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Verfahren : 2018/2222(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0393/2018

Eingereichte Texte :

A8-0393/2018

Aussprachen :

PV 14/01/2019 - 19
CRE 14/01/2019 - 19

Abstimmungen :

PV 15/01/2019 - 8.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0011

Angenommene Texte
PDF 132kWORD 50k
Dienstag, 15. Januar 2019 - Straßburg
Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
P8_TA(2019)0011A8-0393/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zum europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (2018/2222(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (COM(2018)0445),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 13. November 2017 über die Jahresrechnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2017 über den EU‑Beitrag zum reformierten ITER-Projekt (COM(2017)0319),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0393/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Kernfusion als potenziell unbegrenzt verfügbare, sichere, klimafreundliche, umweltverträgliche und wirtschaftlich wettbewerbsfähige Energiequelle eine entscheidende Rolle in der künftigen europäischen und weltweiten Energielandschaft spielen könnte;

B.  in der Erwägung, dass die Kernfusion bereits konkrete Chancen für die Industrie bietet und sich positiv auf Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und Innovation auswirkt, was auch über die Bereiche Kernfusion und Energie hinaus positive Auswirkungen hat;

C.  in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion koordiniert;

D.  in der Erwägung, dass Europa von Beginn an eine führende Rolle im ITER-Projekt eingenommen hat, das in enger Zusammenarbeit mit den nicht der EU angehörenden Unterzeichnerstaaten des ITER-Übereinkommens (USA, Russland, Japan, China, Südkorea und Indien) entwickelt wurde, und dass der über das gemeinsame Unternehmen gezahlte Beitrag der EU 45 % der Baukosten des Projekts deckt;

E.  in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates die Mittel für die Fortsetzung der europäischen Beteiligung am ITER-Projekt während der gesamten Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gesichert werden sollen, um den Fortbestand des Projekts zu garantieren, das auf wichtige wissenschaftliche Durchbrüche bei der Entwicklung der Kernfusion im zivilen Bereich abzielt, damit letztendlich Energie erzeugt werden kann, die sicher und wirtschaftlich ist und mit den im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen in Einklang steht;

1.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, der als Grundlage für die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Euratom-Vertrags in den Jahren 2021–2027 dient;

2.  bedauert, dass der Rat das Europäische Parlament nicht zu diesem Vorschlag konsultiert hat, und begrüßt die in der Rede zur Lage der Union 2018 erklärte Absicht der Kommission, Optionen für ein Abstimmungsverfahren mit verstärkter qualifizierter Mehrheit und für eine mögliche Reform des Euratom-Vertrags zu prüfen; geht davon aus, dass eine derartige Reform zwangsläufig Mitentscheidungsbefugnisse für das Europäische Parlament zur Folge hätte;

3.  weist auf die Verzögerungen beim Bau des Versuchsreaktors hin, da der ITER ursprünglich im Jahr 2020 erbaut werden sollte, der ITER-Rat jedoch im Jahr 2016 einen neuen Zeitplan gebilligt hat, demzufolge erst im Dezember 2025 – dem ersten technisch möglichen Termin für den Bau des ITER – das erste Plasma erzeugt werden soll;

4.  betont, dass der Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021–2027 nicht überschritten werden sollte;

5.  betont, dass die ITER-Organisation in jedem überarbeiteten Zeitplan einen angemessenen Spielraum vorsehen sollte, um eine spätere Anhebung der veranschlagten Kosten für das Projekt und eine Verzögerung bei der erwarteten Fertigstellung der operativen Etappenziele zu vermeiden und für eine bestmögliche Verlässlichkeit des Zeitplans zu sorgen; unterstützt in diesem Zusammenhang einen Spielraum von bis zu 24 Monaten im Hinblick auf den Zeitplan und von 10–20 % im Hinblick auf die von der Kommission vorgeschlagenen Mittel;

6.  begrüßt den neuen Ansatz der ITER-Organisation für das Risikomanagement und fordert den ITER-Rat auf, die Zahl der Unterausschüsse weiter zu verringern, ihre Aufgaben zu optimieren und Überschneidungen zu beseitigen;

7.  fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission zu billigen, aber folgende Änderungen vorzunehmen:

   Angabe des Euratom-Beitrags zum gemeinsamen Unternehmen sowohl zu konstanten als auch zu jeweiligen Preisen,
   im Interesse der Klarheit Verwendung des Begriffs „Euratom“ anstelle von „Gemeinschaft“ im gesamten Text,
   Aufnahme eindeutiger Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens unterstützen (vor allem des Ausschusses für Verwaltung und Management, des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge und des Technischen Beirats), ihren Status als ständiger oder nichtständiger Ausschuss, die Zahl ihrer Sitzungen und das Verfahren für die Vergütung ihrer Mitglieder,
   Bewertung der Zuständigkeiten des Ausschusses für Verwaltung und Management und des Technischen Beirats im Hinblick auf Projektpläne und Arbeitsprogramme und Beseitigung von Überschneidungen bei diesen Zuständigkeiten,
   Aufnahme von Bestimmungen über die Beiträge des ITER-Gastgeberstaates,
   Aufnahme einer Verpflichtung in Anhang III („Finanzordnung: Allgemeine Grundsätze“), in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Vorschriften und Verfahren für die Bewertung von Zuwendungen in Form von Sachleistungen festzulegen,
   Aufnahme von Bestimmungen in Artikel 5 und Anhang III, aufgrund derer das gemeinsame Unternehmen eine Finanzierung in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen erhalten kann, die gemäß dem künftigen Programm „InvestEU“ umgesetzt werden,
   Verdeutlichung der Aufgaben und des Beitrags des Vereinigten Königreichs in Abhängigkeit seines Status in der Europäischen Atomgemeinschaft und vor allem hinsichtlich einer potenziellen Beteiligung am ITER-Projekt,
   Aufnahme von Bestimmungen über Synergien und die Zusammenarbeit zwischen dem ITER und dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung im Zeitraum 2021–2025,
   Prüfung einer Zusammenarbeit mit innovativen kleinen und mittleren Unternehmen der Privatwirtschaft (beispielsweise Start-up-Unternehmen, die neue Ansätze und Technologien erforschen) im Rahmen des Forschungsprogramms und des Netzes der benannten Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Kernfusionsforschung,
   Verdeutlichung der Bestimmungen über die Jahresberichte und Bewertungen des gemeinsamen Unternehmens,
   Aufnahme der Empfehlung in den Vorschlag, eine weitere mögliche Verwendung des im Rahmen des ITER-Projekts verwendeten Materials zu prüfen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen