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Verfahren : 2018/0245(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0448/2018

Eingereichte Texte :

A8-0448/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/01/2019 - 10.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0041

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 63k
Donnerstag, 17. Januar 2019 - Straßburg
Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit *
P8_TA(2019)0041A8-0448/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags (COM(2018)0462) – C8-0315/2018 – 2018/0245(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0462),

—  gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0315/2018),

—  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0448/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Daher sollten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheit, Nichtverbreitung und nuklearen Sicherung sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die allgemeinen Interessen der EU bei den Leitlinien für die Programmplanung der Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine zentrale Rolle spielen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Das Ziel des vorliegenden Programms „Europäisches Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ sollte darin bestehen, aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union eine nukleare Sicherheit und einen Strahlenschutz, die wirksam und effizient sind, sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.
(3)  Das Ziel des vorliegenden Programms „Europäisches Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ (im Folgenden „das Instrument“) sollte darin bestehen, aufbauend auf den regulatorischen Rahmen und dem Austausch von in der Union vorhandenen bewährten Verfahren eine nukleare Sicherheit und einen Strahlenschutz, die wirksam und effizient sind, sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Mit dem Instrument sollte auf keinen Fall die Nutzung der Kernenergie in Drittländern und in der Union, sondern insbesondere die Verbesserung der weltweiten Standards für die nukleare Sicherheit sowie ein hohes Maß an Strahlenschutz und die Anwendung wirksamer und effizienter Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial gefördert werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die nuklearen Unfälle in den Kernkraftwerken in Tschernobyl im Jahr 1986 und in Fukushima Daiichi im Jahr 2011 haben deutlich gezeigt, dass nukleare Unfälle verheerende globale Folgen für die Bevölkerung und auf die Umwelt haben. Dies zeigt deutlich, dass Standards und Sicherungsmaßnahmen für nukleare Sicherheit sowie kontinuierliche Bemühungen zur Verbesserung dieser Standards und Sicherungsmaßnahmen auf globaler Ebene erforderlich sind, und dass die Gemeinschaft sich für die Unterstützung dieser Ziele in den Drittländern einsetzen muss. Diese Standards und Sicherungsmaßnahmen sollten dem Stand der Technik in der Praxis entsprechen, insbesondere, was Governance und regulatorische Unabhängigkeit anbelangt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.
(4)  Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanziert werden, welche unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 209, 212 und Artikel 322 Absatz 1, fällt.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Gemeinschaft ist Mitglied des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (1994) und Mitglied des gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (1997).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Transparenz und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen, Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie beispielsweise in dem Übereinkommen von Aarhus (1998) gefordert, sind ein wichtiges Element, um die negativen Auswirkungen des radioaktiven Materials auf die Bevölkerung und die Umwelt zu verhindern und sollten daher im Rahmen des Instruments garantiert werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen.
(6)  Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Sie sollte weiter mit anderen hoch angesehenen internationalen Organisationen auf diesem Gebiet wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele wie die Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit verfolgen. Umfang, Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit können durch Kohärenz, Komplementarität und Zusammenarbeit zwischen diesem Instrument und diesen Organisationen sowie ihren Programmen weltweit erhöht werden. Unnötige Doppelungen und Überschneidungen sollten vermieden werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Zur kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung in diesem Bereich innerhalb der Union hat der Rat die Richtlinien 2009/71/Euratom, 2011/70/Euratom und 2013/59/Euratom erlassen. Diese Richtlinien sowie die hohen Standards für nukleare Sicherheit und Stilllegung in der Gemeinschaft gelten als Leitlinien für die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, und regen kooperierende Drittländer dazu an, Vorschriften und Standards mit dem gleichen Maß an Sicherheit umzusetzen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Mit dem Instrument sollte auch die internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Übereinkommen über nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle gefördert werden. Den Partnerländern sollte nahegelegt werden, Vertragsparteien dieser Übereinkommen zu werden, sodass regelmäßig von der IAEO unterstützte Peer-Reviews ihrer nationalen Systeme durchgeführt werden können. Peer-Reviews ermöglichen einen Blick von außen auf die jeweils aktuelle Lage und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit in Drittländern, was bei der Konzipierung der hochwertigen Unterstützung durch die Union von Nutzen sein kann. Dem Instrument können die Überprüfungen durch angesehene internationale Kernenergie-Agenturen zugutekommen, die Peer-Reviews der möglichen Begünstigten des Instruments durchführen. Die Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus diesen Peer-Reviews ergeben und die den nationalen Behörden zugänglich gemacht werden, können auch hilfreich dabei sein, zu entscheiden, welchen konkreten Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Drittländer Vorrang eingeräumt werden soll.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
(6c)  Die Konzepte der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sind untrennbar miteinander verbunden, da Mängel bei der nuklearen Sicherheit, beispielsweise bei sicheren Betriebsabläufen, zu Risiken im Bereich der nuklearen Sicherheit und diese wiederum, insbesondere was neue Risiken etwa im Bereich der Cybersicherheit anbelangt, zu neuen Herausforderungen für die nukleare Sicherheit führen können. Aus diesem Grund sollten die Aktivitäten der Union im Bereich nukleare Sicherheit in Drittländern, wie in Anhang II der Verordnung ...[COD Nr. 2018/0243 (NDICI)] festgelegt, und die im Rahmen dieses Instruments finanzierten Aktivitäten kohärent sein und einander ergänzen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Dieses Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/201424 im Bereich nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich in Drittländern, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, unterstützt wurden.
(7)  Dieses Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/201424 in den Bereichen nukleare Sicherheit, sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle, sichere Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich in Drittländern, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten sowie im Nachbarschaftsraum im Sinne der [COD 2018/0243, NDICI], unterstützt wurden. Mit dem Ziel, die höchsten Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit umzusetzen und Schwachstellen bei bestehenden Sicherheitsmaßnahmen aufzudecken, könnten mit dem Instrument die Atomaufsichtsbehörden bei der Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests") bestehender Anlagen und im Bau befindlicher Kernkraftwerke auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands über nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle, der Umsetzung von Empfehlungen und der Überwachung einschlägiger Maßnahmen unterstützt werden. Das Europäische Parlament sollte regelmäßig von der Kommission über die getroffenen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in Drittländern sowie über den Stand ihrer Umsetzung informiert werden.
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24 Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
24 Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Nach Artikel 3 AEUV ist es das Ziel der Union, das Wohlbefinden ihrer Bürger zu fördern. Dieses Instrument bietet der Union die Möglichkeit, die sozioökonomische und gesundheitliche Lage der Menschen weltweit nachhaltig zu verbessern – innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen. Die Projekte, die durch dieses Instrument finanziert werden, sollten mit der Innen- und Außenpolitik der Union übereinstimmen, indem sie beispielsweise dazu beitragen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Gesundheit und Wohlbefinden sowie sauberes Wasser und Sanitärversorgung erreicht werden. Das Instrument selbst sollte den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung entsprechen und damit zur nachhaltigen Entwicklung der Ziele Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen beitragen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Das Instrument sollte darauf abzielen, dass Länder, die finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung erhalten, die Verpflichtungen, die sich aus den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Union und aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ergeben, einhalten, sich zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Konventionen verpflichten, die Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz einhalten und sich zur Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen und Maßnahmen unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Veröffentlichung verpflichten.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Mit diesem Instrument sollten durch von ihm finanzierte Projekte die Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung sowie die Verbesserung der Gesundheitssituation der Menschen in Drittländern, insbesondere in der Nähe von Kernkraftwerken und/oder Uranabbaugebieten, umfassend unterstützt werden, wozu auch die sichere Sanierung ehemaliger Uranabbaugebiete in Drittländern, insbesondere in Zentralasien und in Afrika (etwa 18 % der weltweiten Uranlieferungen kommen aktuell aus Südafrika, Niger und Namibia) gehört.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 d (neu)
(7d)  Dieses Instrument sollte darauf abzielen, Länder, die im Rahmen dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten, zur Förderung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie zur Einhaltung der Verpflichtungen aus den Übereinkommen von Espoo und Aarhus zu verpflichten.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen.
(8)  Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich erforderlichenfalls auf Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, wie der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit, und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. Derartige Konsultationen sollten insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Mehrjahresrichtprogrammen und vor ihrer Annahme stattfinden. Gelingt es im Rahmen eines derartigen Dialogs nicht, die Bedenken der EU bezüglich der nuklearen Sicherheit auszuräumen, sollte die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Finanzierung im Außenbereich nicht gewährt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Es sollte ein individueller, differenzierter Ansatz gegenüber den Ländern, die im Rahmen des Instruments Unterstützung erhalten, gefördert werden. Das Instrument sollte auf der Grundlage der Bewertung der spezifischen Bedürfnisse der unterstützten Länder sowie des erwarteten Gesamtnutzens des Instruments eingesetzt werden, insbesondere bezüglich struktureller Veränderungen in den betroffenen Ländern.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, Organisationen für technische Unterstützung, mit Nukleartechnik befasste Unternehmen und die Betreiber von Anlagen für Kernenergie besitzen das notwendige Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse, um die höchsten Standards für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in den äußerst unterschiedlichen Aufsichtsrahmen der Mitgliedstaaten anzuwenden, und mit diesem Wissen können auch Partnerländer, die dasselbe in ihren nationalen Aufsichtsrahmen und industriellen Rahmen vorhaben, unterstützt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten.
(9)  Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten. Diese Indikatoren sollten leistungs- und ergebnisorientiert sein, damit von den begünstigten Ländern verlangt werden kann, dass sie mehr Verantwortlichkeit zeigen und gegenüber der Union und den Mitgliedstaaten in größerem Maße Rechenschaft über die Ergebnisse ablegen, die sie bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erzielt haben.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(10)  Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen optimal und so effizient wie möglich einzusetzen und die Durchführung und Qualität der Ausgaben zu verbessern, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union, wie etwa den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
(14)  Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften, wobei zu prüfen ist, ob sie für potenzielle Partner zugänglich sind und ob mit ihnen Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Die Entscheidungs- und Verhandlungsprozesse innerhalb der Kommission und mit Drittländern müssen effizient und schnell erfolgen, damit die Umsetzung der höchsten Standards für nukleare Sicherheit in Drittländern effizient und zeitnah vorangebracht werden kann.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
1.  Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um – aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung – die Förderung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen.
1.  Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um – aufbauend auf den regulatorischen Rahmen und bewährten Verfahren innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung – die Förderung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen und dazu beizutragen, dass eine ausschließlich zivile Nutzung des Kernmaterials und damit der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sichergestellt werden. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dieser Verordnung auch die Umsetzung der Transparenz bei der Beschlussfassung im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden von Drittländern unterstützt werden.
Die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, an der sich die Union beteiligt, zielt nicht auf die Förderung der Kernenergie ab.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit;
(a)  Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur und Governance im Nuklearbereich und die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene für die entsprechenden Tätigkeiten im Nuklearbereich vorhanden sind;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen;
(b)  verantwortungsvolle und sichere Behandlung radioaktiver Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, von ihrer Entstehung bis zu ihrer endgültigen Entsorgung (d. h. Vorbehandlung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und Endlagerung), die sichere und effiziente Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie stillgelegter Uranminen und im Meer versenkter radioaktiver Objekte und Materialien;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  Einführung effizienter und wirksamer Sicherungssysteme.
(c)  Einführung effizienter, wirksamer und transparenter Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Förderung der allgemeinen Transparenz und Offenheit der Behörden in Drittländern sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit und ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und wirksamer Methoden zur Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe cb (neu)
(cb)  Nutzung des Wissens und der Maßnahmen des Instruments, um in den Bereichen Energie und Sicherheit den politischen Einfluss in internationalen Organisationen wirksam einzusetzen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
1.  Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Rechtsakten, wie den Richtlinien 2009/71/Euratom, 2011/70/Euratom und 2013/59/Euratom, den Zielen, Werten und Programmen der Union, wie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission koordiniert ihre Zusammenarbeit mit Drittländern und mit internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit der IAEO und der OECD/NEA. Diese Koordinierung wird es der Gemeinschaft und den betreffenden Organisationen ermöglichen, die Überschneidung von Maßnahmen und Finanzierungen in Drittländern zu verhindern. Die Kommission bezieht außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Anlagenbetreiber in die Ausübung ihrer Aufgabe ein und nutzt so die Qualität des europäischen Fachwissens in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 20212027 beträgt 266 Mio. EUR zu konstanten Preisen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.
2.  Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern, Regionen oder internationalen Organisationen bereitzustellen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
3.   Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit; darin werden unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
3.   Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit; darin werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Umstände in den betreffenden Ländern, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Mehrjahresrichtprogramme sollten darauf ausgerichtet sein, dass Länder, die finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung erhalten, die Verpflichtungen, die sich aus Abkommen mit der Union und aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ergeben, einhalten, sich zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Konventionen verpflichten, die Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz einhalten und sich zur Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen und Maßnahmen unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Veröffentlichung verpflichten.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
4a.  In den Mehrjahresrichtprogrammen sollte ein Rahmen für eine qualifizierte und unabhängige Aufsicht festgelegt werden, um das Niveau der nuklearen Sicherheit der Partnerländer zu erhöhen. Die Mehrjahresrichtprogramme könnten auch Bestimmungen enthalten, um die Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich bei der Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen (sogenannter Stresstests) von Kernkraftwerken auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle, sowie bei der Umsetzung der sich aus diesen Stresstests ergebenden Empfehlungen und der Überwachung der entsprechenden Maßnahmen, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie in unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, enthalten.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
5.  Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen erstellt.
5.  Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen erstellt. Bei der Erarbeitung und vor der Annahme der Programme sollte die Kommission die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) und erforderlichenfalls die entsprechenden nationalen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
6.  Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme und aktualisiert sie erforderlichenfalls.
6.  Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme zur Halbzeit und überarbeitet und aktualisiert sie erforderlichenfalls.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
(a)  Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.
(b)  Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten, Ziele und Werte der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
1.   Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese durch einen förmlichen Antrag an die Kommission, mit dem die jeweilige Regierung eine entsprechende Verpflichtung eingeht, bestätigt.
2.   Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, sind Mitglieder des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und sollten sein Zusatzprotokoll oder ein Abkommen mit der Internationalen Atomenergiebehörde über Sicherungsmaßnahmen unterzeichnet haben, damit sie eine ausreichend glaubwürdige Zusicherung vorlegen können, dass keine Abzweigung von deklariertem Kernmaterial von friedlichen Aktivitäten im Nuklearbereich festgestellt worden ist und dass im gesamten jeweiligen Land kein nicht deklariertes Kernmaterial vorhanden ist und keine nicht deklarierten Aktivitäten im Kernbereich stattfinden. Darüber hinaus treten sie uneingeschränkt für die sicherheitstechnischen Grundsätze nach Maßgabe der Sicherheitsstandards der IAEO ein und sind Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen — wie etwa des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle — oder haben Schritte unternommen, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit wird diese Zusage jährlich unter Berücksichtigung der nationalen Berichte und anderer Dokumente über die Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird eine Entscheidung in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit getroffen. In Notfällen wird ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieser Grundsätze gezeigt.
3.   Um die Befolgung der Ziele der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung zu gewährleisten und zu überwachen, muss das betreffende Drittland der Bewertung der gemäß Absatz 2 durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Diese Bewertung ermöglicht die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Ziele und kann eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 31 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß den Artikeln 32 und 36 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI.
1.  Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 31 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß den Artikeln 32 und 36 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI. Spezifische Evaluierungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI betreffend nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und Sicherungsmaßnahmen werden nach Konsultation der ENSREG im Ausschuss für das Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erörtert und dem Europäischen Parlament vorgelegt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2– Buchstabe a
(a)  Zahl der erstellten, erlassenen und/oder überarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
(a)   Zahl der erstellten, erlassenen und/oder überarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre erfolgreiche Umsetzung sowie ihre Auswirkungen auf die Standards für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in den jeweiligen Ländern, einschließlich der Auswirkungen auf Bevölkerung und Umwelt;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Zahl der Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit.
(b)   Zahl der Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit und die erfolgreiche Umsetzung der Ergebnisse dieser Studien.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe ba (neu)
(ba)  nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, wirksame und effiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen auf der Grundlage der höchsten Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und nukleare Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der in kerntechnischen Anlagen umgesetzten Ergebnisse der internationalen Peer Review.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Transparenz
Die Kommission und die Drittländer, die mit der Union im Rahmen dieses Instruments zusammenarbeiten, stellen sicher, dass die notwendigen Informationen über die Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die in diesen Ländern mit der Unterstützung durch dieses Instrument und über die nuklearen Sicherheitsstandards dieser Länder im Allgemeinen getroffen werden, den Arbeitskräften und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Lizenzinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Informationen bereitstellen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen — , die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.
Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen