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Verfahren : 2018/2153(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0475/2018

Eingereichte Texte :

A8-0475/2018

Aussprachen :

PV 14/01/2019 - 16
CRE 14/01/2019 - 16

Abstimmungen :

PV 16/01/2019 - 12.10
CRE 16/01/2019 - 12.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0023

Angenommene Texte
PDF 216kWORD 73k
Mittwoch, 16. Januar 2019 - Straßburg
Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide
P8_TA(2019)0023A8-0475/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (2018/2153(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 6. Februar 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das 7. Umweltaktionsprogramm bis 2020(2),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(3) („die Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel(10),

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat(11) sowie unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat(12),

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. April 2016(14) und vom 24. Oktober 2017(15) zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(19),

–  unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) im April 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2016 in der Rechtssache C-442/14 Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden(20),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden),

–  unter Hinweis auf die am 20. März 2015 veröffentlichte Studie „IARC Monographs Volume 112: evaluation of five organophosphate insecticides and herbicides“ (IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden),

–  unter Hinweis auf die am 12. November 2015 veröffentlichte Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat („Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“)(21) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das am 7. September 2017 veröffentlichte Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Glyphosat („Peer review of the pesticide risk assessment of the potential endocrine disrupting properties of glyphosate“)(22),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 15. März 2017 bezüglich der Einstufung von Glyphosat,

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten Nr. 5/2018 des Mechanismus für wissenschaftliche Beratung („Scientific Advice Mechanism“ – SAM) vom Juni 2018 zu den Zulassungsverfahren der EU für Pflanzenschutzmittel(23),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (COM(2017)0109),

–  unter Hinweis auf den Umsetzungsplan zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und zur Beschleunigung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten, der von der Sachverständigengruppe zu nachhaltigem Pflanzenschutz erstellt und am 28. Juni 2016 vom Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin über das Recht auf Nahrung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2017, in dem auf die weltweite Verwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte eingegangen wird,

–  unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, in dem es heißt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union, insbesondere im Bereich des Binnenmarktes, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(24),

–  unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage 442 vom März 2016, aus der hervorgeht, dass 89 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass die EU mehr tun sollte, um die Bedeutung des Tierschutzes international stärker ins Bewusstsein zu rücken, und 90 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass es wichtig ist, hohe Tierschutzstandards festzulegen,

–  unter Hinweis darauf, dass beim Europäischen Parlament von engagierten Bürgern, die von ihrem Recht nach Artikel 24 und 227 AEUV sowie nach Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Gebrauch machen, zahlreiche Petitionen eingehen, in denen die Beendigung von Tierversuchen in Europa und weltweit sowie die Festlegung internationaler Tierschutzstandards gefordert werden,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette (COM(2018)0179)(25),

–  unter Hinweis auf die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (A8-0475/2018),

Allgemeine Erwägungen

A.  in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 („die Verordnung“) „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist;

B.  in der Erwägung, dass das Zulassungsverfahren der EU für Pflanzenschutzmittel zu den strengsten weltweit gehört; in der Erwägung, dass der Sonderausschuss für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (PEST) angesichts der von mehreren Interessenträgern geäußerten Bedenken bei der Bewertung von Glyphosat Bereiche ermitteln möchte, die beim EU-Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel weiter verbessert werden können, und dabei Empfehlungen formuliert, die der Ausschuss für notwendig erachtet, wenn für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll;

C.  in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 AEUV einen Leitgrundsatz der Unionspolitik darstellt; in der Erwägung, dass sich die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 auf das Vorsorgeprinzip stützt; in der Erwägung, dass Entscheidungen über das Risikomanagement gemäß Artikel 13 Absatz 2 die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgeprinzips erfüllen müssen; in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips angewandte Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig sein müssen;

D.  in der Erwägung, dass vonseiten mehrerer Interessenträger Bedenken hinsichtlich der Bewertung von Glyphosat geäußert wurden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung stattgefunden hat, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Einstufungskriterien ordnungsgemäß angewendet, ob die einschlägigen Leitfäden ordnungsgemäß berücksichtigt und ob die Zulassungskriterien und das Vorsorgeprinzip in geeigneter Weise angewendet wurden;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Pflanzenschutzmittel als Folge der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen unter anderem keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich gefährdeter Personengruppen, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfen;

F.  in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung ergeben hat, dass die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht vollständig erreicht werden und dass Verbesserungen vorgenommen werden könnten, damit alle Ziele der Verordnung erreicht werden;

G.  in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, die Verordnung in allen Mitgliedstaaten vollständig umzusetzen;

H.  in der Erwägung, dass sich die Arbeit der an den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren beteiligten zuständigen nationalen Behörden häufig verzögert; in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die zuständigen nationalen Behörden, die am Zulassungs- und Genehmigungsverfahren beteiligt waren, in einigen Fällen unterbesetzt und unterfinanziert sind; in der Erwägung, dass nicht nur die Verzögerungen, die bei den Bewertungen auftreten, sondern auch der Mangel an Ressourcen sowohl bei Wirkstoffen als auch bei Pflanzenschutzmitteln die Qualität der Bewertungen beeinträchtigen könnte;

I.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Risikobewertung die Grundlage für das Vertrauen in die Verordnung und das EU-Lebensmittelrecht bildet;

J.  in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass es dem Beschlussfassungsprozess während des gesamten Verfahrens an Transparenz mangelt, angefangen beim fehlenden Zugang der Öffentlichkeit zu umfassenden Studien und Rohdaten bis hin zur Stufe des Risikomanagements;

K.  in der Erwägung, dass es sich beim Recht auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz von EU-Organen, einschließlich EU-Agenturen, sind, um ein wichtiges Recht handelt, sodass diesbezügliche Ausnahmen eng auszulegen sind; weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hin, nach der Transparenz und Zugang zu Dokumenten dazu beitragen, die Legitimität der EU-Agenturen in den Augen der Bürger zu stärken und sicherzustellen, dass EU-Agenturen gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System verstärkt rechenschaftspflichtig sind(26);

L.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe regelmäßig aktualisiert werden sollte, um dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe(27) nach wie vor die umfassendste Quelle für Leitfäden und Testleitlinien ist, obgleich mehrere der aufgeführten Dokumente möglicherweise ersetzt wurden und aktualisiert werden sollten; in der Erwägung, dass die bei der wissenschaftlichen Bewertung der Wirkstoffe herangezogenen Methoden in Form von durch die EFSA und die Mitgliedstaaten verwendeten Leitfäden nicht immer dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand entsprechen, wie es in Artikel 4 der Verordnung gefordert wird; in der Erwägung, dass wichtige Tests entweder nicht in die Risikobewertung aufgenommen wurden oder neuste wissenschaftliche Methoden fehlen (etwa was aktualisierte ökotoxikologische Tests für Bodenorganismen und die Bewertung von Umweltkonzentrationen und Rückständen in Staub, Wind, Luft und Wasser betrifft);

M.  in der Erwägung, dass die aktualisierten Leitlinien für Bienen, die die EFSA in ihrer jüngsten Überprüfung von drei Neonikotinoiden verwendet hat, noch nicht formell angenommen wurden; in der Erwägung, dass die von der EFSA derzeit verwendeten Leitlinien für Bodenorganismen auf das Jahr 2002 zurückgehen;

N.  in der Erwägung, dass Leitfäden rechtliche Anforderungen in praktische Schritte überführen und erläutern, was zu tun ist, während Testrichtlinien die Testprotokolle festlegen, die bei der Datengenerierung eingehalten werden müssen, und erläutern, wie Versuche durchgeführt werden müssen;

O.  in der Erwägung, dass die weitverbreitete Verwendung und die prophylaktische Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – sofern unangemessen – Anlass zur Sorge gibt;

P.  in der Erwägung, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für Austrocknung (d. h. die Behandlung der eigentlichen Kulturpflanze vor der Ernte, um ihre Reifung zu beschleunigen und ihre Ernte zu erleichtern) unangemessen ist;

Q.  in der Erwägung, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von schutzbedürftigen Gruppen genutzt werden, unangemessen ist;

R.  in der Erwägung, dass die EU nach den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erstellten Daten im Jahr 2016 368 588 Tonnen Pestizide eingesetzt hat, was 11,8 % des globalen Verbrauchs ausmacht;

S.  in der Erwägung, dass der Einsatz von Pestiziden in der EU Angaben der FAO zufolge seit 2009 tendenziell zunimmt; in der Erwägung, dass die Entwicklung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfällt und von einem drastischen Anstieg bis hin zu einem starken Rückgang reicht; in der Erwägung, dass das Gesamtvolumen der in sechzehn EU-Mitgliedstaaten verkauften Pestizidwirkstoffen zwischen 2011 und 2016 um 1,6 % angestiegen ist;

T.  in der Erwägung, dass bis 2018 493 Wirk- und Grundstoffe zugelassen wurden;

U.  in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 die Unzulänglichkeiten der Statistiken über die Verwendung von Pestiziden und das fehlende Wissen über die Verwendung von spezifischen Wirkstoffen hervorgehoben werden;

V.  in der Erwägung, dass aus dem von der EFSA im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln(28) für das Jahr 2016 hervorgeht, dass bei 96,2 % der Proben die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zugelassenen Grenzwerte nicht überschritten wurden;

W.  in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit nur über mangelndes Wissen über Gefahren und Risiken und über hinnehmbare Gefahren und Risiken sowie über den Grad der Einhaltung der Rückstandshöchstmengen (MRL-Wert) europaweit verfügt;

X.  in der Erwägung, dass Zulassungsentscheidungen über neu entwickelte Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel unweigerlich mit Ungewissheit behaftet sind, was die tatsächlich auftretenden Auswirkungen betrifft; in der Erwägung, dass nach der Zulassung zu wenig überwacht wird; in der Erwägung, dass es keine Daten über die genauen Mengen der einzelnen verwendeten Pflanzenschutzmittel, über die Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Risikominderung und über die möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt gibt;

Y.  in der Erwägung, dass die fehlenden Daten die tatsächlich auftretenden Auswirkungen von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, ihren Metaboliten sowie von Formulierungen und Produktgemischen betreffen; in der Erwägung, dass daher die vollständigen Auswirkungen von Pestiziden auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt nicht richtig bekannt sind;

Z.  in der Erwägung, dass das Pilotprojekt zur Umweltüberwachung des Einsatzes von Pestiziden mithilfe von Honigbienen noch nicht umgesetzt wurde, obwohl es in den Unionshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 aufgenommen wurde;

AA.  in der Erwägung, dass das 7. Allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 das Ziel hat, dass Chemikalien so hergestellt und verwendet werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert werden, und in der Erwägung, dass nach wie vor Unsicherheit über die vollständigen Auswirkungen der kombinierten Wirkungen verschiedener Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besteht;

AB.  in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vorsieht, dass Pflanzenschutzmittel „keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen [...] unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt [...] haben“; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorsieht, dass bekannte kumulative oder synergistische Wirkungen berücksichtigt werden müssen, „wenn die Methoden zur Bewertung dieser Wirkungen verfügbar sind“;

AC.  in der Erwägung, dass solche Methoden nunmehr verfügbar sind und dass eine Pilotstudie zur Bewertung kumulativer Wirkungen der Pestizidbelastung in Lebensmitteln in Bezug auf Nervensystem und Schilddrüse des Menschen von der EFSA bis Ende 2019 fertiggestellt werden dürfte;

AD.  in der Erwägung, dass es derzeit keine rechtliche Verpflichtung gibt, Wirkstoffe auf ihre Entwicklungsneurotoxizität („developmental neurotoxicity“ – DNT) hin zu testen, die beispielsweise unter anderem zu Autismus, Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen (ADHS) und Dyslexie führen kann; in der Erwägung, dass Studien zur Entwicklungstoxizität und Neurotoxizität erforderlich sind, die zu Ad-hoc-Studien führen können, um spezifische Probleme zu lösen; in der Erwägung, dass die EFSA in diesem Zusammenhang an einem laufenden Projekt arbeitet, alternative Tests ohne Tierversuche zur Untersuchung von DNT-Auswirkungen zu entwickeln;

AE.  in der Erwägung, dass Anlass zur Sorge besteht, dass die Durchführung der Verordnung in Bezug auf die Verwendung von Tieren bei Tests zur Gefahrenfeststellung und Risikobewertung nicht im Einklang mit dem 3R-Prinzip („replacement, reduction, refinement“ – Vermeidung, Verminderung und Verbesserung) der Richtlinie 2010/63/EU über Tierversuche steht, zumal die Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 283/2013 und (EU) Nr. 284/2013 sowie die entsprechenden Leitfäden seit ihrer Annahme nicht aktualisiert wurden, obgleich es validierte alternative Versuche und Technologien gibt;

AF.  in der Erwägung, dass die Tests zur Auswirkung auf die menschliche Gesundheit die Verwendung von Tieren beinhalten und daher nicht zwangsläufig menschliche Reaktionen genau vorwegnehmen;

AG.  in der Erwägung, dass die Entwicklung und Validierung von neuen Methoden ohne Tierversuche beschleunigt werden muss, die Informationen über die zugrundeliegenden Mechanismen der Toxizität für den Menschen liefern, einschließlich der Wege, die zu negativen Folgen für Menschen führen;

AH.  in der Erwägung, dass viele landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern bei der Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ein geringeres Niveau an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt aufweisen; in der Erwägung, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass das Schutzniveau der EU nicht durch Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern untergraben wird;

AI.  in der Erwägung, dass innerhalb der EU illegal eingeführte Pflanzenschutzmittel im Verkehr sind und verwendet werden, die ein potenzielles Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen und einen unlauteren Wettbewerb bei Pflanzenschutzmitteln herbeiführen, welche gemäß den europäischen Rechtsvorschriften Zulassungsverfahren unterliegen;

Antrag auf Zulassung von Wirkstoffen

AJ.  in der Erwägung, dass von mehreren Interessenträgern Bedenken in Bezug auf Transparenz und Interessenkonflikte aufgeworfen wurden, was das Recht der Antragsteller betrifft, den berichterstattenden Mitgliedstaat bei dem ersten Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs zu wählen;

AK.  in der Erwägung, dass von mehreren Interessenträgern überdies Bedenken in Bezug auf Transparenz und Interessenkonflikte hinsichtlich der Tatsache aufkamen, dass es sich bei dem berichterstattenden Mitgliedstaat, den die Kommission für die Erneuerung eines Bewertungsberichts für zuständig erklärt hat, um denselben Mitgliedstaat handeln kann, der den ursprünglichen Entwurf des entsprechenden Bewertungsberichts erstellt hatte;

AL.  in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung nur 11 der 28 Mitgliedstaaten von Antragstellern als berichterstattende Mitgliedstaaten bei neuen Wirkstoffen ausgewählt wurden, woraus hervorgeht, dass es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Fachwissen und Personal gibt;

AM.  in der Erwägung, dass sich Frankreich, die Niederlande, Deutschland und das Vereinigte Königreich mit etwa 80 % aller Dossiers befassten; in der Erwägung, dass der Brexit erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung anderer Mitgliedstaaten haben wird;

AN.  in der Erwägung, dass es nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung erforderlich ist, dass der Antragsteller eine Kurzfassung des Dossiers bereitstellt, die unter anderem die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen umfasst, einschließlich einer Bewertung aller vorgelegten Informationen;

AO.  in der Erwägung, dass mehrere Interessenträger Bedenken im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Vorgehen bei Bewertungen geäußert haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die wissenschaftlichen Studien und Nachweise für die Bewertung von Wirkstoffen erstellen, wer die von Fachleuten überprüfte wissenschaftliche Literatur bereitstellen und wer die Studien bewerten soll;

AP.  in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung verlangt wird, dass der Antragsteller dem Dossier ein Verzeichnis mit wissenschaftlicher und von Fachleuten überprüfter frei verfügbarer Literatur über den Wirkstoff und seine entsprechenden Metaboliten beifügt;

AQ.  in der Erwägung, dass bei neuen Wirkstoffen in der Regel nur Daten von Zulassungsstudien vorliegen, die der Antragsteller selbst erstellt hat;

AR.  in der Erwägung, dass für die Risikobewertung sämtliche verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen werden müssen; in der Erwägung, dass wissenschaftliche und von Fachleuten überprüfte frei verfügbare Literatur wichtige ergänzende Informationen zu den von den Antragstellern bereitgestellten Studien gemäß der guten Laborpraxis (GLP) liefert und Befunde enthalten kann, durch die die Prüfer auf schädliche Auswirkungen aufmerksam gemacht werden, die bei Standardtests übersehen werden;

AS.  in der Erwägung, dass die GLP-Grundsätze von der OECD entwickelt wurden, um sicherzustellen, dass eine Studie wie vorgeschrieben gemäß einer bestimmten Testmethode durchgeführt wird, damit betrügerische Praktiken unterbunden werden; in der Erwägung, dass die EU diese Grundsätze durch die Richtlinie 2004/10/EG übernommen hat, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Labore, die Sicherheitsstudien zu chemischen Produkten durchführen, die GLP-Grundsätze der OECD und die Richtlinie 2004/9/EG einhalten, durch die die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgelegt wird, die für GLP-Inspektionen in ihrem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden zu benennen;

AT.  in der Erwägung, dass laut Bericht der Kommission von 2015 alle Mitgliedstaaten die GLP-Richtlinien umgesetzt und funktionierende nationale Programme zur Überwachung der Einhaltung der GLP eingeführt haben;

AU.  in der Erwägung, dass durch die OECD-Prüfungsrichtlinien sichergestellt wird, dass Forschung reproduzierbar, übereinstimmend und einheitlich ist, dass Aufsichtsbehörden die Qualität und Aussagekraft von Studien bewerten können, dass die methodische Gültigkeit von Studien gegeben ist und dass die gegenseitige Anerkennung von Daten zwischen Mitgliedstaaten erleichtert wird;

Entwurf einer Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

AV.  in der Erwägung, dass nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung „der berichterstattende Mitgliedstaat [...] eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung vor dem Hintergrund des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vor[nimmt]“;

AW.  in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass einzelne Mitgliedstaaten, wenn sie als berichterstattende Mitgliedstaaten fungieren, unterschiedlich verfahren, wenn es darum geht, die durch den Antragsteller vorgelegte Zusammenfassung der von Fachleuten überprüften Literatur als Referenz heranzuziehen; in Erwägung der Grundregel, dass bei einer wissenschaftlichen Arbeit die Einlassungen anderer Personen durch Anführungszeichen klar kenntlich zu machen sind;

AX.  in der Erwägung, dass das Parlament einräumt, dass es Debatten bezüglich der Literaturauswertung beim Bericht über die Risikobewertung von Glyphosat gegeben hat, der vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellt wurde; in der Erwägung, dass mehrere Interessenträger Bedenken dahingehend geäußert haben, dass wichtige Elemente der Bewertung im Entwurf des Berichts über die Risikobewertung für Glyphosat aus dem Antrag übernommen wurden, ohne dass sie eindeutig als Referenzen gekennzeichnet worden sind;

Stellungnahme der EFSA zu den Entwürfen der Bewertungsberichte und Einstufung von Wirkstoffen durch die ECHA

AY.  in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des EU-Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im hohen Maß von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die EFSA abhängt, die wissenschaftliche Gutachten vorlegt, welche die Grundlage für Entscheidungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit in Europa bilden; in der Erwägung, dass das sinkende Vertrauen der Öffentlichkeit in die EFSA Anlass zur Sorge gibt;

AZ.  in der Erwägung, dass derzeit etwa zwei Drittel der für die EFSA arbeitenden nationalen Sachverständigen aus lediglich sechs Mitgliedstaaten kommen;

BA.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung bei der Bewertung des Wirkstoffs zunächst ermittelt werden muss, ob die Genehmigungskriterien nach Anhang II Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 und Nummer 3.7 erfüllt sind (= „Ausschlusskriterien“); in der Erwägung, dass eines dieser Ausschlusskriterien die Einstufung eines Stoffes als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 betrifft;

BB.  in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat gemäß seiner Nomenklatur als „wahrscheinlich krebserzeugend beim Menschen“ (IARC-Gruppe 2A) eingestuft hat (gleichwertig mit der Kategorie 1B in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008); in der Erwägung, dass die EFSA und die ECHA – die europäischen Agenturen, die für die Bereitstellung wissenschaftlicher Bewertungen zuständig sind, auf die sich die Entscheidungen der EU im Bereich des Risikomanagements stützen – nach Überprüfung der verfügbaren Informationen, darunter der Bewertung des IARC, zu dem Schluss gelangten, dass nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine Einstufung als krebserzeugend nicht gerechtfertigt wäre;

BC.  in der Erwägung, dass das IARC seine Schlussfolgerung gemäß seinen Arbeitsprinzipien auf veröffentlichte Literatur stützte, wohingegen die EFSA und die ECHA als wichtigste Grundlage ihrer Bewertung zusätzlich die vom Antragsteller gemäß Artikel 8 der Verordnung vorgelegten unveröffentlichten Studien herangezogen haben und ihnen darüber hinaus einschlägige Rohdaten zugänglich waren;

BD.  in der Erwägung, dass mehrere weitere zuständige Behörden weltweit, darunter in den Vereinigten Staaten, Kanada, Neuseeland, Australien und Japan, in der Folgezeit neue Bewertungen von Glyphosat fertiggestellt haben und zu dem Schluss gelangten, dass Glyphosat nicht krebserzeugend sei; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzagentur ihre Überprüfung von Glyphosat noch nicht abgeschlossen hat und im Entwurf ihrer Bewertung der Risiken für die Umwelt unmissverständlich erklärt, dass Glyphosat Auswirkungen auf Vögel, Säugetiere sowie Land- und Wasserpflanzen haben kann;

BE.  in der Erwägung, dass aus einem von der EFSA im Jahr 2017 durchgeführten Vergleich, bei dem 54 Pestizide sowohl nach dem System der EU als auch nach dem des IARC bewertet wurden, hervorging, dass die Einstufung der EU in 14 Fällen konservativer (und damit strenger) als die des IARC war, in 11 Fällen (bei Glyphosat und zehn weiteren Wirkstoffen) weniger streng und in 29 Fällen gleichwertig;

BF.  in der Erwägung, dass seitens mehrerer Interessenträger nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Stellungnahmen der EFSA und der ECHA aufgeworfen werden, was deren Schlussfolgerungen betrifft, Glyphosat nicht als krebserzeugend einzustufen;

BG.  in der Erwägung, dass es bedauerlicherweise nicht möglich war, diese Kontroverse im Sonderausschuss auszuräumen;

BH.  in der Erwägung, dass die Kommission im Oktober 2017 die Europäische Bürgerinitiative zum Thema „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ für zulässig erklärt hat; in der Erwägung, dass über eine Million Bürger die Kommission aufgefordert haben, den Mitgliedstaaten ein Verbot der Verwendung von Glyphosat vorzuschlagen, das Genehmigungsverfahren für Pestizide zu reformieren und EU-weit verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen;

BI.  in der Erwägung, dass im Zuge der sog. Monsanto-Papiere und des unlängst ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofs des Staates Kalifornien in der Rechtssache Dewayne Johnson/Monsanto (Rechtssache Nr. CGC-16-550128) sowie des anschließenden Einspruchs Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und dem Vorliegen von Interessenkonflikten beim Verfahren für die Bewertung von Glyphosat aufgekommen sind;

Zulassung von Wirkstoffen durch die Kommission

BJ.  in der Erwägung, dass in der Verordnung eine Frist von sechs Monaten für die Kommission festgelegt wird, innerhalb derer sie im Anschluss an die Schlussfolgerungen der EFSA einen Entwurf der Verordnung vorlegen kann;

BK.  in der Erwägung, dass die Entscheidung, die Zulassung von Glyphosat zu verlängern, keine rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos auf Unionsebene vorsieht; in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, eine spezifische Empfehlung in die Zulassungsbedingungen aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, besonderes Augenmerk auf die Risiken für Landwirbeltiere zu legen; in der Erwägung, dass bei fast allen Verwendungszwecken von Glyphosat ein hohes Langzeitrisiko für Nichtziel-Landwirbeltiere, einschließlich für Säugetiere und Vögel, ermittelt wurde;

BL.  in der Erwägung, dass die ECHA zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat schwere Augenschäden verursacht und giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung ist;

BM.  in der Erwägung, dass nicht klar ist, unter welchen Umständen die Kommission und die Mitgliedstaaten ein Risiko für die Umwelt als nicht hinnehmbar erachten;

BN.  in der Erwägung, dass aufgrund des Umstands, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten Wirkstoffe genehmigt, die nach Auffassung der EFSA ein hohes Risiko für die Umwelt und die biologische Vielfalt darstellen, Bedenken aufkommen, zumal Pflanzenschutzmittel nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfen;

BO.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung im Fall 12/2013/MDC vom 18. Februar 2016 erklärt hat, dass die Vorlage bestätigender Informationen keine Datenanforderungen betreffen sollte, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags im Zusammenhang mit der Bewertung von Gesundheitsrisiken bestanden haben und für die adäquaten Leitlinien verfügbar waren;

BP.  in der Erwägung, dass bestätigende Daten im Allgemeinen nicht derselben wissenschaftlichen Kontrolle oder Bewertung unterliegen wie die im ursprünglichen Antrag übermittelten Daten, da sie nicht systematisch einem Peer-Review der EFSA unterzogen werden; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Kommission aufgefordert hat, zu prüfen, ob von nun an alle bestätigenden Informationen systematisch einem Peer-Review der EFSA unterzogen und ob die Leitlinien dementsprechend geändert werden sollten;

BQ.  in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Folgeberichts, den die Kommission im Februar 2018 mit Blick auf zehn Wirkstoffe, die im Rahmen der Untersuchung der Bürgerbeauftragten untersucht wurden, übermittelt hat, das Verfahren für die Vorlage von bestätigenden Daten dazu geführt hat, dass zwei Wirkstoffe, nämlich Haloxyfop-R und Malathion, die ansonsten Einschränkungen unterworfen worden wären, während eines längeren Zeitraums in Verkehr bleiben;

BR.  in der Erwägung, dass die Daten im Fall von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko vorrangig deshalb Lücken aufweisen, weil sich die Datenanforderungen auf chemische Pflanzenschutzmittel beziehen und infolgedessen nicht für Pestizide biologischen Ursprungs mit geringem Risiko geeignet sind;

BS.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von der EFSA in ihren Schlussfolgerungen zu Wirkstoffen ermittelten Risiken die Ergreifung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung häufig den Mitgliedstaaten überlässt, obgleich ihr im Rahmen der Verordnung die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Maßnahmen auf EU-Ebene durchzusetzen; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte diese Vorgehensweise in ihrer Entscheidung im Fall 12/2013/MDC verurteilt hat;

BT.  in der Erwägung, dass es angemessen ist, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Risikobegrenzung mit Blick auf solche Bedenken festlegen, die sich auf die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats beziehen;

BU.  in der Erwägung, dass Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind; in der Erwägung, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 10 Stoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko zugelassen sind; in der Erwägung, dass die unzureichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko die Umsetzung und die Entwicklung des integrierten Pflanzenschutzes erschwert; in der Erwägung, dass diese Defizite bei der Verfügbarkeit durch den langwierigen Prozess der Bewertung, Zulassung und Registrierung verursacht werden;

BV.  in der Erwägung, dass heutzutage für eine genaue Überwachung und frühzeitige Entfernung von Unkraut oder schädlichen Insekten moderne Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft und Robotertechnik eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass mit Blick auf diese modernen Verfahren in der Europäischen Union nach wie vor ein Entwicklungsrückstand besteht und dass ihre Entwicklung durch die Union und die Mitgliedstaaten gefördert werden muss;

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten

BW.  in der Erwägung, dass Pflanzenschutzmittel vor ihrer Zulassung unter Anwendung neuester wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse ausführlich bewertet werden sollten; in der Erwägung, dass die personelle Unterbesetzung und/oder Unterfinanzierung zu einem zu großen Vertrauen in die Bewertung verleiten kann, die bei der Zulassung von Wirkstoffen im Rahmen von Entscheidungen über Pflanzenschutzmittel durchgeführt wird;

BX.  in der Erwägung, dass beim Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und insbesondere bei den Datenanforderungen für die Risikobewertung der tatsächlichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung getragen werden sollte;

BY.  in der Erwägung, dass bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln besonderes Augenmerk auf das Risiko für „gefährdete Personengruppen“ gelegt werden sollte; in der Erwägung, dass gefährdete Personengruppen gemäß der Verordnung als Personen definiert sind, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass dazu schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen, sowie Arbeitnehmer und Anrainer zählen, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind;

BZ.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Verordnung gefordert wird, dass Safener und Synergisten demselben Zulassungsverfahren wie Wirkstoffe unterzogen werden, damit sie in eine Positivliste aufgenommen werden können; in der Erwägung, dass die Kommission bislang noch keine Safener oder Synergisten zugelassen hat;

CA.  in der Erwägung, dass in Artikel 27 der Verordnung gefordert wird, dass die Kommission in Anhang III eine Negativliste der unzulässigen Beistoffe aufnimmt; in der Erwägung, dass die Kommission die Negativliste von Beistoffen bislang noch nicht angenommen hat, jedoch ihre Absicht bekundet hat, dies bis Ende 2018 zu tun; in der Erwägung, dass die Verzögerung angesichts der Auswirkungen dieser Stoffe nicht hinnehmbar ist; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten ihre eigenen Negativlisten von Beistoffen ausgearbeitet haben, da auf Unionsebene eine derartige Liste nicht vorhanden ist;

CB.  in der Erwägung, dass eine sorgfältige Risikobewertung bei Pflanzenschutzmitteln aufgrund des Fehlens solcher EU-Listen erschwert wird;

CC.  in der Erwägung, dass Bedenken im Zusammenhang mit dem zonenbezogenen System und insbesondere im Zusammenhang mit den Verzögerungen bei dem Verfahren und den häufigen vollständigen oder partiellen Neubewertungen von Anträgen im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung geäußert wurden, und zwar infolge der unterschiedlichen nationalen Anforderungen an die Bewertungsmodelle der Mitgliedstaaten in derselben Zone; in der Erwägung, dass mit dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten das Ziel verfolgt wurde, die Verfahren zu vereinfachen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern; in der Erwägung, dass die Anwendung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung wichtig ist, um eine verstärkte Arbeitsteilung zu ermöglichen, für die Einhaltung von Fristen zu sorgen, und dabei einen optimalen Schutz zu gewährleisten, und dass sie für das Funktionieren des Binnenmarkts wichtig ist;

CD.  in der Erwägung, dass die Kommission derzeit an einem IT-System arbeitet, dem System für die Verwaltung von Anträgen für Pflanzenschutzmittel (Plant Protection Products Application Management System – PPPAMS), das öffentlich zugänglich sein und das System der gegenseitigen Anerkennung vereinfachen wird;

CE.  in der Erwägung, dass es derzeit keine Übersicht über alle in der EU zugelassenen Pflanzenschutzmittel gibt, da die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sind, die Kommission systematisch über ihre Zulassungsentscheidungen zu informieren;

CF.  in der Erwägung, dass nach Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission Untersuchungen der Langzeittoxizität durchgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass nach Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission derzeit toxikologische Untersuchungen der Exposition von Anwendern, umstehenden Personen, Anwohnern und Arbeitern, mehrere Langzeituntersuchungen und Untersuchungen auf chronische Toxizität bei Tieren sowie Untersuchungen zu Verbleib und Verhalten in Boden, Wasser und Luft einschließlich zu Abbauwegen und Abbaugeschwindigkeit in der Luft sowie dem Transport durch die Luft, jedoch nicht zur Langzeittoxizität von Pflanzenschutzmitteln erforderlich sind;

CG.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten derzeit daran arbeiten, eine vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten, festzulegen; in der Erwägung, dass das Ziel darin besteht, diese Produkte durch sicherere Pflanzenschutzmittel und nichtchemische Methoden im Sinne der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(29) zu ersetzen;

CH.  in der Erwägung, dass in den jüngsten Berichten ein deutlicher Rückgang der biologischen Vielfalt bei Vögeln und Insekten, insbesondere Bienen und anderen Bestäubern, festgestellt wurde; in der Erwägung, dass in den letzten 27 Jahren in Schutzgebieten ein Rückgang der gesamten Biomasse fliegender Insekten um mehr als 75 % beobachtet wurde(30); in der Erwägung, dass die Intensivierung der Landwirtschaft (z. B. Pestizideinsatz, ganzjährige Bodenbearbeitung, verstärkter Einsatz von Düngemitteln und häufigere agrartechnische Maßnahmen), die nicht in dieser Untersuchung berücksichtigt wurde, eine plausible Ursache dafür sein könnte; in der Erwägung, dass die Intensivierung der Landwirtschaft mit dem allgemeinen Rückgang der biologischen Vielfalt von Pflanzen, Insekten, Vögeln und anderen Arten in Verbindung gebracht wird; in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt und stabile Ökosysteme, insbesondere Bienen und andere bestäubende Insekten, von grundlegender Bedeutung sind, um eine gesunde und nachhaltige Landwirtschaft sicherzustellen;

CI.  in der Erwägung, dass das Verbot der Anwendung im Freien von drei Neonikotinoiden (Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxan) zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass diese Verbote nicht durch unangemessene Abweichungen von Artikel 53 ausgehöhlt werden sollten;

CJ.  in der Erwägung, dass andere systemische Pflanzenschutzmittel – auch bei der Saataufbereitung – so weit wie möglich eingeschränkt werden sollten, wenn von ihnen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeht;

CK.  in der Erwägung, dass mit Blick auf die Verwendung und die ermittelten Fälle von Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung in der EU ein Anstieg zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten deutlich häufiger von Artikel 53 Gebrauch machen als andere; in der Erwägung, dass in der jüngsten Bewertung der EFSA über die Notfallzulassungen von drei Neonikotinoiden die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass diese Zulassungen in einigen Fällen mit den rechtlichen Bestimmungen vereinbar waren, während diese Voraussetzungen in anderen Fällen nicht erfüllt waren;

CL.  in der Erwägung, dass systematische Verzögerungen beim Zulassungsverfahren auch den verstärkten Rückgriff auf Notfallzulassungen zur Folge haben könnten; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 53 für geringfügige Verwendungen zur Bewältigung von Situationen, bei denen es sich nicht um Notfälle handelt, weder tragfähig noch angemessen ist; in der Erwägung, dass die EFSA die Folgen des Ersatzes und die Verfügbarkeit von nichtchemischen Methoden untersuchen sollte;

CM.  in der Erwägung, dass Pflanzenschutzmittel für geringfügige Verwendungen besonders berücksichtigt werden sollten, da für Unternehmen derzeit geringe wirtschaftliche Anreize bestehen, solche Mittel zu entwickeln;

CN.  in der Erwägung, dass die Kommission seit dem Inkrafttreten der Verordnung nur einmal die Möglichkeit genutzt hat, die EFSA um eine Stellungnahme gemäß Artikel 53 Absatz 2 zu ersuchen;

Allgemeine Anmerkungen

1.  ist der Auffassung, dass die EU zwar über eines der strengsten Systeme weltweit verfügt, dass allerdings sowohl die Verordnung als solche als auch ihre Umsetzung verbessert werden müssen, damit sie ihrem Ziel gerecht werden kann;

2.  nimmt die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung durch die Kommission zur Kenntnis;

3.  betont, dass für eine unabhängige, objektive und transparente wissenschaftliche Bewertung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln gesorgt werden muss;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Bewertung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln hinreichend Mittel und das geeignete Fachwissen bereitzustellen und eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sicherzustellen;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe zu sorgen, die erbgutverändernd, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, oder endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Risikomanager auf, das Vorsorgeprinzip sorgfältig anzuwenden, wenn nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, indem sie vorläufige Risikomanagementmaßnahmen trifft, die erforderlich sind, wenn es gilt, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit sicherzustellen;

7.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, systematisch zu bekannt zu geben, wie diesem Prinzip Rechnung getragen wurde und wie die Risikomanagemententscheidung getroffen wurde;

8.  begrüßt die Empfehlung des Mechanismus für wissenschaftliche Beratung, dass die Kommission eine umfassendere gesamtgesellschaftliche Debatte fördern soll, um EU-weit eine gemeinsame Vision für die nachhaltige Lebensmittelerzeugung zu entwerfen, auch was die Rolle von Pflanzenschutzmitteln darin betrifft; weist darauf hin, dass bei solchen Überlegungen unter anderem die Qualität, Sicherheit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Lebensmitteln für Verbraucher, angemessene Einkommen, die Wettbewerbsfähigkeit und die langfristige Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Klimawandel, die lang- und kurzfristigen Risiken und die Vorteile für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt berücksichtigt werden sollten, wenn es um die verschiedenen Szenarien für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geht, einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes und eines Szenarios, bei dem überhaupt keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

9.  hält es für geboten, dass der weitverbreiteten und prophylaktischen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt im Unionssystem größere Aufmerksamkeit eingeräumt wird, sofern sie unangemessen ist, und dass die Resistenz der Zielorganismen gestärkt wird;

10.  betont, dass die Richtlinie 2009/128/EG vollständig und insbesondere ihre Bestimmungen über den integrierten Pflanzenschutz und die geeignete Schulung der Landwirte umgesetzt werden müssen, zumal sie mit dem Zulassungssystem verbunden ist; weist darauf hin, dass mit Blick auf nähere Einzelheiten auf die laufende Arbeit des Parlaments verwiesen werden kann;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Zweck der Zulassung von Wirkstoffen und der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß dieser Verordnung mit dem Zweck der Richtlinie 2009/128/EG in Einklang steht;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wirkstoffe oder Pflanzenschutzmittel nicht länger zur Sikkation zuzulassen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht länger in Gebieten zuzulassen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG genutzt werden;

14.  fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen für den konkreten Schutz gefährdeter Personengruppen in die Verordnung aufzunehmen, damit die großflächige Verwendung von Pestiziden in der Nähe von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielplätzen, Krankenhäusern, Geburtskliniken und Pflegeheimen unverzüglich und ausnahmslos eingestellt wird;

15.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Verkaufsstatistiken für Pestizide nach Wirkstoff und Mitgliedstaat untergliedert öffentlich verfügbar sind und dass die Statistiken zum Einsatz von Pestiziden weiter verbessert werden, um vollständige Informationen für die Umweltrisikobewertung und die vergleichende Bewertung gemäß der Verordnung bereitzustellen;

16.  fordert die Einrichtung eines wirksamen Systems für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, um die tatsächlich auftretenden Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt insgesamt systematisch – auch langfristig – zu beobachten; hebt hervor, dass bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dafür gesorgt werden sollte, dass alle Interessenträger wirksam Daten erheben und untereinander kommunizieren und dass diese Überwachung transparent und öffentlich zugänglich ist; fordert die EFSA und die ECHA auf, in diesem Bereich harmonisierte Leitlinien für die wirksame Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten;

17.  fordert die Kommission auf, eine standardisierte EU-weite IT-Plattform oder Datenbank zu entwickeln, um den Austausch von den im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen erhobenen Daten zu unterstützen, und vertritt die Ansicht, dass Daten aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen und andere verfügbare Überwachungsdaten für das Zulassungsverfahren genutzt werden sollten;

18.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Pilotvorhabens „Umweltüberwachung der Pestizidanwendung mit Honigbienen“ zu beschleunigen, mit dessen Hilfe unter anderem auch die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften hinsichtlich Pestizidanwendung und -zulassung bewertet werden kann;

19.  fordert die Kommission auf, eine epidemiologische Untersuchung der tatsächlich auftretenden Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit durchzuführen;

20.  fordert die Kommission auf, durch die Förderung einer integrierten und koordinierten Bewertung nach allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften Vorgehensweisen zur Bewältigung der Kombinationswirkungen von Chemikalien weiterzuentwickeln und umzusetzen;

21.  begrüßt das laufende Projekt der EFSA, die entwicklungsneurotoxischen Auswirkungen nachzubilden, hält dies allerdings für unzureichend, solange es keine rechtliche Anforderung dafür gibt, dass Wirkstoffe und sonstige pestizidhaltige Bestandteile im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf ihre entwicklungsneurotoxischen Auswirkungen hin bewertet werden; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeiten auszuloten, die vorhanden sind, um sicherzustellen, dass Wirkstoffe und sonstige Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln auf ihre entwicklungsneurotoxischen Auswirkungen hin bewertet werden, und zwar unter vollständiger Berücksichtigung zuverlässiger, tierversuchsfreier und auf den Menschen ausgerichteter mechanistischer Methoden zur Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit der Entwicklungsneurotoxizität;

22.  hält es für unerlässlich, dass Forschung und Innovation weiterhin in der Union ausgebaut werden; fordert daher, dass das Programm Horizont Europa oder andere Finanzierungsinstrumente der Union und die Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellen, um Folgendes zu fördern:

   a) unabhängige Erforschung der Auswirkungen der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt und die landwirtschaftliche Erzeugung;
   b) Erforschung von Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln, einschließlich nichtchemischer Methoden und Pestizide mit geringem Risiko, damit Landwirten neue Lösungen für eine nachhaltige Landwirtschaft geboten werden, sowie Erforschung von agrarökologischen Methoden und Methoden der Präzisionslandwirtschaft, damit der allochthone Eintrag minimiert wird und die Schädlingsbekämpfung zielgerichtet und nachhaltig optimiert wird;

23.  fordert die Kommission auf, die Bedeutung eines Regelungsrahmens anzuerkennen, durch den Innovation und Forschung angeregt werden, damit bessere und sicherere Pflanzenschutzmittel und Alternativen zu diesen entwickelt werden;

24.  erinnert daran, dass der Zugang zu einem sicheren und effizienten Pflanzenschutz eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass Landwirte es verhindern können, dass die Sicherheit unserer Lebensmittel durch natürlich vorkommende lebensmittelübertragene Verunreinigungen, wie etwa karzinogene Mykotoxine, gefährdet wird;

25.  weist darauf hin, dass die Kulturpflanzen und die Boden- und Klimabedingungen in den Mitgliedstaaten und insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union sehr unterschiedlich und spezifisch sind; fordert, dass diese Vielfalt im Rahmen der Zulassungsverfahren berücksichtigt wird;

26.  fordert die EFSA und die Kommission auf, ihre Risikokommunikation zu verbessern, um der Öffentlichkeit geeignete, verständliche und leicht zugängliche Informationen bereitzustellen; hält es für wichtig, das Wissen der Öffentlichkeit über Gefahren und Risiken sowie über hinnehmbare und nicht hinnehmbare Gefahren und Risiken zu vertiefen und besser für den Grad der Einhaltung der Rückstandshöchstmengen (MRL-Werte) in ganz Europa zu sensibilisieren und die Anwender über mögliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu informieren;

27.  fordert, dass die Anforderungen des 3R-Prinzips uneingeschränkt umgesetzt werden;

28.  fordert, dass Tests und Technologien, die keine Tierversuche erfordern, bei den Untersuchungen von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, sonstigen Beistoffen und Produktformulierungen sowie bei der Untersuchung der Kumulations- und Kombinationswirkungen von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln angewandt werden;

29.  fordert, dass die Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 283/2013 und (EU) Nr. 284/2013 stets aktualisiert werden, wenn validierte alternative Testmethoden und Technologien verfügbar werden;

30.  fordert die Kommission auf, wissenschaftliche und technologische Entwicklungen bei neuen Herangehensweisen in die Regulierungswissenschaft einzubeziehen, um die Vorhersagbarkeit vorgeschriebener Versuche zu verbessern und Tierversuche zu ersetzen;

31.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten auszuloten, die vorhanden sind, um die Übermittlung relevanter Humandaten, die beispielsweise im Rahmen klinischer Studien zur Prüfung von Medizinprodukten erhoben werden, an die Open-Access-Datenbanken zu fordern, wie es laut Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der ECHA/EFSA vorgesehen ist, damit Humandaten genutzt werden können, um in Entwicklung befindliche Prüfmethoden ohne Tierversuche zu validieren;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für wirksame Kontrollen der aus Drittländern eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu sorgen, damit für ein hohes Maß an Schutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelerzeuger aus der EU gesorgt ist;

33.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, verstärkt gegen den Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln vorzugehen, da diese Produkte die Ziele der Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich untergraben;

Antrag auf Zulassung von Wirkstoffen

34.  fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung vorzuschlagen, damit es ein Arbeitsprogramm hinsichtlich der Benennung des berichterstattenden Mitgliedstaats bei einem Antrag auf Zulassung verabschieden kann, und zwar auf der Grundlage von Kriterien, die eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung ermöglichen: nämlich Fachwissen, Ressourcen, Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, Relevanz für das Produkt, technische Kapazität und Fähigkeit, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums wissenschaftlich belastbare und verlässliche Ergebnisse zu erzielen, samt einem umfassenden Peer-Review-Verfahren und einer Konsultation der Interessenträger, in Anlehnung an das System für die erneute Zulassung von Wirkstoffen;

35.  fordert die Kommission auf, die Bewertung der Anträge auf eine erneute Zulassung einem anderen als dem Mitgliedstaat zuzuweisen, der für die vorherige(n) Bewertung(en) zuständig war, sofern das erforderliche Fachwissen und die notwendigen Ressourcen sichergestellt werden können;

36.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass nur Mitgliedstaaten Bericht erstatten dürfen, die eine Bewertung von hoher Qualität gewährleisten können und über wirksame Verfahren verfügen, um das Vorhandensein von Interessenkonflikten zu prüfen;

37.  fordert die Kommission auf, mit der Unterstützung der EFSA eine Bewertung der nationalen Referenzlabore vorzunehmen, die den zuständigen Behörden der jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten zugeordnet sind, damit bei Entwürfen von Bewertungsberichten der berichterstattenden Mitgliedstaaten derselbe Kenntnisstand gegeben ist;

38.  fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre Überprüfungen von GLP-zertifizierten Laboren verantwortlich durchzuführen, und fordert die Kommission auf, ein EU-System zur Verifizierung von Prüfungen der Mitgliedstaaten einzurichten, das von ihr selbst geleitet wird;

39.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Transparenz und Nachhaltigkeit bei der Bewertung von Risiken in der Lebensmittelkette durch die EU zur Kenntnis, und begrüßt die Möglichkeit, diesbezüglich die derzeitige Lage zu verbessern;

40.  hält es für wichtig, dass Antragsteller verpflichtet werden, sämtliche Zulassungsstudien, die durchgeführt werden sollen, in einem öffentlichen Register zu verzeichnen und einen Kommentierungszeitraum zu ermöglichen, in dem Interessenträger vorhandene Daten vorlegen können, um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Informationen berücksichtigt werden; hebt hervor, dass die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Register auch die Registrierung durch das zertifizierte Labor hinsichtlich des Beginns und des Abschlusses der Studie umfassen sowie die Veröffentlichung der Kontrolldaten, die in ein Register historischer Kontrollen aufgenommen werden müssen, sowie die verwendeten Testmethoden, die angewandt werden sollen, und zwar unter Achtung des Schutzes personenbezogener Daten; ist der Auffassung, dass lediglich registrierte Zulassungsstudien einem Antrag beigefügt werden dürfen;

41.  betont, dass die Antragsteller dazu verpflichtet werden müssen, dem berichterstattenden Mitgliedstaat alle Untersuchungen, einschließlich der Rohdaten, in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen;

42.  fordert, dass der öffentliche Zugriff auf sämtliche besagte Untersuchungen einschließlich aller unterstützenden Daten und Informationen in Bezug auf Zulassungsanträge in einem maschinenlesbaren Format gewährt wird, damit Transparenz sichergestellt und somit eine rechtzeitige, unabhängige Kontrolle ermöglicht wird, personenbezogene Daten geschützt werden und zugleich dafür gesorgt wird, dass diejenigen, die die Untersuchungen angefordert haben, diese lediglich für nicht gewerbliche Zwecke nutzen können, sodass die einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums gewahrt werden;

43.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob es geboten wäre, vom Antragsteller nicht länger zu verlangen, wissenschaftliche und von Fachleuten überprüfte, frei verfügbare Literatur über die Wirkstoffe und damit zusammenhängende Formulierungen bereitzustellen, und stattdessen den berichterstattenden Mitgliedstaat – unterstützt durch die EFSA – mit dieser Aufgabe zu betrauen;

44.  betont, dass der wissenschaftlichen und von Fachleuten überprüften frei verfügbaren Literatur, sofern sie vorhanden ist, bei der Bewertung der gleiche Stellenwert eingeräumt werden sollte wie GLP-basierten Studien; ist der Auffassung, dass es sich in beiden Fällen um geeignete Beiträge für die Bewertung handelt und dass sie entsprechend der relativen Qualität der Studien und ihrer Relevanz für den jeweiligen Antrag gewichtet werden sollten;

45.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es geboten wäre, vom Antragsteller nicht länger zu verlangen, die im Rahmen des Antrags bereitzustellenden Daten zu bewerten, und stattdessen den berichterstattenden Mitgliedstaat mit dieser Aufgabe zu betrauen;

46.  fordert eine unabhängige Neubewertung der derzeitigen Regeln für die Literaturauswertung, damit dafür gesorgt ist, dass alle einschlägigen Studien berücksichtigt werden;

Entwurf einer Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

47.  betont, dass der berichterstattende Mitgliedstaat Artikel 9 der Verordnung streng anwenden muss, damit sichergestellt ist, dass die Anträge vollständig sind, bevor sie für zulässig erklärt werden;

48.  betont, dass die Bewertung eine sorgfältige Evaluierung der zum Zeitpunkt der Evaluierung verfügbaren Rohdaten sowie Daten im Zusammenhang mit den Formulierungen des Endprodukts umfassen sollte; fordert den berichterstattenden Mitgliedstaat auf, beim Entwurf der Bewertungsberichte klar zu zeigen, dass sämtliche Studien in geeigneter Weise auf ihre Relevanz, wissenschaftliche Qualität und Gültigkeit hin überprüft wurden, und gegebenenfalls weitere Studien hinzuzufügen, die vom Antragsteller als nicht relevant eingestuft wurden; weist darauf hin, dass Daten über schädliche Wirkungen ausschließlich auf der Grundlage wissenschaftlicher, evidenzbasierter Begründungen verworfen werden dürfen, etwa zwecks ordnungsgemäßer Anwendung des einschlägigen OECD-Leitfadens;

49.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass Wirkstoffe auf der Grundlage ihrer häufigsten Verwendungen und der am häufigsten verwendeten Formulierungen sowie ihrer Dosierung und relevanter Expositionsszenarien bewertet werden;

50.  fordert, dass sämtliche Bewertungen auf der Grundlage einer systematischen Überprüfung aller verfügbaren Nachweise vorgenommen werden und dass bei der Berufung auf die „Beweiskraft“ uneingeschränkte Transparenz herrscht;

51.  empfiehlt, dass der berichterstattende Mitgliedstaat die Wiedergabe von Absätzen auf ein Minimum beschränken und nur in begründeten und ordnungsgemäß angezeigten Fällen darauf zurückgreifen sollte; betont, dass bei Auszügen aus dem Antragsdossier klar zwischen der Bewertung der Behörde und der Bewertung des Antragstellers unterschieden werden sollte, sofern eine Bewertung durch den Antragsteller erfolgt;

Stellungnahme der EFSA zu den Entwürfen der Bewertungsberichte und Einstufung von Wirkstoffen durch die ECHA

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass grundlegende Tests (beispielsweise aktuelle ökotoxikologische Prüfungen für Bodenorganismen und Messungen der Umweltkonzentration sowie von Rückständen in Staub, Wind, Luft und Wasser, Tests zu langfristigen toxischen Wirkungen, insbesondere bei gefährdeten Personengruppen) und aktuelle wissenschaftliche technologische Entwicklungen bei den Methoden in die Risikobewertung einbezogen werden;

53.  fordert die Kommission auf, ihre Übersicht über aktuelle Leitliniendokumente und Prüfleitlinien auf den neuesten Stand zu bringen;

54.  fordert die Kommission auf, den Abschluss des Harmonisierungsverfahrens bezüglich des erforderlichen Datenmaterials und der Methoden, insbesondere im Bereich der Leitliniendokumente zu Ökotoxikologie und Verbleib und Verhalten in der Umwelt, zu erleichtern und zu fördern;

55.  fordert die Kommission auf, Höchstgrenzen für Rückstände in den Böden und in Oberflächengewässern festzulegen, unter anderem unter Verwendung der im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen erhobenen Daten;

56.  fordert die schnellere und wirksamere Aufstellung der MRL-Werte für Lebens- und Futtermittel sowie eine größere Kohärenz durch die Vereinheitlichung der Bewertungsfristen zwischen den MRL-Werten und der Zulassung bzw. der Erneuerung der Zulassung;

57.  fordert, dass die im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen erhobenen Daten dazu verwendet werden, die Genauigkeit der vorausgesagten Umweltkonzentration (PEC) in Modellen zum Umweltverhalten zu überprüfen;

58.  fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vorzuschlagen, um Datenanforderungen mit Blick auf die Langzeittoxizität von Pflanzenschutzmitteln und weitere Expositionswege – insbesondere die Wind- und Wassererosion von Böden – unter Verwendung aktueller Modellrechnungen aufzunehmen;

59.  fordert die EFSA auf, ihre Leitliniendokumente entsprechend den jüngsten Entwicklungen in allen relevanten Bereichen regelmäßig zu aktualisieren, um die kurz- und langfristigen Auswirkungen von Rückstandsmengen von Wirkstoffen, Formulierungen und Gemischen in Oberflächengewässern, im Boden, im Wind und im Staub zu bewerten;

60.  vertritt die Ansicht, dass die Leitliniendokumente hinreichend klare Vorgaben für die Risikobewerter enthalten sollten, damit hochwertige Bewertungen sowie die Vorhersehbarkeit und Kohärenz für die Antragsteller gewährleistet sind;

61.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle noch anhängigen Leitlinien im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu verabschieden, einschließlich der aktualisierten Leitlinien für Bienen, die die EFSA in ihrer jüngsten Überprüfung von drei Neonikotinoiden verwendet hat;

62.  fordert die EFSA auf, die Leitlinien für Bienen unabhängig von der ausstehenden Annahme der Leitlinien weiter zu aktualisieren, um andere Bestäuberarten sowie Kombinationswirkungen und die technische Machbarkeit zu berücksichtigen;

63.  begrüßt die Pilotbewertung der kumulativen Wirkung; fordert, dass sie wie geplant bis Ende 2018 abgeschlossen wird und dass Bewertungen des kumulativen Risikos als Teil des Genehmigungsverfahrens anschließend zügig umgesetzt werden; fordert, dass der Forschungstätigkeit mit Blick auf andere Expositionswege – zusätzlich zum Nervensystem und zur Schilddrüse – Priorität eingeräumt und sie beschleunigt wird;

64.  fordert die EFSA, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Berechnung der „ungefährlichen“ Expositionswerte einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor anzuwenden, um bei Fällen hoher verbleibender Ungewissheit, die durch weitere Prüfungen von Gemischen nicht beseitigt werden konnte, der möglichen Toxizität von Gemischen Rechnung zu tragen;

65.  fordert die EFSA und die ECHA auf, die Benutzerfreundlichkeit der auf ihren Websites bereitgestellten Informationen zu erhöhen und die Datenauswertung zu erleichtern;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie in der EFSA durch unabhängige nationale Sachverständige sachgemäß vertreten sind; empfiehlt den Mitgliedstaaten, mit der EFSA konstruktiv zusammenzuarbeiten;

67.  empfiehlt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und Kapazitäten sichergestellt werden, indem das Expertennetz aus EU-Agenturen, Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Instituten und Hochschulforschungsgruppen, die an Risikobewertungen beteiligt sind, unterstützt, ausgebaut und gestärkt wird;

68.  ist ferner der Auffassung, dass mit internationalen Sachverständigen in internationalen Wissenschaftsnetzen zusammengearbeitet werden sollte, damit wissenschaftliche Diskussionen und Beiträge gefördert werden, sodass die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Peer-Review-Systems vertieft wird, wodurch mehr international anerkannte Ergebnisse von höherer Qualität erzielt werden;

69.  ist der Ansicht, dass die EFSA ihre Stellungnahmen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlichen sollte, um den konstruktiven Diskurs zu vertiefen und weitere nationale Sachverständige und sonstige Wissenschaftler darin zu bestärken, sich an ihrer Arbeit zu beteiligen;

70.  fordert, dass die EFSA und die ECHA – auch angesichts des hohen Arbeitsaufkommens, dass in diesen Agenturen zu erwarten ist – mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben unabhängig, objektiv und transparent wahrnehmen können, sodass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt in hohem Maß gewährleistet werden kann;

71.  hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in hohem Maße von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Agenturen abhängt; betont, dass das wissenschaftliche Bewertungsverfahren transparent sein sollte, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit gewahrt wird; begrüßt außerdem die anhaltenden Bemühungen der EFSA um die Verbesserung des Systems und die jüngste Aktualisierung ihrer Unabhängigkeitsstrategie im Juni 2017 für die Sicherstellung der Unabhängigkeit und den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten;

72.  fordert die EFSA auf, dafür zu sorgen, dass alle Sachverständigen, die sich an der Bewertung beteiligen, öffentlich verfügbare Interessenerklärungen abgeben, und dass Sachverständige, bei denen Interessenkonflikte vorliegen, in allen Phasen des Peer-Review-Verfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen werden;

73.  schlägt vor, dass innerhalb der EFSA ein unabhängiger Überwachungsausschuss eingerichtet wird, der dafür zuständig ist, potenzielle Interessenkonflikte zu analysieren ;

74.  fordert, dass ausreichende Mittel dafür zugewiesen werden, dass die landschaftsbezogene Umweltüberwachung und -analyse nach dem Inverkehrbringen, einschließlich der Überwachung von Pestizidrückständen in Böden und Staub, deren Ergebnisse der EFSA mitgeteilt werden sollten, abschließend durchgeführt werden kann;

75.  fordert die EFSA auf, sicherzustellen, dass sie über das notwendige Fachwissen verfügt, um die Verfügbarkeit und Anwendung nicht-chemischer Methoden umfassend zu bewerten;

76.  fordert den Mechanismus für wissenschaftliche Beratung der Kommission auf, auf Anfrage bei wissenschaftlichen Streitigkeiten mit Blick auf Wirkstoffe als Vermittler zu fungieren;

77.  fordert den Mechanismus für wissenschaftliche Beratung auf, eine systematische Überprüfung aller verfügbaren Studien bezüglich der Kanzerogenität von Glyphosat und von Formulierungen auf der Basis von Glyphosat einzuleiten, um zu beurteilen, ob eine erneute Prüfung der Zulassung von Glyphosat gemäß Artikel 21 der Verordnung gerechtfertigt wäre;

Zulassung von Wirkstoffen durch die Kommission

78.  äußert sein großes Bedauern angesichts der zahlreichen Verzögerungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission vor und nach dem Peer-Review durch die EFSA, und insbesondere angesichts der Verzögerungen bei der Prüfung von Stoffen, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen, und fordert die berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre in der Verordnung festgelegten Fristen einzuhalten;

79.  betont, dass bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten im Rahmen des Komitologie-Verfahrens die politische Rechenschaftspflicht sichergestellt werden muss; äußert Bedenken angesichts des Mangels an Transparenz im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Verfahren insgesamt zu erhöhen, unter anderem durch ausführliche Protokolle über die Komitologie-Diskussionen und die jeweiligen Standpunkte, insbesondere durch Erläuterung und Begründung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse der Mitgliedstaaten;

80.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Politik der Unabhängigkeit zu fördern und sicherzustellen, dass bei den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel keine Interessenkonflikte vorliegen;

81.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Artikel 4 der Verordnung strikt anzuwenden und eindeutige wissenschaftsbasierte Kriterien dafür zu erlassen, was unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt sind und dabei die reale (akute und chronische) Exposition gegenüber verschiedenen Pflanzenschutzmitteln zu berücksichtigen;

82.  fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verfahrens für die Vorlage von bestätigenden Daten strikt auf dessen Zweck gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung zu beschränken – nämlich auf Fälle, in denen im Verlauf der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden; ist der Ansicht, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt oberste Priorität hat, während den Antragstellern gleichzeitig ein zuverlässiger Zeitplan für die Zulassung vorgelegt werden muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass vollständige Unterlagen für die Zulassung von Wirkstoffen grundlegend sind; bedauert, dass das Verfahren für Ausnahmen durch die Vorlage von bestätigenden Daten dazu geführt hat, dass mindestens zwei Pflanzenschutzmittel, die ansonsten aus dem Verkehr gezogen worden wären, für einen längeren Zeitraum in Verkehr bleiben;

83.  fordert die Kommission auf, den entsprechenden Leitfaden dahingehend zu ändern, dass die bestätigenden Daten systematisch einem vollständigen EFSA-Peer Review unterzogen werden, wie dies bei Originaldaten aus dem Antrag der Fall ist;

84.  fordert die Kommission auf, rechtsverbindliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung in das Verfahren für die Zulassung von Wirkstoffen aufzunehmen, um sich mit bekannten Risiken von Pflanzenschutzmitteln zu befassen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu bestimmen, die mit Blick auf ihre länderspezifischen Umstände relevant sind, und den agronomischen, klimatischen und ökologischen Gegebenheiten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Rechnung tragen;

85.  fordert die Kommission darüber hinaus auf, sicherzustellen, dass im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen die Wirksamkeit und Effizienz der zur Risikobegrenzung umgesetzten Maßnahmen bewertet wird;

86.  fordert die Kommission auf, die vollumfängliche Anwendung von Artikel 25 der Verordnung sicherzustellen, damit Safener und Synergisten nur nach ihrer Zulassung verwendet werden dürfen; betont, dass die Datenanforderungen für die Zulassung von Safenern und Synergisten die gleichen sein sollten wie für Wirkstoffe, und fordert den Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung;

87.  fordert die Kommission auf, die erste Negativliste für Beistoffe gemäß Artikel 27 der Verordnung bis Ende 2018 zu erlassen, zusammen mit Kriterien und einem Verfahren zur Identifizierung weiterer Beistoffe; fordert zu diesem Zweck die Einbeziehung der nach der REACH-Verordnung, der CLP-Verordnung und der Biozid-Verordnung erforderlichen Daten sowie der von den Mitgliedstaaten bei der Formulierung ihrer eigenen Negativliste für Beistoffe erhobenen Daten;

88.  fordert die Kommission gemäß seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko und seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung auf, einen spezifischen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Verordnung außerhalb des laufenden REFIT-Verfahrens zu ändern, damit die Voraussetzungen für ein gründliches und hochwertiges Schnellverfahren zur Bewertung, Zulassung und Registrierung geschaffen werden;

89.  fordert die Kommission auf, die Transparenz zu verbessern, indem sie eine Webseite einrichtet, auf der der Zeitplan und die Stufen der Zulassung aller Wirkstoffe, die Beschlüsse der berichterstattenden Mitgliedstaaten, der EFSA, der ECHA, des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie die Dauer der Zulassung und andere relevante Informationen angegeben sind;

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten

90.  fordert die Kommission auf, eine eingehende Bewertung des Zonensystems vorzunehmen, um zu bewerten, wie eine angemessene harmonisierte wissenschaftliche Bewertung von Pflanzenschutzmitteln am besten gewährleistet werden kann, und gleichzeitig die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für deren Zulassung, Beschränkung oder Versagung gewahrt bleibt, und die Begrenzungen hinsichtlich der Versagung von Zulassungen zu überarbeiten;

91.  erachtet das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung als sehr wichtig, um die Arbeitsteilung und die Einhaltung von Fristen zu erleichtern; bedauert die Verzögerungen bei den Bewertungen durch die Mitgliedstaaten, die die Zulassungsanträge prüfen, sowie die mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Umsetzungsprobleme; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Funktionsweise des zonenbezogenen Systems zu verbessern; betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften dazu dienen sollte, Doppelarbeit zu verhindern und den Landwirten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zu neuen Stoffen zu verschaffen;

92.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in der Verordnung festgelegten Fristen für die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmungen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung einzuhalten;

93.  fordert die EFSA auf, harmonisierte Leitlinien für die die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, und fordert die Kommission auf, diese anschließend zu erlassen;

94.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Pflanzenschutzmittel einer ordnungsgemäßen Bewertung, einschließlich Expositionsszenarien, auf der Grundlage der für das Pflanzenschutzmittel selbst gewonnenen Daten unterzogen werden, und ist der Auffassung, dass die Extrapolation der Daten über Pflanzenschutzmittel nicht aus Daten über Wirkstoffe erfolgen sollte, es sei denn, es liegen wissenschaftliche Gründe dafür vor und die Zuverlässigkeit wurde durch die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bestätigt;

95.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament binnen zwei Jahren einen eingehenden Bericht über die nationalen Verfahren der Risikobewertung und des Risikomanagements im Bereich Pflanzenschutzmittel vorzulegen;

96.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jede Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf einer angemessenen Risikobewertung der tatsächlichen akuten und chronischen Exposition gefährdeter Gruppen beruht und dass die Leitlinien der EFSA entsprechend angepasst werden;

97.  betont, dass die Antragsteller verpflichtet werden müssen, dem Mitgliedstaat, der den Zulassungsantrag prüft, alle Untersuchungen, einschließlich der Rohdaten, in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen;

98.  fordert, dass der öffentliche Zugriff auf sämtliche besagte Untersuchungen einschließlich aller unterstützenden Daten und Informationen in Bezug auf Zulassungsanträge in einem maschinenlesbaren Format gewährt wird, damit Transparenz sichergestellt und somit eine rechtzeitige, unabhängige Kontrolle ermöglicht wird, personenbezogene Daten geschützt werden und zugleich dafür gesorgt wird, dass diejenigen, die die Untersuchungen angefordert haben, diese lediglich für nicht gewerbliche Zwecke nutzen können, sodass die einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums gewahrt werden;

99.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob es angebracht wäre, die EFSA mit der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln zu betrauen, allerdings die abschließende Entscheidung bezüglich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf einzelstaatlicher Ebene zu belassen, damit den länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen wird;

100.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Effizienz durch eine bessere Koordinierung der Zonen untereinander sowie innerhalb dieser zu steigern, um das Arbeitsaufkommen besser zu verteilen, die Ressourcen der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich zu nutzen und Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 53 der Verordnung nur zu gewähren, sofern die bestehenden Auflagen strikt eingehalten werden;

101.  ist der Auffassung, dass das System der gegenseitigen Anerkennung in den verschiedenen Zonen verbessert werden muss;

102.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene besser umzusetzen, um die Ausnahmeregelungen und die Verlängerungen auf der Grundlage des Artikels 53 der Verordnung auf wirkliche Notfallsituationen zu begrenzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Artikel 53 der Verordnung strikt anzuwenden, nur vollständige Anträge auf Ausnahmeregelungen zu akzeptieren und zu prüfen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nur vollständige Meldungen über Ausnahmeregelungen zu übermitteln;

103.  fordert die Kommission auf, ihre Kontrollrechte nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 in vollem Umfang zu nutzen, um die gemäß Artikel 53 gewährten Ausnahmen und Verlängerungen auf begründete Notfallsituationen zu beschränken;

104.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass vor der Erteilung von Zulassungen in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 eine öffentliche Konsultation der einschlägigen Interessenträger durchgeführt wird, ohne dass es dadurch zu unnötigen Verzögerungen bei der Erteilung der Zulassungen in Notfallsituationen kommt, und dass alle einschlägigen Interessenträger rechtzeitig darüber informiert werden, ob die Notfallzulassung erteilt wird oder nicht;

105.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die bei ihnen eingehenden ausgefüllten Formulare zur Beantragung einer Zulassung in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 zu veröffentlichen, und zwar unabhängig davon, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird;

106.  fordert die Kommission auf, die Methoden zur Feststellung, wann bzw. ob bestimmte Ausnahmeregelungen angewandt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die „vernachlässigbare Exposition“ oder die „ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit“, zum Abschluss zu bringen;

107.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einander, die Kommission und die Öffentlichkeit über die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie Maßnahmen zur Risikominderung zu unterrichten, um einen EU-weiten Überblick über die auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel und das damit verbundene Risikomanagement zu gewährleisten;

108.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren Austausch der Daten über diejenigen Pflanzenschutzmittel zu verbessern, die zu ersetzende Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel ersetzen könnten, um so die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern;

109.  stellt fest, dass die Forschung bezüglich des Einsatzes von Kupfer in Gebieten, in denen dieses bereits seit langer Zeit verwendet wird, zeigt, dass sich dadurch die Mikrobiologie des Bodens verändert; ist der Auffassung, dass Kupfer für Pflanzenschutzzwecke als Übergangsstoff gesehen werden kann, und dass sein Einsatz beendet werden sollte, sobald bessere Alternativen zur Verfügung stehen;

110.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als wichtige Maßnahme zur Eindämmung der negativen Auswirkungen der Schädlingsbekämpfung die Entwicklung und Verwendung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln, Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes und Pestizide mit geringem Risiko zu fördern; stellt fest, dass mit Blick auf diese Produkte mehr Forschung und Entwicklung erforderlich sind; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, wie Innovation in diesem Bereich zu gefördert werden kann;

111.  fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung dahingehend vorzuschlagen, dass die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko für Hersteller auf Verfahrensebene vereinfacht wird; vertritt die Auffassung, dass insbesondere das Inverkehrbringen von Grundstoffen klarer geregelt werden muss;

112.  fordert transparenten und fairen Zugang zu Wirkstoffen für KMU, die Pflanzenschutzmittel formulieren;

113.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Auflagen der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Zulassung und des Handels mit Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten im Hinblick auf die personellen und wirtschaftlichen Kapazitäten von KMU-Herstellern zu untersuchen, und diese Untersuchung ebenfalls vorzunehmen, wenn geltende Verordnungen geändert werden; hebt hervor, dass die Ergebnisse solcher Analysen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen;

114.  fordert eine einheitliche Definition des Begriffs „geringfügige Verwendung“, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, und empfiehlt die Erstellung einer EU-weit einheitlichen Liste der wichtigsten Kulturen;

115.  fordert die Kommission, die EFSA und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sämtliche einschlägigen Interessenträger, darunter die Öffentlichkeit, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG und dem Übereinkommen von Aarhus in jegliche Tätigkeiten von Interessenträgern im Zusammenhang mit Pestiziden einbezogen werden;

116.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Auflagen, die in der Verordnung bezüglich der Priorisierung nichtchemischer Methoden festgehalten sind, korrekt umgesetzt werden;

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117.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 73.
(2) aufgelegt nach dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(4) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(5) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(7) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(8) ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127.
(9) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1.
(10) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.
(11) ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 52.
(12) ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1.
(13) ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 10.
(14) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 102.
(15) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 117.
(16) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 184.
(17) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 62.
(18) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 51.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.
(20) Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016, Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, C-442/14, ECLI:EU:C:2016:890.
(21) EFSA Journal 2015, 13(11):4302.
(22) EFSA Journal 2017, 15(9):4979.
(23) https://ec.europa.eu/research/sam/pdf/sam_ppp_report.pdf
(24) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.
(25) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [allgemeines Lebensmittelrecht], der Richtlinie 2001/18/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [Futtermittelzusatzstoffe], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 [Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 [einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) 2015/2283 [neuartige Lebensmittel].
(26) Siehe Rechtssache T-235/15, Pari Pharma GmbH/Europäische Arzneimittel-Agentur; siehe auch Rechtssache T-729/15, MSD Animal Health Innovation GmbH und Intervet International BV/Europäische Arzneimittel-Agentur und Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International Ltd/Europäische Arzneimittel-Agentur.
(27) ABl. C 95 vom 3.4.2013, S. 1.
(28) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5348
(29) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(30) Vgl. Hallmann C.A., Sorg M., Jongejans E., Siepel, H., Hofland, N., Schwan, H. u. a. (2017): More than 75 percent decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas. PLoS ONE 12(10): e0185809. https://doi.org/10.1371/journal.pone.0185809

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen