Beschluss des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 über Änderungen der Geschäftsordnung des Parlaments betreffend Titel I Kapitel 1 und 4, Titel V Kapitel 3, Titel VII Kapitel 4 und 5, Titel VIII Kapitel 1, Titel XII, Titel XIV und Anlage II (2018/2170(REG))
– gestützt auf die Artikel 226 und 227 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0462/2018),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, ausgenommen die Änderungen, mit denen in Artikel 11 Absatz 3e und Ziffern 6 und 7 des Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats der zweite Unterabsatz eingefügt wird, sowie die Änderungen der Artikel 196 und 204, die bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2019 ansteht, in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Überschrift
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Verhaltensregeln
Verhaltensregeln
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 1
1. Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage4 beigefügt wird.
entfällt
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
______________
4 Siehe Anlage I.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 2
2. Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register eingerichteten Transparenz-Register registriert sind5.
entfällt
______________
5 Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen und achtet die Würde des Parlaments.Es darf zudem weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments beeinträchtigen.
Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen.Die Mitglieder achten die Würde des Parlaments und schädigen seinen Ruf nicht.
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten verleumderische, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen sowie das Entfalten von Transparenten.
entfällt
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
entfällt
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 165, 166 und 167 führen.
entfällt
Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.
Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)
3b. Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus.
Abänderung 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 c (neu)
3c. Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten im Plenarsaal beleidigende Äußerungen.
Abänderung 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 c (neu) – Auslegung
Bei der Beurteilung, ob die Äußerungen eines Mitglieds in einer Parlamentsdebatte beleidigend sind oder nicht, sollten unter anderem die identifizierbaren Absichten der Person, die die Äußerungen tätigt, der Eindruck, den die Äußerungen bei der Öffentlichkeit erwecken, das Ausmaß, in dem die Würde und der Ruf des Parlaments Schaden davontragen, und die Redefreiheit des betreffenden Mitglieds berücksichtigt werden. Verleumderische Äußerungen, Hetze und Aufstachelung zur Diskriminierung insbesondere aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte genannten Gründen wären beispielsweise in der Regel Fälle von beleidigenden Äußerungen im Sinne dieses Artikels.
Abänderung 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 d (neu)
3d. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 3 e (neu)
3e. Die Mitglieder nehmen von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art Abstand und wahren den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats, der dieser Geschäftsordnung als Anlage1a beigefügt ist.
Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
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1a Der am 2. Juli 2018 vom Präsidium angenommene Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats wird zur Anlage dieser Geschäftsordnung.
Abänderung 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 4
4. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.
entfällt
Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht der Union und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.
Abänderung 15 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5
5. Hält eine Person, die von einem Mitglied beschäftigt wird oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach Absatz 3 nicht ein, können gegebenenfalls die in Artikel 166 vorgesehenen Sanktionen gegen das betroffene Mitglied verhängt werden.
5. Hält eine Person, die für ein Mitglied arbeitet oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach diesem Artikel nicht ein, kann dieses Verhalten erforderlichenfalls dem betroffenen Mitglied angelastet werden.
Abänderung 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in sonstiger Weise ein.
Abänderung 17 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)
5b. Dieser Artikel gilt entsprechend in den Organen, Ausschüssen und Delegationen des Parlaments.
Abänderung 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 6
6. Die Quästoren setzen die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.
entfällt
Abänderung 19 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 – Absatz 7
7. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
entfällt
Abänderungen 20 und 75 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register
1. Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage1a beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
2. Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register eingerichteten Transparenz-Register1b registriert sind.
3. Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I veröffentlichen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
4. Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
5. Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
6. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
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1a Siehe Anlage I.
1b Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).
Abänderung 88 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 32 – Absatz 5
5. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben.Sie wird von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet.
5. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung ist Folgendes anzugeben:
– der Name der Fraktion,
– eine politische Erklärung, in der der Zweck der Fraktion dargelegt wird, und
– die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands.
Alle Fraktionsmitglieder erklären schriftlich in einer Anlage zu der Erklärung, dass sie dieselbe politische Zugehörigkeit haben.
Abänderung 21 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)
1a. Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten.Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
Abänderung 22 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 2
2. Diese Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
2. Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
Abänderung 23 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.
Abänderung 24 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 3 a (neu)
3a. Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.
Abänderung 25 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 4
4. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest und sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
4. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 3. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
Abänderung 26 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
Abänderung 27 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 128 – Absatz 4
4. Einem der Fragesteller steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Der Adressat beantwortet die Anfrage.
4. Einem im Voraus von den Fragestellern benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die Anfrage hinfällig. Der Adressat beantwortet die Anfrage.
Abänderung 28 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 1
1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
1. Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung27 festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
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27 Siehe Anlage III.
27 Siehe Anlage III.
Abänderung 29 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 2
2. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
2. Die Anfragen sind in elektronischer Form beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Abänderung 30 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 3
3. Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen.Jedes Mitglied darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen.
3. Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen. Im Allgemeinen werden die Anfragen innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurden, von diesem beantwortet. Allerdings kann jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss monatlich eine seiner Anfragen als „Anfrage mit Vorrang“ deklarieren, die innerhalb von drei Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurde, von diesem zu beantworten ist.
Abänderung 31 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 5
5. Kann eine Anfrage nicht fristgerecht innerhalb von drei Wochen (Anfrage mit Vorrang) oder von sechs Wochen (Anfrage ohne Vorrang) vom Adressaten beantwortet werden, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt werden.
5. Wurde eine Anfrage nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 vom Adressaten beantwortet, kann der zuständige Ausschuss beschließen, sie auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung zu setzen.
Abänderung 32 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 6
6. Jedes Mitglied kann einmal im Monat eine solche Anfrage mit Vorrang stellen.
entfällt
Abänderung 33 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absatz 7
7. Anfragen und jegliche Antworten einschließlich deren zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
7. Anfragen und Antworten einschließlich deren zugehörigen Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 34 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130a
Artikel 130a
entfällt
Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1. Bei kleinen Anfragen, die aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung bestehen, kann der Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments darum ersucht werden, dem Parlament Informationen zu genau angegebenen Themen bereitzustellen.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung28 erfüllen, den Adressaten darum ersucht, binnen zwei Wochen zu antworten. Der Präsident kann diese Frist im Benehmen mit den Fragestellern verlängern.
2. Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
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28 Siehe Anlage II
Abänderung 35 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Überschrift
Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache
Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
Abänderung 36 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1
1. Bei großen Anfragen, die aus Fragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache bestehen, können diese Fragen von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden. Die Anfragen können eine kurze Erläuterung enthalten.
1. Große Anfragen bestehen aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die von einer Fraktion an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten schriftlich vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung29 erfüllen, unverzüglich den Adressaten der Anfrage unterrichtet und den Adressaten darum ersucht anzugeben, ob und gegebenenfalls wann er antworten wird.
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29 Siehe Anlage II
Abänderung 37 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 a (neu)
1a. Die große Anfrage muss von allgemeinem Interesse sein und ist dem Präsidenten schriftlich vorzulegen. Sie darf höchstens 500 Wörter umfassen. Sofern die große Anfrage den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Allgemeinen entspricht, übermittelt der Präsident sie umgehend zur schriftlichen Beantwortung an den Adressaten.
Abänderung 38 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 b (neu)
1b. Die Zahl der großen Anfragen ist auf dreißig jährlich beschränkt. Die Konferenz der Präsidenten sorgt für eine gerechte Verteilung dieser Anfragen auf die Fraktionen, und jede Fraktion darf höchstens eine große Anfrage monatlich vorlegen.
Abänderung 39 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 1 c (neu)
1c. Beantwortet der Adressat die große Anfrage nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie ihm übermittelt wurde, wird die große Anfrage auf Ersuchen des Urhebers nach dem Verfahren des Artikels 149 und gemäß Absatz 3a in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen.
Abänderung 40 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 2
2. Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 149 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten.
2. Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird, wenn durch die Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 149 und gemäß Absatz 3a in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung aufgenommen.
Abänderung 41 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 3
3. Lehnt der Adressat es ab, die Anfrage zu beantworten, oder beantwortet er sie innerhalb von drei Wochen nicht, wird die Anfrage in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Auf Antrag eines Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments ist eine Aussprache abzuhalten. Vor der Aussprache kann einer der Fragesteller das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung der Anfrage erhalten.
entfällt
Abänderung 42 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 3 a
3a. Während einer Tagung dürfen höchstens drei große Anfragen erörtert werden. Werden für mehr als drei große Anfragen während derselben Tagung Aussprachen beantragt, nimmt die Konferenz der Präsidenten sie in der Reihenfolge, in der sie diese Anträge auf Aussprache erhalten hat, in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung auf.
Abänderung 43 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 4
4. Einem der Fragesteller steht zur Erläuterung der AnfrageRedezeit im Plenum zur Verfügung. Ein Mitglied des betroffenen Organs antwortet.
4. Einem im Voraus vom Urheber oder von denjenigen Personen, die die Aussprache nach Absatz 2 beantragt haben, benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die große Anfrage hinfällig.Der Adressat beantwortet die Anfrage.
Artikel 123 Absätze 2 bis 5 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge findet entsprechend Anwendung.
Artikel 123 Absätze 2 bis 8 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 44 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 b – Absatz 5
5. Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 45 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 1
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 in Einklang steht, zur Ordnung.
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das gegen die Verhaltensregeln nach Artikel 11 Absatz 3b oder 3c verstößt, zur Ordnung.
Abänderung 46 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 2
2. Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied ein zweites Mal zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 47 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 3
3. Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied auch unmittelbar und ohne zweiten Ordnungsruf für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
3. Bei fortgesetztem Verstoß oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied auch unmittelbar und ohne zweiten Ordnungsruf für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
Abänderung 48 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 5
5. Der Präsident kann im Fall verleumderischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Äußerungen oder Verhaltensweisen durch ein Mitglied beschließen, die Direktübertragung der Sitzung zu unterbrechen.
5. Der Präsident kann im Fall eines Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 3b oder 3c durch ein Mitglied beschließen, die Direktübertragung der Sitzung zu unterbrechen.
Abänderung 49 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 165 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Der Präsident kann die Entfernung von den Teilen einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung anordnen, die verleumderische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen enthalten.
Der Präsident kann die Entfernung von den Teilen einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung anordnen, die gegen Artikel 11 Absatz 3b oder 3c verstoßen.
Abänderung 50 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 1
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion.
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel11 Absätze 3a bis 5b fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied im Einklang mit diesem Artikel.
Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 3b oder 3c kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 165 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 3e darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. In außergewöhnlichen Fällen kann der Präsident beschließen, eine mündliche Anhörung des betroffenen Mitglieds einzuberufen.
Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekannt gegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Abänderung 51 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 1 a (neu)
1a. Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Abänderung 52 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 2
2. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
Es sollte unterschieden werden zwischen Handlungen visueller Art, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend, verleumderisch, rassistisch oder fremdenfeindlich sind und ein vernünftiges Maß nicht überschreiten, und Handlungen, durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird.
Abänderung 53 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166 – Absatz 4
4. Die in Absatz 3 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 165 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 54 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 174 – Absatz 7
7. Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.
7. Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine Abstimmung über ihre Änderungsanträge vorschlagen.
Abänderung 55 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 174 – Absatz 10
10. Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.
10. Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird getrennt von anderen Änderungsanträgen abgestimmt.
Abänderung 56 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 177 – Auslegung
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 166 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwerer Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 3b betrachtet.
Abänderung 57 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 196
Artikel 196
Artikel 196
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung52 bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung52 bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung neu festgelegt werden.
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52 Siehe Anlage V.
52 Siehe Anlage V.
Abänderung 58 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 204 – Absatz 1
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel199 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.
Abänderung 59 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Überschrift
Verfahren für die Einsichtnahme in beim Parlament eingegangene vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse
Verfahren für die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse in einer Ausschusssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Abänderung 60 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, dürfen in der Sitzung nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitz benannt wurden und deren Anwesenheit absolut notwendig ist, zugegen sein.
Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, muss die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, und es dürfen nur noch die Ausschussmitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder zugegen sein. Im Einklang mit dem geltenden interinstitutionellen Rechtsrahmen kann der Ausschuss beschließen, dass gemäß Artikel 206 Absatz 3 auch andere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen dürfen. Bei der Sitzung dürfen auch diejenigen Personen zugegen sein, die vorher vom Vorsitz benannt wurden, da sie die Notwendigkeit der Kenntnis haben, wobei etwaige Beschränkungen aufgrund der geltenden Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament ordnungsgemäß zu achten sind. Hinsichtlich der Konsultation von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft wurden, oder bei besonderen Zugangsbeschränkungen aufgrund des interinstitutionellen Rechtsrahmens können zusätzliche Beschränkungen Anwendung finden.
Abänderung 61 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 210 a – Absatz 4
4. Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.
4. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen zu allgemeinen Verstößen gegen die Geheimhaltung kann die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.
Abänderung 62 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Überschrift
Öffentliche Anhörung zu einer Bürgerinitiative
Öffentliche Anhörungen und Aussprachen zu einer Bürgerinitiative
Abänderung 63 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Absatz 7 a (neu)
7a. Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, dass die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 123 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.
Abänderung 76 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 211 – Absatz 8
8. Legt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme und Darlegung der geplanten Maßnahmen in einer Mitteilung keinen Vorschlag für einen Rechtsakt aufgrund einer nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erfolgreich eingereichten Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen und erforderlichenfalls das Verfahren nach Artikel 46 mit Blick auf die Ausübung des Rechts des Parlaments, die Kommission zur Vorlage eines angemessenen Vorschlags aufzufordern, einleiten.
8. Infolge der Mitteilung der Kommission, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu einer bestimmten Bürgerinitiative darlegt, bewertet das Parlament die Maßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung von der Kommission ergriffen wurden.Legt die Kommission keinen geeigneten Vorschlag zu einer Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen. Darüber hinaus kann das Parlament entscheiden, ob eine Aussprache im Plenum abgehalten und diese Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Das Verfahren nach Artikel 211 Absatz 7a ist entsprechend anzuwenden. Außerdem kann das Parlament beschließen, das ihm gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht wahrzunehmen und folglich das Verfahren nach Artikel 46 einzuleiten.
Abänderung 64 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 223 a – Überschrift – Fußnote
61 Artikel 223a findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung. Siehe auch Fußnoten zu den Artikel 224 und 225.
61 Artikel223a findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung.
Abänderung 65 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 223 a – Absatz 2 a (neu)
2a. Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine Gruppe aus mindestens 50 Bürgern einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, in dem sie das Parlament auffordert, die Prüfung nach Absatz 2 zu beantragen. Dieser mit Gründen versehene Antrag wird nicht von Mitgliedern eingereicht oder unterzeichnet. Er enthält wesentliche faktengestützte Beweise dafür, dass die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Der Präsident leitet zulässige Anträge von Bürgergruppen zur weiteren Prüfung an den zuständigen Ausschuss weiter.
Nach der Prüfung, die innerhalb von vier Monaten ab der Weiterleitung durch den Präsidenten erfolgen sollte, kann der zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die wenigstens drei Fraktionen vertritt, einen Vorschlag vorlegen, dass dem Antrag Folge geleistet werden sollte, und den Präsidenten davon in Kenntnis setzen.
Die Bürgergruppe wird über das Ergebnis der Prüfung des Ausschusses unterrichtet.
Bei Eingang des Vorschlags des Ausschusses teilt der Präsident den Antrag dem Parlament mit.
Nach einer solchen Mitteilung entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen darüber, ob der Antrag bei der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen gestellt werden soll.
Der Ausschuss nimmt Leitlinien für den Umgang mit diesen Anträgen von Bürgergruppen an.
Abänderung 89/rev Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 228a (neu)
Artikel 228a
Gleichstellung von Männern und Frauen (Gender Mainstreaming)
Das Präsidium nimmt einen Gleichstellungsaktionsplan an, damit der Gleichstellungsaspekt bei allen Tätigkeiten des Parlaments auf allen Ebenen und in allen Phasen berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsaktionsplan wird zweimal jährlich kontrolliert und wenigstens alle fünf Jahre überarbeitet.
Abänderung 66 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 229 – Absatz 3
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen, Bürgerinitiativen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Abänderung 67 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Überschrift
KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 130, 130A, 130B, 131 UND 131A
KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 130, 131 UND 131A
Zollkodex der Union: Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (COM(2018)0259 – C8-0180/2018 – 2018/0123(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0259),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0180/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0368/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020 (COM(2018)0817 – C8-0506/2018 – 2018/0414(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0817),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0506/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0018/2019),
A. in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Achtwochenfrist abzustimmen;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/288.)
Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
122k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2018)0526 – C8-0376/2018 – 2018/0276(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0526),
– unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0376/2018),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0451/2018),
1. stimmt der Ermächtigung Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
Beitritt Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung*
118k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2018)0527 – C8-0375/2018 – 2018/0277(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0527),
– unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0375/2018),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0452/2018),
1. stimmt der Ermächtigung Österreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
Beitritt von Honduras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Honduras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2018)0528 – C8-0377/2018 – 2018/0278(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0528),
– unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0377/2018),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0457/2018),
1. stimmt der Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Honduras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI: EU:C:2014:2303.
Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2018)0530 – C8-0378/2018 – 2018/0279(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0530),
– unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0378/2018),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0458/2018),
1. stimmt der Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI: EU:C:2014:2303.
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der EU, Grönland und Dänemark *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Vereinigten Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2018)0461 – C8-0379/2018 – 2018/0244(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0461),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0379/2018),
— gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0480/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6
(6) Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte ebenfalls sie Möglichkeit bieten auf globale Herausforderungen zu reagieren und dafür eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation.
(6) Mit diesem neuen Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden. Der Rat kam überein, die künftigen Beziehungen der Europäischen Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen werde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln sei. Ebenso wurde in der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zu den Beziehungen zwischen der Union und Grönland auf die historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und betont, dass die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Interessen verstärkt werden müssen. Die Partnerschaft im Rahmen dieses neuen Beschlusses sollte daher darauf abzielen, die engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Europäischen Union, Grönland und Dänemark zu erhalten, und es ermöglichen, die globalen Herausforderungen durch die Entwicklung einer dynamischen Agenda und die Suche nach gemeinsamen Interessen zu bewältigen. Mit dem Beschluss sollten die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Grönland hervorgehoben werden, indem die geostrategische Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland und der Europäischen Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in arktischen Fragen anerkannt werden. Dabei sollten insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen, sowie Forschung und Innovation, berücksichtigt werden.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16
(16) Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 20 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
(16) Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, wird dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 30 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Zwischenevaluierung und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 18
(18) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei.
(18) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG besondere Bedeutung bei, und zwar vor allem dort, wo das allgemeine Bildungsniveau eher niedrig ist.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19
(19) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.
(19) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte ebenso besondere Aufmerksamkeit auf die Förderung und die Achtung der Rechte der indigenen Bevölkerung der ÜLG gelegt und ein entsprechender Beitrag geleistet werden.
Abänderung 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 20
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung leisten.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21
(21) Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.
(21) Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Die damit verknüpften Bedingungen sind für eine robustere Handelsunion vonnöten, mit der Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 25
(25) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.
(25) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte der Bekämpfung des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung dienen und dadurch den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.
Abänderung 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 32
(32) Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die [NDICI-Verordnung] (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.
entfällt
Abänderung 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1
1. Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.
1. Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte, Grundsätze und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1
1. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.
1. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten. Sie trägt zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie zur Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris bei.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 3
3. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.
3. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG – wirtschaftliche Entwicklung, soziale und kulturelle Entwicklung und Umweltschutz –gleichermaßen berücksichtigen.
Abänderung 12 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 4
4. Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt.
4. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das allgemeine Ziel dieses Beschlusses die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Abänderung 13 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG,
entfällt
Abänderung 14 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b
(b) Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen.
b) Unterstützung der ÜLG bei der Bewältigung ihrer wichtigsten Herausforderungen – einschließlich des Bildungsniveaus im Falle Grönlands;
Abänderung 15 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
ba) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der ÜLG durch Verringerung ihrer Anfälligkeit in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht;
Abänderung 16 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b b(neu)
bb) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, einschließlich der Sozialstandards;
Abänderung 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b c (neu)
bc) Förderung der Zusammenarbeit der ÜLG mit anderen Partnern.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 6
6. Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze derFreiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
6. Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Demokratie, eines rechtebasierten Ansatzes, der sämtliche Menschenrechte und Grundfreiheiten umfasst, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dies gilt ebenso für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung und Gleichstellung der Geschlechter.
Abänderung 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG werden von der Kommission im Programmplanungs- und Durchführungsprozess sowie insbesondere bei der Verabschiedung ihrer Leitlinien hinreichend berücksichtigt.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;
a) nachhaltige Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;
Abänderung 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Förderung eines hochwertigen Sozialmodells;
Abänderung 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Förderung der Katastrophenvorsorge;
e) Förderung der Katastrophenvorsorge unter Berücksichtigung der Prioritäten im Sendai-Rahmen für den Zeitraum 2015–2030;
Abänderung 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
ha) die den Karibischen Raum und den Pazifischen Ozean betreffende Fragen.
Abänderung 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2
2. Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.
2. Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen, damit zur reibungslosen Integration der ÜLG in ihre jeweilige geografische Umgebung beigetragen wird.
Abänderung 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 3
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen. Die Union bindet die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern – unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete handelt – und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage ein und bietet ihnen dazu den Beobachterstatus an.
Abänderung 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)
aa) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, um Einfluss zu nehmen auf die Annahme regionaler Strategien, bei denen ihre Besonderheiten, ihre Möglichkeiten sowie die europäische Ausrichtung der ÜLG berücksichtigt werden;
Abänderung 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Überschrift
Sonderbehandlung
Sonderbehandlung für isolierte ÜLG
Abänderung 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 a (neu)
Artikel 9 a
Besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten ÜLG
1. Bei der Assoziation wird die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihren Entwicklungsstand und ihre strukturellen Einschränkungen berücksichtigt.
2. Für die am wenigsten entwickelten ÜLG wird eine besondere Behandlung festgelegt.
3. Damit die am wenigsten entwickelten ÜLG ihren Entwicklungsrückstand aufholen und ihre permanenten strukturellen Einschränkungen überwinden können, werden ihre Besonderheiten bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen hinreichend berücksichtigt.
4. Als am wenigsten entwickeltes ÜLG gilt Wallis und Futuna.
Abänderung 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 1
1. Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).
1. Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).
Abänderung 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Überschrift
Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure
Aufgaben der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure
Abänderung 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 1
1. Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.
1. Die Zivilgesellschaft, der Privatsektor und die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Abänderung 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 3
3. Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.
3. Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation, aber auch an der Definition und Umsetzung der regionalen Strategien der Union in den Regionen, in denen die ÜLG liegen, zu beteiligen.
Abänderung 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 4
4. Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.
4. Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung sowohl der Ziele der Assoziation als auch der Ziele für nachhaltige Entwicklung sind.
Abänderung 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5
5. Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Energie‚ Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.
5. Der Dialog mit Grönland bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Bildung, Energie‚ Klimawandel und Umwelt, Natur, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie die arktische Dimension dieser Fragen.
Abänderung 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a. Der Dialog mit den ÜLG im Karibischen Raum dient insbesondere der Stärkung der europäischen Strategie in der Karibikregion und der Zusammenarbeit bei Fragen der biologischen Vielfalt, des Klimawandels, der nachhaltigen Bewirtschaftung von Ressourcen, der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements, der sozialen Dimension sowie der Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, insbesondere im Steuerbereich, und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
Abänderung 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b. Der Dialog mit den ÜLG im Pazifischen Ozean dient insbesondere der Definition und Umsetzung einer ambitionierten europäischen Strategie in der Pazifikregion durch eine verstärkte europäische Präsenz und der Zusammenarbeit, insbesondere bei sozialen Fragen, Fragen der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeres- und Landressourcen, des Klimawandels, der Energie, der Umwelt und der blauen Wirtschaft.
Abänderung 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden(?) „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
a) In einem Forum für den politischen Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission, des Ratsvorsitzes und des Europäische Parlaments jährlich zusammen. Die Assoziation der ÜLG (OCTA), Vertreter der EIB, Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage und Vertreter von Drittländern oder benachbarten Staaten der ÜLG werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
Abänderung 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens dreimal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
Abänderung 39 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 1 – Überschrift
UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND KATASTROPHENVORSORGE
UMWELTFRAGEN, KLIMAWANDEL, OZEANE UND VERRINGERUNG DES KATASTROPHENRISIKOS
Abänderung 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung. und
c) Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz in Richtung einer Volkswirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen auf der Grundlage gerechter Übergangsstrategien; und
Abänderung 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) Beschäftigung mit Fragen in Zusammenhang mit Landverödung, darunter steigender Meeresspiegel und Bodenkontamination,
Abänderung 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 17 – Absatz 1
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.
Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren sowie Maßnahmen gegen illegale Abholzung.
Abänderung 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und nachhaltige Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Abänderung 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes,
c) Entwicklung und Stärkung der Menschenrechte sowie des Sozial- und Umweltschutzes,
Abänderung 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen
b) Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung;
Abänderung 47 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 4 – Überschrift
JUGEND, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT
JUGEND, FRAUEN, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, GESUNDHEIT, BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SICHERHEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT
Abänderung 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um junge Menschen aktiv am Arbeitsmarkt zu beteiligen und auf diese Weise Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern.
Abänderung 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 a (neu)
Artikel 32 a
Gleichstellung der Geschlechter
1. Die Union ist darauf bedacht, die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den ÜLG sowie die Teilhabe der Frauen und ihre politische und wirtschaftliche Chancengleichheit zu fördern.
2. Im Rahmen der Assoziation sollen die Rechte der Frauen und Mädchen geschützt werden, wozu insbesondere der Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gehört.
3. Im Rahmen der Assoziation soll ebenso die Teilhabe der Frauen gefördert werden, insbesondere in ihrer Rolle als Akteure im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und im Wirtschafts- und Finanzbereich.
Bei allen Initiativen ist der Gleichstellungsaspekt einzubeziehen.
Abänderung 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung;und
Abänderung 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Unterstützung der Teilnahme von ÜLG am und ihrem Zugang zum Programm Erasmus+ durch Förderung und Erhöhung der Mobilität der potenziell Begünstigten von den ÜLG und dorthin;
Abänderung 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Überschrift
Darstellende Kunst
Bildende Kunst
Abänderung 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Die Zusammenarbeit im Bereich der bildenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,
a) Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen bildenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking durch eine angemessene finanzielle Unterstützung,
Abänderung 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Förderung von künstlerischen Produktionen aus den ÜLG in der Union;
Abänderung 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:
Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern:
Abänderung 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Verbesserung der Kenntnisse über das materielle und immaterielle europäische Kulturerbe der ÜLG sowie Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes;
Abänderung 58 Vorschlag für einen Beschluss Teil II – Kapitel 6 – Überschrift
BEKÄMPFUNG DER ORGANISIERTEN KRIMINALITÄT
FÖRDERUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Abänderung 59 Vorschlag für einen Beschluss Artikel -40 a (neu)
Artikel -40a
Förderung der Rechtsstaatlichkeit
1. Im Rahmen der Assoziation soll die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf denen sie beruht, durch den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG gefördert werden.
2. Als vorgelagerte Außenposten der Union sind die ÜLG wichtige Akteure bei der Verbreitung der Werte und Grundsätze der Union in ihrer jeweiligen Region.
Abänderung 60 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 41 – Überschrift
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen
Abänderung 61 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
1. Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Vorbeugung in diesem Bereich im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:
Abänderung 62 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 42 a (neu)
Artikel 42 a
Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern.
Wenn durch Verhandlungen mit Drittländern über Handels- oder Fischereiabkommen schwere Schäden für die regionale Integration oder in sensiblen Sektoren der ÜLG drohen, führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, wobei sie die kumulativen Auswirkungen dieser Abkommen auf die Wirtschaft der ÜLG berücksichtigt. Anschließend übermittelt die Kommission die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG.
Abänderung 63 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 53 – Absatz 2
2. Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.
2. Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten, erstrecken.
Abänderung 64 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 59 – Absatz 1 – Nummer 4
4. durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen eines ÜLG, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie sich erheblich negativ auf den Handel oder die Investitionstätigkeit auswirken.
entfällt
Abänderung 65 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 70 – Absatz 1
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerbetrug, -umgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“) oder auch das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die diesbezüglichen Protokolle.
Abänderung 66 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
a) im Rahmen dieses Beschlusses angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
Abänderung 67 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
b) eine langfristige Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
Abänderung 68 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken.Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
c) zusätzliche Finanzierungen über andere Programme der Union, die es gestatten, zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beizutragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Abänderung 69 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 72 – Absatz 1 a (neu)
Dieser Beschluss kann auch zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der Union beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Abänderung 70 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 73 – Absatz 1
1. Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 500 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.
1. Die Finanzausstattung für das Programm für den Zeitraum 2021-2027 wird auf 690 000 000 EUR in laufenden Preisen festgesetzt.
Abänderung 71 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) „Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
a) „Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der gegebenenfalls in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen und intraregionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
Abänderung 72 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) „Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen mindestens ein ÜLG und eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder ein oder mehrere AKP-Staaten und/oder ein oder mehrere Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete beteiligt sind.
g) „Intraregionale Zuweisung“ bedeutet einen Betrag, der im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung von Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird, an denen die Einrichtungen gemäß Artikel 82 dieses Beschlusses beteiligt sind.
Abänderung 73 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 74 a (neu)
Artikel 74a
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wird die Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sowie gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses durchgeführt.
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1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 74 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
a) unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen demografischen, geografischen, wirtschaftlichen und finanziellen, umweltbezogenen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
Abänderung 75 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) Finanzhilfen;
b) Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge;
c) Budgethilfe;
d) Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden;
e) Finanzinstrumente;
f) Haushaltsgarantien;
g) Mischfinanzierungen;
h) finanzielle Hilfe;
i) vergütete externe Sachverständige.
Im Rahmen der programmierbaren Hilfe erfolgt die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG hauptsächlich in Form einer Budgethilfe.
Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Haushaltsordnung auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und -regionen oder internationalen Organisationen zur Beschaffung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
Die finanzielle Hilfe durch die Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung durchgeführt, und zwar im Wege der direkten Mittelverwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen, im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch Betrauung der in der Haushaltsordnung aufgeführten Einrichtungen mit Haushaltsvollzugsaufgaben. Diese Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen.
Die finanzierten Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Aktion in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Aktion unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Aktion nicht mehr feststellbar ist. In einem solchen Fall sind bei der Veröffentlichung im Nachgang zu Finanzhilfevereinbarungen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung die Regeln der verantwortlichen Einrichtung, sofern vorhanden, zu beachten.
Die Finanzierung der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Abänderung 76 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 75 a (neu)
Artikel 75a
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten
1. Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieses Beschlusses automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über die Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung.
2. Zusätzlich zu den in Artikel 15 der Haushaltsordnung festgelegten Regeln im Hinblick auf die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Aufhebungen entsprechen, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung einer Maßnahme im Rahmen dieses Beschlusses eingetreten sind, zugunsten der ursprünglichen Haushaltslinie wiedereingesetzt. Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.
3. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
Abänderung 77 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 76 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte;
b) institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte sowie von Gleichstellungsaspekten und der guten Staatsführung;
Abänderung 78 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 77 – Absatz 2
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher und öffentlich zugänglicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
Abänderung 79 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 77 – Absatz 3
3. Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen.
3. Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren insbesondere dadurch unterstützen, dass die BIP-Analysen der ÜLG mit der Kaufkraftparität, sofern verfügbar, erleichtert werden.
Abänderung 80 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 78 – Absatz 1
1. Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie unternehmensinterner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.
1. Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung des Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, umfassen.
Abänderung 81 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79
Artikel 79
entfällt
Allgemeiner Grundsatz
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Beschlusses, der Haushaltsordnung und der [NDICI-Verordnung], insbesondere Titel II Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 15, Kapitel III mit Ausnahme der Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 3 sowie Kapitel V mit Ausnahme der Artikel 31 Absätze 1, 4, 6 und 9 und Artikel 32 Absatz 3 durchgeführt. Das Verfahren des Artikels 80 dieses Beschlusses gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der [NDICI-Verordnung] genannten Fälle.
Abänderung 82 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79 a (neu)
Artikel 79a
Annahme von Programmplanungsdokumenten
1. Im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Union und den ÜLG sind die Behörden der ÜLG für die Formulierung und Annahme sektorspezifischer politischer Maßnahmen in den Hauptbereichen der Zusammenarbeit gemäß Teil II dieses Beschlusses verantwortlich und sichern deren Überwachung in geeigneter Form.
Auf dieser Grundlage bereitet jedes ÜLG ein Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung seines Territoriums vor und legt es vor. Dieses Programmplanungsdokument zielt darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem betreffenden ÜLG zu bilden, der mit dem Gegenstand und dem Anwendungsbereich, den Zielen, den Grundsätzen und den politischen Maßnahmen der Union in Einklang steht.
Jedes Programmplanungsdokument muss folgende Angaben enthalten:
– kurze Darlegung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und umweltbezogenen Kontexts des ÜLG;
– kurze Beschreibung der Strategie der nachhaltigen Entwicklung (Agenda 2030) des ÜLG, in der die vorrangigen Aufgaben für das ÜLG sowie die Art und Weise dargelegt werden, in der das ÜLG zum Erreichen der Ziele der nachhaltigen Entwicklung beizutragen beabsichtigt;
– vorrangige Bereiche, die für eine Finanzierung durch die Union vorgesehen sind;
– spezifische Ziele;
– erwartete Ergebnisse;
– klare und spezifische Leistungsindikatoren;
– Mittelzuweisungen als Richtbeträge sowohl insgesamt als auch je vorrangiger Bereich;
– vorläufiger Zeitplan:
2. Das Programmplanungsdokument stützt sich auf die gesammelten Erfahrungen und auf die gute fachliche Praxis. Es gründet sich auf Konsultationen der Zivilgesellschaft, lokaler Behörden und sonstiger Akteure sowie auf den Dialog mit diesen Personen, um deren hinreichende Einbeziehung und die weitere Umsetzung des indikativen Programmplanungsdokuments zu gewährleisten.
3. Ein Entwurf des Programmplanungsdokuments dient zunächst dem Austausch der Standpunkte zwischen den Behörden jedes ÜLG, dem mit ihm verbundenen Mitgliedsstaat und der Kommission. Die Behörden der ÜLG sind für die endgültige Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments verantwortlich. Die Kommission präzisiert die Modalitäten der Programmplanung mit Hilfe von Leitlinien für die ÜLG, um eine schnelle Genehmigung der Programmplanungsdokumente zu ermöglichen.
4. Nach der endgültigen Ausarbeitung wird die Kommission das Programmplanungsdokument bewerten, um festzustellen, ob es den Zielen dieses Beschlusses und den einschlägigen politischen Maßnahmen der Union entspricht und ob es alle Elemente enthält, die für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses erforderlich sind. Die Behörden der ÜLG stellen alle im Hinblick auf diese Bewertung erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Durchführbarkeitsstudien, zur Verfügung.
5. Das Programmplanungsdokument wird gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genehmigt.
Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder Programmplanung führen.
Das Prüfverfahren gilt nicht für nicht wesentliche Änderungen des indikativen Programmplanungsdokuments wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der anfänglichen Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem indikativen Programmplanungsdokument festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. Die Kommission teilt diese nicht wesentlichen Änderungen dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Monats nach Erlass des entsprechenden Beschlusses mit.
Abänderung 83 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79 b (neu)
Artikel 79b
Aktionspläne und Maßnahmen
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein Jahr oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
2. Die Aktionspläne basieren auf den Programmplanungsdokumenten.
3. Die Aktionspläne und Maßnahmen werden nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren angenommen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für
a) Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 000 000 EUR nicht übersteigt;
b) technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen insbesondere:
i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;
ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;
iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10 000 000 EUR.
Bei mehrjährigen Aktionsplänen und Maßnahmen gelangen die Schwellenwerte gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii gelangen auf Jahresbasis zur Anwendung. Die gemäß diesem Absatz angenommenen Aktionspläne und Maßnahmen, außerordentliche Hilfsmaßnahmen ausgenommen, und die technischen Änderungen werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten in dem Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.
4. Vor der Annahme oder Verlängerung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 000 000 EUR unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Art und ihre Ziele und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.
5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 88 Absatz 5 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen annehmen oder bereits bestehende Aktionspläne und Maßnahmen ändern.
Abänderung 84 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 80
Artikel 80
entfällt
Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen
Die Kommission verabschiedet im Rahmen dieses Beschlusses Mehrjahresrichtprogramme – in Form von „Einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ – gemäß Artikel 12 der [NDICI-Verordnung] sowie die entsprechenden Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 19 der [NDICI-Verordnung] nach dem in Artikel 88 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der [NDICI-Verordnung], die eine wesentliche Änderung des Inhalts des mehrjährigen Richtprogramms bewirken.
Im Falle Grönlands können die in Artikel 19 der NDICI-Verordnung genannten Aktionspläne und Maßnahmen getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen beschlossen werden.
Abänderung 85 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 81 – Absatz 1
1. Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
1. Die Behörden aller ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
Abänderung 86 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 81 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.
e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 dieses Beschlusses wirtschaftliche, ökologische, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.
Abänderung 87 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 82 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii
iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen;
iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen oder Vereinigungen, an denen sich ÜLG beteiligen;
Abänderung 88 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 1
1. Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
1. Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an allen Programmen der Union einschließlich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
Abänderung 89 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission stellt einen wirksamen und effizienten Zugang der ÜLG zu allen Programmen und Instrumenten der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern sicher, indem sie gegebenenfalls Sondermaßnahmen vorsieht.
Darüber hinaus trägt die Kommission Sorge für ein aktualisiertes Zugangsportal für die ÜLG die Transparenz der Informationen und die Sichtbarkeit der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen der verschiedenen Programme der Union durchgeführt werden.
Abänderung 90 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 3
3. Die ÜLG erstatten der Kommission ab 2022 jährlich über diese Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.
3. Auf der Grundlage der von den ÜLG übermittelten Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Teilnahme der ÜLG an den Unionsprogrammen.
Abänderung 91 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 86 – Absatz 2
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Artikel 3 des Anhangs I genannten Leistungsindikatoren festzulegen oder sie zu überprüfen oder zu ergänzen und diesen Beschluss durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Abänderung 92 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 2
2. Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2. Die in Artikel 86 genannte Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seinen Beschluss.
Abänderung 93 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 4
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament.
Abänderung 94 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 87 – Absatz 5
5. Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5. Ein nach Artikel 86 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Beabsichtigt der Rat, einen Einwand zu formulieren, informiert er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er einen Einwand zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für den Einwand.
Abänderung 95 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 – Absatz 1
Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt46.
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union verantwortlich und gewährleistet die Einheitlichkeit, Schlüssigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union.
__________________
46 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
Abänderung 96 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 92 – Absatz 2
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021 und seine Geltungsdauer endet am 31.Dezember 2027.
Abänderung 97 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 669 000 000 EUR für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:
Abänderung 98 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Ein Betrag von 159 000 000EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe des Bedarfs und der Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Bei der Zuweisung des Betrags wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer EEF-Zuweisungen und möglicher Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG Rechnung getragen.
a) 81% wird allen ÜLG zugewiesen, um insbesondere die im Programmplanungsdokument genannten Initiativen zu finanzieren.
Der genannte Betrag wird nach Maßgabe des Bedarfs und der Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:Bevölkerungszahl, Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) über das BIP nach KKP, falls verfügbar, Höhe früherer EEF-Zuweisungen und mögliche Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG, geringer Entwicklungsstand der in dem neuen Artikel 9 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten ÜLG, Größe der Gebiete und Klima- und Umweltfragen.
4 % für Aruba
1,5 % für Bonaire
5 % für Curaçao
48 % für Grönland
10,75 % für Neukaledonien
10,85 % für Französisch-Polynesien
1,2 % für Saba
2 % für Saint Barthélémy
0,8 % für Sint Eustatius
7,5 % für Saint Pierre et Miquelon
2,5 % für Sint Maarten
0,4 % für die französischen Süd- und Antarktisgebiete
5,5 % für Wallis-et-Futuna
Abänderung 99 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Ein Betrag von 225 000 000 EUR in Form von Finanzhilfen wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren.
entfällt
Abänderung 100 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) 81 000 000EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 dieses Beschlusses durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.
c) 12% werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 30000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 dieses Beschlusses durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.
Abänderung 101 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) 22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 78 dieses Beschlusses 49
d) 3,5 % für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel78 dieses Beschlusses.
__________________
49 Von diesem Betrag sind 9 725 000 EUR für die Kommission zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe und der Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Programme und/oder Maßnahmen der EU, der indirekten Forschung und der direkten Forschung vorgesehen.
Abänderung 102 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 1 –Buchstabe e – Einleitung
(e) 13 000 000EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:
e) 3,5% für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:
Abänderung 103 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 1 – Absatz 2
2. Die Kommission kann nach einer Überprüfung die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen.
2. Die Kommission kann nach einer vor dem Jahr 2025 vorgenommenen Überprüfung nach Konsultation der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen.
Abänderung 104 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Die Erreichung der in Artikel 3.5 des Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an: für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands:
Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung wird nach dem in Artikel 86 vorgesehenen Verfahren eine Liste mit Leistungsindikatoren erstellt, die dazu dient, zu beurteilen, inwieweit die Union zur Erreichung der in Artikel 3.5 des vorliegenden Beschlusses genannten Ziele beigetragen hat.
Abänderung 105 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
1. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP. für Grönland:
entfällt
Abänderung 106 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
2. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren.
entfällt
Jahresbericht 2017 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung
183k
67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Jahresbericht 2017 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung (2018/2152(INI))
– gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. September 2018 mit dem Titel „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“ (COM(2018)0553) und dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0381, SWD(2018)0382, SWD(2018)0383, SWD(2018)0384, SWD(2018)0385 und SWD(2018)0386),
– unter Hinweis auf den Bericht 2017 des OLAF(1) und den Tätigkeitsbericht 2017 des OLAF-Überwachungsausschusses,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 22. November 2018 zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 mit den Antworten der Organe,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013(2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die am 2. Oktober 2017 von der Kommission veröffentlichte Halbzeitevaluierung dieser Verordnung (COM(2017)0589),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(3) (die „PIF-Richtlinie“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5),
– unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht 2015 mit dem Titel „Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States. 2015 Report“ (Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt.-Lücke in den EU-Mitgliedstaaten. Bericht 2015) und auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑105/14, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a.(6),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑42/17, Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B.(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(8),
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen – Eine umfassende EU-Strategie (COM(2013)0324 vom 6.6.2013)“ (COM(2017)0235),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),
– unter Hinweis auf den vom OLAF koordinierten und am 20. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Fraud in Public Procurement – A collection of red flags and best practices“ (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren) und das OLAF-Handbuch 2017 zu dem Thema „Reporting of irregularities in shared management“ (Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei gemeinsamer Mittelverwaltung),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Februar 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 9/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel“(11),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT‑Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0003/2019),
A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission de jure die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von 74 % des Unionshaushalts für 2017 tragen; in der Erwägung, dass de facto aber die Mitgliedstaaten diese Mittel ausgeben und die Kommission für die Aufsicht über die Vorhaben zuständig ist, indem sie Kontrollmechanismen bereitstellt;
B. in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zentrale Elemente der EU-Politik sein sollten, um das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass ihre Finanzmittel tatsächlich ordnungsgemäß und effizient verwendet werden;
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 310 Absatz 6 AEUV heißt, „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“;
D. in der Erwägung, dass Vereinfachungsprozesse nur dann zu guten Ergebnissen führen, wenn Einnahmen und Ausgaben, Resultate und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig evaluiert werden;
E. in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss, um Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und Betrug zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Kommission daher ihre Bemühungen intensivieren sollte, für eine wirksame Betrugsbekämpfung zu sorgen, die zu greifbareren und besseren Ergebnissen führt;
F. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union allgemein das Recht hat, im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Rahmen der durch den AEUV gesetzten Grenzen tätig zu werden; in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 67 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften; in der Erwägung, dass Korruption gemäß Artikel 83 AEUV ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist;
H. in der Erwägung, dass es in Artikel 325 Absatz 3 heißt, „[d]ie Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien“ und „sorgen gemeinsam mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden“;
I. in der Erwägung, dass Korruption in den Mitgliedstaaten weit verbreitet ist und eine schwere Bedrohung der finanziellen Interessen der Union darstellt, wodurch wiederum das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung untergraben wird;
J. in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle der nationalen Haushalte ist und dass sich 2017 die auf die Mehrwertsteuer gestützten Eigenmittel auf 12,1 % der Gesamteinnahmen des EU-Haushalts beliefen;
K. in der Erwägung, dass die Kommission in der am 14. April 2005 angenommenen Entschließung des Rates 6902/05 betreffend eine umfassende EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption ersucht wurde, im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Mechanismus für die gegenseitige Bewertung und Überwachung alle praktikablen Optionen wie die Mitwirkung am GRECO-Mechanismus oder einen Mechanismus zur gegenseitigen Bewertung und Überwachung zu erwägen;
L. in der Erwägung, dass infolge der systematischen und institutionalisierten Fälle von Korruption in bestimmten Mitgliedstaaten die finanziellen Interessen der Union erheblich geschädigt werden und durch diese Fälle überdies Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bedroht sind;
M. in der Erwägung, dass in dem im Dezember 2017 veröffentlichten Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 470 über die Korruption festgestellt wurde, dass die Wahrnehmung und Einstellung zur Korruption im Vergleich zu 2013 insgesamt recht stabil geblieben ist, was darauf hindeutet, dass keine konkreten Ergebnisse in Bezug darauf erzielt wurden, das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu mehren;
Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten
1. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Gesamtzahl der 2017 gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten (15 213 Fälle) im Vergleich zu 2016 (19 080 Fälle) um 20,8 % niedriger ist und dass ihr geldwerter Umfang um 13 % abgenommen hat (2,97 Mrd. EUR im Jahr 2016 im Vergleich zu 2,58 Mrd. EUR im Jahr 2017);
2. weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen den begangenen Fehlern unterschieden werden muss;
3. nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Vorjahr um 19,3 % und mithin erheblich zurückgegangen ist, womit sich die seit 2014 abzeichnende rückläufige Tendenz fortsetzt; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass dies auf einen tatsächlichen Rückgang der Zahl der Betrugsfälle und nicht auf Mängel bei deren Aufdeckung zurückzuführen ist;
4. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch enger zusammenarbeiten sollten, um sowohl die Datenerhebung zu verbessern als auch die Wirksamkeit der Kontrollen zu verstärken;
5. bedauert, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten keine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen hat; fordert die Kommission auf, diesen Mitgliedstaaten nahezulegen, die Annahme einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie voranzutreiben;
6. fordert die Kommission erneut auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren und die Qualität der übermittelten Informationen bzw. die Vergleichbarkeit der Daten standardisiert wird;
7. weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der Union berühren, etwa Schmuggel und Geldfälschung;
8. äußert sich besorgt darüber, wie die von den Intermediären verwalteten Finanzinstrumente kontrolliert werden und welche Mängel bei der Kontrolle des jeweiligen satzungsmäßigen Sitzes der Begünstigten zutage getreten sind; bekräftigt, dass die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen an die Bedingung geknüpft werden sollte, länderbezogene Steuer- und Buchhaltungsdaten zu veröffentlichen und Daten über das wirtschaftliche Eigentum der an Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediäre zugänglich zu machen;
Einnahmen – Eigenmittel
9. ist besorgt darüber, dass sich nach den Statistiken der Kommission die MwSt-Lücke im Jahr 2016 auf 147 Mrd. EUR belief, was mehr als 12 % der insgesamt erwarteten MwSt-Einnahmen entspricht, und dass die Kommission schätzt, dass der Union durch Fälle von innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug jährlich ein Schaden in Höhe von etwa 50 Mrd. EUR entsteht;
10. begrüßt den MwSt-Aktionsplan der Kommission vom 7. April 2016 für eine Reform des MwSt-Rahmens und die 13 seit Dezember 2016 von der Kommission verabschiedeten Legislativvorschläge, in denen es um den Übergang zum endgültigen MwSt-System, die Abschaffung von MwSt-Hindernissen für den elektronischen Handel, die Überarbeitung des MwSt-Systems für KMU, die Modernisierung der MwSt-Sätze und die MwSt-Lücke geht; stellt fest, dass mit dem Vorschlag für ein endgültiges System der innergemeinschaftliche Missing-Trader-Betrug beseitigt werden könnte, es aber nicht vor 2022 in Kraft treten wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reform des MwSt-Systems rasch umzusetzen und weitere Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Schaden einstweilen einzudämmen, auch im Rahmen von Eurofisc, des OLAF, Europol und der künftigen EUStA;
11. begrüßt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache gegen M.A.S. (C‑42/17), mit dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, ihren Verpflichtungen aus Artikel 325 Absätze 1 und 2 AEUV nachzukommen, indem sie wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen in gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen verhängen;
12. bedauert, dass eine 2017 durchgeführte Untersuchung des OLAF zum Zollbetrug im Vereinigten Königreich ergab, dass in Verbindung mit Einfuhren über das Vereinigte Königreich durch missbräuchlichen Rückgriff auf die Aussetzung der Mehrwertsteuerzahlung, das sogenannte Zollverfahren 42 (CP 42), in großem Umfang Mehrwertsteuer hinterzogen wurde; begrüßt, dass die Kommission im Mai 2018 die Vorstufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen das Vereinigte Königreich einleitete; weist darauf hin, dass sich diese Verluste für den Zeitraum 2013–2016 Schätzungen zufolge auf etwa 3,2 Mrd. EUR summieren, was auch einen Verlust für den EU-Haushalt darstellt; ist besorgt darüber, dass die kürzlich angenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(12) im Hinblick auf Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer möglicherweise nicht ausreichen, um Betrug im Rahmen des CP 42 zu verhindern, und fordert die Kommission auf, neue Strategien zu prüfen, mit denen sich Güter, die dem CP 42 unterliegen, in der EU nachverfolgen lassen;
13. begrüßt, dass die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates am 2. Oktober 2018 angenommen wurde, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass durch engere Zusammenarbeit künftig wirksam gegen zentrale Aspekte des länderübergreifenden Betrugs im Binnenmarkt vorgegangen wird, etwa gegen den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug;
14. begrüßt, dass die PIF-Richtlinie verabschiedet wurde, mit der die Fragen der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust, der EUStA und der Kommission bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug geklärt werden;
15. betont in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Lage beim Betrug durch Nichtabführung der Mehrwertsteuer, insbesondere den sogenannten Karussellbetrug, ernst ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von Eurofisc zu beteiligen, um den Austausch von Informationen zu erleichtern, die für die Betrugsbekämpfung nützlich sind;
16. weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof mehrmals – unlängst in der Rechtssache Taricco (C‑105/14) – bekräftigt hat, dass die MwSt im finanziellen Interesse der Union liegt; stellt jedoch fest, dass das OLAF nur sehr selten Untersuchungen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die MwSt durchführt, weil es an Instrumenten mangelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission zu billigen, wonach dem OLAF neue Instrumente zur Verfügung gestellt werden sollen, damit es sich mit MwSt-Fällen befassen kann, etwa durch den Zugang zu Eurofisc, zum MIAS oder zu Informationen über Bankkonten;
17. nimmt zur Kenntnis, dass sowohl die Zahl der Fälle gemeldeter betrügerischer und nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit traditionellen Eigenmitteln (TEM) (4647 im Jahr 2016 und 4636 im Jahr 2017) als auch die Höhe der entsprechenden Beträge (537 Mio. EUR im Jahr 2016 und 502 Mio. EUR im Jahr 2017) nahezu gleich geblieben ist; stellt jedoch fest, dass die Unregelmäßigkeiten ungleich auf die Mitgliedstaaten verteilt sind, wobei Griechenland (7,17 %), Spanien (4,31 %) und Ungarn (3,35 %) bei den nicht erhobenen TEM deutlich über dem EU-Durchschnitt von 1,96 % liegen;
18. weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass der Tabakschmuggel in die EU in den vergangenen Jahren zugenommen hat, dass dadurch dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten ein geschätzter Verlust an öffentlichen Einnahmen in Höhe von jährlich 10 Mrd. EUR entsteht und dass der Tabakschmuggel gleichzeitig eine Haupteinnahmequelle der organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus ist; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Bekämpfung dieser illegalen Aktivitäten verstärken, indem sie beispielsweise die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirkungsvoller gestalten;
19. ist der Ansicht, dass bei der Aufdeckung von Betrugsfällen der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen bei Mittelfreigabe, nachträgliche Kontrollen, Kontrollen durch Betrugsbekämpfungsstellen usw.) am wirksamsten ist und dass die Wirksamkeit der einzelnen Methoden von dem jeweiligen Mitgliedstaat, der effizienten Koordinierung seiner Verwaltungsstellen und den Möglichkeiten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten abhängt, untereinander zu kommunizieren;
20. hält es für besorgniserregend, dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig keinen einzigen Betrugsfall melden; fordert die Kommission auf, dieser Situation auf den Grund zu gehen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Kommission diese Mitgliedstaaten als Paradiese einstuft, in denen Betrug unbekannt ist, doch eher gering sein dürfte; fordert die Kommission auf, in diesen Ländern stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchzuführen;
21. stellt mit Bestürzung fest, dass die durchschnittliche Beitreibungsquote in den als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989–2017 lediglich 37 % beträgt; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ermitteln, mit denen in dieser unerträglichen Situation Abhilfe geschaffen werden kann;
22. wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, jährlich den EU-Eigenmittelbetrag festzustellen, der auf Empfehlungen des OLAF hin eingezogen wurde, und die Beträge anzugeben, die noch einzuziehen sind;
Betrugsbekämpfungsprogramm der EU
23. begrüßt die Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU, das vom OLAF im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden soll (COM(2018)0386), und fordert, dass die Finanzhilfen mit dem kommissionseigenen System für die digitale Verwaltung von Finanzhilfen (eGrants) elektronisch verwaltet werden;
Die EUStA und ihre künftige Beziehung zum OLAF
24. begrüßt, dass 22 Mitgliedstaaten beschlossen haben, mit der Schaffung der EUStA im Wege der verstärkten Zusammenarbeit fortzufahren; fordert die Kommission auf, Anreize für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die bislang noch zögern, sich an der EUStA zu beteiligen;
25. weist darauf hin, dass durch die Kooperationsabkommen zwischen dem OLAF und der EUStA eine klare Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten sichergestellt sein sollte, damit keine doppelten Strukturen entstehen, Kompetenzkonflikte verhindert werden und sich keine durch mangelnde Befugnisse bedingten rechtlichen Schlupflöcher auftun;
26. begrüßt, dass der EUStA im Entwurf des Haushaltsplans 2019 erstmals Mittel zugewiesen werden (4,9 Mio. EUR), und erachtet es als sehr wichtig, die EUStA finanziell und personell angemessen auszustatten; nimmt zur Kenntnis, dass lediglich 37 Planstellen vorgesehen sind, was bedeutet, dass nach Abzug der 23 für Europäische Staatsanwälte vorgesehenen Stellen nur 14 Planstellen für administrative Aufgaben übrig bleiben; hält dies für unrealistisch, zumal zwei weitere Mitgliedstaaten unlängst beschlossen haben, der EUStA beizutreten; fordert deshalb, die für 2020 vorgesehene Personalaufstockung vorzuziehen, damit die EUStA – wie in der Verordnung vorgesehen – bis Ende 2020 ihre Tätigkeit vollständig aufnehmen kann;
27. begrüßt den hauptsächlich auf die Einführung der EUStA zurückzuführenden, gezielten Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu überarbeiten; betont, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA darauf beruhen sollte, ohne Doppelarbeit und Kompetenzkonflikte eng zusammenzuarbeiten, Informationen effizient untereinander auszutauschen und einander zu ergänzen;
Korruptionsbekämpfung
28. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten; betont, dass sich eine objektive und systematische Bewertung nur vornehmen lässt, wenn die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Risiken der systemischen Korruption, in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Reihe von Indikatoren und unabhängigen Berichten veröffentlicht;
29. betont, dass das OLAF auch nach der Gründung der EUStA das einzige Amt bleibt, das für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedstaaten zuständig ist, die sich gegen den Beitritt zur EUStA entschieden haben; hebt hervor, dass es in der Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs heißt, durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über das OLAF würden die Probleme hinsichtlich der geringen Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF nicht gelöst; hebt hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass das OLAF auch künftig ein starker und uneingeschränkt funktionsfähiger Partner der EUStA ist;
30. bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen; bedauert, dass die Kommission beschlossen hat, die Überwachung der Korruptionsbekämpfung in die wirtschaftspolitische Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters zu integrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission infolgedessen noch weniger Kontrollen durchführt, da nur für sehr wenige Länder Daten vorliegen; bedauert zudem, dass durch diese geänderte Herangehensweise der Schwerpunkt vor allem auf den Auswirkungen der Korruption auf die Wirtschaft liegt und die anderen möglicherweise von Korruption betroffenen Bereiche vollständig außer Acht gelassen werden, etwa das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung und sogar die demokratische Struktur der Mitgliedstaaten; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, mit der Veröffentlichung ihrer Anti-Korruptionsberichte fortzufahren; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine noch größer angelegte und kohärentere Korruptionsbekämpfungsstrategie zu verfolgen, wozu auch eine eingehende Evaluierung der Korruptionsbekämpfungsstrategien der einzelnen Mitgliedstaaten zählt;
31. bekräftigt, dass es durch den Drehtüreffekt zu negativen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Institutionen und Interessenvertretern kommen kann; fordert die Institutionen der EU auf, zur Bewältigung dieser Herausforderung ein systematisches und verhältnismäßiges Konzept auszuarbeiten;
32. bedauert, dass die Kommission die Mitwirkung der EU in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im Europarat nicht vorangebracht hat; fordert die Kommission auf, die GRECO-Verhandlungen so bald wie möglich wiederaufzunehmen und zeitnah zu bewerten, ob die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) einhält, sowie einen internen Evaluierungsmechanismus für die Institutionen der EU einzurichten;
33. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ein System strenger Indikatoren sowie einfach anwendbare, einheitliche Kriterien zu schaffen, die auf den Anforderungen gemäß dem Stockholmer Programm beruhen, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und ihre Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu evaluieren; fordert die Kommission auf, einen Korruptionsindex zu erstellen, um eine Rangfolge der Mitgliedstaaten ermitteln zu können; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine solide Grundlage darstellen könnte, auf der die Kommission ihren länderspezifischen Kontrollmechanismus aufbauen könnte, wenn sie die Verwendung von EU-Mitteln überprüft;
34. weist erneut darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Betrug – auch bekannt als „Karussellbetrug“ – hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, damit sie den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in alle Tätigkeitsbereiche von Eurofisc einzubringen, damit gemäß den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs der Informationsaustausch mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder dem OLAF erleichtert und beschleunigt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, um die Zusammenarbeit zu stärken, Daten verlässlicher zu machen und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;
Vergabe öffentlicher Aufträge
Digitalisierung
35. stellt fest, dass ein erheblicher Betrag der Investitionen der öffentlichen Hand im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgegeben wird (2 Billionen EUR pro Jahr); betont, dass die elektronische Auftragsvergabe Vorteile bei der Betrugsbekämpfung bietet, etwa Einsparungen für alle Parteien, mehr Transparenz und vereinfachte und verkürzte Verfahren;
36. fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse zur Umsetzung von EU-Maßnahmen (Aufrufe zur Einreichung von Interessensbekundungen, Einreichung der Angebote, Bewertung, Umsetzung, Zahlungen) auszuarbeiten, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist;
37. bedauert, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten bei allen wesentlichen Schritten des Vergabeverfahrens neue Technologien (Benachrichtigung, Zugang zu Ausschreibungsunterlagen, Einreichung der Angebote, Vergabe, Bestellung, Rechnungsstellung und Bezahlung allesamt in elektronischer Form) einsetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Formulare im Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die öffentlich zugänglichen Auftragsregister bis Juli 2019 in maschinenlesbarem Format online zur Verfügung zu stellen;
38. fordert die Kommission auf, Anreize für die Schaffung eines elektronischen Profils der öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten zu setzen, in denen es keine derartigen Profile gibt;
39. begrüßt, dass die Kommission einen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in der EU aufgestellt hat, und fordert die Kommission auf, den Zeitplan nachzuverfolgen;
Prävention und frühe Phasen des Ausschreibungsverfahrens
40. vertritt die Auffassung, dass Präventionsmaßnahmen sehr wichtig sind, wenn es gilt, das Ausmaß des Betrugs bei Ausgaben von EU-Mitteln zu verringern, und dass die Umstellung auf die elektronische Auftragsvergabe ein großer Fortschritt ist, wenn es gilt, Betrug zu verhindern und Integrität und Transparenz zu fördern;
41. begrüßt die Einführung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) und ist der Ansicht, dass in den frühen Phasen des Ausschreibungsverfahrens der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen) zum Zwecke der Betrugsbekämpfung am wirksamsten ist, da so die entsprechenden Mittel anderen Projekten zugewiesen werden können;
42. begrüßt, dass der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) Leitlinien für die Verwendung roter Warnhinweise sowie bewährte Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für die Meldung von Unregelmäßigkeiten ausgearbeitet hat;
43. begrüßt die Vereinfachung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und vertritt die Auffassung, dass die Effizienz durch die weitere Vereinfachung steigt; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die vereinfachten Kostenoptionen anderen Empfängern von Unionsmitteln in noch stärkerem Maße zugutekommen;
Einfuhrverfahren
44. stellt fest, dass Zölle 14 % des EU-Haushalts ausmachen, und ist der Ansicht, dass deren ineffiziente Erhebung und das Fehlen harmonisierter Vorschriften den finanziellen Interessen der EU schadet;
45. stellt fest, dass die Zolldienststellen mehrerer Mitgliedstaaten Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle austauschen, um die Einhaltung der Zollvorschriften sicherzustellen (gegenseitige Unterstützung); vertritt die Auffassung, dass die einschlägige Kommunikation in denjenigen Fällen einfacher ist, in denen die Angabe des Versenders in der Einfuhrzollanmeldung (SAD) verbindlich ist, und fordert die Kommission auf, diese Angabe in allen Mitgliedstaaten bis Juli 2019 für verbindlich zu erklären;
46. ist besorgt, was die Zollkontrollen und die damit verbundene Erhebung von Steuern betrifft, die Eigenmittel des EU-Haushalts sind; weist darauf hin, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Kontrollen durchführen, mit denen festgestellt wird, ob die Einführer die Zoll- und Einfuhrvorschriften einhalten, und fordert die Kommission auf, für angemessene und harmonisierte Kontrollen an den EU-Grenzen zu sorgen, damit die Sicherheit der Europäischen Union und der Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gewahrt wird, und sich für die Bekämpfung des Handels mit illegalen Waren und Produktfälschungen einzusetzen;
47. bedauert, dass die Einführung der neuen IT-Systeme für die Zollunion mit zahlreichen Verzögerungen einherging, sodass einige der wichtigsten Systeme zu dem im Zollkodex der Union festgelegten Termin im Jahr 2020 noch nicht zur Verfügung stehen werden; hebt hervor, dass der rasche Übergang zu einer papierlosen Zollverwaltung von entscheidender Bedeutung ist, damit die Zollbehörden wirklich als Einheit zusammenarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dazu beizutragen, dass das EU-Zollinformationssystem vollendet wird und finanziell tragfähig ist;
48. begrüßt, dass das OLAF elf gemeinsame Zollkontrollaktionen durchgeführt hat, die sich erfolgreich gegen diverse Gefährdungen wie Einkommensbetrug, unrechtmäßige Bargeldbewegungen, nachgeahmte Produkte, Zigarettenschmuggel und Drogenhandel richteten; begrüßt zudem, dass im Anschluss an Amtshilfehinweise des OLAF Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden konnten, insbesondere Betrug im Zusammenhang mit Solarpaneelen;
49. hebt hervor, dass an allen Eingangsstellen einheitliche und standardisierte Zollkontrollen benötigt werden, da das wirksame Funktionieren der Zollunion durch Unterschiede bei der Durchführung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erschwert wird;
Ausgaben
50. begrüßt, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums die Zahl der gemeldeten Betrugsfälle erheblich (von 272 im Jahr 2016 auf 133 im Jahr 2017) und folglich auch der entsprechende Gegenwert von 47 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR zurückgegangen ist; stellt jedoch fest, dass sich bei den Direktzahlungen in der Landwirtschaft eine gegenläufige Tendenz zeigt, wo der Gegenwert der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten von 11 Mio. EUR auf 39 Mio. EUR stark angestiegen ist und der Gegenwert in den einzelnen Fällen im Durchschnitt um 227 % gestiegen ist; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich dies nicht zu einer negativen Tendenz verfestigt;
51. erwartet, dass die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften, die in den gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehen ist, dazu beiträgt, dass die Zahl der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten zurückgeht, Betrugsfälle aufgedeckt werden und der Zugang der Begünstigten zu Unionsfonds verbessert wird;
52. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Vereinheitlichung der Fehlernomenklatur im Bereich Ausgaben fortzusetzen, da aus den Daten hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten dieselben Fehler in verschiedenen Kategorien melden (SWD(2018)0386);
53. hebt hervor, dass die Fähigkeit, Betrugsfälle aufzudecken, im Rahmen der Betrugsbekämpfung ein entscheidendes Merkmal ist, das zur Wirksamkeit und Effizienz des Systems für den Schutz des EU-Haushalts beiträgt; begrüßt daher, dass Polen, Rumänien, Ungarn, Italien und Bulgarien bei der Aufdeckung und Meldung möglicherweise betrügerischer Unregelmäßigkeiten die aktivsten Mitgliedstaaten waren, auf die 73 % der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten in der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2013–2017 entfielen; betont in diesem Zusammenhang, dass eine rein quantitative Bewertung der Meldungen zu einer nicht korrekten Wahrnehmung in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrollen führen kann; fordert die Kommission daher auf, die Mitgliedstaaten auch künftig zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird und es zu einem Austausch bewährter Verfahren der Betrugsbekämpfung kommt;
54. nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der als nicht betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten in der Kohäsions- und der Fischereipolitik (5129 Fälle im Jahr 2017) nach einer zweijährigen Hochphase wieder auf das Niveau der Jahre 2013 und 2014 (4695 bzw. 4825 Fälle) zurückgegangen ist;
55. weist darauf hin, dass eine vollständige Transparenz bei der Rechnungslegung in Bezug auf Ausgaben von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere bei Infrastrukturvorhaben, die direkt aus EU-Fonds oder durch Finanzinstrumente finanziert werden; fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte zu gewähren;
56. nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten bei der Heranführungshilfe 2017 weiter zurückgegangen ist und dass im Zuge des Auslaufens der Heranführungsprogramme die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten fast bei Null liegt;
Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen
Bessere Kontrollen
57. unterstützt das Programm Hercule III, das ein gutes Beispiel für den Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ ist; erwartet, dass das Nachfolgeprogramm für die Zeit nach 2020 noch effizienter sein wird;
58. verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die beabsichtigte neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement künftig dazu beiträgt, die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung durch eine bessere Partnerschaft auf EU-Ebene zu intensivieren;
Länderübergreifender Betrug
59. betont, dass durch ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden die gegenseitige Kontrolle der Buchführung über Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ermöglicht würde, damit länderübergreifendem Betrug im Zusammenhang mit Struktur- und Investitionsfonds entgegengewirkt wird und dadurch ein horizontaler und umfassender Ansatz für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag über die gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen der Verwendung von EU-Mitteln vorzulegen, in denen eine solche Praxis bislang nicht vorgesehen ist;
60. ist besorgt darüber, dass das OLAF immer mehr Bedrohungen und immer mehr Fälle länderübergreifenden Betrugs aufdeckt; begrüßt, dass sein Bericht vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU – Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ angenommen und in das Freihandelsabkommen mit Japan eine Betrugsbekämpfungsklausel aufgenommen wurde; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten regelmäßig Klauseln zur Betrugsbekämpfung aufgenommen werden;
Hinweisgeber
61. begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218); verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass dadurch der Schutz von Hinweisgebern in der EU beträchtlich verbessert wird, was zu erheblichen Verbesserungen beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit führen dürfte; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Richtlinie sehr bald in Kraft tritt; fordert alle Institutionen der EU auf, die in der Richtlinie niedergelegten Normen so rasch wie möglich in ihre internen Strategien zu übernehmen, damit die finanziellen Interessen der Union optimal geschützt werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, sie in ihr jeweiliges nationales Rechtssystem zu übernehmen und dabei ihren Geltungsbereich so weit wie möglich zu fassen;
62. betont, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt und sie geschützt werden müssen;
Investigativjournalismus
63. ist der Auffassung, dass dem Investigativjournalismus eine entscheidende Funktion dabei zukommt, in der Union und den Mitgliedstaaten für die notwendige Transparenz zu sorgen, und dass er sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Union gefördert und unterstützt werden muss;
Tabakerzeugnisse
64. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass laut Schätzungen des OLAF durch den illegalen Handel mit Zigaretten in den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten finanzielle Verluste in Höhe von über 10 Mrd. EUR verursacht werden;
65. begrüßt, dass das Protokoll der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen am 25. September 2018 in Kraft getreten ist, nachdem es am 27. Juni 2018 von der 41. Vertragspartei ratifiziert worden war; begrüßt, dass die erste Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vom 8. bis 10. Oktober 2018 stattfand; fordert indes die Mitgliedstaaten, die das Protokoll noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, diesen Schritt so rasch wie möglich nachzuholen; fordert die Kommission auf, tatkräftig daran mitzuwirken, dass ein umfassender Bericht ausgearbeitet wird, in dem bewährte Verfahren und die Erfahrungen bei der Anwendung von Überwachungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen in den Vertragsstaaten dargelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die das Protokoll zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, auf, es zu ratifizieren;
66. weist erneut auf den Beschluss der Kommission hin, die am 9. Juli 2016 abgelaufene PMI-Vereinbarung nicht zu verlängern; weist erneut darauf hin, dass es die Kommission am 9. März 2016 aufgefordert hatte, die Vereinbarung nicht über ihr Ablaufdatum hinaus zu verlängern oder neu auszuhandeln; ist der Ansicht, dass die drei übrigen Vereinbarungen mit Tabakunternehmen (BAT, JTI und ITL) nicht verlängert, ausgeweitet oder neu verhandelt werden sollten; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 einen Bericht vorzulegen, in dem geprüft wird, ob auch diese drei Vereinbarungen aufgehoben werden können;
67. fordert die Kommission auf, den neuen Aktionsplan und die umfassende Strategie der Union für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – deren Veröffentlichung für Spätsommer 2018 vorgesehen war – rasch vorzulegen;
68. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Rückverfolgbarkeitssystem und die Sicherheitsmaßnahmen, das bzw. die von den Mitgliedstaaten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen bis zum 20. Mai 2019 und für alle anderen Tabakerzeugnisse (wie Zigarren, Zigarillos und rauchfreie Tabakerzeugnisse) bis zum 20. Mai 2024 einzuführen sind, im Einklang mit den Leitlinien zur Eigenständigkeit des WHO-Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen stehen, das die Europäische Union am 24. Juni 2016 ratifiziert hat;
69. fordert die Kommission auf, vorab auf die Risiken einzugehen, die damit verbunden sind, dass die Tabakindustrie zum Zwecke der Versorgung des Parallelmarkts einzelne Kennzeichnungen heimlich nachbildet;
70. stellt mit Besorgnis fest, dass die Empfehlungen des OLAF zur juristischen Weiterverfolgung in den Mitgliedstaaten nur in sehr beschränktem Maße umgesetzt werden; hält dies für einen nicht hinnehmbaren Zustand und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten mit Nachdruck darum zu ersuchen, dass die Empfehlungen des OLAF vollständig umgesetzt werden, und Vorschriften festzulegen, mit denen die Zulässigkeit der vom OLAF gefundenen Beweise ermöglicht wird;
Untersuchungen und die Aufgabe des OLAF
71. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dem OLAF die Befugnis zu Untersuchungen in Mehrwertsteuerangelegenheiten zu erteilen; fordert die Kommission auf, nach Abschluss aller europäischen und nationalen Verfahren ein gewisses Maß an Transparenz der Berichte und Empfehlungen des OLAF herzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission nach der Annahme der notwendigen Änderungen der OLAF-Verordnung im Zusammenhang mit der Gründung der EUStA eine gründlichere und umfassendere Modernisierung des Rechtsrahmens für das OLAF ausarbeiten sollte;
72. bedauert, dass die Terminologie in den Berichten des OLAF uneinheitlich ist, da darin beispielsweise Untersuchungen mal als geschlossen, mal als abgeschlossen bezeichnet werden; fordert die Kommission und das OLAF auf, die Terminologie zu vereinheitlichen, damit unabhängig vom Berichtsjahr Vergleichbarkeit herrscht, was Meldungen von Betrugsfällen und diesbezügliche Rechtsmittel anbelangt;
73. nimmt die fortbestehenden Probleme im Zusammenhang mit der neuen Content-Management-Datenbank (OCM) des OLAF zur Kenntnis; bedauert insbesondere, dass in der neuen Datenbank Fälle nicht mehr auffindbar sind; begrüßt, dass die Lösung dieses Problems oberste Priorität hat; fordert die Kommission auf, dem Parlament gemäß den Empfehlungen des OLAF-Überwachungsausschusses eine eingehende Bewertung des OCM-IT-Projekts – insbesondere in Bezug auf Projektdesign, Gesamtkosten, Durchführung und die Erfahrungen der Nutzer – sowie eine Liste der aufgetretenen Probleme vorzulegen(13);
74. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam sicherzustellen, dass die Untersuchungen des OLAF und der Mitgliedstaaten einander ergänzen, dass das OLAF in allen Mitgliedstaaten über gleiche Untersuchungsbefugnisse verfügt, einschließlich des Zugangs zu Bankkontoinformationen, und dass die vom OLAF gesammelten Beweise von der Justiz in allen Mitgliedstaaten als Beweise in Strafsachen zugelassen werden, da sie für die wirksame Weiterverfolgung der OLAF-Untersuchungen von entscheidender Bedeutung sind;
o o o
75. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung und die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (COM(2018)0231 – C8-0170/2018 – 2018/0110(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0231),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0170/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0394/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (COM(2017)0329 – C8-0192/2017 – 2017/0134(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0329),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0192/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0009/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/516.)
Gentechnisch veränderter Raps der Sorten Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3
146k
56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (D059688/02 – 2019/2521(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (D059688/02),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die am 25. Oktober 2017 angenommene und am 28. November 2017 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD)),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG am 20. Mai 2016 bei der Kommission einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Verlängerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter die Entscheidung 2007/232/EG der Kommission(5) fallen, gestellt hat („der Antrag auf Verlängerung“);
B. in der Erwägung, dass mit der Entscheidung 2007/232/EG das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorten Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, genehmigt wurde und dass auch Erzeugnisse, die genetisch veränderten Raps der Sorten Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, für andere Zwecke als Lebens- und Futtermittel – Anbau ausgenommen – in den Anwendungsbereich dieser Genehmigung fallen;
C. in der Erwägung, dass die EFSA am 25. Oktober 2017 gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine Stellungnahme zugunsten des Antrags auf Verlängerung angenommen hat;
D. in der Erwägung, dass die Kommission auf Ersuchen des Antragstellers beschlossen hat, den vorherigen Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission(6) so zu ändern, dass der Geltungsbereich der Erzeugnisse, die unter die Entscheidung 2007/232/EG fallen, darin aufgenommen wäre; in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission folglich der Durchführungsbeschluss 2013/327/EU geändert und die Entscheidung 2007/232/EG aufgehoben wird; in der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens zweifelhaft ist;
E. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben(7); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem kritisierten, dass das Überwachungsverfahren des Antragstellers weder den Bestimmungen nach Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) noch den Leitlinien der EFSA entsprach, dass die von dem Antragsteller vorgelegten Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen grundlegende Mängel aufwiesen und dass sie keine soliden Daten enthielten, mit denen die Schlussfolgerung untermauert würde, dass es keine nachteiligen gesundheitlichen oder ökologischen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Verwendung von genetisch verändertem Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 gibt;
F. in der Erwägung, dass genetisch veränderter Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 so entwickelt wurde, dass er gegen die Aufbringung des Herbizids Glufosinat resistent ist;
G. in der Erwägung, dass die Anwendung eines Komplementärherbizids zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen gehört und deshalb davon auszugehen ist, dass diese Pflanzen häufiger höheren Dosen ausgesetzt sein werden, was nicht nur eine höhere Belastung mit Rückständen bei der Ernte und somit beim eingeführten Erzeugnis bewirken wird, sondern auch die Zusammensetzung genetisch veränderter Pflanzen und deren agronomische Eigenschaften beeinflussen kann;
H. in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union verboten ist, da es als reproduktionstoxisch eingestuft wurde und somit unter die Ausschlusskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) fällt;
I. in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für Genetisch veränderte Organismen fallend gelten; in der Erwägung, dass die Folgen des Einsprühens von genetisch verändertem Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 mit Glufosinat nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikoabschätzung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind;
J. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände in Rapseinfuhren zu ermitteln, um die Einhaltung der Höchstwerte für Rückstände im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2019, 2020 und 2021(10) zu prüfen;
K. in der Erwägung, dass zusätzlich zu der Möglichkeit, dass Tiere und Menschen in der EU weiterhin einem erheblichen Rückstandsgehalt an Glufosinat in diesem genetisch veränderten Raps ausgesetzt sein werden, Sachverständige einer zuständigen Behörde auch Bedenken hinsichtlich des Metaboliten N-Acetyl-Glufosinat geäußert hatten, der in genetisch verändertem Raps der Linie Ms8 × Rf3, aber nicht in seinem nicht genetisch veränderten Gegenstück gebildet wird(11); in der Erwägung, dass einer Studie von 2013 zufolge N-Acetyl-Glufosinat zwar neurotoxische Wirkung hat, dies aber nicht im Rahmen der Bewertung der EFSA bewertet wurde;
L. in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Genehmigung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;
M. in der Erwägung, dass die Kommission in den Begründungen zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, bzw. vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt bedauert und als nicht demokratisch bezeichnet wurde(12);
N. in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(13) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit einem der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem nicht zum Gebrauch in der Union zugelassenen Herbizid tolerant sind – in diesem Fall Glufosinat –, für Lebens- und Futtermittel nicht zu genehmigen;
5. fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, die Metaboliten und die in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
6. fordert die Kommission auf, die Abschätzung des Risikos der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikoabschätzung für herbizidresistente genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
7. bekräftigt, dass es daran festhält, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
8. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;
9. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Assessment of genetically modified oilseed rape MS8 × RF3 for renewal of authorisation under regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-004) (Bewertung von genetisch verändertem Raps der Linie Ms8 × Rf3 zur Verlängerung der Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Anwendung EFSA-GMO-RX-004)), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2017.5067.
––––––––––––––––––––––––––– Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
Entscheidung 2007/232/EG der Kommission vom 26. März 2007 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranter Ölrapsprodukte (Brassica napus L. Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 20).
Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 57).
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).
Vgl. beispielsweise seine Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 2014, die nachträglich in die politischen Leitlinien für die nächste Kommission aufgenommen wurde, oder seine Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1)
146k
56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais 5307der Sorte SYN-Ø53Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D059689/02 – 2019/2522(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais 5307 der Sorte SYN-Ø53Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D059689/02),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das am 16. April 2015 angenommene und am 5. Mai 2015 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3) sowie auf die Erklärung zur Ergänzung des Wissenschaftlichen Gutachtens zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, unter Berücksichtigung einer von der EFSA am 7. März 2018 angenommenen und am 11. April 2018 veröffentlichten zusätzlichen Studie zur Toxizität(4),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD)),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(5),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Syngenta Crop Protection AG. über das angeschlossene Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA am 7. April 2011 einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 5307 enthalten oder aus ihm bestehen, („der Antrag“) bei der nationalen zuständigen Behörde Deutschlands gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 5307 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;
B. in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 ein neues insektizides Protein, eCry3.1Ab, produziert, das für bestimmte Käfer und Rüsselkäfer giftig ist und das aus einer Fusion und Umlagerung von Toxinen stammt, die natürlich in Bodenbakterien vorkommen, die als Bacillus thuringiensis (Bt) bekannt sind; in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 auch das Protein Phosphommanose-Isomerase (PMI) enthält, das als Selektionsmarker verwendet wird;
C. in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Gutachten von 2015 zu dem Schluss gekommen ist, dass sie ihre Risikobewertung für Lebens- und Futtermittel aufgrund von Unzulänglichkeiten in der vom Antragsteller vorgelegten 28-tägigen Toxizitätsstudie nicht abschließen kann, insbesondere weil die Datensätze aus zwei getrennten Versuchen stammen und weil nicht genügend Tiere verwendet wurden(6);
D. in der Erwägung, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt eine neue 28-tägige Toxizitätsstudie vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die zweite Studie jedoch nicht alle Anforderungen der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für 28-tägige orale Toxizitätsstudien mit wiederholter Dosis an Nagetieren erfüllt hat(7), wie von der EFSA gefordert;
E. in der Erwägung, dass die EFSA sich in ihrer Erklärung von 2018 positiv zu diesem Antrag geäußert hat;
F. in der Erwägung, dass Cry-Proteine (Bt-Toxine) zwar als adjuvant anerkannt wurden, was bedeutet, dass sie die allergenen Eigenschaften anderer Lebensmittel verstärken können, dies aber von der EFSA nicht analysiert wurde; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Bt-Toxine mit Allergenen in Lebens- und Futtermitteln wie Sojabohnen vermischt werden können;
G. in der Erwägung, dass in der von der EFSA akzeptierten 28-tägigen Toxizitätsstudie nur das isolierte Protein getestet wurde; in der Erwägung, dass jedoch nachgewiesen werden konnte, dass die Toxizität von Bt-Toxinen durch Wechselwirkungen mit anderen Verbindungen wie Pflanzenenzymen, anderen Bt-Toxinen und Rückständen aus dem Sprühen mit Herbiziden erhöht werden kann; in der Erwägung, dass die Untersuchung des Bt-Toxins allein und in isolierter Form daher keine Rückschlüsse auf seine gesundheitlichen Auswirkungen nach dem Konsum zulässt(8);
H. in der Erwägung, dass die EFSA feststellte, dass der Antragsteller relevante Ähnlichkeiten zwischen der Aminosäuresequenz von eCry3.1Ab und Parasporinen festgestellt hat, die als zytotoxische Proteine auf Säugetierzellen wirken könnten(9); in der Erwägung, dass die EFSA dies nicht weiter untersucht hat;
I. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden(10);
J. in der Erwägung, dass nach Angaben einer zuständigen Behörde(11) die Expressionswerte von eCry3.1Ab in GV-Mais 5307-Körnern den standardmäßig zulässigen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) überschreiten.
K. in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;
L. in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(13);
M. in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(14) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;
5. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;
6. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliches Gutachten zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4083 (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Ergänzende Erklärung zu dem Wissenschaftlichen Gutachten zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Studie zur Toxizität https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5233,
––––––––––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83).Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67).Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54).Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55).Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60).Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122).Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127).Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133).Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051).Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H71 (KM-ØØØH714) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197).Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221).Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222).Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D058360/01) – 2018/2018(RSP)) (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416).Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU. (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
Für nähere Einzelheiten siehe die Analyse des Instituts für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie, TESTBIOTECH, S. 3: https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%205307.pdf
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gentechnisch veränderter Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1)
159k
57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059691/02 – 2019/2523(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059691/02),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis darauf, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 3. Dezember 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,
– unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das am 8. März 2018 angenommene und am 28. März 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A./N.V. am 26. Juni 2015 im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, („der Antrag“) bei der nationalen zuständigen Behörde Belgiens gestellt hat und in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau, betraf;
B. in der Erwägung, dass Mais der Sorte MON 87403 genetisch verändert wird, um die Biomasse und den Ertrag an Ähren (die als Maiskolben geerntet werden) zu erhöhen, indem eine gekürzte Gensequenz einer anderen Pflanzenart (Arabidopsis thaliana) eingeführt wird; in der Erwägung, dass dies die Expression eines Proteins (ATHB17Δ113) bewirkt, das im Wettbewerb mit einem ähnlichen natürlichen Protein wirken soll, durch das die Genregulierung und das Pflanzenwachstum kontrolliert werden;
C. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben(5); in der Erwägung, dass zu den Anmerkungen unter anderem die Beobachtungen zählen, dass die Versuchsdaten nicht den angeblichen höheren Ertrag des genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 untermauern, dass es nicht möglich ist, auf die Unbedenklichkeit der langfristigen Reproduktions- oder Entwicklungseffekte des gesamten Lebens- bzw. Futtermittels zu schließen, dass der Vorschlag des Antragstellers für einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen den in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegten Zielen nicht entspricht und, was entscheidend ist, dass die vorgelegten Nachweise nicht als ausreichend erachtet werden, um den Verbrauchern zu versichern, dass die genetisch veränderte Maissorte MON 87403 unbedenklich ist;
D. in der Erwägung, dass die EFSA in Bezug auf die Unbedenklichkeit von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 zwar grünes Licht gegeben hat, dass eine unabhängige Analyse der Bewertung durch die EFSA jedoch ergab, dass die genauen molekularen Mechanismen, die an der Expression von ATHB17Δ113 beteiligt sind‚ sowie die Art und Weise, wie sie zu den vermuteten beabsichtigten Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen führen, unzureichend verstanden werden und weiter erforscht werden müssen(7); in der Erwägung, dass es ohne ein umfassendes Verständnis der genetischen Veränderung nicht möglich ist, die damit verbundenen Risiken umfassend zu bewerten;
E. in der Erwägung, dass die vom Antragsteller durchgeführten Feldversuche zeigen, dass sich das beabsichtigte Merkmal, d. h. die Zunahme der Biomasse und des Ertrags an Ähren, nicht nur sehr gering, sondern auch unbeständig auswirkte; in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GMO-Gremium der EFSA) feststellte, dass die Änderung aufgrund des beabsichtigten Merkmals bekanntermaßen von geringem Umfang ist, was darauf schließen ließe, dass der Ausdruck des Merkmals von den Umweltbedingungen in den Feldversuchen abhängen könnte(8);
F. in der Erwägung, dass die Feldversuche ausschließlich in den Vereinigten Staaten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87403, wenn es zur Einfuhr in die Union zugelassen wird, in vielen Mais erzeugenden Ländern mit sehr unterschiedlichen klimatischen und agronomischen Bedingungen und zusätzlichen Stressfaktoren wie Wassermangel oder Dürren angebaut werden könnte; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Stressfaktoren und Bedingungen, die sich den Feststellungen des GMO-Gremiums der EFSA zufolge auf die Äußerung des Merkmals auswirken können (und damit auch unbeabsichtigte Auswirkungen haben können), daher nicht angemessen berücksichtigt wurden;
G. in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA paradoxerweise zwar zu dem Schluss kam, dass bei der Analyse der Zusammensetzung (Vergleich der Zusammensetzung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 mit einer nicht genetisch veränderten Maissorte auf der Grundlage der Ergebnisse von Feldversuchen) keine Fragen ermittelt wurden, die eine weitere Bewertung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und der Auswirkungen auf die Umwelt erfordern, dass das Gremium jedoch auch infrage stellte, ob die aus den Feldversuchen gewonnenen Daten über die Zusammensetzung eine gründliche Risikobewertung ermöglichen;
H. in der Erwägung, dass die potenziellen Risiken, die dieser genetisch veränderte Mais für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt birgt, vom GMO-Gremium der EFSA nicht ausreichend untersucht wurden; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Kommission vorschlägt, diesen genetisch veränderten Mais auf der Grundlage des Gutachtens der EFSA zuzulassen;
I. in der Erwägung, dass eine der Studien, auf die in dem Gutachten der EFSA Bezug genommen wird, gemeinsam von einem Mitglied des GMO-Gremiums der EFSA und einem Wissenschaftler, der für Syngenta tätig ist, verfasst wurde(9); in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass Verweise auf diese Studie zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Gutachten der EFSA gestrichen wurden, und die EFSA darauf hinwies, dass sich dies nicht wesentlich auf den Inhalt und das Ergebnis auswirkt(10);
J. in der Erwägung, dass das Parlament begrüßt, dass der Exekutivdirektor der EFSA zugesagt hat, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter der EFSA künftig nicht mehr gemeinsam mit der Industrie nahestehenden Wissenschaftlern wissenschaftliche Publikationen verfassen werden, um die Wahrnehmung einer unangemessenen Nähe zur Industrie zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher in das EU-System der Lebensmittelsicherheit zu stärken(11); in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass alle Studien, die von der EFSA in ihrer Arbeit verwendet werden, eindeutig angegeben werden;
K. in der Erwägung, dass die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;
L. in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(12);
M. in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(13) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
1. vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
5. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von genetisch veränderten Organismen betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;
6. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von genetisch veränderten Organismen zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Assessment of genetically modified maize MON 87403 for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA‐GMO‐BE‐2015‐125) (Bewertung der genetisch veränderten Maissorte MON 87403 in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐BE‐2015‐125)), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5225
––––––––––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Anmerkung von Testbiotech zum wissenschaftlichen Gutachten des GMO-Gremiums der EFSA von 2018 zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 von Monsanto in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und Verarbeitung: https://www.testbiotech.org/node/2210
Für Einzelheiten vgl. die Anmerkung von Testbiotech zum wissenschaftlichen Gutachten des GMO-Gremiums der EFSA von 2018 zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87403 von Monsanto in Bezug auf die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr und Verarbeitung: https://www.testbiotech.org/node/2210
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059692/02 – 2019/2524(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059692/02),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das am 7. März 2018 angenommene und am 20. April 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG am 11. Februar 2011 bei der nationalen zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und der Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden („der Antrag“), gestellt hat; in der Erwägung, dass sich der Antrag auch auf das Inverkehrbringen von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und der Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 in Erzeugnissen, die diese Sorte enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus erstreckte;
B. in der Erwägung, dass die EFSA am 7. März 2018 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat;
C. in der Erwägung, dass genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 das Protein 2mEPSPS, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht, das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, und die Proteine Cry1Ac und Cry1Ab2, die Schutz vor bestimmten Lepidopteren verleihen, exprimiert; in der Erwägung, dass die Pflanze außerdem Proteine (NPTII und AAD) erzeugt, die eine Resistenz gegenüber Antibiotika verleihen;
D. in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie etwa Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist(5);
E. in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird(6);
Rückstände und Bestandteile der Komplementärherbizide
F. in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden – in diesem Fall Glyphosat und Glufosinat – zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen gehört und deshalb davon auszugehen ist, dass diese häufiger höheren Dosen ausgesetzt sein werden, was nicht nur eine höhere Belastung mit Rückständen bei der Ernte und somit beim eingeführten Erzeugnis bewirken wird, sondern auch die Zusammensetzung genetisch veränderter Pflanzen und deren agronomische Eigenschaften beeinflussen kann;
G. in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union seit dem 1. August 2018 verboten ist, da es als reproduktionstoxisch eingestuft wurde und somit unter die Ausschlusskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt(7);
H. in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;
I. in der Erwägung, dass dem Gremium der EFSA für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände zufolge generell keine Schlussfolgerungen zur Unbedenklichkeit der Spritzrückstände von Glyphosatpräparaten in genetisch veränderten Pflanzen gezogen werden können(8); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst(9);
J. in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff für Glyphosat bereits vom Markt genommen hat, weil Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität bestehen; in der Erwägung, dass problematische Zusatzstoffe und Gemische jedoch möglicherweise nach wie vor in den Ländern, in denen die genetisch veränderte Baumwolle angebaut wird (derzeit Japan), zugelassen sind;
K. in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikoabschätzung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für Genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend gelten; in der Erwägung, dass weder die Auswirkungen des Spritzens der genetisch veränderten Baumwolle mit Herbiziden noch die kumulative Wirkung des Spritzens mit sowohl Glyphosat als auch Glufosinat beurteilt wurden;
L. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet sind, Glyphosat- oder Glufosinatrückstände in Baumwolleinfuhren zu ermitteln, um die Einhaltung der Höchstwerte für Rückstände im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2019, 2020 und 2021 zu prüfen(10); in der Erwägung, dass im aktuellen Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln, der von der EFSA erstellt wurde und auf den Ergebnissen des mehrjährigen koordinierten Programms und den individuellen Programmen der Mitgliedstaaten beruht, keine Angaben darüber zu finden sind, ob die Höchstwerte für Pestizidrückstände bei Baumwolle eingehalten werden(11); in der Erwägung, dass aktuellen Daten zufolge deshalb nicht bekannt ist, ob die Glyphosat- oder Glufosinatrückstände bei genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 den von der Union festgelegten Höchstgehalten entsprechen;
Vorhandensein der toxischen Substanz Gossypol
M. in der Erwägung, dass es sich bei Gossypol um einen natürlichen toxischen Bestandteil von Baumwolle handelt; in der Erwägung, dass das Vorhandensein des EPSPS-Proteins in genetisch veränderten Pflanzen, die dieses Protein enthalten, zu einem höheren Gehalt an Gossypol führen kann(12); in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA feststellte, dass der Gehalt an freiem Gossypol in unverarbeiteter Baumwollsaat der genetisch veränderten Baumwollsorte GHB614 × LLcotton25 × MON15985 höher ist als in der nicht genetisch veränderten Variante (7 200 mg/kg gegenüber 6 000 mg/kg)(13) und in beiden Fällen der in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzlich festgelegte Grenzwert von 5 000 mg/kg für Futtermittel überschritten wird(14);
N. in der Erwägung, dass einer Studie aus dem Jahr 2014 über die Toxizität von Gossypol aus Baumwollsaat-Erzeugnissen zufolge als am häufigsten auftretende toxische Auswirkung bei Tieren die Beeinträchtigung der Fortpflanzung beobachtet wird, wodurch der Viehwirtschaft ein hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht, und außerdem die Immunfunktionen geschädigt werden, sodass die Tiere anfälliger gegenüber Infektionen sind und die Wirksamkeit von Impfungen beeinträchtigt wird(15); in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette Gossypol als in Futtermitteln unerwünschte Substanz eingestuft hat(16);
O. in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA erklärt, dass der gegenüber dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt höhere Gehalt an Gossypol in Baumwollsamen aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 in der Praxis weder für Tiere noch für Menschen ein Sicherheitsbedenken aufwerfe, weil (i) der Höchstgehalt von freiem Gossypol durch die europäische Gesetzgebung geregelt wird und (ii) gebleichtes und raffiniertes Baumwollsamenöl sowie aus Baumwollsamen hergestelltes Mehl, das von Menschen direkt verzehrt werden kann, im Wesentlichen gossypolfrei ist(17); in der Erwägung, dass die EFSA weder Baumwollsamenöl (für den menschlichen Gebrauch bestimmt) noch Baumwollsamenmehl (für Tiernahrung bestimmt) bewertet hat, wie es im aktuellen Konsenspapier der OECD über Erwägungen zur Zusammensetzung neuer Baumwollsorten empfohlen wird; in der Erwägung, dass die Erklärung, dass Gossypol im Rahmen der Unionsgesetzgebung rechtlichen Einschränkungen unterliegt, keine hinreichenden Sicherheiten dahingehend bietet, dass genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist;
Cry-Proteine und Zusammenhang mit allergischen Reaktionen
P. in der Erwägung, dass Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 zwei Bt-Toxine (die Proteine Cry1Ac und Cry1Ab2) exprimiert, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen gewähren; in der Erwägung, dass zwar anerkannt wurde, dass Cry1-Proteine adjuvante Eigenschaften aufweisen und daher die allergenen Eigenschaften anderer Lebensmittel möglicherweise verstärken können, dass dies von der EFSA jedoch nicht untersucht wurde;
Q. in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2017 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Bt-Toxinen und Spritzrückständen von Komplementärherbiziden die Schlussfolgerung gezogen wird, dass Herbizidrückständen und ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte(18); in der Erwägung, dass dies von der EFSA nicht untersucht wurde;
Antibiotikaresistenz
R. in der Erwägung, dass Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 Proteine (NPTII und AAD) erzeugt, die eine Resistenz gegenüber Antibiotika nach sich ziehen; in der Erwägung, dass das Protein NPTII Resistenz gegenüber Neomycin und Kanamycin nach sich zieht; in der Erwägung, dass das Protein AAD Resistenz gegenüber Streptomycin zur Folge hat; in der Erwägung, dass all diese antimikrobiellen Mittel von der WHO als „von entscheidender Bedeutung“ eingestuft werden(19);
S. in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) gefordert wird, dass genetisch veränderte Organismen (GVO), die Gene enthalten, welche Resistenz gegen in der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung besonders berücksichtigt werden und dass das übergeordnete Ziel darin besteht, die Verwendung von Markergenen für Antibiotikaresistenz in GVO, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umweltsicherheit haben können, zu identifizieren und schrittweise einzustellen;
T. in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA in einem Gutachten aus dem Jahr 2004 die Verwendung von Markergenen für Antibiotikaresistenz bei der Auswahl von transgenen Merkmalen in Pflanzen untersucht hat, da es Bedenken gegeben hat, dass die Verwendung solcher Markergene möglicherweise zu erhöhter Resistenz gegenüber Antibiotika bei Mensch und Tier infolge der Genübertragung von genetisch veränderten Pflanzen auf Bakterien führen könnte;
U. in der Erwägung, dass das AAD-Gen gemäß diesem Gutachten aus dem Jahr 2004 zur Gruppe II der Antibiotikaresistenz-Gene gehört, deren Verwendung auf Freilandversuche beschränkt werden sollte und die nicht in genetisch veränderten Pflanzen vorkommen sollten, welche in Verkehr gebracht werden(21);
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
V. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb des dreimonatigen Konsultationszeitraums zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben, darunter zu den vorstehend erwähnten Fragen(22);
Mangel an Demokratie bei der Entscheidungsfindung
W. in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;
X. in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich im gesamten Verfahren eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt bedauert und als nicht demokratisch bezeichnet wurde(23);
Y. in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(24) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
3. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen, wenn ihnen gegen ein Herbizid Resistenz verliehen wurde, dessen Verwendung in der Union nicht zugelassen ist (in diesem Fall Glufosinat);
4. fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, der Metaboliten und der in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
5. fordert die Kommission auf, die Abschätzung des Risikos der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikoabschätzung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
6. fordert die Kommission auf, keine genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die antimikrobiell resistente Gene enthalten;
7. bekräftigt, dass es daran festhält, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
8. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet wurde und die bestehenden Mängel behoben wurden;
9. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Assessment of genetically modified cotton GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2011-94) (Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 in Bezug auf die Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2011-94)) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213
––––––––––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
„EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13 (11): 4302, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf
Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).
In der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) ist ein Höchstgehalt für Gossypol in Baumwollsaat (als Futtermittel) von 5 000 mg/kg festgelegt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02002L0032-20131227&from=ES
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 3. Mai 2018 zu der Wahl in Venezuela(1), vom 5. Juli 2018 zur Migrationskrise und humanitären Lage in Venezuela und an dessen Landesgrenzen zu Kolumbien und Brasilien(2) und vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela(3),
– unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HRVP/HR) am 26. Januar 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zur Lage in Venezuela,
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HRVP/HRim Namen der EU vom 10. Januar 2019,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),
– unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas, insbesondere auf Artikel 233,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei der Wahl am 20. Mai 2018 die internationalen Mindeststandards für ein glaubwürdiges Verfahren nicht eingehalten und der politische Pluralismus, die Demokratie, die Transparenz und die Rechtsstaatlichkeit nicht geachtet wurden; in der Erwägung, dass die EU genau wie andere regionale Organisationen und demokratische Länder weder die Wahl noch die aus diesem unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangene Regierung anerkannt hat;
B. in der Erwägung, dass sich Nicolás Maduro am 10. Januar 2019 vor dem Obersten Gerichtshof widerrechtlich und entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung die Präsidialgewalt angeeignet hat;
C. in der Erwägung, dass der rechtmäßig und demokratisch gewählte Präsident der Nationalversammlung, Juan Guaidó, am 23. Januar 2019 im Einklang mit Artikel 233 der Verfassung Venezuelas als Interimspräsident Venezuelas vereidigt wurde;
D. in der Erwägung, dass es in Venezuela in den vergangenen Tagen zu Protesten und Massendemonstrationen gekommen ist; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den Demonstrationen und Unruhen Dutzende Todesfälle und Hunderte Verletzte gemeldet werden; in der Erwägung, dass es weiterhin zu Todesfällen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt, die auf Gewalttaten gegen und Repression von sozialen Protesten, auf rechtswidrige Razzien, willkürliche Verhaftungen – u. a. von mehr als 70 Minderjährigen – sowie Stigmatisierung und Verfolgung von oppositionellen Aktivisten zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass in der vergangenen Woche zu neuen Protesten aufgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass die EU wiederholt die Wiederherstellung der Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Venezuela durch ein glaubwürdiges politisches Verfahren gefordert hat;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2017 an die demokratische Opposition und politische Gefangene in Venezuela verliehen hat;
G. in der Erwägung, dass die Bevölkerung Venezuelas vor einer unvergleichlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und demokratischen Krise steht, bei der mehr als 3 Millionen Menschen migriert sind und die Inflationsrate auf über 1 650 000 % angestiegen ist;
H. in der Erwägung, dass internationale und regionale Partner wie die EU zugesagt haben, die Schaffung von Bedingungen für einen friedlichen, glaubwürdigen und inklusiven politischen Prozess zwischen allen einschlägigen venezolanischen Akteuren zu unterstützen; in der Erwägung, dass die EU ihre Bereitschaft bekräftigt hat, die Kommunikationskanäle offen zu halten;
I. in der Erwägung, dass Nicolás Maduro auf die Forderung der VP/HR im Namen der EU nach einer umgehenden Abhaltung einer freien, transparenten und glaubwürdigen Präsidentschaftswahl die Möglichkeit, eine entsprechende Neuwahl abzuhalten, öffentlich abgelehnt hat;
1. erkennt Juan Guaidó als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela gemäß Artikel 233 der Verfassung Venezuelas an und sagt seine uneingeschränkte Unterstützung für seinen Fahrplan zu;
2. fordert die VP/HR auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten einen einheitlichen und starken Standpunkt einzunehmen und Juan Guaidó als den einzigen rechtmäßigen Interimspräsidenten des Landes anzuerkennen, bis eine freie, transparente und glaubwürdige Präsidentschaftswahl angesetzt werden kann, um die Demokratie wiederherzustellen; begrüßt, dass zahlreiche demokratische Länder den neuen Interimspräsidenten bereits anerkannt haben;
3. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, falls dieser Beschluss angenommen wird, entsprechend zu handeln und diese durch die rechtmäßige Regierung zu ernennenden Vertreter zu akkreditieren;
4. verurteilt die heftige Repression und Gewalt, die Tote und Verletzte fordern, aufs Schärfste; bringt seine Solidarität mit der venezolanischen Bevölkerung und sein aufrichtiges Beileid für ihre Familien und Freunde zum Ausdruck; fordert die De-facto-Regierung Venezuelas nachdrücklich auf, allen Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen, die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sowie sicherzustellen, dass alle Grundfreiheiten und Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden;
5. verurteilt die Verhaftung mehrerer Journalisten, die über die Lage in Venezuela berichtet haben, und fordert ihre sofortige Freilassung;
6. lehnt alle Vorschläge und Versuche ab, die einen möglichen Einsatz von Gewalt zur Lösung der Krise vorsehen;
7. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Nationalversammlung, die das einzige rechtmäßige demokratische Organ Venezuelas ist und deren Befugnisse, einschließlich der Vorrechte und der Sicherheit ihrer Mitglieder, wiederhergestellt und geachtet werden müssen;
8. unterstützt entschieden die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, eine unabhängige und umfassende Untersuchung der begangenen Tötungen durchzuführen, was im Einklang mit seinen früheren angenommenen Entschließungen steht;
9. fordert die VP/HR auf, gemeinsam mit den Ländern in der Region und anderen wichtigen Akteuren darauf hinzuwirken, dass im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2018 eine Kontaktgruppe eingerichtet wird, die vermitteln könnte, damit eine Einigung bezüglich der Forderung nach einer freien, transparenten und glaubwürdigen Präsidentschaftswahl mit einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan, gleichen Bedingungen für alle Beteiligten, Transparenz und internationaler Beobachtung erzielt werden kann;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 7, 8, 9, 11,12, 39, 42, 101 bis 109 und 174;
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 35, 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juni 2018 über die Wettbewerbspolitik 2017 (COM(2018)0482) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) („EG-Fusionskontrollverordnung“),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (COM(2014)0449),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. März 2017 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142) (ECN+-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2016)2946),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der einzuschlagende Weg“(3),
– unter Hinweis auf die einschlägigen Regeln, Leitlinien, Beschlüsse, Entschließungen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 19. April 2018(4) und vom 14. Februar 2017(5) zu den Jahresberichten über die EU-Wettbewerbspolitik 2017 bzw. 2016,
– unter Hinweis auf die Studie vom Juli 2018 mit dem Titel „Competition issues in the Area of Financial Technology (Fin Tech)“, die von der Arbeitsgruppe Wettbewerb des Wirtschafts- und Währungsausschusses in Auftrag gegeben wurde,
– unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000344-16, E-002666-16 und E-002112-16,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 zum Bericht der Kommission vom 18. Juni 2018 über die Wettbewerbspolitik 2017,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission vom 10. Mai 2017 über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel (COM(2017)0229),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0474/2018),
A. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik seit mehr als sechzig Jahren in Kraft ist, und in der Erwägung, dass eine starke und wirksame EU-Wettbewerbspolitik seit jeher ein Eckpfeiler des europäischen Projekts ist;
B. in der Erwägung, dass Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu unlauterem Wettbewerb führen, was kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders stark beeinträchtigt;
C. in der Erwägung, dass Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung die gerechte Verteilung der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten untergraben und somit zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt führen;
D. in der Erwägung, dass massive Steuerhinterziehung durch wohlhabende Einzelpersonen und Unternehmen nicht nur den gewöhnlichen Steuerzahlern, den öffentlichen Finanzen und den Sozialausgaben schadet, sondern dass sie auch die gute Regierungsführung, die makroökonomische Stabilität, den sozialen Zusammenhalt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen der Union und der Mitgliedstaaten gefährdet;
E. in der Erwägung, dass sich bestimmte Regierungen und Länder bzw. Gebiete, auch einige in der EU, darauf spezialisiert haben oder daran beteiligen, Sondersteuerregelungen zu schaffen, die den Wettbewerb zugunsten multinationaler Unternehmen und wohlhabender Einzelpersonen verzerren, die tatsächlich keine wirtschaftliche Substanz in diesen Ländern bzw. Gebieten haben, sondern lediglich von Briefkastenfirmen repräsentiert werden;
1. ist der Ansicht, dass eine Wettbewerbspolitik, die auf die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren abzielt, ein Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft in Europa und ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist; begrüßt den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2017 sowie ihre Bemühungen und Tätigkeiten, mit denen eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union zugunsten aller EU-Bürger, insbesondere derjenigen, die sich als Verbraucher in einer schwächeren Lage befinden, sichergestellt werden soll; fordert die Kommission darüber hinaus auf, weiterhin die vollständige Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln unter besonderer Berücksichtigung der Schwierigkeiten, vor denen KMU stehen, sicherzustellen, um zu verhindern, dass sie in den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt werden;
2. begrüßt und unterstützt weiterhin den strukturierten Dialog mit dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied und die Bemühungen der Kommission, eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Parlaments und seiner Arbeitsgruppe zur Wettbewerbspolitik aufrechtzuerhalten; hält den Jahresbericht der Kommission zur Wettbewerbspolitik für ein unverzichtbares Element für die demokratische Kontrolle; erinnert daran, dass das Parlament in den vergangenen Jahren über das ordentliche Rechtsetzungsverfahren an der Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln beteiligt war, zum Beispiel bei der vorgeschlagenen ECN+-Richtlinie; stellt fest, dass das Parlament Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln erhalten sollte, und bedauert, dass die demokratische Dimension dieses Bereichs der Unionspolitik bei den letzten Vertragsänderungen nicht gestärkt wurde;
3. begrüßt die ehrgeizige Agenda und die Prioritäten der GD Wettbewerb der Kommission und unterstützt sie weiterhin, weist jedoch darauf hin, dass wichtige Herausforderungen weiter bestehen, beispielsweise im Bereich der Fusionskontrolle, wobei die schiere Zahl der Fusionen eine Herausforderung darstellt; stellt fest, dass die Entscheidungen der Kommission über Fusionen, Kartelle und staatliche Beihilfen oft Gegenstand politischer Diskussionen sind, und betont, dass in diesem Bericht zwar einige Beispiele von Entscheidungen aus jüngster Zeit dargestellt sind, dass aber das Gesamtbild breiter ist und dass das Parlament nicht beabsichtigt, einen Standpunkt in Einzelfällen einzunehmen, denn es ist die Aufgabe der Kommission zu entscheiden, wann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird;
4. fordert die Kommission auf, die potenziellen negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fusion Siemens / Alstom auf die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnmarktes und ihre negativen Auswirkungen auf Eisenbahnnutzer zu analysieren;
5. weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung einer europaweiten privaten Altersvorsorge vorgelegt hat, bei der es sich um einen privaten Pensionsfonds handeln würde;
6. betont, dass ein funktionierender Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt vor allem dem Verbraucher zugute kommt;
7. begrüßt die kartellrechtliche Untersuchung zu Lastkraftwagen; nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass die Kommission nicht nur die Auswirkungen des Kartells zwischen großen Lkw-Herstellern auf die Preise von Lkw berücksichtigt hat, sondern sie auch dafür sanktioniert hat, dass sie zusammengearbeitet haben, um die Einführung saubererer Lkw zu verzögern;
8. betont die Tatsache, dass die Wettbewerbsregeln auf den Verträgen basieren und so, wie sie in Artikel 7 des AEUV verankert sind, vor dem Hintergrund der übergeordneten europäischen Werte gesehen werden sollten, die dem Recht der Union in den Bereichen Soziales, soziale Marktwirtschaft, Umweltnormen, Klimapolitik und Verbraucherschutz zugrunde liegen; ist der Auffassung, dass durch die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts gegen alle Marktverzerrungen vorgegangen werden sollte, einschließlich derjenigen, die durch negative gesellschaftliche und ökologische externe Effekte verursacht werden;
9. vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik mit ihrer Initiativkraft einen Beitrag zur Förderung der Energiewende in der gesamten EU leisten, die wirtschaftliche und soziale Integration in Europa vorantreiben, ökologisch nachhaltige landwirtschaftliche Methoden fördern und die Möglichkeiten der großen Energieversorger, die Energiepreise anzuheben, begrenzen sollte;
10. weist darauf hin, dass Verbraucher selbst dann, wenn Produkte oder Dienstleistungen kostenlos bereitgestellt werden, insbesondere in der digitalen Wirtschaft, mit ungerechten Verhaltensweisen wie einer Verschlechterung der Qualität, der Wahlmöglichkeiten und der Innovation oder erpresserischem Verhalten konfrontiert sein können; vertritt die Ansicht, dass die EU-Wettbewerbsregeln und Durchsetzung eine Bandbreite von Aspekten über preisorientierte Ansätze hinaus betreffen sollten und dass umfassendere Überlegungen wie die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen auch vor dem Hintergrund der Privatsphäre der Bürger berücksichtigt werden sollten;
11. weist auf die enormen Veränderungen auf den Märkten hin, die sich aus der anhaltenden technologischen Entwicklung ergeben, was sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt; weist insofern darauf hin, dass der Wettbewerbspolitik bei der weiteren Entwicklung des digitalen Binnenmarkts entscheidende Bedeutung zukommt; betont, dass unbedingt ein Rahmen notwendig ist, durch den zwar Innovationen im Bereich Daten und neue Geschäftsmodelle gefördert werden, aber auch die Herausforderungen der auf Daten und Algorithmen basierenden Wirtschaft wirksam bewältigt werden; betont insbesondere, dass mehrere digitale Plattformen, die Zugriff auf ständig wachsende Datenströme haben und diese kontrollieren, Größenvorteile und beträchtliche netzbedingte externe Effekte für sich nutzen und aufgrund einer übermäßigen Marktkonzentration und Rentabilität durch missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht zu Marktversagen führen können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung von Sonderberatern für das Mitglied der Kommission, das sich schwerpunktmäßig mit den künftigen Herausforderungen der Digitalisierung für die Wettbewerbspolitik befasst, und sieht ihren Erkenntnissen und Empfehlungen für Maßnahmen mit Interesse entgegen; betont, dass ein EU-weiter gemeinsamer Ansatz zu diesen Fragen erforderlich ist;
12. betont, dass sich die Nutzer des Ausmaßes, in dem ihre Daten für Werbe- und Geschäftszwecke genutzt und an Dritte weitergegeben werden, oft nicht bewusst sind; fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(6) dafür zu sorgen, dass digitale Unternehmen personenbezogene Daten erst nutzen, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, und dass Daten ohne diese Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden dürfen, mit denen das Unternehmen oder die Plattform eine Vereinbarung hat; ist deshalb der Ansicht, dass die digitalen Märkte aus einer multidisziplinären Perspektive betrachtet werden müssen, da ein wettbewerbswidriges Verhalten einen Verstoß in anderen Rechtsbereichen, wie Datenschutz und Verbraucherschutz, nach sich ziehen kann; betont, dass eine angemessene Reaktion darauf erfordern würde, dass verschiedene zuständige Behörden zusammenarbeiten, insbesondere die Wettbewerbs-, Verbraucher- und Datenschutzbehörden, wie es in der Initiative des Europäischen Datenschutzbeauftragten für ein Clearinghaus(7) vorgeschlagen wurde;
13. fordert die Kommission auf, eine Anhörung mit Technologieunternehmen zu organisieren, zu denen die Vorstandsvorsitzenden von Google, Facebook und Apple eingeladen werden, um insbesondere zu erörtern, wie personenbezogene Daten von Verbrauchern von Drittländern gesammelt und verwendet werden; fürchtet, dass sich die Nutzer, die Regulierungsbehörden und manchmal sogar die App-Entwickler und Werbetreibenden nicht darüber im Klaren sind, in welchem Umfang Daten von Smartphones an digitale Werbegruppen und andere Dritte fließen; stellt fest, dass Daten, die von Dritten über Smartphone-Apps erhoben werden, alles von Profildaten wie Alter und Geschlecht bis hin zu Standortangaben, einschließlich Daten zu nahegelegenen Telefonmasten oder Wi-Fi-Routern, sowie Informationen über jede andere App auf einem Telefon umfassen können; ist der Ansicht, dass die EU den Einzelnen in die Lage versetzen sollte, die Monopol- und Konzentrationsprobleme im Zusammenhang mit diesen Trackingunternehmen zu verstehen;
14. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Kontrolle der für die Schaffung und Bereitstellung von Diensten erforderlichen Daten als Indikator für das Bestehen von Marktmacht – auch im Rahmen ihrer Leitlinien zu Artikel 102 AEUV – heranzuziehen, und Interoperabilität zwischen Online-Plattformen und Anbietern sozialer Netze zu verlangen; weist auch auf die Entwicklung von selbst lernenden Algorithmen und künstlicher Intelligenz hin, insbesondere, wenn sie den Unternehmen von Dritten bereitgestellt werden, sowie auf ihre Auswirkungen auf die Art von Kartelltätigkeiten; verlangt, dass die Kommission in ihrem nächsten Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik detaillierte Informationen zu diesen Fragen erteilt;
15. hält es für geboten, dass für das gute Funktionieren der kollektiven Rechtsbehelfsmechanismen der Union gesorgt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass von wettbewerbswidrigen Praktiken betroffene Verbraucher angemessen entschädigt werden;
16. hält es für geboten, dass das Recht auf grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet wird, sodass sich die derzeit diesbezüglich bestehenden Einschränkungen nicht als legitime Marktmethoden durchsetzen; ist außerdem der Ansicht, dass dem missbräuchlichen und ungerechtfertigten Rückgriff auf geografisch begründete Blockierungen, die ein uneinheitliches Maß an vermeintlichem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren, ein Riegel vorgeschoben werden muss;
17. vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeitsschwellen, die den Ausgangspunkt für eine EU-Fusionskontrolle bilden und auf den Umsätzen der erwerbenden und der zu erwerbenden Unternehmen beruhen, nicht immer für die digitale Wirtschaft geeignet sind, in der der Wert für Werbezwecke häufig durch die Zahl der Besucher einer Website dargestellt wird; schlägt vor, dass diese Schwellen überarbeitet und angepasst werden, um unter anderem Faktoren, wie etwa die Zahl der von den Fusionen betroffenen Verbraucher und den Wert der zugehörigen Transaktionen, aufzunehmen;
18. hebt hervor, dass Hindernisse für den Eintritt in einige Bereiche der digitalen Wirtschaft zunehmend unüberwindbar werden, denn je länger ungerechtfertigte Verhaltensmuster aufrechterhalten werden, desto schwieriger wird es, wettbewerbsschädliche Wirkungen umzukehren; ist der Auffassung, dass einstweilige Maßnahmen ein nützliches Instrument sein können um sicherzustellen, dass der Wettbewerb während einer laufenden Untersuchung nicht beeinträchtigt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission einstweilige Maßnahmen wirksam nutzen und gleichzeitig ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht der von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen auf Verteidigung sicherstellen sollte; begrüßt die Zusage der Kommission, innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Umsetzung der ECN+-Richtlinie eine Analyse zu der Frage durchzuführen, ob es Möglichkeiten gibt, den Erlass von einstweiligen Maßnahmen zu vereinfachen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission aus bewährten Verfahren in anderen Ländern lernt;
19. fordert die Kommission auf, ehrgeizigere Schritte zur Beseitigung rechtswidriger Hindernisse für den Online-Wettbewerb einzuleiten, um ungehinderte Online-Einkäufe innerhalb der EU zu ermöglichen, Preisobergrenzen in Branchen wie Online-Plattformen für Beherbergung und Tourismus zu beobachten und sicherzustellen, dass Verbraucher grenzüberschreitenden Zugang zu einer großen Bandbreite von Online-Waren und -Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen haben; ersucht die Kommission darum, eine sektorspezifische Untersuchung des Werbemarktes durchzuführen, um die Dynamik des Marktes für Online-Werbung besser zu verstehen und wettbewerbswidrige Praktiken zu ermitteln, gegen die man im Rahmen der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts vorgehen muss, wie es einige nationale Behörden bereits getan haben;
20. unterstreicht die Tatsache, dass die Digitalisierung der modernen Wirtschaft zu Veränderungen in der traditionellen wirtschaftlichen Logik führt; betont deshalb, dass bei jedem Besteuerungssystem davon ausgegangen werden muss, dass die Digitalisierung die neue Realität für alle Teile unserer Wirtschaft ist; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft(8) zur Kenntnis; betont, dass die digitale Besteuerung die Asymmetrie zwischen der traditionellen Wirtschaft und den neuen wirtschaftlichen Praktiken, die auf der Digitalisierung beruhen, ausgleichen muss, wobei zu vermeiden ist, dass die Digitalisierung und Innovation behindert und künstliche Grenzen in der Wirtschaft geschaffen werden; betont, wie wichtig es ist, internationale Lösungen und gemeinsame Ansätze zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu finden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen internationaler Foren, insbesondere in der OECD, fortzusetzen, um zu einer solchen Einigung zu gelangen;
21. begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Steuer auf digitale Dienstleistungen (COM(2018)0148) als eine entscheidende Maßnahme, um sicherzustellen, dass der digitale Sektor seinen gerechten Anteil an Steuern zahlt, bis eine dauerhafte Lösung angenommen wird, durch die Gewinne dort besteuert werden, wo die Wertschöpfung erfolgt;
22. bekräftigt, dass der Wettbewerb im Telekommunikationssektor für die Förderung der Innovation und Investition in Netze von grundlegender Bedeutung ist und dass erschwingliche Preise und Wahlmöglichkeiten für Verbraucher bei Dienstleistungen gefördert werden sollten; ist der Ansicht, dass Anrufe innerhalb der EU nach wie vor eine große Belastung für Unternehmen und Kunden darstellen und dass die Schritte zur Abschaffung der vom Verbraucher getragenen Gebühren für das Roaming in der EU nicht ausreichen, wenn der Binnenmarkt weiter vertieft werden soll; ist sich der Tatsache bewusst, dass Anreize geschaffen werden müssen, um Anrufe innerhalb der EU an Ortsgespräche anzugleichen, indem Investitionen in ein gesamteuropäisches oder gemeinsam genutztes Netz erleichtert werden; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen effiziente Investitionen in neue Netze fördern und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung tragen und dadurch auch das Entstehen neuer digitaler Kluften zwischen Haushalten mit hohem Einkommen und solchen mit niedrigem Einkommen verhindern sollten; fordert die Kommission auf, den Ausbau der Breitbandnetze durch die Förderung eines hohen Maßes an Wettbewerb zu fördern und ein hohes Maß an Konnektivität in der EU und die rasche Einführung von 5G in der gesamten Union sicherzustellen, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu sichern und Investitionen anzuziehen; ist der Auffassung, dass es bei der Wahrnehmung der vorstehend erwähnten Aufgabe wichtig ist, dass die Wettbewerbspolitik die Besonderheiten der Einführung einer Breitbandabdeckung im ländlichen Raum berücksichtigt, sodass in diesem Fall das öffentliche Interesse Vorrang genießt und auf diese Weise der Tendenz hin zu einer zunehmenden Asymmetrie zwischen dem ländlichen Raum und städtischen Gebieten mit Blick auf den Zugang zu technischen Möglichkeiten entgegengewirkt wird;
23. ist der Ansicht, dass bei Giro- und Sparkonten für die Nutzer keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht für konkrete Dienstleistungen erhoben werden;
24. begrüßt die kartellrechtliche Entscheidung der Kommission, wegen illegaler Praktiken in Bezug auf mobile Android-Geräte zur Stärkung der marktbeherrschenden Stellung der Suchmaschine von Google eine Geldbuße in Höhe von 4,34 Mrd. EUR gegen Google zu verhängen; fordert die Kommission auf, 2019 das Kartellverfahren „Google Shopping“ abzuschließen, das vor acht Jahren im November 2010 eingeleitet wurde; erinnert die Kommission daran, die Untersuchung der Behandlung anderer spezialisierter Google-Suchdienste in seinen Suchergebnissen durch Google abzuschließen, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit der lokalen Suche, die Yelp in seiner kürzlich eingereichten Beschwerde angesprochen hat; empfiehlt der Generaldirektion Wettbewerb, Überlegungen über die Dauer von digitalen Kartellverfahren und das am besten geeignete Mittel, um diese Verfahren abzuwickeln, anzustellen; fordert die Kommission insbesondere auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Fristen für Kartellverfahren festzusetzen, wie sie das in Fusionsverfahren tut;
25. bekräftigt, dass die Kommission auch die vollständige strukturelle Entflechtung der digitalen Technologiemonopole als mögliche Lösung in Erwägung ziehen muss, um die Wiederherstellung des Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen digitalen Markt zu ermöglichen;
26. betont, dass die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts von der geeigneten Ausgestaltung und Prüfung von Abhilfemaßnahmen abhängt; betont, dass verbraucherorientierte Abhilfemaßnahmen wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit auf einem Markt wiederherzustellen, indem sie die Verbraucher dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich über den Status quo hinwegzusetzen; ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Ausgestaltung verhaltensorientierter Abhilfemaßnahmen die Verhaltensökonomie als unterstützende Disziplin einbeziehen sollte, wie es einige nationale Behörden in den letzten Jahren getan haben;
27. weist darauf hin, dass der Präsident der Kommission zugesagt hat, Vorschläge zur Förderung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die verpflichtende Beantwortung von Gruppenanträgen in Steuersachen vorzulegen, damit ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen zur Verfügung stellen kann, die benötigt werden, damit andere grenzüberschreitende Steuerhinterzieher verfolgen können; weist darauf hin, dass das Parlament und der Rat in dem Fall, dass die Handlungen eines Mitgliedstaates den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, unter bestimmten Bedingungen und gemäß Artikel 116 AEUV Richtlinien zur Beseitigung dieser Verzerrung erlassen können;
28. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Luxemburg Engie unzulässige Steuervergünstigungen in Höhe von etwa 120 Mio. EUR gewährt hat, und dass das Einziehungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; bedauert, dass die luxemburgische Regierung beschlossen hat, gegen die Entscheidung der Kommission zu klagen;
29. nimmt die Entscheidung des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission, Margrethe Vestager, über die Untersuchung der staatlichen Beihilfen für McDonald’s zur Kenntnis, wonach die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s in Luxemburg keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt; ist der Ansicht, dass die geltende EU-Regelung nicht geeignet ist, doppelte Nichtbesteuerung wirksam zu bekämpfen und den Wettlauf nach unten bei der Körperschaftssteuer zu stoppen;
30. weist darauf hin, dass kürzlich in zwei Fällen trotz der Schlussfolgerungen des Ausschusses für einheitliche Abwicklung, dass die Abwicklung nicht mit Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden könne, die Kommission staatliche Beihilfen mit der Begründung genehmigt hat, dass dadurch wirtschaftliche Turbulenzen auf regionaler Ebene abgeschwächt würden, was zwei grundlegend unterschiedliche Auslegungen von öffentlichem Interesse aufzeigt; fordert die Kommission auf, Diskrepanzen zwischen den Vorschriften für staatliche Beihilfe im Bereich Abwicklungsbeihilfe und der Abwicklungsregelung im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) zu überprüfen und danach ihre Bankenmitteilung 2013 entsprechend zu überarbeiten;
31. stellt fest, dass eine Reihe von Studien(9) die versteckten sozialen Kosten und den geringeren Produktwettbewerb aufgezeigt habe, der auf eine höhere horizontale Eigentumskonzentration zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, eine Überarbeitung der EG-Fusionskontrollverordnung in Betracht zu ziehen und Leitlinien zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des AEUV in solchen Fällen vorzulegen;
32. stellt fest, dass befristete staatliche Beihilfen für den Finanzsektor zur Stabilisierung des globalen Finanzsystems angesichts fehlender Abwicklungsinstrumente notwendig gewesen sein mögen, dass sie aber jetzt überprüft und beseitigt werden müssen; bedauert, dass diese Überprüfung in unzureichender Weise erfolgt; bekräftigt deshalb seine Forderung, dass die Kommission prüft, ob Banken seit Beginn der Krise durch die Bereitstellung von Liquiditätshilfen durch die Zentralbanken implizite Subventionen und staatliche Beihilfen erhalten haben; erinnert daran, dass Margrethe Vestager, Mitglied der Kommission, im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments im November 2017 zugesagt hat zu prüfen, ob das Programm der EZB zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und in Form einer qualitativen Antwort darüber zu berichten; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Selektivität bei der Gewährung staatlicher Beihilfen ein entscheidendes Kriterium darstellt, das eingehend geprüft werden muss, und verweist außerdem auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist;
33. ist der Ansicht, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen bei weiteren Bankenkrisen streng und unvoreingenommen eingehalten werden, damit den Steuerzahlern nicht die Last auferlegt wird, die Rettung von Banken zu finanzieren;
34. begrüßt, dass die Kommission ein Instrument zur anonymen Meldung von Missständen eingeführt hat, das die Meldung von Kartellen oder anderen Arten von illegalen wettbewerbsschädlichen Praktiken ermöglicht und so die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie ermittelt und verfolgt werden; stellt fest, dass die Zahlen nach dem ersten Monat der Nutzung vielversprechend sind;
35. bekundet seine Besorgnis darüber, dass die zunehmende Konzentration in der Finanzbranche den Wettbewerb in dieser Branche möglicherweise einschränkt und dass es keinen wirklichen Binnenmarkt für Banken gibt und nach wie vor eine Aufspaltung in nationale Märkte vorherrscht;
36. betont, dass Europa einen starken harmonisierten Rahmen für die Berichterstattung und die Körperschaftsteuer für multinationale Unternehmen benötigt, der öffentliche länderspezifische Berichterstattung und eine einheitliche konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage umfasst; erinnert ferner daran, dass damit nicht nur die Kosten für die Unternehmen und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringert werden, sondern durch die Annahme dieser Maßnahmen auch die Frage der Verrechnungspreise geklärt und für einen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt gesorgt würde;
37. fordert die Kommission auf, schädliche Steuerpraktiken in den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters weiter zu bewerten und die Wettbewerbsverzerrungen und Spillover-Effekte auf andere Länder bzw. Gebiete umfassend zu beurteilen;
38. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen bezüglich der Untersuchungen des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen zum Nachteil der Verbraucher in der EU fortzusetzen und sogar noch auszuweiten; verlangt, dass die Kommission gleichzeitig die derzeitigen staatlichen Monopole und die Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabeverfahren streng überwacht, damit es nicht zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt;
39. betont, dass staatliche Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes verzerren können; erinnert an die strengen Anforderungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV; stellt fest, dass die meisten Beschlüsse über Kartellangelegenheiten und staatliche Beihilfen auf nationaler Ebene gefasst werden; ist daher der Ansicht, dass die Kommission überwachen und Maßnahmen ergreifen sollte, dass die Kohärenz der Politik im Binnenmarkt sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für gezieltere staatliche Beihilfen vorzulegen; begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Kommission, die verschiedenen Aspekte der Definition für staatliche Beihilfen klarzustellen, wie sie in ihrer Mitteilung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV deutlich gemacht hat; nimmt insbesondere die Bemühungen um die Präzisierung der Begriffe „Unternehmen“ und „Wirtschaftstätigkeit“ zur Kenntnis; stellt allerdings fest, dass es nach wie vor schwierig ist, zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden; weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, die ordnungsgemäße Auslegung der Verträge sicherzustellen; fordert die Kommission auf, der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, darunter Energie, Verkehr und Telekommunikation, bei der Anwendung der EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit staatlicher Unterstützung für isolierte und abgelegene Regionen bzw. Regionen in Randlage der Union; betont, dass bei der Anwendung staatlicher Beihilfen zur Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse das Ziel darin bestehen sollte, Verbrauchern und Bürgern zu nutzen, statt Einzelinteressen zu dienen;
40. betont die Tatsache, dass die Besteuerung wegen des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass die Wahl der Politik daher von der politischen Überzeugung und Ausrichtung der jeweiligen nationalen Regierungen und Parlamente abhängt; stellt jedoch fest, dass das Instrument der Besteuerung verwendet werden kann, um implizite staatliche Beihilfen für Unternehmen zu gewähren, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen kann; betont deshalb, dass sichergestellt werden muss, dass die nationale Steuerpolitik nicht den lauteren Wettbewerb verzerrt, und dass somit die Steuer- und Wettbewerbspolitik innerhalb des Binnenmarktes einheitlich angewandt werden muss; begrüßt es, dass die Task Force für staatliche Beihilfen in Form steuerlicher Vergünstigungen eine ständige Einrichtung geworden ist; fordert, dass die Task Force eine ausreichende Ausstattung mit Humanressourcen und Ermittlungsinstrumenten erhält; fordert, den Stand der Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen in Bezug auf solche Fragen deutlich zu machen, einschließlich der Zahl der untersuchten Fälle; betont, dass neue Marktteilnehmer und Unternehmen im Binnenmarkt, darunter KMU, die sich nicht aggressiver Steuerplanung bedienen, bestraft werden; begrüßt die eingehenden Untersuchungen der Kommission zu wettbewerbswidrigen Praktiken wie selektiven Steuervergünstigungen und Systemen von Steuervorbescheiden für übermäßig hohe Gewinne; begrüßt insbesondere die Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfen für Steuervorbescheide; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf ungerechtfertigten Steueranreizen beruhende und gegenüber anderen Staaten unfaire Wettbewerbspraktiken aufzugeben; fordert den Rat auf, den Vorschlag für die einheitliche konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage anzunehmen; bedauert, dass nicht entrichtete Steuern, die von Begünstigten illegaler Steuervorteile eingezogen werden, den EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen zufolge dem Land, das die Vorteile gewährt hat, zufließen; fordert die Kommission auf, an der Lösung dieses Problems zu arbeiten; betont, dass die künftigen Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auch die Achtung des fairen Wettbewerbs und eine Garantie umfassen sollten, dass das Vereinigte Königreich nicht in der Lage sein sollte, staatliche Beihilfen in Form einer besonders günstigen steuerlichen Behandlung zu gewähren;
41. betont die weit reichende Konzentration der Lebensmittelversorgungskette, bei der einige Unternehmen ein Oligopol im Weltmarkt für Saatgut und Pestizide bilden, was den Verbrauchern, den Landwirten, der Umwelt und der biologischen Vielfalt gleichermaßen schadet; weist darauf hin, dass eine solche Struktur die technologische und wirtschaftliche Abhängigkeit der Landwirte von wenigen weltweit integrierten als zentrale Anlaufstellen fungierenden Plattformen noch weiter verschärfen, eine begrenzte Vielfalt von Saatgut erzeugen, Innovationstrends von der Annahme eines Produktionsmodells, das die Umwelt und die biologische Vielfalt achtet, ablenken und letztlich aufgrund des geringeren Wettbewerbs zu weniger Innovation und einer schlechteren Qualität der Endprodukte führen wird; fordert die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Einkommen – insbesondere von Kleinerzeugern – in der Landwirtschaft sinken, auf, ihre Interventionsmaßnahmen dahingehend auszurichten, dass die Erzeuger in der Agrarbranche und insbesondere diejenigen mit kleinen und mittleren Betrieben ein angemessenes Auskommen erzielen können;
42. hält es für unabdingbar, dass die Kommission den Rückgriff auf Patente in der Agrarbranche umfassender kontrolliert;
43. begrüßt Initiativen wie den Rahmen für intelligente Städte, durch den Siedlungen dazu angeregt werden, agiler zu werden, ihre Ressourcen besser zu nutzen und sich aktiver am Wettbewerb des Binnenmarkts zu beteiligen sowie ihre Attraktivität und die Lebensqualität der Landbewohner zu verbessern;
44. erkennt das Potenzial der Blockchain-Technologie für Finanzdienstleistungen an; warnt jedoch davor, dass die Nutzung dieser Technologie für die Mittelbeschaffung reguliert werden muss, um übermäßiges Dumping gegenüber regulierten Finanzmärkten, Risiken für Anleger sowie Geldwäscherisiken zu verhindern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Regelungsrahmen für Initial Coin Offerings (ICO) vorzuschlagen;
45. äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Kommission vor kurzem die Fusion von Bayer und Monsanto gebilligt und eingeräumt hat, bei ihrer Entscheidung im AEUV verankerte Ziele missachtet zu haben, insbesondere die Lebensmittelsicherheit und den Schutz von Verbrauchern, Umwelt und Klima;
46. hält es für geboten, dass Maßnahmen gegen die Unternehmen ergriffen werden, die in der Vermarktungs- und Vertriebsphase der landwirtschaftlichen Kette tätig sind und die Agrarmärkte zum Nachteil der Einkommen in der Landwirtschaft und der Verbraucherpreise verzerren;
47. begrüßt den von der Kommission verfolgten Ansatz, sich bei der Beurteilung horizontaler Fusionen zunehmend auf Innovationswettbewerb zu konzentrieren, insbesondere bei Fusionen, bei denen FuE-intensive Märkte beteiligt sind, und stellt fest, dass Fusionen aus der Perspektive des gesamten Binnenmarkts bewertet werden sollten; ersucht die Kommission außerdem darum, eine Überprüfung der EG-Fusionskontrollverordnung vorzulegen und zu analysieren, inwieweit sie – wie es derzeit für eine Reihe von Mitgliedstaaten der Fall ist – mit den Befugnissen ausgestattet werden sollte, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Europa und der Rechte und Grundsätze des AEUV sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Umweltschutzes, zu ergreifen;
48. bekräftigt die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass Google seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschine ausgenutzt hat, indem das Unternehmen seinen Produkten einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat; betont, dass eine umfassende strukturelle Trennung zwischen den allgemeinen und spezialisierten Suchdiensten des Unternehmens erforderlich ist, um diesem Missbrauch ein Ende zu bereiten;
49. stellt fest, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung von Artikel 101 AEUV die verschiedenen Ziele der Verträge berücksichtigt; betont allerdings, dass die enge Auslegung des Artikels 101 des AEUV in den horizontalen Leitlinien der Kommission zunehmend als Hindernis für die Zusammenarbeit kleinerer Marktakteure bei der Annahme höherer Umwelt- und Sozialstandards angesehen wird; ist der Auffassung, dass die Kommission Rechtssicherheit hinsichtlich der Bedingungen schaffen sollte, unter denen kollektive Vereinbarungen von Erzeugerorganisationen, darunter auch Erzeugergenossenschaften, ihren Verbänden und Branchenverbänden, die in der gesamten Lebensmittelversorgungskerze für die Zwecke der Nachhaltigkeit und fairer Arbeitsnormen geschlossen werden, im Rahmen des Wettbewerbsrechts bewertet würden, und solche Initiativen innerhalb der Wettbewerbspolitik fördern sollte; betont auch, dass durch einen solchen Ansatz nicht verhindert werden sollte, dass kostengünstigere Waren hergestellt werden, insbesondere in Sektoren, in denen die Verbraucher preissensibler sind; betont auch die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet, dass die Einschränkung des Wettbewerbs nicht über das zur Verwirklichung des allgemeinen Interesses erforderliche Maß hinausgehen darf;
50. hebt die gemeinsam vereinbarten Ziele der Energieunion und besonders die Dimension Sicherheit, Dekarbonisierung der Wirtschaft, Solidarität und Vertrauen hervor; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass die europäischen Energiemärkte auf Rechtsstaatlichkeit, Wettbewerb, Vielfalt der Energiequellen und Lieferanten, Berechenbarkeit und Transparenz beruhen, und zu verhindern, dass ein in der Union oder in einem Drittland niedergelassener Marktteilnehmer eine beherrschende Stellung zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nutzt; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Kontrolle und, soweit erforderlich, Maßnahmen und die Einführung von Verpflichtungen gegen solche Marktteilnehmer; stellt fest, dass der Strategie, die von gewissen Energieunternehmen verfolgt wird, den EU-Gasmarkt aufzuteilen und damit möglicherweise gegen EU-Kartellvorschriften zu verstoßen, in geeigneter Weise ein Riegel vorgeschoben werden muss; erkennt außerdem an, dass die rechtsverbindlichen Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden können, wenn keine konkreten staatlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, Anreize dafür zu schaffen und zu ermöglichen; nimmt die bevorstehende Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen und Energie zur Kenntnis, wodurch zwei der Sektoren, die am stärksten in den Genuss staatlicher Subventionen kommen, nämlich Kernenergie und die Gewinnung fossiler Brennstoffe, nicht mehr ausgeschlossen werden und eine größere Flexibilität für von Verbrauchern erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen wird; betont, wie wichtig es ist, die Energieunion durch die Integration der Märkte zu vollenden, insbesondere durch Investitionen in Verbindungsleitungen, sofern erforderlich und auf der Grundlage der Marktbedingungen und des Geschäftspotenzials angebracht, und durch die Erhöhung der handelbaren Kapazitäten in den bestehenden Verbindungsleitungen; betont deshalb, dass jede Genehmigung staatlicher Beihilfen für Kapazitätsmechanismen einem strengen Notwendigkeitstest unterworfen werden muss, einschließlich einer Prüfung alternativer Maßnahmen, insbesondere einer effizienteren Nutzung bestehender Verbindungsleitungen; hebt hervor, dass Kapazitätsmechanismen oft beträchtliche Kosten für Verbraucher darstellen und als „versteckte Subvention“ fungieren, durch die unrentable und umweltverschmutzende Kraftwerke unterstützt werden, weswegen es notwendig ist, dafür zu sorgen, dass diese Systeme nicht den Anlagen mit dem höchsten Verschmutzungsgrad offenstehen, wenn eine ihnen gewährte staatliche Beihilfe genehmigt wird;
51. betont, dass es erhöhter Transparenz bedarf, wenn öffentlich-private Partnerschaften in Erwägung gezogen werden, um der Möglichkeit vorzubeugen, dass diese von den Partnern des Privatsektors genutzt werden, um sich Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Mitbewerbern zu sichern;
52. begrüßt die Untersuchung der Kommission zu den Preisbildungsmechanismen für lebensrettende Arzneimittel, insbesondere in dem Fall, an dem Aspen beteiligt war;
53. betont, dass allen Luftfahrtunternehmen, die Flüge in die oder aus der EU durchführen, die gleichen Rechte gewährt werden müssen; stellt mit Bedauern fest, dass dies nicht immer auch für außerhalb der EU tätige Luftfahrtunternehmen aus der EU gilt, die von unfairen, wettbewerbsverzerrenden Praktiken betroffen sind; fordert die Kommission auf, gegen wettbewerbsverzerrende Praktiken vorzugehen, durch die auch die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz unterlaufen werden: betont einmal mehr, dass für einen fairen Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen aus der EU und aus Drittländern gesorgt werden muss;
54. betont die Bedeutung eines wettbewerbsfähigen Verkehrssektors; stellt fest, dass der Binnenmarkt für Verkehr noch vollendet werden muss, wobei der Schienenverkehr am stärksten fragmentiert ist; begrüßt die Schritte der Kommission, um die Vollendung und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts für den Personenkraftverkehr zu fördern;
55. bekräftigt, dass neue Infrastrukturprojekte, einschließlich solcher, durch die Verbindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschaffen werden, Rechtsvorschriften der Union unterliegen müssen, insbesondere Vorschriften über die Entflechtung und die Marktpreisbildung;
56. betont, dass sowohl in der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission als auch in den zuständigen nationalen Behörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen sowie die Fachkenntnisse im Bereich IT und Digitales wichtig sind und benötigt werden, die erforderlich sind, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus einer datengesteuerten und algorithmusgestützten Wirtschaft ergeben; befürwortet in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Wettbewerbskomponente des Binnenmarktprogramms im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027;
57. betont, dass die Kommission den Binnenmarkt bei wettbewerbsrelevanten Entscheidungen als einen Markt sehen muss, nicht als eine Reihe unabhängiger lokaler oder nationaler Märkte;
58. betont, dass für eine effektive Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Prinzipien und die Vermeidung von Unstimmigkeiten bei den Abhilfemaßnahmen und den Ergebnissen der Durchsetzungsmaßnahmen eine internationale Zusammenarbeit unabdingbar ist; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Wettbewerbsvorschriften und -verfahren weltweit am besten durch die Einleitung fairer und transparenter Debatten verbessert werden können; befürwortet die aktive Beteiligung der Kommission und einzelstaatlicher – und gegebenenfalls auch regionaler – Wettbewerbsbehörden am Internationalen Wettbewerbsnetz;
59. begrüßt die ECN+-Richtlinie, die die wirksame und einheitliche Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der gesamten Union erheblich verbessern wird, indem sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die angemessenen Instrumente, Ressourcen und Garantien für die Unabhängigkeit verfügen, einschließlich eines transparenten Verfahrens für die Wahl und Ernennung ihrer Leitungsorgane, sodass sie bei Wettbewerbsverstößen abschreckende Geldbußen verhängen können; würdigt die frühzeitige Unterstützung der Kommission für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie;
60. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in allen künftigen Handelsabkommen insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen gleiche Bedingungen für alle Partner vorgesehen sind; hebt hervor, dass staatliche Beihilfen nur in außergewöhnlichen, begründeten und rechtlich geregelten Fällen zulässig sein sollten, damit es auf den Märkten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, wobei es jedoch begründete Ausnahmeregelungen zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens geben sollte; weist darauf hin, dass Wettbewerbsbehörden global agieren müssen, da auch Unternehmen weltweit tätig sind, wobei diese weltweite Tätigkeit nicht zuletzt seit der Verbreitung von Informations-und Kommunikationstechnik (IKT) und des Aufkommens der digitalen Wirtschaft in manchen Branchen zu einer übermäßigen Markt- und Machtkonzentration geführt hat; ist der Auffassung, dass weltweite Wettbewerbsregeln und eine möglichst weitgehende Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden auch beim Informationsaustausch im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verfahren Voraussetzungen für den Ausbau des weltweiten fairen Handels sind;
61. weist darauf hin, dass internationale Handels- und Investitionsabkommen ein gesondertes und belastbares Kapitel zum Thema Wettbewerb enthalten sollten;
62. fordert die Kommission auf, verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um eine möglichst weitgehende Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Ausschreibungen zu erreichen und öffentlich-private Partnerschaften in Drittstaaten für europäische Unternehmen besser zugänglich zu machen; hält es für erforderlich, die zwischen der Union und Drittstaaten – insbesondere den USA und China – bestehenden Asymmetrien beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen abzubauen; fordert sämtliche Handelspartner der EU auf, europäischen Unternehmen und Arbeitnehmern einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge zu gewähren; begrüßt, dass wieder über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) diskutiert wird, das in den Fällen, in denen die Handelspartner den Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge einschränken, die erforderliche Gegenseitigkeit schafft, und fordert den Europäischen Rat auf, das Instrument rasch anzunehmen; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, Drittlandsmärkte für öffentliche Aufträge im Wege bilateraler Handelspartnerschaften zu öffnen; weist darauf hin, dass Unternehmen, die nicht zu Marktbedingungen tätig und von geopolitischen Erwägungen geleitet sind, in europäischen öffentlichen Ausschreibungen praktisch jeden Mitbewerber ausstechen könnten; fordert die Kommission auf, öffentliche Ausschreibungen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass europäische Unternehmen und Arbeitnehmer nicht durch unlauteres Wettbewerbsverhalten durch staatlich gelenkte Unternehmen geschädigt werden;
63. weist darauf hin, dass ein Vorgehen gegen unlautere Handelspraktiken etwa mithilfe der Wettbewerbspolitik notwendig ist, um weltweit gleiche Bedingungen zu gewährleisten, die den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und den Unternehmen zugutekommen, und zu den Prioritäten der Handelsstrategie der EU zählt; hebt hervor, dass die Union dem Reflexionspapier mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ zufolge Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen ergreifen muss; begrüßt zwar , dass in das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan und in das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada Bestimmungen über Wettbewerbspolitik aufgenommen wurden; bedauert jedoch, dass diese Bestimmungen nur einen begrenzten Anwendungsbereich haben und weder wirksame Durchsetzungsmechanismen noch Streitbeilegungsverfahren vorsehen; macht darauf aufmerksam, dass in alle Handelsabkommen ambitionierte Wettbewerbsbestimmungen aufgenommen werden müssen, die auch durchgesetzt werden müssen, damit für faire Regeln gesorgt ist;
64. begrüßt den Vorschlag für die Errichtung eines europäischen Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen; hält ihn für ein sinnvolles Instrument, um strategisch wichtige europäische Unternehmen vor unlauteren Handelspraktiken, die Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden könnten, zu schützen und sicherzustellen, dass in der EU die Grundsätze des fairen Wettbewerbs eingehalten werden;
65. hebt die große Bedeutung des Antisubventionsinstruments bei der Bekämpfung des weltweiten unlauteren Wettbewerbs und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen hervor; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die meisten neu geschaffenen Handelshemmnisse für europäische Unternehmen und Arbeitnehmer auch 2017 erneut in der Volksrepublik China verzeichnet wurden und die Volksrepublik China erneut in die meisten europäischen Antisubventionsfälle verwickelt war;
66. äußert sich beunruhigt über die Zollpolitik der USA und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; hebt hervor, dass die Kommission bei ihren Anstrengungen zum Abbau der im Handel mit den USA jüngst entstandenen Ungleichgewichte entschieden, aber gleichzeitig besonnen vorgehen und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen sollte, die im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen;
67. fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt, wie etwa den Kampf gegen ungerechtfertigte Zollschranken und Subventionen, durch eine intensivere Zusammenarbeit mit anderen Staaten in Foren wie der WTO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), den G20 und der Weltbank zu verstärken; weist auf die in der WTO zwischen 1996 und 2004 geleistete Arbeit bezüglich der Wechselwirkungen zwischen Handels- und Wettbewerbspolitik hin und bedauert, dass dieses Thema seither nicht mehr Teil des Arbeitsprogramms der WTO ist; betont, dass Bestimmungen in WTO-Übereinkommen wie beispielsweise Artikel IX des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit zwischen den WTO-Mitgliedern in Wettbewerbsfragen bilden; fordert deshalb, dass bei der 12. Ministerkonferenz der WTO neue Fortschritte bei der Sicherung eines fairen internationalen Wettbewerbs erzielt werden müssen;
68. bekundet jedoch seine Besorgnis über die mutmaßliche Unfähigkeit der WTO, Lösungen für Volkswirtschaften ohne Marktwirtschaft und für von Subventionen und staatlichen Eingriffen verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu finden, auch wenn es zutiefst von der wichtigen Rolle der WTO überzeugt ist; begrüßt, dass die USA, Japan und die EU gemeinsam eine entsprechende Reform der WTO anstreben;
69. fordert die Kommission auf, KMU in der EU intensiver zu unterstützen, damit diese im Falle unlauterer Geschäftspraktiken, etwa bei Dumping und Subventionen durch Länder außerhalb der EU, ihre Rechte sowohl schützen als auch durchsetzen können; würdigt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, in Fällen von großem öffentlichem Interesse, die namhafte Unternehmen betreffen, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, betont jedoch, dass die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs im Fall von KMU ebenso von höchster Bedeutung ist;
70. hebt hervor, dass eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung in Handelsabkommen für eine Verbesserung der Lebensbedingungen in den Partnerländern und den Schutz der europäischen Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb von Bedeutung ist; begrüßt, dass in die Reform der Maßnahmen zur Bekämpfung von Subventionen und Dumping Umwelt- und Sozialkriterien eingeflossen sind;
71. weist darauf hin, dass mit der Wettbewerbspolitik der EU nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt werden, da sie zwar mit dem Ziel verfolgt wird, für einen fairen Wettbewerb zwischen allen Akteuren auf dem Binnenmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Verbraucherinteressen einzutreten, auf den Schultern der landwirtschaftlichen Erzeuger in der Realität aber aufgrund von Ungleichheiten in der Lebensmittelversorgungskette ein unzulässiger Druck lastet; vertritt die Auffassung, dass die Interessen der Verbraucher und der landwirtschaftlichen Erzeuger gleichwertig behandelt werden müssen;
72. ist der Ansicht, dass kollektive Organisationen aufgrund der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten unabdingbar sind, um die Stellung der Primärerzeuger in der Lebensmittelkette zu stärken und die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP zu verwirklichen, und dass die gemeinsamen Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen – darunter die Produktionsplanung, Verkaufsverhandlungen und vertraglichen Modalitäten – daher als vereinbar mit Artikel 101 AEUV gelten müssen; hebt hervor, dass der Zusammenschluss von Landwirten in Erzeugerorganisationen ihre Position innerhalb der Lieferkette stärkt;
73. ist der Auffassung, dass das Modell der Branchenverbände eine erfolgreiche Lösung zur Steuerung einer Branche ist, da sie eine Struktur für sämtliche Akteure einer Branche bietet – die damit innerhalb dieser Struktur gerecht vertreten werden –, und den Austausch zwischen diesen Akteuren organisiert, wodurch es zudem möglich wird, wirtschaftliche und technische Informationen zu übermitteln, die Markttransparenz zu erhöhen und Risiken und Nutzen besser zu verteilen; ist der Ansicht, dass verschiedene, angemessen strukturierte Modelle der Zusammenarbeit, wie das derzeitige, durch die GAP erleichtert werden sollten, um die Gründung von Branchenverbänden auf europäischer Ebene zu erleichtern;
74. ist der Auffassung, dass im Einklang mit der derzeitigen Entwicklung die Befugnisse der Erzeuger- und Branchenverbände weiter gestärkt werden müssen, damit die Verhandlungsmacht der Landwirte und die der Einzelhändler in der Lebensmittelversorgungskette ins Gleichgewicht gebracht werden können; ist der Ansicht, dass die Kofinanzierung, die die EU für die Einrichtung und den Betrieb dieser Organisationen leistet, erhöht werden sollte;
75. fordert die Kommission auf, den Einsatz kollektiver Marktsteuerungsinstrumente im Krisenfall zu erleichtern, indem sie Instrumente einsetzt, die keine öffentlichen Mittel erfordern, etwa Produktrücknahmen, die mithilfe von Vereinbarungen zwischen den Akteuren der Lebensmittelkette durchgeführt werden; weist darauf hin, dass diese Maßnahme von den Branchenverbänden selbst umgesetzt werden könnte;
76. ist der Ansicht, dass die europäischen Erzeuger aufgrund von Erzeugnissen aus Drittländern, die auf den europäischen Markt gelangen und nicht denselben Sozial-, Gesundheits- und Umweltschutznormen genügen, unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind; fordert daher, dass anfällige Branchen geschützt und in künftigen und laufenden Handelsverhandlungen die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Regelkonformität systematisch angewendet werden, wenn es um landwirtschaftliche Erzeugnisse geht; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt in die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aufzunehmen;
77. hebt hervor, dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU von der Einhaltung der Hygiene-, Pflanzenschutz- und Umweltschutznormen abhängig gemacht werden sollte; ersucht die Kommission, sich dafür stark zu machen, dass die Maßnahmen und Kontrollen der Drittländer und der EU im Bereich der Umweltschutz- und Lebensmittelsicherheitsnormen gleichwertig sind, um für einen lauteren Wettbewerb zu sorgen; weist darauf hin, dass mit den anspruchsvollsten Normen für Umweltschutz und Tierschutz höhere Kosten einhergehen können und eine Senkung der Normen daher zu wettbewerbswidrigem Verhalten führen kann;
78. betont, dass Klimakatastrophen Folgen für die Landwirte haben und sich auch auf den Markt auswirken und die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette schwächen; weist erneut darauf hin, dass Umweltdumping gemäß den Antidumpingvorschriften der EU(10), die unter anderem auch für die Landwirtschaft gelten, zu unlauterem Wettbewerb führt; fordert, dass die Interessen der europäischen Bürger, die eine nachhaltige und umweltfreundliche Gesellschaft fordern, berücksichtigt werden; fordert die Kommission daher auf, unter Berücksichtigung des Funktionierens des Binnenmarkts und des Nutzens für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln zuzulassen, um bei nachhaltigkeitsorientierten Initiativen sowohl eine horizontal als auch vertikal ausgerichtete Zusammenarbeit zu erleichtern;
79. hebt hervor, dass der Begriff des „fairen Preises“ nicht als möglichst niedriger Preis für den Verbraucher zu verstehen ist, sondern dass es sich dabei um einen vernünftigen Preis handeln muss, der die gerechte Vergütung aller Akteure in der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht; betont, dass für Verbraucher nicht nur niedrige Preise relevant sind, sondern beispielsweise auch das Wohlergehen der Tiere, die ökologische Nachhaltigkeit, die ländliche Entwicklung und Initiativen zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes und zur Vermeidung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe;
80. begrüßt, dass mit der Omnibus-Verordnung(11) ein Verfahren geschaffen wird, mit dem Zusammenschlüsse von Landwirten die Kommission um eine unverbindliche Stellungnahme zu der Frage ersuchen können, ob eine bestimmte kollektive Maßnahme mit der in Artikel 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 („Verordnung über die einheitliche GMO“) vorgesehenen allgemeinen Ausnahme von den Wettbewerbsregeln vereinbar ist; fordert die Kommission vor dem Hintergrund der Empfehlung der Arbeitsgruppe Agrarmärkte auf, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft und ihre Überschneidung mit den Ausnahmeregelungen nach Artikeln 149 und 152 zu präzisieren und somit Ausnahmen genauer zu bestimmen, sodass jede erforderliche Aussetzung der Anwendung des Artikels 101 AEUV ermöglicht wird und umsetzbar ist;
81. weist darauf hin, dass 2013 der individuelle Höchstbetrag für „De-minimis“-Beihilfen in der Landwirtschaft verdoppelt wurde (von 7 500 EUR auf 15 000 EUR), um der Zunahme von klimabedingten, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Krisen zu begegnen; stellt fest, dass zugleich der einzelstaatliche „De-minimis-Höchstwert“ nur geringfügig angepasst wurde (von 0,75 % auf 1 % des Wertes der einzelstaatlichen landwirtschaftlichen Erzeugung), wodurch die Staaten einen geringeren Spielraum bei der Unterstützung von sich in Schwierigkeiten befindenden landwirtschaftlichen Betrieben haben; unterstützt folglich den Vorschlag der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Regionen im Rahmen der „De-minimis-Regelungen“ mehr Flexibilität einzuräumen;
82. begrüßt die durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen, die darauf ausgerichtet sind, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 222 der Verordnung über die einheitliche GMO, der zeitlich befristete Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln ermöglicht, zu erleichtern; fordert die Kommission dessen ungeachtet auf, die Anwendung der Artikel 219 und 222 der Verordnung über die einheitliche GMO, die Maßnahmen im Fall von Marktstörungen und schweren Ungleichgewichten auf den Märkten betreffen, zu präzisieren, da die derzeit mit diesen Artikeln verbundene Rechtsunsicherheit dazu führt, dass niemand diese Artikel anwendet, weil eine Nichterfüllung der von den Wettbewerbsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften befürchtet wird;
83. weist erneut darauf hin, dass eine erhebliche horizontale und vertikale Umstrukturierung stattgefunden hat, die zu einer weiteren Konsolidierung in den bereits von Konzentration gekennzeichneten Bereichen Saatgut, Agrochemie, Düngemittel, Tiergenetik und Landmaschinen sowie in der Verarbeitung und im Einzelhandel geführt hat; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in diesem Zusammenhang und im Anschluss an die Übernahme von Monsanto durch den Bayer-Konzern, die zusammen etwa 24 % des weltweiten Pestizidmarktes und 29 % des weltweiten Saatgutmarktes kontrollieren, die Interessen der Landwirte und Bürger in der EU und die Umwelt geschützt werden;
84. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den nationalen und gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
„Privatsphäre und Wettbewerbsfähigkeit im Zeitalter von „Big Data“: das Zusammenspiel zwischen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft“, Vorläufige Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, März 2014, https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/14-03-26_competitition_law_big_data_de.pdf
Common Ownership by Institutional Investors and its Impact on Competition (Gemeinsames Eigentum durch institutionelle Investoren und seine Auswirkungen auf den Wettbewerb), OECD, 5./6. Dezember 2017.
Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).