Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (COM(2018)0279 – C8-0191/2018 – 2018/0140(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0279),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0191/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0060/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
(1) Die Effizienz der Frachtbeförderung und der Logistikdienste ist von entscheidender Bedeutung das Wachstum und für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, das Funktionieren des Binnenmarkts und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller Regionen der Union. [Abänd. 1]
(1a) Mit dieser Verordnung wird darauf abgezielt, die Kosten der Verarbeitung von Beförderungsinformationen bei Behörden und Unternehmen zu senken, die Durchsetzungsmöglichkeiten der Behörden zu verbessern und die Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistikdienste zu fördern. [Abänd. 2]
(2) Beim Güterverkehr fallen große Mengen an Informationen an, die zwischen den Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen nach wie vor in Papierform ausgetauscht werden. Die Verwendung von Papierdokumenten bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten für die Logistikunternehmen und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Industriezweige (wie der Handel und das verarbeitende Gewerbe), vor allem für KMU, und wirkt sich negativ auf die Umwelt aus. [Abänd. 3]
(2a) Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Diese digitale, „intelligente“ Durchsetzung macht es erforderlich, dass alle wichtigen Informationen papierlos zur Verfügung stehen und den zuständigen Behörden in elektronischer Form vorliegen. Deshalb sollte der Rückgriff auf elektronische Beförderungsdokumente künftig zur Regel werden. Um außerdem – unter anderem mit Straßenkontrollen betrauten – Durchsetzungsbeamten einen klaren und vollständigen Überblick über die zu kontrollierenden Verkehrsunternehmen zu verschaffen, sollten diese Beamten über einen direkten Echtzeit-Zugriff auf alle einschlägigen Informationen verfügen, damit sie Verstöße und Auffälligkeiten rascher und wirksamer aufdecken können. [Abänd. 4]
(3) Das Fehlen eines einheitlichen Rechtsrahmens auf Unionsebene, der die Behörden verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren, ist der Hauptgrund dafür, dass die aufgrund der verfügbaren elektronischen Mittel mögliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung noch nicht erreicht wurde. Die mangelnde Akzeptanz von Informationen in elektronischer Form seitens der Behörden erschwert nicht nur die Kommunikation zwischen ihnen und den Unternehmen, sondern behindert indirekt auch die Entwicklung einer vereinfachten elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen in der gesamten Union und wird zu höheren Verwaltungskosten führen, insbesondere für KMU. [Abänd. 5]
(4) In einigen Bereichen schreiben die Verkehrsvorschriften der Union vor, dass die zuständigen Behörden digitalisierte Informationen akzeptieren müssen, dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen einschlägigen Unionsvorschriften der Fall. EsUm den Verwaltungsaufwand zu verringern, effizientere Kontrollen durchzuführen und Verstößen effizienter entgegenzutreten, sollte es immer möglich sein, den Behörden in ganz Europa die gesetzlich die vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen für alle wichtigen Phasen der Beförderungen innerhalb der Union auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit sollte für alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und für alle Verkehrsträger bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten elektronische Frachtpapiere allgemein akzeptieren und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief unverzüglich ratifizieren und anwenden. Die Behörden sollten daher auf elektronischem Wege mit den betroffenen Unternehmen über gesetzlich vorgeschriebene Informationen kommunizieren und ihre eigenen Daten im Einklang mit dem geltenden Recht digital zur Verfügung stellen. [Abänd. 6]
(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften bereitstellen müssen, die in Rechtsakten der Union niedergelegt sind, die im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV verabschiedet wurden, bzw. für die Einhaltung der Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen, da es sich hier um ähnliche Situationen handelt. Dasselbe sollte für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen gelten, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den Rechtsvorschriften der Union zu übermittelnden Informationen entsprechen.
(5a) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und mangelnde Durchsetzungskapazitäten freizusetzen sollten die Unternehmen verpflichtet sein, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf elektronischem Wege mit den betroffenen Unternehmen über die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen kommunizieren. [Abänd. 7]
(6) Da diese Verordnung lediglich bezweckt, die Bereitstellung von Informationen zwischen Unternehmen und Verwaltungsorganen insbesondere auf elektronischem Wege zu erleichtern und zu fördern, sollte sie keine Folgen für die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zur Festlegung des Inhalts gesetzlich vorgeschriebener Informationen haben und insbesondere keine zusätzlichen Informationsanforderungen auferlegen. DaMitmit dieser Verordnung soll die Einhaltung der Informationsanforderungen auf elektronischem Wege anstatt durch die Vorlage von Papierdokumenten ermöglicht werden soll, sollte sie die Entwicklung europäischer Plattformen ermöglichen, auf denen die Informationen leichter ausgetauscht werden können.; davonDavon abgesehen sollten die einschlägigen Unionsanforderungen für die zur strukturierten Vorlage der betreffenden Informationen zu verwendenden Dokumente durch sie jedoch nicht berührt werden. Die Verordnung sollte sich ebenfalls nicht auf die Rechtsvorschriften der Union für die Verbringung von Abfällen auswirken, die Verfahrensvorschriften für die Verbringungen beinhalten. Ferner sollte diese Verordnung unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments and des Rates(3) oder in gemäß dieser erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen über Berichtspflichten gelten. Die Kommission sollte jedoch bewerten, ob die Bestimmungen zum Inhalt gesetzlich vorgeschriebener Informationen über die Beförderung von Gütern im Hoheitsgebiet der Union angepasst werden müssen, um die Durchsetzungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu verbessern. [Abänd. 8]
(7) Elektronische Mittel sollten für den Austausch von Informationen gemäß dieser Verordnung so eingesetzt werden, dass die Sicherheit und die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen gewährleistet sind.
(8) Damit die Unternehmen die relevanten Informationen in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise in elektronischer Form übermitteln können, sind gemeinsame Spezifikationen erforderlich, die von der Kommission angenommen werden sollten. Durch diese Spezifikationen sollte die Interoperabilität der Datensätze und Datenteilsätze für die relevanten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sichergestellt sowie gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Informationen und ihre Verarbeitung durch die zuständigen Behörden festgelegt werden.
(9) Bei der Festlegung dieser Spezifikationen sollten die Spezifikationen für den Datenaustausch im einschlägigen Unionsrecht sowie in den einschlägigen europäischen und internationalen Standards für den Datenaustausch im multimodalen Verkehr, einschließlich der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, berücksichtigt werden,.Investitionen von Unternehmen und daher bereits existierende verkehrsträgerspezifische Datenmodelle sowie die Grundsätze und Empfehlungen des Europäischen Interoperabilitätsrahmens(4), der ein von den Mitgliedstaaten vereinbartes Konzept für die Erbringung EU-weiter digitaler öffentlicher Dienste beinhaltet, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Außerdem bedarf es bei der Ausarbeitung und Vorbereitung dieser Spezifikationen der angemessenen Mitwirkung aller einschlägigen Interessengruppen. Die Spezifikationen sollten außerdem technologieneutral und offen für innovative Technologien sein. [Abänd. 9]
(10) Diese Verordnung sollte die funktionalen Anforderungen an die informations- und kommunikationstechnologiegestützten Plattformen festlegen, die von den Unternehmen für die Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen in elektronischem Format (eFTI) an die zuständigen Behörden (eFTI-Plattformen) genutzt werden könnten. Außerdem sollten die Bedingungen für Drittanbieter von eFTI-Plattformdiensten (eFTI-Dienstleister) festgelegt werden.
(11) Zum Aufbau des Vertrauens der Behörden der Mitgliedstaaten und der Unternehmen in die Einhaltung der Anforderungen durch die eFTI-Plattformen und die eFTI-Dienstleister sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein durch Akkreditierungsvorschriften unterstütztes Zertifizierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) einführen. In Anbetracht des relativ langen Anwendungszeitraums sollte die Kommission prüfen, ob Technologien wie etwa die Blockchain-Technologie – bei deutlich niedrigeren Kosten für Unternehmen und Mitgliedstaaten – ein ähnliches Ergebnis wie das Zertifizierungssystem gewährleisten können. [Abänd. 10]
(12) Um zu gewährleisten, dass die Verpflichtung zur Akzeptanz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form gemäß dieser Verordnung anhand einheitlicher Bedingungen umgesetzt wird, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden. [Abänd. 11]
(13) Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen gemeinsamen Datensatz und Datenteilsätze für die einzelnen Informationsanforderungen, die unter diese Verordnung fallen, zu erstellen, und um für die zuständigen Behörden gemeinsame Verfahren und detaillierte Modalitäten für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen elektronisch bereitgestellten Informationen und deren Verarbeitung festzulegen, einschließlich detaillierter Regeln und technischer Spezifikationen. [Abänd. 12]
(14) Ferner sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister festzulegen. [Abänd. 13]
(15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar zu folgenden Zwecken:
–
zur Änderung des Anhangs I Teil B durch Aufnahme der Listen der Informationsanforderungen in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung notifiziert haben;
–
zur Änderung des Anhangs I Teil A durch Berücksichtigung etwaiger von der Kommission verabschiedeter delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, in denen neue Informationsanforderungen der Union für den Güterverkehr festgelegt werden;
–
zur Änderung des Anhangs I Teil B durch Aufnahme etwaiger neuer Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen die nationalen Informationsanforderungen geändert oder neue Informationsanforderungen, die unter diese Verordnung fallen, festgelegt werden, und die der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden;
–
zur Ergänzung bestimmter technischer Aspekte dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern.
–
zur Festlegung gemeinsamer Verfahren, technischer Spezifikationen und detaillierter Bestimmungen für die zuständigen Behörden über den Zugang zu den und die Verarbeitung der jeweiligen Informationsanforderungen nach dieser Verordnung und zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die Umsetzung der Anforderungen für eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister. [Abänd. 14]
(16) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17) Da die Ziele dieser Verordnung, vor allem die Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf die Akzeptanz elektronisch übermittelter Frachtbeförderungsinformationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, gemeinsame Anforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18) Die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen zu übermitteln sind, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) erfolgen.
(19) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es der Kommission ermöglichen, die Wirksamkeit und Effizienz der Rechtsetzung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu bewerten.
(20) Diese Verordnung kann nicht wirksam angewendet werden, bevor die in ihr vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Kraft getreten sind. Daher sollte diese Verordnung ab dem ... [bitte das Datum einfügen] gelten, damit die Kommission über die für den Erlass dieser Rechtsakte erforderliche Zeit verfügt.
(20a) Die Kommission sollte unverzüglich mit der Ausarbeitung der erforderlichen delegierten Rechtsakte beginnen, damit weitere Verzögerungen verhindert werden und dafür gesorgt wird, dass Unternehmen und Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um sich darauf einzustellen. [Abänd. 15]
(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) gehört und hat am ... [bitte das Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben(10) –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union und ihre Interoperabilität geschaffen. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung [Abänd. 16]
a) die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, die von betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügunggestelltübermittelt werden; [Abänd. 17]
(aa) die Bedingungen festgelegt, unter denen die betroffenen Unternehmen verpflichtet sind, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen; [Abänd. 18]
(ab) die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten elektronisch mit den betroffenen Unternehmen über die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen kommunizieren müssen. [Abänd. 19]
b) Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für Informationsanforderungen, die in Rechtsakten der Union zur Festlegung der Bedingungen für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV oder zur Festlegung der Bedingungen für Abfallverbringungen enthalten sind und für Informationsanforderungen für die Beförderung von Gütern gemäß internationalen Übereinkommen mit Geltung in der Union. Im Zusammenhang mit Abfallverbringungen gilt diese Verordnung nicht für die Kontrollen der Zollstellen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen sind. Die Rechtsakte, für die diese Verordnung gilt, und die entsprechenden Informationsanforderungen sind in Anhang I Teil A aufgeführt. [Abänd. 20]
Diese Verordnung gilt auch für die Informationsanforderungen in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den Informationen entsprechen, die nach den in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu übermitteln sind.
Die nationalen Rechtsvorschriften und die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Informationsanforderungen werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 2 Buchstabe b in Teil B des Anhangs I aufgeführt.
3. Spätestens zum ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Informationsanforderungen, die in Teil B des Anhangs I aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ferner innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung alle später verabschiedeten neuen Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen und Änderungen dieser Informationsanforderungen beinhalten oder neue einschlägige Informationsanforderungen einführen.
Artikel 2
Aktualisierung des Anhangs I
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um
a) Verweise auf von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufzunehmen, mit denen im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV neue Informationsanforderungen für Rechtsakte der Union zur Regelung der Beförderung von Gütern eingeführt werden;
b) Verweise auf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 notifizierte nationale Rechtsvorschriften und Informationsanforderungen aufzunehmen;
ba) Verweise auf andere Rechtsakte der Union aufzunehmen, in denen die Beförderung von Gütern geregelt ist und in denen Informationsanforderungen festgelegt sind; [Abänd. 21]
bb) Verweise auf internationale Übereinkommen mit Geltung in der Union aufzunehmen, mit denen Informationsanforderungen festgelegt wurden, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern stehen. [Abänd. 22]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der betreffenden Rechtsakte zur Verfügung gestellt werden müssen;
2. „Informationsanforderungen“ sind Verpflichtungen, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;
3. „elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ (eFTI) sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie mit den zuständigen Behörden auf elektronischen Trägern verarbeitet werden;
4. „Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie die Einschränkung, das Löschen oder das Vernichten der Daten;
5. „eFTI-Plattformen“ sind auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösungen, z. B. Betriebssysteme, Betriebsumgebungen oder Datenbanken, zur Verarbeitung von eFTI;
6. „EFTI-Plattform-Entwickler“ sind natürliche oder juristische Personen, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens entwickelt oder erworben haben;
7. „eFTI-Dienste“ sind Dienste, bei denen eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform – allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen – verarbeitet werden;
8. „eFTI-Dienstleister“ sind natürliche oder juristische Personen, die für betroffene Unternehmen auf vertraglicher Basis eFTI-Dienste erbringen;
9. „betroffene Unternehmen“ sind Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, den zuständigen Behörden im Einklang mit der relevanten Informationsanforderung die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;
10. „vom Menschen lesbare Formate“ sind Formen der elektronischen Datendarstellung, die von natürlichen Personen ohne weitere Verarbeitung als Informationen genutzt werden können;
11. „maschinenlesbare Formate“ sind Formen der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden können;
12. „Konformitätsbewertungsstellen“ sind Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert sind.
1. Betroffene Unternehmen, diemachen gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar machen,..Sie verwenden hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform gemäß Artikel 8 – gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister gemäß Artikel 9 – verarbeitete Daten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind in maschinenlesbarem Format und, auf Anfrage der zuständigen Behörde, in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen. [Abänd. 24]
Informationen in maschinenlesbarem Format sind mittels einer authentifizierten, interoperablen und sicheren Verbindung zur Datenquelle auf einer eFTI-Plattform zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die Internetadresse, über die die Informationen abgerufen werden können, sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die die zuständige Behörde benötigt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eindeutig zu identifizieren. [Abänd. 25]
Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm der elektronischen Geräte des betroffenen Unternehmens bzw. der zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, von den betroffenen Unternehmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellte gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu verarbeiten, in Übereinstimmung mit den von der Kommission gemäß Artikel 7 erlassenen Bestimmungen.
Artikel 5
Akzeptanz und Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die zuständigen Behörden [Abänd. 26]
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen im Einklang mit Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommunikation der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den betroffenen Unternehmen über gesetzlich vorgeschriebene Informationen sollte auf elektronischem Weg erfolgen. [Abänd. 27]
Artikel 6
Vertrauliche Geschäftsinformationen
Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden.
Artikel 7
Gemeinsamer eFTI-Datensatz und gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang
Die Kommission legt Folgendes durch Durchführungsrechtsakte festDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt: [Abänd. 28]
a) einen gemeinsamen eFTI-Datensatz und Datenteilsätze für die einzelnen Informationsanforderungen, einschließlich der entsprechenden Definitionen für jedes Datenelement des gemeinsamen Datensatzes und der Datenteilsätze;
b) gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln, einschließlich gemeinsamer technischer Spezifikationen, für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI-Plattformen, auch Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen, die von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;
ba) gemeinsame Verfahren und genaue Regeln für die Validierung der Identität einer natürlichen Person oder einer Rechtsperson, die in diesem Zusammenhang rechtlich bindende Erklärungen abgibt. [Abänd. 29]
Bestehende standardisierte Datenmodelle und Datensätze, die durch internationale Übereinkommen mit Geltung in der Union festgelegt wurden, sollten bei der Festlegung dieser gemeinsamen eFTI-Daten, ‑Verfahren und ‑Zugangsregeln als Referenz herangezogen werden. [Abänd. 30]
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 31]
Kapitel III
eFTI-Plattformen und ‑Dienste
Abschnitt 1
Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienste
Artikel 8
Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen
1. Für die eFTI-Plattformen sollten die allgemeinen Grundsätze der Technologieneutralität und Interoperabilität gelten. Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen: [Abänd. 32]
a) die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679; [Abänd. 33]
b) die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6; [Abänd. 34]
ba) die Interoperabilität der eFTI-Plattformen und der darin enthaltenen Daten; [Abänd. 35]
c) die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen den verarbeiteten Daten und der physischen Beförderung bestimmter Güter, auf die sich diese Daten beziehen, vom Ausgangs- bis zum Zielort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder Einzelpositionenoder Frachtbriefs; [Abänd. 36]
d) die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;
e) die ordnungsgemäße Aufzeichnung sämtlicher Verarbeitungsvorgänge, damit zumindest jeder einzelne Vorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; die Erhaltung des ursprünglichen Datenelements, wenn bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht wurde;
(ea) den direkten Zugriff der zuständigen Behörden auf alle einschlägigen Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht, damit für die öffentliche Ordnung und die Einhaltung der Rechtsakte der Union gesorgt ist, in denen die Beförderung von Gütern nach Titel VI des Dritten Teils des Vertrags geregelt ist; [Abänd. 37]
f) die Möglichkeit der Archivierung der Daten und ihrer Zugänglichkeit für einen angemessenen Zeitraum, im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen;
g) den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl;
h) die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den Datenteilsätzen und die Möglichkeit ihrer Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union und Ko-Amtssprachen von Mitgliedstaaten. [Abänd. 38]
1a. Es wird ein standardisiertes eFTI-Format entwickelt, das sämtliche in Anhang I Teil A aufgeführten Informationsanforderungen und sämtliche in Anhang I Teil B aufgeführten Informationsanforderungen in einem gesonderten und separaten Abschnitt des von den Mitgliedstaaten aufgeführten eFTI-Formats enthält. [Abänd. 39]
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierteDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenzu erlassen. [Abänd. 40]
Artikel 9
Anforderungen an eFTI-Dienstleister
1. Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass
a) Daten im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern entsprechend einer klar definierten Nutzerrolle und klar definierten Verarbeitungsrechten im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden;
aa) die Daten interoperabel sind; [Abänd. 41]
b) Daten im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen für einen angemessenenvon vier Jahren Zeitraum gespeichert werden und zugänglich sind; [Abänd. 42]
c) die zuständigen Behörden sofortigen und direkten Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang haben, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, wenn ein betroffenes Unternehmen den zuständigen Behörden den Zugang gewährt hat; [Abänd. 43]
d) die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Zerstörung oder unbeabsichtigte Schädigung.
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierteDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenzu erlassen. [Abänd. 44]
Abschnitt 3
Zertifizierung
Artikel 10
Konformitätsbewertungsstellen
1. Die Konformitätsbewertungsstellen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 akkreditiert.
2. Für die Akkreditierung müssen die Konformitätsbewertungsstellen die in Anhang II niedergelegten Anforderungen erfüllen.
3. Die Mitgliedstaaten führen eine aktualisierte Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen und der von diesen im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 zertifizierten eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister. Sie machen diese Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich. Die Liste wird regelmäßig – spätestens zum 31. März jedes Jahres –unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen ändern, jedoch bis spätestens 31. Mai jedes Jahres. [Abänd. 45]
4. Bis zum 31. MärzMai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 3 genannten Listen, zusammen mit den Adressen der Websites, auf denen die Listen veröffentlicht wurden. Die Kommission veröffentlicht die Links zu diesen Website-Adressen auf ihrer offiziellen Website. [Abänd. 46]
Artikel 11
Zertifizierung von eFTI-Plattformen
1. Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewerten die Konformitätsbewertungsstellen, inwieweit eine eFTI-Plattform die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so wird eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Fällt die Bewertung negativ aus, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller mit, warum die Plattform die Anforderungen nicht erfüllt.
1a. Die Zertifizierung sollte auf unabhängige Weise erfolgen, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.Es sollte für Übereinstimmung mit bestehenden, standardisierten Plattformen gesorgt werden, die im Rahmen internationaler Übereinkommen mit Geltung in der Union beschlossen wurden. [Abänd. 47]
1b. Existierende IT-Systeme, die gegenwärtig von Unternehmen im Verkehrswesen genutzt werden, um gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu übermitteln, und die funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, werden als eFTI-Plattformen zertifiziert. [Abänd. 48]
2. Die Konformitätsbewertungsstellen führen eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der zertifizierten eFTI-Plattformen und der Plattformen, die negativ bewertet wurden. Die aktualisierte Liste wird jedes Mal, wenn eine Bescheinigung ausgestellt oder eine negative Bewertung abgegeben wurde, an die betroffenen zuständigen Behörden übermittelt.
3. Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen ein Zertifizierungskennzeichen tragen.
4. Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.
5. Die Kommission ist gemäß Artikel 13 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften für die Zertifizierung, die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens und die Erneuerung der Zertifizierung von eFTI-Plattformen enthalten.
Artikel 12
Zertifizierung der eFTI-Dienstleister
1. Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch den erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so wird eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Fällt die Bewertung negativ aus, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller mit, warum er die Anforderungen nicht erfüllt.
2. Die Konformitätsbewertungsstellen führen eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der zertifizierten eFTI-Dienstleister und der Dienstleister, die negativ bewertet wurden. Die aktualisierte Liste wird jedes Mal, wenn eine Bescheinigung ausgestellt oder eine negative Bewertung abgegeben wurde, den betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
3. Die Kommission ist gemäß Artikel 13 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern enthalten.
Kapitel IV
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem... [date of entry into force of this Regulation Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 49]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 0]
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten GrundsätzenDelegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 2 angenommen werden, gelten erst ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. [Abänd. 51]
4a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsaktes stellt die Kommission sicher, dass die betroffenen Interessenträger und ihre Interessenvertretungen auf den geeigneten Foren, sprich über die Expertengruppe, die kraft des Beschlusses der Kommission C(2018)5921final vom 13. September 2018 eingerichtet wurde (Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik), konsultiert werden. [Abänd. 52]
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 14
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 53]
Kapitel V
Sschlußbestimmungen
Artikel 15
Überprüfung
1. Bis zum ... [five years from the date of application of this Regulationdrei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Bei dieser Bewertung wird insbesondere die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf bestimmte zwischen Unternehmen ausgetauschte Informationen geprüft, die erforderlich sind, damit die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen in den Rechtsakten der Union über die Beförderung von Gütern nach Titel VI des Dritten Teils des Vertrags geprüft werden kann. [Abänd. 54]
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.
Artikel 16
Überwachung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum ... [Datum zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre folgende Informationen:
1. Anzahl der zuständigen Behörden, die Maßnahmen für den Zugang zu und die Verarbeitung von Informationen eingeführt haben, die von betroffenen Unternehmen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden;
2. Anzahl der betroffenen Unternehmen, die den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung gestellt haben, aufgeschlüsselt nach Verkehrsträgern.
Die Informationen werden für jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.
Artikel 17
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet Anwendung ab dem ... [OP insert four years from the entry into forcedrei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung]. [Abänd. 55]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG FALLEN
Informationsanforderungen aus den Unionsvorschriften
In der nachstehenden Tabelle sind die Informationsanforderungen aufgeführt, die in Rechtsakten der Union zur Festlegung der Bedingungen für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV bzw. zur Festlegung der Bedingungen für Abfallverbringungen enthalten sind:
EU-Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
Verordnung Nr. 11 des Rates über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen
(ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121)
Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)
[Vorschlag COM(2017) 0281 final – 2017/0123 (COD) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009]
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1)
Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)
Name und Anschrift des Versenders
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Art und Gewicht der Güter
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Ort und Tag der Übernahme der Güter zur Beförderung
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Vorgesehener Ort für die Ablieferung der Güter
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Beförderungsweg oder Entfernung, soweit diese eine von dem üblichen Beförderungsentgelt abweichende Frachtberechnung rechtfertigen
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Etwaige Grenzübergangsstellen
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27. Juni 1960)
Bahnhöfe der Be- und Entladung
Artikel 3
Häfen der Be- und Entladung hinsichtlich der Binnenwasserstrecken
Artikel 3
Seehäfen der Be- und Entladung hinsichtlich der Seestrecken
Artikel 3
Stempel der Eisenbahn- bzw. Hafenverwaltung auf den betreffenden Bahnhöfen bzw. in den betreffenden Binnen- oder Seehäfen, wenn der Abschnitt der Beförderung auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen bzw. auf See beendet ist
Artikel 3
[Name, Anschrift, Kontaktdaten und Unterschrift des Verladers]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Ort und Datum des Beginns der Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Name, Anschrift und Kontaktdaten des Empfängers]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Ort und Datum des Endes der Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Ort, an dem die Beförderung im kombinierten Verkehr beginnt, und dem Ort, an dem die Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union endet]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Vom Verlader unterzeichnete Beschreibung der Streckenplanung der Beförderung im kombinierten Verkehr, die mindestens die folgenden Angaben zu jeder Teilstrecke, darunter für jeden Verkehrsträger auf der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke, der Beförderung in der Union enthält:
i) Reihenfolge der Teilstrecken (d. h. Zulaufstrecke, nicht auf der Straße zurückgelegte Strecke oder Ablaufstrecke);
ii) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Beförderers;
iii) Verkehrsträger und Reihenfolge ihres Einsatzes bei der Beförderung.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Kennzeichnung der beförderten intermodalen Ladeeinheit]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die Zulaufstrecke:
i) Ort, an dem der Umschlag auf die nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke erfolgt;
ii) auf der Zulaufstrecke (Luftlinie) zwischen dem Verladeort und dem ersten Umschlagterminal zurückgelegte Entfernung;
iii) nach Abschluss der Beförderung auf der Zulaufstrecke eine Unterschrift des Beförderers, mit der bestätigt wird, dass die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke der Beförderung durchgeführt worden ist.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die Ablaufstrecke:
i) Ort, an dem die Güter von der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke (Schiene, Binnenschifffahrt oder Seeverkehr) übernommen werden;
ii) auf der Ablaufstrecke (Luftlinie) zwischen dem Umschlagsort und dem Ort, an dem die Beförderung in der Union endet, zurückgelegte Entfernung.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke:
i) nach Abschluss der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke eine Unterschrift des Beförderers (oder der Beförderer, falls zwei oder mehr Teilstrecken nicht auf der Straße zurückgelegt wurden), mit der bestätigt wird, dass die Beförderung auf der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke durchgeführt wurde;
ii) soweit verfügbar, Unterschrift oder Dienstsiegel der zuständigen Eisenbahn- oder Hafenbehörden in den jeweiligen Terminals (Bahnhof oder Hafen) entlang der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke, zur Bestätigung, dass der betreffende Teil der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke abgeschlossen wurde.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a (keine Änderung vorgeschlagen)]
Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b (keine Änderung vorgeschlagen)]
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c (keine Änderung vorgeschlagen)]
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d (keine Änderung vorgeschlagen)]
Die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e (keine Änderung vorgeschlagen)]
Die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f (keine Änderung vorgeschlagen)]
Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g (keine Änderung vorgeschlagen)]
Von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten;
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe a
eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB)
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe b
Inhalt der Sendung (**)
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe c
Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:
– „SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder
– „SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder
– „SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe d
Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
– „KC“, d. h. erhalten von bekanntem Versender, oder
– „AC“, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender, oder
– „RA“, d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten, oder
– Verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle oder
– Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe e
Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe f
Von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe g
Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1
Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in Tankschiffen im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.2 – nur ADN
Sondervorschriften für bestimmte Arten gefährlicher Güter, bestimmte Umschließungsmittel oder aber Transportketten, die verschiedene Verkehrsträger einschließen, gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt 5.4 der einschlägigen Anhänge von ADR, RID bzw. ADN
5.4.1.1.3 bis 5.4.1.1.21 – ADR und RID
5.4.1.1.3 bis 5.4.1.1.22 – ADN
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen gefährlicher Güter
5.4.1.2
Nicht gefährliche Güter
5.4.1.5
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2
Schriftliche Weisungen
5.4.3
Im Notifizierungsformular für Verbringungen von Abfällen enthaltene Informationen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang IA
Im Begleitformular für Verbringungen von Abfällen enthaltene Informationen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang IB
Mitzuführende Informationen für die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang VII
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
In der nachstehenden Tabelle sind die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen aufgeführt, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach Punkt A dieses Anhangs zu übermittelnden Informationen entsprechen.
[Mitgliedstaat]
Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[…]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[Verweis auf Artikel]
[Mitgliedstaat]
Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[…]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[Verweis auf Artikel]
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN NOTIFIZIERTE STELLEN
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform bzw. dem Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die eFTI-Plattform bzw. den Plattformdienstleister bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie nachweislich unabhängig ist und erwiesenermaßen keinerlei Interessenkonflikte vorliegen.
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Entwickler, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Benutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Benutzung oder Wartung dieser eFTI-Plattformen bzw. Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen sicher, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer weder die Vertraulichkeit noch die Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.
5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Zertifizierungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie muss über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c) die erforderlichen Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technologie.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Wahrnehmung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
7. Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über
a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
b) eine hinreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
c) angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der Anforderungen nach Artikel 9,
d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.
8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich weder nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen noch nach deren Ergebnissen richten.
9. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht; dies gilt jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Standardisierungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. sorgen dafür, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert sind.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017)0134).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Bezugnahmen auf ADR, RID und ADN sind im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2008/68/EG zu verstehen. Die genannten Abschnitte beziehen sich auf die Anhänge von ADR, RID und ADN.