Beschluss des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 über Änderungen der Geschäftsordnung des Parlaments betreffend Titel I Kapitel 1 und 4, Titel V Kapitel 3, Titel VII Kapitel 4 und 5, Titel VIII Kapitel 1, Titel XII, Titel XIV und Anlage II (2018/2170(REG))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 226 und 227 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0462/2018),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, ausgenommen die Änderungen, mit denen in Artikel 11 Absatz 3e und Ziffern 6 und 7 des Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats der zweite Unterabsatz eingefügt wird, sowie die Änderungen der Artikel 196 und 204, die bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Überschrift
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Verhaltensregeln
Verhaltensregeln
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 1
1. Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage4 beigefügt wird.
entfällt
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
______________
4 Siehe Anlage I.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 2
2. Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register eingerichteten Transparenz-Register registriert sind5.
entfällt
______________
5 Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen und achtet die Würde des Parlaments.Es darf zudem weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments beeinträchtigen.
Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen.Die Mitglieder achten die Würde des Parlaments und schädigen seinen Ruf nicht.
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten verleumderische, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen sowie das Entfalten von Transparenten.
entfällt
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
entfällt
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.
entfällt
Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.
Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)
3b. Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus.
Abänderung 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 c (neu)
3c. Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten im Plenarsaal beleidigende Äußerungen.
Abänderung 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 c (neu) – Auslegung
Bei der Beurteilung, ob die Äußerungen eines Mitglieds in einer Parlamentsdebatte beleidigend sind oder nicht, sollten unter anderem die identifizierbaren Absichten der Person, die die Äußerungen tätigt, der Eindruck, den die Äußerungen bei der Öffentlichkeit erwecken, das Ausmaß, in dem die Würde und der Ruf des Parlaments Schaden davontragen, und die Redefreiheit des betreffenden Mitglieds berücksichtigt werden. Verleumderische Äußerungen, Hetze und Aufstachelung zur Diskriminierung insbesondere aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte genannten Gründen wären beispielsweise in der Regel Fälle von beleidigenden Äußerungen im Sinne dieses Artikels.
Abänderung 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 d (neu)
3d. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 e (neu)
3e. Die Mitglieder nehmen von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art Abstand und wahren den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats, der dieser Geschäftsordnung als Anlage1a beigefügt ist.
Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
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1a Der am 2. Juli 2018 vom Präsidium angenommene Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats wird zur Anlage dieser Geschäftsordnung.
Abänderung 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 4
4. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.
entfällt
Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht der Union und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.
Abänderung 15 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5
5. Hält eine Person, die von einem Mitglied beschäftigt wird oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach Absatz 3 nicht ein, können gegebenenfalls die in Artikel 166 vorgesehenen Sanktionen gegen das betroffene Mitglied verhängt werden.
5. Hält eine Person, die für ein Mitglied arbeitet oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach diesem Artikel nicht ein, kann dieses Verhalten erforderlichenfalls dem betroffenen Mitglied angelastet werden.
Abänderung 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.
Abänderung 17 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)
5b. Dieser Artikel gilt entsprechend in den Organen, Ausschüssen und Delegationen des Parlaments.
Abänderung 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 6
6. Die Quästoren setzen die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.
entfällt
Abänderung 19 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 7
7. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
entfällt
Abänderungen 20 und 75 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register
1. Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1a beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
2. Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register eingerichteten Transparenz-Register1b registriert sind.
3. Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I veröffentlichen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
4. Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
5. Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
6. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
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1a Siehe Anlage I.
1b Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).
Abänderung 88 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 32 – Absatz 5
5. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben.Sie wird von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet.
5. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung ist Folgendes anzugeben:
– der Name der Fraktion,
– eine politische Erklärung, in der der Zweck der Fraktion dargelegt wird, und
– die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands.
Alle Fraktionsmitglieder erklären schriftlich in einer Anlage zu der Erklärung, dass sie dieselbe politische Zugehörigkeit haben.
Abänderung 21 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)
1a. Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten.Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
Abänderung 22 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 2
2. Diese Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
2. Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
Abänderung 23 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.
Abänderung 24 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 3 a (neu)
3a. Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.
Abänderung 25 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 4
4. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest und sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
4. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
Abänderung 26 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
Abänderung 27 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 128 – Absatz 4
4. Einem der Fragesteller steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Der Adressat beantwortet die Anfrage.
4. Einem im Voraus von den Fragestellern benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die Anfrage hinfällig. Der Adressat beantwortet die Anfrage.
Abänderung 28 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 1
1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
1. Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung27 festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
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27 Siehe Anlage III.
27 Siehe Anlage III.
Abänderung 29 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 2
2. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
2. Die Anfragen sind in elektronischer Form beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Abänderung 30 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 3
3. Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen.Jedes Mitglied darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen.
3. Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen. Im Allgemeinen werden die Anfragen innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurden, von diesem beantwortet. Allerdings kann jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss monatlich eine seiner Anfragen als „Anfrage mit Vorrang“ deklarieren, die innerhalb von drei Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurde, von diesem zu beantworten ist.
Abänderung 31 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 5
5. Kann eine Anfrage nicht fristgerecht innerhalb von drei Wochen (Anfrage mit Vorrang) oder von sechs Wochen (Anfrage ohne Vorrang) vom Adressaten beantwortet werden, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt werden.
5. Wurde eine Anfrage nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 vom Adressaten beantwortet, kann der zuständige Ausschuss beschließen, sie auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung zu setzen.
Abänderung 32 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 6
6. Jedes Mitglied kann einmal im Monat eine solche Anfrage mit Vorrang stellen.
entfällt
Abänderung 33 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 7
7. Anfragen und jegliche Antworten einschließlich deren zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
7. Anfragen und Antworten einschließlich deren zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 34 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130a
Artikel 130a
entfällt
Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1. Bei kleinen Anfragen, die aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung bestehen, kann der Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments darum ersucht werden, dem Parlament Informationen zu genau angegebenen Themen bereitzustellen.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung28 erfüllen, den Adressaten darum ersucht, binnen zwei Wochen zu antworten. Der Präsident kann diese Frist im Benehmen mit den Fragestellern verlängern.
2. Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
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28 Siehe Anlage II
Abänderung 35 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Überschrift
Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache
Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
Abänderung 36 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1
1. Bei großen Anfragen, die aus Fragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache bestehen, können diese Fragen von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden. Die Anfragen können eine kurze Erläuterung enthalten.
1. Große Anfragen bestehen aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die von einer Fraktion an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten schriftlich vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung29 erfüllen, unverzüglich den Adressaten der Anfrage unterrichtet und den Adressaten darum ersucht anzugeben, ob und gegebenenfalls wann er antworten wird.
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29 Siehe Anlage II
Abänderung 37 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 a (neu)
1a. Die große Anfrage muss von allgemeinem Interesse sein und ist dem Präsidenten schriftlich vorzulegen. Sie darf höchstens 500 Wörter umfassen. Sofern die große Anfrage den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Allgemeinen entspricht, übermittelt der Präsident sie umgehend zur schriftlichen Beantwortung an den Adressaten.
Abänderung 38 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 b (neu)
1b. Die Zahl der großen Anfragen ist auf dreißig jährlich beschränkt. Die Konferenz der Präsidenten sorgt für eine gerechte Verteilung dieser Anfragen auf die Fraktionen, und jede Fraktion darf höchstens eine große Anfrage monatlich vorlegen.
Abänderung 39 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 c (neu)
1c. Beantwortet der Adressat die große Anfrage nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie ihm übermittelt wurde, wird die große Anfrage auf Ersuchen des Urhebers nach dem Verfahren des Artikels 149 und gemäß Absatz 3a in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen.
Abänderung 40 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 2
2. Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 149 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten.
2. Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird, wenn durch die Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 149 und gemäß Absatz 3a in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung aufgenommen.
Abänderung 41 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 3
3. Lehnt der Adressat es ab, die Anfrage zu beantworten, oder beantwortet er sie innerhalb von drei Wochen nicht, wird die Anfrage in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten. Vor der Aussprache kann einer der Fragesteller das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung der Anfrage erhalten.
entfällt
Abänderung 42 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 3 a
3a. Während einer Tagung dürfen höchstens drei große Anfragen erörtert werden. Werden für mehr als drei große Anfragen während derselben Tagung Aussprachen beantragt, nimmt die Konferenz der Präsidenten sie in der Reihenfolge, in der sie diese Anträge auf Aussprache erhalten hat, in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung auf.
Abänderung 43 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 4
4. Einem der Fragesteller steht zur Erläuterung der AnfrageRedezeit im Plenum zur Verfügung. Ein Mitglied des betroffenen Organs antwortet.
4. Einem im Voraus vom Urheber oder von denjenigen Personen, die die Aussprache nach Absatz 2 beantragt haben, benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die große Anfrage hinfällig.Der Adressat beantwortet die Anfrage.
Artikel 123 Absätze 2 bis 5 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge findet entsprechend Anwendung.
Artikel 123 Absätze 2 bis 8 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 44 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 5
5. Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 45 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 1
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das gegen die Verhaltensregeln nach Artikel 11 Absatz 3b oder 3c verstößt, zur Ordnung.
Abänderung 46 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 2
2. Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied ein zweites Mal zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 47 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 3
3. Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied auch unmittelbar und ohne zweiten Ordnungsruf für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
3. Bei fortgesetztem Verstoß oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied auch unmittelbar und ohne zweiten Ordnungsruf für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
Abänderung 48 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 5
5. Der Präsident kann im Fall verleumderischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Äußerungen oder Verhaltensweisen durch ein Mitglied beschließen, die Direktübertragung der Sitzung zu unterbrechen.
5. Der Präsident kann im Fall eines Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 3b oder 3c durch ein Mitglied beschließen, die Direktübertragung der Sitzung zu unterbrechen.
Abänderung 49 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Der Präsident kann die Entfernung von den Teilen einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung anordnen, die verleumderische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen enthalten.
Der Präsident kann die Entfernung von den Teilen einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung anordnen, die gegen Artikel 11 Absatz 3b oder 3c verstoßen.
Abänderung 50 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 1
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion.
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel11 Absätze 3a bis 5b fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied im Einklang mit diesem Artikel.
Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 3b oder 3c kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 165 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 3e darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. In außergewöhnlichen Fällen kann der Präsident beschließen, eine mündliche Anhörung des betroffenen Mitglieds einzuberufen.
Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekannt gegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Abänderung 51 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 1 a (neu)
1a. Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Abänderung 52 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 2
2. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
Es sollte unterschieden werden zwischen Handlungen visueller Art, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend, verleumderisch, rassistisch oder fremdenfeindlich sind und ein vernünftiges Maß nicht überschreiten, und Handlungen, durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird.
Abänderung 53 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 4
4. Die in Absatz 3 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 165 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 54 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 174 – Absatz 7
7. Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.
7. Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine Abstimmung über ihre Änderungsanträge vorschlagen.
Abänderung 55 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 174 – Absatz 10
10. Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.
10. Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird getrennt von anderen Änderungsanträgen abgestimmt.
Abänderung 56 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 177 – Auslegung
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 166 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwerer Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 3b betrachtet.
Abänderung 57 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 196
Artikel 196
Artikel 196
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung52 bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung52 bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung neu festgelegt werden.
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52 Siehe Anlage V.
52 Siehe Anlage V.
Abänderung 58 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 204 – Absatz 1
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel199 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.
Abänderung 59 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Überschrift
Verfahren für die Einsichtnahme in beim Parlament eingegangene vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse
Verfahren für die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse in einer Ausschusssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Abänderung 60 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, dürfen in der Sitzung nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitz benannt wurden und deren Anwesenheit absolut notwendig ist, zugegen sein.
Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, muss die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, und es dürfen nur noch die Ausschussmitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder zugegen sein. Im Einklang mit dem geltenden interinstitutionellen Rechtsrahmen kann der Ausschuss beschließen, dass gemäß Artikel 206 Absatz 3 auch andere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen dürfen. Bei der Sitzung dürfen auch diejenigen Personen zugegen sein, die vorher vom Vorsitz benannt wurden, da sie die Notwendigkeit der Kenntnis haben, wobei etwaige Beschränkungen aufgrund der geltenden Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament ordnungsgemäß zu achten sind. Hinsichtlich der Konsultation von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft wurden, oder bei besonderen Zugangsbeschränkungen aufgrund des interinstitutionellen Rechtsrahmens können zusätzliche Beschränkungen Anwendung finden.
Abänderung 61 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Absatz 4
4. Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.
4. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen zu allgemeinen Verstößen gegen die Geheimhaltung kann die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.
Abänderung 62 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Überschrift
Öffentliche Anhörung zu einer Bürgerinitiative
Öffentliche Anhörungen und Aussprachen zu einer Bürgerinitiative
Abänderung 63 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Absatz 7 a (neu)
7a. Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, dass die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 76 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Absatz 8
8. Legt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme und Darlegung der geplanten Maßnahmen in einer Mitteilung keinen Vorschlag für einen Rechtsakt aufgrund einer nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erfolgreich eingereichten Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen und erforderlichenfalls das Verfahren nach Artikel 46 mit Blick auf die Ausübung des Rechts des Parlaments, die Kommission zur Vorlage eines angemessenen Vorschlags aufzufordern, einleiten.
8. Infolge der Mitteilung der Kommission, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu einer bestimmten Bürgerinitiative darlegt, bewertet das Parlament die Maßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung von der Kommission ergriffen wurden.Legt die Kommission keinen geeigneten Vorschlag zu einer Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen. Darüber hinaus kann das Parlament entscheiden, ob eine Aussprache im Plenum abgehalten und diese Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Das Verfahren nach Artikel 211 Absatz 7a ist entsprechend anzuwenden. Außerdem kann das Parlament beschließen, das ihm gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht wahrzunehmen und folglich das Verfahren nach Artikel 46 einzuleiten.
Abänderung 64 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 223 a – Überschrift – Fußnote
61 Artikel 223a findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung. Siehe auch Fußnoten zu den Artikel 224 und 225.
61 Artikel223a findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung.
Abänderung 65 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 223 a – Absatz 2 a (neu)
2a. Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine Gruppe aus mindestens 50 Bürgern einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, in dem sie das Parlament auffordert, die Prüfung nach Absatz 2 zu beantragen. Dieser mit Gründen versehene Antrag wird nicht von Mitgliedern eingereicht oder unterzeichnet. Er enthält wesentliche faktengestützte Beweise dafür, dass die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Der Präsident leitet zulässige Anträge von Bürgergruppen zur weiteren Prüfung an den zuständigen Ausschuss weiter.
Nach der Prüfung, die innerhalb von vier Monaten ab der Weiterleitung durch den Präsidenten erfolgen sollte, kann der zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die wenigstens drei Fraktionen vertritt, einen Vorschlag vorlegen, dass dem Antrag Folge geleistet werden sollte, und den Präsidenten davon in Kenntnis setzen.
Die Bürgergruppe wird über das Ergebnis der Prüfung des Ausschusses unterrichtet.
Bei Eingang des Vorschlags des Ausschusses teilt der Präsident den Antrag dem Parlament mit.
Nach einer solchen Mitteilung entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen darüber, ob der Antrag bei der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen gestellt werden soll.
Der Ausschuss nimmt Leitlinien für den Umgang mit diesen Anträgen von Bürgergruppen an.
Abänderung 89/rev Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 228a (neu)
Artikel 228a
Gleichstellung von Männern und Frauen (Gender Mainstreaming)
Das Präsidium nimmt einen Gleichstellungsaktionsplan an, damit der Gleichstellungsaspekt bei allen Tätigkeiten des Parlaments auf allen Ebenen und in allen Phasen berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsaktionsplan wird zweimal jährlich kontrolliert und wenigstens alle fünf Jahre überarbeitet.
Abänderung 66 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 229 – Absatz 3
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen, Bürgerinitiativen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Abänderung 67 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Überschrift
KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 130, 130A, 130B, 131 UND 131A
KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 130, 131 UND 131A