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Angenommene Texte
Mittwoch, 14. November 2018 - Straßburg
Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung
 Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen: neue Gruppen von staatlichen Beihilfen *
 Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
 Stärkung der Wettbewerbsbehörden zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ***I
 Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation ***I
 Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***I
 CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge ***I
 Notwendigkeit eines umfassenden Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte
 Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien
 Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau

Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung
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Entschließung
Anlage
Anlage
Anlage
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (COM(2018)0322 – C8-0000/2018 – 2018/0166R(APP))
P8_TA(2018)0449A8-0358/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2018 mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322) und die Vorschläge der Kommission vom 2. Mai 2018 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325, COM(2018)0326, COM(2018)0327 und COM(2018)0328),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2018)0323),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 mit den Titeln „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ und „Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(2),

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016(3) und durch den Rat am 5. Oktober 2016(4),

–  unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Zusage der Union, das Ziel zu verwirklichen, während der Laufzeit der Agenda für die Zeit nach 2015 einen Anteil von 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(5),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0358/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können,

B.  in der Erwägung, dass der aktuelle Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 der erste seiner Art war, in dessen Rahmen sowohl die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen niedriger angesetzt wurden als bei dem jeweils vorausgehenden MFR; in der Erwägung, dass sich die späte Annahme des MFR und der sektorbezogenen Rechtsakte äußerst negativ auf die Umsetzung der neuen Programme ausgewirkt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich der MFR rasch als unzulänglich erwies, was die Reaktion auf verschiedene Krisen, neue internationale Verpflichtungen und neue politische Herausforderungen anging, die zum Zeitpunkt der Annahme nicht einbezogen worden bzw. nicht absehbar waren; in der Erwägung, dass der MFR zur Sicherstellung der erforderlichen Mittel an seine Grenzen gedrängt wurde und dabei in noch nie dagewesenem Maße auf die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente zurückgegriffen wurde, nachdem die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft worden waren; in der Erwägung, dass die Mittel für vordringliche EU-Programme der Bereiche Forschung und Infrastruktur nur zwei Jahre nach der Annahme sogar gekürzt wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich die Ende 2016 eingeleitete Halbzeitrevision des MFR als unerlässlich erwiesen hat, um das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen auszubauen, während es dabei allerdings nicht gelang, die Obergrenzen des MFR zu überarbeiten; in der Erwägung, dass diese Revision sowohl vom Parlament als auch vom Rat positiv bewertet wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Festlegung des neuen MFR für die EU-27 ein entscheidender Moment sein wird, da er die Möglichkeit bietet, eine gemeinsame langfristige Vision zu verabschieden und die künftigen politischen Prioritäten der EU festzulegen sowie dafür zu sorgen, dass die EU diese dann auch umsetzen kann; in der Erwägung, dass der Union im Rahmen des MRF 2021–2027 die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden sollten, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation zu fördern, die Teilhabe junger Menschen zu stärken, den Herausforderungen der Migration wirksam zu begegnen, Arbeitslosigkeit, anhaltende Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt weiter zu stärken, auf Nachhaltigkeit hinzuwirken, gegen den Verlust der Artenvielfalt und den Klimawandel vorzugehen, die Sicherheit und Verteidigung der EU zu stärken, die Außengrenzen der EU zu schützen und die Nachbarländer zu unterstützen;

F.  in der Erwägung, dass es angesichts der globalen Herausforderungen, denen die Mitgliedstaaten nicht allein begegnen können, möglich sein sollte, gemeinsame europäische Güter anzuerkennen und zu prüfen, in welchen Bereichen Ausgaben auf Ebene der EU wirksamer wären als Ausgaben der Einzelstaaten, und in der Folge die entsprechenden Finanzmittel auf die Ebene der EU zu übertragen und somit die strategische Bedeutung der EU zu stärken, ohne zwingenderweise die öffentlichen Ausgaben insgesamt zu erhöhen;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 eine Reihe von Legislativvorschlägen zum MFR 2021–2027 und zu den Eigenmitteln der EU vorgelegt hat, auf die dann Legislativvorschläge für die Einrichtung neuer EU-Programme und ‑Instrumente folgten;

1.  betont, dass mit dem MFR 2021–2027 die Zuständigkeit und Fähigkeit der EU gewährleistet werden muss, auf neue Bedürfnisse, zusätzliche Herausforderungen und neue internationale Verpflichtungen zu reagieren und ihre politischen Prioritäten und Ziele zu erreichen; weist auf die schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit der Unterfinanzierung des MFR 2014–2020 hin und erinnert daran, dass eine Wiederholung früherer Fehler vermieden werden muss, indem zum Wohle der Bürger von Anfang an ein starker und glaubwürdiger EU‑Haushalt für den nächsten Siebenjahreszeitraum sichergestellt wird;

2.  ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission zum MFR 2021–2027 und zum Eigenmittelsystem der EU den Ausgangspunkt für die bevorstehenden Verhandlungen darstellen; äußert seinen Standpunkt zu diesen Vorschlägen in Erwartung des noch ausstehenden Verhandlungsmandates des Rates;

3.  betont, dass der Vorschlag der Kommission, den nächsten MFR mit Mitteln im Gesamtumfang von 1,08 % des BNE der EU‑27 (1,11 % nach Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds) auszustatten, gemessen am BNE-Anteil real eine Verringerung gegenüber dem derzeitigen MFR darstellt; ist der Auffassung, dass es der EU auf der Grundlage des vorgeschlagenen Umfangs des MFR nicht möglich sein wird, ihren politischen Verpflichtungen nachzukommen und auf die wichtigen bevorstehenden Herausforderungen zu reagieren; beabsichtigt daher, die erforderliche Aufstockung auszuhandeln;

4.  spricht sich darüber hinaus gegen jede Senkung der Ausstattungshöhe der bewährten und in den Verträgen verankerten Politikbereiche der EU, namentlich etwa der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrar- sowie der Gemeinsamen Fischereipolitik, aus; lehnt insbesondere radikale Kürzungen ab, die sich nachteilig auf die Beschaffenheit und die Ziele dieser Politikbereiche auswirken werden, beispielsweise die vorgeschlagenen Kürzungen in Bezug auf den Kohäsionsfonds oder den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; spricht sich in diesem Zusammenhang zudem gegen den Vorschlag, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) zu kürzen, aus, wo doch der Anwendungsbereich dieses Fonds erweitert und vier bestehende Sozialprogramme wie etwa die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fonds integriert wurden;

5.  erachtet es als sehr wichtig, dass der MFR und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU auf bereichsübergreifenden Grundsätzen beruhen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt, dass die EU ihrer Zusage, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mit gutem Beispiel voranzugehen, Taten folgen lassen muss, und bedauert, dass es in den Vorschlägen zum MFR diesbezüglich an klarem, erkennbarem Engagement mangelt; fordert deshalb, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union und bei allen Initiativen des nächsten MFR berücksichtigt werden; hebt überdies hervor, dass alle Programme im Rahmen des nächsten MFR der Charta der Grundrechte Rechnung tragen sollten; betont, dass die Europäische Säule sozialer Rechte, die Beseitigung der Diskriminierung, insbesondere von LGBTI-Personen, und die Schaffung eines Portfolios für Minderheiten, darunter auch Roma, von großer Bedeutung sind, zumal diese Elemente unabdingbar dafür sind, dass die EU ihren Verpflichtungen im Hinblick auf ein inklusives Europa gerecht werden kann; betont, dass der Anteil der zur Verwirklichung der Klimaziele aufgewandten EU‑Ausgaben im MFR-Zeitraum 2021-2027 mindestens 25 % erreichen und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, auf 30 % ansteigen sollte, damit die EU ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris gerecht wird;

6.  bekräftigt in diesem Zusammenhang sein Bedauern darüber, dass im Rahmen des MFR 2014-2020 trotz der der Verordnung beigefügten gemeinsamen Erklärung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter keine wesentlichen Fortschritte in diesem Bereich erzielt wurden und die Kommission die entsprechende Umsetzung in ihrer Halbzeitüberprüfung des MFR nicht berücksichtigt hat; bedauert zutiefst, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im MFR-Vorschlag völlig an den Rand gedrängt wurde, und bedauert den Mangel an eindeutigen Zielen, Anforderungen und Indikatoren in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in den Vorschlägen zu den einschlägigen EU-Maßnahmen; fordert, dass im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren die Gesamtauswirkungen der EU‑Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung) bewertet und berücksichtigt werden; erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Kommission sich im nächsten MFR erneut zur Gleichstellung der Geschlechter bekennen, und fordert, dass dies auch wirksam überwacht wird, und zwar auch im Rahmen der Halbzeitrevision des MFR;

7.  betont, dass sich der nächste MFR auf vermehrte Rechenschaftspflicht, Vereinfachung, Sichtbarkeit, Transparenz und leistungsbasierte Mittelzuweisung stützen muss; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass bei den künftigen Ausgaben die Fokussierung auf Leistung und Ergebnisse gestärkt werden muss, und zwar auf der Grundlage ehrgeiziger, relevanter Leistungsziele und einer umfassenden gemeinsamen Definition des europäischen Mehrwerts; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der oben genannten bereichsübergreifenden Grundsätze die Leistungsberichterstattung zu straffen, sie auf einen qualitativen Ansatz auszudehnen, der Umwelt- und Sozialindikatoren umfasst, und präzise Informationen über die wichtigsten noch zu bewältigenden Herausforderungen der EU vorzulegen;

8.  ist sich der ernsthaften Herausforderungen bewusst, vor denen die EU steht, und kommt seiner Verantwortung, rechtzeitig für einen Haushaltsplan zu sorgen, der den Bedürfnissen, Erwartungen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, vollumfänglich nach; ist bereit, unverzüglich Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, um die Vorschläge der Kommission zu verbessern und einen realistischen MFR zu schaffen;

9.  erinnert daran, dass das Parlament seinen Standpunkt bereits in seinen Entschließungen vom 14. März und vom 30. Mai 2018 eindeutig dargelegt hat und dass diese Entschließungen seine politische Haltung im Hinblick auf den MFR 2021–2027 und die Eigenmittel darstellen; erinnert daran, dass diese Entschließungen mit sehr großen Mehrheiten angenommen wurden, woran sich die Geschlossenheit und Bereitschaft des Parlaments im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen zeigt;

10.  erwartet daher, dass der Rat den MFR politisch vorrangig behandelt, und bedauert, dass noch keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; ist der Auffassung, dass die regelmäßigen Treffen zwischen den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen und dem Verhandlungsteam des Parlaments intensiviert werden sollten, um den Weg für offizielle Verhandlungen zu ebnen; erwartet, dass noch vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 eine gute Einigung erzielt wird, damit es bei der Einführung der neuen Programme keine schwerwiegenden Rückschläge aufgrund der verspäteten Annahme des Finanzrahmens gibt, wie sie in der Vergangenheit zu verzeichnen waren; betont, dass dieser Zeitplan das neu gewählte Europäische Parlament in die Lage versetzen wird, den MFR 2021–2027 im Zuge der obligatorischen Halbzeitrevision anzupassen;

11.  weist darauf hin, dass die Ausgaben und Einnahmen im Zuge der anstehenden Verhandlungen als Gesamtpaket behandelt werden sollten; betont daher, dass über den künftigen MFR keine Einigung erzielt werden kann, wenn bei den Eigenmitteln der EU keine entsprechenden Fortschritte erzielt werden;

12.  betont, dass alle Elemente des Pakets zum MFR und den Eigenmitteln und insbesondere auch das MFR-Zahlenwerk auf dem Verhandlungstisch bleiben sollten, bis eine endgültige Einigung erzielt worden ist; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der dominanten Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er entgegen dem Geist und den Buchstaben der Verträge unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht; ist insbesondere besorgt darüber, dass die ersten Elemente der vom Ratsvorsitz ausgearbeiteten MFR-Verhandlungspakete die gleiche Logik verfolgen und Fragen umfassen, die von Rat und Parlament bei der Annahme von Rechtsvorschriften zur Aufstellung neuer EU-Programme gemeinsam zu entscheiden sind; beabsichtigt daher, seine eigene Strategie entsprechend anzupassen;

13.  vertritt die Ansicht, dass die für die Annahme und Überarbeitung der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit für das Verfahren ein echtes Hindernis darstellt; fordert den Europäischen Rat auf, die Überleitungsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um im Rat die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen;

14.  nimmt diese Entschließung mit dem Ziel an, sein Verhandlungsmandat zu allen Aspekten der Vorschläge der Kommission darzulegen, einschließlich konkreter Änderungen sowohl der vorgeschlagenen MFR-Verordnung als auch der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV); legt darüber hinaus eine Tabelle mit Zahlen für alle Maßnahmen und alle Programme der EU vor, die den Standpunkten des Parlaments entspricht, die bereits im Rahmen früherer Entschließungen zum MFR angenommen wurden; betont, dass diese Zahlen auch Teil des Mandats des Parlaments für die bevorstehenden Legislativverhandlungen sein werden, die zur Annahme der EU-Programme für den Zeitraum 2021-2027 führen sollen;

A.FORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM MFR

15.  fordert daher, dass der Rat die folgenden Standpunkte des Parlaments gebührend berücksichtigt, um zu einem positiven Ergebnis der Verhandlungen über den MFR 2021–2027 zu gelangen und die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 312 AEUV zu erhalten;

Zahlenangaben

16.  bekräftigt seinen förmlichen Standpunkt, dass der MFR 2021–2027 mit 1 324,1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 ausgestattet werden sollte, was 1,3 % des BNE der EU-27 entspricht, damit für Mittel in der Höhe gesorgt ist, die notwendig ist, damit die im Rahmen der wichtigsten Politikbereiche der EU bestehenden Zwecke und Ziele erreicht werden;

17.  fordert in diesem Zusammenhang, dass für die Programme und Maßnahmen der EU das folgende Finanzierungsniveau gesichert wird, wobei sich die Auflistung entsprechend dem Vorschlag der Kommission an der Struktur des MFR orientiert und diese Struktur auch in der ausführlichen Tabelle (Anhänge III und IV dieser Entschließung) Anwendung findet; fordert, dass die einschlägigen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß den Anhängen I und II dieser Entschließung angepasst werden:

   i. Aufstockung der Mittel für Horizont Europa auf 120 Mrd. EUR zu Preisen von 2018;
   ii. Aufstockung der Mittelzuweisungen für den Fonds „InvestEU“, sodass sie in der Summe der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel der in das neue Programm integrierten Finanzierungsinstrumente entsprechen;
   iii. Aufstockung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur über das Programm für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Verkehr);
   iv. Verdoppelung der gesonderten Mittel für KMU (im Vergleich zu COSME) im Rahmen des Binnenmarktprogramms mit dem Ziel, deren Marktzugang, das Geschäftsumfeld und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern und das Unternehmertum zu fördern;
   v. weitere Aufstockung der Mittel für das Binnenmarktprogramm zur Finanzierung eines neuen Ziels, namentlich der Marktüberwachung;
   vi. Verdoppelung der für das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU vorgeschlagenen Mittel und Aufstockung der Mittel für das Programm FISCALIS;
   vii. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für nachhaltigen Tourismus;
   viii. weitere Aufstockung der Mittel für das Europäische Raumfahrtprogramm, insbesondere Stärkung von SSA/GOVSATCOM und Copernicus;
   ix. Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung der Kohäsionspolitik für die EU-27 (preisbereinigt);
   x. Verdoppelung der Ressourcen für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit im ESF+ (im Vergleich zur aktuellen Beschäftigungsinitiative für junge Menschen) und zugleich Sicherstellung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Programms;
   xi. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (5,9 Mrd. EUR) für die Garantie gegen Kinderarmut zur Bekämpfung der Kinderarmut in der EU und im Rahmen des auswärtigen Handelns;
   xii. Verdreifachung der derzeitigen Mittel für das Programm Erasmus+;
   xiii. Sicherstellung ausreichender Mittel für die Initiative DiscoverEU (Interrail);
   xiv. Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Kreatives Europa“;
   xv. Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Rechte und Werte“ und Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für einen neuen EU-Aktionsbereich „Werte der EU“ (mindestens 500 Mio. EUR) zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte und die Demokratie in der EU auf lokaler und nationaler Ebene fördern;
   xvi. Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für die EU-27 (preisbereinigt) bei gleichzeitiger Wiedereinsetzung der ursprünglich für die Agrarreserve eingesetzten Mittel;
   xvii. Aufstockung der Mittelausstattung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds um 10 % entsprechend seiner neuen Aufgabe im Hinblick auf die blaue Wirtschaft;
   xviii. Verdoppelung der aktuellen Mittelausstattung des Life+-Programms, einschließlich gesonderter Mittel für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000;
   xix. Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (4,8 Mrd. EUR) für einen neuen Fonds für eine gerechte Energiewende für die Reaktion auf gesellschaftliche, sozioökonomische und ökologische Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gemeinschaften, die durch den Ausstieg aus der Kohle und die Verringerung der Abhängigkeit von CO2 negativ beeinträchtigt werden;
   xx. Aufstockung des Instruments/der Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik (3,5 Mrd. EUR) zur weiteren Förderung der Finanzierung des Investitionsplans für Afrika;
   xxi. Wiedereinsetzung der Mittel für alle Agenturen mindestens in der Höhe von 2020 bei gleichzeitiger Verteidigung der höheren Summen, die die Kommission vorschlägt, einschließlich für die Agenturen, denen neue Zuständigkeiten und Aufgabengebiete übertragen wurden, und Forderung eines umfassenden Ansatzes für die Finanzierung durch Gebühren;
   xxii. Aufrechterhaltung des im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelumfangs für bestimmte EU-Programme (etwa Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten), einschließlich der für die Zusammenführung zu größeren Programmen vorgeschlagenen Programme (etwa Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, Gesundheit, Verbraucherrechte), für die die Kommission daher preisbereinigt eine Reduzierung vorschlägt;
   xxiii. vorbehaltlich der oben genannten Änderungen Festlegung der Finanzmittel für alle anderen Programme in der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe, und zwar auch für die Bereiche Energie und Digitales der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie den Europäischen Verteidigungsfonds und den Bereich humanitäre Hilfe;

18.  beabsichtigt, auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission eine ausreichende Mittelausstattung für die Bereiche „Migration und Grenzmanagement“ (Rubrik 4) und „Sicherheit und Verteidigung“ einschließlich Krisenreaktion (Rubrik 5) zu gewährleisten; bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass zusätzliche politische Prioritäten mit zusätzlichen Finanzmitteln verbunden werden sollten, um die bestehenden Maßnahmen und Programme und ihre Finanzierung im Rahmen des neuen MFR nicht zu untergraben;

19.  beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission zur Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für eine starke, effiziente und hochwertige europäische öffentliche Verwaltung, die im Dienste aller Europäer steht, zu verteidigen; weist darauf hin, dass die Organe, Einrichtungen und dezentralen Agenturen der EU während des derzeitigen MFR eine Reduzierung des Personals um 5 % vorgenommen haben, und ist der Auffassung, dass sie keinem weiteren Personalabbau unterworfen werden sollten, zumal ein solcher die Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU unmittelbar gefährden würde; bekräftigt einmal mehr seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen;

20.  ist entschlossen, eine weitere Zahlungskrise, wie sie während des aktuellen Zeitraums in den ersten Jahren eingetreten ist, im Rahmen des MFR 2021-2027 zu verhindern; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen der bislang ungekannten Höhe der Ende 2020 noch ausstehenden Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die im Rahmen des nächsten MFR abgewickelt werden müssen und deren geschätzter Umfang aufgrund größerer Verzögerungen bei der Umsetzung stetig zunimmt; fordert daher die angemessene Festsetzung der Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen sowie der jährlichen Ausgabenobergrenzen, insbesondere zu Beginn des Zeitraums, auch unter angemessener Berücksichtigung dieser Umstände; beabsichtigt, nur eine begrenzte und angemessen gerechtfertigte Kluft zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen für den nächsten MFR zu akzeptieren;

21.  legt auf dieser Grundlage in den Anhängen III und IV dieser Entschließung eine Tabelle vor, in der die genauen Zahlen für die einzelnen Maßnahmen und Programme der EU aufgeführt sind; weist darauf hin, dass die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurden, folgt, damit Vergleiche angestellt werden können, wobei jedoch möglichen Änderungen, die unter Umständen während des Legislativverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt, nicht vorgegriffen werden soll;

Halbzeitrevision

22.  betont, dass die Halbzeitrevision des MFR angesichts des positiven Präzedenzfalls des derzeitigen Rahmens beibehalten werden muss, und fordert

   i. eine verpflichtende, rechtsverbindliche Halbzeitrevision, der eine Überprüfung der Funktionsweise des MRF vorausgeht, und zwar unter Berücksichtigung einer Bewertung des Fortschritts in Bezug auf das Klimaziel, die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie Gleichstellung und der Auswirkungen der Vereinfachungsmaßnahmen auf Begünstigte;
   ii. die rechtzeitige Vorlage des einschlägigen Vorschlags der Kommission, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission eine sinnvolle Anpassung des Rahmens 2021–2027 vornehmen können, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2023;
   iii. dass die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Revision nicht verringert werden;

Flexibilität

23.  begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Flexibilität als guten Ausgangspunkt für die Verhandlungen; billigt die Gesamtstruktur der Flexibilitätsmechanismen des MFR 2021-2027; betont, dass die besonderen Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Bedürfnisse bedienen und widersetzt sich allen Bestrebungen, sie zusammenzulegen; unterstützt nachdrücklich die eindeutige Bestimmung, dass in Bezug auf Mittel, die aus den besonderen Instrumenten in Anspruch genommen werden, Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan eingestellt werden, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen, und dass bei den Anpassungen, die sich aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen ergeben, jegliche Begrenzungen aufgehoben werden; fordert, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden, unter anderem

   i. eine Aufstockung der Unionsreserve um einen Betrag, der den Einnahmen aus Geldstrafen und anderen Strafen entspricht;
   ii. die sofortige Wiederverwendung der im Zuge des Jahres n-2 aufgehobenen Mittelbindungen, einschließlich jener aus Mitteln für Verpflichtungen des derzeitigen MFR;
   iii. die Bereitstellung verfallener Beträge der besonderen Instrumente für alle besonderen Instrumente und nicht nur das Flexibilitätsinstrument;
   iv. eine höhere Zuweisung für das Flexibilitätsinstrument, die Soforthilfereserve und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, wobei bei diesem Spielraum kein zwingender Ausgleich vorzusehen ist;

Laufzeit

24.  hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; akzeptiert, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt werden sollte, was allerdings eine Übergangslösung darstellen sollte, die danach nicht mehr angewendet werden sollte; erwartet, dass die ausführlichen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines 5+5-Rahmens im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 festgelegt werden;

Struktur

25.  akzeptiert die von der Kommission vorgeschlagene Gesamtstruktur von sieben MFR-Rubriken, die weitgehend dem eigenen Vorschlag des Parlaments entspricht; ist der Auffassung, dass mit dieser Struktur für mehr Transparenz gesorgt ist, die Sichtbarkeit der Ausgaben der EU verbessert wird und gleichzeitig das erforderliche Maß an Flexibilität gewahrt bleibt; stimmt im Übrigen der Schaffung von „Programmclustern“ zu, die zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung der Struktur des Haushaltsplans der Union und einer klaren Ausrichtung dieser Struktur auf die MFR-Rubriken führen dürften;

26.  stellt fest, dass die Kommission vorschlägt, die Anzahl der EU-Programme um mehr als ein Drittel zu senken; betont, dass der Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Struktur und Zusammensetzung der 37 neuen Programme im Zuge der Annahme der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsakte festgelegt wird; erwartet, dass die vorgeschlagene Haushaltsnomenklatur in jedem Fall alle verschiedenen Komponenten jedes Programms in einer Weise widerspiegelt, die Transparenz gewährleistet und den Umfang der Informationen bietet, die die Haushaltsbehörde für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und die Überwachung der Durchführung benötigt;

Einheit des Haushaltsplans

27.  begrüßt den Vorschlag, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushalt der Union einzustellen, womit einer seit langem bestehenden Forderung des Parlaments in Bezug auf alle haushaltsexternen Instrumente entsprochen wird; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie darstellt;

28.  stellt daher die Logik der bzw. die Rechtfertigung für die Schaffung von Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans in Frage, da somit die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Finanzen verhindert und die Transparenz der Entscheidungsfindung untergraben wird; ist der Auffassung, dass das Parlament mit Beschlüssen zur Schaffung solcher Instrumente im Hinblick auf seine dreifache Verantwortung als Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird; ist zudem der Ansicht, dass bei Ausnahmen, die als notwendig erachtet werden, um spezifische Ziele zu erreichen – beispielsweise durch Finanzierungsinstrumente oder Treuhandfonds –, auf umfassende Transparenz sowie erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert geachtet werden sollte und dass sie auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

29.  betont jedoch, dass die Einstellung dieser Instrumente in den EU-Haushalt nicht zu einer Reduzierung der Finanzierung von anderen EU-Strategien und -Programmen führen sollte; unterstreicht daher, dass bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des nächsten MFR nicht die Zuweisung von 0,03 % des BNE der EU für den Europäischen Entwicklungsfonds eingerechnet werden darf, die zu den vereinbarten Obergrenzen hinzugerechnet werden sollte;

30.  betont, dass die Finanzierung der politischen Ziele der EU über den Unionshaushalt nicht durch die Obergrenzen des MFR behindert werden darf; erwartet daher, dass eine Aufwärtsrevision der Obergrenzen des MFR gewährleistet wird, wann immer dies für die Finanzierung neuer politischer Ziele erforderlich ist, und zwar ohne einen Rückgriff auf zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden;

B.LEGISLATIVE FRAGEN

Rechtsstaatlichkeit

31.  betont die große Bedeutung des neuen Mechanismus, der die Achtung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte gewährleistet, wonach Mitgliedstaaten, die sich nicht an diese Werte halten, finanzielle Folgen auferlegt werden; weist allerdings warnend darauf hin, dass die Endbegünstigten des Unionshaushalts in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, wenn ihre Regierung die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachtet; betont daher, dass diese Maßnahmen die Verpflichtung von Regierungsstellen oder der Mitgliedstaaten, Zahlungen an Endbegünstigte oder Empfänger zu leisten, nicht berühren dürfen;

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren und delegierte Rechtsakte

32.  betont, dass die Programmziele und Ausgabenprioritäten, die Mittelzuweisungen, die Förderfähigkeit, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die Bedingungen, Definitionen und Berechnungsmethoden in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten, wobei die Befugnisse des Parlaments als Mitgesetzgeber uneingeschränkt zu beachten sind; betont, dass solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden sollten, wenn sie nicht in den Basisrechtsakt aufgenommen werden, da sie mit wichtigen politischen Entscheidungen einhergehen können; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass mehrjährige und/oder jährliche Arbeitsprogramme im Allgemeinen durch delegierte Rechtsakte angenommen werden sollten;

33.  bekundet die Absicht des Parlaments, bei Bedarf die Bestimmungen über Governance, Rechenschaftspflicht, Transparenz und parlamentarische Kontrolle, über die Stärkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Partner sowie über die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft an der nächsten Generation von Programmen zu verbessern; beabsichtigt ferner, die Kohärenz und die Synergien zwischen und innerhalb der verschiedenen Fonds und Maßnahmen bei Bedarf zu verbessern und zu erläutern; erkennt die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Zuweisung von Mitteln innerhalb bestimmter Programme an, betont jedoch, dass dies nicht zu Lasten ihrer ursprünglichen und langfristigen politischen Ziele, der Vorhersehbarkeit und der Rechte des Parlaments gehen sollte;

Überprüfungsklauseln

34.  weist darauf hin, dass in die einzelnen MFR-Programme und -Instrumente detaillierte und wirksame Überprüfungsklauseln aufgenommen werden sollten, um sicherzustellen, dass sie sinnvoll bewertet werden und dass das Parlament anschließend umfassend in alle Entscheidungen über notwendige Anpassungen einbezogen wird;

Legislativvorschläge

35.  fordert die Kommission auf, neben den von ihr bereits vorgelegten Legislativvorschlägen zusätzliche einschlägige Legislativvorschläge vorzulegen, und zwar insbesondere einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds für eine gerechte Energiewende sowie ein eigenständiges Programm für nachhaltigen Tourismus; unterstützt ferner die Einführung der Europäischen Kindergarantie im Rahmen des ESF+, die Einbeziehung eines spezifischen Aktionsbereichs zu den Werten der EU in das Programm „Rechte und Werte“ sowie eine Überarbeitung der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union; bedauert, dass die entsprechenden Vorschläge der Kommission keine Maßnahmen enthalten, die den Anforderungen von Artikel 174 AEUV in Bezug auf die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Berggebiete entsprechen; ist der Auffassung, dass stets auch ein Vorschlag für die Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgelegt werden sollte, wenn sich aus den Verhandlungen über den MFR ergibt, dass dies erforderlich ist;

C.EIGENMITTEL

36.  betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die Unionsbürger völlig undurchsichtig ist; fordert erneut ein vereinfachtes System, das für die Unionsbürger besser verständlich ist;

37.  begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission am 2. Mai 2018 angenommene Paket von Vorschlägen zu einem neuen Eigenmittelsystem, das einen wichtigen Schritt zu einer ehrgeizigeren Reform darstellt; ersucht die Kommission, die Stellungnahme Nr. 5/2018 des Europäischen Rechnungshofes zum Vorschlag der Kommission über das neue Eigenmittelsystem der Europäischen Union zu berücksichtigen, in der hervorgehoben wird, dass die Berechnung verbessert und das System weiter vereinfacht werden muss;

38.  ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, erstens einer erheblichen Verringerung des Anteils der BNE-basierten Beiträge und zweitens einer angemessenen Finanzierung der EU-Ausgaben im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020;

39.  unterstützt die vorgeschlagene Modernisierung der bestehenden Eigenmittel, die bedeutet, dass

   die Zölle als traditionelle Eigenmittel der EU beibehalten werden, der von den Mitgliedstaaten als „Erhebungskosten“ einbehaltene Anteil jedoch wieder auf den ursprünglichen Satz von 10 % reduziert wird;
   die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel vereinfacht werden, d. h. ein einheitlicher Abrufsatz ohne Ausnahmen eingeführt wird;
   die BNE-Eigenmittel mit dem Ziel beibehalten werden, den Anteil an der Finanzierung des EU-Haushalts schrittweise an 40 % anzunähern, ohne ihre Ausgleichsfunktion anzutasten;

40.  fordert im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission die geplante Einführung einer Reihe neuer Eigenmittelkategorien, die, ohne die Bürger stärker steuerlich zu belasten, grundlegenden strategischen Zielen der EU entsprechen würden, deren europäischer Mehrwert offensichtlich und unersetzbar ist:

   das reibungslose Funktionieren, die Konsolidierung und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere durch die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage als Grundlage für neue Eigenmittel durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer und die Besteuerung großer Unternehmen des digitalen Sektors, die vom Binnenmarkt profitieren;
   die Bekämpfung des Klimawandels und die Beschleunigung der Energiewende, etwa durch einen Anteil der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem;
   der Kampf zum Schutz der Umwelt durch einen Beitrag auf der Grundlage der Menge nicht recycelter Kunststoffverpackungen;

41.  verlangt eine Ausweitung der Liste potentieller neuer Eigenmittel, zu denen Folgendes gehören sollte:

   eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer Finanztransaktionssteuer (FTS), wobei sich alle Mitgliedstaaten auf ein wirksames System einigen müssten;
   die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems als neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung der Produktion zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

42.  spricht sich nachdrücklich für die Abschaffung aller Rabatte und anderen Korrekturmechanismen aus, die, sofern dies nötig ist, schrittweise innerhalb einer begrenzten Zeitspanne erfolgen kann;

43.  besteht auf der Einführung anderer Einnahmen, die zusätzliche Einnahmen für den EU-Haushalt darstellen sollten, ohne eine entsprechende Senkung der BNE-Beiträge zu bewirken:

   Geldbußen, die von Unternehmen gezahlt werden, die gegen die Unionsvorschriften verstoßen, oder Geldbußen für die verspätete Zahlung von Beiträgen;
   Erlöse aus Geldbußen, die durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union verhängt wurden, einschließlich Pauschalbeträgen oder Zwangsgeldern, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren auferlegt wurden;

44.  fordert ferner, dass im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission weitere Einnahmen eingeführt werden, etwa durch

   Gebühren, die mit der Umsetzung von Mechanismen in Verbindung stehen, die einen direkten Bezug zur EU aufweisen, wie etwa das EU-weite Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS);
   Seigniorage-Einkünfte in Form von zweckgebundenen Einnahmen zum Zwecke der Finanzierung eines neuen Mechanismus zur Stabilisierung von Investitionen;

45.  weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts gegenüber den Finanzmärkten erhalten werden muss, was eine Anhebung der Obergrenzen für Eigenmittel erfordert;

46.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um die paradoxe Situation aufzulösen, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs zu den noch abzuwickelnden Mittelbindungen vor 2021 als allgemeine Einnahmen in den Haushalt eingestellt und als solche auf die Eigenmittelobergrenze angerechnet werden, obwohl diese Obergrenze auf der Basis des BNE der EU-27 berechnet wird, also ohne das Vereinigte Königreich, nachdem es aus der EU ausgetreten ist; vertritt die Ansicht, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs hingegen zur Eigenmittelgrenze hinzugerechnet werden sollten;

47.  weist darauf hin, dass die Zollunion eine wichtige Quelle der Finanzkapazität der Europäischen Union darstellt; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer unionsweiten Harmonisierung der Zollkontrolle und -verwaltung, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu bekämpfen;

48.  fordert nachdrücklich ein wirkliches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung mit der Einführung abschreckender Sanktionen für Offshore-Gebiete und für diejenigen, die solche Aktivitäten ermöglichen oder befördern, insbesondere und als ersten Schritt für diejenigen, die auf dem europäischen Festland tätig sind; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, indem sie ein koordiniertes System zur Überwachung des Kapitalverkehrs einrichten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche zu bekämpfen;

49.  vertritt die Auffassung, dass ein Betrag in die nationalen Haushalte eingestellt werden könnte, der sich nach Schätzungen der Kommission auf 1 000 Mrd. EUR jährlich beläuft, wenn wirksam gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen und Superreiche vorgegangen wird, und ist der Ansicht, dass in der Europäischen Union in dieser Hinsicht noch erheblicher Handlungsbedarf besteht;

50.  unterstützt nachdrücklich, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0327) vorlegt; erinnert daran, dass für diese Verordnung die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist; weist darauf hin, dass diese Verordnung ein wesentlicher Teil des von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittelpakets ist, und erwartet, dass der Rat die vier zugehörigen Texte über Eigenmittel als Gesamtpaket zusammen mit dem MFR behandelt;

D.ÄNDERUNGEN AN DEM VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DES MFR 2021–2027

51.  ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 folgendermaßen geändert werden sollte:

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.
(1)  Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen und des Erfordernisses demokratischer Legitimität und Rechenschaftspflicht sollte die Geltungsdauer dieses Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden, wobei angestrebt werden sollte, danach auf einen Zeitraum von fünf plus fünf Jahren überzugehen, der dem politischen Zyklus des Europäischen Parlaments und der Kommission entsprechen würde.
Änderungsvorschlag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die mit dem MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berücksichtigen.
(2)  Der MFR sollte jährliche Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährliche Obergrenzen der Mittel für Zahlungen festlegen, damit sichergestellt ist, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen und dass sich die Union gemäß Artikel 311 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit den erforderlichen Mitteln ausstatten kann, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann;
Änderungsvorschlag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Obergrenzen sollten auf der Grundlage der Beträge festgelegt werden, die für die Finanzierung und Durchführung der Programme und Maßnahmen der EU sowie die erforderlichen Spielräume für Anpassungen an den künftigen Bedarf notwendig sind. Ferner sollten die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen dem erwarteten hohen Umfang der Ende 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen Rechnung tragen. Bei den in dieser Verordnung sowie in den Basisrechtsakten für Programme im Zeitraum 2021–2027 ausgewiesenen Beträgen sollte eine Einigung in Preisen von 2018 erfolgen, und im Sinne einer Vereinfachung und der Vorhersehbarkeit sollten die Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst werden.
Änderungsvorschlag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.
(3)   Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus bereitgestellt werden und deshalb auch bei der Festlegung der Obergrenze für die Eigenmittel berücksichtigt werden.
Änderungsvorschlag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanzierte Haushaltslinien sollten im MFR nicht berücksichtigt werden.
(4)  Zweckgebundene Einnahmen für die Finanzierung von Haushaltslinien im Sinne der Haushaltsordnung sollten nicht auf die Obergrenzen des MFR angerechnet werden, aber alle verfügbaren Informationen sollten während des Verfahrens der Feststellung des Jahreshaushaltsplans und während seiner Ausführung unter voller Transparenz bereitgestellt werden.
Änderungsvorschlag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen kann.
(6)   Es sollte für größtmögliche Flexibilität innerhalb des MFR gesorgt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 311 und Artikel 323 des AEUV erfüllen kann.
Änderungsvorschlag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zum reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Mit der Reserve für Soforthilfe wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Handel auszugleichen. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
(7)  Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es folgender besonderer Instrumente, die den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens ermöglichen: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Verpflichtungen), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
Änderungsvorschlag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Insbesondere sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten zwar alle Anstrengungen unternehmen, um dafür zu sorgen, dass Verpflichtungen, die die Haushaltsbehörde genehmigt hat, wirksam im Sinne ihres ursprünglichen Verwendungszwecks eingesetzt werden, es sollte aber möglich sein, Mittel für Verpflichtungen, die nicht ausgeschöpft wurden oder deren Bindung aufgehoben wurde, mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht als Möglichkeit für Begünstigte dient, die einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen.
Änderungsvorschlag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erlassenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.
(9)   Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erfolgten Aussetzungen von Mittelbindungen für Unionsmittel erforderlich werden.
Änderungsvorschlag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Nach Ablauf der halben Umsetzungszeit des MFR ist eine Überprüfung seiner Funktionsweise erforderlich. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei einer etwaigen Revision dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden.
(10)   Um neue Maßnahmen und Prioritäten zu berücksichtigen, sollte zur Halbzeit auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung des MFR eine Revision des MFR vorgenommen werden, die auch einen Bericht umfasst, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines Finanzrahmens, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.
Änderungsvorschlag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Um der Verpflichtung der Union, bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, zu denen auch die Gleichstellung der Geschlechter zählt, eine Vorreiterrolle einzunehmen, gerecht zu werden, sollte bei der Revision des MFR der im Hinblick auf ihre Umsetzung in allen Politikbereichen der EU und Initiativen des MFR 2021–2027 erzielte Fortschritt berücksichtigt werden, der anhand der von der Kommission erarbeiteten Leistungsindikatoren sowie der Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei allen Tätigkeiten der EU zu messen ist. Bei der Revision des MFR sollten auch die Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels gemessen werden, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch, spätestens aber bis 2027 jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen, was auf der Grundlage reformierter Leistungsindikatoren gemessen wird, die zwischen Eindämmung und Anpassung differenzieren. Bei der Revision sollte auch in Absprache mit nationalen und lokalen Interessenträgern bewertet werden, ob mit den erlassenen Vereinfachungsmaßnahmen tatsächlich eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Programme erreicht wurde.
Änderungsvorschlag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Alle Ausgaben auf Unionsebene, die der Umsetzung von auf den Verträgen beruhenden Maßnahmen der Union dienen, sind Ausgaben der Union im Sinne von Artikel 310 Absatz 1 AEUV und sollten daher im Einklang mit dem Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden, damit die Grundprinzipien der demokratischen Vertretung von Bürgern bei der Beschlussfassung, der parlamentarischen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der Transparenz von Beschlussfassungsverfahren gewahrt werden. Die Obergrenzen des MFR dürfen die Finanzierung der politischen Ziele der Union durch den Unionshaushalt nicht behindern. Daher muss für den MFR eine Revision nach oben in Fällen vorgesehen sein, in denen dies nötig ist, um die Finanzierung der Unionsmaßnahmen – insbesondere neuer politischer Ziele – zu erleichtern, ohne dass zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden in Anspruch genommenen werden müssen.
Änderungsvorschlag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei Weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.
(13)  Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Die Finanzierung dieser Großprojekte, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, muss im Gesamthaushaltsplan der Union gesichert sein, jedoch müssen für die aus ihm finanzierten Beiträge zu diesen Projekten Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sich etwaige Kostenüberschreitungen nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.
Änderungsvorschlag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)   Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.
(14)  Für Transparenz und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen unter Wahrung der in den Verträgen festgelegten Haushaltsbefugnisse der Organe allgemeine Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass haushaltspolitische Entscheidungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 EUV so transparent und bürgernah wie möglich getroffen werden und das Haushaltsverfahren, wie in Artikel 312 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV vorgesehen, reibungslos ablaufen kann;
Änderungsvorschlag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –
(15)  Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen. Diese Zeitplanung lässt der neu benannten Kommission genug Zeit, um ihre Vorschläge auszuarbeiten, und ermöglicht es dem Europäischen Parlament, nach der Wahl im Jahr 2024 einen eigenen Vorschlag für einen MFR nach 2027 vorzulegen. So können die Organe ihn ferner rechtzeitig vor Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –
Änderungsvorschlag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Überschrift
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
Verhältnis zu Eigenmitteln
Änderungsvorschlag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Absatz 4
4.  Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union übersteigt, der nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) erlassen wurde.
4.  Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, unbeschadet der Verpflichtung der Union gemäß Artikel 311 Absatz 1 AEUV sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und der Verpflichtung der Organe, gemäß Artikel 323 AEUV, sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Grenzen der Eigenmittel der Union übersteigt.
Änderungsvorschlag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 1 – Artikel 3 – Absatz 5
5.  Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss einzuhalten.
entfällt
Änderungsvorschlag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 5 – Absatz 4
4.  Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
entfällt
Änderungsvorschlag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 7 – Überschrift
Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
Anpassungen aufgrund der Aussetzung von Mittelbindungen
Änderungsvorschlag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Artikel 7
Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel aufgehoben, werden die entsprechenden Beträge auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird der Betrag der verfallenen Mittelbindungen in die in Artikel 12 vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt.
Änderungsvorschlag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 10 – Absatz 1
1.  Die Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
1.  Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen, und seine Mittelausstattung darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Änderungsvorschlag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mittel für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Änderungsvorschlag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 11 – Absatz 2
2.  Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
2.  Für die Mittelausstattung der Reserve für Soforthilfe wird ein jährlicher Betrag von 1 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres müssen mindestens 150 Millionen EUR (zu Preisen von 2018) der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
Änderungsvorschlag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Überschrift
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve)
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen)
Änderungsvorschlag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 1
1.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), die über die im MFR für die Jahre 2022 bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:
(a)  unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,
(b)  ab 2023 zusätzlich zu den Spielräumen nach Buchstabe a ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels 15] der Haushaltsordnung.
1.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen), die über die im MFR für die Jahre 2021 bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:
(a)  unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen der Vorjahre,
(aa)  nicht ausgeschöpfte Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,
(b)  ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels 15] der Haushaltsordnung,
(ba)  ein Betrag, der den ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n-3 entspricht, die gemäß Artikel 7 nicht mehr in den Haushalt eingestellt werden können;
(bb)  ein Betrag, der Einnahmen aus Geldbußen und anderen Strafen entspricht.
Änderungsvorschlag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 2
2.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
2.  Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden. Spielräume aus dem Jahr n können für die Jahre n und n+1 mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu anhängigen oder geplanten Berichtigungshaushaltsplänen steht.
Änderungsvorschlag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Ende 2027 werden die Beträge, die im Rahmen der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen noch verfügbar sind, auf den nächsten MFR bis zum Jahr 2030 übertragen.
Änderungsvorschlag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 13 – Absatz 1
Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).
Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken oder des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Reserve für Soforthilfe nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).
Änderungsvorschlag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 1
1.  Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.
1.  Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,05 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden. Er kann für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen, jedoch auch für Mittel für Zahlungen allein in Anspruch genommen werden.
Änderungsvorschlag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 2
2.  Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.
2.  Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Änderungsvorschlag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 3
3.  Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.
entfällt
Änderungsvorschlag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Artikel 14 – Absatz 4
4.  Die nach Absatz 3 aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.
entfällt
Änderungsvorschlag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Titel
Überprüfung und Revision des MFR
Revisionen
Änderungsvorschlag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 15 – Absatz 1
1.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
1.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 werden die einschlägigen MFR-Obergrenzen nach oben korrigiert, falls dies notwendig ist, um unter Umständen, unter denen es ansonsten erforderlich wäre, zusätzliche zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden zu schaffen, durch die das Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV umgangen würde, die Finanzierung der Politik der Union, insbesondere neuer politischer Ziele, zu ermöglichen.
Änderungsvorschlag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 15 – Absatz 3
3.  In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln.
entfällt
Änderungsvorschlag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 16 – Überschrift
Halbzeitüberprüfung des MFR
Halbzeitrevision des MFR
Änderungsvorschlag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 16
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor. Die Kommission fügt dieser Überprüfung gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.
Die Kommission legt bis zum 1. Juli 2023 auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise des MFR einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vor. Unbeschadet des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wird eine Bewertung folgender Elemente berücksichtigt:
–  der Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen,
–  der Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,
–  der Berücksichtigung einer Gleichstellungsperspektive im Haushaltsplan der Union (an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung) und
–  der Wirkung von Vereinfachungsmaßnahmen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Finanzierungsprogramme, die in Abstimmung mit Interessenträgern zu bewerten ist.
Änderungsvorschlag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 4 – Artikel 17
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR oder wenn die Obergrenzen für die Zahlungen die Union daran hindern könnten, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
Änderungsvorschlag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Artikel 21 – Absatz 1
1.  Für die Großprojekte nach der Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über - Raumfahrtprogramm] wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 14 196 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.
1.  Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) und für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein gemeinsamer Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Dieser Höchstbetrag wird auf 15 % über den Richtbeträgen festgesetzt, die für beide Großprojekte nach der [Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates – Raumfahrtprogramm] festgesetzt worden sind. Jede Aufstockung innerhalb dieses Höchstbetrags wird über die Spielräume oder besonderen Instrumente finanziert und führt nicht zu Kürzungen bei anderen Programmen und Projekten.
Änderungsvorschlag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Falls bei den vorstehend genannten Großprojekten ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf aus dem Haushalt der Union entsteht, schlägt die Kommission eine entsprechende Korrektur der MFR-Obergrenzen vor.
Änderungsvorschlag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Titel
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Änderungsvorschlag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Änderungsvorschlag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
Das Europäische Parlament und der Rat werden beide durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, wenn Sitzungen auf politischer Ebene abgehalten werden.
Änderungsvorschlag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 22 – Absatz 4 b (neu)
Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.
Änderungsvorschlag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 6 – Artikel 23
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel [7] der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Änderungsvorschlag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7 – Artikel 24
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen.
Vor dem 1. Juli 2023 legt die Kommission zusammen mit ihren Vorschlägen für eine Halbzeitrevision einen Bericht vor, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines MFR, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.
Wird vor dem 31. Dezember 2027 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass der Europäischen Union nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.

E.ÄNDERUNGEN DES VORSCHLAGS FÜR EINE INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

52.betont, dass als Ergebnis der Verhandlungen über die neue MFR-Verordnung und ihrer Annahme der Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung folgendermaßen geändert werden sollte:

Änderungsvorschlag 48
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil 1
Abschnitt A – Nummer 6 a (neu)
6a.  Die Angaben zu Vorhaben, die im Gesamthaushaltsplan der Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Kategorien von Eigenmitteln der Union sind in gesonderten Tabellen indikativ aufgeführt. Sie werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.
Änderungsvorschlag 49
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt A – Nummer 7
7.  Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.
7.  Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans so weit wie möglich ausreichende Beträge innerhalb der Spielräume bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR oder innerhalb der verfügbaren besonderen Instrumente verfügbar bleiben.
Änderungsvorschlag 50
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt A – Nummer 8
Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027
8.  Die Kommission aktualisiert 2024 die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027.
Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.
Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen
8.  Die Kommission aktualisiert jährlich die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit bis und nach 2027.
Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.
Änderungsvorschlag 51
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 9
9.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
9.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
Änderungsvorschlag 52
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 10
10.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung einen Vorschlag für das geeignete Haushaltsinstrument vor.
10.  Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds.
Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Die Mittelübertragungen für den Solidaritätsfonds werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.
Änderungsvorschlag 53
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 11
11.  Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.
11.  Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.
Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.
Änderungsvorschlag 54
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 12
Flexibilitätsinstrument
12.  Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.
In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.
Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Flexibilitätsinstrument
12.  Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie die Spielräume der entsprechenden Rubriken ausgeschöpft hat.
In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben.
Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Änderungsvorschlag 55
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil I
Abschnitt B – Nummer 13
13.  Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.
Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
13.  Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen.
Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.
Änderungsvorschlag 56
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt A – Nummer 14 a (neu)
14a.  Um die Annahme eines neuen MFR oder eine Revision des MFR zu erleichtern und um Artikel 312 Absatz 5 AEUV Wirkung zu verleihen, treten die Organe in regelmäßigen Treffen zusammen, und zwar:
–  Treffen der Präsidenten gemäß Artikel 324 des Vertrags;
–  Briefing und nachträgliche Unterrichtung einer Delegation des Europäischen Parlaments durch den Ratsvorsitz vor und nach einschlägigen Ratstagungen;
–  informelle trilaterale Treffen im Verlaufe der Verfahren des Rates, durch die die Ansichten des Parlaments in allen Dokumenten berücksichtigt werden sollen, die vom Ratsvorsitz erstellt werden;
–  Triloge, sobald sowohl das Parlament als auch der Rat ihre jeweiligen Verhandlungsmandate angenommen haben;
–  gegenseitige Besuche des Ratsvorsitzes im entsprechenden parlamentarischen Ausschuss und des Verhandlungsteams des Parlaments in der entsprechenden Ratsformation.
Das Parlament und der Rat übermitteln sich gegenseitig alle Dokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien förmlich angenommen wurden oder in ihrem Namen förmlich vorgelegt wurden, sobald diese verfügbar sind.
Änderungsvorschlag 57
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt B – Nummer 15 – Spiegelstrich 2
–  die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen;
–  die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen, die nicht über den Haushalt der Union finanziert werden, sondern bestehen, um die politischen Ziele der Union zu unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben;
Änderungsvorschlag 58
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil II
Abschnitt B – Nummer 15 a (neu)
15a.  Wenn die Kommission eigenständige Mittelübertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 der Haushaltsordnung beschließt, unterrichtet sie unverzüglich die Haushaltsbehörde über die detaillierten Gründe für solche Übertragungen. Melden das Parlament oder der Rat einen Vorbehalt gegen eine eigenständige Mittelübertragung an, trägt die Kommission diesem Rechnung, einschließlich gegebenenfalls durch eine Rückgängigmachung der Übertragung.
Änderungsvorschlag 59
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Teil III
Abschnitt A – Nummer 24 a (neu)
24a.  Wenn die Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu spezifischen Aufstockungen der Mittelausstattung Beschlüsse fasst, gleicht die Kommission keine davon in den folgenden Jahren ihrer Finanzplanung aus, es sei denn, sie wird von der Haushaltsbehörde konkret dazu aufgefordert.
Änderungsvorschlag 60
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil A – Nummer 1 a (neu)
1a.  Jedes Organ sagt zu, den anderen Organen während ihrer Ferienzeiten keine nicht dringenden haushaltspolitischen Standpunkte, Übertragungen oder anderen Mitteilungen zu übermitteln, die den Lauf von Fristen auslösen, damit sichergestellt ist, dass jedes Organ seine verfahrensrechtlichen Vorrechte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Die Dienststellen der Organe unterrichten einander rechtzeitig über die Ferientermine ihrer jeweiligen Organe.
Änderungsvorschlag 61
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil B – Nummer 2
2.  Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.
2.  Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten sowie jegliche Fragen erörtert werden, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres ergeben.
Änderungsvorschlag 62
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil C – Nummer 8
8.  Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.
8.  Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen und übermitteln sich in diesem Rahmen gegenseitig insbesondere alle Verfahrensdokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien angenommen wurden, sobald diese verfügbar sind. Außerdem verpflichten sie sich, nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.
Änderungsvorschlag 63
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil D – Nummer 12 a (neu)
12a.   Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.
Änderungsvorschlag 64
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 15
15.  Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.
15.  Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat werden im Vermittlungsausschuss durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.
Änderungsvorschlag 65
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 19
19.  Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.
19.  Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt. Zusätzliche Sitzungen, auch auf technischer Ebene, können erforderlichenfalls während der Vermittlungsfrist anberaumt werden.
Änderungsvorschlag 66
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil E – Nummer 21 a (neu)
21a.   Um die im Vertrag niedergelegte Vermittlungsfrist von 21 Tagen umfassend zu nutzen und es den Organen zu ermöglichen, ihre jeweiligen Verhandlungspositionen zu überarbeiten, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Stand des Vermittlungsverfahrens in allen Sitzungen ihrer einschlägigen vorbereitenden Gremien während der genannten Frist zu überprüfen und davon abzusehen, dies erst in der letzten Phase zu tun.
Änderungsvorschlag 67
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil G – Überschrift
Teil G: Noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Teil G: Ausführung des Haushalts, Zahlungen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Änderungsvorschlag 68
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
Anhang
Teil G – Nummer 36
36.  Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.
Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.
Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2021-2027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.
36.  Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Vorausschätzungen für die Zahlungen und die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.
Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete kurz- bis langfristige Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 20212027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.

o

o o

53.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Anhang I – MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu Preisen von 2018)

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

166 303

31 035

31 006

31 297

30 725

30 615

30 757

30 574

216 010

II.  Zusammenhalt und Werte

391 974

60 026

62 887

64 979

65 785

66 686

69 204

67 974

457 540

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

330 642

52 143

52 707

53 346

53 988

54 632

55 286

55 994

378 097

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

336 623

57 780

57 781

57 789

57 806

57 826

57 854

57 881

404 718

IV.  Migration und Grenzmanagement

30 829

3 227

4 389

4 605

4 844

4 926

5 066

5 138

32 194

V.  Sicherheit und Verteidigung

24 323

3 202

3 275

3 223

3 324

3 561

3 789

4 265

24 639

VI.  Nachbarschaft und die Welt

108 929

15 368

15 436

15 616

15 915

16 356

16 966

17 729

113 386

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

75 602

10 388

10 518

10 705

10 864

10 910

11 052

11 165

75 602

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

58 547

8 128

8 201

8 330

8 432

8 412

8 493

8 551

58 547

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 134 583

181 025

185 293

188 215

189 262

190 880

194 688

194 727

1 324 089

in Prozent des BNE

1,11 %

1,29 %

1,31 %

1,31 %

1,30 %

1,30 %

1,31 %

1,29 %

1,30 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 104 805

174 088

176 309

186 391

187 490

188 675

189 961

191 398

1 294 311

in Prozent des BNE

1,08 %

1,24 %

1,24 %

1,30 %

1,29 %

1,28 %

1,28 %

1,27 %

1,27 %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 400

200

200

200

200

200

200

200

1 400

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Flexibilitätsinstrument

7 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

14 000

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

9 223

753

970

1 177

1 376

1 567

1 707

1 673

9 223

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

26 023

4 953

5 170

5 377

5 576

5 767

5 907

5 873

38 623

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 160 606

185 978

190 463

193 592

194 838

196 647

200 595

200 600

1 362 712

in Prozent des BNE

1,14 %

1,32 %

1,34 %

1,35 %

1,34 %

1,34 %

1,35 %

1,33 %

1,34 %

Anhang II – MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu aktuellen Preisen)

(in Mio. EUR – zu aktuellen Preisen)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

187 370

32 935

33 562

34 555

34 601

35 167

36 037

36 539

243 395

II.  Zusammenhalt und Werte

442 412

63 700

68 071

71 742

74 084

76 601

81 084

81 235

516 517

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

373 000

55 335

57 052

58 899

60 799

62 756

64 776

66 918

426 534

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

378 920

61 316

62 544

63 804

65 099

66 424

67 785

69 174

456 146

IV.  Migration und Grenzmanagement

34 902

3 425

4 751

5 084

5 455

5 658

5 936

6 140

36 448

V.  Sicherheit und Verteidigung

27 515

3 397

3 545

3 559

3 743

4 091

4 439

5 098

27 872

VI.  Nachbarschaft und die Welt

123 002

16 308

16 709

17 242

17 923

18 788

19 878

21 188

128 036

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

85 287

11 024

11 385

11 819

12 235

12 532

12 949

13 343

85 287

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

66 028

8 625

8 877

9 197

9 496

9 663

9 951

10 219

66 028

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 279 408

192 105

200 567

207 804

213 140

219 261

228 107

232 717

1 493 701

in Prozent des BNE

1,11 %

1,29 %

1,31 %

1,31 %

1,30 %

1,30 %

1,31 %

1,29 %

1,30 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 246 263

184 743

190 843

205 790

211 144

216 728

222 569

228 739

1 460 556

in Prozent des BNE

1,08 %

1,24 %

1,24 %

1,30 %

1,29 %

1,28 %

1,28 %

1,27 %

1,27 %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 578

212

216

221

225

230

234

239

1 578

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Flexibilitätsinstrument

7 889

2 122

2 165

2 208

2 252

2 297

2 343

2 390

15 779

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

10 500

800

1 050

1 300

1 550

1 800

2 000

2 000

10 500

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

29 434

5 256

5 596

5 937

6 279

6 624

6 921

7 019

43 633

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 308 843

197 361

206 163

213 741

219 419

225 885

235 028

239 736

1 537 334

in Prozent des BNE

1,14 %

1,32 %

1,34 %

1,35 %

1,34 %

1,34 %

1,35 %

1,33 %

1,34 %

Anhang III – MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu Preisen von 2018)

Anmerkung: Um Vergleiche anstellen zu können, folgt die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurde, ohne dass mögliche Änderungen davon berührt werden, die unter Umständen während des Gesetzgebungsverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt.

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

116 361

166 303

216 010

1.  Forschung und Innovation

69 787

91 028

127 537

Horizont Europa

64 674

83 491

120 000

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 119

2 129

2 129

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 992

5 406

5 406

Sonstiges

2

2

2

2.  Strategische Investitionen in Europa

31 886

44 375

51 798

Fonds „InvestEU“

3 968

13 065

14 065

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 579

21 721

28 083

Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

12 393

11 384

17 746

Fazilität „Connecting Europe“ – Energie

4 185

7 675

7 675

Fazilität „Connecting Europe“ – Digitaler Sektor

1 001

2 662

2 662

Programm „Digitales Europa“

172

8 192

8 192

Sonstiges

9 097

177

177

Dezentrale Agenturen

1 069

1 220

1 281

3.  Binnenmarkt

5 100

5 672

8 423

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 547

3 630

5 823

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

156

161

322

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

226

239

300

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

536

843

843

Nachhaltiger Tourismus

 

 

300

Sonstiges

61

87

87

Dezentrale Agenturen

575

714

748

4.  Raumfahrt

11 502

14 404

15 225

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 308

14 196

15 017

Dezentrale Agenturen

194

208

208

Spielraum

-1 913

10 824

13 026

II.  Zusammenhalt und Werte

387 250

391 974

457 540

5.  Regionale Entwicklung und Kohäsion

272 647

242 209

272 647

EFRE + Kohäsionsfonds

einschließlich:

272 411

241 996

272 411

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

196 564

200 622

 

Kohäsionsfonds

75 848

41 374

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

11 487

10 000

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

236

213

236

6.  Wirtschafts- und Währungsunion

273

22 281

22 281

Reformhilfeprogramm

185

22 181

22 181

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

7

7

Sonstiges

81

93

93

7.  In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

115 729

123 466

157 612

Europäischer Sozialfonds+ (einschließlich 5,9 Mrd. EUR für eine Garantie gegen Kinderarmut)

96 216

89 688

106 781

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 075

1 042

1 095

Erasmus+

13 699

26 368

41 097

Europäisches Solidaritätskorps

373

1 113

1 113

Kreatives Europa

1 403

1 642

2 806

Justiz

316

271

316

Rechte und Werte, darunter mindestens 500 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Werte der Union“

594

570

1 627

Sonstiges

1 158

1 185

1 185

Dezentrale Agenturen

1 971

2 629

2 687

Spielraum

-1 399

4 018

4 999

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

399 608

336 623

404 718

8.  Landwirtschaft und Meerespolitik

390 155

330 724

391 198

EGFL + ELER

einschließlich:

382 855

324 284

383 255

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

286 143

254 247

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

96 712

70 037

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 243

5 448

6 867

Sonstiges

962

878

962

Dezentrale Agenturen

95

113

113

9.  Klima- und Umweltpolitik

3 492

5 085

11 520

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 221

4 828

6 442

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

4 800

Dezentrale Agenturen

272

257

278

Spielraum

5 960

814

1 999

IV.  Migration und Grenzmanagement

10 051

30 829

32 194

10.  Migration

7 180

9 972

10 314

Asyl- und Migrationsfonds

6 745

9 205

9 205

Dezentrale Agenturen*

435

768

1 109

11.  Grenzmanagement

5 492

18 824

19 848

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 773

8 237

8 237

Dezentrale Agenturen*

2 720

10 587

11 611

Spielraum

-2 621

2 033

2 033

V.  Sicherheit und Verteidigung

1 964

24 323

24 639

12.  Sicherheit

3 455

4 255

4 571

Fonds für die innere Sicherheit

1 200

2 210

2 210

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 359

1 045

1 359

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

459

490

692

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

900

555

667

Dezentrale Agenturen

896

1 001

1 002

13.  Verteidigung

575

17 220

17 220

Europäischer Verteidigungsfonds

575

11 453

11 453

Militärische Mobilität

0

5 767

5 767

14.  Krisenreaktion

1 222

1 242

1 242

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

560

1 242

1 242

Sonstiges

662

p.m.

p.m.

Spielraum

-3 289

1 606

1 606

VI.  Nachbarschaft und die Welt

96 295

108 929

113 386

15.  Auswärtiges Handeln

85 313

93 150

96 809

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

71 767

79 216

82 716

Humanitäre Hilfe

8 729

9 760

9 760

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 101

2 649

2 649

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

594

444

594

Sonstiges

801

949

949

Dezentrale Agenturen

144

132

141

16.  Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Spielraum

-2 027

2 913

3 567

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

70 791

75 602

75 602

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

14 047

17 055

17 055

Verwaltungsausgaben der Organe

56 744

58 547

58 547

GESAMT

1 082 320

1 134 583

1 324 089

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16 %

1,11 %

1,30 %

* Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.

Anhang IV – MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu jeweiligen Preisen)

(in Mio. EUR – zu jeweiligen Preisen)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

114 538

187 370

243 395

1.  Forschung und Innovation

68 675

102 573

143 721

Horizont Europa

63 679

94 100

135 248

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 085

2 400

2 400

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 910

6 070

6 070

Sonstiges

1

3

3

2.  Strategische Investitionen in Europa

31 439

49 973

58 340

Fonds „InvestEU“

3 909

14 725

15 852

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 435

24 480

31 651

Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

12 281

12 830

20 001

Fazilität „Connecting Europe“ – Energie

4 163

8 650

8 650

Fazilität „Connecting Europe“ – Digitaler Sektor

991

3 000

3 000

Programm „Digitales Europa“

169

9 194

9 194

Sonstiges

8 872

200

200

Dezentrale Agenturen

1 053

1 374

1 444

3.  Binnenmarkt

5 017

6 391

9 494

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 485

4 089

6 563

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

153

181

363

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

222

270

339

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

526

950

950

Nachhaltiger Tourismus

 

 

338

Sonstiges

59

98

98

Dezentrale Agenturen

572

804

843

4.  Raumfahrt

11 274

16 235

17 160

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 084

16 000

16 925

Dezentrale Agenturen

190

235

235

Spielraum

-1 866

12 198

14 680

II.  Zusammenhalt und Werte

380 738

442 412

516 517

5.  Regionale Entwicklung und Kohäsion

268 218

273 240

307 578

EFRE + Kohäsionsfonds

einschließlich:

267 987

273 000

307 312

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

193 398

226 308

 

Kohäsionsfonds

74 589

46 692

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr

11 306

11 285

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

231

240

266

6.  Wirtschafts- und Währungsunion

275

25 113

25 113

Reformhilfeprogramm

188

25 000

25 000

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

8

8

Sonstiges

79

105

105

7.  In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

113 636

139 530

178 192

Europäischer Sozialfonds+ (einschließlich 5,9 Mrd. EUR in Preisen von 2018 für eine Garantie gegen Kinderarmut)

94 382

101 174

120 457

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 055

1 174

1 234

Erasmus+

13 536

30 000

46 758

Europäisches Solidaritätskorps

378

1 260

1 260

Kreatives Europa

1 381

1 850

3 162

Justiz

 

305

356

Rechte und Werte, darunter mindestens 500 Mio. EUR in Preisen von 2018 für den Aktionsbereich „Werte der Union“

 

642

1 834

Sonstiges

1 131

1 334

1 334

Dezentrale Agenturen

1 936

2 965

3 030

Spielraum

-1 391

4 528

5 634

III.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

391 849

378 920

456 146

8.  Landwirtschaft und Meerespolitik

382 608

372 264

440 898

EGFL + ELER

einschließlich:

375 429

365 006

431 946

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

280 351

286 195

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

95 078

78 811

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 139

6 140

7 739

Sonstiges

946

990

1 085

Dezentrale Agenturen

94

128

128

9.  Klima- und Umweltpolitik

3 437

5 739

12 995

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 170

5 450

7 272

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

5 410

Dezentrale Agenturen

267

289

313

Spielraum

5 804

918

2 254

IV.  Migration und Grenzmanagement

9 929

34 902

36 448

10.  Migration

7 085

11 280

11 665

Asyl- und Migrationsfonds

6 650

10 415

10 415

Dezentrale Agenturen*

435

865

1 250

11.  Grenzmanagement

5 439

21 331

22 493

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 734

9 318

9 318

Dezentrale Agenturen*

2 704

12 013

13 175

Spielraum

-2 595

2 291

2 291

V.  Sicherheit und Verteidigung

1 941

27 515

27 872

12.  Sicherheit

3 394

4 806

5 162

Fonds für die innere Sicherheit

1 179

2 500

2 500

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 334

1 178

1 533

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

451

552

780

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

883

626

753

Dezentrale Agenturen

882

1 128

1 129

13.  Verteidigung

590

19 500

19 500

Europäischer Verteidigungsfonds

590

13 000

13 000

Militärische Mobilität

0

6 500

6 500

14.  Krisenreaktion

1 209

1 400

1 400

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

561

1 400

1 400

Sonstiges

648

p.m.

p.m

Spielraum

-3 253

1 809

1 809

VI.  Nachbarschaft und die Welt

93 381

123 002

128 036

15.  Auswärtiges Handeln

82 569

105 219

109 352

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

70 428

89 500

93 454

Humanitäre Hilfe

8 561

11 000

11 000

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 066

3 000

3 000

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

582

500

669

Sonstiges

790

1 070

1 070

Dezentrale Agenturen

141

149

159

16.  Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Spielraum

-1 987

3 283

4 020

VII.  Europäische öffentliche Verwaltung

69 584

85 287

85 287

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

13 823

19 259

19 259

Verwaltungsausgaben der Organe

55 761

66 028

66 028

GESAMT

1 061 960

1 279 408

1 493 701

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16 %

1,11 %

1,30 %

* Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075 und P8_TA(2018)0076.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.
(3) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 249.
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(5) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.


Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen: neue Gruppen von staatlichen Beihilfen *
PDF 122kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (COM(2018)0398 – C8-0316/2018 – 2018/0222(NLE))
P8_TA(2018)0450A8-0315/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0398),

–  gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0316/2018),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0315/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
PDF 182kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2018/2157(INI))
P8_TA(2018)0451A8-0335/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätze, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1) (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“),

–  unter Hinweis auf den 19. Jahresbericht(2), der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen(3) und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 26. Februar 2018 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

–  unter Hinweis auf das Wassenaar-Abkommen vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Dezember 2017 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition(6),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012, insbesondere Ergebnis 11 Buchstabe e des Aktionsplans, und auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) vom 20. Juli 2015, insbesondere Ziel 21 Buchstabe d dieses Aktionsplans,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013(7) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(9) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 vom 16. April 2014 geänderten Fassung sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),

–  gestützt auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Agenda der Vereinten Nationen für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(10),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat mit dem Titel „Impact of arms transfers on the enjoyment of human rights“ (Auswirkungen von Waffenlieferungen auf die Achtung der Menschenrechte)(11),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen in dieser Sache, insbesondere diejenigen vom 13. September 2017(12) und vom 17. Dezember 2015(13) zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU (EDIDP) (COM(2017)0294) und auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016(14), 15. Juni 2017(15) und 30. November 2017(16) zur humanitären Lage in Jemen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(17),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsrats vom 17. August 2018 zum Thema „Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014“ (Situation der Menschenrechte im Jemen, einschließlich Verletzungen und Verstöße seit September 2014) (A/HRC/39/43),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0335/2018),

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung niedergelegt ist;

B.  in der Erwägung, dass die Ausfuhr und Verbringung von Waffen eine unbestreitbare Auswirkung auf die Menschenrechte und die Sicherheit von Menschen, die sozio-ökonomische Entwicklung und die Demokratie haben; in der Erwägung, dass mit Waffenausfuhren auch zur Schaffung von Umständen beigetragen wird, die Menschen zur Flucht aus ihren Heimatländern zwingen, und dass es Gründe gibt, ein striktes, transparentes, wirksames und allgemein anerkanntes und festgelegtes Waffenkontrollsystem einzuführen;

C.  in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates ein rechtsverbindlicher Rahmen ist, der acht Kriterien beinhaltet; in der Erwägung, dass, bei deren Nichteinhaltung, die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung verweigert wird (Kriterien 1–4) oder dies zumindest in Betracht gezogen werden sollte (Kriterien 5–8); in der Erwägung, dass die Entscheidung darüber, ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militärgütern genehmigt oder verweigert wird, gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats überlassen bleibt;

D.  in der Erwägung, dass sich neusten Zahlen zufolge(18) die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2013–2017 auf 27 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass die EU zusammengenommen der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit ist – nach den USA (34 %) und vor Russland (22 %); in der Erwägung, dass in den Jahren 2015 und 2016 seit Beginn der Datensammlung durch die EU die höchste Zahl von Waffenausfuhrgenehmigungen erteilt wurde, wobei die Zahl im Jahr 2015 einen Gesamtwert von 195,95 Mrd. EUR erreichte und im Jahr 2016 laut dem jüngsten Bericht der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) 191,45 Mrd. EUR(19); in der Erwägung, dass die Zahlen für 2015 und 2016 bedauerlicherweise irreführend und ungenau sind, da die Menge der Genehmigungen teilweise eher eine Absichtsbekundung darstellt und weniger eine präzise Zahl zu den in naher Zukunft zu erwartenden realen Ausfuhren;

E.  in der Erwägung, dass die Jahresberichte der Ratsarbeitsgruppe COARM bislang die einzigen Instrumente sind, die den Zweck haben, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts abzudecken, dass diese Jahresberichte dazu beigetragen haben, die Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten transparenter zu machen, und dass der Umfang der Leitlinien und Erläuterungen im Leitfaden beträchtlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich dank des Gemeinsamen Standpunkts die Anzahl der Informationen zur Erteilung von Waffenausfuhrgenehmigungen verbessert hat;

F.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene – insbesondere mit Blick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Union – dramatisch verändert hat, was verdeutlicht, dass die Methoden zur Erhebung von Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen dringend verbessert und sicherer gestaltet werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts mit den acht Kriterien lediglich Mindeststandards festgelegt werden und restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten hiervon unberührt bleiben; in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für die Bewilligung oder Verweigerung einer Waffenausfuhrgenehmigung ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt;

H.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten vollständige Angaben an die COARM übermitteln; dass die Datensätze aufgrund der unterschiedlichen Datensammlungs- und Übermittlungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer unterschiedlichen Auslegung der acht Kriterien unvollständig sind und variieren und dass auch die Waffenausfuhrpraxis sehr unterschiedlich ist; erinnert daran, dass der Informationsaustausch unter Einhaltung der nationalen Gesetzgebung sowie der länderspezifischen Verwaltungsverfahren erfolgen muss;

I.  in der Erwägung, dass derzeit kein Mechanismus für eine standardisierte und unabhängige Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf die Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes existiert;

J.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Maßnahmen gegen den Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen ergriffen wurden und die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Wassenaar-Abkommen aktualisiert wurde; in der Erwägung, dass Themen wie Waffenvermittlungsgeschäfte, Lizenzproduktion außerhalb der EU und Kontrolle der Endnutzer zwar auf die Agenda gesetzt und in bestimmtem Ausmaß auch in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, dass viele Produkte aber, insbesondere im Bereich von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Cybertechnologie und Überwachung, durch das Kontrollsystem noch immer nicht abgedeckt sind;

K.  in der Erwägung, dass laut dem 19. Jahresbericht 40,5 % der Genehmigungen von Waffenausfuhren im Wert von 77,5 Mrd. EUR als Ziel Länder der Region Naher und Mittlerer Osten und Nordafrika (MENA) hatten, wobei der Großteil dieser Ausfuhren in Höhe von 57,9 Mrd. EUR an Saudi-Arabien, Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate ging;

L.  in der Erwägung, dass die Waffen, die in bestimmte Länder, beispielsweise Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition, ausgeführt wurden, in einigen Fällen auch in Konflikten, etwa demjenigen im Jemen, eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass solche Ausfuhren eine eindeutige Verletzung des Gemeinsamen Standpunktes darstellen;

M.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen aufgefordert wurde, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

N.  in der Erwägung, dass die Waffen, deren Verbringung von den EU-Mitgliedstaaten genehmigt wurde und die anschließend im aktuellen Konflikt im Jemen zum Einsatz kamen, katastrophale Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Jemen hatten;

O.  in der Erwägung, dass der Verteidigungssektor ein Schwerpunkt der EU-Politik geworden ist, zumal es in der Globalen Strategie der Europäischen Union heißt, dass eine „tragfähige, innovative und wettbewerbsfähige europäische Verteidigungsindustrie [...] von wesentlicher Bedeutung für die strategische Autonomie Europas und eine glaubwürdige GSVP [ist]“(20); dass der Rüstungsexport für die Stärkung der europäischen industriellen und technischen Verteidigungsbasis unerlässlich ist und dass die Verteidigungsindustrie in erster Linie dafür sorgt, die Verteidigung und Sicherheit der Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten und gleichzeitig zur Umsetzung der GSVP beiträgt; in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe des Europäischen Verteidigungsfonds und dessen Vorläufers, dem kürzlich eingerichteten EDIDP, „eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie“ ist(21);

P.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Förderung der Transparenz wie Waffenausfuhrkontrollen zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander beitragen;

Q.  in der Erwägung, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Einhaltung der acht Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, gewerblichen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten hat;

Stärkung des Gemeinsamen Standpunkts und Verbesserung seiner Umsetzung

1.  betont, dass Staaten das legitime Recht haben, Militärtechnologie zur Selbstverteidigung zu erwerben; weist darauf hin, dass mit der Erhaltung der Verteidigungsindustrie ein Beitrag zur Selbstverteidigung der Mitgliedstaaten geleistet wird;

2.  stellt fest, dass ein europäischer Verteidigungsmarkt dazu dient, die Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten und Unionsbürger zu gewährleisten, und dazu beiträgt, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

3.  würdigt die Tatsache, dass die EU die einzige Staatenvereinigung ist, die über einen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, mit dem die Waffenausfuhrkontrolle auch bei Ausfuhren in Krisenregionen und Staaten mit einer fragwürdigen Menschenrechtsbilanz verbessert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass europäische und außereuropäische Drittstaaten auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren beigetreten sind; empfiehlt auch den verbleibenden Bewerberländern sowie Staaten, die den Status eines Bewerberlandes erlangen möchten oder einen Beitritt zur EU anstreben, die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden;

4.  betont, dass der Aufgabenbereich der EU-Delegationen dringend erweitert werden muss, damit sie die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen und der Umsetzung von Kontrollen der Endverwender und der Endverwendung sowie Inspektionen vor Ort unterstützen können;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Anwendung und Auslegung der acht Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wird; fordert eine einheitliche, kohärente und koordinierte Anwendung der acht Kriterien und eine vollständige Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen;

6.  vertritt die Ansicht, dass bei der Bewertung des Risikos von Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich das Vorsorgeprinzip zur Geltung kommen sollte und dass die Mitgliedstaaten neben einer Bewertung, ob bestimmte Militärtechnologien für interne Repressionen oder sonstige unerwünschte Zwecke verwendet werden könnten, auch Risiken auf der Grundlage der in dem Bestimmungsland herrschenden Gesamtsituation unter Berücksichtigung von Faktoren, wie etwa des Zustands der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der sozioökonomischen Entwicklung, bewerten sollten;

7.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD im Einklang mit seinen Empfehlungen vom 13. September 2017 auf, das gegenwärtige Überprüfungsverfahren zu nutzen, um die Mechanismen für den Austausch von Informationen zu stärken, indem sie hochwertigere und umfangreichere Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen bereitstellen, und zwar konkret durch:

   a) die Bereitstellung von mehr Informationen über Ausfuhrgenehmigungen und tatsächliche Ausfuhren, die systematisch und zügig übermittelt werden, unter anderem über bedenkliche Endverwender, Fälle von Abzweigung, gefälschte oder anderweitig bedenkliche Endverbleibserklärungen sowie verdächtige Händler oder Transportunternehmen, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
   b) die Pflege einer Liste von juristischen und natürlichen Personen, die wegen Verstößen gegen Waffenexportvorschriften verurteilt wurden, von Fällen festgestellter Abzweigungen sowie von Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in illegalen Waffenhandel oder in Aktivitäten verwickelt sind, die die internationale und nationale Sicherheit gefährden;
   c) den Austausch bewährter, für die Umsetzung der acht Kriterien angewandter Verfahren;
   d) die Umwandlung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in eine interaktive Online-Ressource;
   e) die Umwandlung des Jahresberichts der EU in eine durchsuchbare Online-Datenbank bis Ende 2019, wobei das neue Format auf die Daten von 2017 angewandt werden sollte;
   f) die Förderung von klaren und bewährten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungskräften und den Grenzschutzbehörden, die auf dem Informationsaustausch zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und zur Beseitigung des unerlaubten Waffenhandels, der eine Gefahr für die Sicherheit der EU und ihrer Bürger darstellt, beruhen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mehr Personal für die Bearbeitung ausfuhrbezogener Angelegenheiten auf nationaler und auf EU-Ebene einzustellen; regt an, EU-Mittel zu nutzen, um die Kapazitäten von Beamten der Genehmigungs- und Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten aufzubauen;

9.  ruft in Erinnerung, dass es einer der Gründe für die Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts war zu verhindern, dass europäische Waffen gegen die Streitkräfte von Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen, dass die Menschenrechte verletzt werden und dass sich bewaffnete Konflikte länger hinziehen; weist erneut darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen anzuwendende Mindestanforderungen festlegt und auch die Verpflichtung enthält, einen Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung auf die Einhaltung aller acht darin aufgeführten Kriterien zu prüfen;

10.  kritisiert die systematische Nicht-Anwendung der acht Kriterien durch die Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass Militärtechnologie Bestimmungsorte und Endnutzer erreicht, die die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien nicht erfüllen; wiederholt seine Forderung nach einer unabhängigen Bewertung der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts durch die Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, eine größere Konvergenz in der Anwendung der acht Kriterien zu fördern; bedauert, dass es keine Bestimmungen zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten gibt, die beim Erteilen von Genehmigungen die Einhaltung der acht Kriterien nicht vorab geprüft haben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kohärenz bei der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu verbessern, und empfiehlt ihnen, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen;

11.  vertritt die Ansicht, dass Ausfuhren nach Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und an andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition zumindest das Kriterium 2 verletzen, da diese Länder, wie von den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen festgestellt wurde, in schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Recht verwickelt sind; wiederholt seine Forderung vom 13. September 2017, wonach es dringend geboten ist, ein Waffenembargo gegen Saudi-Arabien zu verhängen, und fordert die HR/VP sowie den Rat auf, dieses Embargo auf alle anderen Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen auszuweiten;

12.  hält es für erforderlich, einen Prozess zur Schaffung eines Mechanismus einzuleiten, mit dem Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt nicht befolgen, sanktioniert werden;

13.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten keine Waffen mehr an Saudi-Arabien und andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen liefern, während andere weiterhin Militärtechnologie bereitstellen; beglückwünscht diejenigen Mitgliedstaaten, wie Deutschland und die Niederlande, die ihre Vorgehensweise in Bezug auf den Jemen-Konflikt geändert haben; bedauert es jedoch zutiefst, dass andere Mitgliedstaaten das Verhalten des Bestimmungslandes und die Endverwendung ausgeführter Waffen und Munition nicht zu berücksichtigen scheinen; betont, dass diese unterschiedlichen Vorgehensweisen das gesamte europäische Waffenkontrollsystem zu untergraben drohen;

14.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass fast alle Genehmigungsanträge für Ausfuhren in bestimmte Länder, wie Saudi-Arabien, bewilligt wurden, obwohl Ausfuhren in diese Länder zumindest die Kriterien 1–6 des Gemeinsamen Standpunkts verletzen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eine Nichteinhaltung der Kriterien 1–4 eine Verweigerung der Genehmigung zur Folge haben muss; bedauert, dass fast alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen (95 %) nach Saudi-Arabien für Ausfuhren der Kategorie ML9(22) (Kriegsschiffe, die zur Durchsetzung der Seeblockade gegen den Jemen eingesetzt werden, sowie für Ausfuhren der Kategorien ML10 (Luftfahrzeuge) und ML4 (Bomben usw.), die für die Luftangriffe von grundlegender Bedeutung sind und die damit zur Verschlechterung der Menschenrechtslage und zur Untergrabung der nachhaltigen Entwicklung des gesamten Landes sowie zur Verlängerung des Leidens der jemenitischen Bevölkerung beitragen, bewilligt wurden;

15.  ist schockiert über die Menge der in der EU hergestellten Waffen und Munition, die im Besitz von Da'esh in Syrien und im Irak gefunden wurden; stellt fest, dass Bulgarien und Rumänien den Gemeinsamen Standpunkt nicht wirksam anwenden, was Weitertransfers angeht, bei denen gegen Endverbleibsbescheinigungen verstoßen wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ähnliche Transfers, insbesondere in die USA und nach Saudi-Arabien, künftig abzulehnen, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten, insbesondere Bulgarien und Rumänien, auf, im Rahmen der COARM, aber auch öffentlich vor dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE) des Parlaments zu erklären, welche Schritte diesbezüglich in die Wege geleitet wurden; fordert den EAD auf, sich mit den zahlreichen Fällen, die im Bericht der Organisation Conflict Armament Research aufgedeckt wurden, auseinanderzusetzen und in der COARM und in den einschlägigen Foren wirksamere Methoden für die Bewertung des Risikos der Umleitung zu prüfen, unter anderem indem die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren verpflichtet werden, eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, umgeleitet werden; beschließt, eine diesbezügliche Untersuchung einzuleiten;

16.  befürchtet, dass die Lieferung von Waffensystemen in Kriegszeiten und in politisch äußerst angespannten Situationen dazu führt, dass Zivilisten überproportional stark in Mitleidenschaft gezogen werden; betont, dass Konflikte vorrangig auf diplomatischem Wege gelöst werden sollten; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten auf, Schritte in Richtung einer echten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu unternehmen;

17.  weist darauf hin, dass eine bessere Umsetzung von Kriterium 8 entscheidend zum Erreichen der EU-Ziele der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 16.4, beitragen würde; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, den laufenden Prozess der Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts diesbezüglich zu nutzen; empfiehlt, den Leitfaden zur Anwendung diesbezüglich zu aktualisieren und den Schwerpunkt nicht nur darauf zu legen, welche Auswirkungen der Waffenerwerb auf die Entwicklung des Bestimmungslandes haben könnte, sondern auch darauf, inwieweit die Waffennutzung auch der Entwicklung anderer Länder als dem Bestimmungsland schaden könnte;

18.  schlägt vor, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die EU die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts unterstützen kann, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen in der Risikobewertungsphase, Kontrollen der Endnutzer, Ex-ante-Überprüfungen des Versands sowie durch die Bereitstellung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Drittländer, welche die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts erfüllen;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rat 2018 eine Neubewertung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts sowie der Verwirklichung seiner Ziele vornimmt; fordert, dass der Gemeinsame Standpunkt überprüft wird, um zu ermitteln, wie er auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzt wird, wozu auch eine Bewertung der verschiedenen Arten der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staaten, den Methoden zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen und den beteiligten Regierungsstellen und Ministerien gehört; betont in diesem Zusammenhang, dass die durch das neu eingerichtete EDIDP und den zukünftigen Verteidigungsfonds finanzierten Projekte den Kontroll- und Berichterstattungsmechanismen/-regelungen der Einzelstaaten und der EU genügen und voller parlamentarischer Kontrolle unterworfen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Europäische Friedensfazilität ebenfalls einer parlamentarischen Kontrolle unterworfen werden muss;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

21.  ist der Auffassung, dass produktbezogene Maßnahmen, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die überwiegend zu Exportzwecken konzipiert werden, zusammenhängen, von einer Finanzierung durch die Union im Zusammenhang mit der bevorstehenden Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) (COM(2018)0476) ausgenommen werden sollten;

22.  ist der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem Brexit wichtig wäre, dass das Vereinigte Königreich weiterhin an den Gemeinsamen Standpunkt gebunden bleibt und die entsprechenden operativen Bestimmungen ebenso wie andere europäische Drittländer anwendet;

23.  betont, dass das Ziel einer größeren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verteidigungssektors die Anwendung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts nicht beeinträchtigen darf, da diese Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, gewerblichen, sozialen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten haben;

24.  ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt erfolgen sollte, auch was Ersatzteile und Bestandteile anbelangt; weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien dementsprechend auch für innergemeinschaftliche Verbringung gelten;

25.  weist erneut darauf hin, dass sich die ungenügend kontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Achtung der Menschenrechte auswirken kann; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer schnellen, wirksamen und umfassenden Aktualisierung der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck; erinnert an den Standpunkt des Parlaments betreffend den Vorschlag der Kommission, der im Januar 2018 von einer überwältigenden Mehrheit angenommen wurde, und schlägt dem Rat vor, schnell einen ehrgeizigen Standpunkt zu formulieren, damit die Mitgesetzgeber vor Ende dieser Wahlperiode eine Einigung erzielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung der acht Kriterien Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, wie z. B. Überwachungstechnologie, und in ähnlicher Weise Komponenten, die zur Cyber-Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, eine größere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ausreichend in Technologie und in Humanressourcen zu investieren, damit Personen in besonderen Programmen für Cybersicherheit geschult werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme der betreffenden Güter in die Kontrolllisten (insbesondere Wassenaar) auf internationaler Ebene zu fördern;

26.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Lizenzproduktion von Drittländern eingehender zu untersuchen und für mehr Schutz vor möglichen unerwünschten Verwendungen zu sorgen; fordert die strikte Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf die Lizenzproduktion in Drittländern; fordert, dass Lizenzproduktionsvereinbarungen auf diejenigen Länder beschränkt werden, die Vertragsparteien oder Unterzeichner des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) sind, und dass diese Drittländer dazu verpflichtet werden, nur unter Lizenz produzierte Ausrüstung und mit ausdrücklicher Genehmigung des ursprünglich ausführenden Mitgliedstaats auszuführen;

27.  betont, dass ein Konzept für Situationen entwickelt werden muss, in denen Mitgliedstaaten die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts für Ausfuhren von Produkten, die im Wesentlichen gleich und für ähnliche Bestimmungsorte und Endverwender bestimmt sind, anders auslegen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Glaubwürdigkeit der EU im Ausland gewahrt bleiben;

28.  ersucht die Mitgliedstaaten und den EAD, eine besondere Strategie auszuarbeiten, damit Hinweisgeber förmlich geschützt werden, die Praktiken von Einrichtungen und Unternehmen der Rüstungsindustrie melden, die gegen die Kriterien und Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen;

29.  fordert darüber hinaus die Ausweitung bzw. Anwendung der acht Kriterien auch auf den Transfer von Militär-, Sicherheits- und Polizeipersonal, auf rüstungsexportbezogene Dienstleistungen, Know-how und Ausbildung, Sicherheitstechnologie und auf private Militär- und Sicherheitsdienste;

30.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Risiken zu vermeiden, die sich aus der Umleitung und der Hortung von Waffen ergeben, darunter illegaler Waffenhandel und -schmuggel; unterstreicht das Risiko, dass in Drittländer exportierte Waffen über diesen Waffenschmuggel und -handel erneut in die EU eingeführt werden;

31.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein neues Kriterium zum gemeinsamen Standpunkt hinzuzufügen, damit bei der Vergabe von Lizenzen sichergestellt wird, dass das Korruptionsrisiko bei Ausfuhren ausreichend berücksichtigt wird;

Jahresbericht der COARM

32.  würdigt die Anstrengungen der COARM hinsichtlich der Kooperation, Koordinierung und Konvergenz (unter Nutzung insbesondere des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts) und Stärkung bzw. Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, insbesondere was Sensibilisierungskampagnen und Angleichungs- bzw. Harmonisierungsprozesse innerhalb der EU und mit Drittländern anbelangt;

33.  bedauert die sehr späte Veröffentlichung des 18. Jahresberichts für 2015 im März 2017 und des 19. Jahresberichts für 2016 im Februar 2018; fordert, dass für ein stärker vereinheitlichtes und zügigeres Berichterstattungs- und Übermittlungsverfahren gesorgt wird, indem eine strenge Frist für die Übermittlung von Daten festgelegt wird, die spätestens im Januar nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, abläuft, oder indem ein fester Veröffentlichungstermin festgelegt wird, der spätestens im März nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, liegt;

34.  erinnert daran, dass gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über ihre Waffenausfuhren zu berichten, und drängt alle Mitgliedstaaten, ihren im Gemeinsamen Standpunkt festgehaltenen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen; betont, dass hochwertige und disaggregierte Daten über tatsächliche Lieferungen unerlässlich sind, um nachvollziehen zu können, wie die acht Kriterien angewandt werden;

35.  kritisiert die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten für den 19. Jahresbericht keine vollständigen Angaben auf der Grundlage detaillierter länderspezifischer Daten gemacht haben; ist besorgt darüber, dass deshalb im Jahresbericht der Ratsarbeitsgruppe COARM wichtige Informationen fehlen und dieser Bericht demzufolge nicht aktuell ist und kein Gesamtbild der Ausfuhrtätigkeiten der Mitgliedstaaten liefern kann; ist der Ansicht, dass ein standardisiertes Überprüfungs- und Berichterstattungssystem eingerichtet werden sollte, damit detailliertere und umfassendere Informationen verfügbar sind; wiederholt seine Forderung, dass alle Mitgliedstaaten, die keine vollständigen Angaben gemacht haben, für den nächsten Jahresbericht zusätzliche Informationen zu ihren vergangenen Ausfuhren nachliefern;

36.  weist darauf hin, dass bei einer Verweigerung gemäß dem 19. Jahresbericht unterschiedliche Kriterien angeführt wurden, wobei Kriterium 1 insgesamt 82-mal angeführt wurde, Kriterium 2 119-mal, Kriterium 3 103-mal, Kriterium 4 85-mal, Kriterium 5 8-mal, Kriterium 6 12-mal, Kriterium 7 139-mal und Kriterium 8 einmal; weist besorgt darauf hin, dass die Zahl der verweigerten Genehmigungen insgesamt und auch relativ abgenommen hat (nur 0,76 % der Genehmigungsanträge wurden 2016 verweigert, verglichen mit knapp 1 % im Jahr 2015); stellt enttäuscht fest, dass der Bericht noch immer keine Zahlen zu den Ergebnissen der Konsultationen über Verweigerungsmitteilungen enthält, und fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Daten in künftige Jahresberichte aufzunehmen;

37.  regt an, dass von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangt und sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch im COARM-Jahresbericht veröffentlicht werden; regt ferner an, dass der COARM-Jahresbericht um eine Zusammenfassung ergänzt wird, in der u. a. vergleichende Trends zu den Vorjahren und aggregierte Zahlen enthalten sein sollten;

Parlament und Zivilgesellschaft

38.  weist darauf hin, dass nicht alle einzelstaatlichen Parlamente der EU die staatlichen Genehmigungsentscheide kontrollieren; verweist auf die Geschäftsordnung des Parlaments, in der die Möglichkeit einer regelmäßigen Stellungnahme zu den EU-Jahresberichten über Waffenexporte vorgesehen ist, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Situation verbessert und gewährleistet wird, dass das Parlament zusammen mit seinem eigenen Jahresbericht eine Stellungnahme zum COARM-Jahresbericht abgibt, die außerhalb der Quote liegen sollte; fordert die nationalen Parlamente auf, bestehende bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung zu Waffenausfuhren und ihrer Überwachung auszutauschen;

39.  betont die wichtige Rolle, die den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament, der Zivilgesellschaft, den für die Waffenkontrolle zuständigen Behörden und den Industrieverbänden bei der Unterstützung und Förderung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und EU-Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems zukommt; fordert daher einen transparenten und robusten Kontrollmechanismus, der die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft stärkt; bestärkt die nationalen Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft darin, unabhängige Überprüfungen des Waffenhandels vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, derartige Aktivitäten – auch finanziell – zu unterstützen;

40.  betont die Bedeutung und Legitimität einer parlamentarischen Aufsicht über Daten betreffend die Waffenausfuhrkontrolle und die Art der Durchführung dieser Kontrolle; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, Unterstützung und Informationen, die nötig sind um sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsichtsfunktion umfassend wahrgenommen werden kann;

41.  regt an, dass Ausfuhren von Produkten, die im Rahmen des EDIDP und/oder des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) finanziert wurden, in den Daten gesondert aufgelistet werden, die der COARM übermittelt werden, um eine genaue Überwachung dieser Produkte zu gewährleisten, die mit europäischen Haushaltsmitteln finanziert wurden; fordert den Rat und das Parlament auf, sich auf ein detailliertes System zur Auslegung und Umsetzung zu einigen, das ein Aufsichtsorgan, ein Sanktionierungsorgan und einen Ethikausschuss umfassen sollte, um sicherzustellen, dass die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts zumindest auf die Produkte angewandt werden, die im Rahmen des EDIDP und/oder des EDF finanziert wurden, um für gleiche Exportrahmen für die beteiligten Länder zu sorgen; vertritt die Ansicht, dass die gemeinsame Auslegung und Umsetzung für alle Waffenausfuhren aus den Mitgliedstaaten mit Wirkung in der Zukunft gelten sollten;

Internationale Waffenkontrolle und Abrüstung

42.  betont erneut die Zielvorgabe der Europäischen Union, als globaler Akteur für den Frieden einzutreten; ist der Auffassung, dass die EU ihrer größer gewordenen Verantwortung für Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt durch weiter verbesserte Ausfuhrkontrollmechanismen und Abrüstungsinitiativen gerecht werden und an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur auftreten sollte, d. h. die EU sollte eine aktive Rolle spielen, und die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften um einen gemeinsamen Standpunkt in den Bereichen Nichtverbreitung von Waffen, weltweite Abrüstung und Kontrollen von Waffenverbringungen sowie bei der Förderung der Erforschung und Entwicklung von Technologien und Produktionslinien zur Umwandlung von militärischen zu zivilen Nutzungsstrukturen bemühen, und durch Maßnahmen, wie etwa die Gewährung von Vergünstigungen für die Ausfuhr der betreffenden Güter;

43.  erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) unterzeichnet haben; fordert eine weltweite Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel und ein besonderes Augenmerk auf Länder, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben; begrüßt auch die Outreach-Maßnahmen betreffend den Vertrag über den Waffenhandel und unterstützt die wirksame Umsetzung dieses Vertrags;

44.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Drittländer bei der Erarbeitung, Aktualisierung, Verbesserung und Umsetzung von Waffenkontrollsystemen entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen;

45.  bekräftigt seinen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen mit tödlicher Wirkung; fordert ein Ausfuhrverbot für Produkte, die in der Entwicklung und Herstellung solcher Waffensysteme verwendet werden;

46.  betont, dass ein effektives internationales Rüstungsexportkontrollabkommen sämtliche Verbringungen, darunter die Verbringung zwischen Staaten, die Verbringung zwischen Staaten und nichtstaatlichen Endnutzern, das Leasing sowie Darlehen, Schenkungen oder Verbringungen in Form von Hilfsleistungen bzw. anderweitigen Leistungen umfassen sollte;

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o   o

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(2) ABl. C 56 vom 14.2.2018, S. 1.
(3) ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40.
(4) ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.
(5) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
(6) http://www.wassenaar.org/control-lists/, „Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Munitionsliste“ des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
(7) Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.
(8) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(9) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(10) ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1.
(11) A/HRC/35/8.
(12) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 63.
(13) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 178.
(14) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.
(15) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 146.
(16) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
(17) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
(18) „Trends in international arms transfers“ (Tendenzen im internationalen Waffenhandel), 2017, (SIPRI-Informationsbroschüre, März 2018).
(19) http://enaat.org/eu-export-browser/licence.de.html
(20) „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016, Brüssel.
(21) „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“, COM(2017)0295, 7.6.2017.
(22) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XG0406(01)&from=DE


Stärkung der Wettbewerbsbehörden zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ***I
PDF 132kWORD 54k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142 – C8-0119/2017 – 2017/0063(COD))
P8_TA(2018)0452A8-0057/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0142),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 103 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0119/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0057/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

P8_TC1-COD(2017)0063


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Wortlaut des Artikels 11 zu einstweiligen Maßnahmen zur Kenntnis.

Einstweilige Maßnahmen können ein Schlüsselinstrument für die Wettbewerbsbehörden sein, um zu verhindern, dass ein Schaden für den Wettbewerb entsteht, während eine Untersuchung noch läuft.

Damit die Wettbewerbsbehörden wirksamer mit den Entwicklungen auf sich rasch verändernden Märkten umgehen können, sagt die Kommission zu, innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie, innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu prüfen, ob es Mittel und Wege gibt, den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.


Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation ***I
PDF 130kWORD 62k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (COM(2016)0590 – C8-0379/2016 – 2016/0288(COD))
P8_TA(2018)0453A8-0318/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0590),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C8‑0379/2016),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Oktober 2016 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0318/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

P8_TC1-COD(2016)0288


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/1972.)

(1) ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.
(2) ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 87.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***I
PDF 128kWORD 64k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (COM(2016)0591 – C8-0382/2016 – 2016/0286(COD))
P8_TA(2018)0454A8-0305/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0591),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0382/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0305/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

P8_TC1-COD(2016)0286


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1971.)

(1) ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.


CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 – C8-0197/2018 – 2018/0143(COD))(1)
P8_TA(2018)0455A8-0354/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Mit der Einführung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge soll ein Beitrag zur Lösung großer Mobilitätsprobleme in städtischen Gebieten geleistet werden. Diese Fahrzeuge sind nicht nur wesentlich, damit im Straßentransport weniger CO2-Emissionen erzeugt werden, sondern sie müssen auch unbedingt von den Herstellern gefördert werden, damit die Luftschadstoffe und übermäßiger Lärm in Städten und städtischen Gebieten wirksam reduziert werden können.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Nach der Strategie für emissionsarme Mobilität hat die Kommission im Mai19 und im November 201720 zwei Mobilitätspakete verabschiedet. Diese Pakete enthalten eine positive Agenda für die Umsetzung der Strategie für emissionsarme Mobilität und für einen reibungslosen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle.
(2)  Nach der Strategie für emissionsarme Mobilität hat die Kommission im Mai19 und im November 201720 zwei Mobilitätspakete verabschiedet. Diese Pakete enthalten eine positive Agenda für die Umsetzung der Strategie für emissionsarme Mobilität und für einen reibungslosen Übergang zu emissionsfreier, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle.
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19 Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.
19 Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.
20 Verwirklichung emissionsarmer Mobilität – Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.
20 Verwirklichung emissionsarmer Mobilität – Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Diese Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“, mit dem die neue industriepolitische Strategie von September 201721 umgesetzt wird und das den Prozess abschließen soll, der es der Union ermöglicht, vollen Nutzen aus der Modernisierung und Dekarbonisierung der Mobilität zu ziehen. Die Ziele des Pakets sind eine sicherere und zugänglichere Mobilität in Europa, eine wettbewerbsfähigere europäische Industrie, sicherere Arbeitsplätze in Europa sowie ein umweltschonenderes und besser auf die Belange des Klimaschutzes zugeschnittenes Mobilitätssystem. Voraussetzungen hierfür sind das uneingeschränkte Engagement der Union, der Mitgliedstaaten und der Interessenträger und nicht zuletzt auch stärkere Anstrengungen zur Senkung der CO2-Emissionen und zur Verringerung der Luftverschmutzung.
(3)  Diese Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“, mit dem die neue industriepolitische Strategie von September 201721 umgesetzt wird und das den Prozess abschließen soll, der es der Union ermöglicht, vollen Nutzen aus der Modernisierung und Dekarbonisierung der Mobilität zu ziehen. Die Ziele des Pakets sind eine sicherere und zugänglichere Mobilität in Europa, eine wettbewerbsfähigere europäische Industrie, sicherere Arbeitsplätze in Europa sowie ein Verkehrssektor, dessen Emissionen bis Mitte des Jahrhunderts eine klare Tendenz Richtung Null aufweisen und der uneingeschränkt mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang steht. Damit ein angemessener Ausgleich zwischen der Intensivierung der Bemühungen um die Senkung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung, der Förderung von Innovation in der Automobilindustrie der Union und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union gefunden wird, bedarf es des uneingeschränkten Engagements der Union, der Mitgliedstaaten und der Interessenträger.
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21 Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie – Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.
21 Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie – Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Zusammen mit den CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gibt diese Verordnung eine klare Marschroute für die Senkung der CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehrssektor vor und trägt zu dem verbindlichen Ziel bei, die EU-internen Emissionen von Treibhausgasen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, wie vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 gebilligt und als angestrebter nationaler Beitrag (Intended Nationally Determined Contribution) der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris auf der Tagung des Rates „Umwelt“ am 6. März 2015 angenommen.
(4)  Diese Verordnung gibt zusammen mit der Verordnung (EU) .../...22 des Europäischen Parlaments und des Rates eine klare Marschroute für die Senkung der CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehrssektor vor und trägt zu dem verbindlichen Ziel bei, die EU-internen Emissionen von Treibhausgasen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, was für die Erfüllung der mit dem Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist.
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22 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom ..., S. ...).
22 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom ..., S. ...).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Daher sollten für das Jahr 2025 und für das Jahr 2030 Zielwertvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen der unionsweiten Flotten neuer schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt werden, wobei der Zeit für die Flottenerneuerung und der Tatsache, dass der Straßenverkehrssektor zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und darüber hinaus beitragen muss, Rechnung getragen werden sollte. Dieses schrittweise Vorgehen signalisiert ferner der Branche eindeutig und frühzeitig, dass die Markteinführung energieeffizienter Technologien sowie emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge nicht verzögert werden darf.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  In seinen Schlussfolgerungen von Oktober 2014 befürwortete der Europäische Rat eine Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 30 % gegenüber 2005 in den Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem der Europäischen Union fallen. Der Straßenverkehr trägt wesentlich zu den Emissionen dieser Sektoren bei, und seine Emissionen liegen weiterhin deutlich über den Werten von 1990. Würden die Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zunehmen, würden sie die Emissionssenkungen, die andere Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels verwirklichen, wieder aufheben.
(5)  In seinen Schlussfolgerungen von Oktober 2014 befürwortete der Europäische Rat eine Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 30 % gegenüber 2005 in den Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem der Europäischen Union fallen. Auf den Straßenverkehr entfielen 2016 25 % der Treibhausgasemissionen der Union‚ und seine Emissionen stiegen im dritten Jahr in Folge und liegen weiterhin deutlich über den Werten von 1990. Würden die Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zunehmen, würden sie die Emissionssenkungen, die andere Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels verwirklichen, wieder aufheben.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   Angesichts des prognostizierten Anstiegs des Anteils der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge auf etwa 9 % und der Tatsache, dass es zur Zeit keine Anforderungen zur Verringerung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen gibt, bedarf es konkreter Maßnahmen für diese Fahrzeugkategorie.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Um das Energieeffizienzpotenzial vollständig auszuschöpfen und zu gewährleisten, dass der Straßenverkehrssektor als Ganzer zu den vereinbarten Treibhausgasemissionssenkungen beiträgt, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge um CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge zu ergänzen. Solche Normen werden zu einer treibenden Kraft für Innovation in kraftstoffeffiziente Technologien und tragen dazu bei, die technologische Führungsposition der Hersteller und Zulieferer in der Union zu stärken.
(9)  Um das Energieeffizienzpotenzial vollständig auszuschöpfen und zu gewährleisten, dass der Straßenverkehrssektor als Ganzes zu den vereinbarten Treibhausgasemissionssenkungen beiträgt, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge um CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge zu ergänzen. Solche Normen werden zu einer treibenden Kraft für Innovation in kraftstoffeffiziente Technologien und tragen dazu bei, die technologische Führungsposition der Hersteller und Zulieferer in der Union zu stärken und Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer langfristig zu sichern.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, und der Notwendigkeit, sowohl für Straßenverkehrsdienste als auch für schwere Nutzfahrzeuge einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu erhalten, ist es angezeigt, CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf EU-Ebene festzusetzen. Diese Normen sollten so gestaltet sein, dass sie dem Wettbewerbsrecht nicht zuwiderlaufen.
(10)  Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, und der Notwendigkeit, sowohl für Straßenverkehrsdienste als auch für schwere Nutzfahrzeuge einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu erhalten und eine Marktfragmentierung zu verhindern, ist es angezeigt, CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf EU-Ebene festzusetzen. Diese Normen sollten so gestaltet sein, dass sie dem Wettbewerbsrecht nicht zuwiderlaufen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Ein sozialverträglicher und gerechter Übergang zu emissionsfreier Mobilität bis Mitte des Jahrhunderts erfordert Veränderungen in der gesamten automobilen Wertschöpfungskette, wobei die potenziellen negativen Auswirkungen auf Bürger und Regionen in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Es ist wichtig, die sozialen Folgen des Übergangs zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf Arbeitsplätze proaktiv anzugehen. Daher ist es äußerst wichtig, dass die derzeitigen Maßnahmen mit gezielten Programmen auf EU-Ebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zur Neuqualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern sowie mit Initiativen in Bezug auf Bildung und Stellensuche in betroffenen Kommunen und Regionen einhergehen, die in engem Dialog mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden durchgeführt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)   Es muss schnell Lade- und Tankstelleninfrastruktur eingerichtet werden, um das Vertrauen von Verbrauchern in emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeugen zu steigern, und zur Mobilisierung erheblicher öffentlicher und privater Investitionen müssen die verschiedenen Unterstützungsinstrumente auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeiten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)   In der Strategie für emissionsarme Mobilität wurde betont, wie wichtig es ist, dass die für Elektrofahrzeuge erzeugte Energie aus nachhaltigen Energiequellen stammt, und dass auf Unionsebene möglichst bald eine langfristige Initiative zu Batterien der nächsten Generation eingeleitet werden muss. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden höhere Finanzmittel für technologische Forschung in Bezug auf Herstellung, Verwaltung und Entsorgung der Batterien für Elektromotoren benötigt, damit diese zunehmend ökologisch nachhaltig werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
(12d)   Bei den meisten Frachttransportunternehmen in der EU handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen mit begrenztem Zugang zu Finanzmitteln. Daher müssen die zukünftigen Lösungen kosteneffizient und ausgewogen sein. Es bedarf unbedingt einer ausgeprägten Anreizstruktur für die Einführung kraftstoffeffizienterer Fahrzeuge sowie der Bereitstellung von Finanzierungsmechanismen der Union.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Das Simulationsinstrument VECTO und die Verordnung (EU) 2017/2400 werden kontinuierlich und zeitgerecht aktualisiert, um Innovationen und der Anwendung neuer Technologien zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von schweren Nutzfahrzeugen Rechnung zu tragen.
(13)  Das Simulationsinstrument VECTO und die Verordnung (EU) 2017/2400 werden kontinuierlich und zeitgerecht aktualisiert, um Innovationen und der Anwendung neuer Technologien zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von schweren Nutzfahrzeugen sowie der Entwicklung der Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionen für den tatsächlichen Fahrbetrieb Rechnung zu tragen, und dementsprechend müssen ausreichende Haushaltsmittel zugewiesen werden. Da diese neuen Technologien für das Potential bezüglich der Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors eine wichtige Rolle spielen können, sollte die Entwicklung des Simulationsinstruments VECTO bei der Überprüfung im Jahr 2022 vollständig berücksichtigt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionsdaten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates25 überwacht. Diese Daten sollten für die Bestimmung der Reduktionszielvorgaben für die vier Gruppen der emissionsstärksten schweren Nutzfahrzeuge in der Union und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers in einem gegebenen Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.
(14)  Die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionsdaten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates25 überwacht. Diese Daten sollten für die Bestimmung der Reduktionszielvorgaben für die vier Gruppen der emissionsstärksten schweren Nutzfahrzeuge in der Union und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers in einem gegebenen Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.
(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme wird entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
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25 Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L vom ..., S. ...).
25 Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Für das Jahr 2025 sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser schweren Nutzfahrzeuge im Jahr 2019 eine Reduktionszielvorgabe in Form einer relativen Senkung festgesetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für konventionelle Fahrzeuge kosteneffiziente Technologien leicht verfügbar sind. Die Zielvorgabe für 2030 sollte als anzustrebender Wert betrachtet werden, und die endgültige Zielvorgabe sollte auf der Grundlage einer 2022 durchzuführenden Überprüfung festgelegt werden, da größere Unsicherheiten in Bezug auf die Einführung fortschrittlicherer Technologien, die derzeit noch nicht verfügbar sind, bestehen.
(15)  Für das Jahr 2025 sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser schweren Nutzfahrzeuge im Jahr 2019 eine Reduktionszielvorgabe in Form einer relativen Senkung festgesetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für konventionelle Fahrzeuge kosteneffiziente Technologien leicht verfügbar sind. Auch für 2030 sollte eine Reduktionszielvorgabe festgelegt werden, wobei 2022 eine Überprüfung stattfinden sollte, bei der das Ambitionsniveau dieser Verordnung nicht gesenkt werden sollte und berücksichtigt werden sollte, dass größere Unsicherheiten in Bezug auf die Einführung fortschrittlicherer Technologien, die derzeit noch nicht verfügbar sind, bestehen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Flüssigerdgas (LNG) ist bei schweren Nutzfahrzeugen eine verfügbare Alternative zu Dieselkraftstoff. Die Verbreitung von derzeitigen und künftigen, innovativeren LNG-basierten Technologien tragen kurz- und mittelfristig zum Erreichen der CO2-Emissionszielwerte bei, da beim Einsatz von LNG-Technologien geringere CO2-Emissionen entstehen als dies bei dieselbetriebenen Fahrzeugen der Fall ist. Das CO2-Emissionsreduktionspotenzial von LNG-Fahrzeugen ist in VECTO bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Darüber hinaus gewährleisten die derzeitigen LNG-Technologien, dass nur geringe Mengen Luftschadstoffe wie NOx und Feinstaub freigesetzt werden. Eine hinreichende, minimale Betankungsinfrastruktur ist ebenfalls vorhanden und wird als Teil nationaler Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe weiter ausgebaut.
(16)  Im Sinne der Ziele dieser Verordnung sollte eine effiziente, technologieneutrale und hinreichende Tank- und Ladeinfrastruktur als Teil nationaler Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe weiter ausgebaut werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  In Bezug auf Arbeitsfahrzeuge und Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sollte die Kommission schnellstmöglich die technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und die Definition von Bussen, die unter diese Verordnung fallen, festlegen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)  Um die Genauigkeit und die Vorteile dieser Verordnung sicherzustellen, sollte ein Validierungsmechanismus für den Referenzwert für 2019 ausgearbeitet werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)   Damit der Anreizmechanismus für die Entwicklung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge flexibel ist, sollten sich verbundene Hersteller auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen können. Eine Vereinbarung über den Zusammenschluss zu einer Emissionsgemeinschaft sollte nicht länger als fünf Jahre gültig sein, aber erneuert werden dürfen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Bildung von Emissionsgemeinschaften durch verbundene Hersteller auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Union festzulegen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Anders als im Sektor Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind am Markt noch keine emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge verfügbar, mit Ausnahme von Bussen. Deswegen sollte ein spezieller Mechanismus in Form von Begünstigungen eingeführt werden, um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität zu erleichtern. So entstehen Anreize, emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, die nachfrageseitige Instrumente, wie die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 über saubere Fahrzeuge, ergänzen.
(21)  Um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität sicherzustellen und Anreize zu schaffen, emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, die nachfrageseitige Instrumente, wie die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 über saubere Fahrzeuge, ergänzen, sollte ein Referenzwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Fahrzeugflotte eines Herstellers für 2025 und 2030 festgelegt werden.
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26 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20019 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie .../.../EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
26 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie .../.../EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Der Mindestanteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge sollte so festgelegt werden, dass Investitionssicherheit für die Betreiber und Hersteller von Ladeinfrastruktur gewährleistet ist, um eine rasche Verbreitung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen auf dem Unionsmarkt zu fördern und Herstellern gleichzeitig eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, über ihren Investitionszeitplan zu entscheiden. Es sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der Herstellern Anreize bietet, so bald wie möglich emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge auf den Unionsmarkt zu bringen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers sollten daher alle emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge mehrfach gezählt werden. Die Anreize sollten entsprechend den tatsächlichen CO2-Emissionen des Fahrzeugs unterschiedlich hoch sein. Um eine Abschwächung der Umweltziele zu vermeiden, sollte für die resultierenden Einsparungen eine Obergrenze festgelegt werden.
(22)  Zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionszielvorgabe eines Herstellers sollte daher seine Leistung gegenüber dem Referenzwert für emissionsfreie und emissionsarme schweren Nutzfahrzeuge für 2025 und 2030 berücksichtigt werden. Um Anreize für die Entwicklung und den Einsatz solcher Fahrzeuge zu schaffen und gleichzeitig eine Abschwächung der Umweltziele und der Effizienz herkömmlicher Verbrennungsmotoren zu vermeiden, sollte für die resultierenden Anpassungen eine Obergrenze festgelegt werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Bei der Gestaltung des Anreizmechanismus für die Bereitstellung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen sollten auch kleinere Lastkraftwagen und Busse einbezogen werden, die nicht unter die CO2-Emissionszielvorgaben dieser Verordnung fallen. Auch solche Fahrzeuge haben erheblichen Nutzen, da sie dazu beitragen, die Luftverschmutzungsprobleme in Städten zu lösen. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass emissionsfreie Busse bereits auf dem Markt verfügbar sind und in Form nachfrageseitiger Maßnahmen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge Anreize gegeben werden. Um sicherzustellen, dass sich letztere ausgewogen auf die verschiedenen Fahrzeugarten verteilen, sollten daher auch die durch emissionsfreie leichte Lastkraftwagen und Busse erzielten Einsparungen einer Obergrenze unterliegen.
(24)  Bei der Gestaltung des Anreizmechanismus für die Bereitstellung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen sollten auch kleinere Lastkraftwagen und andere Kategorien von schweren Nutzfahrzeugen einbezogen werden, die noch nicht unter die CO2-Emissionszielvorgaben dieser Verordnung fallen. Auch solche Fahrzeuge haben erheblichen Nutzen, da sie dazu beitragen, die Luftverschmutzungsprobleme in Städten zu lösen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Die Kommission sollte eine finanzielle Sanktion in Form einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung verhängen, wenn ein Hersteller seine Emissionsobergrenze überschreitet, wobei Emissionsgut- und ‑lastschriften zu berücksichtigen sind. Um den Herstellern einen ausreichenden Anreiz für Maßnahmen zur Senkung der spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu geben, sollte die Abgabe höher sein als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Zielerfüllung erforderlichen Technologien. Die Abgabe sollte als Einnahme für den Gesamthaushaltsplan der Union betrachtet werden. Die Modalitäten der Erhebung der Abgabe sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erlassenen Modalitäten.
(29)  Die Kommission sollte eine finanzielle Sanktion in Form einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung verhängen, wenn ein Hersteller seine Emissionsobergrenze überschreitet, wobei Emissionsgut- und ‑lastschriften zu berücksichtigen sind. Um den Herstellern einen ausreichenden Anreiz für Maßnahmen zur Senkung der spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu geben, ist es wichtig, dass die Abgabe immer höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Zielerfüllung erforderlichen Technologien. Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe sollten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union gelten. Diese Beträge sollten eingesetzt werden, um in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden den gerechten Übergang des Automobilsektors zu emissionsfreier Mobilität sowie innovative Lösungen, die Anreize für einen schnellen Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen bieten, zu unterstützen. Die Modalitäten der Erhebung der Abgabe sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/20091a des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Modalitäten.
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1a Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Konformitätsmechanismus erforderlich. Die in der Verordnung (EU) 2018/... [Überwachung & Meldung für schwere Nutzfahrzeuge] verankerte Verpflichtung für die Hersteller, genaue Daten zu liefern, und die möglichen Verwaltungssanktionen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung tragen dazu bei sicherzustellen, dass die für die Zwecke der Erfüllung der Zielvorgaben im Rahmen dieser Verordnung herangezogenen Daten zuverlässig sind.
(30)  Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Konformitätsmechanismus erforderlich. Die in der Verordnung (EU) 2018/956 verankerte Verpflichtung für die Hersteller, genaue Daten zu liefern, und die möglichen Verwaltungssanktionen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung tragen dazu bei sicherzustellen, dass die für die Zwecke der Erfüllung der Zielvorgaben im Rahmen dieser Verordnung herangezogenen Daten zuverlässig sind. Es ist für Verbraucher und Öffentlichkeit interessant zu wissen, welche Hersteller die neuen Emissionsnormen einhalten und welche nicht.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Für die Erzielung der CO2-Emissionssenkungen gemäß dieser Verordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die CO2-Emissionen von im Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsvorschriften bestimmten Werten entsprechen. Deshalb sollte die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers jede systematische Nichterfüllung der Zielvorgaben für CO2-Emissionen zu berücksichtigen, die die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden bei im Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen feststellen.
(31)  Für die Erzielung der CO2-Emissionssenkungen gemäß dieser Verordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die CO2-Emissionen von im Betrieb und auf der Straße befindlichen schweren Nutzfahrzeugen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsvorschriften bestimmten Werten entsprechen. Deshalb sollte die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers jede systematische Nichterfüllung der Zielvorgaben für CO2-Emissionen zu berücksichtigen, die die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden bei im Betrieb und auf der Straße befindlichen schweren Nutzfahrzeugen feststellen. Außerdem sollten unabhängige Prüfungen von Fahrzeugen im Betrieb und auf der Straße durch Dritte eingeführt werden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen hängt stark davon ab, wie repräsentativ die Methodik für die Bestimmung der CO2-Emissionen ist. Im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Mechanismus für wissenschaftliche Beratung (SAM)27 zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge sollte auch für schwere Nutzfahrzeuge ein Mechanismus eingerichtet werden zur Bewertung, ob die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte für den praktischen Fahrbetrieb repräsentativ sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die öffentliche Verfügbarkeit solcher Daten zu gewährleisten und erforderlichenfalls die Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der für solche Bewertungen erforderlichen Daten zu entwickeln.
(33)  Die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen hängt stark davon ab, wie repräsentativ die Methodik für die Bestimmung der CO2-Emissionen ist. Im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Mechanismus für wissenschaftliche Beratung (SAM)27 zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge sollte auch für schwere Nutzfahrzeuge ein Mechanismus eingerichtet werden zur Bewertung, ob die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte für den praktischen Fahrbetrieb repräsentativ sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die öffentliche Verfügbarkeit solcher Daten zu gewährleisten und erforderlichenfalls die Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der für solche Bewertungen erforderlichen Daten zu entwickeln. Wird eine beträchtliche Differenz zwischen den Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten Emissionen festgestellt, sollte die Kommission die Befugnis haben, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und gegebenenfalls die hinsichtlich der Erfüllung dieser Verordnung verwendeten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 entsprechend anzupassen.
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27 Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).
27 Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  In ihrem Bericht 2022 sollte die Kommission auch die Möglichkeit prüfen, eine Methode für die Beurteilung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Prüfung sollte die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, Meldepflichten für Hersteller einzuführen und die notwendigen Vorschriften und Verfahren für diese Meldung festlegen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, und Artikel 12 Absatz 2 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
(36)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich der Festlegung der Verfahren für die Erhebung von Emissionsüberschreitungsabgaben‚ der Festlegung von detaillierten Vorschriften für die Verfahren zur Meldung von Abweichungen, die bei den CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen festgestellt werden, der Veröffentlichung von Daten, der Annahme detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Meldung von Daten von Kraftstoffverbrauchszählern sowie der Festlegung einer Methode für die Definition eines oder mehrerer repräsentativer Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.
__________________
__________________
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 12 Absatz 2 anzupassen und die Anhänge I und II in Bezug auf bestimmte technische Parameter zu ändern, einschließlich der Gewichte von Einsatzprofilen, Nutzlasten und jährlichen Kilometerleistungen sowie der Faktoren für die Anpassung der Nutzlast. Die Kommission sollte im Laufe ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung29 niedergelegt wurden. Damit eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gegeben ist, sollten das Europäische Parlament und der Rat insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(37)  Zur Änderung und Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und für die Definition von Stadtbussen festzulegen, detaillierte Vorschriften und Bedingungen festzulegen, gemäß denen Hersteller Emissionsgemeinschaften bilden können, einen jährlichen Testzyklus an einer repräsentativen Auswahl an Komponenten, Bauteilen und Systemen jedes Herstellers festzulegen, die Referenz-CO2-Emissionen anzupassen, einen Test für die Erfüllung der Vorgaben im Betrieb auf der Straße einzuführen und die Anhänge I und II in Bezug auf bestimmte technische Parameter zu ändern, einschließlich der Gewichte von Einsatzprofilen, Nutzlasten und jährlichen Kilometerleistungen sowie der Faktoren für die Anpassung der Nutzlast. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung29 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
__________________
__________________
29 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
29 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/... [Lastenteilungsverordnung] fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken:
Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken:
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029 um 15 %;
(a)  im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029 um 20 %;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  ab dem 1. Januar 2030 um mindestens 30 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.
(b)  ab dem 1. Januar 2030 um mindestens 35 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
Um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität sicherzustellen und Anreize zu schaffen, emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge und die zugehörige Infrastruktur zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, wird in dieser Verordnung ein Referenzwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge an allen Fahrzeugflotten eines Herstellers für 2025 und 2030 gemäß Artikel 5 festgelegt.
Die spezifischen CO2‑Emissionen werden auf der Grundlage der Leistung im Verhältnis zum Richtwert gemäß Anhang I Nummer 4 angepasst.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Diese Verordnung gilt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen:
Diese Verordnung gilt als erster Schritt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen:
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Für die Zwecke von Artikel 5 und Anhang I Nummer 2.3 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 und für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben.
Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2a, Artikel 5 und Anhang I Nummer 4 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben. Außerdem gilt sie für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2b für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die die in Absatz 2a dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und die Definition von Stadtbussen, die unter diese Verordnung fallen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  „Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist und dessen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsvorschriften ausschließlich für andere Einsatzprofile als die in Anhang I Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung definierten bestimmt wurden;
h)  „Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist, dessen Arbeitszweck auf der Grundlage der gemäß Artikel 2 Absatz 2a festgelegten technischen Kriterien definiert wurde und dessen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsvorschriften ausschließlich für andere Einsatzprofile als die in Anhang I Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung definierten bestimmt wurden;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k
k)  „emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das kein emissionsfreies Nutzfahrzeug ist und dessen nach Anhang I Nummer 2.1 bestimmte spezifische CO2-Emissionen weniger als 350 g CO2/km betragen;
k)  „emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das kein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug ist und dessen nach Anhang I Nummer 2.1 bestimmte spezifische CO2-Emissionen weniger als 50 % der Referenz-CO2-Emissionen für jede Untergruppe gemäß Anhang I Nummer 3 betragen;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  den gemäß Artikel 5 bestimmten Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge.
entfällt
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Ab dem Jahr 2020 und anschließend in jedem nachfolgenden Kalenderjahr bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 Absatz 1 für jeden Hersteller den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Buchstabe b für das vorangegangene Kalenderjahr.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der spezifische Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Flotte eines Herstellers in einem Kalenderjahr anhand folgender Richtwerte bewertet:
ab 2025: mindestens 5 %;
ab 2030: 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge trägt der Zahl und den CO2-Emissionen der emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen in der Flotte des Herstellers in einem Kalenderjahr Rechnung, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge der Fahrzeugklassen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie emissionsfreier und emissionsarmer Arbeitsfahrzeuge.
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge wird gemäß Anhang I Nummer 2.3 berechnet.
entfällt
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Für die Zwecke von Absatz 1 werden emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge wie folgt gezählt:
Damit die in Absatz 1 genannten Zielvorgaben erreicht werden, gilt diese Verordnung außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung genannten Merkmale haben.
(a)  ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug wird als zwei (2) Fahrzeuge gezählt;
(b)  ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug wird – abhängig von einer Funktion seiner spezifischen CO2-Emissionen und des Emissionsschwellenwerts von 350 g CO2/km – als bis zu zwei Fahrzeuge gezählt.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 3 %. Der Anteil von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen an diesem Faktor verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 1,5 %.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Emissionsgemeinschaften
(1)  Verbundene Hersteller können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 nachzukommen.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen festzulegen, gemäß denen verbundene Hersteller sich auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen können.
Abänderungen 74 und 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird:
(1)  Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gegen diesen Hersteller bzw. den Vertreter der Emissionsgemeinschaft, die nach folgender Formel berechnet wird:
Für den Zeitraum 2025 bis 2029
(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800 EUR/g CO2/tkm)
(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 5 000 EUR/g CO2/tkm).
Ab 2030
(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800 EUR/g CO2/tkm).
Die Kommission stellt sicher, dass die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung immer höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Technologien.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
(4)  Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union.
(4)  Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union. Diese Beträge werden dazu verwendet, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Entwicklung der Qualifikationen oder des Arbeitsplatzwechsels der Arbeitnehmer der Automobilbranche in allen betroffenen Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Gemeinden, um zu einem gerechten Übergang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität beizutragen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers.
(2)  Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers und passt die gemäß Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2‑Emissionen für 2019 bei Bedarf an.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Um die Genauigkeit der von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 und der Verordnung (EU) 2017/2400 gemeldeten Daten sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um ab 2019 einen jährlichen Testzyklus an einer repräsentativen Auswahl an Komponenten, Bauteilen und Systemen jedes Herstellers durchzuführen, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegt sind und Bestandteil von Fahrzeugen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Ergebnisse dieser Tests sind mit den Daten, die von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurden, zu vergleichen, und wenn systematische Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die im Einklang mit Anhang I Nummer 2.7 berechneten durchschnittlichen spezifischen Emissionen sowie gegebenenfalls die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 anzupassen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  ab dem Jahr 2020 den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5;
b)  ab dem Jahr 2020 für jeden Hersteller seinen spezifischen Anteil an emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 5 Absatz 1;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb
CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb
(1)  Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 im Fahrbetrieb ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte. Sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit über die Entwicklung dieser Repräsentativität im Laufe der Zeit informiert wird.
(1)  Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb
(2)  Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige nicht personenbezogene Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb zur Verfügung stellen.
(2)  Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb auf der Grundlage von Daten von standardisierten Kraftstoffverbrauchszählern zur Verfügung stellen, auch für Dritte zwecks unabhängiger Tests.
(2a)  Die Kommission erlässt bis spätestens 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Einführung eines Tests der Erfüllung der Vorgaben im Betrieb auf der Straße, durch den sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch schwerer Nutzfahrzeuge auf der Straße die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Überwachungsdaten nicht um mehr als 10 % übersteigen. Die Kommission berücksichtigt jegliche Abweichungen, die diesen Schwellenwert überschreiten, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und passt die Referenz-CO2-Emissionen für 2019 bei Bedarf an.
(2b)   Die Kommission stellt sicher, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wie sich die in Absatz 1 genannte Repräsentativität für den realen Fahrbetrieb im Laufe der Zeit entwickelt.
(3)  Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
(3)  Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 genannten detaillierten Vorschriften über die Verfahren für die Meldung von Daten der Kraftstoffverbrauchszähler im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen:
(1)  Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, aktualisiert die Kommission das Simulationsinstrument VECTO kontinuierlich und zeitnah und wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen:
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gemäß Artikel 1 für 2030 festzulegende CO2-Reduktionszielvorgabe und die Festlegung von CO2-Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhänger. Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG30, sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, und wird gegebenenfalls von einem Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung begleitet.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gegebenenfalls anzupassende CO2‑Reduktionszielvorgabe gemäß Artikel 1 für 2030, den gegebenenfalls anzupassenden Richtwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge gemäß Artikel 5 für 2030 und die Festlegung von CO2‑Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhängern und Arbeitsfahrzeugen wie Müllfahrzeugen. Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG30, sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, den Aufbau der notwendigen Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die Möglichkeit der Einführung von CO2-Normen für Motoren insbesondere von Arbeitsfahrzeugen, die verschiedenen Fahrzeugkombinationen mit anderen Standardabmessungen und gewichten, als sie für den nationalen Transport gelten (z. B. modulare Konzepte), die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb sowie eine Bewertung der Aktualisierung des Simulationsinstruments VECTO. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
_______________
________________
30 Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie .../.../EU geänderten Fassung.
30 Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie .../.../EU geänderten Fassung.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
Die Kommission entwickelt bis spätestens 31. Dezember 2020 entwickelt eine spezifische Methode, um für Anwendungen mit komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG) die Auswirkungen der Verwendung von fortgeschrittenen und erneuerbaren gasförmigen Kraftstoffen, die den in der Richtlinie RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Flottenemissionen zu berücksichtigen. Dieser Methode wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 B (neu)
Die Kommission wird die Möglichkeit weiter prüfen, eine Methode für die Beurteilung der CO2-Emissionen aller auf den Unionsmarkt gebrachten schweren Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag unterbreiten, um eine Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus einzuführen und die notwendigen Vorschriften und Verfahren für diese Meldung festzulegen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) 2018/... [Governance] eingesetzten Ausschuss für xxx unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 6
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe l
„l) ein Verfahren zur Überprüfung auf der Grundlage geeigneter, repräsentativer Stichproben, ob zugelassene und in Betrieb genommene Fahrzeuge die in der Verordnung (EU) 2018/... und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch einhalten.“
„l) ein Verfahren zur Überprüfung auf der Grundlage geeigneter, repräsentativer Stichproben, ob zugelassene und in Betrieb genommene Fahrzeuge die in der Verordnung (EU) 2018/... und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch einhalten; das Verfahren ist zudem von akkreditierten und unabhängigen Dritten im Einklang mit Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/8581a des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen.“
_______________
1a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a
Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates1a
In Anhang I zur Richtlinie 96/53/EG werden nach Nummer 2.2.4.2 folgende Nummern eingefügt:
„2.2.5 Das zulässige Höchstgewicht von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugkombinationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) .../2018 [Vorschlag für eine Verordnung COM(2018)0284] wird um das zusätzliche Gewicht erhöht, das für die alternative Antriebstechnik erforderlich ist, höchstes jedoch um 1 t.
2.2.6  Das zulässige Höchstgewicht von emissionsfreien Fahrzeugkombinationen wird um das zusätzliche Gewicht erhöht, das für die von der emissionsfreien Reichweite des Fahrzeugs abhängige Technologie für den emissionsfreien Betrieb erforderlich ist, höchstens jedoch um 2 t. Die Kommission legt spätestens bis zum 1. Juli 2019 eine Formel für die Berechnung des erforderlichen Gewichts fest.“
____________________________
1a Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.3
2.3.  Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5
entfällt
Für jeden Hersteller und jedes Kalenderjahr wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission factor, ZLEV) wie folgt berechnet:
ZLEV = V / (Vconv + Vzlev) mit einem Mindestwert von 0,97
Dabei ist
die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a.
die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a und ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;
Vzlev die Summe aus Vin und Vout
Dabei ist bzw. sind
null
die Summe über alle neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmalen;
null
CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;
die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen, multipliziert mit 2, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % Vconv.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.7 – Formel
CO2 = ZLEV × sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg
CO2 = ∑ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg
Dabei ist bzw. sind
Dabei ist bzw. sind
sg die Summe über alle Untergruppen;
sg die Summe über alle Untergruppen;
ZLEV wie in Nummer 2.3 bestimmt
sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt
sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt
MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt
MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt
avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt
avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 1 – Formel – Zeile 1
T = ∑ sg sharesg × MPWsg × (1 - rf) × rCO2sg
T = ZLEV_benchmark_factor * sg sharesg × MPWsg × (1 - rf) × rCO2sg
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 1 – Formel – Zeile 4
rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr;
rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 1 a (neu)
ZLEV_benchmark_factorfür den Zeitraum 2025 bis 2029 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,03 oder kleiner als 0,97; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_ factor jeweils auf 1,03 bzw. 0,97 festgesetzt.
Dabei ist bzw. sind
x 5 %;
y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge;
ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5*rCO2sg); dabei ist bzw. sind:
CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;
rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 1 b (neu)
ZLEV_benchmark_factor für 2030 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,05 festgesetzt;
liegt die Summe zwischen 1,0 und 0,98, wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,0 festgesetzt;
ist die Summe kleiner als 0,95, wird ZLEV_benchmark_factor auf 0,95 festgesetzt.
Dabei ist bzw. sind
x 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13;
y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge;
ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5*rCO2sg); dabei ist bzw. sind:
CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;
rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0354/2018).


Notwendigkeit eines umfassenden Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte
PDF 134kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (2018/2886(RSP))
P8_TA(2018)0456B8-0523/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(1),

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 1/2018 vom 17. Juli 2018 zu dem Vorschlag vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2018 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová(5),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 3. Oktober 2018 zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016(6),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322),

–  unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2018,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind;

B.  in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Grundrechte drei Aspekte sind, die sich wechselseitig beeinflussen und stärken und zusammen den „Verfassungskern“ der EU und ihrer Mitgliedstaaten bewahren;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission 2014 einen Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips geschaffen hat; in der Erwägung, dass dieser Rahmen nur einmal genutzt wurde, und in der Erwägung, dass sich dieses Instrument als unzulänglich erwiesen hat, wenn es darum geht, Bedrohungen für die Rechtsstaatlichkeit zu verhindern oder abzuwehren;

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Union über keinen objektiven und dauerhaften Mechanismus verfügt, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in allen Mitgliedstaaten überwacht werden können;

E.  in der Erwägung, dass das EU-Justizbarometer 2018 zeigt, dass es nach wie vor Herausforderungen bezüglich der Funktionsweise der Justizsysteme der Mitgliedstaaten sowie bezüglich der Auswirkungen bestimmter Reformen in den Mitgliedstaaten gibt;

F.  in der Erwägung, dass im Bereich Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind(7);

G.  in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mehrere Berichte veröffentlicht hat, in denen die Herausforderungen für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in verschiedenen Mitgliedstaaten hervorgehoben werden, wozu Probleme wie der schrumpfende Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft in Europa gehören(8);

H.  in der Erwägung, dass Ad-hoc-Reaktionen auf Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte beobachtet wurden, was zu sehr unterschiedlichen Ansätzen in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt hat;

I.  in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission angesichts der Lage in Polen eingeleitet wurde und dass das Europäische Parlament das gleiche Verfahren angesichts der Lage in Ungarn eingeleitet hat;

J.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine Beobachtungsgruppe zur Rechtsstaatlichkeit eingesetzt hat, die ihre Arbeit im Zusammenhang mit der Ermordung von Investigativjournalisten und mit der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen hat;

K.  in der Erwägung, dass mit diesen Maßnahmen der EU in erster Linie auf Ereignisse reagiert wird, statt ihnen vorzubeugen, und dass diese Maßnahmen durch die ungleiche und durch politische Erwägungen geprägte Aufmerksamkeit, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in verschiedenen Mitgliedstaaten zuteilwird, behindert werden;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324) veröffentlicht hat;

M.  in der Erwägung, dass in der Stellungnahme Nr. 1/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung unterstrichen wird, dass eine genauere Angabe der als Orientierungshilfen dienenden Quellen und der Verfahren erforderlich ist, durch die allgemeine Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten festgestellt werden können;

N.  in der Erwägung, dass in früheren Berichten über die Korruptionsbekämpfung in der EU und in den Länderberichten im Rahmen des Europäischen Semester 2018 auf schwerwiegende Bedenken in Bezug auf Korruption in verschiedenen Mitgliedstaaten, durch die das Vertrauen der Bürger in die Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit untergraben wird, hingewiesen wird;

O.  in der Erwägung, dass die Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in den Mitgliedstaaten den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährden, der auf der widerlegbaren Vermutung (praesumptio iuris tantum) des gegenseitigen Vertrauens gründet;

P.  in der Erwägung, dass die Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in den Mitgliedstaaten die Legitimität des auswärtigen Handelns der Union gefährden, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Beitritts- und ihrer Nachbarschaftspolitik;

Q.  in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet sind, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu achten, zu schützen und zu fördern;

R.  in der Erwägung, dass die Union der EMRK immer noch nicht beigetreten ist, obwohl sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV dazu verpflichtet ist;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat nicht auf die Entschließung des Parlaments zu einem EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte reagiert haben und sich bislang geweigert haben, die Interinstitutionelle Vereinbarung über den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte anzunehmen;

1.  bedauert, dass die Kommission bislang keinen Vorschlag für einen umfassenden EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgelegt hat, und fordert die Kommission auf, dies zu tun, insbesondere indem sie in ihrer bevorstehenden nichtlegislativen Initiative zur Stärkung der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union vorschlägt, die Interinstitutionelle Vereinbarung über den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte anzunehmen;

2.  bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte und betont, dass ein solcher Mechanismus jetzt dringender denn je benötigt wird;

3.  bekräftigt die wesentlichen Elemente eines solchen Mechanismus, wie er vom Parlament in Form eines Interinstitutionellen Pakts für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgeschlagen wurde, der aus einer jährlichen faktengestützten und diskriminierungsfreien Überprüfung, bei der alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen dahingehend bewertet werden, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, aus länderspezifischen Empfehlungen (der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte), an die sich eine interparlamentarische Aussprache anschließen soll, sowie aus einem ständigen Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten innerhalb der Organe der EU besteht;

4.  bekräftigt, dass der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte die bestehenden Instrumente – unter anderem das Justizbarometer, den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus, den Bericht über die Bekämpfung der Korruption und die Verfahren zur gegenseitigen Bewertung nach Artikel 70 AEUV – umfassen und ergänzen und den Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Bulgarien und Rumänien ersetzen muss; bedauert den Beschluss der Kommission, den Bericht über Korruptionsbekämpfung in der EU 2017 nicht zu veröffentlichen;

5.  fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, ihren Vorschlag für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten mit einem umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus für den Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu verknüpfen;

6.  fordert den Rat auf, zuzustimmen, der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte beizutreten, und weitere Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu unterstützen;

7.  ist der Ansicht, dass das Parlament die Initiative ergreifen könnte, um einen Pilotbericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und eine interparlamentarische Debatte in die Wege zu leiten, sollten die Kommission und der Rat die Einrichtung eines Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte weiter ablehnen;

8.  fordert den Rat auf, in den laufenden Verfahren im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 EUV seiner institutionellen Rolle gebührend Rechnung zu tragen und das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten und dem Parlament Gelegenheit zu geben, dem Rat seinen begründeten Vorschlag vorzulegen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie – zwecks Weiterleitung an die subnationalen Parlamente und Räte – dem Europäischen Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0340.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0055.
(4) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0183.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0056.
(7) http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSearch=true&active_only=1&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&PressRelease=true&DG=JUST&title=&submit=Search
(8) Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU (Herausforderungen für die Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Menschenrechte in der EU), Wien, 18. Januar 2018.


Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien
PDF 173kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien (2017/2282(INI))
P8_TA(2018)0457A8-0320/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 1. Juli 2016 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union(1) und vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(2), seine Empfehlung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft(3), seine legislative Entschließung vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien(4) und seine Entschließung vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland(5),

–  unter Hinweis auf die jährlichen nationalen Aktionspläne für die Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 9. November 2017 zum Bericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit Georgien (SWD(2017)0371),

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die am 24. November 2017 in Brüssel verabschiedete Erklärung,

–  unter Hinweis auf den Rahmen für die Zusammenarbeit „20 Zielvorgaben für 2020“, der 2015 auf dem Gipfel in Riga festgelegt wurde und eine Stärkung der Wirtschaft, der Staatsführung, der Konnektivität und der Gesellschaft fördern soll,

–  unter Hinweis auf den einheitlichen Unterstützungsrahmen der EU für Georgien (2017–2020),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der vierten Sitzung des Assoziierungsrates zwischen der EU und Georgien vom 5. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Euronest, die zuletzt vom 25.–27. Juni 2018 stattfanden und auf denen sieben Entschließungen verabschiedet wurden und die EU aufgefordert wurde, sich aktiver um eine Vermittlung in den eingefrorenen Konflikten zu bemühen,

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen der sechsten Sitzung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses EU-Georgien vom 26. April 2018,

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen der dritten Sitzung der Plattform der Zivilgesellschaft EU-Georgien vom 22. März 2018,

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus vom 20. Dezember 2017 (COM(2017)0815),

–  unter Hinweis auf die endgültige Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 19. März 2018 zur Verfassungsreform Georgiens (CDL-AD (2018)005),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 21. September 2015 zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (SWD(2015)0182),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Transparency International vom 2. Juli 2015 mit dem Titel „The State of Corruption: Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine“ (Stand der Korruption: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine),

–  unter Hinweis auf die für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten erstellten Sachverständigenstudien, darunter die am 26. Oktober 2017 veröffentlichte Studie zu den Wahlreformen in den drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau) und zu deren Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in diesen Ländern(6), die am 28. Juni 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine“(7) und die im Juli 2018 veröffentlichte Vergleichsstudie mit dem Titel „Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine“(8),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0320/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Georgien durch die neuen wichtigen Entwicklungen mit dem Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen der EU und Georgien sowie der Assoziierungsagenda einschließlich des Inkrafttretens der Visafreiheit und des Beitritts Georgiens zur Energiegemeinschaft immer intensiver werden;

B.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Achtung der zentralen Werte – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Minderheiten – einen Eckpfeiler der weiteren europäischen Integration darstellt;

C.  in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in den besetzten Gebieten Südossetien und Abchasien und die Isolation dieser Gebiete immer noch eine der größten Herausforderungen für Georgien sind;

D.  in der Erwägung, dass dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 zufolge weiterhin Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung zu verzeichnen sind;

E.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der neuen nationalen Strategie für das Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität 2017–2020 und des dazugehörigen Aktionsplans von 2017 auf dem Kampf gegen die „Diebe im Gesetz“, die Durchfuhr von Drogen und die Cyberkriminalität sowie auf der Einführung einer analysebasierten und bürger- und gemeinwesenorientierten Polizeiarbeit liegt;

F.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 1. September 2017 in Kraft trat und eine interministerielle Kommission für Geschlechtergleichstellung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzt wurde;

G.  in der Erwägung, dass sich Georgien in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ 2018 leicht verbessert hat – von Platz 64 im Jahr 2017 auf Platz 61;

1.  begrüßt erfreut den anhaltenden Reformkurs und die Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone, mit denen Georgien zu einem der wichtigsten Partner der EU in der Region geworden ist; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, sich auch künftig für Stabilität, demokratische Reformen und wirtschaftliche und soziale Verbesserungen für die Georgier einzusetzen, die unter Armut, Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl an Auswanderern aus wirtschaftlichen Gründen leiden, denn dies ist entscheidend dafür, dass die Bevölkerung hinter dem Bestreben steht, Georgiens Souveränität und territoriale Unversehrtheit in den international anerkannten Grenzen herzustellen und enger mit der EU zusammenzuarbeiten;

2.  nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass die europäische Agenda Georgiens nach wie vor von allen Parteien und der Mehrheit der georgischen Bürger unterstützt wird; stellt fest, dass nach Artikel 49 EUV und der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 zufolge jeder europäische Staat die Mitgliedschaft in der EU beantragen kann, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt; weist darauf hin, dass das Parlament inzwischen den Vorschlag für eine „Östliche Partnerschaft Plus“ (EaP+) befürwortet, mit der zusätzliche Perspektiven eröffnet werden können; begrüßt die Initiative der georgischen Regierung, einen Fahrplan für die EU-Integration zu entwerfen, mit dem die laufenden Beziehungen zwischen der EU und Georgien gestärkt werden sollen; begrüßt, dass sich Georgien aktiv an den Tätigkeiten der multilateralen Plattformen der Östlichen Partnerschaft beteiligt;

3.  spricht den staatlichen Stellen Georgiens seine Anerkennung für ihre wiederholten Informationskampagnen über die Vorteile und wirtschaftlichen Chancen, die das Assoziationsabkommen und die vertiefte und umfassende Freihandelszone bieten, und für ihre Unterstützung bei den erforderlichen Anpassungen aus;

Geltender institutioneller Rahmen zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens

4.  stellt fest, dass sich die Unterstützung Georgiens durch die EU von 2017 bis 2020 auf 371–453 Mio. EUR belaufen wird und gemäß der Assoziierungsagenda EU-Georgien weitere Mittel nach dem Grundsatz „mehr für mehr“ bereitgestellt werden; legt der Kommission nahe, diese Art der Hilfe in Abhängigkeit von der Absorptionskapazität und den Reformanstrengungen Georgiens bereitzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien beschlossen hat, die Gesamtzahl der Ministerien von 14 auf 11 zu reduzieren, um die Abläufe zu optimieren und Kosten zu sparen, und begrüßt den Beschluss der georgischen Regierung, die eingesparten Mittel in die Bildung zu stecken;

5.  fordert, den Ministerpräsidenten und den Minister für auswärtige Angelegenheiten stärker einzubinden, damit eine politische Kontrolle der Umsetzung des Assoziierungsabkommens auf hoher Ebene stattfindet, insbesondere indem die entsprechenden Regierungsstrukturen gestrafft und die Pläne der Fachministerien koordiniert, synchronisiert und vollständig und wirksam umgesetzt werden; begrüßt, dass das Amt des Staatsministers für europäische Integration in das Ministerium für äußere Angelegenheiten integriert wurde; schlägt jedoch vor, das gesamte Kabinett für die europäische Integration in die Verantwortung zu nehmen;

6.  begrüßt, dass eine Dreijahresfassung des Plans für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone verabschiedet wurde, und fordert die Behörden auf, in Ergänzung zu diesen Plänen eine Reformstrategie mit dem Schwerpunkt auf den Wirkungen jenseits von Rechtsvorschriften und Personalschulungen auszuarbeiten, die auf der einer Folgenabschätzung durch Sachverständige beruhen und sich auch auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Parlament, Regierung und Präsidialverwaltung erstrecken sollte; legt dem georgischen Parlament in diesem Zusammenhang nahe, besser zu kontrollieren, ob die Entwürfe für innenpolitische Reformvorschläge dem Assoziierungsabkommen entsprechen;

7.  betont, dass Georgien hoch qualifiziertes Personal mit der Umsetzung der Assoziierungsagenda betrauen muss; fordert deshalb die staatlichen Stellen Georgiens auf, dafür zu sorgen, dass die mit Fragen der europäischen Integration befassten Stellen in allen Ministerien mit einschlägig qualifizierten Beamten in ausreichender Zahl ausgestattet sind; fordert den EAD bzw. die Kommission auf, beim Aufbau der Kapazitäten und der Schulung der georgischen Beamten, die mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone befasst sind, Unterstützung zu leisten;

8.  begrüßt, dass die interparlamentarische Versammlung Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine eingerichtet wurde, und legt ihr nahe, auch die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu kontrollieren;

9.  fordert den EAD bzw. die Kommission nachdrücklich auf, die internen Kapazitäten zur besseren Überwachung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu fördern, insbesondere durch eine Aufstockung des dafür zuständigen Personals, das über fundierte Kenntnisse des georgischen Verwaltungs- und Rechtssystems verfügen muss, und eine qualitative Beurteilung der Fortschritte vorzunehmen, indem insbesondere Screeningverfahren eingeführt werden, mit denen sich der jeweilige Stand der Angleichung an den EU-Besitzstand bewerten lässt, wie es auch im Assoziierungsabkommen gefordert wird;

10.  hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens entscheidende Bedeutung zukommt, da sie die Reformen beobachtet und sich um die Überwachung der Umsetzung verdient macht; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, dafür zu sorgen, dass bei den im Rahmen des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone durchgeführten Reformen die lokalen Gebietskörperschaften sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und die Sozialpartner in die Entscheidungsfindung über den Weg zu einem „europäischen“ Sozialmodell einbezogen werden, und fordert die Behörden und die EU auf, sicherzustellen, dass diesen Gruppen ebenso wie der Bevölkerung in abgelegenen Gebieten der Zugriff zu Informationen über die Umsetzung des Abkommens ermöglicht wird;

11.  betont, dass die georgischen Bürger vorausschauend über die greifbaren Vorteile und Ziele der Östlichen Partnerschaft unterrichtet werden müssen und mit faktengestützten, leicht zugänglichen und sehr zuverlässigen Informationen in allen Sprachen des Partnerlandes gegen Desinformation vorgegangen werden muss; fordert Georgien auf, mit der Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten eine bessere Kommunikationsstrategie zu entwickeln;

12.  begrüßt, dass am 4. September 2018 in Tiflis eine Europäische Schule im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gegründet wurde, an der Schüler aller Länder der Östlichen Partnerschaft ein internationales Abitur ablegen können; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, mehr europäische Studien in die Lehrpläne der regulären Schulen und Hochschulen aufzunehmen;

13.  unterstützt die vorläufigen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission einschließlich der Delegation des Europäischen Parlaments zur ersten Runde der Präsidentschaftswahl 2018 in Georgien; begrüßt, dass bei der Wahl ein wirklicher Wettbewerb stattfand und es nicht zu Gewalttaten kam; bedauert, dass Russland Südossetien und Abchasien besetzt hält und die faktische Regierung in Südossetien die Verwaltungsgrenzlinie zu Georgien geschlossen hat, wodurch viele georgische Bürger daran gehindert werden, an der Wahl teilzunehmen; fordert die Behörden und die politischen Parteien auf, die Probleme vor der zweiten Wahlrunde zu lösen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung staatlicher Mittel, die übermäßig hohen Obergrenzen für die Wahlkampffinanzierung und die Aggressionen hochrangiger Amtsträger gegenüber unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft in Form von heftigen verbalen Angriffen;

Politischer Dialog

14.  weist erneut darauf hin, dass der Standpunkt der EU zur Verfassungsreform Georgiens mit der insgesamt positiven Bewertung der Venedig-Kommission übereinstimmt; bedauert, dass die Einführung des reinen Verhältniswahlsystems bis 2024 aufgeschoben wurde; bekräftigt seine Bereitschaft, künftige Wahlen in Georgien zu beobachten und die staatlichen Stellen Georgiens bei der Umsetzung der daraus folgenden Empfehlungen zu unterstützen; weist erneut darauf hin, dass die Zusammensetzung der zentralen Wahlkommission nicht politisch motiviert sein sollte und es im Vorfeld von Wahlen nicht zur missbräuchlichen Verwendung von Verwaltungsressourcen kommen sollte; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, eine eingehende Untersuchung der politisch motivierten Gewalttaten im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2016 zu veranlassen;

15.  unterstützt die demokratische Stärkung der politischen Institutionen in Georgien und ist bereit, in diesem Bereich Hilfe zu leisten; stellt fest, dass Georgien zu den wenigen Ländern zählt, in denen alle Machtbereiche an der Partnerschaft für eine offene Regierung beteiligt sind; betont, dass eine ehrgeizige Reformagenda verfolgt werden sollte, die die politische Neutralität der staatlichen Institutionen und ihrer Mitarbeiter zum Ziel hat; betont, dass in einem parlamentarischen System der Opposition eine wichtige Funktion zukommt, und fordert strengere Mechanismen für die Kontrolle der Exekutive, darunter die Befugnis der Mitglieder des Parlaments, regelmäßig Anfragen an die Minister und den Ministerpräsidenten zu richten und damit für Rechenschaftspflicht zu sorgen;

16.  begrüßt, dass seit dem 27. März 2017 für die Bürger Georgiens Visumfreiheit gilt; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien die Vorgaben für die Visaliberalisierung erfüllt, und empfiehlt, die Vorgaben regelmäßig zu überwachen, um so ihre Befolgung sicherzustellen; stellt fest, dass sich die Einführung der Visumfreiheit positiv auf die zwischenmenschlichen Kontakte auswirkt; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass Georgien Maßnahmen ergriffen hat, um Verstöße gegen die Regelungen über die Visumfreiheit schnell zu ahnden, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Georgien als sicheren Herkunftsstaat anzuerkennen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsorganen Georgiens und der EU-Mitgliedstaaten intensiviert werden muss;

17.  begrüßt, dass die Migrationsstrategie und der Aktionsplan Georgiens kontinuierlich umgesetzt werden und verstärkt am Wiederaufbau von Grenzabschnitten zwischen Georgien und der Türkei bzw. Aserbaidschan gearbeitet wird;

18.  unterstützt Georgien dabei, sich um eine friedliche Beilegung von Konflikten, Aussöhnung und Engagement zu bemühen und sich konstruktiv an den Internationalen Gesprächen von Genf zu beteiligen; begrüßt, dass sich Georgien bemüht, den Dialog mit Russland aufrechtzuerhalten; begrüßt die am 4. April 2018 vorgestellte Initiative mit dem Titel „Auf dem Weg in eine bessere Zukunft“, mit der die humanitäre und sozioökonomische Lage der Menschen in den besetzten Gebieten verbessert und die zwischenmenschlichen Kontakte und der Vertrauensaufbau zwischen den gespaltenen Gemeinschaften gefördert werden sollen;

19.  weist mit Bedauern darauf hin, dass die Russische Föderation nach zehn Jahren ihre rechtswidrige Besatzung der georgischen Hoheitsgebiete immer noch aufrechterhält, und bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien wegen Zwangsmaßnahmen gegen die in Abchasien und Südossetien lebenden Menschen Klage gegen Russland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hat und dass das georgische Parlament eine Resolution verabschiedet hat, mit der die eine schwarze Liste der Personen aufgestellt wurde, die wegen Mordes, Entführung, Folter oder unmenschlicher Behandlung verurteilt wurden oder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind (Otchosoria-Tatunaschwili-Liste); betont, dass die internationale Gemeinschaft eine konsequente, koordinierte, geeinte und entschlossene Haltung gegenüber Russlands Besatzungs- und Annexionspolitik einnehmen muss;

20.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, sich stärker darum zu bemühen, bestehende Hindernisse zu überwinden und der Bevölkerung in Abchasien und im Gebiet Zchinwali/Südossetien die Vorteile des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone nahezubringen, indem sie sie besser über die neuen Chancen, die das Abkommen birgt, und die Möglichkeiten für Ad-hoc-Projekte in den Bereichen Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit auf lokaler Ebene informieren;

21.  würdigt Georgiens fortgesetzte Beteiligung an zivilen und militärischen Krisenbewältigungseinsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); betont, dass der Dialog zwischen der EU und Georgien über Sicherheitsfragen auf hoher Ebene intensiviert werden muss, um insbesondere der Radikalisierung, dem gewaltsamen Extremismus, der Propaganda und hybriden Bedrohungen zu begegnen;

Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Medienfreiheit

22.  nimmt die Ergebnisse der Korruptionsbekämpfung auf unterer und mittlerer Ebene in Georgien zur Kenntnis, die zu guten regionalen Einstufungen in Wahrnehmungsindizes führen; hebt dennoch hervor, dass die Korruption in den hochgestellten Eliten nach wie vor ein schwerwiegendes Problem darstellt; begrüßt die Umsetzung der georgischen Antikorruptionsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans; fordert Georgien auf, dafür zu sorgen, dass die Antikorruptionsbehörde unabhängig ist, keiner politischen Einflussnahme unterliegt und vom Staatssicherheitsdienst getrennt wird; weist darauf hin, dass es einer eindeutigen Gewaltenteilung bedarf und politische und wirtschaftliche Interessen klar zu trennen sind, und betont, dass zur Bekämpfung der Korruption die Justiz unabhängig sein muss und dauerhafte Ermittlungserfolge bei der Korruption auf hoher Ebene erzielt werden müssen, die allerdings noch ausstehen; betrachtet Georgien als wichtigen Partner der EU in verschiedenen Bereichen der Zusammenarbeit, etwa bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität;

23.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, ein ausgereiftes, unabhängiges und wirksames Verfahren zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauchsfällen durch Strafverfolgungsbeamte einzuführen, das nicht der Weisungsbefugnis des Generalstaatsanwalts unterliegt, damit der langwierige Missstand, dass diese Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, beseitigt wird; begrüßt deshalb, dass die Dienststelle eines staatlichen Inspektors für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte eingerichtet wurde;

24.  nimmt äußerst besorgt zur Kenntnis, dass die Türkei Druck auf in Georgien ansässige türkische Staatsangehörige und Bildungseinrichtungen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu der Gülen-Bewegung ausübt; fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, den Fall genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren und sämtliche sonstigen Maßnahmen voll und ganz den europäischen Grundsätzen und Normen entsprechen; fordert die EU mit Nachdruck auf, die Länder der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, dem in den vergangenen Monaten vor allem von der Türkei ausgeübten Druck standzuhalten;

25.  nimmt die laufende Justizreform sowie Hinweise auf mehr Unparteilichkeit und Transparenz in der Justiz zur Kenntnis, weist jedoch erneut auf die Bedenken der Venedig-Kommission bezüglich legislativer Änderungsanträge hin, mit denen die politische Neutralität des Staatsanwaltsrats Georgiens nicht gewahrt wird; fordert, dass alle zur Stärkung des Justizsystems – u. a. durch den Ausbau der Verwaltungskapazitäten – erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden und die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft sichergestellt wird; fordert außerdem, dass das Innenministerium – einschließlich der Polizei und der Sicherheitsdienste, die gründlich überprüft und reformiert werden müssen – der demokratischen Kontrolle unterliegt, die sich auch darauf beziehen muss, dass die erforderliche Transparenz herrscht, insbesondere bei der Auswahl, Ernennung und Beförderung der Richter und bei gegen sie laufenden Disziplinarverfahren;

26.  hebt die Bedeutung der laufenden Reform der öffentlichen Verwaltung hervor; begrüßt, dass das Gesetz über den öffentlichen Dienst kürzlich in Kraft getreten ist, und erwartet, dass es rasch umgesetzt wird, damit das Vertrauen der Bürger dauerhaft gestärkt wird;

27.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die georgische Regierung es versäumt hat, neue Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen zu erlassen; bedauert, dass dieser Zugang mit der vorgeschlagenen Reform weiter eingeschränkt wird; fordert die georgische Regierung auf, für den tatsächlichen Zugang zu an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen zu sorgen; weist darauf hin, dass dies eine wesentliche Verpflichtung im Rahmen des Assoziierungsabkommens ist;

28.  fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, die Reform der Finanzverwaltung fortzusetzen;

29.  begrüßt, dass die nationale Strategie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet wurde;

30.  fordert das georgische Parlament auf, gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 30. November 2017 ein Änderungspaket zur Reform der Drogengesetzgebung in Erwägung zu ziehen;

31.  begrüßt, dass das georgische Parlament einem Paket von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Situation der Strafgefangenen zugestimmt hat;

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

32.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, das Verfahren zur Koordinierung der Menschenrechtsfragen im Land zu präzisieren und die Zusammenarbeit in multilateralen Foren zu intensivieren; äußert seine Besorgnis über die mangelnden Fortschritte in der Untersuchung der Entführung des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı in Tiflis, bei der offensichtlich wurde, dass die Sicherheitsdienste mangelhaft arbeiten und parteipolitischer Einflussnahme ausgesetzt sind; fordert die georgische Regierung auf, die Untersuchung rasch und glaubwürdig zum Abschluss zu bringen, und betont, dass Georgien dort wohnhaften Menschenrechtsverteidigern ein sicheres und geschütztes Umfeld gewährleisten muss, damit sich so etwas nicht wiederholt;

33.  nimmt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. November 2017 in Bezug auf den ehemaligen Ministerpräsidenten Wano Merabischwili zur Kenntnis, in dem festgestellt wurde, dass bei seiner Festnahme gegen Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, da sie durch „versteckte Absichten“ und „Hintergedanken“ motiviert war;

34.  betont, dass es einer klaren, transparenten und den Menschenrechten verpflichteten Politik und Mechanismen für die Untersuchung, Verfolgung und Entschädigung in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen, die unter früheren Regierungen begangen wurden, bedarf und dass sichergestellt sein muss, dass dabei die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren geachtet werden;

35.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Grundfreiheiten und die Menschenrechte durchgängig zu garantieren, insbesondere für benachteiligte Gruppen wie LGBTQI-Personen, Roma, Menschen mit HIV/AIDS, Menschen mit Behinderungen und andere Minderheiten, indem gegen Hetze und Diskriminierung vorgegangen wird, wobei im Zuge einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs für ein Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen ist; fordert Georgien insbesondere auf, die Rechtsvorschriften über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahingehend zu ändern, dass sie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen, das Georgien 2014 ratifiziert hat; begrüßt, dass Georgien das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ratifiziert sowie das Gesetz über die Landessprache und die staatliche Strategie für staatsbürgerliche Gleichstellung und Integration verabschiedet hat, und fordert deren rasche Umsetzung und die Einrichtung eines effizienten Überwachungsmechanismus;

36.  fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen vor jeder Art der Gewalt, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum zu schützen und zu erreichen, dass mehr Frauen berufstätig werden und sich am politischen Leben – wo sie nach wie vor unterrepräsentiert sind – beteiligen;

37.  fordert, dass die Rechte von Kindern besser geschützt werden, dass Kinder insbesondere vor Gewalt geschützt werden und alle Kinder, auch solche mit Behinderungen, Zugang zu Bildung haben; weist erneut darauf hin, dass die georgische Regierung dafür zuständig ist, die Situation der Kinder in Waisenhäusern und kirchlichen Wohnheimen genau zu überwachen;

38.  weist darauf hin, dass freie und unabhängige Medien, redaktionelle Unabhängigkeit sowie Pluralismus und transparente Eigentumsverhältnisse in der Medienlandschaft entscheidende demokratische Grundsätze sind; nimmt zufrieden die Verbesserungen in Georgien zur Kenntnis, die der von „Reporter ohne Grenzen“ aufgestellten weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2018 zu entnehmen sind; betont, dass die Medieninhalte zunehmend politisch motiviert sind; erinnert an den Fall des Fernsehsenders Rustawi 2;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

39.  begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen und den Arbeitnehmerrechten liegt und insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes über Sicherheit am Arbeitsplatz die dramatisch hohe Zahl der Opfer von Arbeitsunfällen deutlich gesenkt werden soll; fordert das georgische Parlament nachdrücklich auf, den Geltungsbereich des Gesetzes zu erweitern und keine Ausnahmen zuzulassen; weist die staatlichen Stellen Georgiens erneut darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die internationalen arbeitsrechtlichen Normen zu achten, und betont, dass die Abteilung für Arbeitsaufsicht zu einer vollwertigen unabhängigen Arbeitsaufsichtsbehörde gemäß dem IAO-Übereinkommen 81 ausgebaut werden muss, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und die Schwarzarbeit einzudämmen; fordert, dass Diskriminierungen seitens der Arbeitgeber wegen der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Rechte beendet werden; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es Kinderarbeit gibt und keine ausreichende Vereinigungsfreiheit für Gewerkschaften herrscht; weist darauf hin, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens von entscheidender Bedeutung ist;

40.  stellt fest, dass die EU mit einem Anteil von fast einem Drittel am Gesamthandel Georgiens wichtigster Handelspartner und zudem der wichtigste Geber des Landes und die größte Quelle ausländischer Direktinvestitionen ist; begrüßt, dass wichtige Strukturreformen durchgeführt werden, damit sich das wirtschaftliche und geschäftliche Umfeld verbessert und sich aus der vertieften und umfassenden Freihandelszone größtmögliche Vorteile ergeben; stellt anerkennend fest, dass Georgien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften in handelsbezogenen Bereichen einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Fortschritte gemacht hat, fordert jedoch weitere Verbesserungen bei der Lebensmittelsicherheit; hebt hervor, dass weitere Strukturreformen zur Verbesserung des Investitionsklimas in Georgien erforderlich sind; betont, dass die staatlichen Stellen Georgiens dafür sorgen müssen, dass sich die Auswirkungen des georgischen Wirtschaftswachstums und der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zugunsten der KMU gerecht auf die gesamte Bevölkerung verteilen;

41.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass mit der Ausfuhr einiger neuer Produkte in die EU begonnen wurde, auch wenn Georgien weiterhin vorrangig landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und Rohstoffe exportiert; bestärkt die Europäische Kommission darin, Georgien dabei zu unterstützen, die Bereiche zu ermitteln, in denen die wirtschaftliche Diversifizierung weiter vorangetrieben werden könnte, und diesen bei der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone Priorität einzuräumen; empfiehlt Georgien, eine Diversifizierungsstrategie für Produkte, die in die Union ausgeführt werden, zu erwägen;

42.  nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge Fortschritte erzielt wurden und eine Angleichung der Rechtsvorschriften bis 2022 geplant ist; betont, dass es einer unparteiischen und unabhängigen Prüfinstanz bedarf; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für mehr Transparenz zu sorgen und dafür insbesondere die Befreiungen von öffentlichen Ausschreibungen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und das Gesamtvolumen der Auftragsvergabe ohne Ausschreibung zu reduzieren;

43.  begrüßt den Beitritt Georgiens zum regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, wodurch eine Ursprungskumulierung im Rahmen der umfassenden und vertieften Freihandelszone ermöglicht wird; bestärkt Georgien darin, auch dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten;

Energiewirtschaft und andere Bereiche der Zusammenarbeit

44.  begrüßt, dass Georgien der Energiegemeinschaft beigetreten ist und Fortschritte bei der Verflechtung des georgischen Energiemarktes mit dem der EU durch die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß dem Assoziierungsabkommen und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zu verzeichnen sind; ist fest davon überzeugt, dass dies dazu beiträgt, die Voraussetzungen für einen gesamteuropäischen Energiemix gemäß dem Pariser Klimaschutzübereinkommen sowie dem Ziel 10 der Nachhaltigkeitsagenda 2030 der Vereinten Nationen hinsichtlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut zu erfüllen; fordert die die staatlichen Stellen Georgiens auf, mit Unterstützung der EU alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übernahme des EU-Besitzstands im Energiebereich zu fördern und die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung von Innovationen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen zu intensivieren; weist darauf hin, dass Vorhaben wie die Integration des Energieministeriums in das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung in enger Abstimmung mit dem georgischen Parlament beschlossen werden sollten;

45.  empfiehlt den staatlichen Stellen Georgiens, eine solide nationale Energiestrategie auszuarbeiten, die Energiesubventionen zu kürzen und die Sicherheit und Unabhängigkeit der Energieversorgung zu stärken; regt an, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen auszubauen, die Energieeffizienz zu erhöhen, die erforderlichen Gesetze zu verabschieden und den institutionellen Rahmen entsprechend anzupassen; empfiehlt, den Bereich des Energietransits auszubauen;

46.  betont, dass im Bereich Verkehr und Umwelt mehr Maßnahmen umgesetzt werden müssen; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, eine Strategie zur Eindämmung der Luftverschmutzung zu verabschieden; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Öffentlichkeit stärker in die Entscheidungsfindung im Umweltbereich einzubinden und mehr Informationen über Umweltbelange weiterzugeben, um das Interesse der Öffentlichkeit dafür zu wecken;

47.  weist darauf hin, dass die Umweltpolitik zu den zentralen Forderungen des Assoziierungsabkommens zählt; begrüßt, dass ein neues Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach EU-Recht in Kraft getreten ist und die Zeitvorgaben für den Aktionsplan für den Klimaschutz verabschiedet wurden; fordert, dass die nationalen umweltpolitischen Strategien weiter an die EU-Klimaschutzziele gemäß dem Übereinkommen von Paris von 2015 angepasst werden und insbesondere die Strategie für eine emissionsarme Entwicklung fertiggestellt und verabschiedet wird;

48.  stellt fest, dass sich Georgien verpflichtet hat, im Rahmen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung multilaterale Umweltschutzvereinbarungen konkret umzusetzen, und dass diesbezüglich Verbesserungsbedarf besteht;

49.  nimmt den Plan der georgischen Regierung zur Kenntnis, die Nutzung der Wasserkraft auszubauen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens in diesem Zusammenhang auf, bei allen Projekten die EU-Normen zu übernehmen und einzuhalten und insbesondere ein offenes und transparentes Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen anzuwenden, bei dem alle maßgeblichen Interessenträger in die wichtigsten Phasen der Beschlussfassung eingebunden werden;

Institutionelle Bestimmungen

50.  vertritt die Auffassung, dass es zu einem inklusiveren Verfahren und geringeren Übergangskosten für Georgien führen würde, wenn die staatlichen Stellen Georgiens bereits bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften einbezogen würden, und fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Vorabweitergabe von Informationen umfassend zu nutzen;

51.  bekräftigt seine Entschlossenheit, die Umsetzung der internationalen Abkommen mit den östlichen Partnerländern der EU intensiver zu überwachen; fordert die Kommission und den EAD erneut auf, dem Parlament und dem Rat häufiger detaillierte schriftliche Berichte über die Umsetzung dieser Abkommen zu übermitteln;

52.  stellt fest, dass bei der Bewertung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone vorrangig Handelsströme und ‑hemmnisse im Fokus stehen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone in angemessener Form zu beobachten und zu bewerten und dabei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Anwendung des Besitzstands sowie auf die Auswirkungen auf die georgische Gesellschaft zu legen und jährlich öffentlich und umfassend unter anderem über die von der EU geleistete fachliche und finanzielle Unterstützung Bericht zu erstatten;

53.  fordert den Rat und die Kommission auf, nach wie vor all ihre Möglichkeiten zu nutzen, um Georgien bei seinen Bemühungen zu unterstützen, die vertiefte und umfassende Freihandelszone wirksam umzusetzen, und weist erneut darauf hin, dass sich eine nachhaltige Umsetzung nicht nur auf die Hilfe der EU stützen darf, sondern eine unabhängige Verwaltung auf georgischer Seite erfordert, damit die Zunahme der Handelsströme, der Abbau des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gefördert werden; fordert beide Seiten auf, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mehr Unterstützung zu gewähren und technische Hilfe zu leisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einrichtung einer Unterstützungsgruppe für Georgien nach dem Vorbild der Gruppe für die Ukraine in Betracht zu ziehen;

54.  fordert den EAD bzw. die Kommission auf, alle jährlichen Berichte über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens gleichzeitig zu veröffentlichen und parallel dazu eine vergleichende Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone anhand von bestimmten Vorgaben durch alle assoziierten Partnerländer zu veröffentlichen;

55.  beschließt, Jahresberichte über die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu verfassen;

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56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.

(1) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 31.
(2) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(3) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 130.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0073.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0266.
(6) „The electoral reforms in three association countries of the Eastern Neighbourhood – Ukraine, Georgia and Moldova“ (Wahlreformen in den drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau), Europäisches Parlament, 26. Oktober 2017.
(7) Association agreements between the EU and Moldova, Georgia and Ukraine“ (Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine), Europäisches Parlament, 28. Juni 2018.
(8) The Development of an Institutional Framework for the Implementation of the Association Agreements in Georgia, Moldova and Ukraine: a comparative perspective“ (Vergleichsstudie zur Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine), Europäisches Parlament, September 2018.


Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau
PDF 185kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau (2017/2281(INI))
P8_TA(2018)0458A8-0322/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V und insbesondere auf Artikel 21, 22, 36 und 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie auf den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 5. Juli 2018 zur politischen Krise in der Republik Moldau nach der Annullierung der Bürgermeisterwahlen in Chișinău(1), vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(2), vom 4. Juli 2017 zu einer Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau(3) und vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(4),

–  unter Hinweis auf die im November 2017 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung, einer Kreditrahmenvereinbarung und einer Beihilfevereinbarung über eine Makrofinanzhilfe im Umfang von 100 Mio. EUR für den Zeitraum 2017/2018,

–  unter Hinweis auf den moldauischen nationalen Aktionsplan für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union für den Zeitraum 2017–2019,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 3. April 2018 zum Bericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau (SWD(2018)0094),

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, zuletzt die Erklärung vom 24. November 2017 in Brüssel,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 26. Februar 2018 zur Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Transparency International vom 2. Juli 2015 mit dem Titel „The State of Corruption: Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine“ (Stand der Korruption: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen und Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Venedig-Kommission des Europarates, insbesondere vom 15. März 2018 zur Wahlreform in der Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen und Tätigkeiten der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, des zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft und weiterer Vertreter der Zivilgesellschaft in der Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Reise des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 3./4. April 2018 in die Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf die für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten erstellten Sachverständigenstudien, darunter die am 26. Oktober 2017 veröffentlichte Studie zu den Wahlreformen in drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau) und zu deren Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in diesen Ländern(5), die am 28. Juni 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine“(6) und die im Juli 2018 veröffentlichte Vergleichsstudie mit dem Titel „Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine“(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0322/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und insbesondere mit der am 27. Juni 2014 erfolgten Unterzeichnung und dem am 1. Juli 2016 erfolgten Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens (AA) zwischen der EU und der Republik Moldau, darunter einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA), vertieft haben;

B.  in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen auf gemeinsamen Werten begründet ist, unter anderem auf der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie dies auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 festgelegt wurde;

C.  in der Erwägung, dass sich die Republik Moldau im Rahmen dieses Abkommens zu wichtigen innenpolitischen Reformen auf der Grundlage von EU-Recht und -Praxis verpflichtet hat, und zwar in zahlreichen Bereichen, die mit Blick auf verantwortliches Regierungshandeln, wirtschaftliche Entwicklung und verstärkte Zusammenarbeit mit der EU förderlich sind; in der Erwägung, dass die EU zur Unterstützung dieser Bemühungen zugesagt hat, für die Republik Moldau substanzielle finanzielle Hilfe sowie Budgethilfe bereitzustellen, wobei seit 2007 Mittel im Umfang von 1,14 Mrd. EUR zugewiesen wurden und die Finanzierung durch Regionalprogramme noch nicht miteingerechnet ist;

D.  in der Erwägung, dass im Rahmen der DCFTA ein bevorzugter Zugang für Waren und Dienstleistungen aus der Republik Moldau zum EU-Markt ermöglicht wird; in der Erwägung, dass der Handel zwischen der EU und der Republik Moldau infolge der DCFTA im Jahr 2017 um 20 % auf 4 Mrd. EUR angestiegen ist; in der Erwägung, dass die EU derzeit der größte Handelspartner der Republik Moldau ist und über 55 % des Gesamthandels auf die EU entfallen; in der Erwägung, dass die EU zudem der größte Investor in der Republik Moldau ist; in der Erwägung, dass der positive Trend durch die Anfangsdaten für das Jahr 2018 bestätigt wird; in der Erwägung, dass die Präferenznutzungsrate der Republik Moldau bei 90 % liegt, was zeigt, dass moldauische Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger aus der DCFTA Nutzen ziehen; in der Erwägung, dass in wichtigen Bereichen wie Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, Zölle und Vergabe öffentlicher Aufträge Fortschritte zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ interne Beratungsgruppen eingerichtet wurden, die bereits dreimal zusammengekommen sind;

E.  in der Erwägung, dass die EU ferner im Jahr 2014 zugestimmt hat, dass moldauische Bürger mit biometrischem Pass visafrei in den Schengen-Raum einreisen können, wenn das Land im Gegenzug Reformen in den Bereichen Justiz und Sicherheit, darunter bei der Korruptionsbekämpfung, durchführt; in der Erwägung, dass die Regelung für visumfreies Reisen in den ersten vier Jahren ihrer Umsetzung über 1,5 Millionen moldauischen Bürgern zugutekam;

F.  in der Erwägung, dass die EU mehrfach Bedenken geäußert hat, da sich die demokratischen Standards infolge der jüngsten Entscheidungen der staatlichen Stellen der Republik Moldau verschlechtert haben, darunter infolge der aus zweifelhaften Gründen erfolgten und intransparenten Annullierung der Kommunalwahlen in Chișinău im Juni 2018, der Wahlreform von Juli 2017, die trotz der negativen Empfehlungen des BDIMR und der Venedig-Kommission angenommen wurde, der mangelnden Fortschritte bei der strafrechtlichen Verfolgung der Personen, die für den im Jahr 2014 aufgedeckten Bankenbetrug im Umfang von 1 Mrd. USD verantwortlich sind, und der immer häufiger zu verzeichnenden Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere im Fall von unabhängigen Richtern, Journalisten und politischen Gegnern;

G.  in der Erwägung, dass die EU infolge dieser Entwicklungen im Jahr 2017 die letzten beiden Raten des Budgethilfeprogramms für Reformen im Justizwesen nicht ausgezahlt hat, da sich die staatlichen Stellen der Republik Moldau nicht genügend für eine Reform in diesem Bereich eingesetzt hatten, und im Jahr 2018 die Auszahlung der ersten Rate der Makrofinanzhilfe aufgrund der Nichteinhaltung der politischen Voraussetzungen, die dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 beigefügt sind, ausgesetzt hat, in dem es heißt, dass „die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert“;

H.  in der Erwägung, dass neuere Entwicklungen seit der Fassung dieser Beschlüsse weitere Bedenken aufgeworfen haben, insbesondere das im Juli 2018 angenommene sog. Paket zur Steuerreform, die Regelung für eine Steueramnestie, durch die sich das Geldwäscherisiko erhöht, sowie der weiterhin bestehende Druck gegenüber der Opposition und ihren friedlichen Kundgebungen sowie gegenüber kleinen und unabhängigen Medienunternehmen, die darum kämpfen, ihre Tätigkeit trotz der Verabschiedung des neuen Gesetzes über audiovisuelle Medien im Juli 2018 fortsetzen zu können;

I.  in der Erwägung, dass die Republik Moldau im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International aus dem Jahr 2017 an 122. Stelle (gemeinsam mit Aserbaidschan und Mali) von insgesamt 180 Ländern eingestuft wurde; in der Erwägung, dass die Republik Moldau in der von der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 81 von 180 steht, während das Land 2014 noch den 56. Platz belegte;

Allgemeine Grundsätze und gemeinsame Werte

1.  betont, wie wichtig das Assoziierungsabkommen bzw. die vertiefte und umfassende Freihandelszone (AA/DCFTA) sind, und nimmt die bislang von der Republik Moldau erzielten Fortschritte zur Kenntnis; betont allerdings, dass die vollständige Umsetzung des Assoziierungsabkommens bzw. der DCFTA, insbesondere in Bezug auf die politischen Reformen, oberste Priorität haben muss, durch die eine weitere Vertiefung der Beziehungen des Landes zur EU zum Vorteil aller moldauischen Bürger erfolgen kann und entsprechend der vom Parlament befürworteten Östlichen Partnerschaft Plus („Eastern Partnership Plus“ – EaP+) zusätzliche Perspektiven eröffnet werden;

2.  würdigt die mutigen Akteure für einen positiven Wandel in der Republik Moldau, insbesondere diejenigen, die die Führungsrolle bei den Bemühungen übernommen haben, den Bankensektor nach dem Bankenbetrug aus dem Jahr 2014 im Umfang von 1. Mrd. USD (was 12 % des BIP entspricht) zu reformieren, wobei diese Bemühungen im Einklang mit den Apellen der EU und des Internationalen Währungsfonds (IWF) fortgesetzt werden sollten; begrüßt, dass der IWF die Umsetzung des von ihm gestützten Programms im Juli 2018 als erfolgreich bewertet hat; fordert die moldauischen Politiker und die Justiz des Landes in ihrer Gesamtheit auf, sich diesen Bemühungen anzuschließen, das Land zu reformieren und die Korruption zu bekämpfen, wie es auch den im Assoziierungsabkommen enthaltenen Verpflichtungen entspricht, zumal der Mangel an politischem Willen zu den wichtigsten Hemmnissen bei der Durchführung glaubwürdiger Reformen zählt; fordert alle politischen Kräfte auf, sich im Interesse des Landes an einem konstruktiven Dialog zu beteiligen;

3.  zeigt sich ernsthaft besorgt über die Rückschläge bei den demokratischen Standards in der Republik Moldau, zumal zentrale Werte, zu denen sich das Land insbesondere im Rahmen des Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, beispielsweise Demokratie – einschließlich fairer und transparenter Wahlen, bei denen dem Willen der Bürger Rechnung getragen wird, sowie eines demokratischen Mehrparteiensystems –, und Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz –, durch führende Regierungspolitiker untergraben werden, die hinsichtlich der Geschäftsinteressen unter einer Decke stecken, ohne dass dies bei einem Großteil der politischen Klasse und der Justiz Widerspruch hervorruft, woraus folgt, dass es sich bei der Republik Moldau um einen Staat handelt, der durch die Interessen der Oligarchie vereinnahmt wurde, und dass die wirtschaftliche und politische Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Personen konzentriert ist, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die Parteien, die staatliche Verwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausüben, sodass die Rechtsvorschriften nur unzureichend Anwendung finden und den Bürgern daraus kaum Vorteile erwachsen; bekräftigt seine Entschlossenheit, sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wahrung gemeinsamer Werte zu konzentrieren, anstatt darauf, sog. geopolitische Argumente zu entkräften;

4.  bedauert die vorsätzlichen Verstöße gegen die politischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit demokratischen Standards in der Republik Moldau, insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Wahlvorschriften – bei denen Schlüsselempfehlungen, die in der gemeinsamen Stellungnahme des BDIMR und der Venedig-Kommission enthalten sind, nicht Rechnung getragen wurde – sowie die Enthebung von Dorin Chirtoacă aus dem Amt des Bürgermeisters von Chișinău und die Annullierung der Wahl von Andrei Năstase, was für die EU Anlass war, die Auszahlung der Makrofinanzhilfe („macrofinancial assistance“ – MFA) auszusetzen und Zahlungen im Rahmen der Budgethilfe einzufrieren;

5.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass eine Entscheidung über eine künftige MFA-Auszahlung erst nach der für Februar 2019 anberaumten Parlamentswahl erfolgen und an die Bedingung geknüpft sein sollte, dass diese im Einklang mit international anerkannten Standards durchgeführt und von internationalen Fachgremien bewertet wird, und dass die Zahlung im Rahmen aller Budgethilfeprogramme solange ausgesetzt werden sollte, bis nennenswerte Fortschritte bei den demokratischen Standards verzeichnet werden, wozu auch die Reform des Justizwesens und das gerichtliche Vorgehen gegen die für den Bankenbetrug Verantwortlichen gehören, wie es auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 gefordert wird; fordert die Kommission und den EAD auf, in der Zwischenzeit weiterhin Mittel umzuschichten, um die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien in der Republik Moldau sowie die Privatwirtschaft und die Behörden vor Ort zu unterstützen, auch durch neue Partnerschafts- und Entwicklungsprojekte, vorzugsweise in Abstimmung mit der Bereitstellung von Hilfe aus anderen EU-Ländern, und die Bemühungen mit anderen Organisationen abzustimmen, etwa dem IWF, damit für mehr Kohärenz bei der Konditionalität der finanziellen Unterstützung gesorgt wird; erwartet mit der gebotenen Vorsicht die Ergebnisse bei der Überarbeitung des Wahlrechts durch den für Ernennungen und Immunitäten zuständigen Rechtsausschuss des moldauischen Parlaments; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zur Überwachung von Reformen, einschließlich klarer Richtwerte, auszuarbeiten;

6.  weist auf die Inhalte von Artikel 2 und Artikel 455 des Assoziierungsabkommens hin, wonach die Achtung der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element des Assoziierungsabkommens darstellt, das – bei einem Verstoß dagegen – auch die Aussetzung der mit dem Abkommen einhergehenden Rechte bewirken kann; weist darauf hin, dass große Anstrengungen erforderlich sind, um die Vorgaben bei der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche weiterhin zu erfüllen; fordert, dass jedes künftige Abkommen auch von einer Reform des Justizwesens und von der gründlichen Ermittlung und Strafverfolgung der für den Betrug in Höhe von 1 Mio. USD Verantwortlichen abhängig gemacht wird; weist ebenfalls auf die mit der Politik der Visaliberalisierung zusammenhängenden Vorgaben bei der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche hin;

Geltender institutioneller Rahmen zur Umsetzung des Abkommens

7.  begrüßt die Verabschiedung zahlreicher Gesetze im Einklang mit den Verpflichtungen der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens; unterstreicht dennoch, wie wichtig eine zügige und vollständige Umsetzung dieser Gesetze ist, um das letztendliche Ziel des Assoziierungsabkommens zu erreichen, das darin besteht, spürbare und nachhaltige Verbesserungen der Lebensbedingungen der einfachen Bürger in der Republik Moldau zu erzielen;

8.  fordert eine stärkere Einbindung des moldauischen Parlaments sowie des moldauischen Premierministers und des moldauischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration, damit bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens eine politische Kontrolle und Überwachung auf hoher Ebene gegeben ist, insbesondere indem einschlägige Strukturen in Parlament und Regierung kontinuierlich gestrafft und deren Verwaltungskapazitäten verbessert werden, die Pläne der Fachministerien koordiniert und synchronisiert werden und deren Umsetzung vollständig und wirksam erfolgt;

9.  begrüßt die Einrichtung der interparlamentarischen Versammlung Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine und ihre erste Tagung am 8./9. Juni 2018 in Kiew; fordert diese Versammlung auf, auch die Umsetzung der Assoziierungsabkommen eingehend zu prüfen;

10.  fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau mit Nachdruck auf, sich bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens verstärkt anzustrengen und ihre Maßnahmen – vor allem im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens selbst – eher nach bestimmten Bereichen und den jeweils hervorzubringenden Ergebnissen als nach den Artikeln des Assoziierungsabkommens zu strukturieren, damit eine ausführliche Priorisierung und Sequenzierung der Maßnahmen ausgearbeitet wird, die sich aus einer Folgenabschätzung ergeben und von ausgewiesenen Sachverständigengruppen erstellt werden;

11.  fordert den EAD und die Kommission auf, abhängig von den Fortschritten bei den demokratischen Standards eine spezifische EU-Unterstützungsgruppe für die Republik Moldau einzurichten, damit verstärkt Expertenwissen bereitgestellt wird, insbesondere bei der Angleichung der moldauischen Gesetzgebung an die der EU, und bei der Unterstützung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens die Bereitstellung von Finanzhilfen für die Republik Moldau zu koordinieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind;

12.  fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, die internen Kapazitäten zur Stärkung der Überwachung bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu fördern, insbesondere durch eine erhebliche Verstärkung des spezialisierten Personals, und zu einer qualitativen Bewertung der Fortschritte überzugehen, insbesondere durch die Einführung von Screening-Verfahren, sodass der jeweils erreichte Stand der Angleichung an den EU-Besitzstand bewertet wird, wie dies auch im Assoziierungsabkommen gefordert wird;

13.  begrüßt den verstärkten Dialog auf Ministerebene mit der Republik Moldau und mit anderen assoziierten Partnern über die mit der Assoziierung einhergehenden Reformen im Handelsbereich und befürwortet, je nach den Fortschritten bei den demokratischen Standards, die Einleitung solcher Dialoge in weiteren, vom Assoziierungsabkommen abgedeckten Bereichen, darunter im Zusammenhang mit politischen Themen, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie der sektorspezifischen Zusammenarbeit;

14.  erinnert an und befürwortet das Gutachten der Venedig-Kommission zu der Wahlreform in der Republik Moldau, demzufolge die Änderung hin zu einem gemischten Wahlrecht bei Parlamentswahlen keinen Konsens (bei anderen Parteien als den Demokraten und Sozialisten) erzielt hat und Kandidaten an die Macht verhelfen könnte, die in unzulässiger Weise von Geschäftsinteressen beeinflusst werden; bekräftigt daher seine Forderung an die staatlichen Stellen der Republik Moldau, das Wahlsystem zu verbessern, damit künftige Wahlen den Willen der moldauischen Bürger widerspiegeln und nicht den Willen einiger weniger; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau ferner auf, die Empfehlungen des BDIMR vollständig umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Parteienfinanzierung sowie auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien; bekräftigt die Bereitschaft des Europäischen Parlaments, die nächste Parlamentswahl in der Republik Moldau zu beobachten;

Politischer Dialog und Reformen sowie Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

15.  zeigt sich besorgt über die kurzfristig vorgenommenen Änderungen am im Juli 2018 verabschiedeten Gesetz über audiovisuelle Medien, die nicht mit der Zivilgesellschaft abgesprochen waren; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, das Gesetz im Einklang mit den Standards der EU für Medienfreiheit und ‑pluralismus vollständig umzusetzen, wie es auch von der Kommission und der Venedig-Kommission empfohlen wurde; betont, wie wichtig bei diesem Prozess echte Konsultationen der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien sowie die Verabschiedung eines neuen Werbegesetzes sind; betont, dass alle Versuche, den Medienpluralismus zu untergraben, unterbunden werden müssen, insbesondere diejenigen, die eine Kartellbildung auf dem Medienmarkt und auf dem damit in Verbindung stehenden Werbemarkt weiter befördern würden; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, das neue Werbegesetz nach einer echten Konsultation der Zivilgesellschaft zu verabschieden; stellt besorgt fest, dass die Medien derzeit hochgradig monopolisiert und politischen und wirtschaftlichen Kreisen im Land untergeordnet sind; fordert Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Bereitstellung von gezielter Unterstützung für unabhängige Medien, insbesondere für lokale Medien, um den Anforderungen des Gesetzes in Bezug auf verbindliche lokale Inhalte nachkommen zu können; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass die Agentur für Medienregulierung wirklich unabhängig ist;

16.  begrüßt die Reformanstrengungen in den Bereichen öffentliche Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen und legt nahe, weitere Schritte zur Verbesserung der Transparenz vorzunehmen;

17.  begrüßt die gute Zusammenarbeit bei Angelegenheiten der GASP, insbesondere die hohe Angleichungsquote an Erklärungen im Rahmen der GASP und die Beteiligung an Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), sowie die Zusammenarbeit der Republik Moldau mit der NATO; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Annahme einer neuen nationalen Verteidigungsstrategie und eines Aktionsplans für deren Umsetzung im Zeitraum 2017–2021 erzielt wurden, nachdem die nationale Sicherheitsstrategie durch den Präsidenten der Republik Moldau zurückgezogen wurde; begrüßt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über den Austausch von Verschlusssachen;

18.  begrüßt, dass die staatlichen Stellen der Republik Moldau die Beziehungen zu Tiraspol schrittweise verbessern, vor allem durch die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen, einschließlich der Öffnung der Brücke Gura Bîcului-Bîcioc und der Unterzeichnung von sechs Zusatzprotokollen, sodass das Leben der Bürger auf beiden Seiten des Flusses Dnjestr verbessert wird; bekräftigt das entschlossene Eintreten und die Unterstützung der EU für die Souveränität und territoriale Integrität der Republik Moldau sowie für die Bemühungen, eine friedliche Beilegung der Transnistrien-Frage zu erzielen; unterstützt vorbehaltlos die Bemühungen der OSZE, der EU und weiterer Akteure und legt den staatlichen Stellen nahe, insbesondere mit KMU aus Transnistrien zusammenzuarbeiten, dieses Niveau der Zusammenarbeit weiter auszubauen, zusätzliche Anstrengungen bei der Förderung der Menschenrechte zu unternehmen und sich an alle Entscheidungen des EGMR zu halten; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um ein geändertes Gesetz über den rechtlichen Sonderstatus von Gagausien umzusetzen;

Rechtsstaatlichkeit und verantwortliches Regierungshandeln

19.  fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, für die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz und der spezialisierten Korruptionsbekämpfungsstellen Sorge zu tragen, darunter des Obersten Rates der Staatsanwaltschaft, des Nationalen Korruptionsbekämpfungszentrums und der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung, der nationalen Integritätsbehörde und der Agentur für die Beschlagnahme von illegal erworbenen Vermögenswerten, insbesondere indem die Zuweisung von Mitteln in angemessenem Umfang aufrechterhalten wird, um die Durchführung transparenter Auswahlverfahren unter Beteiligung von unabhängigen Anwerbesachverständigen zu gewährleisten, indem die Verfassungsänderungen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission verabschiedet werden, die vor allem darauf abzielen, die ursprünglich fünfjährige Amtsdauer für Richter aufzuheben, sodass die Zusammensetzung des Obersten Justizrats geändert und seine Rolle gestärkt wird, und indem dem moldauischen Parlament die Befugnisse entzogen werden, Richter des Obersten Gerichtshofs zu ernennen; ist weiterhin zutiefst besorgt über selektive Justizpraktiken in der moldauischen Justiz und weist darauf hin, dass diese nach den jüngsten Berichten von Transparency International nur beschränkt unabhängig von der Exekutive ist und als Instrument gegen politische Widersacher und zur Verfolgung von Geschäftsinteressen herangezogen wird; merkt an, wie wichtig es ist, eine solide Erfolgsbilanz bei den Ermittlungen in Korruptionsfällen, auch auf hoher Ebene, vorzuweisen;

20.  begrüßt die im Juli 2018 verabschiedeten Änderungen der Rechtsvorschriften, durch die die leistungsorientierte Auswahl und Beförderung von Richtern sowie deren Rechenschaftspflicht gestärkt werden sollen;

21.  wiederholt ausgehend von den Feststellungen und Empfehlungen des ersten und zweiten Kroll-Berichts, die vollständig veröffentlicht werden sollten, seine Forderungen nach einer zügigen und transparenten Strafverfolgung all jener, die für den im Jahr 2014 aufgedeckten Bankenbetrug im Umfang von 1. Mrd. USD verantwortlich sind, sowie nach einer Rückführung von veruntreuten Vermögenswerten; nimmt die von den staatlichen Stellen der Republik Moldau verabschiedete Strategie für Vermögensabschöpfung zur Kenntnis, stellt allerdings besorgt fest, dass die Untersuchung dieses Falls eher ineffektiv durchgeführt wurde; betont, dass die Gerichte die Praxis beenden müssen, Fällen bei einer soliden Beweislage nicht länger nachzugehen, und Fälle, die anhängig oder Gegenstand einer Untersuchung sind, umgehend prüfen müssen, insbesondere den Fall von Ilhan Shor, und zwar in öffentlichen Anhörungen; hebt hervor, dass der schwere Vertrauensverlust in die moldauische Politik durch die politische Entscheidung, Banken durch öffentliche Gelder zu retten, noch vergrößert wurde; fordert den Rat auf, individuelle Sanktionen zu erwägen, und fordert die relevanten EU-Mitgliedstaaten auf, die Ermittlungen zu unterstützen;

22.  zeigt sich besorgt darüber, dass sich das Geldwäscherisiko infolge der übereilten Annahme des sog. Pakets zur Steuerreform im Juli 2018 erhöht hat, in dem auch eine Regelung für Steueramnestie vorgesehen ist, in deren Rahmen unrechtmäßig erworbene Vermögen möglicherweise legalisiert werden; fordert, dass das Paket geändert wird, um solche Lücken zu schließen, und verpflichtet sich in der Zwischenzeit, seine Umsetzung in Abstimmung mit der Kommission, dem EAD und weiteren internationalen Organisationen weiterhin sehr aufmerksam zu verfolgen;

23.  betont, dass man sich auch mit anderen Vorfällen der organisierten Kriminalität, darunter mit Waffenschmuggel, Menschenhandel und groß angelegter Geldwäsche, insbesondere aus Russland, befassen und diese verhindern muss; unterstreicht die Verantwortung der Richter bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und betont, dass rechtskräftig verurteilte Richter ihre Strafe absitzen sollten;

24.  fordert, dass nach dem Beispiel der Ukraine direkte Online-Konsultationen über die elektronischen Vermögenserklärungen von führenden Politikern und leitendem Verwaltungspersonal ermöglicht werden;

25.  fordert die moldauischen staatlichen Stellen auf, internationale Grundsätze zu befolgen und bewährte Verfahren aufrechtzuerhalten, durch die ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft gewährleistet wird; hebt die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Umsetzung von Reformen sowie bei der Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht in öffentlichen Einrichtungen hervor; erwartet insbesondere, dass im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften weder die nationale noch die ausländische Finanzierung für moldauische nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen eingeschränkt wird und dass sich der Verwaltungs- und Meldeaufwand für diese Organisationen dadurch nicht unverhältnismäßig stark erhöht; bedauert, dass die Beteiligung der Bürger in einigen Fällen eingeschränkt wurde, etwa im März 2018, als die zentrale Wahlkommission den Antrag auf Durchführung eines Referendums über Änderungen am Wahlsystem abgelehnt hatte;

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

26.  zeigt sich besorgt darüber, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Spielraum für die Zivilgesellschaft des Landes weiter abnimmt, und fordert die staatlichen Stellen auf, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Strafverfahren – einige von ihnen wurden aufgrund von fingierten Anschuldigungen eingeleitet – und die selektive Justiz gegen politische Gegner, deren Rechtsanwälte und/oder deren Familien unverzüglich einzustellen; bemängelt, dass die Überwachung von Verfahren durch die EU-Mitgliedstaaten oder die Delegation des EAD zunehmend dadurch beeinträchtigt wird, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ausgeschlossen wird; ist insbesondere besorgt über Verfahren, die gegen Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Richter wie Domnica Manole und Gheorghe Bălan, Journalisten und Kritiker der Regierung oder des Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Republik Moldau, Vladimir Plahotniuc, angestrengt werden; fordert die staatlichen Stellen eindringlich auf, das Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Menschenrechte in Haftanstalten zu gewährleisten; betont, dass Berichte über Folter in Haftanstalten und psychiatrischen Anstalten wirksam untersucht werden müssen; fordert die staatlichen Stellen auf, auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und insbesondere die Durchführung friedlicher Kundgebungen zu gewährleisten und die Grundrechte entsprechend den internationalen Normen streng zu achten;

27.  begrüßt die Verabschiedung einer neuen nationalen Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter im Jahr 2017 und fordert die staatlichen Stellen auf, für deren vollständige Umsetzung zu sorgen;

28.  fordert die staatlichen Stellen auf, die Anstrengungen zur Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten deutlich zu verstärken, insbesondere was schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen betrifft, und dabei die nach wie vor äußerst besorgniserregende Hetze und Gewalt gegen und die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung von LGBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten wie den Roma sowie die Hetze und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der politischen Zugehörigkeit zu bekämpfen;

29.  verurteilt aufs Schärfste die jüngste Auslieferung/Entführung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unter Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche aus Drittländern eingehende Auslieferungsanträge transparent bearbeitet werden und dass dabei gerichtliche Verfahren befolgt werden, die den europäischen Grundsätzen und Normen voll und ganz entsprechen;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

30.  begrüßt, dass die moldauischen Einfuhren in die EU infolge des Inkrafttretens der vertieften und umfassenden Freihandelszone deutlich gestiegen sind und dass die EU der größte Investor in der Republik Moldau ist, bedauert allerdings, dass dadurch keine Verbesserung bei der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bürger herbeigeführt wurde; warnt davor, dass durch ausbleibende Fortschritte bei der Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung die Zustimmung der Bürger zur pro-europäischen Ausrichtung des Landes gefährdet wird;

31.  weist darauf hin, wie wichtig eine unabhängige Justiz, die Bekämpfung der Korruption und der Abbau des Verwaltungs- und Bürokratieaufwands sind, wenn es darum geht, das Investitions- und Geschäftsklima zu verbessern;

32.  fordert weitere Fortschritte im Bereich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und den Schutz geografischer Angaben;

33.  fordert, dass die Bestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung und die internationalen Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und dass insbesondere die grundlegenden Übereinkommen der IAO ordnungsgemäß umgesetzt werden;

34.  vertritt die Auffassung, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union der wichtigste Aspekt der vertieften und umfassenden Freihandelszone ist, weil der tatsächliche Zugang zum EU-Markt und die Durchführung von Reformen sehr stark von einer angemessenen Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängen; ist sich der Tatsache bewusst, dass dies eine große Herausforderung für die Staatsführung, die Institutionen und die öffentliche Verwaltung in der Republik Moldau ist, und fordert die Kommission auf, angemessene fachliche und finanzielle Unterstützung zu leisten;

Energiewirtschaft und weitere Bereiche der Zusammenarbeit

35.  begrüßt den Erlass des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2017 als einen weiteren Schritt hin zur Umsetzung des dritten Energiepakets und fordert konkrete Schritte zur Sicherung der Unabhängigkeit der Energieregulierungsbehörde (ANRE); erkennt die Bemühungen der Republik Moldau bei der Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz an und hält es für entscheidend, agroökologische Anbauverfahren im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken;

36.  fordert ein entschlosseneres Handeln in den Bereichen Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftung von Wasser aus dem Fluss Dnjestr, Abfallbewirtschaftung und Klimawandel, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung und Koordinierung von Rechtsvorschriften;

Institutionelle Bestimmungen

37.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau auf, die Kommunikationsbemühungen hinsichtlich der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des erwarteten Nutzens der damit zusammenhängenden Reformen und einer engeren Integration in die Europäische Union für die Bürger der Republik Moldau weiter zu stärken; betont, dass der russischen Desinformation mit auf Fakten basierenden und hochwertigen Informationen begegnet werden muss, die in allen in der Republik Moldau hauptsächlich verwendeten Sprachen zugänglich sind;

38.  bekräftigt seine Entschlossenheit, seine Überwachung der Umsetzung der internationalen Abkommen mit den östlichen Partnerländern der EU zu stärken; fordert die Kommission und den EAD zum wiederholten Mal auf, dem Parlament und dem Rat häufiger und regelmäßiger schriftliche Berichte über die Umsetzung der Abkommen zu übermitteln;

39.  vertritt die Auffassung, dass es sich empfiehlt, die staatlichen Stellen der Republik Moldau bereits bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften einzubeziehen, zumal dies zu einem inklusiveren Verfahren und geringeren Übergangskosten für die Republik Moldau führen würde, und fordert die Kommission auf, die Ex-ante-Konsultationsverfahren umfassend zu nutzen;

40.  stellt fest, dass bei der Bewertung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone sehr großes Gewicht auf Handelsströme und -hemmnisse gelegt wird; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone angemessen zu beobachten und zu bewerten und dabei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Durchführung des Besitzstands sowie auf die Auswirkungen auf die moldauische Gesellschaft zu legen und für eine jährliche öffentliche und umfassende Berichterstattung zu sorgen, unter anderem über die von der EU geleistete fachliche und finanzielle Unterstützung;

41.  fordert den EAD und die Kommission auf, alle jährlichen Berichte über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens gleichzeitig zu veröffentlichen und parallel dazu eine vergleichende Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone anhand von bestimmten Vorgaben durch alle assoziierten Partnerländer zu veröffentlichen;

42.  beschließt, Jahresberichte über die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu verfassen;

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43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0303.
(2) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 130.
(3) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 199.
(4) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(5) Studie mit dem Titel „The electoral reforms in three association countries of the Eastern Neighbourhood – Ukraine, Georgia and Moldova“, Europäisches Parlament, 26. Oktober 2017.
(6) Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Association agreements between the EU and Moldova, Georgia and Ukraine“, Europäisches Parlament, 28. Juni 2018.
(7) Studie mit dem Titel „The Development of an Institutional Framework for the Implementation of the Association Agreements in Georgia, Moldova and Ukraine“, Europäisches Parlament, Juli 2018.

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