Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2017 (2018/2151(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2017,
– unter Hinweis auf den Finanzbericht 2017 und den Statistischen Bericht 2017 der EIB,
– unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2017, den Bericht über die 3-Säulen-Bewertung von EIB-Operationen in der EU für 2017 und den Bericht über die Ergebnisse von Operationen der Europäischen Investitionsbank außerhalb der EU für 2017,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte des Prüfungsausschusses für das Jahr 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2017 und den Corporate-Governance-Bericht 2017,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank(1),
– unter Hinweis auf die Überprüfung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2017 der Direktion Compliance der EIB und den Tätigkeitsbericht 2017 der EIB-Gruppe über Betrugsbekämpfung,
– unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2017-2019,
– unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
– unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. April 2017 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015(2), vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über das externe Mandat der EIB 2007–2013(4) und den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(6),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 zu der Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie der Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),
– unter Hinweis auf das Ad-hoc-Audit von Ernst & Young vom 8. November 2016 zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 („EFSI-Verordnung“),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Mai 2018 über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen (EFSI) im Jahr 2017 (COM(2018)0345),
– unter Hinweis auf die Evaluierung der Arbeit des EFSI vom Juni 2018 durch die EIB,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Juni 2018 mit dem ausführlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz der EU-Garantie für den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) und das Funktionieren des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) (COM(2018)0497),
– unter Hinweis auf die Dreiparteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf die Themenpapiere des Europäischen Rechnungshofs zur Zukunft der Finanzen der EU: Reform der Funktionsweise des EU-Haushalts vom Februar 2018 und den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vom Juli 2018,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0479/2018),
A. in der Erwägung, dass die Aufgabe der EIB darin besteht, zur Integration, zur ausgewogenen Entwicklung und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten beizutragen, indem sie auf den Kapitalmärkten umfangreiche Mittel beschafft, die sie zu günstigen Konditionen für Projekte bereitstellt, die zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen;
B. in der Erwägung, dass die EIB mit zwei aufeinanderfolgenden Kapitalerhöhungen und durch ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Investitionsoffensive für Europa durch die Verwaltung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) im Mittelpunkt der Bemühungen um die Konjunkturbelebung auf Unionsebene steht;
C. in der Erwägung, dass die EIB zu integrativem Wachstum, nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und zur Verringerung von Ungleichheiten beitragen sollte;
D. in der Erwägung, dass eine regelmäßige und gründliche Bedarfsbewertung in verschiedenen Bereichen entscheidend ist, um Investitionslücken und -hemmnisse in verschiedenen Regionen aufzudecken, aber auch um vielfältige Möglichkeiten mit Wachstums- und Arbeitsplatzpotenzial zu ermitteln, weitere Beiträge zu den Zielen des Pariser Übereinkommens von 2015 zu leisten und Art und Umfang von Marktversagen in Abhängigkeit von den gegebenen externen Effekten, sektorspezifischen und territorialen Entwicklungsanforderungen einzuschätzen;
E. in der Erwägung, dass die Rolle der EIB bei der Mobilisierung öffentlicher Gelder wesentlich für die Fähigkeit der Union ist, auf neue wirtschaftliche und ökologische Trends und Risiken sowie geopolitische Unwägbarkeiten zu reagieren bzw. entsprechende Anpassungen vorzunehmen, während Risikokontrolle und Management aufsichtlich relevanter Risiken durch die EIB-Gruppe ausgeweitet und verstärkt werden;
F. in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe in den vergangenen Jahren im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“) einen markanten Wandel bezüglich der Art, des Umfangs, des Risikoprofils und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit verzeichnete, mit einem Trend hin zu einer steigenden Anzahl von kleineren Transaktionen, die durch die EU-Garantie gemäß dem EFSI unterlegt wurden, sowie zu einem erheblichen Anstieg der Mandate, die im Namen der Europäischen Kommission verwaltet werden, und zur Erbringung von Beratungsleistungen;
G. in der Erwägung, dass der Brexit Auswirkungen auf die Kapitalgrundlage, die Angemessenheit des Kapitals und die künftige Darlehenskapazität der EIB haben wird;
H. in der Erwägung, dass die EIB einen Mehrwert mit einem Höchstmaß an Integrität, verantwortungsvollem Handeln und vor dem Hintergrund der Feststellungen der Bürgerbeauftragten in der Entscheidung im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank(7) einem Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht erbringen sowie im Einklang mit den geltenden bewährten Bankpraktiken handeln sollte;
I. in der Erwägung, dass die Bekämpfung sämtlicher Ausprägungen von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und schädlicher Steuerpraktiken auch künftig zu den obersten Prioritäten der EIB gehören sollte;
J. in der Erwägung, dass die Anteilseigner des Europäischen Investitionsfonds (EIF) am 31. Dezember 2017 die EIB (58,5 %), die durch die Europäische Kommission vertretene Union (29,7 %) und 32 Finanzinstitutionen (11,8 %) umfassten; in der Erwägung, dass die Mehrzahl der EIF-Finanzierungen derzeit im Rahmen von Mandatsvereinbarungen mit Dritten getätigt wird;
Rolle der EIB bei der Sicherstellung wertschöpfender strategischer öffentlicher Investitionen
1. weist darauf hin, dass weiterhin öffentliche Investitionen notwendig sind, um Investitionslücken in verschiedenen Sektoren zu schließen, die in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten und Kohäsionsländern unter dem Vorkrisenniveau verbleiben, um die Auswirkungen der Krise weiter zu überwinden sowie Wachstum, Beschäftigung und Zusammenhalt in der Union langfristig und nachhaltig zu fördern;
2. stellt fest, dass sich das gezeichnete Gesamtkapital der EIB auf 243 Mrd. EUR beläuft; stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten Anteilseigner der EIB sind und sich auch verpflichtet haben, neben dem eingezahlten Kapital auf Anfrage zusätzliches Kapital bereitzustellen; weist darauf hin, dass die vier größten Anteilseigner Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich sind, die jeweils 39,14 Mrd. EUR bzw. 16,11 % des Gesamtkapitals stellen;
3. stellt fest, dass die EIB im Einklang mit ihrer operativen Strategie die strategischen Ziele der EU, etwa die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, des langfristigen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen, unterstützen, den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Finanzierungsmitteln erleichtern, die Umwelt schützen, die Energiewende mithilfe der Finanzierung von Projekten zur Anpassung an den Klimawandel und dessen Abmilderung unterstützen, die Beschäftigungskrise, in der sich die jüngere Generation in der EU befindet, bewältigen, Infrastrukturprojekte fördern und zur Linderung der Migrationsursachen beitragen will;
4. ist der Ansicht, dass die EIB eine wichtige finanzielle Funktion erfüllt, die bei der Verringerung der Ungleichheiten in der Union beträchtliche Ergebnisse zeitigen kann, und fordert die EIB auf, sich auf Investitionen zu konzentrieren, die zu den Zielen des Pariser Übereinkommens von 2015 beitragen, Wettbewerbsfähigkeit und Chancengleichheit steigern und die Kohäsionspolitik in den weniger entwickelten Regionen unterstützen;
5. fordert die EIB auf, weiterhin wiederkehrende Investitionslücken und anhaltendes strukturelles Marktversagen durch die Planung ganzheitlicher und langfristiger Ausgaben, die Erleichterung der Ko-Finanzierung auf nationaler Ebene und Investitionspläne zu überbrücken, die unter anderem auf die Regionen und Standorte in der Union ausgerichtet sind, die niedrige Einkommen ausweisen und sich mehr Investitionshemmnissen gegenüber sehen;
6. hebt hervor, dass sich die Prioritäten der EIB gemäß dem Operativen Gesamtplan für den Zeitraum 2017–2019 auf die wirksame Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes und nachhaltiges Wachstum konzentrieren sollten;
7. betont, dass mithilfe der Darlehensbedingungen der EIB die Entwicklung der Randgebiete der EU durch die Förderung von Wachstum und Beschäftigung unterstützt werden sollte; fordert die EIB auf, die Modalitäten deutlich zu verbessern, die für die Bereitstellung technischer Unterstützung und der Finanzberatung für lokale und regionale Behörden im Vorfeld der Projektgenehmigung gelten, damit der Zugang erleichtert und sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit einer geringeren Erfolgsquote bei der Projektgenehmigung – einbezogen werden;
8. appelliert an die EIB, nachhaltige Finanz- oder Finanzierungsoptionen und ein investitionsförderndes Umfeld zu gestalten, das den Verpflichtungen und politischen Zielen der Union entspricht, um den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Innovation innerhalb der Union zu fördern sowie die soziale und ökologische Dimension der EIB-Investitionen zu verstärken, indem die Investitionslücke in der Sozialpolitik und im Bereich der Sicherheit der Infrastruktur überbrückt wird; fordert die EIB auf, bei großen Infrastrukturprojekten sämtliche entsprechenden Risiken der Schädigung der Umwelt in Betracht zu ziehen und nur die Projekte zu finanzieren, bei denen ein wirklicher Mehrwert für die Bevölkerung vor Ort im Hinblick auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft nachgewiesen wurde; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine strenge Überwachung der möglichen Risiken von Korruption und Betrug und gründliche Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der zu finanzierenden Projekte sind;
9. fordert die EIB auf, die Anteilseigner ständig über die finanziellen Möglichkeiten zu informieren und erforderlichenfalls angemessene Beratungsleistungen zu erbringen, auch wenn die Instrumente der EIB nachfragebestimmt sind;
10. betont, dass bei den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union detaillierte Lösungen hinsichtlich aller Verpflichtungen dieses Staates gegenüber der EIB gefunden werden müssen, damit die EIB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Beeinträchtigung erfährt;
Förderung der Investitionen in entscheidende strategische Bereiche
11. nimmt zur Kenntnis, dass die Unterzeichnungen der Bank sich dem Finanzbericht der EIB für 2017 zufolge im Jahr 2017 auf 69,9 Mrd. EUR (62,6 Mrd. EUR innerhalb der EU und 7,3 Mrd. EUR außerhalb der EU) beliefen, also einen niedrigeren Betrag ausmachten als in den vergangenen 5 Jahren (2013–2016) und unter 70 Mrd. EUR blieben, sich allerdings im Rahmen der im Operativen Gesamtplan der EIB vorgesehenen Flexibilitätsmarge von 10 % bewegten; stellt ferner die Stabilität und Qualität des Gesamtkreditportfolios mit ebenso wie 2016 0,3 % ausfallgefährdeten Darlehensverträgen fest;
12. weist darauf hin, dass die Europäische Union der EIB eine Haushaltsgarantie gewährt, was auch bei von den Mitgliedstaaten benannten Finanzinstituten, die öffentliche Aufgaben erfüllen sollen, üblich ist; erklärt, dass die Kreditvergabe daher jedoch in äußerst verantwortungsbewusster Weise erfolgen muss, damit die Mittel wirksam und sinnvoll im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im öffentlichen Interesse ausgegeben werden; fordert die EIB, die im Rahmen eines Entwicklungsmandates tätig ist, auf, für eine bessere Einhaltung ihrer umwelt- und sozialpolitischen Ziele und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu sorgen, auch bei kofinanzierten Projekten oder Beiträgen zu Investmentfonds und Kapitalbeteiligungsfonds;
13. bekräftigt seine Sorge, dass auf eine Hälfte der Mitgliedstaaten 80 % der gesamten Investitionen der EIB innerhalb der EU entfielen, während die anderen 14 Mitgliedstaaten nur 10 % dieser Investitionen erhielten; betont darüber hinaus, dass drei Mitgliedstaaten individuell 16 %, 15 % bzw. 11 % erhielten; fordert die Bank auf, in ihre Berichterstattung detaillierte Informationen über ihre Investitionen in Regionen mit niedrigem und mit hohem Einkommen gemäß ihrer eigenen Umfrage zur Investitionstätigkeit (EIBIS) und mit Blick auf die mögliche Wirkung für die Überwindung von Investitionslücken und -hemmnissen in weniger begünstigten Regionen in der EU aufzunehmen;
14. fordert die EIB auf, erneut ihre Schätzungen der Pro-Kopf-Investitionen und die Rangfolge der Mitgliedstaaten dementsprechend zu prüfen, da aktuelle Zahlen eine Rangfolge nahezulegen scheinen, die im Allgemeinen der Rangfolge gemäß den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beträgen in absoluten Zahlen entspricht;
15. nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der EIF gemäß dem Jahresbericht des EIF für 2017 im Jahr 2017 Transaktionen im Gesamtumfang von 9,3 Mrd. EUR im Vergleich zu 9,45 Mrd. EUR 2016 unterzeichnete, wobei 35,4 Mrd. EUR an Finanzmitteln zur Unterstützung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung (Midcap) in Europa mobilisiert wurden;
16. nimmt zur Kenntnis, dass durch die Finanzierungstätigkeit 2017 der EIB-Gruppe sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zur Unterstützung ihrer Ziele in Bereichen der öffentlichen Politik i. 13,8 Mrd. EUR für Innovation und Wissen, ii. 18 Mrd. EUR für Infrastruktur, iii. 16,7 Mrd. EUR für umweltbezogene Projekte und iv. 29,6 Mrd. EUR für KMU und Midcap-Unternehmen bereitgestellt wurden; hebt hervor, dass Investitionen in KMU, Unternehmensneugründungen, Forschung, Innovation, die digitale Wirtschaft und Energieeffizienz wegen ihrer Wirkung und Bedeutung für die Wirtschaft auf lokaler und nationaler Ebene der wichtigste Faktor bei der Wiederbelebung der Konjunktur in der EU und bei der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind;
17. stellt fest, dass das Darlehensvolumen der EIB innerhalb der Union im Jahr 2017 18,24 Mrd. EUR für das horizontale Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts umfasste und die Bank 29,6 % von 30 % angepeilten Investitionen für dieses Ziel erreichte;
18. stellt fest, dass die EIB 25 % ihrer gesamten Finanzierungstätigkeit für Projekte vorgesehen hat, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels stehen, und dass dieser Anteil bis 2020 auf 35 % ansteigen soll; weist darauf hin, dass dieser Trend als positiv bewertet werden sollte, weist dabei aber auch darauf hin, dass die unterstützten Projekte nicht nur bei der Bekämpfung des Klimawandels, sondern auch in finanzieller Hinsicht erfolgreich sein sollten;
19. nimmt zur Kenntnis, dass innerhalb der Union 16,58 Mrd. EUR für das horizontale Ziel klimabezogener Maßnahmen aufgewendet wurden, wodurch die EIB einen Beitrag zur Angleichung an das Pariser Übereinkommen von 2015 und zur weltweiten nachhaltigen Entwicklung leistete; appelliert an die EIB, in diesem Bereich weiter ehrgeizig zu bleiben;
20. begrüßt die Zusage der EIB, ihre Operationen bis 2020 mit dem Pariser Übereinkommen von 2015 in Einklang zu bringen; fordert die EIB vor dem Hintergrund des jüngsten IPCC-Berichts auf, ihre Klimastrategie zu überprüfen, um sie mit einer globalen Erwärmung um 1,5° C in Einklang zu bringen;
21. legt der EIB nahe, ihre Präsenz und ihre Aktivitäten in den Westbalkanstaaten zu verstärken, da sie für die Europäische Union strategisch wichtig sind und die Stärkung der Kredit- und Investitionstätigkeiten in der Region von entscheidender Bedeutung ist;
22. nimmt die laufende Überprüfung der Kriterien der EIB für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich zur Kenntnis; erwartet, dass diese Überprüfung auf das Pariser Übereinkommen von 2015 abgestimmt wird; fordert die EIB erneut auf, ihrer Darlehenstätigkeit in Bezug auf effiziente, dezentrale Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen Vorrang einzuräumen und einen ehrgeizigen Plan vorzulegen, um die Finanzierung von Projekten betreffend fossile Brennstoffe einzustellen; fordert die EIB auf, sich zum Ziel zu setzen, eine führende Rolle bei Klimaschutzmaßnahmen zu übernehmen und die Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu erhöhen, sowie dieses Ziel bei der Überprüfung ihrer Kriterien für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich als vorrangig zu betrachten;
23. begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der EIB mit der Ausgabe von Klimaschutzanleihen (im Wert von 4,29 Mrd. EUR im Vergleich zu 3,8 Mrd. EUR 2016), die dem Engagement der Bank für den Klimaschutz dahingehend, Investitionen in Energieeffizienz und die kleinmaßstäbliche Nutzung erneuerbarer Energien mit größerer lokaler und regionaler Wirksamkeit zu steigern, entspricht;
24. vertritt die Auffassung, dass die EIB ihre Rolle weiterhin ausbauen sollte, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, und dass sich die Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie auf einen schadstofffreien Verkehr und die Erzeugung sauberer Energie, die Verringerung des Energieverbrauchs (für Heizung, Transport und Produktion), eine umweltschonende Industrieproduktion und eine nachhaltige Landwirtschaft, die Wasserbehandlung und ‑versorgung sowie den ökologischen Wandel im Allgemeinen konzentrieren sollten;
25. weist erneut darauf hin, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind, und fordert die EIB daher auf, ihren unzureichenden Zugang zu Krediten zu verbessern, indem sie die bestehenden Programme, etwa das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, stärkt und mehr Mittel für diese Programme zur Verfügung stellt; fordert, dass im Rahmen der Strategie für KMU und Kleinstunternehmen vorausschauendere Anforderungen für zwischengeschaltete Banken festgelegt werden, die EIB-Mittel bereitstellen;
26. hebt hervor, dass die EIB bei der Förderung von Unternehmen aus der EU im Ausland die EU-Handelsstrategie einschließlich der bestehenden und künftigen Abkommen über Freihandel, Dienstleistungen und Investitionen in angemessener Weise berücksichtigen sollte; vertritt die Auffassung, dass die EIB in diesem Zusammenhang die Erfordernisse besonders berücksichtigen sollte, die bei der Internationalisierung europäischer KMU bestehen;
27. weist darauf hin, dass ein Teil der gesamten Darlehenstätigkeit der EIB für Vorhaben außerhalb der Union vorgesehen ist; weist darauf hin, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern eng mit der Investitionsoffensive der EU für Drittländer koordiniert und abgestimmt werden muss;
28. erkennt die Anstrengungen der EIB an, zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen und die weltweiten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration anzugehen, auch durch die erstmalige Begebung von Nachhaltigkeitsanleihen zur Finanzierung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
Leistung der Finanztätigkeiten der EIB
29. vermerkt zufrieden die Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses, dass der vom Verwaltungsrat der EIB angenommene Jahresabschluss ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank am 31. Dezember 2017 wiedergibt sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows für 2017 in Übereinstimmung mit den Rechnungsführungsvorschriften sachgerecht darstellt;
30. wiederholt allerdings seine Forderung betreffend den Jahresbericht der EIB und fordert die EIB auf, einen umfassenderen, detaillierteren und stärker harmonisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Darstellung der Informationen signifikant zu verbessern, indem detaillierte und vertrauenswürdige Aufschlüsselungen der in einem bestimmten Jahr bewilligten, unterzeichneten und ausgezahlten Investitionen und der beteiligten Finanzierungsquellen (Eigenmittel, EFSI, zentral verwaltete EU-Programme usw.) sowie entsprechende Informationen zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder direkt Begünstigte), den unterstützten Bereichen und die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen aufgenommen werden;
31. nimmt den Umfang der neuen Sondertätigkeiten zur Kenntnis, die die Bank 2017 unterzeichnete und die Projekten mit einem höheren Risikoprofil entsprechen, nämlich 18,0 Mrd. EUR (2016: 13,1 Mrd. EUR), wovon 2,7 Mrd. EUR durch die eigenen Risikofazilitäten der EIB und die verbleibenden 15,3 Mrd. EUR durch eine Portfolio-Kreditrisikominderung abgedeckt wurden;
32. nimmt die mitgeteilten Ergebnisse für die 2017 außerhalb der EU abgeschlossenen 26 Projekte zur Kenntnis, bezüglich derer die Bewertung durch den Rahmen für die Ergebnismessung (REM) für Maßnahmen in Drittstaaten eine Einschätzung der Ergebnisse nicht nur wie erwartet, sondern als erreicht erlaubt; stellt jedoch fest, dass die Informationen zu den Tätigkeiten innerhalb der EU sich ausschließlich auf die potenzielle Wirkung und die erwarteten Ergebnisse der 2017 neu unterzeichneten Tätigkeiten auf der Basis der Bewertungsmethode der drei Säulen (3PA) stützen; bekräftigt seine Forderung an die Bank, Informationen über die Ergebnisse der abgeschlossenen Projekte innerhalb der EU aufzunehmen und die 3PA-Methode zu diesem Zweck erforderlichenfalls anzupassen;
33. erachtet es als notwendig, die Überprüfungskriterien für die Zusätzlichkeit der EIB zu vertiefen, um ihre Finanzierung besser auszurichten, eine Überschneidung von Zielen zu vermeiden und alle potenziellen Synergien, wo immer möglich, anzustreben;
34. ermutigt eine Förderung der Leistungskultur innerhalb der EIB durch eine schrittweise Verbesserung, um insbesondere die bereichsübergreifenden Leistungsindikatoren auf die Auswirkungen der wichtigsten Finanzierungsmaßnahmen der EIB zu konzentrieren;
35. fordert die EIB auf, regelmäßig Nachhaltigkeitsbelege für die Folgen, Auswirkungen und Ergebnisse mit sachdienlichen und aktuellen Indikatoren vorzulegen; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Eignung und Relevanz der Indikatoren der Bewertungsmatrix entscheidend ist, um nicht nur die Tragweite der Ergebnisse und Auswirkungen zu verdeutlichen, sondern um Maßnahmen mit stetig steigender Wirksamkeit zu entwickeln;
36. vertritt die Auffassung, dass über den tatsächlichen Investitionsumfang hinaus an der Dauerhaftigkeit gearbeitet werden muss, d. h. an der Kapazität eines Projekts, seine Gewinne auf lange Sicht in ökologischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht (direkt oder indirekt) zu erhalten, nachdem das Projekt abgeschlossen wurde;
37. begrüßt, dass die EIB die im Dezember 2017 gebilligte Ausschlussregelung eingeführt hat, und fordert die strikte Anwendung dieses Instruments, damit Kunden, die an Korruption oder betrügerischen Praktiken beteiligt sind, von der Finanzierung durch die EIB ausgeschlossen werden;
Entwicklung des EFSI
38. stellt fest, dass die EIB-Gruppe (EIB und EIF) Stand Jahresende 2017 606 Geschäfte mit einer Gesamtfinanzierung in Höhe von 37,4 Mrd. EUR im Rahmen des EFSI unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 207,3 Mrd. EUR in allen 28 EU-Mitgliedstaaten und in allen in der EFSI-Verordnung festgelegten Zielbereichen mobilisiert werden, die sich wie folgt auf die wichtigsten Bereiche verteilen: 30 % für KMU, 24 % für FEI, 21 % für den Energiesektor, 10 % für den digitalen Bereich, 8 % für Verkehr, 4 % für soziale Infrastrukturen und 4 % für Umwelt und Ressourceneffizienz; fordert die EIB auf, ihre Investitionen in CO2-intensive Branchen und Projekte auf ein Minimum zu verringern und ihren Investitionsanteil zur Verbesserung von Umwelt und Ressourceneffizienz zu erhöhen;
39. stellt fest, dass die EIB am 31. Dezember 2017 im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ (IuI-Fenster) 278 Geschäfte mit einer Gesamtfinanzierung in Höhe von 27,4 Mrd. EUR unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 131,4 Mrd. EUR in 27 Mitgliedstaaten mobilisiert werden, sowie dass der EIF im Rahmen des Finanzierungsfensters „KMU“(KMU-Fenster) Geschäfte mit 305 Finanzintermediären mit einer EIF-Gesamtfinanzierung in Höhe von fast 10 Mrd. EUR unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 76 Mrd. EUR in allen 28 EU-Mitgliedstaaten mobilisiert werden; stellt fest, dass am Jahresende 2017 insgesamt 135 785 Unternehmen bereits durch den EFSI geförderte Finanzierungen im Rahmen des KMU-Fensters erhalten hatten und 1,5 Millionen Arbeitsplätze geschaffen oder gefördert worden waren;
40. bekräftigt, dass die tatsächlich durch den EFSI mobilisierten Investitionen erst am Ende des Investitionszeitraums gemessen werden können, und nimmt zur Kenntnis, dass der geschätzte globale Multiplikatoreffekt der 606 im Rahmen des EFSI bewilligten und unterzeichneten Transaktionen am Jahresende 2017 13,53x beträgt und damit geringfügig unter der beim Start des EFSI zugrunde gelegten Hypothese und Zielvorgabe von 15x liegt; stellt fest, dass Informationen darüber, wie Benchmark-Multiplikatoren festgelegt wurden, derzeit über alle Dienststellen der EIB verteilt sind, und empfiehlt, diese Informationen in einem eigenständigen Dokument zu erfassen;
41. stellt fest, dass keine Garantieleistungen aus dem Unionshaushalt aufgrund von Ausfällen bei Transaktionen in Anspruch genommen wurden;
42. stellt fest, dass die vom Lenkungsrat des EFSI festgelegten unverbindlichen Obergrenzen für die geografische Konzentration, wonach am Ende des Investitionszeitraums der Anteil der IIW-Investitionen (in Form von unterzeichneten Transaktionen) in drei Mitgliedstaaten insgesamt 45 % des gesamten EFSI-Portfolios nicht übersteigen darf, nicht eingehalten wurden, da am 31. Dezember 2017 auf die drei Mitgliedstaaten mit den meisten Unterzeichnungen (Frankreich, Italien und Spanien) ca. 47 % der Unterzeichnungen entfielen; weist darauf hin, dass weiter Raum für Verbesserungen hinsichtlich der Ausweitung der territorialen Mittelverteilung des EFSI besteht, ebenso hinsichtlich einer breiteren Streuung seiner Investitionsmöglichkeiten;
43. nimmt Kenntnis von der Evaluierung des EFSI und deren Feststellungen, dass die EFSI- und Nicht-EFSI-Operationen für Sondertätigkeiten ein ähnliches Risikoprofil aufweisen sowie dass eine Kombination von EFSI- und ESIF- und CEF-Finanzhilfen begrenzt bleibt, während das Risiko besteht, dass der EFSI ESIF-Finanzinstrumente verdrängt; erwartet, dass die in der EFSI-Evaluierung festgestellten Mängel und Risiken bei der Umsetzung des EFSI 2.0 ausgeräumt werden;
44. begrüßt die Verbesserung bei der Transparenz durch die Veröffentlichung der Beschlüsse des EFSI-Investitionsausschusses und der vom Lenkungsrat angenommenen Dokumente zusammen mit den Sitzungsprotokollen;
45. befürwortet bessere Synergieeffekte zwischen dem EFSI und nationalen Förderbanken, da die Koordinierung mit nationalen Förderbanken eine regelmäßige Maßnahme ist, die zur Effektivität des EFSI beitragen könnte;
Menschenrechte
46. fordert die EIB auf, eine Menschenrechtsstrategie festzulegen und ihre Sorgfaltspflicht auf Projektebene auszuweiten, um menschenrechtsbezogene Risiken bei all ihren Tätigkeiten und während der Gesamtdauer der Projekte zu ermitteln und anzugehen; fordert die EIB ferner auf, einen wirksamen Mechanismus einzurichten, über den Menschenrechtsverteidiger die Bank sicher vor einem sich verschlechternden Umfeld oder Gefahren in Bezug auf Konflikte und Repressalien warnen könnten;
Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB in den Bereichen Corporate Governance und Geschäftsgepflogenheiten
47. nimmt die Bemerkungen des Prüfungsausschusses in seinem Jahresbericht an den Rat der Gouverneure für das Haushaltsjahr 2017 zu folgenden Aspekten zur Kenntnis:
a)
wichtig sei, langfristig Finanzkraft und Nachhaltigkeit der EIB sicherzustellen und ihre Bonitätsstufe AAA in einem Umfeld unsicherer geopolitischer, wirtschaftspolitischer, regulatorischer und makroökonomischer Entwicklungen zu erhalten,
b)
notwendig sei angesichts des sich ändernden Umfangs und der zunehmenden Komplexität der Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die Gegebenheiten in der EIB-Gruppe in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement zu überprüfen und zu verbessern,
c)
erforderlich sei eine uneingeschränkte Umsetzung bewährter Bankpraktiken, auch in den Bereichen, die weiterhin erhebliche Mängel verzeichneten,
d)
notwendig sei eine umfassende Überprüfung und anschließende Neugestaltung der Verfahren für die Genehmigung von Darlehen und des damit verbundenen Entscheidungsprozesses in der EIB, da weder das Verfahren für die Prüfung und Genehmigung von Darlehen noch die betreffenden Kontrollsysteme den aktuellen geschäftlichen Erfordernissen zu entsprechen schienen und ein Beweis dafür seien, unter welchem Druck die Dienststellen stünden;
48. teilt ausdrücklich das Bedauern des Prüfungsausschusseses, dass die EIB noch keine Fortschritte dahingehend erzielt hat, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren (2015, 2016 und 2017) geäußerten Bedenken bezüglich der gegebenen Kombination von Zuständigkeiten bestimmter Mitglieder des Direktoriums anzugehen; befürwortet und unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung des Prüfungsausschusses, dass alle Mitglieder des Direktoriums der EIB in der Lage sein sollten, objektiv, kritisch und unabhängig zu handeln, und dass unorthodoxe Kombinationen von Zuständigkeiten – beispielsweise die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Aktivitäten im Rahmen der ersten und der zweiten Verteidigungslinie – abgeschafft werden sollten;
49. fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, dieser Empfehlung angemessen Rechnung zu tragen und eine klare Trennung der Zuständigkeiten auf Ebene des Direktoriums sicherzustellen; begrüßt die eingeleitete Reform zur Änderung der Leitungsstruktur der EIB;
50. fordert die EIB auf, die bestehenden Lücken bei den geltenden Vorschriften für bewährte Bankpraktiken zu schließen, und erwartet, dass der Best-Practice-Rahmen 2018 uneingeschränkt funktioniert, da seine Umsetzung als Voraussetzung für die Wahrung der Finanzkraft und -stabilität der EIB gilt;
51. hält die Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses für besorgniserregend, dass die rasche Ausweitung der mit der Umsetzung des EFSI verbundenen Tätigkeiten und Kapazitäten der EIB, was die von Dritten verwalteten Mandate und die Erbringung von Beratungsleistungen angeht, nicht unbedingt einherging mit den entsprechenden Anpassungen der Geschäftsstruktur oder -prozesse; stellt fest, dass der Prüfungsausschuss 2017 fünf seiner Empfehlungen von 2015 und 2016 betreffend die interne Kontrolle und das Risikoumfeld aufrechterhält; fordert die EIB auf, diese Empfehlungen vorrangig umzusetzen und sicherzustellen, dass die internen Prozesse, der Umgang mit Cybersicherheit und das Risikomanagement den neuen und zunehmenden Anforderungen und Herausforderungen an die EIB-Gruppe entsprechen;
52. vertritt die Ansicht, dass die EIB transparenter auftreten sollte, nicht nur gegenüber dem Europäischen Parlament, sondern auch gegenüber den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten; hält es für vollkommen richtig, dass die demokratischen Vertreter mehr Informationen über die Tätigkeit der EIB erhalten sollen;
53. vertritt die Auffassung, dass Raum für Verbesserungen bezüglich der Transparenz sowohl bei den Leitungsgremien als auch auf operationeller Ebene besteht; bekräftigt, dass Berichte über die 3-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung systematisch offengelegt werden müssen; fordert, dass auch nicht vertrauliche Informationen aus den Protokollen der Sitzungen des Direktoriums und des Rates der Gouverneure offengelegt werden; nimmt befürwortend zur Kenntnis, dass die EIB 2017 begann, die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates der EIB, die Erklärungen der Direktoren über Interessenkonflikte und bestimmte Informationen über Projekte, darunter die Umweltverträglichkeitsprüfungen, zu veröffentlichen;
54. bekräftigt, dass Transparenz, strenge Regeln zu Sorgfaltspflicht und Kontrolle in Bezug auf die Umsetzung der Politik der EU nicht nur zur Stärkung der allgemeinen unternehmerischen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit der EIB führen und auf der Basis einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und einer Politik zur Feststellung der Kundenidentität einen klaren Überblick über die Finanzintermediäre und Endbegünstigten verschaffen, sondern auch zur Steigerung der Effizienz und Nachhaltigkeit der finanzierten Projekte beitragen;
55. bekräftigt ihre Forderung an die EIB, die für Projekte, die durch Intermediäre umgesetzt werden, veröffentlichten Informationen auszuweiten, indem Informationen über die endgültigen Projekte aufgenommen werden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionen ermöglichen könnten;
56. weist erneut darauf hin, dass der Governance-Prozess die Ergebnisse des Dialogs mit zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von deren Anhörung oder spezifische Interessen oder Anliegen lokaler und regionaler Akteure besser berücksichtigen sollte, um eine sachkundigere und legitime demokratische Beschlussfassung zu erlauben;
57. ist besorgt über die Feststellungen im Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, wonach schwerwiegende Mängel in Bezug auf den Europäischen Investitionsfonds aufgedeckt wurden, und darüber, dass der Rechnungshof etwa auf eine Regulierungsunregelmäßigkeit hinweist, wonach die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet waren, KMU-Initiativen zu prüfen, aber nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht das Recht hatten, Kontrollen vor Ort durchzuführen;
58. stellt fest, dass bei 30 vom Rechnungshof untersuchten Projekten die Finanzintermediäre fünf Empfängern Darlehen bewilligt hatten, ohne ihren KMU-Status zu bestätigen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof diese Projekte als nicht förderfähig einstufte und dass vier weitere Darlehen von den Begünstigten ganz oder teilweise für nicht förderfähige Aktivitäten in Anspruch genommen wurden;
59. begrüßt, dass die vom Rechnungshof aufgeführten Probleme durch die Änderung der Haushaltsordnung theoretisch gelöst sind; fordert die EIB auf, in ihrem nächsten Jahresbericht Fragen im Zusammenhang mit Regulierungsfehlern zu behandeln und sicherzustellen, dass die geänderte Haushaltsordnung es den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, Prüfungen auch auf der Ebene der Endbegünstigten durchzuführen;
60. begrüßt die Verabschiedung der Übergangslösung zu der EIB-Politik gegenüber schwach regulierten, nicht transparenten und kooperationsunwilligen Steuergebieten und steuersensiblen Ländern durch den Verwaltungsrat im Januar 2017, geht jedoch davon aus, dass sie zur Überarbeitung dieser Politik führen sollte, um die Sorgfaltsprüfung der EIB im Bereich Steuern im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem revidierten Rechtsrahmen der EIB-Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern;
61. fordert die EIB auf, angemessene unternehmerische und integritätsspezifische Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, um die tatsächlichen Eigentümer all ihrer Kunden und Transaktionen sowie letztendlichen Beteiligungsgesellschaften zu ermitteln, wenn es um EIB-Investitionen in Beteiligungsfonds geht; ersucht die EIB, auf ihrer Website Daten über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse ihrer Kunden offenzulegen, damit die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit erhöht und ein Beitrag zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten geleistet wird;
62. fordert die EIB auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 zur Standardbestimmung der EU über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich bei Übereinkünften mit Drittländern den Bezug zwischen EIB-Finanzierungen und verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen zu stärken; ist der Ansicht, dass die EIB durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung weiter zur Entwicklung bewährter Praktiken für eine gerechte Besteuerung beitragen sollte; fordert die EIB auf, eine Politik für eine verantwortungsvolle Besteuerung zu verfolgen, indem sie sicherstellt, dass die EIB keine Kunden finanziert, die an Steuerhinterziehung und -umgehung beteiligt sind oder über Steuerparadiese operieren; fordert die EIB auf, die Standardbestimmung und Klauseln über verantwortungsvolles Handeln in ihre Verträge mit allen ausgewählten Finanzintermediären aufzunehmen;
63. betont, dass das geänderte Mandat der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern klarstellt, dass die schwarze Liste der EU für die Bank verbindlich ist und dass durch die EIB-Transaktionen keine Projekte unterstützt werden dürfen, die zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steuerumgehung beitragen;
64. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB Ende 2017 136 Betrugsfälle untersuchte, die hauptsächlich folgende Vorwürfe betrafen: Betrug (53,7 %), Korruption (25,5 %) und Absprachen (10,7 %);
65. stellt fest, dass EIB-Mittel von in den Abgasskandal verwickelten Unternehmen, insbesondere Volkswagen, verwendet wurden und dass die Mittel daher eventuell zur Finanzierung unethischer und rechtswidriger Tätigkeiten eingesetzt wurden;
66. nimmt zur Kenntnis, dass die Anzahl neuer zulässiger Beschwerden von 84 2016 auf ein neues Allzeithoch von 102 2017 stieg und dass 2017 173 Beschwerden bearbeitet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 38 der 2017 eingegangenen Beschwerden sich auf nur zwei EIB-Investitionsvorhaben beziehen: das Projekt „Trans-Adriatic Pipeline“ und die Zufahrtstraße zum Hafen von Mombasa (Kenia);
67. vermerkt die Überarbeitung der EIB-Strategie für das Beschwerdeverfahren und die Einbeziehung der von der Europäischen Bürgerbeauftragten für die Definition von Misswirtschaft genannten Beispiele, was Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene wie Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, unrechtmäßige Diskriminierung, unbegründete Informationsverweigerung, Machtmissbrauch und unnötige Verzögerungen einschließt, bekundet jedoch seine Sorge bezüglich der restlichen Ergebnisse der Überarbeitung;
68. bedauert, dass die EIB der in Ziffer 86 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016 geäußerten Besorgnis über die Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens der EIB nicht Rechnung getragen hat; ist sehr besorgt, dass das gebilligte überarbeitete Beschwerdeverfahren ernsthafte Risiken für dessen Unabhängigkeit und die Transparenz seiner Ermittlungen und Schlussfolgerungen schafft; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Leiter der EIB-Beschwerdestelle alle Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde unabhängig von anderen Dienststellen der EIB treffen kann und dass die Einstellungsverfahren für den Leiter der Beschwerdestelle transparenter werden;
69. nimmt die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 23. Mai 2018 im Fall 1316/2016 TN wegen angeblicher Defizite in der Transparenz-Strategie der EIB zur Kenntnis und fordert die Bank auf, die von der Bürgerbeauftragten empfohlenen Verbesserungen umzusetzen, die die Streichung der allgemeinen Vermutung der Nichtoffenlegung von Dokumenten betreffen, die bei Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gesammelt und generiert wurden, sowie die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen ihrer Transparenz-Strategie im Zusammenhang mit über Finanzintermediäre vergebenen Darlehen und den Fristen für die Bearbeitung von Informationsanfragen;
70. hält schlüssigere Regeln für Interessenkonflikte und eindeutige, strenge und transparente Kriterien für die Abwendung jedweder Einflussnahme oder fehlender Objektivität im Darlehensvergabeverfahren für erforderlich; weist erneut darauf hin, dass die EIB ihren Verhaltenskodex so rasch wie möglich überarbeiten muss, damit dafür gesorgt ist, dass ihre Vizepräsidenten nicht für Tätigkeiten in ihren Heimatmitgliedstaaten zuständig sind, da dies eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Bank darstellen könnte; fordert die EIB auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen und ihren Verhaltenskodex zu überarbeiten, damit Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien und Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt wirksamer verhindert werden;
71. erwartet, dass die Regelung der EIB zum Schutz von Hinweisgebern, die derzeit überprüft wird, ehrgeizig sein und hohe Standards setzen wird; fordert die EIB nachdrücklich auf, sowohl interne als auch externe Hinweisgeber in diese Überprüfung einzubeziehen und klare und konkrete Verfahren, Zeitpläne und Leitlinien festzulegen, damit Hinweisgeber besser informiert und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden können;
Kontrolle durch das Europäische Parlament
72. unterstützt den Standpunkt des Europäischen Rechnungshofs, dass der Rechnungshof beauftragt werden sollte, alle EIB-Operationen zu prüfen, einschließlich derjenigen, bei denen die EIB nicht unter den EU-Haushalt fallende Mittel für ihre Geschäfte einsetzt;
73. fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, jährlich einen Workshop bzw. eine Anhörung zu den Tätigkeiten und der Kontrolle der Operationen der EIB zu organisieren, wodurch das Parlament mit zusätzlichen einschlägigen Informationen versorgt würde, um seine Arbeit bei der Kontrolle der EIB und ihrer Geschäfte zu unterstützen;
Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments
74. fordert die EIB erneut auf, über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, insbesondere mit Blick auf
a)
die Auswirkungen ihrer Darlehenstätigkeit und die erzielten Ergebnisse,
b)
die Verhütung von Interessenkonflikten, vor allem der Mitglieder des EFSI-Investitionsausschusses und des Verwaltungsrates der EIB, und die Aufnahme strengerer Regeln über Interessenkonflikte in die einschlägigen Verhaltenskodizes, insbesondere den des Direktoriums und des Verwaltungsrates,
c)
Transparenz und Offenlegung von Informationen über das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe bezüglich Intermediären und Endbegünstigten im Zusammenhang mit der Verhütung von Steuerumgehung, Betrug und Korruption;
o o o
75. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.