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Verfahren : 2019/2523(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0075/2019

Eingereichte Texte :

B8-0075/2019

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Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0059

Angenommene Texte
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Donnerstag, 31. Januar 2019 - Brüssel
Gentechnisch veränderter Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1)
P8_TA(2019)0059B8-0075/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059691/02 – 2019/2523(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059691/02),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis darauf, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 3. Dezember 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf das am 8. März 2018 angenommene und am 28. März 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A./N.V. am 26. Juni 2015 im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, („der Antrag“) bei der nationalen zuständigen Behörde Belgiens gestellt hat und in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass Mais der Sorte MON 87403 genetisch verändert wird, um die Biomasse und den Ertrag an Ähren (die als Maiskolben geerntet werden) zu erhöhen, indem eine gekürzte Gensequenz einer anderen Pflanzenart (Arabidopsis thaliana) eingeführt wird; in der Erwägung, dass dies die Expression eines Proteins (ATHB17Δ113) bewirkt, das im Wettbewerb mit einem ähnlichen natürlichen Protein wirken soll, durch das die Genregulierung und das Pflanzenwachstum kontrolliert werden;

C.  in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben(5); in der Erwägung, dass zu den Anmerkungen unter anderem die Beobachtungen zählen, dass die Versuchsdaten nicht den angeblichen höheren Ertrag des genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 untermauern, dass es nicht möglich ist, auf die Unbedenklichkeit der langfristigen Reproduktions- oder Entwicklungseffekte des gesamten Lebens- bzw. Futtermittels zu schließen, dass der Vorschlag des Antragstellers für einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen den in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegten Zielen nicht entspricht und, was entscheidend ist, dass die vorgelegten Nachweise nicht als ausreichend erachtet werden, um den Verbrauchern zu versichern, dass die genetisch veränderte Maissorte MON 87403 unbedenklich ist;

D.  in der Erwägung, dass die EFSA in Bezug auf die Unbedenklichkeit von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 zwar grünes Licht gegeben hat, dass eine unabhängige Analyse der Bewertung durch die EFSA jedoch ergab, dass die genauen molekularen Mechanismen, die an der Expression von ATHB17Δ113 beteiligt sind‚ sowie die Art und Weise, wie sie zu den vermuteten beabsichtigten Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen führen, unzureichend verstanden werden und weiter erforscht werden müssen(7); in der Erwägung, dass es ohne ein umfassendes Verständnis der genetischen Veränderung nicht möglich ist, die damit verbundenen Risiken umfassend zu bewerten;

E.  in der Erwägung, dass die vom Antragsteller durchgeführten Feldversuche zeigen, dass sich das beabsichtigte Merkmal, d. h. die Zunahme der Biomasse und des Ertrags an Ähren, nicht nur sehr gering, sondern auch unbeständig auswirkte; in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GMO-Gremium der EFSA) feststellte, dass die Änderung aufgrund des beabsichtigten Merkmals bekanntermaßen von geringem Umfang ist, was darauf schließen ließe, dass der Ausdruck des Merkmals von den Umweltbedingungen in den Feldversuchen abhängen könnte(8);

F.  in der Erwägung, dass die Feldversuche ausschließlich in den Vereinigten Staaten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87403, wenn es zur Einfuhr in die Union zugelassen wird, in vielen Mais erzeugenden Ländern mit sehr unterschiedlichen klimatischen und agronomischen Bedingungen und zusätzlichen Stressfaktoren wie Wassermangel oder Dürren angebaut werden könnte; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Stressfaktoren und Bedingungen, die sich den Feststellungen des GMO-Gremiums der EFSA zufolge auf die Äußerung des Merkmals auswirken können (und damit auch unbeabsichtigte Auswirkungen haben können), daher nicht angemessen berücksichtigt wurden;

G.  in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA paradoxerweise zwar zu dem Schluss kam, dass bei der Analyse der Zusammensetzung (Vergleich der Zusammensetzung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 mit einer nicht genetisch veränderten Maissorte auf der Grundlage der Ergebnisse von Feldversuchen) keine Fragen ermittelt wurden, die eine weitere Bewertung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und der Auswirkungen auf die Umwelt erfordern, dass das Gremium jedoch auch infrage stellte, ob die aus den Feldversuchen gewonnenen Daten über die Zusammensetzung eine gründliche Risikobewertung ermöglichen;

H.  in der Erwägung, dass die potenziellen Risiken, die dieser genetisch veränderte Mais für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt birgt, vom GMO-Gremium der EFSA nicht ausreichend untersucht wurden; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Kommission vorschlägt, diesen genetisch veränderten Mais auf der Grundlage des Gutachtens der EFSA zuzulassen;

I.  in der Erwägung, dass eine der Studien, auf die in dem Gutachten der EFSA Bezug genommen wird, gemeinsam von einem Mitglied des GMO-Gremiums der EFSA und einem Wissenschaftler, der für Syngenta tätig ist, verfasst wurde(9); in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass Verweise auf diese Studie zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Gutachten der EFSA gestrichen wurden, und die EFSA darauf hinwies, dass sich dies nicht wesentlich auf den Inhalt und das Ergebnis auswirkt(10);

J.  in der Erwägung, dass das Parlament begrüßt, dass der Exekutivdirektor der EFSA zugesagt hat, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter der EFSA künftig nicht mehr gemeinsam mit der Industrie nahestehenden Wissenschaftlern wissenschaftliche Publikationen verfassen werden, um die Wahrnehmung einer unangemessenen Nähe zur Industrie zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher in das EU-System der Lebensmittelsicherheit zu stärken(11); in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass alle Studien, die von der EFSA in ihrer Arbeit verwendet werden, eindeutig angegeben werden;

K.  in der Erwägung, dass die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(12);

M.  in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(13) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.  vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;

5.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von genetisch veränderten Organismen betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;

6.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von genetisch veränderten Organismen zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Assessment of genetically modified maize MON 87403 for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA‐GMO‐BE‐2015‐125) (Bewertung der genetisch veränderten Maissorte MON 87403 in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐BE‐2015‐125)), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5225
(4)––––––––––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
(5) Anmerkungen der Mitgliedstaaten: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionDocumentsLoader?question=EFSA-Q-2018-00222
(6) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(7) Anmerkung von Testbiotech zum wissenschaftlichen Gutachten des GMO-Gremiums der EFSA von 2018 zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 von Monsanto in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und Verarbeitung: https://www.testbiotech.org/node/2210
(8) Gutachten der EFSA, S. 3. https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5225
(9) Für Einzelheiten vgl. die Anmerkung von Testbiotech zum wissenschaftlichen Gutachten des GMO-Gremiums der EFSA von 2018 zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 von Monsanto in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und Verarbeitung: https://www.testbiotech.org/node/2210
(10) Vgl. Gutachten der EFSA, S. 2: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5225
(11) Schreiben der EFSA vom Juli 2018 an Testbiotech: http://www.testbiotech.org/sites/default/files/EFSA_letter_Testbiotech_July_2018%20.pdf
(12) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(13) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.
(14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen