Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 13. Dezember 2018 - Straßburg
Beschleunigte Beilegung von Handelsstreitigkeiten
 Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***I
 Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 ***I
 Abkommen USA-EU über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt ***
 Gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen *
 Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz *
 Iran, insbesondere der Fall Nasrin Sotudeh
 Ägypten, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern
 Tansania
 Blockchain – eine zukunftsorientierte Handelspolitik
 Angemessenheit des von Japan gewährten Schutzes personenbezogener Daten
 Interessenkonflikt und der Schutz des Unionshaushalts in der Tschechischen Republik
 Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten 2017
 Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2017

Beschleunigte Beilegung von Handelsstreitigkeiten
PDF 171kWORD 52k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 mit Empfehlungen an die Kommission zur beschleunigten Beilegung von Handelsstreitigkeiten (2018/2079(INL))
P8_TA(2018)0519A8-0396/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 AEUV,

–  gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

–  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche mit dem Titel „Building Competence in Commercial Law in the Member States“ (Aufbau von Fachwissen im Handelsrecht in den Mitgliedstaaten),

–  unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2018,

–  unter Hinweis auf die „Grundsätze der justiziellen Fortbildung“ des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) aus dem Jahr 2016(1),

–  unter Hinweis auf den Besitzstand der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen,

–  gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0396/2018),

A.  in der Erwägung, dass das in Artikel 47 der Charta und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf ein faires, öffentliches und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführtes Verfahren eine der grundlegenden Garantien für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie darstellt und mit dem Zivilverfahren als Ganzem untrennbar verbunden ist;

B.  in der Erwägung, dass die Einführung eines beschleunigten europäischen Zivilverfahrens einen Beitrag zur Modernisierung nationaler Verfahren, zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und zu mehr Wirtschaftswachstum dank wirksamer und effizienter Justizsysteme leisten könnte und gleichzeitig den Zugang der Bürger zur Justiz in der Union vereinfacht und dazu beiträgt, die Grundfreiheiten der Union zu wahren;

C.  in der Erwägung, dass das Justizbarometer 2018 gezeigt hat, dass die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtsgebühren insbesondere für die in Armut lebenden Bürger entscheidenden Einfluss auf ihren Zugang zur Justiz haben;

D.  in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit durch mehrere verfahrenstechnische Rechtsakte im Sekundärrecht der Union unterstützt, gefördert und begünstigt wird, zu denen etwa die Verordnung über geringfügige Forderungen, die Richtlinie über Prozesskostenhilfe, die Beweisaufnahmeverordnung und die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken gehören;

E.  in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter anderem darauf abzielt, die umfassende Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren in länderübergreifenden Fällen sicherzustellen, wirksame und reibungslose Gerichtsverfahren auch in solchen Situationen zu gewährleisten sowie das gegenseitige Vertrauen in die Justizsysteme zu stärken, da dieses Vertrauen das Fundament für eine weitergehende gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen in der Union bildet;

F.  in der Erwägung, dass zahlreiche Angelegenheiten des Verfahrensrechts in der Zivilgerichtsbarkeit auf nationaler Ebene geregelt sind, weshalb sich das Verfahrensrecht in diesem Bereich in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, was mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht; in der Erwägung, dass mit einem beschleunigten Verfahren die notwendige Angleichung der Verfahrensregelungen in der Union herbeigeführt werden könnte;

G.  in der Erwägung, dass die stärkere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Justizsystemen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene weiter gefestigt werden muss, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die durch Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Rechts- und Verwaltungssystemen entstehen können;

H.  in der Erwägung, dass in der Brüssel-I-Verordnung grundlegende Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in länderübergreifenden Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union festgelegt sind; in der Erwägung, dass mit der 2015 in Kraft getretenen Neufassung (Brüssel Ia) eine Reihe grundlegender Anpassungen zur Beilegung länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten in der EU eingeführt wurden, wodurch Zeit und Kosten für Unternehmen und Bürger eingespart werden;

I.  in der Erwägung, dass in der Rom-I-Verordnung Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Zivil- und Handelsrecht verankert sind;

J.  in der Erwägung, dass durch die Verfahrensregeln sowohl der Schutz der Rechte der Parteien als auch eine zügige Streitbeilegung gewährleistet werden sollten;

K.  in der Erwägung, dass die Beilegung von Handelsstreitigkeiten an öffentlichen Gerichten in den Mitgliedstaaten nicht den Erwartungen der Parteien des Handelsstreits entspricht und generell schleppend verläuft, was an der Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen noch deutlicher wird, das im Gegensatz dazu eine deutlich schnellere Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten ermöglicht; in der Erwägung, dass die angemessene Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren und zur Reduzierung der Kosten führt;

L.  in der Erwägung, dass die schleppende Beilegung von Handelsstreitigkeiten in der Union die Handelspartner dazu anhalten könnte, eine alternative Streitbeilegung oder eine Streitbeilegung in Drittstaaten in Anspruch zu nehmen und sich für die Anwendung des nationalen Rechts eines Drittstaats auf ihre Verträge zu entscheiden;

M.  in der Erwägung, dass Handelsstreitigkeiten nur dann tadellos beigelegt werden können, wenn Gerichte – Richter, Rechtsanwälte und Angehörige der Rechtsberufe – über ausgeprägte Fachkenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich verfügen;

N.  in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit eines beschleunigten, kosteneffizienten und schnellen Verfahrens, das von erfahrenen und hochqualifizierten Richtern und Rechtsanwälten in den Mitgliedstaaten abgewickelt würde, die Parteien eher dazu anhalten würde, sich für das nationale Recht eines Mitgliedstaats zu entscheiden, und in der Folge die Fachkenntnisse in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten erweitert würden;

O.  in der Erwägung, dass es notwendig erscheint, für die verschiedenen Sprachenregelungen eine geeignete Lösung zu finden, die aus harmonisierten und in allen Amtssprachen der Union verfügbaren Formularen bestehen könnte;

P.  in der Erwägung, dass durch auf Handelssachen spezialisierte Gerichte und Kammern ein höheres Qualifikations- und Unabhängigkeitsniveau in diesen Angelegenheiten sichergestellt wird und auf diese Weise solche Fälle eher den Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden;

1.  stellt fest, dass die Beilegung von Handelsstreitigkeiten erheblich schleppender als möglich verläuft, da sie im Durchschritt drei bis vier Jahre dauert, und dass dies für Unternehmen nicht nur einen großen wirtschaftlichen Verlust, sondern auch einen Aufwand an Zeit, Energie und anderen Ressourcen bedeutet, die anderweitig genutzt werden könnten;

2.  betont, dass die umfassende Beachtung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren sowie eines hohen Qualitätsniveaus der Gerichtsverfahren in Handelssachen sichergestellt werden muss;

3.  hebt die erfolgreiche Umsetzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen hervor, mit dem eine Möglichkeit geschaffen wurde, länderübergreifende Verbraucherstreitigkeiten und andere Streitigkeiten über geringe Beträge in der Union rasch und kosteneffizient zu klären und dabei den Schutz der Rechte der Parteien zu gewährleisten;

4.  betont, dass „gegenseitiges Vertrauen“ ein komplexer Begriff ist und dass viele Faktoren beim Aufbau dieses Vertrauens eine Rolle spielen, wie etwa justizielle Schulung und Fortbildung, länderübergreifende justizielle Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Richtern;

5.  hebt hervor, dass Netze für die Zusammenarbeit und Datenbanken, mit denen die justizielle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gestärkt werden, mit Blick auf faire Verfahren und den Zugang zur Justiz beibehalten und ausgeweitet werden sollten, wobei hier auch das Europäische Justizielle Netz und das Europäische Justizportal zu nennen sind, das die einzige Anlaufstelle im Justizwesen in der Union werden soll;

6.  ist der Ansicht, dass der Erlass einer Verordnung über das beschleunigte europäische Zivilverfahren – in Anlehnung an das Verfahren für geringfügige Forderungen – für länderübergreifende Handelsstreitigkeiten die beste Möglichkeit wäre, die langen Wartezeiten für Handelsstreitigkeiten in der Union zu verkürzen, wodurch spürbare Kosteneinsparungen für europäische Unternehmen und die Aktivierung von ungenutztem Kapital erreicht werden könnten;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Handelspartner besser in der Lage sein werden, eine Vertretung zu vergüten und sich auf ein Gerichtsverfahren vorzubereiten, was bedeutet, dass sie bessere Aussichten haben, ihre Rechte zu schützen, wodurch das Verfahren schneller abgewickelt werden könnte;

8.  stellt fest, dass dieses Verfahren an Anforderungen geknüpft werden könnte, die eine sorgfältige Vorbereitung der Parteien vor Einleitung des Verfahrens, feste Fristen, wenig Möglichkeiten, während des Verfahrens weitere Umstände oder Beweise geltend zu machen, und den Ausschluss einer gesonderten Beschwerde gegen den Verfahrensbeschluss betreffen, wodurch ein beschleunigtes Verfahren verwirklicht werden könnte;

9.  ist der Ansicht, dass diese strenge Verfahrensregelung mit dem Schutz der Rechte der Parteien vereinbar ist, sofern das beschleunigte europäische Zivilverfahren freiwillig ist und nur dann herangezogen wird,

   wenn sich die Parteien diesbezüglich nach einer Streitigkeit geeinigt haben oder
   wenn der Beklagte das Verfahren akzeptiert, nachdem der Kläger eine Klage nach diesem beschleunigten Verfahren eingereicht hat, sofern der Beklagte genügend Zeit hat, um sich auf das Verfahren vor dessen Beginn angemessen vorzubereiten;

10.  ist der Ansicht, dass das beschleunigte europäische Zivilverfahren in jedem Fall nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn die Parteien im Voraus über die Folgen der Zustimmung zur Anwendung eines solchen Verfahrens ordnungsgemäß informiert worden sind; ist der Auffassung, dass die Kosten des beschleunigten europäischen Zivilverfahrens für die Parteien nicht übermäßig hoch sein dürfen, damit die Wahrung des Rechts auf Zugang zur Justiz sichergestellt werden kann;

11.  hebt hervor, dass die Streitparteien häufig nur unter der Voraussetzung zu einer gütlichen Einigung gelangen, dass der Sachverhalt und die Argumente vollständig geklärt sind, was bedeutet, dass in einem Verfahrenssystem, bei dem die Parteien vor Einleitung des Verfahrens den Sachverhalt untersuchen und ihre Argumente formulieren müssen, mehr Streitigkeiten in einer früheren Phase gütlich beigelegt würden;

12.  stellt fest, dass die Einführung eines harmonisierten beschleunigten Verfahrens allein nicht ausreicht, um das Ziel, Handelsstreitigkeiten in der Union zügiger und kosteneffizienter beizulegen, zu erreichen; weist darauf hin, dass hierzu im Handelsrecht und im internationalen Privatrecht hochspezialisierte Gerichte, Richter, Rechtsanwälte und Angehörige der Rechtsberufe erforderlich wären, damit ein solches Verfahrenssystem wirksam funktionieren kann;

13.  betont, dass derzeit die Wahl des bei Handelsverträgen anwendbaren Rechts zwischen den unterschiedlichen europäischen Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gleichmäßig gehandhabt wird;

14.  stellt fest, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts häufig auf komplexen Erwägungen beruht, dass aber die Kombination aus einer ausländischen Rechtsordnung und einem ausländischen Gericht eine Partei häufig erheblichen wirtschaftlichen Risiken aussetzt und dass diese Bestimmungen insbesondere dann fragwürdig sind, wenn sie in Standardverträgen oder in Situationen vereinbart wurden, in denen eine der Parteien kaum eine oder gar keine Möglichkeit hat, die diesbezügliche Einigung zu beeinflussen;

15.  stellt fest, dass Sprachbarrieren ein zusätzliches Hindernis darstellen und somit ein weiterer Grund für die Wahl eines bestimmten anwendbaren Rechts sein können;

16.  betont, dass die Verfügbarkeit einheitlicher Standardformulare in allen Amtssprachen der Union den Zugang zum beschleunigten europäischen Zivilverfahren erleichtern würde;

17.  empfiehlt, dass der Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Standardformulare einheitlich sind;

18.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es einer Überarbeitung der Rom‑I‑ und Rom‑II-Verordnung und der Brüssel‑Ia-Verordnung bedarf, um den Bezug zwischen Zweck und Gegenstand von Verträgen und dem gewählten Recht zu stärken und gleichzeitig sicherzustellen, dass die schwächeren Parteien in Geschäftsbeziehungen und Verträgen geschützt werden, und die Autonomie der Parteien in Bezug auf die Rechtswahl zu wahren;

19.  hebt hervor, dass diese Angelegenheiten nicht allein mit Legislativmaßnahmen angegangen werden können, sondern dass es außerdem praktischer Maßnahmen, z. B. besserer Ausbildung im Handelsrecht und eines leichteren Zugangs zum Unionsrecht und zum nationalem Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Rechtsprechung, bedarf, mit denen die Fachkenntnisse von Gerichten und Rechtsanwälten ausgeweitet werden;

20.  stellt fest, dass das Handelsrecht und das internationale Privatrecht nicht in so hohem Maße kodifiziert sind wie andere Bereiche des Rechts, wodurch der akademischen Forschung eine bedeutendere Rolle zukommt, denn eine der Maßnahmen zum Ausbau der Fachkenntnisse in Handelssachen in den Mitgliedstaaten besteht darin, mehr Gelder für die Forschung in diesem Bereich bereitzustellen;

21.  begrüßt deshalb die neun Grundsätze der justiziellen Fortbildung, die im Jahr 2016 von der Generalversammlung des EJTN verabschiedet wurden, da sie eine gemeinsame Grundlage und einen gemeinsamen Rahmen sowohl für die Justiz als auch für die juristischen Ausbildungseinrichtungen Europas bieten;

22.  hebt hervor, dass auch der Qualität des für Handelssachen anwendbaren Rechts und dem Maß seiner Anpassung an die Gepflogenheiten und Entwicklungen im Handel große Bedeutung zukommt;

23.  fordert die Kommission deshalb im Einklang mit Artikel 225 AEUV auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 AEUV bis zum 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen Rechtsakt über ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren und entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen nach der Bewertung der Kommission, ob es einer solchen Überprüfung bedarf, nötigenfalls einen Vorschlag für die Abänderung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung zu unterbreiten;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Vorschläge durch weitere unterstützende Maßnahmen zu ergänzen, die darauf abzielen, das Fachwissen in den Mitgliedstaaten im Handelsrecht und im internationalen Privatrecht auszuweiten;

25.  bekräftigt, dass die Empfehlungen, die dieser Entschließung als Anlage beigefügt sind, mit den Grundrechten, dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;

26.  ist der Ansicht, dass etwaige finanzielle Auswirkungen des Vorschlags, insbesondere in Bezug auf die Verfahrenskosten im Rahmen des beschleunigten europäischen Zivilverfahrens, durch Einsparungen in gleicher Höhe ausgeglichen würden, da davon auszugehen ist, dass das beschleunigte europäische Zivilverfahren erheblich kosteneffizienter als die herkömmlichen Verfahren der Mitgliedstaaten ist, und da die fraglichen Streitsachen nicht im allgemeinen Verfahrenssystem des fraglichen Mitgliedstaats behandelt würden;

27.  betont, dass das Handelsrecht nur einer der Bereiche ist, in denen auf Unionsebene weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen besseren Zugang zur Justiz, eine höhere Qualität der Verfahren, stärkere Schutzmaßnahmen für die Parteien und eine schnellere Streitbeilegung sicherzustellen;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZU MASSNAHMEN ZUR EINFÜHRUNG UND VERBREITUNG EINES BESCHLEUNIGTEN EUROPÄISCHEN ZIVILVERFAHRENS

GRUNDSÄTZE UND ZIELE DER ANGEFORDERTEN VORSCHLÄGE

I.  Beschleunigtes europäisches Zivilverfahren

Der folgende Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, ein freiwilliges beschleunigtes europäisches Zivilverfahren einzuführen, um europäischen Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, reine Handelsstreitigkeiten mit länderübergreifendem Charakter innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizulegen.

Ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren könnte auf folgenden Grundsätzen aufgebaut sein:

1.  Es sollte für länderübergreifende Handelsstreitigkeiten gelten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nicht herangezogen werden kann.

2.  Es sollte zur Anwendung kommen, wenn die Parteien nach der Einleitung des Verfahrens eine entsprechende Vereinbarung treffen oder wenn der Kläger nach diesem Verfahren eine Klage einreicht und der Beklagte die Klage akzeptiert.

3.  Es sollte nur zur Anwendung kommen, wenn die Parteien im Voraus über die Folgen der Zustimmung zur Anwendung dieses Verfahrens ordnungsgemäß informiert worden sind.

4.  Es sollte die Parteien verpflichten, ihr Klagebegehren bereits vor der Anrufung eines Gerichts sorgfältig vorzubereiten. Außerdem sollte die Einreichung neuer Sachverhalte oder Beweismittel ab einem frühen Stadium des Einreichungsverfahrens ausgeschlossen sein.

5.  Es sollte keine gesonderte Beschwerde gegen Verfahrensbeschlüsse zugelassen sein.

6.  Das Verfahren könnte grundsätzlich in schriftlicher Form abgewickelt werden; auf Antrag von mindestens einer der Parteien könnten mündliche Anhörungen stattfinden.

7.  Es sollten zunächst sehr kurze Fristen in dem Verfahren gelten, wobei das Gericht mit Zustimmung der Parteien längere Fristen festlegen kann, wenn es sich um sehr komplexe Fälle handelt.

8.  Bei länderübergreifenden Handelsstreitigkeiten sollte eine gerichtliche oder außergerichtliche gütliche Einigung – auch im Wege einer Schlichtung – unterstützt werden.

9.  Für die Zwecke der mündlichen Anhörungen, der Beweisaufnahme und der Zustellung von Schriftstücken sollte der Einsatz moderner Technologie angeregt werden.

10.  Die Kosten des Verfahrens sollten begrenzt sein, um das Recht auf Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

11.  Das rechtskräftige Urteil in dem Verfahren sollte so einfach und benutzerfreundlich wie nach Unionsrecht möglich anerkannt und vollstreckt werden können.

II.  Etwaige Änderungen an der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und an der Brüssel-Ia-Verordnung

Der Vorschlag für ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren könnte durch einen Vorschlag zur Änderung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung ergänzt werden, damit ein deutlicherer Bezug zwischen Zweck und Ziel von Verträgen und dem innerhalb der Union gewählten Recht geschaffen wird, und damit den Parteien bei reinen Handelsverträgen mehr Autonomie sowie den schwächeren Parteien in Geschäftsbeziehungen besserer Schutz gewährt wird.

Die Rom-I-Verordnung könnte beispielsweise in folgenden Punkten geändert werden:

1.  Es könnte eine Stärkung des Bezugs zwischen dem gewählten Recht und Inhalt, Ziel und Zweck des Vertrags und der Parteien in Erwägung gezogen werden.

2.  Die Neubewertung der für die Gültigkeit der Wahl des anzuwendenden Rechts geltenden Regeln sollte gemäß dem für den Vertrag im Normalfall geltenden Recht geprüft werden.

III.  Weitere Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen in Handelssachen in den Mitgliedstaaten

1.  Zur Untermauerung dieser Vorschläge sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beispielsweise folgende Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen in Handelssachen ergreifen:

a)  Schulung von Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen der Rechtsberufe in Handelssachen;

b)  vereinfachter und besser Zugang zum Unionsrecht und zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten einschließlich der Rechtsprechung;

c)  vermehrtes Augenmerk in der juristischen Ausbildung auf Handelsrecht und internationales Privatrecht sowie

d)  zusätzliche Ressourcen für die akademische Forschung in den Bereichen Handelsrecht und internationales Privatrecht;

e)  Beherrschung einer Fremdsprache und der entsprechenden Rechtsterminologie.

2.  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Gerichte, die für das beschleunigte europäische Zivilverfahren zuständig sind, über konkretes Fachwissen im Bereich des Handelsrechts verfügen, indem beispielsweise Handelsgerichte oder Kammern für Handelssachen benannt oder die bestehenden verstärkt werden.

3.  Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeit der Errichtung eines europäischen Handelsgerichts eingehender prüfen, das die Gerichte der Mitgliedstaaten ergänzt und den Parteien ein zusätzliches internationales Forum bietet, das auf die Beilegung von Handelsstreitigkeiten spezialisiert ist.

4.  Schlussendlich sollten die Mitgliedstaaten eine Überarbeitung ihrer für Handelssachen in Geschäftsbeziehungen geltenden Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, da ein wichtiges Kriterium für die Wahl des anzuwendenden Rechts die Wirksamkeit und die Qualität des Handelsrechts eines Landes ist.

(1) http://www.ejtn.eu/PageFiles/15756/Judicial%20Training%20Principles_EN.pdf


Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***I
PDF 356kWORD 142k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))(1)
P8_TA(2018)0520A8-0405/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf einer legislativen Entschließung   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 a (neu)
–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0300),
Abänderung 2
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 b (neu)
–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel: „5G für Europa: ein Aktionsplan“ (COM(2016)0588) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0306),
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.
(1)  Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt. Gleichzeitig ist es wichtig, die geeigneten Bedingungen zu schaffen, um für global gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen der Weltraumwirtschaft zu sorgen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnet, genutzt werden.
(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum und ein autonomer Weltraumzugang im Hinblick auf die Sicherheit und geopolitische Unabhängigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnen, genutzt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden
(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen. Die Fortsetzung dieser Initiativen sowie ihre Akzeptanz und Nutzung sollten sichergestellt werden und sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten gerecht zu werden. Das Programm sollte gleichermaßen raumfahrtbasierte Dienstleistungen fördern, sodass alle Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger die Vorteile des Weltraumprogramms voll ausschöpfen können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann, eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.
(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die für Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch die Schaffung von Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Die Union sollte die Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).
(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch Initiativen wie etwa Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen, auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Weltraum-Plattformen sollten mit Plattformen für digitale Innovation zusammenarbeiten, um Unternehmertum und Fähigkeiten zu fördern. Die Union sollte die Gründung und Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen, die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien stets zu wahren ist. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.
(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen. Die Kommission sollte ihre Wirtschaftsdiplomatie stärken, um die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien und ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene stets zu wahren sind. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.
(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter insbesondere durch Lösungen für die Verhinderung der Zunahme von Weltraummüll ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren, einschließlich des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag).
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten.
(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Es ist wichtig, Kontinuität zwischen Lösungen, die im Rahmen von Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen entwickelt wurden, und den Komponenten des Programms sicherzustellen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  In der Weltraumwirtschaft in der Union sind ungefähr 200 000 Fachleute beschäftigt. Es ist deshalb entscheidend, für diese Branche weiterhin eine Infrastruktur auf dem neuesten Stand der Technik zu entwickeln und dabei vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeiten zu fördern. Außerdem: Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft in Zukunft sicherzustellen, sollte das Programm den Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen fördern, wobei besonders Mädchen und Frauen im Mittelpunkt stehen sollten, damit das volle Potenzial der Bürgerinnen und Bürger der EU in diesen Bereichen genutzt werden kann.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Im Rahmen des Programms sollten Synergien zwischen dem Weltraum- und dem Verkehrssektor genutzt werden, da Weltraumtechnologien eine strategische Rolle dabei spielen, den Land-, See-, Luft- und Raumverkehr intelligenter, sicherer, verlässlicherer, nachhaltiger und integrierter werden zu lassen; gleichzeitig wird ein wachsender und innovativer Verkehrssektor die Nachfrage nach innovativen, aktuellen Weltraumtechnologien ankurbeln.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die mit dem Programm erzielten Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten für die Förderung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.
(14)  Mit den Komponenten des Programms erzielte Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten verwendet werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms zu fördern. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in sie aufzunehmen.
(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und Startups, vorgeschrieben werden dürfen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in sie aufzunehmen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren.
(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren, und sollte darauf abstellen, der Verwendung der bestehenden europäischen Infrastruktur und der Entwicklung der europäischen Berufs- und Wirtschaftszweige Priorität einzuräumen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Die Weltraumprogramme sind nutzerorientierte Programme und daher für ihre Umsetzung und Entwicklung auf die fortlaufende und wirksame Beteiligung der Vertreter der Nutzer angewiesen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten und sollten zur umfassenden Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet werden, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission sollte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und könnte ihnen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen und ihre Unterstützung nutzen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik15 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.
(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten und sollten zur umfassenden Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet werden, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission sollte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und könnte ihnen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen und ihre Unterstützung nutzen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik15 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und angemessen zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.
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15 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
15 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, das Programm umzusetzen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten technischen und betrieblichen Spezifikationen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.
(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, die Umsetzung des Programms zu überwachen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten Anforderungen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, zu leisten. Mit einigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Förderung des Programms sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.
(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Cybersicherheit, zu leisten und die Dienstleistungen und den nachgelagerten Bereich zu fördern. Mit Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Bereichen sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Die Agentur sollte in Anknüpfung an ihre Erfolge bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und EGNOS durch Verbraucher und Markt und zur Förderung der Programme als Paket auch mit Werbe- und Vermarktungstätigkeiten betraut werden. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem alle angemessenen Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung ist es wichtig, eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation jedoch keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, ist es zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung an die Einführung angemessener Betriebsvorschriften in der Europäischen Weltraumorganisation geknüpft wird. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.
(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem alle angemessenen Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung ist es wichtig, eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, ist es zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung angemessene Bedingungen für die Betriebsvorschriften der Europäischen Weltraumorganisation enthält. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Um die Repräsentation der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollten die Agentur und die Europäische Verteidigungsagentur die zivilen beziehungsweise die militärischen Nutzergruppen vertreten und können die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.
(31)  Um die Repräsentation der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollte die Agentur die Nutzergruppen vertreten und kann die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Um den sicheren Fluss von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Regeln eingeführt werden, die für gleichwertige Sicherheitsregeln für die verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die an der Durchführung des Programms beteiligten natürlichen Personen sorgen.
(36)  Um den sicheren Fluss von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Regeln eingeführt werden, die für gleichwertige Sicherheitsregeln für die verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die an der Durchführung des Programms beteiligten natürlichen Personen sorgen, indem unterschiedliche Niveaus für den Zugriff auf die Informationen und für die damit verbundene Zugriffssicherheit eingerichtet werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen, sowohl am Boden als auch im Weltraum, ist entscheidend, um sicherstellen zu können, dass die Systeme unterbrechungsfrei arbeiten, ihre Aufgaben effizient und kontinuierlich ausführen können und in der Lage sind, die benötigten Dienste bereitzustellen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz, ganz zu schweigen von Synergien mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.
(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz. Die Satellitennavigation spielt auch eine Rolle im Kontext der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung [2018/XXXX] [EASA-Verordnung] und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können.
(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste und der Sicherheitsleistung für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können.
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1a Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
(40a)   EGNOS kann für die Präzisionslandwirtschaft von Nutzen sein und die europäischen Landwirte dabei unterstützen, gegen Verschwendung vorzugehen, die übermäßige Ausbringung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln zu verringern und die Ernteerträge zu optimieren. EGNOS hat zwar bereits eine bedeutende „Nutzergemeinschaft“, es gibt jedoch noch nicht genügend Landmaschinen, die mit der Navigationstechnik kompatibel sind. Dieses Problem sollte angegangen werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.
(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit, Sicherheit, Verlässlichkeit, Präzision und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
(44a)    Um die Nutzung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und die nachgelagerten Dienste, insbesondere im Verkehrsbereich, zu fördern, sollten die zuständigen Behörden auf internationaler Ebene gemeinsame Normen und Zertifizierungen entwickeln. 
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Angesichts der Bedeutung der Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS und ihres Einflusses auf deren Sicherheit sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Der Einsatz der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen.
entfällt
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in anderen Bereichen der Unionspolitik gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist.
(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in andere Bereiche der Unionspolitik integriert werden, wenn dies möglich ist. Die Förderung der Nutzung dieser Lösungen in allen Mitgliedstaaten stellt ebenfalls eine wichtige Etappe dar.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.
(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, einschließlich der Landwirtschaft, Biodiversität, Landnutzung, Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei, Klimawandel, Kulturerbestätten, Katastrophenschutz und Sicherheit, einschließlich Sicherheit der Infrastruktur, sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.
(48)  Man sollte auf bestehenden Kapazitäten aufbauen, die durch neue Ressourcen ergänzt werden, die gemeinsam von den verantwortlichen Einrichtungen entwickelt werden können. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission eng mit der Europäischen Weltraumorganisation, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, die über relevante Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen verfügen, zusammen. Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.
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17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018)0232), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018)0008).
19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018)0232), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018)0008).
20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.
20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.
21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49 a (neu)
(49a)  Das volle Potenzial von Copernicus für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union sollte über die unmittelbaren Nutznießer hinaus vollständig ausgeschöpft werden, indem Maßnahmen zur intensiveren Nutzung eingeleitet werden, was es erforderlich macht, die Daten für Laien nutzbar zu machen und dadurch Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wissenstransfer zu fördern.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.
(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen, deren Durchführbarkeit derzeit von der Europäischen Weltraumorganisation sondiert wird, für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.
(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, insbesondere über die Luftqualität, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54 a (neu)
(54a)  Für eine nachhaltige Verwirklichung der Ziele von Copernicus sollte ein Ausschuss (der Copernicus-Unterausschuss) ins Leben gerufen werden, um die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Nutzerforen, der Mitgliedstaaten, zwischenstaatlicher Organisationen sowie des Privatsektors zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Einrichtungen, die Dienste erbringen, eng mit verschiedenen Nutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt werden und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten erreicht werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.
(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Agentur und die mit Copernicus betrauten Einrichtungen eng mit verschiedenen Nutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt werden und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Union erreicht werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 a (neu)
(56a)  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die verantwortlichen Einrichtungen sollten regelmäßig Informationskampagnen über die Vorteile von Copernicus durchführen, damit alle potenziellen Nutzer Zugang zu den Informationen und Daten des Programms erhalten können.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57 a (neu)
(57a)  Die Copernicus-Dienste für den Klimawandel sind, obwohl immer noch in der voroperationellen Phase, auf einem guten Weg, da sich die Nutzerzahlen von 2015 auf 2016 verdoppelt haben. Alle Dienste für den Klimawandel sollten so rasch wie möglich voll funktionsfähig sein und einen kontinuierlichen Datenstrom sicherstellen, der für eine effektive Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung notwendig ist.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch lokale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und -Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.
(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch lokale und regionale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und -Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 a (neu)
(59a)   Angesichts des großen Potenzials von Satellitenbildern für eine nachhaltige und effiziente Verwaltung von Hilfsquellen, unter anderem indem verlässliche und zeitnahe Informationen über Bewuchs- und Bodenbeschaffenheit geliefert werden, müssen die Dienste weiterentwickelt werden, damit den Bedürfnissen der Endnutzer entsprochen und eine Datenverknüpfung sichergestellt wird.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über einen Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum24 ein. Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum, der ein globales Gemeingut ist, und dessen Nutzung zu gewährleisten.
(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates24 ein. Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum, der ein globales Gemeingut ist, und dessen Nutzung zu gewährleisten. Die SST zielt ebenfalls darauf ab, die Vorbereitung europäischer Projekte zur „Säuberung“ der Erdumlaufbahn zu erleichtern.
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24 ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.
24 Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da es sich bei der SST um ein nutzergesteuertes System handelt, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu erfassen.
(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Gemäß dem Beispiel anderer Staaten mit Weltraumkapazitäten könnte ein Teil der Daten des Katalogs für nichtkommerzielle Zwecke und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da es sich bei der SST um ein nutzergesteuertes System handelt, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit und auf die Übermittlung von einschlägigen Informationen von öffentlichen Einrichtungen und an öffentliche Einrichtungen – zu erfassen, sodass die Leistung des Systems laufend verbessert werden kann.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.
(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen angestrebt, die auf die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes technischer Systeme zur aktiven Entfernung von Weltraummüll abzielen. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.
(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Es lassen sich drei Hauptgruppen von Nutzungsfällen analysieren: Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten) und Weltrauminfrastrukturen.
(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Es lassen sich drei Hauptgruppen von Nutzungsfällen analysieren: Krisenmanagement sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, die digitale Infrastruktur (z. B. Rechenzentren und Server), kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten, wie etwa Dämme) und Weltrauminfrastrukturen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU ermöglicht es den meisten Nutzern, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen, sofern sie Technik der Union verwenden.
(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU sollte es den Nutzern ermöglichen, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.
(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Es ist wichtig, die Kontinuität zwischen den im Rahmen von „Horizont Europa“ entwickelten Lösungen und dem Betrieb der Komponenten des Programms sicherzustellen. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen, auf die durch Forschung und Innovation hingearbeitet wird, für die wichtigsten europäischen Politikbereiche genutzt werden. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.
(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung und der Cybersicherheit. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.
(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, sollte sie für eine angemessene Finanz- und Personalausstattung sorgen, damit die Agentur diese Aufgaben organisatorisch und operativ bewältigen kann. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen;
(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde oder weltraumgestützter Infrastruktur auftreffen;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
(5)  „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) einen ganzheitlichen Ansatz für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Satelliten und Weltraummüll, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;
(5)  „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) umfassendes Wissen um und Verständnis der wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Satelliten und Weltraummüll, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
(6)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;
(6)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
(10)  „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden „SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;
(10)  „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, einschließlich Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden „SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
(14a)   „Copernicus-Drittinformationen“ Information aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus-Aktivitäten lizensiert und zur Verfügung gestellt werden;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 1
„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlichen Auftrag tätig sind;
„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, einschließlich Sicherheit der Infrastruktur, im öffentlichen Auftrag tätig sind;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 2 a (neu)
„zentrale Copernicus-Dienste“ die operativen Dienste, die aus einer Daten- und Informationsverarbeitungs- oder einer Servicekomponente bestehen und von allgemeinem und gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten und die Union sind;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
(23a)  „Weltraumwirtschaft“ bezeichnet:
den „vorgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten, die zu einem betriebsfähigen Weltraumsystem führen, und Raumfahrt umfasst;
den „nachgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Satellitendaten zur Entwicklung weltraumbezogener Waren und Dienstleistungen für die Endnutzer umfasst.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitmessdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);
(a)  ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitmessdienste erbringt und gegebenenfalls dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);
(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste, basierend auf einer Politik des kostenfreien und offenen Datenzugangs, bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum („Space Surveillance and Tracking System“ - im Folgenden „SST“) zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von in und außer Betrieb befindlichen Raumfahrzeugen, abgetrennten Stufen von Trägerraketen, Schrott und Schrottteilen in der Erdumlaufbahn, ergänzt durch Beobachtungsparameter von Weltraumwetterereignissen und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten („Near Earth Objects“ - im Folgenden „NEO“), die sich der Erde nähern;
(d)  ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum („Space Surveillance and Tracking System“ - im Folgenden „SST“) zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von in und außer Betrieb befindlichen Raumfahrzeugen und Weltraummüll in der Erdumlaufbahn, ergänzt durch Beobachtungsparameter von Weltraumwetterereignissen und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten („Near Earth Objects“ - im Folgenden „NEO“), die sich der Erde nähern;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.
Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um einen autonomen Zugang zum Weltraum zu sichern, Cyberbedrohungen zu bekämpfen, eine in ihren vor- und nachgelagerten Bereichen innovative und wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft zu fördern und Weltraumdiplomatie zu unterstützen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die allgemeinen Ziele des Programms sind:
1.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;
(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere im Bereich des Klimawandels, Rechnung zu tragen sowie eine auf Fakten beruhende und unabhängige Entscheidungsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  den sozioökonomischen Nutzen auch durch Förderung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;
(b)  den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Stärkung der nachgelagerten europäischen Wirtschaft und damit die Ermöglichung von Wachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie durch die Förderung einer möglichst breiten Nutzung von Diensten und eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu maximieren;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;
(c)  die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihre strategische Autonomie, insbesondere in industrieller und technologischer Hinsicht, zu vergrößern;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  das industrielle und wissenschaftliche Ökosystem Europas im Raumfahrtsektor durch die Schaffung eines kohärenten Rahmens, der die Exzellenz der europäischen Ausbildung und des europäischen Know-hows, die Entwicklung von hochrangigen Entwurfs- und Herstellungskapazitäten sowie die erforderliche strategische Vision in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Sektor kombiniert, zu stärken;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.
(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch im Bereich des Klimawandels, zu stärken;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  die Weltraumdiplomatie der Union zu stärken und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, um den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit stärker in das Bewusstsein zu rücken;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
(db)  die Technologie und Industrie der Union sowie den Grundsatz der Reziprozität und des fairen Wettbewerbs auf internationaler Ebene zu fördern;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
(dc)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Verkehr (Luftverkehr, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge, Schienenverkehr, Seeschifffahrt, Straßenverkehr, autonomes Fahren), Aufbau und Überwachung von Infrastruktur, Landüberwachung und Umweltschutz.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;
(a)  für Galileo und EGNOS: langfristig und kontinuierlich dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;
(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring der nutzerorientierten Politik und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen;
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;
(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e)  einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten, wenn es das Programm erfordert;
(e)  eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs sicherzustellen;
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f)  die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationskapazität von juristischen und natürlichen Personen aus der Union zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups.
(f)  die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft der Union zu fördern und die Chancen für Unternehmen aller Größen in sämtlichen Regionen der Union zu maximieren.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Das Programm fördert:
Das Programm fördert in Synergie mit anderen Programmen und Finanzierungssystemen der Union und der Europäischen Weltraumorganisation:
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  die Bereitstellung der vom Programm benötigten Startdienste;
(a)  die Bereitstellung von Startdiensten für das Programm, einschließlich gebündelter Startdienste für die Union, und – unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union gemäß Artikel 25 – für andere Einrichtungen auf deren Ersuchen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Trägerraketen und Weltraumwirtschaft auf dem globalen Markt zu stärken;
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang;
(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  wenn das Programm es erfordert, die nötigen Anpassungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur.
(c)  wenn die Ziele es erfordern, die nötige Unterstützung für Wartung, Anpassungen und Weiterentwicklungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur, insbesondere bestehender Infrastrukturen, Raketenstartplätze und Forschungsstellen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft in der Union
Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, -infrastrukturen oder -dienste;
(a)  Innovationsaktivitäten für die Entwicklung und optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, -infrastrukturen oder -dienste;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  insbesondere durch Synergien mit anderen Programmen und Fonds der EU, wie etwa „Horizont Europa“ und „InvestEU“, angemessene Maßnahmen für die bessere Akzeptanz innovativer Lösungen, die aus Forschungs- und Innovationstätigkeiten hervorgehen, um so die Entwicklung der nachgelagerten Bereiche sämtlicher Komponenten des Programms zu fördern;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
(ab)  die Stärkung der europäischen Weltraumwirtschaft auf dem Exportmarkt;
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen Lieferungen oder Dienste;
(b)  die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen, vom Programm benötigten Produkte oder Dienste;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  die Entwicklung, Prüfung, Umsetzung und Bereitstellung vollständig kompatibler und datengesteuerter Weltraumlösungen für öffentliche Dienste, die Förderung der Innovation und die Einrichtung gemeinsamer Rahmen, um das volle Potenzial von Diensten der öffentlichen Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu entfalten;
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  das Unternehmertum, von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und anderen Bestimmungen für den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I;
(c)  das Unternehmertum, einschließlich von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Zugänge zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form von Weltraum-Plattformen, die auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen;
(d)  die Zusammenarbeit in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die insbesondere auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen, -einrichtungen und -dienste für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen; die Zusammenarbeit zwischen den Weltraum-Plattformen und den im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Plattformen für digitale Innovation;
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  die mögliche Entwicklung einer „Erstvertragsansatzstrategie“ mit allen einschlägigen Akteuren aus dem öffentlichen und privaten Sektor zur Unterstützung der Entwicklung von Startups in der Weltraumwirtschaft;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
(db)  Synergien mit der Verkehrswirtschaft, der Weltraumwirtschaft und der digitalen Wirtschaft, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien (wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung, Verkehrsmanagement, autonomes Fahren, unbemannte Fahrzeuge und Drohnen) zu begünstigen, die neuen Anforderungen mit Blick auf eine sichere und nahtlose Anbindung, eine robustere Positionierung, die Intermodalität und die Interoperabilität zu erfüllen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und der Verkehrswirtschaft zu verbessern;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen;
(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, um den Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen zu unterstützen;
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f)  den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen;
(f)  den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachleute aus dem privaten und öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;
(c)  dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm und, falls zutreffend, keinen Zugang zu sensiblen oder geheimen Informationen einräumt;
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  gegebenenfalls die strategischen und Souveränitätsinteressen der Union in allen relevanten Bereichen wahrt, einschließlich der strategischen Autonomie der Union im technologischen und industriellen Bereich.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
3.  Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden kann.
3.  Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentums- und Nutzungsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden und deren Verwendung genehmigen kann.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.
Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen, soweit eine derartige Gewährleistung nicht gemäß anwendbarem Unionsrecht für die Bereitstellung der betreffenden Dienste erforderlich ist. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16,9] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b)  für Copernicus: [5,8] Mrd. EUR;
(b)  für Copernicus: [6] Mrd. EUR;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
(c)  für SSA/GOVSATCOM: [0,5] Mrd. EUR.
(c)  für SSA/GOVSATCOM: [1,2] Mrd. EUR.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3 werden unter den Programmkomponenten finanziert.
2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3, 5 und 6 werden unter den Programmkomponenten finanziert.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von anderen Wirtschaftsakteuren in allen EU-Mitgliedstaaten und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;
(a)  Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren und insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Unterstützung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;
(d)  Unterstützung der strategischen Autonomie der Union in der gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere in industrieller und technologischer Hinsicht;
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  offener Zugang und fairer Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information, klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
1.  Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem bietenden Konzern gehören, dem er selbst angehört.
1.  Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union bemüht sich der öffentliche Auftraggeber vom Bieter zu verlangen, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem bietenden Konzern gehören, dem er selbst angehört.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.
2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der gemäß Absatz 1 auf allen Ebenen als Unterauftrag an die Branche zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
3.  Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen.
3.  Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen und vom öffentlichen Auftraggeber zu prüfen.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
Bei gemeinsamen Aufforderungen werden gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt. An diesen Verfahren wird eine ausgewogene Gruppe von jeder Seite bestellter, unabhängiger Sachverständiger beteiligt.
Bei gemeinsamen Aufforderungen werden gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt. An diesen Verfahren wird eine ausgewogene Gruppe von jeder Seite bestellter, unabhängiger Sachverständiger beteiligt. Die Sachverständigen bieten in Belangen, hinsichtlich derer für sie ein Interessenkonflikt besteht, keine Evaluierung, Beratung oder Unterstützung an.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission und die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.
1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission oder die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  strikte Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation;
(a)  strikte Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation, basierend auf den jeweiligen Zuständigkeiten der Stellen, zur Verbesserung der Transparenz, Wirksamkeit und Kosteneffizienz und zur Vermeidung von Tätigkeitsüberschneidungen;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kostenrahmens und des Zeitplans durch alle Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung;
(b)  strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten- und technischen Leistungsrahmens durch alle Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;
(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten, u. a. durch Konsultation der beratenden Nutzerforen auf nationaler und Unionsebene;
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
2.  Die Kommission oder, bei den Aufgaben nach Artikel 30, die Agentur kann Mitgliedstaaten, Agenturen der Mitgliedstaaten oder Gruppen dieser Mitgliedstaaten oder Agenturen der Mitgliedstaaten mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen und seine Nutzung zu fördern, auch indem sie zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.
2.  Die Kommission oder, bei den Aufgaben nach Artikel 30, die Agentur kann nach Abschluss einer fallspezifischen Einzelvereinbarung Mitgliedstaaten oder Gruppen dieser Mitgliedstaaten mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen und seine Nutzung zu fördern, auch indem sie zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen auf einem angemessenen Niveau beitragen.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten gehen bei der Konsultation der Endnutzergruppen, insbesondere im Hinblick auf Galileo, EGNOS und Copernicus, proaktiv und koordiniert vor, u. a. auch im Wege beratender Nutzerforen.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.
1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms sowie die Verantwortung auf dem Gebiet der Sicherheit für jene Komponenten des Programms, die nicht zu den Aufgaben zählen, mit denen die Agentur gemäß Artikel 30 betraut wurde. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2
2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut ist.
2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit keine der anderen in Artikel 30, 31 und 32 genannten Stellen betraut ist.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
3.  Sie sorgt für eine klare Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit.
3.  Sie sorgt für eine klare Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit und stellt darüber hinaus den vollständigen Schutz der Unionsinteressen, die Wirtschaftlichkeit ihrer Haushaltsführung und die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften, insbesondere jener über die Auftragsvergabe, sicher. Deshalb schließt die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation über die beiden Parteien übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 31a ab.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Im Hinblick auf die spezifische Bestimmung über das Funktionieren und die Lenkung der Weltraumwetter- und der NEO-Funktion sowie von GOVSATCOM erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 105 delegierte Rechtsakte.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Spezifikationen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Spezifikationen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.
Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger, auch des nachgelagerten Bereichs, im Wege von delegierten Rechtsakten die hohen, zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser hohen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 21 erlassen.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5
5.  Die Kommission fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren, auch durch Unterstützung geeigneter Weiterentwicklungen der genannten Dienste und durch Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes. Sie entwickelt Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.
5.  Die Kommission sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union. In Zusammenarbeit mit der Agentur und gegebenenfalls der Europäischen Weltraumorganisation und den beauftragten Einrichtungen von Copernicus leistet sie darüber hinaus Unterstützung und Beiträge zu:
–  den Aktivitäten in Verbindung mit der Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren;
–  der Entwicklung von Synergien zwischen den verschiedenen Anwendungen;
–  geeigneten Weiterentwicklungen der genannten Dienste;
–  der Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 6
6.  Gegebenenfalls sorgt sie für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.
6.  Gegebenenfalls sorgt sie in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  sie fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste, einschließlich der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms;
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
(bb)  sie ergreift Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft in der Union gemäß Artikel 6;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
(bc)  sie unterstützt den Zugang zur Finanzierung durch die gemäß Titel III und im Rahmen von InvestEU bereitgestellten Finanzierungsinstrumente sowie – in Zusammenarbeit mit der EIB – den Zugang zur Finanzierung durch die von der EIB insbesondere für KMU bereitgestellten Finanzierungsinstrumente;
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste durch;
(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der insbesondere von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Dienste durch;
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Verwaltung von Galileo und EGNOS gemäß Artikel 43;
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung.
(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung und vermeidet auf diese Weise Überschneidungen mit den Aufgaben der Europäischen Weltraumorganisation gemäß Artikel 27 und 31.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 43;
entfällt
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  Empfehlungen für die Prioritäten des Weltraumbereichs von Horizont Europa an die Kommission und Beteiligung an deren Umsetzung.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms.
entfällt
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3
3.  Die Kommission kann die Agentur mit sonstigen Aufgaben betrauen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms außer Galileo und EGNOS.
3.  Die Kommission kann die Agentur auf Grundlage der verbesserten Effizienz bei der Verwirklichung der Programmziele mit sonstigen Aufgaben betrauen und Überschneidungen vermeiden.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Agentur kann Partnerschaftsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit nationalen Weltraumbehörden, einer Gruppe nationaler Weltraumbehörden oder sonstigen Stellen schließen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 4
4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen.
4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen und gemäß Artikel 102 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung überprüft, insbesondere in Bezug auf die Copernicus-Komponente.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, muss sie für eine geeignete Finanzierung für deren Verwaltung und Durchführung einschließlich angemessener personeller und administrativer Ressourcen Sorge tragen.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  im Hinblick auf Copernicus: Entwicklung, Entwurf und Bau der Weltrauminfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur;
(a)  im Hinblick auf Copernicus: Entwicklung, Entwurf und Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur;
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen, Entwicklung des Bodensegments sowie Entwurf und Entwicklung von Satelliten;
(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer zentralen Aufgaben. Sofern in einer spezifischen Vereinbarung zwischen der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation vorgesehen, die Vergabe von Aufträgen im Namen und im Auftrag der Agentur über die Weiterentwicklung von Systemen, über Entwurf und Entwicklung des Bodensegments sowie über Entwurf und Entwicklung des Weltraumsegments.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in ihren Fachbereichen.
(c)  im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Programmkomponenteninfrastruktur betreffen;
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumsegment.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
2.  Die Kommission schließt mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation eine finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung ab. Diese finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung:
entfällt
–  enthält eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;
–  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Einhaltung der Sicherheitsregeln des Unionsprogramms, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Verschlusssachen;
–  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel fest, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und der Haushaltsordnung stehen;
–  legt fest, dass die Kommission und gegebenenfalls die Agentur an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses der Europäischen Weltraumorganisation mit Bezug zum Programm zu beteiligen ist;
–  enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel und Sanktionen gegen die Europäische Weltraumorganisation, wenn diese Diskrepanzen ihr direkt angelastet werden können;
–  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
3.  Voraussetzung für den Abschluss der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 2 ist, dass innerhalb der Europäischen Weltraumorganisation interne Strukturen und eine operative Methode, insbesondere für die Entscheidungsfindung, Verwaltungsverfahren und Haftungsfragen eingeführt werden, die einen maximalen Schutz der Interessen der Union und die Einhaltung ihrer Entscheidungen ermöglichen; dies gilt auch für die von der Europäischen Weltraumorganisation finanzierten Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das Programm.
entfällt
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
4.  Unbeschadet der Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.
entfällt
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 a (neu)
Artikel 31a
Die finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung
1.  Die Kommission schließt mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation eine finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung ab. Diese finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung:
(a)  enthält eine klare Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;
(b)  enthält eine klare Festlegung der Instrumente zur Koordinierung und Steuerung der Umsetzung der Programmkomponenten unter Berücksichtigung der Rollen und Zuständigkeiten der Kommission bei der Durchführung der Gesamtkoordinierung der Programmkomponenten;
(c)  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Einhaltung der Sicherheitsregeln des Unionsprogramms, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Verschlusssachen;
(d)  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel und die Anwendung der Unionsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge – sofern diese im Namen und im Auftrag der Union erfolgt –, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;
(e)  legt fest, dass die Kommission und gegebenenfalls die Agentur an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses der Europäischen Weltraumorganisation mit Bezug zum Programm zu beteiligen sind, wenn die Letztere im Namen und im Auftrag der Union gemäß Absatz 1a Aufträge vergibt;
(f)  enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel und Sanktionen gegen die Europäische Weltraumorganisation, wenn diese Diskrepanzen ihr direkt angelastet werden können;
(g)  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation unter Berücksichtigung ihres Kostenmodells als öffentliche Einrichtung, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen;
(h)  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation, die Interessen der Union und ihre Entscheidungen umfassend zu schützen, was auch dazu führen kann, dass die Europäische Weltraumorganisation ihre Entscheidungsfindung, Verwaltungsverfahren und Haftungsvorkehrungen anpassen muss.
2.  Unbeschadet der Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Artikel 31a können die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Über die Bedingungen für ein solches Ersuchen und seine Umsetzung wird eine beiderseitige Vereinbarung geschlossen.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Überschrift
Rolle sonstiger Stellen
Rolle von EUMETSAT und sonstiger Stellen
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der Komponenten des Programms betrauen, dies umfasst auch
1.  Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Erfüllung der folgenden Aufgaben betrauen, dies umfasst auch
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  die Betrauung von EUMETSAT mit dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und
(a)  die Aufrüstung und Betrauung von EUMETSAT mit dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon.
(b)  die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon und ebenso die Verwaltung der relevanten Drittinformationen.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission berücksichtigt bei der Umsetzung des Programms die wissenschaftlichen und technischen Empfehlungen der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung
Die Sicherheit des Programms sollte auf folgenden Grundsätzen basieren:
Die Sicherheit des Programms basiert auf folgenden Grundsätzen:
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,
(a)  Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren und nationalen Gesetzen;
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Berücksichtigung der beim Betrieb von Galileo, EGNOS und Copernicus gesammelten Erfahrungen,
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:
Die Kommission und die Agentur sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Zu diesem Zweck sorgt die Kommission dafür, dass für jede Komponente des Programms eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zu diesem Zweck führt die Kommission in Absprache mit den Endnutzern in den Mitgliedstaaten und den mit der Durchführung einer Programmkomponente betrauten Stellen eine Risiko- und Bedrohungsanalyse für die Copernicus-, SST- und GOVSATCOM-Komponenten durch. Die Agentur führt eine Risiko- und Bedrohungsanalyse für die Galileo- und EGNOS-Komponenten durch. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt die Kommission in Absprache mit den Endnutzern in den Mitgliedstaaten und den mit der Durchführung einer Programmkomponente betrauten Stellen im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. In den allgemeinen Sicherheitsanforderungen werden die Verfahren festgelegt, die stets zu befolgen sind, wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb einer Komponente möglicherweise beeinträchtigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2
2.  Der für die Verwaltung einer Komponente des Programms zuständigen Stelle obliegt die Verwaltung der Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
2.  Der Kommission obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Copernicus, SSA und GOVSATCOM. Der Agentur obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Galileo und EGNOS. Zu diesem Zweck führen sie alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit der Komponenten durch, für die sie zuständig sind, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achten dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3 – Einleitung
3.  Die Agentur
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
(da)  gewährleistet die Cybersicherheit des Programms.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a)  ergreifen Maßnahmen, die den zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern29, und den zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind, um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
__________________
__________________
29 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
29 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5
6.   Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms.
5.   Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms und berücksichtigen hierbei ebenfalls die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelten Probleme.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2
2.  Ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen, vor allem bei Themen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.
2.  Ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter vor allem bei Themen teilnehmen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;
(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, einschließlich der Infrastruktur außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, die jedoch für eine vollständige Abdeckung der geografisch in Europa gelegenen Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten erforderlich ist, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union;
(c)  die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union, unter Berücksichtigung der Erfordernisse einschlägiger Interessengruppen;
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  die Unterstützung der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente, wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -empfänger;
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)  die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie integrierter nachgelagerter Anwendungen für EGNOS/Galileo zusammen mit Copernicus;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  die Bereitstellung und Marktentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste;
(e)  die Bereitstellung und Marktentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste, um insbesondere den in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit bereitstellt, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.
(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit, Genauigkeit und Integrität bereitstellt. Dieser Dienst wird im Einklang mit der EASA bereitgestellt, damit die Sicherheitsanforderungen für die Luftfahrt eingehalten werden, und er umfasst auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt.
Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt, wobei bis Ende 2023 die kontinentalen Gebiete und bis Ende 2025 sämtliche Gebiete abgedeckt werden sollen.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 3
3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.
3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt, die Kommission sollte allerdings die Nutzung von Partnerschaftsprogrammen und -vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Entwicklung eines speziellen Finanzierungsinstruments erwägen, um einen Beitrag zu diesen Kosten zu leisten. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Überschrift
Kompatibilität und Interoperabilität
Kompatibilität, Interoperabilität und Normung
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2
2.  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste, sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.
2.  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste, sind miteinander kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Galileo und EGNOS sollten möglichst den internationalen Normen und Zertifizierungen entsprechen.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.
1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union, der Europäischen Weltraumorganisation und von EUMETSAT durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 2
2.  Copernicus liefert Daten und Informationen im Rahmen einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.
2.  Copernicus liefert Daten und Informationen auf Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
–  die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinels;
–  die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinel-Satelliten;
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c)  eine Datenzugangs- und ‑verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen umfasst;
(c)  eine Datenzugangs- und ‑verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, Langzeitarchivierung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen in nutzerfreundlicher Weise umfasst;
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d)  eine Komponente für Nutzerakzeptanz und Marktentwicklung nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren.
(d)  eine Komponente für Nutzerakzeptanz, Kapazitätsaufbau und Marktentwicklung nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 4
4.  Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.
4.  Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden und zukünftigen internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Überschrift
Datenerfassung
Förderfähige Maßnahmen
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten folgende Prioritäten: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;
(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird, zum Beispiel: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch die Organe, Agenturen und dezentralen Dienste der Union erforderlich sind;
(b)  Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch Kernnutzer erforderlich sind, wobei Daten Priorität eingeräumt wird, die von öffentlichen Stellen wie etwa Agenturen in Mitgliedstaaten bereitgestellt und/oder finanziert wurden;
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Unterstützung der Entwicklung einschlägiger nachgelagerter Copernicus-Anwendungen und -Dienste.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung
Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:
Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Kerndienste:
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3
–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;
–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Bodengüte, Desertifikation, Kulturerbestätten, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder und insbesondere Entwaldung, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre; Bereitstellung von durch die Mitgliedstaaten verwendbaren Informationen und Daten, die aus der Überwachung der landwirtschaftlichen Fläche hinsichtlich des entsprechenden Grades der Bedeckung und Nutzung landwirtschaftlicher Böden herrühren, sodass der Verwaltungsaufwand bei der Gewährung von Agrarsubventionen noch weiter verringert wird;
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 a (neu)
–  Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen, die bewässert werden müssen, Ernteprognosen und Flächenverbrauch, und Garantie einer besseren Lebensmittelqualität und ‑sicherheit bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt;
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 b (neu)
–  Überwachung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Fischerei, um eine bessere Lebensmittelqualität und ‑sicherheit bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt sicherzustellen;
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Unterstützung bei der Überwachung der Durchführung der Unionspolitik;
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 1 – Einleitung
Mit der SST-Komponente sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
Das SST-Programm zielt darauf ab, die Union schrittweise mit einer autonomen SST-Fähigkeit auszustatten.
Mit der SST-Komponente sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;
(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 beteiligen wollen, legen der Kommission einen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:
Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 beteiligen wollen, legen der Kommission einen Einzelvorschlag oder gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 8
8.  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
8.  Die Kommission erlässt nach Absatz 105 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bestimmung für ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 a (neu)
Artikel 58a
Überwachung des SST-Angebots und der Nachfrage danach
Vor dem 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der SST-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Kapazität der boden- und weltraumgestützten Sensoren, und schließt die Erstellung des in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Katalogs ab.
Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlichen Weltraum- und Bodeninfrastrukturen zu untersuchen.
Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltraum- und Bodeninfrastrukturen im Rahmen der SST-Komponente beizufügen.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Erstellung eines europäischen NEO-Katalogs.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten vereinigt. Diese Komponente beinhaltet:
Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften vereinigt. Diese Komponente kann Folgendes beinhalten:
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Bodensegmentinfrastruktur;
(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Boden- und Weltraumsegmentinfrastruktur;
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 3
3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1, wobei die für Nutzer auf Unionsebene bereitgestellten Dienste Vorrang haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Bei dem Portfolio der Dienste gemäß Absatz 3 werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder -diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 auf der Grundlage der spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente nach Artikel 34 Absatz 1 ordnungsgemäß akkreditiert sind.
(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder ‑diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 ordnungsgemäß akkreditiert sind.
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  Die Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten oder -diensten im Rahmen dieser Komponente halten die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgelegten spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente ein.
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1
1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Festlegung der Aufteilung und der Vorrangsregeln ist Nutzern auf Unionsebene Vorrang einzuräumen.
1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Bei den GOVSATCOM-Plattformen werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1
Vor Ende 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.
Vor Ende 2024 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 1
Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik).
Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik). Im Einklang mit den Anforderungen des Programms können Außenstellen der Agentur gemäß Artikel 79 Absatz 2 eingerichtet werden.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 4
4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die zentralen Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.
4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 5
5.  Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.
5.  Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 – Absatz 3
3.  Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
3.  Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 – Absatz 5
5.  [Für alle Komponenten des Programms, für die sensible nationale Infrastrukturen genutzt werden, nehmen nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die solche Infrastruktur besitzen, und der Vertreter der Kommission an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats sowie an der Abstimmung teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt.]
5.  [Für alle Komponenten des Programms, für die sensible nationale Infrastrukturen genutzt werden, nehmen die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teil, jedoch sind nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die solche Infrastruktur besitzen, berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt.]
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu diesem jährlichen Arbeitsprogramm konsultiert;
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  er erlässt Transparenzvorschriften für Industrieaufträge und wird vom Exekutivdirektor regelmäßig darüber unterrichtet;
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  er hält die Transparenzvorschriften für Industrieaufträge ein und unterrichtet den Verwaltungsrat;
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 – Absatz 2
2.  Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Es kann ein Sitzabkommen mit den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sein.
2.  Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Es kann ein Sitzabkommen mit den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sein. Die Auswirkungen auf die Personal- und Mittelausstattung werden möglichst in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und in jedem Fall wird die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 84 Absatz 11 über ein solches Vorhaben unterrichtet.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Das Personal der Agentur wird aus den Eigenmitteln der Agentur vergütet und, falls dies für die Erfüllung der der Agentur übertragenen Aufgaben erforderlich ist, durch Nutzung der von der Kommission übertragenen Finanzmittel.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.
Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.
Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 – Überschrift
Sitzabkommen und Betriebsbedingungen
Sitz- und Außenstellenabkommen und Betriebsbedingungen
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 – Absatz 1
1.  Die erforderlichen Vereinbarungen für die Unterbringung, die der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat gewährt wird, und für die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach der Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, geschlossen wird.
1.  Die erforderlichen Vereinbarungen für die Unterbringung, die der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten gewährt wird, und für die von diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die in den aufnehmenden Mitgliedstaaten für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitz- und Außenstellenabkommen festgelegt, das nach der Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz oder die lokale Infrastruktur befindet, geschlossen wird.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 – Absatz 1
1.  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.
1.  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 101 – Absatz 1 a (neu)
1a.   Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung qualitativer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission den Anhang spätestens bis zum 1. Januar 2021.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 2
2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ein Teil dieser Evaluierung befasst sich speziell mit der Lenkung des Programms, um Informationen darüber zu erhalten, ob Änderungen an den Aufgaben und Befugnissen, die den verschiedenen Akteuren des Programms übertragen wurden, erforderlich sind.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 4
4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls einem neuen Legislativvorschlag.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.
Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle drei Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, ihr gemäß Artikel 30 weitere Aufgaben zu übertragen, und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 52 und 101 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 52 und 101 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 1
1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der in spezifischen Zusammensetzungen/Unterausschüssen tagt, die sich mit den einzelnen Hauptkomponenten des Programms befassen (Galileo und EGNOS, Copernicus, SSA, GOVSATCOM). Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 3 a (neu)
3a.  In den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen kann gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorgesehen sein, wobei jedoch ebenfalls die Sicherheit der Union berücksichtigt werden muss.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0405/2018).


Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 ***I
PDF 354kWORD 134k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))(1)
P8_TA(2018)0521A8-0408/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Entwurf einer legislativen Entschließung   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 3 a (neu)
–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft der Finanzwirtschaft,
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates53] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(4)  Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates53] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Zwänge im Zusammenhang mit der Beteiligung überseeischer Länder oder Gebiete müssen bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden und deren tatsächliche Beteiligung am Programm muss einer regelmäßigen Kontrolle und Bewertung unterzogen werden.
_________________
_________________
53 Beschluss .../.../EU des Rates.
53 Beschluss .../.../EU des Rates.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.
(5)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, dem bestehenden Bedarf entsprechen und mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates54a übereinstimmen, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand für alle Begünstigten und insbesondere für die Mitgliedstaaten und KMU vermieden werden. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare quantitative und qualitative Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.
__________________
__________________
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1)
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1)
54a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Im Rahmen des Programms sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei innovativen Finanzierungsinstrumenten und ‑mechanismen, die den Unionshaushalt betreffen, gesorgt werden, insbesondere was ihren ursprünglich erwarteten und letztendlich erreichten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden.
(6)  Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die effiziente Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Innovation und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen die mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen auf verschiedene Weise gemeinsam bewältigt werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die wichtigsten Grundsteine, auf die sich neue Technologien stützen, gelegt werden, indem wirksame und einfach durchsetzbare Rechtsvorschriften eingeführt werden, indem die vom digitalen Wandel betroffenen politischen Strategien überdacht werden und indem ein innovationsfreundliches Umfeld geschaffen wird, in dem die Interessen der Nutzer vollständig geschützt sind. Die Finanzausstattung für dieses Programm, bei der es sich um eine Anstrengung auf europäischer Ebene handelt, wird im besten Fall durch beträchtliche Mittel aus der Privatwirtschaft und Beiträge der Mitgliedstaaten erweitert.
__________________
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55 https://www.eu2017.ee/de/neues/einblicke/schlussfolgerungen-des-estnischen-premierministers-nach-dem-digitalen-gipfeltreffen.html
55 https://www.eu2017.ee/de/neues/einblicke/schlussfolgerungen-des-estnischen-premierministers-nach-dem-digitalen-gipfeltreffen.html
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Zukunft der europäischen Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft wird in hohem Maße von einer harmonisierten und konsequenten Funkfrequenzpolitik und der der 5G-Infrastruktur abhängen, weshalb ein Infrastrukturziel bezüglich Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netzen) erforderlich ist, damit hochwertige und schnellere Kommunikationsdienste angeboten werden können. Dies ist eine Voraussetzung für die gute Durchführung des Programms. Daher sollte das Programm von der guten Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere von der WiFi4EU-Initiative profitieren, mit denen die Vernetzung der Bürger in öffentlichen Räumen der Union gefördert werden soll. Durch die Kombination dieser beiden Programme werden die Ergebnisse maximiert und das Ziel der EU erreicht, eine zuverlässige und konstante Hochgeschwindigkeitsnetzabdeckung in der gesamten Union zu ermöglichen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der dezentralen Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen.
(7)  Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der digitalen Kluft und der künstlichen Intelligenz), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes im vollständigen Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679, Rechten, Grundrechten und ethischen Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Am 10. April 2018 brachten die Mitgliedstaaten durch die Unterzeichnung von Kooperationsabkommen ihre Unterstützung und den gemeinsamen Willen zum Ausdruck, bei Initiativen in den Bereichen künstliche Intelligenz und Infrastrukturdienste mit dezentraler Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) zusammenzuarbeiten.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Programms reicht es nicht, nur den Trends zu folgen. Die Union muss sich für Technologien für den Schutz der Privatsphäre (d. h. Kryptografie und dezentralisierte Anwendungen (DApps)) engagieren sowie für verstärkte Investitionen in zukunftssichere Infrastrukturen ((Glasfaser-)Netzwerke) sorgen, um eine selbstbestimmte digitalisierte Gesellschaft zu ermöglichen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)   Europa muss entschlossen in seine Zukunft investieren und strategische digitale Kapazitäten aufbauen, wenn es aus der digitalen Revolution Nutzen ziehen will. Zu diesem Zweck müssen beträchtliche Mittel (von mindestens 9,2 Mrd. EUR) bereitgestellt werden, die durch umfangreiche Investitionsanstrengungen auf nationaler und regionaler Ebene zu ergänzen sind, und zwar mit einer durchgängigen und ergänzenden Verbindung zu den Struktur- und Kohäsionsfonds.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten.
(8)  In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung, Cybersicherheit und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Überbrückung und Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten, damit sichergestellt ist, dass die europäischen Bürger die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten und das erforderliche Wissen haben, um im digitalen Wandel Schritt halten zu können.
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57 COM(2018)0098.
57 COM(2018)0098.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)   In Anbetracht der Verzögerungen beim Aufbau unserer strategischen digitalen Kapazitäten und der zur Behebung dieses Missstands erforderlichen Anstrengungen muss ein Haushalt gewährleistet werden, der den mit diesem Programm verbundenen Ambitionen entspricht und damit mindestens eine Höhe von 9,2 Mrd. EUR erreicht.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die „einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht“.
(9)  Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die „einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung und Innovation neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht“.
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58 COM(2018)0125.
58 COM(2018)0125.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die von der Kommission 2017 aufgelegte Initiative zum Internet der nächsten Generation sollte auch den Boden bereiten für die Umsetzung des Programms, da dieses auf ein offeneres Internet mit besseren Dienstleistungen, mehr Informationen sowie einer breiteren Einbeziehung und Beteiligung abzielt, um sich mit den technologischen Möglichkeiten auseinanderzusetzen, die durch Fortschritte in verschiedenen Forschungsbereichen entstehen und von neuen Netzwerkarchitekturen und software-definierten Infrastrukturen bis hin zu neuen Konzepten für Dienste und Anwendungen reichen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln.
(10)  Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern und bestimmte Wirtschaftsbereiche von öffentlichem Interesse zu modernisieren, sodass die Unternehmen, insbesondere KMU, und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Darüber hinaus sollten mit dem Programm die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Krisenfestigkeit ihrer Wirtschaft gestärkt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Der Unterstützung von KMU, die sich den digitalen Wandel im Rahmen ihrer Produktionsprozesse zu Nutzen machen möchten, ist Priorität einzuräumen. Forschung und Innovation im digitalen Bereich werden den KMU ermöglichen, durch eine effiziente Ressourcennutzung zum Wachstum der europäischen Wirtschaft beizutragen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar: (a) Hochleistungsrechnen, (b) Künstliche Intelligenz und dezentrale Transaktionsnetztechnik, (c) Cybersicherheit, (d) Fortgeschrittene digitale Kompetenzen und (e) Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 c (neu)
(10c)  Neben dem allgemeinen Ziel des digitalen Wandels sollte das Programm dazu beitragen, durch den Aufbau von Kapazitäten und Fähigkeiten die langfristigen strategischen Sicherheitsziele einzuhalten. Dabei sollte Maßnahmen Priorität eingeräumt werden, mit denen das strategische Potenzial erhöht und die Abhängigkeit von Zulieferern und Erzeugnissen aus Drittländern begrenzt wird, sodass die wirtschaftliche und innovative Wettbewerbsfähigkeit der Union gesichert wird.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa59 sicherstellen. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen.
(11)  Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den europäischen digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, einschließlich KMU, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz europäischer digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa59 sicherstellen. Eine erste Auswahl europäischer digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen und transparenten wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die europäischen digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz europäischer digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen und den digitalen Wandel in den überseeischen Ländern und Gebieten unterstützen.
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59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016)0180).
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016)0180).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Um im Hinblick auf Investitionen im Rahmen dieses Programms und Investitionen der Union in Forschung und Entwicklung – insbesondere Investitionen im Rahmen des Programms „Horizont Europa – Synergien zu schaffen, sollten die europäischen digitalen Innovationszentren als Plattformen fungieren, die Vertreter von Industrie, Wirtschaft und Verwaltung, die Lösungen auf der Grundlage neuer Technologien benötigen, einerseits und Unternehmen, insbesondere Start-up-Unternehmen und KMU, die marktreife Lösungen bieten, andererseits zusammenzubringen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Die Planung, Entwicklung und Auftragsvergabe im Rahmen des Programms sollte im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Verbesserung der Kapazitäten und der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfolgen. Die Priorität sollte dabei Maßnahmen eingeräumt werden, mit denen das strategische Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union erhöht werden und mit denen darauf abgezielt wird, die Abhängigkeit von Zulieferern und Erzeugnissen aus Drittländern zu begrenzen. Die Beteiligung von Drittländern an spezifischen Zielen des Programms sollte daher davon abhängen, welchen Beitrag diese Länder für die Union leisten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen.
(12)  Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und die strategische Autonomie der Union stärken. Zu diesem Zweck sollten für das Programm EU-Mittel in Höhe von mindestens 9,2 Mrd. EUR vorgesehen werden, ergänzt durch Koinvestitionen aus den Mitgliedstaaten und/oder der Privatwirtschaft. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa die Spitzenposition beim technologischen Fortschritt erreichen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.
(14)  Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um die digitale Basis der Union zu stärken und zu erweitern, wichtigen gesellschaftlichen Veränderungen zu begegnen, die Kompetenzen der digitalen Wirtschaft in der EU weiter zu erhöhen sowie Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung Union mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung.
(15)  Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung Union mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung. Im Fall einer indirekten Mittelverwaltung trägt die Kommission Sorge, dass die für die direkte Verwaltung des Programms erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können.
(16)  Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung und ‑speicherung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. Die Union muss Weltklasse-Supercomputer anschaffen, die Ausstattung ihres Systems sicherstellen, Dienste für Simulation, Visualisierung und die Entwicklung von Prototypen bereitstellen und zugleich dafür Sorge tragen, dass das HPC-System mit den Werten und Grundsätzen der Union im Einklang steht.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten.
(17)  Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa zusammenzuarbeiten, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden und den europäischen Mehrwert erhöhen würden.
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60
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen.
(18)  Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für in der Union ansässige Industrie – einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen –, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen.
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63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment).
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment).
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen.
(19)  Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. Um die bestmöglichen Rahmenbedingungen für diese neuen Technologien zu schaffen, die in Europa gefördert werden sollen, muss die EU in ihren politischen Entscheidungsprozessen dem Innovationsprinzip Rechnung tragen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie hat das Europäische Parlament auf den Einfluss von Sprachbarrieren auf die Industrie und ihre Digitalisierung verwiesen. In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung groß angelegter KI-basierter Sprachtechnologien wie automatisierte Übersetzung, Spracherkennung, Massendaten-Textanalyse, Dialog- und Fragenbeantwortungssysteme unabdingbar, um sprachliche Vielfalt zu bewahren, Inklusivität sicherzustellen und die zwischenmenschliche sowie die Mensch-Maschine-Kommunikation zu ermöglichen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Da sich selbstlernende Roboter und künstliche Intelligenz sowie ihre Fähigkeit, Wissen und Lerninhalte innerhalb von Sekunden zu multiplizieren, immer schneller weiterentwickeln, ist es schwierig, Entwicklungsstände bis zum Ende des Programms im Jahr 2027 zu prognostizieren. Daher sollte die Kommission diesen sich rasch entwickelnden digitalen Trend besonders genau beobachten und die Ziele des Arbeitsprogramms erforderlichenfalls rasch daran anpassen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 c (neu)
(19c)  Da in der Industrie Europas die Nachfrage nach KI-Robotik-Lösungen steigt und vermieden werden muss, dass in diesem Bereich eine erhebliche Investitionslücke entsteht, sollte zu den Zielen für künstliche Intelligenz des Programms die durch künstliche Intelligenz gesteuerte Robotik gehören.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 d (neu)
(19d)  Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz sollten nutzerfreundlich und standardmäßig rechtskonform sein, und den Verbrauchern sollten eine breitere Auswahl sowie mehr Informationen, insbesondere was die Qualität der Produkte und Dienstleistungen betrifft, zur Verfügung stehen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung.
(20)  Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz, einschließlich Sprachtechnologien, von großer Bedeutung, um im Binnenmarkt beim Einsatz künstlicher Intelligenz die Sicherheit zu gewährleisten und die Möglichkeit der Text- und Datenauswertung sicherzustellen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)   Am 25. April 2018 verpflichtete sich die Kommission, einen europäischen Ansatz vorzuschlagen, indem sie in Zusammenarbeit mit Interessenträgern in der KI-Allianz, d. h. einer Gruppe von Experten im Bereich künstliche Intelligenz, Leitlinien zu künstlicher Intelligenz mit dem Ziel ausarbeitet, in Europa Anwendungen und Unternehmen, die auf künstlicher Intelligenz basieren, zu fördern.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist.
(21)  In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist und dass mit entsprechenden Grundeinstellungen und technischen Vorkehrungen für Sicherheit und Datenschutz gesorgt werden muss.
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64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten.
(22)  Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um die Bürger, öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und -bedrohungen sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen.
(23)  Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und die Abwehrfähigkeit gegen Cyberbedrohungen gesteigert sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen.
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65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity
65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Grundsätzlich sollten Cybersicherheitslösungen Sicherheitsstandards gemäß den neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ und „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ als wesentliche Design-Parameter umfassen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung.
(24)  Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie die dezentrale Transaktionsnetztechnik, digitale Identitäten, Kryptografie, Verschlüsselung oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Logistik, Energie, Verkehr, Tourismus, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz von Online-Aktivitäten, etwa auf 5G-Plattformen, sowie von Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss in digitale Kompetenzen investiert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten.
(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss im Rahmen eines integrierten Ansatzes in den Ausbau digitaler Kompetenzen investiert und die digitalen Kompetenzen müssen verbessert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
(26a)   Da ein ganzheitlicher Ansatz geboten ist, sollten bei diesem Programm auch die Bereiche Inklusion, Qualifikation, Ausbildung und Spezialisierung berücksichtigt werden, die neben fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen ausschlaggebend sind, um in der Wissensgesellschaft Mehrwert zu schaffen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind.
(27)  In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. Darüber hinaus verlangte das Parlament, dass in allen Initiativen für den digitalen Wandel Gleichstellungsfragen berücksichtigt werden, und betonte, dass die ausgeprägte geschlechtsspezifische Diskrepanz in der IKT-Branche beseitigt werden muss, da dies langfristig für das Wachstum und den Wohlstand in Europa von entscheidender Bedeutung ist.
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67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
(27a)  In seiner Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter betonte das Europäische Parlament, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Nutzung von IKT erhoben und Ziele, Indikatoren und Benchmarks entwickelt werden müssen, um die Fortschritte beim Zugang von Frauen zu IKT zu verfolgen und die Beispiele bewährter Verfahren bei Unternehmen zu fördern.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 b (neu)
(27b)  In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ sprach sich das Europäische Parlament für eine digitale Unternehmenskultur für Frauen sowie ihre Integration in die Informationsgesellschaft und ihre Mitwirkung daran aus und sicherte seine Unterstützung dafür zu.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden.
(28)  Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Cloud-Computing, Datenschutz und IT-Governance sowie künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Lern- und Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE, Erasmus und Horizont Europa gefördert werden.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten.
(29)  Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Bürger und die Industrie zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz, Transparenz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden, während gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben verbessert wird. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen mehrsprachigen digitalen Diensten kommen können. Ferner ist es wichtig, dass diese Dienste auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
(29a)   Die Digitalisierung kann den barrierefreien Zugang für alle Menschen, einschließlich älterer Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung und solchen in abgelegenen und ländlichen Gebieten, verbessern.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft.
(30)  Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Sicherheit, Senkung der CO2-Emissionen, Energieinfrastruktur, Bildung und Ausbildung und Kultur erfordert die Fortführung, Modernisierung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenz- und sprachüberschreitenden Daten- und Informationsaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien und die Gewährleistung der Komplementarität am besten ausgeschöpft. Dennoch sollte beim digitalen Wandel berücksichtigt werden, dass aus unterschiedlichen Gründen nicht alle Bürger daran teilnehmen; es sollten Netze gefördert werden, mit denen die betroffenen Bürger weiterhin informiert und dabei unterstützt werden, weiterhin alle ihre Rechte zu genießen und alle gesellschaftlichen und bürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
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68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
(30a)   Der digitale Wandel in diesem Bereich muss den europäischen Bürgern auf sichere und grenzüberschreitende Weise den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie deren Nutzung und Verwaltung ermöglichen, unabhängig von ihrem physischen Standort oder dem Standort der Daten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 b (neu)
(30b)   Die Einführung fortgeschrittener Technik in Bereichen von öffentlichem Interesse – etwa im Bereich der Bildung – sowie der Zugang zu dieser Technik erfordern auch die notwendigen Kompetenzen, um diese zu nutzen. Daher sollten die Zielsetzungen des spezifischen Ziels 8 auch Weiterbildungsprogramme für jene Personen umfassen, die diese fortgeschrittene Technik nutzen werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben.
(32)  Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen, sicheren, nahtlosen und inklusiven Zugang zu öffentlichen Diensten haben.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger.
(33)  Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und hochwertigen Arbeitsplätzen geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger.
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69 COM(2016)0725.
69 COM(2016)0725.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
(34)  Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden.
(34)  Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die länderübergreifende Zusammenarbeit, die Angleichung gemeinsamer Standards und die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer und Sprachschranken an den Grenzen und den Bürokratieabbau, und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene sowie zur Vermeidung einer unnötigen doppelten Speicherung bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, technologieneutraler, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise, mit der für ein hohes Datenschutzniveau gesorgt ist, gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  Am 6. Oktober 2017 stellten die Minister der Mitgliedstaaten der EU in Tallinn fest, dass die europäische Strategie für den digitalen Wandel auf Zusammenarbeit und Interoperabilität beruhen sollte, etwa auf Maßnahmen für die Vergabe offener Lizenzen und offenen Standards. Daher sollten mit dem Programm Open-Source-Lösungen gefördert werden, um die Weiterverwendung zu ermöglichen, das Vertrauen zu stärken und für Transparenz zu sorgen. Dies wird sich positiv auf die Tragfähigkeit der finanzierten Projekte auswirken.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“71.
(37)  Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“. Dies ist für kleine und mittlere Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft besonders relevant.
__________________
71
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
(39)  Wenn die Zielvorgaben erreicht werden sollen, kann es erforderlich sein, das Potenzial der sich gegenseitig ergänzenden Technologien in den Bereichen Vernetzung und Informatik auszuschöpfen, wie in der Mitteilung „Digitalisierung der europäischen Industrie“(2) dargelegt wird‚ in der die grundlegende Bedeutung der „Verfügbarkeit weltweit führender Netz- und Cloud-Infrastrukturen“ für die Digitalisierung der Industrie anerkannt wird.
 (Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
(40)  Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung), die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, unterstützen.
(40)  Die Verordnung (EU) 2016/679, die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, gewährleistet den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und stärkt das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt. Alle im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher uneingeschränkt mit jener Verordnung im Einklang stehen. Sie sollten insbesondere die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die mit den Verpflichtungen zum Datenschutz durch Technik („data protection by design“), die gemäß der genannten Verordnung verbindlich sind, in Einklang stehen. Soweit die Verarbeitung dieser Daten auch Daten zur elektronischen Kommunikation betrifft, ist die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a zu achten.
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1a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Das Programm sollte unter uneingeschränkter Achtung des internationalen und europäischen Rahmens für den Schutz und die Durchsetzung des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Der effektive Schutz des geistigen Eigentums ist für die Innovation von entscheidender Bedeutung und somit für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich.
(41)  Das Programm sollte unter uneingeschränkter Achtung des internationalen und europäischen Rahmens für den Schutz und die Durchsetzung des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Der effektive Schutz des geistigen Eigentums ist für die Innovation und die Wahrung des europäischen Mehrwerts von entscheidender Bedeutung und somit für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
(42)  Die Stellen, die dieses Programm durchführen, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen.
(42)  Falls Stellen, die dieses Programm durchführen, Umgang mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der Union haben, sollten sie die entsprechenden Bestimmungen in Rechtsakten der Union oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Umgang mit Informationen befolgen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
(43)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
(43)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Verpflichtungen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen sollten bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden, damit dafür gesorgt ist, dass diese Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.
_________________
_________________
74 COM(2018)0321, S. 1.
74 COM(2018)0321, S. 1.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren75, ausgeübt werden.
entfällt
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75 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich als mehrjährige Arbeitsprogramme – üblicherweise alle zwei Jahre – angenommen werden oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, als jährliche Arbeitsprogramme. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(45)  Es sollten Arbeitsprogramme angenommen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich alle zwei Jahre oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, jährlich angenommen werden. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
(46)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs 2 im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(46)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge 1 und 2 im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
(46a)   Um eine langfristige Finanzierung für das Programm „Digitales Europa“ sicherzustellen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, bedarf es klarer, gemeinsamer EU-Regeln, die zukunftsorientiert und wettbewerbsfreundlich sind, damit Investitionen und Innovation angeregt werden und die Bezahlbarkeit gewahrt bleibt.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
(47)  Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem jenen gemäß den Artikeln [8], [11], [16], [21], [35], [38] und [47] in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot, den Gesundheitsschutz, den Verbraucherschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Mitgliedstaaten müssen diese Verordnung so anwenden, dass diese Rechte und Grundsätze gewahrt bleiben.
(47)  Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten im Einklang mit den Grundrechten stehen und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung tragen, vor allem jenen gemäß den Artikeln [8], [11], [16], [21], [22], [35], [38], [41] und [47] in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot, die sprachliche Vielfalt und das Recht der Kommunikation in jeder EU-Sprache, den Gesundheitsschutz, den Verbraucherschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen – einschließlich des Völkerrechts und der einschlägigen Beschlüsse der Kommission – und mit ethischen Grundsätzen stehen und nicht gegen den Grundsatz der Integrität der Forschung verstoßen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
(47a)  Im April 2018 verpflichtete sich die Kommission1a, einen Rahmen für Interessenträger und Sachverständige einzurichten, um in Zusammenarbeit mit der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien Leitlinien für künstliche Intelligenz ausarbeiten. Die Kommission wird nationale und europäische Verbraucherschutzorganisationen sowie die für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörden dabei unterstützen, unter Mitwirkung der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe und des Europäischen Datenschutzausschusses ein Verständnis für KI-fähige Anwendungen zu entwickeln.
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1a Mitteilung der Kommission vom 25.4.2018 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/docs_autres_institutions/commission_europeenne/com/2018/0237/COM_COM(2018)0237_DE.pdf.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.
entfällt
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet.
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet, das im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 umgesetzt wird.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie.
(e)  „europäisches digitales Innovationszentrum“ einen bestehenden oder neuen Rechtsträger oder ein Konsortium von Rechtsträgern, der bzw. das in einem offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie, sowie die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln. Europäische digitale Innovationszentren sind für Unternehmen jeder Art und Größe, insbesondere KMU, expandierende Unternehmen (Scale-ups) und öffentliche Verwaltungen, in der gesamten Union offen.
Europäische digitale Innovationszentren fungieren als zentrale Anlaufstellen, die Unternehmen – insbesondere KMU, Start-up- und MidCap-Unternehmen – mit digitalen Technologien bei der Verbesserung ihrer Geschäftstätigkeit, Produktionsprozesse, Produkte und Dienste unterstützen können. Zu diesem Zweck werden die Zentren zu einem unionsweiten dezentralen Netzwerk zusammengeschlossen, das Unternehmen Unterstützung bietet, damit sichergestellt ist, dass deren Mitarbeiter über das für die Handhabung der verfügbaren digitalen Technologien erforderliche Fachwissen verfügen. Darüber hinaus stimmen sich die Zentren bei der Unterstützung mit Bildungseinrichtungen im Hinblick auf die Ausbildung von Studierenden und die Weiterbildung von Arbeitnehmern ab.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa)   „Medienkompetenz“ die analytischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in der digitalen Welt zurechtzufinden.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
(fb)  „Europäische Partnerschaft“ eine Initiative, bei der sich die Union und private oder öffentliche Partner (wie Unternehmen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Aufgaben auf örtlicher, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene wahrnehmende Einrichtungen oder Organisation der Zivilgesellschaft wie Stiftungen und KMU-Verbände) gemeinsam verpflichten, mit vereinten Kräften die Entwicklung und Umsetzung digitaler Innovationen und Tätigkeiten in Bezug auf die Einführung von Technologien – etwa solche, die mit einer Markteinführung oder ihrer Berücksichtigung in Regulierung oder Politik im Zusammenhang stehen – zu unterstützen;
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
(fc)  „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)
(fd)  „Konsortium“ einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Unternehmen, der gebildet wird, um eine Maßnahme im Rahmen des Programms durchzuführen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird
1.  Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern, öffentlichen Dienstleistungen und Unternehmen zugutekommen, sowie die strategische Autonomie und den Zusammenhalt der Europäischen Union zu stärken und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und die digitale Kluft zu verringern. Das Programm wird
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen.
(b)  ihre Verbreitung und Akzeptanz in der Privatwirtschaft und in Bereichen von öffentlichem Interesse ausbauen, indem sie ihren digitalen Wandel unterstützt und den Zugang zu digitalen Technologien sicherstellt.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist;
(a)  Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer interoperablen Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich und privat finanzierten Forschung zugänglich ist;
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__________________
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen;
(b)  Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen, unter gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Datenschutzniveaus;
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78 einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik.
(c)  Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78 einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik; Förderung der Entwicklung der für diese Einführung nötigen Hardware und Software in der Union.
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78 Tausendmal schneller als „Exa“.
78 Tausendmal schneller als „Exa“.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Maßnahmen im Rahmen des Spezifischen Ziels 1 werden in erster Linie durch das von der Kommission vorgeschlagene und vom Ministerrat am 25. Juni 2018 gebilligte gemeinsame Unternehmen im Einklang mit Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates1a umgesetzt.
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1a Verordnung zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen. Dok. 10594/18. Brüssel, 18. September 2018 (OR. en). http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10594-2018-INIT/de/pdf
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz;
(a)  Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken. Bei Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz müssen im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz die Grundsätze der „eingebauten“ Sicherheit und Privatsphäre beachtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Entwicklung und Implementierung künstlicher Intelligenz stets der Mensch im Mittelpunkt steht;
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen;
(b)  Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für Unternehmen, insbesondere KMU und Start-ups, und öffentliche Verwaltungen, einschließlich gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen;
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Entwicklung und Stärkung industrieller Anwendungs- und Produktionssysteme, Erleichterung der Aufnahme von Technologien in Wertschöpfungsketten und der Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle sowie Verkürzung der Zeitspanne von der Innovation bis zur Marktreife; Förderung der Einführung von Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels im Bereich der künstlichen Intelligenz erfolgt ausschließlich nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Kommission oder eine Exekutivagentur auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Spezifischen Ziels 2 werden ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie das Völkerrecht, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie deren Protokolle, beachtet. Die Kommission legt in den Arbeitsprogrammen im Rahmen des Spezifischen Ziels 2 unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe für künstliche Intelligenz Bedingungen in Bezug auf ethische Fragen fest. In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder den Beihilfevereinbarungen müssen die in den Arbeitsprogrammen festgelegten einschlägigen Bedingungen enthalten sein. Bei der Evaluierung der einzelnen Maßnahmen wird eine ethische Überprüfung für jedes Projekt vorgenommen. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind oder bei denen die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, kommen nicht für eine Förderung in Betracht.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz;
(a)  Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen, um auf europäischer Ebene ein allgemeines hohes Maß an Cybersicherheit zu erreichen, in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und den Grundrechten, unter Sicherstellung der strategischen Autonomie der EU;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit;
(b)  Unterstützung der optimalen Nutzung und des Ausbaus europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit und Verbreitung und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren;
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft;
(c)  Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit besonderem Augenmerk auf öffentliche Dienstleistungen und wesentliche Wirtschaftsbeteiligte wie KMU;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen.
(d)  Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen, auch durch Maßnahmen zur Entwicklung einer Cybersicherheitskultur in Organisationen.
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79 ABl L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
79 ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe, Steigerung des Risikobewusstseins und Verbesserung der Kenntnisse über grundlegende Sicherheitsverfahren unter den Nutzern, insbesondere in öffentlichen Verwaltungen, KMU und Start-up-Unternehmen, damit in den Unternehmen ein elementares Sicherheitsniveau eingehalten wird, etwa mit der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und bei der Kommunikation sowie Softwareaktualisierungen, und Förderung der Verwendung eingebauter und standardmäßiger Sicherheitseinstellungen, der Kenntnisse über grundlegende Sicherheitsverfahren sowie der Cyber-Hygiene;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 im Bereich Cybersicherheit und Vertrauen werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung und das Kompetenznetz für Cybersicherheit gemäß der [Verordnung ..... des Europäischen Parlaments und des Rates1a umgesetzt].
__________________
1a Verordnung ..... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so auf geschlechtsneutrale Weise ein Beitrag zum Talentpool der Union geleistet, die digitale Kluft verringert sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik, künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, Kommunikationssysteme und -netze sowie Datenschutzkompetenzen. Im Hinblick auf die Stimulierung und Verbesserung des Arbeitsmarktes sowie auf die Spezialisierung in digitalen Technologien und Anwendungen werden mit der finanziellen Intervention die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte;
(a)  Unterstützung der Konzipierung und Durchführung hochwertiger langfristiger Schulungskurse, inklusive integriertes Lernen für Studierende, Lehrkräfte, Ausbilder, IT-Fachleute, Forscher und Arbeitskräfte, einschließlich Beamter, in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und Forschungszentren;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte;
(b)  Unterstützung der Konzipierung und Durchführung hochwertiger kurzfristiger Schulungen und Kurse, inklusive integriertes Lernen für Unternehmer, Kleinunternehmer und Leiter von Start-up-Unternehmen sowie Arbeitskräfte, einschließlich Beamter und Selbstständiger;
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.
(c)  Unterstützung hochwertiger Ausbildung am Arbeitsplatz, inklusive integriertes Lernen und Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 im Bereich fortgeschrittene digitale Kompetenzen erfolgt in erster Linie nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Kommission. Die europäischen digitalen Innovationszentren können im Zusammenhang mit Fortbildungsmöglichkeiten unterstützend tätig werden, indem sie Unternehmen beraten und den Kontakt zu entsprechenden Kompetenzzentren herstellen, um eine möglichst breite geografische Abdeckung innerhalb der Union sicherzustellen.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt, mit denen die entsprechenden Maßnahmen für die digitale Infrastruktur ergänzt werden und gleichzeitig die digitale Kluft verringert wird:
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit;
(a)  Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr und Kommunikation, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche und in Unternehmen, die in der Union ansässig sind, moderne digitale Technologien erfolgreich eingeführt werden können und die erforderlichen Kompetenzen zu deren Nutzung vorhanden sind, insbesondere Hochleistungsrechnen, Sprachentechnologie, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen;
(b)  Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler moderner Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) in der gesamten Union ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen;
(c)  Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich mittels Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen;
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung;
(d)  Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen, in Pilotprojekten zu erproben und auszubauen, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung;
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU;
(e)  Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cybersicherheit, Datenschutz, Cloud-Computing und IT-Governance und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU und Start-ups;
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f)  Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen;
(f)  Unterstützung der Konzipierung, Wartung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen;
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g)  Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren;
(g)  Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Anführung der digitalen Entwicklung und darüber hinaus zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren und Förderung der gegenseitigen Bereicherung der verschiedenen einzelstaatlichen Initiativen, sodass dank der dauerhaften Zusammenarbeit aller beteiligter Akteure auf EU-Ebene eine digitale Gesellschaft entsteht;
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h)  Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU;
(h)  Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, unter anderem durch Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU, die auf eingebauten Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen beruhen und den Daten- und Verbraucherschutz gewährleisten;
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 5 im Bereich Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität erfolgt in erster Linie nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Europäische Kommission. Die europäischen digitalen Innovationszentren können unterstützend tätig werden.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 8 192 391 000 EUR zu Preisen von 2018 (9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  bis zu 2 698 240 000 EUR für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen;
(a)  bis zu 2 404 289 438 EUR zu Preisen von 2018 (2 698 240 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen;
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  bis zu 2 498 369 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz;
(b)  bis zu 2 226 192 703 EUR zu Preisen von 2018 (2 498 369 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz;
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  bis zu 1 998 696 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen;
(c)  bis zu 1 780 954 875 EUR zu Preisen von 2018 (1 998 696 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen;
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)  bis zu 699 543 000 EUR für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
(d)  bis zu 623 333 672 EUR zu Preisen von 2018 (699 543 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e)  bis zu 1 299 152 000 EUR für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.
(e)  bis zu 1 157 620 312 EUR zu Preisen von 2018 (1 299 152 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
5.  Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
5.  Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt im größtmöglichen Umfang zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
An dem Programm können sich beteiligen:
entfällt
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1
1.  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums;
1.  Das Programm steht Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums offen;
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2
2.  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen;
2.  Die vollständige oder partielle Assoziierung von Drittländern, die nicht in Absatz 1 genannt werden, hängt von einer Einzelfallprüfung des spezifischen Ziels nach Maßgabe der Bedingungen ab, die in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des Drittlandes an Programmen der Union festgelegt sind, vorausgesetzt dass in diesem besonderen Abkommen die folgenden Kriterien uneingeschränkt beachtet werden:
—  die Teilnahme des Drittlandes liegt im Interesse der Union;
—  durch die Teilnahme wird dazu beigetragen, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen;
—  durch die Teilnahme entstehen keine Sicherheitsbedenken, und die einschlägigen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 12 werden uneingeschränkt beachtet;
—  mit dem Abkommen wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
—  in dem Abkommen werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen geregelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];
—  im Abkommen wird keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorgesehen;
—  durch das Abkommen werden die Rechte der Union gewahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
2a.  Bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme bewerten die Europäische Kommission oder andere einschlägige Durchführungsorgane im Einzelfall, ob die Bedingungen des in Absatz 2 genannten Abkommens für die Maßnahmen, die ein Arbeitsprogramm umfasst, erfüllt werden.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
3.  unter die europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
entfällt
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  Drittländer, nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen
entfällt
—  gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
—  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];
—  keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorsieht;
—  die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisation im Rahmen des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12].
2.  Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisationen im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (Hochleistungsrechnen), 2 (Künstliche Intelligenz) und 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12].
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
5.  Im Arbeitsprogramm kann auch vorsehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der EU, die aber aus Drittländern geführt werden, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Stellen beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben und von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden bzw. bei denen diese Anforderungen als erfüllt gelten.
5.  Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der EU, die aber aus Drittländern geführt werden, aus strategischen und Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2 und 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Stellen beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben und von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden bzw. bei denen diese Anforderungen als erfüllt gelten.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Maßnahmen, die aus der Union herausführende Technologietransfers umfassen, sind nicht zulässig. Zur Wahrung der langfristigen strategischen Sicherheitsziele wird im Hinblick auf die Teilnahme von Rechtsträgern, die ihren Hauptsitz außerhalb der Union haben, eine Bewertung der Sachdienlichkeit vorgenommen.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 b (neu)
5b.  Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die Fördereinrichtung Sicherheitsprüfungen vor; Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den Sicherheitsbestimmungen stehen, können jederzeit ausgeschlossen oder beendet werden.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können.
1.  Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. Die Kommission stellt sicher, dass die Verwirklichung der spezifischen Ziele 1 bis 5 nicht behindert wird, wenn der komplementäre Charakter des Programms mit Blick auf andere europäische Programme genutzt wird, insbesondere den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-2), InvestEU, Erasmus, den Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Die Kommission prüft die Möglichkeiten einer Verbesserung der Wirksamkeit aller Programme, die Mittel im Bereich der Digitalisierung bereitstellen.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei.
2.  Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen Behörden und der Kommission und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
2.  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe (als primäre Form) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
2.  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe durch die Kommission, eine Fördereinrichtung, einen einzelnen Begünstigten oder mehrere Begünstigte gemeinsam (als primäre Form der Maßnahme) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Im Rahmen der Auftragsvergabe können die Vergabe mehrerer Aufträge innerhalb desselben Verfahrens genehmigt und im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen über das Beschaffungswesen Bedingungen des Orts der Leistung vorgesehen werden. Ferner sind im Rahmen des Programms Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
Das Programm kann über europäische Partnerschaften durchgeführt werden. Dies kann insbesondere Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 187 AEUV umfassen. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften im Rahmen der [Verordnung über Horizont Europa, Ref. hinzufügen].
Das Programm kann über europäische Partnerschaften durchgeführt werden, abgestimmt innerhalb des strategischen Programmplanungsprozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dies kann insbesondere Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 187 AEUV umfassen. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften im Rahmen der [Verordnung über Horizont Europa, Ref. hinzufügen].
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
Für europäische Partnerschaften gelten folgende Bedingungen:
(a)  Sie werden gegründet, wenn sie die Ziele des Programms „Digitales Europa“ besser verwirklichen können als die Union allein.
(b)  Sie genügen den Grundsätzen des europäischen Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung, der Hebelwirkung, der langfristigen finanziellen Verpflichtung aller Beteiligten, der Flexibilität, der Kohärenz und der Komplementarität mit Initiativen auf Unionsebene und lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Initiativen.
(c)  Sie sind zeitlich begrenzt, und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm sind festgelegt.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)
Die Bestimmungen und Kriterien für ihre Auswahl, Umsetzung, Überwachung, Evaluierung und stufenweise Beendigung sind in (Angabe ist zu ergänzen) festgelegt.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Überschrift
Digitale Innovationszentren
Europäische digitale Innovationszentren
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
1.  Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet.
1.  Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird aufbauend auf bestehender Infrastruktur ein erstes Netz europäischer digitaler Innovationszentren eingerichtet, sodass es zumindest ein digitales Innovationszentrum je Mitgliedstaat gibt.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:
2.  Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen, transparenten, inklusiven wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren,
(a)  hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der europäischen digitalen Innovationszentren,
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal;
(b)  hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal mit entsprechenden Fähigkeiten;
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  nachgewiesene Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, um die Marktrelevanz der Maßnahmen zu den spezifischen Zielen 1 bis 5 sicherzustellen;
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db)  Verknüpfungen mit bestehenden, unter Horizont 2020 geschaffenen IKT-Zentren, InvestEU und dem Enterprise Europe Network;
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die genauen Voraussetzungen für eine Anerkennung als „europäisches digitales Innovationszentrum“ und die zu erfüllenden Aufgaben werden harmonisiert und zeitnah veröffentlicht, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Einleitung
3.  Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:
3.  Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus und identifiziert sie eindeutig:
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)  Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet.
(b)  Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet, die Konvergenz dabei verbessert und dazu beigetragen wird, die Kluft zwischen den im Rahmen des Kohäsionsfonds geförderten Ländern und anderen Mitgliedstaaten zu schließen sowie die digitale Kluft in geografischer Hinsicht zu verringern.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
4.  Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden.
4.  Zusätzliche europäische digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können in diesen Gebieten weitere Innovationszentren ausgewählt werden.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 5
5.  Den digitalen Innovationszentren können Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden.
5.  Die europäischen digitalen Innovationszentren müssen durch eine eigene Bezeichnung eindeutig identifizierbar sein und es können ihnen Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 – Einleitung
6.  Die digitalen Innovationszentren, die Finanzierungen erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms:
6.  Die europäischen digitalen Innovationszentren, die Finanzmittel erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms:
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a)  Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt;
(a)  Erbringung von Dienstleistungen und Bereitstellung von technologischem Fachwissen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf Start-up-Unternehmen, KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt;
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, im Hinblick auf die Nutzung der vom Programm abgedeckten Technologien, damit sie wettbewerbsfähiger werden und um ihre Geschäftsmodelle zu verbessern;
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b
(b)  Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind;
(b)  Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU, Start-up-Unternehmen und MidCap-Unternehmen in einer Region mit europäischen digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; Schaffung von Anreizen für den Austausch von Fähigkeiten, gemeinsamen Initiativen und bewährten Verfahren;
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c
(c)  Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen;
(c)  Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU, Start-up-Unternehmen und MidCap-Unternehmen. Einzelne europäische digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen;
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Die europäischen digitalen Innovationszentren können auch mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, insbesondere mit EIT Digital, und den im Rahmen von Horizont 2020 eingerichteten digitalen Innovationszentren zusammenarbeiten.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6 b (neu)
6b.  Die europäischen digitalen Innovationszentren können die Aktivitäten der digitalen Innovationszentren ausführen, die im Rahmen der Rahmenprogramme für Forschung und Innovation aufgebaut wurden, einschließlich der Innovationszentren von EIT Digital.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
1.  Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel [3] und in den Artikeln [4]–[8] genannten Ziele beitragen, kommen für eine Förderung in Betracht.
1.  Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel [3] und in den Artikeln [4]–[8] genannten Ziele beitragen, kommen für eine Förderung gemäß den in Anhang I genannten allgemeinen Zielen in Betracht.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  einem mit dem Programm assoziierten Drittland;
ii)  einem gemäß den Artikeln 10 und 12 mit dem Programm assoziierten Drittland;
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
3.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise an bestimmten Maßnahmen teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich ist.
3.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise an bestimmten Maßnahmen teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich ist und keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken für die Union mit sich bringt oder die strategische Autonomie der Union bedroht.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
4.  Natürliche Personen sind nicht förderfähig, außer im Fall von Finanzhilfen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen).
4.  Natürliche Personen können für Finanzhilfen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) förderfähig sein. Drittstaatsangehörige können förderfähig sein, sofern sie in der Union ansässig sind.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können – unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes und gemäß den Spezifikationen zu jedem Ziel – bei Vorliegen hinreichend gerechtfertigter Gründe bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit;
(e)  gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, das Klima, die Umwelt und die Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Zugänglichkeit und Chancengleichheit in der Bildung und im Berufsleben;
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g)  gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;
(g)  gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten;
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha)  gegebenenfalls die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte;
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
(hb)  gegebenenfalls das öffentliche Interesse;
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)
(hc)  gegebenenfalls eine Verringerung der digitalen Kluft zwischen Regionen, Bürgern oder Unternehmen.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. Der Betrag der Kosten dieses Programms innerhalb einer Mischfinanzierung mit einem Finanzierungsinstrument ist nicht rückzahlbar.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Wurden für eine Maßnahme bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem EU-Fonds gewährt oder gezahlt, so ist dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm anzuführen.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 3
3.  Im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm liegt der Schwerpunkt auf den im Anhang festgelegten Tätigkeiten und es wird sichergestellt, dass die so geförderten Maßnahmen private Finanzierungen nicht verdrängen. Nachfolgende Arbeitsprogramme können Tätigkeiten umfassen, die nicht im Anhang festgelegt sind, sofern diese mit den Zielen dieser Verordnung gemäß den Artikeln [4–8] im Einklang stehen.
3.  In den Arbeitsprogrammen liegt der Schwerpunkt auf den im Anhang I festgelegten Tätigkeiten, und es wird sichergestellt, dass die so geförderten Maßnahmen die private Finanzierung nicht verdrängen.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die dort festgelegten Tätigkeiten auf eine Weise, die den in den Artikeln 4 bis 8 genannten Zielen dieser Verordnung entspricht, zu überprüfen oder zu ergänzen.
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
1.  In Anhang II sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.
1.  In Anhang II sind messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung messbarer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission Anhang III spätestens bis zum 1. Januar 2021.
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
2.  Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2 anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
2.  Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2 anzunehmen, um die messbaren Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und ihre Erfassung effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 4
4.  Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst umfassend zu nutzen. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen.
4.  Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst effizient zu nutzen, und es sollten DESI-Datensätze auf NUTS-2-Ebene gesammelt werden, damit der Mangel an regionalen Daten im Zusammenhang mit dem digitalen Europa behoben wird. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Überschrift
Evaluierung
Evaluierung des Programms
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
1.  Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm – insbesondere auf der Grundlage des Systems der Leistungsberichterstattung gemäß Artikel 24 Absatz 3 – regelmäßig überwacht und extern evaluiert wird. Im Rahmen der Evaluierungen wird auch eine qualitative Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele durchgeführt.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms.
2.  Neben der regelmäßigen Überwachung des Programms arbeitet die Kommission einen Zwischenevaluierungsbericht aus und übermittelt ihn spätestens am 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind.
Die Zwischenevaluierung wird dem Europäischen Parlament übermittelt.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3
3.  Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
3.  Auf der Grundlage einer abschließenden unabhängigen externen Evaluierung erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht des Programms, in dem seine längerfristigen Auswirkungen und seine Nachhaltigkeit bewertet werden.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission übermittelt den in Absatz 3 genannten abschließenden Evaluierungsbericht spätestens am 31. Dezember 2030 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 5
5.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
entfällt
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
4.  Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird.
4.  Als Teil des Kontrollsystems beruht die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung von zumindest einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
2.  Die in Artikel 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
2.  Die in den Artikeln 23 und 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 23 und 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 6
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23 und 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wahrheitsgetreue, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2
2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen.
2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Sie sorgt außerdem dafür, dass integrierte Informationen zur Verfügung stehen und potenzielle Antragsteller Zugang zu Unionsmitteln im digitalen Bereich erhalten. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 1
1.  gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke auf nichtwirtschaftlicher Basis zugänglich sein.
1.  gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen sowie auf nichtwirtschaftlicher Basis für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke zugänglich sein.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 6
6.  Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich auf der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen).
6.  Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation – insbesondere aus neuen Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden – für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen).
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 2 – Absatz 1
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, auf und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten.
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und der dezentralen Transaktionsnetztechnik in Europa, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, auf und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 1
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort.
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen sowie Fortbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen oder Bürgern aller Altersgruppen, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen, Arbeitssuchenden und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 1
1.  Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen;
1.  Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten des integrierten Lernens durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen;
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 4
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 15 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt.
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 16 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 1 – Nummer 1.2
1.2.  Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen;
1.2.  Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung, Erweiterung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen;
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 2 – Nummer 2.1
2.1.  Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten;
2.1.  Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher und unter Wahrung des Datenschutzes über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten;
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 3
3.  Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu nationalen Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen).
3.  Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen).
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 4
4.  Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte oder intelligente ländliche Gebiete zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik.
4.  Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt II – Überschrift
Anfängliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 2 – Nummer 2.2
2.2  Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die KI nutzen
2.2  Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die in Zusammenarbeit mit digitalen Innovationszentren KI erproben und damit experimentieren
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 2 – Nummer 2.2 a (neu)
2.2a  Anzahl der vom Programm unterstützten konkreten KI-Anwendungen, die derzeit kommerzialisiert werden
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.1
4.1  Anzahl der ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten
4.1  Anzahl der pro Jahr in der Union ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.2
4.2  Anzahl der Unternehmen mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten
4.2  Anzahl der Unternehmen in der Union pro Jahr mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.2 (neu)
4.2b  Anzahl der Studierenden, Hochschulabsolventen und Arbeitslosen, die ihren Status durch Schulungen im Rahmen des Programms verbessern konnten
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.1
5.1  Einführung digitaler öffentlicher Dienste
5.1  Häufigkeit der Einführung digitaler öffentlicher Dienste
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.2
5.2  Unternehmen mit hoher digitaler Intensität
5.2  Zahl der Unternehmen mit hoher digitaler Intensität
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.3
5.3  Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
5.3  Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   das Programm „Digitales Europa“ wird aktiv Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ schaffen, was die Nachhaltigkeit von Daten aus Forschungsprojekten betrifft;
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe c
(c)  das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren;
(c)  das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale, regionale und lokale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren;
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe c
(c)  das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren;
(c)  das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren;

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0408/2018).
(2)COM(2016) 180 final, Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen.


Abkommen USA-EU über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt ***
PDF 117kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (07482/2018 – C8-0157/2018 – 2016/0343(NLE))
P8_TA(2018)0522A8-0432/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07482/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf der Änderung 1 zu dem Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft (07236/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0157/2018),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0432/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


Gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen *
PDF 216kWORD 70k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148 – C8-0137/2018 – 2018/0073(CNS))
P8_TA(2018)0523A8-0428/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0148),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0137/2018),

–  unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Parlament, dem maltesischen Parlament und der niederländischen Zweiten Kammer gemäß dem im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen des dänischen Parlaments, des irischen Parlaments, des maltesischen Parlaments und der niederländischen Zweiten Kammer, in denen festgestellt geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0428/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Das digitale Zeitalter hält mit schnellen Schritten Einzug in die Weltwirtschaft, was dazu geführt hat, dass neue Geschäftsmodelle entstanden sind. Digitale Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Geschäftstätigkeit eng mit dem Internet verknüpft ist. Insbesondere basieren digitale Geschäftsmodelle in hohem Maße auf der Fähigkeit, Tätigkeiten aus der Ferne und mit beschränkter oder ganz ohne physische Präsenz auszuüben, auf dem Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung und auf der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte.
(1)  Das digitale Zeitalter hält mit schnellen Schritten Einzug in die Weltwirtschaft, was dazu geführt hat, dass neue Geschäftsmodelle entstanden sind. Digitale Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Geschäftstätigkeit eng mit dem Internet verknüpft ist. Insbesondere basieren digitale Geschäftsmodelle in hohem Maße auf der Fähigkeit, Tätigkeiten aus der Ferne und mit beschränkter oder ganz ohne physische oder steuerpflichtige Präsenz im jeweiligen Land auszuüben, auf dem Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung und auf der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die geltenden Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer wurden größtenteils im 20. Jahrhundert für herkömmliche Unternehmen erlassen. Sie stützen sich auf das Konzept, dass die Besteuerung dort erfolgen sollte, wo die Wertschöpfung stattfindet. Die Anwendung der geltenden Vorschriften auf die digitale Wirtschaft hat jedoch zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt; dies betrifft vor allem Geschäftsmodelle, die in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung abhängig sind. Es hat sich also gezeigt, dass die geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft ungeeignet sind und einer Überarbeitung bedürfen.
(2)  Die geltenden Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer wurden größtenteils im 20. Jahrhundert für herkömmliche Unternehmen erlassen. Sie stützen sich auf das Konzept, dass die Besteuerung dort erfolgen sollte, wo die Wertschöpfung stattfindet. Die Anwendung der geltenden Vorschriften auf die digitale Wirtschaft hat jedoch zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt; dies betrifft vor allem Geschäftsmodelle, die in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung abhängig sind. Die Digitalisierung hat die Rolle der Nutzer verändert und ihre zunehmende Beteiligung am Wertschöpfungsprozess ermöglicht. Es hat sich also gezeigt, dass die geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft diesen neuen Faktor nicht berücksichtigen und dringend einer Überarbeitung bedürfen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)   Ziel ist die Beseitigung der Unterschiede zwischen der Besteuerung digital und traditionell erwirtschafteter Erträge. Derzeit werden digitale Unternehmen im Durchschnitt mit einem effektiven Steuersatz von lediglich 9,5 % anstatt der 23,2 %, die traditionelle Unternehmen zahlen, belastet1a. Ein Besteuerungssystem muss gerecht und zum Nutzen der gesamten Gesellschaft sein. Es sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen gelten.
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1a Quelle: Berechnungen aus der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission, auf der Grundlage des ZEW (2016, 2017) und ZEW u. a. (2017).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts3 dar, da dieser ein modernes und stabiles Steuerrecht für die digitale Wirtschaft erfordert, um Innovationen anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden.
(3)  Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts3 dar, da dieser ein faires, modernes und stabiles Steuerrecht für die digitalisierte Wirtschaft erfordert, um Innovationen und integratives Wachstum anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden. Da sich die Digitalisierung auf die gesamte Wirtschaft auswirkt, ist die Schaffung einer Digitalsteuer allein nicht ausreichend; die Steuervorschriften sollten daher reformiert werden. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Ad-hoc-Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass sich die Arbeiten hinsichtlich der Besteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz und der Aufnahme einer solchen Besteuerung in eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage verzögern.
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3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192 vom 6.5.2015).
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192 vom 6.5.2015).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Da das Problem der Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine globale Dimension aufweist, wäre eine multilaterale, internationale Lösung der ideale Ansatz. Aus diesem Grund beteiligt sich die Kommission aktiv an der internationalen Debatte. Derzeit laufen bei der OECD entsprechende Arbeiten. Die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene gestaltet sich jedoch als Herausforderung. Deshalb werden Maßnahmen getroffen, um die Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer auf Unionsebene anzugleichen6 und um Vereinbarungen mit Drittländern zu fördern7, sodass der Rahmen für die Körperschaftsteuer an die neuen digitalen Geschäftsmodelle angepasst werden kann.
(5)  Da das Problem der Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine globale Dimension aufweist, wäre eine multilaterale, internationale Lösung der ideale Ansatz. Aus diesem Grund beteiligt sich die Kommission aktiv an der internationalen Debatte. Derzeit laufen bei der OECD, dem Internationalen Währungsfonds (IWF), den Vereinten Nationen (VN) und der Weltbankgruppe (WBG), die die Plattform für die Zusammenarbeit im Steuerbereich bilden, entsprechende Arbeiten. Die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene gestaltet sich jedoch als Herausforderung. Deshalb werden Maßnahmen getroffen, um die Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer auf Unionsebene anzugleichen6 und um Vereinbarungen mit Drittländern zu fördern7, sodass der Rahmen für die Körperschaftsteuer an die neuen digitalen Geschäftsmodelle angepasst werden kann. Es sollte Kohärenz mit dem umfassenden Rahmen gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung (BEPS) sichergestellt werden, damit es zu keinen Abweichungen von internationalen Standards kommt und eine Zunahme an Komplexität vermieden wird.
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6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147).
6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147).
7 Empfehlung der Kommission zur Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
7 Empfehlung der Kommission zur Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Bis zur Ergreifung solcher Maßnahmen, deren Annahme und Durchführung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, unter Zugzwang. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch die Entwicklung neuer digitaler Lösungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beeinträchtigen. Daher bedarf es eines harmonisierten Konzepts für eine Zwischenlösung, die dieses Problem gezielt angeht, bis eine umfassende Lösung gefunden wird.
(6)  Bis zur Ergreifung solcher Maßnahmen, deren Annahme und Durchführung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, unter Zugzwang. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch die Entwicklung neuer digitaler Lösungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beeinträchtigen. Daher bedarf es eines harmonisierten Konzepts für eine Zwischenlösung, mit der dieses Problem gezielt angegangen wird, bis eine umfassende Lösung gefunden wird. Die Zwischenlösung sollte nur für beschränkte Zeit gelten, damit sie nicht unbeabsichtigt dauerhaft wird. Daher sollte eine Verfallsklausel eingeführt werden, infolge derer diese Richtlinie automatisch mit der Einführung einer umfassenden Lösung, vorzugsweise auf internationaler Ebene, außer Kraft tritt. Sollte bis zum 31. Dezember 2020 keine umfassende Lösung vereinbart worden sein, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, einen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden. Dies ist wichtig dafür, dass unverzüglich eine Einigung erzielt und verhindert wird, dass die Zahl unilateraler, nationaler, von den Mitgliedstaaten erhobener Digitalsteuern zunimmt.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Diese Zwischenlösung sollte darin bestehen, dass das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch bestimmte Rechtsträger geschaffen wird. Hierbei dürfte es sich um eine leicht umzusetzende Maßnahme zur Besteuerung der Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen handeln, bei denen die Nutzer in erheblichem Maße zum Wertschöpfungsprozess beitragen. Dieser Faktor (Wertschöpfung durch die Nutzer) untermauert die Maßnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuervorschriften, wie im Erwägungsgrund 5 beschrieben.
(7)  Diese Zwischenlösung sollte darin bestehen, dass das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte, durch bestimmte Rechtsträger geschaffen wird. Hierbei dürfte es sich um eine leicht umzusetzende Maßnahme zur Besteuerung der Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen handeln, bei denen die Nutzer und immaterielle Vermögenswerte in erheblichem Maße zum Wertschöpfungsprozess beitragen. Diese Faktoren (Wertschöpfung durch die Nutzer und starke Abhängigkeit von immateriellen Vermögenswerten) untermauern die Maßnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuervorschriften, wie im Erwägungsgrund 5 beschrieben.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Die Digitalsteuer sollte nur auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben werden. Dies sollten diejenigen digitalen Dienstleistungen sein, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer basieren, da hierbei die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten ist. Besteuert werden sollten die Erträge aus der Verarbeitung des Nutzer-Inputs, nicht die Beteiligung der Nutzer selbst.
(9)  Die Digitalsteuer sollte auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen erhoben werden, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer und auf der Möglichkeit basieren, die Dienstleistungen ganz ohne oder mit sehr beschränkter physischer Präsenz zu erbringen. In diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet), und iii) Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden. Wenn durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.
(10)  Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) die Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet); iii) die Verarbeitung, Übermittlung und der Verkauf gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden, und iv) die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie Videodateien, Audiodateien und Texten. Wenn durch die Bereitstellung solcher Inhalte oder Gegenstände bzw. durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen und die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Die Erträge aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden, wobei der Anbieter nicht als Intermediär fungiert, sollten ebenfalls nicht der Digitalsteuer unterliegen, da die Wertschöpfung für den Einzelhändler durch die gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen entsteht und die digitale Schnittstelle lediglich als Kommunikationsmittel genutzt wird. Ob ein Anbieter Gegenstände oder Dienstleistungen online im eigenen Namen verkauft oder Vermittlungsdienste erbringt, wäre unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Substanz einer Transaktion zu bestimmen, wie in den Vereinbarungen der betreffenden Parteien festgelegt. So könnte beispielsweise ein Anbieter einer digitalen Schnittstelle, auf der Gegenstände eines Dritten zur Verfügung gestellt werden, als Vermittlungsdienstleister betrachtet werden (in anderen Worten: als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle), wenn von keinem wesentlichen Bestandsrisiko auszugehen ist oder wenn letztlich der Dritte den Preis der betreffenden Gegenstände festlegt.
(13)  Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen und die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Der Ertrag aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden, wobei der Anbieter nicht als Intermediär fungiert, sollten ebenfalls nicht der Digitalsteuer unterliegen. Da es jedoch möglich ist, Benutzerdaten über eine digitale Schnittstelle zu verarbeiten und dadurch den durch die jeweilige Transaktion geschaffenen Wert zu erhöhen‚ und da das Fehlen einer physischen Präsenz Gelegenheit zu aggressiver Steuerplanung bietet, sollte bei der Überprüfung dieser Richtlinie die Ausdehnung des Umfangs dieser Dienstleistungen in Erwägung gezogen werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Rechtsträger über eine digitale Schnittstelle bestehen, sollten vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommen sein, und zwar unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat. Selbst wenn eine gewisse Interaktion zwischen den Empfängern solcher digitaler Inhalte erlaubt sein kann und der Erbringer solcher Dienstleistungen daher als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle erachtet werden könnte, ist es weniger eindeutig, dass der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Unternehmens spielt, das die digitalen Inhalte bereitstellt. In Bezug auf die Wertschöpfung liegt der Fokus stattdessen auf den digitalen Inhalten selbst, die von dem Rechtsträger bereitgestellt werden. Daher sollten die Erträge aus der Erbringung solcher Dienstleistungen nicht in den Geltungsbereich der Steuer fallen.
(14)  Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Rechtsträger über eine digitale Schnittstelle bestehen, sollten in den Geltungsbereich der Steuer fallen, und zwar unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat. Die Erträge aus der Erbringung solcher Dienstleistungen sollten von der Kommission innerhalb von ... [zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] bewertet werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Der Begriff „digitale Inhalte“ sollte Daten bezeichnen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) zugegriffen wird, und bei denen es sich nicht um Daten handelt, die zur digitalen Schnittstelle selbst gehören. Durch diese Definition sollen die verschiedenen Formen erfasst werden, die digitale Inhalte beim Erwerb durch den Nutzer aufweisen können, was allerdings nichts daran ändert, dass der einzige oder Hauptzweck aus Sicht des Nutzers der Erwerb der digitalen Inhalte ist.
(15)  Der Begriff „digitale Inhalte“ sollte Daten bezeichnen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) zugegriffen wird, und bei denen es sich nicht um Daten handelt, die zur digitalen Schnittstelle selbst gehören.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)   Digitale Unternehmen investieren tendenziell weniger in Gebäude und Maschinen als reguläre Unternehmen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)   Die im Erwägungsgrund 14 beschriebene Dienstleistung sollte unterschieden werden von einer Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle besteht, über die Nutzer digitale Inhalte hochladen und mit anderen Nutzern teilen können, oder in der Bereitstellung einer Schnittstelle, die eine zugrunde liegende Bereitstellung digitaler Inhalte unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht. Diese letzteren Dienstleistungen stellen einen Vermittlungsdienst dar und sollten somit der Digitalsteuer unterliegen, und zwar unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Steuerbare Dienstleistungen, die in der Übermittlung gesammelter Nutzerdaten bestehen, sollten nur für Daten gelten, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden, nicht jedoch für Daten, die durch Sensoren oder sonstige Mittel generiert und in digitaler Form gesammelt wurden. Zu begründen ist dies damit, dass die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallenden Dienstleistungen digitale Schnittstellen für Nutzer-Input einsetzen sollten, durch den sie Erträge erzielen, im Gegensatz zu Dienstleistungen, bei denen Schnittstellen nur zur Übermittlung anderweitig generierter Daten eingesetzt werden. Die Digitalsteuer sollte daher keine Steuer auf die Sammlung von Daten oder auf die Nutzung der von einem Unternehmen für seine internen Zwecke gesammelten Daten sein, und auch nicht auf den unentgeltlichen Austausch der von einem Unternehmen gesammelten Daten mit Dritten. Abzielen sollte die Digitalsteuer auf die Erwirtschaftung von Erträgen durch die Übermittlung von Daten, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden.
(17)  Steuerbare Dienstleistungen, die in der Verarbeitung, Übermittlung oder dem Verkauf gesammelter Nutzerdaten bestehen, sollten Daten umfassen, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden. Im Zusammenhang mit diesen steuerbaren Dienstleistungen werden digitale Schnittstellen für Nutzer-Input genutzt, durch den Erträge erzielt werden. Die Digitalsteuer ist keine Steuer auf die Sammlung von Daten an sich. Mit der Digitalsteuer sollte auf die Erwirtschaftung von Erträgen durch die Verarbeitung, den Verkauf oder die Übermittlung von Daten, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden, an Dritte abgezielt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Nur bestimmte Rechtsträger sollten als Steuerpflichtige für die Zwecke der Digitalsteuer gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Steuergebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen sind. Insbesondere sollte ein Rechtsträger nur dann als Steuerpflichtiger gelten, wenn er beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt: die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und ii) die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.
(22)  Nur bestimmte Rechtsträger sollten als Steuerpflichtige für die Zwecke der Digitalsteuer gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Steuergebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen sind. Insbesondere sollte ein Rechtsträger nur dann als Steuerpflichtiger gelten, wenn er beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt: i) die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und ii) die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 40 000 000 EUR.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) sollte die Anwendung der Digitalsteuer auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränken; dabei handelt es sich um diejenigen Unternehmen, die hauptsächlich dazu in der Lage sind, digitale Dienstleistungen zu erbringen, bei denen der Beitrag der Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und die sich in hohem Maße auf ausgedehnte Nutzernetzwerke, einen umfangreichen Nutzerverkehr und die Ausnutzung einer starken Marktposition stützen. Solche Geschäftsmodelle, die zur Erzielung von Erträgen von der Wertschöpfung durch die Nutzer abhängen und nur für Unternehmen einer bestimmten Größe möglich sind, weisen eine höhere Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung auf. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Aus diesem Grund wurde derselbe Schwellenwert auch in anderen Initiativen der Union9 vorgeschlagen. Ein solcher Schwellenwert soll darüber hinaus Rechtssicherheit garantieren, da er die Festlegung, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, für Unternehmen und Steuerbehörden einfacher und kostengünstiger machen würde. Des Weiteren schließt der Schwellenwert kleine Unternehmen und Start-ups aus, für die der durch die neue Steuer entstehende Befolgungsaufwand unverhältnismäßig wäre.
(23)  Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) sollte die Anwendung der Digitalsteuer auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränken, da diese in erster Linie dazu in der Lage sind, digitale Dienstleistungen zu erbringen, die in hohem Maße von mobilen immateriellen und/oder digitalen Vermögenswerten abhängig sind, bei denen der Beitrag der Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und die sich in hohem Maße auf ausgedehnte Nutzernetzwerke, einen umfangreichen Nutzerverkehr und die Ausnutzung einer starken Marktposition stützen. Solche Geschäftsmodelle, die zur Erzielung von Erträgen von der Wertschöpfung durch die Nutzer abhängen und nur für Unternehmen einer bestimmten Größe möglich sind, weisen eine höhere Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung auf. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Der Schwellenwert soll darüber hinaus Rechtssicherheit garantieren, da er die Festlegung, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, für Unternehmen und Steuerbehörden einfacher und kostengünstiger machen würde. Des Weiteren werden durch den Schwellenwert kleine Unternehmen und Start-ups ausgeschlossen, für die der durch die neue Steuer entstehende Befolgungsaufwand unverhältnismäßig wäre.
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9 Siehe Artikel 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Zur Abmilderung der negativen Auswirkungen einer möglichen Doppelbesteuerung, bei der dieselben Erträge der Körperschaftsteuer und der Digitalsteuer unterliegen, wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten es den Unternehmen ermöglichen werden, die entrichtete Digitalsteuer in ihrem Hoheitsgebiet als Kosten von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob beide Steuern im selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten entrichtet werden.
(27)  Zur Abmilderung der negativen Auswirkungen einer möglichen Doppelbesteuerung, bei der dieselben Erträge der Körperschaftsteuer und der Digitalsteuer unterliegen, muss künftig eine einheitliche Lösung für die gesamte Union gefunden werden, die es den Unternehmen ermöglicht, die entrichtete Digitalsteuer in ihrem Hoheitsgebiet als Kosten von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob beide Steuern im selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten entrichtet werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Sind die Nutzer einer gegebenen steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so sollten die durch diese Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zugeordnet werden, und zwar auf Basis bestimmter, spezifischer Verteilungsschlüssel. Solche Schlüssel sollten entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt werden, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren.
(29)  Sind die Nutzer einer gegebenen steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so sollten die durch diese Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zugeordnet werden, und zwar auf Basis bestimmter, spezifischer Verteilungsschlüssel. Solche Schlüssel sollten entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt werden, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren. Wenn der Verteilungsschlüssel zu einer unausgewogenen Aufteilung führt, die nicht die tatsächliche Wirtschaftstätigkeit widerspiegelt, könnte mit einem Streitbeilegungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Angesichts des Vorstehenden sollte die Kommission die mögliche Einrichtung eines Streitbeilegungsverfahrens prüfen, mit dem sichergestellt wird, dass Streitfälle ordnungsgemäß beigelegt werden, wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle besteht, sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der steuerbaren Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt werden, wie oft die Werbung in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.
(30)  Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung oder der Bereitstellung von Inhalten auf einer digitalen Schnittstelle besteht, sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der steuerbaren Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt werden, wie oft die Werbung oder der digitale Inhalt in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Was die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so sollte sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer richten, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat übertragen wurden.
(32)  Was die Verarbeitung, den Verkauf oder die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so sollte sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer richten, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat verwertet, verkauft oder übertragen wurden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)  Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann. Besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit und Sicherheit von Verarbeitungsaktivitäten, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wann immer möglich, sollten personenbezogene Daten anonymisiert werden.
(34)  Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann, wobei die Identifizierung der Nutzer nicht erlaubt ist. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sind über die zur Ortung von Nutzern verwendete Methode in Kenntnis zu setzen. Besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit und Sicherheit von Verarbeitungsaktivitäten – insbesondere mit Blick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit –, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wann immer möglich, sollten personenbezogene Daten anonymisiert werden.
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10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)  Die steuerbaren Erträge sollten den Gesamtbruttoerträgen eines Steuerpflichtigen entsprechen, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern. Steuerbare Erträge sollte als von einem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erzielt gelten, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie bis dahin tatsächlich gezahlt wurden. Die Digitalsteuer sollte in einem Mitgliedstaat auf den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge erhoben werden, der als in einem Mitgliedstaat erzielt gilt, und die Berechnung sollte durch Anwendung des Digitalsteuersatzes auf diesen Anteil erfolgen. Um Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, sollte ein einziger Digitalsteuersatz auf Unionsebene gelten. Der Digitalsteuersatz sollte auf 3 % festgesetzt werden, wodurch ein geeignetes Gleichgewicht zwischen den durch die Steuer generierten Erträgen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Digitalsteuer auf Unternehmen mit verschiedenen Gewinnspannen geschaffen wird.
(35)  Die steuerbaren Erträge sollten den Gesamtbruttoerträgen eines Steuerpflichtigen entsprechen, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern. Steuerbare Erträge sollte als von einem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erzielt gelten, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie bis dahin tatsächlich gezahlt wurden. Die Digitalsteuer sollte in einem Mitgliedstaat auf den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge erhoben werden, der als in einem Mitgliedstaat erzielt gilt, und die Berechnung sollte durch Anwendung des Digitalsteuersatzes auf diesen Anteil erfolgen. Um Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, sollte ein einziger Digitalsteuersatz auf Unionsebene gelten. Mit der Festsetzung des Digitalsteuersatzes auf 3 % soll ein geeignetes Gleichgewicht zwischen den durch die Steuer generierten Erträgen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Digitalsteuer auf Unternehmen mit verschiedenen Gewinnspannen geschaffen werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
(37)  Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten, durch die die tatsächliche Entrichtung der Digitalsteuer gewährleistet werden soll, sowie andere Maßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch festzulegen.
(37)  Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten, durch die die tatsächliche Entrichtung der Digitalsteuer gewährleistet werden soll, sowie andere Maßnahmen – darunter auch Strafen und Sanktionen – zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch festzulegen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37 a (neu)
(37a)   Der Gesamtbetrag der von einem Steuerpflichtigen pro Mitgliedstaat bezahlten Digitalsteuer sollte Bestandteil des Systems zur länderbezogenen Berichterstattung sein.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38 a (neu)
(38a)  Unterliegt eine Person in mehr als einem Mitgliedstaat der Digitalsteuer, so sollte die Kommission alle drei Jahre die Digitalsteuererklärung überprüfen, die in dem Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht wird.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
(40a)  Die Digitalsteuer ist eine vorläufige Maßnahme für die Zeit bis zum Beschluss einer dauerhaften Lösung, und sie sollte keinesfalls das Inkrafttreten einer solchen dauerhaften Lösung verzögern. Die vorliegende Richtlinie sollte außer Kraft treten mit der Annahme entweder der Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz oder – je nachdem, welche früher angenommen wird – der Richtlinie des Rates mit Bestimmungen über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und der Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, einschließlich des Konzepts einer digitalen Betriebsstätte, wie es in den legislativen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage vorgeschlagen wurde, oder einer Richtlinie, mit der eine auf einem internationalen Forum wie der OECD oder den Vereinten Nationen erzielte politische Einigung umgesetzt wird.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 b (neu)
(40b)   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Bericht erstatten über die Entrichtung der Digitalsteuer durch die Rechtsträger, die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Steuererhebung und -entrichtung.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 c (neu)
(40c)   Zwei Jahre nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, dem, soweit erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen der fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft beizufügen sind.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
(41)  Durch diese Richtlinie sollen die Integrität des Binnenmarkts geschützt, sein reibungsloses Funktionieren sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund ihrer Art von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
(41)  Durch diese Richtlinie sollen die Integrität des Binnenmarkts geschützt, sein faires und reibungsloses Funktionieren sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund ihrer Art von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
(7a)  „Verarbeitung von Daten“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.
(c)  die Verarbeitung und Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  die Bereitstellung von Inhalten für Nutzer auf einer digitalen Schnittstelle, wie Videodateien, Audiodateien oder Texten, die eine digitale Schnittstelle nutzen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a)  die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle, wenn der einzige oder Hauptzweck der Bereitstellung darin besteht, dass der Rechtsträger den Nutzern über diese Schnittstelle digitale Inhalte liefern oder Kommunikations- oder Zahlungsdienste erbringen will;
(a)  die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle, wenn der einzige oder Hauptzweck der Bereitstellung darin besteht, dass der Rechtsträger den Nutzern über diese Schnittstelle Kommunikations- oder Zahlungsdienste erbringen will, solange keine weiteren Erträge durch die Verarbeitung, die Übermittlung oder den Verkauf von Nutzerdaten erwirtschaftet werden;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  die von dem Rechtsträger in dem relevanten Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.
(b)  die von dem Rechtsträger in dem relevanten Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 40 000 000 EUR.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  im Fall einer Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ca erscheint der fragliche digitale Inhalt auf dem Gerät des Nutzers zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gerät während des betreffenden Steuerzeitraums im betreffenden Mitgliedstaat für den Zugriff auf eine digitale Schnittstelle verwendet wird.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6
6.  Die Nutzerdaten, die für die Zwecke dieser Richtlinie gesammelt werden dürfen, beschränken sich auf die Daten, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, wobei die Identifizierung dieser Nutzer nicht erlaubt ist.
6.  Die Nutzerdaten, die für die Zwecke dieser Richtlinie gesammelt werden dürfen, beschränken sich auf die Daten, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, wobei die Identifizierung dieser Nutzer nicht erlaubt ist. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer hat gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)
6a.   Die Kommission prüft, ob die Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus die Wirksamkeit und Effizienz der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessern würde. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich einen Bericht, dem sie, falls angezeigt, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
Der Digitalsteuersatz beträgt 3 %.
Der Digitalsteuersatz wird auf 3 % festgesetzt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn Buchstabe b dieses Absatzes Anwendung findet, führt die Kommission alle drei Jahre eine Überprüfung der Digitalsteuererklärung durch, die beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht wird.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so ändert der Steuerpflichtige seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.
2.  Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so ändert der Steuerpflichtige unbeschadet des Absatzes 2a seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Unterliegt der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so kann der Steuerpflichtige seinen ursprünglich gewählten Mitgliedstaat der Identifizierung beibehalten, da die Möglichkeit besteht, dass er im folgenden Steuerzeitraum in diesem Mitgliedstaat erneut Digitalsteuer abführen muss. Unterliegt der Steuerpflichtige länger als zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume nicht mehr der Digitalsteuer im betreffenden Mitgliedsland, so ändert der Steuerpflichtige seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2
2.  Die Änderungen gemäß Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Nach einem solchen Zeitraum vorgenommene Änderungen unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird.
2.  Die Änderungen gemäß Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Nach einem solchen Zeitraum vorgenommene Änderungen unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer festlegen.
3.  Die Mitgliedstaaten beschließen Maßnahmen – darunter Strafen und Sanktionen – zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 5 a (neu)
5a.   Nach Erlass dieser Richtlinie legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aufnahme in Richtlinie 2013/34/EU vor, der die Offenlegung von Angaben zur Körperschaftsteuer durch bestimmte Unternehmen und Branchen betrifft und mit dem der Gesamtbetrag der Digitalsteuer, der von einem Steuerpflichtigen an verschiedene Mitgliedstaaten entrichtet wird, in die Liste der verbindlichen Standards für die länderbezogenen Berichterstattung aufgenommen wird.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 4 – Titel
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND VERBINDLICHER INFORMATIONSAUSTAUSCH
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel -20 (neu)
Artikel -20
Automatischer und verbindlicher Informationsaustausch
Damit die Steuerbehörden ordnungsgemäß ermitteln können, in welcher Höhe Steuer fällig ist, und damit die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird, erfolgt der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates automatisch und ist verpflichtend. Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden in angemessener Weise mit Personal, Fachwissen und finanziellen Ressourcen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Mitarbeiter ihrer Steuerbehörden insbesondere in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und des automatischen Austauschs von Informationen aus, um die umfassende Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 a (neu)
Artikel 24a
Berichterstattung und Überprüfung
Zwei Jahre nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem, soweit erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen der fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft beizufügen sind.
Die Kommission prüft dabei insbesondere Folgendes:
(a)  die Erhöhung des Digitalsteuersatzes von 3 % auf 5 %, einschließlich eines entsprechenden Steuerfreibetrags zur Begrenzung des Unterschieds zwischen den effektiven Steuersätzen traditioneller und digitaler Unternehmen;
(b)  den Geltungsbereich der Digitalsteuer, einschließlich seiner Erweiterung um den Online-Verkauf von Gütern und Dienstleistungen über digitale Schnittstellen;
(c)  den Steuerbetrag, der in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlen ist;
(d)  die Art der digitalen Aktivitäten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen;
(e)  Steuerplanungspraktiken, die von den Unternehmen möglicherweise angewandt wurden, um die Entrichtung der Digitalsteuer zu umgehen;
(f)  die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
(g)  die Gesamtauswirkungen auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung möglicher Wettbewerbsverzerrungen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 b (neu)
Artikel 24b
Berichterstattungspflichten
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über einschlägige Zahlen und Fakten betreffend die Entrichtung der Digitalsteuer durch die Rechtsträger, die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhebung und Entrichtung der Steuer.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
Verfallsklausel in Abhängigkeit von dauerhaften Maßnahmen
Die Digitalsteuer ist eine vorläufige Maßnahme für die Zeit bis zum Beschluss einer dauerhaften Lösung, weshalb die vorliegende Richtlinie außer Kraft tritt und hinfällig wird, sobald eine der folgenden Richtlinien angenommen wird:
(a)  die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz;
(b)  die Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, einschließlich des Konzepts einer digitalen Betriebsstätte, wie es in den legislativen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage vorgeschlagen wurde, oder
(c)  eine Richtlinie, mit der eine politische Einigung umgesetzt wird, die auf einem internationalen Forum wie der OECD oder den Vereinten Nationen erzielt wurde.

Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz *
PDF 196kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147 – C8-0138/2018 – 2018/0072(CNS))
P8_TA(2018)0524A8-0426/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0147),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0138/2018),

–  unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Parlament, dem maltesischen Parlament und der niederländischen Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0426/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Aufgrund der raschen Veränderung der globalen Wirtschaft infolge der Digitalisierung steigt der Druck auf die Körperschaftsteuersysteme sowohl auf Unionsebene als auch international; gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sie geeignet sind festzulegen, wo digitale Unternehmen ihre Steuern zahlen und wie viele Steuern sie zahlen sollten. Obwohl die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt wird, dürfte eine Einigung auf globaler Ebene schwierig werden.
(1)  Aufgrund der raschen Veränderung der globalen Wirtschaft infolge der Digitalisierung steigt der Druck auf die Körperschaftsteuersysteme sowohl auf Unionsebene als auch international; gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sich festlegen lässt, wo digitale Unternehmen ihre Steuern zahlen und wie viele Steuern sie zahlen sollten. Obwohl auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt wird, dass die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft angepasst werden müssen, dürfte eine Einigung auf globaler Ebene schwierig werden und in naher Zukunft wohl nicht erzielt werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Im digitalen Zeitalter, in dem Daten als neue Ressource in der Wirtschaft – für die in der Vergangenheit lediglich Arbeitskraft und herkömmliche Ressourcen zählten – hinzugekommen sind, muss ein neues Konzept für ein faires, tragfähiges System für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ausgearbeitet werden, mit dem sichergestellt wird, dass digitale Unternehmen ihre Steuern dort zahlen, wo sie ihre reale Wirtschaftstätigkeit ausüben, zumal große multinationale Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sehr stark von digitalen Vorgängen geprägt ist, zu häufig steuerliche Vorkehrungen treffen können, die es ihnen ermöglichen, Steuern zu vermeiden oder zu hinterziehen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  In dem von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichten Bericht zu Aktionspunkt 1 der Initiative zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, werden unterschiedliche Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgestellt, die im Zwischenbericht 2018 der OECD „Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung)“ weiter geprüft werden. Da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet, wird es zunehmend dringlicher, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung digitaler Unternehmen zu finden.
(2)  In dem von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichten Bericht zu Aktionspunkt 1 der Initiative zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, werden unterschiedliche Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgestellt, die im Zwischenbericht 2018 der OECD „Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung)“ weiter geprüft werden. Da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet, wird es zunehmend dringlicher, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung digitaler Unternehmen zu finden. Allerdings haben die bisherigen Arbeiten der OECD zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft bislang nicht genügend Fortschritte mit sich gebracht, weshalb es offensichtlich geboten ist, in dieser Angelegenheit auf Unionsebene voranzukommen. Auch wenn es schwierig ist, eine globale Einigung zu erzielen, und obwohl die Union mit dieser Richtlinie bereits Maßnahmen ergreift, sollte auch künftig mit großem Einsatz auf eine derartige Einigung hingearbeitet werden. Denn wenn die Union keinen gemeinsamen Ansatz verfolgt, könnten die Mitgliedstaaten künftig einseitige Lösungen beschließen, was zu Rechtsunsicherheit führen und länderübergreifend tätigen Unternehmen und den Steuerbehörden Schwierigkeiten bereiten dürfte. Entsprechend der Forderung des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA) und des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAX2) sollte ein bevollmächtigtes Gremium der Vereinten Nationen zu Steuerangelegenheiten eingerichtet werden, das als Forum für Debatten und Diskussionen über globale Übereinkommen und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem internationalen Steuersystem dient.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Das Europäische Parlament stellte in den Abschlussberichten des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung und des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung fest, die Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft müssten in Angriff genommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 wurde unterstrichen, dass ein faires und effizientes Steuersystem erforderlich ist, das an das digitale Zeitalter angepasst ist, und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorzulegen15. In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017 wurde betont, dass „eine weltweit akzeptierte Definition des Begriffs der Betriebsstätte und die damit verbundenen Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und die Gewinnzuordnung auch dann das Schlüsselmoment bleiben sollten, wenn es gilt, die Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft zu bewältigen“, und „eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU, der OECD und anderen internationalen Partnern bei den Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft“ empfohlen16. Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften in ihre nationalen Körperschaftsteuersysteme aufzunehmen, um ihre Besteuerungsrechte auszuüben. Die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Körperschaftsteuern sollten daher präzisiert werden. In diesen Vorschriften sollte die Definition der Betriebsstätte ausgeweitet und ein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine signifikante digitale Präsenz in den jeweiligen Steuergebieten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten allgemeine Grundsätze für die Zuordnung steuerpflichtiger Gewinne zu einer solchen digitalen Präsenz aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union steuerlich ansässig sind.
(4)  In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 wurde unterstrichen, dass ein faires und effizientes Steuersystem erforderlich ist, das an das digitale Zeitalter angepasst ist, und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorzulegen15. In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017 wurde betont, dass „eine weltweit akzeptierte Definition des Begriffs der Betriebsstätte und die damit verbundenen Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und die Gewinnzuordnung auch dann das Schlüsselmoment bleiben sollten, wenn es gilt, die Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft zu bewältigen“, und „eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU, der OECD und anderen internationalen Partnern bei den Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft“ empfohlen16.Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften in ihre nationalen Körperschaftsteuersysteme aufzunehmen, um ihre Besteuerungsrechte auszuüben. Die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Körperschaftsteuern sollten daher präzisiert werden. In diesen Vorschriften sollte die Definition der Betriebsstätte ausgeweitet und ein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine signifikante digitale Präsenz in den jeweiligen Steuergebieten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten allgemeine Grundsätze für die Zuordnung steuerpflichtiger Gewinne zu einer solchen digitalen Präsenz aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelten, unabhängig von ihrer Größe und davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union steuerlich ansässig sind. Darüber hinaus sollte die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle Körperschaften in der Union stärker vereinheitlicht werden, um den in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften gerecht zu werden. Daher sollte die Arbeit an einem Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage durch diese Richtlinie weder behindert noch verzögert werden.
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15 Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).
15 Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).
16 Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
16 Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Die Vorschriften sollten jedoch nicht für Rechtsträger gelten, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der signifikanten digitalen Präsenz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, es sei denn, das Abkommen umfasst Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Drittland begründet, wie sie mit der vorliegenden Richtlinie geschaffen werden. Hierdurch sollen Konflikte mit Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern vermieden werden, da Drittländer im Allgemeinen nicht dem Unionsrecht unterliegen.
(5)  Die Vorschriften sollten jedoch nicht für Rechtsträger gelten, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der signifikanten digitalen Präsenz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, es sei denn, das Abkommen umfasst Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Drittland begründet, wie sie mit dieser Richtlinie geschaffen werden. Hierdurch sollen Konflikte in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern vermieden werden, da Drittländer im Allgemeinen nicht dem Unionsrecht unterliegen. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie jedoch ihre Wirkung voll entfalten können, sollten die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu angehalten werden, ihre geltenden Doppelbesteuerungsabkommen erforderlichenfalls so anzupassen, dass Vorschriften über eine signifikante digitale Präsenz eingefügt werden, mit denen ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Drittländer begründet werden, wie sie mit dieser Richtlinie eingeführt werden. Die Kommission könnte einen Vorschlag vorlegen, der ein Unionsmodell für die Änderung von Steuerabkommen enthält, mit dem die Tausenden von bilateralen Verträgen angepasst werden könnten, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Ein zentrales Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts gegenüber den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft insgesamt zu verbessern. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden, weil digitale Unternehmen ohne jegliche physische Präsenz in einem Steuergebiet grenzüberschreitend tätig sein können, und daher muss durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden, dass diese Unternehmen in den Steuergebieten Steuern bezahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Dimension bietet eine Initiative auf EU-Ebene im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen zusätzlichen Nutzen. Eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt ist erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in Bezug auf eine signifikante digitale Präsenz in der Union sicherzustellen. Einseitige und unterschiedliche Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(8)  Ein zentrales Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts in seiner Gesamtheit zu verbessern, um den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft zu begegnen, und zwar unter Wahrung nicht nur des Grundsatzes der Steuerneutralität, sondern auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt sowie ohne Unterscheidung zwischen in der Union bzw. in Drittländern ansässigen Unternehmen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden, weil digitale Unternehmen ohne physische Präsenz oder mit lediglich geringer physischer Präsenz in einem Steuergebiet länderübergreifend tätig sein können, weshalb durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden muss, dass diese Unternehmen in den Steuergebieten Steuern bezahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund dieser länderübergreifenden Aspekte bietet eine Initiative auf EU-Ebene im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen zusätzlichen Nutzen. Eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt ist erforderlich, damit die Vorschriften in Bezug auf eine signifikante digitale Präsenz in der Union einheitlich angewandt werden. Einseitige und unterschiedliche Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Daher sollte besonders darauf geachtet werden, dass der Ansatz der Union wirklich gerecht ist und keine Nachteile für bestimmte Mitgliedstaaten mit sich bringt. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Um einen schlüssigen und einheitlichen Rahmen für die Steuerbemessungsgrundlage für alle Unternehmen zu schaffen, sollten der in dieser Richtlinie definierte Begriff der signifikanten digitalen Präsenz und die darin vorgelegten Lösungskonzepte zudem fest in die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage integriert werden.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Mündet dieser Vorschlag nicht in eine Vereinbarung und werden Wettbewerbsverzerrungen und steuerliche Hindernisse für Unternehmen in der Union nicht beseitigt, so sollte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Vorschlag vorlegen, wobei das Europäische Parlament und der Rat im Hinblick auf die Ausarbeitung der erforderlichen Richtlinien gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 erfolgen, einschließlich der Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Personenbezogene Daten sollten nach Möglichkeit anonymisiert werden.
(9)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates17 erfolgen, einschließlich der Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen sowie den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Personenbezogene Daten sollten nach Möglichkeit anonymisiert werden. Die Daten, die von den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, sollten sich ausschließlich auf die Daten beschränken, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, ohne dass einzelne Nutzer identifiziert werden können.
__________________
__________________
17 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
17 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln. Zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sollte ein beratender DigiTax-Ausschuss eingerichtet werden.
(10)  Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, vor allem über den Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Nutzer und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen. Dabei sollte auch geprüft werden, ob Änderungen in Bezug darauf vorgenommen werden sollten, welche Dienstleistungen unter diese Richtlinie fallen, und ob die Begriffsbestimmung der signifikanten digitalen Präsenz geändert werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln. Zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sollte ein beratender DigiTax-Ausschuss eingerichtet werden. Dieser Ausschuss sollte seine Tagesordnungen veröffentlichen, und bei der Auswahl der Ausschussmitglieder sollte sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. Zu den Sitzungen des Ausschusses sollte ein Beobachter des Europäischen Parlaments eingeladen werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  In Anbetracht der Verwaltungskosten einer signifikanten digitalen Präsenz sollte sichergestellt werden, dass KMU nicht unbeabsichtigt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung untersuchen, in welchem Ausmaß sich diese Richtlinie nachteilig auf KMU auswirkt.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Da mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für eine dauerhafte und umfassende Lösung für die Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft gesorgt werden soll, verliert die in der Richtlinie zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen vorgesehene Zwischenlösung einer Digitalsteuer automatisch ihre Geltung, sobald die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie Anwendung finden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1
Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.
Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig von ihrer Größe und davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 6
6.  Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt.
6.  Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt, wobei nach der Verordnung (EU) 2016/679 über den Datenschutz die Identifizierung des Nutzers nicht möglich sein darf. Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats muss darüber unterrichtet werden, mit welcher Methode der Standort der Nutzer bestimmt wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 7 a (neu)
7a.   Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, gegenüber den Steuerbehörden sämtliche Informationen offenzulegen, die nach diesem Artikel für die Bestimmung der signifikanten digitalen Präsenz maßgeblich sind.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Bereitstellung und Verkauf von Daten auf Nutzerebene;
a)  Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Nutzung, Übertragung, Bereitstellung und Verkauf von Daten auf Nutzerebene;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)
6a.   Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung des Personals aus, damit die Gewinne der Betriebsstätte zuordnen und die digitalen Tätigkeiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend bewertet werden können.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
1.  Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] gibt die Kommission Leitlinien für die Steuerbehörden darüber heraus, wie eine signifikante digitale Präsenz und digitale Dienstleistungen zu ermitteln, zu bemessen und zu besteuern sind. Diese Regeln sind unionsweit einheitlich und werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben.
2.  Auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Absatz 1 gibt die Kommission Leitlinien mit klaren Methoden heraus, mit denen die Unternehmen selbst einschätzen können, ob ihre Tätigkeiten und welche ihrer Tätigkeiten der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind. Diese Leitlinien werden in allen Amtssprachen der Union herausgegeben und auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Verwaltungszusammenarbeit
Damit diese Richtlinie in der Europäischen Union einheitlich umgesetzt wird, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorgesehen ist.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Überschrift
Überprüfung
Umsetzungsbericht und Überprüfung
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Gegenstand der Bewertung in diesem Bericht sind vor allem der Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für Unternehmen und insbesondere KMU, die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Nutzer und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen. Außerdem ist zu prüfen, ob Änderungen in Bezug darauf vorgenommen werden sollten, welche Dienstleistungen unter diese Richtlinie fallen, und ob die Begriffsbestimmung der signifikanten digitalen Präsenz geändert werden sollte.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
3.  Die genannte Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
5.  Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung, bei den von einem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen handele es sich nach nationalem Recht um digitale Dienstleistungen, können sowohl in der Union als auch in Drittländern ansässige Unternehmen einen Rechtsbehelf einlegen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 c (neu)
Artikel 6c
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird über die Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, über gegen diesen vorgebrachte Einwände und über einen Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat unterrichtet.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 d (neu)
Artikel 6d
Übertragung der Befugnis zur Aushandlung von Steuerabkommen mit Drittländern an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übertragen der Kommission die Befugnis, gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln in ihrem Namen mit Drittländern über die Überarbeitung oder den Abschluss von Steuerabkommen zu verhandeln, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Begriffsbestimmung einer signifikanten digitalen Präsenz für Steuerzwecke.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
2.  Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Beobachter des Europäischen Parlaments zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen. Der Ausschuss veröffentlicht seine Tagesordnungen, und vor der Auswahl der Ausschussmitglieder muss ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte vorliegen. Interessenträger, etwa die Sozialpartner, dürfen an einschlägigen Sitzungen als Beobachter teilnehmen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
4.  Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit.
4.  Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Der DigiTax-Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Erkenntnisse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der DigiTax-Ausschuss kontrolliert, ob die Unternehmen diese Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen. Er muss in der Lage sein, Daten zu erheben und von den nationalen Steuerbehörden erhobene Daten zu verwenden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die signifikante digitale Präsenz zu untersuchen und als Gremium zu fungieren, das die Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden erleichtert, damit möglichst weder eine Doppelbesteuerung noch eine doppelte Nichtbesteuerung vorgenommen wird.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers.
Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie erfolgt entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Verknüpfung mit der Steuer auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen
Sobald diese Richtlinie Anwendung findet, tritt die Richtlinie zum gemeinsamen System einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen automatisch außer Kraft.

Iran, insbesondere der Fall Nasrin Sotudeh
PDF 133kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zum Iran und insbesondere dem Fall Nasrin Sotudeh (2018/2967(RSP))
P8_TA(2018)0525RC-B8-0562/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Iran,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters über die Lage von Menschenrechtsverteidigern, des Sonderberichterstatters über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, des Vorsitzenden und Berichterstatters der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zur De‑jure‑ und De‑facto-Diskriminierung von Frauen und des Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 29. November 2018 zum Iran,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Todesstrafe, für die Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung online und offline sowie zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 27. September 2018,

–  unter Hinweis darauf, dass Nasrin Sotudeh 2012 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, deren Vertragspartei der Iran ist,

–  unter Hinweis auf die Charta des Präsidenten des Iran über die Rechte der Bürger,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh, eine prominente iranische Menschenrechtsanwältin, am 13. Juni 2018 festgenommen wurde, nachdem sie eine Frau vertreten hatte, der eine Haftstrafe drohte, weil diese Frau durch Abnehmen des Hidschab in der Öffentlichkeit friedlich gegen das Gesetz des Iran über das obligatorische Tragen des Hidschab protestiert hatte; in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh seit ihrer Festnahme im Frauentrakt des Ewin-Gefängnisses untergebracht ist und am 26. November 2018 ihren dritten Hungerstreik begann, um gegen die Weigerung der Staatsorgane des Iran zu protestieren, Farhad Mejsami eine Behandlung im Krankenhaus zu gestatten;

B.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh davon in Kenntnis gesetzt wurde, sie sei inhaftiert worden, weil sie 2015 von einem Richter des Islamischen Revolutionsgerichts in Abwesenheit zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; in der Erwägung, dass der gegen sie erhobene Vorwurf „verdeckte Spionage“ lautete;

C.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh 2012 in Abwesenheit für ihre Arbeit und ihr Engagement für die Menschenrechte der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde; in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh seit langer Zeit und unermüdlich für die Menschenrechte im Iran eintritt und wegen ihrer Bemühungen bereits mehrere Jahre im Gefängnis verbrachte; in der Erwägung, dass an der strafrechtlichen Verfolgung und den gegen sie vorgebrachten Anklagepunkten deutlich wird, in welch gravierendem Ausmaß die Justiz des Iran das Engagement für die Menschenrechte als Straftatbestand ansieht;

D.  in der Erwägung, dass sich Nasrin Sotudeh mehrmals in der Öffentlichkeit zu Menschenrechtsdefiziten im Iran und Unzulänglichkeiten im Justizsystem des Iran geäußert hat; in der Erwägung, dass die Festnahme von Nasrin Sotudeh Teil des verschärften Vorgehens gegen Menschen ist, die sich im Iran für die Rechte der Frau einsetzen; in der Erwägung, dass Menschen, die sich für die Rechte der Frau einsetzen und dabei tatkräftiges Engagement für die Stärkung der Frau und die Rechte der Frau zeigen, Schikanen, willkürlichen Festnahmen und willkürlichen Inhaftierungen ausgesetzt waren sowie ihr Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren verletzt wurden;

E.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotudehs Ehemann Resa Chandan im September 2018 festgenommen wurde, als er friedlich für die Freilassung seiner Ehefrau demonstrierte, und dass die Festnahme unter dem Vorwurf erfolgte, er verbreite Propaganda gegen das System und fördere die Praxis des unverschleierten Erscheinens in der Öffentlichkeit;

F.  in der Erwägung, dass im Iran die Proteste der Zivilgesellschaft gegen Armut, Inflation, Korruption und politischen Autoritarismus zunehmen und die Staatsorgane des Iran darauf mit schweren Repressionen reagieren; in der Erwägung, dass der iranische Geheimdienst sein Vorgehen gegen Mitarbeiter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechter, Anwälte, Umweltaktivisten, Verteidiger der Rechte der Frau, Studierende, Lehrkräfte, Fernfahrer und friedliche Aktivisten verschärft hat; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran im Jahr 2018 ihre Repressionen gegen Personen verstärkt haben, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung friedlich ausüben wollen, und Hunderte von Menschen wegen umfangreicher und vage formulierter Vorwürfe der Gefährdung der nationalen Sicherheit inhaftiert haben;

G.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen den Iran aufgefordert haben, die Rechte von Menschenrechtsverfechtern und Anwälten zu garantieren, die wegen der öffentlichen Unterstützung von Protesten gegen das im Iran obligatorische Tragen des Hidschab inhaftiert wurden;

H.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter über die Lage der Menschenrechte im Iran erneut auf die zuvor vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und seiner eigenen Vorgängerin geäußerte tiefe Besorgnis über die fortgesetzten Hinrichtungen minderjähriger Straftäter im Iran hingewiesen hat;

I.  in der Erwägung, dass in den Berichten des Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte im Iran und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen erhebliche Verstöße gegen die Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten im Iran beschrieben werden und darin zudem der Vorwurf der Diskriminierung religiöser Minderheiten wie Christen und Bahai erhoben wird;

J.  in der Erwägung, dass vor Gerichten im Iran keine ordnungsgemäßen und fairen Verfahren durchgeführt werden, wobei der Zugang zu einem Rechtsbeistand – insbesondere während der Ermittlungen – verwehrt wird und Besuche durch Vertreter der Konsulate, der Vereinten Nationen oder humanitärer Organisationen verweigert werden; in der Erwägung, dass Urteile der Gerichte des Iran oft auf vagen und unspezifischen Vorwürfen der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der Spionage beruhen;

K.  in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darüber vorliegen, dass Gefangene unter Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt sind und sie keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, um sie einzuschüchtern, zu bestrafen oder unter Druck zu setzen;

L.  in der Erwägung, dass der Rat am 12. April 2018 seine als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2019 verlängerte, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten und des Verbots der Visumerteilung an Einzelpersonen und Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie des Verbots der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, und von Ausrüstung zur Überwachung der Telekommunikation in den Iran;

M.  in der Erwägung, dass die EU und der Iran am 26. November 2018 in Brüssel ihre vierte Sitzung im Rahmen des hochrangig besetzten politischen Dialogs veranstalteten; in der Erwägung, dass dabei als fester Bestandteil des politischen Dialogs zwischen der EU und dem Iran auch über die Menschenrechte diskutiert und damit der regelmäßige Austausch, der zuvor im Februar 2016 und im November 2017 stattgefunden hatte, fortgeführt wurde;

N.  in der Erwägung, dass die tatsächliche Umsetzung der Charta über die Rechte der Bürger ein Schritt zur Verbesserung der bürgerlichen Rechte der Bevölkerung des Iran wäre;

1.  fordert die iranische Regierung auf, Nasrin Sotudeh umgehend und bedingungslos freizulassen; würdigt den Mut und das Engagement von Nasrin Sotudeh; fordert die iranische Justiz auf, das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren zu achten und die Anschuldigungen gegen Nasrin Sotudeh offenzulegen;

2.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, sicherzustellen, dass Nasrin Sotudeh während ihrer Haft im Einklang mit dem „Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen“ behandelt wird, der am 9. Dezember 1988 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 43/173 angenommen wurde; betont, dass die Staatsorgane des Iran die Sicherheit und das Wohlergehen aller Häftlinge während ihrer Inhaftierung sicherstellen und zu diesem Zweck auch für angemessene medizinische Versorgung sorgen müssen; fordert die Staatsorgane des Iran auf, alle Vorwürfe der Misshandlung in Haft zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen; verurteilt die systematische Anwendung von Folter in iranischen Gefängnissen und fordert die umgehende Einstellung jedweder Form von Folter und Misshandlung der Häftlinge; fordert den Iran auf, sowohl rechtlich als auch in der Praxis dafür zu sorgen, dass niemand gefoltert oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird;

3.  fordert die iranische Regierung auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, darunter auch das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; fordert die Freilassung all derjenigen, die aufgrund der friedlichen Ausübung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung festgenommen wurden, darunter auch Resa Chandan, und anderer Menschenrechtsverfechter, Umweltaktivisten, Gewerkschafter, Verfechter der Rechte der Frau und Gefangener aus Gewissensgründen; fordert die Staatsorgane des Iran auf, die allgemeinen Menschenrechte aller Menschen und vor allem das Recht auf freie Meinungsäußerung online und offline uneingeschränkt zu achten; fordert die Staatsorgane des Iran zudem auf, das Recht, sich friedlich zu versammeln, zu achten und zu schützen und davon abzusehen, Versammlungen, die nicht friedlich verlaufen, gewaltsam aufzulösen;

4.  bekundet sein Verständnis für die Kampagne gegen die obligatorische Kleiderordnung des Landes und seine Solidarität mit den Teilnehmern der Kampagne; verurteilt die Inhaftierung von Frauen, die im Rahmen der Kampagne ihr Kopftuch abgenommen haben, und fordert ihre umgehende und bedingungslose Freilassung;

5.  bringt seine Solidarität mit den Iranern zum Ausdruck, die für eine Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage demonstrieren und ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte ausüben;

6.  äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (EU/Iran) bei ihrer Einreise in den Iran verhaftet wurden; betont, dass durch diese Verhaftungen direkte persönliche Kontakte erschwert werden, und fordert die Staatsorgane des Iran auf, es allen Iranern zu gestatten, sicher in ihr Geburtsland zu reisen;

7.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Iran gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte dafür zu sorgen, dass das Recht aller Angeklagten, sich ohne unzulässige Einschränkungen bei allen Gerichtsverfahren von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl vertreten zu lassen, und ihr Recht auf ein faires Verfahren geachtet werden; fordert die iranische Regierung auf, das Recht aller Bürger, die im Iran inhaftiert sind, auf ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren zu achten;

8.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den internationalen Verpflichtungen des Iran die Religionsfreiheit zu schützen und jedweder Diskriminierung von religiösen Minderheiten und Nichtgläubigen ein Ende zu setzen; verurteilt die systematische Verfolgung der Minderheit der Bahai; fordert die Staatsorgane des Iran ferner auf, dafür zu sorgen, dass alle Einwohner des Iran ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung den gleichen Rechtsschutz genießen;

9.  fordert die Staatsorgane des Iran auf, unter allem Umständen dafür zu sorgen, dass alle Menschenrechtsverfechter im Iran ihrer legitimen Tätigkeit im Bereich Menschenrechte frei und ungehindert nachgehen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen wie Freiheitsentzug, Einschüchterung und Schikanen seitens der Justiz fürchten zu müssen; fordert die Staatsorgane des Iran auf, alle gegen Menschenrechtsverfechter gerichteten Einschüchterungsversuche und Vergeltungsmaßnahmen (auch wegen Verbindungen zu Vertretern der EU oder der Vereinten Nationen oder zu unabhängigen Menschenrechtsorganisationen) einzustellen;

10.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, gefährdete Sacharow-Preisträger, darunter Nasrin Sotudeh und andere Preisträger, die verhaftet oder verurteilt wurden oder denen in Drittstaaten die Todesstrafe oder ein offenkundig unfaires Verfahren droht, stärker zu unterstützen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten der EU mit diplomatischen Vertretungen im Iran auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern umfassend anzuwenden und Nasrin Sotudeh und anderen Menschenrechtsverfechtern jedwede angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, etwa in Form von Besuchen in der Haftanstalt, der Beobachtung des Gerichtsverfahrens oder der Bereitstellung rechtlicher oder jeder anderen Form von Unterstützung, die sie möglicherweise benötigen;

12.  verurteilt aufs Schärfste die Anwendung der Todesstrafe, auch ihre Anwendung bei minderjährigen Straftätern, und fordert die Staatsorgane des Iran auf, als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen; nimmt die Änderungen am Gesetz über den Drogenhandel zur Kenntnis, aufgrund deren die Todesstrafe seltener verhängt werden dürfte;

13.  fordert den Iran erneut auf, seine Mitwirkung an internationalen Menschenrechtsmechanismen durch die Zusammenarbeit mit den Sonderberichterstattern und Sondermechanismen zu vertiefen und dazu unter anderem Anträge der Mandatsträger auf Einreise in den Iran zu genehmigen; betont, dass der Iran enger mit dem Menschenrechtsrat zusammenarbeiten muss;

14.  fordert die EU, die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsfragen, darunter die Lage von politischen Häftlingen und Menschenrechtsverfechtern und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit, in bilateralen und multilateralen Foren regelmäßig öffentlich und in privaten Gesprächen mit den Staatsorganen des Iran anzusprechen und die Achtung der Menschenrechte zu einer unabdingbaren Voraussetzung für die Vertiefung der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu machen; bringt seine Unterstützung für Gespräche über die Menschenrechte zum Ausdruck; betont jedoch, dass ein formaler Menschenrechtsdialog zwischen der EU und dem Iran auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte geführt werden muss;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.


Ägypten, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern
PDF 144kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu Ägypten, insbesondere der Lage von Menschenrechtsverteidigern (2018/2968(RSP))
P8_TA(2018)0526RC-B8-0568/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, insbesondere die Entschließungen vom 8. Februar 2018 zu den Hinrichtungen in Ägypten(1), vom 10. März 2016 zu Ägypten, insbesondere dem Fall Giulio Regeni(2), vom 17. Dezember 2015 zu Ibrahim Halawa: Droht ihm die Todesstrafe?(3) und vom 15. Januar 2015 zur Lage in Ägypten(4),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Todesstrafe, zu Folter, zur Freiheit der Meinungsäußerung und zu Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom August 2013 und vom Februar 2014 zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft trat und durch den Aktionsplan von 2007 gestützt wurde, sowie auf die am 25. Juli 2017 angenommenen Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2017–2020, die gemeinsame Erklärung, die im Anschluss an die Tagung des Assoziationsrates EU-Ägypten von 2017 herausgegeben wurde, und die gemeinsame Erklärung, die im Anschluss an die fünfte Sitzung des Unterausschusses für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und Ägypten vom Januar 2018 herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, und des Generalsekretärs des Europarats vom 10. Oktober 2017 zum Europäischen Tag und Welttag gegen die Todesstrafe sowie auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 2. November 2018 zum Anschlag auf koptische Christen in Ägypten,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung einer Gruppe von VN-Sachverständigen, darunter Nils Melzer, Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, vom 26. Januar 2018, in der die ägyptischen Behörden nachdrücklich aufgefordert wurden, die bevorstehenden Hinrichtungen nicht zu vollziehen, auf die Erklärung der VN-Sonderberichterstatterin über das Recht auf angemessene Unterkunft, Leilani Farha, und des VN-Sonderberichterstatters über die Lage von Menschenrechtsverteidigern, Michel Forst, vom 4. Dezember 2018 sowie auf die Erklärung der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Michelle Bachelet, vom 9. September 2018, in der die massenhafte Verhängung der Todesstrafe gegen 75 Menschen verurteilt wurde,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Ägyptens, insbesondere auf Artikel 52 (zum Verbot aller Arten und Formen von Folter), Artikel 73 (zur Versammlungsfreiheit) und Artikel 93 (zur Verbindlichkeit der internationalen Menschenrechtsnormen),

–  unter Hinweis auf die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die afrikanischen Grundsätze und Leitlinien für das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und Rechtsbeistand, denen zufolge Zivilpersonen unter keinen Umständen vor Militärgerichten der Prozess gemacht werden darf,

–  unter Hinweis auf den neuen Strategischen Rahmen der EU und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte in den Mittelpunkt aller EU-Strategien gerückt werden sollen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, die alle von Ägypten ratifiziert wurden,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), zu dessen Vertragsparteien Ägypten zählt, und insbesondere auf die Artikel 14 und 18 und das zweite Fakultativprotokoll zur Todesstrafe,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der italienischen Abgeordnetenkammer (Camera dei Deputati), die Beziehungen zum ägyptischen Parlament aufgrund der fehlenden Fortschritte bei der Untersuchung des Todes des italienischen Studenten Giulio Regeni auszusetzen,

–  unter Hinweis auf die Auswirkungen der von Saudi-Arabien, Ägypten, Bahrain und den Vereinigten Arabischen Emiraten im Juni 2017 gegen Katar verhängten Sanktionen auf die Menschenrechte – sowohl auf inländischer als auch auf regionaler Ebene – sowie auf den Bericht über die Auswirkungen der Golfkrise auf die Menschenrechte, der im Dezember 2017 vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) veröffentlicht wurde,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung ihr Vorgehen gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, friedliche Aktivisten, Anwälte, Blogger, Journalisten, Verfechter von Arbeitnehmerrechten und Gewerkschaftsvertreter intensiviert hat, indem etwa mehrere von ihnen festgenommen oder verschleppt wurden und immer häufiger auf Gesetze über die Terrorismusbekämpfung und den Notstand zurückgegriffen wird; in der Erwägung, dass seit Ende Oktober 2018 mindestens 40 Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und politische Aktivisten festgenommen und einige von ihnen gewaltsam verschleppt wurden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivisten, die sich in Ägypten für die Rechte von LGBTQI-Personen einsetzen, nach wie vor mit verschiedenen Arten von staatlicher Schikane konfrontiert sind, unter anderem durch diffamierende Kampagnen und strafrechtliche Verfolgung;

B.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsanwalt Ezzat Ghoneim, Leiter der Organisation „Egyptian Coordination for Rights and Freedoms“ (ECRF) seit März 2018 in Untersuchungshaft ist, da ihm „Menschenrechtsterrorismus“ vorgeworfen wird; in der Erwägung, dass sein Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, nachdem ein Gericht am 4. September 2018 seine Freilassung angeordnet hat; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsanwalt Ibrahim Metwally Hegazy, Mitbegründer der Liga der Angehörigen verschwundener Personen, gewaltsam verschleppt und gefoltert wurde, anschließend willkürlich in Sicherheitsverwahrung genommen wurde und sich nach wie vor in Einzelhaft befindet; in der Erwägung, dass das El-Nadim-Zentrum 2017 gezwungen war, sich aufzulösen;

C.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverfechterin Amal Fathy im September 2018 nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien, in dem die Regierung dafür kritisiert wurde, nichts gegen sexuelle Gewalt zu unternehmen, zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe wegen „Verbreitung von Falschmeldungen“ in der Absicht, dem ägyptischen Staat zu schaden, und „Unzucht in der Öffentlichkeit“ verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sich Amal Fathy in Untersuchungshaft befindet, da in einem weiteren Verfahren wegen angeblicher Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit gegen sie ermittelt wird;

D.  in der Erwägung, dass die katarische Staatsangehörige Ola al-Qaradawi und ihr ägyptischer Ehemann Hossam Chalaf seit dem 30. Juni 2017 unter entsetzlichen Bedingungen in Ägypten inhaftiert sind, ohne dass Anklage gegen sie erhoben wurde; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen im Juni 2018 zu dem Schluss kam, dass sie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind, die möglicherweise mit Folter gleichzusetzen ist, und dass sie die Inhaftierung für willkürlich erklärte und die ägyptische Regierung aufforderte, die Gefangenen freizulassen;

E.  in der Erwägung, dass der Leichnam von Giulio Regeni, der am 25. Januar in Kairo verschwunden war, am 2. Februar 2016 gefunden wurde, und dass er nachweislich Spuren schrecklicher Folterungen aufwies, die belegten, dass er eines gewaltsamen Todes gestorben war; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Ägyptens die wahren Umstände seines Todes noch immer unter Verschluss halten und nicht alle Täter vor Gericht gestellt haben; in der Erwägung, dass Ägypten erneut den Antrag der italienischen Staatsanwaltschaft ablehnte, die am Verschwinden und am Tod von Regeni Beteiligten zu benennen;

F.  in der Erwägung‚ dass Reporter ohne Grenzen die Fälle von mindestens 38 Medienschaffenden dokumentiert hat, die derzeit wegen ihrer Tätigkeit in Ägypten inhaftiert sind und politisch verfolgt werden, wobei mehrfach gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wurde; in der Erwägung, dass auch ausländische Medienmitarbeiter ins Visier genommen werden und dass mehrere internationale Medienkorrespondenten aus Ägypten abgeschoben wurden oder ihnen die Einreise verweigert wurde; in der Erwägung, dass der Fotojournalist Mahmud „Schaukan“ Abu Zeid in einem Massenprozess für die rechtmäßige Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde und derzeit eine weitere Strafe von sechs Monaten dafür verbüßt, eine erhebliche Geldbuße nicht bezahlt zu haben; in der Erwägung, dass Ismail al-Iskandani, ein bekannter Journalist, der einer der wenigen seiner Zunft ist, die über Menschenrechtsverletzungen auf der Halbinsel Sinai berichteten, im November 2015 festgenommen wurde und im Mai 2018 von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde;

G.  in der Erwägung, dass im Juli 2018 ein neues Mediengesetz verabschiedet wurde, dem zufolge unter dem Begriff „Presse“ nun auch alle Konten in sozialen Medien mit mehr als 5 000 Followern gefasst werden, die für die Veröffentlichung von Falschmeldungen oder sämtliche Aktivitäten, die als Aufruf zum Verstoß gegen Gesetze gelten, strafrechtlich belangt werden können; in der Erwägung, dass die Achtung der bürgerlichen Freiheiten – darunter Meinungs- und Medienfreiheit – eine der wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft ist und dass Journalisten in der Lage sein sollten, ihren Beruf ungehindert auszuüben, ohne Strafverfolgung oder Inhaftierung befürchten zu müssen;

H.  in der Erwägung, dass Unternehmen mit Sitz in mehreren EU-Mitgliedstaaten nach wie vor Überwachungstechnik nach Ägypten ausführen, die Hacking und die Verbreitung von Schadsoftware sowie andere Arten des Angriffs auf Menschenrechtsverfechter und Aktivisten der Zivilgesellschaft in sozialen Medien ermöglicht; in der Erwägung, dass hierdurch die Meinungsfreiheit im Internet unterdrückt wurde;

I.  in der Erwägung, dass Ägypten im vergangenen Jahr juristische Geschütze gegen nichtstaatliche Organisationen aufgefahren und ein Gesetz erlassen hat, gemäß dem nichtstaatliche Organisationen ihre Finanzierung – ob mit Mitteln aus dem Inland oder aus dem Ausland – von staatlichen Sicherheitsbehörden genehmigen lassen müssen, was praktisch einem Verbot nichtstaatlicher Organisationen gleichkommt; in der Erwägung, dass Präsident al-Sisi am 15. November 2018 forderte, das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen zu überprüfen, um es „ausgewogener“ zu machen, und das Parlament mit der Überprüfung des Gesetzes beauftragte; in der Erwägung, dass das Verfahren 173/2011 in Sachen Fördermittel aus dem Ausland gegen 16 Personen am 20. Dezember 2018 wiederaufgenommen werden soll und dass den Angeklagten vorgeworfen wird, Niederlassungen internationaler Organisationen ohne staatliche Genehmigung errichtet und betrieben zu haben;

J.  in der Erwägung, dass in Ägypten immer noch der Ausnahmezustand herrscht, der seit April 2017 in Kraft ist und am 21. Oktober 2018 um weitere drei Monate verlängert wurde; in der Erwägung, dass der Ausnahmezustand den staatlichen Medien zufolge verhängt wurde, damit gegen „Terrorgefahr und -finanzierung“ vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass dem Präsidenten und den in seinem Namen handelnden Personen die Befugnis übertragen wird, Zivilpersonen in diesen drei Monaten an die Sondergerichte des Staatssicherheitsdienstes zu überstellen; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, Versuche kritisierte, Straffreiheit für Verbrechen zu gewähren, die mutmaßlich von Angehörigen der Sicherheitskräfte begangen wurden, was das Vertrauen der ägyptischen Bevölkerung in die Fähigkeit der Regierung, allen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, erschüttert;

K.  in der Erwägung, dass im Antiterrorgesetz Ägyptens aus dem Jahr 2015 der Begriff „Terrorismus“ weit gefasst wird und auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die Gefährdung der Sicherheit oder der Interessen der Gesellschaft, die Behinderung der Anwendung von Verfassungsbestimmungen und Rechtsvorschriften oder die Beeinträchtigung der nationalen Einheit, des sozialen Friedens oder der nationalen Sicherheit als terroristische Straftaten gelten, sodass Personen, die ihren Protest friedlich kundtun, für Demokratie eintretende Aktivisten und Menschenrechtsverfechter Gefahr laufen, als Terroristen abgestempelt und zum Tode verurteilt zu werden;

L.  in der Erwägung, dass die ägyptischen Gerichte mindestens 2 443 vorläufige Todesurteile – davon mindestens zwölf gegen Kinder – empfohlen und mindestens 1 451 Todesurteile bestätigt haben, seit Präsident al-Sisi an der Macht ist; in der Erwägung, dass mindestens 926 der bestätigten Todesurteile in Massenprozessen gegen jeweils mindestens 15 Personen verhängt wurden; in der Erwägung, dass Ägypten im gleichen Zeitraum mindestens 144 Hinrichtungen durchführte; in der Erwägung, dass – insbesondere in Massenprozessen – die Todesstrafe häufig gegen Personen verhängt worden ist, die ihre Grundrechte ausüben, z. B. die Versammlungsfreiheit;

M.  in der Erwägung, dass ein Gericht in Ägypten im August die Urteile gegen mehr als 739 Personen wegen der Proteste nach dem Putsch von 2013 auf dem Rabaa-Platz bestätigte; in der Erwägung, dass das Gericht dabei 75 Todesurteile und lebenslange Freiheitsstrafen für weitere 47 Personen bestätigte; in der Erwägung, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden und dass es von dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen als schwerer Justizirrtum bezeichnet wurde;

N.  in der Erwägung, dass Ägypten Ende November die Einsetzung einer „Ständigen Hohen Kommission für Menschenrechte“ bekannt gab, angeblich um auf Vorwürfe wegen seiner Menschenrechtsbilanz zu reagieren und eine einheitliche Vision Ägyptens zu formulieren; in der Erwägung, dass die wichtigsten Mitglieder dieser Kommission Vertreter des Außen- und Innenministeriums, des Militärs und der Nachrichtendienste sind;

O.  in der Erwägung, dass die koptische Kultur zwar in der Verfassung als „Säule“ des Landes anerkannt wurde, seit 2011 jedoch die Gewalt und Diskriminierung gegenüber Ägyptern koptischer Abstammung zunehmen, die die Mehrheit der neun Millionen Christen in Ägypten ausmachen; in der Erwägung, dass die koptischen Christen, die ca. 10 % der sonst mehrheitlich muslimischen ägyptischen Bevölkerung stellen, besonders stark unter religiös motivierter Gewalt zu leiden haben; in der Erwägung, dass am 2. November 2018 beim einem Anschlag militanter Islamisten auf einen Bus koptisch-christlicher Pilger in Minja sieben Menschen getötet und 19 verletzt wurden und dies ein deutlicher Hinweis auf die Sicherheitsprobleme in Ägypten ist;

P.  in der Erwägung, dass der Assoziationsrat EU-Ägypten am 20. Dezember 2018 tagen soll; in der Erwägung, dass vor der Tagung des Assoziationsrates eine Reise des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments nach Ägypten geplant ist, von ägyptischer Seite jedoch keine offizielle Einladung an die Delegation ergangen ist;

Q.  in der Erwägung, dass Ägypten seit der Revolution von 2011 verschiedene schwierige Entwicklungen durchgemacht hat und die internationale Gemeinschaft das Land dabei unterstützt, seine wirtschaftlichen, politischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen in Angriff zu nehmen; in der Erwägung, dass in Ägypten erhebliche Sicherheitsprobleme bestehen, insbesondere auf dem Sinai, wo Terrorgruppen Anschläge auf die Sicherheitskräfte verübt haben; in der Erwägung, dass sich in Ägypten mehrere verheerende Terroranschläge ereignet haben;

R.  in der Erwägung, dass die im Juli 2017 beschlossenen neuen Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2017–2020 auf dem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruhen und einen neuen Rahmen für politisches Engagement und eine verstärkte Zusammenarbeit, beispielsweise in den Bereichen Sicherheit, Justizreformen und Terrorismusbekämpfung, auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bilden; in der Erwägung, dass der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen Ägypten und der Europäischen Union eingerichtete Unterausschuss für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie am 10. und 11. Januar 2018 in Kairo zu seiner fünften Tagung zusammenkam, um die Zusammenarbeit in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu erörtern; in der Erwägung, dass der Assoziationsausschuss Ägypten-EU am 8. November 2018 zum sechsten Mal zusammenkam;

S.  in der Erwägung, dass die EU Ägyptens wichtigster Wirtschaftspartner ist und die meisten ausländischen Investitionen in Ägypten aus der EU stammen; in der Erwägung, dass sich die bilaterale Unterstützung der EU für Ägypten im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2017–2020 auf etwa 500 Mio. EUR beläuft; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) die Hohe Vertreterin am 21. August 2013 mit der Aufgabe betraute, die Unterstützung der EU für Ägypten zu überprüfen; in der Erwägung, dass der Rat beschlossen hat, die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten entsprechend den Entwicklungen vor Ort neu auszurichten;

T.  in der Erwägung, dass während der Präsidentschaftswahl 2018 keine friedliche politische Oppositionsarbeit mehr möglich war und das Recht der ägyptischen Wähler auf politische Teilhabe massiv eingeschränkt wurde;

U.  in der Erwägung, dass es in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. August 2013 heißt, die Mitgliedstaaten seien „ferner übereingekommen, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und von Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP fallen, zu überprüfen und ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen“; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) diese Schlussfolgerungen im Februar 2014 bekräftigt hat; in der Erwägung, dass die VP/HR in einer schriftlichen Antwort vom 27. Oktober 2015 bestätigt hat, dass diese Schlussfolgerungen eine politische Verpflichtung, Ägypten keine militärische Unterstützung zu leisten, darstellten;

1.  verurteilt aufs Schärfste die fortwährenden Einschränkungen der demokratischen Grundrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des politischen Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten; fordert ein Ende aller gegen Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Demonstranten, Journalisten, Blogger, Gewerkschafter, Studierende, Frauenrechtsaktivisten, LGBTI-Personen, Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Gegner und Minderheiten einschließlich der Nubier gerichteten Fälle von Gewalt, Aufstachelung, Hetze, Schikanen, Einschüchterungen, Verschwindenlassen und Zensur durch staatliche Stellen, Sicherheitskräfte und -dienste und andere Gruppen in Ägypten; verurteilt die übermäßige Gewaltanwendung gegenüber Demonstranten; fordert, dass alle Menschenrechtsverletzungen unabhängig und transparent untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

2.  fordert die ägyptische Regierung auf, die Menschenrechtsverteidiger Ahmad Amascha, Hanan Badr el-Din, Amal Fathy, Ezzat Ghoneim, Hoda Abdelmoneim, Ibrahim Metwally Hegazy und Azzuz Mahgub, die Medienvertreter Mahmud „Schaukan“ Abu Zeid, Hischam Gaafar, Mohammed „Oxygen“ Ibrahim, Ismail Iskandarani, Adel Sabri, Ahmed Tarek Ibrahim Ziada, Alaa Abdelfattah, Schady Abu Zaid, Mostafa al-Assar, Hassan al-Banna und Moataz Wadnan sowie alle anderen Personen, die allein wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung unter Verstoß gegen die ägyptische Verfassung und die internationalen Verpflichtungen festgehalten werden, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; fordert Ägypten auf, ihnen bis zu ihrer Freilassung den uneingeschränkten Kontakt zu ihren Familien und Rechtsanwälten ihrer Wahl und angemessene medizinische Versorgung zu gewähren und seriöse Untersuchungen sämtlicher Misshandlungs- und Foltervorwürfe zu veranlassen; fordert die EU auf, ihre Kontrolle der Ausfuhr von Gütern, die für Folter oder die Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, nach Ägypten strikt durchzusetzen;

3.  weist die ägyptische Regierung darauf hin, dass der langfristige Wohlstand Ägyptens und das langfristige Wohlergehen der ägyptischen Bevölkerung mit dem Schutz der allgemeinen Menschenrechte sowie der Einrichtung und Etablierung demokratischer, transparenter Einrichtungen, die sich für den Schutz der Grundrechte der Bürger einsetzen, einhergeht; fordert die ägyptischen Staatsorgane deshalb auf, die Grundsätze der internationalen Übereinkommen, denen Ägypten beigetreten ist, uneingeschränkt umzusetzen;

4.  fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, alle bestehenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen nichtstaatliche Organisationen, darunter den Fall der „Fördermittel aus dem Ausland“, einzustellen und das drakonische Gesetz über nichtstaatliche Organisationen aufzuheben; regt an, dieses Gesetz durch einen neuen Rechtsrahmen zu ersetzen, der in echter Abstimmung mit den Organisationen der Zivilgesellschaft entsprechend den nationalen und internationalen Verpflichtungen Ägyptens ausgearbeitet wird und dem Schutz der Vereinigungsfreiheit dient;

5.  nimmt zutiefst besorgt die Massenprozesse vor ägyptischen Gerichten und die hohe Zahl von Todesurteilen und langen Haftstrafen zur Kenntnis; fordert die ägyptischen Gerichte auf, keine Todesurteile mehr zu verhängen – vor allem nicht gegen Menschen, die zum Zeitpunkt der ihnen zur Last gelegten Straftat unter 18 Jahre alt waren –, und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Ägypten beigetreten ist, zu achten und zu befolgen, insbesondere Artikel 14 über das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auf der Grundlage einer eindeutigen Anklage und unter Achtung der Rechte der Angeklagten;

6.  fordert Ägypten erneut auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen und zu ratifizieren; legt der ägyptischen Regierung nahe, eine unbefristete Einladung an die zuständigen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen auszusprechen, damit sie dem Land einen Besuch abstatten können;

7.  fordert das ägyptische Parlament auf, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Antiterrorgesetze und das Militärgesetz zu überarbeiten; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, fortan davon abzusehen, Zivilpersonen vor Militärgerichte zu stellen;

8.  ist zutiefst besorgt über die Repressalien gegen Personen, die mit internationalen Menschenrechtsorganisationen oder Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen zusammenarbeiten oder zusammenarbeiten wollen, wie etwa in jüngster Zeit mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für angemessenen Wohnraum; weist die ägyptischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass Ägypten als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, solche Akte zu unterlassen;

9.  verurteilt die anhaltende Verfolgung von Minderheiten in Ägypten; bekräftigt sein Engagement für Gewissens- und Religionsfreiheit in Ägypten und fordert, dass die internationale Zusammenarbeit gefördert wird, einschließlich einer unabhängigen Untersuchung durch die Vereinten Nationen zur Lage koptischer Christen in Ägypten; fordert Ägypten auf, seine Blasphemiegesetze zu überarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass sie sich nicht gegen religiöse Minderheiten richten;

10.  fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, allen diskriminierenden Maßnahmen ein Ende zu setzen, die nach dem Juni 2017 gegen Staatsangehörige von Katar verhängt wurden, wobei insbesondere der Fall von Ola al-Qaradawi und ihrem Ehemann Hossam Chalaf zu erwähnen ist;

11.  unterstützt den Wunsch der Mehrheit der ägyptischen Bevölkerung nach einem freien, stabilen, wohlhabenden, inklusionsgeprägten und demokratischen Land, in dem die nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden; weist darauf hin, dass es wichtig ist, die friedliche Äußerung von Meinungen und Kritik zu achten;

12.  spricht den Familien der Opfer von Terroranschlägen sein aufrichtiges Beileid aus; bekundet seine Solidarität mit der ägyptischen Bevölkerung und bekräftigt, dass es entschlossen ist, die Verbreitung radikaler Ideologien einzudämmen und terroristischen Vereinigungen entgegenzutreten;

13.  fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Militäroperationen im Sinai im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt werden, alle Menschenrechtsverstöße eingehend zu untersuchen, den nördlichen Sinai umgehend für unabhängige Beobachter und Journalisten zu öffnen, die Grundbedürfnisse der Einwohner zu decken und unabhängigen Hilfsorganisationen zu gestatten, den Menschen in Not Hilfe zu leisten;

14.  fordert die VP/HR auf, sich vorrangig mit der Lage von Menschenrechtsverteidigern in Ägypten zu befassen und die alarmierende Menschenrechtslage in dem Land zu verurteilen, einschließlich des Rückgriffs auf die Todesstrafe; fordert den EAD nachdrücklich auf, sich mit den aktuellen Entwicklungen in Ägypten zu befassen und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme einzusetzen, um Druck auf Ägypten auszuüben, seine Menschenrechtslage zu verbessern und anstehende Hinrichtungen auszusetzen, die sofortige Freilassung der Inhaftierten zu fordern und den ägyptischen Staatsorganen nahezulegen, ihre Verpflichtungen nach internationalen Normen und Rechtsvorschriften einzuhalten;

15.  hebt hervor, dass die EU ihrer Zusammenarbeit mit Ägypten als wichtigem Nachbarn und Partner hohe Bedeutung beimisst; fordert deshalb Ägypten nachdrücklich auf, die Zusage, die es in den Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten vom 27. Juli 2017 gegeben hat, zu erfüllen und Demokratie, Grundfreiheiten und Menschenrechte im Einklang mit seiner Verfassung und den internationalen Normen zu fördern; betont, dass die Partnerschaftsprioritäten mit Ägypten im Jahr 2017 trotz anhaltender Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit abgeschlossen wurden; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die weitere Zusammenarbeit mit Ägypten von der Achtung der Menschenrechte abhängig zu machen und Menschenrechtsbelange in allen Gesprächen mit den ägyptischen Staatsorganen durchgehend zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die drei festgelegten Prioritäten; bekräftigt, dass die Menschenrechte nicht durch Maßnahmen der Migrationssteuerung oder der Terrorismusbekämpfung ausgehöhlt werden sollten;

16.  weist die ägyptischen Staatsorgane nochmals darauf hin, dass der Umfang des Engagements der EU für Ägypten entsprechend dem Konzept „Mehr für mehr“ der Europäischen Nachbarschaftspolitik auf Anreize gestützt und von Fortschritten bei der Reform der demokratischen Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten abhängen sollte;

17.  fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen starken und einheitlichen Standpunkt zur Haltung der EU zu den Menschenrechten auf der Tagung des Assoziationsrates EU-Ägypten beizubehalten, die für den 20. Dezember 2018 anberaumt ist, was auch für alle Menschenrechtsforen und bilateralen und multilateralen Treffen gilt, und deutlich die Konsequenzen – unter anderem gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind – darzulegen, mit denen die ägyptische Regierung zu rechnen hätte, wenn sie auch künftig Menschenrechtsverstöße geschehen ließe; fordert zudem, dass die EU auf der Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen eine entschlossene Erklärung abgibt, auch im Hinblick auf die Empfehlungen für die allgemeine regelmäßige Überprüfung durch die Vereinten Nationen im Jahr 2019;

18.  bekräftigt seine Entrüstung darüber, dass der italienische Wissenschaftler Giulio Regeni gefoltert und getötet wurde; betont, dass es den zuständigen Stellen der EU weiterhin nahelegen wird, sich mit den zuständigen Stellen Ägyptens verstärkt ins Benehmen zu setzen, bis in diesem Fall die Wahrheit ans Licht gebracht wurde und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden; weist die ägyptischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass sie dafür zuständig sind, die Sicherheit des Teams aus italienischen und ägyptischen Juristen, das den Fall von Giulio Regeni untersucht, zu gewährleisten;

19.  bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die Ausfuhr von Überwachungstechnologie und Sicherheitsausrüstung nach Ägypten zu stoppen, die für Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft, auch in den sozialen Medien, eingesetzt werden könnte;

20.  bedauert zutiefst, dass sich die ägyptischen Staatsorgane unwillig gezeigt haben, eine Reise einer Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments nach Kairo zu organisieren; erwartet, dass die EU die anhaltende Weigerung der ägyptischen Staatsorgane, diesen Besuch zu gestatten, zur Sprache bringt;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Ägyptens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0035.
(2) ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 42.
(3) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 130.
(4) ABl. C 300 vom 18.8.2016, S. 34.


Tansania
PDF 131kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu Tansania (2018/2969(RSP))
P8_TA(2018)0527RC-B8-0570/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tansania, einschließlich seiner Entschließung vom 12. März 2015(1),

–  unter Hinweis auf die am 15. November 2018 im Namen der EU abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin Federica Mogherini zu den Beziehungen zwischen der EU und Tansania,

–  unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 23. Februar 2018 zum Aufkommen politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung in Tansania,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme von Michelle Bachelet, Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), vom 2. November 2018 zur Verfolgung und Festnahme von LGBT-Personen in Tansania,

–  unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog des Rates der EU zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT-Maßnahmenkatalog),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass seit der Wahl des tansanischen Präsidenten John Pombe Magufuli im Jahr 2015 grundlegende Rechte in Tansania durch repressive Gesetze und Dekrete untergraben werden; in der Erwägung, dass kritische Journalisten, Oppositionspolitiker und entschiedene Verteidiger der Zivilgesellschaft mit Drohungen, willkürlichen Festnahmen und Schikanierung zu kämpfen hatten;

B.  in der Erwägung, dass die Zahl der Fälle von Stigmatisierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sowie von gezielten Inhaftierungen Angehöriger der LGBTI-Gemeinschaft in den vergangenen zwei Jahren in dem Land gestiegen ist; in der Erwägung, dass nach tansanischem Recht gleichgeschlechtliche Beziehungen Straftaten sind, die mit Haftstrafen von 30 Jahren bis hin zu lebenslangen Freiheitsstrafen geahndet werden können; in der Erwägung, dass die Gesetzgebung Tansanias gegen Homosexualität zu den schärfsten weltweit zählt;

C.  in der Erwägung, dass mutmaßliche Schwule in Tansania Analuntersuchungen unterzogen werden, einem diskreditierten Verfahren zum „Nachweis“ homosexuellen Verhaltens, das die Vereinten Nationen ebenso wie die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker als Folter angeprangert haben;

D.  in der Erwägung, dass der Gouverneur von Daressalam, Paul Makonda, ein prominenter Verfechter der Unterdrückung ist; in der Erwägung, dass er am 31. Oktober 2018 bei einer Pressekonferenz ankündigte, eine Task Force einrichten zu wollen, um Schwule, Prostituierte und Personen aufzuspüren, die betrügerische Spendenaufrufe in den sozialen Medien durchführen; in der Erwägung, dass er die Öffentlichkeit aufforderte, mutmaßlich homosexuelle Personen den Behörden zu melden;

E.  in der Erwägung, dass das Gesundheitsministerium die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit HIV und AIDS auf kommunaler Ebene vorübergehend ausgesetzt hat und Anlaufstellen für Hochrisikogruppen, darunter Schwule, schließen ließ; in der Erwägung, dass es am 17. Februar 2017 insgesamt 40 Gesundheitszentren schließen ließ, weil sie angeblich die Homosexualität förderten; in der Erwägung, dass den Berichten mehrerer Organisationen zufolge das Vorgehen gegen die LGBTI-Gemeinschaft dazu geführt hat, dass HIV-positive Männer keinen Zugang mehr zu ihrer Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten haben, wohingegen andere sich nicht mehr an Test- und Präventionsdienste wenden;

F.  in der Erwägung, dass im November 2018 in Sansibar zehn Männer festgenommen wurden, weil sie angeblich eine gleichgeschlechtliche Eheschließung vollzogen; in der Erwägung, dass am 17. Oktober 2018 insgesamt 13 Gesundheitsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger inhaftiert wurden, weil sie an einem Treffen teilgenommen hatten, bei dem über ein Gesetz zur Beschränkung des Zugangs von LGBTI-Personen zu bestimmten Gesundheitsdiensten diskutiert wurde;

G.  in der Erwägung, dass viele Kinder und Jugendliche, insbesondere Mädchen, Menschenrechtsverstößen und schädlichen Praktiken ausgesetzt sind, beispielsweise der weit verbreiteten sexuellen Gewalt, körperlicher Züchtigung, Kinderehen und Schwangerschaften im Teenageralter, was ihren Schulbesuch erschwert oder verhindert; in der Erwägung, dass die tansanische Regierung den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit behindert und Organisationen einschüchtert, die über derlei Dienste informieren;

H.  in der Erwägung, dass Präsident Magufuli am 22. Juni 2018 eine Erklärung veröffentlichte, wonach schwangere Mädchen vom Schulbesuch ausgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass die Behörden zivilgesellschaftliche Organisationen einschüchtern, die für das Recht schwangerer Mädchen auf einen erneuten Schulbesuch eintreten;

I.  in der Erwägung, dass die tansanische Kommission für Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung eine Zeitlang nicht tätig war; in der Erwägung, dass Präsident Magufuli keine Mitglieder oder sonstigen Amtsträger der Kommission ernannt hat;

J.  in der Erwägung, dass die Regierung private Radiosender und Zeitungen geschlossen oder bedroht hat und keine Echtzeitübertragungen von Parlamentsdebatten mehr zulässt; in der Erwägung, dass Lokalsender geschlossen und Decoder, die Lokalsender übertragen, abgeschaltet wurden;

K.  in der Erwägung, dass die Nationalversammlung Tansanias 2015 das Gesetz gegen Cyberkriminalität und im September 2018 die Regelungen zu Online-Inhalten verabschiedete, um Inhalte in den sozialen Medien kontrollieren zu können; in der Erwägung, dass es dem Statistikgesetz von 2015 zufolge verboten ist, bestimmte Statistiken, die von der Regierung verbreitet werden, zu erörtern oder in Frage zu stellen;

L.  in der Erwägung, dass regelmäßig führende Angehörige der Opposition festgenommen werden, wobei die Vorwürfe von mutmaßlicher Beleidigung des Präsidenten bis hin zu Falschinformation und Volksverhetzung reichen; in der Erwägung, dass 20 Mitglieder der größten Oppositionspartei Tansanias im Juli 2018 festgenommen wurden, da sie angeblich Unruhe stifteten; in der Erwägung, dass seit Anfang 2018 mehrere Angehörige und Parlamentsmitglieder der politischen Opposition brutal angegriffen und sogar getötet wurden; in der Erwägung, dass am 22. Februar 2018 Godfrey Luena, ein Mitglied des Parlaments, Angehöriger der größten Oppositionspartei Tansanias Chama Cha Demokrasia na Maendeleo (CHADEMA) und entschiedener Verteidiger der Landrechte, in der Nähe seines Hauses mit Macheten getötet wurde; in der Erwägung, dass die Programmkoordinatorin des Komitees zum Schutz von Journalisten (CPJ), Africa Angela Quintal, und ihre Kollegin Muthoki Mumo im November 2018 festgenommen und auf Druck seitens internationaler Einrichtungen wieder freigelassen wurden;

M.  in der Erwägung, dass die Entwicklung des Tourismus in den letzten Jahren zu mehr Wirtschaftstätigkeit geführt hat, insbesondere in der Region Serengeti, in der die Massai leben; in der Erwägung, dass die Kontrolle von Ackerflächen oder knappem Land zu Spekulationszwecken erhebliche Spannungen in dem Gebiet zur Folge hatte;

N.  in der Erwägung, dass der Leiter der EU, Roeland van de Geer, das Land verlassen musste, nachdem die tansanischen Behörden ihn immer stärker unter Druck gesetzt hatten; in der Erwägung, dass seit der Wahl von Präsident Magufuli die Leiterin von UN Women, der Leiter des UNDP und die Leiterin der UNESCO aus Tansania ausgewiesen wurden;

O.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union Federica Mogherini eine umfassende Prüfung der Beziehungen der EU zu Tansania angekündigt hat;

1.  bringt seine Besorgnis angesichts der sich verschlechternden politischen Lage in Tansania zum Ausdruck, die dadurch geprägt ist, dass der öffentliche Raum immer kleiner wird, da die Tätigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Medien und zahlreichen politischen Parteien immer stärker eingeschränkt wird; ist besonders besorgt über die Verschlechterung der Situation von LGBTI-Personen;

2.  verurteilt jedwede Aufstachelung zu Hass und Gewalt aus Gründen der sexuellen Ausrichtung; fordert die Behörden Tansanias nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Paul Makonda seine Provokationen gegen die LGBTI-Gemeinde einstellt und für seine Aufrufe zu Gewalt vor Gericht gestellt wird;

3.  fordert, dass in den Fällen der Angriffe und Überfälle auf Journalisten, LGBTI-Personen, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Oppositionsparteien unabhängige Ermittlungen eingeleitet werden, damit die mutmaßlichen Täter vor Gericht gestellt werden;

4.  weist die Regierung Tansanias darauf hin, dass sie – unter anderem im Rahmen des Cotonou-Abkommens – verpflichtet ist, die Rechte, die Würde und die körperliche Unversehrtheit aller Bürger des Landes unter allen Umständen zu schützen;

5.  fordert Tansania auf, die Gesetze aufzuheben, mit denen Homosexualität kriminalisiert wird;

6.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Maßnahmenkatalog zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT-Maßnahmenkatalog) in vollem Umfang zu nutzen, um Drittländer dazu zu animieren, Homosexualität zu entkriminalisieren, zur Eindämmung von Gewalt und Diskriminierung beizutragen und Personen zu schützen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten;

7.  fordert die Behörden Tansanias auf, alle in dem Gesetz gegen Cyberkriminalität, den Regelungen der elektronischen und postalischen Kommunikation (Regelungen zu Online-Inhalten) und dem Gesetz über Mediendienste enthaltenen restriktiven Bestimmungen zu überarbeiten und durch Bestimmungen zu ersetzen, mit denen die freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen gewährleistet werden;

8.  fordert die Behörden Tansanias auf, sämtliche Gesetze, politischen Maßnahmen oder sonstigen Hürden aufzuheben, mit denen Frauen, Mädchen und junge Mütter am Zugang zu Dienstleistungen und Informationen gehindert werden, die sie für ein gesundes Leben benötigen – insbesondere die Erklärung Präsident Magufulis, wonach Mädchen, die ein Kind geboren haben, nicht mehr in die Schule zurückkehren dürfen –, sowie die Regelungen aufzuheben, wonach es legal ist, dass schwangere Mädchen von der Schule ausgeschlossen werden;

9.  fordert den Präsidenten Tansanias nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechtskommission des Landes so schnell wie möglich ihre Arbeit wiederaufnehmen kann, Kommissionsmitglieder zu ernennen, die Menschenrechtsverstößen nachgehen, und Maßnahmen zur Unterstützung tansanischer Bürger, die im Ausland arbeiten, einzuleiten;

10.  fordert die Behörden Tansanias auf, politische Gefangene freizulassen;

11.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Regierung Tansanias den Leiter der EU-Delegation, Roeland van de Geer, unter Druck setzt; begrüßt, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beschlossen haben, die politischen Maßnahmen der EU im Hinblick auf Tansania umfassend zu prüfen; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung des politischen Dialogs, wenn es gilt, den Behörden Tansanias handfeste Zusagen zur Schaffung eines günstigen Umfelds für die Tätigkeit der Zivilgesellschaft, politischer Parteien und Medien abzuringen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in das künftige AKP-EU-Partnerschaftsabkommen für den Zeitraum nach 2020 ein ausdrücklicher Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung aufgenommen wird;

12.  bringt seine Besorgnis angesichts der Lage der Massai zum Ausdruck; verurteilt, dass die Behörden und Sicherheitskräfte Gewalt anwenden;

13.  fordert die Behörden Tansanias auf, entschieden zu handeln, um im Einklang mit der Verfassung Tansanias, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und den internationalen und regionalen Verpflichtungen des Landes die Rechte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, im Gesundheitswesen tätigen Personen und politischen Aktivisten zu schützen;

14.  fordert die EU auf, die Menschenrechtslage in Tansania weiterhin genau zu beobachten, insbesondere durch die regelmäßige Berichterstattung ihrer Delegation; fordert die Delegation und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in Notfällen Menschenrechtsverteidigern, die sich in Gefahr befinden, Schutz und Unterstützung angedeihen zu lassen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem AKP-EU-Ministerrat, den Organen der Afrikanischen Union, den Organen der Ostafrikanischen Gemeinschaft sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Tansanias

(1) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 122.


Blockchain – eine zukunftsorientierte Handelspolitik
PDF 176kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zum Thema „Blockchain – eine zukunftsorientierte Handelspolitik“ (2018/2085(INI))
P8_TA(2018)0528A8-0407/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über Informationstechnologie,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der WTO zum elektronischen Geschäftsverkehr,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der WTO über Handelserleichterungen,

–  unter Hinweis auf die Neufassung des Übereinkommens von Kyoto der Weltzollorganisation,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu virtuellen Währungen(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2017 zur Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten(5),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires angenommen wurde(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung)(7),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für horizontale Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenströme und den Schutz personenbezogener Daten (in Handels- und Investitionsabkommen der EU),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung (COM(2017)0491),

–  unter Hinweis auf den Bericht des obersten wissenschaftlichen Beraters der Wissenschaftsbehörde des Vereinigten Königreichs von 2016 mit dem Titel „Distributed Ledger Technology: beyond blockchain“(8),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch des Zentrums für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse der Vereinten Nationen (UN/CEFACT) von 2018 zu technischen Anwendungen der Blockchain‑Technologie,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von 21 Mitgliedstaaten der EU und Norwegens vom 10. April 2018 zur Einrichtung einer europäischen Blockchain-Partnerschaft(9), der sich mittlerweile fünf weitere Mitgliedstaaten angeschlossen haben, womit es derzeit 27 Unterzeichnerstaaten gibt,

–  unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 1. Februar 2018 eine Beobachtungsstelle und ein Forum der EU für die Blockchain-Technologie eingerichtet hat(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2017(11),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0407/2018),

A.  in der Erwägung, dass, sofern nicht anders angegeben „Blockchain“ in diesem Bericht eine private, zugangsbeschränkte Distributed-Ledger-Technologie (DLT) bezeichnet, die eine Datenbank darstellt, die aus sequenziellen Datenblöcken besteht, die im Rahmen eines Konsensverfahrens von den Netzwerkteilnehmern hinzugefügt werden;

B.  in der Erwägung, dass in unterschiedlichen Fallstudien und Branchen aus einer Mischung aus privaten bzw. öffentlichen Blockchain-Systemen mit uneingeschränktem bzw. eingeschränktem Zugriff ein unterschiedlicher Nutzen abgeleitet werden dürfte;

C.  in der Erwägung, dass jeder Block einer Blockchain einen „Hash“ enthält, der dazu dient, den Inhalt des vorherigen Blocks zu überprüfen, und so bei Transaktionen zwischen verschiedenen Parteien für größeres Vertrauen und erhöhte Rechenschaftspflicht sorgt, da sich die Fälschung von Daten, die auf einem Ledger gespeichert werden, sehr schwierig gestaltet;

D.  in der Erwägung, dass die quelloffene Blockchain-Technologie die Grundlage für die weltweite Zunahme von zugriffsbeschränkten Blockchain-Systemen darstellt und dazu beiträgt, dass das Vertrauen in das jeweilige geschäftsbezogene Netzwerk steigt;

E.  in der Erwägung, dass bestimmte Administratoren dank der Blockchain-Technologie Aufgaben, Zuständigkeiten, Zugangsstufen und Validierungsberechtigungen für die Teilnehmer klar definieren könnten;

F.  in der Erwägung, dass der Welthandel auf einem Lieferkettensektor im Wert von schätzungsweise 16 Billionen Euro beruht, in dem hohe Transaktionskosten und aufwändige bürokratische Anforderungen in komplexen Verfahren und fehleranfälligen Systemen resultieren;

G.  in der Erwägung, dass Pilotinitiativen eingeleitet worden sind, die vielversprechendes Potenzial aufweisen, um die Transportkosten zu senken, die Industrie umweltfreundlicher zu gestalten und die Wirtschaftsleistung zu steigern;

H.  in der Erwägung, dass es mindestens 202 Blockchain-Initiativen von Regierungen in 45 Ländern auf der ganzen Welt gibt, und dass insbesondere Volkswirtschaften im asiatisch-pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika sowie im Nahen Osten in Blockchain-Technologien für den Handel investieren;

I.  in der Erwägung, dass die handelspolitischen Maßnahmen der EU – etwa Freihandelsabkommen (FHA), Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA), insbesondere von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Entscheidungen über die Angemessenheit von Daten sowie Handelsschutzmaßnahmen – mithilfe der Blockchain-Technologie ausgebaut und verbessert werden können;

J.  in der Erwägung, dass die Blockchain-Technologie über ein enormes Potenzial verfügt, die Transparenz der gesamten Lieferkette sowie die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, das Vertrauen der Teilnehmer in das jeweilige Netzwerk zu steigern, die Zollkontrollen und die Überprüfung der Einhaltung der Regulierungsvorschriften zu straffen sowie die Transaktionskosten zu senken, die Unveränderlichkeit von Daten sowie die Datensicherheit zu stärken und als Instrument der Korruptionsbekämpfung zu wirken; in der Erwägung, dass die möglichen Vorteile mit mehreren Herausforderungen einhergehen, etwa im Bereich Cybersicherheit;

K.  in der Erwägung, dass mit der Blockchain-Technologie ein Transparenzrahmen in einer Lieferkette geschaffen, Korruption verringert, Steuerhinterziehung aufgedeckt, die Verfolgung rechtswidriger Zahlungen ermöglicht und handelsbasierte Geldwäsche bekämpft werden kann; in der Erwägung, dass mit der Nutzung von nicht zugangsbeschränkten Blockchain-Anwendungen das Risiko von kriminellen Aktivitäten verbunden ist, einschließlich Steuerhinterziehung und handelsbasierter Geldwäsche; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Aspekte dringend überwachen und entsprechende Gegenmaßnahmen treffen müssen;

L.  in der Erwägung, dass sich die Blockchain-Technologie im Bereich des internationalen Handels nach wie vor in der Entwicklung befindet, weshalb es eines innovationsfreundlichen, -ermöglichenden und -förderlichen Rahmens bedarf, in dem Rechtssicherheit gegeben ist, gleichzeitig aber Verbraucher-, Investoren- und Umweltschutz vorangebracht werden, wodurch der gesellschaftliche Wert dieser Technologie steigt, die digitale Kluft verkleinert wird und die digitalen Fertigkeiten der Bürger verbessert werden;

M.  in der Erwägung, dass mit der Blockchain-Technologie für alle am Handel beteiligten Parteien, sowohl öffentlich als auch privat, ein ständiger Zugang in Echtzeit zu einer unveränderlichen, mit Zeitstempel versehenen Datenbank mit Dokumenten geschaffen werden kann, die mit Transaktionen in Verbindung stehen, und auf diese Weise ein Beitrag zum Aufbau von Vertrauen, zur Verhinderung von Problemen mit der Einhaltung von Vorschriften und zur Bekämpfung der Nutzung von gefälschten Dokumenten und Waren geleistet werden kann;

N.  in der Erwägung, dass in einigen regionalen und städtischen Gebieten der EU im Wege von spezifischen Projekten und Programmen und auf der Grundlage eigener Merkmale bereits mit der Weiterentwicklung dieser Technologie begonnen wurde und Netzwerke zur Verbreitung bewährter Verfahren errichtet wurden;

Handelspolitik der Europäischen Union

1.  räumt ein, dass in der Vergangenheit im Bereich Handel zwar Erfolge verzeichnet werden konnten, das Potenzial der FHA der EU allerdings bei weitem noch nicht voll ausgeschöpft wird und deren umfassende Nutzung noch aussteht, zumal durchschnittlich lediglich 67 % der EU-Ausführer und 90 % der EU-Einführer sowohl in der EU als auch ihren Partnerländern und -regionen Präferenzzölle nutzen, und unterstützt eine Analyse technischer Lösungen, mit denen die Nutzung der FHA und die Ausfuhren erhöht werden könnten, weist darauf hin, dass Ausführer alle Dokumente in eine Anwendung einer öffentlichen Stelle, der eine Blockchain zugrunde liegt, einstellen und somit nachweisen könnten, dass sie die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung im Rahmen eines FHA erfüllen, wie etwa die Qualifikation für Präferenzursprungsregeln, die Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften und die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung; ist der Auffassung, dass mit der Blockchain-Technologie Kumulierungsvorschriften in FHA gestärkt werden könnten;

2.  ist der Auffassung, dass die Verfahren zum Erhalt einer Bescheinigung im Rahmen der präferenziellen und der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Unternehmen kostspielig und mühsam sind; vertritt die Ansicht, dass mit der Blockchain-Technologie in Bezug auf die präferenziellen Ursprungsregeln dazu beigetragen werden kann, die „wirtschaftliche“ Staatszugehörigkeit einer Ware zu bestimmen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Blockchain-Technologie in Bezug auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln eine Ergänzung der verhältnismäßigen Anwendung der Handelsschutzinstrumente der EU darstellen könnte, da somit für Transparenz in Bezug auf den Ursprung der Waren, die auf den Binnenmarkt eingeführt werden, und für einen Überblick über den Zustrom von Einfuhren im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicherer Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen gesorgt wäre;

3.  betont, dass die Blockchain-Technologie das Potenzial birgt, die Agenda für nachhaltige Entwicklung zu fördern, da somit für Vertrauenswürdigkeit gesorgt wäre, was den Ursprung von Rohstoffen und Waren, transparente Produktionsverfahren und Lieferketten und deren Übereinstimmung mit internationalen Arbeits-, Sozial- und Umweltschutznormen und -verpflichtungen angeht, zumal in diesem Zusammenhang Konfliktmineralien, der illegale Handel mit Kulturgütern, Ausfuhrkontrolle und Korruption von einschlägiger Bedeutung sind; betont, dass mit der Blockchain-Technologie zur Nachhaltigkeitsarbeit von Unternehmen beigetragen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln gefördert werden könnte;

4.  ist der Ansicht, dass Unternehmen mithilfe der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA) von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Lieferketten durch eine Verringerung des Zeitaufwands und der Kosten im Zusammenhang mit Zollkontrollen an den Grenzen diversifizieren können; stellt fest, dass die Probleme, die bei der Umsetzung bestehen, gelöst werden müssen; ist der Auffassung, dass die Blockchain-Technologie das Potenzial birgt, die Unsicherheit, die in Bezug auf die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertungen (AGA) von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten herrscht, zu mindern, da über die Blockchain ein lückenloser Datenaustausch möglich wäre;

Externe Aspekte des Bereichs Zoll- und Handelserleichterungen

5.  begrüßt nachdrücklich das WTO‑Handelserleichterungsabkommen; ist der Auffassung, dass es den Mitgliedern der WTO eine Grundlage dafür bietet, weitere Möglichkeiten im Hinblick auf Handelserleichterungen zu eruieren, darunter auch die Blockchain-Technologie; begrüßt die Bemühungen der EU zur Erhaltung und Stärkung der WTO und das Bekenntnis der EU zu einem auf Regeln gestützten Handelssystem, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und Welthandelsregeln durchzusetzen;

6.  vertritt die Ansicht, dass die Blockchain-Technologie für die automatische Übermittlung der für Zollanmeldungen erforderlichen Angaben an die Zollbehörden verwendet werden könnte und dass mit ihr die Zahl der erforderlichen manuellen Überprüfungen und Papierdokumente gesenkt werden könnte sowie präzise, aktuelle Angaben zum zollrechtlichen Status und zu den Merkmalen der in die EU eingeführten Waren allen beteiligten Parteien gleichzeitig verfügbar gemacht werden könnten, was zur Verbesserung der Kapazitäten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und zur Erhöhung der Transparenz beitragen würde;

7.  ist der Auffassung, dass der Informationsaustausch im Zuge der Digitalisierung effizienter und transparenter werden wird; vertritt die Ansicht, dass die Blockchain-Technologie Produzenten, Laboren, Logistikunternehmen, Regulierungsbehörden und Verbrauchern den Zugang zu und den Austausch von allen erforderlichen Informationen, etwa in Bezug auf den Ursprung, Prüfungen sowie Zertifizierung und Zulassung, ermöglichen kann; weist darauf hin, dass mit der Blockchain-Technologie auch die Ausstellung entsprechender elektronischer Zertifikate unterstützt werden könnte; vertritt die Ansicht, dass die Digitalisierung und die Nutzung von Anwendungen in der gesamten Lieferkette einerseits eine Voraussetzung dafür sind, dass die Blockchain-Technologie umfassend eingesetzt werden kann, und diese andererseits ergänzen; stellt fest, dass im Hinblick auf die Digitalisierung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;

8.  ist der Ansicht, dass Effizienz, Geschwindigkeit und Volumen des Welthandels zunehmen können, wenn die Blockchain-Technologie in der gesamten Lieferkette verwendet wird, da somit die mit internationalen Transaktionen verbundenen Kosten gesenkt würden und Unternehmen dabei unterstützt würden, neue Handelspartner zu ermitteln, und dass dies zu einem besseren Verbraucherschutz und einem vermehrten Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel führen kann;

9.  betont, dass die Verwendung der Blockchain-Technologie insbesondere in den folgenden Bereichen von Nutzen sein kann:

   a) Stärkung sowohl der Zuverlässigkeit der Informationen zum Ursprung als auch der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums, wodurch das Risiko der Verbringung illegaler Waren, einschließlich gefälschter und nachgeahmter Waren, in die Lieferkette gesenkt wird,
   b) Übermittlung von genauen Informationen an Behörden dazu, wann eine Ware möglicherweise in der Lieferkette beschädigt/manipuliert wurde,
   c) Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit, indem die Protokollierung von Transaktionen durch alle Teilnehmer sowie die Einstellung dieser Informationen in das Netzwerk ermöglicht werden,
   d) Durchsetzung des Verbraucherschutzes und Erhalt des Vertrauens der Verbraucher, in dem den Verbrauchern detaillierte Informationen über Waren übermittelt werden und zur Nachhaltigkeitsarbeit der Unternehmen beigetragen wird,
   e) Senkung der Verwaltungskosten der Lieferkette, da keine Vermittler mehr notwendig sind und die mit ihnen verbundenen Kosten wegfallen und keine Dokumente in Papierform vorgelegt, transportiert und verarbeitet werden müssen,
   f) Verbesserung der Anwendung korrekter Abgaben- und Mehrwertsteuerzahlungen sowie der Einnahmenerhebung im Rahmen der Handelspolitik und
   g) Verringerung der Gesamtdauer des Transitwegs von Waren durch Automatisierung von Aufgaben, die gewöhnlich manuell durchgeführt werden, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass dies insbesondere für Just-in-Time-Lieferketten in Bezug auf die Senkung der Kosten und die Verkleinerung des CO2‑Fußabdrucks der Logistikbranche Vorteile bietet;

10.  weist darauf hin, dass Kriminelle rechtmäßige Handelstätigkeiten manipulieren können, um ihre illegalen Aktivitäten zu verschleiern, wie etwa handelsbasierte Geldwäsche, indem sie die erforderlichen Dokumente durch falsche Angaben, wie etwa eine Über- oder Unterbewertung der jeweiligen Ware, fälschen; ist der Auffassung, dass Zollbehörden und andere Behörden mithilfe der Blockchain-Technologie die notwendigen Maßnahmen zur Aufdeckung illegaler Finanzströme rechtzeitig, rasch und auf koordinierte Art und Weise einleiten können;

Grenzüberschreitende Datenströme und entsprechender Datenschutz

11.  stellt fest, dass grenzüberschreitende Datenströme eine integrale Komponente des internationalen Handels mit Waren und Dienstleistungen und der Gestaltung der Blockchain-Architektur sind;

12.  betont, dass anhand der Blockchain-Technologie Transaktionen in einer internationalen Lieferkette validiert werden könnten, indem den Teilnehmern bestimmte Zugriffs- und Validierungsberechtigungen gewährt würden;

13.  weist auf den Zusammenhang zwischen der Blockchain-Technologie und grenzüberschreitenden Datenströmen zu Handelszwecken hin; stellt fest, dass mit einem privaten, zugangsbeschränkten Inter-Ledger-Netzwerk, das Daten aus verschiedenen Quellen integriert, für Vertrauen zwischen Plattformen gesorgt werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass grenzüberschreitende Datenströme von Bedeutung sind, was Wachstum und Beschäftigung betrifft; hebt hervor, dass im Rahmen von Blockchains zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten unterschieden wird;

14.  räumt ein, dass die Beziehung zwischen der Blockchain und der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Herausforderungen mit sich bringt; betont, dass die Umsetzung der Blockchain-Technologie in Übereinstimmung mit allen aktuellen und künftigen Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Datenschutz und Privatsphäre erfolgen sollte; betont, dass die Blockchain-Technologie Lösungen für die Bestimmungen über den „Datenschutz durch Technikgestaltung“ im Rahmen der Umsetzung der DSGVO bietet, und zwar auf der Basis der gemeinsamen Grundsätze im Hinblick auf die Gewährleistung der Datensicherheit und der Selbstverwaltung von Daten; hebt hervor, dass die DSGVO nur begrenzte Auswirkungen auf gewerbliche Transaktionen hat, da auf privaten, zugangsbeschränkten Blockchains keine personenbezogenen Daten gespeichert werden; räumt allerdings ein, dass zusätzliche Garantien und eine Regulierungsaufsicht notwendig sind; betont, dass die DSGVO nur auf personenbezogene Daten Anwendung findet; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt eingehender zu prüfen;

15.  räumt ein, das dafür gesorgt sein muss, dass Blockchains in Übereinstimmung mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ konzipiert werden, und stellt fest, dass die Nutzer von Blockchains und von Blockchain-Anwendungen entsprechend ihren Zugriffsrechten jederzeit Zugang zu allen Daten haben sollten, die mit Transaktionen in Verbindung stehen, an denen sie beteiligt sind;

16.  bekräftigt seine Forderung nach Bestimmungen, mit denen das vollständige Funktionieren des digitalen Ökosystems sichergestellt wird und grenzüberschreitende Datenströme in Freihandelsabkommen gefördert werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass durch Angemessenheitsentscheidungen der freie Fluss nicht personenbezogener Daten nicht gefördert wird; fordert die Kommission daher auf, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen zu Datenübertragungen in FHA auszuhandeln, und zwar auch zu nicht personenbezogenen Daten;

17.  betont, dass die Blockchain-Technologie ein neues Paradigma in der Datenspeicherung und -verwaltung darstellt, wodurch Formen der menschlichen Interaktion sowie Märkte, das Bankwesen und der internationale Handel dezentralisiert werden können; hebt hervor, dass sich mit dem Aufkommen der Blockchain-Technologie sowohl Chancen als auch Herausforderungen in Bezug auf Datenschutz, Transparenz und Finanzkriminalität stellen, da die Daten nach der Eingabe unveränderlich sind und von allen beteiligten Parteien gemeinsam genutzt werden, was ebenfalls zur Wahrung der Sicherheit und Integrität der Daten beiträgt; fordert, dass das Mögliche unternommen wird, auch auf nationaler Ebene, um die Unverfälschlichkeit und Unveränderlichkeit der Technologie zu garantieren und sicherzustellen, dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht aufs Spiel gesetzt wird;

18.  räumt ein, dass sich aus dem Zusammenhang zwischen Blockchain-Technologien und der Umsetzung des EU-Datenschutzrahmens – insbesondere der DSGVO – Herausforderungen ergeben, und weist darauf hin, dass dadurch ein Konflikt zwischen dem Schutz der Grundrechte einerseits und der Förderung von Innovationen andererseits zutage treten könnte; weist darauf hin, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Blockchain-Technologie vollständig mit dem EU-Datenschutzrahmen im Einklang steht und bei der Nutzung dieser Technologie die in EU-Rechtsvorschriften verankerten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundrecht nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 Absatz 1 AEUV, uneingeschränkt geachtet werden;

19.  betont zudem, dass sich aus dem zuvor genannten Konflikt teilweise auch ergibt, dass im Rahmen der Blockchain-Technologie keineswegs automatisch die Datensouveränität unterstützt wird, sondern dass sie eigens zu diesem Zweck konzipiert sein muss, da sie auch Risiken für den Datenschutz aufweisen kann;

20.  hebt hervor, dass eine angemessen konzipierte Blockchain-Technologie mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung im Einklang stehen sollte, der nach Maßgabe der DSGVO dazu dient, den betroffenen Personen mehr Kontrolle über ihre Daten zu geben; betont überdies, dass personenbezogene Daten in einer Blockchain normalerweise nicht anonym sind, weshalb sie in den Geltungsbereich der DSGVO fallen; beharrt darauf, dass Blockchain-Systeme uneingeschränkt mit dem Unionsrecht vereinbar sein sollten, und zwar auch bei der Verwendung für die Verarbeitung personenbezogener Daten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass in Blockchain-Systemen und -Anwendungen Mechanismen enthalten sein sollten, mit denen sichergestellt wird, dass die Daten vollständig anonymisiert werden können, womit garantiert wird, dass nur Daten gespeichert werden, die sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;

21.  hebt hervor, dass im Rahmen zukünftiger Blockchain-Anwendungen Mechanismen eingeführt werden sollten, durch die personenbezogene Daten und die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden und sichergestellt ist, dass die Daten vollständig anonymisiert werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung zu finanzieren, insbesondere die wissenschaftliche Forschung zu neuen Blockchain-Technologien, die mit der DSGVO im Einklang stehen und auf dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung beruhen, beispielsweise auf der zk-SNARK-Technologie („zero-knowledge Succinct Non-Interactive Arguments of Knowledge“);

22.  ist der Ansicht, dass personenbezogene Daten im Interesse der Wahrung des Grundrechts des Schutzes dieser Daten nicht im Rahmen der Blockchain-Technologie verarbeitet werden sollten, solange die Organisation, die diese Systeme anwendet, die Einhaltung der DSGVO und insbesondere das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Löschung von Daten nicht garantieren kann;

23.  hebt hervor, dass die Nutzer von Blockchain-Systemen sowohl Verantwortliche für die von ihnen auf den Ledger hochgeladenen personenbezogenen Daten als auch – aufgrund der Speicherung einer vollständigen Kopie des Ledgers auf ihren eigenen Computern – Auftragsverarbeiter sein können;

24.  stellt fest, dass die Unveränderlichkeit bestimmter Blockchain-Technologien wahrscheinlich nicht mit dem in Artikel 17 der DSGVO verankerten Recht auf Löschung vereinbar ist, wenn eine Blockchain personenbezogene Daten enthält;

25.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Verbreitung von Kopien von Daten in einer Blockchain wahrscheinlich nicht mit dem in Artikel 5 der DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung vereinbar ist, wenn die Blockchain personenbezogene Daten enthält;

26.  fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, Leitlinien und Empfehlungen dazu herauszugeben, wie sichergestellt werden kann, dass Blockchain-Technologien mit dem Unionsrecht im Einklang stehen;

27.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in keiner Weise auf die schwerwiegenden Auswirkungen Bezug genommen wird, die sich aus der Anwendung der Blockchain-Technologie ergeben, insbesondere in Bereichen wie der Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung; ist der Ansicht, dass vor der Nutzung von Blockchain-Technologien festgelegt werden sollte, was in der Blockchain und was außerhalb der Blockchain gespeichert wird, wobei personenbezogene Daten außerhalb der Kette zu speichern wären;

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

28.  ist der Auffassung, dass sich im Zuge der Innovationen im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie sowie mit deren Förderung für KMU Chancen zur Internationalisierung und zum Wegfall der mit Ausfuhren verbundenen Kosten eröffnen können, da die Blockchain die Kommunikation mit den Verbrauchern, den Zollbehörden, internationalen und nationalen Regulierungsbehörden und anderen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen vereinfacht; stellt ferner fest, dass die Blockchain-Infrastruktur dazu beitragen kann, Produkte und Dienstleistungen schneller und kostengünstig zu vermarkten;

29.  weist auf die Vorteile hin, die sich für KMU durch die Blockchain-Technologie dadurch ergeben könnten, dass diese die Peer-to-Peer-Kommunikation ermöglicht und Kooperationsinstrumente und sichere Zahlungen umfasst, womit sich die Geschäftstätigkeit vereinfacht und das Risiko des Zahlungsausfalls sowie die Rechtskosten der Vertragserfüllung durch die Nutzung intelligenter Verträge (Smart Contracts) sinken; stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass bei der Entwicklung der Blockchain-Technologie auf dem Gebiet des internationalen Handels auch KMU Rechnung getragen wird; betont, dass intelligente Verträge momentan möglicherweise noch nicht so ausgereift sind, dass sie in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften als rechtlich verbindlich angesehen werden könnten, und betont, dass die Risikobewertung fortgesetzt werden muss;

30.  nimmt die Chancen zur Kenntnis, die sich auch für KMU aus der Einführung der Blockchain-Technologie als Teil der Handelspolitik der EU ergeben, die neben anderen Vorteilen auch geringere Transaktionskosten und mehr Effizienz mit sich bringen könnte; räumt ein, dass die Blockchain-Technologie zudem das Potenzial birgt, das Vertrauen und die Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit dem aktuellen Handelssystem dadurch zu stärken, dass unveränderliche Transaktionsverzeichnisse geschaffen werden; stellt jedoch fest, dass die Anwendung dieser Technologie in Fällen, die nicht in den Geltungsbereich der EU-Handelspolitik fallen, das Risiko der Geldwäsche und der Erleichterung der Finanzierung der organisierten Kriminalität bergen kann;

Interoperabilität, Skalierbarkeit und Wechselbeziehungen mit verwandten Technologien

31.  ist sich der Herausforderungen in Bezug auf die Skalierbarkeit bewusst, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Blockchain-Systemen vor dem Hintergrund der immer größer werdenden internationalen Handelsnetze bestehen;

32.  weist darauf hin, dass die Anchor-Daten von Transaktionen im Rahmen verschiedener Blockchains in verschiedene private und öffentliche Ledger übertragen werden; weist darauf hin, dass ein zunehmender Bedarf daran besteht, globale Interoperabilitätsnormen zu entwickeln, um die Transaktionen verschiedener Blockchains im Zusammenhang mit der Produktbewegung entlang einer Lieferkette zu integrieren und so die Interoperabilität verschiedener Systeme, darunter auch Altsysteme, zu fördern; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und anderen einschlägigen Normungsgremien zu verbessern;

33.  ist der Ansicht, dass zwischen der Blockchain-Technologie und anderen Innovationen im Bereich Handel möglicherweise Wechselbeziehungen bestehen; betont, dass die mit diesen Entwicklungen im Rahmen der Blockchain-Technologie verbundenen Chancen und Risiken analysiert werden müssen; fordert, dass weiter erforscht wird, ob und wie sie sich auf den digitalen Wandel und die Automatisierung des internationalen Handels sowie den öffentlichen Sektor, insbesondere im Rahmen des Programms Digitales Europa, anwenden lassen;

Schlussfolgerungen

34.  fordert die Kommission auf, die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-Technologie und insbesondere die aktuellen Pilotprojekte/Initiativen in der internationalen Lieferkette und in Bezug auf externe Aspekte des Zollwesens und regulatorische Verfahren mitzuverfolgen; fordert die Kommission auf, unter Beteiligung der einschlägigen Generaldirektionen ein horizontales Strategiepapier zur Verwendung der Blockchain-Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement sowie auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von betrügerischer Nachahmung auszuarbeiten; legt der Kommission nahe, die rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekte der Blockchain-Technologie zu prüfen sowie auch, ob diese Technologie im Vergleich zu bereits bestehenden und derzeit aufkommenden Technologien bessere Lösungen für die derzeitigen Herausforderungen im Rahmen der Handelspolitik der EU bietet; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-Technologie und insbesondere die aktuellen Pilotprojekte/Initiativen in der internationalen Lieferkette mitzuverfolgen; fordert die Kommission auf, ein Strategiepapier zur Verwendung der Blockchain-Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass das Ziel darin bestehen muss, Akteure aus der Blockchain-Szene für Projekte und Initiativen in internationalen Lieferketten zu gewinnen und gemeinsam Projekte zu entwickeln, bei denen in Bezug auf die Bereiche Identität, Ursprung und Datenspeicherung ganz verschiedene Partner beteiligt werden;

35.  fordert die Kommission auf, grundlegende Leitlinien für die Anwendung der Blockchain-Technologie auf dem Gebiet des internationalen Handels vorzulegen und so für die Industrie, die Zollbehörden und die Regulierungsbehörden für ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit zu sorgen, das der Verwendung der Blockchain-Technologie, gleichzeitig aber auch Innovationen förderlich ist; stellt fest, dass durch eine gesetzliche Regulierung der Technologie, die die Grundlage der Anwendungen bildet, Innovationen und die Schaffung neuer Anwendungen eingeschränkt würden; erachtet es als wichtig, dass die EU und insbesondere die Industrie in der EU eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Blockchain-Technologien übernehmen, und dass auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf den globalen Wettbewerb, die Weiterentwicklung und das regulatorische Umfeld gesorgt wird; betont, dass der Dialog und der Austausch über bewährte Verfahren sowie auch der Aufbau von Kompetenzen und digitalen Fertigkeiten von Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, dass Pilotprojekte zur Verwendung der Blockchain-Technologie im internationalen Handel eingeleitet und überwacht werden, damit ihr Nutzen ermittelt werden kann;

36.  legt der Kommission nahe, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, die Informationsströme im Zusammenhang mit Handelserleichterungen zu vereinfachen und auszuweiten, und legt ihr nahe, zu diesem Zweck insbesondere entsprechend geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen;

37.  fordert die Kommission auf, in der Generaldirektion Handel eine Beratungsgruppe zum Thema Blockchain einzusetzen und ein Konzeptpapier für private, zugangsbeschränkte Pilotprojekte in Bezug auf die durchgängige Verwendung der Blockchain in der Lieferkette („End-to-End“) unter Beteiligung der Zollbehörden und anderer grenzüberschreitend tätiger Behörden auszuarbeiten und dabei dem Recht des geistigen Eigentums und der Bekämpfung der betrügerischen Nachahmung Rechnung zu tragen; stellt fest, dass sich die Blockchain-Technologie noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet, jedoch eine Industriestrategie für die wirksame Umsetzung der Blockchain-Technologie ausgearbeitet werden muss;

38.  fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Blockchain-Technologie zur Unterstützung von Handel und nachhaltiger Entwicklung eingesetzt werden kann; weist erneut auf den Standpunkt des Parlaments hin, dass Maßnahmen zur Förderung einer digitalen Handelsstrategie der EU vollständig mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang stehen und zu deren Umsetzung beitragen sollten, einschließlich des Ziels Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Befähigung der Frau zur Selbstbestimmung; weist in diesem Zusammenhang erneut auf den Standpunkt des Parlaments hin, dass die Teilhabe von Frauen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gefördert werden muss und dass das geschlechterbedingte Gefälle beim Zugang zu neuen Technologien und bei deren Nutzung beseitigt werden muss;

39.  fordert die Kommission auf, strategische Untersuchungen durchzuführen, wie mit der Blockchain-Technologie zur Modernisierung der Handelsschutzmaßnahmen der Union und zur Stärkung ihrer Legitimität und Durchsetzung beigetragen werden kann;

40.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie optimal eine Blockchain-Architektur wäre, in deren Rahmen keine personenbezogenen Daten an die Kette angehängt werden;

41.  fordert die Kommission auf zu bewerten, wie die Erleichterung und die Sicherheit des Handels mithilfe der Blockchain-Technologie, darunter auch das Konzept der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, gefördert werden können;

42.  legt der Kommission nahe, an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken, mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zu den laufenden Projekten zu leisten, in deren Rahmen die Normen und Grundsätze festgelegt werden, die als Grundlage der Regelungen dienen sollen, mit denen der Rückgriff auf die Blockchain gefördert werden soll;

43.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei den Verfahren in Bezug auf die Normung und Sicherheit der Blockchain-Technologie eine Führungsrolle zu übernehmen und gemeinsam mit den internationalen Partnern und allen maßgeblichen Interessenträgern und Branchen an der Ausarbeitung von Normen für die Blockchain, einschließlich Terminologie, Entwicklung und Einführung der Technologie im Bereich Handel und im Lieferkettenmanagement, zu arbeiten; betont, dass Cybersicherheit für Blockchain-Anwendungen, darunter auch Anwendungen für den internationalen Handel, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, die Herausforderungen im Bereich Sicherheit zu untersuchen, die Technologierisiken, etwa in Bezug auf die Quanten-IT, zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, um diese Herausforderungen in Angriff zu nehmen;

44.  fordert die Kommission auf, den Rahmen für den Umgang mit den Herausforderungen, die in Bezug auf die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen verschiedenen Blockchain-Systemen bestehen, gemeinsam mit den entsprechenden Interessenträgern zu erörtern und auszuarbeiten;

45.  begrüßt die Einrichtung der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie, und legt diesen nahe, Anwendungen zu untersuchen, mit denen der internationale Handel erleichtert werden soll; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das Mandat der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie ausgeweitet werden kann, und einschlägige lokale und globale Interessenträger einzubeziehen, sodass die anstehenden Herausforderungen bewältigt und die Entscheidungsträger besser unterstützt werden können;

46.  fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Weiterentwicklung von Blockchain-Technologien die Führungsrolle zu übernehmen, und zwar auch in spezifischen Bereichen – etwa jenen, die Gegenstand der EU-Handelspolitik sind –, und eine Beratungsgruppe zum Thema Blockchain einzusetzen, der Sachverständige zu den Themen Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung Datenschutz und organisierte Kriminalität angehören sollten;

47.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass die EU die Chance hat, im Bereich Blockchain-Technologie und internationaler Handel ein führender Akteur zu werden, und dass sie ihren Einfluss geltende machen sollte, um die Entwicklung dieser Technologie auf globaler Ebene gemeinsam mit internationalen Partnern zu gestalten;

o
o   o

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem EAD zu übermitteln.

(1) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 76.
(2) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.
(3) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 22.
(4) ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 44.
(5) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 33.
(6) https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc11_e/genderdeclarationmc11_e.pdf
(7) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(8) https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf
(9) https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/european-countries-join-blockchain-partnership
(10) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-521_de.htm
(11) https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf


Angemessenheit des von Japan gewährten Schutzes personenbezogener Daten
PDF 163kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu der Angemessenheit des von Japan gewährten Schutzes personenbezogener Daten (2018/2979(RSP))
P8_TA(2018)0529B8-0561/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 6, 7, 8, 11, 16, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1) und auf andere einschlägige europäische Rechtsakte im Bereich des Datenschutzes,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C‑362/14 (Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner)(2),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen) und C-698/15 (Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson und andere)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“(4),

–  unter Hinweis auf das Dokument der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Referenzgrundlage für Angemessenheit“(5), das eine Orientierungshilfe für die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Beurteilung des Datenschutzniveaus in Drittländern und internationalen Organisationen darstellt,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses vom 5. Dezember 2018 zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses EU-Japan‚

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum angemessenen Schutz personenbezogener Daten durch Japan (COM(2018)XXXX),

–  unter Hinweis auf die Erkenntnisse, zu denen eine Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Oktober 2017 auf ihrer Reise nach Japan gelangt ist, die im Rahmen der Verhandlungen über die Angemessenheit organisiert wurde und bei der Gespräche mit den maßgeblichen japanischen Behörden und Interessengruppen über die grundlegenden Kriterien geführt wurden, die die Kommission bei ihrem Angemessenheitsbeschluss berücksichtigen muss,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 gilt; in der Erwägung, dass die Kriterien, die die Kommission bei der Bewertung der Angemessenheit des in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus berücksichtigen muss, in Artikel 45 Absatz 2 der DSGVO festgelegt sind;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl allgemeiner als auch sektoraler Art – auch in Bezug auf öffentliche Sicherheit, Verteidigung, nationale Sicherheit und Strafrecht sowie Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten – sowie die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden und die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen berücksichtigen muss;

C.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems / Data Protection Commissioner) klargestellt hat, dass ein angemessener Schutz in einem Drittland als „der Sache nach gleichwertig“ zu dem in der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 95/46/EG im Licht der Charta garantierten Schutzniveau zu verstehen ist;

D.  in der Erwägung, dass Japan einer der wichtigsten Handelspartner der EU ist und vor Kurzem ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen diesen beiden Parteien abgeschlossen wurde, in dem gemeinsame Werte und Grundsätze verankert sind und gleichzeitig die für die Partner jeweils heiklen Punkte berücksichtigt wurden; in der Erwägung, dass die gemeinsame Anerkennung der Grundrechte einschließlich der Privatsphäre und des Datenschutzes eine wichtige Basis für den Angemessenheitsbeschluss darstellt, der die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU nach Japan bilden wird;

E.  in der Erwägung, dass die Ad-hoc-Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Japan darauf hingewiesen wurde, dass die japanischen Behörden und Interessengruppen nicht nur an der Anwendung der Bestimmungen der neuen DSGVO interessiert sind, sondern auch einen robusten und hochwertigen Mechanismus für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und Japan einrichten wollen, der die im Rechtsrahmen der EU verankerten Kriterien hinsichtlich eines Schutzniveaus, das als der Sache nach gleichwertig zu dem vom Datenschutzrecht der EU gewährten Schutz gelten kann, erfüllen würde;

F.  in der Erwägung, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und Japan zu kommerziellen Zwecken vor dem Hintergrund der immer stärkeren Digitalisierung der Weltwirtschaft ein wichtiger Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und Japan ist; in der Erwägung, dass dieser Übermittlung die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsphäre zugrunde liegen sollte; in der Erwägung, dass eines der grundlegenden Ziele der EU der Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist;

G.  in der Erwägung, dass die EU und Japan im Januar 2017 Gespräche aufgenommen haben, um die Übermittlung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken im Wege der allerersten „gegenseitigen Angemessenheitsfeststellung“ zu erleichtern; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“ ausdrücklich festgestellt hat, dass „Angemessenheitsbeschlüsse […] ein grundlegender Mechanismus bei der Absicherung der Übertragung personenbezogener Daten von der EU in ein Drittland sind“;

H.  in der Erwägung, dass der Angemessenheitsbeschluss für Übermittlungen personenbezogener Daten nach Japan der erste Beschluss dieser Art wäre, der nach den neuen und strengeren Bestimmungen der DSGVO erlassen wird;

I.  in der Erwägung, dass Japan vor Kurzem sein Datenschutzrecht modernisiert und gestärkt hat, um es an die internationalen Standards und insbesondere an die Garantien und individuellen Rechte anzupassen, die vom neuen europäischen Datenschutz-Regelwerk gewährt werden; in der Erwägung, dass der japanische Rechtsrahmen für den Datenschutz aus mehreren Säulen besteht, wobei das Gesetz über den Schutz personenbezogener Informationen (Act on Protection of Personal Information, APPI) das Kernstück des Rechtsrahmens ist;

J.  in der Erwägung, dass das japanische Kabinett am 12. Juni 2018 eine Kabinettsverordnung erlassen hat, mit der dem Ausschuss für den Schutz personenbezogener Informationen (Personal Information Protection Commission, PPC) als der für die Verwaltung und Durchführung des APPI zuständigen Behörde die Befugnis übertragen wird, auf der Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Überbrückung der Unterschiede zwischen den Systemen und Verfahren Japans und des betreffenden Landes zu ergreifen, um einen angemessenen Umgang mit den aus diesem Land übertragenen personenbezogenen Informationen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass in dem Beschluss festgelegt ist, dass hierzu auch die Befugnis gehört, den Schutz weiter zu stärken, indem der PPC strengere Bestimmungen annimmt, die die Bestimmungen des APPI und der Kabinettsverordnung ergänzen und darüber hinausgehen; in der Erwägung, dass diese strengeren Bestimmungen dem Beschluss zufolge für japanische Unternehmen verbindlich und ihnen gegenüber durchsetzbar wären;

K.  in der Erwägung, dass dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum angemessenen Schutz personenbezogener Daten durch Japan als Anhang I die vom PPC am 15. Juni 2018 angenommenen ergänzenden Bestimmungen beigefügt sind, die auf Artikel 6 des APPI beruhen, der dem PPC ausdrücklich erlaubt, strengere Bestimmungen – unter anderem zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs – anzunehmen; in der Erwägung, dass die ergänzenden Bestimmungen noch nicht öffentlich einsehbar sind;

L.  in der Erwägung, dass diese ergänzenden Bestimmungen dem Zweck dienen sollen, größere Unterschiede zwischen dem japanischen und dem europäischen Datenschutzrecht auszuräumen, sodass ein angemessener Umgang mit den auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses aus der EU übermittelten personenbezogenen Informationen gewährleistet ist, was in erster Linie für besonders schützenswerte personenbezogene Informationen („sensible Daten“), gespeicherte personenbezogene Daten, die Festlegung eines Nutzungszwecks, Einschränkungen aufgrund des Nutzungszwecks, Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlung an einen Dritten in einem anderen Land und anonym verarbeitete Informationen gilt;

M.  in der Erwägung, dass die ergänzenden Bestimmungen für jedes mit personenbezogenen Informationen umgehende Unternehmen rechtsverbindlich wären, an das auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses personenbezogene Daten aus der EU übermittelt werden und das diese Bestimmungen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten daher einhalten muss, und diese Bestimmungen sowohl vom PPC als auch von japanischen Gerichten durchgesetzt werden könnten;

N.  in der Erwägung, dass die ergänzenden Bestimmungen mit dem Ziel, einen der Sache nach gleichwertigen Schutz der aus der EU nach Japan übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, zusätzliche Schutzmechanismen schaffen, die auf der Grundlage von strengeren Kriterien für die oder Einschränkungen der Verarbeitung der aus der EU übertragenen personenbezogenen Daten beruhen, was beispielsweise bei besonders schützenswerten personenbezogenen Informationen, Weiterübermittlungen, anonymen Daten und einer Zweckbindung gelten würde;

O.  in der Erwägung, dass das japanische Datenschutzregelwerk zwischen „personenbezogenen Informationen“ und „personenbezogenen Daten“ unterscheidet und in manchen Fällen auf eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, nämlich „gespeicherte personenbezogene Daten“, Bezug nimmt;

P.  in der Erwägung, dass das Konzept der „personenbezogenen Informationen“ nach Artikel 2 Absatz 1 des APPI alle Informationen über eine lebende Person umfasst, die die Identifizierung dieser Person ermöglichen; in der Erwägung, dass in der Definition zwischen zwei Kategorien personenbezogener Informationen unterschieden wird, nämlich (i) Codes zur Personenidentifizierung und (ii) anderen personenbezogenen Informationen, mit denen eine bestimmte Person identifiziert werden kann; in der Erwägung, dass unter die zweite Kategorie Informationen fallen, die an sich keine Identifizierung ermöglichen, aber – sofern sie entsprechend mit anderen Informationen kombiniert werden – die Identifizierung einer bestimmten Person möglich machen;

Q.  in der Erwägung, dass es sich bei „personenbezogenen Daten“ nach Artikel 2 Absatz 4 des APPI um personenbezogene Informationen handelt, die eine Datensammlung mit personenbezogenen Informationen usw. bilden; in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 1 des APPI festgelegt ist, dass die Informationen in diesen Datensammlungen systematisch geordnet sind, was in etwa dem Konzept eines Dateisystems gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DSGVO entspricht; in der Erwägung, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ nach Artikel 4 Nummer 1 der DSGVO alle Informationen bezeichnet, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; in der Erwägung, dass eine natürliche Person als identifizierbar angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; in der Erwägung, dass bei der Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern;

R.  in der Erwägung, dass es sich bei „gespeicherten personenbezogenen Daten“ nach Artikel 2 Absatz 7 des APPI um personenbezogene Daten handelt, die ein mit personenbezogenen Informationen umgehendes Unternehmen offenlegen, berichtigen, durch Hinzufügung oder Löschung von Inhalten ändern, ihre Nutzung beenden, sie löschen oder ihre Weiterleitung an Dritte beenden darf und bei denen es sich weder um Daten, die aufgrund einer Kabinettsverordnung als möglicherweise das öffentliche oder ein anderes Interesse gefährdend eingestuft werden, wenn ihr Vorliegen oder ihr Nichtvorliegen bekannt wird, noch um Daten, die innerhalb eines durch Kabinettsverordnung festgelegten Zeitraums von höchstens einem Jahr gelöscht werden müssen, handelt; in der Erwägung, dass die ergänzenden Bestimmungen den Begriff der „gespeicherten personenbezogenen Daten“ an den Begriff der „personenbezogenen Daten“ angleichen, damit sichergestellt ist, dass bestimmte, mit den „gespeicherten personenbezogenen Daten“ verbundene Einschränkungen der individuellen Rechte nicht für aus der EU übermittelte Daten gelten;

S.  in der Erwägung, dass das japanische Datenschutzrecht, das Gegenstand des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses ist, mehrere Branchen, sofern sie personenbezogene Daten zu bestimmten Zwecken verarbeiten, aus seinem Geltungsbereich ausschließt; in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses nicht für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU an einen Empfänger gelten würde, der unter eine der erwähnten Ausnahmeregelungen im japanischen Datenschutzrecht fällt;

T.  in der Erwägung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses bei Weiterübermittlungen personenbezogener Daten aus der EU von Japan an ein Drittland den Rückgriff auf Übermittlungsinstrumente ausschließt, die keine rechtsverbindliche Beziehung zwischen dem japanischen Ausführer der Daten und dem Einführer der Daten in dem Drittland herstellen und nicht den erforderlichen Schutz gewährleisten; in der Erwägung, dass dies beispielsweise beim grenzübergreifenden Regelwerk über Privatsphäre der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC CBPR) der Fall wäre, dem die japanische Volkswirtschaft angehört, da der Schutz in diesem Regelwerk nicht auf einer verbindlichen Vereinbarung zwischen dem Aus- und dem Einführer im Rahmen ihrer bilateralen Beziehung beruht und keinesfalls dem Schutz entspricht, der durch das APPI in Kombination mit den ergänzenden Bestimmungen gewährleistet wird;

U.   in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen geprüft hat, ob der japanische Rechtsrahmen für den Datenschutz ausreichende Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau für natürliche Personen bietet; in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzausschuss die Bemühungen der Kommission und des japanischen PPC begrüßt, die Konvergenz zwischen dem japanischen und dem europäischen Rechtsrahmen zu fördern, um die Übermittlung personenbezogener Daten zu erleichtern; in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzausschuss anerkennt, dass die Verbesserungen, die durch die ergänzenden Vorschriften vorgenommen wurden, um einige der Unterschiede zwischen den beiden Rechtsrahmen zu überbrücken, sehr wichtig sind und gut aufgenommen werden; in der Erwägung, dass er darauf hinweist, dass es nach wie vor eine Reihe von Bedenken gibt, wie etwa in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die während ihres Lebenszyklus von der EU nach Japan übermittelt werden, und empfiehlt, dass die Kommission weitere Nachweise und Erläuterungen zu den aufgeworfenen Fragen vorlegt und die wirksame Anwendung der Vorschriften sorgfältig überwacht;

V.  in der Erwägung, dass dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses außerdem ein Schreiben des Justizministers vom 14. September 2018 beigefügt ist, in dem auf ein Dokument des Justizministeriums und mehrerer Ministerien und Agenturen zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Informationen durch die japanischen Behörden für Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit verwiesen wird, das einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen enthält, die Kommission über die auf höchster Ebene der Ministerien und Agenturen unterzeichneten offiziellen Darstellungen, Zusicherungen und Zusagen informiert und dem Durchführungsbeschluss als Anhang II beigefügt ist;

1.  nimmt die detaillierte Analyse der Kommission in ihrem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses über die Angemessenheit mit Blick auf die Garantien einschließlich der Kontroll- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Kenntnis, die für die Verarbeitung von Daten durch Unternehmen und für den Zugang der japanischen Behörden zu Daten insbesondere im Bereich der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit gelten;

2.  stellt fest, dass Japan außerdem parallel die Anerkennung des Schutzes personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 23 des APPI aus Japan in die EU übermittelt werden, vorbereitet, wodurch weltweit erstmalig eine „zweigleisige“ Angemessenheitsfeststellung erfolgen könnte, auf deren Grundlage der weltgrößte Raum freier und sicherer Datenströme entstehen könnte;

3.  begrüßt diese Entwicklung als Ausdruck der weltweiten Verbreitung hoher Datenschutzstandards; weist jedoch darauf hin, dass dies keinesfalls dazu führen darf, dass die EU bei ihren Angemessenheitsbeschlüssen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip verfährt; ruft in Erinnerung, dass die Kommission bei ihren Angemessenheitsbeschlüssen nach der DSGVO die rechtliche und tatsächliche Lage in dem jeweiligen Drittland, Gebiet, Bereich oder in der jeweiligen internationalen Organisation objektiv bewerten muss;

4.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union geurteilt hat, dass der Ausdruck „angemessenes Schutzniveau“ kein dem in der Unionsrechtsordnung garantierten identisches Schutzniveau voraussetzt, aber so zu verstehen ist, „dass verlangt wird, dass das Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Freiheiten und Grundrechte gewährleistet, das dem in der Union aufgrund der DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist“;

5.  stellt fest, dass das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowohl in Japan als auch in der EU zwar von der Verfassung garantiert wird, die Bestimmungen der EU und Japans aber nicht vollständig aneinander angeglichen werden können, da es sowohl in der Verfassungsstruktur als auch in der Kultur Unterschiede gibt;

6.  nimmt die Änderungen des APPI zur Kenntnis, die am 30. Mai 2017 in Kraft getreten sind; begrüßt die erheblichen Verbesserungen;

7.  stellt fest, dass die Kategorien von Unternehmen und Verarbeitungsaktivitäten, die vom sachlichen Anwendungsbereich des APPI ausgenommen sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Angemessenheitsfeststellung ausgenommen wurden;

8.  ist der Ansicht, dass das japanische und das europäische Datenschutzsystem nach dem Erlass des geänderten APPI und der DSGVO im Jahr 2016 zahlreiche Parallelen mit Blick auf Grundsätze, Garantien, individuelle Rechte sowie Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen aufweisen; hebt insbesondere die Einrichtung einer unabhängigen Überwachungsbehörde (des PPC) durch das geänderte APPI hervor;

9.  stellt jedoch fest, dass der PPC selbst zu dem Schluss gelangt ist, dass es trotz zahlreicher Parallelen zwischen den beiden Systemen große Unterschiede gibt; stellt außerdem fest, dass der PPC am 15. Juni 2018 die ergänzenden Bestimmungen angenommen hat, um für einen besseren Schutz der aus der EU übermittelten personenbezogenen Daten zu sorgen;

10.  begrüßt die zahlreichen wichtigen klärenden Erläuterungen in den ergänzenden Bestimmungen einschließlich der Angleichung des Begriffs der „anonymisierten personenbezogenen Informationen“ im APPI an die Begriffsbestimmung von „anonymen Informationen“ in der DSGVO;

11.  ist der Ansicht, dass der durch die ergänzenden Bestimmungen gewährte zusätzliche Schutz ausschließlich für Übermittlungen gilt, die im Rahmen der Angemessenheitsbeschlüsse getätigt werden; ruft in Erinnerung, dass manche Datenübermittlungen in Anbetracht des Geltungsbereichs des Angemessenheitsbeschlusses künftig nach diesen anderen verfügbaren Mechanismen vorgenommen werden;

12.  weist darauf hin, dass der durch die ergänzenden Bestimmungen gewährte zusätzliche Schutz auf aus Europa übermittelte personenbezogene Daten beschränkt ist, weshalb Unternehmen, die gleichzeitig japanische und europäische personenbezogene Daten verarbeiten müssen, gezwungen sind, die ergänzenden Bestimmungen im Wege beispielsweise einer technischen („Kennzeichnung“) oder organisatorischen Lösung (etwa der Speicherung in einer gesonderten Datenbank) einzuhalten, damit diese personenbezogenen Daten während ihres gesamten „Lebenszyklus“ ausfindig gemacht werden können; fordert die Kommission auf, hier überwachend tätig zu werden, damit keine Schlupflöcher entstehen, mit denen die Betreiber die Verpflichtungen in den ergänzenden Bestimmungen umgehen könnten, indem sie Daten über Drittländer übermitteln;

13.  stellt fest, dass die Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ im APPI Daten ausschließt, bei denen durch eine Kabinettsverordnung festgelegt wurde, dass sie aufgrund ihrer Nutzungsmethode die Rechte und Interessen eines Einzelnen höchstwahrscheinlich nicht schädigen; fordert die Kommission eindringlich auf, der Frage nachzugehen, ob dieses auf Schädigungen beruhende Konzept mit der Vorgehensweise der EU, bei der jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in den Geltungsbereich des Datenschutzrechts fällt, vereinbar ist; nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass dieses Konzept nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen würde;

14.  stellt außerdem fest, dass die Definition des Begriffs „personenbezogene Informationen“ im APPI auf Informationen beschränkt ist, mit denen eine bestimmte Person identifiziert werden kann; nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese Definition die vom Europäischen Gerichtshof eindeutig getroffene und in der DSGVO enthaltene Klarstellung, wonach personenbezogene Informationen auch dann als personenbezogene Daten betrachtet werden sollten, wenn sie lediglich zum „Aussondern“ einer Person herangezogen werden können, nicht einschließt;

15.  ist besorgt darüber, dass die engere Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ (auf der Grundlage der Definition des Begriffs „personenbezogene Informationen“) im APPI das Kriterium der „Gleichwertigkeit der Sache nach“ zur DSGVO und zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs möglicherweise nicht erfüllt; stellt deshalb die Aussage im Entwurf eines Durchführungsbeschlusses infrage, wonach EU-Daten stets in die APPI-Kategorie der „personenbezogenen Daten“ fallen würden; fordert die Kommission auf, die praktischen Auswirkungen der unterschiedlichen Konzepte im Zuge der Anwendung des Angemessenheitsbeschlusses und seiner regelmäßigen Überprüfung eingehend zu überwachen;

16.  fordert die Kommission auf, weitere Klarstellungen vorzuweisen und die japanischen Behörden erforderlichenfalls um zusätzliche verbindliche ergänzende Bestimmungen zu ersuchen, damit dafür gesorgt ist, dass sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO bei ihrer Übermittlung nach Japan geschützt sind;

17.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass im Gegensatz zum EU-Recht weder das APPI noch die Leitlinien des PPC Rechtsvorschriften über automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling enthalten und dass dieses Thema nur in bestimmten sektoralen Vorschriften behandelt wird, ohne dass ein umfassender genereller Rechtsrahmen mit substanziellen und robusten Schutzmechanismen gegen automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling geboten wird; fordert die Kommission auf, darzulegen, inwiefern dies im japanischen Datenschutzregelwerk angegangen wird, damit für ein gleichwertiges Maß an Schutz gesorgt ist; ist der Ansicht, dass dies in Anbetracht der aktuellen Profiling-Fälle um Facebook und Cambridge Analytica besonders wichtig ist;

18.  vertritt die Auffassung, dass es in Anbetracht der Referenzgrundlage für Angemessenheit des EDSA und aufgrund der Tatsache, dass es im APPI keine gesonderten Bestimmungen gibt, weiterer detaillierter Klärungen mit Blick auf Direktmarketing bedarf, mit denen der gleichwertige Schutz personenbezogener Daten durch Japan nachgewiesen wird;

19.  nimmt die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zur Kenntnis, in dem mehrere problematische Punkte ermittelt werden, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten, die während ihres Lebenszyklus von der EU nach Japan übermittelt werden; fordert die Kommission auf, angemessen hierauf einzugehen und in dem Durchführungsbeschluss zusätzliche Belege und Erläuterungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass es angemessene Schutzvorkehrungen gibt;

20.  fordert die Kommission auf klarzustellen, ob mit Blick auf Weiterübermittlungen der in den ergänzenden Bestimmungen vorgesehenen Lösung, die darin besteht, dass die betroffenen Personen in der EU vorab um ihre Zustimmung zur Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Land gebeten werden, bestimmte wichtige Elemente fehlen, die die betroffenen Personen für die Erteilung ihrer Zustimmung benötigen, da nicht ausdrücklich festgelegt ist, was mit dem Konzept der Informationen über die Umstände der Übermittlung – wie etwa das Bestimmungsdrittland der Datenweiterleitung –, die der Betroffene für die Entscheidung über die Zustimmung benötigt, nach Artikel 13 der DSGVO gemeint ist; fordert die Kommission außerdem auf, die Konsequenzen einer Verweigerung der Zustimmung zur Weiterleitung der personenbezogenen Daten für die betroffene Person klarzustellen;

21.  bedauert mit Blick auf die wirksame Durchsetzung des APPI, dass die Höhe etwaiger Bußgelder, die von den Strafverfolgungsbehörden verhängt werden können, nicht dafür ausreicht, die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, da sie mit Blick auf die Schwere des Verstoßes offenbar weder verhältnismäßig noch wirksam oder abschreckend ist; stellt jedoch fest, dass im APPI auch strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, Informationen über den tatsächlichen Rückgriff auf Bußgelder und strafrechtliche Sanktionen in der Vergangenheit vorzulegen;

22.  stellt fest, dass der PPC die Datenverarbeitungsaktivitäten der Strafverfolgungsbehörden zwar nicht überwacht, es jedoch andere Kontrollmechanismen gibt, zu denen beispielsweise die Aufsicht durch die unabhängige Kommission der Präfektur für Öffentliche Sicherheit gehört; weist darauf hin, dass der Ausschuss für die Kontrolle der Offenlegung von Informationen und des Schutzes personenbezogener Informationen zwar ebenfalls gewisse Zuständigkeiten in diesem Bereich besitzt, da er beispielsweise Zugangsanträge prüft und Stellungnahmen veröffentlicht, weist jedoch darauf hin, dass diese Befugnisse nicht rechtlich bindend sind; begrüßt, dass sich die EU und Japan auf die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfsmechanismus geeinigt haben, der vom PPC verwaltet und kontrolliert wird und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Bereichen Strafverfolgung und nationale Sicherheit herangezogen werden kann;

23.  stellt fest, dass Unternehmen nach dem japanischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Informationen bei Verwaltungsorganen (Japanese Act on the Protection of Personal Information held by Administrative Organs, APPIHAO) außerdem „freiwillig“ Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben können; weist darauf hin, dass dies weder in der DSGVO noch in der Polizei-Richtlinie vorgesehen ist, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob dies das Kriterium der „Gleichwertigkeit der Sache nach“ mit der DSGVO erfüllt;

24.  kennt die Medienberichte über die japanische Behörde für Nachrichten-Aufklärung, die etwa 1 700 Personen beschäftigt und über mindestens sechs Überwachungseinheiten verfügt, die rund um die Uhr Telefonate, E-Mails und andere Formen der Kommunikation überwachen;(6) ist besorgt darüber, dass diese Einrichtung der willkürlichen Massenüberwachung in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses nicht einmal erwähnt wird; fordert die Kommission auf, mehr Informationen über Massenüberwachung in Japan bereitzustellen; ist ernsthaft besorgt darüber, dass diese Massenüberwachung den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof im Schrems-Urteil (Rechtssache C‑362/14) festgelegt hat, nicht standhalten wird;

25.  bedauert, dass das Dokument zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Informationen durch die japanischen Behörden für Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit, das Bestandteil von Anhang II des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses ist, nicht dieselbe rechtsverbindliche Wirkung wie die ergänzenden Bestimmungen hat;

Schlussfolgerungen

26.  fordert die Kommission auf, zusätzliche Belege und Erläuterungen zu den oben genannten Sachverhalten, auch zu den vom Europäischen Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 ermittelten Problemen, vorzulegen, damit nachgewiesen wird, dass das japanische Datenschutz-Regelwerk ein angemessenes Maß an Schutz gewährleistet, das der Sache nach dem vom europäischen Datenschutzrecht gewährten Schutz gleichwertig ist;

27.  ist der Ansicht, dass dieser Angemessenheitsbeschluss außerdem ein klares Signal an Länder weltweit aussenden kann, dass eine Annäherung an die hohen Datenschutzstandards der EU überaus greifbare Ergebnisse hervorbringt; hebt in diesem Zusammenhang die große Bedeutung dieses Angemessenheitsbeschlusses als Präzedenzfall für künftige Partnerschaften mit anderen Ländern hervor, die über ein modernes Datenschutzrecht verfügen;

28.  beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Entwicklungen in diesem Bereich einschließlich der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen weiter zu beobachten und die Folgemaßnahmen zu den in dieser Entschließung abgegebenen Empfehlungen zu überwachen;

o
o   o

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem nach Artikel 93 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung eingesetzten Ausschuss, dem Europarat und der Regierung Japans zu übermitteln.

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ECLI:EU:C:2015:650.
(3) ECLI:EU:C:2016:970.
(4) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 22.
(5) https://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=614108, vom EDSA auf seiner ersten Vollversammlung gebilligt.
(6) Ryan Gallagher: „The Untold Story of Japan’s Secret Spy Agency“ (Die nicht erzählte Geschichte der geheimen japanischen Nachrichtendienste), The Intercept, 19. Mai 2018, https://theintercept.com/2018/05/19/japan-dfs-surveillance-agency/


Interessenkonflikt und der Schutz des Unionshaushalts in der Tschechischen Republik
PDF 176kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu Interessenkonflikten und dem Schutz des EU-Haushalts in der Tschechischen Republik (2018/2975(RSP))
P8_TA(2018)0530RC-B8-0582/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung an die Kommission(1) für die Jahre 2014, 2015 und 2016,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(2) (neue Haushaltsordnung), insbesondere auf Artikel 61 zu Interessenkonflikten,

–  unter Hinweis auf die Anfragen der Tschechischen Piratenpartei vom 2. August 2018 an die Kommission,

–  unter Hinweis auf die von der tschechischen Organisation von Transparency International am 19. September 2018 bei der Kommission eingereichte offizielle Beschwerde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission vom 19. November 2018 mit dem Titel „Impact of Article 61 of the new Financial Regulation (conflict of interests) on payments from the European Structural and Investment (ESI) Funds“ (Auswirkungen von Artikel 61 der neuen Haushaltsordnung (Interessenkonflikt) auf Zahlungen aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)),

–  unter Hinweis auf die Präsentation der Generaldirektion der Kommission für Haushalt vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vom 20. November 2018 zu dem Thema „Bestimmungen zu Interessenkonflikten in der Haushaltsordnung 2018“,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Bestimmung in der Haushaltsordnung von 2012 zu Interessenkonflikten nicht ausdrücklich für die geteilte Mittelverwaltung galt, die Mitgliedstaaten aber dazu verpflichtet waren, für wirksame interne Kontrollen zu sorgen, was auch die Verhinderung von Interessenkonflikten umfasste;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Bestimmungen zur öffentlichen Auftragsvergabe zufolge verpflichtet sind, Interessenkonflikte zu verhindern (Artikel 24 der Richtlinie 2014/24/EU(3)), einschließlich direkter oder indirekter persönlicher Interessen, und dass bereits Vorschriften für Situationen, die als Interessenkonflikte angesehen werden, oder konkrete Verpflichtungen in der geteilten Mittelverwaltung gelten (z. B. die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(4));

C.  in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt zur neuen Haushaltsordnung am 16. Juli 2018 angenommen hat und der endgültige Rechtsakt am 18. Juli 2018 unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass Artikel 61 der Haushaltsordnung, demzufolge Interessenkonflikte untersagt sind, am 2. August 2018 in Kraft trat;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung (in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 3) Folgendes festgelegt ist:

   i) eine Unterlassungspflicht für Finanzakteure, um Interessenkonflikte in Verbindung mit dem EU-Haushalt zu verhindern,
   ii) eine positive Verpflichtung für Finanzakteure, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entstehen, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten;

E.  in der Erwägung, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge(5) „[d]ie Interessenverquickung [...] an sich und objektiv eine schwerwiegende Störung dar[stellt], ohne dass es auf die Absichten und die Gut- oder Bösgläubigkeit der Beteiligten ankäme“; in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, die Auszahlung von EU-Mitteln in Fällen auszusetzen, in denen schwerwiegender Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen und unentdeckte, nicht gemeldete und nicht behobene schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Interessenkonflikt aufgedeckt wurden;

F.  in der Erwägung, dass die tschechische Organisation von Transparency International am 19. September 2018 eine förmliche Beschwerde bei der Kommission eingereicht hat, in der sie geltend machte, dass der tschechische Ministerpräsident Andrej Babiš anhaltend gegen die Rechtsvorschriften der EU und der Tschechischen Republik zu Interessenkonflikten verstoße;

G.  in der Erwägung, dass zutage gebracht wurde, dass Andrej Babiš der wirtschaftliche Eigentümer von Agrofert ist, des beherrschenden Unternehmens des Agrofert-Konzerns, zu der unter anderem eine Reihe wichtiger tschechischer Medienunternehmen gehören, und zwar über die beiden Treuhandfonds AB I und AB II, deren Gründer wie auch einziger Begünstigter er ist;

H.  in der Erwägung, dass Andrej Babiš auch den Vorsitz im tschechischen Rat für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds führt;

I.  in der Erwägung, dass Unternehmen, die zur Agrofert-Gruppe gehören, an Projekten beteiligt sind, die Beihilfen aus dem Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums der Tschechischen Republik erhalten, das wiederum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird;

J.  in der Erwägung, dass Unternehmen, die zur Agrofert-Gruppe gehören, im Zeitraum 2014–2020 erhebliche Beträge aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds erhalten haben, die zwischen 42 Mio. EUR (2013) und 82 Mio. EUR (2017) liegen;

K.  in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission festgestellt wird, dass der Einkommenserklärung von öffentlichen Bediensteten der Tschechischen Republik zufolge Andrej Babiš im ersten Halbjahr 2018 vom Agrofert-Konzern über seine Treuhandfonds Einkünfte in Höhe von 3,5 Mio. EUR erhielt;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seinen Entschließungen zur Entlastung wiederholt aufgefordert hat, das Konformitätsabschlussverfahren zu beschleunigen, um Informationen über die Gefahr eines Interessenkonflikts beim Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft in der Tschechischen Republik zu erhalten; ferner in der Erwägung, dass das Parlament betont hat, dass ein Ausbleiben des Ergreifens der zur Verhinderung eines Interessenkonflikts erforderlichen Maßnahmen dazu führen könnte, dass die tschechische Behörde gezwungen wäre, der Zahlstelle die Akkreditierung zu entziehen, und die Vornahme einer finanziellen Berichtigung durch die Kommission zur Folge haben könnte;

M.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im September 2018 beschlossen hat, sich im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens mit diesem Sachverhalt zu befassen, und zwar in den Anhörungen mit den am stärksten involvierten Kommissionsmitgliedern;

N.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in diesen Anhörungen keine klaren und ausreichenden Antworten auf die Frage nach der Sachlage des potenziellen Interessenkonflikts des tschechischen Ministerpräsidenten erhalten haben;

O.  in der Erwägung, dass in Medienberichten – u. a. von „The Guardian“, „Le Monde“, „De Standaard“ und der „Süddeutschen Zeitung“ – am 1. Dezember 2018 Informationen über das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission veröffentlicht wurden, in dem der Interessenkonflikt von Andrej Babiš bestätigt wurde;

1.  ist zutiefst darüber besorgt, dass die Tschechische Republik wegen des Interessenkonflikts des tschechischen Ministerpräsidenten und seiner Verbindungen zum Agrofert-Konzern gegen Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung verstößt;

2.  bedauert alle Interessenkonflikte, die die Ausführung des Haushaltsplans der EU beeinträchtigen und das Vertrauen der EU-Bürger in eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder der Steuerzahler in der EU untergraben könnten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass für sämtliche Interessenkonflikte von Politikern in der EU eine kompromisslose Politik gilt, keinesfalls unterschiedliche Maßstäbe angewendet und keine Ausflüchte für Verzögerungen gesucht werden, wenn es um den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union geht;

3.  weist auf seinen Beschluss vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015(6) hin, in dem es feststellt, „dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten verwaltungsrechtliche Untersuchungen eingeleitet hat, [...] in Bezug auf ein Projekt in der Tschechischen Republik mit dem Titel ‚Storchennest‘“ und die Kommission aufgefordert hat, „den zuständigen Ausschuss des Parlaments unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind“; weist auf seinen Beschluss vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016(7) hin, in dem es den Umstand begrüßt, „dass OLAF seine verwaltungsrechtliche Untersuchung des tschechischen Projekts ‚Storchennest‘ abgeschlossen hat“, zur Kenntnis nimmt, „dass die OLAF-Fallakte von den tschechischen Medien veröffentlicht wurde“ und „bedauert, dass OLAF schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellte“;

4.  nimmt die Antwort von Kommissar Oettinger vom 29. November 2018 im Rahmen des Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2017 auf die schriftliche Anfrage 51 zur Kenntnis, in der das Parlament darüber unterrichtet wird, dass die staatlichen Stellen der Tschechischen Republik gemäß der Empfehlung des OLAF zum Fall „Storchennest“ von Dezember 2017 das Projekt aus dem endgültigen Antrag des regionalen operationellen Programms für die Mittelböhmische Region gestrichen haben und dass keine EU-Mittel in dieses Vorhaben geflossen sind; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der OLAF den nationalen Justizbehörden empfohlen hat, strafrechtliche Ermittlungen wegen der durch die Untersuchung von OLAF aufgedeckten Sachverhalte einzuleiten und die Zuständigkeit für diesen Fall zu übernehmen;

5.  betont, dass angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu Interessenkonflikten alle an der Ausführung des EU-Haushaltsplans Beteiligten einschließlich der Regierungschefs dafür verantwortlich sind, dass die Verpflichtung der Verhinderung von Interessenkonflikten und der Abhilfe bei Situationen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden können, eingehalten wird;

6.  bedauert, dass sich die Kommission lange Zeit passiv verhalten hat, obwohl es seit 2014 deutliche Anzeichen für einen Interessenkonflikt von Andrej Babiš in seiner Rolle als Finanzminister und später als Ministerpräsident gibt;

7.  weist auf die Pflicht der einzelstaatlichen Behörden hin, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Rechtsvorschriften zu Interessenkonflikten in allen Fällen und bei allen Personen angewandt werden;

8.  fordert die Kommission auf, einen Kontrollmechanismus für Interessenkonflikte in den Mitgliedstaaten einzuführen und die aktive Verhinderung von Interessenkonflikten zu einer ihrer Prioritäten zu machen; fordert die Kommission auf, insbesondere dann entschieden einzugreifen, wenn einzelstaatliche Behörden untätig bleiben und Interessenkonflikte ihrer ranghöchsten Vertreter nicht verhindern;

9.  fordert die Kommission auf, in dieser Angelegenheit unverzüglich Folgemaßnahmen zu ergreifen, und zwar auf der Grundlage des Rechtsgutachtens ihres Juristischen Dienstes infolge der Beschwerde der tschechischen Organisation von Transparency International, und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen und ‑verfahren zu ergreifen, um eine etwaige widerrechtliche Sachlage zu beheben, darunter auch eine Maßnahme zur Aussetzung aller Fördermittel der EU für den Agrofert-Konzern, bis der Interessenkonflikt vollständig untersucht und ausgeräumt wurde;

10.  fordert alle Regierungschefs und Staatsbediensteten in der EU auf, proaktiv auf die neue Haushaltsordnung und insbesondere deren Artikel 61 über Interessenkonflikte zurückzugreifen, wenn es gilt, Situationen zu verhindern, die den Ruf der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie die Demokratie und die finanziellen Interessen der EU schädigen, und als Vorbild zu dienen, indem sie sich für das Gemeinwohl einsetzen, anstatt sich persönlich zu bereichern;

11.  fordert die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten dem Wortlaut und dem Geist der neuen Haushaltsordnung zuwiderlaufen;

12.  nimmt das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission zu dem möglichen Interessenkonflikt des derzeitigen tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš in seiner Rolle als Finanzminister im Jahr 2014 zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, vollumfänglich die Rechtmäßigkeit aller Fördermittel der EU zu untersuchen, die an den Agrofert-Konzern gezahlt wurden, seitdem Andrej Babiš der tschechischen Regierung angehört, und dabei die frühere Haushaltsordnung, die vor dem 2. August 2018 galt, und den darin enthaltenen Abschnitt zu Interessenkonflikten zu berücksichtigen;

13.  fordert, dass die Kommission sämtliche Unterlagen in Verbindung mit dem möglichen Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten und Landwirtschaftsministers veröffentlicht und darlegt, welche Schritte sie einzuleiten gedenkt, um entsprechend Abhilfe zu schaffen;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sämtliche rechtswidrig oder irregulär ausgezahlten Finanzmittel wieder einzuziehen;

15.  beharrt auf einer vollständigen Transparenz im Hinblick auf sämtliche möglichen Verbindungen zwischen Andrej Babiš und dem Agrofert-Konzern und besteht darauf, dass diese nicht mit seiner Rolle als Ministerpräsident der Tschechischen Republik kollidieren dürfen;

16.  fordert den Rat auf, im Rahmen der Verhandlungen über den künftigen EU-Haushalt und den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu ergreifen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie der Regierung und dem Parlament der Tschechischen Republik zu übermitteln.

(1) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 1; ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 1; ABl. L 248 vom 3.10.2018, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(5) Ismeri Europa Srl gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 1999, Rechtssache T‑277/97, ECLI:EU:T:1999:124.
(6) ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 28.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0121.


Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten 2017
PDF 162kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zum Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2018/2105(INI))
P8_TA(2018)0531A8-0411/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf die Artikel 9, 11, 15, 24 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 11, 35, 37, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1),

–  unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 220 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8‑0411/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 22. Mai 2018 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 16. Mai 2018 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und dass Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und dass alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, unter anderem vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden;

F.  in der Erwägung, dass es in Artikel 43 der Charta wie folgt heißt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.“;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“;

H.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2017 447 Untersuchungen einleitete – davon 433 auf eine Beschwerde hin und 14 aus eigener Initiative – und 363 Untersuchungen abschloss (348 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 15 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission betrafen (256 Untersuchungen bzw. 57,3 %), dann folgten die Agenturen der EU (35 Untersuchungen bzw. 7,8 %), das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (34 Untersuchungen bzw. 7,6 %), das Europäische Parlament (22 Untersuchungen bzw. 4,9 %), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) (17 Untersuchungen bzw. 3,8 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16 Untersuchungen bzw. 3,6 %) und andere Einrichtungen (67 Untersuchungen bzw. 15 %);

I.  in der Erwägung, dass folgende Themen bei den von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Untersuchungen an der Spitze standen: Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten (20,6 %), Servicekultur (16,8 %) und Achtung von Verfahrensrechten (16,5 %); in der Erwägung, dass des Weiteren Themen behandelt wurden, wie zum Beispiel ethische Fragen, Beteiligung der Öffentlichkeit am EU-Entscheidungsprozess, ordnungsgemäße Ermessensausübung – auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren –, Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit von der EU vergebenen Aufträgen, Finanzhilfen und Verträgen, Mitarbeiterrekrutierung und gute Verwaltung in EU-Personalangelegenheiten;

J.  in der Erwägung, dass die Dienststelle der Bürgerbeauftragten im Rahmen ihrer strategischen Arbeit im Jahr 2017 vier strategische Untersuchungen abgeschlossen und vier neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat, und zwar zur Transparenz im Rat, zum „Drehtüreffekt“ im Hinblick auf Positionen ehemaliger Kommissionsmitglieder, zur Barrierefreiheit der Websites der Kommission für Menschen mit Behinderungen und zu Aktivitäten im Vorfeld der Antragseinreichung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arzneimitteln durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA); in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2017 außerdem acht strategische Initiativen einleitete, unter anderem zur Transparenz von Lobbytätigkeiten beim Europäischen Rat, zur Verbesserung der Europäischen Bürgerinitiative und zu Regeln betreffend den Drehtüreffekt in verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union, sowie in der Erwägung, dass sechs strategische Initiativen abgeschlossen wurden;

K.  in der Erwägung, dass die EU immer noch mit der schwersten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise seit ihrer Gründung konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die ineffektive Vorgehensweise der EU-Organe bei der Verbesserung der Transparenz sowohl im EU-Entscheidungsprozess als auch bei Lobbytätigkeiten, neben anderen wichtigen ethischen Fragen in den Organen, dazu beiträgt, dass das Ansehen der EU weiter beschädigt wird;

L.  in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs zu EU-Dokumenten und damit zusammenhängende Transparenzprobleme 2017 nach wie vor Gegenstand des Großteils der Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten waren;

M.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte angesichts der häufigen Dringlichkeit von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten eine Erprobungsphase für ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet hat;

N.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragten eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Rechenschaftspflicht der EU-Organe und die größtmögliche Transparenz und Unparteilichkeit der Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse der EU zu gewährleisten, um die Rechte der Bürger erfolgreich zu schützen und dadurch ihr Vertrauen, ihr Engagement und ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu stärken;

O.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt hat, dass die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz dem Gesetzgebungsverfahren der EU innewohnen und dass die Wirksamkeit und Integrität des Gesetzgebungsverfahrens die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz, die diesem Verfahren zugrunde liegen, nicht beeinträchtigen dürfen; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Frage klare Leitlinien vorgegeben hat, beispielsweise in seiner Entscheidung vom 22. März 2018 in der Rechtssache T-540/15;

P.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine auf Beschwerden basierende jahrelange Untersuchung der Mitgliedschaft des Präsidenten der EZB in der G30-Gruppe durchgeführt hat, einer privaten Organisation, zu deren Mitgliedern Vertreter von Banken gehören, die direkt oder indirekt von der EZB überwacht werden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Präsidenten der EZB empfohlen hat, seine Mitgliedschaft in der G30-Gruppe ruhen zu lassen;

Q.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden zum Umgang der Kommission mit Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder der Kommission nach Ablauf ihres Mandats untersucht hat; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte bereits zu dem Schluss gekommen ist, dass das Versäumnis der Kommission, eine Entscheidung im Falle des ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso zu treffen, einen Missstand darstellt; in der Erwägung, dass der Ethikausschuss nach Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung des ehemaligen Präsidenten, dass er sich nicht zur Lobbyarbeit für Goldman Sachs verpflichtet hat und dies auch nicht beabsichtigt, zu dem Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen vorliegen;

R.  in der Erwägung, dass die Finanzkrise eine Wirtschafts- und Sozialkrise nach sich gezogen hat, was zu Zweifeln an den EU-Institutionen führt;

S.  unter Hinweis darauf, dass am 25. Oktober 2017 ein Treffen zwischen dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso und einem aktuellen Vizepräsidenten der Kommission stattgefunden hat, das offiziell als Treffen mit Goldman Sachs ausgewiesen wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte feststellte, dass der genaue Charakter dieses Treffens nicht klargeworden ist; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte darauf hinwies, dass nachvollziehbare Bedenken bestehen, dass der ehemalige Präsident seine vormalige Position und seine Kontakte zu ehemaligen Kollegen zur Beeinflussung und Einholung von Informationen nutzt; in der Erwägung, dass dieser Fall systematische Probleme hinsichtlich des Umgangs der Kommission mit solchen Fällen und der Unabhängigkeit des Ethikausschusses offengelegt hat; hebt daher hervor, dass es strengerer Vorschriften auf EU-Ebene zur Prävention und Sanktionierung von Interessenkonflikten innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU bedarf;

T.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im März 2017 eine strategische Untersuchung zur Offenheit und Rechenschaftspflicht des Rates einleitete; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte beim Rat einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, und zwar dass bei Legislativverfahren nicht festgehalten wird, welche Mitgliedstaaten dazu einen bestimmten Standpunkt vertreten, und dass es hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu legislativen Dokumenten des Rates an Transparenz mangelt, wie etwa bei der Praxis, Dokumente in unverhältnismäßiger Weise als „LIMITE“, d.h. als „nicht zur Weitergabe bestimmt“, zu kennzeichnen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am 17. Mai 2018 einen Sonderbericht über ihre strategische Untersuchung zur Rechenschaftspflicht und Transparenz der Gesetzgebungstätigkeit des Rates vorgelegt hat;

U.  in der Erwägung, dass mehr Transparenz in Bezug auf die von den nationalen Regierungen vertretenen Standpunkte dazu dienen könnte, dem Phänomen „Brüssel ist schuld“ entgegenzuwirken, bei dem verzerrt dargestellt wird, wie EU-Rechtsvorschriften vereinbart werden, was zu EU-Skepsis und EU-Feindlichkeit beiträgt;

V.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte die fehlende Einhaltung von EU- und internationalen Vorschriften in der Transparenzpolitik der EIB im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten untersucht hat;

W.  in der Erwägung, dass die angemessene Prävention von Interessenkonflikten in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ein wesentliches Element darstellt, um eine gute Verwaltung sicherzustellen und das Vertrauen der Bürger in die Entscheidungsprozesse der EU zu stärken; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine strategische Untersuchung darüber eingeleitet hat, wie die Kommission mögliche Interessenkonflikte ihrer Sonderberater bewertet, zumal diese oft gleichzeitig für die Privatwirtschaft tätig sind;

X.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich des Versäumnisses der Kommission untersucht hat, eine zeitnahe Entscheidung in Fällen zu treffen, in denen es um den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ging; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten über die Jahre einen erheblichen Anstieg von atypischen und befristeten Beschäftigungsverhältnissen verzeichnet haben, wodurch die Umsetzung des europäischen Arbeitsrechts in Frage gestellt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union untergraben wurde;

Y.  in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zum Zwecke von Entscheidungen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen und die Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen betreffen, in ihren Prognosen besonders bürger- und serviceorientiert sein sollten und die Sorgen der Öffentlichkeit hinsichtlich umfassender Transparenz, Unabhängigkeit und Sorgfalt bei der Erhebung und Auswertung wissenschaftlicher Nachweise ernst nehmen sollten; in der Erwägung, dass die auf EU-Ebene verwendeten wissenschaftlichen Nachweise und Verfahren, die zur Genehmigung unter anderem von genetisch veränderten Organismen, Pestiziden und Glyphosat geführt haben, zu erheblicher Kritik führten und eine breite öffentliche Debatte auslösten;

Z.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission die Empfehlungen der Bürgerbeauftragen zum Umgang mit der Tabakindustrie nach wie vor nicht umgesetzt hat und es somit versäumt, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) für umfassende Transparenz zu sorgen;

AA.  unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte eindeutige und praktische Empfehlungen zur Interaktion von öffentlichen Bediensteten mit Interessenvertretern herausgegeben hat und sich darum bemüht hat, den Bekanntheitsgrad dieser Empfehlungen innerhalb des Rates und der Kommission zu erhöhen;

AB.  unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte Mitglied des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist, dessen Aufgabe darin besteht, die in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte auf der Ebene der EU-Organe zu schützen und zu fördern sowie seine Umsetzung zu überwachen;

AC.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung darüber durchgeführt hat, wie Martin Selmayr, der damalige Kabinettschef des Präsidenten der Europäischen Kommission, zum Generalsekretär der Kommission ernannt wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen hat, dass die Kommission mit Blick auf die Neubesetzung der Stelle des Generalsekretärs den Schein der Dringlichkeit hervorgerufen hat, um die Nichtveröffentlichung einer Stellenausschreibung zu rechtfertigen, und ein Auswahlverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär durchgeführt hat, das nicht dazu diente, diese Funktion unmittelbar zu besetzen, sondern dazu, Martin Selmayr in zwei Schritten schnell zum Generalsekretär zu ernennen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit der Ernennung von Martin Selmayr vier Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, weil die Kommission die einschlägigen Vorschriften nicht ordnungsgemäß – und zwar nach Geist und Buchstabe – angewendet hat;

AD.  in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten die Arbeit der verschiedenen nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten perfekt ergänzt; in der Erwägung, dass der Austausch und die Koordinierung der Arbeiten der Bürgerbeauftragten innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten unter der Schirmherrschaft des Europäischen Bürgerbeauftragten ein sehr positives Element der Bemühungen darstellen, um sicherzustellen, dass alle Bürger und Einwohner der EU das Recht auf eine gute Verwaltung auf allen Ebenen genießen;

AE.  in der Erwägung, dass das derzeitige Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten zuletzt vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aktualisiert wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU seither neue Erwartungen in Bezug auf eine gute Verwaltung und die Rolle des Bürgerbeauftragten entwickelt haben, insbesondere was den Zugang zu Dokumenten, die Meldung von Missständen und die Belästigung betrifft, und wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission die Zulässigkeit von Europäischen Bürgerinitiativen fair und unparteiisch prüft;

1.  billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2017; nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht verständlich abgefasst und leicht lesbar ist und die wichtigsten Zahlen und Fakten zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2017 enthält;

2.  beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer ausgezeichneten Arbeit und ihren konstruktiven Bemühungen, die Qualität der EU-Verwaltung und den Zugang sowie die Qualität ihrer Dienste für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die von der Bürgerbeauftragten für die Bürgerinnen und Bürger und die europäische Demokratie durchgeführten Maßnahmen;

3.  begrüßt die Fünfjahresstrategie der Europäischen Bürgerbeauftragten mit dem Titel „Die nächsten Schritte bis 2019“, deren Ziel es ist, die Wirkung und Sichtbarkeit ihres Amtes zu verstärken und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger starke Beziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufzubauen;

4.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Untersuchungen zu Transparenz und Rechenschaftspflicht, einschließlich derer im Hinblick auf den Zugang zu Informationen und Dokumenten, nach wie vor den größten Anteil an den von der Bürgerbeauftragten 2017 bearbeiteten Fälle ausmachen und dann Beschwerden über EU-Agenturen und andere Einrichtungen folgen;

5.  begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, den Preis für gute Verwaltung 2017 an die Bediensteten der EU-Organe zu verleihen, insbesondere an die Bediensteten der GD Gesundheit der Kommission für ihren Einsatz für Patienten mit seltenen Krankheiten;

6.  betont, dass größere Transparenz und ein umfassenderer Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der EU-Organe von wesentlicher Bedeutung sind; hebt das strukturierte Vorgehen der Bürgerbeauftragten hervor, die durch Einzelfallprüfungen und die Einleitung einer stetig steigenden Zahl an Untersuchungen aus eigener Initiative Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit ans Licht bringt;

7.  bedankt sich für die gute Zusammenarbeit zwischen der Bürgerbeauftragten und ihrem Team und dem Petitionsausschuss, die durch Respekt und Detailgenauigkeit geprägt war;

8.  weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU zum Zugang zu Dokumenten einer Aktualisierung bedürfen; bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2), um unter anderem die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu erleichtern; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte das beschleunigte Beschwerdeverfahren eingeführt hat, um Anfragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten zu bearbeiten;

9.  betont, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein müssen, am demokratischen Leben der Union unmittelbarer teilzunehmen und den Entscheidungsprozess in den EU-Organen ausführlich nachzuverfolgen sowie Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten, um ihre demokratischen Rechte vollumfänglich ausüben zu können;

10.  hebt hervor, dass die Bürgerbeauftragte eine wichtige Rolle dabei spielt, auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht im Gesetzgebungsverfahren der EU hinzuarbeiten, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger nicht nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch hinsichtlich der Legitimität des gesamten Entscheidungsprozesses zu verstärken;

11.  fordert den Rat auf, seine internen Leitlinien für „LIMITE“-Dokumente – für die es keine solide Rechtsgrundlage gibt – zu überarbeiten, um dem Grundsatz zu entsprechen, wonach nur Vorentwürfe mit dem Vermerk „LIMITE“ gekennzeichnet werden dürfen, denen noch kein Verfasser zugeordnet ist und die sich nicht auf das Legislativverfahren auswirken;

12.  stellt fest, dass die EU-Entscheidungsprozesse so transparent wie möglich sein müssen, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die gängige Praxis der informellen Verhandlungen zwischen den drei Hauptorganen der EU („Triloge“) untersucht; spricht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Veröffentlichung aller Trilog-Dokumente aus;

13.  ist der festen Überzeugung, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenzpolitik der EIB unverzüglich umgesetzt werden müssen; weist darauf hin, dass diese Politik auf einer Offenlegungsvermutung beruht und dass der Zugang zu den Unterlagen und Informationen der EIB somit allen offensteht;

14.  fordert, dass im Rahmen der Offenlegungsstrategie der EIB-Gruppe ein immer höheres Maß an Transparenz im Zusammenhang mit den Grundsätzen sichergestellt wird, die für ihre Preispolitik und ihre Leitungsgremien gelten; fordert, dass die Sitzungsprotokolle der Lenkungsgruppe der EIB-Gruppe veröffentlicht werden;

15.  betont, dass die Standpunkte der Mitgliedstaaten im Rat während des EU-Gesetzgebungsverfahrens festgehalten und zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, da in jedem System, das auf demokratischer Legitimierung beruht, die Mitgesetzgeber gegenüber der Öffentlichkeit für ihre Handlungen rechenschaftspflichtig sind; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Rechenschaftspflicht im Rat in Bezug auf Standpunkte der nationalen Regierungen zu EU-Rechtsvorschriften, darunter die proaktive Zugänglichmachung von legislativen Dokumenten für die Öffentlichkeit während des Legislativverfahrens, dazu beitragen könnte, den Mangel an Transparenz bei der Beschlussfassung zu beheben und dem Phänomen „Brüssel ist schuld“ entgegenzuwirken, wo es um Entscheidungen geht, die letztlich von den nationalen Regierungen selbst getroffen werden; fordert den Rat mit Blick auf Artikel 15 Absatz 3 AEUV auf, seine Geheimhaltungsregelung zu überarbeiten, um bei seiner Arbeit ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen;

16.  fordert die Kommission auf, maximale Transparenz und den Zugang zu Dokumenten und Informationen in Bezug auf EU-Pilotverfahren sicherzustellen, und zwar zumindest im Zusammenhang mit eingegangenen Petitionen, sowie volle Transparenz und einen umfassenden Zugang in Bezug auf bereits abgeschlossene EU-Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren;

17.  fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Reform der Sachverständigengruppen durch die Kommission auch künftig zu überwachen, damit die umfassende Einhaltung rechtlich bindender Vorschriften und maximale Transparenz bei allen Tätigkeiten der Sachverständigengruppen sichergestellt wird, sowie alle potenziellen Interessenkonflikte zu untersuchen und zu melden; ist der Ansicht, dass es einer sorgfältigen Bewertung aller Sachverständigengruppen und der Bereitstellung entsprechender Informationen bedarf, um den Grad der Unabhängigkeit solcher Gruppen zu verstehen, wobei es darum gehen muss, dem öffentlichen Interesse zu dienen und einen Mehrwert für die Politikgestaltung der EU zu generieren; ist der Ansicht, dass alle Mitglieder von Sachverständigengruppen im Transparenzregister aufgeführt werden müssen;

18.  fordert erneut, einen zentralen Dreh- und Angelpunkt aller Organe und Einrichtungen der EU in Bezug auf Transparenz zu schaffen;

19.  unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten um eine Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten bei der EU; betont, wie wichtig es ist, einen geeigneten Gesetzgebungsakt zu erlassen, mit dem das EU-Transparenzregister für alle Organe und Einrichtungen der EU und interessierten Akteuren zwingend und rechtsverbindlich wird, damit in Bezug auf Lobbytätigkeiten eine umfassende Transparenz gewährleistet ist;

20.  betont, dass die Daten im EU-Transparenzregister regelmäßig aktualisiert werden müssen und ihre Genauigkeit erheblich verbessert werden muss, einschließlich der Verpflichtung für Lobbyarbeit betreibende Anwaltskanzleien, alle Kunden zu nennen; betont, dass alle Informationen zum Einfluss von Lobbyisten kostenlos, voll verständlich und leicht zugänglich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen; ist der Ansicht, dass bei der Finanzierung aller Interessenvertreter volle Transparenz hergestellt werden muss; fordert, dass jeder Organisation, die gegen die Regeln zum Drehtüreffekt verstößt, der Zugang zum Transparenzregister verweigert wird;

21.  hebt die Feststellungen der Bürgerbeauftragten hervor, dass die fortgesetzte Mitgliedschaft des EZB-Präsidenten in der G30 einen Missstand darstellt, da in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Unabhängigkeit der EZB von privaten finanziellen Interessen in Gefahr sein könnte; betont, dass die Mitglieder des Direktoriums der EZB von einer Mitgliedschaft in Gremien oder anderen Organisationen absehen sollten, denen Führungskräfte von Banken angehören, die von der EZB beaufsichtigt werden; nimmt die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2018 zur Teilnahme des Präsidenten der EZB und der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien an der G30 zur Kenntnis und fordert die EZB nachdrücklich auf, die einschlägigen Vorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass in der Praxis höchste Standards in Sachen Ethik und Rechenschaftspflicht gelten;

22.  ist der Ansicht, dass die Kommission im Verfahren zur Ernennung von Martin Selmayr zum neuen Generalsekretär gegen die Grundsätze der Transparenz, der Ethik und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat; bedauert zutiefst die Entscheidung der Kommission, Martin Selmayr als ihren neuen Generalsekretär zu bestätigen, ungeachtet der weit reichenden und weitverbreiteten Kritik der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Reputationsschäden, die der Union als Ganzes entstanden sind; betont, dass Martin Selmayr als Generalsekretär zurücktreten muss, und fordert die Kommission auf, ein neues Verfahren für die Ernennung ihres Generalsekretärs anzustrengen, und dabei sicherzustellen, dass höchste Standards in Sachen Transparenz, Ethik und Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden;

23.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Arbeit zur Stärkung ethischer Grundsätze innerhalb der EU-Organe fortzusetzen, um Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt zu lösen, und vollständige Transparenz in Bezug auf alle Informationen im Zusammenhang mit solchen Fällen zu gewährleisten, einschließlich der raschen Veröffentlichung der Namen aller hohen EU-Beamten, die in solche Fälle verwickelt sind; sieht der Analyse der Bürgerbeauftragten, wie die Kommission ihre Leitlinien und Vorschläge zum Umgang mit Situationen mit Drehtüreffekt umsetzt, einschließlich der Möglichkeit, Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ahndung derartiger Situationen und möglicher Missbräuche zu erlassen, erwartungsvoll entgegen;

24.  ist der festen Überzeugung, dass in allen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU strengere, klarere und leicht anwendbare moralische und ethische Standards zur Anwendung kommen müssen, , um die Achtung der Pflicht zur Integrität und Diskretion zu gewährleisten und Interessenkonflikte mit dem Privatsektor zu vermeiden; ist der Auffassung, dass diese Standards ihre Grundlage in einem Gesetzgebungsakt haben müssen; nimmt den aktualisierten Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder zur Kenntnis, der im Februar 2018 in Kraft getreten ist und mit dem strengere Karenzzeiten eingeführt wurden; ist jedoch der Ansicht, dass die Fristen für die Meldung einer neuen Beschäftigung nach dem Ablauf des Mandats verlängert werden sollten;

25.  betont, dass der derzeitige Kodex für gute Verwaltungspraxis unbedingt einer effektiven Aktualisierung bedarf und zu diesem Zweck eine verbindliche Rechtsvorschrift erlassen werden muss;

26.  ist der Ansicht, dass das Treffen zwischen dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso und einem aktuellen Vizepräsidenten der Kommission, das offiziell als Treffen mit Goldman Sachs registriert wurde, erneut aufgezeigt hat, dass es dringend geboten ist, die derzeitigen Regeln und Verfahren zu überarbeiten, um die Integritätsanforderungen für Kommissionsmitglieder sowohl während als auch nach ihrer Mandatszeit zu erhöhen;

27.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, dafür zu sorgen, dass sie unaufgefordert veröffentlicht, welchen Tätigkeiten ehemalige Mitglieder der Kommission nach dem Ende ihres Mandats nachgehen, und dass sie dabei umfassende Transparenz walten lässt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Ethikausschuss in vollem Umfang unabhängig und rechenschaftspflichtig ist, und bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, auch künftig alle eventuellen Interessenkonflikte der Mitglieder des Ethikausschusses zu erfassen und zu melden;

28.  beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer strategischen Untersuchung zur Transparenz des Legislativverfahrens im Rat (OI/2/2017/TE), bedauert jedoch, dass der Rat nicht fristgemäß auf die Feststellungen geantwortet hat; weist darauf hin, dass es sich bedauerlicherweise um ein immer wiederkehrendes Thema handelt, das auch in Beschwerden an die Bürgerbeauftragte immer wieder zur Sprache kommt; ist ferner der Auffassung, dass dieses Problem als überaus wichtig für das demokratische Leben der Union und die wirksame Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger auf dem gesamten Kontinent betrachtet werden sollte, da es die Erfüllung der Verfassungsverträge und der Charta der Grundrechte beeinträchtigt; nimmt in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Bürgerbeauftragten in einem Fall aus jüngerer Zeit (1272/2017/LP – Weigerung des Rates, öffentlichen Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes zu einer interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenzregister zu gewähren) zur Kenntnis, in denen dargelegt wurde, dass die fragliche Angelegenheit eine Gefahr für den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts darstellt und der grundlegenden Praxis der loyalen Zusammenarbeit zuwiderläuft; hebt hervor, dass es nach der Ablehnung eines Antrags nicht möglich ist, Ex-post-Kontrollen auf Ad-hoc-Basis durchzuführen;

29.  hält es für notwendig, die Regeln für Interessenkonflikte für Sonderberater erheblich zu verbessern; fordert insbesondere die Kommission auf, die diesbezüglichen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vollumfänglich umzusetzen und bei ihrer Untersuchung potenzieller Interessenkonflikte vor und nach der Ernennung von Sonderberatern ein Höchstmaß an Transparenz walten zu lassen und vorausschauend vorzugehen sowie sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Informationen erhalten;

30.  begrüßt das beharrliche Interesse der Bürgerbeauftragten an Personalangelegenheiten der Organe und betont, dass gegen jede Art von Diskriminierung vorgegangen werden muss, die sich aus unterschiedlichen Beschäftigungsstatuten ergeben kann; weist erneut darauf hin, dass die Feststellungen der Bürgerbeauftragten zu unbezahlten Praktika in den EU-Delegationen des EAD (Fall 454/2014/PMC) und die Empfehlung, dass der EAD seinen Praktikanten eine angemessene Vergütung unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zahlen sollte, von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert, dass die missbräuchliche Praxis unbezahlter Praktika auch bei anderen Organen und Einrichtungen der EU anzutreffen ist, was dazu führt, dass jungen Menschen keine faire Chancen oder mit regulären Bediensteten vergleichbare Tätigkeiten angeboten werden und es ihnen unmöglich gemacht wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie für die von ihnen erbrachten Leistungen unzureichend entlohnt werden; hebt hervor, dass auch in anderen Bereichen Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit dem Status von Praktikantinnen und Praktikanten zu beobachten sind, beispielsweise fehlende Mechanismen für die Meldung von sexueller Belästigung in EU-Agenturen; fordert die Bürgerbeauftragte daher auf, eine allgemeine strategische Untersuchung zum Status von Praktikantinnen und Praktikanten einzuleiten;

31.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Tätigkeiten völlig transparent zu gestalten und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dem WHO-Tabakrahmenübereinkommen Angaben zu allen Sitzungen mit Interessenvertretern der Tabakbranche oder deren Rechtsvertretern sowie die Protokolle dieser Sitzungen im Internet zu veröffentlichen;

32.  fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Empfehlungen für öffentliche Bedienstete der EU zu ihren Interaktionen mit Interessenvertretern zu überwachen und auch künftig das Bewusstsein der Mitarbeiter in allen Organen und Einrichtungen der EU für diese Empfehlungen durch Fortbildungen, Seminare und einschlägige flankierende Maßnahmen zu schärfen;

33.  bedauert zutiefst den Rückstand, der sich bei der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor gebildet hat, wodurch der Missbrauch und die Verletzung von Arbeitnehmerrechten in den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde; fordert die Bürgerbeauftragte auf, dieses Problem aufmerksam zu beobachten, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen;

34.  begrüßt die Rolle, die die Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung vorbeugend wirkender, transparenter Bestimmungen in allen EU-Einrichtungen gespielt hat; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, alle EU-Einrichtungen auch künftig zu überwachen, damit sie die höchsten Transparenzstandards erfüllen und der Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten und Informationen geben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Verfahren und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit des Menschen liegen sollte;

35.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine strategische Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die EMA, dafür Sorge tragen, dass die Erhebung, Prüfung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Nachweise vollständig unabhängig, transparent, unvoreingenommen, akkurat und frei von Interessenkonflikten erfolgt, und ob angemessene und verfahrensrechtliche Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen, Glyphosat, Pestiziden, Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Arzneimitteln, vorhanden sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Zusammensetzung und Auswahlverfahren der wissenschaftlichen Ausschüsse und Gremien dieser Agenturen weiter zu untersuchen, um ihre vollständige Unabhängigkeit sicherzustellen, und die strengsten Mechanismen zur Prävention möglicher Interessenkonflikte einzuführen;

36.  begrüßt die strategischen Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zum Umgang mit Personen mit Behinderungen nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Kommission und zur Barrierefreiheit der Websites und Online-Werkzeuge der Kommission; legt der Bürgerbeauftragten nahe, alles zu tun, um die volle und einheitliche Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Verwaltung sicherzustellen;

37.  begrüßt das Engagement der Bürgerbeauftragten für Offenheit und Transparenz während der gesamten Brexit-Verhandlungen; unterstreicht die positive Antwort, die die EU-Bürgerbeauftragte sowohl seitens des Rates als auch der Kommission erhalten hat, in der die Bedeutung der Transparenz anerkannt wird; fordert die britische Regierung auf, dasselbe Engagement an den Tag zu legen;

38.  bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, auch künftig im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten mit den nationalen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten;

39.  fordert das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten auf, stärker darauf zu achten, dass Behörden unverzüglich auf Fälle von Polizeibrutalität, Rassismus und Antisemitismus in Bezug auf Menschenrechte und demokratische Regierungsführung reagieren;

40.  fordert, dass dem Büro der Bürgerbeauftragten mehr finanzielle und personelle Ressourcen zugewiesen werden, damit es das derzeitige und künftige Arbeitsaufkommen bewältigen und seiner wichtigen Aufgabe nachkommen kann, die darin besteht, gute Verwaltungspraktiken in der EU voranzubringen, was für die Bürger der Union von zentraler Bedeutung ist;

41.  begrüßt die jährliche Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, die am 19. Juni 2017 stattfand und in deren Mittelpunkt die Auswirkungen des Brexit und des zunehmenden Populismus in Europa auf die Bürgerrechte standen;

42.  begrüßt den von der Bürgerbeauftragten verliehenen Preis für gute Verwaltung, mit dem die Bemühungen des öffentlichen Dienstes der EU anerkannt werden, innovative Wege zur Umsetzung einer bürgerfreundlichen Politik zu finden;

43.  bekräftigt seine Bereitschaft, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten(3) und alle damit zusammenhängenden Teile des Besitzstands („acquis“) zu aktualisieren, um die Rolle des Bürgerbeauftragten an die derzeitigen Bedürfnisse und Erwartungen der EU-Bürger in Bezug auf eine gute Verwaltungspraxis anzupassen;

44.  betont, dass der soziale Dialog verbessert werden muss;

45.  betont, dass das Vertrauen zwischen den Bürgern und den Institutionen in der derzeitigen schwierigen Wirtschaftslage von wesentlicher Bedeutung ist;

46.  weist auf die Notwendigkeit hin, dass die Bürgerbeauftragte den Interessenkonflikt in der Kommission zwischen ihrer Rolle in der Troika und ihrer Verantwortung als Hüterin der Verträge und des Besitzstandes („acquis“) untersucht;

47.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission einen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur für Europäische Bürgerinitiativen leistet, mit der rechtliche Beratung und ein rechtlicher Rahmen bereitgestellt werden, der die Teilnehmer schützt;

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(3) Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, angenommen am 22. April 2008, zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 116).


Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2017
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2017 (2018/2104(ΙΝΙ))
P8_TA(2018)0532A8-0404/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Ergebnis der Beratungen des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), aus welchen der hohe Stellenwert ersichtlich wird, den der Vertrag dem Recht der EU-Bürger und -Einwohner einräumt, sich mit ihren Anliegen an das Parlament zu richten,

–  unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV,

–  unter Hinweis auf Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260 AEUV,

–  gestützt auf Artikel 52, 215 und 216 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0404/2018),

A.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 insgesamt 1 271 Petitionen eingereicht wurden – gegenüber 1 569 im Jahr 2016 –, von denen 776 (60,2 %) als zulässig befunden wurden;

B.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 15 540 Nutzer des Internetportals für Petitionen des Parlaments mindestens eine Petition unterstützt haben, gegenüber 902 Nutzern im Jahr 2015 und 6 132 Nutzern im Jahr 2016; in der Erwägung, dass es insgesamt 21 955 Klicks zur Unterstützung von Petitionen gab, gegenüber 18 810 im Jahr 2016 und 1 329 im Jahr 2015; in der Erwägung, dass diese neue Art der Bürgerbeteiligung in Form der Unterstützung eingereichter Petitionen immer mehr zunimmt und berücksichtigt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 zu drei verschiedenen Themen nahezu 250 identische oder sehr ähnliche Petitionen eingereicht und zu Themengruppen zusammengefasst wurden;

D.  in der Erwägung, dass von den im Jahr 2017 eingereichten Petitionen 67 von mindestens einem Bürger, 25 von mehr als 100 Bürgern, 10 von mehr als 10 000 Bürgern und zwei von mehr als 100 000 Bürgern mitunterzeichnet wurden;

E.  in der Erwägung, dass die Anzahl der eingereichten Petitionen gemessen an der Gesamtbevölkerung der EU gering war; in der Erwägung, dass dies darauf schließen lässt, dass trotz der vielen potenziellen Bedenken oder Erwartungen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der EU ein großer Teil der EU-Bevölkerung aus Unkenntnis nicht von seinem Petitionsrecht Gebrauch macht; in der Erwägung, dass mehr getan werden muss, um das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, bekannter zu machen;

F.  in der Erwägung, dass nur wenige EU-Bürger und in der EU ansässige Personen das Petitionsrecht kennen, was belegt, dass größere Anstrengungen unternommen und geeignete Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um das Petitionsrecht stärker in das Bewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger zu rücken und seine Inanspruchnahme erheblich zu verbessern;

G.  in der Erwägung, dass die Kriterien für die Zulässigkeit einer Petition gemäß Artikel 227 AEUV und Artikel 215 der Geschäftsordnung des Parlaments die Einhaltung der formalen Voraussetzungen umfassen, und zwar, dass ein Petent, der EU-Bürger oder Einwohner ist, durch Angelegenheiten, die im Tätigkeitsbereich der Europäischen Union liegen, betroffen sein muss; in der Erwägung, dass 495 Petitionen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllten und somit für unzulässig erklärt wurden;

H.  in der Erwägung, dass das Recht zum Einreichen einer Petition EU-Bürgern und ‑Einwohnern die Möglichkeit bietet, sich förmlich an ihre direkt gewählten Vertreter zu wenden; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein entscheidender Bestandteil der Teilhabe von EU-Bürgern und -Einwohnern an den Tätigkeitsbereichen der EU sein und daher auf die bestmögliche Weise gefördert werden sollte; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung des Petitionsrechts damit zusammenhängt, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten zu raschen und wirksamen Lösungen der von den Bürgern über die Petitionen vorgebrachten Problematiken unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte gelangen müssen;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament bei der Weiterentwicklung des Petitionsverfahrens international lange eine führende Rolle gespielt hat und weiterhin das offenste und transparenteste Petitionsverfahren in Europa besitzt, das Petenten eine uneingeschränkte Beteiligung an seinen Tätigkeiten ermöglicht;

J.  in der Erwägung, dass die aktive Beteiligung nur unter der Voraussetzung eines demokratischen und transparenten Verfahrens möglich ist, auf dessen Grundlage das Parlament und der Petitionsausschuss bürgerfreundliche und wirksame Arbeit leisten können; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht das Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der Kommunikation mit den Petenten verfolgt werden muss und unter anderem die Umsetzung neuer Technologien mitverfolgt und auch selbst durchgeführt werden muss, sowie auch der Kommunikation mit anderen Bürgern und Personen mit Wohnort in der EU, die Bedenken hegen, etwa mit jenen, die Petitionen im Internet-Portal unterstützen;

K.  in der Erwägung, dass Petitionen ein nützliches Instrument darstellen, um Verstöße gegen das EU-Recht sowie Mängel, Unstimmigkeiten und eventuelle Lücken im EU-Recht aufzudecken, wenn es darum geht, ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit und einen umfassenden Schutz der Grundrechte aller Bürger sicherzustellen; in der Erwägung, dass Petitionen das Parlament und andere EU-Organe in die Lage versetzen, zu bewerten, wie das EU-Recht umgesetzt und angewendet wird und welche tatsächlichen Auswirkungen eine fehlerhafte Umsetzung auf die EU-Bürger und ‑Einwohner haben kann; in der Erwägung, dass Petitionen auch Hinweise darauf geben, in welchen Tätigkeitsbereichen der EU es an Rechtsvorschriften mangelt und entsprechende Rechtsvorschriften erlassen werden könnten;

L.  in der Erwägung, dass Petitionen für die EU-Bürger und Personen mit Wohnsitz in der EU im Vergleich zu direkten Beschwerden bei der Kommission eine zusätzliche Garantie bieten, da das Parlament in das Verfahren eingebunden ist und so eine bessere Kontrolle der Untersuchungspflichten der Kommission gegeben und eine transparente Aussprache über die einschlägige Angelegenheit unter Anwesenheit der Petenten, von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Vertretern der Kommission sowie gegebenenfalls anderer betroffener Stellen möglich ist;

M.  in der Erwägung, dass Petitionen im Hinblick auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der EU oft nützliche Informationen für andere parlamentarische Ausschüsse, und zwar auch im Hinblick auf ihre legislativen Tätigkeiten, liefern; in der Erwägung, dass im Gegenzug erwartet wird, dass die für die einschlägigen Themen der Petitionen zuständigen Ausschüsse ihr Fachwissen bereitstellen, damit die Petitionen angemessen bearbeitet werden können und das Parlament sie ordnungsgemäß beantworten kann; in der Erwägung, dass das Parlament insgesamt dafür verantwortlich ist, dafür zu sorgen, dass das grundlegende Petitionsrecht erfüllt wird, indem Petitionen ordnungsgemäß bearbeitet werden;

N.  in der Erwägung, dass jede Petition sorgfältig geprüft und bearbeitet werden sollte; in der Erwägung, dass der Petent ein Recht darauf hat, dass der Petitionsausschuss ihn innerhalb eines vertretbaren Zeitraums über die Zulässigkeit der Petition unterrichtet und sich eingehend mit der Petition befasst;

O.  in der Erwägung, dass ein erheblicher Anteil der Petitionen in den öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses diskutiert wird; in der Erwägung, dass Petenten ein Recht darauf haben, ihre Petitionen vorzulegen, und häufig umfassend in die Diskussionen einbezogen werden und somit aktiv zur Arbeit des Ausschusses beitragen; in der Erwägung, dass im Jahr 2017 248 Petitionen in Ausschusssitzungen diskutiert wurden, an denen 208 Petenten teilnahmen, 59 davon aktiv durch Wortbeiträge;

P.  in der Erwägung, dass die von den Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der EU in ihren Petitionen und während der Ausschusssitzungen zur Verfügung gestellten Informationen – ergänzt durch das Fachwissen der Kommission, der Mitgliedstaaten und anderer Einrichtungen – für die Arbeit des Ausschusses eine entscheidende Rolle spielen; in der Erwägung, dass Petenten, deren Petitionen im Rahmen einer öffentlichen Ausschusssitzung behandelt werden und die an der Aussprache teilnehmen möchten, Anspruch auf die Erstattung der einschlägigen Kosten im Rahmen angemessener Obergrenzen haben sollten, damit es nicht zu sozioökonomischer Diskriminierung kommt;

Q.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 die wichtigsten im Rahmen von Petitionen vorgebrachten Anliegen neben zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen Umweltfragen (insbesondere Wasser- und Abfallbewirtschaftungsprobleme sowie Umweltschutz), Grundrechte (insbesondere Wahlrecht und Rechte des Kindes), Säuglingsraub, Freizügigkeit, soziale Angelegenheiten (Arbeitsbedingungen), verschiedene Formen der Diskriminierung und Zuwanderung betrafen;

R.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments zu einem verbesserten Petitionsverfahren führen dürfte, und dass es nach den maßgeblichen Regeln möglich sein muss, die Fähigkeit des Petitionsausschusses, den von den Bürgern vorgebrachten Anliegen nachzugehen, zu optimieren, um das Petitionsrecht umfassend zu schützen und zur Geltung zu bringen;

S.  in der Erwägung, dass 69,1 % der im Jahr 2017 eingegangenen Petitionen (878 Petitionen) über das Internetportal für Petitionen des Parlaments eingereicht wurden, gegenüber 68 % (1 067 Petitionen) im Jahr 2016; in der Erwägung, dass das hohe Anteil dieser Einreichungsform mit der Zeit zunehmen dürfte, was eine schnellere Erstbehandlung dieser Petitionen ermöglichen könnte;

T.  in der Erwägung, dass Petitionszusammenfassungen ab sofort früher auf das Portal hochgeladen werden können – ca. eine Woche, nachdem der Petitionsausschuss eine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen hat; in der Erwägung, dass Ende 2017 die Funktion zum automatischen Hochladen von Tagesordnungen und Sitzungsprotokollen sowie von Mitteilungen der Kommission eingeführt wurde, mit der diese Dokumente öffentlich verfügbar gemacht werden, sodass die Arbeit der Petitionsausschusses transparenter geworden ist; in der Erwägung, dass in all diesen Funktionen die Entschlossenheit des Parlaments zum Ausdruck kommt, die Interaktion mit den Petenten zu verbessern und ihnen eine Kommunikation in Echtzeit zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Bereiche zu den häufig gestellten Fragen (FAQs) und der Datenschutzerklärung überarbeitet wurden, um sie an die Änderungen der Vertraulichkeitsbestimmungen der Geschäftsordnung anzugleichen; in der Erwägung, dass auch technische Verbesserungen vorgenommen wurden, einschließlich weiterer Verbesserungen bei der Suchfunktion und der Anzeige einer Informationsseite mit Informationen und Hinweisen für die Petenten vor dem Einreichen einer Petition; in der Erwägung, dass viele individuelle Supportanfragen von Nutzern erfolgreich bearbeitet wurden;

U.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die europäische Bürgerinitiative für ein wichtiges Instrument der direkten und partizipativen Demokratie hält, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv in die Gestaltung der politischen Maßnahmen auf Unionsebene und der EU-Rechtsvorschriften einzubringen, wenn es ernst genommen wird;

V.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 gemäß Artikel 216a der Geschäftsordnung vier Informationsbesuche stattgefunden haben: nach Schweden, wo EU-Bürger Schwierigkeiten hatten, die Identifikationsnummer zu erhalten, die bei einem vorübergehenden Umzug nach Schweden für den Zugang zu den meisten benötigten Diensten erforderlich ist; nach Spanien aufgrund von Petitionen in Bezug auf die Anschuldigungen, dass während und nach der Franco-Diktatur neugeborene Babys aus Krankenhäusern gestohlen wurden; nach Taranto (Italien) wegen der Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser durch eine Metallverarbeitungsanlage und eine örtliche Raffinerie; sowie nach Larnaka (Zypern) wegen der Auswirkungen eines neu errichteten Industriehafens in der Stadt auf die Umwelt und die Gesundheit;

W.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss gemäß der Geschäftsordnung für die Beziehungen zur Europäischen Bürgerbeauftragten zuständig ist, die Beschwerden über Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union untersucht; in der Erwägung, dass die derzeitige Europäische Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, dem Petitionsausschuss bei seiner Sitzung am 30. Mai 2017 ihren Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt hat und der Jahresbericht des Petitionsausschusses wiederum teilweise auf dem Jahresbericht der Bürgerbeauftragten basiert oder auch auf den dem Parlament vorgelegten Sonderberichten, wie etwa dem neuesten Sonderbericht über die Transparenz der Beschlussfassung im Rat;

X.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist, das auch die Europäische Bürgerbeauftragte, nationale und regionale Bürgerbeauftragte sowie ähnliche Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten, Bewerberländer und anderer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums umfasst und das den Austausch von Informationen über EU-Recht und EU-Politik sowie von bewährten Verfahren fördern soll;

1.  weist auf die grundlegende Rolle des Petitionsausschusses als ein Bindeglied zwischen den EU-Bürgern und in der EU ansässigen Personen einerseits und den Organen und Einrichtungen der EU andererseits hin, über das die EU-Bürger und in der EU ansässigen Personen das Europäische Parlament förmlich auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts hinweisen können und sich mit ihren Bedenken und Ideen an ihre gewählten Vertreter wenden können, wodurch es möglich wird, die Anliegen der Petenten möglichst zeitnah zu prüfen und zu beantworten; betont, dass sich die Art und Weise, in der die in den Petitionen aufgezeigten Probleme angegangen werden, entscheidend auf die Bürger hinsichtlich der Frage, ob die Achtung ihres im EU-Recht verankerten Petitionsrechts wirksam ist, und auf ihre Meinung über die EU-Organe auswirkt; weist die Kommission darauf hin, dass Petitionen ein einzigartiges Mittel darstellen, um Situationen zu ermitteln, in denen das Unionsrecht nicht geachtet wird, und um im Rahmen der politischen Kontrolle des Europäischen Parlaments entsprechende Untersuchungen anzustrengen;

2.  weist darauf hin, dass Petitionen für das Parlament und andere Organe und Einrichtungen der sowohl eine Chance als auch eine Herausforderung darstellen können, weil mit ihrer Hilfe ein direkter Dialog mit EU-Bürgern und in der EU wohnhaften Personen aufgenommen werden kann, insbesondere, wenn diese von der Anwendung des EU-Rechts betroffen sind und nach einem wirksamen und effizienten Behebungsmechanismus suchen; hebt hervor, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ihr Möglichstes tun müssen, die Probleme, die die Petenten ansprechen, rasch und wirksam zu lösen;

3.  betont, wie wichtig es ist, die Öffentlichkeit im Wege einer kontinuierlichen öffentlichen Debatte und umfassender Informationen über die tatsächlichen Zuständigkeiten der EU, ihre Funktionsweise und die Notwendigkeit künftiger Verbesserungen zu sensibilisieren, damit die Bürger und Einwohner darüber Bescheid wissen, auf welcher Ebene Entscheidungen getroffen werden, und sich an der Debatte über mögliche Reformen beteiligen können, und damit dem von einigen verantwortungslosen Mitgliedstaaten verwendeten Argument „Brüssel ist schuld“ die Grundlage entzogen wird; vertritt die Auffassung, dass eine breitere öffentliche Debatte über die EU, bessere Informationen und bessere Aufklärung sowie eine konsequente Berichterstattung in den Medien dazu führen würden, dass die Anzahl unzulässiger Petitionen zurückgeht, weil sich die Bürger und Einwohner dann besser über die Zuständigkeiten der EU im Klaren wären; stellt fest, dass die Themen unzulässiger Petitionen eine Rolle für die Politikgestaltung spielen können, auch wenn sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen;

4.  betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit der Kommission und anderer EU-Organe mit den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden nötig ist, damit ein EU-Recht erlassen und umgesetzt wird, das darauf ausgerichtet ist, ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit und den umfassenden und wirksamen Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aller Bürger zu erreichen; hebt hervor, dass bei Ausschusssitzungen aktiver mit den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden muss und dass die vom Ausschuss übermittelten Anfragen schneller bearbeitet werden müssen; fordert daher eine entschlossene Unterstützung aller auf nationaler und europäischer Ebene beteiligten Behörden, damit der Bearbeitung von Petitionen und der Ausarbeitung entsprechender Lösungen Vorrang eingeräumt werden kann; stellt erneut fest, dass die Kommission auf zahlreiche Petitionen nur oberflächlich eingegangen ist;

5.  fordert die Kommission dringend auf, ihre Befugnisse im Rahmen ihrer Rolle als Hüterin der Verträge ordnungsgemäß auszuschöpfen, da diese Rolle für das Funktionieren der EU im Hinblick auf die Bürger und die europäischen Rechtsetzungsinstanzen von größter Bedeutung ist; fordert, dass Vertragsverletzungsverfahren rasch bearbeitet werden, d. h. unverzüglich gegen Fälle vorgegangen wird, in denen gegen EU-Recht verstoßen wird;

6.  bekräftigt, dass für eine umfassende Bearbeitung von Petitionen die Zusammenarbeit mit anderen parlamentarischen Ausschüssen von wesentlicher Bedeutung ist; weist darauf hin, dass im Jahr 2017 18 Petitionen zur Stellungnahme und 357 zur Kenntnisnahme an andere parlamentarische Ausschüsse gesendet wurden; begrüßt die Tatsache, dass die parlamentarischen Ausschüsse in 21 Fällen eine Stellungnahme zu Petitionen abgegeben haben; legt den einzelnen parlamentarischen Ausschüssen nahe, den Dialog miteinander zu intensivieren, damit den von den EU-Bürgern dargelegten Problemen ordnungsgemäß Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird;

7.  weist auf die Einführung des Petitionsnetzes am 21. März 2017 hin, an der Mitglieder aller parlamentarischen Ausschüsse teilgenommen haben und bei der die Leitlinien des Netzes sowie sein Zweck und die Rollen seiner Mitglieder vorgestellt wurden; ist davon überzeugt, dass das Petitionsnetz ein nützliches Instrument für eine bessere Bearbeitung von Petitionen im Rahmen der parlamentarischen und Legislativtätigkeiten sein kann, wenn die Arbeiten ernst genommen werden; betont, wie wichtig das Netz ist, wenn es darum geht, die Mitglieder für die Anliegen der Bürger zu sensibilisieren, die im Rahmen einer Petition an das Parlament herangetragen werden, und um mögliche verfahrenstechnische Verbesserungen zu erörtern und bewährte Verfahren auszutauschen; betont, dass sich mit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen die Effizienz bei der Planung von Anhörungen und Parlamentsstudien zu denselben Themen verbessern lässt; schaut der Veröffentlichung der Studie der Fachabteilung C zur derzeitigen Funktionsweise der Zusammenarbeit der einzelnen Ausschüsse mit dem Petitionsausschuss erwartungsvoll entgegen; hebt die Tatsache hervor, dass mit einer intensiveren Zusammenarbeit mit den parlamentarischen Ausschüssen an den von Petenten vorgebrachten Themen das Parlament in die Lage versetzt werden dürfte, die einzelnen Petitionen besser zu bearbeiten und dabei auch individueller auf sie einzugehen sowie sehr viel schneller und effizienter auf die Anliegen der Bürger zu reagieren, wodurch für die Bürger und Einwohner der EU wie auch für das Parlament in seinen Tätigkeiten und Europa insgesamt ein Mehrwert geschaffen wird;

8.  hebt die wichtigen Beiträge der im Vorfeld der Brexit-Verhandlungen von den betroffenen Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der EU eingereichten Petitionen hervor; weist auf die öffentliche Anhörung zu den Rechten der Bürger nach dem Brexit hin, die der Petitionsausschuss am 11. Mai 2017 gemeinsam mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) abgehalten hat und mit der dazu beigetragen werden sollte, dass die Rechte der Bürger und von Personen mit Wohnsitz in der EU bei den Brexit-Verhandlungen vom Parlament als eine der wichtigsten Prioritäten behandelt werden;

9.  ist der Ansicht, dass der Petitionsausschuss und sein Sekretariat mehr Ressourcen erhalten sollten, um die Gleichbehandlung aller Petitionen zu garantieren; hebt die Tatsache hervor, dass mit den im Januar 2016 verabschiedeten Leitlinien des Ausschusses beim Umgang mit Petitionen und bei Entscheidungsprozessen für Transparenz und Klarheit gesorgt wird;

10.  weist darauf hin, dass Petitionen gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat eine Petition an das Europäische Parlament in Angelegenheiten richten kann, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen, geprüft werden; weist erneut darauf hin, dass das Verfahren zur Bearbeitung von Petitionen in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegt ist;

11.  weist darauf hin, dass ein Verzicht darauf, bei Bürgerbeschwerden auch in Einzelfällen eingehend und rasch zu ermitteln, gemäß dem Ansatz, den die Kommission in ihrer Mitteilung von 2016 unter dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ vorgeschlagen hat(1), ein rasches Verständnis von möglicherweise schwerwiegenden systembedingten Mängeln verhindern kann, was dazu führen kann, dass mehrfache Rechtsverletzungen zulasten zahlreicher Bürger weiterbestehen, und dass die Kommission auf diese Weise den Großteil der Zuständigkeit für die Überwachung möglicher Verstöße gegen das EU-Recht, mit Ausnahme systemrelevanter Verstöße, im Wesentlichen den nationalen Gerichten überlässt; ist der Auffassung, dass dies zu viel Auslegungsspielraum zulässt und ein solcher Ansatz insbesondere im Bereich des Umweltrechts schädlich ist; hält dies im Vergleich zu dem vorausgehenden Ansatz in Bezug auf die Umsetzung des Umweltrechts der Union für einen Rückschritt und ist der Ansicht, dass die Kommission damit insgesamt ihrer Rolle als Hüterin der Verträge nicht gerecht wird;

12.  betont, dass bei der Bearbeitung von Petitionen zu prekären Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern zutage getreten ist, dass in mehreren Mitgliedstaaten viele Arbeitnehmer Missbräuchen und Diskriminierungen ausgesetzt waren, wobei sich in einigen Fällen bestätigte, dass es an wirksamen Maßnahmen mangelte, um derartige Missbräuche zu verhindern und zu sanktionieren; bedauert, dass die Kommission mit der Bearbeitung von Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen einiger Mitgliedstaaten gegen das EU-Arbeitsrecht erheblich in Rückstand geraten ist, sodass sich die betreffenden Verletzungen von Arbeitnehmerrechten noch Jahre hinziehen können;

13.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Petitionsausschuss systematisch über laufende EU-Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Petitionen zu unterrichten und ihm im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Zugang zu den im Laufe der Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen zu gewähren, sobald die betreffenden Verfahren abgeschlossen wurden, und zwar insbesondere wenn die Verfahren ganz oder teilweise auf der Grundlage von Petitionen eingeleitet wurden; begrüßt die im Jahr 2014 von der Kommission eingerichtete zentrale Plattform, auf der Entscheidungen in Verletzungsverfahren veröffentlicht werden;

14.  erwartet, dass die Kommission bei den öffentlichen Aussprachen im Petitionsausschuss stets ordnungsgemäß vertreten ist, namentlich durch hochrangige Beamte, die zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen und auf die Anfragen von Petenten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments eingehen können, und zwar gegebenenfalls über den Rahmen der zuvor erteilten schriftlichen Antwort hinaus;

15.  begrüßt, dass der Petitionsausschusses immer mehr dazu übergeht, bestimmte Anliegen im Wege mündlicher Anfragen, Entschließungen oder kurzer Entschließungsanträge gemäß Artikel 216 Absatz 2 der Geschäftsordnung dem Plenum vorzulegen; weist auf seine Entschließungen hin, die nach der Veröffentlichung des Jahresberichts 2016 über die Tätigkeit des Petitionsausschusses(2), des Jahresberichts 2016 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten(3) und des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2017(4) angenommen wurden; verweist auf seine Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten(5);

16.  erinnert an die Anhörungen zu zahlreichen unterschiedlichen Themen, die der Petitionsausschuss im Jahr 2017 allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen organisiert hat, nämlich am 4. Mai zum Thema „Bekämpfung von Diskriminierung und Schutz von Minderheiten“, am 11. Mai gemeinsam mit dem EMPL- und dem LIBE-Ausschuss zum Thema „Die Lage und die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich nach dem Brexit“, am 22. Juni zum Thema „Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in das europäische Projekt“, am 29. Juni gemeinsam mit dem LIBE-Ausschuss zum Thema Staatenlosigkeit, am 20. November zur Europäischen Bürgerinitiative „Glyphosat verbieten und Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden schützen“ und am 22. November zum Thema „Schutz der Rechte von Arbeitnehmern in befristeten oder prekären Beschäftigungsverhältnissen“; begrüßt es, dass am 12. Oktober 2017 der jährliche Workshop zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen abgehalten wurde;

17.  stellt fest, dass der Petitionsausschuss im Rahmen mehrerer Beiträge zu Parlamentsberichten Stellungnahmen zu verschiedenen, in Petitionen angesprochenen Themen abgegeben hat, beispielsweise zum europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit(6), zur Auslegung und Umsetzung der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(7), zur Brüssel IIa-Verordnung(8), zum Vertrag von Marrakesch(9), zur Überwachung der Anwendung des EU-Rechts 2015(10), zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(11), zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen(12), zum Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der EU im Jahr 2016(13) und zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative(14);

18.  stellt fest, dass die im Jahr 2017 von den Petenten vorgebrachten Anliegen am häufigsten Umweltfragen betrafen; weist auf den im November 2017 veröffentlichten Spezial-Eurobarometer 468 hin(15), aus dem hervorgeht, dass der Umweltschutz eines der Hauptanliegen der europäischen Bürger darstellt; betont, dass es wichtig ist, die Erwartungen der Bürger und von Personen mit Wohnsitz in der EU im Hinblick auf eine geeignete Umweltschutzgesetzgebung und die Umsetzung der verabschiedeten Vorschriften und politischen Maßnahmen zu erfüllen; bedauert, dass die Umweltschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt werden, wie in den Petitionen beschrieben wird; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge mit Nachdruck dazu auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für eine ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts zu sorgen;

19.  bekräftigt, dass die Kommission die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Umweltprüfungen mit dem EU-Recht in Bezug auf die Genehmigung von Infrastrukturprojekten genau und umfassend prüfen muss, in deren Zusammenhang die Bürger mittels Petitionen auf ernsthafte Risiken für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt hingewiesen haben;

20.  bekundet sein tiefes Bedauern darüber, dass die Probleme mit der Luftqualität in mehreren Mitgliedstaaten, auf die die Bürger in ihren Petitionen hingewiesen haben, sich dadurch verschlimmern, dass 43 Millionen die Luft verschmutzende Fahrzeuge mit Dieselmotoren, die den EU-Normen über die Typzulassung und über die Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nicht entsprechen, weiterhin am Verkehr teilnehmen;

21.  weist auf die Arbeit des Petitionsausschusses in Verbindung mit Petitionen zu Belangen von Menschen mit Behinderungen hin; stellt fest, dass im Jahr 2017 weniger Petitionen zu Belangen von Menschen mit Behinderungen eingereicht wurden; hebt hervor, dass für Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Transportmitteln und zur baulichen Umwelt sowie Diskriminierung, insbesondere in der Arbeitswelt, zu den größten Problemen gehören; stellt fest, dass Diskussionen über Petitionen zu Belangen von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, z. B. im Hinblick auf die Unterstützung pflegender Angehöriger und auf die zügige Ratifizierung, Umsetzung und Anwendung des Vertrags von Marrakesch;

22.  hebt die Schutzfunktion hervor, die dem Petitionsausschuss im Kontext des EU-Rahmens für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zukommt; weist auf ein Seminar zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen hin, das im Rahmen der Ausschusssitzung am 12. Oktober 2017 stattgefunden hat und bei dem u. a. eine Studie zu inklusiver Bildung vorgestellt wurde; fordert die Organe und Einrichtungen der EU auf, bei dieser Frage mit gutem Beispiel voranzugehen und sicherzustellen, dass die nationalen Behörden die auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich anwenden;

23.  verweist auf seine Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten; fordert die Kommission erneut auf, ihre Leitlinien für eine bessere Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG zu präzisieren, zu aktualisieren und zu erweitern und dabei insbesondere die jüngste Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen C-456-12 und 457-12) zu berücksichtigen; empfiehlt die Anwendung der Umsetzungspläne (Transposition Implementation Plans, TIPS), um für eine vollständige und ordnungsgemäße Anwendung zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2004/38/EG sowie die bestehende Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit zu achten, da deren Nichtachtung eine unmittelbare Verletzung eines Grundrechts der Bürger der EU darstellt;

24.  erkennt die Arbeit der beim Petitionsausschuss eingerichteten Arbeitsgruppe zum Wohlergehen von Kindern an und nimmt deren am 3. Mai 2017 angenommenen Abschlussbericht einschließlich der Empfehlungen zur Kenntnis; ist der festen Überzeugung, dass die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe schlüssige und wirksame Maßnahmen folgen lassen sollten; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften einzuhalten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten wirksam zu fördern und zu verbessern und zu diesem Zweck Richter und Fachkräfte zu schulen sowie Informationen zu Prozesskostenhilfe und zweisprachigen Anwälten zur Verfügung zu stellen;

25.  wiederholt seine Auffassung, dass sich die Bürger bei einer zu engen und inkohärenten Auslegung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte von der EU abwenden könnten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzustellen, mit denen für eine kohärente und umfassende Anwendung von Artikel 51 gesorgt werden kann;

26.  bestärkt die Kommission darin, die Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufzufordern, Lösungen zu finden, um einem Verlust des Wahlrechts und der Entmündigung von EU-Bürgern vorzubeugen, die sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen und aufhalten, sowie auch der Entrechtung von Personen, die ihren Wohnsitz seit langem in der EU haben; verleiht seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass in dem Entwurf eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht auf die politischen Rechte der Bürger Bezug genommen wird;

27.  hebt hervor, dass die europäische Bürgerinitiative sowohl transparent als auch effizient sein sollte, um als ein wichtiges Instrument für eine aktive Beteiligung von Bürgern und der Öffentlichkeit dienen zu können; bedauert, dass dies in der Vergangenheit nicht der Fall war und nach erfolgreichen Initiativen bislang keine greifbaren legislativen Maßnahmen getroffen worden sind; nimmt den am 13. September 2017 veröffentlichten Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die europäische Bürgerinitiative(16) zur Kenntnis; weist auf die neueste eingereichte erfolgreiche Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ hin; weist auf die öffentliche Anhörung zu dieser Initiative am 20. November 2017 im Parlament hin; erwartet, dass die Kommission inhaltlich folgerichtig handelt; weist erneut auf die Bereitschaft des Petitionsausschusses hin, vorausschauend an der Organisation öffentlicher Anhörungen für erfolgreiche Europäische Bürgerinitiativen mitzuwirken; spricht sich dafür aus, der Wirksamkeit dieses partizipativen Verfahrens auf institutioneller Ebene Vorrang einzuräumen sowie gebührende legislative Folgemaßnahmen zu ergreifen;

28.  unterstreicht, dass sowohl im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu der europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ als auch bei der Behandlung einschlägiger Petitionen zutage trat, dass an den auf EU-Ebene verwendeten Verfahren zur Zulassung unter anderem von Glyphosat, genetisch veränderten Organismen und Pestiziden ihre geringe Unabhängigkeit, unzureichende Transparenz und Ungenauigkeit bei der Erhebung und Bewertung wissenschaftlicher Nachweise zu bemängeln sind;

29.  weist auf die hohe Zahl an Petitionen zum Thema Tierschutz hin; weist auf die Studie zum Thema „Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union“ und deren Vorstellung in der Ausschusssitzung am 23. März 2017 mit anschließender Aussprache über eine Reihe von Petitionen in dieser Angelegenheit hin; hält es für unerlässlich, auf EU-Ebene eine neue Tierschutzstrategie zur Schließung aller bestehenden Lücken, zur Angleichung der Rechtsvorschriften und zur Gewährleistung eines umfassenden und wirksamen Tierschutzes, auch in Bezug auf Tiertransporte, durch einen klaren und umfassenden Rechtsrahmen, der die Anforderungen von Artikel 13 AEUV in vollem Umfang erfüllt, auf den Weg zu bringen;

30.  hebt die wichtige Rolle des SOLVIT-Netzes hervor, das Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit bietet, Bedenken über mögliche Verstöße gegen das EU-Recht durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu äußern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, SOLVIT zu fördern, um es für die Bürger hilfreicher und sichtbarer zu gestalten; begrüßt in dieser Hinsicht den durch die Kommission im Mai 2017 veröffentlichten Aktionsplan zur Stärkung des SOLVIT-Netzes; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die mit diesem Aktionsplan erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

31.  hebt hervor, dass das Internetportal für Petitionen weiterentwickelt und zu einer Schnittstelle für die Kommunikation in beide Richtungen und zu einem leicht zugänglichen interaktiven Instrument ausgebaut werden muss, über das die Bürger aller Mitgliedstaaten der EU auf alle grundlegenden Informationen in Bezug auf die Petitionen und ihre Bearbeitung zugreifen, untereinander kommunizieren und zum Austausch von Dokumenten und bewährten Vorgehensweisen thematische Gemeinschaften bilden können; bekräftigt, dass der Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Petitionen weiter abgebaut werden muss; unterstreicht, dass das Portal auch als öffentliches Petitionsregister fungiert; weist erneut darauf hin, dass die technische Leistungsfähigkeit des Portals verbessert werden muss, damit ein reibungsloser Ablauf der Petitionsverfahren gewährleistet werden kann; betont, dass die Kommunikation mit Petenten verbessert werden muss und ihnen Informationen zum Fortschritt ihrer Petition in ihrer eigenen Sprache mitgeteilt werden müssen; ist der Auffassung, dass Unterstützer, die ihre Zustimmung und ihr Interesse an Petitionen zum Ausdruck bringen, Anspruch auf das gleiche Feedback und die gleichen Informationen haben wie Petenten, namentlich in Bezug auf Aussprachen im Parlament oder Antworten der Kommission; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Bemühungen dahingehend zu verstärken, dass sichergestellt wird, dass die Petenten bei der Erörterung ihrer Petitionen im Ausschuss anwesend sind;

32.  fordert einen stärker fokussierten und aktiveren Presse- und Kommunikationsdienst und eine aktivere Präsenz in den sozialen Medien, damit der Ausschuss mit seiner Arbeit besser auf die Anliegen der Öffentlichkeit reagieren kann;

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen und ihren Bürgerbeauftragten bzw. entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10
(2) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 105.
(3) ABl. C 356 vom 4.10.