Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 25. Oktober 2018 - Straßburg
Einfuhr von Kulturgütern ***I
 Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen
 Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln ***I
 Tierarzneimittel ***I
 Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Arzneifuttermitteln ***I
 Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I
 Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ***I
 Mehrjahresplan für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
 Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ***I
 Verlegung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ***I
 Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa
 Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und die Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt
 Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)
 14.Konferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (COP 14)
 Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets
 Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und Auswirkungen auf den Datenschutz
 Die Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul
 Lage im Asowschen Meer
 Lage in Venezuela
 Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen
 Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln!
 Die Globalisierung meistern: handelsbezogene Aspekte

Einfuhr von Kulturgütern ***I
PDF 267kWORD 98k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))(1)
P8_TA(2018)0418A8-0308/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor illegalem Handel und dem Verlust oder der Zerstörung von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
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24 COM(2016)0050.
24 COM(2016)0050.
25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Da die Union fairen Verfahren und der Opferentschädigung sowie der Satzung und den Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zum Schutz des Kulturerbes verpflichtet ist, sollte dafür gesorgt werden, dass illegal gehandelte und/oder ausgegrabene oder beschaffte Kulturgüter zurückgegeben werden. Angesichts der Ausbeutung von Völkern und Gebieten, die gewöhnlich zum illegalen Handel mit Kulturgütern führt, insbesondere wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt, sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Das Kulturerbe gehört zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation, bereichert das kulturelle Leben aller Völker und sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen.
(2)  Kulturgüter sind häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das Kulturerbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen durch das Wissen aus dem gemeinsamen Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen industrielle Ausmaße angenommen. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und nicht mit spürbaren Risiken einhergeht, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Da das Kulturerbe von wirtschaftlicher und künstlerischer Bedeutung ist, besteht auf dem internationalen Markt eine hohe Nachfrage. Doch die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine deutlichen rechtlichen Maßnahmen gibt bzw. solche Maßnahmen nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Plünderung archäologischer Stätten und der illegale Handel mit ausgegrabenem Kulturerbe ist ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen großes Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder Vertreibung bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Entsprechend sollte die Union die Einfuhr von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen, mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Güter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen ausgeführt wurden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die zuständigen Behörden von Drittländern verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten für die Bekämpfung des Schmuggels von und des illegalen Handels mit Kulturgütern. Diese Behörden könnten auch von Korruption oder anderen Missständen in der Verwaltungstätigkeit betroffen sein. Werden Kulturgüter aus ihrem Kontext entfernt, wird die Bevölkerung ihrer Bräuche und Erinnerungsobjekte und -orte sowie ihrer Gegenstände und Orte der Religionsausübung beraubt. Wenn zusammengehörende Kulturgüter getrennt veräußert werden, gehen ihr historischer Kontext und ihr Wert für die Wissenschaft verloren. Aufgrund der Tatsache, dass Kulturgüter nicht ersetzt werden können und von öffentlichem Interesse sind, sollte der Besitz solcher Gegenstände nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Das Verfahren für die Einfuhr sollte eine Erklärung darüber umfassen, dass nach der Einfuhr für eine angemessene Lagerung, Dokumentation und Zugänglichkeit für akademische Einrichtungen und öffentliche Museen gesorgt ist, sowie dafür, dass bei rechtmäßigen Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgen wird.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden.
(3)  Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, wodurch eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erreicht werden soll.
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1a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Die gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten, d. h. sowohl für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als auch für ihre Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens.
(4)  Die gemeinsamen Vorschriften sollten für das Verbringen und die Einfuhr von Nicht-Unions-Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder den Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern verletzen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die Kontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden.
(5)  Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Zollfreigebiete (und sogenannte Freihäfen) betreffen, sollten bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch die Ausnutzung der Freigebiete verhindert wird, die potenziell einen Nährboden für eine anhaltende Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der Union bieten. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen, es sei denn, die zuständigen Behörden haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit der Ausfuhr der Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.
(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“) und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land, das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen.
(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen des Landes geprüft werden, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder des Landes, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden. In Ausnahmefällen, in denen entweder das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden, oder in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden, müssen dem Antrag geeignete Unterlagen und Informationen beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder es muss nachgewiesen werden, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.
Abänderungen 10 und 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Artikel 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 fordert die Einrichtung einer oder mehrerer nationaler Dienststellen für den Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vor illegaler Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung. Gemäß dem Übereinkommen sollten diese nationalen Dienststellen mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz zu gewährleisten und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der rechtswidrigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere in Krisengebieten, zu ermöglichen. Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Übereinkommens sind, sollten die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sind dringend aufgefordert, dies nachzuholen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 250 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.
(8)  Um den Handel mit Gütern über die Außengrenzen der Union hinweg nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Alters- und Wertgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für die meisten Kategorien von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, den Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und dem UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 ein Mindestalter sowie eine Wertgruppe für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang I festzulegen. Bestimmte Kategorien von Kulturgütern sollten keiner Wertgruppe unterliegen, da sie aufgrund eines erhöhten Risikos in Bezug auf Diebstahl, Verlust oder Zerstörung stärkerer Schutzmaßnahmen bedürfen. Durch das Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.
(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab. Unter gebührender Berücksichtigung der Risiken und Anwendung der Grundsätze der Sorgfaltspflicht sollte die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise (vom Ursprungsland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, das den internationalen Standard für die Beschreibung von Kulturgütern darstellt, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere) nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, sollte der Antrag eine Sachverständigenbegutachtung enthalten, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Lizenz innerhalb der festgelegten Zeiträume entscheiden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Angesichts des besonderen Charakters dieser Güter spielen die Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer körperlichen Kontrolle zu untersuchen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen.
(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer elektronischen Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte ein standardisiertes Dokument nach dem von der UNESCO empfohlenen Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Die elektronische Erklärung umfasst auch die von dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus diesem Land im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Ist nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, sollte die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege umfassen, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden und sollte dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente ausgehändigt werden. Die den zuständigen Behörden in Form einer elektronischen Erklärung erteilten Informationen sollten sie in die Lage versetzen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie anhand einer Risikoanalyse davon ausgehen, dass diese Güter möglicherweise unrechtmäßig eingeführt wurden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.
(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen sollte keine Einfuhrlizenz oder Erklärung eines Einführers erforderlich sein. Die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers sollte nicht für Kulturgüter erforderlich sein, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden. Werden die Kulturgüter allerdings erworben und verbleiben sie im Gebiet der Union, ist in Abhängigkeit von der Kategorie der Kulturgüter die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder Erklärung des Einführers erforderlich.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, um Sicherheit und Erhalt zu gewährleisten.
(13)  Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers zulässig sein, um Sicherheit und Erhaltung zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf der Kriterien des Mindestalters und der Wertgruppe für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, Anhang I infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren und einen zweiten Anhang (Anhang II) mit einer Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage der „Roten Listen gefährdeter Kulturgüter“ zu erlassen, die vom Internationalen Museumsrat (ICOM) zusammengestellt und geändert wird. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 201627 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, wobei angemessene Bedingungen für ihre Erhaltung garantiert werden sollten, mit denen der besonderen Beschaffenheit der Kulturgüter gebührend Rechnung getragen wird. Diese Vorkehrungen sollten auch für die elektronischen Standardmuster für elektronische Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare und eine Liste der Gründe, aus denen ein solcher Antrag abgelehnt werden könnte, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie für weitere Verfahrensvorschriften für deren elektronische Vorlage und Bearbeitung gelten. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu treffen. Eine solche Einrichtung kann Teil des gemäß Artikel 280 jener Verordnung aufgestellten Arbeitsprogramms sein. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Für die Durchführung dieser Verordnung gelten für die Kontroll- und Überprüfungsverfahren des Zolls die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.
(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen sowie an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeleitet werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und öffentlichen Kontrolle sollten so viele Informationen wie möglich öffentlich zugänglich sein. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zu sammeln. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement29 sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.
(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement sollen — unter anderem — die Schulung und die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.
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29 COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.
29 COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die Risiken illegaler Güter betreffen, und die Marktakteure in ihrem Verständnis und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Dienste zur Erteilung von Informationen in die Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KKMU“) Nutzen aus geeigneter technischer Unterstützung ziehen, und sie sollte den Informationsaustausch mit ihnen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. Den KKMU, die in der Union niedergelassen sind und Kulturgüter einführen, sollte deshalb das COSME-Programm zugute kommen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtet wurde.
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1a Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen.
(18)  Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission benachrichtigen, wenn Sanktionen verhängt werden. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer einheitlichen Vorgehensweise ist es erstrebenswert und angezeigt, dass die Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sind.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.
(19)  Die Kommission sollte umgehend Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.
Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.
Diese Verordnung gilt für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr der einschlägigen Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes verstoßen wurde.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;
a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, zu den in den Anhängen aufgeführten Kategorien gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen sowie der darin genannten Wertgruppe entsprechen;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  „Einfuhr von Kulturgütern“
i)  die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, oder
ii)  die Überführung von Waren in die folgenden Arten besonderer Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:
a)  die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,
b)  die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,
c)  die aktive Veredelung;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden;
b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder das Land, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren;
c)  „Drittland“ das letzte Land, das nicht das Ursprungsland ist und in dem die Kulturgüter aufbewahrt wurden, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)   „dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;
entfällt
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
ha)  „Objektidentifizierung“ den von der UNESCO eingeführten internationalen Standard zur Beschreibung von Kulturgütern und zur Erstellung eines Datensatzes für Kulturgüter;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
hb)  „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Registrierung der Erklärungen des Einführers zuständig sind.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.
2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I zu erlassen und das Mindestalter und die Wertgrenzen im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 zu ändern.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, in dem Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht, auf der Grundlage der Datenbank der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) veröffentlichten Roten Listen gefährdeter Kulturgüter aufgeführt sind. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Anhang II regelmäßig aktualisiert wird.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union
Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.
1.  Das Verbringen von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet eines Ursprungslandes unter Verstoß gegen internationales Recht und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes ist verboten.
Die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die erfolgreiche Einfuhr von Kulturgütern gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft oder eines rechtmäßigen Eigentums.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;
a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  für Kulturgüter, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden, es sei denn, sie werden erworben und verbleiben im Gebiet der Union.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde.
b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern, um Sicherung und Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  die Rückgabe von Kulturgütern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/60/EU.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern oder zurückgegebenen Kulturgütern zu ihrem Schutz gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben c, d und h des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.
1.  Für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß den Buchstaben A1 und A2 des Anhangs I in die Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Güter gilt dieser Artikel nur, wenn sie in der in Anhang II enthaltenen Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und eine solche Liste in dem Ursprungsland verwendet wird, aus dem die Kulturgüter ausgeführt werden, und das Ursprungsland der Kulturgüter bekannt ist.
Dieser Artikel gilt auch für Kulturgüter, wenn sie nur in Anhang II aufgeführt sind und in das Zollgebiet der Union aus einem Ursprungs-oder Drittland eingeführt werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gibt. Der Antrag enthält Folgendes:
–  Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen;
–  ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können;
–  Besitztitel;
–  Rechnungen;
–  Kaufverträge;
–  Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder
a)  das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder
b)  in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,
dass dem Antrag die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen sind, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.
Die Unterlagen umfassen
–  Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen,
–  ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,
–  Besitztitel,
–  Rechnungen,
–  Kaufverträge sowie
–  Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.
3.  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen bzw. zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie kann den Antrag aus den folgenden Gründen ablehnen:
4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Wird eine Einfuhrlizenz ausgestellt, registriert die zuständige Behörde diese Lizenz elektronisch. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag aus den folgenden Gründen ab:
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a
a)  Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;
a)  es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab, oder in den in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten Ausnahmefällen aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;
entfällt
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c
c)  die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.
c)  die zuständige Behörde hat hinreichende und überprüfbare Gründe zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca)  der Antrag auf eine Einfuhrlizenz für Kulturgüter wurde von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Union für dieselben Kulturgüter bereits vorher abgelehnt, und keine weiteren Belege, die nicht bereits im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag vorgelegt wurden, wurden zur Verfügung gestellt;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
cb)  die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland kann nicht anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, die vom Ausfuhrland ausgestellt wurden, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, die Objektidentifizierung, falls verfügbar, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigenbegutachtungen, belegt werden.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn über Anträge auf Rückgabe oder auf Zahlung von Schadensersatz, die von den Behörden des Ursprungsland gestellt wurden, noch vor Gericht verhandelt wird.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 4 mit einer Begründung, einschließlich Informationen zum Berufungsverfahren, versehen und dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt ihres Erlasses übermittelt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)
4c.  Der Antrag enthält eine Erklärung, dass die Gegenstände noch nie Gegenstand eines Antrags waren. Im Falle einer vorherigen Ablehnung enthält die Erklärung die Gründe dieser Ablehnung und zusätzliche Belege, die nicht zur Verfügung standen, als der vorherige Antrag geprüft wurde.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 d (neu)
4d.  Bei Ablehnung einer elektronischen Anlage werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie basiert, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Besteht ein Verdacht des illegalen Handels, unterrichten die Mitgliedstaaten auch andere einschlägige Behörden, wie etwa INTERPOL und EUROPOL.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten benennen unverzüglich die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6
6.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
6.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.
1.  Für die Einfuhr von Kulturgüter gemäß den Nummern 3 bis 14 von Teil A des Anhangs I in das Zollgebiet der Union ist den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine elektronische Erklärung des Einführers vom Besitzer der Güter vorzulegen.
Dieser Artikel gilt auch für diejenigen Kulturgüter gemäß den Buchstaben A1 und A2, deren Codes der Kombinierten Nomenklatur nicht in Anhang II aufgeführt sind.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
2.  Die Erklärung des Einführers wird elektronisch registriert. Sie besteht aus
a)  einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,
b)  einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,
c)  den vom Ursprungsland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder
a)  das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder
b)  in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,
dass die Erklärung des Einführers bestehen muss aus
a)  einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,
b)  einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und
c)  den vom Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.
Ist nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, umfasst die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
3.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung der Erklärung des Einführers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
Die Kommission muss sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von geeigneter technischer und finanzieller Unterstützung, einschließlich der Förderung nationaler Kontaktstellen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Einrichtung einer speziellen Website, die alle relevanten Informationen enthält, profitieren, und sie muss den Informationsaustausch zwischen KKMU und den jeweiligen nationalen Kontaktstellen bei Eingang von Auskunftsersuchen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Einsatz einer elektronischen Datenbank
1.  Jeder Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Anmeldern gemäß den Artikeln 4 und 5, wie etwa der Austausch von Bestätigungen, Anträgen oder Entscheidungen, erfolgt auf elektronischem Weg.
2.  Die Kommission richtet die in Absatz 1 genannte elektronische Datenbank ein. Sie erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:
–  die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1;
–  die detaillierten Vorschriften für die Vorlage, Bearbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Hilfe der elektronischen Datenbank.
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung, der Wartung und dem Einsatz der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1 und bei der Speicherung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung mit der Kommission zusammen.
3.  In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Anmelder und zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EU) .../…* wahr.
__________________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
* ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung aus 2017/0003(COD) einfügen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Zollkontrolle und Überprüfung
1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.
2.   Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.
3.   Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.
4.  Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens wird die Menge der Güter unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten angegeben.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens zuständig sind, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen, die für die Genehmigung der Einfuhr von Kulturgütern zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz
1.  Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
1.  Die zuständigen Behörden beschlagnahmen Kulturgüter, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind, und behalten sie vorübergehend ein. Werden Kulturgüter einbehalten, werden angemessene Anforderungen an deren Erhaltung gemäß den in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren garantiert, wobei der spezifische Charakter der Güter gebührend zu berücksichtigen ist.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.
2.  Für die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt.
3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Dieser Zeitraum kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zollbehörden um weitere drei Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kulturgüter an das Ursprungsland das Ursprungsland nicht von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, in dem die Sicherheit der Kulturgüter nicht garantiert werden kann. In einem solchen Fall verbleibt das Kulturgut in der Union, bis sich die Lage im Ursprungsland stabilisiert hat.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 –Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Zollbehörden unterrichten unverzüglich das Ursprungsland oder in Fällen, in denen das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann, das Drittland sowie EUROPOL bzw. INTERPOL, nachdem sie eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen haben.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr von Kulturgütern, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Ursprungslandes verstoßen wurde, weisen sie die Zollbehörden an, diese Güter vorübergehend zu beschlagnahmen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Überschrift
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und Einsatz einer elektronischen Datenbank
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 4.
1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 5.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden.
2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird eine elektronische Datenbank eingerichtet. Eine solche Datenbank dient der Entgegennahme, der Bearbeitung, der Speicherung und dem Austausch von Informationen, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die elektronische Datenbank im Sinne von Absatz 2 kann von Mitgliedstaaten abgefragt werden, wenn Anträge bearbeitet werden, die im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlichen Ausfuhrlizenzen gestellt werden. Diese Anträge können sich unmittelbar auf Informationen in der elektronischen Datenbank beziehen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen,
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis ... [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Verordnung erfolgt nur für die Zwecke des wirksamen Schutzes vor dem Verlust von Kulturgütern, der Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Alle im Einklang mit den Artikeln 4, 5 und 9 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen zu können, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen, die ähnlicher Art und Wirkung sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz -1 (neu)
Bei ihren Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen, wie etwa der UNESCO, Interpol, EUROPOL, der Weltzollorganisation (WZO), der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um wirksame Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen sicherzustellen und gegebenenfalls einschlägige Forschungs- und Standardentwicklungstätigkeiten in Auftrag zu geben.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.
Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
i)  Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen für betroffene Behörden, nationale Kontaktstellen und Fachleute um sicherzustellen, dass diese Verordnung wirksam durchgeführt wird,
ii)  Maßnahmen zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit von Ursprungsländern und
iii)  einen Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel der Förderung einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der geeigneten Verfahren aus Mitgliedstaaten, in denen nationale Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Kulturgütern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Diese Tätigkeiten, Kampagnen und Maßnahmen bauen auf der Erfahrung aus derzeit bestehenden Programmen auf, einschließlich derjenigen, die von der WZO und der Kommission gefördert werden.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Zusammenarbeit mit Drittländern
In Angelegenheiten, die unter diese Tätigkeiten fallen, und soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, erleichtert und fördert die Kommission die technische und operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.
Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittländern Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ... [das Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzusetzen] übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von … Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung;
b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung und verhängte Sanktionen;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Fragebogen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrlizenzen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angeforderten Informationen umgehend übermittelt werden.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.
2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KKMU. In dem Bericht wird die Durchführung in den Mitgliedstaaten verglichen, einschließlich einer Einschätzung der Frage, wie einheitlich die Verordnung seit dem Datum des vorhergehenden Berichts angewendet wurde. Bei dieser Einschätzung werden auch die Bestimmungen zur Festlegung und Verhängung von Sanktionen sowie die Frage geprüft, inwieweit sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten sorgen. Erforderlichenfalls enthält der Bericht Empfehlungen dazu, wie mit der ungleichen Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Bei dem Bericht nach Absatz 2 wird die Wirkung dieser Verordnung vor Ort berücksichtigt, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KKMU. Der Bericht liefert Belege für die verschiedenen nationalen Leistungen, umfasst eine Einschätzung der Frage, wie einheitlich diese Verordnung in dem betreffenden Zeitraum durchgeführt und angewendet wurde, und enthält Empfehlungen dazu, wie mit einer mangelhaften Durchführung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Zwischenüberschrift 3
Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1
Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

 

 

–  Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

9705 00 00

 

–  archäologischen Stätten

9706 00 00

 

–  archäologischen Sammlungen

 

2.

Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00 9706 00 00

3.

Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

9701

4.

Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

9701

5.

Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

6914

9701

6.

Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und ‑Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1a

Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99

7.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original1a hergestellt worden sind

9703 00 00

8.

Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1a

3704

3705

3706

4911 91 80

9.

Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1a

9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00

10.

Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00 9706 00 00

11.

Gedruckte Landkarten, die älter sind als200 Jahre

9706 00 00

12.

Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00 9706 00 00

13.

(a)  Sammlungen1b und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen

9705 00 00

 

(b)  Sammlungen1b von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

9705 00 00

14.

Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

9705 00 00 Kapitel 86-89

15.

Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen

 

 

(a)  zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

 

 

Spielzeug, Spiele

Kapitel 95

 

Gegenstände aus Glas

7013

 

Gold- und Silberschmiedearbeiten

7114

 

Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 94

 

optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 90

 

Musikinstrumente

Kapitel 92

 

Uhrmacherwaren

Kapitel 91

 

Holzwaren

Kapitel 44

 

keramische Waren

Kapitel 69

 

Tapisserien

5805 00 00

 

Teppiche

Kapitel 57

 

Tapeten

4814

 

Waffen

Kapitel 93

 

(b)  über 100 Jahre alte Antiquitäten

9706 00 00

______________

1a die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

1b im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den unter B genannten Wertgruppen entspricht.

B.  Wertgruppen, die bestimmten unter A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)

Wert:

Wertunabhängig:

1 (archäologische Gegenstände)

2 (Aufteilung von Denkmälern)

9 (Wiegendrucke und Handschriften)

12 (Archive)

15 000

5 (Mosaike und Zeichnungen)

6 (Radierungen)

8 (Fotografien)

11 (gedruckte Landkarten)

30 000

4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

50 000

7 (Bildhauerkunst)

10 (Bücher)

13 (Sammlungen)

14 (Verkehrsmittel)

15 (sonstige Gegenstände)

150 000

3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes auf dem internationalen Markt.

Die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen werden in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I b (neu)
Anhang Ib
Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht
[von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2a festzulegen]

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0308/2018).


Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen
PDF 135kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ (2018/2006(INI))
P8_TA(2018)0419A8-0298/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Achtzehnten Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) für das Jahr 2017,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. September 2018 mit dem Titel „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“ (COM(2018)0553) und auf die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0381–0386),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)(5) (CRIM‑Entschließung) und auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM‑Entschließung(6),

–  unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 470,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Bekämpfung von Zollbetrug und zum Schutz der Eigenmittel der EU (O-000066/2018),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0298/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentrales Element der EU‑Politik sein sollte, um das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Finanzmittel der Bürger sichergestellt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Betrugsbekämpfung erschwert und dass es keine harmonisierten europäischen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität gibt;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur „Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, [...] die gleichen Maßnahmen [ergreifen], die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten“;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union(7) Mindestregelungen für die EU in Bezug auf die Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung und in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen enthält;

E.  in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2016 für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (2016/0412(COD)) standardisierte Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden;

F.  in der Erwägung, dass keiner dieser Rechtsakte für Drittstaaten gilt;

G.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und insbesondere deren Artikel 104, Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten vorgesehen sind;

H.  in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) zufolge „jede Vertragspartei [...] die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen [trifft], um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist“;

I.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der Europarat auf regionaler und globaler Ebene mehrere Übereinkommen und Mechanismen in Bezug auf die Einziehung und Rückführung von Vermögensgegenständen ausgearbeitet haben, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; in der Erwägung, dass diese Übereinkommen jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer eine wirksame und zügige Einziehung gestohlener Vermögensgegenstände ermöglichen;

J.  in der Erwägung, dass diese Angelegenheit zu den Prioritäten der EU im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zählt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß den Artikeln 1, 3 und 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(8), beauftragt ist, in allen Fällen, in denen EU-Mittel ausgegeben werden – und zwar auch in von der EU unterstützten Drittstaaten –, Nachforschungen anzustellen;

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen kann, nachdem es sich diesbezüglich mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestimmt hat;

1.  hebt das anhaltende Problem hervor, dass EU‑Finanzmittel aufgrund von Betrugsfällen, in denen Finanzmittel in Drittstaaten ausgeführt werden, verloren gehen;

2.  hält es für geboten, dass präventiv Geldtransfers über Finanzintermediäre, die in nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten tätig sind, unterbunden werden;

3.  hebt beunruhigt hervor, dass Finanzmittel aus Drittstaaten auch in betrügerischer Weise in die EU eingeführt werden können; betont, dass die Ergebnisse der von der EU finanzierten vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Länder des Arabischen Frühlings bei der Einziehung von Vermögensgegenständen durch das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) zu einem breiter angelegten, dauerhaften EU‑Programm für die Einziehung von Vermögensgegenständen führen sollten;

4.  hält es für geboten, dass die Auszahlung von Mitteln an die Veröffentlichung von Daten zum wirtschaftlichen Eigentum geknüpft wird, damit die Vermögensgegenstände im Falle von Betrug leichter eingezogen werden können;

5.  betont, dass die EU bedauerlicherweise bisher nur mit wenigen Drittstaaten – unter anderem Japan, Liechtenstein, Norwegen und den USA – Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, obwohl der Verdacht besteht, dass auch in andere Staaten Finanzmittel ausgeführt werden; fordert die Kommission auf, sich für Abkommen mit Drittstaaten einzusetzen, die von der EU finanziell unterstützt werden;

6.  bedauert, dass viele Mitgliedstaaten derzeit auf bilaterale Abkommen angewiesen sind und es keinen EU‑weiten Ansatz in dieser ernsten Angelegenheit gibt; fordert deshalb nachdrücklich ein einheitlicheres Vorgehen;

7.  fordert die EU auf, schnellstmöglich den Beitritt zur Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) zu beantragen und das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten;

8.  fordert die Kommission auf, bei der Unterzeichnung von Abkommen mit Drittstaaten entschieden auf Klauseln zur Betrugsbekämpfung zu bestehen; bedauert, dass keine Daten darüber vorliegen, wie hoch die EU‑Finanzmittel sind, die jährlich aufgrund von betrügerischen Finanztransfers in Drittstaaten verloren gehen; fordert die Kommission auf, die Höhe dieser verschwundenen Finanzmittel zu berechnen;

9.  fordert die Kommission auf, eine Risikobewertung der EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen, die rechtswidrigen Finanztransfers in Drittländer Vorschub leisten, und die entsprechenden Passagen in diesen Rechtsakten zu streichen;

10.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die schnellstmögliche Einrichtung einer zentralen Datenbank für die EU ein standardisiertes, für alle Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur Datenerhebung einzuführen, mit dem betrügerische Vermögenstransfers in Drittstaaten aufgedeckt werden können; betont, dass ein derartiger Mechanismus für die Bekämpfung von Geldwäsche bereits vorliegt und dass dieser ausgebaut werden könnte;

11.  hebt hervor, dass das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten bedeutende Instrumente zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen darstellen; begrüßt, dass die Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erfolgreich abgeschlossen wurden, und stellt fest, dass deren zentrale Punkte eine nützliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen internationaler Übereinkommen und bilateraler Abkommen, zu deren Vertragsparteien die EU zählt, bilden;

12.  bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU eingewilligt haben, sich an der Europäischen Staatsanwalt (EUStA) zu beteiligen; betont, dass die EUStA der zentrale Akteur in einem potenziellen künftigen Einziehungsmechanismus in Bezug auf Drittstaaten werden sollte und deshalb gemäß Artikel 104 der EUStA-Verordnung in bestehenden und künftigen Abkommen über Rechtshilfe und Vermögenseinziehung und insbesondere in den Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen als zuständige Behörde anerkannt werden müsste;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.

(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(2) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(3) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(4) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(5) ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.
(6) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 96.
(7) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.
(8) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.


Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln ***I
PDF 132kWORD 50k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2014)0557 – C8-0142/2014 – 2014/0256(COD))
P8_TA(2018)0420A8-0035/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0557),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0142/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0035/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

P8_TC1-COD(2014)0256


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/5.)

(1) ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 39.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. März 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0088).


Tierarzneimittel ***I
PDF 141kWORD 60k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (COM(2014)0558 – C8-0164/2014 – 2014/0257(COD))
P8_TA(2018)0421A8-0046/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0558),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0164/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu dem Thema „Sichere Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0046/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

P8_TC1-COD(2014)0257


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/6.)

(1) ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 54.
(2) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 12.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. März 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0087).


Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Arzneifuttermitteln ***I
PDF 130kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (COM(2014)0556 – C8-0143/2014 – 2014/0255(COD))
P8_TA(2018)0422A8-0075/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0556),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 und 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0143/2014),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0075/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

P8_TC1-COD(2014)0255


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/4.)

(1) ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 54.


Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I
PDF 353kWORD 151k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (COM(2017)0275 – C8-0171/2017 – 2017/0114(COD))
P8_TA(2018)0423A8-0202/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0275),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0171/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0202/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

P8_TC1-COD(2017)0114


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(5)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Bei der Erreichung des von der Kommission in ihrem Weißbuch vom 28. März 2011(6) dargelegten Ziels, nämlich den Übergang zur vollen Anwendung des Verursacherprinzips („der Verursacher zahlt“) und des Nutzerprinzips („der Nutzer zahlt“) zu vollziehen, Einnahmen zu erzielen und die Finanzierung künftiger Verkehrsinvestitionen zu sichern, sind nur schleppend Fortschritte gemacht worden, und es bestehen nach wie vor Unstimmigkeiten bei der Erhebung von Straßeninfrastrukturgebühren in der Union.

(1a)  In diesem Weißbuch hat die Kommission eine Frist (2020) festgelegt, bis zu deren Ablauf eine „vollständige und obligatorische Internalisierung externer Kosten (u. a. für Lärm, lokale Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung zusätzlich zur verbindlichen Abgabe zur Deckung von Verschleißkosten) im Straßen- und Schienenverkehr“ erreicht werden soll. [Abänd. 1]

(1b)   Der Verkehr von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern und Fahrgästen trägt zum Ausstoß von Schadstoffen in die Atmosphäre bei. Zu diesen Schadstoffen, die überaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben und eine Verschlechterung der Qualität der Umgebungsluft in der Union bewirken, gehören u. a. PM2,5, NO2 und O3. Nach Schätzungen der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2017 waren diese drei Schadstoffe im Jahr 2014 auf dem Gebiet der Union für 399 000, 75 000 bzw. 13 600 vorzeitige Todesfälle durch längere Exposition verantwortlich. [Abänd. 2]

(1c)   Allein der vom Straßenverkehr verursachte Lärm ist der Weltgesundheitsorganisation zufolge unmittelbar nach der Luftverschmutzung der zweitschädlichste umweltbedingte Stressfaktor in Europa. Mindestens 9 000 vorzeitige Todesfälle jährlich können von Verkehrslärm verursachten Herzerkrankungen zugeschrieben werden. [Abänd. 3]

(1d)   Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2017 über die Luftqualität in Europa war der Straßenverkehr 2015 der Sektor mit den höchsten NOx-Emissionen und der zweitgrößte Emittent von Rußpartikeln. [Abänd. 4]

(2)  In ihrer Mitteilung zu einer europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität(7) kündigte die Kommission an, dass sie Änderungen an der Richtlinie über die Gebührenerhebung auf Lastkraftwagen vorschlagen würde, um auch eine nach dem Kohlendioxidausstoß gestaffelte Kostenanlastung zu ermöglichen und einige der Grundsätze dieser Richtlinie auch auf Kraftomnibusse sowie auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge auszuweiten.

(3)  Alle schweren Nutzfahrzeuge Fahrzeuge haben erhebliche Auswirkungen auf die Straßeninfrastruktur und tragen beträchtlich zur Luftverschmutzung bei, wogegen und leichte Nutzfahrzeuge für Fahrzeuge sind die meisten negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umwelt und die Gesellschaft in Bezug auf Schadstoffemissionen und Staus verantwortlich sind. Im Interesse der Gleichbehandlung und eines fairen Wettbewerbs sollte dafür gesorgt werden, dass Fahrzeuge, die von dem durch die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) geschaffenen Rahmen im Hinblick auf Maut- und Benutzungsgebühren bislang nicht erfasst werden, nun auch in diesen Rahmen einbezogen werden. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte daher auch auf andere schwere Nutzfahrzeuge als nur die zur Güterbeförderung bestimmten Fahrzeuge sowie auf leichte Nutzfahrzeuge und auf Personenkraftwagen ausgeweitet werden. Die Höhe der Gebühren für Personenkraftwagen könnte angepasst werden, damit häufige Nutzer nicht übermäßig belastet werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollten die Gebühren ferner diskriminierungsfrei in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse erhoben werden sowie abgestuft in Abhängigkeit von den Auswirkungen der Fahrzeuge auf die Verkehrswege, von ihrer Beeinträchtigung der Umwelt und der Gesellschaft und von der besonderen sozioökonomischen Situation bestimmter Benutzer, die keine andere Wahl haben als die Straße, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. [Abänd. 5]

(3a)  Zur Verwirklichung eines Kraftverkehrsbinnenmarkts unter lauteren Wettbewerbsbedingungen sollten die Bestimmungen einheitlich angewendet werden. Eines der Hauptziele dieser Richtlinie ist es, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Benutzern zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Kleintransporter, mit denen Güter auf der Straße befördert werden, in den Anwendungsbereich von Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge einbezogen werden. [Abänd. 6]

(3b)  Um die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie nur auf Kleintransporter abzielt, die für die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden und für die die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009(9) und (EG) Nr. 1072/2009(10) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) gelten. [Abänd. 7]

(4)  Zeitabhängige Benutzungsgebühren spiegeln von Natur aus die tatsächlich verursachten Infrastrukturkosten nicht genau wider und geben aus ähnlichen Gründen auch keine wirksamen Anreize für einen saubereren und effizienteren Verkehrsbetrieb oder die Staureduzierung. Sie Für schwere Nutzfahrzeuge sollten zeitabhängige Benutzungsgebühren deshalb schrittweise durch entfernungsabhängige Gebühren abgelöst werden, die fairer, effizienter und wirksamer sind. [Abänd. 8]

(4a)   Um zu verhindern, dass die allmähliche Ablösung der zeitabhängigen Benutzungsgebühren durch entfernungsabhängige Benutzungsgebühren zu einer weiteren Einschränkung des Zugangs zu den wichtigsten europäischen Märkten für Transporte aus Ländern und Regionen in Randlage führt, sollte so bald wie möglich ein Ausgleichssystem eingeführt werden, um die Zusatzkosten zu kompensieren, damit es zu keinem hohen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit kommt. [Abänd. 10]

(4b)   Um ein Ausweichen des Verkehrs auf mautfreie Straßen mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit und die optimale Nutzung des Verkehrsnetzes zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten auf allen unmittelbar mit den transeuropäischen Netzen konkurrierenden Straßen Mautgebühren erheben können. [Abänd. 11]

(4c)   Zeitabhängige Benutzungsgebühren verleiten die Fahrer, während der Geltungsdauer der Vignette mehr zu fahren, sodass das Verursacher- und das Nutzerprinzip falsch angewendet werden. [Abänd. 12]

(4d)  Damit die korrekte Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet ist, sollte durch die vertraglichen Rahmenkonzepte, welche die Konzessionsverträge für die Erhebung von Straßengebühren regeln, unter Beachtung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Anpassung dieser Verträge an die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Union erleichtert werden. [Abänd. 13]

(4e)   In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit zu prüfen, aufgrund einer Randlage entstehende Zusatzkosten auszugleichen, indem der Zugang zu energieeffizienteren Flotten und die vorrangige Freigabe exklusiver Infrastrukturen oder technologischer Infrastrukturen, wie E-Highways, erleichtert werden. Diese kompensatorischen Regelungsmöglichkeiten könnten Teil der künftigen Fazilität „Connecting Europe“ nach 2020 sein. [Abänd. 14]

(5)  Um die Nutzerakzeptanz für künftige Straßengebühren zu sichern, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, geeignete Gebührenerhebungssysteme als Teil eines umfangreicheren Pakets von Mobilitätsdiensten einzuführen. Solche Systeme sollten eine faire Verteilung der Infrastrukturkosten gewährleisten, und dem Verursacherprinzip entsprechen und eine Zweckbindung der Einnahmen aus den Benutzungsgebühren enthalten. Dabei sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, auch auf nicht zum Hauptverkehrsstraßennetz gehörenden Straßen Mautgebühren zu erheben. Ein Mitgliedstaat, der ein solches System einführt, sollte sicherstellen, dass dabei die Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) eingehalten werden. [Abänd. 15]

(5a)   Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, bei der Umsetzung der Systeme zur Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen für Personenkraftwagen sozioökonomischen Faktoren Rechnung zu tragen. [Abänd. 16]

(5b)   Die Erhebung von Straßennutzungsgebühren von allen Straßennutzern auf elektronischem Weg geht mit einer massenhaften Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten einher, die auch dazu verwendet werden können, umfassende Bewegungsprofile zu erstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie systematisch die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung berücksichtigen. Technische Lösungen zur Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Straßennutzungsgebühren sollten daher anonymisierte, verschlüsselte oder im Voraus bezahlbare Zahlungsoptionen beinhalten. [Abänd. 17]

(5c)  Kraftfahrzeugsteuern könnten ein Hindernis für die Einführung von Mautgebühren darstellen. Um die Einführung der Mautgebühren zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten über mehr Spielraum verfügen, um die Kraftfahrzeugsteuern rasch zu senken, was bedeutet, dass die in der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Mindestsätze so bald wie möglich gesenkt werden müssen. [Abänd. 18]

(5d)  Es ist besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein gerechtes Gebührenerhebungssystem einführen, das die Nutzer von Personenkraftwagen, die aufgrund ihres Wohnorts in einem ländlichen, schwer erreichbaren oder abgelegenen Gebiet darauf angewiesen sind, häufiger gebührenpflichtige Straßen zu benutzen, nicht benachteiligt. Im Rahmen der Raumentwicklungspolitik sollten die Mitgliedstaaten Gebührenermäßigungen für Nutzer vorsehen, die in solchen Gebieten wohnhaft sind. [Abänd. 20]

(6)  Wie bei schweren Nutzfahrzeugen ist es wichtig, darauf zu achten, dass zeitabhängige Gebühren, die ggf. von den Mitgliedstaaten auch für leichte Nutzfahrzeuge eingeführt werden, verhältnismäßig sind, und zwar auch im Hinblick auf Nutzungszeiträume, die kürzer als ein Jahr sind. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterschiedliche Nutzungsmuster aufweisen. Die Berechnung verhältnismäßiger zeitabhängiger Gebühren könnte anhand vorhandener Daten über gewöhnliche Fahrstrecken erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass es dabei nicht zu Diskriminierung kommt. [Abänd. 21]

(7)  Gemäß der Richtlinie 1999/62/EG kann sollte entsprechend dem Verursacherprinzip eine Gebühr für externe Kosten erhoben werden, deren Höhe nahe bei den durch die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs verursachten sozialen Grenzkosten liegt. Diese Methode hat sich als die fairste und effizienteste erwiesen, um die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung und Lärmbelastung auf die Umwelt und die Gesundheit zu berücksichtigen, und würde sicherstellen, dass schwere Nutzfahrzeuge einen fairen Beitrag zur Erfüllung der EU-Luftqualitätsstandards(13) und der geltenden Grenzwerte oder Zielvorgaben für Lärm leisten. Die Erhebung derartiger Gebühren sollte daher erleichtert werden. [Abänd. 22]

(8)  Zu diesem Zweck sollten sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf den Straßennetzen, auf denen keine Infrastrukturgebühren zu entrichten sind, eine Gebühr für externe Kosten anzuwenden, und die bisherigen Höchstbeträge der gewogenen durchschnittlichen Gebühr für externe Kosten sollten ersetzt werden durch unmittelbar anwendbare Bezugswerte Mindestwerte, die nach Maßgabe der Inflation, des wissenschaftlichen Fortschritts bei der Schätzung der externen Kosten des Straßenverkehrs und der Entwicklung der Zusammensetzung des Fahrzeugbestands aktualisiert werden. [Abänd. 23]

(8a)  Als Beitrag zu dem Ziel des Verkehrsweißbuchs, eine uneingeschränkte Anwendung des Verursacherprinzips zu erreichen, sollte auf den Straßennetzen, auf denen eine Infrastrukturgebühr zu entrichten ist, die Anwendung einer Gebühr für externe Kosten für schwere Fahrzeuge sowie für Kleintransporter, mit denen Güter auf der Straße befördert werden, gewährleistet werden. [Abänd. 24]

(8b)  Um die angemessene Weiterverwendung der Einnahmen aus der Gebühr für externe Kosten sicherzustellen, sollten diese Einnahmen im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen reinvestiert werden, um nachhaltigere Verkehrsträger mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt zu fördern. [Abänd. 25]

(9)  Die Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach der EURO-Emissionsklasse hat dazu beigetragen, dass sauberere Fahrzeuge eingesetzt werden. Mit der Erneuerung der Fahrzeugbestände wird diese Art der Gebührendifferenzierung im außerstädtischen Straßennetz erwartungsgemäß ab Ende 2020 jedoch hinfällig werden an Wirksamkeit verlieren und sollte bis dahin deshalb schrittweise abgeschafft werden. Von demselben Zeitpunkt an sollten Gebühren für externe Kosten systematischer erhoben und in den Situationen, in denen es am meisten darauf ankommt, als zielgerichtetes Mittel zur Anlastung externer Kosten verwendet werden. [Abänd. 27]

(10)  Der Anteil der von schweren Nutzfahrzeugen verursachten CO2-Emissionen nimmt weiter zu. Eine Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach diesen Emissionen kann zu Verbesserungen auf diesem Gebiet beitragen und sollte deshalb eingeführt werden.

(11)  Leichte Nutzfahrzeuge verursachen zwei Drittel der negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umwelt und die Gesundheit. Deshalb ist es wichtig, durch eine Differenzierung der Straßengebühren anhand der Übereinstimmungsfaktoren der Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission(14), der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission(15) und der Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission(16) Anreize für den Einsatz der saubersten und kraftstoffeffizientesten Fahrzeuge zu geben.

(12)  Um den Einsatz der saubersten und effizientesten effizienterer Fahrzeuge zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf solche Fahrzeuge deutlich ermäßigte Maut- und Straßenbenutzungsgebühren erheben. Um die Einrichtung derartiger Systeme zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten diese Ermäßigungen unabhängig davon angewandt werden, ob die Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge in Kraft tritt. Für emissionsfreie Fahrzeuge sollten keinerlei Gebühren für externe Kosten in Zusammenhang mit der Luftverschmutzung erhoben werden. [Abänd. 28]

(12a)   Der alpenquerende Transitverkehr bedeutet für die betroffenen Regionen eine besondere Belastung in Bezug auf Lärmbelastung, Luftverschmutzung und Infrastrukturabnutzung, die durch Kosten-Konkurrenz mit umliegenden Korridoren noch verstärkt wird. Den betroffenen Regionen und den Mitgliedstaaten ist folglich große Flexibilität bei der Anlastung externer Kosten und beim Einsatz verkehrssteuernder Maßnahmen einzuräumen, auch in Bezug auf die Vermeidung von ungewollten Verlagerungseffekten und Umwegverkehr zwischen den Korridoren. [Abänd. 29]

(13)  Staus im Straßenverkehr, zu denen alle Kraftfahrzeuge mit unterschiedlichen Anteilen beitragen, verursachen Kosten in Höhe von ungefähr 1 % des Bruttoinlandsprodukts. Ein beträchtlicher Teil dieser Kosten entfällt auf Staus im außerstädtischen Verkehr. Deshalb sollte eine besondere Staugebühr unter der Bedingung erlaubt werden, dass sie für alle Fahrzeugklassen gilt. Um wirksam, und angemessen und diskriminierungsfrei zu sein, sollte diese Gebühr aufgrund der Grenzkosten von Verkehrsstaus berechnet und nach Ort, Zeitpunkt und Fahrzeugklasse differenziert werden. Außerdem müssen Formeln für Kompensation und Ausgleich gefunden werden, durch die Arbeitnehmer, die in den Randbezirken von Städten leben und bereits die Kosten sowohl von Benutzungs- als auch von Mautgebühren tragen müssten, nicht diskriminiert werden. Um mit Staugebühren die bestmögliche positive Wirkung zu erzielen, sollten die entsprechenden Einnahmen für Projekte verwendet werden, mit denen die Ursachen des Problems angegangen werden. [Abänd. 30]

(13a)   Zur Erhaltung des Automobilerbes der Union sollten die Mitgliedstaaten eine gesonderte Kategorie für Fahrzeuge von historischem Interesse schaffen, sodass die gemäß der vorliegenden Richtlinie erhobenen Gebühren angepasst werden können. [Abänd. 31]

(14)  Staugebühren sollten in verhältnismäßiger Weise die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die jedes Fahrzeug direkt anderen Verkehrsteilnehmern und indirekt der Gesellschaft im Ganzen verursacht. Um zu verhindern, dass solche Gebühren den freien Personen- und Warenverkehr unverhältnismäßig behindern, sollten sie auf bestimmte Beträge begrenzt werden, die den Grenzkosten von Verkehrsstaus bei fast voller Auslastung entsprechen, d. h. wenn das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat.

(15)  Die ertragsneutrale Differenzierung der auf schwere Nutzfahrzeuge erhobenen Infrastrukturgebühren ist kein optimales Instrument zur Staureduzierung und sollte schrittweise abgeschafft werden.

(15a)  In Anbetracht der Höhe der externen Kosten für Unfälle, die sich jährlich auf Beträge in zweistelliger Milliardenhöhe belaufen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) zur Berechnung der durchschnittlichen sozialen Kosten tödlicher und schwerer Unfälle die Möglichkeit erhalten, die Kosten, die nicht von den Versicherungen gedeckt sind, besser zu internalisieren. Dabei wird ein Teil dieser Kosten von der Sozialversicherung bzw. von der Gesellschaft insgesamt getragen, etwa die Verwaltungskosten der alarmierten öffentlichen Rettungsdienste, bestimmte Kosten der alarmierten medizinischen Dienste ebenso wie die Verluste an Humankapital und die Kosten im Zusammenhang mit körperlichen und psychischen Schäden. [Abänd. 32]

(16)  Aufschläge auf die Infrastrukturgebühr könnten ebenso einen nützlichen Beitrag zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschäden oder Staus leisten, die durch die Benutzung bestimmter Straßen – nicht nur in Bergregionen – verursacht werden. Die derzeitige Beschränkung Anwendung von Aufschlägen sollte daher erleichtert werden, indem die derzeitigen Beschränkungen, welche Aufschläge auf solche Gebiete sollte daher aufgehoben begrenzen, aufgehoben und sie auf Vorhaben des zentralen Straßennetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes übertragen werden. Um eine doppelte Gebührenbelastung der Benutzer zu vermeiden, sollten die Aufschläge, die auf Straßenabschnitten erhoben werden, auf denen bereits eine Staugebühr erhoben wird, keine Aufschläge zulässig stärker beschränkt sein. Ferner sollte der Höchstbetrag, der in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen kann, angepasst werden. [Abänd. 33]

(17)  Wenn ein Mitgliedstaat ein System von Straßengebühren einführt, können dafür gewährte Ausgleiche je nach Sachlage zur Diskriminierung nicht ansässiger Verkehrsteilnehmer führen. Die Möglichkeit, aus diesem Anlass einen Ausgleich zu gewähren, sollte deshalb auf Mautgebühren beschränkt werden und im Falle von Benutzungsgebühren nicht mehr zulässig sein.

(17a)   Im Hinblick auf leichte Nutzfahrzeuge ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Freizügigkeit der Bürger durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt wird. Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Rabatte und Preisnachlässe einzuführen, wenn Verkehrsteilnehmer aufgrund von geografischen oder sozialen Gründen unverhältnismäßig von den Gebühren betroffen sind. [Abänd. 34]

(18)  Damit mögliche Synergien zwischen bestehenden Systemen von Straßengebühren für die Senkung der Betriebskosten genutzt werden können, sollte die Kommission in die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die gemeinsame, interoperable Systeme von Straßengebühren einzuführen gedenken, vollständig einbezogen werden. [Abänd. 35]

(19)  Durch Straßengebühren können werden Mittel für die Finanzierung der und die Querfinanzierung alternativer Verkehrsinfrastrukturprojekte und für die Instandhaltung und des Ausbaus den Ausbau hochwertiger Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsdienste mobilisiert werden. Daher ist es geboten, den Mitgliedstaaten Anreize für eine entsprechende Verwendung der dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus Straßengebühren entsprechend verwenden zu geben und sie zu diesem Zweck zu einer angemessenen Berichterstattung über die Verwendung dieser Einnahmen zu verpflichten verpflichtet werden. Einnahmen aus Infrastrukturgebühren und aus Gebühren für externe Kosten sollten daher wieder in den Verkehrssektor investiert werden. Dies sollte insbesondere helfen, Finanzierungslücken zu erkennen und die Akzeptanz von Straßennutzungsgebühren in der Öffentlichkeit zu erhöhen. [Abänd. 36]

(20)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich insbesondere zu gewährleisten, dass nationale Gebührensysteme für andere Fahrzeuge als Lastkraftwagen innerhalb eines einheitlichen Rahmens, der die Gleichbehandlung in der gesamten Union sichert, Anwendung finden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Straßenverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie gelöst werden sollen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)  Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass Gebühren für externe Kosten weiterhin die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung so genau wie möglich widerspiegeln, ohne das Gebührensystem übermäßig kompliziert werden zu lassen, um so Anreize für den Einsatz der kraftstoffeffizientesten Fahrzeuge zu geben, die Wirksamkeit bestehender Anreize zu bewahren und die Differenzierung von Straßengebühren auf dem neuesten Stand zu halten. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugswerte Mindestwerte für die Anlastung externer Kosten an den technischen Fortschritt anzupassen, um die Modalitäten für eine ertragsneutrale Differenzierung von Infrastrukturgebühren nach den CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge festzulegen und um die Modalitäten für die Differenzierung von Infrastrukturgebühren für leichte Nutzfahrzeuge Fahrzeuge an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(18) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 37]

(21a)   Die Kommission legt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen allgemein anwendbaren, transparenten und klaren Rahmen zur Internalisierung von Umwelt-, Stau- und Gesundheitskosten vor, welcher künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in der Lage sein, ein Modell vorzuschlagen, das mit einer Analyse der Auswirkungen auf die Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger einhergeht. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit müssen alle Verkehrsträger bei der Anlastung externer Kosten berücksichtigt werden. [Abänd. 38]

(21b)   Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten den Verkehrsteilnehmern die Resultate, die durch die Reinvestition der Infrastrukturgebühren, der Gebühren für externe Kosten und der Staugebühren erzielt werden konnten, öffentlich zugänglich machen. Aus diesem Grund sollten auch die Vorteile im Hinblick auf erhöhte Verkehrssicherheit, geringere Umweltbelastung und weniger Staus bekannt gemacht werden. [Abänd. 39]

(22)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung harmonisierter Indikatoren für die Bewertung der Qualität der Straßennetze angewendet werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) ausgeübt werden.

(23)  Die Richtlinie 1999/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von entfernungsabhängigen Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge“. [Abänd. 40]

"

(2)  Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie gilt für

   a) Kraftfahrzeugsteuern für Lastkraftwagen,
   b) Maut- und Benutzungsgebühren, die von Fahrzeugen erhoben werden.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Verkehr in außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich für Transporte in diesen Gebieten oder zwischen diesen Gebieten und dem spanischen bzw. portugiesischen Festland eingesetzt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   1. „transeuropäisches Straßennetz“ die Straßenverkehrsinfrastruktur, die in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegt und auf den Karten in Anhang I dieser Verordnung dargestellt ist;
   2. „Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Finanzierungskosten, von
   a) neuen Infrastrukturen oder neuen Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher struktureller baulicher Instandsetzungen oder alternativer Verkehrsinfrastrukturen zur Verkehrsverlagerung; [Abänd. 41]
   b) Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher baulicher Instandsetzungen, die nicht mehr als 30 Jahre vor dem 10. Juni 2008 fertiggestellt wurden, soweit Mautsysteme am 10. Juni 2008 bereits eingeführt waren, bzw. deren Bau nicht mehr als 30 Jahre vor der Einrichtung neuer, nach dem 10. Juni 2008 eingeführter Mautsysteme abgeschlossen wurde;
   c) Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, die vor dem 10. Juni 2008 fertiggestellt wurden, wenn
   i) ein Mitgliedstaat mittels eines Vertrags mit einem Mautsystembetreiber oder mittels eines anderen Rechtsakts mit entsprechender Wirkung, die vor dem 10. Juni 2008 in Kraft traten, ein Mautsystem eingerichtet hat, das die Anlastung dieser Kosten vorsieht, oder
   ii) ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es für den Bau der betreffenden Infrastruktur ausschlaggebend war, dass ihre erwartete Lebensdauer über 30 Jahre beträgt.
   3. „Finanzierungskosten“ Kreditzinsen und Verzinsung des Eigenkapitals der Anteilseigner;
   4. „umfangreiche strukturelle bauliche Instandsetzung“ bauliche Instandsetzung mit Ausnahme derjenigen Instandsetzung, die für die Verkehrsteilnehmer keinen aktuellen Nutzen mehr hat, weil insbesondere die Ausbesserung durch eine weiter gehende Erneuerung der Straßendecke oder andere Bauarbeiten ersetzt wurde;
   5. „Autobahn“ eine Straße, die nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die folgende Kriterien erfüllt:
   a) sie weist für beide Verkehrsrichtungen – außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – besondere Fahrbahnen auf, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen auf andere Weise voneinander getrennt sind;
   b) sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen;
   c) sie ist speziell als Autobahn gekennzeichnet;
   6. „Mautgebühr“ eine für die Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt und die eine Infrastrukturgebühr sowie gegebenenfalls oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet: eine Staugebühr Infrastrukturgebühr oder eine Gebühr für externe Kosten oder beides beinhaltet; [Abänd. 42]
   7. „Infrastrukturgebühr“ eine Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Bau-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Ausbaukosten, die in einem Mitgliedstaat entstehen;
   8. „Gebühr für externe Kosten“ eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die in einem Mitgliedstaat durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelastung oder beides entstehen;
   9. „Stau“ eine Situation, in der das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat oder überschreitet;
   10. „Staugebühr“ eine Abgabe, die von Fahrzeugen zur Anlastung der in einem Mitgliedstaat entstehenden staubedingten Kosten und zur Staureduzierung erhoben wird;
   11. „Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Schäden an der Umwelt, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie Stickoxiden sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden; [Abänd. 43]
   12. „Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Schäden an der Umwelt, die durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder das Abrollgeräusch auf dem Straßenbelag verursacht werden; [Abänd. 44]
   13. „gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühr“ sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Kilometer;
   14. „Benutzungsgebühr“ eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Infrastrukturen durch ein Fahrzeug berechtigt;
   15. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr bestimmt ist oder verwendet wird;
   16. „schweres Nutzfahrzeug“ ein Lastkraftwagen oder ein Kraftomnibus;
   17. „Lastkraftwagen“ ein für die Güterbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t;
   18. „Kraftomnibus“ ein für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t;
   18a. „leichtes Fahrzeug“ ein leichtes Nutzfahrzeug oder einen Personenkraftwagen; [Abänd. 46]
   19. „leichtes Nutzfahrzeug“ ein Personenkraftwagen, ein Kleinbus einen Kleinbus, einen Kleintransporter oder einen für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter; [Abänd. 47]
   20. „Personenkraftwagen“ ein für die Personenbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit vier Rädern, das zusätzlich zum Fahrer nicht mehr als acht Fahrgäste aufnimmt;
   20a. „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**; [Abänd. 48]
   21. „Kleinbus“ ein für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t;
   22. „Kleintransporter“ ein für die Güterbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t, das kein Personenkraftwagen ist; [Abänd. 49]
   22a. „für die Güterbeförderung bestimmter Kleintransporter“ ein Fahrzeug, das im Rahmen der Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*** eingesetzt wird, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen und einer Höhe von über 2 Metern; [Abänd. 50]
   22b. „emissionsfreier Betrieb“ ein Fahrzeug, das im gesamten erfassten Straßennetz nachprüfbar ohne Abgasemissionen betrieben wird; [Abänd. 51]
   23. „emissionsfreies Fahrzeug“ ein Fahrzeug ohne Abgasemissionen;
   23a. „Kraftrad“ ein Fahrzeug auf zwei Rädern mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; [Abänd. 52]
   24. „Verkehrsunternehmer“ ein Unternehmen, das Güter oder Fahrgäste im Straßenverkehr befördert;
   25. „Fahrzeug der Klasse ,EURO 0‘, ,EURO I‘, ,EURO II‘, ,EURO III‘, ,EURO IV‘, ,EURO V‘, ,EURO VI‘“ ein schweres Nutzfahrzeug, das die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Anhang 0 einhält;
   26. „Fahrzeugtyp“ eine Fahrzeugeinstufung, der ein schweres Nutzfahrzeug je nach Achszahl, Abmessungen, Gewicht oder anderen Faktoren der Fahrzeugeinstufung nach den verursachten Straßenschäden, z. B. anhand der in Anhang IV enthaltenen Einteilung nach Straßenschäden, zugeordnet wird, sofern das Einstufungssystem auf Fahrzeugmerkmalen beruht, die entweder in den in allen Mitgliedstaaten verwendeten Fahrzeugunterlagen angegeben oder offensichtlich sind;
   27. „Konzessionsvertrag“ ein öffentlicher Bauauftrag eine Konzession im Sinne des Artikels 1 von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates****; [Abänd. 53]
   28. „konzessionsgebundene Mautgebühr“ eine von einem Konzessionär im Rahmen eines Konzessionsvertrags erhobene Mautgebühr;
   29. „wesentlich geändertes Maut- oder Gebührenerhebungssystem“ ein Maut- oder Gebührenerhebungssystem, das derart geändert wurde, dass sich die Kosten oder Einnahmen – inflationsbereinigt gemäß den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln – um mindestens 515 % gegenüber dem Vorjahr verändert haben. Bei Konzessionsverträgen gelten Änderungen, welche die Kriterien von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/23/EU erfüllen, nicht als wesentlich; [Abänd. 54]
   29a. „Querfinanzierung" die Finanzierung von effizienten alternativen Verkehrsinfrastrukturprojekten über Einnahmen aus Maut- und Infrastrukturgebühren für bestehende Verkehrsinfrastrukturen; [Abänd. 55]
   29b. „Mitgliedstaaten“ alle Behörden der Mitgliedstaaten – seien es Behörden der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstige territoriale Behörden –, denen die Aufgabe zukommt, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten. [Abänd. 56]

Für die Zwecke der Nummer 2 gilt Folgendes:

   a) auf jeden Fall darf der Anteil der zu berücksichtigenden Baukosten den am 10. Juni 2008 oder, wenn die Einführung neuer Mautsysteme später erfolgt, den zum Zeitpunkt dieser Einführung noch ausstehenden Anteil der laufenden Lebensdauerperiode der Infrastrukturbestandteile nicht überschreiten;
   b) die Kosten für Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen dürfen spezielle Infrastrukturaufwendungen, einschließlich jener, die sich aufgrund neuer rechtlicher Anforderungen ergeben, zur Verringerung der Lärmbelästigung, zur Einführung innovativer Technologien oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und tatsächliche Zahlungen des Infrastrukturbetreibers für objektive umweltbezogene Aspekte, wie z. B. Schutz gegen Bodenverseuchung, einschließen. [Abänd. 57]

_______________

* Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

** Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

*** Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

**** Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

"

(2a)  Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„ba) Fahrzeuge von historischem Interesse;“ [Abänd. 58]

"

(3)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 7

(1)  Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1a dürfen die Mitgliedstaaten unter den in den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels und in den Artikeln 7a bis 7k genannten Bedingungen Maut- und Benutzungsgebühren im transeuropäischen Straßennetz oder auf bestimmten Abschnitten dieses Netzes und zusätzlich auf anderen Abschnitten ihrer Autobahnnetze, die nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehören, beibehalten oder einführen.

(2)  Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maut- und Benutzungsgebühren auf anderen Straßen zu erheben, unberührt, sofern die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren auf solchen anderen Straßen den internationalen Verkehr nicht diskriminiert und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Maut- und Benutzungsgebühren, die auf anderen Straßen als denen des transeuropäischen Straßennetzes und als Autobahnen erhoben werden, müssen die in den Absätzen 3 und 4, in Artikel 7a und in Artikel 7j Absätze 1, 2 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)  Die Mitgliedstaaten erheben für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts. Jedoch kann ein Mitgliedstaat, der in seinem Straßennetz eine Benutzungsgebühr erhebt, auch Mautgebühren für die Benutzung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erheben.

(4)  Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers, des Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers oder der Zulassung des Fahrzeugs oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können für schwere Nutzfahrzeuge, die von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* ausgenommen sind, sowie in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieser Richtlinie genannten Fällen gemäß den dort festgelegten Bedingungen ermäßigte Mautsätze oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorsehen.

(6)  Unbeschadet des Absatzes 9 dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2018 [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] keine Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter mehr einführen. Benutzungsgebühren, die vor diesem Tag eingeführt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 2022 beibehalten werden und werden auf dem unter diese Richtlinie fallenden Straßennetz ab dem 1. Januar 2023 durch Infrastrukturgebühren ersetzt. [Abänd. 59]

(7)  Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] dürfen die Mitgliedstaaten keine Benutzungsgebühren für leichte Nutzfahrzeuge mehr einführen. Benutzungsgebühren, die vor diesem Tag eingeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2027 abgeschafft werden.

(8)  Bis zum 31. Dezember 2019 kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren nur auf Fahrzeuge zu erheben, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, wenn er der Auffassung ist, dass eine Ausweitung auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 t:

   a) sich aufgrund von Verkehrsverlagerungen erheblich negativ auf den freien Verkehrsfluss, die Umwelt, den Lärmpegel, Staubildungen, die Gesundheit oder die Verkehrssicherheit auswirken würde;
   b) Verwaltungskosten in Höhe von mehr als 30 % der zusätzlichen Einnahmen verursachen würde, die durch diese Ausweitung der Gebührenerhebung erzielt würden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren oder beides nur auf Fahrzeuge zu erheben, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, unterrichten die Kommission über ihren Beschluss und die Gründe dafür.

(9)  Ab dem 1. Januar 2020 müssen Maut- und Benutzungsgebühren, die für schwere Nutzfahrzeuge gelten, auf alle schweren Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter angewandt werden. [Abänd. 61]

(10)  Bis zum 31. Dezember 2022 können Maut- und Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter einerseits und für leichte Nutzfahrzeuge, die keine für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter sind, andererseits können unabhängig voneinander eingeführt oder beibehalten werden. [Abänd. 62]

___________

* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“

"

(4)  Artikel 7a erhält folgende Fassung:"

„Artikel 7a

(1)  Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Verkehrswege stehen.

(2)  Soweit Benutzungsgebühren auf schwere Nutzfahrzeuge erhoben werden, muss die Infrastrukturnutzung zumindest für folgende Zeiträume ermöglicht werden: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.

Einem Mitgliedstaat steht es frei, auf die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge ausschließlich Jahresgebühren zu erheben.

Die Mitgliedstaaten setzen die Benutzungsgebühren einschließlich der Verwaltungskosten für alle Klassen von schweren Nutzfahrzeugen in einer Höhe fest, die die in Anhang II festgelegten Höchstsätze nicht übersteigt.

(3)  Soweit Benutzungsgebühren auf Personenkraftwagen erhoben werden, muss die Infrastrukturnutzung zumindest für folgende Zeiträume ermöglicht werden: einen Tag, eine Woche, 10 Tage, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 % des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 18 % des Jahrestarifs und der 10-Tage-Tarif, der Wochen- und der Tagestarif nicht mehr als 8 % des Jahrestarifs betragen. [Abänd. 63]

Die Mitgliedstaaten können die Infrastrukturnutzung auch für andere Zeiträume ermöglichen. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Gebühren im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Benutzer und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren fest, insbesondere des Jahrestarifs und der für andere Zeiträume geltenden Tarife nach Unterabsatz 1 sowie der bestehenden Nutzungsgewohnheiten und der Verwaltungskosten.

Im Rahmen von vor dem 31. Mai 2017 beschlossenen Benutzungsgebührenregelungen können die Mitgliedstaaten über den im ersten Unterabsatz festgelegten Höchstsätzen liegende Tarife, die vor diesem Termin in Kraft waren, sowie entsprechend höhere Tarife für andere Zeiträume unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beibehalten. Sobald ein wesentlich geändertes Maut- oder Gebührenerhebungssystem in Kraft tritt, spätestens aber ab dem 1. Januar 2024, müssen sie die im ersten und zweiten Unterabsatz festgelegten Höchstsätze jedoch einhalten.

(4)  In Bezug auf Kleinbusse, und Kleintransporter und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter verfahren die Mitgliedstaaten entweder gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3. Spätestens ab dem 1. Januar 2024 legen die Mitgliedstaaten jedoch für Kleinbusse, und Kleintransporter und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter höhere Benutzungsgebühren als für Personenkraftwagen fest. [Abänd. 64]

(4a)  Die Verhältnismäßigkeit der Benutzungsgebühren kann den besonderen Merkmalen von Beförderungen Rechnung tragen, die in einem Mitgliedstaat am Rande der Union beginnen.“ [Abänd. 65]

"

(4a)  In Artikel 7b wird folgender Absatz angefügt:"

(2a) Die Autobahnabschnitte, auf denen eine Infrastrukturgebühr erhoben wird, verfügen über die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, um die Verkehrssicherheit aller Nutzer zu gewährleisten, und können gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Hinblick auf die Positionsbestimmung mittels eines Fahrtenschreibers (2017/0122(COD)) sichere Parkflächen unter allen Wetterbedingungen haben. [Abänd. 66]

"

(5)  Artikel 7c erhält folgende Fassung:"

„Artikel 7c

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr für externe Kosten, die durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelastung oder beides entstehen, beibehalten oder einführen.

Die Gebühren für externe Kosten können auf Abschnitten des Straßennetzes eingeführt oder beibehalten werden, auf denen keine Infrastrukturgebühren erhoben werden.

Für schwere Nutzfahrzeuge wird die Die an die Kosten für verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelästigung gekoppelte Gebühr für externe Kosten wird entsprechend den in Anhang IIIa angegebenen Mindestanforderungen und Methoden differenziert festgelegt, wobei zumindest die Bezugswerte Mindestwerte in Anhang IIIb einzuhalten sind. [Abänd. 67]

(2)  Die berücksichtigten Kosten müssen sich auf das Netz oder den Teil des Netzes, in dem Gebühren für externe Kosten erhoben werden, und auf die gebührenpflichtigen Fahrzeuge beziehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen Prozentsatz dieser Kosten anzulasten.

(3)  Der Gebührenbestandteil für externe Kosten, der die verkehrsbedingte Luftverschmutzung betrifft, wird nicht auf schwere Nutzfahrzeuge erhoben, die die strengsten EURO-Emissionsnormen einhalten.

Die Geltungsdauer des ersten Unterabsatzes endet vier Jahre nach dem Tag, an dem die Anwendung der Vorschriften zur Einführung dieser Normen begonnen hat.

(4)  Die Höhe der Gebühr für externe Kosten wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Benennt ein Mitgliedstaat hierzu eine Stelle, so muss diese Stelle rechtlich und finanziell unabhängig von der Organisation sein, die dafür zuständig ist, einen Teil oder die Gesamtheit der Gebühren zu erheben oder zu verwalten.

(5)  Ab dem 1. Januar 2021 wenden die Mitgliedstaaten, die Mautgebühren erheben, eine Gebühr auf schwere Nutzfahrzeuge und auf für externe Kosten die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter auf zumindest dem allen Abschnitten des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Abschnitt des Straßennetzes an, auf dem die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten Umweltschäden die durchschnittlichen Umweltschäden übersteigen, die schwere Nutzfahrzeuge nach der entsprechend den einschlägigen Berichtsanforderungen in Anhang IIIa getroffenen Festlegung verursachen denen eine Infrastrukturgebühr erhoben wird, eine an die Kosten für verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelästigung gekoppelte Gebühr für externe Kosten an. [Abänd. 68]

(5a)  Ab dem 1. Januar 2026 gilt auf allen Abschnitten des Straßennetzes gemäß Artikel 7 Absatz 1 für alle Fahrzeugklassen in gleicher Weise eine Gebühr für externe Kosten. [Abänd. 69]

(5b)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen anwenden, die in Bezug auf Fahrzeuge von historischem Interesse eine Anpassung der Gebühren für externe Kosten ermöglichen. [Abänd. 70]

"

(6)  Folgender Artikel 7da wird eingefügt:"

„Artikel 7da

(1)  Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Anforderungen in Anhang V auf stauanfälligen Abschnitten ihres Straßennetzes eine Staugebühr einführen. Die Staugebühr darf nur auf Straßenabschnitten, in denen sich regelmäßig Staus bilden, und nur in den Zeiträumen, in denen Staus üblicherweise auftreten, erhoben werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 1 genannten Straßenabschnitte und Zeiträume aufgrund objektiver Kriterien bezüglich des Ausmaßes der Staubelastung der Straßen und ihrer Umgebung, z. B. der durchschnittlichen Zeitverluste und Staulängen.

(3)  Eine auf einem Abschnitt des Straßennetzes erhobene Staugebühr gilt in gleicher Weise für alle Fahrzeugklassen entsprechend den Norm-Äquivalenzfaktoren in Anhang V. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Kraftomnibusse auszunehmen, um den öffentlichen Verkehr, die sozioökonomische Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt zu fördern. [Abänd. 72]

(4)  Die Staugebühr muss den Kosten entsprechen, die ein Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern und indirekt der Gesellschaft verursacht, darf aber die in Anhang VI für bestimmte Straßenkategorien festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(5)  Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für die Überwachung der mit Staugebühren erzielten Wirkung und für die Überprüfung der Gebührenhöhe. Sie überprüfen regelmäßig, zumindest alle drei Jahre, die Höhe der Gebühren, um sicherzustellen, dass diese nicht höher sind als die Kosten der in dem betreffenden Mitgliedstaat auftretenden Staus, die auf den Straßenabschnitten entstehen, auf denen die Staugebühr erhoben wird.“

"

(7)  Die Artikel 7f und 7 g erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 7f

(1)  Nach Unterrichtung der Kommission kann ein Mitgliedstaat zu der Infrastrukturgebühr, die auf bestimmten Straßenabschnitten erhoben wird, die regelmäßig von Staus betroffen sind oder deren Nutzung durch Fahrzeuge erhebliche Umweltschäden verursacht, unter folgenden Voraussetzungen einen Aufschlag hinzuaddieren:

   a) Die durch den Aufschlag erzielten Einnahmen werden in den Bau von Verkehrsinfrastrukturen des oder in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Kernnetzes Verkehrsdienste investiert, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung bzw. der betreffenden Umweltschäden beitragen und die auf derselben Verkehrsachse liegen wie der Straßenabschnitt, für den der Aufschlag gilt; [Abänd. 75]
   b) der Aufschlag übersteigt nicht 15 % der gemäß Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7e berechneten gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren, außer wenn in Berggebieten, in denen die erzielten Einnahmen in grenzüberschreitende Abschnitte der Kernnetzkorridore investiert werden Infrastrukturkosten wie auch Klima- und Umweltschäden höher sind; in letzterem Fall darf der Aufschlag 25 50 % nicht übersteigen; [Abänd. 76]
   c) die Erhebung des Aufschlags hat keine Benachteiligung des gewerblichen Verkehrs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge;
   d) der Kommission wird vor Erhebung des Aufschlags eine genaue Beschreibung des Ortes der Aufschlagserhebung sowie ein Beleg für die Entscheidung zur Finanzierung der in Buchstabe a genannten Kernnetzkorridore Verkehrsinfrastrukturen oder Verkehrsdienste vorgelegt; [Abänd. 77]
   e) der Zeitraum, in dem der Aufschlag erhoben werden soll, wird im Voraus festgelegt und begrenzt und stimmt hinsichtlich der erwarteten Einnahmen mit den vorgelegten Finanzierungsplänen und der vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse für die mit den Einnahmen aus dem Aufschlag mitfinanzierten Vorhaben überein.

(1a)  Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben dürfen Aufschläge nur mit Zustimmung aller an dem Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten erhoben werden. [Abänd. 78 und 164]

(2)  Ein Aufschlag auf eine gemäß Artikel 7g oder Artikel 7ga differenzierte Infrastrukturgebühr ist möglich.

(3)  Erhält die Kommission die vorgeschriebenen Informationen von einem Mitgliedstaat, der einen Aufschlag erheben will, stellt sie diese Informationen den Mitgliedern des in Artikel 9c genannten Ausschusses zur Verfügung. Ist die Kommission der Ansicht, dass der geplante Aufschlag nicht den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen entspricht oder dass der geplante Aufschlag erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung in Regionen in Randlage haben wird, kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Gebührenpläne ablehnen oder deren Abänderung verlangen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Wenn der Aufschlag bei Mautsystemen im Sinne von Artikel 7e Absatz 3 zur Anwendung kommt, gilt er für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als wesentliche Änderung. [Abänd. 79]

(4)  Der Betrag des Aufschlags wird von dem nach Artikel 7c berechneten Betrag der Gebühr für externe Kosten abgezogen, außer bei Fahrzeugen der EURO-Emissionsklassen 0, I und II ab 15. Oktober 2011, III und IV ab 1. Januar 2015, V ab 1. Januar 2019 und VI ab Januar 2023. Alle durch die gleichzeitige Anwendung des Aufschlags und der Gebühren für externe Kosten erzielten Einnahmen werden in die Finanzierung des Baus der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten Kernnetzkorridore investiert. [Abänd. 80]

(5)  Auf Straßenabschnitten, auf denen eine Staugebühr erhoben wird, darf kein Aufschlag erhoben werden.

Artikel 7g

(1)  Bis zum 31. Dezember 2021 darf die Infrastrukturgebühr zur Staureduzierung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und zur Optimierung der Nutzung der betreffenden Infrastruktur oder zur Förderung der Verkehrssicherheit differenziert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit bekannt gemacht und ist allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;
   b) die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
   c) keine Infrastrukturgebühr liegt mehr als 175 % über dem Höchstbetrag der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühr gemäß Artikel 7b;
   d) die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung die höheren Infrastrukturgebühren erhoben werden, überschreiten nicht fünf Stunden pro Tag oder die Anzahl der Stunden, in denen die Verkehrsüberlastung mehr als 100 % der Kapazität beträgt; [Abänd. 81]
   e) die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsunternehmern, die den betreffenden Abschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsunternehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden.

Ein Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung einführen oder eine bestehende ändern will, unterrichtet die Kommission darüber und legt ihr die Informationen vor, die zur Prüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, erforderlich sind.

(2)  Bezüglich schwerer Nutzfahrzeuge haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2020 die Infrastrukturgebühr nach der EURO-Emissionsklasse des Fahrzeugs so zu differenzieren, dass keine Infrastrukturgebühr mehr als 100 % über der entsprechenden Gebühr liegt, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen. Bestehende Konzessionsverträge können von dieser Anforderung befreit werden, bis der Vertrag erneuert wird.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der geforderten Differenzierung der Infrastrukturgebühr abweichen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

   i) die Kohärenz der Mautsysteme in seinem Hoheitsgebiet würde dadurch ernsthaft untergraben;
   ii) eine solche Differenzierung wäre für das betreffende Mautsystem technisch nicht umsetzbar;
   iii) die Fahrzeuge, die die Umwelt am stärksten verschmutzen, würden auf andere Strecken ausweichen, mit negativen Folgen für die Straßenverkehrssicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung;
   iv) die Mautgebühr schließt eine Gebühr für externe Kosten ein.

Alle derartigen Ausnahmen oder Abweichungen sind der Kommission mitzuteilen.

(3)  Kann Wenn ein Fahrer oder gegebenenfalls der Verkehrsunternehmer bei einer Kontrolle die nicht über ein elektronisches Mautsystem bezahlt oder nicht über ein gültiges Abonnement verfügt oder sein Fahrzeug nicht über das zur Feststellung der Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs nötigen Fahrzeugdokumente für die Zwecke des Absatzes 2 nicht vorlegen erforderliche, vom Mautbetreiber zugelassene Bordgerät verfügt, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Mautgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben. [Abänd. 82]

(4)  Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung amtlicher CO2-Emissionsdaten gemäß der Verordnung (EU) …/…* durch die Kommission erlässt die Kommission gemäß Artikel 9e einen delegierten Rechtsakt, in dem sie die Bezugswerte für CO2-Emissionen und eine zweckmäßige Klasseneinteilung für die betreffenden schweren Nutzfahrzeuge festlegt.; dabei trägt sie Technologien zur Senkung der Emissionen Rechnung. [Abänd. 83]

Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts differenzieren die Mitgliedstaaten die Infrastrukturgebühr unter Berücksichtigung der CO2-Emissionswerte und der betreffenden Fahrzeugklasse. Die Gebühren sind so zu differenzieren, dass keine Infrastrukturgebühr mehr als 100 % über der entsprechenden Gebühr für gleichwertige Fahrzeuge liegt, die die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen, aber nicht emissionsfrei sind. Bei emissionsfreien Fahrzeugen werden die Infrastrukturgebühren um 75 % gegenüber dem Höchstsatz verringert. [Abänd. 84]

(4a)  Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] werden die Infrastrukturgebühren bei emissionsfreien Fahrzeugen um 50 % gegenüber dem niedrigsten Satz verringert. Dieselbe Ermäßigung gilt für den emissionsfreien Betrieb, sofern sich dieser nachweisen lässt. [Abänd. 85]

(4b)  Spätestens … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission einen Bewertungsbericht vor, in dem sie den Marktanteil emissionsfreier Fahrzeuge und den emissionsfreien Betrieb prüft. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 9e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls die für emissionsfreie Fahrzeuge geltende Ermäßigung gegenüber dem niedrigsten Satz der Infrastrukturgebühr neu zu berechnen. [Abänd. 86]

(5)  Die Differenzierungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen nicht auf die Erzielung zusätzlicher Mauteinnahmen ausgerichtet sein. Ein unbeabsichtigter Anstieg der Einnahmen wird durch eine Änderung der Differenzierungsstruktur ausgeglichen, die innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Rechnungsjahres, in dem die zusätzlichen Einnahmen erzielt wurden, vorzunehmen ist.

____________

* Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L … vom …, S...).“

"

(8)  Folgender Artikel 7ga wird eingefügt:"

„Artikel 7ga

(1)  Bei leichten Nutzfahrzeugen Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2021 Maut- und Benutzungsgebühren nach der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs differenzieren. [Abänd. 87]

(2)  Ab 1. Januar 2022 differenzieren die Mitgliedstaaten die Mautgebühren und bei Benutzungsgebühren zumindest die Jahresgebühren nach den CO2- und Schadstoffemissionen der Fahrzeuge gemäß den Vorschriften in Anhang VII.

(2a)  Die Mitgliedstaaten können die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs aufgrund dessen Umrüstung auf alternative Kraftstoffe berücksichtigen. Ein Dauerabonnement oder jeglicher sonstige vom Betreiber des Mautsystems anerkannte Mechanismus sollte es dem Benutzer ermöglichen, Nutzen aus einer Mautdifferenzierung zu ziehen, die eine verbesserte Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs nach dessen Umrüstung belohnt. [Abänd. 88]

(3)  Kann Wenn ein Fahrer oder gegebenenfalls der Verkehrsunternehmer bei einer Kontrolle kein Abonnement oder einen anderen vom Betreiber anerkannten Mechanismus vorweisen kann oder wenn er nicht in der Lage ist, die zur Feststellung der Emissionswerte des Fahrzeugs nötigen Fahrzeugdokumente (Übereinstimmungsbescheinigung) gemäß der Verordnung (EU) …/… der Kommission* nicht vorlegen vorzulegen, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maut- oder Jahresbenutzungsgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben. Werden die maßgeblichen Dokumente zum Nachweis der Emissionswerte des Fahrzeugs zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, wird die Differenz zwischen der erhobenen Maut oder Gebühr und der angemessenen Maut oder Gebühr für das betreffende Fahrzeug zurückerstattet. [Abänd. 89]

(3a)  Zur Erhebung von Gebühren auf Fahrzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen ergreifen. [Abänd. 90]

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9e delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die darin festgelegten Modalitäten an den technischen Fortschritt anzupassen und der Rolle der Bauteile sowohl bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit als auch bei der Senkung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor Rechnung zu tragen. [Abänd. 91]

_____________

* Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission vom xxx zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L xxx) und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“

"

(9)  Artikel 7h wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Infrastrukturgebührensystems folgende Angaben:“

"

aa)   In Artikel 7h Absatz 1 Buchstabe a wird der folgende Spiegelstrich angefügt:"

– eindeutige Angaben zur Interoperabilität des im Fahrzeug mitgeführten Bordgeräts zur Bezahlung von Gebühren und Maut; es müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die Nutzer keine in anderen Mitgliedstaaten in Gebrauch befindlichen Bordgeräte für dieses Mautsystem verwenden können.[Abänd. 92]

"

ab)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

(1a) Der vertragliche Rahmen, durch den die Beziehungen zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionär geregelt werden, soll es ermöglichen, die Konzessionsverträge im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 7c, 7da, 7g und 7ga an die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Union oder der einzelstaatlichen Rechtsrahmen anzupassen.[Abänd. 93]

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Gebührensystems für externe Kosten unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das betroffene Netz sowie die vorgesehenen Gebührensätze pro Fahrzeugklasse und Emissionsklasse.“

"

c)  Absatz 4 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7i wird wie folgt geändert:

-a)  In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„2. Die Mitgliedstaaten Für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter können die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:“ [Abänd. 94]

"

a)  in Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:"

„b) die Ermäßigungen entsprechen tatsächlichen Einsparungen an Verwaltungskosten bei der Behandlung von Häufignutzern gegenüber Gelegenheitsnutzern;

   c) die Ermäßigungen übersteigen nicht 13 20 % der Infrastrukturgebühr, die für gleichwertige, nicht ermäßigungsberechtigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge erhoben wird, die für den lokalen oder den gewöhnlichen Transport oder für beide eingesetzt werden.“ [Abänd. 95]

"

aa)  Der folgende Absatz wird eingefügt:"

(2a) Für leichte Fahrzeuge, insbesondere für häufige Nutzer in dünn besiedelten Gebieten und in den Randbezirken von Städten, können die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:

   a) Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur ist verhältnismäßig, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und führt nicht dazu, dass zusätzliche Kosten in Form höherer Mautgebühren auf andere Nutzer abgewälzt werden.
   b) Solche Ermäßigungen leisten einen Beitrag
   i) zum sozialen Zusammenhalt und/oder
   ii) dazu, die Mobilität in Regionen in Randlage oder abgelegenen Gebieten oder beiden sicherzustellen. [Abänd. 96]

"

ab)  Der folgende Absatz wird eingefügt:"

(2b) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können auf einem spezifischen Straßenabschnitt unter Berücksichtigung der Mobilitätsmuster und der wirtschaftlichen Interessen der Regionen in Randlage eine pauschale Kilometerbefreiung einführen, sofern die sich daraus ergebende Gebührenstruktur verhältnismäßig ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich ist und nicht dazu führt, dass zusätzliche Kosten in Form höherer Mautgebühren auf andere Nutzer abgewälzt werden. [Abänd. 97]

"

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:"

„(3) Vorbehaltlich der Bedingungen in Artikel 7g Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7g Absatz 5 können für bestimmte Vorhaben von großem europäischem Interesse, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt sind, auch andere Formen der Differenzierung angewandt werden, um die wirtschaftliche Rentabilität solcher Vorhaben sicherzustellen, wenn sie im direkten Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern stehen. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss linear und verhältnismäßig sein, wird der Öffentlichkeit bekannt gemacht, und ist allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Kosten auf andere Nutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden.“ [Abänd. 98]

"

ba)  Der folgende Absatz wird eingefügt:"

(3a) Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu minimieren, können die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden die Mautsätze in Bergregionen und in Regionen in Randlage in Abhängigkeit von der von den mautpflichtigen Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecke unter den folgenden Voraussetzungen differenzieren:

   a) Bei der fahrleistungsabhängigen Differenzierung werden die unterschiedlichen Merkmale des Nahverkehrs und des Fernverkehrs berücksichtigt, insbesondere die verfügbaren Optionen für die Verlagerung auf andere Verkehrsträger.
   b) Die Differenzierung wird diskriminierungsfrei angewandt.
   c) Die technische Ausrüstung ermöglicht die Erkennung der Eintritts- und Austrittspunkte des Fahrzeugs über nationale Grenzen hinweg. [Abänd. 99]

"

(11)  Artikel 7j wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:"

„Hierzu arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Methoden zusammen, die es den Verkehrsteilnehmern ermöglichen, die Maut- und Benutzungsgebühren zumindest entweder an den größeren der Grenze oder an jeder Zahlstellen mit der Möglichkeit, einen Beleg zu erhalten, 24 Stunden täglich und mit üblichen, einschließlich elektronischen, Zahlungsmitteln inner- und außerhalb derjenigen Mitgliedstaaten zu entrichten, in denen sie erhoben werden.“ [Abänd. 100]

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Erhebt ein Mitgliedstaat eine Mautgebühr auf ein Fahrzeug, so ist der Gesamtbetrag der Mautgebühr, der Betrag der Infrastrukturgebühr, der Betrag der Gebühr für externe Kosten und der Betrag der Staugebühr, soweit zutreffend, auf einem Beleg anzugeben, der dem Verkehrsteilnehmer möglichst mit elektronischen Mitteln auf Verlangen ausgestellt wird.“ [Abänd. 101]

"

c)  Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Soweit es wirtschaftlich machbar ist, verwenden die Mitgliedstaaten für die Erhebung und Einziehung von Gebühren für externe Kosten und von Staugebühren ein elektronisches System, das den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/52/EG entspricht.“

"

(12)  Artikel 7k erhält folgende Fassung:"

„Artikel 7k

Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, die ein Mautsystem einführen, einen angemessenen Ausgleich vorzusehen, sofern dies keine Verzerrungen oder Nachteile für lokale oder gewöhnliche Verkehrsunternehmer oder für beide nach sich zieht.“ [Abänd. 102]

"

(13)  Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Buchstabe a wird der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 7“ durch einen Verweis auf „Artikel 7a“ ersetzt.

b)  In Buchstabe b wird der Wortlaut „Artikel 7 Absatz 1“ durch „Artikel 7 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

(13a)  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 8a

Überwachung und Berichterstattung

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Infrastrukturgebühren, deren Aufgabe es ist, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen.

(2)  Die Aufsichtsbehörde sorgt für die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Konzessionsverträge, um sich insbesondere von der Einhaltung des Artikels 7b zu vergewissern.

(3)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der Benennung der Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [Abänd. 103]

"

(14)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

-a)  In Artikel 9 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten befinden über die Verwendung der auf der Grundlage dieser Richtlinie erwirtschafteten Einnahmen. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten werden die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen zugunsten für die Wartung und Unterhaltung des Verkehrssektors Straßennetzes und zur Optimierung des gesamten Verkehrssystems verwendet werden. Insbesondere sollten werden die Einnahmen aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen dazu verwendet werden, den Verkehr nachhaltiger zu gestalten, wozu auch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zählen:“ [Abänd. 104]

"

-aa)  Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung Luftverschmutzung und Lärmbelastung;“ [Abänd. 105]

"

-ab)  In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

ba) die Finanzierung nachhaltiger öffentlicher Verkehrsmittel; [Abänd. 106]

"

-ac)  Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) die Entwicklung alternativer von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU und von alternativen Diensten für die Verkehrsnutzer und/oder der Ausbau der derzeitigen Kapazitäten;“ [Abänd. 107]

"

-ad)  Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„f) die Unterstützung des transeuropäischen Verkehrsnetzes und die Beseitigung von Engpässen;“ [Abänd. 108]

"

-ae)  Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:"

„h) die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und sicherer Straßeninfrastrukturen und [Abänd. 109]

"

-af)  Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:"

„i) die Bereitstellung sicherer Parkplätze, geschützter Parkflächen.“ [Abänd. 110]

"

a)  Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:"

„(3) Einnahmen aus Staugebühren oder der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden verwendet, um das Stauproblem anzugehen, und zwar insbesondere beispielsweise durch: [Abänd. 111]

   a) Unterstützung von Infrastrukturen und Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs,
   b) Beseitigung von Engpässen und fehlenden Verbindungen auf ihren gebührenpflichtigen Straßennetzen und im transeuropäischen Verkehrsnetz, [Abänd. 112]
   c) Aufbau alternativer Infrastrukturen und multimodaler Verkehrsknoten für die Verkehrsteilnehmer.“ [Abänd. 113]

"

ba)  Der folgende Absatz wird eingefügt:"

(3a) Die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten werden im Gebiet des Straßenabschnitts verwendet, auf dem die Gebühren erhoben werden. [Abänd. 114]

"

(15)  Die Artikel 9d und 9e erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 9d

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9e delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs 0, der Beträge in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs IIIb und der Formeln in den Abschnitten 4.1 und 4.2 des Anhangs IIIa zu erlassen, um diese an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 9e

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 115]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

(16)  Die Artikel 9f und 9 g werden gestrichen.

(17)  Artikel 10a erhält folgende Fassung:"

„(1) Die in Anhang II festgelegten, in Euro ausgedrückten Beträge und die in Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 festgelegten, in Cent ausgedrückten Beträge werden alle zwei Jahre angepasst, um den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln Rechnung zu tragen. Die erste Anpassung findet zum 31. März [des Jahres, das zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie folgt] statt.

Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro bzw. Cent um die prozentuale Änderung des genannten Index angehoben wird. Die sich daraus ergebenden Beträge werden in Bezug auf Anhang II auf den nächsten Euro und in Bezug auf Anhang IIIb auf das nächste zehntel Cent aufgerundet.

(2)  Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge gemäß Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 31. März des Jahres, das dem in Absatz 1 genannten Ende von zwei Kalenderjahren folgt. Diese angepassten Beträge treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.“

"

(18)  Artikel 11 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 11

(-1)  Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden erteilen möglichst transparent und klar Auskunft über die Verwendung der von den Verkehrsteilnehmern generierten Einnahmen. [Abänd. 116]

(1)  Jedes Jahr veröffentlichen die Mitgliedstaaten in zusammengefasster Form gemäß den Absätzen 2 und 3 einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Maut- und Benutzungsgebühren, mit Angaben über die Verwendung der Einnahmen und die Qualität der Straßen, auf denen Maut- oder Benutzungsgebühren erhoben werden.

(2)  Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht muss folgende Angaben enthalten:

   a) die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
   b) die Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach Fahrzeugtyp;
   c) die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren und die Gesamteinnahmen aus diesen Infrastrukturgebühren mit Angabe einer möglichen Abweichung von den tatsächlichen Infrastrukturkosten, die sich aus der Differenzierung der Infrastrukturgebühr ergibt;
   d) die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
   e) die Gesamteinnahmen aus Staugebühren;
   ea) die Gesamteinahmen aus Aufschlägen mit Angabe der Straßenabschnitte, auf denen sie erhoben wurden; [Abänd. 117]
   f) die Gesamteinnahmen aus Maut- und/oder Benutzungsgebühren;
   g) Angaben über die Verwendung der in Anwendung dieser Richtlinie erzielten Einnahmen und darüber, inwiefern der Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Ziele dadurch erreichen konnte;
   h) eine auf objektiven Kriterien beruhende Bewertung des Instandhaltungszustands der Straßeninfrastrukturen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und dessen Entwicklung seit dem letzten Bericht;
   i) eine Bewertung des Ausmaßes der Staubildung im mautpflichtigen Straßennetz zu Hauptverkehrszeiten auf der Grundlage einer Verkehrsbeobachtung in Echtzeit, die an einer repräsentativen Zahl stauanfälliger Straßenabschnitte des betroffenen Netzes vorgenommen wird, und deren Entwicklung seit dem letzten Bericht.

(3)  Zur Bewertung der Qualität der Abschnitte des Straßennetzes, auf denen Maut- oder Benutzungsgebühren erhoben werden, verwenden die Mitgliedstaaten wichtige Leistungsindikatoren. Die Indikatoren beziehen sich zumindest auf

   a) die Qualität des Straßenbelags,
   b) die Straßenverkehrssicherheit,
   c) das Ausmaß der Staubildung.

(3a)  Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der Reinvestition der Infrastrukturgebühren und der Gebühren für externe Kosten sowie die Nutzen im Hinblick auf eine erhöhte Straßenverkehrssicherheit, geringere Umweltauswirkungen und geringere Staubildung öffentlich zugänglich. [Abänd. 118]

(4)  Innerhalb von drei Jahren [nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] erlässt die Kommission nach dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Reihe harmonisierter Indikatoren.

(5)  Innerhalb von sechs Jahren [nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der in Absatz 4 genannten Indikatoren durch die Mitgliedstaaten.“

(5a)  Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht über die Entwicklung des Marktanteils emissionsfreier Fahrzeuge vor und überarbeitet in der Folge ggf. den auf emissionsfreie Fahrzeuge angewandten Ermäßigungssatz. [Abänd. 119]

"

(19)  Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)  Die Anhänge 0, IIIa, IIIb und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

b)  Die Anhänge V, VI und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt.

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

(1)  Die Anhänge 0, III, IIIa, IIIb und IV werden wie folgt geändert:

a)  Anhang 0 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

i)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„3. Fahrzeuge „EURO III“/„EURO IV“/„EURO V““;

ii)  in der Tabelle wird die Zeile betreffend „Fahrzeug „EEV““ gestrichen;

iii)  folgender Wortlaut wird angefügt:

„Euro-VI-Emissionsgrenzwerte

 

Grenzwerte

 

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NMHC

(mg/kWh)

CH4

(mg/kWh)

NOX (1)

(mg/kWh)

NH3

(ppm)

Partikel-masse

(mg/kWh)

Partikel-zahl

(#/kWh)

WHSC (CI)

1500

130

 

 

400

10

10

8,0 x 1011

WHTC (CI)

4000

160

 

 

460

10

10

6,0 x 1011

WHTC (PI)

4000

 

160

500

460

10

10

6,0 x 1011

Anmerkung:

PI = Fremdzündung

CI = Selbstzündung

(1)   Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.“

b)  Anhang III wird wie folgt geändert:

i)  Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

—  Nummer 2.1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Die Verteilung der Kosten auf schwere Nutzfahrzeuge die einzelnen Fahrzeugtypen muss auf objektive und transparente Weise unter Berücksichtigung des Anteils des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen den einzelnen Fahrzeugtypen im Netz und der damit zusammenhängenden Kosten erfolgen. Die von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Fahrzeugkilometer können zu diesem Zweck durch objektiv gerechtfertigte „Äquivalenzfaktoren“, wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden (*). [Abänd. 120]

________

* Bei der Anwendung von Äquivalenzfaktoren durch die Mitgliedstaaten kann der Straßenbau in mehreren Phasen oder in Form eines den gesamten Lebenszyklus erfassenden Ansatzes berücksichtigt werden.“;

—  Nummer 2.2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Die Kosten müssen auf der Grundlage der tatsächlichen und der prognostizierten Anteile der Fahrzeugkilometer auf schwere Nutzfahrzeuge und andere Fahrzeugtypen leichte Fahrzeuge verteilt werden; die Verteilung kann durch objektiv gerechtfertigte Äquivalenzfaktoren, wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden.“; [Abänd. 121]

ii)  in Abschnitt 4 erhalten Überschrift und erster Gedankenstrich folgende Fassung:

„4. ANTEIL DES VERKEHRS MIT SCHWEREN NUTZFAHRZEUGEN, ÄQUIVALENZFAKTOREN UND KORREKTURMECHANISMEN

–  Die Berechnung der Mautgebühren muss auf dem tatsächlichen oder prognostizierten Anteil des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen an den Fahrzeugkilometern beruhen; die Gebühren können, sofern dies gewünscht wird, durch Äquivalenzfaktoren korrigiert werden, um den erhöhten Kosten für den Bau und die Instandsetzung der von schweren Nutzfahrzeugen genutzten Infrastruktur gebührend Rechnung zu tragen.“;

c)  Anhang IIIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIIa

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR EXTERNE KOSTEN

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen festgelegt, die bei der Erhebung einer Gebühr für externe Kosten und gegebenenfalls bei der Berechnung der Höchstgebühr für externe Kosten einzuhalten sind.

1.  Betroffene Abschnitte des Straßennetzes

Die Mitgliedstaaten geben genau an, auf welchen Abschnitten ihres Straßennetzes Gebühren für externe Kosten erhoben werden.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, lediglich einen oder mehrere Abschnitte des Straßennetzes, das sich aus seinem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und den Autobahnen zusammensetzt, mit Gebühren für externe Kosten zu belegen, so werden die gebührenpflichtigen Abschnitte im Anschluss an eine Bewertung ausgewählt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden:

–  Der Umfang der Umweltschäden durch den Fahrzeugverkehr auf den Straßen, die der Gebühr für externe Kosten unterliegen, übersteigt den durchschnittlichen Umfang der betreffenden Schäden, die gemäß Luftqualitätsberichterstattung, nationalen Emissionsinventaren und Verkehrsaufkommen sowie im Hinblick auf die Lärmbelastung gemäß der Richtlinie 2002/49/EG bewertet wurden, oder

–  die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten auf anderen Abschnitten des so zusammengesetzten Straßennetzes könnte sich nachteilig auf die Umwelt oder die Verkehrssicherheit auswirken, oder die Erhebung und Einziehung einer Gebühr für externe Kosten wäre dort mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. [Abänd. 122]

2.  Betroffene Fahrzeuge, Straßen und Zeiträume

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, unterrichtet er die Kommission über die Fahrzeugklassen, nach denen die Gebühr für externe Kosten differenziert werden soll. Ferner teilt er der Kommission geografische Angaben zu den Straßen mit, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher (im Folgenden „Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen)“) oder niedriger (im Folgenden „Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)“) sind.

Gegebenenfalls teilt er der Kommission die genauen Uhrzeiten des Nachtzeitraums mit, zu denen höhere Gebühren für externe Lärmkosten verlangt werden können, um der größeren Lärmbelästigung Rechnung zu tragen.

Die Einstufung von Straßen als Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) und Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) und die Festlegung von Zeiträumen müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die mit dem Grad der Belastung der betreffenden Straßen und ihrer Umgebung durch Luftverschmutzung und Lärm zusammenhängen, also Kriterien wie Bevölkerungsdichte, mittlere jährliche Luftverschmutzung (insbesondere die Werte für PM10 und NO2) sowie die Zahl der Tage (für PM10) und Stunden (für NO2), in denen die Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG überschritten werden. Diese Kriterien sind in der entsprechenden Mitteilung zu nennen. [Abänd. 123]

3.  Gebührenhöhe

Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jede Straßenkategorie und jeden Zeitraum einen jeweils spezifischen Betrag fest. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Die Veröffentlichung sollte rechtzeitig vor der Umsetzung erfolgen. Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der einzelnen externen Kostenbestandteile nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe orientiert sich der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die unabhängige Stelle am Grundsatz der effizienten Preise, wonach der Gebührensatz nahe bei den durch die Nutzung des gebührenpflichtigen Fahrzeugs verursachten sozialen Grenzkosten liegt.

Die Höhe der Gebühr wird nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung im Hinblick auf die Verringerung der verkehrsbedingten Umweltschäden. Er bzw. sie passt gegebenenfalls alle zwei Jahre die Gebührenstruktur und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte spezifische Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

4.  Gebührenbestandteile für externe Kosten

4.1.  Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung mittels folgender Formel:

20181025-P8_TA(2018)0423_DE-p0000002.png

dabei sind

PCVij

=

Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);

EFik

=

Emissionsfaktor des Schadstoffes k und der Fahrzeugklasse i (Gramm/Fahrzeugkilometer);

PCjk

=

monetäre Kosten des Schadstoffes k für eine Straße der Kategorie j (EUR/Gramm).

Die Emissionsfaktoren sind dieselben, die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe* verwendet werden (wobei der EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen** anzuwenden ist). Die monetären Kosten von Schadstoffen werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der in Artikel 7c Absatz 4 genannten unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann wissenschaftlich gesicherte alternative Methoden zur Berechnung des Betrags der Kosten der Luftverschmutzung unter Verwendung von Daten aus Luftschadstoffmessungen und des lokalen Werts der monetären Kosten von Luftschadstoffen anwenden.

4.2.  Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung mittels folgender Formeln:

20181025-P8_TA(2018)0423_DE-p0000003.png

dabei sind

NCVj =

 

Kosten der Lärmbelastung durch einen Lastkraftwagen auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);

NCjk =

 

Kosten der Lärmbelastung je Person, die auf einer Straße der Kategorie j Lärm des Pegels k ausgesetzt ist (EUR/Person);

POPk =

 

Zahl der Einwohner, die dem täglichen Lärmpegel k pro Kilometer ausgesetzt sind (Personen/Kilometer);

WADT =

 

gewogenes durchschnittliches tägliches Verkehrsvolumen (Pkw-Äquivalent);

a und b

 

Gewichtungsfaktoren, die vom Mitgliedstaat so festgelegt werden, dass die daraus resultierende gewogene durchschnittliche Lärmgebühr pro Fahrzeugkilometer den (täglichen) NCVj entspricht.

Die verkehrsbedingte Lärmbelastung bezieht sich auf die Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit der Bürger in der Umgebung der Straße.

Die Zahl der dem Lärmpegel k ausgesetzten Einwohner wird den nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** erstellten strategischen Lärmkarten entnommen.

Die Kosten der Lärmbelastung je Person, die dem Lärmpegel k ausgesetzt ist, werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.

Für das gewogene durchschnittliche tägliche Verkehrsvolumen wird ein Äquivalenzfaktor „e“ zur Umrechnung zwischen Lastkraftwagen und Personenkraftwagen zugrunde gelegt, der anhand der Geräuschemissionswerte des durchschnittlichen Personenkraftwagens und des durchschnittlichen Lastkraftwagens sowie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG ermittelt wird.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann differenzierte Lärmgebühren festlegen, um die Nutzung geräuschärmerer Fahrzeuge zu belohnen, sofern dies nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge führt.

_____________

* Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

** Methode der Europäischen Umweltagentur: http://www.eea.europa.eu//publications/emep-eea-guidebook-2016

*** Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).“

d)  Anhang IIIb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIIb

REFERENZWERTE MINDESTWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung. [Abänd. 126]

Tabelle 1:  Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen [Abänd. 127]

Fahrzeugklasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadt(1)

Außerstädtisch(2)

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

unter 14 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0

13,3

8,3

EURO I

9,1

5,4

EURO II

8,8

5,4

EURO III

7,7

4,3

EURO IV

5,9

3,1

EURO V

5,7

1,9

EURO VI

3,2

0,6

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

zwischen 14 und 28 Tonnen

oder mit drei Achsen

EURO 0

23,3

15,1

EURO I

16,4

10,1

EURO II

15,7

10,0

EURO III

13,5

8,2

EURO IV

9,5

5,7

EURO V

8,9

3,7

EURO VI

3,6

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

zwischen 28 und 40 Tonnen

oder mit vier Achsen

EURO 0

30,4

19,7

EURO I

22,6

13,9

EURO II

21,3

13,9

EURO III

17,8

11,2

EURO IV

12,2

7,7

EURO V

9,2

4,0

EURO VI

3,5

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

über 40 Tonnen

oder mit fünf oder mehr Achsen

EURO 0

43,0

28,6

EURO I

31,5

19,8

EURO II

29,2

19,4

EURO III

24,0

15,6

EURO IV

16,2

10,6

EURO V

9,8

4,7

EURO VI

3,6

1,0

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

(1)   Als „Vorstadt“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(2)   Als „außerstädtisch“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.

Tabelle 2: Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Reisebusse [Abänd. 128]

Fahrzeugklasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadt(1)

Außerstädtisch(2)

Reisebus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 18 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0

20,3

13,1

EURO I

16,0

10,4

EURO II

15,6

9,9

EURO III

13,9

8,5

EURO IV

10,0

5,7

EURO V

9,0

5,0

EURO VI

2,8

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

1,4

0,2

Reisebus mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18 Tonnen

oder mit drei oder mehr Achsen

EURO 0

24,9

16,2

EURO I

19,2

12,3

EURO II

18,5

12,0

EURO III

15,7

9,8

EURO IV

10,6

6,6

EURO V

10,2

5,2

EURO VI

2,8

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

1,4

0,2

(1)   Als „Vorstadt“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(2)   Als „außerstädtisch“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.

Die Werte in den Tabellen 1 und 2 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor Referenzfaktor von höchstens 24 multipliziert werden, soweit dies durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann dieser Referenzfaktor auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung erhöht werden.“; [Abänd. 129]

Tabelle 3: Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Personenkraftwagen (Eurocent pro Fahrzeugkilometer)

Fahrzeug

Motor

EURO-Klasse

Vorstadt

Außerstädtisch

Auto, Diesel

<1,4l

Euro 2

1,9

0,9

 

 

Euro 3

1,6

0,9

 

 

Euro 4

1,3

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

 

1,4–2,0l

Euro 0

3,6

1,0

 

 

Euro 1

1,9

0,9

 

 

Euro 2

1,8

0,8

 

 

Euro 3

1,7

0,9

 

 

Euro 4

1,4

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

 

>2,0l

Euro 0

3,9

1,3

 

 

Euro 1

1,9

0,9

 

 

Euro 2

1,8

0,9

 

 

Euro 3

1,7

0,9

 

 

Euro 4

1,4

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

Auto, Benzin

<1,4l

Euro 0

3,7

2,4

 

 

Euro 1

1,0

0,4

 

 

Euro 2

0,7

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,5

0,2

 

 

Euro 6

0,5

0,2

 

1,4-2,0l

Euro 0

3,9

3,0

 

 

Euro 1

1,1

0,4

 

 

Euro 2

0,7

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,4

0,2

 

 

Euro 6

0,4

0,2

 

>2,0l

Euro 0

4,0

3,0

 

 

Euro 1

1,0

0,4

 

 

Euro 2

0,5

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,4

0,2

 

 

Euro 6

0,4

0,2

[Abänd. 124]

Tabelle 4: Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für leichte Nutzfahrzeuge (Eurocent pro Fahrzeugkilometer)

Fahrzeug

EURO-Klasse

Vorstadt

Außerstädtisch

Leichtes Nutzfahrzeug, Benzin

Euro 1

2,4

0,7

 

Euro 2

1,9

0,4

 

Euro 3

1,8

0,4

 

Euro 4

1,7

0,3

 

Euro 5

1,6

0,3

 

Euro 6

1,6

0,3

Leichtes Nutzfahrzeug, Diesel

Euro 1

4,0

1,7

 

Euro 2

4,1

1,7

 

Euro 3

3,5

1,3

 

Euro 4

3,0

1,1

 

Euro 5

2,2

0,8

 

Euro 6

1,9

0,5

[Abänd. 125]

e)  in Anhang IV erhält die Tabelle mit der Überschrift „Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)“ folgende Fassung:

„Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)

Antriebsachsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung

Andere Federungssysteme an den Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

 

Gleich oder über

Unter

Gleich oder über

Unter

 

2 + 1 Achsen

 

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

I

2 + 2 Achsen

 

23

25

26

28

25

26

28

29

23

25

26

28

25

26

28

29

 

29

31

29

31

II

31

33

31

33

 

33

36

36

38

33

36

III

2 + 3 Achsen

II

36

38

38

40

36

38

 

 

 

38

40

III

3 + 2 Achsen

II

36

38

38

40

36

38

 

 

 

38

40

40

44

III

40

44

 

 

 

3 + 3 Achsen

 

36

38

38

40

36

38

I

 

 

38

40

II

40

44

40

44

 

7 Achsen

40

50

40

50

II

50

60

50

60

III

60

 

60

 

8 oder 9 Achsen

40

50

40

50

I

50

60

50

60

II

60

60

III“.

ea)  In Anhang IV wird der folgende Absatz angefügt:

Für alle mit alternativem Kraftstoff betriebene Kraftfahrzeuge wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 t – angehoben. [Abänd. 130]

(2)  Folgende Anhänge V, VI und VII werden angefügt:

„ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON STAUGEBÜHREN

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen festgelegt, die bei der Erhebung einer Staugebühr einzuhalten sind.

1.  Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Teile des Straßennetzes, Fahrzeuge und Zeiträume

Die Mitgliedstaaten legen genau fest,

a)  auf welchen Teil bzw. welche Teile ihres in Artikel 7 Absatz 1 genannten Straßennetzes, das sich aus ihrem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und den Autobahnen zusammensetzt, gemäß Artikel 7da Absätze 1 und 3 eine Staugebühr erhoben wird;

b)  wie die Abschnitte des Straßennetzes, auf die eine Staugebühr erhoben wird, als „städtische“ bzw. „nicht-städtische“ Abschnitte einstuft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Kriterien in Tabelle 1 zur Einstufung der einzelnen Straßenabschnitte;

Tabelle 1: Kriterien für die Einstufung von Straßen des in Buchstabe a genannten Straßennetzes als „städtisch“ bzw. „nicht-städtisch“

Straßenkategorie

Einstufungskriterien

„städtisch“

Abschnitte des Straßennetzes innerhalb von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von 250 000 oder mehr Einwohnern

„nicht-städtisch“

Abschnitte des Straßennetzes, die nicht als „städtisch“ eingestuft werden

c)  in welchen Zeiträumen auf die einzelnen Straßenabschnitte Gebühren erhoben werden. Kommen im Gesamtzeitraum der Gebührenerhebung unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung, legen die Mitgliedstaaten den Anfang und das Ende jedes Zeitraums, für den ein bestimmter Gebührensatz gilt, eindeutig fest.

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Tabelle 2 angegebenen Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Gebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen.

Tabelle 2: Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Sätzen für die Staugebühren für verschiedene Fahrzeugklassen

Fahrzeugklasse

Äquivalenzfaktor

Leichte Nutzfahrzeuge

1

Starre Lastkraftwagen

1,9

Kraftomnibusse

2,51,5

Sattelkraftfahrzeuge

2,9

[Abänd. 131]

2.  Gebührenhöhe

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jeden Straßenabschnitt und jeden Zeitraum einen jeweils spezifischen Betrag fest, der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der entsprechenden in der Tabelle in Anhang VI angegebenen Höchstwerte ermittelt wird. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Vor der Umsetzung einer Staugebühr veröffentlicht der Mitgliedstaat rechtzeitig die folgenden Angaben:

a)  sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Einstufung von Straßen und Fahrzeugen sowie die Bestimmung der Zeiträume für die Gebührenerhebung nachvollziehen zu können;

b)  die vollständige Beschreibung der Staugebühren für jede Fahrzeugklasse auf jedem Straßenabschnitt und in jedem Zeitraum.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß den Buchstaben a und b zu veröffentlichenden Informationen zur Verfügung.

Die Höhe der Gebühr wird erst nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung im Hinblick auf die Staureduzierung. Er bzw. sie passt gegebenenfalls jedes Jahr die Gebührenstruktur, den Zeitraum/die Zeiträume der Gebührenerhebung und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte spezifische Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

ANHANG VI

HÖCHSTBETRAG DER STAUGEBÜHREN

Dieser Anhang enthält die Höchstbeträge der Staugebühren.

Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstbeträge gelten für leichte Nutzfahrzeuge. Die Gebühren für andere Fahrzeugklassen werden durch Multiplikation der Gebühr für leichte Nutzfahrzeuge mit den in der Tabelle in Anhang V angegebenen Äquivalenzfaktoren ermittelt.

Tabelle: Höchstbetrag der Staugebühr für leichte Nutzfahrzeuge

Eurocent/Fahrzeugkilometer

„städtisch“

„nicht-städtisch“

Autobahnen

67

34

Hauptverkehrsstraßen

198

66

ANHANG VII

DIFFERENZIERUNG VON MAUT- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Dieser Anhang enthält die Emissionsklassen, nach denen Maut- und Benutzungsgebühren differenziert werden.

Die Schadstoffemissionen werden gemäß der Verordnung (EU).../... der Kommission* gemessen.

Die niedrigeren Sätze gelten für alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge mit spezifischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates** gemessenen CO2-Emissionen, die unter den geltenden EU-weiten Zielvorgaben für die Neuwagenflotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*** und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**** liegen.

Tabelle: Emissionsklassen leichter Nutzfahrzeuge

Übereinstim-mungsfaktor

1,5-2,1

1-1,5

Unter 1

Emissionsfreie Fahrzeuge

Gebühr pro km

10 % unter dem Höchstsatz

20 % unter dem Höchstsatz

30 % unter dem Höchstsatz

75 % unter dem Höchstsatz

__________________

* Verordnung (EU) .../... der Kommission vom XXX zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) [RDE 3](ABl. L ... vom … 2017, S. ...).

** Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

*** Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

**** Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1)“.

(1) ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.
(2) ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.
(3) ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.
(4) ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018.
(6) Weißbuch vom 28. März 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144).
(7) COM(2016)0501.
(8) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(11) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(12) Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124).
(13) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).
(16) ...
(17) Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).
(18) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ***I
PDF 269kWORD 104k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (COM(2017)0653 – C8-0393/2017 – 2017/0291(COD))(1)
P8_TA(2018)0424A8-0321/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  In ihrer Mitteilung „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“21 betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu beschleunigen und die verkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf einen klaren Kurs in Richtung null zu bringen, um die auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris 2015 eingegangenen Verpflichtungen der EU einhalten zu können. Auch die verkehrsbedingten gesundheitsschädlichen Luftschadstoffemissionen müssen unverzüglich erheblich verringert werden. Dies lässt sich über eine Reihe strategischer Maßnahmen erreichen, darunter auch die Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf saubere Fahrzeuge.
(2)  In ihrer Mitteilung „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“21 betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu beschleunigen und die verkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf einen klaren Kurs in Richtung null zu bringen, um die auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris 2015 eingegangenen Verpflichtungen der EU einhalten zu können. Auch die verkehrsbedingten gesundheits- und umweltschädlichen Luftschadstoffemissionen müssen unverzüglich erheblich verringert werden. Dies lässt sich über eine Reihe strategischer Maßnahmen erreichen, darunter auch Maßnahmen, die eine Verkehrsverlagerung auf öffentliche Verkehrsmittel unterstützen, und die Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf saubere Fahrzeuge.
_________________
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21 COM(2016)0501.
21 COM(2016)0501.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Wie in der Mitteilung der Kommission „Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“23 angekündigt wurde, gehört der vorliegende Vorschlag zu einem zweiten Paket von Vorschlägen, die den Übergang der EU zu emissionsarmer Mobilität fördern sollen. Dieses Paket, das im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität – Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ vorgelegt wird, umfasst eine Kombination angebots- und nachfrageseitiger Maßnahmen, die in der EU den Weg für eine emissionsarme Mobilität ebnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Mobilitätsökosystems stärken sollen.
(4)  Wie in der Mitteilung der Kommission „Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“23 angekündigt wurde, gehört der vorliegende Vorschlag zu einem zweiten Paket von Vorschlägen, die den Übergang der EU zu emissionsarmer Mobilität fördern sollen. Dieses Paket, das im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität – Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ vorgelegt wird, umfasst eine Kombination angebots- und nachfrageseitiger Maßnahmen, die in der EU den Weg für eine emissionsarme Mobilität ebnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Mobilitätsökosystems stärken sollen. Die Förderung nachhaltiger Fahrzeuge und die Weiterentwicklung der öffentlichen Verkehrsmittel sollten gleichzeitig erfolgen, da auf diese Weise die Zahl der Fahrzeuge auf der Straße am schnellsten und kosteneffizientesten reduziert werden kann und folglich die Luftqualität verbessert werden kann und Emissionen reduziert werden können.
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23 COM(2017)0283.
23 COM(2017)0283.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Innovative neue Technologien tragen dazu bei, Fahrzeugemissionen zu verringern, und unterstützen so die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine schnellere Verbreitung emissionsarmer und ‑freier Straßenfahrzeuge dürfte zur Verringerung der Emissionen von CO2 und bestimmten Schadstoffen (Partikel, Stickoxide und Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe) beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie das Wachstum der europäischen Unternehmen auf den immer bedeutender werdenden weltweiten Märkten für emissionsarme und ‑freie Fahrzeuge fördern.
(5)  Innovative neue Technologien tragen dazu bei, Fahrzeugemissionen und die Lärmbelastung zu verringern, und unterstützen gleichzeitig die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine schnellere Verbreitung emissionsarmer und ‑freier Straßenfahrzeuge wird zur Verringerung der Emissionen von CO2 und bestimmten Schadstoffen (Partikel, Stickoxide und Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe) beitragen und dadurch die Luftqualität in Städten und anderen belasteten Regionen verbessern und gleichzeitig zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum der europäischen Unternehmen auf den immer bedeutender werdenden weltweiten Märkten für emissionsarme und ‑freie Fahrzeuge beitragen und den Ausbau von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sicherstellen. Darüber hinaus muss der Grundsatz der Technologieneutralität allen Bemühungen zugrunde liegen, um ein von Wettbewerb geprägtes Umfelds sicherzustellen und zu fördern und weitere Forschung- und Entwicklungsarbeiten in diesem Bereich anzuregen. Um die Luftverschmutzung und die Lärmbelastung zu verringern und die Luftqualitätsnormen der Union in städtischen und ländlichen Gebieten zu erfüllen, sind konkrete und ehrgeizige Strategien und Maßnahmen erforderlich, darunter die öffentliche Auftragsvergabe für emissionsarme Fahrzeuge.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Die Schätzungen dazu, wann Preisparität zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen erzielt wird, reichen von 2020 bis 2028. Außerdem haben einige Erstausrüster (OEM) Beispiele für Preisparität für einige neue Modelle im Jahr 2020 genannt. Aufgrund der geringeren Betriebskosten batteriebetriebener Elektrofahrzeuge wird die Parität bei den Gesamtbetriebskosten vor der Parität beim Kaufpreis eintreten, normalerweise 2 bis 6 Jahre früher.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
(5b)   Marktprognosen gehen davon aus, dass die Preise für saubere Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge in den 2020er-Jahren erheblich sinken werden und sie äußerst wettbewerbsfähig und sogar kostengünstiger im Betrieb werden als herkömmliche Fahrzeuge, insbesondere wenn man die Gesamtbetriebskosten berücksichtigt, da nicht nur die Kosten für Batterien sinken werden, sondern sich aufgrund geringerer Kraftstoffkosten und Wartungskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs auch andere Kostensenkungen ergeben werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 c (neu)
(5c)   Während die Union eine der führenden Regionen für Forschung und hochwertige Öko-Innovationen ist, beherbergt die Region Asien-Pazifik die größten Hersteller von Bussen und Batterien. Ebenso wird die weltweite Marktentwicklung bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen von den Märkten in China und den USA bestimmt, die zusammen etwa 60 % des Weltmarktes ausmachen, während auf die EU 28 % entfallen. Daher ist ein ehrgeiziger politischer Rahmen der EU erforderlich, um Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Industrie auf den wachsenden globalen Märkten für saubere Fahrzeuge und die damit verbundene technologische Infrastruktur voranzubringen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 d (neu)
(5d)   Die Union muss verstärkt Anreize für die technologische Entwicklung von nachhaltigen und recyclingfähigen Batterien setzen, bei deren Herstellung die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, ihren ökologischen Fußabdruck zu minimieren.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 e (neu)
(5e)   Damit Batterien den Nachhaltigkeitszielen entsprechen, sollten sie innerhalb und außerhalb der Union mit minimalen Auswirkungen auf die Umwelt produziert werden, insbesondere was die Förderung von Rohstoffen angeht, die bei der Herstellung der Batterien verwendet werden. Die während des gesamten Produktionsprozesses verursachten Treibhausgasemissionen sollten berücksichtigt werden. Die Kommission sollte im Einklang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG ehrgeizige Ziele im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit von Batterien vorlegen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Der öffentliche Sektor kann durch seine Auftragsvergabe Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen schaffen und stärken. In den Richtlinien 2014/24/EU24 und 2014/25/EU25 sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen harmonisiert wird. Insbesondere enthalten sie – auch in Bezug auf die Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge – allgemeine Schwellen für das Vertragsvolumen, ab dem öffentliche Aufträge dem Unionsrecht unterliegen.
(6)  In Anbetracht der Tatsache, dass sich staatliche Ausgaben für Güter, Bau- und sonstige Dienstleistungen auf ca. 14 % des BIP belaufen, was jährlich etwa 1,8 Billionen EUR ausmacht, kann der öffentliche Sektor durch seine Auftragsvergabe Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen schaffen und stärken. In den Richtlinien 2014/24/EU24 und 2014/25/EU25 sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen im Einklang mit den Umweltanforderungen an gekaufte Güter (einschließlich Fahrzeugen) harmonisiert wird. Insbesondere enthalten sie – auch in Bezug auf die Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge – allgemeine Schwellen für das Vertragsvolumen, ab dem öffentliche Aufträge dem Unionsrecht unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Richtlinie klare und transparente Vorgaben machen und eine einfache Berechnungsmethode für die Beschaffungsziele festlegen.
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24 ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
24 ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
25 ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
25 ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Die Verfügbarkeit von Lade- und Tankstelleninfrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für alle Verkehrsbetriebe mit Fahrzeugen, die mit alternative Kraftstoffen betrieben werden, einschließlich für öffentliche Verkehrsmittel. Daher sollten die Aspekte der Förderung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für öffentliche Verkehrsmittel in der Richtlinie 2014/94/EU gestärkt werden. In Ermangelung einer Überarbeitung sollte die Kommission einen Aktionsplan für Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ausarbeiten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
(6b)   Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Verteilernetzbetreibern vorzuschreiben, eine kritische Mindestmasse an Ladestationen im öffentlichen Bereich mit freiem Zugang für alle Stromlieferanten zu besitzen, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, damit eine ausreichende Verfügbarkeit von Ladestationen sichergestellt ist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 c (neu)
(6c)   Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, Möglichkeiten zur Unterstützung des Betriebs und zur Senkung der Kosten des Betriebs von für öffentliche Dienstleistungen eingesetzten äußerst emissionsarmen Fahrzeugen zu erforschen, zum Beispiel indem sie für äußerst emissionsarme Fahrzeuge Befreiungen oder Reduzierungen bezüglich der Energiesteuer gewähren.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Die im Rahmen der Bewertung vorgenommene Folgenabschätzung verdeutlicht die Vorteile einer unionsweiten Änderung des allgemeinen strategischen Konzepts für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge. Im Vergleich zur Internalisierung externer Kosten bei Entscheidungen über die Auftragsvergabe können Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer dazu beitragen, die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zu beschleunigen; gleichzeitig wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei allen Entscheidungen über die öffentliche Auftragsvergabe Umweltaspekte zu berücksichtigen. Ein solches Konzept ist aufgrund der mittel- und langfristigen Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Europa in vollem Umfang gerechtfertigt, soweit die öffentlichen Auftraggeber und Betreiber nicht zur Anwendung einer bestimmten Technologie verpflichtet werden.
(8)  Die im Rahmen der Bewertung vorgenommene Folgenabschätzung verdeutlicht die Vorteile einer unionsweiten Änderung des allgemeinen strategischen Konzepts für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere und energieeffiziente Fahrzeuge. Im Vergleich zur Internalisierung externer Kosten bei Entscheidungen über die Auftragsvergabe können Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer dazu beitragen, die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zu beschleunigen; gleichzeitig wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei allen Entscheidungen über die öffentliche Auftragsvergabe Umweltaspekte zu berücksichtigen. Ein solches Konzept ist aufgrund der mittel- und langfristigen Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Europa in vollem Umfang gerechtfertigt, soweit die Auftraggeber und Betreiber nicht zur Anwendung einer bestimmten Technologie verpflichtet werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Beschaffungsformen wie z. B. Leasing, Miete und Mietkauf von Fahrzeugen sowie auf Aufträge für öffentliche Straßenverkehrsdienste, die Personensonderbeförderung, die Bedarfspersonenbeförderung und die Anmietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrern sowie auf besondere Post- und Kurierdienste und Abfallentsorgungsdienste ist sichergestellt, dass alle relevanten Vergabeverfahren erfasst sind.
(9)  Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Beschaffungsformen wie z. B. Leasing, Miete und Mietkauf sowie Nachrüstung von Fahrzeugen sowie auf Aufträge für öffentliche Straßenverkehrsdienste, die Personensonderbeförderung, die Bedarfspersonenbeförderung und die Anmietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrern sowie auf besondere Post- und Kurierdienste und Abfallentsorgungsdienste ist sichergestellt, dass alle relevanten Vergabeverfahren erfasst sind. Bestehende Verträge sollten allerdings von dieser Richtlinie nicht rückwirkend berührt werden. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeiten einer umweltfreundlichen Beschaffung bei anderen Verkehrsträgern prüfen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Weitaus die meisten Interessengruppen befürworten eine Definition des Ausdrucks „saubere Fahrzeuge“, die der erforderlichen Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen leichter und schwerer Nutzfahrzeuge Rechnung trägt. Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Verbreitung emissionsarmer und ‑freier Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Änderung mit den Unionsvorschriften zum CO2-Ausstoß von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen für die Zeit nach 202026 in Einklang gebracht werden. Maßnahmen aufgrund der geänderten Richtlinie werden zur Einhaltung der Anforderungen dieser Normen beitragen. Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe können wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.
(10)  Mit der geänderten Richtlinie soll zur Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen leichter und schwerer Nutzfahrzeuge beigetragen werden. Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Verbreitung emissionsfreier und ‑armer Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Änderung mit den Unionsvorschriften zum CO2-Ausstoß von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen für die Zeit nach 202026 in Einklang gebracht werden. Im Einklang mit dieser Richtlinie durchgeführte Maßnahmen werden auch zur Einhaltung der Anforderungen dieser Normen beitragen und den Aufbau der zugehörigen Ladeinfrastruktur erleichtern. Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe werden wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.
_________________
_________________
26 COM(2017)0676.
26 COM(2017)0676.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Zur Verbesserung der Luftqualität in den Kommunen ist es unabdingbar, dass die Verkehrsflotte erneuert wird, sodass sie dem Standard für saubere Fahrzeuge entspricht. Zudem erfordern die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, dass die Lebensdauer von Produkten verlängert wird. Daher sollten auch Fahrzeuge, die auf den Standard für saubere Fahrzeuge nachgerüstet wurden, auf die Erfüllung der in Tabelle 4 und 5 des Anhangs festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe angerechnet werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
(10b)   Auch emissionsfreie Fahrzeuge können aufgrund des Verfahrens zur Herstellung der Bestandteile und des Maßes der Recyclingfähigkeit oder der Effizienz der Kraftstofferzeugung einen beträchtlichen ökologischen Fußabdruck hinterlassen. Daher sollten Technologien, mit denen auf diese Herausforderung eingegangen wird, wie nachhaltige und recyclingfähige Batterien, im Hinblick auf die Erfüllung der in Tabelle 4 und 5 des Anhangs festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe mehr Unterstützung erfahren. Forschung und Entwicklung in Bezug auf diese Technologien sollte auch im Rahmen anderer strategischer Maßnahmen der Union gefördert werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 c (neu)
(10c)  Die Bilanzierung der CO2-Emissionen sollte auf einem „Well-to-Wheel“-Ansatz (von der Quelle bis zum Rad) beruhen, um der gesamten Kraftstofflieferkette von der Kraftstoffgewinnung bis zum Auspuff Rechnung zu tragen. So wird eine genauere Bilanz der gesamten Emissionen eines bestimmten Fahrzeugs ermöglicht. Daher sollte die Kommission spätestens am 31. Dezember 2022 die Methode zur Erfassung der Emissionen von der Quelle bis zum Rad festlegen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Die Folgenabschätzung ergab, dass es einen zusätzlichen Nutzen hätte, ein auf alternative Kraftstoffe gestütztes Konzept anzuwenden, bis die von der Kommission für die Zukunft vorgesehenen technologieneutralen Anforderungen an die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge auf Unionsebene festgelegt sind. Zudem wurde in der Folgenabschätzung festgestellt, dass die Märkte für emissionsarme und ‑freie Stadtbusse bereits einen hohen Reifegrad aufweisen, während sich die Märkte für emissionsarme und ‑freie Lkw noch in einem früheren Entwicklungsstadium befinden.
(11)  Zwei und dreirädrige Fahrzeuge und leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Zudem sollte anerkannt werden, dass es bei den Märkten für emissionsarme und ‑freie Stadtbusse in letzter Zeit Fortschritte gab, während sich die Märkte für emissionsarme und ‑freie Lkw noch in der Anfangsphase der Entwicklung befinden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Das Potenzial zur Reduzierung der Emissionen mittels der öffentlichen Auftragsvergabe allein ist beschränkt, und auf den öffentlichen Verkehr entfällt nur ein kleiner Anteil der verkehrsbedingten Emissionen. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, den Kauf sauberer Fahrzeuge durch andere Flottenbesitzer wie Taxi-, Mietwagen- und Ride-Pooling-Unternehmen zu regulieren.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Durch die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 sollten Investoren auf Märkten, in denen Investitionen in eine emissionsarme und ‑freie Mobilität erforderlich sind, größere politische Sicherheit erhalten. Die Mindestziele unterstützen die Schaffung von Märkten in der gesamten Union. Die Bestimmungen sehen einen Zeitraum für die Anpassung der öffentlichen Vergabeverfahren vor und senden ein klares Marktsignal aus. Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wurde, setzen sich die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit des Problems zunehmend selbst Ziele. Für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Pro-Kopf-BIP) und der Schadstoffexposition (Bevölkerungsdichte in Städten) unterschiedliche Ziele festgelegt werden. Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe sollten durch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Betreiber ergänzt werden, relevante Energie- und Umweltaspekte in allen ihren Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Die territoriale Folgenabschätzung für diese geänderte Richtlinie hat ergeben, dass die Folgen in allen Regionen der Union gleichermaßen spürbar sein werden.
(12)  Durch die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten, die bis 2025 bzw. 2030 erfüllt werden müssen, sollten Investoren auf Märkten, in denen Investitionen in eine emissionsarme und ‑freie Mobilität erforderlich sind, größere politische Sicherheit erhalten. Die Mindestziele unterstützen die Schaffung von Märkten in der gesamten Union. Die Bestimmungen sehen einen Zeitraum für die Anpassung der öffentlichen Vergabeverfahren vor und senden ein klares Marktsignal aus. Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wurde, setzen sich die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit des Problems zunehmend selbst Ziele. Für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Pro-Kopf-BIP) und der Schadstoffexposition (Bevölkerungsdichte in Städten) unterschiedliche Ziele festgelegt werden. Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe sollten durch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Betreiber ergänzt werden, relevante Energie- und Umweltaspekte in allen ihren Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Die territoriale Folgenabschätzung für diese geänderte Richtlinie hat ergeben, dass die Folgen in allen Regionen der Union gleichermaßen spürbar sein werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   In seiner Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie10a forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, im Wege der Anschaffung von emissionsfreien und äußerst emissionsarmen Fahrzeugen durch die öffentlichen Behörden – entweder für ihren eigenen Bestand oder für (halb-)öffentliche Car-Sharing-Programme – den Umweltschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern und die Neuzulassungen von CO2 ausstoßenden Fahrzeugen bis 2035 nach und nach auf null zurückzufahren.
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10a ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 140.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Die größte Wirkung lässt sich erzielen, wenn die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge gezielt in Gebieten erfolgt, die eine vergleichsweise hohe Luftverschmutzung aufweisen. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich bei der Umsetzung ihrer nationalen Mindestziele besonders auf diese Gebiete zu konzentrieren und die damit verbundenen Maßnahmen in ihren Berichten im Rahmen dieser geänderten Richtlinie zu melden.
(13)  Die größte Wirkung lässt sich erzielen, wenn die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge gezielt in Gebieten erfolgt, die eine vergleichsweise hohe Luftverschmutzung und Lärmbelastung aufweisen. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich bei der Umsetzung ihrer nationalen Mindestziele besonders auf diese Gebiete zu konzentrieren und die damit verbundenen Maßnahmen in ihren Berichten im Rahmen dieser geänderten Richtlinie zu melden. Um eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Behörden zu vermeiden und die potenziellen Ergebnisse dieser Richtlinie zu optimieren, sollte den Behörden eine angemessene technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Die geänderte Richtlinie sollte zu einer Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen und zur Förderung eines sauberen öffentlichen Straßenverkehrs beitragen. Dabei sollte vermieden werden, dass die Entwicklung von sauberen Verkehrsträgern außerhalb des Straßenverkehrs wie Straßenbahnen und Metrozügen unterbleibt.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
(13b)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte lassen sich ohne die Entwicklung von marktfähigen und technisch ausgereiften Produkten nur schwer umsetzen. Damit die Informationen über die Fortschritte regelmäßig aktualisiert werden, sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, in dem beurteilt wird, ob marktfähige Lösungen für saubere Fahrzeuge vorhanden sind. Ferner sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten größere finanzielle und nicht finanzielle Beiträge erbringen, damit solche sauberen Fahrzeuge schneller auf den Markt gebracht werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  In Anbetracht der erheblichen Unterschiede beim finanziellen Spielraum privater Verkehrsbetriebe für die Einführung potenziell teurerer Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffe betrieben werden, sollten Mechanismen bereitgestellt werden, um für gleiche Ausgangsbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsbetrieben bei Ausschreibungs- und Bietverfahren zu sorgen und sicherzustellen, dass die Kosten für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht an lokale Behörden, insbesondere in kleineren Kommunen, weitergereicht werden oder zu einer Externalisierung der anfallenden höheren Kosten durch höhere Fahrpreise, höhere lokale Steuern oder die Einschränkung der öffentlichen Verkehrsdienste führen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Die Berichterstattung über die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen dieser geänderten Richtlinie sollte einen klaren Marktüberblick bieten, um eine wirksame Überwachung der Umsetzung zu ermöglichen. Sie sollte mit einem Zwischenbericht im Jahr 2023 beginnen, an den sich im Jahr 2026 und danach alle drei Jahre ein umfassender Bericht über die Umsetzung der Mindestziele anschließt. Um den Verwaltungsaufwand der einzelnen öffentlichen Stellen zu verringern und einen aussagekräftigen Marktüberblick zu erhalten, sollte die Berichterstattung auf möglichst einfache Weise erfolgen. Die Kommission wird dafür sorgen, dass bei der Berichterstattung über emissionsarme, emissionsfreie und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge der Union vollständig zugrunde gelegt wird. Spezifische Codes im Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge werden die Registrierung und Überwachung im Rahmen der Datenbank Tender Electronic Daily (TED) unterstützen.
(15)  Die Berichterstattung über die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen dieser geänderten Richtlinie sollte einen klaren Marktüberblick bieten, um eine wirksame Überwachung der Umsetzung zu ermöglichen. Sie sollte mit einem vorläufigen Bericht der Mitgliedstaaten an die Kommission im Jahr 2023 beginnen, der im Rahmen der Berichte gemäß den Rechtsakten der Union über die öffentliche Auftragsvergabe und über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgelegt wird und an den sich erstmals im Jahr 2026 und danach alle drei Jahre ein umfassender Bericht über die Umsetzung der Mindestziele anschließt. Um den Verwaltungsaufwand der einzelnen öffentlichen Stellen zu verringern und einen aussagekräftigen Marktüberblick zu erhalten, sollte die Berichterstattung auf möglichst einfache Weise erfolgen. Diese Berichte sollten Informationen über die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG unternommenen Schritte enthalten und den Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge der Union entsprechen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG vorlegen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob Baumaschinen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG einbezogen werden könnten und gegebenenfalls eine Methode für die Definition von „sauberen Baumaschinen“ festlegen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Damit die zukünftige Politikgestaltung in der Branche fundierter erfolgen kann, indem eine genauere Bilanz der gesamten Emissionen eines bestimmten Fahrzeugs bereitgestellt wird, bei der die gesamte Wertschöpfungskette erfasst wird, sollte die Kommission eine Methode für die Erfassung der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und der CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad vorschlagen. Diese Emissionen sollten berücksichtigt werden, wenn die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie 2009/33/EG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit alternativen Kraftstoffen durchführt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Durch gezielte öffentliche Fördermaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene kann die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zusätzlich unterstützt werden. Dazu zählen ein besserer Wissensaustausch und die Abstimmung der Vergabeverfahren, da diese es ermöglichen, durch möglichst großmaßstäbliche Maßnahmen Kosten zu sparen und Einfluss auf den Markt zu nehmen. Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-202027 zulässig. Für diese staatlichen Beihilfen gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 107 und 108.
(16)  Durch gezielte öffentliche Fördermaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene kann die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zusätzlich unterstützt werden. Dazu zählen ein besserer Wissensaustausch und die Abstimmung der Vergabeverfahren, da diese es ermöglichen, durch Maßnahmen in ausreichend großem Umfang Kosten zu sparen und Einfluss auf den Markt zu nehmen. Ebenso zu fördern sind regionale Pilotprojekte, gerade dort, wo es um die Verknüpfung ländlicher und städtischer Räume geht. Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-202027 zulässig. Für diese staatlichen Beihilfen gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 107 und 108.
_________________
_________________
27 ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.
27 ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Damit Emissionen und Luftschadstoffe weiter reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten, sofern angebracht, dazu angehalten werden, unterschiedliche Anreize und Mechanismen für die Entwicklung der Flotten in anderen als den in der geänderten Richtlinie geregelten Sektoren anzuwenden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kosten für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht an lokale Behörden weitergereicht werden und dass ausreichende finanzielle Ressourcen für öffentliche Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 c (neu)
(16c)   Gezielte Unterstützungsmaßnahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge sind unverzichtbar. Um zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beizutragen, müssen die Mitgliedstaaten ihre finanziellen und nichtfinanziellen Anreize ausweiten, um die Markteinführung sauberer Fahrzeuge zu beschleunigen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 d (neu)
(16d)  Die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für leichte und schwere Nutzfahrzeuge durch diese Richtlinie wird zusätzliche Finanzmittel für öffentliche Auftraggeber erforderlich machen. Daher sollte dies bei der Haushalts- und Finanzpolitik der Union nach 2020 berücksichtigt werden, damit ausreichende finanzielle Unterstützung für öffentliche Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies sollte sich im zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen und den Vorschriften für tragfähige Finanzen und Finanzinstitute der Union widerspiegeln.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 e (neu)
(16e)   Damit die Behörden Anreize zum Kauf sauberer Fahrzeuge erhalten und die Mitgliedstaaten in den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe investieren, dabei jedoch auch das Risiko vermieden wird, dass derartige Käufe zu höheren Preisen für die Fahrgäste führen, sollte durch die Haushalts- und Finanzpolitik der Union nach 2020 Unterstützung für öffentliche Auftraggeber bereitgestellt werden. Das sollte sich im zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen und den Vorschriften für tragfähige Finanzen und Finanzinstitute der Union widerspiegeln. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die finanziellen und nicht finanziellen Anreize ausweiten und Umweltprüfungen in Erwägung ziehen, um die Markteinführung sauberer Fahrzeuge zu beschleunigen. Diese Bemühungen werden die hohen Ausgangsinvestitionen für infrastrukturelle Veränderungen reduzieren und die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen unterstützen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 f (neu)
(16f)   Im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) hat die Union eine Reihe verschiedener Mittel vorgesehen, um die Mitgliedstaaten, die lokalen Behörden und die betroffenen Akteure beim Übergang zu einer nachhaltigen Mobilität zu unterstützen. Für den Zeitraum 2014–2020 hat die Union 13,7 Mrd. EUR aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die Finanzierung der städtischen Mobilität vorgemerkt. Über Horizont 2020, das Forschungsprogramm der Union, werden insgesamt rund 200 Mio. EUR für städtische Mobilität und 650 Mio. EUR für intelligente Städte bereitgestellt, während über die Fazilität „Connecting Europe“ rund 200 Mio. EUR für Ausschreibungen im Zusammenhang mit städtischen Knotenpunkten bereitgestellt werden. Im Rahmen des nächsten MFR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin Projekte zur nachhaltigen Mobilität in der Stadt unterstützen und die erforderlichen Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen und ‑programmen verstärken. Insbesondere müssen die Verbindungen zwischen der städtischen Mobilität, der neuen Digitalen Agenda und der Energieunion gestärkt werden, wie etwa die Möglichkeit der Fazilität „Connecting Europe“ zur Finanzierung von Synergieprojekten mit einem zusätzlichen Kofinanzierungsanteil für Verkehrsprojekte mit Energie- und Telekommunikationselementen, die ein enormes Potenzial für städtische Projekte bieten.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 g (neu)
(16g)   Ein gezielterer Einsatz von Finanzierungsinstrumenten der Union wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder der Fazilität für umweltfreundlicheren Verkehr durch die Europäische Investitionsbank, die zur Finanzierung von Flotten und Ausrüstung beitragen kann, sollte gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Verfügbarkeit technischer und finanzieller Beratungsdienste für lokale Behörden und Betreiber, beispielsweise über das Europäische Investitionsberatungszentrum, JASPERS, JESSICA oder die Übersicht über Finanzierungsinstrumente FI-Compass, verbessert werden, um ihre institutionelle Kapazität und die Vorbereitung und Durchführung von Projekten zu stärken und eine optimierte Nutzung von Unionsmitteln und -finanzierungsinstrumenteneinschließlich der Reduzierung des Risikos innovativer Angebote zu erreichen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 h (neu)
(16h)   Außerdem sollte den Behörden nahegelegt werden, Fahrzeuge nach den in Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU beschriebenen Kriterien des wirtschaftlich günstigsten Angebots („MEAT“) zu beschaffen, wobei die Kosteneffizienz über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs sowie ökologische und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 i (neu)
(16i)   Um die Wirkung von Investitionen zu maximieren, müssen Mobilität und Stadtplanung besser koordiniert werden, beispielsweise durch den Einsatz nachhaltiger städtischer Mobilitätspläne (SUMPs). SUMPs sind Pläne, die über einzelne Politikbereiche hinweg und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Regierungsebenen entwickelt werden und bei denen verschiedene Verkehrsträger, Straßenverkehrssicherheit, Güterverkehr, Mobilitätsmanagement und intelligente Verkehrssysteme kombiniert werden. SUMPs können bei der Erreichung der Ziele der Union in Bezug auf die Verringerung von CO2-Emissionen, Lärm und Luftverschmutzung eine wichtige Rolle spielen. Daher sollte die Anwendung von SUMPs ein wichtiges Element sein, das bei der Finanzierung von Projekten der Union im Bereich des städtischen Verkehrs, einschließlich der Umsetzung dieser geänderten Richtlinie, berücksichtigt werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den zuständigen Behörden die erforderliche beratende und technische Unterstützung bei der Entwicklung von SUMPs unter voller Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gewähren.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 j (neu)
(16j)   Die öffentliche Auftragsvergabe unterstützt nicht nur die Einführung von sauberen Fahrzeugen, sondern bringt auch neue Formen der Mobilität voran. Während Anreize für saubere Fahrzeuge geschaffen werden, wird sich der Ausbau der Infrastruktur in städtischen Gebieten beschleunigen, und die Digitalisierung wird die Effizienz des Personen- und Güterverkehrs optimieren. Multimodale und geteilte Mobilität sowie integrierte Fahrscheinsysteme sind entscheidend für den Übergang zu „Mobilität als Dienstleistung“.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf die CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge zu aktualisieren. Dieser Zeitraum sollte sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängern, soweit das Europäische Parlament oder der Rat einer solchen Verlängerung nicht widersprechen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Sachverständigenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
entfällt
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a sollte der Weiterverfolgung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Bewertung der Richtlinie 2009/33/EG sollte die Grundlage für die Folgenabschätzung der Optionen für zukünftige Maßnahmen liefern. Daher sollte die Kommission ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss, wobei CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad zu berücksichtigen sind, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bezüglich der Erfüllung der Politikziele sicherzustellen, und sollte bei Bedarf die notwendigen Verbesserungen vorschlagen. Sofern angebracht sollte die Kommission in diesem Zusammenhang auch andere einschlägige Rechtsvorschriften in Verbindung mit alternativen Kraftstoffen überprüfen.
______________
1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
(18b)   Ein Großteil der öffentlichen Auftragsvergabe im Bereich öffentlicher Verkehr findet im Rahmen lokaler öffentlicher Verkehrsbetriebe statt, die sich im Allgemeinen in den Händen von lokalen Gebietskörperschaften mit begrenzten finanziellen Mitteln befinden. Bestimmungen über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge sollten daher weder zu einer erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung noch zu einer Externalisierung der anfallenden höheren Kosten durch höhere Fahrpreise, höhere lokale Steuern oder eine Einschränkung der öffentlichen Verkehrsdienste führen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 c (neu)
(18c)   Die Union muss Unionshersteller vor unfairem Wettbewerb in Drittländern schützen, in denen Unionshersteller keinen Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen für den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Mietkauf von Straßenfahrzeugen haben. Daher sollte die Kommission unfaire Wettbewerbspraktiken in Drittländern analysieren und die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der europäischen Industrie sicherzustellen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2009/33/EG
Überschrift
Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität
Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 1 – Absatz 1
(1a)   Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.
„Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf, beim Leasing, bei der Anmietung oder dem Mietkauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 2 – Absatz 1
(1b)  Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können den Kauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.
„Die Mitgliedstaaten können den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Mietkauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.“
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Diese Richtlinie gilt für Verträge über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Mietkauf von Straßenfahrzeugen
Diese Richtlinie gilt für Verträge über den Kauf, das Leasing, die Anmietung, den Mietkauf oder die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)   durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  ‚sauberes Fahrzeug‘
4.  ‚sauberes Fahrzeug‘ ein Fahrzeug, unabhängig von der Klasse, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU betrieben wird, ausgenommen Biokraftstoffe, die nicht aus den in Anhang IX Teil A der Richtlinie 2018/... (Richtlinie über erneuerbare Energien II) aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden oder die aus Palmöl hergestellt werden, und einschließlich Hybridfahrzeugen, bei denen Elektrizität nur für einen Teil der betrieblichen Nutzung eingesetzt wird, emissionsarmen Fahrzeugen und emissionsfreien Fahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor dürfen die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb** als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte*** höchstens 80 % betragen.
a)  ein Fahrzeug der Klasse M1 oder M2, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder
b)  ein Fahrzeug der Klasse N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder
c)  ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Tabelle 3 des Anhangs.“
_____________________________
* Dies muss durch einen Vertrag über die Beschaffung oder andere Möglichkeiten des Zugangs zu diesem Biokraftstoff nachgewiesen werden.
** Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA.
*** Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a.  ‚emissionsfreies Fahrzeug‘ ein Fahrzeug ohne CO2-, NOx- und Feinstaub-Auspuffemissionen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
4b.  ‚emissionsarmes Fahrzeug‘ ein Fahrzeug mit maximalen Emissionen gemäß Tabelle 2 des Anhangs.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu)
4c.  ‚auf den Standard für saubere Fahrzeuge nachgerüstetes Fahrzeug‘ ein Fahrzeug, dessen Motor auf den Standard eines sauberen Fahrzeugs im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 nachgerüstet wurde. Bei einem nachgerüsteten Motor, der mit Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen Kraftstoffen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben wird, muss das Fahrzeug die aktuellen Euronormen oder nachfolgende Normen erfüllen.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 4a
(4)  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
entfällt
„Artikel 4a
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Tabelle 3 des Anhangs durch Ergänzung von Schwellenwerten für die CO2-Auspuff- und Luftschadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu aktualisieren, sobald die entsprechenden CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf Unionsebene in Kraft getreten sind.“
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Straßenfahrzeugen und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen, die in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs und in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 5 des Anhangs festgelegt sind.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf von Straßenfahrzeugen oder die Nachrüstung dieser Fahrzeuge auf den Standard für saubere Fahrzeuge und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen, die in Bezug auf saubere leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs und in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 5 des Anhangs festgelegt sind.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.   Für die Berechnung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe ist das zu berücksichtigende Datum der öffentlichen Beschaffung das Datum, an dem das öffentliche Vergabeverfahren durch die Unterzeichnung des Vertrags abgeschlossen wird.
Die Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe werden als Durchschnitt aller Verträge berechnet, die zwischen dem Tag nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie und dem 31. Dezember 2024 für den ersten Bezugszeitraum und vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 für den zweiten Bezugszeitraum geschlossen wurden.
Falls für den Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 2030 nicht rechtzeitig neue Ziele festgelegt werden, gelten weiterhin die für 2030 festgelegten Ziele.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
1b.   Um die Ziele für die öffentliche Auftragsvergabe zu erfüllen, vergeben die Auftraggeber ihre Aufträge auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU. Bei der Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sollte der Schwerpunkt nicht nur auf den Gesamtbetriebskosten liegen, sondern auch auf anderen Fahrzeugcharakteristika wie Zugänglichkeit, Einfügung in das Stadtbild, Lärmpegel, Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit von Batterien und Fahrzeugkomponenten.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 a (neu)
(5a)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5a
Finanzielle Ressourcen
1.  Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Finanzierungsinstrumente für die Beschaffung sauberer Fahrzeuge und den Aufbau der zugehörigen Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt nach einer eingehenden Beurteilung des Finanzbedarfs der Behörden und der Auftraggeber in Verbindung mit den auf nationaler Ebene festgelegten Zielvorgaben für die öffentliche Auftragsvergabe.
2.  Die Union stellt zusätzliche Finanzierungsinstrumente zur Verfügung, um die Einführung sauberer Fahrzeuge und den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.“
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 b (neu)
(5b)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5b
Aktionsplan für alternative Kraftstoffe für öffentliche Verkehrsmittel
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2020 einen Aktionsplan vor, um die Einrichtung von Lade- und Tankstelleninfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, die sich im Besitz von Verkehrsunternehmen befinden, sowohl in ihren eigenen Betriebshöfen und Wartungsbereichen als auch im öffentlichen Raum zu beschleunigen.
2.  Der Aktionsplan beinhaltet Informationen zu verfügbaren Finanzierungsinstrumenten der Union sowie eine Erläuterung der Verfahren, die erforderlich sind, um eine solche Unterstützung zu erhalten, einschließlich ihres Bezugs zu geltenden EU-Regelungen für staatliche Beihilfen.
3.  Der Bericht enthält außerdem eine Bewertung der Frage, wie Finanzierungsinstrumente der Union überarbeitet werden können, um öffentlichen Verkehrsbetrieben aller Größen für die Ersetzung ihrer Fahrzeuge Förderpriorität einzuräumen.“
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 5 c (neu)
(5c)   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5c
Unionsplattform für die grenzüberschreitende und gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Um die Erreichung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu erleichtern und Größenvorteile zu erzielen, richtet die Kommission eine Unionsplattform für die grenzüberschreitende und gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ein. Die in Artikel 3 genannten öffentlichen Auftraggeber und Betreiber können sich an dieser Plattform für die gemeinsame Beschaffung von Fahrzeugen beteiligen. Die Kommission stellt sicher, dass die Plattform öffentlich zugänglich ist und alle an der Bündelung ihrer Ressourcen interessierten Parteien wirksam zusammenführt. Um die Ausarbeitung und Durchführung solcher gemeinsamen Beschaffungen zu erleichtern, leistet die Kommission technische Hilfe und entwickelt Vorlagen für Kooperationsvereinbarungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 8a zu erlassen, um die Unionsplattform für die gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge einzurichten.“
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 8a
(7)   Ein neuer Artikel 8a wird eingefügt:
entfällt
„Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission beide vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 9
(8)  Artikel 9 erhält folgende Fassung:
(8)  Artikel 9 wird gestrichen.
„1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 1
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Januar 2027 alle drei Jahre nach der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen vor.
1.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission als Teil der in Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Berichte bis zum 18. April 2026 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Spätestens am 18. April 2023 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen vorläufigen Bericht vor.
Diese Berichte müssen Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen enthalten, einschließlich der Zahl und der Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeuge, über den Dialog zwischen den einzelnen Zuständigkeitsebenen, über die Absichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der vorstehend genannten Berichterstattung, sowie jegliche sonstigen hilfreichen Informationen.
Die Informationen müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) genannten Kategorien gemäß Tabelle 1 des Anhangs im Einklang stehen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 2
(aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2.  In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.
„2. Spätestens am 31. Dezember 2022 schlägt die Kommission eine Methode zur Berechnung der CO2-Emissionen über den Lebenszyklus und der CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad vor.
In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt, wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.“
Spätestens am 18. April 2027 überprüft die Kommission die Richtlinie 2009/33/EG und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit alternativen Kraftstoffen, wobei die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad berücksichtigt werden.“
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 3
(ab)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor.
„3. Spätestens am 18. April 2024 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten diesbezüglich ergriffen wurden, und beurteilt wird, inwiefern weitere Maßnahmen erforderlich sind, und dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt wird.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 4
4.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. Januar 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Bis zum 1. Januar 2023 legen die Mitgliedstaaten der Kommission zudem einen Zwischenbericht vor. Dieser Bericht muss Informationen zu den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen enthalten, einschließlich der Zahl und der Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeugen, zum Dialog zwischen den einzelnen Zuständigkeitsebenen, zu den Absichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der vorstehend genannten Berichterstattung, sowie jegliche sonstige hilfreiche Informationen. Die Informationen sollten gemäß dem Anhang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)31 genannten Kategorien im Einklang stehen.
entfällt
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5
5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Leitlinien zum Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 zu erlassen.
5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Leitlinien zum Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erlassen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
(ba)  Folgender Absatz wird angefügt:
„5a. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Mechanismen zur Regulierung des Kaufs sauberer Fahrzeuge durch andere Flottenbesitzer wie Taxi-, Mietwagen- und Ride-Pooling-Unternehmen einzurichten.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5 b (neu)
(bb)  Folgender Absatz wird angefügt:
„5b. Spätestens am 31. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Aktionsplan vor, um die Einrichtung von Lade- und Tankstelleninfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, die sich im Besitz von Verkehrsunternehmen befinden, sowohl in ihren eigenen Betriebshöfen und Wartungsbereichen als auch im öffentlichen Raum zu beschleunigen. Dieser Aktionsplan umfasst Informationen zu verfügbaren Finanzierungsinstrumenten der Union und eine Erläuterung, wie eine solche Unterstützung trotz der europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen geleistet werden kann.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b c (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5 c (neu)
(bc)  Folgender Absatz wird angefügt:
„5c. Die Kommission prüft, ob die entsprechenden Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Hinblick auf die Verwendung von hochklassigen und runderneuerten Reifen überprüft werden müssen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden muss.“
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b d (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5 d (neu)
(bd)  Folgender Absatz wird angefügt:
„5d. Die Kommission stellt Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die verschiedenen EU-Mittel bereit, die für die Zwecke dieser Richtlinie eingesetzt werden könnten, z. B. die Fazilität „Connecting Europe“ zur Unterstützung der Entwicklung von leistungsfähigen, nachhaltigen und effizient verbundenen transeuropäischen Verkehrsnetzen und der Europäische Fonds für strategische Investitionen oder die Fazilität für umweltfreundlichen Verkehr zur Unterstützung der Bereitstellung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und der entsprechenden benötigten Infrastruktur.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b e (neu)
Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 – Absatz 5 e (neu)
(be)  Folgender Absatz wird angefügt:
„5e. Bei diesem Übergang spielen Beratungsplattformen eine wichtige Rolle, indem sie Investitionen erleichtern und fördern und die institutionelle Leistungsfähigkeit unterstützen. Deshalb weitet die Kommission die Aufgaben und die Kapazitäten der Europäischen Plattform für Investitionsberatung erheblich aus, indem vor allem für eine Präsenz vor Ort und eine proaktive Rolle bei der Projektvorbereitung gesorgt wird.“
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am XXXX [Bitte das Datum (24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie) einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am XXXX [Bitte das Datum (18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie) einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I
Richtlinie 2009/33/EG
Anhang – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Tabelle 1: Codes des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) gemäß Artikel 3

CPV-Code

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

60172000-3

Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

Geänderter Text

Tabelle 1: Codes des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) gemäß Artikel 3

CPV-Code

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

60172000-3

Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

64121100-1

Postzustellung

64121200-2

Paketzustellung

60170000-0

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit Fahrer

60171000-7

Vermietung von Personenwagen mit Fahrer

60181000-0

Vermietung von Lastwagen mit Fahrer

60180000-3

Vermietung von Fahrzeugen für den Gütertransport mit Fahrer

90511100-3

Einsammeln von kommunalem Müll

90511200-4

Einsammeln von Hausmüll

90511300-5

Müllsammlung

90511400-6

Altpapiersammlung

Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
ANHANG I
Richtlinie 2009/33/EG
Anhang – Tabelle 2

Vorschlag der Kommission

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für leichte Nutzfahrzeuge

Fahrzeugklassen

2025

2030

 

CO2 g/km

Luftschadstoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb* als Prozentsatz der Emissionsgrenz-werte**

CO2 g/km

Luftschad-stoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb* als Prozentsatz der Emissions-grenzwerte

Fahrzeuge der Klasse M1

25

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M2

25

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse N1

40

80 %

0

k. A.

* Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA

** Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen.

Geänderter Text

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für leichte Nutzfahrzeuge

Fahrzeugklassen

2025

2030

 

CO2 g/km

Luftschadstoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb* als Prozentsatz der Emissionsgrenz-werte**

CO2 g/km

Luftschad-stoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb* als Prozentsatz der Emissions-grenzwerte

Fahrzeuge der Klasse L

25

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse M1

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M2

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse N1

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M3

k. A.

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse N2

k. A.

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse N3

k. A.

 

 

 

* Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA

** Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen.

Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
ANHANG I
Richtlinie 2009/33/EG
Anhang – Tabelle 3
[…..]
entfällt
Abänderungen 75 und 85
Vorschlag für eine Richtlinie
ANHANG I
Richtlinie 2009/33/EG
Anhang – Tabelle 4

Vorschlag der Kommission

Tabelle 4: Mindestziel für den Anteil leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für leichte Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene*

Mitgliedstaat

2025

2030

Luxemburg

35 %

35 %

Schweden

35 %

35 %

Dänemark

34 %

34 %

Finnland

35 %

35 %

Deutschland

35 %

35 %

Frankreich

34 %

34 %

Vereinigtes Königreich

35 %

35 %

Niederlande

35 %

35 %

Österreich

35 %

35 %

Belgien

35 %

35 %

Italien

35 %

35 %

Irland

35 %

35 %

Spanien

33 %

33 %

Zypern

29 %

29 %

Malta

35 %

35 %

Portugal

27 %

27 %

Griechenland

23 %

23 %

Slowenien

20 %

20 %

Tschechische Republik

27 %

27 %

Estland

21 %

21 %

Slowakei

20 %

20 %

Litauen

19 %

19 %

Polen

20 %

20 %

Kroatien

17 %

17 %

Ungarn

21 %

21 %

Lettland

20 %

20 %

Rumänien

17 %

17 %

Bulgarien

16 %

16 %

* Emissionsfreie Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Alle anderen Fahrzeuge, die den Anforderungen der Tabelle 2 genügen, gelten als 0,5 beitragende Fahrzeuge.

Geänderter Text

Tabelle 4: Mindestziel für den Anteil leichter Nutzfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe für leichte Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene 2

 

Fahrzeugklasse M1, M2, N1

Fahrzeugklasse L

Mitgliedstaat

2025

2030

2025

2030

Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

[50 %]

[50 %]

[50 %]

[50 %]

Luxemburg

50 %

50 %

50 %

50 %

Schweden

50 %

50 %

50 %

50 %

Dänemark

50 %

50 %

50 %

50 %

Finnland

50 %

50 %

50 %

50 %

Deutschland

50 %

50 %

50 %

50 %

Frankreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Vereinigtes Königreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Niederlande

50 %

50 %

50 %

50 %

Österreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Belgien

50 %

50 %

50 %

50 %

Italien

50 %

50 %

50 %

50 %

Irland

50 %

50 %

50 %

50 %

Spanien

50 %

50 %

50 %

50 %

Zypern

50 %

50 %

50 %

50 %

Malta

50 %

50 %

50 %

50 %

Portugal

50 %

50 %

50 %

50 %

Griechenland

35 %

35 %

35 %

35 %

Slowenien

35 %

35 %

35 %

35 %

Tschechische Republik

50 %

50 %

50 %

50 %

Estland

35 %

35 %

35 %

35 %

Slowakei

35 %

35 %

35 %

35 %

Litauen

35 %

35 %

35 %

35 %

Polen

35 %

35 %

35 %

35 %

Kroatien

25 %

25 %

25 %

25 %

Ungarn

25 %

25 %

25 %

25 %

Lettland

25 %

25 %

25 %

25 %

Rumänien

25 %

25 %

25 %

25 %

Bulgarien

25 %

25 %

25 %

25 %

2 Emissionsfreie Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Emissionsarme Fahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachzuweisen ist, gelten als 0,66 Fahrzeuge, die zur Erfüllung der Zielvorgabe beitragen. Alle anderen sauberen Fahrzeuge gelten als 0,5 Fahrzeuge, die zur Erfüllung der Zielvorgabe beitragen.

Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Tabelle 5
Richtlinie 2009/33/EG
Anhang – Tabelle 5

Vorschlag der Kommission

Tabelle 5: Mindestziel für den Anteil schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 3 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für schwere Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene*

Mitgliedstaat

Lkw

Busse

 

2025

2030

2025

2030

Luxemburg

10%

15%

50%

75%

Schweden

10%

15%

50%

75%

Dänemark

10%

15%

50%

75%

Finnland

9%

15%

46%

69%

Deutschland

10%

15%

50%

75%

Frankreich

10%

15%

48%

71%

Vereinigtes Königreich

10%

15%

50%

75%

Niederlande

10%

15%

50%

75%

Österreich

10%

15%

50%

75%

Belgien

10%

15%

50%

75%

Italien

10%

15%

50%

75%

Irland

10%

15%

50%

75%

Spanien

10%

14%

50%

75%

Zypern

10%

13%

50%

75%

Malta

10%

15%

50%

75%

Portugal

8%

12%

40%

61%

Griechenland

8%

10%

38%

57%

Slowenien

7%

9%

33%

50%

Tschechische Republik

9%

11%

46%

70%

Estland

7%

9%

36%

53%

Slowakei

8%

9%

39%

58%

Litauen

9%

8%

47%

70%

Polen

7%

9%

37%

56%

Kroatien

6%

7%

32%

48%

Ungarn

8%

9%

42%

63%

Lettland

8%

9%

40%

60%

Rumänien

6%

7%

29%

43%

Bulgarien

8%

7%

39%

58%

* Emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden sollte, gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Diese Zählung wird aufgegeben bei Mitgliedstaaten, in denen das Mindestziel für die öffentliche Auftragsvergabe 50 % des Gesamtvolumens des öffentlichen Auftragswesens übersteigt, dabei gilt der Wert von 50 % als Trennmarke. Alle anderen Fahrzeuge, die den Anforderungen der Tabelle 2 genügen, gelten als 0,5 beitragende Fahrzeuge.

Geänderter Text

Tabelle 5: Mindestziel für den Anteil schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für schwere Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene

Mitgliedstaat

Lkw

Busse

 

20251

20302

20251

20302

Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

[10%]

[15%]

[50%]

[75%]

Luxemburg

10%

15%

50%

75%

Schweden

10%

15%

50%

75%

Dänemark

10%

15%

50%

75%

Finnland

9%

15%

46%

69%

Deutschland

10%

15%

50%

75%

Frankreich

10%

15%

48%

71%

Vereinigtes Königreich

10%

15%

50%

75%

Niederlande

10%

15%

50%

75%

Österreich

10%

15%

50%

75%

Belgien

10%

15%

50%

75%

Italien

10%

15%

50%

75%

Irland

10%

15%

50%

75%

Spanien

10%

14%

50%

75%

Zypern

10%

13%

50%

75%

Malta

10%

15%

50%

75%

Portugal

8%

12%

40%

61%

Griechenland

8%

10%

38%

57%

Slowenien

7%

9%

33%

50%

Tschechische Republik

9%

11%

46%

70%

Estland

7%

9%

36%

53%

Slowakei

8%

9%

39%

58%

Litauen

9%

8%

47%

70%

Polen

7%

9%

37%

56%

Kroatien

6%

7%

32%

48%

Ungarn

8%

9%

42%

63%

Lettland

8%

9%

40%

60%

Rumänien

6%

7%

29%

43%

Bulgarien

8%

7%

39%

58%

1 Wenigstens 66 % der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere schwere Nutzfahrzeuge werden erfüllt durch emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden muss. Die Anrechnung des Anteils von mit Biomethan betriebenen Fahrzeugen auf das Teilziel endet, wenn 30 % des Teilziels erreicht wurden.

2 Wenigstens 75 % der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere schwere Nutzfahrzeuge werden erfüllt durch emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden muss. Die Anrechnung des Anteils von mit Biomethan betriebenen Fahrzeugen auf das Teilziel endet, wenn 30 % des Teilziels erreicht wurden.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0321/2018).


Mehrjahresplan für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
PDF 247kWORD 87k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD)(1)
P8_TA(2018)0425A8-0310/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
(4)  Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur gemäß den wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen bewirtschaftet werden, die Abhängigkeit der EU von der Einfuhr von Lebensmitteln zu reduzieren, die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche Entwicklung in Küstenregionen zu fördern, bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Gemäß den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs zwischen Meeresbecken sollte es in allen Mehrjahresplänen einen einheitlichen Rahmen und keine meeresbeckenspezifischen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Grundsätze der Quotenfestsetzung geben.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
(5)  Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gibt ausdrücklich das Ziel vor, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vor, dass für alle Bestände soweit möglich bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 schrittweise der Grad der Befischungsrate erreicht werden muss, welcher den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.
(6)  Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge, zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere in Form von Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Meeresboden, sowie zur Erreichung sozioökonomischer Ziele enthalten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte Fischereien.
(8)  Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte und/oder Mehrarten-Fischereien.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/200418‚ (EG) Nr. 2166/200519‚ (EG) Nr. 388/200620‚ (EG) Nr. 509/200721‚ (EG) Nr. 1300/200822 und (EG) Nr. 1342/200823 des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
(9)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/200418‚ (EG) Nr. 2166/200519‚ (EG) Nr. 388/200620‚ (EG) Nr. 509/200721‚ (EG) Nr. 1300/200822 und (EG) Nr. 1342/200823 des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
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18 Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1)
18 Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).
19 Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
19 Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
20 Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).
20 Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).
21 Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
21 Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
22 Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
22 Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
23 Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
23 Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer gelten. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.
(11)  Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Grundfischbestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für die Gebiete dieser Bestände außerhalb der westlichen Gewässer gelten, sofern diese Gebiete nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Grundfischbestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Im Bewirtschaftungsplan sollten nicht nur Mechanismen zur Festlegung kurzfristiger Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden, da dies zu Unsicherheiten und mangelnder Transparenz im Sektor führen würde.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Bestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Bestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.
(12)  Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Grundfischbestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Grundfischbestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, bei den Zielbeständen den MSY zu erreichen und beizubehalten, die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
(14)  Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, die unter diese Verordnung fallenden Bestände auf ein Niveau zu bringen, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten, die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Arten enthalten, die im Zuge der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden und für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken24. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
(16)  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten u. a. vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken24. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
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24 EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.
24 EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Um die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen, sollte der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F) so festgelegt werden, dass er nicht die Befischungsrate überschreitet, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Diese Rate sollte so rasch wie möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände erreicht werden, auf die diese Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Es sollte möglich sein, die TACs für Kaisergranat in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
(20)  Es sollte möglich sein, die TACs für einen Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb des für diesen Bestand definierten Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Es sollten nun spezifische Fangverbote für Wolfsbarsch und Pollack verhängt werden, insbesondere um den Laicherbestand dieser Arten während der Fortpflanzungszeit zu schützen. Um die abnehmenden Bestände von Wolfsbarsch und Pollack zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei geeignete Bestandserholungsmaßnahmen festlegen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Wenn der Rat im Rahmen der Fangmöglichkeiten für einen bestimmten Bestand erhebliche Auswirkungen der Freizeitfischerei berücksichtigt, sollte er in der Lage sein, eine TAC für gewerbliche Fänge festzusetzen, bei der das Volumen der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, und/oder andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei, wie z. B. Fangbegrenzungen und Schonzeiten, zu erlassen.
(22)  Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer individuelle und nichtdiskriminierende Fangmöglichkeiten festzusetzen. Solche individuellen Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei sollten Zeiträume von mindestens einem Monat abdecken, um dem tatsächlichen Vorgehen und Fangverhalten in der Freizeitfischerei zu entsprechen. Außerdem sollten bestimmte Arten mit hohem Marktwert, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, durch Entfernung eines Teils der Schwanzflosse gekennzeichnet werden, um zu verhindern, dass solche Fänge unrechtmäßig gewerblich in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden.
(23)  Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen und die nachteiligen Folgen für das Ökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren, sollte der Plan unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, insbesondere Maßnahmen, um Rückwürfe schrittweise zu vermeiden und einzustellen und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem zu minimieren, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden. Aus dem Plan sollte hervorgehen, dass die Anlandeverpflichtung nicht für die Freizeitfischerei gilt. Liegen keine gemeinsamen Empfehlungen vor, kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)   Um sensible Arten und Lebensräume zu schützen, insbesondere diejenigen, die durch fischereilichen Druck stark gefährdet und beeinträchtigt sind, sollten in dem Plan Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betroffenen Fischereien festgelegt werden, einschließlich Änderungen im Hinblick auf die Fanggeräte, Änderungen der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge und Änderungen am Fischereifahrzeug selbst. Der Plan sollte zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
(24a)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die der Rat herangezogen hat, um Fangmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen festzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung25 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(26)  Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen der jeweiligen Beiräte, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung25 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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25 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
25 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden. Die Verordnung (EU) 2016/113927 sollte daher geändert werden.
(28)  Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Die Kommission sollte ferner dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die herangezogen wurden. Darüber hinaus sollte sie das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder andere geeignete wissenschaftliche Gremien wie den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) begutachtet werden. Sie werden auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und erfüllen die Anforderungen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
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27 Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die folgenden Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern erstellt:
1.  Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die im Folgenden genannten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern, insoweit diese nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen, sowie für die Fischereien, die diese Bestände befischen, erstellt:
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
(4)  Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d-h;
(4)  Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a, 7b, 7d-h, 7j Untergebiet 8 und in Division 9a;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 23 – Spiegelstrich 1
–  im südlichen Golf von Biskaya (FU 25);
–  im Golf von Biskaya (FU 23-24);
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 1
–  in Westgalicien (FU 26-27);
–  in Westgalicien (FU 26);
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2
–   in iberischen Gewässern (FU 28-29);
entfällt
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2 a (neu)
–  nördlich von Portugal (FU 27);
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Nummer 24 – Spiegelstrich 2 b (neu)
–  in portugiesischen Gewässern (südliches Portugal und Algarve) (FU 28-29);
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.
Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere die des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Ist die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.
2.  Ist die Kommission aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
3.  In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.
3.  In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6, die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7, Artikel 9 Absatz 3a sowie Artikel 9a dieser Verordnung.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
4.  Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Bestände gefangen werden. Werden jedoch in anderen Rechtsakten der Union‚ mit denen Mehrjahrespläne aufgestellt werden, FMSY-Wertebereiche und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt, so sind diese Wertebereiche und Schutzmaßnahmen anzuwenden.
4.  Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Grundfischbestände gefangen werden, und stellt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)
4a.   In dieser Verordnung sind auch Einzelheiten zur Umsetzung der Maßnahmen festgelegt, mit denen die Auswirkungen der Fischereien auf die Meeresumwelt, insbesondere unbeabsichtigte Fänge geschützter Arten, in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Fischereien, die in diesen Gewässern fischen, minimiert werden sollen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5
5.  Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.
5.  Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 6
6.  Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 8 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.
6.  Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei gemäß Artikel 8 für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern vor.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2)  „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
(2)  „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
(5)  „FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;
(5)  „FMSY den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
(8)  „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
(8)  „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
(9)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands - oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz - der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
(9)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
(9a)  „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und von einem auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium – wie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) – herausgegeben oder begutachtet wurden und den in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Anforderungen genügen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
1.  Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Neben dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit wird der Plan in Einklang mit der Zielsetzung, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungsrelevante Vorteile zu bringen, bewirtschaftet, während er gleichzeitig zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beiträgt.
Der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wird für alle Bestände schrittweise bis spätestens 2020 erreicht und ab diesem Zeitpunkt erhalten.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
2.  Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich, auch durch die Nutzung selektiver Fanggeräte und -techniken, vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.
3.  Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten – darunter Meeressäuger, Meeresreptilien, Seevögel, Meeresgebirge, Tiefseeriffs sowie Korallengärten und Schwammkolonien –, auf ein Mindestmaß reduziert und vorzugsweise beseitigt werden, so dass sichergestellt ist, dass Fischer weiterhin nachhaltig und selektiv fischen. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
b)  sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäugetiere und Seevögel, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5
5.  Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen, die vorliegen, ergriffen. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.
5.  Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten, die vorliegen, ergriffen. Die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten werden von zuverlässigen und geeigneten wissenschaftlichen Gremien, wie dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) oder dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), begutachtet. Sie werden spätestens dann öffentlich bekannt gemacht, wenn diese Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen werden. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.
2.  Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;
a)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien zu erreichen, insbesondere um die sozioökonomischen Zwänge für Fischereien zu begrenzen;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken, mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)
6a.   Um zu verhindern, dass eine kurzfristige Bewirtschaftung die Umsetzung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans behindert, und um die Beteiligung der Interessenträger an der Entscheidungsfindung zu fördern, ist im Rahmen dieser Verordnung eine Verabschiedung von Nutzungsvorschriften auf regionaler Ebene möglich.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen.
2.  Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, und stellen zumindest einen dem MSY vergleichbaren Erhaltungszustand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
3.  Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.
3.  Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angefordert:
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.
1.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands und bei Kaisergranat die Abundanz eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
2.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands und bei Kaisergranat die Abundanz eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen zu ergänzen:
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen für Fischereien zu ergänzen, die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern befischen:
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
(a)  Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge, insbesondere von Jungfischen, oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.
2.  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen, und gelten sowohl für die gewerbliche Fischerei als auch für die Freizeitfischerei.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Schonzeiten und Fangverbotszonen für Wolfsbarsch
1.  Sowohl die gewerbliche als auch die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sind in den westlichen Gewässern und in den ICES-Divisionen 4b und 4c vom 1. Februar bis 30. April untersagt. Es ist untersagt, Wolfsbarsch, der an der Küste in den genannten Gebieten gefangen wurde, an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen, anzulanden oder an Bord zu behalten.
2.  Es ist Fischereifahrzeugen der Union ferner untersagt, in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7j und 7k sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen 7a und 7g außerhalb des Küstenstreifens von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs Wolfsbarsch zu befischen. Es ist Fischereifahrzeugen der Union untersagt, in den genannten Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen oder anzulanden.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
3.  Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für den Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.
3.  Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für einen bestimmten Kaisergranatbestand die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten des für diesen Bestand definierten Gebiets sein.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, kann der Rat dieser Rechnung tragen und bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei einschränken, um die angestrebte fischereiliche Sterblichkeit insgesamt nicht zu überschreiten.
entfällt
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Freizeitfischerei
1.  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten, über die sie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen, die freizeitfischereiliche Sterblichkeit, um zu verhindern, dass das Gesamtziel der fischereilichen Sterblichkeit überschritten wird.
Wenn sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bestands auswirkt, kann der Rat individuelle Fangmöglichkeiten festlegen, die nichtdiskriminierend auf Freizeitfischer anzuwenden sind.
2.  Der Rat stützt sich bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die heranzuziehenden Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen dieser Fischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz der Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.
3.  Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 b (neu)
Artikel 9b
Kennzeichnung von Fängen im Rahmen der Freizeitfischerei
1.  Exemplare von Wolfsbarsch, Kabeljau, Pollack und Seezunge, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestandsgebieten gefangen werden, müssen gekennzeichnet werden, wenn ein Freizeitfischer sie fängt und behält.
2.  Diese Kennzeichnung erfolgt durch Entfernen des unteren oder oberen Teils der Schwanzflosse, jedoch so, dass die Messung der Größe des Fisches nicht beeinträchtigt wird.
3.  Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach Fang und Tötung des Fisches vorzunehmen, entweder am Ufer oder an Bord, wenn die Fischereitätigkeit von einem Boot aus ausgeübt wird. Exemplare, die an Bord eines Freizeitfischereibootes genommen und in gutem Zustand am Leben erhalten und schließlich wieder zurückgesetzt werden, sind indes nicht zu kennzeichnen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Für alle Bestände im den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.
Für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten bei Fischereien auf Arten gemäß Artikel 1 Absatz 1, für die die Anlandeverpflichtung gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 9a der vorliegenden Verordnung individuelle Fangmöglichkeiten festgelegt hat.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Handwerkliche und Küstenfischerei in Regionen in äußerster Randlage
Diese Verordnung trägt den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung. Sofern dadurch keine schweren Auswirkungen auf die Biomasse des Laicherbestands zu befürchten sind, ist die Anlandung von Beifängen somit erlaubt.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. Bei solchen Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.
1.  Für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
1a.   Bei den in Absatz 1 genannten Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten zu beschränken und so die in Artikel 3 festgelegten Ziele besser erreichen zu können.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Für die in den Artikeln 8 und 10 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
1.  Für die in den Artikeln 8, 10 und 11b dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
2.  Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können auch weitere Empfehlungen vorlegen, insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, sowie einen Plan festlegen, der Maßnahmen zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung in den westlichen Gewässern enthält. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen oder so bald wie möglich, wenn mit diesen gemeinsamen Empfehlungen auf Krisensituationen reagiert werden soll, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission delegierte Rechtsakte auch dann erlassen, wenn die in diesen Absätzen genannte gemeinsame Empfehlung nicht vorliegt.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten
1.  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.
Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.
2.  In Fällen, in denen die neuesten FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Überschrift
Bewertung des Plans
Bewertung und Umsetzung des Plans
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 6
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2)  „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
(2)  „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
(8)  „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
(8)  „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
(9)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten - insbesondere des ICES - angegeben ist, und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;
(9)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums – angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.
2.  Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken, mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 4a – Absatz 1 – Einleitung
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage dieses Plans angefordert:
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel -15 (neu)
4a.  In Kapitel IX wird der folgende Artikel eingefügt:
„Artikel -15
Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten
1.  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.
Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.
2.  In Fällen, in denen die neuesten wissenschaftlichen FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen. “;

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0310/2018).


Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ***I
PDF 143kWORD 55k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (COM(2017)0734 – C8-0420/2017 – 2017/0326(COD))
P8_TA(2018)0426A8-0153/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0734),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0420/2017),

–  unter Hinweis auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung, in denen die Verpflichtung zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus und die Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber festgelegt sind;

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

–  unter Hinweis auf das Verfahren im Hinblick auf einen Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde –EBA) im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie es am Rande der Tagung des Europäischen Rates (im Format nach Artikel 50 EUV) am 22. Juni 2017 gebilligt wurde;

–  nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0153/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.   fordert, dass das Gemeinsame Konzept, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt ist, umgehend überarbeitet wird, damit der Funktion des Parlaments mit Blick auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei der Entscheidungsfindung, was den Standort von Agenturen betrifft, gebührend Rechnung getragen wird, und fordert daher, dass das Parlament in diese Entscheidungsfindung eng eingebunden wird;

4.  weist erneut auf die Kriterien hin, die die Kommission festgelegt hat und die von den Staats- und Regierungschefs während der Tagung des Europäischen Rates am 22. Juni 2017 im EU27-Format (Artikel 50 EUV) mit Blick auf die Verlegung der Unionsagenturen aus London im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gebilligt wurden, d. h. folgende Kriterien: i) die Gewissheit, dass die Agentur zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union an dem in Betracht gezogenen Ort errichtet werden und ihren Betrieb aufnehmen kann, ii) die Erreichbarkeit des Ortes, iii) das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder des Personals der Agentur, iv) ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten; v) die Aufrechterhaltung des Betriebs und vi) die geografische Verteilung;

5.  bedauert, dass das Parlament trotz seiner Vorrechte nicht zur Festlegung und Gewichtung der Kriterien, die für die Auswahl des Sitzes der EBA Anwendung finden, herangezogen wurde, obgleich das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(2) aufgetreten sind, mit der die EBA errichtet und ihr Standort festgelegt wurde;

6.  weist erneut darauf hin, dass der Beschluss aus dem Jahr 2010 über den Standort der EBA ebenso wie die Beschlüsse über die Standorte der EIOPA und der ESMA im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach einen ordnungsgemäßen Trilogverfahren gefasst wurde; stellt fest, dass die Verlegung des Sitzes der anderen ebenfalls betroffenen Agentur in Form eines einvernehmlichen Beschlusses der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beschlossen wurde; weist darauf hin, dass der Rat (im Format nach Artikel 50 EUV) den neuen Sitz der EBA auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen gewählt hat, die im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen geringeren Rechtsrang aufweist;

7.  bedauert, dass es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelte, was die Abstimmung im Rat am 20. November 2017 betrifft, und die endgültigen Entscheidungen im Losverfahren getroffen wurden; weist darauf hin, dass die Agenturen derzeit teilweise aus dem EU-Haushalt finanziert werden und dass die Kosten der Verlegung ebenfalls zum Teil zulasten des EU-Haushalts gehen können, wenngleich diese Kosten derzeit noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sind; weist daher darauf hin, dass im Interesse der europäischen Öffentlichkeit der demokratischen Rechenschaftspflicht Folge geleistet werden muss und eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungsfindung erforderlich ist; fordert weitere Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Rat bei dem Verfahren zur Auswahl des Standorts der EBA verwendet hat;

8.  vertritt die Ansicht, dass das Parlament systematisch und zu gleichen Bedingungen wie die Kommission und der Rat an der Festlegung und Gewichtung der Kriterien beteiligt sein sollte, die für die Bestimmung des Standorts sämtlicher Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anwendung finden; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen einzuleiten, wobei eine weitreichenden Beteiligung des Parlaments abgestrebt und insbesondere seinen Mitentscheidungsbefugnissen Rechnung getragen wird;

9.  betont, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche aufweisen; weist erneut auf die bewusste Entscheidung der Mitgesetzgeber hin, drei Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeitsbereichen einzurichten, d. h. für den Bankenbereich, für Wertpapiere und für das Versicherungswesen und die Altersversorgung; fordert, dass diese Aufgabentrennung weiterhin in den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten, in der Leitungsstruktur, der zentralen Organisation und der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten, die standortunabhängig sind, ihren Niederschlag findet, wobei zugleich gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung gemeinsam genutzt werden können, die keinerlei Verbindung zu den Kerntätigkeiten aufweisen; ersucht die Kommission und den Rat, die gegenwärtige Ausgestaltung der drei Behörden während und auch nach der Verlegung des Sitzes der EBA zu wahren; fordert, dass die Kommission dazu regelmäßig aktuelle Informationen vorlegt, insbesondere im Rahmen des laufenden Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536); weist erneut darauf hin, dass Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Teil des Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536) ist;

10.  hebt hervor, dass die Verlegung des Sitzes abgeschlossen und die neuen Räumlichkeiten bereit und zweckmäßig eingerichtet sein müssen, wenn der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig wird;

11.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

P8_TC1-COD(2017)0326


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1717.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates zum Thema EBA/EMA

Unter Hinweis auf die Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Verlegung der EMA und der EBA, das situationsspezifisch war und keinen Präzedenzfall für die künftige Ansiedlung von Agenturen darstellt,

erkennt der Rat unter Hinweis auf die Verträge an, dass ein verstärkter Informationsaustausch ab der Anfangsphase künftiger Verfahren zur Ansiedlung von Agenturen von Nutzen ist.

Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.

Der Rat nimmt Kenntnis von dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen aus dem Jahr 2012 so bald wie möglich zu überarbeiten. Als ersten Schritt ersucht er die Kommission, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen. Diese Analyse würde als Grundlage für die Bewertung des weiteren Vorgehens bei der Durchführung einer solchen Überarbeitung dienen.

(1) ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 72.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


Verlegung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ***I
PDF 137kWORD 44k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2017)0735 – C8-0421/2017 – 2017/0328(COD))
P8_TA(2018)0427A8-0063/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0735),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0421/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0063/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  kündigt die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das Gemeinsame Konzept, das der Erklärung als Anlage beigefügt ist, auf, und fordert, dass das Europäische Parlament in die Entscheidungsfindung bezüglich des Standorts und der Umsiedlung von Agenturen und Einrichtungen eng eingebunden wird, damit seinen Vorrechten als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gebührend Rechnung getragen wird;

3.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

4.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

5.  bedauert, dass das Europäische Parlament – und schlussendlich die Vertreter der Bürger der Union – nicht in vollem Umfang in das Verfahren zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) einbezogen wurde, das schließlich durch Auslosung abgeschlossen wurde, obwohl es sich hierbei um eine derart wichtige Entscheidung handelt; weist darauf hin, dass Entscheidungen über die Frage, wo Einrichtungen und sonstige Stellen eingerichtet werden, nach dem Gesetz im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren getroffen werden sollten und müssen, bei dem die Vorrechte des Europäischen Parlaments in vollem Umfang geachtet werden und das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigte Mitgesetzgeber sind;

6.  bedauert den Beschluss des Rates, der dazu führt, dass die geografische Unausgewogenheit verstärkt wird, da sich nur 9 der 37 dezentralen Agenturen der EU in neuen Mitgliedstaaten befinden, was im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Nr. 5381/04 und Nr. 11018/1/08 steht, in denen den neuen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt wird;

7.  fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes der EMA in vollem Umfang vom derzeitigen Gastland getragen werden; weist darauf hin, dass ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung vor dem finanziellen Ausgleich mit dem derzeitigen Gastland aus dem EU-Haushalt vorfinanziert werden muss;

8.  fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug des Sitzes der EMA in zwei Phasen, erst in ein Provisorium und dann in das Vivaldi-Gebäude, vollumfänglich von der niederländischen Regierung getragen werden, so dass der Gesamthaushaltsplan der Union nicht belastet wird;

9.  fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Umzug in zwei Phasen nicht die normalen betrieblichen Bedürfnisse der EMA beeinträchtigt und dass die Kontinuität der Arbeit sowie das reibungslose Funktionieren der EMA ohne Unterbrechung über März 2019 hinaus gewährleistet wird;

10.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur

P8_TC1-COD(2017)0328


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1718.)

ANHÄNGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament bedauert, dass seiner Funktion als Mitgesetzgeber nicht gebührend Rechnung getragen wurde, da es nicht in das Verfahren eingebunden wurde, das zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur führte.

Das Europäische Parlament möchte erneut auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber hinweisen und fordert nachdrücklich, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bei der Festlegung des Standorts von Einrichtungen und Stellen in vollem Umfang geachtet wird.

Als einziges direkt gewähltes Organ der Union und Vertreter der Bürger der Union ist es erster Garant dafür, dass das Demokratieprinzip in der Union gewahrt wird.

Das Europäische Parlament verurteilt das bei der Auswahl des neuen Standorts des Sitzes verfolgte Verfahren, bei dem das Europäische Parlament de facto seiner Vorrechte beraubt wurde: Es wurde nicht in das Verfahren einbezogen, soll nun aber den Erwartungen entsprechen und den ausgewählten neuen Standort des Sitzes auf dem Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bestätigen.

Das Europäische Parlament weist erneut darauf hin, dass das Gemeinsame Konzept, das der im Jahre 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt wurde, nicht rechtsverbindlich ist, wie in der Erklärung selbst festgestellt wurde, und dass es unbeschadet der Gesetzgebungsbefugnis der Organe vereinbart wurde.

Das Europäische Parlament besteht daher darauf, dass das Verfahren für die Auswahl neuer Standorte von Agenturen überarbeitet wird und künftig nicht mehr in dieser Form durchgeführt wird.

Abschließend möchte das Europäische Parlament erneut das Augenmerk auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(2) lenken, in der sich die drei Organe zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit verpflichtet haben und auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber verwiesen wird.

Erklärung des Rates zum Thema EBA/EMA

Unter Hinweis auf die Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Verlegung der EMA und der EBA, das situationsspezifisch war und keinen Präzedenzfall für die künftige Ansiedlung von Agenturen darstellt,

erkennt der Rat unter Hinweis auf die Verträge an, dass ein verstärkter Informationsaustausch ab der Anfangsphase künftiger Verfahren zur Ansiedlung von Agenturen von Nutzen ist.

Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.

Der Rat nimmt Kenntnis von dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen aus dem Jahr 2012 so bald wie möglich zu überarbeiten. Als ersten Schritt ersucht er die Kommission, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen. Diese Analyse würde als Grundlage für die Bewertung des weiteren Vorgehens bei der Durchführung einer solchen Überarbeitung dienen.

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. März 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0086).
(2) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa
PDF 144kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa (2018/2869(RSP))
P8_TA(2018)0428RC-B8-0481/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz,

–  unter Hinweis auf die Resolution 71/179 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur „Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, des Neonazismus und anderer Praktiken, die zum Schüren zeitgenössischer Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz beitragen“,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf Artikel 14, und auf das dazugehörige Protokoll Nr. 12,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000(1), nach der Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verboten ist (Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen(4),

–  unter Hinweis auf die Einsetzung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europarates vom 30. September 2014 zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus,

–  unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind;

B.  in der Erwägung, dass der gegenwärtige Anstieg der Fremdenfeindlichkeit in Europa dadurch ermöglicht wurde, dass man keine entschiedenen Maßnahmen gegen neofaschistische und neonazistische Gruppierungen ergriffen hat;

C.  in der Erwägung, dass offen neofaschistische, neonazistische, rassistische und fremdenfeindliche Gruppierungen und politische Parteien in der Gesellschaft Hass und Gewalt schüren und uns daran erinnern, wozu sie in der Vergangenheit fähig waren;

D.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Hassreden im Internet oft zu einem Anstieg der Gewalt führt, auch durch neofaschistische Gruppierungen;

E.  in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen Tausende von Menschen unterschiedlichster Art ermordet haben, darunter Flüchtlinge und Einwanderer, Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, LGBTQI-Personen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Politiker und Polizisten;

F.  in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen unsere demokratischen Instrumente nutzen und missbrauchen, um Hass und Gewalt zu verbreiten;

G.  in der Erwägung, dass das für Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied, Sir Julian King, laut Europol auf einer Veranstaltung am 22. März 2017 zum Gedenken an die Anschläge von Brüssel im Jahr 2016 auf die wachsende Bedrohung durch den gewalttätigen Rechtsextremismus hinwies und erklärte, dass ihm kein einziger EU-Mitgliedstaat bekannt sei, der von diesem Phänomen nicht in irgendeiner Weise betroffen sei, wobei er ausdrücklich auf die Anschläge von 2011 in Norwegen, die Ermordung der britischen Parlamentsabgeordneten Jo Cox sowie Anschläge auf Asylunterkünfte und Moscheen in ganz Europa verwies und dies mit der Mahnung verband, dass dies ein Sicherheitsrisiko sei, über das „weniger berichtet“ werde; in der Erwägung, dass sich neofaschistische und neonazistische Organisationen in einer Vielzahl von Formen offenbaren; in der Erwägung, dass die meisten dieser Gruppierungen bestimmte Einzelpersonen oder Gruppen aus der Gesellschaft ausschließen; in der Erwägung, dass diese Organisationen oft eine aggressive Sprache gegenüber Minderheiten verwenden und versuchen, dies durch Berufung auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht absolut ist;

H.  in der Erwägung, dass Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eindeutig besagt, dass „keine Bestimmung dieser Erklärung ‘[darf] dahin ausgelegt werden [...], dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat“;

I.  in der Erwägung, dass im Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bekräftigt wird, dass die Vertragsstaaten jede Propaganda und alle Organisationen verurteilen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen;

J.  in der Erwägung, dass die Förderung des Faschismus in mehreren Mitgliedstaaten gemäß deren nationalen Rechtsvorschriften verboten ist;

K.  in der Erwägung, dass sich laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol die Zahl der Personen, die 2017 wegen rechtsextremer Straftaten verhaftet wurden, nahezu verdoppelt hat;

L.  in der Erwägung, dass bei den Anschlägen in Norwegen vom 22. Juli 2011 77 Menschen getötet und 151 weitere verletzt wurden;

M.  in der Erwägung, dass die britische Parlamentsabgeordnete Jo Cox am 16. Juni 2016 in Birstall im Vereinigten Königreich einem brutalen Mord zum Opfer fiel;

N.  in der Erwägung, dass laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol im Jahr 2017 fünf Terroranschläge vereitelt, fehlgeschlagen oder verübt worden sind, die rechtsextremen Tätern zur Last gelegt werden(5);

O.  in der Erwägung, dass Eleonora Forenza, Mitglied des Europäischen Parlaments, und ihr Assistent Antonio Perillo am 21. September 2018 im Anschluss an eine antifaschistische Kundgebung in Bari, Italien, tätlich angegriffen wurden;

P.  in der Erwägung, dass der französische Nachrichtendienst mit Besorgnis auf die wachsende Zahl von Angehörigen des Militärs und der Ordnungskräfte verwiesen hat, die sich rechtsextremen militanten Gruppen angeschlossen haben(6);

Q.  in der Erwägung, dass die vom Europarat eingerichtete Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrem am 15. Mai 2018 herausgegebenen Bericht ihre große Besorgnis über den Anstieg des Rechtsextremismus und Neofaschismus in Kroatien zum Ausdruck gebracht hat(7);

R.  in der Erwägung, dass die Portraits von sechs Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sich für Toleranz, Rechtstaatlichkeit und andere europäische Werte eingesetzt haben, im November 2017 während einer Kundgebung auf einem öffentlichen Platz in der südpolnischen Stadt Kattowitz von Mitgliedern der rechtsextremen polnischen Bewegung „Obóz Narodowo-Radykalny“ (Nationalradikales Lager, ONR) an einen stilisierten Galgen gehängt wurden; in der Erwägung, dass die Ermittlungen zwar noch nicht abgeschlossen sind, aber bislang gegen keinen der Tatverdächtigen Anklage erhoben wurde, obwohl darüber in zahlreichen Medien berichtet worden ist und es entsprechende Videoaufnahmen gibt;

S.  in der Erwägung, dass rechtsextreme Organisationen anlässlich des polnischen Unabhängigkeitstags im November 2017 zu einer Großdemonstration in Warschau aufgerufen hatten, an der sich über 60 000 Menschen beteiligten; in der Erwägung, dass die Demonstranten fremdenfeindliche Spruchbänder mit Parolen wie „weißes Europa der Brüdernationen“ und der Falange, dem faschistischen Symbol aus den 1930er Jahren, hochhielten;

T.  in der Erwägung, dass in Griechenland der Prozess gegen die neonazistische Partei „Goldene Morgenröte“, der die Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Mord an Pavlos Fyssas sowie weitere Verbrechen, darunter versuchter Mord, vorgeworfen werden, noch andauert;

U.  in der Erwägung, dass am 21. September 2018 der LGBTQI-Aktivist Zak Kostopoulos im Stadtzentrum von Athen brutal ermordet wurde; in der Erwägung, dass einer der Beschuldigten mutmaßlich mit rechtsextremen Kräften in Verbindung steht; in der Erwägung, dass umfassende Ermittlungen vonnöten sind, damit die für seine Misshandlung und Ermordung Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

V.  in der Erwägung, dass ein Italiener zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, weil er bei einem rassistisch motivierten Anschlag in der mittelitalienischen Stadt Macerata auf sechs afrikanische Migranten geschossen und sie verletzt hatte;

W.  in der Erwägung, dass sieben Mitglieder einer rechtsextremen „Bürgerwehr“, die Mitte September 2018 in Chemnitz wegen Landfriedensbruch festgenommen wurden, vor Kurzem unter dem Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung, die sich selbst „Revolution Chemnitz“ nennt, vor Gericht gestellt wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben der Bundesanwaltschaft die Ermittler nach Überprüfung der internen Kommunikation der Gruppe den Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung auf den der Bildung einer terroristischen Vereinigung verschärften;

X.  in der Erwägung, dass in Frankreich am 7. Dezember 2017 fünf Mitglieder der Bewegung „Génération identitaire“ wegen Schürens von rassistischem und religiösem Hass verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die mit rechtsextremen Gruppen, auch der „Action française“, in Verbindung stehen, während des Präsidentschaftswahlkampfs 2017 einen terroristischen Anschlag gegen französische Politiker und Moscheen planten; in der Erwägung, dass am 24. Juni 2018 zehn Mitglieder der rechtsextremen Gruppierung „Action des forces opérationnelles“ (AFO) festgenommen wurden, weil sie eine Reihe von Anschlägen gegen Mitglieder der muslimischen Gemeinde planten; in der Erwägung, dass am 14. September 2018 zwei ehemalige Skinheads des im Juni 2013 verübten Mordes an Clément Méric, einem jungen Studenten und antifaschistischen Aktivisten, schuldig gesprochen wurden;

Y.  in der Erwägung, dass in Spanien gegen zwölf Mitglieder der neonazistischen Organisation „Hogar Social Madrid“ wegen Schürens von Hass ermittelt wird; in der Erwägung, dass Mitglieder der spanischen faschistischen Gruppierungen „Falange“, „Alianza Nacional“ und „Democracia Nacional“ festgenommen und vom Obersten Gerichtshof in Spanien verurteilt wurden, nachdem sie 2013 während der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag Kataloniens das Kulturzentrum Blanquerna in Madrid angegriffen hatten; in der Erwägung, dass 2016 die nichtstaatliche antirassistische Organisation „SOS Racismo“ 309 Fälle fremdenfeindlicher Gewalt dokumentierte; in der Erwägung, dass der Vorsitzende dieser Organisation nach der Meldung dieser Fälle Morddrohungen erhielt und sich darüber beklagt hat, dass es an wirksamen Verfahren zur Meldung dieser Verbrechen mangele;

Z.  in der Erwägung, dass 19 Personen von der Francisco-Franco-Stiftung, einer Organisation, die eine Diktatur und ihre Verbrechen verherrlicht, und von der Familie Franco mehrerer Straftaten beschuldigt wurden, auf die 13 Jahre Haft stehen, nachdem sie eine friedliche und symbolische Aktion durchgeführt hatten, bei der sie unter anderem am Anwesen Pazo de Meirás zwei große Banner ausgerollt hatten, auf denen die Staatsorgane aufgefordert wurden, dieses Grundstück für das galicische Volk zurückzufordern;

AA.  in der Erwägung, dass der spanische Kongress einem Antrag stattgegeben hat, Francisco Franco aus seinem Grab an der Kriegsgedenkstätte im Valle de los Caídos (Tal der Gefallenen), einer Pilgerstätte der extremen Rechten, umzubetten; in der Erwägung, dass alle verbleibenden Symbole oder Denkmäler entfernt werden sollten, die den Militärputsch, den Bürgerkrieg und die Diktatur Francos verherrlichen, und dass die Symbole und Denkmäler, die nicht entfernt werden können, in den notwendigen Zusammenhang gesetzt und neu interpretiert werden sollten, damit sie zum öffentlichen Bewusstsein und zur Erinnerung an die Vergangenheit beitragen können;

AB.  in der Erwägung, dass die neonazistische „Nordic Resistance Movement“ (Bewegung Nordischer Widerstand, NMR) regelmäßig Zusammenkünfte in ganz Skandinavien veranstaltet, auf denen Parolen skandiert und die grün-weißen Flaggen der Organisation geschwenkt werden; in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der NMR wegen tätlicher Angriffe auf Zivilisten und Polizisten verurteilt wurden; in der Erwägung, dass die zahlreichen Brandanschläge auf Aufnahmezentren für Flüchtlinge die schwedische Regierung 2015 dazu veranlassten, die Standorte von für die Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehenen Gebäuden zu verheimlichen;

AC.  in der Erwägung, dass jedes Jahr am 16. März Tausende Menschen in Riga zum Tag der lettischen Legion zusammenkommen, um Letten zu ehren, die in der Waffen-SS gedient haben;

AD.  in der Erwägung, dass seit Anfang 2018 die „C14“ und weitere rechtsextreme Gruppierungen in der Ukraine wie die mit dem Regiment Asow assoziierte „Nationale Miliz“, der „Rechte Sektor“, „Karpatska Sich“ und andere mehrfach Roma-Gruppe sowie antifaschistische Kundgebungen, Stadtratssitzungen, eine von Amnesty International ausgerichtete Veranstaltung, Kunstausstellungen, LGBTQI-Veranstaltungen sowie Frauenrechts- und Umweltaktivisten angegriffen haben;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Terroranschläge, Morde, psychologische Gewalt, tätlichen Angriffe und Aufmärsche neofaschistischer und neonazistischer Organisationen, die in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten zu beklagen sind;

2.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz in der Europäischen Union zunehmend als normal empfunden werden, und ist besorgt über Berichte über Absprachen zwischen führenden Politikern, politischen Parteien und Strafverfolgungsbehörden mit Neofaschisten und Neonazis in einigen Mitgliedstaaten;

3.  ist besorgt über die neofaschistische Gewalt, die die gesamte Gesellschaft in Mitleidenschaft zieht, und die sich gezielt gegen bestimmte Minderheiten wie dunkelhäutige Europäer, Menschen afrikanischer Abstammung, Juden, Muslime, Roma, Drittstaatsangehörige, Angehörige der LGBTI-Minderheit und Menschen mit Behinderungen richtet;

4.  verurteilt nachdrücklich alle gewalttätigen Angriffe neofaschistischer Gruppierungen auf Politiker und Mitglieder politischer Parteien, wie sie aus einigen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, und insbesondere den jüngsten Anschlag faschistischer Trupps von CasaPound gegen Eleonora Forenza, MdEP, ihren Assistenten Antonio Perillo und andere, die am 21. September 2018 an einer antifaschistischen und antirassistischen Demonstration in Bari (Italien) teilnahmen;

5.  ist zutiefst besorgt über die Straflosigkeit, mit der neofaschistische und neonazistische Gruppierungen in einigen Mitgliedstaaten agieren, und betont, dass dieses Gefühl der Straflosigkeit zu den Gründen gehört, mit denen der alarmierende Anstieg von Gewalttaten durch bestimmte rechtsextreme Organisationen zu erklären ist;

6.  nimmt den besorgniserregenden Trend wahr, dass neofaschistische und neonazistische Gruppierungen soziale Medien und das Internet nutzen, um sich in der gesamten Europäischen Union zu organisieren und Strategien zu entwickeln;

7.  bedauert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einigen Mitgliedstaaten zu einem Propagandakanal einer einzigen politischen Partei geworden ist, die oft Oppositions- und Minderheitengruppen aus der Gesellschaft ausschließt und sogar zu Gewalt aufruft;

8.  weist darauf hin, dass die faschistische Ideologie und Intoleranz stets mit einem Angriff gegen die Demokratie selbst in Verbindung stehen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen, Hetze und ungerechtfertigte Schuldzuweisungen durch Politiker und Amtsträger auf allen Ebenen und in allen Mediengattungen nachdrücklich zu verurteilen und zu sanktionieren, da dieser Hass und Gewalt in der Gesellschaft hoffähig machen und weiter verstärken;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Hassreden und Hassverbrechen unterbunden, verurteilt und bekämpft werden;

11.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen der sozialen Medien auf, der Verbreitung von Rassismus, Faschismus und Fremdenfeindlichkeit im Internet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene entgegenzuwirken;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen sowie bewährte Verfahren der Erkennung und Untersuchung von Hassverbrechen auszutauschen, zu denen auch fremdenfeindlich motivierte Straftaten in allen ihren Ausprägungen gehören;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer von rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftaten und Hassverbrechen in angemessener Weise unterstützt und alle Zeugen, die gegen die Täter aussagen, geschützt werden;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eigens Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Hassverbrechen einzurichten; fordert die Polizeibehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Mitarbeiter an keinen rassistischen, fremdenfeindlichen oder diskriminierenden Handlungen beteiligen und dass andernfalls diese Taten zu Ermittlungen führen und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

15.  fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft dazu aufzurufen, auf Hassreden und Hassverbrechen in den Mitgliedstaaten zu achten und sie zu melden;

16.  unterstützt, begrüßt und fordert den Schutz von Bürgerinitiativen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich gegen Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz engagieren;

17.  fordert konsolidierte EU- Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung, darunter die Umsetzung/Durchführung geltender und die Verabschiedung neuer Bestimmungen wie der Gleichbehandlungsrichtlinie;

18.  erinnert daran, dass der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der spätestens im November 2010 umgesetzt werden sollte, eine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen bieten, die zu Gewalt gegen eine Minderheit aufrufen oder Hass gegen diese schüren, zum Beispiel Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, Verbot einer Handelstätigkeit, richterliche Aufsicht oder richterlich angeordnete Auflösung;

19.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Bericht von 2014 über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses des Rates zu aktualisieren und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die den Bestimmungen dieses Beschlusses bislang nicht nachgekommen sind;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie die Vorschriften des Rahmenbeschlusses des Rates weiterhin erfüllen, Organisationen zu bekämpfen, die Gewalt an öffentlichen Orten verbreiten und online dazu aufstacheln, und neofaschistische und neonazistische Gruppierungen und jegliche sonstige Stiftung oder Vereinigung, die den Nationalsozialismus und Faschismus verherrlicht, unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung und Rechtsprechung wirksam zu verbieten;

21.  fordert eine umfassende und baldige Kooperation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den Nachrichtendiensten, der Justiz und zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bekämpfung von Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen des Europarates zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus zu folgen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche, zielgerichtete innerbehördliche Menschenrechtsschulungen für Angehörige der Ordnungskräfte und Mitarbeiter im Justizwesen aller Ebenen einzuführen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Prävention zu legen, und zwar durch Bildung, Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren;

25.  fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Sportverbände, insbesondere die Fußballvereine, auf, der Geißel des Rassismus, des Faschismus und der Fremdenfeindlichkeit in den Stadien und der Kultur des Sports entgegenzuwirken, indem sie die Verantwortlichen verurteilen und bestrafen und in Zusammenarbeit mit Schulen und den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft positive Bildungsangebote für junge Fans fördern;

26.  legt den Mitgliedstaaten nahe, Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks und der Medien anzubieten, damit deren Bewusstsein für die Herausforderungen und Diskriminierungen geschärft wird, denen die Opfer neofaschistischer und neonazistischer Gruppierungen ausgesetzt sind;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale „Aussteigerprogramme“ aufzulegen, um Menschen dabei zu helfen, militante neofaschistische und neonazistische Gruppierungen zu verlassen; betont, dass solche Programme keineswegs nur aus Einzelmaßnahmen bestehen, sondern die langfristige Unterstützung bei der Arbeitssuche, dem Zurechtfinden in einer neuen Umgebung und dem Knüpfen neuer und sicherer sozialer Kontakte umfassen sollten;

28.  weist darauf hin, dass fundierte Geschichtskenntnisse eine der Grundvoraussetzungen für die Verhinderung künftiger Verbrechen dieser Art sind und bei den Bildungsanstrengungen für die jüngere Generation eine wichtige Rolle spielen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Leugnung des Holocaust, einschließlich der Bagatellisierung und Verharmlosung der von den Nazis und ihren Kollaborateuren begangenen Verbrechen, zu verurteilen und dagegen vorzugehen; weist darauf hin, dass die Wahrheit über den Holocaust im politischen und medialen Diskurs nicht bagatellisiert werden darf;

30.  fordert eine gemeinsame Erinnerungskultur, in deren Rahmen faschistische Verbrechen aus der Vergangenheit abgelehnt werden; ist zutiefst darüber besorgt, dass die jüngere Generation in Europa und auch anderswo sich immer weniger für die Geschichte des Faschismus interessiert und somit die Gefahr besteht, dass sie gegenüber neuen Bedrohungen gleichgültig wird;

31.  legt den Mitgliedstaaten nahe, allgemeine kulturelle Bildungsmaßnahmen in Bezug auf die Vielfalt unserer Gesellschaft und unsere gemeinsame Geschichte zu fördern, wozu auch der Holocaust und andere im Zweiten Weltkrieg begangene Gräueltaten sowie die über Jahre hinweg praktizierte systematische Entmenschlichung gehören;

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(3) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(4) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(5) https://www.europol.europa.eu/activities-services/main-reports/european-union-terrorism-situation-and-trend-report-2018-tesat-2018
(6) https://www.mediapart.fr/journal/france/090418/forces-de-l-ordre-liees-l-ultra-droite-violente-la-dgsi-s-inquiete?onglet=full
(7) https://rm.coe.int/fifth-report-on-croatia/16808b57be


Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und die Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt
PDF 142kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zum Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und den Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt (2018/2858(RSP))
P8_TA(2018)0429RC-B8-0484/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern(1) („Masthühner-Richtlinie“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020(2),

–  unter Hinweis auf den europäischen Aktionsplan von 2017 zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (AMR) im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015 (COM(2012)0006),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. April 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren (COM(2018)0181),

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 21. November 2017 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates und über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren,

–  unter Hinweis auf die Einigung(3) über die Verordnung über Tierarzneimittel, die am 5. Juni 2018 erzielt wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel(5),

–  unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und auf die Verordnung 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zum selben Thema(6),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen(7),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU einer der weltweit größten Erzeuger von Masthähnchen ist und schätzungsweise sieben Milliarden Masthähnchen für die Lebensmittelerzeugung geschlachtet werden; in der Erwägung, dass in der europäischen Geflügelbranche, die dem Grundsatz „vom Hof auf den Tisch“ folgt, über 250 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind und es in Europa 23 000 große Masthähnchenbetriebe gibt;

B.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2007/43/EG („Masthühner-Richtlinie“) Mindestvorschriften für den Schutz von Masthähnchen festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Erzeuger diese Vorschriften einhalten und regelmäßige Inspektionen in diesem Bereich durchführen müssen;

C.  in der Erwägung, dass der Studie der Kommission vom 21. November 2017 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates zufolge 34 % der Masthähnchen im Einklang mit der allgemein vorgeschriebenen Besatzdichte von 33 kg/m2 gehalten werden, während 40 % bei einer Besatzdichte zwischen 34–39 kg/m2 und 26 % mit der höchsten gemäß der Richtlinie zulässigen Besatzdichte (bis zu 42 kg/m2) gehalten werden;

D.  in der Erwägung, dass die Masthühner-Richtlinie nicht einheitlich durchgesetzt wird und dass dem jüngsten Umsetzungsbericht der Kommission zufolge die Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten bestenfalls uneinheitlich ist;

E.  in der Erwägung, dass der übermäßige Einsatz antimikrobieller Tierarzneimittel – insbesondere als Wachstumsförderer sowie zur Pro- und Metaphylaxe – einer der zentralen Faktoren ist, die weltweit zur Entwicklung antibiotikaresistenter Bakterien beitragen; in der Erwägung, dass Mängel beim Tierschutz aufgrund einer hohen Besatzdichte oder von Hitzestress zu immunologischen Defiziten führen können und damit Masthähnchen anfälliger für Krankheiten machen können;

F.  in der Erwägung, dass die Präsenz multiresistenter zoonotischer Stämme von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Masthähnchenbetrieben und in Masthähnchenfleisch Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zufolge eine zunehmende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;

G.  in der Erwägung, dass die Tierschutzvorschriften auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung aktualisiert werden sollten; in der Erwägung, dass mit Haltungsformen, die eine artgerechtere Haltung ermöglichen, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere verbessert werden kann, wodurch der Bedarf an antimikrobiellen Mitteln verringert wird, während zugleich keine Einschnitte bei der Qualität der Erzeugnisse zu verzeichnen sind;

H.  in der Erwägung, dass im wissenschaftlichen Gutachten der EFSA von 2010 über den Einfluss genetischer Parameter auf das Wohlbefinden und die Stressresistenz von handelsüblichen Masthähnchen gezeigt wurde, dass eine genetische Selektion, die auf den Wachstumsraten der Masthähnchen beruht, zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere führen kann;

I.  in der Erwägung, dass in der europäischen Bevölkerung ein großes Interesse am Tierschutz besteht und die Bürger die Möglichkeit haben wollen, fundiertere Verbraucherentscheidungen zu treffen;

J.  in der Erwägung, dass aus dem letzten Eurobarometer Spezial zum Tierschutz hervorgeht, dass mehr als 50 % der europäischen Bürger beim Kauf tierischer Erzeugnisse Ausschau nach Informationen über die Art der Erzeugung halten und bereit wären, für besseren Tierschutz mehr zu zahlen; in der Erwägung, dass über 80 % der europäischen Bürger wollen, dass das Wohlergehen von Nutztieren in der EU verbessert wird;

K.  in der Erwägung, dass 25 % des in der EU verzehrten Geflügelbrustfleischs aus Drittländern mit weniger strengen Tierschutzvorschriften stammen; in der Erwägung, dass der überwiegende Teil des eingeführten Geflügelfleischs in der Gastronomie oder der Lebensmittelverarbeitung verarbeitet wird, wo Angaben zur Herkunft des Fleisches und dessen Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben sind;

L.  in der Erwägung‚ dass die Einfuhren aus Thailand, Brasilien und der Ukraine insgesamt 90 % der Einfuhren aus Drittländern ausmachen und dass die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission in diesen Ländern Prüfungen durchgeführt hat, wobei erhebliche Mängel mit Blick auf die Produktionsverfahren und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften festgestellt wurden; in der Erwägung, dass Landwirte in der EU und nichtstaatliche Organisationen Besorgnis bekundet haben, was die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Einfuhr von billig produziertem Hühnerfleisch und der irreführenden Kennzeichnung von Hühnerfleisch betrifft, das in der Europäischen Union verarbeitet wird, aber aus Drittländern stammt;

1.  nimmt die Ergebnisse des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern zur Kenntnis, demzufolge die Richtlinie nur von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wurde; hält es für bedenklich, dass dem Bericht zufolge vielerorts höhere Besatzdichten als die allgemein vorgeschriebene Besatzdichte von 33 kg/m² vorherrschen;

2.  ist besorgt angesichts der Zunahme von multiresistenten Zoonoseerregern, die häufig in der Masthähnchenhaltung zu finden sind, wie Campylobacter spp., Salmonella spp. und E. coli;

3.  nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die im Interesse des Wohlergehens von Masthähnchen bereits von den Landwirten in den einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung der Masthühner-Richtlinie unternommen wurden, insbesondere von den Landwirten, die sich an freiwilligen Maßnahmen beteiligen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine harmonisierte Umsetzung und vollständige Durchsetzung der Richtlinie 2007/43/EG mit Blick auf die Gebäudespezifikationen und die Sicherheit zu sorgen, damit die Ziele der Richtlinie verwirklicht werden können;

5.  betont, dass unlauterer Wettbewerb zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, da diejenigen, die die entsprechenden Vorschriften missachten, die Akteure unterbieten, die sich an die Vorschriften halten;

6.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass es solide und messbare harmonisierte Indikatoren über den Schutz von Masthähnchen und Elterntieren gibt, wozu auch Orientierungshilfen für die besten verfügbaren Verfahren für Brütereien gehören;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Geflügelstallbrände in Angriff zu nehmen, indem sie bewährte Verfahren fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Vorkehrungen zu treffen, damit für Halter, wie in der Richtlinie 2007/43/EG festgelegt, angemessene und ausreichende Lehrgänge angeboten werden;

8.  fordert die EFSA auf, ein Gutachten zur Prävalenz von antibiotikaresistenten Campylobacter spp., Salmonella spp. und E. coli und ihrem Zoonosepotenzial und zu den damit verbundenen Risikofaktoren vorzulegen;

9.  begrüßt die Einigung über die Verordnung über Tierarzneimittel, die am 5. Juni 2018 erzielt wurde; begrüßt die dabei festgelegten Bestimmungen, mit denen der Einsatz von Antibiotika zu meta- und prophylaktischen Zwecken eingeschränkt wird; weist erneut auf seinen Standpunkt bezüglich Präventivmaßnahmen und das gemeinsame wissenschaftliche Gutachten der EMA und der EFSA(8) hin, in dem die Verwendung von langsamer und gesünder wachsenden Zuchttieren, Besatzdichten, die das Krankheitsrisiko nicht erhöhen, kleinere Gruppen, die Isolierung kranker Tiere (Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429) und die Umsetzung bestehender Tierschutzvorschriften gefordert wurde; vertraut darauf, dass durch die Verordnung die dringend erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erleichtert und Innovationen im Bereich der Tiermedizin angestoßen werden; weist darauf hin, dass die europäische Geflügelbranche und die nationalen Behörden Initiativen ergreifen, um den Einsatz von Antibiotika durch die Modernisierung der Geflügelzuchtbetriebe zu senken;

10.  betont, dass verbesserte Haltungstechniken die Lebensqualität von Geflügel erhöhen und den Bedarf an antimikrobiellen Mitteln verringern können, etwa indem die Tiere natürliches Licht, saubere Luft und mehr Platz erhalten und die Ammoniakkonzentration reduziert wird; weist die Kommission erneut auf die in der Tiergesundheitsstrategie enthaltene Erklärung und wichtige Botschaft hin, wonach Vorbeugung die beste Medizin ist;

11.  betont, dass der Tierschutz an sich bereits eine Präventivmaßnahme ist, da dadurch das Erkrankungsrisiko von Tieren und damit auch der Einsatz antimikrobieller Mittel gesenkt und oftmals eine höhere Produktion erzielt wird; stellt fest, dass diese Mittel durch einen unsachgemäßen Einsatz ihre Wirksamkeit verlieren könnten, was in der Folge zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen führen würde;

12.  fordert die Kommission auf, die Forschung und bewährte Verfahren im Bereich der antimikrobiellen Resistenzen zu stärken und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Präventivmaßnahmen, etwa die Überwachung und Kontrolle von Krankheiten, wirksam durchführen;

13.  fordert die Kommission auf, politische Strategien zu unterstützen, mit denen die Einführung alternativer Haltungsverfahren für Masthähnchen und der Rückgriff auf traditionelle Nutz- und/oder Masthähnchenrassen, die einen besseren Tierschutz ermöglichen, gefördert werden;

14.  fordert die Kommission auf, einen Fahrplan zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Geflügelfleischproduktion und einer entsprechenden Geflügelzucht zu erstellen, in deren Rahmen für ein gesteigertes Wohlbefinden der Masthähnchen gesorgt wird;

15.  fordert die Kommission auf, die Grenzkontrollen für aus Drittländern eingeführtes Geflügelfleisch zu verschärfen, um sicherzustellen, dass diese Einfuhren den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz genügen;

16.  hebt hervor, dass die Einfuhren von Hühnerfleisch aus Ländern zugenommen haben, in denen weniger strenge Auflagen mit Blick auf Umwelt, Soziales, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz gelten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Hühnerfleisch und die entsprechenden Fleischerzeugnisse und -zubereitungen im Einklang mit den Normen der Union in den Bereichen Umwelt, Soziales, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz hergestellt werden, damit gerechte und gleiche Ausgangsbedingungen für die Erzeuger aus der EU gewährleistet sind;

17.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für den Einzelhandel und die Gastronomie vorzuschlagen, die eine verbindliche Kennzeichnung der Herkunft von eingeführtem Fleisch vorsehen, das in der EU in Erzeugnissen verarbeitet wird, damit die Verbraucher in die Lage versetzt werden, sachkundige Entscheidungen zu treffen;

18.  fordert die Kommission auf, für Masthähnchen ein EU-Verfahren für einen Erzeugercode zu entwickeln, das dem bestehenden EU-Verfahren für Eier gleicht, um auf diesem Wege für mehr Transparenz zu sorgen und den Verbrauchern mehr Informationen über den Tierschutz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bereitzustellen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19.
(2) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 149.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0421.
(4) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(5) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(6) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.
(7) ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 231.
(8) Ausschuss für Tierarzneimittel (CVMP) der EMA und Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der EFSA, 2016: EMA and EFSA Joint Scientific Opinion on measures to reduce the need to use antimicrobial agents in animal husbandry in the European Union, and the resulting impacts on food safety (Gemeinsames wissenschaftliches Gutachten der EMA und der EFSA zu Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit des Einsatzes antimikrobieller Wirkstoffe in der Viehzucht in der Europäischen Union und zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit).


Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24) (2018/2598(RSP))
P8_TA(2018)0430B8-0477/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll hierzu,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21), die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

–  unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP 18) des UNFCCC und die 8. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und unter Hinweis auf die Annahme einer Änderung des Protokolls, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum für das Kyoto-Protokoll festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet,

–  unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auflag, und unter Hinweis darauf, dass 195 Staaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und 175 Staaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben,

–  unter Hinweis auf die 23. Konferenz der Vertragsparteien (COP 23) des UNFCCC, die 13. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 13) sowie die 2. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 2) vom 4. November bis 16. November 2017 in Bonn (Deutschland),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimaschutzdiplomatie(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu der UN-Klimakonferenz 2017 in Bonn (Deutschland) (COP 23)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Beschleunigung des Übergangs Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft“ (COM(2016)0500),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Februar 2016, vom 30. September 2016, vom 23. Juni 2017 und vom 22. März 2018,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Oktober 2017, vom 26. Februar 2018 und vom 9. Oktober 2018,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen(3),

–  unter Hinweis darauf, dass Lettland und die Kommission am 6. März 2015 die beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC eingereicht haben,

–  unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), den dazugehörigen Synthesebericht und den IPCC-Sonderbericht mit dem Titel „Global Warming of 1,5 °C“ (Erderwärmung um 1,5 °C),

–  unter Hinweis auf den achten Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2017 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2017“ (Bericht über die Emissionslücke 2017) sowie auf den dritten „Adaptation Gap Report“ (Bericht über die Anpassungslücke) des UNEP 2017,

–  unter Hinweis auf den „Global Energy & CO2 Status Report 2017“ (Bericht über die weltweite Energie- und CO2-Situation 2017) der Internationalen Energieagentur,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) vom März 2018 mit dem Titel „Statement on the state of the global climate in 2017“ (Erklärung zum Zustand des globalen Klimas im Jahr 2017) sowie das 13. Treibhausgasbulletin der WOM vom 30. Oktober 2017,

–  unter Hinweis auf den „Global Risks Report 2018“ (Bericht über weltweite Risiken 2018) des Weltwirtschaftsforums(4),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Gruppe für grünes Wachstum vom 5. März 2018 mit dem Titel „Financing EU climate action – reinforcing climate spending and mainstreaming in the next Multiannual Financial Framework (MFF)“ (Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen der EU – Stärkung der Ausgaben für und durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)), die von 14 Ministern für Umwelt und Klima von EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde(5),

–  unter Hinweis auf den im November 2017 veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mit dem Titel „CO2 – an operational anthropogenic CO2 emissions monitoring and verification support capacity“ (CO2 – eine Funktion zur globalen Unterstützung der Überwachung und Überprüfung anthropogener CO2-Emissionen)(6),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Fairbanks, die von den Außenministern der arktischen Staaten auf der 10. Ministertagung des Arktischen Rates in Fairbanks (Alaska) am 10./11. Mai 2017 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den ersten „One Planet Summit“ am 12. Dezember 2017 in Paris und die dort angenommenen 12 Verpflichtungen,

–  unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato si’“ von Papst Franziskus,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Meseberg vom 19. Juni 2018,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist und 181 der 197 Vertragsparteien des Übereinkommens ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 11. Oktober 2018);

B.  in der Erwägung, dass die EU am 6. März 2015 beim UNFCCC ihre INDC und die ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt hat, mit denen sie sich auf ein verbindliches Reduktionsziel bis 2030 von mindestens 40 % der EU-weiten Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat;

C.  in der Erwägung, dass die bisher von den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, um das gemeinsame Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die derzeit von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingereichten national festgelegten Beiträge (NDC) ebenfalls nicht den in dem Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen entsprechen und daher überarbeitet werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass wesentliche Elemente der EU-Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der NDC der EU beitragen, insbesondere die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen und die Richtlinie zur Energieeffizienz, sehr ehrgeizig formuliert worden sind, wodurch für die EU bis 2030 eine Reduzierung der Treibhausgase um mindestens 45 % vorgesehen ist; in der Erwägung, dass eine Reduzierung der Treibhausgase in der EU um 45 % bis 2030 noch kein ausreichender Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris und des Ziels von null Nettoemissionen bis Mitte des Jahrhunderts ist;

E.  in der Erwägung, dass eine transparente Messung von Emissionen ein wesentlicher Faktor ist, um bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen weltweit in gerechter Weise erhebliche Fortschritte zu erzielen;

F.  in der Erwägung, dass die Kohlenstoffemissionen weltweit und in der EU zugenommen 2017 wieder anstiegen, nachdem sie drei Jahre lang konstant geblieben waren; in der Erwägung, dass sich dieser Anstieg weltweit ungleichmäßig verteilt;

G.  in der Erwägung, dass es 2017 zu einem gehäuften Auftreten von extremen Wetterereignissen und Temperaturrekorden gekommen ist, weshalb umso dringender globale Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen;

H.  in der Erwägung, dass mit einer ambitionierten Strategie zur Eindämmung des Klimawandels Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden können; in der Erwägung, dass einige Branchen jedoch besonders anfällig für die Verlagerung von CO2-Emissionen sind, wenn es auf anderen Märkten keine vergleichbaren Ambitionen gibt; in der Erwägung, dass es eines angemessenen Schutzes vor der Verlagerung von CO2-Emissionen bedarf, damit die Arbeitsplätze in diesen Branchen gesichert werden;

I.  in der Erwägung, dass der Klimawandel ein Multiplikator für eine Reihe anderer Bedrohungen ist, die die Entwicklungsländer unverhältnismäßig stark betreffen; in der Erwägung, dass Dürren und andere widrige Witterungsverhältnisse Ressourcen verschlechtern und zerstören, auf die arme Menschen als Existenzgrundlage unmittelbar angewiesen sind, und zu mehr Wettbewerb um die verbleibenden Ressourcen führen, was zu humanitären Krisen und Spannungen, Zwangsvertreibungen, Radikalisierung und Konflikten beiträgt; in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Klimawandel bei den Unruhen und der Ausbreitung der Gewalt im Nahen Osten, in der Sahelzone und am Horn von Afrika eine Rolle spielt und sich weit darüber hinaus auswirkt;

J.  in der Erwägung, dass im 1,5 °C-Bericht des IPCC ein weiterer Nachweis dafür erbracht wird, dass die Auswirkungen eines solchen Temperaturanstiegs wahrscheinlich erheblich weniger gravierend ausfallen werden als bei einem Anstieg um 2 °C;

K.  in der Erwägung, dass der langfristige Erfolg der Eindämmung des Klimawandels deutlich stärkere Maßnahmen insbesondere in den Industrieländern erfordert, um die Kohlenstoffwirtschaft hinter sich zu lassen und klimaschonendes Wachstum, auch in Entwicklungsländern, zu fördern; in der Erwägung, dass kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die finanzielle, technologische und kapazitätssteigernde Unterstützung für Entwicklungsländer zu stärken;

L.  in der Erwägung, dass das Versagen größerer Emittenten, ihre Treibhausgasemissionen entsprechend den Maßnahmen zu verringern, die für eine Begrenzung des durchschnittlichen globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 °C oder 2 °C erforderlich sind, das bereits enorme Ausmaß und die Kosten der notwendigen Anpassung an den Klimawandel verschärft, wobei die Folgen für die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselentwicklungsländer besonders schwerwiegend sind; in der Erwägung, dass alle Initiativen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer, Risikoinformationen und Frühwarnungen bereitzustellen, unterstützt werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass die zunehmende Diskrepanz zwischen dem Anpassungsbedarf und den Bemühungen dringend durch wesentlich stärkere Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen umgekehrt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass die Anpassungskosten dort zu tragen sind, wo sie anfallen, und dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für Treibhausgasemissionen tragen, den Großteil der globalen Belastung tragen müssen;

O.  in der Erwägung, dass in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ein globales Ziel für die Anpassung festgelegt wird und dieses Ziel nun ohne weitere Verzögerungen umgesetzt werden muss; in der Erwägung, dass nationale Anpassungspläne eine wichtige Rolle spielen sollten;

P.  in der Erwägung, dass die Wälder einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen leisten; in der Erwägung, dass die Entwaldung für fast 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist und insbesondere durch die Ausweitung der industriellen Produktion von Vieh, Soja und Palmöl, auch für den EU-Markt, vorangetrieben wird; in der Erwägung, dass die EU ihren indirekten Beitrag zur Entwaldung, für die sie verantwortlich ist, reduzieren sollte;

Q.  in der Erwägung, dass Grund und Boden eine knappe Ressource ist und seine Nutzung für die Erzeugung konventioneller Biokraftstoffe und Biokraftstoffe der ersten Generation die Ernährungsunsicherheit noch verschlimmern und die Lebensgrundlagen armer Menschen in den Entwicklungsländern zerstören kann, insbesondere durch Landnahme, Vertreibung, Verschmutzung und Verletzung der Rechte indigener Völker; in der Erwägung, dass auch Emissionsausgleichssysteme und Wiederaufforstungsmaßnahmen solche Schäden verursachen können, wenn sie nicht sachgemäß konzipiert und durchgeführt werden;

1.  weist darauf hin, dass der Klimawandel als Ursache und Multiplikator anderer Risiken eine der dringendsten Herausforderung für die Menschheit darstellt und dass alle Staaten und Akteure weltweit alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um durch schlagkräftige individuelle Maßnahmen dagegen vorzugehen; betont außerdem, dass zeitnahe internationale Zusammenarbeit, Solidarität sowie konsequentes und dauerhaftes Engagement für gemeinsames Handeln die einzige Lösung sind, um in Zukunft der gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung des Planeten und seiner biologischen Vielfalt für heutige wie auch zukünftige Generationen gerecht zu werden; betont, dass die EU bereit ist, bei dieser globalen Anstrengung weiterhin eine führend Rolle einzunehmen und gleichzeitig für eine nachhaltige und treibhausgasarme wirtschaftliche Entwicklung zu sorgen, die Energieversorgungssicherheit, einen Wettbewerbsvorteil für die europäische Industrie und die Schaffung von Arbeitsplätzen sicherstellt;

Wissenschaftliche Grundlagen für Klimaschutzmaßnahmen

2.  weist darauf hin, dass die WOM bestätigt hat, dass 2015, 2016 und 2017 die drei wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen waren, was zu einem sehr starken Temperaturanstieg in der Arktis-Region geführt hat, der lang anhaltende Auswirkungen auf die Meeresspiegel und die Wettermuster weltweit haben wird;

3.  ist der Ansicht, dass die tiefgreifenden und höchstwahrscheinlich unumkehrbaren Auswirkungen eines Anstiegs der globalen Temperaturen um 2 °C vermieden werden könnten, wenn das ehrgeizigere Ziel von 1,5 °C erreicht würde, dies aber erfordern würde, dass die steigenden globalen Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 netto auf null sinken; hebt hervor, dass die benötigten technologischen Lösungen zur Verfügung stehen und immer wettbewerbsfähiger werden und dass sämtliche EU-Maßnahmen eng auf die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt werden sollten und regelmäßig überprüft werden sollten, damit sie mit diesen Zielen im Einklang bleiben; sieht daher den Erkenntnissen des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) 2018 über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau erwartungsvoll entgegen;

4.  hebt hervor, dass sich der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf die sozialen und ökologischen Faktoren für Gesundheit – saubere Luft, sicheres Trinkwasser, ausreichende Lebensmittel und sichere Unterkünfte – auswirkt und dass zwischen 2030 und 2050 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung zu erwarten sind; stellt fest, dass extrem hohe Temperaturen direkt zu Todesfällen durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen, insbesondere unter älteren Menschen, beitragen; stellt fest, dass durch den Klimawandel Konflikte ausgelöst werden; ist der Auffassung, dass eine vollständige Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris maßgeblich zu einer Verbesserung der europäischen und internationalen Sicherheit und zum Frieden beitragen würde;

Übereinkommen von Paris – Ratifizierung und Verwirklichung der Zusagen

5.  begrüßt das beispiellose Tempo bei der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris sowie die weltweite Mobilisierung und Entschlossenheit staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Hinblick auf eine vollständige und rasche Umsetzung gemäß den Zusagen, die im Rahmen wichtiger weltweiter Veranstaltungen wie dem nordamerikanischen Klimagipfel 2017 vom 4. bis 6. Dezember 2017 in Chicago, dem „One Planet Summit“ am 12. Dezember 2017 in Paris und dem weltweiten Klimaschutzgipfel in San Francisco vom 12. bis 14. September 2018 gemacht wurden;

6.  betont, dass die derzeitigen NDC die Erderwärmung nur auf einen Temperaturanstieg von etwa 3,2 °C(7) begrenzen und fast 2 °C nicht annähernd erreichen würden; fordert alle Parteien auf, einen konstruktiven Beitrag zu dem Prozess zu leisten, der für 2020 eingerichtet werden muss, wenn die NDC aktualisiert werden müssen, und dafür zu sorgen, dass ihre NDC mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und sich darum zu bemühen, den Anstieg noch weiter auf 1,5 °C zu begrenzen; stellt fest, dass die derzeitigen Zusagen, einschließlich der Zusagen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, noch nicht ausreichend dafür sind, dass die Vorgaben des Übereinkommens verwirklicht werden können; betont deshalb, dass die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihren Höhepunkt erreichen sollten und dass alle Parteien, insbesondere die EU und alle G20-Staaten, ihre Bemühungen ausweiten und ihre national festgelegten Beiträge im Anschluss an den für 2018 vorgesehenen Talanoa-Dialog zur Schließung der Lücke zu diesem Temperaturziel bis 2020 aktualisieren müssen;

7.  ist der Auffassung, dass es für den Fall, dass andere große Volkswirtschaften keine Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen eingehen, die denen der EU entsprechen, notwendig sein wird, Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen aufrechtzuerhalten, insbesondere Bestimmungen, die auf Branchen mit einem hohen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgerichtet sind, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen;

8.  bedauert, dass die Debatte über die Erhöhung der Beiträge in den meisten Drittländern, die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangen sind, nur sehr langsam anläuft; fordert daher die Kommission auf, die Überlegungen der EU zur Erhöhung ihrer Verpflichtungen der EU zu bündeln, um durch stärkere Bemühungen andere Partner zu motivieren, sich ihrem Beispiel anzuschließen;

9.  erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU eine ehrgeizige Klimapolitik verfolgt, um weltweit als glaubwürdiger und zuverlässiger Partner aufzutreten, dass die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich Klimaschutz aufrechterhalten wird und dass das Übereinkommen von Paris eingehalten wird; begrüßt die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat auf eine Erhöhung der Ziele in Bezug auf erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz bis 2030 auf 32 % bzw. 32,5 %, wodurch die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mehr als 45 % reduziert werden; begrüßt daher die Anmerkungen der Kommission zur Aktualisierung der NDC der EU, um diese ehrgeizigeren Ziele zu berücksichtigen und ihr Emissionsreduktionsziel für 2030 anzuheben; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 eine ehrgeizige Strategie dazu zu erarbeiten, wie die EU die Emissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf null reduzieren kann, was einen kostenwirksamen Weg für die Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziels von null Nettoemissionen und eine Wirtschaft ohne Nettoemissionen der EU bis spätestens 2050 eine umfasst, wobei auf die EU ein gerechter Anteil der verbleibenden CO2-Bilanz entfällt; befürwortet eine Aktualisierung des NDC der Union bezüglich einer Reduzierung der EU-weiten Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990;

10.  begrüßt die Ankündigung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, im September 2019 am Rande der 74. Generalversammlung einen Klimagipfel zu organisieren, um die Klimaschutzmaßnahmen im Hinblick darauf zu intensivieren, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und insbesondere ehrgeizigere Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz zu fördern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Bemühungen durch das Zeigen von Engagement und politischem Willen zur Verstärkung der eigenen Verpflichtungen zu unterstützen und sich für verstärkte Beiträge der anderen Parteien einzusetzen;

11.  bedauert die Ankündigung des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass die Vereinigten Staaten beabsichtigen, sich aus dem Übereinkommen von Paris zurückzuziehen, und sieht sie als Rückschritt an; zeigt sich erfreut darüber, dass alle wichtigen Vertragsparteien nach der Ankündigung von Präsident Trump ihr Engagement für das Übereinkommen von Paris bekräftigt haben; begrüßt nachdrücklich die fortwährende Mobilisierung für Klimaschutzmaßnahmen in bedeutenden Bundesstaaten und Städten der USA sowie an dortigen Hochschulen und von anderen nichtstaatlichen Akteuren im Rahmen der Kampagne „We are still in“;

12.   sieht es insbesondere nach der Ankündigung von Präsident Donald Trump als sehr wichtig an, dass es geeignete Bestimmungen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen gibt und sichergestellt wird, dass die leistungsstärksten Unternehmen, wie in der EHS-Richtlinie festgelegt, kostenlose Zertifikate erhalten; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen – beispielsweise der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs und von Verbrauchsabgaben insbesondere für Erzeugnisse aus Ländern, die ihre Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris nicht erfüllen – zum Schutz der von der Verlagerung von CO2-Emissionen bedrohten Branchen zu prüfen;

13.  begrüßt das Inkrafttreten der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls am 1. Januar 2019, wobei bislang 27 Vertragsparteien ihre Ratifizierungsinstrumente hinterlegt haben, darunter sieben Mitgliedstaaten; fordert alle Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Ratifizierungsinstrumente noch nicht hinterlegt haben, auf, alle notwendigen Schritte im Hinblick auf eine rasche Ratifizierung zu ergreifen, da dies einen notwendigen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Erfüllung der mittel- und langfristigen Klima- und Energieziele darstellt;

14.  begrüßt die Ratifizierung der in Doha beschlossenen Änderung zum Kyoto-Protokoll durch alle Mitgliedstaaten und die Hinterlegung der gemeinsamen Ratifizierungsurkunde der Union am 21. Dezember 2017; ist der Auffassung, dass dieser Schritt wichtige Verhandlungsmacht für den erfolgreichen Abschluss der Klimaschutzverhandlungen 2018 liefern und dank gemeinsamer Bemühungen zu einer wirksamen Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen wird;

15.  betont, dass die Umsetzung und die Ambitionen vor 2020 ein wesentlicher Punkt der Verhandlungen der COP 23 waren; begrüßt den Beschluss, während der COP in den Jahren 2018 und 2019 zwei Bestandsaufnahmen durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Beiträge zur Reduzierung der Emissionen bis 2020 auszuarbeiten und diese bei der Bestandsaufnahme vor 2020 während der COP 24 vorzustellen; sieht diese als wichtige Schritte im Hinblick auf das Ziel an, die Ambitionen aller Vertragsparteien für den Zeitraum nach 2020 zu erhöhen, und sieht dem Ergebnis der ersten Bestandsaufnahme in Kattowitz daher erwartungsvoll entgegen, das in Form einer COP-Entscheidung erfolgen soll, mit der die Verpflichtung zur Ausarbeitung ehrgeizigerer NDC der Parteien für 2030 bis 2020 bekräftigt wird, um sie auf die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris abzustimmen;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von Kommunikationsstrategien und Maßnahmen zu einer stärkeren öffentlichen und politischen Unterstützung für den Klimaschutz beizutragen und das Bewusstsein für die positiven Nebeneffekte der Bekämpfung des Klimawandels zu stärken, darunter eine bessere Luftqualität und öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, Wirtschaftswachstum und höhere Beschäftigung, eine steigende Energiesicherheit und geringere Kosten für Energieimporte sowie internationale Wettbewerbsvorteile durch Innovation und technologische Entwicklung; betont, dass außerdem ein Bewusstsein für die Verflechtungen zwischen dem Klimawandel und sozialer Ungerechtigkeit, Migration, Instabilität und Armut sowie dafür, dass globale Klimaschutzmaßnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten können, geschaffen werden sollte;

17.  betont die bestehenden Synergieeffekte zwischen dem Übereinkommen von Paris, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dem Sendai-Rahmen und der Aktionsagenda von Addis Abeba (Entwicklungsfinanzierung) sowie anderen Übereinkommen von Rio, da diese, wichtige und miteinander verbundene Schritte im Hinblick darauf darstellen, dass Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung gleichzeitig angegangen werden können;

COP 24 in Kattowitz

18.  würdigt die Errungenschaften der Vorsitze der COP 22 und der COP 23, die gemeinsam die Struktur des Talanoa-Dialogs 2018 erarbeitet haben, der von den Vertragsparteien im Wesentlichen gebilligt und im Januar 2018 eingeleitet wurde; sieht den ersten Ergebnissen während der COP 24 und den anschließenden politischen Schlussfolgerungen erwartungsvoll entgegen, mit denen die gemeinsamen weltweiten Ambitionen bis 2020 mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang gebracht werden sollen; würdigt, dass der Talanoa-Dialog sich nicht auf Gespräche zwischen nationalen Regierungen beschränkt, sondern es zahlreichen Interessenträgern, z. B. Regionen und Städten und ihren gewählten Vertretern, ermöglicht, politische Entscheidungsträger auf nationaler und globaler Ebene auf wichtige Klimaschutzfragen aufmerksam zu machen; begrüßt die Talanoa-Dialoge der Städte und Regionen und sieht weiteren Dialogen in Europa erwartungsvoll entgegen; sieht den Beiträgen nichtstaatlicher Akteure erwartungsvoll entgegen und fordert alle Parteien auf, ihre Beiträge rechtzeitig einzureichen, um die politische Diskussion in Kattowitz zu erleichtern;

19.  erkennt ferner an, dass trotz aller in Bezug auf das Arbeitsprogramm des Übereinkommens von Paris (das Regelwerk) während der COP 23 erzielten Fortschritte noch beträchtliche Herausforderungen bewältigt werden müssen, um es auf der COP 24 abzuschließen und konkrete Entscheidungen zu treffen; fordert, dass alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten vor dem Gipfeltreffen durchgeführt werden, um das Regelwerk abzuschließen, was für eine zeitgerechte Umsetzung des Übereinkommens von Paris von entscheidender Bedeutung ist;

20.  plädiert für ein Regelwerk, das ein hohes Maß an Transparenz und solide, verbindliche Vorschriften für alle Parteien vorschreibt, um Fortschritte genau zu messen und das Vertrauen zwischen den Parteien, die am internationalen Prozess beteiligt sind, zu stärken; ist besorgt darüber, dass sich einige Parteien nach wie vor zögerlich zeigen, auf eine vollständige Transparenz bei der Messung von Emissionen hinzuarbeiten; fordert alle großen Volkswirtschaften auf, bei den Verhandlungen über das Regelwerk die Führungsrolle zu übernehmen und verbindliche Anforderungen für Überwachungs- und Überprüfungssysteme zu fördern, einschließlich rechtzeitiger und zuverlässiger Daten und Schätzungen zu Treibhausgasemissionen;

21.  erachtet es als äußerst wichtig, das Regelwerk durch auf Beobachtung basierende atmosphärische Daten zu ergänzen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Berichterstattung zu erhöhen; fordert die Kommission, die Europäische Weltraumorganisation (ESA), die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW), die europäische Forschungsinfrastruktur integriertes System zur Überwachung von Treibhausgaskonzentrationen (ICOS), die für nationale Inventarberichte zuständigen Agenturen und Forschungszentren sowie andere wichtige Akteure auf, operative Kapazitäten aufzubauen, mit deren Hilfe Informationen über anthropogene Emissionen mittels Satellitendaten abgerufen werden können und die die notwendigen Anforderungen erfüllen, einschließlich in Bezug auf die Konstellation der Satelliten;

22.  erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU auf der COP 24 in Kattowitz mit einer einzigen Stimme spricht, um ihre politische Bedeutung und Glaubwürdigkeit sicherzustellen; fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Mandat der EU bei den Verhandlungen und bei bilateralen Treffen mit anderen Akteuren zu unterstützen;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Klimaschutz in wichtigen internationalen Foren im Rahmen der Vereinten Nationen sowie in der G7 und G20 auf die Tagesordnung zu bringen und multilaterale Partnerschaften zu spezifischen Fragen der Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung anzustreben;

Offenheit, Inklusivität und Transparenz

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, strategische Partnerschaften mit Industrie- und Schwellenländern aufrechtzuerhalten und zu stärken, um in den nächsten Jahren eine Gruppe von führenden Ländern im Bereich Klimaschutz zu bilden und den am stärksten bedrohten Staaten mehr Solidarität entgegenzubringen; unterstützt ein dauerhaftes und tatkräftiges Engagement der EU im Rahmen der „Koalition der hohen Ambitionen“ und ihrer Mitgliedstaaten, um ihre Entschlossenheit, eine sinnvolle Umsetzung des Übereinkommens von Paris durch die Ausarbeitung eines soliden Regelwerks im Jahr 2018 und eines erfolgreichen Talanoa-Dialogs auf der COP 24 zu erreichen, zu verdeutlichen;

25.  betont, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C nur durch eine wirksame Beteiligung aller Parteien erreicht werden kann, was wiederum erfordert, dass Eigeninteressen oder widerstreitende Interessen angegangen werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Initiative von Regierungen, die die Mehrheit der Weltbevölkerung vertreten, zur Einführung einer spezifischen Interessenkonfliktpolitik innerhalb des UNFCCC; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich an diesem Prozess konstruktiv zu beteiligen, ohne die Ziele des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu gefährden;

26.  weist darauf hin, dass 80 % der Menschen, die durch den Klimawandel vertrieben werden, Frauen sind, die durch den Klimawandel in der Regel stärker in Mitleidenschaft gezogen werden als Männer, und stärker belastet werden, an wichtigen Entscheidungsprozessen zum Klimaschutz jedoch weniger beteiligt sind; betont daher, dass die Stärkung der Rolle der Frau sowie deren uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe und Führung in internationalen Foren wie dem UNFCCC und nationalen, regionalen und lokalen Klimaschutzmaßnahmen für den Erfolg und die Wirksamkeit solcher Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Geschlechterperspektive in ihren Klimaschutzstrategien durchgängig zu berücksichtigen und die Teilhabe von indigenen Frauen und Frauenrechtsaktivisten im Rahmen des UNFCCC zu fördern;

27.  begrüßt den Beschluss der COP 23, dass der Anpassungsfonds weiterhin für das Übereinkommen von Paris verwendet wird; erkennt die Bedeutung des Fonds für die Gemeinschaften an, die vom Klimawandel am stärksten bedroht sind, und begrüßt daher die neuen Zusagen der Mitgliedstaaten für den Fonds in Höhe von 93 Mio. USD;

28.  würdigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten öffentlichen Geber von Finanzmitteln für den Klimaschutz sind; äußert sich besorgt darüber, dass die konkreten Zusagen der Industrieländer weit hinter ihrem kollektiven Ziel von 100 Mrd. USD pro Jahr zurückbleiben; betont, wie wichtig es ist, dass alle Industrieländer als Vertragsparteien ihre Beiträge zu diesem Ziel leisten, da die langfristige Finanzierung entscheidend dafür ist, dass die Entwicklungsländer ihre Ziele im Bereich der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung des Klimawandels erfüllen können;

29.  betont, dass der Haushalt der EU mit ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich nachhaltige Entwicklung und ihren mittel- und langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen im Einklang stehen, diesen Zielen nicht entgegenstehen und ihre Umsetzung nicht behindern sollte; stellt mit Besorgnis fest, dass das Ziel, 20 % der Gesamtausgaben der EU für den Klimaschutz aufzuwenden, voraussichtlich verfehlt wird, und fordert daher Abhilfemaßnahmen; betont außerdem, dass die und klima- und energiepolitischen Ziele von Anfang an im Mittelpunkt der politischen Diskussionen über den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 stehen sollten, um so dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ressourcen für ihre Verwirklichung zur Verfügung stehen; erinnert an seinen Standpunkt, dass die klimabezogenen Ausgaben möglichst bald und spätestens bis 2027 von derzeit 20 % auf 30 % erhöht werden sollten; vertritt die Auffassung, dass alle verbleibenden Ausgaben des MFR mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sein sollten und den Klimaschutzbemühungen nicht entgegenstehen dürfen;

30.  fordert die Schaffung eines speziellen und automatischen EU-Mechanismus zur öffentlichen Finanzierung, der eine zusätzliche und angemessene Unterstützung im Hinblick darauf bieten würde, dass die EU bei der Mobilisierung von 100 Mrd. USD für den Klimaschutz auf internationaler Ebene ihren fairen Anteil leistet;

Rolle nichtstaatlicher Akteure

31.  weist darauf hin, dass im Übereinkommen von Paris die wichtige Funktion der Mehrebenenverflechtung in der Klimapolitik und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Regionen, Städten und nichtstaatlichen Akteuren anerkannt werden;

32.  verleiht seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass weltweit ein immer größeres Spektrum nichtstaatlicher Akteure mobilisiert wird, die sich für den Klimaschutz engagieren und konkrete und messbare Ergebnisse erzielen; hebt die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und der Regierungen unterhalb der Staatsebene hervor, wenn es darum geht, auf staatliche Maßnahmen zu drängen und sie voranzubringen und die öffentliche Meinung entsprechend zu beeinflussen; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und alle Vertragsparteien auf, auf eine vollständig transparente Weise Maßnahmen zu stimulieren, zu erleichtern und gemeinsam mit nichtstaatlichen Akteuren, die in zunehmendem Maße eine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels einnehmen, sowie mit Akteuren unterhalb der Staatsebene anzugehen, insbesondere in Bereichen, in denen sich die Beziehungen der EU zu den nationalen Regierungen im Bereich der Klimapolitik verschlechtert haben; lobt in diesem Zusammenhang die auf der COP 23 von 25 wegweisenden Städten, die zusammen 150 Mio. Bürger repräsentieren, eingegangene Verpflichtung, bis 2050 netto zu emissionsfreien Städten zu werden;

33.  fordert die Kommission auf, die Beziehungen zu lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter zu stärken, die themen- und branchenbezogene Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen innerhalb und außerhalb der EU zu fördern, Anpassungs- und Resilienzinitiativen zu entwickeln und nachhaltige Entwicklungsmodelle sowie Pläne zur Emissionsverringerung in Schlüsselbereichen wie Energie, Industrie, Technologie, Landwirtschaft und Verkehr, sowohl in Städten als auch auf dem Land, zu fördern, beispielsweise durch Partnerschaftsprogramme, das Programm für internationale Städtezusammenarbeit, Unterstützung für Plattformen wie den Konvent der Bürgermeister und durch Einrichtung neuer Foren zum Austausch bewährter Verfahren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen regionaler und lokaler Akteure um die Einführung regional und lokal festgelegter Beiträge (ähnlich den NDC) zu unterstützen, sofern dies dem Klimaschutz zuträglich ist;

34.  bestärkt die Kommission darin, in ihrem Vorschlag für die langfristige Strategie der EU zur Reduzierung ihrer Nettoemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf null konkrete Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen für 2050 für alle Wirtschaftszweige festzulegen und einen klaren Weg vorzugeben, wie diese Ziele erreicht werden können, einschließlich konkreter Meilensteine für 2035, 2040 und 2045; fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu aufzunehmen, wie der Abbau von Treibhausgasen durch Senken in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris verbessert werden kann, damit innerhalb der EU bis spätestens 2050 die Treibhausgasemissionen netto auf null gesenkt und kurze Zeit später negativ werden können; fordert, dass diese Strategie eine faire Lastenverteilung zwischen den Wirtschaftszweigen sicherstellt sowie einen Mechanismus zur Berücksichtigung der Ergebnisse der fünfjährlichen globalen Bestandsaufnahmen umfasst und dass sie die Ergebnisse des bevorstehenden Sonderberichts des Weltklimarats, die Empfehlungen und Standpunkte des Europäischen Parlaments und die Ansichten nichtstaatlicher Akteure wie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft berücksichtigt;

35.  betont, dass die langfristige Strategie der EU als Gelegenheit angesehen werden sollte, zukünftige strategische Prioritäten für eine moderne, umweltfreundliche Wirtschaft der EU festzulegen, die das Potenzial des technologischen Fortschritts vollständig ausschöpft, ein hohes Niveau der sozialen Sicherheit sowie hohe Verbraucherschutzstandards aufrechterhält und langfristig sowohl der Industrie als auch der Zivilgesellschaft zugutekommen wird;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Programme zu entwickeln, um sich mit der Umstellung innerhalb von Branchen aufgrund von Dekarbonisierung und technologischen Entwicklungen auseinanderzusetzen und einen Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen betroffenen Regionen, Arbeitnehmern und Unternehmen zu ermöglichen und Regionen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, sich auf strukturelle Veränderungen vorzubereiten, aktiv neue Wirtschaftspotenziale zu suchen und eine strategische Standortpolitik zu entwickeln, um einen gerechten Übergang zu einer Wirtschaft in Europa mit null Nettoemissionen sicherzustellen;

37.  ist der Auffassung, dass die Parteien auch Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr berücksichtigen sollten und sich auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene auf Maßnahmen einigen und diese umsetzen sollten, um die Emissionen aus diesen Branchen zu verringern und so sicherzustellen, dass die NDC den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft entsprechen;

Umfassende Bemühungen aller Branchen

38.  begrüßt die fortgesetzte weltweite Entwicklung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und insbesondere die erste Phase der Einführung des landesweiten Systems für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der Energiewirtschaft in China im Dezember 2017; begrüßt außerdem die Vereinbarung über die Verknüpfung der Systeme der Union und der Schweiz für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die Ende 2017 unterzeichnet wurde, und fordert die Kommission auf, solche Verknüpfungen und andere Formen der Zusammenarbeit mit den CO2-Märkten von Drittstaaten und -regionen weiter zu prüfen sowie die Schaffung weiterer CO2-Märkte und anderer CO2-Preisbildungsmechanismen anzuregen, die zur Reduzierung der weltweiten Emissionen beitragen, eine höhere Effizienz und Kosteneinsparungen erbringen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen reduzieren, indem weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; fordert die Kommission auf, Vorkehrungen zu treffen, damit durch eine Verknüpfung mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union nicht der Beitrag dieses Systems zum Klimaschutz verringert wird oder die Verpflichtungen der EU zur Verringerung der EU-weiten Treibhausgasemissionen untergraben werden;

39.  bedauert, dass der Verkehr die einzige Branche ist, in der die Emissionen seit 1990 angestiegen sind; betont, dass sich dies langfristig nicht mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung vereinbaren lässt, da hierfür ein stärkerer und schnellerer Rückgang der Emissionen in allen Bereichen der Gesellschaft erforderlich ist; weist erneut darauf hin, dass der Verkehr bis 2050 vollständig dekarbonisiert sein muss;

40.  bringt seine nachdrückliche Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Vorschlag der Kommission für CO2-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 nicht mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht;

41.  ist besorgt über das Niveau der Ambitionen des Systems der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlendioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA), da die Standards und empfohlenen Verfahren (SARP), mit denen das System ab 2019 umgesetzt werden soll, noch in Arbeit sind; lehnt die Bemühungen, CORSIA auf Flüge innerhalb Europas anzuwenden, was Rechtsvorschriften der EU und eine unabhängige Entscheidungsfindung unterlaufen würde, strikt ab; betont, dass eine weitere Verwässerung des Entwurfs für die CORSIA SARP nicht annehmbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Bestimmungen von CORSIA und damit seine zukünftigen Auswirkungen zu stärken;

42.  weist erneut auf Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021(8) hin, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7, in dem eindeutig festgelegt ist, dass das Europäische Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber die einzigen Organe sind, die über eine etwaige zukünftige Änderung der EHS-Richtlinie entscheiden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten im Geiste der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung auf, einen förmlichen Vorbehalt im Hinblick auf die CORSIA SARP einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Umsetzung des CORSIA und die Teilnahme an seinen freiwilligen Phasen einer vorherigen Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments bedürfen;

43.  weist darauf hin, dass eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung, dass Flüge außerhalb des EWR nicht Teil des EU-EHS sind, von der EU bis 2024 genehmigt wurde, um das ICAO-Verfahren für eine globale Lösung für die Emissionen des Luftverkehrs zu erleichtern; hebt jedoch hervor, dass weitere Änderungen der Rechtsvorschriften nur vorgenommen werden sollten, wenn sie mit der Verpflichtung der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft im Einklang stehen, die keinen Einsatz von Kompensationszertifikaten nach 2020 vorsieht;

44.  begrüßt, dass das EU-EHS in der Luftfahrt bereits eine Reduzierung/Kompensation der CO2-Emissionen um rund 100 Mio. Tonnen erbracht hat;

45.  weist darauf hin, dass für die CO2-Emissionen der Schifffahrt für den Zeitraum bis 2050 ein Anstieg um 50 % bis 250 % vorhergesagt wird und dass es bereits technologische Lösungen gibt, mit denen die Emissionen der Schifffahrt reduziert werden können; begrüßt die Einigung über die erste Strategie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen während der 72. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im April 2018 als ersten Schritt der Branche, um zur Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziels beizutragen; fordert die IMO auf, sich rasch auf die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen neuen verbindlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen zu verständigen, und betont, wie wichtig und dringend es ist, diese Maßnahmen vor 2023 umzusetzen; betont, dass weitere Strategien und Maßnahmen erforderlich sind, um gegen die Emissionen aus dem Seeverkehr vorzugehen, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, die Auswirkungen und Umsetzung der IMO-Vereinbarung sorgfältig zu beobachten und zusätzliche EU-Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit die Treibhausgasemissionen der Schifffahrt dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziel entsprechen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den internationalen Schiffsverkehr in ihrer bevorstehenden Dekarbonisierungsstrategie für die Zeit bis 2050 zu berücksichtigen, damit diese als Basis für die EU dafür dient, Investitionsentscheidungen für kohlenstofffreie Kraftstoffe und Antriebstechnologien für den Schiffsverkehr zu treffen;

46.  stellt fest, dass Entwaldung und Waldschädigung 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen; hebt hervor, dass Wälder und Feuchtgebiete bei der Eindämmung des Klimawandels wichtig sind, da sie ein hohes CO2-Abscheidungspotenzial haben; weist darauf hin, dass natürliche Kohlenstoffsenken und -becken in der EU und weltweit langfristig erhalten und ausgebaut werden sollten und dass die Gesamtgröße der Wälder weltweit sowie ihre Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel weiter erhöht werden müssen, um das langfristige Ziel des Übereinkommens von Paris zu erreichen; hält es weiterhin für geboten, dass die Bemühungen um den Klimaschutz in erster Linie auf die Tropenwälder ausgerichtet werden, wobei zunächst die grundlegenden Ursachen des Rückgangs der Waldfläche und des Klimawandels angegangen werden müssen;

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch Anpassung

47.  fordert die Kommission auf, die EU-Anpassungsstrategie zu überarbeiten, da Anpassungsmaßnahmen für alle Länder zwingend erforderlich sind, wenn sie die negativen Auswirkungen des Klimawandels minimieren und die Chancen für klimabeständiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung voll ausschöpfen möchten;

48.  sieht die Operationalisierung der Plattform lokaler Gemeinschaften und indigener Völker als einen der Erfolge der COP 23 und als weiteren wichtigen Schritt im Hinblick auf die Verwirklichung der Pariser Beschlüsse an; ist der Ansicht, dass die Plattform den effektiven Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf Anpassungsbemühungen und ‑strategien erleichtern wird;

49.  hält es für geboten, dass öffentliche, transparente und benutzerfreundliche Systeme und Instrumente konzipiert werden, mit denen die Fortschritte und die Wirksamkeit einzelstaatlicher Anpassungspläne und ‑maßnahmen überwacht werden können;

Klimaschutzdiplomatie

50.  spricht sich nachdrücklich für die Fortsetzung und weitere Stärkung der politischen Resonanz und Klimaschutzdiplomatie der EU aus, die entscheidend ist, um in den Partnerländern und in der öffentlichen Meinung weltweit für den Klimaschutz zu sensibilisieren; fordert, dass personelle und finanzielle Ressourcen innerhalb des EAD und der Kommission auf eine Weise zugewiesen werden, die dem verstärkten Engagement für die Klimaschutzdiplomatie entspricht; besteht darauf , dass eine umfassende EU-Strategie zur Klimaschutzdiplomatie ausgearbeitet und die Klimapolitik in alle Bereiche der EU-Außenpolitik integriert werden muss, einschließlich Handel, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Sicherheit und Verteidigung;

51.  hebt die zunehmend gravierenden Folgen des Klimawandels für die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität hervor, die auf die Schädigung der Umwelt, den Verlust der Existenzgrundlagen, die klimabedingte Vertreibung von Menschen und die damit verbundenen Formen von Unruhe zurückzuführen sind, bei denen der Klimawandel oft als Multiplikator der Bedrohungen wirkt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, mit ihren Partnern in der ganzen Welt zusammenzuarbeiten, um die destabilisierenden Auswirkungen des Klimawandels besser zu verstehen, zu integrieren, zu antizipieren und zu bewältigen; betont dementsprechend, wie wichtig es ist, die Klimaschutzdiplomatie in allen Konfliktverhütungsstrategien der EU durchgängig zu berücksichtigen;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Allianzen mit hohen Ambitionen zu bilden, um bei der durchgängigen Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen in verschiedenen Bereichen der Außenpolitik wie Handel, internationale Migration, der Reform von internationalen Finanzinstituten und Frieden und Sicherheit mit gutem Beispiel voranzugehen;

53.  fordert die Kommission auf, das Thema Klimawandel in internationale Handels- und Investitionsabkommen aufzunehmen und die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris zur Voraussetzung für den Abschluss künftiger Abkommen zu machen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der Vereinbarkeit der bereits geschlossenen Abkommen mit dem Übereinkommen von Paris durchzuführen;

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

54.  betont, dass der Klimawandel vor allem eine gesellschaftliche Herausforderung ist und dass seine Bekämpfung daher eines der Leitprinzipien der Strategien und Maßnahmen der EU bleiben sollte, auch in den Bereichen Industrie, Energie, Forschung und digitale Technologien;

55.  begrüßt die Bemühungen und die bisher erzielten Fortschritte der europäischen Bürger, Unternehmen und der Industrie, die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen; fordert sie auf, ehrgeizigere Ziele festzulegen und die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergebenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen und mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten;

56.  unterstreicht, dass ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen und eindeutige politische Signale auf der Ebene der EU und weltweit Klimaschutzinvestitionen fördern und stärken würden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Legislativvorschläge im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, zur Stärkung der Bürger und zur Festlegung von Zielen, die mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris und seines fünfjährigen Überprüfungsmechanismus im Einklang stehen;

57.  Begrüßt es, dass mehrere Länder, in denen sich wichtige Wettbewerber der energieintensiven Wirtschaftszweige der EU befinden, einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Mechanismen für die Preissetzung eingeführt haben; fordert andere Länder auf, diesem Beispiel zu folgen;

58.  betont, wie wichtig es ist, die Zahl hochwertiger Arbeitsplätze und qualifizierter Arbeitskräfte in der EU-Industrie zu erhöhen, um ihre Innovation und einen nachhaltigen Übergang voranzubringen; fordert ein ganzheitliches und integratives Verfahren für die Entwicklung einer Vision für ein alternatives Geschäftsmodell in kohle- und kohlenstoffintensiven Regionen, in denen ein hoher Anteil der Arbeitnehmer in kohlenstoffabhängigen Branchen tätig ist, um einen nachhaltigen Wandel für florierende Wirtschaftszweige und Dienstleistungen zu erleichtern und gleichzeitig das Erbe und die vorhandenen Fähigkeiten der Arbeitskräfte anzuerkennen; unterstreicht die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten bei der Beschleunigung von Reformen, die zu einem gerechten Übergang der Erwerbsbevölkerung in diesen Regionen führen können; weist darauf hin, dass zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die EU in dieser Hinsicht eine unverzichtbare Rolle spielt;

Energiepolitik

59.  erinnert daran, dass Investitionen in erneuerbare Energien in der EU rückläufig sind; betont daher, dass erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz sowohl für die Verringerung von Emissionen als auch im Hinblick auf die Sicherheit der Energieversorgung und die Vorbeugung bzw. Eindämmung der Energiearmut von großer Bedeutung sind, damit benachteiligte und wirtschaftsschwache Haushalte geschützt und unterstützt werden; fordert, dass Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie deren wirksame Verbreitung (beispielsweise im Wege der Förderung der Eigenerzeugung und des Verbrauchs erneuerbarer Energie) weltweit gefördert werden;

60.  weist darauf hin, dass die Festlegung von Prioritäten für die Energieeffizienz, unter anderem durch das Prinzip der Energieeffizienz an erster Stelle, und die weltweite Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien zwei der Hauptziele der Energieunion der EU sind; betont die Bedeutung ehrgeiziger Rechtsvorschriften im Rahmen des Pakets „Saubere Energie“ für die Erreichung dieser Ziele sowie der Bedeutung der Strategie für die Mitte des Jahrhunderts für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der Durchschnittstemperaturen auf deutlich weniger als 2 °C zu begrenzen und letztendlich unter 1,5 °C zu halten, in den Maßnahmen der EU;

61.  hält es für geboten, dass Technologien zur Speicherung von Energie, intelligente Netze und die Laststeuerung weiterentwickelt werden, da sie einen Beitrag zur Stärkung der effektiven Nutzung erneuerbarer Energieträger bei der Energieerzeugung und der Wärme- und Kälteversorgung von Haushalten leisten werden;

62.  fordert die EU auf, die internationale Gemeinschaft zu drängen, unverzüglich konkrete Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans festzulegen, damit umweltschädliche Subventionen, die den Wettbewerb verzerren, von internationaler Zusammenarbeit abhalten und Innovation im Wege stehen, schrittweise abgebaut werden;

Forschung, Innovation, digitale Technologien und Weltraumpolitik

63.  unterstreicht die Tatsache, dass die fortgesetzte und verstärkte Forschung und Innovation in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels, Anpassungsstrategien, Ressourceneffizienz, nachhaltige emissionsarme und emissionsfreie Technologien, nachhaltige Nutzung von Sekundärrohstoffen („Kreislaufwirtschaft“) und die Erhebung von Daten über den Klimawandel den Schlüssel zur kosteneffizienten Bekämpfung des Klimawandels darstellen und dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern; fordert daher ein weltweites Engagement, damit Investitionen in diesen Bereichen verstärkt und vorangetrieben werden; betont, dass die Finanzierung nachhaltiger Energieprojekte im Rahmen des neuen Programms „Horizont Europa“ Vorrang erhalten muss, damit die Union ihre Verpflichtungen innerhalb der Energieunion und im Rahmen des Übereinkommens von Paris erfüllt;

64.  betont, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine radikale Änderung der internationalen Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit darstellen und dass sich die EU verpflichtet hat, sie sowohl in ihrer Innen- als auch ihrer Außenpolitik umzusetzen; betont im Einklang mit der externen Dimension der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Notwendigkeit, verschiedene Methoden zur Unterstützung der Entwicklungsländer und der Schwellenländer bei ihrer Energiewende zu prüfen, unter anderem durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, Hilfe bei der Senkung der Kapitalkosten von Projekten für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, Technologietransfer und Lösungen für die Entwicklung von intelligenten Städten sowie von abgelegenen und ländlichen Gemeinden, was ihnen hilft, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen; begrüßt in diesem Zusammenhang den neu eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung;

65.  weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu den fünf Säulen der Strategie für die Energieunion der EU zählen; stellt fest, dass die EU entschlossen ist, weltweit weiterhin eine Führungsrolle auf diesen Gebieten einzunehmen und gleichzeitig eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aufzubauen; hält es für außerordentlich wichtig, in Industrie- und Schwellenländern ausgeprägte innovatorische Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, damit saubere und nachhaltige Energietechnologien zum Einsatz kommen können;

66.  verweist auf die grundlegende Rolle der digitalen Technologien bei der Unterstützung der Energiewende und insbesondere auf die Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen; unterstreicht die Klimavorteile, die die Digitalisierung der europäischen Industrie durch den effizienten Einsatz von Ressourcen und die Verringerung der Materialintensität und durch die Förderung der derzeitigen Erwerbsbevölkerung bewirken kann;

67.  ist der festen Überzeugung, dass die Raumfahrtprogramme der Union so gestaltet sein sollten, dass sie einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zu Klimaschutzstrategien leisten; erinnert in diesem Zusammenhang an die besondere Rolle des Copernicus-Systems und die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass es einen CO2-Überwachungsdienst umfasst; betont, wie wichtig es ist, die Politik der freien, vollständigen und offenen Daten aufrechtzuerhalten, da diese für die wissenschaftliche Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung ist und die Grundlage der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich bildet;

Klimaschutz in den Entwicklungsländern

68.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit erhalten werden muss, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, und dass wichtige Emittenten einschließlich der EU ihre Klimaschutzbemühungen rasch verstärken müssen, was beträchtliche Zusatzvorteile für die nachhaltige Entwicklung mit sich bringen kann, und ihre Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen in den Entwicklungsländern erheblich verstärken müssen;

69.  unterstreicht die Bedeutung einer klimabewussten Entscheidungsfindung und einer Unterstützung dieses Verfahrens durch die Verbesserung der für Entwicklungsländer besonders relevanten Klimadienste; fordert, dass dies zu einem wichtigen Ziel der von der EU finanzierten Forschung erklärt wird und dass die EU starke Anstrengungen unternimmt, um den Technologietransfer in Entwicklungsländer zu erleichtern; fordert eine WTO-Erklärung zu Rechten des geistigen Eigentums und Klimawandel, die mit der 2001 in Doha angenommenen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zu öffentlicher Gesundheit vergleichbar ist;

70.  verweist auf die Zusage der Industrieländer, neue und zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern bereitzustellen, die bis 2020 auf 100 Mrd. USD pro Jahr ansteigen sollen; erkennt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Erhöhung und strengeren Verbuchung der finanziellen Anstrengungen an, unter anderem indem darauf geachtet wird, dass die Finanzmittel wirklich neu und zusätzlich sind und nur die Subventionsäquivalente von Darlehen berücksichtigt werden, die nach der im OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe vereinbarten Methode berechnet werden; empfiehlt, dass die EU-Mitgliedstaaten die von der Kommission entwickelten Verfahren für die Verwendung der Rio-Marker für die öffentliche Entwicklungshilfe mit Klimaschutzzielen befolgen;

71.  fordert die EU auf, dem in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PCD) nachzukommen, da er einen wesentlichen Aspekt des Beitrags der EU zum Übereinkommen von Paris darstellt; fordert deshalb die EU auf, für eine Abstimmung ihrer Entwicklungs-, Handels-, Agrar-, Energie- und Klimapolitik zu sorgen;

72.  weist darauf hin, dass der Klimawandel sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktivität hat; bekräftigt seine Forderung nach einem grundlegenden Wandel der Art und Weise, wie wir Lebensmittel herstellen und verbrauchen, zu einem agrarökologischen Konzept, das mit den Schlussfolgerungen des Weltagrarrats (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development – IAASTD) und den Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung in Einklang steht; würdigt die Initiativen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die Agro-Ökologie auszubauen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Entwicklungspolitik derart zu gestalten, unter anderem im Investitionsfenster „Landwirtschaft“ des EFSD;

73.  hebt mit Nachdruck hervor, dass der beständige Anstieg der durch Verkehr und Handel bedingten CO2-Emissionen die Wirksamkeit der Klimaschutzstrategie der EU beeinträchtigt; stellt fest, dass die Förderung der exportorientierten Entwicklung, auch durch exportorientierte industrielle Landwirtschaft, nur schwer mit dem Imperativ des Klimaschutzes in Einklang zu bringen ist;

74.  ist der Ansicht, dass die EU nach Möglichkeiten suchen sollte, den europäischen Handel mit und den Verbrauch von Waren wie Soja, Palmöl, Eukalyptus, Rindfleisch, Leder und Kakao zu kontrollieren, wobei die Lehren aus dem FLEGT-Aktionsplan und der Holzverordnung sowie die Maßnahmen der EU zur Regulierung anderer Lieferketten zu berücksichtigen sind, um schwere Schäden zu beseitigen oder zu verhindern; stellt fest, dass die Schlüssel zum Erfolg solcher Bemühungen darin bestehen, die Rückverfolgbarkeit und die Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette durchzusetzen;

75.  fordert die Europäische Investitionsbank auf, der Darlehensvergabe für Projekte mit fossilen Brennstoffen rasch ein Ende zu setzen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alle Exportkreditgarantien für Projekte mit fossilen Brennstoffen abzuschaffen; fordert, dass konkrete öffentliche Garantien für umweltverträgliche Investitionen, Zertifikate und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds sowie für die Ausgabe umweltfreundlicher Anleihen gegeben werden;

76.  betont, wie wichtig es ist, das globale Ziel zur Anpassung zu operationalisieren und umfassende neue Mittel für die Anpassung in den Entwicklungsländern zu mobilisieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zu einer erheblichen Aufstockung der von ihnen bereitgestellten Anpassungsfinanzierung zu verpflichten; erkennt an, dass auch bei der Frage der Verluste und Schäden, für die zusätzliche Mittel aus innovativen Quellen öffentlicher Mittel im Warschauer Internationalen Mechanismus aufgebracht werden sollten, Fortschritte erzielt werden müssen;

77.  betont die Notwendigkeit von auf dem Bottom-up-Ansatz basierenden Projekten unter lokaler Federführung, die besonders schutzbedürftige Menschen und Gemeinschaften erreichen; stellt fest, dass der Schwerpunkt derzeit auf Mischfinanzierungen und Garantien für private Investitionen liegt, die größere Projekte begünstigen, und fordert ein ausgewogenes Verhältnis bei der Verwendung von Hilfsgeldern;

78.  stellt fest, dass die Luftverkehrsbranche stark auf Kohlenstoff-Kompensationsgeschäfte angewiesen ist und Waldausgleichsflächen schwer zu messen und unmöglich zu gewährleisten sind; betont die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) und andere Projekte in keiner Weise die Ernährungssicherheit, die Landnutzungsrechte, die Rechte der indigenen Völker oder die biologische Vielfalt beeinträchtigen und dass der Grundsatz der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung eingehalten wird;

Rolle des Europäischen Parlaments

79.  ist der Ansicht, dass es umfassend in die EU-Delegation einbezogen werden muss, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; erwartet daher, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen in Kattowitz berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen erhält;

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80.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0280.
(2) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 70.
(3) ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 1.
(4) http://www3.weforum.org/docs/WEF_GRR18_Report.pdf
(5) http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Europa___International/green_growth_group_financing_climate_action_bf.pdf
(6) http://copernicus.eu/news/report-operational-anthropogenic-co2-emissions-monitoring
(7) UNEP, „The Emissions Gap Report 2017 – The emissions gap and its implications“ (Bericht über die Emissionslücke 2017 – Die Emissionslücke und ihre Folgen), S. 18.
(8) ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7.


14.Konferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (COP 14)
PDF 162kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (2018/2791(RSP))
P8_TA(2018)0431B8-0478/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2015 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2007–2012 gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie“ (COM(2015)0219),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (O-000115/2018 – B8-0413/2018 und O-000116/2018 – B8-0414/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der 2010 von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) angenommene Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 grundsätzlich darauf abzielt, dass dringend wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um dem Verlust an biologischer Vielfalt (der außerordentlichen Mannigfaltigkeit der Ökosysteme, Arten und genetischen Ressourcen, die uns umgeben), Einhalt zu gebieten, und damit zu gewährleisten, dass die Ökosysteme bis 2020 widerstandsfähig sind und weiterhin ihre unverzichtbaren Dienste erbringen, mit denen sie das Überleben der vielfältigen Lebensformen unseres Planeten sichern und zum Wohlergehen der Menschheit und zur Beseitigung der Armut beitragen;

B.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt gemäß der im Rahmen des CBD angenommenen Vision 2050 mit dem Titel „Living in harmony with nature“ (Leben im Einklang mit der Natur) bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden;

C.  in der Erwägung, dass die Vision 2050 fünf übergreifende Ziele umfasst: a) die Bekämpfung der Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt, indem die biologische Vielfalt in allen Bereichen in Verwaltung und Gesellschaft berücksichtigt wird; b) die Verringerung des unmittelbaren Drucks auf die biologische Vielfalt und die Förderung einer nachhaltigen Nutzung; c) die Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt im Wege des Schutzes von Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; d) die Gewährleistung, dass jedermann Nutzen aus der biologischen Vielfalt und aus Ökosystemdienstleistungen zieht; und e) eine bessere Umsetzung durch gemeinschaftliche Planung, Wissensmanagement und Kapazitätsaufbau;

D.  in der Erwägung, dass das Nagoya-Protokoll über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Vorteile der Nutzung genetischer Ressourcen ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden;

E.  in der Erwägung, dass die Strategie EU 2020 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt darauf abzielt, dem Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemdienstleistungen in der EU Einhalt zu gebieten und einen Beitrag dazu zu leisten, dass der weltweite Verlust an biologischer Vielfalt bis 2020 gestoppt wird, wobei es gilt, den der biologischen Vielfalt innewohnenden Wert und den wesentlichen Beitrag von Ökosystemdienstleistungen zum menschlichen Wohlergehen und zum wirtschaftlichen Wohlstand zu berücksichtigen;

F.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Agenda 2030 und die damit verbundenen Ziele für nachhaltige Entwicklung, in denen gefordert wird, dass unsere Welt umgestaltet und unser Planet einschließlich des Lebens zu Lande und unter Wasser geschützt wird, übernommen und zugesagt haben, diese Agenda und ihre Ziele uneingeschränkt umzusetzen;

G.  in der Erwägung, dass die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme mit enormen sozialen und wirtschaftlichen Verlusten für die EU einhergeht;

Allgemeine Anmerkungen

1.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Biodiversitätsziele 2020 von Aichi nicht erreicht werden, wenn der Verlust an biologischer Vielfalt im derzeitigen Tempo fortschreitet, und fordert alle Vertragsparteien und Interessengruppen des CBD auf, ihre Bemühungen zu intensivieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich auf sofortige, substanzielle und zusätzliche Bemühungen um die Bewahrung der biologischen Vielfalt zu verpflichten, damit die Ziele der EU erreicht werden;

2.  hebt hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weltweit eine grundlegende Herausforderung und somit ein strategisches Interesse der EU ist, dem höchster politischer Stellenwert beigemessen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere im Wege ihrer Instrumente für auswärtiges Handeln und in sämtlichen multilateralen Übereinkünften aktiv mit Drittstaaten um die Förderung und Stärkung der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren Management zu bemühen;

3.  hält eine umfassende Steuerungsstruktur für erforderlich, die sich mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen befasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auch künftig entschlossen um die weitere Stärkung des CBD zu bemühen und bei der Vorbereitung des Rahmens für die Zeit nach 2020 und insbesondere im Vorfeld der 14. und der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Führungsrolle zu übernehmen und ihre Visionen und Prioritäten für den weltweiten Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 transparent festzulegen;

4.  ruft in Erinnerung, dass die Bewahrung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt die Verwirklichung der meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung stärkt und unabdingbar ist, wenn die politischen Vorgaben der EU mit Blick auf beispielsweise Umwelt, Ernährungssicherheit, Anpassung an den Klimawandel und Linderung seiner Folgen, Gesundheit, Katastrophenvorsorge und Migration umgesetzt werden sollen;

5.  ruft in Erinnerung, dass die Erhaltung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen von Natur aus Synergien aufweist und grundlegender Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung ist; hält es für geboten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auch in Anbetracht ihrer Zusage, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 uneingeschränkt umzusetzen, auf, die Aufnahme der biologischen Vielfalt in sämtliche Bereiche der Innen- und Außenpolitik der EU und eine bessere umweltpolitische Kohärenz in diesen Bereichen zu erleichtern;

6.  hält es für unabdingbar, dass die wichtigsten Faktoren für den Verlust an biologischer Vielfalt und für deren Schädigung mit einer auf lange Sicht angelegten strategischen Vorgehensweise angegangen werden und dass wirksame Beschlüsse und Maßnahmen konzipiert und umgesetzt werden, die von der auf die Anfälligkeit eines Gebiets, das Vorkommen gefährdeter Arten oder ermittelte Wissenslücken und/oder einen Mangel an wirksamer Verwaltung gestützten Ausweisung und dem Erhalt von Schutzgebieten bis hin zur Begrenzung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der negativen Auswirkungen auf das Gebiet und die Lebensgrundlage indigener und lokaler Gemeinschaften, zur Wiederherstellung von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen auch außerhalb von Schutzgebieten, zur Berücksichtigung der biologischen Vielfalt auch in anderen Bereichen wie Land- und Forstwirtschaft, Raumplanung, Entwicklungszusammenarbeit, Forschung und Innovation, Verkehr, Bergbau und Gesundheit und zum Abbau aberwitziger Subventionen reichen; hält es außerdem für dringend geboten, dem Verlust an biologischer Vielfalt und seinen negativen Auswirkungen auf die Ländereien und die Lebensgrundlage lokaler und indigener Gemeinschaften Einhalt zu gebieten;

Umsetzung des Übereinkommens und des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011‑2020

7.  ruft in Erinnerung, dass die COP14 in Ägypten 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens stattfindet; hält es deshalb für unbedingt geboten, die Bemühungen um die Umsetzung des aktuellen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu stärken, das Augenmerk auf die Verwirklichung der Biodiversitätsziele von Aichi und der wichtigsten Bestandteile des Nagoya-Protokolls über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu richten und auf einen ambitionierten Strategieplan für die Zeit nach 2020 sowie einen Umsetzungsmechanismus mit Blick auf die Ausarbeitung eines Szenarios für 2050 hinzuarbeiten, das den neuen Herausforderungen im Bereich der biologischen Vielfalt im Einklang mit der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung gerecht wird;

8.  unterstreicht den Stellenwert der Biodiversitätsziele von Aichi für die Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere der Ziele Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig nutzen) und Nr. 15 (Landökosysteme schützen, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen);

9.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in den Bewertungen(3) zum Erhaltungszustand von erhaltenswerten Arten und Lebensräumen in der EU nur 7 % der im Meer vorkommenden Arten und 9 % der marinen Lebensräume einen „günstigen Erhaltungszustand“ aufweisen und dass 27 % der Bewertungen von Arten und 66 % der Bewertungen von Lebensraumtypen einen „ungünstigen Erhaltungszustand“ attestieren;

Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020

10.  fordert nachdrücklich Maßnahmen, mit denen die Ambitionen für den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 verstärkt werden und sein Funktionieren verbessert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausarbeitung eindeutiger quantitativer und messbarer Vorgaben mit Leistungsindikatoren, besseren Instrumenten für die Nachverfolgung, Selbstverpflichtungen und Überprüfungs- und Berichterstattungsmechanismen mit gemeinsamen Standards aktiv fortzuführen und dabei die Mechanismen des Übereinkommens von Paris aufzunehmen, damit Transparenz und Rechenschaftspflicht für alle Vertragsparteien sowie die generelle Wirksamkeit des nächsten globalen Rahmens für die biologische Vielfalt verbessert werden;

11.  hebt hervor, dass es eines robusteren internationalen Rahmens für den Schutz der biologischen Vielfalt weltweit bedarf, damit ihr derzeitiger Niedergang gestoppt und sie nach Möglichkeit wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf Zielen und freiwilligen Zusagen beruhen sollte, die die national festgelegten Beiträge, die von lokalen und regionalen Beiträgen gestützt werden, und andere geeignete Instrumente, Finanzierungszusagen und Zusicherungen für einen besseren Kapazitätsaufbau sowie einen Mechanismus für Überprüfungen in Abständen von fünf Jahren umfassen, und dass der Schwerpunkt auf eine bessere Verwaltung der Schutzgebiete, wirksamere Erhaltungsmaßnahmen und die Ausweitung der Ambitionen gelegt werden sollte;

12.  hält es für geboten, dass der zeitliche Abstand, der zwischen der Annahme des Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 und seiner Umsetzung in nationale Ziele für biologische Vielfalt entstehen kann, möglichst kurzgehalten wird, damit es keine Verzögerungen bei den konkreten Maßnahmen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt gibt;

Wirtschaftliche Erwägungen und Finanzierung 

13.  hebt hervor, dass Wirtschaftswachstum der nachhaltigen Entwicklung nur dann förderlich sein kann, wenn es nicht mit einer Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Fähigkeit der Natur, zum Wohlbefinden des Menschen beizutragen, einhergeht, und hebt die große Bedeutung der Verbreitung von naturnahen Lösungen hervor, die den Gesellschaften dabei helfen, komplexe Herausforderungen mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten auf uneingeschränkt nachhaltige Weise zu bewältigen;

14.  hält ausreichende Finanzmittel für die biologische Vielfalt für geboten; unterstreicht, dass die Analyse des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Hinblick auf Belange der biologischen Vielfalt und eine etwaige Zweckbindung von Mitteln zugunsten der biologischen Vielfalt ausschlaggebend und sinnvoll dafür wären, dass die Vision 2050 verwirklicht werden kann;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung neuer internationaler Finanzierungsmechanismen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit dem CBD zu fördern, und hebt die große Bedeutung privater Finanzierungsinitiativen hierbei hervor;

16.  hält es für geboten, die Investitionen in die Verwirklichung der Zusagen des Übereinkommens von Paris zu erhöhen, damit die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt eingedämmt werden, und für Kohärenz zwischen der Politik zur Anpassung an den Klimawandel und zur Linderung seiner Folgen einerseits und der Politik für biologische Vielfalt andererseits zu sorgen;

Forst- und Landwirtschaft

17.  begrüßt, dass in der Empfehlung 10.2(g) (XXI/1) für den COP14-Beschluss das Potenzial von Forst- und Landwirtschaft erwähnt wird; hebt hervor, dass landwirtschaftliche Tätigkeit und Erhaltung der biologischen Vielfalt eng miteinander verknüpft sind; unterstreicht, dass eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft einen großen Beitrag zur Vielfalt von Arten, Lebensräumen und Ökosystemen leistet und die Auswirkungen des Klimawandels eindämmt;

18.  nimmt jedoch die abträglichen Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft – insbesondere im Hinblick auf Entwaldung und die Verwendung von Pestiziden – auf die biologische Vielfalt zur Kenntnis; ruft den alarmierenden Rückgang der bestäubenden Insekten in Erinnerung, die für gut funktionierende Ökosysteme unabdingbar sind; fordert die Vertragsparteien auf, entschlossen auf eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft hinzuarbeiten, wozu auch unterstützende Anforderungen mit Blick auf die Förderung agrarökologischer Konzepte und den schrittweisen Verzicht auf schädliche Pflanzenschutzmittel sowie Strategien zum Schutz von Böden und Lebensräumen gehören;

Innovation

19.  begrüßt, dass in der Empfehlung 10.2(h) (XXI/1.) die technische Entwicklung erwähnt wird; verweist auf die große Bedeutung von Innovation, Forschung und Entwicklung für die Verwirklichung der Ziele der Vision 2050 und fordert alle Vertragsparteien auf, sich insbesondere auf die Zusammenhänge zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Vorteilen für die Gesundheit des Menschen und den wirtschaftlichen Wohlstand zu konzentrieren und die Datenerfassungsmaßnahmen abzustimmen;

Kapazitätsaufbau, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Beteiligung aller Akteure

20.  hebt hervor, dass Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung unter anderem für die Werte der biologischen Vielfalt und für Ökosystemdienstleistungen unabdingbare Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung sind; begrüßt deshalb, dass die COP13 in ihrem Beschluss XIII/23 und in der Empfehlung XXI/1 einen kurzfristigen Aktionsplan (2017-2022) angenommen hat, um den Kapazitätsaufbau und ihre Kommunikationsstrategie zu stärken und zu fördern, und fordert die COP14 auf, diese wichtigen Themen weiter zu behandeln;

21.  unterstreicht die große Bedeutung eines umfassenden und alle Akteure einbeziehenden Verfahrens zur Gestaltung des Rahmens für die Zeit nach 2020;

22.  begrüßt, dass in der Empfehlung XXI/1 als Vorbereitung auf die COP14 Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Erwägung gezogen werden, und fordert die Vertragsparteien auf, das öffentliche Bewusstsein und die Beteiligung zahlreicher Akteure zu fördern, damit gemeinsam mit lokalen und indigenen Gemeinschaften maßgeschneiderte Lösungen gefunden werden, sodass die nachhaltige Nutzung von Ländereien zugunsten mehr biologischer Vielfalt unterstützt und regionalen Unterschieden mit Blick auf Landschaft und Lebensräume uneingeschränkt Rechnung getragen wird;

23.  begrüßt die Absicht, zahlreiche Akteure – auch auf regionaler und lokaler Ebene – aktiv einzubeziehen, was eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die biologische Vielfalt wertgeschätzt, geschützt, erhalten, nachhaltig genutzt und wiederhergestellt wird, und hebt hervor, dass eine verstärkte Zusammenarbeit mit und zwischen Verwaltungsebenen und Sektoren sowie Unternehmensplattformen für biologische Vielfalt Chancen dafür bietet, die Ziele der biologischen Vielfalt besser umzusetzen und in andere Politikbereiche einfließen zu lassen;

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24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.
(2) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.
(3) Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, „The regional Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services for Europe and Central Asia“, 2018.


Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets
PDF 161kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets (2018/2034(INI))
P8_TA(2018)0432A8-0329/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

–  gestützt auf die Artikel 9, 145, 148, 149, 152, 153, 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 10 und 13,

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2018 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2018 über die länderspezifischen Empfehlungen für das Europäische Semester 2018 (COM(2018)0400),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2018“ (COM(2017)0690),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates vom 22. November 2017, der als Begleitunterlage der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 über den Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt ist (COM(2017)0674),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. November 2017 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677) und den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2018“ (COM(2017)0771),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanung 2018: Gesamtbewertung“ (COM(2017)0800),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“ (Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“) (SWD(2017)0258),

–  unter Hinweis auf das strategische Engagement der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 sowie den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011(4),

–  unter Hinweis auf die Barcelona-Ziele von 2002 für die Kinderbetreuung, und zwar bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Kinderbetreuungsplätze bereitzustellen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014–2020 (COM(2016)0604),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (COM(2016)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf das Paket zur Kreislaufwirtschaft(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2016 mit dem Titel „Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“ (COM(2016)0127) und ihre Anhänge,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel der Armutsbekämpfung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020(14),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2018 mit dem Titel „Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe 2018: gegenwärtige und künftige Angemessenheit der Altersversorgung in der EU“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2018 mit dem Titel „Bevölkerungsalterung: wirtschaftliche und finanzielle Projektionen für die EU-Mitgliedstaaten (2016–2070)“,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit(15),

–  unter Hinweis auf die (revidierte) Europäische Sozialcharta und den Turin-Prozess, der 2014 eingeleitet wurde und darauf abzielt, das Vertragssystem der Europäischen Sozialcharta im Europarat und in seinem Verhältnis zum Recht der Europäischen Union zu stärken(16),

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Bericht der Europäischen Union (September 2015),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 5/2017 mit dem Titel: „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0329/2018),

A.  in der Erwägung, dass die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Juni 2018 im Euro-Währungsgebiet bei 8,3 % im Vergleich zu 9,0 % im Juni 2017 lag und damit seit Dezember 2008 im Euro-Währungsgebiet die niedrigste Quote darstellte; in der Erwägung, dass es unter den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets große Unterschiede bei den Arbeitslosenquoten gibt, wenn man in Betracht zieht, dass im Juni 2018 die niedrigsten Arbeitslosenquoten in Malta (3,9 %) und Deutschland (3,4 %) und die höchsten – und immer noch ein Grund zur Sorge – in Griechenland (20,2 % im April 2018) und Spanien (15,2 %), deren Beschäftigungsquoten 57,8 % bzw. 65,5 % betrugen, zu verzeichnen waren;

B.  in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im Juni 2018 16,9 % betrug, während sie im Juni 2017 bei 18,9 % lag; in der Erwägung, dass diese Quote zwar kontinuierlich abnimmt, sie doch immer noch inakzeptabel hoch ist und mehr als dem Doppelten des Durchschnitts der gesamten Arbeitslosigkeit entspricht, denn etwa einer von drei jungen Menschen ist in einigen Ländern arbeitslos; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung eines ordnungspolitischen Rahmens für den Arbeitsmarkt, von Bildungs- und Ausbildungssystemen und von aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, tragen, um unter anderem die Schaffung von Angeboten menschenwürdiger Arbeitsplätze mit angemessenen Löhnen zu gewährleisten;

C.  in der Erwägung, dass die Unterschiede bei den Jugendarbeitslosenquoten zwischen den Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ebenfalls sehr groß sind, wobei die niedrigsten Jugendarbeitslosenquoten im Juni 2018 in Malta (5,5 %) und Deutschland (6,2 %) zu verzeichnen waren, während Griechenland (42,3 % im April 2018), Spanien (34,1 %) und Italien (32,6 %) die höchsten Jugendarbeitslosenquoten aufwiesen;

D.  in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten mit strukturellen Problemen am Arbeitsmarkt konfrontiert sind, wie etwa geringe Teilhabe am Arbeitsmarkt und Missverhältnisse zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Fertigkeiten und Qualifikationen; in der Erwägung, dass der Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen wächst, um die Nachfrage am Arbeitsmarkt zu befriedigen;

E.  in der Erwägung, dass die Gesamtbeschäftigungsquote für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2017 bei 71,0 % und die Beschäftigungsquote für Frauen bei 65,4 % lag; in der Erwägung, dass das Ziel der Europäischen Union im Rahmen der Strategie Europa 2020 ist, eine Beschäftigungsrate von mindestens 75 % für Personen im Alter zwischen 20 und 64 zu erreichen, auch über eine stärkere Einbeziehung von Frauen und älteren Arbeitnehmern sowie die Integration von Migranten in die erwerbstätige Bevölkerung; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 den Spitzenwert vor der Krise überschritten hat und 2018 um 1,4 % gegenüber demselben Quartal des Vorjahrs gestiegen ist; in der Erwägung, dass sie aber immer noch hinter dem Stand zurückbleibt, der vor einem Jahrzehnt in einigen Mitgliedstaaten verzeichnet wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies in östlichen Ländern eher auf die langfristige Abnahme der Gesamtbevölkerung als auf negative Entwicklungen am Arbeitsmarkt zurückgeführt werden kann; in der Erwägung, dass die rückläufige Entwicklung der geleisteten Arbeitsstunden pro Beschäftigten, die u. a. durch unfreiwillige Teilzeitarbeit bedingt ist, immer noch Anlass zur Sorge gibt, weil dort 2017 ein leichter Rückgang (0,3 %) gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen war und die geleisteten Arbeitsstunden nach wie vor auf einem Niveau liegen, das um rund 3,0 % niedriger ist als im Jahr 2008(17);

F.  in der Erwägung, dass von der Segmentierung insbesondere Frauen, Geringqualifizierte, junge und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei denen auch die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass sie in Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, die zusätzlich zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen und Scheinselbstständigkeit weiterhin anzutreffen sind; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote der 55- bis 64-Jährigen 2017 in der EU 57 % betrug, also 10 Prozentpunkte unter der Gesamtbeschäftigungsquote, und dass sich das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle auf 13 Prozentpunkte belief und damit 3 Punkte höher war als die entsprechende Zahl für die Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter; in der Erwägung, dass nach demografischen Prognosen die Zahl der älteren Arbeitnehmer zunehmen wird;

G.  in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung ein grundlegendes Bedürfnis darstellt, das die Mitgliedstaaten befriedigen müssen, indem sie entsprechende Investitionen tätigen;

H.  in der Erwägung, dass der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen im Jahr 2016 im Euro-Währungsgebiet 23,1 % betrug, was immer noch höher als die Zahl für 2009 ist, und dass die Quote der Personen, die trotz Erwerbstätigkeit in Armut leben, 9,6 % betrug; in der Erwägung, dass immer noch 118 Millionen europäische Bürger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, also eine Million Bürger mehr als vor der Krise; in der Erwägung, dass das Europa-2020-Ziel, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um 20 Millionen gegenüber dem Referenzwert von 2008 zu reduzieren, bei weitem noch nicht erreicht ist; in der Erwägung, dass die Quoten der materiell unterversorgten Menschen zwar zurückgehen, die Quoten der von Einkommensarmut und von Armut bedrohten Menschen aber immer noch steigen;

I.  in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet zwar rückläufig ist (von 5 % im Jahr 2016 auf 4,4 % im Jahr 2017), aber immer noch 48,5 % der Gesamtarbeitslosigkeit ausmacht, was ein untragbar hohes Niveau darstellt;

J.  in der Erwägung, dass nach der jährlichen Überprüfung der Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa (ESDE) von 2018 der langsame Produktivitätszuwachs pro Beschäftigten, der sich auf das Lohnwachstum auswirkt, mit Faktoren wie dem höheren Anteil von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen und der geringeren Zahl von geleisteten Arbeitsstunden in Verbindung steht;

K.  in der Erwägung, dass die Quote der Teilzeitbeschäftigung und der Zeitarbeit im Euro-Währungsgebiet seit 2013 zwar stabil geblieben ist, dass diese Beschäftigungsformen aber einen hohen Anteil an der Gesamtbeschäftigung ausmachen, denn im Jahr 2017 betrafen sie 21,2 % aller Verträge; in der Erwägung, dass die Teilzeitarbeit unter Frauen (31,4 %) deutlich höher als unter Männern (8,2 %) ist, was ein Phänomen ist, das beträchtliche Auswirkungen auf Einkommen und Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 der bei weitem größte Anteil der befristeten Verträge auf junge Menschen entfiel – 43,8 % aller Beschäftigten im Alter von 15 bis 24 Jahren waren mit einem befristeten Vertrag beschäftigt;

L.  in der Erwägung, dass angemessene Altersversorgung nach wie vor problematisch ist, da das Risiko der sozialen Ausgrenzung mit zunehmendem Alter zunimmt, und dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle von 37 % immer noch für viele ältere Frauen ein Problem ist, da dadurch das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung bei ihnen zunimmt; in der Erwägung, dass die Pensions- und Rentenansprüche von Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und von Selbstständigen geringer sind als die von abhängig Beschäftigten;

M.  in der Erwägung, dass sich der Zugang zu sozialen Diensten, z. B. Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflegediensten, sowie zu erschwinglichen Diensten, die die Mobilität unterstützen, erheblich darauf auswirken, ob ein angemessenes Einkommen erzielt werden kann, was insbesondere für Menschen gilt, die ein niedriges Einkommen beziehen oder auf Sozialschutz angewiesen sind;

1.  stellt fest, dass die wirtschaftlichen Bedingungen im Euro-Währungsgebiet derzeit zwar günstig sind und dass die Gesamtbeschäftigung beständig wächst, dass der Wirtschaftsaufschwung im Euro-Währungsgebiet jedoch ungleich verteilt ist und dass es noch viel Raum für Verbesserung bei der wirtschaftlichen Konvergenz, der Bekämpfung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, den geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten, der Arbeitsmarktsegmentierung und der Ungleichheit gibt, insbesondere was gefährdete Gruppen betrifft, sowie hinsichtlich der Verringerung der Anzahl von Personen, die unter ihrem Qualifikationsniveau arbeiten, der Armut im Allgemeinen und der Erwerbstätigenarmut im Besonderen, der Beseitigung der Kinderarmut sowie der Förderung von Produktivität und Lohnentwicklung; merkt an, dass die Einkommensungleichheit ohne die Umverteilungseffekte von Sozialleistungen noch viel höher wäre, mithilfe derer der Anteil von armutsgefährdeten Personen im Jahr 2015 um etwa ein Drittel (33,7 %) gesunken ist; bedauert allerdings, dass deren Wirkung unzureichend war und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterschied, wobei die Einkommensungleichheit in Belgien, Finnland und Irland um über 20 %, in Estland, Griechenland, Italien, Lettland und Portugal jedoch um weniger als 10 % verringert wurde;

2.  betont, dass das Privileg sozialer Rechte und ein ordnungsgemäß funktionierendes und effizientes System des sozialen Schutzes, in dem alle Arbeitnehmer ungeachtet der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses, ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Beschäftigungsform in geeigneter Weise geschützt werden, zusätzlich zu aktiven und nachhaltigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wichtige Voraussetzungen dafür sind, Armut und soziale Ausgrenzung zu verringern, insbesondere bei den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, und dass dadurch inklusive nationale Arbeitsmärkte sichergestellt und die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt gestärkt werden;

3.  begrüßt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) verstärkte finanzielle Unterstützung zur Fortsetzung ihrer Reformen erhalten, um hochwertige Arbeitsplätze zur Förderung der Beschäftigung zu schaffen, die Arbeitslosigkeit mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit zu verringern und danach zu streben, Lohnerhöhungen herbeizuführen; begrüßt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, den Geltungsbereich des SRSP auf Länder auszudehnen, deren Währung nicht der Euro ist, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz in der gesamten EU zu fördern;

4.  nimmt die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission für 2018, die ein wichtiger Teil des Prozesses des Europäischen Semesters sind, zur Kenntnis und begrüßt, dass in den länderspezifischen Empfehlungen sozialen Herausforderungen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt wird; legt der Kommission nahe, für die Kohärenz der länderspezifischen Empfehlungen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zu sorgen und die Flexibilitätsklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu achten, wie es auch im gemeinsam vereinbarten Standpunkt des Rates zur Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass nur 50 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2017 entweder vollständig oder teilweise umgesetzt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen zur Umsetzung der Empfehlungen zu verstärken, insbesondere in folgenden Bereichen:

   Armut und soziale Ausgrenzung, darunter Kinder- und Erwerbstätigenarmut, insbesondere unter gefährdeten Gruppen;
   Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt(18);
   Einkommensungleichheiten;
   Lohnentwicklung;
   Vorgehen gegen den vorzeitigen Schulabgang und die hohe Anzahl von NEET;
   Bildung, lebenslanges Lernen und berufliche Bildung;
   Tragfähigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme;
   Gesundheitsversorgung, einschließlich Langzeitpflege;
   sichere und anpassungsfähige Beschäftigung;
   Geschlechtergleichgewicht, namentlich Erwerbsbeteiligung, sowie geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle;

5.  betont daher, dass die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, der Zugang zu Sozialschutz ungeachtet des Beschäftigungsverhältnisses oder der Art des Arbeitsvertrags und das Lohnwachstum erhebliche Auswirkungen darauf haben, Ungleichheiten sowie das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verringern, und dazu beitragen werden, den Lebensstandard zu verbessern und den wirtschaftlichen Aufschwung zu stützen; betont, dass die Reformen der Mitgliedstaaten, wie sie durch die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission befürwortet werden, daher insbesondere auf Maßnahmen ausgerichtet sein sollten, durch die die Produktivität und das Potenzial für nachhaltiges Wachstum gesteigert werden, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze unterstützt wird und Ungleichheit und Armut, insbesondere Kinderarmut, verringert werden; plädiert für die Schaffung unbefristeter Beschäftigungsformen, wobei zugleich die Anpassungsfähigkeit sichergestellt, ein inklusiver Arbeitsmarkt gefördert und für eine angemessene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gesorgt werden muss;

6.  begrüßt, dass in der Mitteilung der Kommission vom 13. März 2018 über die Überwachung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2018)0130) die Säule an dem Zyklus des Europäischen Semesters ausgerichtet wird, indem die Prioritäten der europäischen Säule sozialer Rechte in der Analyse der ergriffenen Maßnahmen und der auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte berücksichtigt werden; betont, dass die sozialen Ziele und Verpflichtungen der EU wie ihre wirtschaftlichen Zielen gleichermaßen als Priorität gewertet werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Rechte zu stärken, indem die europäische Säule sozialer Rechte dergestalt umgesetzt wird, dass in der EU eine echte soziale Dimension aufgebaut wird (durch Rechtsvorschriften, Politikgestaltungsmechanismen und Finanzierungsinstrumente, die jeweils auf der geeigneten Ebene bereitgestellt werden);

7.  stellt fest, dass sich die Arbeitsmärkte der Länder des Euro-Währungsgebiets erheblich unterscheiden, was eine Herausforderung für ihre reibungslose Funktionsweise darstellt; fordert daher unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips gut durchdachte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Reformen, in deren Rahmen hochwertige Beschäftigung geschaffen und Chancengleichheit gefördert wird, Arbeitnehmer gleich behandelt werden und die Wirtschaft sozial und solidarisch gestaltet wird, der gleichberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialschutz erleichtert und die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert wird, Arbeitslose wieder eingegliedert sowie Ungleichheiten und geschlechtsspezifische Ungleichgewichte bekämpft werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Wirtschafts- und Sozialpolitik zu entwickeln, die mit den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(19) im Einklang steht, und insbesondere für eine angemessene Einkommensunterstützung, zugängliche Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen zu sorgen, da all diese Aspekte als elementar gelten, wenn nachhaltige Ergebnisse erzielt werden sollen;

8.  betont, dass es notwendig ist, die Beschäftigungsquoten zu erhöhen und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze zu fördern, insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, Geringqualifizierten, jungen und älteren Arbeitnehmern, Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und marginalisierten Gemeinschaften wie den Roma, um das Ziel der Strategie Europa 2020, eine Beschäftigungsquote von mindestens 75 % zu erreichen, zu verwirklichen und das Risiko von Armut, insbesondere von Kinder- und Erwerbstätigenarmut, und von sozialer Ausgrenzung zu mindern, mit dem diese Menschen konfrontiert sind; betont, dass die Zahl der in Armut lebenden Menschen verringert werden muss, um das Ziel der Strategie Europa 2020 zu erreichen, die Zahl der durch Armut gefährdeten Personen um 20 Millionen zu senken; betont, dass die Kinderarmut durch Einführung einer EU-weiten Kindergarantie verringert werden muss;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, die mit der europäischen Säule sozialer Rec