Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union (2018/2155(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den internationalen rechtlichen Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, der in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahr 1966, in der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 1981, in Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den Artikeln 10, 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird,
– unter Hinweis auf die Bemerkung Nr. 22 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. Juli 1993 zu Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 und die Resolution 16/18 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 12. April 2011 zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Anwendung von Gewalt aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2 und 21,
– unter Hinweis auf Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die am 25. Juni 2012 vom Rat angenommen wurden, sowie den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 24. Juni 2013 zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit(2), vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(3) und vom 14. Dezember 2017 zur Lage der Rohingya(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Der neue Ansatz der EU in Bezug auf die Menschenrechte und Demokratie – Bewertung der Maßnahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) seit seiner Einrichtung“(5), insbesondere die Ziffern 27 und 28,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016(6) und 23. November 2017(7) zu dem Jahresbericht 2015 bzw. 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sowie in Bezug auf 2015 insbesondere auf Ziffer 14 der Entschließung von 2016 und in Bezug auf 2016 insbesondere auf Ziffer 8 der Entschließung von 2017,
– unter Hinweis auf den am 5. Oktober 2012 vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte veröffentlichten Aktionsplan von Rabat über das Verbot des Eintretens für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird,
– unter Hinweis auf das Mandat des Sonderbeauftragten für die Förderung von Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit außerhalb der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte(8),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit und auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „Tool-box – A rights-based approach encompassing all human rights for EU development cooperation“ (Toolbox – Ein rechtebasierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit der EU) (SWD(2014)0152),
– unter Hinweis darauf, dass dem saudi-arabischen Blogger und Aktivisten Raif Badawi 2015 für seine bemerkenswerten Bemühungen um die Förderung einer offenen Debatte über Religion und Politik in seinem Land der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde, und unter Hinweis auf seine anhaltende Inhaftierung, nachdem er für die angebliche „Beleidigung des Islam“ zu 10 Jahren Haft, 1 000 Peitschenhieben und einer hohen Geldstrafe verurteilt wurde,
– unter Hinweis auf den Fall der pakistanischen Christin Asia Bibi, die inhaftiert und wegen Gotteslästerung zum Tode verurteilt wurde, und ihren vor Kurzem erfolgten Freispruch;
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0449/2018),
A. in der Erwägung, dass die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, die im EU-Rahmen und in dieser Entschließung allgemein als Religions- und Weltanschauungsfreiheit bezeichnet wird, gemäß grundlegenden internationalen und europäischen Dokumenten, zu denen auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören, ein allen Menschen naturgegebenes Menschenrecht und für jeden Einzelnen gleichermaßen geltendes Grundrecht ist, das keiner Art von Diskriminierung unterliegen darf; in der Erwägung, dass jeder Mensch das Recht auf Achtung aller Menschenrechte hat, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Fähigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder religiöser Überzeugungen bzw. des Nichtvertretens religiöser Überzeugungen; in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre Entstehung maßgebend waren; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags auf Gesellschaften gründet, die sich durch Pluralismus und Toleranz auszeichnen;
B. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat in Europa und weltweit ein wesentlicher verfassungsrechtlicher Grundsatz ist;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament Säkularismus als eine strenge Trennung zwischen religiösen und politischen Instanzen definiert, was bedeutet, dass jegliche religiöse Einmischung in die Arbeitsweise staatlicher Institutionen und jede öffentliche Einmischung in religiöse Angelegenheiten abzulehnen ist, es sei denn, dass sie dazu dient, die Vorschriften über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (sowie die Achtung der Freiheit von anderen) zu wahren und für alle Menschen (Gläubige, Agnostiker und Atheisten) im gleichen Maße Gewissensfreiheit sicherzustellen;
D. in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit das Recht des Einzelnen umfasst, seine Weltanschauung zu wählen, keiner Weltanschauung anzuhängen, seine Religion und Überzeugungen ohne Beschränkungen zu wechseln oder aufzugeben, die Religion oder Weltanschauung seiner Wahl einzeln oder gemeinsam mit anderen privat oder öffentlich zu praktizieren und zu bekennen und die Gedanken- und Gewissensfreiheit entsprechend auszuüben; in der Erwägung, dass die Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Riten, Bräuche und Unterricht bekannt und die Gedanken- und Gewissensfreiheit entsprechend ausgeübt werden kann; in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit das Recht der Glaubensgemeinschaften und der Gemeinschaften Nichtgläubiger, ihre Gesinnung beizubehalten, sie aufzugeben und ihr entsprechend zu handeln, und die Berechtigung der religiösen, säkularen und nichtkonfessionellen Organisationen, über anerkannte Rechtspersönlichkeit zu verfügen, umfasst; in der Erwägung, dass der Schutz von Personen, unabhängig davon, welcher Religion sie anhängen bzw. ob sie einer Religion anhängen, und die wirkungsvolle Bekämpfung von Verstößen gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, wie beispielsweise Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass die Menschen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gleichberechtigt ausüben können;
E. in der Erwägung, dass auch theistische, nichttheistische und atheistische Weltanschauungen sowie das Recht, sich zu keiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nach Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geschützt sind; in der Erwägung, dass einer oder keiner Religion oder Weltanschauung anzuhängen, ein absolutes Recht ist, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf;
F. in der Erwägung, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar sind, sich einander bedingen und einen Sinnzusammenhang bilden; in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit Aspekte zahlreicher weiterer Menschenrechte und Grundfreiheiten wie des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umfasst sowie von diesen Aspekten abhängig ist und dass ihnen zusammen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zukommt;
G. in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit dort enden muss, wo durch ihre Ausübung die Rechte und Freiheiten anderer verletzt würden, und in der Erwägung, dass das Praktizieren einer Religion oder die Vertretung einer Überzeugung nie und unter keinem Vorwand Gewaltextremismus oder Verstümmelung rechtfertigen kann und auch kein Freibrief für Handlungen sein kann, die die jedem Einzelnen innewohnende Würde verletzen;
H. in der Erwägung, dass die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unmittelbar zu Demokratie, Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verbreitet sind, Menschen in allen Teilen der Welt betreffen, in die Würde des Lebens des Menschen eingreifen, Intoleranz hervorrufen bzw. verstärken und häufig frühe Indikatoren für potenzielle Gewalt und Konflikte sind; in der Erwägung, dass die Staaten mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um Gewalttaten gegen Personen aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung bzw. deren Androhung zu verhüten, zu untersuchen und zu ahnden, sowie für Rechenschaftspflicht sorgen müssen, wenn es zu derartigen Verstößen kommt;
I. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenwürde als einige der Grundsätze, von denen sie sich in ihrer Außenpolitik leiten lässt, fördert und verteidigt;
J. in der Erwägung, dass in vielen Ländern von Regierungen und Gesellschaften ausgehende religiöse Beschränkungen und Feindseligkeiten immer noch andauern; in der Erwägung, dass bestimmte religiöse Minderheiten verstärkt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure bedroht und von ihnen verfolgt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit einsetzen, weltweit zunehmend bedroht und angegriffen werden;
K. in der Erwägung, dass der Rat im Juni 2013 in dem Bestreben, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Rahmen der Außenpolitik der EU voranzubringen, die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit angenommen hat und die Kommission im Mai 2016 den ersten Sonderbeauftragten für die Förderung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit außerhalb der EU für ein Mandat von einem Jahr ernannt hat, das seitdem zweimal, d. h. einmal jährlich, verlängert wurde;
L. in der Erwägung, dass die EU die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf internationaler Ebene und in multilateralen Foren fördert, insbesondere indem sie bei thematischen Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine führende Rolle übernimmt und das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterstützt sowie mit ihm zusammenarbeitet, aber auch durch die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Drittländern;
M. in der Erwägung, dass die Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – unter anderem durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft für den Schutz der Rechte von gläubigen und nicht gläubigen Menschen und insbesondere von Personen, die religiösen oder weltanschaulichen Minderheiten angehören, die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern, die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung und die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs – eine Priorität für die Finanzierung durch das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) für den Zeitraum 2014–2020 ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und durch Finanzierungsinstrumente der EU wie das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Stabilitäts- und Friedensinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe ebenfalls Projekte unterstützt werden, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit förderlich sind;
1. betont, dass die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, die im EU-Rahmen und in dieser Entschließung allgemein als Religions- und Weltanschauungsfreiheit bezeichnet wird, ein universelles Menschenrecht, ein Wert der EU und eine wichtige und unbestreitbare Säule der Würde ist und sich erheblich auf alle Menschen und ihre persönliche Würde und Entwicklung sowie die Gesellschaften auswirkt; betont, dass dem Einzelnen die Freiheit gewährt werden muss, sein persönliches Leben nach eigener Überzeugung zu gestalten; betont, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Rechte umfasst, nicht zu glauben, theistische, nichttheistische, agnostische oder atheistische Ansichten zu vertreten und sich vom Glauben abzuwenden; bekräftigt, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Einklang mit Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den im EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Werten der Europäischen Union von allen Akteuren angemessen geschützt, gefördert und gewahrt werden muss und im Wege des interreligiösen und interkulturellen Dialogs voranzubringen ist; hebt hervor, dass die Staaten verpflichtet sind, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sicherzustellen und alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung gleich zu behandeln, um friedliche, demokratische und pluralistische Gesellschaften aufrechtzuerhalten, in denen die Vielfalt und unterschiedliche Weltanschauungen geachtet werden;
2. bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Tatsache, dass in den letzten Jahren weltweit ein dramatischer Anstieg der Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verzeichnen war und die Verfolgung von Gläubigen und Nichtgläubigen erheblich zugenommen hat; verurteilt, dass religiöse Angelegenheiten für politische Zwecke instrumentalisiert werden und aufgrund von Meinungen, Gewissensentscheidungen, der Religion oder Weltanschauung Gewalt gegen Einzelpersonen oder Gruppen verübt wird und sie schikaniert und sozialem Druck ausgesetzt werden; verurteilt, dass ethnische und religiöse Gruppen, Nichtgläubige, Atheisten und weitere Minderheiten verfolgt und angegriffen werden, und verurteilt ferner die Verfolgung von Frauen und Mädchen sowie die Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung; verurteilt Zwangskonvertierungen und schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Zwangsehen und weitere Praktiken, die mit einem Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung in Zusammenhang stehen oder als solches wahrgenommen werden, und fordert, dass die für diese Verstöße Verantwortlichen umgehend zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit häufig die Ursache für Kriege und weitere Formen bewaffneter Konflikte sind oder diese zunehmend verschärfen, was Verstöße gegen das humanitäre Recht zur Folge hat, darunter Massenmorde und Völkermord; betont, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Demokratie schwächen, die Entwicklung behindern und sich negativ auf die Wahrnehmung weiterer Grundrechte und Grundfreiheiten auswirken; betont, dass dies die internationale Gemeinschaft sowie die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Entschlossenheit zu bekräftigen und ihre Maßnahmen zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle Menschen zu verstärken;
3. betont, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten in Artikel 21 EUV verpflichtet haben, die Achtung der Menschenrechte – als einen der Grundsätze, von denen sich die EU in ihrer Außenpolitik leiten lässt – zu fördern; begrüßt nachdrücklich, dass die Förderung und der Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch die Leitlinien der EU von 2013 in die Außenpolitik und das auswärtige Handeln der EU einbezogen werden, und fordert unter diesem Aspekt, dass die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Umsetzung der Leitlinien weiter intensiviert werden;
4. betont, dass die EU gemäß Artikel 17 AEUV verpflichtet ist, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den Kirchen sowie mit religiösen und weltanschaulichen Organisationen zu pflegen; hebt hervor, dass sich diese Dialoge auf die Achtung weiterer Menschenrechte auswirken; betont, dass einige internationale Partner der EU auf diese interreligiösen und interkulturellen Dialoge oft mit einer größeren Offenheit reagieren und dass diese Dialoge einen Ausgangspunkt für Fortschritte in anderen Bereichen bilden;
5. betont, dass es wichtig ist, Kontakt zu Nichtgläubigen in Ländern aufzunehmen, in denen sich Nichtgläubige nicht organisieren können und die Versammlungsfreiheit nicht nutzen können;
Strategie der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen der internationalen Beziehungen und der internationalen Zusammenarbeit
6. begrüßt, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in den letzten Jahren im Rahmen der Außenpolitik und des auswärtigen Handels der EU verstärkt gefördert wurde, insbesondere durch die Globale Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019; begrüßt, dass diese Verbesserung mit einem verstärkten Engagement zahlreicher Partnerländer für die Einhaltung der Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte einhergeht;
7. nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident der Kommission im Jahr 2016 auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 reagiert und das Amt des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union geschaffen hat; vertritt die Auffassung, dass die Ernennung des Sonderbeauftragten ein wichtiger Schritt nach vorn war und mit ihr eindeutig anerkannt wurde, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit Teil der Menschenrechtsagenda im Rahmen der EU-Außenpolitik und der Maßnahmen der EU im Außenbereich – sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene – sowie ein wichtiger Teil der Entwicklungszusammenarbeit ist; legt dem Sonderbeauftragten nahe, sich weiterhin mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte über das Thema, einschließlich der Förderung der EU-Leitlinien, auszutauschen, sowie auch künftig mit ihm zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass sich die jeweiligen Maßnahmen weiterhin ergänzen; begrüßt, dass das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung und die GD DEVCO den Sonderbeauftragten aktiv unterstützen;
8. betont, dass die Bemühungen um die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und intra- und interreligiöse Dialoge sowie von Dialogen zwischen den Weltanschauungen und Kulturen mit der Prävention des religiösen Extremismus verknüpft werden müssen, damit sich diese Bereiche ergänzen und gegenseitig verstärken und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Welt gewahrt wird, insbesondere in den Nachbarländern und weiteren Ländern, mit denen die EU besondere Beziehungen unterhält; betont, dass auch nicht konfessionelle, humanistische und säkulare Organisationen eine zentrale Rolle bei der Prävention des religiösen Extremismus spielen;
9. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit, um die Verfolgung von Minderheiten aufgrund von Meinungen, Gewissensentscheidungen, der Religion oder Weltanschauung zu verhindern, die Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander in durch Vielfalt geprägten Gesellschaften zu schaffen und den ständigen Dialog zwischen führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und religiösen Akteuren, Wissenschaftlern, Kirchen und weiteren religiösen Organisationen, Gruppen von Nichtgläubigen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Menschenrechtsverteidigern, Frauenrechts- und Jugendorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft und den Medien sicherzustellen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die EU-Delegationen auf, zusammen mit ihren unterschiedlichen Gesprächspartnern eine Reihe gemeinsamer Ziele zu ermitteln, um die Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch Menschenrechtsdialoge voranzubringen;
10. ist der Ansicht, dass durch mangelnde Religionskompetenz sowie die mangelnde Kenntnis und Anerkennung der Rolle, die Religionen für einen großen Teil der Menschheit spielen, Vorurteile und Stereotype geschürt werden, die dazu beitragen, dass es zu mehr Spannungen, Missverständnissen und respektloser und unfairer Behandlung im Zusammenhang mit den Einstellungen und Verhaltensweisen großer Teile der Bevölkerung kommt; hebt den Stellenwert von Bildung hervor, wenn es darum geht, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit weltweit zu erhalten und auszubauen und Intoleranz zu bekämpfen; fordert diejenigen, die führende Positionen bei den Kommunikationsmedien und sozialen Medien innehaben, auf, unter Vermeidung von Vorurteilen und Stereotypen gegenüber Religionen und Gläubigen einen positiven und respektvollen Beitrag zu öffentlichen Debatten zu leisten und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, wie in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgeschrieben, in verantwortungsvoller Weise auszuüben;
11. bedauert, dass in einigen Ländern Strafgesetze gelten, durchgesetzt werden oder eingeführt werden sollen, nach denen für Blasphemie, Konvertierung oder Abfall vom Glauben Strafen, auch die Todesstrafe, vorgesehen sind; bedauert, dass mit diesen Gesetzen im Allgemeinen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt werden sollen und sie oft zur Unterdrückung von Minderheiten sowie zur politischen Unterdrückung verwendet werden; weist ferner auf die Lage in einigen weiteren Ländern hin, die von Konflikten betroffen oder gefährdet sind, bei denen religiöse Angelegenheiten eine Ursache sind oder instrumentalisiert werden; fordert die EU auf, ihr politisches Engagement zu erhöhen und in ihrer Außenpolitik Bemühungen in Bezug auf alle betroffenen Länder zu einer vorrangigen Aufgabe zu machen mit dem Ziel, dass derartige diskriminierende Gesetze abgeschafft werden und der Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und den Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft aufgrund der Religion ein Ende gesetzt wird; fordert die EU nachdrücklich auf, in alle Verhandlungen, die im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen mit Drittländern geführt werden, einen Menschenrechtsdialog aufzunehmen, der die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst;
12. verurteilt die anhaltende Inhaftierung des Trägers des Sacharow-Preises Raif Badawi im Anschluss an einen rechtswidrigen Prozess und fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens nachdrücklich auf, ihn umgehend bedingungslos freizulassen;
13. fordert die staatlichen Stellen Pakistans auf, für die Sicherheit von Asia Bibi und ihrer Familie zu sorgen;
Der Sonderbeauftragte für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union
14. begrüßt, dass der Sonderbeauftragte wirksame Arbeitsnetze in der Kommission sowie im Rahmen der Beziehungen zum Rat, zum Europäischen Parlament und zu anderen Akteuren aufgebaut hat; fordert den Sonderbeauftragten auf, jährlich über die bereisten Länder und seine thematischen Prioritäten zu berichten;
15. fordert den Rat und die Kommission auf, im Zuge der Verlängerung seines Mandats eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Amts des Sonderbeauftragten vorzunehmen; fordert den Rat und die Kommission auf, das institutionelle Mandat sowie die institutionelle Funktion und die institutionellen Aufgaben des Sonderbeauftragten ausgehend von dieser Bewertung angemessen zu unterstützen, indem die Möglichkeit einer Amtszeit von mehreren Jahren, die einer jährlichen Überprüfung unterliegt, geprüft wird und in allen einschlägigen Institutionen der EU Arbeitsnetze aufgebaut werden;
16. betont, dass bei den Aufgaben des Sonderbeauftragten der Schwerpunkt auf die Förderung der Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung und der Rechte, nicht zu glauben, sich vom Glauben abzuwenden und atheistische Ansichten zu vertreten, gelegt werden sollte, wobei auch der Lage von gefährdeten Nichtgläubigen Aufmerksamkeit zu widmen ist; empfiehlt, dass die Rolle des Sonderbeauftragten beispielsweise folgende Zuständigkeiten umfasst: er verbessert die Sichtbarkeit, Wirksamkeit, Kohärenz und Rechenschaftspflicht der von der Europäischen Union außerhalb der EU verfolgten Politik im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; er legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission einen jährlichen Fortschrittbericht und einen umfassenden Bericht über die Umsetzung seines Mandats an dessen Ende vor, und er arbeitet eng mit der Gruppe „Menschenrechte“ des Rates zusammen;
17. lobt die Arbeit des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, auch im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; betont, dass es bei der Schaffung der institutionellen Mandate wichtig ist, dass es bei den Aufgaben und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragen für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union und des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte nicht zu Überschneidungen kommt;
18. stellt fest, dass in letzter Zeit eine Reihe von Mitgliedstaaten neue verantwortungsvolle Positionen für die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschaffen haben, deren Inhaber eine mit dem Sonderbeauftragten vergleichbare Funktion haben; betont, dass ein kohärenter Ansatz verfolgt werden muss, der die Rechte aller Religionsgemeinschaften und der Nichtgläubigen umfasst; fordert, dass der Sonderbeauftragte und die für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb ihres Landes zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten sowie die Ratsgruppe „Menschenrechte“ und das Europäische Parlament zusammenarbeiten; fordert, dass die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten verstärkt zusammenarbeiten und gemeinsame und wechselseitige Bemühungen unternehmen, damit bei der Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU beständig mit einer Stimme gesprochen wird und Gemeinschaften und Einzelpersonen, die mit Verletzungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit konfrontiert sind, unterstützt werden;
19. empfiehlt, dass die Möglichkeit geprüft wird, eine informelle beratende Arbeitsgruppe einzurichten, der Vertreter der im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit tätigen und sonstigen einschlägigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Vertreter des Europäischen Parlaments sowie Sachverständige, Wissenschaftler und Vertreter der Zivilgesellschaft, unter anderem von Kirchen, religiösen Organisationen und nichtkonfessionellen Organisationen, angehören;
20. empfiehlt, dass der Sonderbeauftragte die Zusammenarbeit mit Amtskollegen außerhalb der EU weiter ausbaut, insbesondere indem er mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen, insbesondere dem Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, eng zusammenarbeitet und ihre Arbeit unterstützt sowie die Möglichkeit gemeinsamer Initiativen der EU und der Vereinten Nationen prüft, mit denen die Diskriminierung von religiösen Gruppen und Minderheiten sowie Nichtgläubigen und Menschen, die die Religion wechseln oder sich zu einer Religion kritisch äußern oder sie aufgeben, bekämpft werden kann, wobei auch gemeinsame Vorschläge für die Beendigung dieser Diskriminierung formuliert werden sollten; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, einen offiziellen internationalen Tag unter Leitung der Vereinten Nationen zum Gedenken an die Opfer und Überlebenden religiöser Verfolgung einzuführen;
Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
21. vertritt die Auffassung, dass die Leitlinien der EU eine Reihe eindeutiger politischer Vorgaben, Grundsätze, Normen und Themen für vorrangige Maßnahmen sowie ein Instrumentarium für die Überwachung, Bewertung, Berichterstattung und Demarchen von EU-Vertretern in Drittländern enthalten, die sie zu einem soliden strategischen Ansatz machen, mit dessen Hilfe die EU und ihre Mitgliedstaaten wirksam zur Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit außerhalb der EU beitragen können;
22. fordert, dass die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umgehend wirksam umgesetzt werden, um den Einfluss der EU bei der weltweiten Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu erhöhen; betont, dass es für ein besseres Verständnis, was die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Außenpolitik und der internationalen Zusammenarbeit der EU betrifft, entscheidend ist, zu verstehen, wie Gesellschaften durch Vorstellungen, Religionen und weitere kulturelle und weltanschauliche Ausprägungen, einschließlich des Nichtglaubens, geformt und beeinflusst werden können; fordert, dass ein ebenso großes Augenmerk auf die Lage von Nichtgläubigen, Atheisten und Apostaten gerichtet wird, die verfolgt und diskriminiert werden sowie Gewalt erfahren;
23. fordert, dass das Wissen über die Religions- und Weltanschauungsfreiheit erweitert wird, und begrüßt unter diesem Aspekt die bisherigen Bemühungen des EAD und der Kommission, für EU-Beamte und nationale Diplomaten Schulungen in den Bereichen Religions- und Weltanschauungskompetenz und Geschichte von Religionen und Weltanschauungen sowie zur Lage religiöser Minderheiten und Nichtgläubiger unter Achtung der Grundsätze des Pluralismus und der Neutralität anzubieten; betont jedoch, dass umfassendere und systematischere Schulungsprogramme durchgeführt werden müssen, durch die das Bewusstsein der Beamten und Diplomaten der EU und der Mitgliedstaaten für die Leitlinien der EU geschärft wird und die Nutzung der Leitlinien durch diesen Personenkreis sowie die Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten verstärkt werden; empfiehlt, dass akademische Kreise, Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiöse Vereinigungen in ihrer gesamten Vielfalt sowie nichtkonfessionelle Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft in diesen Schulungsprozess einbezogen werden; fordert die Kommission und den Rat auf, angemessene Ressourcen für solche Schulungsprogramme bereitzustellen;
24. fordert die Kommission und den EAD auf, sicherzustellen, dass ein eigenes Kapitel über die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in die Jahresberichte der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen wird und Fortschrittsberichte zur Umsetzung der Leitlinien der EU verfasst werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln sind; weist darauf hin, dass in den Leitlinien der EU vorgesehen ist, dass deren Umsetzung nach Ablauf von drei Jahren durch die Gruppe „Menschenrechte“ evaluiert wird, und dass bislang keine derartige Evaluierung übermittelt oder veröffentlicht wurde; fordert, dass die Evaluierung umgehend veröffentlicht wird; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Evaluierung bewährte Verfahren hervorgehoben und Bereiche aufgezeigt werden sollten, in denen Verbesserungsbedarf besteht, sowie konkrete Empfehlungen zur Umsetzung gemäß einem festgelegten Zeitplan und festgelegten Etappenzielen abgegeben werden sollten, die einer regelmäßigen jährlichen Evaluierung unterzogen werden; fordert, dass die Evaluierung in die Jahresberichte der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen wird;
25. hebt die Zuständigkeiten der Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen in allen EU-Delegationen und bei allen GSVP-Missionen hervor, auch im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; fordert, dass diesen Delegationen und Missionen angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit verrichten können, d. h. besorgniserregende Situationen bei den Menschenrechten, auch mit Blick auf die Achtung der Religions- Weltanschauungsfreiheit, in Drittländern beobachten und bewerten und entsprechend Bericht erstatten können;
26. verweist auf den Stellenwert der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie, mit denen die EU-Maßnahmen auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten werden; fordert, dass angemessene Aufmerksamkeit auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gerichtet wird, wobei Vorgaben für die Maßnahmen der EU festgelegt werden, damit diese Angelegenheiten im Rahmen der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie bewältigt werden können, wann immer die Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gefährdet ist; fordert erneut, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zum Inhalt der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie erhalten;
Maßnahmen der EU zur Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in multilateralen Foren
27. begrüßt die Anstrengungen der EU zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in multilateralen Foren, insbesondere in den Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE, sowie im Rahmen der Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit; befürwortet unter diesem Aspekt die Zusammenarbeit der EU mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte; empfiehlt, dass die EU ihre Praxis fortsetzt und bei Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine führende Rolle übernimmt und Bemühungen unternimmt, Bündnisse mit Drittländern und internationalen Organisationen zu schließen und gemeinsame Standpunkte zu vertreten; fordert die EU und die Organisation für Islamische Zusammenarbeit auf, zu prüfen, ob im Rahmen der Vereinten Nationen eine gemeinsame Resolution zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit erarbeitet werden sollte;
Finanzierungsinstrumente der EU
28. bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als eine der Prioritäten des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eingestuft wird; stellt fest, dass seit der Annahme der Leitlinien der EU mehr Mittel des EIDHR für Projekte im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bereitgestellt wurden; fordert die Kommission und den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die diplomatischen Bemühungen der EU um die Förderung der Menschenrechte, darunter die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Projekte, die durch das EIDHR gefördert werden, sich gegenseitig verstärken, und bei der Mittelvergabe die Grundsätze des Pluralismus, der Neutralität und der Fairness zu achten; betont, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch durch andere Instrumente als die auf die Menschenrechte ausgerichteten Fonds unterstützt werden kann, unter anderem durch Instrumente für Konfliktverhütung oder Kultur und Bildung; fordert die Kommission und den Rat auf, auch im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 ausreichend Mittel für durch die Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen geförderte Projekte, die im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit stehen, vorzusehen; fordert, dass das EIDHR mit den Mitteln ausgestattet wird, die erforderlich sind, um den Schutz oder die Ermöglichung der Ausreise von Freidenkern und Menschenrechtsverteidigern zu finanzieren, die in ihren Herkunftsländern bedroht oder verfolgt werden;
29. fordert Bemühungen um Transparenz bei der Mittelvergabe und verlangt, dass die Mittelverwendung durch die Religionsgemeinschaften und im Rahmen ihrer Aktivitäten überwacht wird;
30. betont, dass in Bezug auf die Politik der EU in den Bereichen Frieden, Sicherheit und Konfliktverhütung sowie Entwicklung und Zusammenarbeit Herausforderungen zu bewältigen sind, für die – unter Beteiligung u. a. von Kirchen, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften, akademischen Kreisen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften und Vereinigungen sowie religiösen und nicht konfessionellen Organisationen als einem wichtigen Teil der Zivilgesellschaft – Lösungen erarbeitet werden können; stellt fest, dass es wichtig ist, die Vielfalt der Kirchen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften und Vereinigungen und religiösen und nichtkonfessionellen Organisationen zu berücksichtigen, die die tatsächliche Arbeit in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe für die und mit den Gemeinschaften leisten; fordert den Rat und die Kommission auf, sofern angezeigt die Ziele und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in die Programmplanung für die mit diesen Politikbereichen im Zusammenhang stehenden Finanzierungsinstrumente, namentlich für den Europäischen Entwicklungsfonds, das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Stabilitäts- und Friedensinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe, und jedes weitere Instrument, das nach 2020 in den einschlägigen Bereichen eingerichtet wird, einzubeziehen;
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31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.