Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates (COM(2018)0466 – C8-0394/2018 – 2018/0251(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0466),
— unter Hinweis auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,
– gestützt auf das Ersuchen des Rates um Stellungnahme (C8-0394/2018),
— gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0413/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.
(1) Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Das Protokoll Nr. 4 ist weiterhin die Rechtsgrundlage des Ignalina-Programms.
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1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.
1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.
(2) Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen und dem geplanten Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im Jahr 2038 werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel in erheblicher Höhe benötigt. Damit der Stilllegungsplan bis 2038 abgeschlossen werden kann, muss die Finanzierungslücke in Höhe von 1 548 Mio. EUR geschlossen werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen.
(3) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen. Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ist jedoch ein Beitrag der Union zu zahlreichen Stilllegungsprojekten gestattet, die auch die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zum Inhalt haben können. Die Richtlinie 2011/70/Euratom besagt zwar, dass die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle von denjenigen zu tragen sind, die dieses Material erzeugt haben, doch diese Bestimmung kann nicht rückwirkend auf Litauen angewandt werden, das das Kernkraftwerk Ignalina vor der Annahme der Richtlinie abgeschaltet hat und daher nicht in der Lage war, ausreichende Mittel für die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle anzusammeln.
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1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);
2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang war und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern war.
(4) In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK (graphitmoderierter Kanalreaktor), die jenen ähneln, die in Tschernobyl eingesetzt wurden, ein beispielloser Vorgang war und – da es für den Rückbau dieses Reaktortyps weltweit bislang keinerlei Beispiele gibt – für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau und bis zur endgültigen Stilllegung, die derzeit für das Jahr 2038 geplant ist, zu verlängern war.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen, da diese Maßnahmen mit dem größten Mehrwert für die Union verbunden sind.
(10) In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen.Damit diese Maßnahmen den größten EU-Mehrwert erbringen, sollte die Finanzierung der Verbreitung von Erkenntnissen nicht im Rahmen der Finanzierung von Stilllegungsarbeiten erfolgen, sondern aus anderen Finanzierungsquellen der Union stammen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.
(11) Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden und für wettbewerbsfähige Gehälter für qualifiziertes Personal gesorgt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich weiterhin bei Litauen liegt. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden.
(12) Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen EU-Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu überwachen und gegebenenfalls gemeinsam mit Litauen und der Union Korrekturmaßnahmen anzuwenden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten nicht mehr als 80 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.
(16) Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 kann der Beitrag der Union im Rahmen des Ignalina-Programms bei bestimmten Maßnahmen bis zu 100 % der Gesamtausgaben betragen. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Schwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Erkenntnisse aus dem Bericht der Kommission von 2018 über die Evaluierung und Durchführung der EU-Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, der Slowakei und Litauen und der politischen Zusagen Litauens, 14 % der Gesamtkosten für die Stilllegung beizutragen, sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Es sollten Bemühungen unternommen werden, um Finanzmittel aus anderen Quellen zu mobilisieren, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Ignalina-Programms ist letztlich weiterhin Litauen für die Entwicklung der Region Ignalina und die Investitionen in die Region zuständig, die durch geringe Einkommen und die höchste Arbeitslosenquote des Landes geprägt ist, was in erster Linie auf die Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina zurückzuführen ist, das der größte Arbeitgeber in der Region war.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.
(19) Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates und kann unbeschadet dieser Richtlinie zu seiner Umsetzung beitragen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Aus historischen Gründen ist die finanzielle Unterstützung durch die Union bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina uneingeschränkt gerechtfertigt, doch das Programm sollte keinen Präzedenzfall für den Einsatz von Unionsmitteln bei der Stilllegung anderer Kernkraftwerke schaffen.Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein, zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle – einschließlich radioaktiver Abfälle, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind – aufzubürden.Die nationalen Strategien müssen auf dem Verursacherprinzip beruhen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu)
(23b) Die Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission besagt, dass Betreiber kerntechnischer Anlagen im Einklang mit dem Verursacherprinzip während des Betriebszeitraums der Anlagen die entsprechenden Mittel für die künftige Stilllegung zurücklegen sollten.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der sicheren Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina angemessen zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, wozu auch die Sicherstellung der Sicherheit bei der Zwischenlagerung der abgebrannten Brennstoffe zählt.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unter den Interessenträgern in der EU.
2. Das Hauptziel des Programms besteht im Rückbau und der Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan und der weiteren sicheren Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Mit dem Programm wird außerdem das ergänzende Ziel verfolgt, für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Das ergänzende Ziel wird über das Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (COM(2018)0467) finanziert.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Eine detaillierte Beschreibung des spezifischen Ziels findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 ändern.
3. Eine detaillierte Beschreibung des Hauptziels findet sich in Anhang I.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 780 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, die für Umsetzung des Hauptziels des Programms (Stilllegungstätigkeiten) vorgesehen sind.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 80 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.
Der Kofinanzierungssatz der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 86 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4
4. Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021-2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
4. Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021–2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2, P.3 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 5 – Tabelle 1 – Punkt P.3
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1
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Punkt
Priorität
P.3
Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe
II
Geänderter Text
Tabelle 1
#
Punkt
Priorität
P.3
Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe
I
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7
7. Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm und muss von Litauen im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates geregelt werden.
7. Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt zwar nicht unter das Programm für den Zeitraum 2021–2027, doch Litauen und die Union leiten rechtzeitig Konsultationen über die mögliche Aufnahme dieser Tätigkeiten in den Programmumfang im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ein.