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Verfahren : 2018/2684(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0096/2019

Eingereichte Texte :

B8-0096/2019

Aussprachen :

PV 12/02/2019 - 21
CRE 12/02/2019 - 21

Abstimmungen :

PV 13/02/2019 - 16.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0111

Angenommene Texte
PDF 150kWORD 50k
Mittwoch, 13. Februar 2019 - Straßburg
Gegenbewegung gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU
P8_TA(2019)0111B8-0096/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (2018/2684(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Erfahrung von Gegenreaktionen in Bezug auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (O-000135/2018 – B8-0005/2019),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf Artikel 8 und 153 (über die Gleichstellung von Männern und Frauen), Artikel 10 und 19 (über Nichtdiskriminierung) und Artikel 6, 9 und 168 (über Gesundheit) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und 3, in denen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung als zentraler Wert der Europäischen Union verankert ist,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere auf Artikel 21 (über Nichtdiskriminierung), 23 (über die Gleichheit von Männern und Frauen) und 35 (über Gesundheitsschutz),

–  unter Hinweis auf die im September 1995 verabschiedete Erklärung von Peking und die zugehörige Aktionsplattform sowie die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Konferenz von Kairo) von September 1994 und ihr Aktionsprogramm sowie auf die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungskonferenzen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des von der Kommission organisierten Jährlichen Kolloquiums über die Grundrechte 2017 „Frauenrechte in turbulenten Zeiten“,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es sich bei den Gegenreaktionen um Widerstand gegen den fortschreitenden sozialen Wandel, Rückschritte bei den erworbenen Rechten oder die Aufrechterhaltung eines nicht egalitären Status quo handeln kann und dass Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter besonders besorgniserregend sind; in der Erwägung, dass ein solcher Widerstand unabhängig von der sozialen Herkunft oder dem Alter ausgeübt werden kann, sowohl formeller als auch informeller Natur sein kann und passive oder aktive Strategien umfassen kann, um weiteren Fortschritten entgegenzuwirken, indem versucht wird, Gesetze oder politische Strategien zu ändern, durch die letztendlich die erworbenen Rechte der Bürger eingeschränkt würden; in der Erwägung, dass dies mit der Verbreitung von Fake News und schädlichen stereotypen Ansichten verbunden ist;

B.  in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten der Frau um Menschenrechte handelt;

C.  in der Erwägung, dass der Grad der Gleichstellung der Geschlechter oft ein Anhaltspunkt und ein erster Warnhinweis für eine sich verschlechternde Situation der Menschenrechte und Werte einschließlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer Gesellschaft ist; in der Erwägung, dass Anstrengungen zur Einschränkung oder Aushöhlung von Frauenrechten oft ein Anzeichen eines umfassenderen gesellschaftlichen Konflikts sind;

D.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte und der Rechte der Frauen eingegangen sind;

E.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen verankertes Grundrecht ist und in den gesetzlichen Regelungen, in der Praxis, in der Rechtsprechung sowie im täglichen Leben gleichermaßen gelten sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 8 AEUV „darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“; in der Erwägung, dass die Aufgabe, solche Ungleichheiten zu beseitigen, in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

G.  in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex anhaltende Ungleichheiten mit nur geringfügigen Fortschritten zwischen 2005 und 2015 verzeichnet; in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten noch erheblicher Verbesserungen bedarf, um Gesellschaften zu schaffen, in denen die Geschlechter gleichgestellt sind und Frauen und Männer in allen Lebens- und Arbeitsbereichen gleichermaßen repräsentiert, respektiert und sicher sind; in der Erwägung, dass von der Gleichstellungspolitik, die sich positiv auf die gesamte Gesellschaft auswirkt, alle Menschen profitieren; in der Erwägung, dass es einen Rückschritt bedeutet, wenn im Bereich Frauenrechte keine Fortschritte mehr erzielt werden;

H.  in der Erwägung, dass der Zugang zur Chancengleichheit für Frauen und Männer die Grundlage bei der Schaffung einer Gleichstellungspolitik bilden sollte und gleichzeitig Frauen und Männer dabei unterstützt werden sollten, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren;

I.  in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Förderung der Rechte der Frau nicht automatisch oder linear erfolgen; in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter kontinuierliche Anstrengungen verlangen;

J.  in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Frauen vielerlei Formen annehmen kann, wie etwa strukturelle, arbeitsplatzbezogene und wirtschaftliche Diskriminierung, die im Verborgenen und stillschweigend erfolgen kann, weil sie so allgegenwärtig ist;

K.  in der Erwägung, dass in diesem Jahrzehnt eine sichtbare und organisierte Offensive auf globaler und europäischer Ebene gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen stattfindet, und zwar auch in der EU und insbesondere in einer Reihe von Mitgliedstaaten;

L.  in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auch auf EU-Ebene zu beobachten ist und dass der Umstand, dass die Kommission zu Beginn der laufenden Wahlperiode beschlossen hat, die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter, die sie bisher umgesetzt hat, nicht weiterzuverfolgen, bedauerlich ist;

M.  in der Erwägung, dass die Hauptziele dieser Gegenreaktion gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter länderübergreifend übereinzustimmen scheinen und Kernbereiche des institutionellen und politischen Rahmens für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau umfassen, darunter Gender Mainstreaming, Sozial- und Arbeitsschutz, Bildung, sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt, Rechte von LGBTI+-Personen, Präsenz von Frauen in politischen Entscheidungspositionen und Arbeitsbereichen sowie angemessene Finanzierung von Frauenorganisationen sowie anderen Menschenrechtsorganisationen und -bewegungen; in der Erwägung, dass einige Personen und Organisationen, die Menschenrechte untergraben, mit ihren Aktionen darauf abzielen, dass bestehende Rechtsvorschriften über die grundlegenden Menschenrechte in Bezug auf Sexualität und Fortpflanzung, einschließlich des Rechts auf Zugang zu modernen Formen der Empfängnisverhütung, assistierten Reproduktionstechniken oder sicheren Abtreibungen, die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- oder intersexuellen Personen (LGBTI+), den Zugang zur Stammzellenforschung und das Recht, das Geschlecht ohne Angst vor rechtlichen Folgen zu ändern, gekippt werden;

N.  in der Erwägung, dass Frauen besonders stark von prekärer Arbeit und verschiedenen Formen atypischer Beschäftigung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten im Zeitraum 2008–2014 aufgrund der schweren Wirtschaftskrise in der EU gestiegen sind und im Jahr 2014 die Arbeitslosenquote von Frauen (10,4 %) noch immer höher lag als diejenige von Männern (10,2 %); in der Erwägung, dass sich die derzeitige Wirtschaftskrise zwar in der gesamten Europäischen Union, vor allem jedoch in ländlichen Gebieten auswirkt, die unter einem verheerenden Ausmaß an Arbeitslosigkeit, Armut und Abwanderung leiden, wovon insbesondere Frauen betroffen sind;

O.  in der Erwägung, dass Frauenorganisationen, Frauengruppen und Menschen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, in den letzten zehn Jahren bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Frauenrechte als Katalysatoren und Vorreiter bei rechtlichen und politischen Entwicklungen fungiert haben; in der Erwägung, dass sie beim Zugang zu Finanzmitteln aufgrund restriktiver Kriterien und des Verwaltungsaufwands sowie eines zunehmend feindseligen Umfelds, das es ihnen nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wirksam wahrzunehmen, mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind;

P.  in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul nach wie vor weder ratifiziert noch umgesetzt haben und dass es von staatlicher Seite auferlegte Beschränkungen für den Zugang zu den sexuellen und reproduktiven Rechten innerhalb der Europäischen Union gibt;

Q.  in der Erwägung, dass es in der ersten Jahreshälfte 2018 in mehreren Mitgliedstaaten Gegenreaktionen gegen das Übereinkommen von Istanbul gegeben hat, die den Weg für Hassreden, insbesondere gegen LGBTI+-Personen, ebneten; in der Erwägung, dass diesen Reaktionen weder im Rat noch im Europäischen Rat entgegengewirkt wurde;

R.  in der Erwägung, dass der Europarat 2017 davor warnte, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen gefährdet sind, da mehrere Mitglieder beabsichtigten, die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Abtreibung und Verhütung zu beschränken; in der Erwägung, dass der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im August 2018 eine gemeinsame Erklärung abgaben, in der sie betonten, dass der Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen sowie zu damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Informationen wesentliche Aspekte der reproduktiven Gesundheit von Frauen seien, und die Länder aufforderten, von Rückschritten bei den sexuellen und reproduktiven Rechten von Frauen und Mädchen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden, abzusehen; in der Erwägung, dass das Parlament die Verweigerung des Zugangs zu sicheren und legalen Abtreibungen als eine Form der Gewalt gegenüber Frauen zur Kenntnis genommen hat;

S.  in der Erwägung, dass die Organisationen, die sich der Bekämpfung der sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen verschrieben haben, in einigen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Unterstützung seitens der jeweiligen Regierungen erhalten, die ihnen öffentliche Mittel bereitstellen, mithilfe derer sie ihre Aktionen auf internationaler und europäischer Ebene in koordinierter Weise organisieren können;

T.  in der Erwägung, dass Aufklärung über Beziehung, Sexualität und die Gleichstellung der Geschlechter, die den Standards der Weltgesundheitsorganisation für Sexualerziehung und deren Aktionsplan für sexuelle und reproduktive Gesundheit genügt, nicht in allen Mitgliedstaaten Teil des Bildungsangebots ist, weswegen dieser Bildungsbereich den internationalen Leitlinien nicht gerecht wird; in der Erwägung, dass der zunehmende Widerstand gegen derartige Bildungsprogramme und die Stigmatisierung der daran teilnehmenden Personen durch bestimmte politische Bewegungen, bei denen der Widerstand oft auf Desinformationskampagnen bezüglich des Inhalts der Sexualerziehung in vielen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, welche der Bereitstellung dieser informativen, wichtigen und umfassenden Bildungsmaßnahmen für alle Menschen im Weg stehen, beunruhigend ist;

U.  in der Erwägung, dass jahrhundertealte patriarchale Strukturen weltweit für die Unterdrückung von Frauen sowie ihren Rechten und die Aufrechterhaltung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern sorgen; in der Erwägung, dass die Überwindung dieser Strukturen die Auseinandersetzung mit verschiedenen Machtpositionen und -mechanismen weltweit voraussetzt;

V.  in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Investitionen in Frauen der gesamten Gesellschaft zugutekommen, da Frauen, die über wirtschaftliche Ressourcen und Führungsmöglichkeiten verfügen, in Gesundheit, Ernährung, Bildung und Wohlbefinden ihrer Kinder und Familien investieren;

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich weiterhin energisch für die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau und die Rechte von LGBTI+-Personen, einschließlich der Rechte der schutzbedürftigsten Minderheiten, einzusetzen und ihnen Vorrang einzuräumen; erinnert alle Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, die Rechte der Frau zu wahren und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; fordert, dass jene Diskurse und Aktionen, mit denen die Rechte, die Selbstbestimmung und die Emanzipation von Frauen in allen Bereichen untergraben werden, umfassend verurteilt werden; stellt fest, dass ein wirksamer Weg zur Bekämpfung der Gegenreaktion darin besteht, die auf Rechten beruhende Gleichstellung der Geschlechter proaktiv voranzutreiben und Gender Mainstreaming insgesamt zu fördern;

2.  stellt fest, dass Art, Intensität und Auswirkungen der Gegenreaktionen auf die Rechte von Frauen in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedlich ausfallen und sich in einigen Fällen auf Rhetorik beschränken, während sie in anderen Fällen in Form von Maßnahmen und Initiativen konkretisiert worden sind; in der Erwägung, dass die Gegenreaktionen jedoch in fast allen Mitgliedstaaten zu beobachten sind; ist der Ansicht, dass sie auch von Debatten und politischen Optionen geprägt sind;

3.  weist darauf hin, dass die Unabhängigkeit von Frauen durch die soziale und wirtschaftliche Emanzipation eine arbeitsorientierte Politik erfordert, die zur Bekämpfung der erheblichen Ungleichheiten und Diskriminierungen am Arbeitsplatz beiträgt, die Erhöhung der Löhne und die Regulierung der Arbeit und Arbeitszeit fördert, jegliche Form von prekären Beschäftigungsverhältnissen bekämpft und untersagt sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen verteidigt;

4.  stellt fest, dass Frauen, die Minderheiten, etwa in Bezug auf die Geschlechtsidentität, das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit oder die Religion, angehören, am stärksten von diesen Gegenreaktionen betroffen sind;

5.  betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht erreicht werden kann, wenn nicht alle Frauen über gleiche Rechte verfügen, einschließlich Frauen aus religiösen und ethnischen Minderheitengruppen, die mit intersektionalen Ungleichheiten konfrontiert sind;

6.  verurteilt die Umdeutung und Neuausrichtung von Gleichstellungspolitik auf Familien- und Mütterpolitik, die in einigen Mitgliedstaaten stattfindet; weist darauf hin, dass sich dies nur auf spezifische Gruppen bezieht und nicht mit einem inklusiven Ansatz einhergeht; weist außerdem darauf hin, dass diese Politik keinen nachhaltigen Strukturwandel zum Ziel hat, der zu einer nachhaltigen Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung führen würde;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Frauen und LGTBI+-Personen geschützt und als Gleichstellungsgrundsätze im Rahmen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden; ist jedoch der Auffassung, dass die rechtliche Verankerung der Rechte der Frau nicht ausreicht, um die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, sondern dass sie nur erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten die betreffenden Gesetze verabschieden und letztendlich umsetzen und durchsetzen, um die Rechte der Frauen umfassend zu schützen; bedauert, dass die Rechte der Frau nicht ganzheitlich als ein Leitprinzip aller nationalen und europäischen politischen Strategien in Verbindung mit einem entsprechenden Haushalt behandelt werden; ist der Auffassung, dass die Verhütung von Gegenreaktionen durch Bildung der Schlüssel zu Investitionen ist; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung und den Nutzen der Wahrung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Beseitigung von Geschlechterstereotypen für die Gesellschaft zu schärfen und die Entwicklung und Verbreitung faktengestützter Studien und Informationen in diesem Bereich weiter zu unterstützen;

8.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an die betreffenden internationalen Verträge und Übereinkommen sowie an die in ihren Grundrechten verankerten Grundsätze zu halten, um die Achtung und Stärkung der Rechte von Minderheiten und Frauen, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und der Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen, zu gewährleisten;

9.  betont, dass es bei der Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken und geschlechtsspezifischer Gewalt, weiterhin zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen gilt; ist besorgt über die verschiedenen Formen der Gewalt, die sich verschärft haben, wie sexistische und LGBTI-phobe Hassreden, Frauenfeindlichkeit und Gewalt im Internet, einschließlich Belästigung und Stalking, sowie Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit Menschenhandel und Prostitution; weist darauf hin, dass für Frauen und Mädchen angesichts geschlechtsspezifischer Gewalt Präventiv- und Schutzmaßnahmen ergriffen und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass Frauenhäuser angemessen finanziert, mit Personal ausgestattet und unterstützt werden; weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Opfer, der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und der Richtlinie gegen den Menschenhandel von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass der Mangel an vergleichbaren Daten behoben werden muss, um die politischen Entscheidungsträger angemessen über diese neuen Entwicklungen zu informieren; spricht sich dafür aus, dass weiterhin Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

10.  fordert seine Mitglieder auf, während der Plenarsitzungen sexistische Hetze nicht zu tolerieren und die Geschäftsordnung zu diesem Zweck um ein entsprechendes Verbot zu ergänzen;

11.  bekräftigt seine Forderung, wonach im Europäischen Parlament die bestmöglichen Maßnahmen zur Bekämpfung sexuelle Belästigung ergriffen werden sollten, um eine echte Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen; fordert die Durchführung einer externen Prüfung, um die besten Betriebsvorschriften zu ermitteln, um eine verpflichtende Schulung zum Thema „Respekt und Würde am Arbeitsplatz“ für alle Mitarbeiter des Parlaments, einschließlich der Mitglieder, einzuführen, und um die beiden Ausschüsse, die für den Umgang mit Belästigungen zuständig sind, so umzugestalten, dass sie aus unabhängigen Sachverständigen bestehen und dem Grundsatz der Gleichstellung Rechnung tragen;

12.  erachtet die Zusammenarbeit mit Männern als einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen;

13.  verurteilt die Kampagne gegen das Übereinkommen von Istanbul, das sich gegen Gewalt gegen Frauen richtet, und die Fehlinterpretation des Übereinkommens; ist besorgt über die Ablehnung der Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt, für die es einen starken internationalen Konsens gibt; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Menschenrechte, Gleichheit, Autonomie und Würde in ihrem Wesen in Frage gestellt werden; fordert den Rat auf, die Ratifizierung und vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU abzuschließen und sich für seine Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten einzusetzen;

14.  stellt fest, dass häusliche Gewalt in einigen Mitgliedstaaten als die am weitesten verbreitete Form von Gewalt erachtet wird, und zeigt sich besorgt über die zunehmende Zahl von Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind;

15.  verurteilt die Zunahme der Gewalt gegen Frauen, die aus den alarmierenden Zahlen von Tötungsdelikte in schockierender Weise hervorgeht;

16.  stellt fest, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, trotz der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt oft nur begrenzten Zugang zur Justiz und zu einem angemessenen Schutz haben und dass die Gesetze schlecht um- und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Opfer geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geschlechtsspezifische Rechtshilfe erhalten, um zu verhindern, dass sie erneut zu Opfern werden und die Täter straffrei bleiben, und um die Meldehäufigkeit solcher Straftaten zu verbessern;

17.  weist auf die besorgniserregende Tendenz des schrumpfenden Spielraums für die Zivilgesellschaft weltweit und auch in Europa und der zunehmenden Kriminalisierung, Bürokratisierung und Mittelkürzung bei Organisationen, die sich für Grundrechte einsetzen, einschließlich bei Frauenrechtsorganisationen und ‑aktivisten, hin;

18.  bekundet seine nachdrückliche Unterstützung und Solidarität für die weit verbreiteten Initiativen, einschließlich Basisinitiativen, in deren Rahmen mit Unterstützung von Frauenorganisationen und -bewegungen die Gleichstellung der Geschlechter gefordert wird; betont, dass es einer kontinuierlichen finanziellen Unterstützung bedarf, um sicherzustellen, dass ihre Arbeit fortgesetzt werden kann; fordert daher eine Erhöhung der Mittel der Mitgliedstaaten und der EU für die diesen Organisationen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente; betont, dass der Zugang zu diesen Mitteln mit weniger Bürokratie verbunden sein muss und nicht diskriminierend sein darf, was die Ziele und Tätigkeiten der Organisationen betrifft;

19.  ist daher besorgt über die Nachricht, dass die Mittel, die Frauenrechtsorganisationen und Frauenhäusern in vielen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gekürzt wurden, ;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende finanzielle Mittel bereitzustellen, damit Instrumente zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt, insbesondere Gewalt gegen Frauen, eingesetzt werden können;

21.  weist auf die Tendenz in einigen Mitgliedstaaten hin, eine parallele Landschaft von nichtstaatlichen Organisationen aufzubauen, die aus regierungsnahen Einzelpersonen und Organisationen besteht; betont die Bedeutung einer kritischen, vielfältigen Landschaft von nichtstaatlichen Organisationen für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie für die Entwicklung der Gesellschaft als Ganzes;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Mechanismen für die Verteilung, Überwachung und Bewertung der Finanzierung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie geschlechterdifferenziert und an die Probleme angepasst sind, mit denen einzelne Organisationen und Bewegungen, insbesondere kleine und mittlere, bei einer Gegenreaktion konfrontiert sind, und gegebenenfalls Instrumente wie geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung anzuwenden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel für den Schutz und die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte, in der EU und weltweit aufzustocken;

23.  fordert die Kommission auf, Frauenorganisationen in jenen Ländern, in denen es zu einem systemischen Entzug von Finanzmitteln und Angriffen durch Organisationen der Zivilgesellschaft kommt, direkt und mit Finanzmitteln in erheblicher Höhe zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Dienstleistungen, mit denen Frauen und ihre Rechte geschützt und unterstützt werden, ohne Unterbrechung angeboten werden, und einen Überblick über die Finanzmittel zu erstellen, um sicherzustellen, dass im Rahmen der Auszahlung von EU-Mitteln durch die Mitgliedstaaten Organisationen unterstützt werden, deren Tätigkeiten und Dienstleistungen diskriminierungsfrei, inklusiv und auf die Opfer ausgerichtet sind und nicht zu einer Verfestigung von geschlechtsspezifischen Stereotypen, traditionellen Geschlechterrollen oder Intoleranz führen;

24.  hält Prostitution für eine schwere Form der Gewalt und Ausbeutung;

25.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitige Lage in Bezug auf die Prostitution in der EU bewertet wird, in deren Rahmen ein Netz von Menschenhändlern vom Binnenmarkt profitiert, und finanzielle Mittel für Programme bereitzustellen, die es Opfern von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung ermöglichen, aus der Prostitution zu entkommen;

26.  fordert die Kommission auf, die Förderung und Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte in die nächste Strategie für die öffentliche Gesundheit aufzunehmen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kürzungen bei der Planung in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, bei öffentlichen Dienstleistungen und insbesondere bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einzustellen und umzukehren;

28.  bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Dauer des Mutterschaftsurlaubs durch wirtschaftliche Aspekte bestimmt wird, ohne dass soziale und gesundheitliche Faktoren berücksichtigt werden, die Frauen und Kinder betreffen; erinnert daran, dass der Schutz der mit Mutterschaft und Vaterschaft verbundenen Rechte sowie der elterlichen Rechte mit dem Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Arbeitsplatzsicherung einhergeht;

29.  weist darauf hin, dass die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles mit erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen für Familien und die Gesellschaft verbunden sind;

30.  fordert gezielte Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen und zur Bekämpfung der Geschlechtertrennung und des Zugangs von Frauen zu den Arbeitsmärkten, insbesondere in den Bereichen Unternehmertum von Frauen, Digitalisierung und MINT, um die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern zu beseitigen;

31.  betont, dass Frauen gestärkt und in die Lage versetzt werden müssen, an Entscheidungsprozessen und Führungsaufgaben teilzuhaben, um negative Stereotype zu überwinden;

32.  fordert, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern, das sich negativ auf die soziale und wirtschaftliche Stellung der Frauen auswirkt; betont, dass die Verteidigung und aktive Anwendung von Kollektivverhandlungen, die Erhöhung der Löhne, das Verbot aller Formen von prekären Beschäftigungsverhältnissen und die Regulierung der Arbeitnehmerrechte von entscheidender Bedeutung sind, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle auszugleichen;

33.  betont, dass die nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebung in Bereichen wie informelle Beschäftigung, Unternehmertum, Zugang zu Finanzmitteln, Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Gewalt gegen Frauen und unbezahlte Arbeit weiter verbessert werden muss; betont, dass hochwertige Daten und Nachweise für eine sachkundige und faktengestützte Politikgestaltung erhoben und genutzt werden müssen;

34.  bedauert, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 nicht als horizontaler Grundsatz anerkannt wurde, und fordert den Rat auf, die Verordnung dringend zu ändern und damit sein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter zu bekräftigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Haushaltsplanung dahingehend einen geschlechterorientierten Ansatz zu verfolgen, dass explizit nachverfolgt wird, welcher Anteil öffentlicher Mittel Frauen zugutekommt, und der Gegenreaktion gegen die Gleichstellung entgegenzuwirken, indem sichergestellt wird, dass mit allen Maßnahmen zur Mobilisierung von Ressourcen sowie mit der Zweckwidmung von Ausgaben die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;

35.  stellt fest, dass Gender Mainstreaming Teil einer übergreifenden Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist, und betont deshalb, dass das Engagement der Organe der EU in diesem Bereich von allergrößter Bedeutung ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass keine EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016-2020 angenommen wurde, wobei das strategische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter zu einem Arbeitsdokument der Dienststellen herabgestuft wurde; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine EU-Strategie für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zu verabschieden;

36.  fordert den Rat nachdrücklich auf, die Blockade der Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften (die sogenannte Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) aufzuheben, um das erhebliche Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der Entscheidungsfindung in Wirtschaftsfragen auf höchster Ebene zu überwinden;

37.  fordert den Rat nachdrücklich auf, die Blockade der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung außerhalb von Beschäftigung und Beruf unabhängig von Alter, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Religion aufzuheben, die darauf abzielt, den Schutz vor Diskriminierung durch einen horizontalen Ansatz ausweiten;

38.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(1) zu überarbeiten, und fordert angemessene legislative Folgemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission über Lohntransparenz von 2014, um das noch immer bestehende geschlechterspezifische Lohngefälle zu beseitigen;

39.  bedauert, dass die Arbeit an der Mutterschutzrichtlinie ausgesetzt wurde;

40.  fordert die Kommission auf, einen kohärenten und umfassenden Fahrplan für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und den Schutz der Gleichberechtigung von Frauen, einschließlich der Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, auszuarbeiten;

41.  fordert die Kommission auf, die Förderung und den Stand der Gleichstellung der Geschlechter in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung des institutionellen, politischen und rechtlichen Rahmens genau zu überwachen;

42.  äußert seine Besorgnis darüber, dass die Gegner der reproduktiven Rechte und der Selbstbestimmung von Frauen insbesondere in einigen Mitgliedstaaten erheblichen Einfluss auf das nationale Recht und die nationale Politik ausgeübt haben mit dem Ziel, die mit der Gesundheit verbundenen und die reproduktiven Rechte von Frauen zu untergraben, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Familienplanung und Verhütung, und das Recht auf Abtreibung einzuschränken oder aufzuheben; bekräftigt, dass Maßnahmen zum Schutz von Mutterschaft und Elternschaft ergriffen werden müssen, um eine zuverlässige Unterstützung am Arbeitsplatz und einen zuverlässigen Sozialschutz sowie Maßnahmen zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Unterstützung von Familien, Vorschuleinrichtungen und häuslicher Betreuung von kranken oder älteren Menschen zu gewährleisten;

43.  kritisiert den Missbrauch des Feminismus und des Kampfs für Frauenrechte für rassistische Hetze;

44.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass allen jungen Menschen Bildungsangebote in den Bereichen Sexualerziehung und Beziehungen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass breiter angelegte Bildungsstrategien ein wichtiges Instrument sind, um allen Formen von Gewalt, insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt und vor allem bei Jugendlichen, vorzubeugen;

45.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen