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Verfahren : 2018/2109(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0059/2019

Eingereichte Texte :

A8-0059/2019

Aussprachen :

PV 14/02/2019 - 7
CRE 14/02/2019 - 7

Abstimmungen :

PV 14/02/2019 - 10.19

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0133

Angenommene Texte
PDF 161kWORD 51k
Donnerstag, 14. Februar 2019 - Straßburg
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts durch die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance
P8_TA(2019)0133A8-0059/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts durch die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance (2018/2109(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)(1) und auf den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015)(2), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 2. November 2015)(3) und delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015)(4) sowie das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016)(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (COM(2018)0085),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ (COM(2016)0813),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Erster Zweijahresbericht über die Entwicklung der EU-Zollunion und ihrer Governance“ (COM(2018)0524),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement“ (COM(2018)0549),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die IT-Strategie für den Zoll (COM(2018)0178),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission für den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel(6),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK)(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284 (COM(2018)0039),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rates 11760/2017 über die Fortschritte bei der Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug,

–  unter Hinweis auf den Lagebericht von Europol und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über Marken- und Produktpiraterie in der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0059/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Zollunion, die dieses Jahr ihr 50-jähriges Bestehen feiert, einer der Eckpfeiler der Europäischen Union und einer der größten Handelsblöcke der Welt ist und dass eine uneingeschränkt funktionsfähige Zollunion für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und einen reibungslosen Handel innerhalb der EU entscheidend ist und grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern im Interesse sowohl der Unternehmen als auch der Bürger der EU, aber auch der Glaubwürdigkeit der Europäischen Union ist, die durch die Zollunion eine starke Position bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern erhält;

B.  in der Erwägung, dass die Zollbehörden das erforderliche Gleichgewicht zwischen der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, Zollkontrollen zum Schutz der Sicherheit der Union und ihrer Bürger, dem Vertrauen der Verbraucher in die Waren, die auf den Binnenmarkt gelangen, und den finanziellen und kommerziellen Interessen der Union finden müssen und für die Durchsetzung von über 60 Rechtsakten neben dem Zollrechtsrahmen, für die Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel und für die Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuständig sind;

C.  in der Erwägung, dass die Standardisierung der Zollinformationen und ‑verfahren für die Vereinheitlichung der Kontrollen wesentlich ist, insbesondere in Bezug auf Phänomene wie falsche Klassifizierung und Unterbewertung von Einfuhren und falsche Angaben zum Ursprung der Waren, was allen Wirtschaftsteilnehmern zum Nachteil gereicht, vor allem aber kleinen und mittleren Unternehmen;

D.  in der Erwägung, dass sich die Ein- und Ausfuhren der EU im Jahr 2017 auf 3 700 Mrd. EUR beliefen und die erhobenen Zölle 15 % des EU-Haushalts ausmachen;

E.  in der Erwägung, dass die Umsetzung des Zollkodex der Union daher entscheidend ist, um die Eigenmittel der Union, insbesondere die Zölle, und die nationalen Steuerinteressen zu schützen, aber auch um die Sicherheit der europäischen Verbraucher und einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten;

F.  in der Erwägung, dass im UZK die Einführung der für seine Anwendung erforderlichen elektronischen Systeme bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Digitalisierung der Zollverfahren bereits im Jahr 2003 eingeleitet und 2008 mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(8) und der Entscheidung Nr. 70/2008/EG (E-Zoll-Entscheidung) vorgeschrieben wurde;

G.  in der Erwägung, dass die Digitalisierung des Zollwesens eine laufende Arbeit ist, mehr als 98 % der Zollanmeldungen heute elektronisch erfolgen und die folgenden Zollbereiche nun über elektronische Systeme abgewickelt werden: Versand (NCTS), Ausfuhrkontrolle (ECS), Sicherheitsdaten (ICS), Risikomanagement (CRMS), Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI), Zulassungen (CDS), zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), Kontingent und Tarif (QUOTA), autonome Zollaussetzungen, die kombinierte Nomenklatur (TARIC), Einfuhr- und Ausfuhrzollüberwachung (SURV2) und System des registrierten Ausführers (REX) für Ursprungszeugnisse;

H.  in der Erwägung, dass das mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2021–2027 vorgeschlagene Aktionsprogramm für das Zollwesen die Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit verbessern soll;

I.  in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das reibungslose Funktionieren der Zollunion erschweren wird;

J.  in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der für die vollständige Anwendbarkeit des Zollkodex der Union erforderlichen wesentlichen elektronischen Systeme verzögern wird und über den 31. Dezember 2020 hinaus aufgeschoben wird;

K.  in der Erwägung, dass das Instrument für die Leistung der Zollunion mittels der Bewertung der Funktionsweise der Zollunion auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren in einer Reihe von Bereichen wie dem Schutz der finanziellen Interessen, der Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürger und der Bewertung der Bedeutung des Zolls im Hinblick auf den Beitrag zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU arbeitet;

L.  in der Erwägung, dass die Governance des Programms „Zoll 2020“ und damit der IT-Arbeiten im Zollbereich zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Vertretern kommerzieller Interessen in einer Vielzahl von Entscheidungsstrukturen geteilt wird, deren Multiplikation dauerhafte negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Programms und die Verwaltung von IT-Projekten hat;

M.  in der Erwägung, dass im Anschluss an das Auslaufen des laufenden Programms „Zoll 2020“ und eine Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen möglichen Optionen die Governance der Zollprogramme überarbeitet werden muss;

1.  hebt die tägliche Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommissionsdienststellen hervor, die darauf hinarbeiten, Schutz vor unlauterem Wettbewerb zu bieten, der dadurch entsteht, dass Dumpingwaren oder gefälschte Erzeugnisse in den Binnenmarkt gelangen, den Handel zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand zu verringern, Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Haushalt der Union zu erzielen und die Öffentlichkeit vor terroristischen Bedrohungen, Bedrohungen für Gesundheit und Umwelt und anderen Bedrohungen zu schützen;

2.  weist darauf hin, dass die Zollunion eine der ersten Errungenschaften der Europäischen Union ist und als eine ihrer größten Erfolgsgeschichten angesehen werden kann, da sie es den in der Union niedergelassenen Unternehmen ermöglicht hat, in der gesamten Union ohne Binnengrenzen ihre Waren zu verkaufen und zu investieren, aber auch der Union ermöglicht hat, Binnengrenzen abzubauen und mit dem Rest der Welt in Wettbewerb zu treten; hebt hervor, dass der EU-Binnenmarkt ohne das durch die Zollunion geschaffene zollfreie Umfeld unmöglich wäre, und unterstreicht die Rolle, die die Zollunion bei der Aufsicht über Ein- und Ausfuhren spielt;

3.  betont, dass eine voll funktionsfähige Zollunion von wesentlicher Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit und Stärke der EU und ihrer Verhandlungsposition beim Abschluss neuer Handelsabkommen sicherzustellen; weist darauf hin, dass eine effiziente Zollunion der EU dazu beiträgt, den rechtmäßigen Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Händler zu mindern, was für die Entwicklung konkurrenzfähiger Unternehmen von Bedeutung ist; hebt hervor, dass für wirksame Kontrollen – u. a. durch Förderung der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden von Drittländern – gesorgt werden muss und Hindernisse für den legalen Handel unterbunden werden müssen;

4.  betont, dass die Schaffung nahtloser Zollverfahren in der gesamten Union auf der Grundlage einer reformierten IT-Infrastruktur von entscheidender Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass die Digitalisierung das Potenzial hat, den Informationsaustausch und die Entrichtung von Zöllen transparenter und zugänglicher zu gestalten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und für Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, und dass sie Möglichkeiten zur Vereinfachung von Zollbestimmungen und ‑verfahren bietet;

5.  stellt fest, dass das derzeitige unterschiedliche Niveau und die unterschiedliche Qualität der Kontrollen sowie der Zollverfahren und der Sanktionspolitik am Ort des Eintritts in die EU-Zollunion häufig zu einer Verzerrung der Handelsströme führen, wodurch das Problem der Wahl des günstigsten Gerichtsstands verstärkt und die Integrität des Binnenmarkts gefährdet wird; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit diesem Problem befassen;

6.  fordert die Kommission auf, die Arbeiten an der Schaffung einer elektronischen einzigen Anlaufstelle der Union für Zollangelegenheiten zu intensivieren, mit der es den Unternehmen ermöglicht würde, die erforderlichen Informationen und Dokumente bei einer einzigen Stelle einzureichen und so alle rechtlichen Anforderungen für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren zu erfüllen;

7.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austritt aus der EU zu einem Drittland wird, wodurch sich die Außengrenzen der EU ändern werden, und betont, dass sich das Brexit-Verfahren nicht negativ auf die Entwicklung oder die Governance des Zollsystems der EU auswirken sollte;

Digitalisierung der Zollverfahren

8.  fordert die Kommission sowie die Mitgliedstaaten auf, die Datenverarbeitungssysteme für die Zollbehörden in wirksamerer, sparsamerer und effizienterer Weise zu verwalten; fordert insbesondere eine genauere und realistischere Einschätzung des Umfangs der einzelnen IT-Projekte für die Digitalisierung von Zollverfahren sowie der für ihre Umsetzung erforderlichen Zeiträume und Ressourcen;

9.  bedauert, dass es bei der Umsetzung der neuen IT-Systeme für die Zollunion zu zahlreichen Verzögerungen gekommen ist, was zur Folge hatte, dass die Kommission das Parlament und den Rat um eine Verlängerung des Übergangszeitraums über das im UZK festgelegte Fristende 2020 hinaus ersucht hat; bedauert ferner, dass die Kommission zur Begründung dieser weiteren Verlängerung nur unvollständige Informationen vorgelegt hat, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Verantwortung und die der Mitgliedstaaten, weshalb das Europäische Parlament seine Haushaltskontrolle und seine politische Kontrolle nicht in angemessener Weise ausüben kann;

10.  hebt hervor, dass auch wenn 75 % der europäischen Komponenten der IT-Systeme, die für die Umsetzung des Zollkodex der Union benötigt werden, im Dezember 2020 bereit sein dürften, dies nicht bedeuten würde, dass zu diesem Zeitpunkt 75 % der IT-Systeme betriebsbereit sind, da 25 % dieser Systeme aus nationalen Komponenten bestehen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und bei denen Verzögerungen festgestellt wurden;

11.  ist der Ansicht, dass Kommission und Rat gemeinsam mit höchster Priorität dafür zu sorgen haben, dass der Zollkodex mitsamt der Digitalisierung der Zollverfahren innerhalb der neuen Frist umgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, ihr Möglichstes zu tun, um weitere Verzögerungen zu vermeiden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einrichtung der IT-Architektur die Entwicklung und Einführung von 17 IT-Instrumenten erfordert, was erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die finanziellen und personellen Ressourcen nach sich zieht; ist daher der Auffassung, dass Doppelungen bei den Ressourcen bezüglich der Durchführung von IT-Projekten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission unbedingt zu vermeiden sind;

12.  fordert die Kommission auf, den Zeitplan ihres Arbeitsprogramms zum Zollkodex auf der Grundlage der von ihr vorgeschlagenen Verlängerung des Übergangszeitraums(9) zur Annahme durch das Parlament und den Rat zu aktualisieren; fordert das Parlament und den Rat auf, auf eine rasche Annahme dieser Verlängerung hinzuarbeiten und gleichzeitig die notwendigen Voraussetzungen für den erfolgreichen Einsatz der IT-Architektur für den Zoll zu schaffen, und zwar unbeschadet umfassender Sicherheitsprüfungen, damit mögliche Probleme die Warenprüfungen nicht behindern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden; betont ebenso wie der Europäische Rechnungshof, dass dieselben Ursachen dieselben Wirkungen haben und dass die Aktualisierung des mehrjährigen Strategieplans von 2017 durch die konzentrierte Einführung von sechs IT-Instrumenten im selben Jahr eine erhebliche Herausforderung und ein großes Risiko darstellt, dass die neu geplanten Fristen wieder nicht eingehalten werden, sodass die Frist für die Umsetzung des UZK bis nach 2025 verlängert werden könnte;

13.  fordert die Kommission auf, ihren mehrjährigen Strategieplan zu aktualisieren und dabei Projekte auf den Übergangszeitraum zu verteilen, um die Konzentration der Einsätze am Ende des Zeitraums möglichst weitgehend zu vermeiden, und verbindliche Meilensteine, auch für die Mitgliedstaaten, festzulegen;

14.  fordert die Kommission auf, die für die 17 IT-Instrumente festgelegten rechtlichen und technischen Spezifikationen nicht zu ändern, da der Umfang der durchzuführenden Projekte und die für ihren Einsatz benötigte Zeit weder mit einem beständigen Wandel der Technologien noch mit den unvermeidbaren legislativen und rechtlichen Änderungen vereinbar sind, die während dieses Zeitraums auftreten werden;

15.  erinnert daran, dass sich die Kommission zwar dem Rechnungshof zufolge der Verzögerungen bewusst war, sich jedoch entschieden hat, diese Informationen nicht in ihre offizielle Berichterstattung aufzunehmen, wodurch die Interessenträger (wie das Europäische Parlament, andere EU-Organe, die nicht in der Governance-Struktur von „Zoll 2020“ vertreten sind, sowie interessierte Unternehmen und Bürger) nicht umfassend und in Echtzeit über das Risiko von Verzögerungen informiert wurden; fordert die Kommission daher auf, regelmäßig und transparent über die Durchführung des mehrjährigen strategischen Arbeitsplans und die Einrichtung der elektronischen Zollsysteme Bericht zu erstatten, damit die Fehler der vorangegangenen Programmplanung nicht wiederholt werden, und mögliche künftige Verzögerungen mitzuteilen, allerdings nicht kurzfristig oder ohne ordnungsgemäße Korrekturmaßnahmen;

16.  fordert die Kommission auf, das Programm „Zoll 2020“ fortlaufend zu bewerten und auf die festgestellten Mängel, insbesondere die unzureichende Nutzung der im Rahmen dieses Programms eingesetzten Sachverständigengruppen, zu reagieren, indem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden ermöglicht wird;

17.  betont, dass die kontinuierliche politische Überwachung, Analyse und Bewertung möglicher Auswirkungen wesentliche Bestandteile der Governance der Zollunion sind; nimmt die Arbeit der Kommission zur Erarbeitung eines Instruments für die Leistung der Zollunion zur Kenntnis, das es letztlich ermöglichen wird, sie hinsichtlich ihrer strategischen Ziele in Bezug auf Effizienz, Effektivität und Einheitlichkeit systematisch zu beurteilen, und begrüßt diese Arbeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit an der Weiterentwicklung dieses Instruments zu unterstützen;

18.  schlägt der Kommission vor, dieses Instrument auch zur Beurteilung der Leistung der Zollkontrollen in Bezug auf Digitalisierungspotenzial und Datenströme zu nutzen, um noch wirksamere risikobasierte Kontrollen zu schaffen und gleichzeitig den Aufwand für die Zollbehörden zu optimieren;

Governance, Berichterstattung und Finanzierung des Zollprogramms

19.  nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und durch die Annahme von Leitlinien; fordert jedoch die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und ihre Ressourcen zu verstärken, um die vollständige und uneingeschränkte Umsetzung des 2013 angenommenen Zollkodex und einheitlicher Zollverfahren auf Ebene der gesamten EU zu gewährleisten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der sinnvollerweise auf einer Überprüfung der Zollverfahren durch die anderen Beteiligten, dem Austausch bewährter Verfahren und einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und einem mit ausreichenden Ressourcen ausgestatteten Ausbildungsprogramm beruhen könnte;

20.  erinnert daran, dass die Kommission derzeit an einem Single-Window-Umfeld für den Zoll in der EU arbeitet, das es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen würde, Daten, die für eine Vielzahl von Regulierungszwecken (z. B. in den Bereichen Veterinärwesen, Hygiene, Umweltschutz usw.) benötigt werden, in einem standardisierten Format an mehrere Empfänger und über harmonisierte Zugangspunkte einzureichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese wichtige Arbeit fortzusetzen;

21.  nimmt die finanziellen Anstrengungen im Rahmen des europäischen Haushalts zur Kenntnis, durch die die Mittelzuweisung für das nächste Zollprogramm für den Zeitraum 2021–2027 auf 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch die für die Errichtung der nationalen Komponenten erforderlichen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die wesentliche Elemente für die Umsetzung des europäischen elektronischen Zollsystems sind, und fordert die Kommission auf, ihm zu gegebener Zeit einen Bericht über den Einsatz der EU-Komponenten und der von den Mitgliedstaaten entwickelten Nicht-EU-Komponenten vorzulegen;

22.  betont, dass die Zollbehörden heutzutage bezüglich der Kontrollen und der Erhebung der geltenden Zölle mit einer phänomenalen Zunahme der Menge an Waren zu tun haben, die außerhalb der EU online gekauft werden, zumal die Menge der in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert jährlich um 10–15 % steigt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um diese Herausforderung besser zu bewältigen;

23.  fordert die Kommission auf, am Ende der Umsetzung der 17 UZK-bezogenen IT-Systeme des Programms „Zoll 2020“ (und erst dann) eine effizientere Governance-Struktur für die Durchführung von IT-Projekten im Zollbereich und deren Aktualisierungen vorzuschlagen; betont, dass es angesichts der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen, die das IT-System für den Zollbereich darstellt, von wesentlicher Bedeutung ist, dass mit der gewählten Lösung die europäische Souveränität in vollem Umfang gewahrt wird;

24.  hebt hervor, dass das Aktionsprogramm für das Zollwesen für die Jahre 2021–2027 mit der Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anhebung der Haushaltseinnahmen der EU beitragen wird, sondern auch zur Wahrung der Produktsicherheit und zum Schutz der europäischen Verbraucher sowie zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen der Union;

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

25.  hebt hervor, dass die Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine ernstzunehmende Herausforderung für die europäischen Unternehmer darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die betroffenen Akteure in angemessener Weise umfassend über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Erhebung von Zöllen und bestimmten indirekten Steuern, d. h. von Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern, zu informieren;

26.  weist darauf hin, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs keine Lücken im Zollsystem, etwa an den Außengrenzen der EU, entstehen dürfen, die ungesetzmäßigen Handelsverkehr bzw. die Vermeidung der Entrichtung von staatlichen Abgaben nach Unionsrecht ermöglichen würden;

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27.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Bericht dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.
(3) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.
(4) ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1.
(5) ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.
(6) ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.
(7) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 41.
(8) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(9) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (COM(2018)0085).

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen