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Verfahren : 2019/2569(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0103/2019

Eingereichte Texte :

B8-0103/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/02/2019 - 10.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0127

Angenommene Texte
PDF 126kWORD 51k
Donnerstag, 14. Februar 2019 - Straßburg
Das Recht auf friedlichen Protest und den verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt
P8_TA(2019)0127B8-0103/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zum Recht auf friedlichen Protest und zum verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt (2019/2569(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die EU-Verträge, insbesondere Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017(1),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet;

B.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der Demokratie und einer der Grundwerte der EU ist, die vom gegenseitigen Vertrauen darin ausgeht, dass die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte wahren, wie sie in der Charta der EMRK verankert sind;

C.  in der Erwägung, dass sich die EU zur Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verpflichtet hat;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 11 der EMRK und Artikel 12 der Charta verankert ist, dass jede Person das Recht hat, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 EMRK die „Ausübung dieser Rechte [...] keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden [darf] als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“.

F.  in der Erwägung, dass in Artikel 11 der EMRK zudem verankert ist, dass die Versammlungsfreiheit „rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen[steht]“;

G.  in der Erwägung, dass nach Artikel 12 der Charta politische „Parteien auf europäischer Ebene [...] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union [beitragen].“

H.  in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit geschützt werden sollte; in der Erwägung, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und pluralistische Medien eine zentrale Rolle bei der Schaffung und Bewahrung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft und der Beteiligung der Öffentlichkeit am demokratischen Prozess sowie dem Ausbau der Rechenschaftspflicht der Regierungen spielen;

I.  in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit Hand in Hand mit dem in Artikel 11 der Charta und Artikel 10 der EMRK verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung geht und dass in diesen Artikeln jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung zugesichert wird, wobei dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und über Staatsgrenzen hinweg zu empfangen und weiterzugeben, einschließt;

J.  in der Erwägung, dass die Ausübung dieser Freiheiten gemäß Artikel 10 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist und daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung;

K.  in der Erwägung, dass Artikel 52 der Charta vorsieht, dass jede „Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten [...] gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union „die grundlegenden Funktionen des Staates [der Mitgliedstaaten], insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit“ achtet; in der Erwägung, dass insbesondere „die nationale Sicherheit [...] weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten [fällt]“;

M.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit laut der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei jedweder Einschränkung von Grundrechten oder bürgerlichen Freiheiten zu wahren sind;

N.  in der Erwägung, dass in der Vergangenheit in mehreren Mitgliedstaaten Strafverfolgungsbehörden kritisiert worden sind, weil sie das Recht auf Protest missachtet und übermäßige Gewalt angewendet haben;

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf freie und friedliche Versammlung, auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten;

2.  hebt hervor, dass eine öffentliche Debatte für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften unerlässlich ist;

3.  verurteilt, dass in den letzten Jahren in mehreren Mitgliedstaaten Gesetze verabschiedet wurden, die die Versammlungsfreiheit einschränken;

4.  verurteilt die Anwendung von Gewalt und das unverhältnismäßige Eingreifen durch staatliche Stellen bei Protesten und friedlichen Demonstrationen; legt den betreffenden Behörden nahe, für transparente, unparteiische, unabhängige und wirkungsvolle Untersuchungen zu sorgen, wenn Vermutungen oder Anschuldigungen vorliegen, dass unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde; weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung des jeweiligen rechtlichen und operativen Rahmens stets rechenschaftspflichtig sein müssen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbehörden stets rechtmäßig, verhältnismäßig, notwendig und das letzte Mittel ist und dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen dabei geschützt werden; stellt fest, dass die wahllose Anwendung von Gewalt gegen Menschenmengen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft;

6.  weist darauf hin, dass Journalisten und Fotoreporter bei der Berichterstattung über Fälle, in denen unverhältnismäßige Gewalt angewendet wird, eine wichtige Rolle spielen, und verurteilt alle Fälle, in denen sie gezielt angegriffen wurden;

7.  ist der Ansicht, dass Meinungsverschiedenheiten oder politischen Auseinandersetzungen niemals durch Gewalt gegen friedliche Demonstranten entschieden werden können;

8.  weist darauf hin, dass die Polizeikräfte, unter denen es ebenfalls zu zahlreichen Verletzten gekommen ist, in einem schwierigen Umfeld tätig sind, was insbesondere auf die Feindseligkeit mancher Demonstranten, aber auch auf eine übermäßige Arbeitsbelastung zurückzuführen ist; verurteilt jeglichen Einsatz von Gewalt gegen Einzelpersonen oder Eigentum durch gewalttätige und militante Demonstranten, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung von Gewalt erscheinen und die Legitimität friedlicher Proteste untergraben;

9.  legt den in den Mitgliedstaaten beschäftigten Beamten mit Polizeibefugnissen nahe, aktiv an den von der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Lehrgängen zum Thema „Öffentliche Ordnung – Überwachung von Großveranstaltungen“ teilzunehmen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, sich diesbezüglich über bewährte Verfahren auszutauschen;

10.  betont, dass die Sicherheit von Strafverfolgungsbeamten, Polizeibeamten und Soldaten, die Sicherheitsaufgaben bei öffentlichen Protestkundgebungen wahrnehmen, unbedingt garantiert werden muss;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen