Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (COM(2018)0137 – C8-0120/2018 – 2018/0065(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0137),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0120/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0346/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (COM(2018)0316 – C8-0210/2018 – 2018/0160(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0316),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0210/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0387/2018),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest,;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds: erneute Bindung verbleibender Mittel ***I
168k
56k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme (COM(2018)0719 – C8-0448/2018 – 2018/0371(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen.
(1) Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. Außerdem soll dafür gesorgt werden, dass solche erneute Mittelbindungen oder Zuweisungen auf transparente Weise vorgenommen werden.
_____________
__________________
8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
8. Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, diese Mittel im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch für die Bewältigung anderer Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl zu verwenden, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen binden, für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen. Für den Rest dieser Beträge sollte es möglich sein, bestimmte, in den Kapiteln II und III vorgesehene Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu finanzieren, vor allem in Bezug auf die Entwicklung von Aspekten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Familienzusammenführung, oder zur Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten und zur Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen, wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sollte erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen.
(5) Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sowie die Gruppe der Länder, aus denen die Umsiedlung durchgeführt wird, sollten erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen. Der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen, anderen schutzbedürftigen Personen und Familienangehörigen von Personen, die internationalen Schutz genießen, sollte Vorrang eingeräumt werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere bestimmte Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen Schutz genießen, Bericht erstatten, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Angesichts der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, ist es angebracht, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Überschrift
-1. Der Titel erhält folgende Fassung:
Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen
„Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutzbeantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen“
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 1
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Person, die internationalen Schutz genießt“ durch die Wörter „Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt“ ersetzt.
entfällt
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 1
1a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.
„1. Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel15 Absatz1 Buchstabea berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels15 Absatz2 Buchstabeb in Form eines Pauschalbetrags von 10 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz beantragt hat und je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3
3. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission.“
3. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms im Sinne der Kapitel II und III dieser Verordnung ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission. Die Mittel werden auf transparente und effiziente Weise im Einklang mit den Zielen des nationalen Programms zugewiesen.
In Bezug auf die Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, werden mindestens 20 % der neu zu bindenden Beträge für Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen erneut gebunden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3 a
3a. Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.
3a. Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 3 c (neu)
3c. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 4
4. In Absatz 4 werden die Wörter „internationalen Schutz genießenden Personen“ durch die Wörter „Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen,“ ersetzt.
entfällt
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 18 – Absatz 4
4a. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.
4. Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Antragstellern auf internationalen Schutz und internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten und Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0370/2018).
Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik-Staaten ***
118k
49k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (12281/2018 – C8-0434/2018 – 2018/0291(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12281/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0434/2018),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2011 zu dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits(2),
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Abkommen von Cotonou)(3),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0376/2018),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Beitritt Samoas zu dem Abkommen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Samoas zu übermitteln.
Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
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42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N8-0120/2018 – C8-0466/2018 – 2018/0905(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2018 zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C8-0466/2018),
– gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),
– gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0380/2018),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitzende auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament mit Schreiben vom 7. November 2018 einen Vorschlag für die Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums übermittelt hat;
D. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Zuge dieser Bewertung von dem vorgeschlagenen Kandidaten einen Lebenslauf erhalten hat;
E. in der Erwägung, dass der Ausschuss am 20. November 2018 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands – EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen) (COM(2018)0667 – C8-0430/2018 – 2018/2240(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0667 – C8‑0430/2018),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0377/2018),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 550 Entlassungen im Wirtschaftszweig Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, oder, sofern innerhalb von zwei Regionen eines Mitgliedstaats mehr als 500 Arbeitskräfte betroffen sind, in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 3 847 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;
2. stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag am 22. Mai 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Griechenland von der Kommission am 4. Oktober 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt und die Frist von zwölf Wochen somit eingehalten wurde;
3. stellt fest, dass Griechenland angibt, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhingen, insbesondere mit ihren Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft, etwa dem verringerten realen BIP pro Kopf, der steigenden Arbeitslosigkeit, den sinkenden Löhnen bzw. Gehältern, dem verringerten Haushaltseinkommen sowie der rasanten digitalen Entwicklung und der Kürzungen der Werbeausgaben großer Werbekunden, durch die sich das Verlagswesen verändert, stellt fest, dass in dem Wirtschaftszweig sowohl die Werbeeinnahmen als auch die Verkaufserlöse zurückgehen;
4. weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in drei im griechischen Verlagswesen tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem Mangel an Lehrgängen, die dem auf dem Arbeitsmarkt ermittelten Bedarf entsprechen, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;
5. hebt mit Besorgnis hervor, dass auf die Region Attika ein großer Anteil der Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit in Griechenland – einem Land, in dem die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist – entfällt;
6. weist darauf hin, dass dies – nach dem Antrag EGF/2014/018 BE von 2014, dem stattgegeben wurde(4) – der zweite Antrag Griechenlands auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen im Verlagswesen von Attika ist;
7. weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 550 entlassene Arbeitskräfte bezieht und der Frauenanteil hoch ist (41,82 %); weist ferner darauf hin, dass 14,73 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind und dass 1,6 % jünger als 30 Jahre sind; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen wichtig sind, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;
8. begrüßt, dass mit dem geplanten Schulungsangebot den Erfahrungen Rechnung getragen wird, die im Zusammenhang mit dem ersten Antrag EGF/2014/018 GR/Attica gemacht wurden, in dessen Folge laut der laufenden Evaluierung gute Wiedereingliederungsquoten erzielt wurden;
9. weist darauf hin, dass für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), keine Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl die NEET-Quote in Griechenland nach wie vor hoch ist;
10. hebt hervor, dass Beihilfen an die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen geknüpft sind und dass sie somit unter den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Griechenland einen wirklichen Anreiz bieten können;
11. stellt fest, dass die Beihilfen und finanziellen Anreize, etwa Einstellungsanreize, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen für Schulungen, nahe bei dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen;
12. stellt fest, dass Griechenland fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: (i) Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitssuche, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung im Einklang mit dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, (iii) Beitrag zu Unternehmensgründungen, (iv) Beihilfe für die Arbeitsuche sowie Beihilfe für Schulungen und (v) Einstellungsanreize;
13. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Vertretern des Journalistenverbands der Zeitungen von Athen (ΕΣΗΕΑ), der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen (ΕΠΗΕΑ) und dem Ministerium für Arbeit ausgearbeitet wurde;
14. betont, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird;
15. weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
16. weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Griechenlands;
17. fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;
18. weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen sicherzustellen;
19. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Antrag Griechenlands – EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2019/275.)
Beschluss (EU) 2015/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 29–30).
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I
213k
62k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (COM(2017)0571 – C8-0326/2017 – 2017/0245(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu)
(-1) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, sollten gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. Gleichzeitig bedarf es einer gemeinsamen Reaktion auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums oder von Teilen dieses Raums darstellen, indem die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel gestattet und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ausgeweitet wird.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Sie sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen.
(1) In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Da der freie Personenverkehr von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten diese Kontrollen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen. Eine solche Maßnahme sollte beendet werden, sobald die ihr zugrunde liegenden Ursachen ausgeräumt sind.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollten nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Die Mitgliedstaaten verfügen auch über polizeiliche Befugnisse nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)8, die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum9 enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.
(2) Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Es liegt zwar auf der Hand, dass sich polizeiliche Befugnisse in ihrer Art und ihrem Zweck von der Grenzkontrolle unterscheiden, die Mitgliedstaaten verfügen jedoch nach Artikel 23 der Verordnung (EU)2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)8 über diese polizeilichen Befugnisse, die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum9 enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.
__________________
__________________
8 ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.°1.
8 ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
9 C(2017)3349 final vom 12.5.2017.
9 C(2017)3349 vom 12.5.2017.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Vor dem Rückgriff auf die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Mitgliedstaaten zunächst alternative Maßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte insbesondere – sofern erforderlich und gerechtfertigt – den wirkungsvolleren Einsatz von Polizeikontrollen bzw. eine Ausweitung dieser Kontrollen auf seinem Hoheitsgebiet einschließlich in Grenzgebieten und an den wichtigsten Verkehrswegen auf der Grundlage einer Risikobewertung in Erwägung ziehen und gleichzeitig dafür sorgen, dass diese Polizeikontrollen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben. Moderne Technologien leisten einen wertvollen Beitrag zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Lage im Wege einer stärkeren grenzübergreifenden Zusammenarbeit – sowohl in operativen Belangen als auch mit Blick auf den Austausch von Informationen zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten – angemessen bewältigt werden könnte.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wie grenzübergreifende terroristische Bedrohungen oder bestimmte Fälle von Sekundärbewegungen irregulärer Migranten innerhalb der Union, welche die Wiedereinführung von Grenzkontrollen rechtfertigten, weit über die genannten Zeiträume hinaus anhalten können. Daher ist es notwendig und gerechtfertigt, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die allgemeine Frist nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex auf ein Jahr verlängert werden.
(4) Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es nur selten erforderlich ist, die Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wiedereinzuführen. Lediglich unter außergewöhnlichen Umständen könnten bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den derzeit für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen genehmigten Zeitraum von maximal sechs Monaten hinaus anhalten. Daher ist es notwendig, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Eine Ausnahmeregelung vom grundlegenden Prinzip des freien Personenverkehrs sollte eng ausgelegt werden, und das Konzept der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder deren Verlängerung vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Dauern die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate an, ist in der Risikobewertung im Nachhinein nicht nur die Effizienz der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachzuweisen, sondern auch ausführlich darzulegen, wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden.
(5) Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel sind und eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Verlängerung von Grenzkontrollen über zwei Monate hinaus vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist – indem insbesondere nachgewiesen wird, dass sich etwaige alternative Maßnahmen als unzureichend herausgestellt haben oder dass sie als unzureichend erachtet werden – und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. In der Risikobewertung sollte im Nachhinein nicht nur die Effizienz und Wirksamkeit der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachgewiesen, sondern auch ausführlich dargelegt werden, wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die bereitgestellten Informationen erforderlichenfalls ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für konkrete geplante Ereignisse vorgeschlagen wird, die wie etwa Sportveranstaltungen aufgrund ihrer Art und Dauer Ausnahmesituationen sind, sollte die Dauer der Kontrollen sehr präzise, genau abgegrenzt und an die tatsächliche Dauer des Ereignisses geknüpft sein.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol sollten an dieser Beurteilung mitwirken.
(6) Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sollten an dieser Beurteilung mitwirken.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Befugnis der Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex sollte geändert werden, um die neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Risikobewertung sowie der Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Werden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durchgeführt, sollte die Kommission verpflichtet sein, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem sollte das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol) zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte, beispielsweise auf der Abstimmung etwaiger verschiedener Maßnahmen auf beiden Seiten der Grenze.
(7) Das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex sollte dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen der Union zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Um die geänderten Vorschriften besser den Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen über ein Jahr hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden.
(8) Um die geänderten Vorschriften besser an die Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen in Ausnahmefällen über sechs Monate hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus verlängert werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte gegen die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die dem Erfordernis einer solchen Wiedereinführung zugrunde liegt, abgewogen werden; dasselbe gilt für die alternativen Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf Unionsebene ergriffen werden könnten, und für die Auswirkungen dieser Kontrollen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Der Verweis auf Artikel 29 in Artikel 25 Absatz 4 sollte geändert werden, um die Beziehung zwischen den Fristen nach Artikel 29 und Artikel 25 des Schengener Grenzkodex klarzustellen.
entfällt
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über ein Jahr hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein.
(10) Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über sechs Monate hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein, für das es einer Empfehlung des Rates bedarf.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung und gegebenenfalls zur Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten abgeben.
(11) Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung abgeben. Das Europäische Parlament sollte umgehend von der vorgeschlagenen Verlängerung in Kenntnis gesetzt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission Anmerkungen zukommen zu lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über ein Jahr hinausgehende Verlängerung und von der gleichen Art wie die Empfehlung nach Artikel 29 sein.
(13) Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über sechs Monate hinausgehende Verlängerung sein. Die Empfehlung des Rates sollte umgehend an das Europäische Parlament weitergeleitet werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die im Rahmen des besonderen Verfahrens aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden, getroffenen Maßnahmen sollten nicht durch Maßnahmen verlängert oder mit Maßnahmen kombiniert werden, die nach einem anderen Verfahren für die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, sollte sie in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge, die die Anwendung des Unionsrechts überwacht, im Einklang mit Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen – einschließlich einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Angelegenheit – ergreifen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 25 – Absatz 1
1. Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet, wobei die Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
1. Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen als letztes Mittel die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 25 – Absatz 2
(2) Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 27a, 28 und 29 wiedereingeführt. Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 27a, 28 oder 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zugrunde zu legen.
entfällt
Abänderungen 22 und 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 25 – Absatz 3
(3) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume, die der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entsprechen und sechs Monate nicht überschreiten dürfen, verlängern.
entfällt
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 25 – Absatz 4
Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3, beträgt höchstens ein Jahr.
entfällt
Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 27a vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 27a auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann der Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 26
1a. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Artikel 26
Artikel 26
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 oder Artikel 28 Absatz 1 als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung dieser Wiedereinführung, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Bei der Durchführung dieser Bewertungen trägt der Mitgliedstaat insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung:
Bevor ein Mitgliedstaat als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung einer vorübergehenden Wiedereinführung beschließt, prüft er
a) ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit hinreichend begegnet;
b) ob andere Maßnahmen als die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit oder eine Ausweitung von Polizeikontrollen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich hinreichend begegnen;
c) ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gewahrt ist, wobei er insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt:
a) den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität;
i) den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität,und
b) den voraussichtlichen Auswirkungen, die diese Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird.
ii) den voraussichtlichen Auswirkungen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich nicht hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit anderen Maßnahmen als der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert er diese nicht und ergreift die anderen Maßnahmen.
Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeschlagenen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung nicht gewahrt ist, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert sie nicht.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Überschrift
-i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25
Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i a (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz -1 (neu)
-ia) In Artikel 27 wird vor Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:
„(-1) Ist die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat als letztes Mittel und im Einklang mit den in Artikel 26 genannten Kriterien die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder – sofern die ernsthafte Bedrohung länger als 30 Tage anhält – für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, jedoch keinesfalls länger als zwei Monate, gestattet.“
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer -i b (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung
-ib) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung mit, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:
(1) Für die Zwecke von Absatz -1 benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:
Abänderungen 28 und 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer i Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a a
i) In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe aa eingefügt:
entfällt
aa) eine Risikobewertung, aus der hervorgeht, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Wurden Grenzkontrollen bereits für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wiedereingeführt, ist in der Risikobewertung zudem darzulegen, wie die vorherige Wiedereinführung von Grenzkontrollen dazu beigetragen hat, der festgestellten Bedrohung zu begegnen.
Die Risikobewertung muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Abstimmung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, mit dem bzw. denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt wurden.
Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beziehungsweise an Europol weiter.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer i a (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ia) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ab eingefügt:
„ab) alle von dem Mitgliedstaat außer der vorgeschlagenen Wiedereinführung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Abwehr der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit und die auf Fakten gestützte Darlegung der Gründe, aus denen alternative Maßnahmen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit und Polizeikontrollen für unzureichend erachtet wurden;“
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer ii Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den betroffenen Binnengrenzen vereinbart wurden.
e) gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den einschlägigen Binnengrenzen vereinbart wurden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 – letzter Satz
Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.
Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie weitere Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii a (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
iiia) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat länger als zwei Monate an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien, aus den Gründen nach Absatz -1 dieses Artikels und unter Berücksichtigung neuer Umstände um einen Zeitraum, der der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entspricht und keinesfalls vier Monate überschreitet, verlängern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.“
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii b (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 1 b (neu)
iiib) Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
„(1b) Für die Zwecke von Absatz 1a und zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben übermittelt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung, in der er
i) bewertet, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welcher Abschnitt seiner Binnengrenzen betroffen ist;
ii) die alternativen Maßnahmen oder die zuvor ergriffenen Maßnahmen, mit denen der festgestellten Bedrohung begegnet werden sollte, darstellt;
iii) die Gründe erläutert, aus denen die ermittelte Bedrohung mit den alternativen Maßnahmen gemäß Ziffer ii nicht hinreichend abgewehrt werden konnte;
iv) nachweist, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist, und
v) erläutert, inwiefern der festgestellten Bedrohung mit Grenzkontrollen besser begegnet werden kann.
Die Risikobewertung nach Unterabsatz 1 muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, die unmittelbar von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen betroffen sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, mit denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt werden.
Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Agentur und an Europol weiter und kann diese gegebenenfalls um ihre Standpunkte hierzu ersuchen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methodik für die Risikobewertung zu erlassen.“
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii c (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 2
iiic) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelt werden.
(2) Die in den Absätzen 1 und 1b genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesen Absätzen übermittelt werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iii d (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 3
iiid) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, Teile dieser Informationen als Verschlusssache einzustufen. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
(3) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 1b ganz oder teilweise als Verschlusssache einstufen. Diese Einstufung schließt den Zugang – im Wege geeigneter und sicherer Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit – der anderen Mitgliedstaaten, die von der vorübergehenden Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, zu den Informationen nicht aus, und schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.
Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach den Absätzen 1 und 1a und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie eine dahingehende Stellungnahme ab.
Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie unverzüglich eine dahingehende Stellungnahme ab.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer iv Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
In Fällen, in denen Kontrollen an den Binnengrenzen bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten wiedereingeführt wurden, gibt die Kommission eine Stellungnahme ab.“
entfällt
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Ziffer v Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 – Absatz 5
Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation, die von der Kommission geleitet wird. Die Konsultation umfasst gegebenenfalls gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den zuständigen Agenturen. Es ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen, die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sowie die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, trägt den Ergebnissen der Konsultation bei der Durchführung der Grenzkontrollen weitestgehend Rechnung.“
Die in den Absätzen 1 und 1b genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation. Die Konsultation umfasst:
i) gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission, deren Ziel darin besteht, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen einschließlich etwaiger alternativer Maßnahmen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen;
ii) gegebenenfalls unangemeldete Vor-Ort-Inspektionen der einschlägigen Binnengrenzen durch die Kommission – falls angezeigt mit Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten bzw. der Agentur, von Europol oder anderen einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union –, um die Wirksamkeit der Kontrollen an diesen Binnengrenzen und die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten; die Berichte über diese unangemeldeten Vor-Ort-Inspektionen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 a – Überschrift
Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mehr als ein Jahr andauert
Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate andauert
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 a – Absatz 1
(1) In Ausnahmefällen, in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.
(1) Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel 27 Absatz 1a genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 a – Absatz 2
(2) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf des in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Die Mitteilung enthält die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
(2) Spätestens drei Wochen vor Ablauf des in Artikel 27 Absatz 1a genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält alle in Artikel 27 Absätze 1 und 1b geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 a – Absatz 3
(3) Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab.
(3) Die Kommission gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob die vorgeschlagene Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt und ob sie notwendig und verhältnismäßig ist.Die betreffenden Mitgliedstaaten können der Kommission Anmerkungen zukommen lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 27 a – Absatz 4
(4) Der Rat kann dem Mitgliedstaat unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission empfehlen, die Kontrollen an den Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden.Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e. Gegebenenfalls legt der Rat die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.
(4) Der Rat kann dem betreffenden Mitgliedstaat nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission als letztes Mittel empfehlen, die Kontrollen an seinen Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Der Rat weist in seiner Empfehlung auf die Angaben nach Artikel27 Absätze 1 und 1b hin und legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.
Abänderungen 45 und 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 28 – Absatz 4
3a. Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.
(4) Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 28 a (neu)
3b. Ein neuer Artikel 28a wird eingefügt:
„Artikel 28a
Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen Grenzkontrollen aufgrund einer vorhersehbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wiedereingeführt oder verlängert werden, sofern die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate anhält, und in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern
Jede Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen wurde, wird in die Berechnung der in den Artikeln 27, 27a und 28 genannten Zeiträume aufgenommen.“
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
3c. Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die in Artikel 30 genannten Kriterien werden in den Fällen, in denen die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach diesem Artikel erwogen wird, stets berücksichtigt.“
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu) Verordnung (EU) 2016/399 Artikel 29 – Absatz 5
3d. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.
(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 27, 27a und 28 erlassen können. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß diesem Artikel wiedereingeführt oder verlängert werden, wird jedoch nicht durch nach den Artikeln 27, 27a oder 28 ergriffenen Maßnahmen verlängert oder mit diesen kombiniert.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Diese Verordnung gilt für Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 des Schengener Grenzkodex ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln.
Jeder Zeitraum einer aktuellen Mitteilung über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, der vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] beendet ist, wird bei der Berechnung des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Zeitraums berücksichtigt.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0356/2018).
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (COM(2016)0818 – C8-0531/2016 – 2016/0411(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0818),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0531/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0150/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat
149k
58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) (D058762/01 – 2018/2929(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) (D058762/01),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG(1) („REACH-Verordnung“) der Kommission, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment – RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis – SEAC)(2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der REACH-Verordnung,
– unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Natriumdichromat aufgrund von drei intrinsischen Eigenschaften in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde: Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Kategorie 1B); in der Erwägung, dass Natriumdichromat 2008 aufgrund seiner Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung(5) aufgenommen wurde;
B. in der Erwägung, dass die molekulare Einheit, die die Karzinogenität von Natriumdichromat verursacht, das ionenhaltige Chrom (VI) ist, das freigesetzt wird, wenn Natriumdichromat gelöst und dissoziiert wird; in der Erwägung, dass Chrom (VI) auf dem Inhalationsweg Lungentumore bei Mensch und Tier und auf dem oralen Weg Tumore des Magen-Darm-Traktes bei Tieren verursacht;
C. in der Erwägung, dass Natriumdichromat bereits 1997 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates(6) als prioritärer Stoff für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission(7) identifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Kommission 2008 eine Empfehlung zur Verringerung des Risikos einer Exposition gegenüber Natriumdichromat abgegeben hat(8);
D. in der Erwägung, dass Ilario Ormezzano Sai S.R.L. (der Antragsteller) einen Antrag auf Zulassung zur Verwendung von Natriumdichromat beim Färben von Wolle gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC als „vorgelagerte“ Anwendung bezeichnet wird; in der Erwägung, dass der Antragsteller der Lieferant von Natriumdichromat für 11 nachgeschaltete Anwender ist, die entweder die Farbstoffe herstellen oder selbst Färber sind;
E. in der Erwägung, dass der Zweck der REACH-Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Bewertungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern; in der Erwägung, dass im Lichte der Erwägung 16 in der Präambel der Verordnung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof(9) das Hauptziel der REACH-Verordnung das erste dieser drei Ziele ist;
F. in der Erwägung, dass die REACH-Verordnung keine besondere Zulassungsregelung für so genannte „vorgelagerte Anwendungen“ vorsieht; in der Erwägung, dass jeder Antragsteller, unabhängig von seiner Rolle oder seinem Niveau in der Lieferkette, die in Artikel 62 der REACH-Verordnung aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen muss;
G. in der Erwägung, dass der RAC bestätigte, dass es nicht möglich ist, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level – Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) für die krebserzeugenden Eigenschaften von Natriumdichromat zu bestimmen, und dass Natriumdichromat daher als Stoff ohne Schwellenkonzentration im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der REACH-Verordnung angesehen wird; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass ein theoretischer „sicherer Grad der Exposition“ gegenüber diesem Stoff nicht festgelegt und als Maßstab für die Beurteilung verwendet werden kann, ob das Risiko seiner Verwendung angemessen beherrscht wird;
H. in der Erwägung, dass nach Erwägung 70 der REACH-Verordnung für alle Stoffe, für die eine Zulassung erteilt wurde, und für alle anderen Stoffe, für die kein sicherer Schwellenwert festgelegt werden kann, stets Maßnahmen zu treffen sind, um die Exposition und Emissionen so weit wie technisch und praktisch möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen möglichst gering zu halten;
I. in der Erwägung, dass der RAC zu dem Schluss kam, dass die in der Anwendung beschriebenen Betriebsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen nicht geeignet und wirksam sind, um das Risiko zu begrenzen(10);
J. in der Erwägung, dass in Artikel 55 der REACH-Verordnung vorgesehen ist, dass die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen durch weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien ein zentrales Ziel des Kapitels über die Zulassung ist;
K. in der Erwägung, dass Artikel 64 Absatz 4 der REACH-Verordnung vorsieht, dass das Mandat des SEAC darin besteht, eine Beurteilung der „Verfügbarkeit, Eignung und technischen Durchführbarkeit von Alternativen, die mit der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes in Verbindung stehen, [...] sowie eine Beurteilung der [..] vorgebrachten Beiträge interessierter Kreise“ vorzunehmen;
L. in der Erwägung, dass Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der REACH-Verordnung den Antragsteller verpflichtet, „eine Analyse der Alternativen unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution“ vorzulegen;
M. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung eine Zulassung zur Verwendung eines Stoffes, dessen Risiken nicht angemessen kontrolliert werden, nur erteilt werden kann, wenn es keine geeigneten Alternativstoffe oder ‑technologien gibt;
N. in der Erwägung, dass der SEAC bei der Analyse von Alternativen viele Mängel im Zulassungsantrag festgestellt hat; in der Erwägung, dass der Antragsteller nach Angaben des SEAC zentrale Fragen nicht behandelt hat, insofern dies die Bewertung der technischen Durchführbarkeit durch den Ausschuss behindert und einige Aspekte, die so wichtig sind wie die wirtschaftliche Durchführbarkeit von Alternativen, vom Antragsteller nur kurz diskutiert wurden(11);
O. in der Erwägung, dass das Hauptargument, mit dem der Antragsteller zu dem Schluss kam, dass keine Alternativen geeignet seien, darin bestand, dass die Kunden (d.h. Hersteller/Händler von Bekleidung) die Qualität der Färbung des Textils beim Färben mit einer Alternative nicht akzeptieren würden;
P. in der Erwägung, dass die angeblichen Anforderungen der Kunden jedoch nicht durch Beweise gestützt wurden, und dass nicht klar ist, ob der Verweis auf die Präferenz der Kunden in voller Kenntnis der Risiken von Natriumdichromat erfolgt ist(12);
Q. in der Erwägung, dass der SEAC trotz weiterer Nachfragen beim Antragsteller festgestellt hat, dass es immer noch etwas subjektiv und unsicher ist, ob ein alternatives Produkt letztendlich von den Kunden ihrer nachgeschalteten Anwender akzeptiert wird(13), und in seiner Schlussfolgerung Folgendes festgestellt hat: Nach begrüßenswerten Klarstellungen durch den Antragsteller stellt der Ausschuss in der Analyse noch eine Reihe von Ungewissheiten fest;
R. in der Erwägung, dass SEAC trotz dieser Lücken und Ungewissheiten in der Anwendung immer noch zu dem Schluss kam, dass keine geeigneten Alternativen zur Verfügung standen, und lediglich eine allgemeine Erklärung abgab, dass solche Ungewissheiten automatisch mit dieser Art der Nutzung verbunden seien (Diskussionen über die Produktqualität könnten durch die Subjektivität von Modetrends und ästhetischen Vorlieben der Verbraucher beeinträchtigt werden)(14);
S. in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des SEAC zeigt, dass der Antragsteller keine umfassende Analyse der auf dem Markt verfügbaren Alternativen vorgelegt hat, um die Verwendung von Natriumdichromat für die beantragten Verwendungen zu ersetzen, aber nicht die entsprechenden Schlussfolgerungen zieht;
T. in der Erwägung, dass ein solches Ergebnis nicht mit der Tatsache in Einklang gebracht werden kann, dass seit vielen Jahren Alternativen bekannt sind(15), dass führende Modemarken einen Beitrag zum ZDHC-Programm (Roadmap to Zero) leisten, das die Verwendung von Chrom (VI) in der Textilherstellung nicht zulässt(16), und dass einzelne Textilunternehmen (VI) (z.B. H&M)(17) eine explizite Politik verfolgen, die die Verwendung von Chrom nicht zulässt, darunter Unternehmen für exklusive Mode (Armani(18) und Lanificio Ermenegildo Zegna(19));
U. in der Erwägung, dass Gruppo Colle und Ormezzano die einzigen Antragsteller auf Zulassung gemäß der REACH-Verordnung für Chromfarbstoffe waren;
V. in der Erwägung, dass die REACH-Verordnung dem Antragsteller die Beweislast auferlegt, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt sind; in der Erwägung, dass der SEAC verpflichtet ist, eine möglichst erschöpfende wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten vorzunehmen, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, was eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt(20);
W. in der Erwägung, dass es nicht klar ist, warum der SEAC trotz der bei der Analyse von Alternativen festgestellten Mängel oder Ungewissheiten zu dem Schluss gekommen ist, dass ausreichende Informationen verfügbar sind, um zu einem Schluss über die Eignung der Alternativen zu gelangen; in der Erwägung, dass auch nicht klar ist, warum Behauptungen subjektiver Präferenzen trotz des Fehlens detaillierter objektiver und überprüfbarer Beweise nicht abgelehnt wurden und warum diese Behauptungen nicht anhand der besten Marktpraxis bewertet wurden;
X. in der Erwägung, dass es nicht akzeptabel ist, trotz der Verfügbarkeit von Alternativen zum Natriumchromat potenziell zahlreiche Fälle von Unfruchtbarkeit, Krebs und mutagenen Auswirkungen zu tolerieren, und zwar unter der Annahme, dass die Hersteller von Kleidung aufgrund ihres subjektiven „Geschmacks“ keine Alternativen akzeptieren würden;
Y. in der Erwägung, dass eine solche Auslegung des Begriffs der Alternativen und des vom Antragsteller geforderten Nachweisniveaus weder mit dem Ziel, besonders besorgniserregende Stoffe durch Alternativen zu ersetzen, noch mit dem Hauptziel der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, vereinbar ist;
Z. in der Erwägung, dass sich die Kommission der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen bewusst ist, insbesondere dank der Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation und des Trilogs(21) der Europäischen Chemikalienagentur im Rahmen des Falles Gruppo Colle(22) bereitgestellt wurden;
AA. in der Erwägung, dass die Kommission kritische Informationen über die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen aus diesem Parallelfall nicht ignorieren darf;
AB. in der Erwägung, dass Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b der REACH-Verordnung die Kommission ermächtigt, eine Zulassung jederzeit zu überprüfen, wenn „neue Informationen über mögliche Ersatzstoffe vorliegen“;
AC. in der Erwägung, dass die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung eines Stoffes ohne Schwellenkonzentration für Verwendungen, bei denen eindeutig bekannt ist, dass Alternativen verfügbar sind, nicht den Bedingungen der REACH-Verordnung entspricht und Verzögerungen übermäßig belohnen und einen gefährlichen Präzedenzfall für künftige Zulassungsentscheidungen im Rahmen der REACH-Verordnung schaffen würde;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, da er die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht erfüllt;
2. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) vorzulegen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3); Stellungnahme zum Thema: Repackaging of sodium dichromate to be supplied as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Europäische Chemikalienagentur Beschluss des Exekutivdirektors vom 28. Oktober 2008 zur Aufnahme besonders besorgniserregende Stoffe in die Kandidatenliste.
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die dritte Liste der prioritären Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13).
Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 zu Maßnahmen zur Risikominderung für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-tetrabromo-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 62).
Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 19, Frage 6.
Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 24-25.
Die Analyse des Antragstellers über eine Alternative ist unter folgendem Link verfügbar: https://echa.europa.eu/documents/10162/88b2f393-17cf-465e-95eb-ba07282ba400
Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S.24.
Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S.26.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-13/99, ECLI:EU:T:2002:209.
Wie in der Stellungnahme von RAC und SEAC im Fall Gruppo Colle erläutert: Use of sodium dichromate as mordant in wool dyeing (EG Nr. 234-190-3) (S. 21 unter Verweis auf die beiden Alternativen Lanasol and Realan).
ECHA Verabschiedete Stellungnahmen und frühere Konsultationen zu Genehmigungsanträgen - Gruppo Colle.S.r.l. - Use of Sodium dichromate as mordant in wool dyeing (EG Nr. 234-190-3).
Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zum Thema „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“ (2018/2900(RSP))
– unter Hinweis auf die Cum-Ex-Enthüllungen durch ein von der gemeinnützigen deutschen Medienorganisation Correctiv geleitetes Konsortium investigativer Journalisten vom 18. Oktober 2018,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(1) (die „ESMA-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(2) (die „EBA-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (DAC2)(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC6)(4),
– unter Hinweis auf den vierten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags zur Untersuchung des Skandals und auf den im Juni 2017 dazu abgegebenen Bericht(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2015(6) und vom 6. Juli 2016(7) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union(8),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(9),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3)(10),
– unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 23. Oktober 2018 zum Cum-Ex-Skandal,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Sitzung der Ausschüsse ECON und TAX3 vom 26. November 2018,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich „Cum-Ex“ und „Cum-Cum“ – bzw. Handelssysteme für Dividendenarbitrage – auf eine Praxis des Handels mit Aktien bezieht, bei der die Identität des tatsächlichen Eigentümers verschleiert und es beiden oder mehreren Beteiligten ermöglicht wird, eine Erstattung der Quellensteuer für eine Kapitalertragsteuer geltend zu machen, die nur einmal entrichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit durch die Enthüllungen im Rahmen gemeinsamer Recherchen von 19 europäischen Medien in zwölf Ländern, an denen 38 Journalisten beteiligt waren, vom Cum-Ex-Skandal erfuhr;
C. in der Erwägung, dass Berichten zufolge durch das Cum-Ex-System und das Cum-Cum-System elf Mitgliedstaaten Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 55,2 Mrd. EUR entgangen sind;
D. in der Erwägung, dass es dennoch schwierig ist, den Höchstbetrag des verursachten Schadens zu berechnen, da zahlreiche Vorgänge in den späten 1990er-Jahren ihren Anfang nahmen und seither längst verjährt sind;
E. in der Erwägung, dass die Untersuchung des Konsortiums europäischer Journalisten ergeben hat, dass mutmaßlich Deutschland, Dänemark, Spanien, Italien und Frankreich die wichtigsten Zielmärkte für Cum-Ex-Handelspraktiken sind, gefolgt von Norwegen, Finnland, Polen, Dänemark, den Niederlanden, Österreich und der Tschechischen Republik, und in der Erwägung, dass möglicherweise eine unbekannte Anzahl von EU-Mitgliedstaaten und Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (beispielsweise die Schweiz) in diese Praktiken involviert sind;
F. in der Erwägung, dass die Untersuchungen in den meisten betroffenen Mitgliedstaaten der EU noch nicht abgeschlossen sind;
G. in der Erwägung, dass die Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte einige der Merkmale von Steuerbetrug aufweisen und dass beurteilt werden muss, ob gegen nationales Recht oder Unionsrecht verstoßen wurde;
H. in der Erwägung, dass Finanzinstitute aus EU-Mitgliedstaaten in diese kriminellen Machenschaften verwickelt sein sollen, darunter mehrere bekannte große Geschäftsbanken;
I. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen keine eingehenden Untersuchungen der von anderen Mitgliedstaaten weitergegebenen Informationen über die Cum-Ex-Enthüllungen anstellten;
J. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass ausländische Investoren einen Anspruch auf eine Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden haben, einen wichtigen Aspekt des Skandals darstellt;
K. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten seit September 2017 durch die zweite Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC2) verpflichtet sind, Informationen von ihren Finanzinstituten zu beschaffen und diese Informationen jährlich mit dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerzahler ansässig ist, auszutauschen;
L. in der Erwägung, dass gemäß der sechsten Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC6) jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung, die im Voraus festgelegte Kennzeichen aufweist, konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet, verpflichtet ist, diese Gestaltung den nationalen Steuerbehörden zu melden;
M. in der Erwägung, dass sich das Mandat des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3) ausdrücklich auf sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich erstreckt, die während seiner Mandatszeit auftreten;
N. in der Erwägung, dass sich Hinweisgeber im Verlauf der vergangenen 25 Jahre als essenziel erwiesen haben, was die Aufdeckung sensibler Informationen angeht, die für das öffentliche Interesse von zentraler Bedeutung sind, und dass dies auch in Bezug auf die Erkenntnisse in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte der Fall ist(11);
1. verurteilt den aufgedeckten Steuerbetrug aufs Schärfste und die aufgedeckte Steuervermeidung, die dazu geführt haben, dass veröffentlichten Berichten zufolge den Mitgliedstaaten Steuereinnahmen entgangen sind, die sich Schätzungen einiger Medien zufolge auf 55,2 Mrd. EUR belaufen, was ein schwerer Schlag für die europäische soziale Marktwirtschaft ist;
2. betont, dass „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche(12) von der weit auszulegenden Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden und als mit Geldwäsche im Zusammenhang stehende Vortaten gelten; weist erneut darauf hin, dass sowohl Kredit- als auch Finanzinstitute genauso wie Steuerberater, Buchprüfer und Anwälte im Sinne der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche als „Verpflichtete“ gelten und daher eine Reihe von Pflichten einhalten müssen, die der Verhinderung, Aufdeckung und Meldung von Geldwäschehandlungen dienen;
3. stellt mit Besorgnis fest, dass der Cum-Ex-Skandal das Vertrauen der Bürger in die Steuersysteme erschüttert hat, und betont, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und zu gewährleisten, dass sich Schäden dieser Art künftig nicht wiederholen;
4. bedauert die Tatsache, dass das für Besteuerung zuständige Mitglied der Kommission nicht anerkennt, dass das bestehende System des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Steuerbehörden ausgebaut werden muss;
5. fordert, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde eine Untersuchung hinsichtlich der Handelssysteme für die Dividendenarbitrage, etwa der Cum-Ex- oder der Cum-Cum-Systeme, durchführen, um mögliche Bedrohungen für die Integrität der Finanzmärkte und die nationalen Haushalte zu bewerten, um die Art und die Bedeutung der Akteure bei diesen Systemen festzustellen, um zu bewerten, ob es Verstöße gegen nationales Recht oder das Unionsrecht gegeben hat, um die von den Finanzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und um geeignete Empfehlungen für eine Reform und das Vorgehen der jeweils zuständigen Behörden abzugeben;
6. betont, dass sich die Enthüllungen, über die berichtet wurde, nicht auf die Stabilität des Finanzsystems der Union auswirken;
7. empfiehlt, im Rahmen der Untersuchung zu ermitteln, in welchen Bereichen die Koordinierung und Überwachung der Finanzaufsichtsbehörden, Börsen und Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten unzureichend war, so dass dieser systematische Steuerdiebstahl über Jahre hinweg andauern konnte, obwohl doch bekannt war, dass er begangen wurde;
8. fordert, dass den nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden das Mandat erteilt wird, Steuervermeidungspraktiken nachzugehen, da diese unter Umständen ein Risiko für die Integrität des Binnenmarkts darstellen;
9. unterstreicht, dass diese neuen Enthüllungen offenbar mögliche Mängel der nationalen Steuervorschriften und der derzeitigen Systeme für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten aufzeigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung wirksam umzusetzen;
10. fordert, dass der Informationsaustausch auf der Ebene der Steuerbehörden intensiviert wird, damit den in einigen Mitgliedstaaten beobachteten Problemen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit in Steuerangelegenheiten vorgebeugt wird;
11. fordert die Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zentrale Anlaufstellen im Sinne der „Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration“ (Gemeinsame internationale Arbeitsgruppe für den Austausch von Informationen und Zusammenarbeit) der OECD zu benennen, und fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen und zu erleichtern, damit Informationen zu Fällen von grenzübergreifender Bedeutung zügig und effizient zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden;
12. fordert die nationalen zuständigen Behörden außerdem auf, gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, verdächtige Vermögenswerte mithilfe juristischer Mittel einzufrieren, Untersuchungen zu den möglicherweise in diesen Skandal verwickelten Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen einzuleiten und angemessene und abschreckende Sanktionen gegen die Beteiligten zu verhängen; ist der Ansicht, dass sowohl die Personen, die diese Verbrechen begangen, als auch die, die sie ermöglicht haben – darunter nicht nur Steuerberater, sondern auch Anwälte, Buchprüfer und Banken –, zur Rechenschaft gezogen werden sollten; betont, dass die Straflosigkeit bei Wirtschaftskriminalität unbedingt beendet und für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften für den Finanzsektor gesorgt werden muss;
13. fordert die EU und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, der Rolle von Versicherungsfonds und Versicherungsaufsichtsbehörden in dem Skandal nachzugehen;
14. fordert die nationalen Steuerbehörden auf, das Potenzial der DAC6 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und bezüglich des Rückgriffs auf Gruppenanfragen voll auszuschöpfen; fordert ferner, dass die DAC6 gestärkt wird, damit die Offenlegung von Systemen der Dividendenarbitrage und sämtlicher Informationen über Kapitalgewinne, die auch die Erstattung von Dividenden- und Kapitalertragssteuern umfassen, verbindlich vorgeschrieben wird;
15. fordert alle Mitgliedstaaten, die als mutmaßlich wichtigste Zielmärkte der auf Dividendenarbitrage beruhenden Handelspraktiken ermittelt wurden, nachdrücklich auf, Dividendenzahlungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet eingehend zu untersuchen und zu analysieren, die Schlupflöcher in ihrem Steuerrecht, die Steuerbetrügern und ‑vermeidern Möglichkeiten für Missbrauch bieten, zu ermitteln, jede potenziell länderübergreifende Dimension dieser Praktiken zu analysieren und all diese schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden;
16. betont, dass sich die nationalen Behörden hinsichtlich ihrer Maßnahmen untereinander abstimmen müssen, damit gewährleistet wird, dass unrechtmäßig erhaltene Mittel aus öffentlichen Kassen wieder eingezogen werden;
17. hält die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu an, Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern zu bewerten bzw. zu überprüfen und zu aktualisieren, um Schlupflöcher zu schließen, die Anreize für steuerlich motivierte Handelspraktiken, welche der Steuervermeidung dienen, setzen;
18. fordert die Kommission auf, unverzüglich mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine europäische Finanzpolizei im Rahmen von Europol mit eigenen Untersuchungskapazitäten sowie eines europäischen Rahmens für grenzübergreifende Steuerermittlungen zu beginnen;
19. fordert die Kommission auf, die Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten zu überarbeiten, um gegen auf Dividendenarbitrage beruhende Praktiken vorzugehen;
20. fordert die Kommission auf, die Rolle von Zweckgesellschaften zu bewerten, deren Existenz durch die Cum-Ex-Papiere aufgedeckt wurde, und gegebenenfalls vorzuschlagen, den Einsatz dieser Instrumente zu begrenzen;
21. ersucht die Kommission, die Notwendigkeit eines europäischen Rahmens für die Besteuerung von Kapitalerträgen zu prüfen, mit dem Anreize abgebaut werden, die zu einer Destabilisierung der grenzüberschreitenden Finanzströme führen, einen Steuerwettbewerb unter den Mitgliedstaaten herbeiführen und die Steuerbemessungsgrundlagen aushöhlen, durch die die Tragfähigkeit der europäischen Wohlfahrtsstaaten sichergestellt wird;
22. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für eine Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der EU, eine europäische Plattform für gemeinsame Ermittlungen und einen Frühwarnmechanismus in Betracht zu ziehen;
23. stellt fest, dass die Krise von 2008 zu allgemeinen Kürzungen der finanziellen und personellen Ressourcen in den Steuerverwaltungen geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Instrumente zu investieren und sie zu modernisieren und angemessene personelle Ressourcen bereitzustellen, damit die Überwachung verbessert wird und der Zeitaufwand und die Informationslücken verringert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten und Fähigkeiten ihrer Finanzbehörden zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt in der Lage sind, Finanzbetrug aufzudecken;
24. betont, dass Hinweisgeber, die Informationen beispielsweise über Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auf nationaler und EU-Ebene offenlegen, geschützt werden müssen; fordert jede Person auf, die über Informationen von Wert für das öffentliche Interesse verfügt, diese intern oder extern an die nationalen Behörden weiterzuleiten oder gegebenenfalls damit an die Öffentlichkeit zu gehen; fordert, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden unter Berücksichtigung der in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments angenommenen Stellungnahmen rasch angenommen wird;
25. begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2018 für die Änderung der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und weiterer Verordnungen mit dem Ziel der Stärkung der Rolle der EBA bei der Überwachung des Finanzsektors zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2018)0646); betont, dass die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Aufgabe hat, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen durchzuführen; vertritt die Ansicht, dass die EZB an der Warnung der zuständigen nationalen Behörden beteiligt sein und sämtliche Maßnahmen koordinieren sollte, die einen Verdacht auf Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den überwachten Banken oder Gruppen betreffen;
26. vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Ausschüsse TAXE, TAX2, PANA und TAX3 in der kommenden Wahlperiode im Rahmen einer dauerhaften Struktur innerhalb des Parlaments fortgesetzt werden sollte, wie z. B. in einem Unterausschuss des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON);
27. fordert den Sonderausschuss TAX3 auf, eine eigene Bewertung der Cum-Ex-Enthüllungen vorzunehmen und die Ergebnisse sowie einschlägige Empfehlungen in seinen Abschlussbericht aufzunehmen;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln.
Europäisches Parlament, ECON/TAX3-Anhörung vom 26. November 2018 „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Rolle des Jugendamts in Deutschland bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (2018/2856(RSP))
– gestützt auf Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV,
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24,
– unter Hinweis auf Artikel 8 und Artikel 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in denen die Verpflichtung der Staaten hervorgehoben wird, die Identität des Kindes, einschließlich seiner Familienbeziehungen, zu schützen;
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, insbesondere Artikel 37 Buchstabe b,
– unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa)(1), insbesondere die Artikel 8, 10, 15, 16, 21, 41, 55 und 57,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2011 mit dem Titel „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (COM(2011)0060),
– unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf seine Urteile vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C-497/10 PPU, Mercredi/ Chaffe(3), sowie vom 2. April 2009 in der Rechtssache C-523/07, Verfahren auf Antrag von A.(4),
– unter Hinweis auf die der Erfassung der Kinderschutzsysteme durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
– unter Hinweis auf die sehr hohe Zahl der eingegangenen Petitionen zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen im Bericht über die Informationsreise nach Deutschland (23.-24. November 2011) zur Prüfung von Petitionen zu der Rolle des deutschen Jugendamts,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen(5),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe des Petitionsausschusses zum Wohlergehen von Kindern vom 3. Mai 2017,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass seit über 10 Jahren beim Petitionsausschuss zahlreiche Petitionen eingegangen sind, in denen eine sehr große Zahl nichtdeutscher Elternteile systematische Diskriminierung und willkürliche Maßnahmen des deutschen Jugendamtes gegen sie beklagen in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, und die unter anderem Fragen der elterlichen Verantwortung und des Sorgerechts für Kinder betreffen;
B. in der Erwägung, dass sich der Petitionsausschuss hauptsächlich auf den subjektiven Bericht des Petenten stützt und im Allgemeinen keinen Zugang zu Gerichtsentscheidungen hat, die eine vollständige und objektive Beschreibung der Situation liefern und Zeugenaussagen beider Elternteile, der Kinder und der Zeugen umfassen;
C. in der Erwägung, dass das Jugendamt im deutschen Familienrecht eine zentrale Rolle spielt, da es bei allen Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, eine der Parteien ist;
D. in der Erwägung, dass das Jugendamt bei Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, eine Empfehlung an die Richter abgibt, die praktisch verbindlich ist, und vorübergehende Maßnahmen wie die Beistandschaft ergreifen kann, die nicht angefochten werden können;
E. in der Erwägung, dass es die Aufgabe des Jugendamts ist, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die weite Auslegung dieser Entscheidungen durch das Jugendamt dem wirksamen Schutz der Rechte nichtdeutscher Eltern den Petenten zufolge oft abträglich war;
F. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die zuständigen deutschen Behörden Entscheidungen und Urteile der Justizbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, nicht anerkennen oder nicht durchsetzen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darstellen kann, wodurch die wirksame Sicherung des Kindeswohls gefährdet werden könnte;
G. in der Erwägung, dass die Petenten die Tatsache beklagten, dass bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten der Schutz des Kindeswohls von den zuständigen deutschen Behörden systematisch so ausgelegt wird, dass sichergestellt werden muss, dass die Kinder im deutschen Hoheitsgebiet verbleiben, auch wenn Missbrauch und häusliche Gewalt gegen den nichtdeutschen Elternteil gemeldet wurden;
H. in der Erwägung, dass nichtdeutsche Eltern in ihren Petitionen die unzureichende Beratung und rechtliche Unterstützung oder das Fehlen einer solchen durch die nationalen Behörden ihres Herkunftslandes in Fällen anprangerten, in denen die deutschen Behörden, auch das Jugendamt, mutmaßliche diskriminierende oder nachteilige Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen sie eingeleitet hatten, wenn es um Familienstreitigkeiten ging, an denen Kinder beteiligt waren;
I. in der Erwägung, dass nach den Informationen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 17 Beschwerden von nichtdeutschen Petenten gegen Deutschland wegen Fragen der elterlichen Verantwortung oder des Sorgerechts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten beim Gerichtshof eingereicht wurden, die alle als unzulässig eingestuft wurden;
J. in der Erwägung, dass alle EU-Organe und alle Mitgliedstaaten den Schutz der in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte des Kindes uneingeschränkt gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass das Kindeswohl, das primär und am besten in der eigenen Familie gewahrt werden kann, ein Grundprinzip ist, das bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit Fragen der Kinderbetreuung auf allen Ebenen als Richtschnur zu beachten ist;
K. in der Erwägung, dass die gestiegene Mobilität in der EU dazu geführt hat, dass eine zunehmende Anzahl grenzüberschreitender Streitigkeiten zu elterlicher Verantwortung und dem Sorgerecht für Kinder zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Bemühungen verstärken muss, um in allen Mitgliedstaaten, auch in Deutschland, die konsequente und konkrete Umsetzung der Grundsätze des von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu fördern;
L. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich und die Ziele der Brüssel-IIa-Verordnung auf dem Grundsatz des Verbots der Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten beruhen;
M. in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung in keiner Weise einen Missbrauch der ihr zugrunde liegenden Ziele der gegenseitigen Achtung und Anerkennung, der Vermeidung von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und vor allem der tatsächlichen Sicherung des Kindeswohls auf objektive Weise zulassen sollten;
N. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nicht genau und ausführlich kontrolliert wird, ob die zuständigen deutschen Behörden bei Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, bei ihren Verfahren und Vorgehensweisen auch wirklich das Verbot der Diskriminierung beachten, nachteilige Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann und möglicherweise zu einer zunehmenden Verletzung der Rechte nichtdeutscher Eltern führt;
O. in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip für alle Fragen des materiellen Familienrechts gilt;
P. in der Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass ein Gericht beantragen kann, ein Kind zu hören, das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ganz drei Jahre alt ist; in der Erwägung, dass Kinder in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten in diesem Alter für zu jung und nicht reif genug erachtet werden, um bei Streitigkeiten zwischen den Eltern befragt zu werden;
Q. in der Erwägung, dass das Recht des Kindes auf Familienleben nicht durch die Wahrnehmung eines Grundrechts wie Freizügigkeit oder Aufenthaltsfreiheit gefährdet werden darf;
R. in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des EuGH den autonomen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Kindes und die Vielzahl der Kriterien, die von den nationalen Gerichten zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden müssen, im EU-Recht festgelegt hat;
S. in der Erwägung, dass aus Artikel 24 der Charta der Grundrechte der EU hervorgeht, dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, es sei denn, dies steht dem Wohl des Kindes entgegen;
1. stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem deutschen Familienrecht, einschließlich der umstrittenen Rolle des Jugendamtes, die in Petitionen nichtdeutscher Elternteile angeprangert wurden, weiterhin ungelöst bleiben; betont, dass der Petitionsausschuss ständig Petitionen von nichtdeutschen Elternteilen erhält, in denen über schwerwiegende Diskriminierung aufgrund der von den zuständigen deutschen Behörden konkret angewandten Verfahren und Vorgehensweisen bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, berichtet wird;
2. nimmt mit Besorgnis sämtliche Fälle von mutmaßlicher Diskriminierung nichtdeutscher Elternteile durch das Jugendamt zur Kenntnis;
3. weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss sich seit Jahren mit Petitionen zur Rolle des deutschen Jugendamtes befasst; nimmt die ausführlichen Antworten des zuständigen deutschen Ministeriums über die Anwendung des deutschen Familienrechts zur Kenntnis, betont aber, dass der Petitionsausschuss ständig Petitionen wegen mutmaßlicher Diskriminierung des nichtdeutschen Elternteils erhält;
4. betont, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nach der Brüssel-IIa-Verordnung verpflichtet sind, Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates in Fällen, an denen Kinder beteiligt sind, anzuerkennen und zu vollstrecken; ist besorgt darüber, dass die deutschen Behörden bei Familienstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten angeblich systematisch verweigern können, wenn Kinder, die noch nicht ganz drei Jahre alt sind, nicht gehört wurden; betont, dass dieser Aspekt den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens mit anderen Mitgliedstaaten untergräbt, deren Rechtssysteme unterschiedliche Altersgrenzen für die Anhörung eines Kindes festlegen;
5. bedauert, dass die Kommission seit Jahren keine genauen Überprüfungen der Diskriminierungsfreiheit der Verfahren und Vorgehensweisen im Rahmen des deutschen familienrechtlichen Systems, darunter jener des Jugendamts, bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten durchführt, und daher versagt, wenn es um eine wirksame Sicherung des Kindeswohls und die Wahrung der damit verbundenen Rechte geht;
6. verweist auf die Antwort der Kommission in Bezug auf die Petitionen zur Rolle des Jugendamts bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten; bekräftigt, dass die EU keine allgemeine Zuständigkeit für familienrechtliche Angelegenheiten hat, dass das materielle Familienrecht in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt und nicht von der Kommission überwacht werden kann, dass im Falle von Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit des Jugendamtes Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene eingelegt werden müssen und dass Eltern, wenn sie der Ansicht sind, dass eines ihrer Grundrechte verletzt wurde, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einreichen können, sobald die nationalen Rechtsbehelfe erschöpft sind;
7. hält es für sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten statistische Daten über die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sammeln im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder, an denen ausländische Elternteile beteiligt sind, insbesondere über das Ergebnis der Urteile, um eine detaillierte Analyse der bestehenden Trends im Laufe der Zeit vornehmen und Referenzwerte anbieten zu können;
8. weist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH mit Nachdruck auf den autonomen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Kindes im EU-Recht hin, sowie auf die Vielzahl der Kriterien, die von den nationalen Gerichten zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden müssen;
9. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in den Fällen, auf die in den Petitionen des Petitionsausschusses Bezug genommen wird, von den deutschen Gerichten ordnungsgemäß festgelegt wurde;
10. kritisiert nachdrücklich, dass keine statistischen Daten über die Zahl der Fälle in Deutschland vorliegen, in denen die Rechtsprechung nicht den Empfehlungen des Jugendamtes entsprach, sowie über die Ergebnisse von Familienstreitigkeiten, an denen Kinder binationaler Paare beteiligt waren, obwohl seit vielen Jahren wiederholt gefordert wird, dass solche Daten erhoben und öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;
11. fordert die Kommission auf, in den betreffenden Petitionen zu prüfen, ob die deutschen Gerichte bei der Festlegung ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung ordnungsgemäß eingehalten haben und ob sie Urteile oder Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt haben;
12. verurteilt, dass die Tatsache, dass nichtdeutsche Elternteile im Falle des begleiteten Umgangs die offizielle Praxis des Jugendamtes, bei Gesprächen mit ihren Kindern deutsch zu sprechen, nicht eingehalten haben, und dass dies dazu geführt hat, dass die Gespräche unterbrochen wurden und eine Kontaktsperre zwischen den nichtdeutschen Eltern und ihren Kindern verhängt wurde; ist der Auffassung, dass diese Vorgehensweise seitens der Beamten des Jugendamtes eine klare Diskriminierung nichtdeutscher Elternteile aus Gründen der Sprache darstellt;
13. betont, dass das Jugendamt im Allgemeinen die Verwendung einer gemeinsamen Muttersprache zulässt und sich, wenn es für das Wohlergehen und die Sicherheit des Kindes erforderlich ist, wie beispielsweise in möglichen Entführungsfällen, um einen Dolmetscher bemüht, um sicherzustellen, dass die Beamten des Jugendamtes den Inhalt der Diskussion verstehen;
14. vertritt die feste Überzeugung, dass die deutschen Behörden in Fällen des begleiteten Umgangs bei Gesprächen zwischen Eltern und ihren Kindern alle Sprachen zulassen müssen; fordert, dass Mechanismen eingeführt werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass nichtdeutsche Eltern und ihre Kinder in der zwischen ihnen üblichen Sprache kommunizieren können, zumal die Verwendung dieser Sprache eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, starke emotionale Bindungen zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten und einen wirksamen Schutz des kulturellen Erbes und des Wohlergehens des Kindes sicherzustellen;
15. glaubt fest daran, dass den Empfehlungen des am 3. Mai 2017 angenommenen Abschlussberichts der Arbeitsgruppe des Petitionsausschusses zum Wohlergehen von Kindern schlüssige und wirksame Maßnahmen folgen müssen, insbesondere was die Rolle des Jugendamts und das deutsche Familienrecht betrifft;
16. erinnert Deutschland an seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere an Artikel 8; ist der Auffassung, dass alle deutschen Behörden erhebliche Verbesserungen vornehmen müssen, damit das Recht von Kindern binationaler Paare, ihre Identität zu behalten, einschließlich ihrer Familienbeziehungen, angemessen gewahrt werden kann, wie vom Gesetzgeber anerkannt, ohne unrechtmäßige Einmischung;
17. ist der Auffassung, dass die Kommission im Lichte von Artikel 81 AEUV eine aktive Rolle bei der Gewährleistung fairer und kohärenter diskriminierungsfreier Vorgehensweisen gegenüber Eltern bei der Behandlung grenzüberschreitender Fälle von Sorgerecht für Kinder in der gesamten Union spielen kann und muss;
18. fordert die Kommission auf, um für genaue Überprüfungen der Diskriminierungsfreiheit der Verfahren und Vorgehensweisen im Rahmen des deutschen familienrechtlichen Systems, darunter jener des Jugendamts, bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten zu sorgen;
19. bekräftigt, dass das Subsidiaritätsprinzip in Fragen des materiellen Familienrechts gilt;
20. fordert die Kommission auf, die Schulungen und den internationalen Austausch von im Bereich der sozialen Dienste beschäftigten Beamten zu verstärken, um das Bewusstsein für die Arbeitsweise ihrer Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu schärfen und einen Austausch über bewährte Verfahren zu ermöglichen;
21. hält eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Kommunikation zwischen den verschiedenen an Fürsorgeverfahren beteiligten nationalen und lokalen Behörden, von den Sozialdiensten bis hin zu den Gerichts- und Zentralbehörden, für sehr wichtig;
22. hält es für sehr wichtig, die justizielle und administrative Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu verbessern, damit bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, für gegenseitiges Vertrauen im Hinblick auf die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen und Urteilen der Behörden anderer Mitgliedstaaten in Deutschland gesorgt wird;
23. erinnert daran, wie wichtig es ist, dass nichtdeutsche Elternteile von Anfang an und in jeder Phase des Verfahrens, an dem Kinder beteiligt sind, unverzüglich vollständige und klare Informationen über das Verfahren und die möglichen Folgen in einer Sprache erhalten, die die betreffenden Elternteile voll und ganz verstehen, um Fälle zu vermeiden, in denen Elternteile ihre Zustimmung geben, ohne die Auswirkungen ihrer Verpflichtungen voll und ganz zu verstehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Unterstützung, Hilfe, Beratung und Information ihrer Staatsangehörigen zu ergreifen, wenn sie diskriminierende oder nachteilige Gerichts- und Verwaltungsverfahren anprangern, die von den deutschen Behörden in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, gegen sie eingeleitet wurden;
24. betont, dass die angeprangerten Fälle, in denen nichtdeutsche Elternteile daran gehindert werden, während eines Besuchs mit ihren Kindern in ihrer gemeinsamen Muttersprache zu kommunizieren, eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellen und auch dem Ziel zuwiderlaufen, die Mehrsprachigkeit und die Vielfalt der kulturellen Hintergründe innerhalb der Union zu fördern, und gegen die Grundrechte der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verstoßen;
25. fordert Deutschland auf, seine Bemühungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass Eltern bei beaufsichtigten Besuchen mit ihren Kindern eine gemeinsame Muttersprache verwenden dürfen;
26. äußert seine Besorgnis über die von den Petenten angesprochenen Fälle mit kurzen Fristen, die von den zuständigen Behörden festgelegt wurden, sowie betreffend Dokumente, die von den zuständigen deutschen Behörden übermittelt wurden und nicht in der Sprache des nichtdeutschen Petenten vorliegen; betont das Recht der Bürger, die Annahme von Dokumenten zu verweigern, wenn sie nicht in einer Sprache geschrieben oder in eine Sprache übersetzt werden, die sie verstehen, wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken festgelegt ist; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Deutschland gründlich zu prüfen, um alle möglichen Verstöße angemessen anzugehen;
27. fordert die Kommission auf, die Einhaltung der sprachlichen Anforderungen in den Verfahren vor den deutschen Gerichten in den Fällen, die in den dem Europäischen Parlament vorgelegten Petitionen genannt werden, zu überprüfen;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Unterstützung, Hilfe, Beratung und Information ihrer Staatsangehörigen bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, zu ergreifen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die zuständigen Bundesministerien auf Bundesebene die deutsche Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Familienkonflikte eingerichtet haben, um Beratung und Information bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten im Zusammenhang mit elterlicher Verantwortung anzubieten;
29. bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Einrichtung einer Plattform zur Unterstützung von EU-Ausländern in Familienverfahren mitzufinanzieren und zu fördern;
30. erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 systematisch umzusetzen und sicherzustellen, dass die Botschaften oder konsularischen Vertretungen von Beginn des Fürsorgeverfahrens an in allen Fällen, die deren Staatsangehörige betreffen, ordnungsgemäß informiert werden, und dass sie umfassenden Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten haben; hält eine vertrauenswürdige konsularische Zusammenarbeit in diesem Bereich für sehr wichtig und schlägt vor, dass die konsularischen Behörden die Möglichkeit haben sollten, jeder Phase des Verfahrens beizuwohnen;
31. erinnert die Mitgliedstaaten an die Notwendigkeit, dem Kind gemäß dem Wortlaut der Artikel 8 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes jede erforderliche und berechtigte Unterbringung in Pflegefamilien zu gewähren und insbesondere eine kontinuierliche Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, sprachlichen und kulturellen Identität des Kindes zu ermöglichen;
32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO),
– unter Hinweis auf die von der WTO-Ministerkonferenz am 14. November 2001 in Doha angenommene Erklärung(1),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur WTO, insbesondere jene vom 24. April 2008 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“(2) und vom 15. November 2017 zum Thema „Multilaterale Verhandlungen mit Blick auf die 11. WTO-Ministerkonferenz“(3),
– unter Hinweis auf das am 10. Dezember 2017 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO in Buenos Aires einvernehmlich angenommene Abschlussdokument(4),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2017 in Buenos Aires abgehaltenen 11. Ministerkonferenz, einschließlich einer Reihe von Ministerialbeschlüssen, wo allerdings die Annahme einer Ministererklärung nicht möglich war(5),
– unter Hinweis auf die sechste allgemeine Überprüfung der Handelshilfe, die vom 11. bis 13. Juli 2017 in Genf stattfand(6),
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung(7),
– unter Hinweis auf das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris,
– unter Hinweis auf den jüngsten Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen vom 8. Oktober 2018, der aufzeigt, dass eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C weiterhin möglich ist, vorausgesetzt jedoch, die Länder erhöhen ihre national festgelegten Beiträge bis 2020,
– unter Hinweis auf Ziffer 16 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018(8),
– unter Hinweis auf die am 31. Mai 2018 angenommene gemeinsame Erklärung zum trilateralen Treffen der Handelsminister der Vereinigten Staaten, Japans und der Europäischen Union(9),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 20. Gipfeltreffens EU-China über die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur WTO-Reform, deren Vorsitz auf der Ebene der stellvertretenden Minister eingesetzt wird(10),
– unter Hinweis auf das Konzeptpapier der Europäischen Kommission vom 18. September 2018 über die Modernisierung der WTO(11),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0379/2018),
A. in der Erwägung, dass die WTO seit ihrer Gründung entscheidend zur Stärkung des Multilateralismus, zur Förderung einer inklusiven Weltwirtschaftsordnung und zur Stärkung eines offenen, regelgestützten und diskriminierungsfreien multilateralen Handelssystems beiträgt; in der Erwägung, dass inzwischen etwa die Hälfte des Welthandels auf die Entwicklungsländer entfällt – gegenüber 33 % im Jahr 2000 – und dass sich die Zahl der Menschen, die in extremer Armut leben, seit 1990 halbiert hat, und zwar auf knapp unter eine Milliarde Menschen; in der Erwägung, dass die WTO auf einem System von Rechten und Pflichten beruht, das ihre Mitglieder zur Öffnung ihrer eigenen Märkte verpflichtet und Diskriminierung verbietet;
B. in der Erwägung, dass die WTO auch zukünftig der wichtigste Ansprechpartner für Regierungen und Unternehmen sein sollte, wenn es um die Festlegung von Regeln und um Handelsstreitigkeiten geht;
C. in der Erwägung, dass sich die EU stets für ein starkes, multilaterales und regelgestütztes Handelskonzept ausgesprochen hat, weil sowohl die Wirtschaft als auch die Arbeitnehmer und Verbraucher in der EU sowie ihre Partner zunehmend mit globalen Wertschöpfungsketten verflochten und bei Einfuhren, Ausfuhren sowie bei sozialen und ökologischen Bedingungen von vorhersehbaren Entwicklungen des internationalen Handels abhängig sind;
D. in der Erwägung, dass die Ergebnisse der 11. WTO-Ministerkonferenz vom Dezember 2017 in Buenos Aires enttäuschend waren und deutlich gemacht haben, dass die Organisation in ihrer Verhandlungsfunktion gelähmt ist;
E. in der Erwägung, dass das regelgestützte multilaterale Handelssystem seine tiefste Krise seit Errichtung der WTO erlebt und dass dadurch die grundlegenden Funktionen der Organisation, die nämlich in der Festlegung wichtiger Regeln und einer Struktur für den internationalen Handel sowie in der Bereitstellung des wirksamsten und ausgereiftesten Streitbeilegungsmechanismus aller multilateralen Organisationen bestehen, gefährdet werden;
F. in der Erwägung, dass mit einigen wichtigen Ausnahmen, wie dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen, seit den 2000er Jahren keinerlei Fortschritte bei der WTO-Handelsreform erzielt wurden;
G. in der Erwägung, dass das WTO-Berufungsgremium dank der verbindlichen Natur seiner Entscheidungen sowie seines Status als unabhängiges und unparteiliches Kontrollorgan „das Juwel in der Krone“ der WTO darstellt; in der Erwägung, dass die Besetzung des Berufungsgremiums nach dem Ende der Amtszeit von Richter Shree Baboo Chekitan Servansing kurz davor ist, nur noch aus der für seine Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mindestzahl an Richtern zu bestehen, da nunmehr lediglich drei Richter verbleiben; in der Erwägung, dass diese durch die US-Regierung verursachte Blockade zum Zusammenbruch eines Systems führen könnte, das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen allen WTO-Mitgliedern von wesentlicher Bedeutung ist;
1. bekräftigt sein uneingeschränktes Engagement für den dauerhaften Wert des Multilateralismus und fordert eine Handelsagenda, die auf einem fairen und regelgestützten Handel zum Nutzen aller beruht und in deren Rahmen ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und der Agenda für nachhaltige Entwicklung geleistet wird, indem die sozialen Rechte sowie der Umwelt- und Menschenrechte einbezogen und stärker geachtet werden sowie dafür gesorgt wird, dass multilateral vereinbarte und einheitliche Regeln unterschiedslos für alle gelten und wirksam durchgesetzt werden; unterstreicht, dass die WTO auch dazu beitragen muss, einen fairen Handel zu fördern und unlautere Praktiken zu bekämpfen; unterstreicht, dass Handel keinen Selbstzweck, sondern vielmehr ein Instrument darstellt, mit dessen Hilfe die global festgelegten Entwicklungsziele erreicht werden;
2. ist der Ansicht, dass es angesichts der jüngsten Entwicklungen und auch aufgrund der Tatsache, dass bei der Doha-Entwicklungsagenda lange Zeit keinerlei Fortschritte erzielt wurden, mittlerweile dringlich geworden ist, die Modernisierung der WTO in Angriff zu nehmen und diverse Aspekte der Arbeitsweise der WTO einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen, um im Zuge dessen sowohl ihre Wirksamkeit als auch ihre Legitimität zu steigern; vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass es außerordentlich wichtig ist, dass das WTO-Sekretariat für sämtliche Mitglieder der WTO Möglichkeiten schafft, von Anfang an in die Debatte einbezogen zu werden; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten in der WTO auf, die anderen Mitglieder der WTO und insbesondere unsere wichtigsten Handelspartner wie die USA, Japan, China, Kanada, Brasilien und Indien in die Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte einzubeziehen; fühlt sich durch die einleitenden Aussagen im Rahmen des Gipfeltreffens EU-China über die Reformierung der WTO bestärkt;
3. begrüßt in diesem Zusammenhang das Mandat, das der Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2018 erteilt wurde, und nimmt die in den Schlussfolgerungen erläuterte Herangehensweise sowie das Konzeptpapier der Kommission über die Modernisierung der WTO vom 18. September 2018 und die Vorschläge Kanadas zur WTO-Reform vom 25. September 2018 zur Kenntnis; erwartet die Veröffentlichung weiterer Vorschläge, insbesondere aus den Entwicklungsländern, sowie von Arbeitsgruppen, die bereits in den WTO-Mitgliedstaaten eingerichtet wurden;
4. verleiht seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, dass nunmehr lediglich drei Stellen im Berufungsgremium besetzt sind, wodurch das derzeit gut funktionierende Streitbeilegungsverfahren untergraben wird, und fordert die USA nachdrücklich auf, die Situation in einer Weise zu lösen, die eine rasche Wiederbesetzung der freien Sitze im Berufungsgremium ermöglicht; begrüßt die ersten von der Kommission in ihrem Konzeptpapier über die Modernisierung der WTO formulierten Vorschläge, wie die Blockade gelöst werden kann, indem einige der geäußerten Bedenken angegangen werden, einschließlich Übergangsregeln für scheidende Mitglieder, Änderungen der Amtsdauer im Berufungsgremium oder der zulässigen Höchstdauer vor der Veröffentlichung eines Berichts sowie bei der neuen Rechtsprechung des Berufungsgremiums; stellt fest, dass die Bedenken der USA hinsichtlich des Berufungsgremiums über Verfahrensänderungen hinausgehen und umfassende Reformen der richterlichen Urteilsfindung des Gremiums beinhalten;
5. vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung der USA vom 31. Mai 2018, aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ Zölle auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 zu erheben, ungerechtfertigt und nicht zweckdienlich ist, um dem Stahlüberschuss auf den Weltmärkten zu begegnen, und darüber hinaus gegen WTO-Regeln verstößt; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit den USA zusammenzuarbeiten, um Handelsstreitigkeiten beizulegen und Handelsbarrieren im Rahmen des regelgestützten WTO-Streitbeilegungssystems abzubauen;
6. vertritt die Auffassung, dass die Ursachen der gegenwärtigen Krise nur bekämpft werden können, wenn sich die WTO an eine sich wandelnde Welt anpasst und Lösungen für einige der verbleibenden im Rahmen der Doha-Runde angesprochenen Probleme vorlegt, insbesondere im Bereich der Lebensmittelsicherheit; ist daher der Ansicht, dass es notwendig ist,
a)
die aktuellen Lücken im Regelwerk zu schließen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, was marktverzerrende Subventionen und Staatsbetriebe betrifft, sowie den Schutz des geistigen Eigentums und den Zugang zum Investitionsmarkt auf dem neusten Stand zu halten, Fragen in Bezug auf den Schutz und staatliche Maßnahmen wie die erzwungene Offenlegung von Quellcodes, die zu Überkapazitäten führen, in Angriff zu nehmen und sich rechtlichen Hindernissen für Dienstleistungen und Investitionen zuzuwenden, wozu auch Technologietransfer und Vorschriften in Bezug auf Joint Ventures und einen inländischen Fertigungsanteil gehören, sowie die Durchführung, Verwaltung und das Funktionierens bestehender Abkommen zu überwachen;
b)
den erforderlichen Regulierungsrahmen für die Bereiche digitaler Handel, aufstrebende Technologien, globale Wertschöpfungsketten, Vergabe öffentlicher Aufträge, innerstaatliche Regulierung des Dienstleistungsbereichs sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) zu schaffen;
c)
die dringendsten globalen ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen und für eine kohärente Politik in den Bereichen Handel, Arbeit und Umwelt zu sorgen;
d)
in diesem Zusammenhang die gemeinsamen Erklärungen zu begrüßen, die in Buenos Aires zu den Themen elektronischer Geschäftsverkehr, innerstaatliche Regulierung, Erleichterung von Investitionen und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau abgegeben wurden, sowie die Arbeit, die seitdem auf diesen Gebieten geleistet wurde;
7. betont, dass die EU die Möglichkeit hat, ihre Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz herauszustellen, damit diese auf internationaler Ebene gefördert werden und bei der Ausarbeitung internationaler und multilateraler Standards als Referenz dienen;
8. erinnert daran, dass der Zugang zu öffentlichen Aufträgen eine der Prioritäten der Europäischen Union bei ihren Handelsverhandlungen darstellt und dementsprechend im Sinne der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens die Einhaltung der Zusagen der WTO-Mitglieder, dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beizutreten, und Verbesserungen bei der Funktionsweise und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erwartet werden; stellt fest, dass mögliche Verbesserungen des Rahmens für staatliche Beihilfen und der Rolle staatlicher Unternehmen nur dann voll wirksam werden können, wenn es Fortschritte in diesem Bereich gibt; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedern, die im Begriff sind, dem GPA beizutreten, zusammenzuarbeiten und deren Bemühungen zu beschleunigen, damit die Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens möglichst vielen WTO-Mitgliedern zugänglich gemacht werden;
9. ist der Überzeugung, dass die gegenwärtige Differenzierung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern die wirtschaftliche Realität und tatsächliche Situation in der WTO nicht widerspiegelt und das Vorankommen der Doha-Runde zulasten der bedürftigsten Länder behindert; fordert die fortgeschritteneren Entwicklungsländer nachdrücklich auf, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen und Beiträge zu leisten, die ihrem Entwicklungsstand und ihrer Wettbewerbsfähigkeit (in bestimmten Wirtschaftszweigen) entsprechen; weist darauf hin, dass im Konzeptpapier der Kommission Regeln gefordert werden, die den Entwicklungsländern ermöglichen, mit zunehmendem Wohlstand aus der Gruppe der Länder mit niedrigem Einkommen aufzusteigen; ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die besondere und differenzierte Behandlung erneut untersucht werden sollte, damit Indizes für menschliche Entwicklung als politisches Instrument, mit dessen Hilfe Entwicklungsländer die Umsetzung multilateraler Übereinkommen mit der Unterstützung vonseiten wohlhabenderer Länder und Geberorganisationen verbinden können, besser überdacht werden;
10. begrüßt die Ratifizierung des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen im Februar 2017 durch zwei Drittel aller WTO-Mitglieder; ist der Überzeugung, dass das Übereinkommen über Handelserleichterungen ein wichtiges Beispiel setzt und ein Modell für zukünftige WTO-Vereinbarungen darstellen könnte, in dessen Rahmen sowohl die Unterschiede in den Entwicklungsstadien als auch der Bedarf der einzelnen WTO-Mitglieder berücksichtigt werden können; bestärkt die Mitglieder der WTO, Verantwortung zu übernehmen und ihre Verpflichtungen gemäß ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeiten und Kapazitäten zu erfüllen; ist der Ansicht, dass die kommenden Herausforderungen darin bestehen werden, das Übereinkommen vollständig, insbesondere durch die afrikanischen Mitglieder, die voraussichtlich am meisten von diesem Übereinkommen profitieren werden, zu ratifizieren, es wirksam umzusetzen und die Entwicklungshilfe im Rahmen des Übereinkommens zu notifizieren;
11. stellt fest, dass sich der Zugang zum chinesischen Binnenmarkt seit dem Beitritt des Landes zur WTO im Jahr 2001 insgesamt verbessert hat, was auch der Weltwirtschaft zugutekam; ist darüber besorgt, dass China den Geist und das Prinzip der Inländerbehandlung als eines der Prinzipien der WTO missachtet;
12. vertritt die Auffassung, dass die Funktionsweise des Verhandlungsprozesses überarbeitet werden muss, indem mehr Flexibilität eingeführt wird, als es bisher gemäß der Konsensregel der Fall war, während gleichzeitig anerkannt wird, dass der „auf ein Gesamtpaket abzielende“ Ansatz die Wirksamkeit der multilateralen Leitungsstruktur für den Handel begrenzt; unterstützt das Konzept des flexiblen Multilateralismus, nach dem WTO-Mitglieder, die an der Weiterverfolgung eines bestimmten Themas interessiert sind, bei dem noch kein umfassender Konsens erzielt werden kann, in der Lage sein sollten, plurilaterale Übereinkommen voranzutreiben und abzuschließen, und zwar entweder im Wege der sogenannten WTO-Übereinkommen nach Anhang 4, im Einklang mit Artikel II Absatz 3, Artikel III Absatz 1 und Artikel X Absatz 9 des Übereinkommens von Marrakesch, oder im Wege von Übereinkommen nach dem Prinzip der „kritischen Masse“, durch die ausgehandelte Zugeständnisse an die WTO-Mitglieder auf der Grundlage der Meistbegünstigung erweitert werden; empfiehlt der Kommission jedoch, diese Artikel nicht als Alternative zu dem konstruktiven Dialog mit den Mitgliedern der WTO über den Abbau ihrer Handelsschranken sowie die Reform der WTO und ihrer Funktionen zu benutzen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ihre Mitglieder den Kapazitätsaufbau der WTO verstärken sollten um sicherzustellen, dass sie mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet ist, die dem erweiterten Bedarf entsprechen, um die gleiche Qualität der Arbeit zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass die finanziellen Beiträge neuer Mitglieder im Allgemeinen der Aufstockung der WTO-Haushaltsmittel dienen und nicht dazu führen sollten, dass bestehende Mitglieder geringere Beiträge zahlen;
13. erkennt an, dass der regelbasierte Multilateralismus zwar nach wie vor der Schlüsselbestandteil der WTO-Struktur ist, dass es aber Möglichkeiten für eine tiefere und flexiblere plurilaterale Zusammenarbeit zwischen interessierten Staaten in Bereichen gibt, in denen sich ein Konsens als schwierig erweist; weist darauf hin, dass die multilaterale Agenda durch derartige Abkommen ergänzt und nicht untergraben werden sollte und dass diese Abkommen nicht als alternative Plattform für den Abbau von Handelshindernissen, sondern vielmehr als Sprungbrett für Fortschritte auf multilateraler Ebene dienen sollten; fordert die Wiederaufnahme plurilateraler Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) und über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) und fordert eine Sonderregelung für KMU in plurilateralen und multilateralen Abkommen; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die WTO ihre internationale Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie zum Beispiel den Vereinten Nationen, der OECD, der Weltzollorganisation oder der IAO fortsetzt und intensiviert;
14. weist auf die wichtige Rolle hin, die der Handel spielen kann und muss, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Formulierung und Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten; bedauert, dass das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) 2016 blockiert wurde, und weist auf dessen Potenzial für einen besseren Zugang zu umweltfreundlichen Technologien und für die Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen hin; betont, dass die WTO über die Verhandlungen über Fischereisubventionen hinaus nun die konkreteren Maßnahmen festlegen muss, die diesbezüglich zu treffen sind, um die Meeresflora und -fauna zu schützen; weist erneut darauf hin, dass das Konzept der WTO zu Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren Möglichkeiten bietet, sogenannte „gleichartige Waren“ nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt zu unterscheiden; schlägt vor, den WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt wiederzubeleben, indem ihm ein Mandat erteilt wird, um ausführliche Kriterien für die Bekämpfung unlauterer Umweltpraktiken zu erarbeiten und engere Verbindungen zum UNFCCC-Sekretariat aufzubauen;
15. bekräftigt, dass – wie auch in Ziel Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck gebracht – zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und einer inklusiven Entwicklung Zusammenhänge bestehen, und betont, dass die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Armut zu überwinden, und dass die Beseitigung von Hindernissen für die Beteiligung von Frauen am Handel im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung ein entscheidender Faktor ist; begrüßt, dass die WTO mittlerweile mehr Wert auf Themen in Zusammenhang mit Handel und Gleichstellung legt, und bestärkt alle 121 Unterzeichnerstaaten der 2017 in Buenos Aires unterzeichneten Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; hebt die Notwendigkeit hervor, einen systematischen geschlechterbasierten Ansatz in Form von geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen bei der Festlegung der WTO-Regeln in sämtlichen Bereichen anzuwenden; weist auf die Bedeutung von Initiativen wie etwa „SheTrades“ hin, um die positive Rolle von Frauen im Handel hervorzuheben und anzuregen, die Teilhabe von Frauen am weltweiten internationalen Handel zu verbessern;
16. weist auf die Schlussfolgerungen der sechsten allgemeinen Überprüfung der Handelshilfe hin, die im Juli 2017 unter dem Titel „Förderung von Handel, Inklusivität und Konnektivität für nachhaltige Entwicklung“ in Genf stattfand; ist der Ansicht, dass daraus konkrete Maßnahmen abgeleitet werden sollten, damit der elektronische Geschäftsverkehr erleichtert wird und Chancen der Digitalisierung, wie etwa Blockchains, auch für Entwicklungsländer im Handel umgesetzt werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Investitionen in sowohl herkömmliche als auch digitale Infrastruktur, die zur Erzielung von Fortschritten in diesem Bereich entscheidend sind, nach wie vor eine der wichtigsten Herausforderungen darstellen; fordert die WTO-Mitglieder daher auf, Investitionen in sowohl herkömmliche als auch digitale Infrastruktur zu unterstützen und dabei öffentlich-private Partnerschaften und weitere Initiativen zu fördern;
17. bekräftigt seine Forderung an die EU sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten, die Entwicklungsländer betreffen, sowohl im Bereich der Entwicklung als auch im Bereich des Handels auf einem ausgewogenen Rahmen für gleichberechtigte Partner basieren, mit dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Menschenrechte zu fördern und zu achten;
18. bedauert, dass auf der 11. WTO-Ministerkonferenz in Fragen von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsländer keine Fortschritte erzielt wurden; begrüßt jedoch die zuvor im Rahmen der WTO vereinbarte verbesserte Präferenzbehandlung für die am wenigsten entwickelten Länder, die auch Präferenzursprungsregeln und Präferenzbehandlungen für Dienstleistungserbringer umfasst, und hebt die Notwendigkeit hervor, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu ergreifen, die es Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern ermöglichen würden, in den Genuss der WTO-Ausnahmeregelung für Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Länder zu gelangen;
19. betont, dass Transparenz ein wesentliches Element ist, wenn es darum geht, für ein stabiles und vorhersehbares Handels- und Investitionsklima zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, die Transparenz von Überwachungsverfahren zu erhöhen, indem durch Vereinfachung und weniger Bürokratie mehr Anreize für die WTO-Mitglieder geschaffen werden, sich an Meldepflichten zu halten, und indem bei Bedarf der Kapazitätsaufbau unterstützt wird, während gegen vorsätzliche Verstöße vorgegangen und abschreckende Maßnahmen ergriffen werden sollten;
20. betont, dass die Rolle des WTO-Sekretariats, für die Einbindung aller Mitglieder ein von unten nach oben angelegtes Konzept zu fördern und sicherzustellen, sehr wichtig ist und dass sie im Hinblick auf die Unterstützung verschiedener Verhandlungsprozesse sowie auf die Umsetzungs- und Überwachungsfunktionen weiter gestärkt und mit mehr Flexibilität ausgestattet werden sollte; hält den Ausbau der finanziellen und personellen Mittel und Ressourcen des WTO-Sekretariats für notwendig, und fordert die WTO-Mitglieder nachdrücklich auf, ihrer diesbezüglichen Verantwortung gemeinsam nachzukommen; vertritt die Ansicht, dass die WTO-Ausschüsse ihre reguläre Arbeit wieder aufnehmen sollten und den Vorsitzenden eine aktivere Rolle für die Entwicklung von Lösungs- und Kompromissvorschlägen übertragen werden sollte, die über die simple Moderatorenfunktion für die Beiträge der Mitglieder hinausgeht und vom Sekretariat unterstützt werden sollte;
21. fordert die WTO-Mitglieder nachdrücklich auf, demokratische Legitimität und Transparenz sicherzustellen, indem die parlamentarische Dimension der WTO gestärkt wird, und eine Vereinbarung zu unterstützen, in der die Arbeitsbeziehungen zur Parlamentarischen Konferenz zur WTO offiziell verankert werden; betont unter diesem Aspekt, dass für den vollständigen Zugang der Abgeordneten zu den Handelsverhandlungen und ihre Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Beschlüsse der WTO gesorgt werden muss und sicherzustellen ist, dass die Handelspolitik im Interesse ihrer Bürger angemessen kontrolliert wird;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die dazugehörige sog. Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Beitritt zur Europäischen Union (SEC(2011)1208), die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. März 2012 über die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten an Serbien und die Entscheidung des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 über die Aufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien,
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 zu der Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt der Stellungnahme des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu erleichtern,
– unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die in der achten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Serbien vom 13./14. Juni 2018 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) über dessen eingeschränkte Wahlbeobachtungsmission bei der vorgezogenen Parlamentswahl in Serbien vom 29. Juli 2016,
– unter Hinweis auf den Bericht des OSZE/BDIMR über die Wahlbeobachtungsmission bei der Präsidentschaftswahl in Serbien vom 2. April 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht 2018 der Kommission über Serbien vom 17. April 2018 (SWD(2018)0152),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten sowie der Türkei vom 23. Mai 2017 (9655/17),
– unter Hinweis auf die vierte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien vom 16. November 2017,
– unter Hinweis auf die achte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene vom 25. Juni 2018,
– unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe der Staaten des Europarates gegen Korruption (GRECO) vom Juli 2015 über Serbien und auf den Bericht der vierten GRECO-Evaluierungsrunde vom 20. Oktober 2017 zum Thema „Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte“,
– unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für Serbien 2018–2020 durch die Kommission vom 17. April 2018 (SWD(2018)0132) und die vom Rat am 25. Mai 2018 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen zum wirtschafts- und finanzpolitischen Dialog zwischen der EU und dem westlichen Balkan,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 25. Juni 2018 zum Entwurf einer Änderung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Justizwesen,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der von der Kommission unterstützten und von der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen durchgeführten Erhebung aus dem Jahr 2017 zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Serbien(2),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0331/2018),
A. in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die Mitgliedschaft in der EU anstrebt, bei der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung eines einheitlichen Kriterienkatalogs auf der Grundlage seiner Leistungen bewertet werden muss; in der Erwägung, dass der Zeitplan für den Beitritt von der Qualität der notwendigen Reformen und dem entsprechenden Engagement abhängt; in der Erwägung, dass der Beitritt ein auf Verdiensten beruhendes Verfahren ist und sein wird, das voll und ganz von den objektiven Fortschritten der einzelnen Länder abhängt, auch was Serbien betrifft;
B. in der Erwägung, dass seit der Aufnahme von Verhandlungen mit Serbien vierzehn Kapitel eröffnet wurden, von denen zwei vorläufig geschlossen worden sind;
C. in der Erwägung, dass sich Serbien kontinuierlich für eine Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo eingesetzt hat, was zu der Ersten Grundsatzvereinbarung über die Normalisierung der Beziehungen vom 19. April 2013 und zu den Vereinbarungen vom August 2015 führte; in der Erwägung, dass Serbien den Dialog fortführt;
D. in der Erwägung, dass Serbien zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen sowie zu Frieden und Stabilität, zur Aussöhnung und zu einem Klima beigetragen hat, das für die Lösung der noch offenen bilateralen Fragen aus der Vergangenheit förderlich ist;
E. in der Erwägung, dass sich Serbien nach wie vor dafür einsetzt, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und dass das Land weiterhin Erfolge bei der Umsetzung der sich aus dem SAA ergebenden Verpflichtungen erzielt;
F. in der Erwägung, dass es sich bei der Rechtsstaatlichkeit um einen Grundwert handelt, auf den die Union gegründet ist und der sowohl beim Erweiterungsprozess als auch beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass Reformen vonnöten sind, um die bedeutenden verbleibenden Herausforderungen in diesem Bereich zu bewältigen, indem insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz sichergestellt, Korruption und organisierte Kriminalität bekämpft und die Grundrechte geschützt werden;
G. in der Erwägung, dass Serbien alle grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat, darunter insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87), das Übereinkommen über Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98) und das Übereinkommen über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29);
H. in der Erwägung, dass die Lage in den Bereichen Meinungsfreiheit und Unabhängigkeit der Medien weiterhin Anlass zu besonders großer Sorge gibt und dass diese Probleme vorrangig und in entschiedener und wirksamer Weise angegangen werden müssen;
I. in der Erwägung, dass Serbien von der Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) profitiert, wobei sich die indikative Gesamtmittelzuweisung für den Zeitraum 2014–2020 auf 1,5 Mrd. EUR beläuft; in der Erwägung, dass sich eine überarbeitete indikative Zuweisung im Rahmen des IPA II für Serbien für den Zeitraum 2018–2020 auf 722 Mio. EUR beläuft; in der Erwägung, dass die bis zur Halbzeit von Serbien erzielten Leistungen belohnt wurden;
1. begrüßt das kontinuierliche Engagement Serbiens auf dem Weg der Integration in die Europäische Union; fordert Serbien auf, diese strategische Entscheidung in der Öffentlichkeit des Landes mit Unterstützung der Kommission aktiv zu fördern und zeitnahe und transparente Informationen sowie die Sichtbarkeit der EU und der von ihr finanzierten Projekte und Programme weiter zu verstärken;
2. betont, dass die gründliche Durchführung von Reformen und Maßnahmen ein wichtiger Indikator für einen erfolgreichen Integrationsprozess ist; fordert Serbien auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen; begrüßt die Annahme einer dritten Überarbeitung des nationalen Programms für die Verabschiedung des EU-Besitzstands und warnt vor den Folgen einer unangemessenen Umsetzung wichtiger Rechtsvorschriften der EU über die Angleichung an den Besitzstand; begrüßt die Bewertung der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“, wonach Serbien ein EU-Mitglied werden könnte, wenn es einen starken politischen Willen aufbringt, konkrete und nachhaltige Reformen durchführt und Streitigkeiten mit Nachbarländern endgültig beilegt; fordert den Rat und die Kommission unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Fortschritte – insbesondere im grundlegenden Bereich der Rechtsstaatlichkeit – dies rechtfertigen, auf, die Eröffnung der technisch vorbereiteten Kapitel zu unterstützen und den Prozess der Beitrittsverhandlungen insgesamt zu beschleunigen;
3. begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Programmplanung für das IPA 2018 und die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für IPARD II; fordert die Kommission auf, bei der Gestaltung des neuen Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) geeignete Bestimmungen für einen möglichen Beitritt Serbiens in die EU aufzunehmen;
4. begrüßt die von Serbien erzielten Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft, bei der Sicherung des Wirtschaftswachstums und bei der Wahrung der makroökonomischen und monetären Stabilität; betont, dass Serbien solide Fortschritte erzielt hat, als es darum ging, einige in der Vergangenheit angesprochene politische Schwachstellen zu beheben, insbesondere durch eine Haushaltskonsolidierung; betont allerdings, dass Arbeitslosigkeit, die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte und Nichterwerbstätigkeit nach wie vor große Probleme bereiten; fordert Serbien auf, einen tragfähigen Plan für die Zukunft der staatseigenen Unternehmen zu erarbeiten; hebt die herausragende Bedeutung hervor, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft Serbiens haben, und fordert transparentere und weniger aufwändige Rahmenbedingungen für Unternehmen; unterstützt Serbiens Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO);
5. zeigt sich besorgt angesichts der anhaltenden Arbeitslosigkeit und betont, wie wichtig die Schulung und Entwicklung von unternehmerischen Fähigkeiten bei jungen Menschen ist; fordert Serbien auf, die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; fordert Serbien auf, den Dreiparteiendialog zu intensivieren; fordert, dass das Gesetz über Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und das Gesetz über die Krankenversicherung geändert werden, um der Diskriminierung landwirtschaftlicher Kleinerzeuger vorzubeugen;
6. nimmt die Präsidentschaftswahl vom 2. April 2017 zur Kenntnis; begrüßt den allgemeinen Ablauf der Wahl und fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass internationale Standards eingehalten werden; fordert die Behörden auf, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollumfänglich zu berücksichtigen und umzusetzen, insbesondere um während des Wahlkampfs gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, und mit unabhängigen Wahlbeobachtungsmissionen im Inland in einen Dialog zu treten; fordert die Behörden auf, den im letzten Wahlkampf erhobenen Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalt und Einschüchterung ordnungsgemäß nachzugehen; nimmt mit Besorgnis den Mangel an Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Parteienfinanzierung transparent sein und mit den internationalen Standards im Einklang stehen muss;
7. fordert Serbien auf, seine Außen- und Sicherheitspolitik stärker an jene der EU anzugleichen, darunter was die Politik des Landes gegenüber Russland – auch innerhalb der Vereinten Nationen – betrifft; begrüßt, dass Serbien kontinuierlich einen wichtigen Beitrag zu verschiedenen Missionen und Operationen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) leistet (EUTM Mali, EUTM Somalia, EUNAVOR Atlanta, EUTM RCA) und entsprechend an vier der sechs aktuellen militärischen Missionen bzw. Operationen der Union beteiligt ist; ist allerdings weiterhin besorgt über die anhaltende militärische Zusammenarbeit Serbiens mit Russland und Belarus;
8. begrüßt den konstruktiven Ansatz Serbiens bei der Bewältigung der Auswirkungen der Migrations- und Flüchtlingskrise und die substanziellen Anstrengungen des Landes, Unterkünfte und humanitäre Hilfsgüter bereitzustellen, hauptsächlich mit Unterstützung der EU; begrüßt die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, des Ausländergesetzes und des Grenzkontrollgesetzes in Serbien; fordert Serbien mit Nachdruck auf, seine Visumpolitik schrittweise an jene der EU anzugleichen; stellt besorgt fest, dass die abweichende Visumpolitik des Landes der illegalen Migration und dem Schmuggel in EU-Länder und benachbarte Nicht-EU-Länder Räume eröffnet; fordert Serbien eindringlich auf, im Einklang mit dem EU-Besitzstand einen Rückführungsmechanismus für irreguläre Migranten einzurichten und seine Kapazitäten weiter zu verbessern, den Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger nachzukommen; fordert Serbien auf, eine tragfähige Lösung für Flüchtlinge aus Nachbarländern zu ermitteln, auch was den Unterbringungsbedarf und deren Zugang zu Arbeit und Bildung anbelangt;
Rechtsstaatlichkeit
9. fordert Serbien nachdrücklich auf, seine Reformanstrengungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu intensivieren und insbesondere für die Unabhängigkeit und Gesamteffizienz der Justiz zu sorgen; betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die wirksame Umsetzung der Reform in diesem Bereich gelegt werden sollte; merkt an, dass beim Abbau des Rückstandes bei älteren Vollstreckungsverfahren und bei der Einführung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Gerichtspraxis zwar Fortschritte erzielt wurden, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Serbien jedoch nicht uneingeschränkt gesichert ist und das Ausmaß der politischen Einflussnahme auf die Justiz nach wie vor Anlass zur Besorgnis gibt; fordert Serbien auf, die Rechenschaftspflicht, die Unparteilichkeit, die Professionalität und die Effizienz der Justiz insgesamt zu stärken und ein kostenloses System der Prozesskostenhilfe einzurichten, indem sichergestellt wird, dass es ein breites Spektrum an unentgeltlicher Rechtsberatung gibt; fordert die Umsetzung aller Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;
10. bekräftigt, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Korruption zu intensivieren, und fordert Serbien eindringlich auf, dieses Problem entschieden anzugehen; begrüßt den Erlass des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Korruption; begrüßt die Annahme von Änderungen im Strafgesetzbuch des Landes in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten und legt Serbien nahe, diese vollständig umzusetzen, einschließlich der Änderung über Amtsmissbrauch, damit jeglichem Missbrauch vorgebeugt wird; fordert die kontinuierliche Umsetzung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans; fordert erneut, dass Serbien zügig ein neues Gesetz über seine Agentur für Korruptionsbekämpfung verabschiedet, um die Planung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung neuer und bestehender Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu verbessern; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Agentur dauerhaft mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihr Mandat unabhängig auszuüben; betont, dass die Mitglieder der Agentur für Korruptionsbekämpfung gemäß den Grundsätzen der Transparenz und des Nichtvorliegens von Interessenkonflikten oder einer politischen Zugehörigkeit gewählt werden müssen; fordert die Behörden auf, sämtliche offenen Stellen in der Agentur zu besetzen; fordert Serbien auf, seine Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Verurteilungen und rechtskräftigen Urteilen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene weiter zu verbessern und regelmäßig Statistiken über Ermittlungsergebnisse in allen Fällen von mutmaßlicher Korruption vonseiten öffentlicher Bediensteter zu veröffentlichen;
11. fordert die serbischen Behörden auf, die Empfehlungen der GRECO umzusetzen; fordert das serbische Parlament auf, sich insbesondere mit den Empfehlungen zur Korruptionsverhütung und zu Interessenkonflikten zu befassen und den Verhaltenskodex anzunehmen;
12. erkennt an, dass bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität Fortschritte erzielt wurden, und begrüßt Serbiens aktive Rolle bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene; fordert Serbien auf, bei diesem Kampf weiterhin Engagement an den Tag zu legen und spürbare Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere durch eine überzeugende Erfolgsbilanz bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Verurteilungen in Fällen von organisierter Kriminalität, darunter was den illegalen Handel und die Schleusung von Migranten von Serbien in EU-Länder und Nicht-EU-Länder, Mordfälle im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Cyberkriminalität, den Fluss von Geldern zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten und Geldwäsche betrifft; fordert Serbien auf, die vollständige Umsetzung des mit der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ („Financial Action Task Force“ – FATF) vereinbarten Aktionsplans fortzusetzen; verweist auf die wachsende Anzahl krimineller Übergriffe und fordert, dass dieses Problem durch eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Justizbehörden gelöst wird;
Demokratie und sozialer Dialog
13. betont, dass das serbische Parlament immer noch keine wirksame Kontrolle über die Exekutive ausübt und dass die Transparenz, Inklusivität und Qualität des Gesetzgebungsverfahrens weiter verbessert werden müssen; begrüßt, dass beim Erlass von Rechtsvorschriften weniger Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung gelangen; betont allerdings, dass die Kontrolle durch das Parlament und die Öffentlichkeit aufgrund der nach wie vor häufigen Anwendung von Dringlichkeitsverfahren untergraben wird; betont, dass alle Maßnahmen vermieden werden sollten, durch die die Fähigkeit des serbischen Parlaments beeinträchtigt wird, über die Gesetzgebung wirksam zu debattieren und diese zu überwachen; betont, wie wichtig die Arbeit der Opposition in einer Demokratie ist, und unterstreicht, dass Oppositionspolitiker nicht zum Gegenstand von Verleumdungen und Rufmord werden dürfen; zeigt sich besorgt darüber, dass einige Politiker den öffentlichen Diskurs dazu missbrauchen, ein Erstarken des Radikalismus anzufachen; fordert, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um den parteiübergreifenden Dialog und die tatsächliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft sicherzustellen; fordert das serbische Parlament auf, Verschleppungstaktiken zu überprüfen und der Frage nachzugehen, ob die demokratische Debatte durch diese Praktiken erstickt wird; begrüßt die anhaltenden Anstrengungen des serbischen Parlaments zur Verbesserung der Transparenz mittels Debatten über die Verhandlungspositionen Serbiens zu den EU-Beitrittskapiteln sowie mittels eines Austauschs mit dem Kernteam für die Verhandlungen und dem nationalen Konvent zur Europäischen Union; betont, dass die Rolle der unabhängigen Regulierungsstellen, einschließlich der Ombudsperson des Landes, der Agentur für Korruptionsbekämpfung, der nationalen Prüfbehörde und des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten, umfassend anerkannt und unterstützt werden muss; fordert das serbische Parlament auf, sich für die Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen der unabhängigen Regulierungsstellen, insbesondere der Ombudsperson, einzusetzen; erinnert daran, dass eine Säule des europäischen Sozialmodells der soziale Dialog ist und dass regelmäßige Konsultationen zwischen der Regierung und den Sozialpartnern bei der Vorbeugung sozialer Spannungen und Konflikte förderlich sind; hebt hervor, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass der soziale Dialog über den Informationsaustausch hinausgeht und dass interessierte Kreise bei wichtigen Rechtsvorschriften vor Beginn des parlamentarischen Verfahrens konsultiert werden;
14. begrüßt die Vorlage des Entwurfs der das Justizwesen des Landes betreffenden Verfassungsreform, der der Venedig-Kommission zur Begutachtung übermittelt wurde; betont, wie wichtig es ist, die Empfehlungen der Venedig-Kommission vollständig umzusetzen; legt den serbischen Behörden nahe, eine konstruktiv geführte inklusive und sinnvolle öffentliche Debatte einzuleiten, um die Bevölkerung des Landes für den Prozess der Verfassungsreform zu sensibilisieren; fordert, dass eine umfassende öffentliche Konsultation durchgeführt wird, bevor der endgültige Entwurf dem serbischen Parlament vorgelegt wird;
15. begrüßt die von Serbien erzielten Fortschritte bei der Reform seiner öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch die Verabschiedung mehrerer neuer Gesetze zu den Gehältern im öffentlichen Dienst und den Beschäftigungsverhältnissen, zu den kommunalen Verwaltungen und den Gehältern in den autonomen Provinzen sowie zur nationalen Schulungsakademie; betont, dass die politische Einflussnahme bei der Ernennung von Führungskräften weiterhin Anlass zur Besorgnis gibt; fordert Serbien auf, das Gesetz über den öffentlichen Dienst abzuändern, um die Neutralität der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten; stellt fest, dass die Stärkung von Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen wichtig für die erfolgreiche Umsetzung zentraler Reformen ist; begrüßt die Schaffung eines Ministeriums für europäische Integration, das sich in die Strukturen des ehemaligen Serbischen Büros für Europäische Integration einfügt, welches weiterhin politische Beratung mit Blick auf die europäische Integration bereitstellt;
Menschenrechte
16. unterstreicht, dass der legislative und institutionelle Rahmen zur Achtung der Menschenrechte in Kraft ist; betont, dass dieser landesweit konsequent und effizient umgesetzt werden muss; fordert Serbien auf, das neue Datenschutzgesetz zu erlassen und sicherzustellen, dass es mit den Normen und bewährten Verfahren der EU uneingeschränkt im Einklang steht; stellt fest, dass zur Verbesserung der Situation von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, darunter Kinder, Menschen mit Behinderungen, Personen mit HIV/AIDS und LGBTI-Personen, weitere nachhaltige Bemühungen notwendig sind; verurteilt, dass nach wie vor Hassstraftaten gegen Roma und LGBTI-Personen begangen werden; fordert Serbien auf, die Ermittlungen, die Strafverfolgung und die Verurteilungen bei hassmotivierten Straftaten aktiv voranzutreiben; fordert die serbischen Behörden auf, ein Klima der Toleranz zu fördern und alle Formen der Hetze und der öffentlichen Billigung oder Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verurteilen;
17. fordert Serbien nachdrücklich auf, die Rolle und Kapazität seiner Behörden in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Gruppen, darunter Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu stärken und in diesem Zusammenhang für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwälten und Sozialämtern zu sorgen; begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch Serbien und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, einschließlich der Ankündigung der Regierung, das Amt einer Ombudsperson für Kinder zu schaffen, und fordert die Behörden auf, die Wirkung der Rechtsvorschriften und weiterer Maßnahmen zu überwachen; unterstreicht, dass Defizite bei der Achtung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen fortbestehen, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, eine nationale Strategie für Menschen mit Behinderungen zu verabschieden;
18. fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass sich die Situation in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien verbessert; begrüßt die Einrichtung der neuen Arbeitsgruppe für die Erarbeitung des Entwurfs einer Medienstrategie; betont, dass Drohungen, Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten und Medienorganen, einschließlich bürokratischer Schikanen und Einschüchterung durch Gerichtsverfahren, weiterhin Anlass zur Sorge geben; fordert die Beamten auf, jede Form der Einschüchterung von Journalisten konsequent öffentlich zu verurteilen und sich nicht in die Tätigkeit von Medien und Journalisten einzumischen, auch nicht im Zusammenhang mit Wahlen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwar mehrere Fälle gelöst und einige Strafanzeigen eingereicht wurden, dass es allerdings selten zu Verurteilungen kommt; begrüßt die Bemühungen der ständigen Arbeitsgruppe, die im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit von Journalisten eingerichtet wurde, und fordert die Behörden auf, jeden einzelnen Angriff auf Journalisten und Medienorgane mit vollem Einsatz zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; fordert, dass die Mediengesetze umfassend angewandt werden und dass die Unabhängigkeit der Regulierungsstelle des Landes für elektronische Medien gestärkt wird; begrüßt die neuerlichen Anstrengungen zur Verabschiedung einer Medienstrategie zwecks Verwirklichung einer pluralistischen Medienlandschaft und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer transparenten und inklusiven Konsultation mit Interessenträgern; betont, dass vollständige Transparenz herrschen muss, was die Eigentumsverhältnisse bei den und die Finanzierung der Medien angeht; fordert die Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen Medien und Programme in den Sprachen von in Serbien lebenden nationalen Minderheiten geschützt werden;
19. fordert die serbischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich Frauenorganisationen und Menschenrechtsgruppen, zu verstärken, da deren Rolle für eine gut funktionierende Demokratie entscheidend ist; verurteilt die negativen Kampagnen und die Restriktionen gegen bestimmte zivilgesellschaftliche Organisationen; fordert die Verabschiedung einer nationalen Strategie und eines entsprechenden Aktionsplans für die Regulierung des Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen tätig sind; ist davon überzeugt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und fordert verstärkte Aufmerksamkeit, wenn Rechtsvorschriften in Bereichen ausgearbeitet und umgesetzt werden, die die Zivilgesellschaft tangieren;
20. stellt fest, dass es im Fall des gesetzeswidrigen Abrisses privater Immobilien und des Entzugs der Bewegungsfreiheit im Belgrader Stadtteil Savamala im April 2016 gewisse Fortschritte gibt; fordert die Aufklärung dieses Falls und die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Justizbehörden bei den Ermittlungen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden;
Achtung und Schutz von Minderheiten
21. begrüßt, dass ein Aktionsplan für die Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten angenommen und ein Dekret zur Einrichtung eines Fonds für nationale Minderheiten erlassen wurde; fordert die serbische Regierung auf, alle internationalen Verträge über Minderheitenrechte vollständig umzusetzen; betont, dass die Fortschritte auf dem Gebiet der Gewährleistung der Rechte nationaler Minderheiten nicht zufriedenstellend sind, und fordert, dass der Aktionsplan vollständig umgesetzt wird und dass die Koordinierung und die Einbindung der Interessenträger verbessert werden, auch in Bezug auf Nachbarländer zu Verkehrs- und Kommunikationszwecken; stellt fest, dass der Fonds für nationale Minderheiten einsatzbereit ist und dass dessen Finanzierung aufgestockt wurde; begrüßt die Verabschiedung maßgeblicher Rechtsvorschriften über den Rahmen für die Rechte von Minderheiten; fordert Serbien erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften für den Minderheitenschutz einheitlich Anwendung finden, und zwar auch in den Bereichen Bildung und Kultur, beim Gebrauch von Minderheitensprachen, bei der Vertretung in öffentlicher Verwaltung und Justiz, und dass ein kontinuierlicher Zugang zu Medien und zu Gottesdiensten in Minderheitensprachen besteht; erkennt die aktive Beteiligung der nationalen Minderheiten des Landes bei den Wahlzyklen an und fordert, dass Maßnahmen verabschiedet werden, durch die deren gerechte politische Vertretung in der serbischen Nationalversammlung gewährleistet wird; fordert die vollständige Umsetzung des Rechts auf eine fristgerechte Geburtenregistrierung; betont, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte nationaler Minderheiten, eine Voraussetzung für den EU-Beitritt darstellen;
22. stellt fest, dass die kulturelle Vielfalt der Wojwodina zur Identität Serbiens beiträgt; betont, dass die Autonomie der Wojwodina gewahrt und dass das Gesetz über die Finanzmittel der Wojwodina unverzüglich verabschiedet werden sollte, wie dies auch in der Verfassung vorgesehen ist;
23. begrüßt, dass die neue Strategie für die soziale Inklusion der Roma für den Zeitraum 2016–2025 angenommen wurde, wozu auch ein Aktionsplan gehört, der die Bereiche Bildung, Gesundheit, Wohnraum und Beschäftigung umfasst; begrüßt, dass in der Strategie anerkannt wird, dass Roma-Frauen einer besonderen Diskriminierung ausgesetzt sind; fordert Serbien nachdrücklich auf, klare Ziele und Indikatoren festzulegen, um die Umsetzung der neuen Strategie zu überwachen; ist besorgt über die hohe Quote von Roma-Mädchen, die die Schule abbrechen; stellt fest, dass die Mehrheit der Roma unter sozialer Ausgrenzung leidet und systematischen Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt ist; fordert, dass die neue Strategie für die Inklusion der Roma und der Aktionsplan vollständig umgesetzt werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, Strategien zu formulieren, in deren Rahmen gegen die Diskriminierung von Roma und gegen Roma-Feindlichkeit vorgegangen wird; fordert, dass eine bedeutsame öffentliche und politische Beteiligung der Roma auf allen Ebenen ermöglicht wird;
Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen
24. begrüßt, dass sich Serbien weiterhin zu konstruktiven bilateralen Beziehungen zu anderen Erweiterungsländern und benachbarten Mitgliedstaaten verpflichtet; begrüßt, dass Serbien sein Engagement bei einer Reihe von Initiativen der regionalen Zusammenarbeit aufrechterhalten hat, etwa bei dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat, dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), der Adriatisch-Ionischen Initiative, den makroregionalen EU-Strategien für den Donauraum, der Strategie der Europäischen Union für den adriatisch-ionischen Raum (EUSAIR), dem Brdo-Brijuni-Prozess, der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und deren Konnektivitätsagenda sowie dem Berlin-Prozess; begrüßt die bislang erzielten Ergebnisse im Rahmen der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und fordert den weiteren Ausbau des regionalen Wirtschaftsraums; fordert Serbien erneut auf, die mit der Konnektivitätsagenda verbundenen Reformmaßnahmen im Bereich der Konnektivität umzusetzen; begrüßt die Bemühungen Serbiens, Infrastrukturinvestitionen Vorrang einzuräumen, und hebt die Bedeutung einer besseren Konnektivität in der Region hervor; stellt fest, dass verstärkt Anstrengungen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Grenzregionen erforderlich sind, um dem dortigen Bevölkerungsschwund vorzubeugen; unterstützt den Vorschlag, die Roaming-Gebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken; betont, dass sich noch bestehende bilaterale Streitigkeiten nicht nachteilig auf den Beitrittsprozess auswirken dürfen; bestärkt die Partnerländer im westlichen Balkan nachdrücklich bei ihrer Zusage, die gutnachbarlichen Beziehungen, die regionale Stabilität und die gegenseitige Zusammenarbeit weiter zu verstärken; erinnert daran, dass die EU entschlossen ist, ihr Engagement zu verstärken und zu intensivieren, um den Wandel in der Region zu unterstützen;
25. begrüßt, dass eine nationale Strategie zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen angenommen wurde; nimmt die Annahme einer Strategie der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen zur Kenntnis und fordert Serbien nachdrücklich auf, alle vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen; begrüßt, dass im Mai 2017 ein neuer für Kriegsverbrechen zuständiger Staatsanwalt ernannt wurde; bekräftigt seine Forderung nach Umsetzung dieser Strategie, insbesondere indem Anklageschriften auf den Weg gebracht werden, sowie nach Annahme einer operativen Strategie für die Strafverfolgung; fordert Serbien auf, alle Fälle von Kriegsverbrechen wirksam zu untersuchen, insbesondere wenn diesen große Aufmerksamkeit zukommt, und bei diesen Fällen mit seinen Partnern in der Region zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Fragen im Verhandlungsprozess zwischen der EU und Serbien beizulegen; fordert die Behörden eindringlich auf, sich weiterhin mit dem Problem der während der Kriege in den 90-er Jahren vermissten Personen zu befassen; fordert Serbien auf, mit dem derzeitigen Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe erneut uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, sich weiterhin mit dem Schicksal der Vermissten zu befassen, was auch die Öffnung von Staatsarchiven mit Informationen über den Kriegszeitraum einschließt; fordert Serbien nachdrücklich auf, ein Reparationsprogramm für Opfer und deren Angehörige vorzubereiten; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auf dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien; hebt die Bedeutung der vom Regionalbüro für Jugendzusammenarbeit (Regional Youth Cooperation Office – RYCO) und seinen lokalen Zweigstellen geleisteten Arbeit bei der Förderung der Aussöhnung zwischen jungen Menschen hervor; fordert weitere Änderungen des Restitutionsgesetzes und unterstreicht, wie wichtig die diskriminierungsfreie Behandlung von Restitutionsantragstellern im Vergleich zu anderen Begünstigten ist, insbesondere im Bereich der Registrierung öffentlichen Eigentums;
26. bedauert die mehrfache Leugnung des Völkermords von Srebrenica durch einige serbische Behörden; weist diese darauf hin, dass zu der vollumfänglichen Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und seiner Nachfolgeinstitution, dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, auch gehört, deren Urteile und Entscheidungen uneingeschränkt zu akzeptieren und umzusetzen; betont, dass die Anerkennung des Völkermords von Srebrenica ein grundlegender Schritt auf dem Weg Serbiens zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist;
27. begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für den Normalisierungsprozess mit dem Kosovo einsetzt und sich dafür engagiert, dass die in dem von der EU unterstützten Dialog erzielten Vereinbarungen umgesetzt werden; begrüßt, dass der serbische Präsident einen internen Dialog über das Kosovo eingeleitet hat; bekräftigt seine Forderung, alle bereits erzielten Vereinbarungen, darunter die Energievereinbarungen, nach Treu und Glauben vollständig und fristgemäß umzusetzen, und legt beiden Seiten nahe, den Normalisierungsprozess entschlossen fortzusetzen; betont, wie wichtig es ist, einen Verband/eine Gemeinschaft der mehrheitlich serbischen Gemeinden einzurichten; betont, dass die Arbeit für eine neue Phase des Dialogs, die in einem rechtsverbindlichen Abkommen festzulegen ist, beschleunigt werden muss, wenn es zu einer umfassenden Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo kommen soll; fordert den EAD erneut auf, zu bewerten, inwiefern die beiden Seiten ihren Verpflichtungen nachkommen; verurteilt einhellig die Ermordung des kosovo-serbischen Politikers Oliver Ivanović und betont, dass die kosovarischen und serbischen Ermittler wirklich zusammenarbeiten müssen und dass internationale Unterstützung bereitgestellt werden muss, damit die Täter vor Gericht gestellt werden;
28. nimmt die laufende Debatte und die öffentlichen Stellungnahmen über mögliche Grenzanpassungen zwischen Serbien und dem Kosovo, einschließlich des Austauschs von Gebieten, zur Kenntnis; betont, dass sowohl das Kosovo als auch Serbien multiethnisch geprägt sind und dass das Ziel für die Region daher nicht darin bestehen sollte, ethnisch homogene Staaten zu schaffen; befürwortet den von der EU unterstützten Dialog, der als Rahmen dafür dient, ein Abkommen über die umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zu erzielen; ist der Ansicht, dass jedwedes Abkommen nur dann akzeptiert werden kann, wenn beide Parteien zustimmen, wobei der Stabilität in der Region insgesamt Rechnung getragen und das Völkerrecht eingehalten werden muss;
29. äußert Besorgnis über wiederholte Erklärungen hochrangiger Politiker, in denen die territoriale Integrität von Bosnien und Herzegowina in Frage gestellt wird, und verurteilt jede Form nationalistischer Rhetorik, die den Zerfall des Landes zu begünstigen sucht;
Energie und Verkehr
30. fordert Serbien auf, die Reformmaßnahmen im Bereich der Konnektivität in der Energiebranche vollständig umzusetzen; legt Serbien nahe, den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auszubauen und die entsprechenden Verpflichtungen bezüglich der vom dritten Energiepaket vorgesehenen Entflechtung zu erfüllen; fordert Serbien auf, seine Energiepolitik auszubauen, um seine Abhängigkeit von russischen Erdgasimporten zu verringern; begrüßt die Anstrengungen des Landes, Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften zur effizienten Energienutzung nicht vollständig mit den entsprechenden EU-Richtlinien im Einklang stehen; fordert Serbien auf, seine Energiequellen hinsichtlich weiterer erneuerbarer Energieträger zu diversifizieren;
31. fordert die serbische Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen zu verabschieden, um Schutzgebiete zu erhalten, insbesondere wenn es um den Ausbau von Wasserkraftwerken in ökologisch gefährdeten Gebieten wie dem Naturpark Stara Planina geht; fordert in diesem Zusammenhang strenge Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der EU-Normen, die in der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt wurden; legt der serbischen Regierung nahe, die Transparenz bei geplanten Projekten durch eine Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit zu stärken, an denen alle Interessenträger beteiligt werden;
32. begrüßt die von Serbien und Bulgarien am 17. Mai 2018 anlässlich des Westbalkangipfels führender Politiker in Sofia unterzeichnete gemeinsame Verpflichtung, die Gasverbindungsleitung zwischen den beiden Ländern aufzubauen, und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das das strategisch bedeutsame Infrastrukturprojekt „Autobahn des Friedens Niš-Merdare-Priština“ umfasst, mit dem die Verkehrsverbindung zwischen Zentralserbien und dem Kosovo verbessert wird und das für die Beziehungen in der Region von symbolischer Bedeutung ist;
33. äußert seine tiefe Besorgnis über das bedrohliche Ausmaß der Luftverschmutzung in Serbien, derentwegen nach Daten der Weltgesundheitsorganisation im Jahr 2016 etwa 6 500 Menschen an Atemwegserkrankungen starben; fordert die serbischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, die notwendigen kurzfristigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Situation anzugehen, und die Verkehrs- und Mobilitätspolitik der Großstädte mittel- und langfristig wirksam zu reformieren;
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34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, das am 1. April 2016 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die europäische Reformagenda für das Kosovo, die am 11. November 2016 in Priština auf den Weg gebracht wurde,
– unter Hinweis auf das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU‑Programmen, das am 1. August 2017 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2018)0450) und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Kosovo 2018 Report“ (Bericht 2018 über das Kosovo) (SWD(2018)0156),
– unter Hinweis auf die erste Grundsatzvereinbarung vom 19. April 2013 zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo und andere im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs erzielte Brüsseler Vereinbarungen über die Normalisierung der Beziehungen, einschließlich des Protokolls über das integrierte Grenzmanagement, des Rechtsrahmens für den Verband/die Gemeinschaft der mehrheitlich serbischen Gemeinden und die Vereinbarungen über die Brücke von Mitrovica sowie im Bereich Energie,
– unter Hinweis darauf, dass gemäß dem im Februar 2015 erzielten Justizabkommen kosovo‑serbische Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte in das kosovarische Justizwesen integriert wurden,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)(1), mit dem außerdem die Dauer der Mission bis zum 14. Juni 2020 verlängert wurde,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2017 über die Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und den EULEX Compact Progress Report 2017 (Kompaktbericht 2017 von EULEX über die erzielten Fortschritte),
– unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufenden Tätigkeiten der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), einschließlich des jüngsten Berichts vom 1. Mai 2018, und den Bericht über die Operationen der Kosovo-Truppe (KFOR) vom 7. Februar 2018,
– unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für das Kosovo 2018–2020 durch die Kommission vom 17. April 2018 (SWD(2018)0133) und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 zum wirtschafts- und finanzpolitischen Dialog zwischen der EU und dem westlichen Balkan und der Türkei,
– unter Hinweis auf die Abschlussberichte der EU-Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) vom 11. Juni 2017 über die Parlamentswahl im Kosovo und vom 22. Oktober 2017 über die Bürgermeister- und Kommunalwahlen im Kosovo,
– unter Hinweis auf die vierte Tagung des parlamentarischen Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses EU-Kosovo, die am 17./18. Januar 2018 in Straßburg stattfand,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Mai 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo) (COM(2016)0277), und auf den vierten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2016 über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung (COM(2016)0276),
– unter Hinweis auf die Ratifizierung des Grenzfestlegungsabkommens zwischen dem Kosovo und Montenegro durch die Parlamente Montenegros und des Kosovo,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu fördern,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission, der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen 2017 durchgeführten Erhebung zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. September 2015 mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Kosovo,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0332/2018),
A. in der Erwägung, dass es maßgeblicher Anstrengungen bedarf, die durch einen konstruktiven Dialog zwischen den politischen Kräften sowie mit den Nachbarländern unterstützt werden müssen, damit die Vorbereitungen auf die im Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft stehenden Herausforderungen getroffen werden können;
B. in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;
C. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit des Kosovo bislang von 114 Ländern, darunter 23 der 28 EU-Mitgliedstaaten, anerkannt wurde;
D. in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Bereitschaft gezeigt hat, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovo durch eine klare europäische Perspektive zu unterstützen, während das Kosovo seine Ambitionen auf dem Weg zur europäischen Integration unter Beweis gestellt hat;
E. in der Erwägung, dass das Kosovo aufgrund der anhaltenden Polarisierung zwischen seinen politischen Parteien bei EU-bezogenen Reformen nur eingeschränkte Fortschritte erzielt hat, die allerdings notwendig sind, damit das Land im EU-Beitrittsprozess weiter vorankommt;
F. in der Erwägung, dass die florierende informelle Wirtschaft die Entwicklung einer funktionierenden Wirtschaft für das ganze Land behindert;
G. in der Erwägung, dass die Sonderkammern und die Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag seit dem 5. Juli 2017 in vollem Umfang ihrer gerichtlichen Tätigkeit nachgehen;
H. in der Erwägung, dass der Rat am 8. Juni 2018 beschloss, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo, neu auszurichten und zu verlängern und dabei den justiziellen exekutiven Teil des Mandats der Mission zu beenden; in der Erwägung, dass festgelegt wurde, dass das Mandat am 14. Juni 2020 endet;
I. in der Erwägung, dass das Kosovo nach wie vor das einzige Land des westlichen Balkans ist, dessen Bürger ein Visum benötigen, wenn sie in den Schengen-Raum reisen;
1. begrüßt die wichtigen Rechtsakte, die im Rahmen der europäischen Reformagenda verabschiedet wurden, und fordert, dass sie in vollem Umfang umgesetzt werden; ist der Auffassung, dass ein parteiübergreifender Konsens gefunden werden sollte, damit wichtige EU-bezogene Reformen verabschiedet werden können; sieht der Annahme der neuen europäischen Reformagenda im Jahr 2019 erwartungsvoll entgegen;
2. weist jedoch darauf hin, dass grundlegende Reformen aufgrund eines fehlenden parteiübergreifenden Konsenses und der anhaltenden politischen Polarisierung nur langsam umgesetzt werden; stellt fest, dass das Parlament und die Regierung dadurch bei der Realisierung tragfähiger und nachhaltiger Reformen beeinträchtigt werden; verurteilt das destruktive Verhalten einiger Parlamentsmitglieder; fordert alle politischen Parteien auf, in einen inklusiven politischen Dialog zu treten; betont, dass die wirksame Überwachung der Exekutive durch das Parlament und die Transparenz und Qualität der Rechtsetzung verbessert werden müssen, auch indem für eine aktive und konstruktive Beteiligung gesorgt und der Rückgriff auf Dringlichkeitsverfahren beim Erlass von Rechtsvorschriften beschränkt wird; plädiert für einen Konsens bei Reformen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt;
3. begrüßt, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung gewisse Fortschritte zu verzeichnen sind, betont allerdings, dass es noch weiterer Reformen bedarf; fordert insbesondere, dass die staatliche Verwaltung entpolitisiert und umstrukturiert wird;
4. begrüßt, dass im März 2018 das Grenzfestlegungsabkommen mit Montenegro vom August 2015 ratifiziert wurde, was längst überfällig war und einen Fortschritt auf dem Weg zu gutnachbarlichen Beziehungen darstellt; hebt hervor, dass es sich dabei um einen wichtigen Schritt hin zur Visaliberalisierung handelt;
5. fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, sämtliche zuvor ermittelten Mängel im Zusammenhang mit der Wahl – etwa die fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Finanzierung der politischen Parteien und Kampagnen sowie die Vorwürfe der weit verbreiteten Einschüchterung von Wählern insbesondere in vielen serbischen Gemeinden im Kosovo – zu beheben, indem rechtzeitig legislative und administrative Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die ausstehenden Empfehlungen der EU, der Wahlbeobachtungsmissionen des Europäischen Parlaments und der Venedig-Kommission frühzeitig vor dem nächsten Wahlgang umgesetzt werden, damit sie uneingeschränkt die internationalen Standards erfüllen; begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, die innerhalb der Wahlbehörden zu verzeichnen sind, und fordert das Kosovo auf, seine Bemühungen um eine stärkere politische Beteiligung von Frauen zu intensivieren und den allgemeinen Rechtsrahmen zu stärken;
6. zeigt sich besorgt angesichts der Unterfinanzierung des kosovarischen Justizwesens, der weit verbreiteten Korruption, der Anzeichen für eine Vereinnahmung des Staates, der ungebührlichen politischen Einflussnahme und der Missachtung fairer Verfahren und ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren, auch in Fällen, die Auslieferungen betreffen; betont, dass im Bereich der Rechtsstaatlichkeit Reformprozesse erforderlich sind, deren Schwerpunkt vor allem auf Unabhängigkeit und Effizienz sowie auf der Notwendigkeit, den Zeugenschutz weiter zu stärken, liegen sollte;
7. betont, dass es unbedingt eines repräsentativen Justizwesens und einer einheitlichen Anwendung der kosovarischen Rechtsvorschriften bedarf, damit die Probleme im Zusammenhang mit der inkonsistenten, langsamen und ineffizienten Rechtsprechung behoben werden können; begrüßt, dass gemäß dem Justizabkommen zwischen Serbien und dem Kosovo von 2015 kosovo-serbische Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte in das kosovarische Justizwesen integriert wurden; ist der Ansicht, dass das Justizwesen nach wie vor anfällig für ungebührliche politische Einflussnahme ist und weitere Anstrengungen nötig sind, um entsprechende Kapazitäten aufzubauen und die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten sicherzustellen, unter anderem indem alle Richter, Staatsanwälte, hochrangige Polizei- und Kriminalbeamten einer grundlegenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden; begrüßt, dass im November 2017 die Regierungskommission zur Anerkennung und Überprüfung des Status von Opfern sexueller Gewalt während des Kosovo-Konflikts eingerichtet wurde;
8. stellt fest, dass Korruption, organisierte Kriminalität, einschließlich Drogen- und Menschenhandel, und Cyberkriminalität nach wie vor ein Problem darstellen, das gemeinsamer Anstrengungen bedarf; begrüßt die anfänglichen Fortschritte, die bei der Verbesserung der Bilanz im Zusammenhang mit den Untersuchungen und der strafrechtlichen Verfolgung von Großkorruption und organisierter Kriminalität erzielt wurden; erwartet, dass im Rahmen der Verpflichtungen des EU-Beitrittsprozesses entschiedene und dauerhafte Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte unablässig daran arbeitet, seine Kapazitäten für die Prüfung von Fällen auszubauen;
9. fordert, dass ein verbesserter Rechtsrahmen eingerichtet wird und Effizienz und Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung erhöht werden, damit bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden kann, der dadurch untermauert werden sollte, dass Vermögenswerte sichergestellt, beschlagnahmt und eingezogen und in Fällen von Großkorruption, organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rechtskräftige Urteile gefällt werden; fordert, dass Garantien eingerichtet werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft unabhängig agieren können und dass in verschiedenen Bereichen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung getroffen werden; ist der Ansicht, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen und für die größtmögliche Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht im Justizwesen zu sorgen; fordert das Kosovo auf, die internationalen Verfahren und Regeln für die Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen zu achten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, mit denen Fälle wie der der sechs türkischen Staatsangehörigen verhindert werden, die Ende März 2018 vom Kosovo in die Türkei abgeschoben wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des kosovarischen Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, der sich mit diesem Fall befasst;
10. fordert eine tatsächliche und konstruktive justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den kosovarischen und den serbischen Behörden; vertritt die Auffassung, dass die Effizienz der Maßnahmen gegen grenzüberschreitende Kriminalität verbessert werden könnte, wenn das Kosovo Mitglied von Interpol werden und enger mit Europol zusammenarbeiten würde; fordert, dass in der Zwischenzeit die Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung intensiviert wird;
11. ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten des Kosovo, des Obersten Rechnungsprüfers, der Agentur für Korruptionsbekämpfung und der Regulierungskommission für das öffentliche Beschaffungswesen unbedingt zeitnah und vollständig umgesetzt werden müssen; betont, dass die Mängel im öffentlichen Beschaffungswesen behoben und die interinstitutionelle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch verbessert werden müssen; empfiehlt dringend, dass die Überwachungs-, Evaluierungs- und Auditkapazitäten aufgestockt werden und eine Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet und umgesetzt wird, um das Kosovo und die finanziellen Interessen der EU zu schützen;
12. begrüßt, dass die Kommission am 18. Juli 2018 bestätigt hat, dass alle Vorgaben für eine Visaliberalisierung erfüllt sind; erachtet es als wesentlich, dem Kosovo umgehend eine Visaliberalisierung zu gewähren; vertritt die Auffassung, dass mit einer Visaliberalisierung die Stabilität verbessert und das Kosovo näher an die EU heranrücken würde, da es einfacher werden würde, zu reisen und Geschäfte zu tätigen, und darüber hinaus ein Beitrag zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Korruption geleistet werden würde; fordert den Rat auf, das Mandat zügig zu beschließen, um möglichst bald zur Verabschiedung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gelangen;
13. weist darauf hin, dass über die Fortschritte, die bei der Erfüllung der Vorgaben für eine Visaliberalisierung erzielt wurden, hinaus weiterhin entschieden und dauerhaft gegen organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Schleuserkriminalität und Korruption vorgegangen werden muss und konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die irregulären Migrationsströme unter Kontrolle zu bringen und die Zahl unbegründeter Asylanträge zu senken;
14. begrüßt den deutlichen Rückgang der Zahl der Asylanträge und Rückübernahmen von Bürgern des Kosovo sowie die Anträge auf Rückübernahmeabkommen; begrüßt die neue Strategie für die Wiedereingliederung und fordert, dass sie vollständig umgesetzt wird;
15. würdigt, dass das Kosovo Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass seine Staatsbürger als ausländische Kämpfer tätig werden – bei denen es sich nahezu ausschließlich um dschihadistische Kämpfer handelt –, sowie um terroristische Bedrohungen zu bekämpfen; fordert, dass bei der Bekämpfung potentieller terroristischer Aktivitäten und der Eindämmung von Finanzströmen, die der Terrorismusfinanzierung dienen, aktiv auf regionaler Ebene zusammengearbeitet wird; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, die Radikalisierung im Internet sowie extremistische Einflüsse aus dem Ausland einzudämmen; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der Terrorismusprävention und der Verfolgung mutmaßlicher Kämpfer sowie der Rehabilitierung, Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung dieser Kämpfer und ihrer Familien; betont, dass insbesondere der Radikalisierung von Häftlingen und schutzbedürftigen jungen Menschen vorgebeugt werden und ihre Entradikalisierung aktiv betrieben werden muss;
16. verurteilt einhellig die Ermordung des kosovo-serbischen Politikers Oliver Ivanović; ist der Ansicht, dass seine Ermordung ein schwerer Schlag für die konstruktiven und moderaten Stimmen in der kosovo-serbischen Gemeinschaft ist; betont, dass es dringend einer tatsächlichen Zusammenarbeit zwischen den kosovarischen und serbischen Ermittlungsbeamten sowie internationaler Unterstützung bedarf, damit beide an der Ermordung beteiligten Täter und diejenigen, die die Tat in Auftrag gegeben haben, unverzüglich zur Rechenschaft gezogen werden;
17. bedauert, dass Fälle von Kriegsverbrechen nur zögerlich behandelt werden, und betont, dass es einer eindeutigen politischen Verpflichtung zu deren Verfolgung bedarf; fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, unter Beweis zu stellen, dass sie sich den Sonderkammern und der Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag entschlossen und dauerhaft verpflichtet fühlen und ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Mitglieder des kosovarischen Parlaments im Dezember 2017 den Versuch unternahmen, das Gesetz über die Sonderkammern und die Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo außer Kraft zu setzen; bedauert zutiefst, dass diese Versuche dazu führten, dass die gemeinsamen Empfehlungen infolge der Verschiebung des vierten Treffens des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Kosovo auf den 17./18. Januar 2018 nicht angenommen wurden; fordert in Bezug auf den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Kosovo einen konstruktiven Ansatz und einen Ausbau der parlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang;
18. fordert die Behörden auf, die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit zwischen der kosovarischen und der serbischen Staatsanwaltschaft zu verbessern und die Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte, die zwischen 1991 und 2001 im ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (REKOM);
19. weist darauf hin, dass EULEX bei der Stärkung eines unabhängigen Justiz-, Polizei- und Zollwesen eine große Bedeutung zukommt; erkennt darüber hinaus an, dass EULEX bei der Strafverfolgung und Urteilsfindung in Fällen von Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität eine präventive und versöhnende Rolle einnimmt und sich fortwährend bemüht, verschwundene Personen zu ermitteln und Gräber zu finden, um die Fälle vollständig aufzuklären; fordert dass die Mission auf Stärken und Schwachpunkte geprüft wird;
20. bekräftigt seine Forderung an EULEX, wirksamer vorzugehen, höchste Transparenzstandards zu wahren und in Fällen von Korruption, Misswirtschaft, Fehlverhalten und politischem Druck bzw. politischer Einflussnahme eine Null-Toleranz-Politik zu fahren;
21. betont, dass das kosovarische Parlament umgehend über die Aktivitäten von EULEX und etwaige Änderungen ihres Rechtsstatus informiert werden muss;
22. nimmt das neue EULEX-Mandat und dessen Enddatum zur Kenntnis; betont jedoch, dass konkrete Fortschritte im Kosovo wichtiger sind als ein fester Zeitplan;
23. fordert, dass der Stärkung des Menschenrechtsrahmens höchste Priorität eingeräumt wird, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Schutz von Kindern, Arbeitsschutz, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und von Angehörigen ethnischer oder sprachliche Minderheiten oder Gemeinschaften sowie von LGBTI-Personen, und dass dieses Unterfangen angemessen und ausreichend koordiniert und finanziert wird; betont, dass die Rolle der Gleichstellungsagentur und des nationalen Koordinators für den Schutz vor häuslicher Gewalt gestärkt werden muss und Präventions- und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen derartige Übergriffe intensiviert werden müssen; weist erneut darauf hin, dass der Gesetzentwurf zur Religionsfreiheit angenommen werden muss;
24. äußert sich zutiefst besorgt angesichts der fehlenden Gleichstellung der Geschlechter und der geschlechtsbezogenen Gewalt; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Diskriminierung zeitnah und vollständig umgesetzt werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt nur unzureichende Fortschritte erzielt werden, und fordert die Behörden auf, konsequentere und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt anzunehmen, unter anderem indem die Rolle der Gleichstellungsagentur und des nationalen Koordinators für den Schutz vor häuslicher Gewalt gestärkt wird; ist besorgt darüber, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind; fordert die Behörden des Kosovo auf, der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Bereichen Vorrang einzuräumen, auch im Rahmen der europäischen Reformagenda und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einschließlich Frauenorganisationen; fordert das Kosovo auf, sich weiter damit zu befassen, wie Frauen, die während des Krieges Opfer sexueller Gewalt wurden, unterstützt werden können und wie man ihnen Gerechtigkeit widerfahren lassen kann; fordert, das Kosovo auf, die Bestimmungen des Übereinkommen von Istanbul umzusetzen;
25. fordert das kosovarische Parlament auf, beim Entwurf des Kinderschutzgesetzes das von der EU, UNICEF, der Koalition nichtstaatlicher Organisationen für den Kinderschutz im Kosovo (KOMF) und der Hilfsorganisation „Save the Children“ gemeinsam unterzeichnete Positionspapier zu berücksichtigen;
26. stellt mit Besorgnis fest, dass das Kosovo im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen nur geringe Fortschritte erzielt hat; fordert das Kosovo auf, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu garantieren;
27. fordert die kosovarischen Behörden auf, sich vorrangig mit den Angelegenheiten von Minderheiten zu beschäftigen, einschließlich ihrer kulturellen und sprachlichen Rechte und ihren Chancen; bedauert, dass für Minderheiten wie Roma, Aschkali und Ägypter die Erlangung von Ausweisdokumenten nach wie vor mit Problemen verbunden ist, wodurch der Erwerb der Staatsbürgerschaft und ihr Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Sozialhilfe beeinträchtigt wird, und fordert die kosovarischen Behörden auf, diese Probleme zu beheben; begrüßt, dass die Behörden gewillt sind, die Rechte der Angehörigen der historisch bulgarischen Volksgruppe in den Regionen Gora und Zhupa anzuerkennen; begrüßt die Annahme der neuen Strategie und des Aktionsplans für die Eingliederung der Gemeinschaften der Roma und Aschkali in die kosovarische Gesellschaft 2017–2021, und fordert das Kosovo auf, bei der regionalen Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts für die Eingliederung der Roma 2020, das vom Regionalrat für Zusammenarbeit umgesetzt wird, eine aktive Rolle einzunehmen;
28. bedauert die anhaltende Diskriminierung von LGBTI-Personen und die Zunahme von Hasskommentaren im Internet im Zusammenhang mit der Gay-Pride-Veranstaltung in Priština;
29. hebt hervor, dass der neue Gesetzentwurf zur Vereinigungsfreiheit von nichtstaatlichen Organisationen angenommen werden muss; fordert, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in Bereichen, die den zivilgesellschaftlichen Raum betreffen, aufmerksamer vorgegangen wird, damit die Rechtsvorschriften zivilgesellschaftlichen Organisationen keine unverhältnismäßigen Belastungen verursachen, sich nicht diskriminierend auswirken oder den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einschränken; betont, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen öffentliche Mittel bereitgestellt werden müssen;
30. weist nachdrücklich darauf hin, dass die redaktionelle Freiheit und die finanzielle Tragfähigkeit und Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kosovo sichergestellt werden müssen und dass gemäß den Empfehlungen des Jahresberichts der Kommission im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse in der privaten Medienbranche Transparenz herrschen muss; fordert nachdrücklich, dass in diesem Zusammenhang alle einschlägigen Gesetze umgesetzt werden; fordert, dass die mehrsprachigen Programme und die Qualität der Informationen, die allen Gemeinschaften des Kosovo geboten werden, verbessert werden; ist besorgt darüber, dass die Zahl der Fälle, in denen Journalisten bedroht oder angegriffen wurden, steigt, und fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, Untersuchungen einzuleiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; begrüßt, dass die kosovarische Regierung den Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern gebilligt hat;
31. fordert, dass nachhaltige Anstrengungen unternommen werden, um die Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo umfassend zu normalisieren; ist der Ansicht, dass eine vollständige Normalisierung der Beziehungen zu Serbien – im Rahmen eines rechtsverbindlichen Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen für dessen Umsetzung – für beide Parteien ein zentrales Element auf dem europäischen Weg ist und nur erreicht werden kann, wenn die bestehenden Abkommen von beiden Seiten vollständig umgesetzt werden;
32. nimmt die laufende Debatte und die öffentlichen Stellungnahmen über mögliche Grenzanpassungen zwischen Serbien und dem Kosovo, einschließlich des Austauschs von Gebieten, zur Kenntnis; betont, dass sowohl das Kosovo als auch Serbien multiethnisch geprägt sind und dass das Ziel für diese Region daher nicht darin bestehen sollte, ethnisch einheitliche Staaten zu schaffen; unterstützt den von der EU geförderten Dialog, der als Rahmen dafür dient, ein Abkommen über die umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zu erzielen; ist der Ansicht, dass jedwedes Abkommen nur dann akzeptiert werden kann, wenn beide Parteien zustimmen, wobei der Stabilität in der Region insgesamt Rechnung getragen und das Völkerrecht eingehalten werden muss;
33. bedauert, dass fünf EU-Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit des Kosovo bislang noch nicht anerkannt haben; betont, dass die Anerkennung des Kosovo der Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zuträglich wäre;
34. vertritt die Auffassung, dass der Dialog zwischen Belgrad und Priština offen und transparent geführt werden muss und dass die Verantwortlichen das Parlament des Kosovo regelmäßig zu den Entwicklungen dieses Dialogs konsultieren sollten;
35. bedauert, dass viele der bislang unterzeichneten Vereinbarungen – etwa über Energie oder den Verband der mehrheitlich serbischen Gemeinden – noch nicht umgesetzt wurden bzw. dass es zu Verzögerungen kommt; fordert beide Parteien dringend auf, alle diese Vereinbarungen vollständig und nach Treu und Glauben umzusetzen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erneut auf, zu bewerten, inwiefern beide Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen, damit alle im Zusammenhang mit der Umsetzung stehenden Herausforderungen bewältigt werden können; fordert die Regierungen Serbiens und des Kosovo nachdrücklich auf, von allen Aktivitäten abzusehen, die das Vertrauen zwischen den Parteien untergraben und die konstruktive Weiterführung des Dialogs gefährden könnten;
36. bringt angesichts der steigenden Zahl von Zwischenfällen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck; verurteilt sämtliche Akte der Einschüchterung und der Gewalt aufs Schärfste; fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, sich umgehend von derartigen Handlungen zu distanzieren, und fordert, dass die Täter ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die nationalen und die kommunalen Behörden auf, sich weiter um die Umsetzung der verabschiedeten Rechtsvorschriften zu bemühen, mit denen zur weiteren Entwicklung einer multiethnischen Gesellschaft beigetragen werden soll; bedauert die zunehmende nationalistische und extreme Rhetorik in der Region, und fordert die Kommission auf, die Versöhnung durch kulturelle Projekte weiter zu unterstützen;
37. fordert erneut, dass die Brücke von Mitrovica umgehend und uneingeschränkt geöffnet wird, da dies einen wichtigen Schritt hin zu einer Wiedervereinigung der Stadt darstellen würde; fordert, dass die Vereinbarung über die Freizügigkeit in vollem Umfang umgesetzt wird; fordert die serbischen und kosovarischen Behörden auf, persönliche Kontakte zwischen den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um den Dialog, auch auf nichtstaatlicher Ebene, zu fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang das Programm für die beiderseitige Zusammenarbeit zwischen den Städten Peja und Šabac, und fordert die Kommission auf, ähnliche Initiativen zu unterstützen; begrüßt die Entwicklung von Infrastrukturprojekten wie der Autobahn Niš–Merdare–Priština, durch die Kontakte vertieft werden können;
38. begrüßt, dass das Kosovo bestrebt ist, konstruktive nachbarschaftliche Beziehungen in der gesamten Region zu pflegen und sich proaktiv an der GSVP auszurichten, und fordert, dass in diesem Bereich weitere Fortschritte erzielt werden; ist der Ansicht, dass eine Mitgliedschaft des Kosovo in internationalen Einrichtungen eine Übertragung von Rechten und Pflichten mit sich bringen würde, was die Anwendung internationaler Normen und Standards umfasst; spricht sich für eine positive Haltung zur Mitwirkung des Kosovo in internationalen Organisationen aus;
39. betont, dass dringend Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass Privatisierungsverfahren transparent und den Regeln des Wettbewerbs folgend durchgeführt werden, und dass mutmaßliche Unregelmäßigkeiten untersucht werden müssen; ist besorgt darüber, dass die Heimatüberweisungen von Migranten ein wichtiger Motor für die Binnennachfrage sind; ist besorgt über die Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, vor allem im Rahmen von Einstellungsverfahren;
40. ist besorgt angesichts der untragbaren Verfahren bei der Arzneimittelzulassung und der schlechten Qualität von Arzneimitteln sowie angesichts der Korruption in der Gesundheitsbranche insgesamt; fordert das kosovarische Gesundheitsministerium auf, die Untersuchung derartiger Verbrechen voranzutreiben und die Probleme im Bereich der Zulassung und Qualität von Arzneimitteln schnellstmöglich zu lösen; fordert, dass das Gesundheitswesen umfassend reformiert wird, unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung, damit ein allgemeiner Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt werden kann; betont, dass das öffentliche Gesundheitswesen ausreichend finanziert werden muss;
41. fordert die Kommission auf, eine regionale Strategie auszuarbeiten, mit der die langanhaltende Jugendarbeitslosigkeit und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte eingedämmt werden kann, etwa indem das Missverhältnis zwischen den durch das Bildungssystem vermittelten Kompetenzen und den auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen behoben, die Qualität des Unterrichts verbessert und für eine ausreichende Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Berufsbildungssysteme sowie für geeignete Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen gesorgt wird; bedauert, dass bei der Verbesserung der Qualität im Bereich der Bildung kaum Fortschritte erzielt wurden; fordert die einschlägigen Akteure auf, Angehörige von Minderheiten an der Konzeption und Umsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen zu beteiligen;
42. fordert das Kosovo nachdrücklich auf, das Potential, das die EU-Programme bieten, in vollem Umfang auszuschöpfen; begrüßt, dass die Vereinbarung über die Teilnahme des Kosovo an den Programmen Erasmus+ und Kreatives Europa unterzeichnet wurde; fordert die kosovarischen Behörden und die Kommission auf, kleine und mittlere Unternehmen weiter zu unterstützen, damit sich im Kosovo eine funktionierende Wirtschaft entwickeln kann; unterstützt den Vorschlag, die Roaming-Gebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken;
43. verweist auf die äußerst schlechte Luftqualität in Priština und anderen Städten, die von starker Umweltverschmutzung betroffen sind; fordert, dass wirksame Systeme zur Überwachung der Luft- und Wasserqualität eingerichtet werden, dass die Wasseraufbereitungsanlagen verbessert werden und dass verlässliche und unmittelbar zugängliche Echtzeitdaten über die Umweltverschmutzung erhoben werden; ist besorgt angesichts der Misswirtschaft in der Abfallwirtschaft, der nicht nachhaltigen Deponierung von Abfällen und den weitverbreiteten illegalen Abladepraktiken; fordert die Behörden auf, Zielvorgaben für die Trennung und das Recycling von Abfällen auszugeben, damit die Anlagen zur Sammlung, Entsorgung und zum Recycling von Abfällen verbessert und die Verursacher der Verschmutzung zur Verantwortung gezogen werden können; fordert die Vereinten Nationen auf, den Opfern von Bleivergiftungen in einigen Flüchtlingslagern, die im Kosovo errichtet wurden, rasch die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, auch durch den erwarteten Treuhandfonds;
44. weist darauf hin, dass die meisten energiepolitischen Empfehlungen aus dem letztjährigen Bericht nicht umgesetzt wurden; betont, dass eine Abkehr von der nicht nachhaltigen Energieerzeugung mit Braunkohle vonnöten ist, dass das Kraftwerk Kosovo A dringend stillgelegt werden muss und dass zusätzliche Kapazitäten für die nachhaltige Erzeugung und Einfuhr sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass beim dritten Energiepaket teilweise Fortschritte erzielt wurden, und betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die kosovarische Energieregulierungsbehörde unabhängig agieren kann; fordert, dass die Anstrengungen in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung – insbesondere im Bauwesen – intensiviert werden; stellt fest, dass der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes zwar in erster Lesung angenommen wurde, die Energieeffizienz allerdings beeinträchtigt wird, da bei der Umsetzung des Energieabkommens zwischen dem Kosovo und Serbien kaum Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Behörden auf, den Energieeffizienzfonds einzurichten;
45. betont, dass die geplanten Wasserkraftwerke den EU-Umweltnormen entsprechen müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Umweltminister beschlossen hat, Genehmigungen für Wasserkraftprojekte zu prüfen und auszusetzen;
46. bedauert, dass bei der Ausschöpfung des Potentials von Energie aus erneuerbaren Quellen kaum Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Behörden auf, den Aktionsplan für eine Energiestrategie 2017–2026 anzunehmen, damit das verbindliche Ziel, wonach bis 2020 25 % der Energie aus erneuerbaren Quellen stammen muss, erreicht wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Unterstützung in diesem Bereich aufzustocken;
47. fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, glaubwürdige und nachhaltige Strategien in den Bereichen öffentliches Verkehrswesen und Mobilität anzunehmen, damit die seit langem bestehenden Infrastrukturmängel behoben werden können;
48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln.
Bericht 2018 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2018/2145(INI))
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren,
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits,
– unter Hinweis auf das endgültige Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 17. Juni 2018, das auch als Prespa-Abkommen bekannt ist,
– unter Hinweis auf das in Ohrid vereinbarte und am 13. August 2001 in Skopje unterzeichnete Rahmenabkommen (Rahmenabkommen von Ohrid),
– unter Hinweis auf die dringenden Reformprioritäten der Kommission vom Juni 2015 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
– unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte politische Vereinbarung (die sogenannte Pržino-Vereinbarung) und die Einigung zwischen den vier Parteien vom 20. Juli und 31. August 2016 über deren Umsetzung,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des hochrangigen Expertengremiums vom 14. September 2017 zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit,
– unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,
– unter Hinweis auf die Abschlussberichte des BDIMR der OSZE über die vorgezogene Parlamentswahl vom 11. Dezember 2016, an der auch Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter teilnahmen, und über die Kommunalwahlen vom 15. Oktober und 29. Oktober 2017,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan am 17. Mai 2018 verabschiedete Erklärung und die dazugehörende Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018, mit denen die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess gebilligt wurden,
– unter Hinweis auf den auf der NATO-Tagung am 11./12. Juli 2018 gefassten Beschluss der Staats- und Regierungschefs, das Land aufzufordern, Verhandlungen über einen Beitritt zum Bündnis aufzunehmen,
– unter Hinweis auf die 14. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU – ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 13. Juli 2018,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die damit zusammenhängende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Bericht 2018 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (SWD(2018)0154), in denen in Anbetracht der erzielten Fortschritte und der anhaltenden Reformbemühungen die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen empfohlen wird,
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (SWD(2018)0134) und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU, den Westbalkanstaaten und der Türkei vom 25. Mai 2018,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen, die am 7./8. Februar 2018 auf der 14. Tagung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU – ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Straßburg angenommenen wurden,
– unter Hinweis auf den am 17./18. Mai 2018 in Ohrid mit hochrangigen Vertretern des Parlaments und den im Parlament (Sobranie) vertretenen Parteien eingeleiteten Jean-Monnet-Dialog,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0341/2018),
A. in der Erwägung, dass sich die neue Regierung mit der Umsetzung robuster und inklusiver demokratischer Reformen und der aktiven Verbesserung der nachbarschaftlichen Beziehungen zur Fortsetzung der europäischen und euro-atlantischen Ausrichtung des Landes bekennt; in der Erwägung, dass die Reformbemühungen mit einer dauerhaften Unterstützung der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten durch die EU und messbaren Ergebnissen einhergehen sollten; in der Erwägung, dass die Aussichten für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union ein großer Ansporn für Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind, insbesondere in Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung; in der Erwägung, dass Mazedonien als das Bewerberland gilt, das den größten Fortschritt in Hinsicht Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand verwirklicht hat;
B. in der Erwägung, dass von dem Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 über die Beilegung von Differenzen und die Begründung einer strategischen Partnerschaft zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland ein dringend benötigtes positives Signal für Stabilität und Versöhnung in der gesamten Westbalkanregion ausgeht, wodurch die gut nachbarschaftlichen Beziehungen und die regionalen Zusammenarbeit verbessert und der Weg für die europäische Integration des Landes geebnet werden;
C. in der Erwägung, dass Griechenland und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 11 vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart haben, vor allem in den Bereichen politische und EU-Angelegenheiten, Bildung und Kultur, Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Konnektivität, Justiz und Inneres sowie Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich; in der Erwägung, dass diese vertrauensbildenden Maßnahmen bereits zu greifbaren Ergebnissen geführt haben;
D. in der Erwägung, dass sämtliche politischen Parteien und Staatsorgane verpflichtet sind, zu einer inklusiveren und offeneren politischen Atmosphäre beizutragen, sodass weitere Fortschritte im EU-Beitrittsverfahren erzielt werden;
E. in der Erwägung, dass das Land unter anderem die Kapazitäten des Parlaments in den Bereichen Gesetzgebung und Kontrolle, die Justiz, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Medienfreiheit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption weiter stärken muss; in der Erwägung, dass es in den Bereichen öffentliche Verwaltung sowie Wirtschaft und Beschäftigung dauerhafter Reformbemühungen bedarf und außerdem die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid sorgfältig überprüft werden muss;
F. in der Erwägung, dass der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur NATO zu Frieden und Stabilität in der gesamten Region beitragen wird;
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 gebilligt und auf diese Weise den Weg für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet hat;
H. in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Juli 2018 ein Statusabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien paraphierte, um es Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) zu ermöglichen, gemeinsame Einsätze innerhalb des Landes zum Zwecke der Migrationssteuerung und des Grenzmanagements durchzuführen, wobei es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Westbalkanstrategie der Kommission handelt;
I. in der Erwägung, dass Luftverschmutzung in den mazedonischen Städten ein wesentliches Problem darstellt und Skopje und Tetovo gemäß der jüngsten Studie des Finnischen Meteorologischen Instituts und des Mazedonischen Instituts für Öffentliche Gesundheit von allen europäischen Städten die höchste Konzentration an Feinstaubpartikeln (PM2,5) in der Luft aufweisen;
J. in der Erwägung, dass die Balkanregion für die Sicherheit Europas von strategischer Bedeutung ist;
K. in der Erwägung, dass jedes Bewerberland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt und der Verlauf der Verhandlungen dadurch bestimmt werden, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;
L. in der Erwägung, dass Nikola Gruevski von den mazedonischen Gerichten im Ergebnis eines gründlichen und transparenten Gerichtsverfahrens des Machtmissbrauchs für schuldig befunden und zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass dieses Urteil vom mehreren Gerichten bestätigt wurde und nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel rechtskräftig wurde; in der Erwägung, dass Nikola Gruevski außerdem in vier weiteren anhängigen Strafverfahren angeklagt wurde und in weitere fünf laufende strafrechtliche Ermittlungen involviert ist;
Allgemeine Reformen und gutnachbarliche Beziehungen
1. begrüßt die feste politische Entschlossenheit der Regierung, das Pržino-Abkommen und die dringenden Reformprioritäten umfassend umzusetzen, wodurch intensivere Bemühungen um Reformen im Zusammenhang mit der EU ausgelöst werden, die auf einer parteiübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Ethnien und auf Konsultationen der Zivilgesellschaft beruhen, und hebt hervor, wie bedeutend diese Bemühungen für die europäische Zukunft des Landes sind; bestärkt die neue Regierung, den positiven Antrieb beizubehalten und auf transparente und umfassende Weise den Fortschritt zu sichern und Reformen im Zusammenhang mit der EU zu beschleunigen und vollständig umzusetzen; fordert die Unterstützung einer Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in euroatlantischen Organisationen mit dem Ziel, die Sicherheit in der Region zu stärken;
2. würdigt nachdrücklich die konstruktive Diplomatie und die aktiven vertrauensbildenden Bemühungen, die zu Kompromissen, zur Beilegung bestehender bilateraler Differenzen und zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen führen; betont, dass bilaterale Probleme das Beitrittsverfahren nicht behindern sollten; begrüßt nachdrücklich, dass am 14. Februar 2018 der Freundschaftsvertrags mit Bulgarien in Kraft getreten ist, der für lang andauernde und versöhnliche gutnachbarliche Beziehungen zwischen den beiden Ländern sorgen dürfte;
3. begrüßt das Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und würdigt die großen Bemühungen der beiden Parteien, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung des Namensstreits zu finden; begrüßt, dass das Abkommen am 20. Juni und am 5. Juli 2018 vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ratifiziert wurde; vertritt die Auffassung, dass es im Interesse der Bürger des Landes ist, dass alle politischen Akteure und die Zivilgesellschaft konstruktiv handeln und sich ihre historische Verantwortung vor Augen führen; fordert die Parteien des Abkommens nachdrücklich auf, die Interessen ihres Landes über parteipolitische Interessen zu stellen, ihre Bürger ordnungsgemäß über den Inhalt und die Auswirkungen des Abkommens zu informieren und sämtliche internen Verfahren für die Ratifizierung und Umsetzung dieses strategisch bedeutsamen Abkommens sorgfältig zum Abschluss zu bringen, damit diesem langanhaltenden geopolitischen Schwebezustand ein Ende bereitet und ein gutes Beispiel für Frieden und Stabilität in der Region gegeben wird; betont die Bedeutung des Referendums vom 30. September 2018 über die Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur EU und zur NATO;
4. nimmt das Ergebnis des Referendums vom 30. September 2018 zur Kenntnis; betont, dass die euro-atlantische Zukunft des Landes weiter unterstützt und das Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 umgesetzt werden muss; legt der Regierung in Skopje nahe, alles Erforderliche und Mögliche zu tun, um die Bestimmungen des Prespa-Abkommens einzuhalten, das die Tür für Beitrittsverhandlungen mit der EU und der NATO öffnet;
5. begrüßt die Abstimmung im Sobranie vom 19. Oktober 2018, mit der das Verfahren der Verfassungsänderung zur Umsetzung der Bestimmungen des Prespa-Abkommens eingeleitet wurde; fordert alle Parteien auf, bei den nächsten Schritten des Verfahrens der Verfassungsänderung weiter im Geiste der gemeinsamen Verantwortung zusammenzuarbeiten; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die europäische und die euro-atlantische Zukunft des Landes und fordert die Regierung und das Parlament nachdrücklich auf, ihre Arbeit an den Reformen fortzusetzen, die den Weg zum EU-Beitritt ebnen werden; fordert den Sonderstaatsanwalt und die Gerichte auf, ihre unabhängigen Untersuchungen zu allen anhängigen Fällen von politischen Verfehlungen und strafbaren Handlungen durchzuführen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;
6. begrüßt die diplomatischen Bemühungen des Landes zur Förderung einer bilateralen und regionalen Zusammenarbeit mit Albanien und zum Aufbau neuer enger Beziehungen in Bereichen wie Handel, Strafverfolgung, Betrugsbekämpfung und Verhütung von Terrorismus;
7. erinnert daran, dass das Land sein Recht bereits in hohem Maße mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht hat; bedauert jedoch, dass ein Teil der betreffenden Rechtsvorschriften noch nicht umgesetzt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass sich das Land verstärkt an EU-Erklärungen und Ratsbeschlüssen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik orientiert, und betont, wie wichtig es ist, dass schrittweise eine vollständige Übereinstimmung erreicht wird, da diese Voraussetzung für die euro-atlantische Zukunft des Landes ist;
8. weist auf die Fortschritte hin, die mit der Annahme der Reformstrategie für die öffentliche Verwaltung und des Reformprogramms für die Finanzverwaltung im öffentlichen Sektor erzielt wurden; fordert die Regierung auf, für eine vollständige Umsetzung dieser Reformen zu sorgen; fordert das Land auf, die Professionalität weiter zu verbessern, indem auf mehr Transparenz und eine ausgewogene Vertretung hingewirkt und bei Stellen im öffentlichen Dienst die vollständige Einhaltung eines leistungsbasierten Einstellungsverfahrens sichergestellt wird;
9. verurteilt aufs Schärfste die Erstürmung des Parlaments des Landes am 27. April 2017, die einen Angriff auf die Demokratie darstellt und bei der zahlreiche Abgeordnete und Journalisten schwer verletzt wurden, und fordert, dass die Hintermänner und Täter vor Gericht gestellt werden; begrüßt, dass in dem Fall Ermittlungen und Strafverfahren am Laufen sind; betont, dass die Verantwortlichkeit für diese gewaltsamen Handlungen weiterhin auf rechtmäßige, transparente, unabhängige und verhältnismäßige Weise festgestellt werden sollte; verurteilt ferner jede Form der Behinderung oder missbräuchlichen Verwendung von parlamentarischen Verfahren und der verfassungswidrigen Ausübung der Befugnisse des Präsidenten;
10. unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung der Kommission und den daran anknüpfenden Ratsbeschluss, wonach in Anbetracht der ermutigenden Reformbemühungen im Juni 2019 Beitrittsverhandlungen eröffnet werden sollen; ist der Ansicht, dass die rasche Einleitung des Screening-Verfahrens und der Beitrittsgespräche die Reformdynamik aufrechterhalten und verstärken wird; vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung von Verhandlungen zusätzliche Anreize für eine Demokratisierung und für die Stärkung von Kontrolle und Rechenschaftspflicht schaffen würde;
11. begrüßt, dass das Land am 11. Juli 2018 von der NATO förmlich eingeladen wurde, Verhandlungen über den Beitritt zur Organisation aufzunehmen;
12. ist der Ansicht, dass eine NATO-Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu mehr Sicherheit und politischer Stabilität in Südosteuropa beitragen könnte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglied sind, auf, den NATO-Beitritt des Landes aktiv zu unterstützen;
13. begrüßt den bevorstehenden Übergang des Landes in die zweite Phase des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und seine Aufnahme in die Adriatisch-Ionische Initiative und fordert den Rat auf, das Land in die Strategie der EU für den adriatisch-ionischen Raum einzubeziehen;
Demokratisierung
14. begrüßt die ersten zur Wiederherstellung des Gewaltenteilungsprinzips und zur Steigerung der Inklusion ergriffenen Maßnahmen, durch die das Umfeld, in dem sich unabhängige Kontrollorgane, die Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft bewegen, verbessert wird; begrüßt den konstruktiven Dialog zwischen der Regierung und Organisationen der Zivilgesellschaft und die Rolle, die diese bei der Gewährleistung einer stärkeren gegenseitigen Kontrolle gespielt haben; betont, dass die laufenden grundlegenden Veränderungen in einer inklusiven und offenen politischen Atmosphäre erfolgen sollten;
15. würdigt die Bemühungen der Regierung, Rückschritte abzuwenden und die verbleibenden Reste der Vereinnahmung des Staates zu beseitigen, und regt an, diese Bemühungen zu intensivieren; ruft in Erinnerung, dass das Land im Beitrittsverfahren in den 2000er-Jahren einen der vordersten Plätze eingenommen hat;
16. begrüßt die Verbesserungen im Wahlrecht, hält aber eine baldige Überarbeitung des Wahlgesetzes für erforderlich, bei der den ausstehenden Empfehlungen des BDIMR der OSZE, der Venedig-Kommission und der GRECO zu Wahlkampffinanzierung und politischen Parteien umfassend Rechnung getragen wird; betont, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um jede Form der Einschüchterung von Wählern zu verhindern und aufzuklären; fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihre internen Beschlussfassungsverfahren demokratischer zu gestalten;
17. fordert die Behörden auf, die unterbrochene Volkszählung abzuschließen, die genaue Statistiken in Bezug auf die Bevölkerungsdaten liefern würde, die als Grundlage für Entwicklungsprogramme der Regierung und eine angemessene Haushaltsplanung sowie für die Organisation von Wahlen und die Berechnung von Wahlergebnissen dienen können;
18. begrüßt die Wiederaufnahme der Treffen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU – ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und regt an, die konstruktive Arbeit in diesem interparlamentarischen Rahmen fortzusetzen;
19. begrüßt, dass am 17./18. Mai 2018 in Ohrid der Jean-Monnet-Dialog eingeleitet wurde und dass daran anknüpfend mit einhelliger überparteilicher Unterstützung ein Ethikkodex angenommen wurde; bestärkt die Arbeitsgruppe für Reformen und Funktion des Sobranie darin, die Geschäftsordnung des Parlaments zu überarbeiten und Vorschläge für Änderungen und Zeitpläne in den in den Schlussfolgerungen von Ohrid genannten vorrangigen Bereichen zu unterbreiten, die anschließend angenommen werden können; ermutigt alle am politischen Prozess beteiligten Akteure, die Kultur des Kompromisses und des konstruktiven politischen Dialogs, insbesondere unter den Mitgliedern des Parlaments, weiter zu stärken und keine Obstruktion zu treiben, da diese das wirksame Funktionieren des Parlaments beeinträchtigen würde;
20. empfiehlt dem Parlament des Landes, von seinen Kontroll- und Rechtsetzungsbefugnissen umfassend Gebrauch zu machen und den Rückgriff auf Eilverfahren, durch die die parlamentarische und öffentliche Kontrolle unterminiert wird, erheblich einzuschränken; fordert eine glaubhafte Dokumentation der Kontrolle der Geheimdienste sowie der Überwachung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in dem Land;
21. begrüßt die bedeutenden Schritte der Regierung zum allmählichen Wiederaufbau einer Kompromisskultur, die darin bestanden, dass auf alle Interessenträger, einschließlich der Opposition, zugegangen wurde, um die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie den aufrichtigen Wunsch nach inklusiven und transparenten Reformen zu stärken;
22. fordert, dass die effektive Umsetzung der Reformstrategie für die öffentliche Verwaltung in Angriff genommen wird und dass die Rechenschaftspflicht eindeutig geregelt wird; betont, wie wichtig leistungsbasierte und offene Auswahlverfahren bei sämtlichen Einstellungen sind, und fordert, dass die Leistungsfähigkeit der Personalverwaltung erhöht wird; fordert, dass verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der sektoriellen und finanziellen Planungskapazitäten in der gesamten öffentlichen Verwaltung ergriffen werden;
23. begrüßt, dass die Regierung die Dezentralisierungsprozesse durch die Annahme des Aktionsplans für die Dezentralisierung und Entwicklung 2018-2020 gestärkt hat, und sieht diese als einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der Knappheit an finanziellen Mitteln und Dienstleistungen in den Gemeinden;
24. begrüßt die laufenden Bemühungen um Förderung eines guten Verwaltungshandelns, der Rechenschaftspflicht und einer freien Medienlandschaft, um die Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Informationen, einschließlich durch die Veröffentlichung der Ausgaben der Staatsorgane; fordert weitere Schritte zur Gewährleistung des Rechts der Bürger auf Zugang zu öffentlichen Informationen; fordert kontinuierliche Bemühungen, um die Inklusivität des Beschlussfassungsverfahrens zu stärken und die Abstimmung zwischen den Organen zu verbessern;
25. fordert weitere Fortschritte bei der Digitalisierung öffentlicher Informationen, um sie leichter zugänglich zu machen, und ermutigt die Behörden, innovative elektronische Lösungen zu finden, um die Transparenz und den einfachen Zugang zu öffentlichen Informationen weiter zu verbessern und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu verringern;
Rechtsstaatlichkeit
26. weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäß funktionierende Justiz und wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung von größter Bedeutung für das EU-Beitrittsverfahren sind;
27. begrüßt die Strategie zur Reform des Justizsystems, die auf die Wiederherstellung der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Professionalität der Justiz und die Beendigung von politischer Einflussnahme und selektiver Justiz abzielt, und fordert die Regierung und sonstigen Akteure des Landes auf, ihre Bemühungen um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Justizreform zu intensivieren, indem sie solide Überwachungs- und Bewertungsmechanismen einrichten; hält es für geboten, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission zu Ende gebracht wird; fordert die kontinuierliche Verabschiedung und Umsetzung der Maßnahmen, die im Rahmen der Strategie für die Justizreform geplant wurden; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen, um das Justizwesen vor politischer Einflussnahme zu schützen;
28. begrüßt die Einrichtung eines Ethikrates für die Justiz im Januar 2018 und die Durchführung von Schulungen durch die Akademie für Richter und Staatsanwälte zum Thema ethisches Verhalten von Richtern, damit Interessenkonflikten vorgebeugt wird und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen werden;
29. ist nach wie vor besorgt über die weitverbreitete Korruption und begrüßt die ersten Erfolge bei ihrer Abwendung und strafrechtlichen Verfolgung; ist darüber besorgt, dass nur wenige Fälle von Korruption auf hoher Ebene rechtskräftig entschieden wurden, nimmt aber die ersten Gerichtsurteile zu Fällen von Korruption und Machtmissbrauch sowie zu den Vorfällen vom 27. April 2017 zur Kenntnis; fordert anhaltende Bemühungen, damit es bei Korruptionsfällen auf hoher Ebene und beim organisierten Verbrechen zu Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen und rechtskräftigen Verurteilungen kommt; würdigt die Arbeit, die von der Sonderstaatsanwaltschaft unter schwierigen Umständen geleistet wird, und ist nach wie vor besorgt über die Angriffe auf und die Behinderung ihrer Arbeit und die mangelnde Zusammenarbeit anderer Organe;
30. fordert die staatlichen Stellen auf, die Bekämpfung von Geldwäsche und Interessenkonflikten zu verstärken, indem die Einheiten für Korruptions- und Verbrechensbekämpfung und für Finanzermittlungen eingerichtet bzw. ihre Kapazitäten verstärkt werden und indem Vermögenswerte sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen und verwaltet werden; fordert die Behörden auf, eine Erfolgsbilanz zu Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungen aufzustellen und die Zahl der Verurteilungen in Fällen von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität auf hoher Ebene zu erhöhen; begrüßt den Erlass des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern, das einen besseren Schutz von Hinweisgebern sicherstellt und staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption stärkt; fordert, dass die Rechtsvorschriften zu Korruptionsbekämpfung, Finanzkontrolle und Vergabe öffentlicher Aufträge umgehend überarbeitet werden; unterstützt eine Reform des allgemeinen Rechtsrahmens, damit die staatliche Kommission für Korruptionsverhütung klare Befugnisse erhält und vollständig unabhängig arbeiten kann und damit die Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption regelmäßige Ermittlungen durchführen kann;
31. weist darauf hin, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und die demokratische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes behindern; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine bessere Zusammenarbeit zwischen allen Ländern in der Region entscheidend dazu beitragen können, diese Probleme wirksamer zu lösen;
32. fordert, dass bei Straftaten – unter anderem im Zusammenhang mit dem Abhörskandal – unbedingt für politische und rechtliche Rechenschaftspflicht gesorgt wird; fordert das Parlament nachdrücklich auf, die Reform der Nachrichtendienste abzuschließen und hierbei für eine ordnungsgemäße externe Kontrolle der Sicherheits- und Nachrichtendienste zu sorgen;
33. fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, kriminelle Netzwerke, die sich mit Menschen-, Waffen- und Drogenhandel befassen, entschlossen zu zerschlagen, die institutionellen Kapazitäten und die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und die Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu verbessern;
34. erkennt die Bemühungen und die konstruktive Rolle an, die das Land bei der Bewältigung der Herausforderungen der europäischen Migrations- und Flüchtlingskrise gespielt hat; nimmt die fortgesetzten Bemühungen zur Kenntnis und fordert, dass das Asylsystem und das Migrationsmanagement weiter verbessert werden; hält das Land dazu an, die für alle Beteiligten vorteilhafte regionale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen und die Partnerschaft mit Frontex im Rahmen eines neuen Statusabkommens zu intensivieren, damit die Schleusernetze zerschlagen werden können;
35. betont, dass sichergestellt werden muss, dass Migranten und Flüchtlinge, insbesondere Frauen und Kinder, die einen Asylantrag im Land stellen oder durch sein Hoheitsgebiet reisen, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht behandelt werden;
36. hält es für notwendig, dass die Behörden ihre Bemühungen zur Bekämpfung der islamischen Radikalisierung und ausländischer terroristischer Kämpfer fortsetzen und intensivieren; fordert, dass dies durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Religionsführern, lokalen Gemeinschaften und sonstigen staatlichen Stellen im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich umgesetzt wird; fordert eine kontinuierliche Überwachung zurückkehrender ausländischer Kämpfer durch die Sicherheitsdienste sowie deren wirksame Reintegration in die Gesellschaft und einen ständigen Informationsaustausch mit den Behörden der EU und der benachbarten Länder;
37. fordert eine weitere Verbesserung des Justizsystems in Bezug auf Minderjährige; fordert die zuständigen Behörden auf, ausreichende Mittel für die Umsetzung des Gesetzes über den Zugang von Kindern zur Justiz bereitzustellen und die Unterstützungsdienste für Mädchen und Jungen zu verbessern, die Opfer von Gewalt und Missbrauch sind, sowie für Kinder, die in Konflikt mit dem Gesetz geraten;
38. fordert die staatlichen Stellen Ungarns auf, alle einschlägigen Informationen und die notwendigen Erläuterungen zum Fall des ehemaligen mazedonischen Ministerpräsidenten Gruevski bereitzustellen, der mit geheimer diplomatischer Unterstützung Ungarns aus seinem Land geflohen ist, um eine Gefängnisstrafe nicht antreten zu müssen; betrachtet dies als einen Akt der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und insbesondere als einen Akt der Missachtung der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land; nimmt das von den Behörden von Skopje gestellte Auslieferungsersuchen zur Kenntnis und erwartet, dass Ungarn strikt im Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften handelt und diesem Ersuchen entspricht;
Grundrechte und Zivilgesellschaft
39. begrüßt die Maßnahmen zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Volksgruppen und fordert, dass die ausstehenden Aspekte der Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid inklusiv und transparent überprüft werden; hält es für unabdingbar, dass sich die ethnischen Minderheiten uneingeschränkt am öffentlichen Leben beteiligen können; fordert weitere Maßnahmen zur Förderung der bildungspolitischen Integration von Minderheiten, um den sozialen Zusammenhalt und die Integration der Gemeinschaften zu stärken;
40. ist der Ansicht, dass die Gerichtsverfahren in dem Land nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften fortgesetzt werden müssen und dass Nikola Gruevski von der mazedonischen Strafgerichtsbarkeit zur Rechenschaft gezogen werden muss; fordert Ungarn auf, die Unabhängigkeit des mazedonischen Justizsystems und die Rechtsstaatlichkeit im dem Land zu achten, die Entscheidung, Nikola Gruevski politisches Asyl zu gewähren, zu überprüfen und ihn nach Skopje auszuliefern; erwartet von allen Beteiligten, dass sie die einschlägigen nationalen Gesetze und Völkerrechtsnormen konsequent einhalten; betont, dass diese Gerichtsverfahren losgelöst von der Politik durchgeführt werden sollten;
41. begrüßt die Reformen und Bemühungen, den Rechtsrahmen schrittweise an EU-Standards anzupassen, die Entscheidung des Landes, als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilzunehmen, sowie die Ratifizierung der meisten internationalen Menschenrechtsinstrumente; fordert zur vollständigen Umsetzung der Menschenrechtsstandards und menschenrechtspolitischen Dokumente wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf, wobei dem Recht auf ein faires Verfahren, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Leben, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Aufmerksamkeit gelten muss;
42. weist darauf hin, dass die Verabschiedung des Sprachengesetzes einen wichtigen Meilenstein darstellt, und bedauert die Verhinderungstaktik, mit der die Verabschiedung des Gesetzes in voller Übereinstimmung mit den regulären Verfahren vereitelt werden soll;
43. begrüßt, dass das Land am 23. März 2018 das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert hat, und fordert es eindringlich auf, die Gesetzesreformen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, Mädchen und alle Kinder abzuschließen und sich weiter für die Beseitigung der nach wie vor weitverbreiteten häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt einzusetzen;
44. hält es für geboten, dass Autonomie und angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für unabhängige Kontrollgremien gewährleistet werden; würdigt die Rolle des Büros des Bürgerbeauftragten bei der Durchsetzung der Menschenrechte und betont, dass den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten systematisch Folge geleistet werden muss;
45. ist weiterhin besorgt über die katastrophale Lage von Menschen mit Behinderungen und deren fortbestehende Diskriminierung; fordert die effektive Umsetzung der bestehenden Instrumente und Strategien;
46. begrüßt die ersten Schritte hin zur Stärkung der Vorbeugung von Diskriminierung und fordert die Behörden auf, sexuelle Ausrichtung und Geschlechteridentität als Gründe für Diskriminierung in das Gesetz zur Verhütung von und zum Schutz vor Diskriminierung aufzunehmen; fordert die Behörden dringend auf, genügend Haushaltsmittel für die Umsetzung der Nationalen Strategie für Gleichheit und Nichtdiskriminierung 2016-2020 bereitzustellen; fordert die staatlichen Stellen eindringlich auf, Hassverbrechen und Hetze gegenüber Minderheiten, darunter auch schutzbedürftige Gruppen wie Roma und LGBTI-Personen, wirksam zu bekämpfen und homophobe und transphobe Gewalt und Aufrufe zu Gewalt zu bestrafen; ist weiterhin besorgt, dass Vorurteile in der Gesellschaft fortbestehen und Hetze gegen LGBTI-Personen in den Medien, im Internet und in den sozialen Medien verbreitet sind; fordert die Behörden auf, für wirksamen Schutz zu sorgen und abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für Hetze, homophobe/transphobe Handlungen und Gewalt vorzusehen; betont, dass Transsexuelle Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten müssen; bedauert, dass die Tätigkeit des Beirats zum Schutz vor Diskriminierung nach wie vor mit Unzulänglichkeiten behaftet ist; begrüßt die Einrichtung der interfraktionellen parlamentarischen Gruppe für die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft sowie der interfraktionellen parlamentarischen Gruppe für die Rechte der Roma;
47. fordert, Strategien und Rechtsvorschriften zu den Rechten von zu Minderheitengruppen gehörenden Personen und deren Schutz uneingeschränkt anzuwenden und durch öffentliche Mittel zu fördern; dringt darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Bildung, Beschäftigungsquoten, Gesundheit, Wohnraum, Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Lebensbedingungen für Roma weiter zu verbessern, und verurteilt Segregation in der Schule und sonstige Formen der Diskriminierung;
48. begrüßt die grundlegende Verbesserung im operativen Umfeld für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Konsultationen mit diesen, einschließlich der Einrichtung des Rates für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; hält es für geboten, den rechtlichen, finanziellen, administrativen und politischen Rahmen zu stärken, indem beispielsweise Gesetze über Stiftungen und Spenden erlassen werden; betont, wie wichtig die strukturierte Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen eines regelmäßigeren, umfassenderen, diskriminierungsfreien und vorhersehbaren Konsultationsprozesses ist;
49. bekräftigt, dass es die Initiative zur Gründung einer regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM) unterstützt; fordert die Regierung auf, eine führende Rolle bei der Gründung dieser Kommission zu übernehmen; unterstreicht die Wichtigkeit des Prozesses und der aktiven Beteiligung aller regionalen politischen Führungspersönlichkeiten, damit die REKOM so rasch wie möglich ihre Arbeit aufnehmen kann; weist auf den von der Koalition für REKOM vorgelegten Vorschlag für einen REKOM-Aktionsplan mit festen Terminen und Benchmarks hin;
50. begrüßt die verstärkten Bemühungen der Regierung, den Prozess der Deinstitutionalisierung und der Reform im sozialen Bereich zu intensivieren; begrüßt die Verpflichtung, die Unterbringung von Kindern in großen öffentlichen Einrichtungen zu beenden und stattdessen familien- und gemeinschaftsbasierte Betreuungsdienste einzurichten; fordert die Behörden auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um den Anstieg der perinatalen Sterblichkeit umzukehren und ein System für die Untersuchung der Gründe dieses alarmierenden Trends zu schaffen;
51. begrüßt die Partnerschaft zwischen der Regierung und dem nationalen Jugendrat des Landes bei der Umsetzung des Jugendgarantie-Programms als sinnvollen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern bei der Festlegung und Umsetzung jugendpolitischer Maßnahmen; fordert die Regierung auf, die finanzielle Unterstützung für Jugendorganisationen und junge Menschen zu erhöhen, um das Problem der Abwanderung von Fachkräften in den Griff zu bekommen;
Medien
52. unterstreicht die entscheidende Rolle unabhängiger Medien für ein demokratisches und förderliches Umfeld; nimmt die leichten Verbesserungen im Medienumfeld und bei den Bedingungen für eine unabhängige Berichterstattung zur Kenntnis; fordert Initiativen, mit denen ein für ein professionelles Verhalten aller Medienakteure sowie für den investigativen Journalismus vorteilhaftes Umfeld geschaffen wird, das frei von interner und externer Einflussnahme ist; begrüßt, dass die staatlich gesponserte, auf politischer Begünstigung beruhende Werbung in den Medien eingestellt wurde, was eine wichtige Maßnahme für die Schaffung gleichwertiger Ausgangsbedingungen in der Branche darstellt, und fordert zusätzliche Mechanismen zum Schutz vor einer Politisierung der Medien; hält es für geboten, dass die Unabhängigkeit der Medienregulierungsstelle und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt wird und deren Kapazitäten ausgebaut werden; fordert Maßnahmen für einen besseren Schutz der Arbeitnehmer- und Sozialrechte von Journalisten und um sicherzustellen, dass es bei Gewalt und Missbrauch von Drohungen gegen Journalisten keine Straffreiheit gibt, was auch dazu beitragen würde, der vorherrschenden Selbstzensur in den Medien entgegenzuwirken;
53. begrüßt die bei der Gewährleistung des Zugangs zu Informationen erzielten Fortschritte; betont, dass die Bestimmungen über Mediendienste und den Zugang zu öffentlichen Informationen aktualisiert werden müssen; hebt hervor, dass gegen Journalisten gerichtete Bedrohungen, Einschüchterungen und Angriffe auf keinen Fall hingenommen werden dürfen und dass jeder Vorfall ordnungsgemäß erfasst und gründlich untersucht werden muss; verurteilt jede Form von Hassrede und hetzerischem Vokabular; fordert, dass wirksam gegen Hassrede und Verstöße gegen den journalistischen Verhaltenskodex im Internet vorgegangen wird; weist ferner darauf hin, dass der Mediensektor unverzüglich reformiert werden muss, um die Agentur für Radio und audiovisuelle Mediendienste zu stärken und eine objektive und professionelle Berichterstattung zu gewährleisten;
Wirtschaft
54. hält es für geboten, das Unternehmensumfeld zu verbessern, indem für die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und für Transparenz und Berechenbarkeit in der Regulierung gesorgt wird und gleichzeitig die verbleibenden Defizite im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, umständliche Regulierungsverfahren und willkürliche Nachprüfungen angegangen werden;
55. fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, die ausgedehnte informelle Wirtschaft und die anhaltenden Probleme mit Blick auf Steuerhinterziehung und die unzureichende Durchsetzung von Verträgen, die nach wie vor von ausländischen Direktinvestitionen abschrecken, anzugehen; hält Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und interne Finanzkontrollen für geboten; stellt fest, dass die Transparenz der Daten zu öffentlichen Ausgaben, öffentlicher Beschaffung, staatlichen Beihilfen und der Verwendung von EU-Mitteln verbessert werden muss; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Planungs-, Programmierungs- und Verwaltungskapazitäten in den nationalen Strukturen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA);
56. fordert die Regierung auf, die Digitalisierung zu einer ihrer bereichsübergreifenden Prioritäten zu machen; fordert nachdrücklich, dass unverzüglich eine langfristige digitale Agenda entwickelt wird, die unter anderem eine E-Governance-Strategie, eine IKT-Strategie und eine nationale Cybersicherheitsstrategie umfasst; unterstreicht, dass eine umfassende digitale Agenda das wirtschaftliche Umfeld und die wirtschaftliche Leistung verbessern und die Transparenz und Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistungen erhöhen wird;
57. würdigt die Bemühungen der Regierung um die Verbesserung der Bedingungen für junge Menschen und die Stärkung der Beteiligung junger Menschen an der Politik, beispielsweise im Rahmen der Nationalen Jugendstrategie (2016-2025); fordert die Regierung auf, gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen, indem das Missverhältnis zwischen den Kompetenzen junger Hochschulabsolventen und den von privaten Unternehmen nachgefragten Kompetenzen überwunden wird;
58. fordert die Regierung auf, umfassend und in innovativer Form gegen Langzeitarbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und die geringe Erwerbsquote von Frauen auf dem Arbeitsmarkt vorzugehen; fordert umgehend Reformen im Bildungswesen, um sicherzustellen, dass die erworbenen Qualifikationen mit dem Bedarf des Arbeitsmarktes übereinstimmen und die Abwanderung von Fachkräften verhindert wird; legt der Regierung des Landes nahe, eine Strategie für digitale Fähigkeiten vorzulegen und die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern;
59. weist darauf hin, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre letzte Volkszählung 2002 abgeschlossen hat; betont, dass eine neue und längst überfällige Volkszählung durchgeführt werden muss, damit aktualisierte und realistische demografische Statistiken in Übereinstimmung mit EU-Standards vorliegen;
60. begrüßt die Verabschiedung des neuen Energiegesetzes durch das mazedonische Parlament, mit dem das dritte Energiepaket umgesetzt und mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft in Einklang gebracht wird; fordert die staatlichen Stellen auf, ihr Augenmerk auf Reformen des Energiemarkts zu richten und gleichzeitig Versorgungssicherheit und eine Diversifizierung der Energiequellen zu gewährleisten, insbesondere mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen;
61. nimmt eine Reihe von geplanten Infrastrukturprojekten in Schutzgebieten zur Kenntnis, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf künftige Natura-2000-Gebiete haben werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Empfehlung des Ständigen Ausschusses der Berner Übereinkommen (Nr. 184(2015)) eingehalten wird, indem die Durchführung der Projekte auf dem Gebiet des Nationalparks Mavrovo ausgesetzt wird, bis eine strategische Umweltprüfung unter vollständiger Einhaltung der EU-Umweltvorschriften abgeschlossen ist; fordert ferner, dass der Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees (40 KOM 7B.68) über das Natur- und Kulturerbe der Region Ohrid geachtet wird und dass vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine umfassende strategische Umweltprüfung und eine Folgenabschätzung für das Kulturerbe durchgeführt werden; fordert nachdrücklich, dass eine nationale Wasserkraftstrategie im Einklang mit den EU-Umweltvorschriften ausgearbeitet wird;
62. legt dem Land nahe, den Wettbewerb auf dem Gas- und Energiemarkt zu fördern, um in Übereinstimmung mit dem dritten EU-Energiepaket eine vollständige Entflechtung der Versorgungsunternehmen zu erreichen; fordert wesentliche Verbesserungen in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energie und Bekämpfung des Klimawandels;
63. beglückwünscht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens am 9. Januar 2018, da die Bekämpfung des Klimawandels nur durch gemeinsame Anstrengungen erreicht werden kann;
64. begrüßt den positiven Ansatz der Regierung für die regionale Zusammenarbeit, gutnachbarschaftliche Beziehungen und aktive Teilnahme an regionalen Initiativen wie dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat, CEFTA, der Initiative der sechs Westbalkanstaaten, dem Vertrag zur Gründung einer Energiegemeinschaft, dem Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, der Mitteleuropäischen Initiative, der regionalen Migrations-, Asyl- und Flüchtlingsinitiative (MARRI) und dem „Brdo-Brijuni-Prozess“;
65. begrüßt, dass das Land zugesagt hat, dass es sich den Konnektivitätsvorhaben im Rahmen des Berlin-Prozesses anschließen wird; hält es für geboten, dass Alternativen zum Straßengüterverkehr gefunden werden, indem Maßnahmen zur Reform des Schienenverkehrs ergriffen werden, einschließlich des Ausbaus oder des Baus von Eisenbahnverbindungen von Skopje in die Hauptstädte der Nachbarländer; fordert größere Fortschritte beim Abschluss der Eisenbahn- und Straßenverbindungen innerhalb von Korridor VIII und X;
66. fordert weitere Handels- und Zollerleichterungen und die Diversifizierung der Ausfuhren, indem beispielsweise das Handelspotenzial in der Region genutzt wird; fordert die Kommission auf, das Land von den Schutzmaßnahmen im Stahl- und Aluminiumbereich auszunehmen;
67. äußert seine Besorgnis über den alarmierenden Grad der Luftverschmutzung in Skopje und anderen stark verschmutzten Städten und fordert die staatlichen und lokalen Behörden auf, dringend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Notsituation zu begegnen, und zwar durch wirksame gezielte Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, unter anderem durch den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und wirksame Mobilitätspläne; fordert das Land nachdrücklich auf, seine Rechtsvorschriften unverzüglich mit dem Besitzstand im Bereich des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes in Einklang zu bringen; fordert die Entwicklung von Abfallmanagementsystemen;
o o o
68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.
Bericht 2018 über Albanien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Albanien (2018/2147(INI))
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Albanien,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014, Albanien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 26. Juni 2018,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2018,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Hohen Kommissars der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für nationale Minderheiten betreffend den Entwurf für sekundärrechtliche Vorschriften über den Schutz nationaler Minderheiten in Albanien,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung und die dazugehörige Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 9. Treffens des Stabilitäts- und Assoziationsrats Albanien-EU vom 15. November 2017,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2018 Report“ (Bericht über Albanien 2018) (SWD(2018)0151),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen, die auf der 12. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Albanien vom 12./13. Februar 2018 in Tirana angenommenen wurden,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der von der Kommission unterstützten und von der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen durchgeführten Erhebung aus dem Jahr 2017 zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albanien,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0334/2018),
A. in der Erwägung, dass die Erweiterung der EU weiterhin eine strategische Investition in Frieden, Demokratie, Wohlstand, Sicherheit und Stabilität in Europa darstellt;
B. in der Erwägung, dass Albanien im Hinblick auf die politischen Kriterien und die fünf wichtigsten Prioritäten für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen und bei der Festigung demokratischer Institutionen und Verfahren weiterhin beständig Fortschritte verbucht:
C. in der Erwägung, dass die Kommission angesichts der beträchtlichen Erfolge bei der Umsetzung der fünf Hauptprioritäten empfohlen hat, die Beitrittsverhandlungen mit Albanien aufzunehmen; in der Erwägung, dass durch die Beitrittsverhandlungen eine genauere Prüfung seitens der EU ermöglicht wird und sie eine treibende Kraft für die Umsetzung weiterer Reformen und die Festigung demokratischer Institutionen und Verfahren sind;
D. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 gebilligt und auf diese Weise den Weg für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet hat;
E. in der Erwägung, dass weiterhin Herausforderungen bestehen, die zügig und wirksam im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit angegangen werden müssen;
F. in der Erwägung, dass ein konstruktiver Dialog zwischen Regierung und Opposition über EU-bezogene Reformen nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, die Umsetzung der Reformagenda zum Nutzen der Bürger voranzubringen und das Land näher an die EU heranzuführen;
G. in der Erwägung, dass weite Kreise der albanischen Öffentlichkeit einen Beitritt des Landes zur EU befürworten;
H. in der Erwägung, dass es sich bei der Rechtsstaatlichkeit ein einen Grundwert handelt, auf den die Union aufbaut und die sowohl beim Erweiterungsprozess als auch beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass Reformen vonnöten sind, um die bedeutenden verbleibenden Herausforderungen in diesem Bereich zu bewältigen, indem insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz sichergestellt, Korruption und organisierte Kriminalität bekämpft und die Grundrechte geschützt werden;
I. in der Erwägung, dass der Schutz der Religionsfreiheit, des kulturellen Erbes und der Rechte von Minderheiten zu den Grundwerten der Europäischen Union zählen;
J. in der Erwägung, dass Albanien alle grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat, darunter insbesondere das Übereinkommen von 1948 (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und das Übereinkommen von 1949 (Nr. 98) über Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
K. in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;
L. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und gutnachbarschaftliche Beziehungen von wesentlicher Bedeutung für das Vorankommen Albaniens auf dem Weg zum EU-Beitritt sind;
1. begrüßt die verstärkten Bemühungen, die Albanien in dieser Hinsicht unternommen hat und aufgrund derer bei der Umsetzung EU-bezogener Reformen, vor allem bei der umfangreichen Justizreform, kontinuierlich Fortschritte erzielt werden; fordert Albanien nachdrücklich dazu auf, die erzielten Reformen zu konsolidieren und die Vorbereitungen für die in allen Kapiteln festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft fortzusetzen;
2. unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung der Kommission, wonach die Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden sollten, um Albanien für seine Reformbemühungen zu belohnen; weist darauf hin, dass der Rat beschlossen hat, die Lage im Juni 2019 erneut zu bewerten; begrüßt den klaren Kurs, der bis zu der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen im Jahr 2019 eingeschlagen werden soll, und hebt die Tatsache hervor, dass das vorbereitende Screening-Verfahren begonnen hat; weist darauf hin, dass der Beschluss, Beitrittsverhandlungen mit Albanien aufzunehmen, davon abhängig gemacht wird, dass bei den Reformen weitere Fortschritte erzielt werden; fordert den Rat auf, die Fortschritte, die von dem Land erzielt wurden, objektiv und gerecht zu beurteilen und bis Ende desselben Jahres die erste Regierungskonferenz einzuberufen; bestärkt Albanien darin, den Reformschwung aufrechtzuerhalten; vertritt die Auffassung, dass mit der Aufnahme von Verhandlungen ein positiver Beitrag zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geleistet würde, indem weitere Anreize für die Reformprozesse geschaffen und die Kontrolle dieser Prozesse gefördert würden;
3. hält die Kommission dazu an, den verstärkten Ansatz für die Verhandlungen zu den Kapiteln 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) umzusetzen;
4. weist darauf hin, dass die Kontrollkapazitäten des albanischen Parlaments, etwa beim EU-Beitrittsprozess, gestärkt werden müssen; fordert, dass die unterschiedlichen Kontrollmechanismen und ‑einrichtungen, etwa Untersuchungsausschüsse, besser genutzt werden; begrüßt die Annahme des Verhaltenskodexes des albanischen Parlaments, wodurch die Integrität und Transparenz des parlamentarischen Verfahrens sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Organ gestärkt werden; betont, dass es eines Durchsetzungsmechanismus, einschließlich Sanktionen, bedarf, damit der Kodex Wirkung zeigen kann; hebt hervor, dass der Ausschuss für die Integration in die EU eine zentrale Rolle spielt und dass der nationale Rat für Europäische Integration als Konsultationsforum für die Vorbereitungen auf einen Beitritt von großer Bedeutung ist; fordert, dass die Zusammenarbeit mit dem Parlament Albaniens im Rahmen des Programms des Europäischen Parlaments zur Unterstützung der Parlamente der Erweiterungsländer fortgesetzt wird, damit die Fähigkeit des albanischen Parlaments, hochwertige Rechtsvorschriften zu erlassen, die im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen, und seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, verbessert wird;
5. hebt hervor, dass die breite Öffentlichkeit für den EU-Beitrittsprozess und für die Rolle der EU und der beteiligten albanischen Organe sensibilisiert werden muss;
6. fordert, dass legislative und administrative Maßnahmen ergriffen werden, um die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) ausgesprochenen und noch nicht umgesetzten Empfehlungen in Angriff genommen werden; hebt hervor, dass es einer inklusiven und zügigen Wahlreform bedarf, wenn es gilt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu stärken; weist darauf hin, dass den Vorwürfen der illegalen und nicht angemeldeten Parteienfinanzierung ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; unterstützt die Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses für die Wahlreform des albanischen Parlaments mit Blick auf die Unabhängigkeit und die Entpolitisierung der Wahlverwaltung, die Transparenz der Wahlkampffinanzierung, die Wählerregistrierung, die Bekämpfung des Stimmenkaufs, den Einsatz neuer Wahltechnologien und die Wahlteilnahme im Ausland, und fordert ihn nachdrücklich auf, rechtzeitig vor den Kommunalwahlen 2019 eine Einigung über die erforderlichen Reformen zu erzielen und diese anzunehmen;
7. begrüßt die überarbeiteten albanischen Rechtsvorschriften über die Parteienfinanzierung; bekräftigt seine Forderung an die Parteien des Landes, ihrer Verpflichtung nachzukommen, dafür zu sorgen, dass Kriminelle in keinem Bereich und auf keiner Ebene der öffentlichen Verwaltung ein Amt bekleiden dürfen;
8. erklärt erneut, dass der konstruktive politische Dialog, Kompromissbereitschaft, die dauerhafte parteiübergreifende Zusammenarbeit und die Aufrechterhaltung unermüdlichen Engagements bei der Umsetzung und Konsolidierung der Reformen betreffend alle fünf Hauptprioritäten für das Voranbringen des EU-Beitrittsprozesses und das Funktionieren des demokratischen Systems grundlegend sind; begrüßt die zunehmende parteiübergreifende Zusammenarbeit und den breiten parteiübergreifenden Konsens, der im Zuge der Auseinandersetzung mit bestimmten entscheidenden Reformen erzielt wurde; fordert alle politischen Kräfte auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen offenen politischen Dialog herzustellen, konstruktiv zusammenzuarbeiten und damit den Reformprozess zu unterstützen; bekräftigt seine tiefe Überzeugung, dass der politische Dialog innerhalb der demokratischen Institutionen stattfinden sollte; ist zutiefst darüber besorgt, dass die Opposition das parlamentarische Verfahren nach der Sommerpause 2018 praktisch boykottiert hat;
9. hebt hervor, dass die Justizreform eine wichtige Forderung der Bürger Albaniens und die Voraussetzung ist, um das Vertrauen in den Rechtsstaat, die öffentlichen Einrichtungen und die politischen Vertreter wiederherzustellen; bekräftigt erneut, dass die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Reformprozesses insgesamt, insbesondere der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und die Umsetzung des Eigentumsrechts von dem Erfolg des Überprüfungsprozesses und der unaufhörlichen, entschlossenen Umsetzung der Justizreform abhängen;
10. begrüßt die bei der Justizreform im Hinblick auf mehr Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Professionalität und Wirksamkeit von Rechtsprechungsorganen des Landes und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Rechtsprechungsorgane erzielten Erfolge; bedauert, dass die Rechtspflege weiterhin langsam und ineffizient ist; stellt fest, dass der Prozess der Neubewertung aller Richter und Staatsanwälte erste greifbare Ergebnisse zeigt; begrüßt, dass der Großteil der prioritären Dossiers bereits bearbeitet wurde; fordert die albanischen Staatsorgane dennoch auf, den unparteiischen Überprüfungsprozess weiter zu beschleunigen, ohne bei der Qualität oder Fairness Kompromisse einzugehen; betont, dass der Überprüfungsprozess im Einklang mit höchsten internationalen Standards umgesetzt werden muss, und bestärkt Albanien darin, die enge Zusammenarbeit mit der internationalen Beobachtungsmission fortzuführen; nimmt die ersten Entlassungen und freiwilligen Rücktritte von Kandidaten vor ihrer Anhörung zur Kenntnis; vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass die Ausbildung der nächsten Generation von Richtern und Staatsanwälten sogar noch wichtiger ist; bedauert daher, dass sich die Parteien in Albanien bisher nicht auf die notwendigen Änderungen des Gesetzes über den Status der Richter und Staatsanwälte mit Blick auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Personaleinstellung und Schulungsmaßnahmen einigen konnten; spricht sich dafür aus, dass den Überprüfungsbehörden laufend ausreichend Finanz- und Personalressourcen zur Verfügung gestellt werden;
11. fordert die albanischen Staatsorgane auf, so bald wie möglich die Einrichtung neuer Justizbehörden abzuschließen und das Funktionieren des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts wiederherzustellen; betont, dass diese Behörden mit der entsprechenden personellen und finanziellen Ausstattung dabei unterstützt werden müssen, wirksam zu arbeiten;
12. begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte im Hinblick auf die Einrichtung einer bürgerfreundlicheren, transparenteren, professionelleren und entpolitisierten öffentlichen Verwaltung, einschließlich auf der lokalen Ebene; fordert mit Nachdruck, dass die Empfehlungen der Aufsichtsorgane und der Ombudsperson vollständig umgesetzt werden; nimmt auch die Fortschritte zur Kenntnis, die im Hinblick auf die Gebietsreform und die weitere Konsolidierung – sowohl in administrativer als auch in finanzieller Hinsicht – der neu geschaffenen Gemeinden und die Einrichtung des Beirats erzielt wurden und mit denen die Koordinierung zwischen der zentralen und der lokalen Regierungsebene verbessert werden soll; begrüßt, dass lokale EU-Anlaufstellen eingerichtet und EU-Koordinatoren eingesetzt wurden;
13. fordert, dass die verwaltungstechnischen Kapazitäten von Einrichtungen und Organen, die für die Umsetzung beitrittsbezogener Reformen, die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht und die Vorbereitung auf Beitrittsverhandlungen zuständig sind, ausgebaut werden;
14. würdigt, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen erheblich verbessert wurde, um Korruption in öffentlichen Einrichtungen zu verhindern und zu unterbinden, zumal Korruption nach wie vor eines der größten Probleme ist; fordert, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Korruption, die sich negativ auf den Alltag der Bürger Albaniens auswirkt, zu unterbinden, das Investitionsklima zu verbessern und Rechtssicherheit für Investitionen zu gewährleisten; betont, dass hochrangigen Beamten im Vergleich zu anderen Bürgern keine Sonderbehandlung gewährt werden darf, wenn gegen sie Anklage erhoben wird; fordert die albanischen Behörden auf, die Inanspruchnahme von Finanzermittlungen zu intensivieren, Fälle der Beschlagnahme und Einziehung/Abschöpfung illegalen Vermögens, das im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten erworben wurde, zu dokumentieren und greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche vorzuweisen;
15. begrüßt, dass die Rechtsvorschriften des Landes zur Korruptionsbekämpfung kürzlich aktualisiert wurden; hebt hervor, dass die Einrichtung des nationalen Ermittlungsbüros, des Sondergerichts und der auf die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität spezialisierten Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden muss; fordert, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft verbessert werden; begrüßt, dass die Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden gemäß dem Gesetz über die Überprüfung der Polizei neu bewertet wurden;
16. fordert, dass der politischen und öffentlich-privaten Korruption mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die Verbesserung der Erfolgsbilanz bei proaktiven Ermittlungen, Anklageerhebungen und rechtskräftigen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch auf hoher Ebene;
17. begrüßt die bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität erzielten Fortschritte, insbesondere die Tatsache, dass kürzlich Mitglieder der Bajri-Bande festgenommen wurden, und fordert, dass weiterhin auf greifbare und dauerhafte Ergebnisse hingearbeitet wird, etwa ganz konkret bei der Bekämpfung des Anbaus von und des Handels mit Drogen mit der Umsetzung von Aktionsplänen gegen den Cannabis-Anbau; begrüßt, dass sich die albanische Polizei zunehmend für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität einsetzt, und dass die albanische Polizei ihre internationale polizeiliche Zusammenarbeit, etwa in gemeinsamen Arbeitsgruppen mit Mitgliedstaaten, verstärkt hat, sodass erfolgreiche Einsätze gegen kriminelle Netzwerke durchgeführt werden konnten; vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und anderen einschlägigen Agenturen und Einrichtungen weiter gestärkt werden sollte;
18. fordert die albanischen Staatsorgane auf, entschlossen vorzugehen, um kriminelle Netzwerke, die mit Menschen, Waffen oder Drogen handeln, zu zerschlagen und dafür zu sorgen, dass nicht nur die Zahl der Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen, sondern auch – insbesondere mit Blick auf hochrangige Mitglieder organisierter krimineller Vereinigungen – jene der rechtskräftigen Verurteilungen steigt; unterstreicht, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Menschenhandel zu unterbinden, wobei unbegleiteten Kindern, Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, und vor allem Straßenkindern besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;
19. bekräftigt seine Forderung an die albanischen Behörden, auf wirksame und transparente Weise für die Durchsetzung des Schutzes der Eigentumsrechte und für Fortschritte auf diesem Gebiet zu sorgen und dabei die Registrierung und Rückgabe von Eigentum und die entsprechende Entschädigung zu berücksichtigen; fordert, dass bei der Digitalisierung und Kartierung von Eigentum die erforderlichen Fortschritte gemacht werden; fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, die Bürger angemessen über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen, in Kenntnis zu setzen; hebt hervor, dass im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und eines für Unternehmen attraktiven Umfelds das Eigentumsrecht wirksam geregelt sein muss;
20. begrüßt die Schritte, die unternommen wurden, um den Schutz der Menschenrechte und der Minderheitenrechte und Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, etwa zur Gleichbehandlung der Angehörigen aller Minderheiten, zu stärken; begrüßt die Verabschiedung eines Rahmengesetzes zu Minderheiten, mit dem die Unterscheidung zwischen nationalen Minderheiten und ethno-linguistischen Gemeinschaften abgeschafft und der Grundsatz der Selbstidentifikation, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf den Schutz von Kultur, Traditionen und Muttersprache eingeführt wurden; fordert, dass dieses Gesetzt uneingeschränkt umgesetzt wird, und bestärkt Albanien darin, seine Anstrengungen fortzusetzen, indem es die erforderlichen sekundärrechtlichen Vorschriften zu dem Rahmengesetz im Einklang mit den europäischen Normen erlässt, wobei für die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger zu sorgen ist; besteht darauf, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Bildung, die Gesundheit, die Beschäftigungsquoten und die Lebensbedingungen für Roma, Ägypter und andere ethnische Minderheiten zu verbessern;
21. weist auf die Spannungen hin, die seit einem Vorfall vom 28. Oktober 2018 während einer Gedenkfeier in Bularat zu Ehren der im Zweiten Weltkrieg gefallenen griechischen Soldaten bestehen, bei dem Konstantinos Katsifas, Mitglied der nationalen griechischen Minderheit mit doppelter (albanischer und griechischer) Staatsbürgerschaft, von Mitgliedern einer Sondereinheit der albanischen Polizei (RENEA) erschossen wurde; fordert Zurückhaltung auf allen Seiten und erwartet von den albanischen Behörden, dass sie die Umstände, die zum Tod von Konstantinos Katsifas geführt haben, untersuchen und klären;
22. begrüßt die Fortschritte, die bei der Steigerung der Teilhabe und Vertretung von Frauen in der Politik zu verzeichnen sind, insbesondere dank der Einführung eines Geschlechterquotensystems und der gleichberechtigten Vertretung von Frauen in der neuen Regierung; äußert jedoch erneut Besorgnis über die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die benachteiligten und sozial ausgegrenzten Gruppen angehören – etwa Roma-Frauen(1) und Frauen mit Behinderungen – und die Tatsache, dass es an angemessenen Maßnahmen zu ihrem Schutz fehlt, sowie über die geschlechterdiskriminierenden Bestimmungen, die nach wie vor in einigen Gesetzen enthalten sind, den schwierigen Zugang von Frauen zur Justiz, den Anteil an Frauen, die auf dem informellen Arbeitsmarkt tätig sind, und die hohe Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen – insbesondere Angehörige gefährdeter Gruppen; fordert, dass im Hinblick auf diese Probleme entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, würdigt die Annahme der Entschließung zur Bekämpfung der geschlechtsbezogenen Gewalt und die Einrichtung eines parlamentarischen Unterausschusses für die Gleichstellung der Geschlechter;
23. stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben sowie Roma- und ägyptische Frauen nach wie vor nur begrenzten Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung sowie zu sexuellen Gesundheitsdiensten und reproduktiven Gesundheit haben und sich oft nicht über die Verfügbarkeit solcher Dienste im Klaren sind; fordert die albanischen Behörden daher auf, für bessere Informationen über diese Dienste zu sorgen und sicherzustellen, dass sie zugänglich, erschwinglich und von hoher Qualität sind;
24. begrüßt die Stärkung des legislativen Rahmens für die Rechte von Kindern durch die Annahme des Gesetzes über den Schutz der Rechte des Kindes, das Gesetz über Strafjustiz für Kinder und die Agenda 2020 für Kinder; erinnert daran, dass die institutionellen Mechanismen zum Schutz der Rechte des Kindes nach wie vor verbessert werden müssen; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, sekundäre Rechtsvorschriften über den Schutz der Rechte des Kindes und über die Jugendgerichtsbarkeit zu erlassen; fordert, dass die Mittelzuweisungen für das System zum Schutz von Kindern erheblich aufgestockt werden, insbesondere für die Kinderschutzstellen auf lokaler und regionaler Ebene;
25. begrüßt das zwischen den Religionsgemeinschaften des Landes herrschende Klima der Toleranz und Zusammenarbeit; fordert die albanischen Behörden auf, wirksam gegen Hetze, Ausgrenzung und die Diskriminierung von Minderheiten wie LGBTI-Personen vorzugehen; begrüßt, dass fünf albanische Kommunen kürzlich Gleichstellungsaktionspläne im Einklang mit der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene angenommen haben;
26. fordert die albanischen Behörden auf, besser mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Öffentlichkeit – auch auf lokaler Ebene – im Zuge des gesamten Beschlussfassungsprozesses wirksam einzubinden und zu konsultieren; weist darauf hin, dass der rechtliche und finanzielle Rahmen für Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen, sowie die öffentlichen Mittel, die für sie bereitgestellt werden, reformiert werden müssen, darunter auch für Beobachtungs- und Interessenvertretungsorganisationen, einschließlich kleiner Basisorganisationen, zumal finanzielle Tragfähigkeit nach wie vor eine große Herausforderung für einen wesentlichen Anteil dieser Organisationen darstellt, weil das derzeitige Registrierungsverfahren langwierig und kostspielig ist und durch das geltende Steuersystem erhebliche finanzielle Belastungen für Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützige Organisationen entstehen und Spenden von Unternehmen und Privatpersonen behindert werden; weist darauf hin, dass eine handlungsfähige Zivilgesellschaft ein entscheidender Aspekt jeder dynamischen Demokratie und von strategischer Bedeutung für die Umwandlung Albaniens in einen Mitgliedstaat der EU ist;
27. begrüßt die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der albanischen Regierung und der Internationalen Kommission für vermisste Personen, das die Kommission in die Lage versetzt, bei der Suche und Identifizierung vermisster Personen aus der Zeit des Kommunismus zu helfen;
28. fordert die albanischen Behörden auf, ihre politischen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu verstärken, zumal diese weiterhin mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und zur Teilnahme an Beschlussfassungsprozessen zu kämpfen haben;
29. bedauert die Verzögerungen bei der Einrichtung des Regionalbüros für Jugendzusammenarbeit (RYCO) in Tirana; hält die Behörden dazu an, die Tätigkeiten des RYCO auf flexible Weise zu unterstützen, sodass so viele Jugendliche wie möglich einen Nutzen daraus ziehen können;
30. bekräftigt, dass professionelle und unabhängige private und öffentlich-rechtliche Medien von entscheidender Bedeutung sind; nimmt die Teilerfolge zur Kenntnis, die im Hinblick auf eine größere Unabhängigkeit der Behörde für audiovisuelle Medien und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erzielt werden; fordert Maßnahmen, mit denen die finanzielle Transparenz staatlicher Werbung in den Medien verbessert wird; fordert auch Maßnahmen, mit denen der Schutz der Arbeitnehmer- und Sozialrechte von Journalisten gefördert wird;
31. begrüßt die Einrichtung des albanischen Medienrats; unterstreicht, dass er bei der Festlegung hoher ethischer und professioneller Standards für die Journalisten und die Medien eine wichtige Rolle spielt, zumal er ihre Unabhängigkeit und Freiheit schützt; begrüßt die Annahme des überarbeiteten Verhaltenskodex für Journalisten sowie die ethischen Richtlinien für Online-Medien und fordert die Festigung seiner Grundsätze, damit das öffentliche Vertrauen, die Korrektheit der Berichterstattung, der Anstand, die Integrität, die Unabhängigkeit und die Rechenschaftspflicht gewahrt werden;
32. fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, die Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung der informellen Wirtschaft zu intensivieren; hebt hervor, dass Korruption, Defizite im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und umständliche Regulierungsverfahren nach wie vor Investoren abschrecken und die nachhaltige Entwicklung Albaniens beeinträchtigen; fordert, dass das Umfeld für Unternehmen und Investitionen weiterhin verbessert wird, wobei ein vorhersehbarer Rechts- und Regelungsrahmen, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, die Durchsetzung von Eigentumsrechten und Verträgen sichergestellt, mit Nachdruck die Haushaltskonsolidierung vorangetrieben und die Steuerverwaltung gestärkt werden müssen;.
33. hebt hervor, dass während des Beitrittsprozesses für eine positive Annäherung der sozialen Standards gesorgt werden muss; begrüßt, dass die Prioritätenagenda von Sofia angenommen wurde, und insbesondere, dass ihre Schwerpunkte unter anderem auf der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Jugend liegen; fordert die albanischen Behörden auf, die Rolle der öffentlich-privaten Partnerschaften und ihre Auswirkungen auf gemeinsame Ressourcen und Güter von öffentlichem Interesse, etwa Autobahnen, Gesundheit, Umwelt und kulturelles Erbe, im Einklang mit den Verpflichtungen der UNESCO zu überprüfen; fordert Albanien auf, die Kriterien, die bei der Vergabe von Sozialhilfeleistungen zum Tragen kommen, zu veröffentlichen;
34. fürchtet mögliche negative Auswirkungen auf die Politikgestaltung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, nachdem das albanische Ministerium für soziale Angelegenheiten aufgrund der Umstrukturierung der Regierung aufgelöst wurde; fordert die albanischen Staatsorgane auf, die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften zu fördern und den sozialen Dialog zu stärken; fordert sie auf, wirksam gegen die hohe Arbeitslosenquote, insbesondere unter Jugendlichen und Frauen, vorzugehen und Kinderarbeit zu unterbinden; fordert, dass die Qualität der Bildung weiter verbessert wird, wobei dafür gesorgt werden muss, dass weiterhin die gesamte Bevölkerung Zugang zur Bildung hat;
35. hebt würdigend hervor, dass die Arbeitslosenquote in Albanien laut dem albanischen Statistikinstitut (INSTAT) gesunken ist; betont, dass die Qualität des Bildungssystems verbessert werden muss – dazu zählt auch ein Ausbau der Kapazitäten –, damit die Menschen besser mit Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, die dem Bedarf des Arbeitsmarkts entsprechen; betont, dass dauerhaftes Wachstum gefördert werden muss, indem die Fähigkeit zur Übernahme technischer Neuerungen und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten ausgebaut werden;
36. fordert die Regierung nachdrücklich auf, das Bildungssystem zu modernisieren, damit eine inklusivere Gesellschaft geschaffen wird, Ungleichheiten und Diskriminierung verringert und junge Menschen besser mit Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden;
37. begrüßt die Verpflichtung Albaniens zur Umsetzung der Konnektivitätsagenda im Rahmen des Berlin-Prozesses und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das ein strategisch wichtiges Infrastrukturvorhaben umfasst, nämlich den Wiederaufbau des Hafens von Durrës, wodurch die Anbindung Albaniens an Kroatien und Italien verbessert wird und Albaniens küstenferne Nachbarn, das Kosovo und Mazedonien, Zugang zu Seeschifffahrtsrouten erlangen; fordert die albanischen Behörden auf, die Planung und den Bau der albanischen Abschnitte der transeuropäischen Netze zu beschleunigen und mit der Anpassung des Rechtsrahmens an den Besitzstand der Union fortzufahren; unterstützt den Vorschlag, die Roaminggebühren auf dem westlichen Balkan zu senken, damit ein markt- und investitionsfreundliches Umfeld gefördert wird, das die digitale Wirtschaft begünstigt; stellt fest, dass 40 % der Bevölkerung Albaniens in ländlichen Gebieten leben, dass jedoch nur 1 % davon einen Internetzugang hat;
38. weist erneut darauf hin, dass die öffentliche Infrastruktur in den Ländern des westlichen Balkans und ihre Anbindung an die EU-Mitgliedstaaten verbessert werden müssen; empfiehlt den Behörden, den Bau wichtiger Infrastrukturvorhaben, etwa der Bahnverbindung und der modernen Autobahn zwischen Tirana und Skopje als Teil von Korridor VIII, zu beschleunigen;
39. erklärt sich zutiefst besorgt über bestimmte Wirtschaftsprojekte, die zu schweren Umweltschäden in Schutzgebieten geführt haben, etwa großangelegte Urlaubsressorts und die Wasserkraftwerke entlang der Flüsse Vjosa und Valbona; legt Albanien nahe, seine Strategie für die erneuerbaren Energieträger zu überarbeiten und die Abhängigkeit von der Wasserkraft bei der Stromerzeugung zu verringern; hält die Behörden daher dazu an, im Bereich der erneuerbaren Energieträger Investitionen in andere Vorhaben als solche im Bereich der Wasserkraft zu prüfen; hält die Behörden nachdrücklich dazu an, die Qualität von strategischen Umweltbewertungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Öffentlichkeitsbefragungen zu solchen Vorhaben zu intensivieren und die Meinung der örtlichen Bevölkerung zu berücksichtigen; fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Europäische Investitionsbank (EIB) eindringlich auf, ihre Unterstützung für Wasserkraftprojekte zu überdenken, die Vorfeld keine gründlichen strategischen Umweltbewertungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchlaufen haben; betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Projekt der Transadriatischen Pipeline (TAP) in ökologischer und sozialer Hinsicht dem Besitzstand der Union entspricht; hält die albanischen Behörden erneut dazu an, die einschlägigen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen umzusetzen und dem EU-Umweltbesitzstand gerecht zu werden;
40. bringt Bedenken darüber zum Ausdruck, dass Albanien weiterhin das Land auf dem westlichen Balkan ist, von dem aus die meisten illegalen Einreisen und Aufenthalte sowie unbegründeten Asylanträge in Mitgliedstaaten erfolgen; fordert, dass die Maßnahmen intensiviert werden, die in den letzten Monaten ergriffen wurden, um dem Problem der unbegründeten Asylanträge in der EU und der unbegleiteten Minderjährigen mitsamt der zugrunde liegenden Ursachen in den Griff zu kriegen; legt den albanischen Regierungsstellen nahe, konkrete Maßnahmen zu ergreifen um die Beschäftigung, insbesondere bei jungen Menschen, zu fördern und das Bildungswesen, die Lebensbedingungen und die Gesundheit zu verbessern; fordert die albanische Regierung auf, Systeme einzurichten, die die wirksame Wiedereingliederung von Familien und Kindern bei ihrer Rückkehr in das Land unterstützen;
41. begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf die Vereinbarung über operative Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Albanien, dem ersten Land in der Region, mit dem eine derartige Vereinbarung geschlossen wurde, und spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit auf der operativen Ebene aus;
42. fordert die albanische Regierung auf, die Bestimmungen gemäß Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarats und Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten und keine Auslieferung aufgrund politischer Straftaten zuzulassen, oder wenn die betreffende Person Folter oder unmenschlicher Behandlung in dem Land, das die Auslieferung beantragt, ausgesetzt sein könnte;
43. würdigt, dass Albanien erfolgreich Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass seine Staatsbürger als ausländische Kämpfer tätig werden; begrüßt die regionale Zusammenarbeit, die inzwischen bei der Bekämpfung potenzieller terroristischer Bedrohungen geleistet wird; bekräftigt seine Forderung nach weiteren Maßnahmen, um Finanzströme zur Finanzierung von Terrorismus einzudämmen, Präventions- und Überwachungsmechanismen, die die Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften einbinden, zu stärken und wirksam gegen die Radikalisierung im Internet vorzugehen; weist erneut darauf hin, dass die Programme zur Wiedereingliederung von Rückkehrern und ihren Familien weiter verbessert werden müssen, und dass die Radikalisierung in den Gefängnissen verhindert werden muss, indem auch die Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften stärker eingebunden werden;
44. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Albanien und der EU in Fragen der Cyberkriminalität und der Cyberabwehr;
45. begrüßt, dass Albanien aktiv am Berlin-Prozess, an der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und anderen Initiativen auf regionaler Ebene teilnimmt, und dass das Land zur Stärkung des Profils des Regionalen Kooperationsrats beiträgt; begrüßt die Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarschaftlichen Beziehungen im Rahmen des Berlin-Prozesses; würdigt Albaniens proaktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit anderen Erweiterungsländern und benachbarten Mitgliedstaaten; betont, dass gute Beziehungen ein grundlegender Bestandteil des Erweiterungsprozesses sind; begrüßt die offizielle Einrichtung des Fonds für den westlichen Balkan, durch den gemeinsame Werte gefördert werden sollen und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Bürgern, der Zivilgesellschaft und Einrichtungen im Westbalkan ausgebaut werden soll; begrüßt die Einrichtung der gemeinsamen Handelskammer Albaniens und Serbiens in Tirana und spricht sich für eine Vertiefung der Handels- und Unternehmenszusammenarbeit in der Region aus; begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, wie sie auch in der trilateralen Adria-Initiative skizziert wird; weist darauf hin, dass Äußerungen und Handlungen, die sich negativ auf die gutnachbarlichen Beziehungen auswirken könnten, vermieden werden sollten;
46. bekräftigt, dass es die Initiative zur Gründung einer regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf alle Opfer von Kriegsverbrechen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM) unterstützt; fordert die Regierung Albaniens auf, eine führende Rolle bei ihrer Gründung zu übernehmen; betont, dass dieser Prozess und die aktive Beteiligung aller führenden Politiker in der Region wichtig sind, damit sie ihre Arbeit unverzüglich aufnehmen kann; verweist auf den vorgeschlagenen Aktionsplan der Koalition REKOM, in dem klare Daten und Referenzwerte festgelegt sind;
47. begrüßt ausdrücklich, dass sich Albanien weiterhin vollständig allen Standpunkten der EU und allen Erklärungen, die sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik abgegeben hat, anschließt; fordert Albanien auf, sich dem allgemeinen Standpunkt der EU hinsichtlich der Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzuschließen und sein bilaterales Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten zu kündigen; würdigt Albaniens aktive Teilnahme an militärischen Krisenbewältigungsmissionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie seinen Beitrag zu NATO-Missionen, die für die EU von strategischer Bedeutung sind;
48. fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, EU-Mittel in allen Landesteilen so wirksam wie möglich einzusetzen; fordert die Kommission auf, IPA-Mittel an strenge Auflagen zu knüpfen und im Rahmen seiner Länderberichte die Wirksamkeit der Unterstützung für Albanien aus dem IPA, insbesondere im Zusammenhang mit den wichtigsten Prioritäten und einschlägigen Projekten, zu bewerten;
49. nimmt das konstruktive Klima auf der 12. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Albanien, die vom 12. bis 13. Februar 2018 in Tirana stattfand, zur Kenntnis; verweist auf die verbesserte Zusammenarbeit, die zwischen Vertretern der Mehrheit und der Opposition im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien erzielt wurde; hebt hervor, dass auf dem Weg der Reformen in Richtung eines EU-Beitritts weiterhin parteiübergreifend zusammengearbeitet werden muss;
50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.
Die Bezeichnung „Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene, teils sesshafte Bevölkerungsgruppen wie Roma, Aschkali, Balkan-Ägypter usw. verwendet, die sich hinsichtlich Kultur und Lebensweise unterscheiden können.
Bericht 2018 über Montenegro
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Montenegro (2018/2144(INI))
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Montenegro, das seit dem 1. Mai 2010 in Kraft ist,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung und die dazugehörende Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die neunte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Montenegro vom 25. Juni 2018,
– unter Hinweis auf den Beitritt Montenegros zur NATO am 5. Juni 2017,
– unter Hinweis auf die Ratifizierung des Grenzfestlegungsabkommens zwischen Montenegro und dem Kosovo durch die Parlamente Montenegros und des Kosovos,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Montenegro 2018 Report“ (Bericht über Montenegro 2018) (SWD(2018)0150),
– unter Hinweis auf die am 17. April 2018 erfolgte Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms Montenegros für den Zeitraum 2018–2020 (SWD(2018)0131) durch die Kommission und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 im Rahmen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und dem westlichen Balkan,
– unter Hinweis auf die Berichte der Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/BDIMR) und die Erklärung der Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments zur Präsidentschaftswahl vom 15. April 2018,
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die auf der 15. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Montenegro am 16./17. Juli 2018 in Podgorica angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission, der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen 2017 durchgeführten Erhebung zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Montenegro,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0339/2018),
A. in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;
B. in der Erwägung, dass Montenegro zurzeit beim Beitrittsprozess am weitesten fortgeschritten ist, wobei 31 der 35 Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU eröffnet und die Verhandlungen über drei Kapitel vorläufig abgeschlossen wurden;
C. in der Erwägung, dass ein konstruktiver Dialog mit den politischen Kräften im Inland und den Nachbarländern ausschlaggebend sein wird, damit beim EU-Beitrittsprozess weitere Fortschritte erzielt werden können;
D. in der Erwägung, dass Montenegro nach wie vor darauf hinarbeitet, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und dass das Land weiterhin Erfolge bei der Umsetzung der sich aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ergebenden Verpflichtungen erzielt;
E. in der Erwägung, dass Montenegro von der Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) profitiert;
F. in der Erwägung, dass Montenegro u. a. die parlamentarischen Strukturen, die Gesetzgebungs- und Aufsichtskapazitäten, die institutionelle Transparenz, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, den innerstaatlichen Umgang mit Fällen von Kriegsverbrechen, die Integrität des Wahlprozesses, die Medienfreiheit und die Bekämpfung der Korruption, der organisierten Kriminalität und der informellen Wirtschaft weiter stärken muss;
1. begrüßt das kontinuierliche Engagement Montenegros im EU-Integrationsprozess und die fortgesetzten soliden Fortschritte des Landes insgesamt, denen eine breite öffentliche Unterstützung für diese strategische Entscheidung zugrundeliegt;
2. betont, dass die Umsetzung und Anwendung von Reformen auch künftig ein wichtiger Indikator für eine erfolgreiche Integration sein werden; fordert Montenegro auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen, und verlangt, dass die Zwischenkriterien für die Kapitel 23 und 24 fristgerecht umgesetzt werden;
3. begrüßt die Bewertung der Kommission, wie sie in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2018 über die Strategie für den westlichen Balkan vorgenommen wurde und wonach Montenegro mit starkem politischem Willen, der Durchführung von konkreten und nachhaltigen Reformen und der endgültigen Beilegung der Streitigkeiten mit den Nachbarländern möglicherweise bereits im Jahr 2025 für eine Mitgliedschaft bereit sein könnte;
4. fordert die Kommission und den Rat auf, für eine geeignete Bestimmung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zu sorgen, um Vorkehrungen für einen möglichen Beitritt Montenegros zur Europäischen Union zu treffen, wie er auch in der Strategie für den westlichen Balkan umrissen wird;
Demokratisierung
5. erinnert alle Parteien daran, dass ein konstruktives politisches Engagement von einem uneingeschränkt funktionierenden Parlament abhängt, in dem alle Politiker ihrer Verantwortung gegenüber den Wählern gerecht werden, indem sie ihr parlamentarisches Mandat annehmen; begrüßt, dass die meisten Oppositionsparteien nach einem lang anhaltenden Parlamentsboykott ihre Arbeit im Parlament wieder aufgenommen haben; fordert auch alle übrigen Parteien mit Nachdruck auf, ihre Parlamentsarbeit wieder aufzunehmen und entschlossenere Anstrengungen aufzubringen, um einen wirklichen politischen Dialog herbeizuführen, damit sichergestellt wird, dass das Parlament in der Lage ist, seine Aufgabe als Gesetzgebungs- und Kontrollinstanz uneingeschränkt wahrzunehmen, und dabei einen funktionierenden demokratischen Prozess wiederherzustellen;
6. fordert, dass die Rechtsvorschriften über die öffentliche und politische Teilhabe von Frauen und Minderheiten, insbesondere von Roma(1), umgesetzt werden, wozu auch gehört, eine sinnvolle Beteiligung von Frauen, die Minderheiten angehören, an der Entscheidungsfindung und bei der Besetzung von Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung und anderen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen;
7. fordert die führenden Politiker Montenegros auf, sich auf die verbleibenden Herausforderungen zu konzentrieren und Probleme auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, der Medienfreiheit, der Korruption, der Geldwäsche sowie der organisierten Kriminalität und der damit verbundenen Gewalt anzugehen und sich mit diesen Themen vorrangig zu befassen;
8. merkt an, dass bei der Präsidentschaftswahl im April 2018 die Grundfreiheiten geachtet wurden; fordert die Regierung auf, mit den Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die vom OSZE/BDIMR ermittelten Unzulänglichkeiten vollumfänglich zu beseitigen und die vorrangigen Empfehlungen der BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollständig umzusetzen, indem noch anhängige nationale Rechtsvorschriften verabschiedet werden, und die Transparenz und Professionalisierung der Wahlbehörde zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu stärken; fordert, dass gleichzeitig landesweit Kommunalwahlen abgehalten und dass die Qualität und Transparenz der Wahlen verbessert werden; fordert nachdrücklich, dass den Bestimmungen zur Transparenz der Parteienfinanzierung größere Gewichtung beigemessen wird;
9. fordert, dass alle mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl umfassend untersucht werden; betont erneut, dass die „Tonbandaffäre“ aus dem Jahr 2012 angemessen weiterverfolgt werden muss; fordert die Agentur für Korruptionsbekämpfung auf, die Überwachung des möglichen Missbrauchs öffentlicher Gelder für parteipolitische Zwecke zu intensivieren;
10. zeigt sich besorgt über den Beschluss des montenegrinischen Parlaments, Vanja Ćalović Marković aus dem Verwaltungsrat der Agentur für Korruptionsprävention zu entlassen; fordert nachdrücklich, dass der Umgang mit diesem Fall vollständig transparent erfolgt;
Rechtsstaatlichkeit
11. stellt fest, dass die Prüfbehörde, die Agentur für Korruptionsbekämpfung, der Kontrollausschuss für öffentliches Auftragswesen, die Wettbewerbsagentur und die Behörde für staatliche Beihilfen eine zentrale Rolle spielen, wenn es darum geht, organisierte Kriminalität und Korruption zu bekämpfen; begrüßt, dass mit den fortgesetzten Reformen das Ziel verfolgt wurde, die Kapazität und Unabhängigkeit dieser Einrichtungen zu verbessern, stellt allerdings fest, dass die Effizienz und die Bilanzen verbessert werden müssen, die Korruptionsprävention gefördert werden muss, auch durch geeignete Sanktionen, und die verbleibenden Hindernisse beseitigt werden müssen, damit diese Einrichtungen vollständig unabhängig werden;
12. nimmt die Fortschritte bei der Stärkung der Kapazität der Agentur für Korruptionsbekämpfung zur Kenntnis, wenn es darum geht, die Wahlkampffinanzierung zu untersuchen; betont, dass jedoch das Vertrauen in die Agentur und deren Ansehen verbessert werden müssen, was dadurch erreicht werden könnte, dass sie sich bei ihrer Arbeit weiterhin jeglicher politischer Einflussnahme verwahrt;
13. begrüßt die zur Verbesserung der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung und des Informationsaustauschs unternommenen Anstrengungen, legt aber auch nahe, eine bürgerfreundlichere, professionellere und entpolitisierte öffentliche Verwaltung einzurichten; lobt die erhöhte Wirksamkeit bei der Arbeit des Bürgerbeauftragten; fordert, dass die Gesetzesfolgenabschätzungen verbessert und dass umfassende Prüfberichte und inklusive öffentliche Konsultationen zu Gesetzesvorschlägen durchgeführt werden; betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und ein freier Zugang zu Informationen zwecks wirksamer Korruptionsbekämpfung sind, und legt eine Überarbeitung der im Mai 2017 vorgenommenen Änderungen nahe; empfiehlt, dass die Ressourcen und das Humankapital in der öffentlichen Verwaltung optimiert werden;
14. begrüßt die beachtlichen Fortschritte, die Montenegro bei elektronischen Behördendiensten und der elektronischen Bürgerbeteiligung vorweisen kann, da das Land der E-Government-Erhebung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2016 zufolge nunmehr zu den 25 am weitesten fortgeschrittenen Ländern in diesen Bereichen gehört; fordert die Regierung Montenegros auf, dieses Reformtempo beizubehalten, um die Effizienz der und die Zugänglichkeit zur öffentlichen Verwaltung weiter zu verbessern;
15. begrüßt die angemessenen Fortschritte, die mit Blick auf die Stärkung der Unabhängigkeit, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Professionalität und der Effizienz der Justizorgane erzielt wurden; fordert, dass Vorkehrungen zum Schutz vor politischer Einflussnahme eingeführt werden und dass Ethikkodizes und Disziplinarmaßnahmen konsequent Anwendung finden; begrüßt, dass neue Richter und Staatsanwälte erstmalig unter Einsatz des neuen Einstellungssystems ernannt wurden;
16. merkt an, dass die gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem angeblichen Putschversuch vom Oktober 2016 vorangebracht werden müssen, indem die uneingeschränkte justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern sichergestellt wird; begrüßt die Entscheidung, die Gerichtsverfahren aus Gründen der Transparenz öffentlich auszustrahlen;
17. begrüßt, dass die Änderungen am Gesetz über den Justizrat am 29. Juni 2018 angenommen wurden, sodass der Justizrat weiterhin ordnungsgemäß arbeiten kann; merkt an, dass diese Änderungen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission verabschiedet wurden; betont, dass diese Änderungen hinsichtlich der Wahl von Laienmitgliedern in den Rat nur eine vorübergehende Lösung darstellen; fordert nachdrücklich, dass die neu gebildete Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Parlaments diese Angelegenheit zügig beilegt;
18. ist besorgt über die immer mehr werdenden Fälle von Gewalt und Mord im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, die sich auf den Alltag der einfachen Bürger belastend auswirken; begrüßt, dass die Behörden diese Problematik erkannt haben, fordert jedoch, dass robustere Präventivmaßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Anwendung eines nicht auf einer Verurteilung beruhenden Verfahrens zur Einziehung von Vermögensgegenständen; begrüßt die Untersuchung, Strafverfolgung und Verkündung von Urteilen bei Fällen von Korruption auf hoher Ebene; räumt allerdings ein, dass diese Bilanz weiter gestärkt werden muss, insbesondere bei Geldwäsche und Menschenhandel;
19. fordert, dass Fortschritte bei der Vermeidung von Interessenkonflikten und der illegalen Bereicherung von Beamten, auch auf kommunaler Ebene, erzielt werden; fordert die Behörden auf, illegal erworbene Vermögenswerte verstärkt einzuziehen, Untersuchungen bei ungerechtfertigter Bereicherung voranzubringen und weitere Schritte zu ergreifen, die zur Zerschlagung krimineller Banden führen, sodass die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität, Wirtschaft und Politik gekappt werden; prangert unterdessen die Praxis an, Strafen zu verhängen, die unterhalb des gesetzlichen Minimums liegen, da sich dies auf die Prävention von Korruptionsdelikten kontraproduktiv auswirkt;
20. weist darauf hin, dass Montenegro weitere Anstrengungen unternehmen muss, um den wirksamen Schutz des Eigentumsrechts im Einklang mit dem Besitzstand der EU und internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen; fordert die staatlichen Behörden nachdrücklich auf, bei der Durchführung des bestehenden nationalen Rechtsrahmens, einschließlich zu den Eigentumsrechten und der Eigentumsrückgabe, für faire Verfahren innerhalb einer vertretbaren Frist zu sorgen; merkt an, dass eine solide, diskriminierungsfreie und stabile Regelung der Rechte des geistigen Eigentums eine Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger und ausländischer Investoren und für das Unternehmervertrauen ist;
Grenzmanagement und Migration
21. stellt fest, dass Montenegro bislang gezeigt hat, in der Lage zu sein, Asylanträge zu bearbeiten, unterstreicht allerdings, dass weitere Fortschritte erforderlich sind; legt Montenegro nahe, enger mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenzuarbeiten, um das Grenzmanagement im Einklang mit europäischen Normen zu verbessern, gegen irreguläre Migration vorzugehen und Migrantenschleusernetze auszuheben; fordert, dass die Anstrengungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit intensiviert werden, um kriminellen Organisationen im Zusammenhang mit Menschenhandel sowie dem Drogen- und Tabakschmuggel auf die Spur zu kommen und sie zu zerschlagen; hebt die anhaltenden Sorgen wegen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Montenegro hervor, insbesondere im Umkreis der Freihandelszonen des Landes; fordert die Kommission auf, Montenegro weiterhin dabei zu unterstützen, seine Freihandelszonen zu kontrollieren und darauf hinzuarbeiten, unerlaubten Handel zu unterbinden;
22. bedauert die mangelnden Fortschritte bei der Bekämpfung von Menschenhandel und fordert nachdrücklich, dass der Verhinderung von organisierter Zwangsprostitution und Kinderbettelei besondere Aufmerksamkeit eingeräumt wird; betont, dass zusätzliche Bemühungen im Hinblick auf die Identifizierung von Opfern und deren Zugang zu Unterstützung, Entschädigung und Schutzmaßnahmen nötig sind; fordert Montenegro auf, die Opfer von Menschenhandel wirksam zu schützen und der Rehabilitation von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sowie Roma-Frauen und ‑Mädchen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, da sie sich aufgrund von Armut und Ausgrenzung in einer schwierigen Lage befinden;
Medien
23. ist zunehmend besorgt über den Stand der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, da in drei aufeinanderfolgenden Berichten der Kommission vermerkt wurde, dass keine Fortschritte erzielt worden seien; weist darauf hin, dass das damit zusammenhängende Kapitel 23 im Dezember 2013 eröffnet wurde und dass das generelle Tempo der Verhandlungen von Fortschritten bei diesem Kapitel und bei Kapitel 24 abhängt; verurteilt mit aller gebotenen Schärfe die Einschüchterung, die Verleumdungskampagnen sowie die verbalen und tätlichen Angriffe gegenüber Journalisten; stellt fest, dass 2017 sieben Fälle von Angriffen auf Journalisten gemeldet wurden; fordert die Regierung eindringlich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten in der Praxis geschützt werden; fordert, dass weitere Schritte unternommen werden, um die Unabhängigkeit von Medien und Journalisten zu sichern, und legt nahe, Daten über Drohungen gegen Journalisten systematisch zu sammeln; merkt an, dass die EU-Delegation in Montenegro die Lage sorgfältig beobachtet;
24. ist insbesondere besorgt über den am 8. Mai 2018 verübten Angriff auf Olivera Lakić, Journalistin der Zeitung „Vijesti“, und fordert, dass der Fall umfassend untersucht wird; hält es für nicht hinnehmbar, dass sich bei den Untersuchungen früherer Fälle von Gewalt gegen Journalisten nichts getan hat; fordert die Behörden auf, alle Angriffe auf Journalisten aufs Schärfste zu verurteilen und Maßnahmen zum Schutz von Journalisten und zur Beseitigung der Straflosigkeit zu fördern;
25. bedauert, dass auf den öffentlich-rechtlichen Sender Montenegros (RTCG) und die Agentur für elektronische Medien laufend finanzieller und redaktioneller Druck ausgeübt wird; fordert eindringlich, dass Vorkehrungen zum Schutz vor ungebührlicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme getroffen werden und dass bei staatlicher Werbung in den Medien vollständige Transparenz zugesichert wird; bekräftigt, dass der Sender RTCG und alle anderen Medienunternehmen vor ungebührlicher politischer Einflussnahme geschützt werden müssen; fordert die staatlichen Behörden auf, sowohl für die Medienaufsichtsbehörden als auch für den öffentlich-rechtlichen Sender ausreichend Mittel bereitzustellen, um die finanzielle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Senders RTCG und der Agentur für elektronische Medien gleichermaßen zu sichern, die für eine stabile Medienlandschaft bei Wahlkämpfen von entscheidender Bedeutung sind; bedauert die veränderte Zusammensetzung des RTCG-Rates und die Entlassung der Generaldirektorin von RTCG, Andrijana Kadija; ist der Überzeugung, dass vorzeitige Entlassungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein sollten;
26. warnt davor, dass die politische Abhängigkeit und Polarisierung der Medien durch deren mangelnde finanzielle Eigenständigkeit noch verschärft werden; vertritt die Auffassung, dass eine transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung der öffentlichen Mittel für Werbung erforderlich ist, und fordert die Behörden auf, alternative Formen indirekter Subventionen zu prüfen, um die Unabhängigkeit der Medien zu fördern;
27. hebt die Rolle der Agentur für elektronische Medien sowie die Bedeutung einer wirksamen Selbstregulierung hervor, wenn es darum geht, die höchsten ethischen Normen in den montenegrinischen Medien sicherzustellen und die Zahl der Verleumdungsfälle zu verringern; merkt an, dass die Qualität und Professionalität der Medien durch die prekäre Lage von Journalisten untergraben werden;
Zivilgesellschaft und Menschenrechte
28. hebt die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Verbesserung der Funktionsweise staatlicher Institutionen und der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hervor; verurteilt aufs Schärfste die jüngste Einschüchterung von und die inakzeptable Verleumdungskampagne gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich kritisch gegenüber den alles in allem langsamen oder fehlenden Fortschritten in wichtigen Bereichen der Rechtsstaatlichkeit geäußert haben;
29. fordert, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in Bereichen, die den zivilgesellschaftlichen Raum betreffen, aufmerksamer vorgegangen wird, damit die Rechtsvorschriften zivilgesellschaftlichen Organisationen keine unverhältnismäßigen Belastungen verursachen und sich auf die Zivilgesellschaft nicht diskriminierend auswirken oder deren Handlungsspielraum einschränken; unterstreicht, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befassen, mit öffentlichen Geldern finanziert werden müssen, auch was Aufsichts- und Interessenverbände sowie kleine Basisorganisationen betrifft; vertritt die Auffassung, dass es zivilgesellschaftlichen Organisationen freistehen sollte, Mittel von anderen Gebern zu erhalten, etwa von privaten Gebern oder von internationalen Organisationen, Gremien oder Agenturen;
30. nimmt die Änderungen an dem Gesetz über nichtstaatliche Organisationen zur Kenntnis, die dazu bestimmt sind, deren öffentliche Finanzierung zu verbessern, und empfiehlt eine zügige Annahme des dafür erforderlichen Sekundärrechts; bekräftigt seine Forderung nach systematischen, inklusiven, zeitnahen und authentischen Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und der breiteren Öffentlichkeit zu wichtigen EU-bezogenen Legislativreformen, auch was deren Umsetzung auf lokaler Ebene betrifft, um die Entscheidungsfindung demokratischer und transparenter zu gestalten; empfiehlt, dass das finanzielle Regelungsumfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen verbessert wird, indem zusätzliche Ressourcen bereitgestellt und klare Regeln festgelegt werden, was staatliche Mechanismen für die Konsultation zivilgesellschaftlicher Organisationen betrifft;
31. begrüßt die laufende Rechtsangleichung bei den Grundrechten; fordert nachdrücklich, dass der institutionelle Rahmen, mit dem der wirksame Schutz der Rechte ermöglicht wird, gestärkt wird, auch wenn es um Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden, Einschüchterung und tätliche Angriffe geht; fordert, dass das Gesetz über die Religionsfreiheit aktualisiert wird;
32. begrüßt die bislang unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, fordert jedoch eindringlich, dass die Mechanismen zur Durchsetzung und Überwachung des Schutzes der Menschenrechte verbessert werden, auch indem gegen Frauen und Kinder gerichtete Gewalt bekämpft wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Grundrechtepolitik wirksam umgesetzt wird, insbesondere bei den Themen Gleichstellung der Geschlechter, Rechte von Menschen mit Behinderungen auf soziale Inklusion, Rechte des Kindes und Rechte der Roma, indem ausreichende Haushaltsmittel und Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen und zum Kapazitätsaufbau bei den zuständigen Institutionen bereitgestellt werden; fordert die Behörden auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zwangsverheiratung von Kindern zu unterbinden;
33. fordert Montenegro eindringlich auf, die vollständige und zeitnahe Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Diskriminierung aufrechtzuerhalten und deren Auswirkungen auf Frauen zu beobachten, die benachteiligten und marginalisierten gesellschaftlichen Gruppen angehören; fordert Montenegro auf, den uneingeschränkten Zugang aller Frauen zur Justiz zu sichern und Frauen, die Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, kostenlosen Rechtsbeistand bereitzustellen, wobei Roma-Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert Montenegro auf, die Rolle und die Kapazitäten seiner einschlägigen Behörden zu stärken, sodass diese besser in der Lage sind, für den Schutz und die Rehabilitation der Opfer zu sorgen und mit Männern vorausschauend zusammenzuarbeiten, damit diese nicht gewalttätig gegenüber Frauen werden; fordert Montenegro mit Nachdruck auf, die Anzahl und die Kapazitäten seiner staatlich betriebenen Schutzeinrichtungen zu erhöhen;
34. fordert die montenegrinischen Behörden auf, das Klima von gesellschaftlicher Inklusion und Toleranz weiter zu verbessern und wirksame Maßnahmen gegen Hetze, die soziale Ausgrenzung und die Diskriminierung von Minderheiten zu ergreifen; merkt an, dass Montenegro das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht vollständig übernommen hat; legt den zuständigen Behörden nahe, ihre Anstrengungen weiterhin zu intensivieren, um die Rechte von LGBTI-Personen zu wahren; ist nach wie vor besorgt, welche Schwierigkeiten auftreten, wenn es um die Akzeptanz sexueller Vielfalt innerhalb der montenegrinischen Gesellschaft geht; zeigt sich besorgt über die Diskriminierung von Roma-Frauen und -Mädchen und darüber, dass marginalisierten Roma in Montenegro nur eingeschränkt Chancen in allen Bereichen menschlicher Entwicklung offenstehen, wie dies auch aus den Ergebnissen einer 2017 zu diesem Thema durchgeführten Umfrage hervorgeht; betont, wie wichtig es ist, den Bereich KMU zu stärken und durch eine bessere Rechtsetzung und die Umsetzung einer Industriepolitik zu unterstützen;
35. nimmt weitere Fortschritte bei der Verbesserung der Lage von Minderheiten zur Kenntnis; fordert, dass die multiethnische Identität der Bucht von Kotor geachtet wird und dass zusätzliche Anstrengungen zu deren Schutz unternommen werden;
36. fordert Montenegro nachdrücklich auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit einzuleiten, um die Diskriminierung von und die Gewalt gegen LGBTI-Personen zu bekämpfen, und eine faire Untersuchung und Strafverfolgung bei gegen diese Personen gerichteten Straftaten sicherzustellen;
37. fordert Montenegro mit Nachdruck auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit einzuleiten, um die Berichterstattung über häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen voranzubringen, die Anzahl gut ausgebildeter und geschlechtersensibler Richter zu erhöhen, für die ordnungsgemäße Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten zu sorgen und Dienste für die Opfer in den Bereichen Betreuung, Beratung und Wiedereingliederung aufrechtzuerhalten;
Wirtschaft, Sozialpolitik, Beschäftigung und Bildung
38. begrüßt die von Montenegro erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung der makroökonomischen Stabilität und der Sanierung der Staatsfinanzen und fordert, dass für Haushaltstransparenz sowie ein solides Beschäftigungs- und Unternehmensumfeld gesorgt wird; hebt hervor, dass Korruption, die informelle Wirtschaft, Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit und umständliche Regulierungsverfahren nach wie vor Wachstum und Investitionen beeinträchtigen; betont, dass das europäische Sozialmodell es erfordert, dass ein Dialog mit allen Wirtschaftsakteuren, einschließlich der Gewerkschaften, geführt wird;
39. fordert nachdrücklich, dass das gesamte Potenzial digitaler Instrumente im Katasterwesen, bei der Fakturierung und bei der Erteilung von Baugenehmigungen genutzt wird; merkt an, dass der Ausbau von Breitbandanschlüssen für Unternehmen und Haushalte beschleunigt werden muss; betont, dass ein Interoperabilitätsrahmen auf Regierungsebene geschaffen werden muss, um die weitere Digitalisierung und die Vereinfachung der Verwaltungs- und Unternehmensverfahren zu unterstützen; begrüßt den laufenden Ausbau der elektronischen Anmeldung von Online-Unternehmen;
40. begrüßt die regulatorischen Änderungen im Bildungsbereich und die Bemühungen zur Erhöhung der Quoten des Vorschulbesuchs, auch bei Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, und betont, wie wichtig ein umfassender Ansatz bei der frühkindlichen Entwicklung ist; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, gegen die hohe Langzeitarbeitslosenquote bei jungen Menschen und Frauen vorzugehen, wozu gegebenenfalls auch die Durchführung von geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzungen gehört; nimmt die Vorbereitung eines Weißbuchs zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation zur Kenntnis; betont, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen eingeführt werden müssen, vor allem für Frauen, auf die sich die Aufhebung ihrer Sozialleistungen negativ auswirkt;
41. merkt an, dass die Sozialpartner zu Fragen im Bereich der Beschäftigung und sozialen Angelegenheiten wirksam und systematisch konsultiert werden sollten; unterstreicht, dass die Kapazitäten des Sozialrats weiter gestärkt werden müssen; begrüßt die Annahme von Regelwerken im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ist allerdings weiterhin besorgt über den hohen Prozentsatz von tödlichen Unfällen am Arbeitsplatz und die geringe Anzahl von Arbeitsinspektoren;
42. begrüßt die verstärkte Teilnahme Montenegros am Erasmus+-Programm und bekundet seine Unterstützung für den Vorschlag der Kommission, die Mittel für Erasmus+ zu verdoppeln; legt eine stärkere Koordinierung bei Querschnittsthemen nahe, die sich auf die Beschäftigung junger Menschen, Inklusion, aktive Bürgerschaft, Freiwilligenarbeit und Bildung auswirken;
Umwelt, Energie und Verkehr
43. begrüßt, dass Montenegro laut Artikel 1 seiner Verfassung ein ökologischer Staat ist; begrüßt die mögliche Eröffnung von Kapitel 27 des Besitzstands in den Verhandlungen mit Montenegro in diesem Jahr; fordert die Behörden auf, die wertvollsten Gebiete und insbesondere die Artenvielfalt besser zu schützen und Bauvorhaben für Hotels und Wasserkraftwerke zu überprüfen;
44. merkt an, dass die EU-Umweltnormen beim Ausbau zusätzlicher Kapazitäten in den Bereichen Wasserkraft und Tourismus erfüllt werden müssen, insbesondere wenn dieser Ausbau in geschützten Gebieten erfolgt; ist besorgt über die nicht nachhaltige Entwicklung im Bereich der Wasserkraft, da viele der 80 Wasserkraftprojekte ungeachtet der Anforderungen von Kapitel 27 nicht in Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen oder EU-Rechtsvorschriften entworfen wurden; fordert mit Nachdruck, dass mögliche erneuerbare Energiequellen sowie Energieeffizienzmaßnahmen weiter genutzt werden und dass die Wasser- und Abfallbewirtschaftung verbessert wird; begrüßt die erfolgreiche Angleichung zwischen dem Gesetz Montenegros über den grenzüberschreitenden Strom- und Erdgashandel aus dem Jahr 2016 und dem dritten Energiepaket; würdigt, dass Montenegro die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen verbessern konnte, fordert die Behörden jedoch nachdrücklich auf, die nationalen Rechtsvorschriften vollständig an die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie anzugleichen;
45. fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Europäische Investitionsbank (EIB) eindringlich auf, ihre Unterstützung für Wasserkraftprojekte zu überdenken und ihre Finanzierung für alle Projekte, die in geschützten Gebieten durchgeführt werden oder keine soliden Ex-ante-Umweltverträglichkeitsprüfungen durchlaufen haben, zurückzuziehen;
46. betont, dass zeitnahe und genaue Informationen über die Auswirkungen des Autobahnbaus am Fluss Tara für die breite Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall und der Flussbettänderung eingestellt werden müssen, was auch den von Montenegro eingegangenen Zusagen entspricht, Gebiete zu bewahren, die unter besonderem nationalen und internationalen Schutz stehen;
47. zeigt sich besorgt über den Raumordnungsplan für besondere Zwecke für den Nationalpark Skadar-See; betont, dass von den Großvorhaben, am Fluss Morača Wasserkraftwerke zu bauen, abgesehen werden muss, da sich solche Kraftwerke sehr negativ auf den Skadar-See und den Fluss Tara – die gemäß nationalen und internationalen Rechtsvorschriften unter Schutz stehen – auswirken;
48. begrüßt die positiven Entwicklungen bei der weiteren Angleichung der nationalen Umwelt- und Klimaschutzvorschriften Montenegros mit dem Besitzstand; fordert die montenegrinische Regierung nachdrücklich auf, Ulcinj Salina sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gemäß den Empfehlungen im Rahmen der von der EU finanzierten Studie zum Schutz von Ulcinj Salina zu schützen; unterstreicht, dass es dringend geboten ist sicherzustellen, dass Ulcinj Salina in das Natura-2000-Netz aufgenommen wird; fordert, dass Meeresschutzgebiete ermittelt und ausgewiesen werden;
49. hebt die aktive Beteiligung und konstruktive Rolle Montenegros bei der regionalen und internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Berlin-Prozesses und der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans hervor; begrüßt die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-Westlicher Balkan von 2018 in Sofia und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das die Finanzierung zweier wichtiger Infrastrukturprojekte umfasst, nämlich der Budva-Umgehung im adriatisch-ionischen Korridor und der Eisenbahnstrecke zwischen Vrbnica und Bar im Korridor Orient-Östliches Mittelmeer; betont, wie wichtig Verkehrswege sind, die eine direkte Verbindung zwischen den Balkanländern und den EU-Märkten herstellen;
50. begrüßt die Absicht Montenegros, das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) innerhalb der nächsten drei Jahre zu übernehmen und Sekundärrecht zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen von Neuwagen zu verabschieden; merkt an, wie wichtig es ist, Aspekte des EU-EHS, die Lastenteilungsverordnung und den Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus in die nationalen Rechtsvorschriften Montenegros einzugliedern;
51. begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere beim Umweltschutz, wie dies auch in der trilateralen Adria-Initiative umrissen wird;
Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen
52. begrüßt die kontinuierlichen Bemühungen Montenegros um eine konstruktive regionale Zusammenarbeit und gute bilaterale nachbarschaftliche Beziehungen; unterstützt den Vorschlag, die Roaminggebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken;
53. begrüßt die Ratifizierung des Abkommens über die Staatsgrenzen zwischen Montenegro und dem Kosovo; fordert den zügigen Abschluss der Abkommen zur Beilegung ungelöster Grenzstreitigkeiten mit weiteren Nachbarländern;
54. begrüßt, dass Montenegro und Albanien eine gemeinsame Erklärung und zwölf Abkommen für gegenseitigen Beistand in einer Vielzahl von Bereichen unterzeichnet haben, und erachtet dies als Beispiel einer konstruktiven Zusammenarbeit in der Region;
55. fordert Montenegro mit Nachdruck auf, seine Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, der Verfolgung von Kriegsverbrechen proaktiv Priorität einzuräumen und diese zu bestrafen und das Schicksal der Vermissten zu klären; begrüßt die Bemühungen um eine Wiedereingliederung von Vertriebenen im Rahmen des regionalen Wohnraumbeschaffungsprogramms; hebt hervor, dass die Staatsanwaltschaft trotz der Annahme von vier Dokumenten im Zusammenhang mit der Strategie zur Untersuchung von Kriegsverbrechen keine weiteren Untersuchungen und Verfahren einleitete und keine neuen Anklagen erhob; ist besorgt darüber, dass die Sonderstaatsanwaltschaft im Jahr 2016 acht neue Fälle eröffnet hat, von denen sich sechs noch immer erst in der Voruntersuchungsphase befinden; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Gründung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM); unterstreicht die Bedeutung dieses Prozesses und des aktiven Engagements aller politischer Entscheidungsträger in der Region; begrüßt die öffentliche Unterstützung der REKOM durch den Premierminister;
56. lobt, dass Montenegro auch in diesem Jahr eine vollständige Angleichung an alle Standpunkte und Erklärungen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erreicht hat, und begrüßt die aktive Teilnahme des Landes an Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); würdigt die Art und Weise, wie die Außenpolitik Montenegros gestaltet wurde; fordert Montenegro auf, sich dem allgemeinen Standpunkt der EU hinsichtlich der Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und den EU-Leitprinzipien für bilaterale Immunitätsabkommen anzuschließen;
57. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der EU bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität und in Fragen der Cyberabwehr;
58. weist auf die strategische Bedeutung des Beitritts Montenegros zur NATO hin, damit im westlichen Balkan Stabilität und Frieden gesichert sind;
o o o
59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Montenegros zu übermitteln.
Die Bezeichnung „Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene, teils sesshafte Bevölkerungsgruppen verwendet; er bezieht sich nicht nur auf Roma, sondern auch auf Aschkali, Balkan-Ägypter usw., die sich hinsichtlich Kultur und Lebensweise unterscheiden können.
Schutz der akademischen Freiheit im auswärtigen Handeln der EU
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz der akademischen Freiheit im auswärtigen Handeln der EU (2018/2117(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Unionund den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 13,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Mai 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,
– unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich,
– unter Hinweis auf die Empfehlung über den Status von Hochschullehrern, die die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) in ihrer 29. Sitzung vom 21. Oktober bis 12. November 1997 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die durch den World University Service im September 1988 angenommene Lima-Deklaration über Akademische Freiheit und Autonomie für tertiäre Bildungseinrichtungen,
– unter Hinweis auf die Resolution 29/7 über das Recht auf Bildung, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner 42. Sitzung vom 2. Juli 2015 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die er bei seiner einundzwanzigsten Tagung am 8. Dezember 1999 angenommen hat,
– unter Hinweis auf das Gutachten 891/2017 der Venedig-Kommission,
– unter Hinweis auf die Berichte der nationalen, europäischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen und insbesondere den Bericht mit dem Titel „Principles of State Responsibility to Protect Higher Education from Attack“ (Grundsätze der Verantwortung der Staaten für den Schutz der Hochschulbildung vor Angriffen),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Grundrechten,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0403/2018),
A. in der Erwägung, dass die UNESCO die Freiheit der Lehre als das Recht definiert, ohne Einschränkungen durch eine vorgegebene Doktrin zu lehren, Meinungen auszutauschen, zu forschen und die Ergebnisse zu verbreiten sowie die Meinungsfreiheit im Hinblick auf die Einrichtung oder das System, in der bzw. dem man arbeitet, den Schutz vor institutioneller Zensur und die Freiheit, sich an akademischen Berufsverbänden oder Vertretungsorganen zu beteiligen, wahrzunehmen;
B. in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass alle anderen Menschenrechte wahrgenommen und eine nachhaltige Entwicklung erzielt werden können; in der Erwägung, dass dieses Recht nur in einem Umfeld wahrgenommen werden kann, in dem die akademische Freiheit gewährleistet ist und die Hochschuleinrichtungen unabhängig sind;
C. in der Erwägung, dass in der Lima-Deklaration über akademische Freiheit und Autonomie für tertiäre Bildungseinrichtungen der Begriff „akademische Freiheit” als die Freiheit der Mitglieder der akademischen Gemeinschaft — d. h. aller Menschen, die in einer tertiären Bildungseinrichtung lehren, studieren, forschen und arbeiten – definiert wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Wissen durch Forschung, Studium, Diskussion, Dokumentation, Produktion, Kreation, Lehre, Vorlesungen und schriftliche Arbeiten zu erwerben, weiter zu entwickeln und zu vermitteln;
D. in der Erwägung, dass dieser Definition maßgebliche demokratische Werte zugrunde liegen müssen, etwa die Grundsätze des gleichberechtigten Zugangs und der Diskriminierungsfreiheit, Rechenschaftspflicht, kritisches und eigenständiges Denken, institutionelle Autonomie und soziale Verantwortung; in der Erwägung, dass es keine Demokratie geben kann, wenn keine akademische Freiheit gegeben ist, zumal diese die Grundlage für fundierte Debatte bildet;
E. in der Erwägung, dass die akademische Freiheit eine Grundvoraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist, insbesondere für die Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung, bei denen Bildung, wissenschaftliche Forschung und Innovationen von zentraler Bedeutung sind;
F. in der Erwägung, dass Autonomie eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Bildungseinrichtungen ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können; in der Erwägung, dass die akademische Freiheit laufend und wachsam vor unzulässigem Druck durch den Staat oder aufgrund wirtschaftlicher Interessen geschützt werden muss;
G. in der Erwägung, dass die akademische Freiheit – einschließlich der damit verbundenen Gedankenfreiheit, Meinungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit, der Reisefreiheit und der Weisungsfreiheit – dazu beiträgt, dass der Freiraum entsteht, der es den Mitgliedern einer offenen und stabilen pluralistischen Gesellschaft ermöglicht, frei zu denken, bestimmte Auffassungen in Frage zu stellen, sich auszutauschen und Erkenntnisse zu erzeugen, sich anzueignen und zu verbreiten;
H. in der Erwägung, dass die Angriffe auf die akademische Freiheit die Forschung, das Studium die Lehre, den öffentlichen Diskurs und das Recht auf Bildung untergraben und somit der akademischen Qualität und der Entwicklung in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur zuwiderlaufen; in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen Probleme mithilfe der Vernunft und auf der Grundlage von Nachweisen und Überzeugungsarbeit gelöst werden sollten;
I. in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung, Lehre und Forschung nur in einem Umfeld uneingeschränkt wahrgenommen werden kann, in dem die akademische Freiheit gewährleistet ist;
J. in der Erwägung, dass die akademische Freiheit im EU-Beitrittsprozess unbedingt angemessen thematisiert werden muss, damit verhindert wird, dass es in den EU-Mitgliedstaaten zu Angriffen auf die akademische Freiheit kommt, wie etwa die Versuche, die Central European University (CEU) in Budapest zu schließen, die zur Folge haben dürften, dass die Studierenden ab 2019 stattdessen in Wien zugelassen werden, und die Abschaffung des Studiengangs Gender-Studies in Ungarn; in der Erwägung, dass sich die Bewerberländer zu grundlegenden Werten der Hochschulbildung bekennen sollten, unter anderem zur akademischen Freiheit und zur institutionellen Autonomie;
K. in der Erwägung, dass die akademische Gemeinschaft und Bildungseinrichtungen zunehmend von Regierungen, Wirtschaftsakteuren oder sonstigen nichtstaatlichen Akteuren beeinflusst oder unter Druck gesetzt oder auch entsprechenden repressiven Maßnahmen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass weltweit jährlich von hunderten Angriffen auf Mitglieder von Universitäten bzw. Hochschuleinrichtungen und ihre Mitglieder berichtet wird, etwa von Tötungen, Gewalt, Verschwindenlassen von Personen, ungerechtfertigter Freiheitsentziehung/Inhaftierung, ungerechtfertigter Strafverfolgung, Verlust des Arbeitsplatzes, ungerechtfertigten Entlassungen, ungerechtfertigtem Ausschluss vom Studium, Reisebeschränkungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderen extremen oder systematischen Bedrohungen; in der Erwägung, dass die akademische Freiheit auch in den Mitgliedstaaten der EU und bei ihren engsten Partnern verletzt wird;
L. in der Erwägung, dass Kürzungen der öffentlichen Mittel für den Bereich Bildung, etwa die höhere Bildung, die akademische Freiheit in Gefahr bringen, da dann alternative Einnahmequellen benötigt werden, was umso gefährlicher ist, wenn die entsprechenden Drittmittel von ausländischen autoritären Regimen oder multinationalen Konzernen stammen;
M. in der Erwägung, dass ausländische Bildungseinrichtungen in der EU von nationalen Regierungen angegriffen werden und unmittelbar von Verstößen gegen die akademische Freiheit betroffen sind;
N. in der Erwägung, dass sich die Versuche, Hochschuleinrichtungen bzw. ihre Wissenschaftler und Studierenden und ihr sonstiges Personal zu kontrollieren oder mundtot zu machen, bei Weitem nicht nur auf die unmittelbar betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen auswirken, sondern weitreichende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, zumal sie den Freiraum für eine inklusive demokratische Teilhabe verringern und der Redefreiheit sowie der Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns aller Bürger zuwiderlaufen und somit verhindert wird, dass in künftigen Generationen hochqualifizierte Akademiker und Wissenschaftler herausgebildet werden;
O. in der Erwägung, dass der Staat dafür sorgen muss, dass für Bildung Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen und auch wirklich ausbezahlt werden, damit das Recht auf Bildung umfassend gewahrt und die akademische Freiheit sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass finanzielle Sparmaßnahmen und wirtschaftliche Zwänge der akademischen Freiheit weltweit und auch in der EU nach wie vor stark zuwiderlaufen;
P. in der Erwägung, dass Verstöße gegen die akademische Freiheit selten im Kontext der Menschenrechte angesprochen werden, weil einerseits Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend über Themen im Zusammenhang mit der akademischen Freiheit informiert sind und andererseits bei Vorwürfen oft auf Verstöße gegen andere Rechte wie die das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung Bezug genommen wird; in der Erwägung dass die Standards in diesem Bereich daher nicht ausgereift sind und Verstöße gegen die akademische Freiheit zu selten gemeldet werden;
Q. in der Erwägung, dass allgemeiner Bedarf besteht, das Bewusstsein über die Bedeutung der akademischen Freiheit als Instrument für die Förderung der Demokratie, der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechenschaftspflicht zu schärfen und Möglichkeiten zu schaffen, um die Kapazitäten für die Verteidigung und den Schutz dieser Freiheit auszubauen;
R. in der Erwägung, dass Angriffe auf die akademische Freiheit als Teil eines weltweiten Phänomens zu verstehen sind und dass deutlich gemacht werden muss, dass Akademiker und Studierende nicht lediglich als Einzelpersonen angegriffen und bestimmter Rechte beraubt werden, sondern auch als Menschenrechtsverteidiger; in der Erwägung, dass auf internationaler und nationaler Ebene sowohl seitens der betroffenen Bildungseinrichtungen als auch seitens der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit entschlossen auf Verstöße reagiert werden muss;
S. in der Erwägung, dass viele gefährdete Akademiker und Studierende keinen Zugang zu den Möglichkeiten, die mit EU-Programmen für die Mobilität im Hochschulwesen und Menschenrechtsverteidiger geboten werden, erhalten können, weil sie die Bewerbungskriterien nicht erfüllen oder weil es für sie äußerst schwierig ist, sich an die allgemeinen Bewerbungsverfahren und ‑vorgaben zu halten und die Termine einzuhalten;
T. in der Erwägung, dass die Organisationen und Universitäten in der EU, die bereits Studierende und Wissenschaftler unterstützen, die gefährdet sind oder aus ihren Ländern flüchten, um nicht aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit verfolgt zu werden, in ihren Maßnahmen eingeschränkt sind, weil die Mittel, die für die EU-Programme bereitgestellt werden, nicht ausreichen; in der Erwägung, dass diese Organisationen und Universitäten mehr Unterstützung für ihre Maßnahmen und Initiativen benötigen;
U. in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Menschenrechte, demokratische Organe und die Rechtsstaatlichkeit weltweit zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie eine wirksamere Politik der EU in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie gefordert wird, im Rahmen derer etwa die Menschenrechtsdialoge zielführender gestaltet, die Länderstrategien für Menschenrechte sichtbarer und wirksamer gemacht, der Schwerpunkt auf die wirksame Umsetzung der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten gelegt und die Public Diplomacy und Kommunikation im Hinblick auf die Menschenrechte verbessert werden;
1. empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Folgendes:
a)
sich in ihren öffentlichen Erklärungen, politischen Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der EU ausdrücklich zur Bedeutung der akademischen Freiheit und den Grundsätzen zu bekennen, wonach Auffassungen keine Verbrechen darstellen und ein kritischer Diskurs nicht mit Illoyalität gleichzusetzen, sondern beide eher als wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung zu verstehen sind, dass die Autonomie von Bildungseinrichtungen stets Schutz genießen muss und dass die akademische Freiheit ein ausschlaggebender Faktor für Fortschritte in der Bildung ist und zur Entwicklung der Menschheit und der modernen Gesellschaft beiträgt;
b)
darauf hinzuweisen, dass Forderungen nach akademischer Freiheit unter die geltenden Menschenrechtsnormen fallen, da sie sich aus dem Recht auf Bildung und dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung ergeben; darauf hinzuweisen, dass die akademische Freiheit das Recht für Akademiker einschließt, uneingeschränkt Informationen weiterzugeben, zu forschen und Wissen und Wahrheiten zu verbreiten, die Freiheit, ihre Standpunkte und Meinungen auf ihrem Forschungs- bzw. Fachgebiet uneingeschränkt zu äußern, auch wenn diese umstritten oder unpopulär sind und es dabei um eine Untersuchung der Arbeitsweise öffentlicher Organe in einem gegebenen politischen System geht und entsprechende Kritik geäußert wird;
c)
öffentlich nachdrücklich darauf hinzuweisen, wie problematisch Angriffe auf die akademische Freiheit mitsamt ihrer negativen Folgen sind; ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die akademische Gemeinschaft unzulässigen Eingriffen staatlicher Stellen, privater Akteure oder unternehmerischer Interessen ausgesetzt ist; darauf hinzuweisen, dass die Staaten verpflichtet sind, die akademische Freiheit zu gewährleisten, ihr bei ihrem Handeln Rechnung zu tragen und Hochschuleinrichtungen, Akademiker und Studierende ungeachtet ihrer Herkunft und anderer Merkmale vorausschauend vor Angriffen zu schützen;
d)
dafür zu sorgen, dass Vertreter der Organe der EU und der Mitgliedstaaten, die Drittstaaten besuchen, über die Lage in Bezug auf die akademische Freiheit ins Bild gesetzt werden;
e)
ihre Unterstützung für die Einrichtungen, das Personal und die Studierenden, die Gefahr laufen, genötigt oder tätlich angegriffen zu werden, oder bereits genötigt oder tätlich angegriffen wurden, zu bekunden und solche Angriffe öffentlich zu verurteilen, etwa indem sie dieses Problem auf allen Ebenen thematisieren, beispielsweise mittels Erklärungen und bei Besuchen, Einladungen zu Auftritten in der Öffentlichkeit, der Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haft sowie durch die konkrete Benennung von Einzelfällen, in denen Angehörige von Hochschuleinrichtungen bedroht sind;
f)
den gleichberechtigten Zugang zur Wissenschaftsgemeinschaft ungeachtet der ethnischen Herkunft, Kastenzugehörigkeit, von Behinderungen, der Nationalität, der religiösen Überzeugung, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung oder anderer Kategorisierungen sicherzustellen und im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten besonders darauf zu achten, sich für die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und jeder Form von Gewalt einzusetzen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und des Rechts auf Bildung für alle beizutragen;
g)
hervorzuheben, dass Angriffe auf die akademische Freiheit auch in Form von Cyberangriffen erfolgen können, da Akademiker heutzutage zunehmend das Internet und soziale Medien nutzen, um ihre Gedanken und Auffassungen zum Ausdruck zu bringen;
h)
die akademische Freiheit auf den unterschiedlichen Ebenen des politischen Dialogs, etwa im Zuge von Menschenrechtsdialogen und Konsultationen mit Partnerländern, zu thematisieren; die diplomatischen Bemühungen mit Partnerländern mittels bilateraler und multilateraler Verpflichtungen im Hinblick auf problematische Vorfälle zu verstärken, etwa Drohungen oder Angriffe gegen die akademische Freiheit und insbesondere gewaltsame Angriffe auf Einrichtungen und Vertreter des Hochschulwesens sowie diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, unzulässige Einschränkungen der Forschung oder Meinungsäußerung, ungerechtfertigte Strafverfolgung oder unrechtmäßige Inhaftierung und Einschränkungen des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten; und Partnerländer dazu anzuhalten, einen Rahmen für die akademische Freiheit und institutionelle Autonomie zu schaffen und die Umsetzung dieser Grundrechte zu überwachen; dafür zu sorgen, dass diesen Grundsätzen in allen internationalen Kooperationsabkommen mit Partnerländern Rechnung getragen wird;
i)
die Verteidigung und den Schutz der akademischen Freiheit und der institutionellen Autonomie in die Kopenhagener Kriterien für den EU-Beitritt aufzunehmen, um zu verhindern, dass es in den Mitgliedstaaten zu Angriffen auf die akademische Freiheit wie im Fall der CEU in Ungarn kommt;
j)
alle Staaten dazu anzuhalten, so wie bisher schon die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU die Erklärung zum Schutz von Schulen und die dazugehörenden Richtlinien für den Schutz von Schulen und Hochschulen vor militärischer Nutzung in einem bewaffneten Konflikt zu unterstützen und umzusetzen, in denen Empfehlungen zu der Verantwortung, grundlegende Werte und insbesondere die akademische Freiheit und die institutionelle Autonomie zu schützen, dargelegt werden, die für Fälle tätlicher Angriffe auf Hochschuleinrichtungen und der Nötigung von Hochschuleinrichtungen gelten;
k)
mit den Vereinten Nationen, dem Europarat, internationalen Agenturen, der Zivilgesellschaft und Angehörigen von Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um Mechanismen für die Überwachung und Meldung von Angriffen auf die Hochschulbildung und einzelne Wissenschaftler, entsprechenden Bedrohungen und unzulässigen Einschränkungen zu schaffen und die Überwachung zu verstärken und zu fördern, um dafür zu sensibilisieren, Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Anstrengungen zu verbessern, Angriffe auf die akademische Freiheit zu verhindern und auf sie zu reagieren;
l)
einen regelmäßigen Dialog mit Hochschulgemeinschaften und Organisationen, die sich für den Schutz von Hochschuleinrichtungen und die Förderung der akademischen Freiheit einsetzen, aufzunehmen und zu fördern, um die besten Regelungsrahmen, die besten Initiativen und die besten Strategien für die Verteidigung der akademischen Freiheit zu schaffen;
m)
zum Aufbau der Kapazitäten für zügige, gründliche und transparente Ermittlungen bei Verstößen gegen die akademische Freiheit – insbesondere in Fällen, in denen Gewalt angewendet wird – beizutragen; die Anstrengungen zur Verhinderung von Angriffen auf die akademische Freiheit und zur Reaktion darauf zu verbessern und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;
n)
Tätigkeiten im Bereich Forschung und Interessenvertretung zu unterstützen, die einer Reformierung der Rechtsvorschriften und Regelungen dienen, mit denen die akademische Freiheit oder die wissenschaftliche Unabhängigkeit von Hochschuleinrichtungen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, und die institutionelle Autonomie zu fördern, da sie ein Mittel ist, um Hochschulbildungssysteme vor staatlicher, unternehmerischer oder sonstiger Einmischung nichtstaatlicher Akteure oder Angriffen zu schützen und die Hochschulbildung vor einer Politisierung und ideologischen Manipulation zu bewahren;
o)
die diplomatischen Bemühungen mit Partnerländern mittels bilateraler und multilateraler Verpflichtungen im Hinblick auf problematische Vorfälle zu verstärken, etwa Drohungen oder Angriffe gegen die akademische Freiheit, insbesondere gewaltsame Angriffe auf Einrichtungen und Vertreter des Hochschulwesens sowie diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, unzulässige Einschränkungen der Forschung oder Meinungsäußerung, ungerechtfertigte Strafverfolgung oder unrechtmäßige Inhaftierung;
p)
die bestehenden Mechanismen zur Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu prüfen, um die erforderlichen Kapazitäten aufzubauen, damit Fälle von Angriffen auf die akademische Freiheit erkannt werden können und entsprechende Unterstützung geleistet werden kann, etwa Schutz und Hilfe in Notfällen, beispielsweise in Form von physischem Schutz, Unterstützung im Hinblick auf rechtliche Angelegenheiten und Visa, medizinische Betreuung, Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haft, Verteidigung und Lobbying und langfristige Unterstützung im Exil; insbesondere die Förderung der akademischen Freiheit und die Unterstützung der gefährdeten Mitglieder der Wissenschaftsgemeinschaft in die Prioritäten des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufzunehmen;
q)
die bestehenden Programme und Mittel für die Mobilität im Hochschulwesen und in anderen Bildungsformen und Formen der Forschungszusammenarbeit – etwa die Kriterien, Bewerbungsverfahren, Anforderungen, Zeitrahmen und Termine – zu prüfen, um Hürden zu beseitigen, aufgrund derer ansonsten qualifizierten, gefährdeten Akademikern oder Studierenden der Zugang zu den Möglichkeiten, die Programme bieten, zu Studien-, Forschungs- und Lehrplätzen oder anderen Mitteln verwehrt werden könnte, und bestehende, von der EU finanzierte Projekte, etwa die Akademische Flüchtlingsinitiative, zu fördern, die der vermehrten Sensibilisierung hinsichtlich der Bedeutung der akademischen Freiheit in der Hochschulbildung und der Auswirkungen, die eine Unterdrückung dieser Freiheit auf die Gesellschaft als Ganzes hat, dienen;
r)
dafür zu sorgen, dass die Programme der EU für Makrofinanzhilfe für Drittländer und die Maßnahmen der europäischen Finanzinstitutionen keine Maßnahmen unterstützen, mit denen Zuweisungen aus dem Nationaleinkommen an den Bildungsbereich verringert werden und somit die akademische Freiheit untergraben wird;
s)
innerhalb bestehender und künftiger Programme – möglicherweise als von der Union durch ihre nicht bildungs- und forschungsbezogenen Haushalte entwickelte und finanzierte Synergien – wie des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), Horizont 2020, Erasmus+ und der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen neue Initiativen für neue aus Mitteln der EU finanzierte Programmmaßnahmen einzurichten, um dafür zu sorgen, dass gefährdete Akademiker, Studierende und Hochschulabsolventen mit internationalem Schutzstatus Plätze an europäischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen erhalten;
t)
die gegenwärtigen Anstrengungen für normative Grundlagen auf regionaler und internationaler Ebene zu unterstützen, etwa mit der Annahme einer internationalen Erklärung über die akademische Freiheit und die Autonomie von Hochschuleinrichtungen, und die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die akademische Freiheit im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu thematisieren;
u)
dafür zu sorgen, dass dem Europäischen Interuniversitären Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung und dem Globalen Campus für Menschenrechte und Demokratisierung als Vorzeigeprojekte des Einsatzes der EU für weltweite Menschenrechtserziehung weiterhin hochrangige Unterstützung zuteilwird;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
Situation von Frauen mit Behinderungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen (2018/2685(RSP))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und sein Inkrafttreten am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss desVN-BRK(1) durch die Europäische Gemeinschaft, und insbesondere auf dessen Artikel 6 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und das dazugehörige Fakultativprotokoll (1999),
– unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer(2),
– gestützt auf die Artikel 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009(4),
– unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) mit dem Titel „Poverty, gender and intersecting inequalities in the EU“ (Armut, geschlechtsspezifische und intersektionale Ungleichheiten in der EU) mit besonderem Augenmerk auf sein Kapitel 8 zu „Geschlecht und Behinderung“,
– unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2017 des EIGE,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Situation von Frauen mit Behinderungen (O-000117/2018 – B8-0418/2018),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in der EU über 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben; in der Erwägung, dass jeder vierte Europäer einen Angehörigen mit einer Behinderung hat; in der Erwägung, dass es in der EU etwa 46 Millionen Frauen und Mädchen mit Behinderungen gibt, was etwa 16 % der weiblichen Gesamtbevölkerung und 60 % des Anteils der Menschen mit Behinderungen an der Gesamtbevölkerung entspricht;
B. in der Erwägung, dass der Begriff „Behinderung“ eine Vielzahl von vorübergehenden, kurzfristigen oder langfristigen persönlichen Umständen umfasst, die auf den jeweiligen Umstand zugeschnittene politische Maßnahmen erfordern und Probleme der psychischen Gesundheit einschließen;
C. in der Erwägung, dass der demografische Wandel und die Alterung der Bevölkerung dazu führen, dass mehr Menschen später im Leben an einer Behinderung leiden werden;
D. in der Erwägung, dass den Menschen mit Behinderungen tagtäglich die Grundrechte verwehrt werden, da sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich Schwierigkeiten beim Zugang zu entlohnter Beschäftigung bestehen, durch die ihnen Rechte verliehen werden; in der Erwägung, dass die berufliche Bildung der Menschen mit Behinderungen nicht dem entspricht, was erforderlich ist und erreicht werden könnte, um ihnen den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermöglichen, die für die Eingliederung in das Arbeitsleben notwendig sind;
E. in der Erwägung, dass in der EU lediglich 18,8 % der Frauen mit Behinderungen erwerbstätig sind; in der Erwägung, dass 45 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter (d. h. im Alter von 20 bis 64 Jahren) mit Behinderungen erwerbslos sind, während der entsprechende Anteil für Männer bei 35 % liegt;
F. in der Erwägung, dass 75 % der Menschen mit schweren Behinderungen nicht die Möglichkeit haben, vollständig am europäischen Arbeitsmarkt teilzunehmen, und dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, bei Frauen mit Behinderungen zwei- bis fünfmal größer ist als bei Frauen ohne Behinderungen;
G. in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit einem gesundheitlichen Problem oder einer Behinderung in ihrem Leben bereits einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben;
H. in der Erwägung, dass die Sterilisation von Frauen mit Behinderungen ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung eine weit verbreitete Form der Gewalt ist, von der insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie Roma-Frauen betroffen sind;
I. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Leben und in den Medien nicht sichtbar sind;
J. in der Erwägung, dass in Europa etwa zwei Drittel der Pflegepersonen Frauen sind; in der Erwägung, dass 80 % sämtlicher Pflegearbeiten in der EU durch unbezahlte informelle Pflegepersonen erbracht werden, von denen wiederum 75 % Frauen sind; in der Erwägung, dass in der Union der wirtschaftliche Wert der unbezahlten, informellen Pflege als Anteil der Gesamtkosten der formellen Langzeitpflege Schätzungen zufolge zwischen 50 % und 90 % liegt;
K. in der Erwägung, dass die soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der wirtschaftlichen und sozialen Gesamtstrategie Europas ist;
L. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen häufig der Mehrfachdiskriminierung u. a. aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und ihrer Geschlechtsmerkmale ausgesetzt sind, was zur Feminisierung der Armut beiträgt;
M. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen und insbesondere Frauen mit Behinderungen ein geringeres Einkommen haben und einem höheren Risiko der Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Armut und Ausgrenzung weiterhin bestehen, wenn der Sozialschutz offensichtlich unzureichend ist; in der Erwägung, dass sich die Situation von erwerbstätigen Frauen mit Behinderungen im Laufe der Zeit im Vergleich zu Männern verschlechtert hat (der Anteil der Frauen, die mit Erwerbstätigenarmut konfrontiert sind, lag 2007 bei 10 % und 2014 bei 12 %);
N. in der Erwägung, dass die technologischen Entwicklungen sowohl Chancen als auch Herausforderungen bergen, insbesondere für Frauen mit Behinderungen, da die berufstätige Bevölkerung zunehmend digitale Instrumente verwendet;
O. in der Erwägung, dass es weiterhin Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitszentren, Krankenhauspflege, Hilfsmitteln, Medikamenten und wesentlichen Therapien für die Überwachung und Rehabilitation gibt; in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mobilitätsprobleme bestehen, sei es aufgrund baulicher Hindernisse, die den Verkehr in öffentlichen Räumen und auf Straßen behindern, oder aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu öffentlichen und gemeinschaftlichen Verkehrsmitteln; in der Erwägung, dass es weiterhin Kommunikationshindernisse gibt (wie der Mangel an Gebärdensprachdolmetschern im öffentlichen Dienst und die schlechte Zugänglichkeit für gehörlose Menschen zu Fernsehdiensten), durch die der Zugang zu öffentlichen Diensten und Informationen eingeschränkt und verhindert wird; in der Erwägung, dass Unterstützung, Schutz, Kommunikation, Betreuungs- und Gesundheitsdienstleistungenbeispielsweise in den Bereichen Basisgesundheitsversorgung, Gewalt gegen Frauen, Kinderbetreuung und Mutterschaft, allen Frauen und insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkt in sämtlichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung stehen sollten;
P. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 29 VN-BRK am politischen und öffentlichen Leben, wo sie oft unterrepräsentiert sind, ein frommer Wunsch, insbesondere für Frauen, bleiben wird, wenn das Problem nicht angemessen angegangen wird;
Q. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen ungeachtet der zahlreichen internationalen Übereinkommen und Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften sowie der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ihre Bürgerrechte und ihre sozialen Rechte noch immer nicht uneingeschränkt wahrnehmen können; in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zu Kultur, Sport und Freizeit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben nicht gewährleistet sind; in der Erwägung, dass die in diesen Bereichen tätigen Fachkräfte nicht hinreichend geschätzt werden; in der Erwägung, dass alle vorstehend genannten Übereinkommen und Bestimmungen systematisch missachtet werden, während den Arbeitnehmern und Menschen mit Behinderungen weiterhin die Grundrechte verwehrt werden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nach wie vor von den Beschlussfassungsverfahren und dem Fortschritt in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgegrenzt sind;
R. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 nicht durchgängig berücksichtigt wurde;
S. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Diskriminierung wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen ist; in der Erwägung, dass für Gleichbehandlung gesorgt werden kann, indem positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung von Frauen mit Behinderungen und Müttern von Kindern mit Behinderungen verstärkt werden;
T. in der Erwägung, dass zu einem durchgängigen Ansatz für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen beigetragen werden kann, indem in die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 eine Geschlechterperspektive aufgenommen wird;
U. in der Erwägung, dass der Monatslohn von Männern mit Behinderungen höher ist als der von Frauen mit Behinderungen, während beide Löhne im Allgemeinen niedriger sind als der von anderen Arbeitnehmern, was nach wie vor eine diskriminierende Gegebenheit darstellt;
V. in der Erwägung, dass der derzeitige Arbeitsmarkt instabil und prekär ist und die Zunahme der Arbeitslosigkeit eine Verringerung der Möglichkeiten des Zugangs zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen bedeutet;
W. in der Erwägung, dass es im staatlichen Schulsystem an personellen, materiellen und pädagogischen Mitteln mangelt, um Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen angemessen zu unterstützen und wirksam einzubeziehen; in der Erwägung, dass die vollständige Integration in die Gesellschaft hauptsächlich durch hochwertige Beschäftigung und eine zugängliche Bildung erreicht wird; in der Erwägung, dass die Beschäftigung nicht nur als Einkommensquelle angesehen wird, sondern auch zu einem Mechanismus der sozialen Integration geworden ist, da sie eine Verbindung zur Gesellschaft, zu zwischenmenschlichen Beziehungen und zu einem Gefühl der Teilhabe am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben schafft;
X. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen besondere Formen des Missbrauchs erfahren können, die schwer zu erkennen sind, wie z. B. das Entfernen oder Zerstören der Mobilitätshilfen einer Person oder die Verweigerung des Zugangs zu Ressourcen für Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft bzw. zu Terminen im Rahmen der Gesundheitsversorgung;
Y. in der Erwägung, dass die Brustkrebsraten bei Frauen mit Behinderungen viel höher sind als bei der allgemeinen weiblichen Bevölkerung, da es an geeigneten Vorsorge- und Diagnosegeräten mangelt;
Z. in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex 2017 des EIGE zeigt, dass durchschnittlich 13 % der Frauen mit Behinderungen einen ungedeckten medizinischen Bedarf und 12 % einen ungedeckten zahnmedizinischen Bedarf haben, während im Falle von Frauen ohne Behinderungen 5 % einen ungedeckten medizinischen Bedarf haben;
Allgemeine Empfehlungen
1. erklärt erneut, dass es allen Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden sollte, ihre Rechte auf der Grundlage von Inklusion und uneingeschränkter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in vollem Umfang wahrzunehmen; betont, dass dies nur möglich ist, wenn aktive und öffentliche Maßnahmen umgesetzt und die Barrieren für die Teilhabe beseitigt werden;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Unterstützung ihrer Familien umzusetzen, und die Verantwortung für die wirksame Verwirklichung ihrer Rechte unbeschadet der Rechte und Pflichten der Eltern oder Vormunde zu übernehmen; fordert ferner die Entwicklung einer Pädagogik, mit der die Gesellschaft für die Pflichten der Achtung vor und Solidarität mit Menschen mit Behinderungen sensibilisiert wird, um der sozialen Diskriminierung, der sie ausgesetzt sind, entgegenzuwirken;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Ratifizierung des VN-BRK nachzukommen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte und Freiheiten sowie die darin verankerten Verantwortlichkeiten, insbesondere in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Sozialschutz, Wohnen, Mobilität, Zugang zu Gerichten, Kultur, Sport, Freizeit und Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben, sowie die in dem VN-BRK festgelegten spezifischen Verantwortlichkeiten für die Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten;
4. hebt hervor, dass Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung unter doppelter Diskriminierung leiden, und dass es dabei sogar oft zu Mehrfachdiskriminierung kommt, wenn sie nicht nur wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung, sondern darüber hinaus auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihres Herkunftslandes, ihrer Klasse, ihres Migrationsstatus, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer ethnischen Merkmale diskriminiert werden;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Perspektive von Frauen und Mädchen mit einer Behinderung in ihrer Strategie, ihren Maßnahmen und ihren Programmen für die Gleichstellung der Geschlechter, eine Geschlechterperspektive in ihren Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen und sowohl eine Geschlechter- als auch eine Behindertenperspektive in allen anderen Maßnahmen zu berücksichtigen;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen zu fördern, um Menschen mit Behinderungen bei ihren täglichen Aktivitäten zu unterstützen;
7. betont, dass die Anzahl der älteren Menschen zunimmt und dass Angaben der Weltgesundheitsorganisation zufolge Behinderungen unter Frauen häufiger sind, weil Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung besonders von Behinderung betroffen sind; betont, dass der Anteil der Frauen mit Behinderungen daher proportional zunehmen wird;
8. betont, dass in allen Bereichen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, bzw. wann immer dies angezeigt ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um die Formen intersektioneller Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermitteln;
9. fordert das EIGE auf, weiterhin Analysen und Beiträge auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die besondere Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf der intersektionellen Diskriminierung liegt;
10. erklärt erneut, dass Frauen mit Behinderungen in Konfliktländern und -regionen oft mit noch größeren Herausforderungen und Gefahren konfrontiert sind; betont daher, dass das auswärtige Handeln der EU auf den Schutz von Frauen mit Behinderungen ausgelegt sein muss;
Rechte von Frauen mit Behinderungen
11. betont, dass Frauen mit Behinderungen die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher Bildung, Gesundheitsversorgung, einschließlich transgendergerechter Gesundheitsversorgung und im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, Beschäftigung, Mobilität, Familienleben, Selbstbestimmung über den eigenen Körper, Sexualität und Ehe sowie Garantien für die Achtung dieser Rechte gewährleistet sein müssen;
12. weist darauf hin, dass die Behörden auf allen Ebenen und die einschlägigen Interessenvertreter das Recht auf ein unabhängiges Leben achten und wahren müssen und daher die notwendigen Instrumente und Unterstützung bereitstellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen, die freie Wahl und Kontrolle über ihr eigenes Leben und ihren eigenen Lebensstil wahrnehmen können;
13. betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über ihre Rechte und die Dienste, die den Bürgern zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden müssen; betont, dass diese Informationen auf einfache und sichere Weise bereitgestellt werden müssen, wobei die unterschiedlichen Kommunikationsmethoden, -medien und -formate zu berücksichtigen sind, die von ihnen ausgewählt und an ihre Bedürfnisse angepasst werden; betont, dass das Recht auf Information nicht mit dem Konzept verwechselt werden darf, dass der Zugang zu Rechten aktiv zu suchen ist (Verlagerung der Verantwortung für die Verwirklichung des Rechts auf die Bedürftigen), da die Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür übernehmen müssen, alle Menschen mit Behinderungen zu erreichen und ihnen die durch Gesetze oder internationale Übereinkommen festgelegten Rechte sicherzustellen und zu garantieren;
14. fordert die Integration von Menschen mit Behinderungen in die regulären Strukturen der Gesellschaft auf allen Ebenen, einschließlich Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die anhaltende und allgemeine Nutzung spezieller Strukturen oder Dienstleistungen zu einer Segregation führt und die Chancengleichheit verringert;
15. nimmt zur Kenntnis, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu barrierefreien Orte, z. B. in Form von Klubs und Vereinigungen, haben müssen;
16. fordert die EU auf, die Barrieren für das Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, insbesondere im Hinblick auf die Europawahlen im Jahr 2019;
17. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts durchzusetzen, die Lohndiskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten;
Barrierefreiheit
18. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit durchzusetzen, zumal Letztere einen grundlegenden Schritt in Richtung Inklusion darstellt sowie eine unverzichtbare Bedingung für die Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; betont ferner, dass es von Bedeutung ist, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in Bezug auf Barrierefreiheit und Mobilität geachtet werden;
19. drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verkehr, Stadtplanung und Wohnraum treffen;
20. ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen viel zu oft der Zugang zu Einrichtungen, die im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der einschlägigen Rechte tätig sind, verweigert wird; hält es für besorgniserregend, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Bezug auf die Verwendung von Verhütungsmitteln eine Einwilligung nach erfolgter Aufklärung verwehrt wird und sie sogar dem Risiko ausgesetzt sind, zwangssterilisiert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen umzusetzen, damit die körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie ihre Wahlfreiheit und die Selbstbestimmung in Bezug auf ihr Sexualleben und ihre Familienplanung gewahrt bleiben;
21. ist besorgt darüber, dass es nur in wenigen Ländern Bestimmungen zur Gewährleistung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts gibt; stellt fest, dass die rechtliche Anerkennung des Geschlechts Frauen und Mädchen unter Vormundschaft unter Umständen auch dann nicht zugänglich ist, wenn sie vorgesehen ist; stellt fest, dass Frauen und Mädchen mit psychischen Gesundheitsproblemen in Bezug auf den Zugang zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts behindert werden, weil dafür eine psychiatrische Begutachtung notwendig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche Bestimmungen über die Anerkennung des Geschlechts anzunehmen, die auf dem Grundsatz der Selbstbestimmung beruhen und dem Bedarf von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Barrierefreiheit entsprechen;
22. weist in Bezug auf das Verkehrswesen darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen auflegen müssen und dass gleichzeitig auch architektonische Barrieren beseitigt werden müssen; fordert den Rat und die Kommission auf, die für die Förderung entsprechender Maßnahmen erforderlichen EU-Mittel bereitzustellen;
Arbeits- und Arbeitsplatzbeziehungen im Hinblick auf hochwertige Beschäftigung und eine angemessene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass mit den einschlägigen Maßnahmen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden sollte, zumal dieser Zugang eine Bedingung für gesellschaftliche Inklusion darstellt, womit die Chancengleichheit gefördert wird;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Formen arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten, in deren Rahmen den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, und zwar insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit; betont, dass spezifische arbeitsrechtliche Bestimmungen ausgearbeitet werden müssen, die den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen in Bezug auf Schwangerschaft und Mutterschaft Rechnung tragen und mit denen der Verbleib auf dem Arbeitsmarkt sowie der Arbeitsschutz gewährleistet werden;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit der Mutterschutz, der Vater- und Elternurlaub sowie Regelungen über flexible Arbeitszeitmodelle entsprechend den variierenden Bedürfnissen in Bezug auf Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, Adoptiveltern, Ko-Elternschaft, Eltern mit Behinderungen, Eltern mit psychischen Gesundheitsproblemen und Eltern mit Kindern mit Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder psychischen Gesundheitsproblemen angewendet werden;
26. fordert, dass das Recht auf Gesundheit und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen am Arbeitsplatz und von Berufskrankheiten bei Menschen mit Behinderungen gefördert werden;
27. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Fortschritte bei der Bekämpfung der intersektionellen Diskriminierung Fachwissen bereitzustellen;
28. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu fördern und zu unterstützen, gegen intersektionelle Diskriminierung vorzugehen, die aufgrund des Zusammenwirkens der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks, der sexuellen Orientierung, sexueller Merkmale und einer Behinderung erfolgt, und zu diesem Zweck Schulungen zum Thema Vielfalt durchzuführen und gemeinsam mit Arbeitgebern an Maßnahmen für den Arbeitsplatz – etwa die Förderung anonymisierter Einstellungsverfahren – zu arbeiten;
Bildung
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung der Vorschulbetreuung den Schwerpunkt nicht allein auf Barrierefreiheit zu legen, sondern auch auf die Qualität und Erschwinglichkeit der Betreuung, und zwar insbesondere in Bezug auf Kinder mit Behinderungen, und fordert sie ferner auf, dabei auch den Bedürfnissen von Eltern mit Behinderungen Rechnung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die öffentlichen Investitionen in die frühkindliche Bildung und Betreuung dieser Personengruppen zu verbessern;
30. betont, dass es wichtig ist, Frauen mit Behinderungen in die allgemeinen Bildungs- und Berufssysteme zu integrieren;
31. betont, dass ein höherer Standard und höhere Qualität in Bildung und Ausbildung zu einer besseren Teilhabe von Frauen mit Behinderungen führen wird, da die Bildung zu den Instrumenten zählt, mit denen der gesellschaftliche Fortschritt am stärksten beeinflusst werden kann, sofern das Wissen und die Werte vermittelt werden, die notwendig sind, um für vermehrtes Wohlergehen und wirtschaftliches sowie persönliches Wachstum zu sorgen; betont, dass hochwertige Bildung und Ausbildung für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass beim Zugang zu Bildung wirklich Chancengleichheit herrscht, und im Hinblick auf dieses Ziel zu gewährleisten, dass die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die einzelstaatlichen Bildungssysteme auch wirklich auf allen Ebenen greift; fordert, dass sonderpädagogischer Förderbedarf und einschlägiges Lehrmaterial gefördert und durch inklusive Schulen gestützt werden, damit für einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungssystemen gesorgt ist und auch gleichwertige Erfolge erzielt werden;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Erwachsene mit Behinderungen im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems eine hochwertige Ausbildung erhalten, d. h. den Zugang insbesondere der am stärksten benachteiligten Gesellschaftsgruppen zu gewährleisten;
34. fordert Maßnahmen im Bereich Bildung, mit denen darauf hingewirkt wird, die zahlreichen Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen nach wie vor konfrontiert sind, zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Einrichtungen der allgemeinen Bildung für die physischen und/oder pädagogischen Bedingungen zu sorgen, die notwendig sind, damit Menschen mit Behinderungen sie besuchen können; betont daher, dass die Zahl der Begleitungslehrer für Kinder mit Behinderungen erhöht werden muss;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien – und zwar auch für den Bildungskontext und das Internet – zur Bekämpfung des Mobbings und der Belästigung gegen Kinder und Jugendliche aufgrund einer Behinderung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks, der sexuellen Orientierung, des Migrationsstatus, der Klassenzugehörigkeit, des Alters, der Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit auszuarbeiten;
36. erinnert daran, dass den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bei der Ausgestaltung und Umsetzung von EU-Programmen und -Initiativen Rechnung getragen werden muss, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Mobilität und Maßnahmen für Jugendliche, und dass alle einschlägigen Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Beteiligung an solchen Maßnahmen zu unterstützen;
Gesundheit
37. ist der Ansicht, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer und auch zahnmedizinischer Versorgung haben müssen, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht, etwa in Bereichen wie gynäkologische Beratung, medizinische Untersuchungen, sexuelle und reproduktive Gesundheit, Familienplanung und entsprechend angepasste Unterstützung während der Schwangerschaft sowie spezifische Gesundheitsdienste für Transpersonen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in diesen Bereichen öffentliche Investitionen getätigt werden und dass im Rahmen ihres Gesundheitswesens für einen ordnungsgemäßen Zugang zu diesen Diensten gesorgt ist;
38. betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Informationen erhalten müssen, die sie benötigen, um in Bezug auf ihre Gesundheit eigenständige Entscheidungen treffen zu können; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um gegen Zwangssterilisierungen vorzugehen;
39. fordert die Kommission auf, ähnlich den Barcelona-Zielen Ziele für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen einzuführen, die Überwachungsinstrumente zur Bewertung der Qualität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit dieser Dienste umfassen;
40. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu erreichen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang sowohl zu spezifischen Gesundheitsdiensten für Menschen mit Behinderungen als auch zu den allgemeinen Gesundheitsdiensten haben;
41. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Fortschritte bei der Bekämpfung der intersektionellen Diskriminierung Fachwissen bereitzustellen;
Geschlechtsspezifische Gewalt
42. begrüßt den Beschluss des Rates, dass die EU das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) unterzeichnet, als wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen; fordert die EU auf, das Übereinkommen von Istanbul rasch zu ratifizieren, und fordert die Mitgliedstaaten, die es noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; bestärkt den Rat darin, den Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen möglichst rasch zu vollziehen;
43. betont mit Sorge, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und insbesondere von häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung zu werden, für Frauen und Mädchen mit Behinderungen erhöht ist; weist darauf hin, dass dies auch auf Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung zutrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen und hochwertige, barrierefreie, spezifisch angepasste Dienste einzurichten, um der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende zu machen und Gewaltopfer zu unterstützen, und fordert sie auf, zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass Personal geschult wird, das spezifische Beratung erbringen und für angemessenen Rechtsschutz und rechtliche Unterstützung sorgen kann;
44. bestärkt die Mitgliedstaaten darin, das gesamte medizinische und pädagogische Personal im Bereich Prävention der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie entsprechender Gewalt gegen Angehörige dieser Gruppen zu schulen;
45. fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende europäische Strategie für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorzulegen, die einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt umfasst und in deren Rahmen Frauen und Mädchen mit Behinderungen besonders Rechnung getragen wird; fordert ferner, dass die EU eine Beobachtungsstelle für geschlechtsspezifische Gewalt einrichtet;
46. fordert, dass spezifische Maßnahmen ergriffen werden, mit denen Gewalt gegen und die Misshandlung von Menschen mit Behinderungen und Lernschwierigkeiten, insbesondere Frauen und Mädchen, bekämpft werden, darunter auch Einschüchterung im Internet, Mobbing und Belästigung sowie Gewalt im Kontext der beruflichen und informellen Pflege;
Digitale und mediale Inklusion
47. betont, dass mehr unternommen werden muss, um Stereotype und Vorurteile im Zusammenhang mit Behinderungen zu überwinden, und dass die Sichtbarkeit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Medien erhöht werden muss, damit sich die vorherrschenden sozialen Normen, die zu Ausgrenzung führen, ändern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei Medienorganisationen, in Vertretungsgremien und Ausbildungseinrichtungen und insbesondere in deren Verwaltungsgremien zu fördern und in öffentliche Sensibilisierungskampagnen zu investieren sowie die erzielten Fortschritte aufmerksam zu überwachen und entsprechende Folgemaßnahmen zu treffen;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme und Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen aufzulegen und den Schwerpunkt dabei auf digitale Inklusion zu legen und zur Geltung zu bringen, dass die Digitalisierung für Frauen mit Behinderungen großes Potenzial birgt;
49. betont, dass die Barrierefreiheit der Mediendienste verbessert werden muss und dass es vollumfänglich barrierefreier Internetdienste des höchsten Exzellenzstandards bedarf, die an den Bedarf von Menschen mit Behinderungen angepasst sind;
50. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rundfunkveranstalter darin zu bestärken, Frauen mit Behinderungen umfassend als Teilnehmer und Moderatoren in allen Rundfunkmedien einzubeziehen;
Gesetzgebung und Umsetzung
51. bedauert, dass im Rahmen der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Jahre 2010–2020 die Annahme wirksamer Rechtsakte, Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung der Segregation und Ablehnung von Frauen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt, im politischen Leben, an Schulen und in anderen Lernumfeldern nicht vorangetrieben wurde;
52. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuführen, um die Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen am öffentlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu fördern und zu stärken, und zwar insbesondere durch einen Abbau der Barrieren im Bereich Mobilität und durch die Bestärkung von Frauen im Hinblick auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen und Netzwerken sowie durch Ausbildungsmaßnahmen und Mentorenprogramme;
53. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen aufzulegen, in deren Rahmen Ausbildungsmaßnahmen, die Vermittlung von Stellen, der Zugang zu Beschäftigung, die Erhaltung von Beschäftigungsverhältnissen, eine gleichberechtigte Karriereentwicklung, Anpassungen am Arbeitsplatz und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gefördert werden;
54. fordert die Kommission auf, gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen positive Maßnahmen aufzulegen, um die Durchsetzung der Rechte von Mädchen und Frauen mit Behinderungen zu fördern, einen Mechanismus zur Überwachung der Fortschritte einzurichten und Finanzmittel für die Erhebung von Daten und Forschung über Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitzustellen;
55. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2020–2030 vorzulegen, in der festgelegt wird, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in künftige Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der EU einfließen, und die dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie den Grundsätzen des Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 Rechnung trägt, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen ihre Rechte wie alle anderen Menschen uneingeschränkt wahrnehmen können;
56. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegten Standards in ihren rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen zu verankern, damit dafür gesorgt ist, dass sich der auf den Menschenrechten basierende Ansatz in Bezug auf Behinderungen umfassend in den Gesetzen und in der Politikgestaltung widerspiegelt;
57. betont, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eingehend konsultiert und aktiv einbezogen werden sollten, was die Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Strategien angeht, mit denen für Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit gesorgt werden soll, sowie auch in die Überwachung der einschlägigen Umsetzung; fordert einen echten strukturierten Dialog zwischen der EU und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, was die Ausarbeitung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2020–2030 angeht;
58. betont, dass Organisationen von Menschen mit Behinderungen in die Vorbereitung, Ausführung und Ex-post-Bewertung im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU einbezogen werden müssen;
Finanzierung
59. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Strukturfonds zu optimieren, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, um die Barrierefreiheit und Diskriminierungsfreiheit in Bezug auf Frauen mit Behinderungen zu fördern, und fordert sie auf, die Sichtbarkeit von verfügbaren Fördermöglichkeiten zu erhöhen, beispielsweise für Start-up-Unternehmen und für die allgemeine Förderung des Unternehmertums;
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60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.