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Verfahren : 2018/2100(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0419/2018

Eingereichte Texte :

A8-0419/2018

Aussprachen :

PV 15/01/2019 - 15
CRE 15/01/2019 - 15

Abstimmungen :

PV 16/01/2019 - 21.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0030

Angenommene Texte
PDF 161kWORD 52k
Mittwoch, 16. Januar 2019 - Straßburg
Bankenunion – Jahresbericht 2018
P8_TA(2019)0030A8-0419/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2018“ (2018/2100(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2017“(1),

–  unter Hinweis auf die Rückmeldungen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2017“,

–  unter Hinweis auf die vom Euro-Gipfel auf seiner Tagung vom 29. Juni 2018 vereinbarte Erklärung,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) vom 16. Januar 2018 über die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (COM(2018)0339),

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen der EZB vom 23. Februar 2018, dass die ABLV Bank und die ABLV Bank Luxembourg gemäß der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind(3),

–  unter Hinweis auf den Beginn des EU-weiten Stresstests 2018 durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 31. Januar 2018(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“)(5),

–  unter Hinweis auf den jährlichen Statistikbericht der ESMA über die Derivatemärkte der EU vom 18. Oktober 2018,

–  unter Hinweis auf die Ankündigungen der EZB vom 15. März 2018 zu den aufsichtlichen Erwartungen für neue notleidende Kredite (NLP)(6) und vom 11. Juli 2018 zu weiteren Schritten beim aufsichtlichen Ansatz für NLP-Bestände(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom September 2018 über einen Ansatz für notleidende Kredite aus makroprudenzieller Sicht,

–  unter Hinweis auf die dritte Ausgabe des „EU Shadow Banking Monitor“, des Zustandsberichts des ESRB zum Schattenbankenwesen, vom September 2018,

–  unter Hinweis auf die Stellenausschreibung für den Vorsitz des Aufsichtsgremiums der EZB vom 1. Januar 2019(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Oktober 2017 über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (COM(2017)0591),

–  unter Hinweis auf die Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) (COM(2016)0850) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) (COM(2016)0854),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CON/2017/46),

–  unter Hinweis auf den neunten Bericht des ESRB vom Juli 2017 über die Auswirkungen der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) auf die Finanzstabilität;

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0419/2018),

A.  in der Erwägung, dass es sich als Erfolg erwiesen hat, die EZB mit der Beaufsichtigung von systemrelevanten Finanzinstituten zu betrauen;

B.  in der Erwägung, dass es nicht möglich ist, Aufsicht und Geldwäschebekämpfung voneinander zu trennen;

C.  in der Erwägung, dass die Rolle der EBA erheblich gestärkt werden muss, damit die Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung wirksam umgesetzt und kontrolliert werden können;

D.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Behandlung von staatlichen Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen durch Einlagensicherungssysteme zu klären(9);

E.  in der Erwägung, dass der Bestand an notleidenden Krediten und Risikopositionen der Stufe 2 und 3 in den Bankensystemen einiger Mitgliedstaaten noch immer beunruhigend hoch ist;

F.  in der Erwägung, dass Anzahl und Quoten notleidender Kredite zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erheblich schwanken;

G.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, eine Beteiligung an der Bankenunion offensteht; in der Erwägung, dass sich bisher auf dieser Grundlage noch kein Mitgliedstaat hierfür entschieden hat; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten einen möglichen Beitritt zur Bankenunion diskutieren; in der Erwägung, dass einige Finanzinstitute Vorteile darin sehen, Teil der Bankenunion zu sein;

1.  nimmt die Erfolge und Ergebnisse der Bankenunion im Hinblick auf die Unterstützung der Förderung eines wirklichen Binnenmarkts, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Finanzstabilität und eine Steigerung der Vorhersehbarkeit für die Marktakteure zur Kenntnis; betont, dass es wichtig ist, sich für die Vollendung der Bankenunion einzusetzen, und dass Offenheit und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, die sich an der Bankenunion beteiligen, sichergestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die Vollendung der Bankenunion, einschließlich eines europäischen Einlagenversicherungssystems und einer fiskalischen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds, ebenso fortgesetzt werden muss wie Maßnahmen zur Risikominderung, mit denen ein Beitrag zur weiteren Steigerung der Finanzstabilität und Wachstumsaussichten geleistet wird;

2.  betont, wie wichtig der Einsatz für die Vollendung der Kapitalmarktunion ist, die dazu beitragen wird, einen wirklichen Kapitalbinnenmarkt in der EU zu schaffen, Kredite in die Realwirtschaft zu leiten, weitere Möglichkeiten der privaten Risikoteilung auftun, grenzüberschreitende Investitionen erleichtern und Finanzierungen durch Banken ergänzen wird;

3.  weist erneut darauf hin, dass die Bankenunion allen Mitgliedstaaten offensteht, die ihr beitreten wollen; begrüßt etwaige Schritte, die von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ergriffen werden, um der Bankenunion beizutreten, da dies der Angleichung der Bankenunion an den Binnenmarkt förderlich ist;

4.  ist der Ansicht, dass eines der Ziele der Bankenunion – neben der Gewährleistung der Finanzstabilität – im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darin bestehen sollte, die Vielfalt der nachhaltigen EU-Bankenmodelle zu bewahren und zu verhindern, dass das europäische Bankensystem auf ein einziges Modell zusteuert oder kleinere Banken unverhältnismäßig benachteiligt werden, da durch diese Vielfalt die Anforderungen der Bürger und ihrer Projekte erfüllt werden können und sie als Diversifizierungsinstrument dient, was von zentraler Bedeutung für die Bewältigung potenzieller Schocks ist;

5.  betont, dass die Vorschläge internationaler Foren so in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, dass den Besonderheiten des europäischen Bankensektors Rechnung getragen wird;

6.  betont, dass insbesondere die Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) nicht 1:1 in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, wenn die Besonderheiten des europäischen Bankensystems nicht ausreichend berücksichtigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen wird;

7.  erinnert daran, dass das ordnungsgemäße und straffe Funktionieren der Bankenunion ein kohärentes Regelwerk erfordert, wobei auch der Bedeutung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, als Legislativinstrument für Rechtsvorschriften für die Bankenunion vorzugsweise Verordnungen statt Richtlinien zu wählen – sofern angemessen – und in erster Linie dafür zu sorgen, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und ordnungsgemäß umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und abzubauen;

8.  ist der Auffassung, dass Entscheidungen der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden kohärent sein müssen, hinreichend erläutert werden müssen, transparent sein müssen und veröffentlicht werden müssen; fordert die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden auf, die Bestimmungen, die es ihnen ermöglichen, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, möglichst restriktiv anzuwenden;

Aufsicht

9.  nimmt die jüngsten – 2018 durchgeführten – Beurteilungen der EZB als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ zur Kenntnis; betont, dass die Reaktionszeit der Europäischen Bankenaufsicht besser werden muss; ist zutiefst besorgt, dass einige dieser Fälle Fragen bezüglich der Durchsetzung der Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung in der Bankenunion aufgeworfen haben; betont, dass diesbezüglich dringend ein gemeinsames EU-Konzept mit eindeutig zugewiesenen Befugnissen erforderlich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Stärkung der EBA im Bereich Geldwäsche;

10.  nimmt die Ergebnisse des EU-weiten Stresstests der EBA zur Kenntnis; begrüßt die Aufnahme von Instrumenten der Stufe 2 und 3 in den Anwendungsbereich der Stresstests für 2018; ist der Ansicht, dass Stresstests in Verbindung mit anderen laufenden Aufsichtstätigkeiten ausgelegt werden sollten; fordert den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM), die EBA und den ESRB auf, bei der Festlegung von Stresstests einheitliche Methoden zu verwenden, um ein hohes Maß an Transparenz dieses Verfahrens zu gewährleisten und mögliche Verzerrungen zu verhindern;

11.  weist erneut darauf hin, dass mit Staatsschulden Risiken verbunden sind; nimmt die laufenden Arbeiten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zum Länderrisiko zur Kenntnis; ist zudem besorgt darüber, dass einige Finanzinstitute übermäßig große Kredite im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln haben, die von ihren eigenen Regierungen ausgegeben wurden; weist darauf hin, dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Banken gegenüber Staaten mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte;

12.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Rolle der EBA bei der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor zu stärken; fordert die Rechtsetzungsinstanzen auf, den Vorschlag unverzüglich anzunehmen, und unterstreicht nachdrücklich die Notwendigkeit einer gestärkten Zusammenarbeit und eines verbesserten Informationsaustauschs der nationalen Aufsichtsbehörden untereinander, die sich auf die Grundlage gemeinsamer Standards innerhalb der EU stützen und bei Überforderung nationaler Behörden der Koordination auf EU-Ebene unterliegen;

13.  ist nach wie vor besorgt über die jüngsten Fälle von Geldwäsche bei europäischen Banken und über den Umstand, dass durch Geldwäsche die Wirtschaft der EU dem Risiko finanzieller und politischer Instabilität ausgesetzt ist; stellt fest, dass mehrere dieser Fälle von Drittstaaten gemeldet wurden; fordert einen einheitlichen Ansatz für die Banken- und Geldwäscheaufsicht; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass auch außerhalb der Bankenunion Probleme im Hinblick auf die Stärkung der Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung zutage getreten sind und dass ein Beitritt zur Bankenunion Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, helfen könnte, diese Probleme zu bewältigen;

14.  betont, dass die Finanzmärkte eng miteinander verflochten sind; betont ferner, wie wichtig die Vorbereitung der Bankenaufsichtsbehörden auf alle möglichen Ergebnisse der Brexit-Verhandlungen zwischen den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies kein Ersatz für die Vorbereitung der privaten Akteure selbst ist; fordert die Kommission und die Aufsichtsbehörden auf, die Auswirkungen des Brexit eingehend zu analysieren; fordert die verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Regelungen und die gemeinsame Aufsicht zu intensivieren und gleichzeitig die Kapitalmärkte dieser Mitgliedstaaten zu vertiefen und auszuweiten;

15.  fordert alle Unterhändler auf, auf die Annahme eines ausgewogenen und nachhaltigen Legislativpakets hinzuarbeiten, mit dem die Risiken im Bankensystem vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 verringert werden sollen; fordert den Rat insbesondere auf, nach Treu und Glauben zu verhandeln und die Vielfalt der Bankenmodelle in der EU, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das vom Europäischen Parlament angenommene ausgewogene Paket gebührend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, das Problem des „too big too fail“ (zu groß für eine Insolvenz) gemeinsam mit den Risiken der verschiedenen Bankenmodelle in der EU wirksam anzugehen, wobei deren Größe auf den einschlägigen Märkten zu berücksichtigen ist;

16.  nimmt die laufenden Verhandlungen über das Paket zu notleidenden Krediten zur Kenntnis; nimmt das Addendum der EZB zu notleidenden Krediten und die Arbeit der EBA zu Leitlinien für die Behandlung notleidender und gestundeter Risikopositionen zur Kenntnis; begrüßt den Rückgang des Umfangs notleidender Kredite in den letzten Jahren; bekräftigt seine Sorge darüber, dass die Gesamtzahl notleidender Kredite und der Instrumente der Stufe 2 und 3 sowie ihr Anteil in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor überdurchschnittlich hoch ist; betont, dass von den notleidenden Krediten zwar immer noch ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, dieses jedoch heute im Vergleich zu vor einigen Jahren niedriger ist; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Hauptverantwortung für die Verringerung notleidender Kredite in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, insbesondere durch effiziente Insolvenzgesetze, sowie bei den Banken selbst liegt, betont aber, dass der EU daran gelegen ist, den Anteil an notleidenden Krediten zu senken;

17.  ist besorgt über die weit verbreitete Verwendung interner Modelle durch die Bankhäuser; fordert den SSM und die EBA auf, ihre Arbeit bezüglich der Angemessenheit der Verwendung interner Modelle fortzusetzen, um ihre Glaubwürdigkeit zu bestätigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Einrichtungen zu schaffen;

18.  nimmt die laufenden Verhandlungen über das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass ein Binnenmarkt angemessene Aufsichtsbefugnisse auf Unionsebene benötigt; betont, dass die Kernaufgabe des ESFS darin besteht, ein effektives Aufsichtshandeln zu gewährleisten;

19.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu Finanztechnologie; erkennt das große Potenzial der Finanztechnologie und die Notwendigkeit, Innovation zu fördern, an; stellt jedoch fest, dass eine klare Regulierung und eine angemessene Aufsicht erforderlich sind, damit die Verbraucher geschützt werden und Finanzstabilität sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzmarktteilnehmer sichergestellt sind; ist der Ansicht, dass Finanztechnologieunternehmen, die die gleichen Arten von Tätigkeiten ausüben wie andere Akteure im Finanzsystem, den gleichen Regeln für die Arbeitsweise unterliegen sollten; betont, dass die Abwehrfähigkeit der Finanzwirtschaft in der EU gegenüber Cyberangriffen unablässig verbessert werden muss;

20.  zeigt sich weiterhin besorgt über das Ausmaß des Schattenbankensystems in der EU; weist darauf hin, dass Schätzungen zufolge Ende 2017 ungefähr 40 % des EU-Finanzsystems dieser Kategorie zuzurechnen waren; fordert die Behörden auf Unions-, nationaler und globaler Ebene auf, die von entsprechenden Aktivitäten ausgehenden Risiken aufmerksam zu verfolgen und baldmöglichst dagegen vorzugehen, damit für fairen Wettbewerb, Transparenz und Finanzstabilität gesorgt ist; fordert die Kommission auf, die verbleibenden Lücken in den geltenden Bestimmungen umgehend zu ermitteln;

21.  erinnert an die ursprüngliche Debatte über die Rolle der EZB als Währungs- und Aufsichtsbehörde; ist der Ansicht, dass die EZB alles in allem die beiden Rollen erfolgreich getrennt hat; vertritt allerdings die Auffassung, dass weitere Gespräche erforderlich sind, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen den beiden Aufgaben zu unterbinden; betont, dass die EBA als Regulierungsbehörde und der SSM als Aufsichtsbehörde innerhalb der Bankenunion unbedingt zusammenarbeiten müssen, wobei die Aufgabenteilung zu achten ist;

22.  ist der Auffassung, dass es mit Blick auf ein wirksameres Krisenmanagement durch die zuständigen Behörden im Vorfeld einer Abwicklung hilfreich wäre, die Vorgehensweisen zur Bewertung, ob eine Bank von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, weiter zu vereinheitlichen und eindeutiger zwischen Aufsichtsbefugnissen und Befugnissen zur frühzeitigen Intervention zu unterscheiden;

Abwicklung

23.  nimmt die Einigung zur Kenntnis, die bei dem Euro-Gipfel vom 29. Juni 2018 darüber erzielt werden konnte, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) die gemeinsame Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) bietet und dass der EWF so umgestaltet wird, dass er auf der Grundlage strenger Bedingungen wirksam die Stabilität fördern kann, damit Verantwortung, Rechenschaftspflicht und der Grundsatz der Vermeidung moralischer Risiken gewahrt sind und der Grundsatz geachtet wird, dass Steuerzahler nicht für Risiken im Bankgeschäft haftbar gemacht werden können; weist auf den Standpunkt des Parlaments hin, wonach dieser Mechanismus vollständig in den institutionellen Rahmen der Union eingegliedert werden sollte, und betont, dass es einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle bedarf;

24.  weist darauf hin, dass ordentliche Insolvenzverfahren angewandt werden, wenn davon ausgegangen wird, dass Abwicklungsmaßnahmen nicht im öffentlichen Interesse sind; ist sich dessen bewusst, dass Abweichungen im Insolvenzrecht etablierte nationale Verfahren widerspiegeln; nimmt zur Kenntnis, dass eine weitere EU-weite Vereinheitlichung dem Insolvenzrecht zugutekäme, da so gemeinsame Bestimmungen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken, Investoren und Gläubiger sichergestellt würden;

25.  bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass die Bestimmungen für die vorsorgliche Rekapitalisierung klargestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die vorsorgliche Rekapitalisierung ein Instrument zur Krisenbewältigung sein kann, ist aber der Ansicht, dass seine Verwendung strengstens auf Ausnahmefälle beschränkt sein muss, in denen die Bank die harmonisierten aufsichtlichen Mindestkapitalanforderungen erfüllt und somit solvent ist und dafür gesorgt ist, dass die Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen eingehalten werden; weist erneut darauf hin, dass es Ziel des Abwicklungssystems der EU ist, dafür zu sorgen, dass die Steuerzahler geschützt werden, die Kosten bei Bankverwaltungsfehlern von den jeweiligen Aktionären und Gläubigern getragen werden und die Stabilität des gesamten Finanzsystems gewahrt wird; betont, dass das Regelwerk zur Abwicklung von Kreditinstituten noch besser zur Anwendung gebracht werden muss;

26.  fordert die Kommission auf, die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfen; fordert die Kommission auf, die Regulierung anhand der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu prüfen; fordert die Kommission auf, eine transparente Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Bezug auf die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vorzulegen;

27.  weist darauf hin, dass der Zugang zu Liquidität für in Abwicklung befindliche Banken während und unmittelbar nach den Abwicklungsmaßnahmen von großer Bedeutung ist; verfolgt mit Interesse die laufenden Diskussionen über ein mögliches Instrument zur Bereitstellung von Liquidität bei einer Abwicklung;

28.  fordert die Kommission auf, regelmäßig zu bewerten, ob die Bankenwirtschaft seit dem Beginn der Krise implizite Subventionen und staatliche Beihilfen erhalten hat – unter anderem im Wege der Bereitstellung unkonventioneller Liquiditätsbeihilfen –, und darüber einen Bericht zu veröffentlichen; betont, dass staatliche Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes verzerren können; verweist auf die strengen Bestimmungen betreffend die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und fordert die Kommission erneut auf, jährlich neu zu bewerten, ob diese Bestimmungen weiterhin erfüllt sind;

29.  begrüßt die Schlussfolgerung des EuRH in seinem Bericht über die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken, dass die Organisation der EZB und ihre Ressourcenbereitstellung für die Beurteilung von Sanierungsplänen und die Bankenaufsicht in Krisenzeiten zufriedenstellend sind, wobei auch festgestellt wird, dass es deutliche Probleme im Hinblick auf den Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung gibt; verweist darauf, dass für die reibungslose Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den Behörden entscheidend sind;

30.  begrüßt die überarbeitete Absichtserklärung der EZB und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB); weist darauf hin, dass mit einem einheitlichen und – in einigen Fällen – automatischen Informationsaustausch die Effizienz gesteigert und dazu beigetragen wird, dass die Berichterstattungspflichten der Banken auf ein Mindestmaß reduziert werden;

Einlagenversicherung

31.  nimmt Kenntnis von der Einigung, die bei dem Euro-Gipfel vom 29. Juni 2018 über das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) erzielt wurde, und von der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 zum EDIS; betont, dass das Verfahren zur Einrichtung des EDIS für die Vollendung der Bankenunion fortgeführt werden sollte; erkennt die Vorteile der Risikoteilung und weiteren Risikominderung an;

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32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der EBA, der EZB, dem SRB, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0058.
(2) „Sonderbericht Nr. 02/2018: Die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken“. Europäischer Rechnungshof, 16. Januar 2018. https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=44556
(3) Pressemitteilung: „ECB determined ABLV Bank was failing or likely to fail“ (EZB stellt Ausfall oder drohenden Ausfall der ABLV Bank fest). Europäische Zentralbank, 24. Februar 2018. https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2018/html/ssm.pr180224.en.html
(4) Pressemitteilung: „EBA launches 2018 EU-wide stress test exercise“ (EBA startet EU-weiten Stresstest 2018). Europäische Bankenaufsichtsbehörde, 31. Januar 2018. http://www.eba.europa.eu/-/eba-launches-2018-eu-wide-stress-test-exercise
(5) ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.
(6) Pressemitteilung: „EZB veröffentlicht aufsichtliche Erwartungen für neue NPL“. Europäische Zentralbank, 15. März 2018. https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2018/html/ssm.pr180315.de.html
(7) Pressemitteilung: „EZB kündigt weitere Schritte beim aufsichtlichen Ansatz für NPL-Bestände an“. Europäische Zentralbank, 11. Juli 2018. https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2018/html/ssm.pr180711.de.html
(8) ABl. C 248A vom 16.7.2018, S. 1.
(9) Rechtssache T-98/16: Klage, eingereicht am 4. März 2016 – Italien/Kommission (ABl. C 145 vom 25.4.2016, S. 34).

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen