– unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı(1), vom 10. September 2015 zu Aserbaidschan(2) und vom 18. September 2014 zur Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan(3),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 4. Juli 2018 zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan(4),
– unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten(6),
– unter Hinweis auf die 15. Sitzung des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Aserbaidschan, die am 7. und 8. Mai 2018 in Baku stattfand,
– unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Aserbaidschan von 1996 und den Beschluss des Rates vom 14. November 2016 über die Erteilung eines Mandats an die Kommission und die VP/HR für die Aushandlung eines umfassenden Abkommens mit Aserbaidschan sowie die Aufnahme der Verhandlungen über dieses Abkommen am 7. Februar 2017,
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 7. März 2017 zu der Verurteilung von Mehman Hüseynov in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,
– unter Hinweis auf den aktuellen Bericht der Arbeitsgruppe für willkürliche Verhaftungen über ihre Reise nach Aserbaidschan an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen(7),
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov – ein Blogger, der sich gegen Korruption engagiert, und Direktor des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern ist – eine zweijährige Haftstrafe verbüßt, zu der er am 3. März 2017 verurteilt worden ist, weil er sich in der Öffentlichkeit darüber beklagt hatte, von der Polizei misshandelt und gefoltert worden zu sein, und weil er Regierungsbeamte kritisiert hatte, indem er ihren nicht nachvollziehbaren Reichtum offenlegte;
B. in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov zwar im März 2019 freigelassen werden soll, ihm aber möglicherweise eine weitere Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf bis sieben Jahren wegen „Anwendung von nicht lebensgefährlicher oder gesundheitsgefährdender Gewalt gegen Bedienstete von Justizvollzugsanstalten oder Untersuchungsgefängnissen“ gemäß Artikel 317.2 droht;
C. in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov vorgeworfen wird, am 26. Dezember 2018 einen Gefängniswärter angegriffen zu haben, um sich einer Routineuntersuchung zu entziehen; in der Erwägung, dass er im Anschluss an den ihm zur Last gelegten Übergriff in Einzelhaft genommen und ihm dort das Recht auf Kontakt zu seinem Anwalt verwehrt wurde; in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov am 28. Dezember 2018 in den Hungerstreik getreten ist, um gegen die Bestrebungen, seine Haft zu verlängern, und gegen die möglichen neuen Vorwürfe zu protestieren; in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand des Bloggers am 30. Dezember 2018 verschlechterte und er in Ohnmacht fiel; in der Erwägung, dass er auf Drängen seiner Angehörigen den trockenen Hungerstreik abbrach und wieder Flüssigkeit zu sich nimmt; in der Erwägung, dass die Delegation der EU in Aserbaidschan ihn am 11. Januar 2019 besuchen konnte und die Bestätigung erhielt, dass er ärztlichen Beistand erhält;
D. in der Erwägung, dass es sich bei seinem Fall nicht um einen Einzelfall handelt, sondern vielmehr andere behördliche Instanzen ebenfalls neue Anklagen gegen politische Gefangene erheben, deren derzeitige Haftstrafen in Kürze enden; in der Erwägung, dass dies nach Angaben des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft in den letzten Monaten der fünfte derartige Fall ist;
E. in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Nizami von Baku am 4. Januar 2019 ein Urteil wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen die Personen fällte, die an Protesten gegen das neue Strafverfahren gegen Mehman Hüseynov teilgenommen hatten, nämlich Mete Türksoy, Əfqan Sadıqov, Nurlan Qəhrəmanlı, Elimxan Ağayev, Səxavət Nəbiyev, İsmayıl İslamoğlu, Qoşqar Əhmədov, Yaşar Xaspoladov, Fərid Abdinov, Elçin Rəhimzadə, Orxan Məmmədov, Bəxtiyar Məmmədli, Fatimə Mövlamlı, Mətanət Mahmırzayeva und Pərvin Abışova; in der Erwägung, dass alle Angeschuldigten der in Artikel 513.2 des Gesetzbuchs über Ordnungswidrigkeiten genannten Delikte (Verstoß gegen die Vorschriften über Kundgebungen, Mahnwachen und Demonstrationen) für schuldig befunden wurden;
F. in der Erwägung, dass in Bezug auf das Medienumfeld und das Recht auf freie Meinungsäußerung in Aserbaidschan keine wesentlichen Fortschritte zu erkennen sind; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in der von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit 2018 auf Platz 163 von 180 geführt wird; in der Erwägung, dass derzeit zehn Journalisten in Aserbaidschan Haftstrafen verbüßen;
G. in der Erwägung, dass mehrere Websites unabhängiger Medien und Portale in dem Land selbst nach wie vor blockiert und nicht zugänglich sind, darunter Azadlıq Radio (der aserbaidschanische Dienst von Radio Free Europe / Radio Liberty) und dessen internationaler Dienst, Radio Free Europe / Radio Liberty, die Zeitung Azadlıq (ohne Bezug zu Azadlıq Radio), Meydan TV und Azərbaycan saatı; in der Erwägung, dass Ende 2017 und Anfang 2018 zahlreiche Bürger Aserbaidschans verhört wurden, weil sie auf Facebook kritische Kommentare veröffentlicht hatten oder in den sozialen Medien bloß auf „Gefällt mir“ oder bei politischen Kundgebungen auf „Teilnehmen“ geklickt hatten;
H. in der Erwägung, dass das Wirtschafts- und Verwaltungsgericht Baku die Enthüllungsjournalistin Xədicə İsmayılova im Dezember 2018 zur Zahlung einer Geldbuße von über 23 000 EUR verurteilte, und zwar in einem angeblichen Fall von Einkommensteuerhinterziehung im Zusammenhang mit Radio Free Europe, für das sie als Redakteurin tätig war, aber nie die Stelle einer gesetzlichen Vertreterin bekleidet hatte; in der Erwägung, dass ihr Anwalt Yalçın İmanov zu den Anwälten zählt, die aus der Anwaltskammer Aserbaidschans ausgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 10. Januar 2019 ein Urteil in der von Xədicə İsmayılova gegen die Regierung Aserbaidschans eingereichten Rechtssache im Zusammenhang mit der Verbreitung von Videos aus ihrem Privatleben fällte und darin feststellte, dass gegen ihre Rechte gemäß Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen worden ist;
I. in der Erwägung, dass seit den im Jahr 2017 in die Zivil- und Verwaltungsprozessordnung und das Anwaltschaftsgesetz aufgenommenen Änderungen praktizierende Rechtsanwälten, die nicht der Anwaltskammer angehören, nicht mehr vor Gericht erscheinen und ihre Mandanten dort vertreten dürfen; in der Erwägung, dass von dieser neuen Regelung zahlreiche Anwälte von Oppositionellen und Menschenrechtsverteidigern betroffen sind, die aus der Anwaltskammer ausgeschlossen wurden oder denen Disziplinarmaßnahmen drohen;
J. in der Erwägung, dass sich Aserbaidschan als Mitglied des Europarates zur Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit bekannt hat; in der Erwägung, dass die beiden Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) für Aserbaidschan und der Kommissar für Menschenrechte des Europarats ihre tiefe Sorge über die neuen gegen Mehman Hüseynov erhobenen Anklagen zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass sich der Beauftragte der OSZE für die Freiheit der Medien in gleicher Weise geäußert hat;
K. in der Erwägung, dass sich die EU und Aserbaidschan am 11. Juli 2018 über ihre Partnerschaftsprioritäten verständigt und ihre gemeinsamen vorrangigen politischen Ziele festgelegt haben, an denen sich die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan fortan ausrichten und wodurch sie weiter vertieft werden soll;
1. fordert Mehman Hüseynovs sofortige und bedingungslose Freilassung und fordert die staatlichen Stellen Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle neuen gegen ihn erhobenen Anklagen fallenzulassen; ist um seinen Gesundheitszustand besorgt,, weswegen ihm die staatlichen Stellen jegliche erforderliche medizinische Behandlung zukommen lassen sowie seiner Familie und dem Rechtsbeistand seiner Wahl regelmäßigen Zugang zu ihm gewähren müssen;
2. fordert, dass dem massiven Vorgehen des aserbaidschanischen Staates gegen abweichende Meinungen ein Ende gesetzt wird und dass alle politischen Gefangenen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, zu denen neben anderen Əfqan Muxtarlı, İlkin Rüstəmzadə, Rəşad Ramazanov, Seymur Həzi, Qiyas İbrahimov, Mehman Hüseynov, Bayram Məmmədov, Araz Quliyev, Tofiq Həsənli, Elgiz Qəhrəmanov und Əfqan Sadıqov gehören, sofort und bedingungslos aus der Haft entlassen werden; fordert ferner, dass alle gegen sie erhobenen Anklagen fallengelassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte gänzlich wiederhergestellt werden;
3. begrüßt, dass in Aserbaidschan mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionelle und politisch engagierte Bürger in den vergangenen Jahren auf freien Fuß gesetzt worden sind; fordert die staatlichen Stellen Aserbaidschans auf, für die Freizügigkeit der Personen zu sorgen, die derzeit Einschränkungen unterworfen sind (darunter İlqar Məmmədov, İntiqam Əliyev, Xədicə İsmayılova und weitere Journalisten), und ihnen die ungehinderte Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen; ist über die neuen gegen Xədicə İsmayılova gestellten Strafanzeigen besorgt und fordert, dass sie zurückgezogen werden;
4. erinnert Aserbaidschan an seine Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und fordert die Staatsorgane des Landes auf, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in vollem Umfang zu achten und durchzusetzen;
5. fordert die Regierung Aserbaidschans nachdrücklich auf, mit der Venedig-Kommission und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarats uneingeschränkt zu kooperieren und deren Empfehlungen sowie die Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger vollständig umzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich unabhängige Gruppen und Vertreter der Zivilgesellschaft frei und ohne Einschränkungen betätigen können, indem unter anderem die Gesetze abgeändert werden, mit denen die Möglichkeit der Finanzierung der Zivilgesellschaft massiv beschnitten wird;
6. fordert Aserbaidschan auf, die Presse- und Medienfreiheit (auch im Internet) per Gesetz und in der Praxis vollständig zu gewährleisten und die freie Meinungsäußerung gemäß internationalen Standards zu garantieren;
7. fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Anwaltskammer tatsächlich von der Exekutive unabhängig ist; besteht darauf, dass nicht verkammerte Rechtsanwälte weiterhin ihren Beruf ausüben und mit notariell beurkundeter Vollmacht ihre Mandanten vertreten dürfen; fordert außerdem die Einstellung der Praxis, Rechtsanwälte von Oppositionellen und Menschenrechtsverteidigern willkürlich aus der Anwaltskammer auszuschließen;
8. ist angesichts der Vorwürfe in Bezug auf mehrere PACE-Mitglieder und der mutmaßlichen Versuche besorgt, mit unrechtmäßigen Mitteln Einfluss auf europäische Entscheidungsträger zu nehmen und dadurch zu verhindern, dass sie Kritik an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan üben;
9. ist besorgt über die Lage von LGBTI-Personen in Aserbaidschan und fordert die Regierung des Landes auf, Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Rechte dieser Minderheit und deren Schutz einsetzen, nicht länger zu behindern und einzuschüchtern;
10. hebt die Bedeutung des neuen Abkommens zwischen der EU und Aserbaidschan hervor; betont, dass demokratische Reformen, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Mittelpunkt des neuen Abkommens stehen müssen; betont, dass es im Verlauf der Verhandlungen über ein neues Abkommen die Lage mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen gedenkt, bevor es entscheidet, ob es das Abkommens billigt;
11. fordert den Rat, die Kommission und die VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Freilassung von Mehman Hüseynov und allen anderen politischen Gefangenen in Aserbaidschan auch künftig ein vorrangiges Ziel in den Beziehungen der EU mit Aserbaidschan ist;
12. fordert die Delegation der EU und die diplomatischen Vertretungen ihrer Mitgliedstaaten in Aserbaidschan auf, ihre Anstrengungen erheblich zu intensivieren, was die Unterstützung von politischen Gefangenen, Reportern und Bloggern, Menschen, die sich aktiv gegen Korruption einsetzen, Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Zivilgesellschaft anbelangt;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission sowie dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat und der OSZE zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan, insbesondere jene vom 31. Mai 2018(1), vom 15. März 2018(2), vom 16. November 2017(3) und vom 6. Oktober 2016(4),
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien die Republik Sudan seit 1986 gehört,
– unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Salih Mahmoud Osman 2007 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Sudan vom 19. November 2018,
– unter Hinweis auf die Erklärung der aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Norwegen und dem Vereinigten Königreich bestehenden Troika und Kanadas vom 8. Januar 2019 zu der Reaktion auf die anhaltenden Proteste im Sudan,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik vom 24. Dezember 2018 und vom 11. Januar 2019 zu den anhaltenden Protesten im Sudan,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf die sudanesische Verfassung von 2005,
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, das die sudanesische Regierung 2005 unterzeichnet hat,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den interaktiven Dialog über die Lage der Menschenrechte im Sudan, der am 11. Dezember 2018 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geführt wurde,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Mitte Dezember als Reaktion auf die schnell wachsende Inflation ein Ende der Subventionen für Grundnahrungsmittel angekündigt hat; in der Erwägung, dass die Inflationsrate des Landes etwa 122 % beträgt und damit die zweithöchste der Welt ist(5);
B. in der Erwägung, dass es im Sudan seit 19. Dezember 2018 Straßenproteste gibt, in deren Rahmen gegen Preiserhöhungen und Kürzungen der Subventionen für Grundbedarfsgüter und wegen des herrschenden Kraftstoffmangels protestiert wird; in der Erwägung, dass sich die Demonstrationen von kleineren Städten und Dörfern auf die Hauptstadt Khartum ausweiteten;
C. in der Erwägung, dass sich die Demonstrationen ausweiteten und inzwischen Zehntausende Menschen an den Straßenprotesten teilnehmen, wobei die Teilnehmer, die sich gegen das autoritäre Regime aussprechen, einen breiten Querschnitt der sudanesischen Gesellschaft repräsentieren und Präsident Omar al-Baschir, der seit 29 Jahren im Amt ist, auffordern, zurückzutreten;
D. in der Erwägung, dass sich 22 Parteien von der Regierung zurückgezogen und mit den Demonstranten solidarisch gezeigt haben; in der Erwägung, dass die Demonstrationen von einigen ehemaligen Verbündeten des Präsidenten und Mitgliedern seiner Regierungspartei unterstützt werden, was in Bezug auf Präsident al-Baschir als echte Provokation gewertet wird, zumal dieser auf eine Änderung von Artikel 57 der Verfassung hinwirkt, um ein lebenslanges Mandat zu erhalten;
E. in der Erwägung, dass am 1. Januar 2019 22 oppositionelle Parteien und Gruppen gefordert haben, dass Präsident al-Baschir die Macht auf einen „souveränen Rat“ und eine Übergangsregierung überträgt, die einen „geeigneten“ Termin für demokratische Wahlen festlegen sollen; in der Erwägung, dass die nächsten Präsidentschaftswahlen im Sudan 2020 stattfinden sollen; in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir der sudanesischen Verfassung zufolge nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit nicht erneut kandidieren darf; in der Erwägung, dass mehrere Abgeordnete im Sudan ihre Bereitschaft erklärt haben, die Verfassung zu ändern, um die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern, damit sich Präsident al-Baschir im Jahr 2020 zur Wiederwahl stellen kann;
F. in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden nationale Sicherheitskräfte, die Polizei und paramilitärische Kräfte entsandt haben, die mit übermäßiger Gewalt unbewaffnete Demonstranten zerstreuten, diese mit Schlagstöcken schlugen und ferner scharf geladene Waffen und Gummigeschosse abfeuerten sowie Tränengas einsetzten;
G. in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir das einzige amtierende Staatsoberhaupt ist, nach dem der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) fahndet, wobei gegen ihn wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord während seiner Kampagne zur ethnischen Säuberung in Darfur zwei Haftbefehle des IStGH mit Datum vom 4. März 2009 und vom 12. Juli 2010 ausstehen; in der Erwägung, dass der Sudan zwar nicht dem Römischen Statut beigetreten ist, gemäß der Resolution 1593 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (2005) allerdings verpflichtet ist, mit dem IStGH zu kooperieren; in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir trotz der Haftbefehle weiterhin straffrei Verbrechen beging und die Bombardierungen und Angriffe von Zivilpersonen über die Grenzen Darfurs hinaus in die sudanesischen Bundesstaaten Blauer Nil und Süd-Kurdufan ausweitete;
H. in der Erwägung, dass internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge bis 1. Januar 2019 45 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung lediglich 24 Todesopfer meldet; in der Erwägung, dass am 9. Januar 2019 im Zuge einer gegen die Regierung gerichtete Demonstration im Sudan drei weitere Demonstranten getötet wurden; in der Erwägung, dass am selben Tag in Khartum die erste Kundgebung überhaupt zur Unterstützung von Präsident al-Baschir stattfand;
I. in der Erwägung, dass die Polizei Angaben der sudanesischen Regierung zufolge während der bislang dreiwöchigen Proteste 816 Personen verhaftet hat, die tatsächliche Zahl aber nach Angaben der Zivilgesellschaft viel höher ist; in der Erwägung, dass mehrere Fakultätsangehörige der Universität Khartum festgenommen wurden, nachdem sie sich den Protesten angeschlossen hatten; in der Erwägung, dass eine Reihe von Oppositionsführern, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Universitätsprofessoren und Studierenden, einschließlich Personen mit schweren Verletzungen, nach wie vor inhaftiert sind und nicht von Familienangehörigen, Anwälten und Ärzten besucht werden dürfen;
J. in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman, ein sudanesischer Menschenrechtsanwalt und Sacharow-Preisträger des Jahres 2007, am 8. Januar 2019 in seiner Kanzlei festgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Behörden bestätigt haben, dass er inhaftiert ist, aber nicht offengelegt haben, wo er sich befindet; in der Erwägung, dass die Familie von Salih Mahmoud Osman insbesondere über seine Inhaftierung besorgt ist, weil er an Bluthochdruck und Diabetes leidet, was eine medizinische Versorgung notwendig macht;
K. in der Erwägung, dass von der Verhaftungswelle viele Menschenrechtsverteidiger und eine Reihe von Oppositionsmitgliedern betroffen sind;
L. in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident Ali Osman Taha die Gegner der Regierung am 8. Januar 2019 davor gewarnt hat, dass die Miliz-„Brigaden“ das Land verteidigen würden;
M. in der Erwägung, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien zu den unverzichtbaren Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehören; in der Erwägung, dass die Regierung den Zugang zu sozialen Medien blockiert hat und mehrere Zeitungen davon Abstand genommen haben, in Druck zu gehen, nachdem der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) des Sudan Beschränkungen für die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit den Demonstrationen erlassen hat; in der Erwägung, dass die Menschen aufgrund der Tatsache, dass weithin VPN genutzt werden, grafische Darstellungen und Videos von verletzten oder getöteten Demonstranten veröffentlichen konnten; in der Erwägung, dass der Sudan auf der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2018, die von der Organisationen „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlicht wird, auf Rang 174 von 180 geführt wird; in der Erwägung, dass die Vereinigung „Association of Sudanese Professionals“, der unter anderem Ärzte, Professoren und Ingenieure angehören, am 13. Januar 2019 anlässlich einer „Woche des Aufstands“ zu Demonstrationen in der Hauptstadt Khartum und anderen Städten wie Madani (im Osten des Landes), Kosti (im Süden) und Dongola (im Norden) aufgerufen hat; in der Erwägung, dass zum ersten Mal überhaupt auch in Nyala und al-Fascher in der Konfliktregion Darfur zu Protesten aufgerufen wurde;
N. in der Erwägung, dass nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern vor allem Menschen aus der Region Darfur im ganzen Land schikaniert und verhaftet werden, selbst wenn sie nicht an Demonstrationen teilnehmen;
O. in der Erwägung, dass der Sudan andere zentrale Verträge über universelle Menschenrechte bislang nicht ratifiziert hat, etwa das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
P. in der Erwägung, dass die aus den USA, Norwegen und dem Vereinigten Königreich bestehende und von Kanada unterstützte Troika die brutale Niederschlagung der Demonstrationen im Sudan öffentlich verurteilt hat;
Q. in der Erwägung, dass die EU hochrangige Kontakte zu der Regierung des Sudan unterhält und in diesem Rahmen auch Mitglieder der Kommission in den Sudan reisen;
R. in der Erwägung, dass die Organisation Open Doors International den Sudan in ihrer „World Watch List“ des Jahres 2018 als das Land eingestuft hat, in dem die Situation für Christen im Vergleich am viertschlimmsten ist; in der Erwägung, dass sich die Situation für Angehörige anderer religiöser Minderheiten und auch für Nichtgläubige gleichermaßen schwierig gestaltet;
1. verurteilt auf das Schärfste, dass der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst im Zuge der laufenden Demonstrationen übermäßige Gewalt anwendet und die Behörden des Sudan nach wie vor gezielt Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger sowie Rechtsanwälte, Lehrer, Studierende und Ärzte unterdrücken;
2. fordert die sudanesische Regierung auf, dem Einsatz von tödlicher Gewalt, willkürlichen Festnahmen und der Inhaftierung friedlicher Demonstranten ein Ende zu setzen und zu verhindern, dass noch mehr Blut vergossen und weiterhin Folter angewendet wird; hebt hervor, dass alle Strafverfolgungs‑ und Sicherheitsbehörden unmittelbar der Regierung unterstellt sein und in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen handeln sollten;
3. spricht den Opfern der Gewalt, die einsetzte, als die Bevölkerung zu demonstrieren begann, und ihren Familien sein Mitgefühl und seine Anteilnahme aus;
4. fordert, dass der Träger des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman umgehend bedingungslos freigelassen wird, und hält die sudanesischen Behörden mit Nachdruck dazu an, ihm dringend medizinische Versorgung und ungehinderten Zugang zu seinem Rechtsanwalt und seiner Familie zu gewähren;
5. fordert die sudanesische Regierung auf, dem Recht der Menschen darauf, ihre Anliegen zu äußern, Rechnung zu tragen und allen Menschenrechtsverteidigern im Sudan zu erlauben, ihre legitimen Tätigkeiten zur Verteidigung der Menschenrechte fortzusetzen, ohne sie dabei einzuschränken oder sie Repressalien auszusetzen;
6. äußert sich besonders besorgt über das Schicksal von 32 Universitätsstudierenden aus Darfur, die von den sudanesischen Behörden am 23. Dezember 2018 festgenommen, den Medien ausgeliefert wurden sowie Berichten zufolge beschuldigt wurden, in Israel ausgebildet worden zu sein und für die laufenden Demonstrationen verantwortlich zu sein;
7. fordert die sudanesische Regierung auf, umgehend und bedingungslos sämtliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsführer und sonstige Demonstranten, die sich gegenwärtig ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft befinden, freizulassen, und denjenigen, denen ein Gerichtsverfahren bevorsteht, uneingeschränkten Zugang zu rechtlicher Vertretung gewähren; fordert die sudanesische Regierung auf, bekanntzugeben, wo sich diese Personen befinden;
8. fordert die sudanesische Regierung auf, rasch alle Vorwürfe von Gewalt, Misshandlung, willkürlichen Inhaftierungen und übermäßigem Einsatz von Gewalt gegen durch die Polizei und den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst festgenommene Personen zu untersuchen, darunter auch die Verweigerung benötigter medizinischer Versorgung, und die Verantwortlichen fairen Gerichtsverfahren zu unterziehen, und fordert sie auf, die Ergebnisse zu veröffentlichen und die Verantwortlichen im Einklang mit internationalen Normen zur Rechenschaft zu ziehen;
9. vertritt die Auffassung, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien zu den wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehören, in der offene Diskussionen eine entscheidende Rolle spielen; fordert die EU auf, ihre Anstrengungen zur Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen ihrer Maßnahmen des auswärtigen Handelns und der entsprechenden Instrumente auch im Sudan zu verstärken;
10. fordert, dass der Zugang zum Internet und das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Zeitungszensur nicht länger eingeschränkt werden, und hält den Sudan nachdrücklich dazu an, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen, etwa jenen im Rahmen des Cotonou-Abkommen in der ersten geänderten Fassung vom 25. Juni 2005 (Luxemburg), die Reformen vorzunehmen, die notwendig sind, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu gewährleisten;
11. bedauert, dass der Staat es unterstützt, dass Christen, Angehörige anderer Religionen und Nichtgläubige verfolgt und dass Kirchen geschlossen und zerstört werden; bekräftigt, dass die Gedanken-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann geschützt werden muss;
12. betont, dass der Wahlkalender eingehalten werden muss, stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass das Verfahren zur Änderung der sudanesischen Verfassung, mit der es Präsident al-Baschir ermöglicht werden soll, erneut bei der Präsidentschaftswahl anzutreten, eingeleitet wurde;
13. bekräftigt seine Forderung an Präsident al-Baschir, im Einklang mit den Übereinkommen und Verträgen, an die seine Regierung gebunden ist, das Völkerrecht einzuhalten; unterstützt nach wie vor die Rolle, die der IStGH spielt, wenn es darum geht, die Anklagen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Völkermords voranzutreiben;
14. weist erneut auf die Erklärung hin, die Christos Stylianides, Mitglied der Kommission, am 31. Mai 2018 im Europäischen Parlament abgab, in deren Rahmen er sagte, dass die EU die verschiedenen Instrumente, die ihr zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von Frauen und Mädchen im Sudan zur Verfügung stehen, weiterhin nutzen würde, etwa indem sie ihren Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsdienstleistungen verbessert und die einschlägigen Gemeinschaften für ihre Rechte sensibilisiert, insbesondere im Hinblick auf schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung bi Mädchen und Frauen;
15. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass „Migrationssteuerung“ und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung nicht zulasten des Einsatzes für die Menschenrechte gehen; missbilligt, dass das Regime die Zusammenarbeit der EU und einzelner Mitgliedstaaten mit dem Sudan im Bereich der Migration als Vorwand missbraucht, um die Bevölkerung noch stärker kontrollieren und unterdrücken zu können, etwa indem sie die Überwachungskapazitäten auch an den Grenzen ausbaut und unter anderem biometrische Geräte bereitstellt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bei Projekten im Bereich Sicherheit, an denen der Sudan beteiligt ist, für umfassende Transparenz zu sorgen, etwa im Hinblick auf alle geplanten Maßnahmen und alle Begünstigen, die Fördermittel der EU oder einzelner Mitgliedstaaten erhalten;
16. bekräftigt seine Forderung, die Ausfuhr, den Verkauf, die Modernisierung und Instandhaltung jeglicher Form von Sicherheitsausrüstung, die für die interne Repression verwendet werden kann, einschließlich Technologien für die Überwachung des Internets, in Staaten mit einer Menschenrechtsbilanz, wie sie der Sudan aufweist, EU-weit zu verbieten;
17. nimmt die Erklärungen der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Diensts vor dem Hintergrund der laufenden Demonstrationen zur Kenntnis; fordert die VP/HR auf, die alarmierende Lage im Sudan öffentlich zu verurteilen und alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Druck auf die sudanesischen Behörden auszuüben, damit diese der anhaltenden Gewalt und Unterdrückung, den Massenverhaftungen und Tötungen ein Ende setzen, und um sie dazu anzuhalten, ihre Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Normen und des Völkerrechts einzuhalten;
18. hebt hervor, dass die EU sich im Sudan engagiert, indem sie humanitäre Hilfe leistet und zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt, und hält die EU und die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Anstrengungen in diesen Bereichen fortzusetzen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen im Sudan im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds weiter aufzustocken;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.
nach Berechnungen von Professor Steve H. Hanke, Johns Hopkins University. https://allafrica.com/stories/201807230267.html
Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen *
187k
51k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates (COM(2018)0466 – C8-0394/2018 – 2018/0251(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0466),
— unter Hinweis auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,
– gestützt auf das Ersuchen des Rates um Stellungnahme (C8-0394/2018),
— gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0413/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.
(1) Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Das Protokoll Nr. 4 ist weiterhin die Rechtsgrundlage des Ignalina-Programms.
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1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.
1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.
(2) Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen und dem geplanten Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im Jahr 2038 werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel in erheblicher Höhe benötigt. Damit der Stilllegungsplan bis 2038 abgeschlossen werden kann, muss die Finanzierungslücke in Höhe von 1 548 Mio. EUR geschlossen werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen.
(3) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen. Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ist jedoch ein Beitrag der Union zu zahlreichen Stilllegungsprojekten gestattet, die auch die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zum Inhalt haben können. Die Richtlinie 2011/70/Euratom besagt zwar, dass die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle von denjenigen zu tragen sind, die dieses Material erzeugt haben, doch diese Bestimmung kann nicht rückwirkend auf Litauen angewandt werden, das das Kernkraftwerk Ignalina vor der Annahme der Richtlinie abgeschaltet hat und daher nicht in der Lage war, ausreichende Mittel für die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle anzusammeln.
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1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);
2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang war und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern war.
(4) In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK (graphitmoderierter Kanalreaktor), die jenen ähneln, die in Tschernobyl eingesetzt wurden, ein beispielloser Vorgang war und – da es für den Rückbau dieses Reaktortyps weltweit bislang keinerlei Beispiele gibt – für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau und bis zur endgültigen Stilllegung, die derzeit für das Jahr 2038 geplant ist, zu verlängern war.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen, da diese Maßnahmen mit dem größten Mehrwert für die Union verbunden sind.
(10) In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen.Damit diese Maßnahmen den größten EU-Mehrwert erbringen, sollte die Finanzierung der Verbreitung von Erkenntnissen nicht im Rahmen der Finanzierung von Stilllegungsarbeiten erfolgen, sondern aus anderen Finanzierungsquellen der Union stammen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.
(11) Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden und für wettbewerbsfähige Gehälter für qualifiziertes Personal gesorgt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich weiterhin bei Litauen liegt. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden.
(12) Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen EU-Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu überwachen und gegebenenfalls gemeinsam mit Litauen und der Union Korrekturmaßnahmen anzuwenden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten nicht mehr als 80 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.
(16) Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 kann der Beitrag der Union im Rahmen des Ignalina-Programms bei bestimmten Maßnahmen bis zu 100 % der Gesamtausgaben betragen. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Schwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Erkenntnisse aus dem Bericht der Kommission von 2018 über die Evaluierung und Durchführung der EU-Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, der Slowakei und Litauen und der politischen Zusagen Litauens, 14 % der Gesamtkosten für die Stilllegung beizutragen, sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Es sollten Bemühungen unternommen werden, um Finanzmittel aus anderen Quellen zu mobilisieren, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Ignalina-Programms ist letztlich weiterhin Litauen für die Entwicklung der Region Ignalina und die Investitionen in die Region zuständig, die durch geringe Einkommen und die höchste Arbeitslosenquote des Landes geprägt ist, was in erster Linie auf die Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina zurückzuführen ist, das der größte Arbeitgeber in der Region war.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.
(19) Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates und kann unbeschadet dieser Richtlinie zu seiner Umsetzung beitragen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Aus historischen Gründen ist die finanzielle Unterstützung durch die Union bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina uneingeschränkt gerechtfertigt, doch das Programm sollte keinen Präzedenzfall für den Einsatz von Unionsmitteln bei der Stilllegung anderer Kernkraftwerke schaffen.Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein, zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle – einschließlich radioaktiver Abfälle, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind – aufzubürden.Die nationalen Strategien müssen auf dem Verursacherprinzip beruhen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu)
(23b) Die Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission besagt, dass Betreiber kerntechnischer Anlagen im Einklang mit dem Verursacherprinzip während des Betriebszeitraums der Anlagen die entsprechenden Mittel für die künftige Stilllegung zurücklegen sollten.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der sicheren Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina angemessen zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, wozu auch die Sicherstellung der Sicherheit bei der Zwischenlagerung der abgebrannten Brennstoffe zählt.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unter den Interessenträgern in der EU.
2. Das Hauptziel des Programms besteht im Rückbau und der Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan und der weiteren sicheren Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Mit dem Programm wird außerdem das ergänzende Ziel verfolgt, für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Das ergänzende Ziel wird über das Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (COM(2018)0467) finanziert.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Eine detaillierte Beschreibung des spezifischen Ziels findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 ändern.
3. Eine detaillierte Beschreibung des Hauptziels findet sich in Anhang I.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 780 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, die für Umsetzung des Hauptziels des Programms (Stilllegungstätigkeiten) vorgesehen sind.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 80 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.
Der Kofinanzierungssatz der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 86 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4
4. Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021-2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
4. Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021–2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2, P.3 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 5 – Tabelle 1 – Punkt P.3
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1
#
Punkt
Priorität
P.3
Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe
II
Geänderter Text
Tabelle 1
#
Punkt
Priorität
P.3
Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe
I
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7
7. Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm und muss von Litauen im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates geregelt werden.
7. Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt zwar nicht unter das Programm für den Zeitraum 2021–2027, doch Litauen und die Union leiten rechtzeitig Konsultationen über die mögliche Aufnahme dieser Tätigkeiten in den Programmumfang im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ein.
Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank für 2017
184k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2017 (2018/2151(INI))
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2017,
– unter Hinweis auf den Finanzbericht 2017 und den Statistischen Bericht 2017 der EIB,
– unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2017, den Bericht über die 3-Säulen-Bewertung von EIB-Operationen in der EU für 2017 und den Bericht über die Ergebnisse von Operationen der Europäischen Investitionsbank außerhalb der EU für 2017,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte des Prüfungsausschusses für das Jahr 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2017 und den Corporate-Governance-Bericht 2017,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank(1),
– unter Hinweis auf die Überprüfung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2017 der Direktion Compliance der EIB und den Tätigkeitsbericht 2017 der EIB-Gruppe über Betrugsbekämpfung,
– unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2017-2019,
– unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
– unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. April 2017 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015(2), vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über das externe Mandat der EIB 2007–2013(4) und den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(6),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 zu der Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie der Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),
– unter Hinweis auf das Ad-hoc-Audit von Ernst & Young vom 8. November 2016 zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 („EFSI-Verordnung“),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Mai 2018 über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen (EFSI) im Jahr 2017 (COM(2018)0345),
– unter Hinweis auf die Evaluierung der Arbeit des EFSI vom Juni 2018 durch die EIB,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Juni 2018 mit dem ausführlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz der EU-Garantie für den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) und das Funktionieren des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) (COM(2018)0497),
– unter Hinweis auf die Dreiparteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf die Themenpapiere des Europäischen Rechnungshofs zur Zukunft der Finanzen der EU: Reform der Funktionsweise des EU-Haushalts vom Februar 2018 und den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vom Juli 2018,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0479/2018),
A. in der Erwägung, dass die Aufgabe der EIB darin besteht, zur Integration, zur ausgewogenen Entwicklung und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten beizutragen, indem sie auf den Kapitalmärkten umfangreiche Mittel beschafft, die sie zu günstigen Konditionen für Projekte bereitstellt, die zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen;
B. in der Erwägung, dass die EIB mit zwei aufeinanderfolgenden Kapitalerhöhungen und durch ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Investitionsoffensive für Europa durch die Verwaltung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) im Mittelpunkt der Bemühungen um die Konjunkturbelebung auf Unionsebene steht;
C. in der Erwägung, dass die EIB zu integrativem Wachstum, nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und zur Verringerung von Ungleichheiten beitragen sollte;
D. in der Erwägung, dass eine regelmäßige und gründliche Bedarfsbewertung in verschiedenen Bereichen entscheidend ist, um Investitionslücken und -hemmnisse in verschiedenen Regionen aufzudecken, aber auch um vielfältige Möglichkeiten mit Wachstums- und Arbeitsplatzpotenzial zu ermitteln, weitere Beiträge zu den Zielen des Pariser Übereinkommens von 2015 zu leisten und Art und Umfang von Marktversagen in Abhängigkeit von den gegebenen externen Effekten, sektorspezifischen und territorialen Entwicklungsanforderungen einzuschätzen;
E. in der Erwägung, dass die Rolle der EIB bei der Mobilisierung öffentlicher Gelder wesentlich für die Fähigkeit der Union ist, auf neue wirtschaftliche und ökologische Trends und Risiken sowie geopolitische Unwägbarkeiten zu reagieren bzw. entsprechende Anpassungen vorzunehmen, während Risikokontrolle und Management aufsichtlich relevanter Risiken durch die EIB-Gruppe ausgeweitet und verstärkt werden;
F. in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe in den vergangenen Jahren im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“) einen markanten Wandel bezüglich der Art, des Umfangs, des Risikoprofils und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit verzeichnete, mit einem Trend hin zu einer steigenden Anzahl von kleineren Transaktionen, die durch die EU-Garantie gemäß dem EFSI unterlegt wurden, sowie zu einem erheblichen Anstieg der Mandate, die im Namen der Europäischen Kommission verwaltet werden, und zur Erbringung von Beratungsleistungen;
G. in der Erwägung, dass der Brexit Auswirkungen auf die Kapitalgrundlage, die Angemessenheit des Kapitals und die künftige Darlehenskapazität der EIB haben wird;
H. in der Erwägung, dass die EIB einen Mehrwert mit einem Höchstmaß an Integrität, verantwortungsvollem Handeln und vor dem Hintergrund der Feststellungen der Bürgerbeauftragten in der Entscheidung im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank(7) einem Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht erbringen sowie im Einklang mit den geltenden bewährten Bankpraktiken handeln sollte;
I. in der Erwägung, dass die Bekämpfung sämtlicher Ausprägungen von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und schädlicher Steuerpraktiken auch künftig zu den obersten Prioritäten der EIB gehören sollte;
J. in der Erwägung, dass die Anteilseigner des Europäischen Investitionsfonds (EIF) am 31. Dezember 2017 die EIB (58,5 %), die durch die Europäische Kommission vertretene Union (29,7 %) und 32 Finanzinstitutionen (11,8 %) umfassten; in der Erwägung, dass die Mehrzahl der EIF-Finanzierungen derzeit im Rahmen von Mandatsvereinbarungen mit Dritten getätigt wird;
Rolle der EIB bei der Sicherstellung wertschöpfender strategischer öffentlicher Investitionen
1. weist darauf hin, dass weiterhin öffentliche Investitionen notwendig sind, um Investitionslücken in verschiedenen Sektoren zu schließen, die in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten und Kohäsionsländern unter dem Vorkrisenniveau verbleiben, um die Auswirkungen der Krise weiter zu überwinden sowie Wachstum, Beschäftigung und Zusammenhalt in der Union langfristig und nachhaltig zu fördern;
2. stellt fest, dass sich das gezeichnete Gesamtkapital der EIB auf 243 Mrd. EUR beläuft; stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten Anteilseigner der EIB sind und sich auch verpflichtet haben, neben dem eingezahlten Kapital auf Anfrage zusätzliches Kapital bereitzustellen; weist darauf hin, dass die vier größten Anteilseigner Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich sind, die jeweils 39,14 Mrd. EUR bzw. 16,11 % des Gesamtkapitals stellen;
3. stellt fest, dass die EIB im Einklang mit ihrer operativen Strategie die strategischen Ziele der EU, etwa die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, des langfristigen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen, unterstützen, den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Finanzierungsmitteln erleichtern, die Umwelt schützen, die Energiewende mithilfe der Finanzierung von Projekten zur Anpassung an den Klimawandel und dessen Abmilderung unterstützen, die Beschäftigungskrise, in der sich die jüngere Generation in der EU befindet, bewältigen, Infrastrukturprojekte fördern und zur Linderung der Migrationsursachen beitragen will;
4. ist der Ansicht, dass die EIB eine wichtige finanzielle Funktion erfüllt, die bei der Verringerung der Ungleichheiten in der Union beträchtliche Ergebnisse zeitigen kann, und fordert die EIB auf, sich auf Investitionen zu konzentrieren, die zu den Zielen des Pariser Übereinkommens von 2015 beitragen, Wettbewerbsfähigkeit und Chancengleichheit steigern und die Kohäsionspolitik in den weniger entwickelten Regionen unterstützen;
5. fordert die EIB auf, weiterhin wiederkehrende Investitionslücken und anhaltendes strukturelles Marktversagen durch die Planung ganzheitlicher und langfristiger Ausgaben, die Erleichterung der Ko-Finanzierung auf nationaler Ebene und Investitionspläne zu überbrücken, die unter anderem auf die Regionen und Standorte in der Union ausgerichtet sind, die niedrige Einkommen ausweisen und sich mehr Investitionshemmnissen gegenüber sehen;
6. hebt hervor, dass sich die Prioritäten der EIB gemäß dem Operativen Gesamtplan für den Zeitraum 2017–2019 auf die wirksame Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes und nachhaltiges Wachstum konzentrieren sollten;
7. betont, dass mithilfe der Darlehensbedingungen der EIB die Entwicklung der Randgebiete der EU durch die Förderung von Wachstum und Beschäftigung unterstützt werden sollte; fordert die EIB auf, die Modalitäten deutlich zu verbessern, die für die Bereitstellung technischer Unterstützung und der Finanzberatung für lokale und regionale Behörden im Vorfeld der Projektgenehmigung gelten, damit der Zugang erleichtert und sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit einer geringeren Erfolgsquote bei der Projektgenehmigung – einbezogen werden;
8. appelliert an die EIB, nachhaltige Finanz- oder Finanzierungsoptionen und ein investitionsförderndes Umfeld zu gestalten, das den Verpflichtungen und politischen Zielen der Union entspricht, um den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Innovation innerhalb der Union zu fördern sowie die soziale und ökologische Dimension der EIB-Investitionen zu verstärken, indem die Investitionslücke in der Sozialpolitik und im Bereich der Sicherheit der Infrastruktur überbrückt wird; fordert die EIB auf, bei großen Infrastrukturprojekten sämtliche entsprechenden Risiken der Schädigung der Umwelt in Betracht zu ziehen und nur die Projekte zu finanzieren, bei denen ein wirklicher Mehrwert für die Bevölkerung vor Ort im Hinblick auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft nachgewiesen wurde; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine strenge Überwachung der möglichen Risiken von Korruption und Betrug und gründliche Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der zu finanzierenden Projekte sind;
9. fordert die EIB auf, die Anteilseigner ständig über die finanziellen Möglichkeiten zu informieren und erforderlichenfalls angemessene Beratungsleistungen zu erbringen, auch wenn die Instrumente der EIB nachfragebestimmt sind;
10. betont, dass bei den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union detaillierte Lösungen hinsichtlich aller Verpflichtungen dieses Staates gegenüber der EIB gefunden werden müssen, damit die EIB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Beeinträchtigung erfährt;
Förderung der Investitionen in entscheidende strategische Bereiche
11. nimmt zur Kenntnis, dass die Unterzeichnungen der Bank sich dem Finanzbericht der EIB für 2017 zufolge im Jahr 2017 auf 69,9 Mrd. EUR (62,6 Mrd. EUR innerhalb der EU und 7,3 Mrd. EUR außerhalb der EU) beliefen, also einen niedrigeren Betrag ausmachten als in den vergangenen 5 Jahren (2013–2016) und unter 70 Mrd. EUR blieben, sich allerdings im Rahmen der im Operativen Gesamtplan der EIB vorgesehenen Flexibilitätsmarge von 10 % bewegten; stellt ferner die Stabilität und Qualität des Gesamtkreditportfolios mit ebenso wie 2016 0,3 % ausfallgefährdeten Darlehensverträgen fest;
12. weist darauf hin, dass die Europäische Union der EIB eine Haushaltsgarantie gewährt, was auch bei von den Mitgliedstaaten benannten Finanzinstituten, die öffentliche Aufgaben erfüllen sollen, üblich ist; erklärt, dass die Kreditvergabe daher jedoch in äußerst verantwortungsbewusster Weise erfolgen muss, damit die Mittel wirksam und sinnvoll im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im öffentlichen Interesse ausgegeben werden; fordert die EIB, die im Rahmen eines Entwicklungsmandates tätig ist, auf, für eine bessere Einhaltung ihrer umwelt- und sozialpolitischen Ziele und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu sorgen, auch bei kofinanzierten Projekten oder Beiträgen zu Investmentfonds und Kapitalbeteiligungsfonds;
13. bekräftigt seine Sorge, dass auf eine Hälfte der Mitgliedstaaten 80 % der gesamten Investitionen der EIB innerhalb der EU entfielen, während die anderen 14 Mitgliedstaaten nur 10 % dieser Investitionen erhielten; betont darüber hinaus, dass drei Mitgliedstaaten individuell 16 %, 15 % bzw. 11 % erhielten; fordert die Bank auf, in ihre Berichterstattung detaillierte Informationen über ihre Investitionen in Regionen mit niedrigem und mit hohem Einkommen gemäß ihrer eigenen Umfrage zur Investitionstätigkeit (EIBIS) und mit Blick auf die mögliche Wirkung für die Überwindung von Investitionslücken und -hemmnissen in weniger begünstigten Regionen in der EU aufzunehmen;
14. fordert die EIB auf, erneut ihre Schätzungen der Pro-Kopf-Investitionen und die Rangfolge der Mitgliedstaaten dementsprechend zu prüfen, da aktuelle Zahlen eine Rangfolge nahezulegen scheinen, die im Allgemeinen der Rangfolge gemäß den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beträgen in absoluten Zahlen entspricht;
15. nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der EIF gemäß dem Jahresbericht des EIF für 2017 im Jahr 2017 Transaktionen im Gesamtumfang von 9,3 Mrd. EUR im Vergleich zu 9,45 Mrd. EUR 2016 unterzeichnete, wobei 35,4 Mrd. EUR an Finanzmitteln zur Unterstützung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung (Midcap) in Europa mobilisiert wurden;
16. nimmt zur Kenntnis, dass durch die Finanzierungstätigkeit 2017 der EIB-Gruppe sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zur Unterstützung ihrer Ziele in Bereichen der öffentlichen Politik i. 13,8 Mrd. EUR für Innovation und Wissen, ii. 18 Mrd. EUR für Infrastruktur, iii. 16,7 Mrd. EUR für umweltbezogene Projekte und iv. 29,6 Mrd. EUR für KMU und Midcap-Unternehmen bereitgestellt wurden; hebt hervor, dass Investitionen in KMU, Unternehmensneugründungen, Forschung, Innovation, die digitale Wirtschaft und Energieeffizienz wegen ihrer Wirkung und Bedeutung für die Wirtschaft auf lokaler und nationaler Ebene der wichtigste Faktor bei der Wiederbelebung der Konjunktur in der EU und bei der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind;
17. stellt fest, dass das Darlehensvolumen der EIB innerhalb der Union im Jahr 2017 18,24 Mrd. EUR für das horizontale Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts umfasste und die Bank 29,6 % von 30 % angepeilten Investitionen für dieses Ziel erreichte;
18. stellt fest, dass die EIB 25 % ihrer gesamten Finanzierungstätigkeit für Projekte vorgesehen hat, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels stehen, und dass dieser Anteil bis 2020 auf 35 % ansteigen soll; weist darauf hin, dass dieser Trend als positiv bewertet werden sollte, weist dabei aber auch darauf hin, dass die unterstützten Projekte nicht nur bei der Bekämpfung des Klimawandels, sondern auch in finanzieller Hinsicht erfolgreich sein sollten;
19. nimmt zur Kenntnis, dass innerhalb der Union 16,58 Mrd. EUR für das horizontale Ziel klimabezogener Maßnahmen aufgewendet wurden, wodurch die EIB einen Beitrag zur Angleichung an das Pariser Übereinkommen von 2015 und zur weltweiten nachhaltigen Entwicklung leistete; appelliert an die EIB, in diesem Bereich weiter ehrgeizig zu bleiben;
20. begrüßt die Zusage der EIB, ihre Operationen bis 2020 mit dem Pariser Übereinkommen von 2015 in Einklang zu bringen; fordert die EIB vor dem Hintergrund des jüngsten IPCC-Berichts auf, ihre Klimastrategie zu überprüfen, um sie mit einer globalen Erwärmung um 1,5° C in Einklang zu bringen;
21. legt der EIB nahe, ihre Präsenz und ihre Aktivitäten in den Westbalkanstaaten zu verstärken, da sie für die Europäische Union strategisch wichtig sind und die Stärkung der Kredit- und Investitionstätigkeiten in der Region von entscheidender Bedeutung ist;
22. nimmt die laufende Überprüfung der Kriterien der EIB für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich zur Kenntnis; erwartet, dass diese Überprüfung auf das Pariser Übereinkommen von 2015 abgestimmt wird; fordert die EIB erneut auf, ihrer Darlehenstätigkeit in Bezug auf effiziente, dezentrale Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen Vorrang einzuräumen und einen ehrgeizigen Plan vorzulegen, um die Finanzierung von Projekten betreffend fossile Brennstoffe einzustellen; fordert die EIB auf, sich zum Ziel zu setzen, eine führende Rolle bei Klimaschutzmaßnahmen zu übernehmen und die Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu erhöhen, sowie dieses Ziel bei der Überprüfung ihrer Kriterien für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich als vorrangig zu betrachten;
23. begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der EIB mit der Ausgabe von Klimaschutzanleihen (im Wert von 4,29 Mrd. EUR im Vergleich zu 3,8 Mrd. EUR 2016), die dem Engagement der Bank für den Klimaschutz dahingehend, Investitionen in Energieeffizienz und die kleinmaßstäbliche Nutzung erneuerbarer Energien mit größerer lokaler und regionaler Wirksamkeit zu steigern, entspricht;
24. vertritt die Auffassung, dass die EIB ihre Rolle weiterhin ausbauen sollte, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, und dass sich die Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie auf einen schadstofffreien Verkehr und die Erzeugung sauberer Energie, die Verringerung des Energieverbrauchs (für Heizung, Transport und Produktion), eine umweltschonende Industrieproduktion und eine nachhaltige Landwirtschaft, die Wasserbehandlung und ‑versorgung sowie den ökologischen Wandel im Allgemeinen konzentrieren sollten;
25. weist erneut darauf hin, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind, und fordert die EIB daher auf, ihren unzureichenden Zugang zu Krediten zu verbessern, indem sie die bestehenden Programme, etwa das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, stärkt und mehr Mittel für diese Programme zur Verfügung stellt; fordert, dass im Rahmen der Strategie für KMU und Kleinstunternehmen vorausschauendere Anforderungen für zwischengeschaltete Banken festgelegt werden, die EIB-Mittel bereitstellen;
26. hebt hervor, dass die EIB bei der Förderung von Unternehmen aus der EU im Ausland die EU-Handelsstrategie einschließlich der bestehenden und künftigen Abkommen über Freihandel, Dienstleistungen und Investitionen in angemessener Weise berücksichtigen sollte; vertritt die Auffassung, dass die EIB in diesem Zusammenhang die Erfordernisse besonders berücksichtigen sollte, die bei der Internationalisierung europäischer KMU bestehen;
27. weist darauf hin, dass ein Teil der gesamten Darlehenstätigkeit der EIB für Vorhaben außerhalb der Union vorgesehen ist; weist darauf hin, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern eng mit der Investitionsoffensive der EU für Drittländer koordiniert und abgestimmt werden muss;
28. erkennt die Anstrengungen der EIB an, zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen und die weltweiten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration anzugehen, auch durch die erstmalige Begebung von Nachhaltigkeitsanleihen zur Finanzierung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
Leistung der Finanztätigkeiten der EIB
29. vermerkt zufrieden die Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses, dass der vom Verwaltungsrat der EIB angenommene Jahresabschluss ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank am 31. Dezember 2017 wiedergibt sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows für 2017 in Übereinstimmung mit den Rechnungsführungsvorschriften sachgerecht darstellt;
30. wiederholt allerdings seine Forderung betreffend den Jahresbericht der EIB und fordert die EIB auf, einen umfassenderen, detaillierteren und stärker harmonisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Darstellung der Informationen signifikant zu verbessern, indem detaillierte und vertrauenswürdige Aufschlüsselungen der in einem bestimmten Jahr bewilligten, unterzeichneten und ausgezahlten Investitionen und der beteiligten Finanzierungsquellen (Eigenmittel, EFSI, zentral verwaltete EU-Programme usw.) sowie entsprechende Informationen zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder direkt Begünstigte), den unterstützten Bereichen und die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen aufgenommen werden;
31. nimmt den Umfang der neuen Sondertätigkeiten zur Kenntnis, die die Bank 2017 unterzeichnete und die Projekten mit einem höheren Risikoprofil entsprechen, nämlich 18,0 Mrd. EUR (2016: 13,1 Mrd. EUR), wovon 2,7 Mrd. EUR durch die eigenen Risikofazilitäten der EIB und die verbleibenden 15,3 Mrd. EUR durch eine Portfolio-Kreditrisikominderung abgedeckt wurden;
32. nimmt die mitgeteilten Ergebnisse für die 2017 außerhalb der EU abgeschlossenen 26 Projekte zur Kenntnis, bezüglich derer die Bewertung durch den Rahmen für die Ergebnismessung (REM) für Maßnahmen in Drittstaaten eine Einschätzung der Ergebnisse nicht nur wie erwartet, sondern als erreicht erlaubt; stellt jedoch fest, dass die Informationen zu den Tätigkeiten innerhalb der EU sich ausschließlich auf die potenzielle Wirkung und die erwarteten Ergebnisse der 2017 neu unterzeichneten Tätigkeiten auf der Basis der Bewertungsmethode der drei Säulen (3PA) stützen; bekräftigt seine Forderung an die Bank, Informationen über die Ergebnisse der abgeschlossenen Projekte innerhalb der EU aufzunehmen und die 3PA-Methode zu diesem Zweck erforderlichenfalls anzupassen;
33. erachtet es als notwendig, die Überprüfungskriterien für die Zusätzlichkeit der EIB zu vertiefen, um ihre Finanzierung besser auszurichten, eine Überschneidung von Zielen zu vermeiden und alle potenziellen Synergien, wo immer möglich, anzustreben;
34. ermutigt eine Förderung der Leistungskultur innerhalb der EIB durch eine schrittweise Verbesserung, um insbesondere die bereichsübergreifenden Leistungsindikatoren auf die Auswirkungen der wichtigsten Finanzierungsmaßnahmen der EIB zu konzentrieren;
35. fordert die EIB auf, regelmäßig Nachhaltigkeitsbelege für die Folgen, Auswirkungen und Ergebnisse mit sachdienlichen und aktuellen Indikatoren vorzulegen; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Eignung und Relevanz der Indikatoren der Bewertungsmatrix entscheidend ist, um nicht nur die Tragweite der Ergebnisse und Auswirkungen zu verdeutlichen, sondern um Maßnahmen mit stetig steigender Wirksamkeit zu entwickeln;
36. vertritt die Auffassung, dass über den tatsächlichen Investitionsumfang hinaus an der Dauerhaftigkeit gearbeitet werden muss, d. h. an der Kapazität eines Projekts, seine Gewinne auf lange Sicht in ökologischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht (direkt oder indirekt) zu erhalten, nachdem das Projekt abgeschlossen wurde;
37. begrüßt, dass die EIB die im Dezember 2017 gebilligte Ausschlussregelung eingeführt hat, und fordert die strikte Anwendung dieses Instruments, damit Kunden, die an Korruption oder betrügerischen Praktiken beteiligt sind, von der Finanzierung durch die EIB ausgeschlossen werden;
Entwicklung des EFSI
38. stellt fest, dass die EIB-Gruppe (EIB und EIF) Stand Jahresende 2017 606 Geschäfte mit einer Gesamtfinanzierung in Höhe von 37,4 Mrd. EUR im Rahmen des EFSI unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 207,3 Mrd. EUR in allen 28 EU-Mitgliedstaaten und in allen in der EFSI-Verordnung festgelegten Zielbereichen mobilisiert werden, die sich wie folgt auf die wichtigsten Bereiche verteilen: 30 % für KMU, 24 % für FEI, 21 % für den Energiesektor, 10 % für den digitalen Bereich, 8 % für Verkehr, 4 % für soziale Infrastrukturen und 4 % für Umwelt und Ressourceneffizienz; fordert die EIB auf, ihre Investitionen in CO2-intensive Branchen und Projekte auf ein Minimum zu verringern und ihren Investitionsanteil zur Verbesserung von Umwelt und Ressourceneffizienz zu erhöhen;
39. stellt fest, dass die EIB am 31. Dezember 2017 im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ (IuI-Fenster) 278 Geschäfte mit einer Gesamtfinanzierung in Höhe von 27,4 Mrd. EUR unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 131,4 Mrd. EUR in 27 Mitgliedstaaten mobilisiert werden, sowie dass der EIF im Rahmen des Finanzierungsfensters „KMU“(KMU-Fenster) Geschäfte mit 305 Finanzintermediären mit einer EIF-Gesamtfinanzierung in Höhe von fast 10 Mrd. EUR unterzeichnet hatte und dass erwartet wird, dass durch diese Transaktionen Investitionen in Höhe von 76 Mrd. EUR in allen 28 EU-Mitgliedstaaten mobilisiert werden; stellt fest, dass am Jahresende 2017 insgesamt 135 785 Unternehmen bereits durch den EFSI geförderte Finanzierungen im Rahmen des KMU-Fensters erhalten hatten und 1,5 Millionen Arbeitsplätze geschaffen oder gefördert worden waren;
40. bekräftigt, dass die tatsächlich durch den EFSI mobilisierten Investitionen erst am Ende des Investitionszeitraums gemessen werden können, und nimmt zur Kenntnis, dass der geschätzte globale Multiplikatoreffekt der 606 im Rahmen des EFSI bewilligten und unterzeichneten Transaktionen am Jahresende 2017 13,53x beträgt und damit geringfügig unter der beim Start des EFSI zugrunde gelegten Hypothese und Zielvorgabe von 15x liegt; stellt fest, dass Informationen darüber, wie Benchmark-Multiplikatoren festgelegt wurden, derzeit über alle Dienststellen der EIB verteilt sind, und empfiehlt, diese Informationen in einem eigenständigen Dokument zu erfassen;
41. stellt fest, dass keine Garantieleistungen aus dem Unionshaushalt aufgrund von Ausfällen bei Transaktionen in Anspruch genommen wurden;
42. stellt fest, dass die vom Lenkungsrat des EFSI festgelegten unverbindlichen Obergrenzen für die geografische Konzentration, wonach am Ende des Investitionszeitraums der Anteil der IIW-Investitionen (in Form von unterzeichneten Transaktionen) in drei Mitgliedstaaten insgesamt 45 % des gesamten EFSI-Portfolios nicht übersteigen darf, nicht eingehalten wurden, da am 31. Dezember 2017 auf die drei Mitgliedstaaten mit den meisten Unterzeichnungen (Frankreich, Italien und Spanien) ca. 47 % der Unterzeichnungen entfielen; weist darauf hin, dass weiter Raum für Verbesserungen hinsichtlich der Ausweitung der territorialen Mittelverteilung des EFSI besteht, ebenso hinsichtlich einer breiteren Streuung seiner Investitionsmöglichkeiten;
43. nimmt Kenntnis von der Evaluierung des EFSI und deren Feststellungen, dass die EFSI- und Nicht-EFSI-Operationen für Sondertätigkeiten ein ähnliches Risikoprofil aufweisen sowie dass eine Kombination von EFSI- und ESIF- und CEF-Finanzhilfen begrenzt bleibt, während das Risiko besteht, dass der EFSI ESIF-Finanzinstrumente verdrängt; erwartet, dass die in der EFSI-Evaluierung festgestellten Mängel und Risiken bei der Umsetzung des EFSI 2.0 ausgeräumt werden;
44. begrüßt die Verbesserung bei der Transparenz durch die Veröffentlichung der Beschlüsse des EFSI-Investitionsausschusses und der vom Lenkungsrat angenommenen Dokumente zusammen mit den Sitzungsprotokollen;
45. befürwortet bessere Synergieeffekte zwischen dem EFSI und nationalen Förderbanken, da die Koordinierung mit nationalen Förderbanken eine regelmäßige Maßnahme ist, die zur Effektivität des EFSI beitragen könnte;
Menschenrechte
46. fordert die EIB auf, eine Menschenrechtsstrategie festzulegen und ihre Sorgfaltspflicht auf Projektebene auszuweiten, um menschenrechtsbezogene Risiken bei all ihren Tätigkeiten und während der Gesamtdauer der Projekte zu ermitteln und anzugehen; fordert die EIB ferner auf, einen wirksamen Mechanismus einzurichten, über den Menschenrechtsverteidiger die Bank sicher vor einem sich verschlechternden Umfeld oder Gefahren in Bezug auf Konflikte und Repressalien warnen könnten;
Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB in den Bereichen Corporate Governance und Geschäftsgepflogenheiten
47. nimmt die Bemerkungen des Prüfungsausschusses in seinem Jahresbericht an den Rat der Gouverneure für das Haushaltsjahr 2017 zu folgenden Aspekten zur Kenntnis:
a)
wichtig sei, langfristig Finanzkraft und Nachhaltigkeit der EIB sicherzustellen und ihre Bonitätsstufe AAA in einem Umfeld unsicherer geopolitischer, wirtschaftspolitischer, regulatorischer und makroökonomischer Entwicklungen zu erhalten,
b)
notwendig sei angesichts des sich ändernden Umfangs und der zunehmenden Komplexität der Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die Gegebenheiten in der EIB-Gruppe in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement zu überprüfen und zu verbessern,
c)
erforderlich sei eine uneingeschränkte Umsetzung bewährter Bankpraktiken, auch in den Bereichen, die weiterhin erhebliche Mängel verzeichneten,
d)
notwendig sei eine umfassende Überprüfung und anschließende Neugestaltung der Verfahren für die Genehmigung von Darlehen und des damit verbundenen Entscheidungsprozesses in der EIB, da weder das Verfahren für die Prüfung und Genehmigung von Darlehen noch die betreffenden Kontrollsysteme den aktuellen geschäftlichen Erfordernissen zu entsprechen schienen und ein Beweis dafür seien, unter welchem Druck die Dienststellen stünden;
48. teilt ausdrücklich das Bedauern des Prüfungsausschusseses, dass die EIB noch keine Fortschritte dahingehend erzielt hat, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren (2015, 2016 und 2017) geäußerten Bedenken bezüglich der gegebenen Kombination von Zuständigkeiten bestimmter Mitglieder des Direktoriums anzugehen; befürwortet und unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung des Prüfungsausschusses, dass alle Mitglieder des Direktoriums der EIB in der Lage sein sollten, objektiv, kritisch und unabhängig zu handeln, und dass unorthodoxe Kombinationen von Zuständigkeiten – beispielsweise die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Aktivitäten im Rahmen der ersten und der zweiten Verteidigungslinie – abgeschafft werden sollten;
49. fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, dieser Empfehlung angemessen Rechnung zu tragen und eine klare Trennung der Zuständigkeiten auf Ebene des Direktoriums sicherzustellen; begrüßt die eingeleitete Reform zur Änderung der Leitungsstruktur der EIB;
50. fordert die EIB auf, die bestehenden Lücken bei den geltenden Vorschriften für bewährte Bankpraktiken zu schließen, und erwartet, dass der Best-Practice-Rahmen 2018 uneingeschränkt funktioniert, da seine Umsetzung als Voraussetzung für die Wahrung der Finanzkraft und -stabilität der EIB gilt;
51. hält die Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses für besorgniserregend, dass die rasche Ausweitung der mit der Umsetzung des EFSI verbundenen Tätigkeiten und Kapazitäten der EIB, was die von Dritten verwalteten Mandate und die Erbringung von Beratungsleistungen angeht, nicht unbedingt einherging mit den entsprechenden Anpassungen der Geschäftsstruktur oder -prozesse; stellt fest, dass der Prüfungsausschuss 2017 fünf seiner Empfehlungen von 2015 und 2016 betreffend die interne Kontrolle und das Risikoumfeld aufrechterhält; fordert die EIB auf, diese Empfehlungen vorrangig umzusetzen und sicherzustellen, dass die internen Prozesse, der Umgang mit Cybersicherheit und das Risikomanagement den neuen und zunehmenden Anforderungen und Herausforderungen an die EIB-Gruppe entsprechen;
52. vertritt die Ansicht, dass die EIB transparenter auftreten sollte, nicht nur gegenüber dem Europäischen Parlament, sondern auch gegenüber den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten; hält es für vollkommen richtig, dass die demokratischen Vertreter mehr Informationen über die Tätigkeit der EIB erhalten sollen;
53. vertritt die Auffassung, dass Raum für Verbesserungen bezüglich der Transparenz sowohl bei den Leitungsgremien als auch auf operationeller Ebene besteht; bekräftigt, dass Berichte über die 3-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung systematisch offengelegt werden müssen; fordert, dass auch nicht vertrauliche Informationen aus den Protokollen der Sitzungen des Direktoriums und des Rates der Gouverneure offengelegt werden; nimmt befürwortend zur Kenntnis, dass die EIB 2017 begann, die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates der EIB, die Erklärungen der Direktoren über Interessenkonflikte und bestimmte Informationen über Projekte, darunter die Umweltverträglichkeitsprüfungen, zu veröffentlichen;
54. bekräftigt, dass Transparenz, strenge Regeln zu Sorgfaltspflicht und Kontrolle in Bezug auf die Umsetzung der Politik der EU nicht nur zur Stärkung der allgemeinen unternehmerischen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit der EIB führen und auf der Basis einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und einer Politik zur Feststellung der Kundenidentität einen klaren Überblick über die Finanzintermediäre und Endbegünstigten verschaffen, sondern auch zur Steigerung der Effizienz und Nachhaltigkeit der finanzierten Projekte beitragen;
55. bekräftigt ihre Forderung an die EIB, die für Projekte, die durch Intermediäre umgesetzt werden, veröffentlichten Informationen auszuweiten, indem Informationen über die endgültigen Projekte aufgenommen werden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionen ermöglichen könnten;
56. weist erneut darauf hin, dass der Governance-Prozess die Ergebnisse des Dialogs mit zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von deren Anhörung oder spezifische Interessen oder Anliegen lokaler und regionaler Akteure besser berücksichtigen sollte, um eine sachkundigere und legitime demokratische Beschlussfassung zu erlauben;
57. ist besorgt über die Feststellungen im Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, wonach schwerwiegende Mängel in Bezug auf den Europäischen Investitionsfonds aufgedeckt wurden, und darüber, dass der Rechnungshof etwa auf eine Regulierungsunregelmäßigkeit hinweist, wonach die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet waren, KMU-Initiativen zu prüfen, aber nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht das Recht hatten, Kontrollen vor Ort durchzuführen;
58. stellt fest, dass bei 30 vom Rechnungshof untersuchten Projekten die Finanzintermediäre fünf Empfängern Darlehen bewilligt hatten, ohne ihren KMU-Status zu bestätigen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof diese Projekte als nicht förderfähig einstufte und dass vier weitere Darlehen von den Begünstigten ganz oder teilweise für nicht förderfähige Aktivitäten in Anspruch genommen wurden;
59. begrüßt, dass die vom Rechnungshof aufgeführten Probleme durch die Änderung der Haushaltsordnung theoretisch gelöst sind; fordert die EIB auf, in ihrem nächsten Jahresbericht Fragen im Zusammenhang mit Regulierungsfehlern zu behandeln und sicherzustellen, dass die geänderte Haushaltsordnung es den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, Prüfungen auch auf der Ebene der Endbegünstigten durchzuführen;
60. begrüßt die Verabschiedung der Übergangslösung zu der EIB-Politik gegenüber schwach regulierten, nicht transparenten und kooperationsunwilligen Steuergebieten und steuersensiblen Ländern durch den Verwaltungsrat im Januar 2017, geht jedoch davon aus, dass sie zur Überarbeitung dieser Politik führen sollte, um die Sorgfaltsprüfung der EIB im Bereich Steuern im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem revidierten Rechtsrahmen der EIB-Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern;
61. fordert die EIB auf, angemessene unternehmerische und integritätsspezifische Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, um die tatsächlichen Eigentümer all ihrer Kunden und Transaktionen sowie letztendlichen Beteiligungsgesellschaften zu ermitteln, wenn es um EIB-Investitionen in Beteiligungsfonds geht; ersucht die EIB, auf ihrer Website Daten über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse ihrer Kunden offenzulegen, damit die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit erhöht und ein Beitrag zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten geleistet wird;
62. fordert die EIB auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 zur Standardbestimmung der EU über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich bei Übereinkünften mit Drittländern den Bezug zwischen EIB-Finanzierungen und verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen zu stärken; ist der Ansicht, dass die EIB durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung weiter zur Entwicklung bewährter Praktiken für eine gerechte Besteuerung beitragen sollte; fordert die EIB auf, eine Politik für eine verantwortungsvolle Besteuerung zu verfolgen, indem sie sicherstellt, dass die EIB keine Kunden finanziert, die an Steuerhinterziehung und -umgehung beteiligt sind oder über Steuerparadiese operieren; fordert die EIB auf, die Standardbestimmung und Klauseln über verantwortungsvolles Handeln in ihre Verträge mit allen ausgewählten Finanzintermediären aufzunehmen;
63. betont, dass das geänderte Mandat der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern klarstellt, dass die schwarze Liste der EU für die Bank verbindlich ist und dass durch die EIB-Transaktionen keine Projekte unterstützt werden dürfen, die zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steuerumgehung beitragen;
64. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB Ende 2017 136 Betrugsfälle untersuchte, die hauptsächlich folgende Vorwürfe betrafen: Betrug (53,7 %), Korruption (25,5 %) und Absprachen (10,7 %);
65. stellt fest, dass EIB-Mittel von in den Abgasskandal verwickelten Unternehmen, insbesondere Volkswagen, verwendet wurden und dass die Mittel daher eventuell zur Finanzierung unethischer und rechtswidriger Tätigkeiten eingesetzt wurden;
66. nimmt zur Kenntnis, dass die Anzahl neuer zulässiger Beschwerden von 84 2016 auf ein neues Allzeithoch von 102 2017 stieg und dass 2017 173 Beschwerden bearbeitet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 38 der 2017 eingegangenen Beschwerden sich auf nur zwei EIB-Investitionsvorhaben beziehen: das Projekt „Trans-Adriatic Pipeline“ und die Zufahrtstraße zum Hafen von Mombasa (Kenia);
67. vermerkt die Überarbeitung der EIB-Strategie für das Beschwerdeverfahren und die Einbeziehung der von der Europäischen Bürgerbeauftragten für die Definition von Misswirtschaft genannten Beispiele, was Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene wie Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, unrechtmäßige Diskriminierung, unbegründete Informationsverweigerung, Machtmissbrauch und unnötige Verzögerungen einschließt, bekundet jedoch seine Sorge bezüglich der restlichen Ergebnisse der Überarbeitung;
68. bedauert, dass die EIB der in Ziffer 86 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016 geäußerten Besorgnis über die Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens der EIB nicht Rechnung getragen hat; ist sehr besorgt, dass das gebilligte überarbeitete Beschwerdeverfahren ernsthafte Risiken für dessen Unabhängigkeit und die Transparenz seiner Ermittlungen und Schlussfolgerungen schafft; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Leiter der EIB-Beschwerdestelle alle Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde unabhängig von anderen Dienststellen der EIB treffen kann und dass die Einstellungsverfahren für den Leiter der Beschwerdestelle transparenter werden;
69. nimmt die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 23. Mai 2018 im Fall 1316/2016 TN wegen angeblicher Defizite in der Transparenz-Strategie der EIB zur Kenntnis und fordert die Bank auf, die von der Bürgerbeauftragten empfohlenen Verbesserungen umzusetzen, die die Streichung der allgemeinen Vermutung der Nichtoffenlegung von Dokumenten betreffen, die bei Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gesammelt und generiert wurden, sowie die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen ihrer Transparenz-Strategie im Zusammenhang mit über Finanzintermediäre vergebenen Darlehen und den Fristen für die Bearbeitung von Informationsanfragen;
70. hält schlüssigere Regeln für Interessenkonflikte und eindeutige, strenge und transparente Kriterien für die Abwendung jedweder Einflussnahme oder fehlender Objektivität im Darlehensvergabeverfahren für erforderlich; weist erneut darauf hin, dass die EIB ihren Verhaltenskodex so rasch wie möglich überarbeiten muss, damit dafür gesorgt ist, dass ihre Vizepräsidenten nicht für Tätigkeiten in ihren Heimatmitgliedstaaten zuständig sind, da dies eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Bank darstellen könnte; fordert die EIB auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen und ihren Verhaltenskodex zu überarbeiten, damit Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien und Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt wirksamer verhindert werden;
71. erwartet, dass die Regelung der EIB zum Schutz von Hinweisgebern, die derzeit überprüft wird, ehrgeizig sein und hohe Standards setzen wird; fordert die EIB nachdrücklich auf, sowohl interne als auch externe Hinweisgeber in diese Überprüfung einzubeziehen und klare und konkrete Verfahren, Zeitpläne und Leitlinien festzulegen, damit Hinweisgeber besser informiert und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden können;
Kontrolle durch das Europäische Parlament
72. unterstützt den Standpunkt des Europäischen Rechnungshofs, dass der Rechnungshof beauftragt werden sollte, alle EIB-Operationen zu prüfen, einschließlich derjenigen, bei denen die EIB nicht unter den EU-Haushalt fallende Mittel für ihre Geschäfte einsetzt;
73. fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, jährlich einen Workshop bzw. eine Anhörung zu den Tätigkeiten und der Kontrolle der Operationen der EIB zu organisieren, wodurch das Parlament mit zusätzlichen einschlägigen Informationen versorgt würde, um seine Arbeit bei der Kontrolle der EIB und ihrer Geschäfte zu unterstützen;
Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments
74. fordert die EIB erneut auf, über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, insbesondere mit Blick auf
a)
die Auswirkungen ihrer Darlehenstätigkeit und die erzielten Ergebnisse,
b)
die Verhütung von Interessenkonflikten, vor allem der Mitglieder des EFSI-Investitionsausschusses und des Verwaltungsrates der EIB, und die Aufnahme strengerer Regeln über Interessenkonflikte in die einschlägigen Verhaltenskodizes, insbesondere den des Direktoriums und des Verwaltungsrates,
c)
Transparenz und Offenlegung von Informationen über das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe bezüglich Intermediären und Endbegünstigten im Zusammenhang mit der Verhütung von Steuerumgehung, Betrug und Korruption;
o o o
75. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Grenzübergreifende Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu grenzübergreifende Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen (2017/2023(INI))
– unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und das 1999 angenommene Zweite Protokoll zu dieser Konvention,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 1995 zur Rückgabe geraubten Eigentums an jüdische Gemeinden(1) und auf seine Entschließung vom 16. Juli 1998 zur Rückerstattung der Vermögen von Holocaust-Opfern(2),
– unter Hinweis auf das im Dezember 2016 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und organisierten Kriminalität, mit dem die im Rahmen des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung eingegangenen Verpflichtungen vom 2. Februar 2016 (COM(2016)0050) erfüllt werden, und auf seinen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da’esh(3),
– unter Hinweis auf das am 24. Juni 1995 unterzeichnete UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern(4),
– unter Hinweis auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention,
– unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(6), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2003 zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt(7),
– unter Hinweis auf die Studie aus dem Jahr 2016 mit dem Titel „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ der Generaldirektion Interne Politikbereiche,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (8),
– unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,
– unter Hinweis auf die Entschließung 14232/12 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Schaffung eines informellen Netzes von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0465/2018),
A. in der Erwägung, dass laut Interpol der Schwarzmarkthandel mit Kunstwerken schon fast ebenso lukrativ ist wie der mit Drogen, Waffen und nachgeahmten Waren;
B. in der Erwägung, dass gemäß der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern 80 bis 90 % der im weltweiten Antiquitätenhandel verkauften Güter illegaler Herkunft sind;
C. in der Erwägung, dass das Kulturerbe eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation darstellt, auch weil es einen symbolischen Wert hat, ein kulturelles Gedächtnis der Menschheit darstellt und die Menschen vereint; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Kriegsparteien und terroristische Gruppierungen auf der ganzen Welt eine Reihe von Straftaten gegen das Weltkulturerbe verübt haben und dass wertvolle Kunstwerke, Skulpturen und archäologische Artefakte aus bestimmten Drittländern verkauft und in die EU eingeführt und die Gewinne möglicherweise zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten verwendet werden; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, sich entschieden gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern wie Kunstwerken einzusetzen, die im Verlauf der bewaffneten Konflikte und Kriege in Libyen, in Syrien und im Irak geraubt wurden; in der Erwägung, dass Kulturgüter von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung sind und vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden müssen;
D. in der Erwägung, dass bereits kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Anstrengungen unternommen wurden, um geraubtes Eigentum aufzufinden und in die Herkunftsländer zurückzugeben;
E. in der Erwägung, dass im Hinblick auf das Eintreten der EU für faire Gerichtsverfahren und Entschädigungen von Opfern sowie auf die Verfassung der UNESCO und die Übereinkommen zum Schutz des Erbes die Rückerstattung von illegal gehandelten, ausgegrabenen bzw. erworbenen Objekten sichergestellt werden muss;
F. in der Erwägung, dass in den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washington Principles / Washingtoner Erklärung), in der Erklärung von Vilnius („Vilnius Forum Declaration“) und in der Erklärung von Terezin („Terezin Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues“) die große Bedeutung von Entschädigungen für individuelles unbewegliches Eigentum hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass seit der Washingtoner Konferenz nach Schätzungen etwa 1 000 bis 2 000 Kunstwerke zurückerstattet wurden(9); in der Erwägung, dass es kein vollständiges Verzeichnis der in den vergangenen Jahren zurückerstatteten Kunstwerke gibt;
G. in der Erwägung, dass immer noch Kunstwerke vermisst werden und ihren rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben noch nicht wieder zurückgegeben wurden; in der Erwägung, dass Jonathan Petropoulos auf der Washingtoner Konferenz im Jahr 1998 die Einschätzung äußerte, dass ungefähr 650 000 Kunstwerke in ganz Europa geraubt worden seien, und dass Ronald Lauder erklärte, 11 000 Kunstwerke im Wert von 10 Mrd. bis 30 Mrd. USD würden zu jenem Zeitpunkt (1998) noch vermisst; in der Erwägung, dass die „Claims Conference-WJRO“ auf diese Frage zumeist erklärt, es gebe keine genauen Schätzungen: etwa 650 000 Kunstwerke seien gestohlen worden, und etwa 100 000 von diesen seien noch nicht wieder aufgefunden worden;
H. in der Erwägung, dass Personen, die Forderungen erheben, weiterhin einerseits aufgrund der häufig sehr speziellen Natur dieser Forderungen und andererseits aufgrund des Auslaufens der Gültigkeit der nach dem Krieg verabschiedeten Gesetze zur Rückerstattung, des Rückwirkungsverbots herkömmlicher Regelungen, des Fehlens einer Definition von „Beutekunst“ und der Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen bzw. über Ersitzung und Erwerb in gutem Glauben auf rechtliche Hürden stoßen;
I. in der Erwägung, dass Forderungen nach Rückgabe von geraubten Kunstwerken und Kulturgütern vor allem mit Instrumenten des Völkerrechts behandelt werden; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen durch schärfere Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergänzt werden müssen;
J. in der Erwägung, dass die sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene nur ungenügende Ausprägung des internationalen Privatrechts zu Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Fällen in Bezug auf die Rückgabe von geraubten Kunstwerken und Kulturgütern beiträgt, und zwar nicht nur im Hinblick auf bereits durchgeführte Transaktionen von durch die Nazis geraubten Kunstwerken, sondern auch im Hinblick auf zukünftige Fälle;
K. in der Erwägung, dass es keine Rechtsvorschriften der EU gibt, die Rückerstattungsforderungen in Bezug auf Kunstwerke und Kulturgüter, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten von Einzelpersonen geraubt wurden, ausdrücklich und umfassend regeln;
L. in der Erwägung, dass die UNESCO in Zusammenarbeit mit den großen Auktionshäusern, Museen und renommierten Sammlern in Europa intensive Forschungstätigkeiten zur Herkunft dieser Werke durchführt, um sie ihren Eigentümern zurückgeben zu können;
M. in der Erwägung, dass der Internationale Museumsrat (ICOM) zur Ergänzung der Interpol-Datenbank über gestohlene Kunstwerke seit mehr als einem Jahrzehnt ‚Rote Listen‘ veröffentlicht, in denen Kategorien von Objekten aufgeführt sind, die leicht dem illegalen Handel zum Opfer fallen können;
1. verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass es zu seiner Entschließung zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt, in der es die Kommission aufgefordert hat, eine Studie über einschlägige Bestimmungen des Zivil- und Verfahrensrechts, Provenienzforschung, Katalogisierungssysteme, alternative Verfahren der Streitbeilegung und die Bedeutung der Schaffung einer Verwaltungsstelle zur länderübergreifenden Koordinierung zu erstellen, praktisch keine Folgemaßnahmen gegeben hat; vertritt die Ansicht, dass Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für die Übertragung von Befugnissen an die Union in diesem Bereich dienen könnte;
2. hebt hervor, dass der Raub von Kunstwerken und anderen Kulturgütern im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen sowie in Zeiten des Friedens ein großes gemeinsames Problem darstellt, das sowohl durch die Verhinderung derartiger Ereignisse als auch durch Rückgabe von geraubtem Kulturgut bekämpft werden muss, um die Integrität des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität von Gesellschaften, Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen zu schützen und zu wahren;
3. weist darauf hin, dass auf EU-Ebene der Rückgabe von unter anderem im Verlauf von bewaffneten Konflikten geraubten, gestohlenen oder rechtswidrig erworbenen Kunstgegenständen und Kulturgütern insbesondere im Bereich des Privatrechts, des internationalen Privatrechts und des Zivilprozessrechts zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wurde; fordert die Kommission auf, grenzüberschreitende Ansprüche auf eine Rückerstattung von Kulturgütern, die bei staatlich sanktionierten Plünderungen bzw. im Verlauf von bewaffneten Konflikten geraubt und widerrechtlich angeeignet wurden, zu schützen, zu unterstützen und zu bestärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen und Leitlinien auszuarbeiten, um das Bewusstsein für die Notwendigkeit zu schärfen, die nationalen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten bei Forderungen nach Rückgabe zu unterstützen;
4. hebt hervor, dass Einrichtungen wie die UNESCO und Interpol einen verbesserten Schutz des kulturellen Erbes fordern und hervorheben, dass es in der Verantwortung der Staaten liege, Regelungen zu schaffen, die Rückerstattungen leichter möglich machen;
5. äußert sein Bedauern darüber, dass es keine verlässlichen Statistiken zum genauen Umfang des Raubs von Kulturgütern und des illegalen Handels mit ihnen gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, verlässliche statistische Daten hierzu zu erheben;
6. äußert seine Besorgnis darüber, dass sich politische und rechtliche Initiativen zumeist ausschließlich auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts oder des Verwaltungsrechts bzw. des Strafrechts beschränken; hebt hervor, dass zur Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens das Privatrecht stärker berücksichtigt werden muss; fordert die zuständigen Stellen auf, alle erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um dies zu erreichen;
7. vertritt die Auffassung, dass weitere Untersuchungen, wie etwa das derzeit in Deutschland durchgeführte ILLICID-Projekt, erforderlich sind, um Licht in das Dunkel des illegalen Handels mit Kulturgut zu bringen und mehr Informationen über Größenordnungen, Strukturen und Umfang zu gewinnen;
8. begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass die einzigartigen Probleme im Zusammenhang mit Forderungen nach der Rückgabe von Kunstgegenständen und Kulturgütern, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubt, gestohlen oder rechtswidrig erworben wurden, gelöst werden müssen, um rechtliche Lösungen zu finden, die die Eigentumsrechte von Privatpersonen, staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Glaubensgemeinschaften, die im Verlauf eines bewaffneten Konflikts oder eines Krieges in ungerechtfertigter Weise ihrer Kunstwerke beraubt wurden, zu schützen;
9. erklärt, dass das allgemeine Bewusstsein geschärft werden muss, damit diese illegalen Praktiken gemeldet werden, und weist darauf hin, dass jedes seinem Besitzer geraubte Objekt einen geschichtlichen und wissenschaftlichen Wert darstellt, der mit dem Raub für immer verloren gegangen ist;
10. weist darauf hin, dass die Förderung der Schaffung von fairen Verfahren im Bereich des Kunsthandels und der Rückgabe von Kunstwerken aus länderübergreifender und weltweiter Sicht das wirksamste Mittel ist, um den illegalen Handel mit Kulturgütern und die Entwicklung des illegalen Kunstmarktes zu bekämpfen sowie die Rückgabe zu fördern, sowohl mit Blick auf die präventive Wirkung als auch auf die Auswirkungen im Bereich von Zwangsmaßnahmen und Sanktionierung;
11. ist der Auffassung, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter festgelegten Grundsätze die Zusammenarbeit mit Drittländern und nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;
12. vertritt die Ansicht, dass EU-Rechtsakte, die sich auch auf das internationale Privatrecht beziehen, nur für zukünftige Transaktionen geeignet wären;
13. ist der Auffassung, dass das jahrelange Zaudern und Ausweichen beendet werden muss, damit ein verantwortungsvoller und ethischen Anforderungen genügender europäischer Kunstmarkt entstehen kann; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts zu ermitteln, die dazu beitragen können, die schwierigen Probleme zu überwinden, denen sich Privatpersonen gegenübersehen, die die Rückerstattung von Kunstwerken fordern, die ihnen tatsächlich gehören; fordert die Kommission zugleich auf, einen neuen Diskussionsrahmen auszuarbeiten, um die besten Verfahren und Lösungen für Gegenwart und Zukunft zu ermitteln;
14. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern sowie die vom Parlament am 25. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen zu dem Vorschlag(10); bekräftigt angesichts des globalen Charakters des Kunstmarkts und der Anzahl der sich in Privatbesitz befindlichen Objekte, dass weitere Anstrengungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Rückgabe von im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern unternommen werden müssen; betont, dass sich die Provenienzforschung und die europäische Zusammenarbeit als hilfreich für die Identifizierung gestohlener Gegenstände und ihre anschließende Rückgabe erwiesen haben und dass dadurch in einigen Fällen die Finanzierung von terroristischen Gruppen oder Kriegen verhindert werden konnte;
15. bedauert, dass einer Vielzahl von grenzübergreifenden Rückgabeforderungen aufgrund fehlender, laxer oder unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf Provenienzforschung und Sorgfaltspflicht nicht wirksam und koordiniert nachgekommen werden kann, wodurch möglicherweise Plünderungen und illegaler Handel gefördert und dadurch Anreize für den Schmuggel geschaffen werden; weist darauf hin, dass das jeweils anzuwendende Verfahren sämtlichen Akteuren, wie etwa Museen, Kunsthändlern, Sammlern, Touristen und Reisenden, aufgrund fehlender gemeinsamer Standards häufig unklar ist; fordert die Kommission daher auf, die Vorschriften in Bezug auf die Provenienzforschung zu harmonisieren und einige der Grundsätze des UNIDROIT‑Übereinkommens von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aufzunehmen;
16. betont, dass der systematische Rückgriff auf eine hochwertige und unabhängige Provenienzforschung dringend aktiv gefördert werden muss, um geraubte Kunstwerke zu identifizieren, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern, einen vollkommen transparenten, verantwortungsvollen und ethischen Kunstmarkt zu schaffen und Plünderungen sowie dem illegalen Handel mit Kunstwerken und Kulturgütern aus bewaffneten Konflikten und Kriegen wirksam vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken; weist in diesem Zusammenhang auf die von den europäischen Finanzierungsinstrumenten gebotenen Möglichkeiten hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Fortbildungsprogramme im Bereich der Provenienzforschung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen, damit vor allem die Personen, die an der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern mitwirken, ihr Fachwissen etwa im Rahmen von grenzüberschreitenden Projekten ausbauen und verbessern können;
17. vertritt die Ansicht, dass die Provenienzforschung eng mit der Sorgfaltspflicht verbunden ist, die für den Erwerb von Kunstwerken gilt, und für alle Akteure des Kunstmarktes von großer Bedeutung ist, da der wissentliche oder fahrlässige Erwerb gestohlener Kunstwerke gemäß dem nationalen Recht bestimmter Staaten strafbar ist;
18. ist der Auffassung, dass selbstverständlich Anstrengungen unternommen werden sollten, eine umfassende Auflistung aller Kulturgegenstände, – auch Juden gehörenden Kulturgegenstände – die von den Nazis und ihren Verbündeten geraubt wurden, vom Zeitpunkt der Plünderung bis zur Gegenwart zu erstellen; fordert die Kommission auf, ein Katalogisierungssystem zu fördern, das auch öffentlichen Stellen und privaten Kunstsammlungen zugänglich ist und in dem Angaben über den Sachstand geraubter, gestohlener oder illegal erworbener Kulturgüter und den genauen Status bestehender Forderungen zusammengeführt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Digitalisierungsprojekte zu unterstützen, mit denen digitale Datenbanken eingerichtet oder bestehende Datenbanken verknüpft werden, um den Austausch dieser Daten und die Provenienzforschung zu erleichtern;
19. vertritt die Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Provenienzforschung ein möglichst detailliertes Dokumentations- oder Transaktionsregister erstellt werden muss; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für derartige Register aktiv zu unterstützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, ein solches Transaktionsregister zu führen, und sie generell darin zu bestärken, dem UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;
20. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Tätigkeiten im Bereich der Provenienzforschung in der gesamten Union zu fördern und finanziell zu unterstützen; empfiehlt, dass die Kommission ein Diskussionsforum organisiert, damit ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet und die besten Lösungen für die Gegenwart und die Zukunft gefunden werden;
21. fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines alternativen Verfahrens der Streitbeilegung für Fälle der Rückforderung von Kunstwerken und Kulturgütern zu prüfen, um die bestehenden rechtlichen Hürden zu überwinden, wie etwa Mischformen zwischen Schiedsverfahren und Mediation; betont, wie wichtig eindeutige Standards und transparente, neutrale Verfahren sind;
22. weist darauf hin, dass Verjährungsfristen bei Rückgabesachen häufig zu Schwierigkeiten für die Personen führen, die Forderungen erheben; fordert die Kommission auf, diese Angelegenheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass bei der Regelung der Verjährungsfrist für Rückerstattungsforderungen etwa für von den Nazis geraubte Kunstwerke ein Gleichgewicht gefunden wird, das sowohl den Schutz der Interessen der Opfer von Raub und Diebstahl als auch den Schutz der Interessen des Marktes Rechnung trägt; vertritt die Auffassung, dass das US-Gesetz zur Rückgabe von während des Holocausts enteigneter Kunst („Holocaust Expropriated Art Recovery Act“) als Beispiel dienen könnte;
23. fordert die Kommission auf, die Schaffung von Rechtsakten zu erwägen, um den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Forderungen für die Rückgabe von im Verlauf von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern durch Instrumente des internationalen Privatrechts auszubauen;
24. fordert die zuständigen Organe und Einrichtungen der EU auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Informationen über bei der Provenienzforschung in Bezug auf Kulturgüter verwendete Verfahren untereinander auszutauschen und ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Kontrollmaßnahmen und Verwaltungsverfahren, mit denen die Herkunft von Kulturgütern festgestellt werden soll, zu vereinheitlichen;
25. weist darauf hin, dass es auf der Ebene der Mitgliedstaaten an einer Koordinierung bei der Auslegung des Begriffs der ‚Sorgfaltspflicht’ fehlt; fordert die Kommission auf, den Begriff der ‚Sorgfaltspflicht’ in Bezug auf den guten Glauben zu präzisieren; verweist als Beispiel auf Artikel 16 des Schweizer Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer, das es im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen verbietet, sich an dem Transfer eines Kulturguts zu beteiligen, wenn sie Zweifel an der Provenienz des Objekts haben; weist darauf hin, dass mit diesem Gesetz die Beweislast zum Teil beim Verkäufer liegt, sich der Besitzer eines Kunstwerks jedoch nicht auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Kaufs diese Frage in angemessener Weise geprüft hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;
26. fordert die Kommission nachdrücklich auf, allgemeine Grundsätze für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Archiven zu entwickeln, die Informationen über die Identität und den Aufbewahrungsort von Gütern enthalten, und eine umfassende Erfassung der bestehenden Datenbanken zu Kulturgütern durchzuführen und die Schaffung einer zentralen, regelmäßig aktualisierten Metadatenbank in Erwägung zu ziehen, in der die verfügbaren Informationen erfasst werden und zu der alle einschlägigen Akteure Zugang haben; vertritt die Ansicht, dass auf der Grundlage dieser zentralen Metadatenbank ein allgemeines Katalogisierungssystem eingerichtet werden sollte, in dessen Rahmen standardisierte Objektidentifizierungen genutzt werden könnten; fordert die Kommission daher auf, die Einführung der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) und anderen Einrichtungen entwickelten und verbreiteten Objektidentifizierungen als Marktstandard im gesamten Binnenmarkt zu fördern; weist darauf hin, dass diese Datenbank an die Interpol-Datenbank gestohlener Kunstgegenstände gekoppelt sein und regelmäßig aktualisiert werden sollte;
27. ist der Auffassung, dass die Erstellung eines Dokumentations- oder Transaktionsregisters für Kulturgüter eine weitere nützliche Ergänzung der vorstehend genannten Datenbank sein könnte, um eine gründlichere und präzisere Provenienzforschung zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, derartige Dokumentations- oder Transaktionsregister zu unterhalten, und sie generell darin zu bestärken, dem UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;
28. vertritt die Ansicht, dass die zentrale Datenbank auf der Grundlage eines allgemeinen Katalogisierungssystems arbeiten sollte, mit dem die Objekte in standardisierter Weise identifiziert werden (wobei Merkmale wie Material, verwendete Technik, Maße, Beschriftungen, Thema, Datum oder Zeitraum usw. berücksichtigt werden sollten);
29. fordert die Kommission auf, allgemeine Grundsätze zur Feststellung von Eigentums- oder Besitzrecht sowie Regelungen zu Verjährung und Beweisnormen sowie zu dem Begriff des Raubs und der Kunst zu benennen und dabei die in den Mitgliedstaaten hierzu bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen;
30. fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen zur Schaffung von Verfahren zu ergreifen, die die Rückgabe der in dieser Entschließung genannten Güter befördern, und dabei zu beachten, dass die Rückgabe von im Verlauf von Verbrechen gegen die Menschlichkeit geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken an die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention von übergeordneter Bedeutung ist;
31. betont, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im UNIDROIT‑Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter festgelegten Grundsätze sowie von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention die Zusammenarbeit mit Drittländern und nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;
32. weist darauf hin, dass die Achtung und die Wertschätzung von Kunstwerken und anderen Kulturgütern als Symbole des kulturellen Erbes durch Bildung gefördert werden und dass ihr daher eine wichtige Rolle dabei zukommt, dem Raub von Kulturgütern und dem illegalen Handel mit ihnen vorzubeugen und entgegenzuwirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, auch im nichtformalen und informellen Rahmen, zu fördern und zu unterstützen;
33. fordert die Kommission und alle jeweils zuständigen Stellen auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;
34. weist darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll auf europäischer und internationaler Eben für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Werken, die zum Kulturerbe gehören, von entscheidender Bedeutung ist;
35. befürwortet die Idee, dass grenzübergreifende Verfahren für die Rückgabe von geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken und Kulturgütern und die aktive Förderung der Provenienzforschung im Rahmen der Initiative „Europäisches Jahr des Kulturerbes 2018“ behandelt werden sollten; fordert die Kommission und die von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe daher auf, diesen Punkt in den Arbeitsplan aufzunehmen, in dem die Aktivitäten für das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 aufgeführt sind;
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten ***I
227k
68k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die Union gründet. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(1) Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, die auch Teil der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union sind. In Artikel 2 EUV wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen nachkommen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen, und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als universeller Wert bemühen, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Grundsätze ist die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundvoraussetzung für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Union und die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung ihrer Politik.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu)
(1b) Gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV hat die Union die Möglichkeit, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, einschließlich ihrer Haushaltsgrundsätze, tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer sind zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10 und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte11 eingehalten werden12.
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7 – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses –, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten11 eingehalten werden.12Diese Grundsätze spiegeln sich bei der Venedig-Kommission des Europarates sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider.12a
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7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.
7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41.
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40–41; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67.
12 Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.
12 Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.
12a Bericht der Venedig-Kommission vom 4. April 2011, Studie Nr. 512/2009 (CDL-AD(2011)003rev).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid verschärften Beitrittskriterien – oder Kopenhagener Kriterien – sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b) Hält ein Kandidatenland die geforderten Normen, Werte und demokratischen Grundsätze nicht ein, so hat dies zur Folge, dass sein Beitritt zur Union so lange aufgeschoben wird, bis es diese Normen uneingeschränkt erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gelten die für Kandidatenländer aus den Kopenhagener Kriterien erwachsenden Verpflichtungen nach ihrem Beitritt zur Union – d. h. nachdem sie zu Mitgliedstaaten geworden sind – weiterhin. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, um zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die Union beruht, übereinstimmen, wodurch ein solider rechtlicher und administrativer Rahmen für die Umsetzung der Politik der Union geschaffen würde.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt.
(3) Es gibt zwar keine Hierarchie zwischen den Werten der Union, doch ist das Rechtsstaatsprinzip von entscheidender Bedeutung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. In der Kohärenz und Konsistenz der inneren und äußeren Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtepolitik liegt der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handeln, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich.
(6) Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen und den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz umfasst sowohl die formale (de jure) als auch die tatsächliche (de facto) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie der einzelnen Staatsanwälte und Richter.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am besten entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist.
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von entscheidender Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort nur dort nachhaltig entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Integration der bestehenden Überwachungsmechanismen der Union – wie etwa des Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung – in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit könnte dazu führen, dass effizientere und wirksamere Kontrollmechanismen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zur Verfügung stehen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu)
(8b) Zu den negativen Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zählen unter anderem mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die Union verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der im EUV verankerten Grundsätze und Werte, doch vonseiten der Organe der Union erfolgt derzeit keine schnelle und wirksame Reaktion, insbesondere wenn es darum geht, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen. Die bestehenden Instrumente sollten im Rahmen eines Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden, um angemessen und wirksam zu sein.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden.
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Mängel sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein genereller Mangel festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Erhebung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen.Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem Haushalt der Union ausreichend geschützt sind.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird von der Kommission auf bis zu 1 Billion EUR pro Jahr geschätzt. Die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie für die Bürgerinnen und Bürger sind offensichtlich und könnten das Vertrauen in die Demokratie untergraben.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu)
(11b) Steuervermeidung durch Unternehmen hat direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen Wirtschaftsfaktoren.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu)
(11c) Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Fragen des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 d (neu)
(11d) Als Hüterin der Verträge sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 e (neu)
(11e) Durch die Bewertung und Überwachung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene würde sichergestellt, dass in den Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen umgesetzt werden. Durch die Überwachung der Beachtung der gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch die Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit, Regionen oder andere Verwaltungsstrukturen würde der Binnenmarkt geschützt und sein ordnungsgemäßes und kohärentes Funktionieren sichergestellt.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte.
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer sorgfältigen qualitativen Bewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung sollte objektiv, unparteiisch und transparent sein und auf Informationen aus allen einschlägigen Quellen – unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere der Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, und der im Zusammenhang mit dem Kooperations- und Kontrollverfahren verwendeten Leitlinien für die Verfolgung der Fortschritte eines Mitgliedstaats – sowie von anerkannten Institutionen fußen, darunter Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Organe des Europarats, einschließlich insbesondere der von der Venedig-Kommission ausgearbeiteten Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, und einschlägiger internationaler Netze wie der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Es sollte ein beratendes Gremium unabhängiger Sachverständiger für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten eingerichtet werden, das die Kommission bei deren Bewertung der generellen Mängel unterstützt. Das Gremium sollte jährlich eine unabhängige Bewertung der Probleme bei der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten vornehmen, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen und von allen anerkannten Einrichtungen berücksichtigen. Wenn die Kommission einen Beschluss über die Annahme oder Aufhebung von Maßnahmen fasst, sollte sie dabei die einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen.
(13) Es gilt, die im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Endbegünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Mängel Maßnahmen angenommen werden. Prüft die Kommission die Annahme von Maßnahmen, so berücksichtigt sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Endbegünstigte. Damit Endempfänger oder Endbegünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien bereitstellen, und zwar zusammen mit geeigneten Instrumenten, mit deren Hilfe die Kommission unterrichtet werden kann, wenn staatliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten gegen ihre Pflicht verstoßen, auch nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihre Zahlungen fortzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden, sollte die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, an diese Einrichtungen ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen oder gegebenenfalls eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, indem sie die Unterstützung für ein Programm verringert, und einen entsprechenden Betrag in die Unionsreserve einzustellen, der dann zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten zu verwenden ist.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird.Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst werden.
(15) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht innerhalb einer festgelegten Frist das Europäische Parlament oder der Rat – Letzterer mit qualifizierter Mehrheit – beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Dem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten diese Stellungnahme berücksichtigen.
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Der Rat sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde.
(17) Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden —
entfällt
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) „Rechtsstaatsprinzip“ einen der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint;
a) „Rechtsstaatsprinzip“ die in Artikel 2 EUV und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 EUV verankerten Werte, auf die sich die Union gründet; es umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind, vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, der Gewaltenteilung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt;
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt, sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip kann auch die Folge einer systemischen Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union sein, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) „staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [...] („Haushaltsordnung“).
c) „staatliche Einrichtung“ eine Behörde unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a („Haushaltsordnung“).
__________________
1aVerordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Generelle Mängel
Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden – sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen – insbesondere angesehen:
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens, durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt, oder durch Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen;
b) das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis sicherzustellen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen;
d) die Gefährdung der Verwaltungskapazität eines Mitgliedstaats im Hinblick darauf, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum gemeinsamen Besitzstand gehörenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen; e) Maßnahmen, die den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift
Maßnahmen
Risiken für die finanziellen Interessen der Union
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere
1. Ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen:
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren oder bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben,
a) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren;
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft unter Wahrung des Wettbewerbs und der Marktkräfte in der Union sowie die wirksame Umsetzung der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen, darunter die Verfolgung des Ziels der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
ab) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, welche die Finanzkontrolle, die Überwachung und die interne und externe Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union,
b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a und b durch unabhängige Gerichte,
c) die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a, ab und b durch unabhängige Gerichte;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) die Verhütung und Ahndung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
d) die Verhütung und Ahndung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) die Verhütung und Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerwettbewerb sowie die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, die einen Beitrag zur Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen leisten;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, vorbehaltlich der Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit;
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa) die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden:
entfällt
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte,
b) das Versäumnis, willkürliche oder unrechtmäßige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind,
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Gremium unabhängiger Sachverständiger
1. Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein.
Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet.
Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.
2. Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.
Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung.
3. Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse.
4. Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben.
Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab.
5. Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4.
6. Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Inhalt der Maßnahmen
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
1. Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden,
1. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen angenommen werden:
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden.
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
3b. Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden. Gegebenenfalls
a) ergreift die Kommission – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgende Schritte:
i) Wiedereinziehung der Beträge, die an Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis vii der Haushaltsordnung gezahlt wurden, in Höhe des aufgrund eines Verstoßes gegen Absatz 2 nicht an die Endempfänger oder Endbegünstigten ausgezahlten Betrags;
ii) Übertragung eines Betrags, der dem Betrag gemäß der vorangegangenen Ziffer entspricht, auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung); dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen;
b) wird – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgendermaßen verfahren:
i) Die Pflicht von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 wird als eine Pflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des [Artikels 63] der Verordnung XXX (Dachverordnung) betrachtet; jeder Verstoß gegen diese Pflicht wird im Einklang mit [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) behandelt;
ii) der Betrag, der sich in Anwendung von [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) aus der verringerten Unterstützung eines Programms durch die Fonds ergibt, wird von der Kommission auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) übertragen; dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist.
1. Liegen nach Auffassung der Kommission, die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen.
2. Bei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze.Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt die angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen vorlegt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Beschluss über etwaige Maßnahmen gemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
5a. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor.
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 an.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)
6a. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 b (neu)
6b. Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 c (neu)
6c. Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen.
entfällt
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen.
entfällt
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 - Absatz 1
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht.
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit eine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7.
2. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, erlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6, 6b und 6c.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Artikel 7
entfällt
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Berichterstattung
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Aufnahme in die Haushaltsordnung
Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0469/2018).
Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (COM(2018)0443 – C8-0260/2018 – 2018/0233(COD))(1)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichtet wurde und von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt wird, hat – genau wie seine Vorläufer – erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieser Programme, unter anderem für den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerpflichtigen, wurde von den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können häufig nur dannerfolgreich bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(2) Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis – untereinander oder mit Drittländern, mit denen die Union im Steuerbereich eng zusammenarbeitet, – schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.
(2a) Durch das Programm sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kapazitäten für die Bekämpfung des Steuerbetrugs, der Korruption, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung zu stärken, was auch die technische Unterstützung bei der Schulung von Personal und den Aufbau von Verwaltungsstrukturen umfasst. Diese Unterstützung sollte in transparenter Weise geleistet werden.
(3) Durch die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen, dessen Ziel die Unterstützung des Binnenmarkts, die Förderung des lauteren Wettbewerbs der Union und der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, sollte das Programm dazu beitragen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und doppelte Nichtbesteuerung zu verhüten und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, gerechtere und effizientere Steuersysteme zu fördern, das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und den lauteren Wettbewerb in der Union zu stärken sowie einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien zu fördern.
(4) Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5) bilden soll.
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.
(5a) Das Europäische Parlament hat seine Prioritäten festgelegt.Da derzeit keine ausreichenden Mittel bereitgestellt werden, wird sich die Verwirklichung der Ziele verzögern, die das Parlament im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 (2017/2052(INI)) festgelegt hat.Durch eine wirksamere Zusammenarbeit in Steuerfragen könnten die für die Umsetzung des künftigen Mehrjährigen Finanzrahmens notwendigen Mittel erfolgreicher beschafft werden.
(6) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und zur Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(7) Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ geltenden Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Die Maßnahmen sollten jedoch auf die Bearbeitung vorrangiger Themen abzielen, die auf den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Fiscalis“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten im Steuerbereich weiter zu verbessern.
(8) Angesichts der zunehmenden Mobilität von Steuerpflichtigen, der Zahl grenzüberschreitender Transaktionen, der Internationalisierung von Finanzinstrumenten und des sich daraus ergebenden erhöhten Risikos von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung weit über Unionsgrenzen hinaus könnten Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sein. Insbesondere würden der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb zweier ähnlicher elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen innerhalb der Union bzw. auf internationaler Ebene vermieden. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein. Sofern vorrangige Themen vollständig finanziert wurden, sollten im Rahmen des Programms je nach Sachlage auch spezifische Maßnahmen mit den am wenigsten entwickelten Ländern, insbesondere zum automatischen Informationsaustausch, gefördert werden.
(9) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung und des Stellenwerts, der der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zukommt, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Die Auswahl der Sachverständigen sollte transparent sein und auf der Grundlage ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, zu den spezifischen Maßnahmen beizutragen, erfolgen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Sachverständigen unparteiisch sind und kein Interessenkonflikt mit ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Es sollte für eine ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger gesorgt werden.
(9a) Angesichts der in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Annahme der Richtlinien 2014/107/EU(7), (EU) 2015/2376(8), (EU) 2016/881(9), (EU) 2016/2258(10) und (EU) 2018/822(11) des Rates und der derzeitigen Verhandlungen über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, sollte das Programm auf die Schulung des Personals von Steuerbehörden ausgerichtet sein, um eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinien sicherzustellen.
(10) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“(12) eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.
(10a) Aus Gründen der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms Fiscalis mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem Zollprogramm, dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU, dem Binnenmarktprogramm und dem Reformhilfeprogramm, genutzt werden.
(10b) Von den Mitgliedstaaten einzeln durchgeführte Initiativen zur Betrugsbekämpfung könnten den Betrug auf andere, häufig benachbarte Mitgliedstaaten verlagern und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für vorschriftsmäßig handelnde Unternehmen und einen Mangel an Rechtssicherheit beim internationalen Handel nach sich ziehen.Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission die nationalen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung aufeinander abstimmt, indem sie die bewährten nationalen Verfahren auf Unionsebene koordiniert.
(11) Ein beträchtlicher Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. Daher sollten in spezifischen Bestimmungen jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. Es sollte für eine reibungslose Interoperabilität der gemeinsamen und der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sowie für Synergien mit anderen elektronischen Systemen einschlägiger Unionsprogramme gesorgt werden.
(12) Derzeit ist kein mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden „Strategieplan“) zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Umfelds im Steuerbereich in der Union vorgeschrieben. Um die Kohärenz und Koordinierung der Maßnahmen zum IT-Kapazitätsaufbau zu gewährleisten, sollte das Programm die Aufstellung eines solchen Strategieplans vorsehen.
(13) Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern, darf aber unter keinen Umständen zu einem Verlust an Informationen oder geringerer Transparenz gegenüber den Steuerzahlern führen. In die mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten alle einschlägigen Informationen eingehen, die im Zusammenhang mit den in der Verordnung genannten Jahresberichten und Bestandsaufnahmen erstellt wurden. Diese Jahresberichte sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sodass die Steuerzahler über bewährte Verfahren, Erkenntnisse, Herausforderungen und im Programm noch immer vorhandene Probleme informiert werden.
(14) Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen.
(15) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(13) ist es erforderlich, das Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden und dadurch auch das REFIT berücksichtigt wird. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollten Gegenstand eines konsolidierten Jahresberichts sein, den die Kommission auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten erstellt. Der Bericht sollte eine Aufstellung der verbleibenden Hindernisse enthalten, die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms bestehen, auf die Bearbeitung der vorrangigen Themen nach Artikel 7 Absatz 2a eingehen und Vorschläge für bewährte Verfahren enthalten.Darüber hinaus sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung des Programms vornehmen. Die Jahresberichte und die Evaluierungsberichte sollten auf einer eigens eingerichteten Website der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(15a) Die Kommission sollte alle zwei Jahre eine Versammlung, darunter mit zwei Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einberufen, in deren Rahmen ein Austausch über Probleme stattfindet und Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten bei den Programminhalten vorgelegt werden sowie insbesondere ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden stattfindet.Zu den Teilnehmern zählen jeweils ein Vertreter der Leitung der Steuerbehörden und ein Gewerkschaftsvertreter des Personals der Steuerbehörden sowie ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ein Vertreter des Rates.
(16) Um auf Änderungen der steuerpolitischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95(15) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(16) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(17) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(18) Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(19) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Die Deckung der Reisekosten sollte Priorität haben, um die Teilnahme nationaler Sachverständiger an gemeinsamen Maßnahmen sicherzustellen.
(20) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.
2. Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021– 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Steuer“ und „Steuer-“ in Wortzusammensetzungen die Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:
a) der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(19);
b) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates(20);
c) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(21);
d) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(22);
e) andere Steuern und Abgaben, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates(23) genannt werden, etwa die Körperschaftsteuer, soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;
(2) „Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;
(3) „europäische elektronische Systeme“ die für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;
(4) „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;
(4a) „am wenigsten entwickelte Länder“ nach Definition der Vereinten Nationen Drittländer mit niedrigem Einkommen, deren nachhaltiger Entwicklung schwerwiegende strukturelle Hemmnisse entgegenstehen.
Artikel 3
Ziele des Programms
1. Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Steuerbehörden und die Besteuerung mit Blick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen, den lauteren Wettbewerb in der Union zu stärken, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, darunter vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung, und die Steuererhebung zu verbessern.
2. Das Programm hat das spezifische Ziel, die Steuerpolitik und ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu unterstützen und die Zusammenarbeit im Steuerbereich, den Austausch von Steuerinformationen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme und die schrittweise Modernisierung von Berichterstattungs-, Prüf- und Software-Instrumenten, die in den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden sollen, zufördern. Mit dem Programm werden zudem die Steuerbehörden unterstützt, damit sie die Richtlinien der Union im Steuerbereich leichter und besser umsetzen und ihre Mitarbeiter in dieser Hinsicht schulen können.
Artikel 4
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 300 Mio. EUR zu Preisen von 2018 oder 339 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf unter anderem auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.
Artikel 5
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:
a) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
b) unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;
c) andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen
— sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
— die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
— dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;
— die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Sofern vorrangige Themen umfassend finanziert wurden, werden die am wenigsten entwickelten Länder ermutigt, sich im Einklang mit den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE)und im Einklang mit den Bedingungen, die in den spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Programmteilnahme festgelegt sind, an dem Programm zu beteiligen. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe c ist die Programmteilnahme für die am wenigsten entwickelten Länder kostenlos und konzentriert sich auf die Verwirklichung internationaler Steuerziele, etwa den automatischen Austausch von Steuerinformationen. In dem jeweiligen Abkommen werden die Rechte der Union garantiert, wenn es um die Sicherstellung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen geht.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1. Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen
1. Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen:
a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, einschließlich Überprüfungen vor Ortdarunter Überprüfungen vor Ort und gemeinsame Prüfungen, [Abänd. 2 und 3]
c) Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme, oder zur Einrichtung gemeinsamer Register,
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,
e) unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter
(1) Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material,
(2) Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,
(3) gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,
(4) jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
Mögliche Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.
2a. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beziehen sich auf folgende vorrangige Themen:
a) Schließung von Schlupflöchern bei der wirksamen Durchführung der geänderten Richtlinie 2011/16/EU des Rates(24),
b) wirksamer Informationsaustausch, etwa Gruppenanfragen, und Entwicklung von praktikablen Formaten unter Berücksichtigung von Initiativen auf internationaler Ebene,
c) Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit,
d) Beseitigung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der geänderten Richtlinie 2011/16/EU des Rates,
e) Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug,
f) Austausch über bewährte Verfahren bei der Einziehung von Steuerrückständen, etwa von Steuern, die aufgrund der Europäischen Zinsbesteuerungsrichtlinie hätten gezahlt werden müssen,
g) Einführung einheitlicher nationaler IT-Anwendungen mit dem Ziel der Entwicklung von gemeinsamen Schnittstellen, die eine Verbindung der nationalen IT-Systeme ermöglichen.
3. Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.
4. Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.
Artikel 8
Mitwirkung von externen Sachverständigen
1. Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt. Die Kommission bewertet unter anderem die Unparteilichkeit dieser externen Sachverständigen und stellt sicher, dass bei ihnen in Bezug auf ihre beruflichen Verantwortlichkeiten kein Interessenkonflikt besteht; sie entscheidet über ihre Mitwirkung ad hoc und entsprechend der Bedarfslage.
2. Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.
3. Die Kommission wählt die externen Sachverständigen nach einem transparenten und ausgewogenen Verfahren aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, zu den spezifischen Maßnahmen beizutragen, aus▌. Die Kommission trägt für eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger Sorge. Sie macht transparent, ob die Mitwirkung der externen Sachverständigen in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Organisation oder eines anderen Wirtschaftsteilnehmers erfolgt. Das Verzeichnis der mitwirkenden externen Sachverständigen steht der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zur Verfügung.
KAPITEL III
FINANZHILFEN
Artikel 9
Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
1. Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
2. Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
3. Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 10
Kofinanzierungssatz
1. Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.
2. Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.
KAPITEL IV
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN
Artikel 11
Zuständigkeiten
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.
2. Die Kommission gewährleistet insbesondere
a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;
c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;
d) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;
e) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene;
ea) die Koordinierung der auf nationaler Ebene angewandten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung durch Ermittlung bewährter nationaler Verfahren auf Unionsebene und entsprechende Information über diese Verfahren;
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere
a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;
b) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;
c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
e) die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.
Artikel 12
Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich
1. Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
c) als Kombination aus beiden.
2. Der mehrjährige Strategieplan für den Steuerbereich umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich auf das gesamte Programm beziehen.
4. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format. In den jährlichen Fortschrittsberichten erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die Hindernisse bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der Bearbeitung der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Themen und unterbreiten Vorschläge für bewährte Verfahren.
5. Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte sowie die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Themen bewertet▌. Um den erzielten Fortschritt zu bewerten, nimmt die Kommission in ihren konsolidierten Jahresbericht eine Übersicht über die verbleibenden Hindernisse in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms und der Bearbeitung der in Artikel 7 Absatz 2a genannten vorrangigen Maßnahmen auf und unterbreitet Vorschläge für bewährte Verfahren. Die konsolidierten Jahresberichte der Kommission werden auf einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Website der Kommission veröffentlicht und dienen als Grundlage für künftige mehrjährige Arbeitsprogramme nach Artikel 13 und für die in Artikel 15 genannten Evaluierungsberichte.
KAPITEL V
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 13
Arbeitsprogramm
1. Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
2. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung
1. In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
2. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 15
Evaluierung
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Evaluierungen der Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Webseite zur Verfügung.
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens jedoch drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 16
Prüfungen und Untersuchungen
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
KAPITEL VI
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 18
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die ▌Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 20
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
2. Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.
3. Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG 1
Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen
gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d
Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:
a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:
– Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;
– Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;
– Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;
b) strukturierte Zusammenarbeit:
– Projektgruppe, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzt und befristet tätig ist, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;
– Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;
– multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;
– gemeinsame Prüfung, d. h. die gemeinsame Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;
– jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder der Richtlinie 2010/24/EU;
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:
– gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich;
– technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Austausch bewährter Verfahren.
ANHANG 2
Indikatoren
Spezifisches Ziel: Unterstützung der Steuerpolitik, der Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme.
1. Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):
1. Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);
2. Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);
3. Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
4. Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
5. Vereinfachte IT-Verfahren für die nationalen Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer (Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Zahl der Anträge und Zahl der Konsultationen in den verschiedenen, aus dem Programm finanzierten Systemen);
2. Wissensaustausch und Networking:
6. Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);
7. Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Steuerverwaltungen, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);
2a. Zusätzliche Indikatoren:
1. Einnahmen, die bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Zuge von gemeinsamen Prüfungen erzielt wurden;
2. Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Zahl der Ersuchen um administrative und justizielle Zusammenarbeit, die ergangen sind, entgegengenommen und beantwortet wurden.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0421/2018).
Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014–2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1).
Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ ***I
297k
93k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
zur Aufstellung des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Von diesen Rechten und Werten stellt die Menschenwürde, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt ist, die wesentliche Grundlage aller grundlegenden Menschenrechte dar.Des Weiteren besagt Artikel 2 Folgendes: „Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) In seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ erachtete es das Parlament als sehr wichtig, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU, wozu auch die Einbindung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der EU und alle Initiativen des kommenden MFR zählt, auf Querschnittsgrundsätzen beruhen sollten; ferner hob das Parlament hervor, dass jedwede Form von Diskriminierung unbedingt beseitigt werden muss, damit die Union ihre Zusagen in Bezug auf ein inklusionsgeprägtes Europa einhalten kann, und bedauerte es, dass es in den Maßnahmen der EU, wie sie in den Vorschlägen zum MFR dargelegt werden, an Zusagen in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter mangelt.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu)
(1b) In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 befürwortete das Europäische Parlament Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; ferner betonte das Parlament, dass eine stärkere und ehrgeizigere Union nur dann erreicht werden kann, wenn sie mit den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet wird, und empfahl die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird. Bestehende Maßnahmen sollten weiterhin unterstützt werden, die Mittel für die Vorzeigeprogramme der Union sollten erhöht werden, und für zusätzliche Aufgaben sollten zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt.
(2) Diese Rechte und Werte müssen von der Union und jedem Mitgliedstaat in ihrem gesamten politischen Handeln auf kohärente Weise weiter aktiv kultiviert, geschützt und gefördert werden, sie müssen durchgesetzt und von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen, da eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft immer kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (das „Programm“) werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt und an neue Herausforderungen im Hinblick auf die europäischen Werte angepasst.
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8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, die Gleichstellung, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist, indem Tätigkeiten finanziert werden, die eine lebendige, gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende Zivilgesellschaft fördern, wozu auch die Förderung und der Schutz unserer gemeinsamen Werte zählen, und die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses und Erbes zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregen und Frieden und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Kommission sollte einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren gewährleisten und hierzu eine Gruppe für zivilen Dialog einrichten. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte sich aus Organisationen, die für den Erhalt eines Beitrags zu den Betriebskosten oder von Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des Programms ausgewählt wurden, sowie aus anderen Organisationen und Akteuren, die ein Interesse an dem Programm oder an der Arbeit in diesem Politikbereich zum Ausdruck gebracht haben, aber nicht notwendigerweise durch das Programm unterstützt werden, zusammensetzen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen.
(4) Das Programm soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der in den Verträgen verankerten Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und mit deren Weiterentwicklung. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf sowie den verschiedenen Möglichkeiten zur Teilhabe durch ein maßgeschneidertes und gezieltes Konzept Rechnung tragen, wozu auch die Förderung aller Arten der Gleichstellung und insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter zählt.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger in die Union zu stärken. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Union ist Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und für die Wahrung aller Rechte und Pflichten, die in den Verträgen verankert sind. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Mit dem Programm sollten daher die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene gefördert und geschützt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu)
(4b) Die „Rechtsstaatlichkeit“, die in Artikel 2 EUV als einer der Unionswerte verankert ist, vereint in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit und der Gewaltenteilung sowie der Gleichheit vor dem Gesetz.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, die demokratische Teilhabe zu stärken und die Bürger in die Lage zu versetzen, ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich, bei denen auf eine ausgewogene geografische Verteilung zu achten ist. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen werden dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union und an der Gestaltung der politischen Agenda der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die Aussöhnung, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die auf einer europäischen Identität beruhende gemeinsame Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Durch die Zunahme der Pluralität und der weltweiten Migrationsbewegungen wächst die Bedeutung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in unseren Gesellschaften. Im Rahmen des Programms sollte der interkulturelle und interreligiöse Dialog als Teil des sozialen Friedens in Europa und als wichtiger Faktor für die Förderung von sozialer Inklusion und Kohäsion umfassend unterstützt werden. Einerseits dürfte der interreligiöse Dialog den sinnvollen Beitrag von Religion zum sozialen Zusammenhalt besser sichtbar machen, andererseits bereitet Unwissenheit in Religionsangelegenheiten möglicherweise den Boden für den Missbrauch der religiösen Gefühle in der Bevölkerung. Aus dem Programm sollten deshalb Projekte und Initiativen gefördert werden, mit denen Religionskompetenz herangebildet wird und interreligiöser Dialog und gegenseitiges Verständnis gefördert werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls.
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische und kreative Auseinandersetzung mit der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Aspekte sowie von Toleranz und Dialog – damit eine gemeinsame Basis auf der Grundlage gemeinsamer Werte sowie von Solidarität, Vielfalt und Frieden gefördert wird – und der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühlssollten ebenso berücksichtigt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden.
(7) Die Bürgerinnen und Bürger der Unionsind nicht ausreichend über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte informiert, darunter das Recht auf Beteiligung an europäischen und kommunalen Wahlen oder das Recht auf konsularischen Schutz durch die Botschaften anderer Mitgliedstaaten. Die Bürgerinnen und Bürger sollten besser über diese Rechte informiert werden, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte auf allen Ebenen gestärkt werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, und es wird auch mit Blick auf die Neubelebung einer gemeinsamen, pluralistischen und demokratischen europäischen Identität auf die große Bedeutung der Rolle der Union hingewiesen, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden.
(8) Die Gleichstellung der Geschlechter gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung soll die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Dennoch schreitet die Gleichstellung der Geschlechter allgemein nur sehr langsam voran, wie aus dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlichten Gleichstellungsindex 2017 hervorgeht. Die oft stille und versteckte intersektionelle Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen durch die Unterstützung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und eine aktive Bekämpfung von Stereotypen sowie auch der stillen Diskriminierung ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Kinder, Jugendliche und Frauen sind besonders gefährdet, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung von Prävention und Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden.
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten sowie Angehörige von Minderheiten, wie ethnischer Minderheiten und LSBTIQ, stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erfordert einen mehrdimensionalen Ansatz, der rechtliche, bildungsbezogene, gesundheitliche (auch betreffend die sexuellen und reproduktiven Rechte), wirtschaftliche und sonstige gesellschaftliche Aspekte umfasst und mit dem beispielsweise Frauenrechtsorganisationen unterstützt werden und Beratung und Unterstützung sowie Projekte angeboten werden, mit denen das Ziel einer stärker von der Gleichstellung der Geschlechter geprägten Gesellschaft verwirklicht werden soll. Schädliche Stereotype und Normen müssen bereits ab der frühesten Kindheit aktiv bekämpft werden, genauso wie alle Formen von Hassreden und Online-Gewalt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist „Gewalt gegen Frauen“ als „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ definiert, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben“. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung und die Prävention und der Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt und zur Förderung der Rechte der Opfer sollten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zielgruppen entwickelt werden, und es muss sichergestellt werden, dass dabei die spezifischen Bedürfnisse von in mehrfacher Hinsicht schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Frauen ohne Ausweispapiere sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch zu werden, und sie haben keinen Zugang zu Unterstützung. Es muss ein opferorientierter Ansatz verfolgt werden und allen Frauen überall in der EU, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, angemessene Unterstützung angeboten werden. Die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in Asylverfahren ist notwendig und sehr wichtig für die bereichsübergreifende Arbeit und kann zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden und die Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel, beharrliche Nachstellung und schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden, dass eine unabhängige Mittelzuweisung für Daphne erfolgt und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Hass gegen Muslime und anderen Formen der Intoleranz unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden.
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz – sowohl online als auch offline – gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen oft gleichzeitig aus verschiedenen Gründen diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen, einschließlich jener mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD, deren Umsetzung verpflichtend ist, sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. Diesbezüglich sollte das Programm speziell auf Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen ausgerichtet werden, mit denen Menschen mit Behinderungen bezüglich der vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft und der Wahrnehmung ihrer Rechte als gleichberechtigte Bürger konfrontiert sind; diese Maßnahmen sollten aus dem Programm finanziert werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen, Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für den Datenschutz im Einklang mit den Normen der Union zu unterstützen sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.
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12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.Der freie Zugang zu Informationen, die Beurteilung der medialen Kontexte und die verantwortungsbewusste und sichere Nutzung der Informations- und Kommunikationsnetze stehen mit einer freien öffentlichen Meinung in direktem Zusammenhang und sind eine wesentliche Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie.Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich Medienkompetenz aneignen, damit sie das notwendige kritische Denken entwickeln können, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen.Zu diesem Zweck muss die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen im Wege von Weiterbildung, Sensibilisierung, Studien und weiteren einschlägigen Maßnahmen gefördert werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.
(14) Die Europäische Bürgerinitiative ist das erste supranationale Instrument der partizipativen Demokratie, das eine direkte Verbindung zwischen den europäischen Bürgern und den Organen der Union schafft. Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen und andere zur Unterstützung europäischer Bürgerinitiativen zu ermutigen, finanziert werden.
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14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden.
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt und während des gesamten Haushaltsverfahrens der Union die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sowie, soweit erforderlich, die Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen gefördert werden. Für die ordnungsgemäße Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter muss der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung in allen einschlägigen Haushaltslinien berücksichtigt werden, und es müssen innerhalb der Haushaltslinien, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bekämpft werden soll, ausreichende Mittel zugewiesen werden und für Transparenz gesorgt werden. Die einzelnen Projekte und das Programm selbst sollten am Ende der Förderperiode darauf überprüft werden, inwieweit mit ihnen ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Grundsätze geleistet wurde.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit aller einschlägigen Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission ihre Empfehlung zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der das Mandat, die Unabhängigkeit, die Wirksamkeit sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichstellungsstellen behandelt werden. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.
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15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
18 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
18 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Um die Zugänglichkeit zu erhöhen und unparteiische Beratung sowie praktische Informationen zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten in den Mitgliedstaaten Kontaktstellen eingerichtet werden, die sowohl Empfängern als auch Antragstellern Unterstützung leisten. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, sie sollten niemandem direkt unterstellt sein, und ihre Entscheidungsverfahren sollten keiner Einflussnahme durch öffentliche Behörden unterliegen. Die Kontaktstellen für das Programm können von den Mitgliedstaaten oder zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Konsortien derselben verwaltet werden. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Projektauswahl tragen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren.
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 sind eine bessere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel unter anderem durch eine angemessene Basisfinanzierung und vereinfachte Kostenoptionen sowie Finanzvorschriften und -verfahren daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Werte der Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.
(19) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. Die Kommission sollte die Teilnehmer dieses Programms aktiv anleiten, die von den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union erarbeiteten Berichte und Ressourcen zu nutzen, beispielsweise die vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen entwickelten Instrumente für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und für die geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.
(20) Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung von Gleichstellung und Rechten, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene sowie der Bekämpfung von Gewalt sollten an dem Programm unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden.
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller, auch auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, durchgeführten Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu gewährleisten. Die Kommission sollte Kohärenz, Synergien und Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderen Finanzierungsprogrammen anstreben, die Politikbereiche fördern, die in engem Bezug zum Fonds für Justiz, Rechte und Werte, einschließlich des Programms „Kreatives Europa“ und des Programms „Erasmus+“, sowie zu den einschlägigen Strategien der Union stehen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu)
(21a) Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten deshalb Synergien zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt und den Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung fördern. Daher sollte bei der Umsetzung des Programms für ein Höchstmaß an Synergien und gegenseitiger Ergänzung zwischen seinen verschiedenen Aktionsfeldern und dem Europäischen Sozialfonds Plus gesorgt werden. Darüber hinaus sollten sowohl mit Erasmus als auch mit dem Europäischen Sozialfonds Plus Synergien geschaffen werden um sicherzustellen, dass diese Fonds gemeinsam dazu beitragen, eine hochwertige Bildung und Chancengleichheit für alle zu gewährleisten.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu)
(22b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. Ferner fordert sie vollständige Transparenz bezüglich des Mitteleinsatzes, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sowie eine umsichtige Verwendung der Mittel. Insbesondere sollten Regeln bezüglich der Möglichkeit der Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler zivilgesellschaftlicher Basisorganisationen, durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren sowie Kofinanzierungskriterien zu berücksichtigen, die Freiwilligenarbeit und Finanzierungen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind, erfassen. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
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20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(25) Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung der Gleichstellung und der Rechte der Geschlechter, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene und der Bekämpfung von Gewalt steht Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, in Fällen, in denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Mängel bei der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden bzw. drohen, beeinträchtigt zu werden, ihren Haushalt besser zu schützen. Damit soll das Programm „Rechte und Werte“ ergänzt werden, das einem anderen Zweck dient, nämlich der Finanzierung von Strategien im Einklang mit den Grundrechten und den europäischen Werten, bei denen das Leben der Menschen und ihre Beteiligung im Mittelpunkt stehen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(27) Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Den durch die Abgelegenheit der ÜLG bedingten Einschränkungen wird bei der Umsetzung des Programms Rechnung getragen. Ferner wird die wirksame Teilnahme der ÜLG am Programm regelmäßig überwacht und bewertet.
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25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Als Beispiele für Antragsteller und Empfänger, die womöglich nicht über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Überwachungs- und Berichtsanforderungen zu erfüllen, könnten in diesem Zusammenhang Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale Behörden, Sozialpartner usw. genannt werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
Abänderung43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30) Um diese Verordnung mit Blick auf die Durchführung des Programms und eine wirksame Bewertung seiner Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 13 und der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates26 ausgeübt werden.
entfällt
__________________
26 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Sie regelt die Ziele und den Anwendungsbereich des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbedingungen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern.
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung und den Ausbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, insbesondere an der Basis, und durch die Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte – einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gemäß Artikel 2 EUV – ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a) Schutz und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene (Aktionsbereich Unionswerte),
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte),
a) Förderung von Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Rechten, Nichtdiskriminierung und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter),
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe);
b) Sensibilisierung der Bürger und insbesondere junger Menschen für die große Bedeutung der Union durch Tätigkeiten, die auf die Bewahrung der Erinnerung an die historischen Ereignisse, die zu ihrer Gründung geführt haben, abzielen, und Förderung von Demokratie, Meinungsfreiheit, Pluralismus, Bürgerbeteiligung und von Bürgerbegegnungen und der aktiven Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft),
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Bekämpfung von Gewalt (Aktionsbereich Daphne).
c) Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne)
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Aktionsbereich Werte der Union
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
a) Schutz und Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, unter anderem durch Unterstützung von Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die die Unabhängigkeit der Justiz und einen wirksamen Rechtsschutz einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit fördern; Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, für den Schutz von Hinweisgebern und für Initiativen, die die gemeinsame Kultur der Transparenz, die verantwortungsvolle Staatsführung und den Kampf gegen Korruption fördern;
b) Förderung des Aufbaus einer demokratischeren Union sowie Schutz der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte und Sensibilisierung hierfür durch finanzielle Unterstützung für unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen, die diese Rechte und Werte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und kultivieren, und somit Schaffung eines Umfelds, das einen demokratischen Dialog ermöglicht, und Stärkung der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus sowie der akademischen Freiheit.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte
Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz;
a) Förderung der Gleichstellung sowie Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sozialen oder ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Unterstützung umfassender Strategien und Programme zur Förderung der Frauenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und ihrer durchgängigen Berücksichtigung und der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe
Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt:
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt;
a) Unterstützung für von Bürgern vorgeschlagene Projekte mit besonderem Schwerpunkt auf jungen Menschen, sodass Menschen nicht nur dazu angeregt werden, sich mit den Ereignissen auseinanderzusetzen, die der Gründung der Union vorausgingen und den Kern ihrer Erinnerungskultur bilden, sondern auch mehr über ihre gemeinsame Geschichte, Kultur und ihre gemeinsamen Werte erfahren und ein Gefühl für den Reichtum ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die die Grundlagen für eine gemeinsame Zukunft darstellen, entwickeln; Förderung eines besseren Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Anfänge, ihren Daseinszweck und ihre Errungenschaften und Sensibilisierung der Bürger für aktuelle und künftige Herausforderungen und für die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz, die den Kern des europäischen Projekts bilden;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Förderung und Anregung des Austauschs über bewährte Verfahren für die Aufklärung über die Unionsbürgerschaft im Bereich der formalen und der nichtformalen Bildung;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen;
b) Förderung des öffentlichen Dialogs im Wege von Städtepartnerschaften, Zusammentreffen von Bürgern, insbesondere jungen Menschen, und der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Ländern, sodass sie den Reichtum der kulturellen Vielfalt der Union und ihres Erbes konkret und unmittelbar erfassen können und das Engagement der Bürger in der Gesellschaft gestärkt wird;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Stärkung und Förderung der Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene; Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Bürger und Verbände den interkulturellen Dialog fördern und angemessene öffentliche Debatten über sämtliche Bereiche der Tätigkeit der Union führen können, wodurch ein Beitrag zur Gestaltung der politischen Agenda der Union geleistet wird; Förderung von gemeinsamen organisierten Initiativen in Form von Bürgerzusammenschlüssen und Netzen aus Rechtsträgern, damit die in den vorherigen Absätzen genannten Ziele wirksamer verwirklicht werden können;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Förderung der umfassenden Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) auf allen Ebenen; und
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen;
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen wie LSBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, ältere Menschen sowie Migranten und Flüchtlinge;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt.
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt, unter anderem durch Unterstützung der Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die den Zugang zu Justiz, zu Opferhilfe und zu sicheren Möglichkeiten der polizeilichen Meldung für alle Opfer von Gewalt erleichtern und sicherstellen, und Unterstützung der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Sicherstellung, dass sie überall in der Union in gleichem Maße geschützt werden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen.
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [1 627 000 000] EUR zu Preisen von 2018 [1 834 000 000 EURzu jeweiligen Preisen].
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a) [754 062 000] EUR zu Preisen von 2018 [850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen] (d. h. 46,3 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziele;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) [408 705 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele;
a) [429 372 000]EUR zu Preisen von 2018 [484 000 000 EUR] (d. h. 26,39 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) [233 000 000] EUR für das in Artikel Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel.
b) [443 566 000]EUR zu Preisen von 2018 [500 000 000 EUR] (d. h. 27,26 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission stellt mindestens 50 % der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben -a und a genannten Beträge für die Unterstützung der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verfügung, wovon mindestens 65 % auf lokale und regionale zivilgesellschaftliche Organisationen entfallen müssen.
Die Kommission darf von den in Anhang I Buchstabe -a festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens fünf Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang I Buchstabe -a durch Änderung der im Rahmen der Programmmittel zugeteilten Prozentsätze um fünf bis zehn Prozentpunkte zu ändern.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5
(5) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(5) Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des Mitgliedstaats.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Mechanismus zur Förderung von Werten
(1) In Ausnahmefällen, in denen sich die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in einem Mitgliedstaat ernsthaft und schnell verschlechtert und die Gefahr besteht, dass diese Werte nicht ausreichend geschützt und gefördert werden, kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form eines beschleunigten Verfahrens für Förderanträge für zivilgesellschaftliche Organisationen veröffentlichen, mit dem Ziel, den demokratischen Dialog in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern, zu unterstützen und zu fördern und das Problem der unzureichenden Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu lösen.
(2) Die Kommission sieht bis zu 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe -a genannten Beträge für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten vor. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommission eine Übertragung der nicht im Rahmen dieses Mechanismus gebundenen Mittel vor, um andere Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Programms entsprechen, zu unterstützen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten auszulösen. Dieser Aktivierungsmechanismus basiert auf einer umfassenden, regelmäßigen und evidenzbasierten Überwachung und Bewertung der Lage in allen Mitgliedstaaten hinsichtlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen, vorrangig jedoch durch maßnahmenbezogene Zuschüsse sowie jährliche und mehrjährige Betriebszuschüsse zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Zuschüssen nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage.
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen oder spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Artikel 9a aufgeführten Tätigkeiten (kommen für eine Finanzierung in Frage).
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 (neu)
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV richtet die Kommission eine „Gruppe für zivilen Dialog“ ein, um einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren sicherzustellen und somit Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen zu erörtern.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten
Die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Unterstützung der folgenden Tätigkeiten verwirklicht:
a) Sensibilisierung, öffentliche Bildung, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche und -ziele fallenden politischen Strategien, Grundsätze und Rechte;
b) Voneinander-Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern;
c) Analytische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Interessenvertretungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht, Unionsstrategien und gemeinsamen Unionswerten innerhalb der Mitgliedstaaten zu verbessern, etwa durch das Sammeln von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien und Stärkung der Unabhängigkeit der relevanten Akteure sowie ihrer Fähigkeit zur Interessenvertretung – auch durch strategische Rechtsstreitigkeiten – bezüglich der unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Maßnahmen;
e) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit;
f) Sensibilisierung der Bürger – durch Informationskampagnen – für die zentralen europäischen Werte und Stärkung ihres Engagements für Gerechtigkeit, Gleichstellung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowie Sensibilisierung für ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, z. B. das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu reisen, zu arbeiten, zu studieren und zu wohnen, und Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des interkulturellen Dialogs und der Achtung der Vielfalt innerhalb der Union;
g) Sensibilisierung der Bürger, insbesondere junger Menschen, für europäische Kultur, das europäische kulturelle Erbe, die europäische Identität, die europäische Geschichte und das europäische Gedenken und Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union, insbesondere durch Initiativen zur kritischen Auseinandersetzung mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas und zum Gedenken an die Opfer dieser Verbrechen und an das begangene Unrecht und durch Aktivitäten zu anderen Meilensteinen der jüngeren europäischen Geschichte;
h) Begegnungsmöglichkeiten für Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten sowie kleinen und zivilgesellschaftlichen Projekten, um so die Voraussetzungen für einen stärker ausgeprägten Bottom-up-Ansatz zu schaffen;
i) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union, unter besonderer Berücksichtigung der von Ausgrenzung betroffenen Bevölkerungsgruppen, sowie Sensibilisierung für Grundrechte, Rechte und Werte und deren Förderung und Verteidigung durch Unterstützung von in den Programmbereichen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen auf allen Ebenen sowie Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke und zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Entwicklung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele, Werte und Strategien der Union sowie zur Sensibilisierung dafür;
j) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;
k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung bei den Bürgern und in der Zivilgesellschaft, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm;
l) Stärkung der Kapazitäten und Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Lage der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene unterstützen;
m) Unterstützung des Schutzes von Hinweisgebern, unter anderem durch Initiativen und Maßnahmen zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb von Organisation als auch an Behörden oder andere relevante Stellen sowie Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Entlassung, Herabstufung oder anderen Repressalien, einschließlich durch Informationen und Schulungen für relevante Behörden und Akteure;
n) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hassreden und gezielter Desinformation durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten;
o) Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Integrität sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Behörden fördern und überwachen und die Korruption bekämpfen;
p) Unterstützung von Organisationen, die Gewaltopfern und bedrohten Menschen helfen, sie beherbergen und schützen, auch in Frauenhäusern.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und umfassen Finanzhilfen für Maßnahmen, mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten sowie Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
– einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
– einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
– einem mit dem Programm assoziierten Drittland;
– für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele einem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziierten Drittland;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.
b) nach Unionsrecht gegründete, nicht gewinnorientierte Rechtsträger oder internationale Organisationen.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung seines Arbeitsprogramms durchgeführt wurde.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Überschrift
Arbeitsprogramm
Arbeitsprogramm und mehrjährige Prioritäten
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission wendet bei der Festlegung ihrer Prioritäten im Rahmen des Programms das Partnerschaftsprinzip an und sieht eine umfassende Einbindung der Interessenträger in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Programms und seiner Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 15a vor.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufstellung des geeigneten Arbeitsprogramms zu ergänzen.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele werden gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben. Die Indikatorenliste befindet sich in Anhang II.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Um die Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen zu erleichtern, stellt die Kommission benutzerfreundliche Formate sowie Orientierungs- und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an zivilgesellschaftliche Organisationen richten, die mitunter nicht über das Know-how und angemessene Mittel sowie ausreichend Personal verfügen, um die Berichterstattungsanforderungen zu erfüllen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(1) Evaluierungen erfolgen geschlechterdifferenziert, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten enthalten, und umfassen ein eigenes Kapitel für jeden Aktionsbereich. In ihrem Rahmen wird berücksichtigt, wie viele Menschen erreicht wurden, welche Rückmeldungen sie erteilt haben und wie sie geografisch verteilt waren, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. Die Zwischenevaluierung umfasst eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung, um bewerten zu können, inwieweit die Gleichstellungsziele des Programms erreicht werden, damit sichergestellt wird, dass keine Komponente des Programms unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat, und damit Empfehlungen ausgearbeitet werden können, wie künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Beschlüsse über Beiträge zu Betriebskosten erarbeitet werden können, damit Gleichstellungserwägungen aktiv gefördert werden.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierung auf ihrer Website und sorgt dafür, dass sie leicht zugänglich ist.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Bei der Zusammensetzung der konsultierten Sachverständigengruppe ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte trägt die Kommission dafür Sorge, dass alle Dokumente einschließlich der Rechtsaktentwürfe zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten rechtzeitig und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie Einladungen für alle Sachverständigensitzungen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 können die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Akteure innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts abgeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden zu dem Entwurf angehört, um Erkenntnisse über die Erfahrungen von nichtstaatlichen Organisationen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Programmumsetzung zu sammeln.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13 oder 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame, verhältnismäßige und auch für Menschen mit Behinderungen zugängliche gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Begünstigten und die Teilnehmer der auf diese Weise finanzierten Maßnahmen, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, um die Haushaltstransparenz zu stärken.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a
Kontaktstellen für das Programm
In jedem Mitgliedstaat wird eine unabhängige Kontaktstelle für das Programm mit qualifiziertem Personal eingerichtet, deren Aufgabe es insbesondere ist, den Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19
Artikel 19
entfällt
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang -I (neu)
Anhang -I
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zur Verfügung stehenden Programmmittel werden wie folgt zugewiesen:
a) Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag:
– mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Buchstabe aa,
– mindestens 40 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 5 Buchstabe -a und
– mindestens 45 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Buchstaben a und b.
b) Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag:
– 15 % für Gedenkveranstaltungen,
– 65 % für die demokratische Teilhabe,
– 10 % für Werbemaßnahmen und
– 10 % für die Verwaltung.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I
Anhang I
entfällt
Tätigkeiten im Rahmen des Programms
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt:
a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien;
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern;
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern;
d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien;
e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten;
f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union;
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten;
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft;
i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen;
k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen.
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Ergebnisindikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Soweit möglich, sind die Indikatoren nach Alter, Geschlecht und sonstigen erhebungsfähigen Daten (z. B. ethnische Zugehörigkeit, Behinderung und Geschlechtsidentität) aufzuschlüsseln. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Tabelle
Anzahl der Personen, die erreicht werden von:
Anzahl der Personen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter –, die erreicht werden von:
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 a (neu)
Die Kommission veröffentlicht außerdem jährlich die folgenden Outputindikatoren:
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 b (neu)
Zahl der Anträge und finanzierten Tätigkeiten pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 c (neu)
Umfang der von den Antragstellern beantragten und der gewährten Finanzierungen pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Gedenken, das europäische Kulturerbe und den Bürgerdialog konzentrieren
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6 a (neu)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0468/2018).
Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit *
210k
63k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags (COM(2018)0462) – C8-0315/2018 – 2018/0245(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0462),
— gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0315/2018),
— gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0448/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Daher sollten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheit, Nichtverbreitung und nuklearen Sicherung sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die allgemeinen Interessen der EU bei den Leitlinien für die Programmplanung der Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine zentrale Rolle spielen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Das Ziel des vorliegenden Programms „Europäisches Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ sollte darin bestehen, aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union eine nukleare Sicherheit und einen Strahlenschutz, die wirksam und effizient sind, sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.
(3) Das Ziel des vorliegenden Programms „Europäisches Instruments für nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags“ (im Folgenden „das Instrument“) sollte darin bestehen, aufbauend auf den regulatorischen Rahmen und dem Austausch von in der Union vorhandenen bewährten Verfahren eine nukleare Sicherheit und einen Strahlenschutz, die wirksam und effizient sind, sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Mit dem Instrument sollte auf keinen Fall die Nutzung der Kernenergie in Drittländern und in der Union, sondern insbesondere die Verbesserung der weltweiten Standards für die nukleare Sicherheit sowie ein hohes Maß an Strahlenschutz und die Anwendung wirksamer und effizienter Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial gefördert werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b) Die nuklearen Unfälle in den Kernkraftwerken in Tschernobyl im Jahr 1986 und in Fukushima Daiichi im Jahr 2011 haben deutlich gezeigt, dass nukleare Unfälle verheerende globale Folgen für die Bevölkerung und auf die Umwelt haben. Dies zeigt deutlich, dass Standards und Sicherungsmaßnahmen für nukleare Sicherheit sowie kontinuierliche Bemühungen zur Verbesserung dieser Standards und Sicherungsmaßnahmen auf globaler Ebene erforderlich sind, und dass die Gemeinschaft sich für die Unterstützung dieser Ziele in den Drittländern einsetzen muss. Diese Standards und Sicherungsmaßnahmen sollten dem Stand der Technik in der Praxis entsprechen, insbesondere, was Governance und regulatorische Unabhängigkeit anbelangt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.
(4) Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanziert werden, welche unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 209, 212 und Artikel 322 Absatz 1, fällt.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die Gemeinschaft ist Mitglied des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (1994) und Mitglied des gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (1997).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu)
(5b) Transparenz und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen, Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie beispielsweise in dem Übereinkommen von Aarhus (1998) gefordert, sind ein wichtiges Element, um die negativen Auswirkungen des radioaktiven Materials auf die Bevölkerung und die Umwelt zu verhindern und sollten daher im Rahmen des Instruments garantiert werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen.
(6) Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Sie sollte weiter mit anderen hoch angesehenen internationalen Organisationen auf diesem Gebiet wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele wie die Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit verfolgen. Umfang, Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit können durch Kohärenz, Komplementarität und Zusammenarbeit zwischen diesem Instrument und diesen Organisationen sowie ihren Programmen weltweit erhöht werden. Unnötige Doppelungen und Überschneidungen sollten vermieden werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Zur kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung in diesem Bereich innerhalb der Union hat der Rat die Richtlinien 2009/71/Euratom, 2011/70/Euratom und 2013/59/Euratom erlassen. Diese Richtlinien sowie die hohen Standards für nukleare Sicherheit und Stilllegung in der Gemeinschaft gelten als Leitlinien für die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, und regen kooperierende Drittländer dazu an, Vorschriften und Standards mit dem gleichen Maß an Sicherheit umzusetzen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Mit dem Instrument sollte auch die internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Übereinkommen über nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle gefördert werden. Den Partnerländern sollte nahegelegt werden, Vertragsparteien dieser Übereinkommen zu werden, sodass regelmäßig von der IAEO unterstützte Peer-Reviews ihrer nationalen Systeme durchgeführt werden können. Peer-Reviews ermöglichen einen Blick von außen auf die jeweils aktuelle Lage und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit in Drittländern, was bei der Konzipierung der hochwertigen Unterstützung durch die Union von Nutzen sein kann. Dem Instrument können die Überprüfungen durch angesehene internationale Kernenergie-Agenturen zugutekommen, die Peer-Reviews der möglichen Begünstigten des Instruments durchführen. Die Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus diesen Peer-Reviews ergeben und die den nationalen Behörden zugänglich gemacht werden, können auch hilfreich dabei sein, zu entscheiden, welchen konkreten Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Drittländer Vorrang eingeräumt werden soll.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)
(6c) Die Konzepte der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sind untrennbar miteinander verbunden, da Mängel bei der nuklearen Sicherheit, beispielsweise bei sicheren Betriebsabläufen, zu Risiken im Bereich der nuklearen Sicherheit und diese wiederum, insbesondere was neue Risiken etwa im Bereich der Cybersicherheit anbelangt, zu neuen Herausforderungen für die nukleare Sicherheit führen können. Aus diesem Grund sollten die Aktivitäten der Union im Bereich nukleare Sicherheit in Drittländern, wie in Anhang II der Verordnung ...[COD Nr. 2018/0243 (NDICI)] festgelegt, und die im Rahmen dieses Instruments finanzierten Aktivitäten kohärent sein und einander ergänzen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Dieses Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/201424 im Bereich nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich in Drittländern, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, unterstützt wurden.
(7) Dieses Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/201424in den Bereichen nukleare Sicherheit, sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle, sichere Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich in Drittländern, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten sowie im Nachbarschaftsraum im Sinne der [COD 2018/0243, NDICI], unterstützt wurden. Mit dem Ziel, die höchsten Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit umzusetzen und Schwachstellen bei bestehenden Sicherheitsmaßnahmen aufzudecken, könnten mit dem Instrument die Atomaufsichtsbehörden bei der Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests") bestehender Anlagen und im Bau befindlicher Kernkraftwerke auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands über nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle, der Umsetzung von Empfehlungen und der Überwachung einschlägiger Maßnahmen unterstützt werden. Das Europäische Parlament sollte regelmäßig von der Kommission über die getroffenen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in Drittländern sowie über den Stand ihrer Umsetzung informiert werden.
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24 Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
24 Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Nach Artikel 3 AEUV ist es das Ziel der Union, das Wohlbefinden ihrer Bürger zu fördern. Dieses Instrument bietet der Union die Möglichkeit, die sozioökonomische und gesundheitliche Lage der Menschen weltweit nachhaltig zu verbessern – innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen. Die Projekte, die durch dieses Instrument finanziert werden, sollten mit der Innen- und Außenpolitik der Union übereinstimmen, indem sie beispielsweise dazu beitragen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Gesundheit und Wohlbefinden sowie sauberes Wasser und Sanitärversorgung erreicht werden. Das Instrument selbst sollte den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung entsprechen und damit zur nachhaltigen Entwicklung der Ziele Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen beitragen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu)
(7b) Das Instrument sollte darauf abzielen, dass Länder, die finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung erhalten, die Verpflichtungen, die sich aus den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Union und aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ergeben, einhalten, sich zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Konventionen verpflichten, die Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz einhalten und sich zur Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen und Maßnahmen unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Veröffentlichung verpflichten.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu)
(7c) Mit diesem Instrument sollten durch von ihm finanzierte Projekte die Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung sowie die Verbesserung der Gesundheitssituation der Menschen in Drittländern, insbesondere in der Nähe von Kernkraftwerken und/oder Uranabbaugebieten, umfassend unterstützt werden, wozu auch die sichere Sanierung ehemaliger Uranabbaugebiete in Drittländern, insbesondere in Zentralasien und in Afrika (etwa 18 % der weltweiten Uranlieferungen kommen aktuell aus Südafrika, Niger und Namibia) gehört.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 d (neu)
(7d) Dieses Instrument sollte darauf abzielen, Länder, die im Rahmen dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten, zur Förderung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie zur Einhaltung der Verpflichtungen aus den Übereinkommen von Espoo und Aarhus zu verpflichten.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen.
(8) Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich erforderlichenfalls auf Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, wie der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit, und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. Derartige Konsultationen sollten insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Mehrjahresrichtprogrammen und vor ihrer Annahme stattfinden. Gelingt es im Rahmen eines derartigen Dialogs nicht, die Bedenken der EU bezüglich der nuklearen Sicherheit auszuräumen, sollte die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Finanzierung im Außenbereich nicht gewährt werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Es sollte ein individueller, differenzierter Ansatz gegenüber den Ländern, die im Rahmen des Instruments Unterstützung erhalten, gefördert werden. Das Instrument sollte auf der Grundlage der Bewertung der spezifischen Bedürfnisse der unterstützten Länder sowie des erwarteten Gesamtnutzens des Instruments eingesetzt werden, insbesondere bezüglich struktureller Veränderungen in den betroffenen Ländern.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu)
(8b) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, Organisationen für technische Unterstützung, mit Nukleartechnik befasste Unternehmen und die Betreiber von Anlagen für Kernenergie besitzen das notwendige Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse, um die höchsten Standards für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in den äußerst unterschiedlichen Aufsichtsrahmen der Mitgliedstaaten anzuwenden, und mit diesem Wissen können auch Partnerländer, die dasselbe in ihren nationalen Aufsichtsrahmen und industriellen Rahmen vorhaben, unterstützt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten.
(9) Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten. Diese Indikatoren sollten leistungs- und ergebnisorientiert sein, damit von den begünstigten Ländern verlangt werden kann, dass sie mehr Verantwortlichkeit zeigen und gegenüber der Union und den Mitgliedstaaten in größerem Maße Rechenschaft über die Ergebnisse ablegen, die sie bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erzielt haben.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(10) Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen optimal und so effizient wie möglich einzusetzen und die Durchführung und Qualität der Ausgaben zu verbessern, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union, wie etwa den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
(14) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften, wobei zu prüfen ist, ob sie für potenzielle Partner zugänglich sind und ob mit ihnen Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Die Entscheidungs- und Verhandlungsprozesse innerhalb der Kommission und mit Drittländern müssen effizient und schnell erfolgen, damit die Umsetzung der höchsten Standards für nukleare Sicherheit in Drittländern effizient und zeitnah vorangebracht werden kann.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
1. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um – aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung – die Förderung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen.
1. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die im Rahmen der [Verordnung NDICI] finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um – aufbauend auf den regulatorischen Rahmen und bewährten Verfahren innerhalb der Gemeinschaft und im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung – die Förderung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen und dazu beizutragen, dass eine ausschließlich zivile Nutzung des Kernmaterials und damit der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sichergestellt werden.Im Rahmen dieses Ziels soll mit dieser Verordnung auch die Umsetzung der Transparenz bei der Beschlussfassung im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden von Drittländern unterstützt werden.
Die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, an der sich die Union beteiligt, zielt nicht auf die Förderung der Kernenergie ab.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit;
(a) Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur und Governance im Nuklearbereich und die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene für die entsprechenden Tätigkeiten im Nuklearbereich vorhanden sind;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen;
(b) verantwortungsvolle und sichere Behandlung radioaktiver Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, von ihrer Entstehung bis zu ihrer endgültigen Entsorgung (d. h. Vorbehandlung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und Endlagerung), die sichere und effiziente Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie stillgelegter Uranminen und im Meer versenkter radioaktiver Objekte und Materialien;
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Einführung effizienter und wirksamer Sicherungssysteme.
(c) Einführung effizienter, wirksamer und transparenter Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial;
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Förderung der allgemeinen Transparenz und Offenheit der Behörden in Drittländern sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit und ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und wirksamer Methoden zur Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten;
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe cb (neu)
(cb) Nutzung des Wissens und der Maßnahmen des Instruments, um in den Bereichen Energie und Sicherheit den politischen Einfluss in internationalen Organisationen wirksam einzusetzen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
1. Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Rechtsakten, wie den Richtlinien 2009/71/Euratom, 2011/70/Euratom und 2013/59/Euratom, den Zielen, Werten und Programmen der Union, wie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission koordiniert ihre Zusammenarbeit mit Drittländern und mit internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit der IAEO und der OECD/NEA. Diese Koordinierung wird es der Gemeinschaft und den betreffenden Organisationen ermöglichen, die Überschneidung von Maßnahmen und Finanzierungen in Drittländern zu verhindern. Die Kommission bezieht außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Anlagenbetreiber in die Ausübung ihrer Aufgabe ein und nutzt so die Qualität des europäischen Fachwissens in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum2021–2027 beträgt 266 Mio. EUR zu konstanten Preisen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.
2. Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern, Regionen oder internationalen Organisationen bereitzustellen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
3. Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit; darin werden unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
3. Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit; darin werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Umstände in den betreffenden Ländern, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Mehrjahresrichtprogramme sollten darauf ausgerichtet sein, dass Länder, die finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung erhalten, die Verpflichtungen, die sich aus Abkommen mit der Union und aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ergeben, einhalten, sich zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Konventionen verpflichten, die Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz einhalten und sich zur Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen und Maßnahmen unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Veröffentlichung verpflichten.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
4a. In den Mehrjahresrichtprogrammen sollte ein Rahmen für eine qualifizierte und unabhängige Aufsicht festgelegt werden, um das Niveau der nuklearen Sicherheit der Partnerländer zu erhöhen. Die Mehrjahresrichtprogramme könnten auch Bestimmungen enthalten, um die Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich bei der Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen (sogenannter Stresstests) von Kernkraftwerken auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle, sowie bei der Umsetzung der sich aus diesen Stresstests ergebenden Empfehlungen und der Überwachung der entsprechenden Maßnahmen, insbesondere in beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie in unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, enthalten.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5
5. Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen erstellt.
5. Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen erstellt. Bei der Erarbeitung und vor der Annahme der Programme sollte die Kommission die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) und erforderlichenfalls die entsprechenden nationalen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6
6. Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme und aktualisiert sie erforderlichenfalls.
6. Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme zur Halbzeit und überarbeitet und aktualisiert sie erforderlichenfalls.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
(a) Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.
(b) Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten, Ziele und Werte der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
1. Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese durch einen förmlichen Antrag an die Kommission, mit dem die jeweilige Regierung eine entsprechende Verpflichtung eingeht, bestätigt.
2. Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, sind Mitglieder des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und sollten sein Zusatzprotokoll oder ein Abkommen mit der Internationalen Atomenergiebehörde über Sicherungsmaßnahmen unterzeichnet haben, damit sie eine ausreichend glaubwürdige Zusicherung vorlegen können, dass keine Abzweigung von deklariertem Kernmaterial von friedlichen Aktivitäten im Nuklearbereich festgestellt worden ist und dass im gesamten jeweiligen Land kein nicht deklariertes Kernmaterial vorhanden ist und keine nicht deklarierten Aktivitäten im Kernbereich stattfinden. Darüber hinaus treten sie uneingeschränkt für die sicherheitstechnischen Grundsätze nach Maßgabe der Sicherheitsstandards der IAEO ein und sind Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen — wie etwa des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle — oder haben Schritte unternommen, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit wird diese Zusage jährlich unter Berücksichtigung der nationalen Berichte und anderer Dokumente über die Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird eine Entscheidung in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit getroffen. In Notfällen wird ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieser Grundsätze gezeigt.
3. Um die Befolgung der Ziele der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung zu gewährleisten und zu überwachen, muss das betreffende Drittland der Bewertung der gemäß Absatz 2 durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Diese Bewertung ermöglicht die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Ziele und kann eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
1. Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 31 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß den Artikeln 32 und 36 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI.
1. Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 31 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß den Artikeln 32 und 36 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI. Spezifische Evaluierungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX NDICI betreffend nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und Sicherungsmaßnahmen werden nach Konsultation der ENSREG im Ausschuss für das Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erörtert und dem Europäischen Parlament vorgelegt.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2– Buchstabe a
(a) Zahl der erstellten, erlassenen und/oder überarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
(a) Zahl der erstellten, erlassenen und/oder überarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre erfolgreiche Umsetzung sowie ihre Auswirkungen auf die Standards für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in den jeweiligen Ländern, einschließlich der Auswirkungen auf Bevölkerung und Umwelt;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Zahl der Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit.
(b) Zahl der Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit und die erfolgreiche Umsetzung der Ergebnisse dieser Studien.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe ba (neu)
(ba) nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, wirksame und effiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen auf der Grundlage der höchsten Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und nukleare Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der in kerntechnischen Anlagen umgesetzten Ergebnisse der internationalen Peer Review.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Transparenz
Die Kommission und die Drittländer, die mit der Union im Rahmen dieses Instruments zusammenarbeiten, stellen sicher, dass die notwendigen Informationen über die Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die in diesen Ländern mit der Unterstützung durch dieses Instrument und über die nuklearen Sicherheitsstandards dieser Länder im Allgemeinen getroffen werden, den Arbeitskräften und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Lizenzinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Informationen bereitstellen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen — , die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
163k
60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2018/2056(INI))
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(1),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (COM(2016)0534) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0278),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Zugang von KMU zu Finanzmitteln und die Diversifizierung der Finanzierungsquellen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in einer Kapitalmarktunion(3),
– unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Juli 2018 mit dem Titel „Directive 2011/7/EU on late payments in commercial transactions: European Implementation Assessment“ (Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Bewertung der EU-weiten Umsetzung),
– unter Hinweis auf die von Intrum veröffentlichten „European Payment Reports“ (Europäische Berichte über Zahlungen),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0456/2018),
A. in der Erwägung, dass Zahlungen das Herzstück eines funktionierenden Unternehmens sind und es Unternehmen durch unverzügliche Zahlungen – sofern tragfähige und effiziente Rahmenbedingungen herrschen – möglich ist, ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen und zu wachsen, zu investieren, Arbeitsplätze zu schaffen, allgemeines Wirtschaftswachstum zu generieren und der europäischen Wirtschaft insgesamt zugutezukommen;
B. in der Erwägung, dass die meisten Waren und Dienstleistungen, die auf dem Binnenmarkt zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren oder zwischen Wirtschaftsakteuren und öffentlichen Stellen geliefert bzw. erbracht werden, Zahlungsaufschübe zur Grundlage haben und hierbei der Lieferant dem Kunden für die Bezahlung der Rechnung eine Frist gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. gemäß den in der Rechnung des Lieferanten oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen einräumt;
C. in der Erwägung, dass Zahlungsverzug eine nach wie vor anhaltende schädliche Praxis mit negativen Folgen für die Entwicklung der europäischen Unternehmen und insbesondere der KMU ist, da diese sich im Fall von Zahlungsverzug nicht auf eine verlässliche Liquidität stützen können;
D. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen besonders von Zahlungsverzug betroffen sind und sich dies nachteilig auf ihre Liquidität auswirkt, ihr Finanzmanagement erschwert und ihre Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität beeinträchtigt;
E. in der Erwägung, dass große Unternehmen über mehr Ressourcen verfügen als KMU, um sich vor Zahlungsverzug zu schützen – etwa durch Vorauszahlung, Bonitätsprüfungen, Schuldenbeitreibung, Bankgarantien oder Kreditversicherung – und auch besser positioniert sein könnten, um durch eine Erhöhung ihrer Investitionen aus den weltweit niedrigen Zinssätzen Nutzen ziehen zu können, und zudem über eine größere Verhandlungsmacht verfügen;
F. in der Erwägung, dass den öffentlichen Stellen gemäß der Richtlinie 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) eine „besondere Verantwortung“ zufällt(4), wenn es darum geht, ein wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben zu fördern;
G. in der Erwägung, dass in der Zahlungsverzugsrichtlinie u. a. Zahlungsfristen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen, der automatische Anspruch auf Verzugszinsen, ein Mindestbetrag von 40 EUR als Entschädigung für Beitreibungskosten und ein gesetzlicher Zins, der mindestens 8 % über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank liegt, festgelegt werden;
H. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Länge der Zahlungsfristen mit der Zahlungsverzugsrichtlinie zwar verkürzt wurde, jedoch sechs von zehn Unternehmen in der EU im B2B-Geschäftsverkehr die Zahlungen nach wie vor später als zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt erhalten;
I. in der Erwägung, dass KMU – ausgehend von der Größe von Unternehmen – am häufigsten längere Zahlungsfristen bzw. unfaire Zahlungsbedingungen akzeptieren oder diese unter Umständen von größeren Unternehmen auferlegt bekommen, da ein Ungleichgewicht bei der Verhandlungsmacht besteht und die KMU befürchten, andernfalls Geschäftsbeziehungen zu schädigen oder künftige Aufträge zu verlieren;
J. in der Erwägung, dass dem Atradius-Barometer über Zahlungspraktiken zufolge 95 % der KMU in Europa angeben, von Zahlungsverzug betroffen zu sein, und dieser Anteil höher ist als bei den größeren Unternehmen, woraus zu schließen ist, dass KMU tendenziell schneller zahlen als größere, aber später bezahlt werden;
K. in der Erwägung, dass Zahlungsverzug zwar in allen Wirtschaftszweigen vorkommt, dass jedoch jene Wirtschaftszweige besonders häufig davon betroffen sind, in denen in den wichtigen Wertschöpfungsketten vor allem KMU tätig sind (z. B. im Baugewerbe, in der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft, im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen, in der Herstellung, in der Lebensmittel- und Getränkebranche und in der IT-/Telekommunikationsbranche);
L. in der Erwägung, dass immer noch jede vierte Insolvenz in der EU auf Zahlungsverzug zurückzuführen ist;
M. in der Erwägung, dass durch Zahlungsverzug für Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen, da sie zur Verfolgung von Vertragspartnern, die eine Zahlung verzögern, Ressourcen aufbringen müssen oder Zinsen für die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgenommenen Kredite zahlen müssen;
N. in der Erwägung, dass es für KMU nach wie vor zu den größten Schwierigkeiten für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zählt, von Zahlungsverzug betroffen zu sein bzw. einen solchen zu befürchten;
O. in der Erwägung, dass pro Tag, um den Zahlungsverzögerungen verringert werden, 158 Mio. EUR eingespart werden könnten und mit den entsprechenden zusätzlichen Zahlungsströmen 6,5 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze in Europa gestützt werden könnten;
P. in der Erwägung, dass die Kommission gegen vier Mitgliedstaaten (Griechenland, die Slowakei, Spanien und Italien) Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie eingeleitet und gegen Italien Klage vor dem Gerichtshof erhoben hat;
Q. in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten Initiativen zur Sensibilisierung mit dem Ziel einer Kultur der unverzüglichen Zahlung – und zwar durch Verhaltenskodizes für unverzügliche Zahlungen, freiwilliges Engagement auf der Ebene der Branchen oder verstärkte Synergien mit den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge – gestartet haben;
R. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2016 die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Unternehmen, selbst wenn sie ihre Rechte gemäß der Richtlinie kennen, diese nicht immer wahrnehmen und dass die wichtigsten Faktoren, die einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie im Wege stehen, offenbar das Fehlen eines gemeinsamen Systems zur Überwachung der durchschnittlichen Länge der Zahlungsfristen, die mangelnde Klarheit hinsichtlich einiger der zentralen Konzepte der Richtlinie sowie das zwischen größeren und kleineren Unternehmen herrschende Marktungleichgewicht sind;
S. in der Erwägung, dass Zahlungsverzug ein vielschichtiges und komplexes Problem ist, das von horizontalen Faktoren, die in allen Sektoren und allen Formen von Transaktionen vorkommen (z. B. Probleme hinsichtlich des Cashflow, unausgeglichene Macht- und Größenverhältnisse zwischen Unternehmen, die Lieferkettenstruktur, Ineffizienz der Verwaltung, unzureichender Zugang zu Krediten, mangelnde Kenntnis der Rechnungs- und Kreditwirtschaft), sowie durch den Einfluss externer Faktoren (z. B. die wirtschaftliche Lage und die nationale Unternehmenskultur) verursacht wird, und keine Pauschallösung vorhanden ist, mit der das Problem in all seinen Facetten behoben werden könnte;
T. in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette (COM(2018)0173) Vorschriften über Zahlungsverzug bei verderblichen Waren sowie die Anforderung enthält, dass die Mitgliedstaaten eine Durchsetzungsbehörde benennen, durch die die Einhaltung der Vorschriften überwacht wird;
U. in der Erwägung‚ dass Probleme, die zu Zahlungsverzug führen, durch eine Kombination aus rechtlich vorgeschriebenen und freiwilligen Maßnahmen angegangen werden müssen, wobei die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsverbände gezielte Maßnahmen ergreifen müssen; in der Erwägung, dass eine solche Kombination vorbeugende Maßnahmen umfassen würde, die auf die Behebung von Problemen abzielen, die vor der Durchführung von Transaktionen auftreten, sowie Abhilfemaßnahmen, die auf die Lösung der Probleme abstellen, die nach Abschluss von Transaktionen auftreten; in der Erwägung, dass jede Intervention, ganz gleich, ob sie vorgeschrieben oder freiwillig ist, den Besonderheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs Rechnung tragen muss;
Verbesserung des Zahlungsverhaltens in der EU durch eine Kombination aus rechtlich vorgeschriebenen und freiwilligen Maßnahmen
1. ist der Ansicht, dass sowohl die Zahlungsverzugsrichtlinie als auch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Zahlungsverzug besser, rasch und wirksam durchgesetzt werden müssen, indem die für die Zahlung von Rechnungen festgelegten Höchstfristen eingehalten und Maßnahmen zur Verbesserung der Vorschriften über Zahlungsfristen und zur Verhinderung unlauterer Praktiken ergriffen werden; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen entsprechend ihrem Charakter (rechtlich vorgeschrieben oder freiwillig), ihrem Geltungsbereich (horizontal oder branchenspezifisch) und ihrem Zweck (Prävention, Abhilfe oder Änderung der Unternehmenskultur) eingestuft werden können; ist der Auffassung, dass in einigen Mitgliedstaaten zudem die geltenden Rechtsvorschriften sowie die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen bereits eine Veränderung der Zahlungsmoral bei Behörden in der gesamten Union bewirken, die sich durch einen generellen Rückgang der Zahlungsverzögerungen kennzeichnet;
2. hält daran fest, dass es kein Patentrezept gibt, mit dem das Problem des Zahlungsverzugs behoben werden könnte, da längere Zahlungsfristen, die auf jeden Fall den in der Richtlinie 2011/7/EU festgelegten Bestimmungen entsprechen müssen, im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen – angesichts der Besonderheiten der einzelnen Branchen – in einigen Fällen den Erfordernissen der Unternehmen entsprechen können; betont dennoch, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um zu Zahlungsfristen von 30 Tagen überzugehen, und dass Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen, die gemäß der Richtlinie 2011/7/EU erlaubt sind, ein Schlupfloch zur Ermöglichung der Vereinbarung langer Zahlungsfristen darstellen, die die Unternehmen selbst, insbesondere die KMU, schädigen könnten, ohne dass die Vertragsfreiheit zwischen den Unternehmen auf dem Markt beeinträchtigt wird; betont, dass stets dafür gesorgt werden muss, dass für Unternehmen in marktbeherrschender Stellung und für kleine Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen;
Vorbeugende Maßnahmen
3. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten strengere Zahlungsbedingungen festlegen sollten; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die Standard-Zahlungsfrist auf 30 Tage begrenzt haben, während nur einige wenige Mitgliedstaaten eine Höchstgrenze für Zahlungsfristen festgelegt haben, von denen die Vertragsparteien nicht abweichen können; weist ferner darauf hin, dass die Einführung von Höchstgrenzen für Zahlungsfristen auf der Ebene der Branchen üblicher ist; vertritt die Auffassung, dass Vorschriften, mit denen strengere Zahlungsbedingungen festgelegt werden, die Zahlungsfristen bis zu einem gewissen Grad wirksam verkürzen würden und, unter der Voraussetzung, dass sie durchgesetzt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen für große und kleine Unternehmen schaffen würden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein einheitlicheres und vereinfachtes Regelwerk helfen könnte, klarzustellen, was Gläubiger und Schuldner im Fall von Zahlungsverzug erwarten können, wodurch die Planbarkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht würde;
4. ist der Auffassung, dass eine Erhöhung der Transparenz in Bezug auf das Zahlungsverhalten Schuldner davon abhalten könnte, Zahlungsfristen zu überziehen; ist der Auffassung, dass die Zugänglichkeit dieser Informationen für öffentliche Stellen und Unternehmen einen Anreiz darstellen kann, ihr Zahlungsverhalten zu verbessern und ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor verschiedene Möglichkeiten der verpflichtenden Veröffentlichung von Informationen über das Zahlungsverhalten, wie etwa Datenbanken oder Register, zu prüfen;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, verpflichtende Systeme zur Bereitstellung von Informationen über gutes Zahlungsverhalten (name and fame – öffentliche Würdigung) in Betracht zu ziehen und eine Kultur der unverzüglichen Zahlung in Geschäftsbeziehungen zu fördern, und zwar unter anderem deshalb, weil sich das fristgerechte Zahlen als eine intelligente Unternehmensstrategie erwiesen hat, zumal Unternehmen, die eine gute Zahlungsmoral an den Tag legen, bessere Geschäfte abschließen und sich auf zuverlässige Lieferanten verlassen können; fordert die Kommission auf, eine Studie zu den auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Systemen zur Bereitstellung von Informationen über gutes Zahlungsverhalten (öffentliche Würdigung) sowohl der Unternehmen als auch der öffentlichen Stellen durchzuführen und zu prüfen, ob die Festlegung gemeinsamer Kriterien für diese Systeme auf der Ebene der EU praktisch umsetzbar wäre;
6. hebt hervor, dass Unternehmern, insbesondere KMU, mehr Informationen zum Debitorenmanagement und zur Rechnungsabwicklung bereitgestellt und sie diesbezüglich besser geschult werden müssen; weist erneut darauf hin, dass durch ein wirksames Debitorenmanagement die durchschnittliche Dauer der Beitreibung der Forderungen verkürzt und dadurch für einen optimalen Cashflow gesorgt werden kann, sodass das Ausfallrisiko gesenkt und das Wachstumspotenzial gesteigert wird; vertritt die Auffassung, dass auch Verwaltungsmitarbeiter geschult werden sollten und dass möglicherweise auch KMU durch Weiterbildung und Unterstützung die Abhilfemaßnahmen der Zahlungsverzugsrichtlinie besser nutzen werden; stellt fest, dass KMU häufig nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um in Weiterbildung zu investieren, und dass es derzeit auf der Ebene der EU oder der Mitgliedstaaten keine Programme gibt, deren Schwerpunkt auf der Verbesserung der Kenntnisse von Unternehmen bezüglich Debitorenmanagement und Rechnungsabwicklung liegt; vertritt die Auffassung, dass unter Umständen mehr EU-Mittel für die Verbesserung der Kenntnisse von KMU im Bereich Finanzen eingesetzt werden sollten, und fordert die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Weiterbildung von KMU im Bereich Debitorenmanagement zu intensivieren; vertritt zudem die Auffassung, dass die Weiterbildung und Unterstützung auch Leitlinien für die Beitreibung überfälliger Zahlungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen umfassen sollten, und fordert die Kommission daher auf, diese Leitlinien sowie weitere nützliche Informationen – etwa über die Rechte und Instrumente, die Unternehmern bei Rechtsstreitigkeiten mit Schuldnern zur Verfügung stehen – auch weiterhin in das Informationsportal „Your Europe“ aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass Unternehmen über das „Enterprise Europe Network“ Unterstützung erhalten;
Abhilfemaßnahmen
7. fordert die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsverbände auf, die Einrichtung nationaler und regionaler kostenloser und vertraulicher Streitbeilegungsdienste (Mediation, Schlichtung, Schiedsverfahren und Adjudikationsverfahren) als Alternative zu Gerichtsverfahren in Betracht zu ziehen, die allen Unternehmen zugänglich sind, um Zahlungsstreitigkeiten beizulegen und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und um Unternehmen über ihre Rechte und die ihnen bei Zahlungsverzug zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aufzuklären; unterstreicht, dass solche Mediationsdienste besonders für KMU nützlich sind, die oft nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich auf Rechtsstreitigkeiten einzulassen, und deshalb darauf verzichten, ihre Rechte durchzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Möglichkeit der öffentlichen Finanzierung unabhängiger Bürgerbeauftragter, die für die Untersuchung von Streitigkeiten bei Zahlungsverzug und Nichtzahlung, die Unterstützung kleinerer Unternehmen bei der Beilegung von Streitigkeiten bei Zahlungsverzug und Nichtzahlung, die Beratung im Hinblick auf Maßnahmen bei Zahlungsrückständen sowie das Empfehlen von Lösungen – insbesondere für KMU – zuständig sind, angemessen zu prüfen; fordert, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission im Zusammenhang mit der Beitreibung von Schulden in grenzüberschreitenden Transaktionen einen wirksamen Zugang zur Justiz sicherstellen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen und strengere Kontrollen, etwa bei großen Unternehmen, sowie die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Verwaltungssanktionen zu fördern und zu verbessern und so zur Verbesserung des Zahlungsverhaltens beizutragen; hält an der Tatsache fest, dass ein direktes Eingreifen der Behörden – schließlich sind sie für die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen zuständig – dazu beitragen könnte, den „Angstfaktor“ zu überwinden und Gläubiger von der Verantwortung zu befreien, Maßnahmen gegen Schuldner zu ergreifen, da die Behörden die Vorschriften unmittelbar durchsetzen und Maßnahmen nach ihrem Ermessen gegen Unternehmen, die eine schlechte Zahlungsmoral an den Tag legen, ergreifen würden; ist der Ansicht, dass die Höhe der Verwaltungssanktionen und ihr kumulativer Charakter Unternehmen davon abhalten könnten, in Zahlungsverzug zu geraten, und betont, dass diese Regelung schrittweise – entsprechend der Einhaltung der Vorschriften seitens des jeweiligen Unternehmens – zur Anwendung kommen sollte;
9. weist darauf hin, dass trotz der Annahme der Zahlungsverzugsrichtlinie im Februar 2011 und trotz der neuen Mechanismen zum Schutz von Unternehmern, die in einigen Mitgliedstaaten kürzlich eingeführt wurden, Tausende von KMU und Start-up-Unternehmen in ganz Europa jedes Jahr in Konkurs gehen, während sie darauf warten, dass ihre Rechnungen – auch von nationalen Behörden – beglichen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, obligatorische Formen einer angemessenen Entschädigung, etwa eines Ausgleichs, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen wie Garantiefonds für KMU und Factoring für Unternehmen, denen von einer Behörde Geld geschuldet wird, in Betracht zu ziehen, damit diese nicht gezwungen sind, deswegen in Konkurs zu gehen;
10. betont, dass Schulden der Unternehmen bei Steuern, Abgaben und Sozialabgaben gegen von den Behörden geschuldete Beträge aufgerechnet werden sollten;
11. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Garantiefonds für KMU einzurichten, mit denen gegenüber den Banken für die Schulden von KMU gebürgt wird, bei denen die Behörden ausstehende Schulden haben;
12. verweist mit großer Besorgnis auf die Lage in einigen Mitgliedstaaten, in denen die öffentlichen Stellen ihre Rechnungen für Waren bzw. Dienstleistungen, die ihnen von Unternehmen geliefert bzw. erbracht werden, mit großer Verzögerung begleichen (wobei das Gesundheitswesen zu den am stärksten betroffenen Bereichen zählt), Klauseln über die Nichtabtretung in die Lieferverträge aufnehmen und die Lieferanten (gesetzlich) an der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen hindern, was die betroffenen Unternehmen in extreme finanzielle Schwierigkeiten bringt oder sie sogar zwingt, in Konkurs zu gehen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Unternehmen, deren Finanzmanagement durch verspätete Zahlungen von öffentlichen Stellen erschwert wird, insbesondere für KMU schnellere und effizientere Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer und zur Einziehung von Forderungen einführen sollten;
13. weist darauf hin, dass Verhaltenskodizes und Chartas für unverzügliche Zahlungen und Maßnahmen in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) in Verbindung mit internen Prüfungen und internen Durchführungskriterien dazu beitragen können, eine verantwortungsbewusste Zahlungsmoral zu schaffen und faire Beziehungen und Vertrauen zwischen den Unternehmen zu gewährleisten;
14. betont, dass bestimmte Begriffe der Richtlinie, wie z. B. die Bezeichnung „grob nachteilig“ in Bezug auf Zahlungsfristen in Verträgen und Geschäftspraktiken, und die Frage, wann vertragliche Zahlungsfristen beginnen und enden, durch Leitlinien der Kommission geklärt werden sollten; nimmt auch die sich abzeichnende Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung bestimmter Begriffe der Richtlinie (d. h. „Unternehmen“, „Geschäftsverkehr“ und „grob nachteilig“ in den Rechtssachen C-256/15 und C-555/14) zur Kenntnis;
15. vertritt die Auffassung, dass der öffentliche Sektor daran gehindert werden muss, von den in der Richtlinie festgelegten Vorschriften über Zahlungsfristen abzuweichen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache C-555/14) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass öffentliche Stellen ihre Lieferanten fristgerecht bezahlen und dass die Gläubiger bei Zahlungsverzug automatisch die für verspätete Zahlungen gesetzlich festgelegten Zinsen sowie Entschädigungen erhalten, ohne dass hierfür ein gerichtliches Vorgehen gegen säumige Zahler notwendig wird, und fordert die Kommission auf, eine automatische Zinsberechnung vorzuschlagen;
16. betont, dass eine schnelle Zahlungsabwicklung für das Überleben und das Wachstum von Unternehmen, insbesondere von KMU, von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass die Finanz- und Digitaltechnologien die Mittel und die Geschwindigkeit von Zahlvorgängen revolutionieren; erwartet daher einen starken Anstieg der elektronischen Rechnungsstellung und die schrittweise Ablösung traditioneller Zahlungsarten durch innovative Formen (z. B. Supply-Chain-Finanzierung, Factoring etc.), sodass Gläubiger unmittelbar nach Rechnungsstellung in Echtzeit bezahlt werden können;
17. nimmt mit großem Interesse Kenntnis von den in einigen Mitgliedstaaten eingeführten Verfahren für den Fall des Zahlungsverzugs durch öffentliche Stellen, wonach die Staatsverwaltung eine Verwarnung an eine lokale Behörde richten kann, wenn diese ihre Lieferanten nicht rechtzeitig bezahlt hat, und bei anhaltendem Zahlungsverzug die Lieferanten direkt für die gelieferten Waren bzw. die erbrachten Dienstleistungen bezahlen kann, wobei die Mittelzuweisungen an den Haushalt der lokalen Behörde, die gegen die Bestimmungen verstoßen hat, ausgesetzt werden; ist der Auffassung, dass ein solches System, das eine zuverlässige Überwachung des Zahlungsverhaltens öffentlicher Stellen mit einem wirksamen Eskalationsplan kombiniert, der bei seiner Aktivierung umfassend kommuniziert wird, offenbar Ergebnisse zeitigt, die eingehender geprüft und den Mitgliedstaaten als Beispiel für ein bewährtes Verfahren übermittelt werden sollten;
18. nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerungen aus dem Bericht der Kommission zur Kenntnis, wonach der Hauptgrund dafür, dass Gläubiger ihre Rechte im Rahmen der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht geltend machen, die Befürchtung ist, gute Geschäftsbeziehungen zu schädigen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um es KMU zu erleichtern, die im Rahmen der Zahlungsverzugsrichtlinie gewährten Rechte durchzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang eine weitere Prüfung der in Artikel 7 Absatz 5 der Zahlungsverzugsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, dass Organisationen, die offiziell als Vertreter von Unternehmen anerkannt sind, die Gerichte der Mitgliedstaaten mit der Begründung anrufen können, dass Vertragsklauseln oder Praktiken grob nachteilig sind;
19. begrüßt, dass es in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Initiativen auf Branchenebene gibt, in deren Rahmen sich die teilnehmenden Unternehmen zu konkreten Maßnahmen verpflichtet haben, um sicherzustellen, dass ihre kleineren Lieferanten schneller für die von ihnen gelieferten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen bezahlt werden; weist darauf hin, dass durch die öffentliche Würdigung bzw. öffentliche Anprangerung die gewünschten Ergebnisse erzielt werden könnten, da sich die einzelnen Branchen selbst regulieren würden, und dass KMU mithilfe dieses Verfahrens entscheidend unterstützt würden;
20. betont die Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts; fordert die Prüfung verstärkter Synergien zwischen der Zahlungsverzugsrichtlinie und den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, Maßnahmen zu ergreifen, um Auftragnehmer, die ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, von künftigen Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unterauftragnehmer nicht rechtzeitig vom Hauptauftragnehmer bezahlt werden, obwohl dies erforderlich wäre (Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe)(5), sowie den verstärkten Rückgriff auf die in Artikel 71 Absatz 3 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehenen Möglichkeit, fällige Zahlungen unter bestimmten Bedingungen direkt an Unterauftragnehmer zu leisten, und die Festlegung des Zahlungsverhaltens gegenüber Unterauftragnehmern als Kriterium zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Auftragnehmer bei öffentlichen Ausschreibungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Zahlungen von öffentlichen Stellen an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie der Zahlungen von Auftragnehmern an ihre Unterauftragnehmer bzw. Lieferanten sicherzustellen;
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, die volle Verantwortung für Zahlungen der öffentlichen Stellen zu übernehmen und ihre Rechtsvorschriften zu verbessern, sodass die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie in allen ihren Teilen sichergestellt ist, unter anderem indem sie etwaige nationale Gesetze, Vorschriften oder Vertragspraktiken des öffentlichen Sektors, die den Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen – etwa das Verbot der Abtretung und Geltendmachung von Forderungen des öffentlichen Sektors – beseitigen; bekräftigt zudem, dass die Kommission ihr Möglichstes tun sollte, um die umfassende und angemessene Umsetzung der geltenden Vorschriften sicherzustellen;
22. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen „durchgreifenden Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung“(6) zu fördern, indem sie die am besten geeigneten Maßnahmen – dazu zählen die Veröffentlichung von Leitlinien zu bewährten Verfahren und, sofern erforderlich und zweckmäßig, auch Gesetzgebungsinitiativen – unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschläge mit dem Ziel ergreifen, ein verlässliches Geschäftsumfeld für Unternehmen sowie eine Kultur der fristgerechten Zahlung zu schaffen;
23. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zahlungsverfahren effizienter zu gestalten, und betont insbesondere, dass Überprüfungsverfahren zur Prüfung von Rechnungen oder der Vertragsmäßigkeit von Waren und Dienstleistungen nicht dazu verwendet werden sollten, Zahlungsfristen künstlich über die durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzen hinaus zu verlängern;
24. erinnert die Mitgliedstaaten und die Kommission daran, dass unverzügliche Zahlungen eine der entscheidenden Voraussetzungen für ein tragfähiges Unternehmensumfeld sind und dass sie als solche in alle politischen Initiativen und Gesetzgebungsinitiativen, die sich auf Unternehmen auswirken (z. B. im Zusammenhang mit CSR, Start-Up-Unternehmen und Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen), einfließen sollten;
25. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf Fachpublikationen, Informationskampagnen oder sonstige Instrumente zurückzugreifen, um die Rechtsbehelfe gegen den Zahlungsverzug bei Unternehmen stärker bekannt zu machen;
26. fordert die Kommission auf, den Zugang zu geeigneten Finanzierungslinien für europäische Unternehmer zu erleichtern und zu fördern;
o o o
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.
Jahresbericht über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Jahresbericht über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank (2018/2161(INI))
– unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2017 der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit dem Titel „Für die Menschen. Für die Zukunft.“,
– unter Hinweis auf den Finanzbericht 2017 und den Statistischen Bericht 2017 der EIB,
– unter Hinweis auf den Bericht der EIB aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „EIB operations inside the European Union 2017: Results and Impact“ (EIB-Projekte in der Europäischen Union im Jahr 2017: Ergebnisse und Auswirkungen),
– unter Hinweis auf den Bericht der EIB aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „The EIB outside the European Union – 2017: Financing with global impact“ (Die EIB außerhalb der EU 2017: Finanzierungen mit weltweiter Wirkung),
– unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2017 der EIB-Gruppe,
– gestützt auf die Artikel 15, 126, 175, 177, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf das Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),
– unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2010 veröffentlichte Politik der EIB im Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung (NCJ-Politik) und das Addendum zur NCJ-Politik vom 8. April 2014,
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0415/2018),
A. in der Erwägung, dass der Hauptzweck der EIB darin besteht, langfristige Finanzierungen und Fachwissen für Projekte bereitzustellen und zusätzliche Investitionen zu mobilisieren, um zur Verwirklichung der Ziele der EU beizutragen;
B. in der Erwägung, dass die EIB die einzige Bank ist, die den EU-Mitgliedstaaten gehört und deren Interessen vertritt;
C. in der Erwägung, dass die EIB als Finanzierungseinrichtung der EU und als wichtigste Einrichtung für den Erhalt der öffentlichen und privaten Investitionen in der Union angesehen wird, da mehr als 90 % ihrer Darlehen innerhalb der Union vergeben werden;
D. in der Erwägung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB hauptsächlich durch Anleiheemissionen auf den internationalen Kapitalmärkten finanziert wird;
E. in der Erwägung, dass das jährliche Mittelbeschaffungsprogramm der EIB einen Umfang von rund 60 Mrd. EUR aufweist;
F. in der Erwägung, dass 33 % bzw. 37 % der in den Jahren 2017 und 2016 begebenen EIB-Anleihen auf US-Dollar lauteten;
G. in der Erwägung, dass die von der EIB begebenen Anleihen über höchste Kreditqualität verfügen und die EIB bei den drei wichtigsten Ratingagenturen ein AAA-Rating genießt, unter anderem dank der Tatsache, dass ihre Eigentümer die Mitgliedstaaten sind, und ihres konservativen Risikomanagements, das einen soliden Darlehensbestand ermöglicht, der nur 0,3 % notleidende Kredite aufweist;
H. in der Erwägung, dass Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien die Wirkung des EU-Haushalts erhöhen könnten;
I. in der Erwägung, dass die EIB der natürliche Partner der EU ist, wenn es gilt, Finanzierungsinstrumente in enger Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen oder multilateralen Finanzinstituten zu nutzen;
J. in der Erwägung, dass die EIB als weltgrößter multilateraler Darlehensnehmer und Darlehensgeber über ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern auch außerhalb der EU eine wichtige Rolle spielt;
K. in der Erwägung, dass die EIB die europäische Integration weiter stärkt und sich seit dem Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 sogar als noch unerlässlicher erwiesen hat;
L. in der Erwägung, dass die Prioritäten der EIB gemäß dem Operativen Gesamtplan für den Zeitraum 2017–2019 auf die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in den Bereichen Energie, Verkehr und Mobilität, Gesundheit, Entwicklung der ländlichen Infrastruktur und Agrarunternehmensförderung, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Midcap-Unternehmen, Umwelt und Innovation ausgerichtet sind;
M. in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe eine hohe Kreditwürdigkeit als grundlegenden Wert ihres Geschäftsmodells sowie ein hochwertiges und solides Vermögensportfolio mit tragfähigen Investitionsvorhaben im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und aller Finanzierungsinstrumente in ihrem Wertpapierbestand aufrechterhalten sollte;
Erfolge der EIB in den letzten 60 Jahren
1. beglückwünscht die EIB zu 60 Jahren erfolgreicher Maßnahmen, in deren Rahmen sie als weltweit größter multilateraler Darlehensnehmer und Darlehensgeber 1,1 Billionen EUR investiert und 11 800 Projekte in 160 Ländern finanziert hat;
2. begrüßt es, dass die im Zeitraum 2015–2016 genehmigte Darlehenstätigkeit der EIB-Gruppe in der EU bis 2020 Investitionen in Höhe von 544 Mrd. EUR fördern, zu einem Wachstum des BIP um 2,3 % führen und 2,25 Millionen Arbeitsplätze schaffen wird; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Maßnahmen, die zu langfristigem und nachhaltigem Wachstum beitragen, weiter zu stärken;
3. betont die Chancen der EIB, die Märkte im Einklang mit den politischen Zielen der EU zu beeinflussen; ist sich der Fähigkeit der EIB bewusst, antizyklisch zu investieren, um Unterentwicklung und Rezession infolge der Finanzkrise und Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln für KMU und innovative Projekte zu bekämpfen;
4. hebt die bedeutende Rolle der EIB als Bank der EU hervor, des einzigen internationalen Finanzinstituts, das ausschließlich im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten steht und uneingeschränkt von Strategien und Standards der EU geleitet wird;
5. fordert, dass die EIB ihre Beratungstätigkeit intensiviert und gemeinsam mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und offiziellen nationalen Förderbanken die Systemmängel angeht, die bestimmte Regionen und Länder daran hindern, die aus der Finanztätigkeit der EIB erwachsenden Möglichkeiten in vollem Umfang auszuschöpfen;
6. betont, dass voraussichtlich 700 000 KMU besseren Zugang zu Finanzmitteln haben werden, und stellt fest, dass durch EFSI-Vorhaben nach Schätzungen der Wirtschaftsabteilung der EIB und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission bereits mehr als 750 000 Arbeitsplätze unterstützt wurden, eine Zahl, die bis 2020 auf 1,4 Millionen steigen dürfte, und dass das BIP der EU durch den Juncker-Plan bereits um 0,6 % gestiegen ist und bis 2020 um weitere 1,3 % steigen dürfte;
7. begrüßt die Umsetzung der EIB-Resilienzinitiative, die darauf abzielt, den Ländern des westlichen Balkans und der südlichen Nachbarschaft der EU zu helfen, gegen die Herausforderungen in Verbindung mit irregulärer Migration und Zwangsmigration vorzugehen; fordert mehr Mittel für diese Initiative und eine stärkere Beteiligung der EIB in diesen Regionen, um humanitäre Maßnahmen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und die Verbesserung der Infrastruktur zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Billigung der ersten Vorhaben der Europäischen Investitionsoffensive für Drittländer in Afrika und sieht der Stärkung der Rolle der EIB erwartungsvoll entgegen;
8. weist auf die Tatsache hin, dass allein im Jahr 2017 eine Rekordzahl von 901 Projekten genehmigt wurde, wobei mehr als 78 Mrd. EUR für Innovation, Umwelt, Infrastruktur sowie KMU bereitgestellt wurden;
9. hebt das Engagement der EIB bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hervor, das die Bereitstellung von über 200 Mrd. EUR für die Regionen in den letzten 10 Jahren umfasste;
Allgemeine Bemerkungen
10. begrüßt die Schritte, die die EIB unternommen hat, um die Auswirkungen ihrer Investitionen besser messen zu können, statt nur Daten zum Finanzierungsvolumen bereitzustellen;
11. erinnert daran, dass die EIB mit einer erheblichen Ausweitung ihrer Tätigkeiten auf die Krise reagiert hat; ist der Ansicht, dass sie eine positive Rolle dabei gespielt hat, die schädliche Investitionslücke zu verringern; fordert die EIB mit Nachdruck auf, jetzt, da die wirtschaftlichen Bedingungen sich normalisieren, ein besonderes Augenmerk auf die Gefahr der Verdrängung privater Investitionen zu legen;
12. hebt hervor, dass die Tätigkeiten der EIB entscheidend waren, um die wirtschaftliche Erholung nach der Krise zu fördern und das Problem der zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen ebenso wie zwischen den Branchen nach wie vor ungleichen Investitionsniveaus anzugehen; fordert die EIB auf, weiterhin in Mitgliedstaaten zu investieren, um einen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Erholung zu leisten; betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Finanzierungen in den Bereichen Innovation und Infrastruktur gelegt werden sollte, in denen die Investitionslücke besonders groß ist;
13. stellt fest, dass fast ein Drittel der Finanzierung durch die EIB auf US-Dollar lautet, was die Bank potenziellen US-Sanktionen aussetzt; fordert die EIB auf, ihre Finanzierung in US-Dollar schrittweise zu reduzieren;
14. stellt fest, dass die EIB jährlich vom Europäischen Rechnungshof geprüft wird; weist auf die Diskussion zu der Möglichkeit hin, die Darlehenstätigkeit der EIB künftig unter die Aufsicht der EZB zu stellen; warnt davor, dass dies weitreichende Auswirkungen auf den Charakter, die Funktionsweise und die Governance der EIB haben könnte;
Innovation und Kompetenzen
15. erkennt an, dass die EIB Innovation und Kompetenzen Vorrang einräumt, um das Wachstum zu fördern und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas sicherzustellen, wobei 2017 Darlehen in Höhe von 13,9 Mrd. EUR unter anderem für 7,4 Millionen digitale Hochgeschwindigkeitsverbindungen und die Installation von 36,8 Millionen intelligenten Zählern vergeben wurden;
Umwelt und Nachhaltigkeit
16. begrüßt die Tatsache, dass die EIB 2017 Darlehen in Höhe von 16,6 Mrd. EUR für Projekte zur Unterstützung ihrer umweltpolitischen Ziele durch die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Umweltschutz, erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz, biologische Vielfalt, saubere Luft, sauberes Wasser, Wasser- und Abfallwirtschaft und nachhaltiger Verkehr vergeben hat und sich verpflichtet hat, mehr als 25 % ihrer gesamten Darlehen in sämtlichen Politikbereichen für klimabezogene Darlehen aufzuwenden, wodurch ihre ursprüngliche Zusage um 3,2 % übertroffen wurde;
17. betont, dass die EU-Organe bei der nachhaltigen Gestaltung von Finanzierungen mit gutem Beispiel vorangehen sollten; erkennt an, dass die EIB der weltweit größte Emittent von grünen Anleihen ist und dass ihre Klimaschutzanleihen Anlegern eine transparente Verbindung zu Projekten im Bereich erneuerbare Energien und Energieeffizienz bieten, denen die Erlöse der von der EIB begebenen grünen Anleihen zugutekommen, die auf dem Berichtssystem über Klimavorteile von Projekten beruhen, unter anderem auf den Wirkungsindikatoren wie vermiedene Treibhausgasemissionen, absolute Emissionsmengen, eingesparter Energieverbrauch und zusätzliche Stromerzeugungsanlagen;
18. begrüßt in dieser Hinsicht die erstmalige Begebung von Nachhaltigkeitsanleihen durch die EIB im Umfang von 500 Mio. EUR, mit denen hoch wirksame Projekte zur Unterstützung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung finanziert werden und durch strenge Transparenz- und Marktstandards zugleich das Vertrauen sozial verantwortungsbewusster Investoren gewonnen wird;
19. begrüßt, dass die EIB ihr Ziel verwirklicht hat, 25 % ihrer Finanzmittel für klimabezogene Finanzierungen aufzuwenden; stellt mit Besorgnis fest, dass es der Kommission im Gegensatz dazu nicht gelungen ist, ihr Ziel von 20 % zu erreichen;
20. begrüßt die Schaffung der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“, über die Investitionen in Energieeffizienzprojekte im Wohnungsbau für private Anleger attraktiver gemacht werden sollen, indem die Zuschüsse der EU intelligent als Garantie eingesetzt werden; begrüßt, dass die EIB vor Kurzem damit begonnen hat, in den sozialen Wohnungsbau zu investieren;
21. empfiehlt der EIB, eine Energiestrategie anzunehmen, die vollständig mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar ist, den Forschungsergebnissen und Empfehlungen des Berichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellem Niveau und damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfaden Rechnung trägt und im Kontext einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen um die Beseitigung von Armut steht;
22. fordert die EIB auf, die Darlehen zur Unterstützung der Ziele der europäischen Energiepolitik beizubehalten;
23. fordert die EIB auf, weiterhin Projekte mit Bezug zu Klimawandel und Umweltschutz zu fördern, da die EU zu den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris zählt, und erinnert daran, dass die EU sich verpflichtet hat, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu reduzieren;
24. betont, wie wichtig EIB-Finanzierungen für den Kapazitätsausbau bei erneuerbaren Energieträgern und die Verbesserung der Energieeffizienz in Bereichen wie Industrie und Verkehr sind;
25. fordert die EIB auf, mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenzuarbeiten, um kleinere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger zu bündeln, damit sie für eine Finanzierung durch die EIB infrage kommen;
Infrastruktur
26. betont die Unterstützung der EIB für eine sichere und effiziente Infrastruktur für Energieversorgung, Verkehr und städtische Gebiete, die darin zum Ausdruck kommt, dass sie 2017 Darlehensverträge im Wert von 18 Mrd. EUR zur Unterstützung ihres infrastrukturpolitischen Ziels unterzeichnet hat und mehr als 22 Mrd. EUR für die Kreditvergabe an Städte bereitgestellt hat;
27. fordert die EIB auf, die Darlehen zur Unterstützung der Ziele der europäischen Energiepolitik beizubehalten;
KMU und Midcap-Unternehmen
28. begrüßt, dass die EIB-Gruppe KMU und Midcap-Unternehmen mit Investitionen in Höhe von insgesamt 29,6 Mrd. EUR tatkräftig unterstützt hat, was sich positiv auf 287 000 Unternehmen ausgewirkt hat, bei denen 3,9 Millionen Menschen beschäftigt sind;
29. erinnert daran, dass nach Angaben der EIB große Unternehmen doppelt so häufig wie KMU Innovatoren sind, während innovative junge Unternehmen mit einer um 50 % Prozent höheren Wahrscheinlichkeit als andere Unternehmen von Kreditknappheit betroffen sind; fordert die EIB auf, kleinere Unternehmen mit kleineren Darlehen zu unterstützen, um eine größere Wirkung auf einen breiter gefächerten Querschnitt der europäischen Wirtschaft zu erzielen;
30. ist vor dem Hintergrund der entscheidenden Bedeutung von KMU der Ansicht, dass die KMU-Strategie der EIB die Stärkung der Kapazitäten der Bank im Bereich Verwaltung und Beratung umfassen sollte, um KMU mehr Informationen und technische Unterstützung bei der Entwicklung und Beantragung von Finanzmitteln bereitstellen zu können;
31. begrüßt die zehn Standards des Umwelt- und Sozialhandbuchs der EIB, die die Voraussetzung für die Beteiligung an der Darlehenstätigkeit der EIB darstellen, unter anderem in den Bereichen Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme, klimabezogene Normen, Kulturerbe, Zwangsumsiedlungen, Rechte und Interessen schutzbedürftiger Gruppen, Arbeitsnormen, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit, Sicherheit sowie Engagement der Interessenträger;
Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kommunikation
32. fordert die EIB und ihre Interessenträger nachdrücklich auf, Überlegungen zu den erforderlichen Reformen anzustellen, um die Demokratisierung ihrer Verwaltungspraxis, mehr Transparenz und die Nachhaltigkeit ihrer Maßnahmen sicherzustellen;
33. fordert die EIB auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Kommunikation zu intensivieren; ist der Ansicht, dass sie unbedingt Kontakt zu den EU-Bürgern halten muss, um die Ziele ihrer Politik besser zu vermitteln; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass Möglichkeiten erörtert werden sollten, die Finanzierungskapazitäten der EIB zu stärken, was unter anderem ein Weg wäre, den Beitrag der EU zum täglichen Leben ihrer Bürger konkret zu veranschaulichen;
34. stellt mit Besorgnis fest, dass die allgemeinen Verwaltungskosten weiterhin steigen, was in erster Linie auf den Anstieg der Personalkosten zurückzuführen ist; warnt vor der Gefahr eines weiteren Anstiegs des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses für die Eigenmittel der EIB; fordert die EIB auf, Kostendisziplin zu wahren, weiterhin für eine schlanke und effiziente Verwaltungsstruktur zu sorgen und die Herausbildung einer kopflastigen Verwaltungsstruktur zu verhindern;
35. nimmt die aktuellen Verbesserungen der Transparenz der EIB zur Kenntnis, beispielsweise die Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats und die Veröffentlichung der Bewertungsmatrix der Indikatoren für Projekte, die durch Gewährung einer EFSI-Garantie gefördert werden, sowie der Begründung des unabhängigen Investitionsausschusses für seine Entscheidungen, die im Einklang mit der überarbeiteten EFSI-Verordnung erfolgten; zeigt Verständnis dafür, dass eine Bank keine sensiblen Geschäftsdaten offenlegen kann.
36. erinnert daran, dass die Transparenzpolitik der EIB-Gruppe auf einer Offenlegungsvermutung basiert und dass der Zugang zu ihren Dokumenten und Informationen allen offensteht; fordert die EIB auf, die Transparenz weiter zu verbessern und dazu beispielsweise ausführliche Protokolle zu veröffentlichen und sowohl intern, d. h. dem Europäischen Parlament und den anderen Organen, als auch der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen zu gewähren, vor allem zu Informationen im Zusammenhang mit dem System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe, den Ergebnissen interner Untersuchungen und der Auswahl, Überwachung und Bewertung von Tätigkeiten und Programmen;
37. vertritt die Ansicht, dass unter den Herausforderungen, denen die EIB gegenübersteht, eine angemessene Aufsicht von entscheidender Bedeutung ist; ist der Auffassung, dass angesichts der Rolle und des institutionellen Aufbaus der Bank eine Aufsichtsstruktur erforderlich ist;
38. nimmt die Überprüfung der Beschwerdepolitik und ‑verfahren der EIB zur Kenntnis; erinnert an seinen Standpunkt zum EIB-Beschwerdeverfahren, wie in seiner Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016(1) dargelegt; fordert die EIB auf, die Unabhängigkeit und Effizienz der Beschwerdestelle zu stärken und weitere Schritte zu unternehmen, um den Verwaltungsaufwand abzubauen, ihre Kapazitäten für makroökonomische Analysen auszubauen und auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungspositionen hinzuarbeiten;
39. begrüßt, dass dem Parlament nunmehr auf Anfrage Unterlagen zur Ergebnismessung für die von der EU-Garantie gedeckten Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt werden müssen;
40. betont, dass ein hohes Maß an Transparenz der von der EIB im Rahmen ihrer Projekte ausgewählten Finanzintermediäre erforderlich ist (insbesondere Geschäftsbanken, aber auch Mikrofinanzinstitute und Genossenschaften), um sicherzustellen, dass die über Finanzintermediäre vergebenen Darlehen dieselben Transparenzanforderungen erfüllen wie andere Arten von Darlehen;
41. begrüßt die Resilienzinitiative der EIB als Teil der gemeinsamen Reaktion der EU auf die Migrations- und Flüchtlingskrise, wobei ein Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Migrationsursachen liegt; fordert nachdrücklich eine enge Abstimmung und Komplementarität mit der Investitionsoffensive der EU für Drittländer; stellt fest, dass davon ausgegangen wird, dass die 26 Vorhaben im Rahmen der Resilienzinitiative und die Investitionen in Höhe von 2,8 Mrd. EUR mehr als 1 500 kleineren Unternehmen und Midcap-Unternehmen zugutekommen werden, was dazu beitragen wird, mehr als 100 000 Arbeitsplätze zu erhalten;
42. fordert die EIB auf, aus ihren Erfahrungen mit dem EFSI zu lernen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um optimale Ergebnisse aus dem künftigen Programm „InvestEU“ zu erzielen, wobei der Schwerpunkt auf regionale und soziale Ungleichheiten und jene Mitgliedstaaten zu legen ist, die von der Wirtschaftskrise am schwersten getroffen wurden;
43. begrüßt die Aufstockung der Finanzmittel der Resilienzinitiative für die südliche Nachbarschaft und den Westbalkan in Höhe von 6 Mrd. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Oktober 2016 zusätzlich zu den bereits vorgesehenen 7,5 Mrd. EUR sowie den Schwerpunkt auf nachhaltiger und lebenswichtiger Infrastruktur;
44. betont, wie wichtig es ist, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in Aufnahme- und Transitländern zu stärken, indem die Schaffung von Arbeitsplätzen und der Aufbau der notwendigen Infrastruktur für die lokale Bevölkerung sowie für die vertriebene Bevölkerung unterstützt werden; begrüßt die Tatsache, dass auch Flüchtlingsgemeinschaften von den Möglichkeiten profitieren können, ihre Eigenständigkeit zu entwickeln und in Würde zu leben; betont, dass die Investitionen in die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit dazu beitragen sollten, die Vorbereitung der Regionen auf künftige externe Schocks zu verbessern, und idealerweise auch die Stabilität in fragilen Ländern verbessern werden;
45. nimmt den dritten Jahrestag des EFSI zur Kenntnis, würdigt seine Errungenschaften und begrüßt, dass in der Union seit der Verabschiedung der EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/1017)(2) durch die beiden gesetzgebenden Organe 335 Mrd. EUR an Investitionen mobilisiert wurden und gemäß dieser Verordnung 898 Vorhaben in den 28 Mitgliedstaaten genehmigt wurden, wovon zwei Drittel aus privaten Ressourcen gewonnen wurden, womit das 2015 festgelegte ursprüngliche Ziel von 315 Mrd. EUR übertroffen wurde; weist auf den Beschluss des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments hin, die Laufzeit des EFSI zu verlängern und das angestrebte Investitionsvolumen bis Ende 2020 auf 500 Mrd. EUR zu erhöhen;
46. betont die Notwendigkeit, den Aufbau einer Kapitalmarktunion zu beschleunigen, sodass es der EIB möglich wird, ihren Schwerpunkt tatsächlich darauf zu legen, die durch Marktversagen entstandenen Investitionslücken zu füllen oder Finanzmittel für besonders risikoreiche Projekte bereitzustellen;
47. erinnert daran, dass es anerkennt, dass unbedingt für eine Kontinuität der Förderung marktgesteuerter Mechanismen wie des EFSI gesorgt werden muss, mit denen langfristige Investitionen in die Realwirtschaft gefördert, private Investitionen mobilisiert und in Wirtschaftsbereichen, die über den derzeitigen MFR hinaus für die Zukunft der Union von Bedeutung sind, wesentliche makroökonomische Auswirkungen erzeugt und Arbeitsplätze geschaffen werden;
48. spricht sich, um die notwendige Kontinuität zu sichern, für die zügige Einrichtung einer Folgeinitiative für den Zeitraum nach 2020 aus, in der Erfahrungen aus dem ESFI aufgegriffen und zentrale Erfolgsfaktoren beibehalten werden sollten;
49. ist der Ansicht, dass die EIB-Gruppe als alleiniger Ansprechpartner für Begünstigte und Intermediäre und ausschließlicher Partner bei der Umsetzung wesentlich zum Erfolg des EFSI beigetragen hat; ist der Überzeugung, dass die EIB bei jedem künftigen „InvestEU-Programm“, um Doppelstrukturen zu vermeiden, der natürliche Partner der EU ist, wenn es gilt Bankaufgaben (Finanzverwaltung, Vermögensverwaltung, Risikomanagement) beim Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zu übernehmen;
50. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit der EIB-Gruppe mit nationalen Förderbanken und ‑instituten (NPBI) und fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit den NPBI weiter auszubauen, um die Öffentlichkeitswirksamkeit und die weitere Entwicklung von Beratungstätigkeiten und technischer Hilfe zu gewährleisten und so langfristig geografische Ausgewogenheit zu unterstützen; weist auf die vielfältigen Erfahrungen hin, die im Rahmen von EFSI-Projekten gesammelt wurden; unterstützt und fördert einen vermehrten Austausch bewährter Verfahren zwischen der EIB und den Mitgliedstaaten, um höhere wirtschaftliche Effizienz sicherzustellen;
Darlehenstätigkeit außerhalb der EU
51. begrüßt die bedeutende Rolle der EIB bei Finanzierungen außerhalb der EU durch ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern; hebt besonders das effiziente Management des Außenmandats durch die EIB hervor, das durch eine unabhängige Evaluierung im Juni 2018 bestätigt wurde, in der die Bedeutung und Wirksamkeit der Bank bei Finanzierungen der EU für Drittländer bei minimalen Kosten für den Unionshaushalt anerkannt wurde; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, einen Sonderbericht über die Ergebnisse der externen Darlehensaktivitäten der EIB und deren Abstimmung mit den Strategien der EU auszuarbeiten;
52. ist der Ansicht, dass die EIB bei der Einrichtung künftiger Finanzierungsmechanismen der EU zur Förderung von Drittstaaten weiterhin eine führende Rolle einnehmen und dabei sicherstellen sollte, dass das Interesse der Unternehmer vor Ort, lokale, oft kleine und Kleinstunternehmen zu gründen, um in erster Linie die lokale Wirtschaft zu stärken, bei den Entscheidungen der EIB über die Vergabe von Darlehen Priorität genießen sollte;
53. ist der Ansicht, dass die EIB ihre bestehenden außenpolitischen Aktivitäten fortsetzen sollte, unter anderem durch Instrumente wie Darlehensmandate für Drittländer; begrüßt die von der EIB verwaltete AKP-Investitionsfazilität, aus der in erster Linie Projekte gefördert werden, die auf die Entwicklung des Privatsektors abzielen; betont in diesem Zusammenhang, dass die zentrale Rolle der EIB als bilaterales Finanzierungsinstrument der EU in der für nach 2020 festgelegten Finanzarchitektur für Investitionen außerhalb der Union deutlich zum Ausdruck kommen muss;
54. ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten der EIB im Einklang mit den anderen Strategien und Maßnahmen der Europäischen Union, wie sie in Artikel 7 AEUV und der Charta der Grundrechte verankert sind, angewandt werden müssen;
55. betont, wie wichtig es ist, dass die EIB bei ihrer jährlichen Berichterstattung über ihre Tätigkeiten außerhalb der Union auf die Einhaltung des Grundsatzes der Politikkohärenz, der das auswärtige Handeln der Union bestimmt, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Pariser Klimaschutzübereinkommen eingeht;
56. erinnert die EIB daran, dass ihre Tätigkeiten mit ihrem Entwicklungsmandat im Rahmen des Außenmandats im Einklang stehen müssen, sodass sichergestellt ist, dass Investitionen in Entwicklungsländern den lokalen Steuerbehörden die ihnen zustehenden Einnahmen bringen;
57. nimmt zur Kenntnis, dass die Hälfte aller Darlehenstätigkeiten im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern zur Stärkung von Mikrokrediten an lokale Finanzintermediäre gehen, und fordert die EIB auf, umfassendere und systematischere Informationen in Bezug auf die Darlehensweitergabe durch ihre Finanzintermediäre bereitzustellen;
58. weist erneut darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB die Innen- und Außenpolitik der Union widerspiegeln müssen; betont, dass ihre Darlehensbedingungen die Verwirklichung der betreffenden politischen Ziele und insbesondere die Entwicklung der an der Peripherie der Union gelegenen Regionen durch die Förderung von Wachstum und Beschäftigung unterstützen sollten; fordert die EIB auf, den Mechanismus für die technische Unterstützung und Finanzberatung der lokalen und regionalen Behörden im Vorfeld der Genehmigung von Vorhaben deutlich zu verbessern, sodass der Zugang erleichtert wird und alle Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit einer geringeren Erfolgsquote bei der Genehmigung von Vorhaben – einbezogen werden;
59. fordert die EIB auf, erheblich in den ökologischen Übergang in den Ländern der östlichen Nachbarschaft zu investieren;
60. fordert die EIB auf, ihre Anstrengungen bei der weltweiten Finanzierung zu intensivieren, damit ihre Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und in die Kreislaufwirtschaft eine Diversifizierung erfahren, zumal diese jeweils eine umfassendere Reaktion erfordern, die über nationale Grenzen hinausgeht und sich auf Regionen, Regierungsstellen und kleinere Unternehmen erstreckt; fordert, dass die Finanzierung von Projekten eingestellt wird, die eine schwerwiegende Gefährdung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen mit sich bringen;
61. weist auf die Bedeutung der Finanzierungstätigkeit der EIB in der östlichen Nachbarschaft hin; fordert die EIB auf, verstärkt für die östliche Nachbarschaft bestimmte Darlehen zu vergeben, um Investitionen in den Ländern zu unterstützen, die Assoziierungsabkommen mit der EU umsetzen;
Steuerehrlichkeit
62. begrüßt die von der EIB im Januar 2018 beschlossenen Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT), in denen die wichtigsten AML/CFT-Grundsätze und verwandte Integritätsaspekte mit Blick auf die Tätigkeiten der EIB-Gruppe festgelegt werden;
63. begrüßt die Fortschritte, die die EIB bei der Annahme höchster Standards mit Blick auf die Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung gemacht hat, indem sie die Politik und die Standards der EU konsequent anwendet, zum Beispiel die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke; fordert die EIB vor diesem Hintergrund auf, die Zusammenarbeit mit Intermediären, Ländern und Hoheitsgebieten, die auf dieser Liste geführt werden, zu beenden; hebt hervor, dass die EIB unbedingt stets aufmerksam bleiben und ihre Tätigkeit an die sich fortwährend ändernden Realitäten hinsichtlich solcher Praktiken anpassen muss;
64. legt der EIB nahe, weiterhin bei jeder Maßnahme, für die höhere Risikofaktoren identifiziert wurden, erweiterte Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, etwa wenn eine Verbindung zu einem nicht regelkonformen Hoheitsgebiet besteht, steuerliche Risikoindikatoren vorliegen oder Vorhaben komplexe Strukturen aufweisen, die unter mehrere Hoheitsgebiete fallen, unabhängig von einer Verbindung zu einem nicht regelkonformen Hoheitsgebiet;
65. sieht es als sehr wichtig an, dafür zu sorgen, dass hochwertige Informationen über die Endbegünstigten vorliegen, und wirksam zu verhindern, dass Transaktionen mit Finanzintermediären wie Geschäftsbanken und Wertpapierfirmen getätigt werden, die in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität oder Geldwäsche vorbelastet sind;
66. begrüßt, dass die EIB die steuerlichen Auswirkungen auf Länder, in denen Investitionen getätigt werden, sowie die Art und Weise berücksichtigt, wie diese Investitionen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Abbau der Ungleichheit beitragen;
67. fordert die EIB auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Kommunikation zu intensivieren; ist der Ansicht, dass sie Kontakt zu den EU-Bürgern halten sollte, um die Ziele ihrer Politik besser zu vermitteln und so den Beitrag der EU zum täglichen Leben ihrer Bürger konkret zu veranschaulichen;
68. erwartet von der EIB, dass sie ihre interne Politik entsprechend dem neu erlassenen Rechtsrahmen gestaltet, um zusätzlich zu der Bekämpfung der Steuerhinterziehung gegen Steuervermeidung vorzugehen, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 über neue Vorgaben hinsichtlich der Bekämpfung von Steuervermeidung in den EU-Rechtsvorschriften für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (C(2018)1756) dargelegt wurde;
69. unterstützt die Zusammenarbeit der EIB mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den nationalen Behörden, um Betrug und Geldwäsche zu verhindern;
Brexit
70. fordert die Brexit-Unterhändler auf, sich bezüglich des schrittweisen Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus dem unter Beteiligung des Vereinigten Königreichs aufgebauten EIB-Portfolio, der Rückzahlung des vom Vereinigten Königreich eingezahlten Kapitals und einer Fortsetzung der der EIB und ihren Vermögenswerten im Vereinigten Königreich gewährten Schutzvorrichtungen zu einigen; betont, dass das AAA-Rating der EIB durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht beeinträchtigt werden darf;
71. fordert eine gerechte Lösung für die britischen Mitarbeiter der EIB;
72. begrüßt die Entwicklung regionaler Investitionsplattformen, mit denen Marktlücken geschlossen und länderspezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden sollen;
73. betont erneut, dass die geografische Unausgewogenheit bei den Finanzierungen der EIB verringert werden muss, da 70 % dieser Finanzierungen im Jahr 2017 an sechs Mitgliedstaaten vergeben wurden, obwohl eines der Ziele der EIB der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der Union ist; fordert stattdessen eine dynamische, faire und transparente geografische Verteilung von Vorhaben und Investitionen unter den Mitgliedstaaten mit besonderem Augenmerk auf weniger entwickelten Regionen;
o o o
74. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 zur Zukunft Europas: Die EU der 27 im Jahr 2025 – Überlegungen und Szenarien (COM(2017)2025) und die begleitenden Reflexionspapiere, das Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen, das Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung, das Reflexionspapier über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, das Reflexionspapier mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union(3),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Haushaltsausschusses (A8‑0402/2018),
A. in der Erwägung, dass die differenzierte Integration ein mehrdeutiger Begriff ist, mit dem sich in politischer und fachlicher Sicht verschiedene Phänomene fassen lassen;
B. in der Erwägung, dass die Integrationsprozesse in der EU dadurch gekennzeichnet sind, dass die Anzahl und die Vielfalt der Situationen, in denen differenzierte Integration erforderlich ist, im Zusammenhang mit Primär- und Sekundärrecht rasch zunimmt;
C. in der Erwägung, dass sich die politische Wahrnehmung der differenzierten Integration je nach nationalem Zusammenhang erheblich unterscheidet; in der Erwägung, dass der Begriff in einigen Mitgliedstaaten, die bereits seit längerem der Union angehören, positiv konnotiert und mit der Vorstellung verknüpft sein kann, dass eine „Vorreitergruppe“ mit dem Ziel geschaffen wird, raschere Fortschritte bei der Vertiefung der Integration zu erzielen, während die differenzierte Integration in den Mitgliedstaaten, die der Union vor kürzerem beitraten, häufig so aufgefasst wird, als führe sie geradewegs dahin, dass Mitgliedstaaten erster und zweiter Klasse entstehen;
D. in der Erwägung, dass mit dem Begriff der differenzierten Integration zudem auf viele verschiedene Verfahren Bezug genommen wird, die sich jeweils überaus unterschiedlich auf die europäische Integration auswirken; in der Erwägung, dass zwischen der zeitlichen Differenzierung, mithin dem Europa der zwei Geschwindigkeiten, in dem die Ziele die gleichen sind, doch die für ihre Verwirklichung erforderliche Geschwindigkeit unterschiedlich ist, der förmlichen Differenzierung – dem sogenannten Europa à la carte – und der räumlichen Differenzierung, die häufig als variable Geometrie bezeichnet wird, unterschieden werden kann;
E. in der Erwägung, dass die Differenzierung ein stetes Merkmal der europäischen Integration ist – auch in anderen Bereichen als denen, in denen die EU Befugnisse hat –, und dass sie es mitunter ermöglicht hat, zu gleicher Zeit auf die Vertiefung und die Erweiterung der EU hinzuwirken; in der Erwägung, dass daher Differenzierung und Integration einander nicht als Gegensätze gegenübergestellt werden können und die Differenzierung auch nicht als innovativ und richtungsweisend für die Zukunft der EU dargestellt werden kann;
F. in der Erwägung, dass die differenzierte Integration zwar eine pragmatische Lösung sein kann, um die europäische Integration voranzutreiben, dass aber maßvoll und in eng umrissenen Grenzen von ihr Gebrauch gemacht werden sollte, da sie die Gefahr birgt, die Union zu zergliedern und ihren institutionellen Rahmen zu fragmentieren; in der Erwägung, dass das letztendliche Ziel der differenzierten Integration darin bestehen sollte, nicht die Ausgrenzung, sondern die Einbeziehung der Mitgliedstaaten zu fördern;
G. in der Erwägung, dass sich herausgestellt hat, dass gegenseitige Abhängigkeit zwar die Integration fördert, Politisierung sie jedoch häufig hemmt; in der Erwägung, dass daher die am stärksten integrierten Politikbereiche der EU, z. B. die Harmonisierung und Regulierung des Binnenmarkts, am wenigsten politisiert sind, während die differenzierte Integration am ehesten in Politikbereichen zu erwarten ist, in denen die politische Polarisierung stark ausgeprägt ist, z. B. in den Bereichen Geldpolitik, Verteidigung, Grenzkontrollen, Grundrechte oder Besteuerung;
H. in der Erwägung, dass der Aufbau politischer Verbindungen und wechselseitiger Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten entscheidend zu ihrer Integration in die Union beiträgt;
I. in der Erwägung, dass die Verträge den Mitgliedstaaten unterschiedliche Wege der Integration eröffnen, etwa durch verstärkte Zusammenarbeit (Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)) und Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (Artikel 46 EUV), jedoch keine Vorschriften enthalten, wonach dauerhafte Flexibilität oder differenzierte Integration ein langfristiges Ziel oder ein langfristiger Grundsatz der europäischen Integration ist; in der Erwägung, dass diese verschiedenen Wege der Integration nur für eine begrenzte Anzahl von Politikbereichen offenstehen sollten, dass sie integrativ sein sollten, damit alle Mitgliedstaaten sie beschreiten können, und dass sie den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union gemäß Artikel 1 EUV nicht beeinträchtigen sollten; in der Erwägung, dass überdies die verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik inzwischen Wirklichkeit ist und zur Errichtung einer echten Europäischen Verteidigungsunion beiträgt;
J. in der Erwägung, dass in allen Fällen, in denen es bislang zu differenzierter Integration gekommen ist – mit Ausnahme der Finanztransaktionssteuer –, im Rat die qualifizierte Mehrheit zur Annahme gereicht hätte, wäre diese Regel in Artikel 329 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anstelle der Einstimmigkeit vorgeschrieben gewesen;
K. in der Erwägung, dass einige Formen der differenzierten Integration zentripetale Wirkung entfalten könnten und es für mehr Mitgliedstaaten attraktiv sein könnte, zu einem späteren Zeitpunkt an der jeweiligen Initiative teilzunehmen;
L. in der Erwägung, dass infolge der Differenzierung nicht nur Initiativen innerhalb des Rechtsrahmens der EU, sondern auch einige flexiblere zwischenstaatliche Rechtsvereinbarungen zustande gekommen sind, die ein kompliziertes und für die Bürger schwer nachvollziehbares System haben entstehen lassen;
M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht die einzigen Akteure sind, die an der differenzierten Integration teilnehmen können; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(4) bereits transnationale Zusammenarbeit aufgrund gemeinsamen Interesses ermöglicht;
1. bekräftigt, dass es bei der Debatte über die differenzierte Integration nicht um das Für und Wider der Differenzierung, sondern darum gehen sollte, wie die differenzierte Integration – die heute bereits politisch praktiziert wird – im institutionellen Rahmen der EU zum größten Nutzen der Union und ihrer Bürger ins Werk gesetzt werden kann;
2. weist erneut auf seine Schlussfolgerungen hin, dass durch rein zwischenstaatliche Entscheidungsstrukturen und -prozesse die Komplexität der institutionellen Verantwortung erhöht wird, aber die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht verringert werden, und dass gemeinschaftliches Vorgehen für das Funktionieren der Union am besten geeignet ist;
3. ist der Ansicht, dass bei der differenzierten Integration bedacht werden sollte, dass Europa nicht nach einem Patentrezept funktioniert und den Bedürfnissen und Wünschen seiner Bürger entgegenkommen sollte; ist der Auffassung, dass Differenzierung mitunter erforderlich sein kann, um neue Projekte in der EU auf den Weg zu bringen und festgefahrene Situationen zu überwinden, die sich aus nicht mit dem gemeinsamen Projekt zusammenhängenden politischen Umständen in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben; ist ferner der Ansicht, dass von ihr pragmatisch Gebrauch gemacht werden sollte – als verfassungsrechtliches Instrument, mit dem für Flexibilität gesorgt werden kann, ohne das allgemeine Interesse der Union und die Gleichstellung der Bürger im Hinblick auf Rechte und Chancen zu beeinträchtigen; bekräftigt, dass Differenzierung nur als vorübergehender Schritt auf dem Weg zur wirkungsvolleren und besser integrierten Politikgestaltung in der EU betrachtet werden sollte;
4. ist der Ansicht, dass sich der Europäische Rat die für die Gestaltung der Agenda der EU nötige Zeit nehmen, den Nutzen gemeinsamer Maßnahmen aufzeigen und versuchen sollte, alle Mitgliedstaaten zur Teilnahme daran zu bewegen; betont, dass jegliche differenzierte Integration, die vereinbart wird, daher nur zweite Wahl und keine strategische Priorität ist;
5. weist erneut darauf hin, dass seines Erachtens die differenzierte Integration im Sinne der Artikel 20 und 46 EUV allen Mitgliedstaaten auch künftig offenstehen und als Vorbild für die Vertiefung der europäischen Integration dienen muss, bei der kein Mitgliedstaat auf lange Sicht von einer politischen Maßnahme ausgeschlossen wird, und dass sie nicht als Mittel betrachtet werden sollte, das Wege eröffnet, sich „à la carte“ das jeweils Passende herauszusuchen, wodurch die Arbeitsweise der Union und ihr institutionelles System beeinträchtigt zu werden drohen;
6. bekräftigt, dass jegliche auf Differenzierung abzielende Initiative, die EU-Mitgliedstaaten erster und zweiter Klasse entstehen lässt oder diesen Eindruck vermittelt, ein schwerer politischer Irrtum mit nachteiligen Folgen für das europäische Aufbauwerk wäre;
7. fordert, dass alle künftigen Modelle der differenzierten Integration so konzipiert werden, dass sie Anreize und uneingeschränkte Unterstützung für integrationswillige Mitgliedstaaten bieten, die sich durch Wirtschaftsentwicklung und -wandel bemühen, die erforderlichen Kriterien in einem angemessenen Zeitraum zu erfüllen;
8. hält es für eine angemessene Reaktion auf das Erfordernis flexibler Instrumente, eine der Ursachen des Problems anzugehen; fordert daher, dass bei Abstimmungsverfahren im Rat durch Rückgriff auf die Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV noch mehr Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit statt einstimmig getroffen werden können;
9. ist der Ansicht, dass differenzierte Integration stets im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags erfolgen, der Wahrung der Einheit der EU-Organe dienen und nicht die Schaffung paralleler institutioneller Vereinbarungen bewirken sollte, die dem Geist und den Grundprinzipien des Unionsrechts indirekt zuwiderlaufen, sondern dass sie vielmehr die Einrichtung besonderer Gremien ermöglichen sollte, ohne dabei die Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Organe zu berühren; weist darauf hin, dass auch mithilfe sekundärrechtlicher Bestimmungen für Flexibilität und Anpassung an nationale, regionale oder lokale Besonderheiten gesorgt werden könnte;
10. betont, dass differenzierte Integration nicht zu komplizierteren Beschlussfassungsverfahren führen sollte, die der demokratischen Rechenschaftspflicht der EU-Organe abträglich wären;
11. hält den Brexit für eine Gelegenheit, von Modellen mit Nichtbeteiligungsklauseln zu diskriminierungsfreien und unterstützenden Modellen mit Einwilligungsklauseln überzugehen; betont, dass durch Modelle mit Einwilligungsklauseln die Fortschritte auf dem Weg zu einer „immer engeren Union“ nicht auf Einheitslösungen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner beschränkt würden, sondern die für Fortschritte erforderliche Flexibilität geschaffen würde, wobei den Mitgliedstaaten, die bereit und in der Lage sind, die erforderlichen Kriterien zu erfüllen, die Tür auch künftig offen stünde;
12. fordert, bei der nächsten Überarbeitung der Verträge den derzeitigen Differenzierungsprozess insofern zu ordnen, als der Praxis der ständigen Nichtbeteiligungsklauseln und Ausnahmen vom Primärrecht der EU für einzelne Mitgliedstaaten ein Ende bereitet wird, da sie eine negative Differenzierung im Primärrecht der Union bewirken, die Einheitlichkeit des Unionsrechts insgesamt beeinträchtigen und den sozialen Zusammenhalt in der EU gefährden;
13. räumt jedoch ein, dass bisweilen Übergangszeiträume für neue Mitglieder notwendig sein können, allerdings nur in außergewöhnlichen und zeitlich beschränkten Einzelfällen; bekräftigt, dass eindeutige und durchsetzbare Rechtsvorschriften eingeführt werden sollten, damit diese Übergangszeiträume nicht fortdauern;
14. pocht daher darauf, dass in diesem Fall für die Mitgliedschaft in der EU die vollständige Einhaltung des EU-Primärrechts in allen Politikbereichen erforderlich ist, während den Ländern, die enge Beziehungen zur EU anstreben, jedoch nicht gewillt sind, sich zur vollständigen Einhaltung des Primärrechts zu verpflichten, und die der EU entweder nicht beitreten werden oder nicht beitreten können, eine Form der Partnerschaft angeboten werden sollte; vertritt die Auffassung, dass eine derartige Beziehung auch Pflichten umfassen sollte, die den jeweiligen Rechten entsprechen, z. B. einen Beitrag zum Haushalt der EU, und daran geknüpft werden sollte, dass die Grundwerte der EU, das Rechtsstaatsprinzip und – im Fall der Teilnahme am Binnenmarkt – die vier Freiheiten geachtet werden;
15. hebt hervor, dass die Achtung und der Schutz der Grundwerte der EU die Eckpfeiler der Europäischen Union als einer auf Werte gegründeten Gemeinschaft sind und dass sie die Mitgliedstaaten miteinander verbinden; bekräftigt, dass Differenzierung nicht zulässig sein sollte, wenn es um die Achtung der geltenden Grundrechte und der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte geht; bekräftigt überdies, dass in Politikbereichen, in denen nicht teilnehmende Mitgliedstaaten negative externe Effekte wie Wirtschafts- und Sozialdumping bewirken könnten, keine Differenzierung möglich sein sollte; fordert, dass die Kommission die – auch langfristig – mögliche Zentrifugalwirkung sorgfältig prüft, wenn sie einen Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit vorlegt;
16. weist erneut auf seine Empfehlung hin, eine Partnerschaft festzulegen, damit ein Kreis von Partnerländern rings um die EU aufgebaut wird, dem sich Staaten anschließen können, die zwar der Union nicht beitreten können oder werden, doch eine enge Beziehung zu ihr wünschen(5);
17. empfiehlt, ein besonderes Verfahren einzurichten, damit Rechtsvorschriften für die verstärkte Zusammenarbeit in Fällen, in denen eine verstärkte Zusammenarbeit von einigen Staaten auf den Weg gebracht wurde, die über eine qualifizierte Mehrheit im Rat verfügen, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments nach einigen Jahren in den Besitzstand der EU aufgenommen werden können;
18. betont, dass Flexibilität und Differenzierung mit der Stärkung der gemeinsamen Regeln in zentralen Bereichen einhergehen sollten, damit die Differenzierung keine politische Fragmentierung nach sich zieht; ist daher der Ansicht, dass es im künftigen institutionellen Rahmen der Europäischen Union unumgängliche europäische Säulen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rechte geben muss;
19. würdigt den Stellenwert der regionalen Zusammenarbeit für die Stärkung der europäischen Integration und ist der Auffassung, dass ihre Weiterentwicklung großes Potenzial birgt, um die Integration zu festigen und zu vertiefen, indem sie an örtliche Besonderheiten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit angepasst wird;
20. schlägt vor, im Unionsrecht geeignete Instrumente zu schaffen und Haushaltsmittel bereitzustellen, damit im Rahmen der EU länderübergreifende Initiativen in Bezug auf Themen von unionsweitem Interesse erprobt werden, die letztlich in Legislativvorschläge oder verstärkte Zusammenarbeit münden könnten;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Strategische Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (2018/2096(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dessen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe der Union,
– unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11,
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 116 Absatz 7 GO) für die Jahre 2014–2015(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(5),
– unter Hinweis auf die Artikel 2.6 und 2.7 des Beitrags der 59. Tagung der COSAC, der in ihrer Plenarsitzung in Sofia vom 17. bis 19. Juni 2018 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament über die strategische Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens des Rates,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A8-0420/2018),
A. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV und Artikel 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten befugt ist, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Untersuchungen durchzuführen, die er für gerechtfertigt hält;
B. in der Erwägung, dass in Artikel 1 und Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist, dass die Entscheidungen auf Unionsebene so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als das unmittelbar die Bürger repräsentierende Organ und der Rat der Europäischen Union als Vertreter der Mitgliedstaaten die beiden Instanzen in der europäischen Gesetzgebung sind und die doppelte Legitimitätsquelle der Europäischen Union bilden;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinem Legislativverfahren – auch auf Ausschussebene – ein hohes Maß an Transparenz an den Tag legt, sodass Bürger, Medien und Interessengruppen die im Parlament vertretenen verschiedenen Standpunkte und die Herkunft der jeweiligen Vorschläge eindeutig erkennen und die Annahme endgültiger Beschlüsse nachvollziehen können;
E. in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 16 Absatz 8 EUV öffentlich tagen muss, wenn er über Entwürfe von Rechtsakten berät und abstimmt;
F. in der Erwägung, dass der Rat die meisten Entscheidungen, die im Wege der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) getroffen werden könnten, im Konsens und ohne formelle Abstimmung trifft;
G. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates eingeleitet hat, wobei sie dem Rat am 10. März 2017 14 Fragen übermittelt und eine öffentliche Konsultation initiiert hat;
H. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Anschluss an die Untersuchung festgestellt hat, dass die mangelnde Transparenz im Rat beim Zugang der Öffentlichkeit zu seinen legislativen Dokumenten und die derzeitigen Gepflogenheiten des Rates im Hinblick auf die Transparenz seines Beschlussfassungsverfahrens – insbesondere während der vorbereitenden Phase im AStV und auf der Ebene der Arbeitsgruppen – Missstände in der Verwaltungstätigkeit darstellen;
I. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Rat am 9. Februar 2018 sechs Verbesserungsvorschläge und drei konkrete Empfehlungen zur Transparenz in seinen vorbereitenden Gremien vorgelegt und den Rat um eine Stellungnahme ersucht hat;
J. in der Erwägung, dass der Rat innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten nicht zu den in dem Bericht der Bürgerbeauftragten abgegebenen Empfehlungen Stellung genommen hat und dass die Bürgerbeauftragte aufgrund der großen Bedeutung der Transparenz des Legislativverfahrens beschlossen hat, dem Rat keine weitere Verlängerung über diese Frist hinaus zu gewähren, und den Bericht dem Parlament vorgelegt hat;
1. ist zutiefst darüber besorgt, dass die Europäische Union häufig wegen ihres Demokratiedefizits kritisiert wird; hebt deshalb hervor, dass es dem ambitionierten Projekt der europäischen Integration schadet, dass eines der drei wichtigsten Organe Entscheidungen trifft, ohne die von einer demokratischen Einrichtung zu erwartende Transparenz an den Tag zu legen;
2. ist zutiefst überzeugt, dass eine uneingeschränkt demokratische und in hohem Maß transparente Beschlussfassung auf EU-Ebene insbesondere im Vorfeld der Europawahl im Mai 2019 unabdingbar ist, um das Vertrauen der Bürger in das europäische Projekt und in die Organe der EU zu erhöhen, und ist deshalb fest entschlossen, die demokratische Rechenschaftspflicht sämtlicher EU-Organe auszuweiten;
3. schließt sich der Auffassung der Bürgerbeauftragten an, wonach in den Verträgen rechtlich vorgeschrieben und es für eine moderne Demokratie unabdingbar ist, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Bürger das Legislativverfahren verstehen, detailliert nachvollziehen und sich daran beteiligen können;
4. hebt hervor, dass ein hohes Maß an Transparenz im Legislativverfahren unabdingbar dafür ist, dass Bürger, Medien und Interessengruppen ihre gewählten Vertreter und Regierungen zur Rechenschaft ziehen können;
5. ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz als Schutz vor der Verbreitung von Spekulationen, Falschmeldungen und Verschwörungstheorien dient, da sie eine Tatsachengrundlage schafft, mit der solche Behauptungen öffentlich widerlegt werden können;
6. ruft in Erinnerung, dass das Europäische Parlament – wie von der Bürgerbeauftragten bestätigt – die Interessen der Bürger Europas offen und transparent vertritt, und nimmt die Fortschritte der Kommission bei der Verbesserung ihrer Transparenzstandards zur Kenntnis; bedauert, dass der Rat noch keine vergleichbaren Standards anwendet;
7. weist darauf hin, dass die Tätigkeit der vorbereitenden Gremien des Rates – der Ausschüsse der Ständigen Vertreter (AStV I & II) und von mehr als 150 Arbeitsgruppen – ein wichtiger Bestandteil des Beschlussfassungsverfahrens des Rates ist;
8. bedauert, dass die Sitzungen der vorbereitenden Gremien des Rates sowie die meisten Aussprachen im Rat im Gegensatz zu den Ausschusssitzungen im Parlament unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; ist der Ansicht, dass Bürger, Medien und Interessengruppen im Wege von geeigneten Hilfsmitteln wie etwa Live- und Webstreaming Zugang zu den Sitzungen des Rates und seiner vorbereitenden Gremien haben müssen und dass die Protokolle dieser Sitzungen veröffentlicht werden sollten, damit das Legislativverfahren in beiden Instanzen der europäischen Gesetzgebung in hohem Maße transparent abläuft; hebt hervor, dass die Öffentlichkeit nach dem Grundsatz der demokratischen Legitimität die Möglichkeit haben muss, beide Instanzen der Gesetzgebung für ihre Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen;
9. missbilligt, dass der Rat die meisten Dokumente zu legislativen Dossiers nicht proaktiv veröffentlicht, den Bürgern dadurch die Möglichkeit verwehrt, darüber Bescheid zu wissen, welche Dokumente es überhaupt gibt, und auf diese Weise das Recht der Bürger auf die Beantragung des Zugangs zu Dokumenten einschränkt; bedauert, dass der Rat die verfügbaren Informationen über legislative Dokumente in einem Register bereitstellt, das unvollständig und nicht benutzerfreundlich ist; fordert den Rat auf, alle Dokumente zu legislativen Dossiers in seinem öffentlichen Register aufzulisten, und zwar unabhängig davon, in welchem Format sie vorliegen und wie sie eingestuft sind; nimmt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, des Parlaments und des Rates um die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank für Legislativdossiers zur Kenntnis und hebt hervor, dass alle drei Organe dafür verantwortlich sind, dass diese Bemühungen rasch zum Abschluss geführt werden;
10. hält die Vorgehensweise des Rates, die in seinen vorbereitenden Gremien ausgegebenen Dokumente zu legislativen Dossiers systematisch mit dem Vermerk „LIMITE“ zu kennzeichnen, für einen Verstoß gegen die Rechtsprechung(6) des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und gegen die rechtliche Anforderung, dass die Öffentlichkeit einen möglichst breiten Zugang zu legislativen Dokumenten haben sollte; fordert den Rat auf, den Urteilen des EuGH uneingeschränkt Folge zu leisten und die nach wie vor bestehenden Unstimmigkeiten und abweichenden Vorgehensweisen abzustellen; ruft in Erinnerung, dass die Kennzeichnung mit dem Vermerk „LIMITE“ einer soliden Rechtsgrundlage entbehrt, und ist der Ansicht, dass die internen Leitlinien des Rates überarbeitet werden sollten, damit sichergestellt ist, dass Dokumente nur in hinreichend begründeten Fällen, die mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen sind, mit dem Vermerk „LIMITE“ gekennzeichnet werden dürfen;
11. bedauert, dass der AStV im Anschluss an das Urteil des EuGH von 2013 in der Rechtssache Access Info Europe die Regelung festlegte, dass der Verfasser des Dokuments die Bezeichnungen der Mitgliedstaaten in Dokumenten zu laufenden Legislativverfahren falls angezeigt festhalten soll; hält es für nicht hinnehmbar, dass die in den vorbereitenden Gremien des Rates von den einzelnen Mitgliedstaaten bezogenen Standpunkte weder veröffentlicht noch systematisch festgehalten werden, was es Bürgern, Medien und Interessengruppen unmöglich macht, die Handlungsweise ihrer gewählten Regierungen wirksam zu kontrollieren;
12. stellt fest, dass dieser Mangel an Informationen außerdem die Möglichkeiten der einzelstaatlichen Parlamente, das Vorgehen ihrer jeweiligen Regierungen im Rat zu kontrollieren, und somit die grundlegende Funktion der einzelstaatlichen Parlamente im Legislativverfahren der EU beeinträchtigt und es den Mitgliedern der einzelstaatlichen Regierungen erlaubt, sich im nationalen Umfeld von den auf europäischer Ebene getroffenen Entscheidungen, die sie selbst mitgestaltet und getroffen haben, zu distanzieren; ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise nicht mit dem Geist der Verträge in Einklang zu bringen ist und dass die Mitglieder einzelstaatlicher Regierungen unverantwortlich vorgehen, wenn sie das Vertrauen in die Europäische Union dadurch untergraben, dass sie „Brüssel“ für Entscheidungen verantwortlich machen, an denen sie selbst beteiligt waren; vertritt die Auffassung, dass eine systematische Aufzeichnung der Standpunkte der Mitgliedstaaten in den vorbereitenden Gremien des Rates als Abschreckung für diese Vorgehensweise dienen würde, der umgehend ein Ende gesetzt werden muss; stellt fest, dass diese Vorgehensweise Politikern nützt, die danach streben, die EU in den Augen der Öffentlichkeit zu delegitimieren;
13. hält es mit demokratischen Grundsätzen für unvereinbar, dass der Mangel an Transparenz im Rat bei den interinstitutionellen Verhandlungen zwischen den Rechtsetzungsinstanzen zu einem Ungleichgewicht hinsichtlich der verfügbaren Informationen und somit zu einem strukturellen Vorteil des Rates gegenüber dem Europäischen Parlament führt; fordert erneut, dass der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Parlament und Rat verbessert wird und dass – insbesondere bei Rechtsetzungsverfahren – Vertreter des Parlaments unter denselben Voraussetzungen als Beobachter an den Sitzungen des Rates und seiner Gremien teilnehmen dürfen, unter denen auch das Parlament dem Rat Zugang zu seinen Sitzungen gewährt;
14. ruft in Erinnerung, dass die Empfehlungen im Anschluss an die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten zur Transparenz von Trilogen nicht aufgegriffen wurden, was zum großen Teil auf den Widerstand des Rates zurückzuführen ist; ist der Ansicht, dass Triloge aufgrund der Tatsache, dass sie mittlerweile gängige Praxis für die Erzielung von Einigungen über Legislativdossiers geworden sind, in hohem Maße transparent durchgeführt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass hierzu auch die proaktive Veröffentlichung der einschlägigen Dokumente, die Festlegung eines interinstitutionellen Kalenders und eine allgemeine Regel gehören sollten, nach der die Verhandlungen erst dann aufgenommen werden können, wenn öffentliche Mandate im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit und der Transparenz im Gesetzgebungsverfahren der EU angenommen wurden;
15. fordert den Rat als eine der beiden Instanzen der europäischen Gesetzgebung auf, nicht wie ein diplomatisches Forum aufzutreten, als das er nicht konzipiert wurde, sondern – wie in den Verträgen gefordert – seine Arbeitsmethoden an die Standards einer parlamentarischen und partizipativen Demokratie anzupassen;
16. ist der Ansicht, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten die Bürger ihres Rechts auf Informationen berauben und Transparenzstandards sowie eine ordnungsgemäße demokratische Kontrolle umgehen, indem sie folgenreiche wirtschafts- und finanzpolitische Beschlüsse in informellen Gremien wie etwa der Euro-Gruppe und dem Euro-Gipfel vorbereiten und vorab festlegen; besteht darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften über Transparenz und den Zugang zu Dokumenten in den informellen und vorbereitenden Gremien des Rates und insbesondere in der Euro-Gruppe, der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“, dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab sofort zur Anwendung kommen; fordert, dass die Euro-Gruppe bei der nächsten Überarbeitung der Verträge vollumfänglich formalisiert wird, damit ein ordnungsgemäßer Zugang der Öffentlichkeit und parlamentarische Kontrolle gewährleistet sind;
17. bekräftigt seine Forderung, den Rat in eine wirkliche legislative Kammer umzuwandeln, sodass tatsächlich ein legislatives Zweikammersystem aus Rat und Parlament entsteht, bei dem die Kommission als Exekutive fungiert; schlägt vor, dass die derzeit aktiven spezialisierten Ratsformationen mit Legislativfunktion in Anlehnung an die Funktionsweise der Ausschüsse im Europäischen Parlament als zuarbeitende Gremien für einen einzigen Rat mit Legislativfunktion fungieren, in dem alle abschließenden legislativen Entscheidungen getroffen werden, wobei sowohl die zuarbeitenden Gremien als auch der einzige Rat öffentlich tagen;
18. hält öffentliche Abstimmungen für ein unverzichtbares Wesensmerkmal der demokratischen Beschlussfassung; fordert den Rat mit Nachdruck auf, auf die Möglichkeit der BQM zurückzugreifen und seine Beschlüsse – soweit möglich – nicht im Konsens bzw. ohne formelle öffentliche Abstimmung zu fassen;
19. schließt sich den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten an den Rat uneingeschränkt an und fordert den Rat nachdrücklich auf, zumindest sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten so rasch wie möglich umzusetzen, indem er
a)
systematisch festhält, welchen Mitgliedstaaten die Regierungen angehören, wenn sie ihren Standpunkt in den vorbereitenden Gremien des Rates vorbringen;
b)
im Einklang mit dem EU-Recht eindeutige und öffentlich einsehbare Kriterien für die Kennzeichnung von Dokumenten mit dem Vermerk „LIMITE“ ausarbeitet;
c)
den „LIMITE“-Status von Dokumenten frühzeitig vor dem endgültigen Erlass eines Rechtsakts und sogar vor den informellen Verhandlungen in Trilogen – wenn der Rat einen ersten Standpunkt zu dem Vorschlag eingenommen hat – systematisch überprüft;
20. ist der Ansicht, dass der Verweis auf das Berufsgeheimnis nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden darf, dass Dokumente systematisch weder registriert noch offengelegt werden;
21. nimmt die Aussage des österreichischen Ratsvorsitzes gegenüber dem gemeinsamen Ausschuss aus Ausschuss für konstitutionelle Fragen und Petitionsausschuss zur Kenntnis, wonach er das Europäische Parlament stets über die Fortschritte bei den aktuellen Überlegungen des Rates darüber, wie dessen Geschäftsordnung und Verfahren hinsichtlich der Transparenz in der Rechtsetzung verbessert werden können, informieren werde und bereit sei, mit dem Parlament auf geeigneter Ebene in gemeinsame Überlegungen zu diesen Themen einzutreten, die eine interinstitutionelle Abstimmung erfordern, und bedauert, dass dem Parlament bislang keine diesbezüglichen Informationen übermittelt wurden;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Zum Grundsatz des möglichst breiten Zugangs der Öffentlichkeit vgl. verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P Schweden und Turco / Rat [2008], ECLI:EU:C:2008:374, Randnr. 34; Rechtssache C-280/11 P Rat / Access Info Europe [2013], ECLI:EU:C:2013:671, Randnr. 27 und Rechtssache T-540/15 De Capitani / Parlament [2018], ECLI:EU:T:2018:167, Randnr. 80.