Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (2018/2103(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft(1) in der EU in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(4),
– unter Hinweis auf den Jährlichen Bericht der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2017(5),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahr 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,
– unter Hinweis auf die zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. August 2017 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2017)0458),
– unter Hinweis auf die Verweise auf die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union in den vorangegangenen Berichten,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und auf die früheren Entschließungen anderer europäischer und internationaler Organe und Einrichtungen,
– unter Hinweis auf die Berichte nationaler, europäischer und internationaler regierungsunabhängiger Organisationen,
– unter Hinweis auf die Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), des Europarats und der Venedig-Kommission,
– unter Hinweis auf den Grundrechte-Bericht 2017 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der FRA mit dem Titel „Antisemitism - Overview of data available in the European Union 2006–2016“ (Antisemitismus – Übersicht über die in der Europäischen Union verfügbaren Daten für den Zeitraum 2006–2016),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zum Internationalen Roma-Tag mit dem Titel „Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs“(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu Grundrechtsaspekten bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Bekämpfung von Antisemitismus(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU(11),
– unter Hinweis auf die Tätigkeit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Petitionsausschusses,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0466/2018),
A. in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte ist und die Mitgliedstaaten in letzter Instanz die Verantwortung dafür tragen, die Menschenrechte aller Menschen zu schützen, indem sie internationale Menschenrechtsabkommen und -konventionen ratifizieren und umsetzen; in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Grundrechte fortlaufend konsolidiert werden sollten; in der Erwägung, dass jede Infragestellung dieser Grundsätze nicht nur dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch der Union in ihrer Gesamtheit schadet; in der Erwägung, dass Korruption eine schwerwiegende Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte darstellt und allen Mitgliedstaaten wie auch der EU insgesamt schadet; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für die Korruptionsbekämpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich ist;
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinen Entschließungen und Berichten immer wieder die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, geeignete politische Maßnahmen zu ergreifen, damit die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie von älteren und besonders schutzbedürftigen Menschen gewahrt werden; in der Erwägung, dass es einen engen Zusammenhang zwischen Minderheitenrechten und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gibt; in der Erwägung, dass in Artikel 2 EUV ausdrücklich die Rechte von Personen genannt werden, die Minderheiten angehören, und in der Erwägung, dass diese Rechte es verdienen, in gleicher Weise behandelt zu werden wie die übrigen in den Verträgen verankerten Rechte;
C. in der Erwägung, dass der Zustrom an Migranten und Asylsuchenden nach Europa auch im Jahr 2017 anhielt, dass jedoch immer mehr Grenzen und Häfen geschlossen werden; in der Erwägung, dass angesichts dieser Realität echte Solidarität innerhalb der EU erforderlich ist, um geeignete Aufnahmestrukturen für die Ärmsten und Schutzbedürftigsten zu schaffen; in der Erwägung, dass viele Migranten und Asylsuchende, die versuchen, nach Europa zu gelangen, ihr Leben in die Hände von Schleusern und Verbrechern legen und Verletzungen ihrer Rechte, darunter durch Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Menschenhandel zu werden und durch Schleuser sexuell missbraucht zu werden, und dass daher Systeme zum Schutz von Kindern eingerichtet und ausgebaut werden müssen, um in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsplans von Valletta und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten(12) Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern zu verhindern und dagegen vorzugehen;
D. in der Erwägung, dass im Bericht des Sonderberichterstatters des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus die Ansicht vertreten wird, dass Staaten verpflichtet sind, ihre Bevölkerung vor Terrorakten zu schützen, dass jedoch Sicherheitsmaßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und unter Wahrung der Grundrechte durchgeführt werden müssen;
E. in der Erwägung, dass aus dem im März 2014 veröffentlichten Bericht der FRA mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ hervorgeht, dass einem Drittel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist, 20 % mit Belästigung im Internet konfrontiert waren, jede zwanzigste Frau vergewaltigt worden ist und über ein Zehntel aller Frauen sexuelle Gewalt erlebt hat, und dass in diesem Bericht hervorgehoben wird, dass Gewalt gegen Frauen in Anbetracht des Ausmaßes des Problems, der schwerwiegenden Folgen von Gewalt und der Auswirkungen, die sich daraus für das Leben der Frauen sowie für die Gesellschaft insgesamt ergeben, in allen Mitgliedstaaten der EU thematisiert werden muss, auch in jenen, die das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) noch nicht ratifiziert haben; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von häuslicher Gewalt und sexueller Nötigung zu werden, bei Frauen mit Behinderungen höher als bei Frauen ohne Behinderungen ist;
F. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in der EU in einer Vielzahl von Formen und unter unterschiedlichen Umständen – einschließlich Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sexueller Belästigung, geschlechtsspezifischer Gewalt und frauenfeindlicher Hetze – strukturelle geschlechtsspezifische Diskriminierung erfahren, wodurch sie stark in ihrer Möglichkeit eingeschränkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben; in der Erwägung, dass 2017 durch die #MeToo-Bewegung das Bewusstsein für das Ausmaß und die Intensität der sexuellen Belästigung und der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt, der Frauen ausgesetzt sind, geschärft wurde; in der Erwägung, dass die #MeToo-Bewegung einige positive Impulse für die Gleichberechtigung gesetzt hat, dass Fälle sexueller Belästigung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt aber nach wie vor weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass die Berichte der vergangenen Jahre auf zunehmende Rückschläge bei den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter in der EU hinweisen; in der Erwägung, dass Frauen in der Union aufgrund unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine Abtreibung nicht vor dem Gesetz gleich sind;
G. in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft zu den Instrumenten zählen, über welche die Menschen an der öffentlichen Debatte teilnehmen und gesellschaftliche Veränderungen bewirken können; in der Erwägung, dass Medienfreiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit zentrale Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und für die demokratische Arbeitsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten unabdingbar sind; in der Erwägung, dass Journalisten und andere Medienschaffende in der EU vielfältigen Angriffen und Bedrohungen sowie mehrfachem Druck von staatlicher wie auch nichtstaatlicher Seite ausgesetzt sind und sogar Opfer von Mordanschlägen werden; in der Erwägung, dass die Journalistin Daphne Caruana Galizia, die sich vor allem mit Skandalen um Steuerhinterziehung sowie mit Steuerbetrug, Korruption und Geldwäsche befasst hatte, in Malta ermordet wurde, nachdem sie gemeldet hatte, dass sie mehrfach bedroht worden war, und dass es unabhängiger Untersuchungen bedarf, damit die Täter vollständig identifiziert und vor Gericht gestellt werden können; in der Erwägung, dass in einer Demokratie der Presse und den Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle zukommt;
H. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Religion oder der Weltanschauung, der Sprache, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten sind; in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch Artikel 10 der Charta der Grundrechte und Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird; in der Erwägung, dass anhaltende rassistische und fremdenfeindliche Einstellungen in den Mitgliedstaaten allmählich als normal angesehen werden und Meinungsführer und Politiker in der gesamten EU sich diese Einstellungen zunutze machen und somit ein gesellschaftliches Klima fördern, in dem Rassismus, Diskriminierung und hassmotivierte Straftaten auf fruchtbaren Boden fallen; in der Erwägung, dass diese Ansichten im Widerspruch zu den gemeinsamen europäischen Werten stehen, zu denen sich alle Mitgliedstaaten bekannt haben;
I. in der Erwägung, dass Migranten und ihre Nachkommen sowie Angehörige sozio-kultureller Minderheitengruppen noch immer überall in der EU und in allen Lebensbereichen mit allgegenwärtiger Diskriminierung zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass aus Studien der FRA insbesondere hervorgeht, dass Opfer mit irregulärem Aufenthaltsstatus Missbrauch seltener bei öffentlichen Stellen melden und dass ein Einwanderungsstatus das Risiko erhöht, Opfer von Straftaten zu werden; in der Erwägung, dass trotz zahlreicher Aufforderungen an die Kommission nur in begrenztem Rahmen etwas unternommen wird, um den wirksamen Schutz von Minderheiten zu gewährleisten;
J. in der Erwägung, dass die FRA zu einem Exzellenzzentrum im Bereich der Bereitstellung von Nachweisen über die Grundrechte für die Organe und die Mitgliedstaaten der EU geworden ist;
Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte
1. bekräftigt, dass die Gewaltentrennung und die Unabhängigkeit der Justiz für das wirksame Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit in jeder Gesellschaft unerlässlich sind; erinnert daran, dass dieses Konzept in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankert ist, insbesondere im Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, im Grundsatz der Unschuldsvermutung und im Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht, das dem geltenden Recht verpflichtet ist; weist darauf hin, dass diese Grundwerte für die Verfassung der einleitenden Artikel der europäischen Verträge maßgeblich waren, welche alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken gebilligt und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben; erklärt, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität als Rechtfertigung dienen können, wenn ein Mitgliedstaat systematisch die Grundwerte der Europäischen Union und die Verträge missachtet;
2. weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit Teil des Schutzes aller in Artikel 2 EUV genannten Werte und Voraussetzung für diesen Schutz ist; fordert alle einschlägigen Akteure auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, darunter die Regierungen, die Parlamente und die Justiz, auf, größere Anstrengungen zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu unternehmen; weist darauf hin, dass es Aufgabe dieser Akteure ist, Angriffen auf die Rechtsstaatlichkeit entgegenzutreten, und dass sie eine wichtige Rolle dabei spielen, jede Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit zu verhindern, die keine bedingungslose Anwendung der Gesetze ist, sondern unsere demokratische Akzeptanz der Tatsache, dass wir Gesetzen unterliegen, wobei die internationalen Konventionen sowie insbesondere das Recht auf demokratische Opposition und die Rechte von Minderheiten strikt einzuhalten sind;
3. verurteilt mit Nachdruck die Bestrebungen der Regierungen einiger Mitgliedstaaten, die Gewaltentrennung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen; ist besorgt darüber, dass es trotz der Tatsache, dass in den meisten Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz bestehen, die den Standards des Europarats entsprechen, weiterhin Probleme bezüglich der Anwendung dieser Standards gibt, so dass die nationalen Justizbehörden dennoch politischer Beeinflussung ausgesetzt sind und die Wahrnehmung der Öffentlichkeit in Bezug auf Störungen von gerichtlichen Verfahren und die Befangenheit von Richtern bestärkt wird; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV und als Hüterin der Verträge legitimiert und befugt ist, für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen, wozu auch gehört, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der anderen in Artikel 2 EUV verankerten Werte einhalten;
4. nimmt die von der Kommission und vom Rat unternommenen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte uneingeschränkt und umfassend wahren, aber auch die bislang begrenzte Wirksamkeit der im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleiteten Verfahren zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die EU befugt sein sollte, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht mehr achten, und dass von Artikel 7 EUV Gebrauch gemacht werden sollte, wenn alle anderen Mittel fehlgeschlagen sind; ist der Ansicht, dass durch das Unvermögen der EU, den schwerwiegenden und anhaltenden Verstößen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte in bestimmten Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten, sowohl das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander als auch die Glaubwürdigkeit der EU untergraben wird; betont ferner, dass durch den Umstand, dass derartige Tendenzen nicht geahndet werden, andere Mitgliedstaaten dazu verleitet werden, ähnlich zu agieren; ersucht den Rat, alle Vorschläge der Kommission und des Parlaments bezüglich Vertragsverletzungsverfahren und mögliche Sanktionen zu prüfen und weiterzuverfolgen;
5. weist darauf hin, dass in allen Mitgliedstaaten eine regelmäßige und überparteiliche Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte durchgeführt werden muss; betont, dass diese Bewertung auf objektiven Kriterien beruhen muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Rat beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der anderen in Artikel 2 EUV verankerten Werte ebenfalls eine entscheidende Rolle zukommt, und begrüßt die Anstrengungen bestimmter Mitgliedstaaten, innerhalb des Rates eine regelmäßige Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in jedem Mitgliedstaat einzuführen; fordert den Rat auf, im Hinblick auf dieses Ziel rasch zu handeln; weist außerdem auf die Entschließung des Parlaments vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(13) hin; fordert die Kommission erneut auf, auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV einen Vorschlag für den Abschluss eines EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung vorzulegen, die Regelungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 7 EUV enthält; ist der Ansicht, dass dies im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte einen fairen, ausgewogenen, regelmäßigen und präventiven Mechanismus darstellen würde, der ähnlich wie das Europäische Semester der Wirtschaftspolitik funktionieren könnte; weist auf den engen Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten hin sowie darauf, dass das Bewusstsein aller Europäer für die gemeinsamen Werte der EU und die Charta gestärkt werden muss; hebt hervor, dass es wichtig ist, dass das Europäische Parlament Ad-hoc-Delegationen in Mitgliedstaaten entsendet, wenn eindeutige Hinweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorliegen;
6. schließt sich der Auffassung an, dass jeder Bewertung der Rechtsstaatlichkeit belastbare, objektive und vergleichbare Daten und eine ebensolche Analyse zugrunde liegen sollten; weist darauf hin, dass bei den Folgenabschätzungen zu sämtlichen Legislativvorschlägen die Grundrechte berücksichtigt werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang das neue Europäische Informationssystem für Grundrechte (EFRIS) der FRA, in dem alle bestehenden Informationen zusammenfließen werden, die für die Grundrechte relevant sind und im Rahmen der verschiedenen Mechanismen bei den Vereinten Nationen, dem Europarat und der EU zusammengetragen wurden;
7. weist darauf hin, dass es nach wie vor eine zentrale Priorität der Europäischen Union ist, die Qualität, die Unabhängigkeit und die Effizienz der einzelstaatlichen Justizsysteme, insbesondere in Bezug auf Richter, Staatsanwälte und Anwälte, zu verbessern; betont, dass es dringend erforderlich ist, in den Rechts- und Justizsystemen der Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Weiterentwicklung und Institutionalisierung der Geschlechterkomponente durch Schulungsprogramme für alle im Justizwesen Beschäftigten, eine geschlechterdifferenzierte Perspektive einzuführen;
8. betont, dass Korruption nicht nur ein bedeutendes systemisches Hindernis für die Verwirklichung von Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit darstellt, sondern auch zu zahlreichen Verletzungen der Grundrechte führen kann und somit eine ernsthafte Bedrohung des Grundsatzes der fairen Behandlung aller Bürger ist; bekundet seine Besorgnis über die in einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Gesetzgebungsinitiativen, die frühere Reformen zur Intensivierung der Korruptionsbekämpfung wieder umkehren könnten; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, entschlossen gegen systemische Korruption vorzugehen und wirksame Instrumente für die Verhinderung, Bekämpfung und Sanktionierung von Korruption zu entwickeln, Betrug zu bekämpfen und die Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU zu diesem Zweck auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) hinzuwirken; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht ihre Absicht bekundet haben, der EUStA beizutreten, auf, dies zu tun; bedauert den Beschluss der Kommission, den zweiten halbjährlichen Bericht über Korruption in der EU nicht zu veröffentlichen, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre Berichte über die Korruptionsbekämpfung auch künftig zu veröffentlichen; macht deutlich, dass Faktenblätter zur Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Europäischen Semesters nicht ausreichen, um die Korruption unmissverständlich auf die Tagesordnung zu setzen; begrüßt die Erklärung der Kommission in ihrer Mitteilung „Korruptionsbekämpfung in der EU“, dass sie um die Genehmigung zur Beteiligung an GRECO, dem vom Europarat gegründeten Netzwerk gegen Korruption, ersuchen werde;
9. unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit als eines der wichtigsten Grundrechte, das von der EU gewährleistet wird; betont, dass sich der Brexit unmittelbar auf das Leben von Millionen europäischen Bürgern auswirkt, insbesondere von Unionsbürgern, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die in der EU-27 leben, und hebt hervor, dass dem Schutz der Grundrechte der Menschen dieselbe Bedeutung beigemessen werden sollte wie anderen Aspekten; beruft sich auf die Grundrechte der Unionsbürger und ihrer Familien, die im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Union umgezogen sind, und fordert, dass diese Rechte auch nach dem Brexit geschützt werden;
10. betont, dass bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der EU gewahrt werden müssen; stellt beunruhigt fest, dass die Staatsgewalt zunehmend auf administrative Maßnahmen zurückgreift, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit stehen, und dass die in diesem Bereich verfolgten Strategien auf eine steigende Zahl von Straftaten und Vergehen ausgeweitet werden, insbesondere im Rahmen von Maßnahmen, die unter Berufung auf den Ausnahmezustand getroffen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Ausnahmeregelungen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit entsprechen und dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen eindeutig zeitlich begrenzt und demokratisch und regelmäßig überwacht werden; lehnt jegliche Vermischung von Einwanderung und Terrorismus und jeglichen Einsatz von Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, um bestimmte Migrationsbewegungen zu steuern, ab;
Migration
11. verurteilt den Missbrauch und die Verletzungen der Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen, insbesondere was den Zugang zu Hoheitsgebiet, die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren, die Ingewahrsamnahme bei der Einwanderung und den Schutz schutzbedürftiger Personen betrifft, und betont, dass die Mitgliedstaaten das von der EU verabschiedete gemeinsame Asylpaket befolgen und vollständig umsetzen müssen; weist darauf hin, dass Kinder fast ein Drittel der Asylsuchenden ausmachen und besonders schutzbedürftig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, das Verschwinden unbegleiteter Minderjähriger zu verhindern; weist darauf hin, dass das Recht auf Asyl gemäß Artikel 18 der Charta ausdrücklich gewährleistet ist; stellt mit Besorgnis fest, dass Schnellverfahren, Listen von als „sicher“ geltenden Ländern, aber auch das Rücknahmeverfahren im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylsuchende, die LGBTI-Personen sind, einem höheren Risiko aussetzen, bevor sie in der Lage sind, ihren Asylanspruch zu begründen, in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten ausgewiesen zu werden, wenn sie Angst vor Strafverfolgung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, ihrer geschlechtlichen Ausdrucksform oder ihrer Geschlechtsmerkmale haben;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Behörden anzuweisen, zu untersuchen, ob sich ihre legitimen Ziele auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als durch eine Festnahme erreichen ließen, und im Falle der Festnahme von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Migranten Fakten und eine rechtliche Begründung zu liefern, mit denen sie in vollem Umfang rechtfertigen, warum dies das Mittel ihrer Wahl ist; erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen und somit verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass sämtliche Bestimmungen der Konventionen ungeachtet der Umstände eingehalten werden; weist auf die doppelte Diskriminierung von Migrantinnen hin, die sowohl als Migranten als auch als Frauen diskriminiert werden, und auf die besonderen Umstände, mit denen sie während ihrer Migration und insbesondere in den Gewahrsams- oder Aufnahmeeinrichtungen konfrontiert sein können, vor allem Belästigung und Beeinträchtigungen ihrer Sicherheit, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Privatsphäre, und weist darüber hinaus auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Hygieneartikeln für Frauen und zu Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit hin; fordert, dass Systeme zum Schutz von Frauen eingerichtet und gestärkt werden, um in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsplans von Valletta Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Frauen zu verhindern und dagegen vorzugehen;
13. weist darauf hin, dass UNICEF oft erklärt hat, dass eine Ingewahrsamnahme unter keinen Umständen dem Kindeswohl dienen kann und dass unabhängig davon, ob die betreffenden Kinder von ihrer Familie begleitet oder unbegleitet sind, Alternativen zur Ingewahrsamnahme entwickelt werden sollten; fordert die Ausarbeitung und Einsetzung spezieller Verfahren zum Schutz aller Minderjährigen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; betont, dass Frauen und Kinder im Fall einer Trennung von den Familienmitgliedern auch während der Ingewahrsamnahme größeren Risiken ausgesetzt sind; betont ferner, dass im Zusammenhang mit allen Aspekten, die Kinder betreffen, der Grundsatz des Kindeswohls sowie die praktische Umsetzung des Rechts, gehört zu werden, Vorrang hat; erinnert daran, dass gemäß Artikel 14 der Charta der Grundrechte und Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes jedes Kind das Recht auf Bildung hat, auch unbegleitete ebenso wie begleitete Migranten- und Flüchtlingskinder unabhängig von ihrem Status, wobei kein getrennter Unterricht und keine Segregation erfolgen sollen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Migranten- und Flüchtlingskinder unverzüglich nach ihrer Ankunft garantierten Zugang zur formalen und informellen Bildung erhalten; betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Migranten- und Flüchtlingskinder ausgehend von einer Bewertung ihrer jeweiligen persönlichen Bedürfnisse im Hinblick auf sprachliche, soziale und psychologische Aspekte wirksame Unterstützung erhalten; ist besorgt über die spezifischen Bedürfnisse und die Verwundbarkeit von Asylsuchenden aus ausgegrenzten Gruppen und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die spezifischen Bedürfnisse dieser Personen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsfürsorge und rechtliche Anerkennung erfüllt werden;
14. verweist darauf, dass Solidarität der Grundsatz sein muss, auf dem das Handeln der EU im Bereich der Migration basiert, und verurteilt jene Mitgliedstaaten, die eindeutig entgegen diesem Grundsatz handeln; fordert den Rat auf, rasch mit der Reform der Dublin-Verordnung fortzufahren, die er derzeit blockiert, was verhindert, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem korrekt funktioniert; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine Kombination aus Schutzprogrammen schaffen sollten, etwa Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, um Menschen, die internationalen Schutz benötigen, eine Einreise in die EU zu ermöglichen, damit sie dort um Asyl ansuchen können; regt an, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung von humanitären Visa und Programme für reguläre Mobilität erleichtern, um legale und sichere Wege in die EU zu fördern, vor allem für schutzbedürftige Personen, und dass sie den Zugang dieser Personen, ungeachtet ihres Status, zu Diensten und ihre Grundrechte gewährleisten; betont, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Externalisierung der Migrationspolitik der EU übernehmen müssen, u. a. für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, in denen es laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) regelmäßig zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Missbrauch kommt; ist der Auffassung, dass die Union bei den weltweiten Bemühungen um Neuansiedlung eine Schlüsselrolle spielen sollte; weist darauf hin, dass bei jeder Maßnahme eines Mitgliedstaats, wenn dieser im Rahmen des EU-Rechts agiert, die Rechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte eingehalten werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das individuelle Recht auf Asyl wirksam durchzusetzen und einer Umverteilung von Flüchtlingen aus denjenigen Mitgliedstaaten zuzustimmen, die am stärksten von hohen Zahlen ankommender Flüchtlinge betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten und angemessene Verfahrensgarantien zu ihren Asyl- und Grenzverfahren einzuführen; beklagt nachdrücklich, dass einige Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU im Bereich Asyl und Rückführung nicht einhalten und die Rechte von Migranten und Asylsuchenden verletzen, indem sie unter anderem keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren bieten und nach einer Entscheidung zur Rückführung keine klaren Informationen zu Rechtsbehelfen geben, Migranten und Asylsuchenden Nahrungsmittel vorenthalten oder eine automatische und systematische Ingewahrsamnahme zur Anwendung bringen;
15. erkennt den Einsatz der verschiedenen regierungsunabhängigen Organisationen an, die im Mittelmeer tätig sind und versuchen, Menschenleben zu retten und in Not geratenen Menschen humanitäre Hilfe zu leisten; weist darauf hin, dass die Seenotrettung eine völkerrechtliche Verpflichtung ist, konkret aufgrund von Artikel 98 des (von der EU sowie allen ihren Mitgliedstaaten ratifizierten) Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, wonach „jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten“ ist; verweist auf seine Entschließung vom 5. Juli 2018 zu Leitlinien für die Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird(14); fordert die Mitgliedstaaten auf, regierungsunabhängige Organisationen zu unterstützen, anstatt deren Arbeit zu behindern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, Such- und Rettungseinsätze zu erarbeiten und garantiert durchzuführen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für die Such- und Rettungseinsätze im Zusammenhang mit einem EU-weiten humanitären Einsatz ausreichende Mittel bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Unterstützung in nationales Recht umzusetzen, um die unbeabsichtigten Folgen abzuschwächen, die das Beihilfe-Paket für Bürger und Organisationen, die humanitäre Hilfe für Migranten leisten, und für den sozialen Zusammenhalt der Aufnahmegesellschaft hat;
16. betont, dass eine Auseinandersetzung mit der Schutzbedürftigkeit und den spezifischen Bedürfnissen von Migranten Teil des Integrationsprozesses sein sollte; weist darauf hin, dass die Bewertung der Bedürfnisse von Migranten regelmäßig und so lange erfolgen sollte, wie dies erforderlich ist, da die Situation und die Bedürfnisse von Migranten Veränderungen unterworfen sein können und je nach Herkunftsland der Migranten sehr unterschiedlich sind; betont, dass eine Familienzusammenführung ein wirkungsvolles Instrument ist, um Migranten zur Selbstbestimmung zu befähigen und ihnen das Gefühl zu geben, dass sie beginnen können, in ihrer neuen Aufnahmegesellschaft heimisch zu werden und sich zu integrieren; weist darauf hin, dass eine Willkommenspolitik alleine nicht ausreicht, und dass die Herausforderung, die die EU bewältigen muss, darin besteht, eine wirksame Integrationspolitik zu verfolgen; fordert in diesem Zusammenhang, den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Integration unter den Mitgliedstaaten zu verstärken;
17. nimmt die Errichtung mehrerer neuer, groß angelegter Informationssysteme sowie das Ziel, ihre Interoperabilität zu verbessern und gleichzeitig den erforderlichen Garantien – unter anderem mit Blick auf Datenschutz und Privatsphäre – Rechnung zu tragen, zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Garantien einzuführen, um zu gewährleisten, dass bei der Interoperabilität umfassender IT-Systeme die Grundrechte aller Bürger gewahrt werden, wobei den Rechten von Kindern und schutzbedürftigen Personen – wie Personen, die um internationalen Schutz ansuchen oder diesen genießen – und der Erstellung von Profilen besonderes Augenmerk gewidmet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Durchführung der Interoperabilität auch dem Schutz von Kindern dient, indem etwa vermisste Kinder identifiziert werden und Hilfe bei Familienzusammenführungen geleistet wird;
Rechte der Frau
18. stellt besorgt fest, dass im Papier der FRA aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Challenges to women’s human rights in the EU“ (Herausforderungen für die Menschenrechte der Frau in der EU) bestätigt wird, dass Frauen und Mädchen in der EU anhaltende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sexistische Hetze und geschlechtsspezifische Gewalt erfahren und sie dadurch stark in ihrer Möglichkeit eingeschränkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben;
19. stellt besorgt fest, dass im Bericht des Europäischen Behindertenforums mit dem Titel „Ending forced sterilisation of women and girls with disabilities“ (Beendigung der Zwangssterilisation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen) festgestellt wird, dass Frauen mit Behinderungen noch immer unter willkürlichen Entscheidungen leiden, die zur Folge haben, dass sie ohne ihr Wissen, ihre Einwilligung oder ihre Genehmigung sterilisiert werden;
20. fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sich in sechs zentralen Handlungsbereichen stärker dafür einzusetzen, die Würde und die Rechte von Frauen und Mädchen zu schützen, wie im Bericht der FRA nahegelegt wird, nämlich: Ermächtigung der Gleichstellungsstellen, sich mit der gesamten Palette an Problemen zu befassen, die die Rechte der Frau schmälern, von Gleichstellung bis zu Gewalt gegen Frauen; Verbesserung der Online-Sicherheit; wirksamere Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen; Einführung von Geschlechterquoten als mutiger Schritt hin zu positiven Maßnahmen; Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Koordination der Wirtschaftspolitik in der EU durch das Europäische Semester; Verbesserung der Datenerhebung und Weitergabe von Wissen über alle Formen von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen;
21. verurteilt mit Nachdruck alle Formen von Gewalt gegen Frauen und fordert die Kommission daher auf, einen Gesetzgebungsakt vorzulegen, durch den die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und von geschlechtsbezogener Gewalt unterstützt werden; fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einstimmig einen Beschluss zu fassen, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen geschlechtsbezogener Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert; begrüßt den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul am 13. Juni 2017, da es sich hierbei um das erste umfassende rechtsverbindliche Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, auf internationaler Ebene handelt, auch wenn es nur auf zwei Mandate beschränkt ist; bedauert, dass bislang erst 20 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben; bedauert, dass die Diskussionen über die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul in einigen Mitgliedstaaten von irreführenden Auslegungen der Definition der Begriffe „geschlechtsbezogene Gewalt“ und „Geschlecht“ begleitet werden; fordert die säumigen Mitgliedstaaten und den Rat auf, den Prozess des Beitritts der EU zu dem Übereinkommen unverzüglich abzuschließen und sich auf den dazugehörigen Verhaltenskodex zu einigen, damit das Übereinkommen von der EU durchgeführt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich um die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt kümmern, jede nur mögliche Unterstützung zukommen zu lassen, auch in Form von regelmäßiger finanzieller Unterstützung;
22. betont, dass Sexismus und Geschlechterstereotypen, die nach wie vor zur Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen führen, schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundrechte von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen haben; weist darauf hin, dass Frauen oft in mehrfacher Hinsicht Opfer von Diskriminierung werden, etwa aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, ihrer sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung oder ihres Status als Migrantinnen; hebt hervor, dass es auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen der Bildung in den Bereichen Gleichheit von Frauen und Männern, nichtstereotype Geschlechterrollen und Achtung der persönlichen Integrität bedarf, damit allen Formen von Diskriminierung wirksam begegnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Aspekt angemessen in die Lehrpläne der Schulen einzubeziehen; bedauert, dass Frauen nach wie vor unter einer Ungleichbehandlung im Erwerbsleben leiden, die beispielsweise in einer geringeren Erwerbsquote, im Lohngefälle, im häufigeren Vorkommen von Teilzeitbeschäftigung, in geringeren Rentenansprüchen, Hindernissen in der beruflichen Laufbahn und geringeren Aufstiegschancen erkennbar wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit den größten strukturellen Hemmnissen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und mit der Unterrepräsentation von Frauen im Erwerbsleben, bei Entscheidungsprozessen und in der Politik zu befassen, die den zahlreichen und sich überlappenden Formen von Ungleichheit, Stereotypen und Diskriminierung im privaten und im öffentlichen Bereich geschuldet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung von sexueller Belästigung und Gewalt im öffentlichen Raum, am Arbeitsplatz, offline und online zu erlassen und Opfern geschlechtsbezogener Gewalt ausreichend geschützte Unterkünfte und gezielt integrierte Unterstützungsdienste, darunter auch Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und regelmäßige Schulungen für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe anzubieten, in denen über alle Formen der Gewalt gegen Frauen informiert wird;
23. bringt seine Unterstützung für die Demonstrationen zum Ausdruck, die 2017 in mehreren Mitgliedstaaten infolge von Rückschritten bei den Rechten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie der breiten Medienberichterstattung über Fälle sexueller Belästigung stattgefunden haben; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundener Rechte, einschließlich des sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; betont erneut, dass Frauen und Mädchen selbst über ihren Körper und ihre Sexualität bestimmen können müssen; legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, im Hinblick auf eine Reihe von bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, einschließlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Rechts auf Gesundheit, des Rechts, keiner Folter oder Misshandlung unterworfen zu werden, des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Gleichbehandlung und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, wirksame Maßnahmen zur Achtung und zum Schutz der sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen zu ergreifen; betont in diesem Zusammenhang, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Grundrechte zustehen wie anderen auch; fordert die Mitgliedstaaten auf, für umfassende Sexualerziehung und den einfachen Zugang von Frauen zur Familienplanung und zum gesamten Spektrum reproduktiver und sexueller Gesundheitsleistungen, einschließlich moderner Methoden der Empfängnisverhütung und des sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, zu sorgen; stellt fest, dass dies auch beinhalten sollte, Gesetze, Strategien und Praktiken, die diese Rechte verletzen, abzuschaffen und zu verhindern, dass bestehende Schutzmechanismen ausgehöhlt werden; betont mit Nachdruck, dass der Union bei der Sensibilisierung für diese Fragen und bei der Förderung bewährter Verfahren eine Rolle zukommen muss;
Medienfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit
24. weist darauf hin, dass in Artikel 11 der Charta der Grundrechte das Recht jeder Person auf freie Meinungsäußerung wie auch das Recht, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, verankert sind;
25. betont, dass die öffentliche Beratung und Debatte für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften unerlässlich ist, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rede- und die Versammlungsfreiheit als Grundrechte und als grundlegende Prinzipien demokratischer Prozesse zu schützen und zu bewahren; erinnert daran, dass aus dem Bericht des Generalsekretärs des Europarates zur Lage der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit 2017 hervorgeht, dass die Möglichkeiten für friedlichen Protest begrenzt sind, wenn öffentliche Versammlungen übermäßigen Einschränkungen unterliegen; verurteilt diesbezüglich mit Nachdruck die zunehmende Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die von den staatlichen Stellen zum Teil in Form von unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vorgenommen wird; weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbeamte bei der Ausübung ihrer Pflichten die Menschenwürde achten und schützen und die Menschenrechte aller Personen wahren und aufrechterhalten müssen; betont, dass Polizeikräfte vor allem für die Sicherheit und den Schutz der Bürger zuständig sind und dass jeder übermäßige und unbegründete Einsatz von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte unparteiischen und umfassenden Ermittlungen durch die zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaates unterzogen werden muss;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung pluralistischer, unabhängiger und freier Medien zu treffen; verurteilt mit Nachdruck die in bestimmten Mitgliedstaaten zu beobachtende Tendenz, Medienagenturen in den Händen regierungsfreundlicher Unternehmer zu konzentrieren und öffentlich-rechtliche Medien zur ausschließlichen Verbreitung von Regierungsmeldungen zu missbrauchen; weist darauf hin, dass die Rolle der Medien in der Förderung einer gesunden Debatte besteht und Medien daher ein Grundpfeiler der Demokratie sind;
27. ist besorgt darüber, dass auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten der EU nur wenige spezifische rechtliche oder politische Rahmenwerke zu finden sind, durch die Journalisten und Medienbeschäftigte vor Gewalt, Bedrohung und Einschüchterung geschützt werden; weist darauf hin, dass der Europarat dargelegt hat, dass Missbrauch und Verbrechen an Journalisten dazu führen könnten, ein potenziell hohes Maß an Selbstzensur zu fördern, was sich wiederum schwerwiegend auf die freie Meinungsäußerung auswirkt und die Rechte der Bürger auf Information und Teilhabe beeinträchtigt; ist zutiefst besorgt darüber, dass in den Mitgliedstaaten noch immer tödliche Angriffe auf Journalisten verübt werden; fordert die nationalen Strafverfolgungsbehörden nachdrücklich auf, alle denkbaren Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Gewalt zu treffen, enger mit Europol zusammenzuarbeiten und die Ermittlungen zur Ermordung von Journalisten in der EU zu beschleunigen; ist ferner besorgt über die prekären Arbeitsbedingungen vieler Journalisten und Medienbeschäftigten und über das Ausmaß an körperlicher und psychischer Gewalt, dem sie ausgesetzt sind, wodurch ihre Fähigkeit, ihrer Arbeit nachzugehen, beeinträchtigt wird und Qualitätsjournalismus und der Ausdruck journalistischer Vielfalt behindert werden; hebt hervor, wie wichtig EU-weite Projekte wie der „Media Pluralism Monitor“ und „Mapping Media Freedom“ sind, in deren Rahmen Gefahren für den Medienpluralismus europaweit bewertet, Einschränkungen, Bedrohungen und Verletzungen der Medienfreiheit aufgezeichnet, Sensibilisierungskampagnen durchgeführt und bedrohte Journalisten sowie der grenzüberschreitende Investigativjournalismus unterstützt werden; betont, dass die Finanzierung für solche und ähnliche Zwecke im Rahmen des neuen MFR sichergestellt werden sollte;
28. unterstreicht die entscheidende Rolle von Hinweisgebern bei der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Förderung einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität sowohl in öffentlichen als auch in privaten Institutionen; betont, dass die Meldung von Missständen („Whistleblowing“) ein wesentlicher Bestandteil des investigativen Journalismus und der Medienfreiheit ist; prangert die Bedrohungen, Vergeltungen und Verurteilungen an, denen Hinweisgeber in der EU noch immer ausgesetzt sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen(15); weist darauf hin, dass laut der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2018 zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern auf EU-Ebene(16) bisher nur zehn Mitgliedstaaten umfassende Rechtsvorschriften für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 23. April 2018 für eine horizontale Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden(17), und betont, wie wichtig eine rasche Weiterverfolgung durch die Mitgesetzgeber ist, damit der Vorschlag vor dem Ende der laufenden Wahlperiode angenommen werden kann;
29. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2018, „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“(18), und die darin enthaltenen Maßnahmen, die auf die Schaffung eines transparenteren, vertrauenswürdigeren und rechenschaftspflichtigeren Online-Umfelds, die Verbesserung der Sicherheit und Stabilität von Wahlprozessen, die Förderung von Bildung und Medienkompetenz, die Verstärkung der Unterstützung von Qualitätsjournalismus und die Stärkung der Fähigkeit der Union zur strategischen Kommunikation abzielt; bringt seine Besorgnis über die mögliche Bedrohung zum Ausdruck, die der Begriff „Fake News“ für die Redefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung sowie für die Unabhängigkeit der Medien darstellen könnte, und hebt die negativen Auswirkungen hervor, die die Verbreitung von Falschmeldungen auf die Qualität der politischen Debatte und die sachkundige Beteiligung der Bürger in einer demokratischen Gesellschaft haben kann; ist der Auffassung, dass für die Herausbildung einer eigenen Meinung zunächst die Entwicklung der Bildung und eine Erziehung zu kritischem Denken notwendig sind; betont, dass politische Profilierung, Desinformation und Informationsmanipulation von Parteien und privaten oder öffentlichen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der EU genutzt werden und eine Bedrohung der demokratischen Werte der EU darstellen können, wie am Skandal um Facebook und Cambridge Analytica deutlich wurde; fordert die Kommission auf, weiter darauf hinzuarbeiten, derartige Praktiken zu verhindern und Datenschutz, Transparenz und Cybersicherheit zu gewährleisten;
30. ist besorgt über die Behinderung der Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten, u. a. von Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich Grundrechte und Demokratie tätig sind, einschließlich ernsthafter Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit der betreffenden Organisationen und Bürger sowie der Beschränkungen der Finanzierung; erkennt die zentrale Rolle dieser Organisationen dabei an, die Grundrechte und -werte für jedermann zur Realität zu machen, und betont, dass sie in der Lage sein sollten, ihre Tätigkeit in einem sicheren, generell unterstützten Umfeld auszuüben; ist besorgt darüber, dass der Zivilgesellschaft in einigen Mitgliedstaaten immer weniger Spielraum eingeräumt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ursachen für den immer geringeren Spielraum der Zivilgesellschaft proaktiv an der Wurzel zu bekämpfen und sich für die Grundrechte einzusetzen; bekräftigt seine Forderung nach angemessener Finanzierung durch die EU, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zur Schaffung eines Instruments für europäische Werte(19) ausgeführt wird, um zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union fördern, zu unterstützen und einen Missbrauch derartiger Finanzmittel zu verhindern;
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung, Hetze und andere Formen der Intoleranz
31. weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten wirksam auf diskriminierende und gewalttätige Vorfälle reagieren und gegen sie vorgehen sollten, die den Schulbesuch von Migranten- und Flüchtlingskindern, von Roma-Kindern und von Kindern, die einer Minderheit angehören, beeinträchtigen, indem sie sowohl rechtliche Maßnahmen treffen als auch das gegenseitige Verständnis und den sozialen Zusammenhalt fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regulären Schullehrpläne wirksame Maßnahmen enthalten, mit denen die Achtung von Vielfalt, interkulturelles Verständnis und die Menschenrechte sichergestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, inklusive Bildung und Erziehung in Schulen von der frühen Kindheit an zu fördern;
32. weist darauf hin, dass Gewalt und Verstöße, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind, Beispiele für Hassverbrechen sind; verurteilt alle Formen von Hassverbrechen und Hassrede, die in der EU täglich vorkommen und in einigen Mitgliedstaaten inzwischen als normal angesehen werden; verurteilt das Aufkommen rechtsextremer Bewegungen aufs Schärfste und ist besorgt über die Trivialisierung von Hassreden, die einigen Politikern zugeschrieben werden kann; fordert einen Null-Toleranz-Ansatz in Bezug auf jegliche Diskriminierung aus welchem Grund auch immer; fordert den Rat auf, die Verhandlungen zur Gleichbehandlungsrichtlinie unverzüglich aus der Sackgasse zu führen und abzuschließen; weist darauf hin, dass der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der spätestens am 28. November 2010 von den Mitgliedstaaten hätte umgesetzt werden sollen, eine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Strafen gegen Rechtssubjekte bietet, die zu Gewalt gegen eine Minderheit aufrufen oder Hass gegen diese schüren;
33. weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten, die aufgeschlüsselte Daten zu allen Formen von Diskriminierung und Hassverbrechen systematisch erfassen, erheben und jährlich veröffentlichen, dies einzig und allein deshalb tun sollen, um die Ursachen von Diskriminierung auszumachen und zu bekämpfen, und dass diese Daten komplett anonym sein sollen, um jedwede Erstellung von Profilen oder Statistiken, die auf ethnischen Aspekten beruhen, auszuschließen, wobei die Mitgliedstaaten sich selbst und weitere wichtige Akteure in die Lage versetzen, diesbezüglich wirksame und faktengestützte rechtliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten; weist darauf hin, dass jegliche Datenerhebung dabei im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU erfolgen sollte; begrüßt die Zusammenstellung der Leitprinzipien für Hassverbrechen für die Strafverfolgungsbehörden und über den Zugang der Opfer von Hassverbrechen zu Recht und Gerechtigkeit, Schutz und Unterstützung, die von der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz erarbeitet wurden; bekräftigt, dass Grooming, Cyber-Mobbing und die Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache („Revenge Porn“) neue Formen von Online-Kriminalität sind und äußerst schwerwiegende Auswirkungen haben können, insbesondere auf Jugendliche und Kinder; weist diesbezüglich darauf hin, dass es der Medien- und Informationskompetenz bedarf, vor allem bei Kindern, um sicherzustellen, dass das Internet verantwortungsbewusst genutzt wird; ist besorgt darüber, dass Hassverbrechen von den Opfern kaum jemals zur Anzeige gebracht werden, da ihnen nur unzulänglicher Schutz geboten wird, und dass die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ordentlich zu ermitteln und die Täter wegen Hassverbrechen gerichtlich zu belangen; weist daher nachdrücklich darauf hin, dass die Opfer ermutigt werden müssen, Hassverbrechen und Fälle von Diskriminierung anzuzeigen, und sie ausreichend geschützt und unterstützt werden müssen;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um die wirksame praktische Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse)(20) und die wirksame Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sicherzustellen und auf diese Weise gegen die anhaltende Diskriminierung von Roma sowie gegen Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Afrophobie, Antiziganismus und Aporophobie vorzugehen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Strategien zur Integration vorlegen oder überprüfen und gegebenenfalls ändern sollten, um sicherzustellen, dass alle Menschen wirksam ermächtigt sind, effektiv am Prozess der Inklusion teilzunehmen und ihre Menschenrechte zu fördern und zu schützen;
35. ist besorgt darüber, dass im Jahr 2017 keine wesentlichen Verbesserungen bei der Umsetzung der Ziele der nationalen Strategien zur Integration der Roma erzielt wurden; weist darauf hin, dass die Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht mit den nationalen Strategien zur Integration der Roma verknüpft sind und Roma oftmals nicht davon profitieren; verurteilt die Fälle von Diskriminierung, Segregation, Hassreden, Hassverbrechen und sozialer Ausgrenzung, denen Roma ausgesetzt sind; verurteilt die fortgesetzte Diskriminierung von Roma in den Bereichen Zugang zu Wohnraum (insbesondere Zwangsräumungen), Zugang zu Gesundheitsleistungen, Bildung, dem Arbeitsmarkt und zur Justiz und Gleichheit vor dem Gesetz; warnt, dass Roma-Kinder und -Frauen besonders schutzbedürftig sind;
36. bedauert, dass LGBTI-Personen auch im Jahr 2017 noch Opfer von Schikanen, Belästigungen und Gewalt waren und unter mehrfacher Diskriminierung und Hass zu leiden hatten, unter anderem in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnraum und Beschäftigung; ist besorgt angesichts der anhaltenden geschlechtsbedingten Stigmatisierung, Gewalt und Diskriminierung, denen LGBTI-Personen ausgesetzt sind, und angesichts der mangelhaften Kenntnisse und Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden insbesondere mit Blick auf transsexuelle Personen und ausgegrenzte LGBTI-Personen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze und Strategien zur Bekämpfung von Homophobie und Transphobie zu verabschieden; verurteilt nachdrücklich die Förderung und Durchführung von Reparativtherapien von LGBTI-Personen und fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Praktiken strafbar zu machen; verurteilt außerdem nachdrücklich die Pathologisierung der Identität von Transgender- und intersexuellen Personen; weist darauf hin, dass die Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität, dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit, den Geschlechtsmerkmalen oder der sexuellen Ausrichtung einer Person in die Zuständigkeit der EU im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt fällt; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Zuständigkeit die Perspektive der Geschlechtsidentität durchgängig zu berücksichtigen; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Recht auf Geschlechtsidentität, auf Ausdruck der Geschlechtlichkeit, auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung in ähnlicher Weise geachtet und gewahrt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Strafrecht in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse zu aktualisieren; vertritt die Ansicht, dass sowohl die sexuelle Ausrichtung als auch eine Behinderung in jedem Katalog der vor Diskriminierung zu schützenden Merkmale aufgeführt sein sollte; begrüßt die Umsetzung bestimmter Punkte, die in der von der Kommission veröffentlichten Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2014–2019) aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft ihre ehrgeizige und mehrjährige Planung auf diesem Gebiet beizubehalten;
37. betont, dass gegen die Diskriminierung religiöser Minderheiten vorgegangen werden muss; ist besorgt angesichts der Zunahme von Antisemitismus und Islamfeindlichkeit; betont, dass beim Vorgehen gegen die wachsende Zahl und Radikalisierung rassistischer und fremdenfeindlicher Menschen Hetze und Hassverbrechen bekämpft werden müssen und weist darauf hin, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit keine Meinung, sondern ein Verbrechen sind;
38. verweist darauf, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) ein rechtsverbindlicher internationaler Vertrag ist, der von der EU unterzeichnet und ratifiziert wurde und derzeit über die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 umgesetzt wird, um Chancengleichheit in Bezug auf Barrierefreiheit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, sozialen Schutz, Gesundheit und Außenmaßnahmen der EU zu gewährleisten; unterstreicht, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen, der im Februar 2017 veröffentlicht wurde, festgehalten hat, dass zwar Fortschritte erzielt wurden, vor allem in Bezug auf den 2015 vorgeschlagenen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung jedoch immer noch benachteiligt und diskriminiert werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die mit der Strategie verfolgten Ziele weiterhin Bestand haben, dass zwischen 2017 und 2020 spezifische Maßnahmen ergriffen werden sollten, und dass das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 30. November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen(21) folgende Empfehlungen ausspricht: Einführung verpflichtender Anforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit von öffentlichen Räumen und eines Mindestprozentsatzes in Bezug auf die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, Gewährleistung von Inklusion in Bildungssystemen, darunter Zugang zu Initiativen wie Erasmus+, und die besondere Berücksichtigung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen;
39. fordert alle Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Plan zu erstellen, um alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen; fordert die Kommission erneut auf, ihr Engagement für die Erstellung einer neuen EU-Agenda für die Rechte des Kindes sowie einer neuen Strategie für die Rechte des Kindes zu bekräftigen und darauf hinzuwirken, dass die Rechte des Kindes durchgängig in die Strategien, Rechtsvorschriften und finanziellen Beschlüsse der EU einbezogen werden und ihnen bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung Rechnung getragen wird;
40. bedauert die mehrfache und übergreifende Diskriminierung, mit der sich ältere Menschen in einer alternden europäischen Gesellschaft konfrontiert sehen; fordert die Regierungen auf allen Ebenen auf, diese Dimension besser bei der Konzeption und Umsetzung von Strategien einzubeziehen, auch bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte;
41. ist der Auffassung, dass die rasante Entwicklung der digitalen Welt einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre erfordert; betont, dass das Internet und die sozialen und andere Medien zwar bemerkenswerte Kommunikationsinstrumente sind, vor allem als Informationsquellen für die Öffentlichkeit, dass sie jedoch gleichzeitig als technologische Instrumente verwendet werden können, mit denen die Zivilgesellschaft kontrolliert werden kann und gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder und Frauen, bedroht werden können, vor allem mittels Stalking, Belästigung und der Veröffentlichung sexueller Fotos oder von Nacktfotos ohne Zustimmung; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Empfang und Verbreitung von Informationen im Einklang mit Artikel 11 der Charta im Wege eines ausgewogenen Ansatzes bei der Regelung von Internetinhalten wirksam zu gewährleisten; nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Verhütung der Online-Verbreitung terroristischer Inhalte zur Kenntnis und fordert den Rat und das Parlament auf, zusammen an dem Text zu arbeiten, damit für Beschlüsse, Online-Inhalte zu entfernern, gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist;
Die Rolle und das Mandat der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
42. begrüßt die positiven Feststellungen der zweiten unabhängigen externen Evaluierung der FRA für den Zeitraum 2013 bis 2017 (Oktober 2017) und die entsprechenden Empfehlungen des Verwaltungsrats der FRA;
43. begrüßt die operative Tätigkeit der FRA in verschiedenen Gebieten, beispielsweise in den Migrationsbrennpunkten in Griechenland und Italien sowie bei bewusstseinsbildenden Maßnahmen und Schulungen im Bereich Menschenrechte; fordert, dass der allgemeine satzungsmäßige Auftrag der Agentur auch die operativen Aufgaben zur Bereitstellung technischer Unterstützung, von Schulungen und Kapazitätsbildung in Grundrechtsfragen in den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union umfasst;
44. nimmt die Stellungnahmen der FRA zur Kenntnis und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen der FRA zu berücksichtigen und umzusetzen, um die unbedingte Achtung der Grundrechte innerhalb der EU zu gewährleisten;
45. bekräftigt seine Forderungen nach einer Anpassung des Mandats der FRA an den Vertrag von Lissabon, u. a. indem explizit dargelegt wird, dass die Gründungsverordnung die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit abdeckt;
46. begrüßt die Gutachten der FRA zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der EU und schließt sich der Haltung des Verwaltungsrats der FRA an, der empfiehlt, dass die Agentur in der Lage sein sollte, ihre Unterstützung und ihr Fachwissen nicht nur dann einzubringen, wenn dies offiziell angefordert wird, sondern an der Stelle und zu dem Zeitpunkt, wo bzw. wann dies benötigt wird, wenn der Gesetzgeber der EU sich mit legislativen Dossiers befasst, die Grundrechtsfragen aufwerfen, und dass, um das Fachwissen der Agentur voll und ganz auszuschöpfen, die Gründungsverordnung es der Agentur ermöglichen sollte, von sich aus unverbindliche Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der EU abzugeben;
47. ist der Ansicht, dass die Organe der EU erweiterte Möglichkeiten für Konsultationen, Folgenabschätzungen und rechtliche Kontrolle anbieten sollten, worunter auch das Einholen von Ratschlägen bei geeigneten unabhängigen Expertengremien wie der FRA fällt, wenn ein legislatives Dossier das Potenzial birgt, sich förderlich oder negativ auf die Grundrechte auszuwirken; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in einer überarbeiteten Fassung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine regelmäßigere Konsultation der FRA vorgesehen werden könnte;
48. empfiehlt, dass die Gesetzgeber der EU die FRA um eine unabhängige, externe Beratung in Menschenrechtsfragen ersuchen, wenn sich im Rahmen eines legislativen Dossiers schwerwiegende Probleme in Bezug auf die Grundrechte abzeichnen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die FRA über die erforderlichen Mechanismen verfügt, damit sie ihren Aufgaben in vollem Umfang nachkommen kann;
o o o
49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Europäische Kommission, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-396-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Grundrechte-Bericht 2017, http://fra.europa.eu/en/publication/2017/fundamental-rights-report-2017