Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0074(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0310/2018

Eingereichte Texte :

A8-0310/2018

Aussprachen :

PV 11/02/2019 - 14
CRE 11/02/2019 - 14

Abstimmungen :

PV 25/10/2018 - 13.9
CRE 25/10/2018 - 13.9
PV 12/02/2019 - 9.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0425
P8_TA(2019)0069

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 48k
Dienstag, 12. Februar 2019 - Straßburg
Mehrjahresplan für die Bestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
P8_TA(2019)0069A8-0310/2018
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0149),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0126/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die offizielle Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass das Land aus der Union austreten wolle;

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0310/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 25. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0425).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Februar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates
P8_TC1-COD(2018)0074

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/472.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen