Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Vereinigten Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2018)0461 – C8-0379/2018 – 2018/0244(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0461),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0379/2018),
— gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0480/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6
(6) Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte ebenfalls sie Möglichkeit bieten auf globale Herausforderungen zu reagieren und dafür eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation.
(6) Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden. Der Rat kam überein, die künftigen Beziehungen der Europäischen Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen werde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln sei. Ebenso wurde in der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zu den Beziehungen zwischen der Union und Grönland auf die historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und betont, dass die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Interessen verstärkt werden müssen. Die Partnerschaft im Rahmen dieses neuen Beschlusses sollte daher darauf abzielen, die engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark zu erhalten, und es ermöglichen, die globalen Herausforderungen durch die Entwicklung einer dynamischen Agenda und die Suche nach gemeinsamen Interessen zu bewältigen. Mit dem Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, indem die geostrategische Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Europäischen Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in arktischen Fragen anerkannt werden. Dabei sollten insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation, berücksichtigt werden.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16
(16) Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
(16) Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 30 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 18
(18) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei.
(18) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei, und zwar vor allem dort, wo das allgemeine Bildungsniveau eher niedrig ist.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19
(19) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.
(19) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte ebenso besondere Aufmerksamkeit auf die Förderung und die Achtung der Rechte der indigenen Bevölkerung der ÜLG gelegt und ein entsprechender Beitrag geleistet werden.
Abänderung 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 20
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung leisten.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21
(21) Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.
(21) Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Die damit verknüpften Bedingungen sind für eine robustere Handelsunion vonnöten, mit der Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 25
(25) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.
(25) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte der Bekämpfung des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung dienen und dadurch den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.
Abänderung 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 32
(32) Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die [NDICI-Verordnung] (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.
entfällt
Abänderung 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1
1. Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.
1. Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte, Grundsätze und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1
1. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.
1. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten. Sie trägt zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie zur Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris bei.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 3
3. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.
3. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale und kulturelle Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.
Abänderung 12 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 4
4. Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt.
4. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das allgemeine Ziel dieses Beschlusses die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Abänderung 13 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG,
entfällt
Abänderung 14 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b
(b) Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen.
b) Unterstützung der ÜLG bei der Bewältigung ihrer wichtigsten Herausforderungen – einschließlich des Bildungsniveaus im Falle Grönlands;
Abänderung 15 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
ba) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der ÜLG durch Verringerung ihrer Anfälligkeit in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht;
Abänderung 16 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b b(neu)
bb) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, einschließlich der Sozialstandards;
Abänderung 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b c (neu)
bc) Förderung der Zusammenarbeit der ÜLG mit anderen Partnern.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 6
6. Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze derFreiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
6. Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Demokratie, eines rechtebasierten Ansatzes, der sämtliche Menschenrechte und Grundfreiheiten umfasst, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dies gilt ebenso für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung und Gleichstellung der Geschlechter.
Abänderung 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG werden von der Kommission im Programmplanungs- und Durchführungsprozess sowie insbesondere bei der Verabschiedung ihrer Leitlinien hinreichend berücksichtigt.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;
a) nachhaltige Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;
Abänderung 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Förderung eines hochwertigen Sozialmodells;
Abänderung 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Förderung der Katastrophenvorsorge;
e) Förderung der Katastrophenvorsorge unter Berücksichtigung der Prioritäten im Sendai-Rahmen für den Zeitraum 2015–2030;
Abänderung 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
ha) die den Karibischen Raum und den Pazifischen Ozean betreffende Fragen.
Abänderung 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2
2. Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.
2. Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen, damit zur reibungslosen Integration der ÜLG in ihre jeweilige geografische Umgebung beigetragen wird.
Abänderung 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 3
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union bindet die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage ein und bietet ihnen dazu den Beobachterstatus an.
Abänderung 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)
aa) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, um Einfluss zu nehmen auf die Annahme regionaler Strategien, bei denen ihre Besonderheiten, ihre Möglichkeiten sowie die europäische Ausrichtung der ÜLG berücksichtigt werden;
Abänderung 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Überschrift
Sonderbehandlung
Sonderbehandlung für isolierte ÜLG
Abänderung 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 a (neu)
Artikel 9 a
Besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten ÜLG
1. Bei der Assoziation wird die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihren Entwicklungsstand und ihre strukturellen Einschränkungen berücksichtigt.
2. Für die am wenigsten entwickelten ÜLG wird eine besondere Behandlung festgelegt.
3. Damit die am wenigsten entwickelten ÜLG ihren Entwicklungsrückstand aufholen und ihre permanenten strukturellen Einschränkungen überwinden können, werden ihre Besonderheiten bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen hinreichend berücksichtigt.
4. Als am wenigsten entwickeltes ÜLG gilt Wallis und Futuna.
Abänderung 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 1
1. Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).
1. Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).
Abänderung 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Überschrift
Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure
Aufgaben der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure
Abänderung 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 1
1. Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.
1. Die Zivilgesellschaft, der Privatsektor und die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Abänderung 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 3
3. Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.
3. Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation, aber auch an der Definition und Umsetzung der regionalen Strategien der Union in den Regionen, in denen die ÜLG liegen, zu beteiligen.
Abänderung 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 4
4. Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.
4. Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung sowohl der Ziele der Assoziation als auch der Ziele für nachhaltige Entwicklung sind.
Abänderung 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5
5. Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Energie‚ Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.
5. Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Bildung, Energie‚ Klimawandel und Umwelt, Natur, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.
Abänderung 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a. Der Dialog mit den ÜLG im Karibischen Raum dient insbesondere der Stärkung der europäischen Strategie in der Karibikregion und der Zusammenarbeit bei Fragen der biologischen Vielfalt, des Klimawandels, der nachhaltigen Bewirtschaftung von Ressourcen, der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements, der sozialen Dimension sowie der Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, insbesondere im Steuerbereich, und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
Abänderung 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b. Der Dialog mit den ÜLG im Pazifischen Ozean dient insbesondere der Definition und Umsetzung einer ambitionierten europäischen Strategie in der Pazifikregion durch eine verstärkte europäische Präsenz und der Zusammenarbeit, insbesondere bei sozialen Fragen, Fragen der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeres- und Landressourcen, des Klimawandels, der Energie, der Umwelt und der blauen Wirtschaft.
Abänderung 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden(?) „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
a) In einem Forum für den politischen Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission, des Ratsvorsitzes und des Europäische Parlaments jährlich zusammen. Die Assoziation der ÜLG (OCTA), Vertreter der EIB, Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage und Vertreter von Drittländern oder benachbarten Staaten der ÜLG werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
Abänderung 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens dreimal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
Abänderung 39 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 1 – Überschrift
UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND KATASTROPHENVORSORGE
UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND VERRINGERUNG DES KATASTROPHENRISIKOS
Abänderung 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung. und
c) Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz in Richtung einer Volkswirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen auf der Grundlage gerechter Übergangsstrategien; und
Abänderung 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) Beschäftigung mit Fragen in Zusammenhang mit Landverödung, darunter steigender Meeresspiegel und Bodenkontamination,
Abänderung 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 17 – Absatz 1
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren sowie Maßnahmen gegen illegale Abholzung.
Abänderung 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und nachhaltige Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Abänderung 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes,
c) Entwicklung und Stärkung der Menschenrechte sowie des Sozial- und Umweltschutzes,
Abänderung 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen
b) Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung;
Abänderung 47 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 4 – Überschrift
JUGEND, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT
JUGEND, FRAUEN, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT
Abänderung 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um junge Menschen aktiv am Arbeitsmarkt zu beteiligen und auf diese Weise Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern.
Abänderung 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 a (neu)
Artikel 32 a
Gleichstellung der Geschlechter
1. Die Union ist darauf bedacht, die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den ÜLG sowie die Teilhabe der Frauen und ihre politische und wirtschaftliche Chancengleichheit zu fördern.
2. Im Rahmen der Assoziation sollen die Rechte der Frauen und Mädchen geschützt werden, wozu insbesondere der Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gehört.
3. Im Rahmen der Assoziation soll ebenso die Teilhabe der Frauen gefördert werden, insbesondere in ihrer Rolle als Akteure im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und im Wirtschafts- und Finanzbereich.
Bei allen Initiativen ist der Gleichstellungsaspekt einzubeziehen.
Abänderung 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung;und
Abänderung 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Unterstützung der Teilnahme von ÜLG am und ihrem Zugang zum Programm Erasmus+ durch Förderung und Erhöhung der Mobilität der potenziell Begünstigten von den ÜLG und dorthin;
Abänderung 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Überschrift
Darstellende Kunst
Bildende Kunst
Abänderung 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Die Zusammenarbeit im Bereich der bildenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,
a) Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen bildenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking durch eine angemessene finanzielle Unterstützung,
Abänderung 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Förderung von künstlerischen Produktionen aus den ÜLG in der Union;
Abänderung 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:
Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern:
Abänderung 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Verbesserung der Kenntnisse über das materielle und immaterielle europäische Kulturerbe der ÜLG sowie Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes;
Abänderung 58 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 6 – Überschrift
BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT
FÖRDERUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Abänderung 59 Vorschlag für einen Beschluss Artikel -40 a (neu)
Artikel -40a
Förderung der Rechtsstaatlichkeit
1. Im Rahmen der Assoziation soll die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf denen sie beruht, durch den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG gefördert werden.
2. Als vorgelagerte Außenposten der Union sind die ÜLG wichtige Akteure bei der Verbreitung der Werte und Grundsätze der Union in ihrer jeweiligen Region.
Abänderung 60 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 41 – Überschrift
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen
Abänderung 61 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
1. Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Vorbeugung in diesem Bereich im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 62 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 42 a (neu)
Artikel 42 a
Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern.
Wenn durch Verhandlungen mit Drittländern über Handels- oder Fischereiabkommen schwere Schäden für die regionale Integration oder in sensiblen Sektoren der ÜLG drohen, führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, wobei sie die kumulativen Auswirkungen dieser Abkommen auf die Wirtschaft der ÜLG berücksichtigt. Anschließend übermittelt die Kommission die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG.
Abänderung 63 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 53 – Absatz 2
2. Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.
2. Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.
Abänderung 64 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 59 – Absatz 1 – Nummer 4
4. durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen eines ÜLG, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie sich erheblich negativ auf den Handel oder die Investitionstätigkeit auswirken.
entfällt
Abänderung 65 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 70 – Absatz 1
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerbetrug, -umgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“) oder auch das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die diesbezüglichen Protokolle.
Abänderung 66 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
a) im Rahmen dieses Beschlusses angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
Abänderung 67 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
b) eine langfristige Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
Abänderung 68 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken.Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
c) zusätzliche Finanzierungen über andere Programme der Union, die es gestatten, zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beizutragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Abänderung 69 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 a (neu)
Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Abänderung 70 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 73 – Absatz 1
1. Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 500 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.
1. Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 690 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.
Abänderung 71 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) „Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
a) „Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der gegebenenfalls in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
Abänderung 72 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) „Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen mindestens ein ÜLG und eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder ein oder mehrere AKP-Staaten und/oder ein oder mehrere Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete beteiligt sind.
g) „Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen die Einrichtungen gemäß Artikel 82 dieses Beschlusses beteiligt sind.
Abänderung 73 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 a (neu)
Artikel 74a
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wird die Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sowie gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses durchgeführt.
___________________
1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 74 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
a) unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen demografischen, geografischen, wirtschaftlichen und finanziellen, umweltbezogenen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
Abänderung 75 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) Finanzhilfen;
b) Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge;
c) Budgethilfe;
d) Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden;
e) Finanzinstrumente;
f) Haushaltsgarantien;
g) Mischfinanzierungen;
h) finanzielle Hilfe;
i) vergütete externe Sachverständige.
Im Rahmen der programmierbaren Hilfe erfolgt die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG hauptsächlich in Form einer Budgethilfe.
Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Haushaltsordnung auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und -regionen oder internationalen Organisationen zur Beschaffung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
Die finanzielle Hilfe durch die Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung durchgeführt, und zwar im Wege der direkten Mittelverwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen, im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch Betrauung der in der Haushaltsordnung aufgeführten Einrichtungen mit Haushaltsvollzugsaufgaben. Diese Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen.
Die finanzierten Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Aktion in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Aktion unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Aktion nicht mehr feststellbar ist. In einem solchen Fall sind bei der Veröffentlichung im Nachgang zu Finanzhilfevereinbarungen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung die Regeln der verantwortlichen Einrichtung, sofern vorhanden, zu beachten.
Die Finanzierung der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Abänderung 76 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 a (neu)
Artikel 75a
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten
1. Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieses Beschlusses automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über die Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung.
2. Zusätzlich zu den in Artikel 15 der Haushaltsordnung festgelegten Regeln im Hinblick auf die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Aufhebungen entsprechen, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung einer Maßnahme im Rahmen dieses Beschlusses eingetreten sind, zugunsten der ursprünglichen Haushaltslinie wiedereingesetzt. Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.
3. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
Abänderung 77 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 76 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte;
b) institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte sowie von Gleichstellungsaspekten und der guten Staatsführung;
Abänderung 78 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 77 – Absatz 2
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher und öffentlich zugänglicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
Abänderung 79 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 77 – Absatz 3
3. Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen.
3. Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren insbesondere dadurch unterstützen, dass die BIP-Analysen der ÜLG mit der Kaufkraftparität, sofern verfügbar, erleichtert werden.
Abänderung 80 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 78 – Absatz 1
1. Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie unternehmensinterner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.
1. Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, umfassen.
Abänderung 81 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79
Artikel 79
entfällt
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses, der Haushaltsordnung und der [NDICI-Verordnung], insbesondere Titel II Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 15, Kapitel III mit Ausnahme der Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 3 sowie Kapitel V mit Ausnahme der Artikel 31 Absätze 1, 4, 6 und 9 und Artikel 32 Absatz 3 durchgeführt. Das Verfahren des Artikels 80 dieses Beschlusses gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der [NDICI-Verordnung] genannten Fälle.
Abänderung 82 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79 a (neu)
Artikel 79a
Annahme von Programmplanungsdokumenten
1. Im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Union und den ÜLG sind die Behörden der ÜLG für die Formulierung und Annahme sektorspezifischer politischer Maßnahmen in den Hauptbereichen der Zusammenarbeit gemäß Teil II dieses Beschlusses verantwortlich und sichern deren Überwachung in geeigneter Form.
Auf dieser Grundlage bereitet jedes ÜLG ein Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung seines Territoriums vor und legt es vor. Dieses Programmplanungsdokument zielt darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem betreffenden ÜLG zu bilden, der mit dem Gegenstand und dem Anwendungsbereich, den Zielen, den Grundsätzen und den politischen Maßnahmen der Union in Einklang steht.
Jedes Programmplanungsdokument muss folgende Angaben enthalten:
– kurze Darlegung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und umweltbezogenen Kontexts des ÜLG;
– kurze Beschreibung der Strategie der nachhaltigen Entwicklung (Agenda 2030) des ÜLG, in der die vorrangigen Aufgaben für das ÜLG sowie die Art und Weise dargelegt werden, in der das ÜLG zum Erreichen der Ziele der nachhaltigen Entwicklung beizutragen beabsichtigt;
– vorrangige Bereiche, die für eine Finanzierung durch die Union vorgesehen sind;
– spezifische Ziele;
– erwartete Ergebnisse;
– klare und spezifische Leistungsindikatoren;
– Mittelzuweisungen als Richtbeträge sowohl insgesamt als auch je vorrangiger Bereich;
– vorläufiger Zeitplan:
2. Das Programmplanungsdokument stützt sich auf die gesammelten Erfahrungen und auf die gute fachliche Praxis. Es gründet sich auf Konsultationen der Zivilgesellschaft, lokaler Behörden und sonstiger Akteure sowie auf den Dialog mit diesen Personen, um deren hinreichende Einbeziehung und die weitere Umsetzung des indikativen Programmplanungsdokuments zu gewährleisten.
3. Ein Entwurf des Programmplanungsdokuments dient zunächst dem Austausch der Standpunkte zwischen den Behörden jedes ÜLG, dem mit ihm verbundenen Mitgliedsstaat und der Kommission. Die Behörden der ÜLG sind für die endgültige Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments verantwortlich. Die Kommission präzisiert die Modalitäten der Programmplanung mit Hilfe von Leitlinien für die ÜLG, um eine schnelle Genehmigung der Programmplanungsdokumente zu ermöglichen.
4. Nach der endgültigen Ausarbeitung wird die Kommission das Programmplanungsdokument bewerten, um festzustellen, ob es den Zielen dieses Beschlusses und den einschlägigen politischen Maßnahmen der Union entspricht und ob es alle Elemente enthält, die für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses erforderlich sind. Die Behörden der ÜLG stellen alle im Hinblick auf diese Bewertung erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Durchführbarkeitsstudien, zur Verfügung.
5. Das Programmplanungsdokument wird gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genehmigt.
Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder Programmplanung führen.
Das Prüfverfahren gilt nicht für nicht wesentliche Änderungen des indikativen Programmplanungsdokuments wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der anfänglichen Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem indikativen Programmplanungsdokument festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. Die Kommission teilt diese nicht wesentlichen Änderungen dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Monats nach Erlass des entsprechenden Beschlusses mit.
Abänderung 83 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79 b (neu)
Artikel 79b
Aktionspläne und Maßnahmen
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein Jahr oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
2. Die Aktionspläne basieren auf den Programmplanungsdokumenten.
3. Die Aktionspläne und Maßnahmen werden nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren angenommen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für
a) Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 000 000 EUR nicht übersteigt;
b) technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen insbesondere:
i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;
ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;
iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10 000 000 EUR.
Bei mehrjährigen Aktionsplänen und Maßnahmen gelangen die Schwellenwerte gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii gelangen auf Jahresbasis zur Anwendung. Die gemäß diesem Absatz angenommenen Aktionspläne und Maßnahmen, außerordentliche Hilfsmaßnahmen ausgenommen, und die technischen Änderungen werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten in dem Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.
4. Vor der Annahme oder Verlängerung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 000 000 EUR unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Art und ihre Ziele und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.
5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 88 Absatz 5 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen annehmen oder bereits bestehende Aktionspläne und Maßnahmen ändern.
Abänderung 84 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 80
Artikel 80
entfällt
Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen
Die Kommission verabschiedet im Rahmen dieses Beschlusses Mehrjahresrichtprogramme – in Form von „Einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ – gemäß Artikel 12 der [NDICI-Verordnung] sowie die entsprechenden Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 19 der [NDICI-Verordnung] nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der [NDICI-Verordnung], die eine wesentliche Änderung des Inhalts des mehrjährigen Richtprogramms bewirken.
Im Falle Grönlands können die in Artikel 19 der NDICI-Verordnung genannten Aktionspläne und Maßnahmen getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen beschlossen werden.
Abänderung 85 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 81 – Absatz 1
1. Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
1. Die Behörden aller ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
Abänderung 86 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 81 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.
e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, ökologische, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.
Abänderung 87 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 82 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii
iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen;
iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen oder Vereinigungen, an denen sich ÜLG beteiligen;
Abänderung 88 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 1
1. Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
1. Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an allen Programmen der Union einschließlich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
Abänderung 89 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission stellt einen wirksamen und effizienten Zugang der ÜLG zu allen Programmen und Instrumenten der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern sicher, indem sie gegebenenfalls Sondermaßnahmen vorsieht.
Darüber hinaus trägt die Kommission Sorge für ein aktualisiertes Zugangsportal für die ÜLG die Transparenz der Informationen und die Sichtbarkeit der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen der verschiedenen Programme der Union durchgeführt werden.
Abänderung 90 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 3
3. Die ÜLG erstatten der Kommission ab 2022 jährlich über diese Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.
3. Auf der Grundlage der von den ÜLG übermittelten Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Teilnahme der ÜLG an den Unionsprogrammen.
Abänderung 91 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 86 – Absatz 2
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Artikel 3 des Anhangs I genannten Leistungsindikatoren festzulegen oder sie zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Abänderung 92 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 2
2. Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2. Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seinen Beschluss.
Abänderung 93 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 4
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament.
Abänderung 94 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 5
5. Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5. Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Beabsichtigt der Rat, einen Einwand zu formulieren, informiert er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er einen Einwand zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für den Einwand.
Abänderung 95 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 – Absatz 1
Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt46.
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union verantwortlich und gewährleistet die Einheitlichkeit, Schlüssigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union.
__________________
46 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
Abänderung 96 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 92 – Absatz 2
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021 und seine Geltungsdauer endet am 31.Dezember 2027.
Abänderung 97 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 669 000 000 EUR für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:
Abänderung 98 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Ein Betrag von 159 000 000EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe des Bedarfs und der Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Bei der Zuweisung des Betrags wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer EEF-Zuweisungen und möglicher Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG Rechnung getragen.
a) 81% wird allen ÜLG zugewiesen, um insbesondere die im Programmplanungsdokument genannten Initiativen zu finanzieren.
Der genannte Betrag wird nach Maßgabe des Bedarfs und der Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:Bevölkerungszahl, Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) über das BIP nach KKP, falls verfügbar, Höhe früherer EEF-Zuweisungen und mögliche Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG, geringer Entwicklungsstand der in dem neuen Artikel 9 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten ÜLG, Größe der Gebiete und Klima- und Umweltfragen.
4 % für Aruba
1,5 % für Bonaire
5 % für Curaçao
48 % für Grönland
10,75 % für Neukaledonien
10,85 % für Französisch-Polynesien
1,2 % für Saba
2 % für Saint Barthélémy
0,8 % für Sint Eustatius
7,5 % für Saint Pierre et Miquelon
2,5 % für Sint Maarten
0,4 % für die französischen Süd- und Antarktisgebiete
5,5 % für Wallis-et-Futuna
Abänderung 99 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Ein Betrag von 225 000 000 EUR in Form von Finanzhilfen wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren.
entfällt
Abänderung 100 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) 81 000 000EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 dieses Beschlusses durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.
c) 12% werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 30000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 dieses Beschlusses durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.
Abänderung 101 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) 22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 78 dieses Beschlusses 49
d) 3,5 % für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel78 dieses Beschlusses.
__________________
49 Von diesem Betrag sind 9 725 000 EUR für die Kommission zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe und der Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Programme und/oder Maßnahmen der EU, der indirekten Forschung und der direkten Forschung vorgesehen.
Abänderung 102 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 –Buchstabe e – Einleitung
(e) 13 000 000EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:
e) 3,5% für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:
Abänderung 103 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 2
2. Die Kommission kann nach einer Überprüfung die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen.
2. Die Kommission kann nach einer vor dem Jahr 2025 vorgenommenen Überprüfung nach Konsultation der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen.
Abänderung 104 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Die Erreichung der in Artikel 3.5 des Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an: für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands:
Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung wird nach dem in Artikel 86 vorgesehenen Verfahren eine Liste mit Leistungsindikatoren erstellt, die dazu dient, zu beurteilen, inwieweit die Union zur Erreichung der in Artikel 3.5 des vorliegenden Beschlusses genannten Ziele beigetragen hat.
Abänderung 105 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
1. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP. für Grönland:
entfällt
Abänderung 106 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
2. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren.