Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/2106(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0459/2018

Eingereichte Texte :

A8-0459/2018

Aussprachen :

PV 15/01/2019 - 17
CRE 15/01/2019 - 17

Abstimmungen :

PV 16/01/2019 - 21.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0025

Angenommene Texte
PDF 167kWORD 55k
Mittwoch, 16. Januar 2019 - Straßburg
Bericht über die Umsetzung des handelspolitischen Teils des Assoziierungsabkommens mit Zentralamerika
P8_TA(2019)0025A8-0459/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu der Umsetzung des handelspolitischen Teils des Assoziierungsabkommens mit Zentralamerika (2018/2106(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Teil IV des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(2) sowie den dazugehörigen Zwischenbericht(3),

–  unter Hinweis auf die jährlichen Berichte der Kommission vom 18. März 2015, vom 18. Februar 2016 und vom 5. April 2017 über die Umsetzung von Teil IV des Assoziierungsabkommens EU-Zentralamerika (COM(2015)0131, COM(2016)0073 bzw. COM(2017)0160),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 zur Lage in Nicaragua(4) sowie auf die am 2. Oktober 2018 im Namen der EU abgegebene Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in Nicaragua,

–  unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika zu der Steuerung der Globalisierung bzw. zur sozialen Verantwortung der Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten sowie in den lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die am 20. September 2018 in Wien angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. November 2017 mit dem Titel „Umsetzung der Freihandelsabkommen – 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2016“ (SWD(2017)0364),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018 zum Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 30. Mai 2018 zum jährlichen Bericht über die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik(6) und vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Die Globalisierung meistern: handelsbezogene Aspekte“(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 14. Juni 2018 über die vierte Tagung des Assoziationsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 13. Juni 2018 an das zivilgesellschaftliche Forum über die vierte Tagung des Beirats für Handel und nachhaltige Entwicklung über das Assoziierungsabkommen zwischen Zentralamerika und der Europäischen Union(8),

–  unter Hinweis auf die Zusammenfassung der während der gemeinsamen Sitzung der europäischen und der zentralamerikanischen Beratungsgruppen der Zivilgesellschaft vom 16. Juni 2016 geführten Debatte(9),

–  unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen, die am 20. Juni 2018, am 15. März 2016 und am 27. März 2012 im Ausschuss für internationalen Handel (INTA) abgehalten wurden,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(10),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Buenos Aires angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0459/2018),

A.  in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen (im Folgenden „das Abkommen“ zwischen der EU und Zentralamerika das erste von der EU abgeschlossene interregionale Assoziierungsabkommen war; in der Erwägung, dass es auf drei einander ergänzenden Teilen beruht, die den politischen Dialog, die Zusammenarbeit bzw. den Handel zum Gegenstand haben; in der Erwägung, dass der den Handel betreffende Teil des Abkommens (Teil IV) bei seiner Aushandlung sehr umfassend und ehrgeizig war, es diesem jedoch aus heutiger Sicht an aktualisierten Bestimmungen, u. a. im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Handel, dem digitalen Handel, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Investitionen, der Korruptionsbekämpfung oder den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mangelt;

B.  in der Erwägung, dass der handelspolitische Teil des Abkommens seit dem 1. August 2013 mit Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala für fünf Jahre vorläufig angewandt wird;

C.  in der Erwägung, dass die Teile „Politischer Dialog“ und „Zusammenarbeit“ nach wie vor nicht angewandt werden, da noch nicht alle Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben; in der Erwägung, dass die Nichtanwendung dieser beiden Teile eine Unausgewogenheit zwischen handelsbezogenen und politischen Fragen, insbesondere in Bezug auf zentrale Werte der EU wie die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, zur Folge hat;

D.  in der Erwägung, dass Zentralamerika ein relativ kleiner Markt ist, der fast 43 Millionen Einwohner zählt und 0,25 % zum weltweiten BIP beiträgt;

E.  in der Erwägung, dass die zentralamerikanischen Staaten in den letzten 15 Jahren dem Handel gegenüber offener waren als andere Staaten mit demselben Einkommen; in der Erwägung, dass jedoch beim Handel mit anderen Staaten nach wie vor die Einfuhren die wichtigste Handelsquelle darstellen;

F.  in der Erwägung, dass der wichtigste Markt für Zentralamerika die Region selbst ist und dass der mittelamerikanische gemeinsame Markt der zweitgrößte Handelspartner für die meisten Staaten in der Region ist, auf den 26 % aller Ausfuhren entfallen;

G.  in der Erwägung, dass es für das Parlament, den Rat und die Kommission eine der wichtigsten Prioritäten darstellt, die EU-Handelsabkommen umzusetzen, damit die gemeinsame Handelspolitik der EU überwacht, bewertet und abgestimmt werden kann; in der Erwägung, dass die Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens mit Zentralamerika einen zeitnahen und nützlichen Beitrag zu den Überlegungen zu einer möglichen Modernisierung des Abkommens leistet;

H.  in der Erwägung, dass man mittlerweile auf ausreichend Erfahrungen, Daten und statistische Informationen zurückgreifen kann, um die Umsetzung des Handelsteils des Abkommens zu bewerten; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung, die es am 11. Dezember 2012 parallel zu seiner Zustimmung zu dem Abkommen angenommen hat, die Ziele des handelspolitischen Teils dargelegt und Vorschläge zur Überwachung der Umsetzung(11) gemacht hat, die für die laufende Analyse relevant sind;

I.  in der Erwägung, dass in dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017(12) bekräftigt wurde, dass die gemeinsame Handelspolitik auf Werten basiert und einer ihrer integralen Bestandteile die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ist;

J.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage in mehreren Staaten Zentralamerikas Anlass zur Sorge gibt;

Wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Abkommen angestrebt wird, eines seiner wichtigsten ursprünglichen Ziele zu verwirklichen, zumal mit dem Abkommen beabsichtigt wird, den Prozess der regionalen Integration der Staaten Zentralamerikas zu stärken, indem die intraregionalen Institutionen sowie die Zusammenarbeit und der Dialog innerhalb der Region unterstützt werden und zu der Verwirklichung von Artikel 21 des Vertrag über die Europäische Union (EUV), der universellen Agenda 2030 der VN für nachhaltige Entwicklung und – im Rahmen des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union (AEUV) – zu der Komplementarität der produktiven Sektoren beigetragen, der faire grenzüberschreitende Austausch erleichtert und das regionale nachhaltige Wirtschaftswachstum gefördert wird; bekräftigt, dass das Abkommen dazu beiträgt, die umfassendere strategische Dimension der Partnerschaft zwischen der EU und Lateinamerika sowie der Karibik (LAK) zu konsolidieren; hält es für unabdingbar, dass das vollständige Inkrafttreten des Abkommens, für das die noch ausstehende Ratifizierung auf innerstaatlicher Ebene durch einige Mitgliedstaaten erforderlich ist(13), sowie die wirksame und ordnungsgemäße Umsetzung sämtlicher Bestimmungen des handelspolitischen Teils durch beide Seiten sichergestellt wird;

2.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die biregionale Zusammenarbeit zu intensivieren, um das multilaterale Handelssystem zu erhalten und zu stärken, was eine wesentliche Säule für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und die Gewährleistung einer auf Regeln beruhenden wirtschaftspolitischen Steuerung darstellt, durch die ein fairerer, inklusiverer und nachhaltigerer Handel sichergestellt wird; weist insbesondere auf seine Unterstützung für die WTO hin und betont deren Rolle bei der Schaffung wirtschaftlicher Stabilität und der Unterstützung von Wachstum und Entwicklung; fordert die Vertragsparteien auf, den durch das Abkommen geförderten Dialog zu nutzen, um gemeinsame Strategien für die notwendige Modernisierung der WTO zu ermitteln und zu entwickeln;

3.  betont, dass Zentralamerika zu den Regionen zählt, die am stärksten vom Klimawandel und von Naturkatastrophen betroffen sind, und fordert daher mit Nachdruck eine äußerst genaue Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Änderungen der Landnutzung aufgrund der Liberalisierung von Investitionen und des Zugangs zu Eigentum einerseits und der Ausweitung von Monokulturen andererseits sowie eine sorgfältige Untersuchung in Bezug auf den Schutz von und den Zugang zu Wasserressourcen und Süßwasser, die Notwendigkeit, die entsprechende Versorgungswirtschaft zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln, sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel und Energiesysteme;

4.  hebt hervor, dass das Abkommen auf einer regelbasierten und berechenbaren fairen Beziehung beruht, mit der ein sichereres wirtschaftliches Umfeld für die Handelspartner auf der Grundlage der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte sowie der Arbeits- und Umweltnormen gefördert wird und die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Regierungsführung geachtet werden, und unterstreicht, dass wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung entwickelt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass diese Berechenbarkeit das Wirtschaftswachstum, den Austausch von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen, die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren, die Attraktivität von Investitionen, hochwertige Arbeitsplätze und bessere Arbeitsbedingungen sowie einen besseren Lebensstandard fördert, selbst wenn sich der entsprechende Austausch nicht immer linear entwickelt;

5.  fordert die Kommission auf, über die Umsetzung des Abkommens – wie in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen – aktualisierte und umfassende jährliche Berichte vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die in dem Bericht über die Umsetzung der Freihandelsabkommen enthaltenen Informationen nicht ausreichend sind (SWD(2017)0364); stellt fest, dass die Daten über Einfuhren aus Zentralamerika extrem schwanken, da sich die Ausfuhren auf Rohstoffe, deren Preise sich auf den Weltmarkt stützen, oder auf Produktteile in den globalen Wertschöpfungsketten konzentrieren; fordert die Vertragsparteien nachdrücklich auf, im Hinblick auf eine angemessene Bewertung der Umsetzung des Abkommens Maßnahmen zu ergreifen, um die regelmäßige Erhebung und Bereitstellung aktualisierter, vergleichbarer und verlässlicher statistischer Daten zu den betreffenden Branchen und unter anderem zum Handel mit Waren und Dienstleistungen, zu Investitionen und zum Klimawandel sowie zum Grad der Konsolidierung der Tätigkeiten von KMU zu verbessern und Bewertungen auf der Grundlage von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten vorzunehmen; fordert beide Vertragsparteien zudem auf, die Umsetzung der international vereinbarten Normen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu überwachen; fordert die Kommission erneut zur Aktualisierung und Einrichtung einer gemeinsamen Methodik für die kohärentere Bewertung der Umsetzung ihrer Handelsabkommen auf;

6.  begrüßt, dass sich der Handel zwischen den Vertragsparteien trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insgesamt als widerstandsfähig erwiesen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhren aus der EU um 22 % und die Einfuhren aus fünf Staaten Zentralamerikas um 18,3 % gestiegen sind, dass der Hauptabnehmer der Ausfuhren aus der EU nach Zentralamerika Costa Rica, gefolgt von Panama und Guatemala, ist und dass der Hauptexporteur von Gütern in die EU Costa Rica, gefolgt von Honduras und Guatemala, ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Ausfuhren aus Costa Rica in die EU im Jahr 2015 aufgrund der Standortverlagerung eines großen Herstellers von IT-Ausrüstung nach Südostasien erheblich – nämlich um 40,4 % – zurückgegangen sind, was einen Rückgang der Einfuhren aus Zentralamerika insgesamt um 16,8 % zur Folge hatte;

7.  bedauert, dass weder Zentralamerika noch die EU die ihnen gewährten Zollkontingente voll ausschöpfen, und fordert daher, dass Sektoren ermittelt werden, in denen der weitere Austausch möglicherweise verstärkt gefördert werden sollte; bedauert, dass im Zusammenhang mit den Präferenznutzungsquoten nur für Costa Rica Zahlen vorliegen; ist beunruhigt angesichts der Tatsache, dass lediglich bei 16,6 % der Ausfuhren aus der EU nach Costa Rica, die für Zollpräferenzen infrage kommen, die Vorteile aus dem Freihandelsabkommen genutzt wurden, während dies bei den Ausfuhren aus Costa Rica in die EU auf 92 % zutrifft(14); verweist auf die grundlegende Bedeutung einer inklusiveren Gestaltung des Handels und der Erleichterung einer angemessenen Integration von KMU und insbesondere von Kleinbauern in die Wertschöpfungskette; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um das Wissen zu verbessern und die Nutzung der durch das Abkommen geschaffenen Möglichkeiten seitens der europäischen Erzeuger, insbesondere der KMU, zu erleichtern, damit die Präferenznutzungsquoten und die Ausschöpfung der bestehenden Zollkontingente gesteigert werden;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die wichtigsten aus Zentralamerika in die EU exportierten Erzeugnisse nach wie vor stark auf den Primärsektor und auf Erzeugnisse mit einem relativ geringen Mehrwert wie Textilien, Kaffee, Zucker, Kraftfahrzeugteile oder Garnelen konzentrieren, während Maschinen und Geräte, Erzeugnisse aus der chemischen Industrie und verwandten Industrien sowie Verkehrsmittel die wichtigsten aus der EU nach Zentralamerika exportierten Erzeugnisse sind; stellt jedoch fest, dass das Abkommen nun beginnt, zur Modernisierung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Zentralamerika mit einem höheren Mehrwert – wie Nadeln, Prothesen und Medizinprodukte – und zu einem Anstieg der Ausfuhren aus fairem Handel sowie von zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen beizutragen;

9.  bedauert, dass weder der dritte jährliche Bericht noch der das Jahr 2016 betreffende Bericht über die Umsetzung der EU- Freihandelsabkommen Daten beinhaltet, die für die Bewertung der Investitionsflüsse relevant wären; fordert die Kommission auf, solche Daten in künftige Berichte aufzunehmen;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der EU und Zentralamerika insgesamt leicht zurückgegangen ist und sich offenbar auf Panama und Costa Rica konzentriert, und fordert die Kommission auf, weitere länderspezifische und nach Branchen aufgeschlüsselte Analysen vorzulegen;

11.  stellt fest, dass in Bezug auf Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Ursprungsregeln und technische Handelshemmnisse Fortschritte erzielt worden sind, und fordert die Vertragsparteien auf, die Frühwarnsysteme auszubauen, die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Verfahren zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass Zentralamerika angesichts des neuen Rechtsrahmens der EU, der die Ausfuhr von Palmöl behindern könnte, beunruhigt ist; bekräftigt, dass zeitnahe Informationen und vorab ein vermehrter Informationsaustausch erforderlich sind, damit die Vertragsparteien Veränderungen antizipieren und sich daran anpassen sowie den einzelstaatlichen rechtlichen Anforderungen genügen können;

12.  betont, dass u. a. in Bezug auf das Problem der von Costa Rica erhobenen diskriminierenden Steuersätze auf importierte alkoholische Getränke weitere Fortschritte erzielt werden müssen; äußert zudem Besorgnis über offene Fragen im Zusammenhang mit dem wirksamen Schutz der geografischen Angaben, z. B. in Bezug auf Costa Rica (Manchego), Guatemala (Parmigiano) oder Honduras (Liste von Generika), und empfiehlt, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften weitere Anstrengungen unternommen werden;

13.  bedauert, dass das bestehende Abkommen kein gesondertes Kapitel über KMU umfasst, und fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Mitgliedstaaten sowie Zentralamerika auf, im Zuge einer künftigen Überprüfung des Abkommens ein solches Kapitel einzuführen; fordert die Vertragsparteien auf, den KMU die rechtliche und administrative Unterstützung sowie alle Instrumente zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um sich an Handel und Investitionen im Rahmen dieses Abkommens beteiligen zu können und um den Austausch untereinander zu verstärken und ihre Teilhabe zu fördern und so Nutzen aus dem Abkommen ziehen zu können, unter anderem im Wege von aktiven Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von KMU sowie im Wege der Einrichtung von Kontaktstellen und einer speziellen Website für KMU; fordert erneut, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die Akteure – und insbesondere die KMU – beider Regionen über das Abkommen und die ihnen zur Verfügung stehende Unterstützung zu informieren; fordert erneut, dass die Zusammenarbeit in für beide Regionen strategischen Wirtschaftszweigen mittels technischer und finanzieller Ressourcen gefördert wird;

14.  betont, dass eine faire und transparente Öffnung der zentralamerikanischen Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe unabdingbar ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen; ist besorgt darüber, dass die zentralamerikanischen Märkte für die Auftragsvergabe auf der Ebene der Zentralregierungen und der regionalen Gebietskörperschaften weiter geöffnet werden könnten;

15.  ist der Auffassung, dass die intraregionalen nichttarifären Maßnahmen ein erhebliches Hindernis für Investitionen in Zentralamerika sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die zentralamerikanischen Staaten die Investitionsbedingungen und das lokale Unternehmensumfeld für europäische Investoren verbessern, sodass die Beschäftigung und die Infrastruktur verbessert werden und ein Beitrag in Bezug auf den erheblichen Entwicklungsbedarf in der Region geleistet wird;

16.  besteht auf der wirksamen Umsetzung der konkreten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung, die integraler Bestandteil des Abkommens und wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der festgelegten Ziele sind; weist darauf hin, dass die Kommission 2019 unter Einbeziehung von unabhängigen Sachverständigen eine Ex-post-Evaluierung des Abkommens, einschließlich seines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung, vornimmt und dies auch in Zukunft tun sollte; verweist darauf, dass das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung die Einrichtung von Internen Beratungsgruppen oder Ausschüssen, die für Fragen im Zusammenhang mit Arbeit, Umwelt und nachhaltiger Entwicklung zuständig sind, vorsieht; begrüßt insbesondere, dass mittlerweile in allen Staaten Zentralamerikas Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft eingeführt wurden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit und Fähigkeit zur Teilhabe dieser Beratungsgruppen in einigen Staaten Zentralamerikas ernsthafte Bedenken geäußert wurden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass 2017 keine Sitzungen des Assoziationsausschusses und seiner Unterausschüsse sowie des Forums für den Dialog mit der Zivilgesellschaft stattgefunden haben, und besteht darauf, dass diese mindestens einmal jährlich abgehalten werden; fordert die Vertragsparteien auf, im Hinblick auf die Stärkung der Internen Beratungsgruppen rasch Mechanismen einzurichten und die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, damit sichergestellt werden kann, dass darin unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Akteuren vertreten sind, sodass ihnen eine angemessene Beteiligung möglich ist; fordert die Vertragsparteien ferner auf, wirksame Mechanismen für den Dialog mit den Beratungsgruppen sowie mit Mitgliedern der verschiedenen Unterausschüsse einzurichten und diese in die für 2019 geplante Ex-post-Evaluierung einzubeziehen; begrüßt die während der dritten gemeinsamen Sitzung der europäischen und zentralamerikanischen Internen Beratungsgruppen vom 16. Juni 2016 abgegebenen Empfehlungen und fordert die Vertragsparteien auf, diese umzusetzen; verweist darauf, dass das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung rechtsverbindliche Bestimmungen zur wirksamen Umsetzung der arbeitsrechtlichen und sozialen Normen sowie der Umweltschutznormen enthält; begrüßt, dass mit dem Abkommen der Weg für einen regelmäßigen Dialog über die Umsetzung der gemeinsamen Verpflichtungen geebnet wurde; weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die Mechanismen zur Überwachung, Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung zu stärken; begrüßt daher den 15-Punkte-Plan der Kommission, mit dem die Kapitel der EU über Handel und nachhaltige Entwicklung wirksamer gestaltet werden sollen, und weist erneut darauf hin, dass die Kommission den Dialog mit den verschiedenen beteiligten Akteuren, einschließlich des Parlaments, über einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus für die in den Handelsabkommen enthaltenen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umweltschutz fortsetzen muss;

17.  fordert die Vertragsparteien auf, das Abkommen zu überprüfen, um einen geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismus einzuführen und diesbezüglich neben weiteren Durchsetzungsmethoden auch Sanktionen als abschreckende Maßnahme, die als letztes Mittel im Falle schwerer Verstöße zu ergreifen sind, in Betracht zu ziehen, und den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft hierbei eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen;

18.  fordert die EU und alle Staaten Zentralamerikas nachdrücklich auf, die multilateralen Umweltschutzübereinkommen zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Übereinkommen von Paris, zu ratifizieren und umfassend umzusetzen; betont, dass die EU und Zentralamerika ihre Zusammenarbeit diesbezüglich intensivieren müssen;

19.  weist auf die verschiedenen Länderberichte der IAO sowie auf die Herausforderungen hin, die nach wie vor bestehen; fordert jene zentralamerikanischen Staaten, in denen es zu Gewalt gegen Gewerkschafter und indigene Völker kommt, auf, dieser Gewalt ein Ende zu setzen und gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, damit die grundlegenden Übereinkommen der IAO über die Vereinigungsfreiheit, über Kollektivverhandlungen, über das Diskriminierungsverbot sowie über Kinderarbeit wirksam umgesetzt werden; betont, dass die Arbeitsaufsicht und der soziale Dialog verstärkt werden müssen;

20.  fordert die Kommission zu Zusicherungen darüber auf, dass in freien Exportzonen (FEZ) produzierte Güter und Bestandteile von Gütern nicht unter die Präferenzzölle des Abkommens fallen, zumal die FEZ von der Verpflichtung zur Einhaltung der internationalen arbeitsrechtlichen Normen und der nationalen Umweltnormen befreit sind; fordert die Kommission auf, konkrete Informationen über Zölle und andere Bestimmungen vorzulegen, die angewandt werden, um die Herkunft von Produkten, die aus FEZ kommen und daher nicht vom Zollabbau betroffen sind, zu verschleiern;

21.  verweist darauf, dass die Schwellenwerte, die im Rahmen des dem Abkommen beigefügten und bis 2020 gültigen Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgelegt wurden, nicht überschritten werden sollten und dass die Vertragsparteien nach Ablauf dieses Mechanismus weiterhin Statistiken, auch zum fairen Handel und zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen, vorlegen sollten; weist darauf hin, dass Nicaragua und Guatemala die Schwellenwerte im September 2018 (um 349 % bzw. 102 %) überschritten haben, und ist besorgt, dass sich dies auf die europäischen Bananenerzeuger auswirken könnte; erinnert an die Zusage der Kommission, bis spätestens 1. Januar 2019 eine Bewertung der Lage der Bananenerzeuger in der EU vorzunehmen, und daran, dass im Falle einer schwerwiegenden Verschlechterung des Marktes oder der Lage der Bananenerzeuger in der EU eine Verlängerung der Gültigkeit des Mechanismus in Betracht gezogen werden kann; verweist darauf, dass die Kommission angesichts des Stabilitätsmechanismus und der Schutzklauseln, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sowohl dem Europäischen Parlament als auch den betreffenden Industriezweigen umfassendere und regelmäßigere Informationen über diese Marktentwicklungen zur Verfügung stellen sollte;

22.  betont, dass die jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in einigen Staaten Zentralamerikas, die von Gewalt, Straflosigkeit, fragilen Justizsystemen und mangelnder Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet sind, auch wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, die sich negativ auf die Region insgesamt auswirken und zur Destabilisierung der Region führen könnten; ist besonders beunruhigt angesichts der aktuellen Lage in Nicaragua und verurteilt diese aufs Schärfste; fordert die Kommission und den EAD auf, die Lage in Nicaragua weiterhin sorgfältig zu überwachen und erforderlichenfalls die möglichen Maßnahmen, die im Lichte des Assoziierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, zu prüfen; verweist darauf, dass die Demokratieklausel ein wesentliches Element aller Abkommen der Union mit Drittstaaten ist;

23.  verweist auf die in Artikel 8 AEUV verankerte Verpflichtung der EU sowie die Zusage der EU und der weiteren Unterzeichner der Erklärung von Buenos Aires zum Thema Geschlechtergleichstellung und Handel, die Gleichstellung der Geschlechter in der Handelspolitik durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Vertragsparteien auf, den geschlechtsspezifischen Ansatz des Abkommens zu verstärken und bei einer künftigen Überarbeitung die Aufnahme eines gesonderten Kapitels über Geschlechtergleichstellung zu fördern und zu unterstützen;

24.  fordert Österreich, Belgien und Griechenland dringend auf, das Abkommen zu ratifizieren, und betont erneut, wie wichtig die uneingeschränkte Umsetzung der übrigen Teile des Abkommens ist, darunter die Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung von Wirtschaft und Handel (u. a. Artikel 52);

25.  begrüßt, dass die Vertragsparteien nunmehr endlich die verwaltungstechnischen und institutionellen Verfahren zur Annahme des Protokolls zur Einbeziehung Kroatiens in das Abkommen einleiten;

o
o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, den Mitgliedstaaten, den Regierungen der Staaten Zentralamerikas sowie der EuroLat-Versammlung zu übermitteln.

(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
(2) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 181.
(3) Zwischenbericht vom 8. November 2012 über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0238.
(5) ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 27.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0230.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0439.
(8) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/july/tradoc_157150.pdf
(9) https://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/resources/docs/en_joint-document_advisory-groups_16-june-2016_final.pdf
(10) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(11) Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel vom 19. September 2012 über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.
(12) ECLI:EU:C:2017:376.
(13) Mit Stand vom 10. September 2018 steht die Ratifizierung durch Österreich, Belgien, das Vereinigte Königreich und Griechenland noch aus. http://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2012001
(14) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament an den Rat mit dem Titel „Dritter jährlicher Bericht über die Umsetzung von Teil IV des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits“ (COM(2017)0160).

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen