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Verfahren : 2018/0233(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0421/2018

Eingereichte Texte :

A8-0421/2018

Aussprachen :

PV 16/01/2019 - 30
CRE 16/01/2019 - 30

Abstimmungen :

PV 17/01/2019 - 10.9
CRE 17/01/2019 - 10.9
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 8.12

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0039
P8_TA(2019)0404

Angenommene Texte
PDF 231kWORD 69k
Donnerstag, 17. Januar 2019 - Straßburg
Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ***I
P8_TA(2019)0039A8-0421/2018
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (COM(2018)0443 – C8-0260/2018 – 2018/0233(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
am Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------
2018/0233(COD)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0421/2018).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtet wurde und von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt wird, hat – genau wie seine Vorläufer – erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieser Programme, unter anderem für den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerpflichtigen, wurde von den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können häufig nur dann erfolgreich bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(2)  Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis – untereinander oder mit Drittländern, mit denen die Union im Steuerbereich eng zusammenarbeitet, – schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.

(2a)   Durch das Programm sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kapazitäten für die Bekämpfung des Steuerbetrugs, der Korruption, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung zu stärken, was auch die technische Unterstützung bei der Schulung von Personal und den Aufbau von Verwaltungsstrukturen umfasst. Diese Unterstützung sollte in transparenter Weise geleistet werden.

(3)  Durch die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen, dessen Ziel die Unterstützung des Binnenmarkts, die Förderung des lauteren Wettbewerbs der Union und der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, sollte das Programm dazu beitragen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und doppelte Nichtbesteuerung zu verhüten und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, gerechtere und effizientere Steuersysteme zu fördern, das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und den lauteren Wettbewerb in der Union zu stärken sowie einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien zu fördern.

(4)  Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) bilden soll.

(5)  Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.

(5a)   Das Europäische Parlament hat seine Prioritäten festgelegt. Da derzeit keine ausreichenden Mittel bereitgestellt werden, wird sich die Verwirklichung der Ziele verzögern, die das Parlament im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 (2017/2052(INI)) festgelegt hat. Durch eine wirksamere Zusammenarbeit in Steuerfragen könnten die für die Umsetzung des künftigen Mehrjährigen Finanzrahmens notwendigen Mittel erfolgreicher beschafft werden.

(6)  Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und zur Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(7)  Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ geltenden Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Die Maßnahmen sollten jedoch auf die Bearbeitung vorrangiger Themen abzielen, die auf den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Fiscalis“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten im Steuerbereich weiter zu verbessern.

(8)  Angesichts der zunehmenden Mobilität von Steuerpflichtigen, der Zahl grenzüberschreitender Transaktionen, der Internationalisierung von Finanzinstrumenten und des sich daraus ergebenden erhöhten Risikos von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung weit über Unionsgrenzen hinaus könnten Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sein. Insbesondere würden der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb zweier ähnlicher elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen innerhalb der Union bzw. auf internationaler Ebene vermieden. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein. Sofern vorrangige Themen vollständig finanziert wurden, sollten im Rahmen des Programms je nach Sachlage auch spezifische Maßnahmen mit den am wenigsten entwickelten Ländern, insbesondere zum automatischen Informationsaustausch, gefördert werden.

(9)  Angesichts der Bedeutung der Globalisierung und des Stellenwerts, der der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zukommt, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Die Auswahl der Sachverständigen sollte transparent sein und auf der Grundlage ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, zu den spezifischen Maßnahmen beizutragen, erfolgen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Sachverständigen unparteiisch sind und kein Interessenkonflikt mit ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Es sollte für eine ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger gesorgt werden.

(9a)   Angesichts der in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Annahme der Richtlinien 2014/107/EU(5), (EU) 2015/2376(6), (EU) 2016/881(7), (EU) 2016/2258(8) und (EU) 2018/822(9) des Rates und der derzeitigen Verhandlungen über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, sollte das Programm auf die Schulung des Personals von Steuerbehörden ausgerichtet sein, um eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinien sicherzustellen.

(10)  Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“(10) eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.

(10a)  Aus Gründen der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms Fiscalis mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem Zollprogramm, dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU, dem Binnenmarktprogramm und dem Reformhilfeprogramm, genutzt werden.

(10b)   Von den Mitgliedstaaten einzeln durchgeführte Initiativen zur Betrugsbekämpfung könnten den Betrug auf andere, häufig benachbarte Mitgliedstaaten verlagern und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für vorschriftsmäßig handelnde Unternehmen und einen Mangel an Rechtssicherheit beim internationalen Handel nach sich ziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission die nationalen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung aufeinander abstimmt, indem sie die bewährten nationalen Verfahren auf Unionsebene koordiniert.

(11)  Ein beträchtlicher Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. Daher sollten in spezifischen Bestimmungen jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. Es sollte für eine reibungslose Interoperabilität der gemeinsamen und der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sowie für Synergien mit anderen elektronischen Systemen einschlägiger Unionsprogramme gesorgt werden.

(12)  Derzeit ist kein mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden „Strategieplan“) zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Umfelds im Steuerbereich in der Union vorgeschrieben. Um die Kohärenz und Koordinierung der Maßnahmen zum IT-Kapazitätsaufbau zu gewährleisten, sollte das Programm die Aufstellung eines solchen Strategieplans vorsehen.

(13)  Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern, darf aber unter keinen Umständen zu einem Verlust an Informationen oder geringerer Transparenz gegenüber den Steuerzahlern führen. In die mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten alle einschlägigen Informationen eingehen, die im Zusammenhang mit den in der Verordnung genannten Jahresberichten und Bestandsaufnahmen erstellt wurden. Diese Jahresberichte sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sodass die Steuerzahler über bewährte Verfahren, Erkenntnisse, Herausforderungen und im Programm noch immer vorhandene Probleme informiert werden.

(14)  Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen.

(15)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(11) ist es erforderlich, das Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden und dadurch auch das REFIT berücksichtigt wird. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollten Gegenstand eines konsolidierten Jahresberichts sein, den die Kommission auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten erstellt. Der Bericht sollte eine Aufstellung der verbleibenden Hindernisse enthalten, die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms bestehen, auf die Bearbeitung der vorrangigen Themen nach Artikel 7 Absatz 2a eingehen und Vorschläge für bewährte Verfahren enthalten. Darüber hinaus sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung des Programms vornehmen. Die Jahresberichte und die Evaluierungsberichte sollten auf einer eigens eingerichteten Website der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(15a)   Die Kommission sollte alle zwei Jahre eine Versammlung, darunter mit zwei Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einberufen, in deren Rahmen ein Austausch über Probleme stattfindet und Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten bei den Programminhalten vorgelegt werden sowie insbesondere ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden stattfindet. Zu den Teilnehmern zählen jeweils ein Vertreter der Leitung der Steuerbehörden und ein Gewerkschaftsvertreter des Personals der Steuerbehörden sowie ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ein Vertreter des Rates.

(16)  Um auf Änderungen der steuerpolitischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95(13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(14) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(15) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(18)  Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(19)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Die Deckung der Reisekosten sollte Priorität haben, um die Teilnahme nationaler Sachverständiger an gemeinsamen Maßnahmen sicherzustellen.

(20)  Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.  Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

2.  Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021– 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)  „Steuer“ und „Steuer-“ in Wortzusammensetzungen die Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:

a)  der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(17);

b)  Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates(18);

c)  Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(19);

d)  Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(20);

e)  andere Steuern und Abgaben, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates(21) genannt werden, etwa die Körperschaftsteuer, soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;

(2)  „Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

(3)  „europäische elektronische Systeme“ die für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;

(4)  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

(4a)  „am wenigsten entwickelte Länder“ nach Definition der Vereinten Nationen Drittländer mit niedrigem Einkommen, deren nachhaltiger Entwicklung schwerwiegende strukturelle Hemmnisse entgegenstehen.

Artikel 3

Ziele des Programms

1.  Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Steuerbehörden und die Besteuerung mit Blick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen, den lauteren Wettbewerb in der Union zu stärken, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, darunter vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung, und die Steuererhebung zu verbessern.

2.  Das Programm hat das spezifische Ziel, die Steuerpolitik und ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu unterstützen und die Zusammenarbeit im Steuerbereich, den Austausch von Steuerinformationen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme und die schrittweise Modernisierung von Berichterstattungs-, Prüf- und Software-Instrumenten, die in den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden sollen, zu fördern. Mit dem Programm werden zudem die Steuerbehörden unterstützt, damit sie die Richtlinien der Union im Steuerbereich leichter und besser umsetzen und ihre Mitarbeiter in dieser Hinsicht schulen können.

Artikel 4

Mittelausstattung

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 300 Mio. EUR zu Preisen von 2018 oder 339 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag darf unter anderem auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;

c)  andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

—  sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

—  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

—  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

—  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Sofern vorrangige Themen umfassend finanziert wurden, werden die am wenigsten entwickelten Länder ermutigt, sich im Einklang mit den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE)und im Einklang mit den Bedingungen, die in den spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Programmteilnahme festgelegt sind, an dem Programm zu beteiligen. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe c ist die Programmteilnahme für die am wenigsten entwickelten Länder kostenlos und konzentriert sich auf die Verwirklichung internationaler Steuerziele, etwa den automatischen Austausch von Steuerinformationen. In dem jeweiligen Abkommen werden die Rechte der Union garantiert, wenn es um die Sicherstellung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen geht.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

1.  Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen:

a)  Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)  projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, einschließlich Überprüfungen vor Ortdarunter Überprüfungen vor Ort und gemeinsame Prüfungen, [Abänd. 2 und 3]

c)  Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme, oder zur Einrichtung gemeinsamer Register,

d)  Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,

e)  unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

(1)  Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material,

(2)  Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

(3)  gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

(4)  jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

Mögliche Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.

2a.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beziehen sich auf folgende vorrangige Themen:

a)  Schließung von Schlupflöchern bei der wirksamen Durchführung der geänderten Richtlinie 2011/16/EU des Rates(22),

b)  wirksamer Informationsaustausch, etwa Gruppenanfragen, und Entwicklung von praktikablen Formaten unter Berücksichtigung von Initiativen auf internationaler Ebene,

c)  Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit,

d)  Beseitigung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der geänderten Richtlinie 2011/16/EU des Rates,

e)  Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug,

f)  Austausch über bewährte Verfahren bei der Einziehung von Steuerrückständen, etwa von Steuern, die aufgrund der Europäischen Zinsbesteuerungsrichtlinie hätten gezahlt werden müssen,

g)  Einführung einheitlicher nationaler IT-Anwendungen mit dem Ziel der Entwicklung von gemeinsamen Schnittstellen, die eine Verbindung der nationalen IT-Systeme ermöglichen.

3.  Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.

4.  Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Mitwirkung von externen Sachverständigen

1.  Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt. Die Kommission bewertet unter anderem die Unparteilichkeit dieser externen Sachverständigen und stellt sicher, dass bei ihnen in Bezug auf ihre beruflichen Verantwortlichkeiten kein Interessenkonflikt besteht; sie entscheidet über ihre Mitwirkung ad hoc und entsprechend der Bedarfslage.

2.  Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

3.  Die Kommission wählt die externen Sachverständigen nach einem transparenten und ausgewogenen Verfahren aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, zu den spezifischen Maßnahmen beizutragen, aus▌. Die Kommission trägt für eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger Sorge. Sie macht transparent, ob die Mitwirkung der externen Sachverständigen in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Organisation oder eines anderen Wirtschaftsteilnehmers erfolgt. Das Verzeichnis der mitwirkenden externen Sachverständigen steht der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zur Verfügung.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

1.  Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

2.  Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

3.  Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

1.  Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

2.  Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

1.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.

2.  Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)  die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;

b)  die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;

c)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

d)  die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene;

ea)   die Koordinierung der auf nationaler Ebene angewandten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung durch Ermittlung bewährter nationaler Verfahren auf Unionsebene und entsprechende Information über diese Verfahren;

3.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)  die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;

b)  die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

c)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;

d)  die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e)  die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich

1.  Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:

a)  als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

b)  als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

c)  als Kombination aus beiden.

2.  Der mehrjährige Strategieplan für den Steuerbereich umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

3.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich auf das gesamte Programm beziehen.

4.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format. In den jährlichen Fortschrittsberichten erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die Hindernisse bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der Bearbeitung der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Themen und unterbreiten Vorschläge für bewährte Verfahren.

5.  Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte sowie die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Themen bewertet▌. Um den erzielten Fortschritt zu bewerten, nimmt die Kommission in ihren konsolidierten Jahresbericht eine Übersicht über die verbleibenden Hindernisse in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der Bearbeitung der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Maßnahmen auf und unterbreitet Vorschläge für bewährte Verfahren. Die konsolidierten Jahresberichte der Kommission werden auf einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Website der Kommission veröffentlicht und dienen als Grundlage für künftige mehrjährige Arbeitsprogramme nach Artikel 13 und für die in Artikel 15 genannten Evaluierungsberichte.

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

1.  Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

2.  Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

1.  In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

2.  Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15

Evaluierung

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Evaluierungen der Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Webseite zur Verfügung.

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens jedoch drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Prüfungen und Untersuchungen

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die ▌Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

1.  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.  Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 1

Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen

gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

a)  Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

–  Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

–  Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

–  Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;

b)  strukturierte Zusammenarbeit:

–  Projektgruppe, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzt und befristet tätig ist, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

–  Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

–  multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

–  gemeinsame Prüfung, d. h. die gemeinsame Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

–  jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder der Richtlinie 2010/24/EU;

d)  Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:

–  gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich;

–  technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Austausch bewährter Verfahren.

ANHANG 2

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Unterstützung der Steuerpolitik, der Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme.

1.  Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):

1.  Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.  Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.  Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.  Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.  Vereinfachte IT-Verfahren für die nationalen Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer (Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Zahl der Anträge und Zahl der Konsultationen in den verschiedenen, aus dem Programm finanzierten Systemen);

2.  Wissensaustausch und Networking:

6.  Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

7.  Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Steuerverwaltungen, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

2a.  Zusätzliche Indikatoren:

1.  Einnahmen, die bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Zuge von gemeinsamen Prüfungen erzielt wurden;

2.   Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Zahl der Ersuchen um administrative und justizielle Zusammenarbeit, die ergangen sind, entgegengenommen und beantwortet wurden.

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014–2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(6) Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
(8) Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1).
(9) Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
(10) COM(2010)0700.
(11) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(13) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(14) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(15) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(16) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(17) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(18) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
(19) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
(20) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(21) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(22) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen