Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die 2140Zollstellen2 an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.
(1) Die 2140 Zollstellen2 an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr im Einklang mit den Sicherheitskriterien erleichtern.
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2 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en
2 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 20182a besonders besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Es bekräftigte zudem, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und forderte deshalb, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen.
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2aP8_TA(2018)0075: Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden.
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen – etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die Digitalisierung der Kontrollen und der Kontrollregister, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Industriespionage und Missbrauch von Daten – ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Alle Waren sollten beim Eingang in das Zollgebiet der Union eingehenden Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) durch Zollbetrüger vorzubeugen. Eine klare Strategie für den Umgang mit den schwächsten Punkten ist erforderlich, um die Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten insgesamt zu stärken und für größere Einheitlichkeit bei ihrer Durchführung zu sorgen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 20173 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung ... zu intensivieren“.
(3) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 20173 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung ... zu intensivieren“.
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3 https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.
3.https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen.
(6) Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen, mit dem die Ermittlung von Praktiken wie beispielsweise Fälschung von Waren und anderen illegalen Geschäftspraktiken sichergestellt wird.Bereits bestehende Formen der finanziellen Unterstützung sollten berücksichtigt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern.
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, wobei der Cybersicherheit Rechnung getragen werden muss.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung6 bilden soll.
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung6 bilden soll. Im Interesse der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung der Finanzhilfen eindeutig und klar definiert sein und auf dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zollstellen ermittelten Bedarf beruhen.
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6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte optimale Sicherheitsstandards, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Gesundheit, erfüllen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b) Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurde, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu)
(13c) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 d (neu)
(13d) Wird mithilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]10 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162411 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren.
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]10 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen, Gefahrenabwehr und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162411 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximieren.Um sicherzustellen, dass alle aus dem Fonds finanzierten Instrumente oder Ausrüstungen dauerhaft von der benannten Zollstelle kontrolliert werden, die Eigentümer der Ausrüstung ist, sollte die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität zwischen Zoll- und Grenzbehörden als nicht systematisch und nicht regelmäßig definiert werden.
11 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
11 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken.
(16) Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm angeführt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken.
(17) Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. Damit die Integrität der strategischen Interessen der Union gewahrt wird, werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus aufgefordert, bei der Ausschreibung neuer Zollkontrollausrüstung die Cybersicherheit und die Risiken bezüglich der potenziellen Exposition sensibler Daten außerhalb der Union sorgfältig zu berücksichtigen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ausgeübt werden.
entfällt
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12 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen erhoben werden.
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen einschlägigen Informationen erhoben werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhalten, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen.
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten ein transparentes und eindeutiges Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung detaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung und Vergabeverfahren, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen, sowie eine Begründung der Ausgaben beinhalten.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22) Um auf sich entwickelnde politische Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen.
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster, sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde.
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde, und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht.Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird, und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden.
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden, um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage:
Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments kommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage:
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Kosten im Zusammenhang mit Schulungen oder der Verbesserung der Kenntnisse, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist;
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements;
d) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in denen sie die Arbeitsprogramme festlegt.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst:
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die Folgendes umfasst:
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren Zollkontrollausrüstung;
b) ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren und funktionsfähigen Zollkontrollausrüstung;
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) eine gemeinsame Definition eines Mindeststandards und eines optimalen Standards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und
c) eine gemeinsame Definition eines technischen Mindeststandards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) eine Beurteilung der optimalen Ausstattung mit Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs.
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit vom Umfang der Zolltätigkeiten und vom einschlägigen Arbeitsaufwand.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt.
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls mit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca) Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungen fünf Jahre nach Inbetriebnahme;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
cb) Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu)
cc) Informationen über das Vergabeverfahren;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c d (neu)
cd) Begründung der Ausgaben.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(1) Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse im Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments.
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung“ auf.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15
Artikel 15
entfällt
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX]23 genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(2) Um Transparenz zu gewährleisten, informiert die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 11 Bezug nimmt.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 3 – Reihe 1
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 3 – Reihe 3 a (neu)
Fahrzeuge
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 2 – Reihe 5
Röntgenrückstreu-Portalscanner
Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Spalte 2 – Reihe 6 a (neu)
Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 a (neu)
1a. Sicherheit und Gefahrenabwehr
a) Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Cybersicherheit, bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
b) Maß der Einhaltung von Standards der Gefahrenabwehr bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 b (neu)
1b. Gesundheit und Umwelt
a) Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
b) Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 a (neu)
Anhang 2a
Arbeitsprogramme
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 b (neu)
Anhang 2b
Außergewöhnliche Umstände betreffend die Gewährung von Mitteln über die Obergrenze hinaus
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0460/2018).
Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der EU und Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Albanien ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien (10302/2018 – C8-0433/2018 – 2018/0241(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10302/2018),
– unter Hinweis auf den Entwurf der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien (10290/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0433/2018),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0463/2018),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.
Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kirgisistan (Beitritt Kroatiens) ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Union und der Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12564/2017 – C8-0033/2018 – 2017/0185(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12564/2017),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12659/2017),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und 209 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0033/2018),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0443/2018),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik zu übermitteln.
Umfassendes Abkommen zwischen der EU und Kirgisistan
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum umfassenden Abkommen zwischen der EU und der Kirgisischen Republik (2018/2118(INI))
— unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/… des Rates vom 9. Oktober 2017 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über die in die Zuständigkeit der Union fallenden Bestimmungen eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (11436/1/17 REV 1),
— unter Hinweis auf den Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Oktober 2017 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen im Namen der Mitgliedstaaten über die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (11438/1/17 REV 1),
— unter Hinweis auf die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für das neue umfassende Abkommen, nämlich Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
— unter Hinweis auf das 1999 in Kraft getretene bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und der Kirgisischen Republik,
— unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Dezember 2011 zum Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien(1) und vom 13. April 2016 zur Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU(2),
— unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Kirgisischen Republik, insbesondere jene vom 15. Januar 2015(3), 8. Juli 2010(4) und 6. Mai 2010(5),
— unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission zur Präsidentschaftswahl in der Kirgisischen Republik vom 16. Oktober 2017,
— unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments, der internationalen Wahlbeobachtungsmission (IEOM) und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR der OSZE) zu der Präsidentschaftswahl,
— unter Hinweis auf die am 3. Mai 2018 angenommene Erklärung des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Kirgisistan,
— unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Union vom 2. Februar 2016, der Kirgisischen Republik APS+-Status zu gewähren,
— unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. Oktober 2013 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik(6),
– gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0450/2018),
A. in der Erwägung, dass die EU und Kirgisistan im Dezember 2017 Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen eingeleitet haben, durch das das derzeitige PKA zwischen der EU und Kirgisistan mit dem Ziel ersetzt werden soll, die Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse auf den gemeinsamen Werten der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und guten Regierungsführung innerhalb eines neuen Rechtsrahmens zu verbessern und zu vertiefen;
B. in der Erwägung, dass für das Inkrafttreten des umfassenden Abkommens die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist;
1. empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
Allgemeine Grundsätze
a)
ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Abkommen zwischen der EU und Kirgisistan auszuhandeln und zu schließen, das an die Stelle des PKA von 1999 treten wird und die Basis für starke und dauerhafte Beziehungen sowie für eine stabile, sichere und nachhaltige Entwicklung beider Seiten bildet;
b)
im Rahmen des umfassenden Abkommens strategische kurzfristige und langfristige Perspektiven zu ermitteln und eine Reihe von durchdachten und strukturierten Zielen für die Zusammenarbeit mit Kirgisistan aufzustellen; zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen und die Beziehung zu vertiefen, um die Union in dem Land und der Region sichtbarer und ihr Handeln effektiver zu machen;
c)
die Marktwirtschaft zu stärken, indem für die Bürger auf beiden Seiten greifbare soziale und wirtschaftliche Vorteile geschaffen werden; die Wettbewerbsvorschriften und die Rechtssicherheit zu wahren, was auch durch die Stärkung unabhängiger und transparenter Institutionen geschehen sollte;
d)
für ein ernsthafte Verpflichtung beider Seiten zu sorgen, die demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und hierbei die Kriterien uneingeschränkt zu achten, die für den der Kirgisischen Republik gewährten ASP+-Status gelten, einschließlich der Ratifizierung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und der tatsächlichen Umsetzung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Überwachungsgremien, die im Rahmen dieser Übereinkommen eingerichtet wurden; einen regelmäßigen und ergebnisorientierten Dialog über Menschenrechtsfragen von beiderseitigem Interesse zu führen, an dem sich staatliche Stellen und die Zivilgesellschaft beteiligen sollten, damit der institutionelle Rahmen und die öffentliche Politik gestärkt werden können; Kirgisistans konstruktive Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Zeitraum 2016–2018 hervorzuheben und das Land darin zu bestärken, sich künftig international einzubringen;
e)
zu einer Stärkung des Multilateralismus und der internationalen Zusammenarbeit beizutragen und gemeinsame Ansätze für die Zusammenarbeit mit kirgisischen Partnern zu entwickeln, um die internationale Sicherheit zu stärken und gemeinsam globale Herausforderungen in den Bereichen Terrorismus, Klimawandel, Migration und organisierte Kriminalität wirksam anzugehen, sowie einen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und zur neuen nationalen Entwicklungsstrategie 2018-2040 zu leisten und generell zur Stabilisierung und zum Wachstum Zentralasiens beizutragen;
Politischer Dialog und regionale Zusammenarbeit
f)
den politischen Dialog und die regionale Zusammenarbeit zu stärken; für einen sinnvollen regelmäßigen Dialog über alle relevanten Angelegenheiten zu sorgen, wobei auf bestehenden Formate aufgebaut werden sollte;
g)
die Zusammenarbeit beim Krisenmanagement, der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität, der Verhütung von gewaltsamer Radikalisierung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie der integrierten Grenzverwaltung zu intensivieren, wobei die Menschenrechte und die Grundfreiheiten hierbei im Einklang mit dem geänderten Strafgesetzbuch uneingeschränkt zu wahren sind, und sicherzustellen, dass das nationale Gesetz Nr. 150 von 2005 über die Bekämpfung extremistischer Aktivitäten vollständig mit internationalen Standards in Einklang steht;
h)
die Bestimmungen über die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu verbessern, um so das Investitionsklima zu fördern und zur Diversifizierung der kirgisischen Wirtschaft beizutragen, was zum gegenseitigen Nutzen ist und die Rechtssicherheit und die Transparenz der Rechtsvorschriften verbessert; eine gute Regierungsführung, eine funktionierende Justiz und den Abbau von Bürokratie zu unterstützen und alle verfügbaren Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Interesse der Konsolidierung und Entwicklung eines multilateralen, regelbasierten Handelssystems zu nutzen; zur Unterstützung des Aufbaus und der Weiterentwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen beizutragen; die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kirgisistan mit Blick auf den APS+-Status weiter zu verbessern und Kirgisistan aufzufordern, den sich aus diesem Status ergebenden internationalen Verpflichtungen nachzukommen, um die wirtschaftliche Entwicklung des Landes voranzubringen;
i)
die Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu verbessern; spezifische Abschnitte aufzunehmen, in denen eindeutige, solide Verpflichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Korruption und zur Umsetzung internationaler Standards sowie multilateraler Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption niedergelegt werden; Bestimmungen über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich sowie Transparenzstandards zur Bekräftigung der Verpflichtung der Parteien vorzusehen, im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung internationale Standards umzusetzen;
j)
zur Stärkung der Mitgliedschaft Kirgisistans in der Welthandelsorganisation beizutragen, indem für die erforderlichen Reformen von Auslandsinvestitionen und Zollbehörden sowie den Zugang zu internationalen Märkten gesorgt wird;
k)
die Standpunkte der EU und Kirgisistans in internationalen Foren besser abzustimmen;
l)
den interparlamentarischen Dialog zwischen Kirgisistan und dem Europäischen Parlament zu stärken;
m)
dafür zu sorgen, dass in dem Abkommen ein Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Klimawandels, Wasserbewirtschaftung sowie angesichts des hohen Risikos von Naturkatastrophen, wie Erdbeben, auf die Katastrophenvorbeugung und -vorsorge gelegt wird; Kirgistan bei seinen Umweltschutzbemühungen und seinem energischen Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen;
Institutionelle Bestimmungen
n)
für eine Übermittlung der Verhandlungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorschriften an das Europäische Parlament zu sorgen, um eine ordnungsgemäße politische Kontrolle des Verhandlungsprozesses durch das Europäische Parlament sicherzustellen und den interinstitutionellen Verpflichtungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV durchgehend nachzukommen, gemäß denen das Parlament in allen Phasen des Verfahrens umgehend und vollständig zu informieren ist;
o)
alle mit den Verhandlungen in Zusammenhang stehenden Dokumente, wie Protokolle und ausgehandelte Textentwürfe, an das Parlament weiterzugeben und dem Parlament regelmäßig über den aktuellen Stand Bericht zu erstatten;
p)
die seit Langem bestehende Praxis, das neue Abkommen nicht vorläufig anzuwenden, solange das Parlament nicht seine Zustimmung erteilt hat, auf allen Ebenen zu respektieren;
q)
für die Stärkung und Erweiterung der bestehenden Zusammenarbeit zu sorgen, die im derzeitigen PKA festgelegt ist und in deren Rahmen bereits die folgenden Gremien für Zusammenarbeit und Dialog eingerichtet wurden:
–
der Kooperationsrat auf Ministerebene;
–
der Kooperationsausschuss auf Ebene hochrangiger Beamter und Unterausschüsse für Handel und Investitionen sowie für Entwicklungszusammenarbeit;
–
der Ausschuss für parlamentarische Kooperation;
r)
sich nachdrücklich dafür einsetzen, dass eine interparlamentarische Prüfung innerhalb eines gestärkten Ausschusses für parlamentarische Kooperation im neuen Abkommen vorgesehen wird, insbesondere in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung von Korruption;
s)
für die Einbindung der Zivilgesellschaft sowohl während der Verhandlungen als auch während der Umsetzung des Abkommens zu sorgen;
t)
die Aufnahme von Bestimmungen über die potenzielle Aussetzung der Zusammenarbeit für den Fall sicherzustellen, dass wesentliche Elemente durch eine der Vertragsparteien verletzt werden, einschließlich der Konsultation des Parlaments in einem solchen Fall;
u)
sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Umsetzung des umfassenden Abkommens zuzuweisen, damit alle während der Verhandlungen aufgestellten ehrgeizigen Ziele verwirklicht werden können;
Gemeinsame Anliegen und Interessen im Zusammenhang mit den im Abkommen behandelten Kooperationsbereichen
v)
der Rolle Kirgisistans als einer der in der Entstehung befindlichen Demokratien der Region, die der langfristigen politischen, diplomatischen, finanziellen und technischen Unterstützung der EU bedürfen, Rechnung zu tragen;
w)
die Anstrengungen weiterzuverfolgen, eine funktionierende parlamentarische Demokratie mit einem echten Mehrparteiensystem und einem verfassungsmäßigen Gewaltenteilungsprinzip zu konsolidieren und die parlamentarische Kontrolle der Exekutive sicherzustellen, da es sich um eines der Pilotländer für die EU-Demokratieförderung handelt; seine Bedenken hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Verfassungsänderungen weiterzugeben, insbesondere was die erhebliche Stärkung der Befugnisse des Premierministers, den Vorrang von Urteilen der nationalen Gerichte vor internationalen Menschenrechtsverträgen und den Verlust der Unabhängigkeit der Verfassungskammer des Obersten Gerichts angeht; die Beteiligung von NRO anzuregen, wenn darüber beraten wird, wie die Gesetzgebung und Politik des Landes weiterentwickelt und verbessert werden kann, insbesondere was Instrumente oder Mechanismen angeht, die direkte Auswirkungen auf die Tätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen haben;
x)
zu bekräftigen, dass die Förderung der Werte der Demokratie und der Menschenrechte, einschließlich der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Justiz, unbedingt systematischer Arbeit bedarf;
y)
ein günstiges Umfeld für Journalisten und unabhängige Medien zu fördern; sicherzustellen, dass Kirgisistan es des Landes verwiesenen ausländischen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten erlaubt, wieder in das Land einzureisen und ihre Arbeit ohne Einmischung fortzusetzen;
z)
die Fortschritte anzuerkennen, die im Zusammenhang mit der friedlichen Durchführung und verbesserten Transparenz der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt wurden, und auf die weitere Umsetzung der Empfehlungen zu drängen, die von internationalen Wahlbeobachtungsmission ausgesprochen wurden;
aa)
Kirgisistan nachdrücklich dazu aufzufordern, allen negativen autoritären Tendenzen, darunter die Instrumentalisierung der Justizverwaltung, unfaire richterliche Strafmaßnahmen, unfaire und intransparente Gerichtsverfahren, Beschneidung der Medienfreiheit, die Straflosigkeit von Strafverfolgungsbeamten und die mutmaßliche Misshandlung und Folter von Inhaftierten, Ausweisungen in Länder, in denen Personen der Gefahr von Folter und Misshandlung ausgesetzt sind, sowie die Diskriminierung von Minderheiten und die Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, entgegenzuwirken, und Kirgisistan dazu zu drängen, alle Behauptungen über gefälschte Beweise, Erpressung, Folter und Misshandlung eingehend zu untersuchen; Bedenken dahingehend zu äußern, dass politische Anführer sowie potenzielle Präsidentschaftskandidaten wegen angeblicher Korruption inhaftiert wurden;
ab)
in diesem Zusammenhang Missfallen darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die lebenslängliche Freiheitsstrafe, die gegen den Menschenrechtsaktivisten Azimjon Askarov verhängt wurde, der die interethnische Gewalt im Jahr 2010 dokumentierte, aufrechterhalten wird, und dessen sofortige Freilassung zu fordern, seine Verurteilung aufzuheben und ihm eine Entschädigung zu gewähren;
ac)
darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte, die Gleichheit, der Handel und der lautere Wettbewerb durch Korruption unterhöhlt und Auslandsinvestitionen gehemmt werden und somit das Wirtschaftswachstum gehemmt und gleichzeitig das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen beeinträchtigt wird;
ad)
auf eine starke Verpflichtung zu sozialem Fortschritt, guter Regierungsführung, Demokratie, guten interethnischen und interreligiösen Beziehungen sowie Bildung und Ausbildung hinzuwirken, da hierdurch Stabilität und Sicherheit fundamental gestärkt werden können; Maßnahmen zur Schaffung von Frieden und Sicherheit weiter zu unterstützen sowie die Anstrengungen zur uneingeschränkten Integration von Minderheiten mit Blick auf die ethnischen Zusammenstöße in Kirgisistan 2010 zu vermehren, um künftigen Konflikten vorzubeugen;
ae)
zur Überwindung sozioökonomischer Probleme und Hindernisse der in der Empfehlung 202 der IAO genannten Art beizutragen; in diesem Zusammenhang der Jugend besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem der Studenten-, Jugend- und Kulturaustausch gefördert wird; ein besonderes Augenmerk auf die regionale Entwicklung zu richten, wobei ein Schwerpunkt hierbei auf der Ungleichheit zwischen Norden und Süden liegen sollte;
af)
die weitere regionale Zusammenarbeit in Zentralasien, das eine der am wenigsten integrierten Regionen der Welt ist, im Zuge der derzeitigen positiven Dynamik zu unterstützen, zu fördern und zu erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Verbesserung der Stabilität und Entwicklung Zentralasiens insgesamt; die Beteiligung des Landes an einschlägigen EU-Programmen sowie der Umsetzung der EU-Zentralasien-Strategie in den Bereichen, Energie, Wasserbewirtschaftung und ökologische Herausforderungen und an regelmäßigen politischen und Menschenrechtsdialogen mit der EU anzuerkennen;
ag)
sicherzustellen, dass die Mitgliedschaft Kirgisistans in der Eurasischen Wirtschaftsunion einer Stärkung der Beziehungen des Landes zur EU nicht entgegensteht, wie durch die unlängst erfolgte Ratifizierung des erweiterten PKA zwischen der EU und Kirgisistan belegt wurde;
ah)
der Entwicklung der kirgisisch-chinesischen und kirgisisch-russischen Beziehungen Rechnung zu tragen; Kirgisistan darin zu bestärken, seine Wirtschaft zu diversifizieren, um seine beträchtliche politische Abhängigkeit von diesen beiden externen Akteuren zu verringern; der Entwicklung dieser Beziehungen vor dem Hintergrund der Umsetzung von Chinas Strategie einer neuen Seidenstraße („One Belt, One Road“) Rechnung zu tragen; sicherzustellen, dass der von russischen Medien in dem Land betriebenen Propaganda erheblich stärker entgegengewirkt wird;
ai)
weiterhin die Anstrengungen zur Beilegung der unlängst aufgetretenen diplomatischen und wirtschaftlichen Spannungen in der Region, einschließlich zwischen Kasachstan und Kirgisistan, zu unterstützen;
aj)
die sich derzeit abzeichnende Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zu Usbekistan sowie den konstruktiven Dialog über die Verwaltung der knappen Wasserressourcen in der Region zu unterstützen;
ak)
die Sicherheitsbedenken Kirgisistans in Verbindung mit der sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan und der zunehmende Radikalisierung in Zentralasien anzuerkennen; Unterstützung im Zusammenhang mit zurückkehrenden islamistischen ausländischen Kämpfern und ihren Familienangehörigen aus dem Ausland zu leisten; die regionale Zusammenarbeit zwischen zentralasiatischen Ländern im Kampf gegen dschihadistische Bewegungen und grenzüberschreitende Kriminalität zu stärken, wozu die Umsetzung rechtlicher, institutioneller und praktischer Grenzkontrollmaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von gewalttätiger religiöser Radikalisierung notwendig sind;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Kirgisischen Republik zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 mit dem Titel „Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität: eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft“ (COM(2018)0283),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme – ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“ (COM(2016)0766),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zu dem Thema „Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme(2),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0425/2018),
A. in der Erwägung, dass die europäische Strategie für eine vernetzte und automatisierte Mobilität in engem Zusammenhang mit den politischen Schwerpunkten der Kommission und insbesondere mit ihren Agenden für Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, Forschung und Innovation, Umwelt und Klimawandel, saubere und sichere Mobilität und sauberen und sicheren Verkehr, Verkehrssicherheit und Entlastung der Straßeninfrastruktur, den digitalen Binnenmarkt und die Energieunion steht;
B. in der Erwägung, dass das schnelle Tempo der technologischen Entwicklung sowohl im Verkehrswesen als auch im Bereich der Robotik und der künstlichen Intelligenz sich erheblich auf Wirtschaft und Gesellschaft auswirkt; in der Erwägung, dass autonome Fahrzeuge unser tägliches Leben erheblich verändern, die Zukunft des weltweiten Straßenverkehrs bestimmen, die Verkehrskosten senken, die Straßenverkehrssicherheit und die Mobilität erhöhen und die Umweltauswirkungen verringern werden; in der Erwägung, dass das Straßenverkehrswesen die Tür zu neuen Verkehrsangeboten und -mitteln öffnen könnte, um so der wachsenden Nachfrage nach individueller Mobilität und Warentransport gerecht zu werden, und sogar zur Revolution der Stadtplanung beitragen könnte;
C. in der Erwägung, dass die Kommission bestrebt ist, die Zahl der jährlichen Verkehrstoten in der Europäischen Union bis 2020 entsprechend den Zielen von Vision Zero gegenüber 2010 zu halbieren; in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Verringerung der Gesamtzahl der Verkehrstoten und -verletzten angesichts von über 25 000 Verkehrstoten und 135 000 Schwerverletzten auf den europäischen Straßen im Jahr 2016 in jüngster Zeit offenbar stagnieren; in der Erwägung, dass unsere Städte vor großen Mobilitätsproblemen stehen, die durch Umweltverschmutzung und Klimawandel verschärft werden;
D. in der Erwägung, dass moderne Fahrerassistenzsysteme wie etwa die Spurhalteassistenten und die automatische Notbremsung ihren Beitrag zur Straßenverkehrssicherheit und zur Verringerung schwerer Unfälle bereits unter Beweis gestellt haben;
E. in der Erwägung, dass die überwältigende Mehrheit der Unfälle im Straßenverkehr durch menschliches Fehlverhalten verursacht wird und es daher nötig ist, die Wahrscheinlichkeit derartiger Unfälle durch den verpflichtenden Einsatz von Fahrerassistenzsystemen, die mehr Sicherheit bieten, zu verringern und gleichzeitig die persönliche Mobilität zu erhalten;
F. in der Erwägung, dass sich die positive Entwicklung der letzten zehn Jahre in der Straßenverkehrssicherheit in der EU verlangsamt hat; in der Erwägung, dass auf den Straßenverkehr nach wie vor der größte Teil der Verkehrsemissionen in Form von Treibhausgasen und Luftschadstoffen entfällt;
G. in der Erwägung, dass der Bedarf an Verkehr, sei es von Fahrgästen oder Gütern, überall auf der Welt zunimmt, obwohl sich die Menschheit zunehmend der Tatsache bewusst wird, dass die Ressourcen unseres Planeten begrenzt sind, und in der Erwägung, dass die Effizienz des Verkehrs eine immer zentralere Herausforderung sein wird;
H. in der Erwägung, dass sich die EU für digitale Technologien für automatisierte Mobilität und deren Weiterentwicklung einsetzen sollte, um menschliches Fehlverhalten auszugleichen und Verkehrsstörungen und tödliche Verkehrsunfälle zu reduzieren;
I. in der Erwägung, dass die Automatisierung und der Einsatz neuer Technologien die Sicherheit der Verkehrs- und Transportsysteme erhöhen und einige der damit verbundenen menschlichen Faktoren beseitigen werden; in der Erwägung, dass parallel zur Automatisierung sowohl die Unterschiedlichkeit als auch der Zustand der Verkehrssysteme in den verschiedenen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass neue Verkehrssysteme gebaut und sowohl neue als auch bestehende Verkehrssysteme mit angemessenen Sicherheitselementen ausgestattet werden müssen, bevor die Automatisierung eingesetzt werden kann;
J. in der Erwägung, dass es verschiedene Automatisierungsgrade gibt und die Grade 1 und 2 bereits auf dem Markt eingesetzt werden, aber die bedingte Automatisierung sowie die Hoch- und Vollautomatisierung (bei der Fahrzeuge autonom fahren) voraussichtlich erst 2020–2030 zur Verfügung stehen werden, und in Erwägung der Bedeutung von Fahrerassistenzsystemen als Grundlagentechnologie auf dem Weg zur Vollautomatisierung;
K. in der Erwägung, dass sowohl in der Forschungsphase als auch während der nachfolgenden Entwicklung Investitionen getätigt werden müssen, um die verfügbaren Technologien zu verbessern und eine sichere und intelligente Verkehrsinfrastruktur zu schaffen;
L. in der Erwägung, dass in mehreren Ländern weltweit (z. B. USA, Australien, Japan, Korea und China) sowohl vernetzte als auch automatisierte Mobilitätsangebote kurz vor der Marktreife stehen; in der Erwägung, dass Europa deutlich proaktiver auf die rasanten Entwicklungen in diesem Bereich reagieren, Initiativen unterstützen und strenge Sicherheitsanforderungen für alle Verkehrsteilnehmer auf den See-, Wasser-, Straßen-, Luft- oder Schienenwegen sowie im kombinierten Verkehr fördern muss;
M. in der Erwägung, dass die Kommission von einem exponentiellen Wachstum des neuen Marktes für automatisierte und vernetzte Fahrzeuge ausgeht und die Umsätze Schätzungen zufolge in der EU bis 2025 bei über 620 Mrd. EUR in der Automobilbranche bzw. über 180 Mrd. EUR in der Elektronikbranche liegen werden;
N. in der Erwägung, dass in der Erklärung von Amsterdam (2016) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Industrie auf dem Gebiet des vernetzten und automatisierten Fahrens dargelegt ist;
O. in der Erwägung, dass autonomer Verkehr alle Formen ferngesteuerter, automatisierter und autonomer Straßen-, Schienen-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehrsmittel umfasst;
P. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission zur automatisierten Mobilität ein wichtiger Meilenstein in der EU-Strategie für die vernetzte und automatisierte Mobilität ist;
Q. in der Erwägung, dass der Schwerpunkt auf die autonome Mobilität gelegt werden muss, da vollkommen autonome Fahrzeuge die Straßenverkehrssicherheit spürbar verbessern und in der Lage sein werden, ohne Vernetzungsfunktion zu fahren; in der Erwägung, dass zusätzliche Funktionen und Angebote möglicherweise noch eine digitale Kommunikation erfordern;
R. in der Erwägung, dass die Einführung autonomer Fahrzeuge, die bereits für 2020 erwartet wird, erhebliche Vorteile, aber auch eine Vielzahl neuer Risiken mit sich bringen wird, insbesondere in Bezug auf Straßenverkehrssicherheit, zivilrechtliche Haftung und Versicherung, Cybersicherheit, Rechte des geistigen Eigentums, Datenschutz und Datenzugang, technische Infrastruktur, Standardisierung und Beschäftigung; in der Erwägung, dass es unmöglich ist, die langfristigen Auswirkungen der autonomen Mobilität auf Arbeitsplätze und Umwelt in ihrem vollen Ausmaß vorherzusagen; in der Erwägung, dass es von zentraler Bedeutung ist, die Schaffung eines geeigneten EU-Rechtsrahmens sicherzustellen, um angemessen auf diese Herausforderungen zu reagieren und das Bewusstsein und die Akzeptanz autonomer Fahrzeuge in der Öffentlichkeit zu erhöhen;
S. in der Erwägung, dass es aufgrund der ethischen Fragestellungen beim Einsatz dieser Technologien geboten ist, Leitlinien für die Einführung der künstlichen Intelligenz und Schutzmechanismen zu konzipieren, damit diese ethischen Fragen kohärent beantwortet werden;
Allgemeine Grundsätze
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission über den Weg zur automatisierten Mobilität, in der ein Konzept dargelegt wird, mit dem die Europäische Union weltweit führend bei der Einführung sicherer Systeme für die automatisierte Mobilität zur Erhöhung der Sicherheit und Effizienz im Straßenverkehr, Bekämpfung von Verkehrsüberlastung, Verringerung von Energieverbrauch sowie Emissionen durch den Verkehr und zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe werden soll;
2. nimmt die ersten Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Richtung automatisierte Mobilität der Zukunft zur Kenntnis und würdigt die gesetzgeberischen Initiativen in Bezug auf die ITS-Richtlinie(3) sowie die vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur(4) und der Verordnung über die allgemeine Sicherheit der Kraftfahrzeuge(5);
3. bekräftigt die wichtige Rolle der kooperativen intelligenten Verkehrssysteme (C-ITS) bei der Bereitstellung von Konnektivität für automatisierte/autonome Fahrzeuge der Automatisierungsstufen 2, 3 und ggf. 4 nach SAE (Society of Automotive Engineers); ermutigt die Mitgliedstaaten und die Industrie zur weiteren Implementierung der C-ITS und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die Industrie bei der Bereitstellung von C-ITS-Angeboten zu unterstützen, insbesondere durch die Fazilität „Connecting Europe“, die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und das InvestEU-Programm;
4. betont das Innovationspotenzial aller autonomen Verkehrsträger des Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehrs; betont, dass die europäischen Akteure ihre Kräfte bündeln müssen, um eine globale Führungsrolle im autonomen Verkehrswesen zu übernehmen und zu behaupten; stellt fest, dass die Fortschritte bei der autonomen Mobilität, insbesondere im Straßenverkehr, die synergistische Zusammenarbeit vieler europäischer Wirtschaftszweige, einschließlich des Fahrzeugbaus und der Digitalbranchen, erfordern;
5. erkennt das erhebliche Potenzial der automatisierten Mobilität für viele Branchen an, die neue Geschäftsmöglichkeiten für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Industrie und Unternehmen insgesamt bietet, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung neuer Mobilitätsangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten;
6. betont die Notwendigkeit der Entwicklung autonomer Fahrzeuge, die für Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität zugänglich sind;
7. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Strategie, insbesondere in Bezug auf Daten, Datenzugang und Cybersicherheit, gemäß der Entschließung des Parlaments vom 13. März 2018 zu einer europäischen C-ITS-Strategie vorzulegen, die einen technologieneutralen und marktreifen Ansatz gewährleistet; erkennt die Chancen an, die sich aus den bevorstehenden Empfehlungen der Kommission für den Zugang zu Fahrzeugdaten und -ressourcen ergeben;
8. bekräftigt, dass legislative Maßnahmen geprüft werden müssen, um einen fairen, sicheren und technologieneutralen Echtzeit-Zugang zu Fahrzeugdaten für einige Drittinstanzen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass dieser Zugang es Endnutzern und Dritten ermöglichen sollte, von der Digitalisierung zu profitieren, und Sicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Speicherung von fahrzeugseitigen Daten fördern sollte;
9. stellt fest, dass die künstliche Intelligenz zum Zwecke der autonomen Mobilität ähnliche Fragen hinsichtlich des geistigen Eigentums und entsprechender Nutzungsrechte aufwerfen wird wie in anderen Bereichen, wie etwa Eigentums- oder Nutzungsrechte am Code, an Daten und Erfindungen, die von der künstlichen Intelligenz selbst geschaffen werden; ist jedoch der Ansicht, dass für diese Fragen möglichst allgemeine Lösungen gefunden werden sollten;
10. weist darauf hin, dass die Ausarbeitung des neuen Rechtsrahmens für die Regelung der autonomen Mobilität darauf ausgerichtet sein muss, dass sämtliche Hindernisse, die der Förderung des technologischen Fortschritts, der Forschung und der Innovation im Wege stehen, überwunden werden können;
11. weist darauf hin, dass es in der Mitteilung der Kommission über den Weg zur automatisierten Mobilität an Analysen und Vorschlägen für autonome Verkehrsmittel in allen Verkehrsträgern mangelt; fordert die Kommission auf, für verkehrsträgerspezifische Analysen und Strategien zu sorgen, auch im Bereich des intermodalen Verkehrs und der intermodalen Mobilität;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien für autonomes Fahren umfassender zu gestalten, sodass sie auch öffentliche Verkehrsmittel beinhalten, und ihre Vision auf sämtliche Verkehrsträger zu erweitern.
13. begrüßt die bei den hochrangigen Treffen des Rates geleistete Arbeit zum Thema autonomes Fahren und sähe diese gerne auch auf andere Verkehrsträger als den Straßenverkehr ausgeweitet;
14. betont, dass technische Normen für Fahrzeuge und Infrastruktur (z. B. Straßenschilder, Straßenmarkierungen, Signalsysteme und C-ITS) entwickelt und anhand eines offenen, transparenten und technologieneutralen Ansatzes auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene angeglichen werden sollten, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern und eine nahtlose, grenzübergreifende Interoperabilität sicherzustellen, und zwar aufbauend auf bereits bestehenden Arbeiten und Foren, um Doppelarbeit zu vermeiden;
15. stellt fest, dass zuverlässige fahrzeugseitige und Streckendaten grundlegende Bausteine für autonomes und vernetztes Fahren in einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum und für wettbewerbsfähige Endnutzerangebote sind; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Hindernisse für die Nutzung solcher Daten abgebaut werden und vor dem 1. Januar 2020 ein entsprechendes und solides Regulierungssystem eingerichtet wird, das in allen Mitgliedstaaten für gleiche Datenqualität und -verfügbarkeit sorgt;
16. stellt fest, dass es dringend notwendig ist, sowohl für Nutzer als auch für Interessenträger Rechtssicherheit hinsichtlich der Konformität autonomer Fahrzeuge mit den wichtigsten bestehenden Rechtsvorschriften zu schaffen, insbesondere mit Blick auf die Datenschutzregelungen für die elektronische Kommunikation und die Datenschutzgrundverordnung(6); fordert die Kommission auf anzugeben, welche von autonomen Fahrzeugen erzeugte Datenkategorien als offene Daten behandelt und in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden sollen und welche als vertraulich zu behandeln sind;
17. hält es für geboten, dass die Nutzer die Kontrolle über und Zugang zu den von autonomen Fahrzeugen erzeugten, erhobenen und übermittelten personenbezogenen Daten haben; betont, dass den Verbrauchern ein Höchstmaß an Cyberschutz geboten werden muss;
18. betont den erwarteten massiven Anstieg der Daten, die von autonomen Fahrzeugen erzeugt, erhoben und übertragen werden, und hebt hervor, dass diese Daten, insbesondere nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, verwendet werden müssen, um den Einsatz autonomer Fahrzeuge zu erleichtern und im Rahmen neuer Mobilitätslösungen Innovationen weiterzuentwickeln; weist darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre und sensibler Daten, die von autonomen Fahrzeugen erzeugt werden, absolute Priorität haben muss;
19. hebt hervor, dass in den nächsten Jahren vollkommen autonome oder hochautomatisierte Fahrzeuge im Handel erhältlich sein werden und dass es schnellstmöglich angemessene rechtliche Rahmenbedingungen geben muss, die deren sichere Nutzung gewährleisten und klare Haftungsregelungen schaffen und mit denen auf die daraus resultierenden Veränderungen eingegangen wird, zu denen auch die Interaktion zwischen autonomen Fahrzeugen und den anderen Infrastrukturen und Nutzern gehört;
20. stellt fest, dass bei der Entwicklung der geltenden Haftungsregeln, zum Beispiel der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(7) (Produkthaftungsrichtlinie) und der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(8) (Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie), dem Problem nicht Rechnung getragen wurde, wie den Herausforderungen durch den Einsatz autonomer Fahrzeuge begegnet werden kann, und betont, dass es zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass der derzeitige Rechtsrahmen angesichts der neuen Risiken, die sich aus der zunehmenden Automatisierung, Vernetzung und Komplexität der Fahrzeuge ergeben, nicht mehr ausreicht oder nicht mehr angemessen ist, insbesondere, was die Bereiche Haftung, Versicherungen, Registrierung und Schutz personenbezogener Daten betrifft;
21. ist der Auffassung, dass angesichts des dynamischen technologischen Wandels in diesem Bereich geklärt werden muss, wer den Schaden bei Unfällen, die durch völlig autonome Fahrzeuge verursacht werden, zu tragen hat, und dass sich in Fällen, in denen der Autonomiegrad zulässt, dass das Fahrzeug entweder vollständig autonom betrieben oder von einem Fahrer gefahren werden kann, ohne Zweifel feststellen lassen muss, wer im jeweiligen konkreten Fall die Verantwortung trägt; betont, dass es insbesondere zu prüfen gilt, ob die Auffassung, dass bisher nur ein sehr kleiner Teil der Unfälle auf technische Faktoren zurückzuführen war, eine Haftungsverlagerung auf den Hersteller rechtfertigen würde, die als fahrlässigkeitsunabhängiger Risikofaktor allein mit dem Risiko verbunden sein kann, das sich aus dem Inverkehrbringen eines autonomen Fahrzeugs ergibt; betont auch, dass weiter geprüft werden muss, ob spezifische Verkehrssicherheitsvorschriften für Fahrzeughalter und die für den Fahrer in jedem Fall geltenden Unterweisungsverpflichtungen einen angemessenen Ausgleich für diese Haftungsverlagerung bieten könnten; fordert die Kommission daher auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen, den derzeitigen EU-Rechtsrahmen anzupassen und gegebenenfalls neue Regelungen einzuführen, auf deren Grundlage Verantwortung und Haftung zugewiesen werden; fordert die Kommission ferner auf, die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher EU-Instrumente zu prüfen und im Blick zu behalten, um mit den Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz Schritt zu halten;
22. betont, dass die auf dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) basierenden Technologien und das Galileo-Projekt eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Interaktion und Interoperabilität der digitalen Systeme an Bord und im Netz spielen; fordert, dass die verbleibenden Satelliten so bald wie möglich fertig gestellt und gestartet werden, damit das europäische Galileo-Ortungssystem als Standardortungssystem in automatisierten Fahrzeugen eingesetzt werden kann;
23. stellt fest, dass ein universeller Zugang zu automatisierten Mobilitätstechnologien ohne Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Internet und 5G-Netzen nicht möglich sein wird; bedauert, dass der Ausbau der aktuellen Netzgeneration 4G in einigen Regionen noch hinter den Erwartungen zurückbleibt, insbesondere in ländlichen Gebieten;
Straßenverkehr
24. weist auf die in den im Abschlussbericht von GEAR 2030 vorgeschlagenen Leitgrundsätzen für die Mensch-Maschine-Schnittstelle enthaltenen neuen Sicherheitsvorschriften hin;
25. betont, dass die Rechtsvorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein müssen, technologische Innovationen und autonomes Fahren so bald wie möglich zu unterstützen, um menschliches Versagen und die Zahl der Verkehrsunfälle und Verkehrstoten zu verringern;
26. hält es angesichts des bevorstehenden lebensrettenden Potenzials einer vorgeschriebenen Installation neuer Technologien für die Fahrzeugsicherheit für geboten, dass eine ambitionierte neue Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen erlassen wird, die künftig auch für die Verbreitung vernetzter und automatisierter Fahrzeuge herangezogen werden kann;
27. weist darauf hin, dass die Entwicklung vernetzter und automatisierter Fahrzeuge vor allem durch den technologischen Entwicklungsschub angestoßen wurde; betont die Notwendigkeit, die menschlichen und gesellschaftlichen Aspekte dieser Entwicklung zu untersuchen und zu berücksichtigen sowie sicherzustellen, dass die gesellschaftlichen, menschlichen und ökologischen Werte und Zielsetzungen bei der Einführung vernetzter und automatisierter Fahrzeuge uneingeschränkt geachtet werden;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Bedeutung der Mobilität in der EU auf, zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen und zusammenzuarbeiten, so dass die EU eine führende Rolle bei der internationalen technischen Harmonisierung von automatisierten Fahrzeugen im Rahmen des UNECE und des Wiener Übereinkommens übernehmen und behaupten kann, insbesondere in allen Gesprächen des UNECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (Arbeitsgruppe 29) und der Arbeitsgruppe zu automatisierten/autonomen und vernetzten Fahrzeugen (GRVA);
29. hebt hervor, dass Verfahren für die Marktüberwachung automatisierter Fahrzeuge über deren gesamte Lebensdauer hinweg so standardisiert, transparent und nachvollziehbar wie möglich sein sollten und grenzübergreifend Tests auf öffentlichen Straßen und im realen Fahrbetrieb sowie eine regelmäßige Prüfung der Verkehrstüchtigkeit umfassen sollten;
30. betont die Notwendigkeit klarer Rechtsvorschriften, die regelmäßig überprüft sowie gegebenenfalls aktualisiert und harmonisiert werden und die Installation von Unfalldatenspeichern gemäß der überarbeiteten Allgemeinen Sicherheitsverordnung vorschreiben, um Unfallermittlungen zu verbessern und Haftungsfragen frühzeitig zu klären; stellt fest, dass diese Unfalldatenspeicher notwendig sind, um bei einem Unfall die jeweilige Verantwortung der beteiligten Parteien feststellen zu können;
31. hält es für geboten, dass Sicherheitssysteme bereits in der Übergangsphase, in der automatisierte Fahrzeuge neben nichtautomatisierten Fahrzeugen ohne Konnektivität bestehen, einbezogen werden; weist darauf hin, wie wichtig Fahrerassistenzsysteme als Schritt hin zum vollautomatischen Fahren sind, um bereits jetzt Verkehrsunfälle durch aktive Sicherheitssysteme zu verhindern oder die Schwere von Unfällen durch passive Sicherheitssysteme abzumildern;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine sichere und hochwertige Straßeninfrastruktur zu sorgen, die den Einsatz von automatisierten und autonomen Fahrzeugen ermöglicht;
33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf sicherzustellen, dass alle Systeme, die digital kommunizierte Straßenverkehrsinformationen umfassen, interoperabel sind;
34. betont die aufkommenden Bedenken hinsichtlich der mangelnden Achtsamkeit von Fahrern bei der Nutzung von Fahrzeugen, die ein gewisses Maß an Einwirken durch den Fahrzeugführer erfordern; fordert eine eindeutigere Klärung der Definition von und der Differenzierung der Anforderungen an „Fahrzeuge mit fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen“ (SAE Stufen 1 bis 3) gegenüber „automatisierten Fahrzeugen“ (SAE Stufen 4 bis 5) in den Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und fordert weitere Studien zur Realisierbarkeit und Sicherheit von automatisierten Fahrzeugen der Stufe 3 insbesondere hinsichtlich des Problems, dem Fahrer die Notwendigkeit eines Eingreifens zu signalisieren, und der Gefahren, die aufgrund eines verspäteten Eingreifens entstehen können;
35. fordert die Kommission auf, klare ethische Leitlinien für künstliche Intelligenz auszuarbeiten;
36. fordert die Kommission auf, geeignete Kriterien für die Verantwortung und Systeme für den Schutz und die Unversehrtheit von Personen auszuarbeiten, um eine kohärente Herangehensweise an die ethischen Fragen im Zusammenhang mit autonomen Systemen automatisierter Fahrzeuge zu schaffen;
37. hebt hervor, dass selbstfahrende Fahrzeuge erst dann uneingeschränkt akzeptiert und für den Verkehr verfügbar gemacht werden können, wenn der Gesetzgeber die Ethikprobleme im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen behandelt und gelöst hat; betont daher, dass automatisierte Fahrzeuge einer vorherigen Bewertung unterzogen werden müssen, um diese ethischen Aspekte zu untersuchen;
38. unterstreicht die Überlastungsprobleme im städtischen Verkehr, die sich vermutlich ergeben werden, wenn sich autonome Fahrzeuge durchsetzen; ist der Auffassung, dass autonome Fahrzeuge und Lösungen wie Carsharing und Mitfahrangebote (Ride-Hailing) zur Bewältigung dieser Probleme beitragen sollten; fordert die Behörden zur Ausarbeitung von Strategien auf, die dafür sorgen, dass autonome Fahrzeuge das Verkehrsangebot, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und anderer Lösungen, für alle Bürger verbessern;
39. betont, dass Platooning ein zukunftsträchtiges System ist, da es Kraftstoff und Energie spart und die Straßenverkehrssicherheit verbessert, und fordert daher die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Industrie auf, die in der Erklärung von Amsterdam dargelegten Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen vorzuschlagen, um die Verkehrsvernetzung (V2X) hoch- und vollautomatisierter Fahrzeuge (z. B. Platooning) insbesondere im Straßengüterfernverkehr zu fördern;
40. führt an, dass sowohl passive als auch aktive Sicherheitsmerkmale in autonomen Fahrzeugen eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Zahl der Kollisionen sowie der Verletzungen und Todesfälle durch Kollisionen spielen, da Kollisionen insbesondere in der Zwischenphase des gemischten Verkehrs immer noch auftreten können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verkehrssicherheit zu erhöhen;
41. betont die Risiken eines zunehmenden Trends zum gemischten Verkehr mit traditionellen und autonomen Fahrzeugen und fordert daher mehr Tests vor Ort, um eine zukunftssichere Forschung und Entwicklung für öffentliche und private Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen, aber auch um konkrete Daten zu liefern, die dazu beitragen, die Vorschriften für die zivilrechtliche Haftung ordnungsgemäß anzupassen;
42. betont, dass eine mögliche Lösung zur Behebung der bestehenden Lücken und Mängel die Schaffung eines verschuldensunabhängigen Versicherungsrahmens für Schäden durch autonome Fahrzeuge sein könnte;
43. weist mit Nachdruck darauf hin, dass es, wie in seiner Entschließung zu Zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik(9) vom 16. Februar 2017 gefordert, keine Haftungsbeschränkungen bezüglich Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens geben darf, um einen angemessenen Opferschutz zu gewährleisten;
Luftverkehr
44. hebt die kürzlich verabschiedete EASA-Verordnung(10) zu den aktualisierten Flugsicherheitsvorschriften hervor, die unter anderem Bestimmungen für eine verlässliche Rechtsgrundlage für die ersten umfassenden EU-Vorschriften für alle Arten ziviler Drohnen beinhaltet; verweist darauf, wie wichtig die Verabschiedung der EASA-Verordnung in Anbetracht der Tatsache, dass auch im europäischen Luftraum neue Technologien wie unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) auftauchen, war und dass sie die Anpassung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens und der abweichenden nationalen Regelungen erforderlich gemacht hat;
45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich detaillierte Vorschriften für automatisierte Fluggeräte vorzulegen, die spezifische und maßgeschneiderte Vorgaben erfordern, da sich die sichere Integration von automatisierten Fluggeräten in den mit bemannten Flugzeugen geteilten Luftraum nicht mit einem einheitlichen Ansatz für UAV und andere Fluggeräte sicherstellen lässt; erinnert daran, dass für UAV sichere und gegebenenfalls zertifizierte Datensysteme sowie eine angepasste Umgebung für das Luftraummanagement benötigt werden; betont, dass bei diesen Vorschriften für UAV auch Art und Risiko des jeweiligen Einsatzzwecks, die Betriebseigenschaften des jeweiligen unbemannten Luftfahrzeugs und die Beschaffenheitsmerkmale des Einsatzgebiets, wie Bevölkerungsdichte, Geländeeigenschaften sowie das Vorhandensein von Gebäuden und anderen sicherheitskritischen Infrastrukturen, zu berücksichtigen sind;
46. bekräftigt die große Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten beim Einsatz von automatisch gesteuerten Luftfahrzeugen;
47. verweist auf die Erklärung von Warschau aus dem Jahr 2016 mit dem Titel „Drones as a leverage for jobs and new business opportunities“; bekräftigt die Bedeutung der geplanten Maßnahmen zur Entwicklung eines EU-Ökosystems für Drohnen, die voraussichtlich 2019 bereitstehen werden, und wie wichtig es ist, auf den Leitgrundsätzen der Erklärung von Riga aufzubauen;
48. weist auf die Bedeutung einer koordinierten Entwicklung von Technologien und Betriebskonzepten hin, die eine sichere Integration von Fluggeräten zu Zwecken der Flugsicherung im Einklang mit den Zielen von U-Space, einem Programm des gemeinsamen Unternehmens SESAR (SESAR JU), ermöglichen; erkennt die bisherigen Aktivitäten des SESAR JU an, die weiterhin Unterstützung verdienen;
49. weist darauf hin, dass die Mittel für die laufenden Forschungs- und Erprobungsprogramme für UAV, wie z. B. U-Space, in künftigen Haushaltsperioden aufgestockt werden müssen; stellt fest, dass diese Erprobungen, die es heute schon ermöglichen, den Einsatz einer großen Flotte unbemannter Luftfahrzeuge unter realen Bedingungen zu testen und dabei im Flugverkehrsmanagement und den zugehörigen Sicherheitsbedingungen maximale Sicherheit zu gewährleisten, als Beispiel für die Erprobung autonomer Fahrzeuge am Boden dienen können;
50. weist darauf hin, dass unbedingt angemessene Testumgebungen für autonome Luftfahrzeuge, z. B. Drohnen, eingerichtet werden müssen, in denen neue Technologien vor der endgültigen Einführung sicher erprobt werden können;
See- und Binnenschifffahrt
51. betont das Potenzial und den Mehrwert autonomer Schiffe, insbesondere auf Binnenwasserwegen und im Kurzstreckenseeverkehr, die einen Rückgang der Unfälle auf See und in der Binnenschifffahrt bewirken können, von denen die meisten durch menschliches Versagen verursacht werden;
52. betont das Potenzial der Automatisierung, um menschliche Fehler zu minimieren und dem Personal auf der Brücke mehr Zeit für die optische Beobachtung zu lassen, insbesondere auf engen Seewegen und in Hafengebieten; betont jedoch, dass der Informationsaustausch und die Kommunikation für die Sicherheit unerlässlich sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe zu anderen Schiffen, und daher auf Kommandobrücken nicht auf Personal verzichtet werden kann;
53. begrüßt die Tätigkeit der Arbeitsgruppe des PIANC für intelligente Schifffahrt und des internationalen Netzwerks für autonome Schiffe;
54. fordert die Kommission auf, die Automatisierungsebenen sowohl für die Binnenschifffahrt als auch den Seeverkehr sowie gemeinsame Standards, darunter auch für Häfen, zu entwerfen und zu definieren, um den Einsatz autonomer Wasserfahrzeuge im Zusammenspiel mit automatisierten und nicht automatisierten Nutzern und Infrastrukturen zu harmonisieren und anzuregen;
55. hält es für geboten, dass digitale Plattformen und vernetzte transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)-Korridore mit Hilfe moderner Terminalanlagen und wirksamen elektronischen Verkehrsmanagementsystemen wie etwa den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten und dem RhinePorts Information System geschaffen und ausgebaut werden, damit ein uneingeschränkt multimodales autonomes Verkehrssystem verwirklicht wird;
56. fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, die darauf abzielt, die weitere Automatisierung in der Binnenschifffahrt, ihrer Infrastruktur und im Fahrwegs- und Verkehrsmanagement sowie die Entwicklung automatisierter Häfen zu fördern, und bei der Vorbereitung des Gebiets für die digitale Binnenschifffahrt („Digital Inland Waterway Area“) die Stellung von Binnenhäfen als multimodale Plattformen zu berücksichtigen;
57. fordert mehr Unterstützung und Förderung grenzübergreifender Erprobungsgebiete und mehr Projekte wie etwa Novimar und MUNIN („Maritime Unmanned Navigation through Intelligence in Networks“), die von der EU im Zusammenhang mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm und Horizont 2020 kofinanziert werden, um die autonome Schifffahrt und die automatisierte Infrastrukturtechnologie in der EU weiterzuentwickeln;
58. betont, dass die für Schiffe geltenden Normen entwickelt und an die Normen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angeglichen werden müssen, um einen internationalen Rechtsrahmen für den sicheren Betrieb von Schiffen zu schaffen;
Schienenverkehr
59. fordert die Kommission auf, in Absprache und in Abstimmung mit der Industrie und anderen Interessenträgern gemeinsame Protokolle und Standards zu entwickeln, um autonome Zug- und Stadtbahnsysteme zu ermöglichen;
60. fordert eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für autonome Fahrzeuge im Schienenverkehr und eine Beschleunigung des Übergangs zu einem digitalen Eisenbahnsektor; stellt fest, dass das European Train Control System (ETCS) als Grundlage für die Automatisierung im Eisenbahnsektor dient, die durch die Verknüpfung des ETCS mit der automatischen Zugsteuerung (ATO) erreicht wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Einsatz des ETCS in bestehenden und künftigen EU-Finanzierungssystemen zu beschleunigen und zu priorisieren;
61. betont die große Bedeutung von digitalen Stellwerken als wichtigen neuen Schritt zur Förderung der Digitalisierung der Schieneninfrastruktur und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Entwicklung zu unterstützen;
62. fordert die Kommission auf, das Programm Shift2Rail fortzusetzen, um weitere Entwicklungen hin zu einem digitalen Schienennetz und zu einem vollständig automatisierten Schienenverkehr herbeizuführen, wozu auch die Ausarbeitung eines Standards für die automatische Zugsteuerung über das ETCS und Cybersicherheit gehören;
63. betont die wachsenden Herausforderungen an die städtische Mobilität hinsichtlich der Überlastung der Straßen sowie die Möglichkeiten, die automatisierte öffentliche Schienenverkehrssysteme bieten, um dieser Herausforderung zu begegnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Projekte zu fördern und zu unterstützen, die sich diesen Herausforderungen mit Innovationen im Bereich automatisierter öffentlicher Schienenverkehrssysteme widmen;
Verbraucherrechte und Wettbewerbsbedingungen
64. fordert die Kommission auf, umfassende Vorschriften zu erlassen, in denen die Verantwortlichkeiten und Rechte von Herstellern, Fahrern und Betreibern auf allen Ebenen der Automatisierung über alle Verkehrsträger hinweg festgelegt werden; betont, dass diese Verantwortlichkeiten den Fahrern oder Betreibern auf klare und selbsterklärende Weise durch Kennzeichnungssysteme oder andere Kommunikationsformen vermittelt werden müssen; hält es für unerlässlich, die Sicherheit von Fahrzeugen und ihre regelmäßige Wartung über die gesamte Lebensdauer hinweg zu gewährleisten, und weist auf die unterstützende Rolle hin, die der gleichberechtigte Marktzugang zu fahrzeugseitigen Daten und Ressourcen für die einschlägigen Interessenträger in diesem Zusammenhang spielt;
65. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle Systeme in autonomen Fahrzeugen so konzipiert sind, dass die Fahrzeugeigentümer oder -nutzer frei aus miteinander im Wettbewerb stehenden Dienstleistern wählen können und nicht vollkommen von den Dienstleistungen abhängen, die vom Fahrzeughersteller angeboten werden;
66. betont, dass für den gleichberechtigten Marktzugang aller unabhängigen Dienstleister im Bereich der Wartung und Reparatur autonomer Fahrzeuge gesorgt werden muss; erinnert daran, dass solche Unternehmen, insbesondere Teilehersteller, kleine Werkstätten und Servicezentren, ein wichtiges Wettbewerbselement auf dem Automobilmarkt sind und sich positiv auf die Verfügbarkeit und die Preise dieser Dienstleistungen auswirken;
67. weist darauf hin, dass auf dem digitalen Markt für Kraftfahrzeugdienstleistungen der unmittelbare und rechtzeitige Zugang zu Fahrzeugdaten und -funktionen entscheidend für wirklich fairen Wettbewerb im Bereich der automatisierten und vernetzten Mobilität ist; erinnert daran, dass unabhängigen Anbietern in der gesamten Lieferkette der Automobilindustrie eine äußerst wichtige Rolle zukommt;
68. prognostiziert, dass der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in der Branche für Dienstleistungen für autonome Fahrzeuge unter Umständen in Gefahr gerät, wenn die Hersteller den Zugang unabhängiger Werkstätten zu den in diesen Fahrzeugen eingebauten Systemen erschweren; betont, dass dieses Marktsegment den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 461/2010(11) der Kommission unterliegen sollte;
69. hebt hervor, dass die Verbraucher vor dem Kauf über die Fahrzeuge, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden müssen sowie auch über die ihnen zugänglichen Reparaturdienste;
70. vertritt die Auffassung, dass der Übergang zu automatisierten Fahrzeugen neben seinen positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, den Kraftstoffverbrauch, die Umwelt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Telekommunikations- und Automobilindustrie auch zu Arbeitsplatzverlusten im Verkehrswesen führen und negative Folgen für die Versicherungsbranche haben könnte, mit denen man sich schnellstmöglich befassen muss, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen;
Forschungs- und Bildungsbedarf
71. betont, dass wichtige autonome Technologien (z. B. Formalisierung und Simulationen des menschlichen Gehirns und der Kognition beim Fahren, Umweltwahrnehmungssysteme und künstliche Intelligenz) in der EU entwickelt werden müssen, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können und neue Arbeitsplätze zu schaffen;
72. betont, dass automatisierte Fahrzeuge nach ihrer Markteinführung den Vertrieb und den Konsum von Gütern in hohem Maße beeinflussen werden; ist deshalb der Ansicht, dass diese Auswirkungen unbedingt bewertet und Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den betroffenen Branchen und Menschen zu helfen;
73. fordert Initiativen zur Erfassung und Behandlung von Fragen des Wandels bei Beschäftigungsangebot und -nachfrage angesichts des Bedarfs an neuen und spezialisierten Kompetenzen sowohl in der Fahrzeugproduktion als auch der beruflichen Nutzung durch Umschulungsangebote (z. B. Kurse und Schulungen), um den Übergang zu neuen Formen der Mobilität zu erleichtern;
74. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Initiativen zur Förderung der Fertigkeiten und der Aus- und Weiterbildung vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die EU an der Spitze im autonomen Verkehrswesen zu halten; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Bildungssysteme an diese neu aufkommenden Tendenzen anpassen, damit dem Bedarf nach hochqualifizierten und kompetenten Arbeitskräften in den unterschiedlichen Bereichen des Verkehrswesens entsprochen wird;
75. verweist auf die 300 Mio. EUR, mit denen Forschungs- und Innovationsprogramme zu automatisierten Fahrzeugen zwischen 2014 und 2020 im Rahmen von Horizont 2020 ausgestattet wurden, und empfiehlt, diese Programme im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021 bis 2027 (Horizont Europa) für alle Verkehrsträger fortzusetzen und auszuweiten;
76. betont die wichtige Rolle der Verbundforschung für rasche Fortschritte bei der Verkehrsautomatisierung durch Einbeziehung des gesamten Innovationsökosystems;
77. fordert die Kommission auf, ein gemeinsames Unternehmen ähnlich wie Shift2Rail für den Schienenverkehr und CleanSky für die Luftfahrtindustrie zu gründen, um eine branchenspezifische, strategische und die EU-Bürger überzeugende Initiative für den autonomen Verkehr zu schaffen, die wirtschaftlich sinnvoll ist, das Forschungs- und Innovationspotenzial der Europäischen Union auf der Grundlage der breiten Zusammenarbeit von Industrie, Öffentlichkeit und Wissenschaft nutzt und die Entwicklung und den Einsatz von Technologien harmonisiert und auf interoperable Weise fördert, um ein global skalierbares multimodales System für den autonomen Verkehr zu schaffen;
78. betont, dass lebensnahe Versuchseinrichtungen in ganz Europa notwendig sind, um neue Technologien gründlich zu erproben und zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, bis 2020 städtische und außerstädtische Gebiete zu bestimmen, in denen autonome Testfahrzeuge unter lebensnahen Verkehrsbedingungen erprobt werden können, wobei zugleich die Verkehrssicherheit in diesen Gebieten und die Schaffung grenzüberschreitender und interoperabler EU-Testrahmen sicherzustellen sind;
79. weist darauf hin, dass einige EU-Bürger ihr Misstrauen gegenüber der automatisierten Mobilität zum Ausdruck gebracht haben; betont daher, dass sich die Gesetzgeber mit der ethischen Dimension befassen müssen, um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit in dieser Hinsicht zu verbessern; fordert Investitionen in umfangreiche Forschungsmaßnahmen zur künstlichen Intelligenz und zu anderen Dimensionen der automatisierten Mobilität;
80. fordert ausführliche Forschungen zu den Langzeitauswirkungen des autonomen Verkehrs in Bezug auf Fragen wie Anpassung der Verbraucher, gesellschaftliche Akzeptanz, physiologische und physische Reaktionen und soziale Mobilität sowie Reduzierung von Unfällen und eine allgemeine Verbesserung im Bereich Verkehr;
81. fordert alle Beteiligten, einschließlich Fahrzeughersteller, Komponentenzulieferer, Software- und Entwicklungsdienstleister, sowie die beteiligten Mitgliedstaaten und Behörden zur Zusammenarbeit auf, um Innovation zu fördern, sicherzustellen, dass Investitionen in eine für die automatisierte Mobilität geeignete Infrastruktur sowohl auf Autobahnen als auch auf Stadtstraßen getätigt werden, und grenzüberschreitende Tests zu erleichtern; betont, dass die Investitionen in die Anpassung der derzeitigen Infrastruktur, den Aufbau neuer Infrastrukturen und die Verbesserung der Vernetzung der europäischen Straßen erhöht werden müssen; weist darauf hin, dass ein Misstrauen der europäischen Bürger gegenüber dem automatisierten Fahren zu beobachten ist und dass zur Stärkung ihres Vertrauens Aufklärungskampagnen durchgeführt werden sollten; fordert Investitionen in umfangreiche Forschungsmaßnahmen über künstliche Intelligenz und über die ethische Dimension des autonomen und vernetzten Verkehrs;
o o o
82. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (COM(2017)0282 – C8-0172/2017 – 2017/0113(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0282),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0172/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0193/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
(1) Die Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sieht ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr vor.
(2) Durch dieeine solche Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Waren im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten verringern und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen. DiesDiese Verwendung von Mietfahrzeugen kann somit zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beitragen. Darüber hinaus sind Mietfahrzeuge tendenziell jünger als die Fahrzeuge einer durchschnittlichen Fahrzeugflotte und daher auchhäufig sicherer und umweltfreundlicher. [Abänd. 1]
(3) Die Richtlinie 2006/1/EG ermöglicht es den Unternehmen nicht, in vollem Umfang Nutzen aus den Vorteilen der Verwendung gemieteter Fahrzeuge zu ziehen. Sie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verwendung von Mietfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr ihrerdurch die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen einzuschränken. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verwendung gemieteter Fahrzeugeeines gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten, wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist. [Abänd. 2]
(4) Damit die Unternehmen die Vorteile der Verwendung gemieteter Fahrzeuge besser nutzen können, sollte es ihnen möglich sein, Fahrzeuge zu verwenden, die in einem beliebigen Mitgliedstaat und nicht nur in ihrem Niederlassungsstaat angemietet wurden. Insbesondere könnte sie so einfacher kurzfristige, saisonale oder vorübergehende Nachfragespitzen bewältigen oder defekte oder beschädigte Fahrzeuge ersetzen.
(4a) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung eines durch ein Unternehmen mit einem ordnungsgemäßen Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nicht einschränken dürfen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist und den Betriebsstandards und Sicherheitsanforderungen entspricht oder im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde und von dem Mitgliedstaat des Sitzes des betreffenden Unternehmens für den Betrieb zugelassen wurde. [Abänd. 3]
(5) Die Kraftfahrzeugsteuersätze in der Union unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Daher haben bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Nutzungsdauer einesvorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets den Zeitraum zu beschränken, für den ein niedergelassenes Unternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Unternehmens gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets einzuschränkenzugelassenes oder in Verkehr gebrachtes gemietetes Fahrzeug nutzen darf.Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der Fahrzeuge zu beschränken, die von einem auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen gemietet werden. [Abänd. 4]
(5a) Damit diese Maßnahmen durchgesetzt werden können, sollten die Informationen über die Zulassungsdaten des gemieteten Fahrzeugs in den nationalen elektronischen Registern der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichtet wurden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, sollten die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber informieren. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verwenden. [Abänd. 5]
(6) Im Interesse eines effizienteren Werkverkehrs sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zur Verwendung gemieteter Fahrzeuge für solche Beförderungen nicht länger einschränken können.
(6a) Damit die Betriebsstandards aufrechterhalten, die Sicherheitsanforderungen erfüllt und angemessene Arbeitsbedingungen für die Fahrer sichergestellt werden, muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsunternehmen über Zugang zu Vermögenswerten und direkter Unterstützungsinfrastruktur in dem Land verfügen, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. [Abänd. 6]
(7) Die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie sollten von der Kommission überwacht und spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie dokumentiert werden. In dem Bericht sollten die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, die Steuereinnahmen und die Umwelt angemessen berücksichtigt werden. Außerdem sollten in einemdem Bericht dokumentiertalle Verstöße gegen diese Richtlinie bewertet werden, einschließlich grenzüberschreitender Verstöße. Die Notwendigkeit Alle zukünftigenzukünftiger Maßnahmen in diesem Bereich solltensollte im Lichte dieses Berichts geprüft werden. [Abänd. 7]
(8) Da die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Straßenverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie gelöst werden sollen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9) Die Richtlinie 2006/1/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/1/EG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:"
„Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Gebiet verwendet werden, wenn“
"
ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) sie in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, einschließlich in Bezug auf betriebliche Standards und Sicherheitsanforderungen;“ [Abänd. 8]
"
b) folgender Absatz 1a wird eingefügt:"
„1a) Wurde das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, können die Mitgliedstaaten die Nutzungsdauer des gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in einem solchen Fall die Verwendung dieses Fahrzeugs in einem bestimmten Kalenderjahr für mindestens vier Monate gestatten.“ [Abänd. 9]
"
(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 3
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrein ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.“ [Abänd. 10]
1a. Wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens die Möglichkeit,
a)
die Nutzungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet zu beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann vorgeschrieben werden, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den durch den Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum;
b)
die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, zu begrenzen, sofern er die Verwendung einer Mindestanzahl von Fahrzeugen erlaubt, die mindestens 25 % der Gesamtfahrzeugflotte entspricht, die sich am 31. Dezember des Jahres, das dem Antrag auf Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeugs vorausging, im Besitz des Unternehmens befand; in diesem Fall wird einem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, die Verwendung mindestens eines solchen Mietfahrzeugs erlaubt. [Abänd. 11]
1b. Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen. [Abänd. 28 und 34]
"
(2a) Folgender Artikel 3a wird eingefügt:"
„Artikel 3a
1. Die Informationen auf dem Kennzeichen eines Mietfahrzeugs werden in das nationale elektronische Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009* eingetragen.
2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Betreibers, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, informieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber.
3. Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 2 erfolgt mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012** eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI).
________________
* Unter Bezugnahme auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterung der aufzunehmenden Informationen.
**ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.“ [Abänd. 12]
"
(3) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:"
„Artikel 5a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [OP: bitte das für fünfdrei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie berechnete Datum einfügendieser Änderungsrichtlinie] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. In dem Bericht wird insbesondere auf die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, auf die Steuereinnahmen, einschließlich steuerlicher Verzerrungen, und auf die Durchsetzung von Kabotagebestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingegangen. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.“ [Abänd. 13]
________________
* Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
"
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestenszum ... [OP: bitte das für 1820 Monate nach Inkrafttreten berechnete Datum einfügendieser Richtlinie] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. [Abänd. 14]
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
Vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen (COM(2018)0206 – C8-0158/2018 – 2018/0101(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0206),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0158/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0330/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/287.)
ANHANG ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DER KOMMISSION
Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Übereinkommen einig, die im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019(1) über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck vereinbaren sie, dass die Kommission, sollte das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel abgeben, sorgfältig prüft, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (COM(2018)0442 – C8-0261/2018 – 2018/0232(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/201318 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu verbessern. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm „Customs“, sicherzustellen.
(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/201318 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu stärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen länderübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie von jedem Mitgliedstaat für sich nicht wirksam und effizient umgesetzt werden. Ein unionsweites Zollprogramm, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten auf Unionsebene einen Rahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedsstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Ebene errichten würde. Das Zollprogramm spielt auch eine wesentliche Rolle bei der Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, da es die wirksame Erhebung von Zöllen sicherstellt und dementsprechend eine wichtige Einnahmequelle für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten ist, unter anderem dadurch, dass sein Schwerpunkt auf dem Aufbau von IT-Kapazitäten und der verstärkten Zusammenarbeit im Zollwesen liegt. Ferner sind harmonisierte und einheitliche Kontrollen erforderlich, um illegale Warenströme über Ländergrenzen hinweg zu verfolgen und Betrug zu bekämpfen. Es ist daher im Interesse der Effizienz angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, des Programms „Customs“, sicherzustellen.
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18 Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
18 Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Seit 50 Jahren ist die Zollunion, für deren Umsetzung die nationalen Zollbehörden zuständig sind, ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsmächte der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiele für gelungene Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ verlieh das Europäische Parlament seiner besonderen Sorge über den Zollbetrug Ausdruck. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn ihr mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden und ihre Mittelausstattung verbessert wird.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Die Zollunion hat sich in den vergangenen fünfzig Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen an den Grenzen eine Vielzahl von Aufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und schützen die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren. Insbesondere mit der Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement19sowie durch Zollkontrollen der Bewegungen großer Summen von Barmitteln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht der Zoll im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität an vorderster Linie. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der Auftrag der Zollbehörden insgesamt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, d. h. die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in den handelsrelevanten Bereichen sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage wird daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen.
(2) Die Zollunion hat sich in den vergangenen 50 Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen ein breites Spektrum an Grenzaufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, ethischen und fairen Handel zu erleichtern und Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und tragen dazu bei, die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits- und Umweltgefahren, aber auch vor anderen Bedrohungen zu schützen. Insbesondere mit der Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement19im Zollwesen auf Unionsebene sowie durch Zollkontrollen großer Geldflüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernehmen die Zollbehörden eine Führungsrolle im Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis mittlerweile die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene allgemeinere Auftrag des Zollwesens, und zwar die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Strategien der Union in Bereichen, die sich auf den Handel auswirken, sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Durch Festlegung eines Maßnahmenrahmens, dessen Ziel die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden ist, sollte das Programm dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie den legalen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.
(3) Als allgemeines Ziel sollte das Programm die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Festlegung eines auf die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden abzielenden Maßnahmenrahmens unterstützen‚ wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass alle Zollverwaltungen in der Union so eng wie möglich zusammenarbeiten;ferner sollte es dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauteren und unerlaubten Handelspraktiken schützen und gleichzeitig legale Wirtschaftstätigkeiten unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner gewährleisten sowie den legalen Handel erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Da sich herausgestellt hat, dass einige der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten Systeme zum 31. Dezember 2020 nur teilweise eingeführt werden können, was bedeutet, dass andere als elektronische Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus verwendet werden, und da keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, weshalb Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten wahrzunehmen, sollte es eines der Hauptziele des Programms sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Einrichtung derartiger elektronischen Systeme zu unterstützen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b) Die Zollverwaltung und -kontrolle ist ein dynamischer Politikbereich, der aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden weltweiten Geschäftsmodelle und Lieferketten sowie aufgrund veränderter Verbrauchsmuster und des digitalen Wandels, z. B. des elektronischen Handels, einschließlich des Internets der Dinge, der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, vor neuen Herausforderungen steht. Das Programm sollte die Zollverwaltung in solchen Situationen unterstützen und die Anwendung innovativer Lösungen ermöglichen. Diese Herausforderungen machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden durchgesetzt und das Zollrecht einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. In einer Zeit, da die öffentlichen Finanzen unter Druck stehen, der Welthandel zunimmt und Betrug und Schmuggel immer größere Sorgen bereiten, sollte das Programm dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu)
(3c) Um für größtmögliche Effizienz zu sorgen und Überschneidungen zu verhindern, sollte die Kommission die Durchführung des Programms mit den damit zusammenhängenden Programmen und Mitteln der Union abstimmen. Dazu gehören insbesondere das Fiscalis-Programm, das Betrugsbekämpfungs- und das Binnenmarktprogramm der EU sowie der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement, das Reformhilfeprogramm, das Programm „Digitales Europa“, die Fazilität „Connecting Europe“ und der Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, aber auch die Durchführungsverordnungen und ‑maßnahmen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 d (neu)
(3d) Was den möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, werden bei der Finanzausstattung des Programms die Kosten, die sich im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Austrittsabkommens ergeben, und die möglichen künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nicht berücksichtigt. Die Unterzeichnung dieses Abkommens, der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen bestehenden Zollsystemen und ‑kooperationen und das Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich könnten zusätzliche Kosten verursachen, die sich zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Programms nicht genau abschätzen lassen. Die Kommission sollte daher in Erwägung ziehen, hinreichende Mittel für die Deckung dieser potenziellen Kosten zurückzustellen. Da die für das Programm vorgesehene Finanzausstattung nur die zum Zeitpunkt der Einrichtung des Programms realistischerweise vorhersehbaren Kosten deckt, sollten diese Kosten nicht von der Finanzausstattung des Programms gedeckt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an einem Unionsprogramm offenstehen.
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme an dem Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie alle Bedingungen erfüllen. Das Programm kann nach Maßgabe der jeweiligen Abkommen zwischen der Union und den betroffenen Ländern über die Teilnahme dieser Länder an einem Unionsprogramm auch anderen Drittländern offenstehen, wenn diese Teilnahme im Interesse der Union ist und sich positiv auf den Binnenmarkt auswirkt, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates21 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(6) Das Programm sollte durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates21 (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) abgedeckt werden. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
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21COM(2016)0605.
21Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Customs“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern.
(7) Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen, die sich als geeignet erwiesen haben, sollten daher beibehalten werden, andere jedoch, die sich als ungeeignet erwiesen haben, sollten beendet werden. Um im Interesse der besseren Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung22 (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks, und zwar auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, erfolgen. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.
(8) Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung22 (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen, bei dem es sich um die vorliegende Verordnung handelt. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder erforderlichenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.
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22 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
22 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein.
(10) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“23 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.
(11) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“23 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der diesem Programm zugewiesene Betrag berechnet wird, ohne dass möglichen unvorhergesehenen Ausgaben Rechnung getragen wird, eine Doppelfinanzierung jedoch auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Anschaffung von Software, die für strenge Grenzkontrollen erforderlich ist, sollte für die Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen. Zudem sollten zur Erleichterung des Datenaustauschs Anreize für die Anschaffung von Software gesetzt werden, die in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Der größte Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden.
(12) Ein größerer Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. In dem Programm sollte vorgesehen werden, dass die Kommission einen mehrjährigen Strategieplan für den Zoll ausarbeitet und aktualisiert, damit die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich IT kohärent und koordiniert getroffen werden und eine elektronische Umgebung geschaffen wird, in der die Kohärenz und Interoperabilität der Zollsysteme der Union gewahrt wird.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) In Übereinstimmung mit den Ergebnissen zweier unlängst angenommener Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs zum Thema Zoll – nämlich des Sonderberichts Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ und des Sonderberichts Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ – sollte mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen darauf abgezielt werden, die aufgezeigten Mängel zu beheben.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b) Am 4. Oktober 2018 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“. Den Schlussfolgerungen dieser Entschließung sollten bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(20) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung optimaler Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Unionzu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen unddabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.
(1) Damit das langfristige Ziel verwirklicht wird, dass alle Zollverwaltungen in der EU möglichst eng zusammenarbeiten,und um die Sicherheit der Mitgliedstaaten zu wahren, die Union vor Betrug, unlauteren und rechtswidrigen Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig rechtmäßige Geschäftstätigkeiten und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern, besteht das allgemeine Ziel des Programms darin, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Das Programm hat das spezifische Ziel, die Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs europäischer elektronischer Systeme, zu unterstützen.
(2) Das Programm hat folgende spezifische Ziele:
1. Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen;
2. Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im IT-Bereich, was die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten elektronischen Systeme umfasst, und Ermöglichung der reibungslosen Umstellung auf ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung;
3. Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, die aus Kooperationsverfahren bestehen, mit denen die Beamten in die Lage versetzt werden, gemeinsame operative Tätigkeiten im Rahmen ihrer Kernzuständigkeiten durchzuführen, untereinander Erfahrungen im Zollbereich auszutauschen und die Bemühungen um die Umsetzung von Zollmaßnahmen zu bündeln;
4. Verbesserung der Humankompetenzen, Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Zollbeamten und Befähigung der Zollbeamten, ihre Aufgaben einheitlich zu erfüllen;
5. Unterstützung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Programm sollte mit den Synergieeffekten anderer Aktionsprogramme und Fonds der Union, die in verwandten Bereichen ähnliche Ziele verfolgen, im Einklang stehen und diese Synergieeffekte nutzen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Durchführung des Programms erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Mit dem Programm wird auch die ständige Bewertung und Überwachung der Zusammenarbeit der Zollbehörden unterstützt, um Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 (950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf bei Bedarf und mit angemessener Begründung auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung seiner Leistung und der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien und Sachverständigensitzungen sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden, die die Kommission an Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer richtet, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie zur Deckung von Ausgaben für Informationstechnologienetze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, worunter auch betriebliche IT-Systeme und sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung fallen, sofern derartige Tätigkeiten für die Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Programm wird nicht zur Deckung der Kosten verwendet, die sich aus dem möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben. Die Kommission stellt nach eigenem Ermessen Mittel zurück, damit die Kosten im Zusammenhang mit dem Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen Zollsystemen und -kooperationen der Union sowie dem Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich gedeckt werden können.
Vor der Rückstellung dieser Mittel nimmt die Kommission eine Schätzung der potenziellen Kosten vor und unterrichtet das Europäische Parlament, sobald die für diese Schätzung relevanten Daten vorliegen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
c) andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen
c) andere Drittländer unter den Bedingungen des jeweiligen Abkommens über die Teilnahme eines Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung];
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten; diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)[2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage.
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] und/oder zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Betrugsbekämpfungsprogramm] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten,
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e – Nummer 3 a (neu)
3a. Überwachungstätigkeiten,
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
(4) Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.
(4) Maßnahmen zur Entwicklung, Bereitstellung und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.
(1) Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
(3) Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet.
(3) Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer Kompetenz, ihrer Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer in Bezug auf die im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen relevanten Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet. Bei der Auswahl wird für ein ausgewogenes Verhältnis von Unternehmensvertretern und sonstigen zivilgesellschaftlichen Sachverständigen gesorgt und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen. Die Liste der externen Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet, insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, des Diskriminierungsverbots und der Gleichbehandlung.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.
(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm je nach der Relevanz und den geschätzten Auswirkungen einer Maßnahme bis zu 100 % ihrer förderfähigen Kosten finanziert werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Abwehrfähigkeit gegen Cyberangriffe, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten, um die Steuerung der elektronischen Systeme der Union zu optimieren;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
eb) rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der IT‑Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Finanzierung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um den betroffenen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:
(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder jeder Teil eines Systems als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit der Rationalisierung sowie der Zuverlässigkeit von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder beispielsweise im Rahmen eines von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemeinschaftlich durchgeführten IT‑Entwicklungsprojekts zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und, falls zutreffend, über vorhersehbare Verzögerungen bei der Umsetzung.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5
(5) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.
(5) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet und der Informationen über notwendige Anpassungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Plans enthält, und sie veröffentlicht diesen Bericht.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Mittel und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden bei Bedarf dem Europäischen Parlament übermittelt.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat übermittelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme beruhen auf den Erkenntnissen der früheren Programme.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
(1) In Anhang2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel41 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung über die Leistung umfasst Informationen über Fortschritte und Mängel.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Leistung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat aktualisierte qualitative und quantitative Informationen zur Leistung des Programms vorgelegt werden können.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten für die Überwachung des Programms und seiner Ergebnisse vergleichbar und vollständig sind sowie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und relevante Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms wird durchgeführt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen dar und übermittelt diese den genannten Organen und Einrichtungen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF und die EUStA umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1aund der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates1b.
__________________
1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
1b Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung so deutlich wie möglich erkennbar wird (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die in seinem Rahmen finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse durch. Die dem Programm zugewiesenen Mittel dienen auch der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0464/2018).
Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank (13166/2018 – C8-0464/2018 – 2018/0811(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Investitionsbank an den Rat, die Satzung der Europäischen Investitionsbank zu ändern (13166/2018),
– gestützt auf Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0464/2018),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0476/2018),
1. billigt den Vorschlag;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zum Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (2018/2162(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), mit welchen die Gleichstellung von Frauen und Männern als ein Wert der Europäischen Union verankert worden ist,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 8 und 19,
– unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der besondere Bestimmungen zum horizontalen Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern enthält, und auf Artikel 6 EUV, in dem anerkannt wird, dass die Charta der Grundrechte und die Verträge rechtlich gleichrangig sind,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, auf die späteren Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden, sowie auf das Abschlussdokument der Überprüfungskonferenz Peking +20,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(2), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(3), vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011(4), vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2013(5), und vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014-2015(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zum Gender Mainstreaming im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu Frauen in politischen Entscheidungsprozessen – Qualität und Gleichstellung(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU(16),
– unter Hinweis auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(17) und insbesondere in Artikel 1 Buchstaben c und d festgelegt sind,
– unter Hinweis auf die Broschüre „Frauen im Europäischen Parlament“ von 2018,
– unter Hinweis auf den im August 2018 veröffentlichten Jahresbericht über die Personalressourcen des Europäischen Parlaments 2017,
– unter Hinweis auf die Leitlinien zum geschlechterneutralen Sprachgebrauch im Europäischen Parlament,
– unter Hinweis auf den Bericht von Dimitrios Papadimoulis, Vizepräsident des Europäischen Parlaments und Vorsitzender der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt, an das Präsidium des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Gleichstellung von Männern und Frauen im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments – Bestandsaufnahme und Perspektiven 2017-2019“, den das Präsidium am 16. Januar 2017 angenommen hat,
– unter Hinweis auf den Fahrplan für die Umsetzung des Berichts mit dem Titel „Gleichstellung von Männern und Frauen im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments – Bestandsaufnahme und Perspektiven 2017-2019“,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt für den Zeitraum von 2017 bis 2019,
– unter Hinweis auf das Mandat der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt,
– unter Hinweis auf deren Leitlinien zur Gleichstellung für die für die Personalauswahl zuständigen und anderen Mitglied er von Auswahlgremien,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 2017 mit dem Titel „Ein besseres Arbeitsumfeld für alle: von Chancengleichheit zu Vielfalt und Inklusion“ (C(2017)5300)(18) und deren Kapitel zu Vielfalt und Inklusion(19),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter (2016–2019)“ (SWD(2015)0278)(20),
– unter Hinweis auf die Strategie des Europarats für die Gleichstellung der Geschlechter 2018-2023(21),
– unter Hinweis auf die dem mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) beigefügte Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. November 2013 zum Gender Mainstreaming als Anlage zu der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zum Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(22),
– unter Hinweis auf den 2011 veröffentlichten Bericht der Interparlamentarischen Union mit dem Titel „Gender-Sensitive Parliaments: A Global Review of Good Practice“ (Gleichstellungsorientierte Parlamente – eine globale Betrachtung der bewährten Verfahren),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0429/2018),
A. in der Erwägung, dass das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 8 AEUV bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen;
B. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter generell für den Schutz der Menschenrechte, eine funktionierende Demokratie, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Wirtschaftswachstum, soziale Inklusion und Nachhaltigkeit von zentraler Bedeutung ist und dass die Integration einer geschlechtsspezifischen Dimension für alle Politikbereiche in der Zuständigkeit der EU relevant ist;
C. in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und die Gewährleistung der Nichtdiskriminierung Grundprinzipien sind, die das Gender Mainstreaming unterstützen; in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming bedeutet, dass die Rechte, Perspektiven und das Wohlbefinden von Frauen, Mädchen, LGBTIQ-Personen und Menschen aller Geschlechtsidentitäten berücksichtigt werden;
D. in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU nicht nur in der gesamten Union stagnieren, sondern dass in einigen Mitgliedstaaten sogar bedeutende Rückschritte zu verzeichnen sind;
E. in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Istanbul betont wird, dass ein Umdenken stattfinden und sich etwas an den Einstellungen ändern muss, damit der ewige Kreislauf aller Formen von geschlechtsbezogener Gewalt durchbrochen wird; in der Erwägung, dass daher in diesem Zusammenhang Bildungsmaßnahmen auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Aufhebung von geschlechtsspezifischen Rollenzuweisungen und zur Achtung der persönlichen Unversehrtheit erforderlich sind;
F. in der Erwägung, dass unzureichende Mittel und Personalressourcen dafür bereitgestellt werden, in der Politik, den Programmen, den Initiativen und den Tätigkeiten der EU für wirklichen Fortschritt im Hinblick auf das Gender Mainstreaming zu sorgen;
G. in der Erwägung, dass die Bevölkerung der Europäischen Union zur Hälfte aus Frauen und zur Hälfte aus Männern besteht, dass aber die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments durch eine erhebliche Unterrepräsentation von Frauen gekennzeichnet ist, da nur 36,1 % der Mitglieder des Europäischen Parlaments Frauen sind; in der Erwägung, dass diese Lücke bei der Zusammensetzung des Präsidiums des Parlaments, dem sieben Frauen und 13 Männer angehören, noch deutlicher zutage tritt; in der Erwägung, dass durch eine ausgewogene Repräsentation der Geschlechter und die Vielfalt in den parlamentarischen Organen Stereotypen beseitigt, Diskriminierung abgebaut und das Maß der demokratischen Vertretung der EU-Bürger und die Legitimität der Entscheidungen des Parlaments erhöht werden;
H. in der Erwägung, dass der Anteil von Frauen bei den Ernennungen von Führungskräften im Parlament (Generaldirektoren- und Direktorenstelle) 2016 nur bei 11 % und 2017 nur bei 33 % lag;
I. in der Erwägung, dass Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 darin besteht, die Gleichstellung der Geschlechter und die Selbstbestimmung für alle Frauen und Mädchen bis 2030 zu erreichen, was übergreifend alle 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung betrifft; in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming ein Instrument für eine wirksame, langfristige und nachhaltige gleichberechtigte Entwicklung ist, die sich positiv auf die Ziele der Armutsbekämpfung auswirkt; in der Erwägung, dass jedoch in vielen Ländern der Welt(23) – auch in Europa – nur sehr langsame Fortschritte und minimale Veränderungen bei der Gleichstellung der Geschlechter zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat und dass der Anteil von Frauen in den nationalen Parlamenten und in Führungspositionen noch immer weit niedriger als der Anteil der Männer ist(24);
J. in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen notwendig sind, damit die Wahrscheinlichkeit von negativen Auswirkungen einer Entscheidung auf den Stand der Geschlechtergleichstellung bewertet und bestimmt werden kann; in der Erwägung, dass es daher unerlässlich ist, Haushaltspläne aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu analysieren, damit man Informationen über die verschiedenen möglichen Auswirkungen einer Mittelausstattung und –verteilung auf die Geschlechtergleichstellung gewinnen und die Transparenz und Rechenschaftspflicht erhöhen kann;
K. in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming als eine wirksame und weltweit anerkannte Strategie betrachtet wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen und gegen Diskriminierung vorzugehen, indem politische Prozesse so organisiert, verbessert, entwickelt und bewertet werden, dass die Geschlechterperspektive in allen Politikbereichen, Regulierungsmaßnahmen und Ausgabenprogrammen sowie auf allen Ebenen und in allen Stadien der Politikgestaltung zum Tragen kommt; in der Erwägung, dass durch das Gender Mainstreaming wesentliche Instrumente für die systematische Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedingungen, Situationen und Bedürfnissen von Männern und Frauen in allen Politikbereichen und Maßnahmen sowie für die Förderung gleicher Rechte und einer ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf unterschiedlichen administrativen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ebenen sowie bei Entscheidungsprozessen zur Verfügung stehen;
L. in der Erwägung, dass beim Gender Mainstreaming eine stärkere interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat und Kommission erforderlich ist, damit in allen Phasen des EU-Haushaltsverfahrens, der Politikgestaltung sowie der Programme und Initiativen eine Geschlechterperspektive aufgenommen werden kann, wodurch die Tätigkeiten des Parlaments im Bereich Gender Mainstreaming erleichtert würden;
M. in der Erwägung, dass die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter angenommenen und anderen Ausschüssen zur Genehmigung vorgelegten Änderungsanträge zur Aufnahme einer Geschlechterperspektive ein wirksames Instrument sind, um sicherzustellen, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Berichten und Entschließungen des Europäischen Parlaments entsprechend berücksichtigt wird;
N. in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beim Haushalt in Form der Planung und Programmgestaltung, was zum Voranbringen der Gleichstellung der Geschlechter und der Verwirklichung der Rechte der Frau beiträgt, eines der zentralen Instrumente ist, die von politischen Entscheidungsträgern eingesetzt werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, jedoch bislang von keinem EU-Organ systematisch angewandt wird;
O. in der Erwägung, dass nach den neuesten verfügbaren Daten(25) Frauen 59 % der Bediensteten des Parlaments ausmachen, sie aber in allen Leitungsebenen nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Frauen in höheren Führungspositionen seit Juni 2017 sogar noch abgenommen hat und dass die Zahl der Frauen in mittleren Führungspositionen im Jahr 2017 nur leicht angestiegen ist;
P. in der Erwägung, dass im Bericht des Vizepräsidenten des Parlaments Dimitrios Papadimoulis über die Gleichstellung der Geschlechter von 2017 drei Ziele für die Vertretung von Frauen der mittleren oder höheren Führungsebene festgelegt wurden, die bis 2019 erreicht werden sollen: 30 % auf Ebene der Generaldirektoren, 35 % auf Ebene der Direktoren und 40 % auf Referatsleiterebene; in der Erwägung, dass im nachfolgenden Fahrplan dargelegt wird, wie diese Ziele erreicht werden können;
Q. in der Erwägung, dass zwecks Förderung des Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments in jedem Ausschuss und in der Konferenz der Delegationsvorsitze jeweils ein für Gender Mainstreaming zuständiges Mitglied ernannt wird, das im Rahmen des Gender-Mainstreaming-Netzwerks mit den anderen Erfahrungen und bewährte Verfahren austauscht;
R. in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Kohärenz zwischen ihrer internen Personalpolitik und ihren externen Maßnahmen im Bereich der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der LGBTIQ-Rechte von wesentlicher Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Parlaments und der anderen EU-Organe ist;
S. in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Parlaments seit 2014 vorsieht, dass sich die Vielfalt des Parlaments in der Zusammensetzung des Vorstands jedes Parlamentsausschusses widerspiegeln muss und dass es nicht zulässig ist, ein allein aus Männern oder allein aus Frauen bestehendes Präsidium zu haben;
T. in der Erwägung, dass über die Besetzung der hohen Führungspositionen in der Verwaltung des Parlaments ausschließlich das Präsidium des Europäischen Parlaments zu entscheiden hat;
U. in der Erwägung, dass beim Gender Mainstreaming des Europäischen Parlaments die Rechte, Perspektiven und das Wohlbefinden von LGBTIQ-Personen und Personen aller Geschlechtsidentitäten gebührend berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass das Parlament den LGBTIQ-Fragen zwar zunehmend mehr Bedeutung beimisst, die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit von LGBTIQ-Aktivisten aber relativ gering ist;
V. in der Erwägung, dass der soziale und politische Wert von Frauenorganisationen und Betätigungsräumen für Frauen, ihrer Geschichte und ihrer Arbeit sowie ihrer Schlüsselrolle bei der Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Selbstbestimmung der Frauen und des interkulturellen Dialogs anerkannt werden muss; in der Erwägung, dass kein bewusstes Gender Mainstreaming möglich ist, ohne dass Orte in der Lage sind, Selbstbestimmung und Autorität von Frauen zu erreichen und gegen Gewalt gegen Frauen vorzugehen;
W. in der Erwägung, dass die Legitimität von Frauen in der Politik bisweilen immer noch infrage gestellt wird und Frauen Opfer von Stereotypen sind, die sie davon abhalten, sich politisch zu engagieren, und dass es sich hierbei um ein Phänomen handelt, das besonders auf all jenen Ebenen auffällig ist, auf denen Frauen in der Politik weniger vertreten sind;
X. in der Erwägung, dass Frauen in der EU die gleichen politischen und bürgerlichen Rechte wie Männer haben, dass sie jedoch häufig sozial, gesellschaftlich oder wirtschaftlich nicht gleichgestellt sind;
Y. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter zu einer umfassenderen Debatte und einer besseren Entscheidungsfindung beiträgt, da sie allumfassende Standpunkte einbringen kann;
Z. in der Erwägung, dass die Organe die Verantwortung dafür tragen müssen, dass es zu keiner vertikalen und horizontalen Geschlechtertrennung kommt;
AA. in der Erwägung, dass sich das Parlament seit Langem für die Förderung der Gleichstellung einsetzt und dass der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter die Verantwortung für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen trägt;
AB. in der Erwägung, dass das Parlament weiter gegen sexuelle Belästigung kämpfen und vereinbarte Maßnahmen umsetzen muss;
AC. in der Erwägung, dass das Parlament über eine Reihe verschiedener Gremien verfügt, die für die Entwicklung und Umsetzung von Gender Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt sowohl auf politischer Ebene als auch auf Verwaltungsebene zuständig sind, wie die Hochrangige Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt, den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, das Gender Mainstreaming-Netzwerk, das Referat Gleichheit und Vielfalt, den Ausschuss für die Gleichstellung und die Vielfalt (COPEC), „Égalité“ (die Vereinigung der in den EU-Organen tätigen LGBTI+-Personen), den Beratenden Ausschuss für Prävention und Schutz am Arbeitsplatz und die Gruppe der Beauftragten für Gleichstellung und Vielfalt; in der Erwägung, dass es jedoch keine klare Abstimmung und Kohärenz zwischen diesen Gremien gibt;
AD. in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming ein Prozess ist, der besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sowie Engagement erfordert und daher nur dann wirkungsvoll ist, wenn es in den Organen und bei den Mitarbeitern durch Bewusstseinsbildung und den Aufbau von Kapazitäten begleitet wird;
AE. in der Erwägung, dass sich das Parlament bereits 2003 verpflichtet hat, einen strategischen Plan für Gender Mainstreaming anzunehmen und umzusetzen mit dem Ziel, die Geschlechterperspektive in die tägliche Arbeit der Ausschüsse und Delegationen mit konkreten Instrumenten zur Förderung, verstärkten Sensibilisierung und Umsetzung des Gender Mainstreaming einzubeziehen;
Allgemeine Anmerkungen
1. bekräftigt sein starkes Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter sowohl bei den Inhalten der Politik, der Initiativen und der Programme der EU als auch auf der politischen, haushaltsbezogenen, administrativen und exekutiven Ebene der Union;
2. fordert, dass dem neuen MFR genau wie dem letzten MFR eine gemeinsame Erklärung des Parlaments, der Kommission und des Rates beigefügt wird, in der sie sich verpflichten, bei den jährlichen Haushaltsverfahren für den MFR gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einzubeziehen, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen und das Gender Mainstreaming gewährleisten kann;
3. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine wirkliche Europäische Gleichstellungsstrategie in Form einer Mitteilung vorzulegen, die klare und möglichst quantifizierbare Ziele enthält und in alle Amtssprachen der EU übersetzt wird, um für einen höheren Bekanntheitsgrad und ein besseres Verständnis bei den Bürgerinnen und Bürgern und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren zu sorgen;
4. ist der Auffassung, dass das Parlament eine Kultur der Vielfalt und Inklusion und ein sicheres Arbeitsumfeld für alle schaffen und fördern sollte, und dass Querschnittsmaßnahmen zur Gewährleistung des Wohlergehens aller Mitarbeiter und Mitglieder des Europäischen Parlaments mit gezielten Maßnahmen für eine ausgewogene Vertretung sowohl auf administrativer als auch auf politischer Ebene einhergehen sollten;
5. besteht darauf, dass Gender Mainstreaming auch die Einführung spezifischer Maßnahmen für Frauen oder Männer bedeuten kann, um gegen anhaltende Ungleichheiten vorzugehen oder um die allgemeine Politik zu verändern, um einer Vielfalt von Umständen für Einzelpersonen oder Gruppen Rechnung zu tragen;
6. begrüßt weibliche und männliche Vorbilder für die Gleichstellung der Geschlechter sowie Initiativen sowohl in der Parlamentsverwaltung als auch auf politischer Ebene, die aktiv zur Gleichstellung und Chancengleichheit beitragen; spricht sich ferner für die Förderung unterschiedlicher Vorbilder aus, mit denen Geschlechterstereotypen aller Art überwunden werden können;
7. betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur Frauen betrifft, sondern die gesamte Gesellschaft einbeziehen sollte;
8. bedauert, dass bei der visuellen Kommunikation des Parlaments mitunter Geschlechterstereotypen sowie Stereotypen, die auf sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität beruhen, verwendet werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, die Gleichstellung der Geschlechter in Kommunikationsmaterialien in allen Politikbereichen zu vertreten und zu fördern;
9. weist erneut darauf hin, dass das Gender Mainstreaming die politischen Alternativen, Entscheidungsprozesse, Abläufe und Verfahren sowie die Durchführung, Überwachung und Bewertung betrifft; betont daher, dass bei einer umfassenden Bewertung des Sachstands des Gender Mainstreaming im Parlament nicht nur der politische Inhalt, sondern auch die Geschlechterrepräsentation in der Verwaltung und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollte;
10. äußert Bedenken darüber, dass die Vertretung von Frauen in den wichtigsten Entscheidungspositionen des Parlaments auf politischer und administrativer Ebene nach wie vor gering ist und dass das Parlament sicherstellen muss, dass die Besetzung von Entscheidungspositionen gleichmäßig auf die Geschlechter verteilt ist;
11. bedauert die mangelnde Kohärenz und Koordination zwischen den verschiedenen Stellen, die sich mit der Gleichstellung und Vielfalt der Geschlechter im Parlament befassen; bekräftigt seine Forderung nach einer Verbesserung der internen Koordinierung, damit ein höheres Maß an Gender Mainstreaming erreicht wird, unter anderem bei der Einstellung von Mitarbeitern, bei der Organisation der Arbeit sowie bei Entscheidungen und Verfahren in Bezug auf Arbeit;
12. begrüßt die Entscheidung des Parlaments, Simone Veil, die erste Präsidentin eines EU-Organs und überzeugte Verfechterin der Frauenrechte, insbesondere legaler Abtreibung und der Reproduktionsrechte, durch die Umbenennung des Preises für Gleichstellung und Vielfalt zu ehren, als Mittel zur Hervorhebung und Anerkennung bewährter Praktiken und Vorbilder bei der Chancengleichheit im Sekretariat des Europäischen Parlaments; empfiehlt, die Sichtbarkeit dieses Preises zu erhöhen und eine stärkere Sensibilisierung für diese wichtige Auszeichnung sicherzustellen;
13. betont die Bedeutung des Dialogs mit externen Interessenträgern wie zivilgesellschaftlichen Frauenorganisationen, Frauenrechtsgruppen und Gleichstellungsgruppen, Frauenbewegungen, internationalen Institutionen, Hochschulen und nationalen Parlamenten bei der Entwicklung von Instrumenten und der Datensammlung; weist erneut darauf hin, dass deren Mobilisierung wichtig ist, um die Gender-Mainstreaming-Prozesse der EU zu verbessern und um den wechselseitigen Austausch über bewährte Verfahren zu fördern;
Instrumente für das Gender Mainstreaming
14. fordert wirksame Maßnahmen, um eine wirkliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Europäischen Parlament sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass vor allem Maßnahmen mit dem Ziel sexueller Belästigung entgegenzuwirken, von absoluter Wichtigkeit sind; hebt vor allem die Notwendigkeit von Sensibilisierungs- sowie Schulungsmaßnahmen hervor;
15. begrüßt die im Juli 2018 veröffentlichten überarbeiteten Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Sprache im Europäischen Parlament, die nun besser den sprachlichen und kulturellen Entwicklungen Rechnung tragen und praktische Ratschläge in allen EU-Amtssprachen zum Gebrauch einer geschlechtergerechten und inklusiven Sprache geben; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament 2008 als eine der ersten internationalen Organisationen mehrsprachige Leitlinien zum geschlechterneutralen Sprachgebrauch veröffentlicht hat; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine breite öffentliche Akzeptanz der Leitlinien zu erreichen, und ersucht alle Mitglieder und Beamten des Europäischen Parlaments, diese Leitlinien bei ihrer Arbeit konsequent zu fördern und anzuwenden;
16. erkennt die Arbeit des Gender-Mainstreaming-Netzwerks an, begrüßt die Einbindung von Vertretern der Konferenz der Delegationsvorsitze in dieses Netzwerk und fordert dessen Weiterentwicklung;
17. begrüßt die Tatsache, dass die meisten Ausschüsse des Parlaments für ihre Arbeit Aktionspläne zum Gender Mainstreaming angenommen und dass viele von ihnen diese bereits dem Gender-Mainstreaming-Netzwerk vorgelegt haben; fordert daher, dass die übrigen Ausschüsse diesem Beispiel folgen; weist jedoch auf die Heterogenität dieser Pläne und deren mangelnde Umsetzung hin; fordert die Annahme eines gemeinsamen Gleichstellungsaktionsplans für das Europäische Parlament, der zumindest Bestimmungen zur gleichberechtigten Vertretung der Geschlechter bei allen parlamentarischen Arbeiten und in allen Gremien des Parlaments, zur Einführung einer Gleichstellungsperspektive bei allen seinen politischen Maßnahmen und in seiner Arbeitsorganisation sowie zur Verwendung einer geschlechtsneutralen Sprache in allen Dokumenten enthalten sollte; verlangt, dass die Geschäftsordnung entsprechend geändert wird;
18. bedauert, dass bei der letzten Revision der Geschäftsordnung die Verfahren zur Umsetzung des Gender Mainstreaming nicht berücksichtigt wurden;
19. begrüßt die Fortschritte, die in den letzten Jahren bei der Annahme von Aktionsplänen für die Gleichstellung in den meisten Ausschüssen des Parlaments erzielt wurden;
20. fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Ausschüssen bei der Einbeziehung einer wirklichen geschlechtsspezifischen Dimension in ihren Berichten und betont, wie wichtig es ist, dass sie alle die Zuständigkeiten des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter respektieren, indem sie die von ihm vorgelegten Änderungsanträge zur Einbeziehung der Geschlechterperspektive akzeptieren und in Fragen kooperieren, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden;
21. weist erneut auf die Bedeutung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung auf allen Ebenen des Haushaltsprozesses hin; beklagt, dass es trotz allen Eintretens für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung keine entsprechenden Mechanismen in den EU-Organen dafür gibt; fordert die zuständigen Gremien des Parlaments auf, die Gleichstellungsperspektive bei der Erstellung und Annahme der Haushaltsvoranschläge des Parlaments sowie im gesamten Entlastungsverfahren zu berücksichtigen und dabei geschlechtsspezifische Indikatoren zu verwenden;
22. begrüßt die Entschließung des Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU; betont, dass sexuelle Belästigung eine schwerwiegende Straftat, der in den meisten Fällen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird, eine extreme Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und eine der größten Hürden für die Gleichstellung der Geschlechter ist; begrüßt den Beschluss des Präsidiums vom 2. Juli 2018, die Funktionsweise des Beratenden Ausschusses für Beschwerden über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und seine Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zu überarbeiten, unter ausdrücklicher Billigung von Artikel 6, wonach zwei Fachberater – ein Amtsarzt des Ärztlichen Dienstes und ein Mitglied des Juristischen Dienstes – vom Generalsekretär ernannt werden, sowie die Hinzufügung des Artikels 34a zu den Durchführungsbestimmungen für das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (DBAS) betreffend die finanziellen Konsequenzen bei nachweislichem Mobbing gegenüber akkreditierten parlamentarischen Assistenten (APA);
23. begrüßt die folgenden neuen Maßnahmen gegen Belästigung, wie sie vom Parlament in seiner Entschließung vom 26. Oktober 2017 gefordert wurden und am 1. September 2018 in Kraft traten:
a)
die Ausstattung des Beratenden Ausschusses mit einem eigenen und ständigen Sekretariat, das an das Sekretariat des Präsidiums und der Quästoren angeschlossen ist und das über mehr spezialisierte Mitarbeiter verfügt, die regelmäßig geschult werden und die ausschließlich mit dem Thema Belästigung befasst sind,
b)
die Berechtigung eines zweiten APA-Vertreters zur Teilnahme als volles Mitglied an den Sitzungen des Ausschusses, um sowohl dem restriktiven Quorum als auch der APA-Arbeitsbelastung entgegenzuwirken,
c)
die Aufnahme von neuen Strafen für Belästigung und einem „Kodex für angemessenes Verhalten im Rahmen ihres Mandats für die Mitglieder des Europäischen Parlaments“ in die Geschäftsordnung des Parlaments (Artikel 11 und 166) und die Ausarbeitung einer Erklärung, die von jedem Mitglied bei Amtsantritt unterzeichnet und dem Präsidenten vorgelegt wird, in der das Mitglied bestätigt, den Kodex gelesen zu haben, und erklärt, sich an seine Grundsätze zu halten, sowie die Veröffentlichung aller (unterzeichneten bzw. nicht unterzeichneten) Erklärungen auf der Website des Parlaments und
d)
bessere Informationen für akkreditierte parlamentarische Assistenten über die Möglichkeit, ihre gesamten Gerichtskosten vom Parlament zahlen zu lassen und während des gesamten Verfahrens unterstützt zu werden;
24. bedauert jedoch zutiefst die langsamen und unzureichenden Fortschritte bei der Umsetzung anderer wesentlicher Empfehlungen der Entschließung des Parlaments; fordert, dass der Präsident und die Verwaltung des Parlaments der vollständigen Umsetzung aller geforderten Maßnahmen ihre volle und ungeteilte Aufmerksamkeit schenken, insbesondere im Rahmen des Fahrplans 2017-2019 „für Präventivmaßnahmen bzw. frühzeitige Unterstützungsmaßnahmen – Umgang mit Konflikten und Fällen von Belästigung zwischen Mitgliedern und APA, Praktikanten oder anderen Bediensteten des Parlaments “, der so bald wie möglich überarbeitet werden sollte, damit zumindest die folgenden Forderungen aus der Entschließung mit einem klaren Zeitplan für die Umsetzung angemessen berücksichtigt werden:
a)
obligatorische Schulungen für alle Mitglieder und Mitarbeiter,
b)
die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unabhängiger externer Sachverständiger, deren Aufgabe es sein wird, die Situation in Bezug auf sexuelle Belästigung im Europäischen Parlament und die Funktionsfähigkeit seiner zwei Ausschüsse für Beschwerden wegen Belästigung zu prüfen und
c)
die Verstärkung der Ausschüsse zur Bekämpfung der Belästigung durch die Zusammenlegung zu einem einzigen Ausschuss mit einer wechselnden Zusammensetzung, die von dem jeweils untersuchten Fall abhängt, und durch die Einbeziehung von Sachverständigen wie Anwälten und Ärzten als ständige Mitglieder dieses Ausschusses;
25. fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, auch weiterhin die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(26) zu überwachen, die in Fällen geschlechtsspezifischer Diskriminierung eine Beweislastumkehr vorsieht;
26. fordert den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erneut auf, regelmäßig detaillierte qualitative und quantitative Untersuchungen zu den Fortschritten beim Gender Mainstreaming im Parlament und zur Funktionsweise der diesbezüglichen Organisationsstruktur durchzuführen sowie Abschätzungen der geschlechtsspezifischen Folgen und geschlechtsspezifische Analysen auszuarbeiten; fordert eine verstärkte, systematische und regelmäßige Erfassung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und Statistiken bei den Folgenabschätzungen für Maßnahmen und Programme sowie im politischen Gestaltungsprozess, damit man Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter analysieren, eine genaue Karte der geschlechtsspezifischen Unterschiede erstellen, Erfolge oder Rückschritte bewerten und faktengestützte Entscheidungen treffen kann;
27. bekräftigt die Forderung nach einer obligatorischen Schulung in Bezug auf Respekt und Würde für alle Abgeordneten und Mitarbeiter, und zwar in jedem Fall zu Beginn des neuen Mandats;
28. weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die Kapazitäten in allen EU-Einrichtungen zur Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts auszubauen, indem sichergestellt wird, dass die angebotenen Schulungen gleichstellungsorientiert sind und dass spezifische Schulungsprogramme zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen angeboten werden; bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Entwicklung gezielter und regelmäßiger Gender Mainstreaming-Schulungen und von besonderen Schulungsprogrammen für Frauen mit Führungspotenzial; legt der Generaldirektion Personal (GD PERS) nahe, Schulungen im Bereich Gender Mainstreaming für Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter des Parlaments anzubieten, und fordert die Fraktionen im Parlament auf, ebenfalls derartige Schulungen für ihre Mitarbeiter anzubieten;
29. begrüßt das Instrument für gleichstellungsorientierte Parlamente, das vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) entwickelt wurde und das dem Europäischen Parlament sowie nationalen und regionalen Parlamenten dabei helfen soll, ihren Grad der Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Fragen einzuschätzen und zu erhöhen; fordert die Verwaltung und die Fraktionen des Parlaments auf, eine angemessene Weiterverfolgung der Ergebnisse der Einschätzung und Evaluierung sicherzustellen;
30. fordert das EIGE auf, den parlamentarischen Ausschüssen und der Kommission regelmäßig Informationen zu übermitteln, um die Geschlechterperspektive in allen Bereichen der Politikgestaltung hervorzuheben, und als Teil eines umfassenderen Aufbaus von Kapazitäten, die auch an die Bediensteten und parlamentarischen Assistenten gerichtet sind, die Daten und von ihm entwickelten Instrumente, unter anderem zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zum Beispiel die Plattform für Gender Mainstreaming, zur Verfügung zu stellen;
Politische Ebene
31. begrüßt die Ernennung des ständigen Berichterstatters für das Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament im Jahr 2016 und seine aktive Mitarbeit in der Hochrangigen Gruppe für Gleichstellung und Vielfalt; empfiehlt dem Parlament daher, diese Aufgabe in der Wahlperiode 2019-2024 beizubehalten;
32. ist überzeugt, dass stärkere interinstitutionelle Beziehungen im Bereich Gender Mainstreaming zur Entwicklung einer gleichstellungsorientierten EU-Politik beitragen können; bedauert, dass bisher im Bereich Gender Mainstreaming noch keine strukturierte Zusammenarbeit mit anderen institutionellen Partnern wie der Kommission, dem Rat oder dem EIGE begründet wurde;
33. verweist darauf, wie wichtig es ist, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts – oftmals die Frauen – in den Wahllisten zu erhöhen; fordert die europäischen Parteien und ihre Parteimitglieder nachdrücklich auf, eine ausgewogene Repräsentation von Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 in Form von Listen nach dem Reißverschlussverfahren oder anderen Methoden wie paritätischen Listen sicherzustellen; setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen auf allen Ebenen ein;
34. fordert die Fraktionen des Parlaments für die Wahlperiode 2019-2024 auf, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der Zusammensetzung der Gremien des Europäischen Parlaments zu sorgen, und empfiehlt den Fraktionen im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels, sowohl männliche als auch weibliche Mitglieder als Kandidaten für die Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten und die Vertreter des Präsidiums sowie der Vorsitzenden von Ausschüssen und Delegationen vorzuschlagen;
35. empfiehlt, dass die Fraktionen des Parlaments für die Wahlperiode 2019-2024 zwei Mitglieder (ein männliches und ein weibliches) zu Ko-Vorsitzenden ihrer jeweiligen Fraktion wählen;
36. legt den Fraktionen des Parlaments nahe, bei der Ernennung von Mitgliedern zu den Ausschüssen und Delegationen das Ziel der paritätischen Vertretung der Geschlechter zu berücksichtigen und insbesondere die gleiche Anzahl männlicher und weiblicher MdEP als Mitglieder oder Stellvertreter des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zu ernennen, damit die Beteiligung von Männern an der Gleichstellungspolitik gefördert wird;
37. schlägt vor, Wege zur Einrichtung eines Frauennetzwerks innerhalb des Parlaments zu suchen und nationale Netzwerke zu integrieren, da formelle oder informelle Netzwerke nicht nur die Arbeitsprozesse verbessern, sondern auch ein Schlüsselelement für Informationen, gegenseitige Unterstützung, Coaching und die Schaffung von Vorbildern sind;
38. legt den Fraktionen des Parlaments nahe, eine Gender-Mainstreaming-Strategie zu verabschieden, um dafür zu sorgen, dass in ihren Vorschlägen ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt werden;
39. ersucht den Generalsekretär und das Präsidium, bei der Besetzung von Führungspositionen den gleichen Grundsatz anzuwenden wie bei der Besetzung von Referatsleiterposten, d.h. zwingend vorzuschreiben, dass drei geeignete Kandidaten mit mindestens einem Kandidaten pro Geschlecht in die engere Wahl kommen, und gleichzeitig zu erklären, dass, wenn alle anderen Kriterien (z.B. Qualifikationen, Erfahrung) gleichermaßen erfüllt werden, das unterrepräsentierte Geschlecht bevorzugt werden sollte; stellt fest, dass, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, die Stelle erneut ausgeschrieben werden sollte;
40. verurteilt auf das Schärfste die frauenfeindliche Sprache, die bei verschiedenen Anlässen im Plenarsaal verwendet wurde; begrüßt die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments verhängten und vom Präsidium gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments bestätigten Sanktionen für Bemerkungen, die während der Plenarsitzung vom 1. März 2017 gemacht wurden und die die Würde von Frauen verletzen; ist besorgt über die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2018, den Beschluss des Präsidenten und des Präsidiums aufzuheben, die sich sowohl auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung als auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 10 der EMRK (Redefreiheit) stützt; fordert seinen für Fragen der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss auf, die geltenden Regeln zu überarbeiten, um die Achtung und Würde im Plenarsaal jederzeit zu gewährleisten, und fordert insbesondere, dass eine Klausel eingeführt wird, die den Mitgliedern bei den Parlamentsdebatten eine Redeweise untersagt, die zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, ethnischer oder sozialer Abstammung, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischen oder sonstigen Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufruft, und in der festgelegt ist, dass bei Nichteinhaltung der Klausel exemplarische Sanktionen verhängt werden;
41. begrüßt, dass professionelle Schulungskurse zu unbewusster Voreingenommenheit und Belästigung angeboten werden, betont, dass solche Schulungskurse besonderes Augenmerk auf Fragen der Geschlechtergleichstellung und LGBTIQ-Themen legen und für Manager und Mitglieder des Auswahlausschusses verbindlich vorgeschrieben werden sollten und alle anderen Mitarbeiter zur Teilnahme ermutigt werden sollten;
42. begrüßt die im Jahr 2017 veröffentlichte Strategie der Kommission für Vielfalt und Integration; fordert das Parlament nachdrücklich auf, dieses gute Beispiel zu nutzen, um das Vielfaltsmanagement uneingeschränkt zu fördern und Mitarbeiter mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen oder Geschlechtsidentitäten anzuerkennen, wertzuschätzen und zu integrieren;
Verwaltungsebene
43. begrüßt den Bericht von Dimitrios Papadimoulis mit dem Titel „Gleichstellung von Männern und Frauen im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments – Bestandsaufnahme und Perspektiven 2017-2019“ und den Fahrplan zur Umsetzung dieses Berichts; begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung der konkreten Maßnahmen des Fahrplans und seinen klaren Zeitplan für spezifische Maßnahmen in Bezug auf Führung, Berufsausbildung, Sensibilisierung für die Gleichstellung der Geschlechter, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die regelmäßige Überwachung des Gleichgewichts der Geschlechter mittels Statistiken; fordert noch schnellere Fortschritte, um die für 2019 festgelegten Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;
44. fordert die Hochrangige Gruppe für Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt nachdrücklich auf, alle zwei Jahre eine strukturelle Bewertung der Umsetzung des Fahrplans für die Gleichstellung der Geschlechter auf der Grundlage einer Präsentation der GD PERS vorzunehmen;
45. ist besorgt darüber, dass die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter trotz starker institutioneller und politischer Aussagen weder ausdrücklich in den Haushaltsdokumenten des Parlaments aufgeführt noch in allen Phasen des Haushaltsprozesses berücksichtigt werden;
46. schlägt der GD PERS vor, einen Fragebogen zu erstellen, der von Frauen, insbesondere von Führungskräften aus dem mittleren Management, auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden kann und Fragen nach Motivation, Hindernissen und Möglichkeiten beinhaltet, um die Hindernisse bei der Bewerbung um Führungspositionen besser zu verstehen;
47. begrüßt den vom Parlament erstellten Jahresbericht über die Humanressourcen;
48. erinnert daran, dass in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben die Akzeptanz durch die Führungskräfte und gegebenenfalls die gleichberechtigte Inanspruchnahme durch beide Partner besonders gefördert werden sollte; stellt fest, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben im Parlament durch Workshops, Schulungskurse und Veröffentlichungen weiter gestärkt werden sollte; weist darauf hin, dass die Mitglieder und Mitarbeiter gut darüber informiert sein sollten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wie Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub, Pflegeurlaub und flexible Arbeitsregelungen zur Gleichstellung der Geschlechter im Parlament, zu einer besseren Aufteilung der Fürsorgepflichten zwischen Frauen und Männern sowie zur Verbesserung der Qualität der Beschäftigung von Frauen und ihres Wohlbefindens beitragen würden und langfristige Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung hätten;
49. empfiehlt, dass die Generaldirektion Kommunikation des Parlaments bei ihrer Berichterstattung über die Politikgestaltung des Parlaments und insbesondere bei der Vorbereitung der Kampagne für die Europawahlen im Jahr 2019 eine stärkere und aktivere Geschlechterperspektive einbezieht;
50. begrüßt die im Sekretariat des Parlaments erzielten Fortschritte bei der Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter in den oberen und mittleren Verwaltungspositionen, stellt jedoch fest, dass trotz der Tatsache, dass die Mehrheit der Beamten des Parlaments Frauen sind, ihre Vertretung in den oberen und mittleren Führungspositionen immer noch sehr gering ist – Ende 2017 waren 15,4 % der Generaldirektorenstellen, 30,4 % der Direktorenstellen und 36,2 % der Referatsleiterstellen im Sekretariat des Parlaments mit Frauen besetzt; fordert daher erneut, dass bei der Auswahl von Bewerbern mit demselben Profil (Erfahrung, Qualifikation usw.) das unterrepräsentierte Geschlecht bevorzugt werden sollte;
51. fordert, dass Kenntnisse oder Erfahrungen zum Gender-Mainstreaming bei der Einstellung und Auswahl von Personal als Vorteil betrachtet werden;
52. fordert die Sekretariate der Ausschüsse des Parlaments auf, ihre Mitglieder bei der Gewährleistung einer ausgewogenen Zusammensetzung der Redner in den Anhörungen des Ausschusses zu unterstützen, indem sie eine im Hinblick auf die Geschlechter ausgewogene Liste von Sachverständigen vorschlagen;
53. betont, dass, um wirkliche Fortschritte bei der Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter im Sekretariat des Parlaments und in den Fraktionen zu erzielen, ein kultureller Wandel erforderlich ist, damit sich die Denkmuster und Verhaltensweisen ändern und eine Gleichstellungskultur im Sekretariat weiterentwickelt werden kann;
o o o
54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
„The Global Gender Gap Report 2016“ (Globaler Bericht über die Gleichstellung der Geschlechter 2016), Weltwirtschaftsforum, 2016, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/.
„Sustainable Development in the European Union — Monitoring report on progress towards the SDGs in an EU context“ (Nachhaltige Entwicklung in der Europäischen Union – Monitoringbericht über die Fortschritte bei den Nachhaltigkeitszielen in einem europäischen Kontext), https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/9237449/KS-01-18-656-EN-N.pdf/2b2a096b-3bd6-4939-8ef3-11cfc14b9329.
Bericht mit dem Titel „Frauen im Europäischen Parlament“, Europäisches Parlament, 8. März 2018, http://www.europarl.europa.eu/RegData/publications/2018/0001/P8_PUB%282018%290001_DE.pdf.
Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zum europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (2018/2222(INI))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (COM(2018)0445),
– unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(1),
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 13. November 2017 über die Jahresrechnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2017 über den EU‑Beitrag zum reformierten ITER-Projekt (COM(2017)0319),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0393/2018),
A. in der Erwägung, dass die Kernfusion als potenziell unbegrenzt verfügbare, sichere, klimafreundliche, umweltverträgliche und wirtschaftlich wettbewerbsfähige Energiequelle eine entscheidende Rolle in der künftigen europäischen und weltweiten Energielandschaft spielen könnte;
B. in der Erwägung, dass die Kernfusion bereits konkrete Chancen für die Industrie bietet und sich positiv auf Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und Innovation auswirkt, was auch über die Bereiche Kernfusion und Energie hinaus positive Auswirkungen hat;
C. in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion koordiniert;
D. in der Erwägung, dass Europa von Beginn an eine führende Rolle im ITER-Projekt eingenommen hat, das in enger Zusammenarbeit mit den nicht der EU angehörenden Unterzeichnerstaaten des ITER-Übereinkommens (USA, Russland, Japan, China, Südkorea und Indien) entwickelt wurde, und dass der über das gemeinsame Unternehmen gezahlte Beitrag der EU 45 % der Baukosten des Projekts deckt;
E. in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates die Mittel für die Fortsetzung der europäischen Beteiligung am ITER-Projekt während der gesamten Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gesichert werden sollen, um den Fortbestand des Projekts zu garantieren, das auf wichtige wissenschaftliche Durchbrüche bei der Entwicklung der Kernfusion im zivilen Bereich abzielt, damit letztendlich Energie erzeugt werden kann, die sicher und wirtschaftlich ist und mit den im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen in Einklang steht;
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, der als Grundlage für die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Euratom-Vertrags in den Jahren 2021–2027 dient;
2. bedauert, dass der Rat das Europäische Parlament nicht zu diesem Vorschlag konsultiert hat, und begrüßt die in der Rede zur Lage der Union 2018 erklärte Absicht der Kommission, Optionen für ein Abstimmungsverfahren mit verstärkter qualifizierter Mehrheit und für eine mögliche Reform des Euratom-Vertrags zu prüfen; geht davon aus, dass eine derartige Reform zwangsläufig Mitentscheidungsbefugnisse für das Europäische Parlament zur Folge hätte;
3. weist auf die Verzögerungen beim Bau des Versuchsreaktors hin, da der ITER ursprünglich im Jahr 2020 erbaut werden sollte, der ITER-Rat jedoch im Jahr 2016 einen neuen Zeitplan gebilligt hat, demzufolge erst im Dezember 2025 – dem ersten technisch möglichen Termin für den Bau des ITER – das erste Plasma erzeugt werden soll;
4. betont, dass der Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021–2027 nicht überschritten werden sollte;
5. betont, dass die ITER-Organisation in jedem überarbeiteten Zeitplan einen angemessenen Spielraum vorsehen sollte, um eine spätere Anhebung der veranschlagten Kosten für das Projekt und eine Verzögerung bei der erwarteten Fertigstellung der operativen Etappenziele zu vermeiden und für eine bestmögliche Verlässlichkeit des Zeitplans zu sorgen; unterstützt in diesem Zusammenhang einen Spielraum von bis zu 24 Monaten im Hinblick auf den Zeitplan und von 10–20 % im Hinblick auf die von der Kommission vorgeschlagenen Mittel;
6. begrüßt den neuen Ansatz der ITER-Organisation für das Risikomanagement und fordert den ITER-Rat auf, die Zahl der Unterausschüsse weiter zu verringern, ihre Aufgaben zu optimieren und Überschneidungen zu beseitigen;
7. fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission zu billigen, aber folgende Änderungen vorzunehmen:
–
Angabe des Euratom-Beitrags zum gemeinsamen Unternehmen sowohl zu konstanten als auch zu jeweiligen Preisen,
–
im Interesse der Klarheit Verwendung des Begriffs „Euratom“ anstelle von „Gemeinschaft“ im gesamten Text,
–
Aufnahme eindeutiger Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens unterstützen (vor allem des Ausschusses für Verwaltung und Management, des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge und des Technischen Beirats), ihren Status als ständiger oder nichtständiger Ausschuss, die Zahl ihrer Sitzungen und das Verfahren für die Vergütung ihrer Mitglieder,
–
Bewertung der Zuständigkeiten des Ausschusses für Verwaltung und Management und des Technischen Beirats im Hinblick auf Projektpläne und Arbeitsprogramme und Beseitigung von Überschneidungen bei diesen Zuständigkeiten,
–
Aufnahme von Bestimmungen über die Beiträge des ITER-Gastgeberstaates,
–
Aufnahme einer Verpflichtung in Anhang III („Finanzordnung: Allgemeine Grundsätze“), in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Vorschriften und Verfahren für die Bewertung von Zuwendungen in Form von Sachleistungen festzulegen,
–
Aufnahme von Bestimmungen in Artikel 5 und Anhang III, aufgrund derer das gemeinsame Unternehmen eine Finanzierung in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen erhalten kann, die gemäß dem künftigen Programm „InvestEU“ umgesetzt werden,
–
Verdeutlichung der Aufgaben und des Beitrags des Vereinigten Königreichs in Abhängigkeit seines Status in der Europäischen Atomgemeinschaft und vor allem hinsichtlich einer potenziellen Beteiligung am ITER-Projekt,
–
Aufnahme von Bestimmungen über Synergien und die Zusammenarbeit zwischen dem ITER und dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung im Zeitraum 2021–2025,
–
Prüfung einer Zusammenarbeit mit innovativen kleinen und mittleren Unternehmen der Privatwirtschaft (beispielsweise Start-up-Unternehmen, die neue Ansätze und Technologien erforschen) im Rahmen des Forschungsprogramms und des Netzes der benannten Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Kernfusionsforschung,
–
Verdeutlichung der Bestimmungen über die Jahresberichte und Bewertungen des gemeinsamen Unternehmens,
–
Aufnahme der Empfehlung in den Vorschlag, eine weitere mögliche Verwendung des im Rahmen des ITER-Projekts verwendeten Materials zu prüfen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Bewertung der Verwendung von Mitteln aus dem EU-Haushalt für Reformen des öffentlichen Sektors
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zur Bewertung der Verwendung von Mitteln aus dem EU-Haushalt für Reformen des öffentlichen Sektors (2018/2086(INI))
– unter Hinweis auf die Studie zu dem Thema „Reform des öffentlichen Sektors: der Beitrag des EU-Haushalts“, die 2016 von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union veröffentlicht wurde(1),
– unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,
– unter Hinweis auf den aktuellen Finanzierungszeitraum der EU (2014–2020) und den Vorschlag der Kommission für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2028,
– unter Hinweis auf die im Juli 2018 von den Legislativorganen erzielte Einigung über die Aufstockung der Haushaltsmittel für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP),
– unter Hinweis auf Artikel 197 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0378/2018),
A. in der Erwägung, dass die öffentliche Verwaltung in den Mitgliedstaaten für die Ausführung des EU-Haushalts von wesentlicher Bedeutung ist und dass durch ihr wirksames Funktionieren für moderne Systeme gesorgt werden kann, durch die der Wohlstand und das Wohlergehen in der EU verbessert werden;
B. in der Erwägung, dass der Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) in seiner derzeitigen Form kein spezifisches Ziel im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung umfasst;
1. weist darauf hin, dass die Zuständigkeiten im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung auf verschiedene Dienststellen der Kommission verteilt sind und daher die wirksame Koordinierung der zuständigen Dienststellen und der von der EU finanzierten Programme und Initiativen erschwert wird; fordert eine bessere Koordinierung aller Programme der technischen Hilfe, um Doppelarbeit und Ineffizienz der Maßnahmen zu vermeiden, durch die alle Bemühungen der Kommission zur Förderung der kombinierten Nutzung von Mitteln zwecks Nutzung von Synergien untergraben werden; fordert die Kommission auf, die Systeme für den Austausch über bewährte Verfahren zu verbessern, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bewährter Verfahren zu unterstützen, ohne ihnen jedoch Strategien aufzuerlegen, die auf Lohnabwertung und gesellschaftlich nicht tragfähige Reformen ausgerichtet sind;
2. fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der öffentlichen Verwaltung und der Staatsführung einem Mitglied der Kommission zu übertragen;
3. ist der Ansicht, dass wirksame Reformen des öffentlichen Sektors wesentlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Anpassung an sich ändernde Umstände zu unterstützen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen zu stärken, die elektronischen Behördendienste auszuweiten und die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten EU zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf neue Technologien und IT-Systeme, und dass sie deutlich zur Verringerung der Verschwendung und der dadurch verursachten Belastung, des Verlusts oder der betrügerischen Nutzung von Unionsmitteln beitragen würden; fordert daher, dass auch in den künftigen Programmplanungszeiträumen die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbreitung von elektronischen Behördendiensten gemäß den Grundsätzen und Prioritäten des Aktionsplans der EU für elektronische Behördendienste vorgesehen wird;
4. weist erneut darauf hin, dass der Zugang zu Finanzierungen und ihre Nutzung insbesondere in strukturschwachen Gebieten häufig schwierig sind, was auf Bürokratie, begrenzte Verwaltungskapazitäten oder Unregelmäßigkeiten zurückzuführen ist; hofft daher, dass die Mitgliedstaaten interne Reformen vorantreiben werden, damit mit Blick auf den Grundsatz der guten Verwaltung konkretere Ergebnisse erzielt werden können und Gerichtsverfahren beschleunigt werden;
5. weist darauf hin, dass im EU-Haushalt für die Unterstützung der Mitgliedstaaten der EU bei Reformen der öffentlichen Verwaltung etwa 9 Mrd. EUR vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, den gezielten Austausch über Erkenntnisse, Erfahrungen und bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten an diese finanzielle Unterstützung anzugleichen;
6. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unterstützung strukturschwacher Gebiete bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten und ihres Verwaltungshandelns zu intensivieren;
7. fordert Maßnahmen für eine bessere Durchführung von Programmen zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Personalstrategien, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung von führenden Politikern und anderen hochrangigen Persönlichkeiten;
8. weist darauf hin, dass häufig Überschneidungen zwischen bestimmten operationellen Programmen und anderen Finanzierungsquellen der EU zu beobachten sind, und fordert, dass entsprechende Verbesserungsvorschläge vorgelegt werden; hofft in diesem Sinne mit Blick auf die Koordinierung, Komplementarität und Vereinfachung auf eine Verbesserung der Unterstützung;
9. betont, dass für eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung der operationellen Programme gesorgt werden muss; erachtet es als wesentlich, dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Vorschriften hinzufügen, die die Verwendung der Mittel für den Begünstigten erschweren;
10. stellt fest, dass die Kommission weder über einen standardisierten und gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der öffentlichen Verwaltung noch über ein Verfahren für die systematische Datenerfassung verfügt; stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission aufgrund des Fehlens dieser Instrumente unvollständige Analysen der Probleme in den Mitgliedstaaten erstellt; schlägt vor, in den Jahreswachstumsbericht wieder ein Kapitel zur öffentlichen Verwaltung und Staatsführung aufzunehmen;
11. ersucht die Kommission, vorab eine Bewertung der Verwaltungskapazität der für die Durchführung der Entwicklungspolitik zuständigen Strukturen vorzunehmen und bei aus strategischer Sicht besonders wichtigen Projekten den Einsatz nationaler Stellen und Agenturen zu fördern, die in der Lage sind, die Durchführung von Programmen und Einzelmaßnahmen in die Wege zu leiten und zu beschleunigen;
12. vertritt die Ansicht, dass der MFR genutzt werden sollte, um Anreize für Programme zu schaffen, mit denen für eine bessere öffentliche Verwaltung und Staatsführung gesorgt wird, insbesondere um die Mitgliedstaaten in Zeiten eines Konjunkturrückgangs zu unterstützen, wobei anerkannt werden sollte, dass Reformen im Bereich der Systeme der öffentlichen Verwaltung in solchen Fällen in den betroffenen Mitgliedstaaten Abhilfe schaffen können;
13. begrüßt, dass im nächsten MFR Vorschläge unterbreitet wurden, um Programmüberschneidungen zu vermeiden und eine weitere Vereinfachung zu fördern;
14. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen spezifischen Bewertungsrahmen auszuarbeiten, der die quantitativen und qualitativen Aspekte einer hochwertigen öffentlichen Verwaltung umfasst, und eigene Analysekapazitäten aufzubauen; betont, dass die Schwächen eines jeden Mitgliedstaats ermittelt werden müssen und dass unter Verwendung der verfügbaren Ressourcen Maßnahmen unterstützt werden müssen, mit denen diese Probleme gelöst werden, indem das Kriterium der Ex-ante-Konditionalität aufgewertet wird und Ziele festgelegt werden;
15. schlägt vor, dass die Kommission den politischen Dialog mit den Mitgliedstaaten ausbaut, indem sie für die Einrichtung eines spezifischen Forums sorgt;
16. schlägt vor, in seinem parlamentarischen Kalender Zeit für einen strukturierten Dialog mit den nationalen Parlamenten über die Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der öffentlichen Verwaltung in der gesamten EU vorzusehen; fordert die EU auf, die Überwachung und Bewertung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Hinblick auf das thematische Ziel Nr. 11 zu verbessern, und zwar durch die Einführung spezieller Indikatoren, mit denen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der EU in Bezug auf die Reform der öffentlichen Verwaltung gemessen werden können;
17. begrüßt die Entwicklung eines Referenzwerts für die Bewertung der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung der EU-Bewerberländer im Hinblick auf die Übernahme der mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben; fordert, dass die Mitgliedstaaten interne Reformen vorantreiben, damit der Grundsatz der guten Verwaltung noch konkreter in die Tat umgesetzt werden kann;
18. stellt fest, dass der Europäische Verwaltungspreis (EPSA) von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten kofinanziert wird und dazu beiträgt, dass die besten, innovativsten und effizientesten Akteure des europäischen öffentlichen Sektors miteinander vernetzt werden; ist der Ansicht, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass der Austausch von Erkenntnissen und Informationen ausgeweitet wird, und dass sie darauf hinarbeiten sollte, die europaweite Reichweite auszubauen;
19. erachtet es als notwendig, innovative Verfahren in der öffentlichen Verwaltung zu fördern, um eine bessere Vernetzung, Digitalisierung und hochwertige digitale Dienste für Bürger, Unternehmen und Behörden zu bewirken und gleichzeitig mit den rasanten Entwicklungen bei neuen Technologien in den betroffenen Bereichen beständig Schritt zu halten; begrüßt, dass den künftigen Begünstigten im Rahmen des neuen Vorschlags für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) angemessene Informationen bereitgestellt werden, sodass sie diese Dienste möglichst rasch nutzen können;
20. stellt fest, dass die Beteiligung der kommunalen Verwaltung eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele auf EU-Ebene in diesem Bereich ist; weist auf den Vorschlag aus der Erklärung von Tallinn hin, wonach die gemeinsamen Verwaltungsstrukturen auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den kommunalen und regionalen Behörden verbessert werden sollen(2);
21. begrüßt die bestehenden Netze(3), durch die Vertreter von Mitgliedstaaten – insbesondere jener, die EU-Mittel erhalten – miteinander in Kontakt kommen, um die öffentliche Verwaltung durch den Austausch über bewährte Verfahren und wechselseitiges Lernen zu verbessern;
22. ist der Ansicht, dass die Leistung der bestehenden Netze deutlich verbessert werden könnte, wenn sie ehrgeizigere Ziele setzen und stärker proaktive Ansätze – etwa das Lernen durch Leistungsvergleiche, bei dem eine Selbstbewertung durch die Mitgliedstaaten mit einem Peer-Review-System kombiniert wird – entwickeln würden;
23. vertritt die Auffassung, dass eine hochwertige öffentliche Verwaltung eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der EU im Rahmen des MFR und anderer Zielvorgaben darstellt; betont, dass eine gute Kommunikation und politisches Bewusstsein für den Aufbau von Vertrauen und die Bewirkung positiver Reformmaßnahmen und -programme von Bedeutung sind;
24. erachtet eine ständige Prüfung als notwendig, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Zusätzlichkeit und Komplementarität bei der Kohäsionspolitik in Bezug auf die aus herkömmlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen eingehalten wird, nicht zuletzt, um zu verhindern, dass die Maßnahmen der Kohäsionspolitik an die Stelle herkömmlicher nationaler Mittel treten;
25. weist darauf hin, dass die Überwachung trotz der Aufstockung der Mittel der ESI-Fonds für den regionalen Durchführungsplan im letzten Programmplanungszeitraum verbessert werden könnte, damit die Wirkung dieser Finanzierung für den regionalen Durchführungsplan bewertet werden kann;
26. fordert, dass die Tätigkeit der Arbeitsgruppen der Kommission fortgesetzt wird, die dafür zuständig sind, nationale Behörden der Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, dass in den Mitgliedstaaten, die bei der Ausschöpfung der Mittel der ESI-Fonds im Rückstand sind, die kohäsionspolitischen Mittel besser genutzt werden;
27. hebt die Bedeutung des Programms zur Unterstützung von Reformen hervor und spricht sich für seine Stärkung im kommenden Programmplanungszeitraum aus, indem seine Funktion als Wegbereiter und nicht nur als technischer Unterstützer klar bestimmt wird, sowie für die Erhöhung seiner Wirksamkeit und Effizienz, ohne dass die gegenwärtig von der Kommission im MFR 2021–2027 vorgeschlagenen Beträge für den Kohäsionshaushalt gesenkt werden;
28. stellt fest, dass die EU zwar keine direkte rechtliche Zuständigkeit im Verwaltungsbereich hat, dass von ihr jedoch positive Impulse für die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausgehen und sie insbesondere mittelbar durch die Festlegung von Verwaltungsstandards im gemeinschaftlichen Besitzstand, durch die Ermöglichung des Austauschs über bewährte Verfahren in der gesamten Union sowie durch die Bereitstellung von Haushaltsinstrumenten zur Unterstützung und Förderung der Reform der öffentlichen Verwaltung mittels der Stärkung der Verwaltungskapazitäten, der Erhöhung der Effizienz der Verwaltungen und der Förderung von Innovationen im öffentlichen Sektor dabei eine Rolle spielt;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Studie mit dem Titel „Public Sector Reform: How the EU budget is used to encourage it“ (Reform des öffentlichen Sektors: der Beitrag des EU-Haushalts), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung D – Haushaltsfragen, 2016.
Europäisches Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN), Thematic Network on Public Administration and Governance (PAG, thematisches Netz für öffentliche Verwaltung und Staatsführung) und andere Plattformen und Netze mit besonderem Schwerpunkt auf den Bereichen Justiz, Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Vergabe öffentlicher Aufträge usw.
Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sondergesandten für die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union (2018/2155(INI))
– unter Hinweis auf den internationalen rechtlichen Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, der in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahr 1966, in der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 1981, in Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den Artikeln 10, 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird,
– unter Hinweis auf die Bemerkung Nr. 22 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. Juli 1993 zu Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 und die Resolution 16/18 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 12. April 2011 zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Anwendung von Gewalt aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2 und 21,
– unter Hinweis auf Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die am 25. Juni 2012 vom Rat angenommen wurden, sowie den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 24. Juni 2013 zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit(2), vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(3) und vom 14. Dezember 2017 zur Lage der Rohingya(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Der neue Ansatz der EU in Bezug auf die Menschenrechte und Demokratie – Bewertung der Maßnahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) seit seiner Einrichtung“(5), insbesondere die Ziffern 27 und 28,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016(6) und 23. November 2017(7) zu dem Jahresbericht 2015 bzw. 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sowie in Bezug auf 2015 insbesondere auf Ziffer 14 der Entschließung von 2016 und in Bezug auf 2016 insbesondere auf Ziffer 8 der Entschließung von 2017,
– unter Hinweis auf den am 5. Oktober 2012 vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte veröffentlichten Aktionsplan von Rabat über das Verbot des Eintretens für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird,
– unter Hinweis auf das Mandat des Sonderbeauftragten für die Förderung von Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit außerhalb der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte(8),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit und auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „Tool-box – A rights-based approach encompassing all human rights for EU development cooperation“ (Toolbox – Ein rechtebasierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit der EU) (SWD(2014)0152),
– unter Hinweis darauf, dass dem saudi-arabischen Blogger und Aktivisten Raif Badawi 2015 für seine bemerkenswerten Bemühungen um die Förderung einer offenen Debatte über Religion und Politik in seinem Land der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde, und unter Hinweis auf seine anhaltende Inhaftierung, nachdem er für die angebliche „Beleidigung des Islam“ zu 10 Jahren Haft, 1 000 Peitschenhieben und einer hohen Geldstrafe verurteilt wurde,
– unter Hinweis auf den Fall der pakistanischen Christin Asia Bibi, die inhaftiert und wegen Gotteslästerung zum Tode verurteilt wurde, und ihren vor Kurzem erfolgten Freispruch;
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0449/2018),
A. in der Erwägung, dass die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, die im EU-Rahmen und in dieser Entschließung allgemein als Religions- und Weltanschauungsfreiheit bezeichnet wird, gemäß grundlegenden internationalen und europäischen Dokumenten, zu denen auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören, ein allen Menschen naturgegebenes Menschenrecht und für jeden Einzelnen gleichermaßen geltendes Grundrecht ist, das keiner Art von Diskriminierung unterliegen darf; in der Erwägung, dass jeder Mensch das Recht auf Achtung aller Menschenrechte hat, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Fähigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder religiöser Überzeugungen bzw. des Nichtvertretens religiöser Überzeugungen; in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre Entstehung maßgebend waren; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags auf Gesellschaften gründet, die sich durch Pluralismus und Toleranz auszeichnen;
B. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat in Europa und weltweit ein wesentlicher verfassungsrechtlicher Grundsatz ist;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament Säkularismus als eine strenge Trennung zwischen religiösen und politischen Instanzen definiert, was bedeutet, dass jegliche religiöse Einmischung in die Arbeitsweise staatlicher Institutionen und jede öffentliche Einmischung in religiöse Angelegenheiten abzulehnen ist, es sei denn, dass sie dazu dient, die Vorschriften über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (sowie die Achtung der Freiheit von anderen) zu wahren und für alle Menschen (Gläubige, Agnostiker und Atheisten) im gleichen Maße Gewissensfreiheit sicherzustellen;
D. in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit das Recht des Einzelnen umfasst, seine Weltanschauung zu wählen, keiner Weltanschauung anzuhängen, seine Religion und Überzeugungen ohne Beschränkungen zu wechseln oder aufzugeben, die Religion oder Weltanschauung seiner Wahl einzeln oder gemeinsam mit anderen privat oder öffentlich zu praktizieren und zu bekennen und die Gedanken- und Gewissensfreiheit entsprechend auszuüben; in der Erwägung, dass die Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Riten, Bräuche und Unterricht bekannt und die Gedanken- und Gewissensfreiheit entsprechend ausgeübt werden kann; in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit das Recht der Glaubensgemeinschaften und der Gemeinschaften Nichtgläubiger, ihre Gesinnung beizubehalten, sie aufzugeben und ihr entsprechend zu handeln, und die Berechtigung der religiösen, säkularen und nichtkonfessionellen Organisationen, über anerkannte Rechtspersönlichkeit zu verfügen, umfasst; in der Erwägung, dass der Schutz von Personen, unabhängig davon, welcher Religion sie anhängen bzw. ob sie einer Religion anhängen, und die wirkungsvolle Bekämpfung von Verstößen gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, wie beispielsweise Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass die Menschen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gleichberechtigt ausüben können;
E. in der Erwägung, dass auch theistische, nichttheistische und atheistische Weltanschauungen sowie das Recht, sich zu keiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nach Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geschützt sind; in der Erwägung, dass einer oder keiner Religion oder Weltanschauung anzuhängen, ein absolutes Recht ist, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf;
F. in der Erwägung, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar sind, sich einander bedingen und einen Sinnzusammenhang bilden; in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit Aspekte zahlreicher weiterer Menschenrechte und Grundfreiheiten wie des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umfasst sowie von diesen Aspekten abhängig ist und dass ihnen zusammen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zukommt;
G. in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit dort enden muss, wo durch ihre Ausübung die Rechte und Freiheiten anderer verletzt würden, und in der Erwägung, dass das Praktizieren einer Religion oder die Vertretung einer Überzeugung nie und unter keinem Vorwand Gewaltextremismus oder Verstümmelung rechtfertigen kann und auch kein Freibrief für Handlungen sein kann, die die jedem Einzelnen innewohnende Würde verletzen;
H. in der Erwägung, dass die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unmittelbar zu Demokratie, Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verbreitet sind, Menschen in allen Teilen der Welt betreffen, in die Würde des Lebens des Menschen eingreifen, Intoleranz hervorrufen bzw. verstärken und häufig frühe Indikatoren für potenzielle Gewalt und Konflikte sind; in der Erwägung, dass die Staaten mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um Gewalttaten gegen Personen aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung bzw. deren Androhung zu verhüten, zu untersuchen und zu ahnden, sowie für Rechenschaftspflicht sorgen müssen, wenn es zu derartigen Verstößen kommt;
I. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenwürde als einige der Grundsätze, von denen sie sich in ihrer Außenpolitik leiten lässt, fördert und verteidigt;
J. in der Erwägung, dass in vielen Ländern von Regierungen und Gesellschaften ausgehende religiöse Beschränkungen und Feindseligkeiten immer noch andauern; in der Erwägung, dass bestimmte religiöse Minderheiten verstärkt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure bedroht und von ihnen verfolgt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit einsetzen, weltweit zunehmend bedroht und angegriffen werden;
K. in der Erwägung, dass der Rat im Juni 2013 in dem Bestreben, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Rahmen der Außenpolitik der EU voranzubringen, die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit angenommen hat und die Kommission im Mai 2016 den ersten Sonderbeauftragten für die Förderung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit außerhalb der EU für ein Mandat von einem Jahr ernannt hat, das seitdem zweimal, d. h. einmal jährlich, verlängert wurde;
L. in der Erwägung, dass die EU die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf internationaler Ebene und in multilateralen Foren fördert, insbesondere indem sie bei thematischen Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine führende Rolle übernimmt und das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterstützt sowie mit ihm zusammenarbeitet, aber auch durch die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Drittländern;
M. in der Erwägung, dass die Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – unter anderem durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft für den Schutz der Rechte von gläubigen und nicht gläubigen Menschen und insbesondere von Personen, die religiösen oder weltanschaulichen Minderheiten angehören, die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern, die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung und die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs – eine Priorität für die Finanzierung durch das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) für den Zeitraum 2014–2020 ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und durch Finanzierungsinstrumente der EU wie das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Stabilitäts- und Friedensinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe ebenfalls Projekte unterstützt werden, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit förderlich sind;
1. betont, dass die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung, die im EU-Rahmen und in dieser Entschließung allgemein als Religions- und Weltanschauungsfreiheit bezeichnet wird, ein universelles Menschenrecht, ein Wert der EU und eine wichtige und unbestreitbare Säule der Würde ist und sich erheblich auf alle Menschen und ihre persönliche Würde und Entwicklung sowie die Gesellschaften auswirkt; betont, dass dem Einzelnen die Freiheit gewährt werden muss, sein persönliches Leben nach eigener Überzeugung zu gestalten; betont, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Rechte umfasst, nicht zu glauben, theistische, nichttheistische, agnostische oder atheistische Ansichten zu vertreten und sich vom Glauben abzuwenden; bekräftigt, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Einklang mit Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den im EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Werten der Europäischen Union von allen Akteuren angemessen geschützt, gefördert und gewahrt werden muss und im Wege des interreligiösen und interkulturellen Dialogs voranzubringen ist; hebt hervor, dass die Staaten verpflichtet sind, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sicherzustellen und alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung gleich zu behandeln, um friedliche, demokratische und pluralistische Gesellschaften aufrechtzuerhalten, in denen die Vielfalt und unterschiedliche Weltanschauungen geachtet werden;
2. bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Tatsache, dass in den letzten Jahren weltweit ein dramatischer Anstieg der Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verzeichnen war und die Verfolgung von Gläubigen und Nichtgläubigen erheblich zugenommen hat; verurteilt, dass religiöse Angelegenheiten für politische Zwecke instrumentalisiert werden und aufgrund von Meinungen, Gewissensentscheidungen, der Religion oder Weltanschauung Gewalt gegen Einzelpersonen oder Gruppen verübt wird und sie schikaniert und sozialem Druck ausgesetzt werden; verurteilt, dass ethnische und religiöse Gruppen, Nichtgläubige, Atheisten und weitere Minderheiten verfolgt und angegriffen werden, und verurteilt ferner die Verfolgung von Frauen und Mädchen sowie die Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung; verurteilt Zwangskonvertierungen und schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Zwangsehen und weitere Praktiken, die mit einem Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung in Zusammenhang stehen oder als solches wahrgenommen werden, und fordert, dass die für diese Verstöße Verantwortlichen umgehend zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit häufig die Ursache für Kriege und weitere Formen bewaffneter Konflikte sind oder diese zunehmend verschärfen, was Verstöße gegen das humanitäre Recht zur Folge hat, darunter Massenmorde und Völkermord; betont, dass Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Demokratie schwächen, die Entwicklung behindern und sich negativ auf die Wahrnehmung weiterer Grundrechte und Grundfreiheiten auswirken; betont, dass dies die internationale Gemeinschaft sowie die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Entschlossenheit zu bekräftigen und ihre Maßnahmen zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle Menschen zu verstärken;
3. betont, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten in Artikel 21 EUV verpflichtet haben, die Achtung der Menschenrechte – als einen der Grundsätze, von denen sich die EU in ihrer Außenpolitik leiten lässt – zu fördern; begrüßt nachdrücklich, dass die Förderung und der Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch die Leitlinien der EU von 2013 in die Außenpolitik und das auswärtige Handeln der EU einbezogen werden, und fordert unter diesem Aspekt, dass die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Umsetzung der Leitlinien weiter intensiviert werden;
4. betont, dass die EU gemäß Artikel 17 AEUV verpflichtet ist, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den Kirchen sowie mit religiösen und weltanschaulichen Organisationen zu pflegen; hebt hervor, dass sich diese Dialoge auf die Achtung weiterer Menschenrechte auswirken; betont, dass einige internationale Partner der EU auf diese interreligiösen und interkulturellen Dialoge oft mit einer größeren Offenheit reagieren und dass diese Dialoge einen Ausgangspunkt für Fortschritte in anderen Bereichen bilden;
5. betont, dass es wichtig ist, Kontakt zu Nichtgläubigen in Ländern aufzunehmen, in denen sich Nichtgläubige nicht organisieren können und die Versammlungsfreiheit nicht nutzen können;
Strategie der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen der internationalen Beziehungen und der internationalen Zusammenarbeit
6. begrüßt, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in den letzten Jahren im Rahmen der Außenpolitik und des auswärtigen Handels der EU verstärkt gefördert wurde, insbesondere durch die Globale Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019; begrüßt, dass diese Verbesserung mit einem verstärkten Engagement zahlreicher Partnerländer für die Einhaltung der Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte einhergeht;
7. nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident der Kommission im Jahr 2016 auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 reagiert und das Amt des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union geschaffen hat; vertritt die Auffassung, dass die Ernennung des Sonderbeauftragten ein wichtiger Schritt nach vorn war und mit ihr eindeutig anerkannt wurde, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit Teil der Menschenrechtsagenda im Rahmen der EU-Außenpolitik und der Maßnahmen der EU im Außenbereich – sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene – sowie ein wichtiger Teil der Entwicklungszusammenarbeit ist; legt dem Sonderbeauftragten nahe, sich weiterhin mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte über das Thema, einschließlich der Förderung der EU-Leitlinien, auszutauschen, sowie auch künftig mit ihm zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass sich die jeweiligen Maßnahmen weiterhin ergänzen; begrüßt, dass das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung und die GD DEVCO den Sonderbeauftragten aktiv unterstützen;
8. betont, dass die Bemühungen um die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und intra- und interreligiöse Dialoge sowie von Dialogen zwischen den Weltanschauungen und Kulturen mit der Prävention des religiösen Extremismus verknüpft werden müssen, damit sich diese Bereiche ergänzen und gegenseitig verstärken und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Welt gewahrt wird, insbesondere in den Nachbarländern und weiteren Ländern, mit denen die EU besondere Beziehungen unterhält; betont, dass auch nicht konfessionelle, humanistische und säkulare Organisationen eine zentrale Rolle bei der Prävention des religiösen Extremismus spielen;
9. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit, um die Verfolgung von Minderheiten aufgrund von Meinungen, Gewissensentscheidungen, der Religion oder Weltanschauung zu verhindern, die Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander in durch Vielfalt geprägten Gesellschaften zu schaffen und den ständigen Dialog zwischen führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und religiösen Akteuren, Wissenschaftlern, Kirchen und weiteren religiösen Organisationen, Gruppen von Nichtgläubigen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Menschenrechtsverteidigern, Frauenrechts- und Jugendorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft und den Medien sicherzustellen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die EU-Delegationen auf, zusammen mit ihren unterschiedlichen Gesprächspartnern eine Reihe gemeinsamer Ziele zu ermitteln, um die Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch Menschenrechtsdialoge voranzubringen;
10. ist der Ansicht, dass durch mangelnde Religionskompetenz sowie die mangelnde Kenntnis und Anerkennung der Rolle, die Religionen für einen großen Teil der Menschheit spielen, Vorurteile und Stereotype geschürt werden, die dazu beitragen, dass es zu mehr Spannungen, Missverständnissen und respektloser und unfairer Behandlung im Zusammenhang mit den Einstellungen und Verhaltensweisen großer Teile der Bevölkerung kommt; hebt den Stellenwert von Bildung hervor, wenn es darum geht, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit weltweit zu erhalten und auszubauen und Intoleranz zu bekämpfen; fordert diejenigen, die führende Positionen bei den Kommunikationsmedien und sozialen Medien innehaben, auf, unter Vermeidung von Vorurteilen und Stereotypen gegenüber Religionen und Gläubigen einen positiven und respektvollen Beitrag zu öffentlichen Debatten zu leisten und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, wie in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgeschrieben, in verantwortungsvoller Weise auszuüben;
11. bedauert, dass in einigen Ländern Strafgesetze gelten, durchgesetzt werden oder eingeführt werden sollen, nach denen für Blasphemie, Konvertierung oder Abfall vom Glauben Strafen, auch die Todesstrafe, vorgesehen sind; bedauert, dass mit diesen Gesetzen im Allgemeinen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt werden sollen und sie oft zur Unterdrückung von Minderheiten sowie zur politischen Unterdrückung verwendet werden; weist ferner auf die Lage in einigen weiteren Ländern hin, die von Konflikten betroffen oder gefährdet sind, bei denen religiöse Angelegenheiten eine Ursache sind oder instrumentalisiert werden; fordert die EU auf, ihr politisches Engagement zu erhöhen und in ihrer Außenpolitik Bemühungen in Bezug auf alle betroffenen Länder zu einer vorrangigen Aufgabe zu machen mit dem Ziel, dass derartige diskriminierende Gesetze abgeschafft werden und der Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und den Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft aufgrund der Religion ein Ende gesetzt wird; fordert die EU nachdrücklich auf, in alle Verhandlungen, die im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen mit Drittländern geführt werden, einen Menschenrechtsdialog aufzunehmen, der die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst;
12. verurteilt die anhaltende Inhaftierung des Trägers des Sacharow-Preises Raif Badawi im Anschluss an einen rechtswidrigen Prozess und fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens nachdrücklich auf, ihn umgehend bedingungslos freizulassen;
13. fordert die staatlichen Stellen Pakistans auf, für die Sicherheit von Asia Bibi und ihrer Familie zu sorgen;
Der Sonderbeauftragte für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union
14. begrüßt, dass der Sonderbeauftragte wirksame Arbeitsnetze in der Kommission sowie im Rahmen der Beziehungen zum Rat, zum Europäischen Parlament und zu anderen Akteuren aufgebaut hat; fordert den Sonderbeauftragten auf, jährlich über die bereisten Länder und seine thematischen Prioritäten zu berichten;
15. fordert den Rat und die Kommission auf, im Zuge der Verlängerung seines Mandats eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Amts des Sonderbeauftragten vorzunehmen; fordert den Rat und die Kommission auf, das institutionelle Mandat sowie die institutionelle Funktion und die institutionellen Aufgaben des Sonderbeauftragten ausgehend von dieser Bewertung angemessen zu unterstützen, indem die Möglichkeit einer Amtszeit von mehreren Jahren, die einer jährlichen Überprüfung unterliegt, geprüft wird und in allen einschlägigen Institutionen der EU Arbeitsnetze aufgebaut werden;
16. betont, dass bei den Aufgaben des Sonderbeauftragten der Schwerpunkt auf die Förderung der Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung und der Rechte, nicht zu glauben, sich vom Glauben abzuwenden und atheistische Ansichten zu vertreten, gelegt werden sollte, wobei auch der Lage von gefährdeten Nichtgläubigen Aufmerksamkeit zu widmen ist; empfiehlt, dass die Rolle des Sonderbeauftragten beispielsweise folgende Zuständigkeiten umfasst: er verbessert die Sichtbarkeit, Wirksamkeit, Kohärenz und Rechenschaftspflicht der von der Europäischen Union außerhalb der EU verfolgten Politik im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; er legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission einen jährlichen Fortschrittbericht und einen umfassenden Bericht über die Umsetzung seines Mandats an dessen Ende vor, und er arbeitet eng mit der Gruppe „Menschenrechte“ des Rates zusammen;
17. lobt die Arbeit des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, auch im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; betont, dass es bei der Schaffung der institutionellen Mandate wichtig ist, dass es bei den Aufgaben und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragen für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union und des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte nicht zu Überschneidungen kommt;
18. stellt fest, dass in letzter Zeit eine Reihe von Mitgliedstaaten neue verantwortungsvolle Positionen für die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschaffen haben, deren Inhaber eine mit dem Sonderbeauftragten vergleichbare Funktion haben; betont, dass ein kohärenter Ansatz verfolgt werden muss, der die Rechte aller Religionsgemeinschaften und der Nichtgläubigen umfasst; fordert, dass der Sonderbeauftragte und die für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb ihres Landes zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten sowie die Ratsgruppe „Menschenrechte“ und das Europäische Parlament zusammenarbeiten; fordert, dass die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten verstärkt zusammenarbeiten und gemeinsame und wechselseitige Bemühungen unternehmen, damit bei der Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU beständig mit einer Stimme gesprochen wird und Gemeinschaften und Einzelpersonen, die mit Verletzungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit konfrontiert sind, unterstützt werden;
19. empfiehlt, dass die Möglichkeit geprüft wird, eine informelle beratende Arbeitsgruppe einzurichten, der Vertreter der im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit tätigen und sonstigen einschlägigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Vertreter des Europäischen Parlaments sowie Sachverständige, Wissenschaftler und Vertreter der Zivilgesellschaft, unter anderem von Kirchen, religiösen Organisationen und nichtkonfessionellen Organisationen, angehören;
20. empfiehlt, dass der Sonderbeauftragte die Zusammenarbeit mit Amtskollegen außerhalb der EU weiter ausbaut, insbesondere indem er mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen, insbesondere dem Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, eng zusammenarbeitet und ihre Arbeit unterstützt sowie die Möglichkeit gemeinsamer Initiativen der EU und der Vereinten Nationen prüft, mit denen die Diskriminierung von religiösen Gruppen und Minderheiten sowie Nichtgläubigen und Menschen, die die Religion wechseln oder sich zu einer Religion kritisch äußern oder sie aufgeben, bekämpft werden kann, wobei auch gemeinsame Vorschläge für die Beendigung dieser Diskriminierung formuliert werden sollten; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, einen offiziellen internationalen Tag unter Leitung der Vereinten Nationen zum Gedenken an die Opfer und Überlebenden religiöser Verfolgung einzuführen;
Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
21. vertritt die Auffassung, dass die Leitlinien der EU eine Reihe eindeutiger politischer Vorgaben, Grundsätze, Normen und Themen für vorrangige Maßnahmen sowie ein Instrumentarium für die Überwachung, Bewertung, Berichterstattung und Demarchen von EU-Vertretern in Drittländern enthalten, die sie zu einem soliden strategischen Ansatz machen, mit dessen Hilfe die EU und ihre Mitgliedstaaten wirksam zur Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit außerhalb der EU beitragen können;
22. fordert, dass die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umgehend wirksam umgesetzt werden, um den Einfluss der EU bei der weltweiten Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu erhöhen; betont, dass es für ein besseres Verständnis, was die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Außenpolitik und der internationalen Zusammenarbeit der EU betrifft, entscheidend ist, zu verstehen, wie Gesellschaften durch Vorstellungen, Religionen und weitere kulturelle und weltanschauliche Ausprägungen, einschließlich des Nichtglaubens, geformt und beeinflusst werden können; fordert, dass ein ebenso großes Augenmerk auf die Lage von Nichtgläubigen, Atheisten und Apostaten gerichtet wird, die verfolgt und diskriminiert werden sowie Gewalt erfahren;
23. fordert, dass das Wissen über die Religions- und Weltanschauungsfreiheit erweitert wird, und begrüßt unter diesem Aspekt die bisherigen Bemühungen des EAD und der Kommission, für EU-Beamte und nationale Diplomaten Schulungen in den Bereichen Religions- und Weltanschauungskompetenz und Geschichte von Religionen und Weltanschauungen sowie zur Lage religiöser Minderheiten und Nichtgläubiger unter Achtung der Grundsätze des Pluralismus und der Neutralität anzubieten; betont jedoch, dass umfassendere und systematischere Schulungsprogramme durchgeführt werden müssen, durch die das Bewusstsein der Beamten und Diplomaten der EU und der Mitgliedstaaten für die Leitlinien der EU geschärft wird und die Nutzung der Leitlinien durch diesen Personenkreis sowie die Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten verstärkt werden; empfiehlt, dass akademische Kreise, Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiöse Vereinigungen in ihrer gesamten Vielfalt sowie nichtkonfessionelle Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft in diesen Schulungsprozess einbezogen werden; fordert die Kommission und den Rat auf, angemessene Ressourcen für solche Schulungsprogramme bereitzustellen;
24. fordert die Kommission und den EAD auf, sicherzustellen, dass ein eigenes Kapitel über die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in die Jahresberichte der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen wird und Fortschrittsberichte zur Umsetzung der Leitlinien der EU verfasst werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln sind; weist darauf hin, dass in den Leitlinien der EU vorgesehen ist, dass deren Umsetzung nach Ablauf von drei Jahren durch die Gruppe „Menschenrechte“ evaluiert wird, und dass bislang keine derartige Evaluierung übermittelt oder veröffentlicht wurde; fordert, dass die Evaluierung umgehend veröffentlicht wird; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Evaluierung bewährte Verfahren hervorgehoben und Bereiche aufgezeigt werden sollten, in denen Verbesserungsbedarf besteht, sowie konkrete Empfehlungen zur Umsetzung gemäß einem festgelegten Zeitplan und festgelegten Etappenzielen abgegeben werden sollten, die einer regelmäßigen jährlichen Evaluierung unterzogen werden; fordert, dass die Evaluierung in die Jahresberichte der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt aufgenommen wird;
25. hebt die Zuständigkeiten der Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen in allen EU-Delegationen und bei allen GSVP-Missionen hervor, auch im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; fordert, dass diesen Delegationen und Missionen angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit verrichten können, d. h. besorgniserregende Situationen bei den Menschenrechten, auch mit Blick auf die Achtung der Religions- Weltanschauungsfreiheit, in Drittländern beobachten und bewerten und entsprechend Bericht erstatten können;
26. verweist auf den Stellenwert der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie, mit denen die EU-Maßnahmen auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten werden; fordert, dass angemessene Aufmerksamkeit auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gerichtet wird, wobei Vorgaben für die Maßnahmen der EU festgelegt werden, damit diese Angelegenheiten im Rahmen der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie bewältigt werden können, wann immer die Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gefährdet ist; fordert erneut, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zum Inhalt der Länderstrategien für Menschenrechte und Demokratie erhalten;
Maßnahmen der EU zur Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in multilateralen Foren
27. begrüßt die Anstrengungen der EU zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in multilateralen Foren, insbesondere in den Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE, sowie im Rahmen der Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit; befürwortet unter diesem Aspekt die Zusammenarbeit der EU mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte; empfiehlt, dass die EU ihre Praxis fortsetzt und bei Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine führende Rolle übernimmt und Bemühungen unternimmt, Bündnisse mit Drittländern und internationalen Organisationen zu schließen und gemeinsame Standpunkte zu vertreten; fordert die EU und die Organisation für Islamische Zusammenarbeit auf, zu prüfen, ob im Rahmen der Vereinten Nationen eine gemeinsame Resolution zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit erarbeitet werden sollte;
Finanzierungsinstrumente der EU
28. bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als eine der Prioritäten des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eingestuft wird; stellt fest, dass seit der Annahme der Leitlinien der EU mehr Mittel des EIDHR für Projekte im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bereitgestellt wurden; fordert die Kommission und den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die diplomatischen Bemühungen der EU um die Förderung der Menschenrechte, darunter die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Projekte, die durch das EIDHR gefördert werden, sich gegenseitig verstärken, und bei der Mittelvergabe die Grundsätze des Pluralismus, der Neutralität und der Fairness zu achten; betont, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch durch andere Instrumente als die auf die Menschenrechte ausgerichteten Fonds unterstützt werden kann, unter anderem durch Instrumente für Konfliktverhütung oder Kultur und Bildung; fordert die Kommission und den Rat auf, auch im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 ausreichend Mittel für durch die Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen geförderte Projekte, die im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit stehen, vorzusehen; fordert, dass das EIDHR mit den Mitteln ausgestattet wird, die erforderlich sind, um den Schutz oder die Ermöglichung der Ausreise von Freidenkern und Menschenrechtsverteidigern zu finanzieren, die in ihren Herkunftsländern bedroht oder verfolgt werden;
29. fordert Bemühungen um Transparenz bei der Mittelvergabe und verlangt, dass die Mittelverwendung durch die Religionsgemeinschaften und im Rahmen ihrer Aktivitäten überwacht wird;
30. betont, dass in Bezug auf die Politik der EU in den Bereichen Frieden, Sicherheit und Konfliktverhütung sowie Entwicklung und Zusammenarbeit Herausforderungen zu bewältigen sind, für die – unter Beteiligung u. a. von Kirchen, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften, akademischen Kreisen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften und Vereinigungen sowie religiösen und nicht konfessionellen Organisationen als einem wichtigen Teil der Zivilgesellschaft – Lösungen erarbeitet werden können; stellt fest, dass es wichtig ist, die Vielfalt der Kirchen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften und Vereinigungen und religiösen und nichtkonfessionellen Organisationen zu berücksichtigen, die die tatsächliche Arbeit in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe für die und mit den Gemeinschaften leisten; fordert den Rat und die Kommission auf, sofern angezeigt die Ziele und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in die Programmplanung für die mit diesen Politikbereichen im Zusammenhang stehenden Finanzierungsinstrumente, namentlich für den Europäischen Entwicklungsfonds, das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Stabilitäts- und Friedensinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe, und jedes weitere Instrument, das nach 2020 in den einschlägigen Bereichen eingerichtet wird, einzubeziehen;
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31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 8, 10, 11, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 23 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter (00337/2016),
– unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, der den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 als Anlage beigefügt ist (07166/2011),
– unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere deren Artikel 14, der Diskriminierung untersagt,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Bericht des Unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Auswirkungen der Auslandsverschuldung und damit zusammenhängender internationaler finanzieller Verpflichtungen von Staaten auf den vollen Genuss aller Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, vom 15. Januar 2016 über illegale Finanzströme, Menschenrechte und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Final study on illicit financial flows, human rights and the 2030 Agenda for Sustainable Development“),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die darauffolgenden entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“, definiert, sowie auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Belém do Pará) von 1994,
– unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,
– unter Hinweis auf die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Gleichstellung der Geschlechter, und zwar unter anderem das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Übereinkommen (Nr. 156) über Arbeitnehmer mit Familienpflichten und das Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme des Zentrums für wirtschaftliche und soziale Rechte (Centre for Economic and Social Rights – CESR), der Alliance Sud, des Projekts „Global Justice Clinic“ der New York University School of Law, der NRO „Public Eye“ und des Tax Justice Network (Netz für Steuergerechtigkeit) an den CEDAW mit dem Titel „Swiss Responsibility for the Extraterritorial Impacts of Tax Abuse on Women’s Rights“ (Verantwortung der Schweiz für die extraterritorialen Auswirkungen von steuerlichem Missbrauch auf die Rechte der Frau), in dem die überproportionale steuerliche Belastung von Frauen, insbesondere von Frauen mit geringem Einkommen und Frauen in Entwicklungsländern, hervorgehoben wird, die durch den Verlust öffentlicher Einnahmen infolge von grenzüberschreitendem Steuermissbrauch verursacht wird,
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic Engagement for Gender Equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),
– unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020 der Kommission für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,
– unter Hinweis auf die Länderberichte der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters 2018,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2017 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Taxation Trends in the European Union – Data for the EU Member States, Iceland and Norway, 2018 Edition“ (Steuerentwicklungen in der Europäischen Union – Daten für die EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen, Ausgabe 2018),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. Mai 2018 mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit Blick auf die Verbesserung der Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und ein nachhaltiges und integratives Wachstum (die „Barcelona-Ziele“)“ (COM(2018)0273),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 18. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (COM(2018)0020),
– unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE),
– unter Hinweis auf den Bericht von UN Women mit dem Titel: „Progress of the world’s women 2015–2016. Transforming economies, realising rights“ (Fortschritte der Frauen in der Welt 2015–2016: Wirtschaftswandel und Durchsetzung von Rechten),
– unter Hinweis auf den Schlussbericht der Sachverständigengruppe des Europarats für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung (Gender Budgeting) aus dem Jahr 2005, in dem Gender Budgeting als geschlechtsspezifische Bewertung von Haushaltsplänen unter Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive auf sämtlichen Ebenen des Haushaltsprozesses und Umstrukturierung von Einnahmen und Ausgaben mit Blick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung definiert wird,
– unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Bringing transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union – I – Assessment of the magnitude of aggressive corporate tax planning“ (Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Europäischen Union – I – Bewertung des Ausmaßes aggressiver Körperschaftssteuerplanung),
– unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des CEDAW zu extraterritorialen Verpflichtungen in Bezug auf die geschlechtsspezifischen Auswirkungen illegaler Finanzströme und Steuervermeidung durch Unternehmen in der Schweiz aus dem Jahr 2016 und in Luxemburg aus dem Jahr 2018(1),
– unter Hinweis auf das Themenpapier des Instituts für Entwicklungsstudien aus dem Jahr 2016 mit dem Titel „Redistributing Unpaid Care Work – Why Tax Matters for Women’s Rights“ (Umverteilung unbezahlter Pflegearbeit – Warum Steuern für die Frauenrechte eine Rolle spielen),
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung C für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Parlaments vom April 2017 mit dem Titel „Gender equality and taxation in the European Union“ (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union),
– unter Hinweis auf den Bericht von UN Women vom April 2018 mit dem Titel „Gender, taxation and equality in developing countries“ (Geschlecht, Besteuerung und Gleichstellung in Entwicklungsländern),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der OECD über die Umsetzung der geschlechtsbezogenen Empfehlungen der OECD (Juni 2017) und auf die Steuer- und Sozialleistungsmodelle der OECD aus dem Jahr 2015,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(6),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(7),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0416/2018),
A. in der Erwägung, dass in den Artikeln 2 und 3 EUV die Nichtdiskriminierung und die Gleichstellung von Frauen und Männern als zwei der zentralen Werte und Ziele, auf die sich die Union gründet, anerkannt werden; in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechte und Grundsätze enthält, die sich auf das Verbot direkter und indirekter Diskriminierung (Artikel 21 Absatz 1) und die Gleichstellung von Frauen und Männern (Artikel 23) beziehen; in der Erwägung, dass die in der Charta verankerten Rechte für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union (Artikel 51) unmittelbar von Belang sind;
B. in der Erwägung, dass Frauen in der gesamten Europäischen Union auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor unterrepräsentiert sind, da ihre Beschäftigungsquote insgesamt immer noch fast 12 % niedriger ist als die der Männer; in der Erwägung, dass 31,5 % der berufstätigen Frauen in der Union einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, während der Anteil bei den Männern bei 8,2 % liegt;
C. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles und die Reduzierung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles, das im europäischen Durchschnitt fast 40 % beträgt und auf die kumulierten Ungleichheiten im Laufe des Lebens einer Frau und Phasen von Nichterwerbstätigkeit zurückzuführen ist, von größter Bedeutung sind;
D. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Union gegenwärtig 16 % beträgt und dass dies bedeutet, dass der Stundenlohn von Frauen in der Union in sämtlichen Wirtschaftsbereichen im Durchschnitt 16 % niedriger ist als jener der Männer;
E. in der Erwägung, dass die kumulative Wirkung der zahlreichen Diskrepanzen auf Frauen (geschlechtsspezifisches Lohn- und Beschäftigungsgefälle, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit Kinderbetreuung sowie Vollzeit- gegenüber Teilzeitbeschäftigung) erheblich zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle beiträgt und Frauen somit stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was sich wiederum negativ auf ihre Kinder und Familien auswirkt;
F. in der Erwägung, dass im Rahmen der Aktionsplattform von Peking hervorgehoben wird, dass die verschiedenen Maßnahmen und Programme, auch jene im Steuerbereich, aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu prüfen und gegebenenfalls dahingehend anzupassen sind, dass hinsichtlich produktiver Ressourcen, des Wohlstands, der Chancen, des Einkommens und der Dienstleistungen eine gerechtere Verteilung gefördert wird;
G. in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) Familien auf den Grundsätzen der Gleichheit, der Gerechtigkeit und der Selbstverwirklichung eines jeden Mitglieds beruhen müssen und Frauen auch im Steuerrecht Männern gleichgestellt sein müssen und damit als Individuen und autonome Bürgerinnen und nicht als von Männern abhängig behandelt werden;
H. in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten als Unterzeichner des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet haben, möglichst viele Ressourcen zu mobilisieren, damit für die schrittweise Durchsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte Mittel zur Verfügung stehen;
I. in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Einkommensteuer, durch die Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und betrieblicher Altersvorsorge sowie im Hinblick auf die entsprechenden Bedingungen indirekt benachteiligt werden, möglicherweise gegen Artikel 14 der Richtlinie 2006/54/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen(9);
J. in der Erwägung, dass in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic Engagement for Gender Equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) zwar Schlüsselbereiche für die Gleichstellung der Geschlechter, darunter die Steuerpolitik, aufgezeigt werden, jedoch keine verbindlichen Vorschriften oder eine Aufforderung zur Verpflichtung zum Gender Mainstreaming auf der Ebene der Mitgliedstaaten enthalten sind;
K. in der Erwägung, dass der Steuerpolitik implizite oder explizite geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte anhaften können; in der Erwägung, dass bei einem expliziten Verzerrungseffekt Steuervorschriften in unterschiedlicher Weise auf Männer bzw. Frauen ausgerichtet sind und bei einem impliziten Verzerrungseffekt die jeweiligen Vorschriften eigentlich für alle in gleicher Weise gelten, tatsächlich jedoch eine Diskriminierung vorliegt, da die jeweilige Maßnahme mit Verhaltensmustern bzw. Einkommensstrukturen im Zusammenhang steht, wodurch sie sich je nach Geschlecht unterschiedlich auswirkt; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten Steuervorschriften, bei denen explizit zwischen Männern und Frauen unterschieden wird, abgeschafft haben, implizite Verzerrungseffekte mit Bezug zu Steuern jedoch nach wie vor in der gesamten Union weit verbreitet sind, da die Steuervorschriften mit den sozioökonomischen Gegebenheiten im Zusammenhang stehen;
L. in der Erwägung, dass sich die politische Entscheidung zur Erhöhung und Umverteilung der Einnahmen in unverhältnismäßiger Weise auf die Einkommen und die wirtschaftliche Sicherheit von Frauen auswirken können und dadurch ihr Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen eingeschränkt werden kann, wodurch ihre Fähigkeit zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte und zu Fortschritten im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter eingeschränkt wird;
M. in der Erwägung, dass dadurch, dass die Steuerpolitik auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten keine geschlechtsspezifische Perspektive umfasst, die bestehende geschlechtsspezifische Diskrepanz (u. a. bei der Beschäftigung, den Einkommen, unbezahlter Arbeit, Renten, Armut oder Vermögen) verstärkt wird, negative Anreize für Frauen im Hinblick auf das Eintreten in den sowie den Verbleib im Arbeitsmarkt geschaffen und klassische Geschlechterrollen und Stereotype reproduziert werden;
N. in der Erwägung, dass die Konzipierung der Steuerpolitik wesentlicher Bestandteil der Strategie Europa 2020 ist; in der Erwägung, dass die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiterhin den wichtigsten Schwerpunkt des Europäischen Semesters darstellt, und in der Erwägung, dass in Prioritäten und Empfehlungen, insbesondere jenen mit Bezug zur Besteuerung, geschlechtsspezifische Aspekte oftmals nicht berücksichtigt werden;
O. in der Erwägung, dass Veränderungen hin zu degressiven Steuern bei der Besteuerung von Arbeit, der Unternehmen, des Verbrauchs und der Vermögen, die in den vergangenen Jahrzehnten in allen Mitgliedstaaten beobachtet wurden, eine Schwächung der Umverteilungsfunktion der Steuersysteme zur Folge hatten und den Trend der zunehmenden Einkommensungleichheit unterstützt haben; in der Erwägung, dass durch diese strukturelle Veränderung der Besteuerung die Steuerlast hin zu einkommensschwachen Gruppen und daher insbesondere hin zu Frauen verschoben wurde – und zwar aufgrund der ungleichen Einkommensverteilung zwischen Frauen und Männern, des kleinen Anteils von Frauen unter den Spitzenverdienern, des überdurchschnittlich hohen Verbrauchs an grundlegenden Gütern und Dienstleistungen bei den Frauen und des vergleichsweise hohen Anteils der Erwerbseinkommen und des niedrigen Anteils der Kapitalerträge bei den Gesamteinkommen der Frauen(10);
P. in der Erwägung, dass Frauen insbesondere deshalb unter wirtschaftlichen Ungleichheiten leiden können, weil das Einkommen zwischen Frauen und Männern ungleich verteilt ist, nur ein kleiner Anteil von Frauen zu den Spitzenverdienern zählt und sich das Gesamteinkommen der Frauen zu einem vergleichsweise hohen Anteil aus Erwerbseinkommen und zu einem kleinen Anteil aus Kapitalerträgen zusammensetzt(11);
Q. in der Erwägung, dass die durchschnittlichen Körperschaftsteuersätze seit den 1980er Jahren drastisch gesunken sind – von über 40 % auf 21,9 % im Jahr 2018 – und im Gegensatz dazu der Verbrauchsteuersatz (bei dem die MwSt einen großen Anteil ausmacht) seit 2009 gestiegen ist und 2016 20,6 % erreicht hat(12);
R. in der Erwägung, dass der Bedeutung der unbezahlten Pflege- und Hausarbeit mit der aktuellen makroökonomischen Politik besser Rechnung getragen werden sollte, und in der Erwägung, dass 80 % sämtlicher Pflegearbeiten in der Union nachweislich durch unbezahlte informelle Pflegekräfte erbracht werden, von denen wiederum 75 % Frauen sind; in der Erwägung, dass sich bestimmte steuerpolitische Maßnahmen, unterfinanzierte öffentliche Dienste und der Zugang zu Sozialleistungen in unverhältnismäßiger Weise auf einkommensschwache Gruppen und insbesondere auf Frauen auswirken, zumal sie oftmals und normalerweise ohne Vergütung die bei Betreuung, Erziehung und anderen Arten der Unterstützung der Familie bestehenden Lücken schließen, wodurch sich die unverhältnismäßig hohe Verantwortung der Frauen in Bezug auf die Betreuung weiter verfestigt; in der Erwägung, dass es die ärmsten und schutzbedürftigsten Frauen in den EU-Mitgliedstaaten sind, die sich der doppelten Belastung durch informelle Pflegearbeit und schlecht bezahlte prekäre Beschäftigungsverhältnisse ausgesetzt sehen(13);
S. in der Erwägung, dass nahezu alle Mitgliedstaaten duale Einkommensteuersysteme eingerichtet haben, in denen auf das Einkommen des Zweitverdienenden ein höherer Grenzsteuersatz angewandt wird und für die meisten Arten von Kapitalerträgen einheitliche Steuersätze eingeführt wurden; in der Erwägung, dass die in den meisten Mitgliedstaaten unverhältnismäßig hohe Steuerlast für Zweitverdienende infolge der direkten progressiven Besteuerung von Erwerbseinkommen neben anderen Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung und den gemeinsamen Sozialleistungsbezug, den Kosten für universelle Kinderbetreuungsdienstleistungen sowie dem Mangel an denselben einer der wichtigsten negativen Anreize für Frauen im Hinblick auf die Beteiligung am Arbeitsmarkt ist(14);
T. in der Erwägung, dass das Ausmaß der Nichterwerbstätigkeitsfalle (das derzeit bei 40 % liegt) und der Niedriglohnfalle, die Frauen in unverhältnismäßiger Weise betreffen und sie von einer vollständigen Beteiligung am Arbeitsmarkt abhalten, neben dem Verlust von Sozialleistungen auch entscheidend von den Vorschriften der direkten Besteuerung bestimmt wird;
U. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Familien nach wie vor Steuerermäßigungen bei einem abhängigen Ehepartner, Vergünstigungen für verheiratete Paare bzw. Steuergutschriften für Paare mit Alleinverdienern zugutekommen können, wodurch im Vergleich zu Alleinerziehenden – meistens Frauen – Ungleichgewichte verfestigt werden und die Vielfalt der in der Union bestehenden Familiensituationen nicht anerkannt wird; in der Erwägung, dass solche Steuervorteile in der Regel für verheiratete Frauen einen negativen Anreiz für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellen und so direkt oder indirekt dazu führen, dass Frauen ihre Zeit nicht mit bezahlter, sondern mit unbezahlter Arbeit verbringen;
V. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Besteuerung auf die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen im Hinblick auf Unternehmensvermögen, Privatvermögen und Grundeigentum einen unterentwickelten Forschungsbereich darstellen und dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass auf diesem Gebiet nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten bereitstehen;
1. fordert die Kommission auf, im Rahmen all ihrer steuerpolitischen Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und den Mitgliedstaaten spezifische Leitlinien und Empfehlungen an die Hand zu geben, damit geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte bei den Steuern beseitigt werden, und dass keine neuen Steuern, Vorschriften über Ausgaben, Programme oder Praktiken eingeführt werden sollten, mit denen die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen auf dem Markt oder in Bezug auf die Einkommen nach Steuern erhöht werden;
2. betont, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 EUV in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Regeln für ihre steuerpolitischen Maßnahmen selbst festlegen können, sofern diese mit den Vorschriften der Union im Einklang stehen; betont zudem, dass Beschlüsse der Union in Steuerangelegenheiten die einstimmige Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern;
3. fordert die Kommission auf, wie schon beim Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und derzeit beim Übereinkommen von Istanbul nun auch darauf hinzuwirken, dass die Union das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert;
4. legt der Kommission nahe, den Stellenwert ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter aufzuwerten, indem sie eine entsprechende Mitteilung annimmt(15), und klare Ziele und Leitaktionen vorzuschlagen, um im Wege einer Bereichsanalyse aller Unionsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung von Steueraspekten, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung indirekter und direkter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ordnungsgemäß umgesetzt werden und die entsprechenden Fortschritte systematisch überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass Frauen und Männer gleichberechtigte Akteure sind;
Direkte Besteuerung
Einkommensteuer
5. weist darauf hin, dass steuerpolitische Maßnahmen auf unterschiedliche Arten von Haushalten (etwa Doppelverdiener-Haushalte oder Haushalte mit einer Frau oder einem Mann als Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener) unterschiedliche Auswirkungen haben; hebt hervor, dass es negative Folgen hat, wenn keine Anreize für die Beschäftigung von Frauen und deren wirtschaftliche Unabhängigkeit geschaffen werden, und weist auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle hin, das durch die gemeinsame Besteuerung entsteht; betont, dass die Steuersysteme nicht länger die Annahme zur Grundlage haben sollten, dass Haushalte ihre Mittel zusammenfassen und zu gleichen Teilen aufteilen, und dass für die Verwirklichung von Steuergerechtigkeit für Frauen die Besteuerung der individuellen Einkommen von entscheidender Bedeutung ist; hält es für unabdingbar, dass zwischen Frauen und Männern Lohngleichheit hergestellt wird und diese ihren Betreuungspflichten zu gleichen Teilen nachkommen; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, schrittweise die Besteuerung der individuellen Einkommen einzuführen und dabei sicherzustellen, dass alle mit der Elternschaft verbundenen finanziellen und sonstigen Leistungen, die in den derzeitigen Systemen der gemeinsamen Besteuerung geboten werden, erhalten bleiben; räumt ein, dass in einigen Mitgliedstaaten der Wandel hin zu einem solchen System der Besteuerung der individuellen Einkommen einen Übergangszeitraum erfordern wird; fordert, dass während dieser Übergangszeiträume sämtliche Steueraufwendungen auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens abgeschafft werden, und weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass sämtliche Steuervergünstigungen, Geldleistungen und staatlichen Sachleistungen an Einzelpersonen gehen mit dem Ziel, ihre finanzielle und gesellschaftliche Autonomie sicherzustellen;
6. nimmt die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2017 mit dem Titel „Aktionsplan der EU 2017–2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (COM(2017)0678), in dem acht Aktionsbereiche genannt werden, zur Kenntnis und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu intensivieren, um die wirtschaftliche Lage von Frauen zu verbessern und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sichern;
7. weist darauf hin, dass die durchschnittlichen persönlichen Nettosteuersätze für Zweitverdienende mit zwei Kindern im Jahr 2014 in den OECD-Mitgliedstaaten der EU bei durchschnittlich 31 % und in allen OECD-Mitgliedstaaten bei durchschnittlich 28 % lagen; fordert die Kommission auf, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in den Mitgliedstaaten kontinuierlich zu überwachen und zu stärken, damit sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch im Steuerbereich Ungleichheiten beseitigt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die horizontale und vertikale Segregation auf dem Arbeitsmarkt vorzugehen, indem geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Diskriminierung in der Arbeitswelt beseitigt werden und indem Mädchen und Frauen – insbesondere im Wege der Bildung und der Bewusstseinsbildung – dazu ermutigt werden, sich für ein Studium, einen Beruf oder eine Laufbahn in innovativen aufstrebenden Wirtschaftszweigen zu entscheiden, darunter im Bereich IKT und in den MINT-Fächern;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass es bei steuerlichen Anreizen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit und selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kommt, und steuerliche Anreize sowie sonstige Steuervergünstigungen oder Dienstleistungen für Zweitverdienende und Alleinerziehende in Betracht zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, nach verschiedenen Möglichkeiten zu suchen, das Problem der Unterrepräsentation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu beheben und mögliche negative wirtschaftliche Anreize für Zweitverdienende, die in den Arbeitsmarkt eintreten möchten, zu beseitigen; weist darauf hin, dass es auch bei arbeitsbezogenen Steuervergünstigungen und -befreiungen zu geschlechtsspezifischen Verzerrungseffekten kommen kann, etwa bei einer steuerlich günstigeren Behandlung von Überstunden, die in erster Linie Berufen zugutekommt, die derzeit von Männern ausgeübt werden;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, den progressiven Charakter ihrer Einkommensteuersysteme nicht abzubauen, etwa indem sie versuchen, die Einkommensteuer zu vereinfachen;
10. fordert, dass die Einkommensteuer (Aufbau der Steuersätze, Befreiungen, Abzüge, Vergünstigungen, Steuergutschriften usw.) so konzipiert wird, dass damit die gerechte Aufteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit sowie die Gleichstellung im Hinblick auf Einkommen und Rentenansprüche zwischen Frauen und Männern aktiv gefördert und Anreize, die auf Ungleichheit basierende Geschlechterrollen verfestigen, beseitigt werden;
11. vertritt die Auffassung, dass Frauen aufgrund von Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt in unverhältnismäßiger Weise von bestimmten steuerpolitischen Maßnahmen betroffen sein können; ist der Ansicht, dass der richtige Weg, dieses Problem zu beheben, in einer Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente besteht, mit der das Thema der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen angegangen wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, Studien über die Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Rentengefälles und der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen zu fördern und dabei Faktoren wie die Alterung der Bevölkerung, geschlechtsspezifische Unterschiede mit Blick auf Gesundheit und Lebenserwartung, den Wandel der familiären Strukturen, die Zunahme der Zahl der Singlehaushalte und die unterschiedlichen persönlichen Umstände der Frauen zu berücksichtigen;
Körperschaftsteuer
12. fordert, dass jene Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Europäischen Semesters im Zusammenhang mit ihren aggressiven Steuerplanungsvorschriften genannt wurden, ihre Rechtsvorschriften ändern und diese Vorschriften so zügig wie möglich abschaffen(16); äußert seine Besorgnis angesichts der Gefahr, dass die Mitgliedstaaten trotz ihrer Bemühungen um die Abstimmung ihrer Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen neue Vorschriften einführen könnten, die die aggressive Steuerplanung seitens der Unternehmen erleichtern, und dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere Steuerquellen (einschließlich der Verbrauchsteuer) zu finden, die sich in unverhältnismäßiger Weise auf die Frauen auswirken;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, die steuerlichen Anreize und Steuervergünstigungen, die sie Unternehmen gewähren, zu rationalisieren, dafür zu sorgen, dass diese Anreize und Vergünstigungen in erster Linie kleinen Unternehmen zugutekommen und wirkliche Innovation begünstigen, und die möglichen Auswirkungen dieser Anreize auf die Gleichstellung der Geschlechter sowohl vorab als auch im Nachhinein zu bewerten;
Besteuerung von Kapital und Vermögen
14. weist darauf hin, dass die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer wesentlich zur Verringerung von Ungleichheiten beitragen, da sie eine Umverteilung innerhalb des Steuersystems und die Verfügbarkeit von Einnahmen zur Finanzierung von Sozialleistungen und Sozialtransfers bewirken;
15. weist darauf hin, dass es nach wie vor in erster Linie für Frauen ein entscheidendes Hindernis für die gleichberechtigte Teilnahme an allen Bereichen der Gesellschaft, einschließlich der Beschäftigung, darstellt, dass hochwertige Kinderbetreuungseinrichtungen nicht verfügbar und unerschwinglich sind und keine ausreichende Infrastruktur dafür vorhanden ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit verstärkten steuerpolitischen Maßnahmen auf die Verbesserung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit erschwinglicher, hochwertiger Kinderbetreuungseinrichtungen hinzuwirken und mittels steuerlicher Anreize Frauen die Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung zu erleichtern und zu einer ausgewogeneren Aufteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit innerhalb der Haushalte beizutragen und so das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle abzubauen; betont, dass solche Maßnahmen die Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt ermöglichen und insbesondere auf Familien mit niedrigem Einkommen, Alleinerziehende und sonstige benachteiligten Gruppen ausgerichtet sein sollten;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in der unter anderem die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bei der Bereitstellung von Finanzprodukten und -dienstleistungen im Versicherungswesen und damit verwandten Bereichen behandelt und verboten wird, uneingeschränkt umzusetzen; fordert dass Daten erhoben werden, die präzise Aufschluss über mögliche Lücken bei der Umsetzung geben; betont, dass Grundeigentum dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt und dass es in der EU kein Grundeigentumsrecht gibt, das Frauen oder Männer diskriminieren würde, da das Eigentumsrecht beim Eigentümer liegt;
17. bedauert, dass der Anteil der Vermögensteuer an den Gesamtsteuereinnahmen mit 5,8 % in der EU-15 und 4,3 % in der EU-28 weiterhin sehr gering ist(17);
18. bedauert, dass der Anteil der Kapitalertragsteuern seit 2002 einen rückläufigen Trend aufweist – unter anderem infolge der allgemeinen Tendenz, dass auf Kapitaleinkünfte nicht mehr der reguläre persönliche Steuersatz, sondern in zahlreichen Mitgliedstaaten nunmehr ein vergleichsweise moderater Pauschalsatz angewandt wird(18);
Indirekte Besteuerung
19. weist darauf hin, dass sich der Anteil der Verbrauchsteuern in der Union zwischen 2009 und 2016 erhöht hat; stellt fest, dass die MwSt in den Mitgliedstaaten normalerweise zwischen zwei Dritteln und drei Vierteln der Verbrauchsteuern ausmacht und dass die MwSt einen durchschnittlichen Anteil von etwa einem Fünftel der Gesamtsteuereinnahmen in der Union erreicht hat(19);
20. weist darauf hin, dass es zu einem geschlechtsspezifischen Verzerrungseffekt kommt, wenn die Steuergesetzgebung die Geschlechterverhältnisse, geschlechtsspezifische Normen und das wirtschaftliche Verhalten der Geschlechter berührt; stellt fest, dass die MwSt aufgrund der Verbrauchsgewohnheiten von Frauen, die sich von jenen der Männer unterscheiden, da sie mehr Güter und Dienstleistungen zu gesundheitlichen Zwecken, zu Bildungszwecken und zwecks Verbesserung der Ernährung erwerben, einen geschlechtsspezifischen Verzerrungseffekt aufweist(20); äußert seine Besorgnis darüber, dass dieser Umstand in Verbindung mit dem niedrigeren Einkommen von Frauen dazu führt, dass Frauen eine größere MwSt-Last zu tragen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit der laufenden Überarbeitung der EU-MwSt-Richtlinie Produkte und Dienstleistungen mit positiven sozialen, gesundheitlichen bzw. umweltbezogenen Auswirkungen von der MwSt zu befreien bzw. auf diese Produkte und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze und Nullsätze anzuwenden;
21. hält die sogenannte Period Poverty (Periodenarmut) für ein anhaltendes Problem in der Union, denn Schätzungen von Plan International UK besagen, dass sich eines von zehn Mädchen keine Hygieneartikel leisten kann; bedauert, dass Damenhygieneartikel sowie Pflegeprodukte und Dienstleistungen für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen nach wie vor nicht in allen Mitgliedstaaten als grundlegende Güter gelten; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die sogenannte Pflege- und Tamponsteuer abzuschaffen, indem sie von der in der Mwst-Richtlinie vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und diese grundlegenden Güter von der Mwst befreien bzw. Nullsätze darauf anwenden; stellt fest, dass der Nutzen, den junge Frauen aus einer Preisreduzierung infolge einer MwSt-Befreiung dieser Produkte ziehen würden, enorm wäre; unterstützt die Bemühungen, die zur Förderung einer umfassenden Verfügbarkeit von Hygieneartikeln unternommen werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, an bestimmten (öffentlichen) Orten, z. B. in Schulen, Universitäten und Obdachlosenunterkünften, sowie für Frauen, die aus einem einkommensschwachen Umfeld stammen, zusätzliche Damenhygieneartikel bereitzustellen, um die Period Poverty aus allen öffentlichen Toiletten in der Union vollständig zu verbannen;
Auswirkungen von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auf die Gleichstellung der Geschlechter
22. stellt fest, dass Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erheblich zur Ungleichheit der Geschlechter in der Union und weltweit beitragen, da dadurch den Regierungen weniger Ressourcen zur Verfügung stehen, die sie zur Förderung der Gleichstellung auf nationaler und internationaler Ebene aufwenden könnten(21);
23. erinnert an seine Empfehlungen vom 13. Dezember 2017 im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(22) sowie die Empfehlungen früherer Sonderausschüsse (TAX und TAX2), die mit dem Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -vermeidung in der EU ausgearbeitet wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, schnellstmöglich eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung und eine EU-weite gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einzuführen sowie eine Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren anzunehmen;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in allen internationalen Foren, einschließlich der OECD und der Vereinten Nationen, gleichstellungsorientierte Steuerreformen zu unterstützen und sich für die Schaffung eines zwischenstaatlichen Gremiums der Vereinten Nationen für Steuerfragen mit universeller Mitgliedschaft, gleichen Stimmrechten und gleichberechtigter Beteiligung von Frauen und Männern einzusetzen; betont, dass diese Stelle für die Entwicklung von spezifischem Fachwissen im Bereich der gleichstellungsorientierten Besteuerung ausreichend ausgestattet sein sollte;
25. weist darauf hin, dass im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Entwicklungsländern normalerweise keine Quellenbesteuerung gefördert wird, woraus multinationale Unternehmen zulasten der Mobilisierung heimischer Ressourcen durch die Entwicklungsländer Nutzen ziehen; weist darauf hin, dass durch die mangelnde Mobilisierung heimischer Ressourcen in diesen Ländern keine umfassend finanzierten öffentlichen Dienste wie Gesundheitsversorgung oder Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, was sich in unverhältnismäßiger Weise auf Frauen und Mädchen auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kommission zu beauftragen, bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu überprüfen und diese Probleme zu analysieren und anzugehen und sicherzustellen, dass künftige Doppelbesteuerungsabkommen neben allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auch Vorschriften mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter umfassen;
26. fordert den TAX3-Sonderausschuss auf, bei der Formulierung seiner Empfehlungen auch die geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen;
Gender Mainstreaming in der Steuerpolitik
27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechterdifferenzierte Abschätzungen der Folgen steuerpolitischer Maßnahmen mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter und mit Schwerpunkt auf der Multiplikatorwirkung und dem impliziten Verzerrungseffekt durchzuführen, um sicherzustellen, dass durch steuerpolitische Maßnahmen in der EU weder direkte noch indirekte Diskriminierung bewirkt wird;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Gestaltung ihrer Arbeitsmärkte und Steuersysteme auszutauschen, um die geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle zu bekämpfen und so bei der steuerlichen Behandlung mehr Gerechtigkeit und Gleichheit von Frauen und Männern zu fördern;
29. erinnert die Kommission daran, dass sie, seitdem die Charta der Grundrechte mit dem Vertrag von Lissabon in das Primärrecht aufgenommen wurde, rechtlich dazu verpflichtet ist, die Gleichstellung der Geschlechter in ihren politischen Maßnahmen und Tätigkeiten zu fördern;
30. stellt fest, dass sich viele Interessengruppen und Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aus Debatten über die Steuerpolitik ausgegrenzt fühlen und daher in zahlreichen Mitgliedstaaten Industrie- und Finanzgruppen bei Anhörungsverfahren zum Thema Haushaltspolitik überrepräsentiert sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Problem zu beheben, indem sie Fortbildungen zum Thema Haushaltsverfahren sowie Möglichkeiten für eine wirkliche Konsultation mit der Zivilgesellschaft anbieten;
31. fordert die Kommission auf, ihre rechtliche Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu erfüllen, und zwar auch bei ihren Bewertungen der grundlegenden Konzipierung der Steuerpolitik; betont, dass die Überprüfungen der Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters sowie die länderspezifischen Empfehlungen diesbezüglich eingehende Analysen erfordern sollten;
32. fordert die Kommission auf, die Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu nutzen, um strukturelle Schwächen der europäischen Wirtschaft zu beseitigen, das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle zu bekämpfen, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der EU zu verbessern sowie eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft zu unterstützen, die allen Frauen und Männern zugutekommt;
33. verweist auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung(23), in dem ehrgeizige Maßnahmen zur Erhöhung der steuerlichen Transparenz und der öffentlichen Kontrolle multinationaler Unternehmen vorgeschlagen werden, da dadurch Informationen über erzielte Gewinne, erhaltene Beihilfen und die Zahlung von Steuern in den Ländern bzw. Gebieten, in denen sie tätig sind, für die Öffentlichkeit zugänglich würden; empfiehlt, dass bei allen bestehenden und künftigen Forschungsprojekten und politischen Maßnahmen zur Steuergerechtigkeit eine umfassende geschlechtsspezifische Analyse in den Mittelpunkt gestellt wird, damit die Transparenz im Steuerbereich und die entsprechende Rechenschaftspflicht erhöht werden; fordert den Rat nachdrücklich auf, sich auf einen Vorschlag zu einigen und Verhandlungen mit den übrigen Organen aufzunehmen, um die Anforderung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung einzuführen, da diese zu den wichtigsten Maßnahmen zählt, um im Zusammenhang mit Steuerinformationen über Unternehmen allen Bürgern mehr Transparenz zu bieten; verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Analysen der Nebeneffekte der wesentlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und Entwicklungsländer durchführen sollten, einschließlich Analysen der geschlechtsspezifischen Verzerrungseffekte der steuerpolitischen Maßnahmen und deren Fähigkeit zur Erhöhung der inländischen Einnahmen, um diese für die Finanzierung im Bereich der Frauenrechte zu nutzen, und stellt fest, dass diesbezüglich im Rahmen der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen Schritte unternommen wurden;
34. weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur ein grundlegendes Menschenrecht ist, sondern dass ihre Verwirklichung auch zu einem integrativeren und nachhaltigeren Wachstum beitragen würde; hebt hervor, dass eine geschlechtsspezifische Haushaltsanalyse genauere Informationen über die Verteilungswirkung öffentlicher Investitionen im Hinblick auf Frauen und Männer erbringen könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung dahingehend zu berücksichtigen, dass explizit nachverfolgt wird, welcher Anteil öffentlicher Mittel Frauen zugutekommt, und sichergestellt wird, dass mit allen Maßnahmen zur Mobilisierung von Ressourcen sowie mit der Zweckwidmung von Ausgaben die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;
35. fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich der Steuerpolitik zu fördern, bei denen geschlechterdifferenzierten Auswirkungen Rechnung getragen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung von Haushaltseinkommen und die MwSt; fordert die Kommission auf, in ihren jährlichen Bericht über die Steuerentwicklungen in der Europäischen Union eine geschlechtsspezifische Analyse aufzunehmen;
36. weist darauf hin, dass im Rahmen des MFR 2014–2020 trotz der der Verordnung beigefügten gemeinsamen Erklärung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter keine wesentlichen Fortschritte in diesem Bereich erzielt wurden und die Kommission die entsprechende Umsetzung in ihrer Halbzeitüberprüfung des MFR nicht berücksichtigt hat; fordert, dass die Auswirkungen der EU‑Maßnahmen auf die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren bewertet und berücksichtigt werden (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung); erwartet, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission im nächsten MFR erneut für eine durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter einsetzen und dass diese auch wirksam überwacht wird, und zwar auch im Rahmen der Halbzeitrevision des MFR, indem dem in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern Rechnung getragen wird;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß der Charta der Grundrechte nachzukommen und bei der Umsetzung von Unionsrecht und von nationalen politischen Maßnahmen, die dem Unionsrecht unterliegen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;
38. betont, dass in Bezug auf die Auswirkungen des Steuersystems auf die geschlechterdifferenzierte Aufteilung und Zuteilung weitere Forschungsarbeiten und eine verbesserte Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, Steuerdaten auch individuell und nicht nur auf der Ebene der Haushalte zu erfassen und die geschlechtsspezifischen Datenlücken in den Bereichen Verbrauchsmuster und Anwendung von ermäßigten Steuersätzen, Verteilung von Unternehmereinkommen und damit verbundene Steuerzahlungen sowie Verteilung von Nettovermögen und Kapitalerträgen und damit verbundene Steuerzahlungen zu schließen;
39. bedauert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Daten über die individualisierte Einkommensteuer erfasst oder evaluiert und dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Daten auf der Ebene der Haushalte nach wie vor ausschließlich auf der Grundlage von Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung erfassen;
40. legt den Mitgliedstaaten nahe, ein geeignetes Steueranreizsystem zu entwickeln, das sich auf alle politischen Maßnahmen erstreckt und Migrantinnen motiviert, (wieder) eine Ausbildung oder Beschäftigung aufzunehmen;
o o o
41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Europäische Kommission, GD Steuern und Zollunion: Taxation Trends in the European Union – Data for the EU Member States, Iceland and Norway – 2018 Edition (Steuerentwicklungen in der Europäischen Union – Daten für die EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen, Ausgabe 2018).
Institut für Entwicklungsstudien: Redistributing Unpaid Care Work – Why Tax Matters for Women’s Rights (Umverteilung unbezahlter Pflegearbeit – Warum Steuern für die Frauenrechte eine Rolle spielen), Themenpapier, Ausgabe 109, Januar 2016.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Fachabteilung C des Europäischen Parlaments: Gender equality and taxation in the European Union (Gleichstellung der Geschlechter und Besteuerung in der Europäischen Union), 2017.
Institut per a l’Estudi i la Transformació de la Vida Quotidiana / Ekona Consultoría (2016): La Fiscalidad en España desde una Perspectiva de Género (Das spanische Steuerwesen aus einer geschlechtsspezifischen Sicht).
Bericht des Unabhängigen Experten der VN für die Auswirkungen der Auslandsverschuldung und damit zusammenhängender internationaler finanzieller Verpflichtungen von Staaten auf den vollen Genuss aller Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, über illegale Finanzströme, Menschenrechte und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Final study on illicit financial flows, human rights and the 2030 Agenda for Sustainable Development“), 2016.