Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (COM(2018)0442 – C8-0261/2018 – 2018/0232(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/201318 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu verbessern. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm „Customs“, sicherzustellen.
(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/201318 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu stärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen länderübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie von jedem Mitgliedstaat für sich nicht wirksam und effizient umgesetzt werden. Ein unionsweites Zollprogramm, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten auf Unionsebene einen Rahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedsstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Ebene errichten würde. Das Zollprogramm spielt auch eine wesentliche Rolle bei der Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, da es die wirksame Erhebung von Zöllen sicherstellt und dementsprechend eine wichtige Einnahmequelle für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten ist, unter anderem dadurch, dass sein Schwerpunkt auf dem Aufbau von IT-Kapazitäten und der verstärkten Zusammenarbeit im Zollwesen liegt. Ferner sind harmonisierte und einheitliche Kontrollen erforderlich, um illegale Warenströme über Ländergrenzen hinweg zu verfolgen und Betrug zu bekämpfen. Es ist daher im Interesse der Effizienz angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, des Programms „Customs“, sicherzustellen.
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18 Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
18 Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Seit 50 Jahren ist die Zollunion, für deren Umsetzung die nationalen Zollbehörden zuständig sind, ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsmächte der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiele für gelungene Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ verlieh das Europäische Parlament seiner besonderen Sorge über den Zollbetrug Ausdruck. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn ihr mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden und ihre Mittelausstattung verbessert wird.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Die Zollunion hat sich in den vergangenen fünfzig Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen an den Grenzen eine Vielzahl von Aufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und schützen die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren. Insbesondere mit der Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement19sowie durch Zollkontrollen der Bewegungen großer Summen von Barmitteln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht der Zoll im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität an vorderster Linie. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der Auftrag der Zollbehörden insgesamt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, d. h. die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in den handelsrelevanten Bereichen sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage wird daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen.
(2) Die Zollunion hat sich in den vergangenen 50 Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen ein breites Spektrum an Grenzaufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, ethischen und fairen Handel zu erleichtern und Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und tragen dazu bei, die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits- und Umweltgefahren, aber auch vor anderen Bedrohungen zu schützen. Insbesondere mit der Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement19im Zollwesen auf Unionsebene sowie durch Zollkontrollen großer Geldflüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernehmen die Zollbehörden eine Führungsrolle im Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis mittlerweile die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene allgemeinere Auftrag des Zollwesens, und zwar die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Strategien der Union in Bereichen, die sich auf den Handel auswirken, sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Durch Festlegung eines Maßnahmenrahmens, dessen Ziel die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden ist, sollte das Programm dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie den legalen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.
(3) Als allgemeines Ziel sollte das Programm die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Festlegung eines auf die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden abzielenden Maßnahmenrahmens unterstützen‚ wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass alle Zollverwaltungen in der Union so eng wie möglich zusammenarbeiten;ferner sollte es dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauteren und unerlaubten Handelspraktiken schützen und gleichzeitig legale Wirtschaftstätigkeiten unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner gewährleisten sowie den legalen Handel erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Da sich herausgestellt hat, dass einige der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten Systeme zum 31. Dezember 2020 nur teilweise eingeführt werden können, was bedeutet, dass andere als elektronische Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus verwendet werden, und da keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, weshalb Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten wahrzunehmen, sollte es eines der Hauptziele des Programms sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Einrichtung derartiger elektronischen Systeme zu unterstützen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b) Die Zollverwaltung und -kontrolle ist ein dynamischer Politikbereich, der aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden weltweiten Geschäftsmodelle und Lieferketten sowie aufgrund veränderter Verbrauchsmuster und des digitalen Wandels, z. B. des elektronischen Handels, einschließlich des Internets der Dinge, der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, vor neuen Herausforderungen steht. Das Programm sollte die Zollverwaltung in solchen Situationen unterstützen und die Anwendung innovativer Lösungen ermöglichen. Diese Herausforderungen machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden durchgesetzt und das Zollrecht einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. In einer Zeit, da die öffentlichen Finanzen unter Druck stehen, der Welthandel zunimmt und Betrug und Schmuggel immer größere Sorgen bereiten, sollte das Programm dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu)
(3c) Um für größtmögliche Effizienz zu sorgen und Überschneidungen zu verhindern, sollte die Kommission die Durchführung des Programms mit den damit zusammenhängenden Programmen und Mitteln der Union abstimmen. Dazu gehören insbesondere das Fiscalis-Programm, das Betrugsbekämpfungs- und das Binnenmarktprogramm der EU sowie der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement, das Reformhilfeprogramm, das Programm „Digitales Europa“, die Fazilität „Connecting Europe“ und der Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, aber auch die Durchführungsverordnungen und ‑maßnahmen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 d (neu)
(3d) Was den möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, werden bei der Finanzausstattung des Programms die Kosten, die sich im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Austrittsabkommens ergeben, und die möglichen künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nicht berücksichtigt. Die Unterzeichnung dieses Abkommens, der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen bestehenden Zollsystemen und ‑kooperationen und das Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich könnten zusätzliche Kosten verursachen, die sich zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Programms nicht genau abschätzen lassen. Die Kommission sollte daher in Erwägung ziehen, hinreichende Mittel für die Deckung dieser potenziellen Kosten zurückzustellen. Da die für das Programm vorgesehene Finanzausstattung nur die zum Zeitpunkt der Einrichtung des Programms realistischerweise vorhersehbaren Kosten deckt, sollten diese Kosten nicht von der Finanzausstattung des Programms gedeckt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an einem Unionsprogramm offenstehen.
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme an dem Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie alle Bedingungen erfüllen. Das Programm kann nach Maßgabe der jeweiligen Abkommen zwischen der Union und den betroffenen Ländern über die Teilnahme dieser Länder an einem Unionsprogramm auch anderen Drittländern offenstehen, wenn diese Teilnahme im Interesse der Union ist und sich positiv auf den Binnenmarkt auswirkt, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates21 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(6) Das Programm sollte durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates21 (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) abgedeckt werden. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
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21COM(2016)0605.
21Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Customs“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern.
(7) Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen, die sich als geeignet erwiesen haben, sollten daher beibehalten werden, andere jedoch, die sich als ungeeignet erwiesen haben, sollten beendet werden. Um im Interesse der besseren Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung22 (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks, und zwar auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, erfolgen. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.
(8) Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung22 (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen, bei dem es sich um die vorliegende Verordnung handelt. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder erforderlichenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.
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22 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
22 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein.
(10) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“23 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.
(11) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“23 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der diesem Programm zugewiesene Betrag berechnet wird, ohne dass möglichen unvorhergesehenen Ausgaben Rechnung getragen wird, eine Doppelfinanzierung jedoch auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Anschaffung von Software, die für strenge Grenzkontrollen erforderlich ist, sollte für die Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen. Zudem sollten zur Erleichterung des Datenaustauschs Anreize für die Anschaffung von Software gesetzt werden, die in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Der größte Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden.
(12) Ein größerer Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. In dem Programm sollte vorgesehen werden, dass die Kommission einen mehrjährigen Strategieplan für den Zoll ausarbeitet und aktualisiert, damit die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich IT kohärent und koordiniert getroffen werden und eine elektronische Umgebung geschaffen wird, in der die Kohärenz und Interoperabilität der Zollsysteme der Union gewahrt wird.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) In Übereinstimmung mit den Ergebnissen zweier unlängst angenommener Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs zum Thema Zoll – nämlich des Sonderberichts Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ und des Sonderberichts Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ – sollte mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen darauf abgezielt werden, die aufgezeigten Mängel zu beheben.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b) Am 4. Oktober 2018 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“. Den Schlussfolgerungen dieser Entschließung sollten bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(20) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung optimaler Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Unionzu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen unddabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.
(1) Damit das langfristige Ziel verwirklicht wird, dass alle Zollverwaltungen in der EU möglichst eng zusammenarbeiten,und um die Sicherheit der Mitgliedstaaten zu wahren, die Union vor Betrug, unlauteren und rechtswidrigen Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig rechtmäßige Geschäftstätigkeiten und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern, besteht das allgemeine Ziel des Programms darin, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Das Programm hat das spezifische Ziel, die Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs europäischer elektronischer Systeme, zu unterstützen.
(2) Das Programm hat folgende spezifische Ziele:
1. Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen;
2. Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im IT-Bereich, was die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten elektronischen Systeme umfasst, und Ermöglichung der reibungslosen Umstellung auf ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung;
3. Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, die aus Kooperationsverfahren bestehen, mit denen die Beamten in die Lage versetzt werden, gemeinsame operative Tätigkeiten im Rahmen ihrer Kernzuständigkeiten durchzuführen, untereinander Erfahrungen im Zollbereich auszutauschen und die Bemühungen um die Umsetzung von Zollmaßnahmen zu bündeln;
4. Verbesserung der Humankompetenzen, Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Zollbeamten und Befähigung der Zollbeamten, ihre Aufgaben einheitlich zu erfüllen;
5. Unterstützung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Programm sollte mit den Synergieeffekten anderer Aktionsprogramme und Fonds der Union, die in verwandten Bereichen ähnliche Ziele verfolgen, im Einklang stehen und diese Synergieeffekte nutzen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Durchführung des Programms erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Mit dem Programm wird auch die ständige Bewertung und Überwachung der Zusammenarbeit der Zollbehörden unterstützt, um Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 (950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf bei Bedarf und mit angemessener Begründung auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung seiner Leistung und der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien und Sachverständigensitzungen sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden, die die Kommission an Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer richtet, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie zur Deckung von Ausgaben für Informationstechnologienetze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, worunter auch betriebliche IT-Systeme und sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung fallen, sofern derartige Tätigkeiten für die Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Programm wird nicht zur Deckung der Kosten verwendet, die sich aus dem möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben. Die Kommission stellt nach eigenem Ermessen Mittel zurück, damit die Kosten im Zusammenhang mit dem Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen Zollsystemen und -kooperationen der Union sowie dem Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich gedeckt werden können.
Vor der Rückstellung dieser Mittel nimmt die Kommission eine Schätzung der potenziellen Kosten vor und unterrichtet das Europäische Parlament, sobald die für diese Schätzung relevanten Daten vorliegen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
c) andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen
c) andere Drittländer unter den Bedingungen des jeweiligen Abkommens über die Teilnahme eines Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung];
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten; diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)[2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage.
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] und/oder zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Betrugsbekämpfungsprogramm] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten,
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e – Nummer 3 a (neu)
3a. Überwachungstätigkeiten,
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
(4) Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.
(4) Maßnahmen zur Entwicklung, Bereitstellung und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.
(1) Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
(3) Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet.
(3) Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer Kompetenz, ihrer Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer in Bezug auf die im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen relevanten Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet. Bei der Auswahl wird für ein ausgewogenes Verhältnis von Unternehmensvertretern und sonstigen zivilgesellschaftlichen Sachverständigen gesorgt und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen. Die Liste der externen Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet, insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, des Diskriminierungsverbots und der Gleichbehandlung.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.
(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm je nach der Relevanz und den geschätzten Auswirkungen einer Maßnahme bis zu 100 % ihrer förderfähigen Kosten finanziert werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Abwehrfähigkeit gegen Cyberangriffe, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten, um die Steuerung der elektronischen Systeme der Union zu optimieren;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
eb) rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der IT‑Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Finanzierung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um den betroffenen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:
(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder jeder Teil eines Systems als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit der Rationalisierung sowie der Zuverlässigkeit von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder beispielsweise im Rahmen eines von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemeinschaftlich durchgeführten IT‑Entwicklungsprojekts zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und, falls zutreffend, über vorhersehbare Verzögerungen bei der Umsetzung.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.
(5) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet und der Informationen über notwendige Anpassungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Plans enthält, und sie veröffentlicht diesen Bericht.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Mittel und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden bei Bedarf dem Europäischen Parlament übermittelt.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat übermittelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme beruhen auf den Erkenntnissen der früheren Programme.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
(1) In Anhang2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel41 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung über die Leistung umfasst Informationen über Fortschritte und Mängel.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Leistung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat aktualisierte qualitative und quantitative Informationen zur Leistung des Programms vorgelegt werden können.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten für die Überwachung des Programms und seiner Ergebnisse vergleichbar und vollständig sind sowie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und relevante Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms wird durchgeführt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen dar und übermittelt diese den genannten Organen und Einrichtungen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF und die EUStA umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1aund der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates1b.
__________________
1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
1b Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung so deutlich wie möglich erkennbar wird (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die in seinem Rahmen finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse durch. Die dem Programm zugewiesenen Mittel dienen auch der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0464/2018).