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Verfahren : 2018/0226(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0406/2018

Eingereichte Texte :

A8-0406/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/01/2019 - 21.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0028

Angenommene Texte
PDF 188kWORD 54k
Mittwoch, 16. Januar 2019 - Straßburg
Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) *
P8_TA(2019)0028A8-0406/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (COM(2018)0437 – C8-0380/2018 – 2018/0226(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0437),

–  gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0380/2018),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0406/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)

(1a)  Das Europäische Parlament sollte bei allen relevanten Schritten der Umsetzung und Evaluierung des Programms konsultiert werden. Der Rat ersuchte das Europäische Parlament um eine Stellungnahme zu dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für den Zeitraum 2021–2025. Da aber gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, gelten das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme von Rechtsvorschriften im Hinblick auf Kernenergie nicht als einander gleichgestellte Mitgesetzgeber. In Haushaltsangelegenheiten hingegen fungiert das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber, und da eine kohärente Gestaltung und Umsetzung des Rahmenprogramms der Union für Forschung und Innovation sichergestellt werden muss, sollte das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.

Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Forschung im Nuklearbereich kann zu sozialem Wohlergehen, wirtschaftlichem Wohlstand und ökologischer Nachhaltigkeit beitragen, indem nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und Strahlenschutz verbessert werden. Die Forschung im Bereich des Strahlenschutzes hat zu Verbesserungen in der Medizintechnik geführt, von denen viele Bürger profitieren; sie kann nun auch Verbesserungen in anderen Sektoren wie Industrie, Landwirtschaft, Umwelt und Sicherheit bewirken. Ebenso wichtig ist der potenzielle Beitrag der Nuklearforschung zur langfristigen sicheren und effizienten Dekarbonisierung des Energiesystems.
(2)  Die Forschung im Nuklearbereich kann zu sozialem Wohlergehen und wirtschaftlichem Wohlstand beitragen, indem nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und Strahlenschutz verbessert werden. Durch die Forschung im Nuklearbereich wird ein wichtiger Beitrag zu ökologischer Nachhaltigkeit und zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet, indem die Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren verringert wird, und die Forschung im Bereich des Strahlenschutzes hat zu Verbesserungen in der Medizintechnik geführt, von denen viele Bürger profitieren, sodass dadurch nun auch Verbesserungen in anderen Wirtschaftszweigen wie Industrie, Landwirtschaft, Umwelt und Sicherheit bewirkt werden können. Ebenso wichtig ist der potenzielle Beitrag der Nuklearforschung zur langfristigen sicheren und effizienten Dekarbonisierung des Energiesystems.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Der Bericht der Kommission über die Zwischenbewertung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung 2014-2018 (COM(2017)0697) enthält eine Reihe von Grundsätzen für das Programm. Zu diesen gehören: die weitere Unterstützung der Nuklearforschung mit den Schwerpunkten nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen, Gefahrenabwehr, Abfallentsorgung, Strahlenschutz und Entwicklung der Fusionsenergie; die weitere Verbesserung der Organisation und Verwaltung der europäischen gemeinsamen Programme im Nuklearbereich, zusammen mit den Begünstigten; die Fortführung und Verstärkung der Euratom-Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung zur Entwicklung einschlägiger Kompetenzen, die alle Aspekte der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Strahlenschutzes unterstützen; eine verstärkte Nutzung der Synergien zwischen dem Euratom-Programm und anderen thematischen Bereichen des Rahmenprogramms der Union sowie eine verstärkte Nutzung der Synergien zwischen direkten und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms.
(4)  Der Bericht der Kommission über die Zwischenbewertung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung 20142018 (COM(2017)0697) enthält eine Reihe von Grundsätzen für das Programm. Zu diesen gehören: die weitere Unterstützung der Nuklearforschung mit den Schwerpunkten nukleare Sicherheit, Leistungsfähigkeit, Sicherungsmaßnahmen, Gefahrenabwehr, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Strahlenschutz und Entwicklung der Fusionsenergie; die weitere Verbesserung der Organisation und Verwaltung der europäischen gemeinsamen Programme im Nuklearbereich, zusammen mit den Begünstigten; die Fortführung und Verstärkung der Euratom-Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung zur Entwicklung einschlägiger Kompetenzen als Grundlage aller Aspekte der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Strahlenschutzes, damit insbesondere bei der neuen Generation von Ingenieuren ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt ist; eine verstärkte Nutzung der Synergieeffekte zwischen dem Euratom-Programm und anderen thematischen Bereichen des Rahmenprogramms der Union sowie eine verstärkte Nutzung der Synergieeffekte zwischen direkten und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms, um zur Wahrung der Kohärenz und Wirksamkeit des gesamten Euratom-Programms beizutragen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die Euratom-Projekte zur Abfallentsorgung tragen zu einem besseren Verständnis der Probleme im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Union bei, beispielsweise im Hinblick auf die Sicherheit von zukünftigen geologischen Endlagerstätten, die Aufbereitung radioaktiver Abfälle oder das langfristige Verhalten abgebrannter Brennelemente in Lagerstätten.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Konzipierung und Ausgestaltung des Programms berücksichtigt auch die Notwendigkeit, eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu erreichen. Erreicht wird dies durch die Festlegung einer begrenzten Anzahl von Einzelzielen, deren Schwerpunkte auf der sicheren Nutzung der Kernspaltung für die Stromerzeugung und für Anwendungen außerhalb der Stromerzeugung, der Aufrechterhaltung und dem Ausbau des notwendigen Fachwissens, der Förderung der Fusionsenergie und der Unterstützung der Politik der Union in den Bereichen nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr liegt.
(5)  Bei der Konzipierung und Ausgestaltung des Programms wurde auch berücksichtigt, dass eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten erreicht werden muss. Erreicht wird dies durch die Festlegung einer begrenzten Anzahl von Einzelzielen, deren Schwerpunkte auf der sicheren Nutzung der Kernspaltung für die Stromerzeugung und für Anwendungen außerhalb der Stromerzeugung, der Aufrechterhaltung und dem Ausbau des notwendigen Fachwissens, der Förderung der Fusionsenergie und der Unterstützung der Politik der Union in den Bereichen nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr liegen, einschließlich des Erwerbs von Kenntnissen über die sichere, wirksame und kosteneffiziente Stilllegung von Anlagen am Ende ihrer Lebensdauer – also in einem Bereich, in dem es bislang an entsprechenden Bestimmungen und Investitionen mangelt.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Das Programm ist ein entscheidender Teil der Bemühungen der Union um die Aufrechterhaltung und den Ausbau ihrer Führungsposition in Wissenschaft und Industrie im Bereich Energietechnologien. Die Kernspaltungsforschung sollte auch künftig fest in das Euratom-Programm integriert bleiben, damit ein Beitrag zum sicheren Betrieb der bestehenden Kernspaltungsanlagen geleistet und die Dekarbonisierung des Energiesystems vorangebracht wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Die sichere Nutzung der Kernenergie und der Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung sowie die nukleare Sicherheit und die Stilllegung sollten durch strukturelle länderübergreifende Kontrollen und den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren bezüglich der Sicherheit der derzeitigen Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe gefördert werden, insbesondere bei kerntechnischen Anlagen, die sich in der Nähe einer oder mehrerer Grenzen zwischen Mitgliedstaaten befinden.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
(5c)   Bei schweren nuklearen Unfällen könnte die Gesundheit des Menschen gefährdet sein. Daher sollte in dem Programm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Aspekten der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, die in den Aufgabenbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) fallen, größtmögliche Aufmerksamkeit zuteilwerden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Durch die Unterstützung der Nuklearforschung sollte das Programm zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) beitragen, das mit der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wird, und die Umsetzung der „Strategie Europa 2030“ sowie die Stärkung des Europäischen Forschungsraums erleichtern.
(7)  Durch die Unterstützung der Nuklearforschung sollte das Programm insbesondere durch die Förderung von Spitzenleistungen und offener Wissenschaft zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) beitragen, das mit der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wird, und die Umsetzung der „Strategie Europa 2030“ sowie die Stärkung des Europäischen Forschungsraums erleichtern.
__________________
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20 Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) (RP9 der EU), zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. […]).
20 Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021–2027) (RP9 der EU), zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. […]).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Im Rahmen des Programms sollten Synergien mit Horizont Europa und anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden und die Hebelwirkung der EU-Mittel zu verstärken, können Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten.
(8)  Im Rahmen des Programms sollten Synergieeffekte und eine stärkere Harmonisierung mit Horizont Europa und anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass in allen Programmen die zentralen Grundsätze für Spitzenleistungen und offene Wissenschaft gewahrt werden. Damit keine Überschneidungen auftreten, keine Doppelarbeit entsteht und die Hebelwirkung der EU-Mittel verstärkt wird, können Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Bei den Tätigkeiten des Programms sollte die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation gefördert werden, indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft und die Geschlechterdimension in den Inhalt von Projekten einbezogen wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die JRC unterstützt die Normung, den freien Zugang von Wissenschaftlern der Union zu einzelnen kerntechnischen Anlagen und Schulungen in den Bereichen Sicherungsmaßnahmen, Forensik und Stilllegungen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  potenzieller Beitrag zur langfristigen sicheren und effizienten Dekarbonisierung des Energiesystems;
(b)  Beitrag zur langfristigen sicheren und effizienten Dekarbonisierung des Energiesystems;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Verbesserung der sicheren Nutzung der Kernenergie und der Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung, einschließlich der Aspekte nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Sicherungsmaßnahmen, Strahlenschutz, sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung;
(a)  Verbesserung der sicheren und effizienten Nutzung der Kernenergie und der Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung, einschließlich der Aspekte nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Sicherungsmaßnahmen, Strahlenschutz, sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)  Unterstützung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.
(d)  Unterstützung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich des Erwerbs von Kenntnissen über die sichere, wirksame und kosteneffiziente Stilllegung von Anlagen am Ende ihrer Lebensdauer.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 1 675 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 1 516 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 675 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) festgesetzt.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  724 563 000 EUR für die Fusionsforschung und -entwicklung;
a)  43 % für die Fusionsforschung und -entwicklung;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b)  330 930 000 EUR für Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;
b)  25 % für Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c)  619 507 000 EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.
c)  32 % für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Kommission darf im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nicht von dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrag abweichen.
Die Kommission darf im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens um höchstens 10 % von den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Beträgen abweichen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Gleichstellung der Geschlechter
Mit dem Programm wird die wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation sichergestellt.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 b (neu)
Artikel 8b
Ethische Grundsätze
1.   Bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Programms sind ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union sowie internationale Vorschriften zu beachten, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen zu gewährleisten.
2.   Bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Die Empfänger von Fördermitteln des Programms machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Förderung durch die Gemeinschaft Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
1.  Die Empfänger von Fördermitteln des Programms weisen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, auf die Herkunft der Fördermittel aus der Union hin, um diese Tatsache besser bekannt zu machen (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
1.  Die Kommission führt Informations- und Kommunikationstätigkeiten zur Bekanntmachung des Programms und seiner Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Gemeinschaft gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
2.  Die Kommission führt Informations- und Kommunikationstätigkeiten zur Bekanntmachung des Programms und seiner Maßnahmen und Ergebnisse sowohl bei Sachverständigen als auch in der Öffentlichkeit durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Gemeinschaft gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
1.  Die Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung bezüglich des Programms, seines Nachfolgeprogramms und anderer für Forschung und Innovation relevanter Initiativen einfließen können.
1.  Die Evaluierungen werden alle zwei Jahre durchgeführt, sodass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung bezüglich des Programms, seines Nachfolgeprogramms und anderer für Forschung und Innovation relevanter Initiativen einfließen können.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
2.  Die Zwischenevaluierung des Programms wird durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Euratom-Programme und bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung der Programmdurchführung.
2.  Die erste Evaluierung des Programms wird durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber zwei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Euratom-Programme und bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung der Programmerweiterung und ‑durchführung.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
3.  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. Diese enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen vorhergehender Programme.
3.  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. Diese Evaluierung enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen vorhergehender Programme.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 2
Zur Verwirklichung der Einzelziele werden im Rahmen des Programms bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt, die sicherstellen, dass bei den Forschungsanstrengungen zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Synergien genutzt werden. Mit Horizont Europa werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) geschaffen. Einschlägige Forschungs- und Innovationstätigkeiten können auch durch die unter die [Dachverordnung] fallenden Fonds finanziell unterstützt werden, soweit dies im Einklang mit den Vorschriften und Zielen der jeweiligen Fonds steht.
Zur Verwirklichung der Einzelziele werden im Rahmen des Programms bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt, damit bei den Forschungsanstrengungen zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Synergieeffekte genutzt werden. Mit Horizont Europa werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) geschaffen. Einschlägige Forschungs- und Innovationstätigkeiten können auch durch die unter die [Dachverordnung] fallenden Fonds oder andere Programme und Finanzierungsinstrumente der Union finanziell unterstützt werden, soweit sie mit den Vorschriften und Zielen der jeweiligen Fonds, Programme und Instrumente im Einklang stehen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 4
Die Prioritäten der Arbeitsprogramme werden von der Kommission auf der Grundlage ihrer politischen Prioritäten, der Beiträge der nationalen Behörden und der Beiträge der Interessenträger in der Nuklearforschung festgelegt; Letztere sind zusammengeschlossen in Einrichtungen oder Strukturen wie europäischen Technologieplattformen, Vereinigungen, Initiativen und technischen Foren (für Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit, die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente und den Strahlenschutz/das Risiko niedriger Strahlendosen, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr, die Fusionsforschung) oder in anderen relevanten Organisationen oder Foren für Interessenträger im Nuklearbereich.
Die Prioritäten der Arbeitsprogramme werden von der Kommission auf der Grundlage ihrer politischen Prioritäten, der Beiträge der nationalen Behörden und der Beiträge der Interessenträger in der Nuklearforschung festgelegt; Letztere sind zusammengeschlossen in Einrichtungen oder Strukturen wie europäischen Technologieplattformen, Vereinigungen, Initiativen und technischen Foren (für gegenwärtige und künftige Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit, die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente und den Strahlenschutz/das Risiko niedriger Strahlendosen, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr, die Fusionsforschung) oder in anderen relevanten Organisationen oder Foren für einschlägige. Interessenträger
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 5 – Buchstabe a – Nummer 1
(1)  Nukleare Sicherheit: Sicherheit der Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe, die in der Gemeinschaft eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft erforderlich, der Reaktortypen und Brennstoffkreisläufe, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte behandelt werden, einschließlich aller Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation.
(1)  Nukleare Sicherheit: Sicherheit der Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe, die in der Gemeinschaft eingesetzt werden, oder, soweit zur Erhaltung und Erweiterung breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft erforderlich, der Reaktortypen und Brennstoffkreisläufe, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte behandelt werden, einschließlich aller Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation. Unterstützung für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bezüglich der Sicherheit der derzeitigen Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe, insbesondere im Fall von kerntechnischen Anlagen, die sich in der Nähe einer oder mehrerer Grenzen zwischen Mitgliedstaaten befinden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 5 – Buchstabe a – Nummer 3
(3)  Stilllegung: Forschung zur Entwicklung und Evaluierung von Technologien für die Stilllegung und ökologische Sanierung kerntechnischer Anlagen; Unterstützung für den Austausch von bewährten Praktiken und Wissen über die Stilllegung.
(3)  Stilllegung: Forschung zur Entwicklung und Evaluierung von Technologien für die Stilllegung und ökologische Sanierung kerntechnischer Anlagen; Unterstützung für den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen über die Stilllegung, auch durch Wissensaustausch im Fall von kerntechnischen Anlagen, die sich in der Nähe einer oder mehrerer Grenzen zwischen Mitgliedstaaten befinden, und durch die Zusammenführung von Ressourcen und Personal in Spitzenleistungszentren.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Zwischenüberschrift 4 – Tabelle
Indikatoren für innovationsbezogene Wirkungspfade
Indikatoren für innovationsbezogene Wirkungspfade
Fortschritte der EU im Hinblick auf das Ziel der 3 % des BIP aufgrund des Euratom-Programms
Fortschritte der EU im Hinblick auf das Ziel, aufgrund des Euratom-Programms 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung (FuE) aufzuwenden
Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen