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Verfahren : 2018/0207(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0468/2018

Eingereichte Texte :

A8-0468/2018

Aussprachen :

PV 16/01/2019 - 31
CRE 16/01/2019 - 31

Abstimmungen :

PV 17/01/2019 - 10.10
CRE 17/01/2019 - 10.10
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 8.15

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0040
P8_TA(2019)0407

Angenommene Texte
PDF 297kWORD 93k
Donnerstag, 17. Januar 2019 - Straßburg
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ ***I
P8_TA(2019)0040A8-0468/2018

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
zur Aufstellung des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(1)  In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Von diesen Rechten und Werten stellt die Menschenwürde, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt ist, die wesentliche Grundlage aller grundlegenden Menschenrechte dar. Des Weiteren besagt Artikel 2 Folgendes: „Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   In seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ erachtete es das Parlament als sehr wichtig, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU, wozu auch die Einbindung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der EU und alle Initiativen des kommenden MFR zählt, auf Querschnittsgrundsätzen beruhen sollten; ferner hob das Parlament hervor, dass jedwede Form von Diskriminierung unbedingt beseitigt werden muss, damit die Union ihre Zusagen in Bezug auf ein inklusionsgeprägtes Europa einhalten kann, und bedauerte es, dass es in den Maßnahmen der EU, wie sie in den Vorschlägen zum MFR dargelegt werden, an Zusagen in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter mangelt.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 befürwortete das Europäische Parlament Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; ferner betonte das Parlament, dass eine stärkere und ehrgeizigere Union nur dann erreicht werden kann, wenn sie mit den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet wird, und empfahl die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird. Bestehende Maßnahmen sollten weiterhin unterstützt werden, die Mittel für die Vorzeigeprogramme der Union sollten erhöht werden, und für zusätzliche Aufgaben sollten zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt.
(2)  Diese Rechte und Werte müssen von der Union und jedem Mitgliedstaat in ihrem gesamten politischen Handeln auf kohärente Weise weiter aktiv kultiviert, geschützt und gefördert werden, sie müssen durchgesetzt und von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen, da eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft immer kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (das „Programm“) werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt und an neue Herausforderungen im Hinblick auf die europäischen Werte angepasst.
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8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(3)  Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, die Gleichstellung, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist, indem Tätigkeiten finanziert werden, die eine lebendige, gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende Zivilgesellschaft fördern, wozu auch die Förderung und der Schutz unserer gemeinsamen Werte zählen, und die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses und Erbes zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregen und Frieden und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission sollte einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren gewährleisten und hierzu eine Gruppe für zivilen Dialog einrichten. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte sich aus Organisationen, die für den Erhalt eines Beitrags zu den Betriebskosten oder von Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des Programms ausgewählt wurden, sowie aus anderen Organisationen und Akteuren, die ein Interesse an dem Programm oder an der Arbeit in diesem Politikbereich zum Ausdruck gebracht haben, aber nicht notwendigerweise durch das Programm unterstützt werden, zusammensetzen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen.
(4)  Das Programm soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der in den Verträgen verankerten Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und mit deren Weiterentwicklung. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf sowie den verschiedenen Möglichkeiten zur Teilhabe durch ein maßgeschneidertes und gezieltes Konzept Rechnung tragen, wozu auch die Förderung aller Arten der Gleichstellung und insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter zählt.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger in die Union zu stärken. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Union ist Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und für die Wahrung aller Rechte und Pflichten, die in den Verträgen verankert sind. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Mit dem Programm sollten daher die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene gefördert und geschützt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Die „Rechtsstaatlichkeit“, die in Artikel 2 EUV als einer der Unionswerte verankert ist, vereint in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit und der Gewaltenteilung sowie der Gleichheit vor dem Gesetz.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
(5)  Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, die demokratische Teilhabe zu stärken und die Bürger in die Lage zu versetzen, ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich, bei denen auf eine ausgewogene geografische Verteilung zu achten ist. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen werden dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union und an der Gestaltung der politischen Agenda der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die Aussöhnung, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die auf einer europäischen Identität beruhende gemeinsame Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)   Durch die Zunahme der Pluralität und der weltweiten Migrationsbewegungen wächst die Bedeutung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in unseren Gesellschaften. Im Rahmen des Programms sollte der interkulturelle und interreligiöse Dialog als Teil des sozialen Friedens in Europa und als wichtiger Faktor für die Förderung von sozialer Inklusion und Kohäsion umfassend unterstützt werden. Einerseits dürfte der interreligiöse Dialog den sinnvollen Beitrag von Religion zum sozialen Zusammenhalt besser sichtbar machen, andererseits bereitet Unwissenheit in Religionsangelegenheiten möglicherweise den Boden für den Missbrauch der religiösen Gefühle in der Bevölkerung. Aus dem Programm sollten deshalb Projekte und Initiativen gefördert werden, mit denen Religionskompetenz herangebildet wird und interreligiöser Dialog und gegenseitiges Verständnis gefördert werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls.
(6)  Gedenkveranstaltungen und eine kritische und kreative Auseinandersetzung mit der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Aspekte sowie von Toleranz und Dialog – damit eine gemeinsame Basis auf der Grundlage gemeinsamer Werte sowie von Solidarität, Vielfalt und Frieden gefördert wird – und der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls sollten ebenso berücksichtigt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden.
(7)  Die Bürgerinnen und Bürger der Union sind nicht ausreichend über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte informiert, darunter das Recht auf Beteiligung an europäischen und kommunalen Wahlen oder das Recht auf konsularischen Schutz durch die Botschaften anderer Mitgliedstaaten. Die Bürgerinnen und Bürger sollten besser über diese Rechte informiert werden, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte auf allen Ebenen gestärkt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, und es wird auch mit Blick auf die Neubelebung einer gemeinsamen, pluralistischen und demokratischen europäischen Identität auf die große Bedeutung der Rolle der Union hingewiesen, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden.
(8)  Die Gleichstellung der Geschlechter gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung soll die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Dennoch schreitet die Gleichstellung der Geschlechter allgemein nur sehr langsam voran, wie aus dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlichten Gleichstellungsindex 2017 hervorgeht. Die oft stille und versteckte intersektionelle Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen durch die Unterstützung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und eine aktive Bekämpfung von Stereotypen sowie auch der stillen Diskriminierung ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Kinder, Jugendliche und Frauen sind besonders gefährdet, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung von Prävention und Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden.
(9)  Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten sowie Angehörige von Minderheiten, wie ethnischer Minderheiten und LSBTIQ, stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erfordert einen mehrdimensionalen Ansatz, der rechtliche, bildungsbezogene, gesundheitliche (auch betreffend die sexuellen und reproduktiven Rechte), wirtschaftliche und sonstige gesellschaftliche Aspekte umfasst und mit dem beispielsweise Frauenrechtsorganisationen unterstützt werden und Beratung und Unterstützung sowie Projekte angeboten werden, mit denen das Ziel einer stärker von der Gleichstellung der Geschlechter geprägten Gesellschaft verwirklicht werden soll. Schädliche Stereotype und Normen müssen bereits ab der frühesten Kindheit aktiv bekämpft werden, genauso wie alle Formen von Hassreden und Online-Gewalt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist „Gewalt gegen Frauen“ als „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ definiert, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben“. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung und die Prävention und der Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt und zur Förderung der Rechte der Opfer sollten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zielgruppen entwickelt werden, und es muss sichergestellt werden, dass dabei die spezifischen Bedürfnisse von in mehrfacher Hinsicht schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Frauen ohne Ausweispapiere sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch zu werden, und sie haben keinen Zugang zu Unterstützung. Es muss ein opferorientierter Ansatz verfolgt werden und allen Frauen überall in der EU, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, angemessene Unterstützung angeboten werden. Die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in Asylverfahren ist notwendig und sehr wichtig für die bereichsübergreifende Arbeit und kann zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden und die Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.
(10)  Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel, beharrliche Nachstellung und schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden, dass eine unabhängige Mittelzuweisung für Daphne erfolgt und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Hass gegen Muslime und anderen Formen der Intoleranz unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden.
(11)  Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz – sowohl online als auch offline – gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen oft gleichzeitig aus verschiedenen Gründen diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden.
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10 COM(2011)0173.
10 COM(2011)0173.
11 ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
11 ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.
(12)  Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen, einschließlich jener mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD, deren Umsetzung verpflichtend ist, sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. Diesbezüglich sollte das Programm speziell auf Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen ausgerichtet werden, mit denen Menschen mit Behinderungen bezüglich der vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft und der Wahrnehmung ihrer Rechte als gleichberechtigte Bürger konfrontiert sind; diese Maßnahmen sollten aus dem Programm finanziert werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.
(13)  Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen, Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für den Datenschutz im Einklang mit den Normen der Union zu unterstützen sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.
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12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Der freie Zugang zu Informationen, die Beurteilung der medialen Kontexte und die verantwortungsbewusste und sichere Nutzung der Informations- und Kommunikationsnetze stehen mit einer freien öffentlichen Meinung in direktem Zusammenhang und sind eine wesentliche Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich Medienkompetenz aneignen, damit sie das notwendige kritische Denken entwickeln können, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen. Zu diesem Zweck muss die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen im Wege von Weiterbildung, Sensibilisierung, Studien und weiteren einschlägigen Maßnahmen gefördert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.
(14)  Die Europäische Bürgerinitiative ist das erste supranationale Instrument der partizipativen Demokratie, das eine direkte Verbindung zwischen den europäischen Bürgern und den Organen der Union schafft. Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen und andere zur Unterstützung europäischer Bürgerinitiativen zu ermutigen, finanziert werden.
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14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden.
(15)  Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt und während des gesamten Haushaltsverfahrens der Union die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sowie, soweit erforderlich, die Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen gefördert werden. Für die ordnungsgemäße Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter muss der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung in allen einschlägigen Haushaltslinien berücksichtigt werden, und es müssen innerhalb der Haushaltslinien, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bekämpft werden soll, ausreichende Mittel zugewiesen werden und für Transparenz gesorgt werden. Die einzelnen Projekte und das Programm selbst sollten am Ende der Förderperiode darauf überprüft werden, inwieweit mit ihnen ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Grundsätze geleistet wurde.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.
(17)  Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit aller einschlägigen Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission ihre Empfehlung zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der das Mandat, die Unabhängigkeit, die Wirksamkeit sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichstellungsstellen behandelt werden. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.
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15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
18 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
18 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Um die Zugänglichkeit zu erhöhen und unparteiische Beratung sowie praktische Informationen zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten in den Mitgliedstaaten Kontaktstellen eingerichtet werden, die sowohl Empfängern als auch Antragstellern Unterstützung leisten. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, sie sollten niemandem direkt unterstellt sein, und ihre Entscheidungsverfahren sollten keiner Einflussnahme durch öffentliche Behörden unterliegen. Die Kontaktstellen für das Programm können von den Mitgliedstaaten oder zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Konsortien derselben verwaltet werden. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Projektauswahl tragen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren.
(18)  Unabhängige Menschenrechtsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 sind eine bessere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel unter anderem durch eine angemessene Basisfinanzierung und vereinfachte Kostenoptionen sowie Finanzvorschriften und -verfahren daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Werte der Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.
(19)  Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. Die Kommission sollte die Teilnehmer dieses Programms aktiv anleiten, die von den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union erarbeiteten Berichte und Ressourcen zu nutzen, beispielsweise die vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen entwickelten Instrumente für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und für die geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.
(20)  Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung von Gleichstellung und Rechten, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene sowie der Bekämpfung von Gewalt sollten an dem Programm unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden.
(21)  Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller, auch auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, durchgeführten Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu gewährleisten. Die Kommission sollte Kohärenz, Synergien und Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderen Finanzierungsprogrammen anstreben, die Politikbereiche fördern, die in engem Bezug zum Fonds für Justiz, Rechte und Werte, einschließlich des Programms „Kreatives Europa“ und des Programms „Erasmus+“, sowie zu den einschlägigen Strategien der Union stehen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten deshalb Synergien zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt und den Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung fördern. Daher sollte bei der Umsetzung des Programms für ein Höchstmaß an Synergien und gegenseitiger Ergänzung zwischen seinen verschiedenen Aktionsfeldern und dem Europäischen Sozialfonds Plus gesorgt werden. Darüber hinaus sollten sowohl mit Erasmus als auch mit dem Europäischen Sozialfonds Plus Synergien geschaffen werden um sicherzustellen, dass diese Fonds gemeinsam dazu beitragen, eine hochwertige Bildung und Chancengleichheit für alle zu gewährleisten.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 b (neu)
(22b)  Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(23)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. Ferner fordert sie vollständige Transparenz bezüglich des Mitteleinsatzes, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sowie eine umsichtige Verwendung der Mittel. Insbesondere sollten Regeln bezüglich der Möglichkeit der Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler zivilgesellschaftlicher Basisorganisationen, durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(24)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren sowie Kofinanzierungskriterien zu berücksichtigen, die Freiwilligenarbeit und Finanzierungen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind, erfassen. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
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20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(25)  Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung der Gleichstellung und der Rechte der Geschlechter, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene und der Bekämpfung von Gewalt steht Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
(26a)  Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, in Fällen, in denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Mängel bei der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden bzw. drohen, beeinträchtigt zu werden, ihren Haushalt besser zu schützen. Damit soll das Programm „Rechte und Werte“ ergänzt werden, das einem anderen Zweck dient, nämlich der Finanzierung von Strategien im Einklang mit den Grundrechten und den europäischen Werten, bei denen das Leben der Menschen und ihre Beteiligung im Mittelpunkt stehen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(27)  Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Den durch die Abgelegenheit der ÜLG bedingten Einschränkungen wird bei der Umsetzung des Programms Rechnung getragen. Ferner wird die wirksame Teilnahme der ÜLG am Programm regelmäßig überwacht und bewertet.
__________________
__________________
25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.
(28)  Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
(29)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Als Beispiele für Antragsteller und Empfänger, die womöglich nicht über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Überwachungs- und Berichtsanforderungen zu erfüllen, könnten in diesem Zusammenhang Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale Behörden, Sozialpartner usw. genannt werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
Abänderung43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30)  Um diese Verordnung mit Blick auf die Durchführung des Programms und eine wirksame Bewertung seiner Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 13 und der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates26 ausgeübt werden.
entfällt
__________________
26 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) 
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Sie regelt die Ziele und den Anwendungsbereich des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbedingungen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
(1)  Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern.
(1)  Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung und den Ausbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, insbesondere an der Basis, und durch die Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte – einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gemäß Artikel 2 EUV – ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a)  Schutz und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene (Aktionsbereich Unionswerte),
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte),
a)  Förderung von Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Rechten, Nichtdiskriminierung und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter),
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe);
b)  Sensibilisierung der Bürger und insbesondere junger Menschen für die große Bedeutung der Union durch Tätigkeiten, die auf die Bewahrung der Erinnerung an die historischen Ereignisse, die zu ihrer Gründung geführt haben, abzielen, und Förderung von Demokratie, Meinungsfreiheit, Pluralismus, Bürgerbeteiligung und von Bürgerbegegnungen und der aktiven Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft),
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Bekämpfung von Gewalt (Aktionsbereich Daphne).
c)  Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne)
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Aktionsbereich Werte der Union
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
a)   Schutz und Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, unter anderem durch Unterstützung von Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die die Unabhängigkeit der Justiz und einen wirksamen Rechtsschutz einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit fördern; Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, für den Schutz von Hinweisgebern und für Initiativen, die die gemeinsame Kultur der Transparenz, die verantwortungsvolle Staatsführung und den Kampf gegen Korruption fördern;
b)   Förderung des Aufbaus einer demokratischeren Union sowie Schutz der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte und Sensibilisierung hierfür durch finanzielle Unterstützung für unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen, die diese Rechte und Werte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und kultivieren, und somit Schaffung eines Umfelds, das einen demokratischen Dialog ermöglicht, und Stärkung der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus sowie der akademischen Freiheit.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte
Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz;
a)  Förderung der Gleichstellung sowie Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sozialen oder ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Unterstützung umfassender Strategien und Programme zur Förderung der Frauenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und ihrer durchgängigen Berücksichtigung und der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe
Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt:
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt;
a)  Unterstützung für von Bürgern vorgeschlagene Projekte mit besonderem Schwerpunkt auf jungen Menschen, sodass Menschen nicht nur dazu angeregt werden, sich mit den Ereignissen auseinanderzusetzen, die der Gründung der Union vorausgingen und den Kern ihrer Erinnerungskultur bilden, sondern auch mehr über ihre gemeinsame Geschichte, Kultur und ihre gemeinsamen Werte erfahren und ein Gefühl für den Reichtum ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die die Grundlagen für eine gemeinsame Zukunft darstellen, entwickeln; Förderung eines besseren Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Anfänge, ihren Daseinszweck und ihre Errungenschaften und Sensibilisierung der Bürger für aktuelle und künftige Herausforderungen und für die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz, die den Kern des europäischen Projekts bilden;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)   Förderung und Anregung des Austauschs über bewährte Verfahren für die Aufklärung über die Unionsbürgerschaft im Bereich der formalen und der nichtformalen Bildung;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen;
b)  Förderung des öffentlichen Dialogs im Wege von Städtepartnerschaften, Zusammentreffen von Bürgern, insbesondere jungen Menschen, und der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Ländern, sodass sie den Reichtum der kulturellen Vielfalt der Union und ihres Erbes konkret und unmittelbar erfassen können und das Engagement der Bürger in der Gesellschaft gestärkt wird;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Stärkung und Förderung der Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene; Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Bürger und Verbände den interkulturellen Dialog fördern und angemessene öffentliche Debatten über sämtliche Bereiche der Tätigkeit der Union führen können, wodurch ein Beitrag zur Gestaltung der politischen Agenda der Union geleistet wird; Förderung von gemeinsamen organisierten Initiativen in Form von Bürgerzusammenschlüssen und Netzen aus Rechtsträgern, damit die in den vorherigen Absätzen genannten Ziele wirksamer verwirklicht werden können;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a)  Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Förderung der umfassenden Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) auf allen Ebenen; und
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen;
a)  Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen wie LSBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, ältere Menschen sowie Migranten und Flüchtlinge;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt.
b)  Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt, unter anderem durch Unterstützung der Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die den Zugang zu Justiz, zu Opferhilfe und zu sicheren Möglichkeiten der polizeilichen Meldung für alle Opfer von Gewalt erleichtern und sicherstellen, und Unterstützung der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Sicherstellung, dass sie überall in der Union in gleichem Maße geschützt werden.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen.
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [1 627 000 000] EUR zu Preisen von 2018 [1 834 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen].
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a)  [754 062 000] EUR zu Preisen von 2018 [850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen] (d. h. 46,3 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziele;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  [408 705 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele;
a)  [429 372 000] EUR zu Preisen von 2018 [484 000 000 EUR] (d. h. 26,39 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  [233 000 000] EUR für das in Artikel  Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel.
b)  [443 566 000] EUR zu Preisen von 2018 [500 000 000 EUR] (d. h. 27,26 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission stellt mindestens 50 % der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben -a und a genannten Beträge für die Unterstützung der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verfügung, wovon mindestens 65 % auf lokale und regionale zivilgesellschaftliche Organisationen entfallen müssen.
Die Kommission darf von den in Anhang I Buchstabe -a festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens fünf Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang I Buchstabe -a durch Änderung der im Rahmen der Programmmittel zugeteilten Prozentsätze um fünf bis zehn Prozentpunkte zu ändern.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
(5)  Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(5)  Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des Mitgliedstaats.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Mechanismus zur Förderung von Werten
(1)   In Ausnahmefällen, in denen sich die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in einem Mitgliedstaat ernsthaft und schnell verschlechtert und die Gefahr besteht, dass diese Werte nicht ausreichend geschützt und gefördert werden, kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form eines beschleunigten Verfahrens für Förderanträge für zivilgesellschaftliche Organisationen veröffentlichen, mit dem Ziel, den demokratischen Dialog in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern, zu unterstützen und zu fördern und das Problem der unzureichenden Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu lösen.
(2)   Die Kommission sieht bis zu 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe -a genannten Beträge für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten vor. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommission eine Übertragung der nicht im Rahmen dieses Mechanismus gebundenen Mittel vor, um andere Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Programms entsprechen, zu unterstützen.
(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten auszulösen. Dieser Aktivierungsmechanismus basiert auf einer umfassenden, regelmäßigen und evidenzbasierten Überwachung und Bewertung der Lage in allen Mitgliedstaaten hinsichtlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
(2)  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen, vorrangig jedoch durch maßnahmenbezogene Zuschüsse sowie jährliche und mehrjährige Betriebszuschüsse zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Zuschüssen nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage.
(1)   Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen oder spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Artikel 9a aufgeführten Tätigkeiten (kommen für eine Finanzierung in Frage).
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 (neu)
(2)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV richtet die Kommission eine „Gruppe für zivilen Dialog“ ein, um einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren sicherzustellen und somit Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen zu erörtern.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten
Die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Unterstützung der folgenden Tätigkeiten verwirklicht:
a)   Sensibilisierung, öffentliche Bildung, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche und -ziele fallenden politischen Strategien, Grundsätze und Rechte;
b)   Voneinander-Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern;
c)   Analytische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Interessenvertretungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht, Unionsstrategien und gemeinsamen Unionswerten innerhalb der Mitgliedstaaten zu verbessern, etwa durch das Sammeln von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
d)   Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien und Stärkung der Unabhängigkeit der relevanten Akteure sowie ihrer Fähigkeit zur Interessenvertretung – auch durch strategische Rechtsstreitigkeiten – bezüglich der unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Maßnahmen;
e)   Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit;
f)   Sensibilisierung der Bürger – durch Informationskampagnen – für die zentralen europäischen Werte und Stärkung ihres Engagements für Gerechtigkeit, Gleichstellung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowie Sensibilisierung für ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, z. B. das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu reisen, zu arbeiten, zu studieren und zu wohnen, und Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des interkulturellen Dialogs und der Achtung der Vielfalt innerhalb der Union;
g)   Sensibilisierung der Bürger, insbesondere junger Menschen, für europäische Kultur, das europäische kulturelle Erbe, die europäische Identität, die europäische Geschichte und das europäische Gedenken und Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union, insbesondere durch Initiativen zur kritischen Auseinandersetzung mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas und zum Gedenken an die Opfer dieser Verbrechen und an das begangene Unrecht und durch Aktivitäten zu anderen Meilensteinen der jüngeren europäischen Geschichte;
h)   Begegnungsmöglichkeiten für Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten sowie kleinen und zivilgesellschaftlichen Projekten, um so die Voraussetzungen für einen stärker ausgeprägten Bottom-up-Ansatz zu schaffen;
i)   Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union, unter besonderer Berücksichtigung der von Ausgrenzung betroffenen Bevölkerungsgruppen, sowie Sensibilisierung für Grundrechte, Rechte und Werte und deren Förderung und Verteidigung durch Unterstützung von in den Programmbereichen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen auf allen Ebenen sowie Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke und zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Entwicklung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele, Werte und Strategien der Union sowie zur Sensibilisierung dafür;
j)   Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;
k)   Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung bei den Bürgern und in der Zivilgesellschaft, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm;
l)  Stärkung der Kapazitäten und Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Lage der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene unterstützen;
m)   Unterstützung des Schutzes von Hinweisgebern, unter anderem durch Initiativen und Maßnahmen zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb von Organisation als auch an Behörden oder andere relevante Stellen sowie Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Entlassung, Herabstufung oder anderen Repressalien, einschließlich durch Informationen und Schulungen für relevante Behörden und Akteure;
n)   Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hassreden und gezielter Desinformation durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten;
o)   Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Integrität sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Behörden fördern und überwachen und die Korruption bekämpfen;
p)   Unterstützung von Organisationen, die Gewaltopfern und bedrohten Menschen helfen, sie beherbergen und schützen, auch in Frauenhäusern.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(1)  Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und umfassen Finanzhilfen für Maßnahmen, mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten sowie Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
(2)  Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
(1)  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
–  einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
–  einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
–  einem mit dem Programm assoziierten Drittland;
–  für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele einem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziierten Drittland;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.
b)  nach Unionsrecht gegründete, nicht gewinnorientierte Rechtsträger oder internationale Organisationen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
(3)  Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.
(3)  Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung seines Arbeitsprogramms durchgeführt wurde.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Überschrift
Arbeitsprogramm
Arbeitsprogramm und mehrjährige Prioritäten
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission wendet bei der Festlegung ihrer Prioritäten im Rahmen des Programms das Partnerschaftsprinzip an und sieht eine umfassende Einbindung der Interessenträger in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Programms und seiner Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 15a vor.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
(2)  Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufstellung des geeigneten Arbeitsprogramms zu ergänzen.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
(1)  Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele werden gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben. Die Indikatorenliste befindet sich in Anhang II.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
(3)  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Um die Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen zu erleichtern, stellt die Kommission benutzerfreundliche Formate sowie Orientierungs- und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an zivilgesellschaftliche Organisationen richten, die mitunter nicht über das Know-how und angemessene Mittel sowie ausreichend Personal verfügen, um die Berichterstattungsanforderungen zu erfüllen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(1)  Evaluierungen erfolgen geschlechterdifferenziert, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten enthalten, und umfassen ein eigenes Kapitel für jeden Aktionsbereich. In ihrem Rahmen wird berücksichtigt, wie viele Menschen erreicht wurden, welche Rückmeldungen sie erteilt haben und wie sie geografisch verteilt waren, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt.
(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. Die Zwischenevaluierung umfasst eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung, um bewerten zu können, inwieweit die Gleichstellungsziele des Programms erreicht werden, damit sichergestellt wird, dass keine Komponente des Programms unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat, und damit Empfehlungen ausgearbeitet werden können, wie künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Beschlüsse über Beiträge zu Betriebskosten erarbeitet werden können, damit Gleichstellungserwägungen aktiv gefördert werden.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
(4)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierung auf ihrer Website und sorgt dafür, dass sie leicht zugänglich ist.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
(4)  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(4)  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Bei der Zusammensetzung der konsultierten Sachverständigengruppe ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte trägt die Kommission dafür Sorge, dass alle Dokumente einschließlich der Rechtsaktentwürfe zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten rechtzeitig und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie Einladungen für alle Sachverständigensitzungen.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 5
(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 können die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Akteure innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts abgeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden zu dem Entwurf angehört, um Erkenntnisse über die Erfahrungen von nichtstaatlichen Organisationen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Programmumsetzung zu sammeln.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13 oder 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame, verhältnismäßige und auch für Menschen mit Behinderungen zugängliche gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Begünstigten und die Teilnehmer der auf diese Weise finanzierten Maßnahmen, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, um die Haushaltstransparenz zu stärken.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.
(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a
Kontaktstellen für das Programm
In jedem Mitgliedstaat wird eine unabhängige Kontaktstelle für das Programm mit qualifiziertem Personal eingerichtet, deren Aufgabe es insbesondere ist, den Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
Artikel 19
entfällt
Ausschussverfahren
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang -I (neu)
Anhang -I
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zur Verfügung stehenden Programmmittel werden wie folgt zugewiesen:
a)  Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag:
–  mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Buchstabe aa,
–  mindestens 40 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 5 Buchstabe -a und
–  mindestens 45 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Buchstaben a und b.
b)  Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag:
–  15 % für Gedenkveranstaltungen,
–  65 % für die demokratische Teilhabe,
–  10 % für Werbemaßnahmen und
–  10 % für die Verwaltung.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Anhang I
entfällt
Tätigkeiten im Rahmen des Programms
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt:
a)   Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien;
b)   gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern;
c)   Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern;
d)   Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien;
e)   Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten;
f)   Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union;
g)   Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten;
h)   Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft;
i)   Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;
j)   Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen;
k)   Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen.
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Einleitung
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Ergebnisindikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Soweit möglich, sind die Indikatoren nach Alter, Geschlecht und sonstigen erhebungsfähigen Daten (z. B. ethnische Zugehörigkeit, Behinderung und Geschlechtsidentität) aufzuschlüsseln. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Tabelle
Anzahl der Personen, die erreicht werden von:
Anzahl der Personen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter –, die erreicht werden von:
i)  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
i)  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
ii)  Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
ii)  Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
iii)  Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.
iii)  Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 a (neu)
Die Kommission veröffentlicht außerdem jährlich die folgenden Outputindikatoren:
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 b (neu)
Zahl der Anträge und finanzierten Tätigkeiten pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 c (neu)
Umfang der von den Antragstellern beantragten und der gewährten Finanzierungen pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle – Zeile 6
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Gedenken, das europäische Kulturerbe und den Bürgerdialog konzentrieren
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle – Zeile 6 a (neu)
Geografische Verteilung der Projekte

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0468/2018).

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen