Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen.
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel- und Bergregionen zu verringern.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.
(2) In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.
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21 [Reference]
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22 [Reference]
22 [Referenz]
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.
(3) Um eine kooperative und harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern und bestehende Unterschiede zu verringern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Bei diesem Verfahren sollte den Grundsätzen der Verwaltung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft Rechnung getragen werden und sollten ortsbezogene Ansätze gestärkt werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Mit den verschiedenen Bestandteilen von Interreg sollte dazu beigetragen werden, dass die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde, dargelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.
(4) Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Daher sollte der grenzübergreifende Bestandteil unbeschadet des neuen Bestandteils für die Zusammenarbeit in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage die Zusammenarbeit über Land- und Seegrenzen hinweg umfassen.
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23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.
23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Ländern oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014–2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen, und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte.Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.
(6) Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere transnationale Gebiete und gegebenenfalls an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken, die in der geographischen Ausdehnung über diejenigen der grenzübergreifenden Programme hinausgehen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.
(7) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller zusätzlicher Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit Drittländern, überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) oder regionalen Organisationen für Integration und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eigenschaften so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.
(8) Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit einerseits und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 andererseits ist die interregionale Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch, den Aufbau der Kapazitäten für Programme im Rahmen beider Ziele (Europäische territoriale Zusammenarbeit und Investitionen in Wachstum und Beschäftigung) in Städten und Regionen ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Lösungen in der Kohäsionspolitik zu finden und langfristige Partnerschaften aufzubauen. Daher sollten laufende Programme fortgesetzt und insbesondere die projektbasierte Zusammenarbeit, etwa Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gefördert und makroregionale Strategien auch künftig verfolgt werden.
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24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017)0376 vom 18.7.2017.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen sollte auf intelligenter Spezialisierung beruhen und genutzt werden, um thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung, Kreislaufwirtschaft, soziale Innovation, Umwelt oder Agrar- und Ernährungswirtschaft zu fördern und den an Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligten Akteuren die Clusterbildung zu erleichtern, um Innovationen zu fördern und innovative Produkte, Verfahren und Ökosysteme auf den europäischen Markt zu bringen. Gemäß den vorliegenden Daten besteht nach wie vor ein hartnäckiges Systemversagen in der Prüf- und Validierungsphase zur Demonstration neuer Technologien (z. B. von Schlüsseltechnologien), insbesondere wenn die Innovation das Ergebnis der Integration von einander ergänzenden regionalen Spezialisierungen zur Schaffung von innovativen Wertschöpfungsketten ist. Besonders kritisch ist dieses Systemversagen in der Phase zwischen Pilotprojekten und umfassender Vermarktung. In einigen strategischen Technologie- und Industriebereichen können sich KMU derzeit nicht auf eine exzellent, offene und vernetzte gesamteuropäische Infrastruktur für Demonstrationen stützen. Die Programme im Rahmen der Initiative für die interregionale Zusammenarbeit sollten sich über die gesamte Europäische Union erstrecken und auch ÜLG, Drittländer, ihre Regionen und Organisationen für die regionale Integration und Zusammenarbeit und insbesondere benachbarte Gebiete in äußerster Randlage sollten daran teilnehmen dürfen. Synergien zwischen interregionalen Innovationsinvestitionen und anderen einschlägigen EU-Programmen wie jenen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds, von Horizont 2020, der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und des Binnenmarktprogramms sollten gefördert werden, zumal damit die Wirkung der Investitionen verstärkt und ein Mehrwert für die Bürger geschaffen wird.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.
(9) Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.
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26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und OCTP29 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird, also bis zu 3 % der Finanzausstattung für IPA III und bis zu 4 % der Finanzausstattung für den geografischen Nachbarschaftsraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a NDICI.
(10) Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und ÜLGP29 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird
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27 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ L xx, S. y).
27 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (ABl. L xx, S. y).
28 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ L xx, S. y).
28 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (ABl. L xx, S. y).
29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).
29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Besondere Aufmerksamkeit sollte Regionen gewidmet werden, in denen neue Außengrenzen der Union entstehen, um sicherzustellen, dass laufende Programme angemessen fortgesetzt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.
(11) Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte, der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Die Erzeugung von Synergien mit Programmen der Union für auswärtiges Handeln und Entwicklung sollte auch dazu beitragen, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen und gleichzeitig dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung zu tragen. Damit die SDG verwirklicht werden können, müssen alle Maßnahmen der Union miteinander abgestimmt sein.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“31 Rechnung zu tragen.
(14) Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit Drittländern und ÜLG zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ Rechnung zu tragen.
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31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017)0623 vom 24.10.2017.
31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017)0623, vom 24.10.2017.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) In dieser Verordnung ist festgelegt, dass ÜLG an Interreg-Programmen teilnehmen können. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Anteil für die grenzübergreifende Zusammenarbeit verringert werden, während der Anteil für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit infolge der Einbeziehung der maritimen Zusammenarbeit erhöht werden sollte, und es sollte eine neue Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet werden.
(15) Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Vor dem Hintergrund der Globalisierung sollte die Zusammenarbeit zur Förderung von Investitionen in mehr Arbeitsplätze und Wachstum und gemeinsam mit anderen Regionen getätigte Investitionen jedoch auch auf der Grundlage der Eigenschaften und Ziele, die den Regionen gemein sind, und nicht unbedingt durch Grenzen bestimmt werden, weshalb ausreichende zusätzliche Mittel für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt werden sollten, um den Bedingungen auf dem Weltmarkt gerecht zu werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden.
(18) Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen muss das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und zur Zusammenarbeit in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden.
(20) Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Bestandteilen von INTERREG sollten gestärkt werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden.
(21) Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten jedoch in allen vier Dimensionen (Entwicklung, Umsetzung, personelle Ausstattung und Finanzierung) und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren.
(22) Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte ein wichtiges und erfolgreiches Instrument, um grenzbedingte grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und auf diese Weise die Grenzregionen und ihre Bürger einander näher zu bringen. Bürgerprojekte und Kleinprojekte werden in vielen Bereichen durchgeführt, darunter Kultur, Sport, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Wirtschaft, Wissenschaft, Umweltschutz und Ökologie, Gesundheitsversorgung, Verkehr und kleine Infrastrukturprojekte, Verwaltungszusammenarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, haben Bürger- und Kleinprojekte einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei.
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32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Grenzregionen und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Um die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.
(23) Seit der Einführung von Interreg werden Bürger- und Kleinprojekte hauptsächlich über Kleinprojektfonds oder ähnliche Instrumente unterstützt, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind, weshalb es erforderlich ist, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen. Um den Mehrwert und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten – auch im Hinblick auf die lokale und regionale Entwicklung – zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger, die oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, zu vereinfachen, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.
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32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.
(24) Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Anlaufstellen, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den zuständigen Behörden fungieren, aber insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu)
(25a) Im Zuge der Verringerung der Verwaltungslasten sollten Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen eng zusammenarbeiten, um die in Artikel 77 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Interreg-Programms nutzen zu können.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektfonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren.
(27) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem neuen oder, gegebenenfalls einem bestehenden EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms oder einer integrierten territorialen Investition zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. Die Mitgliedstaaten sollten es regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sonstigen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, derartige mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbünde für die Zusammenarbeit einzurichten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Arbeit dieser Verbünde einbinden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette – also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner – weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge.
(28) Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette – also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner – weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Falls nicht anders festgelegt, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang, innerhalb des von allen Partnern vereinbarten Zeitrahmens und nach dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der externen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
(29) Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Insbesondere sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten.
(30) Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Zudem sollten Verfahren hinsichtlich etwaiger Wiedereinziehungen im Überwachungsausschuss ausgehandelt und festgelegt werden. Allerdings sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu)
(30a) Es ist angezeigt, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Zugleich sollte bei Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen die Komplexität der Interreg-Programme und ihrer Durchführung berücksichtigt werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.
(32) Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften darüber festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPAIII] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.
(35) Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu)
(36a) Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für KMU für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission1a (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bereits unter eine Gruppenfreistellung. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe enthalten auch die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–20202a und der Abschnitt „Regionalbeihilfen" der Gruppenfreistellungsverordnung. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen sollten sich Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit nur geringfügig auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken; daher sollte die Kommission derartige Unterstützung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und feststellen können, dass die zur Förderung von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel für die Gruppenfreistellung infrage kommen.
_____________________
1a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
2a Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“).
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union, zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) sowie zwischen regionalen Integrations- und Kooperationsorganisationen oder Gruppen von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation sind.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
(4) „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.
(4) „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, etwa eine Euregion, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet wurde, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
(4a) „Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet Zusammenschlüsse von Mitgliedstaaten oder Regionen desselben geografischen Gebiets zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung (Bestandteil 1):
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
a) die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; oder
a) die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mit Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer; oder
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung
b) die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:
b) die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;
(2) die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“);
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3
(3) die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);
(3) die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer regionalen Integrations- und Kooperationsorganisation zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)
ia) die Durchführung gemeinsamer Projekte der interregionalen Entwicklung;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer i b (neu)
ib) den Aufbau von Kapazitäten zwischen Partnern in der gesamten EU im Zusammenhang mit:
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia) die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii b (neu)
iib) den Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu)
iiia) die Einrichtung, der Betrieb und die Nutzung des europäischen grenzübergreifenden Mechanismus, wie in der Verordnung (EU) .../... [neuer europäischer grenzübergreifender Mechanismus] niedergelegt;
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5
(5) interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“).
entfällt
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen bzw. Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Kooperationsgebiete.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.
entfällt
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken.
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino erstrecken.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
4. Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.
4. Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift
5. Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit
Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.
1. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität dieser Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf
Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) Grönland;
b) ÜLG, die aus dem ÜLG-Programm unterstützt werden;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
3. Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern oder Partnerländern muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.
3. Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf benachbarte, aus NDICI unterstützte Partnerländer oder auf aus OCTP unterstützte ÜLG oder beide erstrecken.
2. Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf aus NDICI unterstützte Partnerländer, auf aus dem ÜLGP unterstützte ÜLG, auf Organisationen der regionalen Zusammenarbeit oder auf zwei davon oder alle drei erstrecken.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Überschrift
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können an diesen Programmen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sowie eine Liste der Regionen auf NUTS-3-Ebene, die bei Mittelzuweisungen im Rahmen des in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestandteils 2B berücksichtigt werden.
2. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
3. Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten, werden in der Liste gemäß Absatz 1 ebenfalls aufgeführt.
3. Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
1. Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8430000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.
1. Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 11165910 000 EUR zu Preisen von 2018 der aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [103 Absatz1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
2. 10 195 910 000 EUR (91,31 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) 52,7 % (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil1);
a) 7 500 000 000 EUR (67,16 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1);
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) 31,4% (d. h. insgesamt 2 649900000 EUR) für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit (Bestandteil 2);
b) 1973600880 EUR (17,68 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 2);
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) 3,2 % (d. h. insgesamt 270100000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);
c) 357309120 EUR (3,2 %) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) 1,2 % (d. h. insgesamt 100 000 000EUR) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil4);
d) 365 000 000 EUR (3,27 %) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4);
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) 11,5 % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5).
entfällt
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 sowie die die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B;
a) den in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b) Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3.
b) Regionen auf NUTS-2-Ebene für den Bestandteil 2.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Regionen auf NUTS-2- und NUTS-3-Ebene für den Bestandteil 3.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)
5a. 970 000 000 EUR (8,69 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 15a (neu) bereitgestellt.
Hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 nicht sämtliche in Absatz 1 genannte verfügbare Mittel an Projekte, die im Rahmen dieser Initiative ausgewählt wurden, zugewiesen, so werden die verbleibenden nicht gebundenen Restmittel anteilig den Bestandteilen 1 bis 4 zugewiesen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.
Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) das Interreg-Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
b) das Interreg-Programm in hinreichend begründeten Fällen aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.
Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands nicht bewältigt werden können;
a) auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG nicht bewältigt werden können;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c) auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands.
c) auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder eines ÜLG.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6
6. Kürzt ein Dritt- oder Partnerland, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen.
6. Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschriebenen Optionen wählen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [ÜLGP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung
3. Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten, und zwar durch
3. Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4, und zwar durch
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a – Einleitung
a) Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und2B
a) Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;
ii) verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, etwa in Form von Bürgerprojekten, und zivilgesellschaftlichen Akteuren einerseits, und den Institutionen andererseits, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5
5. Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten.
5. Im Rahmen der Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Migranten, die internationalen Schutz genießen.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
2. Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen.
2. Bis zu 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen und bis zu 10 % können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 oder 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80 % des EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
4. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen.
entfällt
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Interregionale Innovationsinvestitionen
1. Die in Artikel 9 Absatz 5a (neu) genannten Mittel werden für eine neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen vorgesehen, mit der folgende Ziele verfolgt werden:
a) die Kommerzialisierung und Ausweitung gemeinsamer Innovationsprojekte, welche die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können;
b) das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, die an den nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung und soziale Innovation beteiligt sind;
c) die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten; bzw.
d) der Austausch von Innovationserfahrungen zur Nutzung der Bereich der regionalen oder lokalen Entwicklung gesammelten Erfahrung;
2. Um mit einem etwa gleichen Anteil der Mittel den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in Europa aufrechtzuerhalten, wird der Schwerpunkt bei diesen Investitionen darauf liegen, Verbindungen zwischen den weniger entwickelten Regionen und führenden Regionen zu schaffen, indem die Kapazitäten für Innovationsökosysteme in weniger entwickelten Regionen ausgebaut werden, um sie an den bestehenden bzw. künftigen Wert der EU anzugleichen bzw. diesen noch zu steigern, und die Kapazitäten für die Teilnahme an Partnerschaften mit anderen Regionen ebenfalls ausgebaut werden.
3. Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um. Eine Sachverständigengruppe unterstützt sie dabei, ein langfristiges Arbeitsprogramm und die dazugehörenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuarbeiten.
4. Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Drittländer können an diesen Investitionen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.
1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die nach einer Konsultation der Interessenträger vollständig oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.
2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Vorbereitung der Interreg-Programme, die auch die makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien abdeckt, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Programmpartner die thematischen Prioritäten der einschlägigen makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betreffenden Akteure konsultieren. Ein Ex-ante-Mechanismus kann eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Akteure auf makroregionaler Ebene und Meeresbeckenebene, die Programmbehörden für Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die Regionen und Länder zu Beginn des Programmplanungszeitraums zusammenfinden, um gemeinsam die Prioritäten für jedes Programm festzulegen. Diese Prioritäten werden mit den Aktionsplänen unter den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien abgeglichen.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein.
Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit bei der Kommission ein oder mehrere Interreg-Programme ein.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt – nach diesem Basisrechtsakt.
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens zwölf Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union dies vorschreibt – gemäß diesem Basisrechtsakt.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
3. Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission beschließen, bis zu [x] % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität.
3. Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, bis zu 20 % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vorab mit, dass er von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, und begründet seine Entscheidung der Kommission gegenüber. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Einleitung
b) eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung
b) eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii) des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;
ii) des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten sowie möglicher Synergien;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer iii
iii) der bisherigen Erfahrungen;
iii) der bisherigen Erfahrungen und der Art und Weise, wie sie in dem Programm berücksichtigt wurden;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe c
c) eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen;
c) eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele und der entsprechenden Prioritäten; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer i
i) die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;
i) die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung, und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend, bzw. der Kriterienkatalog und die entsprechenden transparenten Auswahlkriterien für Vorhaben dieser Art;
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii
iii) die wichtigsten Zielgruppen;
entfällt
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer v
v) die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente;
entfällt
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii) bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus OCTP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „OCTP Grönland“);
iii) bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus dem ÜLGP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „ÜLGP“);
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe b
b) Die Tabelle nach Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii enthält nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.
entfällt
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 7 – Buchstabe b
b) wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt;
b) wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und gegebenenfalls unterstützender Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten oder Drittländern festgelegt;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
1. Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.
1. Die Kommission bewertet in vollkommen transparenter Weise jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4
4. Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme.
4. Die Kommission erlässt spätestens drei Monate nach dem Tag der Einreichung der überarbeiteten Fassung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.
4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.
Der Mitgliedstaat kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen.
Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an und beziehen Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3
3. Die Verwaltungsbehörde konsultiert die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
3. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Einleitung
4. Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss:
4. Vor der Auswahl der Vorhaben durch den Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls den Lenkungsausschuss obliegt es der Verwaltungsbehörde:
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Überwachungsausschuss festgelegt. Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einer ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen.
In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Die Verfahren in Bezug auf die Einziehung werden vom Überwachungsausschuss festgelegt und vereinbart. Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einem ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2
2. Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
2. Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Partner arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Interreg-Vorhaben zusammen.
Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung bzw. Finanzierung zusammen.Es wird darauf hingewirkt, dass an jedem Interreg-Vorhaben höchstens zehn Partner beteiligt sind.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen.
Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
Ein alleiniger Partner darf jedoch in einem Mitgliedstaat registriert sein, der nicht an dem Programm teilnimmt, sofern die Bedingungen des Artikels 23 erfüllt sind.
entfällt
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen oder mehrere Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen und muss im Rahmen eines Interreg-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit mindestens 3 % der Gesamtmittelzuweisung betragen.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2
2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein.
2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person sein, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben zuständig ist.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5
5. Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.
5. Personal- und andere direkte Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 42 und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.
Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, oder er umfasst Pauschalfinanzierungen.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
Betragen die Gesamtkosten jedes Vorhabens nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltplans festgelegt werden, der je nach Einzelfall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2
2. Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert.
2. Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Fristnach dem gleichen Verfahren wie dem für federführende Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.
Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat benannt werden.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können jedoch beschließen, dass ein Partner als federführender Partner benannt wird, der keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält.
entfällt
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1
1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.
1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 für 2021 und 2022 auf die Jahrestranchen der Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung und anschließend für die folgenden Jahre auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung(EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 6 %;
a) für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 7 %;
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 7%.
c) für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 8 %.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
1. Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein.
1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
2. Den Vorsitz im Überwachungsausschuss führt ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, oder der Verwaltungsbehörde.
entfällt
Wird in der Geschäftsordnung ein rotierender Vorsitz eingeführt, kann der Vorsitz im Überwachungsausschuss von einem Vertreter eines Drittlands, Partnerlands oder ÜLG geführt und der stellvertretende Vorsitz von einem Vertreter des Mitgliedstaates oder der Verwaltungsbehörde geführt werden oder umgekehrt.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 6
6. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.
6. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses, die Zusammenfassung der Daten und Informationen sowie alle Beschlüsse, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen.
Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm kann von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart werden und zielt auf eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG ab.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Bei der Zusammensetzung des Überwachungsausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
entfällt
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ.
Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2
2. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Überwachungsausschusses.
2. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Behörden bzw. Stellen, die als Mitglieder des Überwachungsausschusses benannt worden sind.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3
3. Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.
3. Vertreter der Kommission können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)
3a. Vertreter von Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils davon eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend.
g) den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend, und schlägt gegebenenfalls weitere Begleitmaßnahmen vor.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel22 Absatz2, unbeschadet des [Artikels27 Absatz3 Buchstabenb, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];
a) die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Einleitung
2. Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen:
2. Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen drei Monaten Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen:
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30.November jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang[VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Mai und 30. September jeden Jahres die Daten gemäß Artikel31 Absatz 2 Punkt a dieser Verordnung sowie einmal jährlich die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt b für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern sich diese Systeme während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den Interreg-Vorhaben erreichten Werte.
b) die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
1. Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
1. Die in Anhang [I] der Verordnung(EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, die als am besten geeignet erscheinen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung(EU)[neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)
1a. Falls erforderlich und in von der Verwaltungsbehörde hinreichend begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.
1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm höchstens einmal pro Jahr. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 4
4. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
4. Die Verwaltungsbehörde bemüht sich sicherzustellen, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3
3. Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 7] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
3. Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;
c) in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 50 000 EUR übersteigen;
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;
d) bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A2 oder größer – als Druck und gegebenenfalls elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e) bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.
e) bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 6
6. Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen.
6. Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach und behebt er diese Pflichtverletzung nicht rechtzeitig, so wendet die Verwaltungsbehörde eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) als Pauschalsatz gemäß Artikel [50 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].
c) die direkten Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung zur Bestimmung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Division der monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument oder
a) Division der letzten dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der betreffenden Person nach laut Arbeitsvertrag geltendem Recht und gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] oder
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 6
6. Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden.
6. Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. Sofern im vereinbarten Stundensatz noch nicht enthalten, können die Lohnkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b nach anwendbarem nationalen Recht zu diesem Stundensatz hinzugerechnet werden.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:
Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf 15 % der direkten Gesamtkosten eines Vorhabens und auf folgende Posten:
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 4
4. Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
4. Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. Diese Kostenkategorie kann für die Reisekosten von Projektmitarbeitern und sonstigen Interessenträgern zu Zwecken der Durchführung und Förderung von Interreg-Maßnahmen und ‑Programmen verwendet werden.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 5
5. Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne direkte Personalkosten) berechnet werden.
5. Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können mithilfe eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens berechnet werden.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens erbracht werden:
Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen umfassen u. a. folgende Dienstleistungen und Expertise, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten (einschließlich aller Partner) im Rahmen des Vorhabens erbracht werden:
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe o
o) Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern;
o) Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen Folgendes:
1. Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen u. a. Folgendes:
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];
a) Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG und Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2
2. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
2. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde können in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 5
5. In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.
5. In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 1, falls dieser lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und ‑bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 6
6. Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr.
6. Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nehmen die betroffenen zwischengeschalteten Stellen diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls in mehreren Drittländern, Partnerländern oder ÜLG wahr.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)
1a. In Abweichung von Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] erstattet die Kommission in Form von Zwischenzahlungen 100 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des für das Programm geltenden Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. auf den öffentlichen Beitrag ergeben.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 b (neu)
1b. Führt die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durch, benennt ein jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 c (neu)
1c. In Abweichung von Artikel 92 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] wird für die Interreg-Programme kein jährlicher Rechnungsabschluss aufgestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am Ende des Programmzeitraums auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 7
7. Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
7. Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 8
8. Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
8. Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) 2021: 1 %;
a) 2021: 3 %;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) 2022: 1 %;
b) 2022: 2,25 %;
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) 2023: 1 %;
c) 2023: 2,25 %;
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) 2024: 1 %;
d) 2024: 2,25 %;
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) 2025: 1 %;
e) 2025: 2,25 %;
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) 2026: 1 %;
f) 2026: 2,25 %;
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.
Werden externe Interreg-Programme für Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 36 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Chapter 8 – Überschrift
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1
Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen.
Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 3
3. Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG stellen entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms ab oder sie errichten eine Zweigstelle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides.
3. Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG können entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms abstellen oder sie errichten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde eine Zweigstelle des gemeinsamen Sekretariats in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 4
4. Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle unterstützt die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben.
4. Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle kann die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben unterstützen.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2
2. Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern– oder in Bezug auf den Bestandteil 3 – in den teilnehmenden ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
2. Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern, Partnerländern oder teilnehmenden ÜLG – oder in Bezug auf den Bestandteil 3 – in irgendeinem ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG;
a) mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist;
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;
b) mit geteilter Mittelverwaltung nur in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist, in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) mit indirekter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG
c) mit indirekter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 60.
Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so ist eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erforderlich und es gilt Artikel 60.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)
3a. Wenn die betreffenden Verwaltungsbehörden dies vereinbaren, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, um Fördermittel aus bilateralen Programmen oder Mehrländerprogrammen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und aus ETZ-Programmen zu mobilisieren. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind der geografische Erstreckungsbereich und der erwartete Beitrag zu den jeweiligen Programmen anzugeben. Die Verwaltungsbehörden entscheiden, ob die NDICI- oder ETZ-Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblich ist. Sie können die Benennung einer federführenden Verwaltungsbehörde beschließen, die für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig ist.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 3
3. Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen. Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt.
3. Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens fünf Seiten und enthält zum einen die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen und zum anderen, einen glaubwürdigen Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass die Fortsetzung dieses oder dieser Projekte gegebenenfalls auch ohne Förderung aus Interreg-Mitteln gesichert ist. Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1
1. Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
1. Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 nach Anhörung der Betroffenen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61
Artikel 61
entfällt
Interregionale Innovationsinvestitionen
Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61a (neu)
Artikel 61a
Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
Die Kommission kann Beihilfen für Projekte, die durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit der Union unterstützt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sodass sie nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0470/2018).