptischen Behörden (COM(2017)0809),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Datenschutz-Grundverordnung)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittstaaten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0236/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen beruhen muss, das hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen vorsieht;

D.  in der Erwägung, dass in der Arabischen Republik Ägypten in den vergangenen Jahren mehrere Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt wurden, in der Erwägung, dass insbesondere Personen mit abweichenden Meinungen rigoros unterdrückt wurden, worunter anderem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverfechter zu leiden hatten; in der Erwägung, dass ständig über Fälle von Folter berichtet wird; in der Erwägung, dass gegen Staatsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, wegen der allgegenwärtigen Straflosigkeit keine konkreten Ermittlungen durchgeführt werden;

E.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

G.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

H.  in der Erwägung, dass der EDSB seit dem 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Datenschutz berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit der Arabischen Republik Ägypten im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden Ägyptens mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit den Grundrechten in der Arabischen Republik Ägypten Anlass zu großer Sorge besteht, insbesondere im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung, der Religionsfreiheit und dem Recht, nicht gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die in der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind;

4.  stellt fest, dass bislang keine geeignete Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Arabische Republik Ägypten für die Rechte des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und der Daten aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die in dem Abkommen verankert werden sollen;

5.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

6.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

7.  fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihm von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die der Arabischen Republik Ägypten übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

8.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem EDSB auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden der Arabischen Republik Ägypten verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

9.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, damit die Einhaltung gewährleistet werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der EDSB über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

10.  erwartet, dass die in Erwägung 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen Behörden Ägyptens, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

11.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

12.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung der Arabischen Republik Ägypten festzulegen, welches unabhängige Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

13.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden dürfen; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

14.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

16.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in der Arabischen Republik Ägypten erstellt werden sollte, denen Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

17.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Arabischen Republik Ägypten an andere Behörden in Ägypten nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

18.  betont, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen durch die zuständigen Behörden der Arabischen Republik Ägypten an andere Staaten untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

19.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit der Arabischen Republik Ägypten verankert sein sollte;

20.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds der Arabischen Republik Ägypten Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in der Arabischen Republik Ägypten; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die die Arabische Republik Ägypten erfüllen muss;

21.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

22.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

23.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV in alle Phasen des Verfahrens zufriedenstellend einbezogen wird;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.


Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus
PDF 137kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden (COM(2017)08112018/2067(INI))
P8_TA(2018)0302A8-0239/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden (COM(2017)0811),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(5),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittstaaten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität(6),

–  unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0239/2018),

A.  in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen;

B.  in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde – wie insbesondere in der Charta verankert – gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.  in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen beruhen muss, das hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen vorsieht;

D.  in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020(7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken – unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.  in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.  in der Erwägung, dass der EDSB seit dem 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Datenschutz berät;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden Algeriens mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.  vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.  stellt fest, dass bislang keine geeignete Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Demokratische Volksrepublik Algerien für die Rechte des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und der Daten aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die in dem Abkommen verankert werden sollen;

4.  betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.  verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.  fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihm von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die der Demokratischen Volksrepublik Algerien übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

7.  fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem EDSB auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.  betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, damit die Einhaltung gewährleistet werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der EDSB über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.  erwartet, dass die in Erwägung 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen Behörden Algeriens, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien festzulegen, welches unabhängige Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.  ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden dürfen; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.  ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.  ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.  betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Algerien erstellt werden sollte, denen Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.  betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien an andere Behörden in Algerien nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.  betont, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen durch die zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien an andere Staaten untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.  ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien verankert sein sollte;

19.  weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds der Demokratischen Volksrepublik Algerien Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in der Demokratischen Volksrepublik Algerien; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die die Demokratische Volksrepublik Algerien erfüllen muss;

20.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.  fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.  betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV in alle Phasen des Verfahrens zufriedenstellend einbezogen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln.

(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(7) Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.

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